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LY180038

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2019-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2007 verheiratet und Eltern dreier Kinder (C._____, geboren am tt.mm.2003, sowie D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2007; Urk. 7/1, 2). Mittels Eheschutzverfügung vom 23. Juni 2014 wurde das Getrenntleben der Par- teien geregelt. Dabei verpflichtete sich der Beklagte, Gesuchsteller und Beru- fungskläger (fortan Beklagter), der Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbe- klagten (fortan Klägerin) ab 1. August 2014 monatliche persönliche Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 3'340.– sowie je Fr. 800.– Unterhaltsbeiträge pro Monat zuzüglich Kinderzulagen für die unter ihre Obhut gestellten drei Kinder zu bezah- len (Urk. 7/3/82 S. 3). Am 24. November 2016 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB rechtshängig (Urk. 7/1). Im Verlauf dieses Verfahrens verlangte der Beklagte mittels Eingabe vom 28. Februar 2018 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Abänderung der im Eheschutzverfah- ren festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder und die Klägerin (Urk. 7/74 S. 2). Mittels Verfügung vom 27. März 2018 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ausreichend zu be- gründen und zu belegen. Überdies wurden die Parteien zur Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen (Urk. 7/84, /85). Die schriftliche Begründung des Massnahmeantrags des Beklag- ten datiert vom 9. April 2018 (Urk. 7/88), die Stellungnahme der Klägerin dazu vom 23. April 2018 (Urk. 7/92). Am 8. Mai 2018 fand die Verhandlung statt (Prot. I S. 46 ff.). Mit Zuschrift vom 10. Mai 2018 äusserte sich der Beklagte erneut (Urk. 7/98). Darauf replizierte die Klägerin mittels Eingabe vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/103), worauf sich wiederum der Beklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2018 verlauten und eine Änderungsverfügung hinsichtlich seiner Anstellung an der Oberstufe F._____ ins Recht reichen liess (Urk. 7/105 und Urk. 7/106). Darauf fällte die Vorinstanz mittels Verfügung vom 4. Juli 2018 den eingangs zitierten

- 5 - Entscheid unter Zustellung von Urk. 7/105 und Urk. 7/106 an die Klägerin (Urk. 7/107 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Eheschutzentscheid vom 23. Juni 2014 verpflichtete sich der Be- klagte, der Klägerin ab 1. August 2014 monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'340.– und je Fr. 800.– (zuzüglich Kinderzulagen) für jedes der drei unter der Obhut der Klägerin stehenden gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Diese ver- einbarungsgemässe Regelung basierte auf einem monatlichen Erwerbseinkom- men des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'488.– netto und einem solchen der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'200.– netto sowie einem Notbedarf des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'606.65 monatlich und einem Notbedarf der Klägerin inklusi- ve Kinder in der Höhe von Fr. 8'329.70 pro Monat (Urk. 7/3/82 S. 3).

E. 1.2 Mit seinem Massnahmebegehren vom 28. Februar 2018 liess der Beklagte eine angemessene Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Aufhe- bung der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich beantragen. Er begründe- te dies im Wesentlichen mit der Reduktion seines Erwerbseinkommens seit Ende Januar 2018 auf Fr. 7'867.– netto pro Monat (einschliesslich Anteil 13. Monats- lohn) zufolge der Kündigung seiner bisherigen Stelle und des Antritts einer neuen Stelle als Heilpädagoge bei der Oberstufe F._____ (Urk. 7/74 S. 2; Urk. 7/88 S. 2 ff.).

- 9 -

E. 1.3 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, zwar habe der Beklagte glaub- haft dargetan, dass er seine Stelle als Schulleiter in G._____ unverschuldet be- endet habe (Mobbing gegen seine Person, Involvierung der Presse, Vertrauens- entzug durch die Vorgesetzten), jedoch habe er nicht glaubhaft machen können, weshalb er in der Folge freiwillig eine Stelle angetreten habe, mit welcher er sein Einkommen um fast einen Viertel reduziert habe, und dies, obschon es ihm wei- terhin zumutbar und möglich sei, im Vollpensum als Schulleiter bzw. Heilpädago- ge zu arbeiten und dabei ein Erwerbseinkommen von Fr. 10'488.– netto, inklusive

13. Monatslohn, zu erzielen. Insbesondere sei ihm anzulasten, dass er nicht im für dieses Stellensegment üblichen Jahresabschnitt des ersten Quartals 2018 Suchbemühungen unternommen habe. Selbst wenn er auf Februar 2018 hin nicht habe stellenlos werden wollen, hätte ihm die Möglichkeit offengestanden, vor- übergehend eine nicht optionale (Vikariats-)Stelle anzunehmen, um dann im ers- ten Quartal des Jahres eine angemessene Stelle zu suchen, die er auf August dieses Jahres hin hätte antreten können. Vorliegend müsse aufgrund seiner nicht angemessenen Stellensuchbemühungen angenommen werden, dass er sich wil- lentlich nicht um eine neue angemessene Stelle bemüht habe. Er habe sein tat- sächliches tieferes Erwerbseinkommen selbst herbeigeführt, welches er nun als Grundlage für sein Abänderungsbegehren vorschieben wolle. Derartiges Verhal- ten schliesse eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages an seine Kinder und an die Klägerin aus. Damit liege in Bezug auf das Einkommen des Beklagten kein Abänderungsgrund vor (Urk. 2 S. 12 f., 15, 17). Auch der Bedarf des Beklagten habe sich nicht wesentlich verändert, weshalb auch hier kein Abänderungsgrund ersichtlich sei. Schliesslich sei auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Kläge- rin kein Abänderungsgrund gegeben. Diese habe weiterhin für die drei, zwar schon älteren (bald 15-jährige Tochter und 11-jährige Zwillingssöhne), aber sehr betreuungsintensiven Kinder zu sorgen. Mangels einer wesentlichen und dauer- haften (unfreiwilligen) Veränderung der Verhältnisse wies die Vorinstanz das Ab- änderungsbegehren des Beklagten schliesslich vollumfänglich ab (Urk. 2 S. 21). Sie erwog ferner, daran ändere auch die durch den Beklagten persönlich und ver- spätet edierte Auflösungsvereinbarung vom 29. August 2017 zwischen ihm und dem Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk H._____ betreffend seine An-

- 10 - stellung in der Schule G._____ und die dazu ergangene Korrespondenz samt wei- teren Ausführungen (vgl. Urk. 7/99/1-7; Urk. 7/105 Rz. 3 f.) nichts. Daraus gehe lediglich hervor, dass der Beklagte seine Arbeit bei der Schule G._____ nicht freiwillig aufgegeben habe, was ihm bereits zugestanden worden sei, und dass er eine unpräjudizielle Entschädigung in der Höhe von zwei Monatsgehältern, circa Fr. 20'000.–, erhalten habe (Urk. 7/99/6 Ziff. 4; Prot. I S. 47), welche allenfalls ei- ne kurzfristige Arbeitslosigkeit zu überbrücken erlaubt hätte. Dass diese Summe dem Gesuchsteller im Sinne einer Genugtuung bezahlt worden wäre, gehe dar- aus jedenfalls nicht hervor, weshalb sie ihm als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 17).

E. 1.4 Mit seiner Berufung strebt der Beklagte einzig noch eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich ab 28. Februar 2018 an (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung (Urk. 19 S. 2).

2. Abänderungsvoraussetzungen Die Abänderung eheschutzrichterlicher Anordnungen bzw. richterlich vorgemerk- ter Eheschutzvereinbarungen kann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die dem früheren Entscheid zugrunde liegen, erheblich und dauernd verändert haben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 226; Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 9.95; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 10 zu Art. 179). Bei der Frage, was erheblich ist, kommt es massgeblich auf die finanziellen Verhältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer als bei guten wirt- schaftlichen Verhältnissen ist. So stellt bei knappen finanziellen Verhältnissen be- reits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung dar, nicht aber bei finanziell guten Verhältnissen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 4.05 S. 177 m.w.H.). Liegt bei den Einkommen oder den Notbedarfen, je für sich gesondert betrachtet, kein Abänderungsgrund vor, besteht die Möglichkeit, dass bei einem Ehegatten

- 11 - aufgrund unerheblicher Veränderungen beim Einkommen und beim Notbedarf die Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Ehegatten zu einem Abänderungsgrund führt. Dies wird grundsätzlich dann in Betracht gezogen wer- den müssen, wenn sich das Einkommen entgegengesetzt zum Notbedarf verän- dert (Bachmann, a.a.O., S. 227). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Ein- kommen indes in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rück- gängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3). Wirksam wird die Abände- rung grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, N 14 zu Art. 179 ZGB; vgl. zum Ganzen auch: Urk. 2 S. 11 m.w.H.). Gelangt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, wobei immer die aktuellen Einkommen und Notbedarfspositionen einzusetzen sind. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge muss erfolgen, da bei einer Än- derung verschiedener Faktoren nicht von vorneherein fest steht, ob sich die ver- schiedenen Änderungen gegenseitig aufheben (Bachmann, a.a.O., S. 227 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.2.1).

3. Einkommen des Beklagten

E. 2 Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor- instanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmit- telinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um

- 7 - festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründun- gen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründun- gen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbe- gründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375) gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; so in Bezug auf die Be- schwerdeantwort im bundesgerichtlichen Verfahren auch BGE 140 III 115, E. 2 S. 116). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).

E. 3 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren betreffend die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegenden Belan- ge – wie die vorliegend im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge – nur un- ter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer

- 8 - Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar.

E. 3.1 Stellenverlust als Schulleiter in G._____ per Ende Januar 2018 Ende Mai 2017 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass der Vorstand des Zweck- verbandes der Schulgemeinden im Bezirk H._____ beschlossen habe, die Zu- sammenarbeit mit ihm aufzulösen. Der Beklagte wurde vor die Wahl gestellt, Schulleiter in G._____ zu bleiben, wobei dann nach einer entsprechenden MAB eine Kündigung seitens des Vorstandes angestrebt worden wäre, oder (freiwillig) zu gehen (Urk. 7/99/2), dies nachdem die Schule eine schlechte Evaluation erhal- ten hatte, weil sich einige Eltern mit Anschuldigen an die Presse gewandt hatten. Der Kanton Zürich warf der … Schule G._____ Führungsversagen vor, wobei der Leiter (der Beklagte) seit mehreren Wochen krankgeschrieben sei (Urk. 7/73/3). Offenbar erlitt der Beklagte damals am 8. April 2017 einen Fahrradunfall und war arbeitsunfähig. Mitte Mai 2017 konnte er wieder zu 50 % arbeiten (Prot. I S. 49). Er entschied sich für den Stellenverlust. Ab 29. Mai 2017 war er bis Ende August

- 12 - 2017 aus psychischen Gründen krankgeschrieben (Urk. 7/89/9, 10; Urk. 7/88 S. 11). Unterm 29. August 2017 wurde zwischen dem Zweckverband und dem Beklagten eine Vereinbarung über die Beendigung der Anstellung im gegenseiti- gen Einvernehmen per Ende Januar 2018 geschlossen. Bis dahin wurde der Be- klagte freigestellt (Urk. 7/99/6; Prot. I S. 46 f.). Mit Blick auf das Mobbing gegen seine Person (vgl. anschaulich: Urk. 7/96/1) und den Vertrauensentzug durch die Vorgesetzten des Zweckverbandes (Urk. 7/99/6; Prot. I S. 48 f.) erscheint - mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 12 f.) - nachvollziehbar, dass eine Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses für den Beklagten unter diesen Umständen nicht mehr zu- mutbar und mittelfristig auch nicht mehr möglich war. Es kann dem Beklagten da- her nicht vorgeworfen werden, diese Anstellung schuldhaft in Schädigungsabsicht aufgegeben zu haben. Wie bereits die Vorinstanz richtig schloss, liegen im Übrigen keine ausreichenden Hinweise vor, wonach sich bereits im Jahr 2015 eine Auflösung des Arbeitsver- hältnisses in der Gemeinde G._____ abgezeichnet haben soll (Urk. 2 S. 13; vgl. demgegenüber: Urk. 19 S. 4, 8). Vielmehr erhielt der Beklagte offenbar im Jahr 2016 eine gute Mitarbeiterbeurteilung und hatte im März 2017 ein gutes Mitarbei- tergespräch. Zudem wurde ihm 2016/2017 eine CAS-Ausbildung durch den Zweckverband ermöglicht (Prot. I S. 49, 53). Der Beklagte musste sich dement- sprechend nicht bereits in den Jahren 2015, 2016 und 2017 und insbesondere in den stellenrelevanten Bewerbungszeiträumen April/Mai (auf das kommende Schuljahr per August) auf eine neue Stelle bewerben, wie die Klägerin fordert (Urk. 19 S. 8 ff.,15; Urk. 7/92 S. 3 f.). Sodann liegen auch keinerlei Hinweise dafür vor, dass es sich bei der 77 %-Stelle, welche der Beklagte per 29. Januar 2018 in F._____ antrat (Urk. 7/89/16), nicht um seine einzige Arbeitsstelle handeln und er daneben noch teilzeitlich als Heilpädagoge arbeitstätig (gewesen) sein sollte (Urk. 19 S. 11, 15; Urk. 7/92 S. 5; Urk. 7/93/6; Prot. I S. 53). Die Klägerin spricht denn auch selber lediglich davon, dass der Beklagte "möglicherweise" bereits im Schuljahr 2017/2018 mehrere Teilzeitstellen bekleidet habe (Urk. 19 S. 15; Urk. 7/92 S. 5). Eine entsprechende Anfrage beim Volksschulamt, wie die Kläge- rin dies neu verlangt (Urk. 19 S. 15), drängt sich im vorliegenden summarischen Verfahren jedenfalls nicht auf.

- 13 -

E. 3.2 Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit der Einkommensverminderung Nachdem der Kläger sich verschiedentlich vergeblich beworben hatte, wobei er sich vornehmlich als Schulleiter bewarb und lediglich zweimal als Heilpädagoge (vgl. Urk. 7/89/11/1-16), erhielt er schliesslich im Dezember 2017 die Zusage für die Anstellung als Heilpädagoge auf der Sekundarstufe in F._____ per 29. Januar 2018 im Beschäftigungsgrad von 77 % (Prot. I S. 51; Urk. 7/89/16). Dort verdiente er lediglich noch rund Fr. 8'034.– netto pro Monat (einschliesslich Anteil 13. Mo- natslohn und Verpflegungszulage 12 mal jährlich [Fr. 7'421.70 x 13 - Fr. 77.– : 12]; Urk. 4/3 [Lohnabrechnung Mai 2018]; vgl. auch Urk. 2 S. 11; Urk. 7/96/2 [Lohnabrechnung April 2018]; vgl. auch Urk. 7/75/2-3; Urk. 7/89/2; Prot. I S. 52 f.), mithin rund einen Viertel weniger als im Zeitpunkt des Eheschutzes 2014 (Fr. 10'488.– netto). Gemäss Änderungsverfügung vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/106) wurde der Beschäf- tigungsgrad des Beklagten in F._____ per 1. August 2018 jedoch auf 90 % ange- hoben (Urk. 7/105 S. 4). Hierbei handelt es sich um ein zu berücksichtigendes echtes Novum, zumal es, zumindest vor Vorinstanz, auch um die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ging, womit die Untersuchungsmaxime galt (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und damit Noven bis zur Urteilsberatung zulässig waren (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Berufungsverfahren liess der Beklagte mittels Noven- eingabe vom 23. Juli 2018 (Urk. 5) - und damit unverzüglich - eine neue Ände- rungsverfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 6/1) einreichen, welche als zulässiges Novum zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenfalls als zulässiges No- vum ist die damit zusammenhängende (interne) Verfügung betreffend Anstellung als Lehrperson vom 6. Juni 2018 (Urk. 6/2) entgegenzunehmen (vgl. Urk. 5 S. 2). Gemäss diesen neuen Dokumenten besetzt der Beklagte ab 1. August 2018 nunmehr gesamthaft ein Vollpensum bei der Schulgemeinde F._____, nämlich 76 % wie bisher als Heilpädagoge und 24 % als Fachlehrperson, je auf Sekun- darstufe. Erstere Tätigkeit fällt in die Lohnkategorie V, Zweitere in die tiefere Lohnkategorie IV (Urk. 5 S. 2; Urk. 7/89/16, /17). Mittels Eingabe vom 31. August 2018 liess der Beklagte in der Folge ohne Verzug die Lohnabrechnung August 2018 nachreichen (Urk. 16 und Urk. 17). Auch hierbei handelt es sich um ein zu-

- 14 - lässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Danach wurden ihm am 24. August 2018 Fr. 9'490.70 netto ausbezahlt (Urk. 17). Die Verpflegungspauschale von Fr. 100.– (Urk. 17) ist dabei - mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 11) - seinem Einkommen anzurechnen, zumal davon auszugehen ist, dass im Rahmen des ursprünglichen Eheschutzentscheides aus dem Jahr 2014, als der Beklagte bereits Schulleiter von G._____ war, dies auch so gehandhabt wurde und dem Beklagten dafür im Rahmen seines Bedarfes, wie beantragt (vgl. Urk. 7/3/23 S. 12) und anerkannt (vgl. Urk. 7/3/26 S. 20, 24), ein (höherer) Betrag für auswärtiges Essen veranschlagt wurde (vgl. demgegenüber: Urk. 1 S. 9; Urk. 7/3/56 S. 7 ff. ["ohne Spesen", wobei der Beklagte selber Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 200.– und nicht bloss solche in der Höhe der Ver- pflegungspauschale von Fr. 100.– geltend machte]; vgl. auch Urk. 7/88 S. 7). Ein Abzug der Verpflegungspauschale beim Einkommen und zusätzlich eine Berück- sichtigung der Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung beim Bedarf käme einer unzulässigen Doppelberücksichtigung gleich. Ob die Verpflegungspauschale beim Einkommen miteinzuberechnen ist, spielt allerdings ohnehin keine entscheidende Rolle, weil so oder anders keine wesentliche Verminderung des beklagtischen Einkommens resultiert. Einschliesslich Anteil 13. Monatslohn und Verpflegungspauschale ergibt sich ein massgebliches Einkommen des Beklagten seit 1. August 2018 in der Höhe von rund Fr. 10'273.– (Fr. 9'490.70 x 13 - Fr. 100.– [nur 12 x entrichtete Verpfle- gungspauschale, vgl. Urk. 1 S. 9] : 12). Im Vergleich zum Einkommen des Beklag- ten, welches dem Eheschutzentscheid aus dem Jahr 2014 zu Grunde lag (Fr. 10'488.–), hat sich das beklagtische Einkommen per 1. August 2018 somit um rund Fr. 215.– pro Monat bzw. um rund 2 % vermindert (vgl. auch Urk. 19 S. 5 f.). Solches stellt für sich allein zwar noch keinen Abänderungsgrund dar, jedoch be- steht, wie eingangs erwähnt, die Möglichkeit, dass aufgrund von Veränderungen im Notbedarf des Beklagten die Gesamtbetrachtung seiner wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu einem Abänderungsgrund führt. Was hingegen die fünf Monate von März 2018 (Zeitpunkt Eingang Abänderungs- begehren, vgl. Urk. 7/74; Urk. 1 S. 2) bis und mit Juli 2018 anbelangt, verdiente

- 15 - der Beklagte zwar rund einen Viertel weniger, allerdings erhielt er im Zuge der Aufhebung seiner Anstellung als Schulleiter der … Schule G._____ eine "unprä- judizielle Entschädigung" in der Höhe von zwei Monatsgehältern bzw. rund Fr. 20'000.– (Urk. 7/99/6, Ziffer 4; Prot. I S. 47). Wie bereits erwähnt, rechnete die Vorinstanz dem Beklagten diese Entschädigung als Einkommen an, weil aus der verspätet edierten Auflösungsvereinbarung nicht hervorgehe, dass diese Summe dem Beklagten im Sinne einer Genugtuung bezahlt worden wäre (Urk. 2 S. 17). Mit Blick auf die jedenfalls vor Vorinstanz geltende unbeschränkte Untersu- chungsmaxime stellt die Aufhebungsvereinbarung vom 29. August 2017 (Urk. 7/99/6), welche mit Eingabe des Beklagten vom 10. Mai 2018 (Urk. 7/98) vor Vorinstanz nachgereicht wurde, ein zulässiges Novum dar (Art. 229 Abs. 3 ZPO), zumal den Parteien, wie der Beklagte richtig erwähnt (Urk. 7/105 S. 1), die Phase der Urteilsberatung nicht angezeigt worden war. Nicht zuletzt in Anbetracht des Wortlauts der Vereinbarung und auch angesichts der damaligen Umstände be- stehen keinerlei Hinweise, wonach es sich bei dieser Entschädigung um eine Ge- nugtuung im Zusammenhang mit dem Mobbing gegenüber dem Beklagten han- deln sollte, wie dieser behauptet (Prot. I S. 47 f.; Urk. 7/105 S. 2 f.). Vielmehr sind dem Beklagten die Fr. 20'000.– als Einkommen anzurechnen. Auf die sechs Mo- nate (Februar 2018 bis und mit Juli 2018) seines verminderten Verdienstes ange- rechnet, ergibt dies rund Fr. 3'333.– pro Monat. Unter monatlich anteilsmässiger Berücksichtigung der Entschädigung generierte der Beklagte in dieser Zeit mithin ein Gesamteinkommen von rund Fr. 11'367.– netto pro Monat (Fr. 8'034.– Netto- monatseinkommen Oberstufenschule F._____ + Fr. 3'333.– anteilsmässige Ent- schädigung). Damit verdiente er rund Fr. 880.– mehr als zur Zeit des Eheschutz- verfahrens im Jahr 2014. Ein Abänderungsgrund zufolge Einkommensreduktion liegt von März 2018 bis und mit Juli 2018 dementsprechend nicht vor.

E. 4 Bedarf des Beklagter

E. 4.1 Vor Vorinstanz liess der Beklagte, nebst seinem verminderten Einkommen, einen gegenüber jenem gemäss Eheschutz 2014 (Fr. 4'606.65; vgl. Urk. 7/3/82 S. 3) erhöhten Bedarf von Fr. 5'882.– (ohne seine hier zu beurteilenden Unter-

- 16 - haltsverpflichtungen) behaupten (Urk. 7/88 S. 3 ff.). Zumindest sinngemäss mach- te er auch damit einen Abänderungsgrund geltend.

E. 4.2 Die Erstinstanz berechnete einen massgeblichen, aktualisierten beklagti- schen Bedarf in der Höhe von lediglich Fr. 4'240.– pro Monat und schloss daraus, der Bedarf des Beklagten habe sich dementsprechend nicht wesentlich geändert, weshalb auch hier kein Abänderungsgrund vorliege (Urk. 2 S. 18-21).

E. 4.3 Im Berufungsverfahren moniert der Beklagte, es bestehe weder Anlass noch Grundlage, den familienrechtlichen Bedarf auf den betreibungsrechtlichen Notbe- darf, zuzüglich der von der Klägerin anerkannten Positionen, herabsetzen zu wol- len, und beziffert seinen Bedarf mit Fr. 5'290.– (Urk. 1 S. 10 ff.). Die Klägerin be- streitet einen Bedarf des Beklagten in dieser Höhe (Urk. 19 S. 12 ff.).

E. 4.4 Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar regelmässig eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dau- erhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Six, a.a.O., Rz. 4.06, S. 178). Es ist von den Wertungen des ursprünglichen Ehe- schutzentscheides vom 23. Juni 2014 auszugehen, welcher nicht in Wiedererwä- gung zu ziehen ist. Dieser basiert auf einer Parteivereinbarung. Danach wurde von einem Gesamtbedarf des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'606.65 ausgegan- gen (Urk. 7/3/82 S. 3, Ziffer 9). Eine Aufstellung der einzelnen Bedarfspositionen (Unterhaltsberechnung) ist nicht aktenkundig. Die Parteien müssen sich daher bei den von ihnen im Eheschutzverfahren gemachten Behauptungen respektive ihren (mutmasslichen) Vorstellungen beim Abschluss der Eheschutzkonvention behaf- ten lassen (vgl. auch BGer vom 30.04.2004, 5C.197/2003).

E. 4.4.1 Nicht strittig sind der Grundbetrag des allein lebenden Beklagten (Fr. 1'200.–), die Kommunikationskosten (Fr. 142.–), die Hausrat- und Haftpflicht- versicherung (Fr. 9.–) sowie die Mehrauslagen für auswärtiges Essen (Fr. 200.–; vgl. Urk. 2 S. 18; Urk. 7/88 S. 2 f.; Urk. 7/92 S. 7). Überdies erscheint auch der von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen eingesetzte, vom Beklagten geltend gemachte Betrag von Fr. 300.– monatlich für die laufenden Steuern an-

- 17 - gemessen (Urk. 2 S. 18 f.; Urk. 7/88 S. 2; demgegenüber: Urk. 7/92 S. 7; Urk. 1 S. 10 ff.; Urk. 19 S. 12 ff.).

E. 4.4.2 a) Umstritten sind vor allem die Mobilitätskosten. Die Vorinstanz er- wog, dem Automobil des Beklagten komme für Fahrten zum Arbeitsplatz keine Kompetenzqualität zu. Während er früher in G._____ gearbeitet habe (zirka 50 Ki- lometer Distanz zum Wohnort in I._____), müsse er heute nur noch bis nach F._____ fahren (zirka 18 Kilometer pro Fahrt). Der Beklagte habe selbst erklärt, bereits mehrmals mit dem Zug zur Arbeit gefahren zu sein (Prot. I S. 54). Weder ändere etwas am Ergebnis, dass die Reisezeit mit der Bahn doppelt so lange wie mit dem Auto dauere noch dass er Sitzungen in J._____ habe, welche umständ- lich zu erreichen seien. Sein Arbeitsort liege direkt am Bahnhof F._____ (Prot. I S. 54). Wo und wie oft die Sitzungen in J._____ stattfänden, sei nicht belegt. Es könne im Notbedarf des Beklagten nur der Auslagenersatz für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Alle-Zonen Jahresabo ZVV und Halbtax) berücksich- tigt werden, mithin Fr. 200.– (Urk. 2 S. 19). Der Beklagte moniert, so wie im Eheschutzurteil vom 23. Juni 2014 das Auto für den Arbeitsweg, und damit auch die Garage und die gesetzlichen Verkehrsabga- ben, als den ehelichen Verhältnissen angemessen bzw. der bisherigen Überein- kunft der Ehegatten entsprechend festgelegt worden sei, so gelte das gleicher- massen heute. Es sei nicht ersichtlich, weshalb neu und einseitig eine Ungleich- behandlung zu seinen Lasten Platz greifen sollte. Die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 400.–), Garage (Fr. 140.–) und Verkehrsabgaben (Fr. 28.–) seien deshalb in seinem Bedarf zu veranschlagen, zumal die Klägerin gar nicht bestreite, dass er beruflich für 20 bis 30 Sitzungen monatlich zusätzlich nach J._____ zum Schulpsychologischen Dienst pendeln müsse (Urk. 1 S. 10 f.; Urk. 7/88 S. 6 Rz. 5). Die Klägerin lässt erwidern, der Beklagte könne mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren (rund 40 Minuten). Trotzdem besitze er zwei Motorräder (Urk. 19 S. 13). Vor Vorinstanz meinte sie, sollten die finanzi- ellen Mittel für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreichen, könne der Be- klagte den Arbeitsweg ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückle-

- 18 - gen. Ein Jahresabonnement für 4 ZVV-Zonen koste Fr. 126.– pro Monat (Urk. 7/93 S. 9). Bereits im Eheschutzverfahren machte der Beklagte für den Arbeitsweg monatlich Fr. 400.–, für die Garage Fr. 140.– und für die Verkehrsabgaben Fr. 33.– geltend (Urk. 3/7/23 S. 12; Urk. 7/3/56 S. 9). Die Klägerin führte damals für den Beklagten und sich selbst je Fr. 236.– pro Monat für den öffentlichen Verkehr auf. Zusätzlich beanspruchte sie für sich und die Kinder indes weiterhin die Benutzung eines Au- tos und dementsprechend einen Betrag von Fr. 500.– pro Monat, um den Bedürf- nissen der "Grossfamilie" gerecht werden zu können. Das Auto gehöre zum bis- herigen üblichen Lebensstandard (Urk. 3/7/26 S. 23, 28, 30; Urk. 7/3/66 S. 4). Gemäss Eheschutzentscheid wurde beiden Parteien je ein Auto - der Klägerin der ältere Saab, dem Beklagten der neuere Saab - für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen (Urk. 7/3/82 S. 4, Ziffer 13). Es ist daher da- von auszugehen, dass ein Fahrzeug zum ehelichen Lebensstandard gehörte, auf dessen Fortführung bei ausreichenden finanziellen Mitteln beide Parteien auch nach dem Getrenntleben Anspruch haben (vgl. auch Urk. 7/92 S. 9, wo selbst die Klägerin davon auszugehen scheint, der Beklagte sollte einzig bei nicht ausrei- chenden Mitteln den öffentlichen Verkehr benutzen). Es ist mithin davon auszu- gehen, dass dem Beklagten im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides die Kosten für ein Auto angerechnet wurden. Solches wurde von der Klägerin denn auch nicht bestritten. Zwar hat sich der Arbeitsweg seit dem Eheschutzentscheid ver- kürzt (Urk. 2 S. 19). Allerdings wurde nicht substantiiert bestritten, dass der Kläger das Auto (auch) benötigt, um an 20 bis 30 monatliche Sitzungen in J._____ zu fahren (Prot. I S. 54; Urk. 7/88 S. 6; Urk. 7/92 S. 9; Urk. 2 S. 19). Insgesamt recht- fertigt es sich, dem Kläger die geltend gemachten Kosten von Fr. 140.– für die Garage, Fr. 28.– für die Verkehrsabgaben und rund Fr. 400.– für das Auto, mithin gesamthaft Fr. 568.–, weiterhin im Bedarf zu veranschlagen (vgl. Urk. 7/73/16-18; vgl. Kilometerpauschale von 70 Rp.).

b) Weiter beanstandet der Beklagte, dass die erste Instanz die geltend ge- machten Kosten von Fr. 117.– für das Ferienhaus im K._____ [Region] nicht be- rücksichtigt habe (Urk. 2 S. 20). Es handle sich dabei ebenfalls um eine laufende

- 19 - Verpflichtung, welche die Ehegatten während des gemeinsamen Zusammenle- bens eingegangen seien (Urk. 1 S. 11; Urk. 7/88 S. 2, 5). Die Klägerin will das Fe- rienhaus längst verkaufen und hält dafür, die Ferienhauskosten gingen dem Le- bensunterhalt der Familie sicher nicht vor (Urk. 19 S. 13; Urk. 7/92 S. 8 f.). Im Rahmen des Eheschutzes gingen die Parteien von Kosten für das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Ferienhaus im K._____ in der Höhe von rund Fr. 257.– monatlich aus (Urk. 7/3/26 S. 20, 22; Urk. 7/3/56 S. 8), welche der Be- klagte zufolge Zuweisung des Ferienhauses an ihn zwecks Verbringung der Feri- en mit den Kindern in seinem Bedarf berücksichtigt haben wollte (Urk. 7/3/56 S. 8 f.). Die Klägerin vertrat damals die Ansicht, nach Aufnahme des Getrenntlebens sei das Ferienhaus zwar dem Beklagten zur Benutzung zuzuweisen. Die nicht sehr hohen diesbezüglichen Kosten habe der Beklagte indes aus einem allfälligen Freibetrag zu finanzieren. Könne das Ferienhaus nicht mehr finanziert werden, müsse es verkauft werden (Urk. 7/3/26 S. 20, 22, 29). Gemäss Eheschutzentscheid wurde das Ferienhaus dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zugewiesen, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass er die Hy- pothekarzinsen, die Amortisationen sowie die aus dem üblichen Gebrauch ent- stehenden Kosten übernehme (Urk. 7/3/82 S. 4, Ziffer 11). Allerdings wurde auch festgehalten, dass die Klägerin, welche die eheliche Liegenschaft in I._____ zur alleinigen Benutzung mit den unter ihre Obhut gestellten drei Kindern zugewiesen erhielt, die Hypothekarzinsen, die Amortisationen sowie die aus dem üblichen Gebrauch entstehenden Kosten zu übernehmen habe (Urk. 7/3/82 S. 4, Ziffer 10). Daraus ist zu schliessen, dass die Kosten des Ferienhauses damals im Bedarf des Beklagten (wie die Kosten der ehelichen Liegenschaft im Bedarf der Klägerin, vgl. Urk. 7/3/26 S. 28 f.; Urk. 7/3/66 S. 12) berücksichtigt wurden, nachdem nichts Gegenteiliges festgehalten wurde und die Klägerin denn auch nichts anderes be- haupten lässt. Die geltend gemachten Kosten für das Ferienhaus von nunmehr Fr. 117.– monatlich gehören mithin zum familiären Standard und sind daher auch weiterhin im beklagtischen Bedarf zu veranschlagen, zumal das Ferienhaus noch nicht verkauft wurde (Urk. 7/95 S. 5 Rz. 19; Urk. 2 S. 26 f.; Urk. 1 S. 11; Urk. 13

- 20 - S. 2). Zudem liegt, wie gesehen, keine (wesentliche) Einkommensverminderung vor, womit das Ferienhaus finanziell tragbar bleibt.

c) Eine Berücksichtigung von Fr. 150.– für die Betreuung der Kinder rechtfertigt sich - entgegen der Vorinstanz - (Urk. 2 S. 18, 20; Urk. 7/92 S. 7) nicht. Im Ehe- schutzverfahren machte der Beklagte im Falle der Obhutszuteilung an die Kläge- rin keine solchen Kosten für die Ausübung seines Besuchs- und Ferienbesuchs- rechts geltend (Urk. 7/3/56 S. 9). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb ihm im vorliegenden Abänderungsverfahren nunmehr plötzlich ein solcher Betrag zuge- standen werden sollte, zumal sich sein Besuchsrecht nicht wesentlich verändert hat. Die Kinder wünschten lediglich eine Ausdehnung der Wochenendbesuche ab Freitagabend statt ab Samstagmorgen. In die (kostspieligen) Skiferien fuhr der Beklagte mit den Kinder auch schon zu Zeiten des Eheschutzes (Urk. 2 S. 20; Urk. 7/3/82 S. 2 f., Ziffern 4 und 5; Urk. 7/88 S. 7, Rz. 19; Prot. I S. 27 f.).

d) Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) betragen zunächst unbestritte- nermassen Fr. 466.– (Urk. 2 S. 18; Urk. 7/88 S. 2; Urk. 7/92 S. 7). Ab Januar 2019 belaufen sie sich auf rund Fr. 494.– (Fr. 333.60 KVG + Fr. 160.55 VVG wie bisher; Urk. 34 S. 2; Urk. 36/2 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der Beklagte seine Jahresfranchise von Fr. 2'500.– (vgl. Urk. 7/39/35; Urk. 36/1) per 1. Januar 2018 auf Fr. 1'000.– senkte (Urk. 36/2; Urk. 7/73/11), kann ihm mit Blick auf sein Alter, entgegen der Klägerin (Urk. 38 S. 3), welche vor Vorinstanz die geltend gemachten Fr. 466.– Krankenkassenprämien (basierend auf der Jahresfranchise von Fr. 1'000.–) noch anerkannte (Urk. 7/92 S. 7), nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch die Prämien für die in den Zusatzversicherungen gemäss VVG ent- haltene Rechtsschutzversicherung von Fr. 9.80 (vgl. Urk. 36/2) anerkannte die Klägerin vor Vorinstanz. Zudem war diese Versicherung schon zur Zeit des Ehe- schutzes im Jahr 2014 vorhanden (Urk. 36/1; demgegenüber: Urk. 38 S. 3).

e) Die KESB-Kosten wurden offenbar beglichen (Urk. 7/88 S. 6; Urk. 7/73/22; vgl. auch Urk. 2 S. 20). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden ge- genüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den ge-

- 21 - meinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (Six, a.a.O., Rz. 2.73 m.H., S. 109). Rechtsvertretungs- und Prozesskosten sind Verfahrenskosten, die ein leis- tungsfähiger Ehegatte gestützt auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) dem anderen Ehegatten bezahlen muss, wenn dieser selber nicht leistungs- fähig ist. Wird die Bedürftigkeit einer Person verneint (wie vorliegend bezüglich des Beklagten, vgl. Urk. 2 S. 26-28), wird ihr weder ein Prozesskostenvorschuss (-beitrag) zugesprochen noch die unentgeltliche Prozessführung gewährt (vgl. Urk. 2 S. 29, Dispositivziffern 2 und 3, wogegen keine Beschwerde erhoben wur- de). Verfahrenskosten sind im familienrechtlichen Bedarf nicht zu berücksichtigen (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch 2014, S. 302, 332). In diesem Licht sind die persönli- chen beklagtischen Anwaltskosten betreffend das Eheschutzverfahren 2014 so- wie weitere im laufenden Scheidungsverfahren entstehende Rechtsvertretungs- kosten in seinem Bedarf nicht anzurechnen. Diese Schulden wären vielmehr aus dem verbleibenden Verkaufserlös der ehelichen Liegenschaft in I._____ und des Ferienhauses zu bezahlen (Urk. 7/92 S. 9, Rz. 16). Im Übrigen sind die Anwalts- kosten des Eheschutzverfahrens mittlerweile getilgt (Urk. 7/88 S. 6 f. [per Ende Juli 2018]; Urk. 7/89/4, /5; Urk. 1 S. 11; Urk. 4/7, /8). Es rechtfertigt sich daher nicht, im beklagtischen Bedarf unter dem Titel Schuldentilgung einen monatlichen Betrag von Fr. 500.– (Urk. 7/88 S. 3; Urk. 1 S. 11 f.) zu veranschlagen.

f) Die Wohnkosten beliefen sich bislang auf Fr. 1'535.– (einschliesslich Ne- benkosten von Fr. 110.– [Urk. 7/39/1; Urk. 7/25-26]). Per 1. Februar 2019 mietete der Beklagte eine Vierzimmerwohnung in I._____ für Fr. 1'790.– pro Monat (Urk. 34 S. 2; Urk. 36/3). Nachdem dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Septem- ber 2018 der bisherige Wohnungsmietvertrag gekündigt worden ist (Urk. 34 S. 2; Urk. 39/1 = Urk. 6/119/9 im Berufungsverfahren LY180056), musste er eine neue angemessene Wohnung suchen, welche sich - mit Blick auf das Besuchsrecht be- treffend seine drei Kinder - im Raum I._____ befindet. Der neue Mietzins erweist sich angesichts der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in I._____ als in keiner Weise übersetzt und ist ihm daher im Bedarf anzurechnen.

- 22 -

g) Sodann sind die bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Zahnarztkosten in der Höhe von monatlich Fr. 65.– (auf zwei Jahre umgerechnet) im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 7/88 S. 2, 6; Urk. 2 S. 20). Mit Blick auf die aktenkundigen Belege (Urk. 7/73/23; Urk. 7/96/10 und Urk. 4/5, /6) wurde die- se Behandlung nunmehr tatsächlich durchgeführt und es ist davon auszugehen, dass es sich um eine notwendige Behandlung handelte. Gemäss Ziffer III.5.3 des einschlägigen Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 können denn auch weitere notwendige einmalige grös- sere Auslagen, wie u.a. Zahnarztkosten, durch eine entsprechende zeitweise Er- höhung des Existenzminimums berücksichtigt werden (demgegenüber: Urk. 19 S. 13; Urk. 7/92 S. 9). Dass die Kosten für eine gewöhnliche Dentalhygiene aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind (Urk. 19 S. 13; Urk. 4/5), ändert nichts an der Angemessenheit der geltend gemachten Fr. 65.– pro Monat für die übrige Be- handlung (vgl. Urk. 4/6 [Rechnung über Fr. 1'643.95]; Urk. 19 S. 13).

h) Die monatlichen Billaggebühren betrugen bis Ende 2018 Fr. 38.– (Urk. 2 S. 18). Ab 1. Januar 2019 sind es rund Fr. 30.– (vgl. Fr. 365.– : 12, erhoben durch Serafe).

E. 4.5 Zusammengefasst beläuft sich der aktualisierte Bedarf des Beklagten somit auf Fr. 4'640.– bis Ende Dezember 2018, Fr. 4'660.– im Januar 2019 und Fr. 4'915.– ab Februar 2019. 5.1. Bis und mit Januar 2019 ist der Bedarf des Beklagten gegenüber jenem zur- zeit des Eheschutzes 2014 (rund Fr. 4'607.–) lediglich geringfügig erhöht, nämlich um Fr. 33.– bzw. Fr. 53.–. Auch unter Berücksichtigung der Einkommensreduktion ab August 2018 in der Höhe von Fr. 215.– monatlich liegt insgesamt noch keine wesentliche Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beklagten vor. Ab Februar 2019 ist der Beklagte hingegen im Umfang von Fr. 523.– pro Monat vermindert leistungsfähig (Leistungsfähigkeit zur Zeit des Eheschutzes = Fr. 5'881.– [Fr. 10'488.– Einkommen - Fr. 4'607.– Bedarf] - aktuelle Leistungsfähigkeit = Fr. 5'358.– [Fr. 10'273.– Einkommen - Fr. 4'915.– Bedarf]). Solches stellt in Anbe- tracht der vorliegenden finanziellen und familiären Verhältnisse eine erhebliche

- 23 - Veränderung dar. Dementsprechend ist ab Februar 2019 eine aktualisierte Unter- haltsberechnung durchzuführen. 5.2. Wie dargetan, beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten ab Februar 2019 auf Fr. 5'358.– monatlich. Davon sind zunächst die im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen und nach wie vor angemessen erscheinenden Kin- derunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'400.– (3 mal Fr. 800.– [Urk. 7/3/82 S. 3]) in Abzug zu bringen, womit noch Fr. 2'958.– für die Klägerin persönlich ver- bleiben. In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 23. Juni 2014 sind die der Kläge- rin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'340.– pro Monat (Urk. 7/3/82 S. 3, Dispositivziffer 7) somit ab 1. Februar 2019 für die weite- re Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 2'958.– herabzusetzen. Für jenen Be- trag, welcher der Klägerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehlt, ist sie auf ihren seit August 2018 erzielten Mehrverdienst im Umfang von rund Fr. 1'250.– pro Monat zu verweisen (vgl. Fr. 3'450.– [Fr. 3'837.30 - Fr. 650.– Kin- derzulagen x 13 - Fr. 39.– {nur 12 x jährlich ausbezahlte} Verpflegungszulage : 12; Urk. 28/4-6; Urk. 26 S. 2; Urk. 30 S. 3 f., 6; Art. 317 Abs. 1 ZPO] - Fr. 2'200.– bisheriger Verdienst; vgl. demgegenüber: Urk. 30 S. 6 f., wo der 13. Monatslohn nicht eingerechnet wurde). Der aktualisierte Bedarf der Klägerin braucht dabei nicht deklariert zu werden, insbesondere nachdem im Eheschutzverfahren hin- sichtlich einer allfälligen Unterdeckung keine Feststellungspflicht besteht (keine analoge Anwendung von Art. 282 ZPO [Deklarationspflichten im Scheidungsver- fahren]). Auch Art. 129 ZGB betreffend die Abänderung bezieht sich einzig auf den nachehelichen Unterhalt (vgl. BGE 133 II 393, 396 E. 5.1). Der von der Klägerin seit August 2018 erzielte Mehrverdienst, basierend auf ei- nem 39 %-Pensum, statt wie bisher einem 25 %-Pensum (Urk. 30 S. 6), stellt da- bei aus folgenden Überlegungen keinen Abänderungsgrund dar: Einerseits räum- te der Beklagte selber ein, das Abänderungsbegehren nicht wegen der Leistungs- fähigkeit der Klägerin gestellt zu haben, sondern einzig zufolge seines unfreiwilli- gen Stellenwechsels (Urk. 1 S. 10; Urk. 7/74; Urk. 7/88 S. 2 ff.). Andererseits ist der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, wonach der Klägerin, jedenfalls im

- 24 - Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens, mit Blick auf ihre Betreuungs- plichten kein höheres hypothetisches Einkommen als zur Zeit des Eheschutzes (Fr. 2'200.– monatlich netto, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn [Urk. 7/3/82 S. 3]) anzurechnen ist (Urk. 2 S. 21). Dies gilt auch mit Blick auf die neue Schul- stufenregel (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7 zur Publika- tion vorgesehen). Die drei Kinder der Parteien sind zwar schon älter (15-jährige Tochter und 11-jährige Zwillingssöhne), jedoch nach wie vor betreuungsintensiv, weil alle an ADHS und Legasthenie leiden und die Zwillinge zudem an Anpas- sungsstörungen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin nach wie vor in der Rekon- valeszenzphase nach ihrer Krebserkrankung im Jahr 2013 befindet (Urk. 7/69 S. 14 ff.; Urk. 19 S. 12; Prot. I S. 29 f.; Urk. 30 S. 5). Der Klägerin ist einstweilen mithin kein höheres als das bisherige 25 %-Pensum zuzumuten, weshalb das durch den Mehrverdienst zusätzlich generierte Einkommen grundsätzlich unbe- rücksichtigt zu bleiben hat (BGer 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001, E. 2c; BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 2.3). Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, wie vor- liegend, das zusätzliche Einkommen einzig darum erwirtschaftet hat, weil der un- terhaltspflichtige Ehegatte seinen Unterhaltspflichten nicht oder nur in ungenü- gendem Ausmass nachgekommen ist. Der unterhaltspflichtige Ehegatte soll nicht für seine schlechte Zahlungsmoral belohnt werden. In einem solchen Fall sind dann aber auch keine Betreuungskosten, die in dieser Zeit anfallen, zu berück- sichtigen. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung eines Einkommens, das auf Sonderanstrengungen oder Mehreinsatz zurückzuführen ist, welche einem Ehe- gatten auf Dauer nicht zumutbar sind, gilt jedenfalls dann, wenn die Erwerbsein- kommen beider Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten ausreichen (Six, Eheschutz, a.a.O., Rz. 2.161, S. 149; BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 2.3). Ab März 2018 bezahlte der Beklagte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin nur noch lückenhaft. Betreffend April und Mai 2018 bezahlte er namentlich lediglich Fr. 1'985.– statt die geschul- deten Fr. 5'740.– Unterhaltsbeiträge (Urk. 32/1). Die Klägerin hat den Beklagten betrieben und die Hilfe der Alimentenbevorschussungsstelle in Anspruch genom- men (Urk. 30 S. 4; Urk. 32/2; Urk. 13 S. 2, wo der Beklagte selber einräumt, nur

- 25 - noch an seine Einkommensminderung seit Februar 2018 angepasste tiefere Un- terhaltsbeiträge bezahlt zu haben; Urk. 14/1 [Zahlungsbefehl vom 3. August 2018]). In diesem Licht stellt der Mehrverdienst der Klägerin keinen Abände- rungsgrund dar. Lediglich am Rand sei schliesslich bemerkt, dass der durch die Klägerin seit Au- gust 2018 generierte Mehrverdienst jedenfalls teilweise auch durch die glaubhaft gemachten Mehrkosten (vgl. Urk. 30 S. 7 ff.; Urk. 32/4-22 [insbes. höhere Kran- kenkassenprämien, höhere Hypothekarzinsen, höhere Grundbeträge der Zwillin- ge, Kosten im Zusammenhang mit dem Gymnasiumbesuch der Tochter sowie de- ren Handykosten; nicht aber erhöhte Kosten im Zusammenhang mit dem Mehr- verdienst]) konsumiert wird. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für die vorsorglichen Massnah- men auf Fr. 1'500.– fest, auferlegte sie dem Beklagten und verpflichtete diesen, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffern 4-6). Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Laut Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskos- ten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden wer- den. Die Vorinstanz hat von dieser Kann-Vorschrift Gebrauch gemacht (Urk. 2 S. 28 f.). Wie der Beklagte, welcher solches zwar als "unberechtigte Strafaktion" und zudem praxiswidrig betrachtet, offenbar selbst einsieht (Urk. 1 S. 12 f.), liegt dies im richterlichen Ermessen, weshalb denn auch keinerlei Veranlassung be- steht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des Berufungsentschei- des nunmehr auf den Endentscheid zu verweisen. Ausgehend von einer geschätzten weiteren Dauer des erst am Anfang stehenden Scheidungsverfahrens von rund zwei Jahren (es liegen die schriftliche Klagebe- gründung vom 14. Februar 2018 [Urk. 7/69] und die Klageantwort vom 15. Okto- ber 2018 [Urk. 7/120] vor; ferner ist bei der Kammer bereits ein weiteres Mass-

- 26 - nahmeberufungsverfahren hängig [vgl. Prozess-Nr. LY180056]), rechtfertigt es sich, dem Beklagten, der lediglich ab Februar 2019 im geringen Umfang von Fr. 382.– pro Monat mit seinem Abänderungsbegehren durchdringt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 % und der Klägerin zu 10 % aufzuerlegen. Dementsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine auf Fr. 80 % reduzierte Parteientschädigung in der Hö- he von Fr. 1'600.– (einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuern) zu bezahlen, zumal die vorinstanzliche volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– nicht angefochten wurde. Auch die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– wurde nicht kritisiert und ist zu bestätigen (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffern 4 und 6; Urk. 1 S. 13; Urk. 19).

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beklagten zu rund 90 % und der Klägerin zu 10 % aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auch für das Berufungsverfahren eine auf 80 % reduzierte Parteient- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuern (vgl. Urk. 19 S. 2) zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'500.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und die volle Parteientschädigung auf Fr. 4'000.– und damit die reduzierte auf Fr. 3'200.– festzusetzen (einschliesslich 7.7 % MwSt.; vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1- 3 AnwGebV). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Abänderung des Entscheides des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (Ziffern 7 und 9 der Ver- einbarung) wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für sich persönlich Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'958.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den 28. des Vormonats. - 27 - Diese Regelung basiert auf einem monatlichen Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'273.– netto und einem monatlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 4'915.–. Im Übrigen wird das vorsorgliche Abänderungsbegehren des Beklagten ab- gewiesen.
  2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 90 % dem Beklag- ten und zu 10 % der Klägerin auferlegt.
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 8. März 2019 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Juli 2018 (FE160192-G)

- 2 - Anträge des Beklagten/ Gesuchstellers zu den vorsorglichen Massnahmen: (Urk. 7/74 S. 2) "1. In Abänderung des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. EE130066) sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 28. Februar 2018 und für die Dauer des Scheidungsprozesses an die Kosten des Unterhalts der Kinder angemessen herabgesetzte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

2. In Abänderung des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. EE130066) sei ab 28. Februar 2018 und für die Dauer des Scheidungsprozesses die Ver- pflichtung des Beklagten aufzuheben, der Klägerin einen persönlichen Un- terhaltsbeitrag zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der Klägerin." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 4. Juli 2018: (Urk. 2 S. 29 f.) "1. Die vorsorglichen Massnahmeanträge des Gesuchstellers werden abgewie- sen.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers auf Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an ihn wird abgewiesen.

3. Das Eventualgesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen wird auf CHF 1'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen werden dem Gesuchsteller vollumfänglich auferlegt.

6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin im Rahmen des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Berufung/Beschwerde]"

- 3 - Berufungsanträge: des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 26 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. FE160192) sei in deren Dispositiv Ziff. 1, 5 und 6 wie folgt zu ändern:

1. In Abänderung des Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. EE130066) ist der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab

28. Februar 2018 und für die Dauer des Scheidungsprozesses für sich persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- CHF 336.00 bis 31. Juli 2018

- CHF 1'627.00 bzw. Fr. 427.– (Klageänderung) ab 1. August 2018 Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, je auf den 28. des Vormonats.

5. Die Gerichtskosten für den Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller im Rahmen des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen eine Parteient- schädigung von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 19 S. 2 i.V.m. Urk. 30 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %, zulasten des Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2007 verheiratet und Eltern dreier Kinder (C._____, geboren am tt.mm.2003, sowie D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2007; Urk. 7/1, 2). Mittels Eheschutzverfügung vom 23. Juni 2014 wurde das Getrenntleben der Par- teien geregelt. Dabei verpflichtete sich der Beklagte, Gesuchsteller und Beru- fungskläger (fortan Beklagter), der Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbe- klagten (fortan Klägerin) ab 1. August 2014 monatliche persönliche Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 3'340.– sowie je Fr. 800.– Unterhaltsbeiträge pro Monat zuzüglich Kinderzulagen für die unter ihre Obhut gestellten drei Kinder zu bezah- len (Urk. 7/3/82 S. 3). Am 24. November 2016 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB rechtshängig (Urk. 7/1). Im Verlauf dieses Verfahrens verlangte der Beklagte mittels Eingabe vom 28. Februar 2018 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Abänderung der im Eheschutzverfah- ren festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder und die Klägerin (Urk. 7/74 S. 2). Mittels Verfügung vom 27. März 2018 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ausreichend zu be- gründen und zu belegen. Überdies wurden die Parteien zur Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen (Urk. 7/84, /85). Die schriftliche Begründung des Massnahmeantrags des Beklag- ten datiert vom 9. April 2018 (Urk. 7/88), die Stellungnahme der Klägerin dazu vom 23. April 2018 (Urk. 7/92). Am 8. Mai 2018 fand die Verhandlung statt (Prot. I S. 46 ff.). Mit Zuschrift vom 10. Mai 2018 äusserte sich der Beklagte erneut (Urk. 7/98). Darauf replizierte die Klägerin mittels Eingabe vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/103), worauf sich wiederum der Beklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2018 verlauten und eine Änderungsverfügung hinsichtlich seiner Anstellung an der Oberstufe F._____ ins Recht reichen liess (Urk. 7/105 und Urk. 7/106). Darauf fällte die Vorinstanz mittels Verfügung vom 4. Juli 2018 den eingangs zitierten

- 5 - Entscheid unter Zustellung von Urk. 7/105 und Urk. 7/106 an die Klägerin (Urk. 7/107 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Beklagte mittels Eingabe vom 19. Juli 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 7/108/2) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 1; Urk. 4/2-8). Mit Zuschrift vom 23. Juli 2018 erstattete er sodann eine Noveneinga- be (Urk. 5; Urk. 6/1-2). Mittels Präsidialverfügung vom 30. Juli 2018 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 10). Innert Frist liess der Beklagte mit Eingabe vom 8. August 2018 um Befreiung von der Vorschuss- leistungspflicht bzw. eventualiter um Reduktion des Vorschusses auf Fr. 1'000.– und Bewilligung der Ratenzahlung ersuchen (Urk. 13). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 9. August 2018 einstweilen abgenommen (Urk. 15). Mittels Zuschrift vom 31. August 2018 liess der Beklagte nachträglich seine Lohnabrechnung vom 20. August 2018 ein- reichen (Urk. 16 und Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 wurde der Klägerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort sowie zur Stellung- nahme zu den beiden Noveneingaben vom 23. Juli 2018 und 31. August 2018 anberaumt (Urk. 18). Die Klägerin erstattete ihre Berufungsantwort und Noven- stellungnahme mittels Eingabe vom 18. September 2018 fristgerecht (Urk. 19; Urk. 21/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2018 wurde dem Beklag- ten Frist angesetzt, um sich zu den von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungs- antwort und Novenstellungnahme neu aufgestellten Behauptungen und neu ein- gereichten Unterlagen zu äussern (Urk. 22). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 23) bezog der Beklagte alsdann mittels Zuschrift vom 25. Oktober 2018 Stellung (Urk. 24). Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Stempelverfügung vom 6. No- vember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24 S. 1). Mit Eingabe vom 23. Novem- ber 2018 erreichte das Gericht erneut eine Noveneingabe des Beklagten, worin er neue Behauptungen aufstellte, neue Unterlagen einreichte (Urk. 28/1-6) sowie ei- nen geänderten Berufungsantrag stellte (Urk. 26). Mittels Präsidialverfügung vom

26. November 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 29). Mit Zuschrift vom 10. Dezember 2018 bezog die Klägerin fristwahrend Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (Urk. 30),

- 6 - wobei sie ihrerseits neue Behauptungen aufstellte und diverse neue Beilagen zu den Akten reichen liess (Urk. 32/1-22). Mittels Präsidialverfügung vom 11. Januar 2019 wurde wiederum dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu den neuen Vor- bringen und Unterlagen der Klägerin zu äussern (Urk. 33). Mit Zuschrift vom

25. Januar 2019 äusserte sich der Beklagte fristwahrend, wobei er erneut seiner- seits neue Behauptungen aufstellte und neue Unterlagen beibrachte (Urk. 34; Urk. 35 und Urk. 36/1-4). Diese Eingabe wurde der Klägerin mittels Präsidialver- fügung vom 29. Januar 2019 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 37). Mit Zuschrift vom 11. Februar 2019 bezog die Klägerin Stellung, wobei sie eine vor Vorinstanz bereits aktenkundige Beilage (vgl. Urk. 39/1 = Urk. 6/119/9 im Berufungsverfahren LY180056) beibrachte. Mittels Präsidialverfügung vom 15. Februar 2019 wurde diese Eingabe dem Beklagten zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien die Ur- teilsberatungsphase angezeigt (Urk. 40). B. Prozessuales / Vorbemerkungen

1. Betreffend die sinngemässe Anwendung der Vorschriften über die Ehe- schutzmassnahmen auf die vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO), die summarische Natur des vorliegenden Verfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) sowie die Anwendbarkeit des eingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 10 f.).

2. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor- instanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmit- telinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um

- 7 - festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründun- gen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründun- gen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbe- gründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375) gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; so in Bezug auf die Be- schwerdeantwort im bundesgerichtlichen Verfahren auch BGE 140 III 115, E. 2 S. 116). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren betreffend die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegenden Belan- ge – wie die vorliegend im Streit liegenden Ehegattenunterhaltsbeiträge – nur un- ter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer

- 8 - Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar.

4. Indem die Vorinstanz der Klägerin die letzte Eingabe des Beklagten vom

3. Juli 2018 samt Beilage (Urk. 7/105 und Urk. 7/106) erst mit dem Endentscheid vom 4. Juli 2018 zukommen liess (vgl. Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 7), verletzte sie das Replikrecht der Klägerin und damit deren rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Solches wurde seitens der Klägerin allerdings nicht gerügt (vgl. Urk. 19). Ausser- dem kann diese Gehörsverletzung im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Blick auf die volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 310 ZPO) geheilt werden. C. Abänderung Unterhaltsbeiträge

1. Ausgangslage 1.1. Gemäss Eheschutzentscheid vom 23. Juni 2014 verpflichtete sich der Be- klagte, der Klägerin ab 1. August 2014 monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'340.– und je Fr. 800.– (zuzüglich Kinderzulagen) für jedes der drei unter der Obhut der Klägerin stehenden gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Diese ver- einbarungsgemässe Regelung basierte auf einem monatlichen Erwerbseinkom- men des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'488.– netto und einem solchen der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'200.– netto sowie einem Notbedarf des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'606.65 monatlich und einem Notbedarf der Klägerin inklusi- ve Kinder in der Höhe von Fr. 8'329.70 pro Monat (Urk. 7/3/82 S. 3). 1.2. Mit seinem Massnahmebegehren vom 28. Februar 2018 liess der Beklagte eine angemessene Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Aufhe- bung der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich beantragen. Er begründe- te dies im Wesentlichen mit der Reduktion seines Erwerbseinkommens seit Ende Januar 2018 auf Fr. 7'867.– netto pro Monat (einschliesslich Anteil 13. Monats- lohn) zufolge der Kündigung seiner bisherigen Stelle und des Antritts einer neuen Stelle als Heilpädagoge bei der Oberstufe F._____ (Urk. 7/74 S. 2; Urk. 7/88 S. 2 ff.).

- 9 - 1.3. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, zwar habe der Beklagte glaub- haft dargetan, dass er seine Stelle als Schulleiter in G._____ unverschuldet be- endet habe (Mobbing gegen seine Person, Involvierung der Presse, Vertrauens- entzug durch die Vorgesetzten), jedoch habe er nicht glaubhaft machen können, weshalb er in der Folge freiwillig eine Stelle angetreten habe, mit welcher er sein Einkommen um fast einen Viertel reduziert habe, und dies, obschon es ihm wei- terhin zumutbar und möglich sei, im Vollpensum als Schulleiter bzw. Heilpädago- ge zu arbeiten und dabei ein Erwerbseinkommen von Fr. 10'488.– netto, inklusive

13. Monatslohn, zu erzielen. Insbesondere sei ihm anzulasten, dass er nicht im für dieses Stellensegment üblichen Jahresabschnitt des ersten Quartals 2018 Suchbemühungen unternommen habe. Selbst wenn er auf Februar 2018 hin nicht habe stellenlos werden wollen, hätte ihm die Möglichkeit offengestanden, vor- übergehend eine nicht optionale (Vikariats-)Stelle anzunehmen, um dann im ers- ten Quartal des Jahres eine angemessene Stelle zu suchen, die er auf August dieses Jahres hin hätte antreten können. Vorliegend müsse aufgrund seiner nicht angemessenen Stellensuchbemühungen angenommen werden, dass er sich wil- lentlich nicht um eine neue angemessene Stelle bemüht habe. Er habe sein tat- sächliches tieferes Erwerbseinkommen selbst herbeigeführt, welches er nun als Grundlage für sein Abänderungsbegehren vorschieben wolle. Derartiges Verhal- ten schliesse eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages an seine Kinder und an die Klägerin aus. Damit liege in Bezug auf das Einkommen des Beklagten kein Abänderungsgrund vor (Urk. 2 S. 12 f., 15, 17). Auch der Bedarf des Beklagten habe sich nicht wesentlich verändert, weshalb auch hier kein Abänderungsgrund ersichtlich sei. Schliesslich sei auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Kläge- rin kein Abänderungsgrund gegeben. Diese habe weiterhin für die drei, zwar schon älteren (bald 15-jährige Tochter und 11-jährige Zwillingssöhne), aber sehr betreuungsintensiven Kinder zu sorgen. Mangels einer wesentlichen und dauer- haften (unfreiwilligen) Veränderung der Verhältnisse wies die Vorinstanz das Ab- änderungsbegehren des Beklagten schliesslich vollumfänglich ab (Urk. 2 S. 21). Sie erwog ferner, daran ändere auch die durch den Beklagten persönlich und ver- spätet edierte Auflösungsvereinbarung vom 29. August 2017 zwischen ihm und dem Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk H._____ betreffend seine An-

- 10 - stellung in der Schule G._____ und die dazu ergangene Korrespondenz samt wei- teren Ausführungen (vgl. Urk. 7/99/1-7; Urk. 7/105 Rz. 3 f.) nichts. Daraus gehe lediglich hervor, dass der Beklagte seine Arbeit bei der Schule G._____ nicht freiwillig aufgegeben habe, was ihm bereits zugestanden worden sei, und dass er eine unpräjudizielle Entschädigung in der Höhe von zwei Monatsgehältern, circa Fr. 20'000.–, erhalten habe (Urk. 7/99/6 Ziff. 4; Prot. I S. 47), welche allenfalls ei- ne kurzfristige Arbeitslosigkeit zu überbrücken erlaubt hätte. Dass diese Summe dem Gesuchsteller im Sinne einer Genugtuung bezahlt worden wäre, gehe dar- aus jedenfalls nicht hervor, weshalb sie ihm als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 17). 1.4. Mit seiner Berufung strebt der Beklagte einzig noch eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich ab 28. Februar 2018 an (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung (Urk. 19 S. 2).

2. Abänderungsvoraussetzungen Die Abänderung eheschutzrichterlicher Anordnungen bzw. richterlich vorgemerk- ter Eheschutzvereinbarungen kann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die dem früheren Entscheid zugrunde liegen, erheblich und dauernd verändert haben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 226; Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 9.95; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 10 zu Art. 179). Bei der Frage, was erheblich ist, kommt es massgeblich auf die finanziellen Verhältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer als bei guten wirt- schaftlichen Verhältnissen ist. So stellt bei knappen finanziellen Verhältnissen be- reits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung dar, nicht aber bei finanziell guten Verhältnissen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 4.05 S. 177 m.w.H.). Liegt bei den Einkommen oder den Notbedarfen, je für sich gesondert betrachtet, kein Abänderungsgrund vor, besteht die Möglichkeit, dass bei einem Ehegatten

- 11 - aufgrund unerheblicher Veränderungen beim Einkommen und beim Notbedarf die Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Ehegatten zu einem Abänderungsgrund führt. Dies wird grundsätzlich dann in Betracht gezogen wer- den müssen, wenn sich das Einkommen entgegengesetzt zum Notbedarf verän- dert (Bachmann, a.a.O., S. 227). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Ein- kommen indes in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rück- gängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3). Wirksam wird die Abände- rung grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, N 14 zu Art. 179 ZGB; vgl. zum Ganzen auch: Urk. 2 S. 11 m.w.H.). Gelangt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, wobei immer die aktuellen Einkommen und Notbedarfspositionen einzusetzen sind. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge muss erfolgen, da bei einer Än- derung verschiedener Faktoren nicht von vorneherein fest steht, ob sich die ver- schiedenen Änderungen gegenseitig aufheben (Bachmann, a.a.O., S. 227 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.2.1).

3. Einkommen des Beklagten 3.1. Stellenverlust als Schulleiter in G._____ per Ende Januar 2018 Ende Mai 2017 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass der Vorstand des Zweck- verbandes der Schulgemeinden im Bezirk H._____ beschlossen habe, die Zu- sammenarbeit mit ihm aufzulösen. Der Beklagte wurde vor die Wahl gestellt, Schulleiter in G._____ zu bleiben, wobei dann nach einer entsprechenden MAB eine Kündigung seitens des Vorstandes angestrebt worden wäre, oder (freiwillig) zu gehen (Urk. 7/99/2), dies nachdem die Schule eine schlechte Evaluation erhal- ten hatte, weil sich einige Eltern mit Anschuldigen an die Presse gewandt hatten. Der Kanton Zürich warf der … Schule G._____ Führungsversagen vor, wobei der Leiter (der Beklagte) seit mehreren Wochen krankgeschrieben sei (Urk. 7/73/3). Offenbar erlitt der Beklagte damals am 8. April 2017 einen Fahrradunfall und war arbeitsunfähig. Mitte Mai 2017 konnte er wieder zu 50 % arbeiten (Prot. I S. 49). Er entschied sich für den Stellenverlust. Ab 29. Mai 2017 war er bis Ende August

- 12 - 2017 aus psychischen Gründen krankgeschrieben (Urk. 7/89/9, 10; Urk. 7/88 S. 11). Unterm 29. August 2017 wurde zwischen dem Zweckverband und dem Beklagten eine Vereinbarung über die Beendigung der Anstellung im gegenseiti- gen Einvernehmen per Ende Januar 2018 geschlossen. Bis dahin wurde der Be- klagte freigestellt (Urk. 7/99/6; Prot. I S. 46 f.). Mit Blick auf das Mobbing gegen seine Person (vgl. anschaulich: Urk. 7/96/1) und den Vertrauensentzug durch die Vorgesetzten des Zweckverbandes (Urk. 7/99/6; Prot. I S. 48 f.) erscheint - mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 12 f.) - nachvollziehbar, dass eine Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses für den Beklagten unter diesen Umständen nicht mehr zu- mutbar und mittelfristig auch nicht mehr möglich war. Es kann dem Beklagten da- her nicht vorgeworfen werden, diese Anstellung schuldhaft in Schädigungsabsicht aufgegeben zu haben. Wie bereits die Vorinstanz richtig schloss, liegen im Übrigen keine ausreichenden Hinweise vor, wonach sich bereits im Jahr 2015 eine Auflösung des Arbeitsver- hältnisses in der Gemeinde G._____ abgezeichnet haben soll (Urk. 2 S. 13; vgl. demgegenüber: Urk. 19 S. 4, 8). Vielmehr erhielt der Beklagte offenbar im Jahr 2016 eine gute Mitarbeiterbeurteilung und hatte im März 2017 ein gutes Mitarbei- tergespräch. Zudem wurde ihm 2016/2017 eine CAS-Ausbildung durch den Zweckverband ermöglicht (Prot. I S. 49, 53). Der Beklagte musste sich dement- sprechend nicht bereits in den Jahren 2015, 2016 und 2017 und insbesondere in den stellenrelevanten Bewerbungszeiträumen April/Mai (auf das kommende Schuljahr per August) auf eine neue Stelle bewerben, wie die Klägerin fordert (Urk. 19 S. 8 ff.,15; Urk. 7/92 S. 3 f.). Sodann liegen auch keinerlei Hinweise dafür vor, dass es sich bei der 77 %-Stelle, welche der Beklagte per 29. Januar 2018 in F._____ antrat (Urk. 7/89/16), nicht um seine einzige Arbeitsstelle handeln und er daneben noch teilzeitlich als Heilpädagoge arbeitstätig (gewesen) sein sollte (Urk. 19 S. 11, 15; Urk. 7/92 S. 5; Urk. 7/93/6; Prot. I S. 53). Die Klägerin spricht denn auch selber lediglich davon, dass der Beklagte "möglicherweise" bereits im Schuljahr 2017/2018 mehrere Teilzeitstellen bekleidet habe (Urk. 19 S. 15; Urk. 7/92 S. 5). Eine entsprechende Anfrage beim Volksschulamt, wie die Kläge- rin dies neu verlangt (Urk. 19 S. 15), drängt sich im vorliegenden summarischen Verfahren jedenfalls nicht auf.

- 13 - 3.2. Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit der Einkommensverminderung Nachdem der Kläger sich verschiedentlich vergeblich beworben hatte, wobei er sich vornehmlich als Schulleiter bewarb und lediglich zweimal als Heilpädagoge (vgl. Urk. 7/89/11/1-16), erhielt er schliesslich im Dezember 2017 die Zusage für die Anstellung als Heilpädagoge auf der Sekundarstufe in F._____ per 29. Januar 2018 im Beschäftigungsgrad von 77 % (Prot. I S. 51; Urk. 7/89/16). Dort verdiente er lediglich noch rund Fr. 8'034.– netto pro Monat (einschliesslich Anteil 13. Mo- natslohn und Verpflegungszulage 12 mal jährlich [Fr. 7'421.70 x 13 - Fr. 77.– : 12]; Urk. 4/3 [Lohnabrechnung Mai 2018]; vgl. auch Urk. 2 S. 11; Urk. 7/96/2 [Lohnabrechnung April 2018]; vgl. auch Urk. 7/75/2-3; Urk. 7/89/2; Prot. I S. 52 f.), mithin rund einen Viertel weniger als im Zeitpunkt des Eheschutzes 2014 (Fr. 10'488.– netto). Gemäss Änderungsverfügung vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/106) wurde der Beschäf- tigungsgrad des Beklagten in F._____ per 1. August 2018 jedoch auf 90 % ange- hoben (Urk. 7/105 S. 4). Hierbei handelt es sich um ein zu berücksichtigendes echtes Novum, zumal es, zumindest vor Vorinstanz, auch um die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ging, womit die Untersuchungsmaxime galt (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und damit Noven bis zur Urteilsberatung zulässig waren (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Berufungsverfahren liess der Beklagte mittels Noven- eingabe vom 23. Juli 2018 (Urk. 5) - und damit unverzüglich - eine neue Ände- rungsverfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 6/1) einreichen, welche als zulässiges Novum zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenfalls als zulässiges No- vum ist die damit zusammenhängende (interne) Verfügung betreffend Anstellung als Lehrperson vom 6. Juni 2018 (Urk. 6/2) entgegenzunehmen (vgl. Urk. 5 S. 2). Gemäss diesen neuen Dokumenten besetzt der Beklagte ab 1. August 2018 nunmehr gesamthaft ein Vollpensum bei der Schulgemeinde F._____, nämlich 76 % wie bisher als Heilpädagoge und 24 % als Fachlehrperson, je auf Sekun- darstufe. Erstere Tätigkeit fällt in die Lohnkategorie V, Zweitere in die tiefere Lohnkategorie IV (Urk. 5 S. 2; Urk. 7/89/16, /17). Mittels Eingabe vom 31. August 2018 liess der Beklagte in der Folge ohne Verzug die Lohnabrechnung August 2018 nachreichen (Urk. 16 und Urk. 17). Auch hierbei handelt es sich um ein zu-

- 14 - lässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Danach wurden ihm am 24. August 2018 Fr. 9'490.70 netto ausbezahlt (Urk. 17). Die Verpflegungspauschale von Fr. 100.– (Urk. 17) ist dabei - mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 11) - seinem Einkommen anzurechnen, zumal davon auszugehen ist, dass im Rahmen des ursprünglichen Eheschutzentscheides aus dem Jahr 2014, als der Beklagte bereits Schulleiter von G._____ war, dies auch so gehandhabt wurde und dem Beklagten dafür im Rahmen seines Bedarfes, wie beantragt (vgl. Urk. 7/3/23 S. 12) und anerkannt (vgl. Urk. 7/3/26 S. 20, 24), ein (höherer) Betrag für auswärtiges Essen veranschlagt wurde (vgl. demgegenüber: Urk. 1 S. 9; Urk. 7/3/56 S. 7 ff. ["ohne Spesen", wobei der Beklagte selber Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 200.– und nicht bloss solche in der Höhe der Ver- pflegungspauschale von Fr. 100.– geltend machte]; vgl. auch Urk. 7/88 S. 7). Ein Abzug der Verpflegungspauschale beim Einkommen und zusätzlich eine Berück- sichtigung der Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung beim Bedarf käme einer unzulässigen Doppelberücksichtigung gleich. Ob die Verpflegungspauschale beim Einkommen miteinzuberechnen ist, spielt allerdings ohnehin keine entscheidende Rolle, weil so oder anders keine wesentliche Verminderung des beklagtischen Einkommens resultiert. Einschliesslich Anteil 13. Monatslohn und Verpflegungspauschale ergibt sich ein massgebliches Einkommen des Beklagten seit 1. August 2018 in der Höhe von rund Fr. 10'273.– (Fr. 9'490.70 x 13 - Fr. 100.– [nur 12 x entrichtete Verpfle- gungspauschale, vgl. Urk. 1 S. 9] : 12). Im Vergleich zum Einkommen des Beklag- ten, welches dem Eheschutzentscheid aus dem Jahr 2014 zu Grunde lag (Fr. 10'488.–), hat sich das beklagtische Einkommen per 1. August 2018 somit um rund Fr. 215.– pro Monat bzw. um rund 2 % vermindert (vgl. auch Urk. 19 S. 5 f.). Solches stellt für sich allein zwar noch keinen Abänderungsgrund dar, jedoch be- steht, wie eingangs erwähnt, die Möglichkeit, dass aufgrund von Veränderungen im Notbedarf des Beklagten die Gesamtbetrachtung seiner wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu einem Abänderungsgrund führt. Was hingegen die fünf Monate von März 2018 (Zeitpunkt Eingang Abänderungs- begehren, vgl. Urk. 7/74; Urk. 1 S. 2) bis und mit Juli 2018 anbelangt, verdiente

- 15 - der Beklagte zwar rund einen Viertel weniger, allerdings erhielt er im Zuge der Aufhebung seiner Anstellung als Schulleiter der … Schule G._____ eine "unprä- judizielle Entschädigung" in der Höhe von zwei Monatsgehältern bzw. rund Fr. 20'000.– (Urk. 7/99/6, Ziffer 4; Prot. I S. 47). Wie bereits erwähnt, rechnete die Vorinstanz dem Beklagten diese Entschädigung als Einkommen an, weil aus der verspätet edierten Auflösungsvereinbarung nicht hervorgehe, dass diese Summe dem Beklagten im Sinne einer Genugtuung bezahlt worden wäre (Urk. 2 S. 17). Mit Blick auf die jedenfalls vor Vorinstanz geltende unbeschränkte Untersu- chungsmaxime stellt die Aufhebungsvereinbarung vom 29. August 2017 (Urk. 7/99/6), welche mit Eingabe des Beklagten vom 10. Mai 2018 (Urk. 7/98) vor Vorinstanz nachgereicht wurde, ein zulässiges Novum dar (Art. 229 Abs. 3 ZPO), zumal den Parteien, wie der Beklagte richtig erwähnt (Urk. 7/105 S. 1), die Phase der Urteilsberatung nicht angezeigt worden war. Nicht zuletzt in Anbetracht des Wortlauts der Vereinbarung und auch angesichts der damaligen Umstände be- stehen keinerlei Hinweise, wonach es sich bei dieser Entschädigung um eine Ge- nugtuung im Zusammenhang mit dem Mobbing gegenüber dem Beklagten han- deln sollte, wie dieser behauptet (Prot. I S. 47 f.; Urk. 7/105 S. 2 f.). Vielmehr sind dem Beklagten die Fr. 20'000.– als Einkommen anzurechnen. Auf die sechs Mo- nate (Februar 2018 bis und mit Juli 2018) seines verminderten Verdienstes ange- rechnet, ergibt dies rund Fr. 3'333.– pro Monat. Unter monatlich anteilsmässiger Berücksichtigung der Entschädigung generierte der Beklagte in dieser Zeit mithin ein Gesamteinkommen von rund Fr. 11'367.– netto pro Monat (Fr. 8'034.– Netto- monatseinkommen Oberstufenschule F._____ + Fr. 3'333.– anteilsmässige Ent- schädigung). Damit verdiente er rund Fr. 880.– mehr als zur Zeit des Eheschutz- verfahrens im Jahr 2014. Ein Abänderungsgrund zufolge Einkommensreduktion liegt von März 2018 bis und mit Juli 2018 dementsprechend nicht vor.

4. Bedarf des Beklagter 4.1. Vor Vorinstanz liess der Beklagte, nebst seinem verminderten Einkommen, einen gegenüber jenem gemäss Eheschutz 2014 (Fr. 4'606.65; vgl. Urk. 7/3/82 S. 3) erhöhten Bedarf von Fr. 5'882.– (ohne seine hier zu beurteilenden Unter-

- 16 - haltsverpflichtungen) behaupten (Urk. 7/88 S. 3 ff.). Zumindest sinngemäss mach- te er auch damit einen Abänderungsgrund geltend. 4.2. Die Erstinstanz berechnete einen massgeblichen, aktualisierten beklagti- schen Bedarf in der Höhe von lediglich Fr. 4'240.– pro Monat und schloss daraus, der Bedarf des Beklagten habe sich dementsprechend nicht wesentlich geändert, weshalb auch hier kein Abänderungsgrund vorliege (Urk. 2 S. 18-21). 4.3. Im Berufungsverfahren moniert der Beklagte, es bestehe weder Anlass noch Grundlage, den familienrechtlichen Bedarf auf den betreibungsrechtlichen Notbe- darf, zuzüglich der von der Klägerin anerkannten Positionen, herabsetzen zu wol- len, und beziffert seinen Bedarf mit Fr. 5'290.– (Urk. 1 S. 10 ff.). Die Klägerin be- streitet einen Bedarf des Beklagten in dieser Höhe (Urk. 19 S. 12 ff.). 4.4. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar regelmässig eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dau- erhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Six, a.a.O., Rz. 4.06, S. 178). Es ist von den Wertungen des ursprünglichen Ehe- schutzentscheides vom 23. Juni 2014 auszugehen, welcher nicht in Wiedererwä- gung zu ziehen ist. Dieser basiert auf einer Parteivereinbarung. Danach wurde von einem Gesamtbedarf des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'606.65 ausgegan- gen (Urk. 7/3/82 S. 3, Ziffer 9). Eine Aufstellung der einzelnen Bedarfspositionen (Unterhaltsberechnung) ist nicht aktenkundig. Die Parteien müssen sich daher bei den von ihnen im Eheschutzverfahren gemachten Behauptungen respektive ihren (mutmasslichen) Vorstellungen beim Abschluss der Eheschutzkonvention behaf- ten lassen (vgl. auch BGer vom 30.04.2004, 5C.197/2003). 4.4.1. Nicht strittig sind der Grundbetrag des allein lebenden Beklagten (Fr. 1'200.–), die Kommunikationskosten (Fr. 142.–), die Hausrat- und Haftpflicht- versicherung (Fr. 9.–) sowie die Mehrauslagen für auswärtiges Essen (Fr. 200.–; vgl. Urk. 2 S. 18; Urk. 7/88 S. 2 f.; Urk. 7/92 S. 7). Überdies erscheint auch der von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen eingesetzte, vom Beklagten geltend gemachte Betrag von Fr. 300.– monatlich für die laufenden Steuern an-

- 17 - gemessen (Urk. 2 S. 18 f.; Urk. 7/88 S. 2; demgegenüber: Urk. 7/92 S. 7; Urk. 1 S. 10 ff.; Urk. 19 S. 12 ff.). 4.4.2. a) Umstritten sind vor allem die Mobilitätskosten. Die Vorinstanz er- wog, dem Automobil des Beklagten komme für Fahrten zum Arbeitsplatz keine Kompetenzqualität zu. Während er früher in G._____ gearbeitet habe (zirka 50 Ki- lometer Distanz zum Wohnort in I._____), müsse er heute nur noch bis nach F._____ fahren (zirka 18 Kilometer pro Fahrt). Der Beklagte habe selbst erklärt, bereits mehrmals mit dem Zug zur Arbeit gefahren zu sein (Prot. I S. 54). Weder ändere etwas am Ergebnis, dass die Reisezeit mit der Bahn doppelt so lange wie mit dem Auto dauere noch dass er Sitzungen in J._____ habe, welche umständ- lich zu erreichen seien. Sein Arbeitsort liege direkt am Bahnhof F._____ (Prot. I S. 54). Wo und wie oft die Sitzungen in J._____ stattfänden, sei nicht belegt. Es könne im Notbedarf des Beklagten nur der Auslagenersatz für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Alle-Zonen Jahresabo ZVV und Halbtax) berücksich- tigt werden, mithin Fr. 200.– (Urk. 2 S. 19). Der Beklagte moniert, so wie im Eheschutzurteil vom 23. Juni 2014 das Auto für den Arbeitsweg, und damit auch die Garage und die gesetzlichen Verkehrsabga- ben, als den ehelichen Verhältnissen angemessen bzw. der bisherigen Überein- kunft der Ehegatten entsprechend festgelegt worden sei, so gelte das gleicher- massen heute. Es sei nicht ersichtlich, weshalb neu und einseitig eine Ungleich- behandlung zu seinen Lasten Platz greifen sollte. Die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 400.–), Garage (Fr. 140.–) und Verkehrsabgaben (Fr. 28.–) seien deshalb in seinem Bedarf zu veranschlagen, zumal die Klägerin gar nicht bestreite, dass er beruflich für 20 bis 30 Sitzungen monatlich zusätzlich nach J._____ zum Schulpsychologischen Dienst pendeln müsse (Urk. 1 S. 10 f.; Urk. 7/88 S. 6 Rz. 5). Die Klägerin lässt erwidern, der Beklagte könne mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren (rund 40 Minuten). Trotzdem besitze er zwei Motorräder (Urk. 19 S. 13). Vor Vorinstanz meinte sie, sollten die finanzi- ellen Mittel für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreichen, könne der Be- klagte den Arbeitsweg ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückle-

- 18 - gen. Ein Jahresabonnement für 4 ZVV-Zonen koste Fr. 126.– pro Monat (Urk. 7/93 S. 9). Bereits im Eheschutzverfahren machte der Beklagte für den Arbeitsweg monatlich Fr. 400.–, für die Garage Fr. 140.– und für die Verkehrsabgaben Fr. 33.– geltend (Urk. 3/7/23 S. 12; Urk. 7/3/56 S. 9). Die Klägerin führte damals für den Beklagten und sich selbst je Fr. 236.– pro Monat für den öffentlichen Verkehr auf. Zusätzlich beanspruchte sie für sich und die Kinder indes weiterhin die Benutzung eines Au- tos und dementsprechend einen Betrag von Fr. 500.– pro Monat, um den Bedürf- nissen der "Grossfamilie" gerecht werden zu können. Das Auto gehöre zum bis- herigen üblichen Lebensstandard (Urk. 3/7/26 S. 23, 28, 30; Urk. 7/3/66 S. 4). Gemäss Eheschutzentscheid wurde beiden Parteien je ein Auto - der Klägerin der ältere Saab, dem Beklagten der neuere Saab - für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen (Urk. 7/3/82 S. 4, Ziffer 13). Es ist daher da- von auszugehen, dass ein Fahrzeug zum ehelichen Lebensstandard gehörte, auf dessen Fortführung bei ausreichenden finanziellen Mitteln beide Parteien auch nach dem Getrenntleben Anspruch haben (vgl. auch Urk. 7/92 S. 9, wo selbst die Klägerin davon auszugehen scheint, der Beklagte sollte einzig bei nicht ausrei- chenden Mitteln den öffentlichen Verkehr benutzen). Es ist mithin davon auszu- gehen, dass dem Beklagten im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides die Kosten für ein Auto angerechnet wurden. Solches wurde von der Klägerin denn auch nicht bestritten. Zwar hat sich der Arbeitsweg seit dem Eheschutzentscheid ver- kürzt (Urk. 2 S. 19). Allerdings wurde nicht substantiiert bestritten, dass der Kläger das Auto (auch) benötigt, um an 20 bis 30 monatliche Sitzungen in J._____ zu fahren (Prot. I S. 54; Urk. 7/88 S. 6; Urk. 7/92 S. 9; Urk. 2 S. 19). Insgesamt recht- fertigt es sich, dem Kläger die geltend gemachten Kosten von Fr. 140.– für die Garage, Fr. 28.– für die Verkehrsabgaben und rund Fr. 400.– für das Auto, mithin gesamthaft Fr. 568.–, weiterhin im Bedarf zu veranschlagen (vgl. Urk. 7/73/16-18; vgl. Kilometerpauschale von 70 Rp.).

b) Weiter beanstandet der Beklagte, dass die erste Instanz die geltend ge- machten Kosten von Fr. 117.– für das Ferienhaus im K._____ [Region] nicht be- rücksichtigt habe (Urk. 2 S. 20). Es handle sich dabei ebenfalls um eine laufende

- 19 - Verpflichtung, welche die Ehegatten während des gemeinsamen Zusammenle- bens eingegangen seien (Urk. 1 S. 11; Urk. 7/88 S. 2, 5). Die Klägerin will das Fe- rienhaus längst verkaufen und hält dafür, die Ferienhauskosten gingen dem Le- bensunterhalt der Familie sicher nicht vor (Urk. 19 S. 13; Urk. 7/92 S. 8 f.). Im Rahmen des Eheschutzes gingen die Parteien von Kosten für das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Ferienhaus im K._____ in der Höhe von rund Fr. 257.– monatlich aus (Urk. 7/3/26 S. 20, 22; Urk. 7/3/56 S. 8), welche der Be- klagte zufolge Zuweisung des Ferienhauses an ihn zwecks Verbringung der Feri- en mit den Kindern in seinem Bedarf berücksichtigt haben wollte (Urk. 7/3/56 S. 8 f.). Die Klägerin vertrat damals die Ansicht, nach Aufnahme des Getrenntlebens sei das Ferienhaus zwar dem Beklagten zur Benutzung zuzuweisen. Die nicht sehr hohen diesbezüglichen Kosten habe der Beklagte indes aus einem allfälligen Freibetrag zu finanzieren. Könne das Ferienhaus nicht mehr finanziert werden, müsse es verkauft werden (Urk. 7/3/26 S. 20, 22, 29). Gemäss Eheschutzentscheid wurde das Ferienhaus dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zugewiesen, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass er die Hy- pothekarzinsen, die Amortisationen sowie die aus dem üblichen Gebrauch ent- stehenden Kosten übernehme (Urk. 7/3/82 S. 4, Ziffer 11). Allerdings wurde auch festgehalten, dass die Klägerin, welche die eheliche Liegenschaft in I._____ zur alleinigen Benutzung mit den unter ihre Obhut gestellten drei Kindern zugewiesen erhielt, die Hypothekarzinsen, die Amortisationen sowie die aus dem üblichen Gebrauch entstehenden Kosten zu übernehmen habe (Urk. 7/3/82 S. 4, Ziffer 10). Daraus ist zu schliessen, dass die Kosten des Ferienhauses damals im Bedarf des Beklagten (wie die Kosten der ehelichen Liegenschaft im Bedarf der Klägerin, vgl. Urk. 7/3/26 S. 28 f.; Urk. 7/3/66 S. 12) berücksichtigt wurden, nachdem nichts Gegenteiliges festgehalten wurde und die Klägerin denn auch nichts anderes be- haupten lässt. Die geltend gemachten Kosten für das Ferienhaus von nunmehr Fr. 117.– monatlich gehören mithin zum familiären Standard und sind daher auch weiterhin im beklagtischen Bedarf zu veranschlagen, zumal das Ferienhaus noch nicht verkauft wurde (Urk. 7/95 S. 5 Rz. 19; Urk. 2 S. 26 f.; Urk. 1 S. 11; Urk. 13

- 20 - S. 2). Zudem liegt, wie gesehen, keine (wesentliche) Einkommensverminderung vor, womit das Ferienhaus finanziell tragbar bleibt.

c) Eine Berücksichtigung von Fr. 150.– für die Betreuung der Kinder rechtfertigt sich - entgegen der Vorinstanz - (Urk. 2 S. 18, 20; Urk. 7/92 S. 7) nicht. Im Ehe- schutzverfahren machte der Beklagte im Falle der Obhutszuteilung an die Kläge- rin keine solchen Kosten für die Ausübung seines Besuchs- und Ferienbesuchs- rechts geltend (Urk. 7/3/56 S. 9). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb ihm im vorliegenden Abänderungsverfahren nunmehr plötzlich ein solcher Betrag zuge- standen werden sollte, zumal sich sein Besuchsrecht nicht wesentlich verändert hat. Die Kinder wünschten lediglich eine Ausdehnung der Wochenendbesuche ab Freitagabend statt ab Samstagmorgen. In die (kostspieligen) Skiferien fuhr der Beklagte mit den Kinder auch schon zu Zeiten des Eheschutzes (Urk. 2 S. 20; Urk. 7/3/82 S. 2 f., Ziffern 4 und 5; Urk. 7/88 S. 7, Rz. 19; Prot. I S. 27 f.).

d) Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) betragen zunächst unbestritte- nermassen Fr. 466.– (Urk. 2 S. 18; Urk. 7/88 S. 2; Urk. 7/92 S. 7). Ab Januar 2019 belaufen sie sich auf rund Fr. 494.– (Fr. 333.60 KVG + Fr. 160.55 VVG wie bisher; Urk. 34 S. 2; Urk. 36/2 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der Beklagte seine Jahresfranchise von Fr. 2'500.– (vgl. Urk. 7/39/35; Urk. 36/1) per 1. Januar 2018 auf Fr. 1'000.– senkte (Urk. 36/2; Urk. 7/73/11), kann ihm mit Blick auf sein Alter, entgegen der Klägerin (Urk. 38 S. 3), welche vor Vorinstanz die geltend gemachten Fr. 466.– Krankenkassenprämien (basierend auf der Jahresfranchise von Fr. 1'000.–) noch anerkannte (Urk. 7/92 S. 7), nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch die Prämien für die in den Zusatzversicherungen gemäss VVG ent- haltene Rechtsschutzversicherung von Fr. 9.80 (vgl. Urk. 36/2) anerkannte die Klägerin vor Vorinstanz. Zudem war diese Versicherung schon zur Zeit des Ehe- schutzes im Jahr 2014 vorhanden (Urk. 36/1; demgegenüber: Urk. 38 S. 3).

e) Die KESB-Kosten wurden offenbar beglichen (Urk. 7/88 S. 6; Urk. 7/73/22; vgl. auch Urk. 2 S. 20). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden ge- genüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den ge-

- 21 - meinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (Six, a.a.O., Rz. 2.73 m.H., S. 109). Rechtsvertretungs- und Prozesskosten sind Verfahrenskosten, die ein leis- tungsfähiger Ehegatte gestützt auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) dem anderen Ehegatten bezahlen muss, wenn dieser selber nicht leistungs- fähig ist. Wird die Bedürftigkeit einer Person verneint (wie vorliegend bezüglich des Beklagten, vgl. Urk. 2 S. 26-28), wird ihr weder ein Prozesskostenvorschuss (-beitrag) zugesprochen noch die unentgeltliche Prozessführung gewährt (vgl. Urk. 2 S. 29, Dispositivziffern 2 und 3, wogegen keine Beschwerde erhoben wur- de). Verfahrenskosten sind im familienrechtlichen Bedarf nicht zu berücksichtigen (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch 2014, S. 302, 332). In diesem Licht sind die persönli- chen beklagtischen Anwaltskosten betreffend das Eheschutzverfahren 2014 so- wie weitere im laufenden Scheidungsverfahren entstehende Rechtsvertretungs- kosten in seinem Bedarf nicht anzurechnen. Diese Schulden wären vielmehr aus dem verbleibenden Verkaufserlös der ehelichen Liegenschaft in I._____ und des Ferienhauses zu bezahlen (Urk. 7/92 S. 9, Rz. 16). Im Übrigen sind die Anwalts- kosten des Eheschutzverfahrens mittlerweile getilgt (Urk. 7/88 S. 6 f. [per Ende Juli 2018]; Urk. 7/89/4, /5; Urk. 1 S. 11; Urk. 4/7, /8). Es rechtfertigt sich daher nicht, im beklagtischen Bedarf unter dem Titel Schuldentilgung einen monatlichen Betrag von Fr. 500.– (Urk. 7/88 S. 3; Urk. 1 S. 11 f.) zu veranschlagen.

f) Die Wohnkosten beliefen sich bislang auf Fr. 1'535.– (einschliesslich Ne- benkosten von Fr. 110.– [Urk. 7/39/1; Urk. 7/25-26]). Per 1. Februar 2019 mietete der Beklagte eine Vierzimmerwohnung in I._____ für Fr. 1'790.– pro Monat (Urk. 34 S. 2; Urk. 36/3). Nachdem dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Septem- ber 2018 der bisherige Wohnungsmietvertrag gekündigt worden ist (Urk. 34 S. 2; Urk. 39/1 = Urk. 6/119/9 im Berufungsverfahren LY180056), musste er eine neue angemessene Wohnung suchen, welche sich - mit Blick auf das Besuchsrecht be- treffend seine drei Kinder - im Raum I._____ befindet. Der neue Mietzins erweist sich angesichts der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in I._____ als in keiner Weise übersetzt und ist ihm daher im Bedarf anzurechnen.

- 22 -

g) Sodann sind die bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Zahnarztkosten in der Höhe von monatlich Fr. 65.– (auf zwei Jahre umgerechnet) im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 7/88 S. 2, 6; Urk. 2 S. 20). Mit Blick auf die aktenkundigen Belege (Urk. 7/73/23; Urk. 7/96/10 und Urk. 4/5, /6) wurde die- se Behandlung nunmehr tatsächlich durchgeführt und es ist davon auszugehen, dass es sich um eine notwendige Behandlung handelte. Gemäss Ziffer III.5.3 des einschlägigen Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 können denn auch weitere notwendige einmalige grös- sere Auslagen, wie u.a. Zahnarztkosten, durch eine entsprechende zeitweise Er- höhung des Existenzminimums berücksichtigt werden (demgegenüber: Urk. 19 S. 13; Urk. 7/92 S. 9). Dass die Kosten für eine gewöhnliche Dentalhygiene aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind (Urk. 19 S. 13; Urk. 4/5), ändert nichts an der Angemessenheit der geltend gemachten Fr. 65.– pro Monat für die übrige Be- handlung (vgl. Urk. 4/6 [Rechnung über Fr. 1'643.95]; Urk. 19 S. 13).

h) Die monatlichen Billaggebühren betrugen bis Ende 2018 Fr. 38.– (Urk. 2 S. 18). Ab 1. Januar 2019 sind es rund Fr. 30.– (vgl. Fr. 365.– : 12, erhoben durch Serafe). 4.5. Zusammengefasst beläuft sich der aktualisierte Bedarf des Beklagten somit auf Fr. 4'640.– bis Ende Dezember 2018, Fr. 4'660.– im Januar 2019 und Fr. 4'915.– ab Februar 2019. 5.1. Bis und mit Januar 2019 ist der Bedarf des Beklagten gegenüber jenem zur- zeit des Eheschutzes 2014 (rund Fr. 4'607.–) lediglich geringfügig erhöht, nämlich um Fr. 33.– bzw. Fr. 53.–. Auch unter Berücksichtigung der Einkommensreduktion ab August 2018 in der Höhe von Fr. 215.– monatlich liegt insgesamt noch keine wesentliche Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beklagten vor. Ab Februar 2019 ist der Beklagte hingegen im Umfang von Fr. 523.– pro Monat vermindert leistungsfähig (Leistungsfähigkeit zur Zeit des Eheschutzes = Fr. 5'881.– [Fr. 10'488.– Einkommen - Fr. 4'607.– Bedarf] - aktuelle Leistungsfähigkeit = Fr. 5'358.– [Fr. 10'273.– Einkommen - Fr. 4'915.– Bedarf]). Solches stellt in Anbe- tracht der vorliegenden finanziellen und familiären Verhältnisse eine erhebliche

- 23 - Veränderung dar. Dementsprechend ist ab Februar 2019 eine aktualisierte Unter- haltsberechnung durchzuführen. 5.2. Wie dargetan, beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten ab Februar 2019 auf Fr. 5'358.– monatlich. Davon sind zunächst die im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen und nach wie vor angemessen erscheinenden Kin- derunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'400.– (3 mal Fr. 800.– [Urk. 7/3/82 S. 3]) in Abzug zu bringen, womit noch Fr. 2'958.– für die Klägerin persönlich ver- bleiben. In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 23. Juni 2014 sind die der Kläge- rin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'340.– pro Monat (Urk. 7/3/82 S. 3, Dispositivziffer 7) somit ab 1. Februar 2019 für die weite- re Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 2'958.– herabzusetzen. Für jenen Be- trag, welcher der Klägerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehlt, ist sie auf ihren seit August 2018 erzielten Mehrverdienst im Umfang von rund Fr. 1'250.– pro Monat zu verweisen (vgl. Fr. 3'450.– [Fr. 3'837.30 - Fr. 650.– Kin- derzulagen x 13 - Fr. 39.– {nur 12 x jährlich ausbezahlte} Verpflegungszulage : 12; Urk. 28/4-6; Urk. 26 S. 2; Urk. 30 S. 3 f., 6; Art. 317 Abs. 1 ZPO] - Fr. 2'200.– bisheriger Verdienst; vgl. demgegenüber: Urk. 30 S. 6 f., wo der 13. Monatslohn nicht eingerechnet wurde). Der aktualisierte Bedarf der Klägerin braucht dabei nicht deklariert zu werden, insbesondere nachdem im Eheschutzverfahren hin- sichtlich einer allfälligen Unterdeckung keine Feststellungspflicht besteht (keine analoge Anwendung von Art. 282 ZPO [Deklarationspflichten im Scheidungsver- fahren]). Auch Art. 129 ZGB betreffend die Abänderung bezieht sich einzig auf den nachehelichen Unterhalt (vgl. BGE 133 II 393, 396 E. 5.1). Der von der Klägerin seit August 2018 erzielte Mehrverdienst, basierend auf ei- nem 39 %-Pensum, statt wie bisher einem 25 %-Pensum (Urk. 30 S. 6), stellt da- bei aus folgenden Überlegungen keinen Abänderungsgrund dar: Einerseits räum- te der Beklagte selber ein, das Abänderungsbegehren nicht wegen der Leistungs- fähigkeit der Klägerin gestellt zu haben, sondern einzig zufolge seines unfreiwilli- gen Stellenwechsels (Urk. 1 S. 10; Urk. 7/74; Urk. 7/88 S. 2 ff.). Andererseits ist der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, wonach der Klägerin, jedenfalls im

- 24 - Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens, mit Blick auf ihre Betreuungs- plichten kein höheres hypothetisches Einkommen als zur Zeit des Eheschutzes (Fr. 2'200.– monatlich netto, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn [Urk. 7/3/82 S. 3]) anzurechnen ist (Urk. 2 S. 21). Dies gilt auch mit Blick auf die neue Schul- stufenregel (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7 zur Publika- tion vorgesehen). Die drei Kinder der Parteien sind zwar schon älter (15-jährige Tochter und 11-jährige Zwillingssöhne), jedoch nach wie vor betreuungsintensiv, weil alle an ADHS und Legasthenie leiden und die Zwillinge zudem an Anpas- sungsstörungen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin nach wie vor in der Rekon- valeszenzphase nach ihrer Krebserkrankung im Jahr 2013 befindet (Urk. 7/69 S. 14 ff.; Urk. 19 S. 12; Prot. I S. 29 f.; Urk. 30 S. 5). Der Klägerin ist einstweilen mithin kein höheres als das bisherige 25 %-Pensum zuzumuten, weshalb das durch den Mehrverdienst zusätzlich generierte Einkommen grundsätzlich unbe- rücksichtigt zu bleiben hat (BGer 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001, E. 2c; BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 2.3). Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, wie vor- liegend, das zusätzliche Einkommen einzig darum erwirtschaftet hat, weil der un- terhaltspflichtige Ehegatte seinen Unterhaltspflichten nicht oder nur in ungenü- gendem Ausmass nachgekommen ist. Der unterhaltspflichtige Ehegatte soll nicht für seine schlechte Zahlungsmoral belohnt werden. In einem solchen Fall sind dann aber auch keine Betreuungskosten, die in dieser Zeit anfallen, zu berück- sichtigen. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung eines Einkommens, das auf Sonderanstrengungen oder Mehreinsatz zurückzuführen ist, welche einem Ehe- gatten auf Dauer nicht zumutbar sind, gilt jedenfalls dann, wenn die Erwerbsein- kommen beider Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten ausreichen (Six, Eheschutz, a.a.O., Rz. 2.161, S. 149; BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 2.3). Ab März 2018 bezahlte der Beklagte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin nur noch lückenhaft. Betreffend April und Mai 2018 bezahlte er namentlich lediglich Fr. 1'985.– statt die geschul- deten Fr. 5'740.– Unterhaltsbeiträge (Urk. 32/1). Die Klägerin hat den Beklagten betrieben und die Hilfe der Alimentenbevorschussungsstelle in Anspruch genom- men (Urk. 30 S. 4; Urk. 32/2; Urk. 13 S. 2, wo der Beklagte selber einräumt, nur

- 25 - noch an seine Einkommensminderung seit Februar 2018 angepasste tiefere Un- terhaltsbeiträge bezahlt zu haben; Urk. 14/1 [Zahlungsbefehl vom 3. August 2018]). In diesem Licht stellt der Mehrverdienst der Klägerin keinen Abände- rungsgrund dar. Lediglich am Rand sei schliesslich bemerkt, dass der durch die Klägerin seit Au- gust 2018 generierte Mehrverdienst jedenfalls teilweise auch durch die glaubhaft gemachten Mehrkosten (vgl. Urk. 30 S. 7 ff.; Urk. 32/4-22 [insbes. höhere Kran- kenkassenprämien, höhere Hypothekarzinsen, höhere Grundbeträge der Zwillin- ge, Kosten im Zusammenhang mit dem Gymnasiumbesuch der Tochter sowie de- ren Handykosten; nicht aber erhöhte Kosten im Zusammenhang mit dem Mehr- verdienst]) konsumiert wird. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für die vorsorglichen Massnah- men auf Fr. 1'500.– fest, auferlegte sie dem Beklagten und verpflichtete diesen, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffern 4-6). Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Laut Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskos- ten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden wer- den. Die Vorinstanz hat von dieser Kann-Vorschrift Gebrauch gemacht (Urk. 2 S. 28 f.). Wie der Beklagte, welcher solches zwar als "unberechtigte Strafaktion" und zudem praxiswidrig betrachtet, offenbar selbst einsieht (Urk. 1 S. 12 f.), liegt dies im richterlichen Ermessen, weshalb denn auch keinerlei Veranlassung be- steht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des Berufungsentschei- des nunmehr auf den Endentscheid zu verweisen. Ausgehend von einer geschätzten weiteren Dauer des erst am Anfang stehenden Scheidungsverfahrens von rund zwei Jahren (es liegen die schriftliche Klagebe- gründung vom 14. Februar 2018 [Urk. 7/69] und die Klageantwort vom 15. Okto- ber 2018 [Urk. 7/120] vor; ferner ist bei der Kammer bereits ein weiteres Mass-

- 26 - nahmeberufungsverfahren hängig [vgl. Prozess-Nr. LY180056]), rechtfertigt es sich, dem Beklagten, der lediglich ab Februar 2019 im geringen Umfang von Fr. 382.– pro Monat mit seinem Abänderungsbegehren durchdringt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 % und der Klägerin zu 10 % aufzuerlegen. Dementsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine auf Fr. 80 % reduzierte Parteientschädigung in der Hö- he von Fr. 1'600.– (einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuern) zu bezahlen, zumal die vorinstanzliche volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– nicht angefochten wurde. Auch die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– wurde nicht kritisiert und ist zu bestätigen (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffern 4 und 6; Urk. 1 S. 13; Urk. 19).

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Beklagten zu rund 90 % und der Klägerin zu 10 % aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auch für das Berufungsverfahren eine auf 80 % reduzierte Parteient- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuern (vgl. Urk. 19 S. 2) zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'500.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und die volle Parteientschädigung auf Fr. 4'000.– und damit die reduzierte auf Fr. 3'200.– festzusetzen (einschliesslich 7.7 % MwSt.; vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1- 3 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. In Abänderung des Entscheides des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (Ziffern 7 und 9 der Ver- einbarung) wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für sich persönlich Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'958.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den 28. des Vormonats.

- 27 - Diese Regelung basiert auf einem monatlichen Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'273.– netto und einem monatlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 4'915.–. Im Übrigen wird das vorsorgliche Abänderungsbegehren des Beklagten ab- gewiesen.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 90 % dem Beklag- ten und zu 10 % der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: bz