opencaselaw.ch

LY180015

Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-09-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 B._____ und A._____ haben am tt. April 2006 in N._____ geheiratet. Sie sind die Eltern von K._____, geb. tt.mm.2006, und L._____, geb. tt.mm.2007 (vgl. act. 6/3). Seit Mitte Dezember 2017 stehen sich die Eltern vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsa- mes Begehren im Sinne von Art. 112 ZGB gegenüber (vgl. act. 6/1). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens ersuchte B._____ (nachfolgend Mutter) um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 6/5). Die Vorinstanz führte am 1. Februar 2018 die Anhörung und die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen durch (vgl. Prot. Vi S. 3 ff.). Nachdem darüber keine Einigung erzielt werden konnte, fällte die Vorinstanz am 5. Februar 2018 den eingangs wiedergegebenen

– zunächst unbegründeten (vgl. act. 6/17) – Entscheid (vgl. act. 3 = act. 5 = act. 6/20, nachfolgend zitiert als act. 5). Gegen den begründeten Entscheid erho- ben beide Parteien rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (vgl. act. 2 und act. 15/2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 6/20, letzte Seite). Das Be- rufungsverfahren dreht sich im Wesentlichen um die Obhut (vgl. E. III.B. unten), die Kontaktregelung (vgl. E. III.C. unten) sowie um die von A._____ (nachfolgend Vater) zu leistenden Unterhaltsbeiträgen (vgl. E. III.D. unten).

E. 1.1 Der Vater will den Kinderunterhalt auf Fr. 950.– pro Kind reduziert haben. Im Wesentlichen erachtet er sowohl das Einkommen der Mutter (vgl. E. III.D.2. un- ten) als auch seinen Bedarf (vgl. E. III.D.3.1. unten) als zu tief. Demgegenüber beantragt die Mutter, die den Bedarf des Vaters als zu hoch erachtet (vgl. E. III.D.3.2.+3.3.), für sich persönlich einen Unterhalt von Fr. 815.– (eventualiter

- 19 - Fr. 1'615.–) und für die Kinder einen solchen von Fr. 1'518.– (K._____; eventuali- ter Fr. 1'118.–) und Fr. 1'619.– (L._____; eventualiter Fr. 1'219.–).

E. 1.2 In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergeb- nis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (immer noch: MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1966, N 71-73 zu Art. 4 ZGB). Rechtsgrundlage für die Unterhaltsregelung nach Aufhe- bung des ehelichen Haushaltes und auch für die Dauer des Scheidungsverfah- rens bildet Art. 163 ZGB. Demgemäss sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein je- der nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie und dieser richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und an- dererseits nach der Lebenshaltung, auf die sie sich geeinigt haben (vgl. BGer 5P.47/2005 vom 23. März 2005 E. 3.5 m.w.H.).

2. Einkommen der Mutter

E. 2 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die unrichti- ge Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO) sowie die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides geltend gemacht wer- den. Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung füh- rende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen hat. Sie muss zunächst konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben bzw. wel- cher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vor- instanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung bzw. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abwei- chenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungs- maxime (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsver- fahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. In Kinderbelangen können Noven, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, von der Kammer insoweit zur Kenntnis genommen werden, als dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen wäre (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY160019 vom

21. Juli 2016 E. 2.2.1.2. m.w.H.). Die beiden Berufungen wurden innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit An- trägen versehen und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht. Die Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Auf die beiden Berufungen ist daher einzutreten.

E. 2.1 Die Vorinstanz ging – gestützt auf die Lohnabrechnung von Januar 2018 – von einem monatlichen Nettoeinkommen der Mutter von Fr. 3'368.– (inkl. 13. Mo- natslohn und abzgl. Kinderzulagen) aus. Ferner berücksichtigte sie das Honorar, welches die Mutter aus ihrer Verwaltungsratstätigkeit bei der P._____ AG erhält und im Monat Fr. 333.– (= Fr. 4'000.– / 12) beträgt. Die vom Vater behaupteten Dividendeneinkünfte liess die Vorinstanz hingegen ausser Acht. Die Vorinstanz kam somit auf ein anrechenbares Einkommen der Mutter von Fr. 3'701.– (vgl. act. 5 S. 23 f. E. 4.6.1.).

E. 2.2 Der Vater bemängelt, dass sich die Vorinstanz bei der Ermittlung des Ein- kommens der Mutter lediglich auf die Lohnabrechnung Januar 2018 gestützt hat, obwohl er die Edition des Lohnausweises von 2017 beantragt und ein Einkommen von Fr. 5'809.– bzw. von mindestens Fr. 4'326.– behauptet habe. Seiner Ansicht nach sei die Lohnabrechnung von Januar 2018 wenig glaubwürdig, weil diese ei- nen zu hohen BVG-Abzug aufweise, und der Lohn in erheblicher Weise von den Vorjahren abweiche. Zudem habe die Mutter ihr Pensum im Jahr 2017 gesteigert und sie habe angekündigt, dass sie ihr monatliches Einkommen um weitere

- 20 - Fr. 700.– erhöhen könne. Die Mutter erziele daher ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.–. Hinzu komme – so der Vater weiter – das Verwaltungsratshono- rar von monatlich F. 333.35 und die Dividendeneinkünfte, die im 2015 und 2016 monatlich Fr. 247.50 betragen hätten. Damit sei der Mutter ein monatliches Ein- kommen von Fr. 4'880.– anzurechnen (vgl. act. 2 S. 6 Rz 13). Die Mutter, die mit ihrer Berufungsantwort die neuen Lohnabrechnungen von Februar bis Juni 2018, den Lohnausweis 2017 und den Vorsorgeausweis ihrer Pensionskasse einreicht (vgl. act. 13/1-7), erachtet die von der Vorinstanz vorge- nommene Berechnung als korrekt und die Ausführungen zum BVG-Abzug des Vaters als nicht nachvollziehbar (vgl. act. 12 S. 4 Rz 11 f.).

E. 2.3 Die Lohnabrechnungen von August 2017 bis Dezember 2017 weisen einen Bruttolohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 3'981.25 und einen Nettolohn von Fr. 3'452.– aus (vgl. act. 6/6/30 und act. 6/14/53). Diesen Bruttolohn (inkl. Anteil

13. Monatslohn und abzgl. Kinderzulagen von insgesamt Fr. 400.–) erzielte die Mutter auch von Januar 2018 bis Juni 2018. Hingegen beträgt der monatliche Nettolohn seit 2018 Fr. 3'368.– (abzgl. Kinderzulagen). Grund dafür ist, dass – wie den entsprechenden Belegen zu entnehmen ist (vgl. act. 6/14/53 und act. 13/1-7) – sich der monatliche BVG-Abzug von Fr. 205.40 in den Monaten No- vember und Dezember 2017 im Jahr 2018 auf Fr. 289.40 erhöht hat. Nur weil seit 2018 ein um Fr. 84.– höherer BVG-Abzug erfolgt, erscheinen die Lohnabrech- nungen – entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. act. 2 S. 6 Rz 13) – nicht als un- glaubhaft, und der Vater liefert auch keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie von ihm behauptet (vgl. act. 15/12 S. 6 Rz 13) – der Lohn in den Abrechnungen ab- sichtlich zu tief ausgewiesen worden ist. Auf die vom Vater vorgebrachten Ein- kommensschwankungen bzw. die früheren Einkommen der Mutter ist nicht weiter einzugehen, da keine Anhaltspunkte einer absichtlich herbeigeführten Einkom- mensminderung ersichtlich sind oder dargetan wurden. Dass die Mutter monatlich Fr. 700.– mehr verdienen könnte, leitet der Vater einzig aus einer E-Mail der Mut- ter ab, aus welcher lediglich hervorgeht, dass sie – die Mutter – Fr. 700.– mehr verdienen müsste, um auf persönlichen Unterhalt verzichten zu können (vgl. act. 6/16/13). Ferner geht aus einer Bestätigung des Arbeitgebers der Mutter vom

- 21 -

15. Januar 2018 hervor, dass eine Erhöhung des Pensums nicht vorgesehen sei (vgl. act. 6/14/47). Der Kritik des Vaters, die Vorinstanz habe der von ihm bean- tragten Edition des Lohnausweises 2017 keine Beachtung geschenkt, ist bloss anzufügen, dass er diesen nicht im Zusammenhang mit dem Einkommen der Mut- ter, sondern einzig deshalb verlangt hatte, um zu prüfen, ob der Mutter die Mobili- tätskosten durch ihren Arbeitgeber vergütet werden (vgl. Prot. Vi S. 5). Von da her erübrigen sich Weiterungen zu diesen Vorbringen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Ermittlung des Einkommens der Mutter auf die Lohnabrechnung von Januar 2018 gestützt hat. Gegen das von der Vorinstanz angenommene monatliche Nettoeinkommen von Fr. 3'368.– ist damit nichts einzuwenden. Hinzu kommt das unbestritten gebliebene Verwaltungshono- rar der Mutter von monatlich Fr. 333.– (vgl. act. 6/6/31 und act. 6/14/52). Das Ein- kommen ist damit auf Fr. 3'701.– zu erhöhen. Unter Verweis auf den vor Vorinstanz eingereichten Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes der Staats- und Gemeindesteuern 2015 der Partei- en stellt sich der Vater – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 6/15) – auf den Standpunkt, zum Einkommen der Mutter würden auch die Dividendeneinkünfte von monatlich Fr. 247.50 gehören (vgl. act. 2 S. 6 Rz 13 und act. 6/6/35). Dem Einschätzungsentscheid lässt sich ein Wertschriftenertrag (mit Verrechnungs- steuer) von Fr. 2'970.– und folglich den von ihm vorgebrachten monatlichen Be- trag entnehmen. Wem dieser Ertrag tatsächlich zusteht, geht zwar nicht hervor, aber da sich die Mutter in ihrer Berufungsantwort dazu nicht geäussert hat und damit die Ausführungen des Vaters unbestritten geblieben sind, sind ihrem Ein- kommen Fr. 247.50 hinzuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, das die monatlichen Dividendeneinkünfte mittlerweile Fr. 450.– im Monat betragen sollen, liefert der Vater in seiner Berufungsantwort keine (vgl. act. 15/12 S. 6 Rz 13). Im Ergebnis ist von einem monatlichen Nettoeinkommen der Mutter von Fr. 3'948.– (= Fr. 3'368.– + Fr. 333.– + Fr. 247.50, gerundet) auszugehen.

- 22 -

3. Bedarf des Vaters

E. 3 Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht unmissverständlich hervor, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Obhut bei der Mutter verbleiben soll. Davon gehen auch die Parteien aus. Obwohl dies im Dispositiv nicht festgehalten wurde, hat die Vorinstanz in Bezug auf die Obhut faktisch einen Entscheid getrof- fen. Daran ändert auch der Vorbehalt der Vorinstanz nichts, wonach über die Ob- hut erst im Endentscheid definitiv entschieden werde. Denn damit hält die Vor- instanz lediglich fest, dass – wie dies üblich ist – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kein endgültiger Entscheid ergeht. Der obhutsberechtigten Mutter fehlt es damit an einem Rechtschutzinteresse, weshalb auf ihre Berufung in die- sem Punkt nicht einzutreten ist. Der Vater stellte – wie gesagt (vgl. E. II.3. oben) – lediglich in seiner Berufungsantwort einen Antrag zur Obhut, und in seiner Beru- fung begründet er nicht, weshalb für die Dauer des Scheidungsverfahrens die al-

- 16 - ternierende Obhut angeordnet werden soll, obwohl ihm eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus möglich gewesen wäre. Auf seine Berufung ist daher in diesem Umfang ebenfalls nicht einzutreten. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass am 1. Juli 2014 die revidierten Best- immungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge in Kraft getreten sind. Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des el- terlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufent- haltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im neu- en Recht umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (s. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" re- duziert sich – losgelöst vom Sorgerecht – auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rech- te und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 m.H.). Alternierende Obhut bedeutet nichts anderes, als dass die Eltern ihre Kinder abwechselnd in ungefähr gleichem Umfang be- treuen. Wie die alltägliche Pflege und Erziehung des Kindes praktiziert wird, knüpft folglich nicht, zumindest nicht nur, am Begriff der Obhut an, sondern ergibt sich vielmehr aus der Ausgestaltung der Betreuung oder des persönlichen Ver- kehrs. Auch die Höhe des Kinderunterhalts steht und fällt nicht mit (dem Begriff) der Obhut, da der Unterhalt unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und allenfalls des Betreuungsumfangs festzusetzen ist. Die Obhut ist aber An- knüpfungspunkt für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes (siehe Art. 25 ZGB, vgl. FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, 3. A., Bd. I, ZGB Art. 133 N 7 und Art. 298 N 12 m.H.). Die Parteien haben die vorinstanzliche Kontaktregelung vom Umfang her nicht beanstandet (siehe dazu E. III.C. unten), und der Wohnsitz der Kinder – der gemäss Antrag des Vaters, bei der Mutter sein soll (vgl. act. 6/15 S. 2 f.) – liegt nicht im Streit. Bei dieser Ausgangslage haben die Parteien auch deshalb kein Rechtschutzinteresse daran, dass im Berufungsverfahren über die Zuteilung der Obhut entschieden wird, zumal die Parteien nicht darlegen, was darüber hinaus für die Dauer des Scheidungsverfahrens von der Obhut abhängen soll. Inwiefern

- 17 - die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise das Gehör der Parteien bzw. des Vaters verletzt haben sollte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wurde vom Va- ter ohnehin nur pauschal behauptet (vgl. act. 2 S. 3 Rz 5). Auf die beiden Beru- fungen ist daher – was die Obhut anbelangt – auch aus diesen Gründen nicht einzutreten. Auf die Argumente der Mutter, weshalb ihr die alleinige Obhut zuzu- teilen ist (vgl. act. 15/2 S. 3 f. Rz 5-10 und act. 18 sowie Prot. S. 7 ff.), und der diesbezüglichen Stellungnahme des Vaters (vgl. act. 15/12 S. 3 Rz 4-8 und act. 22 sowie Prot. S. 7 ff.) braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 3.1 Der Vater wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner geltend ge- machten Mobilitätskosten von Fr. 400.– (vgl. act. 6/15 und Prot. Vi S. 20). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Vater diese Kosten nicht belegt habe, er in D._____ wohne und in Q._____ arbeite, und etwaige Auslagen durch seinen Arbeitgeber als Spesen zu bezahlen seien, was er als Alleinaktionär steuern könne (vgl. act. 5 S. 20 lit. i). Der Vater bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe vor Vorinstanz einen Teil seiner Fahrzeugkosten belegt. Der Rech- nung des Strassenverkehrsamtes und dem Kontoauszug – so der Vater weiter – könne entnommen werden, dass die Verkehrsabgaben bzw. die Benzinkosten von ihm persönlich und nicht von der Aktiengesellschaft bezahlt würden. Die Mo- bilitätskosten seien daher, und weil er wegen der Kinderbetreuung mobil sein müsse, im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. act. 2 S. 5 Rz 11). Die Mutter ist ande- rer Ansicht. Sie bringt vor, die Mobilitätskosten seien nicht zu berücksichtigen, weil die Reisezeit von D._____ nach Q._____ rund fünf Minuten betrage, und wenn der Vater für geschäftliche Zwecke auf ein Auto angewiesen sei, habe die Arbeitgeberin für die entsprechenden Spesen aufzukommen (vgl. act. 12 S. 3 f. Rz 10). Zunächst ist festzuhalten, dass im Bedarf des Vaters für die Fahrten zum Arbeitsplatz entweder die Auslagen für die Benutzung von öffentlichen Verkehrs- mitteln oder Automobilkosten zu berücksichtigen sind. Selbst wenn der Arbeits- weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist, ist unbestritten, dass der Vater zur Ausübung seiner Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist (vgl. Prot. Vi S. 20), deren Benutzung zur Lebenshaltung gehört, und er die Kinder einmal pro Woche über Mittag betreut. Zudem liegen – wie zu zeigen sein wird – relativ komfortable finanzielle Verhältnisse vor, weshalb im Bedarf des Vaters Fahrzeugkosten berücksichtigt werden können. Die jährliche Strassenverkehrs- abgabe hat der Vater belegt (vgl. act. 6/16/8/1) und beläuft sich auf rund Fr. 66.– pro Monat (= Fr. 788.– / 12). Gemäss dem vom Vater eingereichten Kontoauszug seiner BP Card für den Zeitraum von 23 Monaten (vgl. act. 6/16/8/2) betragen seine monatlichen Benzinkosten rund Fr. 242.55 (= Fr. 5'579.00 / 23). Diese Kos-

- 23 - ten blieben in der Höhe zwar unbestritten, die Mutter bringt aber in ihrer Berufung vor, dass hierfür die Arbeitgeberin des Vaters aufzukommen habe (vgl. act. 12 S. 3 f. Rz 10), während dem sie im vorinstanzlichen Verfahren noch der Ansicht war, dass ein Betrag von Fr. 300.– angemessen sei (vgl. act. 6/5 S. 9 Rz 26). In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der vorliegenden finanziellen Ver- hältnisse sowie vor dem Hintergrund, dass im Kreisschreiben Ziffer III.3.4. ein vom Arbeitsweg abhängiger Pauschalbetrag von Fr. 100.– bis maximal Fr. 600.– pro Monat vorgesehen ist, erscheint – für die Fahrten zum Arbeitsplatz – eine Pauschale von Fr. 300.– als angemessen. Für die Auslagen im Zusammenhang mit Geschäftsfahrten hat der Arbeitgeber aufzukommen (vgl. Art. 327b OR).

E. 3.2 Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Vaters Wohnkosten von Fr. 1'556.–, die sich aus fünf Hypotheken (Fr. 1'306.–) und einer Darlehensrück- zahlung an R._____ (Fr. 250.–) zusammensetzen. Die Mutter stellt sich – wie be- reits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, dass die Wohnkosten lediglich Fr. 864.96 betragen würden (vgl. act. 15/2 S. 5 Rz 19 und act. 6/5 S. 7). Sie be- gründet dies einerseits damit, dass der Vater die Darlehensrückzahlung an R._____ bloss behauptet, aber nicht belegt habe, und sie sowohl das Darlehen als auch die Rückzahlung bestritten habe (vgl. act. 15/2 S. 5 Rz 11-13). Anderer- seits wendet sie – wie bereits vor Vorinstanz – ein, dass die Hypotheken im Be- trag von Fr. 89'000.– und von Fr. 40'000.– aufgrund ihrer geschäftlicher Natur nicht zu berücksichtigen seien (vgl. act. 15/2 S. 6 Rz 16 f. und act. 6/5 S. 7 f.). Die Darlehensrückzahlung geht einzig aus einer vom Vater erstellten Über- sicht hervor (vgl. act. 6/16/3), und die Mutter hat den Bestand des Darlehens – bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. Vi S. 18 und S. 20) – bestritten. Im vorinstanzli- chen Verfahren führte der Vater dazu bloss aus, der Mutter sei dieses Darlehen bekannt (vgl. Prot. Vi S. 20), und in seiner Berufungsantwort stellt der Vater die Nachreichung einer Bestätigung von R._____ in Aussicht (bzw. offeriert er diesen als Zeugen), wonach das Darlehen in jährlichen Raten von Fr. 3'000.– zurückbe- zahlt werde (vgl. act. 15/12 S. 5 Rz 10). Wie gesehen erweisen sich die Vorbrin- gen des Vaters sowohl zum Darlehen als auch zur Rückzahlung als unsubstan- ziert, sie stellen mithin eine blosse und durch nichts untermauerte Parteibehaup-

- 24 - tung dar. Die Schuldenrückzahlung von Fr. 250.– monatlich ist daher im Bedarf des Vaters nicht zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Hypotheken gehen aus der vom Va- ter erstellten Übersicht und den eingereichten Belegen hervor (vgl. act. 6/16/3 und act. 6/16/4/1-5). Ob es sich beim Betrag von Fr. 40'000.– um eine Hypothek oder um ein Darlehen handelt, wie die Mutter vorbringt (vgl. act. 15/2 S. 6 Rz 17), braucht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht entschieden zu werden, zumal die Mutter weder den Bestand der Hypotheken bzw. des Darlehens noch die Bezahlung der monatlichen Hypothekarzinsen bzw. die Rückzahlung des Dar- lehens bestreitet, und sie behauptete auch nicht, dass das Darlehen demnächst zurückbezahlt ist. Der Einfachheit halber wird daher nur von Hypotheken gespro- chen. Da die Mutter (auch) nicht in Abrede stellt, dass der Vater die streitbetroffe- nen Hypotheken aufgenommen hat, um den Kauf der Beteiligung an der O._____ AG zu finanzieren bzw. um sein berufliches Fortkommen abzusichern (vgl. act. 15/2 S. 6 Rz 16, act. 6/5 S. 7 f. Rz 18, Prot. Vi S. 5), ist glaubhaft gemacht, dass diese dazu dienten, den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Die Vo- rinstanz hat daher die von der Mutter bestrittenen Positionen zu Recht berück- sichtigt. Die Wohnkosten des Vaters betragen damit insgesamt Fr. 1'306.– (= Fr. 1'556.– ./. Fr. 250.–). Die Nebenkosten von Fr. 538.– sind unbestritten ge- blieben.

E. 3.3 In Bezug auf die im Bedarf des Vaters berücksichtigte Schuldabzahlung von Fr. 500.– bringt die Mutter im Wesentlichen vor, der Vater habe nicht nachvoll- ziehbar begründet, um was für Schulden es sich handle, die er bei der S._____ AG habe. Ihrer Ansicht nach seien dies Schulden gegenüber Dritten, die familien- rechtlichen Unterhaltspflichten nachzugehen hätten, und die ohnehin bereits ge- tilgt seien (vgl. act. 15/2 S. 6 f. Rz 18, s. auch Prot. Vi S. 18). Gemäss den Vorakten betrug im Oktober 2012 die innert 30 Tagen an S._____ AG zu bezahlende Schuld Fr. 14'473.– (vgl. act. 6/6/44). Aus einer E- Mail-Korrespondenz zwischen der S._____ AG und dem Vater geht hervor, dass die Schuld per Januar 2018 noch Fr. 8'750.– betrug und sie monatliche Ratenzah- lungen à Fr. 500.– vereinbart haben, wobei die erste Rate Ende Januar 2018 zu

- 25 - bezahlen war (vgl. act. 6/16/12). Vor Vorinstanz behauptete der Vater bloss, die Schulden regelmässig abzubezahlen (vgl. Prot. Vi S. 5). Belege reichte er keine ein, obwohl er an der Verhandlung den Nachweis der Bezahlung der ersten Rate bzw. im Berufungsverfahren den Nachweis der folgenden Raten (Februar bis Juni

2018) ohne Weiteres hätte erbringen können. Entgegen der Vorinstanz (vgl. act. 5 S. 21 lit. k) hat der Vater damit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, regelmässi- ge Zahlungen zu leisten. Die Schuldabzahlung von Fr. 500.– monatlich ist daher in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Bei diesem Ausgang kann offenblei- ben, ob die Schulden für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wor- den sind und ob diese überhaupt noch bestehen.

E. 3.4 Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen ist damit von folgendem Bedarf des Vaters auszugehen: Bedarfsposition Betrag Grundbetrag Fr. 1'350.– Miete (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'844.– Krankenkasse KVG Fr. 331.– Gesundheitskosten Fr. 25.– Versicherungen Fr. 106.– Kommunikation Fr. 150.– Mobilitätskosten Fr. 300.– Total familienrechtlicher Notbedarf Fr. 4'106.– Krankenkasse VVG Fr. 51.– Steuern Fr. 450.– Total erweiterter Bedarf Fr. 4'607.–

E. 4 Bedarf der Kinder und der Mutter

E. 4.1 Nach der Vorinstanz beträgt der Barbedarf von K._____ Fr. 776.– und der- jenige von L._____ Fr. 877.– (vgl. act. 5 S. 18 E. 4.3.2.). Die Parteien bestreiten die Beträge der aufgenommenen Bedarfspositionen der Kinder nicht. Der Vater ist

- 26 - jedoch der Ansicht, dass der Bedarf der Kinder anteilsmässig zu verteilen sei, weil er die Kinder im Umfang von rund 45% betreue (vgl. act. 2 S. 6 Rz 14, s. auch act. 15/12 S. 6 Rz 14). Die Mutter bestreitet einzig den vom Vater vorgebrachten Betreuungsumfang (vgl. act. 12 S. 4 Rz 13).

E. 4.2 Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist der Barbedarf der Kinder konkret fest- zulegen (vgl. dazu E. III.D.5.1. unten). Dazu gehören – wie auch die Vorinstanz erwog (vgl. act. 5 S. 17 E. 4.2.2.) – insbesondere der Grundbetrag des Kindes, ein Anteil an den Wohnkosten des (haupt-)betreuenden Elternteils, die Kranken- kassenprämien, Drittbetreuungskosten sowie allfällige weitere Auslagen des Kin- des. Die Vorinstanz bestimmte für die Kinder keinen Wohnkostenanteil (vgl. act. 5 S. 19 lit. b), berücksichtigte solche Kosten aber in nicht nachvollziehbarer Weise bei der Bestimmung des Betreuungsunterhalts (vgl. act. 5 S. 25 E. 4.8.2.). Ge- stützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sind daher im Barbedarf der Kinder Wohnkosten zu berücksichtigen. Da auch der Vater die Kinder zu ei- nem erheblichen Umfang betreut, wäre im Bedarf der Kinder ein Anteil der Wohn- kosten beider Eltern zu berücksichtigen. Da die auf den Vater entfallenden Wohn- kosten aber ohnehin von ihm zu tragen sind, sind die (gesamten) Wohnkosten in seinem Bedarf zu belassen. Es erscheint angemessen, die Wohnkosten (inkl. Ne- benkosten) der Mutter zu je einem Viertel im Bedarf der Kinder zu berücksichti- gen. Den Kindern ist somit je ein Betrag von Fr. 515.– als Mietanteil anzurechnen und der Mutter einen solchen von Fr. 1'030.–. Welche im Bedarf der Kinder be- rücksichtigte Kosten aufzuteilen sind bzw. welche Barauslagen vom Vater getra- gen werden, legt der Vater weder dar noch ist dies ersichtlich. Eine Aufteilung des ohnehin knapp bemessenen Grundbetrages kommt bei diesen finanziellen Ver- hältnissen nicht in Frage. Dem Betreuungsumfang kann aber im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (siehe E. III.D.5.2. unten).

- 27 -

E. 4.3 Aufgrund der Anpassung der Mietkosten präsentiert sich der Bedarf der Mut- ter wie folgt: Bedarfsposition Betrag Grundbetrag Fr. 1'350.– Miete (inkl. Nebenkosten; ohne Anteil Kinder) Fr. 1'030.– Krankenkasse KVG Fr. 357.– Gesundheitskosten Fr. 25.– Versicherungen Fr. 65.– Kommunikation Fr. 150.– Total familienrechtlicher Notbedarf Fr. 2'977.– Krankenkasse VVG Fr. 46.– Steuern Fr. 450.– Total erweiterter Bedarf Fr. 3'473.–

E. 4.4 Auf Seiten der Kinder ist neu von folgendem Barbedarf auszugehen: Bedarfsposition Betrag K._____ Betrag L._____ Grundbetrag Fr. 600.– Fr. 600.– Mietanteil Mutter (inkl. Nebenkosten) Fr. 515.– Fr. 515.– Krankenkasse KVG und VVG Fr. 99.– Fr. 99.– Kommunikation Fr. 25.– Fr. 25.– Hobbies/Freizeit Fr. 52.– Fr. 153.– Total Barbedarf (gerundet) Fr. 1'291.– Fr. 1'392.–

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5.1 Am 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Unter neuem Recht ist der Unterhaltsanspruch des Ehe- gatten klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder zu unterscheiden, d.h. der Bedarf

- 28 - der Kinder ist nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern se- parat auszuweisen. Nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsun- terhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt dient zur Deckung der direkten Kinder- kosten (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbe- treuung, etc.). Der Betreuungsunterhalt deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Der Betreuungsunter- halt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der Hauptbetreuungsperson

– die grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen und das je nach den finanziellen Verhältnissen um die VVG-Prämien sowie um die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern erweitert werden können –, ab- züglich deren selbst erwirtschafteten Einkommens. Darüber hinaus gehende Nachteile (erschwerter Wiedereinstieg, reduzierte berufliche Entwicklungsmög- lichkeiten etc.) sind ebenso wie ein allfälliger höherer Lebensstandard weiterhin im Rahmen des (nach-)ehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, da diese über den Betreuungsunterhalt nicht abgegolten werden (vgl. zum Betreuungsunterhalt etwa BGer 5A_454/2017 E. 7 [zur Publikation vorgesehen], OGer ZH LY170010 vom 11. August 2017, OGer ZH LE170011 vom 6. September 2017, OGer ZH LC160041 vom 23. Juni 2017 E. II.10., vgl. BOTSCHAFT, zur Änderung des ZGB vom 29. November 2013, BBl 2014, S. 529 ff. S. 554, S. 556, S. 578 f.). Bei der konkreten Unterhaltsberechnung ist vorab der familiäre Notbedarf des Unterhaltspflichtigen zu decken. Die danach zur Verfügung stehenden Mittel sind zunächst für den Barbedarf der Kinder und danach für den Betreuungsunter- halt aufzuwenden. Sollte der familiäre Notbedarf der unterhaltsberechtigen Partei nicht bereits von ihrem eigenen Einkommen bzw. vom Betreuungsunterhalt ge- deckt sein, sind die seitens der unterhaltsverpflichteten Person noch vorhandenen Mittel dazu zu verwenden. Danach ist der erweiterte Bedarf beider Parteien im

- 29 - gleichen Verhältnis zu decken und schliesslich ein allenfalls noch vorhandener Überschuss zu verteilen.

E. 5.2 Aktualisiert um die neuen Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge: Bei einem Einkommen von Fr. 8'631.– und einem familienrechtlichen Notbe- darf von Fr. 4'106.– resultiert eine Leistungsfähigkeit des Vaters von Fr. 4'525.–. Der Barbedarf der beiden Kinder (abzüglich je Fr. 200.– Kinderzulagen) beläuft sich auf Fr. 2'283.– (= Fr. 1'091 + Fr. 1'192.–). Die Lebenshaltungskosten der Mutter, die hier ihrem familienrechtlichen Notbedarf entsprechen, betragen Fr. 2'977.–. Da die Mutter ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'948.– er- zielt, ist – wie auch der Vater vorbringt (vgl. act. 2 S. 6 Rz 14) – kein Betreuungs- unterhalt geschuldet. Ein solcher wäre hier im Übrigen auch nicht geschuldet, wenn die Lebenshaltungskosten der Mutter um die VVG-Prämien (Fr. 46.–) sowie die Steuern (Fr. 450.–) erweitert würden. Nach Deckung des familienrechtlichen Notbedarfs der Mutter sowie des Va- ters und des Barbedarfs der Kinder verbleiben den Eltern monatlich Fr. 3'213.– um ihren erweiterten Bedarf von zusätzlich Fr. 496.– (Mutter) bzw. Fr. 501.– (Va- ter) zu decken. Es resultiert ein Gesamtüberschuss von Fr. 2'216.–. Die Mutter trägt am Gesamtüberschuss mit Fr. 475.– bei und der Vater mit Fr. 1'741.–. Gesamteinkommen der Eltern Fr. 12'579.– ./. familienrechtlicher Notbedarf des Vaters Fr. 4'106.– ./. familienrechtlicher Notbedarf der Mutter Fr. 2'977.– ./. Barbedarf der Kinder Fr. 2'283.– ./.erweiterter Bedarf des Vaters Fr. 501.– ./. erweiterter Bedarf der Mutter Fr. 496.– = Gesamtüberschuss Fr. 2'216.– Einkommen der Mutter Fr. 3'948.– Einkommen des Vaters Fr. 8'631.– ./. Gesamtbedarf der Mutter Fr. 3'473.– ./. Gesamtbedarf des Vaters Fr. 4'607.–

- 30 - = Überschuss der Mutter Fr. 475.– ./. Barbedarf der Kinder Fr. 2'283.– = Überschuss des Vaters Fr. 1'741.– Die Mutter beantragt vom Gesamtüberschuss einen Anteil von 30% für sich und einen solchen von je 20% für die Kinder (vgl. act. 15/2 S. 7 f. Rz 22 f.). Da sich der Vater in seiner Berufungsantwort dazu nicht äusserte, wäre von dieser Aufteilung auszugehen. Wie aber bereits im Zusammenhang mit der Aufteilung des Grundbetrages der Kinder ausgeführt wurde, ist dem Betreuungsumfang des Vaters bzw. den beim Vater anfallenden Kinderkosten, die den Alltag betreffen, insoweit Rechnung zu tragen, als ihm ein etwas höherer und den Kindern ein et- was tieferer Anteil am Überschuss zustehen soll (vgl. E. III.D.4.2. oben). Es recht- fertigt sich daher, den Gesamtüberschuss im Verhältnis von 30 (Mutter) :15 (K._____) :15 (L._____) : 40 (Vater) aufzuteilen. Der Anteil am Gesamtüberschuss von Fr. 2'216.– der Mutter beträgt – rein rechnerisch – Fr. 665.– (30%), derjenige der Kinder je Fr. 332.– (15%) und derje- nige des Vaters Fr. 887.– (40%). Da beide Eltern einen Überschuss aufweisen und sie gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie bzw. des Kindes zu sorgen haben (vgl. Art. 163 Abs. 1 und Art. 276 Abs. 2 ZGB), berechnen sich die effektiven Ansprüche am Gesamtüberschuss nach den folgenden Grundsätzen: Der unterhaltspflichtige Elternteil hat die Über- schussanteile der unterhaltsberechtigten Personen mit den Mitteln zu finanzieren, die ihm über seinen eigenen Anteil hinaus verbleiben. Der unterhaltsberechtigte Elternteil trägt im Rahmen seiner finanziellen Mitteln proportional zu diesen Über- schussanteilen bei. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Zur Finanzierung der Überschussanteile der Mutter und der Kinder stehen dem Vater Fr. 854.– zur Ver- fügung (= Fr. 1'741.– ./. Fr. 887.–). Die Überschussanteile der Mutter (Fr. 665.–) und der Kinder (je Fr. 332.–) stehen in einem Verhältnis von 50:25:25 zueinander. Die Mutter hat mit ihrem Überschuss (Fr. 475.–) an der Finanzierung ihres Anteils mit Fr. 237.– beizutragen und an denjenigen der Kindern mit je Fr. 119.–. Damit

- 31 - hat die Mutter gegenüber dem Vater Anspruch auf Fr. 428.– (= Fr. 665.– ./. Fr. 237.–) und die Kinder auf je Fr. 213.– (= Fr. 332.– ./. Fr. 119.–).

E. 5.3 Nach dem Dargelegten hat K._____ Anspruch auf einen Unterhalt von mo- natlich Fr. 1'304.– (= Barbedarf von Fr. 1'091.– + Fr. 213.– Anteil Überschuss) und L._____ auf einen solchen von monatlich Fr. 1'405.– (= Barbedarf von Fr. 1'192.– + Fr. 213.– Anteil Überschuss), je zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Der Unterhaltsanspruch der Mutter beträgt monatlich Fr. 428.–. In teilweiser Gutheissung der Berufungen ist der Vater für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Bezahlung dieser Un- terhaltsbeiträge zu verpflichten und zwar rückwirkend per 1. Februar 2018. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus den Ausführungen des Va- ters nicht einmal rudimentär hervorgeht, inwiefern in Bezug auf den Entscheid über den Unterhalt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtli- chen Gehörs vorliegen sollte (vgl. act. 2 S. 3 Rz 5). Von da her und infolge Neu- berechnung des Unterhalts erübrigen sich Weiterungen dazu. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor, was nicht angefochten wurde. Demgegenüber ist über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Berufungsverfahrens nicht erst mit dem erstinstanzlichen En- dentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an die- ser Stelle zu befinden.

2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangs- punkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei

- 32 - nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. In Nachachtung der genannten Grundsätze und unter Berücksichtigung, dass über zwei Berufungen entschieden wird, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen.

3. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO. In familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt. Der Vater unter- liegt sowohl mit seinem Antrag auf Rückweisung als auch auf Änderung der Kon- taktregelung vollumfänglich. Hinsichtlich des Streitpunktes der Obhut unterliegen beide Parteien. Was den Ehegatten- und Kinderunterhalt anbelangt, obsiegt der Vater nur in Bezug auf das Einkommen der Mutter und auf seinen Bedarf. Im Re- sultat wird er zur Leistung eines Ehegattenunterhalts und insgesamt zu leicht hö- heren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wor- den sind. Entsprechend diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung der Kostenteilung in Kinderbelangen erscheint es angemessen, dem Vater die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 und der Mutter zu 1/3 aufzuerle- gen. Die Gerichtskosten sind mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen von je Fr. 1'500.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und der Vater ist zu verpflichten, der Mutter ihren Vorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu erset- zen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

4. Der Mutter ist sodann eine im Verhältnis des Unterliegens auf 2/3 reduzier- te Parteientschädigung zuzusprechen. Eine volle Parteientschädigung würde ge- stützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Anw- GebV rund Fr. 3'300.– (7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) betragen. Entspre- chend ist der Vater zu verpflichten, der Mutter eine reduzierte Parteientschädi- gung von gesamthaft Fr. 2'200.– zu bezahlen.

- 33 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden die Disposi- tiv-Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Februar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsver- fahrens für die Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. all- fälliger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: für K._____ (geb. tt.mm.2006): Fr. 1'304.– rückwirkend ab 1. Februar 2018 und für L._____ (geb. tt.mm.2007): Fr. 1'405.– rückwirkend ab 1. Februar 2018. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsver- fahrens der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Februar 2018 persönli- che Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 428.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 35 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180015-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY180016-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 18. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (vorsorgliche Mass- nahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Februar 2018; Proz. FE170201

- 2 - Anträge im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 6/13 S. 1-4): " 1. Dem Gesuchsteller sei zu verbieten, die folgenden Gegenstände, wel- che im Eigentum der Gesuchstellerin sind und vereinbarungsgemäss bis auf weiteres in der ehelichen Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ bleiben, zu veräussern und er sei zu verpflichten, die Gegen- stände der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen herauszugeben:

a. Komplettes Schlagzeug inkl. Hocker und Notenständer

2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin bis am

28. Februar 2018 auf erstes Verlangen die folgenden Gegenstände herauszugeben:

a. Sämtliche Lego & Playmobilleihgaben (mehrere Kisten und ca. 8 breite Bundesordner mit Bauanleitungen) der beiden Familien E._____ & F._____ und G._____ & H._____ sowie der Familie I._____ und J._____.

b. Seidenteppich (Teppich unter Schlagzeug).

3. Im Übrigen sei festzustellen, dass sich die Parteien über die Aufteilung des Hausrates ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu einigen be- absichtigen.

4. Die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder K._____, geb. tt.mm.2006, und L._____, geb. tt.mm.2007, sei der Gesuchstellerin zu- zuteilen.

5. Es sei der Gesuchsteller zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder K._____ und L._____ gemäss folgender Regelung auf eigene Kosten und ohne Abzug an den Unterhaltsbeiträgen zu sich zu Besuch zu neh- men:

a. An jedem Dienstagmittag zum Mittagessen bis Mittwochmorgen, Schulbeginn;

b. An jedem Donnerstagmittag zum Mittagessen bis Freitagmorgen, Schulbeginn;

c. Alternierend an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntag um 18:00 Uhr;

d. Jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr;

e. Jeweils von Gründonnerstagmittag zum Mittagessen bis Ostermontag um 18:00 Uhr, wenn das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Ostern fällt;

- 3 -

f. Bis Pfingstmontag um 18.00 Uhr, wenn das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten fällt.

g. Während fünf Wochen Ferien pro Jahr. Die Besuchsregelung soll auch während der Schulferien der Kinder gel- ten, es sei denn, die Gesuchstellerin verbringt selbst Ferien mit den Kin- dern (fünf Wochen pro Jahr). Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache seien vorzubehalten.

6. Dem Gesuchsteller sei zu verbieten, den Kindern K._____ und L._____ während der Ausübung seines Besuchsrechts ein Kontakt- verbot zur Gesuchstellerin zu auferlegen und er sei anzuweisen, den Kindern jegliche Kontakte per Telefon, SMS, Whatsapp, etc. mit der Gesuchstellerin zu ermöglichen.

7. Weiter sei dem Gesuchsteller zu verbieten, die Handys der Kinder zu benutzen und deren Nachrichten zu lesen.

8. Es sei der Gesuchsteller aufzufordern, die durch den Gesuchsteller festgelegte Familienfreigabe in den Handys der Kinder zu löschen.

9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene monatliche Beiträge an die Kinderkosten (zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) für jedes Kind zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 16. Dezember 2017.

10. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 500.– pro Ausgabepositi- on, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnah- men, etc.) seien von den Parteien – unter Berücksichtigung von Leistun- gen Dritter – im Verhältnis ihrer Einkommen zu übernehmen.

11. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin per- sönlich während der Dauer der Trennung ab 16. Dezember 2017 einen monatlichen und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'050.– zu bezahlen.

12. Es sei festzustellen, dass die Parteien die noch ausstehenden Steuern für die Steuerperioden 2015 und 2016 im Verhältnis von einem Drittel (Gesuchstellerin) zu zwei Drittel (Gesuchsteller) zu bezahlen haben. Seit August 2017 bereits geleistete Zahlungen seien der zahlenden Partei zuzurechnen, weshalb (1) festzustellen sei, dass die Gesuchstellerin noch Fr. 2'042.60 und der Gesuchsteller noch Fr. 7'130.25 für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 zu bezahlen haben, und (2) der Ge- suchsteller zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 1'343.35 für die direkten Bundessteuern 2015 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstel- lers."

- 4 - des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 6/15 S. 2 f. und Prot. Vi S. 4 f.): " 1. Die gemeinsamen Kinder K._____, geboren tt.mm.2006, und L._____, geboren tt.mm.2007, seien unter der gemeinsamen bzw. der alternie- renden Obhut der Parteien zu belassen.

2. Es sei folgende Betreuungsregelung vorzusehen: 2.1. Betreuung durch den Vater (Gesuchsteller): In den geraden Wochen jeweils von Montagmittag (ab 12.00 Uhr) bis Mittwochmorgen (08.00 respektive Schulbeginn). In den ungeraden Wochen von Freitagnachmittag (ab 16.30 Uhr res- pektive Schulschluss) bis Mittwochmorgen (08.00 Uhr respektive Schul- beginn); während fünf Wochen Ferien pro Jahr; die Wochen, in welchen der Va- ter die Ferienbetreuung übernimmt, sind unter den Parteien jeweils drei Monate im Voraus zu vereinbaren. 2.2. Betreuung durch die Mutter In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Abwei- chende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache seien vorzubehalten. 2.3. Wohnsitz Es sei festzulegen, dass die beiden Söhne ihren Wohnsitz bei der Mutter an der M._____-strasse … in D._____ haben.

3. Kinderunterhalt: Jede Partei trägt die Kosten (insbesondere Verpflegung und Unterkunft), die durch die Betreuung der Söhne bei ihr anfallen (einschliesslich Feri- en), selbst. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unter- halt der Söhne je Fr. 850.– pro Monat zu bezahlen, erstmals per 1. Feb- ruar 2018.

4. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 500.– pro Ausgabepositi- on, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) seien von den Parteien – unter Berücksichtigung von Leistungen Dritter – im Verhältnis 60% (Vater) zu 40% (Mutter) zu übernehmen.

5. Es seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträgen zwischen den Parteien festzulegen.

6. Bezüglich der offenen Steuern sei festzuhalten, dass diese im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der jeweiligen Steuerperiode zu tragen seien.

7. Hausrat per jetzigem Besitzstand

8. Sämtliche weitere durch die Gesuchstellerin gestellten Anträge seien abzuweisen.

- 5 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstel- lers." Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Februar 2018: (act. 3 = act. 5 = act. 6/20)

1. Der Entscheid über die Obhut für die Kinder K._____, geboren am tt.mm.2006, und L._____, geboren am tt.mm.2007, bleibt dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. 2.1. Die Gesuchsteller regeln den persönlichen Verkehr für die Dauer des Schei- dungsverfahrens von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf ei- gene Kosten zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagnachmittag, Schul- schluss (16 Uhr), bis Sonntagabend, 18 Uhr, − an jedem Dienstagmittag zum Mittagessen, − an jedem Dienstagnachmittag, Schulschluss (16 Uhr), bis Mittwoch- morgen, Schulbeginn (8 Uhr), − an jedem Donnerstagnachmittag, Schulschluss (16 Uhr), bis Freitag- morgen, Schulbeginn (8 Uhr), − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezem- ber) und Neujahr (2. Januar), − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingst- montag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Gesuchsteller folgende Wochenende verbringen die Kinder bei der Gesuchstellerin, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, − während fünf Wochen Ferien pro Jahr.

- 6 - Die Gesuchsteller sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Ge- suchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller. 2.2. Der jeweilige Gesuchsteller wird verpflichtet, eine etwaige erforderliche aus- wärtige Betreuung der Kinder auf eigene Kosten sicherzustellen. Weiterge- hende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Ab- sprache bleiben vorbehalten.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder K._____ und L._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'500.– pro Kind, ab 1. Februar 2018 (Fr. 800.– sind Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 400.–. Fr. 300.– sind Überschussbe- teiligung von 20% je Kind.) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kin- der, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, so- lange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

4. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens werden keine nachehelichen Un- terhaltsbeiträge festgesetzt.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3. vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%, netto; zusätzlich VR Mandat): Fr. 3'701.–;

- 7 - − Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%, netto): Fr. 8'631.–; − Erwerbseinkommen K._____ und L._____ (Familienzulage):je Fr. 200.–; − Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 4'503.–; − Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'057.–; − Bedarf K._____: Fr. 776.–; − Bedarf L._____: Fr. 877.–.

6. Dem Gesuchsteller wird verboten, die folgenden Gegenstände, welche im Eigentum der Gesuchstellerin sind und vereinbarungsgemäss bis auf Weite- res in der ehelichen Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ blei- ben, zu veräussern und er wird verpflichtet, die Gegenstände der Gesuch- stellerin auf erstes Verlangen herauszugeben: Komplettes Schlagzeug inkl. Hocker und Notenständer.

7. Dem Gesuchsteller wird verboten, den Kindern K._____ und L._____ wäh- rend der Ausübung seines Besuchsrechts ein Kontaktverbot zur Gesuchstel- lerin aufzuerlegen und er wird angewiesen, den Kindern jegliche Kontakte per Telefon, SMS, Whatsapp, etc. mit der Gesuchstellerin zu ermöglichen.

8. Weiter wird dem Gesuchsteller verboten, die Handys der Kinder zu benutzen und deren Nachrichten zu lesen.

9. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, die durch ihn festgelegte Familienfrei- gabe in den Handys der Kinder zu löschen.

10. Der Entscheid über die weiteren (güterrechtlichen) Anträge der Gesuchstel- lerin bleibt dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. 11.-15. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Vorladung / Mitteilungen / Rechtsmit- telbelehrung.

- 8 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 2 S. 2): " 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur neu- en Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter:

2. Ziffer 2.1. des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben wie folgt ab- zuändern: Die Gesuchsteller regeln den persönlichen Verkehr für die Dauer des Scheidungsverfahrens von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: In den ungeraden Wochen jeweils von Dienstag, 12.00 Uhr bis Mitt- woch, 08.00 Uhr (Schulbeginn), sowie von Donnerstag, 15.30 Uhr res- pektive Schulschluss, bis Freitag, 16.30 Uhr respektive Schulschluss. In den geraden Wochen jeweils von Dienstag, 12.00 bis Mittwoch, 08.00 Uhr (Schulbeginn) sowie von Donnerstag, 15.30 respektive Schul- schluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr. während sechs Wochen Ferien pro Jahr; die Wochen, in welchen der Vater die Ferienbetreuung übernimmt, sind unter den Parteien jeweils drei Monate im Voraus zu vereinbaren.

3. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei wie folgt abzuändern: Jede Partei trägt die Kosten (insbesondere Verpflegung und Unterkunft), die durch die Betreuung der Söhne bei ihr anfallen (einschliesslich Feri- en), selbst. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unter- halt der Söhne je CHF 950.– zu bezahlen, erstmals per 1. Februar 2018.

4. Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides sei wie folgt abzuändern: ▪ Einkünfte/Erwerbseink. Gesuchstellerin CHF 4'880.00 ▪ Erwerbseinkommen Gesuchsteller CHF 8'631.00 ▪ Bedarf der Gesuchstellerin CHF 4'503.00 ▪ Bedarf des Gesuchstellers (inkl. Kinder) CHF 5'457.00 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstelle- rin und Berufungsbeklagten."

- 9 - der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 15/2 S. 2 f.): " 1. Es sei die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Bezirks- gerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. FE170201) dahingehend abzuändern, dass der Berufungsklägerin die alleinige elterliche Obhut über die Kinder K._____, geboren am tt.mm.2006, und L._____, geboren am tt.mm.2007, zuzuweisen sei;

2. a) Es seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Ent- scheids des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. FE170201) dahin- gehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte einerseits zu verpflich- ten sei, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. Februar 2018 einen monatlichen und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 815.00 zu bezahlen sowie andererseits zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsver- fahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen) wie folgt zu bezahlen: für K._____ CHF 1'518.00 (davon Betreu- ungsunterhalt von CHF 400.00) und für L._____ CHF 1'619.00 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 400.00), jeweils ab 1. Februar 2018.

b) Eventualiter seien Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Ent- scheids des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. FE170201) dahin- gehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte einerseits zu verpflich- ten sei, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. Februar 2018 einen monatlichen und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'615.00 zu bezahlen sowie andererseits zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsver- fahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen) wie folgt zu bezahlen: für K._____ CHF 1'118.00 und für L._____ CHF 1'219.00, jeweils ab 1. Februar 2018.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- beklagten."

- 10 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. B._____ und A._____ haben am tt. April 2006 in N._____ geheiratet. Sie sind die Eltern von K._____, geb. tt.mm.2006, und L._____, geb. tt.mm.2007 (vgl. act. 6/3). Seit Mitte Dezember 2017 stehen sich die Eltern vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsa- mes Begehren im Sinne von Art. 112 ZGB gegenüber (vgl. act. 6/1). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens ersuchte B._____ (nachfolgend Mutter) um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 6/5). Die Vorinstanz führte am 1. Februar 2018 die Anhörung und die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen durch (vgl. Prot. Vi S. 3 ff.). Nachdem darüber keine Einigung erzielt werden konnte, fällte die Vorinstanz am 5. Februar 2018 den eingangs wiedergegebenen

– zunächst unbegründeten (vgl. act. 6/17) – Entscheid (vgl. act. 3 = act. 5 = act. 6/20, nachfolgend zitiert als act. 5). Gegen den begründeten Entscheid erho- ben beide Parteien rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (vgl. act. 2 und act. 15/2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 6/20, letzte Seite). Das Be- rufungsverfahren dreht sich im Wesentlichen um die Obhut (vgl. E. III.B. unten), die Kontaktregelung (vgl. E. III.C. unten) sowie um die von A._____ (nachfolgend Vater) zu leistenden Unterhaltsbeiträgen (vgl. E. III.D. unten).

2. Den Kostenvorschuss von je Fr. 1'500.– für die Berufungsverfahren leisteten die Parteien auf erste Aufforderung (act. 7-9 und act. 15/7-9). Mit Verfügung vom

19. Juni 2018 wurde den Parteien Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beru- fung der jeweiligen Gegenpartei angesetzt (vgl. act. 10 und act. 15/10). Die Beru- fungsantworten wurden innert Frist erstattet (vgl. act. 12 und act. 15/12, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 11 und act. 15/11). Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurden die beiden Berufungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Pro- zesses vereinigt und das Verfahren mit der Nummer LY180016 wurde als erledigt abgeschrieben. Ferner wurde den Parteien die jeweilige Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass der gesetzlich

- 11 - vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen ist und die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels aus Sicht des Gerichts nicht geboten erscheint (vgl. act. 14 = act. 15/14 und act. 16). Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte die Mutter unauf- gefordert ihre Stellungnahme zur Berufungsantwort des Vaters sowie weitere Bei- lagen ein (vgl. act. 18 und act. 19/1-6). Diese Stellungnahme wurde dem Vater mit Kurzbrief vom 6. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 20), wo- raufhin dieser dazu mit Eingabe vom 8. August 2018 unaufgefordert Stellung nahm (vgl. act. 22 und act. 23/1-3). Mit Verfügung vom 10. August 2018 wurde diese Stellungnahme der Mutter zugestellt mit dem Hinweis, dass zu einer münd- lichen Verhandlung vorgeladen werde, es sei denn, sie – die Mutter – erkläre, auf eine Stellungnahme verzichten zu wollen (vgl. act. 24). Mit Eingabe vom

15. August 2018 (Datum Poststempel) reichte die Mutter weitere WhatsApp- Nachrichten ein (vgl. act. 26+27) und erklärte gleichzeitig, auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Vaters vom 8. August 2018 und somit auf eine mündliche Ver- handlung verzichten zu wollen (vgl. act. 26). In der Folge wurde daher die Ver- handlung zur Wahrung des Replikrechts auf den 11. September 2018 angesetzt und durchgeführt (vgl. act. 28 und Prot. S. 7 ff.). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 6/1-20). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Rechtliche Vorbemerkungen / Prozessuales)

1. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO) mit entspre- chender Beweismittel- als auch Beweismassbeschränkung. Der Sachverhalt wird mithin nicht mit der gleichen Tiefe abgeklärt, wie im ordentlichen Verfahren. Es geht in erster Linie darum, eine einstweilige Lösung für die Dauer des Schei- dungsverfahrens zu finden. Ein Beweis ist nicht nötig, die Glaubhaftmachung reicht. Sind wie hier Kinderbelange betroffen, so erforscht das Gericht den Sach-

- 12 - verhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

2. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die unrichti- ge Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO) sowie die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides geltend gemacht wer- den. Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung füh- rende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen hat. Sie muss zunächst konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben bzw. wel- cher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vor- instanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung bzw. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abwei- chenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungs- maxime (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsver- fahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. In Kinderbelangen können Noven, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, von der Kammer insoweit zur Kenntnis genommen werden, als dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen wäre (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY160019 vom

21. Juli 2016 E. 2.2.1.2. m.w.H.). Die beiden Berufungen wurden innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit An- trägen versehen und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht. Die Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Auf die beiden Berufungen ist daher einzutreten.

3. Der Vater hat mit der Berufungsantwort die Abweisung der Berufung der Mutter beantragt und eigene Anträge gestellt (vgl. act. 15/12 S. 2). Auf diese

- 13 - sinngemässen Anschlussberufungsanträge (Art. 314 Abs. 2 ZPO) ist grundsätz- lich nicht einzutreten. Da es sich aber – bis auf den Antrag zur alternierenden Ob- hut – um Begehren handelt, die der Vater bereits in seiner Berufung gestellt hat (vgl. act. 2 S. 2), und die Mutter in ihrer Berufung die alleinige Obhut beantragt (vgl. act. 15/2 S. 2), wird im Folgenden ohnehin dazu Stellung genommen. III. (Zur Berufung im Einzelnen) A. Vergleichsvorschlag

1. Der Vater beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er ist der Ansicht, die Vorinstanz habe aus mehreren Gründen seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz habe den Parteien am Ende der Verhandlung einen ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag in Aussicht gestellt. Statt den Parteien einen solchen zuzustellen, habe die Vorinstanz in der Sache entschieden. Mit dieser Vorgehensweise habe die Vorinstanz sein rechtli- ches Gehör verletzt sowie den Untersuchungsgrundsatz zu wenig beachtet (vgl. act. 2 S. 3 Rz 3-5, zu den weiteren geltend gemachten Gehörsverletzungen siehe E. III.B.3.+4. und E. III.D.5.3. unten).

2. Für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund nimmt Art. 273 Abs. 3 ZPO einen allgemeinen Grundsatz der Prozessleitung auf und verstärkt ihn durch die Verpflichtung des Gerichts, eine Einigung zu versu- chen (anstelle des blossen Könnens, vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO). Der Einigungs- versuch dient dabei nicht nur der prozessökonomischen Erledigung des Verfah- rens, sondern auch dem Wesen des Eherechts zur Stärkung der Selbstverantwor- tung der Ehegatten. Durch die Vermittlung des Gerichts soll möglichst eine Annä- herung der Standpunkte oder gar die vollständige Aussöhnung der Ehegatten er- reicht werden (vgl. ZR 116/2017 Nr. 63 S. 214 ff.).

- 14 - Die Vorinstanz führte am 1. Februar 2018 eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher die Mutter ihr Begehren um vorsorgliche Massnahmen begründen und der Vater dazu Stellung nehmen konnte sowie die Parteien ange- hört bzw. befragt wurden (vgl. Prot. Vi S. 3 ff.). Im Anschluss an diesen formellen Teil der Verhandlung fanden Vergleichsgespräche statt, die am Ende ergebnislos blieben. Damit hat die Vorinstanz – wie im Gesetz vorgesehen – versucht, mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Einen weitergehenden An- spruch haben die Parteien indes nicht. Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Vaters oder der Parteien verletzt haben soll, indem sie – aus welchen Gründen auch immer – von der Zustellung eines Vergleichsvorschlags abgesehen hat, begründet der Vater nicht und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die pauschal geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dass die Sache nicht spruchreif gewesen wäre und die Vorinstanz (noch) nicht hätte ent- scheiden dürfen, behauptet der Vater (zu Recht) nicht. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist damit abzusehen. B. Obhut

1. Die Vorinstanz liess den Entscheid über die Obhut offen bzw. behielt sie diesen dem Entscheid in der Hauptsache vor. In ihrer Begründung legte sie zu- nächst die Voraussetzungen für die Regelung der (alternierenden) Obhut dar (vgl. act. 5 S. 8 f. E. 2.1.4. und E. 2.1.5.). In ihrer Würdigung der konkreten Verhältnis- se der Parteien erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Vater sei Alleinaktio- när sowie Geschäftsführer der O._____ AG und arbeite in einem Pensum von 100%. Da er kein weisungsgebundener Angestellter sei, könne er seinen Ar- beitsalltag freier gestalten. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie die Eignung und Bereitschaft des Vaters, sich persönlich um die Kinder zu kümmern, wurden von der Vorinstanz bejaht (vgl. act. 5 S. 10 f. E. 2.4.1.). In geografischer Hinsicht führte die Vorinstanz aus, die durch die Trennung zu erwartenden organisatori- schen Massnahmen seien überschaubar, da beide Elternteile in D._____ wohnen würden. Die geografische Situation würde sich daher für eine alternierende Obhut zweifellos eignen und sie würde dem Aspekt der Kontinuität bzw. Stabilität Rech- nung tragen (vgl. act. 5 S. 11 E. 2.4.2.). Hinsichtlich des bei einer geteilten Obhut

- 15 - erforderlichen mündlichen Austausches der Eltern hielt die Vorinstanz fest, es sei anlässlich der Verhandlung vom 1. Februar 2018 aufgefallen, dass sich die Par- teien dauernd ins Wort gefallen seien und sie in einem schroffen Ton miteinander sprächen. Die von der Mutter angesprochene gestörte Kommunikationsfähigkeit sei daher deutlich spürbar gewesen (vgl. act. 5 S. 11 E. 2.4.3.). In ihrer Zusam- menfassung hielt die Vorinstanz schliesslich fest, obwohl die Kriterien für die al- ternierende Obhut grundsätzlich gegeben seien, erscheine die sofortige Anord- nung einer alternierenden Obhut als verfrüht. Bevor eine solche Anordnung durch das Gericht getroffen werden könne, hätten die Parteien ihre gestörte Kommuni- kation zu verbessern und auf eine emotionsfreie Basis zu stellen. Der definitive Entscheid über die Obhut der Kinder sei deshalb erst mit dem Hauptsachenent- scheid zu fällen. Damit verbleibe die Obhut über die beiden Kinder einstweilen für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. bis zu einem abweichenden Entscheid bei der Mutter (vgl. act. 5 S. 12 E. 2.5.).

2. Beide Parteien stören sich daran, dass die Vorinstanz den (definitiven) Ent- scheid über die Obhut dem Endentscheid in der Sache vorbehalten hat. In diesem Zusammenhang beantragt die Mutter in ihrer Berufung die alleinige und der Vater in seiner Berufungsantwort (sinngemäss) die alternierende Obhut (vgl. act. 15/2 S. 3 Rz 4 und act. 2 S. 3 f. Rz 6 sowie act. 15/12 S. 2, s. auch E. II.3. oben).

3. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht unmissverständlich hervor, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Obhut bei der Mutter verbleiben soll. Davon gehen auch die Parteien aus. Obwohl dies im Dispositiv nicht festgehalten wurde, hat die Vorinstanz in Bezug auf die Obhut faktisch einen Entscheid getrof- fen. Daran ändert auch der Vorbehalt der Vorinstanz nichts, wonach über die Ob- hut erst im Endentscheid definitiv entschieden werde. Denn damit hält die Vor- instanz lediglich fest, dass – wie dies üblich ist – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kein endgültiger Entscheid ergeht. Der obhutsberechtigten Mutter fehlt es damit an einem Rechtschutzinteresse, weshalb auf ihre Berufung in die- sem Punkt nicht einzutreten ist. Der Vater stellte – wie gesagt (vgl. E. II.3. oben) – lediglich in seiner Berufungsantwort einen Antrag zur Obhut, und in seiner Beru- fung begründet er nicht, weshalb für die Dauer des Scheidungsverfahrens die al-

- 16 - ternierende Obhut angeordnet werden soll, obwohl ihm eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus möglich gewesen wäre. Auf seine Berufung ist daher in diesem Umfang ebenfalls nicht einzutreten. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass am 1. Juli 2014 die revidierten Best- immungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge in Kraft getreten sind. Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des el- terlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufent- haltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im neu- en Recht umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (s. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" re- duziert sich – losgelöst vom Sorgerecht – auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rech- te und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 m.H.). Alternierende Obhut bedeutet nichts anderes, als dass die Eltern ihre Kinder abwechselnd in ungefähr gleichem Umfang be- treuen. Wie die alltägliche Pflege und Erziehung des Kindes praktiziert wird, knüpft folglich nicht, zumindest nicht nur, am Begriff der Obhut an, sondern ergibt sich vielmehr aus der Ausgestaltung der Betreuung oder des persönlichen Ver- kehrs. Auch die Höhe des Kinderunterhalts steht und fällt nicht mit (dem Begriff) der Obhut, da der Unterhalt unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und allenfalls des Betreuungsumfangs festzusetzen ist. Die Obhut ist aber An- knüpfungspunkt für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes (siehe Art. 25 ZGB, vgl. FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, 3. A., Bd. I, ZGB Art. 133 N 7 und Art. 298 N 12 m.H.). Die Parteien haben die vorinstanzliche Kontaktregelung vom Umfang her nicht beanstandet (siehe dazu E. III.C. unten), und der Wohnsitz der Kinder – der gemäss Antrag des Vaters, bei der Mutter sein soll (vgl. act. 6/15 S. 2 f.) – liegt nicht im Streit. Bei dieser Ausgangslage haben die Parteien auch deshalb kein Rechtschutzinteresse daran, dass im Berufungsverfahren über die Zuteilung der Obhut entschieden wird, zumal die Parteien nicht darlegen, was darüber hinaus für die Dauer des Scheidungsverfahrens von der Obhut abhängen soll. Inwiefern

- 17 - die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise das Gehör der Parteien bzw. des Vaters verletzt haben sollte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wurde vom Va- ter ohnehin nur pauschal behauptet (vgl. act. 2 S. 3 Rz 5). Auf die beiden Beru- fungen ist daher – was die Obhut anbelangt – auch aus diesen Gründen nicht einzutreten. Auf die Argumente der Mutter, weshalb ihr die alleinige Obhut zuzu- teilen ist (vgl. act. 15/2 S. 3 f. Rz 5-10 und act. 18 sowie Prot. S. 7 ff.), und der diesbezüglichen Stellungnahme des Vaters (vgl. act. 15/12 S. 3 Rz 4-8 und act. 22 sowie Prot. S. 7 ff.) braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.

4. Soweit der Vater eine Gehörsverletzung und/oder eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes darin erblickt, dass die Vorinstanz die Kinder nicht ange- hört hat (vgl. act. 2 S. 3 f. Rz 6), ist folgendes festzuhalten: Angesichts des regelmässigen Loyalitätskonflikts der Kinder im Scheidungs- fall bedarf der Kinderwille einer sorgsamen Abklärung im Rahmen des ordentli- chen Verfahrens. Um über die Anordnung der alternierenden Obhut in der Schei- dung entscheiden zu können, wird die Vorinstanz – soweit notwendig – die Kinder anzuhören haben. Im Massnahmeverfahren sollten Kinderanhörungen hingegen die Ausnahme bleiben, um die Kinder nicht einer unnötigen Belastung auszuset- zen (vgl. OGer ZH LY170002 vom 14. März 2017 E. III.1.3.). Da vorliegend weder Anhaltspunkte ersichtlich noch geltend gemacht worden sind, die eine Anhörung ausnahmsweise erforderlich erscheinen lassen, liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Von einer Rückwei- sung an die Vorinstanz sowie von einer Kinderanhörung durch die Kammer ist damit abzusehen. C. Kontaktregelung

1. Im Sinne einer Grundregel sah die Vorinstanz in ihrem Entscheid vor, dass die Eltern den persönlichen Verkehr für die Dauer des Scheidungsverfahrens von Fall zu Fall selbst regeln. Für den Konfliktfall setzte die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Kontaktregelung fest. Der Vater stellt in seiner Berufungsschrift gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren leicht angepasste Anträge. Er erwei- tert diese aber – gemessen an der Anzahl Übernachtungen – dem Umfange nach

- 18 - nicht bzw. nur in Bezug auf die Anzahl Ferienwochen. Die Mutter hat die Kontakt- regelung nicht angefochten. Auf ihre persönlichen Vorbringen, wonach der Vater die Kinder auch am Donnerstagmittag zu betreuen habe (vgl. Prot. S. 8 und S. 10), ist daher nicht einzugehen.

2. Nach der Darstellung des Vaters betreut er seit Februar 2018 die Kinder nach der in seinem Rechtsbegehren wiedergegeben Regelung, mit welcher die Mutter ebenfalls einverstanden sei, und die das Kindeswohl angemessen berück- sichtige (vgl. act. 2 S. 4 Rz 9 und Prot. S. 7 ff.). Die Mutter bestätigte in ihrer Beru- fungsantwort zwar, dass sie den persönlichen Verkehr in leichter Abweichung von der vorinstanzlichen Streitfallregelung ausüben würden (vgl. act. 12 S. 3 Rz 9), liess aber anlässlich der Verhandlung vom 11. September 2018 ausführen, dass sie die von der Vorinstanz festgelegte Regelung bevorzuge (vgl. Prot. S. 11). Offenbar haben sich die Parteien auf eine Kontaktregelung einigen können, was nach der Grundregel ohne Weiteres zulässig ist. Aus welchen Gründen die vorinstanzliche Konfliktregelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die tatsächlich gelebte Situation angepasst werden muss oder inwiefern diese Kon- fliktregelung nicht im Wohl der Kinder liegen würde, wird – wie auch die Mutter vorbringt (vgl. act. 12 S. 3 Rz 9) – vom Vater weder begründet noch ist dies er- sichtlich. Unbegründet blieb sodann sein Antrag zum Ferienbesuchsrecht. Damit vermag der Vater die angefochtene Kontaktregelung von vornherein nicht in Fra- ge zu stellen. Auf die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. D. Unterhaltsbeiträge

1. Vorbemerkungen 1.1. Der Vater will den Kinderunterhalt auf Fr. 950.– pro Kind reduziert haben. Im Wesentlichen erachtet er sowohl das Einkommen der Mutter (vgl. E. III.D.2. un- ten) als auch seinen Bedarf (vgl. E. III.D.3.1. unten) als zu tief. Demgegenüber beantragt die Mutter, die den Bedarf des Vaters als zu hoch erachtet (vgl. E. III.D.3.2.+3.3.), für sich persönlich einen Unterhalt von Fr. 815.– (eventualiter

- 19 - Fr. 1'615.–) und für die Kinder einen solchen von Fr. 1'518.– (K._____; eventuali- ter Fr. 1'118.–) und Fr. 1'619.– (L._____; eventualiter Fr. 1'219.–). 1.2. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergeb- nis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (immer noch: MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1966, N 71-73 zu Art. 4 ZGB). Rechtsgrundlage für die Unterhaltsregelung nach Aufhe- bung des ehelichen Haushaltes und auch für die Dauer des Scheidungsverfah- rens bildet Art. 163 ZGB. Demgemäss sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein je- der nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie und dieser richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und an- dererseits nach der Lebenshaltung, auf die sie sich geeinigt haben (vgl. BGer 5P.47/2005 vom 23. März 2005 E. 3.5 m.w.H.).

2. Einkommen der Mutter 2.1. Die Vorinstanz ging – gestützt auf die Lohnabrechnung von Januar 2018 – von einem monatlichen Nettoeinkommen der Mutter von Fr. 3'368.– (inkl. 13. Mo- natslohn und abzgl. Kinderzulagen) aus. Ferner berücksichtigte sie das Honorar, welches die Mutter aus ihrer Verwaltungsratstätigkeit bei der P._____ AG erhält und im Monat Fr. 333.– (= Fr. 4'000.– / 12) beträgt. Die vom Vater behaupteten Dividendeneinkünfte liess die Vorinstanz hingegen ausser Acht. Die Vorinstanz kam somit auf ein anrechenbares Einkommen der Mutter von Fr. 3'701.– (vgl. act. 5 S. 23 f. E. 4.6.1.). 2.2. Der Vater bemängelt, dass sich die Vorinstanz bei der Ermittlung des Ein- kommens der Mutter lediglich auf die Lohnabrechnung Januar 2018 gestützt hat, obwohl er die Edition des Lohnausweises von 2017 beantragt und ein Einkommen von Fr. 5'809.– bzw. von mindestens Fr. 4'326.– behauptet habe. Seiner Ansicht nach sei die Lohnabrechnung von Januar 2018 wenig glaubwürdig, weil diese ei- nen zu hohen BVG-Abzug aufweise, und der Lohn in erheblicher Weise von den Vorjahren abweiche. Zudem habe die Mutter ihr Pensum im Jahr 2017 gesteigert und sie habe angekündigt, dass sie ihr monatliches Einkommen um weitere

- 20 - Fr. 700.– erhöhen könne. Die Mutter erziele daher ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.–. Hinzu komme – so der Vater weiter – das Verwaltungsratshono- rar von monatlich F. 333.35 und die Dividendeneinkünfte, die im 2015 und 2016 monatlich Fr. 247.50 betragen hätten. Damit sei der Mutter ein monatliches Ein- kommen von Fr. 4'880.– anzurechnen (vgl. act. 2 S. 6 Rz 13). Die Mutter, die mit ihrer Berufungsantwort die neuen Lohnabrechnungen von Februar bis Juni 2018, den Lohnausweis 2017 und den Vorsorgeausweis ihrer Pensionskasse einreicht (vgl. act. 13/1-7), erachtet die von der Vorinstanz vorge- nommene Berechnung als korrekt und die Ausführungen zum BVG-Abzug des Vaters als nicht nachvollziehbar (vgl. act. 12 S. 4 Rz 11 f.). 2.3. Die Lohnabrechnungen von August 2017 bis Dezember 2017 weisen einen Bruttolohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 3'981.25 und einen Nettolohn von Fr. 3'452.– aus (vgl. act. 6/6/30 und act. 6/14/53). Diesen Bruttolohn (inkl. Anteil

13. Monatslohn und abzgl. Kinderzulagen von insgesamt Fr. 400.–) erzielte die Mutter auch von Januar 2018 bis Juni 2018. Hingegen beträgt der monatliche Nettolohn seit 2018 Fr. 3'368.– (abzgl. Kinderzulagen). Grund dafür ist, dass – wie den entsprechenden Belegen zu entnehmen ist (vgl. act. 6/14/53 und act. 13/1-7) – sich der monatliche BVG-Abzug von Fr. 205.40 in den Monaten No- vember und Dezember 2017 im Jahr 2018 auf Fr. 289.40 erhöht hat. Nur weil seit 2018 ein um Fr. 84.– höherer BVG-Abzug erfolgt, erscheinen die Lohnabrech- nungen – entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. act. 2 S. 6 Rz 13) – nicht als un- glaubhaft, und der Vater liefert auch keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie von ihm behauptet (vgl. act. 15/12 S. 6 Rz 13) – der Lohn in den Abrechnungen ab- sichtlich zu tief ausgewiesen worden ist. Auf die vom Vater vorgebrachten Ein- kommensschwankungen bzw. die früheren Einkommen der Mutter ist nicht weiter einzugehen, da keine Anhaltspunkte einer absichtlich herbeigeführten Einkom- mensminderung ersichtlich sind oder dargetan wurden. Dass die Mutter monatlich Fr. 700.– mehr verdienen könnte, leitet der Vater einzig aus einer E-Mail der Mut- ter ab, aus welcher lediglich hervorgeht, dass sie – die Mutter – Fr. 700.– mehr verdienen müsste, um auf persönlichen Unterhalt verzichten zu können (vgl. act. 6/16/13). Ferner geht aus einer Bestätigung des Arbeitgebers der Mutter vom

- 21 -

15. Januar 2018 hervor, dass eine Erhöhung des Pensums nicht vorgesehen sei (vgl. act. 6/14/47). Der Kritik des Vaters, die Vorinstanz habe der von ihm bean- tragten Edition des Lohnausweises 2017 keine Beachtung geschenkt, ist bloss anzufügen, dass er diesen nicht im Zusammenhang mit dem Einkommen der Mut- ter, sondern einzig deshalb verlangt hatte, um zu prüfen, ob der Mutter die Mobili- tätskosten durch ihren Arbeitgeber vergütet werden (vgl. Prot. Vi S. 5). Von da her erübrigen sich Weiterungen zu diesen Vorbringen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Ermittlung des Einkommens der Mutter auf die Lohnabrechnung von Januar 2018 gestützt hat. Gegen das von der Vorinstanz angenommene monatliche Nettoeinkommen von Fr. 3'368.– ist damit nichts einzuwenden. Hinzu kommt das unbestritten gebliebene Verwaltungshono- rar der Mutter von monatlich Fr. 333.– (vgl. act. 6/6/31 und act. 6/14/52). Das Ein- kommen ist damit auf Fr. 3'701.– zu erhöhen. Unter Verweis auf den vor Vorinstanz eingereichten Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes der Staats- und Gemeindesteuern 2015 der Partei- en stellt sich der Vater – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 6/15) – auf den Standpunkt, zum Einkommen der Mutter würden auch die Dividendeneinkünfte von monatlich Fr. 247.50 gehören (vgl. act. 2 S. 6 Rz 13 und act. 6/6/35). Dem Einschätzungsentscheid lässt sich ein Wertschriftenertrag (mit Verrechnungs- steuer) von Fr. 2'970.– und folglich den von ihm vorgebrachten monatlichen Be- trag entnehmen. Wem dieser Ertrag tatsächlich zusteht, geht zwar nicht hervor, aber da sich die Mutter in ihrer Berufungsantwort dazu nicht geäussert hat und damit die Ausführungen des Vaters unbestritten geblieben sind, sind ihrem Ein- kommen Fr. 247.50 hinzuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, das die monatlichen Dividendeneinkünfte mittlerweile Fr. 450.– im Monat betragen sollen, liefert der Vater in seiner Berufungsantwort keine (vgl. act. 15/12 S. 6 Rz 13). Im Ergebnis ist von einem monatlichen Nettoeinkommen der Mutter von Fr. 3'948.– (= Fr. 3'368.– + Fr. 333.– + Fr. 247.50, gerundet) auszugehen.

- 22 -

3. Bedarf des Vaters 3.1. Der Vater wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner geltend ge- machten Mobilitätskosten von Fr. 400.– (vgl. act. 6/15 und Prot. Vi S. 20). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Vater diese Kosten nicht belegt habe, er in D._____ wohne und in Q._____ arbeite, und etwaige Auslagen durch seinen Arbeitgeber als Spesen zu bezahlen seien, was er als Alleinaktionär steuern könne (vgl. act. 5 S. 20 lit. i). Der Vater bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe vor Vorinstanz einen Teil seiner Fahrzeugkosten belegt. Der Rech- nung des Strassenverkehrsamtes und dem Kontoauszug – so der Vater weiter – könne entnommen werden, dass die Verkehrsabgaben bzw. die Benzinkosten von ihm persönlich und nicht von der Aktiengesellschaft bezahlt würden. Die Mo- bilitätskosten seien daher, und weil er wegen der Kinderbetreuung mobil sein müsse, im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. act. 2 S. 5 Rz 11). Die Mutter ist ande- rer Ansicht. Sie bringt vor, die Mobilitätskosten seien nicht zu berücksichtigen, weil die Reisezeit von D._____ nach Q._____ rund fünf Minuten betrage, und wenn der Vater für geschäftliche Zwecke auf ein Auto angewiesen sei, habe die Arbeitgeberin für die entsprechenden Spesen aufzukommen (vgl. act. 12 S. 3 f. Rz 10). Zunächst ist festzuhalten, dass im Bedarf des Vaters für die Fahrten zum Arbeitsplatz entweder die Auslagen für die Benutzung von öffentlichen Verkehrs- mitteln oder Automobilkosten zu berücksichtigen sind. Selbst wenn der Arbeits- weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist, ist unbestritten, dass der Vater zur Ausübung seiner Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist (vgl. Prot. Vi S. 20), deren Benutzung zur Lebenshaltung gehört, und er die Kinder einmal pro Woche über Mittag betreut. Zudem liegen – wie zu zeigen sein wird – relativ komfortable finanzielle Verhältnisse vor, weshalb im Bedarf des Vaters Fahrzeugkosten berücksichtigt werden können. Die jährliche Strassenverkehrs- abgabe hat der Vater belegt (vgl. act. 6/16/8/1) und beläuft sich auf rund Fr. 66.– pro Monat (= Fr. 788.– / 12). Gemäss dem vom Vater eingereichten Kontoauszug seiner BP Card für den Zeitraum von 23 Monaten (vgl. act. 6/16/8/2) betragen seine monatlichen Benzinkosten rund Fr. 242.55 (= Fr. 5'579.00 / 23). Diese Kos-

- 23 - ten blieben in der Höhe zwar unbestritten, die Mutter bringt aber in ihrer Berufung vor, dass hierfür die Arbeitgeberin des Vaters aufzukommen habe (vgl. act. 12 S. 3 f. Rz 10), während dem sie im vorinstanzlichen Verfahren noch der Ansicht war, dass ein Betrag von Fr. 300.– angemessen sei (vgl. act. 6/5 S. 9 Rz 26). In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der vorliegenden finanziellen Ver- hältnisse sowie vor dem Hintergrund, dass im Kreisschreiben Ziffer III.3.4. ein vom Arbeitsweg abhängiger Pauschalbetrag von Fr. 100.– bis maximal Fr. 600.– pro Monat vorgesehen ist, erscheint – für die Fahrten zum Arbeitsplatz – eine Pauschale von Fr. 300.– als angemessen. Für die Auslagen im Zusammenhang mit Geschäftsfahrten hat der Arbeitgeber aufzukommen (vgl. Art. 327b OR). 3.2. Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Vaters Wohnkosten von Fr. 1'556.–, die sich aus fünf Hypotheken (Fr. 1'306.–) und einer Darlehensrück- zahlung an R._____ (Fr. 250.–) zusammensetzen. Die Mutter stellt sich – wie be- reits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, dass die Wohnkosten lediglich Fr. 864.96 betragen würden (vgl. act. 15/2 S. 5 Rz 19 und act. 6/5 S. 7). Sie be- gründet dies einerseits damit, dass der Vater die Darlehensrückzahlung an R._____ bloss behauptet, aber nicht belegt habe, und sie sowohl das Darlehen als auch die Rückzahlung bestritten habe (vgl. act. 15/2 S. 5 Rz 11-13). Anderer- seits wendet sie – wie bereits vor Vorinstanz – ein, dass die Hypotheken im Be- trag von Fr. 89'000.– und von Fr. 40'000.– aufgrund ihrer geschäftlicher Natur nicht zu berücksichtigen seien (vgl. act. 15/2 S. 6 Rz 16 f. und act. 6/5 S. 7 f.). Die Darlehensrückzahlung geht einzig aus einer vom Vater erstellten Über- sicht hervor (vgl. act. 6/16/3), und die Mutter hat den Bestand des Darlehens – bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. Vi S. 18 und S. 20) – bestritten. Im vorinstanzli- chen Verfahren führte der Vater dazu bloss aus, der Mutter sei dieses Darlehen bekannt (vgl. Prot. Vi S. 20), und in seiner Berufungsantwort stellt der Vater die Nachreichung einer Bestätigung von R._____ in Aussicht (bzw. offeriert er diesen als Zeugen), wonach das Darlehen in jährlichen Raten von Fr. 3'000.– zurückbe- zahlt werde (vgl. act. 15/12 S. 5 Rz 10). Wie gesehen erweisen sich die Vorbrin- gen des Vaters sowohl zum Darlehen als auch zur Rückzahlung als unsubstan- ziert, sie stellen mithin eine blosse und durch nichts untermauerte Parteibehaup-

- 24 - tung dar. Die Schuldenrückzahlung von Fr. 250.– monatlich ist daher im Bedarf des Vaters nicht zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Hypotheken gehen aus der vom Va- ter erstellten Übersicht und den eingereichten Belegen hervor (vgl. act. 6/16/3 und act. 6/16/4/1-5). Ob es sich beim Betrag von Fr. 40'000.– um eine Hypothek oder um ein Darlehen handelt, wie die Mutter vorbringt (vgl. act. 15/2 S. 6 Rz 17), braucht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht entschieden zu werden, zumal die Mutter weder den Bestand der Hypotheken bzw. des Darlehens noch die Bezahlung der monatlichen Hypothekarzinsen bzw. die Rückzahlung des Dar- lehens bestreitet, und sie behauptete auch nicht, dass das Darlehen demnächst zurückbezahlt ist. Der Einfachheit halber wird daher nur von Hypotheken gespro- chen. Da die Mutter (auch) nicht in Abrede stellt, dass der Vater die streitbetroffe- nen Hypotheken aufgenommen hat, um den Kauf der Beteiligung an der O._____ AG zu finanzieren bzw. um sein berufliches Fortkommen abzusichern (vgl. act. 15/2 S. 6 Rz 16, act. 6/5 S. 7 f. Rz 18, Prot. Vi S. 5), ist glaubhaft gemacht, dass diese dazu dienten, den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Die Vo- rinstanz hat daher die von der Mutter bestrittenen Positionen zu Recht berück- sichtigt. Die Wohnkosten des Vaters betragen damit insgesamt Fr. 1'306.– (= Fr. 1'556.– ./. Fr. 250.–). Die Nebenkosten von Fr. 538.– sind unbestritten ge- blieben. 3.3. In Bezug auf die im Bedarf des Vaters berücksichtigte Schuldabzahlung von Fr. 500.– bringt die Mutter im Wesentlichen vor, der Vater habe nicht nachvoll- ziehbar begründet, um was für Schulden es sich handle, die er bei der S._____ AG habe. Ihrer Ansicht nach seien dies Schulden gegenüber Dritten, die familien- rechtlichen Unterhaltspflichten nachzugehen hätten, und die ohnehin bereits ge- tilgt seien (vgl. act. 15/2 S. 6 f. Rz 18, s. auch Prot. Vi S. 18). Gemäss den Vorakten betrug im Oktober 2012 die innert 30 Tagen an S._____ AG zu bezahlende Schuld Fr. 14'473.– (vgl. act. 6/6/44). Aus einer E- Mail-Korrespondenz zwischen der S._____ AG und dem Vater geht hervor, dass die Schuld per Januar 2018 noch Fr. 8'750.– betrug und sie monatliche Ratenzah- lungen à Fr. 500.– vereinbart haben, wobei die erste Rate Ende Januar 2018 zu

- 25 - bezahlen war (vgl. act. 6/16/12). Vor Vorinstanz behauptete der Vater bloss, die Schulden regelmässig abzubezahlen (vgl. Prot. Vi S. 5). Belege reichte er keine ein, obwohl er an der Verhandlung den Nachweis der Bezahlung der ersten Rate bzw. im Berufungsverfahren den Nachweis der folgenden Raten (Februar bis Juni

2018) ohne Weiteres hätte erbringen können. Entgegen der Vorinstanz (vgl. act. 5 S. 21 lit. k) hat der Vater damit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, regelmässi- ge Zahlungen zu leisten. Die Schuldabzahlung von Fr. 500.– monatlich ist daher in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Bei diesem Ausgang kann offenblei- ben, ob die Schulden für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wor- den sind und ob diese überhaupt noch bestehen. 3.4. Unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen ist damit von folgendem Bedarf des Vaters auszugehen: Bedarfsposition Betrag Grundbetrag Fr. 1'350.– Miete (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'844.– Krankenkasse KVG Fr. 331.– Gesundheitskosten Fr. 25.– Versicherungen Fr. 106.– Kommunikation Fr. 150.– Mobilitätskosten Fr. 300.– Total familienrechtlicher Notbedarf Fr. 4'106.– Krankenkasse VVG Fr. 51.– Steuern Fr. 450.– Total erweiterter Bedarf Fr. 4'607.–

4. Bedarf der Kinder und der Mutter 4.1. Nach der Vorinstanz beträgt der Barbedarf von K._____ Fr. 776.– und der- jenige von L._____ Fr. 877.– (vgl. act. 5 S. 18 E. 4.3.2.). Die Parteien bestreiten die Beträge der aufgenommenen Bedarfspositionen der Kinder nicht. Der Vater ist

- 26 - jedoch der Ansicht, dass der Bedarf der Kinder anteilsmässig zu verteilen sei, weil er die Kinder im Umfang von rund 45% betreue (vgl. act. 2 S. 6 Rz 14, s. auch act. 15/12 S. 6 Rz 14). Die Mutter bestreitet einzig den vom Vater vorgebrachten Betreuungsumfang (vgl. act. 12 S. 4 Rz 13). 4.2. Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist der Barbedarf der Kinder konkret fest- zulegen (vgl. dazu E. III.D.5.1. unten). Dazu gehören – wie auch die Vorinstanz erwog (vgl. act. 5 S. 17 E. 4.2.2.) – insbesondere der Grundbetrag des Kindes, ein Anteil an den Wohnkosten des (haupt-)betreuenden Elternteils, die Kranken- kassenprämien, Drittbetreuungskosten sowie allfällige weitere Auslagen des Kin- des. Die Vorinstanz bestimmte für die Kinder keinen Wohnkostenanteil (vgl. act. 5 S. 19 lit. b), berücksichtigte solche Kosten aber in nicht nachvollziehbarer Weise bei der Bestimmung des Betreuungsunterhalts (vgl. act. 5 S. 25 E. 4.8.2.). Ge- stützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sind daher im Barbedarf der Kinder Wohnkosten zu berücksichtigen. Da auch der Vater die Kinder zu ei- nem erheblichen Umfang betreut, wäre im Bedarf der Kinder ein Anteil der Wohn- kosten beider Eltern zu berücksichtigen. Da die auf den Vater entfallenden Wohn- kosten aber ohnehin von ihm zu tragen sind, sind die (gesamten) Wohnkosten in seinem Bedarf zu belassen. Es erscheint angemessen, die Wohnkosten (inkl. Ne- benkosten) der Mutter zu je einem Viertel im Bedarf der Kinder zu berücksichti- gen. Den Kindern ist somit je ein Betrag von Fr. 515.– als Mietanteil anzurechnen und der Mutter einen solchen von Fr. 1'030.–. Welche im Bedarf der Kinder be- rücksichtigte Kosten aufzuteilen sind bzw. welche Barauslagen vom Vater getra- gen werden, legt der Vater weder dar noch ist dies ersichtlich. Eine Aufteilung des ohnehin knapp bemessenen Grundbetrages kommt bei diesen finanziellen Ver- hältnissen nicht in Frage. Dem Betreuungsumfang kann aber im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (siehe E. III.D.5.2. unten).

- 27 - 4.3. Aufgrund der Anpassung der Mietkosten präsentiert sich der Bedarf der Mut- ter wie folgt: Bedarfsposition Betrag Grundbetrag Fr. 1'350.– Miete (inkl. Nebenkosten; ohne Anteil Kinder) Fr. 1'030.– Krankenkasse KVG Fr. 357.– Gesundheitskosten Fr. 25.– Versicherungen Fr. 65.– Kommunikation Fr. 150.– Total familienrechtlicher Notbedarf Fr. 2'977.– Krankenkasse VVG Fr. 46.– Steuern Fr. 450.– Total erweiterter Bedarf Fr. 3'473.– 4.4. Auf Seiten der Kinder ist neu von folgendem Barbedarf auszugehen: Bedarfsposition Betrag K._____ Betrag L._____ Grundbetrag Fr. 600.– Fr. 600.– Mietanteil Mutter (inkl. Nebenkosten) Fr. 515.– Fr. 515.– Krankenkasse KVG und VVG Fr. 99.– Fr. 99.– Kommunikation Fr. 25.– Fr. 25.– Hobbies/Freizeit Fr. 52.– Fr. 153.– Total Barbedarf (gerundet) Fr. 1'291.– Fr. 1'392.–

5. Unterhaltsberechnung 5.1. Am 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Unter neuem Recht ist der Unterhaltsanspruch des Ehe- gatten klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder zu unterscheiden, d.h. der Bedarf

- 28 - der Kinder ist nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern se- parat auszuweisen. Nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsun- terhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt dient zur Deckung der direkten Kinder- kosten (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbe- treuung, etc.). Der Betreuungsunterhalt deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Der Betreuungsunter- halt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der Hauptbetreuungsperson

– die grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen und das je nach den finanziellen Verhältnissen um die VVG-Prämien sowie um die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern erweitert werden können –, ab- züglich deren selbst erwirtschafteten Einkommens. Darüber hinaus gehende Nachteile (erschwerter Wiedereinstieg, reduzierte berufliche Entwicklungsmög- lichkeiten etc.) sind ebenso wie ein allfälliger höherer Lebensstandard weiterhin im Rahmen des (nach-)ehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, da diese über den Betreuungsunterhalt nicht abgegolten werden (vgl. zum Betreuungsunterhalt etwa BGer 5A_454/2017 E. 7 [zur Publikation vorgesehen], OGer ZH LY170010 vom 11. August 2017, OGer ZH LE170011 vom 6. September 2017, OGer ZH LC160041 vom 23. Juni 2017 E. II.10., vgl. BOTSCHAFT, zur Änderung des ZGB vom 29. November 2013, BBl 2014, S. 529 ff. S. 554, S. 556, S. 578 f.). Bei der konkreten Unterhaltsberechnung ist vorab der familiäre Notbedarf des Unterhaltspflichtigen zu decken. Die danach zur Verfügung stehenden Mittel sind zunächst für den Barbedarf der Kinder und danach für den Betreuungsunter- halt aufzuwenden. Sollte der familiäre Notbedarf der unterhaltsberechtigen Partei nicht bereits von ihrem eigenen Einkommen bzw. vom Betreuungsunterhalt ge- deckt sein, sind die seitens der unterhaltsverpflichteten Person noch vorhandenen Mittel dazu zu verwenden. Danach ist der erweiterte Bedarf beider Parteien im

- 29 - gleichen Verhältnis zu decken und schliesslich ein allenfalls noch vorhandener Überschuss zu verteilen. 5.2. Aktualisiert um die neuen Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge: Bei einem Einkommen von Fr. 8'631.– und einem familienrechtlichen Notbe- darf von Fr. 4'106.– resultiert eine Leistungsfähigkeit des Vaters von Fr. 4'525.–. Der Barbedarf der beiden Kinder (abzüglich je Fr. 200.– Kinderzulagen) beläuft sich auf Fr. 2'283.– (= Fr. 1'091 + Fr. 1'192.–). Die Lebenshaltungskosten der Mutter, die hier ihrem familienrechtlichen Notbedarf entsprechen, betragen Fr. 2'977.–. Da die Mutter ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'948.– er- zielt, ist – wie auch der Vater vorbringt (vgl. act. 2 S. 6 Rz 14) – kein Betreuungs- unterhalt geschuldet. Ein solcher wäre hier im Übrigen auch nicht geschuldet, wenn die Lebenshaltungskosten der Mutter um die VVG-Prämien (Fr. 46.–) sowie die Steuern (Fr. 450.–) erweitert würden. Nach Deckung des familienrechtlichen Notbedarfs der Mutter sowie des Va- ters und des Barbedarfs der Kinder verbleiben den Eltern monatlich Fr. 3'213.– um ihren erweiterten Bedarf von zusätzlich Fr. 496.– (Mutter) bzw. Fr. 501.– (Va- ter) zu decken. Es resultiert ein Gesamtüberschuss von Fr. 2'216.–. Die Mutter trägt am Gesamtüberschuss mit Fr. 475.– bei und der Vater mit Fr. 1'741.–. Gesamteinkommen der Eltern Fr. 12'579.– ./. familienrechtlicher Notbedarf des Vaters Fr. 4'106.– ./. familienrechtlicher Notbedarf der Mutter Fr. 2'977.– ./. Barbedarf der Kinder Fr. 2'283.– ./.erweiterter Bedarf des Vaters Fr. 501.– ./. erweiterter Bedarf der Mutter Fr. 496.– = Gesamtüberschuss Fr. 2'216.– Einkommen der Mutter Fr. 3'948.– Einkommen des Vaters Fr. 8'631.– ./. Gesamtbedarf der Mutter Fr. 3'473.– ./. Gesamtbedarf des Vaters Fr. 4'607.–

- 30 - = Überschuss der Mutter Fr. 475.– ./. Barbedarf der Kinder Fr. 2'283.– = Überschuss des Vaters Fr. 1'741.– Die Mutter beantragt vom Gesamtüberschuss einen Anteil von 30% für sich und einen solchen von je 20% für die Kinder (vgl. act. 15/2 S. 7 f. Rz 22 f.). Da sich der Vater in seiner Berufungsantwort dazu nicht äusserte, wäre von dieser Aufteilung auszugehen. Wie aber bereits im Zusammenhang mit der Aufteilung des Grundbetrages der Kinder ausgeführt wurde, ist dem Betreuungsumfang des Vaters bzw. den beim Vater anfallenden Kinderkosten, die den Alltag betreffen, insoweit Rechnung zu tragen, als ihm ein etwas höherer und den Kindern ein et- was tieferer Anteil am Überschuss zustehen soll (vgl. E. III.D.4.2. oben). Es recht- fertigt sich daher, den Gesamtüberschuss im Verhältnis von 30 (Mutter) :15 (K._____) :15 (L._____) : 40 (Vater) aufzuteilen. Der Anteil am Gesamtüberschuss von Fr. 2'216.– der Mutter beträgt – rein rechnerisch – Fr. 665.– (30%), derjenige der Kinder je Fr. 332.– (15%) und derje- nige des Vaters Fr. 887.– (40%). Da beide Eltern einen Überschuss aufweisen und sie gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie bzw. des Kindes zu sorgen haben (vgl. Art. 163 Abs. 1 und Art. 276 Abs. 2 ZGB), berechnen sich die effektiven Ansprüche am Gesamtüberschuss nach den folgenden Grundsätzen: Der unterhaltspflichtige Elternteil hat die Über- schussanteile der unterhaltsberechtigten Personen mit den Mitteln zu finanzieren, die ihm über seinen eigenen Anteil hinaus verbleiben. Der unterhaltsberechtigte Elternteil trägt im Rahmen seiner finanziellen Mitteln proportional zu diesen Über- schussanteilen bei. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Zur Finanzierung der Überschussanteile der Mutter und der Kinder stehen dem Vater Fr. 854.– zur Ver- fügung (= Fr. 1'741.– ./. Fr. 887.–). Die Überschussanteile der Mutter (Fr. 665.–) und der Kinder (je Fr. 332.–) stehen in einem Verhältnis von 50:25:25 zueinander. Die Mutter hat mit ihrem Überschuss (Fr. 475.–) an der Finanzierung ihres Anteils mit Fr. 237.– beizutragen und an denjenigen der Kindern mit je Fr. 119.–. Damit

- 31 - hat die Mutter gegenüber dem Vater Anspruch auf Fr. 428.– (= Fr. 665.– ./. Fr. 237.–) und die Kinder auf je Fr. 213.– (= Fr. 332.– ./. Fr. 119.–). 5.3. Nach dem Dargelegten hat K._____ Anspruch auf einen Unterhalt von mo- natlich Fr. 1'304.– (= Barbedarf von Fr. 1'091.– + Fr. 213.– Anteil Überschuss) und L._____ auf einen solchen von monatlich Fr. 1'405.– (= Barbedarf von Fr. 1'192.– + Fr. 213.– Anteil Überschuss), je zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Der Unterhaltsanspruch der Mutter beträgt monatlich Fr. 428.–. In teilweiser Gutheissung der Berufungen ist der Vater für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Bezahlung dieser Un- terhaltsbeiträge zu verpflichten und zwar rückwirkend per 1. Februar 2018. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus den Ausführungen des Va- ters nicht einmal rudimentär hervorgeht, inwiefern in Bezug auf den Entscheid über den Unterhalt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtli- chen Gehörs vorliegen sollte (vgl. act. 2 S. 3 Rz 5). Von da her und infolge Neu- berechnung des Unterhalts erübrigen sich Weiterungen dazu. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor, was nicht angefochten wurde. Demgegenüber ist über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Berufungsverfahrens nicht erst mit dem erstinstanzlichen En- dentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an die- ser Stelle zu befinden.

2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangs- punkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei

- 32 - nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. In Nachachtung der genannten Grundsätze und unter Berücksichtigung, dass über zwei Berufungen entschieden wird, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen.

3. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO. In familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt. Der Vater unter- liegt sowohl mit seinem Antrag auf Rückweisung als auch auf Änderung der Kon- taktregelung vollumfänglich. Hinsichtlich des Streitpunktes der Obhut unterliegen beide Parteien. Was den Ehegatten- und Kinderunterhalt anbelangt, obsiegt der Vater nur in Bezug auf das Einkommen der Mutter und auf seinen Bedarf. Im Re- sultat wird er zur Leistung eines Ehegattenunterhalts und insgesamt zu leicht hö- heren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wor- den sind. Entsprechend diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung der Kostenteilung in Kinderbelangen erscheint es angemessen, dem Vater die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 und der Mutter zu 1/3 aufzuerle- gen. Die Gerichtskosten sind mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen von je Fr. 1'500.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und der Vater ist zu verpflichten, der Mutter ihren Vorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu erset- zen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

4. Der Mutter ist sodann eine im Verhältnis des Unterliegens auf 2/3 reduzier- te Parteientschädigung zuzusprechen. Eine volle Parteientschädigung würde ge- stützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Anw- GebV rund Fr. 3'300.– (7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) betragen. Entspre- chend ist der Vater zu verpflichten, der Mutter eine reduzierte Parteientschädi- gung von gesamthaft Fr. 2'200.– zu bezahlen.

- 33 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden die Disposi- tiv-Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Februar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsver- fahrens für die Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. all- fälliger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: für K._____ (geb. tt.mm.2006): Fr. 1'304.– rückwirkend ab 1. Februar 2018 und für L._____ (geb. tt.mm.2007): Fr. 1'405.– rückwirkend ab 1. Februar 2018. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsver- fahrens der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Februar 2018 persönli- che Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 428.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und 4 vorste- hend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 3'948.– netto (inkl. 13. Monatslohn; exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%, zusätzlich VR Mandat und Dividendenertrag) Gesuchsteller: Fr. 8'631.– netto (inkl. 13. Monatslohn; exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%) K._____ (Familienzulage): Fr. 200.– L._____ (Familienzulage): Fr. 200.–

- 34 - (erweiterter) Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'473.– Gesuchsteller: Fr. 4'607.– K._____: Fr. 1'091.– L._____: Fr. 1'192.– (familienrechtlicher) Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'977.– Gesuchsteller: Fr. 4'106.–" Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Februar 2018 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu 2/3 dem Gesuch- steller und zu 1/3 der Gesuchstellerin auferlegt und mit den von den Partei- en geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'500.– verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (7.7 % Mehr- wertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 35 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: