Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Juli 2018 bis 19.45 Uhr), sowie jeweils am Sonntag, von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr (bzw. ab 1. Juni 2018 bis 18.45 Uhr und ab 1. Juli 2018 bis 19.45 Uhr). Die Parteien verständigten sich darauf, dass der Beklagte C._____ jeweils in der Wohnung der Klägerin abholt und sie auf Ende der Betreuungszeit wieder dorthin zurückbringt. Während den Betreuungszeiten werde die Kinderspitex anwesend sein und den Beklagten unterstützen. Diese Anwesenheit sollte sich ab Juni 2018
- 3 - an den Wochenenden jeweils kontinuierlich um monatlich eine Stunde je Tag ver- ringern, womit ab Januar 2019 an den Wochenenden keine Begleitung durch die Kinderspitex mehr vorgesehen war (Urk. 6/22/72 Dispositiv-Ziffer 2.2 [betreffend Teilvereinbarung vom 15. November 2017]). Mit Eingabe vom 22. November 2018 beantragte die Klägerin vor Vorinstanz, das Besuchsrecht des Beklagten gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Hinwil superprovisorisch dahingehend einzu- schränken, dass der Beklagte C._____ bis auf Weiteres lediglich in Anwesenheit der Kinderspitex bzw. Kinderspitex plus besuchen könne (Urk. 6/4 f.). Nachdem die Vorinstanz mit der Beiständin von C._____, D._____, Kontakt aufgenommen hatte (Urk. 6/7), stellte diese am 23. November 2018 den superprovisorischen An- trag auf vorübergehende Sistierung der Besuchskontakte und des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und dem Kind, bis die Besuche in einem adä- quaten und nicht kindswohlgefährdenden Rahmen aufgegleist und festgelegt worden seien (Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 26. November 2018 wurde das Be- suchsrecht des Beklagten superprovisorisch sistiert und ihm wurde Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 6/10). Im Übrigen kann für den erstinstanzlichen Pro- zessverlauf – mit Massnahmeverhandlung, Einholung eines Arztberichtes sowie verschiedenen Stellungnahmen der Parteien – auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 bis 10). Am 10. April 2019 erliess die Vo- rinstanz folgende Massnahmeverfügung (Urk. 2): "1. Die Besuchsrechtsregelung gemäss Disp.-Ziff. 2 (Ziff. 2) des Eheschutzur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 15. November 2017 (Gesch.-Nr. EE170020-E) wird aufgehoben. Der Beklagte wird mit sofortiger Wirkung für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens einstweilen berechtigt erklärt, das Kind C._____ unter Auf- sicht der Fachstelle "E._____" sowie unter Aufsicht der Kinderspitex plus in der Wohnung der Klägerin zu betreuen. Die Modalitäten der Betreuung des Kindes durch den Beklagten (insbeson- dere Zeitpunkt und Dauer) sind einstweilen von der Beiständin festzulegen, welche sich hinsichtlich Häufigkeit der Betreuungszeiten – unter Berücksich- tigung der Verfügbarkeit der Fachstelle "E._____" und der Kinderspitex plus
- 4 -
– möglichst nach der bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gelebten Regelung (jeweils am Mittwoch, Samstag und Sonntag jede Woche) richten wird. Bei der Betreuung des Kindes durch den Beklagten wird die Fachstelle "E._____" jeweils während der ganzen Besuchsdauer und die Kinderspitex plus jeweils für zwei Stunden anwesend sein. Die Anwesenheit der Fachstel- le "E._____" und der Kinderspitex plus ist solange in diesem Umfang auf- rechtzuerhalten, als es die Beiständin für notwendig erachtet.
E. 1.1 Die Klägerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 11 S. 2). Zur Begründung führt sie an, sie verfüge über kein Einkommen und lebe von den durch den Be- klagten bezahlten Unterhaltsbeiträgen. Über Vermögen verfüge sie nicht. Die Un- terlagen zur finanziellen Situation der Klägerin seien mit der Scheidungsklage eingereicht worden. Ihre Situation habe sich mit Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren nicht geändert (Urk. 11 S. 10). Mit der Scheidungsklage reichte die Klägerin neben einer Vollmacht das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Hinwil, einen Mietvertrag für ihre Wohnung im Betrag von Fr. 1'495.–, einen Beleg über ein Mietzinsdepot von Fr. 4'485.–, einen Mietvertrag für einen Garagenplatz im Betrag von Fr. 150.–, eine Krankenkassenpolice für sich und C._____, eine Haushaltsversicherungspolice sowie zwei Belege betreffend ihre Freizügigkeits- leistung aus beruflicher Vorsorge ein (Urk. 6/2-9). Das bisherige weitere Schei- dungsverfahren vor Vorinstanz stand ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, es finden sich keinerlei weitere Belege zur aktuellen finanziellen Si- tuation der Parteien in den vorinstanzlichen Scheidungsakten. Dem Ehe- schutzentscheid des Bezirksgerichts Hinwil ist zu entnehmen, dass der Beklagte der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens für die Tochter monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 4'300.– (davon Fr. 3'050.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich Familienzulagen von Fr. 500.– schuldet (Urk. 6/3/2 Dispositiv-Ziffer 2.8.).
E. 1.2 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Le- bensunterhalts für sich und seine Familie bedarf, wobei die gesamte wirtschaftli- che Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und anderer- seits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation des Gesuchstellers, zu berück-
- 34 - sichtigen sind (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 6 m.H.). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgeblich. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Ent- scheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist" (BGer 5A_124/2012 vom
28. März 2012, E. 3.3). Soweit die finanziellen Mittel des Gesuchstellers den Be- trag überschreiten, dessen er zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse be- darf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird: Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihm ermöglichen, die Prozesskosten bei we- niger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3 m.H.; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2).
E. 1.3 Ob die Klägerin aufgrund der zugesprochenen Unterhaltszahlungen und ihres aktuellen Bedarfes (vgl. Urk. 6/22/67/2) über einen Überschuss im oben erwähnten Sinne verfügt, kann offen bleiben. Sie unterliess es einerseits, das Ge- richt über ihr Vermögen zu dokumentieren (es liegen weder Bankauszüge noch eine aktuelle Steuererklärung in den Scheidungsakten) und legt auch nicht dar, weshalb sie vom Beklagten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskosten- vorschuss zu verzichten ist. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Sub- sidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. m.H.). Davon kann nur abgesehen werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des ande- ren Ehegatten gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslo-
- 35 - sigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4.).
E. 1.5 Die Klägerin äussert sich nicht zur Möglichkeit der Erhältlichmachung eines Prozesskostenvorschusses. Grundsätzlich hat die Klägerin die notwendigen Angaben zu machen. Ihr oblag es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und – mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht – auch diejenige ihres Eheman- nes umfassend darzustellen und möglichst zu belegen (BGer 5A_49/2017 vom
18. Juli 2017, E. 3.2.). Dieser Pflicht ist die anwaltlich vertretene Klägerin mit dem pauschalen Verweis auf ihre rudimentären Ausführungen vor Vorinstanz nicht nachgekommen. Mit ihrer Berufungsantwort hätte die Klägerin aufgrund ihrer Mit- wirkungsobliegenheit ergänzende Angaben machen oder zumindest ausführen müssen, weshalb es ihr nicht möglich sei, die erforderlichen Unterlagen einzu- reichen. Einerseits ist unklar, ob die Klägerin über – einen Notgroschen überstei- gendes – Vermögen verfügt, da vollständige Belege zu ihrem Vermögen fehlen. Andererseits liegt im Dunkeln, ob sie vom Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss hätte erhältlich machen können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtsgenügend nachgekommen ist, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehal- ten. Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.
E. 2 Die mit Entscheid der KESB Hinwil vom 24. Januar 2017 errichtete und mit Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen weitergeführte Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind C._____ wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beibehalten. Die bereits eingesetzte Beistandsperson, D._____, kjz … [Ort], wird in Er- gänzung bzw. Modifizierung des bisherigen Auftrags die besondere Aufgabe erteilt, die Modalitäten des Besuchsrechts des Beklagten (Dauer und Häu- figkeit) selbständig festzulegen sowie die Begleitung des Besuchsrechts durch die Kinderspitex plus und durch die Institution "E._____" umzusetzen und für deren Finanzierung zu sorgen.
E. 2.1 Mit Berufung vom 23. April 2019 gelangte der Beklagte mit folgenden Anträgen an die urteilende Kammer (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 10. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Besuchsrecht des Berufungsklägers sei für die Dauer des Scheidungsprozesses durch die Berufungsinstanz wie folgt zu re- geln:
a) Der Beklagte sei einstweilen berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jeweils jeden Mittwochabend, von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, jeden Samstag, jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, jeden Sonntag, jeweils von 11.00 bis 18,00 Uhr während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, zu sich in die Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Win- terthur auf Besuch zu nehmen, vorderhand in Gegenwart der Mit- arbeitenden der F._____, jedoch in Abwesenheit der Berufungs- beklagten.
b) Zwei Monate nach der ersten Besuchsrechtsausübung des Be- klagten gemäss lit. a vorstehend sei bei der F._____ ein Bericht einzuholen hinsichtlich der Befähigung des Berufungsklägers, C._____ zu betreuen. Wird seine Befähigung bejaht, C._____ in der geforderten Weise zu betreuen und zu überwachen, sei sein Besuchsrecht entsprechend der Regelung gemäss Eheschutzver- fügung vom 15. November 2017 auszugestalten, bei Bedarf allen- falls noch mit abgestuften Begleitzeiten durch die Mitarbeitenden der F._____ gemäss deren Empfehlungen, wobei der Berufungs- kläger weiterhin zu berechtigen ist, die Besuche in der Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Winterthur durchzuführen, in Ab- wesenheit der Mutter.
c) Insbesondere sei auch von der Anordnung einer Begleitung der Besuche durch weitere Personen wie etwa Mitarbeitende der E._____ GmbH abzusehen;
d) Dem Berufungskläger sei das aufgehobene Besuchsrecht bei Spitalaufenthalten und bei drohendem Ableben von C._____ ge- mäss Ziffer 2.f. des Eheschutzurteils vom 15. November 2017 wieder zu gewähren;
- 6 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten." Zudem stellte er folgendes Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen (Urk. 1 S. 3): "1. Der Beklagte sei superprovisorisch ab sofort berechtigt zu erklä- ren, die Tochter C._____ jeweils jeden Mittwochabend, jeweils von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbar- keit der F._____, mindestens jedoch während zwei Stunden, je- den Samstag, jeweils von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, am Sonntag, jeweils von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Verfügbarkeit der F._____ zu sich in die Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Win- terthur auf Besuch zu nehmen, vorderhand in Gegenwart der Mit- arbeitenden der F._____, jedoch in Abwesenheit der Berufungs- beklagten, erstmals am Samstag, den 28. April 2019.
2. Die Berufungsbeklagte sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) und allfälligen weiteren Zwangsmassnahmen zu verpflichten, die Tochter C._____ jeweils pünktlich zu Beginn der Besuche der betreffenden Mitarbeitenden der F._____ zu übergeben. Ebenso sei ihr zu befehlen, am Ende der Besuchszeiten in ihrer Wohnung an der H._____-Strasse ... in … Winterthur anwesend zu sein, um die Tochter C._____ wieder entgegenzunehmen.
3. Die Besuche seien ausdrücklich ohne Begleitung von Mitarbei- tenden der E._____ GmbH oder einer vergleichbaren Dienstleis- tungsanbietenden öffentlicher oder privater Natur durchzuführen.
4. Es seien bei der Stiftung F._____, Im I._____-Quartier ..., … [Ort], zuständige Regionalleiterin: J._____, Einsatzpläne ab 27. April 2019 (analog den bis Ende Dezember 2018 Plänen) anzufordern und die Besuchstage und -zeiten einstweilen entsprechend zu re- geln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten." Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 wurde das Begehren des Beklag- ten um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 7 Dispositiv- Ziffer 1; für die Begründung s. S. 4 bis 7). Dem Beklagten wurde Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziffer 2), welcher fristge- recht einging (Urk. 8). Schliesslich wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung sowie des Begehrens des Beklagten um Erlass von vorsorglichen Mass-
- 7 - nahmen angesetzt (Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Mit Eingabe vom 30. April 2019 erfolgten "Anmerkungen im Nachgang zur Verfügung vom 25. April 2019" des Beklagten (Urk. 9 und 10/3). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2019. Die Klägerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung sowie auf Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 11 bis 13/1). Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde das Doppel der Berufungsantwort dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde das Doppel der Eingabe des Beklagten vom 30. April 2019 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Unter dem 24. Mai 2019 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Klägerin (Urk. 16 f.) und bat darum, bis 11. Juni 2019 infolge Büroabwesenheit seines Rechtsvertre- ters keine fristlauslösenden Zustellungen zu veranlassen (Urk. 15). Die beklagti- sche Eingabe wurde der Klägerin am 29. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Am 5. Juni 2019 erstattete die Klägerin ihrerseits eine Stellungnahme (Urk. 19), welche der Gegenseite am 12. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 20).
E. 2.2 Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 wurde eine schriftliche Auskunft bei der Stiftung F._____, J._____, eingeholt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 gelangte der Beklagte mit folgendem Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen an die Berufungsinstanz (Urk. 22 S. 1 bis 3): "1. Bringt die Berufungsbeklagte die Tochter C._____ in ein Spital, hat sie umgehend, d.h. innerhalb von zehn Minuten, nachdem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Untersuch oder zur Pflege übergeben hat, den Berufungskläger in der bisher gewohnten Kommunikationsart (telefonisch, per Whatsapp, SMS etc.) dar- über zu informieren. Der Berufungskläger ist berechtigt, C._____ nach Ablauf einer Vorankündigungsfrist von 90 Minuten zu besuchen. Dieses Recht beschränkt sich auf zwei Stunden pro Tag. Die Berufungsbeklagte hat während dieser zwei Stunden das Spi- talstation zu verlassen und darum besorgt zu sein, dass es zu keinen Begegnungen mit dem Berufungskläger kommt, die nicht beidseits ausdrücklich erwünscht sind. Der Berufungskläger hat
- 8 - sich nach Ablauf der zwei Stunden wieder aus dem Spital zu ent- fernen. Der Berufungskläger ist berechtigt, dieses Besuchsrecht ohne je- de Begleitung auszuüben. Sporadische Kontrollen des Spitalper- sonals, die aus medizinischen Gründen geboten sind, hat er zu dulden. Kommen die Parteien den sich aus dieser Besuchsregelung er- geben(d)en Pflichten nicht nach, droht ihnen Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. Diese Bestimmung lautet: 'Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' Die Pflicht, sich während der Besuchszeiten des anderen Eltern- teils von der Spitalstation fernzuhalten bzw. das Spital rechtzeitig zu verlassen, kann im Weigerungsfall mit Zwang (gegebenenfalls Zuzug der Polizei) durchgesetzt werden.
2. Bei medizinisch festgestellter Todesgefahr oder bei akuter Le- bensgefährdung, wie sie am frühen Morgen des 12. Juli 2019 eingetreten ist und die Benachrichtigung des Berufungsklägers um 05.00 Uhr durch den behandelnden Spitalarzt erforderlich machten, hat der Berufungskläger ein mit dem Besuchsrecht der Berufungsbeklagten alternierendes Besuchsrecht von jeweils ei- ner Stunde, das er nach einer Vorankündigungsfrist von jeweils einer Stunde ausüben kann (Beispiel: Vorankündigung: 09.00 Uhr, Dauer des ersten Besuchsrechts: 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr; anschliessend Besuchsrecht der Berufungsbeklagten von einer Stunde; im Anschluss daran Besuchsrecht des Beklag- ten: 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, usw.). Der Berufungskläger hat das Recht, dieses Besuchsrecht unbe- gleitet auszuüben, mit Ausnahme der Anwesenheit von Spitalper- sonal, das den Zustand von C._____ überwachen oder Pflegever- richtungen oder Untersuchungen vornehmen muss. Der Beru- fungskläger hat das Recht, auch während der Überwachung von C._____ bei Pflegeverrichtungen oder Untersuchungen im Kran- kenzimmer von C._____ zugegen zu sein, sofern keine absolut zwingenden Gründe dagegen sprechen. Über das Vorliegen sol- cher Gründe kann die medizinische Spitalleitung nachträglich be- finden. Die sich aus dieser Regelung ergebenden Pflichten unterstehen den gleichen Androhungen wie die Besuchsregelung gemäss Zif- fer 1 (Bestrafung nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung; behördlicher Zwang).
3. Die Besuchsreglung gemäss Ziffer 1 und 2 kann weder durch ei- ne Beistandsperson noch durch Dritte (Ärztinnen oder Ärzte, Spi-
- 9 - talpersonal aller Stufen, etc.) ausgesetzt, abgeändert oder an zu- sätzliche Bedingungen geknüpft werden. Änderungen jeder Art können ausschliesslich auf richterliche Anordnung erfolgen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungs- beklagten." Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wurde das Begehren des Beklag- ten vom 16. Juli 2019 um Erlass superprovisorischer Massnahmen teilweise gut- geheissen und der Beklagte einstweilen für berechtigt erklärt, das Kind C._____ in Spezialsituationen wie folgt zu besuchen:
- bei einem Spitalaufenthalt (worunter auch ein Spitalaufenthalt von we- nigen Stunden, ohne formellen Spitaleintritt zu verstehen ist) von C._____: jeweils für zwei Stunden pro Tag im Spital (in Abwesenheit der Klägerin, jedoch in Anwesenheit der medizinisch notwendigen Ärz- te und Pflegepersonen);
- bei einem medizinisch festgestellten drohenden Ableben von C._____: unbeschränkt. Zudem wurde der Klägerin die Weisung erteilt, den Beklagten im Fall einer Ver- bringung von C._____ in ein Spital innerhalb von zehn Minuten, nachdem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Untersuch oder zur Pflege übergeben hat, da- von in Kenntnis zu setzen (telefonisch, per SMS oder WhatsApp), unter Andro- hung einer Bestrafung mit Busse im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB. Im Übrigen wurde das superprovisorische Massnahmebegehren des Beklagten vom
16. Juli 2019 abgewiesen und der Klägerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 25; für die Begründung s. S. 5 bis 10). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 erteilte J._____ die schriftliche Auskunft (Urk. 26). Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 29). Die Stellungnahme der Klägerin zur Ein- gabe des Beklagten vom 16. Juli 2019 erfolgte unter dem 29. Juli 2019. Sie stellte darin die folgenden Anträge (Urk. 31 S. 2): "1. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, bei einem Spitalaufent- halt von C._____ sie für jeweils zwei Stunden am Tag im Spital in Anwesenheit der medizinisch notwendigen Ärzte und Pflegeper- sonen und in Abwesenheit der Klägerin zu besuchen.
2. Sollte der notwendige Spitalaufenthalt kürzer sein als das vom Beklagten auszuübende Besuchsrecht, so habe sich das Be-
- 10 - suchsrecht bis auf die Dauer bis zur medizinisch bedingten Ent- lassung oder den Anweisungen des Spitals zu beschränken.
3. Bei einem medizinisch festgestellten drohenden Ableben von C._____ sei das Besuchsrecht des Beklagten unbeschränkt zu gewähren, in Anwesenheit der Klägerin.
4. Es sei die Klägerin unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB anzuweisen, den Beklagten im Fall einer Verbringung von C._____ in ein Spital innerhalb von zehn Minuten nachdem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Untersuch oder zur Pflege übergeben hat, davon in Kenntnis zu setzen, telefonisch, per SMS oder WhatsApp).
5. Die übrigen Anträge des Beklagten seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2019 seinerseits Stellung zu nehmen (Urk. 34). Mit Eingabe datierend vom 26. Juli 2019 (Poststempel: 31. Juli 2019) nahm der Beklagte insbesondere Stellung zum Bericht von J._____. Er ersuchte zudem um eine Klarstellung bezüglich der Spitalbesuche in Notfällen (Urk. 35 S. 7 f.). Mit Eingabe vom 6. August 2019 nahm auch die Klägerin Stellung zum Bericht von J._____ (Urk. 37). Mit Eingabe vom 8. August 2019 nahm der Beklag- te Stellung zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2019 (Urk. 40 f.). Mit Verfügung vom 13. August 2019 wurden die Eingaben vom 31. Juli 2019, 6. August 2019 und 8. August 2019 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Darüber hinaus wurde in den Erwägungen klargestellt, dass die superprovisori- sche Anordnung vom 17. Juli 2019 – entgegen dem Beklagten (Urk. 35 S. 7 f.) – unmissverständlich sei, da verfügt worden war, dass es ausschliesslich um die Anwesenheit von medizinisch notwendigen Ärzten und Pflegepersonen gehen könne, die Spitalbesuche des Beklagten darüber hinaus aber keiner Überwa- chung bedürften (Urk. 42; vgl. dazu auch Urk. 42A). Mit Eingabe vom 19. August 2019 nahm der Beklagte sein Replikrecht in Anspruch (Urk. 43). Am 26. August 2019 wurde beschlossen, einen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand von C._____ sowie zur medizinischen Vertretbarkeit der von den Parteien vor dem Eheschutzgericht vereinbarten Besuchsrechtslösung beim Kinderspital Zürich, Dr. med. K._____, …-arzt, einzuholen (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 1). Den Parteien
- 11 - wurde Frist angesetzt, um Dr. med. K._____ schriftlich vom Arztgeheimnis zu entbinden (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde das Doppel der Stellungnahme des Beklagten vom 19. August 2019 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Am 26. August 2019 nahm auch die Klägerin ihr Replikrecht in Anspruch (Urk. 44). Die Eingabe wurde der Gegenpartei am 29. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44 und 46). Mit Eingabe vom 31. August 2019 entband der Beklagte Dr. med. K._____ vom Arztgeheimnis (Urk. 47). Mit Einga- be vom 12. September 2019 reichte schliesslich auch die Klägerin eine entspre- chende Entbindungserklärung ein (Urk. 48 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2019 stellte der Beklagte erneut ein Ge- such um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen (Urk. 51 bis 53/1-3), welches mit Präsidialverfügung vom 19. September 2019 abgewiesen wurde. Der Klägerin wurde Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe des Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 54). Mit Schreiben vom 18. September 2019 wurde Dr. med. K._____ ersucht, den am 26. August 2019 beschlossenen ärztlichen Bericht bis Ende September 2019 zu erstatten (Urk. 55). Mit Eingabe vom 19. September 2019 erklärte der Beklagte, er habe mit sei- nem Begehren vom 16. September 2019 gar keine superprovisorische Anordnung von Massnahmen, sondern die möglichst baldige Abänderung des bis anhin gel- tenden Besuchsregimes bezweckt (Urk. 56). Diese Eingabe wurde der Klägerin am 23. September 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 56 f.). Mit Eingabe vom 26. September 2019 ersuchte die Klägerin um Fristerstreckung bezüglich der mit Verfügung vom 19. September 2019 angesetzten Frist bis und mit Ende der noch anzusetzenden Frist zur Stellungnahme des (ausstehenden) Arztberichts (Urk. 58). Die beantragte Fristerstreckung wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 bewilligt (Urk. 59). Am 8. Oktober 2019 erfolgte eine weitere Eingabe des Beklagten, worin er um Präzisierung der Dr. med. K._____ gestellten Fragen er- suchte (Urk. 60 f.). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wurde Dr. med. K._____
– unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer unberechtigten Mitwirkungsver- weigerung – an seine Pflicht zur Einreichung des ärztlichen Berichts erinnert und
- 12 - darum ersucht, den Bericht spätestens bis 31. Oktober 2019 einzureichen. Gleichzeitig wurde er darum gebeten, die beantragte Präzisierung des Beklagten bei der Beantwortung der Fragen im ärztlichen Bericht zu berücksichtigen (Urk. 62). Am 18. Oktober 2019 kontaktierte Dr. med. K._____ das Gericht und erklärte, das Schreiben vom 18. September 2019 (trotz Entgegennahme durch ei- nen Bevollmächtigten) nicht erhalten zu haben (Urk. 63). Gleichentags wurde ihm deshalb das Schreiben inklusive Beilagen nochmals zugestellt (Urk. 64). Der ärzt- liche Bericht datiert vom 25. Oktober 2019 (Poststempel: 30. Oktober 2019; Urk. 65). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde beiden Parteien Frist an- gesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 66). Die Stellungnahme des Beklag- ten datiert vom 7. November 2019 (Urk. 67 f.) und wurde der Gegenseite am
12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 69). Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte unter dem 14. November 2019 (Urk. 70). Da die Berufung des Beklagten inhaltlich gutzuheissen ist, ist ihm die letzte Eingabe der Klägerin zusammen mit dem vorliegenden Berufungsentscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
E. 3 Die Anträge des Beklagten vom 17. Dezember 2018 hinsichtlich Einräumung eines weitergehenden Besuchsrechts (Ziff. 1 und 2), Einladung an die Kin- desschutzbehörde zur Ernennung einer anderen Beistandsperson (Ziff. 4 und 5) sowie Einholung eines Gutachtens (Ziff. 7) werden abgewiesen.
E. 3.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich unter Berücksich- tigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–.
E. 3.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c
- 36 - ZPO und gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe sind den Partei- en vorliegend nicht abzusprechen. Damit sind die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
E. 4 Der Antrag des Beklagten vom 17. Dezember 2018 hinsichtlich der Einho- lung eines ärztlichen Berichts (Ziff. 6) wird als gegenstandslos geworden er- ledigt abgeschrieben.
E. 4.1 Gemäss Vorinstanz soll der Beklagte seine Tochter in der Wohnung der Klägerin in deren Anwesenheit besuchen und dies in nur zeitweiser Beglei- tung durch die Kinderspitex, jedoch vollständig beaufsichtigt durch eine sozialpä- dagogische Familienbegleitung. Dies entspricht weder den superprovisorischen Massnahmebegehren und deren Begründung der Klägerin noch denjenigen der Beiständin vor Vorinstanz. Es ist daran zu erinnern, dass die Klägerin mit ihrem superprovisorischen Antrag vom 22. November 2018 das Besuchsrecht des Be- klagten gemäss Eheschutzurteil dahingehend einschränken wollte, dass er C._____ bis auf Weiteres lediglich in Anwesenheit der Kinderspitex (plus) besu- chen kann. Zur Begründung führte sie an, der Beklagte verhalte sich, seitdem sie ihm ihren Scheidungswillen kundgetan habe, völlig irrational und nicht dem Wohl des Kindes entsprechend. Zudem habe sich herausgestellt, dass er offenbar das Besuchsrecht in ihrer Wohnung dahingehend verstanden habe, wieder mit ihr ei- ne Beziehung eingehen zu können. Die Klägerin dagegen habe dieses Vorgehen offeriert, damit der Beklagte den Kontakt mit dem Kind der schwierigen gesund- heitlichen Situation entsprechend weiter aufrecht halten könne. Mit dem Schei- dungsbegehren müsse allerdings dem Beklagten klar geworden sein, dass eine Wiedervereinigung nicht stattfinden werde. Nun bestehe er auf unbegleiteten Be- suchen von C._____. Diese wären gemäss Eheschutzurteil vielleicht ab
1. Dezember 2018 möglich. Zwischenzeitlich habe sich aber gezeigt, dass sich C._____s Gesundheitszustand verschlechtert habe, indem sie deutlich mehr Ap- noe-Vorfälle habe. Sie laufe mangels Sauerstoff dann schon bald richtiggehend violett an und man müsse sofort reagieren. Wie die Beiständin in ihrer WhatsApp an beide Parteien zu Recht festhalte, wäre für unbegleitete Besuchskontakte des Beklagten unter anderem die Absolvierung des Nothilfe-/Reanimationskurses vo- rausgesetzt. Der Beklagte habe einen solchen Kurs nie besucht. Bei Unkenntnis würde dies beim unbegleiteten Besuch im Notfall für die Tochter eine lebensbe- drohende Situation ergeben (Urk. 6/5 S. 3). Die Beiständin wiederum schilderte dem Vorderrichter am 23. November 2018, dass das erste gemeinsame Elterngespräch am 16. November 2018 statt- gefunden habe. Dabei habe die Klägerin dem Beklagten eröffnet, dass sie das Scheidungsverfahren eingeleitet habe, worauf die Stimmung infolge der Reaktion
- 19 - des Beklagten emotional eskaliert sei. Unter diesen Umständen sei eine Weiter- führung der bisherigen Kontakte des Beklagten mit dem Kind in Anwesenheit der Klägerin an deren Wohnort in Zukunft nicht mehr möglich, da sich die äusserst angespannte emotionale Lage lebensbedrohlich auf das Kind auswirken könne (Hervorhebung durch das Gericht). Dessen ungeachtet habe sich der Beklagte dahingehend geäussert, dass er nun beabsichtige, sich für das Besuchsrecht auf das Eheschutzurteil zu berufen und unbegleitete Kontakte zum Kind zu beanspru- chen. Dies obwohl man nach dem Umzug der Klägerin nach Winterthur im allsei- tigen Einverständnis beschlossen habe, dass die Kontakte zwischen Beklagtem und Kind ausschliesslich am Wohnort der Klägerin und unter deren Aufsicht erfol- gen sollten (Urk. 6/7). Bis September 2018 habe der Beklagte seine Tochter in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Kinderspitex plus in den Räumlichkeiten des Kantonsspitals Winterthur (fortan: KSW) oder am Stadtrand getroffen, flankierend begleitet von der Klägerin, die diesen Prozess habe begleiten wollen. Aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr für die Tochter und wegen der sich verschlechtern- den Witterungsverhältnisse sei die Klägerin dem Beklagten schliesslich doch ent- gegen gekommen, die Kontakte bei sich in der Wohnung zu realisieren, jeweils noch unterstützt durch die gerichtlich festgelegte Anwesenheit der Kinderspitex plus. In dieser Phase sei es vermehrt zu Beanstandungen durch die Mitarbeiterin- nen der Kinderspitex plus gekommen, die sich durch psychosoziale Äusserungen des Beklagten und die zum Teil konflikthafte Situation zwischen den Eltern über- fordert gefühlt hätten (Urk. 6/9 S. 2). Die aktuelle hohe Emotionalität beider Eltern seien Hochrisikofaktoren für die Tochter mit speziellen Bedürfnissen und beson- derer Schutzbedürftigkeit. Nicht einzuordnende Emotionen könnten bei ihr le- bensbedrohende Apnoen auslösen (Hervorhebung durch das Gericht). Beide El- tern könnten derzeit ihre Gefühle kaum regulieren und erzeugten eine lebensbe- drohende Gefährdung des Kindeswohls. Frau J._____, Verantwortliche der Kin- derspitex plus, habe mitgeteilt, dass sie aktuell nicht mehr für Besuchsbegleitun- gen zur Verfügung stünden, da die Mitarbeiterinnen mit der psychosozialen Dy- namik der Eltern und insbesondere auch mit dem Kindsvater alleine überfordert seien (Urk. 6/9 S. 4).
- 20 - 4.2.1. Die Parteien scheinen das eheschutzrichterlich festgesetzte Besuchs- recht nur im Frühling 2018 gelebt zu haben und danach davon abgewichen zu sein (vgl. Urk. 6/36 S. 5). Es gibt keine Hinweise darauf, dass dafür objektive Um- stände (wie ein schlechterer Gesundheitszustand von C._____) ausschlaggebend waren. Vielmehr machte der Beklagte vor Vorinstanz geltend, die Klägerin leide unter starken Ängsten, es drohe zusätzliche Gefahr für die Gesundheit von C._____, wenn sie mit dem Auto transportiert werde. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die Besuche des Beklagten in gemeinsamer Absprache nicht mehr in der von ihm speziell angemieteten Wohnung, sondern in der Wohnung der Klägerin erfolgt seien (Urk. 6/20 S. 11). Jedenfalls musste die Kindsmutter durch das einvernehmlich abgeänderte Besuchsrecht C._____ nicht der alleinigen elterlichen Obhut des Kindsvaters anvertrauen (darauf wird in den nächsten bei- den Absätzen zurückzukommen sein). Der Kindsvater wiederum war damit ein- verstanden, da er die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung als Familie hegte (Urk. 1 S. 15 f.). 4.2.2. Fest steht, dass die Kindsmutter bereits im Erziehungsfähigkeitsgut- achten, das im Eheschutzverfahren eingeholt worden war, als besorgt bis überbe- sorgt beschrieben wurde. Ihre Bindungstoleranz von C._____ zum Kindsvater wurde als defizitär beurteilt (Urk. 6/22/54 S. 46 f.). Die Kindsmutter müsse einen Weg gehen, damit sie die Betreuung durch den Kindsvater ebenfalls akzeptiere und toleriere (a.a.O., S. 47). Die Kindsmutter traue dem Kindsvater nicht zu, dass er fürsorglich zu C._____ schauen könne, glaube sogar, dass er darauf hinarbei- te, ihr Schaden zuzufügen. Sie könne keine Liebe vom Kindsvater zu C._____ sehen (a.a.O., S. 49). Auf die Frage, wie der Gutachter die Fähigkeit der Kinds- mutter zur Unterstützung des Kontaktes von C._____ zum Kindsvater im Falle der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter einschätze, antwortete der Gutachter, diese werde aller Wahrscheinlichkeit nach die alleinige Obhut zugesprochen bekom- men. Das gebe ihr viele Möglichkeiten, den Kontakt des Kindsvaters einzuschrän- ken oder zu stören (a.a.O., S. 50). Das Problem des Besuchsrechts durch den Kindsvater werde ein schwieriger Punkt bleiben und wenn die Kindsmutter alleine wohne, sich allenfalls eher verstärken (a.a.O., S. 52). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass bereits das Kinderspital Zürich die Kindsmutter im Herbst
- 21 - 2016 zwar als kompetent in der Versorgung ihrer Tochter betrachtete, jedoch der damals zuständigen KESB des Bezirks Hinwil mitteilte, sie könne die Verantwor- tung für ihre Tochter nicht abgeben, kontrolliere alle Personen – auch das Pflege- personal des Kinderspitals Zürich (a.a.O., S. 3 f. und Urk. 6/31/6). Einem Zwi- schenbericht der damaligen Beiständin, datierend vom 8. April 2017 für den Zeit- raum vom 14. Dezember 2016 bis 8. Mai 2017, ist zu entnehmen, dass aus ärztli- cher Sicht nichts gegen Besuche des Kindsvaters ausserhalb der (Mutter-Kind-) Institution sprechen würde, da C._____ als stabil und transportfähig eingeschätzt werde. Die medizinischen Fachpersonen würden jedoch zu bedenken geben, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer psychosozialen Situation bei einer Auswei- tung der Besuche dekompensieren könnte (Urk. 6/22/54 S. 8 und Urk. 6/31/108 S. 6). Zudem erteilte die Kinderspitex dem Gutachter am 10. Juli 2017 die Aus- kunft, aus fachlicher Sicht wäre z.B. ein Spaziergang (zusätzliche Inputs) wün- schenswert. Die Kindsmutter gehe mit C._____ nur nach draussen, wenn dies unbedingt notwendig sei. Die Kindsmutter habe bei den Übergaben anlässlich der Besuche Fortschritte gemacht. Vorab hätte sie viele Regeln aufgestellt, was nicht mit C._____ gemacht werden dürfte und was der Kindsvater mit C._____ nicht machen dürfe (z.B. in den Arm nehmen). Das sei fachlich nicht akzeptabel. Die Kinderspitex würde der Kindsmutter bei der Rückgabe über die Verfassung von C._____ berichten, jedoch nicht über die Tätigkeiten des Kindsvaters. Die Kin- desmutter habe gefordert, dass der Kindsvater stets überwacht sei (Urk. 6/22/54 S. 25 f.). Am 27. September 2017 erteilte die Kinderspitex den Gutachtern die Auskunft, bei den Übergaben erkläre die Kindsmutter öfters, dass C._____ bre- chen würde oder dass sie Fieber habe. Bei einer Überprüfung habe sich gezeigt, dass sie fieberfrei sei. Auch erbrochen hätte sie kaum. Die Kindsmutter baue eine Art Schutzwall um ihre Tochter und habe panische Angst davor, dass C._____ in den Stunden beim Kindsvater etwas passieren könnte. Sie wolle ihre Tochter schützen und darum das Handeln des Kindsvaters einschränken. Sie erwähne oft, dass sich die Besuchszeiten oder das Handeln des Kindsvaters negativ auf die Tochter auswirken würden. Dies könne die Kinderspitex nicht bestätigen (Urk. 6/22/54 S. 35).
- 22 - 4.2.3. Das Kinderspital Zürich hielt in einer Gefährdungsmeldung vom
26. September 2016 an die KESB Bezirk Hinwil fest, dass das Team der Säug- lingsstation und das Palliative Care Team die Eltern gut kennen würden. Beide seien immer sehr fürsorglich mit C._____ umgegangen und schauten gut nach ihr (Urk. 6/31/2 S. 1). Die Kinderspitex Zürich stellte dem Kindsvater am 10. Juli 2017 ein rundum gutes Zeugnis hinsichtlich des Umgangs mit C._____ aus (Urk. 6/22/54 S. 24 f.). Der Gutachter beobachtete anlässlich eines Besuches in der Mutter-Kind-Institution vom 27. August 2017, dass C._____ in den Armen des Kindsvaters sehr entspannt wirke (Urk. 6/22/54 S. 29). Am 27. September 2017 schilderte die Kinderspitex Zürich, dass die Besuche des Kindsvaters bei C._____ sehr positiv verlaufen würden. C._____ könne sich während diesen Besuchen entspannen und würde nicht erbrechen. Sie lächle den Kindsvater oft an. Ihm ge- linge es, die Bedürfnisse seiner Tochter sehr gut zu erkennen und entsprechend zu handeln. Er biete ihr eine gute und förderliche Reizsetzung an (Urk. 6/22/54 S. 34). 4.2.4. Dieser Hintergrund verdeutlicht, dass der Kindsvater nach Beobach- tung aller Fachpersonen über eine gute Beziehung zu C._____ verfügt. Hingegen traut die Kindsmutter ihm nicht zu, während seinen Besuchen gut für C._____ zu sorgen. Deshalb fanden seine Besuche entgegen den eheschutzrichterlichen An- ordnungen im Sommer und Herbst 2018 in Anwesenheit der Kindsmutter statt. 4.3.1. Nun hat sich die Situation mit der Einreichung des Scheidungsbegeh- rens geändert. Die Beiständin erachtete ursprünglich gemeinsam verbrachte Be- suche als nicht mit dem Kindswohl vereinbar, da sich das hochbelastete Verhält- nis der Parteien auf C._____ auswirken und für diese zur Lebensbedrohung wer- den könnte (s. E. 4.1. oben). Es erscheint unter diesen Umständen nicht sinnvoll, aufgrund einer schwierigen Familiengeschichte hochbelastete und zerstrittene El- tern für das Besuchsrecht gleichsam – und noch dazu in beengenden Wohnver- hältnissen (Urk. 68 S. 1) – zusammen zu zwingen und die negativen gesundheitli- chen Konsequenzen für C._____ mittels einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung minimieren zu wollen (vgl. Prot. I S. 11), zumal der Kindsvater zu Recht auch auf die hohen Kosten hinweist, welche er – wie die extra angemietete Woh-
- 23 - nung in Winterthur – letztendlich zu bezahlen hätte (Urk. 1 S. 18, vgl. auch Urk. 17). 4.3.2. Angesichts der Tatsache, dass gemeinsam verbrachte Besuche mit dem Wohl von C._____ nicht vereinbar sind, stellte sich die Frage, ob zur ehe- schutzrichterlich angeordneten Besuchsrechtsausübung von April 2018 zurückge- kehrt werden soll. Die Abklärungen zu den von der Klägerin mit Nichtwissen be- strittenen Autotransporten vom Frühjahr 2018 ergaben, dass die vom Beklagten geltend gemachten 20 Autotransporte zwischen dem 1. April und dem 22. August 2018 (davon 13 mal im April; Urk. 1 S. 13 f.) – mit einer Ausnahme – stattgefun- den hatten und keinerlei auffällige Reaktionen dokumentiert worden waren (Urk. 26). Die Klägerin nahm daraufhin die Ausführungen der F._____ zur Kennt- nis und bestritt diese nicht (mehr; Urk. 37 S. 1). Sie machte jedoch geltend, seit dem letzten Spitalaufenthalt vom 12. Juli 2019 bestehe Grund zu Annahme, dass sich die gesundheitliche Situation von C._____ deutlich verschlechtert habe (unter Hinweis auf Urk. 33/1). Es werde deswegen darum ersucht, von den zuständigen Ärzten des KSW einen detaillierten Arztbericht einzuholen. Dieser sollte sich zur aktuellen gesundheitlichen Situation C._____s äussern, eine allfällige Prognose stellen und sich zur Frage längerer, wiederholter Transporte äussern (Urk. 37). Der Beklagte war mit der Einholung eines solchen Arztberichts nicht einverstan- den (Urk. 43 S. 1). Er erklärte, C._____ habe sich vom 14. bis 17. August 2019 für eine Therapie im Kinderspital aufgehalten. Für aktuelle Auskünfte betreffend den Gesundheitszustand von C._____ wäre deshalb ohnehin das Kinderspital Zürich und nicht das KSW berufen (Urk. 43 S. 2). Von der hiesigen Kammer wurde in der Folge die Einholung eines Arztberichts aus zwei Gründen beschlossen. Einerseits beruhte der Arztbericht von Dr. med. L._____ vom 25. Januar 2019 (Urk. 6/55) hinsichtlich der Autotransporte zwischen der Wohnung der Klägerin und derjeni- gen des Beklagten auf unvollständigen Angaben. Andererseits schrieb das KSW im ambulanten Bericht vom 12. Juli 2019 zu Handen der Kinderärztin von C._____, dass diese in der Nacht auf den 12. Juli 2019 neben den bei ihr bekann- ten obstruktiven Apnoen auch zentrale Apnoen in einer Ausprägung und Häufig- keit gezeigt habe, wie sie die behandelnden Ärzte in diesem Mass und in dieser Dauer bei ihr zuvor nie beobachtet hätten. Das sei eine neue Situation, insbeson-
- 24 - dere weil aktuell auch kein Hinweis auf einen auslösenden Infekt oder eine ande- re Erklärung für diese Verschlechterung habe gefunden werden können. Die be- richtenden Ärzte am KSW würden davon ausgehen, dass diese Situation Aus- druck ihrer Grundkrankheit sei. Es könnte ein Zeichen dafür sein, dass sich C._____ dem Ende ihrer Überlebensfähigkeit nähere (Urk. 33/1 S. 2). Ziel des Aufenthaltes von C._____ vom August 2019 im Kinderspital Zürich war eine deut- lich bessere Symptomkontrolle und damit eine Verminderung der Anzahl von Hospitalisationen (Urk. 33/2). Vor dem Hintergrund der im Bericht des KSW vom
12. Juli 2019 beschriebenen Gesundheitssituation von C._____ erschien es un- abdingbar, einen aktuellen Arztbericht zum Gesundheitszustand von C._____ bzw. der medizinischen Vertretbarkeit der vor dem Eheschutzgericht vereinbarten Besuchsrechtslösung mit dreimal wöchentlich erfolgenden Autotransporten von der Wohnung der Klägerin zur Wohnung des Beklagten (und zurück, einstweilen in Begleitung der F._____) einzuholen. Da C._____ zuletzt mehrere Tage im Kin- derspital Zürich hospitalisiert war und dort einer neuen Therapie unterzogen wor- den war, wurde beschlossen, den Arztbericht am Kinderspital Zürich einzuholen (Urk. 45). Dagegen opponierte die Klägerin nicht. 4.3.3. Dr. med. K._____ beurteilt das Risiko für die Gesundheit von C._____, wenn der Beklagte sie inskünftig (wieder) während jeweils mehreren Stunden in seine angemietete Wohnung auf Besuch nehmen würde, in Anwesen- heit der Kispex für vertretbar. Weiter erwog (auch; vgl. bereits Urk. 6/55 S. 2) er, dass die Fragen bezüglich Transport aus medizinischer Sicht nicht konklusiv be- antwortbar seien. Die Reaktion von C._____ auf Autofahrten müsse unter realen Bedingungen getestet werden. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass eine kurze Autofahrt von zwei Kilometern zu einer relevanten Verschlechterung des Gesund- heitszustandes führe. Es sei wegen der jederzeit möglichen Atemaussetzer unab- dingbar, dass neben dem Fahrer eine geschulte Begleitperson von der Kispex die Aufsicht während der Fahrt übernehme. Eine Bebeutelung sei während einer Au- tofahrt schwieriger durchzuführen als in einem Patientenbett, weshalb sich nur dadurch eine Risikosteigerung in Bezug auf Autofahrten ergebe. Sicher sollten unnötige Autofahrten während Risikophasen (z.B. Infekte) unterlassen werden. Das Risiko eines Transportes stuft er auf einer Skala von 1 bis 10 (1 = unbedenk-
- 25 - lich; 10 = lebensbedrohlich) mit 6 ein. Den aktuellen Gesundheitszustand schildert Dr. med. K._____ als labil "mit wechselnder Klinik bei Änderung der äusseren Umstände". Im Übrigen ergeben seine Schilderungen zum Gesundheitszustand von C._____ nichts Neues. Dr. med. K._____ erwägt, es lasse sich weder beant- worten, wie oft C._____ transportiert werden könne, wie gefährlich dies aus ge- sundheitlichen Gründen für sie sei, noch über welchen Zeitraum dies medizinisch vertretbar sei. Es werde sich herausstellen, wie gut C._____ sich anpassen kön- ne. Grundsätzlich müsse das (überschaubare) Zusatzrisiko der Autofahrten dem Benefit (Kontakt mit dem Beklagten) gegenübergestellt werden. Falls sich der Ge- sundheitszustand der Patientin nicht relevant verschlechtert habe und die Auto- fahrten im Rahmen der ursprünglichen Modalitäten gut toleriert worden seien, se- he er keinen Grund für Änderungen (des vor dem Eheschutzgericht vereinbarten Besuchsrechts). Schliesslich wurde Dr. med. K._____ für den Fall, dass Au- totransporte zum Beklagten aus medizinischer Sicht nicht mehr vertretbar wären, gefragt, ob vom Beklagten beantragte, mindestens zweimal pro Woche stattfin- dende, Spaziergänge (80 Minuten, bei trockener Witterung, vorderhand in Beglei- tung einer F._____-Mitarbeitenden, in Abwesenheit der Klägerin) eine Alternative wären. Dr. med. K._____ antwortete, falls Spaziergänge zur Zeit mit der Klägerin gut toleriert würden, sehe er keine Kontraindikation für Spaziergänge mit dem Kindsvater unter der Bedingung, dass er in Notfallmassnahmen geschult sei oder aber eine geschulte Fachperson (Kispex) anwesend sei (Urk. 65 i.V.m. Urk. 55). 4.3.4. Der Beklagte macht in seiner Stellungnahme zum Arztbericht insbe- sondere geltend, der Gesundheitszustand von C._____ scheine sich seit dem Spitalaufenthalt von Mitte August 2019 entgegen der düsteren Prognosen des KSW im Anschluss an den 12. Juli 2019 nicht verschlechtert, sondern sogar stabi- lisiert zu haben. In den rund zweieinhalb Monaten seit dem Aufenthalt von C._____ im Kinderspital Zürich habe er jedenfalls nie eine Mitteilung der Klägerin erhalten, dass sie sich wegen eines Apnoe-Anfalls mit C._____ in ein Spital habe begeben müssen (Urk. 67 S. 4). Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 14. November 2019 aus, sie sei mit dem Antrag auf Spaziergänge in Begleitung der F._____ bei trockener Witterung
- 26 - einverstanden (Urk. 70 S. 1). Dr. med. K._____ habe C._____ lediglich für den pulmonalen Bereich untersucht. Eine Gesamteinschätzung könnten Frau Dr. med. L._____ oder Frau Dr. med. M._____ geben, welche C._____ ständig behandel- ten. Die Klägerin habe weiterhin grosse Vorbehalte gegenüber Autofahrten. Dass sich der Gesundheitszustand des Kindes im Vergleich zum Zeitpunkt der Anord- nung des Besuchsrechts im Eheschutzverfahren (und damit der Autofahrten) und danach im Massnahmeverfahren vor der Vorinstanz relevant verschlechtert habe, zeige der Arztbericht des KSW vom 12. Juli 2019 und werde vom Beklagten in der Eingabe vom 16. September 2019 eingestanden. Da er darin auf den Antrag auf Autofahrten verzichte, erübrigten sich an und für sich weitere Ausführungen dazu (Urk. 70 S. 2). 4.3.5. Entgegen der Klägerin hat der Beklagte nicht auf Autofahrten verzich- tet. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen. Der Beklagte begründete sein letztes (vermeintliches) Gesuch um Anordnung superprovisori- scher Massnahmen vom 16. September 2019 wie folgt: Die Klägerin gehe im Nachgang zu den Vorkommnissen vom 12. Juli 2019 (notfallmässige Hospitalisa- tion von C._____ im KSW) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand von C._____ zusätzlich verschlechtert habe und deshalb Autotransporte ihrer Ge- sundheit abträglich sein könnten (Urk. 51 S. 2). Wenn nun die erhöhte Gefahr des Versterbens von C._____ bestehe und sich die Verhältnisse mithin verändert ha- ben sollten, möchte er (der Beklagte) ohne Verzug (Hervorhebung durch das Ge- richt) jede Gelegenheit nutzen können, um mit seiner Tochter zusammen zu sein, ohne dabei permanent von der Klägerin gestört zu werden (Urk. 51 S. 3). Eben- falls entgegen der Klägerin machte der Beklagte damals geltend, es sei derzeit völlig offen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand von C._____ seit dem 12. Juli 2019 z.B. aufgrund der Therapiemassnahmen vom
14. bis 16. August 2019 im Kinderspital Zürich wieder stabilisiert und hoffentlich verbessert habe oder ob im Gegenteil seither tatsächlich jene Verschlechterung eingetreten sei, aus der die Klägerin weiterhin – nun einfach anders abgestützt – die Notwendigkeit von Besuchen ausschliesslich in ihrer Wohnung und mithin in ihrer Gegenwart ableiten wolle (Urk. 51 S. 9).
- 27 - Mit dem Beklagten wird von keiner für die vorliegende Fragestellung rele- vanten Gesundheitsverschlechterung von C._____ seit den eheschutzrichterli- chen Anordnungen ausgegangen. Trotz der dramatischen Situation im Juli 2019 kam es im Nachgang offenbar – abgesehen vom Therapiebeginn im Kinderspital Zürich vom August 2019 (vgl. Urk. 33/2) – zu keinen weiteren Spitaleintritten. Die Ärzte des KSW konnten den schlechten Zustand von C._____ im Juli 2019, wie bereits erwähnt, nicht erklären (Urk. 33/1 S. 2 unten). Die von der Klägerin gel- tend gemachte Gefährlichkeit der Autotransporte findet weder im Bericht von J._____ noch in den beiden Arztberichten eine Stütze. Bereits in der Berufung wies der Beklagte darauf hin, dass tatsächlicher Ausgangspunkt (der Ängste der Klägerin) sei, dass es der Klägerin bei längeren Autofahrten schlecht werde und sie sich gelegentlich auch habe übergeben müssen. Das projiziere sie nun auf C._____. Die Klägerin habe auch bereits kurz nach ihrem Umzug nach Winterthur Bedenken gegen die Autotransporte von C._____ geäussert, obwohl es – mit Ausnahme des soeben angesprochenen Aspekts – nie einen Anlass dazu gege- ben habe (Urk. 1 S. 13 f.). Angesichts der erwähnten Einschätzung durch Dr. med. K._____ überwiegt vorliegend im Sinne des Kindeswohles von C._____ de- ren Möglichkeit zu regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater das durch Autotranspor- te (in Begleitung der F._____) äusserst geringe zusätzliche Gesundheitsrisiko. Die von Dr. med. K._____ dargelegte Risikosteigerung im Zusammenhang mit ei- ner Bebeutelung im Auto dürfte für Spaziergänge noch mehr zutreffen. Zudem waren die Parteien offenbar im Herbst 2018 aufgrund der sich verschlechternden Witterungsverhältnisse zu Besuchen in der Wohnung der Klägerin übergegangen. Nun steht wiederum die Winterzeit bevor, womit es sich nicht als sinnvoll erweist, das Besuchsrecht des Beklagten in Form von Spaziergängen anzuordnen. Der Beklagte soll berechtigt sein, C._____ – wie vor dem Eheschutzgericht vereinbart
– dreimal wöchentlich zu sich in die Wohnung in Winterthur auf Besuch zu neh- men. Dr. med. K._____ ist aber darin zu folgen, dass unnötige Autofahrten wäh- rend (medizinisch festgestellten) Risikophasen (z.B. Infekte) unterlassen werden sollen. Das Besuchsrecht des Beklagten ist analog zu seinem Angebot vor Vor- instanz, wonach er im Sinne einer Übergangslösung und zur Beruhigung der Si-
- 28 - tuation bereit wäre, seine Besuche vorerst auf die Zeiten der Anwesenheit der Kinderspitex plus zu beschränken (Urk. 6/36 S. 14 unter Verweis auf Urk. 6/37/3), zu regeln. Die Kinderspitex plus/die Stiftung F._____ Schweiz steht für die Beglei- tung der Besuche des Beklagten (entgegen anderslautenden Ausführungen der Beiständin vom 23. November 2018, Urk. 6/9 S. 4) nach wie vor zur Verfügung (vgl. Urk. 6/21/3). Gemäss Gutachten sprach die Invalidenversicherung 25 Kin- derspitex-Stunden pro Woche gut (Urk. 6/22/54 S. 42). Mit den Besuchen beim Kindsvaters in Abwesenheit der Kindsmutter können sich die Mitarbeiterinnen der F._____ auf die medizinischen Belange des Kindes konzentrieren und werden nicht (wie dies in der Vergangenheit vorgekommen ist, vgl. Urk. 6/20 S. 9 f.) mit dem Paarkonflikt der Parteien belastet. Der Beklagte ist daher in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2. [betreffend Teilvereinbarung vom 15. November 2017] des Eheschutzurteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. November 2017 (Gesch.-Nr. EE170020-E) einstweilen für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ zu sich in die Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Winterthur – in Gegenwart der Mitarbeitenden der F._____, jedoch in Abwesenheit der Klägerin – wie folgt auf Besuch zu nehmen (zu den Spezialsituationen, s. E. 4.6. unten):
- jeden Mittwochabend, von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____,
- jeden Samstag, jeweils von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____,
- jeden Sonntag, jeweils von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____. Wie im Eheschutzverfahren vereinbart, holt der Beklagte jeweils C._____ in der Wohnung der Klägerin ab und bringt sie auf Ende der Betreuungszeit wieder dort- hin zurück (beide Autofahrten in Begleitung der F._____). Die Klägerin ist ver- pflichtet, C._____ jeweils pünktlich zu Beginn der Besuche der betreffenden Mit- arbeitenden der F._____ zu übergeben. Es darf an dieser Stelle noch darauf ver- traut werden, dass sie der gerichtlichen Anordnung nachkommt und diese nicht mit Zwangsandrohung zu versehen ist. Davon ist auch abzusehen, da während medizinisch festgestellten Risikophasen unnötige Autofahrten unterlassen werden
- 29 - sollen. Nachdem die Kinderspitex plus dem Beklagten bereits am 29. Mai 2018 zusagte, dass N._____ keine Einsätze mehr bei ihm machen werde (Urk. 40 S. 5 i.V.m. Urk. 41), erübrigt sich eine diesbezügliche Anordnung von vornherein. Im Übrigen entsprechen die nun festzusetzenden Besuchszeiten den ursprünglich zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren vereinbarten Besuchszeiten ab April 2018 (ohne sukzessive Ausweitung der Besuchszeiten). Auf eine sukzessive Ausweitung dieser Zeiten analog zum Eheschutz ist vorderhand wegen der durchgängigen Begleitung durch die F._____ bereits aus Ressourcengründen zu verzichten. Der Beklagte ist im Übrigen, wie bereits erwähnt (E. II./2.), selber der Meinung, dass es keine tatsächlichen Gründe für eine Abänderung der ehe- schutzrichterlichen Regelung gebe. 4.4.1. Der Beklagte fordert eine zeitliche Begrenzung der Begleitung seiner Besuche durch die Kinderspitex: Gemäss vorinstanzlicher Anordnung solle die Regelung "für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses" gelten, obwohl klar sei, dass die Begleitung lediglich so lange erforderlich sei, als tatsächlich ein me- dizinischer Bedarf bestehe. Wie lange dies der Fall sei, lasse sich durch Einho- lung eines Berichts bei der F._____ und soweit erforderlich mit allfälligen zusätzli- chen Abklärungen ermitteln. Für die Einholung eines solchen Berichts könne be- reits heute eine Frist vorgesehen werden. Er habe eine solche von zwei Monaten genannt. Dazu äussere sich das Gericht nicht, sondern scheine auch dies vom Gutdünken der Beiständin abhängig machen zu wollen (Urk. 1 S. 10 f.). In dieser Phase werde er beweisen können, dass er die Voraussetzungen erfülle, um C._____ so betreuen zu können, dass keine Gefahr für ihre labile Gesundheit be- stehe (Urk. 1 S. 18). 4.4.2. Da nicht absehbar ist, wie lange das Scheidungsverfahren der Partei- en dauern wird, wird die zuständige Beistandsperson Ende Februar 2020 bei der F._____ einen Bericht einzuholen haben über die medizinischen Befähigungen des Beklagten im Umgang mit seiner Tochter (die von der Beiständin ursprünglich geforderte Reanimationsweiterbildung absolvierte er am 29. November 2018, Urk. 6/21/1) und der Beklagte wird gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde (voraussichtlich Vorinstanz) ein Abänderungsbegehren betreffend Ausweitung der
- 30 - Besuchszeiten und sukzessivem Rückzug der F._____-Mitarbeitenden (analog der Eheschutzvereinbarung) zu stellen haben. 4.5.1. Weiter moniert der Beklagte, indem die Vorinstanz die Ausgestaltung des Besuchsrechts in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 der Beiständin überlasse, entledi- ge sie sich in unzulässiger Weise ihrer Aufgabe (Urk. 1 S. 18 f.). 4.5.2. Ordnet das Gericht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat es die Pflichten des Beistandes klar zu umschreiben. Es verletzt Bundes- recht, wenn dem Beistand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzu- passen oder gar festzulegen (BGE 118 II 241 E. 2; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Ver- kehrs und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen be- traut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistand- schaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 316 ff.) so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). 4.5.3. Die erkennende Kammer setzt das Besuchsrecht des Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid soweit wie möglich fest. Der Beiständin verbleibt damit – zusätzlich zu den ihr bereits übertragenen Aufgaben – dafür besorgt zu sein, dass die Besuche von C._____ beim Beklagten in Abwesenheit der Klägerin einstweilen durchgängig durch die Kinderspitex plus begleitet werden. Zudem ist die Beistandsperson mit der Aufgabe zu betrauen, Ende Februar 2020 bei der F._____ einen Bericht einzuholen über die medizinischen Befähigungen des Be- klagten im Umgang mit seiner Tochter und diesen den Parteien zuzustellen. Ge- gebenenfalls wird der Beklagte bei der zuständigen Behörde (voraussichtlich Vor- instanz) ein Abänderungsbegehren betreffend Ausweitung der Besuchszeiten und sukzessivem Rückzug der F._____-Mitarbeitenden zu stellen haben.
E. 4.6 Zu Recht rügt der Beklagte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Besuchsrecht für Spezialsituationen, wie es in Ziffer 2.2. lit. f des
- 31 - Eheschutzurteils vom 15. November 2017 vorgesehen gewesen sei, erneut auf- hebe. Bereits am 26. November 2018 habe sie dies (offensichtlich versehentlich) getan und habe es dann am 21. Dezember 2018 wieder in Kraft setzen müssen, nachdem die Klägerin C._____ ins KSW verbracht habe, der Beklagte sie jedoch zufolge verspäteter Benachrichtigung nicht habe besuchen können. Wie bereits erwähnt, wurde das Notfallbesuchsrecht mit superprovisorischem Entscheid vom
17. Juli 2019 bereits wieder installiert. Diese Regelung ist auch für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens anzuordnen (E. I./2.2.). Es versteht sich dabei von selbst, dass bei einem Spitalaufenthalt C._____s von weniger als zwei Stun- den (s. Antrag Ziffer 2 der Klägerin vom 29. Juli 2019, E. I./2.2.) sich das Be- suchsrecht des Beklagten auf die Dauer des medizinisch bedingten Kranken- hausaufenthaltes zu beschränken hat. 4.7.1. Zudem beantragt der Beklagte – wenn auch in der Berufungsschrift noch ohne formelles Rechtsbegehren – eine Anordnung, die seinem Informati- onsanspruch zum Durchbruch verhelfe, nachdem die Klägerin ihre Informations- pflicht nach eigenem Gutdünken handhabe und sich auch die zuständige Abtei- lung des KSW in dieser Hinsicht wenig kooperativ zeige (Urk. 1 S. 19 und Urk. 16 S. 13 unter Verweis auf Urk. 6/51+56+59+60). Die Klägerin entgegnete in der Be- rufungsantwort, sie habe es tatsächlich versäumt, den Beklagten über einen Spi- taleintritt von C._____ zu informieren. Dies sei aus Versehen und aus Sorge um das Kind geschehen. Sie sei sich bewusst, dass sie den Beklagten informieren müsse, sollte sich C._____ wieder im Spital befinden (Urk. 11 S. 9). 4.7.2. Nachdem die Klägerin offenbar den Beklagten im Dezember 2018 sowie im Januar 2019 zweimal nicht bzw. nicht rechtzeitig über einen Spitaleintritt von C._____ informierte (vgl. Urk. 6/40+51), gelangte der Beklagte mit Eingabe vom 18. Januar 2019 mit folgendem Rechtsbegehren an die Vorinstanz (Urk. 51 S. 2; vgl. auch Urk. 56): "1. Es sei der Klägerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Weigerungsfall zu befehlen, den Beklagten sofort, längstens innerhalb dreissig Minuten nach Ein- tritt zu informieren, wenn sie C._____ aus irgendeinem Grund in Spitalpflege geben muss, und zwar unabhängig davon, ob ein längerer Verbleib von C._____ im Spital bereits feststeht. Glei-
- 32 - ches gilt, wenn die Spitaleinweisung anlässlich eines Arztbesu- ches erfolgt.
2. Es sei die Klägerin anzuweisen, das Pflege- und Medizinalperso- nal jeweils sofort und von sich aus in jedem einzelnen Fall zu er- mächtigen, dem Beklagten hinsichtlich des aktuellen Gesund- heitszustandes der Tochter sowie insbesondere auch des Zeit- punktes der Spitaleinlieferung und des voraussichtlichen Austrit- tes Auskunft zu erteilen." Die Vorinstanz sah sich zum damaligen Zeitpunkt unter Hinweis auf die ge- meinsame elterliche Sorge sowie das beiden Elternteilen zustehende Informati- onsrecht gegenüber Ärzten, Schulen usw. nicht veranlasst, eine formelle Verfü- gung in diesem Zusammenhang zu erlassen. Dies wurde den Parteien mittels Schreiben vom 1. Februar 2019 mitgeteilt (Urk. 59). 4.7.3. Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB können sich auf ein Tun oder Unterlassen richten wie die Auskunft über konkrete Vorgänge (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 307 N 22 m.H.). Angesichts der von der Klägerin unbestrittener- massen nicht (rechtzeitig) erfolgten Information des Beklagten über Spitaleintritte von C._____ ist der Klägerin – in Fortsetzung der unterdessen aufgrund des zwei- ten superprovisorischen Begehrens angeordneten Massnahmen – die Weisung zu erteilen, den Beklagten im Fall einer Verbringung von C._____ in ein Spital in- nerhalb von zehn Minuten, nachdem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Unter- such oder zur Pflege übergeben hat, davon in Kenntnis zu setzen (telefonisch, per SMS oder WhatsApp), unter Androhung einer Bestrafung mit Busse im Unterlas- sungsfall gemäss Art. 292 StGB (E. I./2.2.). Als unnötig erweist sich jedoch, die Klägerin anzuweisen, das Pflege- und Medizinalpersonal zu ermächtigen, ihm Auskunft zu erteilen, da ihm dieses Auskunftsrecht von Gesetzes wegen zusteht (was selbst für nicht sorgeberechtigte Elternteile gilt; Art. 275a Abs. 2 ZGB).
E. 4.8 Der Beklagte fordert die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich deren Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 stellt er je- doch keine anderslautenden Begehren und gehen solche auch nicht aus der Be- rufungsbegründung hervor, weshalb auf die Berufung, soweit sie sinngemäss die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 betrifft, nicht einzutreten ist.
- 33 -
E. 4.9 Angesichts der obigen Erwägungen und den unter dem heutigen Da- tum zu treffenden Anordnungen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Begehren des Beklagten um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 1 S. 3; s. zudem seine diesbezüglichen Ausführungen in Urk. 16 S. 2; Urk. 22 S. 1 bis 3 sowie Urk. 51). III.
E. 5 Im Übrigen bleibt für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Regelung gemäss Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. November 2017 (Gesch.-Nr. EE170020-E) unverändert.
- 5 -
E. 6 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den vorliegenden Zwischenentscheid bleibt dem Endentscheid im Hauptverfahren vorbehal- ten."
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2. [betreffend Teilvereinbarung vom 15. November 2017] des Eheschutzurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. November 2017 (Gesch.-Nr. EE170020-E) einstweilen für be- rechtigt erklärt, das Kind C._____ zu sich in die Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Winterthur – in Gegenwart der Mitarbeitenden der F._____, jedoch in Abwesenheit der Klägerin – wie folgt auf Be- such zu nehmen: - jeden Mittwochabend, von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, - jeden Samstag, jeweils von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, - jeden Sonntag, jeweils von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____. - 37 - Der Beklagte holt C._____ jeweils in der Wohnung der Klägerin ab und bringt sie auf Ende der Betreuungszeit wieder dorthin zu- rück (beide Autofahrten in Begleitung der F._____). Die Klägerin ist verpflichtet, C._____ jeweils pünktlich zu Beginn der Besuche der betreffenden Mitarbeitenden der F._____ zu übergeben. - in Spezialsituationen: - bei einem Spitalaufenthalt (worunter auch ein Spitalaufent- halt von wenigen Stunden, ohne formellen Spitaleintritt zu verstehen ist) von C._____: jeweils für zwei Stunden pro Tag im Spital (in Abwesenheit der Klägerin, jedoch in Anwe- senheit der medizinisch notwendigen Ärzte und Pflegeper- sonen); - bei einem medizinisch festgestellten drohenden Ableben von C._____: unbeschränkt.
- Die mit Entscheid der KESB Hinwil vom 24. Januar 2017 errichtete und mit Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen weiterge- führte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind C._____ wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beibehal- ten. Der bereits eingesetzten Beistandsperson (bzw. einer allenfalls unter- dessen von der KESB Winterthur neu eingesetzten Beistandsperson) wird in Ergänzung bzw. Modifizierung des bisherigen Auftrags die be- sondere Aufgabe erteilt, die einstweilen durchgängige Begleitung des Besuchsrechts durch die F._____ in Abwesenheit der Klägerin umzu- setzen. Zudem wird die Beistandsperson mit der Aufgabe betraut, Ende Febru- ar 2020 bei der F._____ einen Bericht einzuholen über die medizini- schen Befähigungen des Beklagten im Umgang mit seiner Tochter und diesen den Parteien zuzustellen.
- Der Klägerin wird die Weisung erteilt, den Beklagten im Fall einer Ver- bringung von C._____ in ein Spital innerhalb von zehn Minuten, nach- dem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Untersuch oder zur Pflege übergeben hat, davon in Kenntnis zu setzen (telefonisch, per SMS oder WhatsApp). Eine Unterlassung dieser Weisung hätte eine Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB zu Folge. Dieser lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' " Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. - 38 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zu Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Klägerin Rechnung. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 70, die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli - 39 - versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. April 2019 (FE180386-K)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2016. C._____ leidet seit der Geburt unter dem Bohring-Opitz-Syndrom, in- folgedessen sie schwerste Entwicklungsstörungen und erhebliche körperliche Einschränkungen aufweist. Namentlich leidet sie unter Apnoeanfällen, welche zum Tode führen können, wenn nicht umgehend und medizinisch korrekt einge- schritten wird. Zudem wird C._____ über eine Magensonde ernährt, da sie nicht selber essen und trinken kann. C._____ bedarf daher intensivster Betreuung und Pflege (Urk. 2 S. 11). 1.2. Am 13. November 2018 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin oder Kindsmutter) vor Vorinstanz eine Scheidungsklage anhän- gig (Urk. 6/1). Dem Scheidungs- war ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Hinwil vorausgegangen, in welchem sich die Parteien im November 2017 nach Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens (Urk. 6/22/54) über das Be- suchsrecht des Beklagten und Berufungsklägers (fortan: Beklagter oder Kindsva- ter) für C._____ einigten. Die Parteien hielten in der Eheschutzvereinbarung als Vorbemerkungen zur Betreuungsregelung fest, dass die (damals noch mit C._____ in einem Mutter-Kind-Haus lebende) Klägerin auf den 1. April 2018 eine eigene Wohnung in Winterthur beziehen und dass der Beklagte sich um die An- mietung eines möblierten Zimmers in der Nähe der von der Klägerin noch zu be- ziehenden Wohnung bemühen werde, damit er C._____ dort betreuen könne. Weiter einigten sich die Parteien ab 1. April 2018 auf ein Besuchsrecht des Be- klagten jeweils am Mittwochabend, von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr, jeweils am Samstag, von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr (bzw. ab 1. Juni 2018 bis 18.45 Uhr und ab
1. Juli 2018 bis 19.45 Uhr), sowie jeweils am Sonntag, von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr (bzw. ab 1. Juni 2018 bis 18.45 Uhr und ab 1. Juli 2018 bis 19.45 Uhr). Die Parteien verständigten sich darauf, dass der Beklagte C._____ jeweils in der Wohnung der Klägerin abholt und sie auf Ende der Betreuungszeit wieder dorthin zurückbringt. Während den Betreuungszeiten werde die Kinderspitex anwesend sein und den Beklagten unterstützen. Diese Anwesenheit sollte sich ab Juni 2018
- 3 - an den Wochenenden jeweils kontinuierlich um monatlich eine Stunde je Tag ver- ringern, womit ab Januar 2019 an den Wochenenden keine Begleitung durch die Kinderspitex mehr vorgesehen war (Urk. 6/22/72 Dispositiv-Ziffer 2.2 [betreffend Teilvereinbarung vom 15. November 2017]). Mit Eingabe vom 22. November 2018 beantragte die Klägerin vor Vorinstanz, das Besuchsrecht des Beklagten gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Hinwil superprovisorisch dahingehend einzu- schränken, dass der Beklagte C._____ bis auf Weiteres lediglich in Anwesenheit der Kinderspitex bzw. Kinderspitex plus besuchen könne (Urk. 6/4 f.). Nachdem die Vorinstanz mit der Beiständin von C._____, D._____, Kontakt aufgenommen hatte (Urk. 6/7), stellte diese am 23. November 2018 den superprovisorischen An- trag auf vorübergehende Sistierung der Besuchskontakte und des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und dem Kind, bis die Besuche in einem adä- quaten und nicht kindswohlgefährdenden Rahmen aufgegleist und festgelegt worden seien (Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 26. November 2018 wurde das Be- suchsrecht des Beklagten superprovisorisch sistiert und ihm wurde Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 6/10). Im Übrigen kann für den erstinstanzlichen Pro- zessverlauf – mit Massnahmeverhandlung, Einholung eines Arztberichtes sowie verschiedenen Stellungnahmen der Parteien – auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 bis 10). Am 10. April 2019 erliess die Vo- rinstanz folgende Massnahmeverfügung (Urk. 2): "1. Die Besuchsrechtsregelung gemäss Disp.-Ziff. 2 (Ziff. 2) des Eheschutzur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 15. November 2017 (Gesch.-Nr. EE170020-E) wird aufgehoben. Der Beklagte wird mit sofortiger Wirkung für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens einstweilen berechtigt erklärt, das Kind C._____ unter Auf- sicht der Fachstelle "E._____" sowie unter Aufsicht der Kinderspitex plus in der Wohnung der Klägerin zu betreuen. Die Modalitäten der Betreuung des Kindes durch den Beklagten (insbeson- dere Zeitpunkt und Dauer) sind einstweilen von der Beiständin festzulegen, welche sich hinsichtlich Häufigkeit der Betreuungszeiten – unter Berücksich- tigung der Verfügbarkeit der Fachstelle "E._____" und der Kinderspitex plus
- 4 -
– möglichst nach der bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gelebten Regelung (jeweils am Mittwoch, Samstag und Sonntag jede Woche) richten wird. Bei der Betreuung des Kindes durch den Beklagten wird die Fachstelle "E._____" jeweils während der ganzen Besuchsdauer und die Kinderspitex plus jeweils für zwei Stunden anwesend sein. Die Anwesenheit der Fachstel- le "E._____" und der Kinderspitex plus ist solange in diesem Umfang auf- rechtzuerhalten, als es die Beiständin für notwendig erachtet.
2. Die mit Entscheid der KESB Hinwil vom 24. Januar 2017 errichtete und mit Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen weitergeführte Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind C._____ wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beibehalten. Die bereits eingesetzte Beistandsperson, D._____, kjz … [Ort], wird in Er- gänzung bzw. Modifizierung des bisherigen Auftrags die besondere Aufgabe erteilt, die Modalitäten des Besuchsrechts des Beklagten (Dauer und Häu- figkeit) selbständig festzulegen sowie die Begleitung des Besuchsrechts durch die Kinderspitex plus und durch die Institution "E._____" umzusetzen und für deren Finanzierung zu sorgen.
3. Die Anträge des Beklagten vom 17. Dezember 2018 hinsichtlich Einräumung eines weitergehenden Besuchsrechts (Ziff. 1 und 2), Einladung an die Kin- desschutzbehörde zur Ernennung einer anderen Beistandsperson (Ziff. 4 und 5) sowie Einholung eines Gutachtens (Ziff. 7) werden abgewiesen.
4. Der Antrag des Beklagten vom 17. Dezember 2018 hinsichtlich der Einho- lung eines ärztlichen Berichts (Ziff. 6) wird als gegenstandslos geworden er- ledigt abgeschrieben.
5. Im Übrigen bleibt für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Regelung gemäss Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. November 2017 (Gesch.-Nr. EE170020-E) unverändert.
- 5 -
6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den vorliegenden Zwischenentscheid bleibt dem Endentscheid im Hauptverfahren vorbehal- ten." 2.1. Mit Berufung vom 23. April 2019 gelangte der Beklagte mit folgenden Anträgen an die urteilende Kammer (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 10. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Besuchsrecht des Berufungsklägers sei für die Dauer des Scheidungsprozesses durch die Berufungsinstanz wie folgt zu re- geln:
a) Der Beklagte sei einstweilen berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jeweils jeden Mittwochabend, von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, jeden Samstag, jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, jeden Sonntag, jeweils von 11.00 bis 18,00 Uhr während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, zu sich in die Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Win- terthur auf Besuch zu nehmen, vorderhand in Gegenwart der Mit- arbeitenden der F._____, jedoch in Abwesenheit der Berufungs- beklagten.
b) Zwei Monate nach der ersten Besuchsrechtsausübung des Be- klagten gemäss lit. a vorstehend sei bei der F._____ ein Bericht einzuholen hinsichtlich der Befähigung des Berufungsklägers, C._____ zu betreuen. Wird seine Befähigung bejaht, C._____ in der geforderten Weise zu betreuen und zu überwachen, sei sein Besuchsrecht entsprechend der Regelung gemäss Eheschutzver- fügung vom 15. November 2017 auszugestalten, bei Bedarf allen- falls noch mit abgestuften Begleitzeiten durch die Mitarbeitenden der F._____ gemäss deren Empfehlungen, wobei der Berufungs- kläger weiterhin zu berechtigen ist, die Besuche in der Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Winterthur durchzuführen, in Ab- wesenheit der Mutter.
c) Insbesondere sei auch von der Anordnung einer Begleitung der Besuche durch weitere Personen wie etwa Mitarbeitende der E._____ GmbH abzusehen;
d) Dem Berufungskläger sei das aufgehobene Besuchsrecht bei Spitalaufenthalten und bei drohendem Ableben von C._____ ge- mäss Ziffer 2.f. des Eheschutzurteils vom 15. November 2017 wieder zu gewähren;
- 6 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten." Zudem stellte er folgendes Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen (Urk. 1 S. 3): "1. Der Beklagte sei superprovisorisch ab sofort berechtigt zu erklä- ren, die Tochter C._____ jeweils jeden Mittwochabend, jeweils von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbar- keit der F._____, mindestens jedoch während zwei Stunden, je- den Samstag, jeweils von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____, am Sonntag, jeweils von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr, während der Verfügbarkeit der F._____ zu sich in die Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Win- terthur auf Besuch zu nehmen, vorderhand in Gegenwart der Mit- arbeitenden der F._____, jedoch in Abwesenheit der Berufungs- beklagten, erstmals am Samstag, den 28. April 2019.
2. Die Berufungsbeklagte sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) und allfälligen weiteren Zwangsmassnahmen zu verpflichten, die Tochter C._____ jeweils pünktlich zu Beginn der Besuche der betreffenden Mitarbeitenden der F._____ zu übergeben. Ebenso sei ihr zu befehlen, am Ende der Besuchszeiten in ihrer Wohnung an der H._____-Strasse ... in … Winterthur anwesend zu sein, um die Tochter C._____ wieder entgegenzunehmen.
3. Die Besuche seien ausdrücklich ohne Begleitung von Mitarbei- tenden der E._____ GmbH oder einer vergleichbaren Dienstleis- tungsanbietenden öffentlicher oder privater Natur durchzuführen.
4. Es seien bei der Stiftung F._____, Im I._____-Quartier ..., … [Ort], zuständige Regionalleiterin: J._____, Einsatzpläne ab 27. April 2019 (analog den bis Ende Dezember 2018 Plänen) anzufordern und die Besuchstage und -zeiten einstweilen entsprechend zu re- geln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten." Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 wurde das Begehren des Beklag- ten um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 7 Dispositiv- Ziffer 1; für die Begründung s. S. 4 bis 7). Dem Beklagten wurde Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziffer 2), welcher fristge- recht einging (Urk. 8). Schliesslich wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung sowie des Begehrens des Beklagten um Erlass von vorsorglichen Mass-
- 7 - nahmen angesetzt (Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Mit Eingabe vom 30. April 2019 erfolgten "Anmerkungen im Nachgang zur Verfügung vom 25. April 2019" des Beklagten (Urk. 9 und 10/3). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2019. Die Klägerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung sowie auf Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 11 bis 13/1). Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde das Doppel der Berufungsantwort dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde das Doppel der Eingabe des Beklagten vom 30. April 2019 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Unter dem 24. Mai 2019 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Klägerin (Urk. 16 f.) und bat darum, bis 11. Juni 2019 infolge Büroabwesenheit seines Rechtsvertre- ters keine fristlauslösenden Zustellungen zu veranlassen (Urk. 15). Die beklagti- sche Eingabe wurde der Klägerin am 29. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Am 5. Juni 2019 erstattete die Klägerin ihrerseits eine Stellungnahme (Urk. 19), welche der Gegenseite am 12. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 20). 2.2. Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 wurde eine schriftliche Auskunft bei der Stiftung F._____, J._____, eingeholt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 gelangte der Beklagte mit folgendem Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen an die Berufungsinstanz (Urk. 22 S. 1 bis 3): "1. Bringt die Berufungsbeklagte die Tochter C._____ in ein Spital, hat sie umgehend, d.h. innerhalb von zehn Minuten, nachdem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Untersuch oder zur Pflege übergeben hat, den Berufungskläger in der bisher gewohnten Kommunikationsart (telefonisch, per Whatsapp, SMS etc.) dar- über zu informieren. Der Berufungskläger ist berechtigt, C._____ nach Ablauf einer Vorankündigungsfrist von 90 Minuten zu besuchen. Dieses Recht beschränkt sich auf zwei Stunden pro Tag. Die Berufungsbeklagte hat während dieser zwei Stunden das Spi- talstation zu verlassen und darum besorgt zu sein, dass es zu keinen Begegnungen mit dem Berufungskläger kommt, die nicht beidseits ausdrücklich erwünscht sind. Der Berufungskläger hat
- 8 - sich nach Ablauf der zwei Stunden wieder aus dem Spital zu ent- fernen. Der Berufungskläger ist berechtigt, dieses Besuchsrecht ohne je- de Begleitung auszuüben. Sporadische Kontrollen des Spitalper- sonals, die aus medizinischen Gründen geboten sind, hat er zu dulden. Kommen die Parteien den sich aus dieser Besuchsregelung er- geben(d)en Pflichten nicht nach, droht ihnen Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. Diese Bestimmung lautet: 'Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' Die Pflicht, sich während der Besuchszeiten des anderen Eltern- teils von der Spitalstation fernzuhalten bzw. das Spital rechtzeitig zu verlassen, kann im Weigerungsfall mit Zwang (gegebenenfalls Zuzug der Polizei) durchgesetzt werden.
2. Bei medizinisch festgestellter Todesgefahr oder bei akuter Le- bensgefährdung, wie sie am frühen Morgen des 12. Juli 2019 eingetreten ist und die Benachrichtigung des Berufungsklägers um 05.00 Uhr durch den behandelnden Spitalarzt erforderlich machten, hat der Berufungskläger ein mit dem Besuchsrecht der Berufungsbeklagten alternierendes Besuchsrecht von jeweils ei- ner Stunde, das er nach einer Vorankündigungsfrist von jeweils einer Stunde ausüben kann (Beispiel: Vorankündigung: 09.00 Uhr, Dauer des ersten Besuchsrechts: 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr; anschliessend Besuchsrecht der Berufungsbeklagten von einer Stunde; im Anschluss daran Besuchsrecht des Beklag- ten: 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, usw.). Der Berufungskläger hat das Recht, dieses Besuchsrecht unbe- gleitet auszuüben, mit Ausnahme der Anwesenheit von Spitalper- sonal, das den Zustand von C._____ überwachen oder Pflegever- richtungen oder Untersuchungen vornehmen muss. Der Beru- fungskläger hat das Recht, auch während der Überwachung von C._____ bei Pflegeverrichtungen oder Untersuchungen im Kran- kenzimmer von C._____ zugegen zu sein, sofern keine absolut zwingenden Gründe dagegen sprechen. Über das Vorliegen sol- cher Gründe kann die medizinische Spitalleitung nachträglich be- finden. Die sich aus dieser Regelung ergebenden Pflichten unterstehen den gleichen Androhungen wie die Besuchsregelung gemäss Zif- fer 1 (Bestrafung nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung; behördlicher Zwang).
3. Die Besuchsreglung gemäss Ziffer 1 und 2 kann weder durch ei- ne Beistandsperson noch durch Dritte (Ärztinnen oder Ärzte, Spi-
- 9 - talpersonal aller Stufen, etc.) ausgesetzt, abgeändert oder an zu- sätzliche Bedingungen geknüpft werden. Änderungen jeder Art können ausschliesslich auf richterliche Anordnung erfolgen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungs- beklagten." Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wurde das Begehren des Beklag- ten vom 16. Juli 2019 um Erlass superprovisorischer Massnahmen teilweise gut- geheissen und der Beklagte einstweilen für berechtigt erklärt, das Kind C._____ in Spezialsituationen wie folgt zu besuchen:
- bei einem Spitalaufenthalt (worunter auch ein Spitalaufenthalt von we- nigen Stunden, ohne formellen Spitaleintritt zu verstehen ist) von C._____: jeweils für zwei Stunden pro Tag im Spital (in Abwesenheit der Klägerin, jedoch in Anwesenheit der medizinisch notwendigen Ärz- te und Pflegepersonen);
- bei einem medizinisch festgestellten drohenden Ableben von C._____: unbeschränkt. Zudem wurde der Klägerin die Weisung erteilt, den Beklagten im Fall einer Ver- bringung von C._____ in ein Spital innerhalb von zehn Minuten, nachdem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Untersuch oder zur Pflege übergeben hat, da- von in Kenntnis zu setzen (telefonisch, per SMS oder WhatsApp), unter Andro- hung einer Bestrafung mit Busse im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB. Im Übrigen wurde das superprovisorische Massnahmebegehren des Beklagten vom
16. Juli 2019 abgewiesen und der Klägerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 25; für die Begründung s. S. 5 bis 10). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 erteilte J._____ die schriftliche Auskunft (Urk. 26). Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 29). Die Stellungnahme der Klägerin zur Ein- gabe des Beklagten vom 16. Juli 2019 erfolgte unter dem 29. Juli 2019. Sie stellte darin die folgenden Anträge (Urk. 31 S. 2): "1. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, bei einem Spitalaufent- halt von C._____ sie für jeweils zwei Stunden am Tag im Spital in Anwesenheit der medizinisch notwendigen Ärzte und Pflegeper- sonen und in Abwesenheit der Klägerin zu besuchen.
2. Sollte der notwendige Spitalaufenthalt kürzer sein als das vom Beklagten auszuübende Besuchsrecht, so habe sich das Be-
- 10 - suchsrecht bis auf die Dauer bis zur medizinisch bedingten Ent- lassung oder den Anweisungen des Spitals zu beschränken.
3. Bei einem medizinisch festgestellten drohenden Ableben von C._____ sei das Besuchsrecht des Beklagten unbeschränkt zu gewähren, in Anwesenheit der Klägerin.
4. Es sei die Klägerin unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB anzuweisen, den Beklagten im Fall einer Verbringung von C._____ in ein Spital innerhalb von zehn Minuten nachdem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Untersuch oder zur Pflege übergeben hat, davon in Kenntnis zu setzen, telefonisch, per SMS oder WhatsApp).
5. Die übrigen Anträge des Beklagten seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2019 seinerseits Stellung zu nehmen (Urk. 34). Mit Eingabe datierend vom 26. Juli 2019 (Poststempel: 31. Juli 2019) nahm der Beklagte insbesondere Stellung zum Bericht von J._____. Er ersuchte zudem um eine Klarstellung bezüglich der Spitalbesuche in Notfällen (Urk. 35 S. 7 f.). Mit Eingabe vom 6. August 2019 nahm auch die Klägerin Stellung zum Bericht von J._____ (Urk. 37). Mit Eingabe vom 8. August 2019 nahm der Beklag- te Stellung zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2019 (Urk. 40 f.). Mit Verfügung vom 13. August 2019 wurden die Eingaben vom 31. Juli 2019, 6. August 2019 und 8. August 2019 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Darüber hinaus wurde in den Erwägungen klargestellt, dass die superprovisori- sche Anordnung vom 17. Juli 2019 – entgegen dem Beklagten (Urk. 35 S. 7 f.) – unmissverständlich sei, da verfügt worden war, dass es ausschliesslich um die Anwesenheit von medizinisch notwendigen Ärzten und Pflegepersonen gehen könne, die Spitalbesuche des Beklagten darüber hinaus aber keiner Überwa- chung bedürften (Urk. 42; vgl. dazu auch Urk. 42A). Mit Eingabe vom 19. August 2019 nahm der Beklagte sein Replikrecht in Anspruch (Urk. 43). Am 26. August 2019 wurde beschlossen, einen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand von C._____ sowie zur medizinischen Vertretbarkeit der von den Parteien vor dem Eheschutzgericht vereinbarten Besuchsrechtslösung beim Kinderspital Zürich, Dr. med. K._____, …-arzt, einzuholen (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 1). Den Parteien
- 11 - wurde Frist angesetzt, um Dr. med. K._____ schriftlich vom Arztgeheimnis zu entbinden (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde das Doppel der Stellungnahme des Beklagten vom 19. August 2019 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Am 26. August 2019 nahm auch die Klägerin ihr Replikrecht in Anspruch (Urk. 44). Die Eingabe wurde der Gegenpartei am 29. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44 und 46). Mit Eingabe vom 31. August 2019 entband der Beklagte Dr. med. K._____ vom Arztgeheimnis (Urk. 47). Mit Einga- be vom 12. September 2019 reichte schliesslich auch die Klägerin eine entspre- chende Entbindungserklärung ein (Urk. 48 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2019 stellte der Beklagte erneut ein Ge- such um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen (Urk. 51 bis 53/1-3), welches mit Präsidialverfügung vom 19. September 2019 abgewiesen wurde. Der Klägerin wurde Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe des Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 54). Mit Schreiben vom 18. September 2019 wurde Dr. med. K._____ ersucht, den am 26. August 2019 beschlossenen ärztlichen Bericht bis Ende September 2019 zu erstatten (Urk. 55). Mit Eingabe vom 19. September 2019 erklärte der Beklagte, er habe mit sei- nem Begehren vom 16. September 2019 gar keine superprovisorische Anordnung von Massnahmen, sondern die möglichst baldige Abänderung des bis anhin gel- tenden Besuchsregimes bezweckt (Urk. 56). Diese Eingabe wurde der Klägerin am 23. September 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 56 f.). Mit Eingabe vom 26. September 2019 ersuchte die Klägerin um Fristerstreckung bezüglich der mit Verfügung vom 19. September 2019 angesetzten Frist bis und mit Ende der noch anzusetzenden Frist zur Stellungnahme des (ausstehenden) Arztberichts (Urk. 58). Die beantragte Fristerstreckung wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 bewilligt (Urk. 59). Am 8. Oktober 2019 erfolgte eine weitere Eingabe des Beklagten, worin er um Präzisierung der Dr. med. K._____ gestellten Fragen er- suchte (Urk. 60 f.). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wurde Dr. med. K._____
– unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer unberechtigten Mitwirkungsver- weigerung – an seine Pflicht zur Einreichung des ärztlichen Berichts erinnert und
- 12 - darum ersucht, den Bericht spätestens bis 31. Oktober 2019 einzureichen. Gleichzeitig wurde er darum gebeten, die beantragte Präzisierung des Beklagten bei der Beantwortung der Fragen im ärztlichen Bericht zu berücksichtigen (Urk. 62). Am 18. Oktober 2019 kontaktierte Dr. med. K._____ das Gericht und erklärte, das Schreiben vom 18. September 2019 (trotz Entgegennahme durch ei- nen Bevollmächtigten) nicht erhalten zu haben (Urk. 63). Gleichentags wurde ihm deshalb das Schreiben inklusive Beilagen nochmals zugestellt (Urk. 64). Der ärzt- liche Bericht datiert vom 25. Oktober 2019 (Poststempel: 30. Oktober 2019; Urk. 65). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde beiden Parteien Frist an- gesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 66). Die Stellungnahme des Beklag- ten datiert vom 7. November 2019 (Urk. 67 f.) und wurde der Gegenseite am
12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 69). Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte unter dem 14. November 2019 (Urk. 70). Da die Berufung des Beklagten inhaltlich gutzuheissen ist, ist ihm die letzte Eingabe der Klägerin zusammen mit dem vorliegenden Berufungsentscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1. Die Vorinstanz hielt betreffend das vorsorglich abzuändernde Besuchs- recht des Beklagten im Wesentlichen fest, dass ein von ihr eingeholter ärztlicher Bericht von Dr. med. L._____ vom 25. Januar 2019 unmissverständlich zum Aus- druck bringe, dass der Beklagte das Kind in einer Anfangs- und Beobachtungs- phase nur im Beisein der Kinderspitex plus betreuen sollte, da er zum gegenwär- tigen Zeitpunkt (noch) nicht über die notwendigen medizinischen Fertigkeiten und Erfahrungen verfüge, um das Kind alleine zu betreuen bzw. sich noch niemand von seinen Fertigkeiten habe überzeugen können. Auch wenn der Beklagte die gegenteilige Auffassung vertrete, so sei er mit einer Betreuung im Beisein der Kinderspitex plus einverstanden, weshalb sich weiterführende Ausführungen diesbezüglich erübrigten und eine Begleitung der Besuche durch die Kinderspitex plus für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens anzuordnen sei (Urk. 2 S. 20).
- 13 - 1.2. Weiter erwog die Vorinstanz, strittig sei hingegen der Ort der Betreu- ung und die Frage nach der Anwesenheit der Klägerin während der Betreuung des Kindes durch den Beklagten. Dem Beklagten sei insofern beizupflichten, als dass gestützt auf den ärztlichen Bericht die Anwesenheit der Klägerin während der Betreuung des Kindes nicht zwingend erscheine. Jedoch erweise sich die Frage nach deren Anwesenheit als hinfällig, da die Frage nach dem Ort der Be- treuung und damit verbunden die Frage, mit welcher Betreuungsregelung das Kindeswohl am besten gewahrt werden könne, deren Beantwortung vorwegneh- me. Aus der Feststellung von Dr. med. L._____, dass aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden könne, was die Transporte mit dem Auto für das Wohl des Kindes bedeuteten, könne – entgegen der Auffassung des Beklagten – näm- lich nicht geschlossen werden, dass die Transporte dem Kindeswohl nicht entge- genstünden. Im Gegenteil sei die Aussage so zu verstehen, dass Autofahrten im vorliegenden Fall durchaus eine Gefährdung des Kindeswohls mit sich bringen könnten, auch wenn sich ein konkretes Risiko in Anbetracht des allgemeinen Ge- sundheitszustandes des Kindes naturgemäss nicht quantifizieren lasse. Es sei unumstritten, dass das Kind sehr sensibel auf Veränderung reagiere und sich dessen Gesundheitszustand schnell verschlechtern könne, weshalb es sich kei- neswegs um reine Spekulation handle, wenn Autofahrten – die bis anhin praktisch nie vorgekommen seien – als potenzielles Risiko für die Gesundheit des Kindes eingestuft würden. Eine Gefährdung des Kindeswohls erscheine damit als glaub- haft dargetan, weshalb der Transport des Kindes mit dem Auto von der Wohnung der Klägerin zur Wohnung des Beklagten in Winterthur abzulehnen und das Kind für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens vom Beklagten in der Wohnung der Klägerin zu betreuen sei. Dem Beklagten sei beizupflichten, dass gerade auf- grund der gesundheitlichen Situation des Kindes, insbesondere der Gefahr, dass das Kind jederzeit und auch überraschend versterben könne, die Frage nach dem Besuchs- und Kontaktrecht eine gewichtige Bedeutung habe und das Recht des Beklagten auf persönlichen Verkehr nicht aufgrund von Verlustängsten der Kläge- rin eingeschränkt werden dürfe. Vorliegend gehe es aber nicht um die Berücksich- tigung von Wünschen der Klägerin, sondern um das Kindeswohl. Diesem ent- spreche es am besten, wenn die Betreuung weiterhin in der Wohnung der Kläge-
- 14 - rin stattfinde. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin – wenn sie darauf bestehe – bei der Betreuung des Kindes durch den Beklagten anwesend sein werde. Jeden- falls gehe es nicht an, die Klägerin während mehreren Tagen in der Woche aus der eigenen Wohnung wegzuweisen. Deshalb und angesichts des von der Bei- ständin geschilderten bestehenden Paarkonfliktes, welcher als massive Gefähr- dung für das Kind erscheinen würde, sei in Übereinstimmung mit der überzeu- genden Auffassung der Beiständin auch ohne Gutachten ausgewiesen, dass nebst der medizinischen Begleitung durch die Kinderspitex plus weiterhin eine so- zialpädagogische Familienbegleitung durch Fachleute der Institution "E._____" als angezeigt erscheine. Auch wenn der Beklagte deren Notwendigkeit nicht an- erkenne – wobei darauf hinzuweisen sei, dass entgegen den Anträgen des Be- klagten damit zu rechnen sei, dass die Klägerin bei seinen Besuchen zugegen sein werde –, so sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung auch im Hinblick darauf, dass die Parteien seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr gehabt hätten und Spannungen durch das Kind wahrgenommen und zu dessen Destabilisierung führen könnten, notwendig. Dies nicht zuletzt, um auch die störungsfreie medizi- nische Betreuung des Kindes durch die Kinderspitex plus zu gewährleisten (Urk. 2 S. 20 bis 22). 1.3. Was die zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beklagten an- belange, so hänge diese wesentlich von der Verfügbarkeit der Kinderspitex plus und der Institution "E._____" ab, welche das Besuchsrecht gleichzeitig begleiten müssten. Unter diesen Umständen sei es für das Gericht unmöglich, die einzel- nen Besuchsrechtstermine im Voraus festzulegen. Es werde vielmehr aus- nahmsweise Sache der Beiständin sein, die Besuchsrechtszeiten des Beklagten mit sämtlichen Beteiligten zu koordinieren. Immerhin gelte es im Grundsatz fest- zuhalten, dass der Beklagte Anspruch darauf habe, das Kind regelmässig zu be- treuen. Sofern machbar, werde dafür zu sorgen sein, dass er das Kind analog der bis zur Scheidungseinleitung gehandhabten Regelung jeweils einmal unter der Woche sowie an jedem Samstag und Sonntag besuchen könne. Die Kinderspitex plus solle namentlich jeweils während zwei Stunden anwesend sein, sodass der Beklagte weitere Erfahrung und Sicherheit im Umgang mit dem Kind gewinnen
- 15 - und die Klägerin im Hinblick auf die Regelung im Scheidungszeitpunkt weiter Ver- trauen fassen könne (Urk. 2 S. 22 f.).
2. Zusammengefasst begründet der Beklagte seine Berufung folgender- massen: Die Vorinstanz habe die Besuchsrechtsanordnungen abgesehen vom Bericht von Dr. med. L._____ (vgl. Urk. 6/55) unüberprüft und einzig gestützt auf den Antrag der Beiständin vom 23. November 2018 getroffen. Die Beiständin ha- be ihrerseits blind auf die Angaben der Klägerin abgestellt, die wiederum ihre Wünsche umgesetzt haben wolle, den Beklagten möglichst von sich und der Tochter C._____ fernzuhalten (Urk. 1 S. 6 und 15). Besuche unter ständiger Be- obachtung von Aufpassenden kämen für ihn nicht in Frage. Zu sehr fürchte er, von solchen einer fehlbaren Handlung beschuldigt zu werden und aufgrund weite- rer Veranlassungen der Beiständin, die ihn vorab für gefährlich halte, erneut ver- haftet oder mit anderen Zwangsmassnahmen belegt zu werden. Aufgrund dieser Ängste und der 2017 erlittenen Traumata (damals wurde ein Kontakt- und Rayon- verbot gegenüber seiner Tochter und der Klägerin gemäss GSG verfügt, welches vom Zwangsmassnahmengericht gegenüber der Tochter nicht verlängert wurde; Urk. 6/31/116+126) habe er davon abgesehen, das für ihn an unhaltbare Bedin- gungen geknüpfte Besuchsrecht wahrzunehmen. Zudem befürchte er, dass die Besuche bereits aufgrund der aufgezwungenen äusseren Umstände (Zusam- mengesperrt-Sein mit der Klägerin während jeweils mehreren Stunden) in einer angespannten Stimmung erfolgen würden, die von den Mitarbeitenden der E._____ GmbH nicht einfach aus der Welt geschafft werden könnten. Das bedeu- te, dass er seine Tochter im Berufungszeitpunkt seit fünf Monaten nicht mehr ha- be sehen können, da nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beiständin hartnä- ckig auf der "E._____-Lösung" beharren würden (Urk. 1 S. 6 und 17). Die geschil- derten Ängste des Beklagten bestünden weiterhin, zumal er wisse, dass das, was die Vorinstanz zur Stütze ihres Entscheides mache, nämlich fehlende Autotrans- porte in der Vergangenheit, schlicht nicht stimme. Es habe in der Vergangenheit zahlreiche Autotransporte oder Transporte mit öffentlichen Verkehrsmitteln gege- ben. Diesbezüglich verweise er auf seine tabellarische Zusammenstellung (Urk. 1 S. 14). Dabei sei es gemäss den Mitarbeitenden der F._____ (Kinderspitex plus) nie zu Auffälligkeiten gekommen. Die behauptete und zur Grundlage des ange-
- 16 - fochtenen Entscheids herangezogene Kindswohlgefährdung sei nicht einmal an- satzweise nachgewiesen, sondern im Gegenteil aufgrund der früher gemachten Erfahrungen sogar widerlegt. Der Beklagte beantrage deshalb die aufoktroyierte Besuchsrechtsregelung, die ihn zwinge, seine Tochter ausschliesslich in der Ge- genwart und unter Aufsicht der Klägerin sowie zusätzlicher Hilfspersonen, die kei- nerlei medizinische Aufgaben hätten, zu sehen, sofort aufzuheben und zu derje- nigen Regelung zurückzukehren, die im April 2018 ohne Gefährdung des Kindes- wohls möglich gewesen sei, auch wenn sie der Klägerin bereits damals nicht ge- passt habe (Urk. 1 S. 16 und Urk. 16 S. 7 f. unter Verweis auf Prot. der Ehe- schutzakten S. 57). Diese Besuchsregelung sei das Resultat sorgfältiger Abklä- rungen im Rahmen eines umfangreichen Eheschutzverfahrens gewesen. Sie ha- be nicht, wie das von der Beiständin und der Klägerin erwirkte derzeitige Be- suchsrecht auf Behauptungen bzw. – seitens der Vorinstanz – auf Annahmen, die sich im Nachhinein als völlig ungesichert, ja sogar als rundweg falsch herausge- stellt hätten (neben den Autotransporten die Behauptung, die Mitarbeitenden der F._____ stünden für die Begleitung der Besuche nicht mehr zur Verfügung; Urk. 1 S. 16), beruht. Tatsächliche Gründe für eine Abänderung der eheschutzrichterli- chen Regelung gebe es nicht. Dass die Klägerin solche Besuche nicht wolle, sei ein rein subjektives Element und kein Abänderungsgrund (Urk. 16 S. 9). Die Klä- gerin sei bestrebt, möglichst zu unterdrücken, dass es in der Vergangenheit zahl- reiche Besuche des Beklagten gegeben habe, bei denen sie nicht zugegen gewe- sen sei. Im Monat April 2018 und in der Zeit davor, als die Besuche regelmässig von der F._____ begleitet worden seien, sei sie nicht anwesend gewesen und wisse demnach auch nicht, wie er die Versorgung und Betreuung (auch in Notfäl- len) von C._____ beherrsche (Urk. 16 S. 9 f. unter Hinweis auf Urk. 6/22/54 S. 43). Die Ängste der Klägerin seien nicht mit einer Gefährdung des Kindswohls gleichzusetzen. Sollte dies anders gesehen werden, wäre mit geeigneten Mass- nahmen bei der Klägerin anzusetzen und nicht eine Regelung zu implementieren, die Parteien, die sich nichts mehr zu sagen hätten, jedes Wochenende jeweils während mehreren Stunden zusammenzwinge und so voraussehbar Spannungen provoziere, die nicht im Sinne des Kindes seien. Er befürchte, dass die Begleitung durch die "E._____" vor allem auch dazu dienen solle, um "Negativpunkte" gegen
- 17 - ihn zu sammeln. Diese Angst beruhe nebst seinen Erfahrungen aus dem Jahr 2017 auf den erklärten Zielen der Klägerin, welche ihm die elterliche Sorge ent- ziehen und zusammen mit C._____ am liebsten nach Argentinien zurückkehren wolle (Urk. 1 S. 17).
3. Die Klägerin erwidert im Wesentlichen, dass die vom Bezirksgericht Hinwil angeordneten Besuche entgegen dem Beklagten überwiegend in ihrer Wohnung stattgefunden hätten. Der Beklagte habe diese Besuche allerdings im- mer wieder dazu ausgenützt, die Klägerin zu einer Versöhnung zu bewegen. Mit dem Einreichen der Scheidung habe die Klägerin eine Eskalation der Beziehung befürchtet, weswegen die Anträge um Änderung des Eheschutzurteils mit Bezug auf das Besuchsrecht gestellt worden seien. Die Lösung "E._____" sei im Hinblick auf den Schutz des Kindes gestellt worden, da sich auch Veränderungen und da- bei insbesondere der Streit der Eltern gesundheitsgefährdend auf das Kind aus- wirken könnten. Dass die Klägerin die elterliche Sorge über das Kind für sich be- anspruche, hänge damit zusammen, dass es sich im Verlaufe der Trennung ge- zeigt habe, dass keine vernünftigen Gespräche mit dem Beklagten über das Kind möglich seien (Urk. 11 S. 4 und S. 7). Die Klägerin bestritt die Ausführungen des Beklagten zu den geltend gemachten Autofahrten zwischen dem 1. April und dem
22. August 2018 mit Nichtwissen. Sie sei zu Besuchen des Beklagten in ihrer Wohnung bereit gewesen, nicht um ihn zu überwachen, sondern um ihm den Kontakt mit der Tochter zu ermöglichen (Urk. 11 S. 7). Um die Spannungen zwi- schen den Parteien aufzufangen, sei es der Beiständin wichtig und richtig er- schienen, eine geschulte Begleitung der Besuche durch die "E._____" zu organi- sieren. Es gehe nicht darum, die Spannungen aus der Welt zu schaffen, sondern die Parteien dazu anzuhalten, sie nicht während der Besuche auszutragen, wozu die Mitarbeitenden der Kinderspitex nach entsprechenden Rückmeldungen an die Beiständin nicht fähig und auch nicht willens gewesen seien (Urk. 11 S. 7 f.). Es werde bestritten, dass die Klägerin am liebsten mit C._____ nach Argentinien zu- rückkehren möchte. Sie sei sich (unterdessen) im Klaren darüber, dass eine so lange Flugreise für das Kind nicht möglich sei (Urk. 11 S. 8 und Urk. 19).
- 18 - 4.1. Gemäss Vorinstanz soll der Beklagte seine Tochter in der Wohnung der Klägerin in deren Anwesenheit besuchen und dies in nur zeitweiser Beglei- tung durch die Kinderspitex, jedoch vollständig beaufsichtigt durch eine sozialpä- dagogische Familienbegleitung. Dies entspricht weder den superprovisorischen Massnahmebegehren und deren Begründung der Klägerin noch denjenigen der Beiständin vor Vorinstanz. Es ist daran zu erinnern, dass die Klägerin mit ihrem superprovisorischen Antrag vom 22. November 2018 das Besuchsrecht des Be- klagten gemäss Eheschutzurteil dahingehend einschränken wollte, dass er C._____ bis auf Weiteres lediglich in Anwesenheit der Kinderspitex (plus) besu- chen kann. Zur Begründung führte sie an, der Beklagte verhalte sich, seitdem sie ihm ihren Scheidungswillen kundgetan habe, völlig irrational und nicht dem Wohl des Kindes entsprechend. Zudem habe sich herausgestellt, dass er offenbar das Besuchsrecht in ihrer Wohnung dahingehend verstanden habe, wieder mit ihr ei- ne Beziehung eingehen zu können. Die Klägerin dagegen habe dieses Vorgehen offeriert, damit der Beklagte den Kontakt mit dem Kind der schwierigen gesund- heitlichen Situation entsprechend weiter aufrecht halten könne. Mit dem Schei- dungsbegehren müsse allerdings dem Beklagten klar geworden sein, dass eine Wiedervereinigung nicht stattfinden werde. Nun bestehe er auf unbegleiteten Be- suchen von C._____. Diese wären gemäss Eheschutzurteil vielleicht ab
1. Dezember 2018 möglich. Zwischenzeitlich habe sich aber gezeigt, dass sich C._____s Gesundheitszustand verschlechtert habe, indem sie deutlich mehr Ap- noe-Vorfälle habe. Sie laufe mangels Sauerstoff dann schon bald richtiggehend violett an und man müsse sofort reagieren. Wie die Beiständin in ihrer WhatsApp an beide Parteien zu Recht festhalte, wäre für unbegleitete Besuchskontakte des Beklagten unter anderem die Absolvierung des Nothilfe-/Reanimationskurses vo- rausgesetzt. Der Beklagte habe einen solchen Kurs nie besucht. Bei Unkenntnis würde dies beim unbegleiteten Besuch im Notfall für die Tochter eine lebensbe- drohende Situation ergeben (Urk. 6/5 S. 3). Die Beiständin wiederum schilderte dem Vorderrichter am 23. November 2018, dass das erste gemeinsame Elterngespräch am 16. November 2018 statt- gefunden habe. Dabei habe die Klägerin dem Beklagten eröffnet, dass sie das Scheidungsverfahren eingeleitet habe, worauf die Stimmung infolge der Reaktion
- 19 - des Beklagten emotional eskaliert sei. Unter diesen Umständen sei eine Weiter- führung der bisherigen Kontakte des Beklagten mit dem Kind in Anwesenheit der Klägerin an deren Wohnort in Zukunft nicht mehr möglich, da sich die äusserst angespannte emotionale Lage lebensbedrohlich auf das Kind auswirken könne (Hervorhebung durch das Gericht). Dessen ungeachtet habe sich der Beklagte dahingehend geäussert, dass er nun beabsichtige, sich für das Besuchsrecht auf das Eheschutzurteil zu berufen und unbegleitete Kontakte zum Kind zu beanspru- chen. Dies obwohl man nach dem Umzug der Klägerin nach Winterthur im allsei- tigen Einverständnis beschlossen habe, dass die Kontakte zwischen Beklagtem und Kind ausschliesslich am Wohnort der Klägerin und unter deren Aufsicht erfol- gen sollten (Urk. 6/7). Bis September 2018 habe der Beklagte seine Tochter in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Kinderspitex plus in den Räumlichkeiten des Kantonsspitals Winterthur (fortan: KSW) oder am Stadtrand getroffen, flankierend begleitet von der Klägerin, die diesen Prozess habe begleiten wollen. Aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr für die Tochter und wegen der sich verschlechtern- den Witterungsverhältnisse sei die Klägerin dem Beklagten schliesslich doch ent- gegen gekommen, die Kontakte bei sich in der Wohnung zu realisieren, jeweils noch unterstützt durch die gerichtlich festgelegte Anwesenheit der Kinderspitex plus. In dieser Phase sei es vermehrt zu Beanstandungen durch die Mitarbeiterin- nen der Kinderspitex plus gekommen, die sich durch psychosoziale Äusserungen des Beklagten und die zum Teil konflikthafte Situation zwischen den Eltern über- fordert gefühlt hätten (Urk. 6/9 S. 2). Die aktuelle hohe Emotionalität beider Eltern seien Hochrisikofaktoren für die Tochter mit speziellen Bedürfnissen und beson- derer Schutzbedürftigkeit. Nicht einzuordnende Emotionen könnten bei ihr le- bensbedrohende Apnoen auslösen (Hervorhebung durch das Gericht). Beide El- tern könnten derzeit ihre Gefühle kaum regulieren und erzeugten eine lebensbe- drohende Gefährdung des Kindeswohls. Frau J._____, Verantwortliche der Kin- derspitex plus, habe mitgeteilt, dass sie aktuell nicht mehr für Besuchsbegleitun- gen zur Verfügung stünden, da die Mitarbeiterinnen mit der psychosozialen Dy- namik der Eltern und insbesondere auch mit dem Kindsvater alleine überfordert seien (Urk. 6/9 S. 4).
- 20 - 4.2.1. Die Parteien scheinen das eheschutzrichterlich festgesetzte Besuchs- recht nur im Frühling 2018 gelebt zu haben und danach davon abgewichen zu sein (vgl. Urk. 6/36 S. 5). Es gibt keine Hinweise darauf, dass dafür objektive Um- stände (wie ein schlechterer Gesundheitszustand von C._____) ausschlaggebend waren. Vielmehr machte der Beklagte vor Vorinstanz geltend, die Klägerin leide unter starken Ängsten, es drohe zusätzliche Gefahr für die Gesundheit von C._____, wenn sie mit dem Auto transportiert werde. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die Besuche des Beklagten in gemeinsamer Absprache nicht mehr in der von ihm speziell angemieteten Wohnung, sondern in der Wohnung der Klägerin erfolgt seien (Urk. 6/20 S. 11). Jedenfalls musste die Kindsmutter durch das einvernehmlich abgeänderte Besuchsrecht C._____ nicht der alleinigen elterlichen Obhut des Kindsvaters anvertrauen (darauf wird in den nächsten bei- den Absätzen zurückzukommen sein). Der Kindsvater wiederum war damit ein- verstanden, da er die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung als Familie hegte (Urk. 1 S. 15 f.). 4.2.2. Fest steht, dass die Kindsmutter bereits im Erziehungsfähigkeitsgut- achten, das im Eheschutzverfahren eingeholt worden war, als besorgt bis überbe- sorgt beschrieben wurde. Ihre Bindungstoleranz von C._____ zum Kindsvater wurde als defizitär beurteilt (Urk. 6/22/54 S. 46 f.). Die Kindsmutter müsse einen Weg gehen, damit sie die Betreuung durch den Kindsvater ebenfalls akzeptiere und toleriere (a.a.O., S. 47). Die Kindsmutter traue dem Kindsvater nicht zu, dass er fürsorglich zu C._____ schauen könne, glaube sogar, dass er darauf hinarbei- te, ihr Schaden zuzufügen. Sie könne keine Liebe vom Kindsvater zu C._____ sehen (a.a.O., S. 49). Auf die Frage, wie der Gutachter die Fähigkeit der Kinds- mutter zur Unterstützung des Kontaktes von C._____ zum Kindsvater im Falle der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter einschätze, antwortete der Gutachter, diese werde aller Wahrscheinlichkeit nach die alleinige Obhut zugesprochen bekom- men. Das gebe ihr viele Möglichkeiten, den Kontakt des Kindsvaters einzuschrän- ken oder zu stören (a.a.O., S. 50). Das Problem des Besuchsrechts durch den Kindsvater werde ein schwieriger Punkt bleiben und wenn die Kindsmutter alleine wohne, sich allenfalls eher verstärken (a.a.O., S. 52). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass bereits das Kinderspital Zürich die Kindsmutter im Herbst
- 21 - 2016 zwar als kompetent in der Versorgung ihrer Tochter betrachtete, jedoch der damals zuständigen KESB des Bezirks Hinwil mitteilte, sie könne die Verantwor- tung für ihre Tochter nicht abgeben, kontrolliere alle Personen – auch das Pflege- personal des Kinderspitals Zürich (a.a.O., S. 3 f. und Urk. 6/31/6). Einem Zwi- schenbericht der damaligen Beiständin, datierend vom 8. April 2017 für den Zeit- raum vom 14. Dezember 2016 bis 8. Mai 2017, ist zu entnehmen, dass aus ärztli- cher Sicht nichts gegen Besuche des Kindsvaters ausserhalb der (Mutter-Kind-) Institution sprechen würde, da C._____ als stabil und transportfähig eingeschätzt werde. Die medizinischen Fachpersonen würden jedoch zu bedenken geben, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer psychosozialen Situation bei einer Auswei- tung der Besuche dekompensieren könnte (Urk. 6/22/54 S. 8 und Urk. 6/31/108 S. 6). Zudem erteilte die Kinderspitex dem Gutachter am 10. Juli 2017 die Aus- kunft, aus fachlicher Sicht wäre z.B. ein Spaziergang (zusätzliche Inputs) wün- schenswert. Die Kindsmutter gehe mit C._____ nur nach draussen, wenn dies unbedingt notwendig sei. Die Kindsmutter habe bei den Übergaben anlässlich der Besuche Fortschritte gemacht. Vorab hätte sie viele Regeln aufgestellt, was nicht mit C._____ gemacht werden dürfte und was der Kindsvater mit C._____ nicht machen dürfe (z.B. in den Arm nehmen). Das sei fachlich nicht akzeptabel. Die Kinderspitex würde der Kindsmutter bei der Rückgabe über die Verfassung von C._____ berichten, jedoch nicht über die Tätigkeiten des Kindsvaters. Die Kin- desmutter habe gefordert, dass der Kindsvater stets überwacht sei (Urk. 6/22/54 S. 25 f.). Am 27. September 2017 erteilte die Kinderspitex den Gutachtern die Auskunft, bei den Übergaben erkläre die Kindsmutter öfters, dass C._____ bre- chen würde oder dass sie Fieber habe. Bei einer Überprüfung habe sich gezeigt, dass sie fieberfrei sei. Auch erbrochen hätte sie kaum. Die Kindsmutter baue eine Art Schutzwall um ihre Tochter und habe panische Angst davor, dass C._____ in den Stunden beim Kindsvater etwas passieren könnte. Sie wolle ihre Tochter schützen und darum das Handeln des Kindsvaters einschränken. Sie erwähne oft, dass sich die Besuchszeiten oder das Handeln des Kindsvaters negativ auf die Tochter auswirken würden. Dies könne die Kinderspitex nicht bestätigen (Urk. 6/22/54 S. 35).
- 22 - 4.2.3. Das Kinderspital Zürich hielt in einer Gefährdungsmeldung vom
26. September 2016 an die KESB Bezirk Hinwil fest, dass das Team der Säug- lingsstation und das Palliative Care Team die Eltern gut kennen würden. Beide seien immer sehr fürsorglich mit C._____ umgegangen und schauten gut nach ihr (Urk. 6/31/2 S. 1). Die Kinderspitex Zürich stellte dem Kindsvater am 10. Juli 2017 ein rundum gutes Zeugnis hinsichtlich des Umgangs mit C._____ aus (Urk. 6/22/54 S. 24 f.). Der Gutachter beobachtete anlässlich eines Besuches in der Mutter-Kind-Institution vom 27. August 2017, dass C._____ in den Armen des Kindsvaters sehr entspannt wirke (Urk. 6/22/54 S. 29). Am 27. September 2017 schilderte die Kinderspitex Zürich, dass die Besuche des Kindsvaters bei C._____ sehr positiv verlaufen würden. C._____ könne sich während diesen Besuchen entspannen und würde nicht erbrechen. Sie lächle den Kindsvater oft an. Ihm ge- linge es, die Bedürfnisse seiner Tochter sehr gut zu erkennen und entsprechend zu handeln. Er biete ihr eine gute und förderliche Reizsetzung an (Urk. 6/22/54 S. 34). 4.2.4. Dieser Hintergrund verdeutlicht, dass der Kindsvater nach Beobach- tung aller Fachpersonen über eine gute Beziehung zu C._____ verfügt. Hingegen traut die Kindsmutter ihm nicht zu, während seinen Besuchen gut für C._____ zu sorgen. Deshalb fanden seine Besuche entgegen den eheschutzrichterlichen An- ordnungen im Sommer und Herbst 2018 in Anwesenheit der Kindsmutter statt. 4.3.1. Nun hat sich die Situation mit der Einreichung des Scheidungsbegeh- rens geändert. Die Beiständin erachtete ursprünglich gemeinsam verbrachte Be- suche als nicht mit dem Kindswohl vereinbar, da sich das hochbelastete Verhält- nis der Parteien auf C._____ auswirken und für diese zur Lebensbedrohung wer- den könnte (s. E. 4.1. oben). Es erscheint unter diesen Umständen nicht sinnvoll, aufgrund einer schwierigen Familiengeschichte hochbelastete und zerstrittene El- tern für das Besuchsrecht gleichsam – und noch dazu in beengenden Wohnver- hältnissen (Urk. 68 S. 1) – zusammen zu zwingen und die negativen gesundheitli- chen Konsequenzen für C._____ mittels einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung minimieren zu wollen (vgl. Prot. I S. 11), zumal der Kindsvater zu Recht auch auf die hohen Kosten hinweist, welche er – wie die extra angemietete Woh-
- 23 - nung in Winterthur – letztendlich zu bezahlen hätte (Urk. 1 S. 18, vgl. auch Urk. 17). 4.3.2. Angesichts der Tatsache, dass gemeinsam verbrachte Besuche mit dem Wohl von C._____ nicht vereinbar sind, stellte sich die Frage, ob zur ehe- schutzrichterlich angeordneten Besuchsrechtsausübung von April 2018 zurückge- kehrt werden soll. Die Abklärungen zu den von der Klägerin mit Nichtwissen be- strittenen Autotransporten vom Frühjahr 2018 ergaben, dass die vom Beklagten geltend gemachten 20 Autotransporte zwischen dem 1. April und dem 22. August 2018 (davon 13 mal im April; Urk. 1 S. 13 f.) – mit einer Ausnahme – stattgefun- den hatten und keinerlei auffällige Reaktionen dokumentiert worden waren (Urk. 26). Die Klägerin nahm daraufhin die Ausführungen der F._____ zur Kennt- nis und bestritt diese nicht (mehr; Urk. 37 S. 1). Sie machte jedoch geltend, seit dem letzten Spitalaufenthalt vom 12. Juli 2019 bestehe Grund zu Annahme, dass sich die gesundheitliche Situation von C._____ deutlich verschlechtert habe (unter Hinweis auf Urk. 33/1). Es werde deswegen darum ersucht, von den zuständigen Ärzten des KSW einen detaillierten Arztbericht einzuholen. Dieser sollte sich zur aktuellen gesundheitlichen Situation C._____s äussern, eine allfällige Prognose stellen und sich zur Frage längerer, wiederholter Transporte äussern (Urk. 37). Der Beklagte war mit der Einholung eines solchen Arztberichts nicht einverstan- den (Urk. 43 S. 1). Er erklärte, C._____ habe sich vom 14. bis 17. August 2019 für eine Therapie im Kinderspital aufgehalten. Für aktuelle Auskünfte betreffend den Gesundheitszustand von C._____ wäre deshalb ohnehin das Kinderspital Zürich und nicht das KSW berufen (Urk. 43 S. 2). Von der hiesigen Kammer wurde in der Folge die Einholung eines Arztberichts aus zwei Gründen beschlossen. Einerseits beruhte der Arztbericht von Dr. med. L._____ vom 25. Januar 2019 (Urk. 6/55) hinsichtlich der Autotransporte zwischen der Wohnung der Klägerin und derjeni- gen des Beklagten auf unvollständigen Angaben. Andererseits schrieb das KSW im ambulanten Bericht vom 12. Juli 2019 zu Handen der Kinderärztin von C._____, dass diese in der Nacht auf den 12. Juli 2019 neben den bei ihr bekann- ten obstruktiven Apnoen auch zentrale Apnoen in einer Ausprägung und Häufig- keit gezeigt habe, wie sie die behandelnden Ärzte in diesem Mass und in dieser Dauer bei ihr zuvor nie beobachtet hätten. Das sei eine neue Situation, insbeson-
- 24 - dere weil aktuell auch kein Hinweis auf einen auslösenden Infekt oder eine ande- re Erklärung für diese Verschlechterung habe gefunden werden können. Die be- richtenden Ärzte am KSW würden davon ausgehen, dass diese Situation Aus- druck ihrer Grundkrankheit sei. Es könnte ein Zeichen dafür sein, dass sich C._____ dem Ende ihrer Überlebensfähigkeit nähere (Urk. 33/1 S. 2). Ziel des Aufenthaltes von C._____ vom August 2019 im Kinderspital Zürich war eine deut- lich bessere Symptomkontrolle und damit eine Verminderung der Anzahl von Hospitalisationen (Urk. 33/2). Vor dem Hintergrund der im Bericht des KSW vom
12. Juli 2019 beschriebenen Gesundheitssituation von C._____ erschien es un- abdingbar, einen aktuellen Arztbericht zum Gesundheitszustand von C._____ bzw. der medizinischen Vertretbarkeit der vor dem Eheschutzgericht vereinbarten Besuchsrechtslösung mit dreimal wöchentlich erfolgenden Autotransporten von der Wohnung der Klägerin zur Wohnung des Beklagten (und zurück, einstweilen in Begleitung der F._____) einzuholen. Da C._____ zuletzt mehrere Tage im Kin- derspital Zürich hospitalisiert war und dort einer neuen Therapie unterzogen wor- den war, wurde beschlossen, den Arztbericht am Kinderspital Zürich einzuholen (Urk. 45). Dagegen opponierte die Klägerin nicht. 4.3.3. Dr. med. K._____ beurteilt das Risiko für die Gesundheit von C._____, wenn der Beklagte sie inskünftig (wieder) während jeweils mehreren Stunden in seine angemietete Wohnung auf Besuch nehmen würde, in Anwesen- heit der Kispex für vertretbar. Weiter erwog (auch; vgl. bereits Urk. 6/55 S. 2) er, dass die Fragen bezüglich Transport aus medizinischer Sicht nicht konklusiv be- antwortbar seien. Die Reaktion von C._____ auf Autofahrten müsse unter realen Bedingungen getestet werden. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass eine kurze Autofahrt von zwei Kilometern zu einer relevanten Verschlechterung des Gesund- heitszustandes führe. Es sei wegen der jederzeit möglichen Atemaussetzer unab- dingbar, dass neben dem Fahrer eine geschulte Begleitperson von der Kispex die Aufsicht während der Fahrt übernehme. Eine Bebeutelung sei während einer Au- tofahrt schwieriger durchzuführen als in einem Patientenbett, weshalb sich nur dadurch eine Risikosteigerung in Bezug auf Autofahrten ergebe. Sicher sollten unnötige Autofahrten während Risikophasen (z.B. Infekte) unterlassen werden. Das Risiko eines Transportes stuft er auf einer Skala von 1 bis 10 (1 = unbedenk-
- 25 - lich; 10 = lebensbedrohlich) mit 6 ein. Den aktuellen Gesundheitszustand schildert Dr. med. K._____ als labil "mit wechselnder Klinik bei Änderung der äusseren Umstände". Im Übrigen ergeben seine Schilderungen zum Gesundheitszustand von C._____ nichts Neues. Dr. med. K._____ erwägt, es lasse sich weder beant- worten, wie oft C._____ transportiert werden könne, wie gefährlich dies aus ge- sundheitlichen Gründen für sie sei, noch über welchen Zeitraum dies medizinisch vertretbar sei. Es werde sich herausstellen, wie gut C._____ sich anpassen kön- ne. Grundsätzlich müsse das (überschaubare) Zusatzrisiko der Autofahrten dem Benefit (Kontakt mit dem Beklagten) gegenübergestellt werden. Falls sich der Ge- sundheitszustand der Patientin nicht relevant verschlechtert habe und die Auto- fahrten im Rahmen der ursprünglichen Modalitäten gut toleriert worden seien, se- he er keinen Grund für Änderungen (des vor dem Eheschutzgericht vereinbarten Besuchsrechts). Schliesslich wurde Dr. med. K._____ für den Fall, dass Au- totransporte zum Beklagten aus medizinischer Sicht nicht mehr vertretbar wären, gefragt, ob vom Beklagten beantragte, mindestens zweimal pro Woche stattfin- dende, Spaziergänge (80 Minuten, bei trockener Witterung, vorderhand in Beglei- tung einer F._____-Mitarbeitenden, in Abwesenheit der Klägerin) eine Alternative wären. Dr. med. K._____ antwortete, falls Spaziergänge zur Zeit mit der Klägerin gut toleriert würden, sehe er keine Kontraindikation für Spaziergänge mit dem Kindsvater unter der Bedingung, dass er in Notfallmassnahmen geschult sei oder aber eine geschulte Fachperson (Kispex) anwesend sei (Urk. 65 i.V.m. Urk. 55). 4.3.4. Der Beklagte macht in seiner Stellungnahme zum Arztbericht insbe- sondere geltend, der Gesundheitszustand von C._____ scheine sich seit dem Spitalaufenthalt von Mitte August 2019 entgegen der düsteren Prognosen des KSW im Anschluss an den 12. Juli 2019 nicht verschlechtert, sondern sogar stabi- lisiert zu haben. In den rund zweieinhalb Monaten seit dem Aufenthalt von C._____ im Kinderspital Zürich habe er jedenfalls nie eine Mitteilung der Klägerin erhalten, dass sie sich wegen eines Apnoe-Anfalls mit C._____ in ein Spital habe begeben müssen (Urk. 67 S. 4). Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 14. November 2019 aus, sie sei mit dem Antrag auf Spaziergänge in Begleitung der F._____ bei trockener Witterung
- 26 - einverstanden (Urk. 70 S. 1). Dr. med. K._____ habe C._____ lediglich für den pulmonalen Bereich untersucht. Eine Gesamteinschätzung könnten Frau Dr. med. L._____ oder Frau Dr. med. M._____ geben, welche C._____ ständig behandel- ten. Die Klägerin habe weiterhin grosse Vorbehalte gegenüber Autofahrten. Dass sich der Gesundheitszustand des Kindes im Vergleich zum Zeitpunkt der Anord- nung des Besuchsrechts im Eheschutzverfahren (und damit der Autofahrten) und danach im Massnahmeverfahren vor der Vorinstanz relevant verschlechtert habe, zeige der Arztbericht des KSW vom 12. Juli 2019 und werde vom Beklagten in der Eingabe vom 16. September 2019 eingestanden. Da er darin auf den Antrag auf Autofahrten verzichte, erübrigten sich an und für sich weitere Ausführungen dazu (Urk. 70 S. 2). 4.3.5. Entgegen der Klägerin hat der Beklagte nicht auf Autofahrten verzich- tet. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen. Der Beklagte begründete sein letztes (vermeintliches) Gesuch um Anordnung superprovisori- scher Massnahmen vom 16. September 2019 wie folgt: Die Klägerin gehe im Nachgang zu den Vorkommnissen vom 12. Juli 2019 (notfallmässige Hospitalisa- tion von C._____ im KSW) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand von C._____ zusätzlich verschlechtert habe und deshalb Autotransporte ihrer Ge- sundheit abträglich sein könnten (Urk. 51 S. 2). Wenn nun die erhöhte Gefahr des Versterbens von C._____ bestehe und sich die Verhältnisse mithin verändert ha- ben sollten, möchte er (der Beklagte) ohne Verzug (Hervorhebung durch das Ge- richt) jede Gelegenheit nutzen können, um mit seiner Tochter zusammen zu sein, ohne dabei permanent von der Klägerin gestört zu werden (Urk. 51 S. 3). Eben- falls entgegen der Klägerin machte der Beklagte damals geltend, es sei derzeit völlig offen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand von C._____ seit dem 12. Juli 2019 z.B. aufgrund der Therapiemassnahmen vom
14. bis 16. August 2019 im Kinderspital Zürich wieder stabilisiert und hoffentlich verbessert habe oder ob im Gegenteil seither tatsächlich jene Verschlechterung eingetreten sei, aus der die Klägerin weiterhin – nun einfach anders abgestützt – die Notwendigkeit von Besuchen ausschliesslich in ihrer Wohnung und mithin in ihrer Gegenwart ableiten wolle (Urk. 51 S. 9).
- 27 - Mit dem Beklagten wird von keiner für die vorliegende Fragestellung rele- vanten Gesundheitsverschlechterung von C._____ seit den eheschutzrichterli- chen Anordnungen ausgegangen. Trotz der dramatischen Situation im Juli 2019 kam es im Nachgang offenbar – abgesehen vom Therapiebeginn im Kinderspital Zürich vom August 2019 (vgl. Urk. 33/2) – zu keinen weiteren Spitaleintritten. Die Ärzte des KSW konnten den schlechten Zustand von C._____ im Juli 2019, wie bereits erwähnt, nicht erklären (Urk. 33/1 S. 2 unten). Die von der Klägerin gel- tend gemachte Gefährlichkeit der Autotransporte findet weder im Bericht von J._____ noch in den beiden Arztberichten eine Stütze. Bereits in der Berufung wies der Beklagte darauf hin, dass tatsächlicher Ausgangspunkt (der Ängste der Klägerin) sei, dass es der Klägerin bei längeren Autofahrten schlecht werde und sie sich gelegentlich auch habe übergeben müssen. Das projiziere sie nun auf C._____. Die Klägerin habe auch bereits kurz nach ihrem Umzug nach Winterthur Bedenken gegen die Autotransporte von C._____ geäussert, obwohl es – mit Ausnahme des soeben angesprochenen Aspekts – nie einen Anlass dazu gege- ben habe (Urk. 1 S. 13 f.). Angesichts der erwähnten Einschätzung durch Dr. med. K._____ überwiegt vorliegend im Sinne des Kindeswohles von C._____ de- ren Möglichkeit zu regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater das durch Autotranspor- te (in Begleitung der F._____) äusserst geringe zusätzliche Gesundheitsrisiko. Die von Dr. med. K._____ dargelegte Risikosteigerung im Zusammenhang mit ei- ner Bebeutelung im Auto dürfte für Spaziergänge noch mehr zutreffen. Zudem waren die Parteien offenbar im Herbst 2018 aufgrund der sich verschlechternden Witterungsverhältnisse zu Besuchen in der Wohnung der Klägerin übergegangen. Nun steht wiederum die Winterzeit bevor, womit es sich nicht als sinnvoll erweist, das Besuchsrecht des Beklagten in Form von Spaziergängen anzuordnen. Der Beklagte soll berechtigt sein, C._____ – wie vor dem Eheschutzgericht vereinbart
– dreimal wöchentlich zu sich in die Wohnung in Winterthur auf Besuch zu neh- men. Dr. med. K._____ ist aber darin zu folgen, dass unnötige Autofahrten wäh- rend (medizinisch festgestellten) Risikophasen (z.B. Infekte) unterlassen werden sollen. Das Besuchsrecht des Beklagten ist analog zu seinem Angebot vor Vor- instanz, wonach er im Sinne einer Übergangslösung und zur Beruhigung der Si-
- 28 - tuation bereit wäre, seine Besuche vorerst auf die Zeiten der Anwesenheit der Kinderspitex plus zu beschränken (Urk. 6/36 S. 14 unter Verweis auf Urk. 6/37/3), zu regeln. Die Kinderspitex plus/die Stiftung F._____ Schweiz steht für die Beglei- tung der Besuche des Beklagten (entgegen anderslautenden Ausführungen der Beiständin vom 23. November 2018, Urk. 6/9 S. 4) nach wie vor zur Verfügung (vgl. Urk. 6/21/3). Gemäss Gutachten sprach die Invalidenversicherung 25 Kin- derspitex-Stunden pro Woche gut (Urk. 6/22/54 S. 42). Mit den Besuchen beim Kindsvaters in Abwesenheit der Kindsmutter können sich die Mitarbeiterinnen der F._____ auf die medizinischen Belange des Kindes konzentrieren und werden nicht (wie dies in der Vergangenheit vorgekommen ist, vgl. Urk. 6/20 S. 9 f.) mit dem Paarkonflikt der Parteien belastet. Der Beklagte ist daher in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2. [betreffend Teilvereinbarung vom 15. November 2017] des Eheschutzurteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. November 2017 (Gesch.-Nr. EE170020-E) einstweilen für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ zu sich in die Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Winterthur – in Gegenwart der Mitarbeitenden der F._____, jedoch in Abwesenheit der Klägerin – wie folgt auf Besuch zu nehmen (zu den Spezialsituationen, s. E. 4.6. unten):
- jeden Mittwochabend, von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____,
- jeden Samstag, jeweils von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____,
- jeden Sonntag, jeweils von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____. Wie im Eheschutzverfahren vereinbart, holt der Beklagte jeweils C._____ in der Wohnung der Klägerin ab und bringt sie auf Ende der Betreuungszeit wieder dort- hin zurück (beide Autofahrten in Begleitung der F._____). Die Klägerin ist ver- pflichtet, C._____ jeweils pünktlich zu Beginn der Besuche der betreffenden Mit- arbeitenden der F._____ zu übergeben. Es darf an dieser Stelle noch darauf ver- traut werden, dass sie der gerichtlichen Anordnung nachkommt und diese nicht mit Zwangsandrohung zu versehen ist. Davon ist auch abzusehen, da während medizinisch festgestellten Risikophasen unnötige Autofahrten unterlassen werden
- 29 - sollen. Nachdem die Kinderspitex plus dem Beklagten bereits am 29. Mai 2018 zusagte, dass N._____ keine Einsätze mehr bei ihm machen werde (Urk. 40 S. 5 i.V.m. Urk. 41), erübrigt sich eine diesbezügliche Anordnung von vornherein. Im Übrigen entsprechen die nun festzusetzenden Besuchszeiten den ursprünglich zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren vereinbarten Besuchszeiten ab April 2018 (ohne sukzessive Ausweitung der Besuchszeiten). Auf eine sukzessive Ausweitung dieser Zeiten analog zum Eheschutz ist vorderhand wegen der durchgängigen Begleitung durch die F._____ bereits aus Ressourcengründen zu verzichten. Der Beklagte ist im Übrigen, wie bereits erwähnt (E. II./2.), selber der Meinung, dass es keine tatsächlichen Gründe für eine Abänderung der ehe- schutzrichterlichen Regelung gebe. 4.4.1. Der Beklagte fordert eine zeitliche Begrenzung der Begleitung seiner Besuche durch die Kinderspitex: Gemäss vorinstanzlicher Anordnung solle die Regelung "für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses" gelten, obwohl klar sei, dass die Begleitung lediglich so lange erforderlich sei, als tatsächlich ein me- dizinischer Bedarf bestehe. Wie lange dies der Fall sei, lasse sich durch Einho- lung eines Berichts bei der F._____ und soweit erforderlich mit allfälligen zusätzli- chen Abklärungen ermitteln. Für die Einholung eines solchen Berichts könne be- reits heute eine Frist vorgesehen werden. Er habe eine solche von zwei Monaten genannt. Dazu äussere sich das Gericht nicht, sondern scheine auch dies vom Gutdünken der Beiständin abhängig machen zu wollen (Urk. 1 S. 10 f.). In dieser Phase werde er beweisen können, dass er die Voraussetzungen erfülle, um C._____ so betreuen zu können, dass keine Gefahr für ihre labile Gesundheit be- stehe (Urk. 1 S. 18). 4.4.2. Da nicht absehbar ist, wie lange das Scheidungsverfahren der Partei- en dauern wird, wird die zuständige Beistandsperson Ende Februar 2020 bei der F._____ einen Bericht einzuholen haben über die medizinischen Befähigungen des Beklagten im Umgang mit seiner Tochter (die von der Beiständin ursprünglich geforderte Reanimationsweiterbildung absolvierte er am 29. November 2018, Urk. 6/21/1) und der Beklagte wird gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde (voraussichtlich Vorinstanz) ein Abänderungsbegehren betreffend Ausweitung der
- 30 - Besuchszeiten und sukzessivem Rückzug der F._____-Mitarbeitenden (analog der Eheschutzvereinbarung) zu stellen haben. 4.5.1. Weiter moniert der Beklagte, indem die Vorinstanz die Ausgestaltung des Besuchsrechts in Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 der Beiständin überlasse, entledi- ge sie sich in unzulässiger Weise ihrer Aufgabe (Urk. 1 S. 18 f.). 4.5.2. Ordnet das Gericht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat es die Pflichten des Beistandes klar zu umschreiben. Es verletzt Bundes- recht, wenn dem Beistand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzu- passen oder gar festzulegen (BGE 118 II 241 E. 2; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Ver- kehrs und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen be- traut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistand- schaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 316 ff.) so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). 4.5.3. Die erkennende Kammer setzt das Besuchsrecht des Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid soweit wie möglich fest. Der Beiständin verbleibt damit – zusätzlich zu den ihr bereits übertragenen Aufgaben – dafür besorgt zu sein, dass die Besuche von C._____ beim Beklagten in Abwesenheit der Klägerin einstweilen durchgängig durch die Kinderspitex plus begleitet werden. Zudem ist die Beistandsperson mit der Aufgabe zu betrauen, Ende Februar 2020 bei der F._____ einen Bericht einzuholen über die medizinischen Befähigungen des Be- klagten im Umgang mit seiner Tochter und diesen den Parteien zuzustellen. Ge- gebenenfalls wird der Beklagte bei der zuständigen Behörde (voraussichtlich Vor- instanz) ein Abänderungsbegehren betreffend Ausweitung der Besuchszeiten und sukzessivem Rückzug der F._____-Mitarbeitenden zu stellen haben. 4.6. Zu Recht rügt der Beklagte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Besuchsrecht für Spezialsituationen, wie es in Ziffer 2.2. lit. f des
- 31 - Eheschutzurteils vom 15. November 2017 vorgesehen gewesen sei, erneut auf- hebe. Bereits am 26. November 2018 habe sie dies (offensichtlich versehentlich) getan und habe es dann am 21. Dezember 2018 wieder in Kraft setzen müssen, nachdem die Klägerin C._____ ins KSW verbracht habe, der Beklagte sie jedoch zufolge verspäteter Benachrichtigung nicht habe besuchen können. Wie bereits erwähnt, wurde das Notfallbesuchsrecht mit superprovisorischem Entscheid vom
17. Juli 2019 bereits wieder installiert. Diese Regelung ist auch für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens anzuordnen (E. I./2.2.). Es versteht sich dabei von selbst, dass bei einem Spitalaufenthalt C._____s von weniger als zwei Stun- den (s. Antrag Ziffer 2 der Klägerin vom 29. Juli 2019, E. I./2.2.) sich das Be- suchsrecht des Beklagten auf die Dauer des medizinisch bedingten Kranken- hausaufenthaltes zu beschränken hat. 4.7.1. Zudem beantragt der Beklagte – wenn auch in der Berufungsschrift noch ohne formelles Rechtsbegehren – eine Anordnung, die seinem Informati- onsanspruch zum Durchbruch verhelfe, nachdem die Klägerin ihre Informations- pflicht nach eigenem Gutdünken handhabe und sich auch die zuständige Abtei- lung des KSW in dieser Hinsicht wenig kooperativ zeige (Urk. 1 S. 19 und Urk. 16 S. 13 unter Verweis auf Urk. 6/51+56+59+60). Die Klägerin entgegnete in der Be- rufungsantwort, sie habe es tatsächlich versäumt, den Beklagten über einen Spi- taleintritt von C._____ zu informieren. Dies sei aus Versehen und aus Sorge um das Kind geschehen. Sie sei sich bewusst, dass sie den Beklagten informieren müsse, sollte sich C._____ wieder im Spital befinden (Urk. 11 S. 9). 4.7.2. Nachdem die Klägerin offenbar den Beklagten im Dezember 2018 sowie im Januar 2019 zweimal nicht bzw. nicht rechtzeitig über einen Spitaleintritt von C._____ informierte (vgl. Urk. 6/40+51), gelangte der Beklagte mit Eingabe vom 18. Januar 2019 mit folgendem Rechtsbegehren an die Vorinstanz (Urk. 51 S. 2; vgl. auch Urk. 56): "1. Es sei der Klägerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Weigerungsfall zu befehlen, den Beklagten sofort, längstens innerhalb dreissig Minuten nach Ein- tritt zu informieren, wenn sie C._____ aus irgendeinem Grund in Spitalpflege geben muss, und zwar unabhängig davon, ob ein längerer Verbleib von C._____ im Spital bereits feststeht. Glei-
- 32 - ches gilt, wenn die Spitaleinweisung anlässlich eines Arztbesu- ches erfolgt.
2. Es sei die Klägerin anzuweisen, das Pflege- und Medizinalperso- nal jeweils sofort und von sich aus in jedem einzelnen Fall zu er- mächtigen, dem Beklagten hinsichtlich des aktuellen Gesund- heitszustandes der Tochter sowie insbesondere auch des Zeit- punktes der Spitaleinlieferung und des voraussichtlichen Austrit- tes Auskunft zu erteilen." Die Vorinstanz sah sich zum damaligen Zeitpunkt unter Hinweis auf die ge- meinsame elterliche Sorge sowie das beiden Elternteilen zustehende Informati- onsrecht gegenüber Ärzten, Schulen usw. nicht veranlasst, eine formelle Verfü- gung in diesem Zusammenhang zu erlassen. Dies wurde den Parteien mittels Schreiben vom 1. Februar 2019 mitgeteilt (Urk. 59). 4.7.3. Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB können sich auf ein Tun oder Unterlassen richten wie die Auskunft über konkrete Vorgänge (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 307 N 22 m.H.). Angesichts der von der Klägerin unbestrittener- massen nicht (rechtzeitig) erfolgten Information des Beklagten über Spitaleintritte von C._____ ist der Klägerin – in Fortsetzung der unterdessen aufgrund des zwei- ten superprovisorischen Begehrens angeordneten Massnahmen – die Weisung zu erteilen, den Beklagten im Fall einer Verbringung von C._____ in ein Spital in- nerhalb von zehn Minuten, nachdem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Unter- such oder zur Pflege übergeben hat, davon in Kenntnis zu setzen (telefonisch, per SMS oder WhatsApp), unter Androhung einer Bestrafung mit Busse im Unterlas- sungsfall gemäss Art. 292 StGB (E. I./2.2.). Als unnötig erweist sich jedoch, die Klägerin anzuweisen, das Pflege- und Medizinalpersonal zu ermächtigen, ihm Auskunft zu erteilen, da ihm dieses Auskunftsrecht von Gesetzes wegen zusteht (was selbst für nicht sorgeberechtigte Elternteile gilt; Art. 275a Abs. 2 ZGB). 4.8. Der Beklagte fordert die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich deren Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 stellt er je- doch keine anderslautenden Begehren und gehen solche auch nicht aus der Be- rufungsbegründung hervor, weshalb auf die Berufung, soweit sie sinngemäss die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 betrifft, nicht einzutreten ist.
- 33 - 4.9. Angesichts der obigen Erwägungen und den unter dem heutigen Da- tum zu treffenden Anordnungen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Begehren des Beklagten um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 1 S. 3; s. zudem seine diesbezüglichen Ausführungen in Urk. 16 S. 2; Urk. 22 S. 1 bis 3 sowie Urk. 51). III. 1.1. Die Klägerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 11 S. 2). Zur Begründung führt sie an, sie verfüge über kein Einkommen und lebe von den durch den Be- klagten bezahlten Unterhaltsbeiträgen. Über Vermögen verfüge sie nicht. Die Un- terlagen zur finanziellen Situation der Klägerin seien mit der Scheidungsklage eingereicht worden. Ihre Situation habe sich mit Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren nicht geändert (Urk. 11 S. 10). Mit der Scheidungsklage reichte die Klägerin neben einer Vollmacht das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Hinwil, einen Mietvertrag für ihre Wohnung im Betrag von Fr. 1'495.–, einen Beleg über ein Mietzinsdepot von Fr. 4'485.–, einen Mietvertrag für einen Garagenplatz im Betrag von Fr. 150.–, eine Krankenkassenpolice für sich und C._____, eine Haushaltsversicherungspolice sowie zwei Belege betreffend ihre Freizügigkeits- leistung aus beruflicher Vorsorge ein (Urk. 6/2-9). Das bisherige weitere Schei- dungsverfahren vor Vorinstanz stand ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, es finden sich keinerlei weitere Belege zur aktuellen finanziellen Si- tuation der Parteien in den vorinstanzlichen Scheidungsakten. Dem Ehe- schutzentscheid des Bezirksgerichts Hinwil ist zu entnehmen, dass der Beklagte der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens für die Tochter monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 4'300.– (davon Fr. 3'050.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich Familienzulagen von Fr. 500.– schuldet (Urk. 6/3/2 Dispositiv-Ziffer 2.8.). 1.2. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Le- bensunterhalts für sich und seine Familie bedarf, wobei die gesamte wirtschaftli- che Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und anderer- seits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation des Gesuchstellers, zu berück-
- 34 - sichtigen sind (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 6 m.H.). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgeblich. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Ent- scheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist" (BGer 5A_124/2012 vom
28. März 2012, E. 3.3). Soweit die finanziellen Mittel des Gesuchstellers den Be- trag überschreiten, dessen er zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse be- darf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird: Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihm ermöglichen, die Prozesskosten bei we- niger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3 m.H.; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2). 1.3. Ob die Klägerin aufgrund der zugesprochenen Unterhaltszahlungen und ihres aktuellen Bedarfes (vgl. Urk. 6/22/67/2) über einen Überschuss im oben erwähnten Sinne verfügt, kann offen bleiben. Sie unterliess es einerseits, das Ge- richt über ihr Vermögen zu dokumentieren (es liegen weder Bankauszüge noch eine aktuelle Steuererklärung in den Scheidungsakten) und legt auch nicht dar, weshalb sie vom Beklagten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann. 1.4. Nach der Rechtsprechung darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskosten- vorschuss zu verzichten ist. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Sub- sidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. m.H.). Davon kann nur abgesehen werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des ande- ren Ehegatten gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslo-
- 35 - sigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4.). 1.5. Die Klägerin äussert sich nicht zur Möglichkeit der Erhältlichmachung eines Prozesskostenvorschusses. Grundsätzlich hat die Klägerin die notwendigen Angaben zu machen. Ihr oblag es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und – mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht – auch diejenige ihres Eheman- nes umfassend darzustellen und möglichst zu belegen (BGer 5A_49/2017 vom
18. Juli 2017, E. 3.2.). Dieser Pflicht ist die anwaltlich vertretene Klägerin mit dem pauschalen Verweis auf ihre rudimentären Ausführungen vor Vorinstanz nicht nachgekommen. Mit ihrer Berufungsantwort hätte die Klägerin aufgrund ihrer Mit- wirkungsobliegenheit ergänzende Angaben machen oder zumindest ausführen müssen, weshalb es ihr nicht möglich sei, die erforderlichen Unterlagen einzu- reichen. Einerseits ist unklar, ob die Klägerin über – einen Notgroschen überstei- gendes – Vermögen verfügt, da vollständige Belege zu ihrem Vermögen fehlen. Andererseits liegt im Dunkeln, ob sie vom Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss hätte erhältlich machen können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtsgenügend nachgekommen ist, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehal- ten. Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. 3.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich unter Berücksich- tigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–. 3.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c
- 36 - ZPO und gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe sind den Partei- en vorliegend nicht abzusprechen. Damit sind die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2. [betreffend Teilvereinbarung vom 15. November 2017] des Eheschutzurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. November 2017 (Gesch.-Nr. EE170020-E) einstweilen für be- rechtigt erklärt, das Kind C._____ zu sich in die Wohnung an der G._____-Strasse ... in … Winterthur – in Gegenwart der Mitarbeitenden der F._____, jedoch in Abwesenheit der Klägerin – wie folgt auf Be- such zu nehmen:
- jeden Mittwochabend, von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____,
- jeden Samstag, jeweils von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____,
- jeden Sonntag, jeweils von 12.45 Uhr bis 17.45 Uhr, während der Dauer der Verfügbarkeit der F._____.
- 37 - Der Beklagte holt C._____ jeweils in der Wohnung der Klägerin ab und bringt sie auf Ende der Betreuungszeit wieder dorthin zu- rück (beide Autofahrten in Begleitung der F._____). Die Klägerin ist verpflichtet, C._____ jeweils pünktlich zu Beginn der Besuche der betreffenden Mitarbeitenden der F._____ zu übergeben.
- in Spezialsituationen:
- bei einem Spitalaufenthalt (worunter auch ein Spitalaufent- halt von wenigen Stunden, ohne formellen Spitaleintritt zu verstehen ist) von C._____: jeweils für zwei Stunden pro Tag im Spital (in Abwesenheit der Klägerin, jedoch in Anwe- senheit der medizinisch notwendigen Ärzte und Pflegeper- sonen);
- bei einem medizinisch festgestellten drohenden Ableben von C._____: unbeschränkt.
2. Die mit Entscheid der KESB Hinwil vom 24. Januar 2017 errichtete und mit Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen weiterge- führte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind C._____ wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beibehal- ten. Der bereits eingesetzten Beistandsperson (bzw. einer allenfalls unter- dessen von der KESB Winterthur neu eingesetzten Beistandsperson) wird in Ergänzung bzw. Modifizierung des bisherigen Auftrags die be- sondere Aufgabe erteilt, die einstweilen durchgängige Begleitung des Besuchsrechts durch die F._____ in Abwesenheit der Klägerin umzu- setzen. Zudem wird die Beistandsperson mit der Aufgabe betraut, Ende Febru- ar 2020 bei der F._____ einen Bericht einzuholen über die medizini- schen Befähigungen des Beklagten im Umgang mit seiner Tochter und diesen den Parteien zuzustellen.
3. Der Klägerin wird die Weisung erteilt, den Beklagten im Fall einer Ver- bringung von C._____ in ein Spital innerhalb von zehn Minuten, nach- dem sie C._____ dem Spitalpersonal zum Untersuch oder zur Pflege übergeben hat, davon in Kenntnis zu setzen (telefonisch, per SMS oder WhatsApp). Eine Unterlassung dieser Weisung hätte eine Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB zu Folge. Dieser lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' " Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- 38 -
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zu Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Klägerin Rechnung. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 70, die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli
- 39 - versandt am: mc