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LY180011

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2019-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Eventualiter sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksge- richtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom

E. 3.1 Weiter sieht der Gesuchsteller eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Anrechnung der von ihm ins Feld geführten Drittzahlungen an sei- ne Unterhaltspflicht per se nicht zulasse. Zutreffend sei, dass im Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 bestätigt worden sei, er könne von seiner Unterhalts- pflicht von ihm bereits geleistete Zahlungen bis zum 31. Mai 2012 von Fr. 282'740.– in Abzug bringen. Die festgehaltene Abzugsberechtigung sei hinge- gen nicht als Ausschluss von weitergehenden Verrechnungszahlungen zu verste- hen. Vielmehr sei sie mit Blick auf ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren zu sei- nem Schutz erfolgt. So hätte er im Rechtsöffnungsverfahren ohne die Vormer- kung im Urteil diese vor dem Urteilsdatum gemachten Zahlungen ohne Zustim- mung der Gesuchstellerin nicht verrechnen können. Es stehe ihm aber nach wie vor offen, den Beweis der materiellen Tilgung der Unterhaltspflicht durch in einem weitergehenden Umfang erbrachte Drittzahlungen zu erbringen. Dies gelte umso mehr, da die Gesuchstellerin den Anrechnungen zugestimmt habe. Die Vorin- stanz begehe eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Rechtsverletzung, wenn sie zum Schluss komme, es sei in Bezug auf die Verrechnung der Direkt- zahlungen an Dritte keine Einigung zustande gekommen. Vielmehr habe sich die vormalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit der Anrechnung einverstan- den erklärt unter der (unbefristeten) Bedingung, dass die entsprechenden Belege vorgelegt würden. Dies habe er, der Gesuchsteller, inzwischen unbestrittener-

- 16 - massen getan, womit die Bedingung für die Anrechnung erfüllt sei (Urk. 1 S. 5f.; Urk. 16/10 S. 4f.).

E. 3.2 Im Rechtsöffnungsverfahren werden die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen festgelegten Unterhaltsbeiträge vollstreckt. Die Tilgung der Beiträge kann daher im Rechtsöffnungsverfahren nur beachtet werden, wenn sie nach der Fällung des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteils ("seit Erlass des Ent- scheids") eingetreten ist. Andernfalls müsste der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel materiell überprüfen, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGer 5A_982/2016 vom 26.10.2017, E. 3). Im vorliegenden Verfah- ren um Anweisung von Schuldnern geht es hingegen nicht um die reine Vollstre- ckung des Massnahmeentscheids. Das Bundesgericht bezeichnet die Anweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Ein Grossteil der Lehre spricht sich für einen mehrheitlich zivilrechtlichen Charakter der Anweisung aus (vgl. hierzu BGE 110 II 9; Steiner, a.a.O., S. 128 Rz. 393). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anweisung, mitunter eine Pflichtverletzung des Schuldners, glaubhaft erscheinen. Im Rahmen dieser Prüfung ist der Richter nicht an ein vorangehendes Erkenntnisverfahren gebunden. Vielmehr hat er die Prü- fung gestützt auf die im Anweisungsverfahren aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel vorzunehmen. Behauptet der Alimentenschuldner eine über die im Rahmen des Massnahmeentscheids bereits abgehandelten Zahlun- gen hinausgehende Tilgung der Unterhaltsbeiträge durch vor Fällung des Ent- scheids getätigte Direktzahlungen an Dritte, ist diese Tatsache zu prüfen.

E. 3.3 Der Gesuchsteller hat zwischen den Parteien strittige Direktzahlungen an diverse Drittpersonen von Fr. 53'237.– (Urk. 4/297 S. 1) resp. Fr. 60'198.85 (Urk. 4/314/5 S. 6) geltend gemacht. Hingegen hat er es, abgesehen von angeb- lich für D._____ und E._____ zwischen dem 7. Juli 2011 und dem 28. September 2012 bezahlten Krankenkassenprämien, unterlassen, im vorliegenden Verfahren Belege einzureichen, welche die behaupteten Zahlungen glaubhaft erscheinen liessen. Aus dem Auszug der Zürcher Kantonalbank über die vom 6. Juni 2011 bis zum 30. September 2012 an die F._____ geleisteten Zahlungen wird sodann nicht ersichtlich, welche Zahlungen effektiv für die Töchter geleistet wurden (vgl.

- 17 - Urk. 4/313 S. 2; Urk. 4/314/2). Damit erscheinen die vom Gesuchsteller behaupte- ten Drittzahlungen von vorneherein nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat im Ergeb- nis zu Recht keine über den Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 hinausge- henden Zahlungen an Dritte berücksichtigt. Offenbleiben kann, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Anrechenbarkeit von Zahlungen an Dritte zustande gekommen ist oder nicht.

4. Nach dem Gesagten verfangen die Rügen des Gesuchstellers nicht. Ent- gegen seiner Ansicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Un- terhaltspflichten bis und mit März 2018 vollständig erfüllt hat (Urk. 1 S. 4f. und S. 6; vgl. sodann Urk. 16/10). Die zusammenfassenden Ausführungen der Vorin- stanz, in welchen sie auf eine für die Anordnung einer Schuldneranweisung ge- nügende Pflichtverletzung des Gesuchstellers schloss, wurden nicht beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 14ff., E. 2.4.16f.) und haben entsprechend Bestand (vgl. I./E. 3.1.). Die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 14. Dezember 2018 vorgebrachten Ereignisse (Rechtsöffnungsverfahren, Pfändung, Verarrestierung von Konten des Gesuchstellers, Verkaufsbemühungen betreffend die Liegenschaften in G._____), welche sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids zugetragen haben, ver- mögen an der festgestellten Pflichtverletzung nichts zu ändern (vgl. Urk. 16/21 S. 1f.). Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 5.1. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz in (teilweiser) Gutheissung der Anträge der Gesuchstellerin die Arbeitgeberin des Gesuchstellers angewiesen, monatlich Fr. 3'543.– seines Nettolohnes auf ein Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime, da die Gesuchstellerin lediglich eine Anweisung von Fr. 3'043.– verlangt habe (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit Bezug auf die Anweisung von Kinderunterhaltsbeiträgen gilt die Offizialmaxime (vgl. Steiner, a.a.O., S. 152 Rz. 480). Das Gericht ist diesfalls nicht an die Parteianträge gebunden. Soweit vorliegend ein Betrag von Fr. 8'000.– (je Fr. 4'000.– für D._____ und E._____) nicht überschritten wurde, stand es der Vor- instanz somit frei, einen höheren als den verlangten Betrag anzuweisen. Die Dis- positionsmaxime wurde nicht verletzt.

- 18 - 5.2.1. Die Gesuchstellerin rügt im Zusammenhang mit der Anweisung der Arbeitgeberin eine Verletzung von Art. 238 lit. d ZPO i.V.m. Art. 177 ZGB. Ein Ge- richtsentscheid enthalte gestützt auf Art. 238 lit. d ZPO das Dispositiv. Dieses müsse klar wiedergeben, was einer Partei zugesprochen werde und damit Ge- genstand der Vollstreckung bilde. Der Entscheid erwachse nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck komme. Gestützt auf Art. 177 ZGB habe der Schuldner des unterhaltsverpflichteten Ehegattens künftig an den Ehegatten des Gläubigers zu leisten. Dies habe nach den Modalitäten des beste- henden Schuldverhältnisses zu geschehen. Folglich müsse die Anweisung den Betrag nennen und die Zahlungsweise bestimmen. Gemäss Urteil der Kammer sei der Gesuchsteller verpflichtet, die monatlichen Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu leisten. Obschon die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten habe, dass die Anweisung an den Schuldner gemäss den Modalitäten der Unterhaltszahlungspflicht zu erfolgen habe, und dies auch so von ihr, der Gesuchstellerin, beantragt worden sei, fehle der entsprechende Hin- weis in Dispositivziffer 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers könnte demge- mäss den Zeitpunkt der Überweisung frei bestimmen. Dies insbesondere darum, weil ihr lediglich das Dispositiv zugestellt worden sei. Ein solches Vorgehen wi- derspreche Sinn und Zweck von Art. 177 ZGB. Dispositivziffer 1 sei mit der Er- gänzung "jeweils auf den Ersten eines jeden Monats" zu versehen (Urk. 16/1 S. 8f.). 5.2.2. Nach erfolgter Anweisung kann der Drittschuldner im Umfang der An- weisung nur noch gültig an den Gläubiger der Unterhaltsbeiträge leisten. Die Zah- lungsmodalitäten richten sich dabei nach dem zwischen dem Schuldner der Un- terhaltsbeiträge und dem Drittschuldner bestehenden Forderungsverhältnis (vgl. Steiner, a.a.O., S. 113 Rz. 349). Die Anweisung ändert das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum Alimentenschuldner nur bezüglich der Verfügungsbefugnis und dem Leistungsempfänger (vgl. René Suhner, Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen 1992, S. 99f. und S. 110). Etwas Ande- res ist - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 16/12 S. 6f.) - auch dem Berner Kommentar, Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Auflage, 1999, zu Art. 177 ZGB nicht zu entnehmen. Mit dem in den Randziffern 13 und 15 erwähn-

- 19 - ten Schuldverhältnis ist jenes zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Dritt- schuldner gemeint. So hat dies auch die Vorinstanz festgehalten (Urk. 2 S. 17 und S. 18) und wurde es vom Gesuchsteller zu Recht verstanden (Urk. 16/10 S. 5f.). Die Zahlungen sind gemäss dem zwischen dem Gesuchsteller und seiner Arbeit- geberin bestehenden Arbeitsvertrag zu erfüllen. Damit verfängt die Rüge der Ge- suchstellerin nicht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Eine Ergänzung von Dispositivziffer 1 ist nicht angezeigt. 6.1. Mit Bezug auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Anweisung von di- versen Banken erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin vermöge keine Ansprü- che des Gesuchstellers gegenüber den in ihren Anträgen genannten Banken dar- tun und glaubhaft zu machen. Es würden Ausführungen der Gesuchstellerin dazu fehlen, um was für Konti es sich handeln solle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezogen werden könnte resp. wann und warum eine entsprechen- de Zahlungspflicht seitens der entsprechenden Banken bestehe. Der Schuldner des unterhaltsverpflichteten Ehegatten habe nach den Modalitäten des bestehen- den Schuldverhältnisses zu leisten und die Schuldneranweisung erfordere klare Angaben betreffend den Grund sowie den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Forderung, welche inskünftig anstelle gegenüber dem eigentlichen Gläubiger gegenüber dessen Ehegatten zu erfüllen sei. Diese Angaben seien von der Ge- suchstellerin wenn auch nicht glaubhaft zu machen, so doch zumindest vorzu- bringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten darzutun. Mit ihren pauschalen An- trägen und Ausführungen und dem pauschalen Verweis auf das Wertschriftenver- zeichnis der Steuererklärung 2016 komme die Gesuchstellerin ihrer Behauptungs- last nicht genügend nach, weshalb eine Anweisung an die Aargauische Kantonal- bank, die Bank J. Safra Sarasin sowie die Zürcher Kantonalbank schon aus die- sem Grund nicht erfolgen könne (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6). Sodann merkte die Vorin- stanz an, dass es sich gemäss dem Wertschriftenverzeichnis 2016 beim Konto- Nr. 2 der Aargauischen Kantonalbank und dem Konto-Nr. 4 bei der Bank J. Safra Sarasin um Depots handle. Eine Verwertung von Vermögenswerten könne mit der Schuldneranweisung nicht erwirkt werden. Das Konto Nr. 3 bei der Aargauischen Kantonalbank werde im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklä- rung 2016 nicht aufgeführt. Es bleibe offen, um was für ein Konto es sich hierbei

- 20 - handeln solle und ob dieses tatsächlich auf den Gesuchsteller laute. Bezüglich des Kontos Nr. 5 bei der Zürcher Kantonalbank würden jedwelche Angaben feh- len (Urk. 2 S. 18f., E. 2.5.7.). 6.2.1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO. Die Auffassung der Vorinstanz, dass sie darzutun habe, um was für Konti es sich handeln solle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller be- zogen werden könnte resp. wann und warum eine entsprechende Zahlungspflicht seitens der entsprechenden Banken bestehe, sei falsch und nicht praktikabel (vgl. Urk. 16/1 S. 10f.). Gestützt auf Art. 272 ZPO und insbesondere Art. 296 ZPO hät- te es zu den zwingenden Aufgaben der Vorinstanz gehört, den entscheidrelevan- ten Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und für dessen Beweis zu sorgen (Urk. 16/1 S. 14). 6.2.2. Im Verfahren betreffend die separate Anordnung der Anweisung ge- stützt auf Art. 177 ZGB gilt die Beweislastverteilung entsprechend Art. 8 ZGB. Das heisst, es obliegt der Gesuchstellerin, die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch auf Gutheissung der beantragten Massnahme ableitet, darzutun. Rechtsvernichtende oder rechthindernde Tatsachen sind vom Gesuchsteller vor- zubringen (Steiner, a.a.O., S. 144 Rz. 451). Damit hat, wie von der Vorinstanz korrekt angeführt (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6.), grundsätzlich die Gesuchstellerin dar- zutun, dass der Gesuchsteller gegenüber einer (zu bezeichnenden) Bank über ei- ne Forderung verfügt, welche angewiesen werden kann. Dabei sind Angaben darüber zu machen, welcher Art die Beziehung des Gesuchstellers zur Bank ist (Sparkonto, Depot, Hypotheken etc.). Es sind Angaben zur Höhe der Forderung zu machen. Sodann ist die Fälligkeit der Ansprüche des Gesuchstellers gegen- über der Bank darzulegen. Denn damit dem Antrag auf Anweisung stattgegeben werden kann, müssen die Anweisungsforderung und der Unterhaltbeitrag im glei- chen Zeitpunkt fällig sein. Die richterliche Anordnung verändert die Zahlungsmo- dalitäten der Forderung des Alimentenschuldners gegenüber dem Drittschuldner nur insoweit, als ein Teil der Forderung bei Fälligkeit an den Unterhaltsberechtig- ten zu leisten ist (vgl. hierzu Steiner, a.a.O., S. 75 Rz. 228 und S. 87 Rz. 262ff.). Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272

- 21 - ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt die Gesuch- stellerin nun zwar ihrer Beweis- oder Beweisführungslast. Es ändert aber nichts an ihrer Mitwirkungspflicht, aufgrund derer sie die Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber den anzuweisenden Banken konkret zu behaupten und soweit möglich zu belegen hat (vgl. hierzu BGE 140 III 485 E. 3.3). Etwas anderes ist auch den von der Gesuchstellerin angeführten Lehrmeinungen nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 16/1 S. 12). Damit verletzte die Vorinstanz weder Art. 272 ZPO noch Art. 296 ZPO, wenn sie von der Gesuchstellerin Ausführungen dazu verlangte, "um was für Konti" es sich handle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezo- gen werden könne resp. wann und warum eine Zahlungspflicht seitens der be- zeichneten Banken bestehe (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6.). 6.2.3. Die Gesuchstellerin rügt weiter, sie sei im Rahmen der ihr zugängli- chen Informationen ihrer Behauptungslast genügend nachgekommen (Urk. 1 S. 12f.). Die Gesuchstellerin bezeichnet in ihrem Anweisungsgesuch in den Rechtsbegeh- ren jeweils eine namentlich genannte Bank, die angewiesen werden soll. Bean- tragt wird bei allen Bankinstituten eine Anweisung mit Bezug auf die hinterlegten Vermögenswerte, an welchen der Gesuchsgegner wirtschaftlich Berechtigter sei, wobei ein bzw. zwei Kontonummern konkret angeführt werden. Sodann beziffert die Gesuchstellerin den anzuweisenden Betrag (vgl. Urk. 4/259 S. 2f.). In der Ge- suchsbegründung fehlen hingegen Behauptungen zu den genannten Banken und insbesondere den bezeichneten Konten gänzlich. So machte die Gesuchstellerin einzig geltend, da die Anweisung an den Arbeitgeber den vollen Betrag der Un- terhaltsbeiträge bei weitem nicht einzubringen vermöge, sei sie darauf angewie- sen, dass Banken, bei welchen sich gemäss dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2016 ein Teil der Vermögenswerte des Gesuchstellers befänden, angewiesen würden (Urk. 4/259 S. 9). Als Beweis wurde (pauschal) das Wert- schriftenverzeichnis offeriert (Urk. 4/259 S. 10; Urk. 4/209/1, Wertschriftenver- zeichnis S. 9). Selbst wenn man mit der Gesuchstellerin davon ausgehen würde, dass sie mit den Rechtsbegehren behauptet habe, dass der Gesuchsteller mit den genannten Banken eine Bankbeziehung unter den angeführten Nummern

- 22 - pflege (vgl. Urk. 1 S. 12), fehlen Ausführungen dazu, welcher Art diese Beziehun- gen sein sollen (Sparkonto, Kontokorrent, Depot, Hypotheken etc.) und was für ein Guthaben die genannten Konti aufweisen. Die Vorinstanz musste allein ge- stützt auf die Rechtsbegehren nicht darauf schliessen, die Gesuchstellerin be- haupte, der Gesuchsteller habe gegenüber diesen genannten Finanzinstituten ei- ne "nichtperiodische Forderung im Umfang des jeweiligen Kontostands" (vgl. Urk. 1 S. 12). Vielmehr hätte es an der Gesuchstellerin gelegen, in ihrer Gesuchsbe- gründung konkrete Behauptungen zur Art der Bankbeziehung sowie zu einem all- fälligen Guthaben aufzustellen, zumal sie mit den Steuerauszügen 2016 die not- wendigen Unterlagen zumindest mit Bezug auf die Konten der Aargauischen und der Zürcher Kantonalbank zur Hand hatte (vgl. Urk. 4/209, die jeweiligen Steuer- auszüge 2016). Dies hat die Gesuchstellerin unterlassen. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz auch keine Behauptungen zur Fälligkeit von dem Gesuchsteller gegenüber den genannten Bankinstituten zustehenden Forderungen gemacht (Urk. 4/259). Wenn der Gesuchsteller daraufhin in der Gesuchsantwort ausführt, dass für eine Anweisung nur Forderungen in Betracht kämen, die jederzeit fällig seien, bei der Bank J. Safra Sarasin keine sofort fälligen Kontoguthaben lägen und bei der Aargauischen Kantonalbank derzeit Gelder für die notwendigen Zah- lungen der Hypothekarzinse per Ende Jahr bereitgestellt seien (Urk. 4/270 S. 5), bringt er damit keine rechtsvernichtenden Tatsachen vor, die er substantiiert zu behaupten und zu beweisen hätte. Da Behauptungen der Gesuchstellerin zur Fäl- ligkeit in ihrem Gesuch gänzlich fehlten, war er sodann auch nicht gehalten, diese substantiiert zu bestreiten (vgl. Urk. 4/276 S. 8; anders nachfolgend II./E. 6.3.3.). Aus dem weiteren Schweigen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 4/280), kann daher keine Anerkennung einer jederzeitigen Fälligkeit abgeleitet werden (vgl. Urk. 16/1 S. 13), zumal sich die Ausführungen des Gesuchstellers mit Bezug auf die Gelder bei der Aargauischen Kantonalbank auf Ende 2017 bezogen. Zur Fälligkeit von Geldern bei der Zürcher Kantonalbank hat sich der Gesuchsteller gar nicht ge- äussert. Damit ist eine Verletzung von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO nicht er- sichtlich. Mangels rechtsgenügender Behauptungen war die Vorinstanz auch un- ter der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zur Beweisführung ver- pflichtet. Sie musste weder den Gesuchsteller noch die genannten Banken zur

- 23 - Herausgabe bzw. Edition von aktuellen Bankauszügen anhalten (vgl. Urk. 16/1 S. 14). Vielmehr konnte sie die Gesuche der Gesuchstellerin ohne Weiterungen abweisen. 6.3.1. Mit Bezug auf die Anweisung der Kinderunterhaltsbeiträge gilt es nun jedoch zu beachten, dass im Rahmen der Gültigkeit der uneingeschränkten Un- tersuchungsmaxime, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 16/10 S. 6ff.), Noven selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Vo- raussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Vorliegend schuldet der Gesuchsteller Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.– pro Monat je Kind, damit total Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 4/86 S. 20, Disposi- tivziffer 1). Zu prüfen ist damit die Anweisung einer Bank im Betrag von Fr. 4'457.– (Fr. 8'000.– minus Fr. 3'543.–). Für den darüber hinausgehenden Be- trag gilt das unbeschränkte Novenrecht nicht. Die Gesuchstellerin legt weder dar, dass sie die nachfolgend erwähnten Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat noch dass sie sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. vorne I./E. 3.2.). Die Noven sind daher im Zusammenhang mit der Anweisung des Ehegattenunterhalts nicht zu beachten. 6.3.2. Gemäss Gesuchstellerin ist der Gesuchsteller Inhaber eines Univer- salkonto Senior, Nr. 3, bei der Aargauischen Kantonalbank. Das Konto habe per

31. Dezember 2016 ein Guthaben von Fr. 472'281.49 aufgewiesen. Folglich ver- füge der Gesuchsteller über eine jederzeit fällige Forderung gegenüber der Aar- gauischen Kantonalbank in diesem Umfang. Die Gesuchstellerin beruft sich dabei explizit auf den Steuerauszug der Aargauischen Kantonalbank per 31. Dezember 2016 (Urk. 16/1 S. 12). Der Gesuchsteller bestreitet diese Ausführungen. Nament- lich, dass er gegenüber der Aargauischen Kantonalbank über eine jederzeit fällige Forderung verfüge (Urk. 16/10 S. 7). 6.3.3. Aus dem Steuerauszug der Aargauischen Kantonalbank per 31. De- zember 2016 ergibt sich glaubhaft, dass der Gesuchsteller dazumal über ein Uni- versal Seniorkonto, Nr. 3, verfügte, welches einen Kontostand von Fr. 472'281.49 aufwies. Der Gesuchsteller führt nicht an, weshalb dieses Geld heute nicht mehr

- 24 - vorhanden sein sollte bzw. wohin es abgeflossen sei. Dies obwohl weder die Ge- suchstellerin noch das Gericht über entsprechende Kenntnisse und Kontounterla- gen verfügen. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die bestrittene Fälligkeit. Es hätte daher am Gesuchsteller gelegen, den behaupteten Kontostand und die je- derzeitige Fälligkeit substantiiert zu bestreiten. Es erscheint daher als glaubhaft, dass auf dem auf den Gesuchsteller lautenden Universalkonto Senior Nr. 3 bei der Aargauischen Kantonalbank genügend sofort fällige Mittel zur Verfügung ste- hen, um monatlich einen Betrag von Fr. 4'457.– anzuweisen. Eine allfällige Verar- restierung der Gelder im Umfang von Fr. 166'000.– steht dem nicht entgegen (vgl. Urk. 16/21 S. 2; Urk. 16/22/1 S. 10, Dispositivziffer 1). Damit ist in teilweiser Gut- heissung der Berufung der Gesuchstellerin die Aargauische Kantonalbank anzu- weisen, vom erwähnten Konto ab sofort monatlich Fr. 4'457.– zuhanden der Ge- suchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Die Anweisung hat unter Androhung einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlas- sungsfalle zu geschehen. Da glaubhaft erscheint, dass die angewiesene Forde- rung jederzeit fällig ist, kann eine Anweisung auf den ersten eines jeden Monats erfolgen. B) Verfügungsbeschränkungen

1. Die Gesuchstellerin beantragt, die drei vorgenannten Banken seien dazu zu verpflichten, jeweils das Zwölffache des angewiesenen Betrages mit einer Ver- fügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB zu belegen (vgl. Urk. 4/259 S. 2f., An- träge 3, 5 und 7). Die Vorinstanz hat diese Begehren abgewiesen. Sie kam zum Schluss, die Gesuchstellerin vermöge mit ihren pauschalen Ausführungen eine Gefährdung ihrer Ansprüche nicht glaubhaft zu machen. Nur aufgrund des Um- standes, dass dem Gesuchsteller ein relativ tiefer Fixlohn ausbezahlt werde, kön- ne nicht auf Vereitelungsmassnahmen geschlossen werden. Sodann solle die Verfügungsbeschränkung gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin insbesonde- re dazu dienen, die Schuldneranweisung nicht ins Leere laufen zu lassen. Nach- dem keine Anweisung an die Banken erfolge, ergebe sich hieraus keine Grundla- ge für eine Verfügungsbeschränkung (vgl. Urk. 2 S. 21f., E. 3.2.4f.).

- 25 -

2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe massgebliche von ihr dar- gelegte Umstände, welche eine tatsächliche Gefährdung der Unterhaltsansprüche begründeten, nicht berücksichtigt. Sie habe einzig auf eine ihrer Ausführungen Bezug genommen. Zudem sei eine Schuldneranweisung an die genannten Finanzinstitute angezeigt, weswegen die Verfügungsbeschränkung nicht mit dem Argument, eine zusätzliche Absicherung der Schuldneranweisung sei nicht ange- zeigt, abgelehnt werden könne (Urk. 16/1 S. 16f.).

3. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Ge- meinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfü- gung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig ma- chen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge stellen eine vermögensrechtliche Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dar (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 6). Die Gesuchstellerin beantragt betreffend alle drei bezeichneten Bankinstitute je- weils eine Schuldneranweisung für einen bestimmten Betrag und im Anschluss daran, dass "das Zwölffache des zu überweisenden Betrages" mit einer Verfü- gungsbeschränkung belegt wird (Urk. 4/259 S. 2f., Anträge Ziffer 3, 5 und 7). Die Rechtsbegehren und die Ausführungen in der Gesuchsbegründung (vgl. Urk. 4/259 S. 10ff.) ergeben klar, dass die beiden (jeweils ein Finanzinstitut betref- fenden) Anträge miteinander verknüpft sind. Mit den Beschränkungen soll verhin- dert werden, dass der Gesuchsteller, nachdem eine Anweisung erfolgt ist, das Guthaben von den Konten abziehen und damit die Anweisung ins Leere laufen lassen kann (vgl. Steiner, a.a.O., S. 87f. RZ. 265, mit Hinweis auf Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfü- gungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 240). Wie dargelegt, erfolgt eine Schuld- neranweisung einzig an die Aargauische Kantonalbank für Fr. 4'457.–. Insoweit die Gesuchstellerin die Beschränkung der Verfügungsmacht des Gesuchstellers über das Zwölffache dieses Betrages hinaus bzw. für Guthaben bei der Bank J. Safra Sarasin AG und der Zürcher Kantonalbank verlangt, sind die Begehren von vorneherein abzuweisen.

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4. Damit eine Verfügungsbeschränkung angeordnet werden kann, hat der gesuchstellende Ehegatte eine Gefährdung der Ansprüche durch befürchtetes ei- genmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen. Wie vorange- hend dargelegt, ist die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den Gesuchstel- ler glaubhaft (vgl. II./E. 2ff.). Eine Verfügungsbeschränkung über das Zwölffache von Fr. 4'457.–, mithin Fr. 53'484.– erscheint daher angemessen. Demnach ist die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller, ab sofort keine belastenden Verfügungen, die zu einem Saldobe- trag von unter Fr. 53'484.– führen, ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin vor- zunehmen. C) Fazit Nach dem Gesagten ist die Erstberufung abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung ist Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, ab sofort monatlich Fr. 4'457.– vom Konto-Nr. 3 des Gesuchstellers zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Sodann ist das Konto- Nr. 3 im Umfang von Fr. 53'484.– mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen. III.

1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 22 und S. 23, Dispositivziffer 3). Die Regelung blieb unangefochten. Sie ist zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erst- und Zweitberufung zu be- handeln waren, auf Fr. 7'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel aufzu- erlegen. Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– und die Gesuchstellerin von Fr. 4'500.– geleistet. Die Kosten werden aus den Vorschüs-

- 27 - sen der Parteien bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller Fr. 1'125.– zurückzuerstatten. 2.2. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 2'154.– zu bezah- len. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LY180012 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LY180011 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. und sodann erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung wird die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfah- ren, vom 8. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.1. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewie- sen, ab sofort vom Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), monatlich auf den ersten eines jeden Monats Fr. 4'457.– zu- gunsten der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkon- to IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 2.2. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewie- sen, ab sofort auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), belastende Verfügungen, die zu einem Saldobetrag von

- 28 - unter Fr. 53'484.– führen, nur noch mit Zustimmung der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auszuführen. 2.3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen."

2. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel auferlegt. Die Kosten werden mit den Kostenvorschüssen (Gesuchstellerin Fr. 4'500.–; Gesuchsteller Fr. 3'000.–) verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'125.– zu ersetzen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und im Auszug von Dispositivziffer 1 an die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 29 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc

Dispositiv
  1. Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, C._____ AG,… [Adresse], wird ange- wiesen, ab sofort vom jeweiligen Nettolohn des Gesuchstellers (A._____, geb. tt. Juli 1954) monatlich Fr. 3‘543.– zugunsten der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
  2. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen.
  3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
  4. [Mitteilungssatz]
  5. [Rechtsmittelbelehrung] Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie haben zwei gemein- same Kinder: D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 20. August 2012 wurden vorsorgliche Mass- nahmen erlassen. Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungs- beklagte (fortan Gesuchsteller) wurde unter anderem verpflichtet, der Gesuchstel- - 4 - lerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 4'000.– und für sie persön- lich von Fr. 22'855.– zu bezahlen, dies zuzüglich zu den vom Gesuchsteller aner- kannten Direktzahlungen von (rund) Fr. 7'955.– (Urk. 4/68 S. 72f., Dispositivziffern 3 und 4). Der erstinstanzliche Entscheid wurde von der Kammer mit Urteil vom
  6. Juni 2013 bestätigt (Urk. 4/86 S. 20, Dispositivziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. November 2017 stellte die Gesuchstellerin ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Begehren (Urk. 4/259 S. 2f.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurden die Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 4/262). Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies die Vorinstanz die Arbeitgebe- rin des Gesuchstellers an, ab sofort monatlich Fr. 3'543.– vom jeweiligen Netto- lohn des Gesuchstellers zugunsten der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Im Übrigen wies die Vorinstanz die An- träge der Gesuchstellerin ab (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffern 1 und 2). 2.1. Der Gesuchsteller hat gegen die Verfügung fristgerecht Berufung erho- ben (Urk. 1; Urk. 4/318/2). Die Berufung wurde unter der vorliegenden Geschäfts- nummer LY180011 angelegt. Der Gesuchsteller stellt folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): "Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei in Abweisung des von der Berufungsbeklagten gestellten Anweisungsbegehrens vollständig und er- satzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 27. März 2018 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen (Urk. 1 S. 2; Urk. 7). Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 7; Urk. 8). Die Berufungsantwort, mit welcher die Gesuchstellerin die vollum- fängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- - 5 - lasten der Gegenpartei beantragt, datiert vom 7. Mai 2018 (Urk. 10). Sie wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). 2.2. Die Gesuchstellerin hat gegen die Verfügung vom 8. März 2018 eben- falls fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 16/1; Urk. 4/318/1 = Urk. 16/5/318/1). Die Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LY180012 angelegt. Die Gesuch- stellerin stellt die folgenden Anträge (Urk. 16/1 S. 2f.): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Mei- len, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) wie folgt zu ergänzen: «Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, C._____ AG, … [Ad- resse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Nettolohn des Berufungsbeklagten (A._____, geb. tt. Juli 1954) monatlich Fr. 3'543.– zugunsten der Berufungsklägerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfall.»
  7. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Mei- len, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) aufzuheben und das Folgende zu verfügen: «Die Aargauische Kantonalbank, mit Hauptsitz am Bahnhof- patz 1, 5000 Aarau, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermö- genswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaftlich Be- rechtigter ist (u.A. Konto Nr. 2 und 3), monatlich CHF 21'849.60 ((30'855 – 3'543) x 80%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfalle. Die Aargauische Kantonalbank sei sodann per sofort dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Be- trages, namentlich CHF 262'195.20, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen. Die Bank J. Safra Sarasin AG, mit Hauptsitz an der Elisabe- thenstrasse 62, 4051 Basel, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaft- lich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 4), monatlich CHF 5'462.40 ((30'855 – 3'543) x 20%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden - 6 - Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfalle. Die Bank J. Safra Sarasin AG sei sodann ab sofort und bis auf weiteres dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich CHF 65'548.80, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu bele- gen. Eventualiter, falls die vorgenannten Banken keine zur Zahlung geeigneten Vermögenswerte vorweisen können, sei die Zürcher Kantonalbank, mit Hauptsitz an der Bahnhofstrasse 9, 8001 Zü- rich, anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 5), monatlich CHF 27'312.– (30'855 – 3'543) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. Die Zürcher Kantonalbank sei sodann ab sofort und bis auf weite- res dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu über- weisenden Betrages, namentlich CHF 327'744.–, mit einer Be- schränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen.»
  8. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksge- richtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom
  9. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) aufzuheben und es sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Bezirksge- richt Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, zurückzu- weisen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– geleistet (Urk. 16/7; Urk. 16/8). Die Berufungsantwort, mit welcher der Gesuchsteller die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Gegenpartei beantragt, datiert vom 14. Mai 2018 (Urk. 16/10 S. 1). Da sich die Vorakten bis anfangs Dezember 2018 beim Bundesgericht be- fanden, wurde die "freiwillige" Replik der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2018 dem Gesuchsteller erst mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16/12; Urk. 16/20). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zur Noveneingabe vom 12. September 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 16/16; Urk. 16/20). Die Stellungnahme des Gesuchstellers datiert vom 14. Dezember
  11. Sie wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 16/21). - 7 - 2.3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LY180012 dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LY180011 weitergeführt. Das Verfahren LY180012 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu er- füllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehal- ten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver- - 8 - haltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). 3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismit- tel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 16/10 S. 2), nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsma- xime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Wer sich – ausserhalb der unbeschränkten Untersuchungsmaxime – auf neue Tatsachen beruft, hat hingegen zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_456/2016 vom 28.10.2016, E. 4.1.1).
  12. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4).
  13. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II. A. Anweisungen an die Schuldner
  14. Umstritten ist die Anweisung von Schuldnern des Gesuchstellers. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Ge- richt dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Möglich ist die Anweisung des Arbeitgebers. Schuldner im Sinne von Art. 177 ZGB ist hinsichtlich von Bankguthaben des säu- migen Alimentenschuldners auch eine Bank (BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 12). - 9 -
  15. Unter dem Titel "Nichterfüllung der Unterhaltspflicht" berechnete die Vor- instanz vorab die (glaubhaften) Ausstände ab dem Jahre 2011. Sie erwog diesbe- züglich (zusammengefasst und im Wesentlichen), die Ausstände für die Jahre 2011 und 2012 würden sich auf maximal Fr. 61'200.– belaufen. Die Vorinstanz berücksichtigte in diesem Zusammenhang sämtliche von der Gesuchstellerin er- haltenen Zahlungen zwischen dem 1. Juni 2011 und Ende August 2012 von total Fr. 235'900.– (Fr. 555'900.– – Fr. 320'000.– [vgl. Urk. 4/260/4]). Sie sah es als glaubhaft an, dass die Parteien übereingekommen sind, die erfolgten Zahlungen dem Unterhalt zuzurechnen und nicht als Akontozahlungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung anzusehen. Gemäss Vorinstanz hätte die Gesuchstellerin den Ausstand von Fr. 61'200.– aber schon längstens mit den entsprechenden ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gelten machen können, weshalb sich eine Schuldneranweisung fünf Jahre später nicht mehr rechtfertige (Urk. 2 S. 8f., E. 2.4.5). Weiter erwog die Vorinstanz, ab dem Jahre 2013 habe der Gesuchstel- ler lediglich Zahlungen von Fr. 30'000.– pro Monat, anstelle von Fr. 30'855.– ge- leistet. Eine Berechtigung für einen Abzug von Fr. 855.– pro Monat sah sie eben- so wenig als glaubhaft an wie für weitere, vom Gesuchsteller behauptete, in den Jahren 2016 und 2017 geleistete Direktzahlungen für die Kinder (Urk. 2 S. 9, E. 2.4.6f.). Die Vorinstanz ging von Ausständen von Fr. 9'405.– im Jahre 2013 und je Fr. 10'260.– in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus. Sie hielt jedoch wie- derum dafür, dass die Gesuchstellerin diese Ausstände längstens hätte gerichtlich geltend machen können. Zu Recht behaupte sie nicht, dass der Gesuchsteller nicht über das entsprechende Vermögen verfügt habe. Sodann handle es sich im Verhältnis zum gesamthaft geschuldeten Betrag von Fr. 370‘260.– pro Jahr (zu- züglich Direktzahlungen) um minimale Ausstände (Urk. 2 S. 9f., E. 2.4.8f.). Mit Bezug auf das Jahr 2017 erwog die Vorinstanz, es seien wiederum monatlich um Fr. 855.– reduzierte Unterhaltszahlungen erfolgt, ohne dass der Gesuchsteller ei- ne Berechtigung für diese Abzüge glaubhaft machen könne. Sodann seien bis Ende November 2017 lediglich Fr. 270‘000.– anstatt Fr. 339‘405.– (11 x Fr. 30‘855.–; Ausstand Fr. 69‘405.–) geleistet worden. Zudem sei per 1. Dezem- ber 2017 der Unterhaltsbeitrag für den Dezember 2017 fällig geworden, womit sich der Ausstand per 1. Dezember 2017 auf Fr. 100‘260.– erhöht habe (nicht - 10 - nachvollziehbar sei, warum die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2018 den Ausstand für November und Dezember 2017 auf Fr. 31‘710.– beziffere, mit Verweis auf Urk. 4/285 S. 2f.). Erst am 22. Dezember 2017 sei eine Zahlung von Fr. 60‘000.– für die Monate November und Dezember 2017 erfolgt. Damit ha- be sich der Ausstand zwar auf Fr. 40‘260.– reduziert, jedoch sei per 1. Januar 2018 der Unterhaltsbeitrag für den Januar 2018 fällig geworden. Der Ausstand habe sich wiederum auf Fr. 71‘115.– (Fr. 40‘260.– + Fr. 30'855.–) erhöht. Eine weitere Zahlung habe der Gesuchsteller erst im Verlaufe des Januars 2018 und zwar zunächst nur im Betrag von Fr. 15‘000.– geleistet. Am 1. März 2018 sei eine Zahlung über Fr. 18‘000.– erfolgt (Urk. 2 S. 10f., E. 2.4.10). Zum in der Eingabe vom 25. Januar 2018 geltend gemachten Einwand des Ge- suchstellers, er habe zusammen mit Zahlungen an Dritte, welche gültig zur Ver- rechnung erklärt worden seien, sogar mehr Unterhaltsbeiträge geleistet, als ei- gentlich geschuldet gewesen wären, erwog die Vorinstanz das Folgende: Gestützt auf das Urteil der Vorinstanz vom 20. August 2012 und den Entscheid der Kam- mer vom 25. Juni 2013 könne der Gesuchsteller über den Betrag von Fr. 282'740.– hinaus (Fr. 82‘240.– am 21.11.11, Fr. 50‘000.– am 16.5.11 sowie weitere Zahlungen von Fr. 5‘000.– [ev. die Zahlungen vom 13.12.11, 19.12.11 u. 2.4.12] und Fr. 145‘500.–) keine an Dritte erfolgte Zahlungen mit den geschulde- ten Unterhaltsbeiträgen verrechnen. Offenbleiben könne daher, ob und in welcher Höhe der Gesuchsteller (weitere) Direktzahlungen an Dritte geleistet habe, wel- che Aufwendungen der Gesuchstellerin abgedeckt hätten. Die Vorinstanz vernein- te in diesem Zusammen das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anrechenbarkeit der geltend gemachten Drittzahlungen. Sie rechnete lediglich die vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin direkt überwiesenen Zahlungen an (Urk. 2 S. 11f., E. 2.4.12). Die Vorinstanz berechnete, dass der Ge- suchsteller ab dem Jahre 2015 seiner Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich nach- gekommen sei. Für die Jahre 2016 und 2017 habe er unberechtigterweise ledig- lich Unterhaltszahlungen von Fr. 30‘000.– pro Monat geleistet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, seitens des Gesuchstellers sei nicht glaubhaft gemacht wor- den, dass die von ihm (neu) behauptete Zahlung von Fr. 25‘000.– am
  16. September 2011 nicht von den bereits berücksichtigen Fr. 145‘500.– erfasst - 11 - werde. Zudem seien, wie bereits erwähnt, die bis Mai 2012 anrechenbaren Zah- lungen des Gesuchstellers auf total Fr. 282‘740.– festgelegt worden. Ebenfalls be- reits erwähnt worden sei, dass die zwischen den Parteien strittigen Direktzahlun- gen, die der Gesuchsteller auf mindestens Fr. 53‘237.– resp. Fr. 60‘198.85 bezif- fere, nicht berücksichtigt werden könnten. Damit resultiere auch nach der Aufstel- lung des Gesuchstellers ein Ausstand von mindestens Fr. 63‘550.– per Ende No- vember 2017. In der Folge sei jedoch per 1. Dezember 2017 auch der Unterhalts- beitrag für den Dezember 2017 fällig geworden. Der Gesuchsteller habe erst am
  17. Dezember 2017 eine (verspätete) Zahlung von (lediglich) Fr. 60‘000.– geleis- tet. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags für den Januar 2018 sei anerkanntermas- sen nicht termingerecht und zudem (zumindest) vorerst nur in der Höhe von Fr. 15‘000.– erfolgt. Eine weitere Zahlung sei dann erst per 1. März 2018 und nur in der Höhe von Fr. 18‘000.– geleistet worden (Urk. 2 S. 12ff., E. 2.4.13f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller könne auch mit seinen nachgeschobenen Begründungen nicht glaubhaft machen, dass im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung sämtliche Unterhaltszahlungen bezahlt gewesen resp. unterdessen bezahlt worden seien. Der Gesuchsteller sei sodann gemäss dem Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge jeweils (vollständig) zum Voraus zu bezahlen. Nur weil die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Teilzahlungen (zwangsweise) akzeptiert habe, könne der Gesuch- steller keine Berechtigung für eine Bezahlung des Unterhaltsbeitrags in zwei Ra- ten ableiten. Grundsätzlich führe ein Abzug von Fr. 855.– im Verhältnis zu den bezahlten Unterhaltsbeiträgen (Fr. 30‘000.– + Direktzahlungen von ursprünglich knapp Fr. 8‘000.–) zu keiner gravierenden Einschränkung der Gesuchstellerin und der Kinder in ihrem Lebensunterhalt. Zudem hätte die Gesuchstellerin diese Aus- stände ohne weiteres mit den entsprechenden ihr zur Verfügung stehenden Mit- teln geltend machen und diesbezüglich Klarheit schaffen können. Jedoch bezahle der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge regelmässig – teilweise erheblich – ver- spätet und teilweise in zwei Raten. Dabei scheine er sich in seinen eigenen Be- dürfnissen nicht entsprechend einzuschränken. So sei unbestritten geblieben, dass er sich im Jahre 2017 eine kostspielige Reise nach Afrika geleistet habe. Die Zahlungen für September 2017 seien am 10. Oktober 2017 und 28. November - 12 - 2017 erfolgt, diejenigen für den Oktober und November 2017 am 22. Dezember 2017 (jeweils im reduzierten Betrag von Fr. 30‘000.–). Der Unterhaltsbeitrag für den Januar 2018 sei am 9. Januar 2018 und nur in einem Teilbetrag von Fr. 15‘000.– geleistet worden. Eine weitere Zahlung von Fr. 18‘000.– sei erst am
  18. März 2018 erfolgt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht lediglich eine geringfügige Abweichung der Zahlungsmodalität vorliege, sondern ein nicht un- wesentliches, uneinsichtiges Fehlverhalten des Gesuchstellers. Den Einwand des Gesuchstellers, dass es um seine Liquidität nicht zum Besten stehe, verwarf sie unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller sowohl seine Unterhaltspflicht von Fr. 30‘855.– als auch die Pflicht zur Heranziehung seines Vermögens für diese Unterhaltsleistungen seit Juni 2013 bekannt gewesen sei. Es sei seine Pflicht, sich so zu organisieren und für die rechtzeitige Bereitstellung der Mittel besorgt zu sein, dass er seiner Unterhaltspflicht termingerecht nachkommen könne. Der Ge- suchsteller führe denn auch keinen Grund an, warum es ihm jeweils nicht möglich gewesen sei, die Mittel für die Unterhaltsbeiträge termingerecht bereitzustellen. Das Versäumnis des Gesuchstellers lasse sich deshalb nicht rechtfertigen. Zwar habe der Gesuchsteller ausgeführt, dass er sich seinen Verpflichtungen gegen- über der Gesuchstellerin und der Kinder durchaus bewusst sei. Dennoch sei für den Januar 2018 wiederum (zumindest zunächst) nur ein Teilbetrag von Fr. 15‘000.– bezahlt worden und dies auch noch verspätet. Schliesslich sei der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. November 2017 hinsichtlich des Ausstands des Unterhaltsbeitrags für den Monat November gemahnt und das Gesuch um Er- lass einer Schuldneranweisung bei Nichtleistung in Aussicht gestellt worden. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung als gegeben (Urk. 2 S. 14ff., E. 2.14.15ff.). Sie hiess den Antrag der Gesuchstellerin auf An- weisung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 3'543.– gut (Urk. 2 S. 16 und 19). Die Anträge auf Anweisung von diversen Banken wies sie hingegen ab (Urk. 2 S. 17ff.). 2.1. Der Gesuchsteller rügt mit Bezug auf die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer Schuldneranweisung, die Ausführun- gen der Vorinstanz in der Erwägung 2.4.10 würden eine unrichtige Sachverhalts- feststellung sowie Rechtsanwendung darstellen. Es sei willkürlich, dass die Vorin- - 13 - stanz gemäss einer eigens von ihr vorgenommenen Berechnung und ohne dass in Bezug auf das Jahr 2017 konkrete Behauptungen aufgestellt worden seien, bzw. gar trotz entgegenstehender Behauptungen der Gesuchstellerin, festgestellt habe, der Ausstand für das Jahr 2017 belaufe sich per 1. Dezember 2017 auf Fr. 100'260.–. Die Vorinstanz habe festgehalten: "Nicht nachvollziehbar ist, wa- rum die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2018 den Ausstand für November und Dezember 2017 auf Fr. 31'710.– beziffert […].". Unter Zugrunde- legung dieser Behauptung ergebe sich unter Hinzurechnung der von ihm unbe- strittenermassen am 22. Dezember 2017 geleisteten Zahlung von Fr. 60'000.– für das Jahr 2017 ein Überschuss an direkt bezahltem Unterhalt von Fr. 28'890.– (= [Ausstand gemäss Gesuchstellerin vor Zahlung der Fr. 60'000.– von Fr. 31'710.–] minus Fr. 60'000.–). Angesichts dieser von der (anwaltlich vertrete- nen) Gesuchstellerin selbst angeführten Behauptungen würden die dazu in völli- gem Widerspruch stehenden, eigenen Berechnungen der Vorinstanz nicht ange- hen. Sie liessen sich auch nicht mit der Geltung der Untersuchungsmaxime recht- fertigen (Urk. 1 S. 4f.; Urk. 16/10 S. 2ff.). 2.2. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist von einer genügend begründeten Rüge auszugehen (vgl. Urk. 10 S. 4f.), weshalb insoweit auf die Be- rufung einzutreten ist. 2.3.1. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch vom 30. November 2017 gel- tend gemacht, der Gesuchsteller foutiere sich regelmässig und wiederholt um die Bezahlung der gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten. Er leiste die geschul- deten Unterhaltsbeiträge nur in einem reduzierten Umfang. Seit dem 25. Oktober 2017 seien bei ihr bis zum 27. November 2017 keine Zahlungen mehr eingegan- gen. Am 28. November 2017 sei eine Überweisung von Fr. 15'000.– erfolgt, wobei eine Zuordnung der Zahlung aufgrund der unregelmässigen und unvollständigen Zahlungen nicht möglich sei. Die per 30. November 2017 offenen Unterhaltsbei- träge bezifferte die Gesuchstellerin mit Fr. 475'587.89 (Urk. 4/259 S. 4; inkl. 5% Verzugszins). Als Beweis für diesen Betrag offerierte sie die "Auflistung der be- zahlten bzw. offenen Unterhaltsbeiträge per 30. November 2017 inklusive der entsprechenden Bankbelege" (Urk. 4/259 S. 6; Urk. 4/260/4). Der Auflistung kön- - 14 - nen die seit dem "01.06.2011" fälligen Unterhaltsbeiträge sowie (unter Angabe des jeweiligen Datums und der Höhe) die erfolgten Zahlungen entnommen wer- den. Weiter ist daraus ersichtlich, dass die Gesuchstellerin einen Teil der Zahlun- gen nicht der Tilgung von Unterhaltsbeiträgen ("Alimentenzahlung A._____") zu- ordnete. Sodann werden die gemäss Gesuchstellerin jeweils bestehenden Aus- stände, mit und ohne Berücksichtigung von Verzugszinsen, angeführt. In der Ein- gabe vom 18. Dezember 2017 führte die Gesuchstellerin weiter an, der Gesuch- steller habe per 1. Dezember 2017 seine Unterhaltsbeiträge erneut nicht bezahlt (Urk. 4/276 S. 4). Sie wies darauf hin, dass der Gesuchsteller nie Fr. 30'855.–, sondern immer nur Fr. 30'000.– pro Monat überwiesen habe (Urk. 4/276 S. 5 und 6). Weiter bestritt sie die Behauptung des Gesuchstellers, Ende Monat sei jeweils der gesamte Unterhaltsbeitrag beglichen gewesen. Der Gesuchsteller habe es im Jahr 2017 nicht geschafft, in den Monaten Februar und September beide Tran- chen (à je Fr. 15'000.–) zu bezahlen (Urk. 4/276 S. 6). 2.3.2. Es wird die Anweisung von Schuldnern des Gesuchstellers sowohl für den Kinder- als auch den Ehegattenunterhalt verlangt. Die Parteien waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verheiratet. Es spielt daher keine Rolle, dass die Gesuchstellerin sich in ihrem Gesuch nur auf Art. 177 ZGB berufen hat (Urk. 1 S. 3; Urk. 4/259 S. 6). Sind die Parteien verheiratet, geht Art. 291 ZGB in Art. 177 ZGB, welcher vom Unterhalt der Familie spricht, auf (vgl. Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Die Voraussetzungen der Massnahmen nach Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie Art. 13 Abs. 3 PartG, Diss. Zü- rich 2015, S. 9f. Rz. 23f.; FamKomm Scheidung-Vetterli, Art. 177 ZGB N 1). Damit gelangt mit Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Anweisung die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO zur Anwendung (vgl. Urk. 2 S. 5; Steiner, a.a.O., S. 146 Rz. 460). Zwar befreit diese die Parteien nicht davor, jedwelche Behauptungen aufzustellen, sondern enthebt sie primär ihrer subjektiven Beweis- oder Beweisführungslast (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 und nachfolgend II./E. 6.2.2.), doch hat die Gesuchstellerin, wie vorangehend dargelegt, zu den Ausständen im Jahre 2017 (bezifferte) Behaup- tungen aufgestellt. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Berechnung insbesondere an die von der Gesuchstellerin angeführte Auflistung gehalten (vgl. Urk. 2 S. 10f.). - 15 - Wenn sie in diesem Zusammenhang eine von der Gesuchstellerin in einer (späte- ren) Eingabe (vgl. Urk. 4/285 S. 2f.) angeführte Äusserung als nicht nachvollzieh- bar bezeichnet, verletzt sie die Untersuchungsmaxime nicht. Vielmehr sieht sie diese Tatsache, obwohl unbestritten, als nicht bewiesen an. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2017 nicht ausführte, der Aus- stand für das gesamte Jahr 2017 habe sich vor der Zahlung der Fr. 60'000.– auf Fr. 31'710.– belaufen. Vielmehr berief sie sich darauf, der vom Gesuchsteller auf der Zahlung angeführte Vermerk "akonto Unterhalt November und Dezember 2017" schaffe angesichts der zwischen den Parteien herrschenden Unstimmigkei- ten über den jeweiligen Zweck der erfolgten Zahlungen keine Klarheit. In diesem Zusammenhang bezifferte sie den Ausstand für die Monate November und De- zember 2017 mit Fr. 31'710.– (Urk. 4/285 S. 2f.). 3.1. Weiter sieht der Gesuchsteller eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Anrechnung der von ihm ins Feld geführten Drittzahlungen an sei- ne Unterhaltspflicht per se nicht zulasse. Zutreffend sei, dass im Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 bestätigt worden sei, er könne von seiner Unterhalts- pflicht von ihm bereits geleistete Zahlungen bis zum 31. Mai 2012 von Fr. 282'740.– in Abzug bringen. Die festgehaltene Abzugsberechtigung sei hinge- gen nicht als Ausschluss von weitergehenden Verrechnungszahlungen zu verste- hen. Vielmehr sei sie mit Blick auf ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren zu sei- nem Schutz erfolgt. So hätte er im Rechtsöffnungsverfahren ohne die Vormer- kung im Urteil diese vor dem Urteilsdatum gemachten Zahlungen ohne Zustim- mung der Gesuchstellerin nicht verrechnen können. Es stehe ihm aber nach wie vor offen, den Beweis der materiellen Tilgung der Unterhaltspflicht durch in einem weitergehenden Umfang erbrachte Drittzahlungen zu erbringen. Dies gelte umso mehr, da die Gesuchstellerin den Anrechnungen zugestimmt habe. Die Vorin- stanz begehe eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Rechtsverletzung, wenn sie zum Schluss komme, es sei in Bezug auf die Verrechnung der Direkt- zahlungen an Dritte keine Einigung zustande gekommen. Vielmehr habe sich die vormalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit der Anrechnung einverstan- den erklärt unter der (unbefristeten) Bedingung, dass die entsprechenden Belege vorgelegt würden. Dies habe er, der Gesuchsteller, inzwischen unbestrittener- - 16 - massen getan, womit die Bedingung für die Anrechnung erfüllt sei (Urk. 1 S. 5f.; Urk. 16/10 S. 4f.). 3.2. Im Rechtsöffnungsverfahren werden die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen festgelegten Unterhaltsbeiträge vollstreckt. Die Tilgung der Beiträge kann daher im Rechtsöffnungsverfahren nur beachtet werden, wenn sie nach der Fällung des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteils ("seit Erlass des Ent- scheids") eingetreten ist. Andernfalls müsste der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel materiell überprüfen, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGer 5A_982/2016 vom 26.10.2017, E. 3). Im vorliegenden Verfah- ren um Anweisung von Schuldnern geht es hingegen nicht um die reine Vollstre- ckung des Massnahmeentscheids. Das Bundesgericht bezeichnet die Anweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Ein Grossteil der Lehre spricht sich für einen mehrheitlich zivilrechtlichen Charakter der Anweisung aus (vgl. hierzu BGE 110 II 9; Steiner, a.a.O., S. 128 Rz. 393). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anweisung, mitunter eine Pflichtverletzung des Schuldners, glaubhaft erscheinen. Im Rahmen dieser Prüfung ist der Richter nicht an ein vorangehendes Erkenntnisverfahren gebunden. Vielmehr hat er die Prü- fung gestützt auf die im Anweisungsverfahren aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel vorzunehmen. Behauptet der Alimentenschuldner eine über die im Rahmen des Massnahmeentscheids bereits abgehandelten Zahlun- gen hinausgehende Tilgung der Unterhaltsbeiträge durch vor Fällung des Ent- scheids getätigte Direktzahlungen an Dritte, ist diese Tatsache zu prüfen. 3.3. Der Gesuchsteller hat zwischen den Parteien strittige Direktzahlungen an diverse Drittpersonen von Fr. 53'237.– (Urk. 4/297 S. 1) resp. Fr. 60'198.85 (Urk. 4/314/5 S. 6) geltend gemacht. Hingegen hat er es, abgesehen von angeb- lich für D._____ und E._____ zwischen dem 7. Juli 2011 und dem 28. September 2012 bezahlten Krankenkassenprämien, unterlassen, im vorliegenden Verfahren Belege einzureichen, welche die behaupteten Zahlungen glaubhaft erscheinen liessen. Aus dem Auszug der Zürcher Kantonalbank über die vom 6. Juni 2011 bis zum 30. September 2012 an die F._____ geleisteten Zahlungen wird sodann nicht ersichtlich, welche Zahlungen effektiv für die Töchter geleistet wurden (vgl. - 17 - Urk. 4/313 S. 2; Urk. 4/314/2). Damit erscheinen die vom Gesuchsteller behaupte- ten Drittzahlungen von vorneherein nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat im Ergeb- nis zu Recht keine über den Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 hinausge- henden Zahlungen an Dritte berücksichtigt. Offenbleiben kann, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Anrechenbarkeit von Zahlungen an Dritte zustande gekommen ist oder nicht.
  19. Nach dem Gesagten verfangen die Rügen des Gesuchstellers nicht. Ent- gegen seiner Ansicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Un- terhaltspflichten bis und mit März 2018 vollständig erfüllt hat (Urk. 1 S. 4f. und S. 6; vgl. sodann Urk. 16/10). Die zusammenfassenden Ausführungen der Vorin- stanz, in welchen sie auf eine für die Anordnung einer Schuldneranweisung ge- nügende Pflichtverletzung des Gesuchstellers schloss, wurden nicht beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 14ff., E. 2.4.16f.) und haben entsprechend Bestand (vgl. I./E. 3.1.). Die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 14. Dezember 2018 vorgebrachten Ereignisse (Rechtsöffnungsverfahren, Pfändung, Verarrestierung von Konten des Gesuchstellers, Verkaufsbemühungen betreffend die Liegenschaften in G._____), welche sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids zugetragen haben, ver- mögen an der festgestellten Pflichtverletzung nichts zu ändern (vgl. Urk. 16/21 S. 1f.). Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 5.1. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz in (teilweiser) Gutheissung der Anträge der Gesuchstellerin die Arbeitgeberin des Gesuchstellers angewiesen, monatlich Fr. 3'543.– seines Nettolohnes auf ein Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime, da die Gesuchstellerin lediglich eine Anweisung von Fr. 3'043.– verlangt habe (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit Bezug auf die Anweisung von Kinderunterhaltsbeiträgen gilt die Offizialmaxime (vgl. Steiner, a.a.O., S. 152 Rz. 480). Das Gericht ist diesfalls nicht an die Parteianträge gebunden. Soweit vorliegend ein Betrag von Fr. 8'000.– (je Fr. 4'000.– für D._____ und E._____) nicht überschritten wurde, stand es der Vor- instanz somit frei, einen höheren als den verlangten Betrag anzuweisen. Die Dis- positionsmaxime wurde nicht verletzt. - 18 - 5.2.1. Die Gesuchstellerin rügt im Zusammenhang mit der Anweisung der Arbeitgeberin eine Verletzung von Art. 238 lit. d ZPO i.V.m. Art. 177 ZGB. Ein Ge- richtsentscheid enthalte gestützt auf Art. 238 lit. d ZPO das Dispositiv. Dieses müsse klar wiedergeben, was einer Partei zugesprochen werde und damit Ge- genstand der Vollstreckung bilde. Der Entscheid erwachse nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck komme. Gestützt auf Art. 177 ZGB habe der Schuldner des unterhaltsverpflichteten Ehegattens künftig an den Ehegatten des Gläubigers zu leisten. Dies habe nach den Modalitäten des beste- henden Schuldverhältnisses zu geschehen. Folglich müsse die Anweisung den Betrag nennen und die Zahlungsweise bestimmen. Gemäss Urteil der Kammer sei der Gesuchsteller verpflichtet, die monatlichen Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu leisten. Obschon die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten habe, dass die Anweisung an den Schuldner gemäss den Modalitäten der Unterhaltszahlungspflicht zu erfolgen habe, und dies auch so von ihr, der Gesuchstellerin, beantragt worden sei, fehle der entsprechende Hin- weis in Dispositivziffer 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers könnte demge- mäss den Zeitpunkt der Überweisung frei bestimmen. Dies insbesondere darum, weil ihr lediglich das Dispositiv zugestellt worden sei. Ein solches Vorgehen wi- derspreche Sinn und Zweck von Art. 177 ZGB. Dispositivziffer 1 sei mit der Er- gänzung "jeweils auf den Ersten eines jeden Monats" zu versehen (Urk. 16/1 S. 8f.). 5.2.2. Nach erfolgter Anweisung kann der Drittschuldner im Umfang der An- weisung nur noch gültig an den Gläubiger der Unterhaltsbeiträge leisten. Die Zah- lungsmodalitäten richten sich dabei nach dem zwischen dem Schuldner der Un- terhaltsbeiträge und dem Drittschuldner bestehenden Forderungsverhältnis (vgl. Steiner, a.a.O., S. 113 Rz. 349). Die Anweisung ändert das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum Alimentenschuldner nur bezüglich der Verfügungsbefugnis und dem Leistungsempfänger (vgl. René Suhner, Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen 1992, S. 99f. und S. 110). Etwas Ande- res ist - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 16/12 S. 6f.) - auch dem Berner Kommentar, Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Auflage, 1999, zu Art. 177 ZGB nicht zu entnehmen. Mit dem in den Randziffern 13 und 15 erwähn- - 19 - ten Schuldverhältnis ist jenes zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Dritt- schuldner gemeint. So hat dies auch die Vorinstanz festgehalten (Urk. 2 S. 17 und S. 18) und wurde es vom Gesuchsteller zu Recht verstanden (Urk. 16/10 S. 5f.). Die Zahlungen sind gemäss dem zwischen dem Gesuchsteller und seiner Arbeit- geberin bestehenden Arbeitsvertrag zu erfüllen. Damit verfängt die Rüge der Ge- suchstellerin nicht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Eine Ergänzung von Dispositivziffer 1 ist nicht angezeigt. 6.1. Mit Bezug auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Anweisung von di- versen Banken erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin vermöge keine Ansprü- che des Gesuchstellers gegenüber den in ihren Anträgen genannten Banken dar- tun und glaubhaft zu machen. Es würden Ausführungen der Gesuchstellerin dazu fehlen, um was für Konti es sich handeln solle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezogen werden könnte resp. wann und warum eine entsprechen- de Zahlungspflicht seitens der entsprechenden Banken bestehe. Der Schuldner des unterhaltsverpflichteten Ehegatten habe nach den Modalitäten des bestehen- den Schuldverhältnisses zu leisten und die Schuldneranweisung erfordere klare Angaben betreffend den Grund sowie den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Forderung, welche inskünftig anstelle gegenüber dem eigentlichen Gläubiger gegenüber dessen Ehegatten zu erfüllen sei. Diese Angaben seien von der Ge- suchstellerin wenn auch nicht glaubhaft zu machen, so doch zumindest vorzu- bringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten darzutun. Mit ihren pauschalen An- trägen und Ausführungen und dem pauschalen Verweis auf das Wertschriftenver- zeichnis der Steuererklärung 2016 komme die Gesuchstellerin ihrer Behauptungs- last nicht genügend nach, weshalb eine Anweisung an die Aargauische Kantonal- bank, die Bank J. Safra Sarasin sowie die Zürcher Kantonalbank schon aus die- sem Grund nicht erfolgen könne (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6). Sodann merkte die Vorin- stanz an, dass es sich gemäss dem Wertschriftenverzeichnis 2016 beim Konto- Nr. 2 der Aargauischen Kantonalbank und dem Konto-Nr. 4 bei der Bank J. Safra Sarasin um Depots handle. Eine Verwertung von Vermögenswerten könne mit der Schuldneranweisung nicht erwirkt werden. Das Konto Nr. 3 bei der Aargauischen Kantonalbank werde im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklä- rung 2016 nicht aufgeführt. Es bleibe offen, um was für ein Konto es sich hierbei - 20 - handeln solle und ob dieses tatsächlich auf den Gesuchsteller laute. Bezüglich des Kontos Nr. 5 bei der Zürcher Kantonalbank würden jedwelche Angaben feh- len (Urk. 2 S. 18f., E. 2.5.7.). 6.2.1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO. Die Auffassung der Vorinstanz, dass sie darzutun habe, um was für Konti es sich handeln solle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller be- zogen werden könnte resp. wann und warum eine entsprechende Zahlungspflicht seitens der entsprechenden Banken bestehe, sei falsch und nicht praktikabel (vgl. Urk. 16/1 S. 10f.). Gestützt auf Art. 272 ZPO und insbesondere Art. 296 ZPO hät- te es zu den zwingenden Aufgaben der Vorinstanz gehört, den entscheidrelevan- ten Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und für dessen Beweis zu sorgen (Urk. 16/1 S. 14). 6.2.2. Im Verfahren betreffend die separate Anordnung der Anweisung ge- stützt auf Art. 177 ZGB gilt die Beweislastverteilung entsprechend Art. 8 ZGB. Das heisst, es obliegt der Gesuchstellerin, die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch auf Gutheissung der beantragten Massnahme ableitet, darzutun. Rechtsvernichtende oder rechthindernde Tatsachen sind vom Gesuchsteller vor- zubringen (Steiner, a.a.O., S. 144 Rz. 451). Damit hat, wie von der Vorinstanz korrekt angeführt (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6.), grundsätzlich die Gesuchstellerin dar- zutun, dass der Gesuchsteller gegenüber einer (zu bezeichnenden) Bank über ei- ne Forderung verfügt, welche angewiesen werden kann. Dabei sind Angaben darüber zu machen, welcher Art die Beziehung des Gesuchstellers zur Bank ist (Sparkonto, Depot, Hypotheken etc.). Es sind Angaben zur Höhe der Forderung zu machen. Sodann ist die Fälligkeit der Ansprüche des Gesuchstellers gegen- über der Bank darzulegen. Denn damit dem Antrag auf Anweisung stattgegeben werden kann, müssen die Anweisungsforderung und der Unterhaltbeitrag im glei- chen Zeitpunkt fällig sein. Die richterliche Anordnung verändert die Zahlungsmo- dalitäten der Forderung des Alimentenschuldners gegenüber dem Drittschuldner nur insoweit, als ein Teil der Forderung bei Fälligkeit an den Unterhaltsberechtig- ten zu leisten ist (vgl. hierzu Steiner, a.a.O., S. 75 Rz. 228 und S. 87 Rz. 262ff.). Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 - 21 - ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt die Gesuch- stellerin nun zwar ihrer Beweis- oder Beweisführungslast. Es ändert aber nichts an ihrer Mitwirkungspflicht, aufgrund derer sie die Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber den anzuweisenden Banken konkret zu behaupten und soweit möglich zu belegen hat (vgl. hierzu BGE 140 III 485 E. 3.3). Etwas anderes ist auch den von der Gesuchstellerin angeführten Lehrmeinungen nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 16/1 S. 12). Damit verletzte die Vorinstanz weder Art. 272 ZPO noch Art. 296 ZPO, wenn sie von der Gesuchstellerin Ausführungen dazu verlangte, "um was für Konti" es sich handle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezo- gen werden könne resp. wann und warum eine Zahlungspflicht seitens der be- zeichneten Banken bestehe (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6.). 6.2.3. Die Gesuchstellerin rügt weiter, sie sei im Rahmen der ihr zugängli- chen Informationen ihrer Behauptungslast genügend nachgekommen (Urk. 1 S. 12f.). Die Gesuchstellerin bezeichnet in ihrem Anweisungsgesuch in den Rechtsbegeh- ren jeweils eine namentlich genannte Bank, die angewiesen werden soll. Bean- tragt wird bei allen Bankinstituten eine Anweisung mit Bezug auf die hinterlegten Vermögenswerte, an welchen der Gesuchsgegner wirtschaftlich Berechtigter sei, wobei ein bzw. zwei Kontonummern konkret angeführt werden. Sodann beziffert die Gesuchstellerin den anzuweisenden Betrag (vgl. Urk. 4/259 S. 2f.). In der Ge- suchsbegründung fehlen hingegen Behauptungen zu den genannten Banken und insbesondere den bezeichneten Konten gänzlich. So machte die Gesuchstellerin einzig geltend, da die Anweisung an den Arbeitgeber den vollen Betrag der Un- terhaltsbeiträge bei weitem nicht einzubringen vermöge, sei sie darauf angewie- sen, dass Banken, bei welchen sich gemäss dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2016 ein Teil der Vermögenswerte des Gesuchstellers befänden, angewiesen würden (Urk. 4/259 S. 9). Als Beweis wurde (pauschal) das Wert- schriftenverzeichnis offeriert (Urk. 4/259 S. 10; Urk. 4/209/1, Wertschriftenver- zeichnis S. 9). Selbst wenn man mit der Gesuchstellerin davon ausgehen würde, dass sie mit den Rechtsbegehren behauptet habe, dass der Gesuchsteller mit den genannten Banken eine Bankbeziehung unter den angeführten Nummern - 22 - pflege (vgl. Urk. 1 S. 12), fehlen Ausführungen dazu, welcher Art diese Beziehun- gen sein sollen (Sparkonto, Kontokorrent, Depot, Hypotheken etc.) und was für ein Guthaben die genannten Konti aufweisen. Die Vorinstanz musste allein ge- stützt auf die Rechtsbegehren nicht darauf schliessen, die Gesuchstellerin be- haupte, der Gesuchsteller habe gegenüber diesen genannten Finanzinstituten ei- ne "nichtperiodische Forderung im Umfang des jeweiligen Kontostands" (vgl. Urk. 1 S. 12). Vielmehr hätte es an der Gesuchstellerin gelegen, in ihrer Gesuchsbe- gründung konkrete Behauptungen zur Art der Bankbeziehung sowie zu einem all- fälligen Guthaben aufzustellen, zumal sie mit den Steuerauszügen 2016 die not- wendigen Unterlagen zumindest mit Bezug auf die Konten der Aargauischen und der Zürcher Kantonalbank zur Hand hatte (vgl. Urk. 4/209, die jeweiligen Steuer- auszüge 2016). Dies hat die Gesuchstellerin unterlassen. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz auch keine Behauptungen zur Fälligkeit von dem Gesuchsteller gegenüber den genannten Bankinstituten zustehenden Forderungen gemacht (Urk. 4/259). Wenn der Gesuchsteller daraufhin in der Gesuchsantwort ausführt, dass für eine Anweisung nur Forderungen in Betracht kämen, die jederzeit fällig seien, bei der Bank J. Safra Sarasin keine sofort fälligen Kontoguthaben lägen und bei der Aargauischen Kantonalbank derzeit Gelder für die notwendigen Zah- lungen der Hypothekarzinse per Ende Jahr bereitgestellt seien (Urk. 4/270 S. 5), bringt er damit keine rechtsvernichtenden Tatsachen vor, die er substantiiert zu behaupten und zu beweisen hätte. Da Behauptungen der Gesuchstellerin zur Fäl- ligkeit in ihrem Gesuch gänzlich fehlten, war er sodann auch nicht gehalten, diese substantiiert zu bestreiten (vgl. Urk. 4/276 S. 8; anders nachfolgend II./E. 6.3.3.). Aus dem weiteren Schweigen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 4/280), kann daher keine Anerkennung einer jederzeitigen Fälligkeit abgeleitet werden (vgl. Urk. 16/1 S. 13), zumal sich die Ausführungen des Gesuchstellers mit Bezug auf die Gelder bei der Aargauischen Kantonalbank auf Ende 2017 bezogen. Zur Fälligkeit von Geldern bei der Zürcher Kantonalbank hat sich der Gesuchsteller gar nicht ge- äussert. Damit ist eine Verletzung von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO nicht er- sichtlich. Mangels rechtsgenügender Behauptungen war die Vorinstanz auch un- ter der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zur Beweisführung ver- pflichtet. Sie musste weder den Gesuchsteller noch die genannten Banken zur - 23 - Herausgabe bzw. Edition von aktuellen Bankauszügen anhalten (vgl. Urk. 16/1 S. 14). Vielmehr konnte sie die Gesuche der Gesuchstellerin ohne Weiterungen abweisen. 6.3.1. Mit Bezug auf die Anweisung der Kinderunterhaltsbeiträge gilt es nun jedoch zu beachten, dass im Rahmen der Gültigkeit der uneingeschränkten Un- tersuchungsmaxime, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 16/10 S. 6ff.), Noven selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Vo- raussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Vorliegend schuldet der Gesuchsteller Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.– pro Monat je Kind, damit total Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 4/86 S. 20, Disposi- tivziffer 1). Zu prüfen ist damit die Anweisung einer Bank im Betrag von Fr. 4'457.– (Fr. 8'000.– minus Fr. 3'543.–). Für den darüber hinausgehenden Be- trag gilt das unbeschränkte Novenrecht nicht. Die Gesuchstellerin legt weder dar, dass sie die nachfolgend erwähnten Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat noch dass sie sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. vorne I./E. 3.2.). Die Noven sind daher im Zusammenhang mit der Anweisung des Ehegattenunterhalts nicht zu beachten. 6.3.2. Gemäss Gesuchstellerin ist der Gesuchsteller Inhaber eines Univer- salkonto Senior, Nr. 3, bei der Aargauischen Kantonalbank. Das Konto habe per
  20. Dezember 2016 ein Guthaben von Fr. 472'281.49 aufgewiesen. Folglich ver- füge der Gesuchsteller über eine jederzeit fällige Forderung gegenüber der Aar- gauischen Kantonalbank in diesem Umfang. Die Gesuchstellerin beruft sich dabei explizit auf den Steuerauszug der Aargauischen Kantonalbank per 31. Dezember 2016 (Urk. 16/1 S. 12). Der Gesuchsteller bestreitet diese Ausführungen. Nament- lich, dass er gegenüber der Aargauischen Kantonalbank über eine jederzeit fällige Forderung verfüge (Urk. 16/10 S. 7). 6.3.3. Aus dem Steuerauszug der Aargauischen Kantonalbank per 31. De- zember 2016 ergibt sich glaubhaft, dass der Gesuchsteller dazumal über ein Uni- versal Seniorkonto, Nr. 3, verfügte, welches einen Kontostand von Fr. 472'281.49 aufwies. Der Gesuchsteller führt nicht an, weshalb dieses Geld heute nicht mehr - 24 - vorhanden sein sollte bzw. wohin es abgeflossen sei. Dies obwohl weder die Ge- suchstellerin noch das Gericht über entsprechende Kenntnisse und Kontounterla- gen verfügen. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die bestrittene Fälligkeit. Es hätte daher am Gesuchsteller gelegen, den behaupteten Kontostand und die je- derzeitige Fälligkeit substantiiert zu bestreiten. Es erscheint daher als glaubhaft, dass auf dem auf den Gesuchsteller lautenden Universalkonto Senior Nr. 3 bei der Aargauischen Kantonalbank genügend sofort fällige Mittel zur Verfügung ste- hen, um monatlich einen Betrag von Fr. 4'457.– anzuweisen. Eine allfällige Verar- restierung der Gelder im Umfang von Fr. 166'000.– steht dem nicht entgegen (vgl. Urk. 16/21 S. 2; Urk. 16/22/1 S. 10, Dispositivziffer 1). Damit ist in teilweiser Gut- heissung der Berufung der Gesuchstellerin die Aargauische Kantonalbank anzu- weisen, vom erwähnten Konto ab sofort monatlich Fr. 4'457.– zuhanden der Ge- suchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Die Anweisung hat unter Androhung einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlas- sungsfalle zu geschehen. Da glaubhaft erscheint, dass die angewiesene Forde- rung jederzeit fällig ist, kann eine Anweisung auf den ersten eines jeden Monats erfolgen. B) Verfügungsbeschränkungen
  21. Die Gesuchstellerin beantragt, die drei vorgenannten Banken seien dazu zu verpflichten, jeweils das Zwölffache des angewiesenen Betrages mit einer Ver- fügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB zu belegen (vgl. Urk. 4/259 S. 2f., An- träge 3, 5 und 7). Die Vorinstanz hat diese Begehren abgewiesen. Sie kam zum Schluss, die Gesuchstellerin vermöge mit ihren pauschalen Ausführungen eine Gefährdung ihrer Ansprüche nicht glaubhaft zu machen. Nur aufgrund des Um- standes, dass dem Gesuchsteller ein relativ tiefer Fixlohn ausbezahlt werde, kön- ne nicht auf Vereitelungsmassnahmen geschlossen werden. Sodann solle die Verfügungsbeschränkung gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin insbesonde- re dazu dienen, die Schuldneranweisung nicht ins Leere laufen zu lassen. Nach- dem keine Anweisung an die Banken erfolge, ergebe sich hieraus keine Grundla- ge für eine Verfügungsbeschränkung (vgl. Urk. 2 S. 21f., E. 3.2.4f.). - 25 -
  22. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe massgebliche von ihr dar- gelegte Umstände, welche eine tatsächliche Gefährdung der Unterhaltsansprüche begründeten, nicht berücksichtigt. Sie habe einzig auf eine ihrer Ausführungen Bezug genommen. Zudem sei eine Schuldneranweisung an die genannten Finanzinstitute angezeigt, weswegen die Verfügungsbeschränkung nicht mit dem Argument, eine zusätzliche Absicherung der Schuldneranweisung sei nicht ange- zeigt, abgelehnt werden könne (Urk. 16/1 S. 16f.).
  23. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Ge- meinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfü- gung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig ma- chen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge stellen eine vermögensrechtliche Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dar (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 6). Die Gesuchstellerin beantragt betreffend alle drei bezeichneten Bankinstitute je- weils eine Schuldneranweisung für einen bestimmten Betrag und im Anschluss daran, dass "das Zwölffache des zu überweisenden Betrages" mit einer Verfü- gungsbeschränkung belegt wird (Urk. 4/259 S. 2f., Anträge Ziffer 3, 5 und 7). Die Rechtsbegehren und die Ausführungen in der Gesuchsbegründung (vgl. Urk. 4/259 S. 10ff.) ergeben klar, dass die beiden (jeweils ein Finanzinstitut betref- fenden) Anträge miteinander verknüpft sind. Mit den Beschränkungen soll verhin- dert werden, dass der Gesuchsteller, nachdem eine Anweisung erfolgt ist, das Guthaben von den Konten abziehen und damit die Anweisung ins Leere laufen lassen kann (vgl. Steiner, a.a.O., S. 87f. RZ. 265, mit Hinweis auf Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfü- gungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 240). Wie dargelegt, erfolgt eine Schuld- neranweisung einzig an die Aargauische Kantonalbank für Fr. 4'457.–. Insoweit die Gesuchstellerin die Beschränkung der Verfügungsmacht des Gesuchstellers über das Zwölffache dieses Betrages hinaus bzw. für Guthaben bei der Bank J. Safra Sarasin AG und der Zürcher Kantonalbank verlangt, sind die Begehren von vorneherein abzuweisen. - 26 -
  24. Damit eine Verfügungsbeschränkung angeordnet werden kann, hat der gesuchstellende Ehegatte eine Gefährdung der Ansprüche durch befürchtetes ei- genmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen. Wie vorange- hend dargelegt, ist die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den Gesuchstel- ler glaubhaft (vgl. II./E. 2ff.). Eine Verfügungsbeschränkung über das Zwölffache von Fr. 4'457.–, mithin Fr. 53'484.– erscheint daher angemessen. Demnach ist die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller, ab sofort keine belastenden Verfügungen, die zu einem Saldobe- trag von unter Fr. 53'484.– führen, ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin vor- zunehmen. C) Fazit Nach dem Gesagten ist die Erstberufung abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung ist Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, ab sofort monatlich Fr. 4'457.– vom Konto-Nr. 3 des Gesuchstellers zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Sodann ist das Konto- Nr. 3 im Umfang von Fr. 53'484.– mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen. III.
  25. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 22 und S. 23, Dispositivziffer 3). Die Regelung blieb unangefochten. Sie ist zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erst- und Zweitberufung zu be- handeln waren, auf Fr. 7'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel aufzu- erlegen. Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– und die Gesuchstellerin von Fr. 4'500.– geleistet. Die Kosten werden aus den Vorschüs- - 27 - sen der Parteien bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller Fr. 1'125.– zurückzuerstatten. 2.2. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 2'154.– zu bezah- len. Es wird beschlossen:
  26. Das Berufungsverfahren LY180012 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LY180011 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
  27. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. und sodann erkannt:
  28. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung wird die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfah- ren, vom 8. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.1. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewie- sen, ab sofort vom Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), monatlich auf den ersten eines jeden Monats Fr. 4'457.– zu- gunsten der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkon- to IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 2.2. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewie- sen, ab sofort auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), belastende Verfügungen, die zu einem Saldobetrag von - 28 - unter Fr. 53'484.– führen, nur noch mit Zustimmung der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auszuführen. 2.3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen."
  29. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.
  30. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
  32. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel auferlegt. Die Kosten werden mit den Kostenvorschüssen (Gesuchstellerin Fr. 4'500.–; Gesuchsteller Fr. 3'000.–) verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'125.– zu ersetzen.
  33. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
  34. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und im Auszug von Dispositivziffer 1 an die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  35. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 29 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180011-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY180012-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. März 2018 (FE110156-G)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 4/259):

1. Der Arbeitgeber des Gesuchgegners (zurzeit C._____ AG, … [Adres- se]) sei bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids anzuweisen, ab sofort und bis auf weiteres vom jeweiligen Lohn des Gesuchgegners monatlich Fr. 3'043.–, zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bank- konto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2. Die Aargauische Kantonalbank, mit Hauptsitz am Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Gesuchgegner wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 2 und 3), monatlich CHF 22'249.60 ((30'855 – 3'043) x 80%) ab so- fort und bis auf weiteres zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bank- konto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

3. Die Aargauische Kantonalbank sei sodann per sofort dazu zu verpflich- ten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich Fr. 266'995.20, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen.

4. Die Bank J. Safra Sarasin AG, mit Hauptsitz an der Elisabethenstrasse 62, 4051 Basel, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswer- ten, an welchen der Gesuchgegner wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 4), monatlich Fr. 5'562.40 ((30'855 – 3'043) x 20%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkon- to IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfalle.

5. Die Bank J. Safra Sarasin AG sei sodann ab sofort und bis auf weiteres dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich Fr. 66'748.80, mit einer vollumfänglichen Be- schränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen.

6. Eventualiter, falls die vorgenannten Banken keine zur Zahlung geeigne- ten Vermögenswerte vorweisen können, sei die Zürcher Kantonalbank, mit Hauptsitz an der Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich, anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Gesuchgegner wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 5), monatlich Fr. 27'812.– (30'855 – 3'043) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Gesuch- stellerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Ad- resse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

7. Die Zürcher Kantonalbank sei sodann ab sofort und bis auf weiteres dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlichen Betrages, na- mentlich Fr. 333'744.–, mit einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen.

8. Ziff. 1, 2 und 4 seien superprovisorisch anzuordnen.

9. Eventualiter sei Ziff. 6 superprovisorisch anzuordnen.

- 3 -

10. Ziff. 3 und 5 seien superprovisorisch anzuordnen.

11. Eventualiter sei Ziff. 7 superprovisorisch anzuordnen.

12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgeg- ners. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. März 2018 (Urk. 2):

1. Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, C._____ AG,… [Adresse], wird ange- wiesen, ab sofort vom jeweiligen Nettolohn des Gesuchstellers (A._____, geb. tt. Juli 1954) monatlich Fr. 3‘543.– zugunsten der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

2. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

4. [Mitteilungssatz]

5. [Rechtsmittelbelehrung] Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie haben zwei gemein- same Kinder: D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 20. August 2012 wurden vorsorgliche Mass- nahmen erlassen. Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungs- beklagte (fortan Gesuchsteller) wurde unter anderem verpflichtet, der Gesuchstel-

- 4 - lerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 4'000.– und für sie persön- lich von Fr. 22'855.– zu bezahlen, dies zuzüglich zu den vom Gesuchsteller aner- kannten Direktzahlungen von (rund) Fr. 7'955.– (Urk. 4/68 S. 72f., Dispositivziffern 3 und 4). Der erstinstanzliche Entscheid wurde von der Kammer mit Urteil vom

25. Juni 2013 bestätigt (Urk. 4/86 S. 20, Dispositivziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. November 2017 stellte die Gesuchstellerin ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Begehren (Urk. 4/259 S. 2f.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurden die Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 4/262). Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies die Vorinstanz die Arbeitgebe- rin des Gesuchstellers an, ab sofort monatlich Fr. 3'543.– vom jeweiligen Netto- lohn des Gesuchstellers zugunsten der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Im Übrigen wies die Vorinstanz die An- träge der Gesuchstellerin ab (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffern 1 und 2). 2.1. Der Gesuchsteller hat gegen die Verfügung fristgerecht Berufung erho- ben (Urk. 1; Urk. 4/318/2). Die Berufung wurde unter der vorliegenden Geschäfts- nummer LY180011 angelegt. Der Gesuchsteller stellt folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): "Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei in Abweisung des von der Berufungsbeklagten gestellten Anweisungsbegehrens vollständig und er- satzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 27. März 2018 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen (Urk. 1 S. 2; Urk. 7). Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 7; Urk. 8). Die Berufungsantwort, mit welcher die Gesuchstellerin die vollum- fängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-

- 5 - lasten der Gegenpartei beantragt, datiert vom 7. Mai 2018 (Urk. 10). Sie wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). 2.2. Die Gesuchstellerin hat gegen die Verfügung vom 8. März 2018 eben- falls fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 16/1; Urk. 4/318/1 = Urk. 16/5/318/1). Die Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LY180012 angelegt. Die Gesuch- stellerin stellt die folgenden Anträge (Urk. 16/1 S. 2f.): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Mei- len, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) wie folgt zu ergänzen: «Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, C._____ AG, … [Ad- resse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Nettolohn des Berufungsbeklagten (A._____, geb. tt. Juli 1954) monatlich Fr. 3'543.– zugunsten der Berufungsklägerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfall.»

2. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Mei- len, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) aufzuheben und das Folgende zu verfügen: «Die Aargauische Kantonalbank, mit Hauptsitz am Bahnhof- patz 1, 5000 Aarau, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermö- genswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaftlich Be- rechtigter ist (u.A. Konto Nr. 2 und 3), monatlich CHF 21'849.60 ((30'855 – 3'543) x 80%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfalle. Die Aargauische Kantonalbank sei sodann per sofort dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Be- trages, namentlich CHF 262'195.20, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen. Die Bank J. Safra Sarasin AG, mit Hauptsitz an der Elisabe- thenstrasse 62, 4051 Basel, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaft- lich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 4), monatlich CHF 5'462.40 ((30'855 – 3'543) x 20%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden

- 6 - Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfalle. Die Bank J. Safra Sarasin AG sei sodann ab sofort und bis auf weiteres dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich CHF 65'548.80, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu bele- gen. Eventualiter, falls die vorgenannten Banken keine zur Zahlung geeigneten Vermögenswerte vorweisen können, sei die Zürcher Kantonalbank, mit Hauptsitz an der Bahnhofstrasse 9, 8001 Zü- rich, anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 5), monatlich CHF 27'312.– (30'855 – 3'543) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. Die Zürcher Kantonalbank sei sodann ab sofort und bis auf weite- res dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu über- weisenden Betrages, namentlich CHF 327'744.–, mit einer Be- schränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen.»

3. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksge- richtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom

8. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) aufzuheben und es sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Bezirksge- richt Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, zurückzu- weisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– geleistet (Urk. 16/7; Urk. 16/8). Die Berufungsantwort, mit welcher der Gesuchsteller die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Gegenpartei beantragt, datiert vom 14. Mai 2018 (Urk. 16/10 S. 1). Da sich die Vorakten bis anfangs Dezember 2018 beim Bundesgericht be- fanden, wurde die "freiwillige" Replik der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2018 dem Gesuchsteller erst mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16/12; Urk. 16/20). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zur Noveneingabe vom 12. September 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 16/16; Urk. 16/20). Die Stellungnahme des Gesuchstellers datiert vom 14. Dezember

2018. Sie wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 16/21).

- 7 - 2.3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LY180012 dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LY180011 weitergeführt. Das Verfahren LY180012 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu er- füllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehal- ten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver-

- 8 - haltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). 3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismit- tel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 16/10 S. 2), nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsma- xime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Wer sich – ausserhalb der unbeschränkten Untersuchungsmaxime – auf neue Tatsachen beruft, hat hingegen zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_456/2016 vom 28.10.2016, E. 4.1.1).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4).

5. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II. A. Anweisungen an die Schuldner

1. Umstritten ist die Anweisung von Schuldnern des Gesuchstellers. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Ge- richt dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Möglich ist die Anweisung des Arbeitgebers. Schuldner im Sinne von Art. 177 ZGB ist hinsichtlich von Bankguthaben des säu- migen Alimentenschuldners auch eine Bank (BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 12).

- 9 -

2. Unter dem Titel "Nichterfüllung der Unterhaltspflicht" berechnete die Vor- instanz vorab die (glaubhaften) Ausstände ab dem Jahre 2011. Sie erwog diesbe- züglich (zusammengefasst und im Wesentlichen), die Ausstände für die Jahre 2011 und 2012 würden sich auf maximal Fr. 61'200.– belaufen. Die Vorinstanz berücksichtigte in diesem Zusammenhang sämtliche von der Gesuchstellerin er- haltenen Zahlungen zwischen dem 1. Juni 2011 und Ende August 2012 von total Fr. 235'900.– (Fr. 555'900.– – Fr. 320'000.– [vgl. Urk. 4/260/4]). Sie sah es als glaubhaft an, dass die Parteien übereingekommen sind, die erfolgten Zahlungen dem Unterhalt zuzurechnen und nicht als Akontozahlungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung anzusehen. Gemäss Vorinstanz hätte die Gesuchstellerin den Ausstand von Fr. 61'200.– aber schon längstens mit den entsprechenden ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gelten machen können, weshalb sich eine Schuldneranweisung fünf Jahre später nicht mehr rechtfertige (Urk. 2 S. 8f., E. 2.4.5). Weiter erwog die Vorinstanz, ab dem Jahre 2013 habe der Gesuchstel- ler lediglich Zahlungen von Fr. 30'000.– pro Monat, anstelle von Fr. 30'855.– ge- leistet. Eine Berechtigung für einen Abzug von Fr. 855.– pro Monat sah sie eben- so wenig als glaubhaft an wie für weitere, vom Gesuchsteller behauptete, in den Jahren 2016 und 2017 geleistete Direktzahlungen für die Kinder (Urk. 2 S. 9, E. 2.4.6f.). Die Vorinstanz ging von Ausständen von Fr. 9'405.– im Jahre 2013 und je Fr. 10'260.– in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus. Sie hielt jedoch wie- derum dafür, dass die Gesuchstellerin diese Ausstände längstens hätte gerichtlich geltend machen können. Zu Recht behaupte sie nicht, dass der Gesuchsteller nicht über das entsprechende Vermögen verfügt habe. Sodann handle es sich im Verhältnis zum gesamthaft geschuldeten Betrag von Fr. 370‘260.– pro Jahr (zu- züglich Direktzahlungen) um minimale Ausstände (Urk. 2 S. 9f., E. 2.4.8f.). Mit Bezug auf das Jahr 2017 erwog die Vorinstanz, es seien wiederum monatlich um Fr. 855.– reduzierte Unterhaltszahlungen erfolgt, ohne dass der Gesuchsteller ei- ne Berechtigung für diese Abzüge glaubhaft machen könne. Sodann seien bis Ende November 2017 lediglich Fr. 270‘000.– anstatt Fr. 339‘405.– (11 x Fr. 30‘855.–; Ausstand Fr. 69‘405.–) geleistet worden. Zudem sei per 1. Dezem- ber 2017 der Unterhaltsbeitrag für den Dezember 2017 fällig geworden, womit sich der Ausstand per 1. Dezember 2017 auf Fr. 100‘260.– erhöht habe (nicht

- 10 - nachvollziehbar sei, warum die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2018 den Ausstand für November und Dezember 2017 auf Fr. 31‘710.– beziffere, mit Verweis auf Urk. 4/285 S. 2f.). Erst am 22. Dezember 2017 sei eine Zahlung von Fr. 60‘000.– für die Monate November und Dezember 2017 erfolgt. Damit ha- be sich der Ausstand zwar auf Fr. 40‘260.– reduziert, jedoch sei per 1. Januar 2018 der Unterhaltsbeitrag für den Januar 2018 fällig geworden. Der Ausstand habe sich wiederum auf Fr. 71‘115.– (Fr. 40‘260.– + Fr. 30'855.–) erhöht. Eine weitere Zahlung habe der Gesuchsteller erst im Verlaufe des Januars 2018 und zwar zunächst nur im Betrag von Fr. 15‘000.– geleistet. Am 1. März 2018 sei eine Zahlung über Fr. 18‘000.– erfolgt (Urk. 2 S. 10f., E. 2.4.10). Zum in der Eingabe vom 25. Januar 2018 geltend gemachten Einwand des Ge- suchstellers, er habe zusammen mit Zahlungen an Dritte, welche gültig zur Ver- rechnung erklärt worden seien, sogar mehr Unterhaltsbeiträge geleistet, als ei- gentlich geschuldet gewesen wären, erwog die Vorinstanz das Folgende: Gestützt auf das Urteil der Vorinstanz vom 20. August 2012 und den Entscheid der Kam- mer vom 25. Juni 2013 könne der Gesuchsteller über den Betrag von Fr. 282'740.– hinaus (Fr. 82‘240.– am 21.11.11, Fr. 50‘000.– am 16.5.11 sowie weitere Zahlungen von Fr. 5‘000.– [ev. die Zahlungen vom 13.12.11, 19.12.11 u. 2.4.12] und Fr. 145‘500.–) keine an Dritte erfolgte Zahlungen mit den geschulde- ten Unterhaltsbeiträgen verrechnen. Offenbleiben könne daher, ob und in welcher Höhe der Gesuchsteller (weitere) Direktzahlungen an Dritte geleistet habe, wel- che Aufwendungen der Gesuchstellerin abgedeckt hätten. Die Vorinstanz vernein- te in diesem Zusammen das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anrechenbarkeit der geltend gemachten Drittzahlungen. Sie rechnete lediglich die vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin direkt überwiesenen Zahlungen an (Urk. 2 S. 11f., E. 2.4.12). Die Vorinstanz berechnete, dass der Ge- suchsteller ab dem Jahre 2015 seiner Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich nach- gekommen sei. Für die Jahre 2016 und 2017 habe er unberechtigterweise ledig- lich Unterhaltszahlungen von Fr. 30‘000.– pro Monat geleistet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, seitens des Gesuchstellers sei nicht glaubhaft gemacht wor- den, dass die von ihm (neu) behauptete Zahlung von Fr. 25‘000.– am

19. September 2011 nicht von den bereits berücksichtigen Fr. 145‘500.– erfasst

- 11 - werde. Zudem seien, wie bereits erwähnt, die bis Mai 2012 anrechenbaren Zah- lungen des Gesuchstellers auf total Fr. 282‘740.– festgelegt worden. Ebenfalls be- reits erwähnt worden sei, dass die zwischen den Parteien strittigen Direktzahlun- gen, die der Gesuchsteller auf mindestens Fr. 53‘237.– resp. Fr. 60‘198.85 bezif- fere, nicht berücksichtigt werden könnten. Damit resultiere auch nach der Aufstel- lung des Gesuchstellers ein Ausstand von mindestens Fr. 63‘550.– per Ende No- vember 2017. In der Folge sei jedoch per 1. Dezember 2017 auch der Unterhalts- beitrag für den Dezember 2017 fällig geworden. Der Gesuchsteller habe erst am

22. Dezember 2017 eine (verspätete) Zahlung von (lediglich) Fr. 60‘000.– geleis- tet. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags für den Januar 2018 sei anerkanntermas- sen nicht termingerecht und zudem (zumindest) vorerst nur in der Höhe von Fr. 15‘000.– erfolgt. Eine weitere Zahlung sei dann erst per 1. März 2018 und nur in der Höhe von Fr. 18‘000.– geleistet worden (Urk. 2 S. 12ff., E. 2.4.13f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller könne auch mit seinen nachgeschobenen Begründungen nicht glaubhaft machen, dass im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung sämtliche Unterhaltszahlungen bezahlt gewesen resp. unterdessen bezahlt worden seien. Der Gesuchsteller sei sodann gemäss dem Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge jeweils (vollständig) zum Voraus zu bezahlen. Nur weil die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Teilzahlungen (zwangsweise) akzeptiert habe, könne der Gesuch- steller keine Berechtigung für eine Bezahlung des Unterhaltsbeitrags in zwei Ra- ten ableiten. Grundsätzlich führe ein Abzug von Fr. 855.– im Verhältnis zu den bezahlten Unterhaltsbeiträgen (Fr. 30‘000.– + Direktzahlungen von ursprünglich knapp Fr. 8‘000.–) zu keiner gravierenden Einschränkung der Gesuchstellerin und der Kinder in ihrem Lebensunterhalt. Zudem hätte die Gesuchstellerin diese Aus- stände ohne weiteres mit den entsprechenden ihr zur Verfügung stehenden Mit- teln geltend machen und diesbezüglich Klarheit schaffen können. Jedoch bezahle der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge regelmässig – teilweise erheblich – ver- spätet und teilweise in zwei Raten. Dabei scheine er sich in seinen eigenen Be- dürfnissen nicht entsprechend einzuschränken. So sei unbestritten geblieben, dass er sich im Jahre 2017 eine kostspielige Reise nach Afrika geleistet habe. Die Zahlungen für September 2017 seien am 10. Oktober 2017 und 28. November

- 12 - 2017 erfolgt, diejenigen für den Oktober und November 2017 am 22. Dezember 2017 (jeweils im reduzierten Betrag von Fr. 30‘000.–). Der Unterhaltsbeitrag für den Januar 2018 sei am 9. Januar 2018 und nur in einem Teilbetrag von Fr. 15‘000.– geleistet worden. Eine weitere Zahlung von Fr. 18‘000.– sei erst am

1. März 2018 erfolgt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht lediglich eine geringfügige Abweichung der Zahlungsmodalität vorliege, sondern ein nicht un- wesentliches, uneinsichtiges Fehlverhalten des Gesuchstellers. Den Einwand des Gesuchstellers, dass es um seine Liquidität nicht zum Besten stehe, verwarf sie unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller sowohl seine Unterhaltspflicht von Fr. 30‘855.– als auch die Pflicht zur Heranziehung seines Vermögens für diese Unterhaltsleistungen seit Juni 2013 bekannt gewesen sei. Es sei seine Pflicht, sich so zu organisieren und für die rechtzeitige Bereitstellung der Mittel besorgt zu sein, dass er seiner Unterhaltspflicht termingerecht nachkommen könne. Der Ge- suchsteller führe denn auch keinen Grund an, warum es ihm jeweils nicht möglich gewesen sei, die Mittel für die Unterhaltsbeiträge termingerecht bereitzustellen. Das Versäumnis des Gesuchstellers lasse sich deshalb nicht rechtfertigen. Zwar habe der Gesuchsteller ausgeführt, dass er sich seinen Verpflichtungen gegen- über der Gesuchstellerin und der Kinder durchaus bewusst sei. Dennoch sei für den Januar 2018 wiederum (zumindest zunächst) nur ein Teilbetrag von Fr. 15‘000.– bezahlt worden und dies auch noch verspätet. Schliesslich sei der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. November 2017 hinsichtlich des Ausstands des Unterhaltsbeitrags für den Monat November gemahnt und das Gesuch um Er- lass einer Schuldneranweisung bei Nichtleistung in Aussicht gestellt worden. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung als gegeben (Urk. 2 S. 14ff., E. 2.14.15ff.). Sie hiess den Antrag der Gesuchstellerin auf An- weisung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 3'543.– gut (Urk. 2 S. 16 und 19). Die Anträge auf Anweisung von diversen Banken wies sie hingegen ab (Urk. 2 S. 17ff.). 2.1. Der Gesuchsteller rügt mit Bezug auf die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer Schuldneranweisung, die Ausführun- gen der Vorinstanz in der Erwägung 2.4.10 würden eine unrichtige Sachverhalts- feststellung sowie Rechtsanwendung darstellen. Es sei willkürlich, dass die Vorin-

- 13 - stanz gemäss einer eigens von ihr vorgenommenen Berechnung und ohne dass in Bezug auf das Jahr 2017 konkrete Behauptungen aufgestellt worden seien, bzw. gar trotz entgegenstehender Behauptungen der Gesuchstellerin, festgestellt habe, der Ausstand für das Jahr 2017 belaufe sich per 1. Dezember 2017 auf Fr. 100'260.–. Die Vorinstanz habe festgehalten: "Nicht nachvollziehbar ist, wa- rum die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2018 den Ausstand für November und Dezember 2017 auf Fr. 31'710.– beziffert […].". Unter Zugrunde- legung dieser Behauptung ergebe sich unter Hinzurechnung der von ihm unbe- strittenermassen am 22. Dezember 2017 geleisteten Zahlung von Fr. 60'000.– für das Jahr 2017 ein Überschuss an direkt bezahltem Unterhalt von Fr. 28'890.– (= [Ausstand gemäss Gesuchstellerin vor Zahlung der Fr. 60'000.– von Fr. 31'710.–] minus Fr. 60'000.–). Angesichts dieser von der (anwaltlich vertrete- nen) Gesuchstellerin selbst angeführten Behauptungen würden die dazu in völli- gem Widerspruch stehenden, eigenen Berechnungen der Vorinstanz nicht ange- hen. Sie liessen sich auch nicht mit der Geltung der Untersuchungsmaxime recht- fertigen (Urk. 1 S. 4f.; Urk. 16/10 S. 2ff.). 2.2. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist von einer genügend begründeten Rüge auszugehen (vgl. Urk. 10 S. 4f.), weshalb insoweit auf die Be- rufung einzutreten ist. 2.3.1. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch vom 30. November 2017 gel- tend gemacht, der Gesuchsteller foutiere sich regelmässig und wiederholt um die Bezahlung der gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten. Er leiste die geschul- deten Unterhaltsbeiträge nur in einem reduzierten Umfang. Seit dem 25. Oktober 2017 seien bei ihr bis zum 27. November 2017 keine Zahlungen mehr eingegan- gen. Am 28. November 2017 sei eine Überweisung von Fr. 15'000.– erfolgt, wobei eine Zuordnung der Zahlung aufgrund der unregelmässigen und unvollständigen Zahlungen nicht möglich sei. Die per 30. November 2017 offenen Unterhaltsbei- träge bezifferte die Gesuchstellerin mit Fr. 475'587.89 (Urk. 4/259 S. 4; inkl. 5% Verzugszins). Als Beweis für diesen Betrag offerierte sie die "Auflistung der be- zahlten bzw. offenen Unterhaltsbeiträge per 30. November 2017 inklusive der entsprechenden Bankbelege" (Urk. 4/259 S. 6; Urk. 4/260/4). Der Auflistung kön-

- 14 - nen die seit dem "01.06.2011" fälligen Unterhaltsbeiträge sowie (unter Angabe des jeweiligen Datums und der Höhe) die erfolgten Zahlungen entnommen wer- den. Weiter ist daraus ersichtlich, dass die Gesuchstellerin einen Teil der Zahlun- gen nicht der Tilgung von Unterhaltsbeiträgen ("Alimentenzahlung A._____") zu- ordnete. Sodann werden die gemäss Gesuchstellerin jeweils bestehenden Aus- stände, mit und ohne Berücksichtigung von Verzugszinsen, angeführt. In der Ein- gabe vom 18. Dezember 2017 führte die Gesuchstellerin weiter an, der Gesuch- steller habe per 1. Dezember 2017 seine Unterhaltsbeiträge erneut nicht bezahlt (Urk. 4/276 S. 4). Sie wies darauf hin, dass der Gesuchsteller nie Fr. 30'855.–, sondern immer nur Fr. 30'000.– pro Monat überwiesen habe (Urk. 4/276 S. 5 und 6). Weiter bestritt sie die Behauptung des Gesuchstellers, Ende Monat sei jeweils der gesamte Unterhaltsbeitrag beglichen gewesen. Der Gesuchsteller habe es im Jahr 2017 nicht geschafft, in den Monaten Februar und September beide Tran- chen (à je Fr. 15'000.–) zu bezahlen (Urk. 4/276 S. 6). 2.3.2. Es wird die Anweisung von Schuldnern des Gesuchstellers sowohl für den Kinder- als auch den Ehegattenunterhalt verlangt. Die Parteien waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verheiratet. Es spielt daher keine Rolle, dass die Gesuchstellerin sich in ihrem Gesuch nur auf Art. 177 ZGB berufen hat (Urk. 1 S. 3; Urk. 4/259 S. 6). Sind die Parteien verheiratet, geht Art. 291 ZGB in Art. 177 ZGB, welcher vom Unterhalt der Familie spricht, auf (vgl. Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Die Voraussetzungen der Massnahmen nach Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie Art. 13 Abs. 3 PartG, Diss. Zü- rich 2015, S. 9f. Rz. 23f.; FamKomm Scheidung-Vetterli, Art. 177 ZGB N 1). Damit gelangt mit Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Anweisung die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO zur Anwendung (vgl. Urk. 2 S. 5; Steiner, a.a.O., S. 146 Rz. 460). Zwar befreit diese die Parteien nicht davor, jedwelche Behauptungen aufzustellen, sondern enthebt sie primär ihrer subjektiven Beweis- oder Beweisführungslast (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 und nachfolgend II./E. 6.2.2.), doch hat die Gesuchstellerin, wie vorangehend dargelegt, zu den Ausständen im Jahre 2017 (bezifferte) Behaup- tungen aufgestellt. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Berechnung insbesondere an die von der Gesuchstellerin angeführte Auflistung gehalten (vgl. Urk. 2 S. 10f.).

- 15 - Wenn sie in diesem Zusammenhang eine von der Gesuchstellerin in einer (späte- ren) Eingabe (vgl. Urk. 4/285 S. 2f.) angeführte Äusserung als nicht nachvollzieh- bar bezeichnet, verletzt sie die Untersuchungsmaxime nicht. Vielmehr sieht sie diese Tatsache, obwohl unbestritten, als nicht bewiesen an. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2017 nicht ausführte, der Aus- stand für das gesamte Jahr 2017 habe sich vor der Zahlung der Fr. 60'000.– auf Fr. 31'710.– belaufen. Vielmehr berief sie sich darauf, der vom Gesuchsteller auf der Zahlung angeführte Vermerk "akonto Unterhalt November und Dezember 2017" schaffe angesichts der zwischen den Parteien herrschenden Unstimmigkei- ten über den jeweiligen Zweck der erfolgten Zahlungen keine Klarheit. In diesem Zusammenhang bezifferte sie den Ausstand für die Monate November und De- zember 2017 mit Fr. 31'710.– (Urk. 4/285 S. 2f.). 3.1. Weiter sieht der Gesuchsteller eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Anrechnung der von ihm ins Feld geführten Drittzahlungen an sei- ne Unterhaltspflicht per se nicht zulasse. Zutreffend sei, dass im Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 bestätigt worden sei, er könne von seiner Unterhalts- pflicht von ihm bereits geleistete Zahlungen bis zum 31. Mai 2012 von Fr. 282'740.– in Abzug bringen. Die festgehaltene Abzugsberechtigung sei hinge- gen nicht als Ausschluss von weitergehenden Verrechnungszahlungen zu verste- hen. Vielmehr sei sie mit Blick auf ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren zu sei- nem Schutz erfolgt. So hätte er im Rechtsöffnungsverfahren ohne die Vormer- kung im Urteil diese vor dem Urteilsdatum gemachten Zahlungen ohne Zustim- mung der Gesuchstellerin nicht verrechnen können. Es stehe ihm aber nach wie vor offen, den Beweis der materiellen Tilgung der Unterhaltspflicht durch in einem weitergehenden Umfang erbrachte Drittzahlungen zu erbringen. Dies gelte umso mehr, da die Gesuchstellerin den Anrechnungen zugestimmt habe. Die Vorin- stanz begehe eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Rechtsverletzung, wenn sie zum Schluss komme, es sei in Bezug auf die Verrechnung der Direkt- zahlungen an Dritte keine Einigung zustande gekommen. Vielmehr habe sich die vormalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit der Anrechnung einverstan- den erklärt unter der (unbefristeten) Bedingung, dass die entsprechenden Belege vorgelegt würden. Dies habe er, der Gesuchsteller, inzwischen unbestrittener-

- 16 - massen getan, womit die Bedingung für die Anrechnung erfüllt sei (Urk. 1 S. 5f.; Urk. 16/10 S. 4f.). 3.2. Im Rechtsöffnungsverfahren werden die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen festgelegten Unterhaltsbeiträge vollstreckt. Die Tilgung der Beiträge kann daher im Rechtsöffnungsverfahren nur beachtet werden, wenn sie nach der Fällung des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteils ("seit Erlass des Ent- scheids") eingetreten ist. Andernfalls müsste der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel materiell überprüfen, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGer 5A_982/2016 vom 26.10.2017, E. 3). Im vorliegenden Verfah- ren um Anweisung von Schuldnern geht es hingegen nicht um die reine Vollstre- ckung des Massnahmeentscheids. Das Bundesgericht bezeichnet die Anweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Ein Grossteil der Lehre spricht sich für einen mehrheitlich zivilrechtlichen Charakter der Anweisung aus (vgl. hierzu BGE 110 II 9; Steiner, a.a.O., S. 128 Rz. 393). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anweisung, mitunter eine Pflichtverletzung des Schuldners, glaubhaft erscheinen. Im Rahmen dieser Prüfung ist der Richter nicht an ein vorangehendes Erkenntnisverfahren gebunden. Vielmehr hat er die Prü- fung gestützt auf die im Anweisungsverfahren aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel vorzunehmen. Behauptet der Alimentenschuldner eine über die im Rahmen des Massnahmeentscheids bereits abgehandelten Zahlun- gen hinausgehende Tilgung der Unterhaltsbeiträge durch vor Fällung des Ent- scheids getätigte Direktzahlungen an Dritte, ist diese Tatsache zu prüfen. 3.3. Der Gesuchsteller hat zwischen den Parteien strittige Direktzahlungen an diverse Drittpersonen von Fr. 53'237.– (Urk. 4/297 S. 1) resp. Fr. 60'198.85 (Urk. 4/314/5 S. 6) geltend gemacht. Hingegen hat er es, abgesehen von angeb- lich für D._____ und E._____ zwischen dem 7. Juli 2011 und dem 28. September 2012 bezahlten Krankenkassenprämien, unterlassen, im vorliegenden Verfahren Belege einzureichen, welche die behaupteten Zahlungen glaubhaft erscheinen liessen. Aus dem Auszug der Zürcher Kantonalbank über die vom 6. Juni 2011 bis zum 30. September 2012 an die F._____ geleisteten Zahlungen wird sodann nicht ersichtlich, welche Zahlungen effektiv für die Töchter geleistet wurden (vgl.

- 17 - Urk. 4/313 S. 2; Urk. 4/314/2). Damit erscheinen die vom Gesuchsteller behaupte- ten Drittzahlungen von vorneherein nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat im Ergeb- nis zu Recht keine über den Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 hinausge- henden Zahlungen an Dritte berücksichtigt. Offenbleiben kann, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Anrechenbarkeit von Zahlungen an Dritte zustande gekommen ist oder nicht.

4. Nach dem Gesagten verfangen die Rügen des Gesuchstellers nicht. Ent- gegen seiner Ansicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Un- terhaltspflichten bis und mit März 2018 vollständig erfüllt hat (Urk. 1 S. 4f. und S. 6; vgl. sodann Urk. 16/10). Die zusammenfassenden Ausführungen der Vorin- stanz, in welchen sie auf eine für die Anordnung einer Schuldneranweisung ge- nügende Pflichtverletzung des Gesuchstellers schloss, wurden nicht beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 14ff., E. 2.4.16f.) und haben entsprechend Bestand (vgl. I./E. 3.1.). Die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 14. Dezember 2018 vorgebrachten Ereignisse (Rechtsöffnungsverfahren, Pfändung, Verarrestierung von Konten des Gesuchstellers, Verkaufsbemühungen betreffend die Liegenschaften in G._____), welche sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids zugetragen haben, ver- mögen an der festgestellten Pflichtverletzung nichts zu ändern (vgl. Urk. 16/21 S. 1f.). Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 5.1. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz in (teilweiser) Gutheissung der Anträge der Gesuchstellerin die Arbeitgeberin des Gesuchstellers angewiesen, monatlich Fr. 3'543.– seines Nettolohnes auf ein Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime, da die Gesuchstellerin lediglich eine Anweisung von Fr. 3'043.– verlangt habe (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit Bezug auf die Anweisung von Kinderunterhaltsbeiträgen gilt die Offizialmaxime (vgl. Steiner, a.a.O., S. 152 Rz. 480). Das Gericht ist diesfalls nicht an die Parteianträge gebunden. Soweit vorliegend ein Betrag von Fr. 8'000.– (je Fr. 4'000.– für D._____ und E._____) nicht überschritten wurde, stand es der Vor- instanz somit frei, einen höheren als den verlangten Betrag anzuweisen. Die Dis- positionsmaxime wurde nicht verletzt.

- 18 - 5.2.1. Die Gesuchstellerin rügt im Zusammenhang mit der Anweisung der Arbeitgeberin eine Verletzung von Art. 238 lit. d ZPO i.V.m. Art. 177 ZGB. Ein Ge- richtsentscheid enthalte gestützt auf Art. 238 lit. d ZPO das Dispositiv. Dieses müsse klar wiedergeben, was einer Partei zugesprochen werde und damit Ge- genstand der Vollstreckung bilde. Der Entscheid erwachse nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck komme. Gestützt auf Art. 177 ZGB habe der Schuldner des unterhaltsverpflichteten Ehegattens künftig an den Ehegatten des Gläubigers zu leisten. Dies habe nach den Modalitäten des beste- henden Schuldverhältnisses zu geschehen. Folglich müsse die Anweisung den Betrag nennen und die Zahlungsweise bestimmen. Gemäss Urteil der Kammer sei der Gesuchsteller verpflichtet, die monatlichen Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu leisten. Obschon die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten habe, dass die Anweisung an den Schuldner gemäss den Modalitäten der Unterhaltszahlungspflicht zu erfolgen habe, und dies auch so von ihr, der Gesuchstellerin, beantragt worden sei, fehle der entsprechende Hin- weis in Dispositivziffer 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers könnte demge- mäss den Zeitpunkt der Überweisung frei bestimmen. Dies insbesondere darum, weil ihr lediglich das Dispositiv zugestellt worden sei. Ein solches Vorgehen wi- derspreche Sinn und Zweck von Art. 177 ZGB. Dispositivziffer 1 sei mit der Er- gänzung "jeweils auf den Ersten eines jeden Monats" zu versehen (Urk. 16/1 S. 8f.). 5.2.2. Nach erfolgter Anweisung kann der Drittschuldner im Umfang der An- weisung nur noch gültig an den Gläubiger der Unterhaltsbeiträge leisten. Die Zah- lungsmodalitäten richten sich dabei nach dem zwischen dem Schuldner der Un- terhaltsbeiträge und dem Drittschuldner bestehenden Forderungsverhältnis (vgl. Steiner, a.a.O., S. 113 Rz. 349). Die Anweisung ändert das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum Alimentenschuldner nur bezüglich der Verfügungsbefugnis und dem Leistungsempfänger (vgl. René Suhner, Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen 1992, S. 99f. und S. 110). Etwas Ande- res ist - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 16/12 S. 6f.) - auch dem Berner Kommentar, Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Auflage, 1999, zu Art. 177 ZGB nicht zu entnehmen. Mit dem in den Randziffern 13 und 15 erwähn-

- 19 - ten Schuldverhältnis ist jenes zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Dritt- schuldner gemeint. So hat dies auch die Vorinstanz festgehalten (Urk. 2 S. 17 und S. 18) und wurde es vom Gesuchsteller zu Recht verstanden (Urk. 16/10 S. 5f.). Die Zahlungen sind gemäss dem zwischen dem Gesuchsteller und seiner Arbeit- geberin bestehenden Arbeitsvertrag zu erfüllen. Damit verfängt die Rüge der Ge- suchstellerin nicht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Eine Ergänzung von Dispositivziffer 1 ist nicht angezeigt. 6.1. Mit Bezug auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Anweisung von di- versen Banken erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin vermöge keine Ansprü- che des Gesuchstellers gegenüber den in ihren Anträgen genannten Banken dar- tun und glaubhaft zu machen. Es würden Ausführungen der Gesuchstellerin dazu fehlen, um was für Konti es sich handeln solle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezogen werden könnte resp. wann und warum eine entsprechen- de Zahlungspflicht seitens der entsprechenden Banken bestehe. Der Schuldner des unterhaltsverpflichteten Ehegatten habe nach den Modalitäten des bestehen- den Schuldverhältnisses zu leisten und die Schuldneranweisung erfordere klare Angaben betreffend den Grund sowie den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Forderung, welche inskünftig anstelle gegenüber dem eigentlichen Gläubiger gegenüber dessen Ehegatten zu erfüllen sei. Diese Angaben seien von der Ge- suchstellerin wenn auch nicht glaubhaft zu machen, so doch zumindest vorzu- bringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten darzutun. Mit ihren pauschalen An- trägen und Ausführungen und dem pauschalen Verweis auf das Wertschriftenver- zeichnis der Steuererklärung 2016 komme die Gesuchstellerin ihrer Behauptungs- last nicht genügend nach, weshalb eine Anweisung an die Aargauische Kantonal- bank, die Bank J. Safra Sarasin sowie die Zürcher Kantonalbank schon aus die- sem Grund nicht erfolgen könne (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6). Sodann merkte die Vorin- stanz an, dass es sich gemäss dem Wertschriftenverzeichnis 2016 beim Konto- Nr. 2 der Aargauischen Kantonalbank und dem Konto-Nr. 4 bei der Bank J. Safra Sarasin um Depots handle. Eine Verwertung von Vermögenswerten könne mit der Schuldneranweisung nicht erwirkt werden. Das Konto Nr. 3 bei der Aargauischen Kantonalbank werde im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklä- rung 2016 nicht aufgeführt. Es bleibe offen, um was für ein Konto es sich hierbei

- 20 - handeln solle und ob dieses tatsächlich auf den Gesuchsteller laute. Bezüglich des Kontos Nr. 5 bei der Zürcher Kantonalbank würden jedwelche Angaben feh- len (Urk. 2 S. 18f., E. 2.5.7.). 6.2.1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO. Die Auffassung der Vorinstanz, dass sie darzutun habe, um was für Konti es sich handeln solle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller be- zogen werden könnte resp. wann und warum eine entsprechende Zahlungspflicht seitens der entsprechenden Banken bestehe, sei falsch und nicht praktikabel (vgl. Urk. 16/1 S. 10f.). Gestützt auf Art. 272 ZPO und insbesondere Art. 296 ZPO hät- te es zu den zwingenden Aufgaben der Vorinstanz gehört, den entscheidrelevan- ten Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und für dessen Beweis zu sorgen (Urk. 16/1 S. 14). 6.2.2. Im Verfahren betreffend die separate Anordnung der Anweisung ge- stützt auf Art. 177 ZGB gilt die Beweislastverteilung entsprechend Art. 8 ZGB. Das heisst, es obliegt der Gesuchstellerin, die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch auf Gutheissung der beantragten Massnahme ableitet, darzutun. Rechtsvernichtende oder rechthindernde Tatsachen sind vom Gesuchsteller vor- zubringen (Steiner, a.a.O., S. 144 Rz. 451). Damit hat, wie von der Vorinstanz korrekt angeführt (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6.), grundsätzlich die Gesuchstellerin dar- zutun, dass der Gesuchsteller gegenüber einer (zu bezeichnenden) Bank über ei- ne Forderung verfügt, welche angewiesen werden kann. Dabei sind Angaben darüber zu machen, welcher Art die Beziehung des Gesuchstellers zur Bank ist (Sparkonto, Depot, Hypotheken etc.). Es sind Angaben zur Höhe der Forderung zu machen. Sodann ist die Fälligkeit der Ansprüche des Gesuchstellers gegen- über der Bank darzulegen. Denn damit dem Antrag auf Anweisung stattgegeben werden kann, müssen die Anweisungsforderung und der Unterhaltbeitrag im glei- chen Zeitpunkt fällig sein. Die richterliche Anordnung verändert die Zahlungsmo- dalitäten der Forderung des Alimentenschuldners gegenüber dem Drittschuldner nur insoweit, als ein Teil der Forderung bei Fälligkeit an den Unterhaltsberechtig- ten zu leisten ist (vgl. hierzu Steiner, a.a.O., S. 75 Rz. 228 und S. 87 Rz. 262ff.). Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272

- 21 - ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt die Gesuch- stellerin nun zwar ihrer Beweis- oder Beweisführungslast. Es ändert aber nichts an ihrer Mitwirkungspflicht, aufgrund derer sie die Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber den anzuweisenden Banken konkret zu behaupten und soweit möglich zu belegen hat (vgl. hierzu BGE 140 III 485 E. 3.3). Etwas anderes ist auch den von der Gesuchstellerin angeführten Lehrmeinungen nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 16/1 S. 12). Damit verletzte die Vorinstanz weder Art. 272 ZPO noch Art. 296 ZPO, wenn sie von der Gesuchstellerin Ausführungen dazu verlangte, "um was für Konti" es sich handle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezo- gen werden könne resp. wann und warum eine Zahlungspflicht seitens der be- zeichneten Banken bestehe (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6.). 6.2.3. Die Gesuchstellerin rügt weiter, sie sei im Rahmen der ihr zugängli- chen Informationen ihrer Behauptungslast genügend nachgekommen (Urk. 1 S. 12f.). Die Gesuchstellerin bezeichnet in ihrem Anweisungsgesuch in den Rechtsbegeh- ren jeweils eine namentlich genannte Bank, die angewiesen werden soll. Bean- tragt wird bei allen Bankinstituten eine Anweisung mit Bezug auf die hinterlegten Vermögenswerte, an welchen der Gesuchsgegner wirtschaftlich Berechtigter sei, wobei ein bzw. zwei Kontonummern konkret angeführt werden. Sodann beziffert die Gesuchstellerin den anzuweisenden Betrag (vgl. Urk. 4/259 S. 2f.). In der Ge- suchsbegründung fehlen hingegen Behauptungen zu den genannten Banken und insbesondere den bezeichneten Konten gänzlich. So machte die Gesuchstellerin einzig geltend, da die Anweisung an den Arbeitgeber den vollen Betrag der Un- terhaltsbeiträge bei weitem nicht einzubringen vermöge, sei sie darauf angewie- sen, dass Banken, bei welchen sich gemäss dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2016 ein Teil der Vermögenswerte des Gesuchstellers befänden, angewiesen würden (Urk. 4/259 S. 9). Als Beweis wurde (pauschal) das Wert- schriftenverzeichnis offeriert (Urk. 4/259 S. 10; Urk. 4/209/1, Wertschriftenver- zeichnis S. 9). Selbst wenn man mit der Gesuchstellerin davon ausgehen würde, dass sie mit den Rechtsbegehren behauptet habe, dass der Gesuchsteller mit den genannten Banken eine Bankbeziehung unter den angeführten Nummern

- 22 - pflege (vgl. Urk. 1 S. 12), fehlen Ausführungen dazu, welcher Art diese Beziehun- gen sein sollen (Sparkonto, Kontokorrent, Depot, Hypotheken etc.) und was für ein Guthaben die genannten Konti aufweisen. Die Vorinstanz musste allein ge- stützt auf die Rechtsbegehren nicht darauf schliessen, die Gesuchstellerin be- haupte, der Gesuchsteller habe gegenüber diesen genannten Finanzinstituten ei- ne "nichtperiodische Forderung im Umfang des jeweiligen Kontostands" (vgl. Urk. 1 S. 12). Vielmehr hätte es an der Gesuchstellerin gelegen, in ihrer Gesuchsbe- gründung konkrete Behauptungen zur Art der Bankbeziehung sowie zu einem all- fälligen Guthaben aufzustellen, zumal sie mit den Steuerauszügen 2016 die not- wendigen Unterlagen zumindest mit Bezug auf die Konten der Aargauischen und der Zürcher Kantonalbank zur Hand hatte (vgl. Urk. 4/209, die jeweiligen Steuer- auszüge 2016). Dies hat die Gesuchstellerin unterlassen. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz auch keine Behauptungen zur Fälligkeit von dem Gesuchsteller gegenüber den genannten Bankinstituten zustehenden Forderungen gemacht (Urk. 4/259). Wenn der Gesuchsteller daraufhin in der Gesuchsantwort ausführt, dass für eine Anweisung nur Forderungen in Betracht kämen, die jederzeit fällig seien, bei der Bank J. Safra Sarasin keine sofort fälligen Kontoguthaben lägen und bei der Aargauischen Kantonalbank derzeit Gelder für die notwendigen Zah- lungen der Hypothekarzinse per Ende Jahr bereitgestellt seien (Urk. 4/270 S. 5), bringt er damit keine rechtsvernichtenden Tatsachen vor, die er substantiiert zu behaupten und zu beweisen hätte. Da Behauptungen der Gesuchstellerin zur Fäl- ligkeit in ihrem Gesuch gänzlich fehlten, war er sodann auch nicht gehalten, diese substantiiert zu bestreiten (vgl. Urk. 4/276 S. 8; anders nachfolgend II./E. 6.3.3.). Aus dem weiteren Schweigen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 4/280), kann daher keine Anerkennung einer jederzeitigen Fälligkeit abgeleitet werden (vgl. Urk. 16/1 S. 13), zumal sich die Ausführungen des Gesuchstellers mit Bezug auf die Gelder bei der Aargauischen Kantonalbank auf Ende 2017 bezogen. Zur Fälligkeit von Geldern bei der Zürcher Kantonalbank hat sich der Gesuchsteller gar nicht ge- äussert. Damit ist eine Verletzung von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO nicht er- sichtlich. Mangels rechtsgenügender Behauptungen war die Vorinstanz auch un- ter der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zur Beweisführung ver- pflichtet. Sie musste weder den Gesuchsteller noch die genannten Banken zur

- 23 - Herausgabe bzw. Edition von aktuellen Bankauszügen anhalten (vgl. Urk. 16/1 S. 14). Vielmehr konnte sie die Gesuche der Gesuchstellerin ohne Weiterungen abweisen. 6.3.1. Mit Bezug auf die Anweisung der Kinderunterhaltsbeiträge gilt es nun jedoch zu beachten, dass im Rahmen der Gültigkeit der uneingeschränkten Un- tersuchungsmaxime, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 16/10 S. 6ff.), Noven selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Vo- raussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Vorliegend schuldet der Gesuchsteller Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.– pro Monat je Kind, damit total Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 4/86 S. 20, Disposi- tivziffer 1). Zu prüfen ist damit die Anweisung einer Bank im Betrag von Fr. 4'457.– (Fr. 8'000.– minus Fr. 3'543.–). Für den darüber hinausgehenden Be- trag gilt das unbeschränkte Novenrecht nicht. Die Gesuchstellerin legt weder dar, dass sie die nachfolgend erwähnten Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat noch dass sie sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. vorne I./E. 3.2.). Die Noven sind daher im Zusammenhang mit der Anweisung des Ehegattenunterhalts nicht zu beachten. 6.3.2. Gemäss Gesuchstellerin ist der Gesuchsteller Inhaber eines Univer- salkonto Senior, Nr. 3, bei der Aargauischen Kantonalbank. Das Konto habe per

31. Dezember 2016 ein Guthaben von Fr. 472'281.49 aufgewiesen. Folglich ver- füge der Gesuchsteller über eine jederzeit fällige Forderung gegenüber der Aar- gauischen Kantonalbank in diesem Umfang. Die Gesuchstellerin beruft sich dabei explizit auf den Steuerauszug der Aargauischen Kantonalbank per 31. Dezember 2016 (Urk. 16/1 S. 12). Der Gesuchsteller bestreitet diese Ausführungen. Nament- lich, dass er gegenüber der Aargauischen Kantonalbank über eine jederzeit fällige Forderung verfüge (Urk. 16/10 S. 7). 6.3.3. Aus dem Steuerauszug der Aargauischen Kantonalbank per 31. De- zember 2016 ergibt sich glaubhaft, dass der Gesuchsteller dazumal über ein Uni- versal Seniorkonto, Nr. 3, verfügte, welches einen Kontostand von Fr. 472'281.49 aufwies. Der Gesuchsteller führt nicht an, weshalb dieses Geld heute nicht mehr

- 24 - vorhanden sein sollte bzw. wohin es abgeflossen sei. Dies obwohl weder die Ge- suchstellerin noch das Gericht über entsprechende Kenntnisse und Kontounterla- gen verfügen. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die bestrittene Fälligkeit. Es hätte daher am Gesuchsteller gelegen, den behaupteten Kontostand und die je- derzeitige Fälligkeit substantiiert zu bestreiten. Es erscheint daher als glaubhaft, dass auf dem auf den Gesuchsteller lautenden Universalkonto Senior Nr. 3 bei der Aargauischen Kantonalbank genügend sofort fällige Mittel zur Verfügung ste- hen, um monatlich einen Betrag von Fr. 4'457.– anzuweisen. Eine allfällige Verar- restierung der Gelder im Umfang von Fr. 166'000.– steht dem nicht entgegen (vgl. Urk. 16/21 S. 2; Urk. 16/22/1 S. 10, Dispositivziffer 1). Damit ist in teilweiser Gut- heissung der Berufung der Gesuchstellerin die Aargauische Kantonalbank anzu- weisen, vom erwähnten Konto ab sofort monatlich Fr. 4'457.– zuhanden der Ge- suchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Die Anweisung hat unter Androhung einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlas- sungsfalle zu geschehen. Da glaubhaft erscheint, dass die angewiesene Forde- rung jederzeit fällig ist, kann eine Anweisung auf den ersten eines jeden Monats erfolgen. B) Verfügungsbeschränkungen

1. Die Gesuchstellerin beantragt, die drei vorgenannten Banken seien dazu zu verpflichten, jeweils das Zwölffache des angewiesenen Betrages mit einer Ver- fügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB zu belegen (vgl. Urk. 4/259 S. 2f., An- träge 3, 5 und 7). Die Vorinstanz hat diese Begehren abgewiesen. Sie kam zum Schluss, die Gesuchstellerin vermöge mit ihren pauschalen Ausführungen eine Gefährdung ihrer Ansprüche nicht glaubhaft zu machen. Nur aufgrund des Um- standes, dass dem Gesuchsteller ein relativ tiefer Fixlohn ausbezahlt werde, kön- ne nicht auf Vereitelungsmassnahmen geschlossen werden. Sodann solle die Verfügungsbeschränkung gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin insbesonde- re dazu dienen, die Schuldneranweisung nicht ins Leere laufen zu lassen. Nach- dem keine Anweisung an die Banken erfolge, ergebe sich hieraus keine Grundla- ge für eine Verfügungsbeschränkung (vgl. Urk. 2 S. 21f., E. 3.2.4f.).

- 25 -

2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe massgebliche von ihr dar- gelegte Umstände, welche eine tatsächliche Gefährdung der Unterhaltsansprüche begründeten, nicht berücksichtigt. Sie habe einzig auf eine ihrer Ausführungen Bezug genommen. Zudem sei eine Schuldneranweisung an die genannten Finanzinstitute angezeigt, weswegen die Verfügungsbeschränkung nicht mit dem Argument, eine zusätzliche Absicherung der Schuldneranweisung sei nicht ange- zeigt, abgelehnt werden könne (Urk. 16/1 S. 16f.).

3. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Ge- meinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfü- gung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig ma- chen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge stellen eine vermögensrechtliche Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dar (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 6). Die Gesuchstellerin beantragt betreffend alle drei bezeichneten Bankinstitute je- weils eine Schuldneranweisung für einen bestimmten Betrag und im Anschluss daran, dass "das Zwölffache des zu überweisenden Betrages" mit einer Verfü- gungsbeschränkung belegt wird (Urk. 4/259 S. 2f., Anträge Ziffer 3, 5 und 7). Die Rechtsbegehren und die Ausführungen in der Gesuchsbegründung (vgl. Urk. 4/259 S. 10ff.) ergeben klar, dass die beiden (jeweils ein Finanzinstitut betref- fenden) Anträge miteinander verknüpft sind. Mit den Beschränkungen soll verhin- dert werden, dass der Gesuchsteller, nachdem eine Anweisung erfolgt ist, das Guthaben von den Konten abziehen und damit die Anweisung ins Leere laufen lassen kann (vgl. Steiner, a.a.O., S. 87f. RZ. 265, mit Hinweis auf Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfü- gungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 240). Wie dargelegt, erfolgt eine Schuld- neranweisung einzig an die Aargauische Kantonalbank für Fr. 4'457.–. Insoweit die Gesuchstellerin die Beschränkung der Verfügungsmacht des Gesuchstellers über das Zwölffache dieses Betrages hinaus bzw. für Guthaben bei der Bank J. Safra Sarasin AG und der Zürcher Kantonalbank verlangt, sind die Begehren von vorneherein abzuweisen.

- 26 -

4. Damit eine Verfügungsbeschränkung angeordnet werden kann, hat der gesuchstellende Ehegatte eine Gefährdung der Ansprüche durch befürchtetes ei- genmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen. Wie vorange- hend dargelegt, ist die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den Gesuchstel- ler glaubhaft (vgl. II./E. 2ff.). Eine Verfügungsbeschränkung über das Zwölffache von Fr. 4'457.–, mithin Fr. 53'484.– erscheint daher angemessen. Demnach ist die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller, ab sofort keine belastenden Verfügungen, die zu einem Saldobe- trag von unter Fr. 53'484.– führen, ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin vor- zunehmen. C) Fazit Nach dem Gesagten ist die Erstberufung abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung ist Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, ab sofort monatlich Fr. 4'457.– vom Konto-Nr. 3 des Gesuchstellers zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Sodann ist das Konto- Nr. 3 im Umfang von Fr. 53'484.– mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen. III.

1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 22 und S. 23, Dispositivziffer 3). Die Regelung blieb unangefochten. Sie ist zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erst- und Zweitberufung zu be- handeln waren, auf Fr. 7'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel aufzu- erlegen. Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– und die Gesuchstellerin von Fr. 4'500.– geleistet. Die Kosten werden aus den Vorschüs-

- 27 - sen der Parteien bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller Fr. 1'125.– zurückzuerstatten. 2.2. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 2'154.– zu bezah- len. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LY180012 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LY180011 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. und sodann erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung wird die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfah- ren, vom 8. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.1. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewie- sen, ab sofort vom Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), monatlich auf den ersten eines jeden Monats Fr. 4'457.– zu- gunsten der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkon- to IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 2.2. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewie- sen, ab sofort auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), belastende Verfügungen, die zu einem Saldobetrag von

- 28 - unter Fr. 53'484.– führen, nur noch mit Zustimmung der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auszuführen. 2.3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen."

2. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel auferlegt. Die Kosten werden mit den Kostenvorschüssen (Gesuchstellerin Fr. 4'500.–; Gesuchsteller Fr. 3'000.–) verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'125.– zu ersetzen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und im Auszug von Dispositivziffer 1 an die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 29 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc