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LY180007

Ehescheidung (Art. 114) (vorsorgliche Massnahmen / Edition)

Zürich OG · 2018-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 April 2017 standen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegenüber (act. 35/1), in dessen Rahmen beide Parteien um Erlass diverser vorsorglicher Massnahmen ersuchten. 1.2. Am 7. Februar 2018 erging der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf einen Teil der beantragten vorsorglichen Massnahmen (Edition, act. 35/98 = act. 3/1 = act. 24). Diese Verfügung focht der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklag- ter) mit Eingabe vom 19. Februar 2018 fristgerecht (act. 35/99/1) bei der Kammer an (act. 2 S. 2). Nachdem die aufschiebende Wirkung im Umfang der angefochte- nen Dispositiv-Ziffern gewährt und ein Kostenvorschuss eingeholt worden war (act. 4, act. 8, act. 10, act. 14), erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) innert angesetzter Frist ihre Berufungsantwort (act. 17 u. act. 19), welche dem Beklagten zugestellt wurde (act. 22). Da vom Beklagten zwei unauf- geforderte Stellungnahmen eingingen (act. 26 f., act. 29 u. 30/1–24), wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2018 die Vorladung zu einer Instruktionsver- handlung in Aussicht gestellt, sollten die Klägerin und die Kindesvertreterin nicht ausdrücklich auf weitere Stellungnahmen verzichten (act. 31). Die Kindesvertrete- rin erklärte den Verzicht auf Stellungnahme (act. 34). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Vorladung vom 1. Oktober 2018 wurden die Parteien auf den

15. November 2018 zur Verhandlung zwecks Wahrung des allgemeinen Replik- rechts vorgeladen (act. 38/1–3). 1.3 Am 5. Oktober 2018 liess der Beklagte der Kammer eine vollständige Schei- dungskonvention zukommen (vgl. act. 41), welche auch eine Vereinbarung in Be- zug auf das hiesige obergerichtliche Verfahren enthält, und stellte den Antrag, es sei das Verfahren nach gerichtlicher Genehmigung der Scheidungsvereinbarung durch die Vorinstanz als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (act. 40 u. 41 S. 8 Ziff. 34).

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2. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 genehmigte die Vorinstanz die Schei- dungskonvention der Parteien (vgl. act. 43). In der Folge wurde den Parteien die Vorladung auf den 15. November 2018 abgenommen (act. 44/1–3). Eine Begrün- dung des Scheidungsurteils haben die Parteien nicht verlangt (act. 46). Das hiesi- ge Verfahren ist abzuschreiben. 3.1. Gemäss Regelung in der Scheidungsvereinbarung übernimmt der Beklagte die Gerichtskosten vollständig und die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung (act. 41 S. 8 Ziff. 34). Diese Regelung kann antragsgemäss ohne Weiteres übernommen werden. 3.2. Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Inte- resse an den anbegehrten Auskünften abzustellen, wobei von einem Bruchteil der vermögenswerten Interessen – etwa 10% bis 40% – auszugehen ist (OGer ZH, LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. III./2., m.w.H.). Vorliegend bezieht sich das Begehren auf unterhalts- und güterrechtliche Ansprüche. Ihre güterrechtlichen Ansprüche bezifferte die Klägerin in ihrer Klage einstweilen mit Fr. 550'000.–. Für die gemeinsame Tochter machte die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von Fr. 5'600.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geltend, für sich selbst Fr. 4'000.– (vgl. act 35/1 Anträge Nr. 4, 5, 6). Es ist davon auszuge- hen, dass diese Unterhaltsbeiträge nicht länger als zehn Jahre zu leisten gewe- sen wären. Das wirtschaftliche Interesse an den Auskünften beläuft sich damit auf rund Fr. 1'702'000.–. Auszugehen ist aber nur von einem Bruchteil davon, auch zumal hier nur ein kleiner Teil der von der Klägerin insgesamt verlangten Unterla- gen zu beurteilen wäre. Es rechtfertigt sich, den Streitwert auf rund Fr. 100'000.– festzulegen. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c u. d, § 4 Abs. 1 u. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 u. § 12 Abs. 1 u. 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr auf Fr. 1'000.– festzusetzten. Die Parteien sind in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Gericht aufgrund des fortgeschrittenen Stands des Verfahrens zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits Aufwendungen in nicht vernach-

- 4 - lässigbarem Umfang entstanden sind, was bei der Höhe der Entscheidgebühr be- rücksichtigt ist. 3.3.1 Weiter gelten die Kosten für die Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG als Gerichtskosten, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH LC110031 vom 6. Dezember 2012 sowie ZR 111/2012 Nr. 111). Somit ist die Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Prozesskosten setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat keine Bestimmungen über die Vergütungen einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO erlassen. Wird – wie im vor- liegenden Fall – als Kindesvertreterin eine Rechtsanwältin bestellt, so erscheint es sachgerecht, deren Vergütung in sinngemässer Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) vorzunehmen. 3.3.2 Die Kindesvertreterin beantragt eine Entschädigung von Fr. 44.– (act. 42), die angemessen erscheint. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% betragen die Kosten gesamthaft Fr. 47.40. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin des Kindes C._____ mit Fr. 44.– zuzüglich Fr. 3.40 (7.7% Mehrwertsteuer), also total Fr. 47.40, aus der Gerichtskasse entschädigt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 1'000.–. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 47.40 (Kindesvertretung).
  4. Die Gerichtskosten (inkl. derjenigen der Kindesvertreterin) werden dem Be- klagten und Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rech- nung. - 5 -
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Klä- gerin und Berufungsbeklagte sowie die Kindesvertreterin unter Beilage von act. 40, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen zusammen mit dem Entscheid im Verfah- ren LY180032 an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 31. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114) (vorsorgliche Massnahmen / Edition) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Februar 2018; Proz. FE170073

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien heirateten am tt. März 2010. Aus ihrer Ehe ist die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, hervorgegangen (act. 35/4/18A). Seit dem

27. April 2017 standen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegenüber (act. 35/1), in dessen Rahmen beide Parteien um Erlass diverser vorsorglicher Massnahmen ersuchten. 1.2. Am 7. Februar 2018 erging der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf einen Teil der beantragten vorsorglichen Massnahmen (Edition, act. 35/98 = act. 3/1 = act. 24). Diese Verfügung focht der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklag- ter) mit Eingabe vom 19. Februar 2018 fristgerecht (act. 35/99/1) bei der Kammer an (act. 2 S. 2). Nachdem die aufschiebende Wirkung im Umfang der angefochte- nen Dispositiv-Ziffern gewährt und ein Kostenvorschuss eingeholt worden war (act. 4, act. 8, act. 10, act. 14), erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) innert angesetzter Frist ihre Berufungsantwort (act. 17 u. act. 19), welche dem Beklagten zugestellt wurde (act. 22). Da vom Beklagten zwei unauf- geforderte Stellungnahmen eingingen (act. 26 f., act. 29 u. 30/1–24), wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2018 die Vorladung zu einer Instruktionsver- handlung in Aussicht gestellt, sollten die Klägerin und die Kindesvertreterin nicht ausdrücklich auf weitere Stellungnahmen verzichten (act. 31). Die Kindesvertrete- rin erklärte den Verzicht auf Stellungnahme (act. 34). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Vorladung vom 1. Oktober 2018 wurden die Parteien auf den

15. November 2018 zur Verhandlung zwecks Wahrung des allgemeinen Replik- rechts vorgeladen (act. 38/1–3). 1.3 Am 5. Oktober 2018 liess der Beklagte der Kammer eine vollständige Schei- dungskonvention zukommen (vgl. act. 41), welche auch eine Vereinbarung in Be- zug auf das hiesige obergerichtliche Verfahren enthält, und stellte den Antrag, es sei das Verfahren nach gerichtlicher Genehmigung der Scheidungsvereinbarung durch die Vorinstanz als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (act. 40 u. 41 S. 8 Ziff. 34).

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2. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 genehmigte die Vorinstanz die Schei- dungskonvention der Parteien (vgl. act. 43). In der Folge wurde den Parteien die Vorladung auf den 15. November 2018 abgenommen (act. 44/1–3). Eine Begrün- dung des Scheidungsurteils haben die Parteien nicht verlangt (act. 46). Das hiesi- ge Verfahren ist abzuschreiben. 3.1. Gemäss Regelung in der Scheidungsvereinbarung übernimmt der Beklagte die Gerichtskosten vollständig und die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung (act. 41 S. 8 Ziff. 34). Diese Regelung kann antragsgemäss ohne Weiteres übernommen werden. 3.2. Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Inte- resse an den anbegehrten Auskünften abzustellen, wobei von einem Bruchteil der vermögenswerten Interessen – etwa 10% bis 40% – auszugehen ist (OGer ZH, LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. III./2., m.w.H.). Vorliegend bezieht sich das Begehren auf unterhalts- und güterrechtliche Ansprüche. Ihre güterrechtlichen Ansprüche bezifferte die Klägerin in ihrer Klage einstweilen mit Fr. 550'000.–. Für die gemeinsame Tochter machte die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von Fr. 5'600.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geltend, für sich selbst Fr. 4'000.– (vgl. act 35/1 Anträge Nr. 4, 5, 6). Es ist davon auszuge- hen, dass diese Unterhaltsbeiträge nicht länger als zehn Jahre zu leisten gewe- sen wären. Das wirtschaftliche Interesse an den Auskünften beläuft sich damit auf rund Fr. 1'702'000.–. Auszugehen ist aber nur von einem Bruchteil davon, auch zumal hier nur ein kleiner Teil der von der Klägerin insgesamt verlangten Unterla- gen zu beurteilen wäre. Es rechtfertigt sich, den Streitwert auf rund Fr. 100'000.– festzulegen. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c u. d, § 4 Abs. 1 u. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 u. § 12 Abs. 1 u. 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr auf Fr. 1'000.– festzusetzten. Die Parteien sind in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Gericht aufgrund des fortgeschrittenen Stands des Verfahrens zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits Aufwendungen in nicht vernach-

- 4 - lässigbarem Umfang entstanden sind, was bei der Höhe der Entscheidgebühr be- rücksichtigt ist. 3.3.1 Weiter gelten die Kosten für die Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG als Gerichtskosten, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH LC110031 vom 6. Dezember 2012 sowie ZR 111/2012 Nr. 111). Somit ist die Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Prozesskosten setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat keine Bestimmungen über die Vergütungen einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO erlassen. Wird – wie im vor- liegenden Fall – als Kindesvertreterin eine Rechtsanwältin bestellt, so erscheint es sachgerecht, deren Vergütung in sinngemässer Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) vorzunehmen. 3.3.2 Die Kindesvertreterin beantragt eine Entschädigung von Fr. 44.– (act. 42), die angemessen erscheint. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% betragen die Kosten gesamthaft Fr. 47.40. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin des Kindes C._____ mit Fr. 44.– zuzüglich Fr. 3.40 (7.7% Mehrwertsteuer), also total Fr. 47.40, aus der Gerichtskasse entschädigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 1'000.–. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 47.40 (Kindesvertretung).

4. Die Gerichtskosten (inkl. derjenigen der Kindesvertreterin) werden dem Be- klagten und Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rech- nung.

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5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Klä- gerin und Berufungsbeklagte sowie die Kindesvertreterin unter Beilage von act. 40, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen zusammen mit dem Entscheid im Verfah- ren LY180032 an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: