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LY190035

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2019-08-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B._____ (nachfolgend Beru- fungsbeklagter) sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010. Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber.

E. 1.1 Zunächst rügt die Berufungsklägerin, dass die Kinderanhörung durch das Gericht und nicht durch eine "neutrale Stelle" vorgenommen wurde. Sie verlangt, dass C._____ durch eine neutrale Stelle, wie das D._____ Institut, zu befragen sei (act. 2 S. 7 ff.).

E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, da C._____ nicht über Anfang August 2019 hinaus im Zentrum G._____ habe untergebracht werden können, sei die persönliche Befra- gung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit am 4. Juli 2019 durch das Gericht er- folgt. Eine Beauftragung einer neutralen Stelle hätte innert nützlicher Frist nicht durchgeführt werden können. Die Befragung sei im Hinblick auf das Massnahme- verfahren durchgeführt worden und habe dazu gedient, herauszufinden, wie es C._____ gehe und was ihre Wünsche hinsichtlich der Wohnsituation seien. Eine weitere Befragung von C._____ – gegebenenfalls durch eine neutrale Stelle – könne im Rahmen des weitergehenden Scheidungsverfahrens angezeigt sein. Darüber sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden (act. 8 E. II.B./2.).

E. 1.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie macht pauschal geltend, davon auszugehen, dass keine neutrale und ausge- wogene Befragung stattgefunden habe (act. 2 S. 8). Wie sie zu dieser Annahme kommt, legt sie nicht dar und sie wirft der Vorinstanz auch kein konkretes Fehlver- halten vor. So zeigt sie insbesondere nicht auf, inwiefern die Befragung nicht neu- tral und ausgewogen erfolgt sein soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich (vgl. act. 7/450). Weiter wendet sie ein, die Befragung sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als C._____ vor der schwierigen Situation gestanden habe, in ein neues Kinder- heim wechseln zu müssen. Die unter Zeitdruck erfolgte kurze Befragung von C._____ reiche nicht aus, um die Situation auszuleuchten. Es müsse durch eine neutrale Stelle eine ausführliche, kindsgerechte und unvoreingenommene Befra- gung durchgeführt werden, da nur so der wirkliche Wille von C._____ eruiert wer-

- 9 - den könne (act. 2 S. 8). Einerseits wurde die von der Vorinstanz vorgenommene Kinderbefragung von der Berufungsklägerin explizit beantragt. Andererseits war sie genau wegen der schwierigen Situation des sich abzeichnenden Wohnort- wechsels angezeigt. Die Anhörung durch das Gericht erscheint dabei nur schon aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit angemessen und sachgerecht. Die Vorin- stanz wies zudem zu Recht darauf hin, dass es nicht darum ging, die letzten vier Jahre im G._____ aufzuarbeiten (act. 8 E. II.B/2.2.) bzw. die Situation auszu- leuchten, sondern herauszufinden, wie es C._____ gehe und was ihre Wünsche hinsichtlich der Wohnsituation seien. Den Eindruck, dass C._____ nicht in der La- ge gewesen sei, ihren wirklichen Willen zu äussern, hatte die Vorinstanz offenbar nicht, und dieser lässt sich auch aus dem Kinderanhörungsprotokoll nicht gewin- nen (vgl. act. 7/450 S. 4). Die Berufungsklägerin übersieht zudem, dass die Vorin- stanz eine weitere Befragung von C._____ nicht ausschloss. Weshalb im jetzigen Zeitpunkt eine erneute Kinderanhörung durch die Kammer angeordnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Berufungsklägerin vom Gericht und den anderen Prozessbeteiligten nicht verstanden fühlt (act. 2 S. 9 f.), stellt jedenfalls keinen Grund für eine weitere Befragung C._____s dar. Die Berufung ist in die- sem Punkt abzuweisen.

2. Obhutszuteilung

E. 2 Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens wurde die vorsorgliche Unterbrin- gung der Tochter C._____ in einer geeigneten Institution der Jugendhilfe des Kantons Zürich angeordnet, unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, und es wurde der Berufungsklägerin die elterliche Sorge in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange C._____s entzogen (act. 7/114; act. 7/156; act. 7/256; act. 7/268). Diese Entscheide wurden mehrfach von der Vorinstanz und der Kammer bestätigt (act. 7/210 LY150045; act. 7/272 LY170004; act. 7/297; act. 7/300 LY180002; act. 7/370B; act. 7/371F; act. 7/404). Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 hatte die Vorinstanz letztmals über die Be- schränkung des Sorgerechts, die Fremdplatzierung, die Befragung C._____s, das Besuchsrecht und die Kompetenzen der Beiständin zu befinden. Dabei wies sie im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Anträge der Berufungsklägerin grösstenteils ab und hiess den Antrag des Berufungsbeklagten auf Aufhebung der Fremdplatzierung und Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ gut (act. 8).

E. 2.1 Die Berufungsklägerin beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut, even- tualiter die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung C._____s (vgl. act. 2 S. 10 ff.).

E. 2.2 Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen einer Abänderung von Kindes- schutzmassnahmen zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (act. 8 E. II./A.2.). Hinzuzufügen bleibt, dass die Aufrechterhaltung eines Obhutsentzugs grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen, geis- tigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; zum Ganzen: BGer 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; BGer 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3).

- 10 -

E. 2.3 Die Vorinstanz rief zunächst in Erinnerung, dass die Fremdplatzierung erfol- gte, weil die Berufungsklägerin den Kontakt zwischen C._____ und dem Beru- fungsbeklagten mit allen Mitteln aktiv verweigerte und sich nicht kooperationswillig zeigte; darin sei eine Kindswohlgefährdung gesehen worden (act. 8 E. II./D. 4). Im Folgenden hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob eine Aufrechterhaltung der Fremd- platzierung und eine Umplatzierung C._____s ins E._____ verhältnismässig war oder die Obhut einem Elternteil rückübertragen werden könnte. 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, eine Obhutszuteilung an die Berufungsklägerin komme nach wie vor nicht in Frage. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beru- fungsklägerin ihr Verhalten geändert habe und eine Kindswohlgefährdung ver- neint werden könne. Die Berufungsklägerin habe sich nicht mit den Gründen aus- einandergesetzt, die zur Fremdplatzierung geführt haben. Sie lege nicht einmal dar, inwiefern eine wesentliche und dauernde Veränderung der Gegebenheiten stattgefunden habe. Sie lege auch nicht dar, inwiefern sich ihr Verhalten geändert habe, wenn es um eine mögliche Kontaktregelung zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten gehe. Auch ihre Aussagen anlässlich der Verhandlung vom

21. Juni 2019 hätten den Eindruck gewinnen lassen, dass ihr diesbezüglich die Einsicht fehle. So halte sie daran fest, dass nicht ihr damaliges Verhalten bezüg- lich der Gewährung des Besuchsrechts zur Fremdplatzierung geführt habe. Folg- lich müsse davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin nach wie vor das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verweigern würde (act. 8 E. II./D.5). 2.4.2. Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, es sei eine willkürliche An- nahme der Vorinstanz, dass sie das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten wei- terhin verweigern würde. Sie habe erklärt, dass der Berufungsbeklagte freien Zu- gang zu C._____ haben würde und es sicherlich auch Aktivitäten gebe, die der Berufungsbeklagte mit C._____ unternehmen könne. Es müssten die Kalender abgesprochen werden. Sie sehe da aber kein Problem. Im Oktober 2017 habe sie eine Mediation offeriert. Sie sei durchaus gesprächsbereit. Es könne keine Rede davon sein, dass sie einer Kontaktregelung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ im Wege stehen würde oder dass gar eine Kindswohlgefährdung vorliege (act. 2 S. 16).

- 11 - 2.4.3. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin nicht aufzeige, inwiefern sie ihr Verhalten wesentlich verändert habe und sich mit den Gründen die zur Fremdplatzierung führten, auseinandergesetzt habe, hält die Be- rufungsklägerin nichts entgegen. Sie bringt einzig vor, die Annahme, sie würde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verweigern, sei willkürlich. Diesbezüg- lich ist darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2019 nicht darauf hindeuten, dass sie einem Besuchsrecht des Be- rufungsbeklagten offen gegenübersteht. Vielmehr scheint sie davon auszugehen, dass es ihr bei einer Obhutszuteilung zustünde, die Aktivitäten, die der Berufungs- beklagte mit der Tochter ausüben darf, zu bestimmen, und sie dem Berufungsbe- klagten lediglich Zugang zu C._____ gewähren müsse (vgl. Prot. Vi. S. 210). Im Übrigen zeigt auch die unbegründete Verweigerung der Zustimmung zur Erneue- rung des Passes von C._____ (vgl. act. 7/447/17), dass bis heute seitens der Be- rufungsklägerin keine Kooperationsbereitschaft besteht. Zudem wiederholt die Be- rufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift abermals ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie (act. 2 S. 13 f.) und wirft ihm Desinteresse an der Gesundheit seiner Tochter vor (act. 2 S. 14 f., siehe dazu unten E. 2.5.5). Auch die aktuellsten E-Mails der Berufungsklägerin von April bis Juni 2019 zeigen exemplarisch, dass sich ihr Verhalten und ihre Ansichten nicht geändert haben. Vielmehr wiederholt sie Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten, welche bereits mehrfach abgehandelt wurden und sich nicht bewahrheitet haben (vgl. act. 7/447/1–14). Eine konstruktive Kommunikation erscheint nach wie vor un- möglich. Die Beteuerung der Berufungsklägerin, sie würde einer Kontaktregelung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ nicht im Wege stehen, wirkt vor diesem Hintergrund als reines Lippenbekenntnis. Die vorinstanzliche Annahme, die Berufungsklägerin würde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verwei- gern, ist folglich begründet und nicht willkürlich. Eine reibungslose Durchführung des Besuchsrechts ist zur Zeit nicht vorstellbar. Die anhaltende Aggravierung des Gesundheitszustands C._____s durch die Berufungsklägerin (vgl. etwa act. 7/448) bestätigt zudem, dass weiterhin von einer eingeschränkten Erzie- hungseignung der Berufungsklägerin auszugehen ist (vgl. act. 7/207 S. 153, S. 157). Die Vorinstanz schloss daher zu Recht, dass eine Rückübertragung der

- 12 - Obhut an die Berufungsklägerin nach wie vor eine Kindswohlgefährdung darstel- len würde. 2.5.1. Weiter erwog die Vorinstanz, dass eine Zuteilung der Obhut an den Be- rufungsbeklagten erfolgen könne und damit die Aufrechterhaltung der Fremdplat- zierung C._____s nicht mehr verhältnismässig sei. Sie begründete dies damit, dass mittlerweile eine tragfähige, gute und verfestige Vater-Tochter-Beziehung bestehe. Seit geraumer Zeit fänden Wochenendbesuche inkl. Übernachtungen und auch gemeinsame Ferien statt. Der Berufungsbeklagte zeige sich kooperativ, sei es mit der Beiständin, dem G._____ oder auch der Berufungsklägerin. Anzei- chen, dass die Aufenthalte bei ihm nicht gut verliefen, bestünden keine. Die Vor- bringen der Berufungsklägerin – so bspw. dass der Berufungsbeklagte C._____ nicht fördere und fordere – seien wie so oft nicht belegt und entbehrten jeglicher Grundlage. Die aktuelle Wohnsituation des Berufungsbeklagten sei unproblema- tisch und per Schuljahr 2019/2020 müsse C._____ ohnehin sowohl den Wohnort (weg vom G._____ wegen Erreichens der Altersgrenze) als auch die Schule wechseln. Es erscheine verhältnismässig resp. für C._____ zumutbar, beim Beru- fungsbeklagten zu wohnen, auch wenn er sie selbst nicht zu 100% betreuen kön- ne, zumal die Betreuung durch die Eltern und die Fremdbetreuung laut Bundesge- richt als gleichwertig zu bezeichnen seien. Der Berufungsbeklagte sei zudem oh- ne Weiteres in der Lage, eine gut funktionierende Fremdbetreuung für C._____ zu organisieren. Eine Obhutszuteilung an einen Elternteil – auch wenn mit einem An- teil Fremdbetreuung verbunden – sei einer Fremdplatzierung wenn immer möglich vorzuziehen (act. 8 E. II./D. 6.2. f.). 2.5.2. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, aufgrund der Ausführun- gen des Berufungsbeklagten sei nicht klar, wie er C._____ betreuen wolle und werde. Es liege kein konkreter Betreuungsplan vor und die Betreuung könne nicht durch den Berufungsbeklagten persönlich gewährleistet werden. C._____ müsse fast rund um die Uhr fremdbetreut werden, weshalb nicht ersichtlich sei, wo der Vorteil im Vergleich zur Heimlösung liegen solle. Eine Bestätigung, dass der Ar- beitgeber einer Reduktion auf 80% zustimme und der Berufungsbeklagte "Home Office" machen könne, liege nicht bei den Akten und sei daher nicht glaubhaft. Es

- 13 - gebe auch keine konkrete Absprache bzw. Zusage von Nachbarn, eine Tages- mutter oder einen Hortplatz. Die Schule biete lediglich eine Betreuung von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr an, was aufgrund des langen Arbeitswegs des Beru- fungsbeklagten nicht genüge (act. 2 S. 10 ff.). Der Berufungsbeklagte hat vor Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, wie er die Betreuung von C._____ zu organisieren gedenkt (act. 7/431 Rz. 4; Prot. Vi. S. 214 f.). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die daran zweifeln liessen, dass er in der Lage ist, ein angemessenes Betreuungssystem für C._____ aufzubauen. Ob der Berufungsbeklagte auf die Betreuungsstruktur in der Schule oder eine Ta- gesfamilie zurückgreifen wird, ist ihm überlassen. Inwiefern die Betreuungsstruk- tur der Schule von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr alleine aufgrund des Arbeitswegs des Berufungsbeklagten von 45 Minuten nicht genügen sollte, ist selbst bei einem 100% Pensum nicht ersichtlich. Dass der Berufungsbeklagte keinen konkreten Betreuungsplan vorlegen konnte, wie die Berufungsklägerin verlangt, ist einerseits angesichts der Kurzfristig- und Unvorhersehbarkeit der Obhutszuteilung nicht überraschend und führt andererseits zu keiner Kindswohlgefährdung. Eine solche wäre indes Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs. Auch die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte C._____ aufgrund seines Arbeitspensums nicht alleine betreuen kann, spricht nicht gegen eine Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten. Dass C._____ durch vermehrte – vom Berufungsbeklagten organisierte – Fremdbetreuung in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Ent- wicklung gefährdet wäre, macht die Berufungsklägerin nämlich zu Recht nicht gel- tend. Die Berufungsklägerin mag eine Heimplatzierung C._____s – und damit die vollständige Fremdbetreuung – bevorzugen, doch auch dies stellt keinen Grund für die Aufrechterhaltung eines Obhutsentzugs dar. 2.5.3. Die Berufungsklägerin bemängelt sodann, dass keine Abklärungen zur Vater-Tochter-Beziehung stattgefunden hätten und kein Erziehungsfähigkeitsgut- achten über den Berufungsbeklagten erstellt worden sei. Aus den Wochenendbe- suchen könne nichts zur Erziehungsfähigkeit abgeleitet werden. Er selbst sage, er könne C._____ nicht alleine betreuen, sondern brauche Unterstützung. Der Vor- fall beim Segeln, den die Vorinstanz verharmlose, zeige, dass der Berufungsbe-

- 14 - klagte nicht in der Lage sei, eine kindsgerechte Betreuung für C._____ sicherzu- stellen (act. 2 S. 12 ff.). Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die Vorinstanz ohne Abklärung des Berufungsbeklagten auf ein intaktes Vater-Tochter-Verhältnis schliesse. Sie bringt aber nichts vor, was an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zweifeln liesse. Wie die Vorinstanz ausführte, ist der Vorfall, als der Berufungsbe- klagte mit C._____ beim Segeln auf dem Zürichsee in einen Sturm geriet, zwar unschön, stellt die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten aber nicht in Fra- ge. Es handelte sich um ein isoliertes Ereignis, welches sich aufgrund einer Fehl- einschätzung der Wetterbedingungen ereignete, was der Berufungsbeklagte selbst einräumte und ohne weitere Folgen blieb (Prot. Vi. S. 213). Auch die Tat- sache, dass der Berufungsbeklagte bei der Betreuung von C._____ aufgrund sei- nes Arbeitspensums auf Unterstützung angewiesen ist, steht in keinem Zusam- menhang mit seiner Erziehungsfähigkeit. Vielmehr spricht die Tatsache, dass er sich bewusst ist, auf Unterstützung angewiesen zu sein, für seine Erziehungsfä- higkeit, da er in der Lage ist, die Situation realistisch einzuschätzen und dafür be- sorgt ist, C._____ eine bestmögliche Betreuung zu organisieren. Die Kindsvertre- terin konstatierte anlässlich ihres Besuchs am Pfingstsonntag, 9. Juni 2019, eine mittlerweile schöne Beziehungs- und Erlebniskontinuität zwischen Vater und Tochter. C._____ zeige, dass sie sich bei ihm wohl fühle (act. 7/444 S. 3). Damit besteht kein Anlass zur Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Berufungsbeklagten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.5.4. Weiter wiederholt die Berufungsklägerin diverse pauschale Vorwürfe hinsichtlich der Eltern des Berufungsbeklagten, welche sie bereits mehrfach im Verfahren platzierte (vgl. etwa act. 7/207 S. 147; act. 7/272 E. 5). So sei der Vater des Berufungsbeklagten ein "Töpler", welcher Frauen im Intimbereich anfasse. Besuche bei den Eltern seien daher äusserst problematisch (act. 2 S. 13 f.). Es handelt sich um schiere Behauptungen ohne jegliche konkreten Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.5.5. Die Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten und den übrigen Beteiligten sodann vor, dass sie die gesundheitlichen Probleme C._____s nicht

- 15 - erkennen und nicht ernst nehmen würden (act. 2 S. 14 f.). Dabei wiederholt sie ih- re bereits mehrfach vorgebrachten Behauptungen zum Gesundheitszustand C._____s. Zu den Hämatomen, den Rötungen im Intimbereich, den Dellwarzen, etc. hat sich sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer bereits mehrfach und ausführlich geäussert. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (vgl. etwa act. 7/210 E. 4.7. mit Verweis auf den Beschluss vom 20. Oktober 2015 [act. 35 im Verfahren LY150045]; act. 7/272 E. 3.3. und E. 6.4; act. 7/297 E. 5.3.; act. 7/370B S. 15 ff.). Die Hautprobleme und die Vulvitis sind bekannt und wurden behandelt (vgl. etwa act. 7/370B S. 17). Aus dem E-Mail der Beiständin vom

12. Juli 2019 ist ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte mit C._____ einen Ter- min bei der Beratungsstelle für Haut- und Wundbehandlung wahrnehmen wird (act. 7/455/1). Die Behauptung, der Berufungsbeklagte würde gesundheitliche Probleme C._____s nicht erkennen und nicht ernst nehmen, ist dadurch wider- legt. Zudem liegen nach wie vor keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es C._____ nicht gut gehen würde. Wie die Vorinstanz ausführte, zeigt der aktuelle Abschlussbericht der Psychomotoriktherapie vom 4. Mai 2019, dass es C._____ gut geht, was diese bestätigte (act. 7/449/9; act. 7/450). Auch seitens der Beistän- din, der Kindervertreterin oder des G.______s sind keine Hinweise eingegangen, die auf ernsthafte gesundheitliche Defizite hinweisen würden. 2.5.6. Schliesslich wirft die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten man- gelnde Kooperationsfähigkeit vor. Dieser Vorwurf mutet angesichts des bisherigen Verhaltens der Berufungsklägerin geradezu zynisch an (vgl. etwa act. 7/207 S. 144 f.; act. 7/211 E. 4.2. mit Verweis auf act. 7/67/1-2; act. 7/268 E. 6.1–6.4; sowie zuletzt act. 7/445/4; act. 7/447/17). Die mangelnde Kooperationsfähigkeit des Berufungsbeklagten leitet die Berufungsklägerin daraus ab, dass er im Jahr 2017 eine Mediation verweigert haben und Treffen von Bedingungen abhängig gemacht haben soll. Konkrete, in der Gegenwart liegende Vorkommnisse, die auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit des Berufungsbeklagten schliessen liessen, bringt sie nicht vor. Vielmehr zeigte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz selbst auf, dass der Berufungsbeklagte sich sehr wohl kooperativ verhielt und es ihr er- möglichte, C._____s Geburtstag mit ihr zu feiern, obwohl es sich dabei um einen

- 16 - Besuchstag des Berufungsbeklagten handelte (act. 7/448 S. 10). Damit ist auch der Vorwurf der mangelnden Kooperationsfähigkeit widerlegt.

E. 2.6 Nach dem Gesagten kommt eine Zuteilung der Obhut an die Berufungsklä- gerin zur Zeit nicht in Frage. Hingegen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass C._____ bei einer Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung gefährdet würde. Die Aufrecht- erhaltung der Fremdplatzierung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtferti- gen. Die Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten ist zu bestätigen und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3.2 Da das Gericht zuständig ist, über die Einräumung unbegleiteter Besuchs- kontakte zu entscheiden, ist der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin zu behandeln. Dies hat die Vorinstanz denn auch getan. Sie erwog, das derzeitige begleitete Besuchsrecht basiere auf einem Schreiben der Beiständin vom 7. Juni

2018. Sie habe damals in der Begründung angeführt, dass die Berufungsklägerin in medizinischen Belangen interveniert habe (Behandlungsverweigerung, Abbruch der Therapie, notfallmässige Untersuchungen im Genitalbereich) und C._____ habe zulassen müssen, dass Köperstellen von der Berufungsklägerin fotografiert

- 18 - worden seien. Die Anträge auf unbegleitete Besuche seien in der Folge mehrfach behandelt und jeweils abgewiesen worden (act. 7/370B; act. 7/371F und act. 7/404). Es könne auf die dortige Begründung verwiesen werden. Die Beru- fungsklägerin unterlasse es, aufzuzeigen, inwiefern sich die Umstände seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember 2018 geändert hätten, die eine Abänderung des Besuchsrechts rechtfertigen würden, und setze sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen auseinander. Vielmehr bringe sie erneut ledig- lich das Thema der Abklärungen hinsichtlich Hämatome, Dellwarzen, Pigmentstö- rungen, Gewichtsreduktion, Entwicklungsrückstände etc. vor. Gerade dies spre- che eher dafür, dass sich das der Berufungsklägerin vorgeworfene Verhalten nicht geändert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft, sofern sie die Möglichkeit dazu habe, Schritte für diverse Abklärungen tätigen würde (Fo- tografieren, Arzt- und Spitalbesuche etc.). Folglich sei es nach wie vor nicht im Sinne des Kindeswohls, erneut unbegleitete Besuche anzuordnen. Es sei C._____ zunächst einmal Zeit zu geben, sich unter möglichst optimalen Bedin- gungen und ohne verstörende Einflüsse an die neue Obhuts- und Wohnsituation beim Berufungsbeklagten zu gewöhnen (act. 8 S. 21 f.).

E. 3.3 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, es gebe keinen Grund, die un- begleiteten Besuche zu verweigern. Es gebe keine Kindswohlgefährdung. Sogar die Besuchsrechtsbeiständin habe erklärt, die Besuche zwischen Tochter und Mutter seien eine Perle. Es sei zu keinerlei Vorfällen gekommen. Sie habe schon lange keine Fotografien mehr gemacht und diejenigen, die sie gemacht habe, ha- be sie aus dem Grund gemacht, weil C._____ tatsächlich gesundheitliche Proble- me gehabt habe. Es sei verständlich, dass sie sich Sorgen um die Gesundheit der Tochter mache. Eine Fotografie sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Verant- wortlichen mit dem bedenklichen Gesundheitszustand der Tochter zu konfrontie- ren und so eine gute ärztliche Versorgung zu erwirken. Sie fühle sich nicht ernst genommen. Man werfe ihr vor, es sei nicht glaubhaft gemacht. Wenn sie aber Be- weise durch Fotografien erstellen wolle, werde ihr vorgeworfen, sie würde ihr Kind gefährden. Weiter rede die Vorinstanz von verstörenden Einflüssen. Was diese verstörenden Einflüsse sein sollen, erläutere sie allerdings nicht (act. 2 S. 20 f.).

- 19 -

E. 3.4 Erneut erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid, sondern die Berufungsklägerin wiederholt lediglich ihren bereits vorin- stanzlich vorgetragenen Standpunkt und rechtfertigt ihr Verhalten. Inwiefern sich die Umstände seit der Anordnung der begleiteten Besuche geändert haben, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht erkennbar. So räumt die Beru- fungsklägerin selbst ein, nach wie vor den Gesundheitszustand von C._____ fo- tografisch zu dokumentieren (vgl. act. 2 S. 20; act. 7/449/4). Anlässlich der Ver- handlung vom 21. Juni 2019 führte die Berufungsklägerin sogar aus, dass man C._____ praktisch nackt habe ausziehen müssen, um die Hämatome zu sehen (Prot. Vi. S. 223). Dies zeigt, dass es die Berufungsklägerin selbst im Rahmen der begleiteten Besuche nicht unterlässt, C._____ am ganzen Körper zu untersuchen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift zeigen zudem, dass die Berufungsklä- gerin nach wie vor von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens ausgeht und nicht einsieht, dass ein solches Verhalten für das Kind schädlich und verstörend ist. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin auch weiterhin Schritte für diverse Abklärungen tätigen würde (Fotografieren, Arzt- und Spitalbesuche etc.), sofern sie die Möglichkeit dazu hat. Aus dem Verhandlungs- protokoll ergibt sich zudem, dass die Berufungsklägerin sogar die begleiteten Be- suche nutzt, um mit C._____ Anwaltstermine wahrzunehmen und sie zur Auf- nahme von Sprachnachrichten in Bezug auf die Fremdplatzierung zu bewegen versucht (vgl. Prot. Vi. S. 206 f.). Auch hinsichtlich der Instrumentalisierung C._____s hat die Berufungsklägerin ihr Verhalten somit nicht geändert (vgl. act. 7/323; act. 7/404 S. 10). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass C._____ – trotz der mehrheitlich gut verlaufenden begleiteten Besuche (vgl. act. 4/4) – zunächst einmal Zeit zu geben ist, sich unter möglichst optimalen Be- dingungen an die neue Obhuts- und Wohnsituation beim Berufungsbeklagten zu gewöhnen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist weder angemessen noch könnten dem Beru- fungsbeklagten, welcher sich gar nicht zur Berufung äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Verfahren erweist sich trotz des Aktenumfangs als nicht besonders aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Reduktions- grundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– zu bemessen ist.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2,

- an die Kindsvertreterin, unter Beilage eines Doppels von act. 2,

- an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zü- rich, … [Adresse],

- an die Beiständin H._____, … [Adresse],

- an das Einzelgericht, 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und

- an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

Dispositiv
  1. Die mit Verfügung vom 2. Juli 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnah- me angeordnete Fremdplatzierung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird aufgehoben.
  2. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird ab sofort und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme dem Vater zugeteilt.
  3. Der Antrag der Beiständin auf vorsorgliche Umplatzierung von C._____ ins E._____, F._____, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Die Beiständin von C._____ wird ergänzend zu den bereits bestehenden Aufgaben mit folgender Aufgabe betraut: - die Kommunikation zwischen den Eltern zu begleiten und zu unterstüt- zen.
  5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ an sie wird abgewiesen.
  6. Der Eventualantrag der Gesuchstellerin hinsichtlich Gewährung eines unbe- gleiteten Besuchsrechts wird abgewiesen.
  7. Auf den Subeventualantrag der Gesuchstellerin hinsichtlich Erweiterung der Kompetenz der Beiständin wird nicht eingetreten.
  8. Der Antrag des Gesuchstellers und der Kindervertreterin auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ an den Gesuchsteller wird abge- wiesen.
  9. Der Antrag des Gesuchstellers in Bezug auf die Passausstellung wird abge- wiesen.
  10. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. - 5 - 11./12. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 3 f.) " 1. Die Ziffern 2., 3. und 6. der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24.07.2019 seien aufzuheben und die vor der ersten Instanz gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten:
  11. […] C._____ sei wieder [ab sofort und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens] in die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin zu geben.
  12. Eventualiter für den Fall, dass der Obhutsentzug in Bezug auf die Gesuchstellerin nicht rückgängig gemacht werden sollte, sei ihr ein weitergehendes, unbegleitetes Besuchs- recht wie folgt zu gewähren: jedes zweite Wochenende ab Freitag nach der Schule bis Sonntagabend, während der Hälfte der Ferien und der Hälfte der Feiertage sowie zusätz- lich an einem Tag mit Übernachtung unter der Woche.
  13. Es sei C._____ durch eine neutrale Stelle, wie beispielswei- se das D._____ Institut, zu ihrer aktuellen Situation sowie zu ihrer Zukunft bezüglich Obhutszuteilung an die Eltern und E._____ zu befragen."
  14. Eventualiter, für den Fall, dass die alleinige Obhut für die Tochter C._____ ab sofort und für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens nicht der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin zugeteilt werden sollte, sei die Tochter C._____ für die Dauer des Schei- dungsverfahrens im Zentrum G._____, … [Adresse], zu belassen.
  15. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten zu erstellen.
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge
  17. Es sei der vorliegenden Berufung bezüglich Dispositivziffern 2., 3. und 6. der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht,
  18. Abteilung, im summarischen Verfahren, vom 24.07.2019 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.1 Für die Dauer des obergerichtlichen Berufungsverfahrens sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin zu stellen. 2.2 Evenutaliter sei die Tochter C._____ im Zentrum G._____, … [Adresse] zu belassen. - 6 - 2.3 Subeventualiter, sei die Tochter C._____ ins E._____ der Stiftung Zürich Kinder und Jugendheime, … [Adresse] umzuplatzieren." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  19. A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B._____ (nachfolgend Beru- fungsbeklagter) sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010. Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber.
  20. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens wurde die vorsorgliche Unterbrin- gung der Tochter C._____ in einer geeigneten Institution der Jugendhilfe des Kantons Zürich angeordnet, unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, und es wurde der Berufungsklägerin die elterliche Sorge in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange C._____s entzogen (act. 7/114; act. 7/156; act. 7/256; act. 7/268). Diese Entscheide wurden mehrfach von der Vorinstanz und der Kammer bestätigt (act. 7/210 LY150045; act. 7/272 LY170004; act. 7/297; act. 7/300 LY180002; act. 7/370B; act. 7/371F; act. 7/404). Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 hatte die Vorinstanz letztmals über die Be- schränkung des Sorgerechts, die Fremdplatzierung, die Befragung C._____s, das Besuchsrecht und die Kompetenzen der Beiständin zu befinden. Dabei wies sie im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Anträge der Berufungsklägerin grösstenteils ab und hiess den Antrag des Berufungsbeklagten auf Aufhebung der Fremdplatzierung und Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ gut (act. 8).
  21. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. August 2019 Be- rufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Ihre sinngemäss auch superprovisorisch gestellten prozessualen Begehren wurden mit Verfügung vom 7. August 2019 abgewiesen (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 7/1–457). Das Verfahren ist spruchreif. - 7 - II. Prozessuale Vorbemerkungen
  22. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die unrichti- ge Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit ei- nes Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmittelinstanz aller- dings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa BLICKENSTORFER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzuset- zen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine ledig- lich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vorin- stanzlich gemachten Ausführungen. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungs- maxime (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
  23. Im Entscheid über die Berufung ist zwar auf die durch die Parteien erhobe- nen Rügen einzugehen, die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Ge- richt aber nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, 2012, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen einzu- gehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
  24. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, werden die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin gegenstandslos. - 8 - III. Zur Berufung im Einzelnen
  25. Befragung von C._____ 1.1. Zunächst rügt die Berufungsklägerin, dass die Kinderanhörung durch das Gericht und nicht durch eine "neutrale Stelle" vorgenommen wurde. Sie verlangt, dass C._____ durch eine neutrale Stelle, wie das D._____ Institut, zu befragen sei (act. 2 S. 7 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erwog, da C._____ nicht über Anfang August 2019 hinaus im Zentrum G._____ habe untergebracht werden können, sei die persönliche Befra- gung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit am 4. Juli 2019 durch das Gericht er- folgt. Eine Beauftragung einer neutralen Stelle hätte innert nützlicher Frist nicht durchgeführt werden können. Die Befragung sei im Hinblick auf das Massnahme- verfahren durchgeführt worden und habe dazu gedient, herauszufinden, wie es C._____ gehe und was ihre Wünsche hinsichtlich der Wohnsituation seien. Eine weitere Befragung von C._____ – gegebenenfalls durch eine neutrale Stelle – könne im Rahmen des weitergehenden Scheidungsverfahrens angezeigt sein. Darüber sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden (act. 8 E. II.B./2.). 1.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie macht pauschal geltend, davon auszugehen, dass keine neutrale und ausge- wogene Befragung stattgefunden habe (act. 2 S. 8). Wie sie zu dieser Annahme kommt, legt sie nicht dar und sie wirft der Vorinstanz auch kein konkretes Fehlver- halten vor. So zeigt sie insbesondere nicht auf, inwiefern die Befragung nicht neu- tral und ausgewogen erfolgt sein soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich (vgl. act. 7/450). Weiter wendet sie ein, die Befragung sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als C._____ vor der schwierigen Situation gestanden habe, in ein neues Kinder- heim wechseln zu müssen. Die unter Zeitdruck erfolgte kurze Befragung von C._____ reiche nicht aus, um die Situation auszuleuchten. Es müsse durch eine neutrale Stelle eine ausführliche, kindsgerechte und unvoreingenommene Befra- gung durchgeführt werden, da nur so der wirkliche Wille von C._____ eruiert wer- - 9 - den könne (act. 2 S. 8). Einerseits wurde die von der Vorinstanz vorgenommene Kinderbefragung von der Berufungsklägerin explizit beantragt. Andererseits war sie genau wegen der schwierigen Situation des sich abzeichnenden Wohnort- wechsels angezeigt. Die Anhörung durch das Gericht erscheint dabei nur schon aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit angemessen und sachgerecht. Die Vorin- stanz wies zudem zu Recht darauf hin, dass es nicht darum ging, die letzten vier Jahre im G._____ aufzuarbeiten (act. 8 E. II.B/2.2.) bzw. die Situation auszu- leuchten, sondern herauszufinden, wie es C._____ gehe und was ihre Wünsche hinsichtlich der Wohnsituation seien. Den Eindruck, dass C._____ nicht in der La- ge gewesen sei, ihren wirklichen Willen zu äussern, hatte die Vorinstanz offenbar nicht, und dieser lässt sich auch aus dem Kinderanhörungsprotokoll nicht gewin- nen (vgl. act. 7/450 S. 4). Die Berufungsklägerin übersieht zudem, dass die Vorin- stanz eine weitere Befragung von C._____ nicht ausschloss. Weshalb im jetzigen Zeitpunkt eine erneute Kinderanhörung durch die Kammer angeordnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Berufungsklägerin vom Gericht und den anderen Prozessbeteiligten nicht verstanden fühlt (act. 2 S. 9 f.), stellt jedenfalls keinen Grund für eine weitere Befragung C._____s dar. Die Berufung ist in die- sem Punkt abzuweisen.
  26. Obhutszuteilung 2.1. Die Berufungsklägerin beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut, even- tualiter die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung C._____s (vgl. act. 2 S. 10 ff.). 2.2. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen einer Abänderung von Kindes- schutzmassnahmen zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (act. 8 E. II./A.2.). Hinzuzufügen bleibt, dass die Aufrechterhaltung eines Obhutsentzugs grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen, geis- tigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; zum Ganzen: BGer 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; BGer 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3). - 10 - 2.3. Die Vorinstanz rief zunächst in Erinnerung, dass die Fremdplatzierung erfol- gte, weil die Berufungsklägerin den Kontakt zwischen C._____ und dem Beru- fungsbeklagten mit allen Mitteln aktiv verweigerte und sich nicht kooperationswillig zeigte; darin sei eine Kindswohlgefährdung gesehen worden (act. 8 E. II./D. 4). Im Folgenden hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob eine Aufrechterhaltung der Fremd- platzierung und eine Umplatzierung C._____s ins E._____ verhältnismässig war oder die Obhut einem Elternteil rückübertragen werden könnte. 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, eine Obhutszuteilung an die Berufungsklägerin komme nach wie vor nicht in Frage. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beru- fungsklägerin ihr Verhalten geändert habe und eine Kindswohlgefährdung ver- neint werden könne. Die Berufungsklägerin habe sich nicht mit den Gründen aus- einandergesetzt, die zur Fremdplatzierung geführt haben. Sie lege nicht einmal dar, inwiefern eine wesentliche und dauernde Veränderung der Gegebenheiten stattgefunden habe. Sie lege auch nicht dar, inwiefern sich ihr Verhalten geändert habe, wenn es um eine mögliche Kontaktregelung zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten gehe. Auch ihre Aussagen anlässlich der Verhandlung vom
  27. Juni 2019 hätten den Eindruck gewinnen lassen, dass ihr diesbezüglich die Einsicht fehle. So halte sie daran fest, dass nicht ihr damaliges Verhalten bezüg- lich der Gewährung des Besuchsrechts zur Fremdplatzierung geführt habe. Folg- lich müsse davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin nach wie vor das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verweigern würde (act. 8 E. II./D.5). 2.4.2. Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, es sei eine willkürliche An- nahme der Vorinstanz, dass sie das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten wei- terhin verweigern würde. Sie habe erklärt, dass der Berufungsbeklagte freien Zu- gang zu C._____ haben würde und es sicherlich auch Aktivitäten gebe, die der Berufungsbeklagte mit C._____ unternehmen könne. Es müssten die Kalender abgesprochen werden. Sie sehe da aber kein Problem. Im Oktober 2017 habe sie eine Mediation offeriert. Sie sei durchaus gesprächsbereit. Es könne keine Rede davon sein, dass sie einer Kontaktregelung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ im Wege stehen würde oder dass gar eine Kindswohlgefährdung vorliege (act. 2 S. 16). - 11 - 2.4.3. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin nicht aufzeige, inwiefern sie ihr Verhalten wesentlich verändert habe und sich mit den Gründen die zur Fremdplatzierung führten, auseinandergesetzt habe, hält die Be- rufungsklägerin nichts entgegen. Sie bringt einzig vor, die Annahme, sie würde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verweigern, sei willkürlich. Diesbezüg- lich ist darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2019 nicht darauf hindeuten, dass sie einem Besuchsrecht des Be- rufungsbeklagten offen gegenübersteht. Vielmehr scheint sie davon auszugehen, dass es ihr bei einer Obhutszuteilung zustünde, die Aktivitäten, die der Berufungs- beklagte mit der Tochter ausüben darf, zu bestimmen, und sie dem Berufungsbe- klagten lediglich Zugang zu C._____ gewähren müsse (vgl. Prot. Vi. S. 210). Im Übrigen zeigt auch die unbegründete Verweigerung der Zustimmung zur Erneue- rung des Passes von C._____ (vgl. act. 7/447/17), dass bis heute seitens der Be- rufungsklägerin keine Kooperationsbereitschaft besteht. Zudem wiederholt die Be- rufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift abermals ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie (act. 2 S. 13 f.) und wirft ihm Desinteresse an der Gesundheit seiner Tochter vor (act. 2 S. 14 f., siehe dazu unten E. 2.5.5). Auch die aktuellsten E-Mails der Berufungsklägerin von April bis Juni 2019 zeigen exemplarisch, dass sich ihr Verhalten und ihre Ansichten nicht geändert haben. Vielmehr wiederholt sie Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten, welche bereits mehrfach abgehandelt wurden und sich nicht bewahrheitet haben (vgl. act. 7/447/1–14). Eine konstruktive Kommunikation erscheint nach wie vor un- möglich. Die Beteuerung der Berufungsklägerin, sie würde einer Kontaktregelung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ nicht im Wege stehen, wirkt vor diesem Hintergrund als reines Lippenbekenntnis. Die vorinstanzliche Annahme, die Berufungsklägerin würde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verwei- gern, ist folglich begründet und nicht willkürlich. Eine reibungslose Durchführung des Besuchsrechts ist zur Zeit nicht vorstellbar. Die anhaltende Aggravierung des Gesundheitszustands C._____s durch die Berufungsklägerin (vgl. etwa act. 7/448) bestätigt zudem, dass weiterhin von einer eingeschränkten Erzie- hungseignung der Berufungsklägerin auszugehen ist (vgl. act. 7/207 S. 153, S. 157). Die Vorinstanz schloss daher zu Recht, dass eine Rückübertragung der - 12 - Obhut an die Berufungsklägerin nach wie vor eine Kindswohlgefährdung darstel- len würde. 2.5.1. Weiter erwog die Vorinstanz, dass eine Zuteilung der Obhut an den Be- rufungsbeklagten erfolgen könne und damit die Aufrechterhaltung der Fremdplat- zierung C._____s nicht mehr verhältnismässig sei. Sie begründete dies damit, dass mittlerweile eine tragfähige, gute und verfestige Vater-Tochter-Beziehung bestehe. Seit geraumer Zeit fänden Wochenendbesuche inkl. Übernachtungen und auch gemeinsame Ferien statt. Der Berufungsbeklagte zeige sich kooperativ, sei es mit der Beiständin, dem G._____ oder auch der Berufungsklägerin. Anzei- chen, dass die Aufenthalte bei ihm nicht gut verliefen, bestünden keine. Die Vor- bringen der Berufungsklägerin – so bspw. dass der Berufungsbeklagte C._____ nicht fördere und fordere – seien wie so oft nicht belegt und entbehrten jeglicher Grundlage. Die aktuelle Wohnsituation des Berufungsbeklagten sei unproblema- tisch und per Schuljahr 2019/2020 müsse C._____ ohnehin sowohl den Wohnort (weg vom G._____ wegen Erreichens der Altersgrenze) als auch die Schule wechseln. Es erscheine verhältnismässig resp. für C._____ zumutbar, beim Beru- fungsbeklagten zu wohnen, auch wenn er sie selbst nicht zu 100% betreuen kön- ne, zumal die Betreuung durch die Eltern und die Fremdbetreuung laut Bundesge- richt als gleichwertig zu bezeichnen seien. Der Berufungsbeklagte sei zudem oh- ne Weiteres in der Lage, eine gut funktionierende Fremdbetreuung für C._____ zu organisieren. Eine Obhutszuteilung an einen Elternteil – auch wenn mit einem An- teil Fremdbetreuung verbunden – sei einer Fremdplatzierung wenn immer möglich vorzuziehen (act. 8 E. II./D. 6.2. f.). 2.5.2. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, aufgrund der Ausführun- gen des Berufungsbeklagten sei nicht klar, wie er C._____ betreuen wolle und werde. Es liege kein konkreter Betreuungsplan vor und die Betreuung könne nicht durch den Berufungsbeklagten persönlich gewährleistet werden. C._____ müsse fast rund um die Uhr fremdbetreut werden, weshalb nicht ersichtlich sei, wo der Vorteil im Vergleich zur Heimlösung liegen solle. Eine Bestätigung, dass der Ar- beitgeber einer Reduktion auf 80% zustimme und der Berufungsbeklagte "Home Office" machen könne, liege nicht bei den Akten und sei daher nicht glaubhaft. Es - 13 - gebe auch keine konkrete Absprache bzw. Zusage von Nachbarn, eine Tages- mutter oder einen Hortplatz. Die Schule biete lediglich eine Betreuung von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr an, was aufgrund des langen Arbeitswegs des Beru- fungsbeklagten nicht genüge (act. 2 S. 10 ff.). Der Berufungsbeklagte hat vor Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, wie er die Betreuung von C._____ zu organisieren gedenkt (act. 7/431 Rz. 4; Prot. Vi. S. 214 f.). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die daran zweifeln liessen, dass er in der Lage ist, ein angemessenes Betreuungssystem für C._____ aufzubauen. Ob der Berufungsbeklagte auf die Betreuungsstruktur in der Schule oder eine Ta- gesfamilie zurückgreifen wird, ist ihm überlassen. Inwiefern die Betreuungsstruk- tur der Schule von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr alleine aufgrund des Arbeitswegs des Berufungsbeklagten von 45 Minuten nicht genügen sollte, ist selbst bei einem 100% Pensum nicht ersichtlich. Dass der Berufungsbeklagte keinen konkreten Betreuungsplan vorlegen konnte, wie die Berufungsklägerin verlangt, ist einerseits angesichts der Kurzfristig- und Unvorhersehbarkeit der Obhutszuteilung nicht überraschend und führt andererseits zu keiner Kindswohlgefährdung. Eine solche wäre indes Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs. Auch die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte C._____ aufgrund seines Arbeitspensums nicht alleine betreuen kann, spricht nicht gegen eine Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten. Dass C._____ durch vermehrte – vom Berufungsbeklagten organisierte – Fremdbetreuung in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Ent- wicklung gefährdet wäre, macht die Berufungsklägerin nämlich zu Recht nicht gel- tend. Die Berufungsklägerin mag eine Heimplatzierung C._____s – und damit die vollständige Fremdbetreuung – bevorzugen, doch auch dies stellt keinen Grund für die Aufrechterhaltung eines Obhutsentzugs dar. 2.5.3. Die Berufungsklägerin bemängelt sodann, dass keine Abklärungen zur Vater-Tochter-Beziehung stattgefunden hätten und kein Erziehungsfähigkeitsgut- achten über den Berufungsbeklagten erstellt worden sei. Aus den Wochenendbe- suchen könne nichts zur Erziehungsfähigkeit abgeleitet werden. Er selbst sage, er könne C._____ nicht alleine betreuen, sondern brauche Unterstützung. Der Vor- fall beim Segeln, den die Vorinstanz verharmlose, zeige, dass der Berufungsbe- - 14 - klagte nicht in der Lage sei, eine kindsgerechte Betreuung für C._____ sicherzu- stellen (act. 2 S. 12 ff.). Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die Vorinstanz ohne Abklärung des Berufungsbeklagten auf ein intaktes Vater-Tochter-Verhältnis schliesse. Sie bringt aber nichts vor, was an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zweifeln liesse. Wie die Vorinstanz ausführte, ist der Vorfall, als der Berufungsbe- klagte mit C._____ beim Segeln auf dem Zürichsee in einen Sturm geriet, zwar unschön, stellt die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten aber nicht in Fra- ge. Es handelte sich um ein isoliertes Ereignis, welches sich aufgrund einer Fehl- einschätzung der Wetterbedingungen ereignete, was der Berufungsbeklagte selbst einräumte und ohne weitere Folgen blieb (Prot. Vi. S. 213). Auch die Tat- sache, dass der Berufungsbeklagte bei der Betreuung von C._____ aufgrund sei- nes Arbeitspensums auf Unterstützung angewiesen ist, steht in keinem Zusam- menhang mit seiner Erziehungsfähigkeit. Vielmehr spricht die Tatsache, dass er sich bewusst ist, auf Unterstützung angewiesen zu sein, für seine Erziehungsfä- higkeit, da er in der Lage ist, die Situation realistisch einzuschätzen und dafür be- sorgt ist, C._____ eine bestmögliche Betreuung zu organisieren. Die Kindsvertre- terin konstatierte anlässlich ihres Besuchs am Pfingstsonntag, 9. Juni 2019, eine mittlerweile schöne Beziehungs- und Erlebniskontinuität zwischen Vater und Tochter. C._____ zeige, dass sie sich bei ihm wohl fühle (act. 7/444 S. 3). Damit besteht kein Anlass zur Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Berufungsbeklagten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.5.4. Weiter wiederholt die Berufungsklägerin diverse pauschale Vorwürfe hinsichtlich der Eltern des Berufungsbeklagten, welche sie bereits mehrfach im Verfahren platzierte (vgl. etwa act. 7/207 S. 147; act. 7/272 E. 5). So sei der Vater des Berufungsbeklagten ein "Töpler", welcher Frauen im Intimbereich anfasse. Besuche bei den Eltern seien daher äusserst problematisch (act. 2 S. 13 f.). Es handelt sich um schiere Behauptungen ohne jegliche konkreten Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.5.5. Die Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten und den übrigen Beteiligten sodann vor, dass sie die gesundheitlichen Probleme C._____s nicht - 15 - erkennen und nicht ernst nehmen würden (act. 2 S. 14 f.). Dabei wiederholt sie ih- re bereits mehrfach vorgebrachten Behauptungen zum Gesundheitszustand C._____s. Zu den Hämatomen, den Rötungen im Intimbereich, den Dellwarzen, etc. hat sich sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer bereits mehrfach und ausführlich geäussert. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (vgl. etwa act. 7/210 E. 4.7. mit Verweis auf den Beschluss vom 20. Oktober 2015 [act. 35 im Verfahren LY150045]; act. 7/272 E. 3.3. und E. 6.4; act. 7/297 E. 5.3.; act. 7/370B S. 15 ff.). Die Hautprobleme und die Vulvitis sind bekannt und wurden behandelt (vgl. etwa act. 7/370B S. 17). Aus dem E-Mail der Beiständin vom
  28. Juli 2019 ist ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte mit C._____ einen Ter- min bei der Beratungsstelle für Haut- und Wundbehandlung wahrnehmen wird (act. 7/455/1). Die Behauptung, der Berufungsbeklagte würde gesundheitliche Probleme C._____s nicht erkennen und nicht ernst nehmen, ist dadurch wider- legt. Zudem liegen nach wie vor keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es C._____ nicht gut gehen würde. Wie die Vorinstanz ausführte, zeigt der aktuelle Abschlussbericht der Psychomotoriktherapie vom 4. Mai 2019, dass es C._____ gut geht, was diese bestätigte (act. 7/449/9; act. 7/450). Auch seitens der Beistän- din, der Kindervertreterin oder des G.______s sind keine Hinweise eingegangen, die auf ernsthafte gesundheitliche Defizite hinweisen würden. 2.5.6. Schliesslich wirft die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten man- gelnde Kooperationsfähigkeit vor. Dieser Vorwurf mutet angesichts des bisherigen Verhaltens der Berufungsklägerin geradezu zynisch an (vgl. etwa act. 7/207 S. 144 f.; act. 7/211 E. 4.2. mit Verweis auf act. 7/67/1-2; act. 7/268 E. 6.1–6.4; sowie zuletzt act. 7/445/4; act. 7/447/17). Die mangelnde Kooperationsfähigkeit des Berufungsbeklagten leitet die Berufungsklägerin daraus ab, dass er im Jahr 2017 eine Mediation verweigert haben und Treffen von Bedingungen abhängig gemacht haben soll. Konkrete, in der Gegenwart liegende Vorkommnisse, die auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit des Berufungsbeklagten schliessen liessen, bringt sie nicht vor. Vielmehr zeigte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz selbst auf, dass der Berufungsbeklagte sich sehr wohl kooperativ verhielt und es ihr er- möglichte, C._____s Geburtstag mit ihr zu feiern, obwohl es sich dabei um einen - 16 - Besuchstag des Berufungsbeklagten handelte (act. 7/448 S. 10). Damit ist auch der Vorwurf der mangelnden Kooperationsfähigkeit widerlegt. 2.6. Nach dem Gesagten kommt eine Zuteilung der Obhut an die Berufungsklä- gerin zur Zeit nicht in Frage. Hingegen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass C._____ bei einer Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung gefährdet würde. Die Aufrecht- erhaltung der Fremdplatzierung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtferti- gen. Die Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten ist zu bestätigen und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
  29. Besuchsrecht / Kompetenz der Beiständin 3.1.1. Die Berufungsklägerin beantragte vor Vorinstanz die Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechts. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab (act. 8 S. 21 f.). Zudem erwog die Vorinstanz, dass der Beiständin die Kompetenz zuste- he, das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes abzuändern (act. 8 S. 24). 3.1.2. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Ge- währung eines unbegleiteten Besuchsrechts abgewiesen habe, obwohl darauf nicht einzutreten gewesen wäre, da die Kompetenz der Ausdehnung der begleite- ten Besuchskontakte der Beiständin zukomme (act. 2 S. 19). Sie beantragt dann aber die Einräumung begleiteter Besuchskontakte durch das Gericht. Was die Be- rufungsklägerin genau geltend machen möchte, ist unklar. Zuzustimmen ist ihr in- sofern, als eine Klarstellung hinsichtlich der Kompetenzverteilung angezeigt ist: Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beiständin mit Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 die Kompetenz eingeräumt wurde, Besuchsrechte auch wieder begleitet anzuordnen. Die Kammer erwog im damaligen Entscheid, es sei ange- zeigt, die Besuche der Berufungsklägerin mit C._____ versuchsweise unbegleitet zuzulassen und im Falle eines nachhaltig positiven Verlaufs auch im zeitlichen Umfang schrittweise auf maximal fünf Stunden wöchentlich und zusätzlich ein ganzes Wochenende alle zwei Wochen mit Übernachtung auszudehnen, bzw. bei Gefährdung des Kindeswohls im Sinne der vom Gutachter aufgezeigten Voraus- - 17 - setzungen wieder einzuschränken und wenn nötig nur begleitet zuzulassen. Zu diesem Zweck sei der Beiständin die notwendige Kompetenz zu erteilen, und es seien ihre Aufgaben insoweit anzupassen und zu erweitern, als dass sie das un- begleitete Besuchsrecht der Berufungsklägerin überwacht, es unter Berücksichti- gung des Kindeswohls ausdehnt oder wenn nötig wieder einschränkt, auch auf begleitete Besuche (act. 7/272 E. 4.6). Der Aufgabenkatalog der Beiständin wurde klar umschrieben. Ihr stand die Kompetenz zu, im Rahmen der versuchsweise un- begleiteten Kontakte, diese bei positivem Verlauf auf einen zeitlich genau um- schriebenen Umfang auszudehnen oder, bei einer Gefährdung des Kindeswohls, wieder einzuschränken und nur begleitet zuzulassen. Da eine Kindeswohlgefähr- dung festgestellt wurde, machte die Beiständin von ihrer Kompetenz Gebrauch und ordnete begleitete Besuche an (act. 7/338). Eine erneute Ausdehnung des Besuchsrechts auf unbegleitete Besuche wurde im Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 nicht vorgesehen. Die Ausdehnung bezog sich einzig auf den im Urteil be- schriebenen Umfang für den Fall eines positiven Verlaufs der versuchsweise an- geordneten unbegleiteten Besuchskontakte. Eine generelle Einräumung der Kom- petenz an die Beiständin, zukünftig über die Umwandlung von begleiteten in un- begleitete Besuche zu entscheiden, erfolgte nicht und wäre auch nicht zulässig (vgl. OGer ZH, LY170054 vom 7. Juni 2018, E. B./2.4.2.). Bei der Frage, ob ein Besuchsrecht begleitet oder unbegleitet anzuordnen ist, handelt es sich nämlich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bloss um eine Modalität des Be- suchsrechts, sondern um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB. Eine Delegation der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen fällt – gerade in einem hochstrittigen Verfahren wie hier – ausser Betracht. 3.2. Da das Gericht zuständig ist, über die Einräumung unbegleiteter Besuchs- kontakte zu entscheiden, ist der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin zu behandeln. Dies hat die Vorinstanz denn auch getan. Sie erwog, das derzeitige begleitete Besuchsrecht basiere auf einem Schreiben der Beiständin vom 7. Juni
  30. Sie habe damals in der Begründung angeführt, dass die Berufungsklägerin in medizinischen Belangen interveniert habe (Behandlungsverweigerung, Abbruch der Therapie, notfallmässige Untersuchungen im Genitalbereich) und C._____ habe zulassen müssen, dass Köperstellen von der Berufungsklägerin fotografiert - 18 - worden seien. Die Anträge auf unbegleitete Besuche seien in der Folge mehrfach behandelt und jeweils abgewiesen worden (act. 7/370B; act. 7/371F und act. 7/404). Es könne auf die dortige Begründung verwiesen werden. Die Beru- fungsklägerin unterlasse es, aufzuzeigen, inwiefern sich die Umstände seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember 2018 geändert hätten, die eine Abänderung des Besuchsrechts rechtfertigen würden, und setze sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen auseinander. Vielmehr bringe sie erneut ledig- lich das Thema der Abklärungen hinsichtlich Hämatome, Dellwarzen, Pigmentstö- rungen, Gewichtsreduktion, Entwicklungsrückstände etc. vor. Gerade dies spre- che eher dafür, dass sich das der Berufungsklägerin vorgeworfene Verhalten nicht geändert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft, sofern sie die Möglichkeit dazu habe, Schritte für diverse Abklärungen tätigen würde (Fo- tografieren, Arzt- und Spitalbesuche etc.). Folglich sei es nach wie vor nicht im Sinne des Kindeswohls, erneut unbegleitete Besuche anzuordnen. Es sei C._____ zunächst einmal Zeit zu geben, sich unter möglichst optimalen Bedin- gungen und ohne verstörende Einflüsse an die neue Obhuts- und Wohnsituation beim Berufungsbeklagten zu gewöhnen (act. 8 S. 21 f.). 3.3. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, es gebe keinen Grund, die un- begleiteten Besuche zu verweigern. Es gebe keine Kindswohlgefährdung. Sogar die Besuchsrechtsbeiständin habe erklärt, die Besuche zwischen Tochter und Mutter seien eine Perle. Es sei zu keinerlei Vorfällen gekommen. Sie habe schon lange keine Fotografien mehr gemacht und diejenigen, die sie gemacht habe, ha- be sie aus dem Grund gemacht, weil C._____ tatsächlich gesundheitliche Proble- me gehabt habe. Es sei verständlich, dass sie sich Sorgen um die Gesundheit der Tochter mache. Eine Fotografie sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Verant- wortlichen mit dem bedenklichen Gesundheitszustand der Tochter zu konfrontie- ren und so eine gute ärztliche Versorgung zu erwirken. Sie fühle sich nicht ernst genommen. Man werfe ihr vor, es sei nicht glaubhaft gemacht. Wenn sie aber Be- weise durch Fotografien erstellen wolle, werde ihr vorgeworfen, sie würde ihr Kind gefährden. Weiter rede die Vorinstanz von verstörenden Einflüssen. Was diese verstörenden Einflüsse sein sollen, erläutere sie allerdings nicht (act. 2 S. 20 f.). - 19 - 3.4. Erneut erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid, sondern die Berufungsklägerin wiederholt lediglich ihren bereits vorin- stanzlich vorgetragenen Standpunkt und rechtfertigt ihr Verhalten. Inwiefern sich die Umstände seit der Anordnung der begleiteten Besuche geändert haben, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht erkennbar. So räumt die Beru- fungsklägerin selbst ein, nach wie vor den Gesundheitszustand von C._____ fo- tografisch zu dokumentieren (vgl. act. 2 S. 20; act. 7/449/4). Anlässlich der Ver- handlung vom 21. Juni 2019 führte die Berufungsklägerin sogar aus, dass man C._____ praktisch nackt habe ausziehen müssen, um die Hämatome zu sehen (Prot. Vi. S. 223). Dies zeigt, dass es die Berufungsklägerin selbst im Rahmen der begleiteten Besuche nicht unterlässt, C._____ am ganzen Körper zu untersuchen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift zeigen zudem, dass die Berufungsklä- gerin nach wie vor von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens ausgeht und nicht einsieht, dass ein solches Verhalten für das Kind schädlich und verstörend ist. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin auch weiterhin Schritte für diverse Abklärungen tätigen würde (Fotografieren, Arzt- und Spitalbesuche etc.), sofern sie die Möglichkeit dazu hat. Aus dem Verhandlungs- protokoll ergibt sich zudem, dass die Berufungsklägerin sogar die begleiteten Be- suche nutzt, um mit C._____ Anwaltstermine wahrzunehmen und sie zur Auf- nahme von Sprachnachrichten in Bezug auf die Fremdplatzierung zu bewegen versucht (vgl. Prot. Vi. S. 206 f.). Auch hinsichtlich der Instrumentalisierung C._____s hat die Berufungsklägerin ihr Verhalten somit nicht geändert (vgl. act. 7/323; act. 7/404 S. 10). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass C._____ – trotz der mehrheitlich gut verlaufenden begleiteten Besuche (vgl. act. 4/4) – zunächst einmal Zeit zu geben ist, sich unter möglichst optimalen Be- dingungen an die neue Obhuts- und Wohnsituation beim Berufungsbeklagten zu gewöhnen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. - 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist weder angemessen noch könnten dem Beru- fungsbeklagten, welcher sich gar nicht zur Berufung äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
  32. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Verfahren erweist sich trotz des Aktenumfangs als nicht besonders aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Reduktions- grundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– zu bemessen ist.
  33. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
  34. Die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin werden abgeschrieben.
  35. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 21 - Es wird erkannt:
  36. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juli 2019 wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt.
  38. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  39. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, - an die Kindsvertreterin, unter Beilage eines Doppels von act. 2, - an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zü- rich, … [Adresse], - an die Beiständin H._____, … [Adresse], - an das Einzelgericht, 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und - an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  40. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 23. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli 2019; Proz. FE140135 Rechtsbegehren: Anträge der Gesuchstellerin: (Prot. Vi. S. 199, 202, 204 sinngemäss)

1. Es sei die Obhutsbeschränkung in Bezug auf die Gesuchstellerin aufzuheben und es sei C._____ wieder in die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu geben.

2. Sollte der Gesuchstellerin die Obhut für C._____ zugeteilt wer- den, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für sie sowie C._____ zu bezahlen.

3. Es sei C._____ unter das alleinige Sorgerecht der Gesuchstellerin zu stellen.

4. Eventualiter für den Fall, dass der Obhutsentzug in Bezug auf die Gesuchstellerin nicht rückgängig gemacht werden sollte, sei ihr ein weitgehendes, unbegleitetes Besuchsrecht wie folgt zu ge- währen: jedes zweite Wochenende ab Freitag nach der Schule bis Sonntagabend, während der Hälfte der Ferien und der Hälfte der Feiertage sowie zusätzlich an einem Tag mit Übernachtung unter der Woche.

5. Subeventualiter sei das begleitete (vom Gericht festgehaltene) Besuchsrecht dahingehend zu modifizieren, dass der Beiständin wieder die Kompetenz zu gewähren sei, dieses Besuchsrecht im oben beantragten Sinne auszudehnen.

6. Es sei C._____ durch eine neutrale Stelle (wie beispielsweise das D._____ Institut) zu ihrer aktuellen Situation sowie zu ihrer Zu- kunft bezüglich Obhutszuteilung an die Eltern und E._____ zu be- fragen.

7. Eventualiter sei C._____ vom Gericht zu befragen.

8. Die Anträge des Gesuchstellers sowie der Kindsvertreterin seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Gesuch- stellerin decken.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- genpartei.

- 3 - Anträge des Gesuchstellers: (act. 7/431 S. 2; act. 7/466 S. 2 f.; Prot. Vi. S. 219, sinngemäss)

1. Es sei die mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Fremdplatzierung von C._____, geboren tt.mm.2010, und der gleichzeitig angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts des Gesuchstellers aufzuheben und es sei dem Gesuch- steller die alleinige Sorge und Obhut für C._____ zuzuteilen.

2. Sollte dem Gesuchsteller die alleinige Obhut zugeteilt werden, seien die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller durch die Bei- ständin in Fragen der Kommunikation zu begleiten und zu unter- stützen.

3. Sollte dem Gesuchsteller die Obhut für C._____ nicht zugeteilt werden, sei C._____ ins E._____ umzuplatzieren und die Betreu- ung C._____s durch den Gesuchsteller angemessen auszudeh- nen.

4. Es sei die notwendige Zustimmung der Mutter für die Ausstellung eines Passes für C._____ durch richterlichen Entscheid zu erset- zen.

5. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des Gesuchstellers übereinstimmen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin. Anträge der Kindervertreterin: (act. 7/444 S. 1) "1. Es sei dem Vater die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu- zuteilen.

2. Es sei die mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2015 angeordnete Fremdplatzierung von C._____, geboren tt.mm.2010, und der gleichzeitig angeordnete Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts des Vaters aufzuheben und es sei C._____ unter seine Obhut zu stellen, eventualiter sei C._____ ins E._____ umzuplatzieren."

- 4 - Urteil des Einzelgerichtes: (act. 8)

1. Die mit Verfügung vom 2. Juli 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnah- me angeordnete Fremdplatzierung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird aufgehoben.

2. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird ab sofort und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme dem Vater zugeteilt.

3. Der Antrag der Beiständin auf vorsorgliche Umplatzierung von C._____ ins E._____, F._____, wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Beiständin von C._____ wird ergänzend zu den bereits bestehenden Aufgaben mit folgender Aufgabe betraut:

- die Kommunikation zwischen den Eltern zu begleiten und zu unterstüt- zen.

5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ an sie wird abgewiesen.

6. Der Eventualantrag der Gesuchstellerin hinsichtlich Gewährung eines unbe- gleiteten Besuchsrechts wird abgewiesen.

7. Auf den Subeventualantrag der Gesuchstellerin hinsichtlich Erweiterung der Kompetenz der Beiständin wird nicht eingetreten.

8. Der Antrag des Gesuchstellers und der Kindervertreterin auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ an den Gesuchsteller wird abge- wiesen.

9. Der Antrag des Gesuchstellers in Bezug auf die Passausstellung wird abge- wiesen.

10. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

- 5 - 11./12. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 3 f.) " 1. Die Ziffern 2., 3. und 6. der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24.07.2019 seien aufzuheben und die vor der ersten Instanz gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten:

1. […] C._____ sei wieder [ab sofort und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens] in die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin zu geben.

3. Eventualiter für den Fall, dass der Obhutsentzug in Bezug auf die Gesuchstellerin nicht rückgängig gemacht werden sollte, sei ihr ein weitergehendes, unbegleitetes Besuchs- recht wie folgt zu gewähren: jedes zweite Wochenende ab Freitag nach der Schule bis Sonntagabend, während der Hälfte der Ferien und der Hälfte der Feiertage sowie zusätz- lich an einem Tag mit Übernachtung unter der Woche.

5. Es sei C._____ durch eine neutrale Stelle, wie beispielswei- se das D._____ Institut, zu ihrer aktuellen Situation sowie zu ihrer Zukunft bezüglich Obhutszuteilung an die Eltern und E._____ zu befragen."

2. Eventualiter, für den Fall, dass die alleinige Obhut für die Tochter C._____ ab sofort und für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens nicht der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin zugeteilt werden sollte, sei die Tochter C._____ für die Dauer des Schei- dungsverfahrens im Zentrum G._____, … [Adresse], zu belassen.

3. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten zu erstellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge

1. Es sei der vorliegenden Berufung bezüglich Dispositivziffern 2., 3. und 6. der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht,

5. Abteilung, im summarischen Verfahren, vom 24.07.2019 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.1 Für die Dauer des obergerichtlichen Berufungsverfahrens sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin zu stellen. 2.2 Evenutaliter sei die Tochter C._____ im Zentrum G._____, … [Adresse] zu belassen.

- 6 - 2.3 Subeventualiter, sei die Tochter C._____ ins E._____ der Stiftung Zürich Kinder und Jugendheime, … [Adresse] umzuplatzieren." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B._____ (nachfolgend Beru- fungsbeklagter) sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010. Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber.

2. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens wurde die vorsorgliche Unterbrin- gung der Tochter C._____ in einer geeigneten Institution der Jugendhilfe des Kantons Zürich angeordnet, unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, und es wurde der Berufungsklägerin die elterliche Sorge in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange C._____s entzogen (act. 7/114; act. 7/156; act. 7/256; act. 7/268). Diese Entscheide wurden mehrfach von der Vorinstanz und der Kammer bestätigt (act. 7/210 LY150045; act. 7/272 LY170004; act. 7/297; act. 7/300 LY180002; act. 7/370B; act. 7/371F; act. 7/404). Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 hatte die Vorinstanz letztmals über die Be- schränkung des Sorgerechts, die Fremdplatzierung, die Befragung C._____s, das Besuchsrecht und die Kompetenzen der Beiständin zu befinden. Dabei wies sie im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Anträge der Berufungsklägerin grösstenteils ab und hiess den Antrag des Berufungsbeklagten auf Aufhebung der Fremdplatzierung und Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ gut (act. 8).

3. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. August 2019 Be- rufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Ihre sinngemäss auch superprovisorisch gestellten prozessualen Begehren wurden mit Verfügung vom 7. August 2019 abgewiesen (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 7/1–457). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die unrichti- ge Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit ei- nes Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmittelinstanz aller- dings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa BLICKENSTORFER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzuset- zen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine ledig- lich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vorin- stanzlich gemachten Ausführungen. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungs- maxime (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

2. Im Entscheid über die Berufung ist zwar auf die durch die Parteien erhobe- nen Rügen einzugehen, die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Ge- richt aber nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, 2012, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen einzu- gehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

3. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, werden die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin gegenstandslos.

- 8 - III. Zur Berufung im Einzelnen

1. Befragung von C._____ 1.1. Zunächst rügt die Berufungsklägerin, dass die Kinderanhörung durch das Gericht und nicht durch eine "neutrale Stelle" vorgenommen wurde. Sie verlangt, dass C._____ durch eine neutrale Stelle, wie das D._____ Institut, zu befragen sei (act. 2 S. 7 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erwog, da C._____ nicht über Anfang August 2019 hinaus im Zentrum G._____ habe untergebracht werden können, sei die persönliche Befra- gung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit am 4. Juli 2019 durch das Gericht er- folgt. Eine Beauftragung einer neutralen Stelle hätte innert nützlicher Frist nicht durchgeführt werden können. Die Befragung sei im Hinblick auf das Massnahme- verfahren durchgeführt worden und habe dazu gedient, herauszufinden, wie es C._____ gehe und was ihre Wünsche hinsichtlich der Wohnsituation seien. Eine weitere Befragung von C._____ – gegebenenfalls durch eine neutrale Stelle – könne im Rahmen des weitergehenden Scheidungsverfahrens angezeigt sein. Darüber sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden (act. 8 E. II.B./2.). 1.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie macht pauschal geltend, davon auszugehen, dass keine neutrale und ausge- wogene Befragung stattgefunden habe (act. 2 S. 8). Wie sie zu dieser Annahme kommt, legt sie nicht dar und sie wirft der Vorinstanz auch kein konkretes Fehlver- halten vor. So zeigt sie insbesondere nicht auf, inwiefern die Befragung nicht neu- tral und ausgewogen erfolgt sein soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich (vgl. act. 7/450). Weiter wendet sie ein, die Befragung sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als C._____ vor der schwierigen Situation gestanden habe, in ein neues Kinder- heim wechseln zu müssen. Die unter Zeitdruck erfolgte kurze Befragung von C._____ reiche nicht aus, um die Situation auszuleuchten. Es müsse durch eine neutrale Stelle eine ausführliche, kindsgerechte und unvoreingenommene Befra- gung durchgeführt werden, da nur so der wirkliche Wille von C._____ eruiert wer-

- 9 - den könne (act. 2 S. 8). Einerseits wurde die von der Vorinstanz vorgenommene Kinderbefragung von der Berufungsklägerin explizit beantragt. Andererseits war sie genau wegen der schwierigen Situation des sich abzeichnenden Wohnort- wechsels angezeigt. Die Anhörung durch das Gericht erscheint dabei nur schon aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit angemessen und sachgerecht. Die Vorin- stanz wies zudem zu Recht darauf hin, dass es nicht darum ging, die letzten vier Jahre im G._____ aufzuarbeiten (act. 8 E. II.B/2.2.) bzw. die Situation auszu- leuchten, sondern herauszufinden, wie es C._____ gehe und was ihre Wünsche hinsichtlich der Wohnsituation seien. Den Eindruck, dass C._____ nicht in der La- ge gewesen sei, ihren wirklichen Willen zu äussern, hatte die Vorinstanz offenbar nicht, und dieser lässt sich auch aus dem Kinderanhörungsprotokoll nicht gewin- nen (vgl. act. 7/450 S. 4). Die Berufungsklägerin übersieht zudem, dass die Vorin- stanz eine weitere Befragung von C._____ nicht ausschloss. Weshalb im jetzigen Zeitpunkt eine erneute Kinderanhörung durch die Kammer angeordnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Berufungsklägerin vom Gericht und den anderen Prozessbeteiligten nicht verstanden fühlt (act. 2 S. 9 f.), stellt jedenfalls keinen Grund für eine weitere Befragung C._____s dar. Die Berufung ist in die- sem Punkt abzuweisen.

2. Obhutszuteilung 2.1. Die Berufungsklägerin beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut, even- tualiter die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung C._____s (vgl. act. 2 S. 10 ff.). 2.2. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen einer Abänderung von Kindes- schutzmassnahmen zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (act. 8 E. II./A.2.). Hinzuzufügen bleibt, dass die Aufrechterhaltung eines Obhutsentzugs grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen, geis- tigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; zum Ganzen: BGer 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; BGer 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3).

- 10 - 2.3. Die Vorinstanz rief zunächst in Erinnerung, dass die Fremdplatzierung erfol- gte, weil die Berufungsklägerin den Kontakt zwischen C._____ und dem Beru- fungsbeklagten mit allen Mitteln aktiv verweigerte und sich nicht kooperationswillig zeigte; darin sei eine Kindswohlgefährdung gesehen worden (act. 8 E. II./D. 4). Im Folgenden hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob eine Aufrechterhaltung der Fremd- platzierung und eine Umplatzierung C._____s ins E._____ verhältnismässig war oder die Obhut einem Elternteil rückübertragen werden könnte. 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, eine Obhutszuteilung an die Berufungsklägerin komme nach wie vor nicht in Frage. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beru- fungsklägerin ihr Verhalten geändert habe und eine Kindswohlgefährdung ver- neint werden könne. Die Berufungsklägerin habe sich nicht mit den Gründen aus- einandergesetzt, die zur Fremdplatzierung geführt haben. Sie lege nicht einmal dar, inwiefern eine wesentliche und dauernde Veränderung der Gegebenheiten stattgefunden habe. Sie lege auch nicht dar, inwiefern sich ihr Verhalten geändert habe, wenn es um eine mögliche Kontaktregelung zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten gehe. Auch ihre Aussagen anlässlich der Verhandlung vom

21. Juni 2019 hätten den Eindruck gewinnen lassen, dass ihr diesbezüglich die Einsicht fehle. So halte sie daran fest, dass nicht ihr damaliges Verhalten bezüg- lich der Gewährung des Besuchsrechts zur Fremdplatzierung geführt habe. Folg- lich müsse davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin nach wie vor das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verweigern würde (act. 8 E. II./D.5). 2.4.2. Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, es sei eine willkürliche An- nahme der Vorinstanz, dass sie das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten wei- terhin verweigern würde. Sie habe erklärt, dass der Berufungsbeklagte freien Zu- gang zu C._____ haben würde und es sicherlich auch Aktivitäten gebe, die der Berufungsbeklagte mit C._____ unternehmen könne. Es müssten die Kalender abgesprochen werden. Sie sehe da aber kein Problem. Im Oktober 2017 habe sie eine Mediation offeriert. Sie sei durchaus gesprächsbereit. Es könne keine Rede davon sein, dass sie einer Kontaktregelung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ im Wege stehen würde oder dass gar eine Kindswohlgefährdung vorliege (act. 2 S. 16).

- 11 - 2.4.3. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin nicht aufzeige, inwiefern sie ihr Verhalten wesentlich verändert habe und sich mit den Gründen die zur Fremdplatzierung führten, auseinandergesetzt habe, hält die Be- rufungsklägerin nichts entgegen. Sie bringt einzig vor, die Annahme, sie würde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verweigern, sei willkürlich. Diesbezüg- lich ist darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2019 nicht darauf hindeuten, dass sie einem Besuchsrecht des Be- rufungsbeklagten offen gegenübersteht. Vielmehr scheint sie davon auszugehen, dass es ihr bei einer Obhutszuteilung zustünde, die Aktivitäten, die der Berufungs- beklagte mit der Tochter ausüben darf, zu bestimmen, und sie dem Berufungsbe- klagten lediglich Zugang zu C._____ gewähren müsse (vgl. Prot. Vi. S. 210). Im Übrigen zeigt auch die unbegründete Verweigerung der Zustimmung zur Erneue- rung des Passes von C._____ (vgl. act. 7/447/17), dass bis heute seitens der Be- rufungsklägerin keine Kooperationsbereitschaft besteht. Zudem wiederholt die Be- rufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift abermals ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie (act. 2 S. 13 f.) und wirft ihm Desinteresse an der Gesundheit seiner Tochter vor (act. 2 S. 14 f., siehe dazu unten E. 2.5.5). Auch die aktuellsten E-Mails der Berufungsklägerin von April bis Juni 2019 zeigen exemplarisch, dass sich ihr Verhalten und ihre Ansichten nicht geändert haben. Vielmehr wiederholt sie Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten, welche bereits mehrfach abgehandelt wurden und sich nicht bewahrheitet haben (vgl. act. 7/447/1–14). Eine konstruktive Kommunikation erscheint nach wie vor un- möglich. Die Beteuerung der Berufungsklägerin, sie würde einer Kontaktregelung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ nicht im Wege stehen, wirkt vor diesem Hintergrund als reines Lippenbekenntnis. Die vorinstanzliche Annahme, die Berufungsklägerin würde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten verwei- gern, ist folglich begründet und nicht willkürlich. Eine reibungslose Durchführung des Besuchsrechts ist zur Zeit nicht vorstellbar. Die anhaltende Aggravierung des Gesundheitszustands C._____s durch die Berufungsklägerin (vgl. etwa act. 7/448) bestätigt zudem, dass weiterhin von einer eingeschränkten Erzie- hungseignung der Berufungsklägerin auszugehen ist (vgl. act. 7/207 S. 153, S. 157). Die Vorinstanz schloss daher zu Recht, dass eine Rückübertragung der

- 12 - Obhut an die Berufungsklägerin nach wie vor eine Kindswohlgefährdung darstel- len würde. 2.5.1. Weiter erwog die Vorinstanz, dass eine Zuteilung der Obhut an den Be- rufungsbeklagten erfolgen könne und damit die Aufrechterhaltung der Fremdplat- zierung C._____s nicht mehr verhältnismässig sei. Sie begründete dies damit, dass mittlerweile eine tragfähige, gute und verfestige Vater-Tochter-Beziehung bestehe. Seit geraumer Zeit fänden Wochenendbesuche inkl. Übernachtungen und auch gemeinsame Ferien statt. Der Berufungsbeklagte zeige sich kooperativ, sei es mit der Beiständin, dem G._____ oder auch der Berufungsklägerin. Anzei- chen, dass die Aufenthalte bei ihm nicht gut verliefen, bestünden keine. Die Vor- bringen der Berufungsklägerin – so bspw. dass der Berufungsbeklagte C._____ nicht fördere und fordere – seien wie so oft nicht belegt und entbehrten jeglicher Grundlage. Die aktuelle Wohnsituation des Berufungsbeklagten sei unproblema- tisch und per Schuljahr 2019/2020 müsse C._____ ohnehin sowohl den Wohnort (weg vom G._____ wegen Erreichens der Altersgrenze) als auch die Schule wechseln. Es erscheine verhältnismässig resp. für C._____ zumutbar, beim Beru- fungsbeklagten zu wohnen, auch wenn er sie selbst nicht zu 100% betreuen kön- ne, zumal die Betreuung durch die Eltern und die Fremdbetreuung laut Bundesge- richt als gleichwertig zu bezeichnen seien. Der Berufungsbeklagte sei zudem oh- ne Weiteres in der Lage, eine gut funktionierende Fremdbetreuung für C._____ zu organisieren. Eine Obhutszuteilung an einen Elternteil – auch wenn mit einem An- teil Fremdbetreuung verbunden – sei einer Fremdplatzierung wenn immer möglich vorzuziehen (act. 8 E. II./D. 6.2. f.). 2.5.2. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, aufgrund der Ausführun- gen des Berufungsbeklagten sei nicht klar, wie er C._____ betreuen wolle und werde. Es liege kein konkreter Betreuungsplan vor und die Betreuung könne nicht durch den Berufungsbeklagten persönlich gewährleistet werden. C._____ müsse fast rund um die Uhr fremdbetreut werden, weshalb nicht ersichtlich sei, wo der Vorteil im Vergleich zur Heimlösung liegen solle. Eine Bestätigung, dass der Ar- beitgeber einer Reduktion auf 80% zustimme und der Berufungsbeklagte "Home Office" machen könne, liege nicht bei den Akten und sei daher nicht glaubhaft. Es

- 13 - gebe auch keine konkrete Absprache bzw. Zusage von Nachbarn, eine Tages- mutter oder einen Hortplatz. Die Schule biete lediglich eine Betreuung von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr an, was aufgrund des langen Arbeitswegs des Beru- fungsbeklagten nicht genüge (act. 2 S. 10 ff.). Der Berufungsbeklagte hat vor Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, wie er die Betreuung von C._____ zu organisieren gedenkt (act. 7/431 Rz. 4; Prot. Vi. S. 214 f.). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die daran zweifeln liessen, dass er in der Lage ist, ein angemessenes Betreuungssystem für C._____ aufzubauen. Ob der Berufungsbeklagte auf die Betreuungsstruktur in der Schule oder eine Ta- gesfamilie zurückgreifen wird, ist ihm überlassen. Inwiefern die Betreuungsstruk- tur der Schule von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr alleine aufgrund des Arbeitswegs des Berufungsbeklagten von 45 Minuten nicht genügen sollte, ist selbst bei einem 100% Pensum nicht ersichtlich. Dass der Berufungsbeklagte keinen konkreten Betreuungsplan vorlegen konnte, wie die Berufungsklägerin verlangt, ist einerseits angesichts der Kurzfristig- und Unvorhersehbarkeit der Obhutszuteilung nicht überraschend und führt andererseits zu keiner Kindswohlgefährdung. Eine solche wäre indes Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs. Auch die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte C._____ aufgrund seines Arbeitspensums nicht alleine betreuen kann, spricht nicht gegen eine Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten. Dass C._____ durch vermehrte – vom Berufungsbeklagten organisierte – Fremdbetreuung in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Ent- wicklung gefährdet wäre, macht die Berufungsklägerin nämlich zu Recht nicht gel- tend. Die Berufungsklägerin mag eine Heimplatzierung C._____s – und damit die vollständige Fremdbetreuung – bevorzugen, doch auch dies stellt keinen Grund für die Aufrechterhaltung eines Obhutsentzugs dar. 2.5.3. Die Berufungsklägerin bemängelt sodann, dass keine Abklärungen zur Vater-Tochter-Beziehung stattgefunden hätten und kein Erziehungsfähigkeitsgut- achten über den Berufungsbeklagten erstellt worden sei. Aus den Wochenendbe- suchen könne nichts zur Erziehungsfähigkeit abgeleitet werden. Er selbst sage, er könne C._____ nicht alleine betreuen, sondern brauche Unterstützung. Der Vor- fall beim Segeln, den die Vorinstanz verharmlose, zeige, dass der Berufungsbe-

- 14 - klagte nicht in der Lage sei, eine kindsgerechte Betreuung für C._____ sicherzu- stellen (act. 2 S. 12 ff.). Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die Vorinstanz ohne Abklärung des Berufungsbeklagten auf ein intaktes Vater-Tochter-Verhältnis schliesse. Sie bringt aber nichts vor, was an der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zweifeln liesse. Wie die Vorinstanz ausführte, ist der Vorfall, als der Berufungsbe- klagte mit C._____ beim Segeln auf dem Zürichsee in einen Sturm geriet, zwar unschön, stellt die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten aber nicht in Fra- ge. Es handelte sich um ein isoliertes Ereignis, welches sich aufgrund einer Fehl- einschätzung der Wetterbedingungen ereignete, was der Berufungsbeklagte selbst einräumte und ohne weitere Folgen blieb (Prot. Vi. S. 213). Auch die Tat- sache, dass der Berufungsbeklagte bei der Betreuung von C._____ aufgrund sei- nes Arbeitspensums auf Unterstützung angewiesen ist, steht in keinem Zusam- menhang mit seiner Erziehungsfähigkeit. Vielmehr spricht die Tatsache, dass er sich bewusst ist, auf Unterstützung angewiesen zu sein, für seine Erziehungsfä- higkeit, da er in der Lage ist, die Situation realistisch einzuschätzen und dafür be- sorgt ist, C._____ eine bestmögliche Betreuung zu organisieren. Die Kindsvertre- terin konstatierte anlässlich ihres Besuchs am Pfingstsonntag, 9. Juni 2019, eine mittlerweile schöne Beziehungs- und Erlebniskontinuität zwischen Vater und Tochter. C._____ zeige, dass sie sich bei ihm wohl fühle (act. 7/444 S. 3). Damit besteht kein Anlass zur Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Berufungsbeklagten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.5.4. Weiter wiederholt die Berufungsklägerin diverse pauschale Vorwürfe hinsichtlich der Eltern des Berufungsbeklagten, welche sie bereits mehrfach im Verfahren platzierte (vgl. etwa act. 7/207 S. 147; act. 7/272 E. 5). So sei der Vater des Berufungsbeklagten ein "Töpler", welcher Frauen im Intimbereich anfasse. Besuche bei den Eltern seien daher äusserst problematisch (act. 2 S. 13 f.). Es handelt sich um schiere Behauptungen ohne jegliche konkreten Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.5.5. Die Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten und den übrigen Beteiligten sodann vor, dass sie die gesundheitlichen Probleme C._____s nicht

- 15 - erkennen und nicht ernst nehmen würden (act. 2 S. 14 f.). Dabei wiederholt sie ih- re bereits mehrfach vorgebrachten Behauptungen zum Gesundheitszustand C._____s. Zu den Hämatomen, den Rötungen im Intimbereich, den Dellwarzen, etc. hat sich sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer bereits mehrfach und ausführlich geäussert. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (vgl. etwa act. 7/210 E. 4.7. mit Verweis auf den Beschluss vom 20. Oktober 2015 [act. 35 im Verfahren LY150045]; act. 7/272 E. 3.3. und E. 6.4; act. 7/297 E. 5.3.; act. 7/370B S. 15 ff.). Die Hautprobleme und die Vulvitis sind bekannt und wurden behandelt (vgl. etwa act. 7/370B S. 17). Aus dem E-Mail der Beiständin vom

12. Juli 2019 ist ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte mit C._____ einen Ter- min bei der Beratungsstelle für Haut- und Wundbehandlung wahrnehmen wird (act. 7/455/1). Die Behauptung, der Berufungsbeklagte würde gesundheitliche Probleme C._____s nicht erkennen und nicht ernst nehmen, ist dadurch wider- legt. Zudem liegen nach wie vor keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es C._____ nicht gut gehen würde. Wie die Vorinstanz ausführte, zeigt der aktuelle Abschlussbericht der Psychomotoriktherapie vom 4. Mai 2019, dass es C._____ gut geht, was diese bestätigte (act. 7/449/9; act. 7/450). Auch seitens der Beistän- din, der Kindervertreterin oder des G.______s sind keine Hinweise eingegangen, die auf ernsthafte gesundheitliche Defizite hinweisen würden. 2.5.6. Schliesslich wirft die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten man- gelnde Kooperationsfähigkeit vor. Dieser Vorwurf mutet angesichts des bisherigen Verhaltens der Berufungsklägerin geradezu zynisch an (vgl. etwa act. 7/207 S. 144 f.; act. 7/211 E. 4.2. mit Verweis auf act. 7/67/1-2; act. 7/268 E. 6.1–6.4; sowie zuletzt act. 7/445/4; act. 7/447/17). Die mangelnde Kooperationsfähigkeit des Berufungsbeklagten leitet die Berufungsklägerin daraus ab, dass er im Jahr 2017 eine Mediation verweigert haben und Treffen von Bedingungen abhängig gemacht haben soll. Konkrete, in der Gegenwart liegende Vorkommnisse, die auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit des Berufungsbeklagten schliessen liessen, bringt sie nicht vor. Vielmehr zeigte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz selbst auf, dass der Berufungsbeklagte sich sehr wohl kooperativ verhielt und es ihr er- möglichte, C._____s Geburtstag mit ihr zu feiern, obwohl es sich dabei um einen

- 16 - Besuchstag des Berufungsbeklagten handelte (act. 7/448 S. 10). Damit ist auch der Vorwurf der mangelnden Kooperationsfähigkeit widerlegt. 2.6. Nach dem Gesagten kommt eine Zuteilung der Obhut an die Berufungsklä- gerin zur Zeit nicht in Frage. Hingegen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass C._____ bei einer Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung gefährdet würde. Die Aufrecht- erhaltung der Fremdplatzierung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtferti- gen. Die Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten ist zu bestätigen und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

3. Besuchsrecht / Kompetenz der Beiständin 3.1.1. Die Berufungsklägerin beantragte vor Vorinstanz die Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechts. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab (act. 8 S. 21 f.). Zudem erwog die Vorinstanz, dass der Beiständin die Kompetenz zuste- he, das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes abzuändern (act. 8 S. 24). 3.1.2. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Ge- währung eines unbegleiteten Besuchsrechts abgewiesen habe, obwohl darauf nicht einzutreten gewesen wäre, da die Kompetenz der Ausdehnung der begleite- ten Besuchskontakte der Beiständin zukomme (act. 2 S. 19). Sie beantragt dann aber die Einräumung begleiteter Besuchskontakte durch das Gericht. Was die Be- rufungsklägerin genau geltend machen möchte, ist unklar. Zuzustimmen ist ihr in- sofern, als eine Klarstellung hinsichtlich der Kompetenzverteilung angezeigt ist: Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beiständin mit Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 die Kompetenz eingeräumt wurde, Besuchsrechte auch wieder begleitet anzuordnen. Die Kammer erwog im damaligen Entscheid, es sei ange- zeigt, die Besuche der Berufungsklägerin mit C._____ versuchsweise unbegleitet zuzulassen und im Falle eines nachhaltig positiven Verlaufs auch im zeitlichen Umfang schrittweise auf maximal fünf Stunden wöchentlich und zusätzlich ein ganzes Wochenende alle zwei Wochen mit Übernachtung auszudehnen, bzw. bei Gefährdung des Kindeswohls im Sinne der vom Gutachter aufgezeigten Voraus-

- 17 - setzungen wieder einzuschränken und wenn nötig nur begleitet zuzulassen. Zu diesem Zweck sei der Beiständin die notwendige Kompetenz zu erteilen, und es seien ihre Aufgaben insoweit anzupassen und zu erweitern, als dass sie das un- begleitete Besuchsrecht der Berufungsklägerin überwacht, es unter Berücksichti- gung des Kindeswohls ausdehnt oder wenn nötig wieder einschränkt, auch auf begleitete Besuche (act. 7/272 E. 4.6). Der Aufgabenkatalog der Beiständin wurde klar umschrieben. Ihr stand die Kompetenz zu, im Rahmen der versuchsweise un- begleiteten Kontakte, diese bei positivem Verlauf auf einen zeitlich genau um- schriebenen Umfang auszudehnen oder, bei einer Gefährdung des Kindeswohls, wieder einzuschränken und nur begleitet zuzulassen. Da eine Kindeswohlgefähr- dung festgestellt wurde, machte die Beiständin von ihrer Kompetenz Gebrauch und ordnete begleitete Besuche an (act. 7/338). Eine erneute Ausdehnung des Besuchsrechts auf unbegleitete Besuche wurde im Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 nicht vorgesehen. Die Ausdehnung bezog sich einzig auf den im Urteil be- schriebenen Umfang für den Fall eines positiven Verlaufs der versuchsweise an- geordneten unbegleiteten Besuchskontakte. Eine generelle Einräumung der Kom- petenz an die Beiständin, zukünftig über die Umwandlung von begleiteten in un- begleitete Besuche zu entscheiden, erfolgte nicht und wäre auch nicht zulässig (vgl. OGer ZH, LY170054 vom 7. Juni 2018, E. B./2.4.2.). Bei der Frage, ob ein Besuchsrecht begleitet oder unbegleitet anzuordnen ist, handelt es sich nämlich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bloss um eine Modalität des Be- suchsrechts, sondern um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB. Eine Delegation der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen fällt – gerade in einem hochstrittigen Verfahren wie hier – ausser Betracht. 3.2. Da das Gericht zuständig ist, über die Einräumung unbegleiteter Besuchs- kontakte zu entscheiden, ist der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin zu behandeln. Dies hat die Vorinstanz denn auch getan. Sie erwog, das derzeitige begleitete Besuchsrecht basiere auf einem Schreiben der Beiständin vom 7. Juni

2018. Sie habe damals in der Begründung angeführt, dass die Berufungsklägerin in medizinischen Belangen interveniert habe (Behandlungsverweigerung, Abbruch der Therapie, notfallmässige Untersuchungen im Genitalbereich) und C._____ habe zulassen müssen, dass Köperstellen von der Berufungsklägerin fotografiert

- 18 - worden seien. Die Anträge auf unbegleitete Besuche seien in der Folge mehrfach behandelt und jeweils abgewiesen worden (act. 7/370B; act. 7/371F und act. 7/404). Es könne auf die dortige Begründung verwiesen werden. Die Beru- fungsklägerin unterlasse es, aufzuzeigen, inwiefern sich die Umstände seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember 2018 geändert hätten, die eine Abänderung des Besuchsrechts rechtfertigen würden, und setze sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen auseinander. Vielmehr bringe sie erneut ledig- lich das Thema der Abklärungen hinsichtlich Hämatome, Dellwarzen, Pigmentstö- rungen, Gewichtsreduktion, Entwicklungsrückstände etc. vor. Gerade dies spre- che eher dafür, dass sich das der Berufungsklägerin vorgeworfene Verhalten nicht geändert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft, sofern sie die Möglichkeit dazu habe, Schritte für diverse Abklärungen tätigen würde (Fo- tografieren, Arzt- und Spitalbesuche etc.). Folglich sei es nach wie vor nicht im Sinne des Kindeswohls, erneut unbegleitete Besuche anzuordnen. Es sei C._____ zunächst einmal Zeit zu geben, sich unter möglichst optimalen Bedin- gungen und ohne verstörende Einflüsse an die neue Obhuts- und Wohnsituation beim Berufungsbeklagten zu gewöhnen (act. 8 S. 21 f.). 3.3. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, es gebe keinen Grund, die un- begleiteten Besuche zu verweigern. Es gebe keine Kindswohlgefährdung. Sogar die Besuchsrechtsbeiständin habe erklärt, die Besuche zwischen Tochter und Mutter seien eine Perle. Es sei zu keinerlei Vorfällen gekommen. Sie habe schon lange keine Fotografien mehr gemacht und diejenigen, die sie gemacht habe, ha- be sie aus dem Grund gemacht, weil C._____ tatsächlich gesundheitliche Proble- me gehabt habe. Es sei verständlich, dass sie sich Sorgen um die Gesundheit der Tochter mache. Eine Fotografie sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Verant- wortlichen mit dem bedenklichen Gesundheitszustand der Tochter zu konfrontie- ren und so eine gute ärztliche Versorgung zu erwirken. Sie fühle sich nicht ernst genommen. Man werfe ihr vor, es sei nicht glaubhaft gemacht. Wenn sie aber Be- weise durch Fotografien erstellen wolle, werde ihr vorgeworfen, sie würde ihr Kind gefährden. Weiter rede die Vorinstanz von verstörenden Einflüssen. Was diese verstörenden Einflüsse sein sollen, erläutere sie allerdings nicht (act. 2 S. 20 f.).

- 19 - 3.4. Erneut erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid, sondern die Berufungsklägerin wiederholt lediglich ihren bereits vorin- stanzlich vorgetragenen Standpunkt und rechtfertigt ihr Verhalten. Inwiefern sich die Umstände seit der Anordnung der begleiteten Besuche geändert haben, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht erkennbar. So räumt die Beru- fungsklägerin selbst ein, nach wie vor den Gesundheitszustand von C._____ fo- tografisch zu dokumentieren (vgl. act. 2 S. 20; act. 7/449/4). Anlässlich der Ver- handlung vom 21. Juni 2019 führte die Berufungsklägerin sogar aus, dass man C._____ praktisch nackt habe ausziehen müssen, um die Hämatome zu sehen (Prot. Vi. S. 223). Dies zeigt, dass es die Berufungsklägerin selbst im Rahmen der begleiteten Besuche nicht unterlässt, C._____ am ganzen Körper zu untersuchen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift zeigen zudem, dass die Berufungsklä- gerin nach wie vor von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens ausgeht und nicht einsieht, dass ein solches Verhalten für das Kind schädlich und verstörend ist. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin auch weiterhin Schritte für diverse Abklärungen tätigen würde (Fotografieren, Arzt- und Spitalbesuche etc.), sofern sie die Möglichkeit dazu hat. Aus dem Verhandlungs- protokoll ergibt sich zudem, dass die Berufungsklägerin sogar die begleiteten Be- suche nutzt, um mit C._____ Anwaltstermine wahrzunehmen und sie zur Auf- nahme von Sprachnachrichten in Bezug auf die Fremdplatzierung zu bewegen versucht (vgl. Prot. Vi. S. 206 f.). Auch hinsichtlich der Instrumentalisierung C._____s hat die Berufungsklägerin ihr Verhalten somit nicht geändert (vgl. act. 7/323; act. 7/404 S. 10). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass C._____ – trotz der mehrheitlich gut verlaufenden begleiteten Besuche (vgl. act. 4/4) – zunächst einmal Zeit zu geben ist, sich unter möglichst optimalen Be- dingungen an die neue Obhuts- und Wohnsituation beim Berufungsbeklagten zu gewöhnen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist weder angemessen noch könnten dem Beru- fungsbeklagten, welcher sich gar nicht zur Berufung äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Verfahren erweist sich trotz des Aktenumfangs als nicht besonders aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Reduktions- grundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– zu bemessen ist.

3. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin werden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juli 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2,

- an die Kindsvertreterin, unter Beilage eines Doppels von act. 2,

- an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zü- rich, … [Adresse],

- an die Beiständin H._____, … [Adresse],

- an das Einzelgericht, 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und

- an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: