Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 B._____ (Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin, fort- an Beklagte) und A._____ (Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbe- klagter, fortan Kläger) haben im Jahr 1995 geheiratet und stehen sich seit April 2017 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) im Scheidungsprozess gegenüber (act. 5/1; act. 5/35). Sie sind die Eltern der inzwi- schen volljährigen Kinder D._____ (geb. 1996) und C._____ (geb. 1999; vgl. act. 5/35). Das jüngere Kind C._____ ist während des Scheidungsverfahrens voll- jährig geworden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 bevollmächtigte C._____ die Beklagte, für ihn die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren geltend zu ma- chen (act. 5/37/1). Mit Verfügung vom 7. März 2018 entschied die Vorinstanz ge- mäss dem vorerwähnten Dispositiv über die von den Parteien beantragten vor- sorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 4 [= act. 3/1 = act. 5/96 = act. 16/3/1 = act. 16/4]). Im Übrigen kann für den Sachver- halt und die bisherige Prozessgeschichte auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. 1.–2.).
E. 1.1 Der Kläger beantragt eine Reduktion und die Beklagte eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 2 S. 2 f.; act. 16/2 S. 2 f.; act. 19 S. 1 f.). Strittig sind insbesondere, ob und gegebe- nenfalls in welcher Höhe der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen ist (vgl. E. III./B.3. nachfolgend), das genaue Nettoeinkommen des Klä-
- 17 - gers (vgl. E. III./B.2. nachfolgend), diverse Bedarfspositionen (vgl. E. III./B.6.–7. nachfolgend) sowie die Überschussverteilung (vgl. E. III./B.8. nachfolgend).
E. 1.2 In seinem Rechtsbegehren macht der Kläger zwar lediglich Unterhaltszah- lungen bis zum 30. Juni 2018 geltend (act. 2 S. 2). Aufgrund der Berufungsbe- gründung ist jedoch davon auszugehen, dass diese auch seinem Antrag entspre- chend bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens geschuldet sein sollen (vgl. act. 2 Rz. 66).
E. 1.3 In Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Unterhaltsbe- rechnung kann auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. 2.7.1.1.–2.7.2.4.). Vorauszuschicken ist, dass die vordergründig genaue mathematische Berechnung der Unterhaltsbei- träge angesichts der verschiedenen Pauschalbeträge im Bedarf sowie der teilwei- se schwankenden Einkommen bloss eine Scheingenauigkeit darstellt. Der Ent- scheid über die Unterhaltsbeiträge bleibt daher letztlich immer ein Ermessensent- scheid, in welchen nur mit einer gewissen Zurückhaltung einzugreifen ist (vgl. auch oben E. II.1.). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass vorsorgliche Mass- nahmen ein Jahr rückwirkend beantragt werden können Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 und Art. 173 Abs. 3 ZGB). Zwischen den Parteien ist nunmehr un- bestritten, dass seit 1. Juli 2016 Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
E. 1.4 Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Me- thode. Sie erwog dazu, die Beklagte habe zwar Ausführungen zur einstufigen Me- thode gemacht. Diese seien jedoch irrelevant. Ihre Behauptungen würden sich auf die Lebensverhältnisse im Jahr 2012 beziehen. Gemäss Darstellung des Klägers hätten sich die Parteien jedoch im Jahr 2014, nach Angaben der Beklagten im Jahr 2016 getrennt. Die Beklagte habe die Verhältnisse für den Zeitraum kurz vor der Trennung (entweder 2013/2014 oder 2015/2016) nicht dargetan. Zudem habe sie vorgebracht, das Einkommen des Klägers würde nicht ausreichen, um den ehelichen Standard der Parteien zu decken. In diesem Fall gelange ohnehin die zweistufige Methode zur Anwendung (act. 4 E. 2.7.2.5 f.).
- 18 -
E. 1.5 Die Beklagte hält in ihrer Berufung am Standpunkt fest, das Jahr 2012 müs- se als massgebliche Referenzperiode für den ehelichen Standard gelten, weil dies das letzte Mal gewesen sei, dass die Parteien zwölf und mehr Monate am Stück zusammengelebt hätten. Die zweistufige Berechnung des Unterhalts mit Über- schussverteilung beanstandet die Beklagte in ihrer Berufung jedoch nicht. Sie wendet in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung vielmehr ebenfalls diese Methode an (act. 16/2 S. 7 ff. und S. 23). Auch der Kläger erachtet die zweistufige Berech- nungsmethode vorliegend als richtig (act. 2 Rz. 17). Diese ist daher für die Über- prüfung der Höhe der Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren zu übernehmen. Entsprechend gilt es zunächst, die massgebenden Einkommen zu ermitteln. In ei- nem zweiten Schritt ist das familienrechtliche Existenzminimum festzulegen. In einem dritten Schritt ist schliesslich der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss zu verteilen.
2. Einkommen des Klägers
E. 2 Gegen den am 7. Mai 2018 zugestellten begründeten Entscheid erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 2; act. 16/2; act. 5/96A/1–2). Nach Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– (act. 6–8) wurde den Parteien mit Verfügungen vom 16. August 2018 Frist zur schriftlichen Beantwortung der Berufung der jeweiligen Gegenpartei an- gesetzt (act. 10; act. 16/6). Die Berufungsantworten wurden innert Frist erstattet (act. 11–12; act. 16/7–8). Mit Verfügung vom 1. November 2018 wurden die Beru- fungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Prozesses vereinigt, und das Verfahren mit der Nummer LY180021 als erledigt abgeschrieben. Ferner wurde den Parteien die jeweilige Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen ist und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels aus Sicht
- 13 - des Gerichts nicht geboten erscheint (act. 15 = act. 16/11; act. 17). Mit Eingabe vom 21. November 2018 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 19; act. 21/2–5), welche dem Kläger mit Kurzbrief zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 22). Am 19. Dezember 2018 nahm der Kläger innert erstreckter Frist zur Eingabe der Beklagten Stellung (act. 27; act. 29). Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wurde der Beklagten die Stellung- nahme des Klägers zugestellt mit dem Hinweis, dass zu einer mündlichen Ver- handlung vorgeladen werde, es sei denn die Beklagte erkläre, auf eine Stellung- nahme verzichten zu wollen (act. 31). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 erklärte die Beklagte, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (act. 33).
E. 2.1 Der Kläger ist seit dem 1. April 2016 als Kadermitarbeiter bei der G._____ … Holding B.V. (nachfolgend G._____) in Amsterdam tätig. Die Vorinstanz ermittelte folgendes monatliches Nettoeinkommen des Klägers (vgl. act. 4 E. 2.7.7. f.): − 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 23'840.– − 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 19'154.– − 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: Fr. 19'450.– − ab 1. Juli 2018: Fr. 19'450.– Die Beklagte will im Jahr 2016 (Phase 1) ein Einkommen des Klägers von Fr. 23'887.– und im Jahr 2017 (Phase 2) ein solches von Fr. 24'045.– berücksich- tigt haben (act. 19 S. 2). Das von der Vorinstanz für die Zeit ab Januar 2018 (Phasen 3–4) festgelegte Einkommen blieb von beiden Parteien unangefochten (act. 2 Rz. 62; act. 16/2 S. 3). 2.2.1. Für das Jahr 2016 (Phase 1) ging die Vorinstanz gestützt auf die einge- reichten Lohnabrechnungen (act. 5/64/12) von einem monatlichen Nettofixlohn des Klägers von rund Euro 17'500.– bzw. umgerechnet Fr. 19'250.– aus (bei ei-
- 19 - nem Wechselkurs von 1,10). Hinzu rechnete sie den dem Kläger im März 2017 für das Jahr 2016 ausbezahlten Bonus von Euro 50'085.– netto bzw. umgerechnet monatlich Fr. 4'591.– netto (vgl. act. 5/64/12, Lohnabrechnung März 2017; act. 4 E. 2.7.7.2.). 2.2.2. Die Beklagte verweist auf die Lohnabrechnung des Klägers vom De- zember 2016, wonach dieser im Jahr 2016 für neun Monate Euro 176'689.92 net- to verdient habe. Umgerechnet ergebe dies ein Einkommen von Fr. 21'595.40 netto pro Monat (Euro 176'689.92 ./. 9, umgerechnet zu einem Wechselkurs von 1,10). Hinzuzurechnen sei die dem Kläger ausbezahlte "relocation allowance" von Euro 25'000.–. Diese habe als Anreiz zur Annahme der Anstellung bei der G._____ gedient und nicht – wie vom Kläger ausgeführt – tatsächliche Umzugs- kosten gedeckt. Der Kläger sei von einem möblierten Zimmer in Paris in die Woh- nung nach Amsterdam umgezogen, wobei er selbst mit dem Auto gefahren sei. Es seien ihm damit keine effektiven Umzugskosten entstanden (act. 16/2 S. 21). 2.2.3. Der Kläger erachtet die vorinstanzlichen Feststellungen zu seinem Einkommen als korrekt (act. 2 Rz. 62). 2.2.4. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen für Juli bis Dezember 2016 ergibt sich, dass dem Kläger jeweils ein monatlicher Nettolohn von rund Euro 17'500.– ausbezahlt wurde. In der Lohnabrechnung Dezember 2016 wird in der Spalte "Cum-Period" ein bis zu diesem Zeitpunkt total ausbezahlter Lohn von Euro 176'689.92 aufgeführt (act. 5/64/12). In diesem Betrag ist die vorer- wähnte "relocation allowance" von Euro 25'000.– bereits enthalten (vgl. act. 5/17/2). Spesenentschädigungen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit Aus- lagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (vgl. etwa BGer 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2. m.w.H.). Der Kläger führt in seiner Berufungsantwort lediglich pauschal aus, die "relocation allowance" sei einmalig angefallen und habe die Umzugs- und Neuansiedlungskosten in den
- 20 - Niederlanden abgedeckt. Zu den Ausführungen der Beklagten, wonach er mit dem eigenen Fahrzeug von einem möblierten Zimmer in die Wohnung in Amster- dam gezogen sei, äussert er sich nicht (act. 16/8 Rz. 58). Auch vor Vorinstanz hat er nicht substantiiert dargelegt, welche Kosten ihm tatsächlich angefallen sind (vgl. act. 5/49 Rz. 132). Es ist daher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass dieser Zahlung reale Auslagen gegenüber stehen, so dass von einem verdeckten Lohnbestandteil ausgegangen werden muss. Damit ist für das Jahr 2016 vom to- tal ausbezahlten Nettolohn von Euro 176'689.92 auszugehen. Dividiert durch neun Monate ergibt dies ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 21'595.– pro Monat (umgerechnet zu einem Wechselkurs von 1,10). 2.2.5. Anders als die Vorinstanz rechnet die Beklagte den im März 2017 für das Jahr 2016 ausbezahlten Bonus von Euro 50'085 netto dem Einkommen des Klägers für das Jahr 2017 an. Sie begründet dies damit, bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit sei auf das Einkommen abzustellen, das ein Leistungspflichti- ger im fraglichen Jahr effektiv ausbezahlt erhalten habe (act. 16/2 S. 21). Dem ist entgegenzuhalten, dass Bonuszahlungen zwar häufig zeitlich verzögert erfolgen, aber dennoch einen Lohnbestandteil des vergangenen und nicht des laufenden Jahres darstellen (vgl. BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Bonuszah- lung für das Jahr 2016 unabhängig davon, wann die Auszahlung erfolgte, beim Lohn des Klägers für das Jahr 2016 berücksichtigte. Der von der Vorinstanz er- rechnete Betrag von monatlich Fr. 4'591.– netto wurde von keiner Partei ange- fochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Demnach ist für den Zeitraum
1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 (Phase 1) von einem monatlichen Nettoein- kommen des Klägers von Fr. 26'186.– auszugehen. 2.3.1. Für das Jahr 2017 (Phase 2) ging die Vorinstanz von dem gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen bis September 2017 ausbezahlten Lohn von insgesamt Euro 211'511.64 netto aus (vgl. act. 5/64/5, Lohnabrechnung Septem- ber 2017). Hiervon zog sie den bereits im Jahr 2016 berücksichtigten Bonus von Euro 50'085.– netto ab und teilte das Resultat durch die von der Lohnabrechnung umfassten neun Monate, weshalb sie dem Kläger ein monatliches Nettoeinkom-
- 21 - men von Fr. 19'154.– für das Jahr 2017 anrechnete (act. 4 E. 2.7.7.3. und 2.7.8.2.). 2.3.2. Was die Anrechnung der im März 2017 erfolgten Bonuszahlung anbe- langt, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Davon abgesehen, rechnet die Beklagte zwar mit den in den Lohnabrechnungen ersichtlichen monat- lichen Nettolohnzahlungen und nicht – wie die Vorinstanz – mit dem in der Spalte "Cum-Period" aufgeführten bis September 2017 total ausbezahlten Lohn von Eu- ro 211'511.64 netto. Die Beklagte legt dabei jedoch nicht dar, weshalb die Be- rechnung der Vorinstanz falsch sein soll. Auf diese ist daher abzustellen. Der Klä- ger erachtet das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen von Fr. 19'154.– ebenfalls als korrekt (act. 2 Rz. 62). Für das Jahr 2017 (Phase 2) ist mit der Vor- instanz von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 19'154.– auszugehen.
3. Einkommen der Beklagten
E. 3 Die Beklagte wirft dem Kläger vor, durch diverse Fristerstreckungen und die Weigerung, Unterlagen zu edieren, seinerseits das Verfahren zu verzögern. Es sei ferner noch ungewiss, ob C._____ innert der genannten Frist den Schulab- schluss schaffe. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auf Seiten von ihr und den Kindern werde dies zudem nicht das Ende ihres Zusammenwohnens bedeuten, da sich C._____ danach wohl noch an einer höheren Schule weiter ausbilden werde. Es sei ferner keineswegs klar, dass keine der Parteien die Lie- genschaft werde halten können. Je nach Ergebnis der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung könne und wolle sie die Liegenschaft übernehmen (act. 12 Rz. 3 ff.).
E. 3.1 Bedarf der Ehegatte Angaben über die wirtschaftliche Situation des andern Ehegatten, um seine unterhalts- und/oder güterrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, so ist zwischen der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken und der prozessualen Auskunft zu Beweiszwecken zu unterscheiden. Stützt sich der Ehegatte auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, kann er eine un- bezifferte Forderungsklage erheben und die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vornehmen (vgl. Art. 85 ZPO), oder er kann ein beziffertes Rechtsbegehren stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken bean- tragen. Nebst diesen prozessualen Möglichkeiten kann sich der Ehegatte auf sei- nen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB berufen. In einem ersten (separaten) Prozess kann er ein vollstreckbares Urteil über den Auskunfts- anspruch erstreiten (vgl. Art. 271 lit. d ZPO), um alsdann in einem zweiten Pro- zess die weiteren Rechtsbegehren zu substanzieren und beziffern. Er kann aber auch den Weg über die Stufenklage wählen und den materiellen Auskunftsan- spruch in einem Scheidungsbegehren mit Blick auf güter- oder unterhaltsrechtli- che Ansprüche, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sowie in einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmass- nahmen geltend machen (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1 m.H.a. BGer 5A_9/2015 E. 3.1, siehe auch ZR 89/1990 Nr. 46).
E. 3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte stütze ihr Editionsbegehren auf den materiellen Auskunftsanspruch von Art. 170 Abs. 1 ZGB, ohne dies zu be- gründen (act. 4 E. 2.8).
E. 3.3 Die Beklagte stellte vor Vorinstanz bezifferte Rechtsbegehren (vgl. act. 5/36 S. 1). Sie stellte zwar ein separates Rechtsbegehren für die Edition von Unterla- gen. Aus der Gesuchsbegründung geht indes hervor, dass sie die Edition der Kreditkartenabrechnungen und Bankauszüge verlangte, um die Leistungsfähigkeit des Klägers, die Übernahme der Unterhalts- und Studienkosten der Tochter durch den Kläger und die Verpflichtung des Klägers zur Stellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu belegen und sie stellte entsprechende Beweisofferten
- 47 - (act. 5/36 S. 2, S. 4, S. 6). Unter dem Titel "10. Edition von Unterlagen" führte die Beklagte (sinngemäss) aus, bei Bestreitung des Lebensstandards und des effek- tiven Einkommens habe der Kläger gestützt auf Art. 160 ZPO i.V.m. Art. 177 ZPO die vollständigen Abrechnungen aller Kreditkarten für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis heute sowie detaillierte Auszüge sämtlicher seiner Bankkonti zu edieren (act. 5/36 S. 6). Sie stützte ihr Editionsbegehren somit ausdrücklich auf prozessu- ale Editions- und Auskunftspflichten. Auch aus ihren Ausführungen anlässlich der Fortsetzung der Massnahmeverhandlung vom 12. Dezember 2017 geht nichts anderes hervor. Auch hier rief sie die zu edierenden Unterlagen als Beweismittel für die Höhe der Lebenshaltungskosten an (act. 5/67 Rz. 26, Rz. 28–30, Rz. 36). So führte sie aus, Bankunterlagen und Kreditkartenabrechnungen seien die übli- che Art und Weise, wie die Lebenshaltungskosten bewiesen werden können und die Beweisführung zum ehelichen Lebensstandard könne und müsse oft mit Hilfe der Edition von Unterlagen durch den Unterhaltsverpflichteten erfolgen, was vor- liegend genau verlangt werde (act. 5/67 Rz. 28, Rz. 30, Rz. 36). In ihrer Berufung bestätigte die Beklagte sodann, das Editionsbegehren gestellt zu haben, um die Höhe des Einkommens des Klägers und den von ihm betriebenen Lebensauf- wand nachzuweisen. Sie präzisiert, es sei eine Edition dieser Unterlagen vor dem Entscheid bezüglich der vorsorglichen Massnahmen gemeint gewesen, damit eben die korrekten Zahlen für die Bemessung des gebührenden Bedarfs und des Einkommens bereits für die vorsorgliche Regelung hätte zugrunde gelegt werden können (act. 16/2 Rz. 43). Die Edition der Unterlangen wurde somit in Bezug auf das Massnahmeverfahren verlangt und nicht, wie die Vorinstanz annahm, im Hin- blick auf das Scheidungsverfahren. Es ist somit von einem prozessualen Editi- onsbegehren zu Beweiszwecken für das Massnahmeverfahren auszugehen. Ein (auf Art. 170 ZGB gestütztes) Editionsbegehren für das Scheidungsverfahren im Hinblick auf nacheheliche Unterhalts- oder güterrechtliche Ansprüche stellte die Beklagte nicht. Der vorinstanzliche Entscheid erging somit in Verletzung der Dis- positionsmaxime und ist daher aufzuheben. Was das prozessuale Editionsbegehren anbelangt, verzichtete die Vorinstanz auf die Abnahme der von der Beklagten offerierten Beweismitteln. Dagegen wehrt sich die Beklagte – zu Recht – nicht. Die Lebenshaltungskosten der Parteien
- 48 - mussten nicht geprüft werden, da die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsme- thode anwandte, was von der Beklagten nicht beanstandet wird (vgl. hiervor E. III./B.1.4.). Das Einkommen des Klägers wurde durch Urkunden belegt (vgl. etwa act. 5/64/5 und act. 5/64/12). Die Beklagte beanstandete zwar die vor- instanzliche Einkommensberechnung, nicht aber das Abstellen auf die entspre- chenden Unterlagen. Auf die Edition der Unterlagen im Massnahmeverfahren wurde somit zu Recht verzichtet.
4. Die Beklagte beantragt im Zusammenhang mit dem Begehren um Verpflich- tung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beru- fungsverfahren die Edition diverser Unterlagen zur Ermittlung seines Einkommens (act. 16/2 S. 5). Da wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist bereits die Mittello- sigkeit der Beklagten zu verneinen, weshalb die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht geprüft werden muss. Entsprechend erübrigt sich die Edition von Unterlagen zum Einkommen des Klägers. Das Begehren ist abzuweisen bzw. die entspre- chenden Beweisofferten sind nicht abzunehmen. D. Prozesskostenvorschuss
1. Der Anspruch auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses ist gemäss obergerichtlicher Praxis in der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB begründet (vgl. OGer ZH PC150039 vom 21. September 2015 E. II.2 m.w.H.). Er geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. statt vie- ler BGE 142 III 36 E. 2.3 m.H.), wobei die Beurteilungskriterien dieselben sind wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Vorausgesetzt ist also zunächst, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Zusätzlich muss der Beistandsverpflichtete leistungsfähig sein, also in der Lage, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des Ehegatten zu übernehmen (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2; BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 41). Mittellosigkeit liegt dann vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des
- 49 - Grundbedarfs für sie und ihre Familie (sog. zivilprozessualer Notbedarf) notwen- dig sind. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen, also sowohl das Einkommen und das Vermögen als auch der notwendige Lebensun- terhalt (vgl. etwa. BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1). Bei der Berech- nung des notwendigen Bedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das unter Berücksichtigung der individuellen Umstände um gewisse Zuschläge (wie z.B. Steuern, Zusatzversicherungen etc.) zum zivilprozessualen Notbedarf zu erweitern ist (vgl. auch Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 18 und 41 f.). Resultiert aus dem Vergleich von Einkünften und Bedarf oder aus dem Vermögen ein Überschuss, ist dieser den mutmasslichen Prozess- kosten – also den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
– gegenüber zu stellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BK ZPO- Bühler, Art. 117 N 6). Zur Bejahung der Leistungsfähigkeit muss der Überschuss so gross sein, dass es möglich ist, die gesamten mutmasslichen Prozesskosten für ein weniger aufwändiges Verfahren innert einem Jahr bzw. für ein komplexe- res Verfahren innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten- vorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1).
2. Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte sei aktuell nicht in der Lage, ihren gebührenden Bedarf zu decken und verfüge über keinen Überschuss, den sie für die Deckung der Prozess- und Anwaltskosten verwenden könne (act. 4 E. 2.9.3.1.).
3. Der Kläger wendet dagegen ein, der Beklagten sei eine 40%-ige Über- schuss- bzw. Bonusverteilung zugesprochen worden und sie habe damit bis Mai 2018 Fr. 40'335.– zugesprochen erhalten, weshalb die Beklagte den Prozess ohne Weiteres finanzieren könne (act. 2 Rz. 82).
4. Die Beklagte wendet ein, die Berechnung des Klägers sei nicht zutreffend. Er habe in der Vergangenheit Unterhaltsleistungen erbracht, welche er an seine rückwirkend festgelegte Zahlungsverpflichtung in Anrechnung bringen werde. Es werde daher für die Vergangenheit kein ausreichender Kapitalbeitrag verbleiben,
- 50 - den sie für die Bezahlung der Prozesskosten für sich beanspruchen könne (act. 12 Rz. 39).
5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen der Vor- instanz bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht auf den gebührenden Bedarf, sondern auf den prozessrechtlichen Notbedarf abzustellen ist. Der prozessrechtli- che Notbedarf entspricht hier dem oben ermittelten (familienrechtlichen) Bedarf der Beklagten von Fr. 6'450.– (Phase 1), Fr. 4'350.– (Phase 2), Fr. 4'140.– (Phase
3) und Fr. 5'460.– (Phase 4). Dem Kläger ist zuzustimmen, dass der Beklagten aus den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen ein erheblicher Über- schuss verbleibt, welcher zur Finanzierung der Prozesskosten heranzuziehen ist. Es trifft zwar zu, dass der Kläger die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge mit den bereits geleisteten Beiträgen verrechnen können wird. Laut Beklagter bezahlte der Kläger aber bisher nur Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– pro Monat für sie und den Sohn C._____ und damit deutlich weniger, als die zuzusprechenden Unterhalts- beiträge. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger monatlich Fr. 10'000.– verrechnen könnte, bliebe der Beklagten ein Überschuss von Fr. 27'720.– (6 x Fr. 4'620.–) für Phase 1, von Fr. 25'440.– (12 x Fr. 2'120.–) für Phase 2 und von Fr. 30'940.– (17 x Fr. 1'820.–) für Phase 3. Damit stehen der Beklagten bis zum 1. Juni 2019 über Fr. 80'000.– sowie ein Bonusanteil von 50% zur Deckung der Prozesskosten zur Verfügung. Dies reicht bei weitem aus, um sowohl die Kosten des vorinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Gesuche der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses sind daher abzuweisen. IV.
1. Die Vorinstanz fällte in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO keinen Ent- scheid über die Prozesskosten (vgl. act. 4 E. 3), sodass diesbezüglich nichts zu regeln ist. Über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens ist hingegen nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden.
- 51 -
2. Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 2; § 4 Abs. 1–3 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz der Berufungsanträge zum vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufungsanträge des Klägers weichen bei einer mutmasslichen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von ca. einem Jahr im Umfang von ca. Fr. 150'000.– vom vorinstanzlichen Entscheid ab, die An- träge der Beklagten im Umfang von ca. Fr. 140'000.–. Ausgehend davon und in Anwendung von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1–3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
3. Der Kläger unterliegt hinsichtlich der Befristung der Unterhaltsbeiträge und der Befristung der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft. Die Beklagte unterliegt in Bezug auf ihre Begehren um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses und ihrer Editionsbegehren. Beide Parteien obsiegen so- dann hinsichtlich gewisser Einkommens- und Bedarfsposition, was im Ergebnis dazu führt, dass sie auch in Bezug auf die zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge in etwa in gleichem Masse obsiegen bzw. unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Gerichtsgebühr je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
E. 3.4 Der Kläger macht geltend, der Beklagten sei ab September 2018 ein Ein- kommen von Fr. 6'500.– netto anzurechnen. Eine Beschränkung der Erwerbs- möglichkeiten auf die Arbeit als Flugbegleiterin sei nicht sachgerecht. Die Beklag- te verfüge über eine solide Basisausbildung und Erfahrung im Dienstleistungsbe- reich. Zudem sei sie ausgesprochen hübsch, körperlich topfit, sprachgewandt und kultiviert. Damit sei sie an der Rezeption einer Bank, Versicherung, eines Hotels etc. genau so gut integrierbar wie als Wiedereinsteigerin im Flugbusiness (act. 2 Rz. 58 ff.). 3.5.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf die entsprechen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. 2.7.6.3.1. ff.). Es sei jedoch betont, dass ein höheres als das tatsächlich er- zielte Einkommen nur angerechnet werden kann, wenn der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können und es ihr tatsächlich möglich wäre, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen erzielen zu kön- nen. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens sind die berufliche Qualifikation, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit und berufliche Erfahrung, das Alter, der Gesundheitszustand und auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist (statt vieler: BGE 143 III 233 E. 3.2.). 3.5.2. Ob die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist bzw. ge- fordert werden kann, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Der Entscheid hängt mitunter ab vom Alter, dem Gesundheitszustand, der beruflichen Erfahrung und Ausbildung und auch davon, wie lange jemand nicht im Berufsleben integriert
- 24 - war (BGer 5A_272/2009 E. 4.1; BGE 128 III 4 E. 4c/bb; 114 II 13 E. 5). Es gilt der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erzie- hungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt, und heute eine klare Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Dies entspricht – entgegen den Ausfüh- rungen der Beklagten – der Praxis des Bundesgericht (vgl. statt vieler: BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2.; BGer 5A_181/2017 vom 27. Septem- ber 2017 E. 4.4.; BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3.). Es wird dabei auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, es sei denn, der ansprechende Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, er habe sich (noch) nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen müssen (BGE 130 III 537 E. 2.2. und E. 3.3.). 3.6.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Parteien im Jahr 2014 trennten, als die Beklagte 46 Jahre alt war, weshalb der Beklagten spätestens ab Sommer 2015 die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen sei (act. 4 E. 2.7.6.3.6.). Die Beklagte wendet dagegen ein, die Trennung sei erst im Jahr 2016 erfolgt (act. 16/2 S. 17 f.). Bis zur Einreichung der Scheidungsklage im April 2017 habe sie zudem damit gerechnet, dass der Kläger zu ihr zurückkeh- ren werde (act. 16/2 S. 14). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei bis zur Ein- reichung der Scheidungsklage nie ein Thema gewesen. Erst seit Februar 2017 habe der Kläger praktisch keine zusätzlichen Auslagen mehr bezahlt und ver- langt, dass sie eine Anstellung annehmen solle (act. 16/2 S. 15). Der Zeitpunkt der definitiven Trennung ist umstritten. Der Kläger geht mit der Vorinstanz davon aus, die definitive Trennung sei im Jahr 2014 erfolgt, als die Beklagte 46 Jahre alt war (act. 16/8 Rz. 50; act. 2 Rz. 16) und die Beklagte sei spätestens seit Sommer 2015 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen (act. 2 Rz. 55). Wann sich die Parteien definitiv getrennt haben und wann die Beklagte davon ausgehen musste, sich um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen zu müssen, kann hier offengelassen werden. Die Beklagte räumte selbst ein, ab Februar 2017 aufgefordert worden zu sein, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Selbst wenn auf diesen späten Zeitpunkt – und nicht auf 2014 – abgestellt würde, wäre die Beklag-
- 25 - te in diesem Zeitpunkt erst 49 Jahre alt gewesen und hätte die 50-Jahre Grenze noch nicht erreicht. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass alleine das Alter der Beklagten im Zeitpunkt der definitiven Trennung nicht gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spricht. Vielmehr gilt es die weiteren Umstände des Einzelfalls zu prüfen. 3.6.2. Die Beklagte macht geltend, gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit spreche neben ihrem Alter die lebensprägende 20-jährige Ehe mit zwei Kindern, die vereinbarte Rollenverteilung und das Vertrauen auf den Weiterbestand der Rollenverteilung, die fehlende Ausbildung, die Aufgabe der letzten Berufstätigkeit vor rund 20 Jahren sowie die anhaltenden Betreuungsauf- gaben. Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf drei Urteile des Oberge- richts erachtet sie einen Wiedereinstieg ins Berufsleben als unzumutbar (act. 16/2 S. 17 ff.). 3.6.3.1. Die Beklagte verweist zunächst auf einen Entscheid der I. Zivilkammer vom 13. Februar 2017 (LE160019). Wie sie selbst ausführt, war im entsprechen- den Entscheid der Trennungsunterhalt während des Eheschutzverfahrens zu re- geln. Hier geht es aber um die Regelung des Unterhalts im Rahmen des Schei- dungsverfahrens. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren verfolgen einen anderen Zweck als Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshän- gigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbar- ten Aufgabenteilung weder angestrebt, noch ist sie wahrscheinlich. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in be- schränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (vgl. etwa BGE 130 III 537 E. 3.2. m.w.H.). Zudem war die Ehefrau im erwähnten Verfahren im Zeitpunkt der Trennung bereits 53- und im Urteilszeitpunkt beinahe 56-jährig, weshalb die Ausdehnung der 50% Erwerbstätigkeit verneint wurde. Ein vergleichbarer Fall liegt somit nicht vor. 3.6.3.2. Weiter nimmt die Beklagte Bezug auf ein Urteil der Kammer vom
E. 4 Das rechtliche Schicksal der ehelichen Liegenschaft ist im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger beantragt, diese sei bis spätestens Dezember 2019 zu verkaufen und der Netto- verkaufserlös aufzuteilen (act. 5/63 S. 2). Demgegenüber möchte die Beklagte die Liegenschaft über die Scheidung hinaus im Gesamteigentum der Parteien belas-
- 16 - sen und frühestens mit Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ verkaufen (act. 24/85 S. 2). Ob die eheliche Liegenschaft mit der Scheidung ei- nem der Ehegatten zugeteilt, in ihrem Gesamteigentum belassen oder aber ver- kauft werden wird, steht erst fest, wenn im Hauptverfahren über die güterrechtli- che Auseinandersetzung entschieden worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Gericht über die vorübergehende Benutzung der Liegenschaft befinden. Eine zeitliche Beschränkung der Zuweisung an die Beklagte, damit der Verkauf bereits vorzeitig in die Wege geleitet werden kann, würde dem Entscheid im Hauptverfahren vorgreifen. Dies rechtfertigte sich nur ausnahmsweise, zum Bei- spiel in offensichtlichen Mangelfällen, wenn ein Verkauf unausweichlich notwen- dig ist (vgl. zum Ganzen BGE 120 II 1 E. 2c; BGer 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012 E. 3.1.; BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2.). Dass die zuzuteilende Liegenschaft zumindest für die Dauer des Verfahrens von den Parteien nicht fi- nanzierbar wäre, macht der Kläger weder geltend noch ergibt sich dies aus der nachstehenden Unterhaltsberechnung. Auch wenn noch keine konkrete Prognose über den exakten Verfahrensablauf gemacht werden kann, ist zudem im jetzigen Zeitpunkt keinesfalls offensichtlich, dass sich das Scheidungsverfahren erheblich länger als bis Ende 2019 hinziehen wird, wurde doch mit Verfügung vom 1. Okto- ber 2018 bereits die Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 24/119). Der Entscheid der Vorinstanz, die Liegenschaft für die Dauer des Scheidungsverfah- rens der Beklagten und C._____ zur Benutzung zuzuteilen, ist damit nicht zu be- anstanden. B. Unterhaltsbeiträge
1. Vorbemerkungen
E. 4.1 Die Vorinstanz brachte eine Familienzulage von Fr. 250.– als Einkommen von C._____ von dessen Bedarf in Abzug (act. 4 E. 2.7.8.). Die Beklagte verlangt, von der Anrechnung von Familienzulagen sei abzusehen, da dem Kläger keine Familienzulagen ausbezahlt würden (act. 16/2 S. 10). Der Kläger bestätigt in sei- ner Berufungsantwort, in Amsterdam keine Familienzulage zu beziehen, weshalb er auch keine solche weiterleiten könne (act. 16/8 Rz. 33).
E. 4.2 Da gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien zur Zeit keine Familienzulagen bezogen werden, sind keine solchen anzurechnen.
- 31 -
E. 5 Bedarf C._____
E. 5.1 Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf von C._____ aus (act. 4 E. 2.7.3.): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Grundbetrag CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1 '000.00 CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 Kommunikation CHF 69.00 CHF 69.00 CHF 69.00 Krankenkasse CHF 176.00 CHF 251.00 CHF 175.00 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 90.00 CHF 90.00 CHF 90.00 Mobilitätskosten CHF 92.00 CHF 92.00 CHF 92.00 Auswärtige Verpflegung CHF 125.00 CHF 125.00 CHF 125.00 Schulkosten CHF 2'775.00 CHF 2'700.00 CHF 2'700.00 Sackgeld CHF 660.00 CHF 660.00 CHF 660.00 Total gerundet CHF 5'590.00 CHF 5'590.00 CHF 5'510.00 5.2.1. Die Beklagte beantragt die Berücksichtigung des Grundbetrags eines Erwachsenen in der Höhe von Fr. 1'100.– für den Fall, dass die Überschussvertei- lung nicht wie von ihr geltend gemacht im Verhältnis 2/3 (Beklagte und C._____) zu 1/3 (Kläger) vorgenommen wird (act. 16/2 S. 10). 5.2.2. Vor Vorinstanz machte die Beklagte einen Grundbetrag von Fr. 600.– für den Sohn geltend (act. 5/37/6). Die Behauptung, dem Sohn sei ein Grundbe- trag von Fr. 1'100.– anzurechnen, ist im Berufungsverfahren somit neu. Gemäss Art. 317 ZPO dürfen Noven im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt wer- den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten (siehe hiervor E. II.). Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigten. Dennoch sei erwähnt, dass der Grundbetrag gemäss Ziff. II./4. des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) für ein Kind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ohnehin Fr. 600.– beträgt. Da sich C._____ noch in Erstausbildung befindet, bestünde auch insofern keine Veranlassung, von der Berechnung der Vorinstanz abzuwei- chen (vgl. auch OGer vom 16. Februar 2016, LC150036 E. V. 3.1).
- 32 - 5.3.1. Der Kläger verlangt eine Reduktion der Wohnkosten auf Fr. 475.– (act. 2 Rz. 23 ff.). Die Beklagte und C._____ bewohnen das im Gesamteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus in F._____ (act. 5/27/17). Die monatlichen Hypothekarzinsen betragen unbestrittenermassen Fr. 1'085.– für das Jahr 2016 bzw. Fr. 1'050.– ab dem Jahr 2017. Für die Nebenkosten setzte die Vorinstanz pauschal 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 2'750'000.– ein, was monatlich Fr. 2'300.– entspricht. Im Ergebnis berücksichtigte sie Wohnkosten für die Beklagte und C._____ von insgesamt Fr. 3'385.– für das Jahr 2016 und Fr. 3'350.– ab dem Jahr 2017, wovon sie knapp einen Drittel C._____ anrechnete (act. 4 E. 2.7.3.3. und E. 2.7.4.11.). 5.3.2. Der Kläger macht geltend, der für die Nebenkosten berücksichtigte Be- trag sei zu hoch. In den Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 seien jeweils Fr. 7'845.– pauschal als Nebenkosten deklariert worden. Aus den von der Beklag- ten im Verfahren eingereichten Belegen ergäben sich sodann nur Nebenkosten von monatlich Fr. 377.–. Darüber hinaus seien keine solchen ausgewiesen. Even- tuell werterhaltende Investitionen müssten von beiden Parteien beschlossen und bezahlt werden und seien nicht als Bedarfsposition bei der Beklagten zu integrie- ren. Es seien daher lediglich Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'427.– zu berück- sichtigen, wovon ein Drittel C._____ anzurechnen sei (act. 2 Rz. 23 ff.). 5.3.3. Die Beklagte entgegnet, die Liegenschaft sei 18-jährig und seit der Er- stellung weder baulich noch bezüglich der Geräte und Einrichtungen erneuert worden. Da in den vergangenen Jahren zu wenig für den laufenden Unterhalt in- vestiert worden sei, würden die künftigen Unterhaltskosten höher ausfallen. Die Anrechnung von 1% des Verkehrswerts sei angemessen. Daher brauche sie auch nicht nach weiteren Belegen zur Glaubhaftmachung ihrer Kosten zu suchen. Zu- dem bewohne der Kläger eine extrem teure Wohnung in Amsterdam, was unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zu beachten sei (act. 16/2 S. 6 f.). 5.3.4. Bei Liegenschaften im Eigentum einer der Parteien setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den Unterhaltskos- ten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, den öffentlich-rechtlichen Abgaben sowie den Aufwendungen für Heizungsenergie zu-
- 33 - sammen (Kreisschreiben, Ziffer III. 1.2.-1.3.). Sind die hierfür anfallenden Kosten nicht bekannt, müssen sie geschätzt werden. Die Vorinstanz griff dabei auf die doch eher grobmaschige Faustregel von 1% des Verkehrswertes zurück, obwohl diese in vielen Fällen unzutreffende Ergebnisse zeitigt (vgl. auch OGer ZH LY110031 vom 5. März 2013 E. III.3.1.2.). Die Vorinstanz übersieht dabei, dass der Kläger die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 2'300.– substantiiert bestritten hatte (vgl. Prot. Vi. S. 24 f. i.V.m. act. 5/39/1 sowie act. 5/49 Rz. 99 u. 166). Er verwies auf eine Rechnung der Gemeinde F._____, aus der hervorgeht, dass die Kosten für Energie, Netznutzung, Abgaben, Wasser und Abwasser für das Jahr 2016 Fr. 4'007.– betrugen, auf eine Prämienrechnung der Gebäudeversicherung von Fr. 249.60 pro Jahr sowie zwei Handwerkerrechnungen im Umfang von total Fr. 328.30 (act. 5/27/5–6 u. 9–10). Dies ergibt monatliche Auslagen von Fr. 380.–. Dem hielt die Beklagte einzig entgegen, pauschale Nebenkosten von einem Pro- zent des Liegenschaftswerts seien angemessen (vgl. Prot. Vi. S. 34). Sie begrün- dete dies weder näher, noch zeigte sie auf, weshalb die Berechnung des Klägers nicht zutrifft bzw. welche konkreten Kosten zusätzlich zu berücksichtigen wären. Damit gelang es ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass die 1%-Methode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Die Vorinstanz durfte daher nicht auf die Prozent- methode abstellen, sondern hätte die konkreten Zahlen zu prüfen gehabt. 5.3.5. Aus den eingereichten Steuererklärungen ergibt sich, dass in den ver- gangenen Jahren jeweils Fr. 7'845.– pauschal als Nebenkosten deklariert wurden (act. 5/17/15; act. 5/17/19; act. 5/27/20-23). Mit dem Kläger ist davon auszuge- hen, dass die Parteien sich für den Pauschalabzug entschieden haben, weil die- ser ihnen höhere Abzüge als die Einsetzung der effektiven Kosten ermöglichte (act. 2 Rz. 29). Im Pauschalabzug enthalten sind Ausgaben für den werterhalten- den Liegenschaftenunterhalt sowie die Betriebskosten einschliesslich Versiche- rungsprämien (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegen- schaften vom 13. November 2009). Diese Kosten beliefen sich somit auf maximal Fr. 653.– pro Monat. Steuerlich nicht abzugsfähig sind Auslagen für Heizung, Wasser und Kehricht, die bei Mietverhältnissen als Nebenkosten berücksichtigt werden. Aus den eingereichten Beilagen ist ersichtlich, dass die öffentlichen Ab-
- 34 - gaben für Wasser, Abwasser und Energie im Jahr 2016 rund Fr. 4'000.–, d.h. mo- natlich rund Fr. 334.–, betrugen (act. 5/27/5). Diese sind hinzuzurechnen. Damit ist von monatlichen Nebenkosten von rund Fr. 1'000.– auszugehen. Weitere Kos- ten wurden von der Beklagten nicht behauptet. Sie macht zwar geltend, es werde künftig vermehrter Unterhalt nötig sein (act. 12 Rz. 15; Rz. 17), dass die Auslagen über den Betrag von monatlich Fr. 653.– hinausgehen, hat die Beklagte aber nicht konkret dargelegt. Aufgrund der beschränkten Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen sind auch keine Rücklagen für längerfristig nötige Renovationen einzurechnen. Damit erscheint zumindest für die Dauer des Massnahmeverfah- rens die Berücksichtigung von Nebenkosten in der Höhe von rund Fr. 1'000.– an- gemessen. Demnach sind für das Jahr 2016 Wohnkosten von Fr. 2'085.– und ab dem Jahr 2017 solche von Fr. 2'050.– zu berücksichtigen, wovon ein Drittel, d.h. Fr. 680.– C._____ anzurechnen ist. Daran vermag auch der Einwand der Beklagten, der Kläger bewohne in Amsterdam eine (auch für Amsterdamer Verhältnisse) extrem teure Wohnung und es bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung, nichts zu ändern (act. 12 Rz. 21). Die Wohnkosten des Klägers sind belegt (act. 5/17/4). Erachtete die Beklagte die Wohnkosten als zu hoch, hätte sie diese anzufechten gehabt, was sie aber nicht tat (vgl. act. 16/2). Beiden Parteien sind die effektiven Kosten anzurechnen. Da die Beklagte keine höheren Nebenkosten glaubhaft machte, sind ihr keine höhe- ren Kosten anzurechnen. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor.
E. 5.4 Der Bedarf von C._____ beträgt somit in den Phase 1 und 2 (1. Juli 2016 bis
31. Dezember 2017) Fr. 5'270.– und ab Phase 3 (1. Januar 2018 bis zum Ab- schluss des Scheidungsverfahrens) Fr. 5'190.–.
E. 6 Bedarf Beklagte
E. 6.1 Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf der Beklagten aus (act. 4 E. 2.7.4.11.):
- 35 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Grundbetrag CHF 1 '200.00 CHF 1 '200.00 CHF 1 '200.00 CHF 1 '200.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 2 '385.00 CHF 2 '350.00 CHF 2 '350.00 CHF 2 '350.00 Krankenkasse CHF 534.00 CHF 570.00 CHF 555.00 CHF 555.00 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 24.00 CHF 24.00 CHF 24.00 CHF 24.00 Versicherungen CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 Billag CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 120.00 CHF 120.00 CHF 120.00 Mobilitätskosten CHF - CHF - CHF - CHF 300.00 Auswärtige Verpflegung CHF - CHF - CHF - CHF 220.00 Steuern CHF 3 '000.00 CHF 2 '500.00 CHF 2 '500.00 CHF 3 '000.00 Total gerundet CHF 7 '330.00 CHF 6 '830.00 CHF 6 '820.00 CHF 7 '840.00
E. 6.2 Unter dem Titel Grundbetrag führt die Beklagte aus, es stelle eine weitere Benachteiligung dar, wenn ihr nicht der höhere Grundbetrag für Alleinerziehende angerechnet werde. Auch aus diesem Grund müssten die für die Kinder anfallen- den Mehrkosten durch Zuweisung eines grösseren Anteils des Überschusses be- rücksichtigt werden (act. 16/2 S. 10 f.). Den angerechneten Grundbetrag rügt sie damit nicht. Dieser entspricht denn auch ihrem Antrag vor Vorinstanz (act. 5/37/6) sowie dem Kreisschreiben (Zusammenleben mit erwachsener Person ohne Haushaltsgemeinschaft Ziff. II./1.2.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden. Auf die Überschussverteilung ist nachstehend einzugehen (E. III./B.8.).
E. 6.3 Was die vom Kläger angefochtenen Wohnkosten anbelangt, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beklagten sind zwei Drittel der gesamten Wohnkosten anzurechnen, was für das Jahr 2016 einem Betrag von Fr. 1'405.– und ab dem Jahr 2017 einem solchen von Fr. 1'370.– entspricht. 6.4.1. Die Beklagte macht weiter geltend, die Nutzung eines Fahrzeugs habe zum ehelichen Lebensstandard gehört. Es seien ihr daher entweder rückwirkend die vollen Mobilitätskosten anzurechnen oder aber es sei auch aus diesem Grund die Aufteilung des Überschusses im Verhältnis 2/3 für die Beklagte und 1/3 für den Kläger vorzunehmen. Im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien sei bei der Bemessung des anzurechnenden Betrags für Mobilität zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalte. Die Betriebskosten seien ausgewiesen und beliefen sich auf Fr. 1'727.– pro Monat. Seit Wegfall der Leasingraten und unter Berücksichtigung der Versicherung fielen monatlich Kosten von Fr. 934.– an. Bei Kosten von Fr. 0.70 pro km und einem
- 36 - Fahrweg von F._____ an den Flughafen Zürich von 26.5 km pro Weg bei 20 Ar- beitstagen pro Monat resultierten bei voller Erwerbstätigkeit Mobilitätskosten von Fr. 742.–. Ohne Anrechnung einer Arbeitstätigkeit sei ihr zumindest ein Betrag in der Höhe der Hälfte des vorgenannten Betrags anzurechnen (act. 16/2 S. 11 f.). 6.4.2. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für die Phasen 1–3 keine Mobi- litätskosten an, da die Beklagte keiner Erwerbstätigkeit nachging. Für die Phase 4 wurden bei voller Erwerbstätigkeit Fr. 300.– Mobilitätskosten berücksichtigt (act. 4 E. 2.7.4.8.). 6.4.3. Wird der Unterhalt anhand der Methode des erweiterten Existenzmini- mums mit hälftiger Überschussverteilung ermittelt, kann sich die Beklagte nicht einfach darauf berufen, dass sie während des ehelichen Zusammenlebens immer über ein Auto verfügt habe. Welche Aufwandpositionen in das erweiterte Exis- tenzminimum aufgenommen werden, ist eine Rechtsfrage. Gemäss Ziffer 3.4 lit. e der Richtlinien sind Kosten für ein Auto lediglich dann zu berechnen, wenn ein Au- to zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt wird. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Bereits deshalb entfällt eine Berücksichtigung von Mobilitätskosten in den Phasen 1–3. Hinzu kommt, dass die Beklagte entge- gen ihren Vorbringen (act. 16/2 S. 11) die Betriebskosten des Fahrzeugs vor Vor- instanz nicht belegte. Sie verwies einzig auf ihre eigene Bedarfsberechnung (act. 5/37/9) und den Leasingvertrag (act. 5/27/15). Die Bedarfsberechnung stellt eine blosse Parteibehauptung und keinen Nachweis von Mobilitätskosten dar. Die Leasingraten fielen mittlerweile weg und wurden gemäss Ausführungen der Be- klagten stets vom Kläger bezahlt (act. 16/2 S. 11 Rz. 11). Folglich hatte die Be- klagte diese Kosten ohnehin nicht zu tragen. Die Vorinstanz rechnete der Beklag- ten somit in den Phasen 1–3 zu Recht keine Mobilitätskosten an. Die Vorinstanz ging in der Phase 4 von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten als Flugbegleiterin aus. Die Beklagte macht zu Recht geltend, bei einer Anstellung als Flugbegleiterin aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein (vgl. act. 16/2 S. 12). Die Vorinstanz begründet tat- sächlich nicht, weshalb der Beklagten nur Fahrkosten in der Höhe von Fr. 300.– angerechnet werden. Gemäss Ziff. III./3.4. lit. e des Kreisschreibens können – je
- 37 - nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderlichen Kosten von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat in den Notbedarf aufgenommen werden. Angesichts des Arbeitswegs von täglich 53 km (2x 26.5 km) rechtfertigt es sich, bei voller Erwerbstätigkeit die maximalen Mobilitätskosten von Fr. 600.– in den Bedarf der Beklagten aufzunehmen. 6.5.1. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung der festgelegten, vom Klä- ger zu leistenden Unterhaltszahlungen und dem der Beklagten angerechneten hypothetischen Einkommen für die Phasen 1 und 4 von einer monatlichen Steu- erbelastung von Fr. 3'000.– und für die Phasen 2 und 3 von einer solchen von je- weils Fr. 2'500.– aus (act. 4 E. 2.7.4.10.). 6.5.2. Der Kläger berechnet die monatliche Steuerlast auf lediglich rund Fr. 1'000.– (act. 2 S. 12 ff.). Er reicht diesbezüglich eine detaillierte Steuerberech- nung ein. Die Beklagte macht geltend, es seien ihr durchwegs Fr. 3'000.– pro Monat anzurechnen (act. 16/2 S. 12 f.). 6.5.3. Steuerliche Verpflichtungen sind bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträ- gen grundsätzlich angemessen zu berücksichtigen (BGE 114 II 393 E. 4b). Im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens ist die steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (vgl. etwa OGer ZH LE170026 vom 6. November 2017, E. II.B.2.4.1.c., für das Eheschutzverfahren). Als Rechtsfrage von Amtes wegen zu beachten ist dabei, dass Steuerpflichtige ab der Steuerperiode, in der sie mündig werden, selbständig eingeschätzt werden (§ 52 Steuergesetz ZH). Der Kinderunterhalts- beiträge empfangende Elternteil muss diese nach Eintritt der Mündigkeit des Kin- des nicht mehr als Einkommen versteuern. Auch das Kind muss die Unterhalts- beiträge nicht versteuern. Auf der anderen Seite kann der Unterhaltsschuldner Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder von den steuerbaren Einkünften nicht mehr abziehen (vgl. BGer 2C_585/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.2.1.; vgl. Ziff. B.I.2.b Rz. 7 und B.I.3.c. Rz. 20 Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über Sozialabzüge und Steuertarife vom 7. April 2015; HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 72 Fn 90). Demnach ist der vom Kläger für C._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag ab der Steuerperiode 2017
- 38 - (d.h. ab Phase 2) weder der Beklagten noch C._____ als Einkommen anzurech- nen. Der Kinderabzug kann hingegen bis zum Abschluss der Erstausbildung gel- tend gemacht werden. 6.5.4. Ausgehend von den Einkünften der Beklagten aus den hier festzule- genden Unterhaltsbeiträgen (inkl. Anteil Bonus von ca. Fr. 20'000.– ab 2017), dem ihr anzurechnenden eigenen Erwerbseinkommen und dem aktenkundigen Eigenmietwert der Liegenschaft (Fr. 39'225.–; act. 5/17/16) sowie unter Berück- sichtigung der mutmasslichen Abzüge für Kinder, Unterhalt, Schuldzinsen und Versicherung (total Fr. 44'994.– bzw. Fr. 37'094.– [direkte Bundessteuer]), ergibt sich ein steuerbares Einkommen von ungefähr Fr. 195'000.– bzw. Fr. 200'000.– (direkte Bundessteuer) in Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016), Fr. 105'000.– bzw. Fr. 110'000.– in Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember
2017) Fr. 95'000.– bzw. Fr. 100'000.– in Phase 3 (1. Januar 2018 bis 30. Mai
2019) und Fr. 120'000.– bzw. Fr. 125'000.– in Phase 4 (ab 1. Juni 2019 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens). Dies führt gemäss Steuerberechnungsprogramm des Kantons Zürich zu einem durchschnittlichen monatlichen Steuerbetreffnis der Beklagten von total (Staats- und Gemeindesteuer plus direkte Bundessteuer) Fr. 3'100.– in Phase 1, Fr. 1'000.– in Phase 2, Fr. 800.– in Phase 3 und Fr. 1'300.– in Phase 4.
E. 6.6 Der Bedarf der Beklagten präsentiert sich somit wie folgt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'405.00 CHF 1'370.00 CHF 1'370.00 CHF 1'370.00 Krankenkasse CHF 534.00 CHF 570.00 CHF 555.00 CHF 555.00 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 24.00 CHF 24.00 CHF 24.00 CHF 24.00 Versicherungen CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 Billag CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 120.00 CHF 120.00 CHF 120.00 Mobilitätskosten CHF - CHF - CHF - CHF 600.00 Auswertige Verpflegung CHF - CHF - CHF - CHF 220.00 Steuern CHF 3'100.00 CHF 1'000.00 CHF 800.00 CHF 1'300.00 Total gerundet CHF 6'450.– CHF 4'350.– CHF 4'140.– CHF 5'460.–
- 39 -
E. 7 Bedarf Kläger
E. 7.1 Die Vorinstanz ging beim Kläger von folgenden Bedarfszahlen aus (act. 4 E. 2.7.5.12.): 7.2.1. Der Kläger verlangt, es seien ihm Auslagen von insgesamt Fr. 240.– für Mobilität und auswärtige Verpflegung anzurechnen (act. 2 Rz. 52 f.). Die Be- klagte erachtet die Berechnung der Vorinstanz als korrekt (vgl. act. 16/2 S. 23). 7.2.2. Die Vorinstanz lehnte die Berücksichtigung von Berufsauslagen ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern solche anfielen oder vom Arbeit- geber mitfinanziert würden (act. 4 E. 2.7.5.9.). Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung führen. So führt er lediglich aus, aus den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass ihm Fahrzeugkosten nicht vollumfäng- lich erstattet würden. Die auswärtige Verpflegung werde ferner nicht vom Arbeit- geber übernommen (act. 2 Rz. 53). Er legt jedoch nicht dar, wo er vor Vorinstanz substantiiert behauptet und belegt hätte, welche Auslagen ihm monatlich tatsäch- lich entstehen. Was die auswärtige Verpflegung anbelangt, ist zudem darauf hin- zuweisen, dass ein Betrag von ca. Fr. 10.– pro Tag für das Mittagessen bereits im Grundbetrag enthalten ist, weshalb nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben, Ziffer III. 3.2.; ZR 84 Nr. 68). Auch solche Mehrkosten sind zu begründen und zu belegen. Diese folgen nicht einfach aus dem Umstand, dass gearbeitet wird. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 7.3 Die Vorinstanz berücksichtigte Amortisationszahlungen für die Liegenschaft in F._____ im Bedarf des Klägers (act. 4 E. 2.7.5.11.). Die Beklagte bestreitet die Anrechnung der Amortisationszahlungen der Liegenschaft nicht, weshalb es da-
- 40 - bei bleibt. Sie beantragt aber, es sei festzuhalten, dass die seit der Klageeinrei- chung am 11. April 2017 bis zur Rechtskraft der Scheidung erfolgten Amortisati- onszahlungen der Hypothekarschulden güterrechtlich beiden Parteien je zur Hälf- te zustünden (act. 16/2 S. 13). Dieser Antrag betrifft das Güterrecht und ist im Rechtsmittelverfahren – wie die Beklagte selbst hervorhebt (vgl. act. 16/2 S. 2) – neu. Weshalb dieser Antrag nicht bereits vor Vorinstanz – allenfalls als Eventu- alantrag – gestellt werden konnte, legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Berufungsverfahren sind die Vorbringen jedenfalls verspätet und es erübrigen sich Weiterungen dazu (vgl. Art. 317 ZPO sowie hiervor E. II.1.).
E. 7.4 Der von der Vorinstanz festgesetzte Bedarf des Klägers ist folglich für das Berufungsverfahren zu übernehmen.
E. 8 Überschussverteilung
E. 8.1 Die Vorinstanz sprach der Beklagten einen Anteil von 40% an einem allfälli- gen Überschuss zu. Sie erwog, volljährige Kinder seien bei der Überschussvertei- lung nicht mehr zu berücksichtigen, weshalb der Überschuss zwischen den Par- teien grundsätzlich hälftig aufzuteilen sei. Dabei sei die vom Kläger in Anbetracht seines Einkommens glaubhaft gemachte Sparquote von 10% abzuziehen und dem Kläger zuzuweisen (act. 4 E. 2.7.2.6. f.). 8.2.1. Der Kläger führt aus, die Sparquote sei von der Beklagten vor Vor- instanz nicht bestritten worden. Die Vorinstanz habe daher zu Recht eine Spar- quote von 10% abgezogen. Die hälftige Aufteilung des Restbetrags sei jedoch nicht sachgerecht. Hätte die Beklagte bereits im Sommer 2015 eine Erwerbstätig- keit aufgenommen, verbliebe jedem Ehegatten ein grösserer Anteil vom Über- schuss. Zudem entfalle die Rechtfertigung für die Überschussverteilung, wonach die den Haushalt führende Ehefrau ihren Anteil durch die Haushaltsführung zu Gunsten der Familie und des Ehemannes verdiene, weil der Kläger seit vielen Jahren im Ausland wohne und daher seinen Haushalt selbst habe führen müssen (act. 2 Rz. 19 ff.).
- 41 - 8.2.2. Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Sparquote sei nicht belegt. Sie wäre zudem durch die Mehrkosten des Getrenntlebens schon auf- grund der hohen Wohnkosten des Klägers in Amsterdam von Fr. 3'000.– pro Mo- nat aufgebraucht (act. 16/2 S. 9). Da beide Kinder noch zuhause lebten und sich einen hohen Lebensstandard gewöhnt seien, sei praxisgemäss 2/3 des Über- schusses der Beklagten und 1/3 dem Kläger zuzuweisen (act. 16/2 S. 8 ff.). 8.2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Sparquote vorab vom Überschuss abzuziehen und der verbleibende Überschuss hälftig zu teilen wäre. Die Vorinstanz zog die Sparquote indes vom Überschussanteil der Beklagten ab, was dazu führt, dass effektiv eine Sparquote von 20% berücksichtigt wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher bereits insofern fehlerhaft. Weiter übersieht die Vorinstanz, dass die unterhaltsverpflichtete Person, die eine Sparquote be- hauptet, hierfür die Beweislast trägt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Der Kläger machte im Rahmen einer Aufstellung seines effektiven Bedarfs eine Position "Sparquote (~ 3. Säule)" von Fr. 564.– geltend (act. 5/49 Rz. 200). Der Betrag wurde indes weder näher substantiiert noch wurden diesbezügliche Belege eingereicht. Den- noch schloss die Vorinstanz, aufgrund des Einkommens des Klägers sei eine Sparquote glaubhaft gemacht (act. 4 E. 2.7.2.7). Für die Berücksichtigung einer Sparquote braucht es aber – gerade im Rahmen der zweistufigen Berechnungs- methode, bei der die Lebenshaltung nicht konkret berechnet wird – mehr, als ein hohes Einkommen des Unterhaltsschuldners. Ein überdurchschnittliches Ein- kommen kann höchstens ein Indiz für eine Sparquote bilden. Allein daraus auf das Vorhandensein einer Sparquote zu schliessen, ist indes willkürlich (BGE 140 III 485 E. 3.5.2. f.). Da der Kläger – trotz Bestreitung durch die Beklagte (vgl. Prot. Vi S. 38) – keinerlei Angaben zur behaupteten Sparquote machte, kommt er sei- ner Substantiierungspflicht nicht nach. Die Berücksichtigung einer Sparquote ent- fällt damit. 8.3.1. Was die Überschussverteilung anbelangt ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dass sie allenfalls bereits schon früher hätte arbeiten können, hat daher – entgegen der Auffassung des Klägers – keinen Einfluss auf die Überschussvertei-
- 42 - lung. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument des Klägers, die Rechtfertigung für die Überschussverteilung entfalle, da die Beklagte ihren Anteil nicht durch die Haushaltführung zu Gunsten der Familie und des Klägers "verdient" habe, weil er im Ausland gewohnt und gearbeitet habe. Der Kläger verkennt zunächst, dass sein Aufenthalt im Ausland und damit die Führung zweier Haushalte dem von den Parteien gewählten Familienmodell entsprach. Dabei hatte die Beklagte stets für die Haushaltführung und Kinderbetreuung besorgt zu sein. Etwas anderes wurde vom Kläger zumindest nicht behauptet. Entsprechend leistete die Beklagte ihren Beitrag an den Familienunterhalt durch Haushaltführung und Kinderbetreuung. Weiter übersieht der Kläger, dass bei der zweistufigen Berechnungsmethode eine Überschussverteilung erfolgt, damit beide Parteien ihren ehelichen Lebensstan- dard weiterführen können. Ein Anteil am Überschuss muss damit nicht "verdient" werden. Seine Argumente sind folglich unbehelflich. 8.3.2. Wie die Vorinstanz ausführte, ist der Überschuss grundsätzlich zwi- schen den Ehegatten hälftig aufzuteilen, ausser es sind minderjährige Kinder mit- zuberücksichtigen. Dann rechtfertigt sich eine abweichende Teilung (vgl. act. 4 E. 2.7.2.6. mit Verweis auf BGE 126 III 8, E. 3c). Für die Zeit bis zur Volljährigkeit von C._____ ist entsprechend eine Überschussverteilung im Verhältnis zwei Drit- tel zu einem Drittel vorzunehmen. Danach ist die hälftig Aufteilung des Über- schusses nicht zu beanstanden. Wie der Kläger zutreffend einwendet (act. 16/8 Rz. 27), hat die Beklagte keinerlei Betreuungsaufgaben mehr zu erfüllen. Sie be- gründet ihren Antrag denn auch damit, dass sie viele Extrakosten für die Kinder zu tragen hätte. So sei die auswärtige Verpflegung von C._____ viel teurer, er gehe monatlich zum Coiffeur, was bereits so viel koste, wie ihm als Grundbetrag angerechnet werde, und er treibe viel Sport (act. 16/2 S. 8). Einerseits wurden diese Ausgaben in keiner Weise näher substantiiert, anderseits wären solche Auslagen über das Sackgeld von C._____ zu finanzieren. Dass C._____ ein zu geringes Sackgeld angerechnet worden oder ihm persönlich ein Anteil am Über- schuss zuzuweisen sei, macht die Beklagte aber nicht geltend. Damit bleibt es bei der hälftigen Überschussverteilung ab der Volljährigkeit von C._____.
- 43 -
E. 8.4 Der Kläger verlangt schliesslich eine Befristung der Überschussbeteiligung auf längstens zwei Jahre, d.h. bis zur Bonusausrichtung 2019 im Jahr 2020. Da- nach sei auf die Überschussbeteiligung wegen der langen Trennungsdauer und des Einbezugs der Regelung der Scheidungsfolgen zu verzichten (act. 2 Rz. 68). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen werden die Verhältnisse während der Dauer des Scheidungsverfahrens geregelt. Die Ehe besteht nach wie vor, ent- sprechend gilt der Grundsatz der ehelichen Solidarität und die Beklagte hat An- spruch auf Beibehaltung des gelebten Standards. Eine Befristung der Über- schussverteilung fällt damit ausser Betracht. Hinzu kommt, dass zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass sich das Scheidungsverfah- ren erheblich länger als bis Ende 2019 hinziehen wird (siehe hiervor E. III./A.4.).
E. 9 Unterhaltsberechnung
E. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist grundsätzlich von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Einkommen Kläger CHF 26'186.– CHF 19'154.– CHF 19'450.– CHF 19'450.– Einkommen Beklagte CHF - CHF - CHF - CHF 2'900.– Einkommen C._____ CHF - CHF - CHF - CHF - Bedarf Kläger CHF 5'540.– CHF 5'140.– CHF 5'140.– CHF 5'140.– Bedarf Beklagte CHF 6'450.– CHF 4'350.– CHF 4'140.– CHF 5'460.– Bedarf C._____ CHF 5'270.– CHF 5'270.– CHF 5'190.– CHF 5'190.– Überschuss (gerundet) CHF 8'926.– CHF 4'394.– CHF 4'980.– CHF 6'560.– Anteil Beklagte CHF 5'950.– CHF 2'500.– CHF 2'490.– CHF 3'280.– (66.6% bis 31. Mai 2017, 50% ab 1. Juni 2017)
E. 9.2 Der Kläger hat für C._____ vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 Unter- haltsbeiträge von Fr. 5'270.– und ab dem 1. Januar 2018 Fr. 5'190.– zu bezahlen.
E. 9.3 Für die Beklagte resultieren gerundete Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'850.– (Fr. 4'350.– + Fr. 2'500.–) in Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017), Fr. 6'630.– (Fr. 4'140.– + Fr. 2'490.–) in Phase 3 (1. Januar 2018 bis 31. Mai
2019) und Fr. 5'800.– (Fr. 5'460.– + Fr. 3'280.– abzgl. Fr. 2'900.–) in Phase 4 (1. Juni 2019 bis Abschluss Scheidungsverfahren). In Phase 1 (1. Juli 2016 bis
31. Dezember 2016) resultierte ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 12'400.–, die Beklag- te verlangt in dieser Phase jedoch nur die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen
- 44 - in der Höhe von Fr. 11'070.– (act. 19 S. 1). Da der Unterhaltsanspruch der Ehe- gatten untereinander dem Dispositionsgrundsatz unterliegt, ist das Gericht – auch im Rechtsmittelverfahren – an die Parteianträge gebunden. Entsprechend sind der Beklagten für die Phase 1 Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'070.– zuzusprechen.
E. 10 Bonusaufteilung / Mehrverdienstklausel
E. 10.1 Die Vorinstanz erwog, da sämtliche familienrechtlichen Grundbedarfspositi- onen der Parteien und des Sohnes C._____ mit dem Einkommen der Parteien gedeckt werden könnten, habe der Kläger im Sinne der Überschussverteilung 40% eines allfälligen Bonus der Beklagten zukommen zu lassen (act. 4 E. 2.7.7.3 f.).
E. 10.2 Unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Überschussverteilung verlangt der Kläger, die Beklagte sei höchstens mit 25% am Bonus zu beteiligen, befristet bis zum Bonusanspruch 2019 (act. 2 Rz. 62 mit Verweis auf Rz. 19 ff.; Rz. 68). Wie bereits ausgeführt, vermögen die Einwände des Klägers nicht zu überzeu- gen. Es kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. hiervor E. III./B.8.3.1.).
E. 10.3 Auch die Beklagte beanstandet die vorinstanzliche Bonusaufteilung. Sie macht geltend, es liesse sich aufgrund der beim Kläger jährlich abgeänderten Lohnbestimmungen nicht ausschliessen, dass für das Jahr 2018 eine neue ver- tragliche Vereinbarung über das Erwerbseinkommen getroffen werde. Auch für die Bonusregelung sei eine neue Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Dem Klä- ger werde indes ein Fixlohn von Fr. 19'450.– angerechnet. Sämtliches über ein Fr. 233'400.– netto hinausgehendes Einkommen habe als Überschuss zu gelten und sei entsprechend der Überschussverteilung im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel auf die Parteien zu verteilen (act. 16/2 S. 22).
E. 10.4 Die Beklagte verlangt eine Mehrverdienstklausel. Dieser Antrag ist im Beru- fungsverfahren neu und daher verspätet (siehe oben E. II./1.). Ohnehin übersieht die Beklagte, dass im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – anders als im Schei- dungsverfahren – keine dauerhafte Regelung zu treffen ist, sondern die Verhält-
- 45 - nisse einstweilen zu regeln sind. Daher ist grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Die von der Beklagten geltend gemachte mögliche Abänderung der Lohn- und Bonusbestimmungen ist rein hypothetisch. Auch des- halb entfällt die Berücksichtigung einer Mehrverdienstklausel.
E. 10.5 Was die Verteilung des Bonus anbelangt, kann auf die Ausführungen zur Überschussverteilung verwiesen werden. Es liegen keine Umstände vor, welche eine andere als die hälftige Aufteilung des Bonus für die Dauer des Scheidungs- verfahrens aufdrängen würden. Die hälftige Aufteilung ist daher zu bestätigten. Eine Sparquote ist – wie erwähnt – nicht zu berücksichtigen (siehe hiervor E. III./B.8.2.3). C. Editionsbegehren
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Edition aller Kreditkartenabrech- nungen und Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezem- ber 2017. Sie erwog, die Edition der Kreditkartenabrechnungen falle unter die Auskunftspflicht eines Ehegatten im Sinne von Art. 170 ZGB. Aufgrund der erst- maligen Trennung der Parteien im Jahr 2012, und der Möglichkeit, dass für die Bemessung des gebührenden Unterhalts allenfalls der Zeitraum von ein bis zwei Jahren vor dem Jahr 2012 relevant sein könnte, erscheine die von der Beklagten geforderte Edition ab dem 1. Januar 2011 sachgemäss. Die Kreditkartenabrech- nungen dienten dazu, den aktuellen Bedarf des Klägers zu belegen und als Quer- kontrolle des Einkommens. Fliesse mehr ab als zufliesse, bestünden Verdachts- momente, dass nicht sämtliche Einkommensquellen offengelegt worden seien. Gerade weil der Kläger seine Leistungsfähigkeit bestreite, hätten sowohl das Ge- richt als auch die Beklagte ein Interesse an der Offenlegung der Kreditkartenab- rechnungen. Auch bei der Edition der Kontoauszüge gehe es darum, die Abflüsse und die Leistungsfähigkeit des Klägers zu belegen und in güterrechtlicher Hinsicht klare Verhältnisse zu schaffen. Das Editionsbegehren der Beklagten sei daher gutzuheissen (act. 4 E. 2.8.3.).
2. Der Kläger verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Editionsbegehrens der Beklagten (vgl. act. 2 Rz. 69 ff.). Auf die
- 46 - einzelnen Einwände des Klägers ist nicht näher einzugehen, zumal der vor- instanzliche Entscheid bereits aus folgenden Gründen aufzuheben ist:
Dispositiv
- Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen.
- Das Editionsbegehren der Beklagten für das Berufungsverfahren wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 52 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden die Disposi- tiv-Ziffern 3–7 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Kläger wird verpflichtet, während der Dauer des Verfahrens für seinen Sohn C._____, geb. tt. Mai 1999, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Famili- enzulagen, zu bezahlen: a) Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016): CHF 5'270.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) b) Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017): CHF 5'270.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) c) Phase 3 (ab 1. Januar 2018 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens): CHF 5'190.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) d) Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1 bis 3 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt monatlich eheliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: a) Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016): CHF 11'070.– b) Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017): CHF 6'850.– c) Phase 3 (ab 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019): CHF 6'630.– - 53 - d) Phase 4 (ab 1. Juni 2019 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens): CHF 5'800.– e) Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1 bis 4 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats. Erzielt der Kläger nach dem 1. Januar 2018 einen Bonus (inkl. Vergütung für das Jahr 2017), so ist er verpflichtet, 50% des ausbezahlten Nettobonus der Beklagten innerhalb von 30 Tagen nach Auszahlung zukommen zu lassen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten jeweils bis Ende April eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen (inkl. Bonus) zukommen zu lassen.
- Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: a) Einkommen − Kläger (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen): - 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 26'186.– - 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 19'154.– - ab 1. Januar 2018 CHF 19'450.– − Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen): - 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 0.– - 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 0.– - 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019: CHF 0.– - ab 1. Juni 2019: CHF 2'900.– − Sohn C._____ (alle Phasen): CHF 0.– b) Familienrechtlicher Grundbedarf − Kläger: - 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 5'540.– - ab 1. Januar 2017: CHF 5'140.– − Beklagte: - 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 6'450.– - 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 4'350.– - 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019: CHF 4'140.– - ab 1. Juni 2019: CHF 5'460.– - 54 - − Sohn C._____: - 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017: CHF 5'270.– - ab 1. Januar 2018: CHF 5'190.–
- Das Editionsbegehren der Beklagten wird abgewiesen.
- Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses von CHF 15'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen." Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und die Verfügung des Be- zirksgerichtes Meilen bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit seinem Kostenvor- schuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180020-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY180021-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 1. März 2019 in Sachen A._____, Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____ gegen B._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. März 2018; Proz. FE170065
- 2 - Rechtsbegehren: Anträge der Beklagten (act. 5/21 S. 2, act. 5/36 S. 1, act. 5/67 S. 1): " 1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sich und den Sohn C._____ angemessene Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 22'000.–, d.h. CHF 16'500.– für die Beklagte und CHF 5'500.– zzgl. allfällige Zulagen für den Sohn C._____, rück- wirkend ab 27. Juni 2016 zu bezahlen. Es seien die bisher vom Kläger bezahlten Unterhaltsbeiträge zu quantifizieren und von den rückwirkend ausstehenden Unter- haltsbeiträgen abzuziehen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger sich verpflich- tet, für den Unterhalt und die Studienkosten der Tochter D._____ separat und direkt aufzukommen.
3. Es sei die eheliche Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____ für die Dauer des Verfahrens der Beklagten zur Benut- zung für sich und die beiden Kinder zuzuweisen.
4. Es sei das auf den Kläger lautende, aber von der Beklagten ge- fahrene Fahrzeug Marke Range Rover mit Kontroll-Nr. ZH … der Beklagten zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Es sei der Kläger zu verpflichten, nach Ablauf des Leasingvertra- ges für dieses Fahrzeug im Februar 2018 der Beklagten ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
5. Es sei der Kläger zu verpflichten, die vollständigen Abrechnungen all seiner Kreditkarten (insbesondere AMEXCO Gold) für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis heute sowie die detaillierten Auszüge sämtlicher seiner Bankkonti für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis heute zu edieren.
6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozess- kostenvorschuss für dieses Verfahren von einstweilen CHF 15'000 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Las- ten des Klägers." Anträge des Klägers (act. 5/38 S. 1, act. 5/49 S. 2 f., Prot. Vi S. 44): " 1. Die mit Eingabe vom 26. Juni 2017 und 5. September 2017 ge- stellten vorsorglichen Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei ein angemessener persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Beklagte ab Rechtskraft des Entscheides über die vorsorglichen Massnah- men, eventualiter ab 1. Juli 2017, festzusetzen und bis
31. Dezember 2018 zu befristen. Zudem sei festzustellen, dass
- 3 - der Kläger seine Unterhaltspflicht bis und mit Oktober 2017 voll- ständig erfüllt hat.
2. Der Antrag auf Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung ange- messener Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ rückwirkend ab 27. Juni 2016 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Stattdessen sei ein angemessener persönlicher Unterhaltsbeitrag für C._____ ab Rechtskraft des Entscheides über die vorsorgli- chen Massnahmen, eventualiter ab 1. Juli 2017, bis zum ordentli- chen Abschluss einer Erstausbildung festzusetzen, und es sei festzustellen, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht bis und mit Oktober 2017 vollständig erfüllt hat. Die Parteien seien zu ver- pflichten, ausserordentliche Kosten für C._____ hälftig, eventuali- ter proportional zu ihren steuerbaren Einnahmen, zu tragen.
3. Es sei die eheliche Liegenschaft der Beklagten bis zum ordentli- chen Schulabschluss von C._____ im Juni 2019 unter Übernah- me der laufenden Kosten, Hypothekarzinsen und Amortisations- zahlungen (letztere unter Hinzurechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche) zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
4. Es sei der Range Rover mit dem Kontrollschild Nr. ZH … in An- rechnung des Eurotax-Wertes an die güterrechtlichen Ansprüche per Februar 2018 (Ablauf Leasingvertrag) auf die Beklagte zu übertragen. Der Antrag auf Bereitstellung eines gleichwertigen Fahrzeuges nach Ablauf des Leasingvertrages sei abzuweisen.
5. Das Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 4 der Eingabe vom 26. Juni (act. 21) bzw. Ziff. 5 der Plädoyernotizen vom 5. September 2017 (act. 36) sei abzuweisen.
6. Der Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses i.H.v. CHF 15'000.– zugunsten der Beklagten sei abzuweisen. Eventualiter sei der Beklagten ein reduzierter Prozesskostenvor- schuss von CHF 5'000.– in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche auszurichten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten zuzüglich Mwst. von 8 %." Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. März 2018: (act. 4)
1. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____ wird für die Dauer des Verfahrens der Beklagten sowie C._____ zur Benutzung zuge- wiesen.
- 4 -
2. [Zuweisung Fahrzeug]
3. Der Kläger wird verpflichtet, während der Dauer des Verfahrens für seinen Sohn C._____, geb. tt. Mai 1999, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:
a) Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016): CHF 5'340.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)
b) Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017): CHF 5'340.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)
c) Phase 3 (ab 1. Januar 2018 bis zum Abschluss des Scheidungsverfah- rens): CHF 5'260.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)
d) Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1 bis 3 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt monatlich eheliche Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016): CHF 9'500.–
b) Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017): CHF 7'500.–
- 5 -
c) Phase 3 (ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018): CHF 7'700.–
d) Phase 4 (ab 1. Juli 2018 bis zum Abschluss des Scheidungsverfah- rens): CHF 6'000.–
e) Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1 bis 4 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Erzielt der Kläger nach dem 1. Januar 2018 einen Bonus (inkl. Vergü- tung für das Jahr 2017), so ist er verpflichtet, 40% des ausbezahlten Nettobonus der Beklagten innerhalb von 30 Tagen nach Auszahlung zukommen zu lassen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten jeweils bis Ende April eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen (inkl. Bonus) zukommen zu lassen.
5. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
a) Einkommen − Kläger (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen): − 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 23'840.– − 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 19'154.– − 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 19'450.– − ab 1. Juli 2018: CHF 19'450.– − Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen): − 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 0.– − 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 0.– − 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 0.–
- 6 - − ab 1. Juli 2018: CHF 4'000.– − Sohn C._____ (alle Phasen): CHF 250.–
b) Familienrechtlicher Grundbedarf − Kläger: − 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 5'540.– − 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 5'140.– − 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 5'140.– − ab 1. Juli 2018: CHF 5'410.– − Beklagte: − 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 7'330.– − 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 6'830.– − 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 6'820.– − ab 1. Juli 2018: CHF 7'840.– − Sohn C._____: − 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 5'590.– − 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 5'590.– − 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: CHF 5'510.– − ab 1. Juli 2018: CHF 5'510.–
6. Der Kläger wird verpflichtet, die vollständigen Abrechnungen all seiner Kre- ditkarten (insbesondere AMEXCO Gold) für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2017 sowie die detaillierten Auszüge sämtlicher seiner Bank- konti für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 zu edieren.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.– zu bezahlen.
8. [Abweisung weitere Anträge] 9.-11. [Kosten, Mitteilungen, Rechtsmittel]
- 7 - Berufungsanträge: des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 2 S. 2 ff.): " 1. Dispositivziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2018 sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: "Die eheliche Lie- genschaft an der E._____-Strasse … in F._____ wird für die Dauer des Ver- fahrens, längstens jedoch bis Sommer 2019, der Berufungsbeklagten sowie C._____ zur Benützung zugewiesen".
2. Dispositivziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2018 sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: "Der Kläger wird verpflichtet, während der Dauer des Verfahrens für seinen Sohn C._____, geb. tt. Mai 1999, folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen:
1. Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016): CHF 4'815.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt);
2. Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017): CHF 4'815.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt);
3. Phase 3 (1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018): CHF 4'735.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt).
3. Dispositivziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2018 sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016): CHF 6'335.–;
2. Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017): CHF 5'266.–;
- 8 -
3. Phase 3 (1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018): CHF 5'330.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt);
4. Phase 4 (1. Juli 2018 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019): CHF 3'790.–. Erzielt der Kläger nach dem 1. Januar 2018 einen Nettobonus, so ist er ver- pflichtet, längstens bis zum Jahr 2020 (d.h. Bonusanspruch 2019) 25 % des ausbezahlten Nettobonus der Beklagten innerhalb von 30 Tagen nach Aus- zahlung zukommen zu lassen.
4. Dispositivziff. 5 b) der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2018 sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: "Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
b) Familienrechtlicher Grundbedarf Kläger:
– 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 5'780.–
– 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 5'380.–
– 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: Fr. 5'380.–
– ab 1. Juli 2018: Fr. 6'020.– Beklagte:
– 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 4'052.–
– 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 4'035.–
– 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: Fr. 3'995.–
– ab 1. Juli 2018: Fr. 4'691.– C._____:
– 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 5'065.–
– 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 5'065.–
– 1. Januar 2018 bis 1. Juli 2018: Fr. 4'985.–
– ab 1. Juli 2018: Fr. 4'985.–
- 9 -
5. Dispositivziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2018 sei aufzuheben und die von der Beklagten gestellten Editionsbegehren seien abzuweisen.
6. Dispositivziff. 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2018 sei aufzuheben und der Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses sei abzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzüglich MwSt. von 7.7 %." der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 16/2 S. 2 ff.): " In teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien nachfolgende Dispositiv Ziffern wie folgt zu ändern: Ziff. 3 Der Kläger wird verpflichtet, während der Dauer des Verfahrens für seinen Sohn C._____, geb. tt. Mai 1999, die folgenden Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wobei die Familienzulagen inbegriffen sind: lit. a: Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016) CHF 5'590 (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt) lit. b: Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) CHF 5'590 (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt) lit. c: Phase 3 (1. Januar 2018 bis zum Abschluss des Scheidungsverfah- rens) CHF 5'510 (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt) Ziff. 4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt monatlich eheliche Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 10 - lit. a: Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016) CHF 10'948 lit. b: Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) CHF 8'654 lit. c: Phase 3 (1. Januar 2018 bis zum Abschluss des Scheidungsverfah- rens) CHF 8'310 lit. d (neu): Gemeinsame Bestimmung für die Phasen 2 und 3: Die seit der Klageeinreichung am 11. April 2017 bis zur Rechtskraft der Scheidung erfolgten Amortisationszahlungen der Hypothekarschulden ste- hen güterrechtlich beiden Parteien je zur Hälfte zu. lit. e: Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1-3 Abs. 1: (unverändert) Abs. 2: Erzielt der Kläger nach dem 1. Januar 2018 ein Einkommen, wel- ches unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Vorteile (Lohn(-erhöhung), Aktienzuteilungen, Bonus, Entschädigung als Gastredner etc.) CHF 233'400 netto übersteigt, so ist der diesen Betrag übersteigende Betrag zu 66 % der Beklagten auszubezahlen. Die Zahlung hat innert 30 Tagen nach Auszahlung des Bonus und/oder der übrigen wirtschaftlichen Vorteile, bzw. spätestens 30 Tage nach Eingang der Lohnabrechnung des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Abs. 3: Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten jeweils bis Ende April ei- nes jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende belege über die Gesamtheit der im Vorjahr erzielten wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von lit. e., Abs. 2 hievor zukommen zu lassen.
- 11 - Ziff. 5 Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
a) Einkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen): 2016: CHF 23'887 2017: CHF 20'045 Ab 2018 CHF 19'450, zuzüglich Boni etc. Beklagte CHF 0 C._____ CHF 0
b) Familienrechtlicher Bedarf Kläger 2016: CHF 5'540 2017: CHF 5'140 Ab 2018 CHF 5'140 Beklagte CHF 7'330 C._____: 2016/2017 CHF 5'590 Ab 2018 CHF 5'510 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge:
1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das obergerichtliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000 zu bezahlen.
2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, für das Berufungsverfahren folgende Unterlagen zur Ermittlung seines jetzigen Einkommens zu edieren:
- Lohnausweis 2017 der G._____
- Bonusabrechnung für das Geschäftsjahr 2017
- Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2018
- Allfällige Vertragsänderungen mit G._____ seit Januar 2018 bezüglich wirtschaftlicher Vorteile aus seiner Tätigkeit."
- 12 - Erwägungen: I.
1. B._____ (Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin, fort- an Beklagte) und A._____ (Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbe- klagter, fortan Kläger) haben im Jahr 1995 geheiratet und stehen sich seit April 2017 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) im Scheidungsprozess gegenüber (act. 5/1; act. 5/35). Sie sind die Eltern der inzwi- schen volljährigen Kinder D._____ (geb. 1996) und C._____ (geb. 1999; vgl. act. 5/35). Das jüngere Kind C._____ ist während des Scheidungsverfahrens voll- jährig geworden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 bevollmächtigte C._____ die Beklagte, für ihn die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren geltend zu ma- chen (act. 5/37/1). Mit Verfügung vom 7. März 2018 entschied die Vorinstanz ge- mäss dem vorerwähnten Dispositiv über die von den Parteien beantragten vor- sorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 4 [= act. 3/1 = act. 5/96 = act. 16/3/1 = act. 16/4]). Im Übrigen kann für den Sachver- halt und die bisherige Prozessgeschichte auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. 1.–2.).
2. Gegen den am 7. Mai 2018 zugestellten begründeten Entscheid erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 2; act. 16/2; act. 5/96A/1–2). Nach Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– (act. 6–8) wurde den Parteien mit Verfügungen vom 16. August 2018 Frist zur schriftlichen Beantwortung der Berufung der jeweiligen Gegenpartei an- gesetzt (act. 10; act. 16/6). Die Berufungsantworten wurden innert Frist erstattet (act. 11–12; act. 16/7–8). Mit Verfügung vom 1. November 2018 wurden die Beru- fungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Prozesses vereinigt, und das Verfahren mit der Nummer LY180021 als erledigt abgeschrieben. Ferner wurde den Parteien die jeweilige Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen ist und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels aus Sicht
- 13 - des Gerichts nicht geboten erscheint (act. 15 = act. 16/11; act. 17). Mit Eingabe vom 21. November 2018 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 19; act. 21/2–5), welche dem Kläger mit Kurzbrief zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 22). Am 19. Dezember 2018 nahm der Kläger innert erstreckter Frist zur Eingabe der Beklagten Stellung (act. 27; act. 29). Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wurde der Beklagten die Stellung- nahme des Klägers zugestellt mit dem Hinweis, dass zu einer mündlichen Ver- handlung vorgeladen werde, es sei denn die Beklagte erkläre, auf eine Stellung- nahme verzichten zu wollen (act. 31). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 erklärte die Beklagte, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (act. 33).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5; act. 24). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II.
1. Gegen den erstinstanzlichen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung bean- standet werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls beanstandet werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein voll- kommenes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungs- instanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weite- res an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nä- her steht (vgl. dazu auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; BLICKENST- ORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahms-
- 14 - weise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzie- ren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Un- tersuchungsmaxime fällt (BGE 138 III 625 ff., E. 2.2; BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.2).
2. Unangefochten blieben Dispositivziffer 2 (Zuteilung des Fahrzeuges Range Rover) und Dispositivziffer 8 (Abweisung der übrigen Anträge) des vorinstanzli- chen Entscheids. Im Berufungsverfahren weiterhin strittig sind die Dauer der Be- nutzung der ehelichen Liegenschaft durch die Beklagte und C._____ (vgl. E. III./A nachfolgend), die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge (vgl. E. III./B nach- folgend) sowie – in prozessualer Hinsicht – die Verpflichtung des Klägers zur Edi- tion diverser Unterlagen und zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche wie auch für das Berufungsverfahrens (vgl. E. III./C und D nachfolgend).
3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich zutreffend dargestellt, wes- halb darauf verwiesen werden kann (act. 4 E. 2.1.3. f.). Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, ist das Massnahmeverfahren summarischer Natur mit entsprechen- der Beweismittel- als auch Beweismassbeschränkung (Art. 248 lit. d ZPO). Der Sachverhalt wird nicht mit der gleichen Tiefe abgeklärt wie im ordentlichen Ver- fahren. Es geht in erster Linie darum, eine einstweilige Lösung für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu finden. Ein Beweis ist nicht nötig, die Glaubhaftma- chung genügt. Im Massnahmeverfahren gilt grundsätzlich die eingeschränkte Un- tersuchungsmaxime. In Bezug auf Ehegattenunterhaltsansprüche gilt ferner die Dispositionsmaxime, d.h. das Massnahmegericht kann einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Ab- weichung zu den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass bezüglich Unterhaltsansprüchen eines volljährigen Kindes die speziellen Verfahrensvorschriften der Art. 295 ff. ZPO nicht zur Anwendung kommen. Es sind daher auch diesbezüglich keine weitergehenden Prozessmaximen zu beach- ten (vgl. ZR 114/2015 Nr. 77 S. 297 ff. m.w.H.).
- 15 - III. A. Dauer Benutzung Liegenschaft
1. Die Parteien sind sich einig, dass die eheliche Liegenschaft an der E._____- Strasse … in F._____ vorerst der Beklagten und C._____ zur Benutzung zuzu- weisen ist. Die Vorinstanz ordnete, dies dem Antrag der Beklagten folgend, für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens an (act. 4 E. 2.5.).
2. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, die unbeschränkte Zuwei- sung der Liegenschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens setze einen fal- schen Anreiz in Richtung einer weiteren Verfahrensaufblähung und -verzögerung. Wenn der volljährige Sohn C._____ im Sommer 2019 die Privatschule abge- schlossen habe, gebe es keinen Grund mehr für die zwanghafte Aufrechterhal- tung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Liegenschaft solle dann dem Ver- kauf zugeführt werden, da keiner der Ehegatten die Liegenschaft werde halten können. Die Dauer der Benutzung der Liegenschaft sei entsprechend bis längs- tens Sommer 2019 zu beschränken (act. 2 Rz. 11 ff.).
3. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, durch diverse Fristerstreckungen und die Weigerung, Unterlagen zu edieren, seinerseits das Verfahren zu verzögern. Es sei ferner noch ungewiss, ob C._____ innert der genannten Frist den Schulab- schluss schaffe. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auf Seiten von ihr und den Kindern werde dies zudem nicht das Ende ihres Zusammenwohnens bedeuten, da sich C._____ danach wohl noch an einer höheren Schule weiter ausbilden werde. Es sei ferner keineswegs klar, dass keine der Parteien die Lie- genschaft werde halten können. Je nach Ergebnis der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung könne und wolle sie die Liegenschaft übernehmen (act. 12 Rz. 3 ff.).
4. Das rechtliche Schicksal der ehelichen Liegenschaft ist im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger beantragt, diese sei bis spätestens Dezember 2019 zu verkaufen und der Netto- verkaufserlös aufzuteilen (act. 5/63 S. 2). Demgegenüber möchte die Beklagte die Liegenschaft über die Scheidung hinaus im Gesamteigentum der Parteien belas-
- 16 - sen und frühestens mit Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ verkaufen (act. 24/85 S. 2). Ob die eheliche Liegenschaft mit der Scheidung ei- nem der Ehegatten zugeteilt, in ihrem Gesamteigentum belassen oder aber ver- kauft werden wird, steht erst fest, wenn im Hauptverfahren über die güterrechtli- che Auseinandersetzung entschieden worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Gericht über die vorübergehende Benutzung der Liegenschaft befinden. Eine zeitliche Beschränkung der Zuweisung an die Beklagte, damit der Verkauf bereits vorzeitig in die Wege geleitet werden kann, würde dem Entscheid im Hauptverfahren vorgreifen. Dies rechtfertigte sich nur ausnahmsweise, zum Bei- spiel in offensichtlichen Mangelfällen, wenn ein Verkauf unausweichlich notwen- dig ist (vgl. zum Ganzen BGE 120 II 1 E. 2c; BGer 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012 E. 3.1.; BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2.). Dass die zuzuteilende Liegenschaft zumindest für die Dauer des Verfahrens von den Parteien nicht fi- nanzierbar wäre, macht der Kläger weder geltend noch ergibt sich dies aus der nachstehenden Unterhaltsberechnung. Auch wenn noch keine konkrete Prognose über den exakten Verfahrensablauf gemacht werden kann, ist zudem im jetzigen Zeitpunkt keinesfalls offensichtlich, dass sich das Scheidungsverfahren erheblich länger als bis Ende 2019 hinziehen wird, wurde doch mit Verfügung vom 1. Okto- ber 2018 bereits die Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 24/119). Der Entscheid der Vorinstanz, die Liegenschaft für die Dauer des Scheidungsverfah- rens der Beklagten und C._____ zur Benutzung zuzuteilen, ist damit nicht zu be- anstanden. B. Unterhaltsbeiträge
1. Vorbemerkungen 1.1. Der Kläger beantragt eine Reduktion und die Beklagte eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (act. 2 S. 2 f.; act. 16/2 S. 2 f.; act. 19 S. 1 f.). Strittig sind insbesondere, ob und gegebe- nenfalls in welcher Höhe der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen ist (vgl. E. III./B.3. nachfolgend), das genaue Nettoeinkommen des Klä-
- 17 - gers (vgl. E. III./B.2. nachfolgend), diverse Bedarfspositionen (vgl. E. III./B.6.–7. nachfolgend) sowie die Überschussverteilung (vgl. E. III./B.8. nachfolgend). 1.2. In seinem Rechtsbegehren macht der Kläger zwar lediglich Unterhaltszah- lungen bis zum 30. Juni 2018 geltend (act. 2 S. 2). Aufgrund der Berufungsbe- gründung ist jedoch davon auszugehen, dass diese auch seinem Antrag entspre- chend bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens geschuldet sein sollen (vgl. act. 2 Rz. 66). 1.3. In Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Unterhaltsbe- rechnung kann auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. 2.7.1.1.–2.7.2.4.). Vorauszuschicken ist, dass die vordergründig genaue mathematische Berechnung der Unterhaltsbei- träge angesichts der verschiedenen Pauschalbeträge im Bedarf sowie der teilwei- se schwankenden Einkommen bloss eine Scheingenauigkeit darstellt. Der Ent- scheid über die Unterhaltsbeiträge bleibt daher letztlich immer ein Ermessensent- scheid, in welchen nur mit einer gewissen Zurückhaltung einzugreifen ist (vgl. auch oben E. II.1.). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass vorsorgliche Mass- nahmen ein Jahr rückwirkend beantragt werden können Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 und Art. 173 Abs. 3 ZGB). Zwischen den Parteien ist nunmehr un- bestritten, dass seit 1. Juli 2016 Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 1.4. Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Me- thode. Sie erwog dazu, die Beklagte habe zwar Ausführungen zur einstufigen Me- thode gemacht. Diese seien jedoch irrelevant. Ihre Behauptungen würden sich auf die Lebensverhältnisse im Jahr 2012 beziehen. Gemäss Darstellung des Klägers hätten sich die Parteien jedoch im Jahr 2014, nach Angaben der Beklagten im Jahr 2016 getrennt. Die Beklagte habe die Verhältnisse für den Zeitraum kurz vor der Trennung (entweder 2013/2014 oder 2015/2016) nicht dargetan. Zudem habe sie vorgebracht, das Einkommen des Klägers würde nicht ausreichen, um den ehelichen Standard der Parteien zu decken. In diesem Fall gelange ohnehin die zweistufige Methode zur Anwendung (act. 4 E. 2.7.2.5 f.).
- 18 - 1.5. Die Beklagte hält in ihrer Berufung am Standpunkt fest, das Jahr 2012 müs- se als massgebliche Referenzperiode für den ehelichen Standard gelten, weil dies das letzte Mal gewesen sei, dass die Parteien zwölf und mehr Monate am Stück zusammengelebt hätten. Die zweistufige Berechnung des Unterhalts mit Über- schussverteilung beanstandet die Beklagte in ihrer Berufung jedoch nicht. Sie wendet in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung vielmehr ebenfalls diese Methode an (act. 16/2 S. 7 ff. und S. 23). Auch der Kläger erachtet die zweistufige Berech- nungsmethode vorliegend als richtig (act. 2 Rz. 17). Diese ist daher für die Über- prüfung der Höhe der Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren zu übernehmen. Entsprechend gilt es zunächst, die massgebenden Einkommen zu ermitteln. In ei- nem zweiten Schritt ist das familienrechtliche Existenzminimum festzulegen. In einem dritten Schritt ist schliesslich der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss zu verteilen.
2. Einkommen des Klägers 2.1. Der Kläger ist seit dem 1. April 2016 als Kadermitarbeiter bei der G._____ … Holding B.V. (nachfolgend G._____) in Amsterdam tätig. Die Vorinstanz ermittelte folgendes monatliches Nettoeinkommen des Klägers (vgl. act. 4 E. 2.7.7. f.): − 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 23'840.– − 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 19'154.– − 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018: Fr. 19'450.– − ab 1. Juli 2018: Fr. 19'450.– Die Beklagte will im Jahr 2016 (Phase 1) ein Einkommen des Klägers von Fr. 23'887.– und im Jahr 2017 (Phase 2) ein solches von Fr. 24'045.– berücksich- tigt haben (act. 19 S. 2). Das von der Vorinstanz für die Zeit ab Januar 2018 (Phasen 3–4) festgelegte Einkommen blieb von beiden Parteien unangefochten (act. 2 Rz. 62; act. 16/2 S. 3). 2.2.1. Für das Jahr 2016 (Phase 1) ging die Vorinstanz gestützt auf die einge- reichten Lohnabrechnungen (act. 5/64/12) von einem monatlichen Nettofixlohn des Klägers von rund Euro 17'500.– bzw. umgerechnet Fr. 19'250.– aus (bei ei-
- 19 - nem Wechselkurs von 1,10). Hinzu rechnete sie den dem Kläger im März 2017 für das Jahr 2016 ausbezahlten Bonus von Euro 50'085.– netto bzw. umgerechnet monatlich Fr. 4'591.– netto (vgl. act. 5/64/12, Lohnabrechnung März 2017; act. 4 E. 2.7.7.2.). 2.2.2. Die Beklagte verweist auf die Lohnabrechnung des Klägers vom De- zember 2016, wonach dieser im Jahr 2016 für neun Monate Euro 176'689.92 net- to verdient habe. Umgerechnet ergebe dies ein Einkommen von Fr. 21'595.40 netto pro Monat (Euro 176'689.92 ./. 9, umgerechnet zu einem Wechselkurs von 1,10). Hinzuzurechnen sei die dem Kläger ausbezahlte "relocation allowance" von Euro 25'000.–. Diese habe als Anreiz zur Annahme der Anstellung bei der G._____ gedient und nicht – wie vom Kläger ausgeführt – tatsächliche Umzugs- kosten gedeckt. Der Kläger sei von einem möblierten Zimmer in Paris in die Woh- nung nach Amsterdam umgezogen, wobei er selbst mit dem Auto gefahren sei. Es seien ihm damit keine effektiven Umzugskosten entstanden (act. 16/2 S. 21). 2.2.3. Der Kläger erachtet die vorinstanzlichen Feststellungen zu seinem Einkommen als korrekt (act. 2 Rz. 62). 2.2.4. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen für Juli bis Dezember 2016 ergibt sich, dass dem Kläger jeweils ein monatlicher Nettolohn von rund Euro 17'500.– ausbezahlt wurde. In der Lohnabrechnung Dezember 2016 wird in der Spalte "Cum-Period" ein bis zu diesem Zeitpunkt total ausbezahlter Lohn von Euro 176'689.92 aufgeführt (act. 5/64/12). In diesem Betrag ist die vorer- wähnte "relocation allowance" von Euro 25'000.– bereits enthalten (vgl. act. 5/17/2). Spesenentschädigungen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit Aus- lagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (vgl. etwa BGer 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2. m.w.H.). Der Kläger führt in seiner Berufungsantwort lediglich pauschal aus, die "relocation allowance" sei einmalig angefallen und habe die Umzugs- und Neuansiedlungskosten in den
- 20 - Niederlanden abgedeckt. Zu den Ausführungen der Beklagten, wonach er mit dem eigenen Fahrzeug von einem möblierten Zimmer in die Wohnung in Amster- dam gezogen sei, äussert er sich nicht (act. 16/8 Rz. 58). Auch vor Vorinstanz hat er nicht substantiiert dargelegt, welche Kosten ihm tatsächlich angefallen sind (vgl. act. 5/49 Rz. 132). Es ist daher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass dieser Zahlung reale Auslagen gegenüber stehen, so dass von einem verdeckten Lohnbestandteil ausgegangen werden muss. Damit ist für das Jahr 2016 vom to- tal ausbezahlten Nettolohn von Euro 176'689.92 auszugehen. Dividiert durch neun Monate ergibt dies ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 21'595.– pro Monat (umgerechnet zu einem Wechselkurs von 1,10). 2.2.5. Anders als die Vorinstanz rechnet die Beklagte den im März 2017 für das Jahr 2016 ausbezahlten Bonus von Euro 50'085 netto dem Einkommen des Klägers für das Jahr 2017 an. Sie begründet dies damit, bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit sei auf das Einkommen abzustellen, das ein Leistungspflichti- ger im fraglichen Jahr effektiv ausbezahlt erhalten habe (act. 16/2 S. 21). Dem ist entgegenzuhalten, dass Bonuszahlungen zwar häufig zeitlich verzögert erfolgen, aber dennoch einen Lohnbestandteil des vergangenen und nicht des laufenden Jahres darstellen (vgl. BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Bonuszah- lung für das Jahr 2016 unabhängig davon, wann die Auszahlung erfolgte, beim Lohn des Klägers für das Jahr 2016 berücksichtigte. Der von der Vorinstanz er- rechnete Betrag von monatlich Fr. 4'591.– netto wurde von keiner Partei ange- fochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Demnach ist für den Zeitraum
1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 (Phase 1) von einem monatlichen Nettoein- kommen des Klägers von Fr. 26'186.– auszugehen. 2.3.1. Für das Jahr 2017 (Phase 2) ging die Vorinstanz von dem gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen bis September 2017 ausbezahlten Lohn von insgesamt Euro 211'511.64 netto aus (vgl. act. 5/64/5, Lohnabrechnung Septem- ber 2017). Hiervon zog sie den bereits im Jahr 2016 berücksichtigten Bonus von Euro 50'085.– netto ab und teilte das Resultat durch die von der Lohnabrechnung umfassten neun Monate, weshalb sie dem Kläger ein monatliches Nettoeinkom-
- 21 - men von Fr. 19'154.– für das Jahr 2017 anrechnete (act. 4 E. 2.7.7.3. und 2.7.8.2.). 2.3.2. Was die Anrechnung der im März 2017 erfolgten Bonuszahlung anbe- langt, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Davon abgesehen, rechnet die Beklagte zwar mit den in den Lohnabrechnungen ersichtlichen monat- lichen Nettolohnzahlungen und nicht – wie die Vorinstanz – mit dem in der Spalte "Cum-Period" aufgeführten bis September 2017 total ausbezahlten Lohn von Eu- ro 211'511.64 netto. Die Beklagte legt dabei jedoch nicht dar, weshalb die Be- rechnung der Vorinstanz falsch sein soll. Auf diese ist daher abzustellen. Der Klä- ger erachtet das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen von Fr. 19'154.– ebenfalls als korrekt (act. 2 Rz. 62). Für das Jahr 2017 (Phase 2) ist mit der Vor- instanz von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 19'154.– auszugehen.
3. Einkommen der Beklagten 3.1. Gemäss den – unbestrittenen – Feststellungen der Vorinstanz arbeitete die Beklagte nach dem Abschluss des Gymnasiums zehn Jahre bei der H._____ als Flugbegleiterin. Nach der Geburt der Tochter D._____ und einer einjährigen Mut- terschaftspause kehrte sie nochmals für rund ein halbes Jahr zur H._____ zurück. Seit der Geburt des Sohnes C._____ im Mai 1999 ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und widmete sich der Kinder- und Haushaltsbetreuung (act. 4 E. 2.7.6.3.4.). Strittig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie ab wel- chem Zeitpunkt der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 3.2. Die Vorinstanz ging ab 1. Juli 2018 von einem fiktiven Erwerbseinkommen von Fr. 4'000.– netto aus. Sie erwog, es sei der Beklagten offenbar bereits seit dem Auszug des Klägers aus der ehelichen Liegenschaft im Jahr 2014 klar, dass das zur Verfügung stehende Geld für die Tragung der Kosten nicht ausreiche. Zu jenem Zeitpunkt sei sie 46 Jahre alt gewesen. Spätestens ab Sommer 2015 (als C._____ 16-jährig wurde), wäre der Beklagten die Aufnahme einer vollen Er- werbstätigkeit zuzumuten gewesen. Die Beklagte bringe ausser ihres Alters keine Gründe vor, welche der Aufnahme ihrer früheren Tätigkeit als Flugbegleiterin im
- 22 - Weg stehen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in dieser Branche eine Anstellung finden könne. Gestützt auf das Lohnbuch Schweiz 2017 und unter Annahme einer rund zehneinhalbjährigen Arbeitserfahrung als Flugbegleiterin er- rechnete die Vorinstanz für ein volles Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'000.– inkl. 13. Monatslohn. Nachdem die Beklagte an der Verhand- lung vom 12. Dezember 2017 durch das Gericht auf die Pflicht zur Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit hingewiesen worden sei, gewährte die Vorinstanz ihr eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2018 zur Erzielung dieses Einkommen (vgl. act. 4 E. 2.7.6.3.4.–2.7.6.3.9.). 3.3. Die Beklagte verlangt in der Berufung, es sei ihr kein Einkommen anzurech- nen, eventualiter sei die Übergangsfrist auf ein Jahr festzulegen. Sie habe vor 18 Jahren zuletzt als Flight Attendant gearbeitet. Seither handle es sich um eine klassische Hausfrauenehe. Der Kläger habe nie von ihr verlangt, einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Neben dem Barunterhaltsbeitrag von monatlich EUR 9'000.– habe er auf Anfrage auch immer zusätzliche Auslagen bezahlt. Er habe ihr ferner immer wieder Hoffnungen gemacht, er werde zur Familie zurückkehren. Erst als er sich während eines Besuchs im Jahr 2016 bei der Gemeinde abgemeldet ha- be, habe sie sich eingestehen müssen, dass es zumindest eine längerdauernde Trennung geben würde. Damals sei sie bereits 48 Jahre alt gewesen. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ihr ein Wiedereinstieg ins Berufs- leben nur schon wegen ihres Alters nicht zuzumuten. Angesichts des nach wie vor hohen Einkommens des Klägers würde die Aufnahme einer Billiglohntätigkeit ferner ein soziales Gefälle zwischen den Ehegatten schaffen, was ihr nicht zu- mutbar sei. Überdies fehle es auch an entsprechenden realistischen Möglichkei- ten. Aufgrund ihres Alters und den vielen Bewerbern habe sie praktisch keine Chance, bei der I._____ als Flight Attendant zugelassen zu werden. Selbst wenn sie eine Stelle erhalten würde, würde es sich um einen Neueintritt mit danach notwendiger Ausbildung handeln. Ausgehend von dem geltenden GAV 2015 sei mit einem Eintrittssalär von Fr. 2'678.35 netto zu rechnen, welches sich im zwei- ten Dienstjahr auf Fr. 2'717.70 und im dritten Dienstjahr auf Fr. 2'757.10 erhöhen würde; ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestehe erst nach sechs Dienst- jahren. Nach Abzug der Fahrtkosten an den Arbeitsplatz würde noch ein Netto-
- 23 - einkommen von weniger als Fr. 2'000.– verbleiben. Dies bei einer 100% Tätigkeit in einem schwierigen, gesundheitlich strapazierenden Beruf. Eine solche Anstel- lung sei ihr nicht zuzumuten. Dies auch angesichts der finanziellen Leistungsfä- higkeit des Klägers (act. 2 S. 13 ff.). 3.4. Der Kläger macht geltend, der Beklagten sei ab September 2018 ein Ein- kommen von Fr. 6'500.– netto anzurechnen. Eine Beschränkung der Erwerbs- möglichkeiten auf die Arbeit als Flugbegleiterin sei nicht sachgerecht. Die Beklag- te verfüge über eine solide Basisausbildung und Erfahrung im Dienstleistungsbe- reich. Zudem sei sie ausgesprochen hübsch, körperlich topfit, sprachgewandt und kultiviert. Damit sei sie an der Rezeption einer Bank, Versicherung, eines Hotels etc. genau so gut integrierbar wie als Wiedereinsteigerin im Flugbusiness (act. 2 Rz. 58 ff.). 3.5.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf die entsprechen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. 2.7.6.3.1. ff.). Es sei jedoch betont, dass ein höheres als das tatsächlich er- zielte Einkommen nur angerechnet werden kann, wenn der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können und es ihr tatsächlich möglich wäre, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen erzielen zu kön- nen. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens sind die berufliche Qualifikation, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit und berufliche Erfahrung, das Alter, der Gesundheitszustand und auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist (statt vieler: BGE 143 III 233 E. 3.2.). 3.5.2. Ob die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist bzw. ge- fordert werden kann, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Der Entscheid hängt mitunter ab vom Alter, dem Gesundheitszustand, der beruflichen Erfahrung und Ausbildung und auch davon, wie lange jemand nicht im Berufsleben integriert
- 24 - war (BGer 5A_272/2009 E. 4.1; BGE 128 III 4 E. 4c/bb; 114 II 13 E. 5). Es gilt der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erzie- hungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt, und heute eine klare Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Dies entspricht – entgegen den Ausfüh- rungen der Beklagten – der Praxis des Bundesgericht (vgl. statt vieler: BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2.; BGer 5A_181/2017 vom 27. Septem- ber 2017 E. 4.4.; BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3.). Es wird dabei auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, es sei denn, der ansprechende Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, er habe sich (noch) nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen müssen (BGE 130 III 537 E. 2.2. und E. 3.3.). 3.6.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Parteien im Jahr 2014 trennten, als die Beklagte 46 Jahre alt war, weshalb der Beklagten spätestens ab Sommer 2015 die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen sei (act. 4 E. 2.7.6.3.6.). Die Beklagte wendet dagegen ein, die Trennung sei erst im Jahr 2016 erfolgt (act. 16/2 S. 17 f.). Bis zur Einreichung der Scheidungsklage im April 2017 habe sie zudem damit gerechnet, dass der Kläger zu ihr zurückkeh- ren werde (act. 16/2 S. 14). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei bis zur Ein- reichung der Scheidungsklage nie ein Thema gewesen. Erst seit Februar 2017 habe der Kläger praktisch keine zusätzlichen Auslagen mehr bezahlt und ver- langt, dass sie eine Anstellung annehmen solle (act. 16/2 S. 15). Der Zeitpunkt der definitiven Trennung ist umstritten. Der Kläger geht mit der Vorinstanz davon aus, die definitive Trennung sei im Jahr 2014 erfolgt, als die Beklagte 46 Jahre alt war (act. 16/8 Rz. 50; act. 2 Rz. 16) und die Beklagte sei spätestens seit Sommer 2015 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen (act. 2 Rz. 55). Wann sich die Parteien definitiv getrennt haben und wann die Beklagte davon ausgehen musste, sich um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen zu müssen, kann hier offengelassen werden. Die Beklagte räumte selbst ein, ab Februar 2017 aufgefordert worden zu sein, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Selbst wenn auf diesen späten Zeitpunkt – und nicht auf 2014 – abgestellt würde, wäre die Beklag-
- 25 - te in diesem Zeitpunkt erst 49 Jahre alt gewesen und hätte die 50-Jahre Grenze noch nicht erreicht. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass alleine das Alter der Beklagten im Zeitpunkt der definitiven Trennung nicht gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spricht. Vielmehr gilt es die weiteren Umstände des Einzelfalls zu prüfen. 3.6.2. Die Beklagte macht geltend, gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit spreche neben ihrem Alter die lebensprägende 20-jährige Ehe mit zwei Kindern, die vereinbarte Rollenverteilung und das Vertrauen auf den Weiterbestand der Rollenverteilung, die fehlende Ausbildung, die Aufgabe der letzten Berufstätigkeit vor rund 20 Jahren sowie die anhaltenden Betreuungsauf- gaben. Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf drei Urteile des Oberge- richts erachtet sie einen Wiedereinstieg ins Berufsleben als unzumutbar (act. 16/2 S. 17 ff.). 3.6.3.1. Die Beklagte verweist zunächst auf einen Entscheid der I. Zivilkammer vom 13. Februar 2017 (LE160019). Wie sie selbst ausführt, war im entsprechen- den Entscheid der Trennungsunterhalt während des Eheschutzverfahrens zu re- geln. Hier geht es aber um die Regelung des Unterhalts im Rahmen des Schei- dungsverfahrens. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren verfolgen einen anderen Zweck als Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshän- gigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbar- ten Aufgabenteilung weder angestrebt, noch ist sie wahrscheinlich. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in be- schränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (vgl. etwa BGE 130 III 537 E. 3.2. m.w.H.). Zudem war die Ehefrau im erwähnten Verfahren im Zeitpunkt der Trennung bereits 53- und im Urteilszeitpunkt beinahe 56-jährig, weshalb die Ausdehnung der 50% Erwerbstätigkeit verneint wurde. Ein vergleichbarer Fall liegt somit nicht vor. 3.6.3.2. Weiter nimmt die Beklagte Bezug auf ein Urteil der Kammer vom
5. Mai 2017 (LY170008). Dort ging es um eine im Zeitpunkt der Trennung bereits
- 26 - 50-jährige Mutter eines zwölfjährigen Kindes, welcher die Wiederaufnahme einer 50%-Erwerbstätigkeit zugemutet wurde (E. 4.3.2). Aus dem Entscheid ergibt sich zunächst, dass selbst bei Erreichen der 50-Jahre Grenze die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Einzelfall zumutbar sein kann. Wie die Beklagte vorbringt, hielt die Kammer aber auch fest, die Dauer der ehelichen Rollenverteilung sei in diesem Fall verhältnismässig kurz gewesen und die Ehefrau habe erst im Alter von 42 Jahren ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, was für die Zumutbarkeit eines beruflichen Wiedereinstiegs spreche, insbesondere im Vergleich mit einer Partei, welche ihre Erwerbstätigkeit bereits in jüngerem Alter aufgegeben habe und dem Arbeitsmarkt deutlich länger fern geblieben sei (E. 4.3.2.2.). Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend. Liegt – wie hier – eine lange Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt vor, spricht dies generell eher gegen die Zumutbarkeit des beruflichen Wiedereinstiegs. Wie sogleich zu zeigen sein wird, handelt es sich dabei aber nur um eines von mehreren Kriterien. 3.6.3.3. Schliesslich verweist die Beklagte auf einen Entscheid der Kammer vom 14. Juni 2016 (LC160022). Die Ehefrau war im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens 47 Jahre alt, ein gefestigter Trennungswille und der Ent- schluss zur Scheidung lagen indes erst kurz vor ihrem 50. Geburtstag vor. Auf- grund der 30-jährigen Ehedauer, den gesundheitlichen Problemen, der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung sowie den mangelnden Deutschkenntnissen wurde die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verneint (E. 3.4.). Auch hier wurden sämtliche konkreten Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt und aufgrund der Gesamtheit der Umstände entschieden. Ein vergleichbarer Fall liegt indes insofern nicht vor, als die Beklagte hinsichtlich Gesundheit, Berufser- fahrung und Sprachkenntnisse andere Voraussetzungen mitbringt. 3.6.4. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gilt es hier Folgendes zu berück- sichtigen: Die lange Ehe und die 18-jährige Abwesenheit der Beklagten vom Ar- beitsmarkt sprechen – wie erwähnt – gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Für die Zumutbarkeit des Wiedereinstiegs spricht aber, dass sie zehn Jahre berufstätig war und somit im Bereich Flugbegleiterin Berufserfahrung mitbringt. Sie verfügt zwar lediglich über einen Maturaabschluss, spricht aber fünf
- 27 - Sprachen (Prot. Vi S. 37). Sie ist gesund und hat keine Betreuungsaufgaben mehr zu erfüllen. Die von ihr aufgeführten, für den volljährigen Sohn erbrachten und aus ihrer Sicht überdurchschnittlichen Betreuungsleistungen, wie Einkaufen, Kochen, Wäsche machen, Putzen, Pflege bei Krankheit, Taxifahrten, Lernkontrollen, Un- terstützung bei Schulprojekten, Gespräche mit Lehrern und mit ihm Ferien ver- bringen (act. 16/2 S. 15) stellen bei einem gesunden volljährigen Kind normale Betreuungsleistungen von Eltern dar, welche ohne Weiteres mit einer Erwerbstä- tigkeit vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, der gesunden, von jeglichen Kinderbetreuungspflichten befreiten Beklagten sei die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, nicht zu bean- standen. 3.7.1. Die Beklagte rügt sodann, die Vorinstanz habe festgehalten, ihr könne ohne Weiteres eine Billiglohnarbeit zugemutet werden. Die Lebensstellung der Parteien während der Ehe sei aber auch relevant bei der Zumutbarkeit einer be- stimmten Erwerbstätigkeit. Angesichts des hohen Einkommens des Klägers wür- de die Aufnahme einer Billiglohntätigkeit ein soziales Gefälle zwischen den Ehe- gatten schaffen, was nicht erwünscht und auch nicht zumutbar sei. Eine nicht standesgemässe Beschäftigung könne von einer Ehefrau nicht erwartet werden. Arbeiten wie Gestelle aufräumen bei Aldi oder der Migros, Putzarbeiten erledigen oder ähnliches könne der Beklagten nicht zugemutet werden (act. 16/2 S. 19). Die Beklagte übersieht, dass die Vorinstanz keineswegs Tätigkeiten wie Putzen oder Gestell aufräumen bei Aldi oder Migros, sondern die Arbeit als Flugbegleite- rin als zumutbar erachtete (act. 4 E. 2.7.6.3.9.). Diese Arbeit übte die Beklagte auch während der Ehe aus, und zwar bis zur Geburt des zweiten Kindes C._____. Trotz hohem ehelichem Lebensstandard kann ihr damit eine solche Arbeit zuge- mutet werden. Weitere Gründe für deren Unzumutbarkeit bringt die Beklagte nicht substantiiert vor, weshalb mit der Vorinstanz von der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Flugbegleiterin auszugehen ist. 3.7.2. Der Kläger wendet ein, die Beklagte verfüge über Erfahrungen im Dienstleistungsbereich, weshalb ihr auch eine Tätigkeit an der Rezeption einer Bank, Versicherung oder eines Hotels zumutbar sei. Eine Einschränkung der Er-
- 28 - werbsmöglichkeit auf den Job als Flugbegleiterin sei daher nicht sachgerecht (act. 2 Rz. 58 f.). Die Beklagte bestreitet die Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Re- zeptionistin nicht explizit. Sie wendet vielmehr ein, einerseits habe der Kläger vor Vorinstanz keine eigene Sachdarstellung zu den zumutbaren und möglichen Ar- beitstätigkeiten der Beklagten vorgetragen und andererseits sei ein Einkommen von Fr. 6'500.– bei einer Arbeitstätigkeit als Rezeptionistin ohne Ausbildung nicht erzielbar (act. 12 Rz. 28 ff.). Entgegen den Behauptungen der Beklagten machte der Kläger bereits vor Vorinstanz geltend, es sei ihr eine Tätigkeit als Rezeptionistin bei einer Bank, an einem Hotelempfang oder bei einer Versicherung zumutbar (act. 5/38 Rz. 36; act. 5/49 Rz. 196). Er verwies diesbezüglich auf ein Jobangebot der Bank J._____, welches die Beklagte von einer Freundin vermittelt bekommen habe (act. 5/49 Rz. 196). Die Beklagte bestätigte vor Vorinstanz denn auch, die Mög- lichkeit einer Arbeit bei einer Bank gehabt, diese aber wegen der Betreuung des Sohnes abgelehnt zu haben (Prot. Vi S. 37). Vor diesem Hintergrund ist dem Klä- ger zuzustimmen, dass der Beklagten auch eine Arbeitstätigkeit im Banken- und Versicherungsbereich zumutbar wäre. 3.8.1. Die Beklagte bestreitet schliesslich die tatsächliche Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Flugbegleiterin. Dieser Einwand ist neu und grund- sätzlich nicht mehr zulässig. Er erwiese sich überdies als unbegründet: Die Be- klagte verweist auf einen Bericht des Migrosmagazins, wonach der Job als Flug- begleiterin äusserst beliebt sei (act. 16/2 S. 20 mit Verweis auf act. 16/3/9). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass dringend Flugbegleiter gesucht und daher monatliche Castings durchgeführt würden. Es seien jährlich ca. 400 neue Stellen zu besetzen und die Chancen auf eine Anstellung lägen bei 20%. Die Beklagte ist zwar zugegebenermassen bereits etwas älter, verfügt dafür aber über den Vorteil einer zehnjährigen Berufserfahrung als Flugbegleiterin. Konkrete Absagen reichte die Beklagte keine ein und brachte auch sonst nichts vor, was gegen die tatsäch- liche Möglichkeit einer Tätigkeit als Flugbegleiterin spricht. Ebenfalls fehlen Aus- führungen dazu, weshalb die Aufnahme einer Tätigkeit im Banken- und Versiche- rungsbereich nicht möglich wäre. Vielmehr belegt das Jobangebot der Bank
- 29 - J._____, dass trotz fehlender besonderer Ausbildung für diesen Bereich die tat- sächliche Möglichkeit einer Anstellung in diesem Sektor besteht. 3.8.2. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Bruttolohn einer Flugbe- gleiterin mit neun Jahren Berufserfahrung von Fr. 3'800.– bis Fr. 4'900.– unter Ausrichtung eines 13. Monatslohns ab dem sechsten Dienstjahr aus, weshalb es der Beklagten möglich sei, ein Einkommen von netto Fr. 3'500.– bis Fr. 4'500.– zu erwirtschaften (act. 4 E. 2.7.6.3.9.). Die Beklagte wendet dagegen zu Recht ein, dass eine Jobaufnahme ihrerseits einen Neueintritt darstellte, weshalb sie im ers- ten Dienstjahr lediglich ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'400.– erzielen könne (act. 16/2 S. 19 mit Verweis auf act. 16/3/8). Ein Anspruch auf einen halben
13. Monatslohn besteht erst ab dem sechsten Salärdienstjahr und ist somit einst- weilen nicht einzuberechnen (act. 16/3/8). Vom Bruttolohn sind die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen, es sind dies 6.225% für AHV, IV, EO und ALV sowie 7.5% BVG. Damit resultiert ein monatlicher Nettolohn von ca. Fr. 2'900.–. Der Kläger behauptet, bei einer Tätigkeit im Banken- oder Versicherungsbe- reich könne die Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.– erzie- len (act. 2 Rz. 58). Worauf er die Annahme stützt, dass die Beklagte ohne beson- dere Ausbildung und Berufserfahrung ein solches Einkommen erzielen könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, übersteigt ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'500.– doch sogar das Einkommen eines Angestellten mit abge- schlossener Bürolehre (vgl. Lohnbuch 2018 S. 367). Da der Kläger nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass die Beklagte im Banken- oder Versicherungsbereich wesentlich mehr als eine Flugbegleiterin verdienen könnte, ist ihr einstweilen ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'900.– anzurechnen. 3.9.1. Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht, ist dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). 3.9.2. Die Vorinstanz räumte der Beklagten eine Übergangsfrist bis zum
30. Juni 2018 ein. Sie erwog, die Beklagte sei anlässlich der Fortsetzung der Ver-
- 30 - handlung vom 12. Dezember 2017 vom Gericht darauf aufmerksam gemacht worden, dass von ihr die sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet wer- de. Eine Übergangsphase von sechs Monaten erscheine daher angemessen (act. 4 E. 2.7.6.3.8. f.). 3.9.3. Die Beklagte wurde vom Gericht erstmals am 12. Dezember 2017 auf die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufmerksam gemacht. Das Urteil der Vorinstanz erging indes erst im März 2018, wobei die begründete Version den Parteien am 7. Mai 2018 zugestellt wurde (vgl. act. 5/96). Angesichts der langen Abwesenheit der Beklagten vom Arbeitsmarkt sowie der Tatsache, dass hier nicht nachehelicher Unterhalt, sondern Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfah- rens zu regeln ist, mithin der Grundsatz der ehelichen Solidarität gilt, erscheint ei- ne Übergangsfrist von sechs Monaten ab erster Aufforderung durch das Gericht zu kurz. Von der Beklagten wird eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse ver- langt; dafür ist ihr hinreichend Zeit zu lassen. Es rechtfertigt sich daher, trotz Hin- weis anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2017 von einer Übergangs- frist von einem Jahr ab dem begründetem erstinstanzlichen Urteil auszugehen. Der Beklagten ist somit ab 1. Juni 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'900.– anzurechnen.
4. Einkommen C._____ (Familienzulagen) 4.1. Die Vorinstanz brachte eine Familienzulage von Fr. 250.– als Einkommen von C._____ von dessen Bedarf in Abzug (act. 4 E. 2.7.8.). Die Beklagte verlangt, von der Anrechnung von Familienzulagen sei abzusehen, da dem Kläger keine Familienzulagen ausbezahlt würden (act. 16/2 S. 10). Der Kläger bestätigt in sei- ner Berufungsantwort, in Amsterdam keine Familienzulage zu beziehen, weshalb er auch keine solche weiterleiten könne (act. 16/8 Rz. 33). 4.2. Da gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien zur Zeit keine Familienzulagen bezogen werden, sind keine solchen anzurechnen.
- 31 -
5. Bedarf C._____ 5.1. Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf von C._____ aus (act. 4 E. 2.7.3.): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Grundbetrag CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1 '000.00 CHF 1'000.00 CHF 1'000.00 Kommunikation CHF 69.00 CHF 69.00 CHF 69.00 Krankenkasse CHF 176.00 CHF 251.00 CHF 175.00 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 90.00 CHF 90.00 CHF 90.00 Mobilitätskosten CHF 92.00 CHF 92.00 CHF 92.00 Auswärtige Verpflegung CHF 125.00 CHF 125.00 CHF 125.00 Schulkosten CHF 2'775.00 CHF 2'700.00 CHF 2'700.00 Sackgeld CHF 660.00 CHF 660.00 CHF 660.00 Total gerundet CHF 5'590.00 CHF 5'590.00 CHF 5'510.00 5.2.1. Die Beklagte beantragt die Berücksichtigung des Grundbetrags eines Erwachsenen in der Höhe von Fr. 1'100.– für den Fall, dass die Überschussvertei- lung nicht wie von ihr geltend gemacht im Verhältnis 2/3 (Beklagte und C._____) zu 1/3 (Kläger) vorgenommen wird (act. 16/2 S. 10). 5.2.2. Vor Vorinstanz machte die Beklagte einen Grundbetrag von Fr. 600.– für den Sohn geltend (act. 5/37/6). Die Behauptung, dem Sohn sei ein Grundbe- trag von Fr. 1'100.– anzurechnen, ist im Berufungsverfahren somit neu. Gemäss Art. 317 ZPO dürfen Noven im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt wer- den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten (siehe hiervor E. II.). Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigten. Dennoch sei erwähnt, dass der Grundbetrag gemäss Ziff. II./4. des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) für ein Kind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ohnehin Fr. 600.– beträgt. Da sich C._____ noch in Erstausbildung befindet, bestünde auch insofern keine Veranlassung, von der Berechnung der Vorinstanz abzuwei- chen (vgl. auch OGer vom 16. Februar 2016, LC150036 E. V. 3.1).
- 32 - 5.3.1. Der Kläger verlangt eine Reduktion der Wohnkosten auf Fr. 475.– (act. 2 Rz. 23 ff.). Die Beklagte und C._____ bewohnen das im Gesamteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus in F._____ (act. 5/27/17). Die monatlichen Hypothekarzinsen betragen unbestrittenermassen Fr. 1'085.– für das Jahr 2016 bzw. Fr. 1'050.– ab dem Jahr 2017. Für die Nebenkosten setzte die Vorinstanz pauschal 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 2'750'000.– ein, was monatlich Fr. 2'300.– entspricht. Im Ergebnis berücksichtigte sie Wohnkosten für die Beklagte und C._____ von insgesamt Fr. 3'385.– für das Jahr 2016 und Fr. 3'350.– ab dem Jahr 2017, wovon sie knapp einen Drittel C._____ anrechnete (act. 4 E. 2.7.3.3. und E. 2.7.4.11.). 5.3.2. Der Kläger macht geltend, der für die Nebenkosten berücksichtigte Be- trag sei zu hoch. In den Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 seien jeweils Fr. 7'845.– pauschal als Nebenkosten deklariert worden. Aus den von der Beklag- ten im Verfahren eingereichten Belegen ergäben sich sodann nur Nebenkosten von monatlich Fr. 377.–. Darüber hinaus seien keine solchen ausgewiesen. Even- tuell werterhaltende Investitionen müssten von beiden Parteien beschlossen und bezahlt werden und seien nicht als Bedarfsposition bei der Beklagten zu integrie- ren. Es seien daher lediglich Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'427.– zu berück- sichtigen, wovon ein Drittel C._____ anzurechnen sei (act. 2 Rz. 23 ff.). 5.3.3. Die Beklagte entgegnet, die Liegenschaft sei 18-jährig und seit der Er- stellung weder baulich noch bezüglich der Geräte und Einrichtungen erneuert worden. Da in den vergangenen Jahren zu wenig für den laufenden Unterhalt in- vestiert worden sei, würden die künftigen Unterhaltskosten höher ausfallen. Die Anrechnung von 1% des Verkehrswerts sei angemessen. Daher brauche sie auch nicht nach weiteren Belegen zur Glaubhaftmachung ihrer Kosten zu suchen. Zu- dem bewohne der Kläger eine extrem teure Wohnung in Amsterdam, was unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zu beachten sei (act. 16/2 S. 6 f.). 5.3.4. Bei Liegenschaften im Eigentum einer der Parteien setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den Unterhaltskos- ten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, den öffentlich-rechtlichen Abgaben sowie den Aufwendungen für Heizungsenergie zu-
- 33 - sammen (Kreisschreiben, Ziffer III. 1.2.-1.3.). Sind die hierfür anfallenden Kosten nicht bekannt, müssen sie geschätzt werden. Die Vorinstanz griff dabei auf die doch eher grobmaschige Faustregel von 1% des Verkehrswertes zurück, obwohl diese in vielen Fällen unzutreffende Ergebnisse zeitigt (vgl. auch OGer ZH LY110031 vom 5. März 2013 E. III.3.1.2.). Die Vorinstanz übersieht dabei, dass der Kläger die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 2'300.– substantiiert bestritten hatte (vgl. Prot. Vi. S. 24 f. i.V.m. act. 5/39/1 sowie act. 5/49 Rz. 99 u. 166). Er verwies auf eine Rechnung der Gemeinde F._____, aus der hervorgeht, dass die Kosten für Energie, Netznutzung, Abgaben, Wasser und Abwasser für das Jahr 2016 Fr. 4'007.– betrugen, auf eine Prämienrechnung der Gebäudeversicherung von Fr. 249.60 pro Jahr sowie zwei Handwerkerrechnungen im Umfang von total Fr. 328.30 (act. 5/27/5–6 u. 9–10). Dies ergibt monatliche Auslagen von Fr. 380.–. Dem hielt die Beklagte einzig entgegen, pauschale Nebenkosten von einem Pro- zent des Liegenschaftswerts seien angemessen (vgl. Prot. Vi. S. 34). Sie begrün- dete dies weder näher, noch zeigte sie auf, weshalb die Berechnung des Klägers nicht zutrifft bzw. welche konkreten Kosten zusätzlich zu berücksichtigen wären. Damit gelang es ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass die 1%-Methode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Die Vorinstanz durfte daher nicht auf die Prozent- methode abstellen, sondern hätte die konkreten Zahlen zu prüfen gehabt. 5.3.5. Aus den eingereichten Steuererklärungen ergibt sich, dass in den ver- gangenen Jahren jeweils Fr. 7'845.– pauschal als Nebenkosten deklariert wurden (act. 5/17/15; act. 5/17/19; act. 5/27/20-23). Mit dem Kläger ist davon auszuge- hen, dass die Parteien sich für den Pauschalabzug entschieden haben, weil die- ser ihnen höhere Abzüge als die Einsetzung der effektiven Kosten ermöglichte (act. 2 Rz. 29). Im Pauschalabzug enthalten sind Ausgaben für den werterhalten- den Liegenschaftenunterhalt sowie die Betriebskosten einschliesslich Versiche- rungsprämien (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegen- schaften vom 13. November 2009). Diese Kosten beliefen sich somit auf maximal Fr. 653.– pro Monat. Steuerlich nicht abzugsfähig sind Auslagen für Heizung, Wasser und Kehricht, die bei Mietverhältnissen als Nebenkosten berücksichtigt werden. Aus den eingereichten Beilagen ist ersichtlich, dass die öffentlichen Ab-
- 34 - gaben für Wasser, Abwasser und Energie im Jahr 2016 rund Fr. 4'000.–, d.h. mo- natlich rund Fr. 334.–, betrugen (act. 5/27/5). Diese sind hinzuzurechnen. Damit ist von monatlichen Nebenkosten von rund Fr. 1'000.– auszugehen. Weitere Kos- ten wurden von der Beklagten nicht behauptet. Sie macht zwar geltend, es werde künftig vermehrter Unterhalt nötig sein (act. 12 Rz. 15; Rz. 17), dass die Auslagen über den Betrag von monatlich Fr. 653.– hinausgehen, hat die Beklagte aber nicht konkret dargelegt. Aufgrund der beschränkten Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen sind auch keine Rücklagen für längerfristig nötige Renovationen einzurechnen. Damit erscheint zumindest für die Dauer des Massnahmeverfah- rens die Berücksichtigung von Nebenkosten in der Höhe von rund Fr. 1'000.– an- gemessen. Demnach sind für das Jahr 2016 Wohnkosten von Fr. 2'085.– und ab dem Jahr 2017 solche von Fr. 2'050.– zu berücksichtigen, wovon ein Drittel, d.h. Fr. 680.– C._____ anzurechnen ist. Daran vermag auch der Einwand der Beklagten, der Kläger bewohne in Amsterdam eine (auch für Amsterdamer Verhältnisse) extrem teure Wohnung und es bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung, nichts zu ändern (act. 12 Rz. 21). Die Wohnkosten des Klägers sind belegt (act. 5/17/4). Erachtete die Beklagte die Wohnkosten als zu hoch, hätte sie diese anzufechten gehabt, was sie aber nicht tat (vgl. act. 16/2). Beiden Parteien sind die effektiven Kosten anzurechnen. Da die Beklagte keine höheren Nebenkosten glaubhaft machte, sind ihr keine höhe- ren Kosten anzurechnen. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor. 5.4. Der Bedarf von C._____ beträgt somit in den Phase 1 und 2 (1. Juli 2016 bis
31. Dezember 2017) Fr. 5'270.– und ab Phase 3 (1. Januar 2018 bis zum Ab- schluss des Scheidungsverfahrens) Fr. 5'190.–.
6. Bedarf Beklagte 6.1. Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf der Beklagten aus (act. 4 E. 2.7.4.11.):
- 35 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Grundbetrag CHF 1 '200.00 CHF 1 '200.00 CHF 1 '200.00 CHF 1 '200.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 2 '385.00 CHF 2 '350.00 CHF 2 '350.00 CHF 2 '350.00 Krankenkasse CHF 534.00 CHF 570.00 CHF 555.00 CHF 555.00 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 24.00 CHF 24.00 CHF 24.00 CHF 24.00 Versicherungen CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 Billag CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 120.00 CHF 120.00 CHF 120.00 Mobilitätskosten CHF - CHF - CHF - CHF 300.00 Auswärtige Verpflegung CHF - CHF - CHF - CHF 220.00 Steuern CHF 3 '000.00 CHF 2 '500.00 CHF 2 '500.00 CHF 3 '000.00 Total gerundet CHF 7 '330.00 CHF 6 '830.00 CHF 6 '820.00 CHF 7 '840.00 6.2. Unter dem Titel Grundbetrag führt die Beklagte aus, es stelle eine weitere Benachteiligung dar, wenn ihr nicht der höhere Grundbetrag für Alleinerziehende angerechnet werde. Auch aus diesem Grund müssten die für die Kinder anfallen- den Mehrkosten durch Zuweisung eines grösseren Anteils des Überschusses be- rücksichtigt werden (act. 16/2 S. 10 f.). Den angerechneten Grundbetrag rügt sie damit nicht. Dieser entspricht denn auch ihrem Antrag vor Vorinstanz (act. 5/37/6) sowie dem Kreisschreiben (Zusammenleben mit erwachsener Person ohne Haushaltsgemeinschaft Ziff. II./1.2.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden. Auf die Überschussverteilung ist nachstehend einzugehen (E. III./B.8.). 6.3. Was die vom Kläger angefochtenen Wohnkosten anbelangt, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beklagten sind zwei Drittel der gesamten Wohnkosten anzurechnen, was für das Jahr 2016 einem Betrag von Fr. 1'405.– und ab dem Jahr 2017 einem solchen von Fr. 1'370.– entspricht. 6.4.1. Die Beklagte macht weiter geltend, die Nutzung eines Fahrzeugs habe zum ehelichen Lebensstandard gehört. Es seien ihr daher entweder rückwirkend die vollen Mobilitätskosten anzurechnen oder aber es sei auch aus diesem Grund die Aufteilung des Überschusses im Verhältnis 2/3 für die Beklagte und 1/3 für den Kläger vorzunehmen. Im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien sei bei der Bemessung des anzurechnenden Betrags für Mobilität zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalte. Die Betriebskosten seien ausgewiesen und beliefen sich auf Fr. 1'727.– pro Monat. Seit Wegfall der Leasingraten und unter Berücksichtigung der Versicherung fielen monatlich Kosten von Fr. 934.– an. Bei Kosten von Fr. 0.70 pro km und einem
- 36 - Fahrweg von F._____ an den Flughafen Zürich von 26.5 km pro Weg bei 20 Ar- beitstagen pro Monat resultierten bei voller Erwerbstätigkeit Mobilitätskosten von Fr. 742.–. Ohne Anrechnung einer Arbeitstätigkeit sei ihr zumindest ein Betrag in der Höhe der Hälfte des vorgenannten Betrags anzurechnen (act. 16/2 S. 11 f.). 6.4.2. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für die Phasen 1–3 keine Mobi- litätskosten an, da die Beklagte keiner Erwerbstätigkeit nachging. Für die Phase 4 wurden bei voller Erwerbstätigkeit Fr. 300.– Mobilitätskosten berücksichtigt (act. 4 E. 2.7.4.8.). 6.4.3. Wird der Unterhalt anhand der Methode des erweiterten Existenzmini- mums mit hälftiger Überschussverteilung ermittelt, kann sich die Beklagte nicht einfach darauf berufen, dass sie während des ehelichen Zusammenlebens immer über ein Auto verfügt habe. Welche Aufwandpositionen in das erweiterte Exis- tenzminimum aufgenommen werden, ist eine Rechtsfrage. Gemäss Ziffer 3.4 lit. e der Richtlinien sind Kosten für ein Auto lediglich dann zu berechnen, wenn ein Au- to zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt wird. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Bereits deshalb entfällt eine Berücksichtigung von Mobilitätskosten in den Phasen 1–3. Hinzu kommt, dass die Beklagte entge- gen ihren Vorbringen (act. 16/2 S. 11) die Betriebskosten des Fahrzeugs vor Vor- instanz nicht belegte. Sie verwies einzig auf ihre eigene Bedarfsberechnung (act. 5/37/9) und den Leasingvertrag (act. 5/27/15). Die Bedarfsberechnung stellt eine blosse Parteibehauptung und keinen Nachweis von Mobilitätskosten dar. Die Leasingraten fielen mittlerweile weg und wurden gemäss Ausführungen der Be- klagten stets vom Kläger bezahlt (act. 16/2 S. 11 Rz. 11). Folglich hatte die Be- klagte diese Kosten ohnehin nicht zu tragen. Die Vorinstanz rechnete der Beklag- ten somit in den Phasen 1–3 zu Recht keine Mobilitätskosten an. Die Vorinstanz ging in der Phase 4 von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten als Flugbegleiterin aus. Die Beklagte macht zu Recht geltend, bei einer Anstellung als Flugbegleiterin aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein (vgl. act. 16/2 S. 12). Die Vorinstanz begründet tat- sächlich nicht, weshalb der Beklagten nur Fahrkosten in der Höhe von Fr. 300.– angerechnet werden. Gemäss Ziff. III./3.4. lit. e des Kreisschreibens können – je
- 37 - nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderlichen Kosten von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat in den Notbedarf aufgenommen werden. Angesichts des Arbeitswegs von täglich 53 km (2x 26.5 km) rechtfertigt es sich, bei voller Erwerbstätigkeit die maximalen Mobilitätskosten von Fr. 600.– in den Bedarf der Beklagten aufzunehmen. 6.5.1. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung der festgelegten, vom Klä- ger zu leistenden Unterhaltszahlungen und dem der Beklagten angerechneten hypothetischen Einkommen für die Phasen 1 und 4 von einer monatlichen Steu- erbelastung von Fr. 3'000.– und für die Phasen 2 und 3 von einer solchen von je- weils Fr. 2'500.– aus (act. 4 E. 2.7.4.10.). 6.5.2. Der Kläger berechnet die monatliche Steuerlast auf lediglich rund Fr. 1'000.– (act. 2 S. 12 ff.). Er reicht diesbezüglich eine detaillierte Steuerberech- nung ein. Die Beklagte macht geltend, es seien ihr durchwegs Fr. 3'000.– pro Monat anzurechnen (act. 16/2 S. 12 f.). 6.5.3. Steuerliche Verpflichtungen sind bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträ- gen grundsätzlich angemessen zu berücksichtigen (BGE 114 II 393 E. 4b). Im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens ist die steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (vgl. etwa OGer ZH LE170026 vom 6. November 2017, E. II.B.2.4.1.c., für das Eheschutzverfahren). Als Rechtsfrage von Amtes wegen zu beachten ist dabei, dass Steuerpflichtige ab der Steuerperiode, in der sie mündig werden, selbständig eingeschätzt werden (§ 52 Steuergesetz ZH). Der Kinderunterhalts- beiträge empfangende Elternteil muss diese nach Eintritt der Mündigkeit des Kin- des nicht mehr als Einkommen versteuern. Auch das Kind muss die Unterhalts- beiträge nicht versteuern. Auf der anderen Seite kann der Unterhaltsschuldner Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder von den steuerbaren Einkünften nicht mehr abziehen (vgl. BGer 2C_585/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.2.1.; vgl. Ziff. B.I.2.b Rz. 7 und B.I.3.c. Rz. 20 Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über Sozialabzüge und Steuertarife vom 7. April 2015; HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 72 Fn 90). Demnach ist der vom Kläger für C._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag ab der Steuerperiode 2017
- 38 - (d.h. ab Phase 2) weder der Beklagten noch C._____ als Einkommen anzurech- nen. Der Kinderabzug kann hingegen bis zum Abschluss der Erstausbildung gel- tend gemacht werden. 6.5.4. Ausgehend von den Einkünften der Beklagten aus den hier festzule- genden Unterhaltsbeiträgen (inkl. Anteil Bonus von ca. Fr. 20'000.– ab 2017), dem ihr anzurechnenden eigenen Erwerbseinkommen und dem aktenkundigen Eigenmietwert der Liegenschaft (Fr. 39'225.–; act. 5/17/16) sowie unter Berück- sichtigung der mutmasslichen Abzüge für Kinder, Unterhalt, Schuldzinsen und Versicherung (total Fr. 44'994.– bzw. Fr. 37'094.– [direkte Bundessteuer]), ergibt sich ein steuerbares Einkommen von ungefähr Fr. 195'000.– bzw. Fr. 200'000.– (direkte Bundessteuer) in Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016), Fr. 105'000.– bzw. Fr. 110'000.– in Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember
2017) Fr. 95'000.– bzw. Fr. 100'000.– in Phase 3 (1. Januar 2018 bis 30. Mai
2019) und Fr. 120'000.– bzw. Fr. 125'000.– in Phase 4 (ab 1. Juni 2019 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens). Dies führt gemäss Steuerberechnungsprogramm des Kantons Zürich zu einem durchschnittlichen monatlichen Steuerbetreffnis der Beklagten von total (Staats- und Gemeindesteuer plus direkte Bundessteuer) Fr. 3'100.– in Phase 1, Fr. 1'000.– in Phase 2, Fr. 800.– in Phase 3 und Fr. 1'300.– in Phase 4. 6.6. Der Bedarf der Beklagten präsentiert sich somit wie folgt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'405.00 CHF 1'370.00 CHF 1'370.00 CHF 1'370.00 Krankenkasse CHF 534.00 CHF 570.00 CHF 555.00 CHF 555.00 Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 24.00 CHF 24.00 CHF 24.00 CHF 24.00 Versicherungen CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 Billag CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 38.00 Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 120.00 CHF 120.00 CHF 120.00 Mobilitätskosten CHF - CHF - CHF - CHF 600.00 Auswertige Verpflegung CHF - CHF - CHF - CHF 220.00 Steuern CHF 3'100.00 CHF 1'000.00 CHF 800.00 CHF 1'300.00 Total gerundet CHF 6'450.– CHF 4'350.– CHF 4'140.– CHF 5'460.–
- 39 -
7. Bedarf Kläger 7.1. Die Vorinstanz ging beim Kläger von folgenden Bedarfszahlen aus (act. 4 E. 2.7.5.12.): 7.2.1. Der Kläger verlangt, es seien ihm Auslagen von insgesamt Fr. 240.– für Mobilität und auswärtige Verpflegung anzurechnen (act. 2 Rz. 52 f.). Die Be- klagte erachtet die Berechnung der Vorinstanz als korrekt (vgl. act. 16/2 S. 23). 7.2.2. Die Vorinstanz lehnte die Berücksichtigung von Berufsauslagen ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern solche anfielen oder vom Arbeit- geber mitfinanziert würden (act. 4 E. 2.7.5.9.). Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung führen. So führt er lediglich aus, aus den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass ihm Fahrzeugkosten nicht vollumfäng- lich erstattet würden. Die auswärtige Verpflegung werde ferner nicht vom Arbeit- geber übernommen (act. 2 Rz. 53). Er legt jedoch nicht dar, wo er vor Vorinstanz substantiiert behauptet und belegt hätte, welche Auslagen ihm monatlich tatsäch- lich entstehen. Was die auswärtige Verpflegung anbelangt, ist zudem darauf hin- zuweisen, dass ein Betrag von ca. Fr. 10.– pro Tag für das Mittagessen bereits im Grundbetrag enthalten ist, weshalb nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben, Ziffer III. 3.2.; ZR 84 Nr. 68). Auch solche Mehrkosten sind zu begründen und zu belegen. Diese folgen nicht einfach aus dem Umstand, dass gearbeitet wird. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt unbegründet. 7.3. Die Vorinstanz berücksichtigte Amortisationszahlungen für die Liegenschaft in F._____ im Bedarf des Klägers (act. 4 E. 2.7.5.11.). Die Beklagte bestreitet die Anrechnung der Amortisationszahlungen der Liegenschaft nicht, weshalb es da-
- 40 - bei bleibt. Sie beantragt aber, es sei festzuhalten, dass die seit der Klageeinrei- chung am 11. April 2017 bis zur Rechtskraft der Scheidung erfolgten Amortisati- onszahlungen der Hypothekarschulden güterrechtlich beiden Parteien je zur Hälf- te zustünden (act. 16/2 S. 13). Dieser Antrag betrifft das Güterrecht und ist im Rechtsmittelverfahren – wie die Beklagte selbst hervorhebt (vgl. act. 16/2 S. 2) – neu. Weshalb dieser Antrag nicht bereits vor Vorinstanz – allenfalls als Eventu- alantrag – gestellt werden konnte, legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Berufungsverfahren sind die Vorbringen jedenfalls verspätet und es erübrigen sich Weiterungen dazu (vgl. Art. 317 ZPO sowie hiervor E. II.1.). 7.4. Der von der Vorinstanz festgesetzte Bedarf des Klägers ist folglich für das Berufungsverfahren zu übernehmen.
8. Überschussverteilung 8.1. Die Vorinstanz sprach der Beklagten einen Anteil von 40% an einem allfälli- gen Überschuss zu. Sie erwog, volljährige Kinder seien bei der Überschussvertei- lung nicht mehr zu berücksichtigen, weshalb der Überschuss zwischen den Par- teien grundsätzlich hälftig aufzuteilen sei. Dabei sei die vom Kläger in Anbetracht seines Einkommens glaubhaft gemachte Sparquote von 10% abzuziehen und dem Kläger zuzuweisen (act. 4 E. 2.7.2.6. f.). 8.2.1. Der Kläger führt aus, die Sparquote sei von der Beklagten vor Vor- instanz nicht bestritten worden. Die Vorinstanz habe daher zu Recht eine Spar- quote von 10% abgezogen. Die hälftige Aufteilung des Restbetrags sei jedoch nicht sachgerecht. Hätte die Beklagte bereits im Sommer 2015 eine Erwerbstätig- keit aufgenommen, verbliebe jedem Ehegatten ein grösserer Anteil vom Über- schuss. Zudem entfalle die Rechtfertigung für die Überschussverteilung, wonach die den Haushalt führende Ehefrau ihren Anteil durch die Haushaltsführung zu Gunsten der Familie und des Ehemannes verdiene, weil der Kläger seit vielen Jahren im Ausland wohne und daher seinen Haushalt selbst habe führen müssen (act. 2 Rz. 19 ff.).
- 41 - 8.2.2. Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Sparquote sei nicht belegt. Sie wäre zudem durch die Mehrkosten des Getrenntlebens schon auf- grund der hohen Wohnkosten des Klägers in Amsterdam von Fr. 3'000.– pro Mo- nat aufgebraucht (act. 16/2 S. 9). Da beide Kinder noch zuhause lebten und sich einen hohen Lebensstandard gewöhnt seien, sei praxisgemäss 2/3 des Über- schusses der Beklagten und 1/3 dem Kläger zuzuweisen (act. 16/2 S. 8 ff.). 8.2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Sparquote vorab vom Überschuss abzuziehen und der verbleibende Überschuss hälftig zu teilen wäre. Die Vorinstanz zog die Sparquote indes vom Überschussanteil der Beklagten ab, was dazu führt, dass effektiv eine Sparquote von 20% berücksichtigt wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher bereits insofern fehlerhaft. Weiter übersieht die Vorinstanz, dass die unterhaltsverpflichtete Person, die eine Sparquote be- hauptet, hierfür die Beweislast trägt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Der Kläger machte im Rahmen einer Aufstellung seines effektiven Bedarfs eine Position "Sparquote (~ 3. Säule)" von Fr. 564.– geltend (act. 5/49 Rz. 200). Der Betrag wurde indes weder näher substantiiert noch wurden diesbezügliche Belege eingereicht. Den- noch schloss die Vorinstanz, aufgrund des Einkommens des Klägers sei eine Sparquote glaubhaft gemacht (act. 4 E. 2.7.2.7). Für die Berücksichtigung einer Sparquote braucht es aber – gerade im Rahmen der zweistufigen Berechnungs- methode, bei der die Lebenshaltung nicht konkret berechnet wird – mehr, als ein hohes Einkommen des Unterhaltsschuldners. Ein überdurchschnittliches Ein- kommen kann höchstens ein Indiz für eine Sparquote bilden. Allein daraus auf das Vorhandensein einer Sparquote zu schliessen, ist indes willkürlich (BGE 140 III 485 E. 3.5.2. f.). Da der Kläger – trotz Bestreitung durch die Beklagte (vgl. Prot. Vi S. 38) – keinerlei Angaben zur behaupteten Sparquote machte, kommt er sei- ner Substantiierungspflicht nicht nach. Die Berücksichtigung einer Sparquote ent- fällt damit. 8.3.1. Was die Überschussverteilung anbelangt ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Dass sie allenfalls bereits schon früher hätte arbeiten können, hat daher – entgegen der Auffassung des Klägers – keinen Einfluss auf die Überschussvertei-
- 42 - lung. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument des Klägers, die Rechtfertigung für die Überschussverteilung entfalle, da die Beklagte ihren Anteil nicht durch die Haushaltführung zu Gunsten der Familie und des Klägers "verdient" habe, weil er im Ausland gewohnt und gearbeitet habe. Der Kläger verkennt zunächst, dass sein Aufenthalt im Ausland und damit die Führung zweier Haushalte dem von den Parteien gewählten Familienmodell entsprach. Dabei hatte die Beklagte stets für die Haushaltführung und Kinderbetreuung besorgt zu sein. Etwas anderes wurde vom Kläger zumindest nicht behauptet. Entsprechend leistete die Beklagte ihren Beitrag an den Familienunterhalt durch Haushaltführung und Kinderbetreuung. Weiter übersieht der Kläger, dass bei der zweistufigen Berechnungsmethode eine Überschussverteilung erfolgt, damit beide Parteien ihren ehelichen Lebensstan- dard weiterführen können. Ein Anteil am Überschuss muss damit nicht "verdient" werden. Seine Argumente sind folglich unbehelflich. 8.3.2. Wie die Vorinstanz ausführte, ist der Überschuss grundsätzlich zwi- schen den Ehegatten hälftig aufzuteilen, ausser es sind minderjährige Kinder mit- zuberücksichtigen. Dann rechtfertigt sich eine abweichende Teilung (vgl. act. 4 E. 2.7.2.6. mit Verweis auf BGE 126 III 8, E. 3c). Für die Zeit bis zur Volljährigkeit von C._____ ist entsprechend eine Überschussverteilung im Verhältnis zwei Drit- tel zu einem Drittel vorzunehmen. Danach ist die hälftig Aufteilung des Über- schusses nicht zu beanstanden. Wie der Kläger zutreffend einwendet (act. 16/8 Rz. 27), hat die Beklagte keinerlei Betreuungsaufgaben mehr zu erfüllen. Sie be- gründet ihren Antrag denn auch damit, dass sie viele Extrakosten für die Kinder zu tragen hätte. So sei die auswärtige Verpflegung von C._____ viel teurer, er gehe monatlich zum Coiffeur, was bereits so viel koste, wie ihm als Grundbetrag angerechnet werde, und er treibe viel Sport (act. 16/2 S. 8). Einerseits wurden diese Ausgaben in keiner Weise näher substantiiert, anderseits wären solche Auslagen über das Sackgeld von C._____ zu finanzieren. Dass C._____ ein zu geringes Sackgeld angerechnet worden oder ihm persönlich ein Anteil am Über- schuss zuzuweisen sei, macht die Beklagte aber nicht geltend. Damit bleibt es bei der hälftigen Überschussverteilung ab der Volljährigkeit von C._____.
- 43 - 8.4. Der Kläger verlangt schliesslich eine Befristung der Überschussbeteiligung auf längstens zwei Jahre, d.h. bis zur Bonusausrichtung 2019 im Jahr 2020. Da- nach sei auf die Überschussbeteiligung wegen der langen Trennungsdauer und des Einbezugs der Regelung der Scheidungsfolgen zu verzichten (act. 2 Rz. 68). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen werden die Verhältnisse während der Dauer des Scheidungsverfahrens geregelt. Die Ehe besteht nach wie vor, ent- sprechend gilt der Grundsatz der ehelichen Solidarität und die Beklagte hat An- spruch auf Beibehaltung des gelebten Standards. Eine Befristung der Über- schussverteilung fällt damit ausser Betracht. Hinzu kommt, dass zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass sich das Scheidungsverfah- ren erheblich länger als bis Ende 2019 hinziehen wird (siehe hiervor E. III./A.4.).
9. Unterhaltsberechnung 9.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist grundsätzlich von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Einkommen Kläger CHF 26'186.– CHF 19'154.– CHF 19'450.– CHF 19'450.– Einkommen Beklagte CHF - CHF - CHF - CHF 2'900.– Einkommen C._____ CHF - CHF - CHF - CHF - Bedarf Kläger CHF 5'540.– CHF 5'140.– CHF 5'140.– CHF 5'140.– Bedarf Beklagte CHF 6'450.– CHF 4'350.– CHF 4'140.– CHF 5'460.– Bedarf C._____ CHF 5'270.– CHF 5'270.– CHF 5'190.– CHF 5'190.– Überschuss (gerundet) CHF 8'926.– CHF 4'394.– CHF 4'980.– CHF 6'560.– Anteil Beklagte CHF 5'950.– CHF 2'500.– CHF 2'490.– CHF 3'280.– (66.6% bis 31. Mai 2017, 50% ab 1. Juni 2017) 9.2. Der Kläger hat für C._____ vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 Unter- haltsbeiträge von Fr. 5'270.– und ab dem 1. Januar 2018 Fr. 5'190.– zu bezahlen. 9.3. Für die Beklagte resultieren gerundete Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'850.– (Fr. 4'350.– + Fr. 2'500.–) in Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017), Fr. 6'630.– (Fr. 4'140.– + Fr. 2'490.–) in Phase 3 (1. Januar 2018 bis 31. Mai
2019) und Fr. 5'800.– (Fr. 5'460.– + Fr. 3'280.– abzgl. Fr. 2'900.–) in Phase 4 (1. Juni 2019 bis Abschluss Scheidungsverfahren). In Phase 1 (1. Juli 2016 bis
31. Dezember 2016) resultierte ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 12'400.–, die Beklag- te verlangt in dieser Phase jedoch nur die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen
- 44 - in der Höhe von Fr. 11'070.– (act. 19 S. 1). Da der Unterhaltsanspruch der Ehe- gatten untereinander dem Dispositionsgrundsatz unterliegt, ist das Gericht – auch im Rechtsmittelverfahren – an die Parteianträge gebunden. Entsprechend sind der Beklagten für die Phase 1 Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'070.– zuzusprechen.
10. Bonusaufteilung / Mehrverdienstklausel 10.1. Die Vorinstanz erwog, da sämtliche familienrechtlichen Grundbedarfspositi- onen der Parteien und des Sohnes C._____ mit dem Einkommen der Parteien gedeckt werden könnten, habe der Kläger im Sinne der Überschussverteilung 40% eines allfälligen Bonus der Beklagten zukommen zu lassen (act. 4 E. 2.7.7.3 f.). 10.2. Unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Überschussverteilung verlangt der Kläger, die Beklagte sei höchstens mit 25% am Bonus zu beteiligen, befristet bis zum Bonusanspruch 2019 (act. 2 Rz. 62 mit Verweis auf Rz. 19 ff.; Rz. 68). Wie bereits ausgeführt, vermögen die Einwände des Klägers nicht zu überzeu- gen. Es kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. hiervor E. III./B.8.3.1.). 10.3. Auch die Beklagte beanstandet die vorinstanzliche Bonusaufteilung. Sie macht geltend, es liesse sich aufgrund der beim Kläger jährlich abgeänderten Lohnbestimmungen nicht ausschliessen, dass für das Jahr 2018 eine neue ver- tragliche Vereinbarung über das Erwerbseinkommen getroffen werde. Auch für die Bonusregelung sei eine neue Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Dem Klä- ger werde indes ein Fixlohn von Fr. 19'450.– angerechnet. Sämtliches über ein Fr. 233'400.– netto hinausgehendes Einkommen habe als Überschuss zu gelten und sei entsprechend der Überschussverteilung im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel auf die Parteien zu verteilen (act. 16/2 S. 22). 10.4. Die Beklagte verlangt eine Mehrverdienstklausel. Dieser Antrag ist im Beru- fungsverfahren neu und daher verspätet (siehe oben E. II./1.). Ohnehin übersieht die Beklagte, dass im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – anders als im Schei- dungsverfahren – keine dauerhafte Regelung zu treffen ist, sondern die Verhält-
- 45 - nisse einstweilen zu regeln sind. Daher ist grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Die von der Beklagten geltend gemachte mögliche Abänderung der Lohn- und Bonusbestimmungen ist rein hypothetisch. Auch des- halb entfällt die Berücksichtigung einer Mehrverdienstklausel. 10.5. Was die Verteilung des Bonus anbelangt, kann auf die Ausführungen zur Überschussverteilung verwiesen werden. Es liegen keine Umstände vor, welche eine andere als die hälftige Aufteilung des Bonus für die Dauer des Scheidungs- verfahrens aufdrängen würden. Die hälftige Aufteilung ist daher zu bestätigten. Eine Sparquote ist – wie erwähnt – nicht zu berücksichtigen (siehe hiervor E. III./B.8.2.3). C. Editionsbegehren
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Edition aller Kreditkartenabrech- nungen und Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezem- ber 2017. Sie erwog, die Edition der Kreditkartenabrechnungen falle unter die Auskunftspflicht eines Ehegatten im Sinne von Art. 170 ZGB. Aufgrund der erst- maligen Trennung der Parteien im Jahr 2012, und der Möglichkeit, dass für die Bemessung des gebührenden Unterhalts allenfalls der Zeitraum von ein bis zwei Jahren vor dem Jahr 2012 relevant sein könnte, erscheine die von der Beklagten geforderte Edition ab dem 1. Januar 2011 sachgemäss. Die Kreditkartenabrech- nungen dienten dazu, den aktuellen Bedarf des Klägers zu belegen und als Quer- kontrolle des Einkommens. Fliesse mehr ab als zufliesse, bestünden Verdachts- momente, dass nicht sämtliche Einkommensquellen offengelegt worden seien. Gerade weil der Kläger seine Leistungsfähigkeit bestreite, hätten sowohl das Ge- richt als auch die Beklagte ein Interesse an der Offenlegung der Kreditkartenab- rechnungen. Auch bei der Edition der Kontoauszüge gehe es darum, die Abflüsse und die Leistungsfähigkeit des Klägers zu belegen und in güterrechtlicher Hinsicht klare Verhältnisse zu schaffen. Das Editionsbegehren der Beklagten sei daher gutzuheissen (act. 4 E. 2.8.3.).
2. Der Kläger verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Editionsbegehrens der Beklagten (vgl. act. 2 Rz. 69 ff.). Auf die
- 46 - einzelnen Einwände des Klägers ist nicht näher einzugehen, zumal der vor- instanzliche Entscheid bereits aus folgenden Gründen aufzuheben ist: 3.1. Bedarf der Ehegatte Angaben über die wirtschaftliche Situation des andern Ehegatten, um seine unterhalts- und/oder güterrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, so ist zwischen der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken und der prozessualen Auskunft zu Beweiszwecken zu unterscheiden. Stützt sich der Ehegatte auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, kann er eine un- bezifferte Forderungsklage erheben und die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vornehmen (vgl. Art. 85 ZPO), oder er kann ein beziffertes Rechtsbegehren stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken bean- tragen. Nebst diesen prozessualen Möglichkeiten kann sich der Ehegatte auf sei- nen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB berufen. In einem ersten (separaten) Prozess kann er ein vollstreckbares Urteil über den Auskunfts- anspruch erstreiten (vgl. Art. 271 lit. d ZPO), um alsdann in einem zweiten Pro- zess die weiteren Rechtsbegehren zu substanzieren und beziffern. Er kann aber auch den Weg über die Stufenklage wählen und den materiellen Auskunftsan- spruch in einem Scheidungsbegehren mit Blick auf güter- oder unterhaltsrechtli- che Ansprüche, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sowie in einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmass- nahmen geltend machen (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1 m.H.a. BGer 5A_9/2015 E. 3.1, siehe auch ZR 89/1990 Nr. 46). 3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte stütze ihr Editionsbegehren auf den materiellen Auskunftsanspruch von Art. 170 Abs. 1 ZGB, ohne dies zu be- gründen (act. 4 E. 2.8). 3.3. Die Beklagte stellte vor Vorinstanz bezifferte Rechtsbegehren (vgl. act. 5/36 S. 1). Sie stellte zwar ein separates Rechtsbegehren für die Edition von Unterla- gen. Aus der Gesuchsbegründung geht indes hervor, dass sie die Edition der Kreditkartenabrechnungen und Bankauszüge verlangte, um die Leistungsfähigkeit des Klägers, die Übernahme der Unterhalts- und Studienkosten der Tochter durch den Kläger und die Verpflichtung des Klägers zur Stellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu belegen und sie stellte entsprechende Beweisofferten
- 47 - (act. 5/36 S. 2, S. 4, S. 6). Unter dem Titel "10. Edition von Unterlagen" führte die Beklagte (sinngemäss) aus, bei Bestreitung des Lebensstandards und des effek- tiven Einkommens habe der Kläger gestützt auf Art. 160 ZPO i.V.m. Art. 177 ZPO die vollständigen Abrechnungen aller Kreditkarten für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis heute sowie detaillierte Auszüge sämtlicher seiner Bankkonti zu edieren (act. 5/36 S. 6). Sie stützte ihr Editionsbegehren somit ausdrücklich auf prozessu- ale Editions- und Auskunftspflichten. Auch aus ihren Ausführungen anlässlich der Fortsetzung der Massnahmeverhandlung vom 12. Dezember 2017 geht nichts anderes hervor. Auch hier rief sie die zu edierenden Unterlagen als Beweismittel für die Höhe der Lebenshaltungskosten an (act. 5/67 Rz. 26, Rz. 28–30, Rz. 36). So führte sie aus, Bankunterlagen und Kreditkartenabrechnungen seien die übli- che Art und Weise, wie die Lebenshaltungskosten bewiesen werden können und die Beweisführung zum ehelichen Lebensstandard könne und müsse oft mit Hilfe der Edition von Unterlagen durch den Unterhaltsverpflichteten erfolgen, was vor- liegend genau verlangt werde (act. 5/67 Rz. 28, Rz. 30, Rz. 36). In ihrer Berufung bestätigte die Beklagte sodann, das Editionsbegehren gestellt zu haben, um die Höhe des Einkommens des Klägers und den von ihm betriebenen Lebensauf- wand nachzuweisen. Sie präzisiert, es sei eine Edition dieser Unterlagen vor dem Entscheid bezüglich der vorsorglichen Massnahmen gemeint gewesen, damit eben die korrekten Zahlen für die Bemessung des gebührenden Bedarfs und des Einkommens bereits für die vorsorgliche Regelung hätte zugrunde gelegt werden können (act. 16/2 Rz. 43). Die Edition der Unterlangen wurde somit in Bezug auf das Massnahmeverfahren verlangt und nicht, wie die Vorinstanz annahm, im Hin- blick auf das Scheidungsverfahren. Es ist somit von einem prozessualen Editi- onsbegehren zu Beweiszwecken für das Massnahmeverfahren auszugehen. Ein (auf Art. 170 ZGB gestütztes) Editionsbegehren für das Scheidungsverfahren im Hinblick auf nacheheliche Unterhalts- oder güterrechtliche Ansprüche stellte die Beklagte nicht. Der vorinstanzliche Entscheid erging somit in Verletzung der Dis- positionsmaxime und ist daher aufzuheben. Was das prozessuale Editionsbegehren anbelangt, verzichtete die Vorinstanz auf die Abnahme der von der Beklagten offerierten Beweismitteln. Dagegen wehrt sich die Beklagte – zu Recht – nicht. Die Lebenshaltungskosten der Parteien
- 48 - mussten nicht geprüft werden, da die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsme- thode anwandte, was von der Beklagten nicht beanstandet wird (vgl. hiervor E. III./B.1.4.). Das Einkommen des Klägers wurde durch Urkunden belegt (vgl. etwa act. 5/64/5 und act. 5/64/12). Die Beklagte beanstandete zwar die vor- instanzliche Einkommensberechnung, nicht aber das Abstellen auf die entspre- chenden Unterlagen. Auf die Edition der Unterlagen im Massnahmeverfahren wurde somit zu Recht verzichtet.
4. Die Beklagte beantragt im Zusammenhang mit dem Begehren um Verpflich- tung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beru- fungsverfahren die Edition diverser Unterlagen zur Ermittlung seines Einkommens (act. 16/2 S. 5). Da wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist bereits die Mittello- sigkeit der Beklagten zu verneinen, weshalb die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht geprüft werden muss. Entsprechend erübrigt sich die Edition von Unterlagen zum Einkommen des Klägers. Das Begehren ist abzuweisen bzw. die entspre- chenden Beweisofferten sind nicht abzunehmen. D. Prozesskostenvorschuss
1. Der Anspruch auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses ist gemäss obergerichtlicher Praxis in der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB begründet (vgl. OGer ZH PC150039 vom 21. September 2015 E. II.2 m.w.H.). Er geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. statt vie- ler BGE 142 III 36 E. 2.3 m.H.), wobei die Beurteilungskriterien dieselben sind wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Vorausgesetzt ist also zunächst, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Zusätzlich muss der Beistandsverpflichtete leistungsfähig sein, also in der Lage, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des Ehegatten zu übernehmen (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2; BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 41). Mittellosigkeit liegt dann vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des
- 49 - Grundbedarfs für sie und ihre Familie (sog. zivilprozessualer Notbedarf) notwen- dig sind. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen, also sowohl das Einkommen und das Vermögen als auch der notwendige Lebensun- terhalt (vgl. etwa. BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1). Bei der Berech- nung des notwendigen Bedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das unter Berücksichtigung der individuellen Umstände um gewisse Zuschläge (wie z.B. Steuern, Zusatzversicherungen etc.) zum zivilprozessualen Notbedarf zu erweitern ist (vgl. auch Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 18 und 41 f.). Resultiert aus dem Vergleich von Einkünften und Bedarf oder aus dem Vermögen ein Überschuss, ist dieser den mutmasslichen Prozess- kosten – also den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
– gegenüber zu stellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BK ZPO- Bühler, Art. 117 N 6). Zur Bejahung der Leistungsfähigkeit muss der Überschuss so gross sein, dass es möglich ist, die gesamten mutmasslichen Prozesskosten für ein weniger aufwändiges Verfahren innert einem Jahr bzw. für ein komplexe- res Verfahren innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten- vorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1).
2. Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte sei aktuell nicht in der Lage, ihren gebührenden Bedarf zu decken und verfüge über keinen Überschuss, den sie für die Deckung der Prozess- und Anwaltskosten verwenden könne (act. 4 E. 2.9.3.1.).
3. Der Kläger wendet dagegen ein, der Beklagten sei eine 40%-ige Über- schuss- bzw. Bonusverteilung zugesprochen worden und sie habe damit bis Mai 2018 Fr. 40'335.– zugesprochen erhalten, weshalb die Beklagte den Prozess ohne Weiteres finanzieren könne (act. 2 Rz. 82).
4. Die Beklagte wendet ein, die Berechnung des Klägers sei nicht zutreffend. Er habe in der Vergangenheit Unterhaltsleistungen erbracht, welche er an seine rückwirkend festgelegte Zahlungsverpflichtung in Anrechnung bringen werde. Es werde daher für die Vergangenheit kein ausreichender Kapitalbeitrag verbleiben,
- 50 - den sie für die Bezahlung der Prozesskosten für sich beanspruchen könne (act. 12 Rz. 39).
5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen der Vor- instanz bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht auf den gebührenden Bedarf, sondern auf den prozessrechtlichen Notbedarf abzustellen ist. Der prozessrechtli- che Notbedarf entspricht hier dem oben ermittelten (familienrechtlichen) Bedarf der Beklagten von Fr. 6'450.– (Phase 1), Fr. 4'350.– (Phase 2), Fr. 4'140.– (Phase
3) und Fr. 5'460.– (Phase 4). Dem Kläger ist zuzustimmen, dass der Beklagten aus den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen ein erheblicher Über- schuss verbleibt, welcher zur Finanzierung der Prozesskosten heranzuziehen ist. Es trifft zwar zu, dass der Kläger die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge mit den bereits geleisteten Beiträgen verrechnen können wird. Laut Beklagter bezahlte der Kläger aber bisher nur Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– pro Monat für sie und den Sohn C._____ und damit deutlich weniger, als die zuzusprechenden Unterhalts- beiträge. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger monatlich Fr. 10'000.– verrechnen könnte, bliebe der Beklagten ein Überschuss von Fr. 27'720.– (6 x Fr. 4'620.–) für Phase 1, von Fr. 25'440.– (12 x Fr. 2'120.–) für Phase 2 und von Fr. 30'940.– (17 x Fr. 1'820.–) für Phase 3. Damit stehen der Beklagten bis zum 1. Juni 2019 über Fr. 80'000.– sowie ein Bonusanteil von 50% zur Deckung der Prozesskosten zur Verfügung. Dies reicht bei weitem aus, um sowohl die Kosten des vorinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Gesuche der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses sind daher abzuweisen. IV.
1. Die Vorinstanz fällte in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO keinen Ent- scheid über die Prozesskosten (vgl. act. 4 E. 3), sodass diesbezüglich nichts zu regeln ist. Über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens ist hingegen nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden.
- 51 -
2. Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 2; § 4 Abs. 1–3 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz der Berufungsanträge zum vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufungsanträge des Klägers weichen bei einer mutmasslichen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von ca. einem Jahr im Umfang von ca. Fr. 150'000.– vom vorinstanzlichen Entscheid ab, die An- träge der Beklagten im Umfang von ca. Fr. 140'000.–. Ausgehend davon und in Anwendung von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1–3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
3. Der Kläger unterliegt hinsichtlich der Befristung der Unterhaltsbeiträge und der Befristung der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft. Die Beklagte unterliegt in Bezug auf ihre Begehren um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses und ihrer Editionsbegehren. Beide Parteien obsiegen so- dann hinsichtlich gewisser Einkommens- und Bedarfsposition, was im Ergebnis dazu führt, dass sie auch in Bezug auf die zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge in etwa in gleichem Masse obsiegen bzw. unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Gerichtsgebühr je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen.
2. Das Editionsbegehren der Beklagten für das Berufungsverfahren wird ab- gewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 52 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden die Disposi- tiv-Ziffern 3–7 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Kläger wird verpflichtet, während der Dauer des Verfahrens für seinen Sohn C._____, geb. tt. Mai 1999, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Famili- enzulagen, zu bezahlen:
a) Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016): CHF 5'270.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)
b) Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017): CHF 5'270.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)
c) Phase 3 (ab 1. Januar 2018 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens): CHF 5'190.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)
d) Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1 bis 3 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt monatlich eheliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen:
a) Phase 1 (1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016): CHF 11'070.–
b) Phase 2 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017): CHF 6'850.–
c) Phase 3 (ab 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019): CHF 6'630.–
- 53 -
d) Phase 4 (ab 1. Juni 2019 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens): CHF 5'800.–
e) Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1 bis 4 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats. Erzielt der Kläger nach dem 1. Januar 2018 einen Bonus (inkl. Vergütung für das Jahr 2017), so ist er verpflichtet, 50% des ausbezahlten Nettobonus der Beklagten innerhalb von 30 Tagen nach Auszahlung zukommen zu lassen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten jeweils bis Ende April eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen (inkl. Bonus) zukommen zu lassen.
5. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
a) Einkommen − Kläger (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen):
- 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 26'186.–
- 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 19'154.–
- ab 1. Januar 2018 CHF 19'450.– − Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen):
- 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 0.–
- 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 0.–
- 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019: CHF 0.–
- ab 1. Juni 2019: CHF 2'900.– − Sohn C._____ (alle Phasen): CHF 0.–
b) Familienrechtlicher Grundbedarf − Kläger:
- 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 5'540.–
- ab 1. Januar 2017: CHF 5'140.– − Beklagte:
- 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 6'450.–
- 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 4'350.–
- 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019: CHF 4'140.–
- ab 1. Juni 2019: CHF 5'460.–
- 54 - − Sohn C._____:
- 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017: CHF 5'270.–
- ab 1. Januar 2018: CHF 5'190.–
6. Das Editionsbegehren der Beklagten wird abgewiesen.
7. Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses von CHF 15'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen." Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und die Verfügung des Be- zirksgerichtes Meilen bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit seinem Kostenvor- schuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am: