opencaselaw.ch

LY190028

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2019-11-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen seit dem 4. Mai 2016 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (vgl. Urk. 6/1). Diesem ging ein Eheschutzverfahren voraus. Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 wurde der Beklagte, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn C._____ von Fr. 2'000.– und für die Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) persönlich von Fr. 5'282.– verpflichtet (Geschäfts-Nr. EE140083-C; Urk. 6/3, Dispositiv-Ziffern 4-5). Mit Entscheid der Kammer vom 9. Februar 2017 wurden insbesondere die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 18. März 2016 betreffend Kinderunterhalt vorgemerkt und die Ehegattenun- terhaltsbeiträge gemäss besagtem Entscheid für die (vorliegend relevante) Zeit- spanne ab 1. Februar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens bestätigt (Geschäfts-Nr. LE160031-O; Urk. 6/44/8). Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 stellte die Klägerin vor Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung i.S.v. Art. 177 ZGB als vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Urk. 6/45 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2017 widersetzte sich der Beklagte der

- 7 - Schuldneranweisung und stellte gleichzeitig den Antrag, es seien die festgesetz- ten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge aufgrund veränderter Verhältnisse herabzusetzen (Urk. 6/57 S. 1 f.). Dem Begehren auf Schuldneranweisung wurde mit Verfügung vom 27. September 2017 entsprochen (Urk. 6/68). Mit Entscheid der Kammer vom 25. Januar 2018 wurde die dagegen erhobene Berufung abge- wiesen (Geschäfts-Nr. LY170043-O; Urk. 6/71). Betreffend den Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 6/188 = Urk. 2). Mit eingangs wiedergegebener Verfü- gung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2019 änderte die Vor- instanz die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Einzelge- richts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 bzw. gemäss Urteil der Kammer vom 9. Februar 2017 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 9). Dabei hat es sein Bewenden.

E. 1.2 Die Klägerin beantragte berufungsweise die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-6 des angefochtenen Entscheides und damit die Abweisung des Abänderungs- begehrens des Beklagten vom 12. Juni 2017 sowie die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisung (Urk. 1 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid werden die von der Vorinstanz verfügte Reduktion der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbei- trägen und die Aufhebung der Schuldneranweisung bestätigt (vgl. E. III.). Die Klä- gerin unterliegt somit im Berufungsverfahren im Ergebnis vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind ihr die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 5'061.90 (Fr. 4'700.– zuzüglich 7.7% MwSt., vgl. Urk. 16 S. 2) zu veranschla- gen.

2. Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses / Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

E. 2 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. Juli 2019 innert Frist Beru- fung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Urk. 1 S. 2). Am 15. Juli 2019 nahm der Beklagte innert der mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (Urk. 5) angesetzten Frist zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte zu- dem, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 5. August 2019 wurde der Berufung der Klägerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 des ange- fochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung erteilt und das klägerische Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde (Urk. 12 S. 9). Die mit Verfügung vom 29. August 2019 (Urk. 13) eingeholte Stellungnahme der Klägerin zum Gesuch des Beklag- ten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses datiert vom 6. September 2019 (Urk. 14) und die Berufungsantwort des Beklagten vom 16. September 2019 (Urk. 16). Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den mit der Berufungsantwort neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen angesetzt (Urk. 19). Die Stellungnahme der Klägerin wurde innert der mit Verfügung vom 30. September 2019 (Urk. 21) er-

- 8 - streckten Frist am 4. Oktober 2019 erstattet und dem Beklagten zur Kenntnis- nahme zugestellt (vgl. Urk. 22). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge, die Aufhebung der Schuldneranweisung, die Anrechnung geleis- teter Unterhaltszahlungen sowie das Editionsbegehren der Klägerin. Die Disposi- tiv-Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzu- merken.

E. 2.1 Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte ersuchen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses; eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2; Urk. 7 S. 2).

E. 2.2 Nach der Praxis der erkennenden Kammer ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses – sofern er nicht ausdrücklich als Massnahmeantrag bezeichnet ist – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbei- trages im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013 E. 3d; OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Ein Prozesskosten- beitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich

- 23 - muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögens- verhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die des- halb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom

28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).

E. 2.3 Die Klägerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– durch den Beklagten bzw. um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verweis auf ihre Kontoauszüge ab

1. Januar 2019 namentlich vor, sie verfüge über keinerlei Vermögen (Urk. 1 Rz. 7.2). Der Beklagte bestreitet die Mittellosigkeit der Klägerin. Er macht unter Hinweis auf Urk. 6/23 S. 9 geltend, die Klägerin sei Eigentümerin einer Liegen- schaft in Belgrad mit einem Verkehrswert von mindestens Fr. 30'000.–. In ihrem Eigentum befänden sich des Weiteren die Stammanteile der J._____ GmbH (Urk. 16 S. 20). Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar vorhanden oder in einer Lie- genschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundei- gentümer sämtliche Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits grundsätzlich zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Prozesskostenvorschuss vor (BGE 119 Ia

- 24 - 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000, E. 3). Erst wenn der Nach- weis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine Ver- äusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichts die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparkonto oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. III/2a). Obschon der Beklagte die Vermögenslosigkeit der Klägerin in der Berufungsant- wort ausdrücklich bestritt (Urk. 16 S. 20) und sie selbst vor Vorinstanz ausführen liess, Eigentümerin einer Wohnung in Belgrad zu sein (Urk. 6/23 S. 9), unterliess es die Klägerin im Berufungsverfahren insbesondere, sich zum Wert dieser Lie- genschaft und zu einer allenfalls bestehenden Hypothekarbelastung zu äussern bzw. entsprechende Belege einzureichen. Weder behauptete die Klägerin, dass ein Verkauf der Liegenschaft ausgeschlossen sei, noch brachte sie vor, dass die Liegenschaft bereits maximal belehnt sei und deshalb eine hypothekarische Be- lastung nicht in Frage komme. Nach dem Ausgeführten ist damit eine abschlies- sende Beurteilung der Mittellosigkeit der Klägerin nicht möglich. Im Ergebnis ist der anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Klägerin vorzuhalten, ihre finanzielle Situation (insbesondere hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse) nicht schlüssig dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungs- pflicht verletzt zu haben. Von einer Nachfristansetzung ist nach dem unter vorste- hender Ziffer IV.1.2. Ausgeführten abzusehen. Das Gesuch der Klägerin um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages sowie (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen.

E. 2.4 Nachdem dem Beklagten im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihm eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. vorstehend E. IV.1.2), ist sein Gesuch um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses bzw. -beitrages zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

- 25 - Ebenso ist mit Bezug auf sein Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rechtsmittelverfahren zu verfahren, zumal der Beklagte nicht vorbrachte, die Parteientschädigung sei bei der Gegenpartei nicht einbringlich (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, im Eigentum der Klägerin befänden sich eine Liegen- schaft in Belgrad mit einem Verkehrswert von mindestens Fr. 30'000.– und die Stammanteile der J._____ GmbH. Die Klägerin könne über diese beiden Vermö- genswerte jederzeit verfügen. Da ihr Vermögen den sogenannten Notgroschen übersteige, sei ihr zuzumuten und ohne Weiteres möglich, diese beiden Vermö- genswerte innert kurzer Frist zu verkaufen (Urk. 16 S. 20). Es wird beschlossen:

E. 3 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Editionsbegehren der Klägerin, ge- stützt auf die gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB

- 13 - könne ein Ehegatte vom andern verlangen, dass dieser die erforderlichen Aus- künfte über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden erteile und die notwendigen Unterlagen vorlege. Dieses Auskunftsrecht könne selbstständig oder innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens im Sinne eines Teilantrags oder vorfraglich geltend gemacht werden. Von der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken sei die prozessuale Auskunft zu Beweiszwecken zu unter- scheiden. Hier habe die ansprechende Partei die Urkunde als Beweismittel an- gerufen und wolle sie nun dem Gericht zugänglich machen, um dieses von der Behauptung zu überzeugen. Sie sei rein prozessrechtlicher Natur. Der Auskunfts- pflicht nach Art. 170 ZGB komme in eherechtlichen Verfahren oftmals keine ei- genständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten zur Einreichung bestimmter Dokumente angehalten werden könnten. Allenfalls konkretisiere die eherechtliche Auskunftspflicht indes die pro- zessualen Mitwirkungspflichten des Ehegatten als Prozesspartei. Die Beschrän- kung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeute, dass der auskunftsersuchte Ehegatte nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden könne, wenn sie zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruches unbedingt benötigt würden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Wenn das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier oder zum Zwecke der beliebigen Ausforschung gestellt werde, sei bereits das (von Am- tes wegen zu prüfende) Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Der auskunftsver- pflichtete Ehegatte sei sodann nur zur Weitergabe jener Informationen zu ver- pflichten, welche er habe oder erlangen könne und welche der andere Ehegatte sich nicht ebenso gut selbst beschaffen könnte. Gleiches gelte für Informationen, welche während des Prozesses bereits gegeben worden seien. Diesbezüglich werde ein Begehren gegenstandslos, weil das Rechtsschutzinteresse entfalle, sobald die entsprechenden Auskünfte erteilt bzw. die Belege vorgelegt würden. Über Vermögenstransaktionen und einzelne Rechtsgeschäfte in der Vergangen- heit könne gestützt auf Art. 170 ZGB nur Auskunft verlangt werden, sofern dies für die Beurteilung des gegenwärtigen Vermögensstandes nötig sei. Art. 170 ZGB habe grundsätzlich über die aktuellen Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben, nicht aber lückenlosen Einblick in die Lebensgeschichte zu verschaffen. Der

- 14 - Klägerin gehe es offenkundig darum aufzuzeigen, dass der Beklagte über weitere Einnahmequellen verfüge bzw. verfügen müsse, welche der Unterhaltsberech- nung zugrunde zu legen wären. Dafür sei sie bestrebt, Vermögenswerte des Be- klagten im In- und Ausland ausfindig zu machen. Ihr Begehren ziele damit auf ei- nen materiellrechtlichen Anspruch und es könne ihr jedenfalls nicht zum vornhe- rein jegliches Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Konkrete Anhalts- punkte für weitere berufliche Tätigkeitsfelder des Beklagten bestünden indes nicht. Es sei ohne weiteres denkbar, dass sich der Beklagte mittels befristeter un- entgeltlicher Zuwendungen und/oder Darlehen des vermögenden Onkels finanzi- ell über Wasser halte. Gestützt bloss auf den vagen Verdacht der Klägerin vom Beklagten zu verlangen, seine gesamten Kontobewegungen und Kreditkartenbe- züge eines Zeitraums von rund 2 ¾ Jahren gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau offenzulegen, ginge zu weit. Ein solcher Eingriff in die Privat- und Intimsphäre (die von Art. 27 und 28 ZGB geschützt sei) rechtfertige sich nicht. Nebenbei bemerkt sei es auch unwahrscheinlich, dass dem Anliegen der Klägerin überhaupt effektiv geholfen würde, sollte ihr Verdacht begründet sein. Denn für den Beklagten wäre es ein Leichtes, Vermögenswerte im Ausland über neue, nicht aktenkundige Konti, Depots etc. zu halten, um sie so namentlich vor der Klägerin zu verstecken. Dem Auskunftsbegehren der Klägerin sei damit nicht stattzugeben. Hier gehe der Schutz der informationellen Privatheit des Beklagten vor (Urk. 2 E. III.3.2.2 f.). Mit dieser Hauptbegründung setzt sich die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Sie beschränkt sich in Rz. 12.3 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) hinsichtlich der Zusatzbegründung der Vorinstanz zu beanstanden, die Vorinstanz nehme eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, indem sie geltend mache, aus den einverlangten Unterla- gen könne kein Beweis für zusätzliches Einkommen etc. belegt werden. Damit kommt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach. Stützt sich der angefochtene Entscheid nämlich auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; OGer ZH LC180020 vom 04.02.2019, E. III.1; OGer ZH LC180017 vom 06.08.2018, E. II.1).

- 15 - Im Übrigen vermag die Klägerin der vorinstanzlichen Auffassung, dass es ohne Weiteres denkbar sei, dass sich der Beklagte mittels unentgeltlicher Zuwendun- gen und/oder Darlehen des vermögenden Onkels über Wasser halte, nichts ent- gegenzuhalten, indem sie diese in Rz. 12 ihrer Berufungsschrift (Urk. 2) lediglich pauschal bestreitet. Auch ihr Vorbringen in Rz. 12.8 der Berufungsschrift (Urk. 2), wonach es sich gemäss dem Gutachter beim Onkel des Beklagten um einen "knallharten Geschäftsmann" handle, der dem Beklagten keine Sonderkonditio- nen eingeräumt habe, weshalb es erstaunen würde, wenn er andererseits ohne Gegenleistung private Kredite erteile (Urk. 1 Rz. 12.8), führt zu keinem anderen Ergebnis. So lässt sich doch aus dem Geschäftsgebaren einer Person nicht zwangsläufig auf deren Verhalten in privaten bzw. familiären Angelegenheiten schliessen. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Einkommen des Beklagten aus, es sei verständlich, dass die Nähe des Beklagten zu Luxusfahr- zeugen resp. seine wiederholte Verwendung von solchen (Porsche, Ferrari, Bent- ley) namentlich bei der Klägerin Fragen aufwerfe. Direkte Rückschlüsse auf sein Einkommen liessen sich daraus aber nicht ziehen. Dass die Wahl auf ein Ge- schäftsauto der Marke Porsche in einer Zeit gefallen sei, als die Klägerin Ge- schäftsführerin der F._____ GmbH gewesen sei, sei unwidersprochen geblieben. Es dürfte dies – vor allem aus betriebswirtschaftlicher Sicht – ein Fehlentscheid gewesen sein (Urk. 2 E. III.3.1). Auf diese nachvollziehbaren Erwägungen der Vo- rinstanz geht die Klägerin wiederum nicht im Ansatz ein, wenn sie in Rz. 12.3 ih- rer Berufungsschrift (Urk. 2) bloss ihren bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Hinweis auf die vom Beklagten – neben dem Porsche GTS der F._____ GmbH – genutzten (Luxus-)Fahrzeuge wiederholt (Urk. 6/135 S. 2 f.; Prot. I S. 81). Den entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu (vgl. E. II.2.1). Ohnehin erhellt nicht, worauf die Kläge- rin damit abzielt, räumt sie in der Berufungsschrift doch gerade selbst ein, dass es sich um Fahrzeuge von Freunden des Beklagten handle. 4.1. Schliesslich nimmt die Klägerin Anstoss daran, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Zeitpunkt der Abänderung der Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt der

- 16 - Einreichung des Abänderungsgesuches abgestellt habe. Grundsätzlich gelte die Abänderung in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge aber nur für die Zukunft. Ledig- lich aus Billigkeitserwägungen – so die Klägerin – könne von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, welche Billigkeitsüberle- gungen die Vorinstanz dazu veranlasst hätten, vom Grundsatz, wonach die Un- terhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft des Urteils abzuändern seien, abzuweichen (Urk. 1 Rz. 13.1 f.). 4.2. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid, BGer 5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.3.4., in dem es um den Wirkungszeitpunkt des Abände- rungsentscheides ging, Folgendes ausgeführt (Original frz.): Nach konstanter Rechtsprechung wirkt sich die Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmen in der Regel erst für die Zukunft aus, bleibt die bisherige Regelung doch gültig bis die neue in Rechtskraft erwächst. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht kann die Abänderung auch – frühestens – auf den Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung (oder ein späteres Datum) zurückbezogen werden, eine solche Rückwir- kung anzuordnen, liegt indessen im Ermessen des Massnahmenrichters. Ist der Grund, wegen dem eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages verlangt wird, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits eingetreten, sind die Wirkungen in der Regel auf diesen Zeitpunkt zu beziehen, der Unterhaltsgläubiger muss ab der Ein- leitung des Verfahrens mit dem Risiko einer Reduktion oder einer Aufhebung der Unterhaltsbeiträge rechnen. Der Richter kann indessen selbst in diesem Fall auch auf einen späteren Zeitpunkt als die Gesuchseinreichung abstellen, namentlich wenn eine Rückzahlung der während der Verfahrensdauer bezogenen und ver- wendeten Unterhaltsbeiträge ungerecht erscheinen würde. Dies setzt voraus, dass der Unterhaltsgläubiger aufgrund ernsthafter objektiver Indizien während der Dauer des Verfahrens mit der Beibehaltung der bisherigen Regelung rechnen durfte, was eine Ausnahme darstellt. Insbesondere die Veränderungen im Einkommen des Beklagten (infolge der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses mit der G._____ (Schweiz) GmbH per 31. Au- gust 2016 [Urk. 6/58/3; Urk. 18/1], der Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche- rung [Urk. 6/58/3] und der Übernahme der Position des Geschäftsführers der

- 17 - F._____ GmbH per 1. April 2017 [Urk. 6/58/4]), aufgrund derer der Beklagte eine Reduktion der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 bzw. gemäss Urteil der Kammer vom 9. Februar 2017 forderte, waren im Zeitpunkt der Stellung seines Abänderungsgesuches am 12. Juni 2017 (vgl. Urk. 6/57) bereits eingetreten. Die Klägerin musste somit ab diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechnen. Ernsthafte objektive Indizien während der Dauer des Verfahrens, aufgrund derer die Klägerin von der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltsregelung ausgehen durfte, wurden weder dargetan noch sind sie er- sichtlich. Im Übrigen entspricht es auch der Praxis der Kammer, regelmässig die Rückwirkung des Abänderungsentscheides auf den Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung zu gewähren (OGer ZH LY160004 vom 11.01.2017, E. C. 3.1; OGer ZH LY150048 vom 29.04.2016, E. C. 4.2). Die Lehre spricht sich ebenso für eine Abänderung (in der Regel) ab Einreichung des Begehrens aus (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz. 09.97b mit Verweis auf ZK ZGB-Bräm, Art. 179 N 5; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 14). Damit ist der vorinstanzliche Entscheid auch bezüglich der Rückwirkung nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet und es ist an der rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge per 1. Juli 2017 festzuhalten.

E. 5 Zusammengefasst bleibt es somit in diesbezüglicher Abweisung der Beru- fung bei den von der Vorinstanz in Abänderung des Urteils EE140083-C/U des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 festgelegten Unter- haltsbeiträgen für C._____ von Fr. 2'820.– (vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018), von Fr. 2'460.– (vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2019) und von Fr. 2'165.– (vom 1. Januar 2020 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus), zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Familienzulagen, sowie für die Klägerin persönlich von Fr. 572.– (vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018), von Fr. 415.– (vom 1. Feb- ruar 2018 bis zum 31. Dezember 2019) und von Fr. 1'935.– (vom 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung. Ebenso abzuweisen ist die Berufung nach dem vor-

- 18 - stehend Gesagten in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entschei- des (Abweisung des Editionsbegehrens der Klägerin). Da wie vorstehend darge- legt (vgl. E. III.A.2.2) keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die Leistungsfähig- keit des Beklagten angezeigt sind, ist von einer Rückweisung der Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz abzusehen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Eventualantrag der Klägerin ist folglich abzuweisen (Urk. 1 S. 2, Rz. 12.7). B) Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen

1. Die klägerische Berufung richtet sich im Weiteren gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheides, wonach der Beklagte berechtigt ist, Zahlungen an den Unterhalt des Sohnes C._____ und der Klägerin, welche er ab dem

27. Februar 2017 nachweislich (unter Vorlage von Zahlungsbelegen) bereits er- bracht hat, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 2, Rz. 14.1 f.). Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass es sich bezüglich des Datums (27. Februar

2017) wohl um einen Verschrieb der Vorderrichters handelt, da die neuen Unter- haltsbeiträge erst ab 1. Juli 2017 verfügt wurden (vgl. Urk. 1 Rz. 14.1).

2. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE180041 vom 27.05.2019, E. III. 5.4.1; OGer ZH LE150051 vom 01.07.2016, E. II.5.4). Das Gericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Folglich müssen in Erfüllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beiträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu einer betragsmässigen Reduktion des ursprüngli- chen Unterhaltsanspruchs führen (vgl. OGer ZH LZ180008 vom 07.05.2019, E. III.2.4.2; OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Der Vollstreckungs- richter hat davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit

- 19 - ihrer Festsetzung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Be- hauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld "seit Erlass des Urteils" getilgt worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. II.4.2.1). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat demgegenüber der Sachrichter zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3).

3. Obschon die Berücksichtigung der in der Vergangenheit schon erbrachten Unterhaltsleistungen des Beklagten bereits vor Vorinstanz zum Thema gemacht wurde (vgl. Urk. 6/133 S. 1; Prot. I S. 75 f.), beschränkte sich die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) auf einen allgemeinen "Anrechenbarkeitsvorbehalt", was nach dem Gesagten unzulässig ist (vgl. auch OGer ZH LZ180008 vom 07.05.2019, E. III.2.4.3). Der Beklagte macht im Rah- men der Berufungsantwort geltend, im massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2019 Unterhaltszahlungen von Fr. 215'509.70 erbracht zu haben, womit er seinen Unterhaltsverpflichtungen ab 1. Juli 2017 vollumfänglich nachge- kommen sei, was von der Klägerin in den Rz. 7.2 und 12.1 vorbehaltlos anerkannt werde. Zur Untermauerung seines Vorbringens reicht der Beklagte mit der Beru- fungsantwort neu eine separate Aufstellung sowie diverse Bankauszüge der I._____ und Abrechnungen des Betreibungsamtes Bülach ein (Urk. 18/9-10/3). Entgegen der Klägerin (vgl. Urk. 22 S. 1) sind die Belege betreffend bereits ge- leistete Unterhaltszahlungen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da es vorliegend mitunter um die Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht und Noven im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zulässig sind (vgl. E. II.3). Obwohl die Untersuchungs- maxime in erster Linie dem Interesse des Kindes dient, muss sie auch dem Schuldner der Unterhaltsbeiträge zugute kommen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). In der Sache selbst ist unbestritten, dass der Beklagte vom 1. Juli 2017 bis zum

31. August 2019 Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 215'509.70 bzw. exkl.

- 20 - Zinsen von Fr. 211'023.– geleistet hat. Die beklagtische Aufstellung in der Beru- fungsantwort (Urk. 16 S. 17) blieb von der Klägerin unkommentiert (vgl. Urk. 22), obschon ihr mit Verfügung vom 19. September 2019 (Urk. 19) Frist zur Stellung- nahme zu ebendieser angesetzt worden war, und die entsprechenden Zahlungen erscheinen aufgrund der vom Beklagten ins Recht gelegten Urkunden (Urk. 18/9- 10/3) im Übrigen plausibel. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, führte die Kläge- rin zudem selbst schon in ihrer Berufungsschrift explizit aus, es ergäben sich Rückforderungsansprüche des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 4'400.– pro Monat bzw. Fr. 100'000.– für die vergangenen zwei Jahre (Urk. 1 Rz. 7.2). Nach der vorinstanzlichen Regelung, welche mit dem vorliegenden Entscheid zu bestä- tigen ist, ist der Beklagte zur Leistung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen für C._____ von Fr. 2'820.– (ab 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018) und von Fr. 2'460.– (ab 1. Februar 2018) sowie für die Beklagte von Fr. 572.– (ab 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018) und von Fr. 415.– (ab 1. Februar 2018) verpflich- tet. Es ergibt sich daher für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. August 2019 eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von insgesamt Fr. 78'369.– (7 x [Fr. 2'820.– + Fr. 572.–] + 19 x [Fr. 2'460.– + Fr. 415.–]). Wie dargelegt, sind für diesen Zeitraum bereits geleistete Unterhaltszahlungen des Beklagten von insge- samt Fr. 215'509.70 bzw. exkl. Zinsen von Fr. 211'023.– anerkannt bzw. glaubhaft gemacht, welche sich die Klägerin an ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen las- sen hat. Folglich schuldet der Beklagte für diesen Zeitraum keine Unterhaltsbei- träge mehr. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv- Ziffer 5 aufzuheben und davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte seine Un- terhaltsverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. August 2019 vollumfänglich erfüllt hat.

4. Die – von der Klägerin aufgeworfene (vgl. Urk. 1 Rz. 14.2) – Frage, inwiefern vom Beklagten nach Erlass des vorliegenden Entscheides allfällige in der Ver- gangenheit zu viel geleistete mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden können, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird gegebenenfalls Thema eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens sein. Es bleibt in Bezug auf die Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen auf die gesetzli- chen Schranken von Art. 125 Ziff. 2 OR hinzuweisen.

- 21 - C) Schuldneranweisung Die Vorinstanz führte aus, vom Beklagten werde die Aufhebung der laufenden Schuldneranweisung beantragt. Von ihrer Höhe her basiere die Schuldneranwei- sung noch auf Unterhaltstiteln, welche nun – rückwirkend per 1. Juli 2017 – abzu- ändern seien. Es komme nun zu einer erheblichen Senkung der Unterhaltsbeiträ- ge, sodass nicht ausgeschlossen sei, dass der Beklagte inzwischen mehr Unter- halt geleistet habe, als er nun aufgrund des heutigen, neuen Unterhaltstitels für die entsprechenden Perioden verpflichtet gewesen sei. Die Auseinandersetzung über die Zahlungsausstände sei, wie gerade erwähnt, noch nicht erfolgt. Zu dieser rein praktischen Schwierigkeit komme hinzu, dass die Zahlungsanweisung nun schon deutlich länger als ein Jahr laufe. Angesichts dessen, dass auf den Beginn des Jahres 2020 ohnehin ein Stellenwechsel anstehen sollte, wäre ohnehin in Bälde ein neuer Arbeitgeber anzuweisen. All dies spreche dafür, dem Beklagten die Chance zu einer vertrauensbildenden Massnahme zu geben; er solle zeigen können, dass er fortan auch ohne Zwangsvollstreckungsmassnahme seiner fami- lienrechtlichen Unterhaltspflicht nachkomme. Es rechtfertige sich damit, die be- stehende Schuldneranweisung aufzuheben. Selbstverständlich bleibe vorbehal- ten, eine solche auf neuerlichen Antrag wieder anzuordnen, sollten die Voraus- setzungen dannzumal gegeben sein (Urk. 2 E. IV). Inwiefern diese Argumentation der Vorinstanz unzutreffend sein sollte, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie be- schränkt sich in Rz. 15 ihrer Berufungsschrift (Urk. 2) auf das pauschale Vorbrin- gen, das dem Beklagten von der Vorinstanz entgegengebrachte Vertrauen, wel- ches sich nur auf eine neue Regelung des Unterhaltstitels stütze, sei schwer nachvollziehbar, da der Beklagte in der Vergangenheit nicht nur zu wenig, son- dern gar keine Unterhaltsbeiträge freiwillig geleistet habe. Die Berufung der Klä- gerin erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. IV.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 22 -

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 7-8 der Verfügung des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren wird abge- wiesen.
  3. Das Gesuch des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 4'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitin- stanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, - 26 -
  6. Abteilung, vom 18. Juni 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte seine Unterhaltsverpflichtung ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. August 2019 vollumfänglich erfüllt hat. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1-4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 werden bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
  9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'061.90 zu bezahlen.
  10. Das Gesuch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  11. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die F._____ GmbH, … [Adresse] (im Dispositivauszug Ziffer 1 Abs. 3 des Urteils), − das Betreibungsamt Bülach, zu den Akten des Betreibungsverfahrens Nr. … (im Dispositivauszug Ziffer 1 Abs. 3 des Urteils), − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 27 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 25. November 2019 in Sachen A._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 (FE160341-L) Rechtsbegehren: I. des Beklagten und Gesuchstellers betr. vorsorgliche Unterhaltsregelung etc. (Urk. 6/57 S. 1 f.; modifiziert bzw. erweitert mit Urk. 6/133 S. 1 f.): "1. Es sei in Abänderung des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksge- richt Bülach vom 18.3.2016 festzustellen, dass der Beklagte infolge fehlender Leistungsfähigkeit für den Zeitraum 23.2.2017 bis 1.4.2017

- 2 - keinen Barunterhalt an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ schuldet.

2. Es sei der Beklagte in Abänderung des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Bülach vom 18.3.2016 zu verpflichten, der Klägerin ab 1.4.2017 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ einen Barunterhalt von monatlich maximal Fr. 1'000.– zu be- zahlen, zzgl. allfällige Kinderzulagen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte in Abänderung des Urteils des Obergerichtes vom 9.2.2017 (Ziffer 1) der Klägerin ab 23.2.2017 bis 1.4.2017 infolge fehlender Leistungsfähigkeit keinen persönlichen Un- terhalt schuldet.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin in Abänderung des Ur- teils des Obergerichtes vom 9.2.2017 (Ziffer 1) folgenden maximalen Unterhalt zu bezahlen:

- ab 1.4.2017 Fr. 1'000.–

- ab 29.1.2018 Fr. 500.–

5. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, durch Urkunden sofort be- legbare, von ihm bereits geleistete Zahlungen, welche den Unterhalt der Klägerin und C._____ in der Zeit ab 27.2.2017 betreffen, den Un- terhaltsbeiträgen gemäss den vorstehenden Ziffern 1–4 in Verrechnung zu stellen. 5a. Es sei die Schuldneranweisung aufzuheben.

6. […]

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Klägerin." betr. Prozessfinanzierung (Urk. 6/133 S. 2): "1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen Prozesskos- tenvorschuss von einstweilen Fr. 7'000.– zu bezahlen.

2. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und [in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____] ei- nen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen." II. der Klägerin und Gesuchsgegnerin betr. Edition (Urk. 6/110 S. 3 i.V.m. Prot. I. S. 75; Urk. 6/135 S. 3; Urk. 6/143; sinngemäss):

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, − die in act. 110 S. 3 aufgelisteten Unterlagen sowie − detaillierte Bankauszüge sämtlicher seiner Privatkonten sowie detaillierte Kreditkartenabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 19. September 2018 zu edieren.

- 3 -

2. Es sei die D._____ Holding AG, mit Sitz in E._____, zu verpflichten, die in act. 110 S. 4 aufgelisteten Unterlagen zu edieren. Ausserdem sei sie zu verpflichten, Unterlagen über die Darlehensverbindlichkeiten der F._____ GmbH ihr gegenüber (insbesondere zu den Hintergründen und dem Geldfluss) zu edieren. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 (Urk. 6/188 = Urk. 2):

1. In Abänderung des Urteils EE140083-C/U des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Bülach vom 18. März 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende vor- sorglichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen:

- Fr. 2'820.– vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018,

- Fr. 2'460.– vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2019,

- Fr. 2'165.– vom 1. Januar 2020 bis zum Abschluss einer ordentli- chen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar fortan monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs- modalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haus- halt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt bzw. keine andere Zahlstelle be- zeichnet.

2. In Abänderung des Urteils LE160031-O/U des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Februar 2017 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin persönliche vorsorgliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len:

- Fr. 572.– vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018,

- Fr. 415.– vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2019,

- Fr. 1'935.– vom 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrennt-

- 4 - lebens, fortan zahlbar jeweils am Ersten jeden Monats im Voraus.

3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend basiert auf den folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin (netto, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familienzulagen): Fr. 2'273.10 bis 31. Januar 2018 Fr. 2'406.– 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 (Durchschnitt) Fr. 3'250.– seit dem 1. April 2019 − Erwerbseinkommen Beklagter (netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen): Fr. 7'370.50 bis 31. Dezember 2019 Fr. 10'000.– ab dem 1. Januar 2020 (hyp.) − Einkommen C._____: Familienzulage von derzeit Fr. 200.– − Vermögen der Beteiligten: je ohne Belang − Bedarf Klägerin: Fr. 3'555.– bis 31. Januar 2018 Fr. 3'440.– 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 Fr. 3'845.– ab dem 1. Januar 2020 − Bedarf Beklagter: Fr. 3'585.– bis 31. Januar 2018 Fr. 3'340.– 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2019 Fr. 3'415.– ab dem 1. Januar 2020 − Bedarf C._____: Fr. 1'725.– bis 31. Januar 2018 Fr. 1'515.– ab dem 1. Februar 2018 Der Klägerin fehlte im Verlaufe des Jahres 2018 zur Deckung ihres gebüh- renden Unterhalts der Betrag von Fr. 345.– (5 Monate à je Fr. 69.–).

4. Die bestehende Schuldneranweisung gemäss Verfügung FE160341-L/Z04 vom 27. September 2017 des hiesigen Gerichts resp. Urteil LY170043-O/U vom 25. Januar 2018 des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, wird aufgehoben.

5. Der Beklagte ist berechtigt, Zahlungen an den Unterhalt des Sohnes C._____ und der Klägerin, welche er ab dem 27. Februar 2017 nachweislich

- 5 - (unter Vorlage von Zahlungsbelegen) bereits erbracht hat, von den Unter- haltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 1 und 2 in Abzug zu bringen.

6. Das Editionsbegehren der Klägerin (betreffend den Beklagten bzw. die D._____ Holding AG) wird abgewiesen, soweit es nicht schon gegenstands- los geworden ist.

7. Das Gesuch des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Beklagten wird abgewiesen.

8. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen.

9. Die Regelung der Prozesskosten wird dem Entscheid in der Hauptsache überlassen.

10. (Mitteilungssatz)

11. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2019, Dispositiv Ziff. 1 bis 6 aufzuheben und das Abänderungsbegehren des Berufungsbeklagten vom 12. Juni 2017 abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2019 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge: "1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

- 6 -

3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Subeventualtier sei von der Verpflichtung der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren zu bezahlen, abzusehen." des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 16 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin." Prozessualer Antrag: "Es sei das Gesuch der Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen." Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen seit dem 4. Mai 2016 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (vgl. Urk. 6/1). Diesem ging ein Eheschutzverfahren voraus. Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 wurde der Beklagte, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn C._____ von Fr. 2'000.– und für die Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) persönlich von Fr. 5'282.– verpflichtet (Geschäfts-Nr. EE140083-C; Urk. 6/3, Dispositiv-Ziffern 4-5). Mit Entscheid der Kammer vom 9. Februar 2017 wurden insbesondere die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 18. März 2016 betreffend Kinderunterhalt vorgemerkt und die Ehegattenun- terhaltsbeiträge gemäss besagtem Entscheid für die (vorliegend relevante) Zeit- spanne ab 1. Februar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens bestätigt (Geschäfts-Nr. LE160031-O; Urk. 6/44/8). Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 stellte die Klägerin vor Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung i.S.v. Art. 177 ZGB als vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Urk. 6/45 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2017 widersetzte sich der Beklagte der

- 7 - Schuldneranweisung und stellte gleichzeitig den Antrag, es seien die festgesetz- ten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge aufgrund veränderter Verhältnisse herabzusetzen (Urk. 6/57 S. 1 f.). Dem Begehren auf Schuldneranweisung wurde mit Verfügung vom 27. September 2017 entsprochen (Urk. 6/68). Mit Entscheid der Kammer vom 25. Januar 2018 wurde die dagegen erhobene Berufung abge- wiesen (Geschäfts-Nr. LY170043-O; Urk. 6/71). Betreffend den Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 6/188 = Urk. 2). Mit eingangs wiedergegebener Verfü- gung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2019 änderte die Vor- instanz die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Einzelge- richts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 bzw. gemäss Urteil der Kammer vom 9. Februar 2017 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. Juli 2019 innert Frist Beru- fung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Urk. 1 S. 2). Am 15. Juli 2019 nahm der Beklagte innert der mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (Urk. 5) angesetzten Frist zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte zu- dem, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 5. August 2019 wurde der Berufung der Klägerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 des ange- fochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung erteilt und das klägerische Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Übrigen abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde (Urk. 12 S. 9). Die mit Verfügung vom 29. August 2019 (Urk. 13) eingeholte Stellungnahme der Klägerin zum Gesuch des Beklag- ten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses datiert vom 6. September 2019 (Urk. 14) und die Berufungsantwort des Beklagten vom 16. September 2019 (Urk. 16). Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den mit der Berufungsantwort neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen angesetzt (Urk. 19). Die Stellungnahme der Klägerin wurde innert der mit Verfügung vom 30. September 2019 (Urk. 21) er-

- 8 - streckten Frist am 4. Oktober 2019 erstattet und dem Beklagten zur Kenntnis- nahme zugestellt (vgl. Urk. 22). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge, die Aufhebung der Schuldneranweisung, die Anrechnung geleis- teter Unterhaltszahlungen sowie das Editionsbegehren der Klägerin. Die Disposi- tiv-Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzu- merken. 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt er- hebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer

- 9 - 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.2. Die Klägerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken teilwei- se wörtlich, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. Urk. 1 Rz. 10.2 f. [Prot. I S. 14 f.; Urk. 6/60 S. 14; Urk. 6/135 S. 4]; Urk. 1 Rz. 11.2 [vgl. Urk. 6/183 S. 4; Prot. I S. 16 f., 82]; Urk. 1 Rz. 12.1 [vgl. Urk. 6/135 S. 2]; Urk. 1 Rz. 12.2 [vgl. Prot. I S. 17; Urk. 6/23 S. 8; Urk. 6/60 S. 9]; Urk. 1 Rz. 12.4 [vgl. Prot. I S. 19 f.]; Urk. 1 Rz. 12.5 [vgl. Prot. I S. 83]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangs- läufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Klägerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.2.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet, worauf auch der Beklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 16 S. 9 f., 12 ff., 18 f.).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn-

- 10 - ten (lit. b). Im Bereich des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungs- grundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien im Berufungsverfahren jedoch auch dann Noven vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. A) Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge 1.1. Die Vorinstanz sah in erster Linie in der Veränderung des Einkommens des Beklagten, namentlich in der – vom Beklagten mittels der Arbeitgeberbescheini- gung der ALV vom 9. Februar 2017 (Urk. 6/58/3) glaubhaft gemachten – Entlas- sung durch seine frühere Arbeitgeberin, die G._____ (Schweiz) GmbH, per Ende August 2016 einen Abänderungsgrund (Urk. 2 E. III.1.3). 1.2. Die Klägerin beanstandet in ihrer Berufungsschrift, der Beklagte habe vor Vorinstanz kein Kündigungsschreiben eingereicht und der eingereichten Arbeit- geberbescheinigung der ALV vom 9. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgegangen sei (Urk. 1 Rz. 10.2). Diese Rüge zielt angesichts des nunmehr im Berufungsverfahren im Recht liegenden Kündi- gungsschreibens der G._____ (Schweiz) GmbH vom 28. Juni 2016 (Urk. 18/1) ins Leere. Hierbei handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 22 S. 1) – um ein zu berücksichtigendes Novum, zumal es im vorliegenden Verfahren auch um die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge geht, womit die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. E. II.3). 2.1. Die Klägerin erblickt eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis darin, dass die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten mit zwei telefonischen Auskünften bei seinem behandelnden Psychiater begnügt und die von ihr beantragte amtsärztliche Untersuchung abgelehnt habe (Urk. 1 Rz. 11.2). 2.2. Die Untersuchungsmaxime beschlägt nicht das Beweismass. Vorsorgliche Massnahmen regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die

- 11 - Dauer des Verfahrens. Sie müssen daher wesentlich schneller erlassen werden als das Urteil in der Hauptsache. Dies wird dadurch erreicht, dass einerseits das Verfahren abgekürzt wird, und andererseits, indem weniger Beweise erhoben werden. Das Beweismass reduziert sich auf die Glaubhaftmachung. Das Gericht hat daher bei der vorsorglichen Regelung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel ab- zustellen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streit- fall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Um- stände vorliegen (OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. II.2b; ZK ZGB- Bräm/Hasenböhler, Art. 176 N 90). Soweit das Sachgericht gestützt auf die abge- nommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung hat bilden können, verletzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzunehmen, weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 5.2.1) noch den verfassungsmässigen Beweisanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3). Entgegen der Klägerin begnügte sich die Vorinstanz nicht lediglich mit den zwei telefonischen Auskünften des behandelnden Arztes vom 30. Oktober 2018 (Urk. 6/151) und vom 23. April 2019 (Urk. 6/177). Im Recht lagen überdies auch zwei ärztliche Bestätigungen von Dr. med. H._____ vom 8. Juni 2017 (Urk. 6/58/17) und vom 18. September 2018 (Urk. 6/134/1). Im Übrigen hat sich die Vorinstanz – mit dem Hinweis, es sei vom Kerninhalt unbestritten, dass der Beklagte in seiner (psychischen) Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei und deswegen seit April 2016 in ärztlicher Behandlung gestanden habe (Prot. I S. 82,

95) – insbesondere auch auf die ausführlichen Schilderungen des Beklagten (vgl. Urk. 6/57 S. 5; Urk. 6/133 S. 5 f.) abgestützt (Urk. 2 E. III.1.2). In der Bestäti- gung vom 8. Juni 2017 hielt der behandelnde Arzt Dr. med. H._____ u.a. fest, der Beklagte sei seit dem 1. Januar 2017 wieder arbeitsfähig. Er habe aber das Leis- tungsniveau, das er vor der Erkrankung gehabt habe, noch nicht erreicht. Vor der Erkrankung habe er bei der Softwarefirma G._____ als Account Manager gearbei- tet, wo er wegen seiner Erkrankung entlassen worden sei. Zurzeit sei er im F._____ beschäftigt, was einen erheblich tieferen Anspruch stelle (Urk. 6/58/17).

- 12 - In der Bestätigung vom 18. September 2018 führte der behandelnde Arzt nament- lich aus, die psychische Situation des Beklagten habe sich verbessert, aber er habe sich noch nicht erholt, er sei weit entfernt von einer restitutio ad integrum. Er wäre gegenwärtig nicht in der Lage, die frühere anspruchsvolle Arbeit in dem kompetitiven Umfeld der IT-Branche auszuführen (Urk. 6/134/1). Auch am 30. Ok- tober 2018 gab Dr. med. H._____ bekannt, momentan habe der Beklagte an ei- nem kompetitiven Arbeitsplatz wohl keine Chance. Natürlich werde darauf hinge- arbeitet, dass die frühere Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden könne; Prognosen seien aber sehr unzuverlässig (Urk. 6/151). Am 23. April 2019 sodann kam Dr. med. H._____ zum Schluss, der Druck des Scheidungsverfahrens belas- te den Beklagten nach wie vor sehr. Hinzu komme die schwierige Situation im … [Arbeitsplatz] , wo personelle Engpässe bestünden. Eigentlich würde Dr. med. H._____ bevorzugen, seinen Patienten krankzuschreiben, doch dieser zeige ei- nen unbändigen Willen, das … nicht scheitern zu lassen (Urk. 6/177). Bei diesen ärztlichen Bestätigungen bzw. Auskünften handelt es sich um differenzierte Be- richte eines Facharztes für Psychiatrie, bei dem der Beklagte seit dem 12. April 2016 in ununterbrochener und fortdauernden Behandlung steht. Sie enthalten de- taillierte Angaben zur Behandlung des Beklagten mit Gesprächspsychotherapie und zur Medikation des Beklagten (Venlafaxin [gegen Depressionen und Angst] und als Anxiolytikum Xanax und Temesta) sowie eine psychiatrische Diagnose; depressive Störung und Angststörung, überschneidend: Anpassungsstörung (äusserer Grund: belastendes Scheidungsverfahren, Überfall). Mit diesen Urkun- den vermochte der Beklagte insofern seine krankheitsbedingte herabgesetzte Leistungsfähigkeit nach dem 1. Januar 2017 hinreichend glaubhaft zu machen. Es bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach es sich um Gefälligkeitsbe- scheinigungen handeln sollte, wie die Klägerin dies unterstellen will (vgl. Urk. 1 Rz. 11.2). Eine amtsärztliche Untersuchung war im vorliegenden summarischen Verfahren, in welchem die tatsächlichen Behauptungen bloss glaubhaft zu ma- chen und sofort greifbare Beweismittel vorzuziehen sind, jedenfalls nicht vonnö- ten. Die Vorinstanz ist diesbezüglich korrekt verfahren.

3. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Editionsbegehren der Klägerin, ge- stützt auf die gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB

- 13 - könne ein Ehegatte vom andern verlangen, dass dieser die erforderlichen Aus- künfte über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden erteile und die notwendigen Unterlagen vorlege. Dieses Auskunftsrecht könne selbstständig oder innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens im Sinne eines Teilantrags oder vorfraglich geltend gemacht werden. Von der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken sei die prozessuale Auskunft zu Beweiszwecken zu unter- scheiden. Hier habe die ansprechende Partei die Urkunde als Beweismittel an- gerufen und wolle sie nun dem Gericht zugänglich machen, um dieses von der Behauptung zu überzeugen. Sie sei rein prozessrechtlicher Natur. Der Auskunfts- pflicht nach Art. 170 ZGB komme in eherechtlichen Verfahren oftmals keine ei- genständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten zur Einreichung bestimmter Dokumente angehalten werden könnten. Allenfalls konkretisiere die eherechtliche Auskunftspflicht indes die pro- zessualen Mitwirkungspflichten des Ehegatten als Prozesspartei. Die Beschrän- kung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeute, dass der auskunftsersuchte Ehegatte nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden könne, wenn sie zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruches unbedingt benötigt würden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Wenn das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier oder zum Zwecke der beliebigen Ausforschung gestellt werde, sei bereits das (von Am- tes wegen zu prüfende) Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Der auskunftsver- pflichtete Ehegatte sei sodann nur zur Weitergabe jener Informationen zu ver- pflichten, welche er habe oder erlangen könne und welche der andere Ehegatte sich nicht ebenso gut selbst beschaffen könnte. Gleiches gelte für Informationen, welche während des Prozesses bereits gegeben worden seien. Diesbezüglich werde ein Begehren gegenstandslos, weil das Rechtsschutzinteresse entfalle, sobald die entsprechenden Auskünfte erteilt bzw. die Belege vorgelegt würden. Über Vermögenstransaktionen und einzelne Rechtsgeschäfte in der Vergangen- heit könne gestützt auf Art. 170 ZGB nur Auskunft verlangt werden, sofern dies für die Beurteilung des gegenwärtigen Vermögensstandes nötig sei. Art. 170 ZGB habe grundsätzlich über die aktuellen Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben, nicht aber lückenlosen Einblick in die Lebensgeschichte zu verschaffen. Der

- 14 - Klägerin gehe es offenkundig darum aufzuzeigen, dass der Beklagte über weitere Einnahmequellen verfüge bzw. verfügen müsse, welche der Unterhaltsberech- nung zugrunde zu legen wären. Dafür sei sie bestrebt, Vermögenswerte des Be- klagten im In- und Ausland ausfindig zu machen. Ihr Begehren ziele damit auf ei- nen materiellrechtlichen Anspruch und es könne ihr jedenfalls nicht zum vornhe- rein jegliches Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Konkrete Anhalts- punkte für weitere berufliche Tätigkeitsfelder des Beklagten bestünden indes nicht. Es sei ohne weiteres denkbar, dass sich der Beklagte mittels befristeter un- entgeltlicher Zuwendungen und/oder Darlehen des vermögenden Onkels finanzi- ell über Wasser halte. Gestützt bloss auf den vagen Verdacht der Klägerin vom Beklagten zu verlangen, seine gesamten Kontobewegungen und Kreditkartenbe- züge eines Zeitraums von rund 2 ¾ Jahren gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau offenzulegen, ginge zu weit. Ein solcher Eingriff in die Privat- und Intimsphäre (die von Art. 27 und 28 ZGB geschützt sei) rechtfertige sich nicht. Nebenbei bemerkt sei es auch unwahrscheinlich, dass dem Anliegen der Klägerin überhaupt effektiv geholfen würde, sollte ihr Verdacht begründet sein. Denn für den Beklagten wäre es ein Leichtes, Vermögenswerte im Ausland über neue, nicht aktenkundige Konti, Depots etc. zu halten, um sie so namentlich vor der Klägerin zu verstecken. Dem Auskunftsbegehren der Klägerin sei damit nicht stattzugeben. Hier gehe der Schutz der informationellen Privatheit des Beklagten vor (Urk. 2 E. III.3.2.2 f.). Mit dieser Hauptbegründung setzt sich die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Sie beschränkt sich in Rz. 12.3 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) hinsichtlich der Zusatzbegründung der Vorinstanz zu beanstanden, die Vorinstanz nehme eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, indem sie geltend mache, aus den einverlangten Unterla- gen könne kein Beweis für zusätzliches Einkommen etc. belegt werden. Damit kommt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach. Stützt sich der angefochtene Entscheid nämlich auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; OGer ZH LC180020 vom 04.02.2019, E. III.1; OGer ZH LC180017 vom 06.08.2018, E. II.1).

- 15 - Im Übrigen vermag die Klägerin der vorinstanzlichen Auffassung, dass es ohne Weiteres denkbar sei, dass sich der Beklagte mittels unentgeltlicher Zuwendun- gen und/oder Darlehen des vermögenden Onkels über Wasser halte, nichts ent- gegenzuhalten, indem sie diese in Rz. 12 ihrer Berufungsschrift (Urk. 2) lediglich pauschal bestreitet. Auch ihr Vorbringen in Rz. 12.8 der Berufungsschrift (Urk. 2), wonach es sich gemäss dem Gutachter beim Onkel des Beklagten um einen "knallharten Geschäftsmann" handle, der dem Beklagten keine Sonderkonditio- nen eingeräumt habe, weshalb es erstaunen würde, wenn er andererseits ohne Gegenleistung private Kredite erteile (Urk. 1 Rz. 12.8), führt zu keinem anderen Ergebnis. So lässt sich doch aus dem Geschäftsgebaren einer Person nicht zwangsläufig auf deren Verhalten in privaten bzw. familiären Angelegenheiten schliessen. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Einkommen des Beklagten aus, es sei verständlich, dass die Nähe des Beklagten zu Luxusfahr- zeugen resp. seine wiederholte Verwendung von solchen (Porsche, Ferrari, Bent- ley) namentlich bei der Klägerin Fragen aufwerfe. Direkte Rückschlüsse auf sein Einkommen liessen sich daraus aber nicht ziehen. Dass die Wahl auf ein Ge- schäftsauto der Marke Porsche in einer Zeit gefallen sei, als die Klägerin Ge- schäftsführerin der F._____ GmbH gewesen sei, sei unwidersprochen geblieben. Es dürfte dies – vor allem aus betriebswirtschaftlicher Sicht – ein Fehlentscheid gewesen sein (Urk. 2 E. III.3.1). Auf diese nachvollziehbaren Erwägungen der Vo- rinstanz geht die Klägerin wiederum nicht im Ansatz ein, wenn sie in Rz. 12.3 ih- rer Berufungsschrift (Urk. 2) bloss ihren bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Hinweis auf die vom Beklagten – neben dem Porsche GTS der F._____ GmbH – genutzten (Luxus-)Fahrzeuge wiederholt (Urk. 6/135 S. 2 f.; Prot. I S. 81). Den entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu (vgl. E. II.2.1). Ohnehin erhellt nicht, worauf die Kläge- rin damit abzielt, räumt sie in der Berufungsschrift doch gerade selbst ein, dass es sich um Fahrzeuge von Freunden des Beklagten handle. 4.1. Schliesslich nimmt die Klägerin Anstoss daran, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Zeitpunkt der Abänderung der Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt der

- 16 - Einreichung des Abänderungsgesuches abgestellt habe. Grundsätzlich gelte die Abänderung in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge aber nur für die Zukunft. Ledig- lich aus Billigkeitserwägungen – so die Klägerin – könne von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, welche Billigkeitsüberle- gungen die Vorinstanz dazu veranlasst hätten, vom Grundsatz, wonach die Un- terhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft des Urteils abzuändern seien, abzuweichen (Urk. 1 Rz. 13.1 f.). 4.2. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid, BGer 5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.3.4., in dem es um den Wirkungszeitpunkt des Abände- rungsentscheides ging, Folgendes ausgeführt (Original frz.): Nach konstanter Rechtsprechung wirkt sich die Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmen in der Regel erst für die Zukunft aus, bleibt die bisherige Regelung doch gültig bis die neue in Rechtskraft erwächst. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht kann die Abänderung auch – frühestens – auf den Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung (oder ein späteres Datum) zurückbezogen werden, eine solche Rückwir- kung anzuordnen, liegt indessen im Ermessen des Massnahmenrichters. Ist der Grund, wegen dem eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages verlangt wird, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits eingetreten, sind die Wirkungen in der Regel auf diesen Zeitpunkt zu beziehen, der Unterhaltsgläubiger muss ab der Ein- leitung des Verfahrens mit dem Risiko einer Reduktion oder einer Aufhebung der Unterhaltsbeiträge rechnen. Der Richter kann indessen selbst in diesem Fall auch auf einen späteren Zeitpunkt als die Gesuchseinreichung abstellen, namentlich wenn eine Rückzahlung der während der Verfahrensdauer bezogenen und ver- wendeten Unterhaltsbeiträge ungerecht erscheinen würde. Dies setzt voraus, dass der Unterhaltsgläubiger aufgrund ernsthafter objektiver Indizien während der Dauer des Verfahrens mit der Beibehaltung der bisherigen Regelung rechnen durfte, was eine Ausnahme darstellt. Insbesondere die Veränderungen im Einkommen des Beklagten (infolge der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses mit der G._____ (Schweiz) GmbH per 31. Au- gust 2016 [Urk. 6/58/3; Urk. 18/1], der Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche- rung [Urk. 6/58/3] und der Übernahme der Position des Geschäftsführers der

- 17 - F._____ GmbH per 1. April 2017 [Urk. 6/58/4]), aufgrund derer der Beklagte eine Reduktion der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 bzw. gemäss Urteil der Kammer vom 9. Februar 2017 forderte, waren im Zeitpunkt der Stellung seines Abänderungsgesuches am 12. Juni 2017 (vgl. Urk. 6/57) bereits eingetreten. Die Klägerin musste somit ab diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechnen. Ernsthafte objektive Indizien während der Dauer des Verfahrens, aufgrund derer die Klägerin von der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltsregelung ausgehen durfte, wurden weder dargetan noch sind sie er- sichtlich. Im Übrigen entspricht es auch der Praxis der Kammer, regelmässig die Rückwirkung des Abänderungsentscheides auf den Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung zu gewähren (OGer ZH LY160004 vom 11.01.2017, E. C. 3.1; OGer ZH LY150048 vom 29.04.2016, E. C. 4.2). Die Lehre spricht sich ebenso für eine Abänderung (in der Regel) ab Einreichung des Begehrens aus (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz. 09.97b mit Verweis auf ZK ZGB-Bräm, Art. 179 N 5; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 14). Damit ist der vorinstanzliche Entscheid auch bezüglich der Rückwirkung nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet und es ist an der rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge per 1. Juli 2017 festzuhalten.

5. Zusammengefasst bleibt es somit in diesbezüglicher Abweisung der Beru- fung bei den von der Vorinstanz in Abänderung des Urteils EE140083-C/U des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2016 festgelegten Unter- haltsbeiträgen für C._____ von Fr. 2'820.– (vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018), von Fr. 2'460.– (vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2019) und von Fr. 2'165.– (vom 1. Januar 2020 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus), zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Familienzulagen, sowie für die Klägerin persönlich von Fr. 572.– (vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018), von Fr. 415.– (vom 1. Feb- ruar 2018 bis zum 31. Dezember 2019) und von Fr. 1'935.– (vom 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung. Ebenso abzuweisen ist die Berufung nach dem vor-

- 18 - stehend Gesagten in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entschei- des (Abweisung des Editionsbegehrens der Klägerin). Da wie vorstehend darge- legt (vgl. E. III.A.2.2) keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die Leistungsfähig- keit des Beklagten angezeigt sind, ist von einer Rückweisung der Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz abzusehen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Eventualantrag der Klägerin ist folglich abzuweisen (Urk. 1 S. 2, Rz. 12.7). B) Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen

1. Die klägerische Berufung richtet sich im Weiteren gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheides, wonach der Beklagte berechtigt ist, Zahlungen an den Unterhalt des Sohnes C._____ und der Klägerin, welche er ab dem

27. Februar 2017 nachweislich (unter Vorlage von Zahlungsbelegen) bereits er- bracht hat, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 2, Rz. 14.1 f.). Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass es sich bezüglich des Datums (27. Februar

2017) wohl um einen Verschrieb der Vorderrichters handelt, da die neuen Unter- haltsbeiträge erst ab 1. Juli 2017 verfügt wurden (vgl. Urk. 1 Rz. 14.1).

2. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE180041 vom 27.05.2019, E. III. 5.4.1; OGer ZH LE150051 vom 01.07.2016, E. II.5.4). Das Gericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Folglich müssen in Erfüllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beiträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu einer betragsmässigen Reduktion des ursprüngli- chen Unterhaltsanspruchs führen (vgl. OGer ZH LZ180008 vom 07.05.2019, E. III.2.4.2; OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Der Vollstreckungs- richter hat davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit

- 19 - ihrer Festsetzung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Be- hauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld "seit Erlass des Urteils" getilgt worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. II.4.2.1). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat demgegenüber der Sachrichter zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3).

3. Obschon die Berücksichtigung der in der Vergangenheit schon erbrachten Unterhaltsleistungen des Beklagten bereits vor Vorinstanz zum Thema gemacht wurde (vgl. Urk. 6/133 S. 1; Prot. I S. 75 f.), beschränkte sich die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) auf einen allgemeinen "Anrechenbarkeitsvorbehalt", was nach dem Gesagten unzulässig ist (vgl. auch OGer ZH LZ180008 vom 07.05.2019, E. III.2.4.3). Der Beklagte macht im Rah- men der Berufungsantwort geltend, im massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2019 Unterhaltszahlungen von Fr. 215'509.70 erbracht zu haben, womit er seinen Unterhaltsverpflichtungen ab 1. Juli 2017 vollumfänglich nachge- kommen sei, was von der Klägerin in den Rz. 7.2 und 12.1 vorbehaltlos anerkannt werde. Zur Untermauerung seines Vorbringens reicht der Beklagte mit der Beru- fungsantwort neu eine separate Aufstellung sowie diverse Bankauszüge der I._____ und Abrechnungen des Betreibungsamtes Bülach ein (Urk. 18/9-10/3). Entgegen der Klägerin (vgl. Urk. 22 S. 1) sind die Belege betreffend bereits ge- leistete Unterhaltszahlungen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da es vorliegend mitunter um die Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht und Noven im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zulässig sind (vgl. E. II.3). Obwohl die Untersuchungs- maxime in erster Linie dem Interesse des Kindes dient, muss sie auch dem Schuldner der Unterhaltsbeiträge zugute kommen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). In der Sache selbst ist unbestritten, dass der Beklagte vom 1. Juli 2017 bis zum

31. August 2019 Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 215'509.70 bzw. exkl.

- 20 - Zinsen von Fr. 211'023.– geleistet hat. Die beklagtische Aufstellung in der Beru- fungsantwort (Urk. 16 S. 17) blieb von der Klägerin unkommentiert (vgl. Urk. 22), obschon ihr mit Verfügung vom 19. September 2019 (Urk. 19) Frist zur Stellung- nahme zu ebendieser angesetzt worden war, und die entsprechenden Zahlungen erscheinen aufgrund der vom Beklagten ins Recht gelegten Urkunden (Urk. 18/9- 10/3) im Übrigen plausibel. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, führte die Kläge- rin zudem selbst schon in ihrer Berufungsschrift explizit aus, es ergäben sich Rückforderungsansprüche des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 4'400.– pro Monat bzw. Fr. 100'000.– für die vergangenen zwei Jahre (Urk. 1 Rz. 7.2). Nach der vorinstanzlichen Regelung, welche mit dem vorliegenden Entscheid zu bestä- tigen ist, ist der Beklagte zur Leistung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen für C._____ von Fr. 2'820.– (ab 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018) und von Fr. 2'460.– (ab 1. Februar 2018) sowie für die Beklagte von Fr. 572.– (ab 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018) und von Fr. 415.– (ab 1. Februar 2018) verpflich- tet. Es ergibt sich daher für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. August 2019 eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von insgesamt Fr. 78'369.– (7 x [Fr. 2'820.– + Fr. 572.–] + 19 x [Fr. 2'460.– + Fr. 415.–]). Wie dargelegt, sind für diesen Zeitraum bereits geleistete Unterhaltszahlungen des Beklagten von insge- samt Fr. 215'509.70 bzw. exkl. Zinsen von Fr. 211'023.– anerkannt bzw. glaubhaft gemacht, welche sich die Klägerin an ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen las- sen hat. Folglich schuldet der Beklagte für diesen Zeitraum keine Unterhaltsbei- träge mehr. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv- Ziffer 5 aufzuheben und davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte seine Un- terhaltsverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. August 2019 vollumfänglich erfüllt hat.

4. Die – von der Klägerin aufgeworfene (vgl. Urk. 1 Rz. 14.2) – Frage, inwiefern vom Beklagten nach Erlass des vorliegenden Entscheides allfällige in der Ver- gangenheit zu viel geleistete mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden können, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird gegebenenfalls Thema eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens sein. Es bleibt in Bezug auf die Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen auf die gesetzli- chen Schranken von Art. 125 Ziff. 2 OR hinzuweisen.

- 21 - C) Schuldneranweisung Die Vorinstanz führte aus, vom Beklagten werde die Aufhebung der laufenden Schuldneranweisung beantragt. Von ihrer Höhe her basiere die Schuldneranwei- sung noch auf Unterhaltstiteln, welche nun – rückwirkend per 1. Juli 2017 – abzu- ändern seien. Es komme nun zu einer erheblichen Senkung der Unterhaltsbeiträ- ge, sodass nicht ausgeschlossen sei, dass der Beklagte inzwischen mehr Unter- halt geleistet habe, als er nun aufgrund des heutigen, neuen Unterhaltstitels für die entsprechenden Perioden verpflichtet gewesen sei. Die Auseinandersetzung über die Zahlungsausstände sei, wie gerade erwähnt, noch nicht erfolgt. Zu dieser rein praktischen Schwierigkeit komme hinzu, dass die Zahlungsanweisung nun schon deutlich länger als ein Jahr laufe. Angesichts dessen, dass auf den Beginn des Jahres 2020 ohnehin ein Stellenwechsel anstehen sollte, wäre ohnehin in Bälde ein neuer Arbeitgeber anzuweisen. All dies spreche dafür, dem Beklagten die Chance zu einer vertrauensbildenden Massnahme zu geben; er solle zeigen können, dass er fortan auch ohne Zwangsvollstreckungsmassnahme seiner fami- lienrechtlichen Unterhaltspflicht nachkomme. Es rechtfertige sich damit, die be- stehende Schuldneranweisung aufzuheben. Selbstverständlich bleibe vorbehal- ten, eine solche auf neuerlichen Antrag wieder anzuordnen, sollten die Voraus- setzungen dannzumal gegeben sein (Urk. 2 E. IV). Inwiefern diese Argumentation der Vorinstanz unzutreffend sein sollte, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie be- schränkt sich in Rz. 15 ihrer Berufungsschrift (Urk. 2) auf das pauschale Vorbrin- gen, das dem Beklagten von der Vorinstanz entgegengebrachte Vertrauen, wel- ches sich nur auf eine neue Regelung des Unterhaltstitels stütze, sei schwer nachvollziehbar, da der Beklagte in der Vergangenheit nicht nur zu wenig, son- dern gar keine Unterhaltsbeiträge freiwillig geleistet habe. Die Berufung der Klä- gerin erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. IV.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 22 - 1.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 9). Dabei hat es sein Bewenden. 1.2. Die Klägerin beantragte berufungsweise die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-6 des angefochtenen Entscheides und damit die Abweisung des Abänderungs- begehrens des Beklagten vom 12. Juni 2017 sowie die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisung (Urk. 1 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid werden die von der Vorinstanz verfügte Reduktion der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbei- trägen und die Aufhebung der Schuldneranweisung bestätigt (vgl. E. III.). Die Klä- gerin unterliegt somit im Berufungsverfahren im Ergebnis vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind ihr die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 5'061.90 (Fr. 4'700.– zuzüglich 7.7% MwSt., vgl. Urk. 16 S. 2) zu veranschla- gen.

2. Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses / Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte ersuchen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses; eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2; Urk. 7 S. 2). 2.2. Nach der Praxis der erkennenden Kammer ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses – sofern er nicht ausdrücklich als Massnahmeantrag bezeichnet ist – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbei- trages im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013 E. 3d; OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Ein Prozesskosten- beitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich

- 23 - muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögens- verhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die des- halb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom

28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 2.3. Die Klägerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– durch den Beklagten bzw. um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verweis auf ihre Kontoauszüge ab

1. Januar 2019 namentlich vor, sie verfüge über keinerlei Vermögen (Urk. 1 Rz. 7.2). Der Beklagte bestreitet die Mittellosigkeit der Klägerin. Er macht unter Hinweis auf Urk. 6/23 S. 9 geltend, die Klägerin sei Eigentümerin einer Liegen- schaft in Belgrad mit einem Verkehrswert von mindestens Fr. 30'000.–. In ihrem Eigentum befänden sich des Weiteren die Stammanteile der J._____ GmbH (Urk. 16 S. 20). Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar vorhanden oder in einer Lie- genschaft angelegt ist, spielt prinzipiell keine Rolle. Dabei sind einem Grundei- gentümer sämtliche Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits grundsätzlich zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Prozesskostenvorschuss vor (BGE 119 Ia

- 24 - 12 E. 5; BGer 5P.329/2000 vom 1. Dezember 2000, E. 3). Erst wenn der Nach- weis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine Ver- äusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichts die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparkonto oder in Wertschriften angelegt haben. Von ihnen wird ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften veräussern (vgl. statt vieler OGer ZH LY130027 vom 11.06.2014, E. III/2a). Obschon der Beklagte die Vermögenslosigkeit der Klägerin in der Berufungsant- wort ausdrücklich bestritt (Urk. 16 S. 20) und sie selbst vor Vorinstanz ausführen liess, Eigentümerin einer Wohnung in Belgrad zu sein (Urk. 6/23 S. 9), unterliess es die Klägerin im Berufungsverfahren insbesondere, sich zum Wert dieser Lie- genschaft und zu einer allenfalls bestehenden Hypothekarbelastung zu äussern bzw. entsprechende Belege einzureichen. Weder behauptete die Klägerin, dass ein Verkauf der Liegenschaft ausgeschlossen sei, noch brachte sie vor, dass die Liegenschaft bereits maximal belehnt sei und deshalb eine hypothekarische Be- lastung nicht in Frage komme. Nach dem Ausgeführten ist damit eine abschlies- sende Beurteilung der Mittellosigkeit der Klägerin nicht möglich. Im Ergebnis ist der anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Klägerin vorzuhalten, ihre finanzielle Situation (insbesondere hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse) nicht schlüssig dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungs- pflicht verletzt zu haben. Von einer Nachfristansetzung ist nach dem unter vorste- hender Ziffer IV.1.2. Ausgeführten abzusehen. Das Gesuch der Klägerin um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages sowie (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. 2.4. Nachdem dem Beklagten im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihm eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. vorstehend E. IV.1.2), ist sein Gesuch um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses bzw. -beitrages zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

- 25 - Ebenso ist mit Bezug auf sein Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rechtsmittelverfahren zu verfahren, zumal der Beklagte nicht vorbrachte, die Parteientschädigung sei bei der Gegenpartei nicht einbringlich (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, im Eigentum der Klägerin befänden sich eine Liegen- schaft in Belgrad mit einem Verkehrswert von mindestens Fr. 30'000.– und die Stammanteile der J._____ GmbH. Die Klägerin könne über diese beiden Vermö- genswerte jederzeit verfügen. Da ihr Vermögen den sogenannten Notgroschen übersteige, sei ihr zuzumuten und ohne Weiteres möglich, diese beiden Vermö- genswerte innert kurzer Frist zu verkaufen (Urk. 16 S. 20). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 7-8 der Verfügung des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren wird abge- wiesen.

3. Das Gesuch des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 4'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitin- stanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

- 26 -

3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte seine Unterhaltsverpflichtung ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. August 2019 vollumfänglich erfüllt hat. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1-4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2019 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'061.90 zu bezahlen.

5. Das Gesuch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die F._____ GmbH, … [Adresse] (im Dispositivauszug Ziffer 1 Abs. 3 des Urteils), − das Betreibungsamt Bülach, zu den Akten des Betreibungsverfahrens Nr. … (im Dispositivauszug Ziffer 1 Abs. 3 des Urteils), − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 27 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am