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LY190050

Ehescheidung, Art. 114 ZGB (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-06-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (183 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. Juni 1999 miteinander verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2008. Spätestens seit dem Jahre 2015 leben die Parteien getrennt (act. 5 S. 3).

E. 1.2 Mit Urteil vom 1. Juli 2016 (act. 4/2/56) regelte das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach (nachfolgend Eheschutzgericht) das Getrenntleben der Par- teien und verpflichtete den Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfol- gend Kläger) unter anderem dazu, der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.– sowie an die Beklagte persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'515.– (ab 1. April

2016) zu bezahlen.

E. 1.3 Am 21. Juni 2017 (act. 4/1) reichte der Kläger beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein. Mit Ein- gabe vom 2. Juli 2018 (act. 4/52) machte er sodann das eingangs erwähnte Massnahmebegehren anhängig. Darin beantragte er die Herabsetzung der ehe- schutzrichterlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 855.– sowie die Aufhebung der Pflicht zur Leistung von Ehegattenunterhalt. Die Beklag- te schloss in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (act. 4/59) auf Abweisung des Abänderungsbegehrens. An einer Verhandlung zu den vorsorglichen Massnah- men vom 25. Oktober 2018 wurde der Kläger als Partei befragt (Prot. Vi., S. 38 ff.) und liess eine Stellungnahme als verlesen zu den Akten nehmen (act. 4/66; Prot. Vi., S. 56). In der Folge nahmen beide Parteien mehrmals Stellung (act. 4/70, 4/80, 4/87, 4/96, 4/98). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (act. 5) wies die Vor- instanz das Massnahmebegehren des Klägers ab.

E. 1.4 Mio. bzw. rund 96%) geliefert. Damit bleibt es letztlich dabei, dass der Kläger die von der Beklagten substantiiert vorgetragene Behauptung, er habe die D._____ bewusst, eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich ausgehöhlt, nicht sub- stantiiert bestritten hat.

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-105). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich familienrechtliche Unterhaltsansprüche (Kindes- und Ehe- gattenunterhalt), weshalb die Streitigkeit eine vermögensrechtliche ist (vgl. BGer, 5A_501/2018 vom 22. November 2018, E. 1.1; 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, E. 1.1; 5D_41/2007 vom 27. November 2007, E. 2.3). Der massgebende Streitwert ist ohne Weiteres erreicht (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. unten, E. 9.3).

E. 2.2 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids

- 6 - einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen kon- kreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in wel- chem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wort- gleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be- stand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Dieses Begründungser- fordernis gilt auch in Verfahren, für welche der (strenge) Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1).

E. 2.3 Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungs- instanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Partei- en diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätz- lich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungs- instanz freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ih- rer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der

- 7 - Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom

30. November 2016, E. 3.1).

E. 2.4 In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechts- mittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – vorliegend in Bezug auf den Ehegattenunterhalt –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die eingeschränkte wie auch die strenge Untersu- chungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt zudem nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mit- wirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grund- lagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen ver- zichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2).

E. 2.5 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen wer- den, fällt für das Berufungsverfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; 142 III 413, E. 2.2.2). Zu beachten bleibt indessen, dass das Ge- richt – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kinderbe- langen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersuchungen an-

- 8 - stellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungsverfahren unbe- schränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2).

E. 2.6 Es gelten damit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze, je nachdem, ob die Beurteilung des Kinder- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Mit Bezug auf Ersteren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven unbeschränkt zulässig; hinsichtlich des Letzteren gilt die ein- geschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Freilich lässt sich die Tatsachenfeststellung in diesem Zusammenhang regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorgenom- men wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheblich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend, beispiels- weise mit Bezug auf das Einkommen der beiden Ehegatten/Elternteile. Hinzu kommt, dass zwischen diesen beiden Ansprüchen eine erhebliche materiell- rechtliche Interdependenz besteht und dass letztlich eine gemeinsame Berech- nung auf einheitlicher Grundlage erfolgen muss. Die Anwendung unterschiedli- cher Verfahrensgrundsätze mit Bezug auf Tatsachen, die in diesem Sinne eine "Doppelrelevanz" aufweisen, erscheint demzufolge nicht sachgerecht. Mit dem Bundesgericht ist davon auszugehen, dass in diesem Umfang die für den Kinder- unterhalt massgebende strenge Untersuchungsmaxime und das diesbezüglich geltende umfassende Novenrecht gewissermassen auf den Ehegattenunterhalts- anspruch "durchschlagen" und ausnahmsweise – soweit die fraglichen Tatsachen auch für den parallel dazu angefochtenen (bzw. gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden) Kinderunterhalt massgebend sind (vgl. dazu BGer, 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 3.1) – auch dafür gelten (BGE 128 III 411, E. 3.2.2; BGer, 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3). Ferner ist darauf

- 9 - hinzuweisen, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und das umfas- sende Novenrecht – die im erwähnten Sinne "akzessorisch" auch für den Ehegat- tenunterhalt gelten – nicht nur zugunsten des Gläubigers (insbesondere des Kin- des), sondern auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (d.h. zulasten des Kin- des) wirken (BGE 128 III 411, E. 3.2.1).

E. 3 Grundlagen

E. 3.1 Das Scheidungsgericht trifft für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, bleiben auch nach Einreichung der Schei- dungsklage bis zur rechtskräftigen Scheidung in Kraft, wobei für deren Aufhebung oder Abänderung nunmehr das Scheidungsgericht zuständig ist (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Es sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO) und es gilt das summarische Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die entscheidrelevanten Tatsa- chen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlich- keit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer, 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014, E. 4.3; OGer ZH, LY130038 vom 18. März 2014, E. 3.2); dies gilt auch in Kinderbelangen. Eine Beweismittelbeschränkung besteht nicht (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 296 Abs. 1 bzw. Art. 272 ZPO).

E. 3.2 Eheschutzentscheide und im Scheidungsverfahren getroffene vorsorgliche Massnahmenentscheide weisen eine bloss beschränkte materielle Rechtskraft auf; sie können grundsätzlich aus zwei Gründen abgeändert werden (vgl. zum Ganzen ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra 1/2018, S. 61 ff.): Erstens können solche Entscheide an neue Tatsachen (echte Noven) angepasst werden, die seit Erlass des abzuändernden Entscheids (zeitli- che Rechtskraftgrenze) eingetreten sind (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Vorausgesetzt ist dabei eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 III 376, E. 3.3.1). Auf diesen Abände- rungsgrund kann sich eine Partei indessen nicht berufen, wenn sie die veränderte Sachlage durch eigenmächtiges und rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeige-

- 10 - führt hat. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist eine Veränderung, wenn sie be- reits im Zeitpunkt des früheren Entscheids voraussehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags mitberücksichtigt worden war (BGer, 5A_842/2015 vom

26. Mai 2016, E. 2.4.1).

E. 3.3 Zweitens können Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmenentscheide aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Entscheid nachträglich als unrichtig herausstellt, weil sich die zugrunde gelegten Tatsachen als unzutreffend erweisen bzw. nicht wie prognostiziert verwirklichen oder weil relevante Tatsa- chen dem Gericht nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376, E. 3.3.1; BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.2). Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Abänderung mit der Begründung, es liege dem früheren Entscheid eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde oder es seien bereits bekannte Umstände oder Beweismittel falsch gewürdigt worden (BGer, 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016, E. 4). Dieser zweite Abänderungsgrund bezweckt nämlich nicht eine eigent- liche Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheids, sondern stellt gewisser- massen einen erleichterten Revisionsgrund hinsichtlich unechter Noven dar (der ausnahmsweise im Wege eines Abänderungsverfahrens und nicht im Rahmen ei- nes Rechtsmittels geltend zu machen ist).

E. 3.4 Ist ein Abänderungsgrund gegeben, sei es wegen veränderter Verhältnisse oder aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit des Entscheids, so muss grundsätzlich die gesamte Unterhaltsberechnung neu durchgeführt, d.h. an die aktuellen Ver- hältnisse angepasst werden, und zwar auch insoweit, als gewisse Veränderungen für sich selbst genommen keinen Abänderungsgrund darstellen würden. Die Neu- festsetzung hat sich indessen – weil eine eigentliche Wiedererwägung aufgrund der beschränkten materiellen Rechtskraft des abzuändernden Entscheids ausge- schlossen ist – grundsätzlich an den dort getroffenen Wertungen zu orientieren (BGE 137 III 604, E. 4.1.2; 138 III 289 E. 11.1.1; BGer, 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016, E. 4; 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 2.1; OGer ZH, LY170005 vom

14. Dezember 2017, E. 5.5; LY160041 vom 28. März 2017, E. II.2.2; LY130038 vom 18. März 2014, E. 3.3).

- 11 -

E. 4 Eheschutzentscheid, geltend gemachte Abänderungsgründe und Entscheid der Vorinstanz

E. 4.1 Das Eheschutzgericht rechnete in seinem Entscheid vom 1. Juli 2016 dem Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 18'580.– an (act. 4/2/56, E. V.3.2). Der Kläger sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeich- nungsberechtigung wirtschaftlicher Alleineigentümer der D._____ GmbH (nach- folgend D._____) gewesen. Zwar habe er sich formell bloss ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 9'735.40 (für ein Arbeitspensum von 80%) auszahlen las- sen, es seien ihm aber – als Selbständigerwerbender – weitere Einkünfte anzu- rechnen, die er in der Vergangenheit aus der Gesellschaft entnommen habe, so namentlich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'444.60, das er der Beklag- ten ohne nennenswerte Gegenleistung habe auszahlen lassen, sowie der Miet- zins von monatlich Fr. 1'400.–, den die D._____ dem Kläger für die Nutzung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung entrichte. Der Beklagten rech- nete das Eheschutzgericht demgegenüber – abgesehen von monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen für C._____ – kein (hypothetisches) Einkommen an, wobei es er- wog, es entspreche der Betreuungsaufwand für ein unter zehnjähriges Kind pra- xisgemäss einem vollen Arbeitspensum, und es sei die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit nur zumutbar, wenn eine Fremdbetreuung in Frage komme; dies sei mit Blick auf die während der Ehe gelebte Rollenverteilung zumindest im Urteilszeit- punkt nicht der Fall (act. 4/2/56, E. V.3.3). Für den Kläger errechnete das Ehe- schutzgericht einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'999.–, für die Beklagte und C._____ zusammen (ab dem 1. April 2016) einen solchen von Fr. 8'384.– (act. 4/2/56, E. V.4). Den Überschuss von Fr. 4'397.– (Gesamteinkommen von Fr. 18'780.– abzüglich des Gesamtbedarfs von Fr. 14'383.–) wies es zu zwei Drit- teln (Fr. 2'931.–) der Beklagten und C._____ zu, was einen Gesamtunterhaltsan- spruch der Beklagten und C._____ zusammen von Fr. 11'115.– ergab. Davon sprach das Eheschutzgericht Fr. 3'600.– C._____ und Fr. 7'515.– der Beklagten zu (act. 4/2/56, E. V.5).

E. 4.2 Der Eheschutzentscheid erging noch unter altem Kinderunterhaltsrecht, d.h. vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 20. März 2015 (AS 2015 4299) am

1. Januar 2017, und er folgte entsprechend einer bis dahin verbreiteten Berech-

- 12 - nungsmethode. Dass diese Rechtsänderung bereits für sich genommen einen Abänderungsgrund darstellen würde, macht der Kläger zu Recht nicht geltend (vgl. Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB). Ebenso wenig stellt er sich auf den Standpunkt, es sei der abzuändernde Eheschutzentscheid ursprünglich unrichtig gewesen, sondern er beruft sich ausschliesslich auf seither eingetretene neue Verhältnisse (echte Noven).

E. 4.3 Als Abänderungsgründe macht der Kläger eine Reduktion seines Einkom- mens, eine Erhöhung seines Bedarfs sowie ein erhöhtes (bzw. nunmehr festzu- setzendes) hypothetisches Einkommen der Beklagten geltend. Vor Vorinstanz führte er zusammengefasst aus, es seien die Geschäfte der D._____ massiv ein- gebrochen, so dass diese Gesellschaft habe liquidiert werden müssen. Nachdem er sich zunächst beim RAV … angemeldet habe, erziele er nun (seit April 2018) über die E._____ IT Services AG (nachfolgend E._____) ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 6'989.35. Zudem erziele er monatlich Fr. 1'886.– aus Mietzin- seinnahmen (act. 4/52 S. 4 ff.). Sein Bedarf habe sich auf monatlich Fr. 8'020.– erhöht, so dass seine Leistungsfähigkeit neu nur noch monatlich Fr. 855.– betra- ge (act. 4/52 S. 6 ff., insb. Rz. 3.3). Der Beklagten sei ferner neu ein hypotheti- sches Einkommen von monatlich Fr. 12'000.– (ohne Übergangsfrist) anzurechnen (act. 4/52 S. 8 ff.).

E. 4.4 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Hin- sichtlich der behaupteten Einkommensreduktion des Klägers führt sie zusam- mengefasst aus, es habe der Kläger eine unverschuldete Veränderung der rele- vanten Einkommensverhältnisse nicht dargelegt; insbesondere habe er keine nachvollziehbare Erklärung für den rasanten und fast vollständigen finanziellen Zusammenbruch der D._____ im Geschäftsjahr 2017 und für die dennoch sehr hohen Ausgaben in diesem Zeitraum geliefert (act. 5 S. 14 ff.). Mit Bezug auf den geltend gemachten Bedarf führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger nunmehr Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.– anzurechnen sein sollen, während im Eheschutzentscheid diesbezüg- lich noch von einem ehelichen Standard von Fr. 2'940.– ausgegangen worden sei, der sich aus den (hypothetischen) Wohnkosten für die im Miteigentum der

- 13 - Parteien stehende Wohnung im F._____, G._____ [Ort], ergebe. Sämtliche ande- ren der geltend gemachten Veränderungen im Bedarf des Klägers würden für sich genommen keine Abänderungsgründe darstellen, sondern seien höchstens – bei Vorliegen eines (anderen) Abänderungsgrundes – im Rahmen einer Neuberech- nung zu berücksichtigen (act. 5 S. 22 ff.). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, es könne der Beklagten ak- tuell zwar grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zugemutet werden (ab dem Übertritt von C._____ in die Oberstufe, voraussichtlich im Sommer 2021, so- gar eine solche von 80%), es setze die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich jedoch eine Weiterbildung voraus, die sich die Beklagte bisher – auf- grund der bloss schleppenden Zahlung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger – nicht habe leisten können. Zum heutigen Zeitpunkt könne ihr deshalb noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 5 S. 24 ff.).

E. 4.5 Der Kläger hält in seiner Berufung an allen drei Abänderungsgründen fest. Darauf ist im Folgenden je einzeln einzugehen.

E. 5 ff., 12 ff.). Sie liess ausführen, es habe der Kläger bisherige und neue Aufträge

– etwa von der H._____ AG oder von der N._____ Sourcing AG – systematisch von der D._____ in sein neues Unternehmen, die E._____, überführt. Zudem ha- be er mit der E._____ Mitarbeiter der D._____ übernommen (z.B. Herrn O._____) und die D._____ durch unberechtigte Buchungen und Schuldverpflichtungen (un- gerechtfertigte Kosten und Gewinnentnahmen) in die Liquidation geführt. Die Be- klagte nennt in diesem Zusammenhang zahlreiche konkrete Umstände, um diese Behauptungen zu untermauern: Ab März 2015 (und nicht erst ab dem Jahre

2017) seien überhaupt keine Zahlungen der H._____ mehr bei der D._____ ein- gegangen, dafür aber solche bei der E._____. Die Kosten für Fremdarbeiten sei- en bei der D._____ in den Jahren 2015-2017 erheblich angestiegen bzw. ange- sichts der angeblich schwindenden Auftragslage ungerechtfertigt hoch gewesen. Insbesondere seien den Herren J._____, K._____ und L._____ in den Jahren 2016 und 2017 Jahreshonorare zwischen Fr. 57'000.– und Fr. 93'726.47 bezahlt

- 20 - worden, obschon diese Personen in der Türkei lebten und arbeiteten, sie teilweise auch noch bei anderen Unternehmen beschäftigt seien und für solche Tätigkeiten in der Türkei realistischerweise bloss rund Fr. 25'000.– jährlich bezahlt würden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Buchung "Fremdarbeiten allgemein" erklä- rungsbedürftig. Im Jahre 2016 seien zudem die Treuhand- und Rechtsberatungs- kosten von Fr. 30'000.– auf Fr. 57'728.05 angestiegen; dabei handle es sich ver- mutlich um die privaten Anwaltskosten des Klägers.

E. 5.1 Erwägungen der Vorinstanz

E. 5.1.1 Mit Bezug auf das Einkommen des Klägers führt die Vorinstanz Folgendes aus: Das Eheschutzgericht habe den Kläger als Selbständigerwerbenden betrach- tet, da er in wirtschaftlicher Hinsicht Alleineigentümer der D._____ gewesen sei. Auch heute noch sei der Kläger als wirtschaftlicher Alleineigentümer seiner Ar- beitgeberin – neu der E._____ IT Services AG – zu betrachten. Entgegen der Auf- fassung des Klägers könne deshalb nicht einfach auf den formellen Arbeitsvertrag abgestellt werden, sondern es wären vielmehr die Geschäftsabschlüsse der E._____ der letzten drei Jahre heranzuziehen und zudem sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Bezüge des Klägers oder ihm nahestehender Personen zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Kläger gemäss dem Arbeitsvertrag bloss einem Arbeitspensum von 80% nachgehe, dass das Eheschutzgericht aber eine solche Reduktion der Erwerbstätigkeit nicht zugelassen habe; neue Gründe,

- 14 - die für eine reduzierte Arbeitstätigkeit sprechen würden, habe der Kläger nicht dargetan (act. 5 S. 14 f.).

E. 5.1.2 Eine konkrete Berechnung des Einkommens des Klägers könne indessen unterbleiben, weil er eine unverschuldete Veränderung der Sachlage diesbezüg- lich nicht glaubhaft gemacht habe (act. 5 S. 15 f.). Aus der Steuererklärung der D._____ von 2017 bzw. der beigelegten Erfolgsrechnung gehe hervor, dass im Jahre 2017 gegenüber dem Jahre 2016 einerseits der "Erlös Dienstl. Inland" von Fr. 1'334'170.40 auf Fr. 232'753.97 und der "Erlös Dienstl. EUR" von Fr. 314'589.10 auf Fr. 183'232.17 zurückgegangen sei und dass andererseits die Aktiven der Gesellschaft von Fr. 1'465'860.17 auf Fr. 53'878.78 entschwunden seien. Dieser rasante und fast vollständige Zusammenbruch der D._____ im Ge- schäftsjahr 2017 bedürfe einer nachvollziehbaren und plausiblen Erklärung durch den Kläger, die ein Eigenverschulden ausschliesse; eine solche Erklärung habe er nicht beigebracht (act. 5 S. 17, 21).

E. 5.1.3 Sodann hält die Vorinstanz fest, dass die H._____ bereits im März 2015 ei- nen bestimmten Auftrag von der D._____ auf die E._____ übertragen habe, wobei "operativ" aber weiterhin die D._____ (im Auftrag der E._____) die Arbeiten für die H._____ ausgeführt habe. Ob der Kläger – entgegen seinen eigenen Angaben

– nicht doch bereits im Jahre 2015 an der E._____ beteiligt gewesen sei, hält die Vorinstanz zumindest für zweifelhaft (act. 5 S. 17).

E. 5.1.4 Weiter erwägt die Vorinstanz, es seien die für "Fremdarbeiten" verbuchten Kosten der D._____ zu hoch gewesen. Bereits 2015 seien plötzlich und ohne er- sichtlichen Grund wesentlich höhere Kosten für "Fremdarbeiten" verbucht worden als in den Jahren zuvor. Neu seien monatlich Fr. 9'000.– bis Fr. 10'000.– an I._____ ausbezahlt worden. Dies habe der Kläger damit erklärt, dass Herr I._____ 2014 noch Teilzeit und als Student für die D._____ gearbeitet habe, dass sich nach seinem Hochschulabschluss aber ein höheres Salär gerechtfertigt und Herr I._____ von der Türkei aus auf Auftragsbasis für die Gesellschaft gearbeitet habe. Es seien indessen, so die Vorinstanz, auch in den Jahren 2016 und 2017, als die D._____ finanziell zusammengebrochen sei und 96.3% ihrer Aktiven eingebüsst habe, auffallend hohe Fremdarbeitskosten angefallen. So habe die D._____ ver-

- 15 - schiedenen IT-Spezialisten, die in der Türkei lebten und arbeiteten, erhebliche Honorare ausbezahlt, nämlich insbesondere (act. 5 S. 18):

– an J._____ (einem Neffen des Klägers): Fr. 66'000.– im Jahre 2017 (und über die Firma E._____ zusätzlich Fr. 141'680.– im Jahre 2016);

– an K._____: Fr. 57'000.– im Jahre 2017 und Fr. 93'726.47 im Jahre 2016 (sowie über die Firma E._____ zusätzlich Fr. 113'610.– im Jahre 2016);

– an L._____: Fr. 79'500.– im Jahre 2017 und Fr. 87'300.– im Jahre 2016;

– zudem Fr. 234'565.83 für "Fremdarbeit allgemein" im Jahre 2017.

E. 5.1.5 Diese Leistungen seien angesichts des erheblich tieferen Preisniveaus in der Türkei viel zu hoch gewesen und würden vom Kläger nicht plausibel erklärt. Zudem seien die klägerischen Ausführungen zur Buchung "Fremdarbeiten allge- mein" teilweise widersprüchlich bzw. aktenwidrig gewesen (act. 5 S. 19). Ohnehin werde die betriebliche Notwendigkeit dieser Fremdarbeiten dadurch in Zweifel ge- zogen, dass der Kläger in der persönlichen Befragung nicht habe erläutern kön- nen, welche Personen im Jahre 2017 konkret auf welchen spezifischen Projekten gearbeitet hätten. Bei derart erheblichen Kosten, die in einer Phase des geschäft- lichen Niederganges verbucht würden, müsste ein Geschäftsführer aber konkrete Auskunft über Anzahl und Aufgaben von Personen geben können, für die monat- lich mehrere tausend bzw. zehntausend Franken entrichtet würden. Hinzu kom- me, dass diese Personen in Auftrags- und nicht in Arbeitsverhältnissen zur Ge- sellschaft gestanden hätten, so dass eine Abschätzung bzw. Beschränkung des wirtschaftlichen Risikos hätte möglich sein müssen (act. 5 S. 19).

E. 5.1.6 Weiter sei unklar, wie sich der Kläger seine luxuriöse Wohnsituation (bei geltend gemachten Wohnkosten von monatlich Fr. 4'000.–) angesichts der be- haupteten Einkommensreduktion soll leisten können (act. 5 S. 19 f.). Ferner seien die Vorbringen des Klägers auch sonst regelmässig mit Widersprüchen behaftet bzw. würde er diese jeweils nachträglich zu korrigieren versuchen (so z.B. seine Darstellung hinsichtlich der Kostentragung für die Privatschule von M._____ [des Sohnes seiner neuen Partnerin], hinsichtlich einer Reise nach China, bezüglich der Verwendung von Geschäftsfahrzeugen bzw. der Bezahlung einer Verkehrs-

- 16 - busse sowie mit Bezug auf die Buchung einer Yacht im Sommer 2016; act. 5 S. 20 f.). Keine befriedigende Erklärung habe er sodann für gewisse Spesenbe- züge geliefert (Fr. 12'000.– am 4. Juli 2016 und Fr. 10'861.– am 11. Juli 2016).

E. 5.1.7 Im Sinne einer Eventualerwägung hält die Vorinstanz schliesslich dafür, es sei dem Kläger ohnehin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zwar kön- ne ihm nicht vorgeworfen werden, nach dem angeblich unfreiwilligen Zusammen- bruch der D._____ die faktische Selbständigkeit einer unselbständigen Erwerbstä- tigkeit vorgezogen zu haben, er habe aber die damit verbundenen Risiken selbst zu tragen, und es sei unbillig, diese auf die Beklagte und die gemeinsame Tochter zu überwälzen. Zusammengefasst sei dem Kläger deshalb ein Einkommen von Fr. 18'580.– anzurechnen (act. 5 S. 22).

E. 5.2 Darstellung des Klägers in seiner Berufungsschrift

E. 5.2.1 In seiner Berufungsschrift (act. 2) führt der Kläger hierzu Folgendes aus: Grund für den Zusammenbruch der D._____ sei der Weggang ihres Hauptkun- den, der H._____, gewesen. Nachdem die Zusammenarbeit bereits im Jahre 2015 reduziert worden sei, sei der Auftrag der H._____ im Jahre 2017 vollständig weggefallen, was eine Umsatzeinbusse von 75% bedeutet habe. Diese habe nicht kompensiert werden können und es habe die Gesellschaft deshalb liquidiert wer- den müssen. Dass der Kläger den Auftrag freiwillig weggegeben und die Liquida- tion der D._____ damit aktiv herbeigeführt habe, entbehre jeder Grundlage. Der Kläger habe sämtliche Unterlagen transparent offengelegt, und es wäre an der Beklagten gewesen, ein Verschulden des Klägers am Untergang der D._____ nachzuweisen (act. 2 Rz. 12 ff., 18).

E. 5.2.2 Mit Bezug auf die Kosten für "Fremdleistungen" führt der Kläger aus, es seien diese im Jahre 2016 gegenüber dem Vorjahr um 13.4% erhöht (von Fr. 573'665.– auf Fr. 650'691.–), im Jahre 2017 aber um 32.8% reduziert worden (auf Fr. 437'065.–). Es könne damit nicht von einer übermässigen Erhöhung ge- sprochen werden. Sämtliche von der Beklagten beanstandeten Fremdleistungen habe er vor Vorinstanz "substantiiert bestritten", und es seien die Fremdleistun- gen auf dem Kontoblatt gemäss act. 4/81/10 ausgewiesen. Daraus werde ersicht-

- 17 - lich, dass die den Herren J._____, K._____ und L._____ geschuldeten Beträge in Wahrheit – wegen fehlender Liquidität – gar nie ausbezahlt worden seien; in der Bilanz würden diese Positionen denn auch als Kreditoren geführt. Dasselbe gelte für die von der E._____ geschuldeten Entschädigungen zugunsten dieser drei Herren; auch diese seien gar nie ausbezahlt worden. Sodann sei unzutreffend, dass die Fremdleistungen geschäftlich nicht begründet bzw. nicht angemessen gewesen seien; der Kläger habe sämtliche Positionen erklärt (act. 2 Rz. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz von ihm verlange, er hätte in der Lage sein müssen, abzu- schätzen, zu welchen Tarifen er türkische IT-Spezialisten würde entschädigen können, um die eingehenden Aufträge der D._____ zu erfüllen, so verlange sie von ihm Unmögliches; er habe den Weggang der Hauptkundin nicht vorhersehen können. Als dies dann geschehen sei, habe er entsprechende Massnahmen er- griffen und die Kosten substantiell gesenkt ("Waren, Material und Drittleistungen" um 32.8%; "Löhne" um 43.7%; "Sozialversicherungen" um 43.7%; "Fremdmieten" um 27.1%; "Unterhalt, Reparaturen und Ersatz" um 42%; "Fahrzeuge und Trans- port" um 47.3%; "Verwaltung und Informatik" um 65.9%). Bei vielen "Fix- und Be- triebskosten" habe es sich um langfristige Verbindlichkeiten gehandelt, die nicht sofort hätten aufgelöst werden können (act. 2 Rz. 20 f.).

E. 5.2.3 Nachdem die D._____ zusammengebrochen sei, so der Kläger weiter, sei er arbeitslos geworden und habe sich beim RAV angemeldet; eine unselbständige Stelle habe er nicht finden können. Mangels Alternativen habe er in der Folge über die von ihm gehaltene E._____ Leistungen für die N._____ Sourcing AG ausgeführt. Die Ertragslage der E._____ sei indessen eine andere als noch bei der D._____; der Kläger erziele aktuell ein Einkommen von bloss Fr. 8'875.– (act. 2 Rz. 12 ff.). Ein hypothetisches Einkommen könne ihm nicht angerechnet wer- den, weil er den Niedergang der D._____ nicht verschuldet bzw. nicht freiwillig hingenommen habe, weil er sich um eine unselbständige Stelle bemüht, aber kei- ne solche gefunden habe und weil er über die E._____ nicht mehr als Fr. 8'875.– verdienen könne. Aus dieser Gesellschaft könne er nebst seinem Lohn bereits deshalb nichts entnehmen, weil diese in den letzten zwei Jahren Verluste ge- schrieben habe und weil die gesetzlichen Reserven noch nicht geäufnet seien.

- 18 - Sein Pensum von 80% könne er aus betrieblichen Gründen und wegen der Kin- derbetreuung nicht erhöhen (act. 2 Rz. 24).

E. 5.3 Würdigung der Vorbringen des Klägers vor Vorinstanz und in seiner Beru- fungsschrift

E. 5.3.1 Der Kläger macht geltend, es hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Eheschutzentscheid wesentlich und dauerhaft verändert; insbesondere habe sich sein Einkommen seither massgeblich reduziert. Hierfür trägt er die Behaup- tungs- und Glaubhaftmachungslast (Art. 8 ZGB; rechtsverändernde Tatsache).

E. 5.3.2 Im Grundsatz ist unbestritten, dass die vom Kläger kontrollierte D._____ GmbH nach dem Eheschutzentscheid finanziell zusammengebrochen ist und li- quidiert werden musste. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger nunmehr die E._____ IT Services AG kontrolliert. Der Kläger bestreitet zwar, dass er als Selb- ständigerwerbender zu betrachten sei (act. 2 Rz. 24), er setzt sich mit den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 5, E. V.3.3) jedoch in keiner Weise auseinander und bringt in seiner Berufung auch sonst nichts vor – abgesehen von seiner blossen Bestreitung –, was dem entgegenstehen würde. Namentlich stellt er nicht in Abrede, in wirtschaftlicher Hinsicht Alleinberechtigter an der E._____ zu sein und die alleinige Kontrolle über diese Gesellschaft innezuhaben. Dass er sich von der von ihm kontrollierten E._____ formell anstellen lässt, kann vor diesem Hintergrund nicht entscheidend sein; darauf stellte – damals noch mit Bezug auf die D._____ – bereits das Eheschutzgericht ab (act. 4/2/56, E. V.3.2).

E. 5.3.3 Diese Umstände – die Liquidation der D._____, aus der der Kläger bisher sein selbständiges Erwerbseinkommen bezogen hat, und der Neuerwerb einer anderen Gesellschaft durch den Kläger, der E._____, aus der er nunmehr sein Einkommen bezieht – würden im Grundsatz dann einen Abänderungsgrund dar- stellen, wenn sich das aus der neuen Gesellschaft (E._____) bezogene Einkom- men des Klägers massgeblich und dauerhaft von jenem unterscheiden würde, das er gemäss dem Eheschutzentscheid zuvor aus seiner bisherigen Gesellschaft (D._____) bezogen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 5, E. V.3.3), wären zu diesem Zweck grundsätzlich die Geschäftsabschlüsse der E._____ aus

- 19 - den letzten drei Jahren heranzuziehen und zudem die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Bezüge (offene und verdeckte Gewinnentnahmen) des Klä- gers und ihm nahestehender Personen zu berücksichtigen, und es wäre dieses neue Einkommen mit dem bisherigen Einkommen des Klägers (gemäss dem Eheschutzentscheid) zu vergleichen.

E. 5.3.4 Eine Partei kann sich jedoch dann nicht auf eine eingetretene (wesentliche und dauerhafte) Veränderung berufen, wenn sie diese eigenmächtig und in rechtsmissbräuchlicher Weise herbeigeführt hat (BGE 141 III 376, E. 3.3.1; BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.1). Für diesen Einwand, der letztlich auf dem Rechtsmissbrauchsverbot beruht (Art. 2 Abs. 2 ZGB), trägt die Beklagte die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast (Art. 8 ZGB), denn es stellt dies eine rechtshindernde Tatsache (Ausnahmetatbestand) dar, die der im Grundsatz vom Kläger darzulegenden Rechtsveränderung entgegenstünde.

E. 5.3.5 Die Beklagte hat ihren Vorwurf, der Kläger habe die behauptete Verände- rung, insbesondere den Niedergang der D._____ GmbH, bewusst, eigenmächtig und damit rechtsmissbräuchlich herbeigeführt, vor Vorinstanz substantiiert darge- legt (vgl. act. 4/59 S. 5 ff., 13 ff., act. 4/70 S. 3 ff., 12 ff., 19 ff.; vgl. zudem act. 8 S.

E. 5.3.6 Diese substantiierten Behauptungen der Beklagten, wonach der Kläger die D._____ in ihrer Substanz ausgehöhlt habe, indem er Aufträge systematisch in die E._____ überführt und die Aktiven der D._____ durch überhöhte bzw. nicht gerechtfertigte Kosten bis hin zur Liquidation geschmälert habe, hat der Kläger vor Vorinstanz nicht substantiiert bestritten, sondern sich diesem Vorwurf nur ganz pauschal widersetzt (vgl. act. 4/66 S. 1 f., 6, 14; act. 4/80 S. 2 f., 9). Über die Gründe für den rasanten finanziellen Zusammenbruch der D._____ machte er keinerlei konkreten Angaben, sondern verwies letztlich bloss auf die Buchhaltung der Gesellschaft, die geprüft worden sei. Inwiefern die von der Beklagten monier- ten Kosten im Einzelnen angemessen und gerechtfertigt bzw. wenigstens unter- nehmerisch vertretbar gewesen sein sollen, legte der Kläger nicht konkret dar. Mit Bezug auf die beanstandeten Fremdleistungen, für die den Herren J._____, K._____ und L._____ in den Jahren 2016 und 2017 substantielle Entschädigun- gen bezahlt bzw. versprochen worden seien, führte der Kläger einzig aus, es hät- ten diesen Entschädigungen Leistungen für "Hardware Design" und "Software Development" gegenübergestanden (vgl. act. 4/66 S. 6, 8; act. 4/80 S. 8, 10). Einzelheiten legte er nicht dar, namentlich reichte er weder die entsprechenden Verträge ein noch spezifizierte er die konkreten Leistungen näher, für die diese Beträge bezahlt worden seien. Die Angabe "Hardware Design" oder "Software Development" ist allein zu wenig konkret, um die klägerische Bestreitung zu sub- stantiieren. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Verträgen der D._____, unter denen die monierten Fremdleistungen bezogen worden sein sollen, selbst nach den Ausführungen des Klägers um projektbezogene Auftrags- und nicht um Ar- beitsverhältnisse gehandelt haben soll, die jeweils flexibel abgeschlossen worden seien bzw. auch wieder hätten aufgelöst werden können (act. 4/66 S. 8; vgl. auch

- 21 - Prot. Vi., S. 44 ff.). Weshalb diese Verträge aber angesichts der angeblich prekä- ren Auftragslage der D._____ überhaupt eingegangen bzw. nicht rechtzeitig ge- kündigt worden waren, liess der Kläger offen.

E. 5.3.7 Auch dem Vorwurf, er habe Aufträge von der D._____ systematisch in die E._____ überführt, ist der Kläger nur pauschal entgegengetreten bzw. sind seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich. Vor Vorinstanz machte er gel- tend, es habe die E._____ mit Ausnahme eines "sehr kleinen Projekts", das von Serbien ausgeführt worden sei, keine Aufträge der D._____ übernommen (act. 4/66 S. 15). An anderer Stelle führte er indessen aus, dass auch ein Auftrag der H._____ – wegen des Erfordernisses einer neuen Datenschutzerklärung – von der D._____ auf die E._____ übertragen worden sei (act. 4/66 S. 7). Die ent- sprechenden Verträge oder sonstige Belege reichte der Kläger nicht ein und machte auch sonst keine weiteren Angaben zur Vertragsbeziehung mit der H._____ (vgl. noch Prot. Vi., S. 43, wo der Kläger ausführte, "er" arbeite seit 2016 nicht mehr mit der H._____ zusammen, wobei unklar blieb, ob dies die D._____ und/oder die E._____ betroffen haben soll).

E. 5.3.8 In seiner Berufungsschrift bringt der Kläger neu vor, Grund für den Zusam- menbruch der D._____ sei der Weggang des Hauptkunden, der H._____, gewe- sen. Die Zusammenarbeit zwischen der D._____ und der H._____ sei im Jahre 2015 reduziert und im Jahre 2016 vollständig beendigt worden, was zu einer Um- satzeinbusse von 75% geführt habe und nicht habe kompensiert werden können (act. 2 Rz. 12 ff., 18). Diese Behauptung hat der Kläger vor Vorinstanz zwar in seiner Klagebegründung im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgebracht (act. 4/33 S. 9), nicht aber in seinen zahlreichen Eingaben im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren, weshalb es sich hierbei um ein (unechtes) Novum handelt. Dieses ist jedoch, weil sich die entsprechende Behauptung sowohl mit Bezug auf den Kinderunterhalt als auch hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als relevant er- weist, im Berufungsverfahren voraussetzungslos zuzulassen (dazu oben, E. 2.5- 2.6).

E. 5.3.9 Diese neuen Ausführungen des Klägers führen indessen nicht zu einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Beurteilung. Zunächst unterlässt

- 22 - es der Kläger auch in seiner Berufung, irgendwelche konkreten Angaben über den Weggang der H._____ als Kundin der D._____ zu machen oder diesbezüg- lich entsprechende Verträge oder Kündigungen ins Recht zu legen. Vielmehr be- lässt er es bei der pauschalen Behauptung, die H._____ habe der D._____ 2016 die Aufträge entzogen. Den von der Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren substantiiert vorgetragenen Behauptungen, es seien in Wahrheit bereits ab März 2015 keine Zahlungen der H._____ mehr an die D._____ ausgerichtet wor- den und es habe der Kläger diese Zahlungen – sowie die entsprechenden Aufträ- ge – stattdessen auf die E._____ umgeleitet (act. 4/70 S. 3 f. mit Verweis auf act. 4/71/112 und act. 4/3/41/3), hat der Kläger weder vor Vorinstanz noch in der Berufung etwas Substantielles entgegengesetzt. Wenn die Zusammenarbeit der D._____ mit der H._____ bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2015 beendet worden war, was der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, dann ist nicht er- sichtlich, inwiefern dies der Grund dafür sein soll, dass die D._____ (erst) im Jah- re 2017 (und nicht schon früher) finanziell zusammengebrochen ist und (erst dann) über 96% ihrer einstmals doch beträchtlichen Aktiven eingebüsst hat.

E. 5.3.10 Hinzu kommt, dass der Kläger vor Vorinstanz selbst eingeräumt hat, dass gewisse Aufträge, namentlich ein solcher der H._____, von der D._____ auf die – ebenfalls von ihm kontrollierte – E._____ übertragen worden sind, wobei er aus- führen liess, es seien die entsprechenden Arbeiten faktisch nach wie vor von der D._____ verrichtet worden und es habe die E._____, die neue formelle Vertrags- partnerin der H._____, der D._____ entsprechende Vergütungen entrichtet (act. 4/66 S. 7). Diese Darstellung widerspricht seiner neuen Erklärung, es sei der Niedergang der D._____ dem Umstand geschuldet, dass die H._____ die D._____ verlassen habe, wenn doch – anstelle von Direktzahlungen der H._____

– nunmehr gleichwohl indirekte Vergütungen der H._____ über die E._____ ge- leistet worden sein sollen.

E. 5.3.11 Auch mit Bezug auf die Fremdleistungskosten, die nach den Erwägungen der Vorinstanz überhöht und geschäftlich nicht notwendig gewesen seien, unter- lässt es der Kläger in seiner Berufung, hinreichend konkrete Angaben zu machen. Er führt einzig aus, es seien die Fremdleistungskosten 2017 gegenüber 2016 um

- 23 - 32.8% reduziert worden (nachdem sie 2016 gegenüber 2015 noch um 13.4% er- höht worden seien), und es seien die entsprechenden Beträge (Schulden) in Wahrheit gar nie ausbezahlt worden (act. 2 Rz. 18). Inwiefern dies den klägeri- schen Standpunkt aber stützen soll, ist nicht ersichtlich. Zum einen ändert der Umstand, dass die monierten Fremdleistungskosten gar nicht ausbezahlt worden sind, nichts daran, dass die entsprechenden Schuldverpflichtungen tatsächlich eingegangen worden waren, und es wird damit in keiner Weise dargelegt, inwie- fern diese (geschuldeten) Entschädigungen angemessen und betrieblich notwen- dig bzw. wenigstens unternehmerisch vertretbar gewesen sein sollen. Zum ande- ren entfällt dadurch, dass die beanstandeten Fremdleistungskosten gar nicht aus- bezahlt worden sind, gerade eine mögliche Erklärung dafür, weshalb die D._____ im Geschäftsjahr 2017 rund 96% ihrer Aktiven eingebüsst hat (Fr. 1'465'860.17 gegenüber Fr. 53'878.78; vgl. act. 5 S. 17; act. 4/67/4 S. 6). Es verschärft sich so vielmehr die Frage, wohin denn die Barmittel und sonstigen Aktiven der D._____ geflossen sind, wenn damit nicht Schulden aus externen Auftragsverhältnissen beglichen wurden.

E. 5.3.12 Zusammengefasst hat der Kläger weder vor Vorinstanz noch in seiner Be- rufungsschrift eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für den wirtschaftli- chen Zusammenbruch der D._____ geliefert. Die substantiierte Behauptung der Beklagten, er habe die D._____ bewusst und eigenmächtig ausgehöhlt, indem er Aufträge in die E._____ überführt und die Aktiven der D._____ verschleudert ha- be, hat er nicht nachvollziehbar bestritten. Aus diesem Grund scheitert sein Vor- bringen, es sei in seiner veränderten beruflichen Situation – jedenfalls für die Zeit vor Februar 2020 – ein Abänderungsgrund zu sehen.

E. 5.3.13 Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren die Untersuchungs- maxime gilt – soweit Kinderunterhaltsansprüche betroffen sind, sogar die strenge Untersuchungsmaxime (dazu oben, E. 2.4-2.6) –, denn es liegt letztlich auch hier an den Parteien, die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu liefern. Wenn es der Kläger vor Vorinstanz auch auf mehrfachen Hinweis der Beklagten (vgl. etwa act. 4/70 S. 4 f., 12 f., 16, 19 ff., 27; act. 4/87 S. 5 f., 10) sowie auf ausführliches Befragen der Vorinstanz hin (vgl. Prot. Vi., S. 38 ff., 44 ff.) unterlassen hat, im hier

- 24 - interessierenden Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, so konnte es die Vorinstanz dabei bewenden lassen. Dasselbe gilt für das Berufungsverfahren, denn es ist bei dieser Sachlage nicht an der Berufungsinstanz, eigene Abklärun- gen zu machen.

E. 5.4 Darstellung des Klägers in seinen Stellungnahmen vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020

E. 5.4.1 In seinen Eingaben vom 7. April 2020 (act. 15) und vom 4. Mai 2020 (act. 26) bringt der Kläger mit Bezug auf seine Einkommenssituation zahlreiche Noven vor, welche die relevanten Geschehnisse im Zusammenhang mit den bei- den Firmen des Klägers, der D._____ und der E._____, teilweise in einem neuen Licht erscheinen lassen:

E. 5.4.2 Am 31. März 2015 habe er, der Kläger, die E._____ vor dem Hintergrund neu gegründet, dass die H._____ einen neuen Datenschutzvertrag verlangt habe, einen solchen aber nur mit der neu gegründeten E._____, nicht aber mit der D._____, habe abschliessen wollen (act. 15 S. 10; act. 17/21; vgl. schon act. 4/66 S. 7; act. 4/80 S. 2). In der Folge sei die E._____ formeller Vertragspartner der H._____ gewesen, wobei aber die D._____ im Auftrag der E._____ letztlich sämt- liche Dienstleistungen für die H._____ erbracht habe. Hierfür habe die E._____ die D._____ finanziell entschädigt. In Wahrheit habe die E._____ fast sämtliche Einnahmen aus dem H._____-Mandat entschädigungshalber an die D._____ wei- tergeleitet; dies habe im Jahre 2015 98% des H._____-Umsatzes entsprochen, im Jahre 2016 77% und im Jahre 2017 94%. Umgekehrt hätten diese Zahlungen der E._____ den grössten Teil des Umsatzes der D._____ ausgemacht, nämlich im Jahre 2015 74% des Gesamtumsatzes, im Jahre 2016 81% und im Jahre 2017 43% (act. 15 S. 8 ff., 43; ferner habe die E._____ der D._____ Darlehen ausge- richtet, die aber zurückbezahlt worden seien).

E. 5.4.3 Sodann führt der Kläger neu aus, es habe die H._____ Ende 2016 ihre Ge- schäftsbeziehungen mit der E._____ (und nicht nur, wie er bisher behauptet hat, mit der D._____; vgl. act. 2 Rz. 12 ff., 18) vollständig beendet (act. 15 S. 10); dies belegt er neu mit einem entsprechenden Schreiben der H._____ (E-Mail vom

- 25 -

15. Dezember 2016; act. 17/22). Auf der Grundlage der Darstellung des Klägers in seiner Berufungsschrift musste noch davon ausgegangen werden, dass die H._____ zwar ihre Geschäftsbeziehungen mit der D._____ beendet hatte, dass der entsprechende Auftrag aber auf die andere Gesellschaft des Klägers, die E._____, übertragen worden war (oben, E. 5.3.8-5.3.10). Nunmehr hat der Kläger indessen klargestellt, dass (auch) die Geschäftsbeziehungen zwischen der H._____ und der E._____ beendet worden waren und dass demzufolge auch die Entschädigungszahlungen der E._____ an die D._____ ab dem 1. Januar 2017 entfallen waren. Darin liege der Hauptgrund für den Niedergang der D._____, die mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 aufgelöst worden sei.

E. 5.4.4 Mit Bezug auf den Geschäftsaufwand der D._____ führt der Kläger u.a. aus, er habe in den Jahren vor der Liquidation der D._____ jeweils hohe Boni aus der Gesellschaft entnommen, um die der Beklagten und C._____ geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können; dies sei ab 2018, d.h. im Rahmen seiner neuen Gesellschaft, der E._____, nicht mehr möglich gewesen (act. 15 S. 4 f., 18 f.). Hinsichtlich der sowohl von der Vorinstanz (act. 5 S. 18 f.) als auch von der Beklagten (act. 8 S. 7, 12 ff.) beanstandeten Kosten für Fremdleistungen der D._____ bringt der Kläger nichts Neues vor; im Wesentlichen wiederholt er seine Darstellung, es seien die entsprechenden Schulden gegenüber den Herren J._____, K._____ und L._____ weitgehend gar nie erfüllt worden (act. 15 S. 12 ff., 25 f.).

E. 5.4.5 Weiter macht der Kläger geltend, er sei nach der Liquidation der D._____ Anfang 2018 während dreier Monate arbeitslos gewesen und erst ab April 2018 in einem 80%-Pensum bei seiner neuen Firma, der E._____, angestellt worden (act. 15 S. 3 ff., 39). Bis vor kurzem (März 2020; act. 17/51) sei die N._____ Sourcing AG Hauptkundin der E._____ gewesen; dieses Mandat sei jedoch weni- ger einträglich gewesen als jenes der H._____ (act. 15 S. 4, 28 ff., 39). Die E._____ schreibe seit dem Jahr 2017 Verluste (2017: Verlust von Fr. 35'406.45; 2018: Verlust von 62'766.15; 2019: Verlust von 90'893.30; act. 15 S. 29, 38, 40, 44; act. 17/9-13, act. 17/48).

- 26 -

E. 5.4.6 Sodann bringt der Kläger neu vor, er habe per 17. Februar 2020 eine Fest- anstellung im 100%-Pensum bei der N._____ ... AG angetreten (act. 17/50), einer Schwestergesellschaft des N._____-Konzerns, zu dem auch die Hauptkundin der E._____, die N._____ Sourcing, gehöre. Im Rahmen dieser unselbständigen Er- werbstätigkeit erziele er neu ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 172'000.–, d.h. monatlich netto Fr. 12'494.55 (act. 17/94). Zu diesem Schritt habe er sich ent- schieden, weil er sich damit letztlich ein höheres Einkommen erhoffe, als dies im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit über die E._____ möglich sein würde. Zwar sei er nach wie vor Inhaber der E._____, es habe indessen der N._____-Konzern, zu dem auch seine Arbeitgeberin gehöre, die Zusammenarbeit mit der E._____ aufgrund möglicher Interessenkonflikte des Klägers – als Folge seiner Anstellung – beendet (act. 17/51). Damit betreibe die E._____ in der Schweiz keine Geschäfte mehr. Er, der Kläger, verbleibe zwar mit Bezug auf die Auslandaktivitäten formell noch Direktor der E._____; dafür erhalte er jedoch kei- ne Entschädigung. Er arbeite nunmehr 100% für die N._____ ... AG und habe keine Zeit, für die E._____ neue Kunden zu finden oder auf Projekten mitzuarbei- ten. Zudem ziehe er eine Liquidation der Gesellschaft in Erwägung, da er bezweif- le, dass diese ohne das N._____-Geschäft Gewinn machen könne (act. 15 S. 21 f., 48; act. 26 S. 4).

E. 5.4.7 Schliesslich führt der Kläger neu aus, er erhalte von der E._____ Mietzins- zahlungen von jährlich brutto Fr. 36'000.– für die Nutzung der Liegenschaft im F._____ und er erziele aus neun Wohnungen in der Türkei Mietzinseinnahmen von jährlich insgesamt brutto Fr. 9'528.– (act. 17/101 S. 1 ff.). Bei einem pauscha- len Abzug von 20% ergebe dies monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 3'035.– (act. 15 S. 48 f.). Damit anerkennt der Kläger ab März 2020 ein monatliches Net- toeinkommen von insgesamt Fr. 15'529.– (ohne Kinderzulagen; act. 15 S. 49).

E. 5.5 Würdigung der neuen Vorbringen des Klägers mit Bezug auf die Zeit bis Februar 2020

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E. 5.5.1 Die vom Kläger mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 (act. 15) bzw. vom

4. Mai 2020 (act. 26) vorgebrachten Noven sind, soweit sie sich auf seine Ein- kommenssituation beziehen, ohne Weiteres zuzulassen, weil sie sich (auch) mit Bezug auf den Kinderunterhalt als relevant erweisen (dazu oben, E. 2.5-2.6).

E. 5.5.2 Mit seinen neuen Ausführungen scheint der Kläger letztlich einzuräumen, dass die von ihm beherrschten Unternehmen D._____ und E._____ gewisser- massen – wirtschaftlich gesehen – eine Einheit dargestellt haben und dass es aus seiner Sicht letztlich unmassgeblich war, ob Aufträge formell über die eine oder die andere Gesellschaft abgewickelt wurden bzw. welche der Gesellschaften letzt- lich die Dienstleistungen effektiv erbracht hat. Zudem stellt er nun klar, dass der Weggang der vormaligen Hauptkundin, der H._____, nicht nur die D._____, son- dern auch die E._____ betroffen hat, so dass er, der Kläger, letztlich über keines seiner beiden Unternehmen mehr Umsätze aus H._____-Aufträgen erzielen konn- te. Damit wird zwar der ab 2017 eingetretene gesamthafte Umsatzrückgang die- ser beiden Unternehmen etwas nachvollziehbarer, und es erscheint auch plausi- bel, dass die ab 2018 neu gewonnene Hauptkundin der E._____, die N._____ Sourcing AG, letztlich weniger Umsatz einbrachte, als dies noch im Rahmen des H._____-Mandats der Fall war (vgl. act. 17/5-6; act. 17/10-13). Damit löst der Klä- ger indessen nur einen Teil der Unstimmigkeiten auf, die sich aus seinen bisheri- gen Ausführungen ergeben haben. Insbesondere wird hiermit der innerhalb nur eines Jahres eingetretene Niedergang der D._____, die im Geschäftsjahr 2017 rund 96% ihrer Aktiven eingebüsst hat (Fr. 53'878.78 gegenüber Fr. 1'465'860.17 Ende 2016; act. 4/67/4 S. 6), nicht hinreichend erklärt. Auf diesen Umstand hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (act. 5 S. 17).

E. 5.5.3 Der Kläger behauptet zwar, die D._____ durch hohe Gewinnentnahmen (Boni) geschädigt zu haben, die er für Unterhaltszahlungen zugunsten der Be- klagten und C._____ verwendet habe. Da die jährliche Unterhaltslast des Klägers gemäss dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 indessen "nur" rund Fr. 130'000.– betrug, kann dies den Aktivenverlust der D._____ von rund Fr. 1.4 Mio. in nur einem Jahr nicht erklären.

- 28 -

E. 5.5.4 Sodann hat der Kläger auch in seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom

4. Mai 2020 keine konkreten Angaben zu den von der Vorinstanz (act. 5 S. 18 f.) und der Beklagten (act. 8 S. 7, 12 ff.) monierten Kosten für Fremdleistungen der D._____ gemacht (dazu bereits oben, E. 5.3.6 und E. 5.3.11). Namentlich hat er nicht dargetan, inwiefern diese Fremdleistungen, die im Geschäftsjahr 2017 im- merhin noch Fr. 437'065.84 betragen haben (bei einem Umsatz von Fr. 435'963.98 und Lohnkosten von Fr. 574'690.33; act. 4/67/4; act. 17/6), auch nach dem Weggang der H._____ in dieser Höhe noch gerechtfertigt bzw. unter- nehmerisch vertretbar gewesen sein sollen. Bei einer nach den Behauptungen des Klägers so prekären Auftragslage der D._____ im Jahre 2017, die nicht ein- mal die Lohnkosten der eigenen Angestellten zu decken vermochte, wäre es am Kläger gewesen, eine plausible Erklärung für diese verbuchten externen Dienst- leistungskosten zu liefern, zumal es sich hierbei auch nach seinen eigenen Anga- ben nicht um Arbeitsverhältnisse, sondern um (grundsätzlich jederzeit bzw. kurz- fristig kündbare) Auftragsverhältnisse gehandelt haben soll. Vor diesem Hinter- grund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Drittleistungen nicht entsprechend hätten reduziert werden können. Unklar bleibt sodann, wofür – wenn nicht für die H._____ – diese Drittleistungen überhaupt notwendig gewesen sein sollen. Dies- bezüglich hat der Kläger keine substantiierten Ausführungen gemacht. Dasselbe gilt für die von der Beklagten beanstandete Höhe der jeweiligen Vergütungen, die den externen Dienstleistern aus der Türkei bezahlt bzw. versprochen worden sein sollen. Auch diesbezüglich hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern die entspre- chenden Vergütungen angesichts des tieferen Lohnniveaus in der Türkei ange- messen gewesen sein sollen. Schliesslich wiederholt der Kläger seine Darstel- lung, es seien die geschuldeten Vergütungen in Wahrheit weitestgehend gar nicht ausbezahlt worden. Dies ändert jedoch wie gesagt nichts daran, dass die ent- sprechenden Schuldverpflichtungen eingegangen wurden und dass das Ge- schäftsergebnis entsprechend belastet wurde. Zudem entfällt damit gerade eine mögliche Erklärung dafür, dass die D._____ im Jahre 2017 rund 96% ihrer Akti- ven (rund Fr. 1.4 Mio.) eingebüsst hat.

E. 5.5.5 Schliesslich bleiben auch gewisse substantielle Aufwendungen der E._____ unerklärt, die gemäss der vom Kläger vorgelegten Erfolgsrechnung im Geschäfts-

- 29 - jahr 2018 immerhin einen Umsatz von Fr. 929'721.34 (bei Fremdleistungen von Fr. 304'263.93 und Lohnkosten von Fr. 542'699.03; act. 17/48 S. 9 f.) erwirtschaf- tet hat (die provisorische Erfolgsrechnung der E._____ für das Geschäftsjahr 2019 hat der Kläger nur unvollständig vorgelegt; act. 17/13). Dies gilt insbesonde- re für ein Darlehen in der Höhe von Fr. 235'000.–. Die Beklagte hat vor Vorinstanz substantiiert behauptet, es habe die E._____ IT Services AG gemäss dem Zwi- schenabschluss des 1. Halbjahres 2018 (act. 4/67/6) dem Kläger oder einer ihm nahestehenden Person ein "Darlehen" im Umfang von Fr. 235'000.– entrichtet; dabei habe es sich in Wahrheit um eine verdeckte Gewinnentnahme gehandelt (act. 70 S. 6 f.; vgl. auch act. 8 S. 17 f.). Diese Behauptung hat der Kläger im Grundsatz nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten, sondern bloss geltend gemacht, es betreffe die Verbuchung des Darlehens in Wahrheit (wegen Abgren- zungen, die im Rahmen des provisorischen Zwischenabschlusses des ersten Halbjahres 2018 noch nicht vorgenommen worden seien) nicht das Jahr 2018, sondern das Jahr 2017 (act. 80 S. 5). Dass dem Kläger bzw. einer ihm naheste- henden Person aber Fr. 235'000.– von der E._____ ausbezahlt worden sind – be- treffe es nun das Jahr 2017 oder das Jahr 2018 –, hat er nicht bestritten; dass er dieses Darlehen der E._____ zurückbezahlt habe, hat er nicht behauptet (vgl. act. 15 S. 32 f.). Damit steht fest, dass es dem Kläger auch nach dem Weggang der H._____ – ab dem Jahre 2017 über die von ihm gehaltene E._____ IT Ser- vices AG – noch möglich war, neben dem formell bezogenen Lohn substantielle Beträge aus seiner Gesellschaft zu entnehmen.

E. 5.5.6 Insgesamt kann deshalb nicht gesagt werden, es habe der Kläger für den Zeitraum bis Februar 2020 eine unverschuldete Einkommensreduktion glaubhaft gemacht. Mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 hat er zwar dargelegt, dass und inwiefern sich der Gesamtumsatz seiner beiden Gesellschaf- ten mit dem Weggang der Hauptkundin, der H._____, seit Anfang 2017 reduziert hatte – und dass dieser in der Folge mit der neu gewonnenen Hauptkundin, der N._____ Sourcing AG, nicht wieder auf dasselbe Mass gesteigert werden konnte –, er hat aber nicht nachvollziehbar ausgeführt, inwiefern namentlich die erhebli- chen Kosten für Fremdleistungen nicht entsprechend hätten reduziert werden können. Ebenso wenig hat er eine plausible Erklärung für den fast vollständigen

- 30 - finanziellen Zusammenbruch der D._____ im Jahre 2017 (Aktivenverlust von Fr.

E. 5.5.7 Ferner hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der E._____ im Zeitraum bis Februar 2020 weniger verdient hat, als dies noch – im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – mit der D._____ der Fall war. Insbesondere steht im Jahre 2017/2018 eine Gewinnentnahme in Form eines "Darlehens" in der Höhe von Fr. 235'000.– zu Buche. Bereits damit erreichte der Kläger – zusammen mit dem Lohn, den er sich von der E._____ formell auszahlen liess, sowie den zusätzlich erzielten Mietzinseinnahmen (dazu unten, E. 5.6.2-5.6.3) – ein ähnliches Ein- kommen wie es im Eheschutzentscheid zugrunde gelegt worden war.

E. 5.6 Einkommen des Klägers ab März 2020

E. 5.6.1.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger per 17. Februar 2020 eine Stelle im 100%-Pensum bei der N._____ ... AG angetreten hat, wobei sein monatliches Fixgehalt netto Fr. 12'494.55 beträgt (act. 15 S. 21 f., 48; act. 21 S. 1 ff.; act. 17/50, act. 17/94). Zwar war der Kläger auch bisher (jeweils über eine seiner beiden eigenen Gesellschaften) formell in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, er war jedoch – wovon bereits das Eheschutzgericht und auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen waren – als Selbständigerwerbender zu betrachten, weil er seine Arbeitgeberin jeweils faktisch kontrolliert hatte. Dies ist im Rahmen seiner neuen Anstellung bei der N._____ ... AG nicht mehr der Fall; die Erwerbstätigkeit des Klägers ist nunmehr grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren.

E. 5.6.1.2 Die Beklagte macht geltend, es werde dem Kläger zusätzlich zu seinem Fixlohn ein Bonus ausbezahlt; dieser betrage voraussichtlich rund Fr. 48'000.– brutto pro Jahr (act. 21 S. 1 f.; act. 22/6). Ferner sei unklar, ob ihm bei Stellenan- tritt allenfalls ein "Sign-on-Bonus" ausbezahlt worden sei (act. 21 S. 2). Dem hält

- 31 - der Kläger im Wesentlichen entgegen, es stehe nicht fest, ob und in welcher Höhe er einen Bonus erhalten werde; gemäss Arbeitsvertrag liege dessen Ausrichtung im freien Ermessen der Arbeitgeberin und es sei angesichts der Coronavirus- Pandemie nicht anzunehmen, dass in absehbarer Zeit Bonuszahlungen entrichtet würden. Einen "Sign-on-Bonus" habe er nicht erhalten (act. 26 S. 2).

E. 5.6.1.3 Zum massgeblichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv ausbezahlte Bo- ni, Gratifikationen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Trinkgelder, Überstun- denentschädigungen, Spesenentschädigungen (soweit ihnen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen) etc. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf Durchschnittswerte einer als massgeblich zu betrachtenden Zeitspanne abzustel- len (BGer, 5A_44/2012 vom 20. März 2012, E. 4.4.3; 5A_686/2010 vom 6. De- zember 2010, E. 2.3).

E. 5.6.1.4 Der Kläger hat seine neue Stelle erst Mitte Februar 2020 angetreten, weshalb diesbezüglich nicht auf Durchschnittswerte vergangener Jahre abgestellt werden kann. Gemäss seinem Arbeitsvertrag ist die Entrichtung eines Bonus bzw. einer Gratifikation sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe vollständig in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt (act. 17/50 S. 1). Damit ist zum heutigen Zeitpunkt schlicht nicht abschätzbar, ob und in welcher Höhe der Kläger in Zu- kunft Boni bzw. Gratifikationen erhalten wird. Der von der Beklagten eingereichte Auszug der Vergleichsplattform www.glasdoor.ch, der für die Position eines "Sa- les Director" bei der N._____ in Zürich einen jährlichen Bonus von Fr. 48'000.– bis Fr. 52'000.– ausweist (act. 22/6), basiert auf der Grundlage eines einzigen Ver- gleichsfalls und ist schon deshalb nicht hinreichend verlässlich. Hinzu kommt, dass die Ausrichtung einer Bonus- bzw. Gratifikationszahlung in der Regel von der individuellen Arbeitsleistung, von der konkreten Beschäftigungsart und den Qualifikationen des jeweiligen Arbeitnehmers sowie vom konkreten Geschäftsver- lauf abhängig ist und insofern pauschale Aussagen über die Höhe allfälliger Boni nur beschränkt möglich sind. Umgekehrt kann die Möglichkeit einer in Aussicht stehenden – gegebenenfalls nicht unerheblichen – Bonuszahlung aber auch nicht einfach ignoriert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, den

- 32 - jährlichen Bonus bzw. Gratifikationen oder andere Sondervergütungen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt erhält, von der allgemeinen Unter- haltsberechnung auszunehmen und den Kläger zu verpflichten, der Beklagten und C._____ jeweils per Ende März Auskunft über die tatsächlich entrichteten Sondervergütungen des vergangenen Jahres zu erteilen und ihnen davon einen Anteil zu entrichten, der der (noch festzusetzenden; dazu unten, E. 8.5.4-8.5.5) Quote der allgemeinen Überschussverteilung entspricht (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.130).

E. 5.6.1.5 Dass dem Kläger anlässlich der Vertragsunterzeichnung ein sog. "Sign- on-Bonus" ausbezahlt worden wäre, wie es die Beklagte geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte bringt diesbezüglich reine Mutmassungen vor, ohne kon- krete Anhaltspunkte zu liefern. Ein "Sign-on-Bonus" kann dem Kläger schon des- halb nicht angerechnet werden.

E. 5.6.2.1 Tatsächlich erzielte Vermögenserträge sind grundsätzlich als anrechen- bares Einkommen zu berücksichtigen (OGer ZH, LY150035 vom 10. Februar 2016, E. III.2.2.3; SIX, a.a.O., Rz. 2.155); dazu gehören auch Erträge aus in- und ausländischen Immobilien.

E. 5.6.2.2 Das Eheschutzgericht rechnete den Mietzins von monatlich Fr. 1'400.–, den damals noch die D._____ dem Kläger für die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende (ehemals eheliche) Wohnung an der P._____-Strasse ... im F._____ entrichtete, vollständig dem Kläger als Einkommen an (act. 4/2/56 S. 20). Umgekehrt berücksichtigte es darauf entfallende Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 560.– ebenfalls ausschliesslich im Bedarf des Klägers (act. 4/2/56 S. 27).

E. 5.6.2.3 Es ist unbestritten, dass der Kläger heute für die nach wie vor im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Wohnung im F._____ von seiner anderen Ge- sellschaft, der E._____, monatlich brutto Fr. 3'000.– Mietzinszahlungen erhält (act. 4/52 S. 5; act. 4/59 S. 18; act. 4/87 S. 8; act. 8 S. 19 f.; act. 15 S. 34, 48 f., act. 21 S. 2). Hiervon möchte der Kläger – anders als dies noch im Eheschutzent-

- 33 - scheid festgelegt worden war – bereits auf der Stufe der Einkommensberechnung monatlich Fr. 560.– für Hypothekarkosten und Fr. 554.– für Nebenkosten in Abzug bringen (act. 4/52 S. 5 ff.; act. 66 S. 16 f.; act. 2 Rz. 35). Mit seiner Eingabe vom

E. 5.6.2.4 Die Beklagte macht sodann geltend, es erhalte der Kläger darüber hinaus Mietzinszahlungen von der E._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'666.65, wo- bei sie auf ein "Konto ..." der E._____ gemäss act. 4/81/2 verweist, von dem im Jahre 2018 Fr. 15'000.– in neun Monaten für Mietzinszahlungen entnommen wor- den sein sollen (act. 4/87 S. 8; act. 8 S. 20, 25; act. 21 S. 2). Es ist freilich schlicht nicht nachvollziehbar, worauf sich die Beklagte diesbezüglich abstützt. Aus der genannten Beilage act. 4/81/2 geht nichts Derartiges hervor, so dass dem Kläger bereits aus diesem Grund keine solchen Mieterträge angerechnet werden kön- nen.

- 34 -

E. 5.6.3.1 Mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 bringt der Kläger neu vor, er halte zusammen mit der Beklagten zehn Liegenschaften in der Türkei jeweils im hälftigen Miteigentum, was unbestritten geblieben ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass aus diesen zehn je hälftig gehaltenen türkischen Liegen- schaften im Jahre 2018 ein Gesamtertrag von brutto TRY 111'175.– (entspre- chend dem Doppelten des vom Kläger in der Türkei versteuerten Anteils von 50%, i.e. TRY 55'587.50; vgl. act. 26 S. 8; act. 17/101 S. 3 f.) aus Mietzinszahlun- gen erzielt wurde. Unbestritten ist sodann, dass mit Bezug auf acht Liegenschaf- ten (Liegenschaften Nr. 2-9 auf S. 1 von act. 17/101 bzw. Liegenschaften Nr. 1-2, 4-8, 10 auf S. 3 von act. 17/101) jeweils der gesamte Mietzins an den Kläger be- zahlt wird, dass aber mit Bezug auf zwei Liegenschaften (die zwei unter "Nr. 10" geführten Liegenschaften auf S. 1 von act. 17/101 bzw. Liegenschaften Nr. 3 und Nr. 9 auf S. 3 von act. 17/101) der Mietzins jeweils vollständig an die Beklagte entrichtet wird (act. 15 S. 48 f.; act. 21 S. 3 f.; act. 26 S. 6 ff.).

E. 5.6.3.2 In Anlehnung an die hier zu übernehmende Wertung des Eheschutzge- richts, wonach die Mietzinseinnahmen nach Massgabe des tatsächlichen Zah- lungsflusses – und nicht gemäss den jeweiligen Eigentumsverhältnissen – als Einkommen anzurechnen sind (act. 4/2/56 S. 20), beträgt der auf den Kläger ent- fallende Anteil an Mietzinseinnahmen aus den gemeinsam gehaltenen Wohnun- gen in der Türkei (entsprechend den Zahlen aus dem Jahre 2018) brutto TRY 101'900.– (i.e. das Doppelte der in act. 17/101 S. 3 ausgewiesenen Beträge für die Wohnungen Nr. 1-2, 4-8 und 10); der auf die Beklagte entfallende Anteil beträgt entsprechend brutto TRY 9'275.– (i.e. das Doppelte der in act. 17/101 S. 3 ausgewiesenen Beträge für die Wohnungen Nr. 3 und 9). Anzumerken ist freilich, dass mit dieser Einrechnung der jeweils tatsächlich einkassierten Mietzinsein- nahmen in die Unterhaltsberechnung eine Rückforderung der jeweils hälftigen Mietzinserträge gestützt auf andere Rechtstitel bereits aufgrund des Bereiche- rungsverbots entfallen muss.

E. 5.6.3.3 Der Kläger macht sodann geltend, von den Einnahmen aus den von den Parteien in der Türkei gemeinsam gehaltenen Liegenschaften sei eine Pauschale

- 35 - von 20% für darauf entfallende Unterhalts- und Verwaltungskosten in Abzug zu bringen (act. 15 S. 48 f.). Dieser Berechnungsmethode hat sich die Beklagte – je- denfalls mit Bezug auf die vom Kläger gehaltenen Liegenschaften – nicht grund- sätzlich widersetzt (act. 21 S. 4), weshalb insoweit darauf abzustellen ist. Demzu- folge sind von den Mietzinseinnahmen, die aus den gemeinsam gehaltenen Woh- nungen in der Türkei generiert werden, dem Kläger jährlich insgesamt TRY 81'520.– (TRY 101'900.– abzgl. 20%), der Beklagten TRY 7'420.– (TRY 9'275.– abzgl. 20%) als Einkommen anzurechnen. Bei einem durchschnittli- chen Wechselkurs von TRY/CHF 0.140865 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis Ende Mai 2020 (vgl. www.fxtop.com) ergibt dies mithin ein monatlich anrechenba- res Einkommen des Klägers von rund Fr. 960.– und ein solches der Beklagten von rund Fr. 90.–.

E. 5.6.4.1 Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang sodann neu vor, es halte die Beklagte in der Türkei drei weitere Wohnungen zu Alleineigentum, aus denen sie ebenfalls Mietzinserträge erwirtschafte (act. 15 S. 48 f., 74, 78; act. 26 S. 6 ff.). Die Beklagte ihrerseits bestreitet nicht, dass sie die entsprechenden Wohnungen in ihrem Alleineigentum hält. Sie lässt indessen ausführen, dass sich die daraus erzielten "steuerbaren Mietzinse" im Jahre 2018 auf TRY 15'342.49 belaufen hät- ten, wovon Steuern (TRY 2'401.20), Kosten für die Erstellung der Steuererklärung (TRY 250.–), Gerichtskosten für in der Türkei laufende Verfahren sowie Ausgaben für die Möblierung einer dieser Wohnungen (rund TRY 11'000.–) in Abzug zu bringen seien; somit verbleibe aus diesen Liegenschaften letztlich bloss ein Ver- lust (act. 21 S. 3 f.).

E. 5.6.4.2 Aus act. 22/8 geht hervor, dass die Beklagte für diese drei in ihrem Al- leineigentum stehenden Wohnungen in der Türkei im Jahre 2018 insgesamt brut- to TRY 18'250.– erzielt hat (act. 22/8 S. 1, Liegenschaften Nr. 1, 2 und 4). Davon sind – wie bereits mit Bezug auf die gemeinsam gehaltenen Liegenschaften – pauschal 20% abzuziehen, was die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für türkische Steuern und die Erstellung der Steuererklärung (insgesamt TRY 2'651.20) übersteigt. Nicht gefolgt werden kann ihr demgegenüber, wenn sie

- 36 - zudem (nicht bezifferte) Kosten für in der Türkei geführte Gerichtsverfahren sowie für die (einmalige) Anschaffung von Möbeln für eine dieser Wohnungen in Abzug bringen will (act. 21 S. 4). Es resultieren folglich der Beklagten anrechenbare mo- natliche Einkünfte aus diesen drei Liegenschaften von rund Fr. 170.– (jährlich TRY 14'600.– [TRY 18'250.– abzgl. 20%] bei einem Wechselkurs von TRY/CHF 0.140865).

E. 5.6.5.1 Schliesslich macht die Beklagte geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die E._____ IT Services AG weiterhin aus in- oder ausländischen Aktivitäten Gewinn erwirtschafte, der letztlich dem Kläger als Inhaber dieser Gesellschaft zu- komme (act. 21 S. 2). Dagegen wendet der Kläger ein, er arbeite seit Mitte Feb- ruar 2020 ausschliesslich für seine neue Arbeitgeberin, die N._____ ... AG, und er habe keine Zeit, zusätzlich auch noch für die E._____ zu arbeiten. Er bezweifle, dass diese auch ohne ihn bzw. ohne das N._____-Geschäft Gewinn erwirtschaf- ten könne und er ziehe daher eine Liquidation der Gesellschaft in Betracht (act. 15 S. 22; act. 26 S. 4).

E. 5.6.5.2 Es ist unbestritten, dass der Kläger seit Mitte Februar 2020 in einem Voll- zeitpensum für die N._____ ... AG arbeitet und insofern einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es kann deshalb in der Tat nicht einfach davon aus- gegangen werden, dass die E._____ auch ohne seine Mitarbeit und ohne ihren Hauptkunden, den N._____-Konzern, noch in einem Ausmass gewinnträchtig sein wird, das es dem Kläger erlauben würde, im Rahmen seiner Stellung als Aktionär bzw. Verwaltungsrat substantielle Dividenden oder verdeckte Gewinnauszahlun- gen aus der Gesellschaft zu entnehmen. Insbesondere kann von ihm nicht erwar- tet werden, neben seiner Vollzeitstelle bei der N._____ auch noch substantielle Tätigkeiten für die E._____ zu verrichten. Insoweit wäre es an der Beklagten ge- wesen, wenigstens ansatzweise darzutun, dass und in welcher Höhe der Kläger auch nach seinem Weggang zur N._____ ... AG noch Gewinne – dies wären dann, weil sie ohne seine Arbeitsleistung zustande kämen, Vermögenserträge – aus der E._____ IT Services AG entnehmen kann. Dass der Kläger für seine Tä- tigkeit als Verwaltungsrat der E._____ – die neben seiner Vollzeitbeschäftigung

- 37 - bei der N._____ ... AG von vornherein nur untergeordneter Natur sein kann – nicht entschädigt wird, erscheint in der vorliegenden Konstellation nachvollzieh- bar; etwas anderes hat die Beklagte auch nicht behauptet.

E. 5.6.5.3 Es bleibt somit dabei, dass dem Kläger ab März 2020 Fr. 12'494.55 aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die N._____ ... AG (exkl. Bonus) und Fr. 3'960.– aus Mietzinseinnahmen (Fr. 3'000.– aus der Wohnung der Parteien im F._____ und Fr. 960.– aus Wohnungen der Parteien in der Türkei), d.h. insge- samt rund Fr. 16'455.–, als Einkommen anzurechnen sind.

E. 5.7 Eingabe des Klägers vom 2. Juni 2020

E. 5.7.1 Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Datum Poststempel; act. 30) bringt der Klä- ger neu vor, es sei bei ihm am 27. Mai 2020 eine chronische lymphatische Leu- kämie diagnostiziert worden, was sich in Zukunft negativ auf seine Leistungsfä- higkeit auswirken werde; insbesondere sei nicht klar, in welchem Umfang er zu- künftig werde arbeiten können (act. 30 S. 2 f.). Ferner beantragt er neu, es sei ihm ein erweitertes Besuchsrecht für C._____ im Umfang von sechs anstatt nur drei Wochen Ferien zuzugestehen und es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 20 S. 3).

E. 5.7.2 Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (act. 28) wurde der Beklagten eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Verhandlung zum "letzten Wort" verlange, mit dem Hinweis, es gehe die Sache andernfalls mit Ablauf der Frist ins Stadium der Beratung über. Eine solche Verhandlung hat die Beklagte nicht verlangt; das Verfahren ging deshalb mit Ablauf des 18. Mai 2020 (vgl. act. 29/2) automatisch in die Beratungsphase über.

E. 5.7.3 Nach Beginn der Urteilsberatung können weder echte noch unechte Noven ins Verfahren eingebracht werden; es sind nur Tatsachen und Beweismittel zu be- rücksichtigen, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratung entstanden sind und die bis dann ins Recht gereicht wurden (BGE 142 III 413, E. 2.2.3-6). Dies gilt selbst in Kinderbelangen. Tatsachen, die erst nach Beginn der Beratungsphase entstanden sind, wie vorliegend die beim Kläger diagnostizierte Krebserkrankung,

- 38 - können alsdann nur noch im Rahmen einer neuen Klage – bzw. hier im Rahmen eines neuen Abänderungsgesuchs – vorgebracht werden. Sie werden von der Rechtskraft des zwar erst später gefällten, sich aber bereits zuvor in Beratung be- findenden Entscheids nicht erfasst (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Die neu vorge- brachten Tatsachen und Beweismittel sowie die neuen Anträge des Klägers sind folglich nicht mehr zu berücksichtigen. Dem Kläger steht es indessen frei, ent- sprechende Anträge im Rahmen eines neuen Abänderungsgesuchs bei der Vor- instanz zu stellen und die fraglichen Noven dort einzubringen.

E. 5.7.4 Hinzuweisen ist zudem auf Folgendes: Die beim Kläger diagnostizierte Krebsdiagnose ist als solche weder mit Bezug auf sein Einkommen noch hinsicht- lich seines Bedarfs unmittelbar relevant. Zu beachten wären bloss – hier nicht gel- tend gemachte – Umstände, die tatsächlich zu einer Einkommensreduktion führen (z.B. durch Verlust der Arbeitsstelle oder Reduktion des Arbeitspensums, jeweils unter Berücksichtigung allfälliger Sozialleistungen) oder einen erhöhten Bedarf zur Folge haben (z.B. regelmässig anfallende Gesundheitskosten).

E. 5.8 Veränderung des Einkommens des Klägers als Abänderungsgrund

E. 5.8.1 Wie bereits erwähnt, setzt die Abänderung eines Eheschutzentscheides ei- ne wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor- aus, die im Zeitpunkt des abzuändernden Entscheides nicht vorhersehbar war bzw. nicht mitberücksichtigt wurde (oben, E. 3). Die dargelegte Veränderung der Einkommenssituation des Klägers per Anfang März 2020, die vom Eheschutzge- richt nicht vorauszusehen war, ist eine dauerhafte. Fraglich ist indessen, ob diese Veränderung bereits als solche als wesentlich i.S.v. Art. 179 ZGB zu qualifizieren ist und ob sie entsprechend eine Abänderung des Eheschutzentscheides rechtfer- tigt.

E. 5.8.2 Die Erheblichkeit einer Veränderung ist im Einzelfall zu prüfen und lässt sich nicht allgemein in Zahlen ausdrücken (BGer 5C.197/2003 vom

30. April 2004, E. 3.3). Während in Mankofällen auch bereits geringfügige Verän- derungen erheblich sein können, liegt die Schwelle bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier zweifelsohne (immer noch) vorliegen, deutlich höher.

- 39 - Keine allgemein gültigen Kriterien bestehen für die Frage, welche Parameter der Unterhaltsberechnung miteinander zu vergleichen sind. Möglich sind insbesonde- re Vergleiche der jeweiligen Leistungsfähigkeit (Einkommen abzüglich Bedarf) bzw. der jeweils geschuldeten Unterhaltsbeiträge vor und nach der Veränderung; immerhin im Sinne einer groben Richtschnur möglich sind sodann auch reine Ein- kommensvergleiche (vgl. BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 3.3, wo eine Verminderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners um Fr. 2'000.– bzw. 18% als wesentlich qualifiziert wurde; vgl. zudem BGer, 5A_93/2011 vom

13. September 2011, E. 6.1; BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, Art. 129 N 7).

E. 5.8.3 Ab März 2020 reduziert sich das dem Kläger anrechenbare Einkommen um monatlich Fr. 2'125.– von bisher Fr. 18'580.– auf neu rund Fr. 16'455.–. Wird zu- dem auch der leicht erhöhte Bedarf des Klägers miteinbezogen (neu monatlich Fr. 6'272.– statt bisher Fr. 5'999.–; dazu unten, E. 8.3), so reduziert sich seine Leistungsfähigkeit um Fr. 2'398.– bzw. rund 19 % (von Fr. 12'581.– auf Fr. 10'183.–). Diese Veränderung ist ohne Weiteres als wesentlich zu qualifizie- ren, so dass bereits in der Reduktion des Einkommens des Klägers per März 2020 ein Abänderungsgrund zu sehen ist.

6. Erhöhter Bedarf des Klägers als Abänderungsgrund 6.1. Als weiteren Abänderungsgrund – der bereits per Einreichung des Mass- nahmenbegehrens (2. Juli 2018) bestehen soll – macht der Kläger einen erhöhten Bedarf geltend. Während ihm im Eheschutzentscheid ein solcher von Fr. 5'999.– zugestanden wurde, macht er neu einen solchen von Fr. 8'020.– (act. 2 Rz. 26 ff.) bzw. Fr. 11'790.– (act. 15 S. 46 ff.) geltend. Hierzu führt die Vorinstanz aus, es sei eine neue Bedarfsberechnung – mit aktualisierten Bedarfspositionen – nur und erst dann vorzunehmen, wenn ein Abänderungsgrund festgestellt worden sei, d.h. eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse. Als Abände- rungsgrund mache der Kläger im Wesentlichen veränderte Wohnkosten von neu Fr. 4'000.– im Monat geltend, während ihm das Eheschutzgericht noch solche von Fr. 2'940.– angerechnet habe in der Erwägung, es ergebe sich der eheliche und gebührende Standard diesbezüglich aus einem hypothetischen Mietzins, der bei Vermietung der im Miteigentum der Parteien stehenden Familienwohnung im

- 40 - F._____ erzielt werden könne. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, inwiefern dieser eheliche Standard heute nicht mehr gelten soll und weshalb er sich nunmehr eine Wohnung soll anmieten dürfen, die mehr als Fr. 1'000.– pro Monat teurer sei als die bisherige Wohnung. Bezüglich aller anderer Bedarfspositionen stelle der Klä- ger bloss eine Neuberechnung auf, ohne darzutun, inwiefern darin jeweils ein Ab- änderungsgrund zu erblicken sei. Insbesondere reiche eine Veränderung von Fr. 100.– im Grundbetrag angesichts der guten Verhältnisse der Parteien für eine Abänderung nicht aus. Weil ein Abänderungsgrund nicht dargetan sei, sei eine blosse Bedarfsaktualisierung nicht vorzunehmen (act. 5 S. 22 f.). 6.2. Hiergegen bringt der Kläger in seiner Berufung vor, es seien – sofern ein Abänderungsgrund gegeben sei – sämtliche Bedarfspositionen den aktuellen Verhältnissen anzupassen bzw. sei eine Neuberechnung vorzunehmen, und zwar auch insoweit, als gewisse Bedarfsveränderungen für sich genommen keine Ab- änderungsgründe darstellen würden. Von den verschiedenen Bedarfspositionen, die der Kläger aktualisiert haben will, macht er aber bloss die veränderten Wohn- kosten und die aufgrund seiner (behaupteten) veränderten beruflichen Situation neu anfallenden Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung als eigentliche Abänderungsgründe geltend (act. 2 Rz. 43). 6.3. Zu den Wohnkosten führt der Kläger einzig aus, es seien die geltend ge- machten Kosten von Fr. 4'000.– im Monat "ausgewiesen und belegt", und es sei darin eine Abkehr vom ehelichen Standard nicht zu erblicken (act. 2 Rz. 34). Da- mit setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend ausei- nander; diese Ausführungen genügen den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO an die Berufungsbegründung nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2). Nachdem ihm bereits die Vorinstanz vorgehalten hat, er habe in keiner Weise dargelegt, inwie- fern Wohnkosten von Fr. 4'000.– dem ehelichen Standard entsprechen würden und inwiefern die Neuanmietung einer um rund Fr. 1'000.– pro Monat teureren Wohnung gerechtfertigt sein soll, unterlässt es der Kläger auch in der Berufung, entsprechende Ausführungen zu machen. Auf diese Beanstandung ist deshalb nicht weiter einzugehen. Es bleibt diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Erwä- gung.

- 41 - 6.4. Mit Bezug auf die Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführun- gen (act. 2 Rz. 39 f.), was dem Begründungserfordernis ebenfalls nicht zu genü- gen vermag (oben, E. 2.2). In seiner Berufungsschrift führt er einzig aus, es habe sich seine "berufliche Situation" massgeblich verändert – gemeint ist die neue Tä- tigkeit des Klägers für die E._____ von Anfang 2017 bis Februar 2020, die sich von jener bei der D._____ erheblich unterscheiden soll –, und er müsse eine "viel grössere Reisetätigkeit" absolvieren als früher, weshalb ihm monatliche Kosten von Fr. 874.– für das Fahrzeug und Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung anzu- rechnen seien (act. 2 Rz. 39 f.). Worin diese neue Reisetätigkeit aber bestehen soll, wie häufig und wohin solche Reisen anfallen und weshalb er hierfür keine Spesenentschädigung erhält, führt er nicht aus. Mangels hinreichender Begrün- dung muss es bereits deshalb beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben. Hinzu kommt, dass der Kläger die von der Beklagten substantiiert vorgetragene Be- hauptung, er habe seine berufliche Veränderung eigenmächtig und rechtsmiss- bräuchlich herbeigeführt, nicht substantiiert bestritten hat (dazu oben, E. 5). Dem- zufolge müssen auch Kosten, die aufgrund dieser rechtsmissbräuchlich herbeige- führten Veränderung neu anfallen, unberücksichtigt bleiben. 6.5. In einer allfälligen Veränderung des Bedarfs des Klägers (dazu im Einzel- nen unten, E. 8.3) ist somit für sich genommen kein Abänderungsgrund zu erbli- cken.

E. 7 Einkommen der Beklagten

E. 7.1.1 Als dritten Abänderungsgrund macht der Kläger geltend, es sei die Beklag- te nunmehr – anders als noch im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und es sei ihr ein hypothetisches Einkom- men von monatlich mindestens Fr. 12'000.– anzurechnen.

E. 7.1.2 Hierzu erwägt die Vorinstanz, es sei mit Bezug auf die Frage der Wieder- aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den kinderbetreuenden Ehegatten der Zeit-

- 42 - ablauf ein zentraler Faktor, der eine Abänderung grundsätzlich zu rechtfertigen vermöge, namentlich dann, wenn die Betreuungsbedürfnisse der Kinder abneh- men würden. Zudem habe bereits das Eheschutzgericht – obschon es der Be- klagten zum damaligen Zeitpunkt noch kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet habe – darauf hingewiesen, dass die Beklagte angesichts ihres Alters, ih- rer Ausbildung und der durch die Trennung veränderten Lebensplanung in Zu- kunft eine Erwerbstätigkeit werde aufnehmen müssen. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei der Beklagten aktuell – C._____ besuche zum heutigen Zeitpunkt die

5. Primarklasse – grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten, ab dem Übertritt von C._____ in die Sekundarstufe (voraussichtlich im Sommer

2021) sogar eine solche von 80%. Die Beklagte habe selbst in Aussicht gestellt, sich per Januar 2020 um eine Teilzeitanstellung zu bemühen, sie habe aber auch glaubhaft dargelegt, dass sie vor der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich einer Weiterbildung bedürfe, da die ihr vertraute Programmierspra- che veraltet sei. Einer Erwerbstätigkeit ausserhalb ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung nachzugehen, sei ihr nicht zumutbar (act. 5 S. 24 f.).

E. 7.1.3 Sodann erwägt die Vorinstanz, es sei der Beklagten grundsätzlich – bei vorherigem Abschluss einer entsprechenden Weiterbildung – die Wiederaufnah- me einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich (bzw. ein ernsthaftes Bemühen um eine Stelle) per Januar 2020 zumutbar gewesen. Weil der Kläger aber seinen Unter- haltsverpflichtungen gemäss dem Eheschutzentscheid nur ungenügend nachge- kommen sei – er habe seit Anfang 2018 monatlich statt der insgesamt geschulde- ten Fr. 11'115.– für die Beklagte und C._____ zusammen bloss zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– bezahlt –, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, die notwendige Weiterbildung zu finanzieren. Es könne ihr deshalb zum heutigen Zeitpunkt noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 5 S. 24 ff.). Die Vorinstanz wies indessen auf die Möglichkeit einer Abänderung per Januar 2021 hin, sofern der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme (act. 5 S. 27).

E. 7.1.4 Der Kläger wendet in seiner Berufung ein, es sei das vom Bundesgericht neu etablierte Schulstufenmodell in einem Abänderungsverfahren auch dann an-

- 43 - zuwenden, wenn der abzuändernde Eheschutzentscheid noch unter altem Recht ergangen sei. Da C._____ aktuell die 5. Primarklasse besuche, sei der Beklagten gemäss dem neuen Schulstufenmodell grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten, ab ihrem Übertritt in die Sekundarstufe (voraussichtlich ab Au- gust 2021) eine solche von 80%. Die Privatschule Q._____, die C._____ besu- che, biete indessen verglichen mit öffentlichen Schulen ein verstärktes Betreu- ungsangebot an, wonach die Kinder bereits um 07.30 Uhr in der Schule abgege- ben und dort bis um 18.00 Uhr betreut werden könnten. C._____ könne insofern in einer tagesschulähnlichen Privatschule umfassend fremdbetreut werden, wes- halb es der Beklagten zumutbar sei, einem 100%-Pensum nachgehen. Bei einem solchen Pensum könne sie ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 12'000.– bis Fr. 16'200.– erzielen (act. 2 Rz. 44 ff., 50, 52; act. 15 S. 49 ff., 59 ff., 66 ff., 80).

E. 7.1.5 Weiter beanstandet der Kläger die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beklagten nur deshalb (noch) kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, weil er die Unterhaltsschulden nicht vollständig beglichen habe und weil die Be- klagte eine Weiterbildung entsprechend nicht habe finanzieren können. Hierzu führt er aus, es hätten sich die Parteien bereits im Jahre 2014 getrennt und es würde diese über fünf- bzw. mittlerweile fast sechsjährige Trennungszeit als Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres genü- gen. Dennoch habe die Beklagte seither keinerlei Bemühungen unternommen, ei- ne Weiterbildung zu absolvieren oder eine Stelle anzutreten. Die vorinstanzliche Erwägung, dass eine Weiterbildung finanzierbar sein und eine Erwerbstätigkeit andernfalls nicht aufgenommen werden müsse, sei unzutreffend; andernfalls kön- ne etwa in Mankofällen ein hypothetisches Einkommen unter Umständen über- haupt nie angerechnet werden. Hinzu komme, dass die Beklagte im April und im Mai 2019 unbefugterweise rund Fr. 90'000.– vom Kinderkonto von C._____ ab- gehoben und für sachfremde Zwecke (etwa die eigene Lebenshaltung) eingesetzt habe; entsprechend könne sie sich nicht über fehlende finanzielle Mittel beschwe- ren (act. 2 Rz. 48 f.; act. 15 S. 51 ff., 64 ff.).

E. 7.1.6 Die Beklagte bestreitet, dass ihr ein 100%-Pensum heute zumutbar sein soll und macht geltend, sie könne nur zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

- 44 - C._____ sei jeweils nur von 08.30 bis 15.15 Uhr in der Schule; eine Betreuung ab 07.30 Uhr am Morgen würde zusätzlich Fr. 25.– pro Woche kosten. Nach Schul- schluss betreue die Beklagte C._____, indem sie mit ihr Hausaufgaben mache und sie zu verschiedenen Freizeitaktivitäten begleite. Die Beklagte sei seit über zehn Jahren nicht mehr bzw. nur noch zu einem Pensum von 5% für kleinere Pro- jektarbeiten beschäftigt gewesen. Einer normalen Anstellung von 100% sei sie zu- letzt 2005 nachgegangen und habe damals monatlich brutto Fr. 7'800.– verdient; zwischenzeitlich sei sie zudem noch für rund eineinhalb Jahre für die Firma R._____ (Schweiz) AG tätig gewesen. Die von der Beklagten beherrschten Pro- grammiersprachen seien heute veraltet bzw. in der Schweiz nicht mehr nachge- fragt, weshalb sie sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die vom Kläger benannten Stellen bewerben könne. Es sei deshalb unerlässlich, dass sie vor dem Wieder- einstieg in ihren angestrebten Beruf eine Weiterbildung absolviere; hierfür sei grundsätzlich eine Übergangsfrist von einem Jahr angemessen (act. 8 S. 33 ff.).

E. 7.1.7 Die Beklagte räumt ein, dass es ihr angesichts der abnehmenden Betreu- ungsbedürfnisse von C._____ im Verlaufe des Jahres 2018 grundsätzlich möglich und zumutbar geworden wäre, sich um eine Weiterbildung zu bemühen, dass sie dies eigentlich auch geplant und angestrebt hatte und dass sie eine solche Wei- terbildung bis Ende 2019 hätte abschliessen können bzw. sollen (act. 8 S. 33, 39 f.). Die Beklagte wendet aber ein, dass der Kläger seinen Unterhaltsschulden aus dem Eheschutzentscheid nur ungenügend nachgekommen sei und dass sie deshalb eine Weiterbildung nicht habe finanzieren können. Ab 2018 – also just ab jenem Zeitpunkt, als eine Weiterbildung zumutbar gewesen wäre – habe der Klä- ger monatlich nur noch zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– für die Beklagte und C._____ zusammen bezahlt, sodass damit nicht einmal mehr der Notbedarf ge- deckt gewesen sei. Die ausstehenden Unterhaltsschulden würden heute Fr. 230'364.– betragen. Die Fr. 90'000.–, die die Beklagte notgedrungen vom Konto von C._____ abgehoben habe, habe sie zur Bestreitung des Lebensunter- halts von C._____ verwendet (alleine die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge würden sich auf Fr. 91'200.– belaufen). Unter diesen Umständen sei es der Be- klagten nicht möglich gewesen, eine Weiterbildung zu absolvieren bzw. einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Sobald der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen

- 45 - nachkomme, könne sie auch die notwendige Weiterbildung in Angriff nehmen; bei einer Übergangsfrist von rund einem Jahr sei ein Abschluss per Ende 2020 mög- lich. Somit könne sie dann ab Januar 2021 zu 50% einer Erwerbstätigkeit nach- gehen, womit sie monatlich Fr. 3'000.– verdienen könne (act. 8 S. 37 ff.).

E. 7.2.1 Strittig ist die Leistungsfähigkeit der Beklagten, insbesondere die Frage, ob und inwieweit ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dies setzt voraus, dass das Erzielen eines entsprechenden Einkommens zumutbar und möglich ist; dabei ist Rechtsfrage, ob eine bestimmte Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, und Tatfrage, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit mög- lich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481, E. 4; BGer, 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.1.2).

E. 7.2.2 Während das Eheschutzgericht in seinem Entscheid vom 1. Juli 2016 noch von der sog. "10/16-Regel" ausging und dem Vertrauen in die während der Ehe gelebte Rollenverteilung für diese Frage massgebende Bedeutung zuerkannte (act. 4/2/56, E. V.3.3), gilt seit der mit Entscheid des Bundesgerichts vom

21. September 2018 implementierten Praxisänderung ein neues Regime (BGE 144 III 481; sog. "Schulstufenmodell"). Dieses kommt unabhängig davon zur An- wendung, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, und gilt gleichermassen mit Bezug auf Kinderunterhaltsansprüche (insbesondere im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt) sowie ehelichen (Art. 163 ZGB) und nachehelichen (Art. 125 ZGB) Unterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.8). Auch bereits während noch andauern- der Ehe kann sich der hauptbetreuende Elternteil neuerdings nicht mehr einfach auf das Vertrauen in den Bestand der Ehe und die vereinbarte bzw. gelebte Auf- gabenteilung berufen, sondern es ist – zivilstandsneutral – dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse eingetreten sind. Für die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind indessen gross- zügige Übergangsfristen einzuräumen, insbesondere auch, um die Betreuungs- kontinuität im Sinne des Kindeswohls zu gewährleisten; insofern werden die El- tern auch nach der Trennung immerhin noch für eine gewisse (Übergangs-)Zeit

- 46 - auf das vor der Trennung gelebte Betreuungsmodell behaftet (BGE 144 III 481, E. 4.5 und 4.6; BGer, 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 3.2).

E. 7.2.3 Für die Frage der Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit durch den hauptbetreuenden Elternteil ist – im Sinne einer Richtlinie – zunächst von der betreuerischen Entlastung zufolge obligatorischer Beschulung auszugehen, wobei als Grundregel ab der obligatorischen Einschu- lung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Le- bensjahres ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt (BGE 144 III 481, E. 4.7.6, 4.7.8). Darüber hinaus können nach richterlichem Ermessen auch weitergehende Entlas- tungsmöglichkeiten (wie z.B. Betreuung in einer Kinderkrippe im Vorschulalter, freiwillige Kindergartenjahre oder schulergänzende Angebote wie Mittagstische oder Nachmittags- bzw. Abendbetreuung) berücksichtigt werden, sofern solche Fremdbetreuungsangebote tatsächlich verfügbar sind; massgebend ist das Kin- deswohl ("bestmögliche Betreuung"), es können aber auch wirtschaftliche Ge- sichtspunkte in die Entscheidfindung einfliessen (BGE 144 III 481, E. 4.7.7, 4.7.8). Zu beachten sind schliesslich spezifische Umstände des Einzelfalls (etwa die An- zahl der zu betreuenden Kinder oder erhöhte Betreuungsbedürfnisse eines Kin- des), die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen können (BGE 144 III 481, E. 4.7.9).

E. 7.2.4 Die erwähnte bundesgerichtliche Praxisänderung stellt zwar nicht bereits für sich allein genommen einen (voraussetzungslosen) Abänderungsgrund dar (vgl. hinsichtlich unter altem Recht festgelegter Kinderunterhaltsansprüche Art. 13c SchlT ZGB), es ist die neue Rechtsprechung aber in allen Verfahren um- fassend anzuwenden (vgl. BGer, 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 4.2.3; 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 3.2), so namentlich auch in einem Verfah- ren, in dem die Abänderung eines noch unter alter Praxis ergangenen Entscheids beantragt wird. Ist dem hauptbetreuenden Elternteil gemäss der neuen Recht- sprechung die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten und ist ein (höheres) Erwerbseinkommen tatsächlich erzielbar, während dies im abzu-

- 47 - ändernden Entscheid noch verneint wurde, so ist darin – bei gegebener Erheb- lichkeit – ein Abänderungsgrund zu sehen.

E. 7.3.1 Ausgangspunkt für die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit durch den hauptbetreuenden Elternteil ist die aktuelle bzw. die "bestmögliche" Betreu- ungsregelung und die sich daraus ergebende Entlastung dieses Elternteils. C._____ wurde am tt.mm.2019 elf Jahre alt und besucht aktuell die 5. Primarklas- se an der Privatschule Q._____ in S._____. Gemäss dem Schulstufenmodell wä- re der Beklagten damit aktuell – im Sinne einer Grundregel – eine Erwerbstätig- keit von 50% zuzumuten. Der Kläger macht indessen geltend, dass die Q._____ gegenüber der öffentlichen Schule eine erheblich verstärkte Betreuung anbiete und dass die Kinder dort bereits um 07.30 Uhr abgegeben und bis um 18.00 Uhr betreut werden können; entsprechend sei von der bundesgerichtlichen Regel ab- zuweichen und der Beklagten ein Arbeitspensum von 100% zuzumuten (act. 2 Rz. 47, 50, 52; act. 15 S. 49 ff., 66 ff.; act. 4/52 S. 9 f.; act. 4/66 S. 18 f.).

E. 7.3.2 Es ist unbestritten, dass der Schulunterricht C._____s ausser am Mittwoch jeweils von 08.30 bis 15.15 Uhr dauert und dass die Beklagte C._____ morgens jeweils zur Schule bringt und sie dort um 08.15 Uhr abgibt (aus act. 4/60/111 ergibt sich, dass eine morgendliche Betreuung bereits ab 08.00 Uhr inbegriffen wäre und dass eine solche ab 07.30 Uhr zusätzlich Fr. 25.– pro Woche kosten würde, wie dies die Beklagte geltend macht; act. 8 S. 39; act. 4/59 S. 23). Eben- falls unbestritten ist, dass C._____ an den Nachmittagen, an denen sie von der Beklagten betreut wird (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag), jeweils nach Schulschluss verschiedenen Freizeitaktivitäten nachgeht (Mädchenriege, Ballett, Akrobatik, Malkurs, Klavierunterricht); zudem fallen Hausaufgaben an, es muss auf Prüfungen gelernt werden und es trifft sich C._____ gelegentlich mit Freun- dinnen (vgl. act. 8 S. 39; act. 4/52 S. 9 f.; act. 4/66 S. 19; act. 4/59 S. 24). Bei die- sen ausserschulischen Aktivitäten fallen verschiedene Betreuungsaufgaben der Beklagten an, so namentlich die Organisation bzw. Durchführung des Transports von C._____ zu den verschiedenen Freizeitbeschäftigungen sowie die Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben oder beim Lernen für Prüfungen. Hinzu kommen

- 48 - sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung von C._____ ste- hen, wie z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen, Krankenbetreuung etc. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich das Betreuungsbedürfnis C._____s diesbezüglich von jenem anderer Kinder in ihrem Alter unterscheiden sollte.

E. 7.3.3 Wenn der Kläger einwendet, die Q._____ biete eine umfassende Fremdbe- treuung von 07.30 bis 18.00 Uhr an, dann mag dies zutreffen, ein solches Fremd- betreuungsangebot wurde jedoch weder in der Vergangenheit in Anspruch ge- nommen, noch wird es dies heute. Der Kläger scheint denn auch gar nicht ernst- haft zu beantragen, es seien die Nachmittage C._____s umfassend umzugestal- ten und sie sei neuerdings in der Q._____ fremdbetreuen zu lassen, damit die Beklagte einem Arbeitspensum von 100% nachgehen könne. Vielmehr ist die bis- her praktizierte Betreuungsform als die für C._____ geeignetste zu betrachten; davon scheint letztlich auch der Kläger auszugehen. Sein Einwand, es könnten die Transporte C._____s auch anders organisiert (namentlich durch andere Eltern durchgeführt) werden (act. 4/66 S. 19), ist unbelegt und überdies nicht plausibel. Zudem lässt er damit ausser Acht, dass die Betreuung C._____s auch andere Aufgaben umfasst (wie z.B. Hausaufgabenhilfe, allgemeine Erziehung etc.) und dass Haushaltarbeiten in einem Zweipersonenhaushalt generell umfangreicher sind als für eine alleinstehende Person.

E. 7.3.4 Was schliesslich die zusätzliche Fremdbetreuung jeweils am Morgen von 07.30 bis 08.00 Uhr betrifft, so wäre diese zwar ohne Weiteres finanzierbar – und C._____ auch zumutbar –, es ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese zusätzliche halbe Stunde die der Beklagten zumutbare Erwerbsquote erhöhen würde.

E. 7.3.5 Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung von C._____ am Mittwochnachmittag bis am Donnerstagmorgen vom Kläger übernommen wird (act. 4/48). Damit geht eine zusätzliche Entlastung der Beklagten einher, die ihr am Mittwoch grundsätzlich einen Vollzeiterwerb ermöglicht. Insgesamt ist ihr des- halb aktuell ein Erwerbspensum von 60% zuzumuten, ab dem Übertritt von C._____ in die Sekundarstufe I (voraussichtlich im Sommer 2021) ein solches von 90% und ab Vollendung des 16. Altersjahres von C._____ ein solches von 100%.

- 49 -

E. 7.4 Ein Erwerbseinkommen muss nicht nur zumutbar, sondern auch tatsäch- lich möglich und erzielbar sein. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe ausführ- lich und glaubhaft dargelegt (vgl. act. 4/59 S. 25 ff.), dass sie vor der Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit in der von ihr angestammten IT-Branche eine an- gemessene Weiterbildung zu absolvieren habe, weil die ihr vertrauten Program- miersprachen veraltet seien; dies sei vor dem Hintergrund der sich rasch wan- delnden IT-Branche nicht von der Hand zu weisen. Zudem sei es der Beklagten nicht zuzumuten, ausserhalb ihrer bisherigen Ausbildung eine Stelle anzutreten (act. 5 S. 25). Dem ist der Kläger in seiner Berufung nur ganz pauschal entge- gengetreten (act. 2 Rz. 49 f.). Er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Annahme unzutreffend, d.h. eine Weiterbildung der Beklag- ten entbehrlich bzw. eine Stelle ausserhalb ihrer angestammten Ausbildung zu- mutbar und wirtschaftlich sinnvoll sein soll. Es fehlt diesbezüglich an einer hinrei- chenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte in der IT-Branche nur nach Abschluss einer angemessenen Weiterbildung möglich bzw. sinnvoll ist.

E. 7.5.1 Die Vorinstanz geht sodann davon aus, dass es der Beklagten grundsätz- lich – nach Abschluss einer entsprechenden Weiterbildung – möglich wäre, einen (Wieder-)Einstiegslohn von netto Fr. 3'000.– für ein 50%-Pensum (bzw. einen sol- chen von Fr. 4'800.– für ein 100%-Pensum [recte: 80%-Pensum]) zu erzielen. Dies erscheine vor dem Hintergrund glaubhaft, dass die Beklagte seit nunmehr über zehn Jahren nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt tätig gewesen sei und dass sie im Rahmen ihrer letzten unselbständigen Tätigkeit in einem 100%-Pensum ei- nen Bruttolohn von Fr. 7'800.– erzielt habe (act. 5 S. 27). Hiervon geht auch die Beklagte aus (act. 8 S. 37, 41).

E. 7.5.2 Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, die Beklagte könne bei einem 100%-Pensum monatlich brutto Fr. 12'000.– verdienen (act. 2 Rz. 50). Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 führt er neu aus, es sei der Beklagten in Wahr- heit sogar möglich, ein Einkommen von brutto Fr. 16'200.– zu erzielen; dies ent-

- 50 - spreche dem im Rahmen ihrer letzten unselbständigen Anstellung erzielten Ge- halt (act. 15 S. 52 f., 59 ff.). In diesem Zusammenhang bringt der Kläger ver- schiedene Noven vor, die hier – weil sie auch für die Berechnung des Kinderun- terhalts relevant sind – allesamt zuzulassen sind (dazu oben, E. 2.5-2.6).

E. 7.5.3 Im Herbst 1999 habe die Beklagte, so der Kläger, mit nur zwei Jahren Be- rufserfahrung eine Stelle bei der Firma T._____ AG in Zürich angetreten, wobei sie monatlich brutto Fr. 7'475.– (inkl. 13. Monatslohn) verdient habe (act. 15 S. 52 f., 59 ff.; act. 17/108). In der Folge sei die Beklagte zur Firma U._____ gewech- selt, wo sie monatlich brutto Fr. 8'450.– (inkl. 13. Monatslohn) – und nicht nur, wie die Beklagte geltend mache (act. 8 S. 33), monatlich brutto Fr. 7'800.– (netto Fr. 6'113.75 [inkl. Quellensteuerabzug]; act. 4/44/101) – verdient habe (act. 15 S. 52 f., 59 ff.). Ab dem 1. Januar 2006 habe die Beklagte sodann unselbständig – im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses – bis Ende Januar 2007 bei der R._____ (Schweiz) AG gearbeitet; dort habe sie einen Lohn von monatlich brutto Fr. 16'200.– erzielt (netto Fr. 14'944.–; act. 17/105). Vom 1. Februar 2007 bis am tt.mm.2008, also bis kurz vor der Geburt C._____s, sei die Beklagte dann selb- ständig – als hälftige Mitinhaberin – für die Firma D._____ tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei ihr formell zwar nur ein Lohn von Fr. 9'000.– ausbe- zahlt worden, ihr Einkommen sei indessen wesentlich höher gewesen; sie habe zu jener Zeit mehr als Fr. 1'000.– Umsatz pro Tag erwirtschaftet (act. 15 S. 52 f., 59 ff.).

E. 7.5.4 Die Beklagte verfüge, so der Kläger weiter, über einen Masterabschluss (Master of Science in Computer Engineering), während er selbst nur einen ent- sprechenden Bachelorabschluss habe. Im Rahmen ihrer Anstellung bei der Firma T._____ AG im Jahre 1999 habe die Beklagte mit nur zwei Jahren Berufserfah- rung als "Junior Ingenieurin" monatlich brutto Fr. 7'475.– verdient. Heute könne sie indessen eine Stelle als "Senior Ingenieurin" besetzen und verfüge zudem über gut elf Jahre Berufserfahrung. Es sei deshalb – für ein 100%-Pensum – auf ihr letztes in unselbständiger Tätigkeit erzieltes Bruttogehalt von monatlich Fr. 16'200.– abzustellen (act. 15 S. 52 f., 59 ff.). Namentlich seien genügend Arbeits-

- 51 - stellen auf dem Markt, die dem Profil der Beklagten entsprechen würden; dies zeige sich etwa in Statistiken des BFS (act. 15 S. 60 ff.).

E. 7.5.5 Die Beklagte lässt hierzu ihrerseits ausführen, sie habe im Rahmen ihrer letzten (unbefristeten) unselbständigen Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum bei der Firma U._____ ein Bruttogehalt von Fr. 7'800.– verdient (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 25 mit Verweis auf act. 4/44/101). Ihre Anstellung bei der R._____ (Schweiz) AG, bei der sie als Freelancerin auf Tagesbasis gearbeitet habe, sei auf ein Jahr be- fristet gewesen. Nach der Geburt von C._____, also seit nunmehr über elf Jahren, sei sie, die Beklagte, nur noch für die eigene Firma, die D._____, im Rahmen kleinerer Projektarbeiten in einem Pensum von 5% tätig gewesen (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 25). Weiter führt die Beklagte aus, sie verfüge über einen Masterab- schluss und über Erfahrungen als "Senior Beraterin in der Telecombranche". Sie habe indessen stets nur als "Beraterin", nie aber als "Software-Entwicklerin im Backoffice" gearbeitet. Ferner seien die ihr bekannten Programmiersprachen ver- altet und es bestehe dafür in der Schweiz heute keine Nachfrage mehr, so dass ein beruflicher Wiedereinstieg nur mit einer angemessenen Weiterbildung möglich sei (act. 8 S. 33 ff.; act. 4/59 S. 25 ff.).

E. 7.5.6 Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie grundsätzlich – nach einer angemes- senen Weiterbildung mit Blick auf neue Programmiersprachen – innert nützlicher Frist eine unselbständige Stelle in ihrem angestammten Bereich als Software- Entwicklerin bzw. IT-Beraterin auf Seniorstufe finden könnte. Entgegen ihrer Auf- fassung und auch jener der Vorinstanz (act. 5 S. 27) erscheint es indessen nicht sachgerecht, für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf den Lohn abzustellen, den die Beklagte im Jahre 2005 im Rahmen ihrer Anstellung bei der Firma U._____ erzielt hatte (brutto Fr. 8'450.– [inkl. 13. Monatslohn] bzw. netto Fr. 6'623.20 [inkl. 13. Monatslohn und Quellensteuerabzug]; vgl. act. 4/44/101 S. 1-2). Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen ihrer späteren Tätigkeit für die R._____ (Schweiz) AG zwi- schen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Januar 2007 wesentlich mehr verdient hatte, nämlich brutto rund Fr. 16'000.– (vgl. act 17/105 [Fr. 16'200.–] und act. 4/44/103 [Fr. 15'692.35]). Gemäss dem zugrunde liegenden Vertrag (act.

- 52 - 4/44/102), der entgegen der Ansicht der Beklagten ohne Weiteres als Arbeitsver- trag zu qualifizieren ist, wurde ein Lohn von Fr. 784.65 (ohne Ferienentschädi- gung) pro (Arbeits-)Tag vereinbart. Dass dieser Vertrag auf ein Jahr befristet war, ist hier nicht entscheidend, zumal der Beklagten nach ihren eigenen Ausführun- gen eine Verlängerung angeboten worden war, sie eine solche aber zugunsten der Tätigkeit für die eigene Firma, die D._____, abgelehnt hatte (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 25). Vor diesem Hintergrund ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb für die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens auf den vorletzten – und nicht auf den letzten – von der Beklagten in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Lohn abgestellt werden sollte. Es erscheint vielmehr glaubhaft, dass es der Be- klagten zu jener Zeit ohne Weiteres möglich war, monatlich rund Fr. 16'000.– brut- to aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen.

E. 7.5.7 Es kann indessen auch nicht einfach auf diesen von der Beklagten zuletzt in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Lohn abgestellt werden. Zu berück- sichtigen ist nämlich insbesondere der Umstand, dass die Beklagte – abgesehen von einer ganz untergeordneten Arbeitstätigkeit für die eigene Gesellschaft, die D._____ – seit nunmehr über elf Jahren nicht mehr arbeitstätig ist, was ihre rund zehnjährige Berufserfahrung heute relativiert. Dass sie bei einem beruflichen Wiedereinstieg – nach abgeschlossener Weiterbildung – sofort denselben Lohn erzielen könnte, den sie vor vierzehn Jahren nach ununterbrochener Berufstätig- keit erhalten hatte, kann insofern nicht ohne Weiteres angenommen werden.

E. 7.5.8 Um die Höhe des festzusetzenden hypothetischen Einkommens zu be- stimmen, kann neben der Berücksichtigung bisheriger konkreter Verdienstmög- lichkeiten auch auf statistische Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, wobei grundsätzlich eine natürliche Vermutung dafür besteht, dass der betreffende Lohn im Einzelfall auch tatsächlich erzielt werden kann (BGer, 5A_340/2018 vom

15. Januar 2019, E. 4; OGer ZH, LE180070 vom 11. September 2019, E. III.4.7; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020, S. 350 m.w.Nw.).

E. 7.5.9 Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) ergibt sich für die Branche "Dienstleistungen der

- 53 - Informationstechnologie", Berufsgruppe "akademische und vergleichbare Fach- kräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie", oberes und mittleres Kader, Region Zürich, bei einem Wochenpensum von 42 Stunden für eine weibli- che schweizerische Angestellte mit universitärem Hochschulabschluss, Alter 44 Jahre, ohne bisherige Dienstjahre, ein Medianlohn von monatlich brutto Fr. 12'494.–, wobei 25% der Löhne tiefer sind als Fr. 11'037.– und 25% höher als Fr. 14'193.–. Das jährlich erscheinende Lohnbuch der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (Lohnbuch Schweiz 2020, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2020; nachfolgend "Lohnbuch 2020"), weist für die Berufskategorie "ICT-Berater", Seniorstufe, Alter zwischen 40 und 44, einen Medianlohn von monatlich brutto Fr. 9'875.– aus (Lohnbuch 2020, a.a.O., S. 344). Hierbei handelt es sich indessen um den gesamtschweizerischen Medianlohn, wobei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung – und mit Blick auf die erwähnte, regional differenzierende Lohnstrukturerhebung des Bundes – da- von ausgegangen werden kann, dass die in der Region Zürich bezahlten Löhne über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegen.

E. 7.5.10 Unter Berücksichtigung der erwähnten längeren Berufsabwesenheit der Beklagten, die ihre Berufserfahrung relativiert, ist ihr ein (Wieder-)Einstiegslohn im unteren Segment der erwähnten Lohnspanne anzurechnen, wobei ein Nettolohn (ohne Quellensteuerabzug, da die Beklagte mittlerweile Schweizerin ist) von mo- natlich Fr. 9'500.– (inkl. 13. Monatslohn) realistisch und angemessen erscheint. Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte bereits auf verschiedene offene Stellen erfolglos beworben hat (vgl. act. 8 S. 35, 40; act. 4/70 S. 33 f.), ist nicht abzulei- ten, dass ein solcher Lohn für sie nicht erzielbar wäre. Die Beklagte geht nämlich selbst davon aus, dass die entsprechenden Absagen dem Umstand geschuldet waren, dass sie die notwendige Weiterbildung noch nicht abgeschlossen hat, dass sie aber umgekehrt, nach erfolgreichem Absolvieren einer solchen, durch- aus in der Lage sein würde, eine entsprechende Stelle zu finden.

E. 7.6.1 Es stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beklagten ein hypotheti- sches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die Beklagte geht selbst davon aus,

- 54 - dass sie grundsätzlich ab Januar 2020 einer Erwerbstätigkeit von 50% hätte nachgehen bzw. bis Ende 2019 eine dafür notwendige Weiterbildung hätte ab- schliessen können (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 23; act. 4/70 S. 32); davon ging auch die Vorinstanz aus (act. 5 S. 25 ff.). Der Kläger macht in seiner Berufung nicht geltend, dass die Beklagte eine Weiterbildung bereits vor Ende 2019 hätte absol- vieren können, jedenfalls legt er dies nicht in hinreichend begründeter Weise dar.

E. 7.6.2 Die Vorinstanz erwägt, es sei der Beklagten infolge ungenügender Bezah- lung der Unterhaltsschulden durch den Kläger bisher faktisch nicht möglich gewe- sen, eine Weiterbildung in Angriff zu nehmen, da sie eine solche nicht habe finan- zieren können, und es sei ihr deshalb bis auf Weiteres kein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen (act. 5 S. 25 f.). Diese Erwägung beanstandet der Kläger zu Recht (act. 2 Rz. 49). Es geht in der Tat nicht an, dass die Beklagte es wäh- rend mehrerer Monate bzw. sogar Jahre (seit 2018) unterlässt, eine Weiterbildung zu beginnen, mit dem blossen Hinweis darauf, der Kläger sei seinen Unterhalts- verpflichtungen nur ungenügend nachgekommen.

E. 7.6.3 Verletzt der Kläger seine Unterhaltspflichten gemäss dem rechtskräftigen Eheschutzentscheid vom 1. Juli 2016, so stünde es der Beklagten ohne Weiteres frei, die titulierten Unterhaltsschulden zu vollstrecken. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte mit dem Eheschutzentscheid über einen definitiven Rechtsöff- nungstitel verfügt, wären die geschuldeten Beträge grundsätzlich innert einiger weniger Monate erhältlich zu machen gewesen. Dass sie den Kläger ernsthaft zur Begleichung der Zahlungsausstände angehalten oder ihn gar betrieben hätte, legt sie nicht dar. Ebenso wenig macht sie geltend, der Kläger sei mittellos bzw. eine Betreibung aussichtslos, im Gegenteil (vgl. dazu oben, E. 5). Schon vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht einfach darauf berufen, es fehle ihr am Geld, eine Weiterbildung zu finanzieren. Vielmehr wäre es ihr – im Sinne einer Art Schadenminderungsobliegenheit (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR analog) – ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Unterhaltsansprüche zu vollstrecken und die geschuldeten Beträge letztlich, wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzöge- rung, erhältlich zu machen.

- 55 -

E. 7.6.4 Dies heisst selbstverständlich nicht, dass die Verletzung der Unterhalts- pflichten durch den Kläger gerechtfertigt wäre. Es gibt diese Pflichtverletzung der Beklagten aber keinen "Freipass" dafür, ihrerseits untätig zu bleiben und den Wiedereinstieg ins Berufsleben weiter hinauszuzögern. Ebenso wenig hat sie ein Recht dazu, durch Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit indirekt den Druck auf den Kläger zu erhöhen, die ausstehenden Unterhaltsschulden zu tilgen. Zwischen der (Nicht-)Erfüllung der Unterhaltsansprüche durch den Kläger und der (Nicht-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte besteht insofern kein sachli- cher Zusammenhang, als die Beklagte die Unterhaltsschulden mit guten Aussich- ten auf Erfolg, mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, zwangsweise durchset- zen könnte. Die Pflichtverletzung des Klägers vermag deshalb – mangels adäqua- ter Kausalität – die Untätigkeit der Beklagten nicht zu rechtfertigen.

E. 7.6.5 Hinzu kommt der Umstand, dass die Beklagte mit keinem Wort erwähnt, wie viel die notwendige Weiterbildung konkret kosten würde, so dass sich deren Finanzierbarkeit letztlich abschätzen liesse. Zudem räumt sie ein, im April und im Mai 2019 Fr. 90'000.– vom Konto von C._____ abgehoben zu haben (act. 8 S. 40 f.). Zwar macht sie geltend, damit Kinderkosten gedeckt zu haben; es seien nämlich, so die Beklagte, Kinderunterhaltsansprüche in der Höhe von Fr. 91'200.– für 24 Monate ausstehend. Dieser Zahlungsrückstand betrifft aber weitgehend be- reits vergangene Unterhaltsperioden, so dass diese Abhebung nicht alleine mit Verweis auf die (teilweise) Nichterfüllung der Kinderunterhaltsansprüche durch den Kläger und die entsprechend ungedeckten Kinderkosten gerechtfertigt wer- den kann (in praeteritum non vivitur).

E. 7.6.6 Nach dem Gesagten kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es sei ei- ne Weiterbildung nicht finanzierbar und damit nicht möglich gewesen. Eine solche hätte sie vielmehr, wie sie im Grundsatz selbst einräumt (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 23; act. 4/70 S. 32), ohne Weiteres bis Ende 2019 abschliessen können, und es wäre ihr demzufolge grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, per Anfang Januar 2020 einer Erwerbstätigkeit von 60% nachzugehen und damit ein Er- werbseinkommen von monatlich netto Fr. 5'700.– (60% von Fr. 9'500.–) zu erzie- len.

- 56 -

E. 7.6.7 Es fragt sich indessen, ob der Beklagten ein solches hypothetisches Ein- kommen (rückwirkend) bereits per Januar 2020 anzurechnen oder ob ihr eine ge- wisse Übergangsfrist einzuräumen ist. Grundsätzlich ist der Partei, von der die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. In Ausnahmefäl- len kann aber von einer angemessenen Übergangsfrist abgesehen werden, so etwa dann, wenn die betroffene Partei wissentlich einer nur ungenügend einträgli- chen Erwerbstätigkeit oder einem nur ungenügenden Erwerbspensum nachgeht oder wenn die geforderte Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit für sie klar vorhersehbar gewesen ist (BGer, 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; 5A_341/2011 vom 20. Sep- tember 2011, E. 2.5.1; 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1; OGer ZH, LZ180018 vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.4.5; vgl. auch BGE 144 III 481, E. 4.5 und 4.6). Die Vorhersehbarkeit der geforderten Umstellung der Lebensverhältnisse bzw. der Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich erst mit Zustellung eines entsprechenden erstinstanzlichen Ent- scheids gegeben (OGer ZH, LZ180018 vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.4.5; LY170039 vom 16. Mai 2018, E. III.B.3.1.7; LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; LE160046 vom 7. November 2016, E. III.3.2.4; LE150010 vom 9. Juli 2015, E. III.C.3.3). Die Übergangsfrist ist nach Massgabe ihres Zweckes und den Um- ständen entsprechend anzusetzen und beträgt in der Regel drei bis sechs Monate (OGer ZH, LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III.4.2; LE180018 vom

16. Oktober 2018, E. III.2.2; LZ180018 vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.4.7).

E. 7.6.8 Vorliegend ist insofern speziell, dass die Beklagte selbst erklärt, grundsätz- lich (sofort) bereit zu sein, eine Weiterbildung zu beginnen und anschliessend ei- ne Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und dass dies keinerlei Anpassungen der ak- tuellen Betreuungssituation erfordern würde. Aus Sicht des Kindeswohls und des daraus abgeleiteten Kontinuitätsprinzips ergibt sich somit keine Notwendigkeit ei- ner Übergangsfrist (vgl. dazu BGE 144 III 481, E. 4.5 und 4.6). Zudem räumt die Beklagte auch ein, es sei ihr grundsätzlich erkennbar gewesen, dass sie per Ende 2019 eine Weiterbildung hätte abschliessen und per Januar 2020 eine (Teilzeit-)

- 57 - Stelle hätte suchen müssen (dies wenigstens im Umfang von 50%). Die Beklagte ging jedoch bis anhin davon aus, dass sie eine solche Weiterbildung nur und erst dann würde in Angriff nehmen müssen, wenn der Kläger seinen Unterhaltsver- pflichtungen nachgekommen ist, und dass sie entsprechend bis auf Weiteres auch keine Stelle würde suchen müssen. Diese Annahme war jedenfalls nicht von vornherein abwegig, was sich nur schon darin zeigt, dass davon auch die Vorin- stanz ausgegangen ist. Im Ergebnis war es für die Beklagte deshalb nicht voraus- sehbar, dass sie bereits per Januar 2020 eine Stelle hätte suchen bzw. zuvor eine Weiterbildung hätte abschliessen müssen. Entsprechend kann ihr ein hypotheti- sches Einkommen nur mit einer Übergangsfrist angerechnet werden.

E. 7.6.9 Die Beklagte hält eine Übergangsfrist von einem Jahr für angemessen, um die erforderliche Weiterbildung abzuschliessen und eine unselbständige Anstel- lung zu finden (act. 8 S. 37). Wie lange eine solche Weiterbildung aber konkret dauern würde und in welchen zeitlichen Abständen eine solche in Angriff genom- men werden könnte, legt sie nicht dar. Es ist ihr deshalb nicht mehr als eine ge- wöhnliche (knappe) Übergangsfrist einzuräumen, nicht zuletzt vor dem Hinter- grund, dass die Betreuungssituation keine Umstellung erfordert. Insgesamt scheint deshalb eine Übergangsfrist von rund drei Monaten angemessen.

E. 7.6.10 Im Ergebnis ist der Beklagten damit ab Oktober 2020 ein Einkommen von monatlich Fr. 5'700.– (für ein 60%-Pensum) anzurechnen, ab dem Übertritt von C._____ in die Sekundarstufe I (voraussichtlich ab August 2021) ein solches von Fr. 8'550.– (für ein 90%-Pensum) und ab Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ ein solches von Fr. 9'500.– (für ein 100%-Pensum).

E. 7.7 Hinzu kommen schliesslich, wie bereits dargelegt (oben, E. 5.6.3-5.6.4), monatliche Einkünfte von Fr. 260.– aus Mieterträgen aus Liegenschaften in der Türkei.

E. 7.8 In dieser neuen Einkommenssituation der Beklagten ist – wie bereits mit Bezug auf das sich ändernde Einkommen des Klägers (dazu oben, E. 5, insb. E. 5.8) – ohne Weiteres eine gegenüber dem Eheschutzentscheid wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken (ab Ok-

- 58 - tober 2020). Nachdem gemäss dem Eheschutzentscheid auf Seiten der Beklag- ten und C._____ (ab April 2016) noch ein Manko von monatlich Fr. 8'184.– vorge- legen hat (Nettoeinkommen von Fr. 200.– abzüglich eines Gesamtbedarfs von Fr. 8'384.–; act. 4/2/56, S. 23 ff.), würde sich der monatliche Fehlbetrag somit – bei ungefähr gleichbleibendem Bedarf von C._____ und der Beklagten (es wurde nur eine geringfügige Anpassung gewisser Bedarfspositionen für den Fall geltend gemacht, dass eine Neufestsetzung erfolgt; vgl. dazu unten, E. 8.3) – ab Oktober 2020 auf Fr. 2'424.– reduzieren (Fr. 5'960.– abzgl. Fr. 8'384.–). Dies entspricht ei- ner Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Beklagten und von C._____ zusammen um monatlich Fr. 5'760.– bzw. rund 70%.

E. 8 Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge

E. 8.1 Vorbemerkungen

E. 8.1.1 Liegt ein Grund zur Abänderung von Unterhaltsbeiträgen vor, so hat das Gericht diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den dem abzuändernden Ent- scheid zugrunde gelegten Positionen auszugehen und diese den aktuellen Ver- hältnissen anzupassen, und zwar auch insoweit, als gewisse Veränderungen für sich genommen keinen Abänderungsgrund darstellen würden. Die Neuberech- nung anhand der aktualisierten Einkommens- und Bedarfszahlen hat sich zudem an den im abzuändernden Entscheid getroffenen Wertungen zu orientieren (vgl. dazu oben, E. 3.4, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

E. 8.1.2 Aufgrund der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kinderun- terhaltsrechts sind die Unterhaltsansprüche – der Kinderunterhaltsanspruch von C._____ und der Ehegattenunterhaltsanspruch der Beklagten – indessen grund- legend anders zu berechnen, als dies nach dem früheren, im Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheids noch geltenden Recht der Fall war. Diese neue Berechnungs- methode ist auch einem Entscheid zugrunde zu legen, mit dem altrechtlich fest- gesetzte Unterhaltsansprüche abgeändert werden (vgl. etwa OGer ZH, LY170005 vom 14. Dezember 2017, E. 5.11 ff.). Neu sind die Bedarfspositionen des Kindes separat und nicht mehr im Sinne einer Gesamtberechnung im Bedarf des haupt- betreuenden Elternteils auszuweisen. Namentlich sind die auf den hauptbetreu-

- 59 - enden Elternteil und das Kind entfallenden Wohnkosten aufzuteilen (dazu unten, E. 8.3.3.2). Kinderzulagen sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kindes bestimmt, weshalb sie von dessen Barbedarf in Abzug zu bringen sind. Ergänzend zum Barunterhalt und unabhängig vom Zivilstand der Eltern ist zudem neu gegebenenfalls ein sog. Betreuungsunterhalt – als Teil des Kinderunterhalts- anspruchs – festzusetzen. Damit werden Kosten umfasst, die sich – neben dem Barunterhalt – aus der persönlichen Betreuung des Kindes durch jenen Elternteil ergeben, der deswegen eine Einkommenseinbusse erleidet. Nach der vom Bun- desgericht hierfür für massgeblich erklärten Lebenshaltungskostenmethode ergibt sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen den sog. Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen Einkommen. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist das betreibungs- rechtliche Existenzminimum, das im Einzelfall angemessen erhöht werden kann. Es sind die Lebenshaltungskosten insofern klar vom ehelichen Standard zu unter- scheiden, und es dient der Betreuungsunterhalt auch nicht dazu, den betreuen- den Elternteil zu entlöhnen (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 377, E. 7.1).

E. 8.1.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Abänderungsgrundes verneint und deshalb die Unterhaltsansprüche auch nicht neu festgesetzt. Ob die Berufungs- instanz in einem solchen Fall ein reformatorisches Urteil fällt, d.h. die Neuberech- nung originär – anstelle der Vorinstanz – selbst vornimmt (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO), oder die Sache zur Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Vorin- stanz zurückweist, liegt in ihrem Ermessen (BGE 144 III 394, E. 4.3.2.2). Die Rückweisung an die erste Instanz muss hierbei die Ausnahme bleiben; im Grund- satz soll die Berufungsinstanz neu in der Sache entscheiden (BGE 137 III 617, E. 4.3; BGer, 4A_417/2013 vom 25. Februar 2014, E. 4.2; 5A_94/2013 vom

6. März 2013, E. 3.2.3). Obschon die Vorinstanz eine Neuberechnung der Unter- haltsbeiträge nicht vorgenommen – und damit einen Teil des Gesuchs nicht be- handelt – hat, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne der Prozessökonomie di- rekt ein reformatorisches Urteil zu fällen. Die Sache ist spruchreif, es liegen alle relevanten Entscheidgrundlagen vor und es haben beide Parteien zur Neube- rechnung bzw. Aktualisierung der Unterhaltsbeiträge vor Vorinstanz Stellung ge- nommen. Angesichts der vorsorglichen Natur des zu beurteilenden Begehrens

- 60 - und der damit verbundenen Dringlichkeit des Verfahrens sowie des Umstands, dass das Massnahmeverfahren seit nunmehr fast zwei Jahren hängig ist – und umgekehrt das Hauptverfahren faktisch stillsteht –, ist der mit einem reformatori- schen Entscheid einhergehende Effizienzgewinn höher zu gewichten als der da- mit verbundene Instanzverlust hinsichtlich der Frage der Neufestsetzung. Hinzu kommt, dass – obschon die Unterhaltsberechnung als solche dem neuen Recht angepasst werden muss – letztlich nur wenige Bedarfspositionen zu aktualisieren sind.

E. 8.1.4 Die Neufestsetzung hat jedoch nicht, wie dies der Kläger beantragt, bereits per Einreichung des Massnahmebegehrens zu erfolgen, sondern erst per 1. März 2020, denn es liegt ein Abänderungsgrund (Veränderung des Einkommens des Klägers) erst per diesem Datum vor. Die neue Unterhaltsberechnung ist demnach

– einerseits mit Blick auf die sich verändernden Einkommenssituationen des Klä- gers (ab März 2020; dazu E. 5) und der Beklagten (ab Oktober 2020; dazu E. 7) sowie andererseits, wie noch zu zeigen sein wird (dazu unten, E. 8.3.3.6-8.3.3.7), mit Blick auf den sich verändernden Bedarf C._____s – in fünf Phasen zu unter- teilen:

– Phase I: 1. März 2020 bis 30. September 2020 (Einkommen des Klägers be- trägt neu Fr. 16'455.– [exkl. Bonus] statt bisher Fr. 18'580.–; Einkommen der Beklagten beträgt neu [bis zum Ablauf der Übergangsfrist] Fr. 260.–);

– Phase II: 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021 (Einkommen der Beklagten be- trägt neu [bis zum voraussichtlichen Übertritt C._____s in die Sekundarstufe I] Fr. 5'960.–);

– Phase III: 1. August 2021 bis 31. Juli 2024 (Erwerbseinkommen der Beklag- ten beträgt neu Fr. 8'810.–; Berücksichtigung der Privatschulkosten C._____s [inkl. Freifächer] nur bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit C._____s);

– Phase IV: 1. August 2024 bis tt.mm.2024 (Wegfall der Privatschulkosten C._____s [inkl. Freifächer]);

- 61 -

– Phase V: Ab tt.mm.2024 (Erwerbseinkommen der Beklagten beträgt neu [ab Vollendung des 16. Altersjahres von C._____] Fr. 9'760.–).

E. 8.2 Einkommen des Klägers, der Beklagten und von C._____

E. 8.2.1 Wie bereits ausgeführt, misslingt es dem Kläger, eine vor Mitte Februar 2020 eingetretene Veränderung seiner Einkommenssituation glaubhaft zu ma- chen; bis zu jenem Zeitpunkt bleibt es mithin beim Eheschutzentscheid, der dem Kläger ein Einkommen von Fr. 18'580.– angerechnet hat. Ab März 2020 ist dem Kläger jedoch mit Blick auf die sich diesbezüglich wesentlich und dauerhaft ver- änderten Verhältnisse nur noch ein Einkommen von monatlich Fr. 16'455.– anzu- rechnen (Fr. 12'495.– aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 3'960.– aus Mieterträgen im In- und Ausland). Hinzu kommen allfällige Boni bzw. Gratifikatio- nen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin gegebenenfalls ausbezahlt erhält; diese sind von der Unterhaltsberechnung auszunehmen, es ist der Kläger jedoch zu verpflichten, der Beklagten und C._____ einen der Überschussverteilung ent- sprechenden Anteil davon zu entrichten (dazu oben, E. 5.6.1).

E. 8.2.2 Wie ebenfalls bereits dargelegt (E. 5.6.3-5.6.4 und E. 7), ist der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Abänderung (März 2020) ein Einkommen von monatlich Fr. 260.– anzurechnen (Mietzinserträge in der Türkei), ab Oktober 2020 ein sol- ches von Fr. 5'960.– (davon Fr. 5'700.– als hypothetisches Erwerbseinkommen für ein 60%-Pensum), ab August 2021 ein solches von Fr. 8'810.– (davon Fr. 8'550.– als hypothetisches Erwerbseinkommen für ein 90%-Pensum) und ab dem tt.mm.2024 ein solches von Fr. 9'760.– (davon Fr. 9'500.– als hypothetisches Erwerbseinkommen für ein 100%-Pensum).

E. 8.2.3 Die Kinderzulagen für C._____ belaufen sich nach wie vor auf Fr. 200.– (vgl. act. 4/2/56 S. 23). Mit Blick auf eine mögliche (geringfügige) Erhöhung der- selben in naher Zukunft eine weitere Phase der Unterhaltsberechnung festzuset- zen, drängt sich im vorliegenden Massnahmeverfahren nicht auf.

E. 8.3 Bedarf der Parteien und von C._____; Lebenshaltungskosten

- 62 -

E. 8.3.1 Das Eheschutzgericht ging in seinem Entscheid vom 1. Juli 2016 von fol- genden Bedarfspositionen (ab April 2016) aus (act. 4/2/56 S. 23 ff.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 2'940.– Fr. 2'840.– Hypothek eheliche Liegenschaft Fr. 560.– – – Krankenkasse (nur KVG) Fr. 226.– Fr. 257.– Fr. 89.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 59.– Fr. 59.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 114.– Fr. 189.– – Mobilitäts- / Verpflegungskosten – – – Schulkosten – – Fr. 2'200.– Steuern Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– – Total Fr. 5'999.– Fr. 8'384.–

E. 8.3.2 In seiner Berufungsschrift macht der Kläger eine Erhöhung seines eigenen Bedarfs um Fr. 2'021.– auf insgesamt Fr. 8'020.– geltend (act. 2 Rz. 26 ff.; vgl. bereits act. 4/52 S. 6 ff.; act. 4/66 S. 16 ff.); mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 beantragt er neu eine Erhöhung um Fr. 5'791.– auf insgesamt Fr. 11'790.– (act. 15 S. 46 ff.). Die Beklagte bestreitet eine Veränderung des klägerischen Be- darfs (act. 8 S. 26 ff.; act. 21 S. 1; vgl. bereits act. 4/59 S. 18 ff.; act. 4/70 S. 28 ff.).

E. 8.3.2.1 In seiner Berufungsschrift machte der Kläger geltend, es sei ihm neu ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen, weil er heute – anders als noch im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin wohne; diese lebe und arbeite nunmehr in München

- 63 - (act. 2 Rz. 33; vgl. bereits act. 4/52 S. 6; act. 4/66 S. 17). Die Beklagte führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, es sei am Grundbetrag von Fr. 1'100.– festzu- halten, weil sich die neue Partnerin des Klägers oft an den Wochenenden und in den Ferien bei ihm aufhalte (act. 4/59 S. 19; act. 4/70 S. 30). Dieser Auffassung ist die Vorinstanz zu Recht nicht gefolgt, da ein solcher bloss vorübergehender Aufenthalt der neuen Partnerin des Klägers in dessen Wohnung keine Haushalts- gemeinschaft i.S.v. Ziff. II.1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend "Richtli- nien") begründet (act. 5 S. 23). Neu macht die Beklagte in ihrer Berufungsantwort jedoch geltend, es sei die Partnerin des Klägers bereits im Sommer 2019 – also noch vor dem Entscheid der Vorinstanz – zum Kläger gezogen (act. 8 S. 28). Dieser Sachdarstellung wi- dersprach der Kläger zwar in seiner Berufungsschrift (act. 2 Rz. 33), mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 (act. 15 S. 20 f., S. 46 f.) führt er nun aber selbst aus, es seien seine neue Partnerin, V._____, und ihr Sohn, M._____, am 12. Juli 2019 bei ihm eingezogen, und sie würden seither zu dritt in seiner Wohnung leben. Der Kläger beantragt in diesem Zusammenhang, es sei ihm in seinem Bedarf der (vol- le) Grundbetrag für ein "Paar mit Kindern" von Fr. 1'700.– (Richtlinien, a.a.O., Ziff. II.3) und zudem auch Kinderkosten für M._____ von insgesamt Fr. 1'627.– (Grundbetrag von Fr. 1'440.– und Krankenkassenprämien von Fr. 187.–) sowie die Krankenkassenprämien seiner neuen Partnerin (Fr. 257.–) anzurechnen (act. 15 S. 46 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Zieht der Unterhaltsschuldner mit einer neuen Partnerin zusammen und lebt er mit ihr als Paar mit Kindern in einer Haushalts- gemeinschaft, so ist zwar in der Tat grundsätzlich vom Grundbetrag gemäss Ziff. II.3 auszugehen (Fr. 1'700.–), es ist dem Schuldner dann aber bloss die Hälf- te davon (Fr. 850.–) anzurechnen, denn die neue Partnerin bzw. deren Kinder sol- len gegenüber der Ehegattin bzw. den Kindern des Schuldners nicht privilegiert werden (BGE 144 III 502, E. 6.5; SIX, a.a.O., Rz. 2.80 ff.; MAIER, a.a.O., S. 353; vgl. auch BGE 138 III 97, E. 2.3.2; BGer, 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013, E. 3.1). Dies gilt auch dann, wenn die neue Partnerin tatsächlich überhaupt nichts oder

- 64 - weniger als die Hälfte an die Lebenshaltungskosten beisteuert. Vorliegend ist dem Kläger jedoch trotzdem Fr. 1'100.– anzurechnen, einerseits, weil die Beklagte ei- nen solchen Betrag anerkennt (act. 8 S. 28), andererseits, weil bereits das Ehe- schutzgericht dem Kläger Fr. 1'100.– zugestanden hat, obschon er auch damals bereits mit seiner neuen Partnerin und ihrem Sohn in einer Haushaltsgemein- schaft zusammengelebt hat. Lebenshaltungskosten seiner neuen Partnerin und von M._____ (Kinder- kosten, Krankenversicherung) kann sich der Kläger nicht in seinem Bedarf an- rechnen lassen. Dies folgt nur schon daraus, dass eine Unterstützungspflicht des Klägers zugunsten seiner neuen Lebensgefährtin und deren Sohn, der nicht ein Kind des Klägers ist, in Wahrheit gar nicht besteht, sondern der Kläger entspre- chende Unterstützungsleistungen freiwillig erbringt.

E. 8.3.2.2 Mit Bezug auf die vom Kläger neu geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 4'000.–, die er für seine Wohnung an der W._____-Strasse ... in AA._____ ef- fektiv bezahle (act. 2 Rz. 34; act. 4/52 S. 6), wurde bereits ausgeführt, dass sich der Kläger diesbezüglich zum einen nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat und dass er zum anderen nach wie vor nicht aufzeigt, inwiefern diese Wohnkosten nunmehr – in Abweichung zum Ehe- schutzentscheid – dem ehelichen Standard entsprechen sollen (oben, E. 6.3). Da- rauf ist auch hier nicht weiter einzugehen. Hinzu kommt, dass der Kläger im Ehe- schutzverfahren selbst davon ausging, es entspreche die im Miteigentum beider Parteien stehende Wohnung im F._____ dem während der Ehe gelebten Stan- dard, und es sei ihm deshalb eine marktübliche Miete von Fr. 2'940.– anzurech- nen, wie sie für eine mit der ehelichen Wohnung vergleichbare Wohnung im F._____ verlangt werde (act. 4/2/56 S. 25 f.). Weshalb dies nun nicht mehr gelten soll, obschon der Kläger bereits im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens in seiner neuen Wohnung in AA._____ gewohnt hat, leuchtet nicht ein. Umgekehrt macht die Beklagte geltend, es sei dem Kläger bloss die Hälf- te seiner Wohnkosten anzurechnen, da er nunmehr mit seiner neuen Partnerin (wieder) in einer Haushaltsgemeinschaft lebe (act. 8 S. 28). Diese Konstellation lag indessen bereits dem Eheschutzentscheid zugrunde. Auch dannzumal lebte

- 65 - der Kläger bereits mit seiner neuen Partnerin in seiner Wohnung in AA._____ zu- sammen, es rechnete das Eheschutzgericht dem Kläger indessen einen hypothe- tischen Mietzins für die Wohnung im F._____ von Fr. 2'940.– an, ohne hierbei ei- nen hälftigen Abzug für den Umstand zu veranschlagen, dass der Kläger mit sei- ner neuen Partnerin zusammenwohnt. Zur Begründung führte das Eheschutzge- richt an, dass einerseits ein gefestigtes Konkubinat (noch) nicht vorgelegen habe und dass andererseits die neue Partnerin des Klägers tatsächlich nichts an die Wohnkosten beigesteuert habe (act. 4/2/56 S. 25 ff.). Inwiefern sich dies geändert haben soll, legt die Beklagte nicht dar. Es bleibt somit bei der Wertung des Ehe- schutzentscheides und dem Kläger anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 2'940.–.

E. 8.3.2.3 Das Eheschutzgericht rechnete dem Kläger monatlich Fr. 560.– für auf die Wohnung im F._____ entfallende Hypothekarkosten an, nicht aber Nebenkos- ten (act. 4/2/56 S. 27). Wie bereits ausgeführt, hat es vorliegend bei dieser Wer- tung zu bleiben (oben, E. 5.6.2.3).

E. 8.3.2.4 Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift neu Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 458.– (Fr. 259.– für die KVG-Grundversicherung und Fr. 199.40 für die VVG-Zusatzversicherung; act. 4/34/11) sowie nicht gedeckte Krankheitskosten von monatlich Fr. 44.– (act. 4/34/12), also insgesamt Fr. 502.–, geltend (act. 2 Rz. 36). Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 verlangt er – ohne weitere Begründung – insgesamt noch Fr. 475.– (act. 15 S. 47), was dem Ge- samtbetrag von Grund- und Zusatzversicherung entsprechen dürfte (vgl. act. 17/99). Die Kostensteigerung für die Grundversicherung auf neu Fr. 259.– ist ausgewiesen. Das Eheschutzgericht rechnete dem Kläger indessen – wie übri- gens auch der Beklagten und C._____ – nur die KVG-Prämien an, nicht aber Zu- satzversicherungen (act. 4/2/56 S. 27 f.). Diese Wertung ist zu übernehmen, zu- mal der Kläger nicht aufzeigt, weshalb davon abzuweichen sein soll. Zusätzliche Gesundheitskosten, wie namentlich Franchise und Selbstbehalt, sind nur anzu- rechnen, wenn sie regelmässig anfallen; darauf verwies bereits das Eheschutzge- richt (act. 4/2/56 S. 27 f.). Der Kläger legt bloss eine Kostenbeteiligungsabrech- nung für das Jahr 2017 ins Recht (act. 4/34/12), führt indessen nicht aus, inwie-

- 66 - fern diese Kosten regelmässig anfallen sollen. Weitere Gesundheitskosten sind ihm folglich nicht anzurechnen.

E. 8.3.2.5 Mit Bezug auf die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung macht der Kläger Kosten von nunmehr Fr. 74.– geltend (act. 2 Rz. 37; act. 15 S. 47), nachdem ihm das Eheschutzgericht hierfür solche von Fr. 59.– angerechnet hatte (act. 4/2/56 S. 28). Der Kläger reicht hierfür indessen bloss einen Beleg vom 3. September 2015 (act. 4/3/10/10) ins Recht, der im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom

1. Juli 2016 bereits bestanden hatte. Weshalb in Abweichung von Letzterem nunmehr darauf abzustellen sein soll, legt er nicht dar. Hinzu kommt, dass die entsprechende Police am 1. Oktober 2018 ablief. Für die Neuberechnung kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. Es bleibt folglich bei den Fr. 59.–, die das Eheschutzgericht hierfür eingesetzt hatte.

E. 8.3.2.6 Weiter verlangt der Kläger eine Erhöhung seiner Kommunikationskosten von Fr. 114.– auf Fr. 150.–, mit dem blossen Hinweis darauf, solche Kosten seien gerichtsüblich (act. 2 Rz. 38). Dies mag bei einer originären Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags genügen, nicht aber im Rahmen einer Abänderung. Es wäre vielmehr am Kläger gewesen, eine tatsächliche Veränderung gegenüber den vom Eheschutzgericht angerechneten Kosten glaubhaft zu machen.

E. 8.3.2.7 Mit Bezug auf die vom Kläger neu geltend gemachten Kosten für berufs- bedingte Mobilität (Fr. 874.–) und auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–) wurde be- reits ausgeführt, dass sich der Kläger – soweit die Zeit bis Februar 2020, also sei- ne Tätigkeit für die E._____ IT Services AG, betroffen ist – einerseits nicht hinrei- chend mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und dass er andererseits die entsprechenden tatsächlichen Veränderungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat; insbesondere führt er nicht aus, worin die "viel grössere Reisetätigkeit" bestanden haben soll, wie häufig und wohin solche Reisen angefallen sein sollen und weshalb er hierfür keine Spesenentschädigung erhalten hat (dazu oben, E. 6.4). Hinzu kommt, dass der Kläger die geltend ge- machte Veränderung seiner beruflichen Situation (bis Ende Februar 2020) ohne- hin eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat (dazu oben E. 5 und E. 6.4), so dass diese Kosten auch deshalb nicht anzurechnen sind.

- 67 - Für die Zeit ab März 2020 macht der Kläger keine Kosten für auswärtige Verpflegung mehr geltend (act. 15 S. 47). Dass und inwiefern berufsbedingte Mo- bilitätskosten auch ab dann noch anfallen sollen, legt er nicht dar. Es bleibt mithin dabei, dass dem Kläger keine Kosten für Mobilität oder auswärtige Verpflegung anzurechnen sind.

E. 8.3.2.8 Nachdem der Kläger in seiner Berufung noch Steuern von monatlich Fr. 1'000.– geltend gemacht hatte (act. 2 Rz. 26, 41) – ein solcher Betrag war ihm bereits vom Eheschutzgericht angerechnet worden (act. 4/2/56 S. 30) –, verlangt er hierfür nunmehr Fr. 1'800.– (act. 15 S. 47). Inwiefern sich eine solche Verände- rung aber aufdrängen soll, legt er nicht dar, weshalb es beim vom Eheschutzge- richt angerechneten Betrag zu bleiben hat.

E. 8.3.3 Mit Bezug auf den Bedarf der Beklagten und von C._____ ist Folgendes zu erwägen:

E. 8.3.3.1 Die von der Beklagten aufgrund des Alters von C._____ beantragte Erhö- hung des Grundbetrages von Fr. 400.– auf Fr. 600.– blieb zu Recht unbestritten (act. 4/59 S. 31; act. 8 S. 42 f.).

E. 8.3.3.2 Die Wohnkosten der Beklagten und von C._____ zusammen setzte das Eheschutzgericht auf Fr. 2'840.– fest (act. 4/2/56 S. 24 ff.). Der Kläger machte diesbezüglich geltend, es seien davon die Kosten des Garagenplatzes von mo- natlich Fr. 150.– in Abzug zu bringen (act. 4/52 S. 11 f.; vgl. aber act. 4/66 S. 21). Dem ist nicht zu folgen, da das Eheschutzgericht diese Kosten explizit berück- sichtigt hatte und der Kläger nicht aufzeigt, weshalb von der damaligen Wertung abgewichen werden sollte. Die entsprechenden Kosten hat der Kläger mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 nunmehr anerkannt (act. 15 S. 77). Die Wohnkosten der Beklagten und von C._____ sind indessen neu an- teilmässig auf diese zu verteilen. Bei einer Wohngemeinschaft mit einem Kind sind die Kosten zu zwei Dritteln (Fr. 1'893.–) der Beklagten und zu einem Drittel (Fr. 947.–) C._____ zuzuweisen.

- 68 -

E. 8.3.3.3 Die Beklagte macht sodann für sich selbst eine Erhöhung der Prämien für die Grundversicherung von Fr. 257.– auf Fr. 288.– und für C._____ eine solche von Fr. 89.– auf Fr. 96.– geltend (act. 4/59 S. 30, 32 f., act. 8 S. 41, 43 f.). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 4/44/74) und nunmehr anerkannt (act. 15 S. 77). Kosten für VVG-Prämien sind – entsprechend den beizubehaltenden Wertungen des Eheschutzentscheids – auch hier nicht zu berücksichtigen.

E. 8.3.3.4 Weiter räumt die Beklagte ein, es hätten sich ihre Haushaltsversiche- rungskosten von Fr. 59.– auf Fr. 22.– reduziert (act. 4/59 S. 30; act. 8 S. 41), was sie ebenfalls belegt (act. 4/44/79).

E. 8.3.3.5 Die der Beklagten vom Eheschutzgericht angerechneten Kommunikati- onskosten von Fr. 189.– hat der Kläger, nachdem er zunächst noch eine Redukti- on geltend gemacht hatte (act. 4/52 S. 12), anerkannt (act. 4/66 S. 21 f.).

E. 8.3.3.6 Hinsichtlich der (Privat-)Schulkosten für C._____ macht die Beklagte eine Kostensteigerung um monatlich Fr. 80.– auf neu Fr. 2'280.– geltend (act. 8 S. 42; act. 4/87 S. 12 f.), was ebenfalls ausgewiesen ist (act. 4/88/140). Dem Einwand des Klägers, es seien diese Kosten als ausserordentliche Kosten zu qualifizieren (act. 4/52 S. 13; act. 4/66 S. 22), ist mit Verweis auf das Eheschutzurteil nicht zu folgen (vgl. act. 4/2/56 S. 29 f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Privat- schulkosten nicht in zeitlich unbeschränkter Weise anfallen werden. Die Beklagte macht zwar geltend, C._____ fühle sich in dieser Schule wohl und sie werde die- se deshalb auch weiterhin besuchen; die Q._____ Schule (bzw. die Q'._____) biete zudem auch ein Gymnasium an (vgl. act. 4/87 S. 12 f.; act. 4/88/139-140; act. 4/60/111). Ob C._____ indessen ein Gymnasium besuchen wird – und ob dies gegebenenfalls eine Privatschule oder eine öffentliche Mittelschule wäre –, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen. Folglich sind die Privatschulkosten im Bedarf von C._____ einstweilen nur bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit (Ende Juli 2024) zu berücksichtigen. Allfällige weitergehende (Privat- )Schulkosten wären dann gegebenenfalls – sollte bis dahin nicht ohnehin bereits die Regelung des Scheidungsurteils greifen – im Rahmen einer Abänderung gel- tend zu machen.

- 69 -

E. 8.3.3.7 Sodann macht die Beklagte geltend, es seien C._____ diverse neue Kos- ten für Hobbies anzurechnen, so nämlich monatlich Fr. 182.– für Freifächer in der Schule, rund Fr. 191.– für Klavierunterricht und Fr. 10.– für die Mädchenriege (act. 4/59 S. 30 ff.; act. 8 S. 42). Diese Kosten hat der Kläger anerkannt (act. 4/66 S. 22). Die Kosten für die Freifächer in der Schule sind jedoch ebenfalls, wie be- reits die vorerwähnten Privatschulkosten, nur bis Ende Juli 2024 zu berücksichti- gen.

E. 8.3.3.8 Schliesslich macht der Kläger geltend, er bezahle seinerseits die Kosten für den Reitunterricht von C._____ von monatlich Fr. 240.– direkt an die Reitschu- le, und es seien diese Kosten zum Bedarf von C._____ zu zählen (act. 4/66 S. 22; act. 4/80 S. 14). Dem hält die Beklagte entgegen, es habe der Kläger C._____ ei- genmächtig zum Reitunterricht angemeldet und es finde dieser während seiner Betreuungszeit jeweils am Mittwochnachmittag statt; entsprechend seien diese Kosten nicht unterhaltsrelevant (act. 4/70 S. 35; act. 4/87 S. 12). Dem ist nicht zu folgen. Die Beklagte hält nämlich nicht dafür, es sei der Besuch des Reitunter- richts nicht im Wohle von C._____, und es ist solches auch nicht ersichtlich. An- gesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheinen diese Kosten als angemessen und sind in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Wür- den diese Kosten aber, wie es der Kläger geltend macht, im Barbedarf von C._____ berücksichtigt, so würde er letztlich doppelt dafür bezahlen, weil er diese Kosten nämlich (auch) direkt bezahlt. Weil von der bisher gelebten Zahlungsmo- dalität (Direktzahlung durch den Kläger) nicht abzuweichen ist, sind diese Kosten deshalb ausnahmsweise im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen, weil damit – sachgerecht – der Überschuss entsprechend verringert wird.

E. 8.3.3.9 Das vom Kläger an C._____ bezahlte "Taschengeld" von Fr. 9.– pro Mo- nat (act. 4/66 S. 22) ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen.

E. 8.3.4 Von den Bedarfspositionen der Beklagten sind der Grundbetrag (Fr. 1'350.–), die Wohnkosten (Fr. 1'893.–), die KVG-Prämien (Fr. 288.–), die Kos- ten für Haftpflicht- und Mobiliarversicherung (Fr. 22.–), die Kommunikationskosten (Fr. 189.–) sowie – praxisgemäss – Fr. 100.– für Steuern als Lebenshaltungskos- ten zu berücksichtigen. Für die Wohnkosten ist kein Abzug zu veranschlagen,

- 70 - obschon diese im Rahmen der Berechnung der Lebenshaltungskosten als eher hoch, nicht aber als luxuriös erscheinen.

E. 8.3.5 Damit ergibt sich folgende neue Bedarfsrechnung: Kläger Beklagte C._____ (erw.) Lebenshal- Bedarf tungskosten Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 2'940.– Fr. 1'893.– Fr. 1'893.– Fr. 947.– Hypothek eheliche Liegenschaft Fr. 560.– – – – Krankenkasse (nur KVG) Fr. 259.– Fr. 288.– Fr. 288.– Fr. 96.– Haftpflicht- / Mobiliarversicherung Fr. 59.– Fr. 22.– Fr. 22.– – Kommunikation / Mediennutzung Fr. 114.– Fr. 189.– Fr. 189.– – Mobilitäts- / Verpflegungskosten – – – – Schulkosten – – – Fr. 2'280.–* Freifächer – – – Fr. 182.–* Klavier, Mädchenriege – – – Fr. 201.– Direkt bezahlte Reitkosten Fr. 240.– – – – C._____ Steuern Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 100.– – Total Fr. 6'272.– Fr. 4'742 Fr. 3'842.– Fr. 4'306.–* Fr. 1'844.–**

* Bis Ende Juli 2024

- 71 - ** Ab August 2024

E. 8.4 Berechnungsmethode Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 beantragt der Kläger neu – nachdem er vor Vorinstanz und auch in seiner Berufung selbst noch von einer zweistufigen Unter- haltsberechnung ausgegangen war (act. 2 Rz. 55; act. 4/52 S. 12) –, es seien die Unterhaltsansprüche nach der sog. einstufigen Methode festzusetzen, und macht diesbezüglich eine Sparquote geltend, die während des Zusammenlebens be- standen habe (act. 15 S. 53 ff.). Dem widersetzt sich die Beklagte zu Recht (act. 21 S. 5). Vorab ist diesbezüglich an der grundsätzlichen Wertung des Ehe- schutzentscheids festzuhalten, denn es wurde bereits dort zweistufig gerechnet (act. 4/2/56 S. 13 ff., 30 ff.). Ferner legt der Kläger nicht dar, inwiefern die von ihm geltend gemachte Sparquote nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten kom- pensiert wird. Hinzu kommt, dass er selbst davon ausgeht, dass sich sein Ein- kommen seit der Trennung – er behauptet eine Sparquote nur für die Zeit davor – erheblich reduziert hat. Es ist deshalb auch im Rahmen des vorliegenden Abän- derungsentscheids zweistufig zu rechnen, wobei aber die unter neuem Recht gel- tenden Berechnungsgrundsätze heranzuziehen sind (dazu oben, E. 8.1).

E. 8.5 Unterhaltsberechnung

E. 8.5.1 Ab März 2020 ist der Kläger nach Deckung seines (erweiterten) Bedarfs im Umfang von Fr. 10'183.– leistungsfähig (Einkommen von Fr. 16'455.– abzgl. erw. Bedarf von Fr. 6'272.–), während die Beklagte bis Oktober 2020 nicht einmal ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken vermag; auch danach ist ihre Leis- tungsfähigkeit ungleich geringer als jene des Klägers. Da dieser zudem bloss ei- nen untergeordneten Betreuungsanteil verrichtet, hat er alleine für den gesamten Barunterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 4'106.– bis Ende Juli 2024 (Barbe- darf von Fr. 4'306.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–) bzw. von Fr. 1'644.– ab August 2024 (Barbedarf von Fr. 1'844.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–) auf- zukommen.

E. 8.5.2 In der ersten Phase (März 2020 bis Ende September 2020) kommt ein Be- treuungsunterhalt von Fr. 3'582.– hinzu (Lebenshaltungskosten der Beklagten von

- 72 - Fr. 3'842.– abzgl. ihres Einkommens von Fr. 260.–). Danach entfällt ein Betreu- ungsunterhalt, weil die Beklagte ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken vermag.

E. 8.5.3 Damit resultieren, aufgeteilt auf die fünf Phasen, folgende Gesamtüber- schüsse:

– Phase I (1. März 2020 bis 30. September 2020): Fr. 1'595.– (Gesamtein- kommen von Fr. 16'915.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.–, des erw. Bedarfs der Beklagten von Fr. 4'742.– und des Barbe- darfs von C._____ von Fr. 4'306.–);

– Phase II (1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021): Fr. 7'295.– (Gesamteinkommen von Fr. 22'615.– abzgl. des gleich bleibenden Gesamtbedarfs von Fr. 15'320.–);

– Phase III (1. August 2021 bis 31. Juli 2024): Fr. 10'145.– (Gesamteinkom- men von Fr. 25'465.– abzgl. des gleich bleibenden Gesamtbedarfs von Fr. 15'320.–);

– Phase IV (1. August 2024 bis tt.mm.2024): Fr. 12'607.– (Gesamteinkommen von Fr. 25'465.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.–, des erw. Bedarfs der Beklagten von Fr. 4'742.– und des Barbedarfs von C._____ von neu Fr. 1'844.–);

– Phase V (ab tt.mm.2024): Fr. 13'557.– (Gesamteinkommen von Fr. 26'415.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.–, des erw. Bedarfs der Beklagten von Fr. 4'742.– und des Barbedarfs von C._____ von neu Fr. 1'844.–).

E. 8.5.4 Das Eheschutzgericht hat den verbleibenden Überschuss zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten und C._____ (zusammen) zuge- wiesen, wobei es den Kinderunterhaltsbeitrag anschliessend u.a. gestützt auf die Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich festgesetzt hat (act. 4/2/56 S. 31 f.). Diese Berechnungsweise ist unter neuem Recht nicht mehr zulässig; namentlich ist der Überschuss nicht mehr bloss auf die Haushalte, sondern auch separat auf die Kinder zu verteilen.

- 73 -

E. 8.5.5 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch eine Abweichung von der entsprechenden Wertung des Eheschutzgerichts, denn es erscheint weder sach- gerecht, C._____ einen Drittel des Überschusses zuzuweisen – dies nicht zuletzt deshalb, weil unter der neuen Berechnungsmethode ohnehin bereits sehr hohe Kinderunterhaltsbeiträge resultieren –, noch der Beklagten einen höheren Anteil zuzugestehen als dem Kläger. Obschon damit letztlich der auf den Kläger entfal- lende Überschussanteil leicht erhöht wird, erscheint es angemessen, dem Kläger und der Beklagten je zwei Fünftel und C._____ einen Fünftel des Überschusses zuzuweisen.

E. 8.5.6 Damit ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche: Phase I (1. März 2020 bis 30. September 2020): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 4'106.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 3'582.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil: Fr. 319.– (20% von Fr. 1'595.–) − Total: Fr. 8'007.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 900.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil: Fr. 638.– (40% von Fr. 1'595.–) − Total: Fr. 1'538.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 9'545.– Phase II (1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 4'106.–

- 74 - − Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'215.– (20% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 6'077.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 4'106.–]) − Total (gerundet): Fr. 5'321.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'944.– (40% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 6'077.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 4'106.–; davon 40% = Fr. 2'431.–] ab- zgl. 40% des bei der Beklagten vorhandenen Überschusses von Fr. 1'218.– [Fr. 5'960.– abzgl. ihres erw. Bedarfs von Fr. 4'742.–; davon 40% = Fr. 487.–]) − Total: Fr. 1'944.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 7'265.– Phase III (1. August 2021 bis 31. Juli 2024): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 4'106.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'215.– (20% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 6'077.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 4'106.–]) − Total (gerundet): Fr. 5'321.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 804.– (40% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 6'077.–

- 75 - [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 4'106.–; davon 40% = Fr. 2'431.–] ab- zgl. 40% des bei der Beklagten vorhandenen Überschusses von Fr. 4'068.– [Fr. 8'810.– abzgl. ihres erw. Bedarfs von Fr. 4'742.–; davon 40% = Fr. 1'627.–]) − Total (gerundet): Fr. 804.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 6'125.– Phase IV (1. August 2024 bis tt.mm.2024): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 1'644.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'708.– (20% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 8'539.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 1'644.–]) − Total (gerundet): Fr. 3'352.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'789.– (40% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 8'539.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 1'644.–; davon 40% = Fr. 3'416.–] ab- zgl. 40% des bei der Beklagten vorhandenen Überschusses von Fr. 4'068.– [Fr. 8'810.– abzgl. ihres erw. Bedarfs von Fr. 4'742.–; davon 40% = Fr. 1'627.–]) − Total (gerundet): Fr. 1'789.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 5'141.– Phase V (ab tt.mm.2024): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 1'644.–

- 76 - − Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'708.– (20% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 8'539.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 1'644.–]) − Total (gerundet): Fr. 3'352.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'409.– (40% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 8'539.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 1'644.–; davon 40% = Fr. 3'416.–] ab- zgl. 40% des bei der Beklagten vorhandenen Überschusses von Fr. 5'018.– [Fr. 9'760.– abzgl. ihres erw. Bedarfs von Fr. 4'742.–; davon 40% = Fr. 2'007.–]) − Total (gerundet): Fr. 1'409.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 4'761.–

E. 8.5.7 Den Wertungen des Eheschutzentscheids entsprechend sind die Unter- haltsbeiträge nicht zu indexieren (vgl. act. 4/2/56 S. 32) und die Kinderunterhalts- beiträge über die Volljährigkeit von C._____ hinaus zuzusprechen (Art. 277 Abs. 2 ZGB; vgl. act. 4/2/56, Dispositivziffer 5). Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge kann der Kläger in Abzug bringen.

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 492'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg

- 82 - versandt am:

E. 9.1 Mit seinem Vorbringen, es liege ein Abänderungsgrund vor und es seien die Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen, unterliegt der Kläger mit Bezug auf die Zeitdauer vom 2. Juli 2018 bis Ende Februar 2020. Für die Zeit ab März 2020 ob- siegt er zwar im Grundsatz. Seine gesamthafte Unterhaltslast von bisher Fr. 11'115.– reduziert sich jedoch auch danach in wesentlich geringerem Umfang als von ihm beantragt, nämlich in der Phase I auf insgesamt Fr. 9'545.–, in der Phase II auf Fr. 7'265.–, in der Phase III auf Fr. 6'125.–, in der Phase IV auf

- 77 - Fr. 5'141.– und in der Phase V auf Fr. 4'761.–. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten (soweit nicht unnötig verursacht) zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 9.2 Die Bemessung der erstinstanzlichen Prozesskosten wurde nicht bean- standet, ebenso wenig der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten für das Mass- nahmenverfahren sogleich mit dem Massnahmeentscheid zu verlegen (act. 5 S. 28 f.). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist folglich auf Fr. 3'000.– festzu- setzen, zu drei Vierteln (Fr. 2'250.–) dem Kläger und zu einem Viertel (Fr. 750.–) der Beklagten aufzuerlegen und – soweit ausreichend – mit dem vom Kläger vor Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Soweit der verrechnete Vorschuss den Betrag von Fr. 2'250.– übersteigt, hat die Beklagte dem Kläger Er- satz zu leisten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 2'500.–, zuzüglich 7.7% MwSt., zu bezahlen.

E. 9.3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr berechnet sich, weil lediglich finan- zielle Belange strittig sind, nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG. Im Streit liegt die Differenz zwischen den bisher geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von monatlich insgesamt Fr. 11'115.– (gemäss dem Ehe- schutzentscheid) und den vom Kläger beantragten Unterhaltsbeiträgen von mo- natlich insgesamt Fr. 855.–. Ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Hauptverfahrens von noch rund zwei Jahren und bei einer bisherigen Dauer des Massnahmeverfahrens von ebenfalls rund zwei Jahren beträgt der Streitwert so- mit Fr. 492'480.– (Differenz von Fr. 10'260.– x 48 Monate). In Anwendung von § 4 Abs. 1–3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 6'500.– festzusetzen.

E. 9.4 Davon sind vorab Fr. 1'500.– dem Kläger als von ihm verursachte, unnöti- ge Prozesskosten aufzuerlegen. Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 (act. 15) hat er zahllose unechte Noven vorgebracht, die er ohne Weiteres bereits mit sei- ner Berufung (bzw. bereits vor Vorinstanz) hätte vorbringen können. Durch dieses nicht nachvollziehbare Prozessverhalten hat der Kläger einen nicht unerheblichen

- 78 - zusätzlichen Aufwand seitens des Gerichts verursacht, der sich bei einer frühzei- tigen Einbringung der fraglichen Tatsachen in das Verfahren hätte vermeiden las- sen. Die dadurch verursachten Zusatzkosten hat der Kläger unabhängig vom Prozessausgang selbst zu tragen. Im restlichen Umfang (Fr. 5'000.–) ist die zweit- instanzliche Entscheidgebühr zu drei Vierteln (Fr. 3'750.–) dem Kläger und zu ei- nem Viertel (Fr. 1'250.–) der Beklagten aufzuerlegen.

E. 9.5 In Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 i.V.m. § 9 AnwGebV ist die (volle) Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kläger war im Berufungsverfahren nicht berufsmäs- sig vertreten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und er begründet nicht, weshalb und in welcher Höhe allfällige notwendige Auslagen zu ersetzen seien bzw. eine Um- triebsentschädigung geschuldet sein soll (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO); dass er wegen des Verfahrens "viele schlaflose Nächte" gehabt habe (act. 15 S. 81), vermag einen Entschädigungsanspruch nicht zu begründen. Dem Kläger steht folglich kein Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung zu. Er ist dem- nach zu verpflichten, der berufsmässig vertretenen Beklagten eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.–, zuzüglich 7.7% MwSt., zu bezah- len.

E. 9.6 Hinzu kommen vom Kläger verursachte, unnötige Prozesskosten aufseiten der Beklagten von Fr. 1'000.–, zuzüglich 7.7% MwSt., für die Durchsicht der um- fangreichen Eingabe des Klägers vom 7. April 2020 (act. 15) sowie das Verfassen einer entsprechenden Stellungnahme (act. 21). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 28. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. FE170097-G) aufgeho- ben.

2. Die Dispositivziffern 5 (Kinderunterhalt) und 6 (Ehegattenunterhalt) des Ehe- schutzurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 (Geschäfts-Nr.

- 79 - EE150007-C) werden mit Wirkung per 1. März 2020 aufgehoben und durch folgende Neufassungen ersetzt: " 5. Der Kläger wird verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- bzw. Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − ab 1. März 2020 bis 30. September 2020: Fr. 8'007.– (davon Fr. 4'106.– als Barunterhalt, Fr. 3'582.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 319.– als Überschussanteil); − danach bis 31. Juli 2024: Fr. 5'321.– (davon Fr. 4'106.– als Barun- terhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 1'215.– als Über- schussanteil); − danach bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von C._____, auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 3'352.– (davon Fr. 1'644.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 1'708.– als Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- bzw. Familienzulagen sind zahl- bar an die Beklagte, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit von C._____ hinaus, solange sie im Haushalt der Beklagten lebt, keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Kläger stellt und keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. Eine Indexierung findet nicht statt. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind in Abzug zu bringen.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − ab 1. März 2020 bis 30. September 2020: Fr. 1'538.–; − danach bis 31. Juli 2021: Fr. 1'944.–; − danach bis 31. Juli 2024: Fr. 804.–; − danach bis tt.mm.2024: Fr. 1'789.–; − danach: Fr. 1'409.–. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Eine Indexierung findet nicht statt. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind in Abzug zu bringen. 6a. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten und C._____ jeweils bis spä- testens Ende März (erstmals per März 2021) schriftlich Auskunft zu er- teilen über Boni, Gratifikationen und andere Sondervergütungen, die er

- 80 - von seiner Arbeitgeberin für das vergangene Jahr tatsächlich ausbezahlt erhalten hat, und dies soweit möglich zu belegen. Der Kläger wird zudem verpflichtet, von diesen Boni, Gratifikationen und anderen Sondervergütungen jeweils zwei Fünftel an die Beklagte und einen Fünftel an C._____ zu bezahlen. Diese Schuld wird jeweils per Ende März fällig (erstmals per März 2021). Im Übrigen gelten die Zah- lungsmodalitäten gemäss den Ziffern 5 und 6 hiervor. 6b. Diese Unterhaltsverpflichtungen basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat: − Kläger: Fr. 16'455.– (ab 1. März 2020; inkl. 13. Monatslohn, exkl. Boni, Gratifikationen und andere Sondervergütungen) − Beklagte: − 1. März 2020 bis 30. September 2020: Fr. 260.– − danach bis 31. Juli 2021: Fr. 5'960.– − danach bis tt.mm.2024: Fr. 8'810.– − danach: Fr. 9'760.– − C._____: Fr. 200.– Bedarf: − Kläger: Fr. 6'272.– (erweiterter Bedarf) − Beklagte: Fr. 4'742.– (erweiterter Bedarf); Fr. 3'842.– (Lebenshal- tungskosten) − C._____ (Barbedarf): − 1. März 2020 bis 31. Juli 2024: Fr. 4'306.– − danach: Fr. 1'844.– "

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zu drei Vierteln (Fr. 2'250.–) dem Kläger und zu einem Viertel (Fr. 750.–) der Be- klagten auferlegt und – soweit ausreichend – aus dem im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Soweit der zur Verrechnung herangezogene und vom Kläger geleistete Vor- schuss den Betrag von Fr. 2'250.– übersteigt, hat die Beklagte dem Kläger Ersatz zu leisten.

- 81 -

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. Da- von werden Fr. 5'250.– dem Kläger und Fr. 1'250.– der Beklagten auferlegt.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.–, zuzüglich 7.7% MwSt., zu bezah- len.

7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'250.–, zuzüglich 7.7% MwSt., zu be- zahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 30, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 26. Juni 2020 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung, Art. 114 ZGB (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Oktober 2019; Proz. FE170097

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 4/52 S. 2) " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 aufzuheben und der Kläger sei ab Einreichung des vorliegenden Massnahmebegehrens für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu ver- pflichten, der Beklagten an den Barunterhalt von C._____ einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von CHF 855, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 ab Einreichung des vorliegenden Massnahmebegehrens aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 4/59 S. 2) " Die Rechtsbegehren 1 und 2 des Klägers wie auch die Kostenfolge seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%) zu Lasten des Klägers." Verfügung des Bezirksgerichts: (act. 5) " 1. Das Gesuch des Klägers und Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgelegt. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen. [Mitteilung / Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2019 (FE170097) sei aufzuheben und es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 der Kläger zu verpflichten, ab Einreichung des Massnahmeverfahrens für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Beklagten an den Barunterhalt von C._____ ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 855, zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Darüber hinaus sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 ab Einreichen des Massnahmebegehrens aufzuheben.

2. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2019 (FE170097) sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens seien der Beklagten aufzuerlegen.

3. Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2019 (FE170097) sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen;

4. Eventualiter seien Ziff. 1-3 der 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2019 (FE170097) aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." der Berufungsbeklagten (act. 8 S. 2): " Es seien die Berufungsanträge 1 (Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 und Änderung Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Eheschutzentscheides), 2 (Aufhe- bung Dispositiv-Ziffer 2 und Kostenauflage zu Lasten der Berufungsbeklag- ten, 3 (Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 und Verpflichtung zur Zahlung ei- ner Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsbeklagten), 4 (Eventu- alantrag Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-3 und Rückweisung an Vor- instanz) sowie die Kostenfolge des Berufungsklägers vollumfänglich abzu- weisen, soweit auf diese einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Juni 1999 miteinander verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2008. Spätestens seit dem Jahre 2015 leben die Parteien getrennt (act. 5 S. 3). 1.2. Mit Urteil vom 1. Juli 2016 (act. 4/2/56) regelte das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach (nachfolgend Eheschutzgericht) das Getrenntleben der Par- teien und verpflichtete den Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfol- gend Kläger) unter anderem dazu, der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.– sowie an die Beklagte persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'515.– (ab 1. April

2016) zu bezahlen. 1.3. Am 21. Juni 2017 (act. 4/1) reichte der Kläger beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein. Mit Ein- gabe vom 2. Juli 2018 (act. 4/52) machte er sodann das eingangs erwähnte Massnahmebegehren anhängig. Darin beantragte er die Herabsetzung der ehe- schutzrichterlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 855.– sowie die Aufhebung der Pflicht zur Leistung von Ehegattenunterhalt. Die Beklag- te schloss in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (act. 4/59) auf Abweisung des Abänderungsbegehrens. An einer Verhandlung zu den vorsorglichen Massnah- men vom 25. Oktober 2018 wurde der Kläger als Partei befragt (Prot. Vi., S. 38 ff.) und liess eine Stellungnahme als verlesen zu den Akten nehmen (act. 4/66; Prot. Vi., S. 56). In der Folge nahmen beide Parteien mehrmals Stellung (act. 4/70, 4/80, 4/87, 4/96, 4/98). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (act. 5) wies die Vor- instanz das Massnahmebegehren des Klägers ab. 1.4. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähn- ten Anträgen (Eingabe vom 11. November 2019 [Datum Poststempel]; act. 2). Mit Verfügung vom 25. November 2019 (act. 6) wurde der Beklagten Frist zur Erstat- tung der Berufungsantwort angesetzt; diese ging rechtzeitig ein (act. 8) und wurde

- 5 - dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10). In der Folge nahmen beide Parteien unaufgefordert Stellung zu den jeweiligen Eingaben der Gegenseite (Eingabe des Klägers vom 7. April 2020 [act. 15]; Eingabe der Beklagten vom

27. April 2020 [act. 21]; Eingabe des Klägers vom 4. Mai 2020 [act. 26]). Mit Ver- fügung vom 5. Mai 2020 (act. 28) wurde schliesslich die letztgenannte Eingabe des Klägers der Beklagten zugestellt mit dem Hinweis, eine allfällige Stellung- nahme habe in einer mündlichen Verhandlung "zum letzten Wort" zu erfolgen, so- fern die Beklagte eine solche innert angesetzter Frist verlange; dies tat sie nicht. Wie in der erwähnten Verfügung (act. 28) explizit angeordnet, ging die Sache demnach mit Ablauf des 18. Mai 2020 in das Stadium der Beratung über (dazu unten, E. 5.7). Am 2. Juni 2020 (Datum Poststempel; act. 30) reichte der Kläger eine weitere Eingabe ins Recht. Diese ist der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Die vom Kläger dazu eingereichten ärztlichen Berichte (act. 31/1) sind dagegen unter Verschluss zu halten und der Beklagten (vorerst) nicht zugänglich zu machen. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-105). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich familienrechtliche Unterhaltsansprüche (Kindes- und Ehe- gattenunterhalt), weshalb die Streitigkeit eine vermögensrechtliche ist (vgl. BGer, 5A_501/2018 vom 22. November 2018, E. 1.1; 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, E. 1.1; 5D_41/2007 vom 27. November 2007, E. 2.3). Der massgebende Streitwert ist ohne Weiteres erreicht (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. unten, E. 9.3). 2.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids

- 6 - einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen kon- kreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in wel- chem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wort- gleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Be- stand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Dieses Begründungser- fordernis gilt auch in Verfahren, für welche der (strenge) Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1). 2.3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungs- instanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Partei- en diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätz- lich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungs- instanz freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ih- rer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der

- 7 - Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom

30. November 2016, E. 3.1). 2.4. In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechts- mittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – vorliegend in Bezug auf den Ehegattenunterhalt –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die eingeschränkte wie auch die strenge Untersu- chungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt zudem nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mit- wirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grund- lagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen ver- zichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen wer- den, fällt für das Berufungsverfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; 142 III 413, E. 2.2.2). Zu beachten bleibt indessen, dass das Ge- richt – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kinderbe- langen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersuchungen an-

- 8 - stellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungsverfahren unbe- schränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.6. Es gelten damit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze, je nachdem, ob die Beurteilung des Kinder- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Mit Bezug auf Ersteren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven unbeschränkt zulässig; hinsichtlich des Letzteren gilt die ein- geschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Freilich lässt sich die Tatsachenfeststellung in diesem Zusammenhang regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorgenom- men wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheblich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend, beispiels- weise mit Bezug auf das Einkommen der beiden Ehegatten/Elternteile. Hinzu kommt, dass zwischen diesen beiden Ansprüchen eine erhebliche materiell- rechtliche Interdependenz besteht und dass letztlich eine gemeinsame Berech- nung auf einheitlicher Grundlage erfolgen muss. Die Anwendung unterschiedli- cher Verfahrensgrundsätze mit Bezug auf Tatsachen, die in diesem Sinne eine "Doppelrelevanz" aufweisen, erscheint demzufolge nicht sachgerecht. Mit dem Bundesgericht ist davon auszugehen, dass in diesem Umfang die für den Kinder- unterhalt massgebende strenge Untersuchungsmaxime und das diesbezüglich geltende umfassende Novenrecht gewissermassen auf den Ehegattenunterhalts- anspruch "durchschlagen" und ausnahmsweise – soweit die fraglichen Tatsachen auch für den parallel dazu angefochtenen (bzw. gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden) Kinderunterhalt massgebend sind (vgl. dazu BGer, 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 3.1) – auch dafür gelten (BGE 128 III 411, E. 3.2.2; BGer, 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3). Ferner ist darauf

- 9 - hinzuweisen, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und das umfas- sende Novenrecht – die im erwähnten Sinne "akzessorisch" auch für den Ehegat- tenunterhalt gelten – nicht nur zugunsten des Gläubigers (insbesondere des Kin- des), sondern auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (d.h. zulasten des Kin- des) wirken (BGE 128 III 411, E. 3.2.1).

3. Grundlagen 3.1. Das Scheidungsgericht trifft für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, bleiben auch nach Einreichung der Schei- dungsklage bis zur rechtskräftigen Scheidung in Kraft, wobei für deren Aufhebung oder Abänderung nunmehr das Scheidungsgericht zuständig ist (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Es sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO) und es gilt das summarische Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die entscheidrelevanten Tatsa- chen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlich- keit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer, 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014, E. 4.3; OGer ZH, LY130038 vom 18. März 2014, E. 3.2); dies gilt auch in Kinderbelangen. Eine Beweismittelbeschränkung besteht nicht (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 296 Abs. 1 bzw. Art. 272 ZPO). 3.2. Eheschutzentscheide und im Scheidungsverfahren getroffene vorsorgliche Massnahmenentscheide weisen eine bloss beschränkte materielle Rechtskraft auf; sie können grundsätzlich aus zwei Gründen abgeändert werden (vgl. zum Ganzen ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra 1/2018, S. 61 ff.): Erstens können solche Entscheide an neue Tatsachen (echte Noven) angepasst werden, die seit Erlass des abzuändernden Entscheids (zeitli- che Rechtskraftgrenze) eingetreten sind (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Vorausgesetzt ist dabei eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 III 376, E. 3.3.1). Auf diesen Abände- rungsgrund kann sich eine Partei indessen nicht berufen, wenn sie die veränderte Sachlage durch eigenmächtiges und rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeige-

- 10 - führt hat. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist eine Veränderung, wenn sie be- reits im Zeitpunkt des früheren Entscheids voraussehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags mitberücksichtigt worden war (BGer, 5A_842/2015 vom

26. Mai 2016, E. 2.4.1). 3.3. Zweitens können Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmenentscheide aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Entscheid nachträglich als unrichtig herausstellt, weil sich die zugrunde gelegten Tatsachen als unzutreffend erweisen bzw. nicht wie prognostiziert verwirklichen oder weil relevante Tatsa- chen dem Gericht nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376, E. 3.3.1; BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.2). Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Abänderung mit der Begründung, es liege dem früheren Entscheid eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde oder es seien bereits bekannte Umstände oder Beweismittel falsch gewürdigt worden (BGer, 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016, E. 4). Dieser zweite Abänderungsgrund bezweckt nämlich nicht eine eigent- liche Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheids, sondern stellt gewisser- massen einen erleichterten Revisionsgrund hinsichtlich unechter Noven dar (der ausnahmsweise im Wege eines Abänderungsverfahrens und nicht im Rahmen ei- nes Rechtsmittels geltend zu machen ist). 3.4. Ist ein Abänderungsgrund gegeben, sei es wegen veränderter Verhältnisse oder aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit des Entscheids, so muss grundsätzlich die gesamte Unterhaltsberechnung neu durchgeführt, d.h. an die aktuellen Ver- hältnisse angepasst werden, und zwar auch insoweit, als gewisse Veränderungen für sich selbst genommen keinen Abänderungsgrund darstellen würden. Die Neu- festsetzung hat sich indessen – weil eine eigentliche Wiedererwägung aufgrund der beschränkten materiellen Rechtskraft des abzuändernden Entscheids ausge- schlossen ist – grundsätzlich an den dort getroffenen Wertungen zu orientieren (BGE 137 III 604, E. 4.1.2; 138 III 289 E. 11.1.1; BGer, 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016, E. 4; 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 2.1; OGer ZH, LY170005 vom

14. Dezember 2017, E. 5.5; LY160041 vom 28. März 2017, E. II.2.2; LY130038 vom 18. März 2014, E. 3.3).

- 11 -

4. Eheschutzentscheid, geltend gemachte Abänderungsgründe und Entscheid der Vorinstanz 4.1. Das Eheschutzgericht rechnete in seinem Entscheid vom 1. Juli 2016 dem Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 18'580.– an (act. 4/2/56, E. V.3.2). Der Kläger sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeich- nungsberechtigung wirtschaftlicher Alleineigentümer der D._____ GmbH (nach- folgend D._____) gewesen. Zwar habe er sich formell bloss ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 9'735.40 (für ein Arbeitspensum von 80%) auszahlen las- sen, es seien ihm aber – als Selbständigerwerbender – weitere Einkünfte anzu- rechnen, die er in der Vergangenheit aus der Gesellschaft entnommen habe, so namentlich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'444.60, das er der Beklag- ten ohne nennenswerte Gegenleistung habe auszahlen lassen, sowie der Miet- zins von monatlich Fr. 1'400.–, den die D._____ dem Kläger für die Nutzung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung entrichte. Der Beklagten rech- nete das Eheschutzgericht demgegenüber – abgesehen von monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen für C._____ – kein (hypothetisches) Einkommen an, wobei es er- wog, es entspreche der Betreuungsaufwand für ein unter zehnjähriges Kind pra- xisgemäss einem vollen Arbeitspensum, und es sei die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit nur zumutbar, wenn eine Fremdbetreuung in Frage komme; dies sei mit Blick auf die während der Ehe gelebte Rollenverteilung zumindest im Urteilszeit- punkt nicht der Fall (act. 4/2/56, E. V.3.3). Für den Kläger errechnete das Ehe- schutzgericht einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'999.–, für die Beklagte und C._____ zusammen (ab dem 1. April 2016) einen solchen von Fr. 8'384.– (act. 4/2/56, E. V.4). Den Überschuss von Fr. 4'397.– (Gesamteinkommen von Fr. 18'780.– abzüglich des Gesamtbedarfs von Fr. 14'383.–) wies es zu zwei Drit- teln (Fr. 2'931.–) der Beklagten und C._____ zu, was einen Gesamtunterhaltsan- spruch der Beklagten und C._____ zusammen von Fr. 11'115.– ergab. Davon sprach das Eheschutzgericht Fr. 3'600.– C._____ und Fr. 7'515.– der Beklagten zu (act. 4/2/56, E. V.5). 4.2. Der Eheschutzentscheid erging noch unter altem Kinderunterhaltsrecht, d.h. vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 20. März 2015 (AS 2015 4299) am

1. Januar 2017, und er folgte entsprechend einer bis dahin verbreiteten Berech-

- 12 - nungsmethode. Dass diese Rechtsänderung bereits für sich genommen einen Abänderungsgrund darstellen würde, macht der Kläger zu Recht nicht geltend (vgl. Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB). Ebenso wenig stellt er sich auf den Standpunkt, es sei der abzuändernde Eheschutzentscheid ursprünglich unrichtig gewesen, sondern er beruft sich ausschliesslich auf seither eingetretene neue Verhältnisse (echte Noven). 4.3. Als Abänderungsgründe macht der Kläger eine Reduktion seines Einkom- mens, eine Erhöhung seines Bedarfs sowie ein erhöhtes (bzw. nunmehr festzu- setzendes) hypothetisches Einkommen der Beklagten geltend. Vor Vorinstanz führte er zusammengefasst aus, es seien die Geschäfte der D._____ massiv ein- gebrochen, so dass diese Gesellschaft habe liquidiert werden müssen. Nachdem er sich zunächst beim RAV … angemeldet habe, erziele er nun (seit April 2018) über die E._____ IT Services AG (nachfolgend E._____) ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 6'989.35. Zudem erziele er monatlich Fr. 1'886.– aus Mietzin- seinnahmen (act. 4/52 S. 4 ff.). Sein Bedarf habe sich auf monatlich Fr. 8'020.– erhöht, so dass seine Leistungsfähigkeit neu nur noch monatlich Fr. 855.– betra- ge (act. 4/52 S. 6 ff., insb. Rz. 3.3). Der Beklagten sei ferner neu ein hypotheti- sches Einkommen von monatlich Fr. 12'000.– (ohne Übergangsfrist) anzurechnen (act. 4/52 S. 8 ff.). 4.4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Hin- sichtlich der behaupteten Einkommensreduktion des Klägers führt sie zusam- mengefasst aus, es habe der Kläger eine unverschuldete Veränderung der rele- vanten Einkommensverhältnisse nicht dargelegt; insbesondere habe er keine nachvollziehbare Erklärung für den rasanten und fast vollständigen finanziellen Zusammenbruch der D._____ im Geschäftsjahr 2017 und für die dennoch sehr hohen Ausgaben in diesem Zeitraum geliefert (act. 5 S. 14 ff.). Mit Bezug auf den geltend gemachten Bedarf führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger nunmehr Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.– anzurechnen sein sollen, während im Eheschutzentscheid diesbezüg- lich noch von einem ehelichen Standard von Fr. 2'940.– ausgegangen worden sei, der sich aus den (hypothetischen) Wohnkosten für die im Miteigentum der

- 13 - Parteien stehende Wohnung im F._____, G._____ [Ort], ergebe. Sämtliche ande- ren der geltend gemachten Veränderungen im Bedarf des Klägers würden für sich genommen keine Abänderungsgründe darstellen, sondern seien höchstens – bei Vorliegen eines (anderen) Abänderungsgrundes – im Rahmen einer Neuberech- nung zu berücksichtigen (act. 5 S. 22 ff.). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, es könne der Beklagten ak- tuell zwar grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zugemutet werden (ab dem Übertritt von C._____ in die Oberstufe, voraussichtlich im Sommer 2021, so- gar eine solche von 80%), es setze die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich jedoch eine Weiterbildung voraus, die sich die Beklagte bisher – auf- grund der bloss schleppenden Zahlung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger – nicht habe leisten können. Zum heutigen Zeitpunkt könne ihr deshalb noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 5 S. 24 ff.). 4.5. Der Kläger hält in seiner Berufung an allen drei Abänderungsgründen fest. Darauf ist im Folgenden je einzeln einzugehen.

5. Einkommen des Klägers 5.1. Erwägungen der Vorinstanz 5.1.1. Mit Bezug auf das Einkommen des Klägers führt die Vorinstanz Folgendes aus: Das Eheschutzgericht habe den Kläger als Selbständigerwerbenden betrach- tet, da er in wirtschaftlicher Hinsicht Alleineigentümer der D._____ gewesen sei. Auch heute noch sei der Kläger als wirtschaftlicher Alleineigentümer seiner Ar- beitgeberin – neu der E._____ IT Services AG – zu betrachten. Entgegen der Auf- fassung des Klägers könne deshalb nicht einfach auf den formellen Arbeitsvertrag abgestellt werden, sondern es wären vielmehr die Geschäftsabschlüsse der E._____ der letzten drei Jahre heranzuziehen und zudem sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Bezüge des Klägers oder ihm nahestehender Personen zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Kläger gemäss dem Arbeitsvertrag bloss einem Arbeitspensum von 80% nachgehe, dass das Eheschutzgericht aber eine solche Reduktion der Erwerbstätigkeit nicht zugelassen habe; neue Gründe,

- 14 - die für eine reduzierte Arbeitstätigkeit sprechen würden, habe der Kläger nicht dargetan (act. 5 S. 14 f.). 5.1.2. Eine konkrete Berechnung des Einkommens des Klägers könne indessen unterbleiben, weil er eine unverschuldete Veränderung der Sachlage diesbezüg- lich nicht glaubhaft gemacht habe (act. 5 S. 15 f.). Aus der Steuererklärung der D._____ von 2017 bzw. der beigelegten Erfolgsrechnung gehe hervor, dass im Jahre 2017 gegenüber dem Jahre 2016 einerseits der "Erlös Dienstl. Inland" von Fr. 1'334'170.40 auf Fr. 232'753.97 und der "Erlös Dienstl. EUR" von Fr. 314'589.10 auf Fr. 183'232.17 zurückgegangen sei und dass andererseits die Aktiven der Gesellschaft von Fr. 1'465'860.17 auf Fr. 53'878.78 entschwunden seien. Dieser rasante und fast vollständige Zusammenbruch der D._____ im Ge- schäftsjahr 2017 bedürfe einer nachvollziehbaren und plausiblen Erklärung durch den Kläger, die ein Eigenverschulden ausschliesse; eine solche Erklärung habe er nicht beigebracht (act. 5 S. 17, 21). 5.1.3. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass die H._____ bereits im März 2015 ei- nen bestimmten Auftrag von der D._____ auf die E._____ übertragen habe, wobei "operativ" aber weiterhin die D._____ (im Auftrag der E._____) die Arbeiten für die H._____ ausgeführt habe. Ob der Kläger – entgegen seinen eigenen Angaben

– nicht doch bereits im Jahre 2015 an der E._____ beteiligt gewesen sei, hält die Vorinstanz zumindest für zweifelhaft (act. 5 S. 17). 5.1.4. Weiter erwägt die Vorinstanz, es seien die für "Fremdarbeiten" verbuchten Kosten der D._____ zu hoch gewesen. Bereits 2015 seien plötzlich und ohne er- sichtlichen Grund wesentlich höhere Kosten für "Fremdarbeiten" verbucht worden als in den Jahren zuvor. Neu seien monatlich Fr. 9'000.– bis Fr. 10'000.– an I._____ ausbezahlt worden. Dies habe der Kläger damit erklärt, dass Herr I._____ 2014 noch Teilzeit und als Student für die D._____ gearbeitet habe, dass sich nach seinem Hochschulabschluss aber ein höheres Salär gerechtfertigt und Herr I._____ von der Türkei aus auf Auftragsbasis für die Gesellschaft gearbeitet habe. Es seien indessen, so die Vorinstanz, auch in den Jahren 2016 und 2017, als die D._____ finanziell zusammengebrochen sei und 96.3% ihrer Aktiven eingebüsst habe, auffallend hohe Fremdarbeitskosten angefallen. So habe die D._____ ver-

- 15 - schiedenen IT-Spezialisten, die in der Türkei lebten und arbeiteten, erhebliche Honorare ausbezahlt, nämlich insbesondere (act. 5 S. 18):

– an J._____ (einem Neffen des Klägers): Fr. 66'000.– im Jahre 2017 (und über die Firma E._____ zusätzlich Fr. 141'680.– im Jahre 2016);

– an K._____: Fr. 57'000.– im Jahre 2017 und Fr. 93'726.47 im Jahre 2016 (sowie über die Firma E._____ zusätzlich Fr. 113'610.– im Jahre 2016);

– an L._____: Fr. 79'500.– im Jahre 2017 und Fr. 87'300.– im Jahre 2016;

– zudem Fr. 234'565.83 für "Fremdarbeit allgemein" im Jahre 2017. 5.1.5. Diese Leistungen seien angesichts des erheblich tieferen Preisniveaus in der Türkei viel zu hoch gewesen und würden vom Kläger nicht plausibel erklärt. Zudem seien die klägerischen Ausführungen zur Buchung "Fremdarbeiten allge- mein" teilweise widersprüchlich bzw. aktenwidrig gewesen (act. 5 S. 19). Ohnehin werde die betriebliche Notwendigkeit dieser Fremdarbeiten dadurch in Zweifel ge- zogen, dass der Kläger in der persönlichen Befragung nicht habe erläutern kön- nen, welche Personen im Jahre 2017 konkret auf welchen spezifischen Projekten gearbeitet hätten. Bei derart erheblichen Kosten, die in einer Phase des geschäft- lichen Niederganges verbucht würden, müsste ein Geschäftsführer aber konkrete Auskunft über Anzahl und Aufgaben von Personen geben können, für die monat- lich mehrere tausend bzw. zehntausend Franken entrichtet würden. Hinzu kom- me, dass diese Personen in Auftrags- und nicht in Arbeitsverhältnissen zur Ge- sellschaft gestanden hätten, so dass eine Abschätzung bzw. Beschränkung des wirtschaftlichen Risikos hätte möglich sein müssen (act. 5 S. 19). 5.1.6. Weiter sei unklar, wie sich der Kläger seine luxuriöse Wohnsituation (bei geltend gemachten Wohnkosten von monatlich Fr. 4'000.–) angesichts der be- haupteten Einkommensreduktion soll leisten können (act. 5 S. 19 f.). Ferner seien die Vorbringen des Klägers auch sonst regelmässig mit Widersprüchen behaftet bzw. würde er diese jeweils nachträglich zu korrigieren versuchen (so z.B. seine Darstellung hinsichtlich der Kostentragung für die Privatschule von M._____ [des Sohnes seiner neuen Partnerin], hinsichtlich einer Reise nach China, bezüglich der Verwendung von Geschäftsfahrzeugen bzw. der Bezahlung einer Verkehrs-

- 16 - busse sowie mit Bezug auf die Buchung einer Yacht im Sommer 2016; act. 5 S. 20 f.). Keine befriedigende Erklärung habe er sodann für gewisse Spesenbe- züge geliefert (Fr. 12'000.– am 4. Juli 2016 und Fr. 10'861.– am 11. Juli 2016). 5.1.7. Im Sinne einer Eventualerwägung hält die Vorinstanz schliesslich dafür, es sei dem Kläger ohnehin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zwar kön- ne ihm nicht vorgeworfen werden, nach dem angeblich unfreiwilligen Zusammen- bruch der D._____ die faktische Selbständigkeit einer unselbständigen Erwerbstä- tigkeit vorgezogen zu haben, er habe aber die damit verbundenen Risiken selbst zu tragen, und es sei unbillig, diese auf die Beklagte und die gemeinsame Tochter zu überwälzen. Zusammengefasst sei dem Kläger deshalb ein Einkommen von Fr. 18'580.– anzurechnen (act. 5 S. 22). 5.2. Darstellung des Klägers in seiner Berufungsschrift 5.2.1. In seiner Berufungsschrift (act. 2) führt der Kläger hierzu Folgendes aus: Grund für den Zusammenbruch der D._____ sei der Weggang ihres Hauptkun- den, der H._____, gewesen. Nachdem die Zusammenarbeit bereits im Jahre 2015 reduziert worden sei, sei der Auftrag der H._____ im Jahre 2017 vollständig weggefallen, was eine Umsatzeinbusse von 75% bedeutet habe. Diese habe nicht kompensiert werden können und es habe die Gesellschaft deshalb liquidiert wer- den müssen. Dass der Kläger den Auftrag freiwillig weggegeben und die Liquida- tion der D._____ damit aktiv herbeigeführt habe, entbehre jeder Grundlage. Der Kläger habe sämtliche Unterlagen transparent offengelegt, und es wäre an der Beklagten gewesen, ein Verschulden des Klägers am Untergang der D._____ nachzuweisen (act. 2 Rz. 12 ff., 18). 5.2.2. Mit Bezug auf die Kosten für "Fremdleistungen" führt der Kläger aus, es seien diese im Jahre 2016 gegenüber dem Vorjahr um 13.4% erhöht (von Fr. 573'665.– auf Fr. 650'691.–), im Jahre 2017 aber um 32.8% reduziert worden (auf Fr. 437'065.–). Es könne damit nicht von einer übermässigen Erhöhung ge- sprochen werden. Sämtliche von der Beklagten beanstandeten Fremdleistungen habe er vor Vorinstanz "substantiiert bestritten", und es seien die Fremdleistun- gen auf dem Kontoblatt gemäss act. 4/81/10 ausgewiesen. Daraus werde ersicht-

- 17 - lich, dass die den Herren J._____, K._____ und L._____ geschuldeten Beträge in Wahrheit – wegen fehlender Liquidität – gar nie ausbezahlt worden seien; in der Bilanz würden diese Positionen denn auch als Kreditoren geführt. Dasselbe gelte für die von der E._____ geschuldeten Entschädigungen zugunsten dieser drei Herren; auch diese seien gar nie ausbezahlt worden. Sodann sei unzutreffend, dass die Fremdleistungen geschäftlich nicht begründet bzw. nicht angemessen gewesen seien; der Kläger habe sämtliche Positionen erklärt (act. 2 Rz. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz von ihm verlange, er hätte in der Lage sein müssen, abzu- schätzen, zu welchen Tarifen er türkische IT-Spezialisten würde entschädigen können, um die eingehenden Aufträge der D._____ zu erfüllen, so verlange sie von ihm Unmögliches; er habe den Weggang der Hauptkundin nicht vorhersehen können. Als dies dann geschehen sei, habe er entsprechende Massnahmen er- griffen und die Kosten substantiell gesenkt ("Waren, Material und Drittleistungen" um 32.8%; "Löhne" um 43.7%; "Sozialversicherungen" um 43.7%; "Fremdmieten" um 27.1%; "Unterhalt, Reparaturen und Ersatz" um 42%; "Fahrzeuge und Trans- port" um 47.3%; "Verwaltung und Informatik" um 65.9%). Bei vielen "Fix- und Be- triebskosten" habe es sich um langfristige Verbindlichkeiten gehandelt, die nicht sofort hätten aufgelöst werden können (act. 2 Rz. 20 f.). 5.2.3. Nachdem die D._____ zusammengebrochen sei, so der Kläger weiter, sei er arbeitslos geworden und habe sich beim RAV angemeldet; eine unselbständige Stelle habe er nicht finden können. Mangels Alternativen habe er in der Folge über die von ihm gehaltene E._____ Leistungen für die N._____ Sourcing AG ausgeführt. Die Ertragslage der E._____ sei indessen eine andere als noch bei der D._____; der Kläger erziele aktuell ein Einkommen von bloss Fr. 8'875.– (act. 2 Rz. 12 ff.). Ein hypothetisches Einkommen könne ihm nicht angerechnet wer- den, weil er den Niedergang der D._____ nicht verschuldet bzw. nicht freiwillig hingenommen habe, weil er sich um eine unselbständige Stelle bemüht, aber kei- ne solche gefunden habe und weil er über die E._____ nicht mehr als Fr. 8'875.– verdienen könne. Aus dieser Gesellschaft könne er nebst seinem Lohn bereits deshalb nichts entnehmen, weil diese in den letzten zwei Jahren Verluste ge- schrieben habe und weil die gesetzlichen Reserven noch nicht geäufnet seien.

- 18 - Sein Pensum von 80% könne er aus betrieblichen Gründen und wegen der Kin- derbetreuung nicht erhöhen (act. 2 Rz. 24). 5.3. Würdigung der Vorbringen des Klägers vor Vorinstanz und in seiner Beru- fungsschrift 5.3.1. Der Kläger macht geltend, es hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Eheschutzentscheid wesentlich und dauerhaft verändert; insbesondere habe sich sein Einkommen seither massgeblich reduziert. Hierfür trägt er die Behaup- tungs- und Glaubhaftmachungslast (Art. 8 ZGB; rechtsverändernde Tatsache). 5.3.2. Im Grundsatz ist unbestritten, dass die vom Kläger kontrollierte D._____ GmbH nach dem Eheschutzentscheid finanziell zusammengebrochen ist und li- quidiert werden musste. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger nunmehr die E._____ IT Services AG kontrolliert. Der Kläger bestreitet zwar, dass er als Selb- ständigerwerbender zu betrachten sei (act. 2 Rz. 24), er setzt sich mit den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 5, E. V.3.3) jedoch in keiner Weise auseinander und bringt in seiner Berufung auch sonst nichts vor – abgesehen von seiner blossen Bestreitung –, was dem entgegenstehen würde. Namentlich stellt er nicht in Abrede, in wirtschaftlicher Hinsicht Alleinberechtigter an der E._____ zu sein und die alleinige Kontrolle über diese Gesellschaft innezuhaben. Dass er sich von der von ihm kontrollierten E._____ formell anstellen lässt, kann vor diesem Hintergrund nicht entscheidend sein; darauf stellte – damals noch mit Bezug auf die D._____ – bereits das Eheschutzgericht ab (act. 4/2/56, E. V.3.2). 5.3.3. Diese Umstände – die Liquidation der D._____, aus der der Kläger bisher sein selbständiges Erwerbseinkommen bezogen hat, und der Neuerwerb einer anderen Gesellschaft durch den Kläger, der E._____, aus der er nunmehr sein Einkommen bezieht – würden im Grundsatz dann einen Abänderungsgrund dar- stellen, wenn sich das aus der neuen Gesellschaft (E._____) bezogene Einkom- men des Klägers massgeblich und dauerhaft von jenem unterscheiden würde, das er gemäss dem Eheschutzentscheid zuvor aus seiner bisherigen Gesellschaft (D._____) bezogen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 5, E. V.3.3), wären zu diesem Zweck grundsätzlich die Geschäftsabschlüsse der E._____ aus

- 19 - den letzten drei Jahren heranzuziehen und zudem die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Bezüge (offene und verdeckte Gewinnentnahmen) des Klä- gers und ihm nahestehender Personen zu berücksichtigen, und es wäre dieses neue Einkommen mit dem bisherigen Einkommen des Klägers (gemäss dem Eheschutzentscheid) zu vergleichen. 5.3.4. Eine Partei kann sich jedoch dann nicht auf eine eingetretene (wesentliche und dauerhafte) Veränderung berufen, wenn sie diese eigenmächtig und in rechtsmissbräuchlicher Weise herbeigeführt hat (BGE 141 III 376, E. 3.3.1; BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.1). Für diesen Einwand, der letztlich auf dem Rechtsmissbrauchsverbot beruht (Art. 2 Abs. 2 ZGB), trägt die Beklagte die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast (Art. 8 ZGB), denn es stellt dies eine rechtshindernde Tatsache (Ausnahmetatbestand) dar, die der im Grundsatz vom Kläger darzulegenden Rechtsveränderung entgegenstünde. 5.3.5. Die Beklagte hat ihren Vorwurf, der Kläger habe die behauptete Verände- rung, insbesondere den Niedergang der D._____ GmbH, bewusst, eigenmächtig und damit rechtsmissbräuchlich herbeigeführt, vor Vorinstanz substantiiert darge- legt (vgl. act. 4/59 S. 5 ff., 13 ff., act. 4/70 S. 3 ff., 12 ff., 19 ff.; vgl. zudem act. 8 S. 5 ff., 12 ff.). Sie liess ausführen, es habe der Kläger bisherige und neue Aufträge

– etwa von der H._____ AG oder von der N._____ Sourcing AG – systematisch von der D._____ in sein neues Unternehmen, die E._____, überführt. Zudem ha- be er mit der E._____ Mitarbeiter der D._____ übernommen (z.B. Herrn O._____) und die D._____ durch unberechtigte Buchungen und Schuldverpflichtungen (un- gerechtfertigte Kosten und Gewinnentnahmen) in die Liquidation geführt. Die Be- klagte nennt in diesem Zusammenhang zahlreiche konkrete Umstände, um diese Behauptungen zu untermauern: Ab März 2015 (und nicht erst ab dem Jahre

2017) seien überhaupt keine Zahlungen der H._____ mehr bei der D._____ ein- gegangen, dafür aber solche bei der E._____. Die Kosten für Fremdarbeiten sei- en bei der D._____ in den Jahren 2015-2017 erheblich angestiegen bzw. ange- sichts der angeblich schwindenden Auftragslage ungerechtfertigt hoch gewesen. Insbesondere seien den Herren J._____, K._____ und L._____ in den Jahren 2016 und 2017 Jahreshonorare zwischen Fr. 57'000.– und Fr. 93'726.47 bezahlt

- 20 - worden, obschon diese Personen in der Türkei lebten und arbeiteten, sie teilweise auch noch bei anderen Unternehmen beschäftigt seien und für solche Tätigkeiten in der Türkei realistischerweise bloss rund Fr. 25'000.– jährlich bezahlt würden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Buchung "Fremdarbeiten allgemein" erklä- rungsbedürftig. Im Jahre 2016 seien zudem die Treuhand- und Rechtsberatungs- kosten von Fr. 30'000.– auf Fr. 57'728.05 angestiegen; dabei handle es sich ver- mutlich um die privaten Anwaltskosten des Klägers. 5.3.6. Diese substantiierten Behauptungen der Beklagten, wonach der Kläger die D._____ in ihrer Substanz ausgehöhlt habe, indem er Aufträge systematisch in die E._____ überführt und die Aktiven der D._____ durch überhöhte bzw. nicht gerechtfertigte Kosten bis hin zur Liquidation geschmälert habe, hat der Kläger vor Vorinstanz nicht substantiiert bestritten, sondern sich diesem Vorwurf nur ganz pauschal widersetzt (vgl. act. 4/66 S. 1 f., 6, 14; act. 4/80 S. 2 f., 9). Über die Gründe für den rasanten finanziellen Zusammenbruch der D._____ machte er keinerlei konkreten Angaben, sondern verwies letztlich bloss auf die Buchhaltung der Gesellschaft, die geprüft worden sei. Inwiefern die von der Beklagten monier- ten Kosten im Einzelnen angemessen und gerechtfertigt bzw. wenigstens unter- nehmerisch vertretbar gewesen sein sollen, legte der Kläger nicht konkret dar. Mit Bezug auf die beanstandeten Fremdleistungen, für die den Herren J._____, K._____ und L._____ in den Jahren 2016 und 2017 substantielle Entschädigun- gen bezahlt bzw. versprochen worden seien, führte der Kläger einzig aus, es hät- ten diesen Entschädigungen Leistungen für "Hardware Design" und "Software Development" gegenübergestanden (vgl. act. 4/66 S. 6, 8; act. 4/80 S. 8, 10). Einzelheiten legte er nicht dar, namentlich reichte er weder die entsprechenden Verträge ein noch spezifizierte er die konkreten Leistungen näher, für die diese Beträge bezahlt worden seien. Die Angabe "Hardware Design" oder "Software Development" ist allein zu wenig konkret, um die klägerische Bestreitung zu sub- stantiieren. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Verträgen der D._____, unter denen die monierten Fremdleistungen bezogen worden sein sollen, selbst nach den Ausführungen des Klägers um projektbezogene Auftrags- und nicht um Ar- beitsverhältnisse gehandelt haben soll, die jeweils flexibel abgeschlossen worden seien bzw. auch wieder hätten aufgelöst werden können (act. 4/66 S. 8; vgl. auch

- 21 - Prot. Vi., S. 44 ff.). Weshalb diese Verträge aber angesichts der angeblich prekä- ren Auftragslage der D._____ überhaupt eingegangen bzw. nicht rechtzeitig ge- kündigt worden waren, liess der Kläger offen. 5.3.7. Auch dem Vorwurf, er habe Aufträge von der D._____ systematisch in die E._____ überführt, ist der Kläger nur pauschal entgegengetreten bzw. sind seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich. Vor Vorinstanz machte er gel- tend, es habe die E._____ mit Ausnahme eines "sehr kleinen Projekts", das von Serbien ausgeführt worden sei, keine Aufträge der D._____ übernommen (act. 4/66 S. 15). An anderer Stelle führte er indessen aus, dass auch ein Auftrag der H._____ – wegen des Erfordernisses einer neuen Datenschutzerklärung – von der D._____ auf die E._____ übertragen worden sei (act. 4/66 S. 7). Die ent- sprechenden Verträge oder sonstige Belege reichte der Kläger nicht ein und machte auch sonst keine weiteren Angaben zur Vertragsbeziehung mit der H._____ (vgl. noch Prot. Vi., S. 43, wo der Kläger ausführte, "er" arbeite seit 2016 nicht mehr mit der H._____ zusammen, wobei unklar blieb, ob dies die D._____ und/oder die E._____ betroffen haben soll). 5.3.8. In seiner Berufungsschrift bringt der Kläger neu vor, Grund für den Zusam- menbruch der D._____ sei der Weggang des Hauptkunden, der H._____, gewe- sen. Die Zusammenarbeit zwischen der D._____ und der H._____ sei im Jahre 2015 reduziert und im Jahre 2016 vollständig beendigt worden, was zu einer Um- satzeinbusse von 75% geführt habe und nicht habe kompensiert werden können (act. 2 Rz. 12 ff., 18). Diese Behauptung hat der Kläger vor Vorinstanz zwar in seiner Klagebegründung im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgebracht (act. 4/33 S. 9), nicht aber in seinen zahlreichen Eingaben im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren, weshalb es sich hierbei um ein (unechtes) Novum handelt. Dieses ist jedoch, weil sich die entsprechende Behauptung sowohl mit Bezug auf den Kinderunterhalt als auch hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als relevant er- weist, im Berufungsverfahren voraussetzungslos zuzulassen (dazu oben, E. 2.5- 2.6). 5.3.9. Diese neuen Ausführungen des Klägers führen indessen nicht zu einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Beurteilung. Zunächst unterlässt

- 22 - es der Kläger auch in seiner Berufung, irgendwelche konkreten Angaben über den Weggang der H._____ als Kundin der D._____ zu machen oder diesbezüg- lich entsprechende Verträge oder Kündigungen ins Recht zu legen. Vielmehr be- lässt er es bei der pauschalen Behauptung, die H._____ habe der D._____ 2016 die Aufträge entzogen. Den von der Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren substantiiert vorgetragenen Behauptungen, es seien in Wahrheit bereits ab März 2015 keine Zahlungen der H._____ mehr an die D._____ ausgerichtet wor- den und es habe der Kläger diese Zahlungen – sowie die entsprechenden Aufträ- ge – stattdessen auf die E._____ umgeleitet (act. 4/70 S. 3 f. mit Verweis auf act. 4/71/112 und act. 4/3/41/3), hat der Kläger weder vor Vorinstanz noch in der Berufung etwas Substantielles entgegengesetzt. Wenn die Zusammenarbeit der D._____ mit der H._____ bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2015 beendet worden war, was der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, dann ist nicht er- sichtlich, inwiefern dies der Grund dafür sein soll, dass die D._____ (erst) im Jah- re 2017 (und nicht schon früher) finanziell zusammengebrochen ist und (erst dann) über 96% ihrer einstmals doch beträchtlichen Aktiven eingebüsst hat. 5.3.10. Hinzu kommt, dass der Kläger vor Vorinstanz selbst eingeräumt hat, dass gewisse Aufträge, namentlich ein solcher der H._____, von der D._____ auf die – ebenfalls von ihm kontrollierte – E._____ übertragen worden sind, wobei er aus- führen liess, es seien die entsprechenden Arbeiten faktisch nach wie vor von der D._____ verrichtet worden und es habe die E._____, die neue formelle Vertrags- partnerin der H._____, der D._____ entsprechende Vergütungen entrichtet (act. 4/66 S. 7). Diese Darstellung widerspricht seiner neuen Erklärung, es sei der Niedergang der D._____ dem Umstand geschuldet, dass die H._____ die D._____ verlassen habe, wenn doch – anstelle von Direktzahlungen der H._____

– nunmehr gleichwohl indirekte Vergütungen der H._____ über die E._____ ge- leistet worden sein sollen. 5.3.11. Auch mit Bezug auf die Fremdleistungskosten, die nach den Erwägungen der Vorinstanz überhöht und geschäftlich nicht notwendig gewesen seien, unter- lässt es der Kläger in seiner Berufung, hinreichend konkrete Angaben zu machen. Er führt einzig aus, es seien die Fremdleistungskosten 2017 gegenüber 2016 um

- 23 - 32.8% reduziert worden (nachdem sie 2016 gegenüber 2015 noch um 13.4% er- höht worden seien), und es seien die entsprechenden Beträge (Schulden) in Wahrheit gar nie ausbezahlt worden (act. 2 Rz. 18). Inwiefern dies den klägeri- schen Standpunkt aber stützen soll, ist nicht ersichtlich. Zum einen ändert der Umstand, dass die monierten Fremdleistungskosten gar nicht ausbezahlt worden sind, nichts daran, dass die entsprechenden Schuldverpflichtungen tatsächlich eingegangen worden waren, und es wird damit in keiner Weise dargelegt, inwie- fern diese (geschuldeten) Entschädigungen angemessen und betrieblich notwen- dig bzw. wenigstens unternehmerisch vertretbar gewesen sein sollen. Zum ande- ren entfällt dadurch, dass die beanstandeten Fremdleistungskosten gar nicht aus- bezahlt worden sind, gerade eine mögliche Erklärung dafür, weshalb die D._____ im Geschäftsjahr 2017 rund 96% ihrer Aktiven eingebüsst hat (Fr. 1'465'860.17 gegenüber Fr. 53'878.78; vgl. act. 5 S. 17; act. 4/67/4 S. 6). Es verschärft sich so vielmehr die Frage, wohin denn die Barmittel und sonstigen Aktiven der D._____ geflossen sind, wenn damit nicht Schulden aus externen Auftragsverhältnissen beglichen wurden. 5.3.12. Zusammengefasst hat der Kläger weder vor Vorinstanz noch in seiner Be- rufungsschrift eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für den wirtschaftli- chen Zusammenbruch der D._____ geliefert. Die substantiierte Behauptung der Beklagten, er habe die D._____ bewusst und eigenmächtig ausgehöhlt, indem er Aufträge in die E._____ überführt und die Aktiven der D._____ verschleudert ha- be, hat er nicht nachvollziehbar bestritten. Aus diesem Grund scheitert sein Vor- bringen, es sei in seiner veränderten beruflichen Situation – jedenfalls für die Zeit vor Februar 2020 – ein Abänderungsgrund zu sehen. 5.3.13. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren die Untersuchungs- maxime gilt – soweit Kinderunterhaltsansprüche betroffen sind, sogar die strenge Untersuchungsmaxime (dazu oben, E. 2.4-2.6) –, denn es liegt letztlich auch hier an den Parteien, die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu liefern. Wenn es der Kläger vor Vorinstanz auch auf mehrfachen Hinweis der Beklagten (vgl. etwa act. 4/70 S. 4 f., 12 f., 16, 19 ff., 27; act. 4/87 S. 5 f., 10) sowie auf ausführliches Befragen der Vorinstanz hin (vgl. Prot. Vi., S. 38 ff., 44 ff.) unterlassen hat, im hier

- 24 - interessierenden Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, so konnte es die Vorinstanz dabei bewenden lassen. Dasselbe gilt für das Berufungsverfahren, denn es ist bei dieser Sachlage nicht an der Berufungsinstanz, eigene Abklärun- gen zu machen. 5.4. Darstellung des Klägers in seinen Stellungnahmen vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 5.4.1. In seinen Eingaben vom 7. April 2020 (act. 15) und vom 4. Mai 2020 (act. 26) bringt der Kläger mit Bezug auf seine Einkommenssituation zahlreiche Noven vor, welche die relevanten Geschehnisse im Zusammenhang mit den bei- den Firmen des Klägers, der D._____ und der E._____, teilweise in einem neuen Licht erscheinen lassen: 5.4.2. Am 31. März 2015 habe er, der Kläger, die E._____ vor dem Hintergrund neu gegründet, dass die H._____ einen neuen Datenschutzvertrag verlangt habe, einen solchen aber nur mit der neu gegründeten E._____, nicht aber mit der D._____, habe abschliessen wollen (act. 15 S. 10; act. 17/21; vgl. schon act. 4/66 S. 7; act. 4/80 S. 2). In der Folge sei die E._____ formeller Vertragspartner der H._____ gewesen, wobei aber die D._____ im Auftrag der E._____ letztlich sämt- liche Dienstleistungen für die H._____ erbracht habe. Hierfür habe die E._____ die D._____ finanziell entschädigt. In Wahrheit habe die E._____ fast sämtliche Einnahmen aus dem H._____-Mandat entschädigungshalber an die D._____ wei- tergeleitet; dies habe im Jahre 2015 98% des H._____-Umsatzes entsprochen, im Jahre 2016 77% und im Jahre 2017 94%. Umgekehrt hätten diese Zahlungen der E._____ den grössten Teil des Umsatzes der D._____ ausgemacht, nämlich im Jahre 2015 74% des Gesamtumsatzes, im Jahre 2016 81% und im Jahre 2017 43% (act. 15 S. 8 ff., 43; ferner habe die E._____ der D._____ Darlehen ausge- richtet, die aber zurückbezahlt worden seien). 5.4.3. Sodann führt der Kläger neu aus, es habe die H._____ Ende 2016 ihre Ge- schäftsbeziehungen mit der E._____ (und nicht nur, wie er bisher behauptet hat, mit der D._____; vgl. act. 2 Rz. 12 ff., 18) vollständig beendet (act. 15 S. 10); dies belegt er neu mit einem entsprechenden Schreiben der H._____ (E-Mail vom

- 25 -

15. Dezember 2016; act. 17/22). Auf der Grundlage der Darstellung des Klägers in seiner Berufungsschrift musste noch davon ausgegangen werden, dass die H._____ zwar ihre Geschäftsbeziehungen mit der D._____ beendet hatte, dass der entsprechende Auftrag aber auf die andere Gesellschaft des Klägers, die E._____, übertragen worden war (oben, E. 5.3.8-5.3.10). Nunmehr hat der Kläger indessen klargestellt, dass (auch) die Geschäftsbeziehungen zwischen der H._____ und der E._____ beendet worden waren und dass demzufolge auch die Entschädigungszahlungen der E._____ an die D._____ ab dem 1. Januar 2017 entfallen waren. Darin liege der Hauptgrund für den Niedergang der D._____, die mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 aufgelöst worden sei. 5.4.4. Mit Bezug auf den Geschäftsaufwand der D._____ führt der Kläger u.a. aus, er habe in den Jahren vor der Liquidation der D._____ jeweils hohe Boni aus der Gesellschaft entnommen, um die der Beklagten und C._____ geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können; dies sei ab 2018, d.h. im Rahmen seiner neuen Gesellschaft, der E._____, nicht mehr möglich gewesen (act. 15 S. 4 f., 18 f.). Hinsichtlich der sowohl von der Vorinstanz (act. 5 S. 18 f.) als auch von der Beklagten (act. 8 S. 7, 12 ff.) beanstandeten Kosten für Fremdleistungen der D._____ bringt der Kläger nichts Neues vor; im Wesentlichen wiederholt er seine Darstellung, es seien die entsprechenden Schulden gegenüber den Herren J._____, K._____ und L._____ weitgehend gar nie erfüllt worden (act. 15 S. 12 ff., 25 f.). 5.4.5. Weiter macht der Kläger geltend, er sei nach der Liquidation der D._____ Anfang 2018 während dreier Monate arbeitslos gewesen und erst ab April 2018 in einem 80%-Pensum bei seiner neuen Firma, der E._____, angestellt worden (act. 15 S. 3 ff., 39). Bis vor kurzem (März 2020; act. 17/51) sei die N._____ Sourcing AG Hauptkundin der E._____ gewesen; dieses Mandat sei jedoch weni- ger einträglich gewesen als jenes der H._____ (act. 15 S. 4, 28 ff., 39). Die E._____ schreibe seit dem Jahr 2017 Verluste (2017: Verlust von Fr. 35'406.45; 2018: Verlust von 62'766.15; 2019: Verlust von 90'893.30; act. 15 S. 29, 38, 40, 44; act. 17/9-13, act. 17/48).

- 26 - 5.4.6. Sodann bringt der Kläger neu vor, er habe per 17. Februar 2020 eine Fest- anstellung im 100%-Pensum bei der N._____ ... AG angetreten (act. 17/50), einer Schwestergesellschaft des N._____-Konzerns, zu dem auch die Hauptkundin der E._____, die N._____ Sourcing, gehöre. Im Rahmen dieser unselbständigen Er- werbstätigkeit erziele er neu ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 172'000.–, d.h. monatlich netto Fr. 12'494.55 (act. 17/94). Zu diesem Schritt habe er sich ent- schieden, weil er sich damit letztlich ein höheres Einkommen erhoffe, als dies im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit über die E._____ möglich sein würde. Zwar sei er nach wie vor Inhaber der E._____, es habe indessen der N._____-Konzern, zu dem auch seine Arbeitgeberin gehöre, die Zusammenarbeit mit der E._____ aufgrund möglicher Interessenkonflikte des Klägers – als Folge seiner Anstellung – beendet (act. 17/51). Damit betreibe die E._____ in der Schweiz keine Geschäfte mehr. Er, der Kläger, verbleibe zwar mit Bezug auf die Auslandaktivitäten formell noch Direktor der E._____; dafür erhalte er jedoch kei- ne Entschädigung. Er arbeite nunmehr 100% für die N._____ ... AG und habe keine Zeit, für die E._____ neue Kunden zu finden oder auf Projekten mitzuarbei- ten. Zudem ziehe er eine Liquidation der Gesellschaft in Erwägung, da er bezweif- le, dass diese ohne das N._____-Geschäft Gewinn machen könne (act. 15 S. 21 f., 48; act. 26 S. 4). 5.4.7. Schliesslich führt der Kläger neu aus, er erhalte von der E._____ Mietzins- zahlungen von jährlich brutto Fr. 36'000.– für die Nutzung der Liegenschaft im F._____ und er erziele aus neun Wohnungen in der Türkei Mietzinseinnahmen von jährlich insgesamt brutto Fr. 9'528.– (act. 17/101 S. 1 ff.). Bei einem pauscha- len Abzug von 20% ergebe dies monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 3'035.– (act. 15 S. 48 f.). Damit anerkennt der Kläger ab März 2020 ein monatliches Net- toeinkommen von insgesamt Fr. 15'529.– (ohne Kinderzulagen; act. 15 S. 49). 5.5. Würdigung der neuen Vorbringen des Klägers mit Bezug auf die Zeit bis Februar 2020

- 27 - 5.5.1. Die vom Kläger mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 (act. 15) bzw. vom

4. Mai 2020 (act. 26) vorgebrachten Noven sind, soweit sie sich auf seine Ein- kommenssituation beziehen, ohne Weiteres zuzulassen, weil sie sich (auch) mit Bezug auf den Kinderunterhalt als relevant erweisen (dazu oben, E. 2.5-2.6). 5.5.2. Mit seinen neuen Ausführungen scheint der Kläger letztlich einzuräumen, dass die von ihm beherrschten Unternehmen D._____ und E._____ gewisser- massen – wirtschaftlich gesehen – eine Einheit dargestellt haben und dass es aus seiner Sicht letztlich unmassgeblich war, ob Aufträge formell über die eine oder die andere Gesellschaft abgewickelt wurden bzw. welche der Gesellschaften letzt- lich die Dienstleistungen effektiv erbracht hat. Zudem stellt er nun klar, dass der Weggang der vormaligen Hauptkundin, der H._____, nicht nur die D._____, son- dern auch die E._____ betroffen hat, so dass er, der Kläger, letztlich über keines seiner beiden Unternehmen mehr Umsätze aus H._____-Aufträgen erzielen konn- te. Damit wird zwar der ab 2017 eingetretene gesamthafte Umsatzrückgang die- ser beiden Unternehmen etwas nachvollziehbarer, und es erscheint auch plausi- bel, dass die ab 2018 neu gewonnene Hauptkundin der E._____, die N._____ Sourcing AG, letztlich weniger Umsatz einbrachte, als dies noch im Rahmen des H._____-Mandats der Fall war (vgl. act. 17/5-6; act. 17/10-13). Damit löst der Klä- ger indessen nur einen Teil der Unstimmigkeiten auf, die sich aus seinen bisheri- gen Ausführungen ergeben haben. Insbesondere wird hiermit der innerhalb nur eines Jahres eingetretene Niedergang der D._____, die im Geschäftsjahr 2017 rund 96% ihrer Aktiven eingebüsst hat (Fr. 53'878.78 gegenüber Fr. 1'465'860.17 Ende 2016; act. 4/67/4 S. 6), nicht hinreichend erklärt. Auf diesen Umstand hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (act. 5 S. 17). 5.5.3. Der Kläger behauptet zwar, die D._____ durch hohe Gewinnentnahmen (Boni) geschädigt zu haben, die er für Unterhaltszahlungen zugunsten der Be- klagten und C._____ verwendet habe. Da die jährliche Unterhaltslast des Klägers gemäss dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 indessen "nur" rund Fr. 130'000.– betrug, kann dies den Aktivenverlust der D._____ von rund Fr. 1.4 Mio. in nur einem Jahr nicht erklären.

- 28 - 5.5.4. Sodann hat der Kläger auch in seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom

4. Mai 2020 keine konkreten Angaben zu den von der Vorinstanz (act. 5 S. 18 f.) und der Beklagten (act. 8 S. 7, 12 ff.) monierten Kosten für Fremdleistungen der D._____ gemacht (dazu bereits oben, E. 5.3.6 und E. 5.3.11). Namentlich hat er nicht dargetan, inwiefern diese Fremdleistungen, die im Geschäftsjahr 2017 im- merhin noch Fr. 437'065.84 betragen haben (bei einem Umsatz von Fr. 435'963.98 und Lohnkosten von Fr. 574'690.33; act. 4/67/4; act. 17/6), auch nach dem Weggang der H._____ in dieser Höhe noch gerechtfertigt bzw. unter- nehmerisch vertretbar gewesen sein sollen. Bei einer nach den Behauptungen des Klägers so prekären Auftragslage der D._____ im Jahre 2017, die nicht ein- mal die Lohnkosten der eigenen Angestellten zu decken vermochte, wäre es am Kläger gewesen, eine plausible Erklärung für diese verbuchten externen Dienst- leistungskosten zu liefern, zumal es sich hierbei auch nach seinen eigenen Anga- ben nicht um Arbeitsverhältnisse, sondern um (grundsätzlich jederzeit bzw. kurz- fristig kündbare) Auftragsverhältnisse gehandelt haben soll. Vor diesem Hinter- grund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Drittleistungen nicht entsprechend hätten reduziert werden können. Unklar bleibt sodann, wofür – wenn nicht für die H._____ – diese Drittleistungen überhaupt notwendig gewesen sein sollen. Dies- bezüglich hat der Kläger keine substantiierten Ausführungen gemacht. Dasselbe gilt für die von der Beklagten beanstandete Höhe der jeweiligen Vergütungen, die den externen Dienstleistern aus der Türkei bezahlt bzw. versprochen worden sein sollen. Auch diesbezüglich hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern die entspre- chenden Vergütungen angesichts des tieferen Lohnniveaus in der Türkei ange- messen gewesen sein sollen. Schliesslich wiederholt der Kläger seine Darstel- lung, es seien die geschuldeten Vergütungen in Wahrheit weitestgehend gar nicht ausbezahlt worden. Dies ändert jedoch wie gesagt nichts daran, dass die ent- sprechenden Schuldverpflichtungen eingegangen wurden und dass das Ge- schäftsergebnis entsprechend belastet wurde. Zudem entfällt damit gerade eine mögliche Erklärung dafür, dass die D._____ im Jahre 2017 rund 96% ihrer Akti- ven (rund Fr. 1.4 Mio.) eingebüsst hat. 5.5.5. Schliesslich bleiben auch gewisse substantielle Aufwendungen der E._____ unerklärt, die gemäss der vom Kläger vorgelegten Erfolgsrechnung im Geschäfts-

- 29 - jahr 2018 immerhin einen Umsatz von Fr. 929'721.34 (bei Fremdleistungen von Fr. 304'263.93 und Lohnkosten von Fr. 542'699.03; act. 17/48 S. 9 f.) erwirtschaf- tet hat (die provisorische Erfolgsrechnung der E._____ für das Geschäftsjahr 2019 hat der Kläger nur unvollständig vorgelegt; act. 17/13). Dies gilt insbesonde- re für ein Darlehen in der Höhe von Fr. 235'000.–. Die Beklagte hat vor Vorinstanz substantiiert behauptet, es habe die E._____ IT Services AG gemäss dem Zwi- schenabschluss des 1. Halbjahres 2018 (act. 4/67/6) dem Kläger oder einer ihm nahestehenden Person ein "Darlehen" im Umfang von Fr. 235'000.– entrichtet; dabei habe es sich in Wahrheit um eine verdeckte Gewinnentnahme gehandelt (act. 70 S. 6 f.; vgl. auch act. 8 S. 17 f.). Diese Behauptung hat der Kläger im Grundsatz nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten, sondern bloss geltend gemacht, es betreffe die Verbuchung des Darlehens in Wahrheit (wegen Abgren- zungen, die im Rahmen des provisorischen Zwischenabschlusses des ersten Halbjahres 2018 noch nicht vorgenommen worden seien) nicht das Jahr 2018, sondern das Jahr 2017 (act. 80 S. 5). Dass dem Kläger bzw. einer ihm naheste- henden Person aber Fr. 235'000.– von der E._____ ausbezahlt worden sind – be- treffe es nun das Jahr 2017 oder das Jahr 2018 –, hat er nicht bestritten; dass er dieses Darlehen der E._____ zurückbezahlt habe, hat er nicht behauptet (vgl. act. 15 S. 32 f.). Damit steht fest, dass es dem Kläger auch nach dem Weggang der H._____ – ab dem Jahre 2017 über die von ihm gehaltene E._____ IT Ser- vices AG – noch möglich war, neben dem formell bezogenen Lohn substantielle Beträge aus seiner Gesellschaft zu entnehmen. 5.5.6. Insgesamt kann deshalb nicht gesagt werden, es habe der Kläger für den Zeitraum bis Februar 2020 eine unverschuldete Einkommensreduktion glaubhaft gemacht. Mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 hat er zwar dargelegt, dass und inwiefern sich der Gesamtumsatz seiner beiden Gesellschaf- ten mit dem Weggang der Hauptkundin, der H._____, seit Anfang 2017 reduziert hatte – und dass dieser in der Folge mit der neu gewonnenen Hauptkundin, der N._____ Sourcing AG, nicht wieder auf dasselbe Mass gesteigert werden konnte –, er hat aber nicht nachvollziehbar ausgeführt, inwiefern namentlich die erhebli- chen Kosten für Fremdleistungen nicht entsprechend hätten reduziert werden können. Ebenso wenig hat er eine plausible Erklärung für den fast vollständigen

- 30 - finanziellen Zusammenbruch der D._____ im Jahre 2017 (Aktivenverlust von Fr. 1.4 Mio. bzw. rund 96%) geliefert. Damit bleibt es letztlich dabei, dass der Kläger die von der Beklagten substantiiert vorgetragene Behauptung, er habe die D._____ bewusst, eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich ausgehöhlt, nicht sub- stantiiert bestritten hat. 5.5.7. Ferner hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der E._____ im Zeitraum bis Februar 2020 weniger verdient hat, als dies noch – im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – mit der D._____ der Fall war. Insbesondere steht im Jahre 2017/2018 eine Gewinnentnahme in Form eines "Darlehens" in der Höhe von Fr. 235'000.– zu Buche. Bereits damit erreichte der Kläger – zusammen mit dem Lohn, den er sich von der E._____ formell auszahlen liess, sowie den zusätzlich erzielten Mietzinseinnahmen (dazu unten, E. 5.6.2-5.6.3) – ein ähnliches Ein- kommen wie es im Eheschutzentscheid zugrunde gelegt worden war. 5.6. Einkommen des Klägers ab März 2020 5.6.1. 5.6.1.1. Es ist unbestritten, dass der Kläger per 17. Februar 2020 eine Stelle im 100%-Pensum bei der N._____ ... AG angetreten hat, wobei sein monatliches Fixgehalt netto Fr. 12'494.55 beträgt (act. 15 S. 21 f., 48; act. 21 S. 1 ff.; act. 17/50, act. 17/94). Zwar war der Kläger auch bisher (jeweils über eine seiner beiden eigenen Gesellschaften) formell in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, er war jedoch – wovon bereits das Eheschutzgericht und auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen waren – als Selbständigerwerbender zu betrachten, weil er seine Arbeitgeberin jeweils faktisch kontrolliert hatte. Dies ist im Rahmen seiner neuen Anstellung bei der N._____ ... AG nicht mehr der Fall; die Erwerbstätigkeit des Klägers ist nunmehr grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren. 5.6.1.2. Die Beklagte macht geltend, es werde dem Kläger zusätzlich zu seinem Fixlohn ein Bonus ausbezahlt; dieser betrage voraussichtlich rund Fr. 48'000.– brutto pro Jahr (act. 21 S. 1 f.; act. 22/6). Ferner sei unklar, ob ihm bei Stellenan- tritt allenfalls ein "Sign-on-Bonus" ausbezahlt worden sei (act. 21 S. 2). Dem hält

- 31 - der Kläger im Wesentlichen entgegen, es stehe nicht fest, ob und in welcher Höhe er einen Bonus erhalten werde; gemäss Arbeitsvertrag liege dessen Ausrichtung im freien Ermessen der Arbeitgeberin und es sei angesichts der Coronavirus- Pandemie nicht anzunehmen, dass in absehbarer Zeit Bonuszahlungen entrichtet würden. Einen "Sign-on-Bonus" habe er nicht erhalten (act. 26 S. 2). 5.6.1.3. Zum massgeblichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv ausbezahlte Bo- ni, Gratifikationen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Trinkgelder, Überstun- denentschädigungen, Spesenentschädigungen (soweit ihnen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen) etc. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf Durchschnittswerte einer als massgeblich zu betrachtenden Zeitspanne abzustel- len (BGer, 5A_44/2012 vom 20. März 2012, E. 4.4.3; 5A_686/2010 vom 6. De- zember 2010, E. 2.3). 5.6.1.4. Der Kläger hat seine neue Stelle erst Mitte Februar 2020 angetreten, weshalb diesbezüglich nicht auf Durchschnittswerte vergangener Jahre abgestellt werden kann. Gemäss seinem Arbeitsvertrag ist die Entrichtung eines Bonus bzw. einer Gratifikation sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe vollständig in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt (act. 17/50 S. 1). Damit ist zum heutigen Zeitpunkt schlicht nicht abschätzbar, ob und in welcher Höhe der Kläger in Zu- kunft Boni bzw. Gratifikationen erhalten wird. Der von der Beklagten eingereichte Auszug der Vergleichsplattform www.glasdoor.ch, der für die Position eines "Sa- les Director" bei der N._____ in Zürich einen jährlichen Bonus von Fr. 48'000.– bis Fr. 52'000.– ausweist (act. 22/6), basiert auf der Grundlage eines einzigen Ver- gleichsfalls und ist schon deshalb nicht hinreichend verlässlich. Hinzu kommt, dass die Ausrichtung einer Bonus- bzw. Gratifikationszahlung in der Regel von der individuellen Arbeitsleistung, von der konkreten Beschäftigungsart und den Qualifikationen des jeweiligen Arbeitnehmers sowie vom konkreten Geschäftsver- lauf abhängig ist und insofern pauschale Aussagen über die Höhe allfälliger Boni nur beschränkt möglich sind. Umgekehrt kann die Möglichkeit einer in Aussicht stehenden – gegebenenfalls nicht unerheblichen – Bonuszahlung aber auch nicht einfach ignoriert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, den

- 32 - jährlichen Bonus bzw. Gratifikationen oder andere Sondervergütungen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt erhält, von der allgemeinen Unter- haltsberechnung auszunehmen und den Kläger zu verpflichten, der Beklagten und C._____ jeweils per Ende März Auskunft über die tatsächlich entrichteten Sondervergütungen des vergangenen Jahres zu erteilen und ihnen davon einen Anteil zu entrichten, der der (noch festzusetzenden; dazu unten, E. 8.5.4-8.5.5) Quote der allgemeinen Überschussverteilung entspricht (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.130). 5.6.1.5. Dass dem Kläger anlässlich der Vertragsunterzeichnung ein sog. "Sign- on-Bonus" ausbezahlt worden wäre, wie es die Beklagte geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte bringt diesbezüglich reine Mutmassungen vor, ohne kon- krete Anhaltspunkte zu liefern. Ein "Sign-on-Bonus" kann dem Kläger schon des- halb nicht angerechnet werden. 5.6.2. 5.6.2.1. Tatsächlich erzielte Vermögenserträge sind grundsätzlich als anrechen- bares Einkommen zu berücksichtigen (OGer ZH, LY150035 vom 10. Februar 2016, E. III.2.2.3; SIX, a.a.O., Rz. 2.155); dazu gehören auch Erträge aus in- und ausländischen Immobilien. 5.6.2.2. Das Eheschutzgericht rechnete den Mietzins von monatlich Fr. 1'400.–, den damals noch die D._____ dem Kläger für die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende (ehemals eheliche) Wohnung an der P._____-Strasse ... im F._____ entrichtete, vollständig dem Kläger als Einkommen an (act. 4/2/56 S. 20). Umgekehrt berücksichtigte es darauf entfallende Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 560.– ebenfalls ausschliesslich im Bedarf des Klägers (act. 4/2/56 S. 27). 5.6.2.3. Es ist unbestritten, dass der Kläger heute für die nach wie vor im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Wohnung im F._____ von seiner anderen Ge- sellschaft, der E._____, monatlich brutto Fr. 3'000.– Mietzinszahlungen erhält (act. 4/52 S. 5; act. 4/59 S. 18; act. 4/87 S. 8; act. 8 S. 19 f.; act. 15 S. 34, 48 f., act. 21 S. 2). Hiervon möchte der Kläger – anders als dies noch im Eheschutzent-

- 33 - scheid festgelegt worden war – bereits auf der Stufe der Einkommensberechnung monatlich Fr. 560.– für Hypothekarkosten und Fr. 554.– für Nebenkosten in Abzug bringen (act. 4/52 S. 5 ff.; act. 66 S. 16 f.; act. 2 Rz. 35). Mit seiner Eingabe vom

7. April 2020 beantragt er nunmehr, auf der Stufe der Einkommensberechnung pauschal 20% für "Wartungskosten" in Abzug zu bringen (act. 15 S. 48 f.) und zu- dem Hypothekar- und Nebenkosten im Umfang von Fr. 833.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen (act. 15 S. 47). Die Beklagte weist indessen zu Recht darauf hin (act. 4/59 S. 18 ff.; act. 8 S. 29), dass auf die Wohnung im F._____ entfallende Aufwendungen im Eheschutzentscheid im Rahmen des Bedarfs des Klägers – und nicht beim Einkommen – berücksichtigt worden sind, dass der Kläger dort Nebenkosten nicht geltend gemacht hat und dass er diese im Übrigen auch heute nicht belegt. Es bleibt folglich bei der Wertung des Eheschutzgerichts, wonach dem Kläger mit Bezug auf die Wohnung im F._____ der volle Bruttomietzins, neu also Fr. 3'000.–, als Einkommen anzurechnen ist, dass ihm aber Fr. 560.– für Hy- pothekarkosten im Rahmen seines Bedarfs in Abzug zu bringen sind. 5.6.2.4. Die Beklagte macht sodann geltend, es erhalte der Kläger darüber hinaus Mietzinszahlungen von der E._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'666.65, wo- bei sie auf ein "Konto ..." der E._____ gemäss act. 4/81/2 verweist, von dem im Jahre 2018 Fr. 15'000.– in neun Monaten für Mietzinszahlungen entnommen wor- den sein sollen (act. 4/87 S. 8; act. 8 S. 20, 25; act. 21 S. 2). Es ist freilich schlicht nicht nachvollziehbar, worauf sich die Beklagte diesbezüglich abstützt. Aus der genannten Beilage act. 4/81/2 geht nichts Derartiges hervor, so dass dem Kläger bereits aus diesem Grund keine solchen Mieterträge angerechnet werden kön- nen.

- 34 - 5.6.3. 5.6.3.1. Mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 bringt der Kläger neu vor, er halte zusammen mit der Beklagten zehn Liegenschaften in der Türkei jeweils im hälftigen Miteigentum, was unbestritten geblieben ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass aus diesen zehn je hälftig gehaltenen türkischen Liegen- schaften im Jahre 2018 ein Gesamtertrag von brutto TRY 111'175.– (entspre- chend dem Doppelten des vom Kläger in der Türkei versteuerten Anteils von 50%, i.e. TRY 55'587.50; vgl. act. 26 S. 8; act. 17/101 S. 3 f.) aus Mietzinszahlun- gen erzielt wurde. Unbestritten ist sodann, dass mit Bezug auf acht Liegenschaf- ten (Liegenschaften Nr. 2-9 auf S. 1 von act. 17/101 bzw. Liegenschaften Nr. 1-2, 4-8, 10 auf S. 3 von act. 17/101) jeweils der gesamte Mietzins an den Kläger be- zahlt wird, dass aber mit Bezug auf zwei Liegenschaften (die zwei unter "Nr. 10" geführten Liegenschaften auf S. 1 von act. 17/101 bzw. Liegenschaften Nr. 3 und Nr. 9 auf S. 3 von act. 17/101) der Mietzins jeweils vollständig an die Beklagte entrichtet wird (act. 15 S. 48 f.; act. 21 S. 3 f.; act. 26 S. 6 ff.). 5.6.3.2. In Anlehnung an die hier zu übernehmende Wertung des Eheschutzge- richts, wonach die Mietzinseinnahmen nach Massgabe des tatsächlichen Zah- lungsflusses – und nicht gemäss den jeweiligen Eigentumsverhältnissen – als Einkommen anzurechnen sind (act. 4/2/56 S. 20), beträgt der auf den Kläger ent- fallende Anteil an Mietzinseinnahmen aus den gemeinsam gehaltenen Wohnun- gen in der Türkei (entsprechend den Zahlen aus dem Jahre 2018) brutto TRY 101'900.– (i.e. das Doppelte der in act. 17/101 S. 3 ausgewiesenen Beträge für die Wohnungen Nr. 1-2, 4-8 und 10); der auf die Beklagte entfallende Anteil beträgt entsprechend brutto TRY 9'275.– (i.e. das Doppelte der in act. 17/101 S. 3 ausgewiesenen Beträge für die Wohnungen Nr. 3 und 9). Anzumerken ist freilich, dass mit dieser Einrechnung der jeweils tatsächlich einkassierten Mietzinsein- nahmen in die Unterhaltsberechnung eine Rückforderung der jeweils hälftigen Mietzinserträge gestützt auf andere Rechtstitel bereits aufgrund des Bereiche- rungsverbots entfallen muss. 5.6.3.3. Der Kläger macht sodann geltend, von den Einnahmen aus den von den Parteien in der Türkei gemeinsam gehaltenen Liegenschaften sei eine Pauschale

- 35 - von 20% für darauf entfallende Unterhalts- und Verwaltungskosten in Abzug zu bringen (act. 15 S. 48 f.). Dieser Berechnungsmethode hat sich die Beklagte – je- denfalls mit Bezug auf die vom Kläger gehaltenen Liegenschaften – nicht grund- sätzlich widersetzt (act. 21 S. 4), weshalb insoweit darauf abzustellen ist. Demzu- folge sind von den Mietzinseinnahmen, die aus den gemeinsam gehaltenen Woh- nungen in der Türkei generiert werden, dem Kläger jährlich insgesamt TRY 81'520.– (TRY 101'900.– abzgl. 20%), der Beklagten TRY 7'420.– (TRY 9'275.– abzgl. 20%) als Einkommen anzurechnen. Bei einem durchschnittli- chen Wechselkurs von TRY/CHF 0.140865 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis Ende Mai 2020 (vgl. www.fxtop.com) ergibt dies mithin ein monatlich anrechenba- res Einkommen des Klägers von rund Fr. 960.– und ein solches der Beklagten von rund Fr. 90.–. 5.6.4. 5.6.4.1. Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang sodann neu vor, es halte die Beklagte in der Türkei drei weitere Wohnungen zu Alleineigentum, aus denen sie ebenfalls Mietzinserträge erwirtschafte (act. 15 S. 48 f., 74, 78; act. 26 S. 6 ff.). Die Beklagte ihrerseits bestreitet nicht, dass sie die entsprechenden Wohnungen in ihrem Alleineigentum hält. Sie lässt indessen ausführen, dass sich die daraus erzielten "steuerbaren Mietzinse" im Jahre 2018 auf TRY 15'342.49 belaufen hät- ten, wovon Steuern (TRY 2'401.20), Kosten für die Erstellung der Steuererklärung (TRY 250.–), Gerichtskosten für in der Türkei laufende Verfahren sowie Ausgaben für die Möblierung einer dieser Wohnungen (rund TRY 11'000.–) in Abzug zu bringen seien; somit verbleibe aus diesen Liegenschaften letztlich bloss ein Ver- lust (act. 21 S. 3 f.). 5.6.4.2. Aus act. 22/8 geht hervor, dass die Beklagte für diese drei in ihrem Al- leineigentum stehenden Wohnungen in der Türkei im Jahre 2018 insgesamt brut- to TRY 18'250.– erzielt hat (act. 22/8 S. 1, Liegenschaften Nr. 1, 2 und 4). Davon sind – wie bereits mit Bezug auf die gemeinsam gehaltenen Liegenschaften – pauschal 20% abzuziehen, was die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für türkische Steuern und die Erstellung der Steuererklärung (insgesamt TRY 2'651.20) übersteigt. Nicht gefolgt werden kann ihr demgegenüber, wenn sie

- 36 - zudem (nicht bezifferte) Kosten für in der Türkei geführte Gerichtsverfahren sowie für die (einmalige) Anschaffung von Möbeln für eine dieser Wohnungen in Abzug bringen will (act. 21 S. 4). Es resultieren folglich der Beklagten anrechenbare mo- natliche Einkünfte aus diesen drei Liegenschaften von rund Fr. 170.– (jährlich TRY 14'600.– [TRY 18'250.– abzgl. 20%] bei einem Wechselkurs von TRY/CHF 0.140865). 5.6.5. 5.6.5.1. Schliesslich macht die Beklagte geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die E._____ IT Services AG weiterhin aus in- oder ausländischen Aktivitäten Gewinn erwirtschafte, der letztlich dem Kläger als Inhaber dieser Gesellschaft zu- komme (act. 21 S. 2). Dagegen wendet der Kläger ein, er arbeite seit Mitte Feb- ruar 2020 ausschliesslich für seine neue Arbeitgeberin, die N._____ ... AG, und er habe keine Zeit, zusätzlich auch noch für die E._____ zu arbeiten. Er bezweifle, dass diese auch ohne ihn bzw. ohne das N._____-Geschäft Gewinn erwirtschaf- ten könne und er ziehe daher eine Liquidation der Gesellschaft in Betracht (act. 15 S. 22; act. 26 S. 4). 5.6.5.2. Es ist unbestritten, dass der Kläger seit Mitte Februar 2020 in einem Voll- zeitpensum für die N._____ ... AG arbeitet und insofern einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es kann deshalb in der Tat nicht einfach davon aus- gegangen werden, dass die E._____ auch ohne seine Mitarbeit und ohne ihren Hauptkunden, den N._____-Konzern, noch in einem Ausmass gewinnträchtig sein wird, das es dem Kläger erlauben würde, im Rahmen seiner Stellung als Aktionär bzw. Verwaltungsrat substantielle Dividenden oder verdeckte Gewinnauszahlun- gen aus der Gesellschaft zu entnehmen. Insbesondere kann von ihm nicht erwar- tet werden, neben seiner Vollzeitstelle bei der N._____ auch noch substantielle Tätigkeiten für die E._____ zu verrichten. Insoweit wäre es an der Beklagten ge- wesen, wenigstens ansatzweise darzutun, dass und in welcher Höhe der Kläger auch nach seinem Weggang zur N._____ ... AG noch Gewinne – dies wären dann, weil sie ohne seine Arbeitsleistung zustande kämen, Vermögenserträge – aus der E._____ IT Services AG entnehmen kann. Dass der Kläger für seine Tä- tigkeit als Verwaltungsrat der E._____ – die neben seiner Vollzeitbeschäftigung

- 37 - bei der N._____ ... AG von vornherein nur untergeordneter Natur sein kann – nicht entschädigt wird, erscheint in der vorliegenden Konstellation nachvollzieh- bar; etwas anderes hat die Beklagte auch nicht behauptet. 5.6.5.3. Es bleibt somit dabei, dass dem Kläger ab März 2020 Fr. 12'494.55 aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die N._____ ... AG (exkl. Bonus) und Fr. 3'960.– aus Mietzinseinnahmen (Fr. 3'000.– aus der Wohnung der Parteien im F._____ und Fr. 960.– aus Wohnungen der Parteien in der Türkei), d.h. insge- samt rund Fr. 16'455.–, als Einkommen anzurechnen sind. 5.7. Eingabe des Klägers vom 2. Juni 2020 5.7.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Datum Poststempel; act. 30) bringt der Klä- ger neu vor, es sei bei ihm am 27. Mai 2020 eine chronische lymphatische Leu- kämie diagnostiziert worden, was sich in Zukunft negativ auf seine Leistungsfä- higkeit auswirken werde; insbesondere sei nicht klar, in welchem Umfang er zu- künftig werde arbeiten können (act. 30 S. 2 f.). Ferner beantragt er neu, es sei ihm ein erweitertes Besuchsrecht für C._____ im Umfang von sechs anstatt nur drei Wochen Ferien zuzugestehen und es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 20 S. 3). 5.7.2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (act. 28) wurde der Beklagten eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Verhandlung zum "letzten Wort" verlange, mit dem Hinweis, es gehe die Sache andernfalls mit Ablauf der Frist ins Stadium der Beratung über. Eine solche Verhandlung hat die Beklagte nicht verlangt; das Verfahren ging deshalb mit Ablauf des 18. Mai 2020 (vgl. act. 29/2) automatisch in die Beratungsphase über. 5.7.3. Nach Beginn der Urteilsberatung können weder echte noch unechte Noven ins Verfahren eingebracht werden; es sind nur Tatsachen und Beweismittel zu be- rücksichtigen, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratung entstanden sind und die bis dann ins Recht gereicht wurden (BGE 142 III 413, E. 2.2.3-6). Dies gilt selbst in Kinderbelangen. Tatsachen, die erst nach Beginn der Beratungsphase entstanden sind, wie vorliegend die beim Kläger diagnostizierte Krebserkrankung,

- 38 - können alsdann nur noch im Rahmen einer neuen Klage – bzw. hier im Rahmen eines neuen Abänderungsgesuchs – vorgebracht werden. Sie werden von der Rechtskraft des zwar erst später gefällten, sich aber bereits zuvor in Beratung be- findenden Entscheids nicht erfasst (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Die neu vorge- brachten Tatsachen und Beweismittel sowie die neuen Anträge des Klägers sind folglich nicht mehr zu berücksichtigen. Dem Kläger steht es indessen frei, ent- sprechende Anträge im Rahmen eines neuen Abänderungsgesuchs bei der Vor- instanz zu stellen und die fraglichen Noven dort einzubringen. 5.7.4. Hinzuweisen ist zudem auf Folgendes: Die beim Kläger diagnostizierte Krebsdiagnose ist als solche weder mit Bezug auf sein Einkommen noch hinsicht- lich seines Bedarfs unmittelbar relevant. Zu beachten wären bloss – hier nicht gel- tend gemachte – Umstände, die tatsächlich zu einer Einkommensreduktion führen (z.B. durch Verlust der Arbeitsstelle oder Reduktion des Arbeitspensums, jeweils unter Berücksichtigung allfälliger Sozialleistungen) oder einen erhöhten Bedarf zur Folge haben (z.B. regelmässig anfallende Gesundheitskosten). 5.8. Veränderung des Einkommens des Klägers als Abänderungsgrund 5.8.1. Wie bereits erwähnt, setzt die Abänderung eines Eheschutzentscheides ei- ne wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor- aus, die im Zeitpunkt des abzuändernden Entscheides nicht vorhersehbar war bzw. nicht mitberücksichtigt wurde (oben, E. 3). Die dargelegte Veränderung der Einkommenssituation des Klägers per Anfang März 2020, die vom Eheschutzge- richt nicht vorauszusehen war, ist eine dauerhafte. Fraglich ist indessen, ob diese Veränderung bereits als solche als wesentlich i.S.v. Art. 179 ZGB zu qualifizieren ist und ob sie entsprechend eine Abänderung des Eheschutzentscheides rechtfer- tigt. 5.8.2. Die Erheblichkeit einer Veränderung ist im Einzelfall zu prüfen und lässt sich nicht allgemein in Zahlen ausdrücken (BGer 5C.197/2003 vom

30. April 2004, E. 3.3). Während in Mankofällen auch bereits geringfügige Verän- derungen erheblich sein können, liegt die Schwelle bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier zweifelsohne (immer noch) vorliegen, deutlich höher.

- 39 - Keine allgemein gültigen Kriterien bestehen für die Frage, welche Parameter der Unterhaltsberechnung miteinander zu vergleichen sind. Möglich sind insbesonde- re Vergleiche der jeweiligen Leistungsfähigkeit (Einkommen abzüglich Bedarf) bzw. der jeweils geschuldeten Unterhaltsbeiträge vor und nach der Veränderung; immerhin im Sinne einer groben Richtschnur möglich sind sodann auch reine Ein- kommensvergleiche (vgl. BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 3.3, wo eine Verminderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners um Fr. 2'000.– bzw. 18% als wesentlich qualifiziert wurde; vgl. zudem BGer, 5A_93/2011 vom

13. September 2011, E. 6.1; BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, Art. 129 N 7). 5.8.3. Ab März 2020 reduziert sich das dem Kläger anrechenbare Einkommen um monatlich Fr. 2'125.– von bisher Fr. 18'580.– auf neu rund Fr. 16'455.–. Wird zu- dem auch der leicht erhöhte Bedarf des Klägers miteinbezogen (neu monatlich Fr. 6'272.– statt bisher Fr. 5'999.–; dazu unten, E. 8.3), so reduziert sich seine Leistungsfähigkeit um Fr. 2'398.– bzw. rund 19 % (von Fr. 12'581.– auf Fr. 10'183.–). Diese Veränderung ist ohne Weiteres als wesentlich zu qualifizie- ren, so dass bereits in der Reduktion des Einkommens des Klägers per März 2020 ein Abänderungsgrund zu sehen ist.

6. Erhöhter Bedarf des Klägers als Abänderungsgrund 6.1. Als weiteren Abänderungsgrund – der bereits per Einreichung des Mass- nahmenbegehrens (2. Juli 2018) bestehen soll – macht der Kläger einen erhöhten Bedarf geltend. Während ihm im Eheschutzentscheid ein solcher von Fr. 5'999.– zugestanden wurde, macht er neu einen solchen von Fr. 8'020.– (act. 2 Rz. 26 ff.) bzw. Fr. 11'790.– (act. 15 S. 46 ff.) geltend. Hierzu führt die Vorinstanz aus, es sei eine neue Bedarfsberechnung – mit aktualisierten Bedarfspositionen – nur und erst dann vorzunehmen, wenn ein Abänderungsgrund festgestellt worden sei, d.h. eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse. Als Abände- rungsgrund mache der Kläger im Wesentlichen veränderte Wohnkosten von neu Fr. 4'000.– im Monat geltend, während ihm das Eheschutzgericht noch solche von Fr. 2'940.– angerechnet habe in der Erwägung, es ergebe sich der eheliche und gebührende Standard diesbezüglich aus einem hypothetischen Mietzins, der bei Vermietung der im Miteigentum der Parteien stehenden Familienwohnung im

- 40 - F._____ erzielt werden könne. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, inwiefern dieser eheliche Standard heute nicht mehr gelten soll und weshalb er sich nunmehr eine Wohnung soll anmieten dürfen, die mehr als Fr. 1'000.– pro Monat teurer sei als die bisherige Wohnung. Bezüglich aller anderer Bedarfspositionen stelle der Klä- ger bloss eine Neuberechnung auf, ohne darzutun, inwiefern darin jeweils ein Ab- änderungsgrund zu erblicken sei. Insbesondere reiche eine Veränderung von Fr. 100.– im Grundbetrag angesichts der guten Verhältnisse der Parteien für eine Abänderung nicht aus. Weil ein Abänderungsgrund nicht dargetan sei, sei eine blosse Bedarfsaktualisierung nicht vorzunehmen (act. 5 S. 22 f.). 6.2. Hiergegen bringt der Kläger in seiner Berufung vor, es seien – sofern ein Abänderungsgrund gegeben sei – sämtliche Bedarfspositionen den aktuellen Verhältnissen anzupassen bzw. sei eine Neuberechnung vorzunehmen, und zwar auch insoweit, als gewisse Bedarfsveränderungen für sich genommen keine Ab- änderungsgründe darstellen würden. Von den verschiedenen Bedarfspositionen, die der Kläger aktualisiert haben will, macht er aber bloss die veränderten Wohn- kosten und die aufgrund seiner (behaupteten) veränderten beruflichen Situation neu anfallenden Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung als eigentliche Abänderungsgründe geltend (act. 2 Rz. 43). 6.3. Zu den Wohnkosten führt der Kläger einzig aus, es seien die geltend ge- machten Kosten von Fr. 4'000.– im Monat "ausgewiesen und belegt", und es sei darin eine Abkehr vom ehelichen Standard nicht zu erblicken (act. 2 Rz. 34). Da- mit setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend ausei- nander; diese Ausführungen genügen den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO an die Berufungsbegründung nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2). Nachdem ihm bereits die Vorinstanz vorgehalten hat, er habe in keiner Weise dargelegt, inwie- fern Wohnkosten von Fr. 4'000.– dem ehelichen Standard entsprechen würden und inwiefern die Neuanmietung einer um rund Fr. 1'000.– pro Monat teureren Wohnung gerechtfertigt sein soll, unterlässt es der Kläger auch in der Berufung, entsprechende Ausführungen zu machen. Auf diese Beanstandung ist deshalb nicht weiter einzugehen. Es bleibt diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Erwä- gung.

- 41 - 6.4. Mit Bezug auf die Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführun- gen (act. 2 Rz. 39 f.), was dem Begründungserfordernis ebenfalls nicht zu genü- gen vermag (oben, E. 2.2). In seiner Berufungsschrift führt er einzig aus, es habe sich seine "berufliche Situation" massgeblich verändert – gemeint ist die neue Tä- tigkeit des Klägers für die E._____ von Anfang 2017 bis Februar 2020, die sich von jener bei der D._____ erheblich unterscheiden soll –, und er müsse eine "viel grössere Reisetätigkeit" absolvieren als früher, weshalb ihm monatliche Kosten von Fr. 874.– für das Fahrzeug und Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung anzu- rechnen seien (act. 2 Rz. 39 f.). Worin diese neue Reisetätigkeit aber bestehen soll, wie häufig und wohin solche Reisen anfallen und weshalb er hierfür keine Spesenentschädigung erhält, führt er nicht aus. Mangels hinreichender Begrün- dung muss es bereits deshalb beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben. Hinzu kommt, dass der Kläger die von der Beklagten substantiiert vorgetragene Be- hauptung, er habe seine berufliche Veränderung eigenmächtig und rechtsmiss- bräuchlich herbeigeführt, nicht substantiiert bestritten hat (dazu oben, E. 5). Dem- zufolge müssen auch Kosten, die aufgrund dieser rechtsmissbräuchlich herbeige- führten Veränderung neu anfallen, unberücksichtigt bleiben. 6.5. In einer allfälligen Veränderung des Bedarfs des Klägers (dazu im Einzel- nen unten, E. 8.3) ist somit für sich genommen kein Abänderungsgrund zu erbli- cken.

7. Einkommen der Beklagten 7.1. 7.1.1. Als dritten Abänderungsgrund macht der Kläger geltend, es sei die Beklag- te nunmehr – anders als noch im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und es sei ihr ein hypothetisches Einkom- men von monatlich mindestens Fr. 12'000.– anzurechnen. 7.1.2. Hierzu erwägt die Vorinstanz, es sei mit Bezug auf die Frage der Wieder- aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den kinderbetreuenden Ehegatten der Zeit-

- 42 - ablauf ein zentraler Faktor, der eine Abänderung grundsätzlich zu rechtfertigen vermöge, namentlich dann, wenn die Betreuungsbedürfnisse der Kinder abneh- men würden. Zudem habe bereits das Eheschutzgericht – obschon es der Be- klagten zum damaligen Zeitpunkt noch kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet habe – darauf hingewiesen, dass die Beklagte angesichts ihres Alters, ih- rer Ausbildung und der durch die Trennung veränderten Lebensplanung in Zu- kunft eine Erwerbstätigkeit werde aufnehmen müssen. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei der Beklagten aktuell – C._____ besuche zum heutigen Zeitpunkt die

5. Primarklasse – grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten, ab dem Übertritt von C._____ in die Sekundarstufe (voraussichtlich im Sommer

2021) sogar eine solche von 80%. Die Beklagte habe selbst in Aussicht gestellt, sich per Januar 2020 um eine Teilzeitanstellung zu bemühen, sie habe aber auch glaubhaft dargelegt, dass sie vor der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich einer Weiterbildung bedürfe, da die ihr vertraute Programmierspra- che veraltet sei. Einer Erwerbstätigkeit ausserhalb ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung nachzugehen, sei ihr nicht zumutbar (act. 5 S. 24 f.). 7.1.3. Sodann erwägt die Vorinstanz, es sei der Beklagten grundsätzlich – bei vorherigem Abschluss einer entsprechenden Weiterbildung – die Wiederaufnah- me einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich (bzw. ein ernsthaftes Bemühen um eine Stelle) per Januar 2020 zumutbar gewesen. Weil der Kläger aber seinen Unter- haltsverpflichtungen gemäss dem Eheschutzentscheid nur ungenügend nachge- kommen sei – er habe seit Anfang 2018 monatlich statt der insgesamt geschulde- ten Fr. 11'115.– für die Beklagte und C._____ zusammen bloss zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– bezahlt –, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, die notwendige Weiterbildung zu finanzieren. Es könne ihr deshalb zum heutigen Zeitpunkt noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 5 S. 24 ff.). Die Vorinstanz wies indessen auf die Möglichkeit einer Abänderung per Januar 2021 hin, sofern der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme (act. 5 S. 27). 7.1.4. Der Kläger wendet in seiner Berufung ein, es sei das vom Bundesgericht neu etablierte Schulstufenmodell in einem Abänderungsverfahren auch dann an-

- 43 - zuwenden, wenn der abzuändernde Eheschutzentscheid noch unter altem Recht ergangen sei. Da C._____ aktuell die 5. Primarklasse besuche, sei der Beklagten gemäss dem neuen Schulstufenmodell grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten, ab ihrem Übertritt in die Sekundarstufe (voraussichtlich ab Au- gust 2021) eine solche von 80%. Die Privatschule Q._____, die C._____ besu- che, biete indessen verglichen mit öffentlichen Schulen ein verstärktes Betreu- ungsangebot an, wonach die Kinder bereits um 07.30 Uhr in der Schule abgege- ben und dort bis um 18.00 Uhr betreut werden könnten. C._____ könne insofern in einer tagesschulähnlichen Privatschule umfassend fremdbetreut werden, wes- halb es der Beklagten zumutbar sei, einem 100%-Pensum nachgehen. Bei einem solchen Pensum könne sie ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 12'000.– bis Fr. 16'200.– erzielen (act. 2 Rz. 44 ff., 50, 52; act. 15 S. 49 ff., 59 ff., 66 ff., 80). 7.1.5. Weiter beanstandet der Kläger die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beklagten nur deshalb (noch) kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, weil er die Unterhaltsschulden nicht vollständig beglichen habe und weil die Be- klagte eine Weiterbildung entsprechend nicht habe finanzieren können. Hierzu führt er aus, es hätten sich die Parteien bereits im Jahre 2014 getrennt und es würde diese über fünf- bzw. mittlerweile fast sechsjährige Trennungszeit als Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres genü- gen. Dennoch habe die Beklagte seither keinerlei Bemühungen unternommen, ei- ne Weiterbildung zu absolvieren oder eine Stelle anzutreten. Die vorinstanzliche Erwägung, dass eine Weiterbildung finanzierbar sein und eine Erwerbstätigkeit andernfalls nicht aufgenommen werden müsse, sei unzutreffend; andernfalls kön- ne etwa in Mankofällen ein hypothetisches Einkommen unter Umständen über- haupt nie angerechnet werden. Hinzu komme, dass die Beklagte im April und im Mai 2019 unbefugterweise rund Fr. 90'000.– vom Kinderkonto von C._____ ab- gehoben und für sachfremde Zwecke (etwa die eigene Lebenshaltung) eingesetzt habe; entsprechend könne sie sich nicht über fehlende finanzielle Mittel beschwe- ren (act. 2 Rz. 48 f.; act. 15 S. 51 ff., 64 ff.). 7.1.6. Die Beklagte bestreitet, dass ihr ein 100%-Pensum heute zumutbar sein soll und macht geltend, sie könne nur zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

- 44 - C._____ sei jeweils nur von 08.30 bis 15.15 Uhr in der Schule; eine Betreuung ab 07.30 Uhr am Morgen würde zusätzlich Fr. 25.– pro Woche kosten. Nach Schul- schluss betreue die Beklagte C._____, indem sie mit ihr Hausaufgaben mache und sie zu verschiedenen Freizeitaktivitäten begleite. Die Beklagte sei seit über zehn Jahren nicht mehr bzw. nur noch zu einem Pensum von 5% für kleinere Pro- jektarbeiten beschäftigt gewesen. Einer normalen Anstellung von 100% sei sie zu- letzt 2005 nachgegangen und habe damals monatlich brutto Fr. 7'800.– verdient; zwischenzeitlich sei sie zudem noch für rund eineinhalb Jahre für die Firma R._____ (Schweiz) AG tätig gewesen. Die von der Beklagten beherrschten Pro- grammiersprachen seien heute veraltet bzw. in der Schweiz nicht mehr nachge- fragt, weshalb sie sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die vom Kläger benannten Stellen bewerben könne. Es sei deshalb unerlässlich, dass sie vor dem Wieder- einstieg in ihren angestrebten Beruf eine Weiterbildung absolviere; hierfür sei grundsätzlich eine Übergangsfrist von einem Jahr angemessen (act. 8 S. 33 ff.). 7.1.7. Die Beklagte räumt ein, dass es ihr angesichts der abnehmenden Betreu- ungsbedürfnisse von C._____ im Verlaufe des Jahres 2018 grundsätzlich möglich und zumutbar geworden wäre, sich um eine Weiterbildung zu bemühen, dass sie dies eigentlich auch geplant und angestrebt hatte und dass sie eine solche Wei- terbildung bis Ende 2019 hätte abschliessen können bzw. sollen (act. 8 S. 33, 39 f.). Die Beklagte wendet aber ein, dass der Kläger seinen Unterhaltsschulden aus dem Eheschutzentscheid nur ungenügend nachgekommen sei und dass sie deshalb eine Weiterbildung nicht habe finanzieren können. Ab 2018 – also just ab jenem Zeitpunkt, als eine Weiterbildung zumutbar gewesen wäre – habe der Klä- ger monatlich nur noch zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– für die Beklagte und C._____ zusammen bezahlt, sodass damit nicht einmal mehr der Notbedarf ge- deckt gewesen sei. Die ausstehenden Unterhaltsschulden würden heute Fr. 230'364.– betragen. Die Fr. 90'000.–, die die Beklagte notgedrungen vom Konto von C._____ abgehoben habe, habe sie zur Bestreitung des Lebensunter- halts von C._____ verwendet (alleine die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge würden sich auf Fr. 91'200.– belaufen). Unter diesen Umständen sei es der Be- klagten nicht möglich gewesen, eine Weiterbildung zu absolvieren bzw. einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Sobald der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen

- 45 - nachkomme, könne sie auch die notwendige Weiterbildung in Angriff nehmen; bei einer Übergangsfrist von rund einem Jahr sei ein Abschluss per Ende 2020 mög- lich. Somit könne sie dann ab Januar 2021 zu 50% einer Erwerbstätigkeit nach- gehen, womit sie monatlich Fr. 3'000.– verdienen könne (act. 8 S. 37 ff.). 7.2. 7.2.1. Strittig ist die Leistungsfähigkeit der Beklagten, insbesondere die Frage, ob und inwieweit ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dies setzt voraus, dass das Erzielen eines entsprechenden Einkommens zumutbar und möglich ist; dabei ist Rechtsfrage, ob eine bestimmte Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, und Tatfrage, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit mög- lich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481, E. 4; BGer, 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.1.2). 7.2.2. Während das Eheschutzgericht in seinem Entscheid vom 1. Juli 2016 noch von der sog. "10/16-Regel" ausging und dem Vertrauen in die während der Ehe gelebte Rollenverteilung für diese Frage massgebende Bedeutung zuerkannte (act. 4/2/56, E. V.3.3), gilt seit der mit Entscheid des Bundesgerichts vom

21. September 2018 implementierten Praxisänderung ein neues Regime (BGE 144 III 481; sog. "Schulstufenmodell"). Dieses kommt unabhängig davon zur An- wendung, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, und gilt gleichermassen mit Bezug auf Kinderunterhaltsansprüche (insbesondere im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt) sowie ehelichen (Art. 163 ZGB) und nachehelichen (Art. 125 ZGB) Unterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.8). Auch bereits während noch andauern- der Ehe kann sich der hauptbetreuende Elternteil neuerdings nicht mehr einfach auf das Vertrauen in den Bestand der Ehe und die vereinbarte bzw. gelebte Auf- gabenteilung berufen, sondern es ist – zivilstandsneutral – dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse eingetreten sind. Für die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind indessen gross- zügige Übergangsfristen einzuräumen, insbesondere auch, um die Betreuungs- kontinuität im Sinne des Kindeswohls zu gewährleisten; insofern werden die El- tern auch nach der Trennung immerhin noch für eine gewisse (Übergangs-)Zeit

- 46 - auf das vor der Trennung gelebte Betreuungsmodell behaftet (BGE 144 III 481, E. 4.5 und 4.6; BGer, 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 3.2). 7.2.3. Für die Frage der Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit durch den hauptbetreuenden Elternteil ist – im Sinne einer Richtlinie – zunächst von der betreuerischen Entlastung zufolge obligatorischer Beschulung auszugehen, wobei als Grundregel ab der obligatorischen Einschu- lung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Le- bensjahres ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt (BGE 144 III 481, E. 4.7.6, 4.7.8). Darüber hinaus können nach richterlichem Ermessen auch weitergehende Entlas- tungsmöglichkeiten (wie z.B. Betreuung in einer Kinderkrippe im Vorschulalter, freiwillige Kindergartenjahre oder schulergänzende Angebote wie Mittagstische oder Nachmittags- bzw. Abendbetreuung) berücksichtigt werden, sofern solche Fremdbetreuungsangebote tatsächlich verfügbar sind; massgebend ist das Kin- deswohl ("bestmögliche Betreuung"), es können aber auch wirtschaftliche Ge- sichtspunkte in die Entscheidfindung einfliessen (BGE 144 III 481, E. 4.7.7, 4.7.8). Zu beachten sind schliesslich spezifische Umstände des Einzelfalls (etwa die An- zahl der zu betreuenden Kinder oder erhöhte Betreuungsbedürfnisse eines Kin- des), die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen können (BGE 144 III 481, E. 4.7.9). 7.2.4. Die erwähnte bundesgerichtliche Praxisänderung stellt zwar nicht bereits für sich allein genommen einen (voraussetzungslosen) Abänderungsgrund dar (vgl. hinsichtlich unter altem Recht festgelegter Kinderunterhaltsansprüche Art. 13c SchlT ZGB), es ist die neue Rechtsprechung aber in allen Verfahren um- fassend anzuwenden (vgl. BGer, 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 4.2.3; 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 3.2), so namentlich auch in einem Verfah- ren, in dem die Abänderung eines noch unter alter Praxis ergangenen Entscheids beantragt wird. Ist dem hauptbetreuenden Elternteil gemäss der neuen Recht- sprechung die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten und ist ein (höheres) Erwerbseinkommen tatsächlich erzielbar, während dies im abzu-

- 47 - ändernden Entscheid noch verneint wurde, so ist darin – bei gegebener Erheb- lichkeit – ein Abänderungsgrund zu sehen. 7.3. 7.3.1. Ausgangspunkt für die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit durch den hauptbetreuenden Elternteil ist die aktuelle bzw. die "bestmögliche" Betreu- ungsregelung und die sich daraus ergebende Entlastung dieses Elternteils. C._____ wurde am tt.mm.2019 elf Jahre alt und besucht aktuell die 5. Primarklas- se an der Privatschule Q._____ in S._____. Gemäss dem Schulstufenmodell wä- re der Beklagten damit aktuell – im Sinne einer Grundregel – eine Erwerbstätig- keit von 50% zuzumuten. Der Kläger macht indessen geltend, dass die Q._____ gegenüber der öffentlichen Schule eine erheblich verstärkte Betreuung anbiete und dass die Kinder dort bereits um 07.30 Uhr abgegeben und bis um 18.00 Uhr betreut werden können; entsprechend sei von der bundesgerichtlichen Regel ab- zuweichen und der Beklagten ein Arbeitspensum von 100% zuzumuten (act. 2 Rz. 47, 50, 52; act. 15 S. 49 ff., 66 ff.; act. 4/52 S. 9 f.; act. 4/66 S. 18 f.). 7.3.2. Es ist unbestritten, dass der Schulunterricht C._____s ausser am Mittwoch jeweils von 08.30 bis 15.15 Uhr dauert und dass die Beklagte C._____ morgens jeweils zur Schule bringt und sie dort um 08.15 Uhr abgibt (aus act. 4/60/111 ergibt sich, dass eine morgendliche Betreuung bereits ab 08.00 Uhr inbegriffen wäre und dass eine solche ab 07.30 Uhr zusätzlich Fr. 25.– pro Woche kosten würde, wie dies die Beklagte geltend macht; act. 8 S. 39; act. 4/59 S. 23). Eben- falls unbestritten ist, dass C._____ an den Nachmittagen, an denen sie von der Beklagten betreut wird (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag), jeweils nach Schulschluss verschiedenen Freizeitaktivitäten nachgeht (Mädchenriege, Ballett, Akrobatik, Malkurs, Klavierunterricht); zudem fallen Hausaufgaben an, es muss auf Prüfungen gelernt werden und es trifft sich C._____ gelegentlich mit Freun- dinnen (vgl. act. 8 S. 39; act. 4/52 S. 9 f.; act. 4/66 S. 19; act. 4/59 S. 24). Bei die- sen ausserschulischen Aktivitäten fallen verschiedene Betreuungsaufgaben der Beklagten an, so namentlich die Organisation bzw. Durchführung des Transports von C._____ zu den verschiedenen Freizeitbeschäftigungen sowie die Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben oder beim Lernen für Prüfungen. Hinzu kommen

- 48 - sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung von C._____ ste- hen, wie z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen, Krankenbetreuung etc. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich das Betreuungsbedürfnis C._____s diesbezüglich von jenem anderer Kinder in ihrem Alter unterscheiden sollte. 7.3.3. Wenn der Kläger einwendet, die Q._____ biete eine umfassende Fremdbe- treuung von 07.30 bis 18.00 Uhr an, dann mag dies zutreffen, ein solches Fremd- betreuungsangebot wurde jedoch weder in der Vergangenheit in Anspruch ge- nommen, noch wird es dies heute. Der Kläger scheint denn auch gar nicht ernst- haft zu beantragen, es seien die Nachmittage C._____s umfassend umzugestal- ten und sie sei neuerdings in der Q._____ fremdbetreuen zu lassen, damit die Beklagte einem Arbeitspensum von 100% nachgehen könne. Vielmehr ist die bis- her praktizierte Betreuungsform als die für C._____ geeignetste zu betrachten; davon scheint letztlich auch der Kläger auszugehen. Sein Einwand, es könnten die Transporte C._____s auch anders organisiert (namentlich durch andere Eltern durchgeführt) werden (act. 4/66 S. 19), ist unbelegt und überdies nicht plausibel. Zudem lässt er damit ausser Acht, dass die Betreuung C._____s auch andere Aufgaben umfasst (wie z.B. Hausaufgabenhilfe, allgemeine Erziehung etc.) und dass Haushaltarbeiten in einem Zweipersonenhaushalt generell umfangreicher sind als für eine alleinstehende Person. 7.3.4. Was schliesslich die zusätzliche Fremdbetreuung jeweils am Morgen von 07.30 bis 08.00 Uhr betrifft, so wäre diese zwar ohne Weiteres finanzierbar – und C._____ auch zumutbar –, es ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese zusätzliche halbe Stunde die der Beklagten zumutbare Erwerbsquote erhöhen würde. 7.3.5. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung von C._____ am Mittwochnachmittag bis am Donnerstagmorgen vom Kläger übernommen wird (act. 4/48). Damit geht eine zusätzliche Entlastung der Beklagten einher, die ihr am Mittwoch grundsätzlich einen Vollzeiterwerb ermöglicht. Insgesamt ist ihr des- halb aktuell ein Erwerbspensum von 60% zuzumuten, ab dem Übertritt von C._____ in die Sekundarstufe I (voraussichtlich im Sommer 2021) ein solches von 90% und ab Vollendung des 16. Altersjahres von C._____ ein solches von 100%.

- 49 - 7.4. Ein Erwerbseinkommen muss nicht nur zumutbar, sondern auch tatsäch- lich möglich und erzielbar sein. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe ausführ- lich und glaubhaft dargelegt (vgl. act. 4/59 S. 25 ff.), dass sie vor der Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit in der von ihr angestammten IT-Branche eine an- gemessene Weiterbildung zu absolvieren habe, weil die ihr vertrauten Program- miersprachen veraltet seien; dies sei vor dem Hintergrund der sich rasch wan- delnden IT-Branche nicht von der Hand zu weisen. Zudem sei es der Beklagten nicht zuzumuten, ausserhalb ihrer bisherigen Ausbildung eine Stelle anzutreten (act. 5 S. 25). Dem ist der Kläger in seiner Berufung nur ganz pauschal entge- gengetreten (act. 2 Rz. 49 f.). Er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Annahme unzutreffend, d.h. eine Weiterbildung der Beklag- ten entbehrlich bzw. eine Stelle ausserhalb ihrer angestammten Ausbildung zu- mutbar und wirtschaftlich sinnvoll sein soll. Es fehlt diesbezüglich an einer hinrei- chenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte in der IT-Branche nur nach Abschluss einer angemessenen Weiterbildung möglich bzw. sinnvoll ist. 7.5. 7.5.1. Die Vorinstanz geht sodann davon aus, dass es der Beklagten grundsätz- lich – nach Abschluss einer entsprechenden Weiterbildung – möglich wäre, einen (Wieder-)Einstiegslohn von netto Fr. 3'000.– für ein 50%-Pensum (bzw. einen sol- chen von Fr. 4'800.– für ein 100%-Pensum [recte: 80%-Pensum]) zu erzielen. Dies erscheine vor dem Hintergrund glaubhaft, dass die Beklagte seit nunmehr über zehn Jahren nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt tätig gewesen sei und dass sie im Rahmen ihrer letzten unselbständigen Tätigkeit in einem 100%-Pensum ei- nen Bruttolohn von Fr. 7'800.– erzielt habe (act. 5 S. 27). Hiervon geht auch die Beklagte aus (act. 8 S. 37, 41). 7.5.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, die Beklagte könne bei einem 100%-Pensum monatlich brutto Fr. 12'000.– verdienen (act. 2 Rz. 50). Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 führt er neu aus, es sei der Beklagten in Wahr- heit sogar möglich, ein Einkommen von brutto Fr. 16'200.– zu erzielen; dies ent-

- 50 - spreche dem im Rahmen ihrer letzten unselbständigen Anstellung erzielten Ge- halt (act. 15 S. 52 f., 59 ff.). In diesem Zusammenhang bringt der Kläger ver- schiedene Noven vor, die hier – weil sie auch für die Berechnung des Kinderun- terhalts relevant sind – allesamt zuzulassen sind (dazu oben, E. 2.5-2.6). 7.5.3. Im Herbst 1999 habe die Beklagte, so der Kläger, mit nur zwei Jahren Be- rufserfahrung eine Stelle bei der Firma T._____ AG in Zürich angetreten, wobei sie monatlich brutto Fr. 7'475.– (inkl. 13. Monatslohn) verdient habe (act. 15 S. 52 f., 59 ff.; act. 17/108). In der Folge sei die Beklagte zur Firma U._____ gewech- selt, wo sie monatlich brutto Fr. 8'450.– (inkl. 13. Monatslohn) – und nicht nur, wie die Beklagte geltend mache (act. 8 S. 33), monatlich brutto Fr. 7'800.– (netto Fr. 6'113.75 [inkl. Quellensteuerabzug]; act. 4/44/101) – verdient habe (act. 15 S. 52 f., 59 ff.). Ab dem 1. Januar 2006 habe die Beklagte sodann unselbständig – im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses – bis Ende Januar 2007 bei der R._____ (Schweiz) AG gearbeitet; dort habe sie einen Lohn von monatlich brutto Fr. 16'200.– erzielt (netto Fr. 14'944.–; act. 17/105). Vom 1. Februar 2007 bis am tt.mm.2008, also bis kurz vor der Geburt C._____s, sei die Beklagte dann selb- ständig – als hälftige Mitinhaberin – für die Firma D._____ tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei ihr formell zwar nur ein Lohn von Fr. 9'000.– ausbe- zahlt worden, ihr Einkommen sei indessen wesentlich höher gewesen; sie habe zu jener Zeit mehr als Fr. 1'000.– Umsatz pro Tag erwirtschaftet (act. 15 S. 52 f., 59 ff.). 7.5.4. Die Beklagte verfüge, so der Kläger weiter, über einen Masterabschluss (Master of Science in Computer Engineering), während er selbst nur einen ent- sprechenden Bachelorabschluss habe. Im Rahmen ihrer Anstellung bei der Firma T._____ AG im Jahre 1999 habe die Beklagte mit nur zwei Jahren Berufserfah- rung als "Junior Ingenieurin" monatlich brutto Fr. 7'475.– verdient. Heute könne sie indessen eine Stelle als "Senior Ingenieurin" besetzen und verfüge zudem über gut elf Jahre Berufserfahrung. Es sei deshalb – für ein 100%-Pensum – auf ihr letztes in unselbständiger Tätigkeit erzieltes Bruttogehalt von monatlich Fr. 16'200.– abzustellen (act. 15 S. 52 f., 59 ff.). Namentlich seien genügend Arbeits-

- 51 - stellen auf dem Markt, die dem Profil der Beklagten entsprechen würden; dies zeige sich etwa in Statistiken des BFS (act. 15 S. 60 ff.). 7.5.5. Die Beklagte lässt hierzu ihrerseits ausführen, sie habe im Rahmen ihrer letzten (unbefristeten) unselbständigen Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum bei der Firma U._____ ein Bruttogehalt von Fr. 7'800.– verdient (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 25 mit Verweis auf act. 4/44/101). Ihre Anstellung bei der R._____ (Schweiz) AG, bei der sie als Freelancerin auf Tagesbasis gearbeitet habe, sei auf ein Jahr be- fristet gewesen. Nach der Geburt von C._____, also seit nunmehr über elf Jahren, sei sie, die Beklagte, nur noch für die eigene Firma, die D._____, im Rahmen kleinerer Projektarbeiten in einem Pensum von 5% tätig gewesen (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 25). Weiter führt die Beklagte aus, sie verfüge über einen Masterab- schluss und über Erfahrungen als "Senior Beraterin in der Telecombranche". Sie habe indessen stets nur als "Beraterin", nie aber als "Software-Entwicklerin im Backoffice" gearbeitet. Ferner seien die ihr bekannten Programmiersprachen ver- altet und es bestehe dafür in der Schweiz heute keine Nachfrage mehr, so dass ein beruflicher Wiedereinstieg nur mit einer angemessenen Weiterbildung möglich sei (act. 8 S. 33 ff.; act. 4/59 S. 25 ff.). 7.5.6. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie grundsätzlich – nach einer angemes- senen Weiterbildung mit Blick auf neue Programmiersprachen – innert nützlicher Frist eine unselbständige Stelle in ihrem angestammten Bereich als Software- Entwicklerin bzw. IT-Beraterin auf Seniorstufe finden könnte. Entgegen ihrer Auf- fassung und auch jener der Vorinstanz (act. 5 S. 27) erscheint es indessen nicht sachgerecht, für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf den Lohn abzustellen, den die Beklagte im Jahre 2005 im Rahmen ihrer Anstellung bei der Firma U._____ erzielt hatte (brutto Fr. 8'450.– [inkl. 13. Monatslohn] bzw. netto Fr. 6'623.20 [inkl. 13. Monatslohn und Quellensteuerabzug]; vgl. act. 4/44/101 S. 1-2). Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen ihrer späteren Tätigkeit für die R._____ (Schweiz) AG zwi- schen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Januar 2007 wesentlich mehr verdient hatte, nämlich brutto rund Fr. 16'000.– (vgl. act 17/105 [Fr. 16'200.–] und act. 4/44/103 [Fr. 15'692.35]). Gemäss dem zugrunde liegenden Vertrag (act.

- 52 - 4/44/102), der entgegen der Ansicht der Beklagten ohne Weiteres als Arbeitsver- trag zu qualifizieren ist, wurde ein Lohn von Fr. 784.65 (ohne Ferienentschädi- gung) pro (Arbeits-)Tag vereinbart. Dass dieser Vertrag auf ein Jahr befristet war, ist hier nicht entscheidend, zumal der Beklagten nach ihren eigenen Ausführun- gen eine Verlängerung angeboten worden war, sie eine solche aber zugunsten der Tätigkeit für die eigene Firma, die D._____, abgelehnt hatte (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 25). Vor diesem Hintergrund ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb für die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens auf den vorletzten – und nicht auf den letzten – von der Beklagten in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Lohn abgestellt werden sollte. Es erscheint vielmehr glaubhaft, dass es der Be- klagten zu jener Zeit ohne Weiteres möglich war, monatlich rund Fr. 16'000.– brut- to aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen. 7.5.7. Es kann indessen auch nicht einfach auf diesen von der Beklagten zuletzt in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Lohn abgestellt werden. Zu berück- sichtigen ist nämlich insbesondere der Umstand, dass die Beklagte – abgesehen von einer ganz untergeordneten Arbeitstätigkeit für die eigene Gesellschaft, die D._____ – seit nunmehr über elf Jahren nicht mehr arbeitstätig ist, was ihre rund zehnjährige Berufserfahrung heute relativiert. Dass sie bei einem beruflichen Wiedereinstieg – nach abgeschlossener Weiterbildung – sofort denselben Lohn erzielen könnte, den sie vor vierzehn Jahren nach ununterbrochener Berufstätig- keit erhalten hatte, kann insofern nicht ohne Weiteres angenommen werden. 7.5.8. Um die Höhe des festzusetzenden hypothetischen Einkommens zu be- stimmen, kann neben der Berücksichtigung bisheriger konkreter Verdienstmög- lichkeiten auch auf statistische Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, wobei grundsätzlich eine natürliche Vermutung dafür besteht, dass der betreffende Lohn im Einzelfall auch tatsächlich erzielt werden kann (BGer, 5A_340/2018 vom

15. Januar 2019, E. 4; OGer ZH, LE180070 vom 11. September 2019, E. III.4.7; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020, S. 350 m.w.Nw.). 7.5.9. Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) ergibt sich für die Branche "Dienstleistungen der

- 53 - Informationstechnologie", Berufsgruppe "akademische und vergleichbare Fach- kräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie", oberes und mittleres Kader, Region Zürich, bei einem Wochenpensum von 42 Stunden für eine weibli- che schweizerische Angestellte mit universitärem Hochschulabschluss, Alter 44 Jahre, ohne bisherige Dienstjahre, ein Medianlohn von monatlich brutto Fr. 12'494.–, wobei 25% der Löhne tiefer sind als Fr. 11'037.– und 25% höher als Fr. 14'193.–. Das jährlich erscheinende Lohnbuch der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (Lohnbuch Schweiz 2020, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2020; nachfolgend "Lohnbuch 2020"), weist für die Berufskategorie "ICT-Berater", Seniorstufe, Alter zwischen 40 und 44, einen Medianlohn von monatlich brutto Fr. 9'875.– aus (Lohnbuch 2020, a.a.O., S. 344). Hierbei handelt es sich indessen um den gesamtschweizerischen Medianlohn, wobei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung – und mit Blick auf die erwähnte, regional differenzierende Lohnstrukturerhebung des Bundes – da- von ausgegangen werden kann, dass die in der Region Zürich bezahlten Löhne über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegen. 7.5.10. Unter Berücksichtigung der erwähnten längeren Berufsabwesenheit der Beklagten, die ihre Berufserfahrung relativiert, ist ihr ein (Wieder-)Einstiegslohn im unteren Segment der erwähnten Lohnspanne anzurechnen, wobei ein Nettolohn (ohne Quellensteuerabzug, da die Beklagte mittlerweile Schweizerin ist) von mo- natlich Fr. 9'500.– (inkl. 13. Monatslohn) realistisch und angemessen erscheint. Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte bereits auf verschiedene offene Stellen erfolglos beworben hat (vgl. act. 8 S. 35, 40; act. 4/70 S. 33 f.), ist nicht abzulei- ten, dass ein solcher Lohn für sie nicht erzielbar wäre. Die Beklagte geht nämlich selbst davon aus, dass die entsprechenden Absagen dem Umstand geschuldet waren, dass sie die notwendige Weiterbildung noch nicht abgeschlossen hat, dass sie aber umgekehrt, nach erfolgreichem Absolvieren einer solchen, durch- aus in der Lage sein würde, eine entsprechende Stelle zu finden. 7.6. 7.6.1. Es stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beklagten ein hypotheti- sches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die Beklagte geht selbst davon aus,

- 54 - dass sie grundsätzlich ab Januar 2020 einer Erwerbstätigkeit von 50% hätte nachgehen bzw. bis Ende 2019 eine dafür notwendige Weiterbildung hätte ab- schliessen können (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 23; act. 4/70 S. 32); davon ging auch die Vorinstanz aus (act. 5 S. 25 ff.). Der Kläger macht in seiner Berufung nicht geltend, dass die Beklagte eine Weiterbildung bereits vor Ende 2019 hätte absol- vieren können, jedenfalls legt er dies nicht in hinreichend begründeter Weise dar. 7.6.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei der Beklagten infolge ungenügender Bezah- lung der Unterhaltsschulden durch den Kläger bisher faktisch nicht möglich gewe- sen, eine Weiterbildung in Angriff zu nehmen, da sie eine solche nicht habe finan- zieren können, und es sei ihr deshalb bis auf Weiteres kein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen (act. 5 S. 25 f.). Diese Erwägung beanstandet der Kläger zu Recht (act. 2 Rz. 49). Es geht in der Tat nicht an, dass die Beklagte es wäh- rend mehrerer Monate bzw. sogar Jahre (seit 2018) unterlässt, eine Weiterbildung zu beginnen, mit dem blossen Hinweis darauf, der Kläger sei seinen Unterhalts- verpflichtungen nur ungenügend nachgekommen. 7.6.3. Verletzt der Kläger seine Unterhaltspflichten gemäss dem rechtskräftigen Eheschutzentscheid vom 1. Juli 2016, so stünde es der Beklagten ohne Weiteres frei, die titulierten Unterhaltsschulden zu vollstrecken. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte mit dem Eheschutzentscheid über einen definitiven Rechtsöff- nungstitel verfügt, wären die geschuldeten Beträge grundsätzlich innert einiger weniger Monate erhältlich zu machen gewesen. Dass sie den Kläger ernsthaft zur Begleichung der Zahlungsausstände angehalten oder ihn gar betrieben hätte, legt sie nicht dar. Ebenso wenig macht sie geltend, der Kläger sei mittellos bzw. eine Betreibung aussichtslos, im Gegenteil (vgl. dazu oben, E. 5). Schon vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht einfach darauf berufen, es fehle ihr am Geld, eine Weiterbildung zu finanzieren. Vielmehr wäre es ihr – im Sinne einer Art Schadenminderungsobliegenheit (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR analog) – ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Unterhaltsansprüche zu vollstrecken und die geschuldeten Beträge letztlich, wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzöge- rung, erhältlich zu machen.

- 55 - 7.6.4. Dies heisst selbstverständlich nicht, dass die Verletzung der Unterhalts- pflichten durch den Kläger gerechtfertigt wäre. Es gibt diese Pflichtverletzung der Beklagten aber keinen "Freipass" dafür, ihrerseits untätig zu bleiben und den Wiedereinstieg ins Berufsleben weiter hinauszuzögern. Ebenso wenig hat sie ein Recht dazu, durch Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit indirekt den Druck auf den Kläger zu erhöhen, die ausstehenden Unterhaltsschulden zu tilgen. Zwischen der (Nicht-)Erfüllung der Unterhaltsansprüche durch den Kläger und der (Nicht-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte besteht insofern kein sachli- cher Zusammenhang, als die Beklagte die Unterhaltsschulden mit guten Aussich- ten auf Erfolg, mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, zwangsweise durchset- zen könnte. Die Pflichtverletzung des Klägers vermag deshalb – mangels adäqua- ter Kausalität – die Untätigkeit der Beklagten nicht zu rechtfertigen. 7.6.5. Hinzu kommt der Umstand, dass die Beklagte mit keinem Wort erwähnt, wie viel die notwendige Weiterbildung konkret kosten würde, so dass sich deren Finanzierbarkeit letztlich abschätzen liesse. Zudem räumt sie ein, im April und im Mai 2019 Fr. 90'000.– vom Konto von C._____ abgehoben zu haben (act. 8 S. 40 f.). Zwar macht sie geltend, damit Kinderkosten gedeckt zu haben; es seien nämlich, so die Beklagte, Kinderunterhaltsansprüche in der Höhe von Fr. 91'200.– für 24 Monate ausstehend. Dieser Zahlungsrückstand betrifft aber weitgehend be- reits vergangene Unterhaltsperioden, so dass diese Abhebung nicht alleine mit Verweis auf die (teilweise) Nichterfüllung der Kinderunterhaltsansprüche durch den Kläger und die entsprechend ungedeckten Kinderkosten gerechtfertigt wer- den kann (in praeteritum non vivitur). 7.6.6. Nach dem Gesagten kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es sei ei- ne Weiterbildung nicht finanzierbar und damit nicht möglich gewesen. Eine solche hätte sie vielmehr, wie sie im Grundsatz selbst einräumt (act. 8 S. 33; act. 4/59 S. 23; act. 4/70 S. 32), ohne Weiteres bis Ende 2019 abschliessen können, und es wäre ihr demzufolge grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, per Anfang Januar 2020 einer Erwerbstätigkeit von 60% nachzugehen und damit ein Er- werbseinkommen von monatlich netto Fr. 5'700.– (60% von Fr. 9'500.–) zu erzie- len.

- 56 - 7.6.7. Es fragt sich indessen, ob der Beklagten ein solches hypothetisches Ein- kommen (rückwirkend) bereits per Januar 2020 anzurechnen oder ob ihr eine ge- wisse Übergangsfrist einzuräumen ist. Grundsätzlich ist der Partei, von der die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. In Ausnahmefäl- len kann aber von einer angemessenen Übergangsfrist abgesehen werden, so etwa dann, wenn die betroffene Partei wissentlich einer nur ungenügend einträgli- chen Erwerbstätigkeit oder einem nur ungenügenden Erwerbspensum nachgeht oder wenn die geforderte Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit für sie klar vorhersehbar gewesen ist (BGer, 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; 5A_341/2011 vom 20. Sep- tember 2011, E. 2.5.1; 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1; OGer ZH, LZ180018 vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.4.5; vgl. auch BGE 144 III 481, E. 4.5 und 4.6). Die Vorhersehbarkeit der geforderten Umstellung der Lebensverhältnisse bzw. der Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich erst mit Zustellung eines entsprechenden erstinstanzlichen Ent- scheids gegeben (OGer ZH, LZ180018 vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.4.5; LY170039 vom 16. Mai 2018, E. III.B.3.1.7; LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; LE160046 vom 7. November 2016, E. III.3.2.4; LE150010 vom 9. Juli 2015, E. III.C.3.3). Die Übergangsfrist ist nach Massgabe ihres Zweckes und den Um- ständen entsprechend anzusetzen und beträgt in der Regel drei bis sechs Monate (OGer ZH, LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III.4.2; LE180018 vom

16. Oktober 2018, E. III.2.2; LZ180018 vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.4.7). 7.6.8. Vorliegend ist insofern speziell, dass die Beklagte selbst erklärt, grundsätz- lich (sofort) bereit zu sein, eine Weiterbildung zu beginnen und anschliessend ei- ne Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und dass dies keinerlei Anpassungen der ak- tuellen Betreuungssituation erfordern würde. Aus Sicht des Kindeswohls und des daraus abgeleiteten Kontinuitätsprinzips ergibt sich somit keine Notwendigkeit ei- ner Übergangsfrist (vgl. dazu BGE 144 III 481, E. 4.5 und 4.6). Zudem räumt die Beklagte auch ein, es sei ihr grundsätzlich erkennbar gewesen, dass sie per Ende 2019 eine Weiterbildung hätte abschliessen und per Januar 2020 eine (Teilzeit-)

- 57 - Stelle hätte suchen müssen (dies wenigstens im Umfang von 50%). Die Beklagte ging jedoch bis anhin davon aus, dass sie eine solche Weiterbildung nur und erst dann würde in Angriff nehmen müssen, wenn der Kläger seinen Unterhaltsver- pflichtungen nachgekommen ist, und dass sie entsprechend bis auf Weiteres auch keine Stelle würde suchen müssen. Diese Annahme war jedenfalls nicht von vornherein abwegig, was sich nur schon darin zeigt, dass davon auch die Vorin- stanz ausgegangen ist. Im Ergebnis war es für die Beklagte deshalb nicht voraus- sehbar, dass sie bereits per Januar 2020 eine Stelle hätte suchen bzw. zuvor eine Weiterbildung hätte abschliessen müssen. Entsprechend kann ihr ein hypotheti- sches Einkommen nur mit einer Übergangsfrist angerechnet werden. 7.6.9. Die Beklagte hält eine Übergangsfrist von einem Jahr für angemessen, um die erforderliche Weiterbildung abzuschliessen und eine unselbständige Anstel- lung zu finden (act. 8 S. 37). Wie lange eine solche Weiterbildung aber konkret dauern würde und in welchen zeitlichen Abständen eine solche in Angriff genom- men werden könnte, legt sie nicht dar. Es ist ihr deshalb nicht mehr als eine ge- wöhnliche (knappe) Übergangsfrist einzuräumen, nicht zuletzt vor dem Hinter- grund, dass die Betreuungssituation keine Umstellung erfordert. Insgesamt scheint deshalb eine Übergangsfrist von rund drei Monaten angemessen. 7.6.10. Im Ergebnis ist der Beklagten damit ab Oktober 2020 ein Einkommen von monatlich Fr. 5'700.– (für ein 60%-Pensum) anzurechnen, ab dem Übertritt von C._____ in die Sekundarstufe I (voraussichtlich ab August 2021) ein solches von Fr. 8'550.– (für ein 90%-Pensum) und ab Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ ein solches von Fr. 9'500.– (für ein 100%-Pensum). 7.7. Hinzu kommen schliesslich, wie bereits dargelegt (oben, E. 5.6.3-5.6.4), monatliche Einkünfte von Fr. 260.– aus Mieterträgen aus Liegenschaften in der Türkei. 7.8. In dieser neuen Einkommenssituation der Beklagten ist – wie bereits mit Bezug auf das sich ändernde Einkommen des Klägers (dazu oben, E. 5, insb. E. 5.8) – ohne Weiteres eine gegenüber dem Eheschutzentscheid wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken (ab Ok-

- 58 - tober 2020). Nachdem gemäss dem Eheschutzentscheid auf Seiten der Beklag- ten und C._____ (ab April 2016) noch ein Manko von monatlich Fr. 8'184.– vorge- legen hat (Nettoeinkommen von Fr. 200.– abzüglich eines Gesamtbedarfs von Fr. 8'384.–; act. 4/2/56, S. 23 ff.), würde sich der monatliche Fehlbetrag somit – bei ungefähr gleichbleibendem Bedarf von C._____ und der Beklagten (es wurde nur eine geringfügige Anpassung gewisser Bedarfspositionen für den Fall geltend gemacht, dass eine Neufestsetzung erfolgt; vgl. dazu unten, E. 8.3) – ab Oktober 2020 auf Fr. 2'424.– reduzieren (Fr. 5'960.– abzgl. Fr. 8'384.–). Dies entspricht ei- ner Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Beklagten und von C._____ zusammen um monatlich Fr. 5'760.– bzw. rund 70%.

8. Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge 8.1. Vorbemerkungen 8.1.1. Liegt ein Grund zur Abänderung von Unterhaltsbeiträgen vor, so hat das Gericht diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den dem abzuändernden Ent- scheid zugrunde gelegten Positionen auszugehen und diese den aktuellen Ver- hältnissen anzupassen, und zwar auch insoweit, als gewisse Veränderungen für sich genommen keinen Abänderungsgrund darstellen würden. Die Neuberech- nung anhand der aktualisierten Einkommens- und Bedarfszahlen hat sich zudem an den im abzuändernden Entscheid getroffenen Wertungen zu orientieren (vgl. dazu oben, E. 3.4, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). 8.1.2. Aufgrund der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kinderun- terhaltsrechts sind die Unterhaltsansprüche – der Kinderunterhaltsanspruch von C._____ und der Ehegattenunterhaltsanspruch der Beklagten – indessen grund- legend anders zu berechnen, als dies nach dem früheren, im Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheids noch geltenden Recht der Fall war. Diese neue Berechnungs- methode ist auch einem Entscheid zugrunde zu legen, mit dem altrechtlich fest- gesetzte Unterhaltsansprüche abgeändert werden (vgl. etwa OGer ZH, LY170005 vom 14. Dezember 2017, E. 5.11 ff.). Neu sind die Bedarfspositionen des Kindes separat und nicht mehr im Sinne einer Gesamtberechnung im Bedarf des haupt- betreuenden Elternteils auszuweisen. Namentlich sind die auf den hauptbetreu-

- 59 - enden Elternteil und das Kind entfallenden Wohnkosten aufzuteilen (dazu unten, E. 8.3.3.2). Kinderzulagen sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kindes bestimmt, weshalb sie von dessen Barbedarf in Abzug zu bringen sind. Ergänzend zum Barunterhalt und unabhängig vom Zivilstand der Eltern ist zudem neu gegebenenfalls ein sog. Betreuungsunterhalt – als Teil des Kinderunterhalts- anspruchs – festzusetzen. Damit werden Kosten umfasst, die sich – neben dem Barunterhalt – aus der persönlichen Betreuung des Kindes durch jenen Elternteil ergeben, der deswegen eine Einkommenseinbusse erleidet. Nach der vom Bun- desgericht hierfür für massgeblich erklärten Lebenshaltungskostenmethode ergibt sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen den sog. Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen Einkommen. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist das betreibungs- rechtliche Existenzminimum, das im Einzelfall angemessen erhöht werden kann. Es sind die Lebenshaltungskosten insofern klar vom ehelichen Standard zu unter- scheiden, und es dient der Betreuungsunterhalt auch nicht dazu, den betreuen- den Elternteil zu entlöhnen (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 377, E. 7.1). 8.1.3. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Abänderungsgrundes verneint und deshalb die Unterhaltsansprüche auch nicht neu festgesetzt. Ob die Berufungs- instanz in einem solchen Fall ein reformatorisches Urteil fällt, d.h. die Neuberech- nung originär – anstelle der Vorinstanz – selbst vornimmt (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO), oder die Sache zur Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Vorin- stanz zurückweist, liegt in ihrem Ermessen (BGE 144 III 394, E. 4.3.2.2). Die Rückweisung an die erste Instanz muss hierbei die Ausnahme bleiben; im Grund- satz soll die Berufungsinstanz neu in der Sache entscheiden (BGE 137 III 617, E. 4.3; BGer, 4A_417/2013 vom 25. Februar 2014, E. 4.2; 5A_94/2013 vom

6. März 2013, E. 3.2.3). Obschon die Vorinstanz eine Neuberechnung der Unter- haltsbeiträge nicht vorgenommen – und damit einen Teil des Gesuchs nicht be- handelt – hat, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne der Prozessökonomie di- rekt ein reformatorisches Urteil zu fällen. Die Sache ist spruchreif, es liegen alle relevanten Entscheidgrundlagen vor und es haben beide Parteien zur Neube- rechnung bzw. Aktualisierung der Unterhaltsbeiträge vor Vorinstanz Stellung ge- nommen. Angesichts der vorsorglichen Natur des zu beurteilenden Begehrens

- 60 - und der damit verbundenen Dringlichkeit des Verfahrens sowie des Umstands, dass das Massnahmeverfahren seit nunmehr fast zwei Jahren hängig ist – und umgekehrt das Hauptverfahren faktisch stillsteht –, ist der mit einem reformatori- schen Entscheid einhergehende Effizienzgewinn höher zu gewichten als der da- mit verbundene Instanzverlust hinsichtlich der Frage der Neufestsetzung. Hinzu kommt, dass – obschon die Unterhaltsberechnung als solche dem neuen Recht angepasst werden muss – letztlich nur wenige Bedarfspositionen zu aktualisieren sind. 8.1.4. Die Neufestsetzung hat jedoch nicht, wie dies der Kläger beantragt, bereits per Einreichung des Massnahmebegehrens zu erfolgen, sondern erst per 1. März 2020, denn es liegt ein Abänderungsgrund (Veränderung des Einkommens des Klägers) erst per diesem Datum vor. Die neue Unterhaltsberechnung ist demnach

– einerseits mit Blick auf die sich verändernden Einkommenssituationen des Klä- gers (ab März 2020; dazu E. 5) und der Beklagten (ab Oktober 2020; dazu E. 7) sowie andererseits, wie noch zu zeigen sein wird (dazu unten, E. 8.3.3.6-8.3.3.7), mit Blick auf den sich verändernden Bedarf C._____s – in fünf Phasen zu unter- teilen:

– Phase I: 1. März 2020 bis 30. September 2020 (Einkommen des Klägers be- trägt neu Fr. 16'455.– [exkl. Bonus] statt bisher Fr. 18'580.–; Einkommen der Beklagten beträgt neu [bis zum Ablauf der Übergangsfrist] Fr. 260.–);

– Phase II: 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021 (Einkommen der Beklagten be- trägt neu [bis zum voraussichtlichen Übertritt C._____s in die Sekundarstufe I] Fr. 5'960.–);

– Phase III: 1. August 2021 bis 31. Juli 2024 (Erwerbseinkommen der Beklag- ten beträgt neu Fr. 8'810.–; Berücksichtigung der Privatschulkosten C._____s [inkl. Freifächer] nur bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit C._____s);

– Phase IV: 1. August 2024 bis tt.mm.2024 (Wegfall der Privatschulkosten C._____s [inkl. Freifächer]);

- 61 -

– Phase V: Ab tt.mm.2024 (Erwerbseinkommen der Beklagten beträgt neu [ab Vollendung des 16. Altersjahres von C._____] Fr. 9'760.–). 8.2. Einkommen des Klägers, der Beklagten und von C._____ 8.2.1. Wie bereits ausgeführt, misslingt es dem Kläger, eine vor Mitte Februar 2020 eingetretene Veränderung seiner Einkommenssituation glaubhaft zu ma- chen; bis zu jenem Zeitpunkt bleibt es mithin beim Eheschutzentscheid, der dem Kläger ein Einkommen von Fr. 18'580.– angerechnet hat. Ab März 2020 ist dem Kläger jedoch mit Blick auf die sich diesbezüglich wesentlich und dauerhaft ver- änderten Verhältnisse nur noch ein Einkommen von monatlich Fr. 16'455.– anzu- rechnen (Fr. 12'495.– aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 3'960.– aus Mieterträgen im In- und Ausland). Hinzu kommen allfällige Boni bzw. Gratifikatio- nen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin gegebenenfalls ausbezahlt erhält; diese sind von der Unterhaltsberechnung auszunehmen, es ist der Kläger jedoch zu verpflichten, der Beklagten und C._____ einen der Überschussverteilung ent- sprechenden Anteil davon zu entrichten (dazu oben, E. 5.6.1). 8.2.2. Wie ebenfalls bereits dargelegt (E. 5.6.3-5.6.4 und E. 7), ist der Beklagten ab dem Zeitpunkt der Abänderung (März 2020) ein Einkommen von monatlich Fr. 260.– anzurechnen (Mietzinserträge in der Türkei), ab Oktober 2020 ein sol- ches von Fr. 5'960.– (davon Fr. 5'700.– als hypothetisches Erwerbseinkommen für ein 60%-Pensum), ab August 2021 ein solches von Fr. 8'810.– (davon Fr. 8'550.– als hypothetisches Erwerbseinkommen für ein 90%-Pensum) und ab dem tt.mm.2024 ein solches von Fr. 9'760.– (davon Fr. 9'500.– als hypothetisches Erwerbseinkommen für ein 100%-Pensum). 8.2.3. Die Kinderzulagen für C._____ belaufen sich nach wie vor auf Fr. 200.– (vgl. act. 4/2/56 S. 23). Mit Blick auf eine mögliche (geringfügige) Erhöhung der- selben in naher Zukunft eine weitere Phase der Unterhaltsberechnung festzuset- zen, drängt sich im vorliegenden Massnahmeverfahren nicht auf. 8.3. Bedarf der Parteien und von C._____; Lebenshaltungskosten

- 62 - 8.3.1. Das Eheschutzgericht ging in seinem Entscheid vom 1. Juli 2016 von fol- genden Bedarfspositionen (ab April 2016) aus (act. 4/2/56 S. 23 ff.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 2'940.– Fr. 2'840.– Hypothek eheliche Liegenschaft Fr. 560.– – – Krankenkasse (nur KVG) Fr. 226.– Fr. 257.– Fr. 89.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Fr. 59.– Fr. 59.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 114.– Fr. 189.– – Mobilitäts- / Verpflegungskosten – – – Schulkosten – – Fr. 2'200.– Steuern Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– – Total Fr. 5'999.– Fr. 8'384.– 8.3.2. In seiner Berufungsschrift macht der Kläger eine Erhöhung seines eigenen Bedarfs um Fr. 2'021.– auf insgesamt Fr. 8'020.– geltend (act. 2 Rz. 26 ff.; vgl. bereits act. 4/52 S. 6 ff.; act. 4/66 S. 16 ff.); mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 beantragt er neu eine Erhöhung um Fr. 5'791.– auf insgesamt Fr. 11'790.– (act. 15 S. 46 ff.). Die Beklagte bestreitet eine Veränderung des klägerischen Be- darfs (act. 8 S. 26 ff.; act. 21 S. 1; vgl. bereits act. 4/59 S. 18 ff.; act. 4/70 S. 28 ff.). 8.3.2.1. In seiner Berufungsschrift machte der Kläger geltend, es sei ihm neu ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen, weil er heute – anders als noch im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin wohne; diese lebe und arbeite nunmehr in München

- 63 - (act. 2 Rz. 33; vgl. bereits act. 4/52 S. 6; act. 4/66 S. 17). Die Beklagte führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, es sei am Grundbetrag von Fr. 1'100.– festzu- halten, weil sich die neue Partnerin des Klägers oft an den Wochenenden und in den Ferien bei ihm aufhalte (act. 4/59 S. 19; act. 4/70 S. 30). Dieser Auffassung ist die Vorinstanz zu Recht nicht gefolgt, da ein solcher bloss vorübergehender Aufenthalt der neuen Partnerin des Klägers in dessen Wohnung keine Haushalts- gemeinschaft i.S.v. Ziff. II.1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend "Richtli- nien") begründet (act. 5 S. 23). Neu macht die Beklagte in ihrer Berufungsantwort jedoch geltend, es sei die Partnerin des Klägers bereits im Sommer 2019 – also noch vor dem Entscheid der Vorinstanz – zum Kläger gezogen (act. 8 S. 28). Dieser Sachdarstellung wi- dersprach der Kläger zwar in seiner Berufungsschrift (act. 2 Rz. 33), mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 (act. 15 S. 20 f., S. 46 f.) führt er nun aber selbst aus, es seien seine neue Partnerin, V._____, und ihr Sohn, M._____, am 12. Juli 2019 bei ihm eingezogen, und sie würden seither zu dritt in seiner Wohnung leben. Der Kläger beantragt in diesem Zusammenhang, es sei ihm in seinem Bedarf der (vol- le) Grundbetrag für ein "Paar mit Kindern" von Fr. 1'700.– (Richtlinien, a.a.O., Ziff. II.3) und zudem auch Kinderkosten für M._____ von insgesamt Fr. 1'627.– (Grundbetrag von Fr. 1'440.– und Krankenkassenprämien von Fr. 187.–) sowie die Krankenkassenprämien seiner neuen Partnerin (Fr. 257.–) anzurechnen (act. 15 S. 46 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Zieht der Unterhaltsschuldner mit einer neuen Partnerin zusammen und lebt er mit ihr als Paar mit Kindern in einer Haushalts- gemeinschaft, so ist zwar in der Tat grundsätzlich vom Grundbetrag gemäss Ziff. II.3 auszugehen (Fr. 1'700.–), es ist dem Schuldner dann aber bloss die Hälf- te davon (Fr. 850.–) anzurechnen, denn die neue Partnerin bzw. deren Kinder sol- len gegenüber der Ehegattin bzw. den Kindern des Schuldners nicht privilegiert werden (BGE 144 III 502, E. 6.5; SIX, a.a.O., Rz. 2.80 ff.; MAIER, a.a.O., S. 353; vgl. auch BGE 138 III 97, E. 2.3.2; BGer, 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013, E. 3.1). Dies gilt auch dann, wenn die neue Partnerin tatsächlich überhaupt nichts oder

- 64 - weniger als die Hälfte an die Lebenshaltungskosten beisteuert. Vorliegend ist dem Kläger jedoch trotzdem Fr. 1'100.– anzurechnen, einerseits, weil die Beklagte ei- nen solchen Betrag anerkennt (act. 8 S. 28), andererseits, weil bereits das Ehe- schutzgericht dem Kläger Fr. 1'100.– zugestanden hat, obschon er auch damals bereits mit seiner neuen Partnerin und ihrem Sohn in einer Haushaltsgemein- schaft zusammengelebt hat. Lebenshaltungskosten seiner neuen Partnerin und von M._____ (Kinder- kosten, Krankenversicherung) kann sich der Kläger nicht in seinem Bedarf an- rechnen lassen. Dies folgt nur schon daraus, dass eine Unterstützungspflicht des Klägers zugunsten seiner neuen Lebensgefährtin und deren Sohn, der nicht ein Kind des Klägers ist, in Wahrheit gar nicht besteht, sondern der Kläger entspre- chende Unterstützungsleistungen freiwillig erbringt. 8.3.2.2. Mit Bezug auf die vom Kläger neu geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 4'000.–, die er für seine Wohnung an der W._____-Strasse ... in AA._____ ef- fektiv bezahle (act. 2 Rz. 34; act. 4/52 S. 6), wurde bereits ausgeführt, dass sich der Kläger diesbezüglich zum einen nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat und dass er zum anderen nach wie vor nicht aufzeigt, inwiefern diese Wohnkosten nunmehr – in Abweichung zum Ehe- schutzentscheid – dem ehelichen Standard entsprechen sollen (oben, E. 6.3). Da- rauf ist auch hier nicht weiter einzugehen. Hinzu kommt, dass der Kläger im Ehe- schutzverfahren selbst davon ausging, es entspreche die im Miteigentum beider Parteien stehende Wohnung im F._____ dem während der Ehe gelebten Stan- dard, und es sei ihm deshalb eine marktübliche Miete von Fr. 2'940.– anzurech- nen, wie sie für eine mit der ehelichen Wohnung vergleichbare Wohnung im F._____ verlangt werde (act. 4/2/56 S. 25 f.). Weshalb dies nun nicht mehr gelten soll, obschon der Kläger bereits im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens in seiner neuen Wohnung in AA._____ gewohnt hat, leuchtet nicht ein. Umgekehrt macht die Beklagte geltend, es sei dem Kläger bloss die Hälf- te seiner Wohnkosten anzurechnen, da er nunmehr mit seiner neuen Partnerin (wieder) in einer Haushaltsgemeinschaft lebe (act. 8 S. 28). Diese Konstellation lag indessen bereits dem Eheschutzentscheid zugrunde. Auch dannzumal lebte

- 65 - der Kläger bereits mit seiner neuen Partnerin in seiner Wohnung in AA._____ zu- sammen, es rechnete das Eheschutzgericht dem Kläger indessen einen hypothe- tischen Mietzins für die Wohnung im F._____ von Fr. 2'940.– an, ohne hierbei ei- nen hälftigen Abzug für den Umstand zu veranschlagen, dass der Kläger mit sei- ner neuen Partnerin zusammenwohnt. Zur Begründung führte das Eheschutzge- richt an, dass einerseits ein gefestigtes Konkubinat (noch) nicht vorgelegen habe und dass andererseits die neue Partnerin des Klägers tatsächlich nichts an die Wohnkosten beigesteuert habe (act. 4/2/56 S. 25 ff.). Inwiefern sich dies geändert haben soll, legt die Beklagte nicht dar. Es bleibt somit bei der Wertung des Ehe- schutzentscheides und dem Kläger anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 2'940.–. 8.3.2.3. Das Eheschutzgericht rechnete dem Kläger monatlich Fr. 560.– für auf die Wohnung im F._____ entfallende Hypothekarkosten an, nicht aber Nebenkos- ten (act. 4/2/56 S. 27). Wie bereits ausgeführt, hat es vorliegend bei dieser Wer- tung zu bleiben (oben, E. 5.6.2.3). 8.3.2.4. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift neu Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 458.– (Fr. 259.– für die KVG-Grundversicherung und Fr. 199.40 für die VVG-Zusatzversicherung; act. 4/34/11) sowie nicht gedeckte Krankheitskosten von monatlich Fr. 44.– (act. 4/34/12), also insgesamt Fr. 502.–, geltend (act. 2 Rz. 36). Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 verlangt er – ohne weitere Begründung – insgesamt noch Fr. 475.– (act. 15 S. 47), was dem Ge- samtbetrag von Grund- und Zusatzversicherung entsprechen dürfte (vgl. act. 17/99). Die Kostensteigerung für die Grundversicherung auf neu Fr. 259.– ist ausgewiesen. Das Eheschutzgericht rechnete dem Kläger indessen – wie übri- gens auch der Beklagten und C._____ – nur die KVG-Prämien an, nicht aber Zu- satzversicherungen (act. 4/2/56 S. 27 f.). Diese Wertung ist zu übernehmen, zu- mal der Kläger nicht aufzeigt, weshalb davon abzuweichen sein soll. Zusätzliche Gesundheitskosten, wie namentlich Franchise und Selbstbehalt, sind nur anzu- rechnen, wenn sie regelmässig anfallen; darauf verwies bereits das Eheschutzge- richt (act. 4/2/56 S. 27 f.). Der Kläger legt bloss eine Kostenbeteiligungsabrech- nung für das Jahr 2017 ins Recht (act. 4/34/12), führt indessen nicht aus, inwie-

- 66 - fern diese Kosten regelmässig anfallen sollen. Weitere Gesundheitskosten sind ihm folglich nicht anzurechnen. 8.3.2.5. Mit Bezug auf die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung macht der Kläger Kosten von nunmehr Fr. 74.– geltend (act. 2 Rz. 37; act. 15 S. 47), nachdem ihm das Eheschutzgericht hierfür solche von Fr. 59.– angerechnet hatte (act. 4/2/56 S. 28). Der Kläger reicht hierfür indessen bloss einen Beleg vom 3. September 2015 (act. 4/3/10/10) ins Recht, der im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom

1. Juli 2016 bereits bestanden hatte. Weshalb in Abweichung von Letzterem nunmehr darauf abzustellen sein soll, legt er nicht dar. Hinzu kommt, dass die entsprechende Police am 1. Oktober 2018 ablief. Für die Neuberechnung kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. Es bleibt folglich bei den Fr. 59.–, die das Eheschutzgericht hierfür eingesetzt hatte. 8.3.2.6. Weiter verlangt der Kläger eine Erhöhung seiner Kommunikationskosten von Fr. 114.– auf Fr. 150.–, mit dem blossen Hinweis darauf, solche Kosten seien gerichtsüblich (act. 2 Rz. 38). Dies mag bei einer originären Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags genügen, nicht aber im Rahmen einer Abänderung. Es wäre vielmehr am Kläger gewesen, eine tatsächliche Veränderung gegenüber den vom Eheschutzgericht angerechneten Kosten glaubhaft zu machen. 8.3.2.7. Mit Bezug auf die vom Kläger neu geltend gemachten Kosten für berufs- bedingte Mobilität (Fr. 874.–) und auswärtige Verpflegung (Fr. 220.–) wurde be- reits ausgeführt, dass sich der Kläger – soweit die Zeit bis Februar 2020, also sei- ne Tätigkeit für die E._____ IT Services AG, betroffen ist – einerseits nicht hinrei- chend mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und dass er andererseits die entsprechenden tatsächlichen Veränderungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat; insbesondere führt er nicht aus, worin die "viel grössere Reisetätigkeit" bestanden haben soll, wie häufig und wohin solche Reisen angefallen sein sollen und weshalb er hierfür keine Spesenentschädigung erhalten hat (dazu oben, E. 6.4). Hinzu kommt, dass der Kläger die geltend ge- machte Veränderung seiner beruflichen Situation (bis Ende Februar 2020) ohne- hin eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat (dazu oben E. 5 und E. 6.4), so dass diese Kosten auch deshalb nicht anzurechnen sind.

- 67 - Für die Zeit ab März 2020 macht der Kläger keine Kosten für auswärtige Verpflegung mehr geltend (act. 15 S. 47). Dass und inwiefern berufsbedingte Mo- bilitätskosten auch ab dann noch anfallen sollen, legt er nicht dar. Es bleibt mithin dabei, dass dem Kläger keine Kosten für Mobilität oder auswärtige Verpflegung anzurechnen sind. 8.3.2.8. Nachdem der Kläger in seiner Berufung noch Steuern von monatlich Fr. 1'000.– geltend gemacht hatte (act. 2 Rz. 26, 41) – ein solcher Betrag war ihm bereits vom Eheschutzgericht angerechnet worden (act. 4/2/56 S. 30) –, verlangt er hierfür nunmehr Fr. 1'800.– (act. 15 S. 47). Inwiefern sich eine solche Verände- rung aber aufdrängen soll, legt er nicht dar, weshalb es beim vom Eheschutzge- richt angerechneten Betrag zu bleiben hat. 8.3.3. Mit Bezug auf den Bedarf der Beklagten und von C._____ ist Folgendes zu erwägen: 8.3.3.1. Die von der Beklagten aufgrund des Alters von C._____ beantragte Erhö- hung des Grundbetrages von Fr. 400.– auf Fr. 600.– blieb zu Recht unbestritten (act. 4/59 S. 31; act. 8 S. 42 f.). 8.3.3.2. Die Wohnkosten der Beklagten und von C._____ zusammen setzte das Eheschutzgericht auf Fr. 2'840.– fest (act. 4/2/56 S. 24 ff.). Der Kläger machte diesbezüglich geltend, es seien davon die Kosten des Garagenplatzes von mo- natlich Fr. 150.– in Abzug zu bringen (act. 4/52 S. 11 f.; vgl. aber act. 4/66 S. 21). Dem ist nicht zu folgen, da das Eheschutzgericht diese Kosten explizit berück- sichtigt hatte und der Kläger nicht aufzeigt, weshalb von der damaligen Wertung abgewichen werden sollte. Die entsprechenden Kosten hat der Kläger mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 nunmehr anerkannt (act. 15 S. 77). Die Wohnkosten der Beklagten und von C._____ sind indessen neu an- teilmässig auf diese zu verteilen. Bei einer Wohngemeinschaft mit einem Kind sind die Kosten zu zwei Dritteln (Fr. 1'893.–) der Beklagten und zu einem Drittel (Fr. 947.–) C._____ zuzuweisen.

- 68 - 8.3.3.3. Die Beklagte macht sodann für sich selbst eine Erhöhung der Prämien für die Grundversicherung von Fr. 257.– auf Fr. 288.– und für C._____ eine solche von Fr. 89.– auf Fr. 96.– geltend (act. 4/59 S. 30, 32 f., act. 8 S. 41, 43 f.). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 4/44/74) und nunmehr anerkannt (act. 15 S. 77). Kosten für VVG-Prämien sind – entsprechend den beizubehaltenden Wertungen des Eheschutzentscheids – auch hier nicht zu berücksichtigen. 8.3.3.4. Weiter räumt die Beklagte ein, es hätten sich ihre Haushaltsversiche- rungskosten von Fr. 59.– auf Fr. 22.– reduziert (act. 4/59 S. 30; act. 8 S. 41), was sie ebenfalls belegt (act. 4/44/79). 8.3.3.5. Die der Beklagten vom Eheschutzgericht angerechneten Kommunikati- onskosten von Fr. 189.– hat der Kläger, nachdem er zunächst noch eine Redukti- on geltend gemacht hatte (act. 4/52 S. 12), anerkannt (act. 4/66 S. 21 f.). 8.3.3.6. Hinsichtlich der (Privat-)Schulkosten für C._____ macht die Beklagte eine Kostensteigerung um monatlich Fr. 80.– auf neu Fr. 2'280.– geltend (act. 8 S. 42; act. 4/87 S. 12 f.), was ebenfalls ausgewiesen ist (act. 4/88/140). Dem Einwand des Klägers, es seien diese Kosten als ausserordentliche Kosten zu qualifizieren (act. 4/52 S. 13; act. 4/66 S. 22), ist mit Verweis auf das Eheschutzurteil nicht zu folgen (vgl. act. 4/2/56 S. 29 f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Privat- schulkosten nicht in zeitlich unbeschränkter Weise anfallen werden. Die Beklagte macht zwar geltend, C._____ fühle sich in dieser Schule wohl und sie werde die- se deshalb auch weiterhin besuchen; die Q._____ Schule (bzw. die Q'._____) biete zudem auch ein Gymnasium an (vgl. act. 4/87 S. 12 f.; act. 4/88/139-140; act. 4/60/111). Ob C._____ indessen ein Gymnasium besuchen wird – und ob dies gegebenenfalls eine Privatschule oder eine öffentliche Mittelschule wäre –, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen. Folglich sind die Privatschulkosten im Bedarf von C._____ einstweilen nur bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit (Ende Juli 2024) zu berücksichtigen. Allfällige weitergehende (Privat- )Schulkosten wären dann gegebenenfalls – sollte bis dahin nicht ohnehin bereits die Regelung des Scheidungsurteils greifen – im Rahmen einer Abänderung gel- tend zu machen.

- 69 - 8.3.3.7. Sodann macht die Beklagte geltend, es seien C._____ diverse neue Kos- ten für Hobbies anzurechnen, so nämlich monatlich Fr. 182.– für Freifächer in der Schule, rund Fr. 191.– für Klavierunterricht und Fr. 10.– für die Mädchenriege (act. 4/59 S. 30 ff.; act. 8 S. 42). Diese Kosten hat der Kläger anerkannt (act. 4/66 S. 22). Die Kosten für die Freifächer in der Schule sind jedoch ebenfalls, wie be- reits die vorerwähnten Privatschulkosten, nur bis Ende Juli 2024 zu berücksichti- gen. 8.3.3.8. Schliesslich macht der Kläger geltend, er bezahle seinerseits die Kosten für den Reitunterricht von C._____ von monatlich Fr. 240.– direkt an die Reitschu- le, und es seien diese Kosten zum Bedarf von C._____ zu zählen (act. 4/66 S. 22; act. 4/80 S. 14). Dem hält die Beklagte entgegen, es habe der Kläger C._____ ei- genmächtig zum Reitunterricht angemeldet und es finde dieser während seiner Betreuungszeit jeweils am Mittwochnachmittag statt; entsprechend seien diese Kosten nicht unterhaltsrelevant (act. 4/70 S. 35; act. 4/87 S. 12). Dem ist nicht zu folgen. Die Beklagte hält nämlich nicht dafür, es sei der Besuch des Reitunter- richts nicht im Wohle von C._____, und es ist solches auch nicht ersichtlich. An- gesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheinen diese Kosten als angemessen und sind in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Wür- den diese Kosten aber, wie es der Kläger geltend macht, im Barbedarf von C._____ berücksichtigt, so würde er letztlich doppelt dafür bezahlen, weil er diese Kosten nämlich (auch) direkt bezahlt. Weil von der bisher gelebten Zahlungsmo- dalität (Direktzahlung durch den Kläger) nicht abzuweichen ist, sind diese Kosten deshalb ausnahmsweise im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen, weil damit – sachgerecht – der Überschuss entsprechend verringert wird. 8.3.3.9. Das vom Kläger an C._____ bezahlte "Taschengeld" von Fr. 9.– pro Mo- nat (act. 4/66 S. 22) ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen. 8.3.4. Von den Bedarfspositionen der Beklagten sind der Grundbetrag (Fr. 1'350.–), die Wohnkosten (Fr. 1'893.–), die KVG-Prämien (Fr. 288.–), die Kos- ten für Haftpflicht- und Mobiliarversicherung (Fr. 22.–), die Kommunikationskosten (Fr. 189.–) sowie – praxisgemäss – Fr. 100.– für Steuern als Lebenshaltungskos- ten zu berücksichtigen. Für die Wohnkosten ist kein Abzug zu veranschlagen,

- 70 - obschon diese im Rahmen der Berechnung der Lebenshaltungskosten als eher hoch, nicht aber als luxuriös erscheinen. 8.3.5. Damit ergibt sich folgende neue Bedarfsrechnung: Kläger Beklagte C._____ (erw.) Lebenshal- Bedarf tungskosten Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 2'940.– Fr. 1'893.– Fr. 1'893.– Fr. 947.– Hypothek eheliche Liegenschaft Fr. 560.– – – – Krankenkasse (nur KVG) Fr. 259.– Fr. 288.– Fr. 288.– Fr. 96.– Haftpflicht- / Mobiliarversicherung Fr. 59.– Fr. 22.– Fr. 22.– – Kommunikation / Mediennutzung Fr. 114.– Fr. 189.– Fr. 189.– – Mobilitäts- / Verpflegungskosten – – – – Schulkosten – – – Fr. 2'280.–* Freifächer – – – Fr. 182.–* Klavier, Mädchenriege – – – Fr. 201.– Direkt bezahlte Reitkosten Fr. 240.– – – – C._____ Steuern Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 100.– – Total Fr. 6'272.– Fr. 4'742 Fr. 3'842.– Fr. 4'306.–* Fr. 1'844.–**

* Bis Ende Juli 2024

- 71 - ** Ab August 2024 8.4. Berechnungsmethode Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 beantragt der Kläger neu – nachdem er vor Vorinstanz und auch in seiner Berufung selbst noch von einer zweistufigen Unter- haltsberechnung ausgegangen war (act. 2 Rz. 55; act. 4/52 S. 12) –, es seien die Unterhaltsansprüche nach der sog. einstufigen Methode festzusetzen, und macht diesbezüglich eine Sparquote geltend, die während des Zusammenlebens be- standen habe (act. 15 S. 53 ff.). Dem widersetzt sich die Beklagte zu Recht (act. 21 S. 5). Vorab ist diesbezüglich an der grundsätzlichen Wertung des Ehe- schutzentscheids festzuhalten, denn es wurde bereits dort zweistufig gerechnet (act. 4/2/56 S. 13 ff., 30 ff.). Ferner legt der Kläger nicht dar, inwiefern die von ihm geltend gemachte Sparquote nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten kom- pensiert wird. Hinzu kommt, dass er selbst davon ausgeht, dass sich sein Ein- kommen seit der Trennung – er behauptet eine Sparquote nur für die Zeit davor – erheblich reduziert hat. Es ist deshalb auch im Rahmen des vorliegenden Abän- derungsentscheids zweistufig zu rechnen, wobei aber die unter neuem Recht gel- tenden Berechnungsgrundsätze heranzuziehen sind (dazu oben, E. 8.1). 8.5. Unterhaltsberechnung 8.5.1. Ab März 2020 ist der Kläger nach Deckung seines (erweiterten) Bedarfs im Umfang von Fr. 10'183.– leistungsfähig (Einkommen von Fr. 16'455.– abzgl. erw. Bedarf von Fr. 6'272.–), während die Beklagte bis Oktober 2020 nicht einmal ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken vermag; auch danach ist ihre Leis- tungsfähigkeit ungleich geringer als jene des Klägers. Da dieser zudem bloss ei- nen untergeordneten Betreuungsanteil verrichtet, hat er alleine für den gesamten Barunterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 4'106.– bis Ende Juli 2024 (Barbe- darf von Fr. 4'306.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–) bzw. von Fr. 1'644.– ab August 2024 (Barbedarf von Fr. 1'844.– abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.–) auf- zukommen. 8.5.2. In der ersten Phase (März 2020 bis Ende September 2020) kommt ein Be- treuungsunterhalt von Fr. 3'582.– hinzu (Lebenshaltungskosten der Beklagten von

- 72 - Fr. 3'842.– abzgl. ihres Einkommens von Fr. 260.–). Danach entfällt ein Betreu- ungsunterhalt, weil die Beklagte ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken vermag. 8.5.3. Damit resultieren, aufgeteilt auf die fünf Phasen, folgende Gesamtüber- schüsse:

– Phase I (1. März 2020 bis 30. September 2020): Fr. 1'595.– (Gesamtein- kommen von Fr. 16'915.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.–, des erw. Bedarfs der Beklagten von Fr. 4'742.– und des Barbe- darfs von C._____ von Fr. 4'306.–);

– Phase II (1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021): Fr. 7'295.– (Gesamteinkommen von Fr. 22'615.– abzgl. des gleich bleibenden Gesamtbedarfs von Fr. 15'320.–);

– Phase III (1. August 2021 bis 31. Juli 2024): Fr. 10'145.– (Gesamteinkom- men von Fr. 25'465.– abzgl. des gleich bleibenden Gesamtbedarfs von Fr. 15'320.–);

– Phase IV (1. August 2024 bis tt.mm.2024): Fr. 12'607.– (Gesamteinkommen von Fr. 25'465.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.–, des erw. Bedarfs der Beklagten von Fr. 4'742.– und des Barbedarfs von C._____ von neu Fr. 1'844.–);

– Phase V (ab tt.mm.2024): Fr. 13'557.– (Gesamteinkommen von Fr. 26'415.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.–, des erw. Bedarfs der Beklagten von Fr. 4'742.– und des Barbedarfs von C._____ von neu Fr. 1'844.–). 8.5.4. Das Eheschutzgericht hat den verbleibenden Überschuss zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten und C._____ (zusammen) zuge- wiesen, wobei es den Kinderunterhaltsbeitrag anschliessend u.a. gestützt auf die Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich festgesetzt hat (act. 4/2/56 S. 31 f.). Diese Berechnungsweise ist unter neuem Recht nicht mehr zulässig; namentlich ist der Überschuss nicht mehr bloss auf die Haushalte, sondern auch separat auf die Kinder zu verteilen.

- 73 - 8.5.5. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch eine Abweichung von der entsprechenden Wertung des Eheschutzgerichts, denn es erscheint weder sach- gerecht, C._____ einen Drittel des Überschusses zuzuweisen – dies nicht zuletzt deshalb, weil unter der neuen Berechnungsmethode ohnehin bereits sehr hohe Kinderunterhaltsbeiträge resultieren –, noch der Beklagten einen höheren Anteil zuzugestehen als dem Kläger. Obschon damit letztlich der auf den Kläger entfal- lende Überschussanteil leicht erhöht wird, erscheint es angemessen, dem Kläger und der Beklagten je zwei Fünftel und C._____ einen Fünftel des Überschusses zuzuweisen. 8.5.6. Damit ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche: Phase I (1. März 2020 bis 30. September 2020): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 4'106.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 3'582.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil: Fr. 319.– (20% von Fr. 1'595.–) − Total: Fr. 8'007.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 900.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil: Fr. 638.– (40% von Fr. 1'595.–) − Total: Fr. 1'538.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 9'545.– Phase II (1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 4'106.–

- 74 - − Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'215.– (20% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 6'077.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 4'106.–]) − Total (gerundet): Fr. 5'321.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'944.– (40% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 6'077.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 4'106.–; davon 40% = Fr. 2'431.–] ab- zgl. 40% des bei der Beklagten vorhandenen Überschusses von Fr. 1'218.– [Fr. 5'960.– abzgl. ihres erw. Bedarfs von Fr. 4'742.–; davon 40% = Fr. 487.–]) − Total: Fr. 1'944.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 7'265.– Phase III (1. August 2021 bis 31. Juli 2024): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 4'106.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'215.– (20% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 6'077.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 4'106.–]) − Total (gerundet): Fr. 5'321.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 804.– (40% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 6'077.–

- 75 - [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 4'106.–; davon 40% = Fr. 2'431.–] ab- zgl. 40% des bei der Beklagten vorhandenen Überschusses von Fr. 4'068.– [Fr. 8'810.– abzgl. ihres erw. Bedarfs von Fr. 4'742.–; davon 40% = Fr. 1'627.–]) − Total (gerundet): Fr. 804.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 6'125.– Phase IV (1. August 2024 bis tt.mm.2024): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 1'644.– − Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'708.– (20% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 8'539.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 1'644.–]) − Total (gerundet): Fr. 3'352.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'789.– (40% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 8'539.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 1'644.–; davon 40% = Fr. 3'416.–] ab- zgl. 40% des bei der Beklagten vorhandenen Überschusses von Fr. 4'068.– [Fr. 8'810.– abzgl. ihres erw. Bedarfs von Fr. 4'742.–; davon 40% = Fr. 1'627.–]) − Total (gerundet): Fr. 1'789.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 5'141.– Phase V (ab tt.mm.2024): Unterhaltsanspruch von C._____: − Barunterhalt: Fr. 1'644.–

- 76 - − Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'708.– (20% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 8'539.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 1'644.–]) − Total (gerundet): Fr. 3'352.– Unterhaltsanspruch der Beklagten: − Nicht gedeckter (erweiterter) Bedarf: Fr. 0.– − Vom Kläger netto zu leistender Überschussanteil (gerundet): Fr. 1'409.– (40% des beim Kläger vorhandenen Überschusses von Fr. 8'539.– [Fr. 16'455.– abzgl. des erw. Bedarfs des Klägers von Fr. 6'272.– und des geschuldeten Barunterhalts von Fr. 1'644.–; davon 40% = Fr. 3'416.–] ab- zgl. 40% des bei der Beklagten vorhandenen Überschusses von Fr. 5'018.– [Fr. 9'760.– abzgl. ihres erw. Bedarfs von Fr. 4'742.–; davon 40% = Fr. 2'007.–]) − Total (gerundet): Fr. 1'409.– Unterhaltsansprüche insgesamt: Fr. 4'761.– 8.5.7. Den Wertungen des Eheschutzentscheids entsprechend sind die Unter- haltsbeiträge nicht zu indexieren (vgl. act. 4/2/56 S. 32) und die Kinderunterhalts- beiträge über die Volljährigkeit von C._____ hinaus zuzusprechen (Art. 277 Abs. 2 ZGB; vgl. act. 4/2/56, Dispositivziffer 5). Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge kann der Kläger in Abzug bringen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Mit seinem Vorbringen, es liege ein Abänderungsgrund vor und es seien die Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen, unterliegt der Kläger mit Bezug auf die Zeitdauer vom 2. Juli 2018 bis Ende Februar 2020. Für die Zeit ab März 2020 ob- siegt er zwar im Grundsatz. Seine gesamthafte Unterhaltslast von bisher Fr. 11'115.– reduziert sich jedoch auch danach in wesentlich geringerem Umfang als von ihm beantragt, nämlich in der Phase I auf insgesamt Fr. 9'545.–, in der Phase II auf Fr. 7'265.–, in der Phase III auf Fr. 6'125.–, in der Phase IV auf

- 77 - Fr. 5'141.– und in der Phase V auf Fr. 4'761.–. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten (soweit nicht unnötig verursacht) zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 9.2. Die Bemessung der erstinstanzlichen Prozesskosten wurde nicht bean- standet, ebenso wenig der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten für das Mass- nahmenverfahren sogleich mit dem Massnahmeentscheid zu verlegen (act. 5 S. 28 f.). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist folglich auf Fr. 3'000.– festzu- setzen, zu drei Vierteln (Fr. 2'250.–) dem Kläger und zu einem Viertel (Fr. 750.–) der Beklagten aufzuerlegen und – soweit ausreichend – mit dem vom Kläger vor Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Soweit der verrechnete Vorschuss den Betrag von Fr. 2'250.– übersteigt, hat die Beklagte dem Kläger Er- satz zu leisten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 2'500.–, zuzüglich 7.7% MwSt., zu bezahlen. 9.3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr berechnet sich, weil lediglich finan- zielle Belange strittig sind, nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG. Im Streit liegt die Differenz zwischen den bisher geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von monatlich insgesamt Fr. 11'115.– (gemäss dem Ehe- schutzentscheid) und den vom Kläger beantragten Unterhaltsbeiträgen von mo- natlich insgesamt Fr. 855.–. Ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Hauptverfahrens von noch rund zwei Jahren und bei einer bisherigen Dauer des Massnahmeverfahrens von ebenfalls rund zwei Jahren beträgt der Streitwert so- mit Fr. 492'480.– (Differenz von Fr. 10'260.– x 48 Monate). In Anwendung von § 4 Abs. 1–3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 6'500.– festzusetzen. 9.4. Davon sind vorab Fr. 1'500.– dem Kläger als von ihm verursachte, unnöti- ge Prozesskosten aufzuerlegen. Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 (act. 15) hat er zahllose unechte Noven vorgebracht, die er ohne Weiteres bereits mit sei- ner Berufung (bzw. bereits vor Vorinstanz) hätte vorbringen können. Durch dieses nicht nachvollziehbare Prozessverhalten hat der Kläger einen nicht unerheblichen

- 78 - zusätzlichen Aufwand seitens des Gerichts verursacht, der sich bei einer frühzei- tigen Einbringung der fraglichen Tatsachen in das Verfahren hätte vermeiden las- sen. Die dadurch verursachten Zusatzkosten hat der Kläger unabhängig vom Prozessausgang selbst zu tragen. Im restlichen Umfang (Fr. 5'000.–) ist die zweit- instanzliche Entscheidgebühr zu drei Vierteln (Fr. 3'750.–) dem Kläger und zu ei- nem Viertel (Fr. 1'250.–) der Beklagten aufzuerlegen. 9.5. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 i.V.m. § 9 AnwGebV ist die (volle) Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kläger war im Berufungsverfahren nicht berufsmäs- sig vertreten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und er begründet nicht, weshalb und in welcher Höhe allfällige notwendige Auslagen zu ersetzen seien bzw. eine Um- triebsentschädigung geschuldet sein soll (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO); dass er wegen des Verfahrens "viele schlaflose Nächte" gehabt habe (act. 15 S. 81), vermag einen Entschädigungsanspruch nicht zu begründen. Dem Kläger steht folglich kein Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung zu. Er ist dem- nach zu verpflichten, der berufsmässig vertretenen Beklagten eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.–, zuzüglich 7.7% MwSt., zu bezah- len. 9.6. Hinzu kommen vom Kläger verursachte, unnötige Prozesskosten aufseiten der Beklagten von Fr. 1'000.–, zuzüglich 7.7% MwSt., für die Durchsicht der um- fangreichen Eingabe des Klägers vom 7. April 2020 (act. 15) sowie das Verfassen einer entsprechenden Stellungnahme (act. 21). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 28. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. FE170097-G) aufgeho- ben.

2. Die Dispositivziffern 5 (Kinderunterhalt) und 6 (Ehegattenunterhalt) des Ehe- schutzurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 (Geschäfts-Nr.

- 79 - EE150007-C) werden mit Wirkung per 1. März 2020 aufgehoben und durch folgende Neufassungen ersetzt: " 5. Der Kläger wird verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- bzw. Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − ab 1. März 2020 bis 30. September 2020: Fr. 8'007.– (davon Fr. 4'106.– als Barunterhalt, Fr. 3'582.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 319.– als Überschussanteil); − danach bis 31. Juli 2024: Fr. 5'321.– (davon Fr. 4'106.– als Barun- terhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 1'215.– als Über- schussanteil); − danach bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von C._____, auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 3'352.– (davon Fr. 1'644.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 1'708.– als Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- bzw. Familienzulagen sind zahl- bar an die Beklagte, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit von C._____ hinaus, solange sie im Haushalt der Beklagten lebt, keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Kläger stellt und keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. Eine Indexierung findet nicht statt. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind in Abzug zu bringen.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − ab 1. März 2020 bis 30. September 2020: Fr. 1'538.–; − danach bis 31. Juli 2021: Fr. 1'944.–; − danach bis 31. Juli 2024: Fr. 804.–; − danach bis tt.mm.2024: Fr. 1'789.–; − danach: Fr. 1'409.–. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Eine Indexierung findet nicht statt. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind in Abzug zu bringen. 6a. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten und C._____ jeweils bis spä- testens Ende März (erstmals per März 2021) schriftlich Auskunft zu er- teilen über Boni, Gratifikationen und andere Sondervergütungen, die er

- 80 - von seiner Arbeitgeberin für das vergangene Jahr tatsächlich ausbezahlt erhalten hat, und dies soweit möglich zu belegen. Der Kläger wird zudem verpflichtet, von diesen Boni, Gratifikationen und anderen Sondervergütungen jeweils zwei Fünftel an die Beklagte und einen Fünftel an C._____ zu bezahlen. Diese Schuld wird jeweils per Ende März fällig (erstmals per März 2021). Im Übrigen gelten die Zah- lungsmodalitäten gemäss den Ziffern 5 und 6 hiervor. 6b. Diese Unterhaltsverpflichtungen basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat: − Kläger: Fr. 16'455.– (ab 1. März 2020; inkl. 13. Monatslohn, exkl. Boni, Gratifikationen und andere Sondervergütungen) − Beklagte: − 1. März 2020 bis 30. September 2020: Fr. 260.– − danach bis 31. Juli 2021: Fr. 5'960.– − danach bis tt.mm.2024: Fr. 8'810.– − danach: Fr. 9'760.– − C._____: Fr. 200.– Bedarf: − Kläger: Fr. 6'272.– (erweiterter Bedarf) − Beklagte: Fr. 4'742.– (erweiterter Bedarf); Fr. 3'842.– (Lebenshal- tungskosten) − C._____ (Barbedarf): − 1. März 2020 bis 31. Juli 2024: Fr. 4'306.– − danach: Fr. 1'844.– "

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zu drei Vierteln (Fr. 2'250.–) dem Kläger und zu einem Viertel (Fr. 750.–) der Be- klagten auferlegt und – soweit ausreichend – aus dem im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Soweit der zur Verrechnung herangezogene und vom Kläger geleistete Vor- schuss den Betrag von Fr. 2'250.– übersteigt, hat die Beklagte dem Kläger Ersatz zu leisten.

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5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. Da- von werden Fr. 5'250.– dem Kläger und Fr. 1'250.– der Beklagten auferlegt.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.–, zuzüglich 7.7% MwSt., zu bezah- len.

7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'250.–, zuzüglich 7.7% MwSt., zu be- zahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 30, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 492'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg

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