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LY200002

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ namens der Beklagten mit Eingabe vom 27. Januar 2020 innert Frist Berufung, wobei die oben angeführten Anträge gestellt wurden (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 teilte Rechtsanwältin MLaw X1._____ unter Beilage einer auf sie lautenden Vollmacht (Urk. 8) mit, dass sie neu die Beklagte vertrete, weshalb Rechtsanwältin MLaw X1._____ als Rechtsvertreterin der Beklagten ins Rubrum aufzunehmen ist (Urk. 7). Am 15. Februar 2020 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ins Recht, wo- rin sie darum ersuchte, anstelle von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgelt- liche Rechtsvertreterin ernannt zu werden (Urk. 9). Da die Berufung offensichtlich

- 8 - unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten des Klägers und der Verfah- rensbeteiligten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1

- 9 - und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 1.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift sowie in der Eingabe vom

14. Februar 2020 über weite Strecken Ausführungen allgemeiner Natur (zum Ob- hutsentzug [Urk. 1 S. 9 Abs. 1-4], zum parental alienation syndrome [Urk. 9 Rz. 10]), erhebt pauschale Kritik an der Vorinstanz und an den Behörden (vgl. Urk. 1 S. 8 Abs. 1 und 2; Urk. 1 S. 10 Abs. 2 ff. und 9) beziehungsweise wie- derholt bloss, was sie bereits im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 21. Novem- ber 2019 bzw. vom 9. Dezember 2019 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. zur Distanz, der erschwerten Anreise sowie der fehlenden Verpflegung in G._____ [Urk. 1 S. 2 Abs. 2, vgl. Urk. 6/215 S. 7]; zum Antrag auf Herstellung einer kon- struktiven Kommunikation zur Stiftung I._____-Schule G._____ und der Beistän- din [Urk. 1 S. 2 Abs. 2, vgl. Urk. 6/215 S. 8, Urk. 6/237 S. 10]; zu ihrer fehlenden Therapiebedürftigkeit [Urk. 1 S. 6 Abs. 3, Urk. 1 S. 6 Abs. 7, Urk. 9 Rz. 12, vgl. Urk. 6/237 S. 5]; zu ihrer fehlenden Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter [Urk. 1 S. 7 Abs. 1 und 3, vgl. Urk. 236 S. 1]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es ent- halten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewen- det oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entspre- chenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem Vorhin in E. II.1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesen Tei- len deshalb als unbegründet.

E. 2.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Angemessenheit des neuen Aufent- haltsortes der Kinder hatte die Vorinstanz auch über deren Rückplatzierung in die

- 11 - (faktische) Obhut der Beklagten zu befinden. Sie erwog im Wesentlichen, voraus- gesetzt wäre, dass die in Erwägung V.3 der Verfügung vom 30. Juli 2019 aufge- zeigte Kindswohlgefährdung in dieser faktischen Obhut nicht mehr bestehe. Die die Fremdplatzierung veranlassende Kindswohlgefährdung bestehe in der gut- achterlich ermittelten eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beklagten, die zu einer zunehmenden Isolation der Kinder geführt habe und sich insbesondere in einem Kontaktabbruch zum Kläger manifestiere. Als weiteres "Symptom" der ein- geschränkten Erziehungsfähigkeit sei das Verhalten der Beklagten gegenüber Behörden generell, insbesondere im Zusammenhang mit der Einschulungsfrage, erkannt worden. Die Gutachterin T._____ habe in Bezug auf das dysfunktionale Erziehungsverhalten der Beklagten festgehalten, dass sie den Kontext, in wel- chem sich C._____ und D._____ bewegten, konsequent kontrollieren wolle. Dabei wirke ihre Verhaltensweise widersprüchlich, wolle sie doch zugleich den Kindern angeblich keine Vorgaben machen und glaube, dass die Kinder sich unbeeinflusst von Erwachsenen am besten entwickeln könnten. Sie lege ein Erziehungsverhal- ten an den Tag, das durch hohe Kontrolle und der Ansicht, nur sie könne die Kin- der beschützen, gekennzeichnet sei. Anderseits überlasse sie die Kinder sich selbst, indem diese ihren sozusagen angeborenen Willen äussern und ihre "na- turgegebenen" Strebungen entwickeln sollten. Sie leiste keine Hilfe zur Strukturie- rung von Beziehungssituationen, gleichzeitig finde aber eine Überbehütung statt. Diese Eigenschaft der Beklagten – so die Vorinstanz weiter – habe sich nach aussen in einem nicht altersgerechten emotionalen und sozialen Verhalten der Kinder geäussert. Das emotionale und soziale Verhalten der Kinder (wie auch der Kontaktabbruch zum Vater) sei dabei nicht die Kindswohlgefährdung als solche, sondern deren Folge. Die eigentliche Ursache dieser Entwicklungsverzögerung sei die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beklagten selbst, welche vorlie- gend die massnahmeauslösende Kindswohlgefährdung darstelle. Der Entwick- lungsstand von C._____ und D._____ sei somit auch nicht für sich allein der Grund für die Fremdplatzierung. Nur weil Kinder in gewissen Lebensbereichen Defizite aufweisen würden, sei dies noch kein Anlass für den Staat, sich als um- fassender "Ersatzerzieher" an die Stelle der Eltern zu drängen. Er müsse dies erst dann tun, wenn unter der Obhut der Eltern (oder eines Elternteils) keine Aussicht

- 12 - mehr auf eine kindsgerechte Entwicklung bestehe und auch mildere, unterstüt- zende Massnahmen keinen Erfolg mehr verhiessen. Wenn also die Beklagte im- mer wieder die Aussage der Beiständin zitiere, die Fremdplatzierung halte so lan- ge an, "bis C._____ mit anderen Menschen" rede, so gehe dies an der Sache vorbei und ignoriere die eigentlichen Grundlagen der vorliegenden Kindesschutz- massnahme. Diese nehme nicht den Entwicklungsstand von C._____ und D._____ zum Anlass, sondern betrachte ihn als Folge der eingeschränkten Erzie- hungsfähigkeit der Beklagten. Dort sei auch im Hinblick auf eine allfällige Abände- rung oder Rückplatzierung anzusetzen. Das fortgesetzte dysfunktionale Verhalten der Beklagten habe sich zuletzt wieder anlässlich der Kontaktaufnahmeversuche zwischen C._____, D._____ und dem Kläger gezeigt: Sie habe sich im Verlaufe dieses Verfahrens konsequent auf den Standpunkt gestellt, dass die Beziehung zwischen Kindern und Vater auf Wunsch der Kinder heute nicht mehr bestehe. Als ihre Hauptbezugsperson und mitverant- wortlicher Elternteil könne die Beklagte sich hier jedoch nicht mit Verweis auf den Willen der Kinder entschuldigen und diesen als unverrückbare Tatsache hinstel- len. Dies gelte umso mehr, als sie die Kinder seit der Trennung vom Kläger 2016 in ihrem Sinne nahezu ohne Gegenansicht habe erziehen und betreuen können. Noch heute bestünden Hindernisse und Barrieren, welche den Kontakt der Kinder zum Kläger hemmten: Die Kinder hätten denn auch die Befürchtung geäussert, wenn sie sich dem Vater annäherten, könnten sie nicht mehr zur Mutter zurück- kehren. Dies habe die Beklagte ihnen gesagt, was diese jedoch bestreite. Dass die Beklagte die Kinder mit solchen Vorstellungen belaste, scheine zumindest denkbar, spiegle sich darin doch schon früheres Verhalten, als sie ihre Kinder in der negativ belasteten Vorstellung liess, der Kläger würde sie in den Kindergarten zwingen wollen. Doch selbst wenn sie nicht Urheberin dieser Ängste bei den Kin- dern wäre, so trage sie immer noch die elterliche Verantwortung dafür, den Kin- dern diese absurde Vorstellung zu nehmen, und ihnen ihr Recht auf einen natürli- chen und freien Kontakt zum Kläger zu ermöglichen. Es sei denn auch keinem der Berichte zu entnehmen, dass die Beklagte in der Zeit, in welcher die Kindes- schutzmassnahme schon dauere, den Kindern je diese dringend benötigte Unter- stützung zum Aufbau ihrer Beziehung zum Kläger anerboten hätte. Stattdessen

- 13 - verfalle die Beklagte in einen "Kampf" gegen die Massnahme und die Behörden und greife auf alte, attackierende Verhaltensmuster zurück, die sich schon in ihrer Auseinandersetzung mit der KESB Meilen bezüglich der Einschulung gezeigt hät- ten und heute vielleicht in noch entschlossenerer Form aufträten. Diese sich ver- steifende Abwehrhaltung der Beklagten rühre mutmasslich daher, dass sie in der Kindesschutzmassnahme eine Verschwörung der Behörden erkenne, ihr die Kin- der wegzunehmen und sie dem Vater zu geben. Solches sei nicht der Fall. Im Scheidungsverfahren würden die Beziehungen der Eltern zu den Kindern gestal- tet, namentlich die Fragen der elterliche Sorge, der Obhut und der Besuchsrege- lung. Der Ausgang dieses Scheidungsverfahrens sei derzeit noch offen, der ge- richtliche Entscheid werde jedoch gestützt auf die Vorbringen und Ereignisse während des Verfahrens, sofern keine Scheidungskonvention möglich sei, im das Verfahren abschliessenden Urteil gefällt werden. Eine gefestigte Absicht, die Kin- der dauerhaft von der Beklagten zu entfremden und in die Obhut des Klägers zu "zwingen", bestehe nicht. Es sei darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt (vorbehalten die Kindesschutzmassnahme) im Grundsatz noch die Regelung ge- mäss dem Eheschutzentscheid vom 18. November 2016 (Geschäfts- Nr. EE160052-G) Geltung beanspruche. Hiernach übten die Eltern die Obhut al- ternierend nach einem in diesem Urteil festgelegten Betreuungsplan aus und teil- ten sich die elterliche Sorge. Dieses Mitentscheidungs- und Betreuungsrecht sei im Übrigen nicht nur ein Recht und eine Pflicht des Klägers, sondern auch ein Recht von C._____ und D._____, das aus ihrem Kindsverhältnis zum Kläger ent- springe, und das es zu schützen und zu ermöglichen gelte. Wäre davon auszuge- hen, dass die Beklagte diesen Sorge- und Betreuungsplan reibungslos sicherstel- len könnte, wäre die Rückplatzierung der Kinder ohne jeden Zweifel vorzuneh- men. Ein solcher "Tatbeweis" seitens der Beklagten fehle derzeit jedoch. Der Massstab, anhand dessen sie diesen Tatbeweis erbringen könne, sei bereits mehrfach hervorgehoben worden und ergebe sich im Wesentlichen aus der Er- wägung V.3. der Verfügung vom 30. Juli 2019. Zentral sei dabei die vor dem Hin- tergrund ihrer elterlichen Verantwortung erwartete Bereitschaft, beim Aufbau der Vater-Kind-Beziehung mitzuwirken, psychologische Hemmschwellen bei C._____ und D._____ wohlmeinend abzubauen, den Kläger in seiner Vaterrolle umfassend

- 14 - zu akzeptieren und die Elternverantwortung mit ihm zu teilen. Eine Normalisierung und damit ein bedenkenloses Lockern der Kindesschutzmassnahme sei solange aussichtslos, wie die Beklagte den Kläger nach wie vor als Vater ausschliesse, und somit nicht einmal Hoffnung erkennen lasse, dass das Mitentscheidungs- und Betreuungsrecht durch die Beklagte sichergestellt werden könnte. So lange wie die Beklagte den mit der Gefährdungsanzeige an die KESB Meilen begonnenen anhaltenden "Kampf" gegen die Behörden und ungeliebte Dritte fortsetze, den Kläger als Vater ignoriere und verhindere, könne eine Rückplatzierung nicht infra- ge kommen. Positiv und zu Gunsten der Beklagten zu werten sei jedoch, dass sie sich an die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 30. Juli 2019 erteilte Wei- sung, sich in eine Therapie zu begeben, gehalten habe. Nun seien aber auch die inhaltlichen Themen ernsthaft anzugehen. Nebst dem Verfolgen von konkreten und leicht zu erfüllenden Weisungen sei die Beklagte gehalten, weiter an sich zu arbeiten und den oben erwähnten Tatbeweis zu erbringen. Dieser werde wohl nur dann zu meistern sein, wenn die Beklagte sich innerlich auf die Erkenntnisse des Gutachtens vom 1. Juni 2019 und auf die Erwägungen V.3. einlasse und ihre Überlegungen nachzuvollziehen versuche, selbst wenn sie mit diesen nicht ein- verstanden sei. Nach dem oben Gesagten gebe die Beklagte zum heutigen Zeit- punkt aber noch kein Gewähr, dass C._____ und D._____ bei ihr wieder ange- messen untergebracht werden könnten. Diese Möglichkeit scheide somit einstwei- len aus (Urk. 2 E. II.2).

E. 2.2 Die Beklagte verkennt, dass ein Ausstandsgesuch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht hindert. Deren weitere Verfahrenshandlungen ste- hen bloss unter dem Risiko ihrer Anfechtbarkeit bei erfolgreicher Ablehnung (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 12b; BGer 5A_579/2013, E. 4.2.2; ZR 108/2009 Nr. 28 E. II.2). Das (erste) Ausstandsgesuch der Beklagten wurde im Übrigen mit Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Januar 2020 abgewiesen (vgl. Urk. 6/250). III.

1. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Rügen der Beklagten im Zusammen- hang mit dem von der Vorinstanz verfügten Kontakt- und Rayonverbot der Be- klagten (Urk. 1 S. 2 Abs. 2; Urk. 1 S. 9 Abs. 5-9; Urk. 9 Rz. 6 ff.), nicht einzutreten ist, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 14. Januar 2020 bilden (Urk. 2). Hierüber wurde im Rahmen der Verfügung vom 17. Januar 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, wogegen ohnehin kein Rechtsmittel gegeben ist (KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 265 N 6), befun- den (Urk. 6/247). Dasselbe hat hinsichtlich der Kritiken der Beklagten, die Kinder- vertreterin respektive die Beiständin seien nicht befugt, eine psychiatrische Be- gutachtung der Kindsmutter zu verlangen, bzw. die Auffassung der Vorderrichte- rin, ein unproblematischer Befund in der Begutachtung würde keine Rolle spielen, sei zynisch, zu gelten (Urk. 1 S. 7 Abs. 4-5). Die Vorinstanz hat die Anträge der Beiständin und der Kindervertreterin auf Einholung einer erwachsenenpsychiatri- schen Begutachtung der Beklagten abgewiesen (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 5, E. V.1.4). Die Beklagte ist diesbezüglich durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO analog).

E. 2.2.1 Die vorstehend wiedergegebene Erwägungen beantworten die von der Be- klagten in ihrer Berufung aufgeworfene Frage, was die Vorderrichterin als Tatbe- weis für eine Rückplatzierung wolle (Urk. 1 S. 4 Abs. 7), unmissverständlich. Die Beklagte setzt sich mit dieser eingehenden Begründung der Vorinstanz auch nicht auseinander, wenn sie in ihrer Berufungsschrift bloss erneut die nachfolgend auf- geführten Vorbringen gegen die Fremdplatzierung der Kinder als solche ins Feld führt, mit denen sich die Vorinstanz und die Kammer bereits in der Vergangenheit sehr einlässlich befasst haben. Die Beklagte genügt damit der Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht (vgl. E. II.1.1). Da die Beklagte insbesondere auch nicht auf neuere Entwicklungen bzw. veränderte Umstände Bezug nimmt, bleibt hier- nach einzig der Vollständigkeit halber auf die entsprechenden Erwägungen der

- 15 - Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113) beziehungsweise auf die diese bestätigenden und ergänzenden Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/190) zu verweisen: − Unverwertbarkeit des Gutachten von T._____ vom 1. Juni 2019 (Urk. 1 S. 4 Abs. 3 [Urk. 6/113 E. V.2.3 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.1.2]), − keine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beklagten (Urk. 1 S. 3 Abs. 1; Urk. 1 S. 7 Abs. 5 [Urk. 6/113 E. V.3.10 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.3]), − keine Einschränkungen der Erziehungsfähigkeiten der Beklagten (Urk. 1 S. 3 Abs. 2; Urk. 1 S. 5 Abs. 4 [Urk. 6/113 E. V.3.15 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.4]), − keine Verantwortung der Beklagten für den Kontaktabbruch bzw. die fehlende Beziehung der Kinder zum Kläger (Urk. 1 S. 3 Abs. 3 f.; Urk. 1 S. 5 Abs. 1; Urk. 1 S. 6 Abs. 8; Urk. 1 S. 8 Abs. 3; Urk. 1 S. 10 Abs. 5 und 8; Urk. 9 Rz. 11 [Urk. 6/113 E. V.3.3 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.2]), − Unterstützung eines begleiteten Besuchsrechts des Klägers durch die Beklagte vor der Fremdplatzierung (Urk. 1 S. 4 Abs. 1 und 5 [Urk. 6/113 E. V.3.6 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.2.4]), − fehlende Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung: mildere Mass- nahmen (Urk. 1 S. 3 Abs. 6; Urk. 1 S. 8 Abs. 2 [Urk. 6/113 E. V.4; Urk. 6/190 E. III.A.7]).

E. 2.2.2 Die Beklagte bringt weiter vor, den Kindern gehe es seit dem 26. Juni 2019 dermassen schlecht, dass sie sich selber verstümmelten. C._____ schäle ihr "Fingerbeeri", bis es wund sei. D._____ zerbeisse die Ärmel all ihrer Kleider. Bei- de würden ihre Haare zerbeissen. Diese deutlichen Zeichen von Kindswohlschä- digung hätten sie vor dem 26. Juni 2019 nicht gehabt. Die Kinder müssten unver- züglich in ihr angestammtes Umfeld zurückgelassen werden, um die Trauma- Verarbeitung anzugehen (Urk. 1 S. 4 Abs. 5). Diese von der Beklagten beschrie-

- 16 - benen Verhaltensweisen werden auch in den Berichten der O._____-Wohngruppe (vgl. Urk. 6/100 S. 2; Urk. 6/218 S. 2) und der Stiftung I._____-Schule G._____ (vgl. Urk. 6/198/3 S. 1 f.) dokumentiert und zeigen auf, wie belastet die Kinder durch die derzeitige (Fremdplatzierungs-)Situation zweifelsohne sind. Sie vermö- gen jedoch angesichts der im Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 her- vorgehobenen, gutachterlich festgestellten drohenden deutlichen Fehlentwicklung der Kinder unter der Obhut der Beklagten (infolge ihrer stark eingeschränkten Er- ziehungsfähigkeit; Urk. 6/190 E. III.A.4.5) und angesichts der in den vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen festgestellten bislang unverän- derten Verhaltensmustern der Beklagten eine Rückplatzierung der Kinder zu ihr keinesfalls zu rechtfertigen. Dass die Kinder vor dem 26. Juni 2019 keine Verhal- tensauffälligkeiten gezeigt hätten, ist überdies unzutreffend. Wie aus dem Gutach- ten vom 1. Juni 2019 hervorgeht, berichtete die Beklagte selbst T._____ bereits in einem Brief vom 2. Mai 2019, dass D._____ nach der Untersuchung eine Art Tick gezeigt habe, indem sie nämlich wiederholt die Schultern angespannt und hoch- gezogen habe. Die Gutachterin führte damals dazu aus, allenfalls deute der von der Mutter berichtete Tick einen inneren Loyalitätskonflikt an: "Nämlich sich dem Druck der Mutter, den Vater abzuspalten, zu unterwerfen versus Neugier und ei- genen Beziehungswünsche zuzulassen" (Urk. 6/54 S. 59).

E. 2.2.3 Die Beklagte moniert sodann, wenn die Kinder seit sieben Monaten im Heim keinen Kontakt zum Kläger wollten beziehungsweise sich keine Verände- rung in ihrem persönlichen Kontakt zum Kläger ergeben habe, hätte die Vor- instanz doch einsehen müssen, dass die Fremdplatzierung nicht den beabsichtig- ten Erfolg bringe, und die Kinder unter ihre (faktische) Obhut rückplatzieren müs- sen (Urk. 1 S. 3 Abs. 5; Urk. 1 S. 4 Abs. 5; Urk. 1 S. 10 Abs. 8 f.). Diese Argumen- tation verfängt aus verschiedenen Gründen nicht. Zunächst kann sich die Beklag- te – wie ihr von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 E. II.2.4) und bereits zuvor in der Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113 E. V.3.16) zu Recht entgegengehalten wurde – als Hauptbezugsperson und mitverantwortlicher El- ternteil nicht mit Verweis auf den Willen der erst sechs- und achtjährigen Mäd- chen entschuldigen und diesen als unverrückbare Tatsache hinstellen. Sodann trifft es nicht zu, dass sich seit der Fremdplatzierung der Kinder keine Verände-

- 17 - rungen in ihrem Kontakt zum Kläger ergeben haben. Der Abschlussbericht der O._____-Wohngruppe vom 21. November 2019 hält fest, dass die Kinder zu Be- ginn eine ablehnende Haltung gezeigt und den Raum verlassen hätten, wenn der Kläger gekommen sei. Es seien jedoch mehr und mehr Situationen entstanden, in denen sie gemeinsam in ein Spiel hätten finden können (Urk. 6/218 S. 3). Auch aus den wöchentlichen Berichten der Stiftung I._____-Schule G._____ ergeben sich zaghafte Annäherungen der Kinder zum Kläger (in die Augen schauen bei der Begrüssung, gemeinsames am Tisch sitzen, gemeinsames Streicheln eines Pferdes, Vorführen eines Zirkuskunststückes vor dem Kläger) und werden Be- suchsverläufe von der diese begleitenden Person als positiv bewertet (vgl. Urk. 6/198 S. 3; Urk. 6/205/1 S. 5; Urk. 6/240/2-3). Schliesslich gilt es vor Augen zu halten, dass es spätestens im März 2017 zu einem totalen Kontaktabbruch zwi- schen den Kindern und dem Kläger gekommen ist (vgl. Urk. 6/113 E. V.3.5) und die Entfremdung der Kinder vom Kläger seither durch die Beklagte beeinflusst bzw. verstärkt worden ist. Angesichts der geraumen Zeit, die seither vergangen ist, und des noch jungen Alters von C._____ und D._____ erscheint es als durch- aus normal, dass für eine Wiederannäherung der Kinder zum betreffenden Eltern- teil Wochen bzw. Monate oder gar Jahre erforderlich sind. Überdies muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre nach wie vor fehlende Unterstützung der Kinder im Aufbau der Beziehung zum Kläger diesen Prozess zweifelsohne nicht beschleunigt. 3.1. Die Beklagte erblickt einen Widerspruch darin, dass die Vorderrichterin am

E. 4 Die Vorinstanz räumte beiden Elternteilen ein Besuchsrecht in Form von je vier Stunden begleitetem Kontakt pro Woche (gemäss Organisation durch die Beiständin bzw. in Absprache mit der Stiftung I._____-Schule G._____) sowie von begleiteten Telefonkontakten (gemäss Vorgabe durch die Stiftung I._____-Schule

- 19 - G._____) ein. Überdies räumte sie Verwandten oder Bekannten C._____s oder D._____s die Möglichkeit ein, diese (nach Bewilligung durch die Beiständin) anstelle eines der Elternteile im Rahmen des besagten Kontaktrechtes zu besu- chen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz begründete dieses Besuchsrecht insbesondere unter Hinweis darauf, dass Sinn und Zweck der Fremdplatzierung sei, dass die Kinder aus einer belastenden Situation heraus zur Ruhe kommen könnten, und unter Würdigung des Verhaltens der Beklagten gegenüber der Stif- tung I._____-Schule G._____ und der mutmasslichen manipulativen Beeinflus- sungen der Kinder durch die Beklagte in ihrer Kontaktaufnahme zum Kläger. Mo- mentan käme weder eine Einschränkung noch eine Ausweitung des Besuchs- rechts der Parteien infrage, weil weder für das eine noch für das andere konzise Hinweise bestünden, dass solches sich förderlich oder hinderlich für das Wohlbe- finden der Kinder auswirken würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der in den "Besuchsregeln" der Stiftung I._____-Schule G._____ festgehaltene Umfang derzeit gelebt werden könne. Die aktuelle Ausgangslage bestehe erst seit drei Monaten, was gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse wohl noch nicht genug Zeit gewesen sei, als dass schon eine dauerhafte Stabilisierung und Befriedung hätte eintreten können. Im Sinne der Kontinuität sei von radikalen Än- derungen derzeit abzusehen (Urk. 2 E. III.1.6 ff.). In Bezug auf die Besuche Dritter führte die Vorinstanz ergänzend aus, es seien im Wesentlichen die gleichen Über- legungen anzuwenden wie für die Eltern selbst, zumal im Falle der Beklagten sich verschiedentlich gezeigt habe, dass ihr Umfeld sich im Sinne von Loyalitätsbe- kundungen blockartig hinter ihren Standpunkt stelle. Die Kinder seien vorliegend aber in besonderem Masse auf eine ruhige und stetige Entwicklung angewiesen, die möglichst nicht durch den Elternkonflikt erschüttert werden sollte. Die Besuche Dritter müssten auch unter Rücksichtnahme auf die Kapazitäten der Stiftung I._____-Schule G._____ möglich sein. Die Besuche Dritter sollten somit keine Ausweitung der Besuchszeiten zu Lasten der Stiftung I._____-Schule G._____ (und zulasten des Tagesablaufs der Kinder) zur Folge haben. Um überfallartige Besuche, oder Besuche in so grosser Zahl, dass die Stiftung I._____-Schule G._____ diese nicht mehr bewältigen könne, zu vermeiden, sei eine Koordination über die Beiständin angezeigt. Die Besuche Dritter seien nach dem Gesagten

- 20 - einstweilen so auszugestalten, dass sie anstelle und nicht in gleichzeitiger Anwe- senheit der Parteien erfolgten. Ein Besuch Dritter zusammen mit den Elternteilen könnte einerseits die Kapazität der I._____-Schule G._____ überfordern. Ander- seits erhöhe dies auch das Risiko, dass Dritte im Sinne von Loyalitätsbekundun- gen die Eltern begleiteten und zwecks Markierung eines "Signals" sich als Anhä- nger des einen oder anderen Elternteils präsentierten (Urk. 2 E. III.1.11 ff.). Die Beklagte geht auf diese ausführliche Begründung nicht im Ansatz ein. Sie be- schränkt sich in ihrer Berufungsschrift vielmehr darauf, das ihr von der Vorinstanz eingeräumte Besuchsrecht pauschal als nicht angemessen zu bezeichnen (Urk. 1 S. 5 Abs. 5) und zu rügen, "Besuche Dritter anstelle der Elternkontakte" sei an Zynismus kaum zu überbieten (Urk. 1 S. 6 Abs. 1). Damit genügt sie wiederum ih- rer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht (vgl. E. II.1.1).

E. 5 Auch hinsichtlich der von der Vorinstanz angeordneten Weisungen unter- lässt es die Beklagte, sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus- einanderzusetzen (Urk. 2 E. III.2). Sie wiederholt in ihrer Berufungsschrift (Urk. 1 S. 6 Abs. 2, 4 f. und 7; Urk. 1 S. 7 Abs. 2) lediglich ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach sie sich von Anfang an an alle Besuchszei- ten und Weisungen von Heim und Beiständin gehalten habe und es sich bei den ihr und ihren Bekannten vorgeworfenen Kontaktaufnahmen mit der Leitung der Stiftung I._____-Schule G._____ um haltlose Anschuldigungen handle (vgl. Urk. 6/237 S. 1, 5). Daher ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (vgl. E. II.1.1). Auch wenn darauf einzutreten wäre, wäre eine Aufhebung der Weisungen nicht ange- zeigt. Dass es der Beklagten (mehrfach) nicht gelang, sich an die Besuchszeiten der Stiftung I._____-Schule G._____ zu halten, ergibt sich einerseits aus mehre- ren Wochenberichten (vgl. Urk. 6/198/3 S. 1, 3) bzw. der Stellungnahme (Urk. 6/209 S. 2) der Stiftung I._____-Schule G._____ sowie aus den Auskünften von V._____ (Institutionsleitung der Stiftung I._____-Schule G._____) gegenüber der Beiständin J._____ (vgl. Urk. 6/198/2 S. 1; Urk. 6/204 S. 2) und anderseits auch bereits aus dem Umstand, dass für die Besuche der Beklagten (nicht jedoch für den Kläger) durch die Stiftung I._____-Schule G._____ eigens schriftlich spezifi- sche Besuchsregeln aufgestellt werden mussten (vgl. Urk. 6/205/2; Urk. 6/210). Dass die Beklagte direkt bzw. über ihre "Rechtsvertreter" AA._____ und

- 21 - AB._____ an die Leitung bzw. die Mitarbeiter der Stiftung I._____-Schule G._____ gelangte, ist aktenkundig (vgl. Urk. 6/198/2 S. 1; Urk. 198/4; Urk. 6/205/2; Urk. 6/209 S. 2). Auch der von der Beklagten verlangte Beweis für die Kontaktaufnahme durch Dritte mit den involvierten Stellen ist mit der im Recht lie- genden Email-Korrespondenz zwischen der Beiständin J._____ und W._____ er- bracht (Urk. 6/203/3).

E. 6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als un- begründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 ist zu bestätigen. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagte ersucht um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 6'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Die- se Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Damit kann diesbezüglich auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Urk. 9 Rz. 3). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses von Fr. 6'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. - 22 -
  2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 14. Januar 2020 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-4, 9, 10, 12/2-8, − die Beklagte, − die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-4, 9, 10, 12/2-8, − die KESB des Bezirks Meilen, − die Beiständin, J._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) U._____, … [Adresse 1], − Frau V._____, Stiftung I._____-Schule G._____, ... K._____, − die Vorinstanz, − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, ... [Adresse 2]; hinsichtlich Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 23 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 24. Februar 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 14. Januar 2020 (FE180195-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Beklagten (Urk. 6/215 S. 13): " - C._____ ist (sei) ab sofort in der E._____ Schule F._____ zusammen mit den anderen Mitarbeiterkindern zu unterrichten.

- Es sei eine Ausweitung des mütterlichen Besuchsrecht(s) anzuordnen.

- Erlaubnis, in G._____ gegen Bezahlung, Mahlzeiten einzunehmen. Dem KV wird dies ja von Anfang an, auch ohne Bezahlung, sogar in der Familie H._____ zusammen mit den Kindern gewährt.

- Dringende Unterstützung der Kindsmutter bei Transport und Unterbrin- gung für die Besuche. Es ist in keiner Weise mit dem Kindswohl ver- einbar, dass die Besuche für die Mutter weiter erschwert werden.

- Dringende Erweiterung des Telefonkontaktes: bis heute gab es keine stichhaltige Begründung, warum die in der O._____ gewährten tägli- chen Skype-Kontakte unterbunden wurden und auf 3 Telefonate pro Woche reduziert wurden.

- Frau J._____ sei anzuweisen, meine E-Mails sowie E-Mails anderer Personen aus dem sozialen Umfeld von C._____ und D._____ inhalt- lich zu beantworten.

- die Kommunikation der Kindsmutter mit der I._____-Schule G._____ sei unverzüglich auf gesunde Bahnen zu lenken: inhaltliche Beantwor- tung von E-Mails, Gespräche mit Betreuungs- und Lehrpersonen von C._____ und D._____.

- die seit 5 Monaten währende totale Isolation von C._____ und D._____ von ihren geliebten Bezugspersonen sei unverzüglich aufzuheben und Besuche nach Rücksprache mit den Kindern zu erlauben.

- Es sei der dringende Zahnarztbesuch von C._____ und D._____ mit höchster Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder vorzunehmen." der Beiständin (Urk. 6/204 S. 3, sinngemäss):

- für den Kindsvater sei ein schrittweise aufbauendes Kontaktrecht mit dem Ziel von monatlichen Wochenendbesuchen beim Kindsvater zu installieren. Der Besuchsaufbau soll in Absprache mit der Beiständin und der Bezugspersonen der I._____-Schule G._____ erfolgen.

- es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Kindsmutter einzuholen, um die Ausgestaltung des weiteren Kontaktrechts zwischen Mutter und Kinder zu bestimmen.

- für die Kindsmutter sei bis auf weiteres ein begleiteter Besuch pro Wo- che zu drei Stunden und ein wöchentlicher begleiteter Telefonkontakt zu 30 Minuten einzuräumen. Die Kontakte sollen in Absprache mit der Beiständin und der Institutionsleitung der I._____-Schule G._____ er- folgen.

- 3 -

- für die Weihnachtstage sei ein zusätzlicher dreistündiger begleiteter Besuch der Kindsmutter vorzusehen. Der Besuch soll in Absprache mit der Beiständin und der Institutionsleitung der I._____-Schule G._____ stattfinden.

- die Regelung, dass Besuche von Verwandten und Bekannten der Kindseltern nur auf Antrag der Kindseltern während deren Besuchszei- ten und nach vorausgehender Absprache mit der Beiständin und der Institutionsleitung der I._____-Schule G._____ möglich seien, sei vor- zusehen.

- der Kindsmutter sei die Weisung zu erteilen, sich an die Kontaktrege- lung der Beiständin und der Institution zu halten.

- der Kindsmutter sei die Weisung zu erteilen, ihren Bekannten jegliche Kontaktaufnahme mit der Beiständin und der Institution zu untersagen. Dieser soll lediglich über die Kindsmutter getätigt werden. der Kindervertreterin (Urk. 6/229 sinngemäss):

- es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Kindsmutter einzuholen, um die Ausgestaltung des weiteren Kontaktrechts zwischen Mutter und Kinder zu bestimmen. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. Januar 2020 (Urk. 6/244 = Urk. 2):

1. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2013, werden für die Dauer dieses Verfahrens in der Stiftung I._____-Schule G._____, ... K._____, untergebracht.

2. Die Eltern B._____ und A._____ sind berechtigt, die Kinder gemäss Organi- sation durch die Beiständin sowie in Absprache mit der Stiftung I._____- Schule G._____ im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Bis auf Weiteres gilt für beide Eltern folgendes Kontaktrecht:

- je vier Stunden begleiteter Kontakt pro Woche, gemäss Organisation durch die Beiständin bzw. in Absprache mit der Stiftung I._____-Schule G._____;

- begleitete Telefonkontakte gemäss Vorgabe durch die Stiftung I._____- Schule G._____;

- 4 -

- Verwandte oder Bekannte C._____s oder D._____s können diese nach Bewilligung durch die Beiständin anstelle eines der Elternteile im Rah- men des obigen Kontaktrechtes besuchen.

3. Den Parteien werden für die Dauer des Verfahrens folgende zusätzlichen Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt:

a) Die Eltern haben gegenüber C._____ und D._____ jegliche negativen Äusserungen den andern Elternteil betreffend zu unterlassen. Insbesondere wird die Beklagte aufgefordert, Androhungen zu unter- lassen, welche dahin zielen, dass die Kinder beim Vater leben müssten und nicht mehr zur Mutter zurückkehren könnten, wenn sie sich ihm näherten.

b) Kinderbelange C._____ und D._____ betreffend sind mit der Beistän- din zu besprechen. Das Sorgerecht für die beiden Kinder liegt nach wie vor bei beiden El- tern. Entsprechend ist einem einzelnen Elternteil untersagt, sich mit Anliegen und Anweisungen direkt an die Familie H._____, den Kinder- garten, die Schule oder andere Bezugspersonen der Kinder im Rah- men ihres Aufenthaltes in der Stiftung I._____-Schule G._____ zu wenden, sofern dies nicht durch die Beiständin bewilligt ist oder die Bezugspersonen der Kinder nicht selber einen Besprechungstermin anberaumt haben. Die Beklagte hat Dritte aus ihrem Umkreis anzuhal- ten, solches ebenfalls zu unterlassen.

c) Die Eltern haben sich an die Haus- und Besuchsordnung der Stiftung I._____-Schule G._____ zu halten. Insbesondere wird die Beklagte aufgefordert, sich strikte daran zu halten.

d) Im Rahmen des Besuchs von Verwandten oder Bekannten der Kinder in der Stiftung I._____-Schule G._____ haben die Eltern sicherzustel- len, dass sämtliche obigen Weisungen auch durch die Verwandten o- der Bekannten beachtet werden.

- 5 -

e) Den Parteien, insbesondere der Beklagten, wird die Weisung erteilt, Verwandten oder Bekannten die Kontaktaufnahme zur Beiständin zu untersagen.

4. Die Parteien, insbesondere die Beklagte, werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung obiger Weisungen eine Einschränkung bzw. Aufhebung des Kontaktrechtes, verbunden mit einem Rayonverbot, letztlich allenfalls die Aufhebung ihres Sorgerechts zur Folge haben kann.

5. Sämtliche übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.

7. (Mitteilungssatz)

8. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 1 f. und 11):

1. Es sei die Verfügung der Einzelrichterin L._____ (BG Meilen) vom

14. Januar 2020 betr. Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) im Verfahren FE180195-G/Z vollumfänglich aufzuheben.

2. Es seien die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Schei- dungsverfahrens wieder unter die Obhut der Kindsmutter A._____ (Be- schwerdeführerin) zu stellen (inkl. Wohnsitz der Kinder am M._____- Weg ... in N._____). Die Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts sei per sofort aufzuheben.

3. Eventualiter Es seien die beiden Kinder (ab sofort) berechtigt zu erklären, jeweilen jedes Wochenende (Freitag - Sonntag) bei der Kindsmutter am M._____-Weg ... in ... N._____ zu verbringen bzw. es sei der Kinds- mutter ein solches Kontaktrecht i.S. C._____ und D._____ zu gewäh- ren.

4. Subeventualiter Es sei der Kindsmutter ein Kontaktrecht von 3 x fünf Stunden pro Wo- che in der I._____-Schule G._____, K._____/GR, einzuräumen.

- 6 -

5. a) Alles u.K.u.E.F.

b) Zudem wird – der guten Ordnung halber – der Antrag gestellt, dass der Noch-Ehemann (B._____) vom Obergericht verpflichtet werden muss, Frau A._____ einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

c) Ferner wird der Antrag auf Gewährung des Armenrechts für Frau A._____ gestellt, inkl. Bestellung von RA X2._____ als Armen- rechtsanwalt. Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geb. am tt.mm.2011, und D._____, geb. am tt.mm.2013. Seit dem 23. November 2018 stehen sie vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 6/1). Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des diesem vorausgegange- nen Eheschutzverfahrens und des – teilweise überschneidend dazu verlaufenen – Verfahrens vor der KESB Meilen wird auf die detaillierten Ausführungen im vo- rinstanzlichen Entscheid vom 30. Juli 2019 verwiesen (Urk. 6/113 E. II). Mit Ver- fügung vom 30. Juli 2019, bestätigt mit Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/190) sowie mit Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. Dezember 2019 (BGer 5A_973/2019), wurde namentlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Parteien betreffend die beiden Kinder für die Dauer des Verfahrens und im Sinne der superprovisorischen Anordnung vom 25. Juni 2019 aufgehoben und die Kinder in der O._____-Wohngruppe P._____, Q._____ - Stiftung für das Kind … R._____ (fortan: O._____-Wohngruppe) untergebracht belassen (Urk. 6/113, Dis- positiv-Ziffer 2). Im Hinblick auf den Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer in der O._____-Wohngruppe wurde zugleich die Beiständin J._____ insbesondere damit beauftragt, die weitere angemessene Unterbringung der Kinder abzuklären und den Wechsel vorgängig bei der KESB Meilen zu beantragen (Urk. 6/113, Disposi- tiv-Ziffer 4 Abs. 2). Überdies wurde den Parteien ein begleitetes Besuchsrecht – gemäss Organisation durch die Beiständin sowie in Absprache mit der mit der Un-

- 7 - terbringung der Kinder betrauten Pflegeinstitution – eingeräumt (Urk. 6/113, Dis- positiv-Ziffer 3; Urk. 6/190, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 8. November 2019 setzte die Vorinstanz den Parteien und der Kindervertreterin Frist zur Stellungnahme dazu an, ob die von der Bei- ständin J._____ ausgewählte Stiftung I._____-Schule G._____ eine angemesse- ne Unterbringung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB für die beiden Kinder der Parteien darstellt. Zudem wurden die Beiständin J._____, die Stiftung I._____- Schule G._____ und S._____ von der O._____-Wohngruppe darum ersucht, ei- nen Bericht über den Verlauf der Platzierung und den Elternkontakt einzureichen und gegebenenfalls Anträge betreffend die Ausgestaltung des weiteren Besuchs- rechts zu stellen (Urk. 6/196). Die Stellungnahmen des Klägers und Berufungsbe- klagten (fortan: Kläger; Urk. 6/214), der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte; Urk. 6/215) und der Kindervertreterin (Urk. 6/212) sowie die Berichte der Beiständin J._____ (Urk. 6/204), der Stiftung I._____-Schule G._____ (Urk. 6/209, Urk. 6/210) und der O._____-Wohngruppe (Urk. 6/218) gingen innert Frist ein. Sie wurden den Parteien sowie den Verfahrensbeteiligten von der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 6/221/1-2; Urk. 6/223/1-2; Urk. 6/224/1-2). In der Folge reichten die Kindervertreterin sowie die Beklagte in- nert Frist je eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 6/229; Urk. 6/236; Urk. 6/237). Am 14. Januar 2020 fällte die Vorinstanz den einleitend wiedergege- benen Entscheid (Urk. 6/244 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ namens der Beklagten mit Eingabe vom 27. Januar 2020 innert Frist Berufung, wobei die oben angeführten Anträge gestellt wurden (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 teilte Rechtsanwältin MLaw X1._____ unter Beilage einer auf sie lautenden Vollmacht (Urk. 8) mit, dass sie neu die Beklagte vertrete, weshalb Rechtsanwältin MLaw X1._____ als Rechtsvertreterin der Beklagten ins Rubrum aufzunehmen ist (Urk. 7). Am 15. Februar 2020 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ins Recht, wo- rin sie darum ersuchte, anstelle von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgelt- liche Rechtsvertreterin ernannt zu werden (Urk. 9). Da die Berufung offensichtlich

- 8 - unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten des Klägers und der Verfah- rensbeteiligten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1

- 9 - und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 1.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift sowie in der Eingabe vom

14. Februar 2020 über weite Strecken Ausführungen allgemeiner Natur (zum Ob- hutsentzug [Urk. 1 S. 9 Abs. 1-4], zum parental alienation syndrome [Urk. 9 Rz. 10]), erhebt pauschale Kritik an der Vorinstanz und an den Behörden (vgl. Urk. 1 S. 8 Abs. 1 und 2; Urk. 1 S. 10 Abs. 2 ff. und 9) beziehungsweise wie- derholt bloss, was sie bereits im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 21. Novem- ber 2019 bzw. vom 9. Dezember 2019 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. zur Distanz, der erschwerten Anreise sowie der fehlenden Verpflegung in G._____ [Urk. 1 S. 2 Abs. 2, vgl. Urk. 6/215 S. 7]; zum Antrag auf Herstellung einer kon- struktiven Kommunikation zur Stiftung I._____-Schule G._____ und der Beistän- din [Urk. 1 S. 2 Abs. 2, vgl. Urk. 6/215 S. 8, Urk. 6/237 S. 10]; zu ihrer fehlenden Therapiebedürftigkeit [Urk. 1 S. 6 Abs. 3, Urk. 1 S. 6 Abs. 7, Urk. 9 Rz. 12, vgl. Urk. 6/237 S. 5]; zu ihrer fehlenden Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter [Urk. 1 S. 7 Abs. 1 und 3, vgl. Urk. 236 S. 1]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es ent- halten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewen- det oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entspre- chenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem Vorhin in E. II.1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesen Tei- len deshalb als unbegründet. 2.1. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die Vorderrichterin L._____ über- haupt verfügte. Sie macht geltend, bekanntlich sei im massgeblichen Zeitpunkt (14. Januar 2020) ein erstes Ausstandsverfahren gegen die Richterin L._____ ge-

- 10 - laufen. Eigentlich müsse eine solche Verfügung – per se – vom Obergericht auf- gehoben werden (Urk. 1 S. 11 Abs. 2). 2.2. Die Beklagte verkennt, dass ein Ausstandsgesuch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht hindert. Deren weitere Verfahrenshandlungen ste- hen bloss unter dem Risiko ihrer Anfechtbarkeit bei erfolgreicher Ablehnung (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 12b; BGer 5A_579/2013, E. 4.2.2; ZR 108/2009 Nr. 28 E. II.2). Das (erste) Ausstandsgesuch der Beklagten wurde im Übrigen mit Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Januar 2020 abgewiesen (vgl. Urk. 6/250). III.

1. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Rügen der Beklagten im Zusammen- hang mit dem von der Vorinstanz verfügten Kontakt- und Rayonverbot der Be- klagten (Urk. 1 S. 2 Abs. 2; Urk. 1 S. 9 Abs. 5-9; Urk. 9 Rz. 6 ff.), nicht einzutreten ist, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 14. Januar 2020 bilden (Urk. 2). Hierüber wurde im Rahmen der Verfügung vom 17. Januar 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, wogegen ohnehin kein Rechtsmittel gegeben ist (KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 265 N 6), befun- den (Urk. 6/247). Dasselbe hat hinsichtlich der Kritiken der Beklagten, die Kinder- vertreterin respektive die Beiständin seien nicht befugt, eine psychiatrische Be- gutachtung der Kindsmutter zu verlangen, bzw. die Auffassung der Vorderrichte- rin, ein unproblematischer Befund in der Begutachtung würde keine Rolle spielen, sei zynisch, zu gelten (Urk. 1 S. 7 Abs. 4-5). Die Vorinstanz hat die Anträge der Beiständin und der Kindervertreterin auf Einholung einer erwachsenenpsychiatri- schen Begutachtung der Beklagten abgewiesen (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 5, E. V.1.4). Die Beklagte ist diesbezüglich durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO analog). 2.1. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Angemessenheit des neuen Aufent- haltsortes der Kinder hatte die Vorinstanz auch über deren Rückplatzierung in die

- 11 - (faktische) Obhut der Beklagten zu befinden. Sie erwog im Wesentlichen, voraus- gesetzt wäre, dass die in Erwägung V.3 der Verfügung vom 30. Juli 2019 aufge- zeigte Kindswohlgefährdung in dieser faktischen Obhut nicht mehr bestehe. Die die Fremdplatzierung veranlassende Kindswohlgefährdung bestehe in der gut- achterlich ermittelten eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beklagten, die zu einer zunehmenden Isolation der Kinder geführt habe und sich insbesondere in einem Kontaktabbruch zum Kläger manifestiere. Als weiteres "Symptom" der ein- geschränkten Erziehungsfähigkeit sei das Verhalten der Beklagten gegenüber Behörden generell, insbesondere im Zusammenhang mit der Einschulungsfrage, erkannt worden. Die Gutachterin T._____ habe in Bezug auf das dysfunktionale Erziehungsverhalten der Beklagten festgehalten, dass sie den Kontext, in wel- chem sich C._____ und D._____ bewegten, konsequent kontrollieren wolle. Dabei wirke ihre Verhaltensweise widersprüchlich, wolle sie doch zugleich den Kindern angeblich keine Vorgaben machen und glaube, dass die Kinder sich unbeeinflusst von Erwachsenen am besten entwickeln könnten. Sie lege ein Erziehungsverhal- ten an den Tag, das durch hohe Kontrolle und der Ansicht, nur sie könne die Kin- der beschützen, gekennzeichnet sei. Anderseits überlasse sie die Kinder sich selbst, indem diese ihren sozusagen angeborenen Willen äussern und ihre "na- turgegebenen" Strebungen entwickeln sollten. Sie leiste keine Hilfe zur Strukturie- rung von Beziehungssituationen, gleichzeitig finde aber eine Überbehütung statt. Diese Eigenschaft der Beklagten – so die Vorinstanz weiter – habe sich nach aussen in einem nicht altersgerechten emotionalen und sozialen Verhalten der Kinder geäussert. Das emotionale und soziale Verhalten der Kinder (wie auch der Kontaktabbruch zum Vater) sei dabei nicht die Kindswohlgefährdung als solche, sondern deren Folge. Die eigentliche Ursache dieser Entwicklungsverzögerung sei die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beklagten selbst, welche vorlie- gend die massnahmeauslösende Kindswohlgefährdung darstelle. Der Entwick- lungsstand von C._____ und D._____ sei somit auch nicht für sich allein der Grund für die Fremdplatzierung. Nur weil Kinder in gewissen Lebensbereichen Defizite aufweisen würden, sei dies noch kein Anlass für den Staat, sich als um- fassender "Ersatzerzieher" an die Stelle der Eltern zu drängen. Er müsse dies erst dann tun, wenn unter der Obhut der Eltern (oder eines Elternteils) keine Aussicht

- 12 - mehr auf eine kindsgerechte Entwicklung bestehe und auch mildere, unterstüt- zende Massnahmen keinen Erfolg mehr verhiessen. Wenn also die Beklagte im- mer wieder die Aussage der Beiständin zitiere, die Fremdplatzierung halte so lan- ge an, "bis C._____ mit anderen Menschen" rede, so gehe dies an der Sache vorbei und ignoriere die eigentlichen Grundlagen der vorliegenden Kindesschutz- massnahme. Diese nehme nicht den Entwicklungsstand von C._____ und D._____ zum Anlass, sondern betrachte ihn als Folge der eingeschränkten Erzie- hungsfähigkeit der Beklagten. Dort sei auch im Hinblick auf eine allfällige Abände- rung oder Rückplatzierung anzusetzen. Das fortgesetzte dysfunktionale Verhalten der Beklagten habe sich zuletzt wieder anlässlich der Kontaktaufnahmeversuche zwischen C._____, D._____ und dem Kläger gezeigt: Sie habe sich im Verlaufe dieses Verfahrens konsequent auf den Standpunkt gestellt, dass die Beziehung zwischen Kindern und Vater auf Wunsch der Kinder heute nicht mehr bestehe. Als ihre Hauptbezugsperson und mitverant- wortlicher Elternteil könne die Beklagte sich hier jedoch nicht mit Verweis auf den Willen der Kinder entschuldigen und diesen als unverrückbare Tatsache hinstel- len. Dies gelte umso mehr, als sie die Kinder seit der Trennung vom Kläger 2016 in ihrem Sinne nahezu ohne Gegenansicht habe erziehen und betreuen können. Noch heute bestünden Hindernisse und Barrieren, welche den Kontakt der Kinder zum Kläger hemmten: Die Kinder hätten denn auch die Befürchtung geäussert, wenn sie sich dem Vater annäherten, könnten sie nicht mehr zur Mutter zurück- kehren. Dies habe die Beklagte ihnen gesagt, was diese jedoch bestreite. Dass die Beklagte die Kinder mit solchen Vorstellungen belaste, scheine zumindest denkbar, spiegle sich darin doch schon früheres Verhalten, als sie ihre Kinder in der negativ belasteten Vorstellung liess, der Kläger würde sie in den Kindergarten zwingen wollen. Doch selbst wenn sie nicht Urheberin dieser Ängste bei den Kin- dern wäre, so trage sie immer noch die elterliche Verantwortung dafür, den Kin- dern diese absurde Vorstellung zu nehmen, und ihnen ihr Recht auf einen natürli- chen und freien Kontakt zum Kläger zu ermöglichen. Es sei denn auch keinem der Berichte zu entnehmen, dass die Beklagte in der Zeit, in welcher die Kindes- schutzmassnahme schon dauere, den Kindern je diese dringend benötigte Unter- stützung zum Aufbau ihrer Beziehung zum Kläger anerboten hätte. Stattdessen

- 13 - verfalle die Beklagte in einen "Kampf" gegen die Massnahme und die Behörden und greife auf alte, attackierende Verhaltensmuster zurück, die sich schon in ihrer Auseinandersetzung mit der KESB Meilen bezüglich der Einschulung gezeigt hät- ten und heute vielleicht in noch entschlossenerer Form aufträten. Diese sich ver- steifende Abwehrhaltung der Beklagten rühre mutmasslich daher, dass sie in der Kindesschutzmassnahme eine Verschwörung der Behörden erkenne, ihr die Kin- der wegzunehmen und sie dem Vater zu geben. Solches sei nicht der Fall. Im Scheidungsverfahren würden die Beziehungen der Eltern zu den Kindern gestal- tet, namentlich die Fragen der elterliche Sorge, der Obhut und der Besuchsrege- lung. Der Ausgang dieses Scheidungsverfahrens sei derzeit noch offen, der ge- richtliche Entscheid werde jedoch gestützt auf die Vorbringen und Ereignisse während des Verfahrens, sofern keine Scheidungskonvention möglich sei, im das Verfahren abschliessenden Urteil gefällt werden. Eine gefestigte Absicht, die Kin- der dauerhaft von der Beklagten zu entfremden und in die Obhut des Klägers zu "zwingen", bestehe nicht. Es sei darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt (vorbehalten die Kindesschutzmassnahme) im Grundsatz noch die Regelung ge- mäss dem Eheschutzentscheid vom 18. November 2016 (Geschäfts- Nr. EE160052-G) Geltung beanspruche. Hiernach übten die Eltern die Obhut al- ternierend nach einem in diesem Urteil festgelegten Betreuungsplan aus und teil- ten sich die elterliche Sorge. Dieses Mitentscheidungs- und Betreuungsrecht sei im Übrigen nicht nur ein Recht und eine Pflicht des Klägers, sondern auch ein Recht von C._____ und D._____, das aus ihrem Kindsverhältnis zum Kläger ent- springe, und das es zu schützen und zu ermöglichen gelte. Wäre davon auszuge- hen, dass die Beklagte diesen Sorge- und Betreuungsplan reibungslos sicherstel- len könnte, wäre die Rückplatzierung der Kinder ohne jeden Zweifel vorzuneh- men. Ein solcher "Tatbeweis" seitens der Beklagten fehle derzeit jedoch. Der Massstab, anhand dessen sie diesen Tatbeweis erbringen könne, sei bereits mehrfach hervorgehoben worden und ergebe sich im Wesentlichen aus der Er- wägung V.3. der Verfügung vom 30. Juli 2019. Zentral sei dabei die vor dem Hin- tergrund ihrer elterlichen Verantwortung erwartete Bereitschaft, beim Aufbau der Vater-Kind-Beziehung mitzuwirken, psychologische Hemmschwellen bei C._____ und D._____ wohlmeinend abzubauen, den Kläger in seiner Vaterrolle umfassend

- 14 - zu akzeptieren und die Elternverantwortung mit ihm zu teilen. Eine Normalisierung und damit ein bedenkenloses Lockern der Kindesschutzmassnahme sei solange aussichtslos, wie die Beklagte den Kläger nach wie vor als Vater ausschliesse, und somit nicht einmal Hoffnung erkennen lasse, dass das Mitentscheidungs- und Betreuungsrecht durch die Beklagte sichergestellt werden könnte. So lange wie die Beklagte den mit der Gefährdungsanzeige an die KESB Meilen begonnenen anhaltenden "Kampf" gegen die Behörden und ungeliebte Dritte fortsetze, den Kläger als Vater ignoriere und verhindere, könne eine Rückplatzierung nicht infra- ge kommen. Positiv und zu Gunsten der Beklagten zu werten sei jedoch, dass sie sich an die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 30. Juli 2019 erteilte Wei- sung, sich in eine Therapie zu begeben, gehalten habe. Nun seien aber auch die inhaltlichen Themen ernsthaft anzugehen. Nebst dem Verfolgen von konkreten und leicht zu erfüllenden Weisungen sei die Beklagte gehalten, weiter an sich zu arbeiten und den oben erwähnten Tatbeweis zu erbringen. Dieser werde wohl nur dann zu meistern sein, wenn die Beklagte sich innerlich auf die Erkenntnisse des Gutachtens vom 1. Juni 2019 und auf die Erwägungen V.3. einlasse und ihre Überlegungen nachzuvollziehen versuche, selbst wenn sie mit diesen nicht ein- verstanden sei. Nach dem oben Gesagten gebe die Beklagte zum heutigen Zeit- punkt aber noch kein Gewähr, dass C._____ und D._____ bei ihr wieder ange- messen untergebracht werden könnten. Diese Möglichkeit scheide somit einstwei- len aus (Urk. 2 E. II.2). 2.2.1. Die vorstehend wiedergegebene Erwägungen beantworten die von der Be- klagten in ihrer Berufung aufgeworfene Frage, was die Vorderrichterin als Tatbe- weis für eine Rückplatzierung wolle (Urk. 1 S. 4 Abs. 7), unmissverständlich. Die Beklagte setzt sich mit dieser eingehenden Begründung der Vorinstanz auch nicht auseinander, wenn sie in ihrer Berufungsschrift bloss erneut die nachfolgend auf- geführten Vorbringen gegen die Fremdplatzierung der Kinder als solche ins Feld führt, mit denen sich die Vorinstanz und die Kammer bereits in der Vergangenheit sehr einlässlich befasst haben. Die Beklagte genügt damit der Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht (vgl. E. II.1.1). Da die Beklagte insbesondere auch nicht auf neuere Entwicklungen bzw. veränderte Umstände Bezug nimmt, bleibt hier- nach einzig der Vollständigkeit halber auf die entsprechenden Erwägungen der

- 15 - Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113) beziehungsweise auf die diese bestätigenden und ergänzenden Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/190) zu verweisen: − Unverwertbarkeit des Gutachten von T._____ vom 1. Juni 2019 (Urk. 1 S. 4 Abs. 3 [Urk. 6/113 E. V.2.3 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.1.2]), − keine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beklagten (Urk. 1 S. 3 Abs. 1; Urk. 1 S. 7 Abs. 5 [Urk. 6/113 E. V.3.10 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.3]), − keine Einschränkungen der Erziehungsfähigkeiten der Beklagten (Urk. 1 S. 3 Abs. 2; Urk. 1 S. 5 Abs. 4 [Urk. 6/113 E. V.3.15 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.4]), − keine Verantwortung der Beklagten für den Kontaktabbruch bzw. die fehlende Beziehung der Kinder zum Kläger (Urk. 1 S. 3 Abs. 3 f.; Urk. 1 S. 5 Abs. 1; Urk. 1 S. 6 Abs. 8; Urk. 1 S. 8 Abs. 3; Urk. 1 S. 10 Abs. 5 und 8; Urk. 9 Rz. 11 [Urk. 6/113 E. V.3.3 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.2]), − Unterstützung eines begleiteten Besuchsrechts des Klägers durch die Beklagte vor der Fremdplatzierung (Urk. 1 S. 4 Abs. 1 und 5 [Urk. 6/113 E. V.3.6 ff.; Urk. 6/190 E. III.A.2.4]), − fehlende Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung: mildere Mass- nahmen (Urk. 1 S. 3 Abs. 6; Urk. 1 S. 8 Abs. 2 [Urk. 6/113 E. V.4; Urk. 6/190 E. III.A.7]). 2.2.2. Die Beklagte bringt weiter vor, den Kindern gehe es seit dem 26. Juni 2019 dermassen schlecht, dass sie sich selber verstümmelten. C._____ schäle ihr "Fingerbeeri", bis es wund sei. D._____ zerbeisse die Ärmel all ihrer Kleider. Bei- de würden ihre Haare zerbeissen. Diese deutlichen Zeichen von Kindswohlschä- digung hätten sie vor dem 26. Juni 2019 nicht gehabt. Die Kinder müssten unver- züglich in ihr angestammtes Umfeld zurückgelassen werden, um die Trauma- Verarbeitung anzugehen (Urk. 1 S. 4 Abs. 5). Diese von der Beklagten beschrie-

- 16 - benen Verhaltensweisen werden auch in den Berichten der O._____-Wohngruppe (vgl. Urk. 6/100 S. 2; Urk. 6/218 S. 2) und der Stiftung I._____-Schule G._____ (vgl. Urk. 6/198/3 S. 1 f.) dokumentiert und zeigen auf, wie belastet die Kinder durch die derzeitige (Fremdplatzierungs-)Situation zweifelsohne sind. Sie vermö- gen jedoch angesichts der im Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 her- vorgehobenen, gutachterlich festgestellten drohenden deutlichen Fehlentwicklung der Kinder unter der Obhut der Beklagten (infolge ihrer stark eingeschränkten Er- ziehungsfähigkeit; Urk. 6/190 E. III.A.4.5) und angesichts der in den vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen festgestellten bislang unverän- derten Verhaltensmustern der Beklagten eine Rückplatzierung der Kinder zu ihr keinesfalls zu rechtfertigen. Dass die Kinder vor dem 26. Juni 2019 keine Verhal- tensauffälligkeiten gezeigt hätten, ist überdies unzutreffend. Wie aus dem Gutach- ten vom 1. Juni 2019 hervorgeht, berichtete die Beklagte selbst T._____ bereits in einem Brief vom 2. Mai 2019, dass D._____ nach der Untersuchung eine Art Tick gezeigt habe, indem sie nämlich wiederholt die Schultern angespannt und hoch- gezogen habe. Die Gutachterin führte damals dazu aus, allenfalls deute der von der Mutter berichtete Tick einen inneren Loyalitätskonflikt an: "Nämlich sich dem Druck der Mutter, den Vater abzuspalten, zu unterwerfen versus Neugier und ei- genen Beziehungswünsche zuzulassen" (Urk. 6/54 S. 59). 2.2.3. Die Beklagte moniert sodann, wenn die Kinder seit sieben Monaten im Heim keinen Kontakt zum Kläger wollten beziehungsweise sich keine Verände- rung in ihrem persönlichen Kontakt zum Kläger ergeben habe, hätte die Vor- instanz doch einsehen müssen, dass die Fremdplatzierung nicht den beabsichtig- ten Erfolg bringe, und die Kinder unter ihre (faktische) Obhut rückplatzieren müs- sen (Urk. 1 S. 3 Abs. 5; Urk. 1 S. 4 Abs. 5; Urk. 1 S. 10 Abs. 8 f.). Diese Argumen- tation verfängt aus verschiedenen Gründen nicht. Zunächst kann sich die Beklag- te – wie ihr von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 E. II.2.4) und bereits zuvor in der Verfügung vom 30. Juli 2019 (Urk. 6/113 E. V.3.16) zu Recht entgegengehalten wurde – als Hauptbezugsperson und mitverantwortlicher El- ternteil nicht mit Verweis auf den Willen der erst sechs- und achtjährigen Mäd- chen entschuldigen und diesen als unverrückbare Tatsache hinstellen. Sodann trifft es nicht zu, dass sich seit der Fremdplatzierung der Kinder keine Verände-

- 17 - rungen in ihrem Kontakt zum Kläger ergeben haben. Der Abschlussbericht der O._____-Wohngruppe vom 21. November 2019 hält fest, dass die Kinder zu Be- ginn eine ablehnende Haltung gezeigt und den Raum verlassen hätten, wenn der Kläger gekommen sei. Es seien jedoch mehr und mehr Situationen entstanden, in denen sie gemeinsam in ein Spiel hätten finden können (Urk. 6/218 S. 3). Auch aus den wöchentlichen Berichten der Stiftung I._____-Schule G._____ ergeben sich zaghafte Annäherungen der Kinder zum Kläger (in die Augen schauen bei der Begrüssung, gemeinsames am Tisch sitzen, gemeinsames Streicheln eines Pferdes, Vorführen eines Zirkuskunststückes vor dem Kläger) und werden Be- suchsverläufe von der diese begleitenden Person als positiv bewertet (vgl. Urk. 6/198 S. 3; Urk. 6/205/1 S. 5; Urk. 6/240/2-3). Schliesslich gilt es vor Augen zu halten, dass es spätestens im März 2017 zu einem totalen Kontaktabbruch zwi- schen den Kindern und dem Kläger gekommen ist (vgl. Urk. 6/113 E. V.3.5) und die Entfremdung der Kinder vom Kläger seither durch die Beklagte beeinflusst bzw. verstärkt worden ist. Angesichts der geraumen Zeit, die seither vergangen ist, und des noch jungen Alters von C._____ und D._____ erscheint es als durch- aus normal, dass für eine Wiederannäherung der Kinder zum betreffenden Eltern- teil Wochen bzw. Monate oder gar Jahre erforderlich sind. Überdies muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre nach wie vor fehlende Unterstützung der Kinder im Aufbau der Beziehung zum Kläger diesen Prozess zweifelsohne nicht beschleunigt. 3.1. Die Beklagte erblickt einen Widerspruch darin, dass die Vorderrichterin am

4. Juli 2019 ihr Aufhalten in einem Kreis von anthroposophisch gesinnten Men- schen als Grund für den Obhutsentzug aufgeführt habe, während im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Stiftung I._____-Schule G._____ im ange- fochtenen Entscheid die anthroposophische Grundhaltung der Stiftung I._____- Schule G._____ nun als positiv gewertet werde (Urk. 1 S. 5 Abs. 3). Dem ist nicht so. Die Vorderrichterin hielt in ihrem Entscheid vom 30. Juli 2019 vielmehr aus- drücklich fest, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts könne und werde vorliegend nicht mit dem Umstand begründet, dass die Beklagte sich als Anthro- posophin bezeichne. Das Lebenskonzept der Beklagten sowie die Erziehungs- schulen, denen sie folge, stünden vorliegend nicht auf dem Prüfstand und hätten

- 18 - auf die Beurteilung der Kindswohlgefährdung keinen Einfluss. Im Rahmen der persönlichen Freiheit stünden diese Lebenskonzepte, in den Grenzen, die das Recht setze, jedermann offen (Urk. 6/113 E. V.3.15). Die – der Kindervertreterin folgende – Annahme der Vorinstanz in E. II.3.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2), dass eine der Weltanschauung der Beklagten folgende Einrichtung von dieser eher als geeigneter Unterbringungsort für die Kinder würde akzeptiert wer- den können, überzeugt im Übrigen. 3.2. Als haltlos erweist sich das Argument der Beklagten, die I._____-Schule G._____ sei keine angemessene Institution, weil es sich um eine Schule für Kin- der mit Sonderschulbedarf handle und die Kinder nicht Sonderschüler, sondern normale Schülerinnen seien (Urk. 1 S. 7 Abs. 1; Urk. 1 S. 11 Abs. 3). Sowohl in den Entwicklungsabklärungen des Kantonsspitals P._____ vom 29. August 2019 (Urk. 6/149 S. 3; Urk. 6/150 S. 3) als auch in denjenigen des Schulpsychologi- schen Dienstes, SPD Bezirk U._____, vom 3. Oktober 2019 (Urk. 6/185/3 S. 5) wurde nämlich für beide Kinder klarer Sonderschulbedarf festgestellt und Sonder- schulung empfohlen. In diesem Zusammenhang bleibt in Bezug auf das beklagti- sche Vorbringen, wonach die altersentsprechende Entwicklung der Kinder (schu- lisch und im Verhalten) in P._____ und auch gleich zu Beginn in G._____ festge- stellt worden sei und diese aus unbekannten Gründen unter Verschluss gehalte- nen Berichte freizugeben seien (Urk. 1 S. 5 Abs. 4), festzuhalten, dass mangels Spezifizierung völlig unklar bleibt, welche Berichte die Beklagte damit meint. So finden sich in den Akten neben diversen Berichten (inkl. Abschlussbericht; Urk. 6/218) der O._____-Wohngruppe (Urk. 6/79; Urk. 6/86; Urk. 6/100) auch lü- ckenlos die Berichte der Stiftung I._____-Schule G._____ von der ersten Schnup- perwoche (19. Oktober 2019 bis 27. Oktober 2019) bis zur Kalenderwoche 49 des Jahres 2019 (Urk. 6/205/1; Urk. 6/209; Urk. 6/240/1-8). Damit hat es sein Bewen- den.

4. Die Vorinstanz räumte beiden Elternteilen ein Besuchsrecht in Form von je vier Stunden begleitetem Kontakt pro Woche (gemäss Organisation durch die Beiständin bzw. in Absprache mit der Stiftung I._____-Schule G._____) sowie von begleiteten Telefonkontakten (gemäss Vorgabe durch die Stiftung I._____-Schule

- 19 - G._____) ein. Überdies räumte sie Verwandten oder Bekannten C._____s oder D._____s die Möglichkeit ein, diese (nach Bewilligung durch die Beiständin) anstelle eines der Elternteile im Rahmen des besagten Kontaktrechtes zu besu- chen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz begründete dieses Besuchsrecht insbesondere unter Hinweis darauf, dass Sinn und Zweck der Fremdplatzierung sei, dass die Kinder aus einer belastenden Situation heraus zur Ruhe kommen könnten, und unter Würdigung des Verhaltens der Beklagten gegenüber der Stif- tung I._____-Schule G._____ und der mutmasslichen manipulativen Beeinflus- sungen der Kinder durch die Beklagte in ihrer Kontaktaufnahme zum Kläger. Mo- mentan käme weder eine Einschränkung noch eine Ausweitung des Besuchs- rechts der Parteien infrage, weil weder für das eine noch für das andere konzise Hinweise bestünden, dass solches sich förderlich oder hinderlich für das Wohlbe- finden der Kinder auswirken würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der in den "Besuchsregeln" der Stiftung I._____-Schule G._____ festgehaltene Umfang derzeit gelebt werden könne. Die aktuelle Ausgangslage bestehe erst seit drei Monaten, was gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse wohl noch nicht genug Zeit gewesen sei, als dass schon eine dauerhafte Stabilisierung und Befriedung hätte eintreten können. Im Sinne der Kontinuität sei von radikalen Än- derungen derzeit abzusehen (Urk. 2 E. III.1.6 ff.). In Bezug auf die Besuche Dritter führte die Vorinstanz ergänzend aus, es seien im Wesentlichen die gleichen Über- legungen anzuwenden wie für die Eltern selbst, zumal im Falle der Beklagten sich verschiedentlich gezeigt habe, dass ihr Umfeld sich im Sinne von Loyalitätsbe- kundungen blockartig hinter ihren Standpunkt stelle. Die Kinder seien vorliegend aber in besonderem Masse auf eine ruhige und stetige Entwicklung angewiesen, die möglichst nicht durch den Elternkonflikt erschüttert werden sollte. Die Besuche Dritter müssten auch unter Rücksichtnahme auf die Kapazitäten der Stiftung I._____-Schule G._____ möglich sein. Die Besuche Dritter sollten somit keine Ausweitung der Besuchszeiten zu Lasten der Stiftung I._____-Schule G._____ (und zulasten des Tagesablaufs der Kinder) zur Folge haben. Um überfallartige Besuche, oder Besuche in so grosser Zahl, dass die Stiftung I._____-Schule G._____ diese nicht mehr bewältigen könne, zu vermeiden, sei eine Koordination über die Beiständin angezeigt. Die Besuche Dritter seien nach dem Gesagten

- 20 - einstweilen so auszugestalten, dass sie anstelle und nicht in gleichzeitiger Anwe- senheit der Parteien erfolgten. Ein Besuch Dritter zusammen mit den Elternteilen könnte einerseits die Kapazität der I._____-Schule G._____ überfordern. Ander- seits erhöhe dies auch das Risiko, dass Dritte im Sinne von Loyalitätsbekundun- gen die Eltern begleiteten und zwecks Markierung eines "Signals" sich als Anhä- nger des einen oder anderen Elternteils präsentierten (Urk. 2 E. III.1.11 ff.). Die Beklagte geht auf diese ausführliche Begründung nicht im Ansatz ein. Sie be- schränkt sich in ihrer Berufungsschrift vielmehr darauf, das ihr von der Vorinstanz eingeräumte Besuchsrecht pauschal als nicht angemessen zu bezeichnen (Urk. 1 S. 5 Abs. 5) und zu rügen, "Besuche Dritter anstelle der Elternkontakte" sei an Zynismus kaum zu überbieten (Urk. 1 S. 6 Abs. 1). Damit genügt sie wiederum ih- rer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht (vgl. E. II.1.1).

5. Auch hinsichtlich der von der Vorinstanz angeordneten Weisungen unter- lässt es die Beklagte, sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus- einanderzusetzen (Urk. 2 E. III.2). Sie wiederholt in ihrer Berufungsschrift (Urk. 1 S. 6 Abs. 2, 4 f. und 7; Urk. 1 S. 7 Abs. 2) lediglich ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach sie sich von Anfang an an alle Besuchszei- ten und Weisungen von Heim und Beiständin gehalten habe und es sich bei den ihr und ihren Bekannten vorgeworfenen Kontaktaufnahmen mit der Leitung der Stiftung I._____-Schule G._____ um haltlose Anschuldigungen handle (vgl. Urk. 6/237 S. 1, 5). Daher ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (vgl. E. II.1.1). Auch wenn darauf einzutreten wäre, wäre eine Aufhebung der Weisungen nicht ange- zeigt. Dass es der Beklagten (mehrfach) nicht gelang, sich an die Besuchszeiten der Stiftung I._____-Schule G._____ zu halten, ergibt sich einerseits aus mehre- ren Wochenberichten (vgl. Urk. 6/198/3 S. 1, 3) bzw. der Stellungnahme (Urk. 6/209 S. 2) der Stiftung I._____-Schule G._____ sowie aus den Auskünften von V._____ (Institutionsleitung der Stiftung I._____-Schule G._____) gegenüber der Beiständin J._____ (vgl. Urk. 6/198/2 S. 1; Urk. 6/204 S. 2) und anderseits auch bereits aus dem Umstand, dass für die Besuche der Beklagten (nicht jedoch für den Kläger) durch die Stiftung I._____-Schule G._____ eigens schriftlich spezifi- sche Besuchsregeln aufgestellt werden mussten (vgl. Urk. 6/205/2; Urk. 6/210). Dass die Beklagte direkt bzw. über ihre "Rechtsvertreter" AA._____ und

- 21 - AB._____ an die Leitung bzw. die Mitarbeiter der Stiftung I._____-Schule G._____ gelangte, ist aktenkundig (vgl. Urk. 6/198/2 S. 1; Urk. 198/4; Urk. 6/205/2; Urk. 6/209 S. 2). Auch der von der Beklagten verlangte Beweis für die Kontaktaufnahme durch Dritte mit den involvierten Stellen ist mit der im Recht lie- genden Email-Korrespondenz zwischen der Beiständin J._____ und W._____ er- bracht (Urk. 6/203/3).

6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als un- begründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 ist zu bestätigen. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagte ersucht um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 6'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Die- se Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Damit kann diesbezüglich auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Urk. 9 Rz. 3). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses von Fr. 6'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

- 22 -

2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 14. Januar 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-4, 9, 10, 12/2-8, − die Beklagte, − die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-4, 9, 10, 12/2-8, − die KESB des Bezirks Meilen, − die Beiständin, J._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) U._____, … [Adresse 1], − Frau V._____, Stiftung I._____-Schule G._____, ... K._____, − die Vorinstanz, − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, ... [Adresse 2]; hinsichtlich Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 23 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am