opencaselaw.ch

LY180008

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-10-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Januar 2016.

c) Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zugrunde:

- Erwerbseinkommen Ehefrau: CHF 250.– netto;

- Angenommenes Erwerbseinkommen Ehemann: CHF 9'000.– netto;

- Bedarf Ehemann; CHF 4'900.– (ohne laufende Steuern, inkl. Privatschule C._____);

- Bedarf Ehefrau mit dem Sohn C._____; CHF 4'200.– (ohne lau- fende Steuern).

d) …

e) …"

- 5 -

E. 2 Mit seiner Scheidungsklage vom 22. September 2017 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gleichzeitig ein Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen. In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 11. Januar 2016 ver- langte der Kläger die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) per Datum Einreichung der Schei- dungsklage (Urk. 6/1 S. 3). Am 16. Januar 2018 erliess die Vorinstanz den ein- gangs wiedergegebenen, zunächst unbegründeten Entscheid (Urk. 6/29). Die be- gründete Fassung des Entscheides vom 16. Januar 2018 (Urk. 6/37) wurde dem Kläger am 13. Februar 2018 zugestellt (vgl. Urk. 6/38/1).

E. 2.1 Der Kläger moniert, mit dieser Begründung stelle die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht nur unzutreffend fest, vielmehr würdige sie die Beweismittel willkür- lich und verletze sein rechtliches Gehör, als sie völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar seine fehlende Mittellosigkeit begründe. Zum einen stütze sie sich auf Akten aus einem Strafverfahren, ohne dass diese Strafakten im vorliegenden Scheidungsverfahren beigezogen worden seien. Es sei für ihn unklar, welche Ak- ten beigezogen worden seien und inwiefern darauf abgestützt worden sei. Es sei ihm im Zuge des Verfahrens um einen Prozesskostenvorschuss denn auch nie das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit geboten worden, sich zu diesen nicht beigezogenen Strafakten zu äussern. Dies insbesondere zu den Darstellun- gen der Vorinstanz, wonach er im Strafverfahren Ungereimtheiten zu seinen Fi- nanzen nicht habe ausräumen können. Offenbar zitiere die Vorinstanz ein Ver- handlungsprotokoll sowie Protokolle der Voruntersuchung ohne diese jedoch zu den Akten zu nehmen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Zum anderen blende die Vorinstanz in ihrer Begründung aus, dass er mit Eingabe vom 10. No- vember 2017 und mit diversen Beilagen eine ausführliche Stellungnahme zu sei- nen finanziellen Verhältnissen abgegeben habe. Insbesondere sei mithilfe von Bankunterlagen, Quittungen und übersetzten Verträgen dargelegt worden, dass und warum sich sein Vermögen seit November 2015 drastisch verringert habe und nicht mehr vorhanden sei. So hätten insbesondere Fehlinvestitionen, diverse Zahlungen mit hohen Beträgen an Dritte sowie die hohen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und den Sohn den Grund gebildet. Die Vorinstanz gehe – obwohl sie ihn mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufgefordert habe, detaillierte Angaben zur Entwicklung seiner Guthaben zu machen – in ihrer Begründung mit keinem Wort auf diese Erklärungen und Unterlagen ein und komme nur zum Schluss, er

- 16 - verfüge über ausreichendes Vermögen. In welchem Umfang und gestützt auf wel- che Bankauszüge sie zu dieser Folgerung komme, begründe die Vorinstanz je- doch nicht. So sei vor allem unklar, von welchem Vermögen sie aktuell ausgehe. Aus den eingereichten Kontoauszügen gehe hervor, dass er über kein nennens- wertes Vermögen verfüge, woraus er der Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss leisten könnte, weshalb der Antrag der Beklagten auf Leistung eines sol- chen abzuweisen sei. Mittlerweile sei im Übrigen auch der bei ihm verbleibende Stammanteil an der D._____ GmbH gepfändet worden, weshalb er ganz offen- sichtlich zahlungsunfähig sei (Urk. 1 S. 9 f.; Urk. 18 S. 5).

E. 2.2 Die Beklagte setzt dem entgegen, die strafrelevanten Unterlagen seien in den Verfahrensakten enthalten bzw. könnten durch die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime berücksichtigt und beigezogen werden. Nicht nachvoll- ziehbar sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als er mit seinen Unterhaltspflichten mit ca. Fr. 50'000.– im Rückstand gewesen sei, Dritten in der Türkei Geld für In- vestitionen zur Verfügung gestellt und dabei die gesamte Investition verloren ha- ben soll. Es habe nie irgendwelche Gründe des sonst sehr kleinkrämerischen Klägers für die behaupteten Transaktionen gegeben. Bei einem Grossteil der vom Kläger eingereichten Quittungen handle es sich offensichtlich um Geschäftsauf- wände. Im Jahresabschluss des Arbeitgebers bzw. des Geschäftes des Klägers (D._____ GmbH) seien Aufwände für Reise- und Akquisitionsspesen in der Höhe von Fr. 5'152.48 aufgeführt. Der Kläger mache also Ausgaben geltend, welche er durch seine Arbeitgeberin entschädigt bekomme. Ferner habe der Kläger auch in der Vergangenheit offenbar Wertschriftenkonten nicht in seiner Steuererklärung angegeben. Auch habe der Kläger in der Einvernahme vom 23. März 2017 ange- geben, kein Vermögen zu besitzen, obwohl er wenige Monate später mehrere zehntausend Franken in türkische Geschäfte investiert haben soll. Ob der Kläger die Fr. 236'725.– bzw. Euro 230'000 in seiner Steuerrechnung von 2016 und 2017 angegeben habe, sei nicht bekannt, was eine weitere Ungereimtheit darstelle (Urk. 7 S. 2; Urk. 13 S. 4 f. und 7).

E. 3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4; 5A_111/2016 vom

E. 3.1 Ein Ehegatte hat im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, so-

- 17 - fern er auf den Beistand des anderen Ehegatten angewiesen und dieser zur Be- zahlung eines Vorschusses in der Lage ist. Die Entrichtung eines Prozesskosten- vorschusses setzt damit einerseits Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus und andererseits muss der angesprochene Ehegatte in der Lage sein, nebst seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des Ehegatten zu über- nehmen (vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2; 5P.441/2005 vom

E. 3.2 Das Institut des Prozesskostenvorschusses ist eng mit dem sog. prozessua- len Armenrecht verknüpft. Soweit eine Vorschusspflicht besteht, geht sie dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.Hinw.). Während der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat richtet, ist der auf eherechtliche Pflichten (je nach dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten gerichtet. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt ein entsprechendes Gesuch voraus, es gilt die Dispositionsmaxime. Das Verfahren ist summarisch und es ge- langt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO; vgl. OGer ZH PC170014 vom 15.09.2017, E.III.4.1 f. m.w.Hinw.). Letztere umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht. Die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch ge- eignete Fragen unterstützt. Grundgedanke ist die Unterstützung der schwächeren Partei. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Partei- en bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzu- halten hat: Auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken. Es trifft sie insofern eine Behauptungs- und Beweislast (vgl. OGer ZH LY170042 vom 25.01.2018, E. III.1.2; OGer ZH PC170014 vom 15.09.201, E. III.4.1, siehe zum Ganzen auch BGE 141 III 569 E. 2.3 m.w.Hinw. = Pra 105 (2016) Nr. 99).

- 18 -

E. 3.3 Es ist festzuhalten, dass sowohl die im angefochtenen Entscheid aufgeführ- ten Kontoauszüge des Klägers (Urk. 6/5/3/5/1 und 6/5/3/5/3-4) als auch das Pro- tokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Klägers vom 23. März 2017 (Urk. 6/5/3/4), auf welches sich der Vorderrichter sinngemäss bezieht, Bestandtei- le der vom Vorderrichter formell beigezogenen Eheschutzakten (Geschäfts-Nr. EE170174-L; Urk. 6/5) bilden. Im Übrigen wurde bereits in der (vorinstanzlichen) Verfügung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/7) ausdrücklich auf diese in den beigezo- genen Eheschutzakten enthaltenen Untersuchungsakten Bezug genommen und dem Kläger zudem die Gelegenheit eingeräumt, sich zu seinen Vermögenswerten und deren Verbleib zu äussern. Diese Gelegenheit hat der Kläger mit seiner Stel- lungnahme vom 10. November 2017 (Urk. 6/12) in der Folge auch wahrgenom- men. Die entsprechenden Rügen des Klägers in seiner Berufung zielen somit ins Leere.

E. 3.4 Nicht zu beanstanden ist weiter auch das vorinstanzliche Fazit, es sei nicht ersichtlich, weshalb und wie sich das Vermögen des Klägers in der Zeit von Ende 2015 bis heute um rund Fr. 450'000.– hätte verringern sollen bzw. können und der Kläger habe diese Ungereimtheiten sowohl im gegen ihn hängigen Strafver- fahren als auch im Rahmen der Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Januar 2018 auch nicht erklären können, weshalb nach wie vor davon auszugehen sei, dass er über ausreichend Vermö- gen verfüge, um der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Widersprüchlich und nicht glaubhaft ist nämlich zunächst die klägeri- sche Darstellung zu seinem Immobilienkauf in der Türkei. In der Stellungnahme vom 10. November 2017 liess der Kläger ausführen, er habe am 5. Januar 2016 Euro 215'000 seiner Schwester überwiesen und sie damit betraut, den überwie- senen Betrag bar an den Immobilienhändler G._____ weiterzugehen (Urk. 6/12 S. 1 f.). G._____ bestätigt in seinen im Recht liegenden übersetzten Schreiben aber am 21. Februar 2017 Euro 230'000 vom Kläger erhalten zu haben (Urk. 6/13/28). Auf die zeitliche Inkongruenz angesprochen, sagte der Kläger in der Befragung anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2018 aus, als er das Geld seiner Schwester überwiesen habe, sei der Kauf der Wohnungen noch kein Thema ge- wesen, er habe diese erst später gekauft. Die Schwester habe das Geld nach Is-

- 19 - tanbul gebracht und ihm in Istanbul übergeben (Prot. I. S. 9 f.). Der Kläger hat überdies weder behauptet noch belegt, dass für diesen Immobilienkauf ein schrift- licher Kaufvertrag existiert bzw. er irgendwelche Sicherheiten erhalten hat, was – insbesondere in Anbetracht der investierten Summe – als nicht plausibel er- scheint. Auch in Bezug auf die Überweisungen an die H._____ beschränkte sich der Kläger darauf, ein (übersetztes) Schreiben von I._____ einzureichen, wonach dieser die vom Kläger überwiesenen Gelder infolge Konkurs der Firma nicht zu- rückzahlen könne (Urk. 6/13/29). Weder machte der Kläger – in seiner Stellung- nahme vom 10. November 2017 (Urk. 6/12 S. 2) oder seiner Befragung anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2018 (Prot. I. S. 11 f.) – Ausführungen dazu, weshalb er in diese türkische Firma investiert haben soll bzw. für welche Projekte Gelder überwiesen worden sein sollen, noch legte er dar, wann und aus welchen Gründen diese Firma Konkurs gegangen sein soll. Hierzu wurden im Übrigen auch keinerlei Belege, wie insbesondere ein Handelsregisterauszug der entspre- chenden Firma, ins Recht gelegt.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die von ihm behauptete Vermögensentäusserung nicht glaubhaft machen konnte, weshalb mit der Vor- instanz davon auszugehen ist, dass der Kläger nach wie vor über ausreichend Vermögen verfügt, um der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzu- weisen. IV.

1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden.

2. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt sich eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– (Art. 96 ZPO; Art. 105 Abs. 1 ZPO; § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Diese ist vollum- fänglich dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 ZPO). Ferner ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten

- 20 - für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.– (inkl. 8 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen (Art. 96 ZPO; Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit der Kläger damit die Aufhe- bung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Scheidungsklage beantragt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Januar 2018 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 21 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am

E. 6 September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Auf die Ausführungen des Klägers ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.

- 7 - III. A) Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahme

1. Die Vorinstanz hielt fest, mit Urteil vom 11. Januar 2016 sei die Trennungs- vereinbarung der Parteien vom 11. Januar 2016, wonach sich der Kläger u.a. zu Kinderunterhaltsbeiträgen für seinen Sohn C._____ von Fr. 1'000.– sowie zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Beklagte persönlich von Fr. 3'200.– monat- lich verpflichtet habe, genehmigt worden. Die Parteien hätten in Ziffer 3 ihrer Trennungsvereinbarung die massgeblichen finanziellen Grundlagen ihrer Abma- chungen festgehalten und u.a. ein Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 9'000.– netto angenommen. Der Kläger selbst sei demnach zum damaligen Zeit- punkt davon ausgegangen, dass es ihm möglich sei, Fr. 9'000.– netto pro Monat zu verdienen. Da im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein Ab- änderungsgrund namentlich dann gegeben sei, wenn sich die Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wesentlich und dauernd geändert haben, habe der Kläger darzutun, inwiefern sich die Verhältnisse seit Februar 2016 geändert haben, insbesondere weshalb es ihm heute trotz aller Anstrengungen nicht (mehr) möglich sei, ein Einkommen in der genannten Höhe zu erzielen. Der Kläger be- gründe sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen dahingehend, dass er in fi- nanzieller Hinsicht nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu entrichten. So verdiene er aktuell als Angestellter bei der D._____ GmbH in einem 100%-Pensum lediglich Fr. 2'665.– netto pro Monat. Rechne man noch die Jah- resdividende von Fr. 6'000.– hinzu, welche ihm im Jahr 2016 ausgeschüttet wor- den sei, da er 10% Stammanteile der D._____ GmbH halte, ergebe dies ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 3'165.–. Demgegenüber stehe ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'800.05. Im Jahr 2017 habe die D._____ GmbH zudem einen Ver- lust von Fr. 38'400.– aufgewiesen. Des Weiteren verfüge er auch über kein nen- nenswertes Vermögen mehr, um den Unterhalt zu bestreiten. Mit diesen Ausfüh- rungen, so die Vorinstanz, bringe der Kläger jedoch keinen relevanten Abände- rungsgrund vor. Unerheblich sei, respektive stelle es keine Veränderung der Ver- hältnisse dar, wenn der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, aktuell nur Fr. 3'165.– netto pro Monat verdiene. So hätten die anwaltlich vertretenen Parteien

- 8 - am 11. Januar 2016 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, wonach es dem Kläger möglich sei, Fr. 9'000.– netto pro Monat zu verdienen, obwohl er sich auch dazumal auf den Standpunkt gestellt habe, durch seine Anstellung bei der D._____ GmbH in den Jahren 2013 bis 2015 durchschnittlich bloss Fr. 3'528.– netto pro Monat verdient zu haben. Dass der Kläger alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen habe, um das dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag zugrunde gelegte angenommene Einkommen zu erzielen, habe er jedoch nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht. Folglich liege kein Abänderungsgrund vor. Etwas ande- res würde nur dann gelten, wenn der Kläger geltend machen würde, dass sein Einkommen mit Fr. 9'000.– netto pro Monat im damaligen Verfahren per se zu hoch angesetzt worden sei und sich die Annahme dieses hypothetischen Ein- kommens im Nachhinein als nicht gerechtfertigt herausstelle. Dies sei vom Kläger aber weder substantiiert behauptet worden noch ergebe sich dies aus den einge- reichten bzw. beigezogenen Unterlagen. So habe der Kläger beispielsweise im Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 136'000.– ausgewiesen. In- sofern könne nicht gesagt werden, dass es per se klar sei, dass der Kläger nicht Fr. 9'000.– netto pro Monat verdienen konnte bzw. könne, wenn er sich denn ent- sprechend bemühen würde. Der Kläger habe die wesentliche und dauernde Ver- änderung der der Trennungsvereinbarung vom 11. Januar 2016 zugrunde liegen- den finanziellen Verhältnisse somit nicht dargetan, weshalb kein Abänderungs- grund vorliege. Entsprechend sei sein Antrag betreffend vorsorgliche Massnah- men abzuweisen (Urk. 2 E. II.4 f.).

E. 9 Februar 2006, E. 1.2; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 N 135).

Dispositiv
  1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Scheidungsverfahren ei- nen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  2. Der Antrag des Klägers, wonach seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum der Ein- reichung der Klage einstweilen aufzuheben sei, wird abgewiesen.
  3. (Mitteilungssatz)
  4. (Rechtsmittelbelehrung) - 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. In Abänderung von Dispo.-Ziff. 1 der Verfügung vom 16. Januar 2018 sei der Antrag der Berufungsbeklagten auf einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 5'000.– abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  5. In Abänderung von Dispo.-Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Januar 2018 sei die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers ge- genüber der Berufungsbeklagten sowie dem gemeinsamen Kind C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Scheidungsklage einstweilen aufzuheben; even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei unter KEF zu Lasten des Klägers zu be- stätigen.
  7. Der Beklagten sei eine angemessene Parteientschädigung aus- zurichten.
  8. Für den Fall, dass dem Kläger kein Prozesskostenvorschuss auf- erlegt werden sollte, so sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I.
  10. Die Parteien stehen seit dem 25. September 2017 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 6/1). Diesem ging ein Eheschutzverfahren voran. - 4 - Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. EE150322-L; Urk. 6/6/41) wurde basierend auf der Vereinbarung der Parteien (Urk. 6/6/38) hinsicht- lich des Unterhalts Folgendes geregelt (Urk. 6/6/41, Dispositiv-Ziffer 3.3): "3.3. Unterhalt a) Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'000.– (inklusive Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) für den Sohn C._____ zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den
  11. Januar 2016. Es wird vorgemerkt, dass der Vater die Schulgelder für die ... Schule übernimmt. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit des Sohnes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. b) Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrennt- lebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 3'200.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den
  12. Januar 2016. c) Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zugrunde: - Erwerbseinkommen Ehefrau: CHF 250.– netto; - Angenommenes Erwerbseinkommen Ehemann: CHF 9'000.– netto; - Bedarf Ehemann; CHF 4'900.– (ohne laufende Steuern, inkl. Privatschule C._____); - Bedarf Ehefrau mit dem Sohn C._____; CHF 4'200.– (ohne lau- fende Steuern). d) … e) …" - 5 -
  13. Mit seiner Scheidungsklage vom 22. September 2017 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gleichzeitig ein Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen. In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 11. Januar 2016 ver- langte der Kläger die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) per Datum Einreichung der Schei- dungsklage (Urk. 6/1 S. 3). Am 16. Januar 2018 erliess die Vorinstanz den ein- gangs wiedergegebenen, zunächst unbegründeten Entscheid (Urk. 6/29). Die be- gründete Fassung des Entscheides vom 16. Januar 2018 (Urk. 6/37) wurde dem Kläger am 13. Februar 2018 zugestellt (vgl. Urk. 6/38/1).
  14. Dagegen erhob der Kläger am 21. Februar 2018 rechtzeitig Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 1). Am 27. Februar 2018 reichte die Beklagte eine (unaufgeforderte) Stellungnahme ein (Urk. 7). Der dem Kläger mit Verfügung vom 1. März 2018 (Urk. 10) auferlegte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 11). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 20. März 2018 (Urk. 13). Mit Ver- fügung vom 3. April 2018 wurde diese dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Der Kläger reichte hierzu am 16. April 2018 eine Stellungnahme ein (Urk. 18), welche wiederum der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Beklagte reichte ihrerseits am 30. April 2018 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 22), welche dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 23). II.
  15. Der Kläger beantragt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2 erstmals, es sei seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Scheidungs- klage einstweilen aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Vor Vorinstanz verlangte er nämlich lediglich die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Schei- dungsklage (Urk. 6/1 S. 3 und 13 f.). Ein neuer Antrag ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach - 6 - Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO (sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch; gleiche sachliche Zuständigkeit) sind vorliegend erfüllt. Hingegen legt der Kläger im Rahmen seiner Berufungsschrift mit keinem Wort dar, inwiefern dieser neue Antrag auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruht, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist.
  16. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorlie- genden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Die im Berufungsverfahren neu eingereichte Zu- sammenstellung der Einnahmen des Klägers 2014/2015 (Urk. 16/3) und die Be- rechnung Ausgaben Spesen (Urk. 16/8) müssen demnach vorliegend unbeachtet bleiben, da es sich um unechte Noven handelt und die Beklagte nicht dargetan hat, weshalb sie die fraglichen Urkunden trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz einreichen konnte.
  17. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4; 5A_111/2016 vom
  18. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Auf die Ausführungen des Klägers ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. - 7 - III. A) Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahme
  19. Die Vorinstanz hielt fest, mit Urteil vom 11. Januar 2016 sei die Trennungs- vereinbarung der Parteien vom 11. Januar 2016, wonach sich der Kläger u.a. zu Kinderunterhaltsbeiträgen für seinen Sohn C._____ von Fr. 1'000.– sowie zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Beklagte persönlich von Fr. 3'200.– monat- lich verpflichtet habe, genehmigt worden. Die Parteien hätten in Ziffer 3 ihrer Trennungsvereinbarung die massgeblichen finanziellen Grundlagen ihrer Abma- chungen festgehalten und u.a. ein Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 9'000.– netto angenommen. Der Kläger selbst sei demnach zum damaligen Zeit- punkt davon ausgegangen, dass es ihm möglich sei, Fr. 9'000.– netto pro Monat zu verdienen. Da im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein Ab- änderungsgrund namentlich dann gegeben sei, wenn sich die Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wesentlich und dauernd geändert haben, habe der Kläger darzutun, inwiefern sich die Verhältnisse seit Februar 2016 geändert haben, insbesondere weshalb es ihm heute trotz aller Anstrengungen nicht (mehr) möglich sei, ein Einkommen in der genannten Höhe zu erzielen. Der Kläger be- gründe sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen dahingehend, dass er in fi- nanzieller Hinsicht nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu entrichten. So verdiene er aktuell als Angestellter bei der D._____ GmbH in einem 100%-Pensum lediglich Fr. 2'665.– netto pro Monat. Rechne man noch die Jah- resdividende von Fr. 6'000.– hinzu, welche ihm im Jahr 2016 ausgeschüttet wor- den sei, da er 10% Stammanteile der D._____ GmbH halte, ergebe dies ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 3'165.–. Demgegenüber stehe ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'800.05. Im Jahr 2017 habe die D._____ GmbH zudem einen Ver- lust von Fr. 38'400.– aufgewiesen. Des Weiteren verfüge er auch über kein nen- nenswertes Vermögen mehr, um den Unterhalt zu bestreiten. Mit diesen Ausfüh- rungen, so die Vorinstanz, bringe der Kläger jedoch keinen relevanten Abände- rungsgrund vor. Unerheblich sei, respektive stelle es keine Veränderung der Ver- hältnisse dar, wenn der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, aktuell nur Fr. 3'165.– netto pro Monat verdiene. So hätten die anwaltlich vertretenen Parteien - 8 - am 11. Januar 2016 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, wonach es dem Kläger möglich sei, Fr. 9'000.– netto pro Monat zu verdienen, obwohl er sich auch dazumal auf den Standpunkt gestellt habe, durch seine Anstellung bei der D._____ GmbH in den Jahren 2013 bis 2015 durchschnittlich bloss Fr. 3'528.– netto pro Monat verdient zu haben. Dass der Kläger alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen habe, um das dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag zugrunde gelegte angenommene Einkommen zu erzielen, habe er jedoch nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht. Folglich liege kein Abänderungsgrund vor. Etwas ande- res würde nur dann gelten, wenn der Kläger geltend machen würde, dass sein Einkommen mit Fr. 9'000.– netto pro Monat im damaligen Verfahren per se zu hoch angesetzt worden sei und sich die Annahme dieses hypothetischen Ein- kommens im Nachhinein als nicht gerechtfertigt herausstelle. Dies sei vom Kläger aber weder substantiiert behauptet worden noch ergebe sich dies aus den einge- reichten bzw. beigezogenen Unterlagen. So habe der Kläger beispielsweise im Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 136'000.– ausgewiesen. In- sofern könne nicht gesagt werden, dass es per se klar sei, dass der Kläger nicht Fr. 9'000.– netto pro Monat verdienen konnte bzw. könne, wenn er sich denn ent- sprechend bemühen würde. Der Kläger habe die wesentliche und dauernde Ver- änderung der der Trennungsvereinbarung vom 11. Januar 2016 zugrunde liegen- den finanziellen Verhältnisse somit nicht dargetan, weshalb kein Abänderungs- grund vorliege. Entsprechend sei sein Antrag betreffend vorsorgliche Massnah- men abzuweisen (Urk. 2 E. II.4 f.). 2.1. Der Kläger moniert, die finanziellen Verhältnisse seien im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens offensichtlich falsch gewürdigt worden und der am 11. Januar 2016 abgeschlossene Vergleich der Parteien habe seine Einkommenssituation of- fensichtlich falsch wiedergegeben. Grundlage seiner Unterhaltsverpflichtung in der Vereinbarung vom 11. Januar 2016 bildeten die (nicht protokollierten) Ver- gleichsgespräche zwischen den Parteien, anlässlich derer die Parteien sich zwecks rascher Verfahrenserledigung auf eine hypothetische Einkommenszahl von Fr. 9'000.– netto geeinigt hätten. Anhand der Akten im Scheidungsverfahren sowie gestützt auf die beigezogenen Eheschutzakten stelle sich aber im Schei- dungsverfahren die Frage, ob ein hypothetisches Nettoeinkommen von - 9 - Fr. 9'000.– damals völlig zu Unrecht angenommen worden sei und die Parteien gestützt darauf einen Vergleich auf falschen Grundlagen abgeschlossen hätten. Dies ergebe sich nur schon gestützt auf die Buchhaltung und die Steuererklärung der D._____ AG 2015, wonach die in seinem Eigentum befindliche GmbH einen Reingewinn von gerademal Fr. 20'816.51 erzielt habe. Für sein Salär sei in der Buchhaltung 2015 einzig eine Position von Fr. 51'000.– ausgewiesen, weshalb ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– nicht nachvoll- ziehbar sei. Wie aus seinen im Recht liegenden Lohnausweisen 2016 und 2017 hervorgehe, habe er im Jahr 2016 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 32'008.– und im Jahr 2017 ein solches von Fr. 36'000.– erzielt. Es bestehe somit eine grosse Unklarheit darüber, ob der Eheschutzentscheid vom 11. Januar 2016 die finanzielle Situation zutreffend wiedergebe und sich die Parteien in der Trennungsvereinbarung auf der Grundlage falscher Annahmen geeinigt hätten. Im jetzt laufenden Abänderungsverfahren sei zu prüfen, ob im damaligen Eheschutz- verfahren die finanziellen Verhältnisse falsch gewürdigt worden seien. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen. 2.2. Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutref- fend festgestellt. Wie aus den Lohnausweisen 2016 und 2017 hervorgehe, habe er im Jahr 2016 lediglich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'667.– und im Jahr 2017 ein solches von Fr. 3'000.– erzielt. Hinzu komme – wie aus der Bestätigung vom 4. November 2016 hervorgehe – im Jahr 2016 eine Dividendenausschüttung von jährlich Fr. 6'000.–. Aus der im Recht liegenden Er- folgsrechnung der D._____ GmbH für das Jahr 2017 sei ersichtlich, dass unter Personalaufwand ein Betrag von Fr. 36'000.– aufgeführt sei, was seinem jährli- chen Bruttolohn für das Jahr 2017 entspreche. Insgesamt habe die D._____ GmbH 2017 einen Verlust von Fr. 38'400.– erzielt. Aus den im Recht liegenden Unterlagen zu seinem Einkommen ergebe sich somit, dass er in den auf das Ehe- schutzurteil vom 11. Januar 2016 folgenden Jahren gerade nicht ein Nettoein- kommen von Fr. 9'000.– habe erzielen können. Selbst wenn im Abänderungsver- fahren nicht mehr zur Diskussion stehen würde, ob er im Zeitpunkt des Ehe- schutzurteils zu Recht ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– erzielt habe, so hätten sich in den Jahren 2016 und 2017 die finanziellen Verhältnisse - 10 - nach Rechtskraft des Eheschutzurteils i.S.v. Art. 179 ZGB erheblich und dauer- haft verändert. Entgegen der Vorinstanz habe er mithilfe der Lohnausweise 2016 und 2017 sowie der Buchhaltung der D._____ GmbH 2017 ausreichend glaubhaft gemacht, dass er in diesen zwei Jahren lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– habe erzielen können. Die Vorinstanz führe auch nicht aus, warum die ak- tuellen Lohnausweise 2016 und 2017 in Bezug auf die Veränderung der finanziel- len Verhältnisse keine Relevanz haben sollten. Auch aus den im Recht liegenden Kontoauszügen ergehe klar, dass er im Zeitraum von Oktober 2015 bis Oktober 2017 nicht in der Lage gewesen sei, ein Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– zu er- zielen, andernfalls entsprechende Gutschriften auf den jeweiligen Konten vorhan- den sein müssten. Auch hierauf gehe die Vorinstanz überhaupt nicht ein bzw. be- gründe nicht, weshalb auf den Konten – trotz Annahme eines hypothetischen Ein- kommens von Fr. 9'000.– – kein entsprechender Vermögenszufluss stattgefunden habe. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, er habe nicht dargetan, dass er sich entsprechend bemüht habe, ein Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– zu erzielen. Es sei ihm beweistechnisch gar nicht möglich nachzuweisen, dass er entspre- chende Bemühungen unternommen habe, ein Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– zu erzielen. Er habe ausreichend glaubhaft gemacht, dass er 2016 und 2017 so- wie auch weiterhin nicht in der Lage sei, ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe zu generieren. Es erschliesse sich ihm sodann nicht, inwiefern das Ein- kommen des Jahres 2006 relevant sei. Sofern es sich um dasjenige von 2016 handeln sollte, so treffe die vorinstanzliche Feststellung, dass er in diesem Jahr ein steuerbares Einkommen von Fr. 136'000.– ausgewiesen habe, nicht zu. Dies ergehe klar aus seinem Lohnausweis 2016 und der Steuererklärung 2016. Er ha- be glaubhaft gemacht, dass sich in den Jahren 2016 und 2017 die tatsächliche Si- tuation rund um sein Einkommen im Vergleich zum angenommenen hypotheti- schen Verdienst von Fr. 9'000.– wesentlich und dauernd verändert habe. Dies sei im Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung vom 11. Januar 2016 so nicht voraus- sehbar gewesen. Insbesondere habe er nicht damit gerechnet, dass sich die Ge- schäftslage seiner GmbH derart verändern werde, dass er in den Jahren 2016 und 2017 nur noch ein Einkommen von Fr. 3'000.– erziele. Sein Bedarf betrage Fr. 3'800.05. Mit seinem Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 3'000.– sei es - 11 - ihm somit nicht möglich, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu leisten (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 2 E. II.1 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, sind einge- schränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (BGE 142 III 518 E. 2.6 mit Hinweis auf BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2, und 5A_187/2013 vom
  20. Oktober 2013, E. 7.1). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erheb- liche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeit- punkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tat- sachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sach- lage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichs- parteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundla- gen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt ha- ben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinba- rung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abgeschlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Vorausset- zungen beruhenden Entscheids (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO) kommen nicht zum - 12 - Tragen. Im Bereich des caput controversum besteht ohnehin kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – ge- schlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; OGer ZH LY170003 vom 17.05.2017, E. II.1.2). 3.2. Der Abschluss der D._____ GmbH 2015 per 31. Dezember 2015 (Urk. 4/4) und die Steuererklärung der D._____ GmbH 2015 (Urk. 4/5), welche der Kläger erstmals im Berufungsverfahren einreichte, sollen belegen, dass im vorangegan- genen Eheschutzverfahren völlig zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen des Klägers von Fr. 9'000.– angenommen wurde. Diese Urkunden hatten bereits an- lässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Kläger trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einrei- chung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Diese zusätzlich beigebrachten Belege sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen des Klägers haben daher als verspätet zu gelten und sind im Berufungsverfahren nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn sie jedoch zu berücksichti- gen wären, dringt der Kläger mit seinen Vorbringen zu seinen Einkünften im Jahr 2015 mit Blick auf BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. von Vornherein deshalb nicht durch, als dass es sich beim hypothetischen Einkommen des Klägers um eine Tatsache handelt, die im Eheschutzverfahren am 11. Januar 2016 vergleichsweise definiert wurde (vgl. Urk. 6/6/38, sog. caput controversum). Sonst würden gerade die Fra- gen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben (vgl. E. III.A.3.1). 3.3. Andererseits beruft sich der Kläger darauf, dass er in den auf das Ehe- schutzurteil vom 11. Januar 2016 folgenden Jahren 2016 und 2017 gerade nicht ein Nettoeinkommen von Fr. 9'000.–, sondern – wie aus den Lohnausweisen 2016 und 2017, der Bestätigung der Dividendenausschüttung vom 4. November 2016, der Buchhaltung der D._____ GmbH 2017 sowie seinen Kontoauszügen hervorgehe (Urk. 6/4/3; Urk. 6/4/5; Urk. 6/13/24-27; Urk. 6/26/1-2) – lediglich ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– habe erzielen können, und verlangt eine Reduk- tion seines hypothetischen Einkommens aufgrund erheblicher tatsächlicher Ver- - 13 - änderungen. Solche können aber nach der vorstehend zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung im Bereich des caput controversum ohnehin nicht vorge- bracht werden (vgl. E. III.A.3.1 [BGE 142 III 518 E. 2.6.1]). Neue, unvorhersehba- re Tatsachen im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. III.A.3.1 [BGE 142 III 518 E. 2.6.1]) hat der Kläger im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren im Übri- gen weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch die vorinstanzliche Feststellung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er al- le zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um das dem vereinbarten Un- terhaltsbeitrag zugrunde gelegte angenommene Einkommen zu erzielen, ist – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht zu beanstanden. Der Kläger hat vor Vorinstanz einzig vorgebracht, dass er als Angestellter bei der D._____ GmbH, von der er 10% Stammanteilen halte, Fr. 2'665.– netto verdiene, was unter Hinzu- rechnung der für das Jahr 2016 ausgeschütteten Jahresdividende von Fr. 6'000.– ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'165.– ergebe, und die D._____ GmbH 2017 einen Verlust von Fr. 38'400.– erlitten habe (Urk. 1 S. 5 f.; Prot. I. S. 6). Da- mit ergibt sich, dass er vor Vorinstanz noch nicht einmal behauptete, sich – obschon er nach eigener Darstellung kein Selbständigerwerbender, sondern ein Angestellter der D._____ GmbH ist (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 6/4/3; Urk. 6/4/6 und Urk. 6/26/1) – intensiv, aber erfolglos um eine einträglichere Anstellung (bei einem anderen Arbeitgeber) bemüht zu haben. So wäre es insbesondere auch Sache des Klägers gewesen, die entsprechenden Belege für ausreichende Suchbemü- hungen vorzulegen, wie z.B. Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen der potentiellen Arbeitgeber, abschlägige Antwortschreiben oder andere geeignete Beweismittel. Die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles Zumutbare unternehmen muss, um das erforderliche Einkommen zu gene- rieren. Gegenüber unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1; OGer ZH LY 110007 vom 04.04.2013, E. III.3.4; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz. 09.43). In Anbetracht dessen, kann es ohnehin nicht genügen, wenn sich der Kläger auch vor Beru- fungsinstanz kategorisch lediglich auf eine zwar – durch die von ihm eingereich- ten Belege zu seinem Einkommen in den Jahren 2016 und 2017 (insb. Urk. 6/4/3; - 14 - Urk. 6/4/5; Urk. 6/26/1-2) – ausgewiesene aber nur ungenügend einträgliche Er- werbstätigkeit beruft. 3.4. Wird demnach weiterhin auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 9'000.– monatlich abgestellt, ist der Kläger nach wie vor in der Lage, die eheschutzrichter- lich festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu bezahlen. In Bezug auf den Unterhaltspunkt ist die Berufung des Klägers demnach im Ergebnis unbe- gründet und abzuweisen. B) Prozesskostenvorschuss
  21. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses von Fr. 5'000.– an die Beklagte. Sie erwog, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, für die Gerichts- sowie Anwaltskosten aufzukommen und auf anwaltliche Unterstützung angewie- sen sei, was vom Kläger nicht bestritten werde. Der Kläger mache geltend, dass es ihm wirtschaftlich nicht möglich sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, da er weder über das notwendige Einkommen noch über das notwendige Vermö- gen verfüge. Aus den Untersuchungsakten des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (wie auch teilweise aus den Vorakten des ersten Eheschutzverfahrens) ergebe sich, dass der Kläger über ein E._____ Konto (CH …) verfüge, auf welchem sich per 30. November 2015 (Zeit- punkt Eheschutzprozess) ein Vermögen von Fr. 198'265.65 befunden habe. So- dann besitze der Kläger ein weiteres E._____ Konto (CH …) mit einem Saldo von Fr. 256'799.45 per 30. November 2015. Weiter verfüge der Kläger über ein Konto bei der F._____ Bank (CH …) mit einem Saldo von Fr. 99'601.02 per 1. Dezem- ber 2015. Ausserdem habe der Kläger ein weiteres Konto bei der F._____ Bank (CH …). Nachdem der Kläger geltend mache, dass er über monatliche Einnah- men von Fr. 3'165.– und über einen Bedarf von Fr. 3'800.– verfüge, und er den ihm obliegenden Unterhaltspflichten offenbar nur teilweise nachgekommen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb und wie sich sein Vermögen in der Zeit von Ende 2015 bis heute um rund Fr. 450'000.– hätte verringern sollen resp. können. So- wohl im gegen ihn hängigen Strafverfahren als auch im Rahmen der Einigungs- - 15 - verhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Ja- nuar 2018 habe er diese Ungereimtheiten nicht klären können. Somit sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Kläger über ausreichend Vermögen verfüge, um der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu be- zahlen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass es dem Kläger darüber hinaus möglich sein sollte, ein Einkommen von Fr. 9'000.– netto pro Monat zu erzielen (Urk. 2 E. 6). 2.1. Der Kläger moniert, mit dieser Begründung stelle die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht nur unzutreffend fest, vielmehr würdige sie die Beweismittel willkür- lich und verletze sein rechtliches Gehör, als sie völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar seine fehlende Mittellosigkeit begründe. Zum einen stütze sie sich auf Akten aus einem Strafverfahren, ohne dass diese Strafakten im vorliegenden Scheidungsverfahren beigezogen worden seien. Es sei für ihn unklar, welche Ak- ten beigezogen worden seien und inwiefern darauf abgestützt worden sei. Es sei ihm im Zuge des Verfahrens um einen Prozesskostenvorschuss denn auch nie das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit geboten worden, sich zu diesen nicht beigezogenen Strafakten zu äussern. Dies insbesondere zu den Darstellun- gen der Vorinstanz, wonach er im Strafverfahren Ungereimtheiten zu seinen Fi- nanzen nicht habe ausräumen können. Offenbar zitiere die Vorinstanz ein Ver- handlungsprotokoll sowie Protokolle der Voruntersuchung ohne diese jedoch zu den Akten zu nehmen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Zum anderen blende die Vorinstanz in ihrer Begründung aus, dass er mit Eingabe vom 10. No- vember 2017 und mit diversen Beilagen eine ausführliche Stellungnahme zu sei- nen finanziellen Verhältnissen abgegeben habe. Insbesondere sei mithilfe von Bankunterlagen, Quittungen und übersetzten Verträgen dargelegt worden, dass und warum sich sein Vermögen seit November 2015 drastisch verringert habe und nicht mehr vorhanden sei. So hätten insbesondere Fehlinvestitionen, diverse Zahlungen mit hohen Beträgen an Dritte sowie die hohen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und den Sohn den Grund gebildet. Die Vorinstanz gehe – obwohl sie ihn mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufgefordert habe, detaillierte Angaben zur Entwicklung seiner Guthaben zu machen – in ihrer Begründung mit keinem Wort auf diese Erklärungen und Unterlagen ein und komme nur zum Schluss, er - 16 - verfüge über ausreichendes Vermögen. In welchem Umfang und gestützt auf wel- che Bankauszüge sie zu dieser Folgerung komme, begründe die Vorinstanz je- doch nicht. So sei vor allem unklar, von welchem Vermögen sie aktuell ausgehe. Aus den eingereichten Kontoauszügen gehe hervor, dass er über kein nennens- wertes Vermögen verfüge, woraus er der Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss leisten könnte, weshalb der Antrag der Beklagten auf Leistung eines sol- chen abzuweisen sei. Mittlerweile sei im Übrigen auch der bei ihm verbleibende Stammanteil an der D._____ GmbH gepfändet worden, weshalb er ganz offen- sichtlich zahlungsunfähig sei (Urk. 1 S. 9 f.; Urk. 18 S. 5). 2.2. Die Beklagte setzt dem entgegen, die strafrelevanten Unterlagen seien in den Verfahrensakten enthalten bzw. könnten durch die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime berücksichtigt und beigezogen werden. Nicht nachvoll- ziehbar sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als er mit seinen Unterhaltspflichten mit ca. Fr. 50'000.– im Rückstand gewesen sei, Dritten in der Türkei Geld für In- vestitionen zur Verfügung gestellt und dabei die gesamte Investition verloren ha- ben soll. Es habe nie irgendwelche Gründe des sonst sehr kleinkrämerischen Klägers für die behaupteten Transaktionen gegeben. Bei einem Grossteil der vom Kläger eingereichten Quittungen handle es sich offensichtlich um Geschäftsauf- wände. Im Jahresabschluss des Arbeitgebers bzw. des Geschäftes des Klägers (D._____ GmbH) seien Aufwände für Reise- und Akquisitionsspesen in der Höhe von Fr. 5'152.48 aufgeführt. Der Kläger mache also Ausgaben geltend, welche er durch seine Arbeitgeberin entschädigt bekomme. Ferner habe der Kläger auch in der Vergangenheit offenbar Wertschriftenkonten nicht in seiner Steuererklärung angegeben. Auch habe der Kläger in der Einvernahme vom 23. März 2017 ange- geben, kein Vermögen zu besitzen, obwohl er wenige Monate später mehrere zehntausend Franken in türkische Geschäfte investiert haben soll. Ob der Kläger die Fr. 236'725.– bzw. Euro 230'000 in seiner Steuerrechnung von 2016 und 2017 angegeben habe, sei nicht bekannt, was eine weitere Ungereimtheit darstelle (Urk. 7 S. 2; Urk. 13 S. 4 f. und 7). 3.1. Ein Ehegatte hat im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, so- - 17 - fern er auf den Beistand des anderen Ehegatten angewiesen und dieser zur Be- zahlung eines Vorschusses in der Lage ist. Die Entrichtung eines Prozesskosten- vorschusses setzt damit einerseits Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus und andererseits muss der angesprochene Ehegatte in der Lage sein, nebst seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des Ehegatten zu über- nehmen (vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2; 5P.441/2005 vom
  22. Februar 2006, E. 1.2; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 N 135). 3.2. Das Institut des Prozesskostenvorschusses ist eng mit dem sog. prozessua- len Armenrecht verknüpft. Soweit eine Vorschusspflicht besteht, geht sie dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.Hinw.). Während der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat richtet, ist der auf eherechtliche Pflichten (je nach dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten gerichtet. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt ein entsprechendes Gesuch voraus, es gilt die Dispositionsmaxime. Das Verfahren ist summarisch und es ge- langt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO; vgl. OGer ZH PC170014 vom 15.09.2017, E.III.4.1 f. m.w.Hinw.). Letztere umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht. Die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch ge- eignete Fragen unterstützt. Grundgedanke ist die Unterstützung der schwächeren Partei. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Partei- en bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzu- halten hat: Auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken. Es trifft sie insofern eine Behauptungs- und Beweislast (vgl. OGer ZH LY170042 vom 25.01.2018, E. III.1.2; OGer ZH PC170014 vom 15.09.201, E. III.4.1, siehe zum Ganzen auch BGE 141 III 569 E. 2.3 m.w.Hinw. = Pra 105 (2016) Nr. 99). - 18 - 3.3. Es ist festzuhalten, dass sowohl die im angefochtenen Entscheid aufgeführ- ten Kontoauszüge des Klägers (Urk. 6/5/3/5/1 und 6/5/3/5/3-4) als auch das Pro- tokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Klägers vom 23. März 2017 (Urk. 6/5/3/4), auf welches sich der Vorderrichter sinngemäss bezieht, Bestandtei- le der vom Vorderrichter formell beigezogenen Eheschutzakten (Geschäfts-Nr. EE170174-L; Urk. 6/5) bilden. Im Übrigen wurde bereits in der (vorinstanzlichen) Verfügung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/7) ausdrücklich auf diese in den beigezo- genen Eheschutzakten enthaltenen Untersuchungsakten Bezug genommen und dem Kläger zudem die Gelegenheit eingeräumt, sich zu seinen Vermögenswerten und deren Verbleib zu äussern. Diese Gelegenheit hat der Kläger mit seiner Stel- lungnahme vom 10. November 2017 (Urk. 6/12) in der Folge auch wahrgenom- men. Die entsprechenden Rügen des Klägers in seiner Berufung zielen somit ins Leere. 3.4. Nicht zu beanstanden ist weiter auch das vorinstanzliche Fazit, es sei nicht ersichtlich, weshalb und wie sich das Vermögen des Klägers in der Zeit von Ende 2015 bis heute um rund Fr. 450'000.– hätte verringern sollen bzw. können und der Kläger habe diese Ungereimtheiten sowohl im gegen ihn hängigen Strafver- fahren als auch im Rahmen der Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Januar 2018 auch nicht erklären können, weshalb nach wie vor davon auszugehen sei, dass er über ausreichend Vermö- gen verfüge, um der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Widersprüchlich und nicht glaubhaft ist nämlich zunächst die klägeri- sche Darstellung zu seinem Immobilienkauf in der Türkei. In der Stellungnahme vom 10. November 2017 liess der Kläger ausführen, er habe am 5. Januar 2016 Euro 215'000 seiner Schwester überwiesen und sie damit betraut, den überwie- senen Betrag bar an den Immobilienhändler G._____ weiterzugehen (Urk. 6/12 S. 1 f.). G._____ bestätigt in seinen im Recht liegenden übersetzten Schreiben aber am 21. Februar 2017 Euro 230'000 vom Kläger erhalten zu haben (Urk. 6/13/28). Auf die zeitliche Inkongruenz angesprochen, sagte der Kläger in der Befragung anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2018 aus, als er das Geld seiner Schwester überwiesen habe, sei der Kauf der Wohnungen noch kein Thema ge- wesen, er habe diese erst später gekauft. Die Schwester habe das Geld nach Is- - 19 - tanbul gebracht und ihm in Istanbul übergeben (Prot. I. S. 9 f.). Der Kläger hat überdies weder behauptet noch belegt, dass für diesen Immobilienkauf ein schrift- licher Kaufvertrag existiert bzw. er irgendwelche Sicherheiten erhalten hat, was – insbesondere in Anbetracht der investierten Summe – als nicht plausibel er- scheint. Auch in Bezug auf die Überweisungen an die H._____ beschränkte sich der Kläger darauf, ein (übersetztes) Schreiben von I._____ einzureichen, wonach dieser die vom Kläger überwiesenen Gelder infolge Konkurs der Firma nicht zu- rückzahlen könne (Urk. 6/13/29). Weder machte der Kläger – in seiner Stellung- nahme vom 10. November 2017 (Urk. 6/12 S. 2) oder seiner Befragung anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2018 (Prot. I. S. 11 f.) – Ausführungen dazu, weshalb er in diese türkische Firma investiert haben soll bzw. für welche Projekte Gelder überwiesen worden sein sollen, noch legte er dar, wann und aus welchen Gründen diese Firma Konkurs gegangen sein soll. Hierzu wurden im Übrigen auch keinerlei Belege, wie insbesondere ein Handelsregisterauszug der entspre- chenden Firma, ins Recht gelegt. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die von ihm behauptete Vermögensentäusserung nicht glaubhaft machen konnte, weshalb mit der Vor- instanz davon auszugehen ist, dass der Kläger nach wie vor über ausreichend Vermögen verfügt, um der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzu- weisen. IV.
  23. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden.
  24. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt sich eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– (Art. 96 ZPO; Art. 105 Abs. 1 ZPO; § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Diese ist vollum- fänglich dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 ZPO). Ferner ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten - 20 - für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.– (inkl. 8 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen (Art. 96 ZPO; Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
  25. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit der Kläger damit die Aufhe- bung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Scheidungsklage beantragt.
  26. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  27. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Januar 2018 wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  29. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  30. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.– zu bezahlen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 21 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Masch. Ing. HTL Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Januar 2018 (FE170729-L)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 6/1 S. 3): "1. Es sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Be- klagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Ein- reichung der Scheidungsklage einstweilen aufzuheben;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten (Urk. 6/27 S. 2, sinngemäss): Der Antrag zur einstweiligen Aufhebung der Unterhaltszahlung gemäss Eheschutzentscheid vom 11. Januar 2016 sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen. Es sei der Kläger zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Beklagte von mindestens CHF 5'000.– zu verpflichten, eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA lic. iur. HSG et dipl. Masch. Ing. HTL Y._____ als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Januar 2018 (Urk. 6/37 = Urk. 2):

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Scheidungsverfahren ei- nen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

2. Der Antrag des Klägers, wonach seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum der Ein- reichung der Klage einstweilen aufzuheben sei, wird abgewiesen.

3. (Mitteilungssatz)

4. (Rechtsmittelbelehrung)

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. In Abänderung von Dispo.-Ziff. 1 der Verfügung vom 16. Januar 2018 sei der Antrag der Berufungsbeklagten auf einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 5'000.– abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. In Abänderung von Dispo.-Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Januar 2018 sei die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers ge- genüber der Berufungsbeklagten sowie dem gemeinsamen Kind C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Scheidungsklage einstweilen aufzuheben; even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei unter KEF zu Lasten des Klägers zu be- stätigen.

2. Der Beklagten sei eine angemessene Parteientschädigung aus- zurichten.

3. Für den Fall, dass dem Kläger kein Prozesskostenvorschuss auf- erlegt werden sollte, so sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen seit dem 25. September 2017 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 6/1). Diesem ging ein Eheschutzverfahren voran.

- 4 - Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. EE150322-L; Urk. 6/6/41) wurde basierend auf der Vereinbarung der Parteien (Urk. 6/6/38) hinsicht- lich des Unterhalts Folgendes geregelt (Urk. 6/6/41, Dispositiv-Ziffer 3.3): "3.3. Unterhalt

a) Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'000.– (inklusive Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) für den Sohn C._____ zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den

1. Januar 2016. Es wird vorgemerkt, dass der Vater die Schulgelder für die ... Schule übernimmt. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit des Sohnes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

b) Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrennt- lebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 3'200.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den

1. Januar 2016.

c) Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zugrunde:

- Erwerbseinkommen Ehefrau: CHF 250.– netto;

- Angenommenes Erwerbseinkommen Ehemann: CHF 9'000.– netto;

- Bedarf Ehemann; CHF 4'900.– (ohne laufende Steuern, inkl. Privatschule C._____);

- Bedarf Ehefrau mit dem Sohn C._____; CHF 4'200.– (ohne lau- fende Steuern).

d) …

e) …"

- 5 -

2. Mit seiner Scheidungsklage vom 22. September 2017 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gleichzeitig ein Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen. In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 11. Januar 2016 ver- langte der Kläger die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) per Datum Einreichung der Schei- dungsklage (Urk. 6/1 S. 3). Am 16. Januar 2018 erliess die Vorinstanz den ein- gangs wiedergegebenen, zunächst unbegründeten Entscheid (Urk. 6/29). Die be- gründete Fassung des Entscheides vom 16. Januar 2018 (Urk. 6/37) wurde dem Kläger am 13. Februar 2018 zugestellt (vgl. Urk. 6/38/1).

3. Dagegen erhob der Kläger am 21. Februar 2018 rechtzeitig Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 1). Am 27. Februar 2018 reichte die Beklagte eine (unaufgeforderte) Stellungnahme ein (Urk. 7). Der dem Kläger mit Verfügung vom 1. März 2018 (Urk. 10) auferlegte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 11). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 20. März 2018 (Urk. 13). Mit Ver- fügung vom 3. April 2018 wurde diese dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Der Kläger reichte hierzu am 16. April 2018 eine Stellungnahme ein (Urk. 18), welche wiederum der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Beklagte reichte ihrerseits am 30. April 2018 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 22), welche dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 23). II.

1. Der Kläger beantragt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2 erstmals, es sei seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Scheidungs- klage einstweilen aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Vor Vorinstanz verlangte er nämlich lediglich die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Schei- dungsklage (Urk. 6/1 S. 3 und 13 f.). Ein neuer Antrag ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach

- 6 - Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO (sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch; gleiche sachliche Zuständigkeit) sind vorliegend erfüllt. Hingegen legt der Kläger im Rahmen seiner Berufungsschrift mit keinem Wort dar, inwiefern dieser neue Antrag auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruht, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorlie- genden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Die im Berufungsverfahren neu eingereichte Zu- sammenstellung der Einnahmen des Klägers 2014/2015 (Urk. 16/3) und die Be- rechnung Ausgaben Spesen (Urk. 16/8) müssen demnach vorliegend unbeachtet bleiben, da es sich um unechte Noven handelt und die Beklagte nicht dargetan hat, weshalb sie die fraglichen Urkunden trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz einreichen konnte.

3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4; 5A_111/2016 vom

6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Auf die Ausführungen des Klägers ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.

- 7 - III. A) Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahme

1. Die Vorinstanz hielt fest, mit Urteil vom 11. Januar 2016 sei die Trennungs- vereinbarung der Parteien vom 11. Januar 2016, wonach sich der Kläger u.a. zu Kinderunterhaltsbeiträgen für seinen Sohn C._____ von Fr. 1'000.– sowie zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Beklagte persönlich von Fr. 3'200.– monat- lich verpflichtet habe, genehmigt worden. Die Parteien hätten in Ziffer 3 ihrer Trennungsvereinbarung die massgeblichen finanziellen Grundlagen ihrer Abma- chungen festgehalten und u.a. ein Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 9'000.– netto angenommen. Der Kläger selbst sei demnach zum damaligen Zeit- punkt davon ausgegangen, dass es ihm möglich sei, Fr. 9'000.– netto pro Monat zu verdienen. Da im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein Ab- änderungsgrund namentlich dann gegeben sei, wenn sich die Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wesentlich und dauernd geändert haben, habe der Kläger darzutun, inwiefern sich die Verhältnisse seit Februar 2016 geändert haben, insbesondere weshalb es ihm heute trotz aller Anstrengungen nicht (mehr) möglich sei, ein Einkommen in der genannten Höhe zu erzielen. Der Kläger be- gründe sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen dahingehend, dass er in fi- nanzieller Hinsicht nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu entrichten. So verdiene er aktuell als Angestellter bei der D._____ GmbH in einem 100%-Pensum lediglich Fr. 2'665.– netto pro Monat. Rechne man noch die Jah- resdividende von Fr. 6'000.– hinzu, welche ihm im Jahr 2016 ausgeschüttet wor- den sei, da er 10% Stammanteile der D._____ GmbH halte, ergebe dies ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 3'165.–. Demgegenüber stehe ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'800.05. Im Jahr 2017 habe die D._____ GmbH zudem einen Ver- lust von Fr. 38'400.– aufgewiesen. Des Weiteren verfüge er auch über kein nen- nenswertes Vermögen mehr, um den Unterhalt zu bestreiten. Mit diesen Ausfüh- rungen, so die Vorinstanz, bringe der Kläger jedoch keinen relevanten Abände- rungsgrund vor. Unerheblich sei, respektive stelle es keine Veränderung der Ver- hältnisse dar, wenn der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, aktuell nur Fr. 3'165.– netto pro Monat verdiene. So hätten die anwaltlich vertretenen Parteien

- 8 - am 11. Januar 2016 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, wonach es dem Kläger möglich sei, Fr. 9'000.– netto pro Monat zu verdienen, obwohl er sich auch dazumal auf den Standpunkt gestellt habe, durch seine Anstellung bei der D._____ GmbH in den Jahren 2013 bis 2015 durchschnittlich bloss Fr. 3'528.– netto pro Monat verdient zu haben. Dass der Kläger alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen habe, um das dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag zugrunde gelegte angenommene Einkommen zu erzielen, habe er jedoch nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht. Folglich liege kein Abänderungsgrund vor. Etwas ande- res würde nur dann gelten, wenn der Kläger geltend machen würde, dass sein Einkommen mit Fr. 9'000.– netto pro Monat im damaligen Verfahren per se zu hoch angesetzt worden sei und sich die Annahme dieses hypothetischen Ein- kommens im Nachhinein als nicht gerechtfertigt herausstelle. Dies sei vom Kläger aber weder substantiiert behauptet worden noch ergebe sich dies aus den einge- reichten bzw. beigezogenen Unterlagen. So habe der Kläger beispielsweise im Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 136'000.– ausgewiesen. In- sofern könne nicht gesagt werden, dass es per se klar sei, dass der Kläger nicht Fr. 9'000.– netto pro Monat verdienen konnte bzw. könne, wenn er sich denn ent- sprechend bemühen würde. Der Kläger habe die wesentliche und dauernde Ver- änderung der der Trennungsvereinbarung vom 11. Januar 2016 zugrunde liegen- den finanziellen Verhältnisse somit nicht dargetan, weshalb kein Abänderungs- grund vorliege. Entsprechend sei sein Antrag betreffend vorsorgliche Massnah- men abzuweisen (Urk. 2 E. II.4 f.). 2.1. Der Kläger moniert, die finanziellen Verhältnisse seien im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens offensichtlich falsch gewürdigt worden und der am 11. Januar 2016 abgeschlossene Vergleich der Parteien habe seine Einkommenssituation of- fensichtlich falsch wiedergegeben. Grundlage seiner Unterhaltsverpflichtung in der Vereinbarung vom 11. Januar 2016 bildeten die (nicht protokollierten) Ver- gleichsgespräche zwischen den Parteien, anlässlich derer die Parteien sich zwecks rascher Verfahrenserledigung auf eine hypothetische Einkommenszahl von Fr. 9'000.– netto geeinigt hätten. Anhand der Akten im Scheidungsverfahren sowie gestützt auf die beigezogenen Eheschutzakten stelle sich aber im Schei- dungsverfahren die Frage, ob ein hypothetisches Nettoeinkommen von

- 9 - Fr. 9'000.– damals völlig zu Unrecht angenommen worden sei und die Parteien gestützt darauf einen Vergleich auf falschen Grundlagen abgeschlossen hätten. Dies ergebe sich nur schon gestützt auf die Buchhaltung und die Steuererklärung der D._____ AG 2015, wonach die in seinem Eigentum befindliche GmbH einen Reingewinn von gerademal Fr. 20'816.51 erzielt habe. Für sein Salär sei in der Buchhaltung 2015 einzig eine Position von Fr. 51'000.– ausgewiesen, weshalb ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– nicht nachvoll- ziehbar sei. Wie aus seinen im Recht liegenden Lohnausweisen 2016 und 2017 hervorgehe, habe er im Jahr 2016 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 32'008.– und im Jahr 2017 ein solches von Fr. 36'000.– erzielt. Es bestehe somit eine grosse Unklarheit darüber, ob der Eheschutzentscheid vom 11. Januar 2016 die finanzielle Situation zutreffend wiedergebe und sich die Parteien in der Trennungsvereinbarung auf der Grundlage falscher Annahmen geeinigt hätten. Im jetzt laufenden Abänderungsverfahren sei zu prüfen, ob im damaligen Eheschutz- verfahren die finanziellen Verhältnisse falsch gewürdigt worden seien. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen. 2.2. Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutref- fend festgestellt. Wie aus den Lohnausweisen 2016 und 2017 hervorgehe, habe er im Jahr 2016 lediglich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'667.– und im Jahr 2017 ein solches von Fr. 3'000.– erzielt. Hinzu komme – wie aus der Bestätigung vom 4. November 2016 hervorgehe – im Jahr 2016 eine Dividendenausschüttung von jährlich Fr. 6'000.–. Aus der im Recht liegenden Er- folgsrechnung der D._____ GmbH für das Jahr 2017 sei ersichtlich, dass unter Personalaufwand ein Betrag von Fr. 36'000.– aufgeführt sei, was seinem jährli- chen Bruttolohn für das Jahr 2017 entspreche. Insgesamt habe die D._____ GmbH 2017 einen Verlust von Fr. 38'400.– erzielt. Aus den im Recht liegenden Unterlagen zu seinem Einkommen ergebe sich somit, dass er in den auf das Ehe- schutzurteil vom 11. Januar 2016 folgenden Jahren gerade nicht ein Nettoein- kommen von Fr. 9'000.– habe erzielen können. Selbst wenn im Abänderungsver- fahren nicht mehr zur Diskussion stehen würde, ob er im Zeitpunkt des Ehe- schutzurteils zu Recht ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– erzielt habe, so hätten sich in den Jahren 2016 und 2017 die finanziellen Verhältnisse

- 10 - nach Rechtskraft des Eheschutzurteils i.S.v. Art. 179 ZGB erheblich und dauer- haft verändert. Entgegen der Vorinstanz habe er mithilfe der Lohnausweise 2016 und 2017 sowie der Buchhaltung der D._____ GmbH 2017 ausreichend glaubhaft gemacht, dass er in diesen zwei Jahren lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– habe erzielen können. Die Vorinstanz führe auch nicht aus, warum die ak- tuellen Lohnausweise 2016 und 2017 in Bezug auf die Veränderung der finanziel- len Verhältnisse keine Relevanz haben sollten. Auch aus den im Recht liegenden Kontoauszügen ergehe klar, dass er im Zeitraum von Oktober 2015 bis Oktober 2017 nicht in der Lage gewesen sei, ein Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– zu er- zielen, andernfalls entsprechende Gutschriften auf den jeweiligen Konten vorhan- den sein müssten. Auch hierauf gehe die Vorinstanz überhaupt nicht ein bzw. be- gründe nicht, weshalb auf den Konten – trotz Annahme eines hypothetischen Ein- kommens von Fr. 9'000.– – kein entsprechender Vermögenszufluss stattgefunden habe. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, er habe nicht dargetan, dass er sich entsprechend bemüht habe, ein Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– zu erzielen. Es sei ihm beweistechnisch gar nicht möglich nachzuweisen, dass er entspre- chende Bemühungen unternommen habe, ein Nettoeinkommen von Fr. 9'000.– zu erzielen. Er habe ausreichend glaubhaft gemacht, dass er 2016 und 2017 so- wie auch weiterhin nicht in der Lage sei, ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe zu generieren. Es erschliesse sich ihm sodann nicht, inwiefern das Ein- kommen des Jahres 2006 relevant sei. Sofern es sich um dasjenige von 2016 handeln sollte, so treffe die vorinstanzliche Feststellung, dass er in diesem Jahr ein steuerbares Einkommen von Fr. 136'000.– ausgewiesen habe, nicht zu. Dies ergehe klar aus seinem Lohnausweis 2016 und der Steuererklärung 2016. Er ha- be glaubhaft gemacht, dass sich in den Jahren 2016 und 2017 die tatsächliche Si- tuation rund um sein Einkommen im Vergleich zum angenommenen hypotheti- schen Verdienst von Fr. 9'000.– wesentlich und dauernd verändert habe. Dies sei im Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung vom 11. Januar 2016 so nicht voraus- sehbar gewesen. Insbesondere habe er nicht damit gerechnet, dass sich die Ge- schäftslage seiner GmbH derart verändern werde, dass er in den Jahren 2016 und 2017 nur noch ein Einkommen von Fr. 3'000.– erziele. Sein Bedarf betrage Fr. 3'800.05. Mit seinem Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 3'000.– sei es

- 11 - ihm somit nicht möglich, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu leisten (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 2 E. II.1 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, sind einge- schränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (BGE 142 III 518 E. 2.6 mit Hinweis auf BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2, und 5A_187/2013 vom

4. Oktober 2013, E. 7.1). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erheb- liche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeit- punkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tat- sachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sach- lage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichs- parteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundla- gen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt ha- ben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinba- rung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abgeschlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Vorausset- zungen beruhenden Entscheids (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO) kommen nicht zum

- 12 - Tragen. Im Bereich des caput controversum besteht ohnehin kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – ge- schlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; OGer ZH LY170003 vom 17.05.2017, E. II.1.2). 3.2. Der Abschluss der D._____ GmbH 2015 per 31. Dezember 2015 (Urk. 4/4) und die Steuererklärung der D._____ GmbH 2015 (Urk. 4/5), welche der Kläger erstmals im Berufungsverfahren einreichte, sollen belegen, dass im vorangegan- genen Eheschutzverfahren völlig zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen des Klägers von Fr. 9'000.– angenommen wurde. Diese Urkunden hatten bereits an- lässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Kläger trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einrei- chung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Diese zusätzlich beigebrachten Belege sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen des Klägers haben daher als verspätet zu gelten und sind im Berufungsverfahren nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn sie jedoch zu berücksichti- gen wären, dringt der Kläger mit seinen Vorbringen zu seinen Einkünften im Jahr 2015 mit Blick auf BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. von Vornherein deshalb nicht durch, als dass es sich beim hypothetischen Einkommen des Klägers um eine Tatsache handelt, die im Eheschutzverfahren am 11. Januar 2016 vergleichsweise definiert wurde (vgl. Urk. 6/6/38, sog. caput controversum). Sonst würden gerade die Fra- gen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben (vgl. E. III.A.3.1). 3.3. Andererseits beruft sich der Kläger darauf, dass er in den auf das Ehe- schutzurteil vom 11. Januar 2016 folgenden Jahren 2016 und 2017 gerade nicht ein Nettoeinkommen von Fr. 9'000.–, sondern – wie aus den Lohnausweisen 2016 und 2017, der Bestätigung der Dividendenausschüttung vom 4. November 2016, der Buchhaltung der D._____ GmbH 2017 sowie seinen Kontoauszügen hervorgehe (Urk. 6/4/3; Urk. 6/4/5; Urk. 6/13/24-27; Urk. 6/26/1-2) – lediglich ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– habe erzielen können, und verlangt eine Reduk- tion seines hypothetischen Einkommens aufgrund erheblicher tatsächlicher Ver-

- 13 - änderungen. Solche können aber nach der vorstehend zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung im Bereich des caput controversum ohnehin nicht vorge- bracht werden (vgl. E. III.A.3.1 [BGE 142 III 518 E. 2.6.1]). Neue, unvorhersehba- re Tatsachen im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. III.A.3.1 [BGE 142 III 518 E. 2.6.1]) hat der Kläger im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren im Übri- gen weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch die vorinstanzliche Feststellung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er al- le zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um das dem vereinbarten Un- terhaltsbeitrag zugrunde gelegte angenommene Einkommen zu erzielen, ist – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht zu beanstanden. Der Kläger hat vor Vorinstanz einzig vorgebracht, dass er als Angestellter bei der D._____ GmbH, von der er 10% Stammanteilen halte, Fr. 2'665.– netto verdiene, was unter Hinzu- rechnung der für das Jahr 2016 ausgeschütteten Jahresdividende von Fr. 6'000.– ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'165.– ergebe, und die D._____ GmbH 2017 einen Verlust von Fr. 38'400.– erlitten habe (Urk. 1 S. 5 f.; Prot. I. S. 6). Da- mit ergibt sich, dass er vor Vorinstanz noch nicht einmal behauptete, sich – obschon er nach eigener Darstellung kein Selbständigerwerbender, sondern ein Angestellter der D._____ GmbH ist (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 6/4/3; Urk. 6/4/6 und Urk. 6/26/1) – intensiv, aber erfolglos um eine einträglichere Anstellung (bei einem anderen Arbeitgeber) bemüht zu haben. So wäre es insbesondere auch Sache des Klägers gewesen, die entsprechenden Belege für ausreichende Suchbemü- hungen vorzulegen, wie z.B. Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen der potentiellen Arbeitgeber, abschlägige Antwortschreiben oder andere geeignete Beweismittel. Die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles Zumutbare unternehmen muss, um das erforderliche Einkommen zu gene- rieren. Gegenüber unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1; OGer ZH LY 110007 vom 04.04.2013, E. III.3.4; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz. 09.43). In Anbetracht dessen, kann es ohnehin nicht genügen, wenn sich der Kläger auch vor Beru- fungsinstanz kategorisch lediglich auf eine zwar – durch die von ihm eingereich- ten Belege zu seinem Einkommen in den Jahren 2016 und 2017 (insb. Urk. 6/4/3;

- 14 - Urk. 6/4/5; Urk. 6/26/1-2) – ausgewiesene aber nur ungenügend einträgliche Er- werbstätigkeit beruft. 3.4. Wird demnach weiterhin auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 9'000.– monatlich abgestellt, ist der Kläger nach wie vor in der Lage, die eheschutzrichter- lich festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu bezahlen. In Bezug auf den Unterhaltspunkt ist die Berufung des Klägers demnach im Ergebnis unbe- gründet und abzuweisen. B) Prozesskostenvorschuss

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses von Fr. 5'000.– an die Beklagte. Sie erwog, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, für die Gerichts- sowie Anwaltskosten aufzukommen und auf anwaltliche Unterstützung angewie- sen sei, was vom Kläger nicht bestritten werde. Der Kläger mache geltend, dass es ihm wirtschaftlich nicht möglich sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, da er weder über das notwendige Einkommen noch über das notwendige Vermö- gen verfüge. Aus den Untersuchungsakten des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (wie auch teilweise aus den Vorakten des ersten Eheschutzverfahrens) ergebe sich, dass der Kläger über ein E._____ Konto (CH …) verfüge, auf welchem sich per 30. November 2015 (Zeit- punkt Eheschutzprozess) ein Vermögen von Fr. 198'265.65 befunden habe. So- dann besitze der Kläger ein weiteres E._____ Konto (CH …) mit einem Saldo von Fr. 256'799.45 per 30. November 2015. Weiter verfüge der Kläger über ein Konto bei der F._____ Bank (CH …) mit einem Saldo von Fr. 99'601.02 per 1. Dezem- ber 2015. Ausserdem habe der Kläger ein weiteres Konto bei der F._____ Bank (CH …). Nachdem der Kläger geltend mache, dass er über monatliche Einnah- men von Fr. 3'165.– und über einen Bedarf von Fr. 3'800.– verfüge, und er den ihm obliegenden Unterhaltspflichten offenbar nur teilweise nachgekommen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb und wie sich sein Vermögen in der Zeit von Ende 2015 bis heute um rund Fr. 450'000.– hätte verringern sollen resp. können. So- wohl im gegen ihn hängigen Strafverfahren als auch im Rahmen der Einigungs-

- 15 - verhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Ja- nuar 2018 habe er diese Ungereimtheiten nicht klären können. Somit sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Kläger über ausreichend Vermögen verfüge, um der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu be- zahlen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass es dem Kläger darüber hinaus möglich sein sollte, ein Einkommen von Fr. 9'000.– netto pro Monat zu erzielen (Urk. 2 E. 6). 2.1. Der Kläger moniert, mit dieser Begründung stelle die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht nur unzutreffend fest, vielmehr würdige sie die Beweismittel willkür- lich und verletze sein rechtliches Gehör, als sie völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar seine fehlende Mittellosigkeit begründe. Zum einen stütze sie sich auf Akten aus einem Strafverfahren, ohne dass diese Strafakten im vorliegenden Scheidungsverfahren beigezogen worden seien. Es sei für ihn unklar, welche Ak- ten beigezogen worden seien und inwiefern darauf abgestützt worden sei. Es sei ihm im Zuge des Verfahrens um einen Prozesskostenvorschuss denn auch nie das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit geboten worden, sich zu diesen nicht beigezogenen Strafakten zu äussern. Dies insbesondere zu den Darstellun- gen der Vorinstanz, wonach er im Strafverfahren Ungereimtheiten zu seinen Fi- nanzen nicht habe ausräumen können. Offenbar zitiere die Vorinstanz ein Ver- handlungsprotokoll sowie Protokolle der Voruntersuchung ohne diese jedoch zu den Akten zu nehmen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Zum anderen blende die Vorinstanz in ihrer Begründung aus, dass er mit Eingabe vom 10. No- vember 2017 und mit diversen Beilagen eine ausführliche Stellungnahme zu sei- nen finanziellen Verhältnissen abgegeben habe. Insbesondere sei mithilfe von Bankunterlagen, Quittungen und übersetzten Verträgen dargelegt worden, dass und warum sich sein Vermögen seit November 2015 drastisch verringert habe und nicht mehr vorhanden sei. So hätten insbesondere Fehlinvestitionen, diverse Zahlungen mit hohen Beträgen an Dritte sowie die hohen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und den Sohn den Grund gebildet. Die Vorinstanz gehe – obwohl sie ihn mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufgefordert habe, detaillierte Angaben zur Entwicklung seiner Guthaben zu machen – in ihrer Begründung mit keinem Wort auf diese Erklärungen und Unterlagen ein und komme nur zum Schluss, er

- 16 - verfüge über ausreichendes Vermögen. In welchem Umfang und gestützt auf wel- che Bankauszüge sie zu dieser Folgerung komme, begründe die Vorinstanz je- doch nicht. So sei vor allem unklar, von welchem Vermögen sie aktuell ausgehe. Aus den eingereichten Kontoauszügen gehe hervor, dass er über kein nennens- wertes Vermögen verfüge, woraus er der Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss leisten könnte, weshalb der Antrag der Beklagten auf Leistung eines sol- chen abzuweisen sei. Mittlerweile sei im Übrigen auch der bei ihm verbleibende Stammanteil an der D._____ GmbH gepfändet worden, weshalb er ganz offen- sichtlich zahlungsunfähig sei (Urk. 1 S. 9 f.; Urk. 18 S. 5). 2.2. Die Beklagte setzt dem entgegen, die strafrelevanten Unterlagen seien in den Verfahrensakten enthalten bzw. könnten durch die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime berücksichtigt und beigezogen werden. Nicht nachvoll- ziehbar sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als er mit seinen Unterhaltspflichten mit ca. Fr. 50'000.– im Rückstand gewesen sei, Dritten in der Türkei Geld für In- vestitionen zur Verfügung gestellt und dabei die gesamte Investition verloren ha- ben soll. Es habe nie irgendwelche Gründe des sonst sehr kleinkrämerischen Klägers für die behaupteten Transaktionen gegeben. Bei einem Grossteil der vom Kläger eingereichten Quittungen handle es sich offensichtlich um Geschäftsauf- wände. Im Jahresabschluss des Arbeitgebers bzw. des Geschäftes des Klägers (D._____ GmbH) seien Aufwände für Reise- und Akquisitionsspesen in der Höhe von Fr. 5'152.48 aufgeführt. Der Kläger mache also Ausgaben geltend, welche er durch seine Arbeitgeberin entschädigt bekomme. Ferner habe der Kläger auch in der Vergangenheit offenbar Wertschriftenkonten nicht in seiner Steuererklärung angegeben. Auch habe der Kläger in der Einvernahme vom 23. März 2017 ange- geben, kein Vermögen zu besitzen, obwohl er wenige Monate später mehrere zehntausend Franken in türkische Geschäfte investiert haben soll. Ob der Kläger die Fr. 236'725.– bzw. Euro 230'000 in seiner Steuerrechnung von 2016 und 2017 angegeben habe, sei nicht bekannt, was eine weitere Ungereimtheit darstelle (Urk. 7 S. 2; Urk. 13 S. 4 f. und 7). 3.1. Ein Ehegatte hat im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, so-

- 17 - fern er auf den Beistand des anderen Ehegatten angewiesen und dieser zur Be- zahlung eines Vorschusses in der Lage ist. Die Entrichtung eines Prozesskosten- vorschusses setzt damit einerseits Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten voraus und andererseits muss der angesprochene Ehegatte in der Lage sein, nebst seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des Ehegatten zu über- nehmen (vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2; 5P.441/2005 vom

9. Februar 2006, E. 1.2; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 N 135). 3.2. Das Institut des Prozesskostenvorschusses ist eng mit dem sog. prozessua- len Armenrecht verknüpft. Soweit eine Vorschusspflicht besteht, geht sie dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.Hinw.). Während der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat richtet, ist der auf eherechtliche Pflichten (je nach dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten gerichtet. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt ein entsprechendes Gesuch voraus, es gilt die Dispositionsmaxime. Das Verfahren ist summarisch und es ge- langt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO; vgl. OGer ZH PC170014 vom 15.09.2017, E.III.4.1 f. m.w.Hinw.). Letztere umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht. Die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch ge- eignete Fragen unterstützt. Grundgedanke ist die Unterstützung der schwächeren Partei. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Partei- en bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzu- halten hat: Auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken. Es trifft sie insofern eine Behauptungs- und Beweislast (vgl. OGer ZH LY170042 vom 25.01.2018, E. III.1.2; OGer ZH PC170014 vom 15.09.201, E. III.4.1, siehe zum Ganzen auch BGE 141 III 569 E. 2.3 m.w.Hinw. = Pra 105 (2016) Nr. 99).

- 18 - 3.3. Es ist festzuhalten, dass sowohl die im angefochtenen Entscheid aufgeführ- ten Kontoauszüge des Klägers (Urk. 6/5/3/5/1 und 6/5/3/5/3-4) als auch das Pro- tokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Klägers vom 23. März 2017 (Urk. 6/5/3/4), auf welches sich der Vorderrichter sinngemäss bezieht, Bestandtei- le der vom Vorderrichter formell beigezogenen Eheschutzakten (Geschäfts-Nr. EE170174-L; Urk. 6/5) bilden. Im Übrigen wurde bereits in der (vorinstanzlichen) Verfügung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/7) ausdrücklich auf diese in den beigezo- genen Eheschutzakten enthaltenen Untersuchungsakten Bezug genommen und dem Kläger zudem die Gelegenheit eingeräumt, sich zu seinen Vermögenswerten und deren Verbleib zu äussern. Diese Gelegenheit hat der Kläger mit seiner Stel- lungnahme vom 10. November 2017 (Urk. 6/12) in der Folge auch wahrgenom- men. Die entsprechenden Rügen des Klägers in seiner Berufung zielen somit ins Leere. 3.4. Nicht zu beanstanden ist weiter auch das vorinstanzliche Fazit, es sei nicht ersichtlich, weshalb und wie sich das Vermögen des Klägers in der Zeit von Ende 2015 bis heute um rund Fr. 450'000.– hätte verringern sollen bzw. können und der Kläger habe diese Ungereimtheiten sowohl im gegen ihn hängigen Strafver- fahren als auch im Rahmen der Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Januar 2018 auch nicht erklären können, weshalb nach wie vor davon auszugehen sei, dass er über ausreichend Vermö- gen verfüge, um der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Widersprüchlich und nicht glaubhaft ist nämlich zunächst die klägeri- sche Darstellung zu seinem Immobilienkauf in der Türkei. In der Stellungnahme vom 10. November 2017 liess der Kläger ausführen, er habe am 5. Januar 2016 Euro 215'000 seiner Schwester überwiesen und sie damit betraut, den überwie- senen Betrag bar an den Immobilienhändler G._____ weiterzugehen (Urk. 6/12 S. 1 f.). G._____ bestätigt in seinen im Recht liegenden übersetzten Schreiben aber am 21. Februar 2017 Euro 230'000 vom Kläger erhalten zu haben (Urk. 6/13/28). Auf die zeitliche Inkongruenz angesprochen, sagte der Kläger in der Befragung anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2018 aus, als er das Geld seiner Schwester überwiesen habe, sei der Kauf der Wohnungen noch kein Thema ge- wesen, er habe diese erst später gekauft. Die Schwester habe das Geld nach Is-

- 19 - tanbul gebracht und ihm in Istanbul übergeben (Prot. I. S. 9 f.). Der Kläger hat überdies weder behauptet noch belegt, dass für diesen Immobilienkauf ein schrift- licher Kaufvertrag existiert bzw. er irgendwelche Sicherheiten erhalten hat, was – insbesondere in Anbetracht der investierten Summe – als nicht plausibel er- scheint. Auch in Bezug auf die Überweisungen an die H._____ beschränkte sich der Kläger darauf, ein (übersetztes) Schreiben von I._____ einzureichen, wonach dieser die vom Kläger überwiesenen Gelder infolge Konkurs der Firma nicht zu- rückzahlen könne (Urk. 6/13/29). Weder machte der Kläger – in seiner Stellung- nahme vom 10. November 2017 (Urk. 6/12 S. 2) oder seiner Befragung anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2018 (Prot. I. S. 11 f.) – Ausführungen dazu, weshalb er in diese türkische Firma investiert haben soll bzw. für welche Projekte Gelder überwiesen worden sein sollen, noch legte er dar, wann und aus welchen Gründen diese Firma Konkurs gegangen sein soll. Hierzu wurden im Übrigen auch keinerlei Belege, wie insbesondere ein Handelsregisterauszug der entspre- chenden Firma, ins Recht gelegt. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die von ihm behauptete Vermögensentäusserung nicht glaubhaft machen konnte, weshalb mit der Vor- instanz davon auszugehen ist, dass der Kläger nach wie vor über ausreichend Vermögen verfügt, um der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzu- weisen. IV.

1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden.

2. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt sich eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– (Art. 96 ZPO; Art. 105 Abs. 1 ZPO; § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Diese ist vollum- fänglich dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 ZPO). Ferner ist der Kläger zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten

- 20 - für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.– (inkl. 8 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen (Art. 96 ZPO; Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit der Kläger damit die Aufhe- bung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per Datum Einreichung der Scheidungsklage beantragt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Januar 2018 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 21 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am