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LY190025

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2019-10-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 März 2017 (vgl. act. 6/12/12/21). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 20. Februar 2018 wurde die Verpflichtung des Klägers zur Leis- tung von Kindes- und Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 12. Oktober 2017 bis zum 13. Mai 2018 sistiert (vgl. act. 6/12/49).

E. 1.1 Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2010). Sie schlossen in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach am 1. Dezember 2016 eine Trennungsvereinbarung. Das Einzelge- richt genehmigte die Vereinbarung mit Urteil vom 5. Dezember 2016 in Bezug auf die Kinderbelange und nahm im Übrigen davon Vormerk. Gestützt darauf schul- dete der Kläger der Beklagten monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.– sowie monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 300.– bzw. Fr. 900.– ab

E. 1.2 Am 5. November 2018 erhob der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB und verlangte gleichzeitig für die Dauer des Verfahrens die Anpassung sei- ner nach Ende der Sistierung wieder geltenden Unterhaltsverpflichtung gemäss Eheschutzurteil vom 5. Dezember 2016. Ausserdem beantragte er die Verpflich- tung der Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– (vgl. act. 6/1). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 beantragte wie- derum die Beklagte die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozess- kostenvorschusses von Fr. 6'000.– (vgl. act. 6/22). Nach Durchführung der Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen vom 29. März 2019 (vgl. Prot. Vi S. 6 ff.), verpflichtete die Vorinstanz mit Verfügungen vom 17. Mai 2019 die Beklagte, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses wies die Vorinstanz ab, das Begehren des Klägers um Abänderung des Eheschutzurteils hiess es teilweise gut: Die Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt wurde aufgehoben, die Verpflichtung zur Leistung von Kinder-

- 8 - unterhalt wurde bis 30. Juni 2019 aufgehoben und der Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2019 auf Fr. 411.85 pro Monat gesenkt (vgl. act. 3).

E. 1.3 Die Beklagte erhob am 12. Juni 2019 rechtzeitig Berufung gegen die Ver- fügungen vom 17. Mai 2019 (vgl. act. 2 und act. 5/1). Sie beantragte die Aufhe- bung ihrer Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und stattdessen die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines solchen; ausser- dem die Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrags ab 1. Juli 2019 auf Fr. 474.85 pro Monat sowie die Anpassung der im Urteil festgehaltenen Mankobeträge und finanziellen Grundlagen. Mit der ersten Verfügung vom 17. Mai 2019 hatte die Vorinstanz gleichzeitig das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung abgewiesen (vgl. act. 3). Dagegen erhob die Beklagte eben- falls am 12. Juni 2019 Beschwerde (vgl. act. 2). Für das Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege wurde das separate Geschäft mit der Pro- zessnummer PC190018-O angelegt.

E. 1.4 Innert der mit Verfügung vom 25. Juli 2019 angesetzten Frist beantwortete der Kläger die Berufung (vgl. act. 10 und act. 12). Er stellte den Antrag, auf das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zugunsten der Beklag- ten sei nicht einzutreten (vgl. act. 12 S. 6). Ob die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu seinen Gunsten aufrechtzuerhal- ten ist, überliess der Kläger dem Ermessen der Kammer; er enthielt sich diesbe- züglich eines ausdrücklichen Berufungsantrags (vgl. act. 12 S. 4). Mit der Anpas- sung des Kinderunterhaltsbeitrags ab 1. Juli 2019 auf Fr. 474.85 pro Monat erklär- te sich der Kläger einverstanden, mit der neuen Mankoberechnung und einzelnen Anpassungen der finanziellen Grundlagen hingegen nicht (vgl. act. 12). Mit Ein- gabe vom 4. September 2019 nahm die Beklagte Stellung zur Berufungsantwort (vgl. act. 19). Die klägerische Stellungnahme zu dieser Eingabe datiert vom

18. September 2019 (vgl. act. 27).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-61). Es wurde da- von abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 9 -

E. 2 Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren zum Kindesunter- halt übersteigt Fr. 10'000.– (vgl. Prot. Vi S. 12 f.). Damit ist die Berufung gegen den vorsorglichen Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO sowie BGE 133 III 393 E. 2.). Der Entscheid über die Prozesskostenvorschusspflicht stellt eine während dem Scheidungsver- fahren angeordnete vorsorgliche Massnahme dar. Der Streitwert richtet sich nach dem Hauptsacheverfahren. In der Hauptsache geht es um einen Scheidungspro- zess. Es ist daher von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Berufung ist deshalb auch zulässig, soweit sich die Rechtsmitteleingabe ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid zu den Prozesskostenvorschüssen richtet (vgl. OGer ZH LY170014 vom 17. Oktober 2017 E. II.1.).

E. 3.1 Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehal- ten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvor- schüssen beizustehen. Soweit eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3). Der gesuchstellende Ehegatte hat die eigene Bedürftigkeit sowie die Leis- tungsfähigkeit des anderen Ehegatten glaubhaft zu machen (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO und OGer ZH LY170046 vom 19. April 2018 E. II.1.3). Glaubhaftmachen be- deutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Ein- druck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage ste- henden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten ist auch sein Vermögen einzubeziehen, soweit dieses einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt. Unbewegliches Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit die darin ge- bundenen Mittel kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden

- 10 - können. So muss der Eigentümer eine (zusätzliche) Hypothek auf seiner Liegen- schaft aufnehmen, solange diese noch belastet werden kann. Ist die Aufnahme einer Hypothek nicht möglich, so ist die Immobilie zu veräussern, sofern dies nach den gesamten Umständen zumutbar ist; das ist der Fall, wenn eine gewinnbrin- gende Veräusserung innert angemessener Frist tatsächlich möglich ist (vgl. BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3).

E. 3.2 Die Vorinstanz begründete die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung ei- nes Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'000.– wie folgt: Aus den einge- reichten Fotos und den Ausführungen der Parteien sei zu entnehmen, dass um die Fr. 200'000.– in Liegenschaften in Thailand investiert worden seien. Die Lie- genschaften seien, da sie teils auf den Namen der Beklagten und teils auf den Namen ihrer Familie eingetragen seien, dennoch als Vermögenswerte bei der Be- klagten zu berücksichtigen, zumal sie mit dem ehelichen Vermögen der Parteien finanziert worden seien. Es sei zumutbar, die Liegenschaften hypothekarisch zu belasten oder die Liegenschaften mit einem Nettoerlös bspw. an Verwandte zu verkaufen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte auch mit der Veräusse- rung der Liegenschaften und Bezahlung der Prozesskosten über einen Notgro- schen von mindestens Fr. 25'000.– verfügen werde. Es werde deshalb erwartet, dass die Beklagte die Liegenschaften noch während des Prozesses veräussere bzw. belehne und aus dem Erlös nachträglich für die Prozesskosten aufkomme (vgl. act. 3 E. 5.4.).

E. 3.3 Aus den Aussagen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich, dass in der thailändischen Gemeinde …[Ort] ein grosses Haus, ein kleines Haus und ein noch nicht fertiges Haus vorhanden sind (vgl. act. 6/51 S. 15, act. 6/53/17-20, Prot. Vi S. 31-33). Der Rechtsvertreter des Klägers erklärte an- lässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, es seien rund Fr. 120'000.– in die Grundstücke investiert worden. Hintergrund der Errichtung dieser Häuser sei einerseits die Idee gewesen, in Thailand ein Baukonzept für Häuser anbieten zu können. Zu diesem Zweck habe der Kläger über seine GmbH ein Musterhaus errichten wollen. Die Finanzierung dafür sei dementsprechend durch die inzwischen konkursite GmbH erfolgt. Zudem sollte ein Haus für die Par-

- 11 - teien und den Sohn als Familie in Thailand vorhanden sein (vgl. 6/51 S. 15). Der Kläger persönlich führte aus, das Haus der Beklagten in Thailand habe er selber geplant und teilweise gebaut. Sie hätten im Jahr 2011 angefangen zu bauen. Die Häuser seien eher einfach und praktisch. Sie hätten als Musterhäuser gebaut werden sollen. Er habe total Fr. 88'000.– investiert bzw. in der Buchhaltung ver- rechnet. Privat seien auch noch ca. Fr. 120'000.– investiert worden (vgl. Prot. Vi S. 29). Die Rechtsvertreterin der Beklagten entgegnete anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, die Häuser seien nicht alle auf den Namen der Be- klagten eingetragen, sondern auf den Namen des Vaters der Beklagten und ge- hörten auch ihm. Das kleinste Haus gehöre der Beklagten. Das habe keinesfalls einen Wert von Fr. 120'000.–. Der Vater habe grössere Investitionen geleistet und Renovationen gemacht (vgl. Prot. S. 20). Die Beklagte persönlich erklärte, das grosse, alte Haus in Thailand gehöre ihren Eltern, es sei unter dem Namen ihres Vaters eingetragen. Der Kläger habe mit Hilfe ihrer Geschwister das Haus reno- viert. Es sei ein Geschenk des Klägers an ihre Eltern gewesen. Ihr Vater habe das Grundstück einmal hinterlegt. Der Kläger habe geholfen, damit ihr Vater die Schulden habe zurückzahlen können. Das grosse Haus sei bereits gestanden. Sie habe mit dem Kläger das kleine Haus geplant und aufgebaut. Der Kläger ha- be ausserdem angefangen, neben dem kleinen Haus ein weiteres Haus zu bau- en. Es sei jedoch noch nicht fertig. Sie hätten bereits Bausubstanz dafür bestellt, welche sie bezahlen müsse, da sie sich getrennt hätten. Das angefangene Haus laute auf ihren Namen (vgl. Prot. Vi S. 31-33).

E. 3.4 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die von der Beklagten neu eingereich- ten Beweismittel zu den Liegenschaften in Thailand berücksichtigt werden können (vgl. act. 5/3-5). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn es eine nach Treu und Glauben handelnde Partei aus Gründen, welche aus damaliger Sicht objektiv nachvollziehbar waren, unverschuldeterweise unterliess, die Tatsache oder das

- 12 - Beweismittel in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen (vgl. ZK ZPO - Reetz / Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 61). Im Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen erklärte die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 auf die Frage nach ihrem Vermögen, sie habe in Thailand ein Haus, dessen Wert etwa Fr. 12'000.– betra- ge. Weitere Nachfragen des Gerichts gab es nicht (vgl. act. 6/12 Prot. S. 17). Mit Verfügung vom 23. November 2017 wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt – wie auch schon im ersten Eheschutzverfahren (vgl. act. 6/12/21 und act. 6/12/12/21). Zusammen mit seinem Massnahmenbegehren vom 5. November 2018 stellte der Kläger das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschus- ses, wobei er ausführte, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in gu- ten finanziellen Verhältnissen lebe. Der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss erfolge aus reinen Sorgfaltsgründen (vgl. act. 6/1 S. 10). Anlässlich der Verhand- lung über vorsorgliche Massnahmen wurde von klägerischer Seite dann aber erstmals vorgebracht, die Beklagte habe in Thailand mehrere Häuser, in welche Fr. 120'000.– bzw. mehr als Fr. 200'000.– investiert worden seien. Dies wurde von der Beklagten bestritten. Dass die Beklagte keine Belege vorlegen konnte, welche diese unerwarteten Vorbringen widerlegten, und sie solche Belege auch nicht unaufgefordert nachreichte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die neu eingereichten Beweismittel können somit berücksichtigt werden.

E. 3.5 Die Vorinstanz ging aufgrund der eingereichten Fotos und aufgrund der Aussagen der Parteien davon aus, dass um die Fr. 200'000.– in die Liegenschaf- ten investiert wurden (vgl. act. 3 E. 5.4.). Aus den Fotos lässt sich nichts zur Höhe der Investitionen in die Liegenschaften ableiten (vgl. act. 6/53/17-20); die Beklagte äusserte sich nicht dazu. Den Betrag von ca. Fr. 200'000.– stützte die Vorinstanz somit auf die Ausführungen des Klägers persönlich. Als Beleg für die Investitionen reichte dieser einen Kontoauszug ein (vgl. act. 6/53/21). Daraus ergibt sich, dass die ehemalige GmbH des Klägers im Jahr 2010 dem Vater der Beklagten Fr. 42'815.84 überwies (vgl. act. 6/51 S. 15 und Prot. Vi S. 33). Bei den ebenfalls aufgeführten Bezügen mit den Buchungstexten "(Bar-)Bezug Travel Cash Card", "Mastro Card Bay", "Order", "Thai Fourniture P …" und "E._____" lässt sich nicht

- 13 - eruieren, in welchem Zusammenhang diese standen. Mit dem eingereichten Kon- toauszug und seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen konnte der Kläger im Ergebnis keine Investitionen von Fr. 200'000.– in die Liegenschaften glaubhaft machen.

E. 3.6 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die Liegenschaf- ten teilweise auf den Namen der Familie eingetragen sind. Nach Aussage der Be- klagten betrifft dies das grosse, alte Haus, welches auf den Namen des Vaters eingetragen ist, währenddem das kleine und das nicht fertige Haus auf ihren Na- men lauten (vgl. Prot. Vi S. 31). Diese Aussage wird gestützt durch das mit der Berufung eingereichte amtlich übersetzte Hausregister vom 2. Januar 2002, in welchem der Vater der Beklagten als Hausbesitzer aufgeführt wird (vgl. act. 5/2 und act. 5/5). Somit ist glaubhaft, dass es sich beim grossen Haus um einen Ver- mögenswert des Vaters handelt. Die Vorinstanz erwog, alle Liegenschaften seien dennoch als Vermögenswert der Beklagten zu berücksichtigen, zumal sie mit dem ehelichen Vermögen der Partei- en finanziert worden seien (vgl. act. 3 E. 5.4.). Dies ergibt sich so jedoch nicht aus den Akten. Es ist unklar, wie der Kauf des grossen Hauses finanziert wurde und wer zu einem späteren Zeitpunkt wie viel Geld darin investiert hat. Aufgrund des act. 53/21 sind einzig Fr. 42'815.84 belegt, die an den Vater der Beklagten flos- sen. Die stammten aber von der ehemaligen GmbH des Klägers, die unterdessen gelöscht wurde. Ohnehin ist unklar, ob diese Gelder überhaupt in das grosse Haus investiert wurden. Aber selbst wenn eheliches Vermögen in das grosse Haus geflossen ist und selbst wenn die Ehegatten deshalb Rückzahlungsansprü- che gegenüber dem Vater der Beklagten haben, bestünde kein Grund dafür, das grosse Haus per se als Vermögenswert der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. auch act. 2 N 28).

E. 3.7 Die entscheidende Frage ist somit, wie viel Geld durch eine Belehnung bzw. durch einen Verkauf des kleinen Hauses (und des noch nicht fertigen Hau- ses bzw. der zugrundeliegenden Grundstücke) kurzfristig herausgeholt werden könnte. In den vorinstanzlichen Akten fehlen objektive Anhaltspunkte dafür. Der Kläger konnte im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass mittels

- 14 - Verkauf oder Belehnung kurzfristig so viel Geld heraus geholt werden könnte, dass nach Bezahlung der Prozesskosten noch ein genügend grosser Notgro- schen vorhanden wäre. Die Beklagte reichte in der Berufung folgende Belege zu den Liegenschaften ein: zwei Fotos des gemäss Beklagten einzigen Zimmers im kleinen Haus sowie ein Foto der Küche im Freien (vgl. act. 5/3/1-3). Weiter eine amtlich übersetzte Einschätzung zum Wert eines Grundstücks in …[Ort], wobei glaubhaft erscheint, dass es sich um das Grundstück handelt, auf welchem das kleine Haus steht. Die Einschätzung geht von einem Wert von ca. Fr. 1'860.– aus (vgl. act. 5/4 und act. 2 N 39). Schliesslich ein amtlich übersetzter Beleg über die Belehnung des grossen Hauses des Vaters mit einer Hypothek bzw. einem Dar- lehen in Höhe von ca. Fr. 4'840.– (vgl. act. 5/5 und act. 2 N 40). Aufgrund dieser Belege ist vielmehr glaubhaft, dass durch eine Belehnung bzw. durch einen Ver- kauf kurzfristig nicht genügend Geld erhältlich gemacht werden könnte.

E. 3.8 Im Ergebnis hat der Kläger die Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Vorinstanz die Beklagte zu Unrecht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet hat. Die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Vorinstanz wird deshalb über das Gesuch des Klägers um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden haben. Wie der Kläger in seiner Berufungsantwort richtig ausführt (vgl. act. 12 N 18 f.), hat die Beklagte ihren Antrag auf Verpflichtung des Klägers zu Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht begründet. Auf den Antrag ist deshalb nicht ein- zutreten. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019 (vgl. act. 22 N 12). Dies ändert nichts am Ergebnis: Im Ent- scheid des Bundesgerichts wird dargelegt, dass bei offensichtlicher Bedürftigkeit des Ehegatten kein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nötig ist. Hier wurde hingegen ein solches Gesuch gestellt, jedoch nicht begrün- det.

- 15 -

E. 4 4.1.1. Die Beklagte ist mit einzelnen Punkten der Berechnung des Kindesunter- halts nicht einverstanden. So ist sie der Ansicht, ihr könne kein Arbeitspensum angerechnet werden, welches über das aktuelle Pensum hinausgehe (vgl. act. 2 N 56). Momentan arbeitet sie an der Rezeption des Hostel D._____ in einer Art Praktikum. Sie zeigt den Gästen das Zimmer und bereitet die Verträge vor (vgl. Prot. Vi S. 30). Von Juni 2018 bis Januar 2019 arbeitete die Beklagte im Schnitt 34.5 Stunden pro Monat (vgl. act. 6/35/3/1-7 und 6/43/1/1). Geht man bei einem 100 % Pensum von 182.3 Stunden pro Monat aus (21.7 Arbeitstage x 8.4 Stun- den), entsprechen diese 34.5 Stunden einem Pensum von knapp 20 %. Die Vo- rinstanz war der Meinung, unter Berücksichtigung, dass der Sohn C._____ zur Zeit acht Jahre alt sei, sei es der Beklagten unter Gewährung einer Übergangs- frist zumutbar, in einem 50 % Pensum tätig zu sein (vgl. act. 3 E. 4.10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden Eltern- teil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumu- ten. Dabei ist jeweils auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der übli- chen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.8). Die Beklagte bringt in ihrer Berufung gegen eine 50 % Tätigkeit vor, der Kläger habe ein gerichtsübliches Besuchsrecht, was in der Realität bedeute, dass sie alle schulischen Belange des 8-jährigen Sohns C._____, jeden Arzttermin, alle Be- hördengänge und alle administrativen Angelegenheiten alleine organisiere und übernehme (act. 2 N 51). Dies rechtfertigt jedoch keine Abweichung von der Grundregel, wonach ein 50 % Pensum zumutbar ist, wenn das jüngste Kind be- reits zur Schule geht. Der Besuch eines Deutschkurses jeweils am Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr hindert sie ebenfalls nicht an einer 50 % Tätigkeit (vgl. act. 2 N 52 und Prot. Vi S. 30).

- 16 - Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 4. September 2019 reichte die Beklagte zwei ärztliche Zeugnisse ein (vgl. act. 23/1-2). Neue Tatsachen und Beweismittel werden wie erwähnt in einem Berufungsverfahren in der Regel nur noch berück- sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) wird dieser Grundsatz jedoch relativiert und sind Noven im Berufungsverfahren unabhängig von den erwähnten Ein- schränkungen zulässig (vgl. BGE 144 III 349). Die ärztlichen Zeugnisse sind somit zu berücksichtigen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Beklagte aufgrund einer de- pressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation und aufgrund einer Migräne zurzeit und bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig ist (vgl. act. 23/1-2). Weiter zu beachten ist nun aber, dass C._____ jeden Tag an den Mittagstisch geht und am Mittwoch und Freitag von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr im Hort ist (vgl. Prot. Vi S. 30). Wenn C._____ also nicht zur Schule geht, wird er weitgehend fremdbetreut (vgl. auch act. 5/6 S. 2). Unter Berücksichtigung dieses Gesundheitszustands und des aufgrund der be- stehenden Fremdbetreuung reduzierten Betreuungsaufwands für C._____ ist es der Beklagten im Ergebnis zumutbar, nach einer angemessenen Übergangsfrist einem 30 % Pensum nachzugehen. Die beruflichen Qualifikationen der Beklagten (vgl. act. 2 N 53 und Prot. Vi S. 30) sind bei der Höhe des hypothetischen Ein- kommens zu berücksichtigen. 4.1.2. Die Vorinstanz ging für die Zeit bis Ende Juni 2019 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 897.10 aus und hielt ab 1. Juli 2019 ein Nettoeinkom- men von Fr. 2'000.– für zumutbar. Den Betrag von Fr. 897.10 stützte sie dabei auf die Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2018 bis Februar 2019 (vgl. act. 3 E. 4.10). In dieser Zeit verdiente die Beklagte tatsächlich durchschnittlich Fr. 897.10 pro Monat. Dieser Betrag enthält jedoch auch Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– (vgl. act. 6/35/3/1-7 und act. 6/43/1-2), welche bei der Be- rechnung des Unterhalts nochmals separat aufgeführt wurden (vgl. act. 3 S. 21). Damit die Kinderzulagen nicht doppelt berücksichtigt werden, sind sie beim Lohn

- 17 - der Beklagten in Abzug zu bringen. Somit beträgt das aktuelle Nettoeinkommen der Beklagten Fr. 697.10. Diese Anpassung wurde von der Beklagten zwar nicht beantragt. Das Gericht entscheidet bei Kinderbelangen aber ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Rechnet man diese Fr. 697.10 für ein 20 % Pensum auf ein 30 % Pensum hoch, ergibt dies ein Nettoeinkommen von Fr. 1'045.65. Gemäss Lohnrechner des Bun- desamts für Statistik verdiente eine 33-jährige Hilfskraft im Jahr 2016 in der Regi- on Zürich bei einem 30 % Pensum durchschnittlich ca. Fr. 1'040.– netto (ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, im Stundenlohn, bei 12.6 Stunden pro Woche, Sozialabzüge von 9 % [vgl. act. 6/43/1/1]). Bei Berufen im Bereich personenbezogener Dienstleistungen ergibt sich ein durchschnittlicher Nettolohn von ca. Fr. 1'090.–. Somit erscheint ein hypothetisches Nettoeinkom- men von Fr. 1'050.– für ein 30 % Pensum angemessen. 4.1.3. Der Entscheid vom 17. Mai 2019 wurde der Beklagten am 4. Juni 2019 zu- gestellt (vgl. act. 5/1). Bereits ab dem 1. Juli 2019 rechnete ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen für ein 50 % Pensum an. Die Übergangsfrist betrug somit knapp einen Monat. Die Beklagte ist der Meinung, falls ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, sei ihr eine Übergangsfrist bis mindestens Ende 2019 zu gewähren (vgl. act. 2 N 48). Aus Sicht des Klägers ist eine maximale Übergangsfrist bis Ende September 2019 möglich und zumutbar, eventualiter ist diese höchstens bis Ende Dezember 2019 zu bemessen (vgl. act. 12 N 37). Bei Sachverhalten, in denen der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Auswei- tung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensver- hältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist be- stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGer 5A_184/2015 vom

22. Januar 2016 E. 3.2). Üblich sind Fristen zwischen drei und sechs Monaten (vgl. OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 4.2.4.4). Die hier gewährte Über- gangsfrist von lediglich einem Monat erweist sich demnach als zu kurz. Ange-

- 18 - messen erscheint vielmehr eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Zustellung des Entscheids. Der Kläger führt in seiner Berufungsantwort aus, dass seit September 2018 ge- mäss Bundesgericht das sogenannte Schulstufenmodell gelte. Die Beklagte sei spätestens seit dem 13. Dezember 2018 anwaltlich vertreten gewesen und habe Kenntnis davon haben müssen, wie dieses Modell zu verstehen sei (vgl. act. 12 N 34 f.). Da jedoch im Einzelfall Abweichungen vom Schulstufenmodell möglich sind (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.8), konnte die Beklagte durch die Mandatierung eines Anwalts nicht automatisch wissen, dass von ihr eine Pen- sums-Erhöhung verlangt wird. In der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 29. März 2019 wurde von der klägerischen Seite zwar konkret vorgebracht, die Beklagte müsse ihr Pensum erhöhen (vgl. act. 6/51 N 74 ff.). Soweit ersicht- lich wies das Gericht die Beklagte anlässlich der Verhandlung jedoch nicht auf ei- ne Pflicht zur Erhöhung ihres Arbeits-Pensums hin. Erst mit Zustellung des vo- rinstanzlichen Entscheids wusste die Beklagte, dass von ihr eine Pensums- Erhöhung erwartet wird, weshalb erst dadurch die Übergangsfrist zu laufen be- gann. Das hypothetische Einkommen von Fr. 1'050.– ist demnach erst ab dem

1. Dezember 2019 anzurechnen.

E. 4.2 Die Beklagte verlangt weiter die Berücksichtigung der individuellen Prämi- enverbilligung bei der Krankenkassenprämie des Klägers. Dadurch senkt sich diese auf Fr. 343.40 pro Monat (vgl. act. 2 N 63). Der Kläger erklärt sich damit einverstanden (vgl. act. 12 N 44). Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich der Kinderunterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2019 auf die von der Beklagten beantragten Fr. 474.85, was der Kläger ebenfalls akzeptiert (vgl. act. 12 N 27).

E. 4.3 Kosten für den Deutschkurs der Beklagten wurden in der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung nicht einbezogen. Für die Beklagte ist nicht nachvollziehbar, wie die Erhöhung des Arbeitspensums ohne hinreichende Deutschkenntnisse ge- lingen soll, weshalb entsprechende Kosten von Fr. 5.– pro Monat im Notbedarf zu berücksichtigen seien (vgl. act. 2 N 59). Aufgrund der knappen Verhältnisse ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Posten bei der Berech-

- 19 - nung des Bedarfs nicht berücksichtigt hat. Die Kosten sind vielmehr aus dem Grundbetrag zu bezahlen.

E. 4.4 Gemäss der Beklagten sind die Steuern mit einem Pauschalbetrag von Fr. 100.– in die Lebenshaltungskosten aufzunehmen (vgl. act. 2 N 61). Für die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist vom betreibungsrechtlichen Existenz- minimum des betreuenden Elternteils auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Krankenkassenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil zu erweitern ist (vgl. ZR 116 [2017] Nr. 21; BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.4 und 7.2 = Pra 107 [2018] Nr. 104 sowie Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, S. 8). Da die finanziellen Verhältnisse knapp sind, ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz bei den Le- benshaltungskosten keinen Betrag für die Steuern berücksichtigt hat.

E. 4.5 Im Ergebnis erhöht sich der Kindesunterhalt wegen der tieferen Kranken- kassenprämie des Klägers von Fr. 411.85 auf Fr. 474.85. Anpassungen beim Be- darf der Beklagten gibt es keine. Das aktuelle Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 200.– weniger und liegt somit bei Fr. 697.10; anstatt ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 2'000.– ab 1. Juli 2019 ist der Beklagten ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 1'050.– ab 1. Dezember 2019 anzurechnen.

E. 4.6 Die Vorinstanz berechnete für die Zeit vom 5. November 2018 bis 30. Juni 2019 ein Manko für C._____ von Fr. 3'250.50 (davon Fr. 2'034.90 Betreuungsun- terhalt) und für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 ein solches von Fr. 2'147.60 (davon Fr. 932.– Betreuungsunterhalt). In ihrer Berufung berechnete die Beklagte für die erste Phase ein Manko von Fr. 3'355.50 (davon Fr. 3'037.– Betreuungsunterhalt), für die zweite Phase ein Manko von Fr. 2'880.65 (davon Fr. 2'139.90 Betreuungs- unterhalt). Die in den Erwägungen 4.1. bis 4.5. dargelegten Anpassungen der Einkommens- und Bedarfszahlen führen in der ersten Phase vom 5. November 2018 bis

30. Juni 2019 neu zu einem Manko für C._____ von Fr. 3'450.50 (davon Fr. 2'234.90 Betreuungsunterhalt). Der Unterschied zur Vorinstanz ergibt sich

- 20 - aus dem Abzug der Kinderzulagen beim Einkommen der Beklagten. In einer zwei- ten Phase ab dem 1. Juli 2019 verringert sich das Manko von C._____ auf Fr. 2'975.65 (davon Fr. 2'234.90 Betreuungsunterhalt). Grund ist die Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 474.85. In einer dritten Phase ab Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens der Beklagten reduziert sich das Manko auf Fr. 2'622.75 (davon Fr. 1'882.– Betreuungsunterhalt).

E. 5.1 Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- rufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).

E. 5.2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Antrag, ihre Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– sei aufzuheben, obsiegt die Beklagte. Der Kläger enthielt sich diesbezüglich zwar eines ausdrücklichen Berufungsantrags. Da aber keine eigent- liche Justizpanne auf Stufe Bezirksgericht vorliegt, gilt der Kläger dennoch als un- terlegen (vgl. BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Mit dem Antrag, der Kläger sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, unter- liegt die Beklagte. Der Kindesunterhalt wird gemäss dem Antrag der Beklagten angepasst. Hinsichtlich der Anpassungen der Mankos und der finanziellen Grund- lagen obsiegt die Beklagte hingegen nur teilweise. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Soweit die Berufung die Prozesskostenvorschusspflicht betrifft, handelt es sich wie dargelegt um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. E. 2). Für die Behandlung der Anträge zu den Prozesskostenvorschüssen ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommt die Gebühr für die Behandlung der Anträge zum Kindesunterhalt: Bei An- nahme, das Scheidungsverfahren werde zwei Jahre dauern, also bis anfangs No- vember 2020, ist unter Berücksichtigung der beantragten Anpassungen des Kin-

- 21 - desunterhalts und der Mankobeträge von einem Streitwert von rund Fr. 13'580.– auszugehen (Kindesunterhalt: Fr. 63.– x 16 Monate; Manko: Fr. 105.– x 8 Monate sowie Fr. 733.05 x 16 Monate). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ergibt sich eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'000.–. Parteientschädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskosten keine zuzusprechen.

E. 5.3 Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltli- che Rechtsbeistände (vgl. act. 2 N 67 ff. und act. 12 N 52 ff.). Es liegt aktuell eine klare Mankosituation vor (vgl. E. 4.6). Beide Parteien sind nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen Prozesskosten zu finanzieren. Auch die Vermögenssituation erlaubt dies nicht (vgl. E. 3.7 und act. 12 N 55 ff.). Beide Parteien sind vor diesem Hintergrund derzeit mittellos. Die Rechtsbegehren der Parteien im Berufungsver- fahren waren im Übrigen nicht aussichtslos und der Beizug anwaltlicher Vertre- tung für die Wahrung der Rechte beider Parteien erforderlich. Daher ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Dabei sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter sind nach Ablauf der Frist für einen Weiterzug dieses Entscheids an das Bundesgericht festzuset- zen, in einem separaten Beschluss unter Berücksichtigung der Aufwandübersich- ten der Rechtsvertreter (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. - 22 -
  2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
  3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Mai 2019 (Seite 19) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Gesuch des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen."
  6. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom
  7. Mai 2019 (Seiten 20 bis 22) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2016 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2016 (Ge- schäfts-Nr. EE160131) wird mit Wirkung ab 1. Juli 2019 herabgesetzt und der Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ monatliche, im Vo- raus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 474.85 zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.
  8. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt vom Sohn C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen mo- natlich die folgenden Beträge: - 23 - von 5. November 2018 bis 30. Juni 2019: − Fr. 3'450.50 (davon Fr. 2'234.90 Betreuungsunterhalt) von 1. Juli 2019 bis 30. November 2019: − Fr. 2'975.65 (davon Fr. 2'234.90 Betreuungsunterhalt) ab 1. Dezember 2019: − Fr. 2'622.75 (davon Fr. 1'882.– Betreuungsunterhalt)
  9. Bei der Aufhebung und Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 bis 5 hiervor wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen und Vermögen Ehemann: Ehefrau: Einkommen:* Fr. ab 06.11.2019 bis Fr. 697.10
  10. Dezember ab 2019: 0.– 01.12.2019: ab. 01.01 bis 1'050.– 31.03.2019: 2'500.– ab. 01.04 bis 30.06.2019: 4'000.– ab 01.07.2019: 4'480.– Kinderzulagen: Fr. 0.– Fr. 200.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) Bedarfsberechnung Kläger: Beklagte: Sohn C._____ Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- Fr. 1'800.– Fr. 1'034.– Fr. 516.– ten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse Fr. 343.40 Fr. 289.90 Fr. 44.10.– (inkl. IPV): (inkl. VVG) Gesundheitskosten: Fr. 160.45 Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 51.30 Fr. 21.10 Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– zung: Auslagen für Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 87.– Fr. 2.50 Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 453.– Schulden Abzahlung: Fr. 300.– Fr. 0.– Fr. 0.– - 24 - Kläger: Beklagte: Sohn C._____ Total: Fr. 4'005.15 Fr. 2'932.– Fr. 1'415.60
  11. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  14. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Bülach sowie an die Stadt Kloten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2019 in Sachen

1. A._____,

2. ... Beklagte und Berufungsklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen Verfügungen des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Mai 2019; Proz. FE180349

- 2 - Vorsorgliche Massnahmenbegehren des Klägers: (act. 6/1 S. 3 f. sowie act. 6/51 S. 1 f. sinngemäss)

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.4 des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2016 (Verf. Nr. EE160131- C) sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich rückwirkend per 14. Mai 2018, eventualiter per 5. November 2018, ersatzlos aufzuheben, eventualiter bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Scheidungsverfahrens zu sistieren statt aufzuheben.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 1.3 des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirks- gericht Bülach vom 5. Dezember 2016 (Verf. Nr. EE160131-C) abzuän- dern und die klägerische Verpflichtung zur Zahlung von Kinderunter- haltsbeiträgen für Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, rückwirkend per 14. Mai 2018, eventualiter per 5. November 2018, einstweilen bis am 30. Juni 2019 zu sistieren.

3. Eventualiter seien die genannten Verpflichtungen (gemäss Ziffer 1 und 2 des Rechtsbegehrens) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers anzupassen; eine genaue Bezifferung des Betrages nach Vor- liegen der zu edierenden Unterlagen und nach Einholung entsprechen- der Auskünfte und Bestätigungen wird ausdrücklich vorbehalten.

4. Es seien die der Unterhaltsberechnung zu Grunde liegenden Zahlen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezem- ber 2016 (Verf. Nr. EE160131-C) den veränderten Verhältnissen anzu- passen.

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger im Falle ihrer Leistungsfä- higkeit einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zzgl. MwSt. und allfälliger Gerichtskosten zu leisten.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten. Vorsorgliche Massnahmenbegehren der Beklagten: (act. 6/22 S. 2 sowie Prot. Vi S. 12 f. sinngemäss)

1. Es seien die Anträge des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

2. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ zu leis- ten und für die Beklagte persönlich neu zu berechnen und festzusetzen.

3. Es sei der Kläger im Falle seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, der Beklagten einen einstweiligen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu leisten.

- 3 - Entscheid des Einzelgerichtes: Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

2. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. Sodann wird verfügt:

1. Das Begehren um Abänderung vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutge- heissen.

2. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen ge- mäss Ziffer 4 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2016 ge- nehmigten Vereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. EE160131) wird mit Wirkung ab 6. November 2018 mangels Leistungsfähigkeit des Klägers aufgehoben.

3. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Dezember 2016 geneh- migten Vereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. EE160131) wird mit Wirkung vom 6. November 2018 bis 30. Juni 2019 aufgehoben.

4. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Dezember 2016 geneh- migten Vereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. EE160131) wird mit Wirkung ab 1. Juli 2019 herabgesetzt und der Kläger verpflich- tet, der Beklagten für den Sohn C._____ monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 411.85 zuzüglich allfällige Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.

5. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt vom Sohn C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die fol- genden Beträge:

- 4 - von 5. November 2018 bis 30. Juni 2019: − Fr. 3'250.50 (davon Fr. 2'034.90 Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2019: − Fr. 2'147.60 für C._____ (davon Fr. 932.– Betreuungsunterhalt)

6. Bei der Aufhebung und Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 bis 5 hiervor wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen und Vermögen Ehemann: Ehefrau: Einkommen:* Fr. ab 06.11.2019 bis Fr. 897.10

31. Dezember ab 2019: 0.– 01.07.2019: ab. 01.01 bis 2'000.– 31.03.2019: 2'500.– ab. 01.04 bis 30.06.2019: 4'000.– ab 01.07.2019: 4'480.– Kinderzulagen: Fr. 0.– Fr. 200.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.–

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) Bedarfsberechnung Kläger: Beklagte: Sohn C._____ Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (je- Fr. 1'800.– Fr. 1'034.– Fr. 516.– doch ohne Stromkosten): Krankenkasse: Fr. 406.40 Fr. 289.90 Fr. 44.10.– (inkl. VVG) Gesundheitskosten: Fr. 160.45 Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 51.30 Fr. 21.10 Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Auslagen für Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 87.– Fr. 2.50 Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 453.– Schulden Abzahlung: Fr. 300.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total: Fr. 4'068.15 Fr. 2'932.– Fr. 1'415.60

7. Die beantragte rückwirkende Sistierung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeträ- ge per 14. Mai 2018 wird abgewiesen.

- 5 - Berufungsanträge der Beklagten: (act. 2 S. 2-5 sinngemäss)

1. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2019 (Seite 19) seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens Fr. 6'000.– für das Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach zu bezah- len.

3. Die Dispositivziffern 4, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2019 (Seiten 20 bis 22) seien aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen bzw. zu ergänzen:

4. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen gemäss Ziffer 3 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

5. Dezember 2016 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom

1. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. EE160131) wird mit Wirkung ab

1. Juli 2019 herabgesetzt und der Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 474.85 zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.

5. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von Sohn C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Von 5. November 2018 bis 30. Juni 2019:

- Fr. 3'355.50 für C._____ (davon 3'037.– Betreuungsunterhalt) Ab 1. Juli 2019:

- Fr. 2'880.65 für C._____ (davon Fr. 2'139.90 Betreuungsunterhalt)

6. […] Ehemann: Ehefrau: Einkommen: […] Fr. 897.10 Kinderzulagen: […] Fr. […] Vermögen: […] Fr. […] […] Kläger: Beklagte: Sohn C._____: […] Krankenkasse: Fr. 343.40 […] Sprachschule: Fr. 5.– Steuern: Fr. 100.– […] Total: Fr. 4'005.15 Fr. 3'037.– […]

- 6 -

4. Es sei der Beklagten auch für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Klägers. Berufungsanträge des Klägers: (act. 12 S. 2 sinngemäss)

1. Es sei Berufungsantrag Ziff. 2, wonach der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindes- tens Fr. 6'000.– für das Scheidungsverfahren zu bezahlen, abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es sei Berufungsantrag Ziff. 3 insoweit gutzuheissen, als Dispositiv- Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wie von ihr beantragt zu formulie- ren sei. Der Berufungsantrag Ziff. 3 sei bezüglich der Neuformulierung von Dis- positiv-Ziff. 5-6 der angefochtenen Verfügung abzuweisen und besagte Dispositiv-Ziff. 5-6 seien gemäss Begründung in der Berufungsantwort anzupassen.

3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichne- ten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.

- 7 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2010). Sie schlossen in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach am 1. Dezember 2016 eine Trennungsvereinbarung. Das Einzelge- richt genehmigte die Vereinbarung mit Urteil vom 5. Dezember 2016 in Bezug auf die Kinderbelange und nahm im Übrigen davon Vormerk. Gestützt darauf schul- dete der Kläger der Beklagten monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.– sowie monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 300.– bzw. Fr. 900.– ab

1. März 2017 (vgl. act. 6/12/12/21). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 20. Februar 2018 wurde die Verpflichtung des Klägers zur Leis- tung von Kindes- und Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 12. Oktober 2017 bis zum 13. Mai 2018 sistiert (vgl. act. 6/12/49). 1.2. Am 5. November 2018 erhob der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB und verlangte gleichzeitig für die Dauer des Verfahrens die Anpassung sei- ner nach Ende der Sistierung wieder geltenden Unterhaltsverpflichtung gemäss Eheschutzurteil vom 5. Dezember 2016. Ausserdem beantragte er die Verpflich- tung der Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– (vgl. act. 6/1). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 beantragte wie- derum die Beklagte die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozess- kostenvorschusses von Fr. 6'000.– (vgl. act. 6/22). Nach Durchführung der Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen vom 29. März 2019 (vgl. Prot. Vi S. 6 ff.), verpflichtete die Vorinstanz mit Verfügungen vom 17. Mai 2019 die Beklagte, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses wies die Vorinstanz ab, das Begehren des Klägers um Abänderung des Eheschutzurteils hiess es teilweise gut: Die Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt wurde aufgehoben, die Verpflichtung zur Leistung von Kinder-

- 8 - unterhalt wurde bis 30. Juni 2019 aufgehoben und der Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2019 auf Fr. 411.85 pro Monat gesenkt (vgl. act. 3). 1.3. Die Beklagte erhob am 12. Juni 2019 rechtzeitig Berufung gegen die Ver- fügungen vom 17. Mai 2019 (vgl. act. 2 und act. 5/1). Sie beantragte die Aufhe- bung ihrer Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und stattdessen die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines solchen; ausser- dem die Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrags ab 1. Juli 2019 auf Fr. 474.85 pro Monat sowie die Anpassung der im Urteil festgehaltenen Mankobeträge und finanziellen Grundlagen. Mit der ersten Verfügung vom 17. Mai 2019 hatte die Vorinstanz gleichzeitig das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung abgewiesen (vgl. act. 3). Dagegen erhob die Beklagte eben- falls am 12. Juni 2019 Beschwerde (vgl. act. 2). Für das Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege wurde das separate Geschäft mit der Pro- zessnummer PC190018-O angelegt. 1.4. Innert der mit Verfügung vom 25. Juli 2019 angesetzten Frist beantwortete der Kläger die Berufung (vgl. act. 10 und act. 12). Er stellte den Antrag, auf das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zugunsten der Beklag- ten sei nicht einzutreten (vgl. act. 12 S. 6). Ob die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu seinen Gunsten aufrechtzuerhal- ten ist, überliess der Kläger dem Ermessen der Kammer; er enthielt sich diesbe- züglich eines ausdrücklichen Berufungsantrags (vgl. act. 12 S. 4). Mit der Anpas- sung des Kinderunterhaltsbeitrags ab 1. Juli 2019 auf Fr. 474.85 pro Monat erklär- te sich der Kläger einverstanden, mit der neuen Mankoberechnung und einzelnen Anpassungen der finanziellen Grundlagen hingegen nicht (vgl. act. 12). Mit Ein- gabe vom 4. September 2019 nahm die Beklagte Stellung zur Berufungsantwort (vgl. act. 19). Die klägerische Stellungnahme zu dieser Eingabe datiert vom

18. September 2019 (vgl. act. 27). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-61). Es wurde da- von abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 9 - 2. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren zum Kindesunter- halt übersteigt Fr. 10'000.– (vgl. Prot. Vi S. 12 f.). Damit ist die Berufung gegen den vorsorglichen Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO sowie BGE 133 III 393 E. 2.). Der Entscheid über die Prozesskostenvorschusspflicht stellt eine während dem Scheidungsver- fahren angeordnete vorsorgliche Massnahme dar. Der Streitwert richtet sich nach dem Hauptsacheverfahren. In der Hauptsache geht es um einen Scheidungspro- zess. Es ist daher von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Berufung ist deshalb auch zulässig, soweit sich die Rechtsmitteleingabe ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid zu den Prozesskostenvorschüssen richtet (vgl. OGer ZH LY170014 vom 17. Oktober 2017 E. II.1.). 3. 3.1. Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehal- ten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvor- schüssen beizustehen. Soweit eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3). Der gesuchstellende Ehegatte hat die eigene Bedürftigkeit sowie die Leis- tungsfähigkeit des anderen Ehegatten glaubhaft zu machen (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO und OGer ZH LY170046 vom 19. April 2018 E. II.1.3). Glaubhaftmachen be- deutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Ein- druck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage ste- henden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten ist auch sein Vermögen einzubeziehen, soweit dieses einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt. Unbewegliches Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit die darin ge- bundenen Mittel kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden

- 10 - können. So muss der Eigentümer eine (zusätzliche) Hypothek auf seiner Liegen- schaft aufnehmen, solange diese noch belastet werden kann. Ist die Aufnahme einer Hypothek nicht möglich, so ist die Immobilie zu veräussern, sofern dies nach den gesamten Umständen zumutbar ist; das ist der Fall, wenn eine gewinnbrin- gende Veräusserung innert angemessener Frist tatsächlich möglich ist (vgl. BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3). 3.2. Die Vorinstanz begründete die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung ei- nes Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'000.– wie folgt: Aus den einge- reichten Fotos und den Ausführungen der Parteien sei zu entnehmen, dass um die Fr. 200'000.– in Liegenschaften in Thailand investiert worden seien. Die Lie- genschaften seien, da sie teils auf den Namen der Beklagten und teils auf den Namen ihrer Familie eingetragen seien, dennoch als Vermögenswerte bei der Be- klagten zu berücksichtigen, zumal sie mit dem ehelichen Vermögen der Parteien finanziert worden seien. Es sei zumutbar, die Liegenschaften hypothekarisch zu belasten oder die Liegenschaften mit einem Nettoerlös bspw. an Verwandte zu verkaufen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte auch mit der Veräusse- rung der Liegenschaften und Bezahlung der Prozesskosten über einen Notgro- schen von mindestens Fr. 25'000.– verfügen werde. Es werde deshalb erwartet, dass die Beklagte die Liegenschaften noch während des Prozesses veräussere bzw. belehne und aus dem Erlös nachträglich für die Prozesskosten aufkomme (vgl. act. 3 E. 5.4.). 3.3. Aus den Aussagen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich, dass in der thailändischen Gemeinde …[Ort] ein grosses Haus, ein kleines Haus und ein noch nicht fertiges Haus vorhanden sind (vgl. act. 6/51 S. 15, act. 6/53/17-20, Prot. Vi S. 31-33). Der Rechtsvertreter des Klägers erklärte an- lässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, es seien rund Fr. 120'000.– in die Grundstücke investiert worden. Hintergrund der Errichtung dieser Häuser sei einerseits die Idee gewesen, in Thailand ein Baukonzept für Häuser anbieten zu können. Zu diesem Zweck habe der Kläger über seine GmbH ein Musterhaus errichten wollen. Die Finanzierung dafür sei dementsprechend durch die inzwischen konkursite GmbH erfolgt. Zudem sollte ein Haus für die Par-

- 11 - teien und den Sohn als Familie in Thailand vorhanden sein (vgl. 6/51 S. 15). Der Kläger persönlich führte aus, das Haus der Beklagten in Thailand habe er selber geplant und teilweise gebaut. Sie hätten im Jahr 2011 angefangen zu bauen. Die Häuser seien eher einfach und praktisch. Sie hätten als Musterhäuser gebaut werden sollen. Er habe total Fr. 88'000.– investiert bzw. in der Buchhaltung ver- rechnet. Privat seien auch noch ca. Fr. 120'000.– investiert worden (vgl. Prot. Vi S. 29). Die Rechtsvertreterin der Beklagten entgegnete anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, die Häuser seien nicht alle auf den Namen der Be- klagten eingetragen, sondern auf den Namen des Vaters der Beklagten und ge- hörten auch ihm. Das kleinste Haus gehöre der Beklagten. Das habe keinesfalls einen Wert von Fr. 120'000.–. Der Vater habe grössere Investitionen geleistet und Renovationen gemacht (vgl. Prot. S. 20). Die Beklagte persönlich erklärte, das grosse, alte Haus in Thailand gehöre ihren Eltern, es sei unter dem Namen ihres Vaters eingetragen. Der Kläger habe mit Hilfe ihrer Geschwister das Haus reno- viert. Es sei ein Geschenk des Klägers an ihre Eltern gewesen. Ihr Vater habe das Grundstück einmal hinterlegt. Der Kläger habe geholfen, damit ihr Vater die Schulden habe zurückzahlen können. Das grosse Haus sei bereits gestanden. Sie habe mit dem Kläger das kleine Haus geplant und aufgebaut. Der Kläger ha- be ausserdem angefangen, neben dem kleinen Haus ein weiteres Haus zu bau- en. Es sei jedoch noch nicht fertig. Sie hätten bereits Bausubstanz dafür bestellt, welche sie bezahlen müsse, da sie sich getrennt hätten. Das angefangene Haus laute auf ihren Namen (vgl. Prot. Vi S. 31-33). 3.4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die von der Beklagten neu eingereich- ten Beweismittel zu den Liegenschaften in Thailand berücksichtigt werden können (vgl. act. 5/3-5). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn es eine nach Treu und Glauben handelnde Partei aus Gründen, welche aus damaliger Sicht objektiv nachvollziehbar waren, unverschuldeterweise unterliess, die Tatsache oder das

- 12 - Beweismittel in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen (vgl. ZK ZPO - Reetz / Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 61). Im Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen erklärte die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 auf die Frage nach ihrem Vermögen, sie habe in Thailand ein Haus, dessen Wert etwa Fr. 12'000.– betra- ge. Weitere Nachfragen des Gerichts gab es nicht (vgl. act. 6/12 Prot. S. 17). Mit Verfügung vom 23. November 2017 wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt – wie auch schon im ersten Eheschutzverfahren (vgl. act. 6/12/21 und act. 6/12/12/21). Zusammen mit seinem Massnahmenbegehren vom 5. November 2018 stellte der Kläger das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschus- ses, wobei er ausführte, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in gu- ten finanziellen Verhältnissen lebe. Der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss erfolge aus reinen Sorgfaltsgründen (vgl. act. 6/1 S. 10). Anlässlich der Verhand- lung über vorsorgliche Massnahmen wurde von klägerischer Seite dann aber erstmals vorgebracht, die Beklagte habe in Thailand mehrere Häuser, in welche Fr. 120'000.– bzw. mehr als Fr. 200'000.– investiert worden seien. Dies wurde von der Beklagten bestritten. Dass die Beklagte keine Belege vorlegen konnte, welche diese unerwarteten Vorbringen widerlegten, und sie solche Belege auch nicht unaufgefordert nachreichte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die neu eingereichten Beweismittel können somit berücksichtigt werden. 3.5. Die Vorinstanz ging aufgrund der eingereichten Fotos und aufgrund der Aussagen der Parteien davon aus, dass um die Fr. 200'000.– in die Liegenschaf- ten investiert wurden (vgl. act. 3 E. 5.4.). Aus den Fotos lässt sich nichts zur Höhe der Investitionen in die Liegenschaften ableiten (vgl. act. 6/53/17-20); die Beklagte äusserte sich nicht dazu. Den Betrag von ca. Fr. 200'000.– stützte die Vorinstanz somit auf die Ausführungen des Klägers persönlich. Als Beleg für die Investitionen reichte dieser einen Kontoauszug ein (vgl. act. 6/53/21). Daraus ergibt sich, dass die ehemalige GmbH des Klägers im Jahr 2010 dem Vater der Beklagten Fr. 42'815.84 überwies (vgl. act. 6/51 S. 15 und Prot. Vi S. 33). Bei den ebenfalls aufgeführten Bezügen mit den Buchungstexten "(Bar-)Bezug Travel Cash Card", "Mastro Card Bay", "Order", "Thai Fourniture P …" und "E._____" lässt sich nicht

- 13 - eruieren, in welchem Zusammenhang diese standen. Mit dem eingereichten Kon- toauszug und seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen konnte der Kläger im Ergebnis keine Investitionen von Fr. 200'000.– in die Liegenschaften glaubhaft machen. 3.6. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die Liegenschaf- ten teilweise auf den Namen der Familie eingetragen sind. Nach Aussage der Be- klagten betrifft dies das grosse, alte Haus, welches auf den Namen des Vaters eingetragen ist, währenddem das kleine und das nicht fertige Haus auf ihren Na- men lauten (vgl. Prot. Vi S. 31). Diese Aussage wird gestützt durch das mit der Berufung eingereichte amtlich übersetzte Hausregister vom 2. Januar 2002, in welchem der Vater der Beklagten als Hausbesitzer aufgeführt wird (vgl. act. 5/2 und act. 5/5). Somit ist glaubhaft, dass es sich beim grossen Haus um einen Ver- mögenswert des Vaters handelt. Die Vorinstanz erwog, alle Liegenschaften seien dennoch als Vermögenswert der Beklagten zu berücksichtigen, zumal sie mit dem ehelichen Vermögen der Partei- en finanziert worden seien (vgl. act. 3 E. 5.4.). Dies ergibt sich so jedoch nicht aus den Akten. Es ist unklar, wie der Kauf des grossen Hauses finanziert wurde und wer zu einem späteren Zeitpunkt wie viel Geld darin investiert hat. Aufgrund des act. 53/21 sind einzig Fr. 42'815.84 belegt, die an den Vater der Beklagten flos- sen. Die stammten aber von der ehemaligen GmbH des Klägers, die unterdessen gelöscht wurde. Ohnehin ist unklar, ob diese Gelder überhaupt in das grosse Haus investiert wurden. Aber selbst wenn eheliches Vermögen in das grosse Haus geflossen ist und selbst wenn die Ehegatten deshalb Rückzahlungsansprü- che gegenüber dem Vater der Beklagten haben, bestünde kein Grund dafür, das grosse Haus per se als Vermögenswert der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. auch act. 2 N 28). 3.7. Die entscheidende Frage ist somit, wie viel Geld durch eine Belehnung bzw. durch einen Verkauf des kleinen Hauses (und des noch nicht fertigen Hau- ses bzw. der zugrundeliegenden Grundstücke) kurzfristig herausgeholt werden könnte. In den vorinstanzlichen Akten fehlen objektive Anhaltspunkte dafür. Der Kläger konnte im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass mittels

- 14 - Verkauf oder Belehnung kurzfristig so viel Geld heraus geholt werden könnte, dass nach Bezahlung der Prozesskosten noch ein genügend grosser Notgro- schen vorhanden wäre. Die Beklagte reichte in der Berufung folgende Belege zu den Liegenschaften ein: zwei Fotos des gemäss Beklagten einzigen Zimmers im kleinen Haus sowie ein Foto der Küche im Freien (vgl. act. 5/3/1-3). Weiter eine amtlich übersetzte Einschätzung zum Wert eines Grundstücks in …[Ort], wobei glaubhaft erscheint, dass es sich um das Grundstück handelt, auf welchem das kleine Haus steht. Die Einschätzung geht von einem Wert von ca. Fr. 1'860.– aus (vgl. act. 5/4 und act. 2 N 39). Schliesslich ein amtlich übersetzter Beleg über die Belehnung des grossen Hauses des Vaters mit einer Hypothek bzw. einem Dar- lehen in Höhe von ca. Fr. 4'840.– (vgl. act. 5/5 und act. 2 N 40). Aufgrund dieser Belege ist vielmehr glaubhaft, dass durch eine Belehnung bzw. durch einen Ver- kauf kurzfristig nicht genügend Geld erhältlich gemacht werden könnte. 3.8. Im Ergebnis hat der Kläger die Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Vorinstanz die Beklagte zu Unrecht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet hat. Die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Vorinstanz wird deshalb über das Gesuch des Klägers um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden haben. Wie der Kläger in seiner Berufungsantwort richtig ausführt (vgl. act. 12 N 18 f.), hat die Beklagte ihren Antrag auf Verpflichtung des Klägers zu Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht begründet. Auf den Antrag ist deshalb nicht ein- zutreten. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019 (vgl. act. 22 N 12). Dies ändert nichts am Ergebnis: Im Ent- scheid des Bundesgerichts wird dargelegt, dass bei offensichtlicher Bedürftigkeit des Ehegatten kein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nötig ist. Hier wurde hingegen ein solches Gesuch gestellt, jedoch nicht begrün- det.

- 15 - 4. 4.1.1. Die Beklagte ist mit einzelnen Punkten der Berechnung des Kindesunter- halts nicht einverstanden. So ist sie der Ansicht, ihr könne kein Arbeitspensum angerechnet werden, welches über das aktuelle Pensum hinausgehe (vgl. act. 2 N 56). Momentan arbeitet sie an der Rezeption des Hostel D._____ in einer Art Praktikum. Sie zeigt den Gästen das Zimmer und bereitet die Verträge vor (vgl. Prot. Vi S. 30). Von Juni 2018 bis Januar 2019 arbeitete die Beklagte im Schnitt 34.5 Stunden pro Monat (vgl. act. 6/35/3/1-7 und 6/43/1/1). Geht man bei einem 100 % Pensum von 182.3 Stunden pro Monat aus (21.7 Arbeitstage x 8.4 Stun- den), entsprechen diese 34.5 Stunden einem Pensum von knapp 20 %. Die Vo- rinstanz war der Meinung, unter Berücksichtigung, dass der Sohn C._____ zur Zeit acht Jahre alt sei, sei es der Beklagten unter Gewährung einer Übergangs- frist zumutbar, in einem 50 % Pensum tätig zu sein (vgl. act. 3 E. 4.10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden Eltern- teil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumu- ten. Dabei ist jeweils auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der übli- chen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.8). Die Beklagte bringt in ihrer Berufung gegen eine 50 % Tätigkeit vor, der Kläger habe ein gerichtsübliches Besuchsrecht, was in der Realität bedeute, dass sie alle schulischen Belange des 8-jährigen Sohns C._____, jeden Arzttermin, alle Be- hördengänge und alle administrativen Angelegenheiten alleine organisiere und übernehme (act. 2 N 51). Dies rechtfertigt jedoch keine Abweichung von der Grundregel, wonach ein 50 % Pensum zumutbar ist, wenn das jüngste Kind be- reits zur Schule geht. Der Besuch eines Deutschkurses jeweils am Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr hindert sie ebenfalls nicht an einer 50 % Tätigkeit (vgl. act. 2 N 52 und Prot. Vi S. 30).

- 16 - Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 4. September 2019 reichte die Beklagte zwei ärztliche Zeugnisse ein (vgl. act. 23/1-2). Neue Tatsachen und Beweismittel werden wie erwähnt in einem Berufungsverfahren in der Regel nur noch berück- sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) wird dieser Grundsatz jedoch relativiert und sind Noven im Berufungsverfahren unabhängig von den erwähnten Ein- schränkungen zulässig (vgl. BGE 144 III 349). Die ärztlichen Zeugnisse sind somit zu berücksichtigen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Beklagte aufgrund einer de- pressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation und aufgrund einer Migräne zurzeit und bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig ist (vgl. act. 23/1-2). Weiter zu beachten ist nun aber, dass C._____ jeden Tag an den Mittagstisch geht und am Mittwoch und Freitag von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr im Hort ist (vgl. Prot. Vi S. 30). Wenn C._____ also nicht zur Schule geht, wird er weitgehend fremdbetreut (vgl. auch act. 5/6 S. 2). Unter Berücksichtigung dieses Gesundheitszustands und des aufgrund der be- stehenden Fremdbetreuung reduzierten Betreuungsaufwands für C._____ ist es der Beklagten im Ergebnis zumutbar, nach einer angemessenen Übergangsfrist einem 30 % Pensum nachzugehen. Die beruflichen Qualifikationen der Beklagten (vgl. act. 2 N 53 und Prot. Vi S. 30) sind bei der Höhe des hypothetischen Ein- kommens zu berücksichtigen. 4.1.2. Die Vorinstanz ging für die Zeit bis Ende Juni 2019 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 897.10 aus und hielt ab 1. Juli 2019 ein Nettoeinkom- men von Fr. 2'000.– für zumutbar. Den Betrag von Fr. 897.10 stützte sie dabei auf die Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2018 bis Februar 2019 (vgl. act. 3 E. 4.10). In dieser Zeit verdiente die Beklagte tatsächlich durchschnittlich Fr. 897.10 pro Monat. Dieser Betrag enthält jedoch auch Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– (vgl. act. 6/35/3/1-7 und act. 6/43/1-2), welche bei der Be- rechnung des Unterhalts nochmals separat aufgeführt wurden (vgl. act. 3 S. 21). Damit die Kinderzulagen nicht doppelt berücksichtigt werden, sind sie beim Lohn

- 17 - der Beklagten in Abzug zu bringen. Somit beträgt das aktuelle Nettoeinkommen der Beklagten Fr. 697.10. Diese Anpassung wurde von der Beklagten zwar nicht beantragt. Das Gericht entscheidet bei Kinderbelangen aber ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Rechnet man diese Fr. 697.10 für ein 20 % Pensum auf ein 30 % Pensum hoch, ergibt dies ein Nettoeinkommen von Fr. 1'045.65. Gemäss Lohnrechner des Bun- desamts für Statistik verdiente eine 33-jährige Hilfskraft im Jahr 2016 in der Regi- on Zürich bei einem 30 % Pensum durchschnittlich ca. Fr. 1'040.– netto (ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, im Stundenlohn, bei 12.6 Stunden pro Woche, Sozialabzüge von 9 % [vgl. act. 6/43/1/1]). Bei Berufen im Bereich personenbezogener Dienstleistungen ergibt sich ein durchschnittlicher Nettolohn von ca. Fr. 1'090.–. Somit erscheint ein hypothetisches Nettoeinkom- men von Fr. 1'050.– für ein 30 % Pensum angemessen. 4.1.3. Der Entscheid vom 17. Mai 2019 wurde der Beklagten am 4. Juni 2019 zu- gestellt (vgl. act. 5/1). Bereits ab dem 1. Juli 2019 rechnete ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen für ein 50 % Pensum an. Die Übergangsfrist betrug somit knapp einen Monat. Die Beklagte ist der Meinung, falls ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, sei ihr eine Übergangsfrist bis mindestens Ende 2019 zu gewähren (vgl. act. 2 N 48). Aus Sicht des Klägers ist eine maximale Übergangsfrist bis Ende September 2019 möglich und zumutbar, eventualiter ist diese höchstens bis Ende Dezember 2019 zu bemessen (vgl. act. 12 N 37). Bei Sachverhalten, in denen der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Auswei- tung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensver- hältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist be- stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGer 5A_184/2015 vom

22. Januar 2016 E. 3.2). Üblich sind Fristen zwischen drei und sechs Monaten (vgl. OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 4.2.4.4). Die hier gewährte Über- gangsfrist von lediglich einem Monat erweist sich demnach als zu kurz. Ange-

- 18 - messen erscheint vielmehr eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Zustellung des Entscheids. Der Kläger führt in seiner Berufungsantwort aus, dass seit September 2018 ge- mäss Bundesgericht das sogenannte Schulstufenmodell gelte. Die Beklagte sei spätestens seit dem 13. Dezember 2018 anwaltlich vertreten gewesen und habe Kenntnis davon haben müssen, wie dieses Modell zu verstehen sei (vgl. act. 12 N 34 f.). Da jedoch im Einzelfall Abweichungen vom Schulstufenmodell möglich sind (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.8), konnte die Beklagte durch die Mandatierung eines Anwalts nicht automatisch wissen, dass von ihr eine Pen- sums-Erhöhung verlangt wird. In der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 29. März 2019 wurde von der klägerischen Seite zwar konkret vorgebracht, die Beklagte müsse ihr Pensum erhöhen (vgl. act. 6/51 N 74 ff.). Soweit ersicht- lich wies das Gericht die Beklagte anlässlich der Verhandlung jedoch nicht auf ei- ne Pflicht zur Erhöhung ihres Arbeits-Pensums hin. Erst mit Zustellung des vo- rinstanzlichen Entscheids wusste die Beklagte, dass von ihr eine Pensums- Erhöhung erwartet wird, weshalb erst dadurch die Übergangsfrist zu laufen be- gann. Das hypothetische Einkommen von Fr. 1'050.– ist demnach erst ab dem

1. Dezember 2019 anzurechnen. 4.2. Die Beklagte verlangt weiter die Berücksichtigung der individuellen Prämi- enverbilligung bei der Krankenkassenprämie des Klägers. Dadurch senkt sich diese auf Fr. 343.40 pro Monat (vgl. act. 2 N 63). Der Kläger erklärt sich damit einverstanden (vgl. act. 12 N 44). Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich der Kinderunterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2019 auf die von der Beklagten beantragten Fr. 474.85, was der Kläger ebenfalls akzeptiert (vgl. act. 12 N 27). 4.3. Kosten für den Deutschkurs der Beklagten wurden in der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung nicht einbezogen. Für die Beklagte ist nicht nachvollziehbar, wie die Erhöhung des Arbeitspensums ohne hinreichende Deutschkenntnisse ge- lingen soll, weshalb entsprechende Kosten von Fr. 5.– pro Monat im Notbedarf zu berücksichtigen seien (vgl. act. 2 N 59). Aufgrund der knappen Verhältnisse ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Posten bei der Berech-

- 19 - nung des Bedarfs nicht berücksichtigt hat. Die Kosten sind vielmehr aus dem Grundbetrag zu bezahlen. 4.4. Gemäss der Beklagten sind die Steuern mit einem Pauschalbetrag von Fr. 100.– in die Lebenshaltungskosten aufzunehmen (vgl. act. 2 N 61). Für die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist vom betreibungsrechtlichen Existenz- minimum des betreuenden Elternteils auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Krankenkassenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil zu erweitern ist (vgl. ZR 116 [2017] Nr. 21; BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.4 und 7.2 = Pra 107 [2018] Nr. 104 sowie Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, S. 8). Da die finanziellen Verhältnisse knapp sind, ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz bei den Le- benshaltungskosten keinen Betrag für die Steuern berücksichtigt hat. 4.5. Im Ergebnis erhöht sich der Kindesunterhalt wegen der tieferen Kranken- kassenprämie des Klägers von Fr. 411.85 auf Fr. 474.85. Anpassungen beim Be- darf der Beklagten gibt es keine. Das aktuelle Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 200.– weniger und liegt somit bei Fr. 697.10; anstatt ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 2'000.– ab 1. Juli 2019 ist der Beklagten ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 1'050.– ab 1. Dezember 2019 anzurechnen. 4.6. Die Vorinstanz berechnete für die Zeit vom 5. November 2018 bis 30. Juni 2019 ein Manko für C._____ von Fr. 3'250.50 (davon Fr. 2'034.90 Betreuungsun- terhalt) und für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 ein solches von Fr. 2'147.60 (davon Fr. 932.– Betreuungsunterhalt). In ihrer Berufung berechnete die Beklagte für die erste Phase ein Manko von Fr. 3'355.50 (davon Fr. 3'037.– Betreuungsunterhalt), für die zweite Phase ein Manko von Fr. 2'880.65 (davon Fr. 2'139.90 Betreuungs- unterhalt). Die in den Erwägungen 4.1. bis 4.5. dargelegten Anpassungen der Einkommens- und Bedarfszahlen führen in der ersten Phase vom 5. November 2018 bis

30. Juni 2019 neu zu einem Manko für C._____ von Fr. 3'450.50 (davon Fr. 2'234.90 Betreuungsunterhalt). Der Unterschied zur Vorinstanz ergibt sich

- 20 - aus dem Abzug der Kinderzulagen beim Einkommen der Beklagten. In einer zwei- ten Phase ab dem 1. Juli 2019 verringert sich das Manko von C._____ auf Fr. 2'975.65 (davon Fr. 2'234.90 Betreuungsunterhalt). Grund ist die Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 474.85. In einer dritten Phase ab Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens der Beklagten reduziert sich das Manko auf Fr. 2'622.75 (davon Fr. 1'882.– Betreuungsunterhalt). 5. 5.1. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- rufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). 5.2. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Antrag, ihre Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– sei aufzuheben, obsiegt die Beklagte. Der Kläger enthielt sich diesbezüglich zwar eines ausdrücklichen Berufungsantrags. Da aber keine eigent- liche Justizpanne auf Stufe Bezirksgericht vorliegt, gilt der Kläger dennoch als un- terlegen (vgl. BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Mit dem Antrag, der Kläger sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, unter- liegt die Beklagte. Der Kindesunterhalt wird gemäss dem Antrag der Beklagten angepasst. Hinsichtlich der Anpassungen der Mankos und der finanziellen Grund- lagen obsiegt die Beklagte hingegen nur teilweise. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Soweit die Berufung die Prozesskostenvorschusspflicht betrifft, handelt es sich wie dargelegt um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. E. 2). Für die Behandlung der Anträge zu den Prozesskostenvorschüssen ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommt die Gebühr für die Behandlung der Anträge zum Kindesunterhalt: Bei An- nahme, das Scheidungsverfahren werde zwei Jahre dauern, also bis anfangs No- vember 2020, ist unter Berücksichtigung der beantragten Anpassungen des Kin-

- 21 - desunterhalts und der Mankobeträge von einem Streitwert von rund Fr. 13'580.– auszugehen (Kindesunterhalt: Fr. 63.– x 16 Monate; Manko: Fr. 105.– x 8 Monate sowie Fr. 733.05 x 16 Monate). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ergibt sich eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'000.–. Parteientschädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskosten keine zuzusprechen. 5.3. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltli- che Rechtsbeistände (vgl. act. 2 N 67 ff. und act. 12 N 52 ff.). Es liegt aktuell eine klare Mankosituation vor (vgl. E. 4.6). Beide Parteien sind nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen Prozesskosten zu finanzieren. Auch die Vermögenssituation erlaubt dies nicht (vgl. E. 3.7 und act. 12 N 55 ff.). Beide Parteien sind vor diesem Hintergrund derzeit mittellos. Die Rechtsbegehren der Parteien im Berufungsver- fahren waren im Übrigen nicht aussichtslos und der Beizug anwaltlicher Vertre- tung für die Wahrung der Rechte beider Parteien erforderlich. Daher ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Dabei sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter sind nach Ablauf der Frist für einen Weiterzug dieses Entscheids an das Bundesgericht festzuset- zen, in einem separaten Beschluss unter Berücksichtigung der Aufwandübersich- ten der Rechtsvertreter (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

- 22 -

2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Mai 2019 (Seite 19) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Gesuch des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen."

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom

17. Mai 2019 (Seiten 20 bis 22) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2016 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2016 (Ge- schäfts-Nr. EE160131) wird mit Wirkung ab 1. Juli 2019 herabgesetzt und der Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ monatliche, im Vo- raus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 474.85 zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.

5. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt vom Sohn C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen mo- natlich die folgenden Beträge:

- 23 - von 5. November 2018 bis 30. Juni 2019: − Fr. 3'450.50 (davon Fr. 2'234.90 Betreuungsunterhalt) von 1. Juli 2019 bis 30. November 2019: − Fr. 2'975.65 (davon Fr. 2'234.90 Betreuungsunterhalt) ab 1. Dezember 2019: − Fr. 2'622.75 (davon Fr. 1'882.– Betreuungsunterhalt)

6. Bei der Aufhebung und Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 bis 5 hiervor wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen und Vermögen Ehemann: Ehefrau: Einkommen:* Fr. ab 06.11.2019 bis Fr. 697.10

31. Dezember ab 2019: 0.– 01.12.2019: ab. 01.01 bis 1'050.– 31.03.2019: 2'500.– ab. 01.04 bis 30.06.2019: 4'000.– ab 01.07.2019: 4'480.– Kinderzulagen: Fr. 0.– Fr. 200.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.–

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) Bedarfsberechnung Kläger: Beklagte: Sohn C._____ Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- Fr. 1'800.– Fr. 1'034.– Fr. 516.– ten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse Fr. 343.40 Fr. 289.90 Fr. 44.10.– (inkl. IPV): (inkl. VVG) Gesundheitskosten: Fr. 160.45 Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 51.30 Fr. 21.10 Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– zung: Auslagen für Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 87.– Fr. 2.50 Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 453.– Schulden Abzahlung: Fr. 300.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 24 - Kläger: Beklagte: Sohn C._____ Total: Fr. 4'005.15 Fr. 2'932.– Fr. 1'415.60

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Bülach sowie an die Stadt Kloten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: