Erwägungen (3 Absätze)
E. 25 Juli 2017 nahm der Berufungskläger innert Frist schriftlich dazu Stellung (vgl. act. 5/35). In einer Verhandlung vom 25. September 2017 konnte zwischen den Parteien (auch) im Massnahmeverfahren keine Einigung erzielt werden. Zur übrigen vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. 4 E. I.). 1.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (vgl. act. 5/59) entschied die Vor- instanz wie eingangs wiedergegeben über das Begehren um vorsorgliche Mass- nahmen und eröffnete diese schriftlich in unbegründeter Fassung. Beide Parteien verlangten eine Begründung (vgl. act. 5/61-62), weshalb die Verfügungen vom
- 11 -
E. 26 Januar 2018 in der Folge schriftlich begründet eröffnet wurde (vgl. act. 5/64 = act. 4 [Aktenexemplar]; act. 5/65/1-2). 2.1 Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (Poststempel) erhob der Berufungskläger dagegen rechtzeitig (vgl. act. 5/65/1 i.V.m. act. 2 S. 1) Berufung bei der Kammer (vgl. act. 2 und act. 3/1-2). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (act. 6) wurde vom Berufungskläger ein Kostenvorschuss einverlangt, den dieser fristgerecht leistete (vgl. act. 6 i.V.m. act. 7 i.V.m. act. 8). Sodann wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (act. 9) Frist zur Berufungsantwort gesetzt, welche sie mit Eingabe vom 4. Juli 2018 fristgerecht (vgl. act. 9-11) erstattete. Das Dop- pel der Berufungsantwort (act. 11) ist dem Berufungskläger mit dem vorliegenden Entscheid noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-66). Die Sache ist damit spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung vom 24. Mai 2018 wur- de wie oben dargelegt rechtzeitig sowie zudem schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Es ist daher grund- sätzlich auf die Berufung einzutreten. 1.2 Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht jedoch in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht ver- fügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerech- tes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 17 ff. E. 4.5). Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des ange-
- 12 - fochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gut- heissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der re- formatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH LE110051 vom 10. November 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Okto- ber 2011). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung des Antrags oder aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (vgl. OGer ZH LC150004 vom 12. Mai 2015, E. II./2.1 mit Verweis auf OGer ZH RU120018 vom
12. Juni 2012, E. 3.2.1; OGer ZH LY170033, E. II./1.2; IWO W. HUNGERBÜH- LER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2, BGE 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133). 1.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger verlangt in seiner Berufung mit seinen formellen Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2018, insbesondere der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (betreffend die Obhuts- und Be- suchsrechtsregelung), und beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut (Rechtsbegehren Ziff. 2) gestützt auf die von ihm beantragte Betreuungsregelung (Rechtsbegehren Ziff. 3-9) (vgl. act. 2 S. 3-5). Der Berufungskläger verlangt zwar die Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung, stellt jedoch namentlich in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4 und 5, worin die Vorinstanz dessen Unter- haltspflicht regelte, keine Anträge in der Sache im Sinne eines formellen Rechts- begehrens am Anfang oder Ende der Berufungsschrift. Jedoch führt er in seiner Begründung für den Fall der Gutheissung der Berufung aus, monatlich Fr. 1'000.– an den (Bar-)Unterhalt von C._____ leisten zu wollen (vgl. act. 2 Rz. 35). Zum einen entscheidet die Rechtsmittelinstanz wie dargelegt über die Kin- derbelange ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), sobald
– wie hier – ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Zum anderen gehen die Anträge des Berufungsklägers in Bezug auf seine Unterhaltspflicht aus der Berufungsbegrün- dung klar hervor (monatlich Fr. 1'000.– exkl. Kinder- und Betreuungszulagen an den [Bar-]Unterhalt von C._____, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Daher er- schiene es überspitzt formalistisch, diesbezügliche Anträge in der Sache in Ge-
- 13 - stalt formeller Rechtsbegehren am Anfang oder Ende der Berufungsschrift vo- rauszusetzen (vgl. etwa OGer ZH LY170033 vom 23. April 2018, E. II./1.3 m.w.H.). Dem Eintreten auf die Berufung steht somit grundsätzlich nichts im Weg (vgl. zur Unterhaltsregelung nachfolgend E. III./2). Da der Berufungskläger hinge- gen zu den Dispositiv-Ziffern 1, 5, 6 und 7 keine Anträge in der Sache stellt (vgl. act. 2), sondern sich damit begnügt, deren Aufhebung zu verlangen, ist in- soweit auf seine Berufung nicht einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz insoweit Zurück- haltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wenn es örtliche und persön- liche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht. 2.2 Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die berufungfüh- rende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander- zusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Daher genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen. Jedoch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder
- 14 - sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Partei- vorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 3.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der prozessualen Vor- aussetzungen von vorsorglichen Massnahmen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 4 E. II.). 3.2 In Bezug auf die im Bereich der Kinderbelange geltenden uneingeschränk- ten Untersuchungs- und Offizialmaximen bleibt anzufügen, dass auch die Rechts- mittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen An- gelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat und daher auch im Rechtsmit- telverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2 mit Verweis auf BGE 138 III 625 ff., E. 2.2). Daher sind Noveneingaben der Parteien im obergerichtlichen Ver- fahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohnehin zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis zu nehmen, als das Gericht dadurch auf wesentli- che Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nach- zugehen hat (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2). Das Gericht ist verpflichtet, jede Sachverhaltsabklärung vorzunehmen, die notwendig oder ge- eignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. ZK ZPO- SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 11 m.w.H.). III. Zur Berufung im Einzelnen
1. Obhut- und Betreuungsregelung 1.1.1 Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör?
- 15 - Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Ge- hör verweigert, indem sie ihn an der Verhandlung beinahe ausschliesslich zu sei- nen finanziellen Verhältnissen befragt habe, statt zu seinen Lebensplänen und der Gestaltung der Obhut von C._____. Auch habe sie ihm für Ergänzungsfragen viel zu wenig Zeit eingeräumt (vgl. act. 2 Rz. 43). 1.1.2 In der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen wurden beide Par- teien befragt (vgl. Prot. Vi. S. 19 ff. und S. 27 ff.). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei beiden Befra- gungen Gelegenheit gab, Ergänzungsfragen zu stellen, er diese auch wahrnahm und abschliessend erklärte, keine weiteren Ergänzungsfragen stellen zu wollen (vgl. Prot. Vi. S. 25 ff. und S. 36 f.). Soweit sich der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers dabei selber Beschränkungen auferlegt haben sollte – namentlich in zeitlicher Hinsicht, so wie er dies vor seiner Stellungnahme zu den Noven der Be- rufungsbeklagten angekündigt hatte (vgl. Prot. Vi. S. 14) –, kann dies nicht der Vorinstanz angelastet werden. Dies im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Vor- instanz den Berufungskläger namentlich zu C._____, zur Betreuungssituation und dazu, wie er die beantragte Betreuung von C._____ jede zweite Woche die ge- samte Woche lang mit seinem Arbeits- und Privatleben zu vereinbaren gedenke, befragte, und er sich frei dazu äussern konnte (vgl. Prot. Vi. S. 27 ff., insb. S. 29 ff.). Im Übrigen bringt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift auch nicht vor, wozu er nicht befragt worden bzw. mit welchen Ausführungen er nicht gehört worden sei. Eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. 1.2 Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung zur Obhuts- und Be- treuungsregelung im Wesentlichen, der elterliche Konflikt und die Lebenssituation des Berufungsklägers liessen eine gemeinsame Obhut der Parteien als unrealis- tisch erscheinen, wenn man hierfür als zentrale Leitlinie das Kindeswohl betrachte (vgl. act. 4 E. III./2.3c). Grundsätzlich seien zwar beide Parteien bereit, sich aktiv als Eltern von C._____ einzubringen und über deren Belange miteinander zu kommunizieren, doch vor dem Hintergrund der unvermittelten Trennung des Beru-
- 16 - fungsklägers von der schwangeren Berufungsbeklagten sowie der anderweitigen Beziehung des Berufungsklägers mit der beinahe gleichzeitigen Geburt eines wei- teren Kindes (Sohn D._____) bestehe ein nachhaltiger Konflikt, welcher sich von der Paar- auch auf die Elternebene erstrecke, als selbst über Detailfragen der Be- treuung immer wieder Uneinigkeit herrsche. Konstruktive Gespräche zwischen den Parteien würden sich deshalb überaus schwierig gestalten, was das konflikt- reiche Verhältnis anhaltend belaste, sodass sogar die Grosseltern darunter leiden würden. Eine gemeinsame Obhut komme nicht in Frage, denn es sei von elemen- tarer Bedeutung, dass das Kind im Alltag von andauernden Konflikten über seine Betreuung verschont bleibe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger aufgrund seines anstrengenden Berufslebens, seiner Betreuungsaufgaben für den in Öster- reich lebenden Sohn D._____ sowie seiner weiteren Verpflichtungen schlichtweg nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge, um seine Tochter im Sinne einer tatsächlich gelebten alternierenden Obhut betreuen zu können, woran seine an- derweitigen Beteuerungen nichts zu ändern vermögen würden. Er habe nicht an- satzweise aufzeigen können, dass er die gemeinsame Tochter wie beantragt eine ganze Woche ununterbrochen betreuen könne (vgl. act. 4 E. III./2.3a). Das bisher gelebte Konzept mit teilweiser Krippenbetreuung habe sich gut eingependelt und garantiere der Tochter Kontinuität und Stabilität (vgl. act. 4 E. II./2.3b). Der Beru- fungskläger solle die bis anhin praktizierte Betreuung an jedem zweiten Donners- tagmittag bis Montagmorgen sowie an den üblichen Feiertagen und in den Ferien (während 3 Wochen) wenn immer möglich so weiterführen können. Dieses Kon- zept sei für die Beteiligten zwar ziemlich anspruchsvoll, doch habe sich C._____ daran mittlerweile offenbar gewöhnt und auch die Berufungsbeklagte scheine aufgrund ihrer gleichlautenden Anträge grundsätzlich hinter dieser Regelung zu stehen (vgl. act. 4 E. III./2.3d). 1.2.2 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Anordnung der alternie- renden Obhut bzw. der hälftigen Betreuung im Wesentlichen damit, entgegen der Vorinstanz habe er aufgezeigt, dass er C._____ eine ganze Woche ununterbro- chen betreuen könne (act. 2 Rz. 6 ff., Rz. 19 f., Rz. 23 f.). Die alternierende Obhut sei denn auch bereits zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 gelebt worden (vgl. act. 2 Rz. 17). Ab Juni 2017 sei er gezwungen gewesen, C._____ nur noch
- 17 - jede zweite Woche von Donnerstagmorgen 08:00 Uhr bis Montagmorgen zu be- treuen. Dies, weil die Berufungsbeklagte die gelebte Obhutsregelung begrün- dungslos aufgekündigt habe (vgl. act. 2 Rz. 7 - 11, Rz. 14 ff., Rz. 30, Rz. 33 f.). 1.2.3 Die Berufungsbeklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, der Beru- fungskläger sei nicht in der Lage, C._____ jede zweite Woche eine ganze Woche zu betreuen (vgl. act. 11 Rz. 26). Sie hätten zusammen mit ihren Anwälten ab Mit- te Dezember 2016 eine Betreuung alle 14 Tage ab Donnerstagmittag bis Mon- tagmorgen vereinbart gehabt (vgl. act. 11 Rz. 19); der Berufungskläger habe sich aber nicht an die vereinbarten Zeiten gehalten. Er habe aus finanziellen Gründen eine 50:50 Betreuung angestrebt, in den folgenden Wochen möglichst viele Be- treuungstage "gesammelt" und C._____ oft nicht zu ihr zurückgebracht, weshalb es immer wieder zum Streit gekommen sei (vgl. act. 11 Rz. 20). Es habe nie eine eingespielte tatsächlich gelebte alternierende Obhut gegeben, weshalb diese von ihr im Mai 2017 auch nicht habe aufgekündigt werden können (vgl. act. 11 Rz. 21 f.). Ausserdem entspreche das vom Berufungskläger beantragte Betreu- ungskonzept nicht dem Kindeswohl; C._____ sei damals gerade mal 1 ½-jährig gewesen und sie habe eine enge Bindung zu ihr; im Gegensatz zum Berufungs- kläger sei sie seit der Geburt immer für C._____ da gewesen (vgl. act. 11 Rz. 27). 1.3 Rechtliches 1.3.1 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsa- me elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern den Regelfall darstellt (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Seither umfasst die elterliche Sorge grundsätzlich auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" hat sich aufgrund dessen auf die "fakti- sche Obhut" reduziert, das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.1). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Das mit dieser Frage befasste Gericht muss aber unabhängig davon, ob sich die Eltern
- 18 - auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtspre- chung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Fak- tor, und die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu tre- ten. Aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungs- regelung widersetzt, kann – wie die Vorinstanz bereits ausführte (vgl. act. 4 E. III./2.1) – auch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Viel- mehr wäre davon erst dann auszugehen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario ei- ner alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausset- zen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Wird das Kind bei einer alternierenden Obhut kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt oder wären die ständigen Wechsel zu belastend, ist diese Form nicht geeignet (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 298 N 6 f. m.w.H.; BGE 142 III 617 ff., E. 3.2.3; BGer 5A_527/2015 vom 16. Oktober 2015, E. 4; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016, E.III./A./2.3a S. 27). Ob die alternierende Obhut möglich ist und sich mit dem Kindeswohl ver- trägt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.2 m.w.H.; 141 III 328 ff., E. 5.4; BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 5.1). Entspricht die alternierende Obhut aller Voraussicht nach nicht dem Kindeswohl, ist – wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid tat – die Anordnung der alleinigen Obhut eines Elternteils mit ausgedehn- tem Besuchsrecht des andern Elternteils zu prüfen, wobei zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern, zu würdigen ist (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.4).
- 19 - 1.3.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend ausführte (vgl. act. 4 E. III./2.1), stellt die alternierende Obhut hohe Anforderungen an die Eltern und kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternie- renden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbe- langen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Woh- nungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bishe- rigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichts- punkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. BGE 142 III 612 ff. E. 4.3 mit Verweisen auf BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; BGer 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit bei- der Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander ab- hängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedli- cher Bedeutung. Bei Säuglingen und Kleinkindern spielen das Kriterium der Stabi- lität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdiente bei- spielsweise eine besondere Beachtung, wenn die geografische Entfernung zwi- schen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordern würde (vgl. BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.5). 1.4 Würdigung Da die zu stellende sachverhaltsbasierte Prognose darüber, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl von C._____ ent- spricht, auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit abzu- stützen ist, die Zukunft hingegen naturgemäss ungewiss ist, sind blosse Beden- ken oder Befürchtungen, die sich auf keine solchen Tatsachen abstützen lassen, bei der Prognose ausser Acht zu lassen.
- 20 - 1.4.1 Erziehungsfähigkeit Es ist von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen. Die Vorinstanz stellte nichts anderes oder gegenteiliges fest und auch die Parteien stellen und stellten dies gegenseitig nicht in Frage (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 28). Damit ist die Grundvoraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut gege- ben. 1.4.2 Nachhaltiger Konflikt auf Paar- und Elternebene, dem C._____ kontinuier- lich ausgesetzt wäre / Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Parteien 1.4.2.1 Der Berufungskläger geht anders als die Vorinstanz davon aus, dass er und die Berufungsbeklagte zur konstruktiven Kommunikation und Kooperation in Kinderbelangen fähig sind. Er hält dafür, die Kommunikation habe bis Juni 2017 bestens funktioniert. Sie hätten C._____ während ihrer beiden Spitalaufenthalte gemeinsam betreut und C._____s Geburtstag im …[Monat] 2016 gemeinsam ge- feiert sowie Weihnachten 2016 und Ostern 2017 gemeinsam im Wallis verbracht. Erst ab Juni 2017 habe die Berufungsbeklagte die Kommunikation immer mehr verweigert und angefangen, ihm C._____ zu entziehen. Der Chatverlauf und die E-Mails würden nur aufzeigen, dass die Berufungsbeklagte ab Mai 2017, dem Zeitpunkt, wo die Klageschrift für die Scheidung eingereicht worden sei, versucht habe, seine Besuchszeiten massiv zu verringern. Wenn darin kein prozesstakti- scher Abbruch einer funktionierenden Kommunikation erkannt werde, müsse er davon ausgehen, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumentation ein anderes Ziel verfolge (vgl. act. 2 Rz. 26 f. und Rz. 33). 1.4.2.2 Die Berufungsbeklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf des prozess- taktisch motivierten Kommunikationsabbruchs und hält dem entgegen, die Kom- munikation zwischen ihnen habe nicht erst ab Juni 2017 nicht funktioniert (vgl. act. 11 Rz. 29). Sie verweist hierfür auf ihre Ausführungen zur bisher geleb- ten Betreuung. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, es sei immer wieder zu Streit zwischen ihr und dem Berufungskläger gekommen, weil er C._____ oft nicht wie vereinbart zu ihr zurückgebracht habe bzw. er sich nicht an die ab Mitte De-
- 21 - zember 2016 vereinbarte Betreuungsregelung alle 14 Tage ab Donnerstagmittag bis Montagmorgen gehalten habe (vgl. act. 11 Rz. 29 i.V.m. Rz. 18 ff.). 1.4.2.3 Aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz zum Schluss kam, es bestehe ein nachhaltiger Konflikt auf der Paarebene, der sich in- sofern auch auf die Elternebene erstrecke, als selbst über Detailfragen der Be- treuung immer wieder Uneinigkeit herrsche, geht aus der angefochtenen Verfü- gung nicht hervor. Dasselbe gilt auch für die Feststellung, das Verhältnis der Par- teien sei konfliktreich und anhaltend belastet, weshalb sich konstruktive Gesprä- che überaus schwierig gestalten würden, worunter sogar die Grosseltern leiden würden. Auch inwiefern die Vorinstanz C._____ im Alltag andauernden Konflikten der Parteien ausgesetzt sah, wird in der angefochtenen Verfügung nicht erläutert. Die Vorinstanz führte einzig den vom Berufungskläger eingereichten Chatverlauf vom 2.-3. Juni 2017 an, den sie als symptomatisch für die Differenzen in elemen- taren Angelegenheiten der täglichen Kinderbetreuung erachtete (vgl. act. 4 E. 2.3). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass sich die Parteien lange über die konkreten Zeiten und Dauer der Kinderbetreuung durch den Berufungskläger austauschten, sich aber nicht einig wurden (vgl. act. 5/37/43). Der Verlauf beginnt mit einer Nachricht des Berufungsklägers, wonach er C._____ eine Woche nicht gesehen habe und sie am Montagmorgen abholen wolle, worauf die Berufungs- beklagte entgegnet, eine Betreuung durch den Berufungskläger während einer ganzen Woche sei im Moment eine zu lange Dauer (vgl. act. 5/37/43 S. 1). Dieser Chatverlauf vermag höchstens aufzuzeigen, dass sich die Parteien in der Frage des Umfangs der Betreuung von C._____ nicht oder nicht mehr einig waren bzw. sie sich nicht oder nicht mehr auf eine Betreuung von C._____ von einer ganzen Woche durch den Berufungskläger verständigen konnten. Es war denn auch be- reits vor Vorinstanz zwischen den Parteien umstritten, welche Betreuungsrege- lung zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 tatsächlich gelebt worden sei – eine je hälftige Betreuung oder eine Betreuung durch den Berufungskläger jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen (vgl. act. 5/30 Rz. 4 und 5/33; act. 5/35 S. 20 ff.; act. 5/41 Rz. 6 und Rz. 22 ff.; Prot. Vi. S. 14 ff.). Es ist nicht er- sichtlich, welche Differenzen in elementaren Angelegenheiten der Kinderbetreu- ung die Vorinstanz in diesem "Symptom" erkannt haben will. Es vermag nicht zu
- 22 - überzeugen, alleine gestützt auf den Chatverlauf vor dem allgemeinen Hinter- grund der Trennungsgeschichte der Parteien von der konkreten Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der alternierenden Obhut auf einen konkreten, nachhaltigen Konflikt zu schliessen, der (für sich alleine oder in Kombination mit der Lebenssi- tuation des Berufungsklägers) der Anordnung einer alternierenden Obhut entge- gensteht. Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu konkreten Konflikten fehlen, denen C._____ durch die Anordnung der alternierenden Obhut kontinuier- lich und in einer ihren Interessen offensichtlich zuwider laufenden Weise ausge- setzt wäre, ist im Hinblick auf einen allfälligen neuen Entscheid in der Sache im Rechtsmittelverfahren genauer darauf einzugehen. 1.4.2.4 Die Parteien waren sich vorab in der Unterhaltsfrage nicht einig. Der Berufungskläger leistete denn auch erst ab Juni 2016 rückwirkend ab Januar 2016 Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat (vgl. act. 5/35 S. 27 f.; act. 5/41 Rz. 7; act. 5/15/1/1). Die Unterhaltsfrage war ge- mäss der Berufungsbeklagten denn auch Anlass für ihr Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. act. 5/30 Rz. 6). Die Ansichten der Parteien zur Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers gingen weit auseinander (vgl. die ein- gangs wiedergegebenen Anträge der Parteien vor der Vorinstanz) und die Unter- haltsfrage nahm im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend viel Raum ein (vgl. act. 4 E. 3.3a und act. 5/30 S. 2 f.; act. 5/35 S. 5). Die Berufungsbeklagte er- griff gegen die vorinstanzliche Verfügung, in welcher der Berufungskläger zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ in der Höhe von Fr. 1'500.–, davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt, verpflichtet wurde, sodann aber kein Rechtsmittel. Auch nimmt sie in ihrer Berufungsantwort zu den Anträgen des Berufungsklägers in dessen Berufungsschrift keine Stellung mehr, auch nicht eventualiter (vgl. act. 11 S. 30). Ein andauernder, nachhaltiger Konflikt in Bezug auf diesen Streitpunkt, dem C._____ kontinuierlich ausgesetzt wäre, zeichnet sich damit auf jeden Fall nicht ab. 1.4.2.5 Zur ebenfalls umstrittenen Obhuts- und Betreuungsfrage haben die Parteien sodann weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren konkret aus- geführt, dass und inwiefern zwischen ihnen Konflikte bestünden, welche über die
- 23 - Frage des Umfangs der Betreuung hinausgehen, und wie sich solche äussern würden (vgl. act. 5/30; act. 5/35; act. 5/41; Prot. Vi. S. 11 ff.). Vielmehr bringen die Parteien (auch) in ihren Rechtsmittelschriften einzig vor, sich über den Umfang der Betreuung bzw. über eine Betreuung alle 14 Tage ab Donnerstag bis Mon- tagmorgen hinausgehende Betreuung durch den Berufungskläger nicht oder ab Juni 2017 nicht mehr einig gewesen zu sein, wobei sie sich in diesem Zusam- menhang gegenseitig prozesstaktische Motive unterstellen (vgl. insb. act. 2 Rz. 15, 17, 26 ff. und act. 11 Rz. 29 ff. und Rz. 18 ff.; nachfolgend E. 1.4.3). Wie bereits dargelegt, steht eine fehlende Zustimmung eines Elternteils zu einer alter- nierenden Obhut bzw. einer entsprechenden Betreuungsregelung deren Anord- nung grundsätzlich nicht entgegen. Auch kann daraus nicht ohne Weiteres eine fehlende Kooperationsfähigkeit abgeleitet werden. Zwar hatten beide Parteien in ihrer jeweiligen Befragung gegenüber der Vorinstanz angetönt, es gebe Kommu- nikationsprobleme; der Berufungskläger monierte namentlich, er müsse immer bei der Berufungsbeklagten nachfragen, um Informationen betreffend C._____s Ge- sundheitszustand zu bekommen, und die Berufungsbeklagte gab an, der Beru- fungskläger habe oft auf ihre Fragen nicht geantwortet, und sie habe gedacht, er müsse ihr nicht sagen, wohin er mit C._____ gehe, wenn er sie betreue; sie wolle aber schon wissen, wie es C._____ bei ihm gehe, was sie gemacht und gegessen habe (vgl. Prot. Vi. S. 21 und S. 28). Die Darstellung des Berufungsklägers in sei- ner Berufung, wonach die Parteien C._____ nicht nur während ihrer Spitalaufent- halte im November 2016 und Dezember 2016 gemeinsam betreut, sondern auch mit C._____ deren Geburtstag 2016, Weihnachten 2016 und Ostern 2017 ge- meinsam verbracht hätten, bestreitet die Berufungsbeklagte nicht. Auch wenn die Parteien die Kommunikation subjektiv offenbar als einseitige wahrnehmen und diese bisweilen auch harzig verlaufen sein sollte, vermag ein blosses Nachfra- genmüssen beim anderen Elternteil die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien noch nicht in Frage zu stellen. Ausserdem fehlen Hinweise darauf, dass die Parteien – abgesehen von der Frage des Umfangs der Betreuung – hin- sichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können sollten. Gegen- teiliges wurde denn auch von der Vorinstanz nicht festgestellt.
- 24 - 1.4.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise auf eine mangelnde elterliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft und auf einen nachhaltigen Konflikt der Parteien erkennbar sind, der sich insofern auch auf die Elternebene erstrecken soll, als selbst über Detailfragen immer wieder Uneinigkeit herrschen soll, und dem C._____ bei Anordnung der alternierenden Obhut konti- nuierlich ausgesetzt wäre. Vielmehr können sich die Parteien nicht einvernehm- lich auf eine alternierende Betreuung einigen und scheinen mit dem Sich- Absprechen über Betreuungszeiten überfordert zu sein. Da die in Bezug auf den Unterhalt und die Betreuung zu treffenden Regelungen verbindlich sind und dies- bezüglich weniger Raum für ein Seilziehen der Parteien verbleibt, dürfte dies zu einer Entspannung des Verhältnisses der Parteien beitragen, weil diese Punkte nicht mehr (fortwährend) zwischen ihnen ausgehandelt werden müssen. 1.4.3 Gelebte Betreuung 1.4.3.1 Darüber, wie die Parteien die Betreuungsanteile von Dezember 2016 bis Juni 2017 aufgeteilt und die Betreuung tatsächlich gelebt haben, sind sie sich nicht einig: Während die Berufungsbeklagte wiederholt geltend macht, der Beru- fungskläger habe bisher die Betreuung von jedem zweiten Donnerstagmittag bis jeweils zum Montagmorgen übernommen, worauf auch die Vorinstanz abstellte (vgl. act. 11 Rz. 19 und act. 4 S. 12 E. III./2.3a), bestreitet der Berufungskläger dies und bringt unter Verweis auf seine Zusammenfassung des Kalenders von Dezember 2016 – Mai 2017 (vgl. act. 5/37/45) vor, es sei aktenkundig, dass er C._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017 zum überwiegenden Teil, nämlich an 61 der krippenfreien Tage betreut habe, das heisst zu rund 54 %. Sinngemäss macht er geltend, die in diesem Zeitraum gelebte Obhut entspreche einer alternie- renden (vgl. act. 2 Rz. 9 f., 14, 17 und Rz. 23 mit act. 4 S. 12 E. III./2.3a). 1.4.3.2 Vorab ist klarzustellen, dass die Anordnung der beantragten alternie- renden Obhut und wochenweise alternierenden Betreuung keine bereits gelebte alternierende Betreuung voraussetzt. Vielmehr ist es so, dass beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu be- teiligen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es liegt im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Daher
- 25 - gilt dies auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen sein sollte, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Ar- beitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen will. Abzustellen ist daher jeweils darauf, in welchem Ausmass die Elternteile in Zukunft für die Betreuung des Kindes verfügbar sein werden (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.2 = FamPra.ch 2018, S. 869 ff.). Die bisher gelebte Betreuung kann jedoch beispielsweise konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die künftige Verfügbarkeit (vgl. nachfolgend E. 1.4.4) und die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität liefern, welche die Weiterführung einer bisher gelebten Regelung gegebenenfalls mit sich bringen kann (vgl. nachfolgend E. 1.4.5). 1.4.3.3 Die Berufungsbeklagte hält dem Berufungskläger wie bereits vor Vor- instanz (vgl. act. 5/41 Rz. 22, Prot. Vi. S. 13) vorab vor, er strebe aus finanziellen Gründen eine 50:50 Betreuung an und habe zu diesem Zwecke Betreuungstage "gesammelt", indem er sich nicht an die ab Mitte Dezember 2016 vereinbarte Be- treuungsregelung gehalten und C._____ oft nicht wie vereinbart zurückgebracht habe (vgl. act. 11 Rz. 20 f.). Sie bestreitet zwar, dass die vom Berufungskläger verfasste Aufstellung der Betreuungstage von Dezember 2016 bis Juni 2017 und der von ihm eingerichtete Online-Kalender (act. 5/37/45+46) einem gemeinsam besprochenen Konzept entsprochen habe, und dass dieses Betreuungsregime über Monate gelebt worden sei, ohne dass es zu einer "Klage" ihrerseits gekom- men sei (vgl. act. 11 Rz. 21). Doch sie bestreitet nicht, dass der Berufungskläger die darin aufgelisteten, geltend gemachten Betreuungstage tatsächlich geleistet hat. Auch verdeutlicht sie nicht, und es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie mit der Übernahme von (mehr) Betreuungstagen (als vereinbart) nicht einver- standen gewesen sein soll bzw. wie der Berufungskläger ohne ihre Zustimmung Betreuungstage hätte "sammeln" können. Auf die Behauptung des Berufungsklä- gers, der Kalender zeige, dass er stets flexibel reagiert und in Absprache mit der Berufungsbeklagten nicht nur von Donnerstagmorgen bis Montagmorgen auf C._____ geschaut habe, sondern auch zu anderen Zeiten, je nach Bedarf (vgl. act. 2 Rz. 23), geht die Berufungsbeklagte mit keinem Wort ein, sondern führt da- gegen die fehlende Praktikabilität des vom Berufungskläger beantragten Betreu- ungskonzepts und Kindeswohlüberlegungen gegen dieses Konzept ins Feld
- 26 - (vgl. act. 11 Rz. 25 ff.). Daher erscheint es glaubhaft, dass die Parteien die Be- treuungsanteile zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 so aufgeteilt hatten, dass beide zumindest zu ungefähr gleichen Teilen die Betreuung und Erziehung von C._____ übernommen haben. Anzufügen bleibt, dass die Berufungsbeklagte nicht ausführt (und auch nicht ersichtlich ist), inwiefern die bisher tatsächlich gelebte Betreuung nicht dem Kin- deswohl entsprochen haben soll. Im Gegenteil: die Berufungsbeklagte bestritt nicht, dass C._____ ein fröhliches und aufgeschlossenes Kind ist, das sich gut entwickelt (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 28). 1.4.4 Verfügbarkeit des Berufungsklägers 1.4.4.1 Der Berufungskläger macht zu seiner Verfügbarkeit im Wesentlichen geltend, seine Lebenssituation sei klar; er wohne in Bern und arbeite in der Schweiz, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er könne und wolle die zusätzlichen Betreuungstage am Montag, Dienstag und Mittwoch, die C._____ in der Krippe verbringe, jederzeit und problemlos übernehmen (vgl. act. 2 Rz. 19 f.). Er könne es sich einrichten, während einer Woche zu Hause zu ar- beiten und C._____ – genau wie die Berufungsbeklagte – von Montag bis Mitt- woch in ihre gewohnte Krippe zu geben und während dieser drei Tage tagsüber zu arbeiten. Er müsse C._____ nur morgens, abends und in der Nacht zusätzlich betreuen. Dies sei durchaus neben seiner Berufstätigkeit möglich (vgl. act. 2 Rz. 23 f.). 1.4.4.2 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, trotz der aktuellen Wohnsi- tuation sei der Berufungskläger aufgrund seiner anderweitigen Verpflichtungen privater und beruflicher Natur nicht in der Lage, C._____ jede zweite Woche eine ganze Woche zu betreuen. Er habe (vor Vorinstanz) selber ausgeführt, das Volu- men der künftig zu erwartenden Projekte sei nicht abschätzbar und er müsse sich einem schwer vorhersehbaren Auswahlprocedere stellen, um sich für Mitarbeit zu bewerben (vgl. act. 11 Rz. 26 mit Verweis auf act. 5/35 S. 15).
- 27 - 1.4.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger zur Betreuung seines Sohnes D._____ einmal pro Monat (für vier bis fünf Tage, vgl. Prot. Vi. S.
30) nach Wien fliegt. In Bezug auf die Arbeitslast hatte der Berufungskläger in seiner Befragung gegenüber der Vorinstanz zuerst angegeben, etwa 60 bis 70 Stunden pro Woche zu arbeiten. Auf Vorhalt, das entspreche einem Pensum von 130-150 % und hinzu würde noch die hälftige Betreuung von C._____ kommen, führte der Berufungskläger aus, wenn er sich von 20:00 - 24:00 Uhr an den Tisch setze, zähle das eben auch zu diesen Stunden. Konzentriert arbeite er vielleicht
E. 30 bis 40 Stunden pro Woche (vgl. Prot. Vi. S. 29 f.). 1.4.4.4 Selbst wenn der Berufungskläger ein Auswahlprocedere durchlaufen muss, wenn er sich als freischaffender Drehbuchautor bewirbt, und das Volumen der künftig zu erwartenden Projekte zurzeit nicht abschätzbar ist, lässt dies noch nicht unglaubhaft erscheinen, dass es ihm möglich sein wird, seinen Betreuungs- anteil zu übernehmen. Auch die Befürchtung der Berufungsbeklagten, der Beru- fungskläger werde einen solchen Wochenplan sehr oft gar nicht einhalten können und C._____ dann – wenn sie nicht einspringen könne –, zu seinen Eltern ins Wallis bringen (vgl. act. 11 Rz. 27), vermag daran nichts zu ändern, zumal es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, welche eine solche Befürchtung in tatsächlicher Hinsicht stützen würde. Zum einen ist glaubhaft, dass der Berufungskläger bereits Dezember 2016 bis Juni 2017 etwa hälftige Betreuungsanteile übernommen hat- te, und auch unbestritten, dass der Berufungskläger C._____ seit Juni 2017 kon- tinuierlich und ohne Ausnahme immer jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen betreut (vgl. act. 2 Rz. 23 und Rz. 27 und act. 11 Rz. 25 ff.). Hinzu kommt daher gemäss beantragter Betreuungsregelung die Betreuung von C._____ an den drei vorangehenden Tagen Montag bis Mittwoch, in welchen C._____ tagsüber in der Krippe ist. Da der Berufungskläger während der Krip- penabwesenheit von C._____ und allenfalls auch nach deren Zubettgehen noch arbeiten kann, ist der anfallende Zusatzaufwand überschaubar. Zum anderen ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsbeklagten auch nicht vorgebracht, was grundsätzlich dagegen spricht, die Grosseltern väterlicherseits bei der Be- treuung von C._____ miteinzubeziehen, solange dies nicht auf eine Delegation der Erziehungs- und Betreuungsverantwortung hinausläuft oder den regelmässi-
- 28 - gen und daher gewohnten Krippenbesuch vereitelt (vgl. dazu nachstehend E. 1.4.5.3). Zudem kann der Berufungskläger beim beantragten, wochenweise alter- nierenden Betreuungskonzept auch seinen Betreuungspflichten gegenüber D._____ einmal im Monat während vier bis fünf Tagen am Stück oder an zwei Werk- plus zwei Wochenendtagen jeden Monat noch nachkommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte da- für ersichtlich sind, dass der Berufungskläger künftig der beantragten Betreuungs- regelung nicht nachleben und C._____ regelmässig nicht betreuen können wird. 1.4.5 Alter von C._____ / Kontinuität und Stabilität / Möglichkeit der persönlichen Betreuung 1.4.5.1 Der Berufungskläger hält dafür, er wohne 140 Meter von der Beru- fungsbeklagten entfernt und könne es sich einrichten, C._____ – genau wie die Berufungsbeklagte – in ihre gewohnte Krippe geben. An ihrem sonstigen gewohn- ten Umfeld würde sich nichts ändern (vgl. act. 2 Rz. 23 f.). 1.4.5.2 Die Berufungsbeklagte führt gegen die beantragte Betreuungsregelung ins Feld, diese liege nicht im Kindeswohl, weil C._____ damals gerade mal 1 ½- jährig gewesen sei und eine enge Bindung zu ihr habe. Es gehe nicht an, ein Kleinkind alle zwei Wochen sieben Tage hintereinander von der Mutter zu tren- nen, nur weil dem Berufungskläger das aus vorwiegend finanziellen Gründen ge- rade so passe (vgl. act. 11 S. 27). 1.4.5.3 Beim Entscheid über die alternierende Obhut bei Kleinkindern spielen die Stabilität, welche die Weiterführung der bisher gelebten Betreuung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringen kann, und die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle (vgl. oben E. 1.3.2). Beide Parteien verfügen über dieselben Möglichkeiten, C._____ persönlich zu betreuen. Gegenteilige stichhaltige Anhaltspunkte liegen nicht vor. In Bezug auf die persönliche Beziehung des Berufungsklägers zu C._____ scheint die Be- rufungsbeklagte nicht bestreiten zu wollen, dass die Beziehung des Berufungs- klägers zu C._____ sehr gut ist, sondern vielmehr seine Behauptung, dass diese
- 29 - sehr gut sei, weil er in der Vergangenheit bis heute viel Zeit mit C._____ verbracht habe. So bringt sie denn auch zur engen Beziehung von ihr zu C._____ ein, sie sei die Mutter und im Gegensatz zum Berufungskläger seit der Geburt von C._____ für sie dagewesen. Die Berufungsbeklagte bestreitet auf jeden Fall nicht, dass sich C._____ bisher gut entwickelte (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 27), was in Anbetracht der regelmässigen Betreuung durch den Berufungskläger nicht der Fall wäre, wenn C._____ keine gute Beziehung zum Berufungskläger hätte. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung (vgl. oben E. 1.4.3.3 und E. 1.4.4.4) ist sich die mittlerweile 2 ¾-jährige C._____ bereits an längere Betreuungszeiten und mehrere Übernachtungen beim Berufungskläger in Folge gewohnt. Dadurch, dass die Parteien lediglich 140 Meter voneinander entfernt wohnen, wird nicht nur die Organisation und Kooperation vereinfacht, sondern auch das bekannte Um- feld für C._____ erhalten. Die räumliche Nähe eröffnet den Parteien darüber hin- aus die Möglichkeit, nötigenfalls allfällige emotionale Herausforderungen von C._____ aufzufangen. Zudem wird C._____ weiterhin montags bis mittwochs in ihre bereits bekannte Krippe gehen, wodurch auch Kontinuität und Stabilität in der Fremdbetreuung gewährleistet ist. Die beantragte wochenweise alternierende Be- treuung entspricht demnach aller Voraussicht nach dem Kindeswohl von C._____. Antragsgemäss ist die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuung von C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu über- nehmen und der Berufungskläger entsprechend in den ungeraden Kalenderwo- chen. So kann derjenige Elternteil, welcher C._____ in der auf den Sonntag fol- genden Woche betreut, mit ihr in die Woche starten und sie in die Krippe beglei- ten. In Abweichung davon sind antragsgemäss auch die Geburtstage von C._____ sowie die Ferien- und üblichen Feiertage zu regeln: Die Berufungsbeklagte ist als berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit geraden Jahreszahlen an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), am tt.mm(09:00 Uhr bis 18:00 Uhr), am
- 30 -
1. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Silvester (ab 09:00 Uhr) sowie in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen an Pfingsten (Pfingstsamstag 09:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr), am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (bis 18:00 Uhr) zu betreuen. Entgegen dem Antrag des Beru- fungsklägers ist die Betreuung über Silvester/Neujahr so zu organisieren, dass diese jährlich wechselt und C._____ nicht am Silvesterabend noch dem anderen Elternteil übergeben werden muss. Der Berufungskläger ist als berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), am tt.mm.(09:00 Uhr bis 18:00 Uhr), am
1. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Silvester (ab 09:00 Uhr) sowie in Jahren mit geraden Jahreszahlen an Pfingsten (Pfingstsamstag 09:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr), am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (bis 18:00 Uhr) zu betreuen. In Bezug auf die Ferien ist mit Blick auf den erwähnten Grundsatz der wo- chenweise alternierenden Betreuung folgende Regelung angezeigt: die Beru- fungsbeklagte ist für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen zwei Wochen in den Sommerferien und in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; der Berufungskläger entspre- chend in Jahren mit geraden Jahreszahlen zwei Wochen in den Sommerferien und in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbst- ferien. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in gera- den Jahren der Berufungsbeklagten und in ungeraden Jahren dem Berufungsklä- ger das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienaufteilung zu. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache der Parteien bleiben vorbehalten. Kann eine der Parteien ihren Be- treuungspflichten nicht nachkommen, so hat sie auf eigene Kosten für eine an- derweitige Betreuung durch die Krippe oder eine C._____ vertraute Person be- sorgt zu sein.
- 31 - 1.4.6 Bleibt anzufügen, dass der Einwand der Berufungsbeklagten, die beantrag- te Betreuungsregelung sei für sie nicht praktikabel, weil sie sich ihre Arbeitszeit als unselbstständig Erwerbende mit einem 60 %-igen Pensum nicht frei einteilen könne (vgl. act. 11 Rz. 27), an der Sache vorbeigeht. Da die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz angab, die Arbeitszeit ihres 60 %-igen Pensums auf die drei Krip- pentage von C._____ verteilt zu haben (vgl. Prot. Vi. S. 22) und beide Parteien davon ausgehen, dass C._____ wie bisher Montag bis und mit Mittwoch in die Krippe gehen wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte, wochenweise abwechselnde Betreuungsregelung mit der bisherigen Arbeitszeitaufteilung der Berufungsbeklagten kollidieren soll. Im Übrigen kann die Berufungsbeklagte, wie nachfolgend unter dem Titel Unterhaltsregelung darzulegen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2), ihre Lebenshal- tungskosten auch dann decken, wenn sie dieses Pensum beibehält. 1.4.7 Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die vom Berufungskläger beantragte Betreu- ungslösung als möglich und praktikabel. Gestützt auf den festgestellten Sachver- halt entspricht die alternierende Obhut mit wochenweise abwechselnder Betreu- ung durch die Parteien als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl von C._____. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Es ist die alternierende Obhut der Parteien anzuordnen sowie die Betreuungsregelung entsprechend den Erwä- gungen festzusetzen. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. II./1.3) ist aufgrund der neu anzuordnen- de Obhuts- und Betreuungsregelung auch die Unterhaltsregelung neu zu prüfen.
2. Unterhaltsregelung 2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen für C._____ von Fr. 1'500.– pro Monat, wovon Fr. 200.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 4). Dabei ging sie bei C._____ von monatlichen Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.– und ei-
- 32 - nem Barbedarf von Fr. 1'590.– aus (vgl. act. 4 E. 3.4), bei der Berufungsbeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'850.– (60 % Pensum, inkl. 13. Monatslohn) und notwendigen Lebenshaltungskosten von Fr. 4'050.– (vgl. act. 4 S. 24 ff. E. 3.5) sowie beim Berufungskläger von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 6'400.– und einem familienrechtlichen Bedarf (inkl. Unterhalt D._____ in der Höhe von Fr. 900.–) von Fr. 4'900.– (vgl. act. 4 E. 3.6). 2.2 Der Berufungskläger beantragt für den Fall der Anordnung der alternieren- den Obhut und der beantragten Betreuungsregelung die Festsetzung eines Un- terhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat. Ausgehend von dem von der Vorinstanz berechneten Barbedarf von C._____ von Fr. 1'590.– pro Monat abzüglich der Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.– macht er geltend, der daraus resultierende, noch offene Betrag von Fr. 1'295.– pro Monat werde vollum- fänglich von ihm gedeckt, indem er während 14 Tagen für alle alltäglichen Ausga- ben von C._____ aufkomme und daneben noch Fr. 1'000.– pro Monat an ihren Unterhalt leiste. Die Berufungsbeklagte müsse demnach nur für ihren eigenen Bedarf aufkommen, was mit ihrem 60 %-igen Pensum und den damit monatlich verdienten Fr. 3'865.– (inkl. 13. Monatslohn) möglich sei. Daher müsste sie auch bei Anordnung der hälftigen Betreuung ihr Pensum nicht erhöhen (vgl. act. 2 Rz. 35). Mit anderen Worten macht der Berufungskläger geltend, mit dem beantrag- ten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat und der beantragten Betreuungs- regelung sei der Barbedarf von C._____ vollumfänglich abgedeckt und kein Be- treuungsunterhalt geschuldet. 2.3 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen einzig vor, auf diese Ausführungen sei nicht einzutreten, da die Unterhaltsregelung nicht angefochten worden sei (vgl. act. 11 Rz. 30). Auf weitere Ausführungen verzichtet sie. 2.4 Würdigung 2.4.1 Betreuungsunterhalt
- 33 - Die Vorinstanz ging von einem Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 200.– aus (vgl. act. 4 E. 3.5). Ausgehend von der grundsätzlich unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnung der Lebenshaltungs- kosten der Berufungsbeklagten rechtfertigt es sich aufgrund der anzuordnenden, je hälftigen Betreuung, den Parteien je Fr. 1'275.– pro Monat als Grundbetrag zu- zugestehen; dies anstelle von Fr. 1'350.– (alleinerziehende Person) für die Beru- fungsbeklagte und von Fr. 1'200.– (alleinstehende Person) für den Berufungsklä- ger. Zur vorinstanzlichen Berechnung der Lebenshaltungskosten bringt der Beru- fungskläger in Bezug auf die Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten vor, anstel- le des von der Vorinstanz angerechneten Betrages von Fr. 304.60 pro Monat für ein Generalabonnement seien ihr unter diesem Titel lediglich Fr. 79.– pro Monat für ein Monatsabonnement der Verkehrsbetriebe Bern (Bernmobil) zuzugestehen. Sie arbeite nicht in Zürich, wie die Vorinstanz angenommen habe (vgl. act. 4 S. 26
f. E. 3.5 c), sondern in Bern. Allenfalls und nach Beibringen der Beweise für kon- krete Fahrten ins Wallis sei der Berufungsbeklagten ein Zusatzbetrag zuzugeste- hen (vgl. act. 2 Rz. 35). Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass ihr Arbeitsort Bern ist (vgl. act. 11 Rz. 30), und hatte vor der Vorinstanz ausgeführt, ihren 30-minütigen Arbeitsweg mit dem Tram zurückzulegen (vgl. Prot. Vi. S. 22). Die Berufungsbeklagte macht weder Reisekosten ins Wallis geltend noch weist sie solche aus. Daher rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Mobilitätskosten Fr. 79.– pro Monat anzurechnen, welche für die Stadt und einen Grossteil der Agglomeration Bern anfallen (vgl. https://www.mylibero.ch/de/billet- te/abo/libero-abo/). Weiter ist fraglich, ob die Kosten für Reisen nach Japan in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat, mithin Fr. 6'000.– pro Jahr, und die Zusatzversi- cherung von Fr. 40.– pro Monat (vgl. act. 5/31/11) zu Recht in die Lebenshal- tungskosten eingerechnet wurden. Zumal die Vorinstanz die Nichtberücksichti- gung der Steuerlasten damit begründete, dass keine guten finanziellen Verhält- nisse vorlägen (vgl. act. 4 E. 3.5 d). Eine Überprüfung drängt sich jedoch nicht auf. Denn selbst wenn diese Kosten und zusätzlich, wie in der Praxis üblich, in solchen Fällen noch ein Betrag von Fr. 100.– pro Monat für Steuern bei der Be- rechnung berücksichtigt würden, könnte die Berufungsbeklagte selbst mit dem
- 34 - von der Vorinstanz berechneten (leicht tieferen als vom Berufungskläger geltend gemachten) Einkommen von Fr. 3'850.– (inkl. 13. Monatslohn) bei Beibehaltung ihres 60 %-igen Pensums ihre Lebenshaltungskosten noch selber decken. Es be- steht daher kein Anspruch von C._____ auf gesonderten Betreuungsunterhalt, weshalb kein solcher zuzusprechen ist.
- 35 - 2.4.2 Barbedarf von C._____ Nachdem die Betreuung von C._____ zwischen den Parteien je hälftig aufzuteilen ist und die Kosten von C._____ für Nahrung, Kleidung und Körper- und Gesund- heitspflege etc. bei beiden Parteien anfallen, rechtfertigt es sich, den Grundbetrag für C._____ von Fr. 400.– pro Monat hälftig auf die Parteien zu verteilen. Somit fällt nur Fr. 200.– des monatlichen Grundbetrags von C._____ bei der Berufungs- beklagten an. Dasselbe gilt für den Mietanteil von C._____, da sie die Hälfte der Zeit nicht bei der Berufungsbeklagten verbringt. Anstatt einen Viertel der Woh- nungsmiete der Berufungsbeklagten (bzw. den von der Vorinstanz aufgerundeten Betrag von Fr. 360.– pro Monat) in den Barbedarf einzurechnen, rechtfertigt es sich, nur einen Achtel bzw. Fr. 176.90 davon zu berücksichtigen. Bereits unter Be- rücksichtigung dieser beiden Positionen ergibt sich eine Reduktion des Barbe- darfs von C._____ bei der Berufungsbeklagten von rund Fr. 377.– pro Monat (Fr. 200.– + Fr. 176.90). Ausgehend vom von der Vorinstanz berechneten, im Üb- rigen nicht beanstandeten Barbedarf von C._____ von Fr. 1'295.– pro Monat (Fr. 1'590.– abzüglich der von der Berufungsbeklagten bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.–, vgl. act. 5/31/5) und unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen könnte die Berufungsbeklagte somit alle Bedarfspositio- nen von C._____ mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Mo- nat decken. Im Übrigen ist namentlich beim Reisebudget oder Fördermassnah- men fraglich, ob sie zum Barbedarf von C._____ zu zählen sind. Auch hier kann dies dahingestellt bleiben, da die Berufungsbeklagten den Barbedarf von C._____ mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat unabhängig da- von decken und der Berufungskläger diesen – wie sogleich gezeigt wird – auch leisten kann. 2.4.3 Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers Der Berufungskläger beanstandet weder die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens, wonach er mit seiner Tätigkeit als Drehbuchautor mit einem 90 %- igen Pensum inkl. Tantiemen ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 6'400.– erzielen könne (vgl. act. 4 S. 17 f. E. 3.3 a), noch jene seiner Leis- tungsfähigkeit (vgl. act. 4 E. 3.6). Ausgehend von diesem Nettoeinkommen und
- 36 - von einem Grundbetrag von Fr. 1'275.– vermag der Berufungskläger nach Leis- tung des beantragten monatlichen Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat seinen von der Vorinstanz berechneten und nicht beanstandeten fami- lienrechtlichen Bedarf auch dann noch zu decken, wenn man den bei ihm anfal- lenden und von ihm zu tragenden Anteil des Grundbetrages von C._____ von Fr. 200.– pro Monat sowie den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 100.– pro Monat für Steuern noch zusätzlich berücksichtigen würde (vgl. oben E. 2.4.1). Da die Berufungsbeklagte ihre Lebenshaltungskosten selber tragen kann bzw. kein Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt besteht, die Beru- fungsbeklagte den Barbedarf von C._____ mit der beantragten Unterhaltszahlung von Fr. 1'000.– pro Monat decken kann sowie der Berufungskläger diese zu leis- ten vermag, entspricht die beantragte Unterhaltsregelung dem Kindeswohl. Sie ist deshalb wie beantragt festzusetzen. 2.5 Fazit Nach dem Gesagten sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu leisten. Diese Unterhalts- beiträge sind an die Berufungsbeklagte zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Februar 2018. Da Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist anzugeben, von welchem Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird und welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (vgl. Art. 301a ZPO). Da die Vermögen keinen Einfluss auf die Höhe des festzusetzenden Unterhaltsbeitrages haben, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese nicht unterhaltswirksam sind. Der Beru- fungskläger begründet nicht, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung des Ein- kommens der Berufungsbeklagten falsch sein soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Daher ist in Bezug auf die Einkommen der Parteien auf die von der Vorinstanz berechneten Zahlen abzustellen. Im Übrigen änderten die Beanstan-
- 37 - dungen des Berufungsklägers insofern nichts am Ergebnis, als so oder anders kein Betreuungsunterhalt geschuldet wäre. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 7). Auch diese Dispositiv-Ziffer wurde zwar vom Beru- fungsbeklagten angefochten. Mangels Anträgen in der Sache hierzu ist jedoch zum vornherein nicht darauf einzutreten. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es vorliegend hauptsächlich um die Obhuts- und Betreuungsregelung geht, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeit- aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichti- gung von § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. etwa OGer ZH LY150043 vom 31. August 2015, E. 11). In Verfahren betref-
- 38 - fend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums berechtigt sind (vgl. statt vieler OGer ZH LC160038 vom 25. Oktober 2016, E. III.; OGer ZH LC130032 vom 22. August 2014, E. 6.1). Dies ist auch vorliegend nicht anders. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Gerichtsgebühr ist aus dem vom Be- rufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen und die Berufungsbe- klagte zu verpflichten, dem Berufungskläger die Hälfte davon bzw. den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen (vgl. Art. 111 ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv- Ziffern 2, 3, 4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2015, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter. 3.1 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte zu übernehmen. 3.2 Die Mutter wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens berech- tigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinba- rung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– in geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.3 In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 wird die Mutter berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Ein- zelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– in Jahren mit geraden Jahreszahlen:
- an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Os- termontag, 18:00 Uhr),
- am tt.mm. (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- 39 -
- am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- an Silvester (ab 09:00 Uhr)
- je eine Woche Frühlings- und Herbstferien
– in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
- an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr),
- am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- am Neujahrstag (bis 18:00 Uhr)
- zwei Wochen in den Sommerferien 3.4 Der Vater ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.5 In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.4 wird der Vater berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Ein- zelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:
- an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Os- termontag, 18:00 Uhr),
- am tt.mm. (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- an Silvester (ab 09:00 Uhr)
- je eine Woche Frühlings- und Herbstferien
– in Jahren mit geraden Jahreszahlen
- an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr),
- am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- am Neujahrstag (bis 18:00 Uhr)
- zwei Wochen in den Sommerferien 3.6 Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens drei Monate im Voraus abzusprechen. Erzielen sie keine Ei- nigung, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beru- fungsbeklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Be- rufungskläger das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienauftei- lung zu.
- 40 - 3.7 Kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nach- kommen, so hat sie auf eigene Kosten für eine anderweitige Be- treuung durch Krippe oder durch eine C._____ vertraute Person besorgt zu sein.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Februar 2018.
6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto pro Monat):
- Gesuchsteller: Fr. 6'400.–
- Gesuchstellerin: Fr. 3'850.– (60 % Pensum; inkl. 13. Monatslohn)
- Tochter C._____: Fr. 295.– (Kinder- und Betreuungszulagen) Vermögen nicht unterhaltswirksam" Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten und die Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Janu- ar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beru- fungskläger den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 11), − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Bern,
- 41 - − das Einzelgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich und − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Dispositiv
- Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a - c ZPO gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. und verfügt weiter:
- Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.
- Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuch- stellerin gestellt.
- Der Gesuchsteller wird berechtigt, die Tochter für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen: - 6 - - in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagmittag um 12.00 Uhr bis Montagmorgen um 8.00 Uhr, - in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten und Weih- nachten, - während 3 Wochen pro Jahr in den Schulferien, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab- zusprechen haben. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in geraden Jahren der Gesuchstellerin und in ungeraden Jahren dem Gesuchstel- ler das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienaufteilung zu. Kann der Gesuchsteller seinen Betreuungspflichten aus zwingenden berufli- chen oder gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, so hat er auf eige- ne Kosten für eine anderweitige Betreuung durch die Krippe oder eine der Tochter vertraute Person besorgt zu sein.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Februar
- 5. Der Gesuchstellerin werden mangels weiterer Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den folgenden finanziel- len Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto pro Monat): - Gesuchsteller: Fr. 6'400.– - Gesuchstellerin: Fr. 3'850.– (60%-Pensum; inkl. 13. Monatslohn) - 7 - - Tochter C._____: Fr. 295.– (Kinder- und Betreuungszulagen) Bedarf (pro Monat): - Gesuchsteller: Fr. 4'900.– (inkl. Unterhalt D._____) - Gesuchstellerin: Fr. 4'050.– - Tochter C._____: Fr. 1'590.– (inkl. Krippenkosten von Fr. 395.– pM)
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden. 8./9. (Mitteilung / Rechtsmittel). Berufungsanträge: - des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2018, Prozess-Nr. FE160636, insbesondere Ziffern 2 und 3 auf- zuheben;
- Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme und für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die alternierende gemeinsame Obhut bei- der Ehegatten zu stellen.
- Es sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit gerader Ord- nungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen;
- Es sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit ungerader Ordnungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen;
- In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Verein- barung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen: a) In Jahren mit geraden Jahreszahlen: - 8 - - Ostern (Karfreitag, 08:00 Uhr, bis und mit Ostermon- tag, 18:00 Uhr), - tt.mm. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - 1. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Sylvester (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) b) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen - Pfingsten (Pfingstsamstag, 08:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr), - 2. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Neujahrstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) c) Jährlich - 21.01. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Muttertag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Verein- barung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen: a) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen: - Ostern (Karfreitag, 08:00 Uhr, bis und mit Ostermon- tag, 18:00 Uhr), - tt.mm. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - 1. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Sylvester (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) b) In Jahren mit geraden Jahreszahlen - Pfingsten (Pfingstsamstag, 08:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr), - 2. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Neujahrstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) c) Jährlich - 09.06. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Vatertag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Verein- barung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit unge- raden Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu - 9 - sich zu nehmen, in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Wo- che Frühlings- und Herbstferien;
- In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Verein- barung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit gera- den Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu sich zu nehmen, in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien;
- kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nachkom- men, so hat sie auf ihre Kosten für die betreffende Zeit eine an- derweitige Betreuung zu organisieren, sofern die Betreuung dem anderen Elternteil nicht möglich ist;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mwst. zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." - der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 11):
- Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, unter vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheides.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) und die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) hei- rateten am tt. Mai 2004. Die Trennung der Parteien erfolgte während der Schwangerschaft der Berufungsbeklagten mit der gemeinsamen Tochter C._____ (vgl. act. 5/30 Rz. 6; act. 5/35 Rz. 1), welche am tt.mm.2015 zur Welt kam (act. 5/4). Am tt.mm.2016 wurde der Berufungskläger Vater von D._____, der zu- sammen mit seiner Mutter, E._____, in Wien lebt (vgl. act. 5/35 Rz. 2.2). Der Be- rufungskläger betreut D._____ zwei Werk- plus zwei Wochenendtage jeden Mo- nat (vgl. act. 2 Rz. 19; act. 11 Rz. 23). In Bezug auf die Betreuung von C._____ - 10 - ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Berufungskläger C._____ seit Juni 2017 jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen (08:00 Uhr) be- treut (vgl. act. 2 Rz. 15 und 27; act. 11 Rz. 23). Darüber, wie die Betreuung von C._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017 gehandhabt wurde, gehen die Ansich- ten der Parteien auseinander (vgl. nachfolgend E. III./1.4.3). Der Berufungskläger war zur Zeit der Einreichung des gemeinsamen Schei- dungsbegehrens beim Bezirksgericht Zürich noch an der … [Adresse] wohnhaft (vgl. act. 5/1 und 5/3). Seit November 2016 wohnt er wie die Berufungsbeklagte in Bern; zunächst wohnte er am F._____-Weg …, zwei Haustüren vom Wohnort der Berufungsbeklagten entfernt, und seit Juni 2017 wohnt er am G._____ …, 140 Meter vom Wohnort der Berufungsbeklagten entfernt (vgl. act. 2 Rz. 21 und Rz. 23; act. 11 Rz. 23 und Rz. 25 ff.). 1.2 Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 23. August 2016 das gemein- same Scheidungsbegehren der Parteien ein (vgl. act. 5/1 und 5/3). Das Einzelge- richt, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) führte in der Folge am 30. November 2016 eine Verhandlung durch, in der die Parteien angehört und Vergleichsgespräche geführt wurden (vgl. act. 5/7 und Prot. Vi. S. 3 ff.). Da diese Gespräche scheiterten, wurde das Verfahren zu den strittigen Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt (vgl. act. 5/23). Am 8. Mai 2017 reichte die Berufungsbeklagte innert Frist die Klagebegründung ein (vgl. act. 5/27- 29) und stellte mit weiterer Eingabe vom 12. Mai 2017 das eingangs wiedergege- bene vorsorgliche Massnahmebegehren (vgl. act. 5/30-31). Mit Eingabe vom
- Juli 2017 nahm der Berufungskläger innert Frist schriftlich dazu Stellung (vgl. act. 5/35). In einer Verhandlung vom 25. September 2017 konnte zwischen den Parteien (auch) im Massnahmeverfahren keine Einigung erzielt werden. Zur übrigen vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. 4 E. I.). 1.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (vgl. act. 5/59) entschied die Vor- instanz wie eingangs wiedergegeben über das Begehren um vorsorgliche Mass- nahmen und eröffnete diese schriftlich in unbegründeter Fassung. Beide Parteien verlangten eine Begründung (vgl. act. 5/61-62), weshalb die Verfügungen vom - 11 -
- Januar 2018 in der Folge schriftlich begründet eröffnet wurde (vgl. act. 5/64 = act. 4 [Aktenexemplar]; act. 5/65/1-2). 2.1 Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (Poststempel) erhob der Berufungskläger dagegen rechtzeitig (vgl. act. 5/65/1 i.V.m. act. 2 S. 1) Berufung bei der Kammer (vgl. act. 2 und act. 3/1-2). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (act. 6) wurde vom Berufungskläger ein Kostenvorschuss einverlangt, den dieser fristgerecht leistete (vgl. act. 6 i.V.m. act. 7 i.V.m. act. 8). Sodann wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (act. 9) Frist zur Berufungsantwort gesetzt, welche sie mit Eingabe vom 4. Juli 2018 fristgerecht (vgl. act. 9-11) erstattete. Das Dop- pel der Berufungsantwort (act. 11) ist dem Berufungskläger mit dem vorliegenden Entscheid noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-66). Die Sache ist damit spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung vom 24. Mai 2018 wur- de wie oben dargelegt rechtzeitig sowie zudem schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Es ist daher grund- sätzlich auf die Berufung einzutreten. 1.2 Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht jedoch in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht ver- fügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerech- tes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 17 ff. E. 4.5). Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des ange- - 12 - fochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gut- heissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der re- formatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH LE110051 vom 10. November 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Okto- ber 2011). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung des Antrags oder aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (vgl. OGer ZH LC150004 vom 12. Mai 2015, E. II./2.1 mit Verweis auf OGer ZH RU120018 vom
- Juni 2012, E. 3.2.1; OGer ZH LY170033, E. II./1.2; IWO W. HUNGERBÜH- LER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2, BGE 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133). 1.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger verlangt in seiner Berufung mit seinen formellen Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2018, insbesondere der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (betreffend die Obhuts- und Be- suchsrechtsregelung), und beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut (Rechtsbegehren Ziff. 2) gestützt auf die von ihm beantragte Betreuungsregelung (Rechtsbegehren Ziff. 3-9) (vgl. act. 2 S. 3-5). Der Berufungskläger verlangt zwar die Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung, stellt jedoch namentlich in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4 und 5, worin die Vorinstanz dessen Unter- haltspflicht regelte, keine Anträge in der Sache im Sinne eines formellen Rechts- begehrens am Anfang oder Ende der Berufungsschrift. Jedoch führt er in seiner Begründung für den Fall der Gutheissung der Berufung aus, monatlich Fr. 1'000.– an den (Bar-)Unterhalt von C._____ leisten zu wollen (vgl. act. 2 Rz. 35). Zum einen entscheidet die Rechtsmittelinstanz wie dargelegt über die Kin- derbelange ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), sobald – wie hier – ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Zum anderen gehen die Anträge des Berufungsklägers in Bezug auf seine Unterhaltspflicht aus der Berufungsbegrün- dung klar hervor (monatlich Fr. 1'000.– exkl. Kinder- und Betreuungszulagen an den [Bar-]Unterhalt von C._____, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Daher er- schiene es überspitzt formalistisch, diesbezügliche Anträge in der Sache in Ge- - 13 - stalt formeller Rechtsbegehren am Anfang oder Ende der Berufungsschrift vo- rauszusetzen (vgl. etwa OGer ZH LY170033 vom 23. April 2018, E. II./1.3 m.w.H.). Dem Eintreten auf die Berufung steht somit grundsätzlich nichts im Weg (vgl. zur Unterhaltsregelung nachfolgend E. III./2). Da der Berufungskläger hinge- gen zu den Dispositiv-Ziffern 1, 5, 6 und 7 keine Anträge in der Sache stellt (vgl. act. 2), sondern sich damit begnügt, deren Aufhebung zu verlangen, ist in- soweit auf seine Berufung nicht einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz insoweit Zurück- haltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wenn es örtliche und persön- liche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht. 2.2 Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die berufungfüh- rende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander- zusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Daher genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER,
- Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen. Jedoch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder - 14 - sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Partei- vorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 3.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der prozessualen Vor- aussetzungen von vorsorglichen Massnahmen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 4 E. II.). 3.2 In Bezug auf die im Bereich der Kinderbelange geltenden uneingeschränk- ten Untersuchungs- und Offizialmaximen bleibt anzufügen, dass auch die Rechts- mittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen An- gelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat und daher auch im Rechtsmit- telverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2 mit Verweis auf BGE 138 III 625 ff., E. 2.2). Daher sind Noveneingaben der Parteien im obergerichtlichen Ver- fahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohnehin zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis zu nehmen, als das Gericht dadurch auf wesentli- che Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nach- zugehen hat (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2). Das Gericht ist verpflichtet, jede Sachverhaltsabklärung vorzunehmen, die notwendig oder ge- eignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. ZK ZPO- SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 11 m.w.H.). III. Zur Berufung im Einzelnen
- Obhut- und Betreuungsregelung 1.1.1 Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör? - 15 - Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Ge- hör verweigert, indem sie ihn an der Verhandlung beinahe ausschliesslich zu sei- nen finanziellen Verhältnissen befragt habe, statt zu seinen Lebensplänen und der Gestaltung der Obhut von C._____. Auch habe sie ihm für Ergänzungsfragen viel zu wenig Zeit eingeräumt (vgl. act. 2 Rz. 43). 1.1.2 In der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen wurden beide Par- teien befragt (vgl. Prot. Vi. S. 19 ff. und S. 27 ff.). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei beiden Befra- gungen Gelegenheit gab, Ergänzungsfragen zu stellen, er diese auch wahrnahm und abschliessend erklärte, keine weiteren Ergänzungsfragen stellen zu wollen (vgl. Prot. Vi. S. 25 ff. und S. 36 f.). Soweit sich der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers dabei selber Beschränkungen auferlegt haben sollte – namentlich in zeitlicher Hinsicht, so wie er dies vor seiner Stellungnahme zu den Noven der Be- rufungsbeklagten angekündigt hatte (vgl. Prot. Vi. S. 14) –, kann dies nicht der Vorinstanz angelastet werden. Dies im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Vor- instanz den Berufungskläger namentlich zu C._____, zur Betreuungssituation und dazu, wie er die beantragte Betreuung von C._____ jede zweite Woche die ge- samte Woche lang mit seinem Arbeits- und Privatleben zu vereinbaren gedenke, befragte, und er sich frei dazu äussern konnte (vgl. Prot. Vi. S. 27 ff., insb. S. 29 ff.). Im Übrigen bringt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift auch nicht vor, wozu er nicht befragt worden bzw. mit welchen Ausführungen er nicht gehört worden sei. Eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. 1.2 Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung zur Obhuts- und Be- treuungsregelung im Wesentlichen, der elterliche Konflikt und die Lebenssituation des Berufungsklägers liessen eine gemeinsame Obhut der Parteien als unrealis- tisch erscheinen, wenn man hierfür als zentrale Leitlinie das Kindeswohl betrachte (vgl. act. 4 E. III./2.3c). Grundsätzlich seien zwar beide Parteien bereit, sich aktiv als Eltern von C._____ einzubringen und über deren Belange miteinander zu kommunizieren, doch vor dem Hintergrund der unvermittelten Trennung des Beru- - 16 - fungsklägers von der schwangeren Berufungsbeklagten sowie der anderweitigen Beziehung des Berufungsklägers mit der beinahe gleichzeitigen Geburt eines wei- teren Kindes (Sohn D._____) bestehe ein nachhaltiger Konflikt, welcher sich von der Paar- auch auf die Elternebene erstrecke, als selbst über Detailfragen der Be- treuung immer wieder Uneinigkeit herrsche. Konstruktive Gespräche zwischen den Parteien würden sich deshalb überaus schwierig gestalten, was das konflikt- reiche Verhältnis anhaltend belaste, sodass sogar die Grosseltern darunter leiden würden. Eine gemeinsame Obhut komme nicht in Frage, denn es sei von elemen- tarer Bedeutung, dass das Kind im Alltag von andauernden Konflikten über seine Betreuung verschont bleibe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger aufgrund seines anstrengenden Berufslebens, seiner Betreuungsaufgaben für den in Öster- reich lebenden Sohn D._____ sowie seiner weiteren Verpflichtungen schlichtweg nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge, um seine Tochter im Sinne einer tatsächlich gelebten alternierenden Obhut betreuen zu können, woran seine an- derweitigen Beteuerungen nichts zu ändern vermögen würden. Er habe nicht an- satzweise aufzeigen können, dass er die gemeinsame Tochter wie beantragt eine ganze Woche ununterbrochen betreuen könne (vgl. act. 4 E. III./2.3a). Das bisher gelebte Konzept mit teilweiser Krippenbetreuung habe sich gut eingependelt und garantiere der Tochter Kontinuität und Stabilität (vgl. act. 4 E. II./2.3b). Der Beru- fungskläger solle die bis anhin praktizierte Betreuung an jedem zweiten Donners- tagmittag bis Montagmorgen sowie an den üblichen Feiertagen und in den Ferien (während 3 Wochen) wenn immer möglich so weiterführen können. Dieses Kon- zept sei für die Beteiligten zwar ziemlich anspruchsvoll, doch habe sich C._____ daran mittlerweile offenbar gewöhnt und auch die Berufungsbeklagte scheine aufgrund ihrer gleichlautenden Anträge grundsätzlich hinter dieser Regelung zu stehen (vgl. act. 4 E. III./2.3d). 1.2.2 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Anordnung der alternie- renden Obhut bzw. der hälftigen Betreuung im Wesentlichen damit, entgegen der Vorinstanz habe er aufgezeigt, dass er C._____ eine ganze Woche ununterbro- chen betreuen könne (act. 2 Rz. 6 ff., Rz. 19 f., Rz. 23 f.). Die alternierende Obhut sei denn auch bereits zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 gelebt worden (vgl. act. 2 Rz. 17). Ab Juni 2017 sei er gezwungen gewesen, C._____ nur noch - 17 - jede zweite Woche von Donnerstagmorgen 08:00 Uhr bis Montagmorgen zu be- treuen. Dies, weil die Berufungsbeklagte die gelebte Obhutsregelung begrün- dungslos aufgekündigt habe (vgl. act. 2 Rz. 7 - 11, Rz. 14 ff., Rz. 30, Rz. 33 f.). 1.2.3 Die Berufungsbeklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, der Beru- fungskläger sei nicht in der Lage, C._____ jede zweite Woche eine ganze Woche zu betreuen (vgl. act. 11 Rz. 26). Sie hätten zusammen mit ihren Anwälten ab Mit- te Dezember 2016 eine Betreuung alle 14 Tage ab Donnerstagmittag bis Mon- tagmorgen vereinbart gehabt (vgl. act. 11 Rz. 19); der Berufungskläger habe sich aber nicht an die vereinbarten Zeiten gehalten. Er habe aus finanziellen Gründen eine 50:50 Betreuung angestrebt, in den folgenden Wochen möglichst viele Be- treuungstage "gesammelt" und C._____ oft nicht zu ihr zurückgebracht, weshalb es immer wieder zum Streit gekommen sei (vgl. act. 11 Rz. 20). Es habe nie eine eingespielte tatsächlich gelebte alternierende Obhut gegeben, weshalb diese von ihr im Mai 2017 auch nicht habe aufgekündigt werden können (vgl. act. 11 Rz. 21 f.). Ausserdem entspreche das vom Berufungskläger beantragte Betreu- ungskonzept nicht dem Kindeswohl; C._____ sei damals gerade mal 1 ½-jährig gewesen und sie habe eine enge Bindung zu ihr; im Gegensatz zum Berufungs- kläger sei sie seit der Geburt immer für C._____ da gewesen (vgl. act. 11 Rz. 27). 1.3 Rechtliches 1.3.1 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsa- me elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern den Regelfall darstellt (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Seither umfasst die elterliche Sorge grundsätzlich auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" hat sich aufgrund dessen auf die "fakti- sche Obhut" reduziert, das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.1). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Das mit dieser Frage befasste Gericht muss aber unabhängig davon, ob sich die Eltern - 18 - auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtspre- chung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Fak- tor, und die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu tre- ten. Aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungs- regelung widersetzt, kann – wie die Vorinstanz bereits ausführte (vgl. act. 4 E. III./2.1) – auch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Viel- mehr wäre davon erst dann auszugehen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario ei- ner alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausset- zen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Wird das Kind bei einer alternierenden Obhut kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt oder wären die ständigen Wechsel zu belastend, ist diese Form nicht geeignet (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 298 N 6 f. m.w.H.; BGE 142 III 617 ff., E. 3.2.3; BGer 5A_527/2015 vom 16. Oktober 2015, E. 4; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016, E.III./A./2.3a S. 27). Ob die alternierende Obhut möglich ist und sich mit dem Kindeswohl ver- trägt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.2 m.w.H.; 141 III 328 ff., E. 5.4; BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 5.1). Entspricht die alternierende Obhut aller Voraussicht nach nicht dem Kindeswohl, ist – wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid tat – die Anordnung der alleinigen Obhut eines Elternteils mit ausgedehn- tem Besuchsrecht des andern Elternteils zu prüfen, wobei zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern, zu würdigen ist (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.4). - 19 - 1.3.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend ausführte (vgl. act. 4 E. III./2.1), stellt die alternierende Obhut hohe Anforderungen an die Eltern und kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternie- renden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbe- langen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Woh- nungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bishe- rigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichts- punkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. BGE 142 III 612 ff. E. 4.3 mit Verweisen auf BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; BGer 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit bei- der Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander ab- hängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedli- cher Bedeutung. Bei Säuglingen und Kleinkindern spielen das Kriterium der Stabi- lität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdiente bei- spielsweise eine besondere Beachtung, wenn die geografische Entfernung zwi- schen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordern würde (vgl. BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.5). 1.4 Würdigung Da die zu stellende sachverhaltsbasierte Prognose darüber, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl von C._____ ent- spricht, auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit abzu- stützen ist, die Zukunft hingegen naturgemäss ungewiss ist, sind blosse Beden- ken oder Befürchtungen, die sich auf keine solchen Tatsachen abstützen lassen, bei der Prognose ausser Acht zu lassen. - 20 - 1.4.1 Erziehungsfähigkeit Es ist von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen. Die Vorinstanz stellte nichts anderes oder gegenteiliges fest und auch die Parteien stellen und stellten dies gegenseitig nicht in Frage (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 28). Damit ist die Grundvoraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut gege- ben. 1.4.2 Nachhaltiger Konflikt auf Paar- und Elternebene, dem C._____ kontinuier- lich ausgesetzt wäre / Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Parteien 1.4.2.1 Der Berufungskläger geht anders als die Vorinstanz davon aus, dass er und die Berufungsbeklagte zur konstruktiven Kommunikation und Kooperation in Kinderbelangen fähig sind. Er hält dafür, die Kommunikation habe bis Juni 2017 bestens funktioniert. Sie hätten C._____ während ihrer beiden Spitalaufenthalte gemeinsam betreut und C._____s Geburtstag im …[Monat] 2016 gemeinsam ge- feiert sowie Weihnachten 2016 und Ostern 2017 gemeinsam im Wallis verbracht. Erst ab Juni 2017 habe die Berufungsbeklagte die Kommunikation immer mehr verweigert und angefangen, ihm C._____ zu entziehen. Der Chatverlauf und die E-Mails würden nur aufzeigen, dass die Berufungsbeklagte ab Mai 2017, dem Zeitpunkt, wo die Klageschrift für die Scheidung eingereicht worden sei, versucht habe, seine Besuchszeiten massiv zu verringern. Wenn darin kein prozesstakti- scher Abbruch einer funktionierenden Kommunikation erkannt werde, müsse er davon ausgehen, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumentation ein anderes Ziel verfolge (vgl. act. 2 Rz. 26 f. und Rz. 33). 1.4.2.2 Die Berufungsbeklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf des prozess- taktisch motivierten Kommunikationsabbruchs und hält dem entgegen, die Kom- munikation zwischen ihnen habe nicht erst ab Juni 2017 nicht funktioniert (vgl. act. 11 Rz. 29). Sie verweist hierfür auf ihre Ausführungen zur bisher geleb- ten Betreuung. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, es sei immer wieder zu Streit zwischen ihr und dem Berufungskläger gekommen, weil er C._____ oft nicht wie vereinbart zu ihr zurückgebracht habe bzw. er sich nicht an die ab Mitte De- - 21 - zember 2016 vereinbarte Betreuungsregelung alle 14 Tage ab Donnerstagmittag bis Montagmorgen gehalten habe (vgl. act. 11 Rz. 29 i.V.m. Rz. 18 ff.). 1.4.2.3 Aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz zum Schluss kam, es bestehe ein nachhaltiger Konflikt auf der Paarebene, der sich in- sofern auch auf die Elternebene erstrecke, als selbst über Detailfragen der Be- treuung immer wieder Uneinigkeit herrsche, geht aus der angefochtenen Verfü- gung nicht hervor. Dasselbe gilt auch für die Feststellung, das Verhältnis der Par- teien sei konfliktreich und anhaltend belastet, weshalb sich konstruktive Gesprä- che überaus schwierig gestalten würden, worunter sogar die Grosseltern leiden würden. Auch inwiefern die Vorinstanz C._____ im Alltag andauernden Konflikten der Parteien ausgesetzt sah, wird in der angefochtenen Verfügung nicht erläutert. Die Vorinstanz führte einzig den vom Berufungskläger eingereichten Chatverlauf vom 2.-3. Juni 2017 an, den sie als symptomatisch für die Differenzen in elemen- taren Angelegenheiten der täglichen Kinderbetreuung erachtete (vgl. act. 4 E. 2.3). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass sich die Parteien lange über die konkreten Zeiten und Dauer der Kinderbetreuung durch den Berufungskläger austauschten, sich aber nicht einig wurden (vgl. act. 5/37/43). Der Verlauf beginnt mit einer Nachricht des Berufungsklägers, wonach er C._____ eine Woche nicht gesehen habe und sie am Montagmorgen abholen wolle, worauf die Berufungs- beklagte entgegnet, eine Betreuung durch den Berufungskläger während einer ganzen Woche sei im Moment eine zu lange Dauer (vgl. act. 5/37/43 S. 1). Dieser Chatverlauf vermag höchstens aufzuzeigen, dass sich die Parteien in der Frage des Umfangs der Betreuung von C._____ nicht oder nicht mehr einig waren bzw. sie sich nicht oder nicht mehr auf eine Betreuung von C._____ von einer ganzen Woche durch den Berufungskläger verständigen konnten. Es war denn auch be- reits vor Vorinstanz zwischen den Parteien umstritten, welche Betreuungsrege- lung zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 tatsächlich gelebt worden sei – eine je hälftige Betreuung oder eine Betreuung durch den Berufungskläger jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen (vgl. act. 5/30 Rz. 4 und 5/33; act. 5/35 S. 20 ff.; act. 5/41 Rz. 6 und Rz. 22 ff.; Prot. Vi. S. 14 ff.). Es ist nicht er- sichtlich, welche Differenzen in elementaren Angelegenheiten der Kinderbetreu- ung die Vorinstanz in diesem "Symptom" erkannt haben will. Es vermag nicht zu - 22 - überzeugen, alleine gestützt auf den Chatverlauf vor dem allgemeinen Hinter- grund der Trennungsgeschichte der Parteien von der konkreten Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der alternierenden Obhut auf einen konkreten, nachhaltigen Konflikt zu schliessen, der (für sich alleine oder in Kombination mit der Lebenssi- tuation des Berufungsklägers) der Anordnung einer alternierenden Obhut entge- gensteht. Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu konkreten Konflikten fehlen, denen C._____ durch die Anordnung der alternierenden Obhut kontinuier- lich und in einer ihren Interessen offensichtlich zuwider laufenden Weise ausge- setzt wäre, ist im Hinblick auf einen allfälligen neuen Entscheid in der Sache im Rechtsmittelverfahren genauer darauf einzugehen. 1.4.2.4 Die Parteien waren sich vorab in der Unterhaltsfrage nicht einig. Der Berufungskläger leistete denn auch erst ab Juni 2016 rückwirkend ab Januar 2016 Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat (vgl. act. 5/35 S. 27 f.; act. 5/41 Rz. 7; act. 5/15/1/1). Die Unterhaltsfrage war ge- mäss der Berufungsbeklagten denn auch Anlass für ihr Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. act. 5/30 Rz. 6). Die Ansichten der Parteien zur Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers gingen weit auseinander (vgl. die ein- gangs wiedergegebenen Anträge der Parteien vor der Vorinstanz) und die Unter- haltsfrage nahm im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend viel Raum ein (vgl. act. 4 E. 3.3a und act. 5/30 S. 2 f.; act. 5/35 S. 5). Die Berufungsbeklagte er- griff gegen die vorinstanzliche Verfügung, in welcher der Berufungskläger zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ in der Höhe von Fr. 1'500.–, davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt, verpflichtet wurde, sodann aber kein Rechtsmittel. Auch nimmt sie in ihrer Berufungsantwort zu den Anträgen des Berufungsklägers in dessen Berufungsschrift keine Stellung mehr, auch nicht eventualiter (vgl. act. 11 S. 30). Ein andauernder, nachhaltiger Konflikt in Bezug auf diesen Streitpunkt, dem C._____ kontinuierlich ausgesetzt wäre, zeichnet sich damit auf jeden Fall nicht ab. 1.4.2.5 Zur ebenfalls umstrittenen Obhuts- und Betreuungsfrage haben die Parteien sodann weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren konkret aus- geführt, dass und inwiefern zwischen ihnen Konflikte bestünden, welche über die - 23 - Frage des Umfangs der Betreuung hinausgehen, und wie sich solche äussern würden (vgl. act. 5/30; act. 5/35; act. 5/41; Prot. Vi. S. 11 ff.). Vielmehr bringen die Parteien (auch) in ihren Rechtsmittelschriften einzig vor, sich über den Umfang der Betreuung bzw. über eine Betreuung alle 14 Tage ab Donnerstag bis Mon- tagmorgen hinausgehende Betreuung durch den Berufungskläger nicht oder ab Juni 2017 nicht mehr einig gewesen zu sein, wobei sie sich in diesem Zusam- menhang gegenseitig prozesstaktische Motive unterstellen (vgl. insb. act. 2 Rz. 15, 17, 26 ff. und act. 11 Rz. 29 ff. und Rz. 18 ff.; nachfolgend E. 1.4.3). Wie bereits dargelegt, steht eine fehlende Zustimmung eines Elternteils zu einer alter- nierenden Obhut bzw. einer entsprechenden Betreuungsregelung deren Anord- nung grundsätzlich nicht entgegen. Auch kann daraus nicht ohne Weiteres eine fehlende Kooperationsfähigkeit abgeleitet werden. Zwar hatten beide Parteien in ihrer jeweiligen Befragung gegenüber der Vorinstanz angetönt, es gebe Kommu- nikationsprobleme; der Berufungskläger monierte namentlich, er müsse immer bei der Berufungsbeklagten nachfragen, um Informationen betreffend C._____s Ge- sundheitszustand zu bekommen, und die Berufungsbeklagte gab an, der Beru- fungskläger habe oft auf ihre Fragen nicht geantwortet, und sie habe gedacht, er müsse ihr nicht sagen, wohin er mit C._____ gehe, wenn er sie betreue; sie wolle aber schon wissen, wie es C._____ bei ihm gehe, was sie gemacht und gegessen habe (vgl. Prot. Vi. S. 21 und S. 28). Die Darstellung des Berufungsklägers in sei- ner Berufung, wonach die Parteien C._____ nicht nur während ihrer Spitalaufent- halte im November 2016 und Dezember 2016 gemeinsam betreut, sondern auch mit C._____ deren Geburtstag 2016, Weihnachten 2016 und Ostern 2017 ge- meinsam verbracht hätten, bestreitet die Berufungsbeklagte nicht. Auch wenn die Parteien die Kommunikation subjektiv offenbar als einseitige wahrnehmen und diese bisweilen auch harzig verlaufen sein sollte, vermag ein blosses Nachfra- genmüssen beim anderen Elternteil die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien noch nicht in Frage zu stellen. Ausserdem fehlen Hinweise darauf, dass die Parteien – abgesehen von der Frage des Umfangs der Betreuung – hin- sichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können sollten. Gegen- teiliges wurde denn auch von der Vorinstanz nicht festgestellt. - 24 - 1.4.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise auf eine mangelnde elterliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft und auf einen nachhaltigen Konflikt der Parteien erkennbar sind, der sich insofern auch auf die Elternebene erstrecken soll, als selbst über Detailfragen immer wieder Uneinigkeit herrschen soll, und dem C._____ bei Anordnung der alternierenden Obhut konti- nuierlich ausgesetzt wäre. Vielmehr können sich die Parteien nicht einvernehm- lich auf eine alternierende Betreuung einigen und scheinen mit dem Sich- Absprechen über Betreuungszeiten überfordert zu sein. Da die in Bezug auf den Unterhalt und die Betreuung zu treffenden Regelungen verbindlich sind und dies- bezüglich weniger Raum für ein Seilziehen der Parteien verbleibt, dürfte dies zu einer Entspannung des Verhältnisses der Parteien beitragen, weil diese Punkte nicht mehr (fortwährend) zwischen ihnen ausgehandelt werden müssen. 1.4.3 Gelebte Betreuung 1.4.3.1 Darüber, wie die Parteien die Betreuungsanteile von Dezember 2016 bis Juni 2017 aufgeteilt und die Betreuung tatsächlich gelebt haben, sind sie sich nicht einig: Während die Berufungsbeklagte wiederholt geltend macht, der Beru- fungskläger habe bisher die Betreuung von jedem zweiten Donnerstagmittag bis jeweils zum Montagmorgen übernommen, worauf auch die Vorinstanz abstellte (vgl. act. 11 Rz. 19 und act. 4 S. 12 E. III./2.3a), bestreitet der Berufungskläger dies und bringt unter Verweis auf seine Zusammenfassung des Kalenders von Dezember 2016 – Mai 2017 (vgl. act. 5/37/45) vor, es sei aktenkundig, dass er C._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017 zum überwiegenden Teil, nämlich an 61 der krippenfreien Tage betreut habe, das heisst zu rund 54 %. Sinngemäss macht er geltend, die in diesem Zeitraum gelebte Obhut entspreche einer alternie- renden (vgl. act. 2 Rz. 9 f., 14, 17 und Rz. 23 mit act. 4 S. 12 E. III./2.3a). 1.4.3.2 Vorab ist klarzustellen, dass die Anordnung der beantragten alternie- renden Obhut und wochenweise alternierenden Betreuung keine bereits gelebte alternierende Betreuung voraussetzt. Vielmehr ist es so, dass beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu be- teiligen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es liegt im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Daher - 25 - gilt dies auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen sein sollte, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Ar- beitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen will. Abzustellen ist daher jeweils darauf, in welchem Ausmass die Elternteile in Zukunft für die Betreuung des Kindes verfügbar sein werden (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.2 = FamPra.ch 2018, S. 869 ff.). Die bisher gelebte Betreuung kann jedoch beispielsweise konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die künftige Verfügbarkeit (vgl. nachfolgend E. 1.4.4) und die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität liefern, welche die Weiterführung einer bisher gelebten Regelung gegebenenfalls mit sich bringen kann (vgl. nachfolgend E. 1.4.5). 1.4.3.3 Die Berufungsbeklagte hält dem Berufungskläger wie bereits vor Vor- instanz (vgl. act. 5/41 Rz. 22, Prot. Vi. S. 13) vorab vor, er strebe aus finanziellen Gründen eine 50:50 Betreuung an und habe zu diesem Zwecke Betreuungstage "gesammelt", indem er sich nicht an die ab Mitte Dezember 2016 vereinbarte Be- treuungsregelung gehalten und C._____ oft nicht wie vereinbart zurückgebracht habe (vgl. act. 11 Rz. 20 f.). Sie bestreitet zwar, dass die vom Berufungskläger verfasste Aufstellung der Betreuungstage von Dezember 2016 bis Juni 2017 und der von ihm eingerichtete Online-Kalender (act. 5/37/45+46) einem gemeinsam besprochenen Konzept entsprochen habe, und dass dieses Betreuungsregime über Monate gelebt worden sei, ohne dass es zu einer "Klage" ihrerseits gekom- men sei (vgl. act. 11 Rz. 21). Doch sie bestreitet nicht, dass der Berufungskläger die darin aufgelisteten, geltend gemachten Betreuungstage tatsächlich geleistet hat. Auch verdeutlicht sie nicht, und es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie mit der Übernahme von (mehr) Betreuungstagen (als vereinbart) nicht einver- standen gewesen sein soll bzw. wie der Berufungskläger ohne ihre Zustimmung Betreuungstage hätte "sammeln" können. Auf die Behauptung des Berufungsklä- gers, der Kalender zeige, dass er stets flexibel reagiert und in Absprache mit der Berufungsbeklagten nicht nur von Donnerstagmorgen bis Montagmorgen auf C._____ geschaut habe, sondern auch zu anderen Zeiten, je nach Bedarf (vgl. act. 2 Rz. 23), geht die Berufungsbeklagte mit keinem Wort ein, sondern führt da- gegen die fehlende Praktikabilität des vom Berufungskläger beantragten Betreu- ungskonzepts und Kindeswohlüberlegungen gegen dieses Konzept ins Feld - 26 - (vgl. act. 11 Rz. 25 ff.). Daher erscheint es glaubhaft, dass die Parteien die Be- treuungsanteile zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 so aufgeteilt hatten, dass beide zumindest zu ungefähr gleichen Teilen die Betreuung und Erziehung von C._____ übernommen haben. Anzufügen bleibt, dass die Berufungsbeklagte nicht ausführt (und auch nicht ersichtlich ist), inwiefern die bisher tatsächlich gelebte Betreuung nicht dem Kin- deswohl entsprochen haben soll. Im Gegenteil: die Berufungsbeklagte bestritt nicht, dass C._____ ein fröhliches und aufgeschlossenes Kind ist, das sich gut entwickelt (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 28). 1.4.4 Verfügbarkeit des Berufungsklägers 1.4.4.1 Der Berufungskläger macht zu seiner Verfügbarkeit im Wesentlichen geltend, seine Lebenssituation sei klar; er wohne in Bern und arbeite in der Schweiz, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er könne und wolle die zusätzlichen Betreuungstage am Montag, Dienstag und Mittwoch, die C._____ in der Krippe verbringe, jederzeit und problemlos übernehmen (vgl. act. 2 Rz. 19 f.). Er könne es sich einrichten, während einer Woche zu Hause zu ar- beiten und C._____ – genau wie die Berufungsbeklagte – von Montag bis Mitt- woch in ihre gewohnte Krippe zu geben und während dieser drei Tage tagsüber zu arbeiten. Er müsse C._____ nur morgens, abends und in der Nacht zusätzlich betreuen. Dies sei durchaus neben seiner Berufstätigkeit möglich (vgl. act. 2 Rz. 23 f.). 1.4.4.2 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, trotz der aktuellen Wohnsi- tuation sei der Berufungskläger aufgrund seiner anderweitigen Verpflichtungen privater und beruflicher Natur nicht in der Lage, C._____ jede zweite Woche eine ganze Woche zu betreuen. Er habe (vor Vorinstanz) selber ausgeführt, das Volu- men der künftig zu erwartenden Projekte sei nicht abschätzbar und er müsse sich einem schwer vorhersehbaren Auswahlprocedere stellen, um sich für Mitarbeit zu bewerben (vgl. act. 11 Rz. 26 mit Verweis auf act. 5/35 S. 15). - 27 - 1.4.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger zur Betreuung seines Sohnes D._____ einmal pro Monat (für vier bis fünf Tage, vgl. Prot. Vi. S. 30) nach Wien fliegt. In Bezug auf die Arbeitslast hatte der Berufungskläger in seiner Befragung gegenüber der Vorinstanz zuerst angegeben, etwa 60 bis 70 Stunden pro Woche zu arbeiten. Auf Vorhalt, das entspreche einem Pensum von 130-150 % und hinzu würde noch die hälftige Betreuung von C._____ kommen, führte der Berufungskläger aus, wenn er sich von 20:00 - 24:00 Uhr an den Tisch setze, zähle das eben auch zu diesen Stunden. Konzentriert arbeite er vielleicht 30 bis 40 Stunden pro Woche (vgl. Prot. Vi. S. 29 f.). 1.4.4.4 Selbst wenn der Berufungskläger ein Auswahlprocedere durchlaufen muss, wenn er sich als freischaffender Drehbuchautor bewirbt, und das Volumen der künftig zu erwartenden Projekte zurzeit nicht abschätzbar ist, lässt dies noch nicht unglaubhaft erscheinen, dass es ihm möglich sein wird, seinen Betreuungs- anteil zu übernehmen. Auch die Befürchtung der Berufungsbeklagten, der Beru- fungskläger werde einen solchen Wochenplan sehr oft gar nicht einhalten können und C._____ dann – wenn sie nicht einspringen könne –, zu seinen Eltern ins Wallis bringen (vgl. act. 11 Rz. 27), vermag daran nichts zu ändern, zumal es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, welche eine solche Befürchtung in tatsächlicher Hinsicht stützen würde. Zum einen ist glaubhaft, dass der Berufungskläger bereits Dezember 2016 bis Juni 2017 etwa hälftige Betreuungsanteile übernommen hat- te, und auch unbestritten, dass der Berufungskläger C._____ seit Juni 2017 kon- tinuierlich und ohne Ausnahme immer jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen betreut (vgl. act. 2 Rz. 23 und Rz. 27 und act. 11 Rz. 25 ff.). Hinzu kommt daher gemäss beantragter Betreuungsregelung die Betreuung von C._____ an den drei vorangehenden Tagen Montag bis Mittwoch, in welchen C._____ tagsüber in der Krippe ist. Da der Berufungskläger während der Krip- penabwesenheit von C._____ und allenfalls auch nach deren Zubettgehen noch arbeiten kann, ist der anfallende Zusatzaufwand überschaubar. Zum anderen ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsbeklagten auch nicht vorgebracht, was grundsätzlich dagegen spricht, die Grosseltern väterlicherseits bei der Be- treuung von C._____ miteinzubeziehen, solange dies nicht auf eine Delegation der Erziehungs- und Betreuungsverantwortung hinausläuft oder den regelmässi- - 28 - gen und daher gewohnten Krippenbesuch vereitelt (vgl. dazu nachstehend E. 1.4.5.3). Zudem kann der Berufungskläger beim beantragten, wochenweise alter- nierenden Betreuungskonzept auch seinen Betreuungspflichten gegenüber D._____ einmal im Monat während vier bis fünf Tagen am Stück oder an zwei Werk- plus zwei Wochenendtagen jeden Monat noch nachkommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte da- für ersichtlich sind, dass der Berufungskläger künftig der beantragten Betreuungs- regelung nicht nachleben und C._____ regelmässig nicht betreuen können wird. 1.4.5 Alter von C._____ / Kontinuität und Stabilität / Möglichkeit der persönlichen Betreuung 1.4.5.1 Der Berufungskläger hält dafür, er wohne 140 Meter von der Beru- fungsbeklagten entfernt und könne es sich einrichten, C._____ – genau wie die Berufungsbeklagte – in ihre gewohnte Krippe geben. An ihrem sonstigen gewohn- ten Umfeld würde sich nichts ändern (vgl. act. 2 Rz. 23 f.). 1.4.5.2 Die Berufungsbeklagte führt gegen die beantragte Betreuungsregelung ins Feld, diese liege nicht im Kindeswohl, weil C._____ damals gerade mal 1 ½- jährig gewesen sei und eine enge Bindung zu ihr habe. Es gehe nicht an, ein Kleinkind alle zwei Wochen sieben Tage hintereinander von der Mutter zu tren- nen, nur weil dem Berufungskläger das aus vorwiegend finanziellen Gründen ge- rade so passe (vgl. act. 11 S. 27). 1.4.5.3 Beim Entscheid über die alternierende Obhut bei Kleinkindern spielen die Stabilität, welche die Weiterführung der bisher gelebten Betreuung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringen kann, und die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle (vgl. oben E. 1.3.2). Beide Parteien verfügen über dieselben Möglichkeiten, C._____ persönlich zu betreuen. Gegenteilige stichhaltige Anhaltspunkte liegen nicht vor. In Bezug auf die persönliche Beziehung des Berufungsklägers zu C._____ scheint die Be- rufungsbeklagte nicht bestreiten zu wollen, dass die Beziehung des Berufungs- klägers zu C._____ sehr gut ist, sondern vielmehr seine Behauptung, dass diese - 29 - sehr gut sei, weil er in der Vergangenheit bis heute viel Zeit mit C._____ verbracht habe. So bringt sie denn auch zur engen Beziehung von ihr zu C._____ ein, sie sei die Mutter und im Gegensatz zum Berufungskläger seit der Geburt von C._____ für sie dagewesen. Die Berufungsbeklagte bestreitet auf jeden Fall nicht, dass sich C._____ bisher gut entwickelte (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 27), was in Anbetracht der regelmässigen Betreuung durch den Berufungskläger nicht der Fall wäre, wenn C._____ keine gute Beziehung zum Berufungskläger hätte. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung (vgl. oben E. 1.4.3.3 und E. 1.4.4.4) ist sich die mittlerweile 2 ¾-jährige C._____ bereits an längere Betreuungszeiten und mehrere Übernachtungen beim Berufungskläger in Folge gewohnt. Dadurch, dass die Parteien lediglich 140 Meter voneinander entfernt wohnen, wird nicht nur die Organisation und Kooperation vereinfacht, sondern auch das bekannte Um- feld für C._____ erhalten. Die räumliche Nähe eröffnet den Parteien darüber hin- aus die Möglichkeit, nötigenfalls allfällige emotionale Herausforderungen von C._____ aufzufangen. Zudem wird C._____ weiterhin montags bis mittwochs in ihre bereits bekannte Krippe gehen, wodurch auch Kontinuität und Stabilität in der Fremdbetreuung gewährleistet ist. Die beantragte wochenweise alternierende Be- treuung entspricht demnach aller Voraussicht nach dem Kindeswohl von C._____. Antragsgemäss ist die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuung von C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu über- nehmen und der Berufungskläger entsprechend in den ungeraden Kalenderwo- chen. So kann derjenige Elternteil, welcher C._____ in der auf den Sonntag fol- genden Woche betreut, mit ihr in die Woche starten und sie in die Krippe beglei- ten. In Abweichung davon sind antragsgemäss auch die Geburtstage von C._____ sowie die Ferien- und üblichen Feiertage zu regeln: Die Berufungsbeklagte ist als berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit geraden Jahreszahlen an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), am tt.mm(09:00 Uhr bis 18:00 Uhr), am - 30 -
- Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Silvester (ab 09:00 Uhr) sowie in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen an Pfingsten (Pfingstsamstag 09:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr), am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (bis 18:00 Uhr) zu betreuen. Entgegen dem Antrag des Beru- fungsklägers ist die Betreuung über Silvester/Neujahr so zu organisieren, dass diese jährlich wechselt und C._____ nicht am Silvesterabend noch dem anderen Elternteil übergeben werden muss. Der Berufungskläger ist als berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), am tt.mm.(09:00 Uhr bis 18:00 Uhr), am
- Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Silvester (ab 09:00 Uhr) sowie in Jahren mit geraden Jahreszahlen an Pfingsten (Pfingstsamstag 09:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr), am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (bis 18:00 Uhr) zu betreuen. In Bezug auf die Ferien ist mit Blick auf den erwähnten Grundsatz der wo- chenweise alternierenden Betreuung folgende Regelung angezeigt: die Beru- fungsbeklagte ist für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen zwei Wochen in den Sommerferien und in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; der Berufungskläger entspre- chend in Jahren mit geraden Jahreszahlen zwei Wochen in den Sommerferien und in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbst- ferien. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in gera- den Jahren der Berufungsbeklagten und in ungeraden Jahren dem Berufungsklä- ger das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienaufteilung zu. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache der Parteien bleiben vorbehalten. Kann eine der Parteien ihren Be- treuungspflichten nicht nachkommen, so hat sie auf eigene Kosten für eine an- derweitige Betreuung durch die Krippe oder eine C._____ vertraute Person be- sorgt zu sein. - 31 - 1.4.6 Bleibt anzufügen, dass der Einwand der Berufungsbeklagten, die beantrag- te Betreuungsregelung sei für sie nicht praktikabel, weil sie sich ihre Arbeitszeit als unselbstständig Erwerbende mit einem 60 %-igen Pensum nicht frei einteilen könne (vgl. act. 11 Rz. 27), an der Sache vorbeigeht. Da die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz angab, die Arbeitszeit ihres 60 %-igen Pensums auf die drei Krip- pentage von C._____ verteilt zu haben (vgl. Prot. Vi. S. 22) und beide Parteien davon ausgehen, dass C._____ wie bisher Montag bis und mit Mittwoch in die Krippe gehen wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte, wochenweise abwechselnde Betreuungsregelung mit der bisherigen Arbeitszeitaufteilung der Berufungsbeklagten kollidieren soll. Im Übrigen kann die Berufungsbeklagte, wie nachfolgend unter dem Titel Unterhaltsregelung darzulegen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2), ihre Lebenshal- tungskosten auch dann decken, wenn sie dieses Pensum beibehält. 1.4.7 Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die vom Berufungskläger beantragte Betreu- ungslösung als möglich und praktikabel. Gestützt auf den festgestellten Sachver- halt entspricht die alternierende Obhut mit wochenweise abwechselnder Betreu- ung durch die Parteien als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl von C._____. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Es ist die alternierende Obhut der Parteien anzuordnen sowie die Betreuungsregelung entsprechend den Erwä- gungen festzusetzen. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. II./1.3) ist aufgrund der neu anzuordnen- de Obhuts- und Betreuungsregelung auch die Unterhaltsregelung neu zu prüfen.
- Unterhaltsregelung 2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen für C._____ von Fr. 1'500.– pro Monat, wovon Fr. 200.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 4). Dabei ging sie bei C._____ von monatlichen Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.– und ei- - 32 - nem Barbedarf von Fr. 1'590.– aus (vgl. act. 4 E. 3.4), bei der Berufungsbeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'850.– (60 % Pensum, inkl. 13. Monatslohn) und notwendigen Lebenshaltungskosten von Fr. 4'050.– (vgl. act. 4 S. 24 ff. E. 3.5) sowie beim Berufungskläger von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 6'400.– und einem familienrechtlichen Bedarf (inkl. Unterhalt D._____ in der Höhe von Fr. 900.–) von Fr. 4'900.– (vgl. act. 4 E. 3.6). 2.2 Der Berufungskläger beantragt für den Fall der Anordnung der alternieren- den Obhut und der beantragten Betreuungsregelung die Festsetzung eines Un- terhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat. Ausgehend von dem von der Vorinstanz berechneten Barbedarf von C._____ von Fr. 1'590.– pro Monat abzüglich der Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.– macht er geltend, der daraus resultierende, noch offene Betrag von Fr. 1'295.– pro Monat werde vollum- fänglich von ihm gedeckt, indem er während 14 Tagen für alle alltäglichen Ausga- ben von C._____ aufkomme und daneben noch Fr. 1'000.– pro Monat an ihren Unterhalt leiste. Die Berufungsbeklagte müsse demnach nur für ihren eigenen Bedarf aufkommen, was mit ihrem 60 %-igen Pensum und den damit monatlich verdienten Fr. 3'865.– (inkl. 13. Monatslohn) möglich sei. Daher müsste sie auch bei Anordnung der hälftigen Betreuung ihr Pensum nicht erhöhen (vgl. act. 2 Rz. 35). Mit anderen Worten macht der Berufungskläger geltend, mit dem beantrag- ten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat und der beantragten Betreuungs- regelung sei der Barbedarf von C._____ vollumfänglich abgedeckt und kein Be- treuungsunterhalt geschuldet. 2.3 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen einzig vor, auf diese Ausführungen sei nicht einzutreten, da die Unterhaltsregelung nicht angefochten worden sei (vgl. act. 11 Rz. 30). Auf weitere Ausführungen verzichtet sie. 2.4 Würdigung 2.4.1 Betreuungsunterhalt - 33 - Die Vorinstanz ging von einem Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 200.– aus (vgl. act. 4 E. 3.5). Ausgehend von der grundsätzlich unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnung der Lebenshaltungs- kosten der Berufungsbeklagten rechtfertigt es sich aufgrund der anzuordnenden, je hälftigen Betreuung, den Parteien je Fr. 1'275.– pro Monat als Grundbetrag zu- zugestehen; dies anstelle von Fr. 1'350.– (alleinerziehende Person) für die Beru- fungsbeklagte und von Fr. 1'200.– (alleinstehende Person) für den Berufungsklä- ger. Zur vorinstanzlichen Berechnung der Lebenshaltungskosten bringt der Beru- fungskläger in Bezug auf die Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten vor, anstel- le des von der Vorinstanz angerechneten Betrages von Fr. 304.60 pro Monat für ein Generalabonnement seien ihr unter diesem Titel lediglich Fr. 79.– pro Monat für ein Monatsabonnement der Verkehrsbetriebe Bern (Bernmobil) zuzugestehen. Sie arbeite nicht in Zürich, wie die Vorinstanz angenommen habe (vgl. act. 4 S. 26 f. E. 3.5 c), sondern in Bern. Allenfalls und nach Beibringen der Beweise für kon- krete Fahrten ins Wallis sei der Berufungsbeklagten ein Zusatzbetrag zuzugeste- hen (vgl. act. 2 Rz. 35). Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass ihr Arbeitsort Bern ist (vgl. act. 11 Rz. 30), und hatte vor der Vorinstanz ausgeführt, ihren 30-minütigen Arbeitsweg mit dem Tram zurückzulegen (vgl. Prot. Vi. S. 22). Die Berufungsbeklagte macht weder Reisekosten ins Wallis geltend noch weist sie solche aus. Daher rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Mobilitätskosten Fr. 79.– pro Monat anzurechnen, welche für die Stadt und einen Grossteil der Agglomeration Bern anfallen (vgl. https://www.mylibero.ch/de/billet- te/abo/libero-abo/). Weiter ist fraglich, ob die Kosten für Reisen nach Japan in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat, mithin Fr. 6'000.– pro Jahr, und die Zusatzversi- cherung von Fr. 40.– pro Monat (vgl. act. 5/31/11) zu Recht in die Lebenshal- tungskosten eingerechnet wurden. Zumal die Vorinstanz die Nichtberücksichti- gung der Steuerlasten damit begründete, dass keine guten finanziellen Verhält- nisse vorlägen (vgl. act. 4 E. 3.5 d). Eine Überprüfung drängt sich jedoch nicht auf. Denn selbst wenn diese Kosten und zusätzlich, wie in der Praxis üblich, in solchen Fällen noch ein Betrag von Fr. 100.– pro Monat für Steuern bei der Be- rechnung berücksichtigt würden, könnte die Berufungsbeklagte selbst mit dem - 34 - von der Vorinstanz berechneten (leicht tieferen als vom Berufungskläger geltend gemachten) Einkommen von Fr. 3'850.– (inkl. 13. Monatslohn) bei Beibehaltung ihres 60 %-igen Pensums ihre Lebenshaltungskosten noch selber decken. Es be- steht daher kein Anspruch von C._____ auf gesonderten Betreuungsunterhalt, weshalb kein solcher zuzusprechen ist. - 35 - 2.4.2 Barbedarf von C._____ Nachdem die Betreuung von C._____ zwischen den Parteien je hälftig aufzuteilen ist und die Kosten von C._____ für Nahrung, Kleidung und Körper- und Gesund- heitspflege etc. bei beiden Parteien anfallen, rechtfertigt es sich, den Grundbetrag für C._____ von Fr. 400.– pro Monat hälftig auf die Parteien zu verteilen. Somit fällt nur Fr. 200.– des monatlichen Grundbetrags von C._____ bei der Berufungs- beklagten an. Dasselbe gilt für den Mietanteil von C._____, da sie die Hälfte der Zeit nicht bei der Berufungsbeklagten verbringt. Anstatt einen Viertel der Woh- nungsmiete der Berufungsbeklagten (bzw. den von der Vorinstanz aufgerundeten Betrag von Fr. 360.– pro Monat) in den Barbedarf einzurechnen, rechtfertigt es sich, nur einen Achtel bzw. Fr. 176.90 davon zu berücksichtigen. Bereits unter Be- rücksichtigung dieser beiden Positionen ergibt sich eine Reduktion des Barbe- darfs von C._____ bei der Berufungsbeklagten von rund Fr. 377.– pro Monat (Fr. 200.– + Fr. 176.90). Ausgehend vom von der Vorinstanz berechneten, im Üb- rigen nicht beanstandeten Barbedarf von C._____ von Fr. 1'295.– pro Monat (Fr. 1'590.– abzüglich der von der Berufungsbeklagten bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.–, vgl. act. 5/31/5) und unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen könnte die Berufungsbeklagte somit alle Bedarfspositio- nen von C._____ mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Mo- nat decken. Im Übrigen ist namentlich beim Reisebudget oder Fördermassnah- men fraglich, ob sie zum Barbedarf von C._____ zu zählen sind. Auch hier kann dies dahingestellt bleiben, da die Berufungsbeklagten den Barbedarf von C._____ mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat unabhängig da- von decken und der Berufungskläger diesen – wie sogleich gezeigt wird – auch leisten kann. 2.4.3 Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers Der Berufungskläger beanstandet weder die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens, wonach er mit seiner Tätigkeit als Drehbuchautor mit einem 90 %- igen Pensum inkl. Tantiemen ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 6'400.– erzielen könne (vgl. act. 4 S. 17 f. E. 3.3 a), noch jene seiner Leis- tungsfähigkeit (vgl. act. 4 E. 3.6). Ausgehend von diesem Nettoeinkommen und - 36 - von einem Grundbetrag von Fr. 1'275.– vermag der Berufungskläger nach Leis- tung des beantragten monatlichen Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat seinen von der Vorinstanz berechneten und nicht beanstandeten fami- lienrechtlichen Bedarf auch dann noch zu decken, wenn man den bei ihm anfal- lenden und von ihm zu tragenden Anteil des Grundbetrages von C._____ von Fr. 200.– pro Monat sowie den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 100.– pro Monat für Steuern noch zusätzlich berücksichtigen würde (vgl. oben E. 2.4.1). Da die Berufungsbeklagte ihre Lebenshaltungskosten selber tragen kann bzw. kein Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt besteht, die Beru- fungsbeklagte den Barbedarf von C._____ mit der beantragten Unterhaltszahlung von Fr. 1'000.– pro Monat decken kann sowie der Berufungskläger diese zu leis- ten vermag, entspricht die beantragte Unterhaltsregelung dem Kindeswohl. Sie ist deshalb wie beantragt festzusetzen. 2.5 Fazit Nach dem Gesagten sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu leisten. Diese Unterhalts- beiträge sind an die Berufungsbeklagte zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Februar 2018. Da Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist anzugeben, von welchem Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird und welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (vgl. Art. 301a ZPO). Da die Vermögen keinen Einfluss auf die Höhe des festzusetzenden Unterhaltsbeitrages haben, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese nicht unterhaltswirksam sind. Der Beru- fungskläger begründet nicht, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung des Ein- kommens der Berufungsbeklagten falsch sein soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Daher ist in Bezug auf die Einkommen der Parteien auf die von der Vorinstanz berechneten Zahlen abzustellen. Im Übrigen änderten die Beanstan- - 37 - dungen des Berufungsklägers insofern nichts am Ergebnis, als so oder anders kein Betreuungsunterhalt geschuldet wäre. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 7). Auch diese Dispositiv-Ziffer wurde zwar vom Beru- fungsbeklagten angefochten. Mangels Anträgen in der Sache hierzu ist jedoch zum vornherein nicht darauf einzutreten. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es vorliegend hauptsächlich um die Obhuts- und Betreuungsregelung geht, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeit- aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichti- gung von § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. etwa OGer ZH LY150043 vom 31. August 2015, E. 11). In Verfahren betref- - 38 - fend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums berechtigt sind (vgl. statt vieler OGer ZH LC160038 vom 25. Oktober 2016, E. III.; OGer ZH LC130032 vom 22. August 2014, E. 6.1). Dies ist auch vorliegend nicht anders. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Gerichtsgebühr ist aus dem vom Be- rufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen und die Berufungsbe- klagte zu verpflichten, dem Berufungskläger die Hälfte davon bzw. den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen (vgl. Art. 111 ZPO). Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv- Ziffern 2, 3, 4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2015, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter. 3.1 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte zu übernehmen. 3.2 Die Mutter wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens berech- tigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinba- rung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – in geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.3 In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 wird die Mutter berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Ein- zelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – in Jahren mit geraden Jahreszahlen: - an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Os- termontag, 18:00 Uhr), - am tt.mm. (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - 39 - - am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - an Silvester (ab 09:00 Uhr) - je eine Woche Frühlings- und Herbstferien – in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen - an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr), - am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - am Neujahrstag (bis 18:00 Uhr) - zwei Wochen in den Sommerferien 3.4 Der Vater ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.5 In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.4 wird der Vater berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Ein- zelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen: - an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Os- termontag, 18:00 Uhr), - am tt.mm. (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - an Silvester (ab 09:00 Uhr) - je eine Woche Frühlings- und Herbstferien – in Jahren mit geraden Jahreszahlen - an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr), - am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - am Neujahrstag (bis 18:00 Uhr) - zwei Wochen in den Sommerferien 3.6 Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens drei Monate im Voraus abzusprechen. Erzielen sie keine Ei- nigung, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beru- fungsbeklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Be- rufungskläger das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienauftei- lung zu. - 40 - 3.7 Kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nach- kommen, so hat sie auf eigene Kosten für eine anderweitige Be- treuung durch Krippe oder durch eine C._____ vertraute Person besorgt zu sein.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Februar 2018.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto pro Monat): - Gesuchsteller: Fr. 6'400.– - Gesuchstellerin: Fr. 3'850.– (60 % Pensum; inkl. 13. Monatslohn) - Tochter C._____: Fr. 295.– (Kinder- und Betreuungszulagen) Vermögen nicht unterhaltswirksam" Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten und die Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Janu- ar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beru- fungskläger den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 11), − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Bern, - 41 - − das Einzelgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich und − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 1. Oktober 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2018; Proz. FE160636
- 2 - Rechtsbegehren:
- der Gesuchstellerin (act. 5/30 S. 2 f.): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gemeinsame Haus- halt der Parteien aufgehoben ist.
2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen, bei der sie auch ihren Wohnsitz hat.
3. Der Vater sei – vorbehältlich einer anderen Einigung der Eltern im Einzelfall – für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ zu folgenden Zeiten zu betreuen:
- in Wochen mit gerader Wochenzahl von Donnerstagmittag (12.00 Uhr) bis Montagmorgen (08.00 Uhr)
- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und Silves- ter/Neujahr (31.12.–2.01.) und in Jahren mit ungerader Jah- reszahl über Pfingsten und Weihnachten (24.–26.12.)
- im Vorschulalter während 3 Wochen im Jahr und ab dem Ein- tritt von C._____ in den Kindergarten während 4 Wochen im Jahr in den Schulferien, wobei der Vater der Mutter mindes- tens 3 Monate im Voraus schriftlich mitteilt, wann er sein Feri- enbesuchsrecht ausüben wird. Er hat dabei auf die Ferien- termine der Mutter Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig bekanntgegeben worden sind.
4. Kann der Vater seinen Betreuungspflichten aus zwingenden be- ruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, hat er für eine anderweitige Betreuung durch die Krippe oder eine der Tochter vertraute Person zu sorgen. Er ist zu verpflichten, die diesbezüglich anfallenden Kosten der Fremdbetreuung zu tragen.
5. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab Mai 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt, die Erziehung und die Betreuung von C._____ mo- natliche, jeweils auf den ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare, angemessene, einstweilen mit CHF 2'873.00 bezifferte, Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die definitive Bezifferung der Kinderunterhaltsbeiträge bleibt vor- behalten, bis im Lichte des Beweisergebnisses, insbesondere der nachstehend zur Edition verlangten Unterlagen, Klarheit über die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Gesuchgegners be- steht.
6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich mit Wirkung ab Mai 2016 für die Dauer des Schei- dungsverfahrens monatliche, jeweils auf den ersten eines jeden
- 3 - Monats zum Voraus zahlbare, angemessene, einstweilen mit CHF 2'500.00 bezifferte, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die definitive Bezifferung der ehelichen Unterhaltsbeiträge bleibt vorbehalten, bis im Lichte des Beweisergebnisses, insbesondere der nachstehend zur Edition verlangten Unterlagen, Klarheit über den Bedarf und die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Gesuchgegners besteht.
7. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einst- weilen CHF 15'000.00 zu bezahlen. Eventuell: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeich- neten eine unentgeltliche Prozessvertreterin zu bestellen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchgegners."
- des Gesuchstellers (act. 5/35 S. 3 ff.): "1. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende gemeinsame Obhut beider Ehegatten zu stellen;
2. es sei die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit gerader Ord- nungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen;
3. es sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit ungerader Ordnungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr zu betreuen;
4. in Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 sei die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen:
a) In Jahren mit geraden Jahreszahlen:
- Ostern (Karfreitag, 08.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr),
- tt.mm. (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- 1. Weihnachtstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- Silvester (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- 4 -
b) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
- Pfingsten (Pfingstsamstag, 08.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr)
- 2. Weihnachtstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- Neujahrstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
c) Jährlich:
- 21.01. (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- Muttertag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr);
5. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen:
a) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
- Ostern (Karfreitag, 08.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr)
- tt.mm. (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- 1. Weihnachtstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- Silvester (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
b) In Jahren mit geraden Jahreszahlen:
- Pfingsten (Pfingstsamstag, 08.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr)
- 2. Weihnachtstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- Neujahrstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
c) Jährlich:
- 09.06. (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)
- Vatertag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr);
6. in Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 sei die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu sich zu nehmen, in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstfe- rien;
7. in Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit geraden Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu sich zu nehmen, in Jahren
- 5 - mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien;
8. kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nachkom- men, so hat sie auf ihre Kosten für die betreffende Zeit eine an- derweitige Betreuung zu organisieren, sofern die Betreuung dem anderen Elternteil nicht möglich ist;
9. es sei der Gesuchsgegner zu Unterhaltsleistungen für den Unter- halt, die Erziehung und die Betreuung von C._____ von maximal CHF 1'000.–/Monat zu verpflichten;
10. im übrigen seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen;
11. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin." Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2018: (act. 5/64 = act. 4) Das Einzelgericht verfügt:
1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a - c ZPO gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. und verfügt weiter:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.
2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuch- stellerin gestellt.
3. Der Gesuchsteller wird berechtigt, die Tochter für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:
- 6 -
- in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagmittag um 12.00 Uhr bis Montagmorgen um 8.00 Uhr,
- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten und Weih- nachten,
- während 3 Wochen pro Jahr in den Schulferien, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab- zusprechen haben. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in geraden Jahren der Gesuchstellerin und in ungeraden Jahren dem Gesuchstel- ler das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienaufteilung zu. Kann der Gesuchsteller seinen Betreuungspflichten aus zwingenden berufli- chen oder gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, so hat er auf eige- ne Kosten für eine anderweitige Betreuung durch die Krippe oder eine der Tochter vertraute Person besorgt zu sein.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Februar 2018.
5. Der Gesuchstellerin werden mangels weiterer Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den folgenden finanziel- len Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto pro Monat):
- Gesuchsteller: Fr. 6'400.–
- Gesuchstellerin: Fr. 3'850.– (60%-Pensum; inkl. 13. Monatslohn)
- 7 -
- Tochter C._____: Fr. 295.– (Kinder- und Betreuungszulagen) Bedarf (pro Monat):
- Gesuchsteller: Fr. 4'900.– (inkl. Unterhalt D._____)
- Gesuchstellerin: Fr. 4'050.–
- Tochter C._____: Fr. 1'590.– (inkl. Krippenkosten von Fr. 395.– pM)
7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden. 8./9. (Mitteilung / Rechtsmittel). Berufungsanträge:
- des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2018, Prozess-Nr. FE160636, insbesondere Ziffern 2 und 3 auf- zuheben;
2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme und für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die alternierende gemeinsame Obhut bei- der Ehegatten zu stellen.
3. Es sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit gerader Ord- nungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen;
4. Es sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit ungerader Ordnungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen;
5. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Verein- barung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen:
a) In Jahren mit geraden Jahreszahlen:
- 8 -
- Ostern (Karfreitag, 08:00 Uhr, bis und mit Ostermon- tag, 18:00 Uhr),
- tt.mm. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- 1. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- Sylvester (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
b) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
- Pfingsten (Pfingstsamstag, 08:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr),
- 2. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- Neujahrstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
c) Jährlich
- 21.01. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- Muttertag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
6. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Verein- barung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen:
a) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:
- Ostern (Karfreitag, 08:00 Uhr, bis und mit Ostermon- tag, 18:00 Uhr),
- tt.mm. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- 1. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- Sylvester (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
b) In Jahren mit geraden Jahreszahlen
- Pfingsten (Pfingstsamstag, 08:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr),
- 2. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- Neujahrstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
c) Jährlich
- 09.06. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- Vatertag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr)
7. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Verein- barung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit unge- raden Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu
- 9 - sich zu nehmen, in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Wo- che Frühlings- und Herbstferien;
8. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Verein- barung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit gera- den Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu sich zu nehmen, in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien;
9. kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nachkom- men, so hat sie auf ihre Kosten für die betreffende Zeit eine an- derweitige Betreuung zu organisieren, sofern die Betreuung dem anderen Elternteil nicht möglich ist;
10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mwst. zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."
- der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 11):
1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, unter vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheides.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) und die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) hei- rateten am tt. Mai 2004. Die Trennung der Parteien erfolgte während der Schwangerschaft der Berufungsbeklagten mit der gemeinsamen Tochter C._____ (vgl. act. 5/30 Rz. 6; act. 5/35 Rz. 1), welche am tt.mm.2015 zur Welt kam (act. 5/4). Am tt.mm.2016 wurde der Berufungskläger Vater von D._____, der zu- sammen mit seiner Mutter, E._____, in Wien lebt (vgl. act. 5/35 Rz. 2.2). Der Be- rufungskläger betreut D._____ zwei Werk- plus zwei Wochenendtage jeden Mo- nat (vgl. act. 2 Rz. 19; act. 11 Rz. 23). In Bezug auf die Betreuung von C._____
- 10 - ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Berufungskläger C._____ seit Juni 2017 jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen (08:00 Uhr) be- treut (vgl. act. 2 Rz. 15 und 27; act. 11 Rz. 23). Darüber, wie die Betreuung von C._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017 gehandhabt wurde, gehen die Ansich- ten der Parteien auseinander (vgl. nachfolgend E. III./1.4.3). Der Berufungskläger war zur Zeit der Einreichung des gemeinsamen Schei- dungsbegehrens beim Bezirksgericht Zürich noch an der … [Adresse] wohnhaft (vgl. act. 5/1 und 5/3). Seit November 2016 wohnt er wie die Berufungsbeklagte in Bern; zunächst wohnte er am F._____-Weg …, zwei Haustüren vom Wohnort der Berufungsbeklagten entfernt, und seit Juni 2017 wohnt er am G._____ …, 140 Meter vom Wohnort der Berufungsbeklagten entfernt (vgl. act. 2 Rz. 21 und Rz. 23; act. 11 Rz. 23 und Rz. 25 ff.). 1.2 Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 23. August 2016 das gemein- same Scheidungsbegehren der Parteien ein (vgl. act. 5/1 und 5/3). Das Einzelge- richt, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) führte in der Folge am 30. November 2016 eine Verhandlung durch, in der die Parteien angehört und Vergleichsgespräche geführt wurden (vgl. act. 5/7 und Prot. Vi. S. 3 ff.). Da diese Gespräche scheiterten, wurde das Verfahren zu den strittigen Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt (vgl. act. 5/23). Am 8. Mai 2017 reichte die Berufungsbeklagte innert Frist die Klagebegründung ein (vgl. act. 5/27-
29) und stellte mit weiterer Eingabe vom 12. Mai 2017 das eingangs wiedergege- bene vorsorgliche Massnahmebegehren (vgl. act. 5/30-31). Mit Eingabe vom
25. Juli 2017 nahm der Berufungskläger innert Frist schriftlich dazu Stellung (vgl. act. 5/35). In einer Verhandlung vom 25. September 2017 konnte zwischen den Parteien (auch) im Massnahmeverfahren keine Einigung erzielt werden. Zur übrigen vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. 4 E. I.). 1.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (vgl. act. 5/59) entschied die Vor- instanz wie eingangs wiedergegeben über das Begehren um vorsorgliche Mass- nahmen und eröffnete diese schriftlich in unbegründeter Fassung. Beide Parteien verlangten eine Begründung (vgl. act. 5/61-62), weshalb die Verfügungen vom
- 11 -
26. Januar 2018 in der Folge schriftlich begründet eröffnet wurde (vgl. act. 5/64 = act. 4 [Aktenexemplar]; act. 5/65/1-2). 2.1 Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (Poststempel) erhob der Berufungskläger dagegen rechtzeitig (vgl. act. 5/65/1 i.V.m. act. 2 S. 1) Berufung bei der Kammer (vgl. act. 2 und act. 3/1-2). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (act. 6) wurde vom Berufungskläger ein Kostenvorschuss einverlangt, den dieser fristgerecht leistete (vgl. act. 6 i.V.m. act. 7 i.V.m. act. 8). Sodann wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (act. 9) Frist zur Berufungsantwort gesetzt, welche sie mit Eingabe vom 4. Juli 2018 fristgerecht (vgl. act. 9-11) erstattete. Das Dop- pel der Berufungsantwort (act. 11) ist dem Berufungskläger mit dem vorliegenden Entscheid noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-66). Die Sache ist damit spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung vom 24. Mai 2018 wur- de wie oben dargelegt rechtzeitig sowie zudem schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Es ist daher grund- sätzlich auf die Berufung einzutreten. 1.2 Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht jedoch in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht ver- fügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerech- tes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 17 ff. E. 4.5). Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des ange-
- 12 - fochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gut- heissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der re- formatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH LE110051 vom 10. November 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Okto- ber 2011). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung des Antrags oder aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (vgl. OGer ZH LC150004 vom 12. Mai 2015, E. II./2.1 mit Verweis auf OGer ZH RU120018 vom
12. Juni 2012, E. 3.2.1; OGer ZH LY170033, E. II./1.2; IWO W. HUNGERBÜH- LER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2, BGE 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133). 1.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger verlangt in seiner Berufung mit seinen formellen Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2018, insbesondere der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (betreffend die Obhuts- und Be- suchsrechtsregelung), und beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut (Rechtsbegehren Ziff. 2) gestützt auf die von ihm beantragte Betreuungsregelung (Rechtsbegehren Ziff. 3-9) (vgl. act. 2 S. 3-5). Der Berufungskläger verlangt zwar die Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung, stellt jedoch namentlich in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4 und 5, worin die Vorinstanz dessen Unter- haltspflicht regelte, keine Anträge in der Sache im Sinne eines formellen Rechts- begehrens am Anfang oder Ende der Berufungsschrift. Jedoch führt er in seiner Begründung für den Fall der Gutheissung der Berufung aus, monatlich Fr. 1'000.– an den (Bar-)Unterhalt von C._____ leisten zu wollen (vgl. act. 2 Rz. 35). Zum einen entscheidet die Rechtsmittelinstanz wie dargelegt über die Kin- derbelange ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), sobald
– wie hier – ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Zum anderen gehen die Anträge des Berufungsklägers in Bezug auf seine Unterhaltspflicht aus der Berufungsbegrün- dung klar hervor (monatlich Fr. 1'000.– exkl. Kinder- und Betreuungszulagen an den [Bar-]Unterhalt von C._____, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Daher er- schiene es überspitzt formalistisch, diesbezügliche Anträge in der Sache in Ge-
- 13 - stalt formeller Rechtsbegehren am Anfang oder Ende der Berufungsschrift vo- rauszusetzen (vgl. etwa OGer ZH LY170033 vom 23. April 2018, E. II./1.3 m.w.H.). Dem Eintreten auf die Berufung steht somit grundsätzlich nichts im Weg (vgl. zur Unterhaltsregelung nachfolgend E. III./2). Da der Berufungskläger hinge- gen zu den Dispositiv-Ziffern 1, 5, 6 und 7 keine Anträge in der Sache stellt (vgl. act. 2), sondern sich damit begnügt, deren Aufhebung zu verlangen, ist in- soweit auf seine Berufung nicht einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz insoweit Zurück- haltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wenn es örtliche und persön- liche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht. 2.2 Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die berufungfüh- rende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander- zusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Daher genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen. Jedoch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder
- 14 - sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Partei- vorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 3.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der prozessualen Vor- aussetzungen von vorsorglichen Massnahmen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 4 E. II.). 3.2 In Bezug auf die im Bereich der Kinderbelange geltenden uneingeschränk- ten Untersuchungs- und Offizialmaximen bleibt anzufügen, dass auch die Rechts- mittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen An- gelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat und daher auch im Rechtsmit- telverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2 mit Verweis auf BGE 138 III 625 ff., E. 2.2). Daher sind Noveneingaben der Parteien im obergerichtlichen Ver- fahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohnehin zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis zu nehmen, als das Gericht dadurch auf wesentli- che Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nach- zugehen hat (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2). Das Gericht ist verpflichtet, jede Sachverhaltsabklärung vorzunehmen, die notwendig oder ge- eignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. ZK ZPO- SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 11 m.w.H.). III. Zur Berufung im Einzelnen
1. Obhut- und Betreuungsregelung 1.1.1 Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör?
- 15 - Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Ge- hör verweigert, indem sie ihn an der Verhandlung beinahe ausschliesslich zu sei- nen finanziellen Verhältnissen befragt habe, statt zu seinen Lebensplänen und der Gestaltung der Obhut von C._____. Auch habe sie ihm für Ergänzungsfragen viel zu wenig Zeit eingeräumt (vgl. act. 2 Rz. 43). 1.1.2 In der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen wurden beide Par- teien befragt (vgl. Prot. Vi. S. 19 ff. und S. 27 ff.). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei beiden Befra- gungen Gelegenheit gab, Ergänzungsfragen zu stellen, er diese auch wahrnahm und abschliessend erklärte, keine weiteren Ergänzungsfragen stellen zu wollen (vgl. Prot. Vi. S. 25 ff. und S. 36 f.). Soweit sich der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers dabei selber Beschränkungen auferlegt haben sollte – namentlich in zeitlicher Hinsicht, so wie er dies vor seiner Stellungnahme zu den Noven der Be- rufungsbeklagten angekündigt hatte (vgl. Prot. Vi. S. 14) –, kann dies nicht der Vorinstanz angelastet werden. Dies im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Vor- instanz den Berufungskläger namentlich zu C._____, zur Betreuungssituation und dazu, wie er die beantragte Betreuung von C._____ jede zweite Woche die ge- samte Woche lang mit seinem Arbeits- und Privatleben zu vereinbaren gedenke, befragte, und er sich frei dazu äussern konnte (vgl. Prot. Vi. S. 27 ff., insb. S. 29 ff.). Im Übrigen bringt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift auch nicht vor, wozu er nicht befragt worden bzw. mit welchen Ausführungen er nicht gehört worden sei. Eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. 1.2 Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung zur Obhuts- und Be- treuungsregelung im Wesentlichen, der elterliche Konflikt und die Lebenssituation des Berufungsklägers liessen eine gemeinsame Obhut der Parteien als unrealis- tisch erscheinen, wenn man hierfür als zentrale Leitlinie das Kindeswohl betrachte (vgl. act. 4 E. III./2.3c). Grundsätzlich seien zwar beide Parteien bereit, sich aktiv als Eltern von C._____ einzubringen und über deren Belange miteinander zu kommunizieren, doch vor dem Hintergrund der unvermittelten Trennung des Beru-
- 16 - fungsklägers von der schwangeren Berufungsbeklagten sowie der anderweitigen Beziehung des Berufungsklägers mit der beinahe gleichzeitigen Geburt eines wei- teren Kindes (Sohn D._____) bestehe ein nachhaltiger Konflikt, welcher sich von der Paar- auch auf die Elternebene erstrecke, als selbst über Detailfragen der Be- treuung immer wieder Uneinigkeit herrsche. Konstruktive Gespräche zwischen den Parteien würden sich deshalb überaus schwierig gestalten, was das konflikt- reiche Verhältnis anhaltend belaste, sodass sogar die Grosseltern darunter leiden würden. Eine gemeinsame Obhut komme nicht in Frage, denn es sei von elemen- tarer Bedeutung, dass das Kind im Alltag von andauernden Konflikten über seine Betreuung verschont bleibe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger aufgrund seines anstrengenden Berufslebens, seiner Betreuungsaufgaben für den in Öster- reich lebenden Sohn D._____ sowie seiner weiteren Verpflichtungen schlichtweg nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge, um seine Tochter im Sinne einer tatsächlich gelebten alternierenden Obhut betreuen zu können, woran seine an- derweitigen Beteuerungen nichts zu ändern vermögen würden. Er habe nicht an- satzweise aufzeigen können, dass er die gemeinsame Tochter wie beantragt eine ganze Woche ununterbrochen betreuen könne (vgl. act. 4 E. III./2.3a). Das bisher gelebte Konzept mit teilweiser Krippenbetreuung habe sich gut eingependelt und garantiere der Tochter Kontinuität und Stabilität (vgl. act. 4 E. II./2.3b). Der Beru- fungskläger solle die bis anhin praktizierte Betreuung an jedem zweiten Donners- tagmittag bis Montagmorgen sowie an den üblichen Feiertagen und in den Ferien (während 3 Wochen) wenn immer möglich so weiterführen können. Dieses Kon- zept sei für die Beteiligten zwar ziemlich anspruchsvoll, doch habe sich C._____ daran mittlerweile offenbar gewöhnt und auch die Berufungsbeklagte scheine aufgrund ihrer gleichlautenden Anträge grundsätzlich hinter dieser Regelung zu stehen (vgl. act. 4 E. III./2.3d). 1.2.2 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Anordnung der alternie- renden Obhut bzw. der hälftigen Betreuung im Wesentlichen damit, entgegen der Vorinstanz habe er aufgezeigt, dass er C._____ eine ganze Woche ununterbro- chen betreuen könne (act. 2 Rz. 6 ff., Rz. 19 f., Rz. 23 f.). Die alternierende Obhut sei denn auch bereits zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 gelebt worden (vgl. act. 2 Rz. 17). Ab Juni 2017 sei er gezwungen gewesen, C._____ nur noch
- 17 - jede zweite Woche von Donnerstagmorgen 08:00 Uhr bis Montagmorgen zu be- treuen. Dies, weil die Berufungsbeklagte die gelebte Obhutsregelung begrün- dungslos aufgekündigt habe (vgl. act. 2 Rz. 7 - 11, Rz. 14 ff., Rz. 30, Rz. 33 f.). 1.2.3 Die Berufungsbeklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, der Beru- fungskläger sei nicht in der Lage, C._____ jede zweite Woche eine ganze Woche zu betreuen (vgl. act. 11 Rz. 26). Sie hätten zusammen mit ihren Anwälten ab Mit- te Dezember 2016 eine Betreuung alle 14 Tage ab Donnerstagmittag bis Mon- tagmorgen vereinbart gehabt (vgl. act. 11 Rz. 19); der Berufungskläger habe sich aber nicht an die vereinbarten Zeiten gehalten. Er habe aus finanziellen Gründen eine 50:50 Betreuung angestrebt, in den folgenden Wochen möglichst viele Be- treuungstage "gesammelt" und C._____ oft nicht zu ihr zurückgebracht, weshalb es immer wieder zum Streit gekommen sei (vgl. act. 11 Rz. 20). Es habe nie eine eingespielte tatsächlich gelebte alternierende Obhut gegeben, weshalb diese von ihr im Mai 2017 auch nicht habe aufgekündigt werden können (vgl. act. 11 Rz. 21 f.). Ausserdem entspreche das vom Berufungskläger beantragte Betreu- ungskonzept nicht dem Kindeswohl; C._____ sei damals gerade mal 1 ½-jährig gewesen und sie habe eine enge Bindung zu ihr; im Gegensatz zum Berufungs- kläger sei sie seit der Geburt immer für C._____ da gewesen (vgl. act. 11 Rz. 27). 1.3 Rechtliches 1.3.1 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsa- me elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern den Regelfall darstellt (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Seither umfasst die elterliche Sorge grundsätzlich auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" hat sich aufgrund dessen auf die "fakti- sche Obhut" reduziert, das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.1). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Das mit dieser Frage befasste Gericht muss aber unabhängig davon, ob sich die Eltern
- 18 - auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtspre- chung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Fak- tor, und die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu tre- ten. Aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungs- regelung widersetzt, kann – wie die Vorinstanz bereits ausführte (vgl. act. 4 E. III./2.1) – auch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Viel- mehr wäre davon erst dann auszugehen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario ei- ner alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausset- zen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Wird das Kind bei einer alternierenden Obhut kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt oder wären die ständigen Wechsel zu belastend, ist diese Form nicht geeignet (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 298 N 6 f. m.w.H.; BGE 142 III 617 ff., E. 3.2.3; BGer 5A_527/2015 vom 16. Oktober 2015, E. 4; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016, E.III./A./2.3a S. 27). Ob die alternierende Obhut möglich ist und sich mit dem Kindeswohl ver- trägt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.2 m.w.H.; 141 III 328 ff., E. 5.4; BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 5.1). Entspricht die alternierende Obhut aller Voraussicht nach nicht dem Kindeswohl, ist – wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid tat – die Anordnung der alleinigen Obhut eines Elternteils mit ausgedehn- tem Besuchsrecht des andern Elternteils zu prüfen, wobei zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern, zu würdigen ist (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.4).
- 19 - 1.3.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend ausführte (vgl. act. 4 E. III./2.1), stellt die alternierende Obhut hohe Anforderungen an die Eltern und kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternie- renden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbe- langen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Woh- nungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bishe- rigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichts- punkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. BGE 142 III 612 ff. E. 4.3 mit Verweisen auf BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; BGer 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit bei- der Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander ab- hängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedli- cher Bedeutung. Bei Säuglingen und Kleinkindern spielen das Kriterium der Stabi- lität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdiente bei- spielsweise eine besondere Beachtung, wenn die geografische Entfernung zwi- schen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordern würde (vgl. BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.5). 1.4 Würdigung Da die zu stellende sachverhaltsbasierte Prognose darüber, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl von C._____ ent- spricht, auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit abzu- stützen ist, die Zukunft hingegen naturgemäss ungewiss ist, sind blosse Beden- ken oder Befürchtungen, die sich auf keine solchen Tatsachen abstützen lassen, bei der Prognose ausser Acht zu lassen.
- 20 - 1.4.1 Erziehungsfähigkeit Es ist von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen. Die Vorinstanz stellte nichts anderes oder gegenteiliges fest und auch die Parteien stellen und stellten dies gegenseitig nicht in Frage (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 28). Damit ist die Grundvoraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut gege- ben. 1.4.2 Nachhaltiger Konflikt auf Paar- und Elternebene, dem C._____ kontinuier- lich ausgesetzt wäre / Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Parteien 1.4.2.1 Der Berufungskläger geht anders als die Vorinstanz davon aus, dass er und die Berufungsbeklagte zur konstruktiven Kommunikation und Kooperation in Kinderbelangen fähig sind. Er hält dafür, die Kommunikation habe bis Juni 2017 bestens funktioniert. Sie hätten C._____ während ihrer beiden Spitalaufenthalte gemeinsam betreut und C._____s Geburtstag im …[Monat] 2016 gemeinsam ge- feiert sowie Weihnachten 2016 und Ostern 2017 gemeinsam im Wallis verbracht. Erst ab Juni 2017 habe die Berufungsbeklagte die Kommunikation immer mehr verweigert und angefangen, ihm C._____ zu entziehen. Der Chatverlauf und die E-Mails würden nur aufzeigen, dass die Berufungsbeklagte ab Mai 2017, dem Zeitpunkt, wo die Klageschrift für die Scheidung eingereicht worden sei, versucht habe, seine Besuchszeiten massiv zu verringern. Wenn darin kein prozesstakti- scher Abbruch einer funktionierenden Kommunikation erkannt werde, müsse er davon ausgehen, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumentation ein anderes Ziel verfolge (vgl. act. 2 Rz. 26 f. und Rz. 33). 1.4.2.2 Die Berufungsbeklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf des prozess- taktisch motivierten Kommunikationsabbruchs und hält dem entgegen, die Kom- munikation zwischen ihnen habe nicht erst ab Juni 2017 nicht funktioniert (vgl. act. 11 Rz. 29). Sie verweist hierfür auf ihre Ausführungen zur bisher geleb- ten Betreuung. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, es sei immer wieder zu Streit zwischen ihr und dem Berufungskläger gekommen, weil er C._____ oft nicht wie vereinbart zu ihr zurückgebracht habe bzw. er sich nicht an die ab Mitte De-
- 21 - zember 2016 vereinbarte Betreuungsregelung alle 14 Tage ab Donnerstagmittag bis Montagmorgen gehalten habe (vgl. act. 11 Rz. 29 i.V.m. Rz. 18 ff.). 1.4.2.3 Aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz zum Schluss kam, es bestehe ein nachhaltiger Konflikt auf der Paarebene, der sich in- sofern auch auf die Elternebene erstrecke, als selbst über Detailfragen der Be- treuung immer wieder Uneinigkeit herrsche, geht aus der angefochtenen Verfü- gung nicht hervor. Dasselbe gilt auch für die Feststellung, das Verhältnis der Par- teien sei konfliktreich und anhaltend belastet, weshalb sich konstruktive Gesprä- che überaus schwierig gestalten würden, worunter sogar die Grosseltern leiden würden. Auch inwiefern die Vorinstanz C._____ im Alltag andauernden Konflikten der Parteien ausgesetzt sah, wird in der angefochtenen Verfügung nicht erläutert. Die Vorinstanz führte einzig den vom Berufungskläger eingereichten Chatverlauf vom 2.-3. Juni 2017 an, den sie als symptomatisch für die Differenzen in elemen- taren Angelegenheiten der täglichen Kinderbetreuung erachtete (vgl. act. 4 E. 2.3). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass sich die Parteien lange über die konkreten Zeiten und Dauer der Kinderbetreuung durch den Berufungskläger austauschten, sich aber nicht einig wurden (vgl. act. 5/37/43). Der Verlauf beginnt mit einer Nachricht des Berufungsklägers, wonach er C._____ eine Woche nicht gesehen habe und sie am Montagmorgen abholen wolle, worauf die Berufungs- beklagte entgegnet, eine Betreuung durch den Berufungskläger während einer ganzen Woche sei im Moment eine zu lange Dauer (vgl. act. 5/37/43 S. 1). Dieser Chatverlauf vermag höchstens aufzuzeigen, dass sich die Parteien in der Frage des Umfangs der Betreuung von C._____ nicht oder nicht mehr einig waren bzw. sie sich nicht oder nicht mehr auf eine Betreuung von C._____ von einer ganzen Woche durch den Berufungskläger verständigen konnten. Es war denn auch be- reits vor Vorinstanz zwischen den Parteien umstritten, welche Betreuungsrege- lung zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 tatsächlich gelebt worden sei – eine je hälftige Betreuung oder eine Betreuung durch den Berufungskläger jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen (vgl. act. 5/30 Rz. 4 und 5/33; act. 5/35 S. 20 ff.; act. 5/41 Rz. 6 und Rz. 22 ff.; Prot. Vi. S. 14 ff.). Es ist nicht er- sichtlich, welche Differenzen in elementaren Angelegenheiten der Kinderbetreu- ung die Vorinstanz in diesem "Symptom" erkannt haben will. Es vermag nicht zu
- 22 - überzeugen, alleine gestützt auf den Chatverlauf vor dem allgemeinen Hinter- grund der Trennungsgeschichte der Parteien von der konkreten Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der alternierenden Obhut auf einen konkreten, nachhaltigen Konflikt zu schliessen, der (für sich alleine oder in Kombination mit der Lebenssi- tuation des Berufungsklägers) der Anordnung einer alternierenden Obhut entge- gensteht. Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu konkreten Konflikten fehlen, denen C._____ durch die Anordnung der alternierenden Obhut kontinuier- lich und in einer ihren Interessen offensichtlich zuwider laufenden Weise ausge- setzt wäre, ist im Hinblick auf einen allfälligen neuen Entscheid in der Sache im Rechtsmittelverfahren genauer darauf einzugehen. 1.4.2.4 Die Parteien waren sich vorab in der Unterhaltsfrage nicht einig. Der Berufungskläger leistete denn auch erst ab Juni 2016 rückwirkend ab Januar 2016 Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat (vgl. act. 5/35 S. 27 f.; act. 5/41 Rz. 7; act. 5/15/1/1). Die Unterhaltsfrage war ge- mäss der Berufungsbeklagten denn auch Anlass für ihr Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. act. 5/30 Rz. 6). Die Ansichten der Parteien zur Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers gingen weit auseinander (vgl. die ein- gangs wiedergegebenen Anträge der Parteien vor der Vorinstanz) und die Unter- haltsfrage nahm im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend viel Raum ein (vgl. act. 4 E. 3.3a und act. 5/30 S. 2 f.; act. 5/35 S. 5). Die Berufungsbeklagte er- griff gegen die vorinstanzliche Verfügung, in welcher der Berufungskläger zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ in der Höhe von Fr. 1'500.–, davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt, verpflichtet wurde, sodann aber kein Rechtsmittel. Auch nimmt sie in ihrer Berufungsantwort zu den Anträgen des Berufungsklägers in dessen Berufungsschrift keine Stellung mehr, auch nicht eventualiter (vgl. act. 11 S. 30). Ein andauernder, nachhaltiger Konflikt in Bezug auf diesen Streitpunkt, dem C._____ kontinuierlich ausgesetzt wäre, zeichnet sich damit auf jeden Fall nicht ab. 1.4.2.5 Zur ebenfalls umstrittenen Obhuts- und Betreuungsfrage haben die Parteien sodann weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren konkret aus- geführt, dass und inwiefern zwischen ihnen Konflikte bestünden, welche über die
- 23 - Frage des Umfangs der Betreuung hinausgehen, und wie sich solche äussern würden (vgl. act. 5/30; act. 5/35; act. 5/41; Prot. Vi. S. 11 ff.). Vielmehr bringen die Parteien (auch) in ihren Rechtsmittelschriften einzig vor, sich über den Umfang der Betreuung bzw. über eine Betreuung alle 14 Tage ab Donnerstag bis Mon- tagmorgen hinausgehende Betreuung durch den Berufungskläger nicht oder ab Juni 2017 nicht mehr einig gewesen zu sein, wobei sie sich in diesem Zusam- menhang gegenseitig prozesstaktische Motive unterstellen (vgl. insb. act. 2 Rz. 15, 17, 26 ff. und act. 11 Rz. 29 ff. und Rz. 18 ff.; nachfolgend E. 1.4.3). Wie bereits dargelegt, steht eine fehlende Zustimmung eines Elternteils zu einer alter- nierenden Obhut bzw. einer entsprechenden Betreuungsregelung deren Anord- nung grundsätzlich nicht entgegen. Auch kann daraus nicht ohne Weiteres eine fehlende Kooperationsfähigkeit abgeleitet werden. Zwar hatten beide Parteien in ihrer jeweiligen Befragung gegenüber der Vorinstanz angetönt, es gebe Kommu- nikationsprobleme; der Berufungskläger monierte namentlich, er müsse immer bei der Berufungsbeklagten nachfragen, um Informationen betreffend C._____s Ge- sundheitszustand zu bekommen, und die Berufungsbeklagte gab an, der Beru- fungskläger habe oft auf ihre Fragen nicht geantwortet, und sie habe gedacht, er müsse ihr nicht sagen, wohin er mit C._____ gehe, wenn er sie betreue; sie wolle aber schon wissen, wie es C._____ bei ihm gehe, was sie gemacht und gegessen habe (vgl. Prot. Vi. S. 21 und S. 28). Die Darstellung des Berufungsklägers in sei- ner Berufung, wonach die Parteien C._____ nicht nur während ihrer Spitalaufent- halte im November 2016 und Dezember 2016 gemeinsam betreut, sondern auch mit C._____ deren Geburtstag 2016, Weihnachten 2016 und Ostern 2017 ge- meinsam verbracht hätten, bestreitet die Berufungsbeklagte nicht. Auch wenn die Parteien die Kommunikation subjektiv offenbar als einseitige wahrnehmen und diese bisweilen auch harzig verlaufen sein sollte, vermag ein blosses Nachfra- genmüssen beim anderen Elternteil die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien noch nicht in Frage zu stellen. Ausserdem fehlen Hinweise darauf, dass die Parteien – abgesehen von der Frage des Umfangs der Betreuung – hin- sichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können sollten. Gegen- teiliges wurde denn auch von der Vorinstanz nicht festgestellt.
- 24 - 1.4.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise auf eine mangelnde elterliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft und auf einen nachhaltigen Konflikt der Parteien erkennbar sind, der sich insofern auch auf die Elternebene erstrecken soll, als selbst über Detailfragen immer wieder Uneinigkeit herrschen soll, und dem C._____ bei Anordnung der alternierenden Obhut konti- nuierlich ausgesetzt wäre. Vielmehr können sich die Parteien nicht einvernehm- lich auf eine alternierende Betreuung einigen und scheinen mit dem Sich- Absprechen über Betreuungszeiten überfordert zu sein. Da die in Bezug auf den Unterhalt und die Betreuung zu treffenden Regelungen verbindlich sind und dies- bezüglich weniger Raum für ein Seilziehen der Parteien verbleibt, dürfte dies zu einer Entspannung des Verhältnisses der Parteien beitragen, weil diese Punkte nicht mehr (fortwährend) zwischen ihnen ausgehandelt werden müssen. 1.4.3 Gelebte Betreuung 1.4.3.1 Darüber, wie die Parteien die Betreuungsanteile von Dezember 2016 bis Juni 2017 aufgeteilt und die Betreuung tatsächlich gelebt haben, sind sie sich nicht einig: Während die Berufungsbeklagte wiederholt geltend macht, der Beru- fungskläger habe bisher die Betreuung von jedem zweiten Donnerstagmittag bis jeweils zum Montagmorgen übernommen, worauf auch die Vorinstanz abstellte (vgl. act. 11 Rz. 19 und act. 4 S. 12 E. III./2.3a), bestreitet der Berufungskläger dies und bringt unter Verweis auf seine Zusammenfassung des Kalenders von Dezember 2016 – Mai 2017 (vgl. act. 5/37/45) vor, es sei aktenkundig, dass er C._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017 zum überwiegenden Teil, nämlich an 61 der krippenfreien Tage betreut habe, das heisst zu rund 54 %. Sinngemäss macht er geltend, die in diesem Zeitraum gelebte Obhut entspreche einer alternie- renden (vgl. act. 2 Rz. 9 f., 14, 17 und Rz. 23 mit act. 4 S. 12 E. III./2.3a). 1.4.3.2 Vorab ist klarzustellen, dass die Anordnung der beantragten alternie- renden Obhut und wochenweise alternierenden Betreuung keine bereits gelebte alternierende Betreuung voraussetzt. Vielmehr ist es so, dass beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu be- teiligen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es liegt im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Daher
- 25 - gilt dies auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen sein sollte, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Ar- beitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen will. Abzustellen ist daher jeweils darauf, in welchem Ausmass die Elternteile in Zukunft für die Betreuung des Kindes verfügbar sein werden (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.2 = FamPra.ch 2018, S. 869 ff.). Die bisher gelebte Betreuung kann jedoch beispielsweise konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die künftige Verfügbarkeit (vgl. nachfolgend E. 1.4.4) und die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität liefern, welche die Weiterführung einer bisher gelebten Regelung gegebenenfalls mit sich bringen kann (vgl. nachfolgend E. 1.4.5). 1.4.3.3 Die Berufungsbeklagte hält dem Berufungskläger wie bereits vor Vor- instanz (vgl. act. 5/41 Rz. 22, Prot. Vi. S. 13) vorab vor, er strebe aus finanziellen Gründen eine 50:50 Betreuung an und habe zu diesem Zwecke Betreuungstage "gesammelt", indem er sich nicht an die ab Mitte Dezember 2016 vereinbarte Be- treuungsregelung gehalten und C._____ oft nicht wie vereinbart zurückgebracht habe (vgl. act. 11 Rz. 20 f.). Sie bestreitet zwar, dass die vom Berufungskläger verfasste Aufstellung der Betreuungstage von Dezember 2016 bis Juni 2017 und der von ihm eingerichtete Online-Kalender (act. 5/37/45+46) einem gemeinsam besprochenen Konzept entsprochen habe, und dass dieses Betreuungsregime über Monate gelebt worden sei, ohne dass es zu einer "Klage" ihrerseits gekom- men sei (vgl. act. 11 Rz. 21). Doch sie bestreitet nicht, dass der Berufungskläger die darin aufgelisteten, geltend gemachten Betreuungstage tatsächlich geleistet hat. Auch verdeutlicht sie nicht, und es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie mit der Übernahme von (mehr) Betreuungstagen (als vereinbart) nicht einver- standen gewesen sein soll bzw. wie der Berufungskläger ohne ihre Zustimmung Betreuungstage hätte "sammeln" können. Auf die Behauptung des Berufungsklä- gers, der Kalender zeige, dass er stets flexibel reagiert und in Absprache mit der Berufungsbeklagten nicht nur von Donnerstagmorgen bis Montagmorgen auf C._____ geschaut habe, sondern auch zu anderen Zeiten, je nach Bedarf (vgl. act. 2 Rz. 23), geht die Berufungsbeklagte mit keinem Wort ein, sondern führt da- gegen die fehlende Praktikabilität des vom Berufungskläger beantragten Betreu- ungskonzepts und Kindeswohlüberlegungen gegen dieses Konzept ins Feld
- 26 - (vgl. act. 11 Rz. 25 ff.). Daher erscheint es glaubhaft, dass die Parteien die Be- treuungsanteile zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 so aufgeteilt hatten, dass beide zumindest zu ungefähr gleichen Teilen die Betreuung und Erziehung von C._____ übernommen haben. Anzufügen bleibt, dass die Berufungsbeklagte nicht ausführt (und auch nicht ersichtlich ist), inwiefern die bisher tatsächlich gelebte Betreuung nicht dem Kin- deswohl entsprochen haben soll. Im Gegenteil: die Berufungsbeklagte bestritt nicht, dass C._____ ein fröhliches und aufgeschlossenes Kind ist, das sich gut entwickelt (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 28). 1.4.4 Verfügbarkeit des Berufungsklägers 1.4.4.1 Der Berufungskläger macht zu seiner Verfügbarkeit im Wesentlichen geltend, seine Lebenssituation sei klar; er wohne in Bern und arbeite in der Schweiz, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er könne und wolle die zusätzlichen Betreuungstage am Montag, Dienstag und Mittwoch, die C._____ in der Krippe verbringe, jederzeit und problemlos übernehmen (vgl. act. 2 Rz. 19 f.). Er könne es sich einrichten, während einer Woche zu Hause zu ar- beiten und C._____ – genau wie die Berufungsbeklagte – von Montag bis Mitt- woch in ihre gewohnte Krippe zu geben und während dieser drei Tage tagsüber zu arbeiten. Er müsse C._____ nur morgens, abends und in der Nacht zusätzlich betreuen. Dies sei durchaus neben seiner Berufstätigkeit möglich (vgl. act. 2 Rz. 23 f.). 1.4.4.2 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, trotz der aktuellen Wohnsi- tuation sei der Berufungskläger aufgrund seiner anderweitigen Verpflichtungen privater und beruflicher Natur nicht in der Lage, C._____ jede zweite Woche eine ganze Woche zu betreuen. Er habe (vor Vorinstanz) selber ausgeführt, das Volu- men der künftig zu erwartenden Projekte sei nicht abschätzbar und er müsse sich einem schwer vorhersehbaren Auswahlprocedere stellen, um sich für Mitarbeit zu bewerben (vgl. act. 11 Rz. 26 mit Verweis auf act. 5/35 S. 15).
- 27 - 1.4.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger zur Betreuung seines Sohnes D._____ einmal pro Monat (für vier bis fünf Tage, vgl. Prot. Vi. S.
30) nach Wien fliegt. In Bezug auf die Arbeitslast hatte der Berufungskläger in seiner Befragung gegenüber der Vorinstanz zuerst angegeben, etwa 60 bis 70 Stunden pro Woche zu arbeiten. Auf Vorhalt, das entspreche einem Pensum von 130-150 % und hinzu würde noch die hälftige Betreuung von C._____ kommen, führte der Berufungskläger aus, wenn er sich von 20:00 - 24:00 Uhr an den Tisch setze, zähle das eben auch zu diesen Stunden. Konzentriert arbeite er vielleicht 30 bis 40 Stunden pro Woche (vgl. Prot. Vi. S. 29 f.). 1.4.4.4 Selbst wenn der Berufungskläger ein Auswahlprocedere durchlaufen muss, wenn er sich als freischaffender Drehbuchautor bewirbt, und das Volumen der künftig zu erwartenden Projekte zurzeit nicht abschätzbar ist, lässt dies noch nicht unglaubhaft erscheinen, dass es ihm möglich sein wird, seinen Betreuungs- anteil zu übernehmen. Auch die Befürchtung der Berufungsbeklagten, der Beru- fungskläger werde einen solchen Wochenplan sehr oft gar nicht einhalten können und C._____ dann – wenn sie nicht einspringen könne –, zu seinen Eltern ins Wallis bringen (vgl. act. 11 Rz. 27), vermag daran nichts zu ändern, zumal es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, welche eine solche Befürchtung in tatsächlicher Hinsicht stützen würde. Zum einen ist glaubhaft, dass der Berufungskläger bereits Dezember 2016 bis Juni 2017 etwa hälftige Betreuungsanteile übernommen hat- te, und auch unbestritten, dass der Berufungskläger C._____ seit Juni 2017 kon- tinuierlich und ohne Ausnahme immer jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen betreut (vgl. act. 2 Rz. 23 und Rz. 27 und act. 11 Rz. 25 ff.). Hinzu kommt daher gemäss beantragter Betreuungsregelung die Betreuung von C._____ an den drei vorangehenden Tagen Montag bis Mittwoch, in welchen C._____ tagsüber in der Krippe ist. Da der Berufungskläger während der Krip- penabwesenheit von C._____ und allenfalls auch nach deren Zubettgehen noch arbeiten kann, ist der anfallende Zusatzaufwand überschaubar. Zum anderen ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsbeklagten auch nicht vorgebracht, was grundsätzlich dagegen spricht, die Grosseltern väterlicherseits bei der Be- treuung von C._____ miteinzubeziehen, solange dies nicht auf eine Delegation der Erziehungs- und Betreuungsverantwortung hinausläuft oder den regelmässi-
- 28 - gen und daher gewohnten Krippenbesuch vereitelt (vgl. dazu nachstehend E. 1.4.5.3). Zudem kann der Berufungskläger beim beantragten, wochenweise alter- nierenden Betreuungskonzept auch seinen Betreuungspflichten gegenüber D._____ einmal im Monat während vier bis fünf Tagen am Stück oder an zwei Werk- plus zwei Wochenendtagen jeden Monat noch nachkommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte da- für ersichtlich sind, dass der Berufungskläger künftig der beantragten Betreuungs- regelung nicht nachleben und C._____ regelmässig nicht betreuen können wird. 1.4.5 Alter von C._____ / Kontinuität und Stabilität / Möglichkeit der persönlichen Betreuung 1.4.5.1 Der Berufungskläger hält dafür, er wohne 140 Meter von der Beru- fungsbeklagten entfernt und könne es sich einrichten, C._____ – genau wie die Berufungsbeklagte – in ihre gewohnte Krippe geben. An ihrem sonstigen gewohn- ten Umfeld würde sich nichts ändern (vgl. act. 2 Rz. 23 f.). 1.4.5.2 Die Berufungsbeklagte führt gegen die beantragte Betreuungsregelung ins Feld, diese liege nicht im Kindeswohl, weil C._____ damals gerade mal 1 ½- jährig gewesen sei und eine enge Bindung zu ihr habe. Es gehe nicht an, ein Kleinkind alle zwei Wochen sieben Tage hintereinander von der Mutter zu tren- nen, nur weil dem Berufungskläger das aus vorwiegend finanziellen Gründen ge- rade so passe (vgl. act. 11 S. 27). 1.4.5.3 Beim Entscheid über die alternierende Obhut bei Kleinkindern spielen die Stabilität, welche die Weiterführung der bisher gelebten Betreuung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringen kann, und die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle (vgl. oben E. 1.3.2). Beide Parteien verfügen über dieselben Möglichkeiten, C._____ persönlich zu betreuen. Gegenteilige stichhaltige Anhaltspunkte liegen nicht vor. In Bezug auf die persönliche Beziehung des Berufungsklägers zu C._____ scheint die Be- rufungsbeklagte nicht bestreiten zu wollen, dass die Beziehung des Berufungs- klägers zu C._____ sehr gut ist, sondern vielmehr seine Behauptung, dass diese
- 29 - sehr gut sei, weil er in der Vergangenheit bis heute viel Zeit mit C._____ verbracht habe. So bringt sie denn auch zur engen Beziehung von ihr zu C._____ ein, sie sei die Mutter und im Gegensatz zum Berufungskläger seit der Geburt von C._____ für sie dagewesen. Die Berufungsbeklagte bestreitet auf jeden Fall nicht, dass sich C._____ bisher gut entwickelte (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 27), was in Anbetracht der regelmässigen Betreuung durch den Berufungskläger nicht der Fall wäre, wenn C._____ keine gute Beziehung zum Berufungskläger hätte. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung (vgl. oben E. 1.4.3.3 und E. 1.4.4.4) ist sich die mittlerweile 2 ¾-jährige C._____ bereits an längere Betreuungszeiten und mehrere Übernachtungen beim Berufungskläger in Folge gewohnt. Dadurch, dass die Parteien lediglich 140 Meter voneinander entfernt wohnen, wird nicht nur die Organisation und Kooperation vereinfacht, sondern auch das bekannte Um- feld für C._____ erhalten. Die räumliche Nähe eröffnet den Parteien darüber hin- aus die Möglichkeit, nötigenfalls allfällige emotionale Herausforderungen von C._____ aufzufangen. Zudem wird C._____ weiterhin montags bis mittwochs in ihre bereits bekannte Krippe gehen, wodurch auch Kontinuität und Stabilität in der Fremdbetreuung gewährleistet ist. Die beantragte wochenweise alternierende Be- treuung entspricht demnach aller Voraussicht nach dem Kindeswohl von C._____. Antragsgemäss ist die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuung von C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu über- nehmen und der Berufungskläger entsprechend in den ungeraden Kalenderwo- chen. So kann derjenige Elternteil, welcher C._____ in der auf den Sonntag fol- genden Woche betreut, mit ihr in die Woche starten und sie in die Krippe beglei- ten. In Abweichung davon sind antragsgemäss auch die Geburtstage von C._____ sowie die Ferien- und üblichen Feiertage zu regeln: Die Berufungsbeklagte ist als berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit geraden Jahreszahlen an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), am tt.mm(09:00 Uhr bis 18:00 Uhr), am
- 30 -
1. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Silvester (ab 09:00 Uhr) sowie in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen an Pfingsten (Pfingstsamstag 09:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr), am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (bis 18:00 Uhr) zu betreuen. Entgegen dem Antrag des Beru- fungsklägers ist die Betreuung über Silvester/Neujahr so zu organisieren, dass diese jährlich wechselt und C._____ nicht am Silvesterabend noch dem anderen Elternteil übergeben werden muss. Der Berufungskläger ist als berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), am tt.mm.(09:00 Uhr bis 18:00 Uhr), am
1. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Silvester (ab 09:00 Uhr) sowie in Jahren mit geraden Jahreszahlen an Pfingsten (Pfingstsamstag 09:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr), am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (bis 18:00 Uhr) zu betreuen. In Bezug auf die Ferien ist mit Blick auf den erwähnten Grundsatz der wo- chenweise alternierenden Betreuung folgende Regelung angezeigt: die Beru- fungsbeklagte ist für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen zwei Wochen in den Sommerferien und in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; der Berufungskläger entspre- chend in Jahren mit geraden Jahreszahlen zwei Wochen in den Sommerferien und in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbst- ferien. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in gera- den Jahren der Berufungsbeklagten und in ungeraden Jahren dem Berufungsklä- ger das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienaufteilung zu. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache der Parteien bleiben vorbehalten. Kann eine der Parteien ihren Be- treuungspflichten nicht nachkommen, so hat sie auf eigene Kosten für eine an- derweitige Betreuung durch die Krippe oder eine C._____ vertraute Person be- sorgt zu sein.
- 31 - 1.4.6 Bleibt anzufügen, dass der Einwand der Berufungsbeklagten, die beantrag- te Betreuungsregelung sei für sie nicht praktikabel, weil sie sich ihre Arbeitszeit als unselbstständig Erwerbende mit einem 60 %-igen Pensum nicht frei einteilen könne (vgl. act. 11 Rz. 27), an der Sache vorbeigeht. Da die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz angab, die Arbeitszeit ihres 60 %-igen Pensums auf die drei Krip- pentage von C._____ verteilt zu haben (vgl. Prot. Vi. S. 22) und beide Parteien davon ausgehen, dass C._____ wie bisher Montag bis und mit Mittwoch in die Krippe gehen wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte, wochenweise abwechselnde Betreuungsregelung mit der bisherigen Arbeitszeitaufteilung der Berufungsbeklagten kollidieren soll. Im Übrigen kann die Berufungsbeklagte, wie nachfolgend unter dem Titel Unterhaltsregelung darzulegen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2), ihre Lebenshal- tungskosten auch dann decken, wenn sie dieses Pensum beibehält. 1.4.7 Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die vom Berufungskläger beantragte Betreu- ungslösung als möglich und praktikabel. Gestützt auf den festgestellten Sachver- halt entspricht die alternierende Obhut mit wochenweise abwechselnder Betreu- ung durch die Parteien als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl von C._____. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Es ist die alternierende Obhut der Parteien anzuordnen sowie die Betreuungsregelung entsprechend den Erwä- gungen festzusetzen. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. II./1.3) ist aufgrund der neu anzuordnen- de Obhuts- und Betreuungsregelung auch die Unterhaltsregelung neu zu prüfen.
2. Unterhaltsregelung 2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen für C._____ von Fr. 1'500.– pro Monat, wovon Fr. 200.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 4). Dabei ging sie bei C._____ von monatlichen Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.– und ei-
- 32 - nem Barbedarf von Fr. 1'590.– aus (vgl. act. 4 E. 3.4), bei der Berufungsbeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'850.– (60 % Pensum, inkl. 13. Monatslohn) und notwendigen Lebenshaltungskosten von Fr. 4'050.– (vgl. act. 4 S. 24 ff. E. 3.5) sowie beim Berufungskläger von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 6'400.– und einem familienrechtlichen Bedarf (inkl. Unterhalt D._____ in der Höhe von Fr. 900.–) von Fr. 4'900.– (vgl. act. 4 E. 3.6). 2.2 Der Berufungskläger beantragt für den Fall der Anordnung der alternieren- den Obhut und der beantragten Betreuungsregelung die Festsetzung eines Un- terhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat. Ausgehend von dem von der Vorinstanz berechneten Barbedarf von C._____ von Fr. 1'590.– pro Monat abzüglich der Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.– macht er geltend, der daraus resultierende, noch offene Betrag von Fr. 1'295.– pro Monat werde vollum- fänglich von ihm gedeckt, indem er während 14 Tagen für alle alltäglichen Ausga- ben von C._____ aufkomme und daneben noch Fr. 1'000.– pro Monat an ihren Unterhalt leiste. Die Berufungsbeklagte müsse demnach nur für ihren eigenen Bedarf aufkommen, was mit ihrem 60 %-igen Pensum und den damit monatlich verdienten Fr. 3'865.– (inkl. 13. Monatslohn) möglich sei. Daher müsste sie auch bei Anordnung der hälftigen Betreuung ihr Pensum nicht erhöhen (vgl. act. 2 Rz. 35). Mit anderen Worten macht der Berufungskläger geltend, mit dem beantrag- ten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat und der beantragten Betreuungs- regelung sei der Barbedarf von C._____ vollumfänglich abgedeckt und kein Be- treuungsunterhalt geschuldet. 2.3 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen einzig vor, auf diese Ausführungen sei nicht einzutreten, da die Unterhaltsregelung nicht angefochten worden sei (vgl. act. 11 Rz. 30). Auf weitere Ausführungen verzichtet sie. 2.4 Würdigung 2.4.1 Betreuungsunterhalt
- 33 - Die Vorinstanz ging von einem Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 200.– aus (vgl. act. 4 E. 3.5). Ausgehend von der grundsätzlich unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnung der Lebenshaltungs- kosten der Berufungsbeklagten rechtfertigt es sich aufgrund der anzuordnenden, je hälftigen Betreuung, den Parteien je Fr. 1'275.– pro Monat als Grundbetrag zu- zugestehen; dies anstelle von Fr. 1'350.– (alleinerziehende Person) für die Beru- fungsbeklagte und von Fr. 1'200.– (alleinstehende Person) für den Berufungsklä- ger. Zur vorinstanzlichen Berechnung der Lebenshaltungskosten bringt der Beru- fungskläger in Bezug auf die Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten vor, anstel- le des von der Vorinstanz angerechneten Betrages von Fr. 304.60 pro Monat für ein Generalabonnement seien ihr unter diesem Titel lediglich Fr. 79.– pro Monat für ein Monatsabonnement der Verkehrsbetriebe Bern (Bernmobil) zuzugestehen. Sie arbeite nicht in Zürich, wie die Vorinstanz angenommen habe (vgl. act. 4 S. 26
f. E. 3.5 c), sondern in Bern. Allenfalls und nach Beibringen der Beweise für kon- krete Fahrten ins Wallis sei der Berufungsbeklagten ein Zusatzbetrag zuzugeste- hen (vgl. act. 2 Rz. 35). Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass ihr Arbeitsort Bern ist (vgl. act. 11 Rz. 30), und hatte vor der Vorinstanz ausgeführt, ihren 30-minütigen Arbeitsweg mit dem Tram zurückzulegen (vgl. Prot. Vi. S. 22). Die Berufungsbeklagte macht weder Reisekosten ins Wallis geltend noch weist sie solche aus. Daher rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Mobilitätskosten Fr. 79.– pro Monat anzurechnen, welche für die Stadt und einen Grossteil der Agglomeration Bern anfallen (vgl. https://www.mylibero.ch/de/billet- te/abo/libero-abo/). Weiter ist fraglich, ob die Kosten für Reisen nach Japan in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat, mithin Fr. 6'000.– pro Jahr, und die Zusatzversi- cherung von Fr. 40.– pro Monat (vgl. act. 5/31/11) zu Recht in die Lebenshal- tungskosten eingerechnet wurden. Zumal die Vorinstanz die Nichtberücksichti- gung der Steuerlasten damit begründete, dass keine guten finanziellen Verhält- nisse vorlägen (vgl. act. 4 E. 3.5 d). Eine Überprüfung drängt sich jedoch nicht auf. Denn selbst wenn diese Kosten und zusätzlich, wie in der Praxis üblich, in solchen Fällen noch ein Betrag von Fr. 100.– pro Monat für Steuern bei der Be- rechnung berücksichtigt würden, könnte die Berufungsbeklagte selbst mit dem
- 34 - von der Vorinstanz berechneten (leicht tieferen als vom Berufungskläger geltend gemachten) Einkommen von Fr. 3'850.– (inkl. 13. Monatslohn) bei Beibehaltung ihres 60 %-igen Pensums ihre Lebenshaltungskosten noch selber decken. Es be- steht daher kein Anspruch von C._____ auf gesonderten Betreuungsunterhalt, weshalb kein solcher zuzusprechen ist.
- 35 - 2.4.2 Barbedarf von C._____ Nachdem die Betreuung von C._____ zwischen den Parteien je hälftig aufzuteilen ist und die Kosten von C._____ für Nahrung, Kleidung und Körper- und Gesund- heitspflege etc. bei beiden Parteien anfallen, rechtfertigt es sich, den Grundbetrag für C._____ von Fr. 400.– pro Monat hälftig auf die Parteien zu verteilen. Somit fällt nur Fr. 200.– des monatlichen Grundbetrags von C._____ bei der Berufungs- beklagten an. Dasselbe gilt für den Mietanteil von C._____, da sie die Hälfte der Zeit nicht bei der Berufungsbeklagten verbringt. Anstatt einen Viertel der Woh- nungsmiete der Berufungsbeklagten (bzw. den von der Vorinstanz aufgerundeten Betrag von Fr. 360.– pro Monat) in den Barbedarf einzurechnen, rechtfertigt es sich, nur einen Achtel bzw. Fr. 176.90 davon zu berücksichtigen. Bereits unter Be- rücksichtigung dieser beiden Positionen ergibt sich eine Reduktion des Barbe- darfs von C._____ bei der Berufungsbeklagten von rund Fr. 377.– pro Monat (Fr. 200.– + Fr. 176.90). Ausgehend vom von der Vorinstanz berechneten, im Üb- rigen nicht beanstandeten Barbedarf von C._____ von Fr. 1'295.– pro Monat (Fr. 1'590.– abzüglich der von der Berufungsbeklagten bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.–, vgl. act. 5/31/5) und unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen könnte die Berufungsbeklagte somit alle Bedarfspositio- nen von C._____ mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Mo- nat decken. Im Übrigen ist namentlich beim Reisebudget oder Fördermassnah- men fraglich, ob sie zum Barbedarf von C._____ zu zählen sind. Auch hier kann dies dahingestellt bleiben, da die Berufungsbeklagten den Barbedarf von C._____ mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat unabhängig da- von decken und der Berufungskläger diesen – wie sogleich gezeigt wird – auch leisten kann. 2.4.3 Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers Der Berufungskläger beanstandet weder die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens, wonach er mit seiner Tätigkeit als Drehbuchautor mit einem 90 %- igen Pensum inkl. Tantiemen ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 6'400.– erzielen könne (vgl. act. 4 S. 17 f. E. 3.3 a), noch jene seiner Leis- tungsfähigkeit (vgl. act. 4 E. 3.6). Ausgehend von diesem Nettoeinkommen und
- 36 - von einem Grundbetrag von Fr. 1'275.– vermag der Berufungskläger nach Leis- tung des beantragten monatlichen Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat seinen von der Vorinstanz berechneten und nicht beanstandeten fami- lienrechtlichen Bedarf auch dann noch zu decken, wenn man den bei ihm anfal- lenden und von ihm zu tragenden Anteil des Grundbetrages von C._____ von Fr. 200.– pro Monat sowie den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 100.– pro Monat für Steuern noch zusätzlich berücksichtigen würde (vgl. oben E. 2.4.1). Da die Berufungsbeklagte ihre Lebenshaltungskosten selber tragen kann bzw. kein Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt besteht, die Beru- fungsbeklagte den Barbedarf von C._____ mit der beantragten Unterhaltszahlung von Fr. 1'000.– pro Monat decken kann sowie der Berufungskläger diese zu leis- ten vermag, entspricht die beantragte Unterhaltsregelung dem Kindeswohl. Sie ist deshalb wie beantragt festzusetzen. 2.5 Fazit Nach dem Gesagten sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu leisten. Diese Unterhalts- beiträge sind an die Berufungsbeklagte zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Februar 2018. Da Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist anzugeben, von welchem Ein- kommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird und welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (vgl. Art. 301a ZPO). Da die Vermögen keinen Einfluss auf die Höhe des festzusetzenden Unterhaltsbeitrages haben, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese nicht unterhaltswirksam sind. Der Beru- fungskläger begründet nicht, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung des Ein- kommens der Berufungsbeklagten falsch sein soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Daher ist in Bezug auf die Einkommen der Parteien auf die von der Vorinstanz berechneten Zahlen abzustellen. Im Übrigen änderten die Beanstan-
- 37 - dungen des Berufungsklägers insofern nichts am Ergebnis, als so oder anders kein Betreuungsunterhalt geschuldet wäre. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 7). Auch diese Dispositiv-Ziffer wurde zwar vom Beru- fungsbeklagten angefochten. Mangels Anträgen in der Sache hierzu ist jedoch zum vornherein nicht darauf einzutreten. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es vorliegend hauptsächlich um die Obhuts- und Betreuungsregelung geht, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeit- aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichti- gung von § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. etwa OGer ZH LY150043 vom 31. August 2015, E. 11). In Verfahren betref-
- 38 - fend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums berechtigt sind (vgl. statt vieler OGer ZH LC160038 vom 25. Oktober 2016, E. III.; OGer ZH LC130032 vom 22. August 2014, E. 6.1). Dies ist auch vorliegend nicht anders. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Gerichtsgebühr ist aus dem vom Be- rufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen und die Berufungsbe- klagte zu verpflichten, dem Berufungskläger die Hälfte davon bzw. den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen (vgl. Art. 111 ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv- Ziffern 2, 3, 4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2015, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter. 3.1 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte zu übernehmen. 3.2 Die Mutter wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens berech- tigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinba- rung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– in geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.3 In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 wird die Mutter berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Ein- zelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– in Jahren mit geraden Jahreszahlen:
- an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Os- termontag, 18:00 Uhr),
- am tt.mm. (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- 39 -
- am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- an Silvester (ab 09:00 Uhr)
- je eine Woche Frühlings- und Herbstferien
– in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
- an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr),
- am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- am Neujahrstag (bis 18:00 Uhr)
- zwei Wochen in den Sommerferien 3.4 Der Vater ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.5 In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.4 wird der Vater berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Ein- zelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
– in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:
- an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Os- termontag, 18:00 Uhr),
- am tt.mm. (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- an Silvester (ab 09:00 Uhr)
- je eine Woche Frühlings- und Herbstferien
– in Jahren mit geraden Jahreszahlen
- an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr),
- am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)
- am Neujahrstag (bis 18:00 Uhr)
- zwei Wochen in den Sommerferien 3.6 Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens drei Monate im Voraus abzusprechen. Erzielen sie keine Ei- nigung, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beru- fungsbeklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Be- rufungskläger das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienauftei- lung zu.
- 40 - 3.7 Kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nach- kommen, so hat sie auf eigene Kosten für eine anderweitige Be- treuung durch Krippe oder durch eine C._____ vertraute Person besorgt zu sein.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Februar 2018.
6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto pro Monat):
- Gesuchsteller: Fr. 6'400.–
- Gesuchstellerin: Fr. 3'850.– (60 % Pensum; inkl. 13. Monatslohn)
- Tochter C._____: Fr. 295.– (Kinder- und Betreuungszulagen) Vermögen nicht unterhaltswirksam" Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten und die Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Janu- ar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beru- fungskläger den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 11), − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Bern,
- 41 - − das Einzelgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich und − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: