Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die Parteien befinden sich in einem vom Kläger, Massnahmengesuchs- gegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) mit Eingabe vom 28. März 2017 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (act. 4/1). In diesem Rah- men stellte die Beklagte, Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 3. Juli 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 4/18), wozu der Kläger mit Eingabe vom
14. September 2017 unaufgefordert Stellung nahm (act. 4/22). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2017 präzisierte und ergänzte die Beklagte ihre An- träge und begründete sie (vgl. act. 4/30 sowie Prot. VI S. 7 ff.). Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Prot. VI S. 9 ff. und act. 4/32). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte der Kläger zudem erneut eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 4/37). Am 14. Dezember 2017 wurde die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen fortgesetzt, es erfolgten die Befragungen der Par- teien (Prot. VI S. 25 ff.) und sie erhielten Gelegenheit, sich zu den Noven in den Vorbringen des jeweils anderen zu äussern (vgl. Prot. VI S. 60 ff. und act. 4/42). Daraufhin entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Januar 2018 über die Massnahmebegehren (act. 5).
E. 1.1 Die Vorinstanz teilte die eheliche Wohnung der Beklagten zu, weil sie nach wie vor darin wohne und der Kläger keine Zuteilung an ihn verlange. Allerdings sei die 5.5-Zimmerwohnung mit 200 m2, die der ehemals vierköpfigen Familie als Familienwohnung gedient habe, für die Beklagte alleine zu gross, zumal die Kin- der der Parteien bereits volljährig und im Ausland wohnhaft und deshalb nicht auf die eheliche Wohnung angewiesen seien. Es sei der Beklagten daher zuzumuten, per 1. Oktober 2018 eine dem ehelichen Standard entsprechende, aber kleinere Wohnung zu beziehen, sodass ihr die eheliche Wohnung nur bis zu diesem Zeit- punkt zuzuweisen sei (act. 5 E. IV.1).
E. 1.2 Die Beklagte ist mit dieser zeitlichen Beschränkung nicht einverstanden (act. 2 Rz 13). Sie führt diverse Gründe auf, weshalb die eheliche Wohnung auch für sie alleine nicht zu gross und zu teuer sei und sie nach wie vor darauf ange- wiesen sei. Überdies macht sie geltend, die angesetzte Frist sei zu kurz (vgl. act. 2 Rz 15 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber den vorinstanzlichen Erwä- gungen zu und geht im Einzelnen auf die Argumente der Beklagten ein (act. 14 S. 5 ff.).
E. 1.3 Auf die Ausführungen der Parteien, weshalb die eheliche Wohnung ab dem
1. Oktober 2018 auch weiterhin bzw. nicht mehr der Beklagten zuzuteilen sei, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Ausschlaggebend ist nämlich vielmehr folgende Überlegung: Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist unbestritten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die eheliche Wohnung erhebt (vgl. act. 2 Rz 12 und act. 14 S. 6 f.). Ihm geht es vielmehr darum, nicht länger den Mietzins von Fr. 7'900.– über den Unterhaltsbeitrag an die Beklagte finanzie- ren zu müssen (vgl. act. 14 S. 7). Die Angemessenheit der Höhe der Wohnkosten ist bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung jedoch kein Kriterium, vielmehr ist dies nur bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von Bedeutung, wo grund-
- 12 - sätzlich unabhängig von den effektiven (höheren) Kosten der Mietzins für eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung anzurechnen ist. In diesem Rahmen werden die entsprechenden Argumente der Parteien zu berücksichtigen sein (vgl. E. III.2.3.3). Bei der Frage der Zuteilung der Wohnung hingegen ist da- rauf abzustellen, wer das grössere Interesse am Verbleib darin hat (vgl. Fam- Komm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 17 m.w.H.). Hat der eine Ehe- gatte wie vorliegend der Kläger gar kein Interesse mehr daran, in der Wohnung zu leben, ist die Wohnung ohne Weiteres dem sie beanspruchenden anderen Ehe- gatten, hier also der Beklagten, zuzuteilen. Gründe für eine Befristung bis zu ei- nem bestimmten Datum bestehen nicht; allerdings gilt die im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen ergehende Anordnung naturgemäss nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Anordnung der Vorinstanz ist entsprechend anzupas- sen. Im Übrigen wird es ein Entscheid der Beklagten sein, ob sie auch dann noch in der ehelichen Wohnung verbleiben möchte, wenn im Rahmen der Unterhalts- berechnung für die Wohnkosten ein tieferer Betrag als Fr. 7'900.– eingesetzt wer- den sollte (vgl. E. III.2.3.3 sowie auch act. 14 S. 7).
E. 1.4 Ferner rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe nicht über ihren Antrag be- treffend Zuteilung von Hausrat und Mobiliar entschieden. Dies, obwohl sie einen entsprechenden Antrag gestellt habe und der Kläger mit Ausnahme gewisser Ge- genstände, über welche in Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ent- schieden worden sei, Hausrat und Mobiliar nicht beansprucht habe. Es seien so- mit keine Gründe ersichtlich, weshalb Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht antragsgemäss der Beklagten zur alleinigen Benut- zung zuzuweisen seien (act. 2 Rz 24 f.). Dem ist zuzustimmen. Wenn der Kläger dagegen einwendet, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse auf Zuweisung des Mobiliars und des Hausrates, wenn er nichts davon für sich beanspruche (act. 14 S. 9), so ist dies nicht korrekt. Dass der Kläger der Beklagten zugestand, sie dürfe
– abgesehen von gewissen Gegenständen – über Hausrat und Mobiliar verfügen, ist als zumindest sinngemässe Anerkennung ihres entsprechenden Rechtsbegeh- rens zu betrachten. Alleine dadurch entfällt das Rechtsschutzinteresse der Be- klagten an der Beurteilung ihres Antrages bzw. der entsprechenden Anordnung
- 13 - im Dispositiv aber nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu ergän- zen.
2. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge
E. 2 Gegen den Entscheid betreffend die Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Zif- fer 1a), die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Editi- onsverpflichtungen des Klägers (Dispositiv-Ziffer 7a) erhob die Beklagte mit Ein- gabe vom 5. Februar 2018 rechtzeitig (vgl. act. 4/46/1) Berufung, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren stellte (act. 2). Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung und beantragte, der Kläger sei zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrages von Fr. 10'000.– an die Beklagte zu verpflichten (act. 2 S. 3).
- 8 -
E. 2.1 Berechnungsmethode
E. 2.1.1 Hinsichtlich der Grundlagen für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 5 E. II.2.1-3). Davon ausgehend hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der zwan- zigjährigen Ehedauer und des Umstandes, dass aus der Ehe Kinder hervorge- gangen seien, liege eine lebensprägende Ehe vor. Bei der Festsetzung des ge- bührenden Unterhaltes sei daher von der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebten Lebenshaltung auszugehen, sofern der Kläger leistungsfähig sei (act. 5 E. II.2.5). Diesen Erwägungen widersprechen die Parteien nicht, gehen doch auch sie davon aus, dass Unterhaltsbeiträge grundsätzlich geschuldet sind und vom während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten ehelichen Standard auszugehen ist (vgl. act. 2 Rz 26 ff. und act. 14 S. 9 ff.).
E. 2.1.2 Umstritten ist jedoch die Berechnungsweise der Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz wandte die einstufige Berechnungsmethode an (vgl. act. 5 E. II.3). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, grundsätzlich sei ihr als Unterhaltsbeitrag ein prozentualer Anteil am Einkommen des Klägers zuzuspre- chen (act. 2 Rz 27 und 32 f.), der mindestens 30 % und damit Fr. 50'000.– betra- gen solle (act. 2 Rz 33). Der Kläger ist damit nicht einverstanden und verweist auf die von der Vorinstanz angewandte einstufige Methode (act. 14 S. 10 und 11).
E. 2.1.3 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen vor, sie sind dem Einzelfall ent- sprechend durch das Gericht festzulegen. In der Praxis haben sich vor allem zwei Berechnungsarten herausgebildet, die Methode des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) und die Be- messung nach dem konkreten Bedarf (sog. einstufige Methode). Bei der zweistu- figen Methode wird der anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
- 14 - ermittelte und je nach finanziellen Verhältnissen allenfalls um zusätzliche Positio- nen erweiterte Bedarf beider Ehegatten dem Gesamteinkommen gegenüberge- stellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten verteilt (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 und 4.2.3 m.w.H.). Diese Berechnungsweise eignet sich für al- le finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Spar- quote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2; BGE 140 III 485 E. 3.3). In sehr günstigen finanziellen Verhältnis- sen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung auch unter Berück- sichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten erfordert, ist zu berücksichtigen, dass der eheliche Lebensstandard die Obergrenze des Unterhaltsanspruches bil- det, zumal es nicht zu einer Vermögensverschiebung kommen darf und kein An- spruch auf einen Anteil an den Ersparnissen besteht (BGE 119 II 314 E. 4b.bb; FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 31 m.w.H.). In solchen Fällen ist im Sinne der einstufigen Methode ein Haushaltsbudget ausschliesslich des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu erstellen, in welchem sämtliche dem Le- bensstandard entsprechenden Ausgaben aufzuführen sind. Die Behauptungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast liegt dabei beim unterhaltsberechtigten Ehegatten (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 305 f.; FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 31).
E. 2.1.4 Vorliegend präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien der- art, dass die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung nicht zu einem angemessenen Resultat führen würde (vgl. auch act. 5 E. II.3-6). Von die- ser Berechnungsweise gehen denn auch weder die Parteien noch die Vorinstanz aus. Naheliegender ist die einstufige Methode, doch ist das Gericht grundsätzlich frei, auch eine andere Art der Berechnung zu wählen. Bei der von der Beklagten vorgeschlagenen Lösung der Unterhaltsfestsetzung anhand eines prozentualen Anteils am Einkommen des Klägers besteht allerdings das Problem, dass damit nicht überprüft werden kann, ob die Obergrenze des Unterhaltsanspruches über- schritten wird. So könnte dies dazu führen, dass der Beklagten Beiträge zuge-
- 15 - standen werden, welche ihr über den ehelichen Lebensstandard hinaus das Bil- den von Ersparnissen erlauben würden. Hinzu kommt, wie der Kläger richtig vor- bringt (vgl. act. 14 S. 10 und 11), dass die Beklagte im Rechtsmittelverfahren Un- terhaltsbeiträge von Fr. 42'946.– verlangt, weshalb ihr aufgrund der Dispositions- maxime gar keine Unterhaltsbeiträge von Fr. 50'000.– zugesprochen werden könnte. Damit können die Unterhaltsbeiträge nicht auf die von der Beklagten vor- geschlagenen Art ermittelt werden, was zur einstufigen Berechnungsmethode führt, zumal diese den finanziellen Verhältnissen der Parteien als angemessen erscheint. Dass dem Kläger allenfalls monatlich mehr Geld zur Verfügung stehen wird als der Beklagten, wie die Beklagte moniert (vgl. act. 2 Rz 31 f. und act. 14 S. 11), ist nach dem Gesagten irrelevant. Es ist der Beklagten jedoch zuzustim- men, dass sämtliche Ausgabenpositionen, welche zum ehelichen Lebensstandard gehörten, in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind, und sie sich im Verhältnis zu früher nicht einschränken muss (vgl. act. 2 Rz 29 und 34, vgl. auch Rz 26). Ob dies bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen der Fall ist, wie der Kläger behauptet (vgl. act. 14 S. 10), wird nachfolgend zu überprüfen sein (vgl. E. III.2.3). Auch die Frage, wie luxuriös die Lebensverhältnisse der Parteien genau waren (vgl. act. 2 Rz 30, vgl. auch Rz 26 sowie act. 14 S. 10 und 11), kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern muss anhand der einzelnen von der Beklagten geltend gemachten Bedarfspositionen ermittelt werden.
E. 2.2 Einkommen des Klägers
E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger sei seit 1992 in verschiedenen Senior- Positionen bei der F._____ AG tätig, seit September 2017 als Senior Advisor. Sein Einkommen setze sich aus einem monatlichen Fixsalär, einem Bonus, weite- ren unregelmässigen Leistungen sowie Beteiligungsrechten an Aktien und Fonds zusammen. Zusätzlich erziele der Kläger Vermögens- sowie Liegenschaftenerträ- ge, welche ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz be- rechnete sodann aus den jeweiligen Gesamteinkünften der Jahre 2013 bis 2016 ein Durchschnittseinkommen von monatlich Fr. 141'662.–. Nach Abzug der schweizerischen und amerikanischen Steuern würden Fr. 84'006.– verbleiben. Der Kläger mache zwar geltend, sein Einkommen habe sich seit 2017 reduziert
- 16 - und werde sich weiter reduzieren, doch sei dies aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, sodass auf das ermittelte Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Da der Kläger für sich selbst einen Bedarf exklusive Steuern von Fr. 8'146.45 geltend mache, sei offensichtlich, dass er genügend leistungsfähig sei, um einen Bedarf der Beklagten von Fr. 31'756.– resp. Fr. 28'076.– zu decken (act. 5 E. II.5).
E. 2.2.2 Die Beklagte führt aus, es sei von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 150'000.– pro Monat auszugehen (act. 2 Rz 30 und 35), doch sei auch anhand des von der Vorinstanz ermittelten Nettoeinkommens die Leistungsfähigkeit des Klägers problemlos gegeben (act. 2 Rz 36 f.). Der Kläger bestreitet ein Nettoein- kommen von Fr. 150'000.– (act. 14 S. 8 und 11). Er sei gerade nicht problemlos leistungsfähig (act. 14 S. 12).
E. 2.2.3 Indem der Kläger zur Begründung seines Standpunktes auf seine Ausfüh- rungen vor der Vorinstanz verweist und diese teilweise wiederholt (vgl. act. 14 S. 3, 8 und 10 ff.), setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche sei- ne Vorbringen etwa zu seinem Stellenwechsel oder zu den Steuern berücksichti- gen und behandeln, in keiner Art und Weise auseinander. Wenn er der Vorinstanz sodann vorwirft, sie habe nicht berücksichtigt, dass ein Teil seines Einkommens aus gesperrten Boni bestehe (act. 14 S. 10, 11 und 12), so legt er nicht dar, wel- chen Teil seines Einkommens dies betreffen soll und wie dies die Höhe seiner Einkünfte beeinflusse. Seine Rügen genügen den Anforderungen daher nicht und sind nicht weiter beachtlich. Die Behauptung, die Vorinstanz habe darauf hinge- wiesen, beide Parteien müssten sich künftig einschränken (vgl. act. 14 S. 12), ist zudem unzutreffend. Die Vorinstanz hat nichts dergleichen festgestellt, sondern nur die diesbezügliche Behauptung des Klägers wiedergegeben (vgl. act. 5 E. II.5.2). Auch der Standpunkt der Beklagten ist im Übrigen nicht weiter erläutert und genügt den Anforderungen an eine Rüge nicht, verweist auch sie doch bloss auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz (act. 2 Rz 30 und 35). Es ist folglich vom von der Vorinstanz ermittelten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 141'662.– bzw. nach Abzug der schweizerischen und amerikanischen Steuern von Fr. 84'006.– auszugehen. Mit diesen Einkommen und einem Bedarf exklusive Steuern von Fr. 8'146.45 wäre der Kläger selbst dann als leistungsfähig zu erach-
- 17 - ten, wenn dem Standpunkt der Beklagten im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich gefolgt und ihr ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 42'946.– zugesprochen würde.
E. 2.3 Bedarf der Beklagten
E. 2.3.1 Die Vorinstanz ging von folgendem gebührenden Bedarf der Beklagten aus (vgl. act. 5 E. II.3): Bedarfsposition Aktuell Ab 1.10.2018 Grundbetrag Fr. 1'500.00 1'500.00 Miete Fr. 7'900.00 4'500.00 Nebenkosten Fr. 278.00 278.00 Unterhaltskosten Fr. 34.00 34.00 Strom Fr. 120.00 120.00 Wohnungsreinigung Fr. 1'120.00 840.00 Krankenkasse Fr. 952.00 952.00 Ungedeckte Arztkosten / Franchise / Selbstbehalt Fr. 97.00 97.00 Zahnarztkosten inkl. Dentalhygiene Fr. 100.00 100.00 Optiker Fr. 120.00 120.00 Haushaltversicherung Fr. 40.00 40.00 Cablecom Fr. 273.00 273.00 Telefon Fr. 162.00 162.00 Billag Fr. 38.00 38.00 Fahrzeugkosten Fr. 879.00 879.00 Gesichtsbehandlungen Fr. 465.00 465.00 Coiffure/Kosmetik Fr. 385.00 385.00 Klavier Fr. 927.00 927.00 Reisekosten Fr. 4'000.00 4'000.00 Green Card Fr. 166.00 166.00 Zwischentotal Fr. 19'556.00 15'876.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 6'000.00 6'000.00 Zwischentotal Fr. 25'556.00 21'876.00 Steuern Fr. 6'000.00 6'000.00 Steuerexperte Fr. 200.00 200.00 Total Fr. 31'756.00 28'076.00 Die Parteien rügen diverse dieser Positionen, worauf nachfolgend im Ein- zelnen einzugehen ist. Vorauszuschicken ist, dass das Gericht aufgrund der Dis- positionsmaxime nur an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden ist, nicht aber an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).
- 18 -
E. 2.3.2 Grundbetrag
a) Die Vorinstanz erwog, bei der einstufigen Methode sei zwar grundsätzlich eine Vervielfachung des für eine alleinstehende Person normalerweise Fr. 1'200.– betragenden Grundbetrages zulässig. Allerdings begründe die Beklagte nicht, weshalb ihr Grundbetrag genau verdreifacht und nicht etwa verdoppelt oder ver- vierfacht werden solle. Zudem mache die Beklagte Positionen, welche gemäss dem Kreisschreiben in den Grundbetrag gehören würden, wie etwa Energiekos- ten, Unterhalt, Körper- und Gesundheitspflege, separat geltend. Eine Vervielfa- chung ihres Grundbetrages sei daher nicht zweckmässig, es sei von dem vom Kläger anerkannten Betrag von Fr. 1'500.– auszugehen (act. 5 E. II.3.3).
b) Die Beklagte ist damit nicht einverstanden und führt Gründe auf, weshalb dieser Betrag nicht ausreiche, um die vom Grundbetrag umfassten und von ihr nicht separat geltend gemachten Positionen zu decken. Der von ihr verlangte ver- dreifachte Grundbetrag von Fr. 3'600.– entspreche demgegenüber dem Standard der Parteien (act. 2 Rz 40 ff.). Gemäss dem Kläger kann die Beklagte keine weite- re Erhöhung des Grundbetrages verlangen, solches würde nicht dem ehelichen Standard entsprechen. Ohnehin könne die Beklagte eigentlich überhaupt keinen Grundbetrag verlangen (act. 14 S. 12 f.).
c) Eine gewisse Pauschalisierung ist auch bei der einstufigen Methode zuläs- sig, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (BGE 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4; BGE 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5; BGE 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 6; Bähler, a.a.O., S. 306). Dies nur schon deshalb, weil für gewisse Ausgabenpositionen des täglichen Bedarfs wie etwa für Nahrung ein genauer Nachweis mittels Belegen praktisch nicht möglich ist. Weil es bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen glaubhaft ist, dass für normalerweise im Grundbedarf enthaltene Positionen deutliche höhere Ausgaben anfallen, kann nach Ansicht in der Literatur grundsätzlich eine Vervielfachung des Grundbetra- ges erfolgen (Bähler, a.a.O., S. 306). Auch das Bundesgericht hielt ein solches Vorgehen – ohne sich konkret zur Zulässigkeit der Vervielfachung des Grundbe- trages zu äussern – in verschiedenen Fällen zumindest im Ergebnis als nicht will-
- 19 - kürlich (BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4; BGE 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5). Allerdings besteht bei einer Vervielfachung des Grundbetrages die Gefahr, dass nicht transparent ist, aufgrund welchen Kriterien ein bestimmter Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Diese Vorgehensweise er- fordert daher eine spezifische Begründung (OGer ZH LE120056 vom 13. Dezem- ber 2012 E. II.2.4; OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016 E. II.B.5.2.1; OGer ZH LE160021vom 23. September 2016 E. II.B.3.3). Insbesondere ist darzulegen, ge- stützt auf welche Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Ausserdem muss klar ersichtlich sein, welche Auslagenpositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016 E. II.B.5.2.1; OGer ZH LE160021vom 23. September 2016 E. II.B.3.3). Gemäss dem Kreisschreiben betreffend die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 16. September 2009 umfasst der Grundbetrag, der für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.– beträgt, normalerweise die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich der Instandhaltung, Körper- und Gesund- heitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizkosten).
d) Angesichts des sehr gehobenen Lebensstandards der Parteien ist der Be- klagten zuzustimmen, dass sie für die normalerweise im Grundbetrag enthaltenen Positionen höhere Auslagen hat, als dies bei bescheideneren Verhältnissen üblich ist, und der Grundbetrag von Fr. 1'200.– nicht ausreicht, um diese zu decken (vgl. act. 2 Rz 42). Wenn der Kläger meint, es sei überhaupt kein Grundbetrag nötig, weil die Beklagte ihre angeblichen Auslagen einzeln aufliste und weil bei der ein- stufigen Methode ohnehin alle Ausgaben separat berücksichtigt würden (vgl. act. 14 S. 13), so ist dies nicht zutreffend. Wie aufgezeigt kann auch bei der ein- stufigen Methode mit einem Grundbetrag gerechnet werden und die Beklagte macht auch nicht alle normalerweise im Grundbetrag enthaltenen Positionen als separate Ausgabenposten geltend. Dass der Beklagten ein Grundbetrag zuzuge- stehen ist, anerkannte der Kläger im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren selbst (vgl. act. 4/32 S. 2) – wenn auch nicht in der von der Beklagten verlangten Höhe.
- 20 -
e) Allerdings begründete die Beklagte tatsächlich nicht genügend, weshalb genau eine Verdreifachung des Grundbetrages angemessen wäre. So verwies sie vor der Vorinstanz lediglich auf sehr luxuriöse finanzielle Verhältnisse und führte aus, es sei ein sehr gehobener Lebensstil geführt worden, man sei häufig auswärts essen gegangen, habe teure Kleider und Pflegeprodukte gekauft etc. (act. 4/30 Rz 25). Anhand dieser nicht abschliessenden und nicht näher substanti- ierten Aufzählung ist auch nicht klar, welche Ausgaben genau vom Grundbedarf umfasst werden sollen. Dies umso mehr, als dass die Beklagte gewisse dieser Positionen wie etwa Gesichtsbehandlungen und Coiffeur/Kosmetik zusätzlich auch separat geltend macht (vgl. act. 2 Rz 40 und E. III.2.3.1). Im Rechtsmittel- verfahren bringt die Beklagte mit kostspieligen Marken- und Designerkleidern, auswärtiger Verpflegung mehrmals pro Monat in teuren Restaurants, regelmässi- ge Essenseinladungen, Essenkosten, Putzmittel etc. (act. 2 Rz 40 und 43) eine leicht andere und etwas konkretere, aber ebenfalls nicht abschliessende Aufzäh- lung der im Grundbedarf enthaltenen Positionen vor. An der bisherigen Beurtei- lung der Vorinstanz ändert dies nichts. Sofern die Ausführungen in der Beru- fungsschrift von den im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Vorbringen abwei- chen, sind sie ohnehin im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu spät erfolgt und kön- nen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Verweis auf andere Fälle, in denen ein bis zu verfünffachter Grundbetrag als angemessen erachtet wurde (vgl. act. 2 Rz 42), führt ebenfalls nicht weiter, da stets auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Schliesslich ist dem Kläger zuzustimmen (vgl. act. 14 S. 13), dass nicht relevant ist, was er aktuell während seiner Aufenthalte in Hong- kong ausgibt, da dies entgegen der Beklagten nichts über den alleine massgebli- chen, zuletzt während des Zusammenlebens gelebten Standard aussagt (vgl. act. 2 Rz 43). Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Beklagten der vom Kläger anerkannte Grundbetrag von Fr. 1'500.– anzurechnen ist.
E. 2.3.3 Miete
a) Hierzu hielt die Vorinstanz fest, die Mietkosten der ehelichen Wohnung in D._____ würden Fr. 7'900.– betragen. Diese 5.5-Zimmerwohnung mit 200m2 ha- be jedoch der vierköpfigen Familie als Familienwohnung gedient und sei für die
- 21 - Beklagte alleine zu gross. Dem ehelichen Standard entspreche zwar eine gross- zügige Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard, doch brauche sie für die Be- klagte alleine nicht mehr als 100 m2 aufzuweisen. Entsprechend seien der Be- klagten in einer ersten Phase noch Wohnkosten von Fr. 7'900.– und nach einer angemessenen Übergangsfrist ab 1. Oktober 2018 ein angemessen reduzierter Mietzins von Fr. 4'500.– anzurechnen (act. 5 E. II.3.4).
b) Die Beklagte verlangt, die Wohnkosten von Fr. 7'900.– seien ihr für die ge- samte Dauer des Scheidungsverfahrens anzurechnen. Sie bringt diverse Gründe vor, weshalb sie nach wie vor auf die eheliche Wohnung bzw. eine Wohnung in dieser Grösse angewiesen sei und Anspruch auf eine derartige Unterkunft habe. Sodann macht sie Schwierigkeiten bezüglich des Findens einer neuen, kleineren Wohnung und eines Umzuges geltend und führt eventualiter aus, für eine neue Wohnung müssten ihr mindestens Fr. 6'450.– und eine Auszugsfrist von mindes- tens einem Jahr ab dem definitiven Entscheid zugestanden werden (act. 2 Rz 45 ff. i.V.m. 15 ff.).
c) Der Kläger bestreitet die Ausführungen der Beklagten unter Verweis auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Es sei richtig, dass der Mietzins von Fr. 7'900.– der Beklagten nur bis Ende September 2018 angerechnet worden sei, die Beklagte habe keinen Anspruch auf ein Verbleiben in der ehelichen Wohnung, da dies nicht dem ehelichen Lebensstandard entsprechen würde. Die Beklagte habe schon lange gewusst, dass sie eine kleinere Wohnung hätte suchen müssen und könne eine solche für den von der Vorinstanz zuerkannten Betrag auch durchaus finden. Der von der Vorinstanz angesetzte Auszugstermin sei ange- messen (act. 14 S. 5 ff. und 13 f.).
d) Es ist unbestritten, dass die Beklagte heute alleine in der ehemals eheli- chen 5.5-Zimmerwohnung lebt, in der vor der Trennung vier Personen gewohnt hatten. Damit ist der Vorinstanz und dem Kläger (vgl. act. 14 S. 5, 8 f. und 14) zu- zustimmen, dass diese Wohnung für die Beklagte alleine als zu gross erscheint und dem unbestrittenermassen bestehenden Anspruch der Beklagten auf die Fortführung des ehelichen Standards (vgl. act. 2 Rz 21) eine kleinere, aber immer noch grosszügige Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard an sehr guter Lage
- 22 - entspricht. Die Einwände der Beklagten dagegen sind unbehelflich. So ändert der Umstand, dass ihre im Ausland studierenden Töchter sie in der Schweiz besu- chen und ein Zimmer benötigen würden sowie allenfalls noch persönliche Gegen- stände in der ehelichen Wohnung hätten (vgl. act. 2 Rz 15 und 21, siehe jedoch auch act. 14 S. 6 und 7), nichts daran, dass die eheliche Wohnung zu gross ist. Die Beklagte kann auch in einer kleineren als einer 5.5-Zimmerwohnung ein Zim- mer für die Töchter bereitstellen, wie sie auch selbst sagt (vgl. act. 2 Rz 15 und 21 sowie act. 14 S. 6). Auch dass die eheliche Wohnung das Zuhause der Töchter sei (vgl. act. 2 Rz 15), vermag keinen Anspruch auf einen Verbleib der Beklagten darin zu begründen, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte selbst an der ehelichen Wohnung hängt (vgl. act. 2 Rz 17). Wo und wie der Kläger heute lebt und welche Kosten ihm dafür anfallen (vgl. act. 2 Rz 19, vgl. auch Rz 21), ist schliesslich nicht relevant, wie der Kläger richtig ausführt (vgl. act. 14 S. 8 f.), massgeblich sind einzig die Wohnverhältnisse der Parteien vor ihrer Trennung.
e) Damit stellt sich die Frage, ob die Beklagte für den von der Vorinstanz als angemessen bezeichneten Mietzins eine derartige Wohnung erhalten kann. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Kläger zu bejahen (vgl. act. 14 S. 6 und 14). Im Preisrahmen von Fr. 4'500.– bis zu Fr. 5'500.– sind luxuriöse 4- bis 4.5-Zimmer- wohnungen – niemand verlangt von der Beklagten, sie müsse in eine Dreizim- merwohnung umziehen, wie sie zu befürchten scheint (vgl. act. 2 Rz 47), vielmehr stimmt auch der Kläger ihren Ausführungen zu, wonach eine 4.5-Zimmerwohnung angemessen wäre (vgl. act. 2 Rz 47 sowie act. 14 S. 6 und 14) – an guter Lage wie beispielsweise am Zürichsee in Küsnacht, Meilen, D._____ oder Horgen er- hältlich (vgl. etwa www.homegate.ch). Der Kläger weist richtig darauf hin, dass sich die neue Wohnung nicht zwangsläufig in D._____ befinden muss, zumal die Beklagte selbst nicht von einer spezifischen Verwurzelung dort spricht (vgl. act. 14 S. 6). Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag ist vertretbar, und es ist nicht in das erstinstanzliche Ermessen einzugreifen. Wie hoch der Mietzins gemäss einer von den aktuellen Wohnkosten ausgehenden proportionalen Kür- zung wäre (vgl. act. 2 Rz 47), ist im Übrigen bedeutungslos, sind doch nicht theo- retische Berechnungen, sondern nur die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt massgeblich.
- 23 -
f) Damit sind der Beklagten folglich zunächst die aktuell geschuldeten Miet- kosten von Fr. 7'900.– anzurechnen, nach einer angemessenen Übergangsfrist jedoch nur noch Fr. 4'500.–. Wie bereits dargelegt (vgl. E. III.1.3), wird die Beklag- te dadurch nicht gerichtlich verpflichtet, die eheliche Wohnung zu verlassen, viel- mehr steht es ihr frei, darin wohnen zu bleiben und sich anderweitig einzuschrän- ken. Zu beurteilen bleibt, ob die von der Vorinstanz angesetzte Frist bis zur An- rechnung der tieferen Wohnkosten ausreichend ist. Da es sich um mehr als acht Monate handelt, ist dies zu bejahen. Auf jeden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte "von heute auf morgen" in eine nur halb so grosse Wohnung umziehen muss (vgl. act. 2 Rz 16 sowie ferner act. 14 S. 7). Auch genügt die ge- währte Zeit, um den Umzug mit einem grösseren Haushalt zu organisieren, umso mehr, als dass die Beklagte nicht berufstätig ist. Wenn die Beklagte sodann fürch- tet, sie könne keine neue Wohnung finden, weil sie mangels Einkommen und Vermögen zu wenig Sicherheit bieten könne (vgl. act. 2 Rz 18 und 23), ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte bereits mit den von der Vorinstanz zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen über sehr grosszügige Einkünfte verfügt, worauf der Kläger zu Recht hinweist (vgl. act. 14 S. 7 f.). Die Ausführungen der Beklag- ten zu den für einen Umzug erforderlichen finanziellen Mitteln, logistischen Vorbe- reitungen und Kosten einer allfälligen Einlagerung (vgl. act. 2 Rz 23) sind ferner nicht substantiiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die rund achtmo- natige Frist ist ab dem Ergehen des vorliegenden Entscheides neu anzusetzen. Dies, weil die Beklagte mit der Erhebung des nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsmittels davon ausgehen durfte, dass der vorinstanzliche Entscheid allen- falls aufgehoben würde, und sie entgegen dem Kläger nicht schon seit der Tren- nung im Jahr 2015 bzw. dem Einleiten des Scheidungsverfahrens verbindlich hät- te damit rechnen müssen, dass sie eine kleinere Wohnung suchen muss (vgl. act. 14 S. 5 f., 7 und 14) und eine solche auch gemäss dem Kläger bisher nicht suchte (vgl. act. 14 S. 9 und 14). Mithin ist der Beklagten bis Ende März 2019 Zeit zu geben, eine Wohnung gemäss den dargelegten Überlegungen zu finden und erst ab diesem Zeitpunkt mit dem geringeren Mietzins zu rechnen.
- 24 -
E. 2.3.4 Wohnungsreinigung
a) Gemäss der Vorinstanz sind durchschnittliche monatliche Reinigungskos- ten in den Jahren 2015 und 2016 von Fr. 1'181.50 ausgewiesen. Damit seien die von der Beklagten geltend gemachten, tieferen Kosten von Fr. 1'120.– anzurech- nen, solange die Beklagte in der ehelichen Wohnung lebe. Ab dem Umzug in eine kleinere Wohnung würden sich auch die Reinigungskosten verringern. Unter der Annahme, dass sich die Fr. 1'120.– aus acht Stunden pro Woche à Fr. 35.– zu- sammensetzen würden, rechtfertige es sich, in der zweiten Phase sechs Stunden à Fr. 35.–, mithin Fr. 840.– pro Monat für die Wohnungsreinigung einzusetzen (act. 5 E. II.3.7).
b) Die Beklagte macht ausgehend davon, dass sie nicht in eine kleinere Woh- nung umziehen müsse, geltend, die bisherigen Reinigungskosten seien auch wei- terhin zu berücksichtigen (act. 2 Rz 48). Demgegenüber ist der Kläger der An- sicht, die Reinigungskosten seien nicht ausgewiesen, sie würden aktuell Fr. 534.– und ab Oktober 2018 Fr. 420.– pro Monat betragen (act. 14 S. 14 f. und 20 f.).
c) Der Kläger bringt als Grund für seinen Standpunkt zunächst vor, bei den von der Beklagten eingereichten Rechnungen handle es sich um Gefälligkeits- rechnungen. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie habe diese Reinigungskosten noch nicht bezahlt; es sei aber sehr unwahr- scheinlich, dass ein Reinigungsunternehmen mehrere Jahre auf die Bezahlung warten würde (act. 14 S. 14 f.). Auf diese Behauptung ist nicht weiter einzugehen, führt der Kläger sie doch erstmals im Berufungsverfahren an, ohne darzulegen, weshalb ihm dies nicht früher möglich gewesen wäre. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Weiter macht der Kläger geltend, die Beklagte habe keine Belege für Reinigungskosten während den letzten zwei Jahre des Zusammenlebens, 2013 und 2014, vorgelegt (act. 14 S. 15). Dies ist zwar richtig und wurde auch schon früher gerügt (vgl. act. 4/37 S. 5), doch ist es glaubhaft, dass vor der Trennung dieselben Reinigungskosten anfielen wie danach. So ist es sehr unwahrschein- lich, dass nach dem Auszug des Klägers und der älteren Tochter für nur noch zwei Personen plötzlich viel höhere Reinigungskosten entstanden, zumal der Klä-
- 25 - ger die von ihm behaupteten tieferen Kosten auch nicht durch Belege bekräftigt und im Übrigen nicht bestritt, dass auch vor der Trennung Kosten für Reinigungen anfielen (vgl. act. 4/37 S. 5). Wie die Vorinstanz dies tat, kann daher auf die von der Beklagten vorgelegten, repräsentativen Unterlagen abgestellt und von Fr. 1'120.– ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt, in welchem von einer kleine- ren Wohnung ausgegangen wird, ist der Betrag zu reduzieren. Mangels konkreter Rügen betreffend die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ist vom von ihr ermittelten Betrag von Fr. 840.– pro Monat auszugehen.
E. 2.3.5 Handwerkerkosten
a) Die Vorinstanz erwog, die Firma N._____ GmbH habe zwar bestätigt, dass seit dem Jahr 2011 regelmässig Handwerksarbeiten in der Grössenordnung von mehr als Fr. 8'000.– jährlich angefallen seien, doch lägen entsprechende Rech- nungen nur für die Jahre 2015 und 2016 vor. Diverse Posten darin beträfen Repa- raturen, die grundsätzlich vom Vermieter zu tragen seien, wie etwa Reparatur Lampe, Wandriss etc. Daher seien keine Ausgaben für Handwerker im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen (act. 5 E. II.3.8).
b) Nach Ansicht der Beklagten ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 730.– pro Monat anzurechnen, weil nachweislich bereits während des Zusammenlebens entsprechende Handwerkerkosten angefallen seien. Es treffe nicht zu, dass es sich um vom Vermieter zu tragende Kosten handle (act. 2 Rz 49 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen zu und bringt überdies den Vorwurf vor, es handle sich ohnehin nur um blosse Gefälligkeitsrechnungen (act. 14 S. 15 f.).
c) In der von der Vorinstanz zitierten Bestätigung der N._____ GmbH sind für die Jahre 2011 bis 2014 – also während des Zusammenlebens der Parteien – Kosten von rund Fr. 730.– pro Monat aufgeführt (act. 4/28/30). Es ist nicht ersicht- lich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann, wie der Kläger meint (vgl. act. 14 S. 15), zumal die Beklagte ihre Vorbringen lediglich glaubhaft zu machen hat und nicht nur mit Rechnungen Beweis erbracht werden kann. Der vom Kläger erhobene Vorwurf betreffend Gefälligkeitsrechnungen erfolgt angesichts dessen,
- 26 - dass er diesen erstmals im Berufungsverfahren erhebt, ohne darzulegen, weshalb ihm dies nicht früher möglich gewesen ist, im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu spät und ist nicht zu berücksichtigen. Dass die konkret verrichteten Arbeiten in der fraglichen Bestätigung nicht näher aufgelistet sind, wie der Kläger moniert (vgl. act. 14 S. 15), ändert an der soeben dargelegten Beurteilung nichts, zumal entge- gen seiner Ansicht nicht davon auszugehen ist, die Parteien hätten freiwillig Aus- gaben getätigt, die sie einem Dritten – etwa dem Vermieter oder ihrer Haftpflicht- versicherung – hätten überbinden können. Wäre dem so gewesen, ist nicht er- sichtlich, weshalb der Kläger dies nicht direkt so hätte vorbringen können. Im Üb- rigen lassen die in den Rechnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeführten Positionen, welche entgegen der Vorinstanz mehrheitlich nicht von einem Dritten zu tragen gewesen wären (vgl. act. 4/28/32 sowie act. 2 Rz 50), darauf schlies- sen, um was für Arbeiten es sich auch in den früheren Jahren handeln musste. Lediglich bezüglich den Posten betreffend Reparaturen an den Wänden und im Badezimmer wäre eine Zahlungspflicht eines Dritten denkbar, wobei es aber ebenso gut sein könnte, dass es sich um kleinen Unterhalt oder von der Beklag- ten verursachte Schäden und damit von ihr zu bezahlende Kosten handelte. Folg- lich sind der Beklagten Fr. 730.– für zum ehelichen Lebensstandard gehörende Handwerkerkosten im Bedarf anzurechnen. Wie auch bei den Kosten für die Wohnungsreinigung ist davon auszugehen, dass sich diese Auslagen in einer kleineren Wohnung reduzieren werden. Analog zur Berechnung bei der Woh- nungsreinigung ist eine Kürzung um einen Viertel vorzunehmen. Mithin ist ab An- fang April 2019 von Handwerkerkosten von Fr. 548.– auszugehen.
E. 2.3.6 Reiseversicherung
a) Gemäss der Vorinstanz sind die behaupteten Kosten für eine Reiseversi- cherung von Fr. 10.– nicht ausgewiesen und entsprechend nicht im Bedarf zu be- rücksichtigen (act. 5 E. II.3.15). Die Beklagte legt dar, weshalb sie das Anfallen und die Höhe dieser Kosten ihrer Meinung nach genügend glaubhaft gemacht ha- be (act. 2 Rz 55), während der Kläger der Vorinstanz zustimmt (act. 14 S. 16).
b) Die Feststellung der Vorinstanz ist korrekt. Das Vorbringen der Beklagten beruht einzig auf einer von ihr persönlich erstellten Aufstellung (vgl. act. 4/28/15),
- 27 - zumal die Versicherung ihr keinerlei Auskünfte erteilte, wie die Beklagte auch selbst ausführt (vgl. act. 4/28/17 und act. 2 Rz 55). Entgegen der Beklagten lässt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass zahlreiche Reisen unternommen wor- den seien (vgl. act. 2 Rz 55), schliessen, es sei eine Reiseversicherung abge- schlossen worden. Entsprechend handelt es sich sowohl beim Bestehen der Rei- seversicherung als auch bei der Höhe der Prämie um nicht hinreichend glaubhaft gemachte blosse Behauptungen. Im Übrigen ist eine Position von Fr. 10.– pro Monaten bei Verhältnissen wie den Vorliegenden, bei denen bereits die Vo- rinstanz der Beklagten monatlich rund Fr. 30'000.– Unterhaltsbeiträge zusprach, vernachlässigbar, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 2.3.7 Online-Tutoring
a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten die von dieser geltend gemachten Fr. 1'400.– pro Monat für Online-Tutoring nicht im Bedarf an. Zwar habe die Be- klagte Belege eingereicht, wonach sie in den Jahren 2013 bis 2017 Online- Tutoring in Anspruch genommen habe und dafür durchschnittlich Fr. 1'400.– mo- natlich ausgegeben habe. Da aber auch die jüngere Tochter der Parteien im Sommer 2017 zu Studienzwecken in die USA gezogen sei, sei die Inanspruch- nahme von Online-Tutoring, um den Töchtern Nachhilfeunterricht zu geben, nicht mehr nötig, zumal solches aufgrund der räumlichen Distanz und des ansteigen- den Bildungsniveaus an der Universität aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erfolgen werde. Dass die Beklagte das Online-Tutoring für sich selbst als Hobby betreibe, habe sie nicht glaubhaft ausgeführt (act. 5 E. II.3.21).
b) Die Beklagte, welche auf der Anrechnung des geltend gemachten Betrages besteht, bringt in der Berufung erneut vor, Online-Tutoring bereits vor der Tren- nung in Anspruch genommen zu haben und auch weiterhin als Hobby zu betrei- ben. Die Kosten hierfür seien ebenfalls belegt (act. 2 Rz 56 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber der Vorinstanz zu und macht zudem geltend, bei den die Jahre 2015 bis 2017 betreffenden Belegen handle es sich um blosse Gefälligkeitsrech- nungen, die überdies nicht relevant seien (act. 14 S. 16 f.).
- 28 -
c) Dass sie sich online primär im Rahmen eines Hobbys für sich selbst wei- terbildete und -bildet und nicht nur, um ihren Töchtern Nachhilfeunterricht geben zu können, brachte die Beklage bereits vor der Vorinstanz vor (act. 4/30 Rz 38 und Prot. VI S. 60 f.). Dies erscheint entgegen der Vorinstanz und dem Kläger (vgl. act. 14 S. 15 f.) auch glaubhaft, zumal die jahrelange Inanspruchnahme des Online-Tutorings – nicht nur vor der Trennung, sondern auch danach und insbe- sondere auch nach Wegzug der ältesten Tochter – belegt ist (vgl. act. 4/28/38- 39). Der Kläger bestreitet im Übrigen nicht, dass die Beklagte auch weiterhin On- line-Tutoring ausübt. Damit gehören entsprechende Ausgaben zum ehelichen Standard und die Beklagte hat einen Anspruch auf Anrechnung dieser Kosten in ihrem Bedarf. Allerdings sind Auslagen von monatlich Fr. 1'400.– nicht glaubhaft gemacht. So führte die Beklagte hinsichtlich der Rechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 (act. 4/28/39) selbst aus, sie zum grössten Teil noch nicht bezahlt zu ha- ben (vgl. Prot. VI S. 32). Es ist dem Kläger, der dies bereits vor Vorinstanz gel- tend machte (vgl. Prot. VI S. 55), zuzustimmen, dass dies höchst unwahrschein- lich ist. Ohnehin handelt es sich um Ausgaben nach der Trennung, die grundsätz- lich nicht mehr relevant sind, sodass auf die fraglichen Rechnungen nicht abge- stellt werden kann. Massgeblich sind demgegenüber die Kreditkartenabrechnun- gen der Jahre 2013 und 2014, die als verlässlich erscheinen. Aus ihnen gehen Kosten für Online-Tutoring von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat hervor (vgl. act. 4/28/39). Entsprechend sind der Beklagten Fr. 500.– im Bedarf anzurechnen.
E. 2.3.8 M._____ Club (M._____)
a) Die Vorinstanz hielt die Ausführungen des Klägers für glaubhaft, wonach der Beklagten während des Massnahmeverfahrens keine Kosten für einen Social Club anfielen (act. 5 E. II.3.23). Die Beklagte hält dem entgegen, beide Parteien seien nach wie vor Mitglieder im M._____; die Mitgliedschaft in einem Social Club gehöre zum ehelichen Lebensstandard. Monatlich fielen Kosten von Fr. 300.– an (act. 2 Rz 60 ff.). Der Kläger verweist demgegenüber auf seine vorinstanzlichen Ausführungen und macht geltend, die Beklagte habe nicht belegt, dass sie vom M._____ als Mitglied aufgenommen worden sei (act. 14 S. 17 f.).
- 29 -
b) Während es unbestritten ist, dass die Parteien bereits vor der Trennung ei- ne Familienmitgliedschaft im M._____ hatten und diese nach wie vor besteht (vgl. Prot. VI S. 29 und 48), macht die Beklagte nicht geltend, dass ihr aktuell Kosten dafür anfielen. Vielmehr ist unbestritten, dass der Kläger die jährlichen Mitglied- schaftsgebühr für die Familie von derzeit rund USD 3'500.– bezahlt (vgl. Prot. VI S. 48 und act. 2 Rz 62). Auch macht die Beklagte nicht geltend, Mitglied in einem anderen Social Club zu sein und hierfür Beiträge zu leisten – ob der Kläger noch Mitglied in anderen Clubs wie beispielsweise dem E._____ Club ist (vgl. act. 2 Rz 61 und act. 14 S. 18), ist irrelevant. Weil der Beklagten somit keine entspre- chenden Kosten anfallen, stellte die Vorinstanz richtig fest, dass der Beklagten im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen kein Betrag für die Mitgliedschaft in ei- nem Social Club zuzugestehen ist. Es wird dereinst bei der Regelung der Schei- dungsfolgen zu prüfen sein, ob die Beklagte eine persönliche Mitgliedschaft im M._____ oder einem anderen Club erhalten kann und welche Kosten ihr hierfür anzurechnen sein werden.
E. 2.3.9 Hobbies und Freizeit
a) Die Vorinstanz erwog, entsprechende Auslagen seien nicht belegt und es handle sich für die vorliegenden Verhältnisse um einen nicht substantiellen Be- trag, sodass diese Kosten nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 5 E. II.3.25). Die Beklagte hält dem entgegen, bei der einstufigen Methode müssten sämtliche Aufwendungen berücksichtigt werden. Das Anfallen von Kosten von Fr. 50.– monatlich für Hobbies sei glaubhaft und der Betrag werde nicht vom Grundbetrag erfasst (act. 2 Rz 63 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber der Vo- rinstanz zu und macht geltend, diese Ausgaben seien im Grundbetrag enthalten (act. 14 S. 18 f.).
b) Im erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen von monatlich Fr. 50.– für Hobbies und Freizeit nicht (vgl. act. 4/30 Rz 49, act. 4/37 sowie Prot. VI S. 9 ff. und 62 ff.). Entspre- chend gelten diese Kosten als anerkannt und sind folglich anzurechnen.
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E. 2.3.10 Lebensversicherung
a) Zur AXA Lebensversicherung führt die Vorinstanz aus, im Todesfall des Klägers würde keine Versicherungssumme an die Beklagte ausbezahlt, wenn die Prämienzahlungen unterbleiben würden. Allerdings wäre die Beklagte beim Tod des Klägers während des hängigen Scheidungsverfahrens nach wie vor güter- und erbrechtlich an den gemeinsamen Vermögenswerten beteiligt, da das gesetz- liche Erbrecht erst mit rechtskräftiger Scheidung dahinfalle. Auch wenn die Unter- haltsbeiträge mangels passiver Vererblichkeit entfielen, könne damit nicht die Re- de davon sein, dass der Unterhalt der Beklagten nicht sichergestellt sei. Der Klä- ger könne nicht verpflichtet werden, die Lebensversicherung zu Gunsten der Be- klagten weiterzuführen, weshalb der Beklagten keine Kosten für die Prämien im Bedarf anzurechnen seien (act. 5 E. II.3.27).
b) Die Beklagte ist damit nicht einverstanden. Die AXA Lebensversicherung gehöre zum ehelichen Standard, weshalb ihr die Prämie von Fr. 185.– anzurech- nen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beklagte Versicherungsnehmerin sei und es nicht darum gehe, den Kläger, der die Versicherung ohnehin nicht selbst auflösen könne, zur Weiterführung zu verpflichten (act. 2 Rz 66 ff.). Der Kläger ist der Ansicht, aus den eingereichten Belegen gehe nicht hervor, wer Versiche- rungsnehmer sei. Zudem wäre die Beklagte im Falle seines Todes während des Scheidungsverfahrens in finanzieller Hinsicht genügend abgesichert (act. 14 S. 19).
c) Es ist unbestritten, dass die Parteien die Lebensversicherung bei der AXA, welche der Beklagten beim Tod des Klägers einen Anspruch auf eine Summe von USD 2'000'000.– gewährt, noch vor der Trennung abschlossen (vgl. act. 4/30 Rz 53, act. 4/37 S. 8, act. 4/42 Rz 49 sowie Prot. VI S. 14, 17, 50 f., 61 und 68). Damit gehört das Bestehen einer solchen Versicherung bzw. die damit einherge- hende Absicherung der Beklagten zum ehelichen Standard, wie die Beklagte rich- tig vorbringt, sodass sie auch weiterhin einen Anspruch darauf hat. Ob und wie weit die Beklagte anderweitig – durch ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche sowie allfällige Renten der AHV, Pensionskasse usw. (vgl. act. 14 S. 19) – finan-
- 31 - ziell abgesichert ist, ist nicht massgeblich; bei der einstufigen Berechnungsme- thode ist die Notwendigkeit einer Position gerade kein Kriterium. Sodann ist der Beklagten zuzustimmen, dass es nicht darum geht, den Kläger zur Weiterführung der Versicherung zu verpflichten, zumal unbestritten ist, dass der Kläger diese nicht selbst auflösen könnte (vgl. Prot. VI S. 50). Im Übrigen ist es nicht relevant, wer Versicherungsnehmer ist. Folglich sind die Prämien, die gemäss der Police monatlich (und nicht jährlich, vgl. act. 2 Rz 66 und act. 14 S. 19) USD 185.– (act. 4/31/16) bzw. Fr. 185.– betragen, zumindest während der Dauer des Schei- dungsverfahrens im Bedarf der Beklagten anzurechnen, womit selbstverständlich sie in Zukunft die Prämien zu bezahlen haben wird.
E. 2.3.11 Reisekosten
a) Die Vorinstanz erwog, die von der Beklagten geltend gemachten Reisekos- ten in den Jahren 2011 bis 2017 seien zwar nicht im Detail belegt; ein Teil der Be- lege könne nicht zugeordnet werden und ein Teil sei unverständlich. Allerdings lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass die Parteien tatsächlich viele Reisen
– auch ins ferne Ausland – unternommen hätten und dabei Ferienwohnungen und Fahrzeuge gemietet, oft Theater und Musicals besucht und in teuren Restaurants gegessen hätten. Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten und aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheine es als glaubhaft, dass die Partei- en tatsächlich hohe Ausgaben für Reisen in die ganze Welt gehabt hätten. Der Durchschnitt der von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten der Jahre 2011 bis 2017 betrage Fr. 4'250.– pro Monat, wobei nach der Trennung im Jahr 2015 überdurchschnittlich hohe Kosten angefallen seien. Es rechtfertige sich da- her, die errechneten Kosten abzurunden und von einem monatlichen Betrag von Fr. 4'000.– auszugehen (act. 5 E. II.3.22).
b) Die Beklagte bringt gegen diese Ausführungen keine Einwände vor, der Kläger jedoch schon, was wie dargelegt zulässig ist (vgl. E. II.4). Seiner Ansicht nach sind Kosten von Fr. 4'000.– nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich. Massgeblich sei überdies nur, was in den letzten zwei Jahren vor der Trennung ausgegeben worden sei. Von den dies- bezüglich behaupteten Gesamtbeträgen seien die Aufwendungen abzuziehen,
- 32 - welche mit der Suche nach Ausbildungsmöglichkeiten für die Töchter im Zusam- menhang stünden. Ausgewiesen seien damit höchstens noch Fr. 1'670.– monat- lich (act. 14 S. 22 f.).
c) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass trotz des nicht lückenlosen Nachwei- ses die von der Beklagten behaupteten, vor der Trennung angefallenen Reisekos- ten hinreichend glaubhaft gemacht sind, zumal aus den fraglichen Unterlagen wie von der Vorinstanz festgehalten hervorgeht, dass Reisen in die ganze Welt unter- nommen und erhebliche Beträge dafür ausgegeben wurden (vgl. act. 4/31/9). Entgegen dem Kläger braucht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen der Beweis nicht lückenlos durch Unterlagen erbracht zu werden und die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie die Ausführungen der Beklagten nicht nur gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, sondern auch aufgrund von weiteren Umstände als glaubhaft erachtete. Dem Kläger ist jedoch Recht zu geben, dass die Kosten ab dem Jahr 2015 nicht relevant sind und unberücksichtigt zu bleiben haben. Abzustellen ist auf den ehelichen Standard aus den Jahren vor der Tren- nung, der gemäss den glaubhaften Vorbringen der Beklagten im Durchschnitt rund Fr. 3'300.– pro Monat beträgt (vgl. act. 4/30 Rz 39 ff.). Der Einwand des Klä- gers, auch darin seien Kosten im Zusammenhang mit der weiteren Ausbildung der Töchter enthalten, wurde erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht (vgl. act. 4/37 S. 6 sowie Prot. VI S. 12, 14, 15 f., 18, 39, 56 und 68), ohne dass er- sichtlich ist oder dargelegt würde, weshalb dies nicht bereits vor der Vorinstanz hätte erfolgen können. Es handelt sich somit bei den entsprechenden Ausführun- gen um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welche nicht be- rücksichtigt werden können.
E. 2.3.12 Klavierkosten
a) Die Vorinstanz erachtete die von der Beklagten geltend gemachten Kosten von Fr. 27.– für das Stimmen ihres Flügels, Fr. 850.– für Klavierlektionen sowie Fr. 50.– für Noten als glaubhaft. Die Kosten seien mit Belegen ausgewiesen, wo- bei die Unterlagen betreffend die Klavierlektionen zwar aus den Jahren 2015 und 2017 stammen und damit den ehelichen Standard nicht mit Sicherheit nachwei- sen würden. Allerdings entsprächen die fraglichen Auslagen einer Lektion Kla-
- 33 - vierunterricht pro Woche und einer Stunde Musikgeschichte alle zweieinhalb Wo- chen, was eine glaubhafte Frequenz sei, wohingegen die vom Kläger behaupte- ten Kosten einer Lektion pro Monat entsprechen würden, was unüblich selten wä- re (act. 5 E. II.3.20).
b) Der Kläger rügt, dies sei willkürlich. Die behaupteten Auslagen für Klavier- stunden seien nicht belegt und entsprechend nicht glaubhaft gemacht; es sie vom von ihm anerkannten Betrag von Fr. 150.– auszugehen (act. 14 S. 24).
c) Dem Einwand des Klägers ist entgegen zu halten, dass wie schon darge- legt nicht nur als glaubhaft gemacht gilt, was lückenlos mit Belegen untermauert ist. Vielmehr können auch andere Überlegungen und Umstände in die Beurteilung mit einfliessen. Die Vorinstanz ging nicht willkürlich vor, wenn sie die den geltend gemachten Kosten zugrundeliegende Frequenz der Lektionen in die Beurteilung miteinbezog, diese zutreffenderweise als im üblichen Rahmen liegend beurteilte und es entsprechend als glaubhaft erachtete, dass die Beklagte bereits früher in diesem Ausmass Unterricht genommen hatte. Immerhin ist nicht bestritten, dass die Beklagte bereits während des Zusammenlebens Klavier spielte und Stunden nahm, lediglich über deren Umfang besteht Uneinigkeit (vgl. act. 4/30 Rz 37, act. 4/37 S. 5, act. 4/42 Rz 23 sowie Prot. VI S. 13, 30 und 55). Entsprechend durfte die Vorinstanz aufgrund der Angaben zu den Jahren 2015 bis 2017 davon ausgehen, dass früher Kosten in ähnlichem Ausmass anfielen.
E. 2.3.13 Vorsorgeunterhalt
a) Die Vorinstanz legte zunächst dar, dass zufolge der auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückbezogenen Ausgleichung der berufli- chen Vorsorge bereits während des Verfahrens eine Vorsorgelücke entstehe, weshalb bereits dann ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt bestehe. Dieser be- rechne sich gemäss der vom Bundesgericht in BGE 135 III 158 festgelegten Me- thode ausgehend vom gebührenden Unterhalt, der als Nettoeinkommen betrach- tet und in ein fiktives Bruttogehalt umgerechnet werde, auf dem anschliessend die fiktiven AHV- und BVG-Beiträge berechnet würden. Davon würden schliesslich die tatsächlich entrichteten AHV- und BVG-Beiträge abgezogen. Dem Gericht
- 34 - komme allerdings ein weites Ermessen zu, es seien sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen und Vereinfachungen seien zulässig. Ausgehend von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 25'000.– er- rechnete die Vorinstanz fiktive AHV-Beiträge von Fr. 2'414.– pro Monat und BVG- Beiträge von Fr. 4'802.–, gesamthaft mithin Fr. 7'216.–. Da die Beklagte über eine US-Rente von USD 1'230.– verfügen werde, rechtfertige es sich, den Vorsorgeun- terhalt auf Fr. 6'000.– festzusetzen (act. 5 E. II.3.32).
b) Die Beklagte rügt diesen Vorsorgeunterhalt nicht. Hingegen stört sich der Kläger daran. Zwar bestreitet er nicht, dass die Beklagte seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mehr an seinen Pensionskassenersparnissen und den Säulen 3a partizipiere. Er ist jedoch der Ansicht, der Beklagten entstehe kei- ne Vorsorgelücke, weil auch das Vermögen zu berücksichtigen sei, über welches die Beklagte nach der Scheidung verfügen werde und mit welchem sie ihren bis- herigen Lebensstandard werde beibehalten können. Damit könne die Beklagte auch keinen Vorsorgeunterhalt beanspruchen. Im Übrigen sei BGE 135 III 158 vorliegend nicht einschlägig (act. 14 S. 21 f.).
c) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt grundsätzlich bereits ab Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht, weil ab dann keine Partizipation am BVG-Vorsorgeguthaben mehr erfolgt. Der nicht er- werbstätigen Beklagten, welche mangels Erwerbseinkommen kein Altersguthaben äufnen kann, entsteht grundsätzlich eine Einbusse, welche zu geringeren Alters- renten und/oder Alterskapital führen wird. Fraglich ist, ob das Vorhandensein sonstigen Vermögens diese Lücke aufzufüllen bzw. zu kompensieren vermag.
d) Sofern es um nachehelichen Unterhalt geht, ist dies wohl zu bejahen. So sind bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen einschliesslich dem Vorsorgeun- terhalt das Vermögen sowie die Vorsorgeanwartschaften der berechtigten Person zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und 8 ZGB; BSK ZGB I-Gloor/ Spycher, 5. Aufl. 2014, Art. 125 N 33 f. m.w.H.; Gloor, Vorsorgeunterhalt, in: FamPra.ch 2008 S. 731 ff., S. 734). Entsprechend ist vor der Berechnung des nachehelichen (Vorsorge)Unterhalts die güterrechtliche Auseinandersetzung so- wie der Vorsorgeausgleich vorzunehmen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Gloor, a.a.O.,
- 35 - S. 734). Bei der Berechnung von ehelichem Vorsorgeunterhalt – etwa im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – ist jedoch fraglich, inwiefern Vermögen des Unter- haltsberechtigten berücksichtigt werden kann, zumal hier weder die güterrechtli- che Auseinandersetzung noch der Vorsorgeausgleich vorab vorgenommen wer- den können und die den Ehegatten dereinst zur Verfügung stehenden Vermö- genswerte noch nicht feststehen. Allenfalls könnte eine Schätzung vorgenommen werden. Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil der Kläger nicht näher vor- bringt, über welches Vermögen die Beklagte einmal verfügen wird. So macht er lediglich geltend, die Beklagte verfüge über erhebliches Guthaben, Wertschriften und Depots im In- und Ausland (act. 14 S. 21). Auch vor der Vorinstanz brachte er lediglich vor, die Beklagte werde nach der Durchführung des Scheidungsverfah- rens über erhebliches Vermögen, Wertschriften und entsprechende Erträge, Lie- genschaften und -erträge verfügen (Prot. VI S. 15, 18 und 66 f., act. 4/37 S. 10). Konkret sei von einem Pensionskassenguthaben von Fr. 2'000'000.–, einer AHV- Rente, einer japanischen Altersrente, einer US-Rente von USD 1'230.– oder mehr und einen Ertrag aus Wertschriften und Liegenschaften von jährlich Fr. 50'000.– auszugehen, zudem sei auch ein gewisser Vermögensverzehr möglich (Prot. VI S. 67). Abgesehen davon, dass diese Angaben – sofern bestritten (vgl. act. 4/42 Rz 38 ff.) – nicht glaubhaft gemacht werden und damit blosse Behauptungen dar- stellen, sind sie auch zu wenig konkret, um effektiv beurteilen zu können, ob die Beklagte tatsächlich mit den ihr dereinst zustehenden Renten, Vermögenserträ- gen und gegebenenfalls einem Vermögensverzehr ihren gebührenden Bedarf von bereits gemäss der vorinstanzlichen Berechnung rund Fr. 30'000.– wird decken können. Schliesslich räumt selbst der Kläger ein, es könnte sich nach der Rege- lung der Scheidungsfolgen herausstellen, dass die Beklagte nicht über ausrei- chendes Vermögen verfügen werde (vgl. act. 14 S. 21). Die vom Kläger für diesen Fall vorgeschlagene Ausgleichung über eine Erhöhung des nachehelichen Unter- haltes ist nach dem Gesagten nicht angemessen, zumal dies einer rückwirkenden Abänderung der im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ermittelten Unter- haltsbeiträge gleichkommen würde und im aktuellen Zeitpunkt gerade nicht fest- steht, dass die Beklagte die grundsätzlich bestehende Vorsorgelücke mit sonsti- gem Vermögen wird ausgleichen können.
- 36 -
e) Was die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsweise betrifft, so legt der Kläger nicht dar, inwiefern diese nicht korrekt sei, BGE 135 III 158 vorliegend nicht einschlägig sei und weshalb der von der Vorinstanz in Ausübung ihres Er- messens schliesslich auf Fr. 6'000.– festgesetzte Vorsorgeunterhalt falsch sein soll. Damit liegt diesbezüglich keine genügende Rüge vor und es ist – abgesehen von einer Ausnahme – auch nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der Vorinstanz fehlerhaft war. Diese Ausnahme betrifft die fiktiven AHV-Beiträge, hinsichtlich derer eine Korrektur auch ohne explizite Rüge des Klägers vorzunehmen ist, zu- mal der entsprechende Fehler offensichtlich ist. So sieht Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vor, dass Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegat- ten angerechnet wird, wobei die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen wird (lit. a). Während der Dauer der Ehe entsteht der Beklagten somit bei der AHV keine Lücke, weshalb sie auch keinen Anspruch auf entsprechenden Vorsorgeunterhalt hat. Von dem von der Vorinstanz ermittelten Vorsorgeunterhalt von Fr. 6'000.– sind daher die von der Vorinstanz errechneten fiktiven AHV-Beiträge von rund Fr. 2'400.– abzuziehen, sodass sich der Vorsorge- unterhalt noch auf Fr. 3'600.– beläuft.
E. 2.3.14 Kosten Steuerexperte
a) Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien würden ihre Steuererklärungen durch die KPMG ausfüllen lassen. Gemäss der Bestätigung der KPMG würden sich die Kosten für die Erstellung separater Steuererklärungen für die Parteien auf total Fr. 4'800.– jährlich und damit Fr. 200.– pro Monat für die Beklagte alleine belau- fen (act. 5 E. II.3.31). Die Beklagte rügt, dabei sei die Mehrwertsteuer nicht be- rücksichtigt worden, ihr Anteil betrage Fr. 215.– (act. 2 Rz 69). Der Kläger bringt demgegenüber Gründe vor, weshalb Fr. 200.– selbst bei der zusätzlichen Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer ausreichen würden (act. 14 S. 19 f.).
b) Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beklagte Kosten für den Steuer- experten von Fr. 700.– monatlich geltend (act. 4/30 Rz 63, vgl. auch act. 4/42 Rz 35). Demgegenüber brachte der Kläger vor, die Kosten würden sich für beide Parteien zusammen auf Fr. 4'800.– pro Jahr und entsprechend für die Beklagte
- 37 - alleine auf Fr. 2'400.– belaufen (act. 4/37 S. 9 und Prot. VI S. 66). Zum Nachweis reichte er ein E-Mail der KPMG ein, in welchem von Fr. 4'800.– zuzüglich Mehr- wertsteuer die Rede ist (act. 4/38/15). Auf diese frühere Aussage ist der Kläger zu behaften, ist diese doch als teilweise Anerkennung des von der Beklagten geltend gemachten Betrages zu werten. Wenn der Kläger im Berufungsverfahren neu vorbringt, diese Gebühr sei zu hoch, weil Fr. 4'800.– das Erstellen von zwei sepa- raten Schweizer und zwei US-Steuererklärungen betreffe, die Beklagte gemäss der Vorinstanz jedoch bis zur Scheidung keine US-Steuern bezahlen und dem- nach auch keine Steuererklärung einreichen müsse, sodass sich die Gebühr ver- ringern werde und der Anteil der Beklagten lediglich Fr. 900.– jährlich betragen werde (vgl. act. 14 S. 19 f.), so handelt es sich dabei um ein unzulässiges und damit nicht zu beachtendes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Demge- genüber erweist sich der Einwand der Beklagten als richtig, ist auf die fragliche Gebühr gemäss der Bestätigung der KPMG wie dargelegt doch die Mehrwert- steuer hinzuzuschlagen. Anzurechnen sind folglich Fr. 215.– (Fr. 200.– + Fr. 200.– x 7.7 %).
E. 2.3.15 Steuern
a) Die Vorinstanz berechnete die Schweizer Steuern der Beklagten mit dem kantonalen Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich sowie dem Un- terhaltsprogramm der Zürcher Gerichte. Basierend auf einem monatlichen Unter- haltsbeitrag von rund Fr. 24'000.– ermittelte sie direkte Bundessteuern von rund Fr. 2'000.– und Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 4'000.– monatlich, to- tal folglich Fr. 6'000.– pro Monat (act. 5 E. II.3.29).
b) Die Beklagte hält dies für falsch, sie ist der Ansicht, die monatliche Steuer- belastung belaufe sich auf Fr. 12'400.–. Der Steuerberechnung müsse der effekti- ve Unterhaltsbeitrag zugrunde gelegt werden, der sich nicht auf Fr. 24'000.– be- laufe. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf dem so errechneten Steuerbetrag, der zum Unterhaltsbeitrag gehöre, wiederrum Steuern anfielen, sodass die Be- rechnung erneut vorzunehmen sei (act. 2 Rz 71 ff.). Der Kläger macht geltend, der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte dürfe inklusive Steuern nicht höher liegen, als die Vorinstanz dies bestimmt habe, bringt jedoch bezüglich
- 38 - der Erwägungen zu den Schweizer Steuern der Beklagten keine konkreten Rügen vor (act. 14 S. 20).
c) Die Einwände der Beklagten treffen zu. Auszugehen ist nicht von einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 24'000.–, sondern von Fr. 24'136.– für die erste Phase und Fr. 20'274.– für die zweite Phase (vgl. E. III.2.4). Mit dem kantonalen Steuer- rechner des Steueramtes des Kantons Zürich und unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Abzüge von Fr. 6'768.– für die Säule 3a sowie Fr. 3'900.– resp. Fr. 2'550.– für Versicherungsprämien (vgl. act. 2 Rz 73 und 76) ergibt sich so ein Steuerbetrag von Fr. 3'826.– bzw. Fr. 2'996.– monatlich für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 2'013.– bzw. Fr. 1'503.– für die direkten Bundessteuern. Werden diese Beträge zum Unterhaltsbeitrag hinzugeschlagen, beläuft sich dieser auf Fr. 29'975.– resp. Fr. 24'773.–. Gestützt darauf ist die Steu- erberechnung erneut vorzunehmen, da keines der von der Vorinstanz verwende- ten Berechnungsprogramme dies automatisch tut – in den meisten Fällen wirkt sich dies kaum aus, bei äusserst günstigen finanziellen Verhältnissen wie den Vorliegenden hingegen schon. Wird diese Berechnung mehrfach durchgeführt, pendelt sich ein Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 9'050.– bzw. von Fr. 6'920.– für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern ein.
E. 2.4 Höhe der Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten beläuft sich der Bedarf der Beklagten auf Fr. 33'186.– in der ersten Phase und in der im April 2019 beginnenden zweiten Phase auf Fr. 27'194.–. Bedarfsposition Aktuell Ab 1.10.2018 Grundbetrag Fr. 1'500.00 1'500.00 Miete Fr. 7'900.00 4'500.00 Nebenkosten Fr. 278.00 278.00 Unterhaltskosten Fr. 34.00 34.00 Strom Fr. 120.00 120.00 Wohnungsreinigung Fr. 1'120.00 840.00 Handwerkerkosten Fr. 730.00 548.00 Krankenkasse Fr. 952.00 952.00 Ungedeckte Arztkosten / Franchise / Selbstbehalt Fr. 97.00 97.00 Zahnarztkosten inkl. Dentalhygiene Fr. 100.00 100.00 Optiker Fr. 120.00 120.00 Haushaltversicherung Fr. 40.00 40.00
- 39 - Cablecom Fr. 273.00 273.00 Telefon Fr. 162.00 162.00 Billag Fr. 38.00 38.00 Fahrzeugkosten Fr. 879.00 879.00 Gesichtsbehandlungen Fr. 465.00 465.00 Coiffure/Kosmetik Fr. 385.00 385.00 Online-Tutoring Fr. 500.00 500.00 Hobbies und Freizeit Fr. 50.00 50.00 Lebensversicherung Fr. 185.00 185.00 Klavier Fr. 927.00 927.00 Reisekosten Fr. 3'300.00 3'300.00 Green Card Fr. 166.00 166.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 3'600.00 3'600.00 Steuerexperte Fr. 215.00 215.00 Zwischentotal Fr. 24'136.00 20'274.00 Steuern Fr. 9'050.00 6'920.00 Total Fr. 33'186.00 27'194.00 Die Beklagte hat folglich Anspruch auf entsprechende Unterhaltsbeiträge, da sie selbst keine Einnahmen hat und der Kläger als leistungsfähig zu erachten ist. Hinsichtlich der ersten Phase ist der angefochtene Entscheid somit dahinge- hend zu korrigieren, als dass der Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von gerundet Fr. 33'200.– zu verpflichten ist. Da der erstinstanzliche Entscheid nicht zu Ungunsten der Beklagten abgeändert werden darf, ist der Unterhaltsbeitrag betreffend die zweite Phase bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 28'076.– zu belassen. Nicht zu ändern, weil nicht bestritten, sind sodann der Beginn der Unterhaltspflicht am 1. April 2017 sowie die Modalitäten der Unterhaltszahlungen.
3. Edition
E. 3 Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 wurde der Antrag betreffend den Pro- zesskostenbeitrag abgewiesen und der Beklagten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 9). Sodann wurde nach Einholen einer Stellungnahme des Klägers zu diesem Punkt (vgl. act. 6 und act. 8) der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung mit Beschluss vom 6. März 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 12). Mit demselben Beschluss wurde dem Kläger sodann Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt.
E. 3.1 Zur von der Beklagten verlangten Edition von Belegen zum Einkaufsbetrag in den E._____ Club sowie zum Wert der Mitgliedschaft per 28. März 2017 erwog die Vorinstanz, der Kläger habe ein E-Mail vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er vom 14. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Mitglied des E._____ Clubs gewesen sei und dafür jährlich Fr. 900.– bezahlt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass keine Einkaufssumme vorhanden sei, welche dem Vermögen der Parteien zuzurechnen und güterrechtlich zu berücksichtigen wäre. Damit sei- en auch keine entsprechenden Belege zu edieren (act. 5 E. VI.3.19).
- 40 -
E. 3.2 Die Beklagte rügt, das zitierte E-Mail sage nichts über die Mitgliedschafts- gebühren vergangener Jahre aus und bestätige auch nicht, dass nie ein Ein- kaufsbetrag geleistet worden sei. Es sei notorisch, dass exklusive Clubs wie der E._____ Club nebst den Mitgliederbeiträgen einmalige Einkaufssummen verlan- gen würden (act. 2 Rz 83 ff.). Zudem sei der Kläger nach wie vor Mitglied im E._____ Club, was aus dem fraglichen E-Mail hervorgehe (act. 2 Rz 61). Der Klä- ger ist demgegenüber der Ansicht, er habe glaubhaft gemacht, dass er für seine Mitgliedschaft, welche heute nicht mehr bestehe, keine Einkaufssumme bezahlt habe. Im Übrigen könne die Beklagte direkt beim E._____ Club in Erfahrung brin- gen, ob Einkaufsbeiträge verlangt würden und falls ja, wie hoch diese seien (act. 14 S. 24 f., vgl. ferner S. 18).
E. 3.3 Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz zitierte E-Mail nichts über die vom Beklagten früher bezahlten Mitgliedschaftsgebühren aussagt und sich nicht über eine Einkaufssumme äussert (vgl. act. 4/38/13). Al- lerdings lässt sich aus dem vom 9. November 2017 datierten E-Mail ableiten, dass der Kläger bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 28. März 2017 und somit am Stichtag der Auflösung des Güterstandes nicht Mitglied im E._____ Club war: Der E._____ Club bestätigt eine Mitgliedschaft zwischen dem
14. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 und hofft, den Kläger "bald wieder" als Mitglied begrüssen zu dürfen (act. 4/38/13), woraus sich schliessen lässt, dass er zumindest bis zum 9. November 2017 nicht wieder Mitglied geworden war. Damit ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung ein Beleg über den Wert ei- ner früheren oder allfällig heute erneut bestehenden Mitgliedschaft und hierfür al- lenfalls geleistete Einkaufssummen nicht erforderlich, weil nicht relevant. Der frag- liche Editionsantrag der Beklagten wurde folglich zu Recht abgewiesen und die umstrittene Frage, ob der Kläger heute wieder Mitglied im E._____ Club ist, kann offen bleiben.
- 41 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 5; Dispositiv-Ziffer 9).
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG basierend auf einem Streitwert von Fr. 603'000.– (vgl. act. 6) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–. Die Beklagte obsiegt hinsichtlich ihres Begehrens betreffend Zuteilung der eheli- chen Wohnung vollständig, bezüglich ihres Unterhaltsbegehrens jedoch nur teil- weise, indem sie in der ersten Phase rund 10 % des zusätzlich verlangten Betra- ges zugesprochen erhält und hinsichtlich der zweiten Phase unterliegt. Was den Editionsantrag betrifft, so unterliegt die Beklagte. Entsprechend diesem Verfah- rensausgang erscheint es in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO als angemes- sen, der Beklagten die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 aufzuerlegen.
3. Dem Kläger ist sodann eine im Verhältnis des Unterliegens auf 3/5 redu- zierte Parteientschädigung zuzusprechen. Eine volle Parteientschädigung würde gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 sowie § 13 Abs. 1 Anw- GebV unter Berücksichtigung, dass der Kläger nach der Stellungnahme zur auf- schiebenden Wirkung durch seine frühere Rechtsvertreterin lic. iur. Y1._____ (act. 8) seine Anwältin wechselte (vgl. act. 10), Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 385.– (7.7 % Mehrwertsteuer), gesamthaft somit Fr. 5'385.– betragen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'231.– (Fr. 5'385.– / 5 x 3) zu bezahlen.
- 42 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1a und 3 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom
19. Januar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. a) Der Massnahmengesuchsgegner wird verpflichtet, der Massnahmenge- suchstellerin rückwirkend ab 1. April 2017 für die Dauer des Scheidungsver- fahrens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 33'200.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2019
- CHF 28'076.– ab 1. April 2019 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Massnahmengesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." "3. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ samt Haus- rat und Mobiliar wird der Massnahmengesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Benutzung zugewiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Rechtsmittelverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 43 -
E. 4 Die Berufungsantwort des Klägers vom 19. März 2018, worin er die oben aufgeführten Anträge stellte (act. 14), ging fristgerecht ein (act. 13/2). Mit unauf- geforderter Eingabe vom 9. April 2018 reichte der Kläger sodann noch einen Be- leg nach (act. 15 und act. 16). Alle klägerischen Eingaben wurden der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 17). Die Beklagte liess sich darauf ihrer- seits mit einer unaufgeforderten Eingabe vom 20. April 2018 vernehmen (act. 19). Das rechtliche Gehör des Klägers wurde gewahrt (vgl. act. 20).
E. 5 Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten und vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Dispositiv
- Januar 2016 bis 31. Dezember 2017; - Bestätigung der F._____ betreffend der im Februar 2017 dem Mass- nahmengesuchsgegner zugewiesenen Beteiligungen im EOP und DCCP. b) Ist der Massnahmengesuchsgegner nicht im Besitz einer dieser Urkun- den, so hat er dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben. c) Weigert sich der Massnahmengesuchsgegner, eine dieser Urkunden vor- zulegen, gibt er über deren Verbleib keine Auskunft oder hat er sie beseitigt, so würdigt das Gericht dieses Verhalten gemäss Art. 164 ZPO nach freier Überzeugung.
- Die übrigen Editionsanträge der Massnahmengesuchstellerin werden abge- wiesen.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten. 10./11. [Mitteilungen/Rechtsmittelbelehrung] - 6 - Berufungsanträge: der Beklagten, Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 1a der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018 sei abzuändern und der Massnahmegegner (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, der Massnahmegesuch- stellerin (Berufungsklägerin) rückwirkend ab 1. April 2017 für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 42'946.- zu bezahlen, zahlbar an die Massnahmegesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018 sei abzuändern und die eheliche Liegen- schaft an der C._____-Strasse … in D._____ sei der Massna- hemgesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu alleiniger Benutzung zuzuweisen.
- In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 7a der Verfügung des Bezirksge- richtes Horgen vom 19. Januar 2018 sei der Berufungsbeklagte zusätzlich zu verpflichten, eine Bestätigung zur Höhe des Ein- kaufsbetrages in den E._____ Club sowie des Wertes der Mit- gliedschaft per 28. März 2017 einzureichen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Massnahmengesuchsgegners und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 2): "1. Die Anträge 1 bis 4 der Berufungsklägerin (Berufung, S. 2) seien abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." - 7 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien befinden sich in einem vom Kläger, Massnahmengesuchs- gegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) mit Eingabe vom 28. März 2017 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (act. 4/1). In diesem Rah- men stellte die Beklagte, Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 3. Juli 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 4/18), wozu der Kläger mit Eingabe vom
- September 2017 unaufgefordert Stellung nahm (act. 4/22). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2017 präzisierte und ergänzte die Beklagte ihre An- träge und begründete sie (vgl. act. 4/30 sowie Prot. VI S. 7 ff.). Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Prot. VI S. 9 ff. und act. 4/32). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte der Kläger zudem erneut eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 4/37). Am 14. Dezember 2017 wurde die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen fortgesetzt, es erfolgten die Befragungen der Par- teien (Prot. VI S. 25 ff.) und sie erhielten Gelegenheit, sich zu den Noven in den Vorbringen des jeweils anderen zu äussern (vgl. Prot. VI S. 60 ff. und act. 4/42). Daraufhin entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Januar 2018 über die Massnahmebegehren (act. 5).
- Gegen den Entscheid betreffend die Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Zif- fer 1a), die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Editi- onsverpflichtungen des Klägers (Dispositiv-Ziffer 7a) erhob die Beklagte mit Ein- gabe vom 5. Februar 2018 rechtzeitig (vgl. act. 4/46/1) Berufung, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren stellte (act. 2). Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung und beantragte, der Kläger sei zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrages von Fr. 10'000.– an die Beklagte zu verpflichten (act. 2 S. 3). - 8 -
- Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 wurde der Antrag betreffend den Pro- zesskostenbeitrag abgewiesen und der Beklagten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 9). Sodann wurde nach Einholen einer Stellungnahme des Klägers zu diesem Punkt (vgl. act. 6 und act. 8) der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung mit Beschluss vom 6. März 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 12). Mit demselben Beschluss wurde dem Kläger sodann Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt.
- Die Berufungsantwort des Klägers vom 19. März 2018, worin er die oben aufgeführten Anträge stellte (act. 14), ging fristgerecht ein (act. 13/2). Mit unauf- geforderter Eingabe vom 9. April 2018 reichte der Kläger sodann noch einen Be- leg nach (act. 15 und act. 16). Alle klägerischen Eingaben wurden der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 17). Die Beklagte liess sich darauf ihrer- seits mit einer unaufgeforderten Eingabe vom 20. April 2018 vernehmen (act. 19). Das rechtliche Gehör des Klägers wurde gewahrt (vgl. act. 20).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-46). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen. II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Die Eingabe des Klägers vom 9. April 2018 als Ergänzung zu seiner Beru- fungsantwort vom 19. März 2018 (act. 15) ging erst nach Ablauf der ihm mit Be- schluss vom 6. März 2018 angesetzten Frist ein (vgl. act. 12 und act. 13/2). Ent- sprechend können die darin gemachten Ausführungen und der damit eingereichte Belege (vgl. act. 16) nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die unaufgeforderte Stellungnahme der Beklagten vom 20. April 2018, die sich ausschliesslich auf die nachträgliche Eingabe des Klägers bezieht (act. 19), ist folglich nicht weiter be- achtlich. - 9 -
- Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet, dass die Berufung erhe- bende Partei darzulegen hat, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Sie muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Dabei reicht es nicht, lediglich auf die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu verweisen oder den Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren, vielmehr sind die bemängelten vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen und die Ak- tenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 m.w.H.). Dies gilt auch im Bereich der – hier zur Anwendung gelan- genden (vgl. Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) – Untersu- chungsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung hingegen nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz man- gelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 46; ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 38). Diese Ausführungen geltend sinnge- mäss auch für die Berufungsantwort (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,
- Aufl. 2016, Art. 312 N 20; ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 312 N 11).
- Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsan- wendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Ent- scheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Die Rechtskontrolle darf die Rechtsmittelinstanz unabhängig von den Parteivorbringen vornehmen, da das Recht von Amtes wegen anzuwen- den ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 310 N 4). Die Berufungsinstanz ist aber nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid völlig losgelöst von konkreten Anhaltspunk- ten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche - 10 - Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen der Parteien zu beurteilen (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2).
- Der Berufungsbeklagte, der nicht selbst Berufung erhoben hat, kann im Rechtsmittelverfahren keine Anträge mehr stellen, welche über den blossen An- trag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Berufung hinausgehen. Er kann mithin keine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides zu seinen Gunsten erwirken. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er sich nicht vollumfäng- lich gegen die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides in den angefochte- nen Punkten wenden kann und auch Erwägungen rügen kann, die vom Beru- fungskläger nicht beanstandet werden (vgl. ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vorbe- merkungen zu den Art. 308–318 N 45 f. m.w.H.).
- Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten und vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).
- Was die bei der Beurteilung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsver- fahren zur Anwendung gelangenden prozessualen Grundsätze betrifft, so ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz hierzu zu verweisen (vgl. act. 5 E. I.2). Hervorgehoben sei an dieser Stelle lediglich nochmals, dass zum Nachweis bestrittener Tatsachen kein strikter Be- weis geführt werden muss, sondern es genügt, die Behauptungen glaubhaft zu machen. Das Gericht muss somit nicht vollständig von einer Tatsache überzeugt sein, es reicht aus, wenn für deren Bestehen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Vetterli/FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 271 N 5; ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, 3. Aufl. 2016, Art. 271 N 12). - 11 - III. Zur Berufung im Einzelnen
- Zuteilung der ehelichen Wohnung 1.1. Die Vorinstanz teilte die eheliche Wohnung der Beklagten zu, weil sie nach wie vor darin wohne und der Kläger keine Zuteilung an ihn verlange. Allerdings sei die 5.5-Zimmerwohnung mit 200 m2, die der ehemals vierköpfigen Familie als Familienwohnung gedient habe, für die Beklagte alleine zu gross, zumal die Kin- der der Parteien bereits volljährig und im Ausland wohnhaft und deshalb nicht auf die eheliche Wohnung angewiesen seien. Es sei der Beklagten daher zuzumuten, per 1. Oktober 2018 eine dem ehelichen Standard entsprechende, aber kleinere Wohnung zu beziehen, sodass ihr die eheliche Wohnung nur bis zu diesem Zeit- punkt zuzuweisen sei (act. 5 E. IV.1). 1.2. Die Beklagte ist mit dieser zeitlichen Beschränkung nicht einverstanden (act. 2 Rz 13). Sie führt diverse Gründe auf, weshalb die eheliche Wohnung auch für sie alleine nicht zu gross und zu teuer sei und sie nach wie vor darauf ange- wiesen sei. Überdies macht sie geltend, die angesetzte Frist sei zu kurz (vgl. act. 2 Rz 15 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber den vorinstanzlichen Erwä- gungen zu und geht im Einzelnen auf die Argumente der Beklagten ein (act. 14 S. 5 ff.). 1.3. Auf die Ausführungen der Parteien, weshalb die eheliche Wohnung ab dem
- Oktober 2018 auch weiterhin bzw. nicht mehr der Beklagten zuzuteilen sei, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Ausschlaggebend ist nämlich vielmehr folgende Überlegung: Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist unbestritten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die eheliche Wohnung erhebt (vgl. act. 2 Rz 12 und act. 14 S. 6 f.). Ihm geht es vielmehr darum, nicht länger den Mietzins von Fr. 7'900.– über den Unterhaltsbeitrag an die Beklagte finanzie- ren zu müssen (vgl. act. 14 S. 7). Die Angemessenheit der Höhe der Wohnkosten ist bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung jedoch kein Kriterium, vielmehr ist dies nur bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von Bedeutung, wo grund- - 12 - sätzlich unabhängig von den effektiven (höheren) Kosten der Mietzins für eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung anzurechnen ist. In diesem Rahmen werden die entsprechenden Argumente der Parteien zu berücksichtigen sein (vgl. E. III.2.3.3). Bei der Frage der Zuteilung der Wohnung hingegen ist da- rauf abzustellen, wer das grössere Interesse am Verbleib darin hat (vgl. Fam- Komm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 17 m.w.H.). Hat der eine Ehe- gatte wie vorliegend der Kläger gar kein Interesse mehr daran, in der Wohnung zu leben, ist die Wohnung ohne Weiteres dem sie beanspruchenden anderen Ehe- gatten, hier also der Beklagten, zuzuteilen. Gründe für eine Befristung bis zu ei- nem bestimmten Datum bestehen nicht; allerdings gilt die im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen ergehende Anordnung naturgemäss nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Anordnung der Vorinstanz ist entsprechend anzupas- sen. Im Übrigen wird es ein Entscheid der Beklagten sein, ob sie auch dann noch in der ehelichen Wohnung verbleiben möchte, wenn im Rahmen der Unterhalts- berechnung für die Wohnkosten ein tieferer Betrag als Fr. 7'900.– eingesetzt wer- den sollte (vgl. E. III.2.3.3 sowie auch act. 14 S. 7). 1.4. Ferner rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe nicht über ihren Antrag be- treffend Zuteilung von Hausrat und Mobiliar entschieden. Dies, obwohl sie einen entsprechenden Antrag gestellt habe und der Kläger mit Ausnahme gewisser Ge- genstände, über welche in Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ent- schieden worden sei, Hausrat und Mobiliar nicht beansprucht habe. Es seien so- mit keine Gründe ersichtlich, weshalb Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht antragsgemäss der Beklagten zur alleinigen Benut- zung zuzuweisen seien (act. 2 Rz 24 f.). Dem ist zuzustimmen. Wenn der Kläger dagegen einwendet, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse auf Zuweisung des Mobiliars und des Hausrates, wenn er nichts davon für sich beanspruche (act. 14 S. 9), so ist dies nicht korrekt. Dass der Kläger der Beklagten zugestand, sie dürfe – abgesehen von gewissen Gegenständen – über Hausrat und Mobiliar verfügen, ist als zumindest sinngemässe Anerkennung ihres entsprechenden Rechtsbegeh- rens zu betrachten. Alleine dadurch entfällt das Rechtsschutzinteresse der Be- klagten an der Beurteilung ihres Antrages bzw. der entsprechenden Anordnung - 13 - im Dispositiv aber nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu ergän- zen.
- Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 2.1. Berechnungsmethode 2.1.1. Hinsichtlich der Grundlagen für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 5 E. II.2.1-3). Davon ausgehend hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der zwan- zigjährigen Ehedauer und des Umstandes, dass aus der Ehe Kinder hervorge- gangen seien, liege eine lebensprägende Ehe vor. Bei der Festsetzung des ge- bührenden Unterhaltes sei daher von der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebten Lebenshaltung auszugehen, sofern der Kläger leistungsfähig sei (act. 5 E. II.2.5). Diesen Erwägungen widersprechen die Parteien nicht, gehen doch auch sie davon aus, dass Unterhaltsbeiträge grundsätzlich geschuldet sind und vom während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten ehelichen Standard auszugehen ist (vgl. act. 2 Rz 26 ff. und act. 14 S. 9 ff.). 2.1.2. Umstritten ist jedoch die Berechnungsweise der Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz wandte die einstufige Berechnungsmethode an (vgl. act. 5 E. II.3). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, grundsätzlich sei ihr als Unterhaltsbeitrag ein prozentualer Anteil am Einkommen des Klägers zuzuspre- chen (act. 2 Rz 27 und 32 f.), der mindestens 30 % und damit Fr. 50'000.– betra- gen solle (act. 2 Rz 33). Der Kläger ist damit nicht einverstanden und verweist auf die von der Vorinstanz angewandte einstufige Methode (act. 14 S. 10 und 11). 2.1.3. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen vor, sie sind dem Einzelfall ent- sprechend durch das Gericht festzulegen. In der Praxis haben sich vor allem zwei Berechnungsarten herausgebildet, die Methode des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) und die Be- messung nach dem konkreten Bedarf (sog. einstufige Methode). Bei der zweistu- figen Methode wird der anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - 14 - ermittelte und je nach finanziellen Verhältnissen allenfalls um zusätzliche Positio- nen erweiterte Bedarf beider Ehegatten dem Gesamteinkommen gegenüberge- stellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten verteilt (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 und 4.2.3 m.w.H.). Diese Berechnungsweise eignet sich für al- le finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Spar- quote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2; BGE 140 III 485 E. 3.3). In sehr günstigen finanziellen Verhältnis- sen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung auch unter Berück- sichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten erfordert, ist zu berücksichtigen, dass der eheliche Lebensstandard die Obergrenze des Unterhaltsanspruches bil- det, zumal es nicht zu einer Vermögensverschiebung kommen darf und kein An- spruch auf einen Anteil an den Ersparnissen besteht (BGE 119 II 314 E. 4b.bb; FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 31 m.w.H.). In solchen Fällen ist im Sinne der einstufigen Methode ein Haushaltsbudget ausschliesslich des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu erstellen, in welchem sämtliche dem Le- bensstandard entsprechenden Ausgaben aufzuführen sind. Die Behauptungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast liegt dabei beim unterhaltsberechtigten Ehegatten (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 305 f.; FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 31). 2.1.4. Vorliegend präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien der- art, dass die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung nicht zu einem angemessenen Resultat führen würde (vgl. auch act. 5 E. II.3-6). Von die- ser Berechnungsweise gehen denn auch weder die Parteien noch die Vorinstanz aus. Naheliegender ist die einstufige Methode, doch ist das Gericht grundsätzlich frei, auch eine andere Art der Berechnung zu wählen. Bei der von der Beklagten vorgeschlagenen Lösung der Unterhaltsfestsetzung anhand eines prozentualen Anteils am Einkommen des Klägers besteht allerdings das Problem, dass damit nicht überprüft werden kann, ob die Obergrenze des Unterhaltsanspruches über- schritten wird. So könnte dies dazu führen, dass der Beklagten Beiträge zuge- - 15 - standen werden, welche ihr über den ehelichen Lebensstandard hinaus das Bil- den von Ersparnissen erlauben würden. Hinzu kommt, wie der Kläger richtig vor- bringt (vgl. act. 14 S. 10 und 11), dass die Beklagte im Rechtsmittelverfahren Un- terhaltsbeiträge von Fr. 42'946.– verlangt, weshalb ihr aufgrund der Dispositions- maxime gar keine Unterhaltsbeiträge von Fr. 50'000.– zugesprochen werden könnte. Damit können die Unterhaltsbeiträge nicht auf die von der Beklagten vor- geschlagenen Art ermittelt werden, was zur einstufigen Berechnungsmethode führt, zumal diese den finanziellen Verhältnissen der Parteien als angemessen erscheint. Dass dem Kläger allenfalls monatlich mehr Geld zur Verfügung stehen wird als der Beklagten, wie die Beklagte moniert (vgl. act. 2 Rz 31 f. und act. 14 S. 11), ist nach dem Gesagten irrelevant. Es ist der Beklagten jedoch zuzustim- men, dass sämtliche Ausgabenpositionen, welche zum ehelichen Lebensstandard gehörten, in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind, und sie sich im Verhältnis zu früher nicht einschränken muss (vgl. act. 2 Rz 29 und 34, vgl. auch Rz 26). Ob dies bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen der Fall ist, wie der Kläger behauptet (vgl. act. 14 S. 10), wird nachfolgend zu überprüfen sein (vgl. E. III.2.3). Auch die Frage, wie luxuriös die Lebensverhältnisse der Parteien genau waren (vgl. act. 2 Rz 30, vgl. auch Rz 26 sowie act. 14 S. 10 und 11), kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern muss anhand der einzelnen von der Beklagten geltend gemachten Bedarfspositionen ermittelt werden. 2.2. Einkommen des Klägers 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger sei seit 1992 in verschiedenen Senior- Positionen bei der F._____ AG tätig, seit September 2017 als Senior Advisor. Sein Einkommen setze sich aus einem monatlichen Fixsalär, einem Bonus, weite- ren unregelmässigen Leistungen sowie Beteiligungsrechten an Aktien und Fonds zusammen. Zusätzlich erziele der Kläger Vermögens- sowie Liegenschaftenerträ- ge, welche ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz be- rechnete sodann aus den jeweiligen Gesamteinkünften der Jahre 2013 bis 2016 ein Durchschnittseinkommen von monatlich Fr. 141'662.–. Nach Abzug der schweizerischen und amerikanischen Steuern würden Fr. 84'006.– verbleiben. Der Kläger mache zwar geltend, sein Einkommen habe sich seit 2017 reduziert - 16 - und werde sich weiter reduzieren, doch sei dies aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, sodass auf das ermittelte Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Da der Kläger für sich selbst einen Bedarf exklusive Steuern von Fr. 8'146.45 geltend mache, sei offensichtlich, dass er genügend leistungsfähig sei, um einen Bedarf der Beklagten von Fr. 31'756.– resp. Fr. 28'076.– zu decken (act. 5 E. II.5). 2.2.2. Die Beklagte führt aus, es sei von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 150'000.– pro Monat auszugehen (act. 2 Rz 30 und 35), doch sei auch anhand des von der Vorinstanz ermittelten Nettoeinkommens die Leistungsfähigkeit des Klägers problemlos gegeben (act. 2 Rz 36 f.). Der Kläger bestreitet ein Nettoein- kommen von Fr. 150'000.– (act. 14 S. 8 und 11). Er sei gerade nicht problemlos leistungsfähig (act. 14 S. 12). 2.2.3. Indem der Kläger zur Begründung seines Standpunktes auf seine Ausfüh- rungen vor der Vorinstanz verweist und diese teilweise wiederholt (vgl. act. 14 S. 3, 8 und 10 ff.), setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche sei- ne Vorbringen etwa zu seinem Stellenwechsel oder zu den Steuern berücksichti- gen und behandeln, in keiner Art und Weise auseinander. Wenn er der Vorinstanz sodann vorwirft, sie habe nicht berücksichtigt, dass ein Teil seines Einkommens aus gesperrten Boni bestehe (act. 14 S. 10, 11 und 12), so legt er nicht dar, wel- chen Teil seines Einkommens dies betreffen soll und wie dies die Höhe seiner Einkünfte beeinflusse. Seine Rügen genügen den Anforderungen daher nicht und sind nicht weiter beachtlich. Die Behauptung, die Vorinstanz habe darauf hinge- wiesen, beide Parteien müssten sich künftig einschränken (vgl. act. 14 S. 12), ist zudem unzutreffend. Die Vorinstanz hat nichts dergleichen festgestellt, sondern nur die diesbezügliche Behauptung des Klägers wiedergegeben (vgl. act. 5 E. II.5.2). Auch der Standpunkt der Beklagten ist im Übrigen nicht weiter erläutert und genügt den Anforderungen an eine Rüge nicht, verweist auch sie doch bloss auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz (act. 2 Rz 30 und 35). Es ist folglich vom von der Vorinstanz ermittelten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 141'662.– bzw. nach Abzug der schweizerischen und amerikanischen Steuern von Fr. 84'006.– auszugehen. Mit diesen Einkommen und einem Bedarf exklusive Steuern von Fr. 8'146.45 wäre der Kläger selbst dann als leistungsfähig zu erach- - 17 - ten, wenn dem Standpunkt der Beklagten im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich gefolgt und ihr ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 42'946.– zugesprochen würde. 2.3. Bedarf der Beklagten 2.3.1. Die Vorinstanz ging von folgendem gebührenden Bedarf der Beklagten aus (vgl. act. 5 E. II.3): Bedarfsposition Aktuell Ab 1.10.2018 Grundbetrag Fr. 1'500.00 1'500.00 Miete Fr. 7'900.00 4'500.00 Nebenkosten Fr. 278.00 278.00 Unterhaltskosten Fr. 34.00 34.00 Strom Fr. 120.00 120.00 Wohnungsreinigung Fr. 1'120.00 840.00 Krankenkasse Fr. 952.00 952.00 Ungedeckte Arztkosten / Franchise / Selbstbehalt Fr. 97.00 97.00 Zahnarztkosten inkl. Dentalhygiene Fr. 100.00 100.00 Optiker Fr. 120.00 120.00 Haushaltversicherung Fr. 40.00 40.00 Cablecom Fr. 273.00 273.00 Telefon Fr. 162.00 162.00 Billag Fr. 38.00 38.00 Fahrzeugkosten Fr. 879.00 879.00 Gesichtsbehandlungen Fr. 465.00 465.00 Coiffure/Kosmetik Fr. 385.00 385.00 Klavier Fr. 927.00 927.00 Reisekosten Fr. 4'000.00 4'000.00 Green Card Fr. 166.00 166.00 Zwischentotal Fr. 19'556.00 15'876.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 6'000.00 6'000.00 Zwischentotal Fr. 25'556.00 21'876.00 Steuern Fr. 6'000.00 6'000.00 Steuerexperte Fr. 200.00 200.00 Total Fr. 31'756.00 28'076.00 Die Parteien rügen diverse dieser Positionen, worauf nachfolgend im Ein- zelnen einzugehen ist. Vorauszuschicken ist, dass das Gericht aufgrund der Dis- positionsmaxime nur an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden ist, nicht aber an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4). - 18 - 2.3.2. Grundbetrag a) Die Vorinstanz erwog, bei der einstufigen Methode sei zwar grundsätzlich eine Vervielfachung des für eine alleinstehende Person normalerweise Fr. 1'200.– betragenden Grundbetrages zulässig. Allerdings begründe die Beklagte nicht, weshalb ihr Grundbetrag genau verdreifacht und nicht etwa verdoppelt oder ver- vierfacht werden solle. Zudem mache die Beklagte Positionen, welche gemäss dem Kreisschreiben in den Grundbetrag gehören würden, wie etwa Energiekos- ten, Unterhalt, Körper- und Gesundheitspflege, separat geltend. Eine Vervielfa- chung ihres Grundbetrages sei daher nicht zweckmässig, es sei von dem vom Kläger anerkannten Betrag von Fr. 1'500.– auszugehen (act. 5 E. II.3.3). b) Die Beklagte ist damit nicht einverstanden und führt Gründe auf, weshalb dieser Betrag nicht ausreiche, um die vom Grundbetrag umfassten und von ihr nicht separat geltend gemachten Positionen zu decken. Der von ihr verlangte ver- dreifachte Grundbetrag von Fr. 3'600.– entspreche demgegenüber dem Standard der Parteien (act. 2 Rz 40 ff.). Gemäss dem Kläger kann die Beklagte keine weite- re Erhöhung des Grundbetrages verlangen, solches würde nicht dem ehelichen Standard entsprechen. Ohnehin könne die Beklagte eigentlich überhaupt keinen Grundbetrag verlangen (act. 14 S. 12 f.). c) Eine gewisse Pauschalisierung ist auch bei der einstufigen Methode zuläs- sig, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (BGE 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4; BGE 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5; BGE 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 6; Bähler, a.a.O., S. 306). Dies nur schon deshalb, weil für gewisse Ausgabenpositionen des täglichen Bedarfs wie etwa für Nahrung ein genauer Nachweis mittels Belegen praktisch nicht möglich ist. Weil es bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen glaubhaft ist, dass für normalerweise im Grundbedarf enthaltene Positionen deutliche höhere Ausgaben anfallen, kann nach Ansicht in der Literatur grundsätzlich eine Vervielfachung des Grundbetra- ges erfolgen (Bähler, a.a.O., S. 306). Auch das Bundesgericht hielt ein solches Vorgehen – ohne sich konkret zur Zulässigkeit der Vervielfachung des Grundbe- trages zu äussern – in verschiedenen Fällen zumindest im Ergebnis als nicht will- - 19 - kürlich (BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4; BGE 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5). Allerdings besteht bei einer Vervielfachung des Grundbetrages die Gefahr, dass nicht transparent ist, aufgrund welchen Kriterien ein bestimmter Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Diese Vorgehensweise er- fordert daher eine spezifische Begründung (OGer ZH LE120056 vom 13. Dezem- ber 2012 E. II.2.4; OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016 E. II.B.5.2.1; OGer ZH LE160021vom 23. September 2016 E. II.B.3.3). Insbesondere ist darzulegen, ge- stützt auf welche Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Ausserdem muss klar ersichtlich sein, welche Auslagenpositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016 E. II.B.5.2.1; OGer ZH LE160021vom 23. September 2016 E. II.B.3.3). Gemäss dem Kreisschreiben betreffend die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 16. September 2009 umfasst der Grundbetrag, der für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.– beträgt, normalerweise die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich der Instandhaltung, Körper- und Gesund- heitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizkosten). d) Angesichts des sehr gehobenen Lebensstandards der Parteien ist der Be- klagten zuzustimmen, dass sie für die normalerweise im Grundbetrag enthaltenen Positionen höhere Auslagen hat, als dies bei bescheideneren Verhältnissen üblich ist, und der Grundbetrag von Fr. 1'200.– nicht ausreicht, um diese zu decken (vgl. act. 2 Rz 42). Wenn der Kläger meint, es sei überhaupt kein Grundbetrag nötig, weil die Beklagte ihre angeblichen Auslagen einzeln aufliste und weil bei der ein- stufigen Methode ohnehin alle Ausgaben separat berücksichtigt würden (vgl. act. 14 S. 13), so ist dies nicht zutreffend. Wie aufgezeigt kann auch bei der ein- stufigen Methode mit einem Grundbetrag gerechnet werden und die Beklagte macht auch nicht alle normalerweise im Grundbetrag enthaltenen Positionen als separate Ausgabenposten geltend. Dass der Beklagten ein Grundbetrag zuzuge- stehen ist, anerkannte der Kläger im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren selbst (vgl. act. 4/32 S. 2) – wenn auch nicht in der von der Beklagten verlangten Höhe. - 20 - e) Allerdings begründete die Beklagte tatsächlich nicht genügend, weshalb genau eine Verdreifachung des Grundbetrages angemessen wäre. So verwies sie vor der Vorinstanz lediglich auf sehr luxuriöse finanzielle Verhältnisse und führte aus, es sei ein sehr gehobener Lebensstil geführt worden, man sei häufig auswärts essen gegangen, habe teure Kleider und Pflegeprodukte gekauft etc. (act. 4/30 Rz 25). Anhand dieser nicht abschliessenden und nicht näher substanti- ierten Aufzählung ist auch nicht klar, welche Ausgaben genau vom Grundbedarf umfasst werden sollen. Dies umso mehr, als dass die Beklagte gewisse dieser Positionen wie etwa Gesichtsbehandlungen und Coiffeur/Kosmetik zusätzlich auch separat geltend macht (vgl. act. 2 Rz 40 und E. III.2.3.1). Im Rechtsmittel- verfahren bringt die Beklagte mit kostspieligen Marken- und Designerkleidern, auswärtiger Verpflegung mehrmals pro Monat in teuren Restaurants, regelmässi- ge Essenseinladungen, Essenkosten, Putzmittel etc. (act. 2 Rz 40 und 43) eine leicht andere und etwas konkretere, aber ebenfalls nicht abschliessende Aufzäh- lung der im Grundbedarf enthaltenen Positionen vor. An der bisherigen Beurtei- lung der Vorinstanz ändert dies nichts. Sofern die Ausführungen in der Beru- fungsschrift von den im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Vorbringen abwei- chen, sind sie ohnehin im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu spät erfolgt und kön- nen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Verweis auf andere Fälle, in denen ein bis zu verfünffachter Grundbetrag als angemessen erachtet wurde (vgl. act. 2 Rz 42), führt ebenfalls nicht weiter, da stets auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Schliesslich ist dem Kläger zuzustimmen (vgl. act. 14 S. 13), dass nicht relevant ist, was er aktuell während seiner Aufenthalte in Hong- kong ausgibt, da dies entgegen der Beklagten nichts über den alleine massgebli- chen, zuletzt während des Zusammenlebens gelebten Standard aussagt (vgl. act. 2 Rz 43). Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Beklagten der vom Kläger anerkannte Grundbetrag von Fr. 1'500.– anzurechnen ist. 2.3.3. Miete a) Hierzu hielt die Vorinstanz fest, die Mietkosten der ehelichen Wohnung in D._____ würden Fr. 7'900.– betragen. Diese 5.5-Zimmerwohnung mit 200m2 ha- be jedoch der vierköpfigen Familie als Familienwohnung gedient und sei für die - 21 - Beklagte alleine zu gross. Dem ehelichen Standard entspreche zwar eine gross- zügige Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard, doch brauche sie für die Be- klagte alleine nicht mehr als 100 m2 aufzuweisen. Entsprechend seien der Be- klagten in einer ersten Phase noch Wohnkosten von Fr. 7'900.– und nach einer angemessenen Übergangsfrist ab 1. Oktober 2018 ein angemessen reduzierter Mietzins von Fr. 4'500.– anzurechnen (act. 5 E. II.3.4). b) Die Beklagte verlangt, die Wohnkosten von Fr. 7'900.– seien ihr für die ge- samte Dauer des Scheidungsverfahrens anzurechnen. Sie bringt diverse Gründe vor, weshalb sie nach wie vor auf die eheliche Wohnung bzw. eine Wohnung in dieser Grösse angewiesen sei und Anspruch auf eine derartige Unterkunft habe. Sodann macht sie Schwierigkeiten bezüglich des Findens einer neuen, kleineren Wohnung und eines Umzuges geltend und führt eventualiter aus, für eine neue Wohnung müssten ihr mindestens Fr. 6'450.– und eine Auszugsfrist von mindes- tens einem Jahr ab dem definitiven Entscheid zugestanden werden (act. 2 Rz 45 ff. i.V.m. 15 ff.). c) Der Kläger bestreitet die Ausführungen der Beklagten unter Verweis auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Es sei richtig, dass der Mietzins von Fr. 7'900.– der Beklagten nur bis Ende September 2018 angerechnet worden sei, die Beklagte habe keinen Anspruch auf ein Verbleiben in der ehelichen Wohnung, da dies nicht dem ehelichen Lebensstandard entsprechen würde. Die Beklagte habe schon lange gewusst, dass sie eine kleinere Wohnung hätte suchen müssen und könne eine solche für den von der Vorinstanz zuerkannten Betrag auch durchaus finden. Der von der Vorinstanz angesetzte Auszugstermin sei ange- messen (act. 14 S. 5 ff. und 13 f.). d) Es ist unbestritten, dass die Beklagte heute alleine in der ehemals eheli- chen 5.5-Zimmerwohnung lebt, in der vor der Trennung vier Personen gewohnt hatten. Damit ist der Vorinstanz und dem Kläger (vgl. act. 14 S. 5, 8 f. und 14) zu- zustimmen, dass diese Wohnung für die Beklagte alleine als zu gross erscheint und dem unbestrittenermassen bestehenden Anspruch der Beklagten auf die Fortführung des ehelichen Standards (vgl. act. 2 Rz 21) eine kleinere, aber immer noch grosszügige Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard an sehr guter Lage - 22 - entspricht. Die Einwände der Beklagten dagegen sind unbehelflich. So ändert der Umstand, dass ihre im Ausland studierenden Töchter sie in der Schweiz besu- chen und ein Zimmer benötigen würden sowie allenfalls noch persönliche Gegen- stände in der ehelichen Wohnung hätten (vgl. act. 2 Rz 15 und 21, siehe jedoch auch act. 14 S. 6 und 7), nichts daran, dass die eheliche Wohnung zu gross ist. Die Beklagte kann auch in einer kleineren als einer 5.5-Zimmerwohnung ein Zim- mer für die Töchter bereitstellen, wie sie auch selbst sagt (vgl. act. 2 Rz 15 und 21 sowie act. 14 S. 6). Auch dass die eheliche Wohnung das Zuhause der Töchter sei (vgl. act. 2 Rz 15), vermag keinen Anspruch auf einen Verbleib der Beklagten darin zu begründen, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte selbst an der ehelichen Wohnung hängt (vgl. act. 2 Rz 17). Wo und wie der Kläger heute lebt und welche Kosten ihm dafür anfallen (vgl. act. 2 Rz 19, vgl. auch Rz 21), ist schliesslich nicht relevant, wie der Kläger richtig ausführt (vgl. act. 14 S. 8 f.), massgeblich sind einzig die Wohnverhältnisse der Parteien vor ihrer Trennung. e) Damit stellt sich die Frage, ob die Beklagte für den von der Vorinstanz als angemessen bezeichneten Mietzins eine derartige Wohnung erhalten kann. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Kläger zu bejahen (vgl. act. 14 S. 6 und 14). Im Preisrahmen von Fr. 4'500.– bis zu Fr. 5'500.– sind luxuriöse 4- bis 4.5-Zimmer- wohnungen – niemand verlangt von der Beklagten, sie müsse in eine Dreizim- merwohnung umziehen, wie sie zu befürchten scheint (vgl. act. 2 Rz 47), vielmehr stimmt auch der Kläger ihren Ausführungen zu, wonach eine 4.5-Zimmerwohnung angemessen wäre (vgl. act. 2 Rz 47 sowie act. 14 S. 6 und 14) – an guter Lage wie beispielsweise am Zürichsee in Küsnacht, Meilen, D._____ oder Horgen er- hältlich (vgl. etwa www.homegate.ch). Der Kläger weist richtig darauf hin, dass sich die neue Wohnung nicht zwangsläufig in D._____ befinden muss, zumal die Beklagte selbst nicht von einer spezifischen Verwurzelung dort spricht (vgl. act. 14 S. 6). Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag ist vertretbar, und es ist nicht in das erstinstanzliche Ermessen einzugreifen. Wie hoch der Mietzins gemäss einer von den aktuellen Wohnkosten ausgehenden proportionalen Kür- zung wäre (vgl. act. 2 Rz 47), ist im Übrigen bedeutungslos, sind doch nicht theo- retische Berechnungen, sondern nur die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt massgeblich. - 23 - f) Damit sind der Beklagten folglich zunächst die aktuell geschuldeten Miet- kosten von Fr. 7'900.– anzurechnen, nach einer angemessenen Übergangsfrist jedoch nur noch Fr. 4'500.–. Wie bereits dargelegt (vgl. E. III.1.3), wird die Beklag- te dadurch nicht gerichtlich verpflichtet, die eheliche Wohnung zu verlassen, viel- mehr steht es ihr frei, darin wohnen zu bleiben und sich anderweitig einzuschrän- ken. Zu beurteilen bleibt, ob die von der Vorinstanz angesetzte Frist bis zur An- rechnung der tieferen Wohnkosten ausreichend ist. Da es sich um mehr als acht Monate handelt, ist dies zu bejahen. Auf jeden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte "von heute auf morgen" in eine nur halb so grosse Wohnung umziehen muss (vgl. act. 2 Rz 16 sowie ferner act. 14 S. 7). Auch genügt die ge- währte Zeit, um den Umzug mit einem grösseren Haushalt zu organisieren, umso mehr, als dass die Beklagte nicht berufstätig ist. Wenn die Beklagte sodann fürch- tet, sie könne keine neue Wohnung finden, weil sie mangels Einkommen und Vermögen zu wenig Sicherheit bieten könne (vgl. act. 2 Rz 18 und 23), ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte bereits mit den von der Vorinstanz zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen über sehr grosszügige Einkünfte verfügt, worauf der Kläger zu Recht hinweist (vgl. act. 14 S. 7 f.). Die Ausführungen der Beklag- ten zu den für einen Umzug erforderlichen finanziellen Mitteln, logistischen Vorbe- reitungen und Kosten einer allfälligen Einlagerung (vgl. act. 2 Rz 23) sind ferner nicht substantiiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die rund achtmo- natige Frist ist ab dem Ergehen des vorliegenden Entscheides neu anzusetzen. Dies, weil die Beklagte mit der Erhebung des nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsmittels davon ausgehen durfte, dass der vorinstanzliche Entscheid allen- falls aufgehoben würde, und sie entgegen dem Kläger nicht schon seit der Tren- nung im Jahr 2015 bzw. dem Einleiten des Scheidungsverfahrens verbindlich hät- te damit rechnen müssen, dass sie eine kleinere Wohnung suchen muss (vgl. act. 14 S. 5 f., 7 und 14) und eine solche auch gemäss dem Kläger bisher nicht suchte (vgl. act. 14 S. 9 und 14). Mithin ist der Beklagten bis Ende März 2019 Zeit zu geben, eine Wohnung gemäss den dargelegten Überlegungen zu finden und erst ab diesem Zeitpunkt mit dem geringeren Mietzins zu rechnen. - 24 - 2.3.4. Wohnungsreinigung a) Gemäss der Vorinstanz sind durchschnittliche monatliche Reinigungskos- ten in den Jahren 2015 und 2016 von Fr. 1'181.50 ausgewiesen. Damit seien die von der Beklagten geltend gemachten, tieferen Kosten von Fr. 1'120.– anzurech- nen, solange die Beklagte in der ehelichen Wohnung lebe. Ab dem Umzug in eine kleinere Wohnung würden sich auch die Reinigungskosten verringern. Unter der Annahme, dass sich die Fr. 1'120.– aus acht Stunden pro Woche à Fr. 35.– zu- sammensetzen würden, rechtfertige es sich, in der zweiten Phase sechs Stunden à Fr. 35.–, mithin Fr. 840.– pro Monat für die Wohnungsreinigung einzusetzen (act. 5 E. II.3.7). b) Die Beklagte macht ausgehend davon, dass sie nicht in eine kleinere Woh- nung umziehen müsse, geltend, die bisherigen Reinigungskosten seien auch wei- terhin zu berücksichtigen (act. 2 Rz 48). Demgegenüber ist der Kläger der An- sicht, die Reinigungskosten seien nicht ausgewiesen, sie würden aktuell Fr. 534.– und ab Oktober 2018 Fr. 420.– pro Monat betragen (act. 14 S. 14 f. und 20 f.). c) Der Kläger bringt als Grund für seinen Standpunkt zunächst vor, bei den von der Beklagten eingereichten Rechnungen handle es sich um Gefälligkeits- rechnungen. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie habe diese Reinigungskosten noch nicht bezahlt; es sei aber sehr unwahr- scheinlich, dass ein Reinigungsunternehmen mehrere Jahre auf die Bezahlung warten würde (act. 14 S. 14 f.). Auf diese Behauptung ist nicht weiter einzugehen, führt der Kläger sie doch erstmals im Berufungsverfahren an, ohne darzulegen, weshalb ihm dies nicht früher möglich gewesen wäre. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Weiter macht der Kläger geltend, die Beklagte habe keine Belege für Reinigungskosten während den letzten zwei Jahre des Zusammenlebens, 2013 und 2014, vorgelegt (act. 14 S. 15). Dies ist zwar richtig und wurde auch schon früher gerügt (vgl. act. 4/37 S. 5), doch ist es glaubhaft, dass vor der Trennung dieselben Reinigungskosten anfielen wie danach. So ist es sehr unwahrschein- lich, dass nach dem Auszug des Klägers und der älteren Tochter für nur noch zwei Personen plötzlich viel höhere Reinigungskosten entstanden, zumal der Klä- - 25 - ger die von ihm behaupteten tieferen Kosten auch nicht durch Belege bekräftigt und im Übrigen nicht bestritt, dass auch vor der Trennung Kosten für Reinigungen anfielen (vgl. act. 4/37 S. 5). Wie die Vorinstanz dies tat, kann daher auf die von der Beklagten vorgelegten, repräsentativen Unterlagen abgestellt und von Fr. 1'120.– ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt, in welchem von einer kleine- ren Wohnung ausgegangen wird, ist der Betrag zu reduzieren. Mangels konkreter Rügen betreffend die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ist vom von ihr ermittelten Betrag von Fr. 840.– pro Monat auszugehen. 2.3.5. Handwerkerkosten a) Die Vorinstanz erwog, die Firma N._____ GmbH habe zwar bestätigt, dass seit dem Jahr 2011 regelmässig Handwerksarbeiten in der Grössenordnung von mehr als Fr. 8'000.– jährlich angefallen seien, doch lägen entsprechende Rech- nungen nur für die Jahre 2015 und 2016 vor. Diverse Posten darin beträfen Repa- raturen, die grundsätzlich vom Vermieter zu tragen seien, wie etwa Reparatur Lampe, Wandriss etc. Daher seien keine Ausgaben für Handwerker im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen (act. 5 E. II.3.8). b) Nach Ansicht der Beklagten ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 730.– pro Monat anzurechnen, weil nachweislich bereits während des Zusammenlebens entsprechende Handwerkerkosten angefallen seien. Es treffe nicht zu, dass es sich um vom Vermieter zu tragende Kosten handle (act. 2 Rz 49 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen zu und bringt überdies den Vorwurf vor, es handle sich ohnehin nur um blosse Gefälligkeitsrechnungen (act. 14 S. 15 f.). c) In der von der Vorinstanz zitierten Bestätigung der N._____ GmbH sind für die Jahre 2011 bis 2014 – also während des Zusammenlebens der Parteien – Kosten von rund Fr. 730.– pro Monat aufgeführt (act. 4/28/30). Es ist nicht ersicht- lich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann, wie der Kläger meint (vgl. act. 14 S. 15), zumal die Beklagte ihre Vorbringen lediglich glaubhaft zu machen hat und nicht nur mit Rechnungen Beweis erbracht werden kann. Der vom Kläger erhobene Vorwurf betreffend Gefälligkeitsrechnungen erfolgt angesichts dessen, - 26 - dass er diesen erstmals im Berufungsverfahren erhebt, ohne darzulegen, weshalb ihm dies nicht früher möglich gewesen ist, im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu spät und ist nicht zu berücksichtigen. Dass die konkret verrichteten Arbeiten in der fraglichen Bestätigung nicht näher aufgelistet sind, wie der Kläger moniert (vgl. act. 14 S. 15), ändert an der soeben dargelegten Beurteilung nichts, zumal entge- gen seiner Ansicht nicht davon auszugehen ist, die Parteien hätten freiwillig Aus- gaben getätigt, die sie einem Dritten – etwa dem Vermieter oder ihrer Haftpflicht- versicherung – hätten überbinden können. Wäre dem so gewesen, ist nicht er- sichtlich, weshalb der Kläger dies nicht direkt so hätte vorbringen können. Im Üb- rigen lassen die in den Rechnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeführten Positionen, welche entgegen der Vorinstanz mehrheitlich nicht von einem Dritten zu tragen gewesen wären (vgl. act. 4/28/32 sowie act. 2 Rz 50), darauf schlies- sen, um was für Arbeiten es sich auch in den früheren Jahren handeln musste. Lediglich bezüglich den Posten betreffend Reparaturen an den Wänden und im Badezimmer wäre eine Zahlungspflicht eines Dritten denkbar, wobei es aber ebenso gut sein könnte, dass es sich um kleinen Unterhalt oder von der Beklag- ten verursachte Schäden und damit von ihr zu bezahlende Kosten handelte. Folg- lich sind der Beklagten Fr. 730.– für zum ehelichen Lebensstandard gehörende Handwerkerkosten im Bedarf anzurechnen. Wie auch bei den Kosten für die Wohnungsreinigung ist davon auszugehen, dass sich diese Auslagen in einer kleineren Wohnung reduzieren werden. Analog zur Berechnung bei der Woh- nungsreinigung ist eine Kürzung um einen Viertel vorzunehmen. Mithin ist ab An- fang April 2019 von Handwerkerkosten von Fr. 548.– auszugehen. 2.3.6. Reiseversicherung a) Gemäss der Vorinstanz sind die behaupteten Kosten für eine Reiseversi- cherung von Fr. 10.– nicht ausgewiesen und entsprechend nicht im Bedarf zu be- rücksichtigen (act. 5 E. II.3.15). Die Beklagte legt dar, weshalb sie das Anfallen und die Höhe dieser Kosten ihrer Meinung nach genügend glaubhaft gemacht ha- be (act. 2 Rz 55), während der Kläger der Vorinstanz zustimmt (act. 14 S. 16). b) Die Feststellung der Vorinstanz ist korrekt. Das Vorbringen der Beklagten beruht einzig auf einer von ihr persönlich erstellten Aufstellung (vgl. act. 4/28/15), - 27 - zumal die Versicherung ihr keinerlei Auskünfte erteilte, wie die Beklagte auch selbst ausführt (vgl. act. 4/28/17 und act. 2 Rz 55). Entgegen der Beklagten lässt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass zahlreiche Reisen unternommen wor- den seien (vgl. act. 2 Rz 55), schliessen, es sei eine Reiseversicherung abge- schlossen worden. Entsprechend handelt es sich sowohl beim Bestehen der Rei- seversicherung als auch bei der Höhe der Prämie um nicht hinreichend glaubhaft gemachte blosse Behauptungen. Im Übrigen ist eine Position von Fr. 10.– pro Monaten bei Verhältnissen wie den Vorliegenden, bei denen bereits die Vo- rinstanz der Beklagten monatlich rund Fr. 30'000.– Unterhaltsbeiträge zusprach, vernachlässigbar, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.3.7. Online-Tutoring a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten die von dieser geltend gemachten Fr. 1'400.– pro Monat für Online-Tutoring nicht im Bedarf an. Zwar habe die Be- klagte Belege eingereicht, wonach sie in den Jahren 2013 bis 2017 Online- Tutoring in Anspruch genommen habe und dafür durchschnittlich Fr. 1'400.– mo- natlich ausgegeben habe. Da aber auch die jüngere Tochter der Parteien im Sommer 2017 zu Studienzwecken in die USA gezogen sei, sei die Inanspruch- nahme von Online-Tutoring, um den Töchtern Nachhilfeunterricht zu geben, nicht mehr nötig, zumal solches aufgrund der räumlichen Distanz und des ansteigen- den Bildungsniveaus an der Universität aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erfolgen werde. Dass die Beklagte das Online-Tutoring für sich selbst als Hobby betreibe, habe sie nicht glaubhaft ausgeführt (act. 5 E. II.3.21). b) Die Beklagte, welche auf der Anrechnung des geltend gemachten Betrages besteht, bringt in der Berufung erneut vor, Online-Tutoring bereits vor der Tren- nung in Anspruch genommen zu haben und auch weiterhin als Hobby zu betrei- ben. Die Kosten hierfür seien ebenfalls belegt (act. 2 Rz 56 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber der Vorinstanz zu und macht zudem geltend, bei den die Jahre 2015 bis 2017 betreffenden Belegen handle es sich um blosse Gefälligkeitsrech- nungen, die überdies nicht relevant seien (act. 14 S. 16 f.). - 28 - c) Dass sie sich online primär im Rahmen eines Hobbys für sich selbst wei- terbildete und -bildet und nicht nur, um ihren Töchtern Nachhilfeunterricht geben zu können, brachte die Beklage bereits vor der Vorinstanz vor (act. 4/30 Rz 38 und Prot. VI S. 60 f.). Dies erscheint entgegen der Vorinstanz und dem Kläger (vgl. act. 14 S. 15 f.) auch glaubhaft, zumal die jahrelange Inanspruchnahme des Online-Tutorings – nicht nur vor der Trennung, sondern auch danach und insbe- sondere auch nach Wegzug der ältesten Tochter – belegt ist (vgl. act. 4/28/38- 39). Der Kläger bestreitet im Übrigen nicht, dass die Beklagte auch weiterhin On- line-Tutoring ausübt. Damit gehören entsprechende Ausgaben zum ehelichen Standard und die Beklagte hat einen Anspruch auf Anrechnung dieser Kosten in ihrem Bedarf. Allerdings sind Auslagen von monatlich Fr. 1'400.– nicht glaubhaft gemacht. So führte die Beklagte hinsichtlich der Rechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 (act. 4/28/39) selbst aus, sie zum grössten Teil noch nicht bezahlt zu ha- ben (vgl. Prot. VI S. 32). Es ist dem Kläger, der dies bereits vor Vorinstanz gel- tend machte (vgl. Prot. VI S. 55), zuzustimmen, dass dies höchst unwahrschein- lich ist. Ohnehin handelt es sich um Ausgaben nach der Trennung, die grundsätz- lich nicht mehr relevant sind, sodass auf die fraglichen Rechnungen nicht abge- stellt werden kann. Massgeblich sind demgegenüber die Kreditkartenabrechnun- gen der Jahre 2013 und 2014, die als verlässlich erscheinen. Aus ihnen gehen Kosten für Online-Tutoring von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat hervor (vgl. act. 4/28/39). Entsprechend sind der Beklagten Fr. 500.– im Bedarf anzurechnen. 2.3.8. M._____ Club (M._____) a) Die Vorinstanz hielt die Ausführungen des Klägers für glaubhaft, wonach der Beklagten während des Massnahmeverfahrens keine Kosten für einen Social Club anfielen (act. 5 E. II.3.23). Die Beklagte hält dem entgegen, beide Parteien seien nach wie vor Mitglieder im M._____; die Mitgliedschaft in einem Social Club gehöre zum ehelichen Lebensstandard. Monatlich fielen Kosten von Fr. 300.– an (act. 2 Rz 60 ff.). Der Kläger verweist demgegenüber auf seine vorinstanzlichen Ausführungen und macht geltend, die Beklagte habe nicht belegt, dass sie vom M._____ als Mitglied aufgenommen worden sei (act. 14 S. 17 f.). - 29 - b) Während es unbestritten ist, dass die Parteien bereits vor der Trennung ei- ne Familienmitgliedschaft im M._____ hatten und diese nach wie vor besteht (vgl. Prot. VI S. 29 und 48), macht die Beklagte nicht geltend, dass ihr aktuell Kosten dafür anfielen. Vielmehr ist unbestritten, dass der Kläger die jährlichen Mitglied- schaftsgebühr für die Familie von derzeit rund USD 3'500.– bezahlt (vgl. Prot. VI S. 48 und act. 2 Rz 62). Auch macht die Beklagte nicht geltend, Mitglied in einem anderen Social Club zu sein und hierfür Beiträge zu leisten – ob der Kläger noch Mitglied in anderen Clubs wie beispielsweise dem E._____ Club ist (vgl. act. 2 Rz 61 und act. 14 S. 18), ist irrelevant. Weil der Beklagten somit keine entspre- chenden Kosten anfallen, stellte die Vorinstanz richtig fest, dass der Beklagten im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen kein Betrag für die Mitgliedschaft in ei- nem Social Club zuzugestehen ist. Es wird dereinst bei der Regelung der Schei- dungsfolgen zu prüfen sein, ob die Beklagte eine persönliche Mitgliedschaft im M._____ oder einem anderen Club erhalten kann und welche Kosten ihr hierfür anzurechnen sein werden. 2.3.9. Hobbies und Freizeit a) Die Vorinstanz erwog, entsprechende Auslagen seien nicht belegt und es handle sich für die vorliegenden Verhältnisse um einen nicht substantiellen Be- trag, sodass diese Kosten nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 5 E. II.3.25). Die Beklagte hält dem entgegen, bei der einstufigen Methode müssten sämtliche Aufwendungen berücksichtigt werden. Das Anfallen von Kosten von Fr. 50.– monatlich für Hobbies sei glaubhaft und der Betrag werde nicht vom Grundbetrag erfasst (act. 2 Rz 63 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber der Vo- rinstanz zu und macht geltend, diese Ausgaben seien im Grundbetrag enthalten (act. 14 S. 18 f.). b) Im erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen von monatlich Fr. 50.– für Hobbies und Freizeit nicht (vgl. act. 4/30 Rz 49, act. 4/37 sowie Prot. VI S. 9 ff. und 62 ff.). Entspre- chend gelten diese Kosten als anerkannt und sind folglich anzurechnen. - 30 - 2.3.10. Lebensversicherung a) Zur AXA Lebensversicherung führt die Vorinstanz aus, im Todesfall des Klägers würde keine Versicherungssumme an die Beklagte ausbezahlt, wenn die Prämienzahlungen unterbleiben würden. Allerdings wäre die Beklagte beim Tod des Klägers während des hängigen Scheidungsverfahrens nach wie vor güter- und erbrechtlich an den gemeinsamen Vermögenswerten beteiligt, da das gesetz- liche Erbrecht erst mit rechtskräftiger Scheidung dahinfalle. Auch wenn die Unter- haltsbeiträge mangels passiver Vererblichkeit entfielen, könne damit nicht die Re- de davon sein, dass der Unterhalt der Beklagten nicht sichergestellt sei. Der Klä- ger könne nicht verpflichtet werden, die Lebensversicherung zu Gunsten der Be- klagten weiterzuführen, weshalb der Beklagten keine Kosten für die Prämien im Bedarf anzurechnen seien (act. 5 E. II.3.27). b) Die Beklagte ist damit nicht einverstanden. Die AXA Lebensversicherung gehöre zum ehelichen Standard, weshalb ihr die Prämie von Fr. 185.– anzurech- nen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beklagte Versicherungsnehmerin sei und es nicht darum gehe, den Kläger, der die Versicherung ohnehin nicht selbst auflösen könne, zur Weiterführung zu verpflichten (act. 2 Rz 66 ff.). Der Kläger ist der Ansicht, aus den eingereichten Belegen gehe nicht hervor, wer Versiche- rungsnehmer sei. Zudem wäre die Beklagte im Falle seines Todes während des Scheidungsverfahrens in finanzieller Hinsicht genügend abgesichert (act. 14 S. 19). c) Es ist unbestritten, dass die Parteien die Lebensversicherung bei der AXA, welche der Beklagten beim Tod des Klägers einen Anspruch auf eine Summe von USD 2'000'000.– gewährt, noch vor der Trennung abschlossen (vgl. act. 4/30 Rz 53, act. 4/37 S. 8, act. 4/42 Rz 49 sowie Prot. VI S. 14, 17, 50 f., 61 und 68). Damit gehört das Bestehen einer solchen Versicherung bzw. die damit einherge- hende Absicherung der Beklagten zum ehelichen Standard, wie die Beklagte rich- tig vorbringt, sodass sie auch weiterhin einen Anspruch darauf hat. Ob und wie weit die Beklagte anderweitig – durch ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche sowie allfällige Renten der AHV, Pensionskasse usw. (vgl. act. 14 S. 19) – finan- - 31 - ziell abgesichert ist, ist nicht massgeblich; bei der einstufigen Berechnungsme- thode ist die Notwendigkeit einer Position gerade kein Kriterium. Sodann ist der Beklagten zuzustimmen, dass es nicht darum geht, den Kläger zur Weiterführung der Versicherung zu verpflichten, zumal unbestritten ist, dass der Kläger diese nicht selbst auflösen könnte (vgl. Prot. VI S. 50). Im Übrigen ist es nicht relevant, wer Versicherungsnehmer ist. Folglich sind die Prämien, die gemäss der Police monatlich (und nicht jährlich, vgl. act. 2 Rz 66 und act. 14 S. 19) USD 185.– (act. 4/31/16) bzw. Fr. 185.– betragen, zumindest während der Dauer des Schei- dungsverfahrens im Bedarf der Beklagten anzurechnen, womit selbstverständlich sie in Zukunft die Prämien zu bezahlen haben wird. 2.3.11. Reisekosten a) Die Vorinstanz erwog, die von der Beklagten geltend gemachten Reisekos- ten in den Jahren 2011 bis 2017 seien zwar nicht im Detail belegt; ein Teil der Be- lege könne nicht zugeordnet werden und ein Teil sei unverständlich. Allerdings lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass die Parteien tatsächlich viele Reisen – auch ins ferne Ausland – unternommen hätten und dabei Ferienwohnungen und Fahrzeuge gemietet, oft Theater und Musicals besucht und in teuren Restaurants gegessen hätten. Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten und aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheine es als glaubhaft, dass die Partei- en tatsächlich hohe Ausgaben für Reisen in die ganze Welt gehabt hätten. Der Durchschnitt der von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten der Jahre 2011 bis 2017 betrage Fr. 4'250.– pro Monat, wobei nach der Trennung im Jahr 2015 überdurchschnittlich hohe Kosten angefallen seien. Es rechtfertige sich da- her, die errechneten Kosten abzurunden und von einem monatlichen Betrag von Fr. 4'000.– auszugehen (act. 5 E. II.3.22). b) Die Beklagte bringt gegen diese Ausführungen keine Einwände vor, der Kläger jedoch schon, was wie dargelegt zulässig ist (vgl. E. II.4). Seiner Ansicht nach sind Kosten von Fr. 4'000.– nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich. Massgeblich sei überdies nur, was in den letzten zwei Jahren vor der Trennung ausgegeben worden sei. Von den dies- bezüglich behaupteten Gesamtbeträgen seien die Aufwendungen abzuziehen, - 32 - welche mit der Suche nach Ausbildungsmöglichkeiten für die Töchter im Zusam- menhang stünden. Ausgewiesen seien damit höchstens noch Fr. 1'670.– monat- lich (act. 14 S. 22 f.). c) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass trotz des nicht lückenlosen Nachwei- ses die von der Beklagten behaupteten, vor der Trennung angefallenen Reisekos- ten hinreichend glaubhaft gemacht sind, zumal aus den fraglichen Unterlagen wie von der Vorinstanz festgehalten hervorgeht, dass Reisen in die ganze Welt unter- nommen und erhebliche Beträge dafür ausgegeben wurden (vgl. act. 4/31/9). Entgegen dem Kläger braucht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen der Beweis nicht lückenlos durch Unterlagen erbracht zu werden und die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie die Ausführungen der Beklagten nicht nur gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, sondern auch aufgrund von weiteren Umstände als glaubhaft erachtete. Dem Kläger ist jedoch Recht zu geben, dass die Kosten ab dem Jahr 2015 nicht relevant sind und unberücksichtigt zu bleiben haben. Abzustellen ist auf den ehelichen Standard aus den Jahren vor der Tren- nung, der gemäss den glaubhaften Vorbringen der Beklagten im Durchschnitt rund Fr. 3'300.– pro Monat beträgt (vgl. act. 4/30 Rz 39 ff.). Der Einwand des Klä- gers, auch darin seien Kosten im Zusammenhang mit der weiteren Ausbildung der Töchter enthalten, wurde erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht (vgl. act. 4/37 S. 6 sowie Prot. VI S. 12, 14, 15 f., 18, 39, 56 und 68), ohne dass er- sichtlich ist oder dargelegt würde, weshalb dies nicht bereits vor der Vorinstanz hätte erfolgen können. Es handelt sich somit bei den entsprechenden Ausführun- gen um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welche nicht be- rücksichtigt werden können. 2.3.12. Klavierkosten a) Die Vorinstanz erachtete die von der Beklagten geltend gemachten Kosten von Fr. 27.– für das Stimmen ihres Flügels, Fr. 850.– für Klavierlektionen sowie Fr. 50.– für Noten als glaubhaft. Die Kosten seien mit Belegen ausgewiesen, wo- bei die Unterlagen betreffend die Klavierlektionen zwar aus den Jahren 2015 und 2017 stammen und damit den ehelichen Standard nicht mit Sicherheit nachwei- sen würden. Allerdings entsprächen die fraglichen Auslagen einer Lektion Kla- - 33 - vierunterricht pro Woche und einer Stunde Musikgeschichte alle zweieinhalb Wo- chen, was eine glaubhafte Frequenz sei, wohingegen die vom Kläger behaupte- ten Kosten einer Lektion pro Monat entsprechen würden, was unüblich selten wä- re (act. 5 E. II.3.20). b) Der Kläger rügt, dies sei willkürlich. Die behaupteten Auslagen für Klavier- stunden seien nicht belegt und entsprechend nicht glaubhaft gemacht; es sie vom von ihm anerkannten Betrag von Fr. 150.– auszugehen (act. 14 S. 24). c) Dem Einwand des Klägers ist entgegen zu halten, dass wie schon darge- legt nicht nur als glaubhaft gemacht gilt, was lückenlos mit Belegen untermauert ist. Vielmehr können auch andere Überlegungen und Umstände in die Beurteilung mit einfliessen. Die Vorinstanz ging nicht willkürlich vor, wenn sie die den geltend gemachten Kosten zugrundeliegende Frequenz der Lektionen in die Beurteilung miteinbezog, diese zutreffenderweise als im üblichen Rahmen liegend beurteilte und es entsprechend als glaubhaft erachtete, dass die Beklagte bereits früher in diesem Ausmass Unterricht genommen hatte. Immerhin ist nicht bestritten, dass die Beklagte bereits während des Zusammenlebens Klavier spielte und Stunden nahm, lediglich über deren Umfang besteht Uneinigkeit (vgl. act. 4/30 Rz 37, act. 4/37 S. 5, act. 4/42 Rz 23 sowie Prot. VI S. 13, 30 und 55). Entsprechend durfte die Vorinstanz aufgrund der Angaben zu den Jahren 2015 bis 2017 davon ausgehen, dass früher Kosten in ähnlichem Ausmass anfielen. 2.3.13. Vorsorgeunterhalt a) Die Vorinstanz legte zunächst dar, dass zufolge der auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückbezogenen Ausgleichung der berufli- chen Vorsorge bereits während des Verfahrens eine Vorsorgelücke entstehe, weshalb bereits dann ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt bestehe. Dieser be- rechne sich gemäss der vom Bundesgericht in BGE 135 III 158 festgelegten Me- thode ausgehend vom gebührenden Unterhalt, der als Nettoeinkommen betrach- tet und in ein fiktives Bruttogehalt umgerechnet werde, auf dem anschliessend die fiktiven AHV- und BVG-Beiträge berechnet würden. Davon würden schliesslich die tatsächlich entrichteten AHV- und BVG-Beiträge abgezogen. Dem Gericht - 34 - komme allerdings ein weites Ermessen zu, es seien sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen und Vereinfachungen seien zulässig. Ausgehend von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 25'000.– er- rechnete die Vorinstanz fiktive AHV-Beiträge von Fr. 2'414.– pro Monat und BVG- Beiträge von Fr. 4'802.–, gesamthaft mithin Fr. 7'216.–. Da die Beklagte über eine US-Rente von USD 1'230.– verfügen werde, rechtfertige es sich, den Vorsorgeun- terhalt auf Fr. 6'000.– festzusetzen (act. 5 E. II.3.32). b) Die Beklagte rügt diesen Vorsorgeunterhalt nicht. Hingegen stört sich der Kläger daran. Zwar bestreitet er nicht, dass die Beklagte seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mehr an seinen Pensionskassenersparnissen und den Säulen 3a partizipiere. Er ist jedoch der Ansicht, der Beklagten entstehe kei- ne Vorsorgelücke, weil auch das Vermögen zu berücksichtigen sei, über welches die Beklagte nach der Scheidung verfügen werde und mit welchem sie ihren bis- herigen Lebensstandard werde beibehalten können. Damit könne die Beklagte auch keinen Vorsorgeunterhalt beanspruchen. Im Übrigen sei BGE 135 III 158 vorliegend nicht einschlägig (act. 14 S. 21 f.). c) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt grundsätzlich bereits ab Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht, weil ab dann keine Partizipation am BVG-Vorsorgeguthaben mehr erfolgt. Der nicht er- werbstätigen Beklagten, welche mangels Erwerbseinkommen kein Altersguthaben äufnen kann, entsteht grundsätzlich eine Einbusse, welche zu geringeren Alters- renten und/oder Alterskapital führen wird. Fraglich ist, ob das Vorhandensein sonstigen Vermögens diese Lücke aufzufüllen bzw. zu kompensieren vermag. d) Sofern es um nachehelichen Unterhalt geht, ist dies wohl zu bejahen. So sind bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen einschliesslich dem Vorsorgeun- terhalt das Vermögen sowie die Vorsorgeanwartschaften der berechtigten Person zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und 8 ZGB; BSK ZGB I-Gloor/ Spycher, 5. Aufl. 2014, Art. 125 N 33 f. m.w.H.; Gloor, Vorsorgeunterhalt, in: FamPra.ch 2008 S. 731 ff., S. 734). Entsprechend ist vor der Berechnung des nachehelichen (Vorsorge)Unterhalts die güterrechtliche Auseinandersetzung so- wie der Vorsorgeausgleich vorzunehmen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Gloor, a.a.O., - 35 - S. 734). Bei der Berechnung von ehelichem Vorsorgeunterhalt – etwa im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – ist jedoch fraglich, inwiefern Vermögen des Unter- haltsberechtigten berücksichtigt werden kann, zumal hier weder die güterrechtli- che Auseinandersetzung noch der Vorsorgeausgleich vorab vorgenommen wer- den können und die den Ehegatten dereinst zur Verfügung stehenden Vermö- genswerte noch nicht feststehen. Allenfalls könnte eine Schätzung vorgenommen werden. Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil der Kläger nicht näher vor- bringt, über welches Vermögen die Beklagte einmal verfügen wird. So macht er lediglich geltend, die Beklagte verfüge über erhebliches Guthaben, Wertschriften und Depots im In- und Ausland (act. 14 S. 21). Auch vor der Vorinstanz brachte er lediglich vor, die Beklagte werde nach der Durchführung des Scheidungsverfah- rens über erhebliches Vermögen, Wertschriften und entsprechende Erträge, Lie- genschaften und -erträge verfügen (Prot. VI S. 15, 18 und 66 f., act. 4/37 S. 10). Konkret sei von einem Pensionskassenguthaben von Fr. 2'000'000.–, einer AHV- Rente, einer japanischen Altersrente, einer US-Rente von USD 1'230.– oder mehr und einen Ertrag aus Wertschriften und Liegenschaften von jährlich Fr. 50'000.– auszugehen, zudem sei auch ein gewisser Vermögensverzehr möglich (Prot. VI S. 67). Abgesehen davon, dass diese Angaben – sofern bestritten (vgl. act. 4/42 Rz 38 ff.) – nicht glaubhaft gemacht werden und damit blosse Behauptungen dar- stellen, sind sie auch zu wenig konkret, um effektiv beurteilen zu können, ob die Beklagte tatsächlich mit den ihr dereinst zustehenden Renten, Vermögenserträ- gen und gegebenenfalls einem Vermögensverzehr ihren gebührenden Bedarf von bereits gemäss der vorinstanzlichen Berechnung rund Fr. 30'000.– wird decken können. Schliesslich räumt selbst der Kläger ein, es könnte sich nach der Rege- lung der Scheidungsfolgen herausstellen, dass die Beklagte nicht über ausrei- chendes Vermögen verfügen werde (vgl. act. 14 S. 21). Die vom Kläger für diesen Fall vorgeschlagene Ausgleichung über eine Erhöhung des nachehelichen Unter- haltes ist nach dem Gesagten nicht angemessen, zumal dies einer rückwirkenden Abänderung der im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ermittelten Unter- haltsbeiträge gleichkommen würde und im aktuellen Zeitpunkt gerade nicht fest- steht, dass die Beklagte die grundsätzlich bestehende Vorsorgelücke mit sonsti- gem Vermögen wird ausgleichen können. - 36 - e) Was die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsweise betrifft, so legt der Kläger nicht dar, inwiefern diese nicht korrekt sei, BGE 135 III 158 vorliegend nicht einschlägig sei und weshalb der von der Vorinstanz in Ausübung ihres Er- messens schliesslich auf Fr. 6'000.– festgesetzte Vorsorgeunterhalt falsch sein soll. Damit liegt diesbezüglich keine genügende Rüge vor und es ist – abgesehen von einer Ausnahme – auch nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der Vorinstanz fehlerhaft war. Diese Ausnahme betrifft die fiktiven AHV-Beiträge, hinsichtlich derer eine Korrektur auch ohne explizite Rüge des Klägers vorzunehmen ist, zu- mal der entsprechende Fehler offensichtlich ist. So sieht Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vor, dass Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegat- ten angerechnet wird, wobei die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen wird (lit. a). Während der Dauer der Ehe entsteht der Beklagten somit bei der AHV keine Lücke, weshalb sie auch keinen Anspruch auf entsprechenden Vorsorgeunterhalt hat. Von dem von der Vorinstanz ermittelten Vorsorgeunterhalt von Fr. 6'000.– sind daher die von der Vorinstanz errechneten fiktiven AHV-Beiträge von rund Fr. 2'400.– abzuziehen, sodass sich der Vorsorge- unterhalt noch auf Fr. 3'600.– beläuft. 2.3.14. Kosten Steuerexperte a) Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien würden ihre Steuererklärungen durch die KPMG ausfüllen lassen. Gemäss der Bestätigung der KPMG würden sich die Kosten für die Erstellung separater Steuererklärungen für die Parteien auf total Fr. 4'800.– jährlich und damit Fr. 200.– pro Monat für die Beklagte alleine belau- fen (act. 5 E. II.3.31). Die Beklagte rügt, dabei sei die Mehrwertsteuer nicht be- rücksichtigt worden, ihr Anteil betrage Fr. 215.– (act. 2 Rz 69). Der Kläger bringt demgegenüber Gründe vor, weshalb Fr. 200.– selbst bei der zusätzlichen Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer ausreichen würden (act. 14 S. 19 f.). b) Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beklagte Kosten für den Steuer- experten von Fr. 700.– monatlich geltend (act. 4/30 Rz 63, vgl. auch act. 4/42 Rz 35). Demgegenüber brachte der Kläger vor, die Kosten würden sich für beide Parteien zusammen auf Fr. 4'800.– pro Jahr und entsprechend für die Beklagte - 37 - alleine auf Fr. 2'400.– belaufen (act. 4/37 S. 9 und Prot. VI S. 66). Zum Nachweis reichte er ein E-Mail der KPMG ein, in welchem von Fr. 4'800.– zuzüglich Mehr- wertsteuer die Rede ist (act. 4/38/15). Auf diese frühere Aussage ist der Kläger zu behaften, ist diese doch als teilweise Anerkennung des von der Beklagten geltend gemachten Betrages zu werten. Wenn der Kläger im Berufungsverfahren neu vorbringt, diese Gebühr sei zu hoch, weil Fr. 4'800.– das Erstellen von zwei sepa- raten Schweizer und zwei US-Steuererklärungen betreffe, die Beklagte gemäss der Vorinstanz jedoch bis zur Scheidung keine US-Steuern bezahlen und dem- nach auch keine Steuererklärung einreichen müsse, sodass sich die Gebühr ver- ringern werde und der Anteil der Beklagten lediglich Fr. 900.– jährlich betragen werde (vgl. act. 14 S. 19 f.), so handelt es sich dabei um ein unzulässiges und damit nicht zu beachtendes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Demge- genüber erweist sich der Einwand der Beklagten als richtig, ist auf die fragliche Gebühr gemäss der Bestätigung der KPMG wie dargelegt doch die Mehrwert- steuer hinzuzuschlagen. Anzurechnen sind folglich Fr. 215.– (Fr. 200.– + Fr. 200.– x 7.7 %). 2.3.15. Steuern a) Die Vorinstanz berechnete die Schweizer Steuern der Beklagten mit dem kantonalen Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich sowie dem Un- terhaltsprogramm der Zürcher Gerichte. Basierend auf einem monatlichen Unter- haltsbeitrag von rund Fr. 24'000.– ermittelte sie direkte Bundessteuern von rund Fr. 2'000.– und Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 4'000.– monatlich, to- tal folglich Fr. 6'000.– pro Monat (act. 5 E. II.3.29). b) Die Beklagte hält dies für falsch, sie ist der Ansicht, die monatliche Steuer- belastung belaufe sich auf Fr. 12'400.–. Der Steuerberechnung müsse der effekti- ve Unterhaltsbeitrag zugrunde gelegt werden, der sich nicht auf Fr. 24'000.– be- laufe. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf dem so errechneten Steuerbetrag, der zum Unterhaltsbeitrag gehöre, wiederrum Steuern anfielen, sodass die Be- rechnung erneut vorzunehmen sei (act. 2 Rz 71 ff.). Der Kläger macht geltend, der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte dürfe inklusive Steuern nicht höher liegen, als die Vorinstanz dies bestimmt habe, bringt jedoch bezüglich - 38 - der Erwägungen zu den Schweizer Steuern der Beklagten keine konkreten Rügen vor (act. 14 S. 20). c) Die Einwände der Beklagten treffen zu. Auszugehen ist nicht von einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 24'000.–, sondern von Fr. 24'136.– für die erste Phase und Fr. 20'274.– für die zweite Phase (vgl. E. III.2.4). Mit dem kantonalen Steuer- rechner des Steueramtes des Kantons Zürich und unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Abzüge von Fr. 6'768.– für die Säule 3a sowie Fr. 3'900.– resp. Fr. 2'550.– für Versicherungsprämien (vgl. act. 2 Rz 73 und 76) ergibt sich so ein Steuerbetrag von Fr. 3'826.– bzw. Fr. 2'996.– monatlich für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 2'013.– bzw. Fr. 1'503.– für die direkten Bundessteuern. Werden diese Beträge zum Unterhaltsbeitrag hinzugeschlagen, beläuft sich dieser auf Fr. 29'975.– resp. Fr. 24'773.–. Gestützt darauf ist die Steu- erberechnung erneut vorzunehmen, da keines der von der Vorinstanz verwende- ten Berechnungsprogramme dies automatisch tut – in den meisten Fällen wirkt sich dies kaum aus, bei äusserst günstigen finanziellen Verhältnissen wie den Vorliegenden hingegen schon. Wird diese Berechnung mehrfach durchgeführt, pendelt sich ein Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 9'050.– bzw. von Fr. 6'920.– für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern ein. 2.4. Höhe der Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten beläuft sich der Bedarf der Beklagten auf Fr. 33'186.– in der ersten Phase und in der im April 2019 beginnenden zweiten Phase auf Fr. 27'194.–. Bedarfsposition Aktuell Ab 1.10.2018 Grundbetrag Fr. 1'500.00 1'500.00 Miete Fr. 7'900.00 4'500.00 Nebenkosten Fr. 278.00 278.00 Unterhaltskosten Fr. 34.00 34.00 Strom Fr. 120.00 120.00 Wohnungsreinigung Fr. 1'120.00 840.00 Handwerkerkosten Fr. 730.00 548.00 Krankenkasse Fr. 952.00 952.00 Ungedeckte Arztkosten / Franchise / Selbstbehalt Fr. 97.00 97.00 Zahnarztkosten inkl. Dentalhygiene Fr. 100.00 100.00 Optiker Fr. 120.00 120.00 Haushaltversicherung Fr. 40.00 40.00 - 39 - Cablecom Fr. 273.00 273.00 Telefon Fr. 162.00 162.00 Billag Fr. 38.00 38.00 Fahrzeugkosten Fr. 879.00 879.00 Gesichtsbehandlungen Fr. 465.00 465.00 Coiffure/Kosmetik Fr. 385.00 385.00 Online-Tutoring Fr. 500.00 500.00 Hobbies und Freizeit Fr. 50.00 50.00 Lebensversicherung Fr. 185.00 185.00 Klavier Fr. 927.00 927.00 Reisekosten Fr. 3'300.00 3'300.00 Green Card Fr. 166.00 166.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 3'600.00 3'600.00 Steuerexperte Fr. 215.00 215.00 Zwischentotal Fr. 24'136.00 20'274.00 Steuern Fr. 9'050.00 6'920.00 Total Fr. 33'186.00 27'194.00 Die Beklagte hat folglich Anspruch auf entsprechende Unterhaltsbeiträge, da sie selbst keine Einnahmen hat und der Kläger als leistungsfähig zu erachten ist. Hinsichtlich der ersten Phase ist der angefochtene Entscheid somit dahinge- hend zu korrigieren, als dass der Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von gerundet Fr. 33'200.– zu verpflichten ist. Da der erstinstanzliche Entscheid nicht zu Ungunsten der Beklagten abgeändert werden darf, ist der Unterhaltsbeitrag betreffend die zweite Phase bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 28'076.– zu belassen. Nicht zu ändern, weil nicht bestritten, sind sodann der Beginn der Unterhaltspflicht am 1. April 2017 sowie die Modalitäten der Unterhaltszahlungen.
- Edition 3.1. Zur von der Beklagten verlangten Edition von Belegen zum Einkaufsbetrag in den E._____ Club sowie zum Wert der Mitgliedschaft per 28. März 2017 erwog die Vorinstanz, der Kläger habe ein E-Mail vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er vom 14. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Mitglied des E._____ Clubs gewesen sei und dafür jährlich Fr. 900.– bezahlt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass keine Einkaufssumme vorhanden sei, welche dem Vermögen der Parteien zuzurechnen und güterrechtlich zu berücksichtigen wäre. Damit sei- en auch keine entsprechenden Belege zu edieren (act. 5 E. VI.3.19). - 40 - 3.2. Die Beklagte rügt, das zitierte E-Mail sage nichts über die Mitgliedschafts- gebühren vergangener Jahre aus und bestätige auch nicht, dass nie ein Ein- kaufsbetrag geleistet worden sei. Es sei notorisch, dass exklusive Clubs wie der E._____ Club nebst den Mitgliederbeiträgen einmalige Einkaufssummen verlan- gen würden (act. 2 Rz 83 ff.). Zudem sei der Kläger nach wie vor Mitglied im E._____ Club, was aus dem fraglichen E-Mail hervorgehe (act. 2 Rz 61). Der Klä- ger ist demgegenüber der Ansicht, er habe glaubhaft gemacht, dass er für seine Mitgliedschaft, welche heute nicht mehr bestehe, keine Einkaufssumme bezahlt habe. Im Übrigen könne die Beklagte direkt beim E._____ Club in Erfahrung brin- gen, ob Einkaufsbeiträge verlangt würden und falls ja, wie hoch diese seien (act. 14 S. 24 f., vgl. ferner S. 18). 3.3. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz zitierte E-Mail nichts über die vom Beklagten früher bezahlten Mitgliedschaftsgebühren aussagt und sich nicht über eine Einkaufssumme äussert (vgl. act. 4/38/13). Al- lerdings lässt sich aus dem vom 9. November 2017 datierten E-Mail ableiten, dass der Kläger bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 28. März 2017 und somit am Stichtag der Auflösung des Güterstandes nicht Mitglied im E._____ Club war: Der E._____ Club bestätigt eine Mitgliedschaft zwischen dem
- Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 und hofft, den Kläger "bald wieder" als Mitglied begrüssen zu dürfen (act. 4/38/13), woraus sich schliessen lässt, dass er zumindest bis zum 9. November 2017 nicht wieder Mitglied geworden war. Damit ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung ein Beleg über den Wert ei- ner früheren oder allfällig heute erneut bestehenden Mitgliedschaft und hierfür al- lenfalls geleistete Einkaufssummen nicht erforderlich, weil nicht relevant. Der frag- liche Editionsantrag der Beklagten wurde folglich zu Recht abgewiesen und die umstrittene Frage, ob der Kläger heute wieder Mitglied im E._____ Club ist, kann offen bleiben. - 41 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 5; Dispositiv-Ziffer 9).
- Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG basierend auf einem Streitwert von Fr. 603'000.– (vgl. act. 6) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–. Die Beklagte obsiegt hinsichtlich ihres Begehrens betreffend Zuteilung der eheli- chen Wohnung vollständig, bezüglich ihres Unterhaltsbegehrens jedoch nur teil- weise, indem sie in der ersten Phase rund 10 % des zusätzlich verlangten Betra- ges zugesprochen erhält und hinsichtlich der zweiten Phase unterliegt. Was den Editionsantrag betrifft, so unterliegt die Beklagte. Entsprechend diesem Verfah- rensausgang erscheint es in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO als angemes- sen, der Beklagten die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 aufzuerlegen.
- Dem Kläger ist sodann eine im Verhältnis des Unterliegens auf 3/5 redu- zierte Parteientschädigung zuzusprechen. Eine volle Parteientschädigung würde gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 sowie § 13 Abs. 1 Anw- GebV unter Berücksichtigung, dass der Kläger nach der Stellungnahme zur auf- schiebenden Wirkung durch seine frühere Rechtsvertreterin lic. iur. Y1._____ (act. 8) seine Anwältin wechselte (vgl. act. 10), Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 385.– (7.7 % Mehrwertsteuer), gesamthaft somit Fr. 5'385.– betragen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'231.– (Fr. 5'385.– / 5 x 3) zu bezahlen. - 42 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1a und 3 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom
- Januar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. a) Der Massnahmengesuchsgegner wird verpflichtet, der Massnahmenge- suchstellerin rückwirkend ab 1. April 2017 für die Dauer des Scheidungsver- fahrens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 33'200.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2019 - CHF 28'076.– ab 1. April 2019 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Massnahmengesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." "3. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ samt Haus- rat und Mobiliar wird der Massnahmengesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Benutzung zugewiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Rechtsmittelverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 43 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 7. August 2018 in Sachen A._____, Beklagte, Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Massnahmengesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018; Proz. FE170075
- 2 - Rechtsbegehren der Beklagten, Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin: (act. 4/18 S. 2; act. 4/30 S. 1 f.; act. 4/42, sinngemäss) "[…]" "1. Der Kläger/VSM-Beklagter sei zu verpflichten, der Beklag- ten/VSM-Klägerin rückwirkend per 1. Juli 2016 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens nachfolgende monatliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den
1. eines jeden Monats: Fr. 35'000.– ab 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 55'000.– ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 Fr. 62'000.– ab 1.April 2017 bis zum Abschluss des vorliegen- den Verfahrens.
2. […]
3. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ sei der Beklagten samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Schlüssel der ehelichen Wohnung zu übergeben.
4. […]
5. Der Kläger/VSM-Beklagter sei im Sinne eines Auskunftsbegeh- rens nach Art. 170 ZGB zu verpflichten, folgende Unterlagen vor Fristansetzung zur schriftlichen Klageantwort im Hauptverfahren zu edieren:
- […]
- Beleg zu Einkaufsbetrag im E._____ Club sowie Wert Mit- gliedschaft per 28.3.2017
- […]
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers/VSM-Beklagten."
- 3 - Rechtsbegehren des Klägers, Massnahmengesuchsgegners und Berufungsbeklagten: (act. 4/32 S. 1, Prot. VI S. 9, sinngemäss; act. 4/37 S. 14, Prot. VI S. 21 und 52 ff., sinngemäss)
1. Die Anträge der Massnahmengesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Antrag auf Zusprechung eines Unterhalts, rückwirkend auf ein Jahr, sei abzuweisen.
3. Für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens bzw. für die Zeit nach der Scheidung, sei der Beklagten ein angemessener Unter- halt zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. […] Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018: (act. 3/1 = act. 4/45 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 5)
1. a) Der Massnahmengesuchsgegner wird verpflichtet, der Massnahmenge- suchstellerin rückwirkend ab 1. April 2017 für die Dauer des Scheidungsver- fahrens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − CHF 31'756.- ab 1. April 2017 bis 30. September 2018 − CHF 28'076.- ab 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Massnahmengesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
b) [...]
2. […]
3. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ wird bis zum 30. September 2018 der Massnahmengesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
- 4 - 4.-6. […]
7. a) Der Massnahmengesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen im Doppel ein- zureichen:
- Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2017;
- Bonusbestätigungen der F._____ (Compensation Statement) für die Jahre 2015 und 2017;
- Aufstellung der F._____ betreffend der noch nicht gevesteten Anwart- schaften im Performance Equity Plan (EOP) sowie im Deferred Contin- gent Capital Plan (DCCP) des Klägers per 28. März 2017;
- Vermögensauflistung G._____ AG betr. System ID … (B._____) per
28. März 2017;
- Kontoauszüge sämtlicher Konti und Wertschriftendepots des Klägers vom 1. Januar 2016 bis 28. März 2017;
- Kontoauszug des Kontos F._____ Financial Services, … vom 1.1.2015 bis 30.6.2017; Kontoauszüge der Konti Nr. … und … beim H._____ Fund vom 1.1.2015 bis 30.6.2017; Saldo der Konti Nr. … und … beim H._____ Fund per 28. März 2017;
- Saldo des CS Mieterkautionskontos per 28. März 2017;
- Saldo des Mieterkautionskontos bei der Luzerner Kantonalbank per
28. März 2017;
- Saldo sämtlicher Säule 3 Konti per 28. März 2017 sowie Bestätigung der Rückkaufswerte sämtlicher Säule 3 Versicherungen per 28. März 2017;
- Beleg betr. F._____ Mitarbeiterbeteiligung Val. Nr. … Stück 14157 per
28. März 2017 bzw. allenfalls Auskunft über den Verbleib dieser F._____ Mitarbeiterbeteiligungen;
- Auszug betr. Beteiligungen an I._____ Fund L.P. und J._____ DB US per 28.3.2017;
- 5 -
- Bestätigung der K._____ Administration über die während der Ehe ein- gezahlten Beiträge sowie das Guthaben des Klägers per 28. März 2017;
- Versicherungspolice von L._____ Group und Beleg zu allfälligem Rückkaufswert dieser Versicherungspolice per 28. März 2017;
- Beleg zum Wert der Mitgliedschaft im M._____ Club ("rückerstattungs- pflichtiges Kapital") per 28.3.2017;
- Kaufvertrag Liegenschaft … [Adresse], USA;
- Kontoauszüge Kontonummer mit Endziffer … bei der … Bank ab
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017;
- Bestätigung der F._____ betreffend der im Februar 2017 dem Mass- nahmengesuchsgegner zugewiesenen Beteiligungen im EOP und DCCP.
b) Ist der Massnahmengesuchsgegner nicht im Besitz einer dieser Urkun- den, so hat er dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben.
c) Weigert sich der Massnahmengesuchsgegner, eine dieser Urkunden vor- zulegen, gibt er über deren Verbleib keine Auskunft oder hat er sie beseitigt, so würdigt das Gericht dieses Verhalten gemäss Art. 164 ZPO nach freier Überzeugung.
8. Die übrigen Editionsanträge der Massnahmengesuchstellerin werden abge- wiesen.
9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten. 10./11. [Mitteilungen/Rechtsmittelbelehrung]
- 6 - Berufungsanträge: der Beklagten, Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 1a der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018 sei abzuändern und der Massnahmegegner (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, der Massnahmegesuch- stellerin (Berufungsklägerin) rückwirkend ab 1. April 2017 für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 42'946.- zu bezahlen, zahlbar an die Massnahmegesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018 sei abzuändern und die eheliche Liegen- schaft an der C._____-Strasse … in D._____ sei der Massna- hemgesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu alleiniger Benutzung zuzuweisen.
3. In Ergänzung von Dispositiv Ziff. 7a der Verfügung des Bezirksge- richtes Horgen vom 19. Januar 2018 sei der Berufungsbeklagte zusätzlich zu verpflichten, eine Bestätigung zur Höhe des Ein- kaufsbetrages in den E._____ Club sowie des Wertes der Mit- gliedschaft per 28. März 2017 einzureichen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Massnahmengesuchsgegners und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 2): "1. Die Anträge 1 bis 4 der Berufungsklägerin (Berufung, S. 2) seien abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin."
- 7 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien befinden sich in einem vom Kläger, Massnahmengesuchs- gegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) mit Eingabe vom 28. März 2017 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (act. 4/1). In diesem Rah- men stellte die Beklagte, Massnahmengesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 3. Juli 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 4/18), wozu der Kläger mit Eingabe vom
14. September 2017 unaufgefordert Stellung nahm (act. 4/22). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2017 präzisierte und ergänzte die Beklagte ihre An- träge und begründete sie (vgl. act. 4/30 sowie Prot. VI S. 7 ff.). Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Prot. VI S. 9 ff. und act. 4/32). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte der Kläger zudem erneut eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 4/37). Am 14. Dezember 2017 wurde die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen fortgesetzt, es erfolgten die Befragungen der Par- teien (Prot. VI S. 25 ff.) und sie erhielten Gelegenheit, sich zu den Noven in den Vorbringen des jeweils anderen zu äussern (vgl. Prot. VI S. 60 ff. und act. 4/42). Daraufhin entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Januar 2018 über die Massnahmebegehren (act. 5).
2. Gegen den Entscheid betreffend die Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Zif- fer 1a), die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Editi- onsverpflichtungen des Klägers (Dispositiv-Ziffer 7a) erhob die Beklagte mit Ein- gabe vom 5. Februar 2018 rechtzeitig (vgl. act. 4/46/1) Berufung, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren stellte (act. 2). Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung und beantragte, der Kläger sei zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrages von Fr. 10'000.– an die Beklagte zu verpflichten (act. 2 S. 3).
- 8 -
3. Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 wurde der Antrag betreffend den Pro- zesskostenbeitrag abgewiesen und der Beklagten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 9). Sodann wurde nach Einholen einer Stellungnahme des Klägers zu diesem Punkt (vgl. act. 6 und act. 8) der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung mit Beschluss vom 6. März 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 12). Mit demselben Beschluss wurde dem Kläger sodann Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt.
4. Die Berufungsantwort des Klägers vom 19. März 2018, worin er die oben aufgeführten Anträge stellte (act. 14), ging fristgerecht ein (act. 13/2). Mit unauf- geforderter Eingabe vom 9. April 2018 reichte der Kläger sodann noch einen Be- leg nach (act. 15 und act. 16). Alle klägerischen Eingaben wurden der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 17). Die Beklagte liess sich darauf ihrer- seits mit einer unaufgeforderten Eingabe vom 20. April 2018 vernehmen (act. 19). Das rechtliche Gehör des Klägers wurde gewahrt (vgl. act. 20).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-46). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Eingabe des Klägers vom 9. April 2018 als Ergänzung zu seiner Beru- fungsantwort vom 19. März 2018 (act. 15) ging erst nach Ablauf der ihm mit Be- schluss vom 6. März 2018 angesetzten Frist ein (vgl. act. 12 und act. 13/2). Ent- sprechend können die darin gemachten Ausführungen und der damit eingereichte Belege (vgl. act. 16) nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die unaufgeforderte Stellungnahme der Beklagten vom 20. April 2018, die sich ausschliesslich auf die nachträgliche Eingabe des Klägers bezieht (act. 19), ist folglich nicht weiter be- achtlich.
- 9 -
2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet, dass die Berufung erhe- bende Partei darzulegen hat, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Sie muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Dabei reicht es nicht, lediglich auf die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu verweisen oder den Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren, vielmehr sind die bemängelten vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen und die Ak- tenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 m.w.H.). Dies gilt auch im Bereich der – hier zur Anwendung gelan- genden (vgl. Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) – Untersu- chungsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung hingegen nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz man- gelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 46; ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 38). Diese Ausführungen geltend sinnge- mäss auch für die Berufungsantwort (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 312 N 20; ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 312 N 11).
3. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsan- wendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Ent- scheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Die Rechtskontrolle darf die Rechtsmittelinstanz unabhängig von den Parteivorbringen vornehmen, da das Recht von Amtes wegen anzuwen- den ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 310 N 4). Die Berufungsinstanz ist aber nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid völlig losgelöst von konkreten Anhaltspunk- ten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche
- 10 - Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen der Parteien zu beurteilen (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2).
4. Der Berufungsbeklagte, der nicht selbst Berufung erhoben hat, kann im Rechtsmittelverfahren keine Anträge mehr stellen, welche über den blossen An- trag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Berufung hinausgehen. Er kann mithin keine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides zu seinen Gunsten erwirken. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er sich nicht vollumfäng- lich gegen die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides in den angefochte- nen Punkten wenden kann und auch Erwägungen rügen kann, die vom Beru- fungskläger nicht beanstandet werden (vgl. ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vorbe- merkungen zu den Art. 308–318 N 45 f. m.w.H.).
5. Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten und vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).
6. Was die bei der Beurteilung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsver- fahren zur Anwendung gelangenden prozessualen Grundsätze betrifft, so ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz hierzu zu verweisen (vgl. act. 5 E. I.2). Hervorgehoben sei an dieser Stelle lediglich nochmals, dass zum Nachweis bestrittener Tatsachen kein strikter Be- weis geführt werden muss, sondern es genügt, die Behauptungen glaubhaft zu machen. Das Gericht muss somit nicht vollständig von einer Tatsache überzeugt sein, es reicht aus, wenn für deren Bestehen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Vetterli/FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 271 N 5; ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, 3. Aufl. 2016, Art. 271 N 12).
- 11 - III. Zur Berufung im Einzelnen
1. Zuteilung der ehelichen Wohnung 1.1. Die Vorinstanz teilte die eheliche Wohnung der Beklagten zu, weil sie nach wie vor darin wohne und der Kläger keine Zuteilung an ihn verlange. Allerdings sei die 5.5-Zimmerwohnung mit 200 m2, die der ehemals vierköpfigen Familie als Familienwohnung gedient habe, für die Beklagte alleine zu gross, zumal die Kin- der der Parteien bereits volljährig und im Ausland wohnhaft und deshalb nicht auf die eheliche Wohnung angewiesen seien. Es sei der Beklagten daher zuzumuten, per 1. Oktober 2018 eine dem ehelichen Standard entsprechende, aber kleinere Wohnung zu beziehen, sodass ihr die eheliche Wohnung nur bis zu diesem Zeit- punkt zuzuweisen sei (act. 5 E. IV.1). 1.2. Die Beklagte ist mit dieser zeitlichen Beschränkung nicht einverstanden (act. 2 Rz 13). Sie führt diverse Gründe auf, weshalb die eheliche Wohnung auch für sie alleine nicht zu gross und zu teuer sei und sie nach wie vor darauf ange- wiesen sei. Überdies macht sie geltend, die angesetzte Frist sei zu kurz (vgl. act. 2 Rz 15 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber den vorinstanzlichen Erwä- gungen zu und geht im Einzelnen auf die Argumente der Beklagten ein (act. 14 S. 5 ff.). 1.3. Auf die Ausführungen der Parteien, weshalb die eheliche Wohnung ab dem
1. Oktober 2018 auch weiterhin bzw. nicht mehr der Beklagten zuzuteilen sei, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Ausschlaggebend ist nämlich vielmehr folgende Überlegung: Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist unbestritten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die eheliche Wohnung erhebt (vgl. act. 2 Rz 12 und act. 14 S. 6 f.). Ihm geht es vielmehr darum, nicht länger den Mietzins von Fr. 7'900.– über den Unterhaltsbeitrag an die Beklagte finanzie- ren zu müssen (vgl. act. 14 S. 7). Die Angemessenheit der Höhe der Wohnkosten ist bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung jedoch kein Kriterium, vielmehr ist dies nur bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von Bedeutung, wo grund-
- 12 - sätzlich unabhängig von den effektiven (höheren) Kosten der Mietzins für eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung anzurechnen ist. In diesem Rahmen werden die entsprechenden Argumente der Parteien zu berücksichtigen sein (vgl. E. III.2.3.3). Bei der Frage der Zuteilung der Wohnung hingegen ist da- rauf abzustellen, wer das grössere Interesse am Verbleib darin hat (vgl. Fam- Komm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 17 m.w.H.). Hat der eine Ehe- gatte wie vorliegend der Kläger gar kein Interesse mehr daran, in der Wohnung zu leben, ist die Wohnung ohne Weiteres dem sie beanspruchenden anderen Ehe- gatten, hier also der Beklagten, zuzuteilen. Gründe für eine Befristung bis zu ei- nem bestimmten Datum bestehen nicht; allerdings gilt die im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen ergehende Anordnung naturgemäss nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Anordnung der Vorinstanz ist entsprechend anzupas- sen. Im Übrigen wird es ein Entscheid der Beklagten sein, ob sie auch dann noch in der ehelichen Wohnung verbleiben möchte, wenn im Rahmen der Unterhalts- berechnung für die Wohnkosten ein tieferer Betrag als Fr. 7'900.– eingesetzt wer- den sollte (vgl. E. III.2.3.3 sowie auch act. 14 S. 7). 1.4. Ferner rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe nicht über ihren Antrag be- treffend Zuteilung von Hausrat und Mobiliar entschieden. Dies, obwohl sie einen entsprechenden Antrag gestellt habe und der Kläger mit Ausnahme gewisser Ge- genstände, über welche in Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ent- schieden worden sei, Hausrat und Mobiliar nicht beansprucht habe. Es seien so- mit keine Gründe ersichtlich, weshalb Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht antragsgemäss der Beklagten zur alleinigen Benut- zung zuzuweisen seien (act. 2 Rz 24 f.). Dem ist zuzustimmen. Wenn der Kläger dagegen einwendet, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse auf Zuweisung des Mobiliars und des Hausrates, wenn er nichts davon für sich beanspruche (act. 14 S. 9), so ist dies nicht korrekt. Dass der Kläger der Beklagten zugestand, sie dürfe
– abgesehen von gewissen Gegenständen – über Hausrat und Mobiliar verfügen, ist als zumindest sinngemässe Anerkennung ihres entsprechenden Rechtsbegeh- rens zu betrachten. Alleine dadurch entfällt das Rechtsschutzinteresse der Be- klagten an der Beurteilung ihres Antrages bzw. der entsprechenden Anordnung
- 13 - im Dispositiv aber nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu ergän- zen.
2. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 2.1. Berechnungsmethode 2.1.1. Hinsichtlich der Grundlagen für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 5 E. II.2.1-3). Davon ausgehend hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der zwan- zigjährigen Ehedauer und des Umstandes, dass aus der Ehe Kinder hervorge- gangen seien, liege eine lebensprägende Ehe vor. Bei der Festsetzung des ge- bührenden Unterhaltes sei daher von der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebten Lebenshaltung auszugehen, sofern der Kläger leistungsfähig sei (act. 5 E. II.2.5). Diesen Erwägungen widersprechen die Parteien nicht, gehen doch auch sie davon aus, dass Unterhaltsbeiträge grundsätzlich geschuldet sind und vom während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten ehelichen Standard auszugehen ist (vgl. act. 2 Rz 26 ff. und act. 14 S. 9 ff.). 2.1.2. Umstritten ist jedoch die Berechnungsweise der Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz wandte die einstufige Berechnungsmethode an (vgl. act. 5 E. II.3). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, grundsätzlich sei ihr als Unterhaltsbeitrag ein prozentualer Anteil am Einkommen des Klägers zuzuspre- chen (act. 2 Rz 27 und 32 f.), der mindestens 30 % und damit Fr. 50'000.– betra- gen solle (act. 2 Rz 33). Der Kläger ist damit nicht einverstanden und verweist auf die von der Vorinstanz angewandte einstufige Methode (act. 14 S. 10 und 11). 2.1.3. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen vor, sie sind dem Einzelfall ent- sprechend durch das Gericht festzulegen. In der Praxis haben sich vor allem zwei Berechnungsarten herausgebildet, die Methode des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) und die Be- messung nach dem konkreten Bedarf (sog. einstufige Methode). Bei der zweistu- figen Methode wird der anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
- 14 - ermittelte und je nach finanziellen Verhältnissen allenfalls um zusätzliche Positio- nen erweiterte Bedarf beider Ehegatten dem Gesamteinkommen gegenüberge- stellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten verteilt (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 und 4.2.3 m.w.H.). Diese Berechnungsweise eignet sich für al- le finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Spar- quote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2; BGE 140 III 485 E. 3.3). In sehr günstigen finanziellen Verhältnis- sen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung auch unter Berück- sichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten erfordert, ist zu berücksichtigen, dass der eheliche Lebensstandard die Obergrenze des Unterhaltsanspruches bil- det, zumal es nicht zu einer Vermögensverschiebung kommen darf und kein An- spruch auf einen Anteil an den Ersparnissen besteht (BGE 119 II 314 E. 4b.bb; FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 31 m.w.H.). In solchen Fällen ist im Sinne der einstufigen Methode ein Haushaltsbudget ausschliesslich des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu erstellen, in welchem sämtliche dem Le- bensstandard entsprechenden Ausgaben aufzuführen sind. Die Behauptungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast liegt dabei beim unterhaltsberechtigten Ehegatten (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 305 f.; FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N 31). 2.1.4. Vorliegend präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien der- art, dass die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung nicht zu einem angemessenen Resultat führen würde (vgl. auch act. 5 E. II.3-6). Von die- ser Berechnungsweise gehen denn auch weder die Parteien noch die Vorinstanz aus. Naheliegender ist die einstufige Methode, doch ist das Gericht grundsätzlich frei, auch eine andere Art der Berechnung zu wählen. Bei der von der Beklagten vorgeschlagenen Lösung der Unterhaltsfestsetzung anhand eines prozentualen Anteils am Einkommen des Klägers besteht allerdings das Problem, dass damit nicht überprüft werden kann, ob die Obergrenze des Unterhaltsanspruches über- schritten wird. So könnte dies dazu führen, dass der Beklagten Beiträge zuge-
- 15 - standen werden, welche ihr über den ehelichen Lebensstandard hinaus das Bil- den von Ersparnissen erlauben würden. Hinzu kommt, wie der Kläger richtig vor- bringt (vgl. act. 14 S. 10 und 11), dass die Beklagte im Rechtsmittelverfahren Un- terhaltsbeiträge von Fr. 42'946.– verlangt, weshalb ihr aufgrund der Dispositions- maxime gar keine Unterhaltsbeiträge von Fr. 50'000.– zugesprochen werden könnte. Damit können die Unterhaltsbeiträge nicht auf die von der Beklagten vor- geschlagenen Art ermittelt werden, was zur einstufigen Berechnungsmethode führt, zumal diese den finanziellen Verhältnissen der Parteien als angemessen erscheint. Dass dem Kläger allenfalls monatlich mehr Geld zur Verfügung stehen wird als der Beklagten, wie die Beklagte moniert (vgl. act. 2 Rz 31 f. und act. 14 S. 11), ist nach dem Gesagten irrelevant. Es ist der Beklagten jedoch zuzustim- men, dass sämtliche Ausgabenpositionen, welche zum ehelichen Lebensstandard gehörten, in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind, und sie sich im Verhältnis zu früher nicht einschränken muss (vgl. act. 2 Rz 29 und 34, vgl. auch Rz 26). Ob dies bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen der Fall ist, wie der Kläger behauptet (vgl. act. 14 S. 10), wird nachfolgend zu überprüfen sein (vgl. E. III.2.3). Auch die Frage, wie luxuriös die Lebensverhältnisse der Parteien genau waren (vgl. act. 2 Rz 30, vgl. auch Rz 26 sowie act. 14 S. 10 und 11), kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern muss anhand der einzelnen von der Beklagten geltend gemachten Bedarfspositionen ermittelt werden. 2.2. Einkommen des Klägers 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger sei seit 1992 in verschiedenen Senior- Positionen bei der F._____ AG tätig, seit September 2017 als Senior Advisor. Sein Einkommen setze sich aus einem monatlichen Fixsalär, einem Bonus, weite- ren unregelmässigen Leistungen sowie Beteiligungsrechten an Aktien und Fonds zusammen. Zusätzlich erziele der Kläger Vermögens- sowie Liegenschaftenerträ- ge, welche ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz be- rechnete sodann aus den jeweiligen Gesamteinkünften der Jahre 2013 bis 2016 ein Durchschnittseinkommen von monatlich Fr. 141'662.–. Nach Abzug der schweizerischen und amerikanischen Steuern würden Fr. 84'006.– verbleiben. Der Kläger mache zwar geltend, sein Einkommen habe sich seit 2017 reduziert
- 16 - und werde sich weiter reduzieren, doch sei dies aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, sodass auf das ermittelte Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Da der Kläger für sich selbst einen Bedarf exklusive Steuern von Fr. 8'146.45 geltend mache, sei offensichtlich, dass er genügend leistungsfähig sei, um einen Bedarf der Beklagten von Fr. 31'756.– resp. Fr. 28'076.– zu decken (act. 5 E. II.5). 2.2.2. Die Beklagte führt aus, es sei von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 150'000.– pro Monat auszugehen (act. 2 Rz 30 und 35), doch sei auch anhand des von der Vorinstanz ermittelten Nettoeinkommens die Leistungsfähigkeit des Klägers problemlos gegeben (act. 2 Rz 36 f.). Der Kläger bestreitet ein Nettoein- kommen von Fr. 150'000.– (act. 14 S. 8 und 11). Er sei gerade nicht problemlos leistungsfähig (act. 14 S. 12). 2.2.3. Indem der Kläger zur Begründung seines Standpunktes auf seine Ausfüh- rungen vor der Vorinstanz verweist und diese teilweise wiederholt (vgl. act. 14 S. 3, 8 und 10 ff.), setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche sei- ne Vorbringen etwa zu seinem Stellenwechsel oder zu den Steuern berücksichti- gen und behandeln, in keiner Art und Weise auseinander. Wenn er der Vorinstanz sodann vorwirft, sie habe nicht berücksichtigt, dass ein Teil seines Einkommens aus gesperrten Boni bestehe (act. 14 S. 10, 11 und 12), so legt er nicht dar, wel- chen Teil seines Einkommens dies betreffen soll und wie dies die Höhe seiner Einkünfte beeinflusse. Seine Rügen genügen den Anforderungen daher nicht und sind nicht weiter beachtlich. Die Behauptung, die Vorinstanz habe darauf hinge- wiesen, beide Parteien müssten sich künftig einschränken (vgl. act. 14 S. 12), ist zudem unzutreffend. Die Vorinstanz hat nichts dergleichen festgestellt, sondern nur die diesbezügliche Behauptung des Klägers wiedergegeben (vgl. act. 5 E. II.5.2). Auch der Standpunkt der Beklagten ist im Übrigen nicht weiter erläutert und genügt den Anforderungen an eine Rüge nicht, verweist auch sie doch bloss auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz (act. 2 Rz 30 und 35). Es ist folglich vom von der Vorinstanz ermittelten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 141'662.– bzw. nach Abzug der schweizerischen und amerikanischen Steuern von Fr. 84'006.– auszugehen. Mit diesen Einkommen und einem Bedarf exklusive Steuern von Fr. 8'146.45 wäre der Kläger selbst dann als leistungsfähig zu erach-
- 17 - ten, wenn dem Standpunkt der Beklagten im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich gefolgt und ihr ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 42'946.– zugesprochen würde. 2.3. Bedarf der Beklagten 2.3.1. Die Vorinstanz ging von folgendem gebührenden Bedarf der Beklagten aus (vgl. act. 5 E. II.3): Bedarfsposition Aktuell Ab 1.10.2018 Grundbetrag Fr. 1'500.00 1'500.00 Miete Fr. 7'900.00 4'500.00 Nebenkosten Fr. 278.00 278.00 Unterhaltskosten Fr. 34.00 34.00 Strom Fr. 120.00 120.00 Wohnungsreinigung Fr. 1'120.00 840.00 Krankenkasse Fr. 952.00 952.00 Ungedeckte Arztkosten / Franchise / Selbstbehalt Fr. 97.00 97.00 Zahnarztkosten inkl. Dentalhygiene Fr. 100.00 100.00 Optiker Fr. 120.00 120.00 Haushaltversicherung Fr. 40.00 40.00 Cablecom Fr. 273.00 273.00 Telefon Fr. 162.00 162.00 Billag Fr. 38.00 38.00 Fahrzeugkosten Fr. 879.00 879.00 Gesichtsbehandlungen Fr. 465.00 465.00 Coiffure/Kosmetik Fr. 385.00 385.00 Klavier Fr. 927.00 927.00 Reisekosten Fr. 4'000.00 4'000.00 Green Card Fr. 166.00 166.00 Zwischentotal Fr. 19'556.00 15'876.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 6'000.00 6'000.00 Zwischentotal Fr. 25'556.00 21'876.00 Steuern Fr. 6'000.00 6'000.00 Steuerexperte Fr. 200.00 200.00 Total Fr. 31'756.00 28'076.00 Die Parteien rügen diverse dieser Positionen, worauf nachfolgend im Ein- zelnen einzugehen ist. Vorauszuschicken ist, dass das Gericht aufgrund der Dis- positionsmaxime nur an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden ist, nicht aber an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).
- 18 - 2.3.2. Grundbetrag
a) Die Vorinstanz erwog, bei der einstufigen Methode sei zwar grundsätzlich eine Vervielfachung des für eine alleinstehende Person normalerweise Fr. 1'200.– betragenden Grundbetrages zulässig. Allerdings begründe die Beklagte nicht, weshalb ihr Grundbetrag genau verdreifacht und nicht etwa verdoppelt oder ver- vierfacht werden solle. Zudem mache die Beklagte Positionen, welche gemäss dem Kreisschreiben in den Grundbetrag gehören würden, wie etwa Energiekos- ten, Unterhalt, Körper- und Gesundheitspflege, separat geltend. Eine Vervielfa- chung ihres Grundbetrages sei daher nicht zweckmässig, es sei von dem vom Kläger anerkannten Betrag von Fr. 1'500.– auszugehen (act. 5 E. II.3.3).
b) Die Beklagte ist damit nicht einverstanden und führt Gründe auf, weshalb dieser Betrag nicht ausreiche, um die vom Grundbetrag umfassten und von ihr nicht separat geltend gemachten Positionen zu decken. Der von ihr verlangte ver- dreifachte Grundbetrag von Fr. 3'600.– entspreche demgegenüber dem Standard der Parteien (act. 2 Rz 40 ff.). Gemäss dem Kläger kann die Beklagte keine weite- re Erhöhung des Grundbetrages verlangen, solches würde nicht dem ehelichen Standard entsprechen. Ohnehin könne die Beklagte eigentlich überhaupt keinen Grundbetrag verlangen (act. 14 S. 12 f.).
c) Eine gewisse Pauschalisierung ist auch bei der einstufigen Methode zuläs- sig, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (BGE 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4; BGE 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5; BGE 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 6; Bähler, a.a.O., S. 306). Dies nur schon deshalb, weil für gewisse Ausgabenpositionen des täglichen Bedarfs wie etwa für Nahrung ein genauer Nachweis mittels Belegen praktisch nicht möglich ist. Weil es bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen glaubhaft ist, dass für normalerweise im Grundbedarf enthaltene Positionen deutliche höhere Ausgaben anfallen, kann nach Ansicht in der Literatur grundsätzlich eine Vervielfachung des Grundbetra- ges erfolgen (Bähler, a.a.O., S. 306). Auch das Bundesgericht hielt ein solches Vorgehen – ohne sich konkret zur Zulässigkeit der Vervielfachung des Grundbe- trages zu äussern – in verschiedenen Fällen zumindest im Ergebnis als nicht will-
- 19 - kürlich (BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4; BGE 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5). Allerdings besteht bei einer Vervielfachung des Grundbetrages die Gefahr, dass nicht transparent ist, aufgrund welchen Kriterien ein bestimmter Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Diese Vorgehensweise er- fordert daher eine spezifische Begründung (OGer ZH LE120056 vom 13. Dezem- ber 2012 E. II.2.4; OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016 E. II.B.5.2.1; OGer ZH LE160021vom 23. September 2016 E. II.B.3.3). Insbesondere ist darzulegen, ge- stützt auf welche Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Ausserdem muss klar ersichtlich sein, welche Auslagenpositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016 E. II.B.5.2.1; OGer ZH LE160021vom 23. September 2016 E. II.B.3.3). Gemäss dem Kreisschreiben betreffend die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 16. September 2009 umfasst der Grundbetrag, der für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.– beträgt, normalerweise die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich der Instandhaltung, Körper- und Gesund- heitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizkosten).
d) Angesichts des sehr gehobenen Lebensstandards der Parteien ist der Be- klagten zuzustimmen, dass sie für die normalerweise im Grundbetrag enthaltenen Positionen höhere Auslagen hat, als dies bei bescheideneren Verhältnissen üblich ist, und der Grundbetrag von Fr. 1'200.– nicht ausreicht, um diese zu decken (vgl. act. 2 Rz 42). Wenn der Kläger meint, es sei überhaupt kein Grundbetrag nötig, weil die Beklagte ihre angeblichen Auslagen einzeln aufliste und weil bei der ein- stufigen Methode ohnehin alle Ausgaben separat berücksichtigt würden (vgl. act. 14 S. 13), so ist dies nicht zutreffend. Wie aufgezeigt kann auch bei der ein- stufigen Methode mit einem Grundbetrag gerechnet werden und die Beklagte macht auch nicht alle normalerweise im Grundbetrag enthaltenen Positionen als separate Ausgabenposten geltend. Dass der Beklagten ein Grundbetrag zuzuge- stehen ist, anerkannte der Kläger im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren selbst (vgl. act. 4/32 S. 2) – wenn auch nicht in der von der Beklagten verlangten Höhe.
- 20 -
e) Allerdings begründete die Beklagte tatsächlich nicht genügend, weshalb genau eine Verdreifachung des Grundbetrages angemessen wäre. So verwies sie vor der Vorinstanz lediglich auf sehr luxuriöse finanzielle Verhältnisse und führte aus, es sei ein sehr gehobener Lebensstil geführt worden, man sei häufig auswärts essen gegangen, habe teure Kleider und Pflegeprodukte gekauft etc. (act. 4/30 Rz 25). Anhand dieser nicht abschliessenden und nicht näher substanti- ierten Aufzählung ist auch nicht klar, welche Ausgaben genau vom Grundbedarf umfasst werden sollen. Dies umso mehr, als dass die Beklagte gewisse dieser Positionen wie etwa Gesichtsbehandlungen und Coiffeur/Kosmetik zusätzlich auch separat geltend macht (vgl. act. 2 Rz 40 und E. III.2.3.1). Im Rechtsmittel- verfahren bringt die Beklagte mit kostspieligen Marken- und Designerkleidern, auswärtiger Verpflegung mehrmals pro Monat in teuren Restaurants, regelmässi- ge Essenseinladungen, Essenkosten, Putzmittel etc. (act. 2 Rz 40 und 43) eine leicht andere und etwas konkretere, aber ebenfalls nicht abschliessende Aufzäh- lung der im Grundbedarf enthaltenen Positionen vor. An der bisherigen Beurtei- lung der Vorinstanz ändert dies nichts. Sofern die Ausführungen in der Beru- fungsschrift von den im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Vorbringen abwei- chen, sind sie ohnehin im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu spät erfolgt und kön- nen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Verweis auf andere Fälle, in denen ein bis zu verfünffachter Grundbetrag als angemessen erachtet wurde (vgl. act. 2 Rz 42), führt ebenfalls nicht weiter, da stets auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Schliesslich ist dem Kläger zuzustimmen (vgl. act. 14 S. 13), dass nicht relevant ist, was er aktuell während seiner Aufenthalte in Hong- kong ausgibt, da dies entgegen der Beklagten nichts über den alleine massgebli- chen, zuletzt während des Zusammenlebens gelebten Standard aussagt (vgl. act. 2 Rz 43). Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Beklagten der vom Kläger anerkannte Grundbetrag von Fr. 1'500.– anzurechnen ist. 2.3.3. Miete
a) Hierzu hielt die Vorinstanz fest, die Mietkosten der ehelichen Wohnung in D._____ würden Fr. 7'900.– betragen. Diese 5.5-Zimmerwohnung mit 200m2 ha- be jedoch der vierköpfigen Familie als Familienwohnung gedient und sei für die
- 21 - Beklagte alleine zu gross. Dem ehelichen Standard entspreche zwar eine gross- zügige Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard, doch brauche sie für die Be- klagte alleine nicht mehr als 100 m2 aufzuweisen. Entsprechend seien der Be- klagten in einer ersten Phase noch Wohnkosten von Fr. 7'900.– und nach einer angemessenen Übergangsfrist ab 1. Oktober 2018 ein angemessen reduzierter Mietzins von Fr. 4'500.– anzurechnen (act. 5 E. II.3.4).
b) Die Beklagte verlangt, die Wohnkosten von Fr. 7'900.– seien ihr für die ge- samte Dauer des Scheidungsverfahrens anzurechnen. Sie bringt diverse Gründe vor, weshalb sie nach wie vor auf die eheliche Wohnung bzw. eine Wohnung in dieser Grösse angewiesen sei und Anspruch auf eine derartige Unterkunft habe. Sodann macht sie Schwierigkeiten bezüglich des Findens einer neuen, kleineren Wohnung und eines Umzuges geltend und führt eventualiter aus, für eine neue Wohnung müssten ihr mindestens Fr. 6'450.– und eine Auszugsfrist von mindes- tens einem Jahr ab dem definitiven Entscheid zugestanden werden (act. 2 Rz 45 ff. i.V.m. 15 ff.).
c) Der Kläger bestreitet die Ausführungen der Beklagten unter Verweis auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Es sei richtig, dass der Mietzins von Fr. 7'900.– der Beklagten nur bis Ende September 2018 angerechnet worden sei, die Beklagte habe keinen Anspruch auf ein Verbleiben in der ehelichen Wohnung, da dies nicht dem ehelichen Lebensstandard entsprechen würde. Die Beklagte habe schon lange gewusst, dass sie eine kleinere Wohnung hätte suchen müssen und könne eine solche für den von der Vorinstanz zuerkannten Betrag auch durchaus finden. Der von der Vorinstanz angesetzte Auszugstermin sei ange- messen (act. 14 S. 5 ff. und 13 f.).
d) Es ist unbestritten, dass die Beklagte heute alleine in der ehemals eheli- chen 5.5-Zimmerwohnung lebt, in der vor der Trennung vier Personen gewohnt hatten. Damit ist der Vorinstanz und dem Kläger (vgl. act. 14 S. 5, 8 f. und 14) zu- zustimmen, dass diese Wohnung für die Beklagte alleine als zu gross erscheint und dem unbestrittenermassen bestehenden Anspruch der Beklagten auf die Fortführung des ehelichen Standards (vgl. act. 2 Rz 21) eine kleinere, aber immer noch grosszügige Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard an sehr guter Lage
- 22 - entspricht. Die Einwände der Beklagten dagegen sind unbehelflich. So ändert der Umstand, dass ihre im Ausland studierenden Töchter sie in der Schweiz besu- chen und ein Zimmer benötigen würden sowie allenfalls noch persönliche Gegen- stände in der ehelichen Wohnung hätten (vgl. act. 2 Rz 15 und 21, siehe jedoch auch act. 14 S. 6 und 7), nichts daran, dass die eheliche Wohnung zu gross ist. Die Beklagte kann auch in einer kleineren als einer 5.5-Zimmerwohnung ein Zim- mer für die Töchter bereitstellen, wie sie auch selbst sagt (vgl. act. 2 Rz 15 und 21 sowie act. 14 S. 6). Auch dass die eheliche Wohnung das Zuhause der Töchter sei (vgl. act. 2 Rz 15), vermag keinen Anspruch auf einen Verbleib der Beklagten darin zu begründen, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte selbst an der ehelichen Wohnung hängt (vgl. act. 2 Rz 17). Wo und wie der Kläger heute lebt und welche Kosten ihm dafür anfallen (vgl. act. 2 Rz 19, vgl. auch Rz 21), ist schliesslich nicht relevant, wie der Kläger richtig ausführt (vgl. act. 14 S. 8 f.), massgeblich sind einzig die Wohnverhältnisse der Parteien vor ihrer Trennung.
e) Damit stellt sich die Frage, ob die Beklagte für den von der Vorinstanz als angemessen bezeichneten Mietzins eine derartige Wohnung erhalten kann. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Kläger zu bejahen (vgl. act. 14 S. 6 und 14). Im Preisrahmen von Fr. 4'500.– bis zu Fr. 5'500.– sind luxuriöse 4- bis 4.5-Zimmer- wohnungen – niemand verlangt von der Beklagten, sie müsse in eine Dreizim- merwohnung umziehen, wie sie zu befürchten scheint (vgl. act. 2 Rz 47), vielmehr stimmt auch der Kläger ihren Ausführungen zu, wonach eine 4.5-Zimmerwohnung angemessen wäre (vgl. act. 2 Rz 47 sowie act. 14 S. 6 und 14) – an guter Lage wie beispielsweise am Zürichsee in Küsnacht, Meilen, D._____ oder Horgen er- hältlich (vgl. etwa www.homegate.ch). Der Kläger weist richtig darauf hin, dass sich die neue Wohnung nicht zwangsläufig in D._____ befinden muss, zumal die Beklagte selbst nicht von einer spezifischen Verwurzelung dort spricht (vgl. act. 14 S. 6). Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag ist vertretbar, und es ist nicht in das erstinstanzliche Ermessen einzugreifen. Wie hoch der Mietzins gemäss einer von den aktuellen Wohnkosten ausgehenden proportionalen Kür- zung wäre (vgl. act. 2 Rz 47), ist im Übrigen bedeutungslos, sind doch nicht theo- retische Berechnungen, sondern nur die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt massgeblich.
- 23 -
f) Damit sind der Beklagten folglich zunächst die aktuell geschuldeten Miet- kosten von Fr. 7'900.– anzurechnen, nach einer angemessenen Übergangsfrist jedoch nur noch Fr. 4'500.–. Wie bereits dargelegt (vgl. E. III.1.3), wird die Beklag- te dadurch nicht gerichtlich verpflichtet, die eheliche Wohnung zu verlassen, viel- mehr steht es ihr frei, darin wohnen zu bleiben und sich anderweitig einzuschrän- ken. Zu beurteilen bleibt, ob die von der Vorinstanz angesetzte Frist bis zur An- rechnung der tieferen Wohnkosten ausreichend ist. Da es sich um mehr als acht Monate handelt, ist dies zu bejahen. Auf jeden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte "von heute auf morgen" in eine nur halb so grosse Wohnung umziehen muss (vgl. act. 2 Rz 16 sowie ferner act. 14 S. 7). Auch genügt die ge- währte Zeit, um den Umzug mit einem grösseren Haushalt zu organisieren, umso mehr, als dass die Beklagte nicht berufstätig ist. Wenn die Beklagte sodann fürch- tet, sie könne keine neue Wohnung finden, weil sie mangels Einkommen und Vermögen zu wenig Sicherheit bieten könne (vgl. act. 2 Rz 18 und 23), ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte bereits mit den von der Vorinstanz zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen über sehr grosszügige Einkünfte verfügt, worauf der Kläger zu Recht hinweist (vgl. act. 14 S. 7 f.). Die Ausführungen der Beklag- ten zu den für einen Umzug erforderlichen finanziellen Mitteln, logistischen Vorbe- reitungen und Kosten einer allfälligen Einlagerung (vgl. act. 2 Rz 23) sind ferner nicht substantiiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die rund achtmo- natige Frist ist ab dem Ergehen des vorliegenden Entscheides neu anzusetzen. Dies, weil die Beklagte mit der Erhebung des nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsmittels davon ausgehen durfte, dass der vorinstanzliche Entscheid allen- falls aufgehoben würde, und sie entgegen dem Kläger nicht schon seit der Tren- nung im Jahr 2015 bzw. dem Einleiten des Scheidungsverfahrens verbindlich hät- te damit rechnen müssen, dass sie eine kleinere Wohnung suchen muss (vgl. act. 14 S. 5 f., 7 und 14) und eine solche auch gemäss dem Kläger bisher nicht suchte (vgl. act. 14 S. 9 und 14). Mithin ist der Beklagten bis Ende März 2019 Zeit zu geben, eine Wohnung gemäss den dargelegten Überlegungen zu finden und erst ab diesem Zeitpunkt mit dem geringeren Mietzins zu rechnen.
- 24 - 2.3.4. Wohnungsreinigung
a) Gemäss der Vorinstanz sind durchschnittliche monatliche Reinigungskos- ten in den Jahren 2015 und 2016 von Fr. 1'181.50 ausgewiesen. Damit seien die von der Beklagten geltend gemachten, tieferen Kosten von Fr. 1'120.– anzurech- nen, solange die Beklagte in der ehelichen Wohnung lebe. Ab dem Umzug in eine kleinere Wohnung würden sich auch die Reinigungskosten verringern. Unter der Annahme, dass sich die Fr. 1'120.– aus acht Stunden pro Woche à Fr. 35.– zu- sammensetzen würden, rechtfertige es sich, in der zweiten Phase sechs Stunden à Fr. 35.–, mithin Fr. 840.– pro Monat für die Wohnungsreinigung einzusetzen (act. 5 E. II.3.7).
b) Die Beklagte macht ausgehend davon, dass sie nicht in eine kleinere Woh- nung umziehen müsse, geltend, die bisherigen Reinigungskosten seien auch wei- terhin zu berücksichtigen (act. 2 Rz 48). Demgegenüber ist der Kläger der An- sicht, die Reinigungskosten seien nicht ausgewiesen, sie würden aktuell Fr. 534.– und ab Oktober 2018 Fr. 420.– pro Monat betragen (act. 14 S. 14 f. und 20 f.).
c) Der Kläger bringt als Grund für seinen Standpunkt zunächst vor, bei den von der Beklagten eingereichten Rechnungen handle es sich um Gefälligkeits- rechnungen. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie habe diese Reinigungskosten noch nicht bezahlt; es sei aber sehr unwahr- scheinlich, dass ein Reinigungsunternehmen mehrere Jahre auf die Bezahlung warten würde (act. 14 S. 14 f.). Auf diese Behauptung ist nicht weiter einzugehen, führt der Kläger sie doch erstmals im Berufungsverfahren an, ohne darzulegen, weshalb ihm dies nicht früher möglich gewesen wäre. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Weiter macht der Kläger geltend, die Beklagte habe keine Belege für Reinigungskosten während den letzten zwei Jahre des Zusammenlebens, 2013 und 2014, vorgelegt (act. 14 S. 15). Dies ist zwar richtig und wurde auch schon früher gerügt (vgl. act. 4/37 S. 5), doch ist es glaubhaft, dass vor der Trennung dieselben Reinigungskosten anfielen wie danach. So ist es sehr unwahrschein- lich, dass nach dem Auszug des Klägers und der älteren Tochter für nur noch zwei Personen plötzlich viel höhere Reinigungskosten entstanden, zumal der Klä-
- 25 - ger die von ihm behaupteten tieferen Kosten auch nicht durch Belege bekräftigt und im Übrigen nicht bestritt, dass auch vor der Trennung Kosten für Reinigungen anfielen (vgl. act. 4/37 S. 5). Wie die Vorinstanz dies tat, kann daher auf die von der Beklagten vorgelegten, repräsentativen Unterlagen abgestellt und von Fr. 1'120.– ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt, in welchem von einer kleine- ren Wohnung ausgegangen wird, ist der Betrag zu reduzieren. Mangels konkreter Rügen betreffend die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ist vom von ihr ermittelten Betrag von Fr. 840.– pro Monat auszugehen. 2.3.5. Handwerkerkosten
a) Die Vorinstanz erwog, die Firma N._____ GmbH habe zwar bestätigt, dass seit dem Jahr 2011 regelmässig Handwerksarbeiten in der Grössenordnung von mehr als Fr. 8'000.– jährlich angefallen seien, doch lägen entsprechende Rech- nungen nur für die Jahre 2015 und 2016 vor. Diverse Posten darin beträfen Repa- raturen, die grundsätzlich vom Vermieter zu tragen seien, wie etwa Reparatur Lampe, Wandriss etc. Daher seien keine Ausgaben für Handwerker im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen (act. 5 E. II.3.8).
b) Nach Ansicht der Beklagten ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 730.– pro Monat anzurechnen, weil nachweislich bereits während des Zusammenlebens entsprechende Handwerkerkosten angefallen seien. Es treffe nicht zu, dass es sich um vom Vermieter zu tragende Kosten handle (act. 2 Rz 49 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen zu und bringt überdies den Vorwurf vor, es handle sich ohnehin nur um blosse Gefälligkeitsrechnungen (act. 14 S. 15 f.).
c) In der von der Vorinstanz zitierten Bestätigung der N._____ GmbH sind für die Jahre 2011 bis 2014 – also während des Zusammenlebens der Parteien – Kosten von rund Fr. 730.– pro Monat aufgeführt (act. 4/28/30). Es ist nicht ersicht- lich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann, wie der Kläger meint (vgl. act. 14 S. 15), zumal die Beklagte ihre Vorbringen lediglich glaubhaft zu machen hat und nicht nur mit Rechnungen Beweis erbracht werden kann. Der vom Kläger erhobene Vorwurf betreffend Gefälligkeitsrechnungen erfolgt angesichts dessen,
- 26 - dass er diesen erstmals im Berufungsverfahren erhebt, ohne darzulegen, weshalb ihm dies nicht früher möglich gewesen ist, im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu spät und ist nicht zu berücksichtigen. Dass die konkret verrichteten Arbeiten in der fraglichen Bestätigung nicht näher aufgelistet sind, wie der Kläger moniert (vgl. act. 14 S. 15), ändert an der soeben dargelegten Beurteilung nichts, zumal entge- gen seiner Ansicht nicht davon auszugehen ist, die Parteien hätten freiwillig Aus- gaben getätigt, die sie einem Dritten – etwa dem Vermieter oder ihrer Haftpflicht- versicherung – hätten überbinden können. Wäre dem so gewesen, ist nicht er- sichtlich, weshalb der Kläger dies nicht direkt so hätte vorbringen können. Im Üb- rigen lassen die in den Rechnungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgeführten Positionen, welche entgegen der Vorinstanz mehrheitlich nicht von einem Dritten zu tragen gewesen wären (vgl. act. 4/28/32 sowie act. 2 Rz 50), darauf schlies- sen, um was für Arbeiten es sich auch in den früheren Jahren handeln musste. Lediglich bezüglich den Posten betreffend Reparaturen an den Wänden und im Badezimmer wäre eine Zahlungspflicht eines Dritten denkbar, wobei es aber ebenso gut sein könnte, dass es sich um kleinen Unterhalt oder von der Beklag- ten verursachte Schäden und damit von ihr zu bezahlende Kosten handelte. Folg- lich sind der Beklagten Fr. 730.– für zum ehelichen Lebensstandard gehörende Handwerkerkosten im Bedarf anzurechnen. Wie auch bei den Kosten für die Wohnungsreinigung ist davon auszugehen, dass sich diese Auslagen in einer kleineren Wohnung reduzieren werden. Analog zur Berechnung bei der Woh- nungsreinigung ist eine Kürzung um einen Viertel vorzunehmen. Mithin ist ab An- fang April 2019 von Handwerkerkosten von Fr. 548.– auszugehen. 2.3.6. Reiseversicherung
a) Gemäss der Vorinstanz sind die behaupteten Kosten für eine Reiseversi- cherung von Fr. 10.– nicht ausgewiesen und entsprechend nicht im Bedarf zu be- rücksichtigen (act. 5 E. II.3.15). Die Beklagte legt dar, weshalb sie das Anfallen und die Höhe dieser Kosten ihrer Meinung nach genügend glaubhaft gemacht ha- be (act. 2 Rz 55), während der Kläger der Vorinstanz zustimmt (act. 14 S. 16).
b) Die Feststellung der Vorinstanz ist korrekt. Das Vorbringen der Beklagten beruht einzig auf einer von ihr persönlich erstellten Aufstellung (vgl. act. 4/28/15),
- 27 - zumal die Versicherung ihr keinerlei Auskünfte erteilte, wie die Beklagte auch selbst ausführt (vgl. act. 4/28/17 und act. 2 Rz 55). Entgegen der Beklagten lässt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass zahlreiche Reisen unternommen wor- den seien (vgl. act. 2 Rz 55), schliessen, es sei eine Reiseversicherung abge- schlossen worden. Entsprechend handelt es sich sowohl beim Bestehen der Rei- seversicherung als auch bei der Höhe der Prämie um nicht hinreichend glaubhaft gemachte blosse Behauptungen. Im Übrigen ist eine Position von Fr. 10.– pro Monaten bei Verhältnissen wie den Vorliegenden, bei denen bereits die Vo- rinstanz der Beklagten monatlich rund Fr. 30'000.– Unterhaltsbeiträge zusprach, vernachlässigbar, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.3.7. Online-Tutoring
a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten die von dieser geltend gemachten Fr. 1'400.– pro Monat für Online-Tutoring nicht im Bedarf an. Zwar habe die Be- klagte Belege eingereicht, wonach sie in den Jahren 2013 bis 2017 Online- Tutoring in Anspruch genommen habe und dafür durchschnittlich Fr. 1'400.– mo- natlich ausgegeben habe. Da aber auch die jüngere Tochter der Parteien im Sommer 2017 zu Studienzwecken in die USA gezogen sei, sei die Inanspruch- nahme von Online-Tutoring, um den Töchtern Nachhilfeunterricht zu geben, nicht mehr nötig, zumal solches aufgrund der räumlichen Distanz und des ansteigen- den Bildungsniveaus an der Universität aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erfolgen werde. Dass die Beklagte das Online-Tutoring für sich selbst als Hobby betreibe, habe sie nicht glaubhaft ausgeführt (act. 5 E. II.3.21).
b) Die Beklagte, welche auf der Anrechnung des geltend gemachten Betrages besteht, bringt in der Berufung erneut vor, Online-Tutoring bereits vor der Tren- nung in Anspruch genommen zu haben und auch weiterhin als Hobby zu betrei- ben. Die Kosten hierfür seien ebenfalls belegt (act. 2 Rz 56 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber der Vorinstanz zu und macht zudem geltend, bei den die Jahre 2015 bis 2017 betreffenden Belegen handle es sich um blosse Gefälligkeitsrech- nungen, die überdies nicht relevant seien (act. 14 S. 16 f.).
- 28 -
c) Dass sie sich online primär im Rahmen eines Hobbys für sich selbst wei- terbildete und -bildet und nicht nur, um ihren Töchtern Nachhilfeunterricht geben zu können, brachte die Beklage bereits vor der Vorinstanz vor (act. 4/30 Rz 38 und Prot. VI S. 60 f.). Dies erscheint entgegen der Vorinstanz und dem Kläger (vgl. act. 14 S. 15 f.) auch glaubhaft, zumal die jahrelange Inanspruchnahme des Online-Tutorings – nicht nur vor der Trennung, sondern auch danach und insbe- sondere auch nach Wegzug der ältesten Tochter – belegt ist (vgl. act. 4/28/38- 39). Der Kläger bestreitet im Übrigen nicht, dass die Beklagte auch weiterhin On- line-Tutoring ausübt. Damit gehören entsprechende Ausgaben zum ehelichen Standard und die Beklagte hat einen Anspruch auf Anrechnung dieser Kosten in ihrem Bedarf. Allerdings sind Auslagen von monatlich Fr. 1'400.– nicht glaubhaft gemacht. So führte die Beklagte hinsichtlich der Rechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 (act. 4/28/39) selbst aus, sie zum grössten Teil noch nicht bezahlt zu ha- ben (vgl. Prot. VI S. 32). Es ist dem Kläger, der dies bereits vor Vorinstanz gel- tend machte (vgl. Prot. VI S. 55), zuzustimmen, dass dies höchst unwahrschein- lich ist. Ohnehin handelt es sich um Ausgaben nach der Trennung, die grundsätz- lich nicht mehr relevant sind, sodass auf die fraglichen Rechnungen nicht abge- stellt werden kann. Massgeblich sind demgegenüber die Kreditkartenabrechnun- gen der Jahre 2013 und 2014, die als verlässlich erscheinen. Aus ihnen gehen Kosten für Online-Tutoring von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat hervor (vgl. act. 4/28/39). Entsprechend sind der Beklagten Fr. 500.– im Bedarf anzurechnen. 2.3.8. M._____ Club (M._____)
a) Die Vorinstanz hielt die Ausführungen des Klägers für glaubhaft, wonach der Beklagten während des Massnahmeverfahrens keine Kosten für einen Social Club anfielen (act. 5 E. II.3.23). Die Beklagte hält dem entgegen, beide Parteien seien nach wie vor Mitglieder im M._____; die Mitgliedschaft in einem Social Club gehöre zum ehelichen Lebensstandard. Monatlich fielen Kosten von Fr. 300.– an (act. 2 Rz 60 ff.). Der Kläger verweist demgegenüber auf seine vorinstanzlichen Ausführungen und macht geltend, die Beklagte habe nicht belegt, dass sie vom M._____ als Mitglied aufgenommen worden sei (act. 14 S. 17 f.).
- 29 -
b) Während es unbestritten ist, dass die Parteien bereits vor der Trennung ei- ne Familienmitgliedschaft im M._____ hatten und diese nach wie vor besteht (vgl. Prot. VI S. 29 und 48), macht die Beklagte nicht geltend, dass ihr aktuell Kosten dafür anfielen. Vielmehr ist unbestritten, dass der Kläger die jährlichen Mitglied- schaftsgebühr für die Familie von derzeit rund USD 3'500.– bezahlt (vgl. Prot. VI S. 48 und act. 2 Rz 62). Auch macht die Beklagte nicht geltend, Mitglied in einem anderen Social Club zu sein und hierfür Beiträge zu leisten – ob der Kläger noch Mitglied in anderen Clubs wie beispielsweise dem E._____ Club ist (vgl. act. 2 Rz 61 und act. 14 S. 18), ist irrelevant. Weil der Beklagten somit keine entspre- chenden Kosten anfallen, stellte die Vorinstanz richtig fest, dass der Beklagten im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen kein Betrag für die Mitgliedschaft in ei- nem Social Club zuzugestehen ist. Es wird dereinst bei der Regelung der Schei- dungsfolgen zu prüfen sein, ob die Beklagte eine persönliche Mitgliedschaft im M._____ oder einem anderen Club erhalten kann und welche Kosten ihr hierfür anzurechnen sein werden. 2.3.9. Hobbies und Freizeit
a) Die Vorinstanz erwog, entsprechende Auslagen seien nicht belegt und es handle sich für die vorliegenden Verhältnisse um einen nicht substantiellen Be- trag, sodass diese Kosten nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 5 E. II.3.25). Die Beklagte hält dem entgegen, bei der einstufigen Methode müssten sämtliche Aufwendungen berücksichtigt werden. Das Anfallen von Kosten von Fr. 50.– monatlich für Hobbies sei glaubhaft und der Betrag werde nicht vom Grundbetrag erfasst (act. 2 Rz 63 ff.). Der Kläger stimmt demgegenüber der Vo- rinstanz zu und macht geltend, diese Ausgaben seien im Grundbetrag enthalten (act. 14 S. 18 f.).
b) Im erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen von monatlich Fr. 50.– für Hobbies und Freizeit nicht (vgl. act. 4/30 Rz 49, act. 4/37 sowie Prot. VI S. 9 ff. und 62 ff.). Entspre- chend gelten diese Kosten als anerkannt und sind folglich anzurechnen.
- 30 - 2.3.10. Lebensversicherung
a) Zur AXA Lebensversicherung führt die Vorinstanz aus, im Todesfall des Klägers würde keine Versicherungssumme an die Beklagte ausbezahlt, wenn die Prämienzahlungen unterbleiben würden. Allerdings wäre die Beklagte beim Tod des Klägers während des hängigen Scheidungsverfahrens nach wie vor güter- und erbrechtlich an den gemeinsamen Vermögenswerten beteiligt, da das gesetz- liche Erbrecht erst mit rechtskräftiger Scheidung dahinfalle. Auch wenn die Unter- haltsbeiträge mangels passiver Vererblichkeit entfielen, könne damit nicht die Re- de davon sein, dass der Unterhalt der Beklagten nicht sichergestellt sei. Der Klä- ger könne nicht verpflichtet werden, die Lebensversicherung zu Gunsten der Be- klagten weiterzuführen, weshalb der Beklagten keine Kosten für die Prämien im Bedarf anzurechnen seien (act. 5 E. II.3.27).
b) Die Beklagte ist damit nicht einverstanden. Die AXA Lebensversicherung gehöre zum ehelichen Standard, weshalb ihr die Prämie von Fr. 185.– anzurech- nen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beklagte Versicherungsnehmerin sei und es nicht darum gehe, den Kläger, der die Versicherung ohnehin nicht selbst auflösen könne, zur Weiterführung zu verpflichten (act. 2 Rz 66 ff.). Der Kläger ist der Ansicht, aus den eingereichten Belegen gehe nicht hervor, wer Versiche- rungsnehmer sei. Zudem wäre die Beklagte im Falle seines Todes während des Scheidungsverfahrens in finanzieller Hinsicht genügend abgesichert (act. 14 S. 19).
c) Es ist unbestritten, dass die Parteien die Lebensversicherung bei der AXA, welche der Beklagten beim Tod des Klägers einen Anspruch auf eine Summe von USD 2'000'000.– gewährt, noch vor der Trennung abschlossen (vgl. act. 4/30 Rz 53, act. 4/37 S. 8, act. 4/42 Rz 49 sowie Prot. VI S. 14, 17, 50 f., 61 und 68). Damit gehört das Bestehen einer solchen Versicherung bzw. die damit einherge- hende Absicherung der Beklagten zum ehelichen Standard, wie die Beklagte rich- tig vorbringt, sodass sie auch weiterhin einen Anspruch darauf hat. Ob und wie weit die Beklagte anderweitig – durch ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche sowie allfällige Renten der AHV, Pensionskasse usw. (vgl. act. 14 S. 19) – finan-
- 31 - ziell abgesichert ist, ist nicht massgeblich; bei der einstufigen Berechnungsme- thode ist die Notwendigkeit einer Position gerade kein Kriterium. Sodann ist der Beklagten zuzustimmen, dass es nicht darum geht, den Kläger zur Weiterführung der Versicherung zu verpflichten, zumal unbestritten ist, dass der Kläger diese nicht selbst auflösen könnte (vgl. Prot. VI S. 50). Im Übrigen ist es nicht relevant, wer Versicherungsnehmer ist. Folglich sind die Prämien, die gemäss der Police monatlich (und nicht jährlich, vgl. act. 2 Rz 66 und act. 14 S. 19) USD 185.– (act. 4/31/16) bzw. Fr. 185.– betragen, zumindest während der Dauer des Schei- dungsverfahrens im Bedarf der Beklagten anzurechnen, womit selbstverständlich sie in Zukunft die Prämien zu bezahlen haben wird. 2.3.11. Reisekosten
a) Die Vorinstanz erwog, die von der Beklagten geltend gemachten Reisekos- ten in den Jahren 2011 bis 2017 seien zwar nicht im Detail belegt; ein Teil der Be- lege könne nicht zugeordnet werden und ein Teil sei unverständlich. Allerdings lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass die Parteien tatsächlich viele Reisen
– auch ins ferne Ausland – unternommen hätten und dabei Ferienwohnungen und Fahrzeuge gemietet, oft Theater und Musicals besucht und in teuren Restaurants gegessen hätten. Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten und aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheine es als glaubhaft, dass die Partei- en tatsächlich hohe Ausgaben für Reisen in die ganze Welt gehabt hätten. Der Durchschnitt der von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten der Jahre 2011 bis 2017 betrage Fr. 4'250.– pro Monat, wobei nach der Trennung im Jahr 2015 überdurchschnittlich hohe Kosten angefallen seien. Es rechtfertige sich da- her, die errechneten Kosten abzurunden und von einem monatlichen Betrag von Fr. 4'000.– auszugehen (act. 5 E. II.3.22).
b) Die Beklagte bringt gegen diese Ausführungen keine Einwände vor, der Kläger jedoch schon, was wie dargelegt zulässig ist (vgl. E. II.4). Seiner Ansicht nach sind Kosten von Fr. 4'000.– nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich. Massgeblich sei überdies nur, was in den letzten zwei Jahren vor der Trennung ausgegeben worden sei. Von den dies- bezüglich behaupteten Gesamtbeträgen seien die Aufwendungen abzuziehen,
- 32 - welche mit der Suche nach Ausbildungsmöglichkeiten für die Töchter im Zusam- menhang stünden. Ausgewiesen seien damit höchstens noch Fr. 1'670.– monat- lich (act. 14 S. 22 f.).
c) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass trotz des nicht lückenlosen Nachwei- ses die von der Beklagten behaupteten, vor der Trennung angefallenen Reisekos- ten hinreichend glaubhaft gemacht sind, zumal aus den fraglichen Unterlagen wie von der Vorinstanz festgehalten hervorgeht, dass Reisen in die ganze Welt unter- nommen und erhebliche Beträge dafür ausgegeben wurden (vgl. act. 4/31/9). Entgegen dem Kläger braucht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen der Beweis nicht lückenlos durch Unterlagen erbracht zu werden und die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie die Ausführungen der Beklagten nicht nur gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, sondern auch aufgrund von weiteren Umstände als glaubhaft erachtete. Dem Kläger ist jedoch Recht zu geben, dass die Kosten ab dem Jahr 2015 nicht relevant sind und unberücksichtigt zu bleiben haben. Abzustellen ist auf den ehelichen Standard aus den Jahren vor der Tren- nung, der gemäss den glaubhaften Vorbringen der Beklagten im Durchschnitt rund Fr. 3'300.– pro Monat beträgt (vgl. act. 4/30 Rz 39 ff.). Der Einwand des Klä- gers, auch darin seien Kosten im Zusammenhang mit der weiteren Ausbildung der Töchter enthalten, wurde erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht (vgl. act. 4/37 S. 6 sowie Prot. VI S. 12, 14, 15 f., 18, 39, 56 und 68), ohne dass er- sichtlich ist oder dargelegt würde, weshalb dies nicht bereits vor der Vorinstanz hätte erfolgen können. Es handelt sich somit bei den entsprechenden Ausführun- gen um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welche nicht be- rücksichtigt werden können. 2.3.12. Klavierkosten
a) Die Vorinstanz erachtete die von der Beklagten geltend gemachten Kosten von Fr. 27.– für das Stimmen ihres Flügels, Fr. 850.– für Klavierlektionen sowie Fr. 50.– für Noten als glaubhaft. Die Kosten seien mit Belegen ausgewiesen, wo- bei die Unterlagen betreffend die Klavierlektionen zwar aus den Jahren 2015 und 2017 stammen und damit den ehelichen Standard nicht mit Sicherheit nachwei- sen würden. Allerdings entsprächen die fraglichen Auslagen einer Lektion Kla-
- 33 - vierunterricht pro Woche und einer Stunde Musikgeschichte alle zweieinhalb Wo- chen, was eine glaubhafte Frequenz sei, wohingegen die vom Kläger behaupte- ten Kosten einer Lektion pro Monat entsprechen würden, was unüblich selten wä- re (act. 5 E. II.3.20).
b) Der Kläger rügt, dies sei willkürlich. Die behaupteten Auslagen für Klavier- stunden seien nicht belegt und entsprechend nicht glaubhaft gemacht; es sie vom von ihm anerkannten Betrag von Fr. 150.– auszugehen (act. 14 S. 24).
c) Dem Einwand des Klägers ist entgegen zu halten, dass wie schon darge- legt nicht nur als glaubhaft gemacht gilt, was lückenlos mit Belegen untermauert ist. Vielmehr können auch andere Überlegungen und Umstände in die Beurteilung mit einfliessen. Die Vorinstanz ging nicht willkürlich vor, wenn sie die den geltend gemachten Kosten zugrundeliegende Frequenz der Lektionen in die Beurteilung miteinbezog, diese zutreffenderweise als im üblichen Rahmen liegend beurteilte und es entsprechend als glaubhaft erachtete, dass die Beklagte bereits früher in diesem Ausmass Unterricht genommen hatte. Immerhin ist nicht bestritten, dass die Beklagte bereits während des Zusammenlebens Klavier spielte und Stunden nahm, lediglich über deren Umfang besteht Uneinigkeit (vgl. act. 4/30 Rz 37, act. 4/37 S. 5, act. 4/42 Rz 23 sowie Prot. VI S. 13, 30 und 55). Entsprechend durfte die Vorinstanz aufgrund der Angaben zu den Jahren 2015 bis 2017 davon ausgehen, dass früher Kosten in ähnlichem Ausmass anfielen. 2.3.13. Vorsorgeunterhalt
a) Die Vorinstanz legte zunächst dar, dass zufolge der auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückbezogenen Ausgleichung der berufli- chen Vorsorge bereits während des Verfahrens eine Vorsorgelücke entstehe, weshalb bereits dann ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt bestehe. Dieser be- rechne sich gemäss der vom Bundesgericht in BGE 135 III 158 festgelegten Me- thode ausgehend vom gebührenden Unterhalt, der als Nettoeinkommen betrach- tet und in ein fiktives Bruttogehalt umgerechnet werde, auf dem anschliessend die fiktiven AHV- und BVG-Beiträge berechnet würden. Davon würden schliesslich die tatsächlich entrichteten AHV- und BVG-Beiträge abgezogen. Dem Gericht
- 34 - komme allerdings ein weites Ermessen zu, es seien sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen und Vereinfachungen seien zulässig. Ausgehend von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 25'000.– er- rechnete die Vorinstanz fiktive AHV-Beiträge von Fr. 2'414.– pro Monat und BVG- Beiträge von Fr. 4'802.–, gesamthaft mithin Fr. 7'216.–. Da die Beklagte über eine US-Rente von USD 1'230.– verfügen werde, rechtfertige es sich, den Vorsorgeun- terhalt auf Fr. 6'000.– festzusetzen (act. 5 E. II.3.32).
b) Die Beklagte rügt diesen Vorsorgeunterhalt nicht. Hingegen stört sich der Kläger daran. Zwar bestreitet er nicht, dass die Beklagte seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mehr an seinen Pensionskassenersparnissen und den Säulen 3a partizipiere. Er ist jedoch der Ansicht, der Beklagten entstehe kei- ne Vorsorgelücke, weil auch das Vermögen zu berücksichtigen sei, über welches die Beklagte nach der Scheidung verfügen werde und mit welchem sie ihren bis- herigen Lebensstandard werde beibehalten können. Damit könne die Beklagte auch keinen Vorsorgeunterhalt beanspruchen. Im Übrigen sei BGE 135 III 158 vorliegend nicht einschlägig (act. 14 S. 21 f.).
c) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt grundsätzlich bereits ab Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht, weil ab dann keine Partizipation am BVG-Vorsorgeguthaben mehr erfolgt. Der nicht er- werbstätigen Beklagten, welche mangels Erwerbseinkommen kein Altersguthaben äufnen kann, entsteht grundsätzlich eine Einbusse, welche zu geringeren Alters- renten und/oder Alterskapital führen wird. Fraglich ist, ob das Vorhandensein sonstigen Vermögens diese Lücke aufzufüllen bzw. zu kompensieren vermag.
d) Sofern es um nachehelichen Unterhalt geht, ist dies wohl zu bejahen. So sind bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen einschliesslich dem Vorsorgeun- terhalt das Vermögen sowie die Vorsorgeanwartschaften der berechtigten Person zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und 8 ZGB; BSK ZGB I-Gloor/ Spycher, 5. Aufl. 2014, Art. 125 N 33 f. m.w.H.; Gloor, Vorsorgeunterhalt, in: FamPra.ch 2008 S. 731 ff., S. 734). Entsprechend ist vor der Berechnung des nachehelichen (Vorsorge)Unterhalts die güterrechtliche Auseinandersetzung so- wie der Vorsorgeausgleich vorzunehmen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Gloor, a.a.O.,
- 35 - S. 734). Bei der Berechnung von ehelichem Vorsorgeunterhalt – etwa im Rahmen vorsorglicher Massnahmen – ist jedoch fraglich, inwiefern Vermögen des Unter- haltsberechtigten berücksichtigt werden kann, zumal hier weder die güterrechtli- che Auseinandersetzung noch der Vorsorgeausgleich vorab vorgenommen wer- den können und die den Ehegatten dereinst zur Verfügung stehenden Vermö- genswerte noch nicht feststehen. Allenfalls könnte eine Schätzung vorgenommen werden. Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil der Kläger nicht näher vor- bringt, über welches Vermögen die Beklagte einmal verfügen wird. So macht er lediglich geltend, die Beklagte verfüge über erhebliches Guthaben, Wertschriften und Depots im In- und Ausland (act. 14 S. 21). Auch vor der Vorinstanz brachte er lediglich vor, die Beklagte werde nach der Durchführung des Scheidungsverfah- rens über erhebliches Vermögen, Wertschriften und entsprechende Erträge, Lie- genschaften und -erträge verfügen (Prot. VI S. 15, 18 und 66 f., act. 4/37 S. 10). Konkret sei von einem Pensionskassenguthaben von Fr. 2'000'000.–, einer AHV- Rente, einer japanischen Altersrente, einer US-Rente von USD 1'230.– oder mehr und einen Ertrag aus Wertschriften und Liegenschaften von jährlich Fr. 50'000.– auszugehen, zudem sei auch ein gewisser Vermögensverzehr möglich (Prot. VI S. 67). Abgesehen davon, dass diese Angaben – sofern bestritten (vgl. act. 4/42 Rz 38 ff.) – nicht glaubhaft gemacht werden und damit blosse Behauptungen dar- stellen, sind sie auch zu wenig konkret, um effektiv beurteilen zu können, ob die Beklagte tatsächlich mit den ihr dereinst zustehenden Renten, Vermögenserträ- gen und gegebenenfalls einem Vermögensverzehr ihren gebührenden Bedarf von bereits gemäss der vorinstanzlichen Berechnung rund Fr. 30'000.– wird decken können. Schliesslich räumt selbst der Kläger ein, es könnte sich nach der Rege- lung der Scheidungsfolgen herausstellen, dass die Beklagte nicht über ausrei- chendes Vermögen verfügen werde (vgl. act. 14 S. 21). Die vom Kläger für diesen Fall vorgeschlagene Ausgleichung über eine Erhöhung des nachehelichen Unter- haltes ist nach dem Gesagten nicht angemessen, zumal dies einer rückwirkenden Abänderung der im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ermittelten Unter- haltsbeiträge gleichkommen würde und im aktuellen Zeitpunkt gerade nicht fest- steht, dass die Beklagte die grundsätzlich bestehende Vorsorgelücke mit sonsti- gem Vermögen wird ausgleichen können.
- 36 -
e) Was die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsweise betrifft, so legt der Kläger nicht dar, inwiefern diese nicht korrekt sei, BGE 135 III 158 vorliegend nicht einschlägig sei und weshalb der von der Vorinstanz in Ausübung ihres Er- messens schliesslich auf Fr. 6'000.– festgesetzte Vorsorgeunterhalt falsch sein soll. Damit liegt diesbezüglich keine genügende Rüge vor und es ist – abgesehen von einer Ausnahme – auch nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der Vorinstanz fehlerhaft war. Diese Ausnahme betrifft die fiktiven AHV-Beiträge, hinsichtlich derer eine Korrektur auch ohne explizite Rüge des Klägers vorzunehmen ist, zu- mal der entsprechende Fehler offensichtlich ist. So sieht Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vor, dass Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegat- ten angerechnet wird, wobei die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen wird (lit. a). Während der Dauer der Ehe entsteht der Beklagten somit bei der AHV keine Lücke, weshalb sie auch keinen Anspruch auf entsprechenden Vorsorgeunterhalt hat. Von dem von der Vorinstanz ermittelten Vorsorgeunterhalt von Fr. 6'000.– sind daher die von der Vorinstanz errechneten fiktiven AHV-Beiträge von rund Fr. 2'400.– abzuziehen, sodass sich der Vorsorge- unterhalt noch auf Fr. 3'600.– beläuft. 2.3.14. Kosten Steuerexperte
a) Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien würden ihre Steuererklärungen durch die KPMG ausfüllen lassen. Gemäss der Bestätigung der KPMG würden sich die Kosten für die Erstellung separater Steuererklärungen für die Parteien auf total Fr. 4'800.– jährlich und damit Fr. 200.– pro Monat für die Beklagte alleine belau- fen (act. 5 E. II.3.31). Die Beklagte rügt, dabei sei die Mehrwertsteuer nicht be- rücksichtigt worden, ihr Anteil betrage Fr. 215.– (act. 2 Rz 69). Der Kläger bringt demgegenüber Gründe vor, weshalb Fr. 200.– selbst bei der zusätzlichen Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer ausreichen würden (act. 14 S. 19 f.).
b) Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beklagte Kosten für den Steuer- experten von Fr. 700.– monatlich geltend (act. 4/30 Rz 63, vgl. auch act. 4/42 Rz 35). Demgegenüber brachte der Kläger vor, die Kosten würden sich für beide Parteien zusammen auf Fr. 4'800.– pro Jahr und entsprechend für die Beklagte
- 37 - alleine auf Fr. 2'400.– belaufen (act. 4/37 S. 9 und Prot. VI S. 66). Zum Nachweis reichte er ein E-Mail der KPMG ein, in welchem von Fr. 4'800.– zuzüglich Mehr- wertsteuer die Rede ist (act. 4/38/15). Auf diese frühere Aussage ist der Kläger zu behaften, ist diese doch als teilweise Anerkennung des von der Beklagten geltend gemachten Betrages zu werten. Wenn der Kläger im Berufungsverfahren neu vorbringt, diese Gebühr sei zu hoch, weil Fr. 4'800.– das Erstellen von zwei sepa- raten Schweizer und zwei US-Steuererklärungen betreffe, die Beklagte gemäss der Vorinstanz jedoch bis zur Scheidung keine US-Steuern bezahlen und dem- nach auch keine Steuererklärung einreichen müsse, sodass sich die Gebühr ver- ringern werde und der Anteil der Beklagten lediglich Fr. 900.– jährlich betragen werde (vgl. act. 14 S. 19 f.), so handelt es sich dabei um ein unzulässiges und damit nicht zu beachtendes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Demge- genüber erweist sich der Einwand der Beklagten als richtig, ist auf die fragliche Gebühr gemäss der Bestätigung der KPMG wie dargelegt doch die Mehrwert- steuer hinzuzuschlagen. Anzurechnen sind folglich Fr. 215.– (Fr. 200.– + Fr. 200.– x 7.7 %). 2.3.15. Steuern
a) Die Vorinstanz berechnete die Schweizer Steuern der Beklagten mit dem kantonalen Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich sowie dem Un- terhaltsprogramm der Zürcher Gerichte. Basierend auf einem monatlichen Unter- haltsbeitrag von rund Fr. 24'000.– ermittelte sie direkte Bundessteuern von rund Fr. 2'000.– und Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 4'000.– monatlich, to- tal folglich Fr. 6'000.– pro Monat (act. 5 E. II.3.29).
b) Die Beklagte hält dies für falsch, sie ist der Ansicht, die monatliche Steuer- belastung belaufe sich auf Fr. 12'400.–. Der Steuerberechnung müsse der effekti- ve Unterhaltsbeitrag zugrunde gelegt werden, der sich nicht auf Fr. 24'000.– be- laufe. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf dem so errechneten Steuerbetrag, der zum Unterhaltsbeitrag gehöre, wiederrum Steuern anfielen, sodass die Be- rechnung erneut vorzunehmen sei (act. 2 Rz 71 ff.). Der Kläger macht geltend, der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte dürfe inklusive Steuern nicht höher liegen, als die Vorinstanz dies bestimmt habe, bringt jedoch bezüglich
- 38 - der Erwägungen zu den Schweizer Steuern der Beklagten keine konkreten Rügen vor (act. 14 S. 20).
c) Die Einwände der Beklagten treffen zu. Auszugehen ist nicht von einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 24'000.–, sondern von Fr. 24'136.– für die erste Phase und Fr. 20'274.– für die zweite Phase (vgl. E. III.2.4). Mit dem kantonalen Steuer- rechner des Steueramtes des Kantons Zürich und unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Abzüge von Fr. 6'768.– für die Säule 3a sowie Fr. 3'900.– resp. Fr. 2'550.– für Versicherungsprämien (vgl. act. 2 Rz 73 und 76) ergibt sich so ein Steuerbetrag von Fr. 3'826.– bzw. Fr. 2'996.– monatlich für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 2'013.– bzw. Fr. 1'503.– für die direkten Bundessteuern. Werden diese Beträge zum Unterhaltsbeitrag hinzugeschlagen, beläuft sich dieser auf Fr. 29'975.– resp. Fr. 24'773.–. Gestützt darauf ist die Steu- erberechnung erneut vorzunehmen, da keines der von der Vorinstanz verwende- ten Berechnungsprogramme dies automatisch tut – in den meisten Fällen wirkt sich dies kaum aus, bei äusserst günstigen finanziellen Verhältnissen wie den Vorliegenden hingegen schon. Wird diese Berechnung mehrfach durchgeführt, pendelt sich ein Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 9'050.– bzw. von Fr. 6'920.– für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern ein. 2.4. Höhe der Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten beläuft sich der Bedarf der Beklagten auf Fr. 33'186.– in der ersten Phase und in der im April 2019 beginnenden zweiten Phase auf Fr. 27'194.–. Bedarfsposition Aktuell Ab 1.10.2018 Grundbetrag Fr. 1'500.00 1'500.00 Miete Fr. 7'900.00 4'500.00 Nebenkosten Fr. 278.00 278.00 Unterhaltskosten Fr. 34.00 34.00 Strom Fr. 120.00 120.00 Wohnungsreinigung Fr. 1'120.00 840.00 Handwerkerkosten Fr. 730.00 548.00 Krankenkasse Fr. 952.00 952.00 Ungedeckte Arztkosten / Franchise / Selbstbehalt Fr. 97.00 97.00 Zahnarztkosten inkl. Dentalhygiene Fr. 100.00 100.00 Optiker Fr. 120.00 120.00 Haushaltversicherung Fr. 40.00 40.00
- 39 - Cablecom Fr. 273.00 273.00 Telefon Fr. 162.00 162.00 Billag Fr. 38.00 38.00 Fahrzeugkosten Fr. 879.00 879.00 Gesichtsbehandlungen Fr. 465.00 465.00 Coiffure/Kosmetik Fr. 385.00 385.00 Online-Tutoring Fr. 500.00 500.00 Hobbies und Freizeit Fr. 50.00 50.00 Lebensversicherung Fr. 185.00 185.00 Klavier Fr. 927.00 927.00 Reisekosten Fr. 3'300.00 3'300.00 Green Card Fr. 166.00 166.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 3'600.00 3'600.00 Steuerexperte Fr. 215.00 215.00 Zwischentotal Fr. 24'136.00 20'274.00 Steuern Fr. 9'050.00 6'920.00 Total Fr. 33'186.00 27'194.00 Die Beklagte hat folglich Anspruch auf entsprechende Unterhaltsbeiträge, da sie selbst keine Einnahmen hat und der Kläger als leistungsfähig zu erachten ist. Hinsichtlich der ersten Phase ist der angefochtene Entscheid somit dahinge- hend zu korrigieren, als dass der Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von gerundet Fr. 33'200.– zu verpflichten ist. Da der erstinstanzliche Entscheid nicht zu Ungunsten der Beklagten abgeändert werden darf, ist der Unterhaltsbeitrag betreffend die zweite Phase bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 28'076.– zu belassen. Nicht zu ändern, weil nicht bestritten, sind sodann der Beginn der Unterhaltspflicht am 1. April 2017 sowie die Modalitäten der Unterhaltszahlungen.
3. Edition 3.1. Zur von der Beklagten verlangten Edition von Belegen zum Einkaufsbetrag in den E._____ Club sowie zum Wert der Mitgliedschaft per 28. März 2017 erwog die Vorinstanz, der Kläger habe ein E-Mail vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er vom 14. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Mitglied des E._____ Clubs gewesen sei und dafür jährlich Fr. 900.– bezahlt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass keine Einkaufssumme vorhanden sei, welche dem Vermögen der Parteien zuzurechnen und güterrechtlich zu berücksichtigen wäre. Damit sei- en auch keine entsprechenden Belege zu edieren (act. 5 E. VI.3.19).
- 40 - 3.2. Die Beklagte rügt, das zitierte E-Mail sage nichts über die Mitgliedschafts- gebühren vergangener Jahre aus und bestätige auch nicht, dass nie ein Ein- kaufsbetrag geleistet worden sei. Es sei notorisch, dass exklusive Clubs wie der E._____ Club nebst den Mitgliederbeiträgen einmalige Einkaufssummen verlan- gen würden (act. 2 Rz 83 ff.). Zudem sei der Kläger nach wie vor Mitglied im E._____ Club, was aus dem fraglichen E-Mail hervorgehe (act. 2 Rz 61). Der Klä- ger ist demgegenüber der Ansicht, er habe glaubhaft gemacht, dass er für seine Mitgliedschaft, welche heute nicht mehr bestehe, keine Einkaufssumme bezahlt habe. Im Übrigen könne die Beklagte direkt beim E._____ Club in Erfahrung brin- gen, ob Einkaufsbeiträge verlangt würden und falls ja, wie hoch diese seien (act. 14 S. 24 f., vgl. ferner S. 18). 3.3. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz zitierte E-Mail nichts über die vom Beklagten früher bezahlten Mitgliedschaftsgebühren aussagt und sich nicht über eine Einkaufssumme äussert (vgl. act. 4/38/13). Al- lerdings lässt sich aus dem vom 9. November 2017 datierten E-Mail ableiten, dass der Kläger bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 28. März 2017 und somit am Stichtag der Auflösung des Güterstandes nicht Mitglied im E._____ Club war: Der E._____ Club bestätigt eine Mitgliedschaft zwischen dem
14. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 und hofft, den Kläger "bald wieder" als Mitglied begrüssen zu dürfen (act. 4/38/13), woraus sich schliessen lässt, dass er zumindest bis zum 9. November 2017 nicht wieder Mitglied geworden war. Damit ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung ein Beleg über den Wert ei- ner früheren oder allfällig heute erneut bestehenden Mitgliedschaft und hierfür al- lenfalls geleistete Einkaufssummen nicht erforderlich, weil nicht relevant. Der frag- liche Editionsantrag der Beklagten wurde folglich zu Recht abgewiesen und die umstrittene Frage, ob der Kläger heute wieder Mitglied im E._____ Club ist, kann offen bleiben.
- 41 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 5; Dispositiv-Ziffer 9).
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG basierend auf einem Streitwert von Fr. 603'000.– (vgl. act. 6) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–. Die Beklagte obsiegt hinsichtlich ihres Begehrens betreffend Zuteilung der eheli- chen Wohnung vollständig, bezüglich ihres Unterhaltsbegehrens jedoch nur teil- weise, indem sie in der ersten Phase rund 10 % des zusätzlich verlangten Betra- ges zugesprochen erhält und hinsichtlich der zweiten Phase unterliegt. Was den Editionsantrag betrifft, so unterliegt die Beklagte. Entsprechend diesem Verfah- rensausgang erscheint es in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO als angemes- sen, der Beklagten die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 aufzuerlegen.
3. Dem Kläger ist sodann eine im Verhältnis des Unterliegens auf 3/5 redu- zierte Parteientschädigung zuzusprechen. Eine volle Parteientschädigung würde gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 sowie § 13 Abs. 1 Anw- GebV unter Berücksichtigung, dass der Kläger nach der Stellungnahme zur auf- schiebenden Wirkung durch seine frühere Rechtsvertreterin lic. iur. Y1._____ (act. 8) seine Anwältin wechselte (vgl. act. 10), Fr. 5'000.– zuzüglich Fr. 385.– (7.7 % Mehrwertsteuer), gesamthaft somit Fr. 5'385.– betragen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'231.– (Fr. 5'385.– / 5 x 3) zu bezahlen.
- 42 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1a und 3 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom
19. Januar 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. a) Der Massnahmengesuchsgegner wird verpflichtet, der Massnahmenge- suchstellerin rückwirkend ab 1. April 2017 für die Dauer des Scheidungsver- fahrens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 33'200.– ab 1. April 2017 bis 31. März 2019
- CHF 28'076.– ab 1. April 2019 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Massnahmengesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." "3. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ samt Haus- rat und Mobiliar wird der Massnahmengesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Benutzung zugewiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Januar 2018 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Rechtsmittelverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 43 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: