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LY180003

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. März 1999. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt. August 1999 (Urk. 7/3). Mit Eingabe vom

18. Dezember 2014 machte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Urteil vom 13. Juli 2015 wurden unter anderem die vom Kläger und Beru- fungsbeklagten (fortan Kläger) für C._____ und die Beklagte persönlich zu zah- lenden Unterhaltsbeiträge geregelt (Urk. 7/17/35 S. 33 f., Dispositivziffern 5 und 6). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung. Mit Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 (teilweise berichtigt mit Urteil vom 5. Juli 2016) wurde der Kläger verpflichtet, ab dem 1. November 2014 Kinderunterhaltsbeiträge von

- 5 - monatlich Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1). Die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten wurden vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 auf Fr. 2'500.–, vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015 auf Fr. 2'437.–, für den August 2015 auf Fr. 2'330.– und ab dem 1. September 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 1'825.– festgesetzt (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 2; Urk. 7/17/43). Seit dem 2. Juni 2016 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 24. April 2017 ersuchte der Kläger um Abänderung des Urteils der Kammer vom 16. Juni 2016. Er stellte die erwähnten Begehren (Urk. 7/52 S. 1 f. und Prot. Vi S. 16). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Die Vorinstanz hat den eingangs angeführten Entscheid gefällt (Urk. 2 S. 18 f.).

E. 2 Die Beklagte hat gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wurde der Berufung teilweise aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Urk. 9 S. 7, Dispositiv- ziffer 2). Die Berufungsantwort datiert vom 12. März 2018 (Urk. 13). Sie und die Eingabe der Beklagten vom 9. Mai 2018 wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 17; Urk. 19; Urk. 20; Urk. 21/1-7).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der GebV OG auf

- 23 - Fr. 5'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden aus dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss bezogen. Der Kläger hat der Beklagten Fr. 1'833.35 zurückzuerstatten.

E. 2.2 Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hiervon hat die Beklagte dem Kläger einen Drittel und damit Fr. 1'000.– zuzüglich einen Mehrwertsteueranteil von Fr. 77.– (7,7 %) zu bezah- len. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Bülach vom 8. Januar 2018 in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 8. Januar 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Juni 2016 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____, geboren am tt. August 1999, rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Barun- terhalt von monatlich Fr. 730.– und ab dem 1. Januar 2018 bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung von monatlich Fr. 1'060.– zu bezah-

- 24 - len, je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbil- dungszulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Juni 2016 wird festgestellt, dass der Kläger der Beklag- ten ab dem 1. Mai 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzli- che Verfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'833.35 zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 25 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc

E. 3 Die Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 5; Urk. 8).

E. 3.1 Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das (Scheidungs-)Gericht den Kin- desunterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Dabei kann ein Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, in seinem Namen und anstelle des minderjährigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge geltend machen (sog. Prozessstandschaft). Wird das Kind im Laufe des Verfah- rens volljährig, dauert die Prozessstandschaft für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit an, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 129 III 55 Regeste und E. 3). C._____, geboren am tt. August 1999, war am 2. Juni 2016 (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) noch nicht volljährig. Sie hat im Scheidungsverfahren der Geltendmachung von Unter- haltsansprüchen durch die Beklagte auch über ihre Volljährigkeit hinaus zuge- stimmt (vgl. Urk. 7/66/1). Können nun dereinst - sofern die Voraussetzungen ge- geben sind (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) - im Scheidungsurteil Volljährigenunter- haltsbeiträge für C._____ festgelegt werden, muss dies auch im Massnahmever- fahren möglich sein. Die Beklagte ist befugt, den (vorsorglichen) Volljährigenun- terhalt für C._____ als Prozessstandschafterin geltend zu machen (vgl. zum Gan- zen ZR 105 Nr. 40; OGer ZH LE140008 vom 01.09.2014, S. 14 f., IV./E. 2.3, und OGer LY160030 vom 09.09.2016, S. 8 f., E. B.3.). Hingegen ist kein Grund er- sichtlich, wieso nach dem Eintritt der Volljährigkeit von C._____ die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO noch Geltung beanspruchen sollten. Entsprechend kann sich die Beklagte mit Bezug auf die ab dem 12. August 2017 festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nicht auf die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO berufen (vgl. Urk. 1 S. 4 und 5).

E. 3.2 Weder im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

13. Juli 2015 (Urk. 7/17/35 S. 33, Dispositivziffer 5) noch im Entscheid der Kam- mer vom 16. Juni 2016 (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1) wurde im Dispositiv explizit festgehalten, dass die Fr. 1'500.– Kinderunterhalt über die Volljährigkeit von C._____ hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) geschuldet wären. Hingegen ergibt sich dies aus der Be- gründung (vgl. insbesondere Urk. 7/17/42 S. 22 ff., Anrechnung eines Viertels des Lehrlingslohnes von C._____ berechnet über die gesamte Dauer der Lehre bis

- 10 - voraussichtlich am 9. August 2018) und ist zwischen den Parteien auch nicht um- stritten. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Unterhaltsbeiträge für C._____ über deren Volljährigkeit hinaus festgesetzt bzw. abgeändert (vgl. Urk. 2 S. 17 und 18, Dispositivziffer 1). Dies rügt keine Partei.

E. 3.3 Die Beklagte hat vor Vorinstanz die Abweisung des Abänderungsgesu- ches des Klägers sowohl mit Bezug auf die Beiträge für C._____ als auch ihre persönlichen Unterhaltsbeiträge beantragt (Urk. 7/65 S. 1, Anträge 1 und 2). Mit der Berufung verlangt sie für C._____ ab dem 1. Dezember 2017 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.– bzw. – ab dem 1. Januar 2018 – von Fr. 2'022.–. Dies ist ein höherer Beitrag, als C._____ mit dem Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 zugesprochen wurde (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1, Fr. 1'500.–). Ob ein solches Vorgehen zulässig ist, kann offenbleiben. Es werden keine Fr. 1'500.– übersteigenden Beiträge zugesprochen (vgl. nachfolgend II./E. 6.3.).

4. Die Abänderung wirkt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft. Aus Billigkeitserwägungen kann von diesem Grundsatz abge- wichen werden, wobei eine Abänderung frühestens auf den Zeitpunkt der Einrei- chung des Abänderungsgesuches zurückwirkt (vgl. BGer 5P.385/2004 vom

23. November 2004, E. 1.1; bestätigt in BGer 5A_681/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3). Der Kläger hat sein Abänderungsgesuch am 25. April 2017 anhängig ge- macht (Urk. 7/52). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können daher weder die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten noch die Beiträge an C._____ rückwirkend auf den 1. April 2017 abgeändert werden. Es erscheint angemessen, die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten per 1. Mai 2017 wegfallen zu lassen. Auf denselben Zeitpunkt sind die Beiträge an C._____ abzuändern. Inso- weit ist die Berufung der Beklagten gutzuheissen (Urk. 1 S. 5).

E. 4 Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können einzig dann be- rücksichtigt werden, wenn gerügt wird, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tat- sache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. OGer ZH

- 6 - LE150070 vom 01.06.2016, I./E. B.4.). Noven können auch in der Berufung je- doch stets so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz da- zu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. Ap- ril 2015, E. 4.5.1, je zu Art. 326 ZPO). Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung (BGE 142 III 788 E. 2.2.6). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1).

E. 5 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

- 7 -

E. 5.1 Es sind die Einkommen und die Bedarfszahlen der Parteien sowie von C._____ zu bestimmen. Vorab sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass das Abänderungsverfahren weder ein Rechtsmittel noch eine Revision darstellt. Es ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage und erlaubt es ins- besondere nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen Verfahrensfeh-

- 11 - ler nachträglich zu korrigieren. Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpas- sung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen seine vollständi- ge Neufestsetzung. Es ist demnach nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet vielmehr das ursprüngliche Urteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gele- gen hat. Daran ist das Abänderungsgericht gebunden. In Bezug auf die Unter- haltsbeiträge hat deshalb zwar möglicherweise eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhaf- te und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen. Die- sem Zweck entsprechend erfasst die Abänderung nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven). Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die veränderten wirtschaft- lichen Verhältnisse zu würdigen, im Abänderungsverfahren teilweise dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten wa- ren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Wei- terentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (vgl. OGer ZH LY170058 vom 03.05.2018, S. 10, II./E. 3.1. f.)

E. 5.2 Einkommen Kläger

E. 5.2.1 Der Kläger war gemäss dem Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der F._____ GmbH und dort "als Komplementärtherapeut selbständig erwerbstätig" (Urk. 7/17/35 S. 15; Urk. 7/17/42 S. 24). Ab März 2015 wurde ihm ein Einkommen von Fr. 10'738.– angerechnet (Fr. 9'100.– Nettoeinkommen [inkl. Boni und Dividendenzahlungen], Fr. 1'596.– Mietzinsertrag und Fr. 42.– Naturalboni […-Geschenkgutscheine]; Urk. 7/17/35 S. 14 ff.; Urk. 7/17/42 S. 24 ff.). 5.2.2.1. Der Kläger berief sich vor Vorinstanz darauf, er habe seine Stammanteile an der Gesundheitspraxis F._____ GmbH am 29. März 2016 rück- wirkend per 1. Januar 2016 an den damaligen weiteren Gesellschafter G._____ veräussert. Damit habe er seine Berechtigung zum Bezug von Dividenden verlo- ren. Ebenso wenig beziehe er andere Leistungen. Sein Nettoeinkommen habe

- 12 - sich im Jahre 2017 auf Fr. 6'488.– pro Monat belaufen (Urk. 7/52 S. 4). Die Ver- äusserung der Anteile ist gemäss Kläger aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Er habe seit Mitte 2015 an starken Burn-out Symptomen gelitten. Der Verkauf der Anteile sei nicht "freiwillig" oder "grundlos" erfolgt. Er könne nicht mehr rückgän- gig gemacht werden (vgl. Urk. 7/52 S. 6). 5.2.2.2. Der Kläger berief sich als Abänderungsgrund bzw. Grund für seinen tieferen Lohn somit darauf, dass er im Jahr 2015 ein Burn-out erlitten habe. Zufol- ge dieser gesundheitlichen Beschwerden habe er beruflich kürzer treten und sei- ne Stammanteile an der GmbH verkaufen müssen. Durch den Verkauf habe er seinen Anspruch auf Dividendenzahlungen verloren und könne keine …- Geschenkgutscheine mehr beziehen. Damit beruft sich der Kläger jedoch auf Tat- sachen, welche sich vor der Fällung des Entscheids der Kammer vom 16. Juni 2016 ereignet haben. Der Kläger hätte diese Tatsachen, welche sich zwischen dem Erlass des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides vom 13. Juli 2015 und dem Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 ereignet haben, im damaligen Be- rufungsverfahren einbringen können und müssen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und BGE 143 III 42 E. 5). Die Scheidung wurde erst am 2. Juni 2016 anhängig ge- macht. Der Kläger hat dies unterlassen. Es geht nicht an, diesen Fehler nunmehr über ein Abänderungsverfahren zu korrigieren (vgl. vorangehend II./E. 5.1.). Da- ran ändert nichts, dass zufolge des erhöhten Einkommens der Beklagten und der neuen Bedarfszahlen dennoch vom Vorliegen eines Abänderungsgrundes auszu- gehen ist. Somit kann offenbleiben, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen war, seine Anteile an der GmbH zu verkaufen oder nicht. Es sind ihm weiterhin Einkünfte aus Dividendenzahlungen und "Naturalboni" anzu- rechnen. Unangefochten blieb, dass sich diese Zahlungen auf total Fr. 1'842.– be- laufen (vgl. Urk. 1 S. 12; Urk. 7/52 S. 7). Sodann gehen beide Parteien davon aus, dass der Kläger derzeit einen Nettolohn von Fr. 6'488.– pro Monat bezieht (Urk. 1S. 12; Urk. 13 S. 8). Entsprechend sind dem Kläger Fr. 8'330.– anzurech- nen. 5.2.3.1. Die Parteien besitzen an der H._____-strasse … in E._____ eine Wohnung im Miteigentum. Diese wird der F._____ GmbH als Praxisräumlichkei-

- 13 - ten für Fr. 4'630.– pro Monat vermietet (Urk. 7/66/6; Urk. 15/1). Gemäss Ent- scheid der Kammer wurde den Parteien je Fr. 1'596.– pro Monat als Einkommen aus der Vermietung der Wohnung angerechnet (Urk. 7/17/35 S. 14 und 17; Urk. 7/17/42 S. 17 ff.). 5.2.3.2. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Einwand, dass der Kläger zufolge der Reduktion der Hypothekarzinsen ein höheres Ein- kommen als Fr. 1'596.– aus der Vermietung der Wohnung erziele, nicht beachtet. Seit April 2017 behalte der Kläger den nach Abzug der Verwaltungskosten etc. verbleibenden Rest von Fr. 2'038.95 pro Monat für sich. Es sei ihm ein zusätzli- ches Einkommen von Fr. 442.95 pro Monat anzurechnen (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 7/65 S. 5 f.). 5.2.3.3. Der Kläger hat im Berufungsverfahren eine Zusammenstellung "Ver- teilung Mietzinserträge H._____-strasse …" eingereicht (Urk. 15/1). Gemäss die- ser Aufstellung verblieb ihm im Jahre 2017 nach Abzug des an die Beklagte ge- leisteten Anteils sowie der bezahlten Hypothekarzinsen und Nebenkosten ein Er- trag von Fr. 23'739.15. Zu beachten ist, dass gemäss Zusammenstellung der Klä- ger der Beklagten im Jahre 2017 lediglich einen Anteil von Fr. 18'754.80 anstatt Fr. 19'152.– (12 x Fr. 1'596.–) und somit Fr. 397.20 zu wenig ausbezahlt hat. Die- ser der Beklagten anzurechnende Differenzbetrag ist in Abzug zu bringen. Damit resultiert ein Einkommen des Klägers aus der Vermietung der Wohnung von Fr. 1'945.15 pro Monat ([Fr. 23'739.15 – Fr. 397.20] : 12). 5.2.4.1. Der Kläger hat per 31. Januar 2018 die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft an der D._____-strasse … in E._____ für Fr. 1'410'000.– verkauft. Die Beklagte beantragt, dem Kläger seien Fr. 1'650.– pro Monat als Vermögensertrag anzurechnen (vgl. Urk. 19 S. 4 f.). 5.2.4.2. Es erscheint glaubhaft, dass der Kläger aus dem Verkauf der Lie- genschaft nach Abzug der Hypothek von Fr. 746'000.–, der Grundstückgewinn- steuer von Fr. 120'000.–, der Maklergebühren von Fr. 10'000.–, der Kosten für das Notariat von Fr. 766.– sowie der Kosten für Renovationsarbeiten von Fr. 8'031.– einen Erlös von rund Fr. 525'000.– erzielt hat (Urk. 19 S. 4 f.; Urk.

- 14 - 21/5; Urk. 21/6). Es ist von einem möglichen Vermögensertrag von 1 % pro Jahr auszugehen (vgl. Prot. Vi S. 22). Damit resultiert ein Ertrag von Fr. 5'250.– pro Jahr. Entsprechend sind dem Kläger ab dem 1. Februar 2018 Fr. 437.50 pro Mo- nat als Einkommen anzurechnen.

E. 5.2.5 Zusammengefasst ergibt sich beim Kläger vom 1. Mai 2017 bis und mit 31. Januar 2018 ein massgebliches Einkommen von Fr. 10'275.15 (Fr. 8'330.– + Fr. 1'945.15). Ab dem 1. Februar 2018 resultiert ein Einkommen von Fr. 10'712.65 (Fr. 10'275.15 + Fr. 437.50).

E. 5.3 Einkommen Beklagte

E. 5.3.1 Die Beklagte ist seit dem 1. März 2017 in einem 100 % Pensum bei der … des Kantons Zürich, I._____, als Adjunktin tätig. Sie erzielt ein Jahresein- kommen von Fr. 106'625.– brutto (Urk. 7/66/8). Die Vorinstanz berechnete ge- stützt auf dieses Jahressalär für die Beklagte einen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'286.– (Urk. 2 S. 13).

E. 5.3.2 Die Beklagte rügt, sie habe im Januar und Februar 2017 noch Fr. 5'014.– verdient. Es ergebe sich für das Jahr 2017 ein monatlicher Durch- schnittslohn von netto Fr. 6'907.– (Urk. 1 S. 8).

E. 5.3.3 Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge erst ab dem April bzw. Mai 2017 abgeändert werden (vgl. Urk. 13 S. 5 f.). Im Januar und Februar 2017 hat der Kläger der Beklagten die Unterhaltsbeiträge basierend auf ihrem (damals noch) tieferen Lohn bezahlt. Ab dem März 2017 erzielt die Be- klagte einen Lohn von (unangefochten) Fr. 7'286.– pro Monat. Im Rahmen der Abänderungsklage ist von diesem Nettolohn auszugehen. Weiter ist der Beklag- ten ein Mietzinsertrag von Fr. 1'596.– pro Monat als Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 12; Urk. 2 S. 13). Es resultiert ein Einkommen von total Fr. 8'882.–.

E. 5.4 Einkommen C._____

E. 5.4.1 Die Beklagte bezieht Kinderzulagen für C._____ von Fr. 250.– pro Monat.

- 15 -

E. 5.4.2 C._____ absolviert eine Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ (Urk. 7/17/14/57.2). Im Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 wurde festge- legt, dass der Beklagten ab dem August 2015 über die ganze Lehre von C._____ ein Viertel des Durchschnittseinkommens angerechnet werde. Dieses wurde mit Fr. 267.– beziffert (vgl. Urk. 7/17/42 S. 23 f.). Dabei war der Kammer bewusst, dass C._____ im August 2017 volljährig wird und die Lehre voraussichtlich noch bis zum 9. August 2018 dauert. Es können diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. hierzu BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017, E. 2.3.1). Im Rahmen des Abänderungsverfahrens ist bei C._____ auch nach deren Volljährigkeit von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 267.– pro Monat auszugehen (vgl. Urk. 7/17/14/57.2 S. 2; Urk. 13 S. 13).

E. 5.5 Bedarf Kläger

E. 5.5.1 Beim Kläger ging die Vorinstanz ab dem 1. April 2017 von einem er- weiterten Notbedarf von Fr. 5'004.– aus (Grundbetrag Fr. 850.–, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 2'100.–, Krankenkasse [inkl. VVG] Fr. 340.–, Haftpflicht-/Mo- biliarversicherung Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 75.–, 3. Säule Fr. 559.– und Steuern Fr. 1'050.–).

E. 5.5.2 Umstritten sind die Wohnkosten. Der Kläger lebt mit einer Partnerin in einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Grundsätzlich wäre in seinem Bedarf die Hälfte des Mietzinses einzusetzen (vgl. Urk. 7/17/42 S. 36). Im Ent- scheid der Kammer rechnete man dem Kläger vom damaligen, ausgewiesenen Mietzins von Fr. 3'600.– pro Monat Fr. 2'100.– an (Urk. 7/17/42 S. 36). Zwischen- zeitlich sind der Kläger und seine Partnerin in ein Einfamilienhaus an der J._____- strasse … in K._____ umgezogen. Die Liegenschaft gehört der Partnerin des Klägers (Prot. Vi S. 26; Urk. 65 S. 12). Der Kläger hat mit seiner Partnerin einen Mietvertrag geschlossen, aus welchem sich ergibt, dass er ihr für die Mitbenut- zung der Liegenschaft einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'100.– zu bezahlen hat (Urk. 7/53/12). Die Beklagte macht zwar geltend, dass die Lebenspartnerin des Klägers bei der … [Bank] arbeite und dort Vorzugskonditionen für die Hypo- thek erhalte. Sie bestreitet hingegen nicht, dass die Fr. 2'100.– einen marktkon- formen Mietzins für die Mitbenutzung der Liegenschaft darstellen (vgl. Urk. 7/65

- 16 - S. 12 f.; Urk. 1 S. 11). Entsprechend hat es bei diesem Betrag grundsätzlich sein Bewenden. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Edition der entsprechenden Hy- pothekarverträge verzichtet (Urk. 1 S. 11; Urk. 2 S. 15; Urk. 7/65 S. 13). Hingegen wurde dem Kläger im Entscheid der Kammer ein Betrag für die Miete von Fr. 2'100.– und nicht lediglich von Fr. 1'800.– (Fr. 3'600.– : 2) zugesprochen, weil er von der Wohnung ein Zimmer mehr für C._____ beanspruchte (vgl. Urk. 7/17/42 S. 36). Der Kläger legt nicht dar, dass er dies heute nicht mehr täte. Er behauptet nicht, dass die Fr. 2'100.– die Hälfte des marktkonformen Mietzinses für die gesamte Liegenschaft abdecken würden. Vorliegend blieb unbestritten, dass C._____ nie mehr beim Kläger übernachtet (vgl. Urk. 1 S. 16). Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm einen erhöhten Wohnkostenanteil zu gewähren. Vielmehr ist ein Mietzins von Fr. 1'800.– zu berücksichtigen. Der Kläger belegt nicht, dass er den Mietzins seiner Partnerin effektiv entrichtet. Entsprechende Quittungen liegen nicht im Recht. Die Anpassung des Mietzinses kann daher rückwirkend per 1. Mai 2017 erfolgen.

E. 5.5.3 Im Entscheid der Kammer wurde beim Kläger ein Betrag von Fr. 1'050.– für die Steuern eingesetzt (Urk. 7/17/35 S. 5; Urk. 7/17/42 S. 43). Die Beklagte hat diesen Betrag vor Vorinstanz nicht beanstandet (vgl. Urk. 7/65). Sie führt nichts zur Zulässigkeit des von ihr geltend gemachten Novums aus. Der ent- sprechende Einwand der Beklagten in der Berufung ist verspätet und nicht mehr zu beachten, zumal sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime beruft (Urk. 1 S. 11, vgl. hierzu vorange- hend I./E. 4.).

E. 5.5.4 Damit ergibt sich für den Kläger ab dem 1. Mai 2017 ein Bedarf von Fr. 4'704.– (Fr. 5'004.– – Fr. 300.– Wohnkosten [Fr. 2'100.– – Fr. 1'800.–]).

E. 5.6 Bedarf Beklagte

E. 5.6.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf der Beklagten bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 4'197.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 888.–, Krankenkasse inkl. VVG Fr. 372.–, Haftpflicht- und Mobiliarversicherung Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 100.–, Auslagen

- 17 - Arbeitsweg Fr. 197.–, Ausbildungskosten Fr. 100.–, 3. Säule Fr. 560.–, Steuern Fr. 600.–). Ab dem 1. November 2017 erhöht sich der Betrag gemäss Vorinstanz auf Fr. 4'807.– (Wohnkosten neu Fr. 1'373.–, Auslagen Garagen-/Rollerparkplatz Fr. 125.–; vgl. Urk. 2 S. 14 ff.). 5.6.2.1. Damit die Beklagte ihre neue Anstellung erhielt, musste sie sich zur Absolvierung der Ausbildung "…" verpflichten. Die Ausbildung dauert drei Semes- ter. Sie kostet Fr. 15'300.– (Urk. 7/65 S. 6 f.; Urk. 7/66/9; Urk. 7/66/10). Die Be- klagte muss die Ausbildungskosten selber tragen (Urk. 1 S. 7; Urk. 13 S. 5). Die Vorinstanz hat der Beklagten monatlich Fr. 100.– für die Weiterbildung angerech- net. Dies mit der Begründung, die Ausbildung werde ihr während ihres ganzen weiteren Berufslebens zugute kommen (Urk. 2 S. 13). Die Beklagte verlangt die Anrechnung von Fr. 1'000.– pro Monat. Sie habe die Weiterbildungskosten in den nächsten anderthalb Jahren und nicht während zwölf Jahren abzubezahlen. Die Studiengelder und -gebühren seien gerichtsnotorisch semester- oder monatswei- se im Voraus zu entrichten. Sie habe anlässlich der persönlichen Befragung aus- geführt, dass sie die Kosten monatlich zahlen müsse (Urk. 1 S. 7). 5.6.2.2. Kosten für Aus- und Weiterbildung sind zu berücksichtigen, wenn sie zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erforderlich sind und nicht vom Ar- beitgeber übernommen werden. Ebenfalls zum Bedarf zählen Ausbildungs- oder Umschulungskosten, wenn ein Ehegatte wieder ins Erwerbsleben einsteigen soll (vgl. Mattias Dolder/Pascal Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 661). Ansonsten gehören diese Kosten nicht ins fami- lienrechtliche Existenzminimum und sind aus dem Überschuss zu bezahlen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, N 2.113). 5.6.2.3. Die Ausbildung der Beklagten dient weder der wirtschaftlichen Exis- tenzsicherung noch dem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Vielmehr fördert sie das berufliche Weiterkommen der Beklagten. Nichtsdestotrotz darf nicht verkannt werden, dass die Ausbildung Voraussetzung für die neue Position der Beklagten war. Der Stellenwechsel war mit einem erheblichen Einkommensanstieg verbun- den. Von diesem Einkommensanstieg profitiert auch der Kläger. Er muss der Be- klagten ab dem 1. Mai 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr bezahlen. Die

- 18 - Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter vermindern sich. Es erscheint daher sachgerecht, in etwa einen Drittel der anfallenden Kosten von Fr. 15'300.– im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Geht man davon aus, dass die Scheidung der Parteien Ende April 2019 abgeschlossen sein wird, erscheint es im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen daher angezeigt, ab dem 1. Mai 2017 Fr. 200.– einzusetzen. 5.6.3.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten eine Krankenkassenprämie (inkl. VVG) von Fr. 372.–, wie im Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 (Urk. 7/17/42 S. 43), angerechnet (Urk. 2 S. 16). Die Beklagte rügt, die per 2017 geltende Prämie von Fr. 495.65 sei unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Erhöhung nicht belegt sei (Urk. 2 S. 16), mit keinem Wort auseinander. Sie verweist lediglich auf die beiden Urkunden 7/68/33 und 7/68/34, welche jedoch mit der Klageantwort vom 25. August 2017 und nicht im Rahmen des vorsorglichen Massnahmebegeh- rens ins Recht gelegt wurden. Inwieweit die Vorinstanz diese Dokumente von sich aus hätte berücksichtigen müssen, führt die Beklagte nicht an. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorangehend I./E. 5.). 5.6.3.2. Für das Jahr 2018 macht die Beklagte neu eine Krankenkassen- prämie inkl. VVG von Fr. 470.40 geltend (Urk. 1 S. 15). Die Kosten sind belegt (Urk. 4/4). Die Beklagte hat die Jahresfranchise bei Fr. 2'000.– belassen und nicht, wie vom Kläger behauptet, auf Fr. 300.– gesenkt (vgl. Urk. 4/4 S. 1; Urk. 13 S. 5 i.V.m. S. 3 f.). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens hatte die Beklagte aber einzig Zusatzversicherungen bei der … [Versicherung] geltend gemacht und be- legt (Urk. 7/17/30; Urk. 7/17/35 S. 21). Nicht zu berücksichtigen sind daher, wie vom Kläger zu Recht gerügt (Urk. 13 S. 4), die geltend gemachten Prämien von Fr. 43.80 für Zusatzversicherungen bei der L._____ AG (Urk. 4/4 letzte Seite). Die Beklagte legt nicht dar, inwieweit der Abschluss dieser Versicherungen gesund- heitsbedingt war (Urk. 19 S. 3 f.). Es ist ab dem 1. Januar 2018 eine Krankenkas- senprämie (inkl. VVG) von Fr. 426.60 einzusetzen.

E. 5.6.4 Damit ergibt sich für die Beklagte vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Okto- ber 2017 ein Bedarf von Fr. 4'297.– (Fr. 4'197.– + Fr. 100.– Ausbildungskosten

- 19 - [Fr. 200.– – Fr. 100.–]). Ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich der Bedarf auf Fr. 4'907.– (Fr. 4'807.– + Fr. 100.– Ausbildungskos- ten). Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich ein Bedarf von Fr. 4'961.60 (Fr. 4'907.– + Fr. 54.60 Krankenkassenprämie [Fr. 426.60 – Fr. 372.–]).

E. 5.7 Bedarf C._____

E. 5.7.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf von C._____ bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'645.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnungskosten inkl. Neben- kosten Fr. 444.–, Krankenkasse [inkl. VVG] Fr. 121.–, Selbstbehalt/Franchise Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 50.–, Hobbies/Ferien Fr. 300.– und Steuerbelastung Fr. 100.–). Ab dem 1. November 2017 ging sie von Fr. 1'938.– aus (Wohnkosten neu Fr. 687.–, Garage-/Rollerparkplatz Fr. 50.–; vgl. Urk. 2 S. 14 ff.).

E. 5.7.2 In Abweichung zum Eheschutzverfahren hat die Vorinstanz im Bedarf von C._____ neu eine Position für Hobbies/Ferien eingefügt. Die Vorinstanz ging so vor, weil sie gestützt auf die Tatsachen, dass C._____ nunmehr volljährig ist und die Beklagte ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selber zu decken vermag, keine Überschusszuteilung mehr vornahm (Urk. 2 S. 17). Dies wird von den Par- teien nicht beanstandet und ist so zu belassen.

E. 5.7.3 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte in Wahrung der Untersu- chungs- und Offizialmaxime beim Bedarf von C._____ nach deren Volljährigkeit einen Grundbetrag von Fr. 850.– einsetzen müssen (Urk. 1 S. 5). Wie bereits dar- gelegt, finden die genannten Maximen nach Eintritt der Volljährigkeit von C._____ keine Anwendung mehr (vgl. vorangehend II./E. 3.1.). Sodann sehen die Richtli- nien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für das Kind, welches in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, keine Erhöhung des Grundbe- trages von Fr. 600.– auf Fr. 850.– vor, wenn es volljährig ist und sich noch in der Ausbildung befindet (vgl. Kreisschreiben II./4.). Entsprechend hat die Kammer in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2016 ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit von C._____ keine Erhöhung des Grundbetrages vorgesehen, obwohl dazumal be-

- 20 - reits bekannt war, dass C._____ sich auch nach dem tt. August 2017 voraussicht- lich noch in Ausbildung befinden würde. Im Ausgleich dafür wurde der Grundbe- trag der Beklagten bei Fr. 1'350.– belassen (Urk. 7/17/42 S. 43).

E. 5.7.4 Weiter macht die Beklagte geltend, es sei bei C._____ für das Jahr 2017 eine Krankenkassenprämie von Fr. 150.25 einzusetzen (Urk. 1 S. 5 m.Hinw. auf Urk. 7/68/5 und Urk. 7/68/7). Unter Anwendung der Untersuchungs- und Offi- zialmaxime wären die im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bekannten Fr. 134.65 für die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen bei der … [Versicherung] einzusetzen gewesen (vgl. Urk. 7/68/5). Nicht zu berücksichtigen ist die Zusatzversicherung bei der L._____ AG (Urk. 7/68/7). Es kann auf die vo- rangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. II./E.5.6.3.2.). Eine Prämien- erhöhung nach der Volljährigkeit hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. vo- rangehend II./E. 3.1.). Ab dem 1. Januar 2018 sind Prämien von Fr. 472.60 bei der M._____ belegt (Urk. 4/2) und entsprechend zu berücksichtigen. Anzeichen dafür, dass die Beklagte die Franchise für C._____ auf den 1. Januar 2018 ge- senkt hat (Urk. 13 S. 3 f.), liegen nicht vor. Vielmehr hatte C._____ bis zur Volljäh- rigkeit eine Franchise von Fr. 0.– und hernach von Fr. 300.– (vgl. Urk. 19 S. 2; Urk. 21/1; Urk. 21/2).

E. 5.7.5 Die Beklagte setzt im Bedarf von C._____ neu Fr. 30.– pro Monat für eine Haftpflicht- und Mobiliarversicherung ein (vgl. Urk. 1 S. 12 ff.). Die Kosten werden weder begründet noch belegt. Sie sind nicht zu berücksichtigen.

E. 5.7.6 Damit ergibt sich für C._____ vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 ein Bedarf von Fr. 1'658.65 (Fr. 1'645.– + Fr. 13.65 Krankenkasse [Fr. 134.65 – Fr. 121.–]). Für den 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich der Bedarf auf Fr. 1'951.65 (Fr. 1'658.65 + Fr. 243.– Wohnkosten [Fr. 687.– – Fr. 444.–] + Fr. 50.– Garagen-/Rollerplatz). Ab dem 1. Januar 2018 ist von einem Bedarf von Fr. 2'289.60 auszugehen (Fr. 1'951.65 + Fr. 337.95 Kran- kenkasse [Fr. 472.60 – Fr. 134.65]).

E. 6 Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wird Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 8. Januar 2018. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist vor- zumerken.

E. 6.1 Aus den vorangehenden Zahlen ergibt sich, dass C._____ ab dem

1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 einen ungedeckten Bedarf von

- 21 - Fr. 1'141.65 (Fr. 1'658.65 – Fr. 517.–), vom 1. November 2017 bis zum 31. De- zember 2017 von Fr. 1'434.65 (Fr. 1'951.65 – Fr. 517.–) und ab dem 1. Januar 2018 von Fr. 1'772.60 (Fr. 2'289.60 – Fr. 517.–) hat.

E. 6.2 Der Kläger hat vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Januar 2018 einen Über- schuss von Fr. 5'571.15 (Fr. 10'275.15 – Fr. 4'704.–). Ab dem 1. Februar 2018 er- scheint ein Überschuss von Fr. 6'008.65 (Fr. 10'712.65 – Fr. 4'704.–) als glaub- haft. Die Beklagte hat vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 einen Über- schuss von Fr. 4'585.– (Fr. 8'882.– – Fr. 4'297.–), vom 1. November 2017 bis zum

31. Dezember 2017 von Fr. 3'975.– (Fr. 8'882.– – Fr. 4'907.–) und ab dem 1. Ja- nuar 2018 von Fr. 3'920.40 (Fr. 8'882.– – Fr. 4'961.60).

E. 6.3 C._____ ist volljährig. Es sind keine Gründe ersichtlich bzw. glaubhaft, wieso sie noch auf Betreuung angewiesen wäre. Wenn die Beklagte für die Toch- ter weiterhin wäscht, bügelt und putzt (Urk. 1 S. 15), macht sie dies auf freiwilliger Basis bzw. muss sie die Abgeltung solcher Arbeiten mit der Tochter regeln. Die Kosten für die Unterkunft, das Essen, die Kleidung und die Schulsachen etc. von C._____ (vgl. Urk. 1 S. 15) werden durch den zu leistenden Barunterhalt abge- deckt. Dieser ist von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu de- cken. Aus den vorangehenden Ausführungen resultiert ein Verhältnis von rund 60 % Kläger zu 40 % Beklagte. Damit ist der Kläger zu verpflichten, die nachfol- genden Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen (gerundet):

1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 Fr. 690.– (60 % von Fr. 1'141.65)

1. November 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 860.– (60 % von Fr. 1'434.65) ab dem 1. Januar 2018 Fr. 1'060.– (60 % von Fr. 1'772.60). Für die Monate 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 ergibt sich ein durchschnittli- cher Wert von gerundet Fr. 730.– pro Monat.

E. 6.4 Die Unterhaltsbeiträge für C._____ sind zahlbar bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung. C._____ beendet ihre Lehre voraussichtlich am

E. 7 Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II.

1. Im Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 wurde ab März 2015 von Ein- künften des Klägers von Fr. 10'738.– netto pro Monat ausgegangen (Urk. 7/17/42 S. 29). Die Einkünfte der Beklagten wurden ab September 2015 auf Fr. 7'127.– (inkl. Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn C._____) festge- setzt (Urk. 7/17/42 S. 24). Beim Kläger wurde ab September 2015 ein Bedarf von Fr. 5'045.– und bei der Beklagten (inkl. C._____) von Fr. 6'899.– berücksichtigt (Urk. 7/17/42 S. 43 f.). Die Vorinstanz sah es als glaubhaft an, dass sich die Ein- künfte des Klägers neu auf Fr. 8'084.– und jene der Beklagten auf Fr. 8'882.– be- laufen. C._____ wurden Einkünfte von Fr. 517.– (Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn) angerechnet (Urk. 2 S. 14). Den Bedarf des Klä- gers setzte die Vorinstanz auf Fr. 5'004.– fest. Bei der Beklagten ging sie bis zum

31. Oktober 2017 von einem Bedarf von Fr. 4'197.– und hernach von Fr. 4'807.– aus. Den Bedarf von C._____ setzte die Vorinstanz bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'645.– und hernach auf Fr. 1'938.– fest (Urk. 2 S. 14 f.). Da sich die finanziel- len Verhältnisse der Parteien insgesamt erheblich verändert hätten, bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Sie hielt dafür, es seien die aktuellen Einkommen den revidierten Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Dabei solle jedoch nicht von den im Entscheid der Kammer vorgenommenen Wertungen abgewichen werden. Gemäss Vorinstanz ist für C._____ kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Den Barunterhalt von C._____ setzte die Vorinstanz vom

1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'128.– und ab dem 1. November 2017 auf Fr. 1'421.– fest. Gestützt auf die angeführten Einkommens- und Be-

- 8 - darfszahlen kam die Vorinstanz zum Schluss, die Parteien seien derzeit finanziell ungefähr gleich leistungsstark. Sie hätten daher für den Barunterhalt von C._____ je hälftig aufzukommen. Einen Anspruch der Beklagten auf persönlichen Unterhalt sah die Vorinstanz ab dem 1. April 2017 nicht mehr als gegeben an. Entspre- chend verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in Abänderung des Urteils der Kammer vom 16. Juni 2016 zur Zahlung eines Unterhalts an C._____ von monat- lich Fr. 564.– vom 1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 und von Fr. 710.50 ab dem 1. November 2017, je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- der- oder Ausbildungszulagen (Urk. 2 S. 18, Dispositivziffer 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger der Beklagten ab dem 1. April 2017 keinen per- sönlichen Unterhalt mehr schuldet (Dispositivziffer 2).

2. Die Beklagte rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihr Einkommen zu hoch und ihren Bedarf zu tief angesetzt. Beim Kläger sei sie von einem zu tie- fen Einkommen und einem zu hohen Bedarf ausgegangen. Die Vorinstanz habe daher den falschen Schluss gezogen, dass die Parteien in etwa gleich leistungs- stark seien und eine hälftige Aufteilung des Barunterhalts für C._____ angezeigt sei (vgl. Urk. 1 S. 4). Den Barunterhalt von C._____ beziffert die Beklagte vom

1. Mai 2017 bis zum 31. August 2017 mit Fr. 1'704.25, vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017 mit Fr. 1'815.–, vom 1. Dezember 2017 bis zum

31. Dezember 2017 mit Fr. 2'217.25 und hernach ab dem 1. Januar 2018 mit Fr. 2'539.60. Hiervon bringt die Beklagte die Einkünfte von C._____, bestehend aus Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn, in Abzug, womit sich zu deckende Barunterhalte von Fr. 1'158.–, Fr. 1'298.–, Fr. 1'700.25 und Fr. 2'022.60 ergeben (Urk. 1 S. 12 ff.). Die Beklagte geht davon aus, dass der Barunterhalt von C._____ in allen Phasen vollumfänglich vom Kläger zu decken sei. Der Kläger sei finanziell leistungsstärker. Sodann sei der von ihr geleistete "Naturalunterhalt" zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 15 f.). Betreffend ihren persönli- chen Unterhalt rügt die Beklagte einzig, dieser sei erst per 1. Mai 2017 aufzuhe- ben (Urk. 1 S. 5). Damit steht im Berufungsverfahren ausser Frage, dass ein Grund vorliegt, um die mit Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 festgesetzten persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten und die Beiträge an C._____ ab- zuändern.

- 9 -

E. 9 August 2018 (Urk. 7/17/14/57.2). Hingegen erscheint glaubhaft, dass sie die Prüfung für die höhere Fachschule bestanden hat und beabsichtigt, im Anschluss an die Lehre mit der Ausbildung "Pflege HF" zu beginnen (vgl. Urk. 21/7). Ob der Abschluss der Lehre allein eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277

- 22 - Abs. 2 ZGB darstellt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Angesichts der heutzutage durchlässigen und vielseitigen Bildungswege entspricht es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehrabschlussprüfung wei- terführende Studien an einer Fachhochschule aufgenommen werden. Insofern kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, wel- che einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Be- rufsausbildung von vornherein ausschliessen würde. Soweit ein Lehrabschluss Teil eines Ausbildungskonzepts bildet, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht, und die für das Erreichen des eigentlichen Be- rufsziels erforderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden kann, ist ein Andauern der elterlichen Unterhaltspflicht daher zu befürworten (vgl. hierzu OGer ZH LZ130007 vom 23.08.2013, S. 8 ff., E. 2.2. lit. b). Mangels anderweitiger Behauptungen erscheint im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens glaubhaft, dass der Besuch der höheren Fachschule dem Ausbildungsplan und den Fähigkeiten von C._____ entspricht. Die Unterhaltsbeiträge sind daher bis auf weiteres, d.h. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zuzusprechen. III.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 18). Die Beklagte beantragt zwar, es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend "anzupassen" (Urk. 2 S. 2, Antrag 3), begründet diesen Antrag aber nicht weiter. Einer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erst im Scheidungsurteil steht nichts im Wege. Entsprechend ist die Regelung der Vorinstanz zu bestätigen. Sie ist ins Dispositiv aufzunehmen.

Dispositiv
  1. April 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet.
  2. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte die eheliche Liegenschaft an der D._____-strasse … in E._____ am 15. November 2017 verlassen hat und der Kläger für die Räumungs- und Entsorgungskosten aufkommt.
  3. [Mitteilungssatz]
  4. [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Beklagten (Urk. 1 S. 2): "1. «Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufzu- heben und es sei der Berufungsbeklagte und Kläger zu verpflich- ten, der Berufungsklägerin und Beklagten an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.08.1999, rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 bis zum 1. August 2017 einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'158.00, ab
  5. September 2017 einen solchen von CHF 1'298.00, ab
  6. Dezember 2017 einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'700.00 und ab 1. Januar 2018 einen solchen von - 4 - CHF 2'022.00 im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen;
  7. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «In Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 16. Juni 2016 (Ziff. 2) sei festzustellen, dass der Beru- fungsbeklagte seit 1. Mai 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet.»
  8. Es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend anzupassen;
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. von 7.7% zu Lasten des Berufungsbeklagten.»" des Berufungsbeklagten und Klägers (Urk. 13 S. 2):
  10. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsklägerin, zuzüglich Mehrwertsteuer. Erwägungen: I.
  12. Die Parteien heirateten am tt. März 1999. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt. August 1999 (Urk. 7/3). Mit Eingabe vom
  13. Dezember 2014 machte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Urteil vom 13. Juli 2015 wurden unter anderem die vom Kläger und Beru- fungsbeklagten (fortan Kläger) für C._____ und die Beklagte persönlich zu zah- lenden Unterhaltsbeiträge geregelt (Urk. 7/17/35 S. 33 f., Dispositivziffern 5 und 6). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung. Mit Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 (teilweise berichtigt mit Urteil vom 5. Juli 2016) wurde der Kläger verpflichtet, ab dem 1. November 2014 Kinderunterhaltsbeiträge von - 5 - monatlich Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1). Die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten wurden vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 auf Fr. 2'500.–, vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015 auf Fr. 2'437.–, für den August 2015 auf Fr. 2'330.– und ab dem 1. September 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 1'825.– festgesetzt (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 2; Urk. 7/17/43). Seit dem 2. Juni 2016 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 24. April 2017 ersuchte der Kläger um Abänderung des Urteils der Kammer vom 16. Juni 2016. Er stellte die erwähnten Begehren (Urk. 7/52 S. 1 f. und Prot. Vi S. 16). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Die Vorinstanz hat den eingangs angeführten Entscheid gefällt (Urk. 2 S. 18 f.).
  14. Die Beklagte hat gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wurde der Berufung teilweise aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Urk. 9 S. 7, Dispositiv- ziffer 2). Die Berufungsantwort datiert vom 12. März 2018 (Urk. 13). Sie und die Eingabe der Beklagten vom 9. Mai 2018 wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 17; Urk. 19; Urk. 20; Urk. 21/1-7).
  15. Die Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 5; Urk. 8).
  16. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können einzig dann be- rücksichtigt werden, wenn gerügt wird, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tat- sache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. OGer ZH - 6 - LE150070 vom 01.06.2016, I./E. B.4.). Noven können auch in der Berufung je- doch stets so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz da- zu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. Ap- ril 2015, E. 4.5.1, je zu Art. 326 ZPO). Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung (BGE 142 III 788 E. 2.2.6). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1).
  17. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). - 7 -
  18. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wird Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 8. Januar 2018. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist vor- zumerken.
  19. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II.
  20. Im Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 wurde ab März 2015 von Ein- künften des Klägers von Fr. 10'738.– netto pro Monat ausgegangen (Urk. 7/17/42 S. 29). Die Einkünfte der Beklagten wurden ab September 2015 auf Fr. 7'127.– (inkl. Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn C._____) festge- setzt (Urk. 7/17/42 S. 24). Beim Kläger wurde ab September 2015 ein Bedarf von Fr. 5'045.– und bei der Beklagten (inkl. C._____) von Fr. 6'899.– berücksichtigt (Urk. 7/17/42 S. 43 f.). Die Vorinstanz sah es als glaubhaft an, dass sich die Ein- künfte des Klägers neu auf Fr. 8'084.– und jene der Beklagten auf Fr. 8'882.– be- laufen. C._____ wurden Einkünfte von Fr. 517.– (Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn) angerechnet (Urk. 2 S. 14). Den Bedarf des Klä- gers setzte die Vorinstanz auf Fr. 5'004.– fest. Bei der Beklagten ging sie bis zum
  21. Oktober 2017 von einem Bedarf von Fr. 4'197.– und hernach von Fr. 4'807.– aus. Den Bedarf von C._____ setzte die Vorinstanz bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'645.– und hernach auf Fr. 1'938.– fest (Urk. 2 S. 14 f.). Da sich die finanziel- len Verhältnisse der Parteien insgesamt erheblich verändert hätten, bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Sie hielt dafür, es seien die aktuellen Einkommen den revidierten Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Dabei solle jedoch nicht von den im Entscheid der Kammer vorgenommenen Wertungen abgewichen werden. Gemäss Vorinstanz ist für C._____ kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Den Barunterhalt von C._____ setzte die Vorinstanz vom
  22. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'128.– und ab dem 1. November 2017 auf Fr. 1'421.– fest. Gestützt auf die angeführten Einkommens- und Be- - 8 - darfszahlen kam die Vorinstanz zum Schluss, die Parteien seien derzeit finanziell ungefähr gleich leistungsstark. Sie hätten daher für den Barunterhalt von C._____ je hälftig aufzukommen. Einen Anspruch der Beklagten auf persönlichen Unterhalt sah die Vorinstanz ab dem 1. April 2017 nicht mehr als gegeben an. Entspre- chend verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in Abänderung des Urteils der Kammer vom 16. Juni 2016 zur Zahlung eines Unterhalts an C._____ von monat- lich Fr. 564.– vom 1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 und von Fr. 710.50 ab dem 1. November 2017, je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- der- oder Ausbildungszulagen (Urk. 2 S. 18, Dispositivziffer 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger der Beklagten ab dem 1. April 2017 keinen per- sönlichen Unterhalt mehr schuldet (Dispositivziffer 2).
  23. Die Beklagte rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihr Einkommen zu hoch und ihren Bedarf zu tief angesetzt. Beim Kläger sei sie von einem zu tie- fen Einkommen und einem zu hohen Bedarf ausgegangen. Die Vorinstanz habe daher den falschen Schluss gezogen, dass die Parteien in etwa gleich leistungs- stark seien und eine hälftige Aufteilung des Barunterhalts für C._____ angezeigt sei (vgl. Urk. 1 S. 4). Den Barunterhalt von C._____ beziffert die Beklagte vom
  24. Mai 2017 bis zum 31. August 2017 mit Fr. 1'704.25, vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017 mit Fr. 1'815.–, vom 1. Dezember 2017 bis zum
  25. Dezember 2017 mit Fr. 2'217.25 und hernach ab dem 1. Januar 2018 mit Fr. 2'539.60. Hiervon bringt die Beklagte die Einkünfte von C._____, bestehend aus Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn, in Abzug, womit sich zu deckende Barunterhalte von Fr. 1'158.–, Fr. 1'298.–, Fr. 1'700.25 und Fr. 2'022.60 ergeben (Urk. 1 S. 12 ff.). Die Beklagte geht davon aus, dass der Barunterhalt von C._____ in allen Phasen vollumfänglich vom Kläger zu decken sei. Der Kläger sei finanziell leistungsstärker. Sodann sei der von ihr geleistete "Naturalunterhalt" zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 15 f.). Betreffend ihren persönli- chen Unterhalt rügt die Beklagte einzig, dieser sei erst per 1. Mai 2017 aufzuhe- ben (Urk. 1 S. 5). Damit steht im Berufungsverfahren ausser Frage, dass ein Grund vorliegt, um die mit Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 festgesetzten persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten und die Beiträge an C._____ ab- zuändern. - 9 - 3.1. Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das (Scheidungs-)Gericht den Kin- desunterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Dabei kann ein Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, in seinem Namen und anstelle des minderjährigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge geltend machen (sog. Prozessstandschaft). Wird das Kind im Laufe des Verfah- rens volljährig, dauert die Prozessstandschaft für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit an, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 129 III 55 Regeste und E. 3). C._____, geboren am tt. August 1999, war am 2. Juni 2016 (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) noch nicht volljährig. Sie hat im Scheidungsverfahren der Geltendmachung von Unter- haltsansprüchen durch die Beklagte auch über ihre Volljährigkeit hinaus zuge- stimmt (vgl. Urk. 7/66/1). Können nun dereinst - sofern die Voraussetzungen ge- geben sind (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) - im Scheidungsurteil Volljährigenunter- haltsbeiträge für C._____ festgelegt werden, muss dies auch im Massnahmever- fahren möglich sein. Die Beklagte ist befugt, den (vorsorglichen) Volljährigenun- terhalt für C._____ als Prozessstandschafterin geltend zu machen (vgl. zum Gan- zen ZR 105 Nr. 40; OGer ZH LE140008 vom 01.09.2014, S. 14 f., IV./E. 2.3, und OGer LY160030 vom 09.09.2016, S. 8 f., E. B.3.). Hingegen ist kein Grund er- sichtlich, wieso nach dem Eintritt der Volljährigkeit von C._____ die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO noch Geltung beanspruchen sollten. Entsprechend kann sich die Beklagte mit Bezug auf die ab dem 12. August 2017 festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nicht auf die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO berufen (vgl. Urk. 1 S. 4 und 5). 3.2. Weder im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
  26. Juli 2015 (Urk. 7/17/35 S. 33, Dispositivziffer 5) noch im Entscheid der Kam- mer vom 16. Juni 2016 (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1) wurde im Dispositiv explizit festgehalten, dass die Fr. 1'500.– Kinderunterhalt über die Volljährigkeit von C._____ hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) geschuldet wären. Hingegen ergibt sich dies aus der Be- gründung (vgl. insbesondere Urk. 7/17/42 S. 22 ff., Anrechnung eines Viertels des Lehrlingslohnes von C._____ berechnet über die gesamte Dauer der Lehre bis - 10 - voraussichtlich am 9. August 2018) und ist zwischen den Parteien auch nicht um- stritten. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Unterhaltsbeiträge für C._____ über deren Volljährigkeit hinaus festgesetzt bzw. abgeändert (vgl. Urk. 2 S. 17 und 18, Dispositivziffer 1). Dies rügt keine Partei. 3.3. Die Beklagte hat vor Vorinstanz die Abweisung des Abänderungsgesu- ches des Klägers sowohl mit Bezug auf die Beiträge für C._____ als auch ihre persönlichen Unterhaltsbeiträge beantragt (Urk. 7/65 S. 1, Anträge 1 und 2). Mit der Berufung verlangt sie für C._____ ab dem 1. Dezember 2017 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.– bzw. – ab dem 1. Januar 2018 – von Fr. 2'022.–. Dies ist ein höherer Beitrag, als C._____ mit dem Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 zugesprochen wurde (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1, Fr. 1'500.–). Ob ein solches Vorgehen zulässig ist, kann offenbleiben. Es werden keine Fr. 1'500.– übersteigenden Beiträge zugesprochen (vgl. nachfolgend II./E. 6.3.).
  27. Die Abänderung wirkt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft. Aus Billigkeitserwägungen kann von diesem Grundsatz abge- wichen werden, wobei eine Abänderung frühestens auf den Zeitpunkt der Einrei- chung des Abänderungsgesuches zurückwirkt (vgl. BGer 5P.385/2004 vom
  28. November 2004, E. 1.1; bestätigt in BGer 5A_681/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3). Der Kläger hat sein Abänderungsgesuch am 25. April 2017 anhängig ge- macht (Urk. 7/52). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können daher weder die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten noch die Beiträge an C._____ rückwirkend auf den 1. April 2017 abgeändert werden. Es erscheint angemessen, die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten per 1. Mai 2017 wegfallen zu lassen. Auf denselben Zeitpunkt sind die Beiträge an C._____ abzuändern. Inso- weit ist die Berufung der Beklagten gutzuheissen (Urk. 1 S. 5). 5.1. Es sind die Einkommen und die Bedarfszahlen der Parteien sowie von C._____ zu bestimmen. Vorab sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass das Abänderungsverfahren weder ein Rechtsmittel noch eine Revision darstellt. Es ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage und erlaubt es ins- besondere nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen Verfahrensfeh- - 11 - ler nachträglich zu korrigieren. Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpas- sung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen seine vollständi- ge Neufestsetzung. Es ist demnach nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet vielmehr das ursprüngliche Urteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gele- gen hat. Daran ist das Abänderungsgericht gebunden. In Bezug auf die Unter- haltsbeiträge hat deshalb zwar möglicherweise eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhaf- te und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen. Die- sem Zweck entsprechend erfasst die Abänderung nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven). Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die veränderten wirtschaft- lichen Verhältnisse zu würdigen, im Abänderungsverfahren teilweise dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten wa- ren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Wei- terentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (vgl. OGer ZH LY170058 vom 03.05.2018, S. 10, II./E. 3.1. f.) 5.2. Einkommen Kläger 5.2.1. Der Kläger war gemäss dem Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der F._____ GmbH und dort "als Komplementärtherapeut selbständig erwerbstätig" (Urk. 7/17/35 S. 15; Urk. 7/17/42 S. 24). Ab März 2015 wurde ihm ein Einkommen von Fr. 10'738.– angerechnet (Fr. 9'100.– Nettoeinkommen [inkl. Boni und Dividendenzahlungen], Fr. 1'596.– Mietzinsertrag und Fr. 42.– Naturalboni […-Geschenkgutscheine]; Urk. 7/17/35 S. 14 ff.; Urk. 7/17/42 S. 24 ff.). 5.2.2.1. Der Kläger berief sich vor Vorinstanz darauf, er habe seine Stammanteile an der Gesundheitspraxis F._____ GmbH am 29. März 2016 rück- wirkend per 1. Januar 2016 an den damaligen weiteren Gesellschafter G._____ veräussert. Damit habe er seine Berechtigung zum Bezug von Dividenden verlo- ren. Ebenso wenig beziehe er andere Leistungen. Sein Nettoeinkommen habe - 12 - sich im Jahre 2017 auf Fr. 6'488.– pro Monat belaufen (Urk. 7/52 S. 4). Die Ver- äusserung der Anteile ist gemäss Kläger aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Er habe seit Mitte 2015 an starken Burn-out Symptomen gelitten. Der Verkauf der Anteile sei nicht "freiwillig" oder "grundlos" erfolgt. Er könne nicht mehr rückgän- gig gemacht werden (vgl. Urk. 7/52 S. 6). 5.2.2.2. Der Kläger berief sich als Abänderungsgrund bzw. Grund für seinen tieferen Lohn somit darauf, dass er im Jahr 2015 ein Burn-out erlitten habe. Zufol- ge dieser gesundheitlichen Beschwerden habe er beruflich kürzer treten und sei- ne Stammanteile an der GmbH verkaufen müssen. Durch den Verkauf habe er seinen Anspruch auf Dividendenzahlungen verloren und könne keine …- Geschenkgutscheine mehr beziehen. Damit beruft sich der Kläger jedoch auf Tat- sachen, welche sich vor der Fällung des Entscheids der Kammer vom 16. Juni 2016 ereignet haben. Der Kläger hätte diese Tatsachen, welche sich zwischen dem Erlass des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides vom 13. Juli 2015 und dem Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 ereignet haben, im damaligen Be- rufungsverfahren einbringen können und müssen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und BGE 143 III 42 E. 5). Die Scheidung wurde erst am 2. Juni 2016 anhängig ge- macht. Der Kläger hat dies unterlassen. Es geht nicht an, diesen Fehler nunmehr über ein Abänderungsverfahren zu korrigieren (vgl. vorangehend II./E. 5.1.). Da- ran ändert nichts, dass zufolge des erhöhten Einkommens der Beklagten und der neuen Bedarfszahlen dennoch vom Vorliegen eines Abänderungsgrundes auszu- gehen ist. Somit kann offenbleiben, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen war, seine Anteile an der GmbH zu verkaufen oder nicht. Es sind ihm weiterhin Einkünfte aus Dividendenzahlungen und "Naturalboni" anzu- rechnen. Unangefochten blieb, dass sich diese Zahlungen auf total Fr. 1'842.– be- laufen (vgl. Urk. 1 S. 12; Urk. 7/52 S. 7). Sodann gehen beide Parteien davon aus, dass der Kläger derzeit einen Nettolohn von Fr. 6'488.– pro Monat bezieht (Urk. 1S. 12; Urk. 13 S. 8). Entsprechend sind dem Kläger Fr. 8'330.– anzurech- nen. 5.2.3.1. Die Parteien besitzen an der H._____-strasse … in E._____ eine Wohnung im Miteigentum. Diese wird der F._____ GmbH als Praxisräumlichkei- - 13 - ten für Fr. 4'630.– pro Monat vermietet (Urk. 7/66/6; Urk. 15/1). Gemäss Ent- scheid der Kammer wurde den Parteien je Fr. 1'596.– pro Monat als Einkommen aus der Vermietung der Wohnung angerechnet (Urk. 7/17/35 S. 14 und 17; Urk. 7/17/42 S. 17 ff.). 5.2.3.2. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Einwand, dass der Kläger zufolge der Reduktion der Hypothekarzinsen ein höheres Ein- kommen als Fr. 1'596.– aus der Vermietung der Wohnung erziele, nicht beachtet. Seit April 2017 behalte der Kläger den nach Abzug der Verwaltungskosten etc. verbleibenden Rest von Fr. 2'038.95 pro Monat für sich. Es sei ihm ein zusätzli- ches Einkommen von Fr. 442.95 pro Monat anzurechnen (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 7/65 S. 5 f.). 5.2.3.3. Der Kläger hat im Berufungsverfahren eine Zusammenstellung "Ver- teilung Mietzinserträge H._____-strasse …" eingereicht (Urk. 15/1). Gemäss die- ser Aufstellung verblieb ihm im Jahre 2017 nach Abzug des an die Beklagte ge- leisteten Anteils sowie der bezahlten Hypothekarzinsen und Nebenkosten ein Er- trag von Fr. 23'739.15. Zu beachten ist, dass gemäss Zusammenstellung der Klä- ger der Beklagten im Jahre 2017 lediglich einen Anteil von Fr. 18'754.80 anstatt Fr. 19'152.– (12 x Fr. 1'596.–) und somit Fr. 397.20 zu wenig ausbezahlt hat. Die- ser der Beklagten anzurechnende Differenzbetrag ist in Abzug zu bringen. Damit resultiert ein Einkommen des Klägers aus der Vermietung der Wohnung von Fr. 1'945.15 pro Monat ([Fr. 23'739.15 – Fr. 397.20] : 12). 5.2.4.1. Der Kläger hat per 31. Januar 2018 die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft an der D._____-strasse … in E._____ für Fr. 1'410'000.– verkauft. Die Beklagte beantragt, dem Kläger seien Fr. 1'650.– pro Monat als Vermögensertrag anzurechnen (vgl. Urk. 19 S. 4 f.). 5.2.4.2. Es erscheint glaubhaft, dass der Kläger aus dem Verkauf der Lie- genschaft nach Abzug der Hypothek von Fr. 746'000.–, der Grundstückgewinn- steuer von Fr. 120'000.–, der Maklergebühren von Fr. 10'000.–, der Kosten für das Notariat von Fr. 766.– sowie der Kosten für Renovationsarbeiten von Fr. 8'031.– einen Erlös von rund Fr. 525'000.– erzielt hat (Urk. 19 S. 4 f.; Urk. - 14 - 21/5; Urk. 21/6). Es ist von einem möglichen Vermögensertrag von 1 % pro Jahr auszugehen (vgl. Prot. Vi S. 22). Damit resultiert ein Ertrag von Fr. 5'250.– pro Jahr. Entsprechend sind dem Kläger ab dem 1. Februar 2018 Fr. 437.50 pro Mo- nat als Einkommen anzurechnen. 5.2.5. Zusammengefasst ergibt sich beim Kläger vom 1. Mai 2017 bis und mit 31. Januar 2018 ein massgebliches Einkommen von Fr. 10'275.15 (Fr. 8'330.– + Fr. 1'945.15). Ab dem 1. Februar 2018 resultiert ein Einkommen von Fr. 10'712.65 (Fr. 10'275.15 + Fr. 437.50). 5.3. Einkommen Beklagte 5.3.1. Die Beklagte ist seit dem 1. März 2017 in einem 100 % Pensum bei der … des Kantons Zürich, I._____, als Adjunktin tätig. Sie erzielt ein Jahresein- kommen von Fr. 106'625.– brutto (Urk. 7/66/8). Die Vorinstanz berechnete ge- stützt auf dieses Jahressalär für die Beklagte einen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'286.– (Urk. 2 S. 13). 5.3.2. Die Beklagte rügt, sie habe im Januar und Februar 2017 noch Fr. 5'014.– verdient. Es ergebe sich für das Jahr 2017 ein monatlicher Durch- schnittslohn von netto Fr. 6'907.– (Urk. 1 S. 8). 5.3.3. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge erst ab dem April bzw. Mai 2017 abgeändert werden (vgl. Urk. 13 S. 5 f.). Im Januar und Februar 2017 hat der Kläger der Beklagten die Unterhaltsbeiträge basierend auf ihrem (damals noch) tieferen Lohn bezahlt. Ab dem März 2017 erzielt die Be- klagte einen Lohn von (unangefochten) Fr. 7'286.– pro Monat. Im Rahmen der Abänderungsklage ist von diesem Nettolohn auszugehen. Weiter ist der Beklag- ten ein Mietzinsertrag von Fr. 1'596.– pro Monat als Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 12; Urk. 2 S. 13). Es resultiert ein Einkommen von total Fr. 8'882.–. 5.4. Einkommen C._____ 5.4.1. Die Beklagte bezieht Kinderzulagen für C._____ von Fr. 250.– pro Monat. - 15 - 5.4.2. C._____ absolviert eine Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ (Urk. 7/17/14/57.2). Im Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 wurde festge- legt, dass der Beklagten ab dem August 2015 über die ganze Lehre von C._____ ein Viertel des Durchschnittseinkommens angerechnet werde. Dieses wurde mit Fr. 267.– beziffert (vgl. Urk. 7/17/42 S. 23 f.). Dabei war der Kammer bewusst, dass C._____ im August 2017 volljährig wird und die Lehre voraussichtlich noch bis zum 9. August 2018 dauert. Es können diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. hierzu BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017, E. 2.3.1). Im Rahmen des Abänderungsverfahrens ist bei C._____ auch nach deren Volljährigkeit von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 267.– pro Monat auszugehen (vgl. Urk. 7/17/14/57.2 S. 2; Urk. 13 S. 13). 5.5. Bedarf Kläger 5.5.1. Beim Kläger ging die Vorinstanz ab dem 1. April 2017 von einem er- weiterten Notbedarf von Fr. 5'004.– aus (Grundbetrag Fr. 850.–, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 2'100.–, Krankenkasse [inkl. VVG] Fr. 340.–, Haftpflicht-/Mo- biliarversicherung Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 75.–, 3. Säule Fr. 559.– und Steuern Fr. 1'050.–). 5.5.2. Umstritten sind die Wohnkosten. Der Kläger lebt mit einer Partnerin in einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Grundsätzlich wäre in seinem Bedarf die Hälfte des Mietzinses einzusetzen (vgl. Urk. 7/17/42 S. 36). Im Ent- scheid der Kammer rechnete man dem Kläger vom damaligen, ausgewiesenen Mietzins von Fr. 3'600.– pro Monat Fr. 2'100.– an (Urk. 7/17/42 S. 36). Zwischen- zeitlich sind der Kläger und seine Partnerin in ein Einfamilienhaus an der J._____- strasse … in K._____ umgezogen. Die Liegenschaft gehört der Partnerin des Klägers (Prot. Vi S. 26; Urk. 65 S. 12). Der Kläger hat mit seiner Partnerin einen Mietvertrag geschlossen, aus welchem sich ergibt, dass er ihr für die Mitbenut- zung der Liegenschaft einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'100.– zu bezahlen hat (Urk. 7/53/12). Die Beklagte macht zwar geltend, dass die Lebenspartnerin des Klägers bei der … [Bank] arbeite und dort Vorzugskonditionen für die Hypo- thek erhalte. Sie bestreitet hingegen nicht, dass die Fr. 2'100.– einen marktkon- formen Mietzins für die Mitbenutzung der Liegenschaft darstellen (vgl. Urk. 7/65 - 16 - S. 12 f.; Urk. 1 S. 11). Entsprechend hat es bei diesem Betrag grundsätzlich sein Bewenden. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Edition der entsprechenden Hy- pothekarverträge verzichtet (Urk. 1 S. 11; Urk. 2 S. 15; Urk. 7/65 S. 13). Hingegen wurde dem Kläger im Entscheid der Kammer ein Betrag für die Miete von Fr. 2'100.– und nicht lediglich von Fr. 1'800.– (Fr. 3'600.– : 2) zugesprochen, weil er von der Wohnung ein Zimmer mehr für C._____ beanspruchte (vgl. Urk. 7/17/42 S. 36). Der Kläger legt nicht dar, dass er dies heute nicht mehr täte. Er behauptet nicht, dass die Fr. 2'100.– die Hälfte des marktkonformen Mietzinses für die gesamte Liegenschaft abdecken würden. Vorliegend blieb unbestritten, dass C._____ nie mehr beim Kläger übernachtet (vgl. Urk. 1 S. 16). Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm einen erhöhten Wohnkostenanteil zu gewähren. Vielmehr ist ein Mietzins von Fr. 1'800.– zu berücksichtigen. Der Kläger belegt nicht, dass er den Mietzins seiner Partnerin effektiv entrichtet. Entsprechende Quittungen liegen nicht im Recht. Die Anpassung des Mietzinses kann daher rückwirkend per 1. Mai 2017 erfolgen. 5.5.3. Im Entscheid der Kammer wurde beim Kläger ein Betrag von Fr. 1'050.– für die Steuern eingesetzt (Urk. 7/17/35 S. 5; Urk. 7/17/42 S. 43). Die Beklagte hat diesen Betrag vor Vorinstanz nicht beanstandet (vgl. Urk. 7/65). Sie führt nichts zur Zulässigkeit des von ihr geltend gemachten Novums aus. Der ent- sprechende Einwand der Beklagten in der Berufung ist verspätet und nicht mehr zu beachten, zumal sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime beruft (Urk. 1 S. 11, vgl. hierzu vorange- hend I./E. 4.). 5.5.4. Damit ergibt sich für den Kläger ab dem 1. Mai 2017 ein Bedarf von Fr. 4'704.– (Fr. 5'004.– – Fr. 300.– Wohnkosten [Fr. 2'100.– – Fr. 1'800.–]). 5.6. Bedarf Beklagte 5.6.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Beklagten bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 4'197.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 888.–, Krankenkasse inkl. VVG Fr. 372.–, Haftpflicht- und Mobiliarversicherung Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 100.–, Auslagen - 17 - Arbeitsweg Fr. 197.–, Ausbildungskosten Fr. 100.–, 3. Säule Fr. 560.–, Steuern Fr. 600.–). Ab dem 1. November 2017 erhöht sich der Betrag gemäss Vorinstanz auf Fr. 4'807.– (Wohnkosten neu Fr. 1'373.–, Auslagen Garagen-/Rollerparkplatz Fr. 125.–; vgl. Urk. 2 S. 14 ff.). 5.6.2.1. Damit die Beklagte ihre neue Anstellung erhielt, musste sie sich zur Absolvierung der Ausbildung "…" verpflichten. Die Ausbildung dauert drei Semes- ter. Sie kostet Fr. 15'300.– (Urk. 7/65 S. 6 f.; Urk. 7/66/9; Urk. 7/66/10). Die Be- klagte muss die Ausbildungskosten selber tragen (Urk. 1 S. 7; Urk. 13 S. 5). Die Vorinstanz hat der Beklagten monatlich Fr. 100.– für die Weiterbildung angerech- net. Dies mit der Begründung, die Ausbildung werde ihr während ihres ganzen weiteren Berufslebens zugute kommen (Urk. 2 S. 13). Die Beklagte verlangt die Anrechnung von Fr. 1'000.– pro Monat. Sie habe die Weiterbildungskosten in den nächsten anderthalb Jahren und nicht während zwölf Jahren abzubezahlen. Die Studiengelder und -gebühren seien gerichtsnotorisch semester- oder monatswei- se im Voraus zu entrichten. Sie habe anlässlich der persönlichen Befragung aus- geführt, dass sie die Kosten monatlich zahlen müsse (Urk. 1 S. 7). 5.6.2.2. Kosten für Aus- und Weiterbildung sind zu berücksichtigen, wenn sie zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erforderlich sind und nicht vom Ar- beitgeber übernommen werden. Ebenfalls zum Bedarf zählen Ausbildungs- oder Umschulungskosten, wenn ein Ehegatte wieder ins Erwerbsleben einsteigen soll (vgl. Mattias Dolder/Pascal Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 661). Ansonsten gehören diese Kosten nicht ins fami- lienrechtliche Existenzminimum und sind aus dem Überschuss zu bezahlen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, N 2.113). 5.6.2.3. Die Ausbildung der Beklagten dient weder der wirtschaftlichen Exis- tenzsicherung noch dem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Vielmehr fördert sie das berufliche Weiterkommen der Beklagten. Nichtsdestotrotz darf nicht verkannt werden, dass die Ausbildung Voraussetzung für die neue Position der Beklagten war. Der Stellenwechsel war mit einem erheblichen Einkommensanstieg verbun- den. Von diesem Einkommensanstieg profitiert auch der Kläger. Er muss der Be- klagten ab dem 1. Mai 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr bezahlen. Die - 18 - Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter vermindern sich. Es erscheint daher sachgerecht, in etwa einen Drittel der anfallenden Kosten von Fr. 15'300.– im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Geht man davon aus, dass die Scheidung der Parteien Ende April 2019 abgeschlossen sein wird, erscheint es im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen daher angezeigt, ab dem 1. Mai 2017 Fr. 200.– einzusetzen. 5.6.3.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten eine Krankenkassenprämie (inkl. VVG) von Fr. 372.–, wie im Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 (Urk. 7/17/42 S. 43), angerechnet (Urk. 2 S. 16). Die Beklagte rügt, die per 2017 geltende Prämie von Fr. 495.65 sei unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Erhöhung nicht belegt sei (Urk. 2 S. 16), mit keinem Wort auseinander. Sie verweist lediglich auf die beiden Urkunden 7/68/33 und 7/68/34, welche jedoch mit der Klageantwort vom 25. August 2017 und nicht im Rahmen des vorsorglichen Massnahmebegeh- rens ins Recht gelegt wurden. Inwieweit die Vorinstanz diese Dokumente von sich aus hätte berücksichtigen müssen, führt die Beklagte nicht an. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorangehend I./E. 5.). 5.6.3.2. Für das Jahr 2018 macht die Beklagte neu eine Krankenkassen- prämie inkl. VVG von Fr. 470.40 geltend (Urk. 1 S. 15). Die Kosten sind belegt (Urk. 4/4). Die Beklagte hat die Jahresfranchise bei Fr. 2'000.– belassen und nicht, wie vom Kläger behauptet, auf Fr. 300.– gesenkt (vgl. Urk. 4/4 S. 1; Urk. 13 S. 5 i.V.m. S. 3 f.). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens hatte die Beklagte aber einzig Zusatzversicherungen bei der … [Versicherung] geltend gemacht und be- legt (Urk. 7/17/30; Urk. 7/17/35 S. 21). Nicht zu berücksichtigen sind daher, wie vom Kläger zu Recht gerügt (Urk. 13 S. 4), die geltend gemachten Prämien von Fr. 43.80 für Zusatzversicherungen bei der L._____ AG (Urk. 4/4 letzte Seite). Die Beklagte legt nicht dar, inwieweit der Abschluss dieser Versicherungen gesund- heitsbedingt war (Urk. 19 S. 3 f.). Es ist ab dem 1. Januar 2018 eine Krankenkas- senprämie (inkl. VVG) von Fr. 426.60 einzusetzen. 5.6.4. Damit ergibt sich für die Beklagte vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Okto- ber 2017 ein Bedarf von Fr. 4'297.– (Fr. 4'197.– + Fr. 100.– Ausbildungskosten - 19 - [Fr. 200.– – Fr. 100.–]). Ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich der Bedarf auf Fr. 4'907.– (Fr. 4'807.– + Fr. 100.– Ausbildungskos- ten). Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich ein Bedarf von Fr. 4'961.60 (Fr. 4'907.– + Fr. 54.60 Krankenkassenprämie [Fr. 426.60 – Fr. 372.–]). 5.7. Bedarf C._____ 5.7.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf von C._____ bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'645.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnungskosten inkl. Neben- kosten Fr. 444.–, Krankenkasse [inkl. VVG] Fr. 121.–, Selbstbehalt/Franchise Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 50.–, Hobbies/Ferien Fr. 300.– und Steuerbelastung Fr. 100.–). Ab dem 1. November 2017 ging sie von Fr. 1'938.– aus (Wohnkosten neu Fr. 687.–, Garage-/Rollerparkplatz Fr. 50.–; vgl. Urk. 2 S. 14 ff.). 5.7.2. In Abweichung zum Eheschutzverfahren hat die Vorinstanz im Bedarf von C._____ neu eine Position für Hobbies/Ferien eingefügt. Die Vorinstanz ging so vor, weil sie gestützt auf die Tatsachen, dass C._____ nunmehr volljährig ist und die Beklagte ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selber zu decken vermag, keine Überschusszuteilung mehr vornahm (Urk. 2 S. 17). Dies wird von den Par- teien nicht beanstandet und ist so zu belassen. 5.7.3. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte in Wahrung der Untersu- chungs- und Offizialmaxime beim Bedarf von C._____ nach deren Volljährigkeit einen Grundbetrag von Fr. 850.– einsetzen müssen (Urk. 1 S. 5). Wie bereits dar- gelegt, finden die genannten Maximen nach Eintritt der Volljährigkeit von C._____ keine Anwendung mehr (vgl. vorangehend II./E. 3.1.). Sodann sehen die Richtli- nien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für das Kind, welches in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, keine Erhöhung des Grundbe- trages von Fr. 600.– auf Fr. 850.– vor, wenn es volljährig ist und sich noch in der Ausbildung befindet (vgl. Kreisschreiben II./4.). Entsprechend hat die Kammer in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2016 ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit von C._____ keine Erhöhung des Grundbetrages vorgesehen, obwohl dazumal be- - 20 - reits bekannt war, dass C._____ sich auch nach dem tt. August 2017 voraussicht- lich noch in Ausbildung befinden würde. Im Ausgleich dafür wurde der Grundbe- trag der Beklagten bei Fr. 1'350.– belassen (Urk. 7/17/42 S. 43). 5.7.4. Weiter macht die Beklagte geltend, es sei bei C._____ für das Jahr 2017 eine Krankenkassenprämie von Fr. 150.25 einzusetzen (Urk. 1 S. 5 m.Hinw. auf Urk. 7/68/5 und Urk. 7/68/7). Unter Anwendung der Untersuchungs- und Offi- zialmaxime wären die im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bekannten Fr. 134.65 für die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen bei der … [Versicherung] einzusetzen gewesen (vgl. Urk. 7/68/5). Nicht zu berücksichtigen ist die Zusatzversicherung bei der L._____ AG (Urk. 7/68/7). Es kann auf die vo- rangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. II./E.5.6.3.2.). Eine Prämien- erhöhung nach der Volljährigkeit hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. vo- rangehend II./E. 3.1.). Ab dem 1. Januar 2018 sind Prämien von Fr. 472.60 bei der M._____ belegt (Urk. 4/2) und entsprechend zu berücksichtigen. Anzeichen dafür, dass die Beklagte die Franchise für C._____ auf den 1. Januar 2018 ge- senkt hat (Urk. 13 S. 3 f.), liegen nicht vor. Vielmehr hatte C._____ bis zur Volljäh- rigkeit eine Franchise von Fr. 0.– und hernach von Fr. 300.– (vgl. Urk. 19 S. 2; Urk. 21/1; Urk. 21/2). 5.7.5. Die Beklagte setzt im Bedarf von C._____ neu Fr. 30.– pro Monat für eine Haftpflicht- und Mobiliarversicherung ein (vgl. Urk. 1 S. 12 ff.). Die Kosten werden weder begründet noch belegt. Sie sind nicht zu berücksichtigen. 5.7.6. Damit ergibt sich für C._____ vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 ein Bedarf von Fr. 1'658.65 (Fr. 1'645.– + Fr. 13.65 Krankenkasse [Fr. 134.65 – Fr. 121.–]). Für den 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich der Bedarf auf Fr. 1'951.65 (Fr. 1'658.65 + Fr. 243.– Wohnkosten [Fr. 687.– – Fr. 444.–] + Fr. 50.– Garagen-/Rollerplatz). Ab dem 1. Januar 2018 ist von einem Bedarf von Fr. 2'289.60 auszugehen (Fr. 1'951.65 + Fr. 337.95 Kran- kenkasse [Fr. 472.60 – Fr. 134.65]). 6.1. Aus den vorangehenden Zahlen ergibt sich, dass C._____ ab dem
  29. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 einen ungedeckten Bedarf von - 21 - Fr. 1'141.65 (Fr. 1'658.65 – Fr. 517.–), vom 1. November 2017 bis zum 31. De- zember 2017 von Fr. 1'434.65 (Fr. 1'951.65 – Fr. 517.–) und ab dem 1. Januar 2018 von Fr. 1'772.60 (Fr. 2'289.60 – Fr. 517.–) hat. 6.2. Der Kläger hat vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Januar 2018 einen Über- schuss von Fr. 5'571.15 (Fr. 10'275.15 – Fr. 4'704.–). Ab dem 1. Februar 2018 er- scheint ein Überschuss von Fr. 6'008.65 (Fr. 10'712.65 – Fr. 4'704.–) als glaub- haft. Die Beklagte hat vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 einen Über- schuss von Fr. 4'585.– (Fr. 8'882.– – Fr. 4'297.–), vom 1. November 2017 bis zum
  30. Dezember 2017 von Fr. 3'975.– (Fr. 8'882.– – Fr. 4'907.–) und ab dem 1. Ja- nuar 2018 von Fr. 3'920.40 (Fr. 8'882.– – Fr. 4'961.60). 6.3. C._____ ist volljährig. Es sind keine Gründe ersichtlich bzw. glaubhaft, wieso sie noch auf Betreuung angewiesen wäre. Wenn die Beklagte für die Toch- ter weiterhin wäscht, bügelt und putzt (Urk. 1 S. 15), macht sie dies auf freiwilliger Basis bzw. muss sie die Abgeltung solcher Arbeiten mit der Tochter regeln. Die Kosten für die Unterkunft, das Essen, die Kleidung und die Schulsachen etc. von C._____ (vgl. Urk. 1 S. 15) werden durch den zu leistenden Barunterhalt abge- deckt. Dieser ist von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu de- cken. Aus den vorangehenden Ausführungen resultiert ein Verhältnis von rund 60 % Kläger zu 40 % Beklagte. Damit ist der Kläger zu verpflichten, die nachfol- genden Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen (gerundet):
  31. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 Fr. 690.– (60 % von Fr. 1'141.65)
  32. November 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 860.– (60 % von Fr. 1'434.65) ab dem 1. Januar 2018 Fr. 1'060.– (60 % von Fr. 1'772.60). Für die Monate 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 ergibt sich ein durchschnittli- cher Wert von gerundet Fr. 730.– pro Monat. 6.4. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ sind zahlbar bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung. C._____ beendet ihre Lehre voraussichtlich am
  33. August 2018 (Urk. 7/17/14/57.2). Hingegen erscheint glaubhaft, dass sie die Prüfung für die höhere Fachschule bestanden hat und beabsichtigt, im Anschluss an die Lehre mit der Ausbildung "Pflege HF" zu beginnen (vgl. Urk. 21/7). Ob der Abschluss der Lehre allein eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 - 22 - Abs. 2 ZGB darstellt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Angesichts der heutzutage durchlässigen und vielseitigen Bildungswege entspricht es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehrabschlussprüfung wei- terführende Studien an einer Fachhochschule aufgenommen werden. Insofern kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, wel- che einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Be- rufsausbildung von vornherein ausschliessen würde. Soweit ein Lehrabschluss Teil eines Ausbildungskonzepts bildet, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht, und die für das Erreichen des eigentlichen Be- rufsziels erforderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden kann, ist ein Andauern der elterlichen Unterhaltspflicht daher zu befürworten (vgl. hierzu OGer ZH LZ130007 vom 23.08.2013, S. 8 ff., E. 2.2. lit. b). Mangels anderweitiger Behauptungen erscheint im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens glaubhaft, dass der Besuch der höheren Fachschule dem Ausbildungsplan und den Fähigkeiten von C._____ entspricht. Die Unterhaltsbeiträge sind daher bis auf weiteres, d.h. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zuzusprechen. III.
  34. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 18). Die Beklagte beantragt zwar, es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend "anzupassen" (Urk. 2 S. 2, Antrag 3), begründet diesen Antrag aber nicht weiter. Einer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erst im Scheidungsurteil steht nichts im Wege. Entsprechend ist die Regelung der Vorinstanz zu bestätigen. Sie ist ins Dispositiv aufzunehmen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der GebV OG auf - 23 - Fr. 5'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden aus dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss bezogen. Der Kläger hat der Beklagten Fr. 1'833.35 zurückzuerstatten. 2.2. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hiervon hat die Beklagte dem Kläger einen Drittel und damit Fr. 1'000.– zuzüglich einen Mehrwertsteueranteil von Fr. 77.– (7,7 %) zu bezah- len. Es wird beschlossen:
  35. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Bülach vom 8. Januar 2018 in Rechtskraft erwach- sen ist.
  36. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
  37. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 8. Januar 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Juni 2016 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____, geboren am tt. August 1999, rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Barun- terhalt von monatlich Fr. 730.– und ab dem 1. Januar 2018 bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung von monatlich Fr. 1'060.– zu bezah- - 24 - len, je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbil- dungszulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  38. In Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Juni 2016 wird festgestellt, dass der Kläger der Beklag- ten ab dem 1. Mai 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  39. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzli- che Verfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
  40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  41. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'833.35 zu ersetzen.
  42. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.
  43. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  44. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 25 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2018 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Januar 2018 (FE160161-C)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 7/52 S. 1 f. und Prot. Vi S. 16, sinn- gemäss):

1. In Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2016 (Ziff. 1) sei der Kläger ab 1. April 2017 zu ver- pflichten, der Klägerin [recte: Beklagten] an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Tochter C._____ einen Barunter- halt von monatlich Fr. 550.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

2. In Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2016 (Ziff. 2) sei festzustellen, dass der Kläger seit

1. April 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ per 1. November 2017 gereinigt und geräumt zu verlassen. Eventualiter sei die Wohnung bis spä- testens 5. November 2017 durch die Beklagte gereinigt und ge- räumt zu verlassen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten. der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 7/65 S. 1 f.):

1. Es sei das Begehren des Klägers auf Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Juni 2016, Dispositiv- Ziffer 1, abzuweisen;

2. Es sei das Begehren des Klägers um Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Juni 2016, Dispositiv- Ziffer 2, abzuweisen;

3. Es sei in Bestätigung des Urteils des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Juli 2015 (Urk. 40 / EE140181-C) festzuhalten, dass die eheliche Liegen- schaft an der D._____-strasse … in E._____ samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens und bis zum

31. November 2017 der Klägerin [recte: Beklagten] und der Toch- ter zur alleinigen Benützung zugewiesen ist;

4. Anderslautende oder weitergehende Anträge des Klägers seien abzuweisen;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. von 8% zu Lasten des Klägers.

- 3 - Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 8. Januar 2018 (Urk. 2 S. 18 f.): "1. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2016 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt. Au- gust 1999, rückwirkend ab dem 1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 ei- nen Barunterhalt von monatlich Fr. 564.– und ab dem 1. November 2017 ei- nen Barunterhalt von monatlich Fr. 710.50 im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen.

2. In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2016 wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten seit dem

1. April 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet.

3. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte die eheliche Liegenschaft an der D._____-strasse … in E._____ am 15. November 2017 verlassen hat und der Kläger für die Räumungs- und Entsorgungskosten aufkommt.

4. [Mitteilungssatz]

5. [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Beklagten (Urk. 1 S. 2): "1. «Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufzu- heben und es sei der Berufungsbeklagte und Kläger zu verpflich- ten, der Berufungsklägerin und Beklagten an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.08.1999, rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 bis zum 1. August 2017 einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'158.00, ab

1. September 2017 einen solchen von CHF 1'298.00, ab

1. Dezember 2017 einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'700.00 und ab 1. Januar 2018 einen solchen von

- 4 - CHF 2'022.00 im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen;

2. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «In Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 16. Juni 2016 (Ziff. 2) sei festzustellen, dass der Beru- fungsbeklagte seit 1. Mai 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet.»

3. Es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend anzupassen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. von 7.7% zu Lasten des Berufungsbeklagten.»" des Berufungsbeklagten und Klägers (Urk. 13 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsklägerin, zuzüglich Mehrwertsteuer. Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. März 1999. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt. August 1999 (Urk. 7/3). Mit Eingabe vom

18. Dezember 2014 machte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Urteil vom 13. Juli 2015 wurden unter anderem die vom Kläger und Beru- fungsbeklagten (fortan Kläger) für C._____ und die Beklagte persönlich zu zah- lenden Unterhaltsbeiträge geregelt (Urk. 7/17/35 S. 33 f., Dispositivziffern 5 und 6). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung. Mit Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 (teilweise berichtigt mit Urteil vom 5. Juli 2016) wurde der Kläger verpflichtet, ab dem 1. November 2014 Kinderunterhaltsbeiträge von

- 5 - monatlich Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1). Die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten wurden vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 auf Fr. 2'500.–, vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015 auf Fr. 2'437.–, für den August 2015 auf Fr. 2'330.– und ab dem 1. September 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 1'825.– festgesetzt (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 2; Urk. 7/17/43). Seit dem 2. Juni 2016 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 24. April 2017 ersuchte der Kläger um Abänderung des Urteils der Kammer vom 16. Juni 2016. Er stellte die erwähnten Begehren (Urk. 7/52 S. 1 f. und Prot. Vi S. 16). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Die Vorinstanz hat den eingangs angeführten Entscheid gefällt (Urk. 2 S. 18 f.).

2. Die Beklagte hat gegen die Verfügung vom 8. Januar 2018 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wurde der Berufung teilweise aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Urk. 9 S. 7, Dispositiv- ziffer 2). Die Berufungsantwort datiert vom 12. März 2018 (Urk. 13). Sie und die Eingabe der Beklagten vom 9. Mai 2018 wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 17; Urk. 19; Urk. 20; Urk. 21/1-7).

3. Die Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 5; Urk. 8).

4. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können einzig dann be- rücksichtigt werden, wenn gerügt wird, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tat- sache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. OGer ZH

- 6 - LE150070 vom 01.06.2016, I./E. B.4.). Noven können auch in der Berufung je- doch stets so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz da- zu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. Ap- ril 2015, E. 4.5.1, je zu Art. 326 ZPO). Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung (BGE 142 III 788 E. 2.2.6). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1).

5. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

- 7 -

6. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wird Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 8. Januar 2018. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist vor- zumerken.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II.

1. Im Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 wurde ab März 2015 von Ein- künften des Klägers von Fr. 10'738.– netto pro Monat ausgegangen (Urk. 7/17/42 S. 29). Die Einkünfte der Beklagten wurden ab September 2015 auf Fr. 7'127.– (inkl. Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn C._____) festge- setzt (Urk. 7/17/42 S. 24). Beim Kläger wurde ab September 2015 ein Bedarf von Fr. 5'045.– und bei der Beklagten (inkl. C._____) von Fr. 6'899.– berücksichtigt (Urk. 7/17/42 S. 43 f.). Die Vorinstanz sah es als glaubhaft an, dass sich die Ein- künfte des Klägers neu auf Fr. 8'084.– und jene der Beklagten auf Fr. 8'882.– be- laufen. C._____ wurden Einkünfte von Fr. 517.– (Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn) angerechnet (Urk. 2 S. 14). Den Bedarf des Klä- gers setzte die Vorinstanz auf Fr. 5'004.– fest. Bei der Beklagten ging sie bis zum

31. Oktober 2017 von einem Bedarf von Fr. 4'197.– und hernach von Fr. 4'807.– aus. Den Bedarf von C._____ setzte die Vorinstanz bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'645.– und hernach auf Fr. 1'938.– fest (Urk. 2 S. 14 f.). Da sich die finanziel- len Verhältnisse der Parteien insgesamt erheblich verändert hätten, bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Sie hielt dafür, es seien die aktuellen Einkommen den revidierten Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Dabei solle jedoch nicht von den im Entscheid der Kammer vorgenommenen Wertungen abgewichen werden. Gemäss Vorinstanz ist für C._____ kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Den Barunterhalt von C._____ setzte die Vorinstanz vom

1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'128.– und ab dem 1. November 2017 auf Fr. 1'421.– fest. Gestützt auf die angeführten Einkommens- und Be-

- 8 - darfszahlen kam die Vorinstanz zum Schluss, die Parteien seien derzeit finanziell ungefähr gleich leistungsstark. Sie hätten daher für den Barunterhalt von C._____ je hälftig aufzukommen. Einen Anspruch der Beklagten auf persönlichen Unterhalt sah die Vorinstanz ab dem 1. April 2017 nicht mehr als gegeben an. Entspre- chend verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in Abänderung des Urteils der Kammer vom 16. Juni 2016 zur Zahlung eines Unterhalts an C._____ von monat- lich Fr. 564.– vom 1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 und von Fr. 710.50 ab dem 1. November 2017, je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- der- oder Ausbildungszulagen (Urk. 2 S. 18, Dispositivziffer 1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger der Beklagten ab dem 1. April 2017 keinen per- sönlichen Unterhalt mehr schuldet (Dispositivziffer 2).

2. Die Beklagte rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihr Einkommen zu hoch und ihren Bedarf zu tief angesetzt. Beim Kläger sei sie von einem zu tie- fen Einkommen und einem zu hohen Bedarf ausgegangen. Die Vorinstanz habe daher den falschen Schluss gezogen, dass die Parteien in etwa gleich leistungs- stark seien und eine hälftige Aufteilung des Barunterhalts für C._____ angezeigt sei (vgl. Urk. 1 S. 4). Den Barunterhalt von C._____ beziffert die Beklagte vom

1. Mai 2017 bis zum 31. August 2017 mit Fr. 1'704.25, vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017 mit Fr. 1'815.–, vom 1. Dezember 2017 bis zum

31. Dezember 2017 mit Fr. 2'217.25 und hernach ab dem 1. Januar 2018 mit Fr. 2'539.60. Hiervon bringt die Beklagte die Einkünfte von C._____, bestehend aus Fr. 250.– Kinderzulagen und Fr. 267.– Anteil Lehrlingslohn, in Abzug, womit sich zu deckende Barunterhalte von Fr. 1'158.–, Fr. 1'298.–, Fr. 1'700.25 und Fr. 2'022.60 ergeben (Urk. 1 S. 12 ff.). Die Beklagte geht davon aus, dass der Barunterhalt von C._____ in allen Phasen vollumfänglich vom Kläger zu decken sei. Der Kläger sei finanziell leistungsstärker. Sodann sei der von ihr geleistete "Naturalunterhalt" zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 15 f.). Betreffend ihren persönli- chen Unterhalt rügt die Beklagte einzig, dieser sei erst per 1. Mai 2017 aufzuhe- ben (Urk. 1 S. 5). Damit steht im Berufungsverfahren ausser Frage, dass ein Grund vorliegt, um die mit Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 festgesetzten persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten und die Beiträge an C._____ ab- zuändern.

- 9 - 3.1. Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das (Scheidungs-)Gericht den Kin- desunterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Dabei kann ein Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, in seinem Namen und anstelle des minderjährigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge geltend machen (sog. Prozessstandschaft). Wird das Kind im Laufe des Verfah- rens volljährig, dauert die Prozessstandschaft für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit an, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 129 III 55 Regeste und E. 3). C._____, geboren am tt. August 1999, war am 2. Juni 2016 (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) noch nicht volljährig. Sie hat im Scheidungsverfahren der Geltendmachung von Unter- haltsansprüchen durch die Beklagte auch über ihre Volljährigkeit hinaus zuge- stimmt (vgl. Urk. 7/66/1). Können nun dereinst - sofern die Voraussetzungen ge- geben sind (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) - im Scheidungsurteil Volljährigenunter- haltsbeiträge für C._____ festgelegt werden, muss dies auch im Massnahmever- fahren möglich sein. Die Beklagte ist befugt, den (vorsorglichen) Volljährigenun- terhalt für C._____ als Prozessstandschafterin geltend zu machen (vgl. zum Gan- zen ZR 105 Nr. 40; OGer ZH LE140008 vom 01.09.2014, S. 14 f., IV./E. 2.3, und OGer LY160030 vom 09.09.2016, S. 8 f., E. B.3.). Hingegen ist kein Grund er- sichtlich, wieso nach dem Eintritt der Volljährigkeit von C._____ die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO noch Geltung beanspruchen sollten. Entsprechend kann sich die Beklagte mit Bezug auf die ab dem 12. August 2017 festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nicht auf die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO berufen (vgl. Urk. 1 S. 4 und 5). 3.2. Weder im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

13. Juli 2015 (Urk. 7/17/35 S. 33, Dispositivziffer 5) noch im Entscheid der Kam- mer vom 16. Juni 2016 (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1) wurde im Dispositiv explizit festgehalten, dass die Fr. 1'500.– Kinderunterhalt über die Volljährigkeit von C._____ hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) geschuldet wären. Hingegen ergibt sich dies aus der Be- gründung (vgl. insbesondere Urk. 7/17/42 S. 22 ff., Anrechnung eines Viertels des Lehrlingslohnes von C._____ berechnet über die gesamte Dauer der Lehre bis

- 10 - voraussichtlich am 9. August 2018) und ist zwischen den Parteien auch nicht um- stritten. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Unterhaltsbeiträge für C._____ über deren Volljährigkeit hinaus festgesetzt bzw. abgeändert (vgl. Urk. 2 S. 17 und 18, Dispositivziffer 1). Dies rügt keine Partei. 3.3. Die Beklagte hat vor Vorinstanz die Abweisung des Abänderungsgesu- ches des Klägers sowohl mit Bezug auf die Beiträge für C._____ als auch ihre persönlichen Unterhaltsbeiträge beantragt (Urk. 7/65 S. 1, Anträge 1 und 2). Mit der Berufung verlangt sie für C._____ ab dem 1. Dezember 2017 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.– bzw. – ab dem 1. Januar 2018 – von Fr. 2'022.–. Dies ist ein höherer Beitrag, als C._____ mit dem Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 zugesprochen wurde (Urk. 7/17/42 S. 59, Dispositivziffer 1, Fr. 1'500.–). Ob ein solches Vorgehen zulässig ist, kann offenbleiben. Es werden keine Fr. 1'500.– übersteigenden Beiträge zugesprochen (vgl. nachfolgend II./E. 6.3.).

4. Die Abänderung wirkt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft. Aus Billigkeitserwägungen kann von diesem Grundsatz abge- wichen werden, wobei eine Abänderung frühestens auf den Zeitpunkt der Einrei- chung des Abänderungsgesuches zurückwirkt (vgl. BGer 5P.385/2004 vom

23. November 2004, E. 1.1; bestätigt in BGer 5A_681/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3). Der Kläger hat sein Abänderungsgesuch am 25. April 2017 anhängig ge- macht (Urk. 7/52). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können daher weder die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten noch die Beiträge an C._____ rückwirkend auf den 1. April 2017 abgeändert werden. Es erscheint angemessen, die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten per 1. Mai 2017 wegfallen zu lassen. Auf denselben Zeitpunkt sind die Beiträge an C._____ abzuändern. Inso- weit ist die Berufung der Beklagten gutzuheissen (Urk. 1 S. 5). 5.1. Es sind die Einkommen und die Bedarfszahlen der Parteien sowie von C._____ zu bestimmen. Vorab sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass das Abänderungsverfahren weder ein Rechtsmittel noch eine Revision darstellt. Es ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage und erlaubt es ins- besondere nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen Verfahrensfeh-

- 11 - ler nachträglich zu korrigieren. Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpas- sung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen seine vollständi- ge Neufestsetzung. Es ist demnach nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet vielmehr das ursprüngliche Urteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gele- gen hat. Daran ist das Abänderungsgericht gebunden. In Bezug auf die Unter- haltsbeiträge hat deshalb zwar möglicherweise eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhaf- te und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen. Die- sem Zweck entsprechend erfasst die Abänderung nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven). Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die veränderten wirtschaft- lichen Verhältnisse zu würdigen, im Abänderungsverfahren teilweise dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten wa- ren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Wei- terentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (vgl. OGer ZH LY170058 vom 03.05.2018, S. 10, II./E. 3.1. f.) 5.2. Einkommen Kläger 5.2.1. Der Kläger war gemäss dem Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der F._____ GmbH und dort "als Komplementärtherapeut selbständig erwerbstätig" (Urk. 7/17/35 S. 15; Urk. 7/17/42 S. 24). Ab März 2015 wurde ihm ein Einkommen von Fr. 10'738.– angerechnet (Fr. 9'100.– Nettoeinkommen [inkl. Boni und Dividendenzahlungen], Fr. 1'596.– Mietzinsertrag und Fr. 42.– Naturalboni […-Geschenkgutscheine]; Urk. 7/17/35 S. 14 ff.; Urk. 7/17/42 S. 24 ff.). 5.2.2.1. Der Kläger berief sich vor Vorinstanz darauf, er habe seine Stammanteile an der Gesundheitspraxis F._____ GmbH am 29. März 2016 rück- wirkend per 1. Januar 2016 an den damaligen weiteren Gesellschafter G._____ veräussert. Damit habe er seine Berechtigung zum Bezug von Dividenden verlo- ren. Ebenso wenig beziehe er andere Leistungen. Sein Nettoeinkommen habe

- 12 - sich im Jahre 2017 auf Fr. 6'488.– pro Monat belaufen (Urk. 7/52 S. 4). Die Ver- äusserung der Anteile ist gemäss Kläger aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Er habe seit Mitte 2015 an starken Burn-out Symptomen gelitten. Der Verkauf der Anteile sei nicht "freiwillig" oder "grundlos" erfolgt. Er könne nicht mehr rückgän- gig gemacht werden (vgl. Urk. 7/52 S. 6). 5.2.2.2. Der Kläger berief sich als Abänderungsgrund bzw. Grund für seinen tieferen Lohn somit darauf, dass er im Jahr 2015 ein Burn-out erlitten habe. Zufol- ge dieser gesundheitlichen Beschwerden habe er beruflich kürzer treten und sei- ne Stammanteile an der GmbH verkaufen müssen. Durch den Verkauf habe er seinen Anspruch auf Dividendenzahlungen verloren und könne keine …- Geschenkgutscheine mehr beziehen. Damit beruft sich der Kläger jedoch auf Tat- sachen, welche sich vor der Fällung des Entscheids der Kammer vom 16. Juni 2016 ereignet haben. Der Kläger hätte diese Tatsachen, welche sich zwischen dem Erlass des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides vom 13. Juli 2015 und dem Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 ereignet haben, im damaligen Be- rufungsverfahren einbringen können und müssen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und BGE 143 III 42 E. 5). Die Scheidung wurde erst am 2. Juni 2016 anhängig ge- macht. Der Kläger hat dies unterlassen. Es geht nicht an, diesen Fehler nunmehr über ein Abänderungsverfahren zu korrigieren (vgl. vorangehend II./E. 5.1.). Da- ran ändert nichts, dass zufolge des erhöhten Einkommens der Beklagten und der neuen Bedarfszahlen dennoch vom Vorliegen eines Abänderungsgrundes auszu- gehen ist. Somit kann offenbleiben, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen war, seine Anteile an der GmbH zu verkaufen oder nicht. Es sind ihm weiterhin Einkünfte aus Dividendenzahlungen und "Naturalboni" anzu- rechnen. Unangefochten blieb, dass sich diese Zahlungen auf total Fr. 1'842.– be- laufen (vgl. Urk. 1 S. 12; Urk. 7/52 S. 7). Sodann gehen beide Parteien davon aus, dass der Kläger derzeit einen Nettolohn von Fr. 6'488.– pro Monat bezieht (Urk. 1S. 12; Urk. 13 S. 8). Entsprechend sind dem Kläger Fr. 8'330.– anzurech- nen. 5.2.3.1. Die Parteien besitzen an der H._____-strasse … in E._____ eine Wohnung im Miteigentum. Diese wird der F._____ GmbH als Praxisräumlichkei-

- 13 - ten für Fr. 4'630.– pro Monat vermietet (Urk. 7/66/6; Urk. 15/1). Gemäss Ent- scheid der Kammer wurde den Parteien je Fr. 1'596.– pro Monat als Einkommen aus der Vermietung der Wohnung angerechnet (Urk. 7/17/35 S. 14 und 17; Urk. 7/17/42 S. 17 ff.). 5.2.3.2. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Einwand, dass der Kläger zufolge der Reduktion der Hypothekarzinsen ein höheres Ein- kommen als Fr. 1'596.– aus der Vermietung der Wohnung erziele, nicht beachtet. Seit April 2017 behalte der Kläger den nach Abzug der Verwaltungskosten etc. verbleibenden Rest von Fr. 2'038.95 pro Monat für sich. Es sei ihm ein zusätzli- ches Einkommen von Fr. 442.95 pro Monat anzurechnen (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 7/65 S. 5 f.). 5.2.3.3. Der Kläger hat im Berufungsverfahren eine Zusammenstellung "Ver- teilung Mietzinserträge H._____-strasse …" eingereicht (Urk. 15/1). Gemäss die- ser Aufstellung verblieb ihm im Jahre 2017 nach Abzug des an die Beklagte ge- leisteten Anteils sowie der bezahlten Hypothekarzinsen und Nebenkosten ein Er- trag von Fr. 23'739.15. Zu beachten ist, dass gemäss Zusammenstellung der Klä- ger der Beklagten im Jahre 2017 lediglich einen Anteil von Fr. 18'754.80 anstatt Fr. 19'152.– (12 x Fr. 1'596.–) und somit Fr. 397.20 zu wenig ausbezahlt hat. Die- ser der Beklagten anzurechnende Differenzbetrag ist in Abzug zu bringen. Damit resultiert ein Einkommen des Klägers aus der Vermietung der Wohnung von Fr. 1'945.15 pro Monat ([Fr. 23'739.15 – Fr. 397.20] : 12). 5.2.4.1. Der Kläger hat per 31. Januar 2018 die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft an der D._____-strasse … in E._____ für Fr. 1'410'000.– verkauft. Die Beklagte beantragt, dem Kläger seien Fr. 1'650.– pro Monat als Vermögensertrag anzurechnen (vgl. Urk. 19 S. 4 f.). 5.2.4.2. Es erscheint glaubhaft, dass der Kläger aus dem Verkauf der Lie- genschaft nach Abzug der Hypothek von Fr. 746'000.–, der Grundstückgewinn- steuer von Fr. 120'000.–, der Maklergebühren von Fr. 10'000.–, der Kosten für das Notariat von Fr. 766.– sowie der Kosten für Renovationsarbeiten von Fr. 8'031.– einen Erlös von rund Fr. 525'000.– erzielt hat (Urk. 19 S. 4 f.; Urk.

- 14 - 21/5; Urk. 21/6). Es ist von einem möglichen Vermögensertrag von 1 % pro Jahr auszugehen (vgl. Prot. Vi S. 22). Damit resultiert ein Ertrag von Fr. 5'250.– pro Jahr. Entsprechend sind dem Kläger ab dem 1. Februar 2018 Fr. 437.50 pro Mo- nat als Einkommen anzurechnen. 5.2.5. Zusammengefasst ergibt sich beim Kläger vom 1. Mai 2017 bis und mit 31. Januar 2018 ein massgebliches Einkommen von Fr. 10'275.15 (Fr. 8'330.– + Fr. 1'945.15). Ab dem 1. Februar 2018 resultiert ein Einkommen von Fr. 10'712.65 (Fr. 10'275.15 + Fr. 437.50). 5.3. Einkommen Beklagte 5.3.1. Die Beklagte ist seit dem 1. März 2017 in einem 100 % Pensum bei der … des Kantons Zürich, I._____, als Adjunktin tätig. Sie erzielt ein Jahresein- kommen von Fr. 106'625.– brutto (Urk. 7/66/8). Die Vorinstanz berechnete ge- stützt auf dieses Jahressalär für die Beklagte einen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'286.– (Urk. 2 S. 13). 5.3.2. Die Beklagte rügt, sie habe im Januar und Februar 2017 noch Fr. 5'014.– verdient. Es ergebe sich für das Jahr 2017 ein monatlicher Durch- schnittslohn von netto Fr. 6'907.– (Urk. 1 S. 8). 5.3.3. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge erst ab dem April bzw. Mai 2017 abgeändert werden (vgl. Urk. 13 S. 5 f.). Im Januar und Februar 2017 hat der Kläger der Beklagten die Unterhaltsbeiträge basierend auf ihrem (damals noch) tieferen Lohn bezahlt. Ab dem März 2017 erzielt die Be- klagte einen Lohn von (unangefochten) Fr. 7'286.– pro Monat. Im Rahmen der Abänderungsklage ist von diesem Nettolohn auszugehen. Weiter ist der Beklag- ten ein Mietzinsertrag von Fr. 1'596.– pro Monat als Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 12; Urk. 2 S. 13). Es resultiert ein Einkommen von total Fr. 8'882.–. 5.4. Einkommen C._____ 5.4.1. Die Beklagte bezieht Kinderzulagen für C._____ von Fr. 250.– pro Monat.

- 15 - 5.4.2. C._____ absolviert eine Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ (Urk. 7/17/14/57.2). Im Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 wurde festge- legt, dass der Beklagten ab dem August 2015 über die ganze Lehre von C._____ ein Viertel des Durchschnittseinkommens angerechnet werde. Dieses wurde mit Fr. 267.– beziffert (vgl. Urk. 7/17/42 S. 23 f.). Dabei war der Kammer bewusst, dass C._____ im August 2017 volljährig wird und die Lehre voraussichtlich noch bis zum 9. August 2018 dauert. Es können diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. hierzu BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017, E. 2.3.1). Im Rahmen des Abänderungsverfahrens ist bei C._____ auch nach deren Volljährigkeit von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 267.– pro Monat auszugehen (vgl. Urk. 7/17/14/57.2 S. 2; Urk. 13 S. 13). 5.5. Bedarf Kläger 5.5.1. Beim Kläger ging die Vorinstanz ab dem 1. April 2017 von einem er- weiterten Notbedarf von Fr. 5'004.– aus (Grundbetrag Fr. 850.–, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 2'100.–, Krankenkasse [inkl. VVG] Fr. 340.–, Haftpflicht-/Mo- biliarversicherung Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 75.–, 3. Säule Fr. 559.– und Steuern Fr. 1'050.–). 5.5.2. Umstritten sind die Wohnkosten. Der Kläger lebt mit einer Partnerin in einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Grundsätzlich wäre in seinem Bedarf die Hälfte des Mietzinses einzusetzen (vgl. Urk. 7/17/42 S. 36). Im Ent- scheid der Kammer rechnete man dem Kläger vom damaligen, ausgewiesenen Mietzins von Fr. 3'600.– pro Monat Fr. 2'100.– an (Urk. 7/17/42 S. 36). Zwischen- zeitlich sind der Kläger und seine Partnerin in ein Einfamilienhaus an der J._____- strasse … in K._____ umgezogen. Die Liegenschaft gehört der Partnerin des Klägers (Prot. Vi S. 26; Urk. 65 S. 12). Der Kläger hat mit seiner Partnerin einen Mietvertrag geschlossen, aus welchem sich ergibt, dass er ihr für die Mitbenut- zung der Liegenschaft einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'100.– zu bezahlen hat (Urk. 7/53/12). Die Beklagte macht zwar geltend, dass die Lebenspartnerin des Klägers bei der … [Bank] arbeite und dort Vorzugskonditionen für die Hypo- thek erhalte. Sie bestreitet hingegen nicht, dass die Fr. 2'100.– einen marktkon- formen Mietzins für die Mitbenutzung der Liegenschaft darstellen (vgl. Urk. 7/65

- 16 - S. 12 f.; Urk. 1 S. 11). Entsprechend hat es bei diesem Betrag grundsätzlich sein Bewenden. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Edition der entsprechenden Hy- pothekarverträge verzichtet (Urk. 1 S. 11; Urk. 2 S. 15; Urk. 7/65 S. 13). Hingegen wurde dem Kläger im Entscheid der Kammer ein Betrag für die Miete von Fr. 2'100.– und nicht lediglich von Fr. 1'800.– (Fr. 3'600.– : 2) zugesprochen, weil er von der Wohnung ein Zimmer mehr für C._____ beanspruchte (vgl. Urk. 7/17/42 S. 36). Der Kläger legt nicht dar, dass er dies heute nicht mehr täte. Er behauptet nicht, dass die Fr. 2'100.– die Hälfte des marktkonformen Mietzinses für die gesamte Liegenschaft abdecken würden. Vorliegend blieb unbestritten, dass C._____ nie mehr beim Kläger übernachtet (vgl. Urk. 1 S. 16). Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm einen erhöhten Wohnkostenanteil zu gewähren. Vielmehr ist ein Mietzins von Fr. 1'800.– zu berücksichtigen. Der Kläger belegt nicht, dass er den Mietzins seiner Partnerin effektiv entrichtet. Entsprechende Quittungen liegen nicht im Recht. Die Anpassung des Mietzinses kann daher rückwirkend per 1. Mai 2017 erfolgen. 5.5.3. Im Entscheid der Kammer wurde beim Kläger ein Betrag von Fr. 1'050.– für die Steuern eingesetzt (Urk. 7/17/35 S. 5; Urk. 7/17/42 S. 43). Die Beklagte hat diesen Betrag vor Vorinstanz nicht beanstandet (vgl. Urk. 7/65). Sie führt nichts zur Zulässigkeit des von ihr geltend gemachten Novums aus. Der ent- sprechende Einwand der Beklagten in der Berufung ist verspätet und nicht mehr zu beachten, zumal sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime beruft (Urk. 1 S. 11, vgl. hierzu vorange- hend I./E. 4.). 5.5.4. Damit ergibt sich für den Kläger ab dem 1. Mai 2017 ein Bedarf von Fr. 4'704.– (Fr. 5'004.– – Fr. 300.– Wohnkosten [Fr. 2'100.– – Fr. 1'800.–]). 5.6. Bedarf Beklagte 5.6.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Beklagten bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 4'197.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 888.–, Krankenkasse inkl. VVG Fr. 372.–, Haftpflicht- und Mobiliarversicherung Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 100.–, Auslagen

- 17 - Arbeitsweg Fr. 197.–, Ausbildungskosten Fr. 100.–, 3. Säule Fr. 560.–, Steuern Fr. 600.–). Ab dem 1. November 2017 erhöht sich der Betrag gemäss Vorinstanz auf Fr. 4'807.– (Wohnkosten neu Fr. 1'373.–, Auslagen Garagen-/Rollerparkplatz Fr. 125.–; vgl. Urk. 2 S. 14 ff.). 5.6.2.1. Damit die Beklagte ihre neue Anstellung erhielt, musste sie sich zur Absolvierung der Ausbildung "…" verpflichten. Die Ausbildung dauert drei Semes- ter. Sie kostet Fr. 15'300.– (Urk. 7/65 S. 6 f.; Urk. 7/66/9; Urk. 7/66/10). Die Be- klagte muss die Ausbildungskosten selber tragen (Urk. 1 S. 7; Urk. 13 S. 5). Die Vorinstanz hat der Beklagten monatlich Fr. 100.– für die Weiterbildung angerech- net. Dies mit der Begründung, die Ausbildung werde ihr während ihres ganzen weiteren Berufslebens zugute kommen (Urk. 2 S. 13). Die Beklagte verlangt die Anrechnung von Fr. 1'000.– pro Monat. Sie habe die Weiterbildungskosten in den nächsten anderthalb Jahren und nicht während zwölf Jahren abzubezahlen. Die Studiengelder und -gebühren seien gerichtsnotorisch semester- oder monatswei- se im Voraus zu entrichten. Sie habe anlässlich der persönlichen Befragung aus- geführt, dass sie die Kosten monatlich zahlen müsse (Urk. 1 S. 7). 5.6.2.2. Kosten für Aus- und Weiterbildung sind zu berücksichtigen, wenn sie zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erforderlich sind und nicht vom Ar- beitgeber übernommen werden. Ebenfalls zum Bedarf zählen Ausbildungs- oder Umschulungskosten, wenn ein Ehegatte wieder ins Erwerbsleben einsteigen soll (vgl. Mattias Dolder/Pascal Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 661). Ansonsten gehören diese Kosten nicht ins fami- lienrechtliche Existenzminimum und sind aus dem Überschuss zu bezahlen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, N 2.113). 5.6.2.3. Die Ausbildung der Beklagten dient weder der wirtschaftlichen Exis- tenzsicherung noch dem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Vielmehr fördert sie das berufliche Weiterkommen der Beklagten. Nichtsdestotrotz darf nicht verkannt werden, dass die Ausbildung Voraussetzung für die neue Position der Beklagten war. Der Stellenwechsel war mit einem erheblichen Einkommensanstieg verbun- den. Von diesem Einkommensanstieg profitiert auch der Kläger. Er muss der Be- klagten ab dem 1. Mai 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr bezahlen. Die

- 18 - Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter vermindern sich. Es erscheint daher sachgerecht, in etwa einen Drittel der anfallenden Kosten von Fr. 15'300.– im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Geht man davon aus, dass die Scheidung der Parteien Ende April 2019 abgeschlossen sein wird, erscheint es im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen daher angezeigt, ab dem 1. Mai 2017 Fr. 200.– einzusetzen. 5.6.3.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten eine Krankenkassenprämie (inkl. VVG) von Fr. 372.–, wie im Entscheid der Kammer vom 16. Juni 2016 (Urk. 7/17/42 S. 43), angerechnet (Urk. 2 S. 16). Die Beklagte rügt, die per 2017 geltende Prämie von Fr. 495.65 sei unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Erhöhung nicht belegt sei (Urk. 2 S. 16), mit keinem Wort auseinander. Sie verweist lediglich auf die beiden Urkunden 7/68/33 und 7/68/34, welche jedoch mit der Klageantwort vom 25. August 2017 und nicht im Rahmen des vorsorglichen Massnahmebegeh- rens ins Recht gelegt wurden. Inwieweit die Vorinstanz diese Dokumente von sich aus hätte berücksichtigen müssen, führt die Beklagte nicht an. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorangehend I./E. 5.). 5.6.3.2. Für das Jahr 2018 macht die Beklagte neu eine Krankenkassen- prämie inkl. VVG von Fr. 470.40 geltend (Urk. 1 S. 15). Die Kosten sind belegt (Urk. 4/4). Die Beklagte hat die Jahresfranchise bei Fr. 2'000.– belassen und nicht, wie vom Kläger behauptet, auf Fr. 300.– gesenkt (vgl. Urk. 4/4 S. 1; Urk. 13 S. 5 i.V.m. S. 3 f.). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens hatte die Beklagte aber einzig Zusatzversicherungen bei der … [Versicherung] geltend gemacht und be- legt (Urk. 7/17/30; Urk. 7/17/35 S. 21). Nicht zu berücksichtigen sind daher, wie vom Kläger zu Recht gerügt (Urk. 13 S. 4), die geltend gemachten Prämien von Fr. 43.80 für Zusatzversicherungen bei der L._____ AG (Urk. 4/4 letzte Seite). Die Beklagte legt nicht dar, inwieweit der Abschluss dieser Versicherungen gesund- heitsbedingt war (Urk. 19 S. 3 f.). Es ist ab dem 1. Januar 2018 eine Krankenkas- senprämie (inkl. VVG) von Fr. 426.60 einzusetzen. 5.6.4. Damit ergibt sich für die Beklagte vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Okto- ber 2017 ein Bedarf von Fr. 4'297.– (Fr. 4'197.– + Fr. 100.– Ausbildungskosten

- 19 - [Fr. 200.– – Fr. 100.–]). Ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich der Bedarf auf Fr. 4'907.– (Fr. 4'807.– + Fr. 100.– Ausbildungskos- ten). Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich ein Bedarf von Fr. 4'961.60 (Fr. 4'907.– + Fr. 54.60 Krankenkassenprämie [Fr. 426.60 – Fr. 372.–]). 5.7. Bedarf C._____ 5.7.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf von C._____ bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 1'645.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnungskosten inkl. Neben- kosten Fr. 444.–, Krankenkasse [inkl. VVG] Fr. 121.–, Selbstbehalt/Franchise Fr. 30.–, Kommunikation und Medien Fr. 50.–, Hobbies/Ferien Fr. 300.– und Steuerbelastung Fr. 100.–). Ab dem 1. November 2017 ging sie von Fr. 1'938.– aus (Wohnkosten neu Fr. 687.–, Garage-/Rollerparkplatz Fr. 50.–; vgl. Urk. 2 S. 14 ff.). 5.7.2. In Abweichung zum Eheschutzverfahren hat die Vorinstanz im Bedarf von C._____ neu eine Position für Hobbies/Ferien eingefügt. Die Vorinstanz ging so vor, weil sie gestützt auf die Tatsachen, dass C._____ nunmehr volljährig ist und die Beklagte ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selber zu decken vermag, keine Überschusszuteilung mehr vornahm (Urk. 2 S. 17). Dies wird von den Par- teien nicht beanstandet und ist so zu belassen. 5.7.3. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte in Wahrung der Untersu- chungs- und Offizialmaxime beim Bedarf von C._____ nach deren Volljährigkeit einen Grundbetrag von Fr. 850.– einsetzen müssen (Urk. 1 S. 5). Wie bereits dar- gelegt, finden die genannten Maximen nach Eintritt der Volljährigkeit von C._____ keine Anwendung mehr (vgl. vorangehend II./E. 3.1.). Sodann sehen die Richtli- nien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für das Kind, welches in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, keine Erhöhung des Grundbe- trages von Fr. 600.– auf Fr. 850.– vor, wenn es volljährig ist und sich noch in der Ausbildung befindet (vgl. Kreisschreiben II./4.). Entsprechend hat die Kammer in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2016 ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit von C._____ keine Erhöhung des Grundbetrages vorgesehen, obwohl dazumal be-

- 20 - reits bekannt war, dass C._____ sich auch nach dem tt. August 2017 voraussicht- lich noch in Ausbildung befinden würde. Im Ausgleich dafür wurde der Grundbe- trag der Beklagten bei Fr. 1'350.– belassen (Urk. 7/17/42 S. 43). 5.7.4. Weiter macht die Beklagte geltend, es sei bei C._____ für das Jahr 2017 eine Krankenkassenprämie von Fr. 150.25 einzusetzen (Urk. 1 S. 5 m.Hinw. auf Urk. 7/68/5 und Urk. 7/68/7). Unter Anwendung der Untersuchungs- und Offi- zialmaxime wären die im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bekannten Fr. 134.65 für die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen bei der … [Versicherung] einzusetzen gewesen (vgl. Urk. 7/68/5). Nicht zu berücksichtigen ist die Zusatzversicherung bei der L._____ AG (Urk. 7/68/7). Es kann auf die vo- rangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. II./E.5.6.3.2.). Eine Prämien- erhöhung nach der Volljährigkeit hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. vo- rangehend II./E. 3.1.). Ab dem 1. Januar 2018 sind Prämien von Fr. 472.60 bei der M._____ belegt (Urk. 4/2) und entsprechend zu berücksichtigen. Anzeichen dafür, dass die Beklagte die Franchise für C._____ auf den 1. Januar 2018 ge- senkt hat (Urk. 13 S. 3 f.), liegen nicht vor. Vielmehr hatte C._____ bis zur Volljäh- rigkeit eine Franchise von Fr. 0.– und hernach von Fr. 300.– (vgl. Urk. 19 S. 2; Urk. 21/1; Urk. 21/2). 5.7.5. Die Beklagte setzt im Bedarf von C._____ neu Fr. 30.– pro Monat für eine Haftpflicht- und Mobiliarversicherung ein (vgl. Urk. 1 S. 12 ff.). Die Kosten werden weder begründet noch belegt. Sie sind nicht zu berücksichtigen. 5.7.6. Damit ergibt sich für C._____ vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 ein Bedarf von Fr. 1'658.65 (Fr. 1'645.– + Fr. 13.65 Krankenkasse [Fr. 134.65 – Fr. 121.–]). Für den 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich der Bedarf auf Fr. 1'951.65 (Fr. 1'658.65 + Fr. 243.– Wohnkosten [Fr. 687.– – Fr. 444.–] + Fr. 50.– Garagen-/Rollerplatz). Ab dem 1. Januar 2018 ist von einem Bedarf von Fr. 2'289.60 auszugehen (Fr. 1'951.65 + Fr. 337.95 Kran- kenkasse [Fr. 472.60 – Fr. 134.65]). 6.1. Aus den vorangehenden Zahlen ergibt sich, dass C._____ ab dem

1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 einen ungedeckten Bedarf von

- 21 - Fr. 1'141.65 (Fr. 1'658.65 – Fr. 517.–), vom 1. November 2017 bis zum 31. De- zember 2017 von Fr. 1'434.65 (Fr. 1'951.65 – Fr. 517.–) und ab dem 1. Januar 2018 von Fr. 1'772.60 (Fr. 2'289.60 – Fr. 517.–) hat. 6.2. Der Kläger hat vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Januar 2018 einen Über- schuss von Fr. 5'571.15 (Fr. 10'275.15 – Fr. 4'704.–). Ab dem 1. Februar 2018 er- scheint ein Überschuss von Fr. 6'008.65 (Fr. 10'712.65 – Fr. 4'704.–) als glaub- haft. Die Beklagte hat vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 einen Über- schuss von Fr. 4'585.– (Fr. 8'882.– – Fr. 4'297.–), vom 1. November 2017 bis zum

31. Dezember 2017 von Fr. 3'975.– (Fr. 8'882.– – Fr. 4'907.–) und ab dem 1. Ja- nuar 2018 von Fr. 3'920.40 (Fr. 8'882.– – Fr. 4'961.60). 6.3. C._____ ist volljährig. Es sind keine Gründe ersichtlich bzw. glaubhaft, wieso sie noch auf Betreuung angewiesen wäre. Wenn die Beklagte für die Toch- ter weiterhin wäscht, bügelt und putzt (Urk. 1 S. 15), macht sie dies auf freiwilliger Basis bzw. muss sie die Abgeltung solcher Arbeiten mit der Tochter regeln. Die Kosten für die Unterkunft, das Essen, die Kleidung und die Schulsachen etc. von C._____ (vgl. Urk. 1 S. 15) werden durch den zu leistenden Barunterhalt abge- deckt. Dieser ist von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu de- cken. Aus den vorangehenden Ausführungen resultiert ein Verhältnis von rund 60 % Kläger zu 40 % Beklagte. Damit ist der Kläger zu verpflichten, die nachfol- genden Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen (gerundet):

1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 Fr. 690.– (60 % von Fr. 1'141.65)

1. November 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 860.– (60 % von Fr. 1'434.65) ab dem 1. Januar 2018 Fr. 1'060.– (60 % von Fr. 1'772.60). Für die Monate 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 ergibt sich ein durchschnittli- cher Wert von gerundet Fr. 730.– pro Monat. 6.4. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ sind zahlbar bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung. C._____ beendet ihre Lehre voraussichtlich am

9. August 2018 (Urk. 7/17/14/57.2). Hingegen erscheint glaubhaft, dass sie die Prüfung für die höhere Fachschule bestanden hat und beabsichtigt, im Anschluss an die Lehre mit der Ausbildung "Pflege HF" zu beginnen (vgl. Urk. 21/7). Ob der Abschluss der Lehre allein eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277

- 22 - Abs. 2 ZGB darstellt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Angesichts der heutzutage durchlässigen und vielseitigen Bildungswege entspricht es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehrabschlussprüfung wei- terführende Studien an einer Fachhochschule aufgenommen werden. Insofern kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, wel- che einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Be- rufsausbildung von vornherein ausschliessen würde. Soweit ein Lehrabschluss Teil eines Ausbildungskonzepts bildet, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht, und die für das Erreichen des eigentlichen Be- rufsziels erforderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden kann, ist ein Andauern der elterlichen Unterhaltspflicht daher zu befürworten (vgl. hierzu OGer ZH LZ130007 vom 23.08.2013, S. 8 ff., E. 2.2. lit. b). Mangels anderweitiger Behauptungen erscheint im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens glaubhaft, dass der Besuch der höheren Fachschule dem Ausbildungsplan und den Fähigkeiten von C._____ entspricht. Die Unterhaltsbeiträge sind daher bis auf weiteres, d.h. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zuzusprechen. III.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 18). Die Beklagte beantragt zwar, es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend "anzupassen" (Urk. 2 S. 2, Antrag 3), begründet diesen Antrag aber nicht weiter. Einer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erst im Scheidungsurteil steht nichts im Wege. Entsprechend ist die Regelung der Vorinstanz zu bestätigen. Sie ist ins Dispositiv aufzunehmen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der GebV OG auf

- 23 - Fr. 5'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden aus dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss bezogen. Der Kläger hat der Beklagten Fr. 1'833.35 zurückzuerstatten. 2.2. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hiervon hat die Beklagte dem Kläger einen Drittel und damit Fr. 1'000.– zuzüglich einen Mehrwertsteueranteil von Fr. 77.– (7,7 %) zu bezah- len. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Bülach vom 8. Januar 2018 in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 8. Januar 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Juni 2016 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____, geboren am tt. August 1999, rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Barun- terhalt von monatlich Fr. 730.– und ab dem 1. Januar 2018 bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung von monatlich Fr. 1'060.– zu bezah-

- 24 - len, je zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbil- dungszulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. Juni 2016 wird festgestellt, dass der Kläger der Beklag- ten ab dem 1. Mai 2017 keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzli- che Verfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'833.35 zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 25 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc