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LY180017

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-11-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2008 (Urk. 6/1A). Mit Eingabe vom 12. September 2014 hatte die Klägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Klägerin) ein Eheschutzverfahren beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen anhängig gemacht (Urk. 6/22/1). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26. April 2016 als zufolge Rückzugs des Ge- suchs erledigt abgeschrieben (Urk. 6/22/121). Gleichentags machte die Klägerin vor Vorinstanz ein Scheidungsverfahren anhängig. Sie stellte verschiedene An- träge zur Regelung der Nebenfolgen. Gleichzeitig ersuchte sie um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wur- de C._____ und D._____ Dr. iur. Z._____ als Prozessbeistand im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/21). Die Knaben wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Ob- hut der Klägerin gestellt. Dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Zudem wurde eine Be- suchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. Urk. 6/92 S. 6f.; Urk. 6/100 S. 3). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfü- gung vom 13. April 2017 wurde festgestellt, dass die Urkunden 6/29/44-46, 6/29/48-53, 6/29/61 und 6/107/12/1-2 als Beweismittel nicht zu beachten sind (Urk. 6/136). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 4ff.). Mit der eingangs angeführten Verfügung vom 26. März 2018 wurden die vom Beklag- ten an C._____ und D._____ sowie die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeiträge geregelt (Urk. 2).

E. 2 Der Beklagte hat gegen den Entscheid der Vorinstanz fristgerecht Beru- fung erhoben (Urk. 1; Urk. 6/188/1). Er hat die eingangs erwähnten Anträge ge- stellt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 wurde der Berufung für die bis und mit Ende

- 12 - April 2018 geschuldeten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge die aufschie- bende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das entsprechende Gesuch des Beklag- ten abgewiesen (Urk. 10). Die Berufungsantwort datiert vom 4. Juni 2018 (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wurde der Antrag der Klägerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung für die rückwirkend geschuldeten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit Ende April 2018 abgewiesen (Urk. 17). Die weiteren Eingaben der Parteien sowie der Verfahrensbeteiligten wurden je den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 18; Urk. 21-31/1-2).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzuset- zen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskos- ten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddispositiv festzusetzen (Kriech, DIKE-ZPO-Komm, Art. 238 N 8). Die Bemessung der Entschädigung ist bundes- rechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kin- desvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands des Kin- desvertreters und der Schwierigkeit des Falls die von ihm geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 933.60 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 32 und Urk. 33) als angemessen. Da im Berufungsverfahren auch Kinderunterhaltsbeiträge zu behandeln waren und die Parteien mit Bezug auf die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Klägerin in etwa je zur Hälfte unterlie- gen, erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahren von total Fr. 7'933.60 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie werden vorab aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Klägerin Rechnung gestellt. Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 3'033.20 zurück- zuerstatten.

E. 2.2 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

- 69 - Es wird beschlossen:

E. 2.2.1 Der Beklagte wendet ein, dass wer eine einstufig-konkrete Unterhalts- berechnung verlange, die Zahlen aus der korrekten Referenzperiode vortragen müsse. Werde nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht, sei für alle unbelegten Positionen einzig mit einem einfachen Grundbetrag zu rechnen. Eventualiter könnten zugunsten der Klägerin die Zahlen des ersten Halbjahres 2013, d.h. der

- 39 - Phase vor der offiziellen Ankündigung des Scheidungswunsches, auf das Jahr 2013 hochgerechnet bzw. auf den Monat herunter gebrochen und als Basis für die Berechnung des Lebensstandards während der Dauer des (ungetrübten) Zu- sammenlebens genommen werden (Urk. 1 S. 32).

E. 2.2.2 Die Klägerin hat vor Vorinstanz basierend auf der einstufig-konkreten Methode für sich und die Kinder einen Bedarf von gesamthaft Fr. 28'084.05 (ohne Steuern) behauptet (Urk. 6/1 S. 5f.). Sie hat zu den geltend gemachten Bedarfs- positionen für das Jahr 2013 die im Einzelnen getätigten Ausgaben unter Nen- nung des Datums, Empfängers, Ortes, Betrages und der benutzten Kreditkarte angegeben (beispielsweise 15.1.2013, Confiserie …, Zürich, Fr. 30.20, … Visa Gold; vgl. Urk. 6/1 S. 12). Sodann wurden teils weitere, erläuternde Ausführungen gemacht (vgl. beispielsweise Urk. 6/1 S. 13). Als Beweismittel hat die Klägerin insbesondere auf die Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2013 (Urk. 6/3/21/1-

12) und die Auszüge von der Raiffeisenbank (Urk. 6/3/22 = Urk. 6/29/9/1-12; vom 1.1.2012 bis 11.9.2014) verwiesen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Urk. 6/28) reichte die Klägerin dann mitunter auch die Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2012 ins Recht (Urk. 6/29/8/1-12). Fehl geht der Beklagte, wenn er kritisiert, die Vorinstanz habe teils in "unglaublicher Akribie" Kleinstpositionen der Klägerin zu- sammengestellt und so den Grundsatz der unbeschränkten Untersuchungsmaxi- me einseitig zugunsten einer Partei ausgelebt (vgl. Urk. 1 S. 35). Die Klägerin hat in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflichten in ihrer Schrift "Tabellen" zu den getä- tigten Auslagen aufgestellt (vgl. Urk. 1 S. 25ff.; Einkauf Lebensmit- tel/Haushaltsbedarf) und die Vorinstanz hat anhand der genannten Beweismittel (Urk. 6/3/21/1-12 = Urk. 6/29/9/1-12; Urk. 6/3/22) überprüft, ob diese Listen glaubhaft erscheinen (Urk. 2 S. 42ff.). Dies entspricht der gesetzlich vorgeschrie- benen Vorgehensweise.

E. 2.2.3 Vorliegend wird der gebührende Bedarf der Klägerin und der Kinder gestützt auf die Monate Juli 2012 bis und mit Juni 2013 zu ermitteln sein. Für das zweite Halbjahr 2012 hat die Klägerin keine konkreten Behauptungen aufgestellt, hingegen liegen ihre diesbezüglichen Kreditkartenabrechnungen sowie die Aus- züge der Raiffeisenbank im Recht (Urk. 6/3/22; Urk. 6/29/8/6-12), womit die Be-

- 40 - träge daraus ermittelt werden können. Wie bereits dargelegt, besteht vorliegend keine Veranlassung dazu, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime einzu- schränken (vgl. vorne III./E. 3.2.). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung können auch bei der einstufig-konkreten Berechnungsme- thode gewisse Pauschalisierungen vorgenommen werden. Sodann kann von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie für sämtliche Behauptungen (vollständi- ge) Quittungen oder Kreditkartenauszüge vorlegt (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 2 S. 29). Hingegen liegt die Beweislast für ih- ren und den Bedarf der Kinder nach wie vor bei der Klägerin.

3. Unangefochten blieben die Positionen Krankenkasse (KVG/VVG) der Klägerin von Fr. 687.– und der Söhne von je Fr. 115.–, Selbstbehalt/Franchise von Fr. 42.– und je Fr. 20.– und Kommunikation von Fr. 95.– und je Fr. 60.–. Wei- ter sind im Bedarf der Klägerin Fr. 38.– für die Billag und Fr. 43.– für die Haft- pflicht- und Hausratsversicherung einzusetzen (Urk. 1 S. 31; Urk. 2 S. 31). 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Klägerin und den beiden Kindern je einen Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'875.– pro Monat, damit total Fr. 5'625.– (Urk. 2 S. 32f.). Der Beklagte beantragt die Reduktion der Positi- on auf Fr. 3'180.–. Es seien bei der Klägerin Fr. 1'590.– und bei den Söhnen je Fr. 794.– einzusetzen (vgl. Urk. 1 S. 31 und S. 32f.). 4.2. Die Klägerin lebt mit den beiden Kindern seit der Trennung in einer 5-Zimmerwohnung (Urk. 3/2). Der Mietzins beträgt Fr. 2'958.– (Urk. 3/2; Urk. 3/4). Für die Garage bezahlt die Klägerin Fr. 180.– pro Monat (Urk. 3/3, Urk. 3/4). Es sind Gesamtkosten von Fr. 3'138.– belegt. Weiter sind Stromkosten von Fr. 40.– pro Monat glaubhaft (vgl. Urk. 3/6/5). Diese Beträge hat die Klägerin vor Vorin- stanz geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 5, insbesondere Urk. 6/115 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 32) besteht keine Veranlassung dazu, auch bei der Klägerin und den Kindern einen (fiktiven) Wohnkostenanteil von Fr. 7'500.– (vgl. Urk. 2 S. 32f., wobei die Vorinstanz dann effektiv nur total Fr. 5'625.– berücksichtigte) einzusetzen. So gab die Klägerin anlässlich ihrer Be- fragung an, die Wohnung selbst ausgesucht zu haben (Prot. Vi S. 60). Damit sind unter der Position Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) total Fr. 3'178.– einzusetzen.

- 41 - Hiervon sind zwei Drittel (Fr. 2'118.–) im Bedarf der Klägerin und je ein Sechstel (Fr. 530.–) bei C._____ und D._____ zu berücksichtigen.

E. 2.3 Die Ehe der Parteien war lebensprägend (Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 9). Sie heirateten im Jahre 2004. Die Kinder der Parteien kamen im Jahre 2008 zur Welt. Die Klägerin arbeitete während der Ehe nie. Sie ging somit auch während der Zeit, als die Parteien noch keine Kinder hatten, keiner Erwerbstätigkeit nach. Nach der Geburt von C._____ und D._____ stand ihr eine Vollzeit-Nanny zur Ver- fügung (vgl. hinten III./E. C. 16.1.). Die bis zur Trennung langjährig gelebte Auf- gabenteilung sah somit die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Klägerin nicht vor. Dies behauptet der Beklagte denn auch nicht. Sodann lebten und - was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - leben die Parteien nach wie vor in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Klägerin im Rahmen der vorsorglichen Massnah- men ein höheres Arbeitspensum als 50% angerechnet werden müsste. Dies gilt selbst dann, wenn ihr die Bewältigung eines höheren Pensums aufgrund der Tat- sache, dass die Kinder derzeit eine Tagesschule besuchen, zeitlich möglich sein sollte. Entsprechend müssen die umstrittenen Schulzeiten nicht näher abgeklärt werden (vgl. Prot. Vi S. 54; Urk. 6/28 S. 25). Die Rüge des Beklagten ist unbe- gründet. Es ist der Klägerin sowohl mit Bezug auf den Betreuungs- als auch den Ehegattenunterhalt ein Arbeitspensum von 50% anzurechnen.

- 24 -

E. 3 Der Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– geleistet (Urk. 5; Urk. 7). 4.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

- 13 - (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu er- füllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehal- ten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). Die Ausübung des sogenannten freiwilligen Replik- rechts dient nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vor- zutragen (BGE 142 III 413 4. 2.2.4). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismit- tel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, vorliegend also bezüglich der Kinderunterhaltsbei- träge. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Wer sich – ausserhalb der unbeschränkten Untersuchungsmaxime – auf neue Tatsa- chen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_456/2016 vom 28.10.2016, E. 4.1.1). Die diversen Einwendungen der Partei- en, es würden unzulässige Noven vorgebracht (vgl. z.B. Urk. 21 S. 17ff.), sind da- her von Vorneherein nicht zu hören, insoweit die geltend gemachten Tatsachen unter den Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime fallen.

E. 3.1 Gemäss Beklagtem hat sich sein Einkommen im Jahre 2016 auf Fr. 26'073.– pro Monat belaufen. Ab dem Jahre 2017 sei von Einkünften von Fr. 27'277.– pro Monat auszugehen (Urk. 1 S. 23).

E. 3.2 Die Klägerin berief sich vor Vorinstanz darauf, das Einkommen des Be- klagten sei anhand "seines Aufwandes einzuschätzen" (Urk. 6/1 S. 43). In der Be- rufungsantwort (Urk. 14) äussert sich die Klägerin auf den Seiten 8 bis 17 zu den

- 29 - "undurchschaubaren" Firmenkonstrukten des Beklagten, den vom Beklagten bis Ende April 2018 geleisteten Unterhaltszahlungen und zu dessen (angeblich) ex- zessivem Ausgabeverhalten. Eine Auseinandersetzung mit der von der Vorin- stanz vorgenommenen Einkommensberechnung fehlt hingegen weitestgehend, weshalb auf diese Ausführungen nur insoweit einzutreten ist, als damit konkrete - von der Vorinstanz nicht berücksichtigte, weitere - Einkünfte des Beklagten be- hauptet werden (vgl. vorne I./E. 4.1.). Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid kann auch den Ausführungen in der Eingabe vom

E. 3.3 Dem Beklagten wurden die von Rechtsanwalt Y2._____ eingereichten Unterlagen vorgehalten. Er beantwortete die zu den jeweiligen Dokumenten ge- stellten Fragen (vgl. Prot. Vi S. 103ff.). Folglich konnte er die neu eingereichten Urkunden einsehen und dazu Stellung nehmen. Seinem Rechtsvertreter war so- dann im Anschluss an die Befragung die Möglichkeit zur Stellung von Ergän- zungsfragen eingeräumt worden (vgl. Prot. Vi S. 145). Eine Gehörsverletzung kann somit nur darin gesehen werden, dass dem Beklagten unter Berücksichti- gung der Tatsachen, dass er anlässlich der Verhandlung davon überrascht wurde, dass die Klägerin einen zweiten Anwalt beigezogen hatte, und er mit zahlreichen neuen Unterlagen konfrontiert wurde, das Recht hätte eingeräumt werden müs- sen, im Nachgang zur Befragung noch schriftlich zu den gemachten Aussagen und den neu eingereichten Dokumenten Stellung zu beziehen. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz eine Gehörsverletzung darstellen würde, wäre diese nicht als

- 17 - schwerwiegend zu qualifizieren. Die Berufungsinstanz kann sowohl den Sachver- halt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Sodann können gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Anwendungsbereich der unbeschränk- ten Untersuchungsmaxime in der Berufung uneingeschränkt Noven vorgebracht werden (vgl. vorne I./E. 4.2.). Der Beklagte hat denn in der Berufungsbegründung (soweit von Relevanz) zu seinen anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2017 gemachten Aussagen Stellung bezogen und die dazumal neu eingereichten Unterlagen kommentiert (vgl. Urk. 1 S. 23ff.). Eine allfällige Verletzung des recht- lichen Gehörs ist als geheilt anzusehen. Die Rüge des Beklagten ist unbegründet.

4. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten vor. Der Hauptberufungsantrag ist abzuweisen. Nachfolgend sind die Eventualanträge zu prüfen. III.

1. Umstritten ist die Höhe der vom Beklagten ab dem 27. April 2016 zu zah- lenden Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz berechnete die Beiträge nach der einstufigen Methode, d.h. anhand der konkret berechneten Le- benshaltung. Die Wahl der Berechnungsmethode blieb unangefochten (Urk. 1 S. 12; Urk. 14). Dabei stellt der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Lebens- standard den Massstab für die Bemessung des (maximalen) gebührenden Unter- halts dar. Er ist als Basis für die Unterhaltsberechnung beizuziehen, soweit die Einkommensverhältnisse beider Parteien und die trennungsbedingten Mehrkosten dies zulassen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 10; Urk. 2 S. 9ff., insbesondere S. 11f.). Die Vorinstanz ging bei der Klägerin von einem (hypothetischen) Einkommen ab dem

1. Oktober 2018 von Fr. 2'000.– netto für ein 50% Pensum aus (Urk. 2 S. 16). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten setzte sie für das Jahr 2017 auf mindestens Fr. 37'331.26 pro Monat fest (Urk. 2 S. 29). Für das Jahr 2014 sah die Vorinstanz Einkünfte von Fr. 67'809.71 und für das Jahr 2016 von Fr. 39'903.29 pro Monat als glaubhaft an (Urk. 2 S. 24). Den Bedarf der Klägerin berechnete die Vorin- stanz bis und mit Juli 2017 mit Fr. 18'275.– und hernach mit Fr. 18'075.–. Bei

- 18 - C._____ wurde bis und mit Juli 2017 von einem Bedarf von Fr. 5'614.– und ab August 2017 von Fr. 5'010.– ausgegangen. Der Bedarf von D._____ wurde bis und mit Juli 2017 auf Fr. 5'154.– festgesetzt und hernach ebenfalls auf Fr. 5'010.– (Urk. 2 S. 32). Den Bedarf des Beklagten hat die Vorinstanz nicht berechnet. Den gesamthaft vom Beklagten zu leistenden Unterhalt von Fr. 29'043.– bis und mit Juli 2017 und von Fr. 28'095.– ab August 2017 hat die Vorinstanz zufolge des vom Beklagten im Jahre 2017 gegenüber dem Zeitpunkt der Trennung erzielten geringeren Einkommens um 25% auf Fr. 21'782.– bzw. Fr. 21'071.– reduziert (Urk. 2 S. 56). Basierend auf diesen Zahlen sprach sie die eingangs angeführten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge zu. Der Beklagte beantragt mit seinem Eventualantrag die Herabsetzung der Beiträge. Umstritten sind die Leistungsfä- higkeit der Klägerin und des Beklagten sowie die Höhe der berücksichtigten Be- darfe.

2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Massnahme- verfahren die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss an- wendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 7). Das Verfahren ist summarischer Na- tur und die tatsächlichen Verhältnisse sind lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2 S. 8). Betreffend die Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersu- chungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht er- forscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es gilt die un- eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Bezüglich der persönlichen Unterhaltsbei- träge gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO). Da Ehegatten- und Kinderunter- haltsbeiträge mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bil- den, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien jedoch vollum- fänglich. Da sich die Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen abzüglich dem eige- nen Bedarf berechnet, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime für beide Kriterien. Sodann richtet sich die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge nicht nur nach der Leistungsfähigkeit der Eltern, sondern insbesondere auch nach deren Lebensstellung (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB). Insoweit sind in Fällen, in welchen

- 19 - Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen sind, auch die Bedarfspositionen der Par- teien von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gedeckt, da sie für die Bestimmung des gelebten Lebensstandards und damit der Lebensstellung der Parteien massgebend sind. Daraus resultiert, worauf der Beklagte zu Recht hin- weist (Urk. 1 S. 9), dass die (uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime auch zu- gunsten des Pflichtigen gilt (OG ZH LY160030 vom 31.3.2017, B./E. 5.).

E. 5 Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wird Dispositivziffer 6 (Abweisung Editionsbegehren Klägerin; Urk. 2 S. 66). Die Rechtskraft dieser Dis- positivziffer ist vorzumerken. Die Indexklausel (Dispositivziffer 5) wurde (sinnge- mäss) angefochten (Urk. 1 S. 41).

E. 5.1 Die Klägerin machte vor Vorinstanz unter dem Titel öffentliche Ver- kehrsmittel Fr. 25.– (Urk. 6/1 S. 15f.) und zusätzlich Fr. 600.– Mobilitätskosten geltend (Urk. 6/1 S. 9ff.). Sie sei mit zwei Kindern auf ein Auto angewiesen. Der Beklagte stelle ihr derzeit einen auf ihn eingelösten Dodge Durango zur Verfü- gung. Dieses Fahrzeug habe sie schon bis zum Februar 2014 gefahren (Urk. 6/1 S. 9ff.). Die auf Fr. 630.– aufgerundeten Kosten verteilte die Klägerin je zu einem Drittel (Fr. 210.–) auf sich und die beiden Söhne (Urk. 6/115 S. 4). Die Vorinstanz sah Parkplatzgebühren von Fr. 180.– sowie Auslagen von Fr. 395.– pro Monat als belegt an. Sie erwog weiter, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hausangestellte ab und zu getankt habe, rechtfertige es sich, der Klägerin Mobili- tätskosten von Fr. 600.– pro Monat anzurechnen. Darüber hinaus anfallende Re- paraturkosten, Pneuwechsel etc. seien vom Grundbetrag zu decken (Urk. 2 S. 34f.).

E. 5.2 Der Beklagte beruft sich vorab darauf, es sei mangels genügender Mit- wirkungspflicht bei der Klägerin einzig ein Grundbetrag einzusetzen (Urk. 1 S. 33). Dem kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden (vgl. vorne III./E. C.2.2.1.ff.). Wei- ter beantragt er, es seien gestützt auf die für das erste Halbjahr 2013 belegten Auslagen bei der Klägerin Fr. 106.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 31 und 33). Wie bereits dargelegt, ist nicht allein auf die Belege des ersten Halbjah- res 2013 abzustellen (vgl. vorne III./E. C.2.2.3.).

E. 5.3 Entgegen den Behauptungen des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 34) hat die Klägerin bereits während des Zusammenlebens öffentliche Verkehrsmittel be- nutzt. Vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ergeben sich belegte Ausgaben von total Fr. 341.40 (23.8.2012 Fr. 72.– [Urk. 6/29/8/8], 28.9.2012 Fr. 36.– [Urk. 6/29/8/10], 28.9.2012 Fr. 6.40, 23.10.2012 Fr. 79.– [Urk. 6/29/8/11], 29.12.2012 Fr. 56.– [Urk. 6/29/9/1], 12.1.2013 Fr. 49.80 [Urk. 6/29/9/2], 28.1.2013 Fr. 35.60 und 22.4.2013 Fr. 6.60 [Urk. 6/29/9/5]). Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 25.– pro Monat glaubhaft.

- 42 - 5.4.1. Ein Fahrzeug hat unbestrittenermassen zum Lebensstandard der Par- teien gehört. Die Klägerin fuhr einen Dodge Durango, welcher dem Beklagten ge- hörte und auf ihn eingelöst war. Sie hat dem Beklagten das Fahrzeug am 23. Mai 2018 zurückgegeben. Es erscheint glaubhaft, dass der Beklagte bis zur Retour- nierung des Fahrzeuges dessen Versicherungsprämie und die Strassenverkehrs- abgaben bezahlt hat. Weiter bezahlte der Beklagte die Reparaturen und die Kos- ten für den Service (vgl. Urk. 6/1 S. 11f.; Prot. Vi S. 75). Im Bedarf der Klägerin sind somit für die Zeit von April 2016 bis und mit Ende Mai 2018 nur die effektiv angefallenen Kosten für Benzin, Parkgebühren etc. zu berücksichtigen. Diese Kosten belaufen sich für das erste Halbjahr 2013 auf anerkannte Fr. 544.10 (Urk. 2 S. 34f.; Urk. 1 S. 33). Vergessen gingen die Auslagen vom 4. Januar 2013 von Fr. 11.– (Urk. 6/29/9/1). Für das zweite Halbjahr 2012 sind total Fr. 274.55 (25.7.2012 Fr. 28.– [Urk. 6/29/8/8], 25.8.2012 Fr. 19.40, 27.8.2012 Fr. 5.–, 4.9.2012 Fr. 11.–, 19.9.2012 Fr. 36.15, 10.10.2012 Fr. 23.– [Urk. 6/29/8/10], 10.11.2012 Fr. 147.– und 26.11.2012 Fr. 5.– [Urk. 6/29/8/12]) glaubhaft und damit zu berücksichtigen. Vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ergeben sich total Fr. 829.65 (Fr. 544.10 + Fr. 11.– + Fr. 274.55) bzw. Fr. 69.15 pro Monat. Zu be- achten ist jedoch, dass das Fahrzeug der Klägerin vor der Trennung der Parteien im Sommer 2013 regelmässig vom Hausangestellten aufgetankt wurde (vgl. Prot. Vi S. 61 und 75). Zudem wurde für die Reisen nach Frankreich etc. wohl das Fahrzeug des Beklagten benutzt. So finden sich in den Kreditkartenabrechnungen der Klägerin vor dem Juli 2013 kaum Auslagen für Benzin. Dies änderte sich nach der Trennung (vgl. Urk. 2 S. 34f.). Gestützt auf diese Zahlen erscheint es ange- messen, bei der Klägerin rund Fr. 200.– pro Monat für Benzin einzusetzen. Die restlichen Ausgaben sind mit Fr. 50.– pro Monat zu veranschlagen, womit ein Be- trag von Fr. 250.– pro Monat als angemessen erscheint. Hingegen erscheinen damit sämtliche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug glaubhaft gemachten Aus- lagen als gedeckt. Die Kosten von Fr. 180.– pro Monat für die Miete der Garage wurden bereits bei der Bedarfsposition Wohnkosten berücksichtigt. Von den Fr. 250.– sind Fr. 170.– bei der Klägerin und je Fr. 40.– bei den Söhnen einzuset- zen.

- 43 - 5.4.2. Ende Mai 2018 gab die Klägerin den Dodge Durango dem Beklagten zurück. Entsprechend hat sie ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf die für ein Fahr- zeug anfallenden Kosten. Die Klägerin macht hierfür einen Betrag von Fr. 600.– geltend (Urk. 14 S. 43). Es blieb unbestritten und ist belegt, dass der Beklagte ihr zuvor diesen Betrag von den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen für die Benüt- zung des Dodge Durango abgezogen hat (vgl. Urk. 1 S. 43; Urk. 16/1; Urk. 21 S. 20). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den vorangehend berechne- ten Ausgaben von Fr. 250.– die Versicherungsprämien und die Strassenver- kehrsabgaben von (für den Dodge Durango) total Fr. 299.30 (Urk. 6/3/7+8) nicht berücksichtigt wurden und auch allfällig anfallende Leasingraten einzuberechnen sind, erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 600.– pro Monat als ange- messen. Hiervon sind Fr. 400.– bei der Klägerin und je Fr. 100.– bei C._____ und D._____ einzusetzen.

E. 5.5 Zusammenfassend ergeben sich damit bei der Klägerin vom 27. April 2016 bis und mit 31. Mai 2018 Mobilitätskosten von Fr. 195.– (Fr. 170.– plus Fr. 25.– öffentlicher Verkehr) und bei C._____ und D._____ von je Fr. 40.–. Ab dem 1. Juni 2018 erhöhen sich die Kosten bei der Klägerin auf Fr. 425.– (Fr. 400.– plus Fr. 25.– öffentlicher Verkehr) und bei den Söhnen auf je Fr. 100.–.

E. 6 Der Beklagte hat den Mietvertrag für die vormals eheliche Liegenschaft an der …strasse … in E._____ per Ende September 2018 gekündigt (Urk. 21 S. 20).

- 14 - Es blieb unwidersprochen, dass der Beklagte nunmehr an der …strasse … in F._____ wohnhaft ist (Urk. 30 S. 3). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

E. 6.1 Unter der Position Restaurant hielt die Vorinstanz dafür, dass durch- schnittliche Ausgaben von Fr. 115.– pro Monat belegt seien. Weiter zog sie ge- stützt auf die Aussagen der Parteien anlässlich ihrer Befragung den Schluss, dass diese einmal pro Woche in einem guten Restaurant gegessen hätten und der Be- klagte jeweils die Rechnung bezahlt habe. Die Klägerin habe die Rechnungen be- zahlt, wenn sie mit den Kindern unterwegs gewesen sei. Gestützt hierauf sah die Vorinstanz Auslagen der Klägerin von monatlich Fr. 400.– und der Kinder von je Fr. 150.– als glaubhaft an (Urk. 2 S. 35f.).

E. 6.2 Der Beklagte beruft sich vorab darauf, es sei bei der Klägerin mangels genügender Mitwirkungspflicht einzig ein Grundbetrag einzusetzen (Urk. 1 S. 33). Dem kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden. Weiter beantragt er, es seien ge- stützt auf die für das erste Halbjahr 2013 belegten Auslagen bei der Klägerin Fr. 65.– pro Monat und bei den Söhnen je Fr. 10.– zu berücksichtigen (Urk. 1

- 44 - S. 31 und 33). Wie bereits dargelegt, ist nicht allein auf die Belege des ersten Halbjahres 2013 abzustellen. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Parteien zu Recht davon aus, dass diese in der Regel einmal wöchentlich in ein gutes Restaurant (die Klägerin spricht von Kosten von Fr. 100.– pro Person) aus- wärts Essen gingen. Dabei bezahlte der Beklagte jeweils die Rechnung (vgl. Prot. Vi S. 62 und 76; Urk. 2 S. 35f.). Diese Ausführungen wurden vom Beklagten in der Berufung nicht gerügt. Weiter sind anerkanntermassen für das erste Halbjahr 2013 von der Klägerin selbst bezahlte Auslagen von Fr. 85.– pro Monat ausge- wiesen (Urk. 1 S. 33). Darin inbegriffen sind insbesondere die Ausgaben für die Confiserien … und …. Die im zweiten Halbjahr 2012 aus den Kreditkartenabrech- nungen sich ergebenden - in der Schweiz (vgl. nachfolgend III./E. C.7.2.) - getä- tigten Ausgaben belaufen sich auf total Fr. 958.30 (24.8.2012 Fr. 40.– [Urk. 6/29/8/9], 25.8.2012 Fr. 24.80, 5.9.2012 Fr. 41.80, 6.9.2012 Fr. 45.40, 14.9.2012 Fr. 23.40 [Urk. 6/29/8/10], 2.10.2012 Fr. 137.60, 9.11.2012 Fr. 55.60 [Urk. 6/29/8/11], 22.11.2012 Fr. 419.30 [Urk. 6/29/8/12], 27.11.2012 Fr. 48.80, 8.12.2012 Fr. 72.60 und 18.12.2012 Fr. 49.–). Es resultieren für die Zeit vom

1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Fr. 122.35 pro Monat (6 x Fr. 85.– + Fr. 958.30 : 12). Nach dem Gesagten sind im Bedarf der Klägerin die von ihr behaupteten und von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 400.– einzusetzen (Urk. 2 S. 35f.; Urk. 14 S. 41 und 46). Bei C._____ und D._____ erscheinen je Fr. 60.– als an- gemessen.

E. 7 Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II.

1. Der Beklagte verlangt mit dem Hauptantrag die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2018 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verfahren sei zur zusätzlichen Befragung der Klägerin, zur Einholung einer Stellungnahme und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

E. 7.1 Die Vorinstanz sah bei der Position Körper- und Gesundheitspflege für das Jahr 2013 Kosten von Fr. 170.– pro Monat als belegt an. Die Hälfte würde auf die Klägerin und je ein Viertel auf die Kinder entfallen. Entsprechend berücksich- tigte sie im Bedarf der Klägerin Fr. 85.– und bei den Söhnen je Fr. 42.– (Ur. 2 S. 31 und S. 36f.). Der Beklagte beantragt, sofern nicht nur ein Grundbetrag ein- gesetzt werde, die Reduktion der Beträge auf Fr. 68.– für die Klägerin und je Fr. 10.– für die Söhne (Urk. 1 S. 31 und 33).

E. 7.2 Mit Bezug auf die Einwände des Beklagten, dass nur ein Grundbetrag einzusetzen und allein auf die Zahlen des ersten Halbjahres 2013 abzustellen wä- re, ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Sodann ist an dieser

- 45 - Stelle der folgende Einschub angezeigt: Die Parteien haben während des Zu- sammenlebens unbestrittenermassen viel Zeit im Ausland verbracht. So insbe- sondere in Lettland und die Klägerin, teils auch mit den Kindern allein, in ihrer Heimat der Ukraine. Während diesen Aufenthalten machte die Klägerin regelmäs- sig Einkäufe (vgl. beispielsweise Urk. 6/29/8/10 und Urk. 6/29/9/5) und besuchte unter anderem auch Beauty Salons (vgl. beispielsweise Urk. 6/29/8/10, Eintrag vom 8.5.2013). Diese im Ausland getätigten Ausgaben hat die Klägerin in ihrer Bedarfsaufstellung nicht unter die Positionen Körper- und Gesundheitspflege oder Betrag zur freien Verfügung etc. subsumiert, sondern sie machte sie unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte geltend (vgl. Urk. 6/1 S. 17ff., beispiels- weise S. 20 die vorgenannte Ausgabe). Werden nun die im Ausland getätigten Ausgaben für Kosmetika weder bei der Position Körperpflege noch bei den Feri- enkosten berücksichtigt, führt dies zu keinem sachgerechten Ergebnis, da die Auslagen zum Lebensstandard der Parteien gehörten. Vorliegend wird so verfah- ren, dass die Auslagen, welche die Klägerin unter der Position Ferien und Aus- landaufenthalte geltend gemacht hat, auch dort berücksichtigt werden. Dies be- zieht sich auch auf im Ausland bezogenes Bargeld. Das Gesagte gilt es bei den nachfolgenden Ausführungen im Auge zu behalten.

E. 7.3 Für das erste Halbjahr 2013 sind gemäss dem erstinstanzlichen Ent- scheid Auslagen von Fr. 480.– anerkannt (Urk. 2 S. 37). Vergessen gingen die geltend gemachten (Urk. 6/1 S. 14) und belegten Fr. 41.40 vom 22.1.2013 (Urk. 6/29/9/1). Die im zweiten Halbjahr 2012 aus den Kreditkartenabrechnungen sich ergebenden - in der Schweiz - getätigten Ausgaben belaufen sich auf total Fr. 585.85 (9.7.2012 Fr. 45.– [Urk. 6/29/8/7], 23.7.2012 Fr. 8.35 [Urk. 6/29/8/8], 28.7.2012 Fr. 16.80, 11.10.2012 Fr. 86.55 [Urk. 6/29/8/10], 23.10.2012 Fr. 67.80 [Urk. 6/29/8/11], 20.11.2012 Fr. 147.90 [Urk. 6/29/8/12], 22.11.2012 Fr. 29.60, 23.11.2012 Fr. 23.05, 21.12.2012 Fr. 49.90 [Urk. 6/29/9/1] und 21.12.2012 Fr. 110.90). Es resultieren für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Fr. 92.30 pro Monat (Fr. 480.– + Fr. 41.40 + Fr. 585.85 : 12). Es erscheint somit glaubhaft, dass die Klägerin rund Fr. 60.– pro Monat für sich persönlich und je Fr. 16.– für die Knaben für Gesundheits- und Körperpflege ausgegeben hat.

- 46 - 8.1. Die Klägerin hat Fr. 45.– unter der Position Horoskope und Spiritualität geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 16; Urk. 6/115 S. 4). Sie subsumiert darunter Ausla- gen für … und … AG (Urk. 6/1 S. 16f.). Die Vorinstanz sah Fr. 37.– pro Monat als glaubhaft an (Urk. 2 S. 37). Gemäss dem Beklagten ist bei dieser Position Fr. 0.–, allenfalls Fr. 15.– einzusetzen (Urk. 1 S. 33f.). 8.2. Mit Bezug auf die Einwände des Beklagten, dass nur ein Grundbetrag einzusetzen und allein auf die Zahlen des ersten Halbjahres 2013 abzustellen wä- re, ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Für das erste Halbjahr 2013 sind Fr. 92.– ausgewiesen und anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 37). Für das zweite Halbjahr 2012 sind einzig Fr. 28.– am 11.11.2012 belegt (vgl. Urk. 6/29/8/11). Es ergeben sich damit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 glaubhafte Ausgaben von Fr. 10.– (Fr. 92.– + Fr. 28.– : 12) pro Monat. 9.1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz geltend, die Parteien seien während der Ehe regelmässig gemeinsam als Familie oder je für sich allein ins Ausland ge- reist. Man sei regelmässig in Frankreich, Griechenland, Lettland und in der Ukrai- ne gewesen. Die Winterferien habe man in der Schweiz verbracht (Urk. 6/1 S. 17). Die Kosten für die Unterkünfte und die Flüge seien meistens durch den Beklagten beglichen worden. Hierfür listete die Klägerin für das Jahr 2013 Kosten von Fr. 21'033.90 auf (Urk. 6/1 S. 18). Die von ihr persönlich während der Ferien- und Auslandaufenthalte bezahlten Ausgaben für Essen, Benzin, Restaurantbesu- che, Einkäufe in Kleiderboutiquen, Bargeldbezüge etc. bezifferte die Klägerin mit Fr. 16'865.10 (Urk. 6/1 S. 18ff.). Gestützt auf diese Zahlen machte sie für Ferien und Auslandaufenthalte einen monatlichen Betrag von Fr. 3'500.– geltend (Urk. 6/1 S. 24), Fr. 1'500.– für sich persönlich und je Fr. 1'000.– für C._____ und D._____ (Urk. 6/115 S. 4). 9.2. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Klägerin. Sie sah es als glaubhaft an, dass sich die monatlichen Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit Aus- landaufenthalten im Jahre 2013 auf Fr. 1'205.– beliefen (Urk. 2 S. 38ff.). Weiter hielt sie dafür, es sei glaubhaft, dass der Beklagte neben den vielen Geschäftsrei- sen auch einen Teil der Ferien bezahlt habe. Bei den von der Klägerin bezahlten Flügen und Hotelzimmern sei jeweils der Anteil des Beklagten in Abzug zu brin-

- 47 - gen. Der Beklagte bestreite nicht, dass er sehr häufig zusammen mit der Klägerin und den Kindern auf Geschäftsreisen gegangen oder "sonstige Ferien" mit ihnen gemacht habe. Unbestritten sei auch, dass sich die Familie neben dem Aufenthalt in den Häusern in Frankreich und auf Kreta Fünfsternehotels geleistet habe. Da die Klägerin nach der Trennung weder das Haus in Frankreich noch dasjenige auf Kreta benutzen könne, dies aber unbestritten zu ihrem Lebensstandard gehört habe, habe sie grundsätzlich Anspruch auf eine ähnliche Unterkunft. Die von der Klägerin geltend gemachten Ferienkosten seien bei diesem glaubhaft gemachten Lebensstil nachvollziehbar (Urk. 2 S. 41f.). Der Beklagte beantragt mit der Beru- fung die Senkung des berücksichtigen Betrages von total Fr. 3'500.– auf Fr. 635.– pro Monat (Urk. 1 S. 35f.), Fr. 273.– für die Klägerin und je Fr. 181.– für die bei- den Söhne (Urk. 1 S. 31). 9.3. Wie dargelegt (vgl. vorne III./E. C.7.2.) ist unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte vorab der Betrag zu bestimmen, welchen die Klägerin im Aus- land für Shoppingtouren etc. ausgegeben hat. Darunter sind auch die Kosten für die Lebensmittel zu subsumieren, sofern sie nicht in AB._____ [Ortschaft in der Schweiz] getätigt wurden (vgl. nachfolgend III./E. C.11.). Nicht berücksichtigt wer- den die von der Klägerin bezahlten Flugtickets (vgl. nachfolgend III./E. C.9.4.). Für das erste Halbjahr 2013 sind Zahlungen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil von total Fr. 3'809.05 belegt (Urk. 2 S. 38f.). Nach Abzug von Fr. 376.75, welche am

5. Mai 2013 für Flugtickets ausgegeben wurden, verbleiben Fr. 3'432.30. Verges- sen gingen behauptete und belegte Ausgaben von Anfang Januar von total Fr. 493.60 (8.1.2012 Fr. 25.15 [Urk. 6/29/9/1], 11.1.2013 Fr. 1.15, 11.1.2013 Fr. 14.35, 11.1.2013 Fr. 61.79 und 18.1.2013 Fr. 391.25; vgl. Urk. 6/1 S. 19; Urk. 6/29/9/1). Sodann wurden im zweiten Halbjahr 2012 Ausgaben von total Fr. 8'860.35 getätigt (9.7.2012 Fr. 69.95 [Urk. 6/29/8/7], 9.7.2012 Fr. 33.45, 17.7.2012 Fr. 45.35, 18.7.2012 Fr. 170.35, 19.7.2012 Fr. 339.– [Urk. 6/29/8/8], 20.7.2017 Fr. 2.60, 20.7.2012 Fr. 2.60, 2.8.2012 Fr. 5.15, 3.8.2012 Fr. 367.85, 3.8.2012 Fr. 83.10, 5.8.2012 Fr. 368.–, 5.8.2012 Fr. 245.60, 6.8.2012 Fr. 22.40, 7.8.2012 Fr. 367.85, 8.8.2012 Fr. 172.85, 8.8.2012 Fr. 18.75, 8.8.2012 Fr. 17.55, 8.8.2012 Fr. 13.05, 9.8.2012 Fr. 216.65, 9.8.2012 Fr. 145.70, 3.8.2012 Fr. 46.–, 3.8.2012 Fr. 47.20, 7.8.2012 Fr. 10.20, 8.8.2018 Fr. 51.30, 8.8.2012 Fr. 23.70,

- 48 - 8.8.2012 Fr. 72.80, 9.8.2012 Fr. 42.30, 9.8.2012 Fr. 445.40, 9.8.2012 Fr. 18.–, 9.8.2012 Fr. 9.–, 11.8.2012 Fr. 36.05, 11.8.2012 Fr. 11.25, 11.8.2012 Fr. 55.35, 11.8.2012 Fr. 14.80, 14.8.2012 Fr. 20.85, 14.8.2012 Fr. 29.90, 14.8.2012 Fr. 24.45, 15.8.2012 Fr. 6.90, 16.8.2012 Fr. 24.75, 16.8.2012 Fr. 6.80, 16.8.2012 Fr. 93.80, 10.8.2012 Fr. 54.35 [Urk. 6/29/8/9], 10.8.2012 Fr. 15.65, 11.8.2012 Fr. 178.05, 11.8.2012 Fr. 24.70, 14.8.2012 Fr. 101.40, 14.8.2012 Fr. 145.65, 15.8.2012 Fr. 329.90, 16.8.2012 Fr. 367.80, 16.8.2012 Fr. 91.70, 17.8.2012 Fr. 89.70, 18.8.2012 Fr. 13.–, 18.8.2012 Fr. 43.–, 18.8.2012 Fr. 39.25, 3.10.2012 Fr. 1.25 [Urk. 6/29/8/10], 5.10.2012 Fr. 126.05, 5.10.2012 Fr. 1.15, 7.10.2012 Fr. 300.70, 10.10.2012 Fr. 32.10, 10.10.2012 Fr. 24.40, 16.10.2012 Fr. 70.55, 16.10.2012 Fr. 5.70, 17.10.2012 Fr. 117.75, 17.10.2012 Fr. 101.05, 17.10.2012 Fr. 29.–, 17.10.2012 Fr. 66.–, 17.10.2012 Fr. 25.50, 18.10.2012 Fr. 117.30, 18.10.2012 Fr. 352.40, 18.10.2012 Fr. 204.20, 18.10.2012 Fr. 381.55, 18.10.2012 Fr. 105.30, 18.10.2012 Fr. 37.90, 18.10.2012 Fr. 120.20, 18.10.2012 Fr. 46.55, 18.10.2012 Fr. 53.50, 19.10.2012 Fr. 117.30, 19.10.2012 Fr. 48.45, 19.10.2012 Fr. 12.05, 20.10.2012 Fr. 33.95, 26.10.2012 Fr. 33.90 [Urk. 6/29/8/11], 29.10.2012 Fr. 327.–, 1.1.2012 Fr. 30.50, 2.11.2012 Fr. 160.65, 3.11.2012 Fr. 313.55, 5.11.2012 Fr. 42.20, 5.11.2012 Fr. 14.05, 5.11.2012 Fr. 1.15, 9.11.2012 Fr. 24.95, 9.12.2012 Fr. 25.05 [Urk. 6/29/8/12], 10.12.2012 Fr. 14.30, 10.12.2012 Fr. 47.30 und 10.12.2012 Fr. 1.15). Es resultieren vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von der Klägerin im Ausland getätigte Zahlungen von insgesamt Fr. 12'786.25 (Fr. 3'432.30 + Fr. 493.60 + Fr. 8'860.35) bzw. Fr. 1'065.50 pro Monat. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass bei den Zahlungen für Lebensmittel wohl auch ein auf den Beklagten fallender Anteil enthalten ist, rechtfertigt es sich, von glaub- haften Ausgaben von Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. 9.4. Unbestritten und belegt ist (vgl. Urk. 1 S. 34 und Urk. 6/29/8/1ff.), dass die Parteien jeweils die Winterferien in AB._____ verbracht haben. Sodann reis- ten sie mehrmals pro Jahr auf das landwirtschaftliche Gut des Beklagten in Frank- reich. Die Klägerin verbrachte regelmässig Zeit in der Ukraine. Weiter weilten die Parteien im ersten Halbjahr 2013 mehrfach - teils mit den Kindern - auf Kreta (vgl. Urk. 6/1 S. 17; Urk. 6/3/23-25 und 28). Eine rege Reisetätigkeit gehörte zum Le- bensstandard der Parteien. Die Klägerin und die Kinder haben Anspruch auf de-

- 49 - ren Fortführung. Für das zweite Halbjahr 2012 sind von der Klägerin bezahlte Flüge von insgesamt Fr. 7'494.65 belegt (27.7.2012 Fr. 1'435.10, Fr. 1'800.55 und Fr. 1'690.55 [Urk. 6/29/8/8], 26.9.2012 Fr. 493.45 [Urk. 6/29/8/10], 29.10.2012 Fr. 337.85 [Urk. 6/29/8/11], 12.11.2012 Fr. 975.80 [Urk. 6/29/8/12], 13.11.2012 Fr. 270.45 und 20.11.2012 Fr. 490.90). Im ersten Halbjahr 2013 beliefen sich die Ausgaben für die Flugtickets der Familie in etwa auf denselben Betrag. Die Zah- lungen erfolgten jedoch über die Kreditkarte des Beklagten (vgl. Urk. 6/1 S. 18; Urk. 6/3/23-28). Zu berücksichtigen ist, dass in beiden Jahreshälften zumindest einmal die Angestellten der Parteien (samt Kindern) mitflogen. Es erscheint daher angezeigt, den ausgewiesenen Halbjahresbetrag um Fr. 1'800.– zu senken (vgl. Urk. 6/3/26). Sodann sind die Tickets für den Beklagten - soweit dieser mitflog - in den genannten Beträgen ebenfalls enthalten. Der Beklagte flog zumindest jeweils nach Kreta mit. Es rechtfertigt sich daher ein weiterer Abzug von Fr. 800.– (vgl. Urk. 6/3/25) pro Halbjahr. Damit erscheinen vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Flugkosten für die Klägerin und die Kinder von total Fr. 815.75 als glaubhaft (2 x [Fr. 7'494.65 - Fr. 1'800.– - Fr. 800.–] : 12). Nach AB._____ und Frankreich fuhren die Parteien im Auto. Diese Kosten werden mit den Mobilitätskosten abge- golten. Weiter hat die Klägerin Anspruch darauf, ihre Ferien in einer dem gelebten Lebensstandard entsprechenden Unterkunft verbringen zu können. Für das Haus auf Kreta bezahlten die Parteien jeweils rund EUR 1'800.– bzw. Fr. 2'175.– pro Woche (Urk. 6/3/32 und 36; Umrechnungskurs 1.20). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nunmehr nur noch die Klägerin und die Kinder verreisen, erschei- nen Fr. 1'500.– pro Woche als angemessen. Für die Unterkünfte in AB._____ und Frankreich sind die vom Beklagten behaupteten (Urk. 1 S. 34) und unbestritten gebliebenen (Urk. 14 S. 48) Fr. 1'000.– pro Woche einzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien auch bei einem weiteren Zusammenleben nach dem Eintritt der Kinder in die Schule nur noch höchstens während 12 Wochen im Jahr gemeinsam hätten unterwegs sein können. Zudem hätte die Klägerin einen Teil der Ferien mit den Kindern in der Ukraine verbracht. Dort fallen ihr keine Kos- ten für eine Unterkunft an. Zumindest werden keine solchen Ausgaben behauptet. Berücksichtigt man weiter, dass dem Beklagten das Recht zuerkannt wurde, die Kinder vier Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen (vgl. Urk. 6/92 S. 7,

- 50 - Dispositivziffer 3), rechtfertigt es sich, Kosten für Unterkünfte von Fr. 6'000.– pro Jahr (1 Wochen AB._____, 2 Wochen Frankreich, 2 Wochen Kreta) bzw. Fr. 500.– pro Monat zu berücksichtigen. Unbestritten ist sodann, dass die Parteien anfangs Dezember 2012 für eine Woche in Dubai weilten (Prot. Vi S 77). Aus den eingereichten Kreditkartenabrechnungen erscheint glaubhaft, dass die Kinder bei dieser Reise mit dabei waren (vgl. Urk. 6/29/8/12; 30.11.2012 und 5.12.2012; Be- zahlung von jeweils vier Flugtickets durch den Beklagten). Die Reise hat ausge- wiesene Kosten von Fr. 12'834.05 verursacht (Urk. 6/29/8/12). Der Beklagte be- ruft sich zwar darauf, es habe sich dabei um eine Geschäftsreise gehandelt. Es hätten alle Geschäftspartner an dieser Reise teilgenommen (Prot. Vi S. 77). Einen Beleg dafür, dass insbesondere auch die Kosten für die Klägerin und die beiden Söhne vom "Geschäft" bezahlt wurden, fehlt hingegen. Somit war die Reise zu- mindest für die Klägerin und die Kinder ein Ferienaufenthalt. Hingegen kann die Klägerin nicht aufzeigen, dass die Parteien auch in den Jahren vor 2012 Fernrei- sen unternommen hätten. Die Reise nach Dubai scheint daher eine Ausnahme gewesen zu sein. Sie bleibt im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen unbe- rücksichtigt. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Klägerin das Anrecht hat, während der Zeit, in welcher die Kinder mit dem Vater in den Fe- rien weilen, ebenfalls in den Urlaub zu fahren. Da die Flugkosten nicht reduziert wurden, ist hierfür nur ein zusätzlicher Betrag für die Unterkunft der Klägerin ein- zusetzen. Es erscheint angemessen, zusätzlich Fr. 700.– für drei Wochen, damit Fr. 2'100.– pro Jahr bzw. Fr. 175.– pro Monat zu berücksichtigen. 9.5. Zusammenfassend ergeben sich glaubhafte Ausgaben von gerundet Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– + Fr. 815.75 + Fr. 500.– + Fr. 175.–). Hiervon sind Fr. 1'500.– bei der Klägerin einzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Grossteil der Fr. 1'000.– an Auslagen für Shopping etc. auf sie entfällt. Bei C._____ und D._____ sind je Fr. 500.– einzusetzen. 10.1. Die Klägerin hat für Freizeit und Vergnügungen Fr. 90.– pro Monat gel- tend gemacht (Urk. 1 S. 6). Sie subsumierte darunter die Auslagen für Kinobesu- che mit den Kindern, Nähutensilien sowie das Schwimmbad … (Urk. 6/1 S. 24f.). Die Kosten berücksichtigte sie voll und ganz in ihrem Bedarf (Urk. 6/115 S. 4). Die

- 51 - Vorinstanz sah Fr. 90.– pro Monat als glaubhaft an (Urk. 2 S. 42). Der Beklagte beantragt die Kürzung des Betrages auf Fr. 10.– (Urk. 1 S. 35). 10.2. Für das erste Halbjahr 2013 ergeben sich anerkannte Auslagen von Fr. 61.10 (vgl. Urk. 2 S. 42; Urk. 1 S. 35). Im zweiten Halbjahr 2012 sind am

29. August 2012 Ausgaben von Fr. 470.– für das Schwimmbad … belegt (Urk. 6/29/8/9). Hiervon sind Fr. 280.– für die Jahreskarte der Klägerin zu berücksichti- gen (vgl. 6/3/18/3). Die restlichen Fr. 190.– bleiben unberücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit den Jahreskar- ten und den Schwimmkursen der Kinder handelte (vgl. Urk. 6/3/18/2+3). Diese Positionen werden nachfolgend separat behandelt. Weiter sind Zahlungen von to- tal Fr. 358.85 belegt (4.9.2012 Fr. 59.– [Urk. 6/29/8/9], 30.10.2012 Fr. 57.85 [Urk. 6/29/8/11], 14.11.2012 Fr. 14.– und 13.12.2012 Fr. 228.– [Urk. 6/29/8/12]). Es re- sultieren belegte Zahlungen vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von Fr. 699.95 (Fr. 61.10 + Fr. 280.– + Fr. 358.85) bzw. (gerundet) Fr. 60.– pro Monat. Hiervon sind Fr. 40.– bei der Klägerin und je Fr. 10.– bei C._____ und D._____ einzusetzen. 11.1. Für Lebensmittel/Haushaltsbedarf hat die Klägerin vor Vorinstanz Aus- gaben von Fr. 19'125.45 behauptet (Urk. 6/1 S. 25ff.). Darin enthalten sind die Einkäufe bei Kiosk, Nespresso, Migros, Coop, Coop Bau und Hobby, Denner, Aldi etc. Sie machte einen Betrag von Fr. 1'600.– pro Monat geltend (Urk. 6/1 S. 32), wovon sie bei sich und den Knaben je einen Drittel, damit (aufgerundet) Fr. 540.–, berücksichtigte (Urk. 6/115 S. 4). Die Vorinstanz sah gestützt auf die eingereich- ten Belege Fr. 1'485.– pro Monat als glaubhaft an. Dabei berücksichtigte sie auch die Zahlungen für die Lebensmitteleinkäufe während der Ferien in AB._____, wel- che die Klägerin unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte geltend ge- macht hatte (vgl. Urk. 2 S. 43; Urk. 6/1 S. 19). Weiter hielt die Vorinstanz dafür, ein darüber hinausgehender Anteil, der - wie von der Klägerin behauptet - von den Hausangestellten eingekauft worden sei, habe die Klägerin aus dem ange- rechneten Grundbetrag zu decken. Von den ausgewiesenen Fr. 1'485.– berück- sichtigte die Vorinstanz Fr. 743.– und damit rund die Hälfte im Bedarf der Kläge- rin. Bei den Söhnen setzte sie je Fr. 371.– ein (Urk. 2 S. 31 und S. 42ff.). Der Be-

- 52 - klagte akzeptiert die bis Mitte 2013 angeführten Beträge von durchschnittlich Fr. 992.– pro Monat (Urk. 1 S. 35). Hiervon berücksichtigt er Fr. 496.– bei der Kläge- rin und je Fr. 248.– bei C._____ und D._____ (Urk. 1 S. 31). Weiter sei zu beach- ten, dass er glaubhaft ausgesagt habe, dass die Haushaltsangestellten nie den Einkauf besorgt hätten (Urk. 1 S. 35). 11.2. Für das erste Halbjahr 2013 ergeben sich anerkannte Auslagen von Fr. 5'952.– (6 x Fr. 992.–). Vergessen gingen die geltend gemachten (Urk. 6/1 S. 26) und belegten Zahlungen von insgesamt Fr. 399.80 von anfangs Januar 2013 (3.1.2013 Fr. 140.25, 4.1.2013 Fr. 35.65, 5.1.2013 Fr. 11.80, 5.1.2013 Fr. 105.–, 7.1.2013 Fr. 16.90, 7.1.2013 Fr. 44.35, 7.1.2013 Fr. 24.90 und 8.1.2013 Fr. 20.95 [Urk. 6/29/9/1]). Die im zweiten Halbjahr 2012 aus den Kreditkartenab- rechnungen und den Kontoauszügen der Raiffeisenbank sich ergebenden - in der Schweiz - getätigten Ausgaben belaufen sich auf total Fr. 8'853.80 (7.7.2012 Fr. 40.55 und 27.7.2012 Fr. 44.90 [Urk. 3/22], 2.7.2012 Fr. 36.65 [Urk. 6/29/8/7], 3.7.2012 Fr. 75.10, 3.7.2012 Fr. 47.10, 4.7.2012 Fr. 121.10, 5.7.2012 Fr. 111.90, 5.7.2012 Fr. 30.90, 6.7.2012 Fr. 52.40, 6.7.2012 Fr. 30.40, 10.7.2012 Fr. 12.90, 10.7.2012 Fr. 55.80, 10.7.2012 Fr. 33.75, 24.7.2012 Fr. 2.95 [Urk. 6/29/8/8], 24.7.2012 Fr. 111.25, 25.7.2012 Fr. 39.95, 28.7.201 Fr. 172.90, 30.7.2012 Fr. 58.70, 31.7.2012 Fr. 129.60, 2.8.2012 Fr. 12.40, 18.8.2012 Fr. 45.75 [Urk. 6/29/8/9], 21.8.2012 Fr. 42.40, 22.8.2012 Fr. 85.90, 24.8.2012 Fr. 103.90, 28.8.2012 Fr. 100.45, 28.8.2012 Fr. 44.80, 29.8.2012 Fr. 128.20, 29.8.2012 Fr. 16.70, 31.8.2012 Fr. 84.40, 3.9.2012 Fr. 149.75, 6.9.2012 Fr. 281.70, 8.9.2012 Fr. 86.90, 11.9.2012 Fr. 9.95, 11.9.2012 Fr. 78.75, 12.9.2012 Fr. 91.60, 15.9.2012 Fr. 111.40, 13.9.2012 Fr. 9.30 [Urk. 6/29/8/10], 15.9.2012 Fr. 22.65, 17.9.2012 Fr. 274.–, 17.9.2012 Fr. 78.75, 18.9.2012 Fr. 63.70, 24.9.2012 Fr. 68.65, 25.9.2012 Fr. 78.15, 25.9.2012 Fr. 65.80, 27.9.2012 Fr. 137.95, 28.9.2012 Fr. 24.30, 1.10.2012 Fr. 231.45, 1.10.2012 Fr. 87.35, 8.10.2012 Fr. 134.75, 9.10.2012 Fr. 39.80, 9.10.2012 Fr. 104.55, 9.10.2012 Fr. 67.40, 11.10.2012 Fr. 304.70, 24.10.2012 Fr. 24.60, 10.10.29012 292.05 [Urk. 6/29/8/11], 13.10.2012 Fr. 132.55, 13.10.2012 Fr. 12.90, 22.10.2012 Fr. 103.80, 22.10.2012 Fr. 217.60, 23.10.2012 Fr. 55.80, 24.10.2012 Fr. 18.65, 26.10.2012 Fr. 26.75, 26.10.2012 Fr. 110.05, 29.10.2012 Fr. 117.15, 29.10.2012 Fr. 15.85, 31.10.2012

- 53 - Fr. 19.45, 1.11.2012 Fr. 21.85, 5.11.2012 Fr. 502.60, 9.11.2012 Fr. 127.85, 12.11.2012 Fr. 81.20, 12.11.2012 Fr. 37.75, 14.11.2012 Fr. 9.90 [Urk. 6/29/8/12], 14.11.2012 Fr. 82.65, 14.11.2012 Fr. 254.40, 16.11.2012 Fr. 76.95, 16.11.2012 Fr. 39.60, 19.11.2012 Fr. 17.55, 19.11.2012 Fr. 139.75, 22.11.2012 Fr. 94.70, 23.11.2012 Fr. 94.40, 26.11.2012 Fr. 19.80, 26.11.2012 Fr. 199.80, 26.11.2012 Fr. 25.80, 26.11.2012 Fr. 27.50, 27.11.2012 Fr. 116.70, 29.11.2012 Fr. 56.70, 10.12.2012 Fr. 364.05, 10.12.2012 Fr. 72.90, 12.12.2012 Fr. 125.50, 13.12.2012 Fr. 131.85 [Urk. 6/29/9/1], 14.12.2012 Fr. 74.95, 15.12.2012 Fr. 91.05, 19.12.2012 Fr. 37.60, 19.12.2012 Fr. 68.30, 19.12.2012 Fr. 15.80, 20.12.2012 Fr. 87.20, 27.12.2012 Fr. 73.95 und 27.12.2012 Fr. 59.–). Damit resultieren glaubhafte Zah- lungen vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von Fr. 1'267.15 pro Monat ([Fr. 5'952.– + Fr. 399.80 + Fr. 8'853.80] : 12). Offen bleiben kann, ob zusätzlich Einkäufe durch den Chauffeur getätigt wurden. Zwar verpflegte sich der Beklagte über Mittag überwiegend und oftmals auch am Abend auswärts (vgl. Urk. 6/29/8/7ff.), dennoch ist im ausgewiesenen Betrag ein Anteil an Lebensmittelkos- ten des Beklagten enthalten. Durch die gemässigte Reduktion der Fr. 1'267.15 auf Fr. 1'000.– werden allenfalls durch den Chauffeur getätigte Einkäufe sowie einzelne Beträge, welche die Klägerin unter keiner Bedarfsposition explizit anführ- te (vgl. Chemische Reinigung vom 22.8.2012 Fr. 18.50 [Urk. 6/29/8/8]), abgegol- ten. Von den Fr. 1'000.– ist die Hälfte, mithin Fr. 500.–, im Bedarf der Klägerin einzusetzen. Bei den Söhnen sind je Fr. 250.– zu berücksichtigen.

E. 12 / 13 Monatslohn: 13 Monatslohn Sonderzahlungen: Nein Monats- / Stundenlohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien resultiert ein Medianbruttolohn von Fr. 2'829.–. Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von Fr. 2'686.50 brutto pro Monat bzw. nach Abzug von 16,225% Sozialabzügen (inklusive Pensionskasse) ein Net-

- 26 - tolohn von Fr. 2'250.60. Unter Berücksichtigung der sehr guten Sprachkenntnisse der Klägerin erscheint es angemessen, ihr ein (hypothetisches) Einkommen für 50% von Fr. 2'500.– netto pro Monat anzurechnen. 4.1. Der Beklagte rügt weiter, die der Klägerin bis Ende September 2018 gewährte Übergangsfrist sei auf "spätestens" drei Monate ab der erstmaligen rich- terlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu verkürzen. Er verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab dem 1. Juli 2018 (Urk. 1 S. 15f.). 4.2. Wird die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ei- ne Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hin- reichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGer 5A_224/2016 vom 13.06.2016, E. 3.2). Sie ist nach Möglichkeit gross- zügig zu bemessen (BGer 5A_384/2018 vom 21.9.2018, E. 4.6). Im Regelfall sind es drei bis sechs Monate ab der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstel- lungsfrist. Gestützt auf die vorangehend in Erwägung 2.3. dargelegten Umstände erscheint es angemessen, der Klägerin ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwillin- ge das zehnte Altersjahr vollendet haben, ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Zwar musste der Klägerin, wie vom Beklagten angeführt (vgl. Urk. 1 S. 15f.), ab Einreichung des Scheidungsbegehrens klar sei, dass sie in der Zu- kunft einer Arbeitstätigkeit wird nachgehen müssen. Doch durfte sie gestützt auf die gegebenen Umstände sowie die bis vor kurzem geltende 10/16-Regel darauf vertrauen, dass dies erst ab dem 1. Oktober 2018 der Fall sein wird.

5. Zusammenfassend ist damit der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 2'500.– netto anzurechnen.

- 27 - B. Leistungsfähigkeit/Einkommen Beklagter

1. Der Beklagte ist Wirtschaftsanwalt. Er ist (Mit-)Inhaber der Kanzlei H._____. Sodann wurde der Beklagte von der Staatsanwaltschaft Riga für 30 bis 40 lettische Unternehmungen als "Kurator" eingesetzt. Dabei handelt es sich um Firmen des Oligarchen I._____. Gemäss den Ausführungen des Beklagten schaff- te es I._____, sich nach dem Abzug der Russen als Bürgermeister der Hafenstadt … [Stadt in Lettland] ein Imperium von Hafen- und Transportgesellschaften anzu- eignen. Wegen dieser Handlungen stehe I._____ seit bald 10 Jahren zusammen mit seinem Sohn und dem Strohmann J._____ vor dem Kriminalgericht in Riga. Er, der Beklagte, sei früher in Unkenntnis der Delikte beratend für die Familie I._____ tätig gewesen. Später sei er von der lettischen Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen worden, dass ganz erhebliche Verdachtsmomente bestehen würden, wonach I._____ im grossen Stil betrogen und erpresst hätten. Er habe daraufhin mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, was schliesslich zur Verhaftung der I._____ geführt habe. Danach sei er (im Jahre 2007) für die Dauer der Untersuchung als Kurator der beschlagnahmten Gesellschaftsanteile und Aktien eingesetzt worden. Seine Aufgabe sei die Verwaltung der Anteile und Aktien. Für die Tätigkeit als Ku- rator erhalte er keine Entschädigung. Hingegen habe er gemäss der General- staatsanwaltschaft das Recht und die Pflicht, die Stimmrechte der beschlagnahm- ten Gesellschaftsanteile auszuüben. Durch diese Funktion habe er in verschiede- nen Betriebsgesellschaften vertrauenswürdige Mitglieder in das "Management Board" berufen. In diesen Gesellschaften sei er selbst als Mitglied oder Vorsitzen- der des Aufsichtsrats gewählt. Die Tätigkeiten im Aufsichtsrat würden entlöhnt. Von denjenigen Gesellschaften, in denen er ein Amt als Mitglied oder Vorsitzen- der des Aufsichtsrats ausübe, erhalte er somit ein Salär (vgl. Prot. Vi S. 120; Urk. 1 S. 24f. und Urk. 21 S. 9; vgl. auch Urk. 6/11 S. 15). Weiter bezieht der Beklagte unbestrittenermasssen ein Entgelt von der K._____ GesmbH in Wien (Urk. 6/11 S. 17).

2. Die Vorinstanz ging beim Beklagten gestützt auf die im Recht liegenden Urkunden sowie die von den Parteien gemachten Aussagen von folgenden Ein- künften aus (vgl. Urk. 2 S. 16ff., Übersicht S. 24):

- 28 - Hernach äusserte sich die Vorinstanz zur Mitwirkung des Beklagten im Verfahren (vgl. Urk. 2 S. 24ff.). Sie zog den Schluss, insgesamt habe der Beklagte nicht glaubhaft machen können, dass er seinen Lebensstandard seit der Trennung in irgendeiner Weise den von ihm geltend gemachten verschlechterten finanziellen Verhältnissen angepasst habe. Eine Verschlechterung der Einkommensverhält- nisse des Beklagten sei aufgrund der erhaltenen Einkommenszahlen im Vergleich zu 2014 und wohl auch früher [jedoch] ersichtlich. Das Gesamteinkommen des Beklagten sei schwer eruierbar. Der Beklagte sei leistungsfähig und es sei für die Berechnung der Unterhaltsansprüche von einem Einkommen von mindestens Fr. 37'331.26 netto pro Monat für das Jahr 2017 auszugehen (Urk 2 S. 28f.).

E. 12.1 Die Klägerin hat einen Betrag von Fr. 700.– "zur freien Verfügung" gel- tend gemacht (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 6/115 S. 4). Darin enthalten sind primär die Aus- lagen für Kleider und Schuhe sowie für Spielsachen, Schmuck, Fotos und Sport- artikel (Urk. 6/1 S. 32ff.). Die Vorinstanz sah basierend auf den belegten Zahlun- gen für das Jahr 2013 die Fr. 700.– als glaubhaft an. Sie berücksichtigte im Be- darf der Klägerin unter der Position Betrag zur freien Verfügung/Kleidung hiervon die Hälfte, damit Fr. 350.–. Für C._____ und D._____ setzte sie je Fr. 175.– ein (Urk. 2 S. 46ff.). Der Beklagte beruft sich auch diesbezüglich darauf, dass die Zahlen ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr zu berücksichtigen seien. Aus den Zahlen des ersten Halbjahres ergebe sich ein Betrag von Fr. 386.– (Urk. 1 S. 35), womit

- 54 - Fr. 192.– für die Klägerin und je Fr. 97.– für die Söhne resultieren würden (Urk. 1 S. 31).

E. 12.2 Für das erste Halbjahr 2013 sind Zahlungen von Fr. 2'319.75 aner- kannt (vgl. Urk. 2 S. 46f.). Vergessen gingen die Zahlungen vom 8. Januar 2013 über insgesamt Fr. 97.50 (Fr. 49.90, Fr. 18.– und Fr. 29.60 [Urk. 6/29/9/1]). Für das zweite Halbjahr 2012 sind Ausgaben von total Fr. 3'022.70 belegt (25.7.2012 Fr. 87.– [Urk. 6/29/8/8], 31.7.2012 Fr. 39.–, 31.7.2012 Fr. 134.90, 21.8.2012 Fr. 50.–, 21.8.2012 Fr. 398.95, 27.8.2012 Fr. 50.50, 27.8.2012 Fr. 22.–, 11.9.2012 Fr. 33.60, 11.9.2012 Fr. 43.–, 11.9.2012 Fr. 61.–, 11.09.2012 Fr. 19.–, 11.9.2012 Fr. 242.15, 17.9.2012 Fr. 39.– [Urk. 6/29/8/10], 9.10.2012 Fr. 39.80, 13.10.2012 Fr. 79.90 [Urk. 6/29/8/11], 14.11.2012 Fr. 200.90 [Urk. 6/29/8/12], 14.11.2012 Fr. 72.– [Urk. 6/29/8/11], 16.11.2012 Fr. 59.80, 26.11.2012 Fr. 172.–, 26.11.2012 Fr. 19.80, 12.12.2012 Fr. 128.–, 12.12.2012 Fr. 69.–, 12.12.2012 Fr. 68.–, 12.12.2012 Fr. 83.30, 14.12.2012 Fr. 75.–, 18.12.2012 Fr. 118.– [Urk. 6/29/9/1], 19.12.2012 Fr. 32.–, 20.12.2012 Fr. 89.70, 21.12.2012 Fr. 199.80, 21.12.2012 Fr. 29.90, 21.12.2012 Fr. 29.90, 21.12.2012 Fr. 69.80, 21.12.2012 Fr. 57.– und 22.12.2012 Fr. 109.– [Urk. 6/3/22]). Damit resultieren glaubhafte Ausgaben für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von Fr. 5'439.95 (Fr. 2'319.75 + Fr. 97.50 + Fr. 3'022.70) bzw. von Fr. 453.35 pro Monat. Es erscheint angemes- sen hiervon (gerundet) Fr. 220.– im Bedarf der Klägerin und je Fr. 117.– bei C._____ und D._____ einzusetzen. 13.1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz Fr. 3'510.– pro Monat für Angestell- te/Haushaltshilfe geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 6 und 36; Urk. 6/115 S. 4). Die Vor- instanz sah es im Wesentlichen als unbestritten an, dass eine Haushalthilfe zum zuletzt gelebten ehelichen Standard gehörte. Die Parteien hätten Anspruch auf die Fortführung des gleichen Lebensstandards, sofern dieser unter Berücksichti- gung der trennungsbedingten Mehrkosten noch finanzierbar sei. Sie kam zum Schluss, dass aufgrund der dargelegten Einkommensverhältnisse des Beklagten auch für die Klägerin noch eine Haushaltshilfe finanzierbar sei und berücksichtigte in deren Bedarf Fr. 3'500.– (Urk. 2 S. 31 und 49). Der Beklagte beantragt die Streichung der Position (Urk. 1 S. 36f.).

- 55 - 13.2. Dem Beklagten werden anerkanntermassen ein persönlicher Assistent (auch Chauffeur) und eine Haushaltshilfe bezahlt (vgl. vorne III./E. B.8.). Die bei- den Angestellten haben zum von den Parteien zuletzt gelebten Lebensstandard gehört. So konnten die Klägerin und die Kinder gemäss Aussage des Beklagten die Angestellten "mitbeanspruchen" (Prot. Vi S. 81). Insbesondere wurden der Klägerin von der Hausangestellten die Putzarbeiten und die Reinigung der Wä- sche abgenommen (Prot. Vi S. 81). Ob die Angestellten dem Beklagten nun, wie behauptet, "unentgeltlich" von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden oder nicht, und ob der Beklagte sich die Dienste geleistet hätte, wenn ihm die An- gestellten nicht vom Arbeitgeber bezahlt worden wären (Urk. 1 S. 37), spielt dabei keine Rolle. Die Klägerin hat auch nach der Trennung der Parteien Anspruch da- rauf, dass sie die Putzarbeiten sowie das Reinigen der Wäsche nicht selber erle- digen muss. Daran ändert nichts, dass die Klägerin bis anhin nicht gearbeitet hat (vgl. Urk. 1 S. 36). Dies hat sie während des Zusammenlebens auch nicht getan und dennoch stand ihr eine Haushaltshilfe zur Seite. 13.3. Gestützt auf die Tatsache, dass die Klägerin nunmehr in einer 5-Zimmerwohnung lebt und nur noch die Wäsche für sich und die Kinder zu be- wältigen hat, erscheint es angemessen, ihr eine Haushaltshilfe à fünf Tagen die Woche für je 3 Stunden, mithin fünfzehn Stunden pro Woche, zuzugestehen. Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 30.– ergeben sich damit Kosten von Fr. 450.– pro Woche bzw. Fr. 1'800.– pro Monat. Umgerechnet auf 11 Monate, da die Hilfe Ferien beanspruchen kann und auch die Klägerin bei Ferienabwesenhei- ten nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang auf die Mithilfe im Haushalt angewiesen ist, ergibt sich ein zu berücksichtigender Betrag von Fr. 1'650.– pro Monat. 14.1. Für Barbezüge/kleinere Auslagen hat die Klägerin vor Vorinstanz Fr. 1'500.– pro Monat geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 6 und 37f.). Die Vorinstanz sah gestützt auf die belegten Bezüge im Jahre 2013 einen Betrag von Fr. 1'140.– pro Monat als glaubhaft an. Sie wies den Betrag vollumfänglich der Klägerin zu (Urk. 2 S. 49f.). Der Beklagte verlangt, ausgehend von anerkannten Bezügen von Fr. 2'000.– im ersten Halbjahr 2013, die Herabsetzung des Betrages auf Fr. 333.–

- 56 - (Urk. 1 S. 37), wobei er ebenfalls den ganzen Betrag der Klägerin zuhält (Urk. 1 S. 31). 14.2. Auch diesbezüglich ist auf die vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 in der Schweiz getätigten Bezüge abzustellen. Die Barbezüge im Ausland wurden unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte bereits berücksichtigt. Aus den Akten erhellt, dass die Klägerin im zweiten Halbjahr 2012 Barbezüge von total Fr. 7'000.– getätigt hat (25.7.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/8], 6.9.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/9], 2.10.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/10], 13.10.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/11], 15.11.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/12], 29.11.2012 Fr. 1'000.– und 20.12.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/9/1]). Es ergeben sich damit relevante Be- züge von Fr. 9'000.– (Fr. 2'000.– + Fr. 7'000.–). Entsprechend sind Fr. 750.– pro Monat glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aus diesen Barbe- zügen nicht nur Kleider etc. für sich selbst bar bezahlt hat. Vielmehr wurden mit den Geldern wohl auch Auslagen für die Kinder beglichen. Nicht ersichtlich und auch nicht behauptet wurde, dass die Klägerin in namhaftem Umfange Barausla- gen des Beklagten beglichen hätte. Es rechtfertigt sich daher, von den Fr. 750.– je Fr. 125.– im Bedarf von C._____ und D._____ und Fr. 500.– bei der Klägerin einzusetzen. 15.1. Weiter beantragte die Klägerin Fr. 350.– pro Monat für Geschen- ke/Elektronik/Möbel (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 6/115 S. 4). Unter dieser Position machte sie die im FUST AG, in der IKEA und bei Amazon getätigten Ausgaben geltend (Urk. 6/1 S. 6 und S. 38). Die Vorinstanz sah einen Betrag von Fr. 7'364.50 als glaubhaft an. Entsprechend berücksichtigte sie im Bedarf der Klägerin und der Söhne je Fr. 200.– (Urk. 2 S. 31 und S. 50f.). Gemäss dem Beklagten ist der Ge- samtbetrag basierend auf den Kreditkartenauszügen des ersten Halbjahres 2013 auf Fr. 84.– pro Monat zu reduzieren (Urk. 1 S. 37). Hiervon seien Fr. 42.– bei der Klägerin und je Fr. 21.– bei den Söhnen einzusetzen (Urk. 1 S. 31). 15.2. Von den von der Vorinstanz als glaubhaft angesehenen Positionen für das erste Halbjahr 2013 sind einzig die Fr. 44.90 vom 9. Januar 2013 und die Fr. 264.75 vom 4. Mai 2013 zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 51). Bei den restlichen Zahlungen handelt es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit Tieren. Diese

- 57 - fallen nach Aussage der Klägerin nicht mehr an (vgl. Prot. Vi S. 66). Im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 wurden in den vorgenannten Geschäften Einkäufe per Kreditkarte für total Fr. 366.– getätigt (17.9.2012 Fr. 119.80 [Urk. 6/29/8/10], 18.12.2012 Fr. 80.45 [Urk. 6/29/8/1], 22.8.2012 Fr. 89.95 [Urk. 6/3/22], 15.11.2012 Fr. 29.95 und 13.12.2012 Fr. 45.85). Es resultieren damit glaubhafte Ausgaben vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von Fr. 675.65 bzw. Fr. 56.30 pro Monat. Es erscheint mit Bezug auf diese Position in der Tat so, dass die Klä- gerin nach der (hausinternen) Trennung im Juli 2013 hohe Auslagen tätigte, wel- che nicht dem zuvor gelebten Lebensstandard entsprachen. Die Ausgaben sind erklärbar mit dem geplanten und bevorstehenden Auszug in eine eigene Woh- nung. Sie sind hingegen beim für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge relevan- ten Standard nicht zu beachten. Vielmehr erscheint es angemessen, im Bedarf der Klägerin Fr. 40.– und bei C._____ und D._____ je Fr. 10.– einzusetzen. Keine Rolle spielt dabei, dass der Beklagte an sich einen höheren Betrag anerkannt hat. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt auch zu seinen Gunsten. 16.1. Die Parteien hatten seit der Geburt der Zwillinge bis ins Jahr 2013 eine Vollzeit-Nanny angestellt (vgl. Urk. 2 S. 48f.; Urk. 1 S. 36). Entsprechend machte die Klägerin vor Vorinstanz unter der Position Aupair/Kindermädchen Fr. 2'430.– pro Monat geltend (Urk. 6/1 S. 6 und S. 35f.). Die Vorinstanz hielt dafür, die Zwil- linge seien nun älter und würden eine Ganztagesschule besuchen. In ihrem Be- darf seien daher nur noch Kosten für eine stundenweise Fremdbetreuung, wenn die Klägerin zum Beispiel abends einen Termin habe, von je Fr. 250.– pro Monat einzusetzen (Urk. 2 S. 48f.). Gemäss Beklagtem sind lediglich total Fr. 300.– bzw. Fr. 150.– pro Kind zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 36). 16.2. Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung der Mitwirkungspflicht kann auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden. Weiter verkennt der Be- klagte, dass die Klägerin nicht die ihr nach der Trennung für die Fremdbetreuung der Söhne angefallenen Kosten zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. Urk. 1 S. 36). Vielmehr ist auf den während der Ehe gelebten Lebensstandard abzustel- len. Zu diesem gehörte es, dass die Klägerin, trotz der Tatsache, dass sie nicht erwerbstätig war, auf eine Hilfe bei der Betreuung der Kinder zählen konnte. Da-

- 58 - rauf hat sie, soweit finanzierbar, grundsätzlich auch heute noch Anspruch. Da C._____ und D._____ in einer Ganztagesschule sind, müssen sie jedoch wäh- rend grossen Teilen des Tages nicht mehr betreut werden. Die Klägerin hat je- doch Anspruch darauf, dass sie abends, wie sie dies während des Zusammenle- bens mit dem Beklagten auch getan hat, alleine weggehen kann. Dies nicht nur, wie vom Beklagten zugestanden (vgl. Urk. 1 S. 36), drei Mal pro Monat. Geht man davon aus, dass die Betreuung von C._____ und D._____ durch eine "lokale jun- ge Erwachsene für beide Kinder" Fr. 100.– pro Abend kostet (Urk. 1 S. 36), kann die Klägerin mit den ihr von der Vorinstanz zuerkannten Fr. 500.– an fünf Aben- den pro Monat einen Babysitter anheuern. Dies erscheint angemessen. Entspre- chend sind im Bedarf von C._____ und D._____ je Fr. 250.– pro Monat für Fremdbetreuung einzusetzen.

E. 17 September 2018 nicht entnommen werden (vgl. Urk. 30 S. 2f.). Eine Ausnah- me bildet die neu vorgebrachte Tatsache, dass gemäss dem … Tagblatt vom tt. April 2018 die britischen den schweizerischen Behörden gemeldet hätten, dass der Beklagte seit 2004 Aktionär einer Briefkastenfirma auf den British Virgin Island sei, welche 77,8 Mio. Pfund auf einem Konto halte (Urk. 14 S. 8f.; Urk. 9; wieder- holt in Urk. 24 S. 2 m.Hinw. auf einen Artikel vom tt. Juli 2018 in der … Zeitung). Der Beklagte bestreitet die Tatsache (Urk. 21 S. 5). Sie wird allein durch die ein- gereichten Zeitungsartikel nicht glaubhaft. Dabei hat es im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen sein Bewenden. Sodann äussert sich die Vorinstanz - wie be- reits erwähnt - in ihrem Entscheid zwar über mehrere Seiten zum Aussageverhal- ten des Beklagten sowie zu dessen Mitwirkung im Verfahren (vgl. Urk. 2 S. 24ff.). Hingegen leitet sie für die Berechnung des beklagtischen Einkommens hieraus nichts Konkretes ab (vgl. Urk. 2 S. 28f.). Auf die einzelnen Vorgänge und die von den Parteien diesbezüglich gemachten Ausführungen braucht somit nur insoweit eingegangen zu werden, als die Klägerin gestützt darauf die Anrechnung von zu- sätzlichen Einkünften des Beklagten geltend macht (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 24ff.; Urk. 14 S. 33ff.; Urk. 21 S. 16ff.). 4.1. Unangefochten blieben die von der Vorinstanz für das Jahr 2016 und 2017 berücksichtigen Bezüge aus den lettischen Gesellschaften (Urk. 1 S. 16; Urk. 14 S. 27f.). Aus der Sachdarstellung des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 16ff., ins- besondere S. 21) ergibt sich, dass diese Zahlungen zwar auf das Konto Nr. …. Privatbezüge A._____, welches der Beklagte bei der Anwaltskanzlei H._____ be- sitzt, einbezahlt werden. Sie fungieren jedoch nicht in der Erfolgsrechnung A._____ (vgl. beispielsweise Urk. 4/4 S. 2). Damit sind sie im für den Beklagten

- 30 - ausgewiesenen Gewinn ("Ergebnis") aus der Anwaltskanzlei nicht enthalten. Sie werden denn auch in Lettland versteuert (vgl. Prot. Vi S. 89). Entsprechend sind sowohl die Bezüge von den lettischen Gesellschaften als auch der aus der An- waltskanzlei realisierte Gewinn dem Beklagten als Einkünfte anzurechnen. Dieses (von der Vorinstanz gewählte) Vorgehen wird denn in der Berufung auch nicht ge- rügt (vgl. Urk. 1 S. 16ff.). Gleich verhält es sich mit den Einkünften aus der K._____ GesmbH. Umstritten ist in der Berufung, ob der Beklagte - nebst den be- rücksichtigten sieben Gesellschaften - noch von anderen lettischen Unterneh- mungen Entschädigungen bezogen hat. Insoweit diesbezüglich konkrete Bezüge behauptet werden, wird nachfolgend darauf eingegangen. Fehl gehen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beklagten, die anlässlich seiner Befra- gung von Rechtsanwalt Y2._____ eingereichten Unterlagen seien verspätet ge- wesen und daher nicht mehr zu beachten (vgl. beispielsweise Urk. 21 S. 18). Im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind Noven bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sodann können sie im Rahmen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren ohne weiteres vorgebracht werden (vgl. vorne I./E. 4.2.). 4.2. Zu den verarrestierten Werten von I._____ gehört gemäss den Parteien die S._____ AG (Urk. 1 S. 27; Urk. 14 S. 37f.). Die Klägerin beruft sich darauf, der Beklagte sei Aktionär der S._____ AG und habe über Jahrzehnte in deren Verwal- tungsrat gesessen. Hierfür habe er ein Verwaltungsratshonorar erhalten (vgl. Prot. Vi S. 37). Die jährliche Dividende der Gesellschaft sei dem Beklagten im Umfang seiner Beteiligung von 2 bis 3 % als Einkommen bzw. Vermögensertrag anzu- rechnen. Die geäufneten Verwaltungsratshonorare seien als Vermögen auszu- weisen (Urk. 14 S. 38). In der Folge blieb jedoch unwidersprochen, dass die S._____ AG noch nie Dividenden ausbezahlt und seit dem Jahre 2010 keine Verwaltungsratshonorare mehr vergütet hat (Urk. 21 S. 19; Urk. 24). Damit er- scheinen keine Zahlungen als glaubhaft. Dem Beklagten ist aus dieser Beteili- gung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen weder ein Einkommen noch ein Vermögensertrag anzurechnen.

- 31 - 4.3.1. Die S._____ AG hat gegen den Beklagten im Kanton Zug eine aktien- rechtliche Verantwortlichkeitsklage anhängig gemacht. Mit Datum vom 28. Januar 2016 liess sich der Beklagte von der T._____ Holdings Inc., BVI (T._____) eine Darlehensforderung von Fr. 150'000.–, welche die T._____ gegenüber der S._____ AG hatte, abtreten. Gemäss Abtretungserklärung erfolgte die Abtretung "akonto unbezahlte VR-Honorare" für die T._____ sowie "akonto Anwaltshonorare (jeweils seit Anfang 2002)" (vgl. Urk. 6/183/33). Der Beklagte hat die abgetretene Darlehensforderung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug der Forderung der S._____ AG verrechnungsweise entgegengehalten. Er wendet ein, bei diesem Vorgehen seien keine Gelder geflossen (Urk. 1 S. 28). Eine Zahlung habe nie stattgefunden, weder als Honorar noch unter anderem Titel (Urk. 21 S. 20). Die Klägerin beantragt, die Fr. 150'000.– seien dem Beklagten im Jahre 2016 als Ein- kommen anzurechnen (Urk. 14 S. 39). 4.3.2. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass ihm bei dem von ihm gewählten Vorgehen die Fr. 150'000.– im Jahre 2016 nicht effektiv ausbezahlt wurden. Da unwidersprochen blieb, dass die S._____ AG überschuldet ist (Urk.

E. 17.1 Für die Verpflegungskosten der Kinder, welche die Klägerin an die Gemeinde E._____ bezahlen muss, hat die Vorinstanz je Fr. 128.– eingesetzt (Urk. 2 S. 51f.). Belegt sind Fr. 120.50 pro Kind (Urk. 6/116/5), weshalb - wie vom Beklagten beantragt (Urk. 1 S. 38) - nur dieser Betrag bzw. gerundet Fr. 121.– zu berücksichtigen ist.

E. 17.2 Die Kosten von Fr. 424.– pro Monat für die Spieltherapie von C._____ blieben unangefochten (Urk. 1 S. 31; Urk. 2 S. 52). Die Klägerin hat anlässlich ih- rer Befragung ausgeführt, dass die Kosten ab April von der Krankenkasse über- nommen würden (Prot. Vi S. 67). Entsprechend sind sie - wie vom Beklagten be- antragt (Urk. 1 S. 38) - im Bedarf von C._____ nur bis und mit März 2017 zu be- rücksichtigen (Urk. 2 S. 52). Hiervon geht auch die Klägerin aus (Urk. 14 S. 52).

E. 17.3 Die Vorinstanz hat bis und mit Juli 2017 bei C._____ Fr. 180.– und bei D._____ Fr. 144.– pro Monat für das Russische …zentrum … berücksichtigt (Urk. 2 S. 32 und S. 51). Die Kosten sind belegt (Urk. 6/3/12+13). Die Verträge mit dem Zentrum datieren jedoch vom 26. Juni 2014. Die Kinder nahmen somit den Rus- sischunterricht erst nach der Trennung der Parteien auf. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Beklagten, dass der Russischunterricht erst nach der Tren- nung aufgenommen wurde bzw. abgemacht war, dass man mit den Kindern Deutsch spricht (Prot. Vi S. 82). Der Besuch von Russischstunden hat somit nicht

- 59 - zum gelebten Lebensstandard gehört. Entsprechend sind die Kosten im Bedarf der Söhne nicht zu berücksichtigen. 17.4.1. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf von C._____ und D._____ je Fr. 52.– pro Monat für den Schwimmkurs, Fr. 5.– für das Schwimm- bad-Abo, Fr. 3.– für die Bibliothek, Fr. 120.– für Malkurse und Fr. 44.– für Kung Fu (Urk. 2 S. 32 und S. 52). Nicht angefochten sind die Kosten von Fr. 5.– für das Schwimmbad-Abo sowie Fr. 3.– für die Bibliothek. Die restlichen Positionen sind gemäss dem Beklagten zu streichen (Urk. 1 S. 31 und 38). 17.4.2. Aus den im Recht liegenden Urkunden sowie gestützt auf die Aussa- gen der Klägerin erscheint weder mit Bezug auf die Schwimm- und Malkurse noch das Kung Fu glaubhaft, dass C._____ und D._____ die entsprechenden Kurse ab dem 27. April 2016 noch besuchten. Die Aktivitäten haben auch nicht zum vor der Trennung gelebten Standard gehört (vgl. Schwimmkurse Urk. 6/3/18/1, Prot. Vi S. 67 und Urk. 14 S. 52; Kung Fu Urk. 1 S. 38, Urk. 6/3/20 und Prot. Vi S. 68; Malkurse Urk. 3/19/1+2 und Urk. 6/1 S. 39). Hingegen ist zu beachten, dass die Zwillinge im Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst knapp fünf Jahre alt waren. Sodann waren die Parteien vor dem Schuleintritt der Kinder sehr häufig mit ihnen auf Reisen. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sie keinen Hobbies nach- gingen. Ab April 2016 besuchten C._____ und D._____ die Schule. Sie konnten nicht mehr so viel reisen. Es ist davon auszugehen, dass sie ab diesem Zeitpunkt, wenn die Parteien noch zusammengelebt hätten und die Klägerin über die not- wendigen finanziellen Mittel verfügt hätte, mit der Ausübung von Freizeitaktivitä- ten wie Schwimmkurse, Musikunterricht etc. begonnen hätten. Es erscheint daher den Lebensumständen der Parteien angemessen im Bedarf von D._____ und C._____ je Fr. 1'200.– pro Jahr bzw. Fr. 100.– pro Monat (inkl. der anerkannten Fr. 8.–) für Hobbies einzusetzen.

18. Die Vorinstanz hat bei der Klägerin und den beiden Söhnen noch je ei- nen Grundbetrag von Fr. 1'350.– bzw. Fr. 400.– gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 eingesetzt (Urk. 2 S. 30). Sie hielt dafür, es erscheine glaubhaft, dass der Beklagte zusätzliche Ausgaben für die

- 60 - Familie, insbesondere auswärtiges Essen bezahlt habe, und dass die Angestell- ten einzelne Einkäufe für die Familie getätigt hätten. Es rechtfertige sich daher, für die in der Bedarfsaufstellung nicht berücksichtigten Ausgaben einen einfachen pauschalen Grundbetrag zu veranschlagen (Urk. 2 S. 30 und S. 46). Ferner ver- weist die Vorinstanz bei der Position Mobilität darauf, dass anfallende Reparatur- kosten, Pneuwechsel etc. aus dem Grundbetrag zu decken seien (Urk. 2 S. 35). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, wurden vorliegend sowohl die Bezahlung von auswärtigen Essen durch den Beklagten (vgl. vorne III./E. C.6.), das Einkaufen der Angestellten (vgl. vorne III./E. C.11.) als auch die Repa- ratur- und Servicekosten für das Fahrzeug (vgl. vorne III./E. C.5.4.) in der Be- darfsberechnung bereits berücksichtigt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, zusätz- lich bei der Klägerin und den beiden Söhnen noch je einen Grundbetrag einzuset- zen. 19.1. Die Vorinstanz hat bei der Klägerin Steuern von Fr. 5'500.– pro Monat bis Juli 2017 und hernach von Fr. 5'300.– eingesetzt (Urk. 2 S. 32 und S. 52f.). Gestützt auf die von ihm vorgenommene Bedarfsrechnung beantragt der Beklagte die Berücksichtigung von Fr. 7'000.– pro Jahr (Urk. 1 S. 39). 19.2. Die Steuerlast ist im Rahmen des Erlasses von vorsorglichen Mass- nahmen vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann, wie dies die Vorinstanz getan hat (Urk. 2 S. 52), auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich abgestellt werden. Wird der Steuerrechner verwendet, ist hingegen nicht nur das geschätzte steuerbare Monatseinkommen anzugeben. Vielmehr sind die weiteren Parameter anzugeben, nach welchen die Berechnung vorge- nommen wird (getätigte Abzüge, angewandter Tarif etc.). Auf den Einbezug der Vermögenssteuer wird vorliegend verzichtet. Die Klägerin hat keine Angaben über ihr Vermögen gemacht. 19.3. Für die Berechnung der Steuern ist von durchschnittlichen Nettoein- künften der Klägerin von (gerundet) Fr. 157'000.– auszugehen ([Fr. 13'210.– + Fr. 12'786.– + Fr. 13'136.–] : 3 = Fr. 13'044.– x 12). Hiervon sind bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 18'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 13'000.– für die Kinderabzüge abzuziehen. Damit ergeben sich relevante Net-

- 61 - toeinkommen von Fr. 139'000.– und Fr. 144'000.–. Zu beachten ist im Weiteren, dass die Klägerin konfessionslos ist (vgl. Urk. 6/12/7). Er ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2017) von Fr. 14'886.10 bzw. Fr. 1'240.50 pro Monat. Die direkten Bundessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Steuerjahr 2017, zwei Kinder im eigenen Haushalt) betragen Fr. 4'790.– bzw. Fr. 399.15 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von (abgerundet) Fr. 1'600.– pro Monat.

20. Zusammenfassend resultieren für die Klägerin und die beiden Söhne die nachfolgenden Bedarfe: Bedarfsposition C._____ D._____ Klägerin Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 530.– 530.– 2'118.– Krankenkasse (KVG/VVG) 115.– 115.– 687.– Selbstbehalt/Franchise 20.– 20.– 42.– Kommunikationskosten 60.– 60.– 95.– Billag 0.– 0.– 38.– Haftpflicht- und Hausratsversi- cherung 43.– Mobilitätskosten inkl. ÖV bis Mai 2018 40.– 40.– 195.– ab Juni 2018 100.– 100.– 425.– Restaurant 60.– 60.– 400.– Körper-/Gesundheitspflege 16.– 16.– 60.– Horoskop/Spiritualität 10.– Ferien, Auslandreisen 500.– 500.– 1'500.– Freizeit, Vergnügen 10.– 10.– 40.– Einkauf Lebensmittel, Haushalts- bedarf 250.– 250.– 500.– Betrag zur freien Verfü- gung/Kleidung 117.– 117.– 220.– Fremdbetreuung 250.– 250.– Angestellte, Haushaltshilfe 1'650.– Barbezüge, kleinere Auslagen 125.– 125.– 500.– Geschenke, Elektronik, Möbel 10.– 10.– 40.– Verpflegungsbeitrag Schule 121.– 121.– Spieltherapie bis März 2017 424.–

- 62 - Bedarfsposition C._____ D._____ Klägerin Hobbies Kinder 100.– 100.– Total exkl. Steuern bis März 2017 2'748.– 2'324.– 8'138.– bis Mai 2018 2'324.– 2'324.– 8'138.– ab Juni 2018 2'384.– 2'384.– 8'368.– Steuern 0.– 0.– 1'600.– Total inkl. Steuern bis März 2017 2'748.– 2'324.– 9'738.– bis Mai 2018 2'324.– 2'324.– 9'738.– ab Juni 2018 2'384.– 2'384.– 9'968.– D. Berechnung der Unterhaltsbeiträge

1. Vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Die Klägerin und die beiden Söhne weisen einen Gesamtbedarf von Fr. 14'810.– auf (Fr. 2'748.– + Fr. 2'324.– + Fr. 9'738.–). Der Beklagte hat im Jahre 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 27'600.– erzielt. Das Einkommen der Klägerin betrug Fr. 0.–. Für die Miete an der …strasse in E._____ überwies der Beklagte regelmässig Fr. 7'400.– (Urk. 6/181/11). Damit verbleiben ihm Fr. 5'390.– pro Monat zur Bestreitung seines weiteren Lebensunterhalts (Fr. 27'600.–

- Fr. 14'810.– - Fr. 7'400.–). Der Beklagte hat während des gesamten Verfahrens geltend gemacht, dass ein erheblicher Teil seiner Auslagen für (phasenweise fast tägliche) Restaurantbesuche im In- und Ausland, Hotelkosten, Flugtickets, IT- Geräte, Benzinkosten etc. (vgl. beispielsweise Urk. 1 S. 11 und 17; Urk. 6/76 S. 13; Prot. Vi S. 77 betreffend Reisen, Prot. Vi S. 76 betreffend auswärts Essen, Urk. 77/5+6) mittels Geschäftsspesen gedeckt werden. Sodann werden die Löhne der Haushaltshilfe und des Chauffeurs von den lettischen Unternehmungen be- zahlt. Entsprechend bezifferte der Beklagte die vor der Trennung pro erwachsene Person ausgegebenen Lebenshaltungskosten (ohne Mietzins) mit maximal Fr. 5'000.– (vgl. Urk. 6/76 S. 11). Weiter konnte der Beklagte den Mietvertrag (mit fester Vertragsdauer) für die ehemals eheliche Liegenschaft in E._____ per Ende September 2018 kündigen. Er ist nach F._____ gezogen. Gemäss seinen Ausfüh-

- 63 - rungen reduzieren sich seine Mietkosten zufolge dieses Umzugs "massiv" (Urk. 1 S. 29). Die Kosten würden deutlich unter die Mietkosten der Klägerin (von Fr. 3'178.–) fallen (Urk. 1 S. 32). Damit stehen dem Beklagten (wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt; vgl. insbesondere E. 6) ab Oktober 2018 rund Fr. 14'000.– zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten (ohne Mietzinsen) zur Verfügung. Diese Tatsache wiegt allfällige, eher knappe Verhältnisse bis und mit September 2018 auf. Kommt hinzu, dass wie bereits dargelegt, der Beklagte of- fensichtlich über finanzielle Rückstellungen verfügt, die er nötigenfalls aktivieren kann (vgl. vorne III./E. B.4.3.2. und B.6.). Es erscheint im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen daher glaubhaft, dass der Beklagte ohne Einschränkung sei- nes eigenen Lebensstandards Fr. 14'810.– pro Monat an Unterhalt an die Kläge- rin und die beiden Söhne bezahlen kann. Da der Beklagte die Unterhaltsbeiträge aus seinem Einkommen decken kann, müssen seine Vermögensverhältnisse nicht abgeklärt werden. Die Unterhaltsbeiträge von C._____ und D._____ sind auf Fr. 2'748.– bzw. Fr. 2'324.– festzusetzen, wobei allfällige vom Beklagten bezoge- ne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen darin enthalten sind. Der Unter- haltsanspruch der Klägerin beläuft sich auf Fr. 9'738.–.

2. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Neu ist den Kindern neben dem Barunterhalt, welcher alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Kran- kenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc., deckt ein Betreuungs- unterhalt zuzusprechen. Der Betreuungsunterhalt deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Rech- nerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenz- minimum (= Notbedarf) entsprechen, abzüglich dessen eigenen Einkommen (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17.5.2018, E. 7.1. [wird publ.]; OGer ZH LE160071 vom

30. März 2017, E. 2.). Der persönliche Unterhaltsbeitrag des betreuenden Eltern-

- 64 - teils berechnet sich entsprechend als Differenz zwischen dem für den Betreu- ungsunterhalt relevanten familienrechtlichen Existenzminimum und dem gebüh- renden Unterhalt (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21.9.2018, E. 4.8.3 [wird publ.]). Beim Beklagten ist ab dem 1. Januar 2017 von einem Nettoeinkommen von Fr. 31'400.– pro Monat auszugehen. Das Einkommen der Klägerin beträgt nach wie vor Fr. 0.–. Die Barunterhalte von C._____ und D._____ belaufen sich unver- ändert Fr. 2'748.– und Fr. 2'324.– pro Monat. Bei der Klägerin ist von einem ge- bührenden Bedarf von Fr. 9'738.– auszugehen. Die Vorinstanz hat die Lebenshal- tungskosten der Klägerin auf Fr. 4'232.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Miete [ohne Anteil Kinder] Fr. 1'875.–, Krankenkasse KVG/VVG Fr. 687.–, zusätz- liche Gesundheitskosten Fr. 42.–, Hausratsversicherung Fr. 43.–, Billag Fr. 40.–, Kommunikation Fr. 95.– und Steuern Fr. 100.–; Urk. 2 S. 54f.). Dies blieb unange- fochten (Urk. 1 S. 39; Urk.14 S. 53) und ist zu bestätigen. Ebenso blieb unange- fochten, dass der Betreuungsunterhalt von Fr. 4'232.– je hälftig auf die Zwillinge zu verteilen ist. Damit resultiert für C._____ ein Unterhaltsanspruch von total Fr. 4'864.– (Fr. 2'748.– + Fr. 2'116.–) und für D._____ von Fr. 4'440.– (Fr. 2'324.– + Fr. 2'116.–). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich auf Fr. 5'506.– (Fr. 9'738.– - Fr. 4'232.–). Dem Beklagten verbleiben Fr. 16'590.– (Fr. 31'400.– - Fr. 14'810.–). Mit diesem Betrag kann der Beklagte seinen gebührenden Bedarf selbst dann decken, wenn der Mietzins für die vormals eheliche Liegenschaft während dieser Zeitspanne tatsächlich Fr. 8'900.– pro Monat (Urk. 21 S. 8) be- trägt. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden.

3. Vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Es ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Gegenüber den ersten drei Monaten des Jahres 2017 verändert sich einzig der Barbedarf von C._____. Er sinkt von Fr. 2'748.– auf Fr. 2'324.–. Damit beträgt der gesamte gebührende Bedarf der Klägerin und der Kinder neu Fr. 14'386.– (Fr. 9'738.– + Fr. 2'324.– + Fr. 2'324.–). Die Lebenshaltungskosten betragen unverändert Fr. 4'232.– und der Betreuungsunterhalt für die Zwillinge je Fr. 2'116.–. Entsprechend ist C._____ und D._____ je ein Barunterhalt von Fr. 2'324.– und ein Betreuungsunterhalt von

- 65 - Fr. 2'116.–, damit total Fr. 4'440.– zuzusprechen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin verbleibt bei Fr. 5'506.– (Fr. 9'738.– - Fr. 4'232.–). Dem Beklagten steht neu ein Betrag von Fr. 17'014.– (Fr. 31'400.– - Fr. 14'386.–) zur Deckung seines Unterhalts zur Verfügung. Diesbezüglich wird auf die vorangehenden Ausführun- gen verwiesen.

4. Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2018 Beim Beklagten ist ab dem 1. Januar 2018 von einem Nettoeinkommen von Fr. 29'500.– pro Monat auszugehen. Das Einkommen der Klägerin beträgt nach wie vor Fr. 0.–. Die Barunterhalte von C._____ und D._____ betragen je Fr. 2'324.–. Bei der Klägerin ist von einem gebührenden Bedarf von Fr. 9'738.– auszugehen. Die Lebenshaltungskosten betragen unverändert Fr. 4'232.– und der Betreuungsunterhalt für die Zwillinge je Fr. 2'116.–. Entsprechend ist C._____ und D._____ je ein Barunterhalt von Fr. 2'324.– und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 2'116.–, damit total Fr. 4'440.– zuzusprechen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt unverändert Fr. 5'506.– (Fr. 9'738.– - Fr. 4'232.–). Dem Beklag- ten verbleibt neu ein Betrag von Fr. 15'114.– (Fr. 29'500.– - Fr. 14'386.–) zur De- ckung seines Unterhalts. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwie- sen werden.

5. Vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018 Die Einkommensverhältnisse der Parteien verbleiben unverändert. Der gebühren- de Bedarf der Klägerin erhöht sich auf Fr. 9'968.– und jener der Zwillinge auf je Fr. 2'384.–. Damit resultiert ein gesamter gebührender Bedarf von Fr. 14'736.–. Die Lebenshaltungskosten betragen unverändert Fr. 4'232.– und der Betreuungs- unterhalt für die Zwillinge je Fr. 2'116.–. Entsprechend ist C._____ und D._____ je ein Barunterhalt von Fr. 2'384.– und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 2'116.–, da- mit total Fr. 4'500.– zuzusprechen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt Fr. 5'736.– (Fr. 9'968.– - Fr. 4'232.–). Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von Fr. 14'764.– (Fr. 29'500.– - Fr. 14'736.–) zur Deckung seines Unterhalts. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden.

- 66 -

6. Ab dem 1. Oktober 2018 Beim Beklagten ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 29'500.– pro Monat aus- zugehen. Der Klägerin ist ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 2'500.– anzu- rechnen. Die gebührenden Bedarfe der Klägerin und der Zwillinge betragen un- verändert Fr. 9'968.– bzw. Fr. 2'384.–. Neu vermag die Klägerin ihre Lebenshal- tungskosten im Umfang von Fr. 2'500.– selbst zu decken, weshalb der Betreu- ungsunterhalt der Zwillinge auf je Fr. 866.– ([Fr. 4'232.– - Fr. 2'500.–] : 2) festzu- setzen ist. Entsprechend ist C._____ und D._____ je ein Barunterhalt von Fr. 2'384.– und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 866.–, damit total Fr. 3'250.– zu- zusprechen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt unverändert Fr. 5'736.– (Fr. 9'968.– - Fr. 2'500.– - Fr. 1'732.–). Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von Fr. 17'264.– (Fr. 29'500.– - Fr. 3'250.– - Fr. 3'250.– - Fr. 5'736.–) zur Deckung seines Unterhalts, wobei sich die Wohnkosten noch auf maximal Fr. 3'178.– pro Monat belaufen (vgl. Urk. 1 S. 29 und 32). Damit kann der Beklagte seinen ge- bührenden Bedarf problemlos decken.

7. Fazit Damit hat der Beklagte der Klägerin die folgenden Beiträge zu bezahlen:

27. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 9'738.–

1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 Fr. 5'506.– ab 1. Juni 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Fr. 5'736.– Für C._____ hat der Beklagte die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten:

27. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 2'748.–

1. Januar 2017 bis 31. März 2017 Fr. 4'864.– (davon Fr. 2'748.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2017 bis 31. Mai 2018 Fr. 4'440.– (davon Fr. 2'324.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 Fr. 4'500.– (davon Fr. 2'384.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren Fr. 3'250.– (davon Fr. 866.– Betreuungsunter- halt)

- 67 - Fasst man die Beiträge vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 zusammen, er- geben sich Unterhaltsbeiträge von durchschnittlich Fr. 4'515.– (davon Fr. 2'396.– Barun- terhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt). Für D._____ hat der Beklagte die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten:

27. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 2'324.–

1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 Fr. 4'440.– (davon Fr. 2'324.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 Fr. 4'500.– (davon Fr. 2'384.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren Fr. 3'250.– (davon Fr. 866.– Betreuungsunter- halt) Fasst man die Beiträge vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 zusammen, er- geben sich Unterhaltsbeiträge von durchschnittlich (gerundet) Fr. 4'452.– (davon Fr. 2'336.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt). Praxisgemäss sind die Unterhaltsbeiträge im Rahmen der vorsorglichen Mass- nahmen nicht zu indexieren (vgl. Urk. 1 S. 41). Dispositivziffer 5 des vorinstanzli- chen Entscheids ist nicht zu bestätigen.

8. Die Vorinstanz hat die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Klägerin sowie diejenigen der Zwillinge mit einer nicht quantifizierten Anrechnungsklausel verse- hen (vgl. Urk. 2 S. 63f.). Eine Quantifizierung der anrechenbaren bereits getätig- ten Zahlungen fehlt auch in der Begründung (Urk. 2 S. 59). Damit kann das erst- instanzliche Urteil, insbesondere auch im Hinblick auf die Kinderunterhaltsbeiträ- ge, für die rückwirkend zugesprochenen Beiträge nicht vollstreckt werden (vgl. BGE 135 III 315 Regeste; BGE 138 III 583 = Pra 102 [2013] Nr. 25). Der Beklagte verlangt mit der Berufung die Anrechnung der von ihm bereits geleisteten Unter- haltsbeiträge, ohne diese jedoch näher zu beziffern (Urk. 1 S. 40). Hingegen an- erkennt die Klägerin, dass der Beklagte "bis und mit April 2018" Fr. 7'633.85 pro Monat an Unterhaltsbeiträgen bzw. Direktzahlungen geleistet hat (Urk. 14 S. 9). Damit ist der Beklagte berechtigt, für die rückwirkend zu bezahlenden Beiträge ab dem 1. April 2016 bis zum 30. April 2018 Fr. 7'633.85 pro Monat in Anrechnung zu bringen.

- 68 - IV.

1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (Urk. 2 S. 66, Dispositivziffern 7 bis 9). Diese Regelungen blieben unangefochten und sind zu bestätigen.

E. 21 S. 19; Urk. 24) und damit das vom Beklagten von der T._____ zahlungshalber erhaltene Darlehen effektiv nicht einforderbar und damit wertlos gewesen wäre, ist es im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen beim Beklagten nicht als Ein- kommen zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der - insbesondere zukünftigen

- Leistungsfähigkeit des Beklagten darf hingegen das Folgende nicht unbeachtet bleiben: Aus der im Recht liegenden Abtretungserklärung erhellt, dass der Be- klagte offenbar gegenüber der T._____ eine offene Forderung von Fr. 150'000.– für ausstehende Honorare aus seiner Tätigkeit als beratender Anwalt und Verwal- tungsrat hatte. Er hat denn der T._____ eine Rechnung über Fr. 150'000.– ge- stellt (vgl. 6/183/34 und 35). Gestützt auf die Abtretungserklärung erscheint glaubhaft, dass die Bezahlung der Fr. 150'000.– nur akonto an die "seit Anfang 2002" unbezahlten Anwalts- und Verwaltungsratshonorare geleistet wurde (Urk. 6/183/33). Der Beklagte besitzt somit zumindest gegenüber der T._____ noch of- fene Forderungen, welche er - bei Bedarf - abrufen kann.

- 32 - 4.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Beklagten für das Jahr 2016 als Einkünfte aus den lettischen Gesellschaften die von der Vorinstanz festgesetzten und von ihm anerkannten Fr. 166'635.– anzurechnen sind (Fr. 20'824.20, Fr. 34'872.60, Fr. 41'344.80, Fr. 27'558.60, Fr. 14'476.20 und Fr. 27'558.60; Urk. 2 S. 24). Für das Jahr 2017 ergeben sich Fr. 179'860.23 (Fr. 20'753.27, Fr. 34'749.50, Fr. 41'203.49, Fr. 27'468.90, Fr. 14'478.96, Fr. 27'471.52 und Fr. 13'734.59). Ab dem Jahre 2018 ist auf den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren erzielten Einkünfte abzustellen (vgl. BGer 5A_364/2010 vom 29.7.2010, E. 2.1 m.Hinw.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte im Jahre 2014 aus den lettischen Unternehmungen Einkünfte von Fr. 211'003.20 erzielt hat (Urk. 2 S. 24). Die Zahlen für das Jahr 2015 sind nicht bekannt. Es ergibt sich ein Durch- schnitt (2014, 2016 und 2017) von Fr. 185'832.81. Die Einkünfte im Jahre 2016 sanken gegenüber dem Jahre 2014 um rund einen Fünftel. Doch ist zu beachten, dass im Jahre 2017 wiederum eine Zunahme erfolgte. Zudem nimmt die Anzahl an lettischen Unternehmungen, bei welchen der Beklagte ein Salär bezieht, seit dem Jahre 2014 stetig zu. Es erscheint daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als angemessen, ab dem Jahre 2018 von einem Einkommen von Fr. 190'000.– auszugehen.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 6 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für C._____, geboren am tt.mm.2008, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: Fr. 2'748.– vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016; Fr. 4'515.– vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 (davon Fr. 2'396.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunter- halt) und Fr. 3'250.– ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens (davon Fr. 866.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für D._____, geboren am tt.mm.2008, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: Fr. 2'324.– vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016; Fr. 4'452.– vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 (davon Fr. 2'336.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunter- halt) und - 70 - Fr. 3'250.– ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens (davon Fr. 866.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 9'738.– vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016; Fr. 5'506.– vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2018 und Fr. 5'736.– ab dem 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
  6. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, vom 1. April 2016 bis zum 30. April 2018 Fr. 7'633.85 pro Monat an die Unterhaltszahlungen gemäss den Dis- positivziffern 1 bis 3 anzurechnen.
  7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 7 bis 9) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
  9. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird als Kindesvertreter für das Berufungsver- fahren mit Fr. 933.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  10. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'000.– sowie die Kosten für den Kindesvertreter, damit insgesamt Fr. 7'933.60, werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 7'000.–) verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 3'033.20 zu ersetzen. Im Mehrbetrag wird der Klägerin Rechnung gestellt. - 71 -
  11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Kindesvertreter sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 19. November 2018 in Sachen A._____, Dr. iur. Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ sowie

- 2 -

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 26. März 2018 (FE160068-G)

- 3 - Schlussanträge: der Klägerin (Urk. 6/149 S. 1f.): 1.1. Es sei der Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder C._____ (*tt.mm.2008) und D._____ (*tt.mm.2008) von mindestens je Fr. 8'250.– zu verpflichten, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, rückwirkend per 01.02.2014; 1.2. es sei der Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin i.H.v. Fr. 11'400.– zu verpflichten, zahlbar zum voraus auf den 1. ei- nes jeden Monats, rückwirkend per 01.02.2014; 2.1. eventualiter sei der Beklagte für die Dauer des Scheidungsver- fahrens zu monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen für die ge- meinsamen Kinder C._____ (*tt.mm.2008) und D._____ (*tt.mm.2008) von mindestens je Fr. 3'000.– zu verpflichten, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, rückwirkend per 01.02.2014; 2.2 eventualiter sei der Beklagte für die Dauer des Scheidungsver- fahrens zu monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin i.H.v. Fr. 21'900.– zu verpflichten, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats, rückwirkend per 01.02.2014; 3.1. […] 3.2. […]

4. […] des Beklagten: Eingabe vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/146 S. 1):

1. Kinderunterhalt Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unter- haltbeiträge von Fr. 1'000.– je Kind zzgl. allfälliger Zulagen zu bezahlen.

2. Nachehelicher Unterhalt und Unterhalt vorsorgliche Massnah- men Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, in Anrech- nung an seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin die Kosten der Krankenkasse, die Handy- und Internetkosten

- 4 - und die Kosten für die Fahrzeugversicherung und die Strassen- verkehrsamtsgebühren direkt zu bezahlen.

4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte während der Zeit seit dem 27. April 2016 monatliche Leistungen von Fr. 7'488.50 un- ter dem Titel Unterhalt erbracht hat. Eingabe vom 28. August 2017 (Urk. 6/166 S. 1f.):

1. Die Anträge der Klägerin und des Kinderprozessbeistandes für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 zum Kinderunterhalt und zum ehelichen Unterhalt der Klägerin seien abzuweisen, soweit sie von den Anträgen des Beklagten gemäss seiner Eingabe vom 7. Juni 2017 abweichen;

2. Es seien für die Zeit ab 1. Januar 2017 für die Dauer der Tren- nung Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'700.– als Barunterhalt zulasten des Beklagten festzulegen und eheliche Unterhaltsbei- träge für die Klägerin von Fr. 4'085.–, jeweils pro Monat. Eventualiter: Sollte für die Kinder ein höherer Barunterhalt oder zusätzlich ein Betreuungsunterhalt zulasten des Beklagten vom Gericht festge- legt werden, so ist der entsprechende Unterhaltsbeitrag für die Klägerin derart zu reduzieren, dass der Gesamtbeitrag für die Kinder und die Klägerin den Betrag von Fr. 7'485.50 nicht über- schreitet. […] der Verfahrensbeteiligten (Urk. 6/151):

1. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter ab 1. Mai 2015 je Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'780.– zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen.

2. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter ab 1. Januar 2017 je Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Barunterhalt in Höhe von Fr. 2'620.– zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sowie je Kind einen monatlichen Betreuungsun- terhalt in Höhe von Fr. 2'245.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen.

3. Der Vater sei zu verpflichten, die ausserordentlichen Auslagen für die Kinder nach vorgängiger Absprache (z.B. für Zahnkorrek- turen, schulische Fördermassnahmen, Privatschulkosten und

- 5 - ähnliches) zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. März 2018 (Urk. 2 S. 63 ff.):

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens folgende monatlichen Unterhalts- beiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: Fr. 13'706.– rückwirkend auf den 27. April 2016 bis 31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits ge- leisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 10'532.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 10'382.– ab 1. August 2017 bis 30. September 2018, unter An- rechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unter- haltsbeiträge; Fr. 10'382.– ab 1. Oktober 2018. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren Ziff. 1.1. der Klägerin abgewie- sen.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, für die Dauer des Verfahrens folgende monatlichen Unterhalts- beiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: Fr. 4'210.– erstmals rückwirkend auf den 27. April 2016 bis

31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeit- raum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 5'797.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 (davon Fr. 1'587.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge;

- 6 - Fr. 5'345.– ab 1. August 2017 bis 30. September 2018 (davon Fr. 1'587.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 4'345.– ab 1. Oktober 2018 (davon Fr. 587.– als Betreuungs- unterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren Ziff. 1.2. der Klägerin betreffend C._____ abgewiesen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2008, für die Dauer des Verfahrens folgende monatlichen Unterhalts- beiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: Fr. 3'866.– erstmals rückwirkend auf den 27. April 2016 bis

31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeit- raum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 5'453.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 (davon Fr. 1'587.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 5'345.– ab 1. August 2017 bis 30. September 2018 (davon Fr. 1'587.– als Betreuungsunterhalt), unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; Fr. 4'345.– ab 1. Oktober 2018 (davon Fr. 587.– als Betreuungs- unterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren Ziff. 1.2. der Klägerin betreffend D._____ abgewiesen.

4. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen:

- 7 - Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat):

– Klägerin: Fr. 0.– bis und mit Ende August 2018; Fr. 2'000.– ab 1. Oktober 2018 (Hypothetisches Ein- kommen 50% Pensum);

– Beklagter: Fr. 37'330.– mindestens Bedarf (reduziert um 25 %):

- Klägerin: Fr. 13'706.– bis Juli 2017 (Fr. 3'174.– Lebenshal- tungskosten enthalten) Fr. 13'556.– ab August 2017 (Fr. 1'174.– Lebenshal- tungskosten enthalten)

- Beklagter: unbekannt

- C._____: Fr. 4'210.– bis Juli 2017 Fr. 3'758.– ab August 2017

- D._____: Fr. 3'866.– bis Juli 2017 Fr. 3'758.– ab August 2017

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2018 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Die Editionsbegehren der Klägerin (Erwägung III.8.) werden abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.

8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 8 -

9. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

10. [Mitteilungssatz]

11. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1): Der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Ge- hörs des Beklagten aufzuheben und der Vorinstanz zurückzuweisen zur zusätzlichen Befragung der Klägerin, Einholung einer Stellungnah- me und zum neuen Entscheid; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Klägerin. Eventualiter In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 4 der angefochtenen Ver- fügung sei die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers wie folgt zu regeln: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des zwi- schen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: − Fr. 4'663.– rückwirkend auf den 27. April 2016 bis

31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 431.– ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018, unter An- rechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 200.– ab 1. Juli 2018, unter Anrechnung für diesen Zeit- raum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, für die Dauer des Verfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: − Fr. 2'258.– erstmals rückwirkend auf den 27. April 2016 bis

31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge;

- 9 - − Fr. 4'374.– ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 (davon Fr. 2'116.– als Betreuungsunterhalt), unter An- rechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 3'950.– ab 1. April 2017 bis 30. Juni 2018 (davon Fr. 2'116.– als Betreuungsunterhalt), unter An- rechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 1'834.– ab 1. Juli 2018, unter Anrechnung für diesen Zeit- raum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar mo- natlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2008, für die Dauer des Verfahrens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: − Fr. 1'834.– erstmals rückwirkend auf den 27. April 2016 bis

31. Dezember 2016, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 3'950.– ab 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 (davon Fr. 2'116.– als Betreuungsunterhalt), unter An- rechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge; − Fr. 1'834.– ab 1. Juli 2018, unter Anrechnung für diesen Zeit- raum bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar mo- natlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Ein- kommens- und Bedarfszahlen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Famili- enzulagen separat):

- Klägerin: Fr. 0.– bis und mit Ende Juni 2018; Fr. 4'500.– ab 1. Juli 2018 (Hypothetisches Einkommen 80% Pensum);

- Beklagter: Fr. 27'000.– Bedarf:

- Klägerin: Fr. 4'663.– bis Juli 2017 (Fr. 3'174.– Lebens- haltungskosten enthalten)

- Beklagter: unbekannt

- C._____: Fr. 2'258.– bis Ende März 2017

- 10 - Fr. 1'834.– ab April 2017

- D._____: Fr. 1'834.– ˶ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 2): "1. Es sei der Antrag des Beklagten um Aufhebung der mit Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2018, Prozess-Nr. FE160068, angeordneten vorsorglichen Massnahmen bei gleich- zeitigem Antrag auf Rückweisung zur zusätzlichen Befragung der Klägerin, Einholung einer Stellungnahme und zum neuen Ent- scheid an die Vorinstanz, vollumfänglich abzuweisen;

2. es seien die angeordneten Massnahmen zu bestätigen;

3. es sei der Eventualantrag des Beklagten um Aufhebung der Dis- positiv-Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Mei- len vom 26. März 2018, Prozess-Nr. FE160068, vollumfänglich abzuweisen und die angeordneten Massnahmen zu bestätigen;

4. eventualiter seien die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2018, Prozess-Nr. FE160068, angeordneten vor- sorglichen Massnahmen in Bezug auf die laufenden Unterhalts- zahlungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bestäti- gen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Beklagten." der Verfahrensbeteiligten (Urk. 18): -----

- 11 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2008 (Urk. 6/1A). Mit Eingabe vom 12. September 2014 hatte die Klägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Klägerin) ein Eheschutzverfahren beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen anhängig gemacht (Urk. 6/22/1). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 26. April 2016 als zufolge Rückzugs des Ge- suchs erledigt abgeschrieben (Urk. 6/22/121). Gleichentags machte die Klägerin vor Vorinstanz ein Scheidungsverfahren anhängig. Sie stellte verschiedene An- träge zur Regelung der Nebenfolgen. Gleichzeitig ersuchte sie um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wur- de C._____ und D._____ Dr. iur. Z._____ als Prozessbeistand im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/21). Die Knaben wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Ob- hut der Klägerin gestellt. Dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Zudem wurde eine Be- suchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. Urk. 6/92 S. 6f.; Urk. 6/100 S. 3). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfü- gung vom 13. April 2017 wurde festgestellt, dass die Urkunden 6/29/44-46, 6/29/48-53, 6/29/61 und 6/107/12/1-2 als Beweismittel nicht zu beachten sind (Urk. 6/136). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 4ff.). Mit der eingangs angeführten Verfügung vom 26. März 2018 wurden die vom Beklag- ten an C._____ und D._____ sowie die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeiträge geregelt (Urk. 2).

2. Der Beklagte hat gegen den Entscheid der Vorinstanz fristgerecht Beru- fung erhoben (Urk. 1; Urk. 6/188/1). Er hat die eingangs erwähnten Anträge ge- stellt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 wurde der Berufung für die bis und mit Ende

- 12 - April 2018 geschuldeten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge die aufschie- bende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das entsprechende Gesuch des Beklag- ten abgewiesen (Urk. 10). Die Berufungsantwort datiert vom 4. Juni 2018 (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wurde der Antrag der Klägerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung für die rückwirkend geschuldeten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit Ende April 2018 abgewiesen (Urk. 17). Die weiteren Eingaben der Parteien sowie der Verfahrensbeteiligten wurden je den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 18; Urk. 21-31/1-2).

3. Der Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– geleistet (Urk. 5; Urk. 7). 4.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

- 13 - (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu er- füllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehal- ten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). Die Ausübung des sogenannten freiwilligen Replik- rechts dient nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vor- zutragen (BGE 142 III 413 4. 2.2.4). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismit- tel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, vorliegend also bezüglich der Kinderunterhaltsbei- träge. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Wer sich – ausserhalb der unbeschränkten Untersuchungsmaxime – auf neue Tatsa- chen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_456/2016 vom 28.10.2016, E. 4.1.1). Die diversen Einwendungen der Partei- en, es würden unzulässige Noven vorgebracht (vgl. z.B. Urk. 21 S. 17ff.), sind da- her von Vorneherein nicht zu hören, insoweit die geltend gemachten Tatsachen unter den Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime fallen.

5. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wird Dispositivziffer 6 (Abweisung Editionsbegehren Klägerin; Urk. 2 S. 66). Die Rechtskraft dieser Dis- positivziffer ist vorzumerken. Die Indexklausel (Dispositivziffer 5) wurde (sinnge- mäss) angefochten (Urk. 1 S. 41).

6. Der Beklagte hat den Mietvertrag für die vormals eheliche Liegenschaft an der …strasse … in E._____ per Ende September 2018 gekündigt (Urk. 21 S. 20).

- 14 - Es blieb unwidersprochen, dass der Beklagte nunmehr an der …strasse … in F._____ wohnhaft ist (Urk. 30 S. 3). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II.

1. Der Beklagte verlangt mit dem Hauptantrag die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2018 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verfahren sei zur zusätzlichen Befragung der Klägerin, zur Einholung einer Stellungnahme und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.1. Der Beklagte rügt, er habe keine Gelegenheit erhalten, um der Klägerin Ergänzungsfragen zu den von dieser anlässlich ihrer Befragung vom 26. Septem- ber 2017 gemachten Äusserungen zu stellen (Urk. 1 S. 6f.). Der Beklagte erwähnt die Themen, zu welchen er die Klägerin noch hätte befragen wollen. Dabei weist er auf die entsprechenden Seiten im vorinstanzlichen Protokoll hin (z.B. Refe- renzperiode [Protokoll S. 53], Erwerbsaufnahme, Haushaltshilfe [Protokoll S. 53 unten] etc.). Weiter führt er die Ergänzungsfragen an, welche er zu stellen beab- sichtigte (Urk. 1 S. 7f.). 2.2. Das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen an die Gegenpartei ist ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Am

26. September 2017 fand vor Vorinstanz die Einigungsverhandlung, die Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhandlung betreffend un- entgeltliche Rechtspflege und Prozesskostenvorschuss statt (Prot. Vi S. 51). Im Rahmen der Verhandlung wurde die Klägerin unter Hinweis auf Art. 191 ZPO be- fragt (Prot. Vi S. 52). Die Befragung bezog sich auf das Einkommen der Klägerin (Prot. Vi S. 53ff.) sowie ihren und den Bedarf der Kinder (Prot. Vi S. 55ff.). Im An- schluss an die Befragung durch die Einzelrichterin stellten sowohl der Vertreter des Beklagten (Prot. Vi S. 68f.) als auch der anwesende Vertreter der Klägerin

- 15 - (Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____) Ergänzungsfragen (Prot. Vi S. 69f.). Hernach er- folgte die Befragung des Beklagten, ebenfalls unter Hinweis auf Art. 191 ZPO (Prot. Vi S. 70ff.). Der Beklagte wurde zuerst zum Bedarf der Klägerin und der Kinder befragt (Prot. Vi S. 70ff.). Nach Abschluss dieses Themenbereichs stellten der Vertreter der Klägerin und der Prozessbeistand der Kinder Ergänzungsfragen (Prot. Vi S. 83f.). Im Anschluss daran wurde der Beklagte zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt (Prot. Vi S. 84ff.). Am Ende dieser Befragung führte der Vertreter der Klägerin auf die Frage der Einzelrichterin, ob die Gegenparteien Er- gänzungsfragen hätten, an, dass "diese zeitlich zu knapp seien", da der Vertreter des Beklagten die Verhandlung demnächst verlassen müsse. In Anbetracht, dass die Verhandlung im Dezember fortgesetzt werde, hätte er [der Vertreter der Klä- gerin] gerne vorgängig das ausgefertigte Protokoll, um dann an der Fortsetzungs- verhandlung seine Ergänzungsfragen stellen zu können (Prot. Vi S. 97f.). 2.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Befragung der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2017 abgeschlossen war. Dem Vertreter des Beklagten war Gelegenheit eingeräumt worden, der Klägerin zu den nunmehr von ihm angeführten Themenbereichen (vgl. Urk. 1 S. 7f.) Ergänzungsfragen zu stellen. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beklagten gewahrt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beklagte bzw. sein Vertreter darauf hätte vertrau- en dürfen, dass ihm anlässlich der Fortsetzung der Befragung des Beklagten das Recht zustehen würde, die Klägerin erneut bzw. ergänzend zu befragen. So stan- den gemäss der Protokollnotiz der Vorinstanz nur noch Ergänzungsfragen betref- fend die Befragung des Beklagten an (Prot. Vi S. 97f.). So wurde denn auch am

30. Oktober 2017 dem Vertreter des Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass im Pro- tokoll vermerkt sei, dass anlässlich der Fortsetzungsverhandlung im Dezember 2017 Ergänzungsfragen zur Befragung des Beklagten anstehen würden (Prot. Vi S. 99). Eine Reaktion des Beklagten bzw. seines Rechtsvertreters auf diese Mit- teilung erfolgte nicht. Die Rüge des Beklagten ist unbegründet. 3.1. Von der Klägerin wurde zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Dezember 2017 ein weiterer Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zugezogen. Rechtsanwalt

- 16 - Y2._____ reichte einen Ordner mit zahlreichen Unterlagen ein (vgl. Urk. 6/183/1-

35) und befragte den Beklagten dazu (vgl. Prot. Vi S. 103ff.). Der Beklagte sieht eine weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass er zu den neu ein- gereichten Unterlagen "zu ganz neuen Themen" nicht habe Stellung nehmen können. Vielmehr habe die Vorinstanz im Anschluss an die Verhandlung ohne Weiterungen entschieden (Urk. 1 S. 6f.). 3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine - nicht beson- ders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In- teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu BGE 133 I 201 E. 2.2 m.Hinw. und BGer 4A_453/2016 vom 16.2.2017, E. 4.2.2 bis 4.2.4. m.w.Hinw.). 3.3. Dem Beklagten wurden die von Rechtsanwalt Y2._____ eingereichten Unterlagen vorgehalten. Er beantwortete die zu den jeweiligen Dokumenten ge- stellten Fragen (vgl. Prot. Vi S. 103ff.). Folglich konnte er die neu eingereichten Urkunden einsehen und dazu Stellung nehmen. Seinem Rechtsvertreter war so- dann im Anschluss an die Befragung die Möglichkeit zur Stellung von Ergän- zungsfragen eingeräumt worden (vgl. Prot. Vi S. 145). Eine Gehörsverletzung kann somit nur darin gesehen werden, dass dem Beklagten unter Berücksichti- gung der Tatsachen, dass er anlässlich der Verhandlung davon überrascht wurde, dass die Klägerin einen zweiten Anwalt beigezogen hatte, und er mit zahlreichen neuen Unterlagen konfrontiert wurde, das Recht hätte eingeräumt werden müs- sen, im Nachgang zur Befragung noch schriftlich zu den gemachten Aussagen und den neu eingereichten Dokumenten Stellung zu beziehen. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz eine Gehörsverletzung darstellen würde, wäre diese nicht als

- 17 - schwerwiegend zu qualifizieren. Die Berufungsinstanz kann sowohl den Sachver- halt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Sodann können gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Anwendungsbereich der unbeschränk- ten Untersuchungsmaxime in der Berufung uneingeschränkt Noven vorgebracht werden (vgl. vorne I./E. 4.2.). Der Beklagte hat denn in der Berufungsbegründung (soweit von Relevanz) zu seinen anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2017 gemachten Aussagen Stellung bezogen und die dazumal neu eingereichten Unterlagen kommentiert (vgl. Urk. 1 S. 23ff.). Eine allfällige Verletzung des recht- lichen Gehörs ist als geheilt anzusehen. Die Rüge des Beklagten ist unbegründet.

4. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten vor. Der Hauptberufungsantrag ist abzuweisen. Nachfolgend sind die Eventualanträge zu prüfen. III.

1. Umstritten ist die Höhe der vom Beklagten ab dem 27. April 2016 zu zah- lenden Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz berechnete die Beiträge nach der einstufigen Methode, d.h. anhand der konkret berechneten Le- benshaltung. Die Wahl der Berechnungsmethode blieb unangefochten (Urk. 1 S. 12; Urk. 14). Dabei stellt der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Lebens- standard den Massstab für die Bemessung des (maximalen) gebührenden Unter- halts dar. Er ist als Basis für die Unterhaltsberechnung beizuziehen, soweit die Einkommensverhältnisse beider Parteien und die trennungsbedingten Mehrkosten dies zulassen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 10; Urk. 2 S. 9ff., insbesondere S. 11f.). Die Vorinstanz ging bei der Klägerin von einem (hypothetischen) Einkommen ab dem

1. Oktober 2018 von Fr. 2'000.– netto für ein 50% Pensum aus (Urk. 2 S. 16). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten setzte sie für das Jahr 2017 auf mindestens Fr. 37'331.26 pro Monat fest (Urk. 2 S. 29). Für das Jahr 2014 sah die Vorinstanz Einkünfte von Fr. 67'809.71 und für das Jahr 2016 von Fr. 39'903.29 pro Monat als glaubhaft an (Urk. 2 S. 24). Den Bedarf der Klägerin berechnete die Vorin- stanz bis und mit Juli 2017 mit Fr. 18'275.– und hernach mit Fr. 18'075.–. Bei

- 18 - C._____ wurde bis und mit Juli 2017 von einem Bedarf von Fr. 5'614.– und ab August 2017 von Fr. 5'010.– ausgegangen. Der Bedarf von D._____ wurde bis und mit Juli 2017 auf Fr. 5'154.– festgesetzt und hernach ebenfalls auf Fr. 5'010.– (Urk. 2 S. 32). Den Bedarf des Beklagten hat die Vorinstanz nicht berechnet. Den gesamthaft vom Beklagten zu leistenden Unterhalt von Fr. 29'043.– bis und mit Juli 2017 und von Fr. 28'095.– ab August 2017 hat die Vorinstanz zufolge des vom Beklagten im Jahre 2017 gegenüber dem Zeitpunkt der Trennung erzielten geringeren Einkommens um 25% auf Fr. 21'782.– bzw. Fr. 21'071.– reduziert (Urk. 2 S. 56). Basierend auf diesen Zahlen sprach sie die eingangs angeführten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge zu. Der Beklagte beantragt mit seinem Eventualantrag die Herabsetzung der Beiträge. Umstritten sind die Leistungsfä- higkeit der Klägerin und des Beklagten sowie die Höhe der berücksichtigten Be- darfe.

2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Massnahme- verfahren die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss an- wendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 7). Das Verfahren ist summarischer Na- tur und die tatsächlichen Verhältnisse sind lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2 S. 8). Betreffend die Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersu- chungsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht er- forscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es gilt die un- eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Bezüglich der persönlichen Unterhaltsbei- träge gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO). Da Ehegatten- und Kinderunter- haltsbeiträge mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bil- den, dessen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien jedoch vollum- fänglich. Da sich die Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen abzüglich dem eige- nen Bedarf berechnet, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime für beide Kriterien. Sodann richtet sich die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge nicht nur nach der Leistungsfähigkeit der Eltern, sondern insbesondere auch nach deren Lebensstellung (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB). Insoweit sind in Fällen, in welchen

- 19 - Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen sind, auch die Bedarfspositionen der Par- teien von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gedeckt, da sie für die Bestimmung des gelebten Lebensstandards und damit der Lebensstellung der Parteien massgebend sind. Daraus resultiert, worauf der Beklagte zu Recht hin- weist (Urk. 1 S. 9), dass die (uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime auch zu- gunsten des Pflichtigen gilt (OG ZH LY160030 vom 31.3.2017, B./E. 5.). 3.1. Die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime befreit die Parteien nicht davor, das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massge- benden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu un- terbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht ist indes an die An- träge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien nicht gebunden (vgl. OG ZH LY160030 vom 31.3.2017, B./E. 5.). Es darf und muss gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel und vorhandenen Tatsachenbehauptungen unabhängig von den Anträgen und Sachverhaltsschilderungen der Parteien eigene Berech- nungen und Würdigungen zur Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Parteien vornehmen. Das Gericht darf und muss eigene Beweismittel erheben und hat sämtliche Beweismittel frei zu würdigen (vgl. hierzu auf BK ZPO-Hurni, Art. 55 ZPO N 54ff.). Wie aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, greifen diese Kriterien auch mit Bezug auf den bei der einstufig-konkreten Methode für den be- rechtigten Ehegatten zu bestimmenden Bedarf, insoweit, als dieser den gelebten Lebensstandard und damit dessen Lebensstellung abbildet. Der Beklagte will die- se Grundsätze beschränken. Die bewusste Besserstellung einer ansprechenden Partei bezüglich der Beweisführungslast müsse ihre Grenzen in der Mitwirkungs- pflicht dieser Partei finden. Diese Pflicht müsse umso grösser sein, je höher die im Streite liegenden Unterhaltsbeiträge. In Verhältnissen, in denen ein Unterhalt nach der einstufig-konkreten Methode im Raume stehe, habe ab einer gewissen gewährleisteten Unterhaltsgrösse die sich aus der Untersuchungsmaxime erge- bende Pflicht des Gerichtes hinter die Pflicht der Parteien zurückzutreten, sowohl den früheren Lebensstandard als auch die Leistungsfähigkeit des leistungsver- pflichteten Ehegatten zu behaupten, zu beziffern und zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (Urk. 1 S. 10f.). Die zu gewährleistende Höhe sieht der Beklagte bei

- 20 - Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'250.– pro Monat gemäss der "Zürcher Kin- derkosten Tabelle". Der Beklagte hält dafür, ab dieser Grenze dürfe nur noch auf das Vorbringen der ansprechenden Partei abgestellt werden. Habe diese ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, sei das Gericht nicht gehalten, im Rahmen der Un- tersuchungsmaxime einen noch höheren Unterhalt von Amtes wegen festzustel- len (vgl. hierzu Urk. 1 S. 8 und insbesondere S. 11). 3.2. Dem Gesetz können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass - selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien - die Offizial- und Untersu- chungsmaxime ab einer gewissen Höhe der Unterhaltsbeiträge dahinfallen bzw. gelockert werden sollten. Gründe für ein solches Vorgehen sind denn auch nicht ersichtlich. Es erscheint nicht angemessen, dass ein minderjähriges Kind, wel- ches bis anhin in sehr guten Lebensverhältnissen aufgewachsen ist, nach der Trennung seiner Eltern den gelebten Lebensstandard nur deshalb nicht beibehal- ten darf, weil es seine Vertreter unterlassen haben, genügend substantiierte Be- hauptungen aufzustellen. Ein solches Vorgehen ist mit dem Sinn und Zweck von Art. 285 Abs. 1 ZGB, welcher das Anrecht des Kindes darauf festhält, dass der Unterhaltsanspruch nach der Leistungsfähigkeit und der Lebensstellung der El- tern bestimmt wird, nicht vereinbar. Vielmehr hat das Gericht, wo das Gesetz die "Erforschung" des Sachverhalts anordnet (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), auch ohne Parteianträge von sich aus jede Abklärung zu treffen, die nötig oder geeignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7366). Diese Pflicht obliegt dem Gericht unabhängig von der im Raum stehenden Höhe der Unterhaltsbeiträge. Damit gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime auch im Falle der Berechnung der Ehegatten- und Kin- derunterhaltsbeiträge nach der einstufigen Methode vollumfänglich.

- 21 - A. Leistungsfähigkeit/Einkommen Klägerin

1. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen dafür, die Klägerin habe während der 14 Jahre dauernden Ehe nie gearbeitet. Sie habe sich zuerst der Haushalts- führung und nach der Geburt der Zwillinge überwiegend der Kinderbetreuung ge- widmet. Unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung könne daher von ihr in der aktuellen Situation (Betreuung von zwei Kindern im Alter von neun Jah- ren) nicht ohne Übergangsfrist verlangt werden, durch eine Arbeitstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen. Am tt.mm.2018 würden die Zwillinge zehn Jahre alt. Dann sei der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum zumutbar. Bei den konkreten Erwerbsaussichten sei die persönliche Qualifikation, die Berufserfahrung und die branchenspezifische Arbeitsmarktlage zu berücksich- tigen. Nach Abschluss des Studiums im Jahre 2003 habe die Klägerin im Jahre 2004 den Beklagten geheiratet. Sie sei nie erwerbstätig gewesen, weshalb es ihr an Berufserfahrung mangle. Sodann sei unklar, ob ihr Abschluss in der Schweiz überhaupt anerkannt würde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei der Klägerin unter weiterer Berücksichtigung ihres Ausbildungsgrades, Alters und ihrer Sprachkenntnisse ab dem 1. Oktober 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.– netto für ein 50% Pensum anzurechnen (Urk. 2 S. 15f.). 2.1. Der Beklagte rügt, die Klägerin müsse seit der Trennung während der Woche und den üblichen Geschäftszeiten keinerlei Betreuungsaufgaben nach- kommen. Die beiden Kinder würden von Montag bis Freitag von morgens 7 Uhr bis 18 Uhr in der Sprachheilschule G._____ betreut und verpflegt. Überdies wür- den sie von und zur Schule gebracht. Eine Ausnahme bilde allenfalls der Mitt- wochnachmittag. Es sei der Klägerin daher eine Erwerbstätigkeit von mindestens 80% anzurechnen (Urk. 1 S. 15f.). 2.2. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zu- mutbar und möglich ist (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14.9.2017, E. 2.1 m.Hinw.). Betreffend die Frage, ob und inwieweit einem Ehegatten im Rahmen von vorsorg-

- 22 - lichen Massnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätig- keit zumutbar ist, kann vorab auf die Ausführungen der Kammer in den Urteilen LE150071 vom 10. Februar 2016, Erwägung 4., und LE170034 vom 22. Novem- ber 2017, Erwägung 3.3.2., verwiesen werden. Die Ausführungen erfolgten in ei- nem Eheschutzverfahren. Aus ihnen erhellt jedoch, dass (auch) beim Entscheid über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen von vorsorg- lichen Massnahmen nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Fest- setzung des Trennungsunterhalts bildet. Es ist daher bei der Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenver- teilung auszugehen. Das Gericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur ge- geben hat, leiten zu lassen. Hingegen ist im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen, weshalb das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt. Es sind beim Entscheid da- her auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen. Das bedeutet aber nicht, dass in einem solchen Fall aus- schliesslich die Kriterien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen. Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien al- lenfalls schon während der Dauer der vorsorglichen Massnahmen des Schei- dungsprozesses eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzu- muten ist. Dadurch soll der betroffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einer- seits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten. Angesichts dieser Doppelnatur stellt sich die Frage der Ei- genversorgungskapazität im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen noch weni- ger akzentuiert als bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts. In diesem Sinne betont denn auch das Bundesgericht in seinem am 21. September 2018

- 23 - betreffend die Frage der Aufrechterhaltung der 10/16-Regel gefällten Leitent- scheid (BGer 5A_384/2018) sowohl mit Bezug auf den Betreuungsunterhalt als auch den gestützt auf Art. 125 ZGB festzusetzenden nachehelichen Unterhalt, dass das "elternautonom festgelegte Betreuungskonzept" bzw. die damit verbun- dene Aufgabenteilung vorerst für eine gewisse Zeit weitergeführt werden soll (vgl. E. 4.5. und 4.8.2). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Darunter fallen die Ehedauer, die bisher gelebte Aufgabenverteilung, die zeitliche Verfügbarkeit, das Alter, die Ausbildung, die Berufserfahrung, die gesundheitliche Verfassung und die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. OG ZH LE150071 vom 10.2.2016, E. 4., und LE170034 vom 22.11.2017, E. 3.3.2.). 2.3. Die Ehe der Parteien war lebensprägend (Urk. 1 S. 1; Urk. 2 S. 9). Sie heirateten im Jahre 2004. Die Kinder der Parteien kamen im Jahre 2008 zur Welt. Die Klägerin arbeitete während der Ehe nie. Sie ging somit auch während der Zeit, als die Parteien noch keine Kinder hatten, keiner Erwerbstätigkeit nach. Nach der Geburt von C._____ und D._____ stand ihr eine Vollzeit-Nanny zur Ver- fügung (vgl. hinten III./E. C. 16.1.). Die bis zur Trennung langjährig gelebte Auf- gabenteilung sah somit die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Klägerin nicht vor. Dies behauptet der Beklagte denn auch nicht. Sodann lebten und - was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - leben die Parteien nach wie vor in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Klägerin im Rahmen der vorsorglichen Massnah- men ein höheres Arbeitspensum als 50% angerechnet werden müsste. Dies gilt selbst dann, wenn ihr die Bewältigung eines höheren Pensums aufgrund der Tat- sache, dass die Kinder derzeit eine Tagesschule besuchen, zeitlich möglich sein sollte. Entsprechend müssen die umstrittenen Schulzeiten nicht näher abgeklärt werden (vgl. Prot. Vi S. 54; Urk. 6/28 S. 25). Die Rüge des Beklagten ist unbe- gründet. Es ist der Klägerin sowohl mit Bezug auf den Betreuungs- als auch den Ehegattenunterhalt ein Arbeitspensum von 50% anzurechnen.

- 24 - 3.1. Der Beklagte rügt weiter die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Einkommens von Fr. 4'000.– netto pro Monat bei einem 100%-Pensum. Er ver- langt die Anrechnung eines Bruttolohnes von Fr. 6'500.– (Urk. 1 S. 16). 3.2. Die Klägerin ist 37 Jahre alt und gesund. Sie spricht (akzentfrei) Deutsch, Russisch, Englisch, Französisch und Ukrainisch (vgl. Urk. 1 S. 15; Urk. 14 S. 27). Die Klägerin schloss im Jahre 2003 in der Ukraine ein Ökonomie- studium ab (Prot. Vi S. 54f.). Unangefochten blieb, dass sie in der Folge nie gear- beitet hat. Sie heiratete im Jahre 2004 den Beklagten und kümmerte sich fortan um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder. Der Klägerin fehlt somit jedwel- che Berufserfahrung. Unangefochten blieben sodann die Ausführungen der Vorin- stanz, dass ungewiss sei, ob der Universitätsabschluss der Klägerin in der Schweiz überhaupt anerkannt würde. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten, wenn er geltend macht, er habe in einer Kurzrecherche aufzeigen lassen, dass es in der Region Zürich für russischsprachige Menschen mit Matura und ökonomi- schem Universitätsabschluss Stellenangebote in ausreichendem Masse gebe, und zwar vorab im Bankensektor sowie in anderen, gut bezahlten Branchen (Urk. 1 S. 15 m.Hinw. auf Urk. 6/12/1-8). Bei den vom Beklagten eingereichten Anzei- gen fällt auf, dass bei der Grossmehrheit der Stellen mindestens zwei Jahre Be- rufserfahrung verlangt werden (Urk. 6/12/12/1+2+3+5). Zwei Anstellungen sind sodann befristet (Urk. 6/12/12/4+6). Die Anstellung als Auslandredaktorin kommt schon aufgrund der damit verbundenen Reisetätigkeit nicht in Frage (Urk. 6/12/12/7). Die restlichen Stellen entfallen, da es sich um 100% Pensen handelt (Urk. 6/12/12/1+8). Im Ergebnis erfüllt die Klägerin für keine Stelle die angeführ- ten Kriterien. Aus den aufgezeigten Stellen wird kein Arbeitsmarkt der Klägerin "im Bankensektor sowie in anderen, gut bezahlten Branchen" glaubhaft (Urk. 1 S. 15). Vielmehr erscheint für die Klägerin gestützt auf ihre Ausbildung und die guten Sprachkenntnisse der Einstieg in das Berufsleben wohl am Ehesten in einer Funktion im Verkauf oder als Sachbearbeiterin in einem Reisebüro oder einer an- deren Branche mit Auslandbezug als realistisch. Doch wird die Klägerin nicht in einer Kaderfunktion starten können. Zur Berechnung der Lohnaussichten der Klä- gerin kann von Amtes wegen auf das "Salarium" (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) abgestellt werden (vgl. hierzu OG ZH LY160030 vom 31.03.2017, E. C./1.2.d.).

- 25 - Beim "Salarium" (individueller Lohnrechner) müssen im Internet mindestens sechs obligatorische Kriterien angegeben werden. Weitere Angaben sind freiwil- lig. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, verwendet das "Salarium" den häu- figsten Wert, der in der Erhebung für diese Branche beobachtet wurde. Da die Klägerin über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt und sie überhaupt keine Berufserfahrung vorweisen kann, wird beim Kriterium Ausbildung Matura eingesetzt. Es werden zwei Berechnungen vorgenommen; eine im Detailhandel und eine in Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Pri- vatpersonen. Region: Zürich (ZH, Wohnsitz Klägerin) Branche: 47 Detailhandel Berufsgruppe: 52 Verkaufskräfte Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion Wochenstunden: 21 Ausbildung: Matura Alter: 37 Dienstjahre: 0 Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte (häufigster Wert Salarium) 12 / 13 Monatslohn: 13 Monatslohn Sonderzahlungen: Nein Monats- / Stundenlohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien resultiert für die Klägerin (Schweizerin) ein Medi- anbruttolohn von Fr. 2'544.–. Region: Zürich (ZH, Wohnsitz Klägerin) Branche: 82 Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unter- nehmen und Privatpersonen Berufsgruppe: 42 Bürokräfte mit Kundenkontakt Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion Wochenstunden: 21 Ausbildung: Matura Alter: 37 Dienstjahre: 0 Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte (häufigster Wert Salarium) 12 / 13 Monatslohn: 13 Monatslohn Sonderzahlungen: Nein Monats- / Stundenlohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien resultiert ein Medianbruttolohn von Fr. 2'829.–. Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von Fr. 2'686.50 brutto pro Monat bzw. nach Abzug von 16,225% Sozialabzügen (inklusive Pensionskasse) ein Net-

- 26 - tolohn von Fr. 2'250.60. Unter Berücksichtigung der sehr guten Sprachkenntnisse der Klägerin erscheint es angemessen, ihr ein (hypothetisches) Einkommen für 50% von Fr. 2'500.– netto pro Monat anzurechnen. 4.1. Der Beklagte rügt weiter, die der Klägerin bis Ende September 2018 gewährte Übergangsfrist sei auf "spätestens" drei Monate ab der erstmaligen rich- terlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu verkürzen. Er verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits ab dem 1. Juli 2018 (Urk. 1 S. 15f.). 4.2. Wird die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ei- ne Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hin- reichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGer 5A_224/2016 vom 13.06.2016, E. 3.2). Sie ist nach Möglichkeit gross- zügig zu bemessen (BGer 5A_384/2018 vom 21.9.2018, E. 4.6). Im Regelfall sind es drei bis sechs Monate ab der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstel- lungsfrist. Gestützt auf die vorangehend in Erwägung 2.3. dargelegten Umstände erscheint es angemessen, der Klägerin ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwillin- ge das zehnte Altersjahr vollendet haben, ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Zwar musste der Klägerin, wie vom Beklagten angeführt (vgl. Urk. 1 S. 15f.), ab Einreichung des Scheidungsbegehrens klar sei, dass sie in der Zu- kunft einer Arbeitstätigkeit wird nachgehen müssen. Doch durfte sie gestützt auf die gegebenen Umstände sowie die bis vor kurzem geltende 10/16-Regel darauf vertrauen, dass dies erst ab dem 1. Oktober 2018 der Fall sein wird.

5. Zusammenfassend ist damit der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 2'500.– netto anzurechnen.

- 27 - B. Leistungsfähigkeit/Einkommen Beklagter

1. Der Beklagte ist Wirtschaftsanwalt. Er ist (Mit-)Inhaber der Kanzlei H._____. Sodann wurde der Beklagte von der Staatsanwaltschaft Riga für 30 bis 40 lettische Unternehmungen als "Kurator" eingesetzt. Dabei handelt es sich um Firmen des Oligarchen I._____. Gemäss den Ausführungen des Beklagten schaff- te es I._____, sich nach dem Abzug der Russen als Bürgermeister der Hafenstadt … [Stadt in Lettland] ein Imperium von Hafen- und Transportgesellschaften anzu- eignen. Wegen dieser Handlungen stehe I._____ seit bald 10 Jahren zusammen mit seinem Sohn und dem Strohmann J._____ vor dem Kriminalgericht in Riga. Er, der Beklagte, sei früher in Unkenntnis der Delikte beratend für die Familie I._____ tätig gewesen. Später sei er von der lettischen Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen worden, dass ganz erhebliche Verdachtsmomente bestehen würden, wonach I._____ im grossen Stil betrogen und erpresst hätten. Er habe daraufhin mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, was schliesslich zur Verhaftung der I._____ geführt habe. Danach sei er (im Jahre 2007) für die Dauer der Untersuchung als Kurator der beschlagnahmten Gesellschaftsanteile und Aktien eingesetzt worden. Seine Aufgabe sei die Verwaltung der Anteile und Aktien. Für die Tätigkeit als Ku- rator erhalte er keine Entschädigung. Hingegen habe er gemäss der General- staatsanwaltschaft das Recht und die Pflicht, die Stimmrechte der beschlagnahm- ten Gesellschaftsanteile auszuüben. Durch diese Funktion habe er in verschiede- nen Betriebsgesellschaften vertrauenswürdige Mitglieder in das "Management Board" berufen. In diesen Gesellschaften sei er selbst als Mitglied oder Vorsitzen- der des Aufsichtsrats gewählt. Die Tätigkeiten im Aufsichtsrat würden entlöhnt. Von denjenigen Gesellschaften, in denen er ein Amt als Mitglied oder Vorsitzen- der des Aufsichtsrats ausübe, erhalte er somit ein Salär (vgl. Prot. Vi S. 120; Urk. 1 S. 24f. und Urk. 21 S. 9; vgl. auch Urk. 6/11 S. 15). Weiter bezieht der Beklagte unbestrittenermasssen ein Entgelt von der K._____ GesmbH in Wien (Urk. 6/11 S. 17).

2. Die Vorinstanz ging beim Beklagten gestützt auf die im Recht liegenden Urkunden sowie die von den Parteien gemachten Aussagen von folgenden Ein- künften aus (vgl. Urk. 2 S. 16ff., Übersicht S. 24):

- 28 - Hernach äusserte sich die Vorinstanz zur Mitwirkung des Beklagten im Verfahren (vgl. Urk. 2 S. 24ff.). Sie zog den Schluss, insgesamt habe der Beklagte nicht glaubhaft machen können, dass er seinen Lebensstandard seit der Trennung in irgendeiner Weise den von ihm geltend gemachten verschlechterten finanziellen Verhältnissen angepasst habe. Eine Verschlechterung der Einkommensverhält- nisse des Beklagten sei aufgrund der erhaltenen Einkommenszahlen im Vergleich zu 2014 und wohl auch früher [jedoch] ersichtlich. Das Gesamteinkommen des Beklagten sei schwer eruierbar. Der Beklagte sei leistungsfähig und es sei für die Berechnung der Unterhaltsansprüche von einem Einkommen von mindestens Fr. 37'331.26 netto pro Monat für das Jahr 2017 auszugehen (Urk 2 S. 28f.). 3.1. Gemäss Beklagtem hat sich sein Einkommen im Jahre 2016 auf Fr. 26'073.– pro Monat belaufen. Ab dem Jahre 2017 sei von Einkünften von Fr. 27'277.– pro Monat auszugehen (Urk. 1 S. 23). 3.2. Die Klägerin berief sich vor Vorinstanz darauf, das Einkommen des Be- klagten sei anhand "seines Aufwandes einzuschätzen" (Urk. 6/1 S. 43). In der Be- rufungsantwort (Urk. 14) äussert sich die Klägerin auf den Seiten 8 bis 17 zu den

- 29 - "undurchschaubaren" Firmenkonstrukten des Beklagten, den vom Beklagten bis Ende April 2018 geleisteten Unterhaltszahlungen und zu dessen (angeblich) ex- zessivem Ausgabeverhalten. Eine Auseinandersetzung mit der von der Vorin- stanz vorgenommenen Einkommensberechnung fehlt hingegen weitestgehend, weshalb auf diese Ausführungen nur insoweit einzutreten ist, als damit konkrete - von der Vorinstanz nicht berücksichtigte, weitere - Einkünfte des Beklagten be- hauptet werden (vgl. vorne I./E. 4.1.). Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid kann auch den Ausführungen in der Eingabe vom

17. September 2018 nicht entnommen werden (vgl. Urk. 30 S. 2f.). Eine Ausnah- me bildet die neu vorgebrachte Tatsache, dass gemäss dem … Tagblatt vom tt. April 2018 die britischen den schweizerischen Behörden gemeldet hätten, dass der Beklagte seit 2004 Aktionär einer Briefkastenfirma auf den British Virgin Island sei, welche 77,8 Mio. Pfund auf einem Konto halte (Urk. 14 S. 8f.; Urk. 9; wieder- holt in Urk. 24 S. 2 m.Hinw. auf einen Artikel vom tt. Juli 2018 in der … Zeitung). Der Beklagte bestreitet die Tatsache (Urk. 21 S. 5). Sie wird allein durch die ein- gereichten Zeitungsartikel nicht glaubhaft. Dabei hat es im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen sein Bewenden. Sodann äussert sich die Vorinstanz - wie be- reits erwähnt - in ihrem Entscheid zwar über mehrere Seiten zum Aussageverhal- ten des Beklagten sowie zu dessen Mitwirkung im Verfahren (vgl. Urk. 2 S. 24ff.). Hingegen leitet sie für die Berechnung des beklagtischen Einkommens hieraus nichts Konkretes ab (vgl. Urk. 2 S. 28f.). Auf die einzelnen Vorgänge und die von den Parteien diesbezüglich gemachten Ausführungen braucht somit nur insoweit eingegangen zu werden, als die Klägerin gestützt darauf die Anrechnung von zu- sätzlichen Einkünften des Beklagten geltend macht (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 24ff.; Urk. 14 S. 33ff.; Urk. 21 S. 16ff.). 4.1. Unangefochten blieben die von der Vorinstanz für das Jahr 2016 und 2017 berücksichtigen Bezüge aus den lettischen Gesellschaften (Urk. 1 S. 16; Urk. 14 S. 27f.). Aus der Sachdarstellung des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 16ff., ins- besondere S. 21) ergibt sich, dass diese Zahlungen zwar auf das Konto Nr. …. Privatbezüge A._____, welches der Beklagte bei der Anwaltskanzlei H._____ be- sitzt, einbezahlt werden. Sie fungieren jedoch nicht in der Erfolgsrechnung A._____ (vgl. beispielsweise Urk. 4/4 S. 2). Damit sind sie im für den Beklagten

- 30 - ausgewiesenen Gewinn ("Ergebnis") aus der Anwaltskanzlei nicht enthalten. Sie werden denn auch in Lettland versteuert (vgl. Prot. Vi S. 89). Entsprechend sind sowohl die Bezüge von den lettischen Gesellschaften als auch der aus der An- waltskanzlei realisierte Gewinn dem Beklagten als Einkünfte anzurechnen. Dieses (von der Vorinstanz gewählte) Vorgehen wird denn in der Berufung auch nicht ge- rügt (vgl. Urk. 1 S. 16ff.). Gleich verhält es sich mit den Einkünften aus der K._____ GesmbH. Umstritten ist in der Berufung, ob der Beklagte - nebst den be- rücksichtigten sieben Gesellschaften - noch von anderen lettischen Unterneh- mungen Entschädigungen bezogen hat. Insoweit diesbezüglich konkrete Bezüge behauptet werden, wird nachfolgend darauf eingegangen. Fehl gehen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beklagten, die anlässlich seiner Befra- gung von Rechtsanwalt Y2._____ eingereichten Unterlagen seien verspätet ge- wesen und daher nicht mehr zu beachten (vgl. beispielsweise Urk. 21 S. 18). Im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind Noven bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sodann können sie im Rahmen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren ohne weiteres vorgebracht werden (vgl. vorne I./E. 4.2.). 4.2. Zu den verarrestierten Werten von I._____ gehört gemäss den Parteien die S._____ AG (Urk. 1 S. 27; Urk. 14 S. 37f.). Die Klägerin beruft sich darauf, der Beklagte sei Aktionär der S._____ AG und habe über Jahrzehnte in deren Verwal- tungsrat gesessen. Hierfür habe er ein Verwaltungsratshonorar erhalten (vgl. Prot. Vi S. 37). Die jährliche Dividende der Gesellschaft sei dem Beklagten im Umfang seiner Beteiligung von 2 bis 3 % als Einkommen bzw. Vermögensertrag anzu- rechnen. Die geäufneten Verwaltungsratshonorare seien als Vermögen auszu- weisen (Urk. 14 S. 38). In der Folge blieb jedoch unwidersprochen, dass die S._____ AG noch nie Dividenden ausbezahlt und seit dem Jahre 2010 keine Verwaltungsratshonorare mehr vergütet hat (Urk. 21 S. 19; Urk. 24). Damit er- scheinen keine Zahlungen als glaubhaft. Dem Beklagten ist aus dieser Beteili- gung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen weder ein Einkommen noch ein Vermögensertrag anzurechnen.

- 31 - 4.3.1. Die S._____ AG hat gegen den Beklagten im Kanton Zug eine aktien- rechtliche Verantwortlichkeitsklage anhängig gemacht. Mit Datum vom 28. Januar 2016 liess sich der Beklagte von der T._____ Holdings Inc., BVI (T._____) eine Darlehensforderung von Fr. 150'000.–, welche die T._____ gegenüber der S._____ AG hatte, abtreten. Gemäss Abtretungserklärung erfolgte die Abtretung "akonto unbezahlte VR-Honorare" für die T._____ sowie "akonto Anwaltshonorare (jeweils seit Anfang 2002)" (vgl. Urk. 6/183/33). Der Beklagte hat die abgetretene Darlehensforderung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug der Forderung der S._____ AG verrechnungsweise entgegengehalten. Er wendet ein, bei diesem Vorgehen seien keine Gelder geflossen (Urk. 1 S. 28). Eine Zahlung habe nie stattgefunden, weder als Honorar noch unter anderem Titel (Urk. 21 S. 20). Die Klägerin beantragt, die Fr. 150'000.– seien dem Beklagten im Jahre 2016 als Ein- kommen anzurechnen (Urk. 14 S. 39). 4.3.2. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass ihm bei dem von ihm gewählten Vorgehen die Fr. 150'000.– im Jahre 2016 nicht effektiv ausbezahlt wurden. Da unwidersprochen blieb, dass die S._____ AG überschuldet ist (Urk. 21 S. 19; Urk. 24) und damit das vom Beklagten von der T._____ zahlungshalber erhaltene Darlehen effektiv nicht einforderbar und damit wertlos gewesen wäre, ist es im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen beim Beklagten nicht als Ein- kommen zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der - insbesondere zukünftigen

- Leistungsfähigkeit des Beklagten darf hingegen das Folgende nicht unbeachtet bleiben: Aus der im Recht liegenden Abtretungserklärung erhellt, dass der Be- klagte offenbar gegenüber der T._____ eine offene Forderung von Fr. 150'000.– für ausstehende Honorare aus seiner Tätigkeit als beratender Anwalt und Verwal- tungsrat hatte. Er hat denn der T._____ eine Rechnung über Fr. 150'000.– ge- stellt (vgl. 6/183/34 und 35). Gestützt auf die Abtretungserklärung erscheint glaubhaft, dass die Bezahlung der Fr. 150'000.– nur akonto an die "seit Anfang 2002" unbezahlten Anwalts- und Verwaltungsratshonorare geleistet wurde (Urk. 6/183/33). Der Beklagte besitzt somit zumindest gegenüber der T._____ noch of- fene Forderungen, welche er - bei Bedarf - abrufen kann.

- 32 - 4.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Beklagten für das Jahr 2016 als Einkünfte aus den lettischen Gesellschaften die von der Vorinstanz festgesetzten und von ihm anerkannten Fr. 166'635.– anzurechnen sind (Fr. 20'824.20, Fr. 34'872.60, Fr. 41'344.80, Fr. 27'558.60, Fr. 14'476.20 und Fr. 27'558.60; Urk. 2 S. 24). Für das Jahr 2017 ergeben sich Fr. 179'860.23 (Fr. 20'753.27, Fr. 34'749.50, Fr. 41'203.49, Fr. 27'468.90, Fr. 14'478.96, Fr. 27'471.52 und Fr. 13'734.59). Ab dem Jahre 2018 ist auf den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren erzielten Einkünfte abzustellen (vgl. BGer 5A_364/2010 vom 29.7.2010, E. 2.1 m.Hinw.). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte im Jahre 2014 aus den lettischen Unternehmungen Einkünfte von Fr. 211'003.20 erzielt hat (Urk. 2 S. 24). Die Zahlen für das Jahr 2015 sind nicht bekannt. Es ergibt sich ein Durch- schnitt (2014, 2016 und 2017) von Fr. 185'832.81. Die Einkünfte im Jahre 2016 sanken gegenüber dem Jahre 2014 um rund einen Fünftel. Doch ist zu beachten, dass im Jahre 2017 wiederum eine Zunahme erfolgte. Zudem nimmt die Anzahl an lettischen Unternehmungen, bei welchen der Beklagte ein Salär bezieht, seit dem Jahre 2014 stetig zu. Es erscheint daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als angemessen, ab dem Jahre 2018 von einem Einkommen von Fr. 190'000.– auszugehen. 5.1. Dem Beklagten wurden im Jahre 2017 Boni von Fr. 68'547.70 ausbe- zahlt (Fr. 19'546.64 Bonus M'._____, Fr. 40'29.41 Bonus R'._____ und Fr. 8'781.66 Bonus P'._____). Gemäss dem Beklagten ist die Kumulation der Boni im Jahre 2017 zufällig gewesen. Er habe keinen Anspruch auf Boni. In den vorange- henden Jahren habe er nie höhere Boni als umgerechnet rund Fr. 19'000.– pro Jahr erhalten. Die im Jahre 2017 von den Firmen R'._____ und P'._____ ausbe- zahlten Boni von insgesamt Fr. 49'000.– seien in der Zukunft völlig ungesichert. Sie seien nicht zu berücksichtigen. Es sei nebst den ausgewiesenen Salären im Zusammenhang mit den lettischen Firmen nur ein jährlicher Bonus von Fr. 19'000.– aufzurechnen (Urk. 1 S. 17). 5.2. Dem Beklagten wurden im Jahre 2016 Fr. 18'286.83 und im Jahre 2017 Fr. 68'547.70 an Boni ausbezahlt. Für die rückwirkend geschuldeten Unterhalts- beiträge sind diese Zahlen massgebend. Im Jahre 2014 hat der Beklagte einen

- 33 - Bonus von Fr. 18'876.– bezogen (Urk. 2 S. 24). Es ergibt sich für die drei bekann- ten Jahre ein Durchschnittswert von Fr. 35'236.65. Zwar erscheinen die dem Be- klagten im Jahre 2017 ausbezahlten Boni gegenüber dem Jahre 2014 und 2016 in der Tat als hoch. Doch gilt es - wie vorangehend - dargelegt, auch diesbezüg- lich zu beachten, dass die Anzahl der lettischen Unternehmungen, von denen der Beklagte ein Salär und damit eventuell auch einen Bonus bezieht, stetig zuge- nommen haben. Es erscheint daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen durchaus als angemessen, auf den errechneten Durchschnittswert abzustellen. Ab dem Jahre 2018 sind damit glaubhafte Einkünfte aus Bonuszahlungen von Fr. 35'000.– pro Jahr zu berücksichtigen.

6. Unangefochten blieben die Bezüge von der K._____ GesmbH in Wien (Urk. 2 S. 20f.; Urk. 1 S. 17; Urk. 14 S. 28). Offensichtlich übersehen hat die Vor- instanz diesbezüglich jedoch, dass dem Beklagten am 7. September 2016 total Fr. 26'353.20 (Fr. 12'913.25 + Fr. 13'439.95) an Lohnnachzahlungen für die Jahre 2012 bis 2015 auf sein "Privatkonto ZKB" ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 6/181/12). Diese im Jahre 2016 erfolgten Nachzahlungen sind als Einkommen zu berück- sichtigen, weshalb im Jahre 2016 von gesamthaften Zahlungen der K._____ GesmbH von Fr. 32'677.20 (Fr. 6'324.– + Fr. 26'353.20) auszugehen ist. Sodann erhellt dieser Vorgang, dass dem Beklagtem offensichtlich gegenüber mehren Un- ternehmungen offene Honorarforderungen zustehen bzw. zustanden, welche er bei Bedarf abrufen kann. 7.1. Der Beklagte besitzt, wie bereits angeführt (vgl. vorne III./E. 4.1.), bei der Anwaltskanzlei H._____ das Konto Nr. … Privatbezüge A._____. Über dieses Konto begleicht der Beklagte seine Miete, seine Kreditkartenabrechnungen, die Steuern, die Miete und den Unterhalt an die Klägerin etc. (vgl. für das Jahr 2014 Urk. 6/141/113/6). Im Gegenzug werden auf diesem Konto, was ebenfalls bereits erwähnt wurde, dem Beklagten die Saläre und Boni der lettischen Unternehmun- gen gutgeschrieben. Die Vorinstanz hat dem Beklagten den Saldo des Kontos (Privatbezüge abzüglich eingegangene Gelder) als Einkommen angerechnet. Sie ging für das Jahre 2014 von Fr. 472'645.26 (Urk. 6/141/113/6), für das Jahr 2016 von Fr. 181'849.52 (Urk. 6/181/11) und für das Jahr 2017 von Fr. 87'534.– aus

- 34 - (vgl. Urk. 2 S. 21 ff.; Urk. 6/181/15). Der Beklagte widersetzt sich dieser Anrech- nung. Es seien ihm neben den von den lettischen Unternehmungen erhaltenen Salären und Boni vielmehr die gemäss seinen Erfolgsrechnungen aus der An- waltskanzlei H._____ ausgewiesenen Gewinne als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 17ff.). 7.2. Im summarischen Verfahren ist das Einkommen eines Selbständiger- werbenden grundsätzlich anhand von Geschäftsabschlüssen, Bilanzen und Er- folgsrechnungen zu ermitteln, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vor- handen sind, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. nicht schlüs- sig sind (vgl. hierzu ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 76). Massgebend ist der Gewinn korrigiert durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibun- gen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGer 5A_364/2010 vom 29.7.2010, E. 2.1. m.Hinw.). 7.3. Der Beklagte hat gemäss den eingereichten Erfolgsrechnungen im Jah- re 2014 einen Gewinn von Fr. 98'359.95 (Urk. 4/4; Urk. 6/113/4), im Jahre 2015 von Fr. 150'037.10 (Urk. 4/5) und im Jahre 2016 von Fr. 113'848.75 erzielt (Urk. 4/6). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen der H._____ nicht der Rea- lität entsprechen würden, werden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich. Auf den Einwand der Klägerin, der Beklagte rechne Beratungshonorare über auslän- dische Firmen ab, wird nachfolgend eingegangen (Urk. 14 S. 30ff., vgl. III./E. 7.4.). Es ist daher primär auf die im Recht liegenden Erfolgsrechnungen abzustel- len. Für das Jahr 2017 und inskünftig ist, da sich die Schwankungen im üblichen Rahmen bewegen, von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 120'748.60 bzw. gerundet Fr. 121'000.– auszugehen ([Fr. 98'359.95 + Fr. 150'037.10 + Fr. 113'848.75] : 3). Für das Jahr 2016 sind Fr. 113'848.75 einzusetzen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beklagten ein zusätzliches Einkommen anzurechnen ist, weil der Saldo des Kontos Nr. … Privatbezüge A._____ Ende Jahr jeweils den erzielten Gewinn überstieg. Die Frage muss nur noch mit Bezug auf das Jahr 2016 beant- wortet werden. Ab dem Jahre 2017 hat die Vorinstanz einen tieferen als den nunmehr vom Beklagten anerkannten Betrag von (gerundet) Fr. 121'000.– (vgl. Urk. 1 S. 21), nämlich Fr. 87'534.–, eingesetzt (Urk. 2 S. 22 und 24). Damit ist

- 35 - noch zu entscheiden, ob dem Beklagten für das Jahr 2016 anstatt des ausgewie- senen Gewinns von Fr. 113'848.75, der Saldo des Kontos Nr. … von Fr. 181'849.52 als Einkommen anzurechnen ist (vgl. Urk. 6/181/11; Urk. 4/6 Seite 2). Hingegen käme eine Aufrechnung von vorneherein nur in Frage, wenn glaub- haft erschiene, dass sämtliche Auslagen effektiv für private Zwecke verwendet wurden. Nun hat der Beklagte in der Parteibefragung ausgeführt, dass die Privat- bezüge, insbesondere die seinerseits bezahlten Kreditkartenabrechnungen, zu einem erheblichen Anteil Geschäftsspesen betroffen hätten (Flugtickets, Hotelun- terkünfte, Geschäftsessen, etc.; vgl. beispielsweise Prot. Vi S. 87f.). Aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit sei er mit der Rückforderung der Spesen in Verzug geraten (Urk. 1 S. 17). Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sind keine Gründe ersichtlich, um an dieser Sachdarstellung ernsthaft zu zweifeln. Entsprechend ist für das Jahr 2016 von einem Ertrag aus der Anwaltskanzlei von Fr. 113'848.75 auszugehen. Doch sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Tatsache, dass der Beklagte erhebliche Auslagen seines täglichen Lebens via Geschäftsspesen bestreiten konnte, davon auszugehen ist, dass die von ihm selbst zu zahlenden Auslagen entsprechend tiefer ausfielen (vgl. nachfolgend III./E. D.). 7.4.1. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe Beraterhonorare über (zumindest) eine andere Firma als die H._____ abgerechnet. So habe der Beklag- te im Jahre 2015 von der N._____ via die U._____ EUR 666'000.– bzw. Fr. 695'970.– für anwaltliche Beratungstätigkeiten im Zeitraum vom 2. Februar 2015 bis 23. Juli 2015 erhalten. Gemäss Handelsregisterauszug der U._____ sei deren einzige Aktionärin die V._____ International Ltd., BVI (fortan V._____). Bei dieser Unternehmung sei der Beklagte (direkt oder indirekt) Direktor bzw. Bevoll- mächtigter. Er habe die Kontrolle über die Firma. Diese Beratungshonorare seien dem Beklagten als Einkommen anzurechnen (Urk. 14 S. 30f.). 7.4.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Behauptungen der Klä- gerin in der Berufung als Noven zulässig (vgl. vorne I./E. 4.2.). Es muss daher nicht beurteilt werden, ob sie vor Vorinstanz bereits rechtmässig erhoben wurden (vgl. Urk. 21 S. 15). Der Beklagte bestreitet die im Zusammenhang mit der Ein-

- 36 - kommensanrechnung "irgendwelcher Beratungshonorare" aufgestellten Behaup- tungen. Ihm seien nur die in der Buchhaltung ausgewiesenen, dem Gericht mitge- teilten und belegten Honorare ("VR oder Andere") zugeflossen. Weiter weist der Beklagte darauf hin, dass er bei den lettischen Gesellschaften, bei denen er als Aufsichtsrat amte, die Stellung eines Angestellten habe (Urk. 21 S. 16). 7.4.3. Aus der im Recht liegenden Aufstellung für das Geschäftsjahr 2015 wird glaubhaft, dass die Firma N._____ vom 2. Februar 2015 bis 23. Juli 2015 to- tal über EUR 666'000.– an die U._____ mit dem Vermerk (übersetzt) Beratungs- kosten (Urk. 6/183/28) und Ratschläge (Urk. 6/183/29) "A._____" überwiesen hat (Urk. 6/183/27). Einzige Aktionärin der U._____ ist gemäss deren Handelsregis- terauszug die V._____. Der Beklagte bestätigte anlässlich seiner Befragung, dass er "direkt oder indirekt" Organ der V._____ sei (Prot. Vi S. 124). Es handle sich dabei um eine Treuhandgesellschaft, welche für verschiedene Gesellschaften Leistungen erbringe (Prot. Vi S. 124). Auf die Frage, ob die U._____ über die V._____ unter seiner Kontrolle stehe, antwortete der Beklagte, dass er über die V._____ "Kontrolle" ausüben könne (Prot. Vi S. 126). Er wich damit der Frage aus, bestätigte aber, dass er die Kontrolle über die Alleinaktionärin der U._____ inne hat. Der Beklagte weiss "nicht auswendig", wer Aktionär der V._____ ist. Wirtschaftlich berechtigt an der Firma sei die Familie W._____ (Prot. Vi S. 124). W._____ kennt der Beklagte seit vielen Jahren. Er ist ein österreichischer Buch- halter und Steuerberater (Pro. Vi S. 112). In einigen Gesellschaften, bei welchen der Beklagte als Kurator bestellt ist, sitzt er im Aufsichtsrat (vgl. Prot. Vi S. 112f.). Der Beklagte besitzt am Wohnort von W._____ in … (Österreich) einen Neben- wohnsitz (Prot. Vi S. 136). Aus dem Gesagten ergeben sich gewichtige Anzeichen dafür, dass der Beklagte über die U._____ oder die V._____, nicht über die An- waltskanzlei H._____ abgerechnete Honorare bezieht bzw. bei Bedarf beziehen kann. Doch genügen die Anzeichen nicht, um dem Beklagten, insbesondere für die Zeit ab dem Jahre 2016, konkrete (zusätzliche) Einkünfte glaubhaft nachzu- weisen. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ist diesbezüglich von Weite- rungen abzusehen. Gleich verhält es sich mit der Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei wirtschaftlich Berechtigter der V._____ oder beziehe zumindest ein "anständiges Honorar" von dieser Gesellschaft (vgl. Urk. 14 S. 36f.).

- 37 - 8.1. Es ist unbestritten, dass der Beklagte "von den lettischen Gesellschaf- ten" einen Assistenten, der auch als Fahrer amtet, und eine Haushaltshilfe gestellt bekommt (vgl. Urk. 1 S. 22; Urk. 2 S. 23). Der Lohn für beide Personen beläuft sich auf Fr. 104'868.– pro Jahr. Die Summe wird auf ein Konto der AA._____ AG einbezahlt. Diese Aktiengesellschaft gehört dem Beklagten. Die Vorinstanz hat dem Beklagten die Fr. 104'868.– als Naturallohn angerechnet (Urk. 2 S. 23f.). Der Beklagte verlangt mit der Berufung die Streichung des Betrages (Urk. 1 S. 22f.). 8.2. Der Beklagte erhält die Fr. 104'868.–, um damit die Löhne der Ange- stellten zu bezahlen. Die Klägerin macht nicht geltend, und es bestehen auch kei- ne Hinweise dafür, dass der Beklagte die Gelder weiterhin erhalten würde, wenn er keine Angestellten mehr hätte. Damit erzielt der Beklagte aus diesen Zahlun- gen kein Einkommen. Vielmehr erhält er insoweit einen finanziellen Vorteil, als er aus seinen Einkünften keine Hausangestellte und keinen Chauffeur bezahlen muss. Dies führt dazu, dass er einen entsprechend tieferen gebührenden Bedarf hat. Diese Tatsache wird bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten zu berücksichtigen sein. Die Lohnkosten sind dem Beklagten nicht als Einkom- men anzurechnen (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 22f.).

9. Nach dem Gesagten ist beim Beklagten von folgenden Einkünften auszu- gehen: 2016 2017 ab 2018 Entgelt lettische Unternehmun- gen Fr. 166'635.– Fr. 179'860.23 Fr. 190'000.– Boni Fr. 18'286.83 Fr. 68'547.70 Fr. 35'000.– K._____ GesmbH Fr. 32'677.20 Fr. 7'200.15 Fr. 7'165.15 Anwaltskanzlei H._____ Fr. 113'848.75 Fr. 121'000.– Fr. 121'000.– Summe pro Jahr Fr. 331'447.78 Fr. 376'608.08 Fr. 353'165.15 pro Monat (gerundet) Fr. 27'600.– Fr. 31'400.– Fr. 29'500.– Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich eine genauere Abklärung des behaupteten Gesundheitszustandes des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 16; Urk. 14 S. 27; Urk. 21 S. 11; Urk. 24 S. 8). C) Bedarf Klägerin, C._____ und D._____

- 38 -

1. Die Vorinstanz ging bei der Klägerin ab dem 27. April 2016 bis zum

31. Juli 2017 von einem Bedarf von total Fr. 18'275.– und hernach von Fr. 18'075.– aus. Für C._____ berechnete sie bis und mit Juli 2017 einen Bedarf von Fr. 5'614.– und ab August 2017 von Fr. 5'010.–. Der Bedarf von D._____ wurde bis und mit Juli 2017 auf Fr. 5'154.– festgesetzt, hernach ebenfalls auf Fr. 5'010.– (Urk. 2 S. 30ff.). Gemäss dem Beklagten ist der Bedarf der Klägerin auf Fr. 4'663.– festzusetzen. Den Bedarf von C._____ beziffert er bis März 2017 mit Fr. 1'834.– und ab dem 1. April 2017 mit Fr. 2'258.–. Der Bedarf für D._____ sei auf Fr. 1'834.– festzusetzen (Urk. 1 S. 31). 2.1. Die Vorinstanz ging von einer Trennung der Parteien im Februar 2014 aus (Urk. 2 S. 11). Sie hat den Bedarf der Klägerin und der Kinder gestützt auf die von der Klägerin für das Jahr 2013 behaupteten Auslagen berechnet (Urk. 2 S. 32ff.). Die Klägerin hat anlässlich ihrer Befragung am 26. September 2017 be- stätigt, dem Beklagten anfangs Juli 2013 gesagt zu haben, dass sie sich scheiden lassen wolle. Seit Mitte Juli 2013 habe man dann getrennt auf verschiedenen Stockwerken im selben Haus gelebt. Anfangs Februar 2014 sei sie ausgezogen (Prot. Vi S. 53). Somit ist von einer Trennung der Parteien bereits anfangs Juli 2013 auszugehen. Zur Festsetzung des während der Ehe geführten Lebensstan- dards, auf dessen Fortführung die Klägerin und die beiden Söhne bei genügend vorhandenen Mitteln Anspruch haben, ist auf das Jahr vor der Trennung, somit auf die Monate Juli 2012 bis und mit Juni 2013 abzustellen. Der Beklagte führt in der Berufung nicht konkret an, wieso bereits im ersten Halbjahr 2013 von einem "taktisch motivierte[n] Ausgabeverhalten" der Klägerin auszugehen wäre (vgl. Urk. 1 S. 12). Er machte denn vor Vorinstanz auch noch geltend, es sei auf die Monate Mai 2012 bis Mai 2013 abzustellen (vgl. Urk. 6/11 S. 5 und S. 22; Urk. 6/76 S. 11). 2.2.1. Der Beklagte wendet ein, dass wer eine einstufig-konkrete Unterhalts- berechnung verlange, die Zahlen aus der korrekten Referenzperiode vortragen müsse. Werde nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht, sei für alle unbelegten Positionen einzig mit einem einfachen Grundbetrag zu rechnen. Eventualiter könnten zugunsten der Klägerin die Zahlen des ersten Halbjahres 2013, d.h. der

- 39 - Phase vor der offiziellen Ankündigung des Scheidungswunsches, auf das Jahr 2013 hochgerechnet bzw. auf den Monat herunter gebrochen und als Basis für die Berechnung des Lebensstandards während der Dauer des (ungetrübten) Zu- sammenlebens genommen werden (Urk. 1 S. 32). 2.2.2. Die Klägerin hat vor Vorinstanz basierend auf der einstufig-konkreten Methode für sich und die Kinder einen Bedarf von gesamthaft Fr. 28'084.05 (ohne Steuern) behauptet (Urk. 6/1 S. 5f.). Sie hat zu den geltend gemachten Bedarfs- positionen für das Jahr 2013 die im Einzelnen getätigten Ausgaben unter Nen- nung des Datums, Empfängers, Ortes, Betrages und der benutzten Kreditkarte angegeben (beispielsweise 15.1.2013, Confiserie …, Zürich, Fr. 30.20, … Visa Gold; vgl. Urk. 6/1 S. 12). Sodann wurden teils weitere, erläuternde Ausführungen gemacht (vgl. beispielsweise Urk. 6/1 S. 13). Als Beweismittel hat die Klägerin insbesondere auf die Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2013 (Urk. 6/3/21/1-

12) und die Auszüge von der Raiffeisenbank (Urk. 6/3/22 = Urk. 6/29/9/1-12; vom 1.1.2012 bis 11.9.2014) verwiesen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (Urk. 6/28) reichte die Klägerin dann mitunter auch die Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2012 ins Recht (Urk. 6/29/8/1-12). Fehl geht der Beklagte, wenn er kritisiert, die Vorinstanz habe teils in "unglaublicher Akribie" Kleinstpositionen der Klägerin zu- sammengestellt und so den Grundsatz der unbeschränkten Untersuchungsmaxi- me einseitig zugunsten einer Partei ausgelebt (vgl. Urk. 1 S. 35). Die Klägerin hat in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflichten in ihrer Schrift "Tabellen" zu den getä- tigten Auslagen aufgestellt (vgl. Urk. 1 S. 25ff.; Einkauf Lebensmit- tel/Haushaltsbedarf) und die Vorinstanz hat anhand der genannten Beweismittel (Urk. 6/3/21/1-12 = Urk. 6/29/9/1-12; Urk. 6/3/22) überprüft, ob diese Listen glaubhaft erscheinen (Urk. 2 S. 42ff.). Dies entspricht der gesetzlich vorgeschrie- benen Vorgehensweise. 2.2.3. Vorliegend wird der gebührende Bedarf der Klägerin und der Kinder gestützt auf die Monate Juli 2012 bis und mit Juni 2013 zu ermitteln sein. Für das zweite Halbjahr 2012 hat die Klägerin keine konkreten Behauptungen aufgestellt, hingegen liegen ihre diesbezüglichen Kreditkartenabrechnungen sowie die Aus- züge der Raiffeisenbank im Recht (Urk. 6/3/22; Urk. 6/29/8/6-12), womit die Be-

- 40 - träge daraus ermittelt werden können. Wie bereits dargelegt, besteht vorliegend keine Veranlassung dazu, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime einzu- schränken (vgl. vorne III./E. 3.2.). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung können auch bei der einstufig-konkreten Berechnungsme- thode gewisse Pauschalisierungen vorgenommen werden. Sodann kann von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie für sämtliche Behauptungen (vollständi- ge) Quittungen oder Kreditkartenauszüge vorlegt (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 2 S. 29). Hingegen liegt die Beweislast für ih- ren und den Bedarf der Kinder nach wie vor bei der Klägerin.

3. Unangefochten blieben die Positionen Krankenkasse (KVG/VVG) der Klägerin von Fr. 687.– und der Söhne von je Fr. 115.–, Selbstbehalt/Franchise von Fr. 42.– und je Fr. 20.– und Kommunikation von Fr. 95.– und je Fr. 60.–. Wei- ter sind im Bedarf der Klägerin Fr. 38.– für die Billag und Fr. 43.– für die Haft- pflicht- und Hausratsversicherung einzusetzen (Urk. 1 S. 31; Urk. 2 S. 31). 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Klägerin und den beiden Kindern je einen Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'875.– pro Monat, damit total Fr. 5'625.– (Urk. 2 S. 32f.). Der Beklagte beantragt die Reduktion der Positi- on auf Fr. 3'180.–. Es seien bei der Klägerin Fr. 1'590.– und bei den Söhnen je Fr. 794.– einzusetzen (vgl. Urk. 1 S. 31 und S. 32f.). 4.2. Die Klägerin lebt mit den beiden Kindern seit der Trennung in einer 5-Zimmerwohnung (Urk. 3/2). Der Mietzins beträgt Fr. 2'958.– (Urk. 3/2; Urk. 3/4). Für die Garage bezahlt die Klägerin Fr. 180.– pro Monat (Urk. 3/3, Urk. 3/4). Es sind Gesamtkosten von Fr. 3'138.– belegt. Weiter sind Stromkosten von Fr. 40.– pro Monat glaubhaft (vgl. Urk. 3/6/5). Diese Beträge hat die Klägerin vor Vorin- stanz geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 5, insbesondere Urk. 6/115 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 32) besteht keine Veranlassung dazu, auch bei der Klägerin und den Kindern einen (fiktiven) Wohnkostenanteil von Fr. 7'500.– (vgl. Urk. 2 S. 32f., wobei die Vorinstanz dann effektiv nur total Fr. 5'625.– berücksichtigte) einzusetzen. So gab die Klägerin anlässlich ihrer Be- fragung an, die Wohnung selbst ausgesucht zu haben (Prot. Vi S. 60). Damit sind unter der Position Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) total Fr. 3'178.– einzusetzen.

- 41 - Hiervon sind zwei Drittel (Fr. 2'118.–) im Bedarf der Klägerin und je ein Sechstel (Fr. 530.–) bei C._____ und D._____ zu berücksichtigen. 5.1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz unter dem Titel öffentliche Ver- kehrsmittel Fr. 25.– (Urk. 6/1 S. 15f.) und zusätzlich Fr. 600.– Mobilitätskosten geltend (Urk. 6/1 S. 9ff.). Sie sei mit zwei Kindern auf ein Auto angewiesen. Der Beklagte stelle ihr derzeit einen auf ihn eingelösten Dodge Durango zur Verfü- gung. Dieses Fahrzeug habe sie schon bis zum Februar 2014 gefahren (Urk. 6/1 S. 9ff.). Die auf Fr. 630.– aufgerundeten Kosten verteilte die Klägerin je zu einem Drittel (Fr. 210.–) auf sich und die beiden Söhne (Urk. 6/115 S. 4). Die Vorinstanz sah Parkplatzgebühren von Fr. 180.– sowie Auslagen von Fr. 395.– pro Monat als belegt an. Sie erwog weiter, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hausangestellte ab und zu getankt habe, rechtfertige es sich, der Klägerin Mobili- tätskosten von Fr. 600.– pro Monat anzurechnen. Darüber hinaus anfallende Re- paraturkosten, Pneuwechsel etc. seien vom Grundbetrag zu decken (Urk. 2 S. 34f.). 5.2. Der Beklagte beruft sich vorab darauf, es sei mangels genügender Mit- wirkungspflicht bei der Klägerin einzig ein Grundbetrag einzusetzen (Urk. 1 S. 33). Dem kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden (vgl. vorne III./E. C.2.2.1.ff.). Wei- ter beantragt er, es seien gestützt auf die für das erste Halbjahr 2013 belegten Auslagen bei der Klägerin Fr. 106.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 31 und 33). Wie bereits dargelegt, ist nicht allein auf die Belege des ersten Halbjah- res 2013 abzustellen (vgl. vorne III./E. C.2.2.3.). 5.3. Entgegen den Behauptungen des Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 34) hat die Klägerin bereits während des Zusammenlebens öffentliche Verkehrsmittel be- nutzt. Vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ergeben sich belegte Ausgaben von total Fr. 341.40 (23.8.2012 Fr. 72.– [Urk. 6/29/8/8], 28.9.2012 Fr. 36.– [Urk. 6/29/8/10], 28.9.2012 Fr. 6.40, 23.10.2012 Fr. 79.– [Urk. 6/29/8/11], 29.12.2012 Fr. 56.– [Urk. 6/29/9/1], 12.1.2013 Fr. 49.80 [Urk. 6/29/9/2], 28.1.2013 Fr. 35.60 und 22.4.2013 Fr. 6.60 [Urk. 6/29/9/5]). Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 25.– pro Monat glaubhaft.

- 42 - 5.4.1. Ein Fahrzeug hat unbestrittenermassen zum Lebensstandard der Par- teien gehört. Die Klägerin fuhr einen Dodge Durango, welcher dem Beklagten ge- hörte und auf ihn eingelöst war. Sie hat dem Beklagten das Fahrzeug am 23. Mai 2018 zurückgegeben. Es erscheint glaubhaft, dass der Beklagte bis zur Retour- nierung des Fahrzeuges dessen Versicherungsprämie und die Strassenverkehrs- abgaben bezahlt hat. Weiter bezahlte der Beklagte die Reparaturen und die Kos- ten für den Service (vgl. Urk. 6/1 S. 11f.; Prot. Vi S. 75). Im Bedarf der Klägerin sind somit für die Zeit von April 2016 bis und mit Ende Mai 2018 nur die effektiv angefallenen Kosten für Benzin, Parkgebühren etc. zu berücksichtigen. Diese Kosten belaufen sich für das erste Halbjahr 2013 auf anerkannte Fr. 544.10 (Urk. 2 S. 34f.; Urk. 1 S. 33). Vergessen gingen die Auslagen vom 4. Januar 2013 von Fr. 11.– (Urk. 6/29/9/1). Für das zweite Halbjahr 2012 sind total Fr. 274.55 (25.7.2012 Fr. 28.– [Urk. 6/29/8/8], 25.8.2012 Fr. 19.40, 27.8.2012 Fr. 5.–, 4.9.2012 Fr. 11.–, 19.9.2012 Fr. 36.15, 10.10.2012 Fr. 23.– [Urk. 6/29/8/10], 10.11.2012 Fr. 147.– und 26.11.2012 Fr. 5.– [Urk. 6/29/8/12]) glaubhaft und damit zu berücksichtigen. Vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ergeben sich total Fr. 829.65 (Fr. 544.10 + Fr. 11.– + Fr. 274.55) bzw. Fr. 69.15 pro Monat. Zu be- achten ist jedoch, dass das Fahrzeug der Klägerin vor der Trennung der Parteien im Sommer 2013 regelmässig vom Hausangestellten aufgetankt wurde (vgl. Prot. Vi S. 61 und 75). Zudem wurde für die Reisen nach Frankreich etc. wohl das Fahrzeug des Beklagten benutzt. So finden sich in den Kreditkartenabrechnungen der Klägerin vor dem Juli 2013 kaum Auslagen für Benzin. Dies änderte sich nach der Trennung (vgl. Urk. 2 S. 34f.). Gestützt auf diese Zahlen erscheint es ange- messen, bei der Klägerin rund Fr. 200.– pro Monat für Benzin einzusetzen. Die restlichen Ausgaben sind mit Fr. 50.– pro Monat zu veranschlagen, womit ein Be- trag von Fr. 250.– pro Monat als angemessen erscheint. Hingegen erscheinen damit sämtliche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug glaubhaft gemachten Aus- lagen als gedeckt. Die Kosten von Fr. 180.– pro Monat für die Miete der Garage wurden bereits bei der Bedarfsposition Wohnkosten berücksichtigt. Von den Fr. 250.– sind Fr. 170.– bei der Klägerin und je Fr. 40.– bei den Söhnen einzuset- zen.

- 43 - 5.4.2. Ende Mai 2018 gab die Klägerin den Dodge Durango dem Beklagten zurück. Entsprechend hat sie ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf die für ein Fahr- zeug anfallenden Kosten. Die Klägerin macht hierfür einen Betrag von Fr. 600.– geltend (Urk. 14 S. 43). Es blieb unbestritten und ist belegt, dass der Beklagte ihr zuvor diesen Betrag von den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen für die Benüt- zung des Dodge Durango abgezogen hat (vgl. Urk. 1 S. 43; Urk. 16/1; Urk. 21 S. 20). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den vorangehend berechne- ten Ausgaben von Fr. 250.– die Versicherungsprämien und die Strassenver- kehrsabgaben von (für den Dodge Durango) total Fr. 299.30 (Urk. 6/3/7+8) nicht berücksichtigt wurden und auch allfällig anfallende Leasingraten einzuberechnen sind, erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 600.– pro Monat als ange- messen. Hiervon sind Fr. 400.– bei der Klägerin und je Fr. 100.– bei C._____ und D._____ einzusetzen. 5.5. Zusammenfassend ergeben sich damit bei der Klägerin vom 27. April 2016 bis und mit 31. Mai 2018 Mobilitätskosten von Fr. 195.– (Fr. 170.– plus Fr. 25.– öffentlicher Verkehr) und bei C._____ und D._____ von je Fr. 40.–. Ab dem 1. Juni 2018 erhöhen sich die Kosten bei der Klägerin auf Fr. 425.– (Fr. 400.– plus Fr. 25.– öffentlicher Verkehr) und bei den Söhnen auf je Fr. 100.–. 6.1. Unter der Position Restaurant hielt die Vorinstanz dafür, dass durch- schnittliche Ausgaben von Fr. 115.– pro Monat belegt seien. Weiter zog sie ge- stützt auf die Aussagen der Parteien anlässlich ihrer Befragung den Schluss, dass diese einmal pro Woche in einem guten Restaurant gegessen hätten und der Be- klagte jeweils die Rechnung bezahlt habe. Die Klägerin habe die Rechnungen be- zahlt, wenn sie mit den Kindern unterwegs gewesen sei. Gestützt hierauf sah die Vorinstanz Auslagen der Klägerin von monatlich Fr. 400.– und der Kinder von je Fr. 150.– als glaubhaft an (Urk. 2 S. 35f.). 6.2. Der Beklagte beruft sich vorab darauf, es sei bei der Klägerin mangels genügender Mitwirkungspflicht einzig ein Grundbetrag einzusetzen (Urk. 1 S. 33). Dem kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden. Weiter beantragt er, es seien ge- stützt auf die für das erste Halbjahr 2013 belegten Auslagen bei der Klägerin Fr. 65.– pro Monat und bei den Söhnen je Fr. 10.– zu berücksichtigen (Urk. 1

- 44 - S. 31 und 33). Wie bereits dargelegt, ist nicht allein auf die Belege des ersten Halbjahres 2013 abzustellen. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Parteien zu Recht davon aus, dass diese in der Regel einmal wöchentlich in ein gutes Restaurant (die Klägerin spricht von Kosten von Fr. 100.– pro Person) aus- wärts Essen gingen. Dabei bezahlte der Beklagte jeweils die Rechnung (vgl. Prot. Vi S. 62 und 76; Urk. 2 S. 35f.). Diese Ausführungen wurden vom Beklagten in der Berufung nicht gerügt. Weiter sind anerkanntermassen für das erste Halbjahr 2013 von der Klägerin selbst bezahlte Auslagen von Fr. 85.– pro Monat ausge- wiesen (Urk. 1 S. 33). Darin inbegriffen sind insbesondere die Ausgaben für die Confiserien … und …. Die im zweiten Halbjahr 2012 aus den Kreditkartenabrech- nungen sich ergebenden - in der Schweiz (vgl. nachfolgend III./E. C.7.2.) - getä- tigten Ausgaben belaufen sich auf total Fr. 958.30 (24.8.2012 Fr. 40.– [Urk. 6/29/8/9], 25.8.2012 Fr. 24.80, 5.9.2012 Fr. 41.80, 6.9.2012 Fr. 45.40, 14.9.2012 Fr. 23.40 [Urk. 6/29/8/10], 2.10.2012 Fr. 137.60, 9.11.2012 Fr. 55.60 [Urk. 6/29/8/11], 22.11.2012 Fr. 419.30 [Urk. 6/29/8/12], 27.11.2012 Fr. 48.80, 8.12.2012 Fr. 72.60 und 18.12.2012 Fr. 49.–). Es resultieren für die Zeit vom

1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Fr. 122.35 pro Monat (6 x Fr. 85.– + Fr. 958.30 : 12). Nach dem Gesagten sind im Bedarf der Klägerin die von ihr behaupteten und von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 400.– einzusetzen (Urk. 2 S. 35f.; Urk. 14 S. 41 und 46). Bei C._____ und D._____ erscheinen je Fr. 60.– als an- gemessen. 7.1. Die Vorinstanz sah bei der Position Körper- und Gesundheitspflege für das Jahr 2013 Kosten von Fr. 170.– pro Monat als belegt an. Die Hälfte würde auf die Klägerin und je ein Viertel auf die Kinder entfallen. Entsprechend berücksich- tigte sie im Bedarf der Klägerin Fr. 85.– und bei den Söhnen je Fr. 42.– (Ur. 2 S. 31 und S. 36f.). Der Beklagte beantragt, sofern nicht nur ein Grundbetrag ein- gesetzt werde, die Reduktion der Beträge auf Fr. 68.– für die Klägerin und je Fr. 10.– für die Söhne (Urk. 1 S. 31 und 33). 7.2. Mit Bezug auf die Einwände des Beklagten, dass nur ein Grundbetrag einzusetzen und allein auf die Zahlen des ersten Halbjahres 2013 abzustellen wä- re, ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Sodann ist an dieser

- 45 - Stelle der folgende Einschub angezeigt: Die Parteien haben während des Zu- sammenlebens unbestrittenermassen viel Zeit im Ausland verbracht. So insbe- sondere in Lettland und die Klägerin, teils auch mit den Kindern allein, in ihrer Heimat der Ukraine. Während diesen Aufenthalten machte die Klägerin regelmäs- sig Einkäufe (vgl. beispielsweise Urk. 6/29/8/10 und Urk. 6/29/9/5) und besuchte unter anderem auch Beauty Salons (vgl. beispielsweise Urk. 6/29/8/10, Eintrag vom 8.5.2013). Diese im Ausland getätigten Ausgaben hat die Klägerin in ihrer Bedarfsaufstellung nicht unter die Positionen Körper- und Gesundheitspflege oder Betrag zur freien Verfügung etc. subsumiert, sondern sie machte sie unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte geltend (vgl. Urk. 6/1 S. 17ff., beispiels- weise S. 20 die vorgenannte Ausgabe). Werden nun die im Ausland getätigten Ausgaben für Kosmetika weder bei der Position Körperpflege noch bei den Feri- enkosten berücksichtigt, führt dies zu keinem sachgerechten Ergebnis, da die Auslagen zum Lebensstandard der Parteien gehörten. Vorliegend wird so verfah- ren, dass die Auslagen, welche die Klägerin unter der Position Ferien und Aus- landaufenthalte geltend gemacht hat, auch dort berücksichtigt werden. Dies be- zieht sich auch auf im Ausland bezogenes Bargeld. Das Gesagte gilt es bei den nachfolgenden Ausführungen im Auge zu behalten. 7.3. Für das erste Halbjahr 2013 sind gemäss dem erstinstanzlichen Ent- scheid Auslagen von Fr. 480.– anerkannt (Urk. 2 S. 37). Vergessen gingen die geltend gemachten (Urk. 6/1 S. 14) und belegten Fr. 41.40 vom 22.1.2013 (Urk. 6/29/9/1). Die im zweiten Halbjahr 2012 aus den Kreditkartenabrechnungen sich ergebenden - in der Schweiz - getätigten Ausgaben belaufen sich auf total Fr. 585.85 (9.7.2012 Fr. 45.– [Urk. 6/29/8/7], 23.7.2012 Fr. 8.35 [Urk. 6/29/8/8], 28.7.2012 Fr. 16.80, 11.10.2012 Fr. 86.55 [Urk. 6/29/8/10], 23.10.2012 Fr. 67.80 [Urk. 6/29/8/11], 20.11.2012 Fr. 147.90 [Urk. 6/29/8/12], 22.11.2012 Fr. 29.60, 23.11.2012 Fr. 23.05, 21.12.2012 Fr. 49.90 [Urk. 6/29/9/1] und 21.12.2012 Fr. 110.90). Es resultieren für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Fr. 92.30 pro Monat (Fr. 480.– + Fr. 41.40 + Fr. 585.85 : 12). Es erscheint somit glaubhaft, dass die Klägerin rund Fr. 60.– pro Monat für sich persönlich und je Fr. 16.– für die Knaben für Gesundheits- und Körperpflege ausgegeben hat.

- 46 - 8.1. Die Klägerin hat Fr. 45.– unter der Position Horoskope und Spiritualität geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 16; Urk. 6/115 S. 4). Sie subsumiert darunter Ausla- gen für … und … AG (Urk. 6/1 S. 16f.). Die Vorinstanz sah Fr. 37.– pro Monat als glaubhaft an (Urk. 2 S. 37). Gemäss dem Beklagten ist bei dieser Position Fr. 0.–, allenfalls Fr. 15.– einzusetzen (Urk. 1 S. 33f.). 8.2. Mit Bezug auf die Einwände des Beklagten, dass nur ein Grundbetrag einzusetzen und allein auf die Zahlen des ersten Halbjahres 2013 abzustellen wä- re, ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Für das erste Halbjahr 2013 sind Fr. 92.– ausgewiesen und anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 37). Für das zweite Halbjahr 2012 sind einzig Fr. 28.– am 11.11.2012 belegt (vgl. Urk. 6/29/8/11). Es ergeben sich damit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 glaubhafte Ausgaben von Fr. 10.– (Fr. 92.– + Fr. 28.– : 12) pro Monat. 9.1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz geltend, die Parteien seien während der Ehe regelmässig gemeinsam als Familie oder je für sich allein ins Ausland ge- reist. Man sei regelmässig in Frankreich, Griechenland, Lettland und in der Ukrai- ne gewesen. Die Winterferien habe man in der Schweiz verbracht (Urk. 6/1 S. 17). Die Kosten für die Unterkünfte und die Flüge seien meistens durch den Beklagten beglichen worden. Hierfür listete die Klägerin für das Jahr 2013 Kosten von Fr. 21'033.90 auf (Urk. 6/1 S. 18). Die von ihr persönlich während der Ferien- und Auslandaufenthalte bezahlten Ausgaben für Essen, Benzin, Restaurantbesu- che, Einkäufe in Kleiderboutiquen, Bargeldbezüge etc. bezifferte die Klägerin mit Fr. 16'865.10 (Urk. 6/1 S. 18ff.). Gestützt auf diese Zahlen machte sie für Ferien und Auslandaufenthalte einen monatlichen Betrag von Fr. 3'500.– geltend (Urk. 6/1 S. 24), Fr. 1'500.– für sich persönlich und je Fr. 1'000.– für C._____ und D._____ (Urk. 6/115 S. 4). 9.2. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Klägerin. Sie sah es als glaubhaft an, dass sich die monatlichen Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit Aus- landaufenthalten im Jahre 2013 auf Fr. 1'205.– beliefen (Urk. 2 S. 38ff.). Weiter hielt sie dafür, es sei glaubhaft, dass der Beklagte neben den vielen Geschäftsrei- sen auch einen Teil der Ferien bezahlt habe. Bei den von der Klägerin bezahlten Flügen und Hotelzimmern sei jeweils der Anteil des Beklagten in Abzug zu brin-

- 47 - gen. Der Beklagte bestreite nicht, dass er sehr häufig zusammen mit der Klägerin und den Kindern auf Geschäftsreisen gegangen oder "sonstige Ferien" mit ihnen gemacht habe. Unbestritten sei auch, dass sich die Familie neben dem Aufenthalt in den Häusern in Frankreich und auf Kreta Fünfsternehotels geleistet habe. Da die Klägerin nach der Trennung weder das Haus in Frankreich noch dasjenige auf Kreta benutzen könne, dies aber unbestritten zu ihrem Lebensstandard gehört habe, habe sie grundsätzlich Anspruch auf eine ähnliche Unterkunft. Die von der Klägerin geltend gemachten Ferienkosten seien bei diesem glaubhaft gemachten Lebensstil nachvollziehbar (Urk. 2 S. 41f.). Der Beklagte beantragt mit der Beru- fung die Senkung des berücksichtigen Betrages von total Fr. 3'500.– auf Fr. 635.– pro Monat (Urk. 1 S. 35f.), Fr. 273.– für die Klägerin und je Fr. 181.– für die bei- den Söhne (Urk. 1 S. 31). 9.3. Wie dargelegt (vgl. vorne III./E. C.7.2.) ist unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte vorab der Betrag zu bestimmen, welchen die Klägerin im Aus- land für Shoppingtouren etc. ausgegeben hat. Darunter sind auch die Kosten für die Lebensmittel zu subsumieren, sofern sie nicht in AB._____ [Ortschaft in der Schweiz] getätigt wurden (vgl. nachfolgend III./E. C.11.). Nicht berücksichtigt wer- den die von der Klägerin bezahlten Flugtickets (vgl. nachfolgend III./E. C.9.4.). Für das erste Halbjahr 2013 sind Zahlungen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil von total Fr. 3'809.05 belegt (Urk. 2 S. 38f.). Nach Abzug von Fr. 376.75, welche am

5. Mai 2013 für Flugtickets ausgegeben wurden, verbleiben Fr. 3'432.30. Verges- sen gingen behauptete und belegte Ausgaben von Anfang Januar von total Fr. 493.60 (8.1.2012 Fr. 25.15 [Urk. 6/29/9/1], 11.1.2013 Fr. 1.15, 11.1.2013 Fr. 14.35, 11.1.2013 Fr. 61.79 und 18.1.2013 Fr. 391.25; vgl. Urk. 6/1 S. 19; Urk. 6/29/9/1). Sodann wurden im zweiten Halbjahr 2012 Ausgaben von total Fr. 8'860.35 getätigt (9.7.2012 Fr. 69.95 [Urk. 6/29/8/7], 9.7.2012 Fr. 33.45, 17.7.2012 Fr. 45.35, 18.7.2012 Fr. 170.35, 19.7.2012 Fr. 339.– [Urk. 6/29/8/8], 20.7.2017 Fr. 2.60, 20.7.2012 Fr. 2.60, 2.8.2012 Fr. 5.15, 3.8.2012 Fr. 367.85, 3.8.2012 Fr. 83.10, 5.8.2012 Fr. 368.–, 5.8.2012 Fr. 245.60, 6.8.2012 Fr. 22.40, 7.8.2012 Fr. 367.85, 8.8.2012 Fr. 172.85, 8.8.2012 Fr. 18.75, 8.8.2012 Fr. 17.55, 8.8.2012 Fr. 13.05, 9.8.2012 Fr. 216.65, 9.8.2012 Fr. 145.70, 3.8.2012 Fr. 46.–, 3.8.2012 Fr. 47.20, 7.8.2012 Fr. 10.20, 8.8.2018 Fr. 51.30, 8.8.2012 Fr. 23.70,

- 48 - 8.8.2012 Fr. 72.80, 9.8.2012 Fr. 42.30, 9.8.2012 Fr. 445.40, 9.8.2012 Fr. 18.–, 9.8.2012 Fr. 9.–, 11.8.2012 Fr. 36.05, 11.8.2012 Fr. 11.25, 11.8.2012 Fr. 55.35, 11.8.2012 Fr. 14.80, 14.8.2012 Fr. 20.85, 14.8.2012 Fr. 29.90, 14.8.2012 Fr. 24.45, 15.8.2012 Fr. 6.90, 16.8.2012 Fr. 24.75, 16.8.2012 Fr. 6.80, 16.8.2012 Fr. 93.80, 10.8.2012 Fr. 54.35 [Urk. 6/29/8/9], 10.8.2012 Fr. 15.65, 11.8.2012 Fr. 178.05, 11.8.2012 Fr. 24.70, 14.8.2012 Fr. 101.40, 14.8.2012 Fr. 145.65, 15.8.2012 Fr. 329.90, 16.8.2012 Fr. 367.80, 16.8.2012 Fr. 91.70, 17.8.2012 Fr. 89.70, 18.8.2012 Fr. 13.–, 18.8.2012 Fr. 43.–, 18.8.2012 Fr. 39.25, 3.10.2012 Fr. 1.25 [Urk. 6/29/8/10], 5.10.2012 Fr. 126.05, 5.10.2012 Fr. 1.15, 7.10.2012 Fr. 300.70, 10.10.2012 Fr. 32.10, 10.10.2012 Fr. 24.40, 16.10.2012 Fr. 70.55, 16.10.2012 Fr. 5.70, 17.10.2012 Fr. 117.75, 17.10.2012 Fr. 101.05, 17.10.2012 Fr. 29.–, 17.10.2012 Fr. 66.–, 17.10.2012 Fr. 25.50, 18.10.2012 Fr. 117.30, 18.10.2012 Fr. 352.40, 18.10.2012 Fr. 204.20, 18.10.2012 Fr. 381.55, 18.10.2012 Fr. 105.30, 18.10.2012 Fr. 37.90, 18.10.2012 Fr. 120.20, 18.10.2012 Fr. 46.55, 18.10.2012 Fr. 53.50, 19.10.2012 Fr. 117.30, 19.10.2012 Fr. 48.45, 19.10.2012 Fr. 12.05, 20.10.2012 Fr. 33.95, 26.10.2012 Fr. 33.90 [Urk. 6/29/8/11], 29.10.2012 Fr. 327.–, 1.1.2012 Fr. 30.50, 2.11.2012 Fr. 160.65, 3.11.2012 Fr. 313.55, 5.11.2012 Fr. 42.20, 5.11.2012 Fr. 14.05, 5.11.2012 Fr. 1.15, 9.11.2012 Fr. 24.95, 9.12.2012 Fr. 25.05 [Urk. 6/29/8/12], 10.12.2012 Fr. 14.30, 10.12.2012 Fr. 47.30 und 10.12.2012 Fr. 1.15). Es resultieren vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von der Klägerin im Ausland getätigte Zahlungen von insgesamt Fr. 12'786.25 (Fr. 3'432.30 + Fr. 493.60 + Fr. 8'860.35) bzw. Fr. 1'065.50 pro Monat. Unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass bei den Zahlungen für Lebensmittel wohl auch ein auf den Beklagten fallender Anteil enthalten ist, rechtfertigt es sich, von glaub- haften Ausgaben von Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. 9.4. Unbestritten und belegt ist (vgl. Urk. 1 S. 34 und Urk. 6/29/8/1ff.), dass die Parteien jeweils die Winterferien in AB._____ verbracht haben. Sodann reis- ten sie mehrmals pro Jahr auf das landwirtschaftliche Gut des Beklagten in Frank- reich. Die Klägerin verbrachte regelmässig Zeit in der Ukraine. Weiter weilten die Parteien im ersten Halbjahr 2013 mehrfach - teils mit den Kindern - auf Kreta (vgl. Urk. 6/1 S. 17; Urk. 6/3/23-25 und 28). Eine rege Reisetätigkeit gehörte zum Le- bensstandard der Parteien. Die Klägerin und die Kinder haben Anspruch auf de-

- 49 - ren Fortführung. Für das zweite Halbjahr 2012 sind von der Klägerin bezahlte Flüge von insgesamt Fr. 7'494.65 belegt (27.7.2012 Fr. 1'435.10, Fr. 1'800.55 und Fr. 1'690.55 [Urk. 6/29/8/8], 26.9.2012 Fr. 493.45 [Urk. 6/29/8/10], 29.10.2012 Fr. 337.85 [Urk. 6/29/8/11], 12.11.2012 Fr. 975.80 [Urk. 6/29/8/12], 13.11.2012 Fr. 270.45 und 20.11.2012 Fr. 490.90). Im ersten Halbjahr 2013 beliefen sich die Ausgaben für die Flugtickets der Familie in etwa auf denselben Betrag. Die Zah- lungen erfolgten jedoch über die Kreditkarte des Beklagten (vgl. Urk. 6/1 S. 18; Urk. 6/3/23-28). Zu berücksichtigen ist, dass in beiden Jahreshälften zumindest einmal die Angestellten der Parteien (samt Kindern) mitflogen. Es erscheint daher angezeigt, den ausgewiesenen Halbjahresbetrag um Fr. 1'800.– zu senken (vgl. Urk. 6/3/26). Sodann sind die Tickets für den Beklagten - soweit dieser mitflog - in den genannten Beträgen ebenfalls enthalten. Der Beklagte flog zumindest jeweils nach Kreta mit. Es rechtfertigt sich daher ein weiterer Abzug von Fr. 800.– (vgl. Urk. 6/3/25) pro Halbjahr. Damit erscheinen vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Flugkosten für die Klägerin und die Kinder von total Fr. 815.75 als glaubhaft (2 x [Fr. 7'494.65 - Fr. 1'800.– - Fr. 800.–] : 12). Nach AB._____ und Frankreich fuhren die Parteien im Auto. Diese Kosten werden mit den Mobilitätskosten abge- golten. Weiter hat die Klägerin Anspruch darauf, ihre Ferien in einer dem gelebten Lebensstandard entsprechenden Unterkunft verbringen zu können. Für das Haus auf Kreta bezahlten die Parteien jeweils rund EUR 1'800.– bzw. Fr. 2'175.– pro Woche (Urk. 6/3/32 und 36; Umrechnungskurs 1.20). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nunmehr nur noch die Klägerin und die Kinder verreisen, erschei- nen Fr. 1'500.– pro Woche als angemessen. Für die Unterkünfte in AB._____ und Frankreich sind die vom Beklagten behaupteten (Urk. 1 S. 34) und unbestritten gebliebenen (Urk. 14 S. 48) Fr. 1'000.– pro Woche einzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien auch bei einem weiteren Zusammenleben nach dem Eintritt der Kinder in die Schule nur noch höchstens während 12 Wochen im Jahr gemeinsam hätten unterwegs sein können. Zudem hätte die Klägerin einen Teil der Ferien mit den Kindern in der Ukraine verbracht. Dort fallen ihr keine Kos- ten für eine Unterkunft an. Zumindest werden keine solchen Ausgaben behauptet. Berücksichtigt man weiter, dass dem Beklagten das Recht zuerkannt wurde, die Kinder vier Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen (vgl. Urk. 6/92 S. 7,

- 50 - Dispositivziffer 3), rechtfertigt es sich, Kosten für Unterkünfte von Fr. 6'000.– pro Jahr (1 Wochen AB._____, 2 Wochen Frankreich, 2 Wochen Kreta) bzw. Fr. 500.– pro Monat zu berücksichtigen. Unbestritten ist sodann, dass die Parteien anfangs Dezember 2012 für eine Woche in Dubai weilten (Prot. Vi S 77). Aus den eingereichten Kreditkartenabrechnungen erscheint glaubhaft, dass die Kinder bei dieser Reise mit dabei waren (vgl. Urk. 6/29/8/12; 30.11.2012 und 5.12.2012; Be- zahlung von jeweils vier Flugtickets durch den Beklagten). Die Reise hat ausge- wiesene Kosten von Fr. 12'834.05 verursacht (Urk. 6/29/8/12). Der Beklagte be- ruft sich zwar darauf, es habe sich dabei um eine Geschäftsreise gehandelt. Es hätten alle Geschäftspartner an dieser Reise teilgenommen (Prot. Vi S. 77). Einen Beleg dafür, dass insbesondere auch die Kosten für die Klägerin und die beiden Söhne vom "Geschäft" bezahlt wurden, fehlt hingegen. Somit war die Reise zu- mindest für die Klägerin und die Kinder ein Ferienaufenthalt. Hingegen kann die Klägerin nicht aufzeigen, dass die Parteien auch in den Jahren vor 2012 Fernrei- sen unternommen hätten. Die Reise nach Dubai scheint daher eine Ausnahme gewesen zu sein. Sie bleibt im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen unbe- rücksichtigt. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Klägerin das Anrecht hat, während der Zeit, in welcher die Kinder mit dem Vater in den Fe- rien weilen, ebenfalls in den Urlaub zu fahren. Da die Flugkosten nicht reduziert wurden, ist hierfür nur ein zusätzlicher Betrag für die Unterkunft der Klägerin ein- zusetzen. Es erscheint angemessen, zusätzlich Fr. 700.– für drei Wochen, damit Fr. 2'100.– pro Jahr bzw. Fr. 175.– pro Monat zu berücksichtigen. 9.5. Zusammenfassend ergeben sich glaubhafte Ausgaben von gerundet Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– + Fr. 815.75 + Fr. 500.– + Fr. 175.–). Hiervon sind Fr. 1'500.– bei der Klägerin einzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Grossteil der Fr. 1'000.– an Auslagen für Shopping etc. auf sie entfällt. Bei C._____ und D._____ sind je Fr. 500.– einzusetzen. 10.1. Die Klägerin hat für Freizeit und Vergnügungen Fr. 90.– pro Monat gel- tend gemacht (Urk. 1 S. 6). Sie subsumierte darunter die Auslagen für Kinobesu- che mit den Kindern, Nähutensilien sowie das Schwimmbad … (Urk. 6/1 S. 24f.). Die Kosten berücksichtigte sie voll und ganz in ihrem Bedarf (Urk. 6/115 S. 4). Die

- 51 - Vorinstanz sah Fr. 90.– pro Monat als glaubhaft an (Urk. 2 S. 42). Der Beklagte beantragt die Kürzung des Betrages auf Fr. 10.– (Urk. 1 S. 35). 10.2. Für das erste Halbjahr 2013 ergeben sich anerkannte Auslagen von Fr. 61.10 (vgl. Urk. 2 S. 42; Urk. 1 S. 35). Im zweiten Halbjahr 2012 sind am

29. August 2012 Ausgaben von Fr. 470.– für das Schwimmbad … belegt (Urk. 6/29/8/9). Hiervon sind Fr. 280.– für die Jahreskarte der Klägerin zu berücksichti- gen (vgl. 6/3/18/3). Die restlichen Fr. 190.– bleiben unberücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit den Jahreskar- ten und den Schwimmkursen der Kinder handelte (vgl. Urk. 6/3/18/2+3). Diese Positionen werden nachfolgend separat behandelt. Weiter sind Zahlungen von to- tal Fr. 358.85 belegt (4.9.2012 Fr. 59.– [Urk. 6/29/8/9], 30.10.2012 Fr. 57.85 [Urk. 6/29/8/11], 14.11.2012 Fr. 14.– und 13.12.2012 Fr. 228.– [Urk. 6/29/8/12]). Es re- sultieren belegte Zahlungen vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von Fr. 699.95 (Fr. 61.10 + Fr. 280.– + Fr. 358.85) bzw. (gerundet) Fr. 60.– pro Monat. Hiervon sind Fr. 40.– bei der Klägerin und je Fr. 10.– bei C._____ und D._____ einzusetzen. 11.1. Für Lebensmittel/Haushaltsbedarf hat die Klägerin vor Vorinstanz Aus- gaben von Fr. 19'125.45 behauptet (Urk. 6/1 S. 25ff.). Darin enthalten sind die Einkäufe bei Kiosk, Nespresso, Migros, Coop, Coop Bau und Hobby, Denner, Aldi etc. Sie machte einen Betrag von Fr. 1'600.– pro Monat geltend (Urk. 6/1 S. 32), wovon sie bei sich und den Knaben je einen Drittel, damit (aufgerundet) Fr. 540.–, berücksichtigte (Urk. 6/115 S. 4). Die Vorinstanz sah gestützt auf die eingereich- ten Belege Fr. 1'485.– pro Monat als glaubhaft an. Dabei berücksichtigte sie auch die Zahlungen für die Lebensmitteleinkäufe während der Ferien in AB._____, wel- che die Klägerin unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte geltend ge- macht hatte (vgl. Urk. 2 S. 43; Urk. 6/1 S. 19). Weiter hielt die Vorinstanz dafür, ein darüber hinausgehender Anteil, der - wie von der Klägerin behauptet - von den Hausangestellten eingekauft worden sei, habe die Klägerin aus dem ange- rechneten Grundbetrag zu decken. Von den ausgewiesenen Fr. 1'485.– berück- sichtigte die Vorinstanz Fr. 743.– und damit rund die Hälfte im Bedarf der Kläge- rin. Bei den Söhnen setzte sie je Fr. 371.– ein (Urk. 2 S. 31 und S. 42ff.). Der Be-

- 52 - klagte akzeptiert die bis Mitte 2013 angeführten Beträge von durchschnittlich Fr. 992.– pro Monat (Urk. 1 S. 35). Hiervon berücksichtigt er Fr. 496.– bei der Kläge- rin und je Fr. 248.– bei C._____ und D._____ (Urk. 1 S. 31). Weiter sei zu beach- ten, dass er glaubhaft ausgesagt habe, dass die Haushaltsangestellten nie den Einkauf besorgt hätten (Urk. 1 S. 35). 11.2. Für das erste Halbjahr 2013 ergeben sich anerkannte Auslagen von Fr. 5'952.– (6 x Fr. 992.–). Vergessen gingen die geltend gemachten (Urk. 6/1 S. 26) und belegten Zahlungen von insgesamt Fr. 399.80 von anfangs Januar 2013 (3.1.2013 Fr. 140.25, 4.1.2013 Fr. 35.65, 5.1.2013 Fr. 11.80, 5.1.2013 Fr. 105.–, 7.1.2013 Fr. 16.90, 7.1.2013 Fr. 44.35, 7.1.2013 Fr. 24.90 und 8.1.2013 Fr. 20.95 [Urk. 6/29/9/1]). Die im zweiten Halbjahr 2012 aus den Kreditkartenab- rechnungen und den Kontoauszügen der Raiffeisenbank sich ergebenden - in der Schweiz - getätigten Ausgaben belaufen sich auf total Fr. 8'853.80 (7.7.2012 Fr. 40.55 und 27.7.2012 Fr. 44.90 [Urk. 3/22], 2.7.2012 Fr. 36.65 [Urk. 6/29/8/7], 3.7.2012 Fr. 75.10, 3.7.2012 Fr. 47.10, 4.7.2012 Fr. 121.10, 5.7.2012 Fr. 111.90, 5.7.2012 Fr. 30.90, 6.7.2012 Fr. 52.40, 6.7.2012 Fr. 30.40, 10.7.2012 Fr. 12.90, 10.7.2012 Fr. 55.80, 10.7.2012 Fr. 33.75, 24.7.2012 Fr. 2.95 [Urk. 6/29/8/8], 24.7.2012 Fr. 111.25, 25.7.2012 Fr. 39.95, 28.7.201 Fr. 172.90, 30.7.2012 Fr. 58.70, 31.7.2012 Fr. 129.60, 2.8.2012 Fr. 12.40, 18.8.2012 Fr. 45.75 [Urk. 6/29/8/9], 21.8.2012 Fr. 42.40, 22.8.2012 Fr. 85.90, 24.8.2012 Fr. 103.90, 28.8.2012 Fr. 100.45, 28.8.2012 Fr. 44.80, 29.8.2012 Fr. 128.20, 29.8.2012 Fr. 16.70, 31.8.2012 Fr. 84.40, 3.9.2012 Fr. 149.75, 6.9.2012 Fr. 281.70, 8.9.2012 Fr. 86.90, 11.9.2012 Fr. 9.95, 11.9.2012 Fr. 78.75, 12.9.2012 Fr. 91.60, 15.9.2012 Fr. 111.40, 13.9.2012 Fr. 9.30 [Urk. 6/29/8/10], 15.9.2012 Fr. 22.65, 17.9.2012 Fr. 274.–, 17.9.2012 Fr. 78.75, 18.9.2012 Fr. 63.70, 24.9.2012 Fr. 68.65, 25.9.2012 Fr. 78.15, 25.9.2012 Fr. 65.80, 27.9.2012 Fr. 137.95, 28.9.2012 Fr. 24.30, 1.10.2012 Fr. 231.45, 1.10.2012 Fr. 87.35, 8.10.2012 Fr. 134.75, 9.10.2012 Fr. 39.80, 9.10.2012 Fr. 104.55, 9.10.2012 Fr. 67.40, 11.10.2012 Fr. 304.70, 24.10.2012 Fr. 24.60, 10.10.29012 292.05 [Urk. 6/29/8/11], 13.10.2012 Fr. 132.55, 13.10.2012 Fr. 12.90, 22.10.2012 Fr. 103.80, 22.10.2012 Fr. 217.60, 23.10.2012 Fr. 55.80, 24.10.2012 Fr. 18.65, 26.10.2012 Fr. 26.75, 26.10.2012 Fr. 110.05, 29.10.2012 Fr. 117.15, 29.10.2012 Fr. 15.85, 31.10.2012

- 53 - Fr. 19.45, 1.11.2012 Fr. 21.85, 5.11.2012 Fr. 502.60, 9.11.2012 Fr. 127.85, 12.11.2012 Fr. 81.20, 12.11.2012 Fr. 37.75, 14.11.2012 Fr. 9.90 [Urk. 6/29/8/12], 14.11.2012 Fr. 82.65, 14.11.2012 Fr. 254.40, 16.11.2012 Fr. 76.95, 16.11.2012 Fr. 39.60, 19.11.2012 Fr. 17.55, 19.11.2012 Fr. 139.75, 22.11.2012 Fr. 94.70, 23.11.2012 Fr. 94.40, 26.11.2012 Fr. 19.80, 26.11.2012 Fr. 199.80, 26.11.2012 Fr. 25.80, 26.11.2012 Fr. 27.50, 27.11.2012 Fr. 116.70, 29.11.2012 Fr. 56.70, 10.12.2012 Fr. 364.05, 10.12.2012 Fr. 72.90, 12.12.2012 Fr. 125.50, 13.12.2012 Fr. 131.85 [Urk. 6/29/9/1], 14.12.2012 Fr. 74.95, 15.12.2012 Fr. 91.05, 19.12.2012 Fr. 37.60, 19.12.2012 Fr. 68.30, 19.12.2012 Fr. 15.80, 20.12.2012 Fr. 87.20, 27.12.2012 Fr. 73.95 und 27.12.2012 Fr. 59.–). Damit resultieren glaubhafte Zah- lungen vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von Fr. 1'267.15 pro Monat ([Fr. 5'952.– + Fr. 399.80 + Fr. 8'853.80] : 12). Offen bleiben kann, ob zusätzlich Einkäufe durch den Chauffeur getätigt wurden. Zwar verpflegte sich der Beklagte über Mittag überwiegend und oftmals auch am Abend auswärts (vgl. Urk. 6/29/8/7ff.), dennoch ist im ausgewiesenen Betrag ein Anteil an Lebensmittelkos- ten des Beklagten enthalten. Durch die gemässigte Reduktion der Fr. 1'267.15 auf Fr. 1'000.– werden allenfalls durch den Chauffeur getätigte Einkäufe sowie einzelne Beträge, welche die Klägerin unter keiner Bedarfsposition explizit anführ- te (vgl. Chemische Reinigung vom 22.8.2012 Fr. 18.50 [Urk. 6/29/8/8]), abgegol- ten. Von den Fr. 1'000.– ist die Hälfte, mithin Fr. 500.–, im Bedarf der Klägerin einzusetzen. Bei den Söhnen sind je Fr. 250.– zu berücksichtigen. 12.1. Die Klägerin hat einen Betrag von Fr. 700.– "zur freien Verfügung" gel- tend gemacht (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 6/115 S. 4). Darin enthalten sind primär die Aus- lagen für Kleider und Schuhe sowie für Spielsachen, Schmuck, Fotos und Sport- artikel (Urk. 6/1 S. 32ff.). Die Vorinstanz sah basierend auf den belegten Zahlun- gen für das Jahr 2013 die Fr. 700.– als glaubhaft an. Sie berücksichtigte im Be- darf der Klägerin unter der Position Betrag zur freien Verfügung/Kleidung hiervon die Hälfte, damit Fr. 350.–. Für C._____ und D._____ setzte sie je Fr. 175.– ein (Urk. 2 S. 46ff.). Der Beklagte beruft sich auch diesbezüglich darauf, dass die Zahlen ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr zu berücksichtigen seien. Aus den Zahlen des ersten Halbjahres ergebe sich ein Betrag von Fr. 386.– (Urk. 1 S. 35), womit

- 54 - Fr. 192.– für die Klägerin und je Fr. 97.– für die Söhne resultieren würden (Urk. 1 S. 31). 12.2. Für das erste Halbjahr 2013 sind Zahlungen von Fr. 2'319.75 aner- kannt (vgl. Urk. 2 S. 46f.). Vergessen gingen die Zahlungen vom 8. Januar 2013 über insgesamt Fr. 97.50 (Fr. 49.90, Fr. 18.– und Fr. 29.60 [Urk. 6/29/9/1]). Für das zweite Halbjahr 2012 sind Ausgaben von total Fr. 3'022.70 belegt (25.7.2012 Fr. 87.– [Urk. 6/29/8/8], 31.7.2012 Fr. 39.–, 31.7.2012 Fr. 134.90, 21.8.2012 Fr. 50.–, 21.8.2012 Fr. 398.95, 27.8.2012 Fr. 50.50, 27.8.2012 Fr. 22.–, 11.9.2012 Fr. 33.60, 11.9.2012 Fr. 43.–, 11.9.2012 Fr. 61.–, 11.09.2012 Fr. 19.–, 11.9.2012 Fr. 242.15, 17.9.2012 Fr. 39.– [Urk. 6/29/8/10], 9.10.2012 Fr. 39.80, 13.10.2012 Fr. 79.90 [Urk. 6/29/8/11], 14.11.2012 Fr. 200.90 [Urk. 6/29/8/12], 14.11.2012 Fr. 72.– [Urk. 6/29/8/11], 16.11.2012 Fr. 59.80, 26.11.2012 Fr. 172.–, 26.11.2012 Fr. 19.80, 12.12.2012 Fr. 128.–, 12.12.2012 Fr. 69.–, 12.12.2012 Fr. 68.–, 12.12.2012 Fr. 83.30, 14.12.2012 Fr. 75.–, 18.12.2012 Fr. 118.– [Urk. 6/29/9/1], 19.12.2012 Fr. 32.–, 20.12.2012 Fr. 89.70, 21.12.2012 Fr. 199.80, 21.12.2012 Fr. 29.90, 21.12.2012 Fr. 29.90, 21.12.2012 Fr. 69.80, 21.12.2012 Fr. 57.– und 22.12.2012 Fr. 109.– [Urk. 6/3/22]). Damit resultieren glaubhafte Ausgaben für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von Fr. 5'439.95 (Fr. 2'319.75 + Fr. 97.50 + Fr. 3'022.70) bzw. von Fr. 453.35 pro Monat. Es erscheint angemes- sen hiervon (gerundet) Fr. 220.– im Bedarf der Klägerin und je Fr. 117.– bei C._____ und D._____ einzusetzen. 13.1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz Fr. 3'510.– pro Monat für Angestell- te/Haushaltshilfe geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 6 und 36; Urk. 6/115 S. 4). Die Vor- instanz sah es im Wesentlichen als unbestritten an, dass eine Haushalthilfe zum zuletzt gelebten ehelichen Standard gehörte. Die Parteien hätten Anspruch auf die Fortführung des gleichen Lebensstandards, sofern dieser unter Berücksichti- gung der trennungsbedingten Mehrkosten noch finanzierbar sei. Sie kam zum Schluss, dass aufgrund der dargelegten Einkommensverhältnisse des Beklagten auch für die Klägerin noch eine Haushaltshilfe finanzierbar sei und berücksichtigte in deren Bedarf Fr. 3'500.– (Urk. 2 S. 31 und 49). Der Beklagte beantragt die Streichung der Position (Urk. 1 S. 36f.).

- 55 - 13.2. Dem Beklagten werden anerkanntermassen ein persönlicher Assistent (auch Chauffeur) und eine Haushaltshilfe bezahlt (vgl. vorne III./E. B.8.). Die bei- den Angestellten haben zum von den Parteien zuletzt gelebten Lebensstandard gehört. So konnten die Klägerin und die Kinder gemäss Aussage des Beklagten die Angestellten "mitbeanspruchen" (Prot. Vi S. 81). Insbesondere wurden der Klägerin von der Hausangestellten die Putzarbeiten und die Reinigung der Wä- sche abgenommen (Prot. Vi S. 81). Ob die Angestellten dem Beklagten nun, wie behauptet, "unentgeltlich" von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden oder nicht, und ob der Beklagte sich die Dienste geleistet hätte, wenn ihm die An- gestellten nicht vom Arbeitgeber bezahlt worden wären (Urk. 1 S. 37), spielt dabei keine Rolle. Die Klägerin hat auch nach der Trennung der Parteien Anspruch da- rauf, dass sie die Putzarbeiten sowie das Reinigen der Wäsche nicht selber erle- digen muss. Daran ändert nichts, dass die Klägerin bis anhin nicht gearbeitet hat (vgl. Urk. 1 S. 36). Dies hat sie während des Zusammenlebens auch nicht getan und dennoch stand ihr eine Haushaltshilfe zur Seite. 13.3. Gestützt auf die Tatsache, dass die Klägerin nunmehr in einer 5-Zimmerwohnung lebt und nur noch die Wäsche für sich und die Kinder zu be- wältigen hat, erscheint es angemessen, ihr eine Haushaltshilfe à fünf Tagen die Woche für je 3 Stunden, mithin fünfzehn Stunden pro Woche, zuzugestehen. Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 30.– ergeben sich damit Kosten von Fr. 450.– pro Woche bzw. Fr. 1'800.– pro Monat. Umgerechnet auf 11 Monate, da die Hilfe Ferien beanspruchen kann und auch die Klägerin bei Ferienabwesenhei- ten nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang auf die Mithilfe im Haushalt angewiesen ist, ergibt sich ein zu berücksichtigender Betrag von Fr. 1'650.– pro Monat. 14.1. Für Barbezüge/kleinere Auslagen hat die Klägerin vor Vorinstanz Fr. 1'500.– pro Monat geltend gemacht (Urk. 6/1 S. 6 und 37f.). Die Vorinstanz sah gestützt auf die belegten Bezüge im Jahre 2013 einen Betrag von Fr. 1'140.– pro Monat als glaubhaft an. Sie wies den Betrag vollumfänglich der Klägerin zu (Urk. 2 S. 49f.). Der Beklagte verlangt, ausgehend von anerkannten Bezügen von Fr. 2'000.– im ersten Halbjahr 2013, die Herabsetzung des Betrages auf Fr. 333.–

- 56 - (Urk. 1 S. 37), wobei er ebenfalls den ganzen Betrag der Klägerin zuhält (Urk. 1 S. 31). 14.2. Auch diesbezüglich ist auf die vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 in der Schweiz getätigten Bezüge abzustellen. Die Barbezüge im Ausland wurden unter der Position Ferien und Auslandaufenthalte bereits berücksichtigt. Aus den Akten erhellt, dass die Klägerin im zweiten Halbjahr 2012 Barbezüge von total Fr. 7'000.– getätigt hat (25.7.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/8], 6.9.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/9], 2.10.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/10], 13.10.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/11], 15.11.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/8/12], 29.11.2012 Fr. 1'000.– und 20.12.2012 Fr. 1'000.– [Urk. 6/29/9/1]). Es ergeben sich damit relevante Be- züge von Fr. 9'000.– (Fr. 2'000.– + Fr. 7'000.–). Entsprechend sind Fr. 750.– pro Monat glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aus diesen Barbe- zügen nicht nur Kleider etc. für sich selbst bar bezahlt hat. Vielmehr wurden mit den Geldern wohl auch Auslagen für die Kinder beglichen. Nicht ersichtlich und auch nicht behauptet wurde, dass die Klägerin in namhaftem Umfange Barausla- gen des Beklagten beglichen hätte. Es rechtfertigt sich daher, von den Fr. 750.– je Fr. 125.– im Bedarf von C._____ und D._____ und Fr. 500.– bei der Klägerin einzusetzen. 15.1. Weiter beantragte die Klägerin Fr. 350.– pro Monat für Geschen- ke/Elektronik/Möbel (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 6/115 S. 4). Unter dieser Position machte sie die im FUST AG, in der IKEA und bei Amazon getätigten Ausgaben geltend (Urk. 6/1 S. 6 und S. 38). Die Vorinstanz sah einen Betrag von Fr. 7'364.50 als glaubhaft an. Entsprechend berücksichtigte sie im Bedarf der Klägerin und der Söhne je Fr. 200.– (Urk. 2 S. 31 und S. 50f.). Gemäss dem Beklagten ist der Ge- samtbetrag basierend auf den Kreditkartenauszügen des ersten Halbjahres 2013 auf Fr. 84.– pro Monat zu reduzieren (Urk. 1 S. 37). Hiervon seien Fr. 42.– bei der Klägerin und je Fr. 21.– bei den Söhnen einzusetzen (Urk. 1 S. 31). 15.2. Von den von der Vorinstanz als glaubhaft angesehenen Positionen für das erste Halbjahr 2013 sind einzig die Fr. 44.90 vom 9. Januar 2013 und die Fr. 264.75 vom 4. Mai 2013 zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 51). Bei den restlichen Zahlungen handelt es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit Tieren. Diese

- 57 - fallen nach Aussage der Klägerin nicht mehr an (vgl. Prot. Vi S. 66). Im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 wurden in den vorgenannten Geschäften Einkäufe per Kreditkarte für total Fr. 366.– getätigt (17.9.2012 Fr. 119.80 [Urk. 6/29/8/10], 18.12.2012 Fr. 80.45 [Urk. 6/29/8/1], 22.8.2012 Fr. 89.95 [Urk. 6/3/22], 15.11.2012 Fr. 29.95 und 13.12.2012 Fr. 45.85). Es resultieren damit glaubhafte Ausgaben vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 von Fr. 675.65 bzw. Fr. 56.30 pro Monat. Es erscheint mit Bezug auf diese Position in der Tat so, dass die Klä- gerin nach der (hausinternen) Trennung im Juli 2013 hohe Auslagen tätigte, wel- che nicht dem zuvor gelebten Lebensstandard entsprachen. Die Ausgaben sind erklärbar mit dem geplanten und bevorstehenden Auszug in eine eigene Woh- nung. Sie sind hingegen beim für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge relevan- ten Standard nicht zu beachten. Vielmehr erscheint es angemessen, im Bedarf der Klägerin Fr. 40.– und bei C._____ und D._____ je Fr. 10.– einzusetzen. Keine Rolle spielt dabei, dass der Beklagte an sich einen höheren Betrag anerkannt hat. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt auch zu seinen Gunsten. 16.1. Die Parteien hatten seit der Geburt der Zwillinge bis ins Jahr 2013 eine Vollzeit-Nanny angestellt (vgl. Urk. 2 S. 48f.; Urk. 1 S. 36). Entsprechend machte die Klägerin vor Vorinstanz unter der Position Aupair/Kindermädchen Fr. 2'430.– pro Monat geltend (Urk. 6/1 S. 6 und S. 35f.). Die Vorinstanz hielt dafür, die Zwil- linge seien nun älter und würden eine Ganztagesschule besuchen. In ihrem Be- darf seien daher nur noch Kosten für eine stundenweise Fremdbetreuung, wenn die Klägerin zum Beispiel abends einen Termin habe, von je Fr. 250.– pro Monat einzusetzen (Urk. 2 S. 48f.). Gemäss Beklagtem sind lediglich total Fr. 300.– bzw. Fr. 150.– pro Kind zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 36). 16.2. Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung der Mitwirkungspflicht kann auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden. Weiter verkennt der Be- klagte, dass die Klägerin nicht die ihr nach der Trennung für die Fremdbetreuung der Söhne angefallenen Kosten zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. Urk. 1 S. 36). Vielmehr ist auf den während der Ehe gelebten Lebensstandard abzustel- len. Zu diesem gehörte es, dass die Klägerin, trotz der Tatsache, dass sie nicht erwerbstätig war, auf eine Hilfe bei der Betreuung der Kinder zählen konnte. Da-

- 58 - rauf hat sie, soweit finanzierbar, grundsätzlich auch heute noch Anspruch. Da C._____ und D._____ in einer Ganztagesschule sind, müssen sie jedoch wäh- rend grossen Teilen des Tages nicht mehr betreut werden. Die Klägerin hat je- doch Anspruch darauf, dass sie abends, wie sie dies während des Zusammenle- bens mit dem Beklagten auch getan hat, alleine weggehen kann. Dies nicht nur, wie vom Beklagten zugestanden (vgl. Urk. 1 S. 36), drei Mal pro Monat. Geht man davon aus, dass die Betreuung von C._____ und D._____ durch eine "lokale jun- ge Erwachsene für beide Kinder" Fr. 100.– pro Abend kostet (Urk. 1 S. 36), kann die Klägerin mit den ihr von der Vorinstanz zuerkannten Fr. 500.– an fünf Aben- den pro Monat einen Babysitter anheuern. Dies erscheint angemessen. Entspre- chend sind im Bedarf von C._____ und D._____ je Fr. 250.– pro Monat für Fremdbetreuung einzusetzen. 17.1. Für die Verpflegungskosten der Kinder, welche die Klägerin an die Gemeinde E._____ bezahlen muss, hat die Vorinstanz je Fr. 128.– eingesetzt (Urk. 2 S. 51f.). Belegt sind Fr. 120.50 pro Kind (Urk. 6/116/5), weshalb - wie vom Beklagten beantragt (Urk. 1 S. 38) - nur dieser Betrag bzw. gerundet Fr. 121.– zu berücksichtigen ist. 17.2. Die Kosten von Fr. 424.– pro Monat für die Spieltherapie von C._____ blieben unangefochten (Urk. 1 S. 31; Urk. 2 S. 52). Die Klägerin hat anlässlich ih- rer Befragung ausgeführt, dass die Kosten ab April von der Krankenkasse über- nommen würden (Prot. Vi S. 67). Entsprechend sind sie - wie vom Beklagten be- antragt (Urk. 1 S. 38) - im Bedarf von C._____ nur bis und mit März 2017 zu be- rücksichtigen (Urk. 2 S. 52). Hiervon geht auch die Klägerin aus (Urk. 14 S. 52). 17.3. Die Vorinstanz hat bis und mit Juli 2017 bei C._____ Fr. 180.– und bei D._____ Fr. 144.– pro Monat für das Russische …zentrum … berücksichtigt (Urk. 2 S. 32 und S. 51). Die Kosten sind belegt (Urk. 6/3/12+13). Die Verträge mit dem Zentrum datieren jedoch vom 26. Juni 2014. Die Kinder nahmen somit den Rus- sischunterricht erst nach der Trennung der Parteien auf. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Beklagten, dass der Russischunterricht erst nach der Tren- nung aufgenommen wurde bzw. abgemacht war, dass man mit den Kindern Deutsch spricht (Prot. Vi S. 82). Der Besuch von Russischstunden hat somit nicht

- 59 - zum gelebten Lebensstandard gehört. Entsprechend sind die Kosten im Bedarf der Söhne nicht zu berücksichtigen. 17.4.1. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf von C._____ und D._____ je Fr. 52.– pro Monat für den Schwimmkurs, Fr. 5.– für das Schwimm- bad-Abo, Fr. 3.– für die Bibliothek, Fr. 120.– für Malkurse und Fr. 44.– für Kung Fu (Urk. 2 S. 32 und S. 52). Nicht angefochten sind die Kosten von Fr. 5.– für das Schwimmbad-Abo sowie Fr. 3.– für die Bibliothek. Die restlichen Positionen sind gemäss dem Beklagten zu streichen (Urk. 1 S. 31 und 38). 17.4.2. Aus den im Recht liegenden Urkunden sowie gestützt auf die Aussa- gen der Klägerin erscheint weder mit Bezug auf die Schwimm- und Malkurse noch das Kung Fu glaubhaft, dass C._____ und D._____ die entsprechenden Kurse ab dem 27. April 2016 noch besuchten. Die Aktivitäten haben auch nicht zum vor der Trennung gelebten Standard gehört (vgl. Schwimmkurse Urk. 6/3/18/1, Prot. Vi S. 67 und Urk. 14 S. 52; Kung Fu Urk. 1 S. 38, Urk. 6/3/20 und Prot. Vi S. 68; Malkurse Urk. 3/19/1+2 und Urk. 6/1 S. 39). Hingegen ist zu beachten, dass die Zwillinge im Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst knapp fünf Jahre alt waren. Sodann waren die Parteien vor dem Schuleintritt der Kinder sehr häufig mit ihnen auf Reisen. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sie keinen Hobbies nach- gingen. Ab April 2016 besuchten C._____ und D._____ die Schule. Sie konnten nicht mehr so viel reisen. Es ist davon auszugehen, dass sie ab diesem Zeitpunkt, wenn die Parteien noch zusammengelebt hätten und die Klägerin über die not- wendigen finanziellen Mittel verfügt hätte, mit der Ausübung von Freizeitaktivitä- ten wie Schwimmkurse, Musikunterricht etc. begonnen hätten. Es erscheint daher den Lebensumständen der Parteien angemessen im Bedarf von D._____ und C._____ je Fr. 1'200.– pro Jahr bzw. Fr. 100.– pro Monat (inkl. der anerkannten Fr. 8.–) für Hobbies einzusetzen.

18. Die Vorinstanz hat bei der Klägerin und den beiden Söhnen noch je ei- nen Grundbetrag von Fr. 1'350.– bzw. Fr. 400.– gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 eingesetzt (Urk. 2 S. 30). Sie hielt dafür, es erscheine glaubhaft, dass der Beklagte zusätzliche Ausgaben für die

- 60 - Familie, insbesondere auswärtiges Essen bezahlt habe, und dass die Angestell- ten einzelne Einkäufe für die Familie getätigt hätten. Es rechtfertige sich daher, für die in der Bedarfsaufstellung nicht berücksichtigten Ausgaben einen einfachen pauschalen Grundbetrag zu veranschlagen (Urk. 2 S. 30 und S. 46). Ferner ver- weist die Vorinstanz bei der Position Mobilität darauf, dass anfallende Reparatur- kosten, Pneuwechsel etc. aus dem Grundbetrag zu decken seien (Urk. 2 S. 35). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, wurden vorliegend sowohl die Bezahlung von auswärtigen Essen durch den Beklagten (vgl. vorne III./E. C.6.), das Einkaufen der Angestellten (vgl. vorne III./E. C.11.) als auch die Repa- ratur- und Servicekosten für das Fahrzeug (vgl. vorne III./E. C.5.4.) in der Be- darfsberechnung bereits berücksichtigt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, zusätz- lich bei der Klägerin und den beiden Söhnen noch je einen Grundbetrag einzuset- zen. 19.1. Die Vorinstanz hat bei der Klägerin Steuern von Fr. 5'500.– pro Monat bis Juli 2017 und hernach von Fr. 5'300.– eingesetzt (Urk. 2 S. 32 und S. 52f.). Gestützt auf die von ihm vorgenommene Bedarfsrechnung beantragt der Beklagte die Berücksichtigung von Fr. 7'000.– pro Jahr (Urk. 1 S. 39). 19.2. Die Steuerlast ist im Rahmen des Erlasses von vorsorglichen Mass- nahmen vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann, wie dies die Vorinstanz getan hat (Urk. 2 S. 52), auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich abgestellt werden. Wird der Steuerrechner verwendet, ist hingegen nicht nur das geschätzte steuerbare Monatseinkommen anzugeben. Vielmehr sind die weiteren Parameter anzugeben, nach welchen die Berechnung vorge- nommen wird (getätigte Abzüge, angewandter Tarif etc.). Auf den Einbezug der Vermögenssteuer wird vorliegend verzichtet. Die Klägerin hat keine Angaben über ihr Vermögen gemacht. 19.3. Für die Berechnung der Steuern ist von durchschnittlichen Nettoein- künften der Klägerin von (gerundet) Fr. 157'000.– auszugehen ([Fr. 13'210.– + Fr. 12'786.– + Fr. 13'136.–] : 3 = Fr. 13'044.– x 12). Hiervon sind bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 18'000.– und bei den direkten Bundessteuern Fr. 13'000.– für die Kinderabzüge abzuziehen. Damit ergeben sich relevante Net-

- 61 - toeinkommen von Fr. 139'000.– und Fr. 144'000.–. Zu beachten ist im Weiteren, dass die Klägerin konfessionslos ist (vgl. Urk. 6/12/7). Er ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Konfession andere, Steuerjahr 2017) von Fr. 14'886.10 bzw. Fr. 1'240.50 pro Monat. Die direkten Bundessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif, Steuerjahr 2017, zwei Kinder im eigenen Haushalt) betragen Fr. 4'790.– bzw. Fr. 399.15 pro Monat. Es ergibt sich eine Steuerlast von (abgerundet) Fr. 1'600.– pro Monat.

20. Zusammenfassend resultieren für die Klägerin und die beiden Söhne die nachfolgenden Bedarfe: Bedarfsposition C._____ D._____ Klägerin Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 530.– 530.– 2'118.– Krankenkasse (KVG/VVG) 115.– 115.– 687.– Selbstbehalt/Franchise 20.– 20.– 42.– Kommunikationskosten 60.– 60.– 95.– Billag 0.– 0.– 38.– Haftpflicht- und Hausratsversi- cherung 43.– Mobilitätskosten inkl. ÖV bis Mai 2018 40.– 40.– 195.– ab Juni 2018 100.– 100.– 425.– Restaurant 60.– 60.– 400.– Körper-/Gesundheitspflege 16.– 16.– 60.– Horoskop/Spiritualität 10.– Ferien, Auslandreisen 500.– 500.– 1'500.– Freizeit, Vergnügen 10.– 10.– 40.– Einkauf Lebensmittel, Haushalts- bedarf 250.– 250.– 500.– Betrag zur freien Verfü- gung/Kleidung 117.– 117.– 220.– Fremdbetreuung 250.– 250.– Angestellte, Haushaltshilfe 1'650.– Barbezüge, kleinere Auslagen 125.– 125.– 500.– Geschenke, Elektronik, Möbel 10.– 10.– 40.– Verpflegungsbeitrag Schule 121.– 121.– Spieltherapie bis März 2017 424.–

- 62 - Bedarfsposition C._____ D._____ Klägerin Hobbies Kinder 100.– 100.– Total exkl. Steuern bis März 2017 2'748.– 2'324.– 8'138.– bis Mai 2018 2'324.– 2'324.– 8'138.– ab Juni 2018 2'384.– 2'384.– 8'368.– Steuern 0.– 0.– 1'600.– Total inkl. Steuern bis März 2017 2'748.– 2'324.– 9'738.– bis Mai 2018 2'324.– 2'324.– 9'738.– ab Juni 2018 2'384.– 2'384.– 9'968.– D. Berechnung der Unterhaltsbeiträge

1. Vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Die Klägerin und die beiden Söhne weisen einen Gesamtbedarf von Fr. 14'810.– auf (Fr. 2'748.– + Fr. 2'324.– + Fr. 9'738.–). Der Beklagte hat im Jahre 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 27'600.– erzielt. Das Einkommen der Klägerin betrug Fr. 0.–. Für die Miete an der …strasse in E._____ überwies der Beklagte regelmässig Fr. 7'400.– (Urk. 6/181/11). Damit verbleiben ihm Fr. 5'390.– pro Monat zur Bestreitung seines weiteren Lebensunterhalts (Fr. 27'600.–

- Fr. 14'810.– - Fr. 7'400.–). Der Beklagte hat während des gesamten Verfahrens geltend gemacht, dass ein erheblicher Teil seiner Auslagen für (phasenweise fast tägliche) Restaurantbesuche im In- und Ausland, Hotelkosten, Flugtickets, IT- Geräte, Benzinkosten etc. (vgl. beispielsweise Urk. 1 S. 11 und 17; Urk. 6/76 S. 13; Prot. Vi S. 77 betreffend Reisen, Prot. Vi S. 76 betreffend auswärts Essen, Urk. 77/5+6) mittels Geschäftsspesen gedeckt werden. Sodann werden die Löhne der Haushaltshilfe und des Chauffeurs von den lettischen Unternehmungen be- zahlt. Entsprechend bezifferte der Beklagte die vor der Trennung pro erwachsene Person ausgegebenen Lebenshaltungskosten (ohne Mietzins) mit maximal Fr. 5'000.– (vgl. Urk. 6/76 S. 11). Weiter konnte der Beklagte den Mietvertrag (mit fester Vertragsdauer) für die ehemals eheliche Liegenschaft in E._____ per Ende September 2018 kündigen. Er ist nach F._____ gezogen. Gemäss seinen Ausfüh-

- 63 - rungen reduzieren sich seine Mietkosten zufolge dieses Umzugs "massiv" (Urk. 1 S. 29). Die Kosten würden deutlich unter die Mietkosten der Klägerin (von Fr. 3'178.–) fallen (Urk. 1 S. 32). Damit stehen dem Beklagten (wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt; vgl. insbesondere E. 6) ab Oktober 2018 rund Fr. 14'000.– zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten (ohne Mietzinsen) zur Verfügung. Diese Tatsache wiegt allfällige, eher knappe Verhältnisse bis und mit September 2018 auf. Kommt hinzu, dass wie bereits dargelegt, der Beklagte of- fensichtlich über finanzielle Rückstellungen verfügt, die er nötigenfalls aktivieren kann (vgl. vorne III./E. B.4.3.2. und B.6.). Es erscheint im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen daher glaubhaft, dass der Beklagte ohne Einschränkung sei- nes eigenen Lebensstandards Fr. 14'810.– pro Monat an Unterhalt an die Kläge- rin und die beiden Söhne bezahlen kann. Da der Beklagte die Unterhaltsbeiträge aus seinem Einkommen decken kann, müssen seine Vermögensverhältnisse nicht abgeklärt werden. Die Unterhaltsbeiträge von C._____ und D._____ sind auf Fr. 2'748.– bzw. Fr. 2'324.– festzusetzen, wobei allfällige vom Beklagten bezoge- ne gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen darin enthalten sind. Der Unter- haltsanspruch der Klägerin beläuft sich auf Fr. 9'738.–.

2. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Neu ist den Kindern neben dem Barunterhalt, welcher alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Kran- kenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc., deckt ein Betreuungs- unterhalt zuzusprechen. Der Betreuungsunterhalt deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Rech- nerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenz- minimum (= Notbedarf) entsprechen, abzüglich dessen eigenen Einkommen (vgl. BGer 5A_454/2017 vom 17.5.2018, E. 7.1. [wird publ.]; OGer ZH LE160071 vom

30. März 2017, E. 2.). Der persönliche Unterhaltsbeitrag des betreuenden Eltern-

- 64 - teils berechnet sich entsprechend als Differenz zwischen dem für den Betreu- ungsunterhalt relevanten familienrechtlichen Existenzminimum und dem gebüh- renden Unterhalt (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21.9.2018, E. 4.8.3 [wird publ.]). Beim Beklagten ist ab dem 1. Januar 2017 von einem Nettoeinkommen von Fr. 31'400.– pro Monat auszugehen. Das Einkommen der Klägerin beträgt nach wie vor Fr. 0.–. Die Barunterhalte von C._____ und D._____ belaufen sich unver- ändert Fr. 2'748.– und Fr. 2'324.– pro Monat. Bei der Klägerin ist von einem ge- bührenden Bedarf von Fr. 9'738.– auszugehen. Die Vorinstanz hat die Lebenshal- tungskosten der Klägerin auf Fr. 4'232.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Miete [ohne Anteil Kinder] Fr. 1'875.–, Krankenkasse KVG/VVG Fr. 687.–, zusätz- liche Gesundheitskosten Fr. 42.–, Hausratsversicherung Fr. 43.–, Billag Fr. 40.–, Kommunikation Fr. 95.– und Steuern Fr. 100.–; Urk. 2 S. 54f.). Dies blieb unange- fochten (Urk. 1 S. 39; Urk.14 S. 53) und ist zu bestätigen. Ebenso blieb unange- fochten, dass der Betreuungsunterhalt von Fr. 4'232.– je hälftig auf die Zwillinge zu verteilen ist. Damit resultiert für C._____ ein Unterhaltsanspruch von total Fr. 4'864.– (Fr. 2'748.– + Fr. 2'116.–) und für D._____ von Fr. 4'440.– (Fr. 2'324.– + Fr. 2'116.–). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich auf Fr. 5'506.– (Fr. 9'738.– - Fr. 4'232.–). Dem Beklagten verbleiben Fr. 16'590.– (Fr. 31'400.– - Fr. 14'810.–). Mit diesem Betrag kann der Beklagte seinen gebührenden Bedarf selbst dann decken, wenn der Mietzins für die vormals eheliche Liegenschaft während dieser Zeitspanne tatsächlich Fr. 8'900.– pro Monat (Urk. 21 S. 8) be- trägt. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden.

3. Vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Es ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Gegenüber den ersten drei Monaten des Jahres 2017 verändert sich einzig der Barbedarf von C._____. Er sinkt von Fr. 2'748.– auf Fr. 2'324.–. Damit beträgt der gesamte gebührende Bedarf der Klägerin und der Kinder neu Fr. 14'386.– (Fr. 9'738.– + Fr. 2'324.– + Fr. 2'324.–). Die Lebenshaltungskosten betragen unverändert Fr. 4'232.– und der Betreuungsunterhalt für die Zwillinge je Fr. 2'116.–. Entsprechend ist C._____ und D._____ je ein Barunterhalt von Fr. 2'324.– und ein Betreuungsunterhalt von

- 65 - Fr. 2'116.–, damit total Fr. 4'440.– zuzusprechen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin verbleibt bei Fr. 5'506.– (Fr. 9'738.– - Fr. 4'232.–). Dem Beklagten steht neu ein Betrag von Fr. 17'014.– (Fr. 31'400.– - Fr. 14'386.–) zur Deckung seines Unterhalts zur Verfügung. Diesbezüglich wird auf die vorangehenden Ausführun- gen verwiesen.

4. Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2018 Beim Beklagten ist ab dem 1. Januar 2018 von einem Nettoeinkommen von Fr. 29'500.– pro Monat auszugehen. Das Einkommen der Klägerin beträgt nach wie vor Fr. 0.–. Die Barunterhalte von C._____ und D._____ betragen je Fr. 2'324.–. Bei der Klägerin ist von einem gebührenden Bedarf von Fr. 9'738.– auszugehen. Die Lebenshaltungskosten betragen unverändert Fr. 4'232.– und der Betreuungsunterhalt für die Zwillinge je Fr. 2'116.–. Entsprechend ist C._____ und D._____ je ein Barunterhalt von Fr. 2'324.– und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 2'116.–, damit total Fr. 4'440.– zuzusprechen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt unverändert Fr. 5'506.– (Fr. 9'738.– - Fr. 4'232.–). Dem Beklag- ten verbleibt neu ein Betrag von Fr. 15'114.– (Fr. 29'500.– - Fr. 14'386.–) zur De- ckung seines Unterhalts. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwie- sen werden.

5. Vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018 Die Einkommensverhältnisse der Parteien verbleiben unverändert. Der gebühren- de Bedarf der Klägerin erhöht sich auf Fr. 9'968.– und jener der Zwillinge auf je Fr. 2'384.–. Damit resultiert ein gesamter gebührender Bedarf von Fr. 14'736.–. Die Lebenshaltungskosten betragen unverändert Fr. 4'232.– und der Betreuungs- unterhalt für die Zwillinge je Fr. 2'116.–. Entsprechend ist C._____ und D._____ je ein Barunterhalt von Fr. 2'384.– und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 2'116.–, da- mit total Fr. 4'500.– zuzusprechen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt Fr. 5'736.– (Fr. 9'968.– - Fr. 4'232.–). Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von Fr. 14'764.– (Fr. 29'500.– - Fr. 14'736.–) zur Deckung seines Unterhalts. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden.

- 66 -

6. Ab dem 1. Oktober 2018 Beim Beklagten ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 29'500.– pro Monat aus- zugehen. Der Klägerin ist ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 2'500.– anzu- rechnen. Die gebührenden Bedarfe der Klägerin und der Zwillinge betragen un- verändert Fr. 9'968.– bzw. Fr. 2'384.–. Neu vermag die Klägerin ihre Lebenshal- tungskosten im Umfang von Fr. 2'500.– selbst zu decken, weshalb der Betreu- ungsunterhalt der Zwillinge auf je Fr. 866.– ([Fr. 4'232.– - Fr. 2'500.–] : 2) festzu- setzen ist. Entsprechend ist C._____ und D._____ je ein Barunterhalt von Fr. 2'384.– und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 866.–, damit total Fr. 3'250.– zu- zusprechen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt unverändert Fr. 5'736.– (Fr. 9'968.– - Fr. 2'500.– - Fr. 1'732.–). Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von Fr. 17'264.– (Fr. 29'500.– - Fr. 3'250.– - Fr. 3'250.– - Fr. 5'736.–) zur Deckung seines Unterhalts, wobei sich die Wohnkosten noch auf maximal Fr. 3'178.– pro Monat belaufen (vgl. Urk. 1 S. 29 und 32). Damit kann der Beklagte seinen ge- bührenden Bedarf problemlos decken.

7. Fazit Damit hat der Beklagte der Klägerin die folgenden Beiträge zu bezahlen:

27. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 9'738.–

1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 Fr. 5'506.– ab 1. Juni 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Fr. 5'736.– Für C._____ hat der Beklagte die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten:

27. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 2'748.–

1. Januar 2017 bis 31. März 2017 Fr. 4'864.– (davon Fr. 2'748.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2017 bis 31. Mai 2018 Fr. 4'440.– (davon Fr. 2'324.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 Fr. 4'500.– (davon Fr. 2'384.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren Fr. 3'250.– (davon Fr. 866.– Betreuungsunter- halt)

- 67 - Fasst man die Beiträge vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 zusammen, er- geben sich Unterhaltsbeiträge von durchschnittlich Fr. 4'515.– (davon Fr. 2'396.– Barun- terhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt). Für D._____ hat der Beklagte die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten:

27. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 2'324.–

1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 Fr. 4'440.– (davon Fr. 2'324.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 Fr. 4'500.– (davon Fr. 2'384.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren Fr. 3'250.– (davon Fr. 866.– Betreuungsunter- halt) Fasst man die Beiträge vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 zusammen, er- geben sich Unterhaltsbeiträge von durchschnittlich (gerundet) Fr. 4'452.– (davon Fr. 2'336.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunterhalt). Praxisgemäss sind die Unterhaltsbeiträge im Rahmen der vorsorglichen Mass- nahmen nicht zu indexieren (vgl. Urk. 1 S. 41). Dispositivziffer 5 des vorinstanzli- chen Entscheids ist nicht zu bestätigen.

8. Die Vorinstanz hat die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Klägerin sowie diejenigen der Zwillinge mit einer nicht quantifizierten Anrechnungsklausel verse- hen (vgl. Urk. 2 S. 63f.). Eine Quantifizierung der anrechenbaren bereits getätig- ten Zahlungen fehlt auch in der Begründung (Urk. 2 S. 59). Damit kann das erst- instanzliche Urteil, insbesondere auch im Hinblick auf die Kinderunterhaltsbeiträ- ge, für die rückwirkend zugesprochenen Beiträge nicht vollstreckt werden (vgl. BGE 135 III 315 Regeste; BGE 138 III 583 = Pra 102 [2013] Nr. 25). Der Beklagte verlangt mit der Berufung die Anrechnung der von ihm bereits geleisteten Unter- haltsbeiträge, ohne diese jedoch näher zu beziffern (Urk. 1 S. 40). Hingegen an- erkennt die Klägerin, dass der Beklagte "bis und mit April 2018" Fr. 7'633.85 pro Monat an Unterhaltsbeiträgen bzw. Direktzahlungen geleistet hat (Urk. 14 S. 9). Damit ist der Beklagte berechtigt, für die rückwirkend zu bezahlenden Beiträge ab dem 1. April 2016 bis zum 30. April 2018 Fr. 7'633.85 pro Monat in Anrechnung zu bringen.

- 68 - IV.

1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (Urk. 2 S. 66, Dispositivziffern 7 bis 9). Diese Regelungen blieben unangefochten und sind zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzuset- zen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskos- ten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddispositiv festzusetzen (Kriech, DIKE-ZPO-Komm, Art. 238 N 8). Die Bemessung der Entschädigung ist bundes- rechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kin- desvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands des Kin- desvertreters und der Schwierigkeit des Falls die von ihm geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 933.60 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 32 und Urk. 33) als angemessen. Da im Berufungsverfahren auch Kinderunterhaltsbeiträge zu behandeln waren und die Parteien mit Bezug auf die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Klägerin in etwa je zur Hälfte unterlie- gen, erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahren von total Fr. 7'933.60 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie werden vorab aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Klägerin Rechnung gestellt. Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 3'033.20 zurück- zuerstatten. 2.2. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

- 69 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 6 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für C._____, geboren am tt.mm.2008, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: Fr. 2'748.– vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016; Fr. 4'515.– vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 (davon Fr. 2'396.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunter- halt) und Fr. 3'250.– ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens (davon Fr. 866.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für D._____, geboren am tt.mm.2008, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (Kinderzulagen darin enthalten) zu bezahlen: Fr. 2'324.– vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016; Fr. 4'452.– vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 (davon Fr. 2'336.– Barunterhalt und Fr. 2'116.– Betreuungsunter- halt) und

- 70 - Fr. 3'250.– ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens (davon Fr. 866.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 9'738.– vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016; Fr. 5'506.– vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2018 und Fr. 5'736.– ab dem 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

4. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, vom 1. April 2016 bis zum 30. April 2018 Fr. 7'633.85 pro Monat an die Unterhaltszahlungen gemäss den Dis- positivziffern 1 bis 3 anzurechnen.

5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 7 bis 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.

7. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird als Kindesvertreter für das Berufungsver- fahren mit Fr. 933.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'000.– sowie die Kosten für den Kindesvertreter, damit insgesamt Fr. 7'933.60, werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 7'000.–) verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 3'033.20 zu ersetzen. Im Mehrbetrag wird der Klägerin Rechnung gestellt.

- 71 -

9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Kindesvertreter sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc