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LY180042

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-10-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2018 wurde u.a. die Tochter der Parteien (Verfahrensbeteiligte) – die mit Verfügungen der KESB Bremgarten AG vom 23. März 2018 und vom 25. April 2018 beim Kläger platziert worden war, damit sie die ... öffentliche Schule besuchen konnte (Urk. 2 S. 5) –, wieder unter die Obhut der Beklagten gestellt und wurde die Entscheidungsbe- fugnis in Bezug auf sämtliche schulischen Belange etc. dem Erziehungsbeistand der Tochter übertragen – unter entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge beider Elternteile – damit sie nunmehr in einem Internat platziert werden könne (Vi-Urk. 187 = Urk. 2).

b) Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 15. August 2018 zugestellten Entscheid (Vi-Urk. 188) hat der Kläger am 27. August 2018 fristge- recht Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es seien Dispoziffern 1, 3, 5 und 6 der Verfügung vom 5. Juli 2018 (FP170029-F/Z15) des Bezirksgerichtes Horgen aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegeh- ren im nachfolgenden Umfang gutzuheissen:

a. Es sei der Berufungsbeklagten im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich C._____, ge- boren am tt.mm.2010, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit soforti- ger Wirkung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechtskräftigen Entscheides zu entziehen.

b. Es sei C._____ mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des vor- liegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechtskräftigen Ent- scheids beim Berufungskläger zu platzieren.

c. Die Berufungsbeklagte sei mit sofortiger [Wirkung] bis zum Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechts- kräftigen Entscheids berechtigt zu erklären, C._____ nach den Sommerferien (ab dem 20. August 2018) jedes zweite Wochenen- de von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen.

d. Es sei die elterliche Sorge der Berufungsbeklagten in sämtlichen Belangen, welche die Schule/Ausbildung und Therapien sowie die Übernachtungen in D._____ betreffen, einzuschränken und dem Berufungskläger entsprechend die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.

e. Eventualiter sei bis zum Abschluss des Vorinstanzlichen Verfah- rens die sofortige Einschulung von C._____ in der Schule E._____ anzuordnen.

- 3 -

E. 2 Es sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, geboren am tt.mm.2010, für die Dauer des Verfahrens FP170029 nach E._____ zu verlegen.

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."

c) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 31. August 2018 wurde das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 3) ab- gewiesen und wurde ihm Frist zu Leistung eines Vorschusses von Fr. 5'500.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 4). Mit Präsidialver- fügung vom 18. September 2018 wurde dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte der Kläger (persönlich) mit, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den Kosten- vorschuss zu bezahlen (Urk. 7). Mit Beschluss der Kammer vom 27. September 2018 wurde diese Eingabe als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege entgegengenommen, dasselbe jedoch abgewiesen und dem Kläger eine Notfrist von fünf Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses angesetzt (Urk. 8).

d) Der Gerichtskostenvorschuss ist auch innert dieser Notfrist nicht geleis- tet worden. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 Disp.-Ziff. 2 Abs. 3, Urk. 6 Disp.-Ziff. 1 Abs. 3 und Urk. 8 Disp.-Ziff. 2 Abs. 3) ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

2. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten und der Verfah- rensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und die Verfahrens- beteiligte je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3/1-3 sowie einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer - 5 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Oktober 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2018 (FP170029-F) ________________________

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2018 wurde u.a. die Tochter der Parteien (Verfahrensbeteiligte) – die mit Verfügungen der KESB Bremgarten AG vom 23. März 2018 und vom 25. April 2018 beim Kläger platziert worden war, damit sie die ... öffentliche Schule besuchen konnte (Urk. 2 S. 5) –, wieder unter die Obhut der Beklagten gestellt und wurde die Entscheidungsbe- fugnis in Bezug auf sämtliche schulischen Belange etc. dem Erziehungsbeistand der Tochter übertragen – unter entsprechender Einschränkung der elterlichen Sorge beider Elternteile – damit sie nunmehr in einem Internat platziert werden könne (Vi-Urk. 187 = Urk. 2).

b) Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 15. August 2018 zugestellten Entscheid (Vi-Urk. 188) hat der Kläger am 27. August 2018 fristge- recht Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es seien Dispoziffern 1, 3, 5 und 6 der Verfügung vom 5. Juli 2018 (FP170029-F/Z15) des Bezirksgerichtes Horgen aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegeh- ren im nachfolgenden Umfang gutzuheissen:

a. Es sei der Berufungsbeklagten im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich C._____, ge- boren am tt.mm.2010, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit soforti- ger Wirkung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechtskräftigen Entscheides zu entziehen.

b. Es sei C._____ mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des vor- liegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechtskräftigen Ent- scheids beim Berufungskläger zu platzieren.

c. Die Berufungsbeklagte sei mit sofortiger [Wirkung] bis zum Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens (FP170029-F) mittels rechts- kräftigen Entscheids berechtigt zu erklären, C._____ nach den Sommerferien (ab dem 20. August 2018) jedes zweite Wochenen- de von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen.

d. Es sei die elterliche Sorge der Berufungsbeklagten in sämtlichen Belangen, welche die Schule/Ausbildung und Therapien sowie die Übernachtungen in D._____ betreffen, einzuschränken und dem Berufungskläger entsprechend die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.

e. Eventualiter sei bis zum Abschluss des Vorinstanzlichen Verfah- rens die sofortige Einschulung von C._____ in der Schule E._____ anzuordnen.

- 3 -

2. Es sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, geboren am tt.mm.2010, für die Dauer des Verfahrens FP170029 nach E._____ zu verlegen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."

c) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 31. August 2018 wurde das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 3) ab- gewiesen und wurde ihm Frist zu Leistung eines Vorschusses von Fr. 5'500.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 4). Mit Präsidialver- fügung vom 18. September 2018 wurde dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte der Kläger (persönlich) mit, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den Kosten- vorschuss zu bezahlen (Urk. 7). Mit Beschluss der Kammer vom 27. September 2018 wurde diese Eingabe als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege entgegengenommen, dasselbe jedoch abgewiesen und dem Kläger eine Notfrist von fünf Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses angesetzt (Urk. 8).

d) Der Gerichtskostenvorschuss ist auch innert dieser Notfrist nicht geleis- tet worden. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 Disp.-Ziff. 2 Abs. 3, Urk. 6 Disp.-Ziff. 1 Abs. 3 und Urk. 8 Disp.-Ziff. 2 Abs. 3) ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

2. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten und der Verfah- rensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und die Verfahrens- beteiligte je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3/1-3 sowie einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

- 5 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc