Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. März 2003. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: AF._____, geboren am tt.mm.2004, und AG._____, geboren am tt.mm.2005 (Urk. 5/3). Seit dem 2. Dezember 2013 leben die Parteien getrennt (Urk. 5/4/1 S. 7; Urk. 5/4/12 S. 7). Zuvor war der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) schon vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2011 aus der ehe- lichen Liegenschaft ausgezogen (Urk. 5/4/12 S. 7). Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. März 2015 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und es wurden die Nebenfolgen geregelt (Urk. 5/4/80). Seit dem 2. Dezember 2015 ist die Scheidung der Parteien bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1). In der Klageantwort stellte die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan Beklagte) Auskunftsbegehren zu den finanziellen Verhält- nissen des Klägers (Urk. 5/67 S. 2 ff., Antrag 2), an welchen sie in der Duplik – teilweise erweitert – festhielt (Urk. 5/116 S. 2 ff., Antrag 2). Sodann beantragte die Beklagte mit der Duplik, "es sei vorab in einem Zwischenentscheid über sämtliche Editionsanträge gemäss Antrag Ziffer 2 hiervor als Beweisauflage zu entscheiden, eventualiter in einem Teilentscheid" (Urk. 5/116 S. 23, prozessuale Anträge 1.).
- 8 - Betreffend den weiteren Verlauf des Verfahrens vor Vorinstanz ist auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) verpflichtete die Vorinstanz den Kläger "in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Editionsbe- gehren (act. 116 Anträge Ziffer 2) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO)" zur Einreichung von zahlreichen Urkunden (vgl. Urk. 2 S. 20 ff., Dispositivziffer 1). Als Rechtsmittel wurde die Berufung belehrt (Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 5).
E. 1.1 Umstritten ist die rechtliche Qualifikation der angefochtenen Verfügung. Der Kläger macht geltend, der angefochtene Entscheid sei, soweit die Editionen gestützt auf Art. 170 ZGB angeordnet worden seien, ein erstinstanzlicher Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 170 Abs. 2 ZGB). Er sei gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar (Urk. 1 S. 2). Soweit das Gericht die Editionsverpflich-
- 9 - tungen auf Art. 55 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 296 Abs. 1 ZPO stütze, handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche mittels Beschwerde angefochten werden könne, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da ihm, dem Kläger, kein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil drohe, erhebe er nicht zusätzlich eine Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
E. 1.2 Gemäss Beklagter ist auf die erhobene Berufung nicht einzutreten. Es handle sich bei der vorinstanzlichen Verfügung um einen prozessleitenden Ent- scheid, welcher lediglich mit Beschwerde angefochten werden könne (Urk. 10 S. 3 und S. 5).
E. 2 Der Kläger hat gegen die Verfügung vom 20. Juli 2018 fristgerecht Beru- fung erhoben (Urk. 1; Urk. 5/204/1). Er hat die eingangs erwähnten Anträge ge- stellt. Die Berufungsantwort datiert vom 28. Januar 2019 (Urk. 10 S. 2). Die weite- ren Eingaben der Parteien wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. S. 6 f.; Urk. 15; Urk. 17). Vom 17. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2019 war das Verfahren sistiert (Urk. 20). Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde das Gesuch des Klägers um erneute Sistierung des Verfahrens bis "Mitte März 2020" abgewiesen (Urk. 21 S. 2; Urk. 28).
E. 2.1 Der Kläger rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Er macht im Wesentlichen geltend, der Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB stehe aus- schliesslich dem anderen Ehegatten zu, sei materiell-rechtlicher Natur und falle vollumfänglich in den Geltungsbereich der Dispositionsmaxime, gemäss welcher das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen dürfe, als sie verlange (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Vorderrichters sei Art. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge entscheide, in Verfahren um Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB nicht anwendbar (Urk. 1 S. 6 f.). Eine Gegenüberstellung der Anträge der Beklag- ten mit Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids zeige, dass das Gericht zu einem grossen Teil Editionen angeordnet habe, welche die Beklagte gar nicht beantragt habe (Urk. 1 S. 7). In der Folge listet der Kläger die Abweichungen im Einzelnen auf (Urk. 1 S. 7 ff.) und beantragt, alle über die Editionsanträge der Be- klagten hinausgehenden Editionsverpflichtungen seien infolge Verletzung der Dispositionsmaxime vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 9).
E. 2.2 Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB gilt nur zwischen den Ehe- gatten. Sie untersteht der Dispositionsmaxime. Entsprechend darf das Gericht ei- ner Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht mehr als die Gegenpartei anerkannt hat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Be- stimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Anwendung solcher Bestimmungen ist vorliegend nicht ersichtlich.
E. 2.3 Die Beklagte beantragte in der Duplik unter Ziffer 2. vorab, es sei der Kläger zu verpflichten, "vollumfänglich Auskunft zu geben über sein heutiges Ein- kommen und sein Vermögen sowie das Einkommen und den Bedarf der Parteien während der Dauer der Ehe" (Urk. 5/116 S. 2). Hernach folgt der Zusatz, der Klä- ger habe "namentlich" über die unter den Ziffern 2.1. bis 2.39. angeführten Ver- hältnisse Auskunft zu erteilen und entsprechende Dokumente einzureichen (Urk. 5/116 S. 2 ff.). Namentlich bedeutet vorzugsweise, insbesondere, haupt- sächlich. Ein derart offen formuliertes Auskunftsbegehren ist im Rahmen von Art. 170 ZGB zulässig. Da die Beklagte noch gar nicht weiss, was genau der In-
- 17 - halt der ihr zustehenden Informationen ist, kann von ihr nicht verlangt werden, je- den Beleg, in den sie Einsicht nehmen will, einzeln zu bezeichnen (vgl. hierzu mit Bezug auf eine sog. Stufenklage OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1). Stellt die Beklagte vorab ein umfassendes Auskunftsbegehren und bezeichnet hernach namentlich einzelne Dokumente, die gemäss ihrem damaligen Informati- onsstand notwendig erscheinen, um sich einen Überblick über (allfällige) materi- ell-rechtliche Ansprüche machen zu können, wird die Dispositionsmaxime nicht verletzt, wenn das Gericht den Kläger zur Edition von Dokumenten verpflichtet, die nicht namentlich im Auskunftsbegehren angeführt werden. Das Gericht schränkt damit lediglich das umfassend gestellte Gesuch ein. Die Ehe der Partei- en dauert nach wie vor an, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht keine Verletzung der Dispositionsmaxime erkennbar ist, indem die Vorinstanz den Beklagten dazu verpflichtete, Unterlagen von Bank- und Postkonti bis und mit 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) zu edieren (vgl. Urk. 2 S. 20 ff., Dispositivziffern 1.A), 1.B)a), 1.C)a), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a). Eine andere Frage, worauf zurückzu- kommen sein wird (vgl. hierzu insbesondere IV./E. 11.3. ff.), ist, ob die Beklagte bezüglich sämtlicher von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Editionsverpflich- tungen in ihren Eingaben (Urk. 5/67 und Urk. 5/116) genügend plausibel dargelegt hat, wieso sie zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche darauf angewiesen ist, Einsicht in diese Unterlagen zu erhalten (vgl. vorne IV./E. 1.).
E. 3 Der Kläger hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 6; Urk. 7).
E. 3.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Auskunftsertei- lung erwog die Vorinstanz, gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB habe die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, vom Kläger jederzeit Auskunft über dessen Ein- kommen, Vermögen und Schulden zu verlangen. Diese Auskünfte sollten ihr hin- sichtlich der gesamten Scheidungsfolgen ermöglichen, ihre finanziellen Ansprü- che gegenüber dem Kläger zu formulieren. Dies betreffe vorab die Auskunft des Klägers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, damit die Beklagte ihre Anträge hinsichtlich der Leistung von Unterhaltsbeiträgen festlegen und be- gründen könne. Unbestrittenermassen hätten sich die Parteien während des ehe- lichen Zusammenlebens einen ausserordentlich luxuriösen Lebensstandard ge- leistet und entsprechend hohe Lebenshaltungskosten generiert. Von daher sei es naheliegend, dass die Beklagte, die sich während der gemeinsamen Zeit nie um
- 18 - finanzielle Angelegenheiten der Familie gekümmert habe bzw. habe kümmern müssen, davon ausgehe, dass der Kläger nach wie vor über ein überdurchschnitt- lich hohes Einkommen verfüge. Einkommen, das der Kläger nach Ansicht der Be- klagten nicht zuletzt aufgrund seiner zahlreichen Unternehmen, die ihm gehörten, an denen er finanziell beteiligt oder in welchen er zumindest organisatorisch in- volviert sei, erzielen könne bzw. konnte. Da bei der Festlegung eines nacheheli- chen Unterhalts nebst dem aktuellen Einkommen und Vermögen der Ehegatten auch deren Lebensstellung während der Ehe in den Entscheid einzubeziehen sei (Art. 125 Abs. 2 Ziffern 3 und 5 ZGB), sei es bei finanziell ausserordentlichen Verhältnissen – wie vorliegend – zudem notwendig, dass die Ehegatten im Rah- men der Scheidung nicht nur gegenseitig Rechenschaft über die aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse ablegten, sondern ebenso über diejenigen während der Zeit des Zusammenlebens. Der Kläger sei der Ansicht, dass er seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig darge- legt und belegt habe. Wie unter Ziffer 3. darzulegen sein werde, sei dem aller- dings keineswegs so. Vielmehr habe die Beklagte angesichts der insgesamt we- nig transparenten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klä- gers gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, diesbezüglich umfassende und detailliertere Informationen vom Kläger zu erhalten. Ebenso wenig sei der Meinung des Klägers zu folgen, dass die Beklagte angesichts der in den Jahres- rechnungen der R._____ ausgewiesenen Einkünfte und Rückstellungen bzw. der während der ganzen Ehe bestehenden Gütertrennung kein Rechtsschutzinteres- se an weitergehenden Auskünften habe. Da die zahlreichen Liegenschaften, die der Kläger seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfirma gekauft, saniert und verkauft habe, eines von vielen Fundamenten bildeten, aus welchen der Kläger sein Einkommen erwirtschafte, sei der Güterstand von vornherein ohne Bedeu- tung. Zudem sei kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb sich der Aus- kunftsanspruch der Beklagten auf die in den Jahresrechnungen der R._____ zwar enthaltenen, für die Feststellung der effektiven (offenen und versteckten) Bezüge des Klägers aber wenig aussagekräftigen Zahlen über Einkünfte und Rückstellun- gen beschränken solle. Auch hier sei der grundsätzliche Anspruch der Beklagten
- 19 - auf hinreichende Auskünfte seitens des Klägers zu bejahen (Urk. 2 S. 8 f. E.
E. 3.2 Gemäss Dispositivziffer 1 wird der Kläger zur Edition der aufgeführten Urkunden "in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Editionsbegehren (act. 116 Anträge Ziffer 2) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO)" verpflichtet (Urk. 2 S. 20). Die Editionsverpflichtungen stützen sich somit nach dem Wortlaut von Dispositivziffer 1 sowohl auf Art. 170 ZGB als auch auf Art. 55 Abs. 2 ZPO. Aus der Begründung ergibt sich nichts anderes. So führt die Vorinstanz unter dem Titel "Rechtliche Grundlagen des Anspruchs auf Auskunftserteilung" an, das Ge- richt könne nicht nur zur Beurteilung entsprechender materieller Anträge der Par- teien, sondern auch in Verfolgung des Kindeswohls jederzeit auch von Amtes we- gen von den Ehegatten selbständig (zusätzliche) Auskünfte über deren Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse einholen, sei dies durch persönliche Befra- gung der Parteien oder durch Verpflichtung der Parteien zur Einreichung zweck- dienlicher Urkunden (m.H. auf Art. 55 Abs. 2 ZPO und 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. Urk. 2 S. 3 und 6 E. 2.5.). Unter dem Titel "Anspruch der Beklagten auf Aus- kunftserteilung" erwägt die Vorinstanz sodann, das Gericht könne, ohne an Par- teianträge gebunden zu sein, von den Parteien (oder nötigenfalls von Dritten) je- derzeit unter anderem Unterlagen einverlangen, welche für die Beurteilung und Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge notwendig seien. Wie beim nacheheli- chen Unterhalt betreffe dies in erster Linie Auskünfte des Klägers über seine fi- nanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Es werde im Folgenden zu prüfen sein, ob und allenfalls welche – möglicherweise von der Beklagten im Rahmen ihres Auskunftsbegehrens auch nicht angerufenen – Urkunden unter
- 12 - diesem Titel in Nachachtung des Kindswohls vom Kläger zusätzlich zu edieren seien (Urk. 2 S. 10 E. 3.2.5.). Weiter führt die Vorinstanz an, da auch über Kin- derunterhaltsbeiträge zu befinden sei, werde das Gericht – soweit angezeigt – in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO und gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO prüfen und entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Urkunden nach Ansicht des Ge- richts zur Wahrung der Kindesinteressen zusätzlich zu den von der Beklagten be- antragten von den Parteien zu edieren seien (Urk. 2 S. 10 f. E. 3.2.6.). Hingegen hielt die Vorinstanz unter dem Titel "Zu den einzelnen Begehren" fest, es rechtfer- tige sich, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten "umfassende Auskunft" über die "nachfolgend genannten finanziell relevanten Beziehungen" zu erteilen. Diese würden es der Beklagten mit grosser Wahrscheinlichkeit ermöglichen, dass sie ih- re finanziellen Ansprüche gegenüber dem Kläger prüfen und allenfalls beziffern werde können. Da auch über Kinderunterhaltsbeiträge zu befinden sei, sei die Auskunftserteilung auch in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO und gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt (Urk. 2 S. 19 E. 3.4.4.). In der Folge differen- zierte die Vorinstanz nicht mehr zwischen Auskünften im Sinne von Art. 170 ZGB und von Amtes wegen. Damit erhellt aus der Begründung (vgl. Urk. 15 S. 7), dass die Vorinstanz im Ergebnis die Edition sämtlicher Urkunden auf Art. 170 ZGB und Art. 55 Abs. 2 ZPO abstützt.
E. 3.2.1 Der Kläger rügt, in Bezug auf die Zeit des Zusammenlebens seien einzig die Lebenshaltungskosten von Relevanz (mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs). Hinsichtlich der mit Blick auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge festzustellenden Leistungsfähigkeit sei allein das aktuelle Einkommen und Vermögen massgebend (Urk. 1 S. 9 f.).
E. 3.2.2 Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände ver- pflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den materiell-rechtlichen An- spruch entscheidrelevant sind. Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gericht- lich durchsetzen können, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten eherechtliche Ansprüche begründen zu können. Es soll ihm somit Gelegenheit gegeben werden, seine Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Aus- kunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben werden, auf welche der Richter in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche (beispielsweise) aus der angewandten Unter- haltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. "potenziell ent- scheidrelevante Tatsachen"). Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in diese potenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwägen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat dann der Richter in seinem Ent- scheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die geltend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mit- tels der bezeichneten Beweismittel bewiesen wurden. Der Kreis der entscheidre-
- 20 - levanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche der Richter bei der Urteilsfällung zur Ausfül- lung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.1. m.H. auf die Literaturstellen; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4). 3.2.3.1. Der Kläger ficht in seiner Berufung die Ausführungen der Vor- instanz, dass er zahlreiche Unternehmungen besitze oder besessen habe und/oder an diesen finanziell beteiligt sei bzw. gewesen sei, sei es als alleiniger Aktionär, als Verwaltungsratspräsident, als Verwaltungsrat und/oder als Ge- schäftsführer, nicht an. Nicht gerügt wird sodann, dass der Kläger Inhaber der Einzelfirma R._____ und Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäfts- führer der H._____ AG sei, die ihrerseits unbestrittenermassen an diversen ande- ren Unternehmen teilweise im Umfang bis zu 100% beteiligt sei bzw. gewesen sei (N1._____, N2._____, O._____ AG, P._____ AG, H8._____ AG, H1._____ AG [J._____], H3._____ Ltd. (K._____), H4._____ [J._____], H5._____ Ltd. [K._____]; vgl. Urk. 2 S. 12 E. 3.3.3.). Entsprechend haben diese Feststellungen Bestand. Der Kläger bezieht zwar von der H._____ AG einen Lohn, doch be- herrscht er diese Unternehmung. Zudem hat die H._____ AG beim Kläger Darle- hensschulden von rund Fr. 30 Mio. Dieser Zins- bzw. Vermögensertrag bildet ei- nen massgeblichen Anteil des klägerischen Einkommens (vgl. Urk. 5/53 S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, was vom Kläger ebenfalls nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 1 S. 18 f.), dass das Einkommen eines unselbständig Erwerbstäti- gen grundsätzlich aus seinem im Lohnausweis ersichtlichen Nettolohn besteht, während dasjenige eines selbständig Erwerbstätigen der Gewinn sei, der anhand der Bilanz und Erfolgsrechnung zu bestimmen sei. Beherrsche ein Ehegatte eine Gesellschaft, so dass sie als eine wirtschaftliche Einheit erscheinen würden, so sei er als wirtschaftlicher Inhaber und damit wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln. Seine Leistungsfähigkeit richte sich damit nach den Bezügen, die er bisher getätigt habe und weiterhin tätigen könne (vgl. Urk. 2 S. 5 E. 2.3. m.H. auf Literatur und Rechtsprechung). Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Selbständigerwerbenden wird, um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu
- 21 - erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, regelmässig auf das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei bis fünf Jahre abgestellt (vgl. Urk. 5/182 S. 27; BGer 5A_364/2010 vom 29.7.2010, E. 2.1 m.H.). 3.2.3.2. Weiter behauptet der Kläger in der Replik, er habe die hohen Le- benshaltungskosten sowohl in den letzten Jahren des Zusammenlebens als erst recht seit der Aufnahme des Getrenntlebens längst nicht mehr mit seinen Einkünf- ten decken können, sondern nur noch zum Preis eines massiven Vermögensver- zehrs, insbesondere mit dem Verkauf von Mehrfamilienhausliegenschaften. Schon im Jahre 2008 sei "er zwecks Generierung ausreichender Mittel für seine geschäftlichen Aktivitäten, vorab aber auch zur Finanzierung der Lebenshaltungs- kosten der Familie" gezwungen gewesen, die Mehrfamilienhausliegenschaft AH._____-strasse 1 in AI._____ [Ort], welche er im Jahre 1991 erworben habe, zu verkaufen. Im Jahre 2009 habe sich sein steuerbares Einkommen auf Fr. 2'200'000.– belaufen. Im Jahre 2010 seien sowohl der Ertrag aus den Liegen- schaften als auch die "Einkünfte aus Wertschriften (Darlehenszinse)" gesunken. Das steuerbare Einkommen habe sich noch auf Fr. 573'000.– belaufen. Für das Jahr 2011 behauptet der Kläger ein Einkommen von Fr. 100'839.– und für das Jahr 2012 von Fr. 90'935.–. Im Jahre 2013 hätte zwar ein steuerbares Einkom- men von Fr. 1'477'283.– resultiert. Dabei handle es sich jedoch mit Ausnahme des Wertschriftenertrages von Fr. 149'170.– um den Nettoerlös aus dem Verkauf der Mehrfamilienhäuser S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____. Diese Liegenschaften habe er, der Kläger, vorehelich erworben gehabt, jedoch aufgrund der "inzwischen prekären wirtschaftlichen Entwicklung" am 30. September 2013 verkaufen müssen. Im Jahre 2014 sei der Verkauf des Mehrfamilienhauses W._____-strasse 2 in Zürich notwendig geworden. Erworben habe er dieses Haus am 30. April 2004. Es sei ein Überschuss von Fr. 1'099'307.– verblieben. Lasse man den massiven Vermögensverzehr durch Veräusserungen von Liegenschaf- ten ausser Betracht und blicke man auf die klassischen Einkünfte aus Lohn- und Zinseinkommen sowie Vermögensertrag (Darlehenszinse), habe er im Jahre 2013 Fr. 149'170.–, im Jahre 2014 Fr. 305'132.–, im Jahre 2015 Fr. 446'390.– und im Jahre 2016 Fr. 572'448.– verdient. Es resultiere aus den Jahren 2013 bis 2016
- 22 - ein Einkommen aus Erwerbsarbeit und Vermögensertrag von Fr. 30'716.– pro Monat (inklusive Fr. 400.– Kinderzulagen; Urk. 5/97 S. 7 ff.).
E. 3.2.4 Aus den vorangehenden Erwägungen erhellt, dass vorliegend zur Be- stimmung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht allein auf "das aktuelle Ein- kommen und Vermögen" abzustellen sein wird. Entsprechend ist auch der Ein- wand des Klägers zu verwerfen, die Editionsverpflichtung hätte sich "jedenfalls" auf die Jahre 2015 bis 2017 zu beschränken (Urk. 1 S. 27). Behauptet der Kläger einen massiven Einbruch seiner Leistungsfähigkeit just ab dem Zeitpunkt, in dem er erstmals aus der ehelichen Liegenschaft auszog (Jahre 2011), ist seine Leis- tungsfähigkeit zumindest ab diesem Jahr als potenziell entscheidrelevant anzuse- hen. Folglich ist auch die Kritik des Klägers an den Ausführungen der Vorinstanz in der Erwägung 3.2.3., wonach es für die Beklagte wesentlich sein könne, über die während des Zusammenlebens erfolgten Vermögensänderungen informiert zu werden (vgl. Urk. 1 S. 14; Urk. 2 S. 9 f.), nicht zu hören. Der Kläger legt denn auch nicht konkret dar, welche von ihm zu edierenden Unterlagen betreffend sei- ne Vermögensentwicklung sich die Beklagte mit Bezug auf die Finanzierung, die Verpfändung und das Eigentum an der Liegenschaft AJ._____ [Strasse] 3 in AK._____ [Ort], als deren Alleineigentümerin, selber beschaffen könnte.
E. 3.3 Es ist somit auf die Berufung einzutreten, insoweit sich die Auskunfts- pflicht des Klägers auf Art. 170 ZGB abstützt. Dies ist für sämtliche von der Vor- instanz eingeforderten Urkunden der Fall. Insoweit eine Edition in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO angeordnet wird, was ebenfalls für sämtliche Unterlagen zu- trifft, müsste gegen die Verfügung vom 20. Juli 2018 Beschwerde geführt werden. Hierauf hat der Kläger verzichtet (Urk. 1 S. 3 f.), weshalb die angefochtene Verfü- gung insoweit unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens weiterhin Bestand hat. Materiell-rechtliche Auskunftsansprüche können nach Art. 335 ff. ZPO vollstreckt werden. Eine unberechtigte Weigerung einer Partei, prozessualen Editionsanordnungen Folge zu leisten, ist (lediglich) bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 7 und Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 2). Ent- sprechend hat der Kläger trotz der Tatsache, dass die Editionsanordnungen ge- stützt auf Art. 55 Abs. 2 ZPO unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfah-
- 13 - rens (weiterhin) Bestand haben, ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Berufung. III.
1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Die Rechtsmittelinstanz hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandun- gen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden. Hiervon ausgenommen sind offen- sichtliche Mängel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung aus einem an- deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsan- twort (BGer 4A_580/2015 vom 11.4.2016, E. 2.2 m.H.).
E. 3.3.1 Weiter rügt der Kläger eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz pauschal erwogen habe, es sei "keineswegs so", dass er "seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig darge- legt und belegt habe". Die Beklagte habe "angesichts der insgesamt wenig trans- parenten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ge- mäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, diesbezüglich umfassende und de- taillierte Informationen vom Kläger zu erhalten" (Urk. 1 S. 10; Urk. 2 S. 9).
E. 3.3.2 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
- 23 - und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinander setzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGer 5P.101/2004 vom 21.4.2004, E. 2 m.H.).
E. 3.3.3 Die Vorinstanz hat unter Ziffer 3.2.2. - wie dargelegt - erwogen, dass sie unter Ziffer 3 [recte: 3.3.] darlegen werde, wieso es keineswegs so sei, dass der Kläger seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig dargelegt und belegt habe (vgl. Urk. 2 S. 9). Gestützt hierauf zog sie den Schluss, dass die Beklagte angesichts der insgesamt wenig transparenten fi- nanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf habe, diesbezüglich umfassende und detail- lierte Informationen vom Kläger zu erhalten (Urk. 2 S. 9). Die Vorinstanz zog so- mit vorweg eine Schlussfolgerung, welche sie nachfolgend noch näher begründe- te. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 3.3.6 heraus, kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein (vgl. Urk. 1 S. 18 und S. 26). Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz eine "unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" vorgenommen haben sollte (Urk. 1 S. 18). Es wurde bereits ausgeführt, dass sich der Ehegatte nicht mit mündlichen Angaben begnügen muss, weshalb eine erneute Befragung des Klä- gers oder die Einvernahme von Zeugen von vornherein nicht zielführend gewesen wäre. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wurde der Sachver- halt auch nicht willkürlich und unrichtig festgestellt (Urk. 1 S. 18). 6.1. Mit Bezug auf die H._____ AG erwog die Vorinstanz, der Kläger sei als Geschäftsführer rechtlich zwar Arbeitnehmer, allerdings bestehe weder ein schrift- licher Arbeitsvertrag noch ein klar definierter Lohn. Der Lohn werde – in Abspra- che mit dem Kläger und ohne Verwaltungsratsbeschluss – jeweils vom Treuhän- der, der auch für die Revision zuständig sei, festgelegt (m.H. auf Prot. Vi S. 55 f.). Als alleiniger Aktionär und Verwaltungsratspräsident sei der Kläger wirtschaftlich Alleineigentümer des Unternehmens. Die H._____ AG werde faktisch allein vom Kläger beherrscht. Die H._____ AG und der Kläger würden folglich eine wirt- schaftliche Einheit bilden. Bereits bezüglich dieser Gesellschaft, die ihrerseits an diversen anderen Unternehmen teilweise im Umfang bis zu 100% beteiligt sei bzw. gewesen sei, ergebe sich, dass der Kläger unter anderem bei den Entschei-
- 28 - dungen bezüglich Geschäftstätigkeiten, allfällige Investitionen, Käufe und Verkäu- fe von Unternehmungen oder Beteiligungen an solchen, Lohnfestlegung, Gewinn- ausschüttung und -vorträge etc. über einen sehr grossen Spielraum verfüge, in- dem er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belieben steuern und seine Unterhaltspflichten oder -ansprüche verfälschen könnte (Urk. 2 S. 12 f. E. 3.3.3.1.). 6.2. Der Kläger rügt die Ausführungen der Vorinstanz als "starke[n] Tobak", werde ihm damit doch vorab Unlauterkeit unterstellt, etwa dort, wo der Vorderrich- ter (in aktenwidriger Art und Weise) suggeriere, die Festsetzung des Salärs der H._____ AG erfolge praktisch ausschliesslich und willkürlich durch den Treuhän- der/Revisor, d.h. nicht mit rechten Dingen. Dabei habe er, der Kläger, mehrmals nachvollziehbar dargelegt, wie, weshalb und gestützt auf welche Umstände sein Lohn regelmässig erst im nachhinein (jeweils aufgrund einer rückblickenden Halb- jahresbeurteilung des Geschäftsganges der Holding) bestimmt werde (mit Ver- weis auf die entsprechenden Eingaben). Es erweise sich sowohl die Sachver- haltsfeststellung als auch die Rechtsanwendung des Vorderrichters als falsch, un- richtig und willkürlich (Urk. 1 S. 19). 6.3. Der Vorderrichter hat dem Kläger keinen unlauteren Machenschaften vorgeworfen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er als Geschäftsführer recht- lich zwar Arbeitnehmer der H._____ AG ist, allerdings kein schriftlicher Arbeitsver- trag besteht. Sein Lohn wird in Absprache mit ihm und ohne Verwaltungsratsbe- schluss - jeweils vom Treuhänder, der auch für die Revision zuständig ist - festge- legt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist der Kläger als alleiniger Aktionär und Verwaltungsratspräsident wirtschaftlich Alleineigentümer des Unternehmens. Die H._____ AG wird faktisch allein vom Kläger beherrscht. Die H._____ AG und der Kläger bilden eine wirtschaftliche Einheit. Damit verfügt der Kläger bei den von der Vorinstanz aufgezählten Entscheidungen über einen sehr grossen Spiel- raum. Er kann damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belie- ben steuern und könnte seine "Unterhaltspflichten oder -ansprüche" verfälschen (vgl. Urk. 2 S. 12 f. E. 3.3.3.1.).
- 29 - 6.4. Wie bereits festgehalten, hat die Beklagte einen Auskunfts- und Editi- onsanspruch bezüglich aller potenziell entscheidrelevanten Tatsachen (vgl. vorne IV./E. 3.2.2.). Entgegen der Ansicht des Klägers muss sich die Beklagte nicht da- mit begnügen, von ihm erklärt zu erhalten, wieso er auf ein Salär und die Zinser- träge der H._____ AG verzichtet hat und wie das Salär jeweils festgelegt wird (vgl. Urk. 5/53 S. 16 f. Rz 45 und 50; Urk. 5/107 S. 12 Rz 29). Sie darf mehr ver- langen als einen Einblick in die Steuererklärungen und in ein Schreiben des Revi- sors (Urk. 5/107 S. 25 Rz 60 und S. 31 Rz 73 f.; Urk. 5/109/25) und muss sich nicht mit einer persönlichen Befragung des Klägers begnügen (Urk. 5/107 S. 12 Rz 29, Beweisofferten). Vielmehr hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, in sämtliche Urkunden Einblick zu nehmen, aus welchen sich die finanzielle Situa- tion der H._____ AG ergibt. Erst dadurch wird es ihr (beispielsweise) möglich sein, zu erkennen bzw. zu prüfen, wieso im Jahre 2015 mit Bezug auf die von ihm gewährten Darlehen ein Rangrücktritt notwendig gewesen sein (Urk. 5/53 S. 16 Rz 45 und S. 17 Rz 50) und wieso eine "abermalige Senkung der eigenen Bezü- ge des Klägers (Reduktion des Lohns, Verzicht auf jegliche Darlehenszinsen) den einzigen sofort zu realisierenden Ausweg" darstellen soll, die unmittelbar drohen- de Überschuldung und damit den unweigerlich drohenden Konkurs der H._____ AG zu vermeiden (Urk. 5/107 S. 25 Rz 61). 7.1. Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger oder die H._____ AG seien an der H8._____ AG (J._____) und an der H8._____ LLC (AQ._____ [Stadt]) betei- ligt bzw. beteiligt gewesen, die nach Angaben des Klägers in der Zwischenzeit li- quidiert worden seien. Weitere von der Beklagten behauptete Firmen hätten nach Angaben des Klägers gar nie bestanden (H8._____ Ltd. AR._____ [Staat]) oder seien nicht aktiv gewesen (H9._____ Ltd. AS._____ [Staat]), oder der Kläger sei zwar deren Geschäftsführer, habe aber nach eigenen Angaben "seit Jahren nichts mehr mit der Firma zu tun" (AT._____ Ltd. K._____) oder nie etwas damit zu tun gehabt (H10._____ Ltd., H11._____ Ltd., AU._____ Ltd. [AV._____], AU1._____ Ltd. [K._____], AU2._____ Ltd., AU3._____ Ltd. [K._____], AW._____ Ltd. [K._____], BA._____ Ltd. K._____, H12._____ Ltd. K._____). Bei letzterer Firma habe der Kläger allerdings in der Replik selber auf eine Vereinbarung ver- wiesen, in welcher er als deren Verwaltungsrat bezeichnet werde (m.H. auf Urk.
- 30 - 5/97 S. 21 Rz 52 und Prot. Vi S. 67 ff.). Auf Vorhalt habe er erklärt, dass dies nicht bedeute, dass er auch als Chairman oder Verwaltungsrat agiere; vielmehr habe er diese Gesellschaft nur unentgeltlich mit seinen Finanzkenntnissen und seinen Kontakten beraten und im Gegenzug Zugang zum Netzwerk dieser Firmen im mittleren Osten erhalten (m.H. auf Prot. Vi S. 65). Dass der Kläger ohne Ge- genleistung derartige Dienste erbringe, so die Vorinstanz weiter, erscheine wenig glaubhaft. Dies betreffe auch den Beratungsauftrag des Klägers für das Q._____ Hotel (m.H. auf Prot. Vi S. 68 und S. 75 f.), bei welchem eine Entschädigung zwar an die H1._____ AG geflossen sei, diese aber wegen der Verluste dieser Firma nicht der H._____ AG zugute gekommen sei (m.H. auf Prot. Vi S. 69). Dies gelte desgleichen für das Verhältnis der H5._____ Ltd. zur H._____ AG einerseits und zur H6._____ S.A., einer L._____ Gesellschaft, anderseits. Erstere sei zu 100% von der Zweiten gehalten, die Dritte, die in BB._____ [Insel] über eine grosse Lie- genschaft verfüge, zu 100% von der Ersteren. Die H._____ AG habe ihrerseits von der H5._____ Ltd. im Jahr 2014 ein Darlehen über Fr. 13.3 Mio. und im Jahr 2015 ein Darlehen über Fr. 10.3 Mio. erhalten (m.H. auf Prot. Vi S. 72 f.; Urk. 2 S. 13 f. E. 3.3.3.2.). 7.2. Gemäss Kläger hat die Vorinstanz seine Aussage in der Befragung vom
E. 3.4 Sodann hat die Vorinstanz mit Bezug auf die R._____ festgestellt, dass gemäss ihrer Ansicht die in den Jahresrechnungen enthaltenen Zahlen über Ein- künfte und Rückstellungen für die Feststellung der effektiven (offenen und ver- steckten) Bezüge wenig aussagekräftig seien. Damit hat sie ihre Ansicht begrün- det, weshalb der Beklagten eine weitergehende Einsicht zu gewähren sei (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Auch in diesem Vorgehen ist keine Verletzung der Begründungs- pflicht zu sehen. Ebenso wenig musste sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit sämtlichen vom Kläger bis anhin bereits ins Recht gelegten Unterlagen zu seinen Finanzen und den dazu aufgestellten Behauptungen auseinandersetzen (vgl. Urk. 1 S. 11 ff.). Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob die Beklagte glaubhaft darlegt, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (Frage des Rechts- schutzinteresses) und weshalb sie zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht; vgl. vorne VI./E. 1.). Bei der Prüfung von Letzterem hatte sie zu berücksichtigen, ob eine Urkunde allenfalls schon ins Recht gelegt worden war. Die Vorinstanz hat die nach ihrem Dafürhalten in die- sem Zusammenhang relevanten Unterlagen in der Erwägung 3.3.1. explizit ange-
- 24 - führt (vgl. Urk. 2 S. 11). Da ein Ehegatte sich nicht mit mündlichen Angaben be- gnügen muss, vermögen sodann die diversen Behauptungen des Klägers in sei- nen Rechtsschriften und anlässlich seiner Befragung vom 9. Februar 2018 zu sei- nen finanziellen Verhältnissen eine Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen nicht zu ersetzen (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.4).
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-207). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung erforderlich eingegangen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). II.
E. 4.1 Die Beklagte beantragt unter anderem persönlichen Unterhalt und den Vorsorgeausgleich (Urk. 5/116 S. 21 f., Antrag 4 und 7). Sie verlangt, dass der Kläger verpflichtet wird, die Kredite bei der G._____ AG, für welche die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft AJ._____ 3 in AK._____ als Drittpfand dient, begleicht oder für eine anderweitige Deckung sorgt (Urk. 5/116 S. 22, An- trag 6). Der Kläger seinerseits verlangt eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 10'393'235.–, eventualiter mindestens Fr. 8'671'850.– (Urk. 5/97 S. 3, An- trag 5), aus der Auflösung der "Stillen Gesellschaft AJ._____ 3" (Urk. 5/97 S. 55 ff.). Damit ist ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an Auskünften bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ohne weiteres zu be- jahen; so auch die Vorinstanz (Urk. 2 S. 10). Die Beklagte hat glaubhaft dargelegt, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt. Ob der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits hinreichend und vollstän- dig offengelegt hat, ist im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Auskunftspflicht zu klären (vgl. Urk. 1 S. 15). 4.2.1. Der Beklagten wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Vorderrichters vom 9. Mai 2016 unter Androhung von Bestrafung und Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, die vom Kläger im Rahmen des Schei- dungsverfahrens einzureichenden Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen ausserhalb des Scheidungsverfahrens zu verwenden, namentlich Dritten (mit Ausnahme solcher, die einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unter- liegen) zugänglich zu machen (Urk. 5/36 S. 8, Dispositivziffer 1; Urk. 5/43). Der Kläger rügt, er habe bereits in der Replik dargelegt und bewiesen, dass die Be- klagte in krasser Missachtung der vorgenannten Verfügung die in einschlägigen Finanzkreisen höchst beliebte und beachtete Internetplattform "AL._____" nicht nur mit massiv persönlichkeitsverletzenden Details zu seiner Person, welche sei-
- 25 - nem Geheim- und Privatbereich zuzuordnen seien, bedient habe, sondern dieser gar die Klagebegründung vorgelegt habe, mit dem Resultat, dass daraus wörtlich zitiert worden sei. Dieses Vorgehen habe massive Folgen mit Blick auf seine Kre- ditwürdigkeit ausgelöst. Trotz eines gegen sie eingeleiteten Verfahrens wegen "Ungehorsams gegen das gerichtliche Verbot des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Mai 2016 durch Weitergabe von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnis- se von A._____ an den Journalisten AM._____ (Art. 292 StGB)", welches unver- ständlicherweise mit Verfügung vom 2. November 2018 eingestellt worden sei, habe die unbelehrbare Beklagte erst gerade kürzlich nachgedoppelt. Ende No- vember 2018 sei der Wirtschaftsredaktor der "AN._____-Gruppe" der AO._____ AG an ihn, den Kläger, getreten und habe erklärt, die Beklagte habe ihn kontak- tiert und mit ihm "ein längeres Gespräch" geführt, wobei "die Kinderbetreuung sowie die finanzielle[n] Forderungen zur Sprache" gekommen seien. Der Redak- tor habe ihm in der Folge hierzu eine Reihe von Fragen unterbreitet (vgl. Urk. 4/3). Der Kläger führt die Fragen in seiner Berufungsschrift an. Die Auskunftsbe- gehren der Beklagten bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse wür- den sich unter den vorliegenden besonderen Umständen als rechtsmissbräuchlich erweisen und verdienten keinen Rechtsschutz (Urk. 1 S. 15 ff.). 4.2.2. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das vom Kläger veranlasste Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Beklagten aufgrund der bisherigen Ermittlungen ein strafbares Verhalten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk. 4/2). Sodann ist es der Beklagten nicht verboten, mit Journalisten über die Scheidung der Parteien zu sprechen. Aus den von AP._____ an den Kläger gerichteten Fragen erhellt nicht, dass die Beklagte dem Journalisten Unterlagen vorgelegt hätte, welche vom Kläger im vorliegenden Scheidungsverfahren eingereicht wurden (vgl. Urk. 4/3). Damit ergeben sich aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten keine Anhalts- punkte dafür, dass sie vom Kläger lediglich die Edition von Unterlagen verlangt, um damit an die Öffentlichkeit zu gelangen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht ersichtlich.
- 26 - 5.1. Mit Bezug auf den "Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung" führ- te die Vorinstanz einleitend die vom Kläger im Rahmen der Klagebegründung (Urk. 5/53), der Replik (Urk. 5/97) und der Stellungnahme zum klägerischen Be- gehren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (Urk. 5/107) bereits einge- reichten Urkunden an und erwog, zum (weiteren) Beweis seiner in diesen Rechts- schriften aufgestellten Behauptungen hinsichtlich seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation berufe sich der Kläger – nebst der Anrufung diverser Zeugen – hauptsächlich auf die eigene Parteibefragung bzw. Beweisaussage (Urk. 2 S. 11 f. E. 3.3.1.). Sodann hielt die Vorinstanz dafür, der Kläger sei anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 – unter anderem unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Unterlagen und die von der Beklagten aufgestellten Be- hauptungen bezüglich seiner angeblichen Beteiligungen an zahlreichen Unter- nehmungen – zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen persönlich befragt worden (mit Verweis auf Prot. Vi S. 37 – 86). Die Vorinstanz kam zum Schluss, trotz bzw. aufgrund dieser ausführlichen Befragung sei festzustellen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers in weiten Berei- chen für das Gericht überhaupt nicht bzw. noch nicht nachvollziehbar seien und diesbezüglich weder die Befragung der angerufenen Zeugen noch die erneute Parteibefragung weiterführend wären. Dementsprechend sei es verständlich, dass es auch der Beklagten aufgrund der bisher vom Kläger eingereichten Urkunden und der von ihm mündlich erteilten Auskünfte nicht möglich sei, dessen Behaup- tungen hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse rechtsgenügend zu prüfen und zu verifizieren. Es sei daher nachfolgend abzuklären, welche zusätzlichen Unter- lagen der Kläger zu edieren habe (Urk. 2 S. 12 E. 3.3.2.). Hernach erläuterte die Vorinstanz die (unangefochten gebliebenen) Beziehungen und Beteiligungen des Klägers zu diversen Unternehmungen (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1. bzw. Urk. 2 S. 12 E. 3.3.3.), bevor sie Ausführungen zu einzelnen Unternehmungen (vgl. Urk. 2 S. 12 ff. E. 3.3.3.1. bis 3.3.3.4.), zur Einzelfirma des Klägers (vgl. Urk. 2 S. 15 E. 3.3.4.) sowie zu den "privaten Liegenschaften" des Klägers machte (vgl. Urk. 2 S. 16 f. E. 3.3.5). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz mitunter dafür, die vom Kläger behaupteten Geldflüsse sowie Eigentums-, Besitz- und Vermögensver- hältnisse seien gestützt auf die von ihm bisher eingereichten Urkunden in keiner
- 27 - Art und Weise belegt. Entgegen der stets wiederholten Ansicht des Klägers wür- den dessen Steuererklärungen – auch wenn diese nach fachgerechter Revision von den Steuerämtern akzeptiert worden seien – angesichts der kaum nachvoll- ziehbaren finanziellen Verknüpfungen der diversen Firmen mitnichten die tatsäch- lichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers aufzuzeigen ver- mögen. Der Beklagten sei es daher ohne Edition zahlreicher weiterer Urkunden nicht möglich, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klägers und die damit zu- sammenhängenden Unterhaltsansprüche oder -pflichten überhaupt beurteilen zu können und ihre Ansprüche substantiiert zu behaupten und zu begründen (Urk. 2 S. 17). 5.2. Betrachtet man die Begründung der Vorinstanz im Gesamtzusammen- hang und pflückt nicht einzelne Sätze aus den Erwägungen 3.3.1., 3.3.2. und
E. 9 Februar 2018, "wonach er die H12._____ Ltd. K._____ unentgeltlich (mit sei- nen Finanzkenntnissen und Kontakten) berate und im Gegenzug - d.h. ohne di- rekte geldwerte Gegenleistung - Zugang zum Netzwerk dieser Firmen im mittleren Osten erhalten" habe, ohne weitere Begründung und unter Missachtung des dazu replicando Ausgeführten zum vornherein für "wenig glaubhaft" abgetan. Offenbar verschliesse sich der Vorinstanz die Tatsache (und allgemeine Lebenserfahrung), dass in der Finanzbranche ein gutes Netzwerk für das wirtschaftliche Fortkommen von zentraler Bedeutung sei und (auch) mithilfe anderer als pekuniärer Einsätze stetig gepflegt und ausgebaut werden müsse. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen in Bezug auf "seinen Beratungsauftrag für das Q._____ Hotel" sowie "das Verhältnis der H5._____ Ltd. zur H._____ AG einer- seits und zur H6._____ S.A. andererseits" pauschal als "wenig glaubhaft" abquali- fiziere. Sodann sei es nichts Aussergewöhnliches, dass (Tochter-)Firmen einer Holdinggesellschaft in einem engen Verhältnis zueinander stünden, indem sie
- 31 - z.B. Anteile am anderen Unternehmen halten oder diesem Darlehen gewähren würden (Urk. 1 S. 19 f.). 7.3. Wie bereits erwähnt, muss sich der auskunftssuchende Ehegatte nicht mit mündlichen Angaben begnügen (vgl. vorne IV./E. 3.4.), weshalb das Recht der Beklagten auf Einsicht in die potenziell relevanten Unterlagen nicht gestützt auf die Ausführungen des Klägers anlässlich seiner Befragung und in der Replik verneint werden kann. Es ist daher unerheblich, weshalb die Vorinstanz die Aus- sagen des Klägers als wenig glaubhaft qualifiziert. Sodann ist es in der Tat nichts Aussergewöhnliches, dass eine (Tochter-)Firma einer Holdinggesellschaft dieser ein Darlehen gewährt. Hingegen zeigen diese Vorgehen auf, dass bei den vorlie- genden Firmenverflechtungen die Beklagte sich nur dann ein Bild über die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers machen kann, wenn sie Ein- blick in die finanziellen Unterlagen sämtlicher (Tochter)Firmen der H._____ AG erhält. 8.1. Die Vorinstanz hielt sodann dafür, bestehe das Einkommen im Gewinn eines oder (wie vorliegend) mehrerer untereinander verknüpfter Unternehmen, so sei für dessen Ermittlung sowie eine allfällige Beeinflussung des Ergebnisses durch (offene oder verdeckte) Privatbezüge oder erhöhten Aufwand, beispielswei- se aufgrund von ausserordentlichen Abschreibungen und unbegründeten Rück- stellungen, die Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen erforderlich (m.H. auf OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.2.4.). Sei zu vermuten, dass die von einer Gesellschaft bzw. dem betreffenden Ehegatten ausgewiesenen Zahlen nicht dessen tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit ausweisen würden, seien weite- re Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei anhand einzelner Kontoblätter der Geschäftsgang der Gesellschaft zu überprüfen (m.H. auf OGer ZH LE130028 vom 26.11.2013, E. 3.4.b) und OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.2.). Vor- liegend vermute die Beklagte, dass die vom Kläger geltend gemachte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht der Realität entspreche. Ob sich die Vermutung der Be- klagten bestätige oder nicht, könne erst nach Einsicht in die Buchhaltung der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen beurteilt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es mehrere Hinweise, welche die Vermu-
- 32 - tung der Beklagten stützen könnten. So behaupte der Kläger zwar einen drasti- schen Rückgang seiner Leistungsfähigkeit, welcher sich massgeblich auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge auswirken könnte. Allerdings sei dieser bislang aufgrund der eingereichten Akten und der Befragung des Klägers weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Nicht von Belang sei in diesem Zusammenhang, dass die Abschlüsse der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unter- nehmen einer Revision unterzogen worden seien. Für den Auskunftsanspruch sei grundsätzlich unerheblich, ob die Revision die buchhalterisch korrekte Rech- nungslegung bestätigt habe. Der Auskunftsanspruch greife mithin nicht erst bei Vorliegen oder Bestätigung allenfalls unzulässiger buchhalterischer Vorgänge, welche per se bereits die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreffenden Ehegat- ten verzerren dürften, sondern diene der Eruierung eben dieser tatsächlichen Leistungsfähigkeit, welche auch mit buchhalterisch durchaus korrekten Vorgän- gen verfälscht werden könnte. Es sei daher unumgänglich, dass der Kläger der Beklagten unter anderem auch Einblick in die einzelnen Kontoblätter der H._____ AG und weiterer von ihm beherrschten Unternehmen gebe, damit die Beklagte den vom Kläger behaupteten massiven Rückgang seiner finanziellen Leistungsfä- higkeit entweder nachvollziehen könne oder allenfalls in ihrer Vermutung bestätigt werde (Urk. 2 S. 14 f. E. 3.3.3.3). 8.2. Gemäss Kläger ist die Begründung der Vorinstanz über weite Strecken unzutreffend und nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 1 S. 19 f.). Vermutungen einer Partei würden nicht ansatzweise ein Rechtsschutzinteresse für Auskünfte zu be- gründen vermögen. Die Vorinstanz begründe denn auch mit keinem Wort, aber in Verletzung seines rechtlichen Gehörs, auf welche angeblichen Hinweise die "Vermutungen" der Beklagten gestützt würden (Urk. 1 S. 21). 8.3. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte ein rechtlich geschütztes Inte- resse daran, Einblick in die einzelnen Kontoblätter der Buchhaltung der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen zu nehmen, da sie glaubhaft dargelegt hat, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (vgl. vorne IV./E. 1. und E. 4.1.). Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, dass die Beklagte vermute, dass die vom Kläger geltend gemachte Leis-
- 33 - tungsfähigkeit nicht der Realität entspreche. Für sie war insbesondere der vom Kläger geltend gemachte drastische Rückgang seiner Leistungsfähigkeit aufgrund der bis anhin eingereichten Unterlagen und der Befragung des Klägers weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Damit hat die Vorinstanz ihre Ansicht begründet. Sodann gehört es, wie bereits erwähnt, zum Wesen des Informationsanspruchs, dass der Berechtigte nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Er muss nur plausi- bel machen, wieso er zur Geltendmachung seiner materiell-rechtlichen Ansprüche auf die entsprechenden Unterlagen angewiesen ist (vgl. vorne IV./E. 1.). Die Vor- instanz führt überzeugend an, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klä- gers auch mit buchhalterisch durchaus korrekten Vorgängen verfälscht werden könnte, weshalb die Beklagte einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsichtnahme in die einzelnen Kontoblätter der H._____ AG und weiterer vom Kläger beherrsch- ten Unternehmungen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht er- sichtlich. Die Beklagte bringt denn auch konkrete Beispiele für von ihr vermutete offene oder verdeckte Privatbezüge vor (vgl. Urk. 5/67 S. 25 und Urk. 5/116 S. 60). Sodann stützte die Vorinstanz ihre Begründung nicht auf den von der Beklag- ten eingereichten "Confidential Report" (vgl. Urk. 1 S. 21). Wie bereits mehrfach erwähnt, muss sich die Beklagte nicht mit mündlichen Ausführungen des Klägers begnügen. Sie hat ein Anrecht darauf, in sämtliche potenziell relevanten Urkun- den Einsicht zu nehmen, weshalb es nichts an ihrem (grundsätzlichen) Aus- kunftsanspruch ändert, dass der Kläger den Rückgang seiner Leistungsfähigkeit angeblich "schon mehrere Male ausführlich und mit umfangreichen Urkunden dargelegt" hat (vgl. Urk. 1 S. 21). Unwidersprochen blieben die Ausführungen der Vorinstanz, dass es in Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit des Klägers und der H._____ AG (sowie der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen) ange- zeigt sei, die genannten Unterlagen direkt vom Kläger heraus zu verlangen, zumal es grundsätzlich stets den Ehegatten obliege, über ihnen bereits zugängliche In- formationen Auskunft zu erteilen, und die Edition bei einem Dritten lediglich sub- sidiär für den Fall der Nichterfüllung durch den Ehegatten zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 15 E. 3.3.3.4.).
E. 9.1 Weiter hielt die Vorinstanz dafür, wenig transparent seien auch die fi- nanziellen Verhältnisse und Geldflüsse bei den diversen Liegenschaften, die der
- 34 - Kläger als Inhaber der Einzelfirma R._____ besitze oder besessen habe. Wie be- reits dargelegt, habe der Kläger seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfir- ma zahlreiche Liegenschaften gekauft, saniert und verkauft. Die aus der Einzel- firma resultierenden Gewinne würden einen von mehreren Töpfen bilden, aus welchen der Kläger sein Einkommen erwirtschafte. Wie bei einer Einzelfirma üb- lich, sei indessen eine Vermischung privater und geschäftlicher Verbindlichkeiten nicht zu vermeiden. Auch hier sei festzustellen, dass vom Kläger bislang weder die Verkäufe und Käufe der Liegenschaften noch die angeblich notwendigen Re- novationen derselben nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt worden seien. Wie bereits unter Ziffer 3.2.2. ausgeführt, erschienen die diesbezüglichen finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers insgesamt wenig durchsichtig. Daran vermöge weder der Umstand, dass die (pauschalen) Jahresrechnungen von den Steuerbehörden – deren Prüfung anderen Kriterien folge – akzeptiert worden seien, noch die Befragung des Klägers anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 etwas zu ändern. Dies werde vielmehr nur und erst möglich sein, wenn die Beklagte Einsicht in alle massgeblichen Dokumente erhalte, welche ihr erlauben würden, die Relevanz und Korrektheit der erfolgten oder geplanten Verkäufe, Käufe und Renovationen und die daraus resultierenden finanziellen Ergebnisse zu prüfen und zu bewerten. Der Kläger sei daher zu ver- pflichten, weitergehende Unterlagen über die konkreten Geschäftsabläufe der klägerischen Einzelfirma einzureichen, damit die Beklagte auch hier ihre allfälligen Ansprüche ermitteln und gegebenenfalls mit entsprechenden Begehren in den Prozess einbringen könne (Urk. 2 S. 15 f. E. 3.3.4.).
E. 9.2 Gemäss Kläger hat er das Mehrfamilienhaus AH._____ 1 in AI._____ im Jahr 2008 verkauft (Urk. 5/97 S. 8 Rz 16). Das Mehrfamilienhaus an der W._____-strasse 2 in Zürich erwarb er am 30. April 2004 und verkaufte es am 10. März 2014 wieder (Urk. 5/53 S. 19 Rz 57; Urk. 5/97 S. 11 f. Rz 27). Das Mehrfa- milienhaus S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____ erwarb er vorehelich und verkaufte es am 30. September 2013 (Urk. 5/53 S. 18 Rz 54 f.; Urk. 5/97 S. 10 Rz 24). Zudem machte der Kläger geltend, die weiteren privat gehaltenen Mehrfamilienhäuser an der AC._____-strasse 4/AD._____-strasse 5 in Zürich, an der AA._____-strasse 6-7 in BC._____ [Ort] und am AE._____- 8-9 in Zürich wür-
- 35 - den einen (teilweise) massiv aufgestauten Unterhaltsbedarf aufweisen und müss- ten laufend saniert werden, was mit entsprechend hohen Kosten verbunden sei und sich in den Jahresrechnungen der R._____ in Verlusten niederschlage (Urk. 5/53 S. 20 Rz 60 f.). Gestützt auf diese Behauptungen ist nicht ersichtlich, inwie- weit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben sollte, wenn sie ausführt, der Kläger habe seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfirma zahl- reiche Liegenschaften gekauft, saniert und verkauft (vgl. Urk. 1 S. 22). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat die Beklagte vorliegend glaubhaft geltend gemacht, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (vgl. vorne IV./E. 1. und 4.1.). Der Gewinn der Einzelfirma des Klägers bildet "einen von mehreren Töpfen", aus welchen er sein Einkommen erwirtschaftet (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1.). Die Beklagte hat mit Bezug auf die vorgenannten Liegenschaften des Klägers ein Anrecht darauf, in alle potenziell relevanten Unterlagen (Mieteinnah- men, Kosten Sanierungen, Verkäufe und Käufe etc.) Einsicht zu nehmen. Sie muss sich nicht mit einzelnen vom Kläger eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 1 S.
23) und seinen mündlichen Ausführungen dazu begnügen. Es spielt daher keine Rolle, wenn die Vorinstanz - wie vom Kläger gerügt (vgl. Urk. 1 S. 22) - in der Er- wägung 3.3.4. "pauschal" argumentiert. Es ist weder eine Verletzung der Begrün- dungspflicht noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich. Sie hat Art. 170 ZGB nicht falsch angewandt. Sodann ist ein rechts- missbräuchliches Verhalten der Beklagten zu verneinen (vgl. vorne IV./E. 4.2.1. f.; Urk. 1 S. 22 f.). 10.1. Gemäss Vorinstanz ist auch die Finanzierung der privaten Liegen- schaften des Klägers (AK._____ BD._____-weg und AJ._____, BE._____ [Ort], BF._____ [Ort]) und der von ihm bewohnten Liegenschaft in Zürich nicht nach- vollziehbar. So sei der effektive Erlös aus der vermieteten Eigentumswohnung am BD._____-weg in AK._____ nicht belegt. Nach Angaben des Klägers würden die Hypothekarkosten einerseits und die Mietzinse anderseits über eines der mehre- ren Konti bei der C._____ laufen. Ob die Mietzinse, die Unterhalts- und Repara- turkosten, die Stockwerkeigentümerbeiträge und die Hypothekarkosten tatsäch- lich in der geltend gemachten Höhe anfielen und zudem angemessen seien, lasse sich für die Beklagte aber nur und erst nach Einsicht in die entsprechenden Bele-
- 36 - ge beurteilen. Bei der Liegenschaft AJ._____ sei zwar die Beklagte als Eigentü- merin eingetragen. Da sich der Kläger aber einerseits auf die Existenz einer "stil- len Gesellschaft" berufe und anderseits wegen der Aufkündigung der Hypothek nunmehr "unsinnige" Verzugszinsen zu bezahlen habe bzw. hätte, sei es für die Beklagte auch hier ohne weitere Unterlagen nicht möglich, zu beurteilen, ob und allenfalls welche Leistungen, zu welchen er verpflichtet wäre, der Kläger tatsäch- lich erbringe. Der Kläger mache diesbezüglich auch geltend, dass die G._____ nicht bereit gewesen sei, die Hypothek weiterzuführen. Wegen des Artikels auf "AL._____.ch" habe er Probleme bei den Banken und mit Finanzierungen. Ander- seits habe die C._____ aber im Oktober 2017 die neu erworbene Liegenschaft in BE._____ zu 100% fremdfinanziert. Beim Ferienhaus in BF._____ wende der Kläger schliesslich persönlich für die Hypothekarzinsen monatlich Fr. 6'870.– und für die Unterhaltskosten monatlich Fr. 2'400.– auf, die einem der mehreren Kon- ten des Klägers bei der C._____ belastet würden. Auch hier werde es mangels genauerer Angaben des Klägers in der Befragung unumgänglich sein, der Beklag- ten zur allfälligen Substantiierung ihrer Anträge Einblick in die Geldflüsse auf und zwischen den diversen Konten des Klägers zu ermöglichen (Urk. 2 S. 16 f. E. 3.3.5.). 10.2.1. Der Kläger rügt, die von ihm bewohnte Liegenschaft in Zürich sei ab November 2016 von der P._____ AG für die Dauer von drei Jahren (befristet) gemietet und im Umfang von drei Schlafzimmern, dem Ess- und dem Wohnzim- mer an ihn untervermietet worden. Er habe dies bereits replicando dargelegt und anhand des (Unter-)Mietvertrages zwischen ihm und der P._____ AG belegt. Die vorinstanzliche Behauptung, die diesbezüglichen Verhältnisse seien "nicht nach- vollziehbar" sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 24). 10.2.2. Im Recht liegt ein Mietvertrag zwischen der P._____ AG und dem Kläger vom 19. Oktober 2016, woraus sich ergibt, dass er für die "Teilnutzung der Liegenschaft mit Wohn- und Schlafräumen zur zeitweisen Benutzung" Fr. 6'000.– bezahlt (Urk. 5/98/20; wobei zu bemerken ist, dass die erste Seite des Vertrages kaum zu entziffern ist). Die P._____ AG wird zu 100% von der H._____ AG gehal- ten (vgl. Prot. Vi S. 60). Der Kläger ist Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident
- 37 - und Geschäftsführer der H._____ AG. Aus den bisherigen Behauptungen des Klägers und dem eingereichten Mietvertrag ergibt sich weder, ob er die Fr. 6'000.– effektiv monatlich an die P._____ AG bezahlt, noch wie diese dort ver- bucht werden (vgl. Urk. 5/97 S. 28 f. und 87). Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die behaupteten Wohnkosten bezahlt. Sie geht davon aus, dass ihm die Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, was einem versteckten Pri- vatbezug gleichkomme (Urk. 9/116 S. 62). Von einer aktenwidrigen Feststellung kann somit keine Rede sein. Sodann wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass die Beklagte ein Anrecht darauf hat, in sämtliche potenziell relevanten Urkunden Ein- sicht zu nehmen und sich nicht mit mündlichen Ausführungen des Klägers begnü- gen muss. 10.3.1. Weiter rügt der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, "der effektive Erlös aus der vermieteten Eigentumswohnung am BD._____-weg AK._____" sei "nicht belegt". Er habe in der Replik ausgeführt, dass diese (vorehelich erworbe- ne) Wohnung zur Vermietung ausgeschrieben sei und deren Kosten (Hypothekar- zinse, Unterhalt und Reparaturen, Stockwerkeigentümer Beiträge, Versicherun- gen) im Einzelnen und anhand von Belegen dargelegt. Auch im Abänderungsge- such vom 24. August 2017 - "die Vermietung dieser Wohnung war inzwischen ge- glückt" - habe er, der Kläger, den Erlös bzw. dessen Berechnung im Einzelnen und anhand von Belegen (dem neuen Mietvertrag, den Produktevereinbarungen betreffend die Festhypotheken, dem entsprechenden aktualisierten Kontoblatt) vollständig offengelegt (Urk. 1 S. 24 f.). 10.3.2. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft am BD._____-weg 10 in AK._____. Die Liegenschaft ist seit dem 1. Juli 2017 vermietet (Urk. 5/109/16). Umstritten ist der vom Kläger aus der Vermietung erzielte Gewinn. Er ist ihm als Einkommen anzurechnen. Aus dem vom Kläger bereits ins Recht gelegten "Kon- toblatt 2017 betr. Aufwand Liegenschaft BD._____-weg in AK._____" (Beilagen- verzeichnis zu Urk. 5/98/116; Position 31) ergibt sich zwar ein angeblicher Auf- wand für die Liegenschaft von Fr. 80'896.25 pro Jahr (exkl. Fr. 20'000.– Amortisa- tionen; vgl. Urk. 5/98/31; Urk. 5/97 S. 45 und Urk. 5/107 S. 32 f.). Die Hypothekar- kosten lassen sich anhand der eingereichten Produktevereinbarungen nachvoll-
- 38 - ziehen (Urk. 5/98/30). Hingegen fehlen jegliche Belege dafür, ob die geltend ge- machten Kosten von total Fr. 46'200.– für Unterhalt und Reparaturen, STWEG Beiträge, Strom, Versicherungen und Rückstellungen Unterhalt effektiv anfielen bzw. getätigt wurden (Urk. 5/98/31; Urk. 5/109/17). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 1 S. 25). 10.4. Der Kläger verkennt sodann, dass es bei der Editionsverfügung nicht um die Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) geht, sondern viel- mehr um die Beurteilung der Frage, inwieweit die Beklagte in die finanziellen Be- lange des Klägers Einblick nehmen darf, damit sie über die notwendigen Angaben und Unterlagen verfügt, um ihrer Behauptungs- und Beweislast rechtsgenügend nachkommen zu können (vgl. Urk. 1 S. 26). 11.1. Unter dem Titel "Zu den einzelnen Begehren" kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es unter anderem "gestützt auf die persönliche Befragung des Klä- gers vom 9. Februar 2018 einerseits und in Berücksichtigung der obigen Erwä- gungen" gerechtfertigt sei, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten "umfassende Auskunft über die nachfolgend genannten finanziell relevanten Beziehungen zu erteilen". Diese Auskünfte würden es der Beklagten mit grosser Wahrscheinlich- keit ermöglichen, dass sie ihre finanziellen Ansprüche gegenüber dem Kläger prü- fen und allenfalls beziffern könne. Die Auskunftspflicht des Klägers beschlage insbesondere die folgenden Bereiche:
- alle auf den Namen des Klägers lautenden bestehenden und saldierten Bank- und Post- konti
- H._____ AG
- H1._____ AG (J._____)
- H3._____ Ltd. (K._____)
- H8._____ AG (J._____)
- H8._____ AG (J._____)
- H5._____ Ltd. (K._____)
- R._____
- N1._____ AG und N2._____ AG
- O._____ AG
- P1._____ AG Bei den "privaten" Bank- und Kontoauszügen habe der Kläger Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti zu edieren, aus denen sämtliche
- 39 - Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich seien. Bei den juristischen Personen habe der Kläger desgleichen die Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti und zusätz- lich die detaillierten Jahresrechnungen und detaillierten Kontoblätter der Buchhal- tung mit Buchungen und Gegenbuchungen einzureichen, dies bei den Konti eben- falls jeweils für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur allfälligen Saldierung), bei den Buchhaltungen jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 und (falls bereits vorhanden) auch für das Jahr 2017. Hinsichtlich seiner Einzel- firma habe der Kläger der Beklagten die Verkaufsverträge der veräusserten Lie- genschaften bzw. die vollständigen Jahresrechnungen (mit Auszügen der Miet- zins- und Erneuerungsfonds-Konti per jeweiliges Jahresende) der noch in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften zugänglich zu machen. Schliesslich sei der Kläger zu verpflichten, auch die Management-Buy-Out-Verträge betreffend N1._____ AG, N2._____ AG und O._____ AG zu edieren (Urk. 2 S. 19 E. 3.4.4. f.). 11.2. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 3.3.3. ff. des angefochtenen Entscheids die finanziellen Verhältnisse des Klägers, insbesondere auch seine di- versen Beteiligungen, angeführt. Sie hat dargelegt, wieso die Beklagte diesbezüg- lich auf zusätzliche Urkunden angewiesen ist, um sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers machen zu können. Sie hat in der Erwägung 3.3.7. erläutert, weshalb die Pflicht zur Auskunft und Edition "derzeit grundsätzlich auf anfangs 2011" festzusetzen sei (Urk. 2 S. 18). Die Vorinstanz hat damit weder "ohne jegliche Begründung und willkürlich" den Schluss gezogen, dass den Kläger mit Bezug auf die angeführten Bereiche eine umfassende Editi- onspflicht treffe, noch ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urk. 1 S. 28). Sodann ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich (vgl. vorne IV./E. 4.2.1. f.; Urk. 1 S. 28). 11.3. Wie bereits angeführt, ist jedoch im Weiteren zu prüfen, ob die Beklag- te bezüglich sämtlicher von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Editionsver- pflichtungen in ihren Eingaben (Urk. 5/67 und Urk. 5/116) genügend plausibel dargelegt hat, wieso sie zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprü-
- 40 - che darauf angewiesen ist, Einsicht in diese Unterlagen zu erhalten (vgl. vorne IV./E. 2.3.). Da die Beklagte noch nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zu- stehenden Information ist, kann von ihr dabei nicht verlangt werden, jeden Beleg, in den sie Einsicht nehmen will, einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genü- gen, wenn sie mit ihrem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form sie dies anbegehrt (vgl. OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1.). 11.4.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Edition von Auszügen al- ler seiner bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti, aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind. In der Folge führt die Vorinstanz diverse Kontonummern bei der C._____, der D._____, der E._____, der F._____ und der G._____ nament- lich an (vgl. Urk. 2 S. 20 f., Dispositivziffer 1.A)a-e). Die namentlich angeführten Konten ergeben sich aus den im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 5/55/18 und 19; Urk. 5/69/1-5; Urk. 5/98/7). Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Edition von Auszügen von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H._____ AG, der H1._____ AG, der H3._____ Ltd. (K._____), der H8._____ AG, der H8._____ AG sowie der H5._____ Ltd. (vgl. Urk. 2 S. 21 ff., Dispositivziffern 1.B)a), 1.C)a), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a), aus denen sämt- liche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Sal- dierung) ersichtlich sind. Sodann hat der Kläger gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid mit Bezug auf die H._____ AG die Kontoblätter der Buchhaltung (Bu- chungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 bis 2017 zu den Zahlungen von und an sämtliche Tochtergesellschaften, insbesondere H1._____ AG, H2._____ (K._____), H3._____ Ltd. (K._____), H4._____, H5._____ (K._____), H6._____ S.A. (L._____), H7._____ S.A. (M._____), H8._____ AG, N1._____, N2._____, O._____ AG und P._____ AG (Urk. 2 S. 21 f., Dispositivziffern 1.B)d) und 1.B)e) zu edieren. Zudem mit Bezug auf die H1._____ AG die Kontoblätter der Buchhal- tung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 bis 2017 zu den Darlehen an die H3._____ Ltd. (K._____), Konto 1440, und von der H._____ AG, Konto 2480 (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffer 1.C)e).
- 41 - 11.4.2. Die Beklagte beantragte "vollumfängliche Auskunft" über das derzei- tige Einkommen und Vermögen des Klägers sowie das Einkommen und den Be- darf der Parteien während der Dauer der Ehe (Urk. 5/67 S. 2 und Urk. 5/116 S. 2, je Ziffer 2.). Namentlich verlangte sie unter anderem die Edition der Kontoauszü- ge der Konten des Klägers Nr. 1 und Nr. 7 bei der C._____ betreffend der Jahre 2009 bis und mit 2016 (Urk. 5/116 S. 3 Ziffer 2.1.2.). Betreffend das Einkommen des Klägers aus Darlehenszinsen verlangte sie mitunter die Edition sämtlicher Kontoauszüge der Jahre 2009 bis 2016, welche die vom Kläger behaupteten Dar- lehensvereinbarungen und -zahlungen, sei es mit bzw. an die H._____ AG, sei es mit bzw. an andere Gesellschaften (im Verbund der H._____ AG oder auch aus- serhalb), sowie sämtliche Dokumente, welche die tatsächlichen Darlehenszins- zahlungen ausweisen würden (Urk. 5/67 S. 2 f. und Urk. 5/116 S. 3, je Ziffer 2.2.1.). Weiter beantragte die Beklagte belegte Auskunft über sämtliche Honorare, Vergütungen und Entschädigungen, die der Kläger von der H._____ AG, der N1._____, der N2._____, der O._____ AG und der P._____ AG von 2009 bis und mit 2016 erhielt und zukünftig erhalten wird, wie auch über von diesen Gesell- schaften erhaltene Dividenden (Urk. 5/116 S. 3 ff. Ziffern 2.3.1., 2.4.2., 2.5.2., 2.6.2. und 2.7.2.). Betreffend die N1._____, die N2._____ und die O._____ AG beantragte die Beklagte sodann die Edition der vom Kläger abgeschlossenen, die Gesellschaften betreffenden "Management buy-out/earn-out"-Verträge und beleg- te Auskunft über den dem Kläger dadurch zugekommenen wirtschaftlichen Vorteil (Urk. 5/67 S. 3 ff. und Urk. 5/116 S. 4 f., Ziffern 2.4.3., 2.5.3. und 2.6.3.). Zudem verlangte die Beklagte belegte Auskunft über sämtliche Honorare, Vergütungen und Entschädigungen, die der Kläger von 2009 (teilweise 2012) bis und mit 2016 sowie zukünftig von der H1._____ AG (Urk. 5/116 S. 5 Ziffer 2.8.2.), der H3._____ Ltd. (Urk. 5/116 S. 7 Ziffer 2.10.2.), der H8._____ AG (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.19.2.) und der H8._____ AG (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.20.2.) erhielt bzw. erhal- ten wird. Betreffend die H3._____ Ltd. (K._____) wurde sodann vollumfängliche Auskunft über sämtliche von dieser Gesellschaft für den Kläger beglichenen Rechnungen für private Leistungen und die diesbezüglichen Rückvergütungen durch den Kläger bzw. die Berücksichtigung dieser Kosten als Einkommen des Klägers im Zeitraum von 2009 bis 2016 verlangt sowie die Edition der Kontoaus-
- 42 - züge des Kontos der H3._____ Ltd. bei der C._____ (unter Angabe der IBAN Nummer) für denselben Zeitraum beantragt (Urk. 5/116 S. 6 Ziffer 2.10.3.). Zu- dem wurde mit Bezug auf die H5._____ Ltd. explizit vollständige und belegte Auskunft über die Darlehensverhältnisse zwischen der H._____ AG und der H5._____ Ltd. sowie die Rückzahlung, d.h. die Herkunft der Mittel und den Ver- bleib von Fr. 3 Mio. im Jahre 2015, verlangt (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.24.3.). Wei- ter mit Bezug auf die H1._____ AG Auskunft über die von der H._____ AG an die Gesellschaft bezahlten Darlehen von Fr. 6'968'596.20 im Jahre 2013 und Fr. 316'181.50 im Jahre 2015, unter Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen (Urk. 5/116 S. 6 Ziffer 2.8.5.). Sodann verlangte die Beklagte die Edition der Jah- resabschlüsse 2009 bis 2016 der Portfolio bei der F._____ und der G._____ (Urk. 5/116 S. 12 Ziffer 2.24.5.). Mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft S._____- /T._____-/U._____-strasse in V._____ verlangte die Beklagte die Edition der Kon- tobelege und Unterlagen, aus denen sich der "Fluss und Verbleib" des Verkaufs- preises sowie des Verkaufsgewinns ergebe (Urk. 5/116 S. 16 Ziffer 2.36.6.). Glei- ches beantragte sie mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft W._____-strasse 2 in Zürich (Urk. 5/116 S. 16 Ziffer 2.36.7.) und allenfalls nach dem 1. Januar 2016 verkaufter, weiterer sich im Privateigentum des Klägers befindlicher Liegen- schaften (Urk. 5/116 S. 15 Ziffer 2.36.1.). Sodann verlangte die Beklagte mit Be- zug auf die Liegenschaft AJ._____ 3 in AK._____ mitunter explizit sämtliche im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch sie gültigen und danach abge- schlossenen, die Liegenschaft belastenden Kreditverträge, unter belegter Darle- gung des Erhalts und der Verwendung der entsprechenden Gelder (Urk. 5/116 S. 19 Ziffer 2.39.1.), sämtliche Kreditverträge, die unter der Geltung des Rahmenk- reditvertrages des Klägers mit der G._____ vom 4. November 2010 bis heute ge- schlossen worden seien (Ziffer 2.39.2.), und die Bankauszüge, welche den Bezug und Empfang des Geldes belegen würden, namentlich die kompletten Bankaus- züge betreffend die Konten Nr. 15 und Nr. 17, zumindest ab 2009 bis "heute" (Zif- fer 2.39.5.). Weiter wurden die Verträge und Kontoauszüge, welche die Verwen- dung und den Verbleib der unter Geltung des Rahmenkreditvertrages vom 4. No- vember 2010 erhaltenen Gelder belegen (Ziffer 2.39.6.), sowie sämtliche Belege, welche die Rückzahlung der Kredite belegen (Ziffer 2.39.7.), verlangt.
- 43 - 11.4.3. Auf Seiten des Klägers liegen komplexe finanzielle Verhältnisse vor (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1.). Über die H._____ AG (und die von dieser gehaltenen Gesellschaften) kann der Kläger seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belieben steuern (vgl. vorne IV./E. 6.3.). So bestehen beispielsweise diverse Anhaltspunkte dafür bzw. es ist teilweise unbestritten, dass die H._____ AG und diverse (Tochter-)Gesellschaften sich gegenseitig Darlehen in Millionenhöhe ge- währt haben (vgl. beispielsweise vorne IV./E. 7.1.; Urk. 5/67 S. 30 und Urk. 5/97 S. 30 betreffend die Darlehen an die H3._____ AG; Urk. 5/67 S. 45 und Urk. 5/97 S. 36 f. betreffend die H5._____ Ltd.). Gemäss den Ausführungen der Beklagten, welche unbestritten blieben (vgl. Urk. 5/97 S. 24), bilden die den "Gruppengesell- schaften" und "zumindest vordergründig" so erscheinenden Fremdgesellschaften gewährten Darlehen zirka einen Drittel des Anlagevermögens der H._____ AG (Urk. 5/67 S. 24). Unbestrittenermassen hat sodann der Kläger der H._____ AG ein Darlehen gewährt. Die Zinszahlungen für dieses Darlehen bilden einen we- sentlichen Teil des klägerischen Einkommens. Der Kläger macht insbesondere bezüglich dieser Einnahmequelle einen erheblichen Rückgang seit dem Jahre 2011, dem Zeitpunkt der erstmaligen Separierung der Parteien, geltend (vgl. Urk. 5/97 S. 8 ff.). So betrug der Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterie ge- mäss den Steuererklärungen im Jahre 2009 Fr. 881'920.– (Urk. 5/69/1), im Jahre 2010 Fr. 632'420.– (Urk. 5/69/2), im Jahre 2011 Fr. 120'337.– (Urk. 5/69/3), im Jahre 2012 Fr. 155'118.– (Urk. 5/69/4), im Jahre 2013 Fr. 149'170.– (Urk. 5/55/17 = Urk. 5/69/5), im Jahre 2014 Fr. 165'694.– (Urk. 5/55/18), im Jahre 2015 Fr. 309.– (Urk. 5/55/19) und im Jahre 2016 Fr. 155'114.– (Urk. 5/98/7). Hierzu führte die Beklagte unter anderem aus, der Kläger behaupte in der Klagebegrün- dung ein Zinseinkommen von monatlich Fr. 9'277.–, welches er alleine mit den Wertschriftenverzeichnissen der Steuererklärungen 2012 bis und mit 2015 bele- ge, bar jeder weiteren Abrechnung gegenüber der Schuldnerin und entsprechen- den Kontobelegen. Die unbelegte Behauptung, dass es sich die Gesellschaft [gemeint ist die H._____ AG] nicht mehr leisten könne, die bestehenden Darle- henszinse zu bezahlen, sondern diese Zinsen auch noch auf Null senken müsse, widerspräche dem Umstand, dass die Darlehen effektiv von im Jahre 2009 Fr. 21.7 Mio. in konstanter Erhöhung auf Fr. 32.4 Mio. im Jahre 2014 getrieben
- 44 - worden seien. Die laufende Erhöhung der Darlehen bei gleichzeitiger Auflösung eines Ertrages sei wirtschaftlich unsinnig (vgl. Urk. 5/67 S. 23). Da der Kläger die Verluste der H._____ AG insbesondere auch mit der Abschreibung von an die Tochtergesellschaften gewährten Darlehen begründet, was die Beklagte beispiel- haft darlegt (vgl. Urk. 5/67 S. 24 f.), erscheint genügend klar, dass die Beklagte mit ihren Anträgen mitunter Einsicht in sämtliche Belege beansprucht, welche um- fassend Aufschluss über die vom Kläger der H._____ AG, die von der H._____ AG den Tochtergesellschaften sowie die den Tochtergesellschaften untereinander gewährten Darlehen geben. Weiter beansprucht sie Einblick in die Belege, welche die Hingabe der Darlehen und allfällige Rückzahlungen bzw. Abschreibungen be- legen. Darunter fallen - nebst den entsprechenden Kontoblättern der Buchhaltun- gen der H._____ AG und der Tochtergesellschaften (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 2 S. 14 f. E. 3.3.3.3. und vorne IV./E. 8.1. ff. sowie die Editionsverpflichtungen gemäss Urk. 2 S. 21, Dispositivziffern 1.B)d) und e) sowie 1.C)e) - auch die Auszüge der Konten des Klägers und der von ihm beherrschten Gesellschaften. Denn bei den vorliegend komplexen finanziellen Verhältnissen kann sich die Beklagte nur dann ein umfassendes Bild über die di- versen gewährten Darlehen (und damit einen wesentlichen Teil der Leistungsfä- higkeit des Klägers) machen, wenn sie Einblick in diejenigen Unterlagen erhält, aus welchen hervorgeht, wann von wem an wen (Kläger oder eine von ihm be- herrschte Gesellschaft) welche Zahlungen aus welchem Grund erfolgten. Die Be- klagte muss sich diesbezüglich nicht damit begnügen, dass der Kläger einzelne von ihm vorselektionierte Kontoauszüge einreicht. Sie darf sich anhand der Kon- ten des Klägers, der H._____ AG und der weiteren Tochtergesellschaften sowie der relevanten Kontoblätter der Buchhaltungen aller Gesellschaften selbst ein Bild über die vorgenommen Transaktionen machen, um prüfen zu können, ob und in- wieweit diese Einfluss auf ihre materiell-rechtlichen Ansprüche haben bzw. haben könnten. Aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, dass die Beklagte bereits mit ihren Ausführungen und Anträgen zu den zwischen dem Kläger, der H._____ AG und den Tochtergesellschaften bestehenden Darlehen genügend glaubhaft macht, wieso sie zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche da- rauf angewiesen ist, in die Unterlagen, welche der Kläger gemäss dem vo-
- 45 - rinstanzlichen Entscheid gestützt auf die Dispositivziffern 1.A)a-e), 1.B)a), 1.B)d), 1.B)e), 1.C)a), 1.C.e), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a) zu edieren hat, Einsicht zu erhalten. 11.4.4. Mit Bezug auf die Konten Nr. 1 und Nr. 7 bei der C._____ kommt hinzu, dass der Kläger im Eheschutzverfahren angab, was unbestritten blieb (Urk. 5/97 S. 18), sein von der H._____ AG bezogener Lohn werde auf sein "Hauptkon- to" bei der C._____ ausbezahlt, wobei unklar blieb, welches der Konten damit gemeint war (Urk. 5/67 S. 22). Weiter beruft sich der Kläger mit Bezug auf die Liegenschaft in BF._____ darauf, bei seinen Lebenshaltungskosten seien Fr. 10'500.– pro Monat für die Hypothekarzinsen sowie Fr. 1'439.– pro Monat für den Unterhalt zu berücksichtigen (vgl. Urk. 5/53 S. 41). Der Kläger hat diese Kos- ten bis anhin weder belegt noch näher substantiiert. Sodann weiss die Beklagte nicht, ob der Kläger diese Kosten selber bezahlt oder sie von einer von ihm be- herrschten Gesellschaften getragen werden (Urk. 5/67 S. 54 f.) und damit einen Privatanteil darstellen. Die Beklagte kann dies unter anderem anhand der Konten bei der C._____ überprüfen, da die Kosten angeblich von einem dieser Konten bezahlt werden (vgl. Prot. Vi S. 43 und Urk. 1 S. 26). Weiter besitzt der Kläger mit der R._____ eine Einzelfirma, welche ein umfangreiches Immobilienportfolio hält. Das Portfolio der R._____ hat sich während der Dauer der Ehe verändert. Der Gewinn aus der Einzelfirma bildet einen Eckpfeiler des klägerischen Einkom- mens. Auch diesbezüglich macht der Kläger einen erheblichen Einbruch geltend. Er begründet den Gewinneinbruch seiner Einzelfirma mitunter damit, dass sich bei den weiterhin in seinem Besitz befindlichen Liegenschaften ein massiver Un- terhaltsbedarf aufgestaut habe (vgl. Urk. 5/53 S. 20). Sodann soll aus dem Ver- kaufserlös der Mehrfamilienhäuser S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____ von Fr. 16'500'000.– ein Gewinn von Fr. 1'652'000.– und aus dem Ver- kaufserlös des Mehrfamilienhauses W._____-strasse 2 in Zürich ein Barzufluss von Fr. 1'587'307.– (wovon noch Fr. 488'000.– vertraglich geschuldete Amortisa- tionszahlungen abzuziehen seien) resultiert haben (vgl. Urk. 5/53 S. 18 f.). Die Beklagte legt plausibel dar, dass sie mitunter Einblick in die Kontobelege nehmen will, aus denen sich der "Fluss und Verbleib" der erzielten Kaufpreise ergibt (vgl. Urk. 5/67 S. 55). Sodann muss sich die Beklagte nicht mit der Versicherung des
- 46 - Klägers, dass es bei seiner Einzelfirma keine Vermischung privater und geschäft- licher Verbindlichkeiten gebe, begnügen (vgl. Urk. 1 S. 22 f.). Vielmehr darf sie in die Konti des Klägers Einblick nehmen, um sich zu vergewissern, ob dem tatsäch- lich auch so ist. 11.4.5. Weiter ist unbestritten, dass die vormals eheliche Liegenschaft "AJ._____ 3, Grundbuch-Blatt …, in AK._____" mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2005 von der BG._____ AG (nunmehr N1._____), einer (damals) vom Kläger be- herrschten Gesellschaft, an die Beklagte als Alleineigentümerin verkauft wurde (Urk. 5/55/35). Das Einfamilienhaus befand sich zum damaligen Zeitpunkt noch im Rohbau (Urk. 5/55/35 S. 3). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe ihr die Liegenschaft geschenkt. Mit der Replik machte der Kläger gel- tend, zwischen den Parteien bestehe mit Blick auf die Liegenschaft ein stille Ge- sellschaft (vgl. Urk. 5/97 S. 62 ff.), was die Beklagte bestreitet (Urk. 5/116 S. 96 ff.). Nach den Behauptungen der Beklagten trat der Kläger im Jahre 2010 an sie heran und bat sie um die Hingabe des Grundstücks als Pfand zur Erhältlichma- chung von Kreditdarlehen bei der G._____. Der Kläger habe angegeben, das Geld für seine Geschäfte dringend zu benötigen. In der Folge habe sie zusammen mit dem Kläger am 4. November 2010 einen Pfandvertrag unterzeichnet und der Errichtung zweier Inhaberschuldbriefe in der Höhe von Fr. 5.5 Mio. und Fr. 1.4 Mio. zugestimmt. Unter demselben Datum habe der Kläger allein einen Rahmenk- reditvertrag über Fr. 15'143'500.– unterzeichnet. Unter diesem Rahmenkreditver- trag habe der Kläger am 11. April 2011 zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Das erste Darlehen betreffe angeblich "die Ablösung der Finanzierung von Grundstück … AJ._____ 3" in der Höhe von Fr. 5'175'000.–. Der Betrag sei per 1. Juni 2011 auf das Konto Nr. 17 einbezahlt worden. Auf dasselbe Konto sei ein zweites Darlehen über Fr. 1.4 Mio. per Valuta 30. April 2011 einbezahlt worden (Urk. 5/67 S. 61 ff.). Mit der Klagebegründung sei sie, die Beklagte, dahingehend dokumentiert worden, dass es (angeblich) betreffend die Finanzierung des Grundstücks AJ._____ 3 zu einem Festen Vorschuss über Fr. 1.4 Mio. gekom- men sei. Als Konto für die Belastungen sei ein neues Konto Nr. 28 angegeben worden (Urk. 5/67 S. 63). Nach Ansicht der Beklagten war die Liegenschaft AJ._____ 3 lange Jahre vor Errichtung der Schuldbriefe, die der G._____ als
- 47 - Pfand offeriert wurden, gebaut und bezahlt worden (vgl. Urk. 5/67 S. 58 ff.). Dem widerspricht der Kläger in der Replik. Gemäss ihm diente der Kredit von Fr. 5'075'0000.– der Ablösung des Hypothekarkredits. Der Betrag sei am 1. Juni 2011 zunächst auf seinem Konto Nr. 17 gutgeschrieben und gleichentags auf sein Konto Nr. 29 bei der E._____ weitertransferiert worden (vgl. Urk. 5/97 S. 60 f.). Weiter stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Fr. 1.4 Mio. seien am 17. November 2010 auf dem Investmentkonto Nr. 30 bei der G._____ gutgeschrieben worden. Gleichentags seien sie auf das GBP-Konto Nr. 16 übertragen worden. Der gutgeschriebene Betrag von GBP 884'000.– sei für den Kauf von BH._____- Aktien verwendet worden. Am selben Tag seien 272'000 Namenaktien auf dem Depot-Nr. 14 eingebucht worden. Die Aktien hätten in den darauffolgenden Jah- ren und bis Februar 2016 85% an Wert verloren. Die Aktien seien bis zum 1. Feb- ruar 2016 etappenweise liquidiert worden. Es habe ein Verlust von Fr. 1'285'505.– resultiert (Urk. 5/97 S. 72 f.). Der Kläger behauptet auch bezüglich des Erwerbs der Aktien eine stille Gesellschaft zwischen den Parteien (vgl. Urk. 5/97 S. 71 und S. 73 f.) und macht aus den beiden stillen Gesellschaften eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 10'393'235.–, eventualiter mindestens Fr. 8'671'850.–, geltend (Urk. 5/97 S. 3, Antrag 5). Aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, dass die Beklagte, wenn sie rekonstruieren will, wie die Finanzierung der Liegen- schaft und das BH._____-Investment vor sich gingen, Einblick, insbesondere in die angeführten Konten des Klägers, erhalten muss. Erst wenn sie Klarheit hier- über hat, kann sie rechtsgenügende Behauptungen bzw. substantiierte Bestrei- tungen mit Bezug auf die angeblichen stillen Gesellschaften aufstellen. Der Kläger legt nicht konkret dar, in welche Urkunden die Beklagte anlässlich ihrer Bespre- chung mit der G._____ bereits Einblick erhalten haben soll (vgl. Urk. 1 S. 25 f.), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 11.4.6. Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz verfügten Verpflich- tungen zur Edition von Bank- und Postkontiauszügen sowie von Kontoblättern der Buchhaltung zu den Zahlungen von und an sämtliche Tochtergesellschaften (vgl. Urk. 2 S. 21 ff., Dispositivziffern 1.A)a-e), 1.B)a), 1.B)d), 1.B)e), 1.C)a), 1.C)e), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a) nicht zu beanstanden. Aus den Editionsanträgen der Beklagten (vgl. vorne IV./E. 11.4.2.) ergibt sich, dass die Beklagte Auskunft
- 48 - bzw. Edition ab dem Jahre 2009 bis in die "Zukunft", damit über das Datum der Duplik vom 17. Oktober 2017 hinaus, beantragt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Kläger zur Edition der Auszüge bis und mit 30. Juni 2018 und der Kontoblätter bis 2017 verpflichtet. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beklagten auszugehen. Sie hat einen rechtlichen Anspruch auf Einblick in sämtliche Unterlagen, aus welchen sich ihre materiell-rechtlichen Ansprüche allenfalls begründen lassen, weshalb der an- geordneten Auskunftspflicht, insbesondere der Edition betreffend Konten, der An- spruch des Klägers auf "Persönlichkeitsschutz" nicht entgegen steht. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, finden sodann keine "Fishing Expediti- ons" statt. Ferner werden durch den vorinstanzlichen Entscheid weder der "Grundsatz der Verhältnismässigkeit", sofern er denn vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt, noch die "berechtigten Geheimhaltungsinteressen" des Klä- gers verletzt (vgl. Urk. 1 S. 29). 11.5.1. Mit Bezug auf die H._____ AG kann betreffend Dispositivziffer 1.B)b) auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Jahresabschlüsse der H._____ AG führt die Beklagte zwar nicht explizit in ihrem Editionsbegehren aus, doch ergibt sich aus der Begründung der zur H._____ AG verlangten Editio- nen, dass die Beklagte grundsätzlich Einblick in sämtliche Jahresabschlüsse der vom Kläger beherrschten Gesellschaften verlangt. Dies bezieht sich auch auf die H._____ AG (vgl. Urk. 5/67 S. 24 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger zur Edition der Jahresabschlüsse verpflichtet (vgl. Urk. 1 S. 8; Urk. 2 S. 21, Dispositivziffer 1.B)b). Weiter beantragt die Beklagte Auskunft über den jeweiligen Privatanteil sämtlicher Aufwandpositionen der Erfolgsrech- nungen, namentlich die Belege der als Poloaufwand ausgewiesenen Kosten im Jahre 2015 sowie den Arbeitsvertrag und Lohnausweis der Hausangestellten BI._____ (Urk. 5/67 S. 3 und Urk. 5/116 S. 4 Ziffer 2.3.3.). In der Begründung er- wähnt die Beklagte insbesondere zwei Fahrzeuge, welche angeblich von der H._____ AG getragen, aber vom Kläger benutzt würden. Sodann bringt sie vor, dass unter dem Titel "Werbeaufwand" Reisespesen und Geschenke bilanziert würden und unter "Spesen H._____ … Team in GB" Fr. 90'212.48. Zur Bestim- mung des Einkommens des Klägers habe dieser Auskunft zu geben über den je-
- 49 - weiligen Privatanteil sämtlicher Aufwandpositionen der Erfolgsrechnung der H._____ AG wie auch die Zusammensetzung der als …-aufwand ausgewiesenen Kosten (Urk. 5/67 S. 25). Damit ergibt sich aus dem Antrag und der Begründung der Beklagten genügend klar, zu welchem Zweck und worüber sie Auskunft will bzw. welche Belege zu edieren sind, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz den Kläger dazu verpflichtet, die Kontoblätter der Buchhaltung (Bu- chungen/Gegen-buchungen) für die Jahre 2011 bis 2017 zum Personal- und Ver- waltungsaufwand, inklusive Zahlungen an die Verwaltungsräte und Privatanteile (Autos, Polo etc.), zu edieren (vgl. Urk. 2 S. 21, Dispositivziffer 1.B)c). Bezüglich des zeitlichen Rahmens kann auf das Vorangehende verwiesen werden (vgl. vor- ne IV./E. 11.4.6.). 11.5.2. Ergänzend zu den vorangehenden Ausführungen sei zu den Editi- onsverpflichtungen des Klägers gemäss Dispositivziffer 1.B)d) und e) angeführt, dass der Kläger geltend macht, von keiner der Tochtergesellschaften der Holding Lohn, Honorare oder sonstige Vergütungen und Entschädigungen zu beziehen (Urk. 5/97 S. 29). Umso mehr interessiert, welche Gelder, nebst Darlehenshinga- ben und Zinsen, zwischen den Tochtergesellschaften und der H._____ AG ver- bucht werden (Management-Fees, Dividenden, Erträge aus dem Verkauf betref- fend die Management-Buy-Out-Verträge). Bezüglich Letzterem liess der Kläger ausführen, die H._____ AG sei Ende 2015 noch zu 40% an der N2._____, zu 70% an der N1._____ und zu 30% an der O._____ AG beteiligt gewesen (vgl. Urk. 5/53 S. 23). Im Februar 2017 sei er zwecks Beschaffung von Liquidität ge- zwungen gewesen, die N2._____ und die O._____ AG vorzeitig und vollständig zu verkaufen. Die Erlöse seien "ihrem Zweck entsprechend" in die H._____ AG geflossen (Urk. 5/97 S. 28; vgl. Prot. Vi S. 53). Auch diesbezüglich muss sich die Beklagte nicht allein mit Auskünften des Klägers begnügen, sondern darf anhand der potenziell relevanten Kontoblätter und Kontoauszüge die behaupteten Tatsa- chen überprüfen. Die Beklagte hat explizit die Edition der mit Bezug auf die N1._____, die N2._____ und die O._____ AG abgeschlossenen "Management buy-out/earn-out"-Verträge verlangt und beantragt, belegt Auskunft über die dem Kläger dadurch zukommenden wirtschaftlichen Vorteile zu erhalten (vgl. Urk. 5/67 S. 3 f. und Urk. 5/116 S. 4 f. je die Ziffern 2.4.3., 2.5.3. und 2.6.3.).
- 50 - 11.5.3. Der Kläger wendet ein, seiner Editionspflicht bereits weitergehend als von der Vorinstanz berücksichtigt nachgekommen zu sein. So habe er "bspw.
- aber nicht nur -" replicando eine detaillierte Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 der H._____ AG (Urk. 5/98/16) und den Jahresabschluss der H._____ AG 2017, mit Bericht der Revisionsstelle und Anhängen, eingereicht (Urk. 1 S. 30). Der im Recht liegende Jahresabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung per 31.12.2016 mit Vergleich 2015; Urk. 5/98/16) weist nicht den Detaillierungsgrad von Urkunde 5/55/22 (Jahresrechnung 2015) auf. Die Vorinstanz verlangt nun aber zu Recht die Edition der "detaillierte[n]" Bilanz/Erfolgsrechnung 2016 und (falls bereits vor- handen) 2017 (analog act. 55/22)" (vgl. Urk. 2 S. 21 Dispositivziffer 1.B)b). So fehlt in der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2016 ei- ne Aufspaltung in die einzelnen Buchungskonten. Damit sich die Beklagte ein um- fassendes Bild über die finanzielle Situation der H._____ AG machen kann, ist sie aber beispielsweise darauf angewiesen, dass sie nicht lediglich weiss, dass sich die Beteiligungen per 31. Dezember 2016 auf Fr. 21'219'851.– beliefen (vgl. Urk. 5/98/16). Vielmehr ist von Interesse, wie sich diese Beteiligungen zusammenset- zen und wie die einzelnen Beteiligungen während der letzten Jahre bewertet wur- den. 11.6.1. Mit Bezug auf die H1._____ AG kann betreffend die Dispositivziffern 1.C)a) und e) auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Be- klagte beantragt im Weiteren mitunter die Edition der Jahresrechnungen 2009 bis 2012, der Erfolgsrechnung des Jahres 2015 und der Jahresrechnung 2016. Zu- dem möchte sie Einsicht in die Kontoblätter der Buchhaltungen 2009 bis 2016 be- treffend sämtliche Aufwandpositionen, namentlich zum Personalaufwand und zum Verwaltungsaufwand (inklusive der Zahlungen an die Verwaltungsräte; vgl. Urk. 5/67 S. 5 Ziffer 2.8.1.). Der Kläger war bis Februar 2015 Verwaltungsratspräsident der H1._____ AG. Seither ist er Mitglied des Verwaltungsrates. Die H1._____ AG gehört zu 100% der H._____ AG (vgl. die entsprechenden Behauptungen der Be- klagten, Urk. 5/67 S. 29). Sie wird somit vom Kläger beherrscht und ihr Ergebnis hat Einfluss auf die finanzielle Situation der H._____ AG. Damit hat die Beklagte bereits den Grund glaubhaft gemacht, aus dem sie zur Geltendmachung ihrer An- sprüche Einblick in die verlangten Unterlagen nehmen will. Entsprechend ist nicht
- 51 - zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger zur Edition der Erfolgsrechnung 2015 (in Ergänzung zu Urk. 55/26) und zur vollständigen Jahresrechnung 2016 sowie (falls bereits vorhanden) 2017 verpflichtet (vgl. Urk. 2 S. 22, Dispositivzif- fern 1.C)b) und c). Bezüglich des zeitlichen Rahmens kann auf das Vorangehen- de verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4.6.). 11.6.2. Die Vorinstanz verpflichtet den Kläger im Weiteren zur Edition der Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2015 bis 2017 zu den Zahlungseingängen aus dem Beratervertrag mit dem "Q._____ Hotel" (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffer 1.C)d). Die Beklagte führte hierzu in der Kla- geantwort aus, 2015 habe das Q._____ für USD 125 Mio. die Hand gewechselt. Käufer sei die H10._____ Ltd., K._____, gewesen. Der Kläger sei damit über die H12._____ Ltd. Besitzer dieses Hotels geworden (Urk. 5/67 S. 35). Der Kläger liess in der Klagereplik ausführen, die H10._____ Ltd., K._____, und die H1._____ AG verbinde nichts weiter als ein Beratungsmandat im Zusammenhang mit der Führung eines Hotels in den USA. Die damit verdienten Honorare würden in die H1._____ AG und damit in die H._____ AG fliessen. Der Kläger bestritt, dass die H10._____ Ltd. die Käuferin des Hotels gewesen sei (vgl. Urk. 5/97 S. 32 f.). In der persönlichen Befragung führte der Kläger aus, nichts mit der H10._____ Ltd., K._____, zu tun zu haben (Prot. Vi S. 67 f.). Weiter gab er an, dass zwischen einer mit den Besitzern des Q._____ liierten Drittperson, bezüglich welcher er einer Geheimhaltungspflicht unterstehe, und der H1._____ AG ein Be- ratungsvertrag zustande gekommen sei. Die Entschädigung für diesen Vertrag erhalte die H1._____ AG. Würde diese einen Gewinn realisieren, würde die Ent- schädigung indirekt an die H._____ AG fliessen. Da die H1._____ AG noch immer Verluste aufweise, würden die Einnahmen nicht an die H._____ AG fliessen (Prot. Vi S. 68 f.). Die Umstände um den Verkauf bzw. den Beratungsvertrag betreffend das Q._____ können Einfluss auf den Gewinn der H1._____ AG und damit indi- rekt die Leistungsfähigkeit des Klägers haben. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Beklagte zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche auf Ein- sichtnahme in die von der Vorinstanz angeführten Kontoblätter angewiesen ist. Die Beklagte hat, wenn auch mit Bezug auf die H10._____ Ltd., belegt Auskunft über den im Jahre 2015 getätigten Erwerb des Q._____, den jährlich hieraus
- 52 - fliessenden Ertrag und sämtliche in diesem Zusammenhang erhältlich gemachten finanziellen Vorteile verlangt (Urk. 5/67 S. 8 und Urk. 5/116 S. 8, je Ziffer 2.15.3). 11.6.3. Sodann hat der Kläger gemäss vorinstanzlichem Entscheid die Kon- toblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2015 bis 2017 zu den Konto-Positionen 5600 und 4600 (Lohnaufwand Verwaltung bzw. Übriger Aufwand) zu edieren (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffer 1.C)f). Die Beklagte verlangt belegt Auskunft über sämtliche Honorare, Vergütungen und Entschädi- gungen, die der Kläger von der H1._____ AG von 2009 bis und mit 2016 erhalten hat und in der Zukunft erhalten wird (Urk. 5/67 S. 5 und Urk. 5/116 S. 5, je Ziffer 2.8.2.). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat die Beklagte ein Anrecht darauf, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, aus denen sich potenziell relevante Tatsachen, insbesondere zur Leistungsfähigkeit des Klägers, ergeben könnten. Aus dem Konto Lohnaufwand wird ersichtlich, an wen die Gesellschaft welche Löhne be- zahlt. In den Konten "Übr. Aufwand für Material, Handelswaren und DL" werden insbesondere die Reisekosten verbucht (im Jahre 2014 Fr. 35'221.80) und der "Aufwand verrechenbar an H1._____" von Fr. 193'304.79 (Urk. 55/26). Diesbe- züglich legt die Beklagte plausibel dar, weshalb sie davon ausgeht, dass nicht klar ist, um was für Kosten es sich dabei handelt und wer Nutzniesser ist (vgl. Urk. 5/67 S. 30). Damit ist an der Editionsverpflichtung der Vorinstanz nichts zu bean- standen. 11.7. Die H3._____ Ltd., K._____, wird zu 100% von der H._____ AG gehal- ten (vgl. Urk. 5/53 S. 23). Bezüglich der durch die Vorinstanz angeordneten Editi- onsverpflichtungen (vgl. Urk. 2 S. 22 f., Dispositivziffer 1.D)a)-c) kann vollumfäng- lich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4. und 11.6.). 11.8.1. An der H8._____ AG sowie an der H8._____ AG hielt die H._____ AG per Ende 2015 86% bzw. 100%. Beide Gesellschaften wurden mit General- versammlungsbeschluss vom 16. Februar 2017 aufgelöst und befinden sich der- zeit in Liquidation. Der Kläger war Verwaltungsratspräsident beider Gesellschaf- ten und ist heute deren Liquidator (vgl. Urk. 5/98/9). Mit Bezug auf die von der Vorinstanz gegenüber beiden Gesellschaften ausgesprochenen Editionsverpflich-
- 53 - tungen gemäss den Dispositivziffern 1.E)a)-c) und 1.F)a)-c) kann vollumfänglich auf das Vorangehende verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4. und 11.6.). 11.8.2. Gemäss dem Kläger wurde die H8._____ AG mit Hilfe von Darlehen der H._____ AG gegründet. Ihr Zweck bestand darin, günstige Fertighäuser für die Bevölkerung in Afrika und im Nahen Osten zu bauen. Am 10. Februar 2014 sei zwischen der "ECOWAS" (Commission of the Economic Community of West African States) und der Firma "BJ._____", der lokalen Partnerin der H8._____ AG in AS._____, ein "Memorandum of Understanding" sowie ein Kaufvertrag über den Bau von insgesamt 81 Häusern und Wohnungen abgeschlossen worden. Im Februar 2015 hätte mit der AS._____ Regierung ein Vertrag über 1'000 Einheiten, lieferbar während eines Zeitraums von fünf Jahren, mit einem Investitionsvolumen von umgerechnet rund USD 60 Mio. abgeschlossen werden sollen. Leider habe die AS._____ Regierung die Verhandlungen im Juli/August 2015 abgebrochen. Dies habe den Todesstoss für die noch junge Gesellschaft bedeutet. Auch mit der Regierung von BK._____ [Staat] habe er, der Kläger, eingehende Verhandlungen im Zusammenhang mit der Investition eines Kapitals von USD 41 Mio. geführt. Die Verhandlungen seien hingegen wiederum aufgrund der im Jahr 2015 eskalie- renden Ölkrise abgebrochen worden. Es sei ein Abschreibungsbedarf auf dem Darlehen der H._____ AG an die BL._____ AG von Fr. 1'567'943.– entstanden (Urk 5/53 S. 26 f.). Die Beklagte hatte zur Begründung ihrer Editionsbegehren mitunter geltend gemacht, dass sich aus den im Recht liegenden Bilanzen und Er- folgsrechnungen 2013 bis 2015 der H8._____ AG ergebe, dass von den in diesen Jahren von der H._____ AG erhaltenen Darlehen jeweils nur die Hälfte an die Projekte in AS._____, AQ._____ und AR._____ weitergeleitet worden sei. Die andere Hälfte habe jeweils "plus/minus" den Verwaltungsaufwand dargestellt. Sie gehe davon aus, dass diese Zahlungen an den Kläger gegangen seien und gege- benenfalls Auswirkungen auf ihre gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche hät- ten. Entsprechend verlangte die Beklagte belegte Auskunft darüber, inwiefern der Kläger an diesen Ausgaben partizipiert habe. Namentlich erwähnte sie für das Jahr 2013 Fr. 327'250.– "Rechtsberatung" und Fr. 26'745.31 "Reisespe- sen/Kundenbetreuung", für das Jahr 2014 Fr. 250'000.– "Management Fee H._____ AG", Fr. 20'089.– "Reisekosten/Kundenbetreuung" und "Verwaltungs-
- 54 - aufwand BM._____ AG" sowie für das Jahr 2015 Fr. 49'980.– "Verwaltungsauf- wand BM._____ AG". Nachdem weder 2013 noch 2014 Lohnkosten ausgewiesen worden seien, so die Beklagte weiter, sei davon auszugehen, dass kein Personal angestellt gewesen sei. Es sei unverständlich, dass dennoch Aufwand für Raum- miete, Fahrzeuge, Telefon etc. in der Erfolgsrechnung aufgenommen worden sei (Urk. 5/67 S. 40). Aus diesen Behauptungen ergibt sich genügend klar, dass die Beklagte Einblick in die entsprechenden Kontoblätter wünscht, damit sie sich ei- nen Überblick über die Bezüge des Klägers machen kann. Folglich ist die Ver- pflichtung des Klägers zur Edition der Kontoblätter der Buchhaltung (Buchun- gen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 bis 2017 zu den Konto-Positionen 1130, 1135, 1136, 2160, 6532, 6533 und 6534 (Darlehen, Rechtsberatung, Ma- nagement Fees, Verwaltungsaufwand) nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 23 f., Dispositivziffer 1.F)d). Im Recht liegen derzeit einzig die öffentlichen Urkunden betreffend die Auflösung der beiden Gesellschaften (Urk. 184/4 und 5). Damit kann keine Rede davon sein, dass der Kläger alle erforderlichen Abschlusskonti und Belege bereits ins Recht gelegt hat und es an einem Rechtsschutzinteresse der Beklagten für weitergehende Dokumente fehlt (vgl. Urk. 1 S. 30). 11.9. Die H5._____ Ltd. wird zu 100% von der H._____ AG gehalten (Prot. Vi S. 72). Sie hält ihrerseits mitunter zu 100% die H6._____ S.A. (L._____), wel- che Eigentümerin der von den Parteien als Feriendomizil benutzten Liegenschaft auf BB._____ ist (Prot. Vi S. 73 f.). Gemäss Angaben des Klägers in der Klage- begründung hält die H5._____ Ltd. sodann die "Portfolio F._____/G._____" (Urk. 5/53 S. 23). Weiter ist umstritten, ob der Kläger über diese Unternehmung im Jah- re 2011 für Fr. 10.0 Mio. ein Flugzeug … [Marke] (… [Marke-Kennzeichen]) ge- kauft hat (vgl. Urk. 5/67 S. 44). Bezüglich der durch die Vorinstanz angeordneten Editionsverpflichtungen (vgl. Urk. 2 S. 24., Dispositivziffer 1.G)a)-c) kann vollum- fänglich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4. und 11.6.). 11.10. Der Gewinn der Einzelfirma R._____ bildet einen Eckpfeiler des klä- gerischen Einkommens (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1.). Potenziell relevant ist das Ein- kommen (zumindest) ab dem Jahre 2011 (vgl. vorne IV./E. 3.2.4.). Die Beklagte
- 55 - bringt zur Begründung der Editionsbegehren betreffend die Liegenschaften des Klägers einleitend (vgl. Urk. 5/67 S. 12 ff. und Urk. 5/116 S. 15 ff. je Ziffer 2.36.) vor, zur Verifizierung des Mietertrages aus den Liegenschaften habe der Kläger zu jeder der ihm gehörenden Liegenschaften die Liegenschaftenabrechnungen der Jahre 2009 bis 2016 zu edieren, inklusive der Kontoauszüge per Jahresende der Mietzinseinnahmen und der Erneuerungsfonds, mit den Angaben zu den er- reichten Mietzinseinnahmen und den getätigten Investitionen. Es sei darauf hin- gewiesen, dass der Kläger in den vergangenen Jahren mit seinen Liegenschaften einen enormen Ertrag erwirtschaftet habe, diesen aber durch Abschreibungen und Rückstellungen bzw. Überweisung des Ertrages in den Erneuerungsfonds in den Jahren 2010, 2011 und 2012 auf mehrere hunderttausend Franken "in Minus" gebracht habe, um sein steuerbares Einkommen zu vermindern. Gleichzeitig ha- be er die Rückstellungen als zukünftige Schulden verbucht und sie mit den Hypo- theken vom Buchwert der Liegenschaften abgezogen, womit er zusätzlich noch die Möglichkeit erhalten habe, sein Millionenvermögen an den Gesellschaften steuerlich zu neutralisieren. Die vorliegenden Steuererklärungen würden damit weder Auskunft über das Einkommen des Klägers noch über sein Vermögen ge- ben (Urk. 5/67 S. 53). Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte plausibel darge- legt, wieso sie Einblick in die ihr von der Vorinstanz zuerkannten vollständigen Jahresabrechnungen 2011 bis 2017 (mit Auszügen der Mietzins- und Erneue- rungsfonds-Konti per jeweiliges Jahresende) der Liegenschaften AA._____ in AB._____ [Ort] sowie AC._____-/AD._____-strasse und AE._____- in Zürich (Urk. 2 S. 24, Dispositivziffer 1.H)b) nehmen will, um ihre Ansprüche substantiieren zu können. Die Beklagte muss sich auch diesbezüglich nicht mit den Versicherungen des Klägers begnügen (vgl. Urk. 5/97 S. 39). Mit Bezug auf die während der Dau- er der Ehe verkauften Liegenschaften S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____ und W._____-strasse in Zürich kann auf die vorangehenden Ausführun- gen verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 9.2.). Es ist daher auch nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz den Kläger zur Edition der Verträge über den Ver- kauf der beiden Liegenschaften verpflichtet hat (vgl. Urk. 2 S. 24, Dispositivziffer 1.H)a).
- 56 - 11.11. Die P1._____ AG wird zu 100% von der H._____ AG gehalten (vgl. Prot. Vi S. 60). Von der N2._____ hielt die H._____ AG gemäss Angaben des Klägers per 31. Dezember 2015 noch 40%, von der N1._____ noch 70% und von der O._____ AG noch 30% (vgl. Urk. 5/53 S. 26). Betreffend die N2._____, die N1._____ und die O._____ AG bestehen Management-Buy-Out-Verträge, welche gemäss Kläger vor rund 15 Jahren abgeschlossen wurden. Parteien der Verträge sind die H._____ AG als Verkäuferin und das jeweilige Management als Käufer (vgl. Prot. Vi S. 52). Bezüglich der durch die Vorinstanz angeordneten Editions- verpflichtungen betreffend die vollständigen Jahresrechnungen sowie die Konto- blätter der Buchhaltung zum Personal- und Verwaltungsaufwand (vgl. Urk. 2 S. 24, Dispositivziffern 1.I)a) und b) kann vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4. und 11.6.). Die vom Klä- ger beherrschte H._____ AG war zumindest bis im Jahre 2017 noch an der N2._____, an der N1._____ und an der O._____ AG beteiligt (vgl. Prot. Vi S. 47 ff.). Es spricht nichts dagegen, den Kläger zur Herausgabe von Dokumenten zu verpflichten, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen (vgl. Urk. 1 S. 30). Da die H._____ AG aus den mit der N2._____, der N1._____ und der O._____ AG abgeschlossenen Management-Buy-Out-Verträgen finanzielle Vor- teile erzielt (vgl. Prot. Vi S. 53), ist genügend glaubhaft gemacht, dass die Beklag- te zur Beurteilung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche auch auf Einblick in die entsprechenden Verträge angewiesen ist. Folglich ist an der Verpflichtung, dass der Kläger die entsprechenden Verträge einzureichen hat (vgl. Urk. 2 S. 24, Dis- positivziffer 1.I)c), nichts zu beanstanden.
E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen Dispositiv- ziffer 1 der Verfügung vom 20. Juli 2018 abzuweisen ist. Es besteht keine Veran- lassung zur Aufhebung von Dispositivziffer 2, "soweit diese Anordnung nicht rein prozessuale Editionsverpflichtungen gemäss Dispositivziffer 1 betrifft" (vgl. Urk. 1 S. 2, Antrag 2, und S. 31).
- 57 - V. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss wird der Kläger vollumfänglich kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Sie werden teilweise mit dem geleiste- ten Vorschuss verrechnet. Weiter ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ge- stützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV eine volle Parteientschädigung von rund Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 308.– (7,7% Mehrwertsteuer), damit rund Fr. 4'300.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Juli 2018 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 58 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 20. Januar 2020 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Juli 2018 (FE150235-F)
- 2 - Rechtsbegehren: Siehe Urk. 5/67 S. 2-15 und Urk. 5/116 S. 2-20. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 20. Juli 2018 (Urk. 2): "1. Der Kläger wird verpflichtet, in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Edi- tionsbegehren (act. 116 Anträge Ziffer 2) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO) dem Gericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung folgende Urkunden einzureichen; dies mit dem Hinweis, dass die gesetzli- chen Fristenstillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO): A) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti, aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind, insbesondere:
a) Konto Nr. 1, Konto Nr. 2, Konto Nr. 3, Konto Nr. 4, Konto Nr. 5, Kon- to Nr. 6 (diverse Liegenschaften), Konto Nr. 7 sowie Konto Nr. 8 bei der C._____ [Bank]
b) Konto Nr. 9 bei der D._____ [Bank]
c) Konto Nr. 10 bei der E._____ [Bank]
d) Konto Nr. 11 und Depot Nr. 12 bei der F._____ [Bank]
e) Konto Nr. 13, Konto Nr. 14, Konto Nr. 15, Konto Nr. 16, sowie Konto Nr. 17 bei der G._____ [Bank] B) Belege der H._____ AG:
a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H._____ AG, aus denen sämtliche Bewegungen vom
1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) er- sichtlich sind, insbesondere Konto Nr. 18 bei der C._____ und Konto Nr. 19 und Konto Nr. 20 bei der I._____ [Bank]
b) Detaillierte Bilanz/Erfolgsrechnung 2016 und (falls bereits vorhan- den) 2017 (analog act. 55/22)
- 3 -
c) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personal- und Verwaltungsaufwand, inklusi- ve Zahlungen an die Verwaltungsräte und Privatanteile (Autos, Polo, etc.)
d) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zu den Zahlungen von und an sämtliche Tochter- gesellschaften, insbesondere H1._____ AG (J._____ [Ort]), H2._____ (K._____ [Ort]), H3._____ Ltd. (K._____), H4._____ (J._____), H5._____ (K._____), H6._____ S.A. (L._____ [Ort]), H7._____ S.A. (M._____ [Insel]), H8._____ AG
e) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zu den Zahlungen von und an die N1._____ AG, N2._____ AG, O._____ AG und P._____ AG (Dividenden, Manage- ment Fees, Erträge aus Verkauf Management-Buy-Out-Verträge, etc.) C) Belege der H1._____ AG (J._____):
a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H1._____ AG (J._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom
1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) er- sichtlich sind, insbesondere Konto Nr. 21 und Konto Nr. 22 bei der C._____ und Konto Nr. 23 und Konto Nr. 24 bei der D._____
b) Erfolgsrechnung 2015 (in Ergänzung zu act. 55/26)
c) Vollständige Jahresrechnung 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017
d) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2015 - 2017 zu den Zahlungseingängen aus dem Beraterver- trag mit Q._____ Hotel (vgl. Prot. S. 68 f.)
e) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 - 2017 zu den Darlehen an H3._____ Ltd. (K._____) [Konto 1440] und von H._____ AG (J._____) [Konto 2480]
- 4 -
f) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2015 - 2017 zu den Konto-Positionen 5600 und 4600 (Lohn- aufwand Verwaltung bzw. Übriger Aufwand) D) Belege der H3._____ Ltd. (K._____):
a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H3._____ Ltd. (K._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind
b) Vollständige Jahresrechnungen 2011 - 2016 und (falls bereits vor- handen) 2017
c) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personal- und Verwaltungsaufwand, inklusi- ve allfällige Zahlungen an die Verwaltungsräte E) Belege der H8._____ AG (J._____):
a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H8._____ AG (J._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom
1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) er- sichtlich sind, insbesondere Konto Nr. 25 bei der C._____
b) Vollständige Jahresrechnungen 2012 und 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017
c) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personalaufwand, inklusive allfällige Zahlun- gen an die Verwaltungsräte F) Belege der H8._____ AG (J._____):
a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H8._____ AG (J._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom
1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) er- sichtlich sind, insbesondere Konto Nr. 26 und Konto Nr. 27 bei der C._____
b) Vollständige Jahresrechnung 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017
- 5 -
c) Kontoblätter (Buchungen/Gegenbuchungen) der Buchhaltung für die Jahre 2011 - 2017 zum Personalaufwand, inklusive allfällige Zahlun- gen an die Verwaltungsräte
d) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 - 2017 zu den Konto-Positionen 1130, 1135, 1136, 2160, 6532, 6533 und 6534 (Darlehen, Rechtsberatung, Management Fees, Verwaltungsaufwand) G) Belege der H5._____ Ltd. (K._____):
a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H5._____ Ltd. (K._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind
b) Vollständige Jahresrechnungen 2011 - 2016 und (falls bereits vor- handen) 2017
c) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personalaufwand, inklusive allfällige Zahlun- gen an die Verwaltungsräte H) Belege betreffend R._____:
a) Verträge über den Verkauf der Liegenschaften S._____-/T._____-/ U._____-strasse V._____[Ort] (2013) und W._____-strasse Zürich (2014)
b) Vollständige Jahresabrechnungen 2011 - 2017 (mit Auszügen der Mietzins- und Erneuerungsfonds-Konti per jeweiliges Jahresende) der Liegenschaften AA._____ [Strasse] AB._____ [Ort], AC._____- /AD._____-strasse Zürich und AE._____-strasse Zürich I) Belege betreffend N1._____ AG, N2._____ AG, O._____ AG und P1._____ AG:
a) Vollständige Jahresrechnungen 2011 - 2016 und (falls bereits vor- handen) 2017
- 6 -
b) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personal- und Verwaltungsaufwand, inklusi- ve allfällige Zahlungen an die Verwaltungsräte
c) Management-Buy-Out-Verträge betreffend N1._____ AG, N2._____ AG und O._____ AG
2. Ist der Kläger nicht im Besitz einer dieser Urkunden, so hat er dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben. Weigert sich der Kläger, eine dieser Urkunden vorzulegen, gibt er über deren Verbleib keine Auskunft oder hat er sie beseitigt, so würdigt das Gericht dieses Verhalten gemäss Art. 164 ZPO nach freier Überzeugung.
3. Die weiteren beklagtischen Editionsbegehren werden einstweilen abgewie- sen. Der Entscheid, inwieweit – nach vollständigem Abschluss des Schrif- tenwechsels und der allenfalls erfolgten ersten Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO – weitere Editionen notwendig sind, wird der dannzumal zu er- lassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO vorbehalten.
4. [Mitteilungssatz]
5. [Rechtsmittelbelehrung]." Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei vollumfänglich aufzuheben, soweit die Verpflichtungen des Berufungsklägers zur Ein- reichung von Urkunden nicht rein prozessualer Natur sind, und es seien die materiell-rechtlichen Editionsbegehren der Berufungsbeklagten voll- umfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neu- en Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei vollumfänglich aufzuheben, soweit diese Anordnung nicht rein prozessuale Editions- verpflichtungen gemäss Dispositivziffer 1 betrifft.
- 7 - Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neu- en Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): "1. ˶Es sei an der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend ˶Vorinstanz˝) vom 20. Juli 2018 (FE150235-F/Z22, nachfolgend ˶Vorentscheid˝) vollumfänglich festzuhalten und auf die erhobene Beru- fung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Berufungsver- fahren, zzgl. MWSt zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. März 2003. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: AF._____, geboren am tt.mm.2004, und AG._____, geboren am tt.mm.2005 (Urk. 5/3). Seit dem 2. Dezember 2013 leben die Parteien getrennt (Urk. 5/4/1 S. 7; Urk. 5/4/12 S. 7). Zuvor war der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) schon vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2011 aus der ehe- lichen Liegenschaft ausgezogen (Urk. 5/4/12 S. 7). Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. März 2015 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und es wurden die Nebenfolgen geregelt (Urk. 5/4/80). Seit dem 2. Dezember 2015 ist die Scheidung der Parteien bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1). In der Klageantwort stellte die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan Beklagte) Auskunftsbegehren zu den finanziellen Verhält- nissen des Klägers (Urk. 5/67 S. 2 ff., Antrag 2), an welchen sie in der Duplik – teilweise erweitert – festhielt (Urk. 5/116 S. 2 ff., Antrag 2). Sodann beantragte die Beklagte mit der Duplik, "es sei vorab in einem Zwischenentscheid über sämtliche Editionsanträge gemäss Antrag Ziffer 2 hiervor als Beweisauflage zu entscheiden, eventualiter in einem Teilentscheid" (Urk. 5/116 S. 23, prozessuale Anträge 1.).
- 8 - Betreffend den weiteren Verlauf des Verfahrens vor Vorinstanz ist auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) verpflichtete die Vorinstanz den Kläger "in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Editionsbe- gehren (act. 116 Anträge Ziffer 2) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO)" zur Einreichung von zahlreichen Urkunden (vgl. Urk. 2 S. 20 ff., Dispositivziffer 1). Als Rechtsmittel wurde die Berufung belehrt (Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 5).
2. Der Kläger hat gegen die Verfügung vom 20. Juli 2018 fristgerecht Beru- fung erhoben (Urk. 1; Urk. 5/204/1). Er hat die eingangs erwähnten Anträge ge- stellt. Die Berufungsantwort datiert vom 28. Januar 2019 (Urk. 10 S. 2). Die weite- ren Eingaben der Parteien wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. S. 6 f.; Urk. 15; Urk. 17). Vom 17. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2019 war das Verfahren sistiert (Urk. 20). Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde das Gesuch des Klägers um erneute Sistierung des Verfahrens bis "Mitte März 2020" abgewiesen (Urk. 21 S. 2; Urk. 28).
3. Der Kläger hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 6; Urk. 7).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-207). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung erforderlich eingegangen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). II. 1.1. Umstritten ist die rechtliche Qualifikation der angefochtenen Verfügung. Der Kläger macht geltend, der angefochtene Entscheid sei, soweit die Editionen gestützt auf Art. 170 ZGB angeordnet worden seien, ein erstinstanzlicher Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 170 Abs. 2 ZGB). Er sei gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar (Urk. 1 S. 2). Soweit das Gericht die Editionsverpflich-
- 9 - tungen auf Art. 55 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 296 Abs. 1 ZPO stütze, handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche mittels Beschwerde angefochten werden könne, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da ihm, dem Kläger, kein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil drohe, erhebe er nicht zusätzlich eine Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). 1.2. Gemäss Beklagter ist auf die erhobene Berufung nicht einzutreten. Es handle sich bei der vorinstanzlichen Verfügung um einen prozessleitenden Ent- scheid, welcher lediglich mit Beschwerde angefochten werden könne (Urk. 10 S. 3 und S. 5). 2.1. Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schul- den verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkun- den vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Das Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein prozessrechtlicher, sondern ein materiell-rechtlicher Anspruch. Der Ehegatte kann diesen Anspruch unter anderem als vorsorgliche Massnahme während des hän- gigen Scheidungsverfahrens geltend machen (vgl. OGer ZH LY160048 vom 15.06.2017, II./E. 3.3.). Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht. So hat beispielsweise jede Partei das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheid- wesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet (vgl. Art. 150 ff. ZPO). Sodann hat das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Urk. 296 Abs. 1 ZPO). Es erhebt Beweis von Amtes wegen (vgl. Art. 153 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist dabei nicht auf die behaupteten Tatsachen beschränkt, sondern hat Beweis auch über weitere, nicht behauptete Tatsachen zu erheben (BK ZPO-Brönnimann, Art. 153 N 5). Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in den Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO; vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19.8.2013, E. 1.2.1 f.).
- 10 - 2.2. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Auskunfts- und Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB ist die Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Wird eine Edition auf das Prozessrecht abgestützt, kann gegen diesen Entscheid eine Beschwerde erhoben werden, sofern ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz zitiert unter dem Titel "Rechtliche Grundlagen des An- spruchs auf Auskunftserteilung" Art. 170 Abs. 1 ZGB. Sie weist darauf hin, dass das Auskunftsrecht eine Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB sei und im Scheidungsverfahren bei Fehlen von Informationen, die sich in den Händen der Gegenpartei befinden würden, im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO gleich vorgegangen werden könne wie im Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 2 S. 3 E. 2.1.). Die Vorinstanz hielt explizit fest, dass gemäss ihrer Ansicht nach dem damaligen Verfahrensstand "nunmehr über das beklagtische Auskunftsbegehren (im summarischen Verfahren) abschlies- send zu entscheiden" sei (Urk. 2 S. 10 f. E. 3.2.6.). Entsprechend belehrte die Vorinstanz die Berufung. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 10 S. 4 f.) ist es möglich, ein Gesuch um Edition nach Art. 170 Abs. 1 ZGB als vorsorgliches Massnahmebegehren im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu stellen (vgl. vorne II./E. 2.1.). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Aus- führungen von Schwander im Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Band I, N 2 f. zu Art. 170 ZGB, Ausgabe 2014, in BGE 117 II 229 und im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2012 (vgl. Urk. 13/2) sind überholt (vgl. BSK ZGB I-Schwander, Ausgabe 2018, N 2 ff. zu Art. 170 ZGB; BGE 143 III 143 E. 4.3.1 m.H. auf BGer 5A_9/2015 vom 10.8.2015, E. 3.1). Die Edition der Unterlagen dient denn gemäss den Ausführungen der Vorinstanz, ent- gegen der Ansicht der Beklagten, nicht lediglich der Beweiserhebung und bereitet die Beweiswürdigung vor (Urk. 10 S. 4), vielmehr soll damit der Beklagten ermög- licht werden, ihre Ansprüche bereits vor dem eigentlichen Beweisverfahren ge- stützt auf entsprechende Belege materiell substantiiert behaupten zu können (vgl. Urk. 2 S. 10 f. E. 3.2.6.). Die Beklagte rügt nicht, dass die Vorinstanz ihren pro- zessualen Eventualantrag vom 16. Oktober 2017 als sinngemässen Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen entgegen nahm (vgl. Urk. 2 S. 5/116
- 11 - S. 23). Die Vorinstanz durfte auch so vorgehen, da die Beklagte sich in ihrer Ge- suchsbegründung auf Art. 170 ZGB berief (vgl. Urk. 5/116 S. 147 f.), und, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, im Zeitpunkt des Erlass des vorinstanzlichen Ur- teils noch gar keine Beweisverfügung ergehen konnte, da dazumal noch die schriftliche Stellungnahme zu den Dupliknoven ausstand (vgl. Urk. 2 S. 11 E. 3.2.6.). Die Verfügung vom 20. Juli 2018 kann somit mit Berufung angefochten werden, insoweit die Editionen gestützt auf Art. 170 ZGB angeordnet werden. Da- ran ändert nichts, dass die Vorinstanz im Betreff des Rubrums nur die Bezeich- nung "Edition" und nicht noch den Zusatz "vorsorgliche Massnahmen" anführt (vgl. Urk. 10 S. 3). 3.2. Gemäss Dispositivziffer 1 wird der Kläger zur Edition der aufgeführten Urkunden "in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Editionsbegehren (act. 116 Anträge Ziffer 2) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO)" verpflichtet (Urk. 2 S. 20). Die Editionsverpflichtungen stützen sich somit nach dem Wortlaut von Dispositivziffer 1 sowohl auf Art. 170 ZGB als auch auf Art. 55 Abs. 2 ZPO. Aus der Begründung ergibt sich nichts anderes. So führt die Vorinstanz unter dem Titel "Rechtliche Grundlagen des Anspruchs auf Auskunftserteilung" an, das Ge- richt könne nicht nur zur Beurteilung entsprechender materieller Anträge der Par- teien, sondern auch in Verfolgung des Kindeswohls jederzeit auch von Amtes we- gen von den Ehegatten selbständig (zusätzliche) Auskünfte über deren Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse einholen, sei dies durch persönliche Befra- gung der Parteien oder durch Verpflichtung der Parteien zur Einreichung zweck- dienlicher Urkunden (m.H. auf Art. 55 Abs. 2 ZPO und 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. Urk. 2 S. 3 und 6 E. 2.5.). Unter dem Titel "Anspruch der Beklagten auf Aus- kunftserteilung" erwägt die Vorinstanz sodann, das Gericht könne, ohne an Par- teianträge gebunden zu sein, von den Parteien (oder nötigenfalls von Dritten) je- derzeit unter anderem Unterlagen einverlangen, welche für die Beurteilung und Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge notwendig seien. Wie beim nacheheli- chen Unterhalt betreffe dies in erster Linie Auskünfte des Klägers über seine fi- nanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Es werde im Folgenden zu prüfen sein, ob und allenfalls welche – möglicherweise von der Beklagten im Rahmen ihres Auskunftsbegehrens auch nicht angerufenen – Urkunden unter
- 12 - diesem Titel in Nachachtung des Kindswohls vom Kläger zusätzlich zu edieren seien (Urk. 2 S. 10 E. 3.2.5.). Weiter führt die Vorinstanz an, da auch über Kin- derunterhaltsbeiträge zu befinden sei, werde das Gericht – soweit angezeigt – in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO und gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO prüfen und entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Urkunden nach Ansicht des Ge- richts zur Wahrung der Kindesinteressen zusätzlich zu den von der Beklagten be- antragten von den Parteien zu edieren seien (Urk. 2 S. 10 f. E. 3.2.6.). Hingegen hielt die Vorinstanz unter dem Titel "Zu den einzelnen Begehren" fest, es rechtfer- tige sich, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten "umfassende Auskunft" über die "nachfolgend genannten finanziell relevanten Beziehungen" zu erteilen. Diese würden es der Beklagten mit grosser Wahrscheinlichkeit ermöglichen, dass sie ih- re finanziellen Ansprüche gegenüber dem Kläger prüfen und allenfalls beziffern werde können. Da auch über Kinderunterhaltsbeiträge zu befinden sei, sei die Auskunftserteilung auch in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO und gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt (Urk. 2 S. 19 E. 3.4.4.). In der Folge differen- zierte die Vorinstanz nicht mehr zwischen Auskünften im Sinne von Art. 170 ZGB und von Amtes wegen. Damit erhellt aus der Begründung (vgl. Urk. 15 S. 7), dass die Vorinstanz im Ergebnis die Edition sämtlicher Urkunden auf Art. 170 ZGB und Art. 55 Abs. 2 ZPO abstützt. 3.3. Es ist somit auf die Berufung einzutreten, insoweit sich die Auskunfts- pflicht des Klägers auf Art. 170 ZGB abstützt. Dies ist für sämtliche von der Vor- instanz eingeforderten Urkunden der Fall. Insoweit eine Edition in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO angeordnet wird, was ebenfalls für sämtliche Unterlagen zu- trifft, müsste gegen die Verfügung vom 20. Juli 2018 Beschwerde geführt werden. Hierauf hat der Kläger verzichtet (Urk. 1 S. 3 f.), weshalb die angefochtene Verfü- gung insoweit unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens weiterhin Bestand hat. Materiell-rechtliche Auskunftsansprüche können nach Art. 335 ff. ZPO vollstreckt werden. Eine unberechtigte Weigerung einer Partei, prozessualen Editionsanordnungen Folge zu leisten, ist (lediglich) bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 7 und Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 2). Ent- sprechend hat der Kläger trotz der Tatsache, dass die Editionsanordnungen ge- stützt auf Art. 55 Abs. 2 ZPO unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfah-
- 13 - rens (weiterhin) Bestand haben, ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Berufung. III.
1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Die Rechtsmittelinstanz hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandun- gen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden. Hiervon ausgenommen sind offen- sichtliche Mängel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung aus einem an- deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsan- twort (BGer 4A_580/2015 vom 11.4.2016, E. 2.2 m.H.). 2.1. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Ge- hör. Die Vorinstanz habe ihm vor der Fällung des angefochtenen Entscheids kei- ne Gelegenheit gegeben, um zu den von der Beklagten in der Duplik teilweise gegenüber der Klageantwort modifizierten und erweiterten Auskunftsbegehren Stellung zu nehmen. Angesichts der ausserordentlichen Schwere der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuhe- ben und zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen, soweit die Auskunftsbegehren der Beklagten nicht ohne-
- 14 - hin vollumfänglich abzuweisen seien. Sollte der vorinstanzliche Entscheid nicht vollumfänglich aufgehoben werden, sei die Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 14. September 2018 in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 5 f.). 2.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, womit seine Verletzung un- geachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht falle. Diese Rechtsprechung des Bun- desgerichts dürfe indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstelle. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs bestehe dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten sei, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrens- ausgang gehabt hätte. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu ei- nem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führe. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs werde deshalb grundsätzlich vorausge- setzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angebe, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14.12.2018, E. 2.3 m.H.). 2.3. Gestützt auf die klägerischen Ausführungen ist zwar davon auszuge- hen, dass der Kläger die Ausführungen gemäss seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 14. September 2018 (Urk. 5/182 S. 3 ff., Rz 6 bis 147) ins Ver- fahren vor Vorinstanz hätte einbringen wollen (vgl. Urk. 1 S. 6). Hingegen ver- säumt es der Kläger, im Zusammenhang mit der erhobenen Gehörsrüge die Er- heblichkeit dieser Ausführungen darzulegen. Damit verfängt die Rüge von vornhe- rein nicht. Entsprechend kann die Frage, ob dem Gehörsanspruch des Klägers dadurch Genüge getan wurde, dass er anlässlich der Verhandlung vom 9. Febru- ar 2018 zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die auch Gegenstand
- 15 - des beklagtischen Auskunftsbegehrens bildeten, ausführlich befragt wurde (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3 E. 1.5.), offen bleiben.
3. Auf die mehrfach vom Kläger geltend gemachte Verletzung der Begrün- dungspflicht wird nachfolgend eingegangen (vgl. beispielsweise Urk. 1 S. 6, 10 und 18). IV.
1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Es kann vorab auf die zutreffende Darlegung der rechtlichen Grundlagen des Auskunftsanspruchs durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 3 E. 2.1 ff.). Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurtei- lung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind Auskunftser- suchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1). Der um Auskunft ersuchende Ehegatte muss glaubhaft darle- gen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Unzulässig ist es, wahllos Finanzin- stitute herauszugreifen, um zu erforschen, ob der verpflichtete Ehegatte dort Vermögen angelegt hat. Ein unzulässiger Ausforschungsversuch liegt (nur) vor, wenn der Antragsteller keine Anhaltspunkte vortragen kann, die seinen Tatsa- chenvortrag plausibel machen (vgl. hierzu OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1.). Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (vgl. BGer 5A_994/2014 vom 11.1.2016, E. 5.3; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4).
- 16 - 2.1. Der Kläger rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Er macht im Wesentlichen geltend, der Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB stehe aus- schliesslich dem anderen Ehegatten zu, sei materiell-rechtlicher Natur und falle vollumfänglich in den Geltungsbereich der Dispositionsmaxime, gemäss welcher das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen dürfe, als sie verlange (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Vorderrichters sei Art. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge entscheide, in Verfahren um Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB nicht anwendbar (Urk. 1 S. 6 f.). Eine Gegenüberstellung der Anträge der Beklag- ten mit Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids zeige, dass das Gericht zu einem grossen Teil Editionen angeordnet habe, welche die Beklagte gar nicht beantragt habe (Urk. 1 S. 7). In der Folge listet der Kläger die Abweichungen im Einzelnen auf (Urk. 1 S. 7 ff.) und beantragt, alle über die Editionsanträge der Be- klagten hinausgehenden Editionsverpflichtungen seien infolge Verletzung der Dispositionsmaxime vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 9). 2.2. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB gilt nur zwischen den Ehe- gatten. Sie untersteht der Dispositionsmaxime. Entsprechend darf das Gericht ei- ner Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht mehr als die Gegenpartei anerkannt hat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Be- stimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Anwendung solcher Bestimmungen ist vorliegend nicht ersichtlich. 2.3. Die Beklagte beantragte in der Duplik unter Ziffer 2. vorab, es sei der Kläger zu verpflichten, "vollumfänglich Auskunft zu geben über sein heutiges Ein- kommen und sein Vermögen sowie das Einkommen und den Bedarf der Parteien während der Dauer der Ehe" (Urk. 5/116 S. 2). Hernach folgt der Zusatz, der Klä- ger habe "namentlich" über die unter den Ziffern 2.1. bis 2.39. angeführten Ver- hältnisse Auskunft zu erteilen und entsprechende Dokumente einzureichen (Urk. 5/116 S. 2 ff.). Namentlich bedeutet vorzugsweise, insbesondere, haupt- sächlich. Ein derart offen formuliertes Auskunftsbegehren ist im Rahmen von Art. 170 ZGB zulässig. Da die Beklagte noch gar nicht weiss, was genau der In-
- 17 - halt der ihr zustehenden Informationen ist, kann von ihr nicht verlangt werden, je- den Beleg, in den sie Einsicht nehmen will, einzeln zu bezeichnen (vgl. hierzu mit Bezug auf eine sog. Stufenklage OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1). Stellt die Beklagte vorab ein umfassendes Auskunftsbegehren und bezeichnet hernach namentlich einzelne Dokumente, die gemäss ihrem damaligen Informati- onsstand notwendig erscheinen, um sich einen Überblick über (allfällige) materi- ell-rechtliche Ansprüche machen zu können, wird die Dispositionsmaxime nicht verletzt, wenn das Gericht den Kläger zur Edition von Dokumenten verpflichtet, die nicht namentlich im Auskunftsbegehren angeführt werden. Das Gericht schränkt damit lediglich das umfassend gestellte Gesuch ein. Die Ehe der Partei- en dauert nach wie vor an, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht keine Verletzung der Dispositionsmaxime erkennbar ist, indem die Vorinstanz den Beklagten dazu verpflichtete, Unterlagen von Bank- und Postkonti bis und mit 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) zu edieren (vgl. Urk. 2 S. 20 ff., Dispositivziffern 1.A), 1.B)a), 1.C)a), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a). Eine andere Frage, worauf zurückzu- kommen sein wird (vgl. hierzu insbesondere IV./E. 11.3. ff.), ist, ob die Beklagte bezüglich sämtlicher von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Editionsverpflich- tungen in ihren Eingaben (Urk. 5/67 und Urk. 5/116) genügend plausibel dargelegt hat, wieso sie zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche darauf angewiesen ist, Einsicht in diese Unterlagen zu erhalten (vgl. vorne IV./E. 1.). 3.1. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Auskunftsertei- lung erwog die Vorinstanz, gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB habe die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, vom Kläger jederzeit Auskunft über dessen Ein- kommen, Vermögen und Schulden zu verlangen. Diese Auskünfte sollten ihr hin- sichtlich der gesamten Scheidungsfolgen ermöglichen, ihre finanziellen Ansprü- che gegenüber dem Kläger zu formulieren. Dies betreffe vorab die Auskunft des Klägers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, damit die Beklagte ihre Anträge hinsichtlich der Leistung von Unterhaltsbeiträgen festlegen und be- gründen könne. Unbestrittenermassen hätten sich die Parteien während des ehe- lichen Zusammenlebens einen ausserordentlich luxuriösen Lebensstandard ge- leistet und entsprechend hohe Lebenshaltungskosten generiert. Von daher sei es naheliegend, dass die Beklagte, die sich während der gemeinsamen Zeit nie um
- 18 - finanzielle Angelegenheiten der Familie gekümmert habe bzw. habe kümmern müssen, davon ausgehe, dass der Kläger nach wie vor über ein überdurchschnitt- lich hohes Einkommen verfüge. Einkommen, das der Kläger nach Ansicht der Be- klagten nicht zuletzt aufgrund seiner zahlreichen Unternehmen, die ihm gehörten, an denen er finanziell beteiligt oder in welchen er zumindest organisatorisch in- volviert sei, erzielen könne bzw. konnte. Da bei der Festlegung eines nacheheli- chen Unterhalts nebst dem aktuellen Einkommen und Vermögen der Ehegatten auch deren Lebensstellung während der Ehe in den Entscheid einzubeziehen sei (Art. 125 Abs. 2 Ziffern 3 und 5 ZGB), sei es bei finanziell ausserordentlichen Verhältnissen – wie vorliegend – zudem notwendig, dass die Ehegatten im Rah- men der Scheidung nicht nur gegenseitig Rechenschaft über die aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse ablegten, sondern ebenso über diejenigen während der Zeit des Zusammenlebens. Der Kläger sei der Ansicht, dass er seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig darge- legt und belegt habe. Wie unter Ziffer 3. darzulegen sein werde, sei dem aller- dings keineswegs so. Vielmehr habe die Beklagte angesichts der insgesamt we- nig transparenten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klä- gers gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, diesbezüglich umfassende und detailliertere Informationen vom Kläger zu erhalten. Ebenso wenig sei der Meinung des Klägers zu folgen, dass die Beklagte angesichts der in den Jahres- rechnungen der R._____ ausgewiesenen Einkünfte und Rückstellungen bzw. der während der ganzen Ehe bestehenden Gütertrennung kein Rechtsschutzinteres- se an weitergehenden Auskünften habe. Da die zahlreichen Liegenschaften, die der Kläger seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfirma gekauft, saniert und verkauft habe, eines von vielen Fundamenten bildeten, aus welchen der Kläger sein Einkommen erwirtschafte, sei der Güterstand von vornherein ohne Bedeu- tung. Zudem sei kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb sich der Aus- kunftsanspruch der Beklagten auf die in den Jahresrechnungen der R._____ zwar enthaltenen, für die Feststellung der effektiven (offenen und versteckten) Bezüge des Klägers aber wenig aussagekräftigen Zahlen über Einkünfte und Rückstellun- gen beschränken solle. Auch hier sei der grundsätzliche Anspruch der Beklagten
- 19 - auf hinreichende Auskünfte seitens des Klägers zu bejahen (Urk. 2 S. 8 f. E. 3.2.1. f.). 3.2.1. Der Kläger rügt, in Bezug auf die Zeit des Zusammenlebens seien einzig die Lebenshaltungskosten von Relevanz (mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs). Hinsichtlich der mit Blick auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge festzustellenden Leistungsfähigkeit sei allein das aktuelle Einkommen und Vermögen massgebend (Urk. 1 S. 9 f.). 3.2.2. Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände ver- pflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den materiell-rechtlichen An- spruch entscheidrelevant sind. Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gericht- lich durchsetzen können, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten eherechtliche Ansprüche begründen zu können. Es soll ihm somit Gelegenheit gegeben werden, seine Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Aus- kunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben werden, auf welche der Richter in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche (beispielsweise) aus der angewandten Unter- haltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. "potenziell ent- scheidrelevante Tatsachen"). Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in diese potenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwägen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat dann der Richter in seinem Ent- scheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die geltend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mit- tels der bezeichneten Beweismittel bewiesen wurden. Der Kreis der entscheidre-
- 20 - levanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche der Richter bei der Urteilsfällung zur Ausfül- lung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.1. m.H. auf die Literaturstellen; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4). 3.2.3.1. Der Kläger ficht in seiner Berufung die Ausführungen der Vor- instanz, dass er zahlreiche Unternehmungen besitze oder besessen habe und/oder an diesen finanziell beteiligt sei bzw. gewesen sei, sei es als alleiniger Aktionär, als Verwaltungsratspräsident, als Verwaltungsrat und/oder als Ge- schäftsführer, nicht an. Nicht gerügt wird sodann, dass der Kläger Inhaber der Einzelfirma R._____ und Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäfts- führer der H._____ AG sei, die ihrerseits unbestrittenermassen an diversen ande- ren Unternehmen teilweise im Umfang bis zu 100% beteiligt sei bzw. gewesen sei (N1._____, N2._____, O._____ AG, P._____ AG, H8._____ AG, H1._____ AG [J._____], H3._____ Ltd. (K._____), H4._____ [J._____], H5._____ Ltd. [K._____]; vgl. Urk. 2 S. 12 E. 3.3.3.). Entsprechend haben diese Feststellungen Bestand. Der Kläger bezieht zwar von der H._____ AG einen Lohn, doch be- herrscht er diese Unternehmung. Zudem hat die H._____ AG beim Kläger Darle- hensschulden von rund Fr. 30 Mio. Dieser Zins- bzw. Vermögensertrag bildet ei- nen massgeblichen Anteil des klägerischen Einkommens (vgl. Urk. 5/53 S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, was vom Kläger ebenfalls nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 1 S. 18 f.), dass das Einkommen eines unselbständig Erwerbstäti- gen grundsätzlich aus seinem im Lohnausweis ersichtlichen Nettolohn besteht, während dasjenige eines selbständig Erwerbstätigen der Gewinn sei, der anhand der Bilanz und Erfolgsrechnung zu bestimmen sei. Beherrsche ein Ehegatte eine Gesellschaft, so dass sie als eine wirtschaftliche Einheit erscheinen würden, so sei er als wirtschaftlicher Inhaber und damit wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln. Seine Leistungsfähigkeit richte sich damit nach den Bezügen, die er bisher getätigt habe und weiterhin tätigen könne (vgl. Urk. 2 S. 5 E. 2.3. m.H. auf Literatur und Rechtsprechung). Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Selbständigerwerbenden wird, um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu
- 21 - erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, regelmässig auf das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei bis fünf Jahre abgestellt (vgl. Urk. 5/182 S. 27; BGer 5A_364/2010 vom 29.7.2010, E. 2.1 m.H.). 3.2.3.2. Weiter behauptet der Kläger in der Replik, er habe die hohen Le- benshaltungskosten sowohl in den letzten Jahren des Zusammenlebens als erst recht seit der Aufnahme des Getrenntlebens längst nicht mehr mit seinen Einkünf- ten decken können, sondern nur noch zum Preis eines massiven Vermögensver- zehrs, insbesondere mit dem Verkauf von Mehrfamilienhausliegenschaften. Schon im Jahre 2008 sei "er zwecks Generierung ausreichender Mittel für seine geschäftlichen Aktivitäten, vorab aber auch zur Finanzierung der Lebenshaltungs- kosten der Familie" gezwungen gewesen, die Mehrfamilienhausliegenschaft AH._____-strasse 1 in AI._____ [Ort], welche er im Jahre 1991 erworben habe, zu verkaufen. Im Jahre 2009 habe sich sein steuerbares Einkommen auf Fr. 2'200'000.– belaufen. Im Jahre 2010 seien sowohl der Ertrag aus den Liegen- schaften als auch die "Einkünfte aus Wertschriften (Darlehenszinse)" gesunken. Das steuerbare Einkommen habe sich noch auf Fr. 573'000.– belaufen. Für das Jahr 2011 behauptet der Kläger ein Einkommen von Fr. 100'839.– und für das Jahr 2012 von Fr. 90'935.–. Im Jahre 2013 hätte zwar ein steuerbares Einkom- men von Fr. 1'477'283.– resultiert. Dabei handle es sich jedoch mit Ausnahme des Wertschriftenertrages von Fr. 149'170.– um den Nettoerlös aus dem Verkauf der Mehrfamilienhäuser S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____. Diese Liegenschaften habe er, der Kläger, vorehelich erworben gehabt, jedoch aufgrund der "inzwischen prekären wirtschaftlichen Entwicklung" am 30. September 2013 verkaufen müssen. Im Jahre 2014 sei der Verkauf des Mehrfamilienhauses W._____-strasse 2 in Zürich notwendig geworden. Erworben habe er dieses Haus am 30. April 2004. Es sei ein Überschuss von Fr. 1'099'307.– verblieben. Lasse man den massiven Vermögensverzehr durch Veräusserungen von Liegenschaf- ten ausser Betracht und blicke man auf die klassischen Einkünfte aus Lohn- und Zinseinkommen sowie Vermögensertrag (Darlehenszinse), habe er im Jahre 2013 Fr. 149'170.–, im Jahre 2014 Fr. 305'132.–, im Jahre 2015 Fr. 446'390.– und im Jahre 2016 Fr. 572'448.– verdient. Es resultiere aus den Jahren 2013 bis 2016
- 22 - ein Einkommen aus Erwerbsarbeit und Vermögensertrag von Fr. 30'716.– pro Monat (inklusive Fr. 400.– Kinderzulagen; Urk. 5/97 S. 7 ff.). 3.2.4. Aus den vorangehenden Erwägungen erhellt, dass vorliegend zur Be- stimmung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht allein auf "das aktuelle Ein- kommen und Vermögen" abzustellen sein wird. Entsprechend ist auch der Ein- wand des Klägers zu verwerfen, die Editionsverpflichtung hätte sich "jedenfalls" auf die Jahre 2015 bis 2017 zu beschränken (Urk. 1 S. 27). Behauptet der Kläger einen massiven Einbruch seiner Leistungsfähigkeit just ab dem Zeitpunkt, in dem er erstmals aus der ehelichen Liegenschaft auszog (Jahre 2011), ist seine Leis- tungsfähigkeit zumindest ab diesem Jahr als potenziell entscheidrelevant anzuse- hen. Folglich ist auch die Kritik des Klägers an den Ausführungen der Vorinstanz in der Erwägung 3.2.3., wonach es für die Beklagte wesentlich sein könne, über die während des Zusammenlebens erfolgten Vermögensänderungen informiert zu werden (vgl. Urk. 1 S. 14; Urk. 2 S. 9 f.), nicht zu hören. Der Kläger legt denn auch nicht konkret dar, welche von ihm zu edierenden Unterlagen betreffend sei- ne Vermögensentwicklung sich die Beklagte mit Bezug auf die Finanzierung, die Verpfändung und das Eigentum an der Liegenschaft AJ._____ [Strasse] 3 in AK._____ [Ort], als deren Alleineigentümerin, selber beschaffen könnte. 3.3.1. Weiter rügt der Kläger eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz pauschal erwogen habe, es sei "keineswegs so", dass er "seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig darge- legt und belegt habe". Die Beklagte habe "angesichts der insgesamt wenig trans- parenten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ge- mäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, diesbezüglich umfassende und de- taillierte Informationen vom Kläger zu erhalten" (Urk. 1 S. 10; Urk. 2 S. 9). 3.3.2. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
- 23 - und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinander setzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGer 5P.101/2004 vom 21.4.2004, E. 2 m.H.). 3.3.3. Die Vorinstanz hat unter Ziffer 3.2.2. - wie dargelegt - erwogen, dass sie unter Ziffer 3 [recte: 3.3.] darlegen werde, wieso es keineswegs so sei, dass der Kläger seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig dargelegt und belegt habe (vgl. Urk. 2 S. 9). Gestützt hierauf zog sie den Schluss, dass die Beklagte angesichts der insgesamt wenig transparenten fi- nanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf habe, diesbezüglich umfassende und detail- lierte Informationen vom Kläger zu erhalten (Urk. 2 S. 9). Die Vorinstanz zog so- mit vorweg eine Schlussfolgerung, welche sie nachfolgend noch näher begründe- te. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 3.4. Sodann hat die Vorinstanz mit Bezug auf die R._____ festgestellt, dass gemäss ihrer Ansicht die in den Jahresrechnungen enthaltenen Zahlen über Ein- künfte und Rückstellungen für die Feststellung der effektiven (offenen und ver- steckten) Bezüge wenig aussagekräftig seien. Damit hat sie ihre Ansicht begrün- det, weshalb der Beklagten eine weitergehende Einsicht zu gewähren sei (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Auch in diesem Vorgehen ist keine Verletzung der Begründungs- pflicht zu sehen. Ebenso wenig musste sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit sämtlichen vom Kläger bis anhin bereits ins Recht gelegten Unterlagen zu seinen Finanzen und den dazu aufgestellten Behauptungen auseinandersetzen (vgl. Urk. 1 S. 11 ff.). Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob die Beklagte glaubhaft darlegt, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (Frage des Rechts- schutzinteresses) und weshalb sie zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht; vgl. vorne VI./E. 1.). Bei der Prüfung von Letzterem hatte sie zu berücksichtigen, ob eine Urkunde allenfalls schon ins Recht gelegt worden war. Die Vorinstanz hat die nach ihrem Dafürhalten in die- sem Zusammenhang relevanten Unterlagen in der Erwägung 3.3.1. explizit ange-
- 24 - führt (vgl. Urk. 2 S. 11). Da ein Ehegatte sich nicht mit mündlichen Angaben be- gnügen muss, vermögen sodann die diversen Behauptungen des Klägers in sei- nen Rechtsschriften und anlässlich seiner Befragung vom 9. Februar 2018 zu sei- nen finanziellen Verhältnissen eine Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen nicht zu ersetzen (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.4). 4.1. Die Beklagte beantragt unter anderem persönlichen Unterhalt und den Vorsorgeausgleich (Urk. 5/116 S. 21 f., Antrag 4 und 7). Sie verlangt, dass der Kläger verpflichtet wird, die Kredite bei der G._____ AG, für welche die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft AJ._____ 3 in AK._____ als Drittpfand dient, begleicht oder für eine anderweitige Deckung sorgt (Urk. 5/116 S. 22, An- trag 6). Der Kläger seinerseits verlangt eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 10'393'235.–, eventualiter mindestens Fr. 8'671'850.– (Urk. 5/97 S. 3, An- trag 5), aus der Auflösung der "Stillen Gesellschaft AJ._____ 3" (Urk. 5/97 S. 55 ff.). Damit ist ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an Auskünften bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ohne weiteres zu be- jahen; so auch die Vorinstanz (Urk. 2 S. 10). Die Beklagte hat glaubhaft dargelegt, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt. Ob der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits hinreichend und vollstän- dig offengelegt hat, ist im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Auskunftspflicht zu klären (vgl. Urk. 1 S. 15). 4.2.1. Der Beklagten wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Vorderrichters vom 9. Mai 2016 unter Androhung von Bestrafung und Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, die vom Kläger im Rahmen des Schei- dungsverfahrens einzureichenden Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen ausserhalb des Scheidungsverfahrens zu verwenden, namentlich Dritten (mit Ausnahme solcher, die einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unter- liegen) zugänglich zu machen (Urk. 5/36 S. 8, Dispositivziffer 1; Urk. 5/43). Der Kläger rügt, er habe bereits in der Replik dargelegt und bewiesen, dass die Be- klagte in krasser Missachtung der vorgenannten Verfügung die in einschlägigen Finanzkreisen höchst beliebte und beachtete Internetplattform "AL._____" nicht nur mit massiv persönlichkeitsverletzenden Details zu seiner Person, welche sei-
- 25 - nem Geheim- und Privatbereich zuzuordnen seien, bedient habe, sondern dieser gar die Klagebegründung vorgelegt habe, mit dem Resultat, dass daraus wörtlich zitiert worden sei. Dieses Vorgehen habe massive Folgen mit Blick auf seine Kre- ditwürdigkeit ausgelöst. Trotz eines gegen sie eingeleiteten Verfahrens wegen "Ungehorsams gegen das gerichtliche Verbot des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Mai 2016 durch Weitergabe von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnis- se von A._____ an den Journalisten AM._____ (Art. 292 StGB)", welches unver- ständlicherweise mit Verfügung vom 2. November 2018 eingestellt worden sei, habe die unbelehrbare Beklagte erst gerade kürzlich nachgedoppelt. Ende No- vember 2018 sei der Wirtschaftsredaktor der "AN._____-Gruppe" der AO._____ AG an ihn, den Kläger, getreten und habe erklärt, die Beklagte habe ihn kontak- tiert und mit ihm "ein längeres Gespräch" geführt, wobei "die Kinderbetreuung sowie die finanzielle[n] Forderungen zur Sprache" gekommen seien. Der Redak- tor habe ihm in der Folge hierzu eine Reihe von Fragen unterbreitet (vgl. Urk. 4/3). Der Kläger führt die Fragen in seiner Berufungsschrift an. Die Auskunftsbe- gehren der Beklagten bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse wür- den sich unter den vorliegenden besonderen Umständen als rechtsmissbräuchlich erweisen und verdienten keinen Rechtsschutz (Urk. 1 S. 15 ff.). 4.2.2. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das vom Kläger veranlasste Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Beklagten aufgrund der bisherigen Ermittlungen ein strafbares Verhalten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk. 4/2). Sodann ist es der Beklagten nicht verboten, mit Journalisten über die Scheidung der Parteien zu sprechen. Aus den von AP._____ an den Kläger gerichteten Fragen erhellt nicht, dass die Beklagte dem Journalisten Unterlagen vorgelegt hätte, welche vom Kläger im vorliegenden Scheidungsverfahren eingereicht wurden (vgl. Urk. 4/3). Damit ergeben sich aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten keine Anhalts- punkte dafür, dass sie vom Kläger lediglich die Edition von Unterlagen verlangt, um damit an die Öffentlichkeit zu gelangen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht ersichtlich.
- 26 - 5.1. Mit Bezug auf den "Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung" führ- te die Vorinstanz einleitend die vom Kläger im Rahmen der Klagebegründung (Urk. 5/53), der Replik (Urk. 5/97) und der Stellungnahme zum klägerischen Be- gehren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (Urk. 5/107) bereits einge- reichten Urkunden an und erwog, zum (weiteren) Beweis seiner in diesen Rechts- schriften aufgestellten Behauptungen hinsichtlich seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation berufe sich der Kläger – nebst der Anrufung diverser Zeugen – hauptsächlich auf die eigene Parteibefragung bzw. Beweisaussage (Urk. 2 S. 11 f. E. 3.3.1.). Sodann hielt die Vorinstanz dafür, der Kläger sei anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 – unter anderem unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Unterlagen und die von der Beklagten aufgestellten Be- hauptungen bezüglich seiner angeblichen Beteiligungen an zahlreichen Unter- nehmungen – zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen persönlich befragt worden (mit Verweis auf Prot. Vi S. 37 – 86). Die Vorinstanz kam zum Schluss, trotz bzw. aufgrund dieser ausführlichen Befragung sei festzustellen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers in weiten Berei- chen für das Gericht überhaupt nicht bzw. noch nicht nachvollziehbar seien und diesbezüglich weder die Befragung der angerufenen Zeugen noch die erneute Parteibefragung weiterführend wären. Dementsprechend sei es verständlich, dass es auch der Beklagten aufgrund der bisher vom Kläger eingereichten Urkunden und der von ihm mündlich erteilten Auskünfte nicht möglich sei, dessen Behaup- tungen hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse rechtsgenügend zu prüfen und zu verifizieren. Es sei daher nachfolgend abzuklären, welche zusätzlichen Unter- lagen der Kläger zu edieren habe (Urk. 2 S. 12 E. 3.3.2.). Hernach erläuterte die Vorinstanz die (unangefochten gebliebenen) Beziehungen und Beteiligungen des Klägers zu diversen Unternehmungen (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1. bzw. Urk. 2 S. 12 E. 3.3.3.), bevor sie Ausführungen zu einzelnen Unternehmungen (vgl. Urk. 2 S. 12 ff. E. 3.3.3.1. bis 3.3.3.4.), zur Einzelfirma des Klägers (vgl. Urk. 2 S. 15 E. 3.3.4.) sowie zu den "privaten Liegenschaften" des Klägers machte (vgl. Urk. 2 S. 16 f. E. 3.3.5). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz mitunter dafür, die vom Kläger behaupteten Geldflüsse sowie Eigentums-, Besitz- und Vermögensver- hältnisse seien gestützt auf die von ihm bisher eingereichten Urkunden in keiner
- 27 - Art und Weise belegt. Entgegen der stets wiederholten Ansicht des Klägers wür- den dessen Steuererklärungen – auch wenn diese nach fachgerechter Revision von den Steuerämtern akzeptiert worden seien – angesichts der kaum nachvoll- ziehbaren finanziellen Verknüpfungen der diversen Firmen mitnichten die tatsäch- lichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers aufzuzeigen ver- mögen. Der Beklagten sei es daher ohne Edition zahlreicher weiterer Urkunden nicht möglich, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klägers und die damit zu- sammenhängenden Unterhaltsansprüche oder -pflichten überhaupt beurteilen zu können und ihre Ansprüche substantiiert zu behaupten und zu begründen (Urk. 2 S. 17). 5.2. Betrachtet man die Begründung der Vorinstanz im Gesamtzusammen- hang und pflückt nicht einzelne Sätze aus den Erwägungen 3.3.1., 3.3.2. und 3.3.6. heraus, kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein (vgl. Urk. 1 S. 18 und S. 26). Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz eine "unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" vorgenommen haben sollte (Urk. 1 S. 18). Es wurde bereits ausgeführt, dass sich der Ehegatte nicht mit mündlichen Angaben begnügen muss, weshalb eine erneute Befragung des Klä- gers oder die Einvernahme von Zeugen von vornherein nicht zielführend gewesen wäre. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wurde der Sachver- halt auch nicht willkürlich und unrichtig festgestellt (Urk. 1 S. 18). 6.1. Mit Bezug auf die H._____ AG erwog die Vorinstanz, der Kläger sei als Geschäftsführer rechtlich zwar Arbeitnehmer, allerdings bestehe weder ein schrift- licher Arbeitsvertrag noch ein klar definierter Lohn. Der Lohn werde – in Abspra- che mit dem Kläger und ohne Verwaltungsratsbeschluss – jeweils vom Treuhän- der, der auch für die Revision zuständig sei, festgelegt (m.H. auf Prot. Vi S. 55 f.). Als alleiniger Aktionär und Verwaltungsratspräsident sei der Kläger wirtschaftlich Alleineigentümer des Unternehmens. Die H._____ AG werde faktisch allein vom Kläger beherrscht. Die H._____ AG und der Kläger würden folglich eine wirt- schaftliche Einheit bilden. Bereits bezüglich dieser Gesellschaft, die ihrerseits an diversen anderen Unternehmen teilweise im Umfang bis zu 100% beteiligt sei bzw. gewesen sei, ergebe sich, dass der Kläger unter anderem bei den Entschei-
- 28 - dungen bezüglich Geschäftstätigkeiten, allfällige Investitionen, Käufe und Verkäu- fe von Unternehmungen oder Beteiligungen an solchen, Lohnfestlegung, Gewinn- ausschüttung und -vorträge etc. über einen sehr grossen Spielraum verfüge, in- dem er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belieben steuern und seine Unterhaltspflichten oder -ansprüche verfälschen könnte (Urk. 2 S. 12 f. E. 3.3.3.1.). 6.2. Der Kläger rügt die Ausführungen der Vorinstanz als "starke[n] Tobak", werde ihm damit doch vorab Unlauterkeit unterstellt, etwa dort, wo der Vorderrich- ter (in aktenwidriger Art und Weise) suggeriere, die Festsetzung des Salärs der H._____ AG erfolge praktisch ausschliesslich und willkürlich durch den Treuhän- der/Revisor, d.h. nicht mit rechten Dingen. Dabei habe er, der Kläger, mehrmals nachvollziehbar dargelegt, wie, weshalb und gestützt auf welche Umstände sein Lohn regelmässig erst im nachhinein (jeweils aufgrund einer rückblickenden Halb- jahresbeurteilung des Geschäftsganges der Holding) bestimmt werde (mit Ver- weis auf die entsprechenden Eingaben). Es erweise sich sowohl die Sachver- haltsfeststellung als auch die Rechtsanwendung des Vorderrichters als falsch, un- richtig und willkürlich (Urk. 1 S. 19). 6.3. Der Vorderrichter hat dem Kläger keinen unlauteren Machenschaften vorgeworfen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er als Geschäftsführer recht- lich zwar Arbeitnehmer der H._____ AG ist, allerdings kein schriftlicher Arbeitsver- trag besteht. Sein Lohn wird in Absprache mit ihm und ohne Verwaltungsratsbe- schluss - jeweils vom Treuhänder, der auch für die Revision zuständig ist - festge- legt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist der Kläger als alleiniger Aktionär und Verwaltungsratspräsident wirtschaftlich Alleineigentümer des Unternehmens. Die H._____ AG wird faktisch allein vom Kläger beherrscht. Die H._____ AG und der Kläger bilden eine wirtschaftliche Einheit. Damit verfügt der Kläger bei den von der Vorinstanz aufgezählten Entscheidungen über einen sehr grossen Spiel- raum. Er kann damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belie- ben steuern und könnte seine "Unterhaltspflichten oder -ansprüche" verfälschen (vgl. Urk. 2 S. 12 f. E. 3.3.3.1.).
- 29 - 6.4. Wie bereits festgehalten, hat die Beklagte einen Auskunfts- und Editi- onsanspruch bezüglich aller potenziell entscheidrelevanten Tatsachen (vgl. vorne IV./E. 3.2.2.). Entgegen der Ansicht des Klägers muss sich die Beklagte nicht da- mit begnügen, von ihm erklärt zu erhalten, wieso er auf ein Salär und die Zinser- träge der H._____ AG verzichtet hat und wie das Salär jeweils festgelegt wird (vgl. Urk. 5/53 S. 16 f. Rz 45 und 50; Urk. 5/107 S. 12 Rz 29). Sie darf mehr ver- langen als einen Einblick in die Steuererklärungen und in ein Schreiben des Revi- sors (Urk. 5/107 S. 25 Rz 60 und S. 31 Rz 73 f.; Urk. 5/109/25) und muss sich nicht mit einer persönlichen Befragung des Klägers begnügen (Urk. 5/107 S. 12 Rz 29, Beweisofferten). Vielmehr hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, in sämtliche Urkunden Einblick zu nehmen, aus welchen sich die finanzielle Situa- tion der H._____ AG ergibt. Erst dadurch wird es ihr (beispielsweise) möglich sein, zu erkennen bzw. zu prüfen, wieso im Jahre 2015 mit Bezug auf die von ihm gewährten Darlehen ein Rangrücktritt notwendig gewesen sein (Urk. 5/53 S. 16 Rz 45 und S. 17 Rz 50) und wieso eine "abermalige Senkung der eigenen Bezü- ge des Klägers (Reduktion des Lohns, Verzicht auf jegliche Darlehenszinsen) den einzigen sofort zu realisierenden Ausweg" darstellen soll, die unmittelbar drohen- de Überschuldung und damit den unweigerlich drohenden Konkurs der H._____ AG zu vermeiden (Urk. 5/107 S. 25 Rz 61). 7.1. Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger oder die H._____ AG seien an der H8._____ AG (J._____) und an der H8._____ LLC (AQ._____ [Stadt]) betei- ligt bzw. beteiligt gewesen, die nach Angaben des Klägers in der Zwischenzeit li- quidiert worden seien. Weitere von der Beklagten behauptete Firmen hätten nach Angaben des Klägers gar nie bestanden (H8._____ Ltd. AR._____ [Staat]) oder seien nicht aktiv gewesen (H9._____ Ltd. AS._____ [Staat]), oder der Kläger sei zwar deren Geschäftsführer, habe aber nach eigenen Angaben "seit Jahren nichts mehr mit der Firma zu tun" (AT._____ Ltd. K._____) oder nie etwas damit zu tun gehabt (H10._____ Ltd., H11._____ Ltd., AU._____ Ltd. [AV._____], AU1._____ Ltd. [K._____], AU2._____ Ltd., AU3._____ Ltd. [K._____], AW._____ Ltd. [K._____], BA._____ Ltd. K._____, H12._____ Ltd. K._____). Bei letzterer Firma habe der Kläger allerdings in der Replik selber auf eine Vereinbarung ver- wiesen, in welcher er als deren Verwaltungsrat bezeichnet werde (m.H. auf Urk.
- 30 - 5/97 S. 21 Rz 52 und Prot. Vi S. 67 ff.). Auf Vorhalt habe er erklärt, dass dies nicht bedeute, dass er auch als Chairman oder Verwaltungsrat agiere; vielmehr habe er diese Gesellschaft nur unentgeltlich mit seinen Finanzkenntnissen und seinen Kontakten beraten und im Gegenzug Zugang zum Netzwerk dieser Firmen im mittleren Osten erhalten (m.H. auf Prot. Vi S. 65). Dass der Kläger ohne Ge- genleistung derartige Dienste erbringe, so die Vorinstanz weiter, erscheine wenig glaubhaft. Dies betreffe auch den Beratungsauftrag des Klägers für das Q._____ Hotel (m.H. auf Prot. Vi S. 68 und S. 75 f.), bei welchem eine Entschädigung zwar an die H1._____ AG geflossen sei, diese aber wegen der Verluste dieser Firma nicht der H._____ AG zugute gekommen sei (m.H. auf Prot. Vi S. 69). Dies gelte desgleichen für das Verhältnis der H5._____ Ltd. zur H._____ AG einerseits und zur H6._____ S.A., einer L._____ Gesellschaft, anderseits. Erstere sei zu 100% von der Zweiten gehalten, die Dritte, die in BB._____ [Insel] über eine grosse Lie- genschaft verfüge, zu 100% von der Ersteren. Die H._____ AG habe ihrerseits von der H5._____ Ltd. im Jahr 2014 ein Darlehen über Fr. 13.3 Mio. und im Jahr 2015 ein Darlehen über Fr. 10.3 Mio. erhalten (m.H. auf Prot. Vi S. 72 f.; Urk. 2 S. 13 f. E. 3.3.3.2.). 7.2. Gemäss Kläger hat die Vorinstanz seine Aussage in der Befragung vom
9. Februar 2018, "wonach er die H12._____ Ltd. K._____ unentgeltlich (mit sei- nen Finanzkenntnissen und Kontakten) berate und im Gegenzug - d.h. ohne di- rekte geldwerte Gegenleistung - Zugang zum Netzwerk dieser Firmen im mittleren Osten erhalten" habe, ohne weitere Begründung und unter Missachtung des dazu replicando Ausgeführten zum vornherein für "wenig glaubhaft" abgetan. Offenbar verschliesse sich der Vorinstanz die Tatsache (und allgemeine Lebenserfahrung), dass in der Finanzbranche ein gutes Netzwerk für das wirtschaftliche Fortkommen von zentraler Bedeutung sei und (auch) mithilfe anderer als pekuniärer Einsätze stetig gepflegt und ausgebaut werden müsse. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen in Bezug auf "seinen Beratungsauftrag für das Q._____ Hotel" sowie "das Verhältnis der H5._____ Ltd. zur H._____ AG einer- seits und zur H6._____ S.A. andererseits" pauschal als "wenig glaubhaft" abquali- fiziere. Sodann sei es nichts Aussergewöhnliches, dass (Tochter-)Firmen einer Holdinggesellschaft in einem engen Verhältnis zueinander stünden, indem sie
- 31 - z.B. Anteile am anderen Unternehmen halten oder diesem Darlehen gewähren würden (Urk. 1 S. 19 f.). 7.3. Wie bereits erwähnt, muss sich der auskunftssuchende Ehegatte nicht mit mündlichen Angaben begnügen (vgl. vorne IV./E. 3.4.), weshalb das Recht der Beklagten auf Einsicht in die potenziell relevanten Unterlagen nicht gestützt auf die Ausführungen des Klägers anlässlich seiner Befragung und in der Replik verneint werden kann. Es ist daher unerheblich, weshalb die Vorinstanz die Aus- sagen des Klägers als wenig glaubhaft qualifiziert. Sodann ist es in der Tat nichts Aussergewöhnliches, dass eine (Tochter-)Firma einer Holdinggesellschaft dieser ein Darlehen gewährt. Hingegen zeigen diese Vorgehen auf, dass bei den vorlie- genden Firmenverflechtungen die Beklagte sich nur dann ein Bild über die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers machen kann, wenn sie Ein- blick in die finanziellen Unterlagen sämtlicher (Tochter)Firmen der H._____ AG erhält. 8.1. Die Vorinstanz hielt sodann dafür, bestehe das Einkommen im Gewinn eines oder (wie vorliegend) mehrerer untereinander verknüpfter Unternehmen, so sei für dessen Ermittlung sowie eine allfällige Beeinflussung des Ergebnisses durch (offene oder verdeckte) Privatbezüge oder erhöhten Aufwand, beispielswei- se aufgrund von ausserordentlichen Abschreibungen und unbegründeten Rück- stellungen, die Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen erforderlich (m.H. auf OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.2.4.). Sei zu vermuten, dass die von einer Gesellschaft bzw. dem betreffenden Ehegatten ausgewiesenen Zahlen nicht dessen tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit ausweisen würden, seien weite- re Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei anhand einzelner Kontoblätter der Geschäftsgang der Gesellschaft zu überprüfen (m.H. auf OGer ZH LE130028 vom 26.11.2013, E. 3.4.b) und OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.2.). Vor- liegend vermute die Beklagte, dass die vom Kläger geltend gemachte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht der Realität entspreche. Ob sich die Vermutung der Be- klagten bestätige oder nicht, könne erst nach Einsicht in die Buchhaltung der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen beurteilt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es mehrere Hinweise, welche die Vermu-
- 32 - tung der Beklagten stützen könnten. So behaupte der Kläger zwar einen drasti- schen Rückgang seiner Leistungsfähigkeit, welcher sich massgeblich auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge auswirken könnte. Allerdings sei dieser bislang aufgrund der eingereichten Akten und der Befragung des Klägers weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Nicht von Belang sei in diesem Zusammenhang, dass die Abschlüsse der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unter- nehmen einer Revision unterzogen worden seien. Für den Auskunftsanspruch sei grundsätzlich unerheblich, ob die Revision die buchhalterisch korrekte Rech- nungslegung bestätigt habe. Der Auskunftsanspruch greife mithin nicht erst bei Vorliegen oder Bestätigung allenfalls unzulässiger buchhalterischer Vorgänge, welche per se bereits die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreffenden Ehegat- ten verzerren dürften, sondern diene der Eruierung eben dieser tatsächlichen Leistungsfähigkeit, welche auch mit buchhalterisch durchaus korrekten Vorgän- gen verfälscht werden könnte. Es sei daher unumgänglich, dass der Kläger der Beklagten unter anderem auch Einblick in die einzelnen Kontoblätter der H._____ AG und weiterer von ihm beherrschten Unternehmen gebe, damit die Beklagte den vom Kläger behaupteten massiven Rückgang seiner finanziellen Leistungsfä- higkeit entweder nachvollziehen könne oder allenfalls in ihrer Vermutung bestätigt werde (Urk. 2 S. 14 f. E. 3.3.3.3). 8.2. Gemäss Kläger ist die Begründung der Vorinstanz über weite Strecken unzutreffend und nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 1 S. 19 f.). Vermutungen einer Partei würden nicht ansatzweise ein Rechtsschutzinteresse für Auskünfte zu be- gründen vermögen. Die Vorinstanz begründe denn auch mit keinem Wort, aber in Verletzung seines rechtlichen Gehörs, auf welche angeblichen Hinweise die "Vermutungen" der Beklagten gestützt würden (Urk. 1 S. 21). 8.3. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte ein rechtlich geschütztes Inte- resse daran, Einblick in die einzelnen Kontoblätter der Buchhaltung der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen zu nehmen, da sie glaubhaft dargelegt hat, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (vgl. vorne IV./E. 1. und E. 4.1.). Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, dass die Beklagte vermute, dass die vom Kläger geltend gemachte Leis-
- 33 - tungsfähigkeit nicht der Realität entspreche. Für sie war insbesondere der vom Kläger geltend gemachte drastische Rückgang seiner Leistungsfähigkeit aufgrund der bis anhin eingereichten Unterlagen und der Befragung des Klägers weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Damit hat die Vorinstanz ihre Ansicht begründet. Sodann gehört es, wie bereits erwähnt, zum Wesen des Informationsanspruchs, dass der Berechtigte nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Er muss nur plausi- bel machen, wieso er zur Geltendmachung seiner materiell-rechtlichen Ansprüche auf die entsprechenden Unterlagen angewiesen ist (vgl. vorne IV./E. 1.). Die Vor- instanz führt überzeugend an, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klä- gers auch mit buchhalterisch durchaus korrekten Vorgängen verfälscht werden könnte, weshalb die Beklagte einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsichtnahme in die einzelnen Kontoblätter der H._____ AG und weiterer vom Kläger beherrsch- ten Unternehmungen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht er- sichtlich. Die Beklagte bringt denn auch konkrete Beispiele für von ihr vermutete offene oder verdeckte Privatbezüge vor (vgl. Urk. 5/67 S. 25 und Urk. 5/116 S. 60). Sodann stützte die Vorinstanz ihre Begründung nicht auf den von der Beklag- ten eingereichten "Confidential Report" (vgl. Urk. 1 S. 21). Wie bereits mehrfach erwähnt, muss sich die Beklagte nicht mit mündlichen Ausführungen des Klägers begnügen. Sie hat ein Anrecht darauf, in sämtliche potenziell relevanten Urkun- den Einsicht zu nehmen, weshalb es nichts an ihrem (grundsätzlichen) Aus- kunftsanspruch ändert, dass der Kläger den Rückgang seiner Leistungsfähigkeit angeblich "schon mehrere Male ausführlich und mit umfangreichen Urkunden dargelegt" hat (vgl. Urk. 1 S. 21). Unwidersprochen blieben die Ausführungen der Vorinstanz, dass es in Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit des Klägers und der H._____ AG (sowie der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen) ange- zeigt sei, die genannten Unterlagen direkt vom Kläger heraus zu verlangen, zumal es grundsätzlich stets den Ehegatten obliege, über ihnen bereits zugängliche In- formationen Auskunft zu erteilen, und die Edition bei einem Dritten lediglich sub- sidiär für den Fall der Nichterfüllung durch den Ehegatten zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 15 E. 3.3.3.4.). 9.1. Weiter hielt die Vorinstanz dafür, wenig transparent seien auch die fi- nanziellen Verhältnisse und Geldflüsse bei den diversen Liegenschaften, die der
- 34 - Kläger als Inhaber der Einzelfirma R._____ besitze oder besessen habe. Wie be- reits dargelegt, habe der Kläger seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfir- ma zahlreiche Liegenschaften gekauft, saniert und verkauft. Die aus der Einzel- firma resultierenden Gewinne würden einen von mehreren Töpfen bilden, aus welchen der Kläger sein Einkommen erwirtschafte. Wie bei einer Einzelfirma üb- lich, sei indessen eine Vermischung privater und geschäftlicher Verbindlichkeiten nicht zu vermeiden. Auch hier sei festzustellen, dass vom Kläger bislang weder die Verkäufe und Käufe der Liegenschaften noch die angeblich notwendigen Re- novationen derselben nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt worden seien. Wie bereits unter Ziffer 3.2.2. ausgeführt, erschienen die diesbezüglichen finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers insgesamt wenig durchsichtig. Daran vermöge weder der Umstand, dass die (pauschalen) Jahresrechnungen von den Steuerbehörden – deren Prüfung anderen Kriterien folge – akzeptiert worden seien, noch die Befragung des Klägers anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 etwas zu ändern. Dies werde vielmehr nur und erst möglich sein, wenn die Beklagte Einsicht in alle massgeblichen Dokumente erhalte, welche ihr erlauben würden, die Relevanz und Korrektheit der erfolgten oder geplanten Verkäufe, Käufe und Renovationen und die daraus resultierenden finanziellen Ergebnisse zu prüfen und zu bewerten. Der Kläger sei daher zu ver- pflichten, weitergehende Unterlagen über die konkreten Geschäftsabläufe der klägerischen Einzelfirma einzureichen, damit die Beklagte auch hier ihre allfälligen Ansprüche ermitteln und gegebenenfalls mit entsprechenden Begehren in den Prozess einbringen könne (Urk. 2 S. 15 f. E. 3.3.4.). 9.2. Gemäss Kläger hat er das Mehrfamilienhaus AH._____ 1 in AI._____ im Jahr 2008 verkauft (Urk. 5/97 S. 8 Rz 16). Das Mehrfamilienhaus an der W._____-strasse 2 in Zürich erwarb er am 30. April 2004 und verkaufte es am 10. März 2014 wieder (Urk. 5/53 S. 19 Rz 57; Urk. 5/97 S. 11 f. Rz 27). Das Mehrfa- milienhaus S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____ erwarb er vorehelich und verkaufte es am 30. September 2013 (Urk. 5/53 S. 18 Rz 54 f.; Urk. 5/97 S. 10 Rz 24). Zudem machte der Kläger geltend, die weiteren privat gehaltenen Mehrfamilienhäuser an der AC._____-strasse 4/AD._____-strasse 5 in Zürich, an der AA._____-strasse 6-7 in BC._____ [Ort] und am AE._____- 8-9 in Zürich wür-
- 35 - den einen (teilweise) massiv aufgestauten Unterhaltsbedarf aufweisen und müss- ten laufend saniert werden, was mit entsprechend hohen Kosten verbunden sei und sich in den Jahresrechnungen der R._____ in Verlusten niederschlage (Urk. 5/53 S. 20 Rz 60 f.). Gestützt auf diese Behauptungen ist nicht ersichtlich, inwie- weit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben sollte, wenn sie ausführt, der Kläger habe seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfirma zahl- reiche Liegenschaften gekauft, saniert und verkauft (vgl. Urk. 1 S. 22). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat die Beklagte vorliegend glaubhaft geltend gemacht, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (vgl. vorne IV./E. 1. und 4.1.). Der Gewinn der Einzelfirma des Klägers bildet "einen von mehreren Töpfen", aus welchen er sein Einkommen erwirtschaftet (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1.). Die Beklagte hat mit Bezug auf die vorgenannten Liegenschaften des Klägers ein Anrecht darauf, in alle potenziell relevanten Unterlagen (Mieteinnah- men, Kosten Sanierungen, Verkäufe und Käufe etc.) Einsicht zu nehmen. Sie muss sich nicht mit einzelnen vom Kläger eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 1 S.
23) und seinen mündlichen Ausführungen dazu begnügen. Es spielt daher keine Rolle, wenn die Vorinstanz - wie vom Kläger gerügt (vgl. Urk. 1 S. 22) - in der Er- wägung 3.3.4. "pauschal" argumentiert. Es ist weder eine Verletzung der Begrün- dungspflicht noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich. Sie hat Art. 170 ZGB nicht falsch angewandt. Sodann ist ein rechts- missbräuchliches Verhalten der Beklagten zu verneinen (vgl. vorne IV./E. 4.2.1. f.; Urk. 1 S. 22 f.). 10.1. Gemäss Vorinstanz ist auch die Finanzierung der privaten Liegen- schaften des Klägers (AK._____ BD._____-weg und AJ._____, BE._____ [Ort], BF._____ [Ort]) und der von ihm bewohnten Liegenschaft in Zürich nicht nach- vollziehbar. So sei der effektive Erlös aus der vermieteten Eigentumswohnung am BD._____-weg in AK._____ nicht belegt. Nach Angaben des Klägers würden die Hypothekarkosten einerseits und die Mietzinse anderseits über eines der mehre- ren Konti bei der C._____ laufen. Ob die Mietzinse, die Unterhalts- und Repara- turkosten, die Stockwerkeigentümerbeiträge und die Hypothekarkosten tatsäch- lich in der geltend gemachten Höhe anfielen und zudem angemessen seien, lasse sich für die Beklagte aber nur und erst nach Einsicht in die entsprechenden Bele-
- 36 - ge beurteilen. Bei der Liegenschaft AJ._____ sei zwar die Beklagte als Eigentü- merin eingetragen. Da sich der Kläger aber einerseits auf die Existenz einer "stil- len Gesellschaft" berufe und anderseits wegen der Aufkündigung der Hypothek nunmehr "unsinnige" Verzugszinsen zu bezahlen habe bzw. hätte, sei es für die Beklagte auch hier ohne weitere Unterlagen nicht möglich, zu beurteilen, ob und allenfalls welche Leistungen, zu welchen er verpflichtet wäre, der Kläger tatsäch- lich erbringe. Der Kläger mache diesbezüglich auch geltend, dass die G._____ nicht bereit gewesen sei, die Hypothek weiterzuführen. Wegen des Artikels auf "AL._____.ch" habe er Probleme bei den Banken und mit Finanzierungen. Ander- seits habe die C._____ aber im Oktober 2017 die neu erworbene Liegenschaft in BE._____ zu 100% fremdfinanziert. Beim Ferienhaus in BF._____ wende der Kläger schliesslich persönlich für die Hypothekarzinsen monatlich Fr. 6'870.– und für die Unterhaltskosten monatlich Fr. 2'400.– auf, die einem der mehreren Kon- ten des Klägers bei der C._____ belastet würden. Auch hier werde es mangels genauerer Angaben des Klägers in der Befragung unumgänglich sein, der Beklag- ten zur allfälligen Substantiierung ihrer Anträge Einblick in die Geldflüsse auf und zwischen den diversen Konten des Klägers zu ermöglichen (Urk. 2 S. 16 f. E. 3.3.5.). 10.2.1. Der Kläger rügt, die von ihm bewohnte Liegenschaft in Zürich sei ab November 2016 von der P._____ AG für die Dauer von drei Jahren (befristet) gemietet und im Umfang von drei Schlafzimmern, dem Ess- und dem Wohnzim- mer an ihn untervermietet worden. Er habe dies bereits replicando dargelegt und anhand des (Unter-)Mietvertrages zwischen ihm und der P._____ AG belegt. Die vorinstanzliche Behauptung, die diesbezüglichen Verhältnisse seien "nicht nach- vollziehbar" sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 24). 10.2.2. Im Recht liegt ein Mietvertrag zwischen der P._____ AG und dem Kläger vom 19. Oktober 2016, woraus sich ergibt, dass er für die "Teilnutzung der Liegenschaft mit Wohn- und Schlafräumen zur zeitweisen Benutzung" Fr. 6'000.– bezahlt (Urk. 5/98/20; wobei zu bemerken ist, dass die erste Seite des Vertrages kaum zu entziffern ist). Die P._____ AG wird zu 100% von der H._____ AG gehal- ten (vgl. Prot. Vi S. 60). Der Kläger ist Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident
- 37 - und Geschäftsführer der H._____ AG. Aus den bisherigen Behauptungen des Klägers und dem eingereichten Mietvertrag ergibt sich weder, ob er die Fr. 6'000.– effektiv monatlich an die P._____ AG bezahlt, noch wie diese dort ver- bucht werden (vgl. Urk. 5/97 S. 28 f. und 87). Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die behaupteten Wohnkosten bezahlt. Sie geht davon aus, dass ihm die Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, was einem versteckten Pri- vatbezug gleichkomme (Urk. 9/116 S. 62). Von einer aktenwidrigen Feststellung kann somit keine Rede sein. Sodann wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass die Beklagte ein Anrecht darauf hat, in sämtliche potenziell relevanten Urkunden Ein- sicht zu nehmen und sich nicht mit mündlichen Ausführungen des Klägers begnü- gen muss. 10.3.1. Weiter rügt der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, "der effektive Erlös aus der vermieteten Eigentumswohnung am BD._____-weg AK._____" sei "nicht belegt". Er habe in der Replik ausgeführt, dass diese (vorehelich erworbe- ne) Wohnung zur Vermietung ausgeschrieben sei und deren Kosten (Hypothekar- zinse, Unterhalt und Reparaturen, Stockwerkeigentümer Beiträge, Versicherun- gen) im Einzelnen und anhand von Belegen dargelegt. Auch im Abänderungsge- such vom 24. August 2017 - "die Vermietung dieser Wohnung war inzwischen ge- glückt" - habe er, der Kläger, den Erlös bzw. dessen Berechnung im Einzelnen und anhand von Belegen (dem neuen Mietvertrag, den Produktevereinbarungen betreffend die Festhypotheken, dem entsprechenden aktualisierten Kontoblatt) vollständig offengelegt (Urk. 1 S. 24 f.). 10.3.2. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft am BD._____-weg 10 in AK._____. Die Liegenschaft ist seit dem 1. Juli 2017 vermietet (Urk. 5/109/16). Umstritten ist der vom Kläger aus der Vermietung erzielte Gewinn. Er ist ihm als Einkommen anzurechnen. Aus dem vom Kläger bereits ins Recht gelegten "Kon- toblatt 2017 betr. Aufwand Liegenschaft BD._____-weg in AK._____" (Beilagen- verzeichnis zu Urk. 5/98/116; Position 31) ergibt sich zwar ein angeblicher Auf- wand für die Liegenschaft von Fr. 80'896.25 pro Jahr (exkl. Fr. 20'000.– Amortisa- tionen; vgl. Urk. 5/98/31; Urk. 5/97 S. 45 und Urk. 5/107 S. 32 f.). Die Hypothekar- kosten lassen sich anhand der eingereichten Produktevereinbarungen nachvoll-
- 38 - ziehen (Urk. 5/98/30). Hingegen fehlen jegliche Belege dafür, ob die geltend ge- machten Kosten von total Fr. 46'200.– für Unterhalt und Reparaturen, STWEG Beiträge, Strom, Versicherungen und Rückstellungen Unterhalt effektiv anfielen bzw. getätigt wurden (Urk. 5/98/31; Urk. 5/109/17). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 1 S. 25). 10.4. Der Kläger verkennt sodann, dass es bei der Editionsverfügung nicht um die Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) geht, sondern viel- mehr um die Beurteilung der Frage, inwieweit die Beklagte in die finanziellen Be- lange des Klägers Einblick nehmen darf, damit sie über die notwendigen Angaben und Unterlagen verfügt, um ihrer Behauptungs- und Beweislast rechtsgenügend nachkommen zu können (vgl. Urk. 1 S. 26). 11.1. Unter dem Titel "Zu den einzelnen Begehren" kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es unter anderem "gestützt auf die persönliche Befragung des Klä- gers vom 9. Februar 2018 einerseits und in Berücksichtigung der obigen Erwä- gungen" gerechtfertigt sei, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten "umfassende Auskunft über die nachfolgend genannten finanziell relevanten Beziehungen zu erteilen". Diese Auskünfte würden es der Beklagten mit grosser Wahrscheinlich- keit ermöglichen, dass sie ihre finanziellen Ansprüche gegenüber dem Kläger prü- fen und allenfalls beziffern könne. Die Auskunftspflicht des Klägers beschlage insbesondere die folgenden Bereiche:
- alle auf den Namen des Klägers lautenden bestehenden und saldierten Bank- und Post- konti
- H._____ AG
- H1._____ AG (J._____)
- H3._____ Ltd. (K._____)
- H8._____ AG (J._____)
- H8._____ AG (J._____)
- H5._____ Ltd. (K._____)
- R._____
- N1._____ AG und N2._____ AG
- O._____ AG
- P1._____ AG Bei den "privaten" Bank- und Kontoauszügen habe der Kläger Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti zu edieren, aus denen sämtliche
- 39 - Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich seien. Bei den juristischen Personen habe der Kläger desgleichen die Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti und zusätz- lich die detaillierten Jahresrechnungen und detaillierten Kontoblätter der Buchhal- tung mit Buchungen und Gegenbuchungen einzureichen, dies bei den Konti eben- falls jeweils für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur allfälligen Saldierung), bei den Buchhaltungen jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 und (falls bereits vorhanden) auch für das Jahr 2017. Hinsichtlich seiner Einzel- firma habe der Kläger der Beklagten die Verkaufsverträge der veräusserten Lie- genschaften bzw. die vollständigen Jahresrechnungen (mit Auszügen der Miet- zins- und Erneuerungsfonds-Konti per jeweiliges Jahresende) der noch in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften zugänglich zu machen. Schliesslich sei der Kläger zu verpflichten, auch die Management-Buy-Out-Verträge betreffend N1._____ AG, N2._____ AG und O._____ AG zu edieren (Urk. 2 S. 19 E. 3.4.4. f.). 11.2. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 3.3.3. ff. des angefochtenen Entscheids die finanziellen Verhältnisse des Klägers, insbesondere auch seine di- versen Beteiligungen, angeführt. Sie hat dargelegt, wieso die Beklagte diesbezüg- lich auf zusätzliche Urkunden angewiesen ist, um sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers machen zu können. Sie hat in der Erwägung 3.3.7. erläutert, weshalb die Pflicht zur Auskunft und Edition "derzeit grundsätzlich auf anfangs 2011" festzusetzen sei (Urk. 2 S. 18). Die Vorinstanz hat damit weder "ohne jegliche Begründung und willkürlich" den Schluss gezogen, dass den Kläger mit Bezug auf die angeführten Bereiche eine umfassende Editi- onspflicht treffe, noch ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urk. 1 S. 28). Sodann ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich (vgl. vorne IV./E. 4.2.1. f.; Urk. 1 S. 28). 11.3. Wie bereits angeführt, ist jedoch im Weiteren zu prüfen, ob die Beklag- te bezüglich sämtlicher von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Editionsver- pflichtungen in ihren Eingaben (Urk. 5/67 und Urk. 5/116) genügend plausibel dargelegt hat, wieso sie zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprü-
- 40 - che darauf angewiesen ist, Einsicht in diese Unterlagen zu erhalten (vgl. vorne IV./E. 2.3.). Da die Beklagte noch nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zu- stehenden Information ist, kann von ihr dabei nicht verlangt werden, jeden Beleg, in den sie Einsicht nehmen will, einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genü- gen, wenn sie mit ihrem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form sie dies anbegehrt (vgl. OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1.). 11.4.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Edition von Auszügen al- ler seiner bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti, aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind. In der Folge führt die Vorinstanz diverse Kontonummern bei der C._____, der D._____, der E._____, der F._____ und der G._____ nament- lich an (vgl. Urk. 2 S. 20 f., Dispositivziffer 1.A)a-e). Die namentlich angeführten Konten ergeben sich aus den im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 5/55/18 und 19; Urk. 5/69/1-5; Urk. 5/98/7). Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Edition von Auszügen von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H._____ AG, der H1._____ AG, der H3._____ Ltd. (K._____), der H8._____ AG, der H8._____ AG sowie der H5._____ Ltd. (vgl. Urk. 2 S. 21 ff., Dispositivziffern 1.B)a), 1.C)a), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a), aus denen sämt- liche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Sal- dierung) ersichtlich sind. Sodann hat der Kläger gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid mit Bezug auf die H._____ AG die Kontoblätter der Buchhaltung (Bu- chungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 bis 2017 zu den Zahlungen von und an sämtliche Tochtergesellschaften, insbesondere H1._____ AG, H2._____ (K._____), H3._____ Ltd. (K._____), H4._____, H5._____ (K._____), H6._____ S.A. (L._____), H7._____ S.A. (M._____), H8._____ AG, N1._____, N2._____, O._____ AG und P._____ AG (Urk. 2 S. 21 f., Dispositivziffern 1.B)d) und 1.B)e) zu edieren. Zudem mit Bezug auf die H1._____ AG die Kontoblätter der Buchhal- tung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 bis 2017 zu den Darlehen an die H3._____ Ltd. (K._____), Konto 1440, und von der H._____ AG, Konto 2480 (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffer 1.C)e).
- 41 - 11.4.2. Die Beklagte beantragte "vollumfängliche Auskunft" über das derzei- tige Einkommen und Vermögen des Klägers sowie das Einkommen und den Be- darf der Parteien während der Dauer der Ehe (Urk. 5/67 S. 2 und Urk. 5/116 S. 2, je Ziffer 2.). Namentlich verlangte sie unter anderem die Edition der Kontoauszü- ge der Konten des Klägers Nr. 1 und Nr. 7 bei der C._____ betreffend der Jahre 2009 bis und mit 2016 (Urk. 5/116 S. 3 Ziffer 2.1.2.). Betreffend das Einkommen des Klägers aus Darlehenszinsen verlangte sie mitunter die Edition sämtlicher Kontoauszüge der Jahre 2009 bis 2016, welche die vom Kläger behaupteten Dar- lehensvereinbarungen und -zahlungen, sei es mit bzw. an die H._____ AG, sei es mit bzw. an andere Gesellschaften (im Verbund der H._____ AG oder auch aus- serhalb), sowie sämtliche Dokumente, welche die tatsächlichen Darlehenszins- zahlungen ausweisen würden (Urk. 5/67 S. 2 f. und Urk. 5/116 S. 3, je Ziffer 2.2.1.). Weiter beantragte die Beklagte belegte Auskunft über sämtliche Honorare, Vergütungen und Entschädigungen, die der Kläger von der H._____ AG, der N1._____, der N2._____, der O._____ AG und der P._____ AG von 2009 bis und mit 2016 erhielt und zukünftig erhalten wird, wie auch über von diesen Gesell- schaften erhaltene Dividenden (Urk. 5/116 S. 3 ff. Ziffern 2.3.1., 2.4.2., 2.5.2., 2.6.2. und 2.7.2.). Betreffend die N1._____, die N2._____ und die O._____ AG beantragte die Beklagte sodann die Edition der vom Kläger abgeschlossenen, die Gesellschaften betreffenden "Management buy-out/earn-out"-Verträge und beleg- te Auskunft über den dem Kläger dadurch zugekommenen wirtschaftlichen Vorteil (Urk. 5/67 S. 3 ff. und Urk. 5/116 S. 4 f., Ziffern 2.4.3., 2.5.3. und 2.6.3.). Zudem verlangte die Beklagte belegte Auskunft über sämtliche Honorare, Vergütungen und Entschädigungen, die der Kläger von 2009 (teilweise 2012) bis und mit 2016 sowie zukünftig von der H1._____ AG (Urk. 5/116 S. 5 Ziffer 2.8.2.), der H3._____ Ltd. (Urk. 5/116 S. 7 Ziffer 2.10.2.), der H8._____ AG (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.19.2.) und der H8._____ AG (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.20.2.) erhielt bzw. erhal- ten wird. Betreffend die H3._____ Ltd. (K._____) wurde sodann vollumfängliche Auskunft über sämtliche von dieser Gesellschaft für den Kläger beglichenen Rechnungen für private Leistungen und die diesbezüglichen Rückvergütungen durch den Kläger bzw. die Berücksichtigung dieser Kosten als Einkommen des Klägers im Zeitraum von 2009 bis 2016 verlangt sowie die Edition der Kontoaus-
- 42 - züge des Kontos der H3._____ Ltd. bei der C._____ (unter Angabe der IBAN Nummer) für denselben Zeitraum beantragt (Urk. 5/116 S. 6 Ziffer 2.10.3.). Zu- dem wurde mit Bezug auf die H5._____ Ltd. explizit vollständige und belegte Auskunft über die Darlehensverhältnisse zwischen der H._____ AG und der H5._____ Ltd. sowie die Rückzahlung, d.h. die Herkunft der Mittel und den Ver- bleib von Fr. 3 Mio. im Jahre 2015, verlangt (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.24.3.). Wei- ter mit Bezug auf die H1._____ AG Auskunft über die von der H._____ AG an die Gesellschaft bezahlten Darlehen von Fr. 6'968'596.20 im Jahre 2013 und Fr. 316'181.50 im Jahre 2015, unter Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen (Urk. 5/116 S. 6 Ziffer 2.8.5.). Sodann verlangte die Beklagte die Edition der Jah- resabschlüsse 2009 bis 2016 der Portfolio bei der F._____ und der G._____ (Urk. 5/116 S. 12 Ziffer 2.24.5.). Mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft S._____- /T._____-/U._____-strasse in V._____ verlangte die Beklagte die Edition der Kon- tobelege und Unterlagen, aus denen sich der "Fluss und Verbleib" des Verkaufs- preises sowie des Verkaufsgewinns ergebe (Urk. 5/116 S. 16 Ziffer 2.36.6.). Glei- ches beantragte sie mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft W._____-strasse 2 in Zürich (Urk. 5/116 S. 16 Ziffer 2.36.7.) und allenfalls nach dem 1. Januar 2016 verkaufter, weiterer sich im Privateigentum des Klägers befindlicher Liegen- schaften (Urk. 5/116 S. 15 Ziffer 2.36.1.). Sodann verlangte die Beklagte mit Be- zug auf die Liegenschaft AJ._____ 3 in AK._____ mitunter explizit sämtliche im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch sie gültigen und danach abge- schlossenen, die Liegenschaft belastenden Kreditverträge, unter belegter Darle- gung des Erhalts und der Verwendung der entsprechenden Gelder (Urk. 5/116 S. 19 Ziffer 2.39.1.), sämtliche Kreditverträge, die unter der Geltung des Rahmenk- reditvertrages des Klägers mit der G._____ vom 4. November 2010 bis heute ge- schlossen worden seien (Ziffer 2.39.2.), und die Bankauszüge, welche den Bezug und Empfang des Geldes belegen würden, namentlich die kompletten Bankaus- züge betreffend die Konten Nr. 15 und Nr. 17, zumindest ab 2009 bis "heute" (Zif- fer 2.39.5.). Weiter wurden die Verträge und Kontoauszüge, welche die Verwen- dung und den Verbleib der unter Geltung des Rahmenkreditvertrages vom 4. No- vember 2010 erhaltenen Gelder belegen (Ziffer 2.39.6.), sowie sämtliche Belege, welche die Rückzahlung der Kredite belegen (Ziffer 2.39.7.), verlangt.
- 43 - 11.4.3. Auf Seiten des Klägers liegen komplexe finanzielle Verhältnisse vor (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1.). Über die H._____ AG (und die von dieser gehaltenen Gesellschaften) kann der Kläger seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belieben steuern (vgl. vorne IV./E. 6.3.). So bestehen beispielsweise diverse Anhaltspunkte dafür bzw. es ist teilweise unbestritten, dass die H._____ AG und diverse (Tochter-)Gesellschaften sich gegenseitig Darlehen in Millionenhöhe ge- währt haben (vgl. beispielsweise vorne IV./E. 7.1.; Urk. 5/67 S. 30 und Urk. 5/97 S. 30 betreffend die Darlehen an die H3._____ AG; Urk. 5/67 S. 45 und Urk. 5/97 S. 36 f. betreffend die H5._____ Ltd.). Gemäss den Ausführungen der Beklagten, welche unbestritten blieben (vgl. Urk. 5/97 S. 24), bilden die den "Gruppengesell- schaften" und "zumindest vordergründig" so erscheinenden Fremdgesellschaften gewährten Darlehen zirka einen Drittel des Anlagevermögens der H._____ AG (Urk. 5/67 S. 24). Unbestrittenermassen hat sodann der Kläger der H._____ AG ein Darlehen gewährt. Die Zinszahlungen für dieses Darlehen bilden einen we- sentlichen Teil des klägerischen Einkommens. Der Kläger macht insbesondere bezüglich dieser Einnahmequelle einen erheblichen Rückgang seit dem Jahre 2011, dem Zeitpunkt der erstmaligen Separierung der Parteien, geltend (vgl. Urk. 5/97 S. 8 ff.). So betrug der Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterie ge- mäss den Steuererklärungen im Jahre 2009 Fr. 881'920.– (Urk. 5/69/1), im Jahre 2010 Fr. 632'420.– (Urk. 5/69/2), im Jahre 2011 Fr. 120'337.– (Urk. 5/69/3), im Jahre 2012 Fr. 155'118.– (Urk. 5/69/4), im Jahre 2013 Fr. 149'170.– (Urk. 5/55/17 = Urk. 5/69/5), im Jahre 2014 Fr. 165'694.– (Urk. 5/55/18), im Jahre 2015 Fr. 309.– (Urk. 5/55/19) und im Jahre 2016 Fr. 155'114.– (Urk. 5/98/7). Hierzu führte die Beklagte unter anderem aus, der Kläger behaupte in der Klagebegrün- dung ein Zinseinkommen von monatlich Fr. 9'277.–, welches er alleine mit den Wertschriftenverzeichnissen der Steuererklärungen 2012 bis und mit 2015 bele- ge, bar jeder weiteren Abrechnung gegenüber der Schuldnerin und entsprechen- den Kontobelegen. Die unbelegte Behauptung, dass es sich die Gesellschaft [gemeint ist die H._____ AG] nicht mehr leisten könne, die bestehenden Darle- henszinse zu bezahlen, sondern diese Zinsen auch noch auf Null senken müsse, widerspräche dem Umstand, dass die Darlehen effektiv von im Jahre 2009 Fr. 21.7 Mio. in konstanter Erhöhung auf Fr. 32.4 Mio. im Jahre 2014 getrieben
- 44 - worden seien. Die laufende Erhöhung der Darlehen bei gleichzeitiger Auflösung eines Ertrages sei wirtschaftlich unsinnig (vgl. Urk. 5/67 S. 23). Da der Kläger die Verluste der H._____ AG insbesondere auch mit der Abschreibung von an die Tochtergesellschaften gewährten Darlehen begründet, was die Beklagte beispiel- haft darlegt (vgl. Urk. 5/67 S. 24 f.), erscheint genügend klar, dass die Beklagte mit ihren Anträgen mitunter Einsicht in sämtliche Belege beansprucht, welche um- fassend Aufschluss über die vom Kläger der H._____ AG, die von der H._____ AG den Tochtergesellschaften sowie die den Tochtergesellschaften untereinander gewährten Darlehen geben. Weiter beansprucht sie Einblick in die Belege, welche die Hingabe der Darlehen und allfällige Rückzahlungen bzw. Abschreibungen be- legen. Darunter fallen - nebst den entsprechenden Kontoblättern der Buchhaltun- gen der H._____ AG und der Tochtergesellschaften (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 2 S. 14 f. E. 3.3.3.3. und vorne IV./E. 8.1. ff. sowie die Editionsverpflichtungen gemäss Urk. 2 S. 21, Dispositivziffern 1.B)d) und e) sowie 1.C)e) - auch die Auszüge der Konten des Klägers und der von ihm beherrschten Gesellschaften. Denn bei den vorliegend komplexen finanziellen Verhältnissen kann sich die Beklagte nur dann ein umfassendes Bild über die di- versen gewährten Darlehen (und damit einen wesentlichen Teil der Leistungsfä- higkeit des Klägers) machen, wenn sie Einblick in diejenigen Unterlagen erhält, aus welchen hervorgeht, wann von wem an wen (Kläger oder eine von ihm be- herrschte Gesellschaft) welche Zahlungen aus welchem Grund erfolgten. Die Be- klagte muss sich diesbezüglich nicht damit begnügen, dass der Kläger einzelne von ihm vorselektionierte Kontoauszüge einreicht. Sie darf sich anhand der Kon- ten des Klägers, der H._____ AG und der weiteren Tochtergesellschaften sowie der relevanten Kontoblätter der Buchhaltungen aller Gesellschaften selbst ein Bild über die vorgenommen Transaktionen machen, um prüfen zu können, ob und in- wieweit diese Einfluss auf ihre materiell-rechtlichen Ansprüche haben bzw. haben könnten. Aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, dass die Beklagte bereits mit ihren Ausführungen und Anträgen zu den zwischen dem Kläger, der H._____ AG und den Tochtergesellschaften bestehenden Darlehen genügend glaubhaft macht, wieso sie zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche da- rauf angewiesen ist, in die Unterlagen, welche der Kläger gemäss dem vo-
- 45 - rinstanzlichen Entscheid gestützt auf die Dispositivziffern 1.A)a-e), 1.B)a), 1.B)d), 1.B)e), 1.C)a), 1.C.e), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a) zu edieren hat, Einsicht zu erhalten. 11.4.4. Mit Bezug auf die Konten Nr. 1 und Nr. 7 bei der C._____ kommt hinzu, dass der Kläger im Eheschutzverfahren angab, was unbestritten blieb (Urk. 5/97 S. 18), sein von der H._____ AG bezogener Lohn werde auf sein "Hauptkon- to" bei der C._____ ausbezahlt, wobei unklar blieb, welches der Konten damit gemeint war (Urk. 5/67 S. 22). Weiter beruft sich der Kläger mit Bezug auf die Liegenschaft in BF._____ darauf, bei seinen Lebenshaltungskosten seien Fr. 10'500.– pro Monat für die Hypothekarzinsen sowie Fr. 1'439.– pro Monat für den Unterhalt zu berücksichtigen (vgl. Urk. 5/53 S. 41). Der Kläger hat diese Kos- ten bis anhin weder belegt noch näher substantiiert. Sodann weiss die Beklagte nicht, ob der Kläger diese Kosten selber bezahlt oder sie von einer von ihm be- herrschten Gesellschaften getragen werden (Urk. 5/67 S. 54 f.) und damit einen Privatanteil darstellen. Die Beklagte kann dies unter anderem anhand der Konten bei der C._____ überprüfen, da die Kosten angeblich von einem dieser Konten bezahlt werden (vgl. Prot. Vi S. 43 und Urk. 1 S. 26). Weiter besitzt der Kläger mit der R._____ eine Einzelfirma, welche ein umfangreiches Immobilienportfolio hält. Das Portfolio der R._____ hat sich während der Dauer der Ehe verändert. Der Gewinn aus der Einzelfirma bildet einen Eckpfeiler des klägerischen Einkom- mens. Auch diesbezüglich macht der Kläger einen erheblichen Einbruch geltend. Er begründet den Gewinneinbruch seiner Einzelfirma mitunter damit, dass sich bei den weiterhin in seinem Besitz befindlichen Liegenschaften ein massiver Un- terhaltsbedarf aufgestaut habe (vgl. Urk. 5/53 S. 20). Sodann soll aus dem Ver- kaufserlös der Mehrfamilienhäuser S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____ von Fr. 16'500'000.– ein Gewinn von Fr. 1'652'000.– und aus dem Ver- kaufserlös des Mehrfamilienhauses W._____-strasse 2 in Zürich ein Barzufluss von Fr. 1'587'307.– (wovon noch Fr. 488'000.– vertraglich geschuldete Amortisa- tionszahlungen abzuziehen seien) resultiert haben (vgl. Urk. 5/53 S. 18 f.). Die Beklagte legt plausibel dar, dass sie mitunter Einblick in die Kontobelege nehmen will, aus denen sich der "Fluss und Verbleib" der erzielten Kaufpreise ergibt (vgl. Urk. 5/67 S. 55). Sodann muss sich die Beklagte nicht mit der Versicherung des
- 46 - Klägers, dass es bei seiner Einzelfirma keine Vermischung privater und geschäft- licher Verbindlichkeiten gebe, begnügen (vgl. Urk. 1 S. 22 f.). Vielmehr darf sie in die Konti des Klägers Einblick nehmen, um sich zu vergewissern, ob dem tatsäch- lich auch so ist. 11.4.5. Weiter ist unbestritten, dass die vormals eheliche Liegenschaft "AJ._____ 3, Grundbuch-Blatt …, in AK._____" mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2005 von der BG._____ AG (nunmehr N1._____), einer (damals) vom Kläger be- herrschten Gesellschaft, an die Beklagte als Alleineigentümerin verkauft wurde (Urk. 5/55/35). Das Einfamilienhaus befand sich zum damaligen Zeitpunkt noch im Rohbau (Urk. 5/55/35 S. 3). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe ihr die Liegenschaft geschenkt. Mit der Replik machte der Kläger gel- tend, zwischen den Parteien bestehe mit Blick auf die Liegenschaft ein stille Ge- sellschaft (vgl. Urk. 5/97 S. 62 ff.), was die Beklagte bestreitet (Urk. 5/116 S. 96 ff.). Nach den Behauptungen der Beklagten trat der Kläger im Jahre 2010 an sie heran und bat sie um die Hingabe des Grundstücks als Pfand zur Erhältlichma- chung von Kreditdarlehen bei der G._____. Der Kläger habe angegeben, das Geld für seine Geschäfte dringend zu benötigen. In der Folge habe sie zusammen mit dem Kläger am 4. November 2010 einen Pfandvertrag unterzeichnet und der Errichtung zweier Inhaberschuldbriefe in der Höhe von Fr. 5.5 Mio. und Fr. 1.4 Mio. zugestimmt. Unter demselben Datum habe der Kläger allein einen Rahmenk- reditvertrag über Fr. 15'143'500.– unterzeichnet. Unter diesem Rahmenkreditver- trag habe der Kläger am 11. April 2011 zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Das erste Darlehen betreffe angeblich "die Ablösung der Finanzierung von Grundstück … AJ._____ 3" in der Höhe von Fr. 5'175'000.–. Der Betrag sei per 1. Juni 2011 auf das Konto Nr. 17 einbezahlt worden. Auf dasselbe Konto sei ein zweites Darlehen über Fr. 1.4 Mio. per Valuta 30. April 2011 einbezahlt worden (Urk. 5/67 S. 61 ff.). Mit der Klagebegründung sei sie, die Beklagte, dahingehend dokumentiert worden, dass es (angeblich) betreffend die Finanzierung des Grundstücks AJ._____ 3 zu einem Festen Vorschuss über Fr. 1.4 Mio. gekom- men sei. Als Konto für die Belastungen sei ein neues Konto Nr. 28 angegeben worden (Urk. 5/67 S. 63). Nach Ansicht der Beklagten war die Liegenschaft AJ._____ 3 lange Jahre vor Errichtung der Schuldbriefe, die der G._____ als
- 47 - Pfand offeriert wurden, gebaut und bezahlt worden (vgl. Urk. 5/67 S. 58 ff.). Dem widerspricht der Kläger in der Replik. Gemäss ihm diente der Kredit von Fr. 5'075'0000.– der Ablösung des Hypothekarkredits. Der Betrag sei am 1. Juni 2011 zunächst auf seinem Konto Nr. 17 gutgeschrieben und gleichentags auf sein Konto Nr. 29 bei der E._____ weitertransferiert worden (vgl. Urk. 5/97 S. 60 f.). Weiter stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Fr. 1.4 Mio. seien am 17. November 2010 auf dem Investmentkonto Nr. 30 bei der G._____ gutgeschrieben worden. Gleichentags seien sie auf das GBP-Konto Nr. 16 übertragen worden. Der gutgeschriebene Betrag von GBP 884'000.– sei für den Kauf von BH._____- Aktien verwendet worden. Am selben Tag seien 272'000 Namenaktien auf dem Depot-Nr. 14 eingebucht worden. Die Aktien hätten in den darauffolgenden Jah- ren und bis Februar 2016 85% an Wert verloren. Die Aktien seien bis zum 1. Feb- ruar 2016 etappenweise liquidiert worden. Es habe ein Verlust von Fr. 1'285'505.– resultiert (Urk. 5/97 S. 72 f.). Der Kläger behauptet auch bezüglich des Erwerbs der Aktien eine stille Gesellschaft zwischen den Parteien (vgl. Urk. 5/97 S. 71 und S. 73 f.) und macht aus den beiden stillen Gesellschaften eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 10'393'235.–, eventualiter mindestens Fr. 8'671'850.–, geltend (Urk. 5/97 S. 3, Antrag 5). Aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, dass die Beklagte, wenn sie rekonstruieren will, wie die Finanzierung der Liegen- schaft und das BH._____-Investment vor sich gingen, Einblick, insbesondere in die angeführten Konten des Klägers, erhalten muss. Erst wenn sie Klarheit hier- über hat, kann sie rechtsgenügende Behauptungen bzw. substantiierte Bestrei- tungen mit Bezug auf die angeblichen stillen Gesellschaften aufstellen. Der Kläger legt nicht konkret dar, in welche Urkunden die Beklagte anlässlich ihrer Bespre- chung mit der G._____ bereits Einblick erhalten haben soll (vgl. Urk. 1 S. 25 f.), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 11.4.6. Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz verfügten Verpflich- tungen zur Edition von Bank- und Postkontiauszügen sowie von Kontoblättern der Buchhaltung zu den Zahlungen von und an sämtliche Tochtergesellschaften (vgl. Urk. 2 S. 21 ff., Dispositivziffern 1.A)a-e), 1.B)a), 1.B)d), 1.B)e), 1.C)a), 1.C)e), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a) nicht zu beanstanden. Aus den Editionsanträgen der Beklagten (vgl. vorne IV./E. 11.4.2.) ergibt sich, dass die Beklagte Auskunft
- 48 - bzw. Edition ab dem Jahre 2009 bis in die "Zukunft", damit über das Datum der Duplik vom 17. Oktober 2017 hinaus, beantragt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Kläger zur Edition der Auszüge bis und mit 30. Juni 2018 und der Kontoblätter bis 2017 verpflichtet. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beklagten auszugehen. Sie hat einen rechtlichen Anspruch auf Einblick in sämtliche Unterlagen, aus welchen sich ihre materiell-rechtlichen Ansprüche allenfalls begründen lassen, weshalb der an- geordneten Auskunftspflicht, insbesondere der Edition betreffend Konten, der An- spruch des Klägers auf "Persönlichkeitsschutz" nicht entgegen steht. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, finden sodann keine "Fishing Expediti- ons" statt. Ferner werden durch den vorinstanzlichen Entscheid weder der "Grundsatz der Verhältnismässigkeit", sofern er denn vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt, noch die "berechtigten Geheimhaltungsinteressen" des Klä- gers verletzt (vgl. Urk. 1 S. 29). 11.5.1. Mit Bezug auf die H._____ AG kann betreffend Dispositivziffer 1.B)b) auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Jahresabschlüsse der H._____ AG führt die Beklagte zwar nicht explizit in ihrem Editionsbegehren aus, doch ergibt sich aus der Begründung der zur H._____ AG verlangten Editio- nen, dass die Beklagte grundsätzlich Einblick in sämtliche Jahresabschlüsse der vom Kläger beherrschten Gesellschaften verlangt. Dies bezieht sich auch auf die H._____ AG (vgl. Urk. 5/67 S. 24 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger zur Edition der Jahresabschlüsse verpflichtet (vgl. Urk. 1 S. 8; Urk. 2 S. 21, Dispositivziffer 1.B)b). Weiter beantragt die Beklagte Auskunft über den jeweiligen Privatanteil sämtlicher Aufwandpositionen der Erfolgsrech- nungen, namentlich die Belege der als Poloaufwand ausgewiesenen Kosten im Jahre 2015 sowie den Arbeitsvertrag und Lohnausweis der Hausangestellten BI._____ (Urk. 5/67 S. 3 und Urk. 5/116 S. 4 Ziffer 2.3.3.). In der Begründung er- wähnt die Beklagte insbesondere zwei Fahrzeuge, welche angeblich von der H._____ AG getragen, aber vom Kläger benutzt würden. Sodann bringt sie vor, dass unter dem Titel "Werbeaufwand" Reisespesen und Geschenke bilanziert würden und unter "Spesen H._____ … Team in GB" Fr. 90'212.48. Zur Bestim- mung des Einkommens des Klägers habe dieser Auskunft zu geben über den je-
- 49 - weiligen Privatanteil sämtlicher Aufwandpositionen der Erfolgsrechnung der H._____ AG wie auch die Zusammensetzung der als …-aufwand ausgewiesenen Kosten (Urk. 5/67 S. 25). Damit ergibt sich aus dem Antrag und der Begründung der Beklagten genügend klar, zu welchem Zweck und worüber sie Auskunft will bzw. welche Belege zu edieren sind, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz den Kläger dazu verpflichtet, die Kontoblätter der Buchhaltung (Bu- chungen/Gegen-buchungen) für die Jahre 2011 bis 2017 zum Personal- und Ver- waltungsaufwand, inklusive Zahlungen an die Verwaltungsräte und Privatanteile (Autos, Polo etc.), zu edieren (vgl. Urk. 2 S. 21, Dispositivziffer 1.B)c). Bezüglich des zeitlichen Rahmens kann auf das Vorangehende verwiesen werden (vgl. vor- ne IV./E. 11.4.6.). 11.5.2. Ergänzend zu den vorangehenden Ausführungen sei zu den Editi- onsverpflichtungen des Klägers gemäss Dispositivziffer 1.B)d) und e) angeführt, dass der Kläger geltend macht, von keiner der Tochtergesellschaften der Holding Lohn, Honorare oder sonstige Vergütungen und Entschädigungen zu beziehen (Urk. 5/97 S. 29). Umso mehr interessiert, welche Gelder, nebst Darlehenshinga- ben und Zinsen, zwischen den Tochtergesellschaften und der H._____ AG ver- bucht werden (Management-Fees, Dividenden, Erträge aus dem Verkauf betref- fend die Management-Buy-Out-Verträge). Bezüglich Letzterem liess der Kläger ausführen, die H._____ AG sei Ende 2015 noch zu 40% an der N2._____, zu 70% an der N1._____ und zu 30% an der O._____ AG beteiligt gewesen (vgl. Urk. 5/53 S. 23). Im Februar 2017 sei er zwecks Beschaffung von Liquidität ge- zwungen gewesen, die N2._____ und die O._____ AG vorzeitig und vollständig zu verkaufen. Die Erlöse seien "ihrem Zweck entsprechend" in die H._____ AG geflossen (Urk. 5/97 S. 28; vgl. Prot. Vi S. 53). Auch diesbezüglich muss sich die Beklagte nicht allein mit Auskünften des Klägers begnügen, sondern darf anhand der potenziell relevanten Kontoblätter und Kontoauszüge die behaupteten Tatsa- chen überprüfen. Die Beklagte hat explizit die Edition der mit Bezug auf die N1._____, die N2._____ und die O._____ AG abgeschlossenen "Management buy-out/earn-out"-Verträge verlangt und beantragt, belegt Auskunft über die dem Kläger dadurch zukommenden wirtschaftlichen Vorteile zu erhalten (vgl. Urk. 5/67 S. 3 f. und Urk. 5/116 S. 4 f. je die Ziffern 2.4.3., 2.5.3. und 2.6.3.).
- 50 - 11.5.3. Der Kläger wendet ein, seiner Editionspflicht bereits weitergehend als von der Vorinstanz berücksichtigt nachgekommen zu sein. So habe er "bspw.
- aber nicht nur -" replicando eine detaillierte Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 der H._____ AG (Urk. 5/98/16) und den Jahresabschluss der H._____ AG 2017, mit Bericht der Revisionsstelle und Anhängen, eingereicht (Urk. 1 S. 30). Der im Recht liegende Jahresabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung per 31.12.2016 mit Vergleich 2015; Urk. 5/98/16) weist nicht den Detaillierungsgrad von Urkunde 5/55/22 (Jahresrechnung 2015) auf. Die Vorinstanz verlangt nun aber zu Recht die Edition der "detaillierte[n]" Bilanz/Erfolgsrechnung 2016 und (falls bereits vor- handen) 2017 (analog act. 55/22)" (vgl. Urk. 2 S. 21 Dispositivziffer 1.B)b). So fehlt in der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2016 ei- ne Aufspaltung in die einzelnen Buchungskonten. Damit sich die Beklagte ein um- fassendes Bild über die finanzielle Situation der H._____ AG machen kann, ist sie aber beispielsweise darauf angewiesen, dass sie nicht lediglich weiss, dass sich die Beteiligungen per 31. Dezember 2016 auf Fr. 21'219'851.– beliefen (vgl. Urk. 5/98/16). Vielmehr ist von Interesse, wie sich diese Beteiligungen zusammenset- zen und wie die einzelnen Beteiligungen während der letzten Jahre bewertet wur- den. 11.6.1. Mit Bezug auf die H1._____ AG kann betreffend die Dispositivziffern 1.C)a) und e) auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Be- klagte beantragt im Weiteren mitunter die Edition der Jahresrechnungen 2009 bis 2012, der Erfolgsrechnung des Jahres 2015 und der Jahresrechnung 2016. Zu- dem möchte sie Einsicht in die Kontoblätter der Buchhaltungen 2009 bis 2016 be- treffend sämtliche Aufwandpositionen, namentlich zum Personalaufwand und zum Verwaltungsaufwand (inklusive der Zahlungen an die Verwaltungsräte; vgl. Urk. 5/67 S. 5 Ziffer 2.8.1.). Der Kläger war bis Februar 2015 Verwaltungsratspräsident der H1._____ AG. Seither ist er Mitglied des Verwaltungsrates. Die H1._____ AG gehört zu 100% der H._____ AG (vgl. die entsprechenden Behauptungen der Be- klagten, Urk. 5/67 S. 29). Sie wird somit vom Kläger beherrscht und ihr Ergebnis hat Einfluss auf die finanzielle Situation der H._____ AG. Damit hat die Beklagte bereits den Grund glaubhaft gemacht, aus dem sie zur Geltendmachung ihrer An- sprüche Einblick in die verlangten Unterlagen nehmen will. Entsprechend ist nicht
- 51 - zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger zur Edition der Erfolgsrechnung 2015 (in Ergänzung zu Urk. 55/26) und zur vollständigen Jahresrechnung 2016 sowie (falls bereits vorhanden) 2017 verpflichtet (vgl. Urk. 2 S. 22, Dispositivzif- fern 1.C)b) und c). Bezüglich des zeitlichen Rahmens kann auf das Vorangehen- de verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4.6.). 11.6.2. Die Vorinstanz verpflichtet den Kläger im Weiteren zur Edition der Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2015 bis 2017 zu den Zahlungseingängen aus dem Beratervertrag mit dem "Q._____ Hotel" (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffer 1.C)d). Die Beklagte führte hierzu in der Kla- geantwort aus, 2015 habe das Q._____ für USD 125 Mio. die Hand gewechselt. Käufer sei die H10._____ Ltd., K._____, gewesen. Der Kläger sei damit über die H12._____ Ltd. Besitzer dieses Hotels geworden (Urk. 5/67 S. 35). Der Kläger liess in der Klagereplik ausführen, die H10._____ Ltd., K._____, und die H1._____ AG verbinde nichts weiter als ein Beratungsmandat im Zusammenhang mit der Führung eines Hotels in den USA. Die damit verdienten Honorare würden in die H1._____ AG und damit in die H._____ AG fliessen. Der Kläger bestritt, dass die H10._____ Ltd. die Käuferin des Hotels gewesen sei (vgl. Urk. 5/97 S. 32 f.). In der persönlichen Befragung führte der Kläger aus, nichts mit der H10._____ Ltd., K._____, zu tun zu haben (Prot. Vi S. 67 f.). Weiter gab er an, dass zwischen einer mit den Besitzern des Q._____ liierten Drittperson, bezüglich welcher er einer Geheimhaltungspflicht unterstehe, und der H1._____ AG ein Be- ratungsvertrag zustande gekommen sei. Die Entschädigung für diesen Vertrag erhalte die H1._____ AG. Würde diese einen Gewinn realisieren, würde die Ent- schädigung indirekt an die H._____ AG fliessen. Da die H1._____ AG noch immer Verluste aufweise, würden die Einnahmen nicht an die H._____ AG fliessen (Prot. Vi S. 68 f.). Die Umstände um den Verkauf bzw. den Beratungsvertrag betreffend das Q._____ können Einfluss auf den Gewinn der H1._____ AG und damit indi- rekt die Leistungsfähigkeit des Klägers haben. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Beklagte zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche auf Ein- sichtnahme in die von der Vorinstanz angeführten Kontoblätter angewiesen ist. Die Beklagte hat, wenn auch mit Bezug auf die H10._____ Ltd., belegt Auskunft über den im Jahre 2015 getätigten Erwerb des Q._____, den jährlich hieraus
- 52 - fliessenden Ertrag und sämtliche in diesem Zusammenhang erhältlich gemachten finanziellen Vorteile verlangt (Urk. 5/67 S. 8 und Urk. 5/116 S. 8, je Ziffer 2.15.3). 11.6.3. Sodann hat der Kläger gemäss vorinstanzlichem Entscheid die Kon- toblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2015 bis 2017 zu den Konto-Positionen 5600 und 4600 (Lohnaufwand Verwaltung bzw. Übriger Aufwand) zu edieren (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffer 1.C)f). Die Beklagte verlangt belegt Auskunft über sämtliche Honorare, Vergütungen und Entschädi- gungen, die der Kläger von der H1._____ AG von 2009 bis und mit 2016 erhalten hat und in der Zukunft erhalten wird (Urk. 5/67 S. 5 und Urk. 5/116 S. 5, je Ziffer 2.8.2.). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat die Beklagte ein Anrecht darauf, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, aus denen sich potenziell relevante Tatsachen, insbesondere zur Leistungsfähigkeit des Klägers, ergeben könnten. Aus dem Konto Lohnaufwand wird ersichtlich, an wen die Gesellschaft welche Löhne be- zahlt. In den Konten "Übr. Aufwand für Material, Handelswaren und DL" werden insbesondere die Reisekosten verbucht (im Jahre 2014 Fr. 35'221.80) und der "Aufwand verrechenbar an H1._____" von Fr. 193'304.79 (Urk. 55/26). Diesbe- züglich legt die Beklagte plausibel dar, weshalb sie davon ausgeht, dass nicht klar ist, um was für Kosten es sich dabei handelt und wer Nutzniesser ist (vgl. Urk. 5/67 S. 30). Damit ist an der Editionsverpflichtung der Vorinstanz nichts zu bean- standen. 11.7. Die H3._____ Ltd., K._____, wird zu 100% von der H._____ AG gehal- ten (vgl. Urk. 5/53 S. 23). Bezüglich der durch die Vorinstanz angeordneten Editi- onsverpflichtungen (vgl. Urk. 2 S. 22 f., Dispositivziffer 1.D)a)-c) kann vollumfäng- lich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4. und 11.6.). 11.8.1. An der H8._____ AG sowie an der H8._____ AG hielt die H._____ AG per Ende 2015 86% bzw. 100%. Beide Gesellschaften wurden mit General- versammlungsbeschluss vom 16. Februar 2017 aufgelöst und befinden sich der- zeit in Liquidation. Der Kläger war Verwaltungsratspräsident beider Gesellschaf- ten und ist heute deren Liquidator (vgl. Urk. 5/98/9). Mit Bezug auf die von der Vorinstanz gegenüber beiden Gesellschaften ausgesprochenen Editionsverpflich-
- 53 - tungen gemäss den Dispositivziffern 1.E)a)-c) und 1.F)a)-c) kann vollumfänglich auf das Vorangehende verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4. und 11.6.). 11.8.2. Gemäss dem Kläger wurde die H8._____ AG mit Hilfe von Darlehen der H._____ AG gegründet. Ihr Zweck bestand darin, günstige Fertighäuser für die Bevölkerung in Afrika und im Nahen Osten zu bauen. Am 10. Februar 2014 sei zwischen der "ECOWAS" (Commission of the Economic Community of West African States) und der Firma "BJ._____", der lokalen Partnerin der H8._____ AG in AS._____, ein "Memorandum of Understanding" sowie ein Kaufvertrag über den Bau von insgesamt 81 Häusern und Wohnungen abgeschlossen worden. Im Februar 2015 hätte mit der AS._____ Regierung ein Vertrag über 1'000 Einheiten, lieferbar während eines Zeitraums von fünf Jahren, mit einem Investitionsvolumen von umgerechnet rund USD 60 Mio. abgeschlossen werden sollen. Leider habe die AS._____ Regierung die Verhandlungen im Juli/August 2015 abgebrochen. Dies habe den Todesstoss für die noch junge Gesellschaft bedeutet. Auch mit der Regierung von BK._____ [Staat] habe er, der Kläger, eingehende Verhandlungen im Zusammenhang mit der Investition eines Kapitals von USD 41 Mio. geführt. Die Verhandlungen seien hingegen wiederum aufgrund der im Jahr 2015 eskalie- renden Ölkrise abgebrochen worden. Es sei ein Abschreibungsbedarf auf dem Darlehen der H._____ AG an die BL._____ AG von Fr. 1'567'943.– entstanden (Urk 5/53 S. 26 f.). Die Beklagte hatte zur Begründung ihrer Editionsbegehren mitunter geltend gemacht, dass sich aus den im Recht liegenden Bilanzen und Er- folgsrechnungen 2013 bis 2015 der H8._____ AG ergebe, dass von den in diesen Jahren von der H._____ AG erhaltenen Darlehen jeweils nur die Hälfte an die Projekte in AS._____, AQ._____ und AR._____ weitergeleitet worden sei. Die andere Hälfte habe jeweils "plus/minus" den Verwaltungsaufwand dargestellt. Sie gehe davon aus, dass diese Zahlungen an den Kläger gegangen seien und gege- benenfalls Auswirkungen auf ihre gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche hät- ten. Entsprechend verlangte die Beklagte belegte Auskunft darüber, inwiefern der Kläger an diesen Ausgaben partizipiert habe. Namentlich erwähnte sie für das Jahr 2013 Fr. 327'250.– "Rechtsberatung" und Fr. 26'745.31 "Reisespe- sen/Kundenbetreuung", für das Jahr 2014 Fr. 250'000.– "Management Fee H._____ AG", Fr. 20'089.– "Reisekosten/Kundenbetreuung" und "Verwaltungs-
- 54 - aufwand BM._____ AG" sowie für das Jahr 2015 Fr. 49'980.– "Verwaltungsauf- wand BM._____ AG". Nachdem weder 2013 noch 2014 Lohnkosten ausgewiesen worden seien, so die Beklagte weiter, sei davon auszugehen, dass kein Personal angestellt gewesen sei. Es sei unverständlich, dass dennoch Aufwand für Raum- miete, Fahrzeuge, Telefon etc. in der Erfolgsrechnung aufgenommen worden sei (Urk. 5/67 S. 40). Aus diesen Behauptungen ergibt sich genügend klar, dass die Beklagte Einblick in die entsprechenden Kontoblätter wünscht, damit sie sich ei- nen Überblick über die Bezüge des Klägers machen kann. Folglich ist die Ver- pflichtung des Klägers zur Edition der Kontoblätter der Buchhaltung (Buchun- gen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 bis 2017 zu den Konto-Positionen 1130, 1135, 1136, 2160, 6532, 6533 und 6534 (Darlehen, Rechtsberatung, Ma- nagement Fees, Verwaltungsaufwand) nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 23 f., Dispositivziffer 1.F)d). Im Recht liegen derzeit einzig die öffentlichen Urkunden betreffend die Auflösung der beiden Gesellschaften (Urk. 184/4 und 5). Damit kann keine Rede davon sein, dass der Kläger alle erforderlichen Abschlusskonti und Belege bereits ins Recht gelegt hat und es an einem Rechtsschutzinteresse der Beklagten für weitergehende Dokumente fehlt (vgl. Urk. 1 S. 30). 11.9. Die H5._____ Ltd. wird zu 100% von der H._____ AG gehalten (Prot. Vi S. 72). Sie hält ihrerseits mitunter zu 100% die H6._____ S.A. (L._____), wel- che Eigentümerin der von den Parteien als Feriendomizil benutzten Liegenschaft auf BB._____ ist (Prot. Vi S. 73 f.). Gemäss Angaben des Klägers in der Klage- begründung hält die H5._____ Ltd. sodann die "Portfolio F._____/G._____" (Urk. 5/53 S. 23). Weiter ist umstritten, ob der Kläger über diese Unternehmung im Jah- re 2011 für Fr. 10.0 Mio. ein Flugzeug … [Marke] (… [Marke-Kennzeichen]) ge- kauft hat (vgl. Urk. 5/67 S. 44). Bezüglich der durch die Vorinstanz angeordneten Editionsverpflichtungen (vgl. Urk. 2 S. 24., Dispositivziffer 1.G)a)-c) kann vollum- fänglich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4. und 11.6.). 11.10. Der Gewinn der Einzelfirma R._____ bildet einen Eckpfeiler des klä- gerischen Einkommens (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1.). Potenziell relevant ist das Ein- kommen (zumindest) ab dem Jahre 2011 (vgl. vorne IV./E. 3.2.4.). Die Beklagte
- 55 - bringt zur Begründung der Editionsbegehren betreffend die Liegenschaften des Klägers einleitend (vgl. Urk. 5/67 S. 12 ff. und Urk. 5/116 S. 15 ff. je Ziffer 2.36.) vor, zur Verifizierung des Mietertrages aus den Liegenschaften habe der Kläger zu jeder der ihm gehörenden Liegenschaften die Liegenschaftenabrechnungen der Jahre 2009 bis 2016 zu edieren, inklusive der Kontoauszüge per Jahresende der Mietzinseinnahmen und der Erneuerungsfonds, mit den Angaben zu den er- reichten Mietzinseinnahmen und den getätigten Investitionen. Es sei darauf hin- gewiesen, dass der Kläger in den vergangenen Jahren mit seinen Liegenschaften einen enormen Ertrag erwirtschaftet habe, diesen aber durch Abschreibungen und Rückstellungen bzw. Überweisung des Ertrages in den Erneuerungsfonds in den Jahren 2010, 2011 und 2012 auf mehrere hunderttausend Franken "in Minus" gebracht habe, um sein steuerbares Einkommen zu vermindern. Gleichzeitig ha- be er die Rückstellungen als zukünftige Schulden verbucht und sie mit den Hypo- theken vom Buchwert der Liegenschaften abgezogen, womit er zusätzlich noch die Möglichkeit erhalten habe, sein Millionenvermögen an den Gesellschaften steuerlich zu neutralisieren. Die vorliegenden Steuererklärungen würden damit weder Auskunft über das Einkommen des Klägers noch über sein Vermögen ge- ben (Urk. 5/67 S. 53). Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte plausibel darge- legt, wieso sie Einblick in die ihr von der Vorinstanz zuerkannten vollständigen Jahresabrechnungen 2011 bis 2017 (mit Auszügen der Mietzins- und Erneue- rungsfonds-Konti per jeweiliges Jahresende) der Liegenschaften AA._____ in AB._____ [Ort] sowie AC._____-/AD._____-strasse und AE._____- in Zürich (Urk. 2 S. 24, Dispositivziffer 1.H)b) nehmen will, um ihre Ansprüche substantiieren zu können. Die Beklagte muss sich auch diesbezüglich nicht mit den Versicherungen des Klägers begnügen (vgl. Urk. 5/97 S. 39). Mit Bezug auf die während der Dau- er der Ehe verkauften Liegenschaften S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____ und W._____-strasse in Zürich kann auf die vorangehenden Ausführun- gen verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 9.2.). Es ist daher auch nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz den Kläger zur Edition der Verträge über den Ver- kauf der beiden Liegenschaften verpflichtet hat (vgl. Urk. 2 S. 24, Dispositivziffer 1.H)a).
- 56 - 11.11. Die P1._____ AG wird zu 100% von der H._____ AG gehalten (vgl. Prot. Vi S. 60). Von der N2._____ hielt die H._____ AG gemäss Angaben des Klägers per 31. Dezember 2015 noch 40%, von der N1._____ noch 70% und von der O._____ AG noch 30% (vgl. Urk. 5/53 S. 26). Betreffend die N2._____, die N1._____ und die O._____ AG bestehen Management-Buy-Out-Verträge, welche gemäss Kläger vor rund 15 Jahren abgeschlossen wurden. Parteien der Verträge sind die H._____ AG als Verkäuferin und das jeweilige Management als Käufer (vgl. Prot. Vi S. 52). Bezüglich der durch die Vorinstanz angeordneten Editions- verpflichtungen betreffend die vollständigen Jahresrechnungen sowie die Konto- blätter der Buchhaltung zum Personal- und Verwaltungsaufwand (vgl. Urk. 2 S. 24, Dispositivziffern 1.I)a) und b) kann vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne IV./E. 11.4. und 11.6.). Die vom Klä- ger beherrschte H._____ AG war zumindest bis im Jahre 2017 noch an der N2._____, an der N1._____ und an der O._____ AG beteiligt (vgl. Prot. Vi S. 47 ff.). Es spricht nichts dagegen, den Kläger zur Herausgabe von Dokumenten zu verpflichten, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen (vgl. Urk. 1 S. 30). Da die H._____ AG aus den mit der N2._____, der N1._____ und der O._____ AG abgeschlossenen Management-Buy-Out-Verträgen finanzielle Vor- teile erzielt (vgl. Prot. Vi S. 53), ist genügend glaubhaft gemacht, dass die Beklag- te zur Beurteilung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche auch auf Einblick in die entsprechenden Verträge angewiesen ist. Folglich ist an der Verpflichtung, dass der Kläger die entsprechenden Verträge einzureichen hat (vgl. Urk. 2 S. 24, Dis- positivziffer 1.I)c), nichts zu beanstanden.
12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen Dispositiv- ziffer 1 der Verfügung vom 20. Juli 2018 abzuweisen ist. Es besteht keine Veran- lassung zur Aufhebung von Dispositivziffer 2, "soweit diese Anordnung nicht rein prozessuale Editionsverpflichtungen gemäss Dispositivziffer 1 betrifft" (vgl. Urk. 1 S. 2, Antrag 2, und S. 31).
- 57 - V. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss wird der Kläger vollumfänglich kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Sie werden teilweise mit dem geleiste- ten Vorschuss verrechnet. Weiter ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ge- stützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV eine volle Parteientschädigung von rund Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 308.– (7,7% Mehrwertsteuer), damit rund Fr. 4'300.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Juli 2018 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 58 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am