Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Februar 2015 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (nach- folgend: Vorinstanz) im Scheidungsverfahren gegenüber, wo sie die Scheidung ihrer Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB verlangen (vgl. act. 6/1 und act. 6/4). Sie ha- ben drei gemeinsame Kinder: den 12-jährigen C._____ (geb. tt.mm.2006), den
- 7 - bereits volljährigen D._____ (geb. tt. Juli 1996) und die ebenfalls bereits volljähri- ge E._____ (geb. tt. Oktober 1994) (vgl. act. 6/98/3/2). 1.2 Mit Eheschutzurteil vom 9. Januar 2013 (act. 6/98/14) stellte das Ehe- schutzgericht C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ge- suchsgegnerin, Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungskläge- rin) und den damals noch minderjährigen D._____ unter die Obhut des Gesuch- stellers, Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter) (vgl. a.a.O., S. 2). Des Weiteren verpflichtete es den Berufungsbeklagten, der Beru- fungsklägerin ab 1. Februar 2013 monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 2'700.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'900.– für sie persön- lich und Fr. 800.–, zuzüglich der damaligen Kinderzulage von Fr. 200.– für C._____ (vgl. a.a.O., S. 3). Auf Antrag des Berufungsbeklagten änderte das Eheschutzgericht dieses Eheschutzurteil sodann mit Urteil vom 21. Januar 2015 (act. 6/97/22) hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab und reduzierte die Beiträge des Berufungsbeklagten für die Berufungsklägerin persönlich für die Zeit ab 15. Oktober 2014 bis zur Rechts- kraft eines künftigen Scheidungsurteils auf Fr. 1'610.– für Oktober 2014 und ab November 2014 auf Fr. 1'320.– pro Monat. Den monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ beliess es bei Fr. 800.– pro Monat zzgl. Kinderzulagen. Dabei stützte es sich auf eine Vereinbarung, welche die Parteien einen Tag zuvor ohne Mitwirkung des Gerichtes erarbeitet hatten (vgl. a.a.O., S. 2 f. i.V.m. act. 6/97/18). Nachdem die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. Februar 2015 das Scheidungsverfahren vor Vorinstanz rechtshängig gemacht hatte, beantragte der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015, er sei in Abänderung des Urteils vom 21. Januar 2015 zu verpflichten, ab November 2015 monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'353.– und ab 1. Dezember 2015 von Fr. 718.– pro Mo- nat zuzüglich Kinderzulagen für C._____ zu bezahlen. Nachdem die Berufungs- klägerin widerklageweise eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 3'074.– pro Monat verlangt hatte, zogen beide Parteien ihre Anträge um Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2016 zurück. Gleichzeitig vereinbarten sie, dass der Berufungsbeklagte weiterhin ver-
- 8 - pflichtet sei, der Berufungsklägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'120.– pro Monat (nämlich Fr. 1'320.– für sie persönlich und Fr. 800.– für C._____) zuzüglich Kin- derzulagen zu bezahlen (vgl. act. 5 S. 9 f. E. III./3 i.V.m. act. 6/48 i.V.m. act. 6/47). Vor der Abänderung durch die angefochtene Verfügung war der Berufungs- beklagte somit gestützt auf den bisherigen Rechtstitel verpflichtet, der Berufungs- klägerin für sich und C._____ insgesamt Fr. 2'120.– pro Monat zuzüglich Kinder- zulagen zu bezahlen. Dabei wurde von einem 100 %-Pensum des Berufungsbe- klagten ausgegangen und die Berufungsklägerin hatte seit dem Eheschutzurteil vom 9. Januar 2013 die (alleinige) Obhut über C._____ inne. 2.1 Das ursprüngliche Abänderungsbegehren des Berufungsbeklagten vom
11. Juli 2016 bezog sich nur auf den Unterhalt und die Herausgabe von Unterla- gen durch die Berufungsklägerin (vgl. act. 6/89 S. 2). Der Berufungsbeklagte ver- langte in seiner Eingabe vom 27. September 2017 vor Vorinstanz erstmals, dass die Obhut über C._____ ihm zuzuweisen sei; eventualiter sei den Parteien die al- ternierende Obhut zuzuteilen (vgl. act. 6/178 S. 2). 2.2 Mit Verfügung vom 2. März 2018 (vgl. act. 6/216 = act. 3/1 = act. 5 [Akten- exemplar]) entschied die Vorinstanz über die vom Berufungsbeklagten beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens im ein- gangs wiedergegebenen Sinne. 3.1 Mit Eingabe vom 19. März 2018 (act. 2) erhob die Berufungsklägerin recht- zeitig (vgl. act. 6/216 i.V.m. act. 6/218/2 i.V.m. act. 2) Berufung bei der Kammer mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen. Der Antrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss vom
29. März 2018 (act. 7) teilweise gutgeheissen bzw. im übrigen Umfang abgewie- sen. Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren an- tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt sowie dem Berufungsbeklagten eine einmalige Frist zur Stellungnahme zur teilweisen Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt.
- 9 - Mit Eingabe vom 17. April 2018 (Poststempel) liess der Berufungsbeklagte den Verzicht auf die Stellungnahme dazu mitteilen (act. 9), weshalb es dabei blieb. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-219). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort wird verzichtet (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung vom 19. März 2018 (Poststempel) wurde rechtzeitig (vgl. act. 6/216 i.V.m. act. 6/218/2 i.V.m. act. 2), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb insoweit darauf einzutreten ist. 1.2 Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ohne Bindung an die Parteian- träge. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt aber auch unter der Offi- zialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzer- suchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.5). Die Be- rufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungsklä- ger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzli- chen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu be- antragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätz- lich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH, LE110051 vom
10. November 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung des Antrags oder aus dem angefochtenen Urteil ergeben (vgl. OGer ZH LC150004 E. II./2.1 mit Verweis auf OGer ZH RU120018 vom 12. Juni 2012; E. 3.2.1.; IWO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL
- 10 - BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2). 1.3.1 Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin stellt in der Sache keine for- mellen Rechtsbegehren (am Anfang oder Ende ihrer Berufungsschrift), sondern verlangt in diesen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. act. 2 S. 2). Aus diesem Aufhebungsantrag in Verbindung mit der Begrün- dung ergeben sich jedoch grundsätzlich die Anträge in der Sache: Im Rahmen ih- res Hauptantrages erachtet die Berufungsklägerin die Abänderungsvorausset- zungen als nicht gegeben (vgl. act. 2 S. 3 ff. E. 4) und will eventualiter, selbst wenn diese bejaht würden, an der bisherigen Obhuts- und Unterhaltsregelung festhalten. Dies zum einen mit der Begründung, der Berufungsbeklagte übe zwar sein Besuchsrecht exzessiv aus, zuverlässige Absprachen seien mit ihm aber nicht möglich, weshalb die Verantwortung für die Betreuung und damit auch die Obhut faktisch bei ihr verblieben seien. Zum anderen macht sie sinngemäss gel- tend, die Anordnung der geteilten Obhut beeinträchtige das Kindeswohl von C._____, da diese die finanziellen Verhältnisse verändere bzw. sich auf die Un- terhaltsbeiträge auswirke (vgl. act. 2 S. 5 ff. E. 4.2 ff.). Wie darzulegen sein wird, sind die Abänderungsvoraussetzungen gegeben (vgl. nachfolgend E. III./1). Im Umfang dieser Anträge ist daher auf die Berufung einzutreten. 1.3.2 Für den Fall, dass die Abänderungsvoraussetzungen bejaht und die An- ordnung der alternierenden Obhut durch die Vorinstanz geschützt wird, verlangt die Berufungsklägerin subeventualiter die Abänderung der von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge für C._____ und für sie persönlich (vgl. act. 2 S. 6 ff. E. 5.4 ff.). Weiter beantragt sie unter diesem Titel, der Beru- fungsbeklagte sei zu verpflichten, sein Einkommen aus Dolmetschertätigkeit je- weils offen zu legen (vgl. act. 2 S. 8 f. Rz. 5.6 und 6). Ein allfälliges Einkommen aus Dolmetschertätigkeit inkludierte die Vorinstanz pauschal in dem hypotheti- schen Einkommen, welches sie dem Berufungsbeklagten anrechnete (vgl. act. 5 S. 23, 27, 29, 31 und 33 E. V./5a, 6c, 7c, 8c, 9c). Mit diesem Subeventualantrag verlangt die Berufungsklägerin Geldzahlun- gen. Auf Geldzahlung gerichtet Berufungsanträge sind zu beziffern, da ein
- 11 - Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es im Falle der Gutheissung un- verändert zum Urteil erhoben werden kann. Fehlt eine entsprechende Beziffe- rung, fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung und es ist insoweit auf die Be- rufung nicht einzutreten (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 35). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen be- zifferte Anträge einer Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen. Dies gilt auch in Verfahren, in welchen – wie vorliegend (vgl. Art. 296 ZPO) – die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 137 III 617 ff. E. 4.3, 4.5 und 5). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus diesem, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegeh- ren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (vgl. oben E. II./1.3.1) oder – im Falle zu beziffernder Rechts- begehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 ff. E. 6.2). Die Berufungsklägerin beanstandet zwar, die Vorinstanz sei bei ihr ab 2019 von einem 75 % Pensum ausgegangen und habe ihr ein (entsprechendes) hypo- thetisches Einkommen angerechnet. Zudem macht sie geltend, es sei durchaus möglich, dass der Berufungsbeklagte ein höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte, als das ihm von der Vorinstanz angerechnete (hypothetische) von Fr. 6'045.– pro Monat; er könne ein Einkommen erzielen, welches die Fortführung des bisherigen ehelichen Lebensstandards ermöglichen würde (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 5.5 und S. 9 Rz. 6). Damit äussert sich die Berufungsklägerin aber nicht dazu, welche Erwerbstätigkeit ihr und dem Berufungsbeklagten (im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid) basierend auf welchem (anderen) Pensum und in welcher (anderen) Höhe zumutbar und möglich sein soll. Daher ergibt sich weder aus den formellen Rechtsbegehren noch der Berufungsbegründung, welche mo- natlichen Unterhaltsbeiträge die Berufungsklägerin konkret verlangt. Da die Beru- fungsklägerin ausserdem weder die Höhe des dem Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens noch das diesem zu-
- 12 - grunde liegende Pensum rechtsgenügend beanstandet, entfällt ein schützenswer- tes Interesse daran, den Berufungsbeklagten zu verpflichten, seine darin enthal- tenen, allfälligen Einkommen aus Dolmetschertätigkeit offenzulegen. Wie nachfol- gend darzulegen sein wird, ist sowohl der Haupt- wie auch der Eventualantrag der Berufungsklägerin (vgl. oben E. II./1.3.1) abzuweisen (vgl. nachfolgend E. III./1-2). Auf den sich aus diesem Grund aktualisierenden Subeventualantrag ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persön- liche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE- Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). 2.2 Im Übrigen gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die beru- fungführende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen ausei- nanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war. Daher genügt es nicht, ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1). Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungs- instanz das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 57 ZPO). Fehlt eine hinreichen- de Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Be-
- 13 - reich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BK ZPO-HURNI, Bern 2012, Art. 53 N 60 f. m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
3. Was die prozessualen Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen anbelangt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. 5 S. 14 f. E. III./1). Zutreffend ist auch, dass aus prozessualer Sicht blosses Glaubhaftmachen für das Vorhandensein einer in Frage kommenden Tatsache genügt (vgl. act. 5 S. 15 E. III./1.3). III. Zur Berufung im Einzelnen
1. Abänderungsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Berufungsbeklagte habe seine Stelle als Pflegefachmann HF bei der F._____ am 28. Juni 2016 per
31. August 2016 eigenmächtig gekündigt und am 1. September 2016 seine aktu- elle 60 %-Stelle als Lehrbeauftragter Pflege HF angetreten, was für sich alleine zu keiner Abänderung berechtigte. Daher seien die Unterhaltsbeiträge auch nicht (wie beantragt) rückwirkend per 1. Oktober 2016 zu ändern (vgl. act. 5 S. 21 f. E. V./3c). Jedoch sei davon auszugehen, dass C._____ spätestens seit April 2017 hälftig (oder nahezu hälftig) von seinen Eltern betreut werde und es für ihn so
- 14 - stimme (vgl. a.a.O., S. 15 E. IV./2c). Dies wiederum bedeute eine wesentliche und dauerhafte Veränderung gegenüber den Verhältnissen, wie sie noch dem Ehe- schutzurteil vom 9. Januar 2013 zugrunde gelegen hätten, mit welchem das Ehe- schutzgericht C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die (alleinige) Ob- hut der Berufungsklägerin gestellt hatte, weshalb dieses abzuändern sei (vgl. a.a.O., S. 16 E. IV./3 und S. 7 E. III./1). 1.2 Die Berufungsklägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, eine Abände- rung sei ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtli- ches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden sei. Der Be- rufungsbeklagte habe eigenmächtig und unter Vernachlässigung seiner Unter- haltspflichten sein Pensum und damit einhergehend sein Einkommen sukzessive reduziert. Schon mit der Reduktion seines Arbeitspensums im Mai 2014 habe er begonnen, die Betreuung von C._____ schleichend an sich zu reissen. Der Beru- fungsbeklagte habe zwar die Betreuung erhöht, die Verantwortung bzw. Organi- sation der Betreuung sei jedoch voll bei ihr verblieben (vgl. a.a.O., S. 4 f. Rz. 4.2 f.). Sie müsse jederzeit damit rechnen, dass der Berufungsbeklagte die Betreuung doch nicht übernehme und sie für eine alternative Betreuungslösung besorgt sein müsse. Es könne nicht von einer tatsächlichen Betreuung gespro- chen werden; vielmehr sei von einem ausgedehnten und flexiblen Besuchsrecht auszugehen (vgl. a.a.O., S. 6 Rz. 5.2). Eine zuverlässige Absprache mit dem Be- rufungsbeklagten sei nicht möglich; er diktiere ihr nach seinem Gutdünken die Aufteilung der Betreuungszeiten und ändere diese auch öfters kurzfristig (vgl. a.a.O., S. 5 Rz. 5.3). Damit macht die Berufungsklägerin geltend, es sei kein hinreichender Abänderungsgrund gegeben. 1.3 Die Berufungsklägerin anerkennt, dass der Berufungsbeklagte die Betreu- ung erhöht habe und bestreitet namentlich die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach davon auszugehen sei, dass der Berufungsbeklagte C._____ spätestens seit April 2017 hälftig (oder nahezu hälftig) betreue. Sie hält dem zwar zusam- mengefasst entgegen, es könne nicht von einer tatsächlichen (hälftigen) Betreu- ung gesprochen werden, weil der Berufungsbeklagte die Verantwortung für die Betreuung zu keinem Zeitpunkt übernommen habe. Gleichzeitig führt sie gegen
- 15 - die Anordnung der alternierenden Obhut ins Feld, mit dieser werde C._____ die Wahl entzogen, bei welchem Elternteil er sich aufhalten wolle. Aus der Befragung von C._____ gehe hervor, dass er diese Flexibilität und die mit dieser Betreuung einhergehenden Freiheiten wünsche und schätze, dass er bis anhin nach Lust und Laune zum Vater oder zur Mutter habe gehen können (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 5.3). Wenn es, wie die Berufungsklägerin auch bereits vor Vorinstanz geltend machte (vgl. act. 6/188 S. 7), grundsätzlich C._____ anheim gestellt ist, ob er sich bei der Berufungsklägerin oder dem Berufungsbeklagten aufhalten will, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin dem Berufungs- beklagten fehlende Zuverlässigkeit in den Absprachen vorhält. Wenn C._____ nach Lust und Laune zum Vater oder zur Mutter gehen kann, liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Elternteile allenfalls auch kurzfristig über die Betreuung verständigen und organisieren müssen, wenn der betreffende Elternteil nicht ab- kömmlich ist. Auch wenn der von den Parteien gemäss Angaben der Berufungs- klägerin vor Vorinstanz gemeinsam aufgestellte Wochenplan vielleicht etwas an- deres vorgesehen hätte (vgl. Prot. Vi. S. 87). Auch schildert die Berufungsklägerin keine konkreten Situationen, welche von ihr regelmässig eine erhöhte oder gar ständige Verfügbarkeit als "Backup" und Verantwortungsträgerin erforderlich ge- macht hätten bzw. welche ihre Darstellung unterstützt hätten. Überdies führt sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie mit der Erhöhung der Betreu- ungsleistung seitens des Berufungsbeklagten nicht einverstanden gewesen sein sollte. Die Berufungsklägerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass und weshalb die Erhöhung der Betreuung von C._____ seitens des Berufungsbeklagten ein widerrechtliches, rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen soll. Soweit die Be- rufungsklägerin geltend machen will, ein solches Verhalten sei in der Reduktion des Arbeitspensums seitens des Berufungsbeklagten zu sehen, zielte dies an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Die Vorinstanz bejahte die Abänderungsvo- raussetzungen somit zu Recht.
- 16 -
2. Obhut 2.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Obhut verwiesen werden (vgl. act. 5 E. IV./4a S. 16 f.). Ergänzend bleibt anzufügen, dass von einer alternierenden Obhut ge- sprochen wird, wenn das Kind von beiden Elternteilen zu ungefähr gleichen zeitli- chen Anteilen betreut wird (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, Die elterliche Sorge – Entwick- lungen in Lehre und Rechtsprechung, FamPra.ch 2018, S. 1 ff., S. 10 m.w.H.). Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl ver- trägt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. In Bezug auf die von der Vorinstanz erwähnten, massgeblichen Kriterien ist zu prä- zisieren, dass das Kriterium der Stabilität, die eine Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt, bei Säuglingen und Klein- kindern noch eine wichtige Rolle spielt, während bei Jugendlichen der Zugehörig- keit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zukommt. Das Sachgericht verfügt bei der Beurteilung dieser für die Obhutszuteilung massgebenden Krite- rien über grosses Ermessen (vgl. BGE 142 III 612 ff. E. 4.3 und 4.5 m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, gestützt auf die Aussagen der Parteien und von C._____ sei davon auszugehen, dass dieser spä- testens seit April 2017 hälftig (oder nahezu hälftig) von den Parteien betreut wer- de und es für ihn so stimme (vgl. act. 5 S. 15 E. IV./2c). C._____ pflege zu beiden Elternteilen eine liebevolle Beziehung und einen engen Kontakt, indem er bei bei- den etwa gleich viel Zeit verbringe. Es sei davon auszugehen, dass beide Eltern- teile gleichermassen im Stande seien, C._____ zu betreuen. Die hälftige Betreu- ung entspreche dem Wunsch von C._____ und die Wohnorte der Elternteile seien eine Postautofahrt von rund 15 Minuten voneinander entfernt. Sodann werde die alternierende Obhut bereits heute faktisch gelebt. Daher gebe es aus Sicht des Kindeswohls keine Gründe, diese nicht auch gerichtlich anzuordnen (vgl. a.a.O., S. 15 E. IV./2c und S. 17 E. IV./4b).
- 17 - 2.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr hält sie dem – wie bereits dargelegt (vgl. oben E. III./1.2) – entgegen, der Berufungsbeklagte übernehme keine Verantwortung für C._____, weshalb eher von einem "exzessiv wahrgenommenen Besuchsrecht" des Berufungsbeklagten auszugehen sei, denn von einer Wahrnehmung einer "eigentlichen Obhut". Hierfür bestehen wie bereits dargelegt (vgl. oben E. III./1.3) jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Das aktuell gelebte Betreuungsmodell bzw. die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte nach der Trennung zusätzliche Betreuungsanteile übernahm, scheint denn auch nicht das eigentliche Problem zu sein. Vielmehr sieht die Berufungsklägerin das Wohl von C._____ gefährdet, weil diese Erhöhung der Betreuungsleistung seitens des Berufungsbeklagten mit einer Einkommenseinbusse verbunden ist (vgl. act. 2 S. 8 E. 5.6 i.V.m. Prot. Vi. S. 67). So bemängelt die Berufungsklägerin am Obhutsentscheid im Wesentlichen, die finanziellen Verhältnisse hätten von der Vorinstanz bei der Prüfung der Mög- lichkeit der alternierenden Obhut berücksichtigt werden müssen, soweit sie das Kindeswohl beeinflussten (vgl. act. 2 S. 5 Rz. 5.1). Sie müsse gemäss Vorinstanz ab 2019 zu 75 % arbeiten und werde weniger Unterhalt für C._____ und sich sel- ber zur Verfügung haben, was ihr nicht zuzumuten sei (vgl. a.a.O., S. 6 f. Rz. 5.3). Die Anordnung der alternierenden Obhut werde damit insbesondere dazu führen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, welches zu erzielen sie kaum in der Lage sein werde. Sie werde den eigenen Bedarf sowie jenen von C._____ nicht mehr decken können und daher auf Sozialhilfe angewiesen sein. Es sei illusorisch, davon auszugehen, dass die betreuungsbedingt finanziell schlechten Verhältnisse der Eltern keinerlei negativen Einfluss auf das Kindes- wohl haben würden (vgl. a.a.O., S. 8 Rz. 5.5). 2.4 Inwiefern eine Sozialhilfeabhängigkeit konkret zu befürchten wäre, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Berufungsklägerin nicht darauf ein, dass die Vorinstanz beiden Parteien in allen Phasen auf ihre erweiterten Existenzminima einen Zuschlag von 20 % eingerech- net hat (vgl. act. 5 S. 22 E. V./4, S. 27 E. V./6c, S. 30 E. V./7c, S. 31 E. V./8c und S. 33 E. V./9c) und dass die Berufungsklägerin in der vierten Phase nach Ab-
- 18 - schluss der Ausbildung von D._____ am 31. Juli 2019 im Umfang eines Drittels, d.h. in der Höhe von Fr. 519.– pro Monat, am Überschuss partizipieren wird (vgl. act. 5 S. 33 E. V./9c). Im Übrigen übersieht die Berufungsklägerin in diesem Kon- text, dass der Berufungsbeklagte das Betreuungsmodell "exzessives Besuchs- recht unter Verantwortung der Mutter", so wie es offenbar ihrer Ansicht nach ge- lebt werde, nicht mittragen und gleichzeitig seine Arbeitskraft im Sinne eines Voll- zeitpensums ausschöpfen kann (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 4.2 und 5.6). Inwiefern das Kindeswohl aufgrund der vorinstanzlich angeordneten alternie- renden Obhut konkret gefährdet sein soll, erschliesst sich somit nicht. Bleibt an- zumerken, dass dem vorinstanzlichen Entscheid, die bisherige Obhutszuteilung abzuändern und die alternierende Obhut anzuordnen, weder eine Kindeswohlge- fährdung noch Unzulänglichkeiten seitens der Berufungsklägerin zugrunde liegt. Vielmehr glich die Vorinstanz die rechtlichen den tatsächlichen, von den Parteien bereits gelebten Verhältnissen an. 2.5 Soweit die Berufungsklägerin bemängelt, der Berufungsbeklagte sei nicht in der Lage, sich während 3-4 Tagen am Stück um C._____ zu kümmern, und gleichzeitig gegen die alternierende Obhut einwendet, C._____ werde mit dieser die Wahl entzogen, bei welchem Elternteil er sein wolle, weil er sich dann 3-4 Ta- ge am Stück beim jeweiligen Elternteil aufzuhalten hätte, mutet dies widersprüch- lich an. Es ist auf die von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsregelung zu verweisen, welche es den Parteien anheimstellt, sich über die jeweilige Lage der Wochenbetreuungstage zu verständigen. Gerade wenn einem Elternteil unerwar- tet etwas dazwischen kommt, kann von den Parteien erwartet werden, dass sie zum Wohl von C._____ gemeinsam eine Lösung finden und diese Situationen gegenseitig auffangen. In Anbetracht der liebevollen Beziehung von C._____ zu beiden Elternteilen und seiner schulischen Entwicklung bleibt den Parteien zu wünschen, dass es ihnen daran anknüpfend gelingt, zum Wohl ihrer gemeinsa- men Kinder als Eltern zusammenwirken. 2.6 Nach dem Gesagten bringt die Berufungsklägerin nichts vor, was an der vor- instanzlichen Anordnung der alternierenden Obhut etwas ändern würde. Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der
- 19 - Haupt- und Eventualantrag der Berufungsklägerin abzuweisen sind und damit der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die darin abgeänderte Obhuts- und Be- treuungsregelung zu bestätigen ist.
3. Unterhalt 3.1 Nachdem die Obhut neu zu regeln war, regelte die Vorinstanz auch die Ali- mente neu. Wie bereits dargelegt änderte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge aufgrund der eigenmächtigen Kündigung des Berufungsbeklagten nicht rückwir- kend per 1. Oktober 2016 ab. Vielmehr passte sie diese per 1. Oktober 2017 an, weil der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 27. September 2017 erstmals eine Anpassung der Obhut verlangte (vgl. act. 5 S. 22 E. V./3c). 3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. II./1.3.2) ist auf den Subeventualantrag der Berufungsklägerin betreffend die Unterhaltsbeiträge mangels Bezifferung der verlangten Geldbeträge nicht einzutreten. Selbst wenn auf diesen Antrag einzutre- ten gewesen wäre, hätte es entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin im vor- sorglichen Massnahmeverfahren in der Scheidung nicht mehr darum gehen kön- nen, die ursprünglich gewählte Aufgabenteilung und den ehelichen Lebensstan- dard fortzuführen. Denn eine Rückkehr zu oder Beibehaltung der ursprünglich gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung wird nach Rechtshängigkeit der Schei- dung weder angestrebt noch ist eine solche wahrscheinlich (vgl. BGE 130 III 537 ff. E. 3.2 vgl. dazu auch: BGE 128 III 65 ff. E. 4a; BGer 5P.279/2005 vom 10. No- vember 2005, E. 5.3.2.1).
4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 2. März 2018 (FE150008-B/Z34) ist zu bestätigen.
- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (vgl. act. 5 S. 39 Dispositiv-Ziffer 7), was nicht angefochten wurde. Demgegen- über ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es namentlich um die Abänderung der Obhutsregelung betreffend C._____ geht, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 5 GebV OG). In analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG kann die Gebühr so- dann bis auf die Hälfte ermässigt werden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'400.– festzusetzen. 2.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da sich die Berufung in Bezug auf den Haupt- und den Eventualantrag sogleich als unbegründet und in Bezug auf den Subeventualantrag als unzulässig erweist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt sich keine Abweichung von dieser Regel. Die Kosten sind daher der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt, welches die Kammer mit Beschluss vom 29. März 2018 bewilligte (vgl. act. 7). Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Staatkasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
- 21 - 2.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungsklägerin ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung kann erst festgesetzt werden, wenn RA Dr. iur. X._____ dem Gericht eine Aufstel- lung über seinen Zeitaufwand und die Auslagen vorlegt (vgl. § 23 Abs. 2 Anw- GebV). Da eine solche noch nicht vorliegt, ist dessen Entschädigung, die sich aufgrund von § 23 Abs. 1-2 und § 22 AnwGebV nach den §§ 13 Abs. 1-2 i.V.m. § 3 und 5 Abs. 1 AnwGebV zu richten haben wird, einem späteren Beschluss vor- zubehalten. 2.4 Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weil von diesem eine Stellung- nahme zur teilweisen Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeholt wurde (act. 9). In Anwendung von §§ 13 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 3 p.a., 9 und 5 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung des Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 2. März 2018 (FE150008-B/Z34) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Berufungsklä- gerin für das Berufungsverfahren wird einem späteren Beschluss vorbehal- ten. - 22 -
- Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 4/1-4), an die Berufungsklägerin unter Beilage von act. 9 zur Kenntnisnahme, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 18. Mai 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Beklagte und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren / Abände- rung vorsorglicher Massnahmen / Antrag aufschiebende Wirkung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 2. März 2018; Proz. FE150008
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers: (act. 6/178 S. 2)
1. Das sistierte Verfahren (Verfügung Bezirksgericht Andelfingen vom 1. November 2016) über die vorsorglichen Massnahmen sei umgehend an die Hand zu nehmen.
2. Die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ sei dem Kläger zuzuteilen. 2.1 Eventualiter: Es sei den Parteien die alternierende Obhut über den Sohn C._____ zuzuteilen. 2.2 Es sei der Beklagten ein übliches Besuchsrecht einzuräumen.
3. Die Vereinbarung vom 20. Januar 2015 sowie der Entscheid des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 3. Februar 2016 (Geschäfts- Nr. FE150008) seien wie folgt abzuändern: 3.1 Der Kläger sei rückwirkend seit dem 1. Oktober 2016 zu verpflich- ten, für die Beklagte monatlich angemessene Unterhaltsbeiträge von Fr. 550.– zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge dem Kläger zurück zu bezah- len.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin [recte: Beklagten].
5. Prozessualer Antrag: Dem Kläger sei für das Verfahren der vor- sorglichen Massnahmen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. der Gesuchsgegnerin: (act. 6/188 S. 2)
1. Das Gesuch des Klägers um Abänderung der bestehenden vor- sorglichen Massnahmen im Rahmen des pendenten Scheidungs- verfahrens mit den dort gestellten Anträgen sei vollumfänglich ab- zuweisen.
2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung sei abzuweisen.
3. Der Beklagten sei in Bestätigung der bestehenden unentgeltli- chen Rechtspflege die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen.
- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zulas- ten des Klägers. Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 2. März 2018: (act. 6/216 = act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar])
1. Dispositiv-Ziffer 3. des Eheschutzurteils vom 9. Januar 2013 (Geschäfts- Nr. EE120034-B) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben und durch folgen- de Fassung ersetzt: "Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreu- ung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mutter."
2. Dispositiv-Ziffer 4. des Eheschutzurteils vom 9. Januar 2013 (Geschäfts- Nr. EE120034-B) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben und durch folgen- de Fassung ersetzt: "Die Parteien sprechen sich über die Betreuung des Sohnes untereinander ab, dabei sind insbesondere die jeweiligen Arbeitspläne der Parteien und die Wünsche des Kindes C._____ zu berücksichtigen. Können sie sich nicht ei- nigen, erfolgt die Betreuung wie folgt: Betreuung des Kindes C._____ durch die Mutter:
• in den geraden Kalenderwochen während insgesamt 4 Tagen unter Mit- einbezug des Wochenendes und in den ungeraden Kalenderwochen während 3 Tagen;
• in den geraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr und in den ungeraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
- 4 -
• in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag;
• während der Hälfte der Schulferien, wobei die Mutter berechtigt ist, das Kind C._____ mindestens eine zusammenhängende Woche während der Sommerferien zu betreuen. Betreuung des Kindes C._____ durch den Vater:
• in den ungeraden Kalenderwochen während insgesamt 4 Tagen unter Miteinbezug des Wochenendes und in den geraden Kalenderwochen während 3 Tagen;
• in den ungeraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den geraden Jahren jeweils am zwei- ten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
• in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingst- montag;
• während der Hälfte der Schulferien, wobei der Vater berechtigt ist, das Kind C._____ mindestens eine zusammenhängende Woche während der Sommerferien zu betreuen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Besondere Ferienwünsche müssen der anderen Partei jeweils 3 Monate im Voraus angekündigt werden."
3. Dispositiv-Ziffer 2. der Verfügung vom 3. Februar 2016 wird mit Wirkung ab
1. Oktober 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Un- terhaltsbeträge wie folgt zu bezahlen:
- 5 -
• Vom 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 insgesamt Fr. 1'584.– (zuzüg- lich die hälftige Kinderzulage von Fr. 100.–), nämlich Fr. 573.– für sie persönlich und Fr. 1'011.– für C._____ (wobei Fr. 321.– auf den Betreu- ungsunterhalt entfallen);
• vom 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018 insgesamt Fr. 1'561.– (zu- züglich die hälftige Kinderzulage von Fr. 125.–), nämlich Fr. 521.– für sie persönlich und Fr. 1'040.– für C._____ (wobei Fr. 366.– auf den Betreu- ungsunterhalt entfallen);
• ab 1. Januar 2019 bis zum Lehrabschluss von D._____ insgesamt Fr. 1'416.– (zuzüglich die hälftige Kinderzulage von Fr. 125.–), nämlich Fr. 653.– für sie persönlich und Fr. 763.– für C._____ (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen);
• ab dem Lehrabschluss von D._____ insgesamt Fr. 1'542.– (zuzüglich die hälftige Kinderzulage von Fr. 125.–), nämlich Fr. 519.– für sie per- sönlich und Fr. 1'023.– für C._____ (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungs- unterhalt entfallen). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, ab 1. Oktober 2017 zu viel bezahl- te Unterhaltsbeiträge mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen bzw. von künftigen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die Parteien sind verpflichtet, für die Kosten von C._____ während der Zeit aufzukommen, in der er von ihnen jeweils betreut wird bzw. betreut worden ist. Die Partei, mit der C._____ jeweils die Ferien verbringt, hat die jeweili- gen Kosten zu tragen."
4. Beiden Parteien wird für das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
- 6 -
5. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der Gesuchsgegnerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zusammen mit der Haupt- sache befunden. 8./9. (Mitteilung / Rechtsmittel). Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin, Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
2. März 2018 sei aufzuheben.
2. Dieser Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Der Klägerin [recte: Berufungsklägerin] sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten des Beklagten [recte: Berufungsbeklagten]. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien haben im Jahr 1994 geheiratet und stehen sich seit dem
17. Februar 2015 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (nach- folgend: Vorinstanz) im Scheidungsverfahren gegenüber, wo sie die Scheidung ihrer Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB verlangen (vgl. act. 6/1 und act. 6/4). Sie ha- ben drei gemeinsame Kinder: den 12-jährigen C._____ (geb. tt.mm.2006), den
- 7 - bereits volljährigen D._____ (geb. tt. Juli 1996) und die ebenfalls bereits volljähri- ge E._____ (geb. tt. Oktober 1994) (vgl. act. 6/98/3/2). 1.2 Mit Eheschutzurteil vom 9. Januar 2013 (act. 6/98/14) stellte das Ehe- schutzgericht C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ge- suchsgegnerin, Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungskläge- rin) und den damals noch minderjährigen D._____ unter die Obhut des Gesuch- stellers, Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter) (vgl. a.a.O., S. 2). Des Weiteren verpflichtete es den Berufungsbeklagten, der Beru- fungsklägerin ab 1. Februar 2013 monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 2'700.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'900.– für sie persön- lich und Fr. 800.–, zuzüglich der damaligen Kinderzulage von Fr. 200.– für C._____ (vgl. a.a.O., S. 3). Auf Antrag des Berufungsbeklagten änderte das Eheschutzgericht dieses Eheschutzurteil sodann mit Urteil vom 21. Januar 2015 (act. 6/97/22) hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab und reduzierte die Beiträge des Berufungsbeklagten für die Berufungsklägerin persönlich für die Zeit ab 15. Oktober 2014 bis zur Rechts- kraft eines künftigen Scheidungsurteils auf Fr. 1'610.– für Oktober 2014 und ab November 2014 auf Fr. 1'320.– pro Monat. Den monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ beliess es bei Fr. 800.– pro Monat zzgl. Kinderzulagen. Dabei stützte es sich auf eine Vereinbarung, welche die Parteien einen Tag zuvor ohne Mitwirkung des Gerichtes erarbeitet hatten (vgl. a.a.O., S. 2 f. i.V.m. act. 6/97/18). Nachdem die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. Februar 2015 das Scheidungsverfahren vor Vorinstanz rechtshängig gemacht hatte, beantragte der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015, er sei in Abänderung des Urteils vom 21. Januar 2015 zu verpflichten, ab November 2015 monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'353.– und ab 1. Dezember 2015 von Fr. 718.– pro Mo- nat zuzüglich Kinderzulagen für C._____ zu bezahlen. Nachdem die Berufungs- klägerin widerklageweise eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 3'074.– pro Monat verlangt hatte, zogen beide Parteien ihre Anträge um Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2016 zurück. Gleichzeitig vereinbarten sie, dass der Berufungsbeklagte weiterhin ver-
- 8 - pflichtet sei, der Berufungsklägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'120.– pro Monat (nämlich Fr. 1'320.– für sie persönlich und Fr. 800.– für C._____) zuzüglich Kin- derzulagen zu bezahlen (vgl. act. 5 S. 9 f. E. III./3 i.V.m. act. 6/48 i.V.m. act. 6/47). Vor der Abänderung durch die angefochtene Verfügung war der Berufungs- beklagte somit gestützt auf den bisherigen Rechtstitel verpflichtet, der Berufungs- klägerin für sich und C._____ insgesamt Fr. 2'120.– pro Monat zuzüglich Kinder- zulagen zu bezahlen. Dabei wurde von einem 100 %-Pensum des Berufungsbe- klagten ausgegangen und die Berufungsklägerin hatte seit dem Eheschutzurteil vom 9. Januar 2013 die (alleinige) Obhut über C._____ inne. 2.1 Das ursprüngliche Abänderungsbegehren des Berufungsbeklagten vom
11. Juli 2016 bezog sich nur auf den Unterhalt und die Herausgabe von Unterla- gen durch die Berufungsklägerin (vgl. act. 6/89 S. 2). Der Berufungsbeklagte ver- langte in seiner Eingabe vom 27. September 2017 vor Vorinstanz erstmals, dass die Obhut über C._____ ihm zuzuweisen sei; eventualiter sei den Parteien die al- ternierende Obhut zuzuteilen (vgl. act. 6/178 S. 2). 2.2 Mit Verfügung vom 2. März 2018 (vgl. act. 6/216 = act. 3/1 = act. 5 [Akten- exemplar]) entschied die Vorinstanz über die vom Berufungsbeklagten beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens im ein- gangs wiedergegebenen Sinne. 3.1 Mit Eingabe vom 19. März 2018 (act. 2) erhob die Berufungsklägerin recht- zeitig (vgl. act. 6/216 i.V.m. act. 6/218/2 i.V.m. act. 2) Berufung bei der Kammer mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen. Der Antrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss vom
29. März 2018 (act. 7) teilweise gutgeheissen bzw. im übrigen Umfang abgewie- sen. Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren an- tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt sowie dem Berufungsbeklagten eine einmalige Frist zur Stellungnahme zur teilweisen Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt.
- 9 - Mit Eingabe vom 17. April 2018 (Poststempel) liess der Berufungsbeklagte den Verzicht auf die Stellungnahme dazu mitteilen (act. 9), weshalb es dabei blieb. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-219). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort wird verzichtet (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung vom 19. März 2018 (Poststempel) wurde rechtzeitig (vgl. act. 6/216 i.V.m. act. 6/218/2 i.V.m. act. 2), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb insoweit darauf einzutreten ist. 1.2 Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ohne Bindung an die Parteian- träge. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt aber auch unter der Offi- zialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzer- suchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.5). Die Be- rufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungsklä- ger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzli- chen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu be- antragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätz- lich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH, LE110051 vom
10. November 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung des Antrags oder aus dem angefochtenen Urteil ergeben (vgl. OGer ZH LC150004 E. II./2.1 mit Verweis auf OGer ZH RU120018 vom 12. Juni 2012; E. 3.2.1.; IWO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL
- 10 - BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2). 1.3.1 Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin stellt in der Sache keine for- mellen Rechtsbegehren (am Anfang oder Ende ihrer Berufungsschrift), sondern verlangt in diesen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. act. 2 S. 2). Aus diesem Aufhebungsantrag in Verbindung mit der Begrün- dung ergeben sich jedoch grundsätzlich die Anträge in der Sache: Im Rahmen ih- res Hauptantrages erachtet die Berufungsklägerin die Abänderungsvorausset- zungen als nicht gegeben (vgl. act. 2 S. 3 ff. E. 4) und will eventualiter, selbst wenn diese bejaht würden, an der bisherigen Obhuts- und Unterhaltsregelung festhalten. Dies zum einen mit der Begründung, der Berufungsbeklagte übe zwar sein Besuchsrecht exzessiv aus, zuverlässige Absprachen seien mit ihm aber nicht möglich, weshalb die Verantwortung für die Betreuung und damit auch die Obhut faktisch bei ihr verblieben seien. Zum anderen macht sie sinngemäss gel- tend, die Anordnung der geteilten Obhut beeinträchtige das Kindeswohl von C._____, da diese die finanziellen Verhältnisse verändere bzw. sich auf die Un- terhaltsbeiträge auswirke (vgl. act. 2 S. 5 ff. E. 4.2 ff.). Wie darzulegen sein wird, sind die Abänderungsvoraussetzungen gegeben (vgl. nachfolgend E. III./1). Im Umfang dieser Anträge ist daher auf die Berufung einzutreten. 1.3.2 Für den Fall, dass die Abänderungsvoraussetzungen bejaht und die An- ordnung der alternierenden Obhut durch die Vorinstanz geschützt wird, verlangt die Berufungsklägerin subeventualiter die Abänderung der von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge für C._____ und für sie persönlich (vgl. act. 2 S. 6 ff. E. 5.4 ff.). Weiter beantragt sie unter diesem Titel, der Beru- fungsbeklagte sei zu verpflichten, sein Einkommen aus Dolmetschertätigkeit je- weils offen zu legen (vgl. act. 2 S. 8 f. Rz. 5.6 und 6). Ein allfälliges Einkommen aus Dolmetschertätigkeit inkludierte die Vorinstanz pauschal in dem hypotheti- schen Einkommen, welches sie dem Berufungsbeklagten anrechnete (vgl. act. 5 S. 23, 27, 29, 31 und 33 E. V./5a, 6c, 7c, 8c, 9c). Mit diesem Subeventualantrag verlangt die Berufungsklägerin Geldzahlun- gen. Auf Geldzahlung gerichtet Berufungsanträge sind zu beziffern, da ein
- 11 - Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es im Falle der Gutheissung un- verändert zum Urteil erhoben werden kann. Fehlt eine entsprechende Beziffe- rung, fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung und es ist insoweit auf die Be- rufung nicht einzutreten (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 35). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen be- zifferte Anträge einer Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen. Dies gilt auch in Verfahren, in welchen – wie vorliegend (vgl. Art. 296 ZPO) – die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 137 III 617 ff. E. 4.3, 4.5 und 5). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus diesem, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegeh- ren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (vgl. oben E. II./1.3.1) oder – im Falle zu beziffernder Rechts- begehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 ff. E. 6.2). Die Berufungsklägerin beanstandet zwar, die Vorinstanz sei bei ihr ab 2019 von einem 75 % Pensum ausgegangen und habe ihr ein (entsprechendes) hypo- thetisches Einkommen angerechnet. Zudem macht sie geltend, es sei durchaus möglich, dass der Berufungsbeklagte ein höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte, als das ihm von der Vorinstanz angerechnete (hypothetische) von Fr. 6'045.– pro Monat; er könne ein Einkommen erzielen, welches die Fortführung des bisherigen ehelichen Lebensstandards ermöglichen würde (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 5.5 und S. 9 Rz. 6). Damit äussert sich die Berufungsklägerin aber nicht dazu, welche Erwerbstätigkeit ihr und dem Berufungsbeklagten (im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid) basierend auf welchem (anderen) Pensum und in welcher (anderen) Höhe zumutbar und möglich sein soll. Daher ergibt sich weder aus den formellen Rechtsbegehren noch der Berufungsbegründung, welche mo- natlichen Unterhaltsbeiträge die Berufungsklägerin konkret verlangt. Da die Beru- fungsklägerin ausserdem weder die Höhe des dem Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens noch das diesem zu-
- 12 - grunde liegende Pensum rechtsgenügend beanstandet, entfällt ein schützenswer- tes Interesse daran, den Berufungsbeklagten zu verpflichten, seine darin enthal- tenen, allfälligen Einkommen aus Dolmetschertätigkeit offenzulegen. Wie nachfol- gend darzulegen sein wird, ist sowohl der Haupt- wie auch der Eventualantrag der Berufungsklägerin (vgl. oben E. II./1.3.1) abzuweisen (vgl. nachfolgend E. III./1-2). Auf den sich aus diesem Grund aktualisierenden Subeventualantrag ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persön- liche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE- Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). 2.2 Im Übrigen gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die beru- fungführende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen ausei- nanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war. Daher genügt es nicht, ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1). Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungs- instanz das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 57 ZPO). Fehlt eine hinreichen- de Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Be-
- 13 - reich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentli- chen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BK ZPO-HURNI, Bern 2012, Art. 53 N 60 f. m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
3. Was die prozessualen Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen anbelangt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. 5 S. 14 f. E. III./1). Zutreffend ist auch, dass aus prozessualer Sicht blosses Glaubhaftmachen für das Vorhandensein einer in Frage kommenden Tatsache genügt (vgl. act. 5 S. 15 E. III./1.3). III. Zur Berufung im Einzelnen
1. Abänderungsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Berufungsbeklagte habe seine Stelle als Pflegefachmann HF bei der F._____ am 28. Juni 2016 per
31. August 2016 eigenmächtig gekündigt und am 1. September 2016 seine aktu- elle 60 %-Stelle als Lehrbeauftragter Pflege HF angetreten, was für sich alleine zu keiner Abänderung berechtigte. Daher seien die Unterhaltsbeiträge auch nicht (wie beantragt) rückwirkend per 1. Oktober 2016 zu ändern (vgl. act. 5 S. 21 f. E. V./3c). Jedoch sei davon auszugehen, dass C._____ spätestens seit April 2017 hälftig (oder nahezu hälftig) von seinen Eltern betreut werde und es für ihn so
- 14 - stimme (vgl. a.a.O., S. 15 E. IV./2c). Dies wiederum bedeute eine wesentliche und dauerhafte Veränderung gegenüber den Verhältnissen, wie sie noch dem Ehe- schutzurteil vom 9. Januar 2013 zugrunde gelegen hätten, mit welchem das Ehe- schutzgericht C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die (alleinige) Ob- hut der Berufungsklägerin gestellt hatte, weshalb dieses abzuändern sei (vgl. a.a.O., S. 16 E. IV./3 und S. 7 E. III./1). 1.2 Die Berufungsklägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, eine Abände- rung sei ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtli- ches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden sei. Der Be- rufungsbeklagte habe eigenmächtig und unter Vernachlässigung seiner Unter- haltspflichten sein Pensum und damit einhergehend sein Einkommen sukzessive reduziert. Schon mit der Reduktion seines Arbeitspensums im Mai 2014 habe er begonnen, die Betreuung von C._____ schleichend an sich zu reissen. Der Beru- fungsbeklagte habe zwar die Betreuung erhöht, die Verantwortung bzw. Organi- sation der Betreuung sei jedoch voll bei ihr verblieben (vgl. a.a.O., S. 4 f. Rz. 4.2 f.). Sie müsse jederzeit damit rechnen, dass der Berufungsbeklagte die Betreuung doch nicht übernehme und sie für eine alternative Betreuungslösung besorgt sein müsse. Es könne nicht von einer tatsächlichen Betreuung gespro- chen werden; vielmehr sei von einem ausgedehnten und flexiblen Besuchsrecht auszugehen (vgl. a.a.O., S. 6 Rz. 5.2). Eine zuverlässige Absprache mit dem Be- rufungsbeklagten sei nicht möglich; er diktiere ihr nach seinem Gutdünken die Aufteilung der Betreuungszeiten und ändere diese auch öfters kurzfristig (vgl. a.a.O., S. 5 Rz. 5.3). Damit macht die Berufungsklägerin geltend, es sei kein hinreichender Abänderungsgrund gegeben. 1.3 Die Berufungsklägerin anerkennt, dass der Berufungsbeklagte die Betreu- ung erhöht habe und bestreitet namentlich die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach davon auszugehen sei, dass der Berufungsbeklagte C._____ spätestens seit April 2017 hälftig (oder nahezu hälftig) betreue. Sie hält dem zwar zusam- mengefasst entgegen, es könne nicht von einer tatsächlichen (hälftigen) Betreu- ung gesprochen werden, weil der Berufungsbeklagte die Verantwortung für die Betreuung zu keinem Zeitpunkt übernommen habe. Gleichzeitig führt sie gegen
- 15 - die Anordnung der alternierenden Obhut ins Feld, mit dieser werde C._____ die Wahl entzogen, bei welchem Elternteil er sich aufhalten wolle. Aus der Befragung von C._____ gehe hervor, dass er diese Flexibilität und die mit dieser Betreuung einhergehenden Freiheiten wünsche und schätze, dass er bis anhin nach Lust und Laune zum Vater oder zur Mutter habe gehen können (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 5.3). Wenn es, wie die Berufungsklägerin auch bereits vor Vorinstanz geltend machte (vgl. act. 6/188 S. 7), grundsätzlich C._____ anheim gestellt ist, ob er sich bei der Berufungsklägerin oder dem Berufungsbeklagten aufhalten will, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin dem Berufungs- beklagten fehlende Zuverlässigkeit in den Absprachen vorhält. Wenn C._____ nach Lust und Laune zum Vater oder zur Mutter gehen kann, liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Elternteile allenfalls auch kurzfristig über die Betreuung verständigen und organisieren müssen, wenn der betreffende Elternteil nicht ab- kömmlich ist. Auch wenn der von den Parteien gemäss Angaben der Berufungs- klägerin vor Vorinstanz gemeinsam aufgestellte Wochenplan vielleicht etwas an- deres vorgesehen hätte (vgl. Prot. Vi. S. 87). Auch schildert die Berufungsklägerin keine konkreten Situationen, welche von ihr regelmässig eine erhöhte oder gar ständige Verfügbarkeit als "Backup" und Verantwortungsträgerin erforderlich ge- macht hätten bzw. welche ihre Darstellung unterstützt hätten. Überdies führt sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie mit der Erhöhung der Betreu- ungsleistung seitens des Berufungsbeklagten nicht einverstanden gewesen sein sollte. Die Berufungsklägerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass und weshalb die Erhöhung der Betreuung von C._____ seitens des Berufungsbeklagten ein widerrechtliches, rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen soll. Soweit die Be- rufungsklägerin geltend machen will, ein solches Verhalten sei in der Reduktion des Arbeitspensums seitens des Berufungsbeklagten zu sehen, zielte dies an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Die Vorinstanz bejahte die Abänderungsvo- raussetzungen somit zu Recht.
- 16 -
2. Obhut 2.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Obhut verwiesen werden (vgl. act. 5 E. IV./4a S. 16 f.). Ergänzend bleibt anzufügen, dass von einer alternierenden Obhut ge- sprochen wird, wenn das Kind von beiden Elternteilen zu ungefähr gleichen zeitli- chen Anteilen betreut wird (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, Die elterliche Sorge – Entwick- lungen in Lehre und Rechtsprechung, FamPra.ch 2018, S. 1 ff., S. 10 m.w.H.). Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl ver- trägt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. In Bezug auf die von der Vorinstanz erwähnten, massgeblichen Kriterien ist zu prä- zisieren, dass das Kriterium der Stabilität, die eine Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt, bei Säuglingen und Klein- kindern noch eine wichtige Rolle spielt, während bei Jugendlichen der Zugehörig- keit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zukommt. Das Sachgericht verfügt bei der Beurteilung dieser für die Obhutszuteilung massgebenden Krite- rien über grosses Ermessen (vgl. BGE 142 III 612 ff. E. 4.3 und 4.5 m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, gestützt auf die Aussagen der Parteien und von C._____ sei davon auszugehen, dass dieser spä- testens seit April 2017 hälftig (oder nahezu hälftig) von den Parteien betreut wer- de und es für ihn so stimme (vgl. act. 5 S. 15 E. IV./2c). C._____ pflege zu beiden Elternteilen eine liebevolle Beziehung und einen engen Kontakt, indem er bei bei- den etwa gleich viel Zeit verbringe. Es sei davon auszugehen, dass beide Eltern- teile gleichermassen im Stande seien, C._____ zu betreuen. Die hälftige Betreu- ung entspreche dem Wunsch von C._____ und die Wohnorte der Elternteile seien eine Postautofahrt von rund 15 Minuten voneinander entfernt. Sodann werde die alternierende Obhut bereits heute faktisch gelebt. Daher gebe es aus Sicht des Kindeswohls keine Gründe, diese nicht auch gerichtlich anzuordnen (vgl. a.a.O., S. 15 E. IV./2c und S. 17 E. IV./4b).
- 17 - 2.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr hält sie dem – wie bereits dargelegt (vgl. oben E. III./1.2) – entgegen, der Berufungsbeklagte übernehme keine Verantwortung für C._____, weshalb eher von einem "exzessiv wahrgenommenen Besuchsrecht" des Berufungsbeklagten auszugehen sei, denn von einer Wahrnehmung einer "eigentlichen Obhut". Hierfür bestehen wie bereits dargelegt (vgl. oben E. III./1.3) jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Das aktuell gelebte Betreuungsmodell bzw. die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte nach der Trennung zusätzliche Betreuungsanteile übernahm, scheint denn auch nicht das eigentliche Problem zu sein. Vielmehr sieht die Berufungsklägerin das Wohl von C._____ gefährdet, weil diese Erhöhung der Betreuungsleistung seitens des Berufungsbeklagten mit einer Einkommenseinbusse verbunden ist (vgl. act. 2 S. 8 E. 5.6 i.V.m. Prot. Vi. S. 67). So bemängelt die Berufungsklägerin am Obhutsentscheid im Wesentlichen, die finanziellen Verhältnisse hätten von der Vorinstanz bei der Prüfung der Mög- lichkeit der alternierenden Obhut berücksichtigt werden müssen, soweit sie das Kindeswohl beeinflussten (vgl. act. 2 S. 5 Rz. 5.1). Sie müsse gemäss Vorinstanz ab 2019 zu 75 % arbeiten und werde weniger Unterhalt für C._____ und sich sel- ber zur Verfügung haben, was ihr nicht zuzumuten sei (vgl. a.a.O., S. 6 f. Rz. 5.3). Die Anordnung der alternierenden Obhut werde damit insbesondere dazu führen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, welches zu erzielen sie kaum in der Lage sein werde. Sie werde den eigenen Bedarf sowie jenen von C._____ nicht mehr decken können und daher auf Sozialhilfe angewiesen sein. Es sei illusorisch, davon auszugehen, dass die betreuungsbedingt finanziell schlechten Verhältnisse der Eltern keinerlei negativen Einfluss auf das Kindes- wohl haben würden (vgl. a.a.O., S. 8 Rz. 5.5). 2.4 Inwiefern eine Sozialhilfeabhängigkeit konkret zu befürchten wäre, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Berufungsklägerin nicht darauf ein, dass die Vorinstanz beiden Parteien in allen Phasen auf ihre erweiterten Existenzminima einen Zuschlag von 20 % eingerech- net hat (vgl. act. 5 S. 22 E. V./4, S. 27 E. V./6c, S. 30 E. V./7c, S. 31 E. V./8c und S. 33 E. V./9c) und dass die Berufungsklägerin in der vierten Phase nach Ab-
- 18 - schluss der Ausbildung von D._____ am 31. Juli 2019 im Umfang eines Drittels, d.h. in der Höhe von Fr. 519.– pro Monat, am Überschuss partizipieren wird (vgl. act. 5 S. 33 E. V./9c). Im Übrigen übersieht die Berufungsklägerin in diesem Kon- text, dass der Berufungsbeklagte das Betreuungsmodell "exzessives Besuchs- recht unter Verantwortung der Mutter", so wie es offenbar ihrer Ansicht nach ge- lebt werde, nicht mittragen und gleichzeitig seine Arbeitskraft im Sinne eines Voll- zeitpensums ausschöpfen kann (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 4.2 und 5.6). Inwiefern das Kindeswohl aufgrund der vorinstanzlich angeordneten alternie- renden Obhut konkret gefährdet sein soll, erschliesst sich somit nicht. Bleibt an- zumerken, dass dem vorinstanzlichen Entscheid, die bisherige Obhutszuteilung abzuändern und die alternierende Obhut anzuordnen, weder eine Kindeswohlge- fährdung noch Unzulänglichkeiten seitens der Berufungsklägerin zugrunde liegt. Vielmehr glich die Vorinstanz die rechtlichen den tatsächlichen, von den Parteien bereits gelebten Verhältnissen an. 2.5 Soweit die Berufungsklägerin bemängelt, der Berufungsbeklagte sei nicht in der Lage, sich während 3-4 Tagen am Stück um C._____ zu kümmern, und gleichzeitig gegen die alternierende Obhut einwendet, C._____ werde mit dieser die Wahl entzogen, bei welchem Elternteil er sein wolle, weil er sich dann 3-4 Ta- ge am Stück beim jeweiligen Elternteil aufzuhalten hätte, mutet dies widersprüch- lich an. Es ist auf die von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsregelung zu verweisen, welche es den Parteien anheimstellt, sich über die jeweilige Lage der Wochenbetreuungstage zu verständigen. Gerade wenn einem Elternteil unerwar- tet etwas dazwischen kommt, kann von den Parteien erwartet werden, dass sie zum Wohl von C._____ gemeinsam eine Lösung finden und diese Situationen gegenseitig auffangen. In Anbetracht der liebevollen Beziehung von C._____ zu beiden Elternteilen und seiner schulischen Entwicklung bleibt den Parteien zu wünschen, dass es ihnen daran anknüpfend gelingt, zum Wohl ihrer gemeinsa- men Kinder als Eltern zusammenwirken. 2.6 Nach dem Gesagten bringt die Berufungsklägerin nichts vor, was an der vor- instanzlichen Anordnung der alternierenden Obhut etwas ändern würde. Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der
- 19 - Haupt- und Eventualantrag der Berufungsklägerin abzuweisen sind und damit der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die darin abgeänderte Obhuts- und Be- treuungsregelung zu bestätigen ist.
3. Unterhalt 3.1 Nachdem die Obhut neu zu regeln war, regelte die Vorinstanz auch die Ali- mente neu. Wie bereits dargelegt änderte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge aufgrund der eigenmächtigen Kündigung des Berufungsbeklagten nicht rückwir- kend per 1. Oktober 2016 ab. Vielmehr passte sie diese per 1. Oktober 2017 an, weil der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 27. September 2017 erstmals eine Anpassung der Obhut verlangte (vgl. act. 5 S. 22 E. V./3c). 3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. II./1.3.2) ist auf den Subeventualantrag der Berufungsklägerin betreffend die Unterhaltsbeiträge mangels Bezifferung der verlangten Geldbeträge nicht einzutreten. Selbst wenn auf diesen Antrag einzutre- ten gewesen wäre, hätte es entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin im vor- sorglichen Massnahmeverfahren in der Scheidung nicht mehr darum gehen kön- nen, die ursprünglich gewählte Aufgabenteilung und den ehelichen Lebensstan- dard fortzuführen. Denn eine Rückkehr zu oder Beibehaltung der ursprünglich gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung wird nach Rechtshängigkeit der Schei- dung weder angestrebt noch ist eine solche wahrscheinlich (vgl. BGE 130 III 537 ff. E. 3.2 vgl. dazu auch: BGE 128 III 65 ff. E. 4a; BGer 5P.279/2005 vom 10. No- vember 2005, E. 5.3.2.1).
4. Fazit Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 2. März 2018 (FE150008-B/Z34) ist zu bestätigen.
- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (vgl. act. 5 S. 39 Dispositiv-Ziffer 7), was nicht angefochten wurde. Demgegen- über ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es namentlich um die Abänderung der Obhutsregelung betreffend C._____ geht, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 5 GebV OG). In analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG kann die Gebühr so- dann bis auf die Hälfte ermässigt werden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'400.– festzusetzen. 2.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da sich die Berufung in Bezug auf den Haupt- und den Eventualantrag sogleich als unbegründet und in Bezug auf den Subeventualantrag als unzulässig erweist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt sich keine Abweichung von dieser Regel. Die Kosten sind daher der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt, welches die Kammer mit Beschluss vom 29. März 2018 bewilligte (vgl. act. 7). Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Staatkasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
- 21 - 2.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungsklägerin ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung kann erst festgesetzt werden, wenn RA Dr. iur. X._____ dem Gericht eine Aufstel- lung über seinen Zeitaufwand und die Auslagen vorlegt (vgl. § 23 Abs. 2 Anw- GebV). Da eine solche noch nicht vorliegt, ist dessen Entschädigung, die sich aufgrund von § 23 Abs. 1-2 und § 22 AnwGebV nach den §§ 13 Abs. 1-2 i.V.m. § 3 und 5 Abs. 1 AnwGebV zu richten haben wird, einem späteren Beschluss vor- zubehalten. 2.4 Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weil von diesem eine Stellung- nahme zur teilweisen Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeholt wurde (act. 9). In Anwendung von §§ 13 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 3 p.a., 9 und 5 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung des Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 2. März 2018 (FE150008-B/Z34) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Berufungsklä- gerin für das Berufungsverfahren wird einem späteren Beschluss vorbehal- ten.
- 22 -
5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 4/1-4), an die Berufungsklägerin unter Beilage von act. 9 zur Kenntnisnahme, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am