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LY190054

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-02-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm 2015). Seit dem 8. Oktober 2015 leben die Parteien getrennt (vgl. act. 3 E. III.1.). Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 2016 wurde die Obhut für C._____ für die Dauer des Eheschutzverfahrens allein der Klägerin zu- geteilt. Der Beklagte wurde für berechtigt erklärt, seine Tochter jedes Wochenen- de alternierend am Samstag oder Sonntag sowie zusätzlich an einem Tag unter der Woche für sieben bzw. ab Mitte Mai 2016 für zehn Stunden auf Besuch zu nehmen (vgl. act. 5/23/28). Gegen diesen Entscheid führte die Klägerin Berufung, worauf das Besuchsrecht des Vaters mit Entscheid des Obergerichts vom

20. September 2016 auf den Tag am Wochenende begrenzt wurde (vgl. act. 5/40/27).

E. 1.2 Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. April 2017 wurde die Obhut für C._____ an beide Parteien mit wechselnder Betreuung zuge- teilt und dem Beklagten das Recht eingeräumt, die Tochter an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen bis Sonntagabend sowie an jedem Dienstag- abend bis zum Mittwochabend zu betreuen (vgl. act. 5/23/77). Auch dagegen er- hob die Klägerin Berufung. Mit Urteil vom 6. November 2017 bestätigte das Ober- gericht im Wesentlichen den Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur. Die alter- nierende Obhut wurde jedoch stufenweise eingeführt: in einer ersten Phase bis

28. Februar 2018 wurde dem Beklagten das Recht eingeräumt, C._____ an je- dem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend und jeden Mittwoch für 10 Stunden zu betreuen. Für die zweite Phase ab 1. März 2018 wur- de das Betreuungsrecht gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom

26. April 2017 eingeräumt (vgl. act. 5/22/118).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 9. November 2017 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) ein Scheidungsbegehren. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2018 über vorsorgliche Massnahmen wurde die im obergerichtlichen Eheschutzentscheid vorgesehene Anpassungsphase bis zum

- 9 -

30. April 2019 verlängert und für die Tochter C._____ eine Besuchsbeistandschaft errichtet (vgl. act. 5/69). Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Abänderungsanträge; am 7. Oktober 2019 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid über die Anpassung der vorsorglichen Massnahmen. Im Wesentlichen wurden die Obhut neu einstweilen der Klägerin zugeteilt, die Aufgaben der Besuchsbeiständin erweitert und die Betreuung durch den Beklag- ten angepasst: bis zum Eintritt C._____ in den Kindergarten im August 2020 wur- de dem Beklagten das Recht eingeräumt, C._____ jeden Mittwoch für 10 Stunden sowie jedes vierte bzw. ab Mai 2020 jedes zweite Wochenende von Samstag- morgen bis Sonntagabend zu betreuen. Ab Kindergarteneintritt soll die Betreuung im Wesentlichen der Betreuung entsprechen, wie sie bereits der obergerichtliche Eheschutzentscheid sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Juni 2018 für die zweite Phase vorsahen. Wegen des Kindergartenbesuchs verkürzte sich je- doch die Betreuung am Tag unter der Woche und am Freitag (vgl. act. 3).

E. 1.4 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beklagte am 6. Dezem- ber 2019 rechtzeitig Berufung beim Obergericht und stellte die eingangs aufge- führten Anträge (vgl. act. 2 und 3). Insbesondere beantragte er die alleinige Obhut für C._____, eventualiter die alternierende Obhut, das Recht auf vier Wochen Fe- rien mit C._____ sowie eine massive Reduktion der Betreuung durch die Klägerin. Am 11., 17. und 18. Dezember 2019 sowie am 7. Januar 2020 gingen beim Ober- gericht weitere Eingaben des Beklagten samt Beilagen ein (vgl. act. 6, 7, 9, 10/1- 2, 11, 12 und 14). Diese Eingaben sind zu berücksichtigen, da im Anwendungsbe- reich der Untersuchungsmaxime die Einschränkungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gelten (vgl. BGE 144 III 349). Innert der mit Verfügung vom 22. Januar 2020 angesetzten Frist beantwortete die Klägerin die Berufung; sie beantragte die vollumfängliche Abweisung und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. act. 15 und 17). Der Beklagte verzichtete auf eine Stel- lungnahme zur Antwort (vgl. act. 19 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 5). Für die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen erweist es sich nicht als notwendig, die KESB-Akten beizuziehen oder einen aktuellen Bericht der Beiständin einzuholen (vgl. act. 2 S. 4 und act. 14). Das Verfahren ist spruchreif.

- 10 -

E. 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2018 sah vor, dass der Beklag- te C._____ nach einer Anpassungsphase von knapp einem Jahr an einem gan- zen Tag unter der Woche inkl. Übernachtung sowie an jedem zweiten Wochen- ende von Freitagmorgen bis Sonntagabend betreut. Der angefochtene vorinstanz- liche Entscheid sieht nun vor, dass der Beklagte C._____ nach zwei Anpas- sungsphasen ab dem Kindergarteneintritt im Sommer 2020 an einem Tag unter der Woche nach dem Kindergarten inkl. Übernachtung sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach dem Kindergarten bis Sonntagabend betreut. Es wurden demnach die Anpassungsphase(n) geändert und die angestrebte Betreu- ung den veränderten Verhältnissen nach dem Kindergarteneintritt angeglichen.

E. 2.2 Zur Begründung der angepassten Betreuung führte die Vorinstanz aus, bei C._____ seien die bereits seit dem Eheschutzverfahren von der Klägerin behaup- teten psychosomatischen Beschwerden, namentlich Schlafstörungen, offenbar schlimmer geworden. Entsprechend habe sich die Klägerin aus ihrer Sicht ge- zwungen gefühlt, die Betreuung C._____ durch den Beklagten zu deren Wohl einzuschränken (auf 10 Stunden pro Woche, vgl. act. 5/140 S. 2 und act. 5/142 S. 10). Die durch die eigenmächtige klägerische Betreuungsreduktion hervorgeru- fene noch angespanntere Stimmung, insbesondere bei den Übergaben, mache die Übergaben für C._____ als derart kleines Kind mittlerweile beinahe unerträg- lich, so dass sie die Betreuungswechsel möglichst zu meiden versuche. Dauere diese Situation weiter an, erscheine eine künftige Entfremdung der Tochter vom Vater zumindest nicht abwegig, zumal es C._____ an einer männlichen Bezugs- person durch die Lebensverhältnisse ihrer Mutter mit ihrem neuen Lebenspartner nicht mangele. Die bisher offenbar tragfähige Beziehung C._____ zu ihrem Vater sei daher möglichst zu schützen. Schliesslich habe C._____ einen Vater, dem es möglich sei, mit ihr verhältnismässig viel Zeit zu verbringen, und der auch willens sei, dies zu tun, was für die Entwicklung eines Kindes äusserst positiv und förder- lich sei. Es sei angezeigt, das in den letzten Monaten sehr eingeschränkte Be- treuungsrecht möglichst wieder auszudehnen und den Kontakt von C._____ zum

- 11 - Beklagten langsam wieder aufzubauen, ohne C._____ zu überfordern (vgl. act. 3 E. IV.10.). Damit die angestrebte Betreuung und dem Kindeswohl entsprechende Übergaben tatsächlich erreicht werden können, wurde die Besuchsbeiständin im angefochte- nen Entscheid zusätzlich damit betraut, eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung, den Besuch von Elternbildungskursen sowie den Besuch einer Mediation und/oder einer Erziehungsberatung zu organisieren. Zu dieser Erweiterung der Kindesschutzmassnahmen erklärte die Vorinstanz, beiden Parteien sei vor Augen zu führen, dass sie ihren jeweiligen Anteil an der aktuellen Situation massiv unter- schätzten, indem sie einzig die jeweilige Gegenpartei für die aktuell sehr schlech- te Stimmung unter ihnen und die Konflikte während der Übergaben verantwortlich machten. Das Gericht sei gestützt auf die bereits in einer Vielzahl vorliegenden Akten davon überzeugt, dass beide Parteien gleichermassen ihren Anteil an der konfliktbehafteten Situation trügen und beide entsprechender Unterstützung im Umgang mit ihrer Situation als getrennt lebende Eltern bedürfen: Der Beklagte sei trotz seiner Vaterrolle für den Aufbau einer tragfähigen Bezie- hung zu C._____ auf gerichtliche Betreuungsregelungen und das Wohlwollen der Klägerin angewiesen. Eine solche Situation sei selbstredend zermürbend und für einen Vater verzweifelnd und könne leichthin zu Emotionsausbrüchen führen. Demgegenüber lege die Klägerin gesundheitliche Probleme von C._____ im Zu- sammenhang mit der Betreuung dar, welche aus ihrer Sicht zu wenig berücksich- tigt würden. Die Klägerin behaupte allerdings zu keiner Zeit, der Beklagte würde C._____ nicht gut betreuen bzw. der Beklagte sei an den von ihr behaupteten ge- sundheitlichen Problemen von C._____ Schuld. Vielmehr erachte sie die Häufig- keit des Wechsels des Aufenthaltsortes an sich als Grund für die von C._____ aus ihrer Sicht gezeigten Probleme. Das Vorgehen der Klägerin liege jedoch ob- jektiv nicht im Wohle C._____, da diese ein Recht auf Kontakt zu ihrem Vater ha- be und nicht mit diesem ein Problem zu haben scheine, sondern einzig mit der sehr angespannten Situation, in welche sie, insbesondere bei den Übergaben, durch die Parteien gebracht werde. Das Wohl C._____ sei durch den von beiden Eltern verursachten Loyalitätskonflikt zurzeit massiv gefährdet, wobei die Eltern

- 12 - ausserstande schienen, selber die nötige und vor allem angemessene und kind- gerechte Abhilfe zu schaffen. Schliesslich sei es keine Abhilfe für C._____, den Kontakt zum Beklagten möglichst gering zu halten, um allfällige schwierige Be- gegnungen der Eltern zu vermeiden. Ebenso sei es für C._____ aber auch keine Hilfe, gegenüber der Klägerin und deren neuen Lebenspartner feindselig, fordernd und aggressiv aufzutreten wie es der Beklagte aus seiner Hilflosigkeit heraus zu tun scheine (vgl. act. 3 E. V.3).

E. 2.3 Neben diesen Ausführungen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. act. 2 N 11) zudem explizit ausgeführt, warum sie seinen Antrag auf massive Reduktion der Betreuung durch die Klägerin abwies: Eine solche Re- duktion würde die Entwicklung von C._____ massiv beeinträchtigen, da sie als vierjähriges Kind doch noch sehr auf ihre Mutter als bisherige Hauptbetreuungs- und Vertrauensperson bezogen sei, insbesondere da sie von ihrer Mutter offenbar seit ihrer Geburt stets liebevoll und altersentsprechend betreut worden sei (vgl. act. 2 E. IV.8.4.). Der Beklagte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, sie habe trotz seines Antrags den Bericht der Kinderpsychologin Dr. med. F._____ vom 14. Juni 2018 nicht herausverlangt (vgl. act. 2 N 11). Es ist jedoch unklar, inwiefern dieser Arztbericht etwas an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ändern könnte, der Wechsel der Hauptbetreuungs- und Vertrauens- person würde zu einer massiven Beeinträchtigung des Wohls von C._____ füh- ren. Auch aus den weiteren beklagtischen Ausführungen zu Dr. med. F._____ (vgl. act. 2 N 12) erhellt nicht, warum die Ausführungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Die Vorinstanz stützte ihre Begründung nicht auf Angaben von Dr. med. F._____ ab. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Offizialmaxime (vgl. act. 2 N 13) ist nicht ersichtlich. Schliesslich bringt der Beklagte diverse Vorwürfe an die Mutter vor (vgl. act. 2 N 14); auch diese sind keine geeigneten Argumente gegen die vorinstanzliche Begründung für die Abweisung des beklagtischen Antrags. Darüber hinaus sprechen die soeben dargelegten Vorbringen des Beklagten auch nicht gegen die überzeugend begründete vorinstanzliche Anpassung der Betreu- ungsregelung: Der behutsame, stufenweise Ausbau der momentan faktisch sehr eingeschränkten Betreuung durch den Vater entspricht dem Kindeswohl, weil da-

- 13 - durch die Vater-Tochter-Beziehung geschützt bzw. wiederaufgebaut, gleichzeitig aber eine Überforderung von C._____ verhindert werden kann.

E. 2.4 Die Vorinstanz hielt fest, die bis und mit April 2019 geltende Betreuungsre- gelung sei von den Parteien offenbar zumindest seit Mitte August 2018 im We- sentlichen auch tatsächlich so gelebt worden (vgl. act. 3 E. IV.10.1). Der Beklagte hält diese Feststellung für aktenwidrig (vgl. act. 2 N 25). Aus den weiteren vorin- stanzlichen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass diese Feststellung sich nur auf die Zeit bis zur eigenmächtigen Betreuungsanpassung durch die Klägerin bezog. Gemäss Beklagtem war die Abänderung zugunsten der Klägerin im Weiteren schon deshalb ausgeschlossen, weil sie die Sachlage durch rechtsmissbräuchli- ches Verhalten herbei geführt habe (vgl. act. 2 N 26). Wie schon die Vorinstanz ausführte, versucht die Klägerin die Situation zu entschärfen, indem sie – ver- meintlich C._____ Wunsch entsprechend – die Betreuungswechsel möglichst auf ein Minimum reduziert (vgl. E. IV.9.4.3). Bei dieser Sachlage geht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu weit. Der Beklagte verweist in seiner Berufung auf eine weitere schwierige Übergabe am 4. Dezember 2019, welche offenbar beide Seiten dazu veranlasst hat, zur Po- lizei zu gehen (vgl. act. 2 N 20 und act. 7). Ausserdem erwähnt er ein Schreiben der Klägerin an die Beiständin, in welchem steht, der Vater verteufle sie und ihren neuen Partner (vgl. act. 2 N 21). Auch diese Vorbringen erweisen sich jedoch nicht als Grund für eine andere Anpassung der Betreuung als sie die Vorinstanz mit überzeugender Begründung vorgenommen hat.

E. 2.5 Der Beklagte wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe sich ohne Be- gründung über die Empfehlung der Beiständin hinweggesetzt, seine Betreuung solle nicht reduziert werden (vgl. act. 2 N 27). Die Beiständin schrieb in ihrem Be- richt vom 5. August 2019, nur so werde es für C._____ möglich, ihre beiden Zu- hause als gleichwertig wahrzunehmen und eine tragfeste, enge Bindung und Be- ziehung zu beiden Elternteilen zu leben (vgl. act. 5/140 S. 4). Auch diese Worte der Beiständin ändern jedoch nichts daran, dass ein behutsamer Aufbau der Be- treuung durch den Vater zwingend erscheint, um C._____ nicht zu überfordern.

- 14 -

E. 2.6 Die Betreuungsanpassung, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, ist somit zu schützen und damit der Antrag des Beklagten auf massive Einschrän- kung der Betreuung durch die Klägerin abzuweisen (Antrag 2.1.). Der Antrag des Beklagten auf vier Wochen Ferien mit C._____ ist hingegen gutzuheissen, soweit er sich auf die Phase ab dem Kindergarteneintritt bezieht (Hauptantrag 2.2.): Es spricht nichts dagegen, bereits jetzt für die Zeit nach Ablauf der Anpassungspha- sen ein Ferienrecht des Beklagten bzw. von C._____ mit dem Vater festzulegen und damit auch zu verhindern, dass nach kurzer Zeit bereits erneut eine Anpas- sung der vorsorglichen Massnahmen notwendig wird. Durch eine solche Rege- lung wird auch der behutsame Aufbau der Betreuung nicht gestört. Die beantrag- ten vier Wochen erscheinen dabei nicht übermässig. Abzuweisen ist hingegen der Antrag des Beklagten, er sei für berechtigt zu erklären, zwanzig Betreuungstage nachzuholen (Antrag 4.). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, würde dies auf- grund der Anzahl Tage dem behutsamen Ausbau der Betreuung zuwiderlaufen (vgl. act. 3 E. IV.10.3.).

E. 2.7 Gemäss Beklagtem sollen der Klägerin die Weisungen erteilt werden, die Betreuung durch den Beklagten nicht zu be- oder verhindern, insbesondere C._____ gemäss geltender Regelung zu übergeben, und die Übergaben wenn immer möglich persönlich vorzunehmen. Die Weisungen sollen mit einer Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden (vgl. act. 2). Bevor jedoch wei- tere Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden, ist den erweiterten Kindes- schutzmassnahmen der Vorinstanz in Form zusätzlicher Aufgaben der Beiständin die Chance zu geben, ihre Wirkung zu entfalten. Der Antrag ist deshalb abzuwei- sen (Eventualantrag 2.2.).

E. 2.8 Gemäss eingereichter E-Mail der Klägerin an den Beklagten hat die Kläge- rin im Dezember 2019 eigenmächtig die Betreuung am Mittwoch vorübergehend ausgesetzt (vgl. act. 7). Gemäss Angaben der Klägerin fielen die Mittwoch-Besu- che am 11. und 18. Dezember 2019 aus, da der Beklagte keine Drittperson habe organisieren wollen, welche C._____ bei Übergaben durch ihren neuen Partner abhole. Seit dem 25. Dezember 2019 hätten die Mittwoch-Besuche hingegen im- mer stattgefunden; bei Übergaben ihres Partners habe der Beklagte jeweils eine

- 15 - Drittperson organisiert (vgl. act. 18/1). Es ist hier mit aller Deutlichkeit festzuhal- ten, dass es nicht an der Klägerin liegt, gerichtlich festgelegte Kontaktregelungen nach eigenem Gutdünken anzupassen bzw. an weitere Bedingungen zu knüpfen. Bei zukünftigen eigenmächtigen Anpassungen der Betreuungszeiten, die den Aufbau einer gesunden Beziehung zwischen der Tochter und dem Vater verun- möglichen, wird sich unweigerlich die Frage stellen, ob die Klägerin in ihrer Erzie- hungsfähigkeit eingeschränkt ist und deshalb ihre Betreuungszeiten zu beschrän- ken sind.

E. 3.1 Die Vorinstanz nahm einen Wechsel von der alternierenden Obhut zur al- leinigen Obhut der Klägerin vor, was vom Beklagten beanstandet wird. Die Vorin- stanz erwog, seit Erlass des Eheschutzentscheids habe sich die Feindseligkeit der Parteien einander gegenüber und damit einhergehend die Spannungen und Aggressionen bei den Übergaben von C._____ entscheidend verändert, was sich auf die Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien niederschlage. Ei- ne solche sei jedoch u.a. Grundlage für die Festsetzung der alternierenden Ob- hut. Zurzeit schienen die Parteien nicht im Stande, miteinander konstruktiv und respektvoll zu kommunizieren, sondern liessen eher ihren jeweiligen Emotionen und Abneigungen freien Lauf. Auch seien die Parteien offenbar mittlerweile aus- serstande, gemeinsam auch nur ansatzweise geeignete Massnahmen zur Behe- bung von C._____ Überforderungsreaktion zu treffen, obwohl beide Parteien übereingekommen seien, dass C._____ zurzeit unter ihrer Situation leide (vgl. act. 3 E. IV.9.6.2).

E. 3.2 Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Seit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die el- terliche Sorge am 1. Juli 2014 umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeu- tung der "Obhut" reduziert sich demnach auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rech-

- 16 - te und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 und BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2). Der Obhut kommt somit neben der elterlichen Sorge und der Betreuung eigentlich keine selbständige Bedeutung mehr zu. Auch für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes ist die Regelung der Obhut nicht nötig: Der Wohnsitz richtet sich nach dem Ort, zu welchem das Kind die engsten Beziehun- gen aufweist (vgl. FammKomm-Büchler/Clausen, 3. Aufl. 2017, Art. 298 N 12). Bestehen Unklarheiten und können sich die betreuenden Eltern nicht einigen, kann die zuständige Behörde den Wohnsitz des Kindes festlegen (vgl. BSK ZGB- Schwenzer/Cottier, 6. Aufl. 2018, Art. 298 N 9). Das Gesetz verwendet die Begriffe "Obhut" (Art. 25 Abs. 1, 133 Abs. 1 Ziff. 2, 134 Abs. 3 und 4, 273 Abs. 1, 275 Abs. 2 und 3, 289 Abs. 1, 298 Abs. 2 und 2bis, 298a Abs. 2 Ziff. 2, 298b Abs. 3bis, 298d Abs. 2 und 301a Abs. 5 ZGB) und "alternieren- de Obhut" (Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB), ohne diese zu definieren. Namentlich führt der Gesetzgeber nicht aus, bei welchen Betreuungsanteilen von einer "alternierenden Obhut" auszugehen ist (vgl. BGer 5A_418/2019 vom

29. August 2019 E. 3.5.2.). Gemäss Gesetz muss neben der elterlichen Sorge und der Betreuung weiterhin auch die Obhut durch die Parteien, das Scheidungs- gericht oder die KESB geregelt werden (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 298a Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 298b Abs. 3bis und 3ter ZGB). Damit verlangt der Gesetzge- ber trotz mangelnder selbständigen Bedeutung weiterhin die Regelung der Obhut, führt jedoch nicht aus, wann von "alternierender Obhut" und wann von "alleiniger Obhut" auszugehen ist. Bei dieser Ausgangslage erscheint folgende Handhabung sinnvoll: Beschränkt sich der persönliche Verkehr (also der Betreuungsanteil, vgl. BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2.) eines Elternteils auf ein übli- ches Wochenendbesuchsrecht, ist von alleiniger Obhut des anderen Elternteils zu sprechen. Betreuen beide Elternteile das Kind zeitlich in einem wesentlich grösse- ren Ausmass als bei einem Wochenendbesuchsrecht, ist hingegen von alternie- render Obhut zu sprechen (vgl. FammKomm-Büchler/Clausen, 3. Aufl. 2017, Art. 298 N 6). Es ist auch dann von alternierender Obhut zu sprechen, wenn ein Elternteil das Kind erst nach einer Anpassungsphase in einem wesentlich grösse- ren Ausmass als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht betreut.

- 17 -

E. 3.3 Hier veränderte die Vorinstanz die nach einer Anpassungsphase geltende Betreuung durch den Vater nicht wesentlich (vgl. E. 2.1.). Damit bestand nach dem Gesagten aber auch keine Grundlage dafür, die Obhut anders festzulegen bzw. anders zu bezeichnen. Soweit die Klägerin Argumente für den Wechsel auf die alleinige Obhut vorbringt, sind diese nicht zu hören, da sie die Betreuungsre- gelung der Vorinstanz akzeptiert hat (vgl. act. 17 N 16 f.). Im Ergebnis ist die An- passung der Vorinstanz von der alternierenden zur alleinigen Obhut der Klägerin rückgängig zu machen, indem Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben wird; der entsprechende Antrag des Beklagten ist gutzuheissen (Eventualantrag 1.). Da die vorinstanzliche Anpassung der Betreuung mit Ausnahme der Ferienre- gelung geschützt wird (vgl. E. 2), ist hingegen der Antrag des Beklagten auf Zutei- lung der alleinigen Obhut an ihn abzuweisen (Hauptantrag 1.).

E. 4.1 Gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Übergabe ist der Beklagte verpflichtet, die Tochter jeweils an einem von beiden Parteien be- stimmten Ort oder ab Eintritt in den Kindergarten direkt vom Kindergarten abzuho- len bzw. sie nach der Besuchszeit auch wieder an den entsprechenden Ort zu- rückzubringen. Dies erscheine aufgrund der Arbeitszeiten der Klägerin weiterhin angezeigt, zumal es dem Beklagten in der Vergangenheit im Gegensatz zur Klä- gerin offenbar stets möglich gewesen sei, sich entsprechend zu organisieren, und dies auch gerichtsüblich sei (vgl. act. 3 E. IV.10.3.). Der Beklagte beantragt nun vor Obergericht, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm die Tochter jeweils zu brin- gen, und er sei zu verpflichten, das Kind zur Klägerin zu bringen. Dies begründet er einerseits mit dem Wegzug der Klägerin, was eine abänderungsrelevante Ver- änderung der Verhältnisse darstelle. Daneben führt er aus, für ein Kind sei es wichtig, dass es von einem Elternteil zum anderen gebracht werde, weil es durch eine derartige Überbringung entlastet werde und es so wahrnehmen könne, dass der jeweilige Elternteil nicht nur verbal, sondern vielmehr tätig einverstanden sei mit dem Gehen zum anderen Elternteil und seinem Sein beim anderen (vgl. act. 2 N 33).

- 18 -

E. 4.2 Der Beklagte wohnt in G._____. Die Klägerin zog per 15. Mai 2019 von H._____ nach I._____ (vgl. act. 5/88 S. 20 und act. 5/107/8). Damit besteht eine grössere Distanz zwischen den Wohnorten, die Weiterführung der bisherigen Re- gel wird durch den Umzug jedoch grundsätzlich nicht verunmöglicht. Die vom Be- klagten beantragte Übergabe ist dennoch der bisherigen Regelung vorzuziehen. Wird C._____ vom einen Elternteil zum anderen gebracht, signalisieren beide El- tern, dass sie mit der getroffenen Regelung einverstanden sind und diese unter- stützen (vgl. OGer ZH NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2. und II.3.). Es ist zu erwarten, dass ein solches Übergabe-Regime neben den erweiterten Kindes- schutzmassnahmen ebenfalls dazu beitragen wird, die konfliktbeladenen Überga- ben zu entschärfen. Die Arbeitszeiten der Klägerin hindern die Anpassung nicht. Ist es ihr wegen der Arbeit am Mittwoch nicht möglich, die Übergabe persönlich vorzunehmen (vgl. Prot. Vi S. 28 und 37), hat sie die Übergabe durch eine Dritt- person zu organisieren. Beginnt die Betreuung durch den Beklagten am Mittwoch oder Freitag nach dem Kindergarten bzw. endet sie am Donnerstag vor Beginn des Kindergartens, hat der Beklagte C._____ hingegen entsprechend der vo- rinstanzlichen Regelung vom Kindergarten abzuholen bzw. dorthin zurückzubrin- gen. Im Ergebnis ist der entsprechende Antrag des Beklagten teilweise gutzu- heissen (Antrag 3). Die beklagtischen Anträge zum Unterhalt sind verbunden mit dem Antrag auf Reduktion der Betreuung durch die Klägerin; da dieser Antrag ab- zuweisen ist, sind auch die Anträge zum Unterhalt abzuweisen (Anträge 5 und 6).

E. 5.1 Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- rufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, hingegen kann davon in familien- rechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer den Eltern hälftig auferlegt. Die Prozesskosten sind den Parteien somit je zur Hälfte aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozess- kosten keine zuzusprechen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung

- 19 - mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– festzusetzen.

E. 5.2 Die Klägerin ersucht für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. act. 17 S. 2). Die Klägerin ist nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen Prozesskosten zu finanzieren. Auch die Vermögenssituation erlaubt dies nicht (vgl. act. 3 E. VIII.3. und act. 18/2). Sie ist vor diesem Hintergrund der- zeit mittellos im Sinne des Gesetzes (Art. 117 ZPO). Die Rechtsbegehren im Be- rufungsverfahren waren im Übrigen nicht aussichtslos und der Beizug anwaltlicher Vertretung für die Wahrung der Rechte mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei angezeigt. Daher ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzah- lung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist in einem separaten Be- schluss unter Berücksichtigung der Aufwandübersicht des Rechtsvertreters fest- zusetzen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt.
  2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- walt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 20 - Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 er- satzlos aufgehoben.
  5. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 wie folgt ergänzt: "Ab 17. August 2020 bzw. ab Eintritt in den Kindergarten (Phase 3) ist der Beklagte berechtigt, pro Jahr vier Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen mit einer Voranzeigefrist von zwei Monaten an die Klägerin."
  6. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Klägerin ist verpflichtet, C._____ jeweils dem Beklagten zu bringen, und der Beklagte ist verpflichtet, C._____ jeweils zur Klägerin zu bringen. Be- ginnt die Betreuung durch den Beklagten nach dem Kindergarten bzw. endet sie vor Beginn des Kindergartens, ist der Beklagte verpflichtet, C._____ vom Kindergarten abzuholen bzw. dorthin zurückzubringen."
  7. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
  9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 21 -
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie an die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. Oktober 2019; Proz. FE170105

- 2 - VSM-Abänderungs-Anträge der Klägerin: (act. 105 S. 2 i.V.m. act. 142 S. 1)

1. Es sei die Tochter C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

2. Es sei von der in Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 der Verfügung des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 19. Juni 2018 vorgesehenen Ausweitung der Betreuung durch den Beklagten ab Mai 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens abzusehen.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 19. Juni 2018 sei der Beklagte für berechtigt zu er- klären, die Tochter C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens in den geraden Wochen am Sonntag und in den ungeraden Wochen am Mittwoch jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen.

4. Es sei die Beistandschaft aufzuheben.

5. Die Rechtsbegehren und Anträge des Beklagten seien abzuweisen.

6. Es sei über die Frage der Erziehungsfähigkeit des Beklagten und über die Frage der Betreuung von C._____ ein Gutachten einzuholen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%) zulasten des Beklagten. Eventualiter sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigung gegenseitig wettzu- schlagen. VSM-Abänderungs-Anträge des Beklagten: (act. 121 S. 2 i.V.m. Prot. S. 58)

1. Das Kind C._____, geboren tt.mm 2015, sei in Abänderung der gelten- den Regelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die allei- nige Obhut des Beklagten zu stellen und der Wohnsitz des Kindes sei beim Beklagten festzusetzen.

2. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, das Kind auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

a. Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

b. jeden Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr.

3. Evt. für den Fall der Abweisung der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten 3.1 sei dieser zusätzlich zur geltenden Betreuungsregelung für be- rechtigt zu erklären, pro Jahr vier Wochen Ferien mit dem Kind zu verbringen; 3.2 sei dieser zu verpflichten, das Kind jeweils persönlich bei der Klä- gerin zur Ausübung seines Betreuungsanteils abzuholen und die

- 3 - Klägerin sei zu verpflichten, das Kind hernach persönlich beim Beklagten abzuholen; 3.3 sei dieser für berechtigt zu erklären, ausgefallene Betreuungszei- ten jeweils nachzuholen; 3.4 sei dieser für berechtigt zu erklären, die seit 01.05.2019 bis 19.06.2019 ausgefallenen 23 Tage samt Übernachtungen und 3 zusätzlichen Nächten innert 12 Monaten seit Anhängigmachung dieses Gesuchs nachzuholen.

4. Die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Unterhalt an die Klägerin für das Kind und sie persönlich sei aufzuheben.

5. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes C._____, geboren tt.mm 2015, Fr. 335.– zu- züglich allfällig vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- oder Ausbil- dungszulagen monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.

6. Das Gericht habe in Zusammenarbeit mit der Beiständin und der KESB allfällige andere oder weitere sofortige Massnahmen zum Schutz des Kindes zu prüfen und ohne vorgängige Anhörung der Klägerin anzuord- nen.

7. Die Gerichtskosten seien der Klägerin aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Entschädigung zuzüg- lich 7.7% MwSt. zu bezahlen. Verfügung des Bezirksgerichtes:

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 6. November 2017 wird die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm 2015, einstweilen der Klägerin zugeteilt.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des VSM-Entscheids des hiesigen Bezirksge- richts vom 19. Juni 2018 ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____, geb. tt.mm 2015, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

a) ab sofort bis und mit April 2020 (Phase 1): − jeden Mittwoch, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr; − jedes vierte Wochenende (beginnend ab 21./22. Dezember 2019), je- weils von Samstagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr;

- 4 -

b) ab 1. Mai 2020 bis 16. August 2020 bzw. bis zum Eintritt in den Kindergarten (Phase 2): − jeden Mittwoch, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr; − jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstagmorgen, 8.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

c) ab 17. August 2020 bzw. ab Eintritt in den Kindergarten (Phase 3): − jeden Mittwoch, jeweils nach dem Kindergarten bis Donnerstagmorgen zu Beginn des Kindergartens; − jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitag nach dem Kindergarten bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Sollte der Kindergarten ferienhalber oder aus anderen Gründen ausfallen, ist der Beklagte zudem berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − jeden Mittwochmorgen, 8.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr; − jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

3. Der Beklagte ist verpflichtet, die Tochter C._____, geb. tt.mm 2015, jeweils an ei- nem von beiden Parteien bestimmten Ort oder ab Eintritt in den Kindergarten direkt vom Kindergarten abzuholen bzw. sie nach der Besuchszeit auch wieder an den entsprechenden Ort zurückzubringen.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des VSM-Entscheids des hiesigen Bezirksge- richts vom 19. Juni 2018 werden die Aufgaben im Rahmen der für die Tochter C._____, geb. tt.mm 2015, mit demselben Entscheid errichteten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB erweitert. Der Beiständin/dem Beistand werden zu- sätzlich folgende Aufgaben erteilt: − die Organisation und Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbeglei- tung (SPF) zur Unterstützung der Eltern bei der Schaffung einer kindeswohl- förderlichen Übergabe und Betreuung;

- 5 - − die Organisation und Überwachung des elterlichen Besuchs des Kurses "El- tern bleiben. Mein Kind im Zentrum" vom D._____ zum nächstmöglichen Termin; − die Organisation und Überwachung des elterlichen Besuchs einer Mediation und/oder einer Erziehungsberatung, die diese darin unterstützt, die Überga- ben von C._____ aus entwicklungspsychologischer Sicht gelungen und dem Kindswohl entsprechend zu gestalten – solange und soweit angezeigt; − die Organisation und Überwachung weiterer Elternbildungskurse für die El- tern, die diese in der Bewältigung des Konflikts betreffend die Übergabe und Betreuung von C._____ unterstützen – sofern und soweit nötig. Allfällige Kosten für diese Kindesschutzmassnahmen tragen die Eltern je zur Hälfte. Der Beistand/die Beiständin wird jedoch beauftragt, eine allfällige Fremdfinanzie- rung bei den entsprechenden Behörden bzw. bei den Gemeinden zu beantragen.

5. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. No- vember 2017 sowie beim VSM-Entscheid des hiesigen Bezirksgerichts vom

19. Juni 2018 und werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 7.-8. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel Berufungsanträge des Beklagten: (act. 2 S. 2 f.)

1. Dispositiv Ziffer 1. der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 sei aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2017 wird die Obhut für die Tochter C._____, geboren tt.mm 2015, einstweilen dem Beklagten zugeteilt und der Wohnsitz der Tochter bei ihm festgelegt." Evt. für den Fall, dass dem Beklagten nicht die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 er- satzlos aufzuheben.

- 6 - 2.1 Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 sei aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des Massnahmeentscheides des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. Juni 2018 ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

a) Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

b) Jeden Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 18.00 Uhr;

c) Vier Wochen pro Jahr mit einer Voranzeigefrist von zwei Monaten an den Beklagten." 2.2. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 sei wie folgt zu ergänzen: "Der Beklagte ist berechtigt, pro Jahr vier Wochen Ferien mit dem Kind zu verbringen mit einer Voranzeigefrist von zwei Monaten an die Kläge- rin." Evt. für den Fall der Beibehaltung der alternierenden Obhut bzw. der Zuweisung der alleinigen Obhut an die Klägerin sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 wie folgt zu ergänzen: "Der Klägerin werden folgende Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 273 Abs. 2 ZGB erteilt:

a) Die Ausübung des Betreuungsanteils von C._____ beim Beklag- ten nicht zu be- oder verhindern, insbesondere das Kind C._____ seinem Vater jeweils regelmässig gemäss geltender Regelung des persönlichen Verkehrs zu übergeben;

b) Die Übergaben wenn immer möglich persönlich, insbesondere nicht im Beisein ihres Partners E._____, vorzunehmen;

c) Die Nichteinhaltung dieser Weisungen wird mit einer Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB verbunden. Art. 292 StGB betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft."

3. Dispositiv Ziffer 3 der des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 sei wie folgt abzuän- dern: "Die Klägerin ist verpflichtet, die Tochter C._____ jeweils dem Beklag- ten zu bringen und der Beklagte ist verpflichtet, das Kind zur Klägerin zu bringen."

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4. Evt. für den Fall, dass die Obhut nicht dem Beklagten zugeteilt wird, sei das Dispositiv der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 wie folgt zu er- gänzen: "Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, insgesamt zwanzig Betreu- ungstage in Absprache und Organisation mit der Beistandsperson nachzuholen."

5. Die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin für das Kind und sie persönlich wird aufgehoben.

6. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten für die Pflege und Erzie- hung des Kindes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.– zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- o- der Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Von der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses sei abzusehen.

8. Die Gerichtskosten seien der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Entschädigung zuzüg- lich 7.7 % MwSt. zu bezahlen. Berufungsanträge der Klägerin: (act. 17 S. 2)

1. Sämtliche Anträge des Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 %) zulasten des Beklagten.

- 8 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm 2015). Seit dem 8. Oktober 2015 leben die Parteien getrennt (vgl. act. 3 E. III.1.). Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. April 2016 wurde die Obhut für C._____ für die Dauer des Eheschutzverfahrens allein der Klägerin zu- geteilt. Der Beklagte wurde für berechtigt erklärt, seine Tochter jedes Wochenen- de alternierend am Samstag oder Sonntag sowie zusätzlich an einem Tag unter der Woche für sieben bzw. ab Mitte Mai 2016 für zehn Stunden auf Besuch zu nehmen (vgl. act. 5/23/28). Gegen diesen Entscheid führte die Klägerin Berufung, worauf das Besuchsrecht des Vaters mit Entscheid des Obergerichts vom

20. September 2016 auf den Tag am Wochenende begrenzt wurde (vgl. act. 5/40/27). 1.2. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. April 2017 wurde die Obhut für C._____ an beide Parteien mit wechselnder Betreuung zuge- teilt und dem Beklagten das Recht eingeräumt, die Tochter an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen bis Sonntagabend sowie an jedem Dienstag- abend bis zum Mittwochabend zu betreuen (vgl. act. 5/23/77). Auch dagegen er- hob die Klägerin Berufung. Mit Urteil vom 6. November 2017 bestätigte das Ober- gericht im Wesentlichen den Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur. Die alter- nierende Obhut wurde jedoch stufenweise eingeführt: in einer ersten Phase bis

28. Februar 2018 wurde dem Beklagten das Recht eingeräumt, C._____ an je- dem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend und jeden Mittwoch für 10 Stunden zu betreuen. Für die zweite Phase ab 1. März 2018 wur- de das Betreuungsrecht gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom

26. April 2017 eingeräumt (vgl. act. 5/22/118). 1.3. Mit Eingabe vom 9. November 2017 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) ein Scheidungsbegehren. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2018 über vorsorgliche Massnahmen wurde die im obergerichtlichen Eheschutzentscheid vorgesehene Anpassungsphase bis zum

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30. April 2019 verlängert und für die Tochter C._____ eine Besuchsbeistandschaft errichtet (vgl. act. 5/69). Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Abänderungsanträge; am 7. Oktober 2019 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid über die Anpassung der vorsorglichen Massnahmen. Im Wesentlichen wurden die Obhut neu einstweilen der Klägerin zugeteilt, die Aufgaben der Besuchsbeiständin erweitert und die Betreuung durch den Beklag- ten angepasst: bis zum Eintritt C._____ in den Kindergarten im August 2020 wur- de dem Beklagten das Recht eingeräumt, C._____ jeden Mittwoch für 10 Stunden sowie jedes vierte bzw. ab Mai 2020 jedes zweite Wochenende von Samstag- morgen bis Sonntagabend zu betreuen. Ab Kindergarteneintritt soll die Betreuung im Wesentlichen der Betreuung entsprechen, wie sie bereits der obergerichtliche Eheschutzentscheid sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Juni 2018 für die zweite Phase vorsahen. Wegen des Kindergartenbesuchs verkürzte sich je- doch die Betreuung am Tag unter der Woche und am Freitag (vgl. act. 3). 1.4. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beklagte am 6. Dezem- ber 2019 rechtzeitig Berufung beim Obergericht und stellte die eingangs aufge- führten Anträge (vgl. act. 2 und 3). Insbesondere beantragte er die alleinige Obhut für C._____, eventualiter die alternierende Obhut, das Recht auf vier Wochen Fe- rien mit C._____ sowie eine massive Reduktion der Betreuung durch die Klägerin. Am 11., 17. und 18. Dezember 2019 sowie am 7. Januar 2020 gingen beim Ober- gericht weitere Eingaben des Beklagten samt Beilagen ein (vgl. act. 6, 7, 9, 10/1- 2, 11, 12 und 14). Diese Eingaben sind zu berücksichtigen, da im Anwendungsbe- reich der Untersuchungsmaxime die Einschränkungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gelten (vgl. BGE 144 III 349). Innert der mit Verfügung vom 22. Januar 2020 angesetzten Frist beantwortete die Klägerin die Berufung; sie beantragte die vollumfängliche Abweisung und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. act. 15 und 17). Der Beklagte verzichtete auf eine Stel- lungnahme zur Antwort (vgl. act. 19 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 5). Für die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen erweist es sich nicht als notwendig, die KESB-Akten beizuziehen oder einen aktuellen Bericht der Beiständin einzuholen (vgl. act. 2 S. 4 und act. 14). Das Verfahren ist spruchreif.

- 10 - 2. 2.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2018 sah vor, dass der Beklag- te C._____ nach einer Anpassungsphase von knapp einem Jahr an einem gan- zen Tag unter der Woche inkl. Übernachtung sowie an jedem zweiten Wochen- ende von Freitagmorgen bis Sonntagabend betreut. Der angefochtene vorinstanz- liche Entscheid sieht nun vor, dass der Beklagte C._____ nach zwei Anpas- sungsphasen ab dem Kindergarteneintritt im Sommer 2020 an einem Tag unter der Woche nach dem Kindergarten inkl. Übernachtung sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach dem Kindergarten bis Sonntagabend betreut. Es wurden demnach die Anpassungsphase(n) geändert und die angestrebte Betreu- ung den veränderten Verhältnissen nach dem Kindergarteneintritt angeglichen. 2.2. Zur Begründung der angepassten Betreuung führte die Vorinstanz aus, bei C._____ seien die bereits seit dem Eheschutzverfahren von der Klägerin behaup- teten psychosomatischen Beschwerden, namentlich Schlafstörungen, offenbar schlimmer geworden. Entsprechend habe sich die Klägerin aus ihrer Sicht ge- zwungen gefühlt, die Betreuung C._____ durch den Beklagten zu deren Wohl einzuschränken (auf 10 Stunden pro Woche, vgl. act. 5/140 S. 2 und act. 5/142 S. 10). Die durch die eigenmächtige klägerische Betreuungsreduktion hervorgeru- fene noch angespanntere Stimmung, insbesondere bei den Übergaben, mache die Übergaben für C._____ als derart kleines Kind mittlerweile beinahe unerträg- lich, so dass sie die Betreuungswechsel möglichst zu meiden versuche. Dauere diese Situation weiter an, erscheine eine künftige Entfremdung der Tochter vom Vater zumindest nicht abwegig, zumal es C._____ an einer männlichen Bezugs- person durch die Lebensverhältnisse ihrer Mutter mit ihrem neuen Lebenspartner nicht mangele. Die bisher offenbar tragfähige Beziehung C._____ zu ihrem Vater sei daher möglichst zu schützen. Schliesslich habe C._____ einen Vater, dem es möglich sei, mit ihr verhältnismässig viel Zeit zu verbringen, und der auch willens sei, dies zu tun, was für die Entwicklung eines Kindes äusserst positiv und förder- lich sei. Es sei angezeigt, das in den letzten Monaten sehr eingeschränkte Be- treuungsrecht möglichst wieder auszudehnen und den Kontakt von C._____ zum

- 11 - Beklagten langsam wieder aufzubauen, ohne C._____ zu überfordern (vgl. act. 3 E. IV.10.). Damit die angestrebte Betreuung und dem Kindeswohl entsprechende Übergaben tatsächlich erreicht werden können, wurde die Besuchsbeiständin im angefochte- nen Entscheid zusätzlich damit betraut, eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung, den Besuch von Elternbildungskursen sowie den Besuch einer Mediation und/oder einer Erziehungsberatung zu organisieren. Zu dieser Erweiterung der Kindesschutzmassnahmen erklärte die Vorinstanz, beiden Parteien sei vor Augen zu führen, dass sie ihren jeweiligen Anteil an der aktuellen Situation massiv unter- schätzten, indem sie einzig die jeweilige Gegenpartei für die aktuell sehr schlech- te Stimmung unter ihnen und die Konflikte während der Übergaben verantwortlich machten. Das Gericht sei gestützt auf die bereits in einer Vielzahl vorliegenden Akten davon überzeugt, dass beide Parteien gleichermassen ihren Anteil an der konfliktbehafteten Situation trügen und beide entsprechender Unterstützung im Umgang mit ihrer Situation als getrennt lebende Eltern bedürfen: Der Beklagte sei trotz seiner Vaterrolle für den Aufbau einer tragfähigen Bezie- hung zu C._____ auf gerichtliche Betreuungsregelungen und das Wohlwollen der Klägerin angewiesen. Eine solche Situation sei selbstredend zermürbend und für einen Vater verzweifelnd und könne leichthin zu Emotionsausbrüchen führen. Demgegenüber lege die Klägerin gesundheitliche Probleme von C._____ im Zu- sammenhang mit der Betreuung dar, welche aus ihrer Sicht zu wenig berücksich- tigt würden. Die Klägerin behaupte allerdings zu keiner Zeit, der Beklagte würde C._____ nicht gut betreuen bzw. der Beklagte sei an den von ihr behaupteten ge- sundheitlichen Problemen von C._____ Schuld. Vielmehr erachte sie die Häufig- keit des Wechsels des Aufenthaltsortes an sich als Grund für die von C._____ aus ihrer Sicht gezeigten Probleme. Das Vorgehen der Klägerin liege jedoch ob- jektiv nicht im Wohle C._____, da diese ein Recht auf Kontakt zu ihrem Vater ha- be und nicht mit diesem ein Problem zu haben scheine, sondern einzig mit der sehr angespannten Situation, in welche sie, insbesondere bei den Übergaben, durch die Parteien gebracht werde. Das Wohl C._____ sei durch den von beiden Eltern verursachten Loyalitätskonflikt zurzeit massiv gefährdet, wobei die Eltern

- 12 - ausserstande schienen, selber die nötige und vor allem angemessene und kind- gerechte Abhilfe zu schaffen. Schliesslich sei es keine Abhilfe für C._____, den Kontakt zum Beklagten möglichst gering zu halten, um allfällige schwierige Be- gegnungen der Eltern zu vermeiden. Ebenso sei es für C._____ aber auch keine Hilfe, gegenüber der Klägerin und deren neuen Lebenspartner feindselig, fordernd und aggressiv aufzutreten wie es der Beklagte aus seiner Hilflosigkeit heraus zu tun scheine (vgl. act. 3 E. V.3). 2.3. Neben diesen Ausführungen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. act. 2 N 11) zudem explizit ausgeführt, warum sie seinen Antrag auf massive Reduktion der Betreuung durch die Klägerin abwies: Eine solche Re- duktion würde die Entwicklung von C._____ massiv beeinträchtigen, da sie als vierjähriges Kind doch noch sehr auf ihre Mutter als bisherige Hauptbetreuungs- und Vertrauensperson bezogen sei, insbesondere da sie von ihrer Mutter offenbar seit ihrer Geburt stets liebevoll und altersentsprechend betreut worden sei (vgl. act. 2 E. IV.8.4.). Der Beklagte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, sie habe trotz seines Antrags den Bericht der Kinderpsychologin Dr. med. F._____ vom 14. Juni 2018 nicht herausverlangt (vgl. act. 2 N 11). Es ist jedoch unklar, inwiefern dieser Arztbericht etwas an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ändern könnte, der Wechsel der Hauptbetreuungs- und Vertrauens- person würde zu einer massiven Beeinträchtigung des Wohls von C._____ füh- ren. Auch aus den weiteren beklagtischen Ausführungen zu Dr. med. F._____ (vgl. act. 2 N 12) erhellt nicht, warum die Ausführungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Die Vorinstanz stützte ihre Begründung nicht auf Angaben von Dr. med. F._____ ab. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Offizialmaxime (vgl. act. 2 N 13) ist nicht ersichtlich. Schliesslich bringt der Beklagte diverse Vorwürfe an die Mutter vor (vgl. act. 2 N 14); auch diese sind keine geeigneten Argumente gegen die vorinstanzliche Begründung für die Abweisung des beklagtischen Antrags. Darüber hinaus sprechen die soeben dargelegten Vorbringen des Beklagten auch nicht gegen die überzeugend begründete vorinstanzliche Anpassung der Betreu- ungsregelung: Der behutsame, stufenweise Ausbau der momentan faktisch sehr eingeschränkten Betreuung durch den Vater entspricht dem Kindeswohl, weil da-

- 13 - durch die Vater-Tochter-Beziehung geschützt bzw. wiederaufgebaut, gleichzeitig aber eine Überforderung von C._____ verhindert werden kann. 2.4. Die Vorinstanz hielt fest, die bis und mit April 2019 geltende Betreuungsre- gelung sei von den Parteien offenbar zumindest seit Mitte August 2018 im We- sentlichen auch tatsächlich so gelebt worden (vgl. act. 3 E. IV.10.1). Der Beklagte hält diese Feststellung für aktenwidrig (vgl. act. 2 N 25). Aus den weiteren vorin- stanzlichen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass diese Feststellung sich nur auf die Zeit bis zur eigenmächtigen Betreuungsanpassung durch die Klägerin bezog. Gemäss Beklagtem war die Abänderung zugunsten der Klägerin im Weiteren schon deshalb ausgeschlossen, weil sie die Sachlage durch rechtsmissbräuchli- ches Verhalten herbei geführt habe (vgl. act. 2 N 26). Wie schon die Vorinstanz ausführte, versucht die Klägerin die Situation zu entschärfen, indem sie – ver- meintlich C._____ Wunsch entsprechend – die Betreuungswechsel möglichst auf ein Minimum reduziert (vgl. E. IV.9.4.3). Bei dieser Sachlage geht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu weit. Der Beklagte verweist in seiner Berufung auf eine weitere schwierige Übergabe am 4. Dezember 2019, welche offenbar beide Seiten dazu veranlasst hat, zur Po- lizei zu gehen (vgl. act. 2 N 20 und act. 7). Ausserdem erwähnt er ein Schreiben der Klägerin an die Beiständin, in welchem steht, der Vater verteufle sie und ihren neuen Partner (vgl. act. 2 N 21). Auch diese Vorbringen erweisen sich jedoch nicht als Grund für eine andere Anpassung der Betreuung als sie die Vorinstanz mit überzeugender Begründung vorgenommen hat. 2.5. Der Beklagte wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe sich ohne Be- gründung über die Empfehlung der Beiständin hinweggesetzt, seine Betreuung solle nicht reduziert werden (vgl. act. 2 N 27). Die Beiständin schrieb in ihrem Be- richt vom 5. August 2019, nur so werde es für C._____ möglich, ihre beiden Zu- hause als gleichwertig wahrzunehmen und eine tragfeste, enge Bindung und Be- ziehung zu beiden Elternteilen zu leben (vgl. act. 5/140 S. 4). Auch diese Worte der Beiständin ändern jedoch nichts daran, dass ein behutsamer Aufbau der Be- treuung durch den Vater zwingend erscheint, um C._____ nicht zu überfordern.

- 14 - 2.6. Die Betreuungsanpassung, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, ist somit zu schützen und damit der Antrag des Beklagten auf massive Einschrän- kung der Betreuung durch die Klägerin abzuweisen (Antrag 2.1.). Der Antrag des Beklagten auf vier Wochen Ferien mit C._____ ist hingegen gutzuheissen, soweit er sich auf die Phase ab dem Kindergarteneintritt bezieht (Hauptantrag 2.2.): Es spricht nichts dagegen, bereits jetzt für die Zeit nach Ablauf der Anpassungspha- sen ein Ferienrecht des Beklagten bzw. von C._____ mit dem Vater festzulegen und damit auch zu verhindern, dass nach kurzer Zeit bereits erneut eine Anpas- sung der vorsorglichen Massnahmen notwendig wird. Durch eine solche Rege- lung wird auch der behutsame Aufbau der Betreuung nicht gestört. Die beantrag- ten vier Wochen erscheinen dabei nicht übermässig. Abzuweisen ist hingegen der Antrag des Beklagten, er sei für berechtigt zu erklären, zwanzig Betreuungstage nachzuholen (Antrag 4.). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, würde dies auf- grund der Anzahl Tage dem behutsamen Ausbau der Betreuung zuwiderlaufen (vgl. act. 3 E. IV.10.3.). 2.7. Gemäss Beklagtem sollen der Klägerin die Weisungen erteilt werden, die Betreuung durch den Beklagten nicht zu be- oder verhindern, insbesondere C._____ gemäss geltender Regelung zu übergeben, und die Übergaben wenn immer möglich persönlich vorzunehmen. Die Weisungen sollen mit einer Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden (vgl. act. 2). Bevor jedoch wei- tere Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden, ist den erweiterten Kindes- schutzmassnahmen der Vorinstanz in Form zusätzlicher Aufgaben der Beiständin die Chance zu geben, ihre Wirkung zu entfalten. Der Antrag ist deshalb abzuwei- sen (Eventualantrag 2.2.). 2.8. Gemäss eingereichter E-Mail der Klägerin an den Beklagten hat die Kläge- rin im Dezember 2019 eigenmächtig die Betreuung am Mittwoch vorübergehend ausgesetzt (vgl. act. 7). Gemäss Angaben der Klägerin fielen die Mittwoch-Besu- che am 11. und 18. Dezember 2019 aus, da der Beklagte keine Drittperson habe organisieren wollen, welche C._____ bei Übergaben durch ihren neuen Partner abhole. Seit dem 25. Dezember 2019 hätten die Mittwoch-Besuche hingegen im- mer stattgefunden; bei Übergaben ihres Partners habe der Beklagte jeweils eine

- 15 - Drittperson organisiert (vgl. act. 18/1). Es ist hier mit aller Deutlichkeit festzuhal- ten, dass es nicht an der Klägerin liegt, gerichtlich festgelegte Kontaktregelungen nach eigenem Gutdünken anzupassen bzw. an weitere Bedingungen zu knüpfen. Bei zukünftigen eigenmächtigen Anpassungen der Betreuungszeiten, die den Aufbau einer gesunden Beziehung zwischen der Tochter und dem Vater verun- möglichen, wird sich unweigerlich die Frage stellen, ob die Klägerin in ihrer Erzie- hungsfähigkeit eingeschränkt ist und deshalb ihre Betreuungszeiten zu beschrän- ken sind. 3. 3.1. Die Vorinstanz nahm einen Wechsel von der alternierenden Obhut zur al- leinigen Obhut der Klägerin vor, was vom Beklagten beanstandet wird. Die Vorin- stanz erwog, seit Erlass des Eheschutzentscheids habe sich die Feindseligkeit der Parteien einander gegenüber und damit einhergehend die Spannungen und Aggressionen bei den Übergaben von C._____ entscheidend verändert, was sich auf die Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien niederschlage. Ei- ne solche sei jedoch u.a. Grundlage für die Festsetzung der alternierenden Ob- hut. Zurzeit schienen die Parteien nicht im Stande, miteinander konstruktiv und respektvoll zu kommunizieren, sondern liessen eher ihren jeweiligen Emotionen und Abneigungen freien Lauf. Auch seien die Parteien offenbar mittlerweile aus- serstande, gemeinsam auch nur ansatzweise geeignete Massnahmen zur Behe- bung von C._____ Überforderungsreaktion zu treffen, obwohl beide Parteien übereingekommen seien, dass C._____ zurzeit unter ihrer Situation leide (vgl. act. 3 E. IV.9.6.2). 3.2. Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Seit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die el- terliche Sorge am 1. Juli 2014 umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeu- tung der "Obhut" reduziert sich demnach auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rech-

- 16 - te und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 und BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2). Der Obhut kommt somit neben der elterlichen Sorge und der Betreuung eigentlich keine selbständige Bedeutung mehr zu. Auch für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes ist die Regelung der Obhut nicht nötig: Der Wohnsitz richtet sich nach dem Ort, zu welchem das Kind die engsten Beziehun- gen aufweist (vgl. FammKomm-Büchler/Clausen, 3. Aufl. 2017, Art. 298 N 12). Bestehen Unklarheiten und können sich die betreuenden Eltern nicht einigen, kann die zuständige Behörde den Wohnsitz des Kindes festlegen (vgl. BSK ZGB- Schwenzer/Cottier, 6. Aufl. 2018, Art. 298 N 9). Das Gesetz verwendet die Begriffe "Obhut" (Art. 25 Abs. 1, 133 Abs. 1 Ziff. 2, 134 Abs. 3 und 4, 273 Abs. 1, 275 Abs. 2 und 3, 289 Abs. 1, 298 Abs. 2 und 2bis, 298a Abs. 2 Ziff. 2, 298b Abs. 3bis, 298d Abs. 2 und 301a Abs. 5 ZGB) und "alternieren- de Obhut" (Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB), ohne diese zu definieren. Namentlich führt der Gesetzgeber nicht aus, bei welchen Betreuungsanteilen von einer "alternierenden Obhut" auszugehen ist (vgl. BGer 5A_418/2019 vom

29. August 2019 E. 3.5.2.). Gemäss Gesetz muss neben der elterlichen Sorge und der Betreuung weiterhin auch die Obhut durch die Parteien, das Scheidungs- gericht oder die KESB geregelt werden (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 298a Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 298b Abs. 3bis und 3ter ZGB). Damit verlangt der Gesetzge- ber trotz mangelnder selbständigen Bedeutung weiterhin die Regelung der Obhut, führt jedoch nicht aus, wann von "alternierender Obhut" und wann von "alleiniger Obhut" auszugehen ist. Bei dieser Ausgangslage erscheint folgende Handhabung sinnvoll: Beschränkt sich der persönliche Verkehr (also der Betreuungsanteil, vgl. BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2.) eines Elternteils auf ein übli- ches Wochenendbesuchsrecht, ist von alleiniger Obhut des anderen Elternteils zu sprechen. Betreuen beide Elternteile das Kind zeitlich in einem wesentlich grösse- ren Ausmass als bei einem Wochenendbesuchsrecht, ist hingegen von alternie- render Obhut zu sprechen (vgl. FammKomm-Büchler/Clausen, 3. Aufl. 2017, Art. 298 N 6). Es ist auch dann von alternierender Obhut zu sprechen, wenn ein Elternteil das Kind erst nach einer Anpassungsphase in einem wesentlich grösse- ren Ausmass als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht betreut.

- 17 - 3.3. Hier veränderte die Vorinstanz die nach einer Anpassungsphase geltende Betreuung durch den Vater nicht wesentlich (vgl. E. 2.1.). Damit bestand nach dem Gesagten aber auch keine Grundlage dafür, die Obhut anders festzulegen bzw. anders zu bezeichnen. Soweit die Klägerin Argumente für den Wechsel auf die alleinige Obhut vorbringt, sind diese nicht zu hören, da sie die Betreuungsre- gelung der Vorinstanz akzeptiert hat (vgl. act. 17 N 16 f.). Im Ergebnis ist die An- passung der Vorinstanz von der alternierenden zur alleinigen Obhut der Klägerin rückgängig zu machen, indem Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben wird; der entsprechende Antrag des Beklagten ist gutzuheissen (Eventualantrag 1.). Da die vorinstanzliche Anpassung der Betreuung mit Ausnahme der Ferienre- gelung geschützt wird (vgl. E. 2), ist hingegen der Antrag des Beklagten auf Zutei- lung der alleinigen Obhut an ihn abzuweisen (Hauptantrag 1.). 4. 4.1. Gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Übergabe ist der Beklagte verpflichtet, die Tochter jeweils an einem von beiden Parteien be- stimmten Ort oder ab Eintritt in den Kindergarten direkt vom Kindergarten abzuho- len bzw. sie nach der Besuchszeit auch wieder an den entsprechenden Ort zu- rückzubringen. Dies erscheine aufgrund der Arbeitszeiten der Klägerin weiterhin angezeigt, zumal es dem Beklagten in der Vergangenheit im Gegensatz zur Klä- gerin offenbar stets möglich gewesen sei, sich entsprechend zu organisieren, und dies auch gerichtsüblich sei (vgl. act. 3 E. IV.10.3.). Der Beklagte beantragt nun vor Obergericht, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm die Tochter jeweils zu brin- gen, und er sei zu verpflichten, das Kind zur Klägerin zu bringen. Dies begründet er einerseits mit dem Wegzug der Klägerin, was eine abänderungsrelevante Ver- änderung der Verhältnisse darstelle. Daneben führt er aus, für ein Kind sei es wichtig, dass es von einem Elternteil zum anderen gebracht werde, weil es durch eine derartige Überbringung entlastet werde und es so wahrnehmen könne, dass der jeweilige Elternteil nicht nur verbal, sondern vielmehr tätig einverstanden sei mit dem Gehen zum anderen Elternteil und seinem Sein beim anderen (vgl. act. 2 N 33).

- 18 - 4.2. Der Beklagte wohnt in G._____. Die Klägerin zog per 15. Mai 2019 von H._____ nach I._____ (vgl. act. 5/88 S. 20 und act. 5/107/8). Damit besteht eine grössere Distanz zwischen den Wohnorten, die Weiterführung der bisherigen Re- gel wird durch den Umzug jedoch grundsätzlich nicht verunmöglicht. Die vom Be- klagten beantragte Übergabe ist dennoch der bisherigen Regelung vorzuziehen. Wird C._____ vom einen Elternteil zum anderen gebracht, signalisieren beide El- tern, dass sie mit der getroffenen Regelung einverstanden sind und diese unter- stützen (vgl. OGer ZH NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2. und II.3.). Es ist zu erwarten, dass ein solches Übergabe-Regime neben den erweiterten Kindes- schutzmassnahmen ebenfalls dazu beitragen wird, die konfliktbeladenen Überga- ben zu entschärfen. Die Arbeitszeiten der Klägerin hindern die Anpassung nicht. Ist es ihr wegen der Arbeit am Mittwoch nicht möglich, die Übergabe persönlich vorzunehmen (vgl. Prot. Vi S. 28 und 37), hat sie die Übergabe durch eine Dritt- person zu organisieren. Beginnt die Betreuung durch den Beklagten am Mittwoch oder Freitag nach dem Kindergarten bzw. endet sie am Donnerstag vor Beginn des Kindergartens, hat der Beklagte C._____ hingegen entsprechend der vo- rinstanzlichen Regelung vom Kindergarten abzuholen bzw. dorthin zurückzubrin- gen. Im Ergebnis ist der entsprechende Antrag des Beklagten teilweise gutzu- heissen (Antrag 3). Die beklagtischen Anträge zum Unterhalt sind verbunden mit dem Antrag auf Reduktion der Betreuung durch die Klägerin; da dieser Antrag ab- zuweisen ist, sind auch die Anträge zum Unterhalt abzuweisen (Anträge 5 und 6). 5. 5.1. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- rufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, hingegen kann davon in familien- rechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer den Eltern hälftig auferlegt. Die Prozesskosten sind den Parteien somit je zur Hälfte aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozess- kosten keine zuzusprechen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung

- 19 - mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– festzusetzen. 5.2. Die Klägerin ersucht für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. act. 17 S. 2). Die Klägerin ist nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen Prozesskosten zu finanzieren. Auch die Vermögenssituation erlaubt dies nicht (vgl. act. 3 E. VIII.3. und act. 18/2). Sie ist vor diesem Hintergrund der- zeit mittellos im Sinne des Gesetzes (Art. 117 ZPO). Die Rechtsbegehren im Be- rufungsverfahren waren im Übrigen nicht aussichtslos und der Beizug anwaltlicher Vertretung für die Wahrung der Rechte mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei angezeigt. Daher ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzah- lung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist in einem separaten Be- schluss unter Berücksichtigung der Aufwandübersicht des Rechtsvertreters fest- zusetzen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt.

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- walt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 20 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 er- satzlos aufgehoben.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 wie folgt ergänzt: "Ab 17. August 2020 bzw. ab Eintritt in den Kindergarten (Phase 3) ist der Beklagte berechtigt, pro Jahr vier Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen mit einer Voranzeigefrist von zwei Monaten an die Klägerin."

3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2019 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Klägerin ist verpflichtet, C._____ jeweils dem Beklagten zu bringen, und der Beklagte ist verpflichtet, C._____ jeweils zur Klägerin zu bringen. Be- ginnt die Betreuung durch den Beklagten nach dem Kindergarten bzw. endet sie vor Beginn des Kindergartens, ist der Beklagte verpflichtet, C._____ vom Kindergarten abzuholen bzw. dorthin zurückzubringen."

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 21 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie an die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: