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LY190013

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2019-07-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen seit 26. Februar 2018 im Scheidungsprozess vor Vo- rinstanz. Die Einigungsverhandlung vom 10. August 2018 blieb ergebnislos, und das Gericht ordnete das schriftliche Verfahren an (Prot. I S. 5 ff.). Mit Klagebe- gründung vom 1. Oktober 2018 liess die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) auch das folgende Massnahmenbegehren stellen (Urk. 3/23 S. 3 f.): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unter- haltsbeiträge von mindestens CHF 35'000.00 zu bezahlen.

E. 2 Es sei der Beklagte gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Anord- nung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgen- de Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:

- Vollständige Kontoauszüge seines C._____ Konto CH ... vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

- Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei D._____ Bank, Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis

31. Dezember 2015

- Vollständige Kontoauszüge seines E._____ Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

- Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei F._____, Kon- to Nr. ..., für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

- Vollständige Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitser- klärungen der Banken, bei denen der Beklagte über Vermö- genswerte verfügt, zu allen dem Beklagten zuzuordnenden Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Gut- haben, Wertschriften und Wertsachen, Firmenbeteiligungen, etc.), unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen oder auf jenen Dritter lauten, alles per 26. Februar 2018

- Vollständige Übersicht über alle Beteiligungen des Beklag- ten an in- und ausländischen Gesellschaften per 26. Februar 2018 samt sämtlichen Jahresabschlüssen der entsprechen- den Gesellschaften für die Jahre 2016 und 2017

- 3 -

- Vollständige Abrechnungen zu allen vom Beklagten im In- und Ausland in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezem- ber 2015 benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf seinen Namen (sondern auf jenen von Dritten, insbesondere Gesellschaften) lauten, jeweils mit Vollständigkeitserklärun- gen der betroffenen Kreditkartenfirmen

E. 3 Ist der Beklagte nicht im Besitz der in Ziffer 2 erwähnten Urkun- den, so hat er dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben. Weigert sich der Beklagte unberechtigterweise, eine dieser Ur- kunden vorzulegen, gibt er über deren Verbleib keine Auskunft oder hat er sie beseitigt, so würdigt das Gericht dieses Verhalten gemäss Art. 164 ZPO nach freier Überzeugung.

E. 4 Die weiteren klägerischen Anträge betreffend Edition werden einstweilen abgewiesen.

E. 5 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben dem Endent- scheid vorbehalten.

E. 6 Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schul- den verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkun- den vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Der Ehegatte kann die- sen Anspruch in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend machen. Davon zu unterscheiden sind pro- zessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht, wel- che heute namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sog. Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO; vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.1 f.).

E. 7 In einem Scheidungsverfahren kann ein Ehegatte im Rahmen der unter- halts- sowie güterrechtlichen Ansprüche somit, wenn er an Auskünfte über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden des anderen Ehegatten gelangen will, eine Stufenklage erheben, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung gestützt auf Art. 170 ZGB verlangt. Diesfalls ist der materiell- rechtliche Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betref-

- 8 - fend ein zunächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. Der Ehegatte kann jedoch auch ein einstweilen unbeziffertes Rechtsbegehren stellen, sich auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, namentlich Beweisvor- schriften berufen und sich die Bezifferung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Weiter besteht die Möglichkeit, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken zu beantragen. Schliesslich können materiell-rechtliche Auskunftsbegehren während des hängigen Scheidungsverfahrens auch als vorsorgliche Massnahmen geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18; BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1). Welche Vorgehensweise beschritten wird, ist anhand der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu er- mitteln (OGer ZH LY160048 vom 15.06.2017, E. 3.3).

E. 8 Vorliegend begründete die Klägerin das Editionsbegehren nur knapp. Neben den rechtlichen Aspekten zu Art. 170 ZGB führte sie aus: "Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Detail zur Substantiierung welcher Bedarfspositionen und damit Unterhaltsansprüche und zur Begründung welcher güterrechtlicher An- sprüche die Klägerin auf die anbegehrten Informationen und Unterlagen angewie- sen ist. Auf diese Ausführungen wird verwiesen." (Urk. 3/23 S. 104). Sowohl die Systematik der Anträge (Urk. 3/23 S. 3) und die Systematik samt Schriftbild der Begründung der Begehren um vorsorgliche Massnahmen (nämlich: A. Unterhalts- beiträge […]; B. Edition und Auskunft […]; Urk. 3/23 S. 104) als auch die Anträge in der Hauptsache ("eine abschliessende Bezifferung bzw. eine Präzisierung der Anträge …. wird ausdrücklich vorbehalten"; Urk. 3/23 S. 2) lassen jedoch darauf schliessen, dass die Klägerin die Editionsbegehren als vorsorgliche Massnahmen stellte, um später ihre Hauptbegehren (nachehelicher Unterhalt und güterrechtli- che Auseinandersetzung) genau zu substantiieren und zu beziffern. Die Klägerin machte somit materiell-rechtliche Informationsrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB im Hinblick auf die scheidungsrechtlichen Ansprüche geltend.

E. 9 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung eingangs fest, es sei einstweilen auf die Auskunfts- bzw. Editionsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein- zugehen (Urk. 2 S. 2). Folglich ist die angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 in dem Sinne

- 9 - auszulegen, als die Vorinstanz damit die Editionen für den vorsorglich zuzuspre- chenden Unterhalt geprüft hatte. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit den weiteren Editionsbegehren aus, es sei der dannzumal zu erlassenden Beweisver- fügung gemäss Art. 154 ZPO vorzubehalten, inwieweit im Hauptverfahren weitere Editionen notwendig sein würden (Urk. 2 S. 5). Die Erwägungen sind also dahin- gehend zu verstehen, dass die Vorinstanz das Massnahmenbegehren Ziff. 2 – je- denfalls soweit die Anträge zu den Scheidungsfolgen betroffen sind – als pro- zessuale Editionspflicht einschätzt. Dem kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

E. 10 Beweisverfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind grundsätzlich weder pro- zessuale noch materielle End- oder Zwischenentscheide. Sie unterliegen daher nicht der Berufung (Art. 308 ff. ZPO), sondern nur der subsidiären Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). Hat die Beweisverfügung präjudizielle Wirkung auf das Sachur- teil, dann ist sie wie dieses anfechtbar, d.h. mit Berufung oder Beschwerde (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 154 N 195 m.H.a BGE 107 II 381 E. 1). Wie unter Ziff. 8 ausgeführt, machte die Klägerin materiell-rechtliche Informationsrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB für die nachehelichen und güterrechtlichen Ansprüche geltend. Diese sollen sie überhaupt erst in die Lage versetzen, ihre Forderungen zu beziffern. Darüber aber hat die Vorinstanz noch nicht entschieden und sie hat auch keinen Vorbehalt angebracht, später über das selbständige Auskunftsbe- gehren entscheiden zu wollen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid somit nicht nur als blosse Beweisverfügung begründet; im Ergebnis entspricht ihr Vorgehen ei- nem negativen Teilentscheid über ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 2 der vorsorglichen Massnahmenbegehren. Daher ist auf die Beru- fung einzutreten. Die angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 ist aufzuheben, da die Kläge- rin zu Recht rügt, dass über das Massnahmebegehren Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 1. Oktober 2018 als Sachurteil zu befinden sei.

E. 11 Gemäss Art. 318 ZPO kann die Berufungsinstanz den Fall neu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist. Das Gesetz geht aus Gründen der Prozessökonomie vom "Re-

- 10 - gelfall" eines reformatorischen Entscheides aus, womit der Verlust einer Instanz in Kauf genommen wird. Ob eine Rückweisung erfolgt oder nicht, ist eine Ermes- sensfrage. Je grösser der unbeantwortete Teil ist, desto eher ist eine Rückwei- sung angezeigt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318, N 24 ff.). Im vorliegenden Fall ist ein beträchtlicher Teil noch ungeklärt, so dass eine Rückweisung angezeigt ist (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318, N 26). Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, über das Massnahmenbegehren Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 1. Oktober 2018 zu be- finden.

E. 12 Anzumerken bleibt, dass aus den Anträgen und der Begründung des Mass- nahmenbegehrens nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin auch für den vorsorglich zuzusprechenden Unterhalt ein Editionsbegehren gestellt bzw. dass sie diesbe- züglich sinngemäss eine entsprechende Stufenklage eingereicht hätte. Im Beru- fungsverfahren macht die Klägerin sowohl für den Unterhaltsanspruch im Mass- nahmenverfahren wie für das Hauptverfahren den Auskunftsanspruch geltend (Urk. 1 S. 7). Sie zeigt allerdings nicht auf, wo vor Vorinstanz sie in Bezug auf den vorsorglich zuzusprechenden Unterhalt ein vorfrageweise zu prüfendes Begehren beantragt, geschweige denn spezifiziert hätte. Selbstredend sind Auskunftsbe- gehren betreffend Liegenschaften und Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften nicht erforderlich i.S.v. Art. 170 Ab. 2 ZGB, um einen einstweiligen Unterhaltanspruch zu begründen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2, Spiegelstrich 5 und 6). Folglich ist die Klägerin durch die vorinstanzliche Verfügung auch nicht be- schwert, wenn sie bemängelt, dass die Vorinstanz angeordnet habe, nur Belege für das Jahr 2015 einzureichen. Im Übrigen hat die Klägerin Dispositiv-Ziff. 2 auch nicht angefochten. Auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung (Urk. 1 S. 8 ff.) ist deshalb nicht einzugehen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich eine Entscheidgebühr festzuset- zen. Im Übrigen ist die Regelung der Prozesskosten dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten.
  4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 19. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 19. Juli 2019 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. März 2019 (FE180040-F)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen seit 26. Februar 2018 im Scheidungsprozess vor Vo- rinstanz. Die Einigungsverhandlung vom 10. August 2018 blieb ergebnislos, und das Gericht ordnete das schriftliche Verfahren an (Prot. I S. 5 ff.). Mit Klagebe- gründung vom 1. Oktober 2018 liess die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) auch das folgende Massnahmenbegehren stellen (Urk. 3/23 S. 3 f.): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unter- haltsbeiträge von mindestens CHF 35'000.00 zu bezahlen.

2. Es sei der Beklagte gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Anord- nung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgen- de Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:

- Vollständige Kontoauszüge seines C._____ Konto CH ... vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

- Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei D._____ Bank, Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis

31. Dezember 2015

- Vollständige Kontoauszüge seines E._____ Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

- Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei F._____, Kon- to Nr. ..., für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

- Vollständige Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitser- klärungen der Banken, bei denen der Beklagte über Vermö- genswerte verfügt, zu allen dem Beklagten zuzuordnenden Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Gut- haben, Wertschriften und Wertsachen, Firmenbeteiligungen, etc.), unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen oder auf jenen Dritter lauten, alles per 26. Februar 2018

- Vollständige Übersicht über alle Beteiligungen des Beklag- ten an in- und ausländischen Gesellschaften per 26. Februar 2018 samt sämtlichen Jahresabschlüssen der entsprechen- den Gesellschaften für die Jahre 2016 und 2017

- 3 -

- Vollständige Abrechnungen zu allen vom Beklagten im In- und Ausland in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezem- ber 2015 benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf seinen Namen (sondern auf jenen von Dritten, insbesondere Gesellschaften) lauten, jeweils mit Vollständigkeitserklärun- gen der betroffenen Kreditkartenfirmen

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten." Die Klage- und Gesuchsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) datiert vom 13. Dezember 2018 (Urk. 51). Am 8. März 2019 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und eine Vergleichsverhand- lung statt (Prot. I S. 11 ff.). Da sich die Parteien betreffend die vorsorglichen Mas- snahmen nicht einigen konnten, erliess die Vorinstanz am 14. März 2019 die fol- gende Verfügung: "1. […]

2. Der Beklagte wird verpflichtet, in teilweiser Gutheissung der klä- gerischen Editionsbegehren dem Gericht innert 20 Tagen ab Zu- stellung dieser Verfügung sämtliche Kreditkartenabrechnungen, welche Kreditkarten betreffen, die auf seinen Namen lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, des Jahres 2015 einzu- reichen.

3. Ist der Beklagte nicht im Besitz der in Ziffer 2 erwähnten Urkun- den, so hat er dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben. Weigert sich der Beklagte unberechtigterweise, eine dieser Ur- kunden vorzulegen, gibt er über deren Verbleib keine Auskunft oder hat er sie beseitigt, so würdigt das Gericht dieses Verhalten gemäss Art. 164 ZPO nach freier Überzeugung.

4. Die weiteren klägerischen Anträge betreffend Edition werden einstweilen abgewiesen.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben dem Endent- scheid vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein und unter Beilage des Protokolls der Verhandlung vom 8. März 2019."

- 4 -

2. Mit Eingabe vom 28. März 2019 erhob die Klägerin Berufung / eventualiter Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 14. März 2019 sei aufzuheben.

2. Der Beklagte sei entsprechend zu verpflichten, ergänzend zu den in Dispositivziffer 2 der obgenannten Verfügung des Bezirksge- richts Horgen vom 14. März 2019 aufgeführten Unterlagen, fol- gende Unterlagen zu edieren bzw. folgende Auskünfte zu erteilen:

- Vollständige Kontoauszüge seines C._____ Konto CH... vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014

- Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei D._____ Bank, Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis

31. Dezember 2015

- Vollständige Kontoauszüge seines E._____ Konto Nr. ... für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

- Vollständige Kontoauszüge seines Kontos bei F._____, Kon- to Nr. ..., für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015

- Vollständige Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitser- klärungen der Banken, bei denen der Beklagte über Vermö- genswerte verfügt, zu allen dem Beklagten zuzuordnenden Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Gut- haben, Wertschriften und Wertsachen, Firmenbeteiligungen, etc.), unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen oder auf jenen Dritter lauten, alles per 26. Februar 2018

- Vollständige Übersicht über alle Beteiligungen des Beklag- ten an in- und ausländischen Gesellschaften per 26. Februar 2018 samt sämtlichen Jahresabschlüssen der entsprechen- den Gesellschaften für die Jahre 2016 und 2017

- Vollständige Abrechnungen zu allen vom Beklagten im In- und Ausland in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezem- ber 2015 benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf seinen Namen (sondern auf jenen von Dritten, insbesondere Gesellschaften) lauten, jeweils mit Vollständigkeitserklärun- gen der betroffenen Kreditkartenfirmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulas- ten des Beklagten."

3. Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde die Klägerin zur Leistung eines Kos- tenvorschusses verpflichtet, der innert Frist erstattet wurde (Urk. 4 und 5). Die Be- rufungsantwort datiert vom 23. Mai 2019 (Urk. 7) und wurde am 27. Mai 2019 der

- 5 - Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Die Klägerin machte mit Ein- gabe vom 7. Juni 2019 von ihrem Replikrecht Gebrauch, worüber die Gegenpartei in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde den Parteien angezeigt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsbera- tung übergegangen ist (Urk. 11). II.

1. Die angefochtene Verfügung wurde den Parteien ohne Rechtsmittelbeleh- rung eröffnet. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass die Verfügung vom

14. März 2019 lediglich eine prozessleitende Verfügung darstellt. Fraglich ist mit- hin, ob gegen die besagte Verfügung das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht ergriffen werden kann. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzun- gen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch wie allgemein bei der Prüfung der Pro- zessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenma- terials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1).

2. Welches Rechtsmittel gegen den Entscheid über das Auskunfts- und Editi- onsbegehren der Klägerin zu erheben ist, hängt massgeblich von der Frage ab, wie der von der Klägerin geltend gemachte Editionsanspruch zu qualifizieren ist. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Auskunfts- und Editi- onsbegehren nach Art. 170 ZGB ist – sofern der Streitwert von Fr. 10'000.– er- reicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO) – die Berufung. Handelt es sich dagegen um ein beweisrechtlich begründetes Editionsbegehren, wäre gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, in der zu prüfenden Frage sei einstweilen auf die Auskunfts- bzw. Editionsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen einzuge- hen, und verwies eingangs auf die Bestimmung von Art. 170 ZGB, welche die Auskunftspflicht unter Ehegatten regelt (Urk. 2 S. 2 f.). Sie führte im Wesentlichen aus, strittig seien die vom Beklagten an die getrennt lebende Klägerin zu zahlen-

- 6 - den Unterhaltsbeiträge. Für die im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu beurteilenden Unterhaltsbeiträge sei für den Lebensstandard auf das Jahr vor der Trennung abzustellen. Hinsichtlich des Kontos bei der C._____ habe der Beklagte die Auszüge für das Jahr 2015 bereits eingereicht. Das Konto bei der E._____ scheine für die Höhe der Unterhaltszahlungen nicht relevant. Gleich verhalte es sich für die Konti bei F._____ sowie bei D._____ Bank, da die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass diese Konti für laufende Kos- ten benutzt worden seien. Von Relevanz würden daher einzig die Kreditkarten er- scheinen, weshalb der Beklagte zu deren Edition zu verpflichten sei. Die restli- chen Editionsbegehren seien einstweilen abzuweisen. "Inwieweit im Hauptverfah- ren weitere Editionen notwendig sein werden, [sei] der dannzumal zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO vorzubehalten." (Urk. 2 S. 5). Im Disposi- tiv hielt die Vorinstanz unter Ziff. 4 fest: "Die weiteren klägerischen Anträge be- treffend Edition werden einstweilen abgewiesen."

4. Die Klägerin erhebt Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 4. Sie wirft der Vor- instanz vor, sie habe ihr Editionsbegehren (Begehren um vorsorgliche Massnah- men Ziffer 2) ausdrücklich auf Art. 170 ZGB gestützt. Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass es sich um einen Auskunftsanspruch gestützt auf Art. 170 ZGB handle. Bei Art. 170 ZGB handle sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Entsprechend hätte die Vorinstanz mittels Urteil und nicht mittels sogenannter Verfügung entscheiden müssen. Gegen einen solchen Entscheid sei, soweit der Streitwert erreicht sei, Berufung zu erheben (Urk. 1 S 3 f.). Es sei festzuhalten, dass die Klägerin einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen geltend gemacht habe. Sie ha- be Anspruch darauf, dass dieser Anspruch heute beurteilt werde. Es gehe nicht an, diesen Anspruch nicht umfassend zu beurteilen und sie auf das Beweisverfah- ren zu verweisen. Die Klägerin müsse viel mehr sowohl im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch im Hauptverfahren (Scheidung) in die Lage versetzt werden, in ihren Rechtsschriften ihre unterhaltsrechtlichen und güter- rechtlichen Ansprüche substantiiert zu behaupten (Urk. 2 S. 7). Im Übrigen gehe es bei der Beurteilung des Auskunftsbegehrens nicht nur um die Begründung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnah-

- 7 - men, sondern es gehe auch um die Begründung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Scheidung. Insofern würden die Ausführungen der Vorinstanz oh- nehin an der Sache vorbeigehen (Urk. 2 S. 9).

5. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. Im Wesentlichen macht er geltend, zum einen habe die Klägerin kein schützenswertes Interesse an den Editionsbegehren. Und zum anderen habe die Klägerin ihrer Substantiie- rungslast vor Vorinstanz nicht genügt, weshalb die Anträge bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wären und der Berufung auch deshalb kein Erfolg beschieden sein könne (Urk. 7 S. 3).

6. Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schul- den verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkun- den vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Der Ehegatte kann die- sen Anspruch in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend machen. Davon zu unterscheiden sind pro- zessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht, wel- che heute namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sog. Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO; vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.1 f.).

7. In einem Scheidungsverfahren kann ein Ehegatte im Rahmen der unter- halts- sowie güterrechtlichen Ansprüche somit, wenn er an Auskünfte über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden des anderen Ehegatten gelangen will, eine Stufenklage erheben, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung gestützt auf Art. 170 ZGB verlangt. Diesfalls ist der materiell- rechtliche Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betref-

- 8 - fend ein zunächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. Der Ehegatte kann jedoch auch ein einstweilen unbeziffertes Rechtsbegehren stellen, sich auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, namentlich Beweisvor- schriften berufen und sich die Bezifferung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Weiter besteht die Möglichkeit, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken zu beantragen. Schliesslich können materiell-rechtliche Auskunftsbegehren während des hängigen Scheidungsverfahrens auch als vorsorgliche Massnahmen geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18; BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1). Welche Vorgehensweise beschritten wird, ist anhand der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu er- mitteln (OGer ZH LY160048 vom 15.06.2017, E. 3.3).

8. Vorliegend begründete die Klägerin das Editionsbegehren nur knapp. Neben den rechtlichen Aspekten zu Art. 170 ZGB führte sie aus: "Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Detail zur Substantiierung welcher Bedarfspositionen und damit Unterhaltsansprüche und zur Begründung welcher güterrechtlicher An- sprüche die Klägerin auf die anbegehrten Informationen und Unterlagen angewie- sen ist. Auf diese Ausführungen wird verwiesen." (Urk. 3/23 S. 104). Sowohl die Systematik der Anträge (Urk. 3/23 S. 3) und die Systematik samt Schriftbild der Begründung der Begehren um vorsorgliche Massnahmen (nämlich: A. Unterhalts- beiträge […]; B. Edition und Auskunft […]; Urk. 3/23 S. 104) als auch die Anträge in der Hauptsache ("eine abschliessende Bezifferung bzw. eine Präzisierung der Anträge …. wird ausdrücklich vorbehalten"; Urk. 3/23 S. 2) lassen jedoch darauf schliessen, dass die Klägerin die Editionsbegehren als vorsorgliche Massnahmen stellte, um später ihre Hauptbegehren (nachehelicher Unterhalt und güterrechtli- che Auseinandersetzung) genau zu substantiieren und zu beziffern. Die Klägerin machte somit materiell-rechtliche Informationsrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB im Hinblick auf die scheidungsrechtlichen Ansprüche geltend.

9. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung eingangs fest, es sei einstweilen auf die Auskunfts- bzw. Editionsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein- zugehen (Urk. 2 S. 2). Folglich ist die angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 in dem Sinne

- 9 - auszulegen, als die Vorinstanz damit die Editionen für den vorsorglich zuzuspre- chenden Unterhalt geprüft hatte. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit den weiteren Editionsbegehren aus, es sei der dannzumal zu erlassenden Beweisver- fügung gemäss Art. 154 ZPO vorzubehalten, inwieweit im Hauptverfahren weitere Editionen notwendig sein würden (Urk. 2 S. 5). Die Erwägungen sind also dahin- gehend zu verstehen, dass die Vorinstanz das Massnahmenbegehren Ziff. 2 – je- denfalls soweit die Anträge zu den Scheidungsfolgen betroffen sind – als pro- zessuale Editionspflicht einschätzt. Dem kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

10. Beweisverfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind grundsätzlich weder pro- zessuale noch materielle End- oder Zwischenentscheide. Sie unterliegen daher nicht der Berufung (Art. 308 ff. ZPO), sondern nur der subsidiären Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). Hat die Beweisverfügung präjudizielle Wirkung auf das Sachur- teil, dann ist sie wie dieses anfechtbar, d.h. mit Berufung oder Beschwerde (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 154 N 195 m.H.a BGE 107 II 381 E. 1). Wie unter Ziff. 8 ausgeführt, machte die Klägerin materiell-rechtliche Informationsrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB für die nachehelichen und güterrechtlichen Ansprüche geltend. Diese sollen sie überhaupt erst in die Lage versetzen, ihre Forderungen zu beziffern. Darüber aber hat die Vorinstanz noch nicht entschieden und sie hat auch keinen Vorbehalt angebracht, später über das selbständige Auskunftsbe- gehren entscheiden zu wollen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid somit nicht nur als blosse Beweisverfügung begründet; im Ergebnis entspricht ihr Vorgehen ei- nem negativen Teilentscheid über ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 2 der vorsorglichen Massnahmenbegehren. Daher ist auf die Beru- fung einzutreten. Die angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 ist aufzuheben, da die Kläge- rin zu Recht rügt, dass über das Massnahmebegehren Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 1. Oktober 2018 als Sachurteil zu befinden sei.

11. Gemäss Art. 318 ZPO kann die Berufungsinstanz den Fall neu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist. Das Gesetz geht aus Gründen der Prozessökonomie vom "Re-

- 10 - gelfall" eines reformatorischen Entscheides aus, womit der Verlust einer Instanz in Kauf genommen wird. Ob eine Rückweisung erfolgt oder nicht, ist eine Ermes- sensfrage. Je grösser der unbeantwortete Teil ist, desto eher ist eine Rückwei- sung angezeigt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318, N 24 ff.). Im vorliegenden Fall ist ein beträchtlicher Teil noch ungeklärt, so dass eine Rückweisung angezeigt ist (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318, N 26). Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, über das Massnahmenbegehren Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 1. Oktober 2018 zu be- finden.

12. Anzumerken bleibt, dass aus den Anträgen und der Begründung des Mass- nahmenbegehrens nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin auch für den vorsorglich zuzusprechenden Unterhalt ein Editionsbegehren gestellt bzw. dass sie diesbe- züglich sinngemäss eine entsprechende Stufenklage eingereicht hätte. Im Beru- fungsverfahren macht die Klägerin sowohl für den Unterhaltsanspruch im Mass- nahmenverfahren wie für das Hauptverfahren den Auskunftsanspruch geltend (Urk. 1 S. 7). Sie zeigt allerdings nicht auf, wo vor Vorinstanz sie in Bezug auf den vorsorglich zuzusprechenden Unterhalt ein vorfrageweise zu prüfendes Begehren beantragt, geschweige denn spezifiziert hätte. Selbstredend sind Auskunftsbe- gehren betreffend Liegenschaften und Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften nicht erforderlich i.S.v. Art. 170 Ab. 2 ZGB, um einen einstweiligen Unterhaltanspruch zu begründen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2, Spiegelstrich 5 und 6). Folglich ist die Klägerin durch die vorinstanzliche Verfügung auch nicht be- schwert, wenn sie bemängelt, dass die Vorinstanz angeordnet habe, nur Belege für das Jahr 2015 einzureichen. Im Übrigen hat die Klägerin Dispositiv-Ziff. 2 auch nicht angefochten. Auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung (Urk. 1 S. 8 ff.) ist deshalb nicht einzugehen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich eine Entscheidgebühr festzuset- zen. Im Übrigen ist die Regelung der Prozesskosten dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 19. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc