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LY180014

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen sich seit dem 19. April 2016 (Datum Poststempel) in ei- nem vom Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren gegenüber (act. 6/1). Aus der am tt. Juni 1998 in … geschlossenen Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen: D._____, geb. tt. Juni 1998, sowie C._____, geb. tt. Mai 2000 (act. 6/3). Beide Töchter sind während Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens volljährig geworden.

E. 2 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellte die Beklagte und Berufungs- beklagte (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 22. November 2017 ein Be- gehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 6/53), nachdem der Kläger seine Klagebegründung vom 12. Oktober 2017 eingereicht hatte (act. 6/43). In der Folge fand vor der Vorinstanz am 9. Februar 2018 eine Verhandlung statt, anläss- lich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung über die beantragten vorsorgli- chen Massnahmen mit Gültigkeit bis zum Februar 2019 schlossen (Prot. VI, S. 32 und act. 6/63). Keine Einigung konnte hinsichtlich des von der Beklagten gestell- ten Auskunftsbegehrens gefunden werden, weshalb die Parteien um einen ge- richtlichen Entscheid über diesen Antrag ersuchten (vgl. act. 6/63). Die Vorinstanz merkte die Teilvereinbarung der Parteien vom 9. Februar 2018 mit Verfügung vom

22. Februar 2018 vor bzw. genehmigte diese (act. 6/64).

E. 2.1 Der Kläger bringt dagegen in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, der Beklagten fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte Offenle- gung des klägerischen Einkommens gestützt auf Art. 170 ZGB. Soweit sich das Auskunftsbegehren der Beklagten auf das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beziehe, sei ihr Rechtsschutzinteresse inzwischen dahingefallen, weil die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 eine Ge- samtvereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Schei-

- 7 - dungsverfahrens abgeschlossen hätten. Darin hätten sich die Parteien insbeson- dere über die Höhe des Unterhaltsanspruches der Beklagten und der (damals) noch unmündigen Tochter C._____ geeinigt (act. 2, Rz. 17).

E. 2.2 Weder in ihrer Eingabe vom 22. November 2017 noch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 9. Februar 2018 habe die Beklagte ihr Auskunftsbegehren zu- dem substantiiert begründet und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, ihre ehelichen Ansprüche gestützt auf die bereits im Recht liegenden Unterlagen zu begründen (act. 2, Rz. 18).

E. 2.3 Sofern sich der Antrag der Beklagten auf Erteilung von Auskunft ebenso auf das Verfahren in der Hauptsache beziehe, mangle es der Beklagten aber eben- falls an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte Auskunftserteilung ge- stützt auf Art. 170 ZGB. Da sich die Parteien unbestrittenermassen bereits Ende des Jahres 2011 bzw. anfangs des Jahres 2012 getrennt hätten und die (noch gemeinsamen) Steuererklärungen der Parteien der Jahre 2008 bis 2011 im Recht lägen, sei der gebührende Unterhalt der Beklagten ohne weitere Unterlagen des Klägers bezifferbar (act. 2, Rz. 20 f.).

E. 2.4 Weiter habe die Beklagte nur für den Fall, dass der Kläger bestreiten sollte, nach wie vor ein Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 18'000.– netto zu er- zielen, lückenlos Aufschluss über sein Einkommen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017 bzw. die Edition von entsprechenden Unterlagen ver- langt. Der Kläger habe aber die klägerische [recte: beklagtische] Behauptung be- treffend sein Einkommen nicht bestritten und ausdrücklich seine Leistungsfähig- keit anerkannt (act. 2, Rz. 22 ff., mit den dortigen Verweisen). Soweit die Vor- instanz geltend mache, der Kläger habe anlässlich der persönlichen Befragung in der Verhandlung vom 9. Februar 2018 bestritten, unlimitiert leistungsfähig zu sein, sei zu betonen, dass er keine unlimitierte Leistungsfähigkeit anerkennen müsse. Vielmehr sei es ausreichend, dass er seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard und damit den gebührenden Unterhalt aner- kenne, was der Kläger nach wie vor klar statuiere (act. 2, Rz. 29 mit den dortigen Verweisen).

- 8 -

E. 2.5 Schliesslich – so der Kläger weiter – lasse sich auch durch die Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beklagten für die erstinstanzlich angeordnete Auskunftserteilung begründen. Die Beklagte selbst habe nämlich einen Barbedarf der Tochter C._____ von Fr. 2'268.– behauptet und einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat beantragt. In der am 9. Februar 2018 geschlossenen Vereinbarung habe sich der Kläger sogar zur Leistung von höheren als den beantragten Kinderunter- haltsbeiträgen verpflichtet. Selbst in Anwendung der Untersuchungs- und Offi- zialmaxime ergebe sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz deshalb kein Rechtsschutzinteresse für die Auskunftserteilung im Sinne von Art. 170 ZGB (act. 2, Rz. 30 ff.). Zudem werde die Tochter C._____ bereits in wenigen Wochen, nämlich am tt. Mai 2018, mündig. Deshalb könne die Auskunftserteilung bereits in wenigen Wochen ohnehin nicht mehr über die Offizialmaxime begründet werden (act. 2, Rz. 38 f.). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 16. März 2018 entschied die Vorinstanz sodann über das Auskunftsbegehren der Beklagten, wobei sie den Kläger verpflichtete, der Beklag- ten sein Einkommen (inkl. allfälligem Einkommensersatz wie z.B. Arbeitslosen- geld) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 darzulegen und ihr die entsprechenden

- 5 - Urkunden (in Kopie) zukommen zu lassen (act. 4 = act. 5 = act. 6/71, nachfolgend zitiert als act. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Verpflichtung des Klägers zur Auskunft und Edition über sein Einkommen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 primär mit der An- wendbarkeit der Untersuchungs- und Offizialmaxime bei der Beurteilung des Un- terhaltes für die (damals noch minderjährige) Tochter C._____ begründet. Die jüngste Tochter der Parteien, C._____, ist am tt. Mai 2018, somit während Rechtshängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens volljährig geworden. Für die Überprüfung, ob die Vorinstanz das Prozessrecht bzw. die sich daraus erge- benden Prozessmaximen korrekt angewandt hat, sind aber die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens des vorinstanzlichen Entscheids massgeblich, somit am

16. März 2018. Damals hatte die Tochter C._____ die Volljährigkeit noch nicht er- reicht, weshalb die Vorinstanz im Entscheid vom 16. März 2018 zu Recht davon ausgegangen ist, es gelte die Untersuchungs- und Offizialmaxime.

E. 3.2 Unter der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs des Kindes erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Zu diesem Zweck

- 9 - kann das Gericht ohne das Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages Be- weismassnahmen anordnen, die zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts geeignet sind (vgl. dazu z.B. BGer 5A_645/2016, 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3). Dementsprechend ist bei Geltung der Untersuchungs- und Offi- zialmaxime für die Edition von Unterlagen, welche für die Beurteilung von Kinder- belangen erforderlich erscheinen, weder ein Parteiantrag noch ein Rechtsschutz- interesse der Gegenpartei vorausgesetzt. An der Sache vorbei geht aus diesem Grund auch das Argument des Klägers, er habe sich in der Vereinbarung vom

E. 4 Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Kläger beim Obergericht des Kan- tons Zürich Berufung gegen diesen Entscheid und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung (vgl. die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge und act. 2, S. 2).

E. 4.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Ein entsprechen- des Begehren kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 11); das Auskunftsrecht steht den Ehegatten losgelöst von familien- rechtlichen Verfahren wie dem Eheschutz oder der Scheidung zu (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.4). Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang aber richtig ausgeführt, dass der Umfang der gerichtlich durchsetz- baren Auskunftspflicht auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten

- 10 - Ehegatten beschränkt sei. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es mithin darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlan- gen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind demgegenüber insbesondere Auskunftsersu- chen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom

29. April 2016, E. 7; BGE 132 III 291, S. 301, E. 4.2; BGer 5A_918/2014 vom

17. Juni 2015, E. 4.2.3; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Dabei genügt es, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden (KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 79). Nicht zu prüfen hat das Gericht demgegenüber, ob sich der materiellrechtliche Anspruch mit den vom auskunftsersuchenden Ehegatten verlangten Auskünften im konkreten Fall tatsächlich begründen lässt. Es hat lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsschutzinteresse für einen bestimmten materiell-rechtlichen Anspruch be- steht (KOKOTEK, a.a.O., Rz. 75 und 77).

E. 4.2 Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist schliesslich die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünf- te erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhal- ten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen An- spruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 23; vgl. auch BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). Das Bundesge- richt hielt in diesem Sinne im Entscheid 5A_736/2007 vom 20. März 2008, E. 2.2.1, fest, während eines gerichtlichen Verfahrens treffe die Ehegatten eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Rege- lung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftli- chen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasse alles, was nötig sei, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches des anderen

- 11 - Ehegatten wichtig seien. Damit gilt es im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die verlangte Auskunft für die Begründung und Bezifferung des konkreten Anspruchs erforderlich oder zumindest geeignet erscheint. Sollen damit beispielsweise Un- terhaltsansprüche begründet werden, kann das Gericht den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung derjeniger Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den Unterhaltsanspruch entscheidrelevant sind (KOKOTEK, a.a.O., Rz. 125 und Rz. 134). 5.

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2018 erteilte die Kammer der klägeri- schen Berufung einstweilen aufschiebende Wirkung, unter Ansetzung einer 10- tägigen Frist an die Beklagte, um schriftlich zum Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Dabei stellte die Kammer für den Fall des Unterbleibens einer Stellungnahme der Beklagten die definitive Ge- währung der aufschiebenden Wirkung für die klägerische Berufung in Aussicht (act. 7, Dispositivziffern 1 und 2). Zudem wurde dem Kläger eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– ange- setzt und die weitere Prozessleitung an Oberrichter Dr. S. Mazan delegiert (act. 7, Dispositivziffern 3 und 4).

E. 5.1 Wie bereits eingangs ausgeführt, stehen sich die Parteien seit nunmehr zwei Jahren in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Weder anlässlich der Eini- gungsverhandlung vom 1. Juli 2016 noch in den während mehreren Monaten ge- führten aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen konnten sich die Parteien bis heute über die Scheidungsfolgen einigen (vgl. Prot. VI, S. 3 f.). Aus den bis anhin eingereichten Rechtsschriften geht sodann hervor, dass zwischen den Parteien insbesondere in Bezug auf die nachehelich geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich Uneinigkeit besteht. Während der Kläger in der Klagebe- gründung vom 12. Oktober 2017 zwar die Festlegung von angemessenen Unter- haltsbeiträgen für seine (damals noch minderjährige) Tochter C._____ beantrag- te, will er grundsätzlich (im Hauptantrag) keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte bezahlen (vgl. act. 6/43, S. 3, Antrag Nr. 6). Demgegenüber geht aus dem Gesuch der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren vom 22. November 2017 hervor, dass sie der Ansicht ist, den ihr gebührenden Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken zu können, und zwar weder während der Dauer des Scheidungsverfahrens noch danach (vgl. act. 6/53, S. 7 ff.).

E. 5.2 Zwar ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass zufolge Abschlusses der Teilvereinbarung betreffend die vorsorglichen Massnahmen vom 9. Februar 2018 zurzeit für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Auskunft über das aktuelle Einkommen des Klägers mehr besteht, wurden darin doch – offenbar ohne Kenntnis der aktuellen Leistungsfä- higkeit des Klägers – die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ sowie für die

- 12 - Beklagte persönlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens verbindlich verein- bart (act. 2, Rz. 14 ff. und act. 6/63). Die Vorinstanz hat diese Vereinbarung mit Verfügung vom 22. Februar 2018 bereits vorgemerkt bzw. genehmigt (act. 6/64). Der nachehelich geschuldete Unterhalt für die (inzwischen volljährige) Tochter C._____ sowie für die Beklagte persönlich ist in der Hauptsache jedoch nach wie vor strittig, weshalb der Beklagten ein grundsätzliches und aktuelles rechtlich schützenswertes Informationsinteresse im Rahmen des Hauptverfahrens entge- gen der Ansicht des Klägers nicht abgesprochen werden kann. Zu beachten gilt es sodann, dass die Parteivereinbarung vom 9. Februar 2018 nur bis Februar 2019 Gültigkeit hat (vgl. act. 6/63, Ziff. 8), sodass das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Auskunft und Edition über das aktuelle Einkommen des Klägers auch diesbezüglich wieder aufleben wird, sollte das Scheidungsverfahren bis da- hin nicht abgeschlossen sein.

E. 5.3 Nicht stichhaltig ist schliesslich der vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, wonach die Beklagte ihr Gesuch um Auskunftserteilung nicht substantiiert begründet habe und aus ihren Eingaben nicht erhelle, weshalb die Beklagte ihre Ansprüche nicht bereits gestützt auf die schon in den Akten lie- genden Unterlagen zu begründen vermöge (vgl. act. 2, Rz. 18). Auch wenn die Beklagte ihren Antrag auf Auskunft und Edition in der Tat nur sehr knapp begrün- det hat, kann dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen unschwer entnommen werden, dass die Beklagte den fraglichen Antrag im Hinblick auf die von ihr (ehe- lich und nachehelich) beanspruchten Unterhaltsbeiträge für sich persönlich sowie für die (damals noch minderjährige) Tochter C._____ gestellt hat, zu deren Prü- fung, Begründung und Bezifferung sie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klä- gers als relevant erachtet (vgl. act. 53, S. 8 Ziff. 2.2). Des Weiteren hat die Be- klagte ihr Auskunfts- und Editionsbegehren umfangmässig klar definiert, indem sie die Edition der einkommensrelevanten Unterlagen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2017 verlangt hat (act. 53, S. 8 Ziff. 2.2). Damit ver- mag das Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten den Substantiierungs- anforderungen zu genügen.

- 13 - 6.

E. 6 Mit Eingabe vom 18. April 2018 teilte die Beklagte mit, in Bezug auf die Fra- ge der Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung auf eine Stellung- nahme zu verzichten (act. 9). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Klä- ger fristgemäss am 25. April 2018 geleistet (act. 10).

E. 6.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom

16. März 2018 durch den Kläger zu edierenden Urkunden (Urkunden über das Einkommen [inkl. allfälligem Einkommensersatz wie z.B. Arbeitslosengeld] für die Jahre 2015, 2016 und 2017, vgl. act. 5, Dispositivziffer 1) inhaltlich und umfang- mässig als für die Beklagte erforderlich oder zumindest geeignet erscheinen, um ihren eigenen nachehelichen Unterhaltsanspruch und (sofern inzwischen eine entsprechende Vollmacht vorliegen sollte) C._____s Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

E. 6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis bemisst sich der gebührende Un- terhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB bei einer lebensprägenden Ehe – worum es sich hier unbestrittenermassen handelt – an dem in der Ehe zuletzt gemein- sam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben bei genügenden Mitteln beide Teile An- spruch; zugleich bildet dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des ge- bührenden Unterhalts (BGE 134 III 145, S. 146, E. 4., m.w.H.). Um ihren gebüh- renden Bedarf ermitteln und darlegen zu können, benötigt die Beklagte demnach unter anderem Unterlagen, aus welchen das Einkommen der Parteien während der letzten Jahre des Zusammenlebens hervorgeht. Insofern ist dem Kläger zuzu- stimmen, wenn er geltend macht, die Beklagte könne den ihr gebührenden Unter- halt anhand der bereits im Recht liegenden Unterlagen, insbesondere den Steu- ererklärungen der Jahre 2008 bis 2011 beziffern. Indem er daraus aber weiter fol- gert, die Beklagte benötige aus diesem Grund keine Informationen über seinen aktuellen Lohn, so verkennt er, dass die Kenntnis der aktuellen Leistungsfähigkeit des Klägers als potentiellem Unterhaltsschuldner für die Beklagte sehr wohl von Relevanz ist. Der Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards be- steht nämlich nur insoweit, als dieser auch tatsächlich finanzierbar ist. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGer 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 3.3). In solchen Fällen ist zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem aktuellen Gesamteinkommen gegenüberzustellen und als-

- 14 - dann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten (und gegebenenfalls die un- terhaltspflichtigen Kinder) zu verteilen (sog. zweistufige Methode). Insofern ist die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers für die nachehelichen Unterhaltsansprü- che der Beklagten sehr wohl von Relevanz, auch wenn sich der gebührende Be- darf nicht danach bestimmt.

E. 6.3 Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, er habe die beklagtische Behauptung im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, dass er nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 18'000.– erziele, nicht bestrit- ten und ausdrücklich seine Leistungsfähigkeit anerkannt, weshalb der Beklagten kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Edition von Unterlagen über sein ak- tuelles Einkommen zukomme (vgl. act. 2, Rz. 24 mit den dortigen Verweisen), ist folgendes zu bemerken: In der Klagebegründung anerkannte der Kläger zwar, "im vorliegenden Verfahren für den vorliegend unter Ziff. D.2 umschriebenen gebüh- renden Unterhalt der Beklagten und der gemeinsamen Tochter im Sinne des zu- letzt gelebten ehelichen Standards aufkommen zu können, sofern die Beklagte mit der ihr zumutbaren Eigenversorgungskapazität hierzu nicht in der Lage sein sollte (was bestritten wird)." (act. 6/43, Rz. 34). Vorab sei jedoch darauf hingewie- sen, dass eine Ziff. D.2 in der entsprechenden Rechtsschrift nicht existiert. Aus- führungen zum gebührenden Bedarf der Beklagten und der Tochter C._____ macht der Kläger aber in Ziff. E.1, Rz. 33 seiner Rechtsschrift. Dort führt er aus, der gebührende Gesamtbedarf der Beklagten und C._____ zusammen betrage maximal Fr. 6'400.– (act. 6/43, Rz. 33). Eine Klageantwort hatte die Beklagte in der Hauptsache noch nicht zu erstatten. Im Rahmen ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen errechnete sie jedoch für sich persönlich und für die Tochter C._____ wesentlich höhere gebührende Bedarfe als der Kläger, und zwar sowohl nach der einstufigen als auch nach der zweistufigen Methode (vgl. act. 6/53, S. 26): gebührender Bedarf nach zweistufiger Methode: C._____: Fr. 2'503.– Beklagte: Fr. 10'008.–

- 15 - gebührender Bedarf nach einstufiger Methode: C._____: Fr. 2'268.– Beklagte: Fr. 8'615.– Daraus erhellt, dass zwischen den Parteien hinsichtlich des C._____ und insbe- sondere der Beklagten persönlich gebührenden Bedarfs im Scheidungsverfahren erhebliche Differenzen bestehen dürften. Der Umstand, dass der Kläger für die Beklagte und C._____ einen gebührenden Gesamtbedarf in der Höhe von Fr. 6'400.– zuerkannt hat, dient der Beklagten zur Durchsetzung ihrer Rechtsposi- tion nur sehr beschränkt, hat er doch die von ihr geltend gemachten, wesentlich höheren Zahlen nicht anerkannt. Daran ändert nichts, dass sich die Parteien nunmehr für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte persönlich einigen konnten, sind doch die mit Vereinba- rung vom 9. Februar 2018 über die vorsorglichen Massnahmen vereinbarten Un- terhaltsbeiträge für die Hauptsache erstens nicht präjudizierend und zweitens nur bis Februar 2019 gültig (vgl. BGE 141 III 376 S. 381 f. E. 3.4; act. 6/63, Ziff. 8).

E. 6.4 Hinzu kommt, dass der Kläger in der persönlichen Befragung anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 9. Februar 2018 die Frage des Vorderrichters, ob das Gericht davon ausgehen könne, dass er wirtschaftlich im Umfang, welcher im Verfahren zur Diskussion stehe, unlimitiert leistungsfähig sei, verneinte (Prot. Vorinstanz, S. 31). Anschliessend konkretisierte er zwar, ei- nen Fixlohn von EUR 12'000.– brutto zu verdienen, wovon jedoch zurzeit 24% (Flattax für Ausländer in Spanien) und nachher 50% direkt für die Steuern und zu- sätzlich die Krankenkassenprämien abgezogen würden. Hinzu komme zudem noch ein variabler Einkommensanteil, der aber in der Höhe variiere. Seine monat- lichen Nettoeinkünfte nannte er dem Vorderrichter jedoch auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht (vgl. Prot. Vorinstanz, S. 31 f.). Damit kann keine Rede da- von sein, der Kläger habe die beklagtische Behauptung betreffend sein Einkom- men nicht bestritten und seine diesbezügliche Leistungsfähigkeit anerkannt. Auf- grund dieser Aussagen des Klägers persönlich erscheint fragwürdig, ob der Klä- ger tatsächlich im von der Beklagten einstweilen vorausgesetzten Umfang von monatlich Fr. 18'000.– leistungsfähig ist und er den ehelich gelebten Standard ef-

- 16 - fektiv weiterhin finanzieren könnte. Wie vorstehend ausgeführt, spielt die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers für die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte persönlich und für C._____ aber eine ent- scheidende Rolle. Deshalb hat die Beklagte Anspruch darauf, die Leistungsfähig- keit des Klägers zu kennen, um gestützt darauf ihre (und gegebenenfalls C._____s) Unterhaltsansprüche zu prüfen, geltend zu machen und zu begründen. Im Übrigen erscheinen die gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 16. März 2018 zu edierenden Unterlagen (Belege über das Einkommen des Klägers in den Jahren 2015, 2016 und 2017) auch inhaltlich und umfangmässig geeignet, um der Beklagten Aufschluss über die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers zu geben. Die Edition erscheint unter den gegebenen Umständen schliesslich ebenso erfor- derlich, da der Kläger offensichtlich nicht dazu bereit ist, nur schon mündlich Aus- künfte über seine aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit zu erteilen.

7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger verpflichtet hat, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen in den letzten drei Jahren (2015 - 2017) zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu edieren. Die Berufung des Klägers erweist sich in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor. Man- gels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.

2. Für das Berufungsverfahren wird ausgangsgemäss der unterliegende Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Streitwertes ist auf das wirtschaftliche Inte- resse an den anbegehrten Auskünften abzustellen, wobei von einem Bruchteil

- 17 - des vermögenswerten Interessens – etwa 10 % bis 40 % – auszugehen ist (OGer ZH LE140006 vom 21. Oktober 2014, E. III/3.5 m.w.H sowie OGer ZH, LY170017 vom 27. September 2017, E. IV/2.). Vorliegend dient die Auskunft und Edition der Prüfung, Berechnung und Begründung des Anspruchs der Beklagten sowie der Tochter C._____ auf Unterhalt gegenüber dem Kläger. Da für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. bis längstens im Februar 2019 bereits eine Unter- haltsregelung vereinbart wurde (vgl. act. 6/63), steht dabei der ab März 2019 bzw. allenfalls nachehelich geschuldete Unterhalt im Zentrum. In der Hauptsache (Scheidung) hat die Beklagte zwar noch keine Anträge bezüglich Unterhalt ge- stellt, doch dürften sich diese in einem ähnlichen Umfang wie die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen beantragten Unterhaltsbeiträge bewegen. Dort hat die Beklagte für sich persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 6'387.– und für die Tochter C._____ von Fr. 2'000.– beantragt (vgl. act. 6/53, S. 2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass inzwischen beide Töchter volljährig sind und die Vorinstanz der Beklagten anlässlich der Verhand- lung vom 9. Februar 2018 mündlich eine Übergangsfrist von einem Jahr ange- setzt hat bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Prot. VI, S. 32), ist davon auszugehen, dass die ab März 2019 von der Beklagten verlang- ten Unterhaltsbeiträge um rund Fr. 2'200.– pro Monat (mutmassliches Nettoein- kommen für ein um 50% gesteigertes Arbeitspensum) tiefer wären. Demgegen- über gesteht der Kläger der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– zu und ist der Ansicht, dass an die Beklagte persönlich kei- ne nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind (act. 6/43, S. 3). Die Diffe- renz entspricht damit monatlich Fr. 500.– in Bezug auf C._____ bzw. Fr. 4'187.– (Fr. 6'387.– minus Fr. 2'200.–) in Bezug auf die Beklagte.

4. C._____ befindet sich nach Suchtproblemen aktuell in einem Motivations- semester des RAV und ist auf der Suche nach einer Lehrstelle als Kosmetikerin. Mit einer Lehre wird sie mutmasslich im Sommer/Herbst 2018 beginnen können und diese dauert voraussichtlich drei Jahre (vgl. Prot. VI, S. 21 f.). Da Kinderun- terhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu leisten sind, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge ab März 2019 noch wäh- rend mindestens zweieinhalb Jahren zu leisten sein werden, sodass sich das

- 18 - wirtschaftliche Interesse an der Auskunft und Edition in Bezug auf C._____s Un- terhaltsbeiträge auf rund Fr. 15'000.– beläuft (Fr. 500.– x 30 Monate). Die Unter- haltsbeiträge für die Beklagte persönlich werden mutmasslich bis zur Pensionie- rung des Klägers im November 2031 verlangt werden; somit beläuft sich das wirt- schaftliche Interesse an der Auskunft und Edition in Bezug auf die Unterhaltsbei- träge für die Beklagte ab März 2019 auf rund Fr. 636'424.– (12 Jahre und 8 Mo- nate x Fr. 4'187.–). Gesamthaft ist das wirtschaftliche Interesse an der Auskunft und Edition demzufolge mit Fr. 651'424.– (Fr. 15'000.– + Fr. 636'424.–) zu bezif- fern. Auszugehen ist jedoch nur von einem Bruchteil davon. Es rechtfertigt sich, den Streitwert auf rund Fr. 130'285.– (ca. 20%) festzulegen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr damit auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.

5. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weil von dieser eine Stel- lungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeholt wurde (act. 9). Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte mit Eingabe vom 18. April 2018 ih- ren Verzicht auf eine Stellungnahme in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung mitgeteilt hat, ansonsten aber gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO aus das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet wurde, ist der Beklagten nur ein sehr geringer Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädi- gung in Anwendung von § 5, § 9, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 220.– (zuzüglich 7.7 % MwSt.) festzusetzen. Es wird erkannt:

E. 7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 72). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten zu verzichten. Die Sache ist damit spruch- reif. Auf die Vorbringen des Klägers wird nachfolgend im Einzelnen nur insofern eingegangen, als diese für entscheidrelevant erachtet werden.

- 6 - II. Zur Berufung im Einzelnen

1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, mit welchem der Kläger zur Of- fenlegung seines Einkommens in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gegenüber der Beklagten verpflichtet wurde, hauptsächlich mit der in Bezug auf die (im da- maligen Zeitpunkt noch minderjährige) Tochter C._____ geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime. Deshalb könne offen bleiben, ob die Beklagte ihr Informa- tionsinteresse genügend dargetan habe. Anders als für den Unterhalt für die Be- klagte persönlich, könne eine seit der Trennung der Parteien eingetretene Lohn- entwicklung des Klägers für den Kinderunterhalt nämlich berücksichtigt werden. Weiter argumentierte die Vorinstanz, der Kläger selbst habe geltend gemacht, im zur Diskussion stehenden Umfang nicht unbeschränkt leistungsfähig zu sein. Un- ter diesen Umständen habe die Beklagte ein Interesse daran, abschätzen zu kön- nen, mit welcher Leistungsfähigkeit des Klägers und damit mit welchen Unter- haltszahlungen sie rechnen könne. Daran vermöge auch der Standpunkt des Klä- gers, wonach er ja anerkannt habe, den gebührenden Unterhalt der Beklagten und der Tochter zu decken, nichts zu ändern. Der gebührende Bedarf sei zwi- schen den Parteien umstritten und zudem werde der Unterhaltsanspruch der Be- klagten durch die Leistungsfähigkeit des Klägers nach oben begrenzt. Auf eine bestimmte, vom Kläger anerkannte Zahl könne sich die Beklagte nicht berufen. Aus diesen Gründen sei das Interesse der Beklagten an der Offenlegung der Ein- kommenssituation des Klägers gegeben (act. 5, E. II./4.1 f.). 2.

E. 9 Februar 2018 ja sogar zur Leistung von höheren Unterhaltsbeiträgen an C._____ verpflichtet als von der Beklagten beantragt, weshalb diese kein schutz- würdiges Interesse an der Edition habe. Weil die Leistungsfähigkeit des Klägers und damit sein aktuelles Einkommen für die Festsetzung des Kinderunterhaltsbei- trages relevant ist und die gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 16. März 2018 zu edierenden Unterlagen geeignet sind, darüber Aufschluss zu geben, ist die Edition von Amtes wegen zulässig. Bereits aus diesem Grund ist der vorinstanzli- che Entscheid betreffend Auskunft und Edition vom 16. März 2018 folglich nicht zu beanstanden.

4. Selbst wenn sich das Editionsbegehren der Beklagten aber nur noch auf den ihr persönlich zustehenden Unterhalt und allenfalls auf den Volljährigenunterhalt für C._____ (bei entsprechender Vollmachtserteilung für die Beklagte) bezöge und demzufolge die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gölte, erwiese sich der vorinstanzliche Entscheid aus folgenden Gründen als richtig:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. März 2018 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 19 -
  4. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 220.– (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 9 und an die Beklagte und Berufungs- beklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 27. Juni 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. März 2018; Proz. FE160073

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/53, S. 2 f.) "1. […]

2. […]

3. […]

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Barunterhalt der Tochter C._____ und den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich rückwirkend ab dem 1.10.2017 für die weitere Dauer des Verfahrens angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige Kin- derzulagen) wie folgt zu entrichten: Unterhaltsbeitrag C._____ (Barbedarf): Fr. 2'000.– ab 1.10.2017 für die weitere Dauer des Verfahrens. Unterhaltsbeitrag Gesuchstellerin: Fr. 6'387.– ab 1.10.2017 für die weitere Dauer des Verfahrens. Zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die bei C._____ entstandenen ausserordentlichen Kosten der Beobachtungs- station … im Betrag von Fr. 7'805.– zu erstatten. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1.12.2016 zusätzliche Unterhaltsbeiträge für C._____ wie folgt zu bezahlen: Zusätzlicher Unterhalt für C._____ Dezember 16 Fr. 950.00 Zusätzlicher Unterhalt für C._____ Januar 17 Fr. 1'550.00 Zusätzlicher Unterhalt für C._____ Februar 17 Fr. 1'400.00 Zusätzlicher Unterhalt für C._____ März 17 Fr. 1'550.00 Zusätzlicher Unterhalt für C._____ April 17 Fr. 1'500.00 Zusätzlicher Unterhalt für C._____ Mai 17 Fr. 450.00

6. Es sei der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, über sein Einkommen umfassend Auskunft zu erteilen.

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– (zuzüglich MwSt.) zu leisten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas- ten des Gesuchsgegners."

- 3 - Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. März 2018: (act. 4, S. 6 = act. 5, S. 6 = act. 6/71, S. 6) "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten sein Einkommen (inkl. allfäl- ligem Einkommensersatz wie z.B. Arbeitslosengeld) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 darzulegen und die entsprechenden Urkunden (in Ko- pie) zukommen zu lassen.

2. Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis bei- zulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO)." Anträge des Klägers und Berufungsklägers: (act. 2, S. 2) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. März 2018 (Ge- schäfts-Nr. FE160073) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: Der vorliegenden Berufung sei in Bezug auf die vorliegend angefochtene Dis- positivziffer 1 aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien stehen sich seit dem 19. April 2016 (Datum Poststempel) in ei- nem vom Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren gegenüber (act. 6/1). Aus der am tt. Juni 1998 in … geschlossenen Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen: D._____, geb. tt. Juni 1998, sowie C._____, geb. tt. Mai 2000 (act. 6/3). Beide Töchter sind während Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens volljährig geworden.

2. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellte die Beklagte und Berufungs- beklagte (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 22. November 2017 ein Be- gehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 6/53), nachdem der Kläger seine Klagebegründung vom 12. Oktober 2017 eingereicht hatte (act. 6/43). In der Folge fand vor der Vorinstanz am 9. Februar 2018 eine Verhandlung statt, anläss- lich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung über die beantragten vorsorgli- chen Massnahmen mit Gültigkeit bis zum Februar 2019 schlossen (Prot. VI, S. 32 und act. 6/63). Keine Einigung konnte hinsichtlich des von der Beklagten gestell- ten Auskunftsbegehrens gefunden werden, weshalb die Parteien um einen ge- richtlichen Entscheid über diesen Antrag ersuchten (vgl. act. 6/63). Die Vorinstanz merkte die Teilvereinbarung der Parteien vom 9. Februar 2018 mit Verfügung vom

22. Februar 2018 vor bzw. genehmigte diese (act. 6/64).

3. Mit Verfügung vom 16. März 2018 entschied die Vorinstanz sodann über das Auskunftsbegehren der Beklagten, wobei sie den Kläger verpflichtete, der Beklag- ten sein Einkommen (inkl. allfälligem Einkommensersatz wie z.B. Arbeitslosen- geld) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 darzulegen und ihr die entsprechenden

- 5 - Urkunden (in Kopie) zukommen zu lassen (act. 4 = act. 5 = act. 6/71, nachfolgend zitiert als act. 5).

4. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Kläger beim Obergericht des Kan- tons Zürich Berufung gegen diesen Entscheid und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung (vgl. die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge und act. 2, S. 2).

5. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2018 erteilte die Kammer der klägeri- schen Berufung einstweilen aufschiebende Wirkung, unter Ansetzung einer 10- tägigen Frist an die Beklagte, um schriftlich zum Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Dabei stellte die Kammer für den Fall des Unterbleibens einer Stellungnahme der Beklagten die definitive Ge- währung der aufschiebenden Wirkung für die klägerische Berufung in Aussicht (act. 7, Dispositivziffern 1 und 2). Zudem wurde dem Kläger eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– ange- setzt und die weitere Prozessleitung an Oberrichter Dr. S. Mazan delegiert (act. 7, Dispositivziffern 3 und 4).

6. Mit Eingabe vom 18. April 2018 teilte die Beklagte mit, in Bezug auf die Fra- ge der Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung auf eine Stellung- nahme zu verzichten (act. 9). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Klä- ger fristgemäss am 25. April 2018 geleistet (act. 10).

7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 72). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten zu verzichten. Die Sache ist damit spruch- reif. Auf die Vorbringen des Klägers wird nachfolgend im Einzelnen nur insofern eingegangen, als diese für entscheidrelevant erachtet werden.

- 6 - II. Zur Berufung im Einzelnen

1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, mit welchem der Kläger zur Of- fenlegung seines Einkommens in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gegenüber der Beklagten verpflichtet wurde, hauptsächlich mit der in Bezug auf die (im da- maligen Zeitpunkt noch minderjährige) Tochter C._____ geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime. Deshalb könne offen bleiben, ob die Beklagte ihr Informa- tionsinteresse genügend dargetan habe. Anders als für den Unterhalt für die Be- klagte persönlich, könne eine seit der Trennung der Parteien eingetretene Lohn- entwicklung des Klägers für den Kinderunterhalt nämlich berücksichtigt werden. Weiter argumentierte die Vorinstanz, der Kläger selbst habe geltend gemacht, im zur Diskussion stehenden Umfang nicht unbeschränkt leistungsfähig zu sein. Un- ter diesen Umständen habe die Beklagte ein Interesse daran, abschätzen zu kön- nen, mit welcher Leistungsfähigkeit des Klägers und damit mit welchen Unter- haltszahlungen sie rechnen könne. Daran vermöge auch der Standpunkt des Klä- gers, wonach er ja anerkannt habe, den gebührenden Unterhalt der Beklagten und der Tochter zu decken, nichts zu ändern. Der gebührende Bedarf sei zwi- schen den Parteien umstritten und zudem werde der Unterhaltsanspruch der Be- klagten durch die Leistungsfähigkeit des Klägers nach oben begrenzt. Auf eine bestimmte, vom Kläger anerkannte Zahl könne sich die Beklagte nicht berufen. Aus diesen Gründen sei das Interesse der Beklagten an der Offenlegung der Ein- kommenssituation des Klägers gegeben (act. 5, E. II./4.1 f.). 2. 2.1 Der Kläger bringt dagegen in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, der Beklagten fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte Offenle- gung des klägerischen Einkommens gestützt auf Art. 170 ZGB. Soweit sich das Auskunftsbegehren der Beklagten auf das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beziehe, sei ihr Rechtsschutzinteresse inzwischen dahingefallen, weil die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 eine Ge- samtvereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Schei-

- 7 - dungsverfahrens abgeschlossen hätten. Darin hätten sich die Parteien insbeson- dere über die Höhe des Unterhaltsanspruches der Beklagten und der (damals) noch unmündigen Tochter C._____ geeinigt (act. 2, Rz. 17). 2.2 Weder in ihrer Eingabe vom 22. November 2017 noch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 9. Februar 2018 habe die Beklagte ihr Auskunftsbegehren zu- dem substantiiert begründet und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht in der Lage sein sollte, ihre ehelichen Ansprüche gestützt auf die bereits im Recht liegenden Unterlagen zu begründen (act. 2, Rz. 18). 2.3 Sofern sich der Antrag der Beklagten auf Erteilung von Auskunft ebenso auf das Verfahren in der Hauptsache beziehe, mangle es der Beklagten aber eben- falls an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte Auskunftserteilung ge- stützt auf Art. 170 ZGB. Da sich die Parteien unbestrittenermassen bereits Ende des Jahres 2011 bzw. anfangs des Jahres 2012 getrennt hätten und die (noch gemeinsamen) Steuererklärungen der Parteien der Jahre 2008 bis 2011 im Recht lägen, sei der gebührende Unterhalt der Beklagten ohne weitere Unterlagen des Klägers bezifferbar (act. 2, Rz. 20 f.). 2.4 Weiter habe die Beklagte nur für den Fall, dass der Kläger bestreiten sollte, nach wie vor ein Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 18'000.– netto zu er- zielen, lückenlos Aufschluss über sein Einkommen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017 bzw. die Edition von entsprechenden Unterlagen ver- langt. Der Kläger habe aber die klägerische [recte: beklagtische] Behauptung be- treffend sein Einkommen nicht bestritten und ausdrücklich seine Leistungsfähig- keit anerkannt (act. 2, Rz. 22 ff., mit den dortigen Verweisen). Soweit die Vor- instanz geltend mache, der Kläger habe anlässlich der persönlichen Befragung in der Verhandlung vom 9. Februar 2018 bestritten, unlimitiert leistungsfähig zu sein, sei zu betonen, dass er keine unlimitierte Leistungsfähigkeit anerkennen müsse. Vielmehr sei es ausreichend, dass er seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard und damit den gebührenden Unterhalt aner- kenne, was der Kläger nach wie vor klar statuiere (act. 2, Rz. 29 mit den dortigen Verweisen).

- 8 - 2.5 Schliesslich – so der Kläger weiter – lasse sich auch durch die Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beklagten für die erstinstanzlich angeordnete Auskunftserteilung begründen. Die Beklagte selbst habe nämlich einen Barbedarf der Tochter C._____ von Fr. 2'268.– behauptet und einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat beantragt. In der am 9. Februar 2018 geschlossenen Vereinbarung habe sich der Kläger sogar zur Leistung von höheren als den beantragten Kinderunter- haltsbeiträgen verpflichtet. Selbst in Anwendung der Untersuchungs- und Offi- zialmaxime ergebe sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz deshalb kein Rechtsschutzinteresse für die Auskunftserteilung im Sinne von Art. 170 ZGB (act. 2, Rz. 30 ff.). Zudem werde die Tochter C._____ bereits in wenigen Wochen, nämlich am tt. Mai 2018, mündig. Deshalb könne die Auskunftserteilung bereits in wenigen Wochen ohnehin nicht mehr über die Offizialmaxime begründet werden (act. 2, Rz. 38 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat die Verpflichtung des Klägers zur Auskunft und Edition über sein Einkommen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 primär mit der An- wendbarkeit der Untersuchungs- und Offizialmaxime bei der Beurteilung des Un- terhaltes für die (damals noch minderjährige) Tochter C._____ begründet. Die jüngste Tochter der Parteien, C._____, ist am tt. Mai 2018, somit während Rechtshängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens volljährig geworden. Für die Überprüfung, ob die Vorinstanz das Prozessrecht bzw. die sich daraus erge- benden Prozessmaximen korrekt angewandt hat, sind aber die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens des vorinstanzlichen Entscheids massgeblich, somit am

16. März 2018. Damals hatte die Tochter C._____ die Volljährigkeit noch nicht er- reicht, weshalb die Vorinstanz im Entscheid vom 16. März 2018 zu Recht davon ausgegangen ist, es gelte die Untersuchungs- und Offizialmaxime. 3.2 Unter der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs des Kindes erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Zu diesem Zweck

- 9 - kann das Gericht ohne das Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages Be- weismassnahmen anordnen, die zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts geeignet sind (vgl. dazu z.B. BGer 5A_645/2016, 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3). Dementsprechend ist bei Geltung der Untersuchungs- und Offi- zialmaxime für die Edition von Unterlagen, welche für die Beurteilung von Kinder- belangen erforderlich erscheinen, weder ein Parteiantrag noch ein Rechtsschutz- interesse der Gegenpartei vorausgesetzt. An der Sache vorbei geht aus diesem Grund auch das Argument des Klägers, er habe sich in der Vereinbarung vom

9. Februar 2018 ja sogar zur Leistung von höheren Unterhaltsbeiträgen an C._____ verpflichtet als von der Beklagten beantragt, weshalb diese kein schutz- würdiges Interesse an der Edition habe. Weil die Leistungsfähigkeit des Klägers und damit sein aktuelles Einkommen für die Festsetzung des Kinderunterhaltsbei- trages relevant ist und die gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 16. März 2018 zu edierenden Unterlagen geeignet sind, darüber Aufschluss zu geben, ist die Edition von Amtes wegen zulässig. Bereits aus diesem Grund ist der vorinstanzli- che Entscheid betreffend Auskunft und Edition vom 16. März 2018 folglich nicht zu beanstanden.

4. Selbst wenn sich das Editionsbegehren der Beklagten aber nur noch auf den ihr persönlich zustehenden Unterhalt und allenfalls auf den Volljährigenunterhalt für C._____ (bei entsprechender Vollmachtserteilung für die Beklagte) bezöge und demzufolge die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gölte, erwiese sich der vorinstanzliche Entscheid aus folgenden Gründen als richtig: 4.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Ein entsprechen- des Begehren kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 11); das Auskunftsrecht steht den Ehegatten losgelöst von familien- rechtlichen Verfahren wie dem Eheschutz oder der Scheidung zu (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.4). Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang aber richtig ausgeführt, dass der Umfang der gerichtlich durchsetz- baren Auskunftspflicht auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten

- 10 - Ehegatten beschränkt sei. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es mithin darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlan- gen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind demgegenüber insbesondere Auskunftsersu- chen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom

29. April 2016, E. 7; BGE 132 III 291, S. 301, E. 4.2; BGer 5A_918/2014 vom

17. Juni 2015, E. 4.2.3; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Dabei genügt es, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden (KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 79). Nicht zu prüfen hat das Gericht demgegenüber, ob sich der materiellrechtliche Anspruch mit den vom auskunftsersuchenden Ehegatten verlangten Auskünften im konkreten Fall tatsächlich begründen lässt. Es hat lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsschutzinteresse für einen bestimmten materiell-rechtlichen Anspruch be- steht (KOKOTEK, a.a.O., Rz. 75 und 77). 4.2 Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist schliesslich die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünf- te erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhal- ten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen An- spruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 23; vgl. auch BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). Das Bundesge- richt hielt in diesem Sinne im Entscheid 5A_736/2007 vom 20. März 2008, E. 2.2.1, fest, während eines gerichtlichen Verfahrens treffe die Ehegatten eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Rege- lung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftli- chen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasse alles, was nötig sei, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches des anderen

- 11 - Ehegatten wichtig seien. Damit gilt es im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die verlangte Auskunft für die Begründung und Bezifferung des konkreten Anspruchs erforderlich oder zumindest geeignet erscheint. Sollen damit beispielsweise Un- terhaltsansprüche begründet werden, kann das Gericht den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung derjeniger Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den Unterhaltsanspruch entscheidrelevant sind (KOKOTEK, a.a.O., Rz. 125 und Rz. 134). 5. 5.1 Wie bereits eingangs ausgeführt, stehen sich die Parteien seit nunmehr zwei Jahren in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Weder anlässlich der Eini- gungsverhandlung vom 1. Juli 2016 noch in den während mehreren Monaten ge- führten aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen konnten sich die Parteien bis heute über die Scheidungsfolgen einigen (vgl. Prot. VI, S. 3 f.). Aus den bis anhin eingereichten Rechtsschriften geht sodann hervor, dass zwischen den Parteien insbesondere in Bezug auf die nachehelich geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich Uneinigkeit besteht. Während der Kläger in der Klagebe- gründung vom 12. Oktober 2017 zwar die Festlegung von angemessenen Unter- haltsbeiträgen für seine (damals noch minderjährige) Tochter C._____ beantrag- te, will er grundsätzlich (im Hauptantrag) keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte bezahlen (vgl. act. 6/43, S. 3, Antrag Nr. 6). Demgegenüber geht aus dem Gesuch der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren vom 22. November 2017 hervor, dass sie der Ansicht ist, den ihr gebührenden Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken zu können, und zwar weder während der Dauer des Scheidungsverfahrens noch danach (vgl. act. 6/53, S. 7 ff.). 5.2 Zwar ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass zufolge Abschlusses der Teilvereinbarung betreffend die vorsorglichen Massnahmen vom 9. Februar 2018 zurzeit für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Auskunft über das aktuelle Einkommen des Klägers mehr besteht, wurden darin doch – offenbar ohne Kenntnis der aktuellen Leistungsfä- higkeit des Klägers – die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ sowie für die

- 12 - Beklagte persönlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens verbindlich verein- bart (act. 2, Rz. 14 ff. und act. 6/63). Die Vorinstanz hat diese Vereinbarung mit Verfügung vom 22. Februar 2018 bereits vorgemerkt bzw. genehmigt (act. 6/64). Der nachehelich geschuldete Unterhalt für die (inzwischen volljährige) Tochter C._____ sowie für die Beklagte persönlich ist in der Hauptsache jedoch nach wie vor strittig, weshalb der Beklagten ein grundsätzliches und aktuelles rechtlich schützenswertes Informationsinteresse im Rahmen des Hauptverfahrens entge- gen der Ansicht des Klägers nicht abgesprochen werden kann. Zu beachten gilt es sodann, dass die Parteivereinbarung vom 9. Februar 2018 nur bis Februar 2019 Gültigkeit hat (vgl. act. 6/63, Ziff. 8), sodass das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Auskunft und Edition über das aktuelle Einkommen des Klägers auch diesbezüglich wieder aufleben wird, sollte das Scheidungsverfahren bis da- hin nicht abgeschlossen sein. 5.3 Nicht stichhaltig ist schliesslich der vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, wonach die Beklagte ihr Gesuch um Auskunftserteilung nicht substantiiert begründet habe und aus ihren Eingaben nicht erhelle, weshalb die Beklagte ihre Ansprüche nicht bereits gestützt auf die schon in den Akten lie- genden Unterlagen zu begründen vermöge (vgl. act. 2, Rz. 18). Auch wenn die Beklagte ihren Antrag auf Auskunft und Edition in der Tat nur sehr knapp begrün- det hat, kann dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen unschwer entnommen werden, dass die Beklagte den fraglichen Antrag im Hinblick auf die von ihr (ehe- lich und nachehelich) beanspruchten Unterhaltsbeiträge für sich persönlich sowie für die (damals noch minderjährige) Tochter C._____ gestellt hat, zu deren Prü- fung, Begründung und Bezifferung sie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klä- gers als relevant erachtet (vgl. act. 53, S. 8 Ziff. 2.2). Des Weiteren hat die Be- klagte ihr Auskunfts- und Editionsbegehren umfangmässig klar definiert, indem sie die Edition der einkommensrelevanten Unterlagen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2017 verlangt hat (act. 53, S. 8 Ziff. 2.2). Damit ver- mag das Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten den Substantiierungs- anforderungen zu genügen.

- 13 - 6. 6.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom

16. März 2018 durch den Kläger zu edierenden Urkunden (Urkunden über das Einkommen [inkl. allfälligem Einkommensersatz wie z.B. Arbeitslosengeld] für die Jahre 2015, 2016 und 2017, vgl. act. 5, Dispositivziffer 1) inhaltlich und umfang- mässig als für die Beklagte erforderlich oder zumindest geeignet erscheinen, um ihren eigenen nachehelichen Unterhaltsanspruch und (sofern inzwischen eine entsprechende Vollmacht vorliegen sollte) C._____s Unterhaltsansprüche geltend zu machen. 6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis bemisst sich der gebührende Un- terhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB bei einer lebensprägenden Ehe – worum es sich hier unbestrittenermassen handelt – an dem in der Ehe zuletzt gemein- sam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben bei genügenden Mitteln beide Teile An- spruch; zugleich bildet dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des ge- bührenden Unterhalts (BGE 134 III 145, S. 146, E. 4., m.w.H.). Um ihren gebüh- renden Bedarf ermitteln und darlegen zu können, benötigt die Beklagte demnach unter anderem Unterlagen, aus welchen das Einkommen der Parteien während der letzten Jahre des Zusammenlebens hervorgeht. Insofern ist dem Kläger zuzu- stimmen, wenn er geltend macht, die Beklagte könne den ihr gebührenden Unter- halt anhand der bereits im Recht liegenden Unterlagen, insbesondere den Steu- ererklärungen der Jahre 2008 bis 2011 beziffern. Indem er daraus aber weiter fol- gert, die Beklagte benötige aus diesem Grund keine Informationen über seinen aktuellen Lohn, so verkennt er, dass die Kenntnis der aktuellen Leistungsfähigkeit des Klägers als potentiellem Unterhaltsschuldner für die Beklagte sehr wohl von Relevanz ist. Der Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards be- steht nämlich nur insoweit, als dieser auch tatsächlich finanzierbar ist. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGer 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 3.3). In solchen Fällen ist zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem aktuellen Gesamteinkommen gegenüberzustellen und als-

- 14 - dann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten (und gegebenenfalls die un- terhaltspflichtigen Kinder) zu verteilen (sog. zweistufige Methode). Insofern ist die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers für die nachehelichen Unterhaltsansprü- che der Beklagten sehr wohl von Relevanz, auch wenn sich der gebührende Be- darf nicht danach bestimmt. 6.3 Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, er habe die beklagtische Behauptung im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, dass er nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 18'000.– erziele, nicht bestrit- ten und ausdrücklich seine Leistungsfähigkeit anerkannt, weshalb der Beklagten kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Edition von Unterlagen über sein ak- tuelles Einkommen zukomme (vgl. act. 2, Rz. 24 mit den dortigen Verweisen), ist folgendes zu bemerken: In der Klagebegründung anerkannte der Kläger zwar, "im vorliegenden Verfahren für den vorliegend unter Ziff. D.2 umschriebenen gebüh- renden Unterhalt der Beklagten und der gemeinsamen Tochter im Sinne des zu- letzt gelebten ehelichen Standards aufkommen zu können, sofern die Beklagte mit der ihr zumutbaren Eigenversorgungskapazität hierzu nicht in der Lage sein sollte (was bestritten wird)." (act. 6/43, Rz. 34). Vorab sei jedoch darauf hingewie- sen, dass eine Ziff. D.2 in der entsprechenden Rechtsschrift nicht existiert. Aus- führungen zum gebührenden Bedarf der Beklagten und der Tochter C._____ macht der Kläger aber in Ziff. E.1, Rz. 33 seiner Rechtsschrift. Dort führt er aus, der gebührende Gesamtbedarf der Beklagten und C._____ zusammen betrage maximal Fr. 6'400.– (act. 6/43, Rz. 33). Eine Klageantwort hatte die Beklagte in der Hauptsache noch nicht zu erstatten. Im Rahmen ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen errechnete sie jedoch für sich persönlich und für die Tochter C._____ wesentlich höhere gebührende Bedarfe als der Kläger, und zwar sowohl nach der einstufigen als auch nach der zweistufigen Methode (vgl. act. 6/53, S. 26): gebührender Bedarf nach zweistufiger Methode: C._____: Fr. 2'503.– Beklagte: Fr. 10'008.–

- 15 - gebührender Bedarf nach einstufiger Methode: C._____: Fr. 2'268.– Beklagte: Fr. 8'615.– Daraus erhellt, dass zwischen den Parteien hinsichtlich des C._____ und insbe- sondere der Beklagten persönlich gebührenden Bedarfs im Scheidungsverfahren erhebliche Differenzen bestehen dürften. Der Umstand, dass der Kläger für die Beklagte und C._____ einen gebührenden Gesamtbedarf in der Höhe von Fr. 6'400.– zuerkannt hat, dient der Beklagten zur Durchsetzung ihrer Rechtsposi- tion nur sehr beschränkt, hat er doch die von ihr geltend gemachten, wesentlich höheren Zahlen nicht anerkannt. Daran ändert nichts, dass sich die Parteien nunmehr für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte persönlich einigen konnten, sind doch die mit Vereinba- rung vom 9. Februar 2018 über die vorsorglichen Massnahmen vereinbarten Un- terhaltsbeiträge für die Hauptsache erstens nicht präjudizierend und zweitens nur bis Februar 2019 gültig (vgl. BGE 141 III 376 S. 381 f. E. 3.4; act. 6/63, Ziff. 8). 6.4 Hinzu kommt, dass der Kläger in der persönlichen Befragung anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 9. Februar 2018 die Frage des Vorderrichters, ob das Gericht davon ausgehen könne, dass er wirtschaftlich im Umfang, welcher im Verfahren zur Diskussion stehe, unlimitiert leistungsfähig sei, verneinte (Prot. Vorinstanz, S. 31). Anschliessend konkretisierte er zwar, ei- nen Fixlohn von EUR 12'000.– brutto zu verdienen, wovon jedoch zurzeit 24% (Flattax für Ausländer in Spanien) und nachher 50% direkt für die Steuern und zu- sätzlich die Krankenkassenprämien abgezogen würden. Hinzu komme zudem noch ein variabler Einkommensanteil, der aber in der Höhe variiere. Seine monat- lichen Nettoeinkünfte nannte er dem Vorderrichter jedoch auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht (vgl. Prot. Vorinstanz, S. 31 f.). Damit kann keine Rede da- von sein, der Kläger habe die beklagtische Behauptung betreffend sein Einkom- men nicht bestritten und seine diesbezügliche Leistungsfähigkeit anerkannt. Auf- grund dieser Aussagen des Klägers persönlich erscheint fragwürdig, ob der Klä- ger tatsächlich im von der Beklagten einstweilen vorausgesetzten Umfang von monatlich Fr. 18'000.– leistungsfähig ist und er den ehelich gelebten Standard ef-

- 16 - fektiv weiterhin finanzieren könnte. Wie vorstehend ausgeführt, spielt die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers für die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte persönlich und für C._____ aber eine ent- scheidende Rolle. Deshalb hat die Beklagte Anspruch darauf, die Leistungsfähig- keit des Klägers zu kennen, um gestützt darauf ihre (und gegebenenfalls C._____s) Unterhaltsansprüche zu prüfen, geltend zu machen und zu begründen. Im Übrigen erscheinen die gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 16. März 2018 zu edierenden Unterlagen (Belege über das Einkommen des Klägers in den Jahren 2015, 2016 und 2017) auch inhaltlich und umfangmässig geeignet, um der Beklagten Aufschluss über die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers zu geben. Die Edition erscheint unter den gegebenen Umständen schliesslich ebenso erfor- derlich, da der Kläger offensichtlich nicht dazu bereit ist, nur schon mündlich Aus- künfte über seine aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit zu erteilen.

7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger verpflichtet hat, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen in den letzten drei Jahren (2015 - 2017) zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu edieren. Die Berufung des Klägers erweist sich in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor. Man- gels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.

2. Für das Berufungsverfahren wird ausgangsgemäss der unterliegende Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Streitwertes ist auf das wirtschaftliche Inte- resse an den anbegehrten Auskünften abzustellen, wobei von einem Bruchteil

- 17 - des vermögenswerten Interessens – etwa 10 % bis 40 % – auszugehen ist (OGer ZH LE140006 vom 21. Oktober 2014, E. III/3.5 m.w.H sowie OGer ZH, LY170017 vom 27. September 2017, E. IV/2.). Vorliegend dient die Auskunft und Edition der Prüfung, Berechnung und Begründung des Anspruchs der Beklagten sowie der Tochter C._____ auf Unterhalt gegenüber dem Kläger. Da für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. bis längstens im Februar 2019 bereits eine Unter- haltsregelung vereinbart wurde (vgl. act. 6/63), steht dabei der ab März 2019 bzw. allenfalls nachehelich geschuldete Unterhalt im Zentrum. In der Hauptsache (Scheidung) hat die Beklagte zwar noch keine Anträge bezüglich Unterhalt ge- stellt, doch dürften sich diese in einem ähnlichen Umfang wie die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen beantragten Unterhaltsbeiträge bewegen. Dort hat die Beklagte für sich persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 6'387.– und für die Tochter C._____ von Fr. 2'000.– beantragt (vgl. act. 6/53, S. 2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass inzwischen beide Töchter volljährig sind und die Vorinstanz der Beklagten anlässlich der Verhand- lung vom 9. Februar 2018 mündlich eine Übergangsfrist von einem Jahr ange- setzt hat bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Prot. VI, S. 32), ist davon auszugehen, dass die ab März 2019 von der Beklagten verlang- ten Unterhaltsbeiträge um rund Fr. 2'200.– pro Monat (mutmassliches Nettoein- kommen für ein um 50% gesteigertes Arbeitspensum) tiefer wären. Demgegen- über gesteht der Kläger der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– zu und ist der Ansicht, dass an die Beklagte persönlich kei- ne nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind (act. 6/43, S. 3). Die Diffe- renz entspricht damit monatlich Fr. 500.– in Bezug auf C._____ bzw. Fr. 4'187.– (Fr. 6'387.– minus Fr. 2'200.–) in Bezug auf die Beklagte.

4. C._____ befindet sich nach Suchtproblemen aktuell in einem Motivations- semester des RAV und ist auf der Suche nach einer Lehrstelle als Kosmetikerin. Mit einer Lehre wird sie mutmasslich im Sommer/Herbst 2018 beginnen können und diese dauert voraussichtlich drei Jahre (vgl. Prot. VI, S. 21 f.). Da Kinderun- terhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu leisten sind, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge ab März 2019 noch wäh- rend mindestens zweieinhalb Jahren zu leisten sein werden, sodass sich das

- 18 - wirtschaftliche Interesse an der Auskunft und Edition in Bezug auf C._____s Un- terhaltsbeiträge auf rund Fr. 15'000.– beläuft (Fr. 500.– x 30 Monate). Die Unter- haltsbeiträge für die Beklagte persönlich werden mutmasslich bis zur Pensionie- rung des Klägers im November 2031 verlangt werden; somit beläuft sich das wirt- schaftliche Interesse an der Auskunft und Edition in Bezug auf die Unterhaltsbei- träge für die Beklagte ab März 2019 auf rund Fr. 636'424.– (12 Jahre und 8 Mo- nate x Fr. 4'187.–). Gesamthaft ist das wirtschaftliche Interesse an der Auskunft und Edition demzufolge mit Fr. 651'424.– (Fr. 15'000.– + Fr. 636'424.–) zu bezif- fern. Auszugehen ist jedoch nur von einem Bruchteil davon. Es rechtfertigt sich, den Streitwert auf rund Fr. 130'285.– (ca. 20%) festzulegen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr damit auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.

5. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weil von dieser eine Stel- lungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeholt wurde (act. 9). Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte mit Eingabe vom 18. April 2018 ih- ren Verzicht auf eine Stellungnahme in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung mitgeteilt hat, ansonsten aber gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO aus das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet wurde, ist der Beklagten nur ein sehr geringer Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädi- gung in Anwendung von § 5, § 9, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 220.– (zuzüglich 7.7 % MwSt.) festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. März 2018 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 19 -

4. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 220.– (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 9 und an die Beklagte und Berufungs- beklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: