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LY170057

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-03-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen. Indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheides auf die wesent- lichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BK ZPO-HURNI, Bern 2012, Art. 53 N 60 f. m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

- 7 - 2.4 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 138 III 625 ff., E. 2.2; 142 III 413 ff., E. 2.2.2). III. Zur Berufung im Einzelnen

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochten Entscheid im Wesentlichen, die Beru- fungsklägerin habe eine wesentliche Veränderung im Sinne eines Abänderungs- grundes nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei ein geltend gemachtes aktuelles Vermögen von Fr. 800'000.– immer noch ein stattlicher Besitz bzw. keine wesent- liche Veränderung. Zum anderen sei bereits im Eheschutzverfahren rege prozes- siert worden und habe sich bereits dort klar abgezeichnet, dass es sich um ein aufwändiges Scheidungsverfahren handeln werde (vgl. act. 8 S. 4 f. E. II./3). Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem an, selbst wenn die Abänderungsgründe vorliegen würden, könne der leistungsfähige Ehegatte nur dann verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen, wenn letzterer unbemittelt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ohnehin sei der Ersatz von Kosten eines Rechtsstreites nicht der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB zuzuordnen, sondern der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB (vgl. act. 8 S. 5 f. E. II./4).

E. 1.2 Die Berufungsklägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorausset- zungen zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages für sie persönlich seien gegeben (vgl. act. 2 S. 4 f. Rz. 8 ff.), denn der Ersatz von Kosten eines Rechtsstreites sei dem ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB zuzuordnen (vgl. act. 2 S. 8 ff. Rz. 16 ff.) und der Anspruch zudem auch gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährleistung des Grundsatzes der Waffengleichheit begründet (vgl. act. 2 S. 9 f. Rz. 14 und 19).

- 8 - 2.1 Die Annahme, es gehe hier um die Abänderung bzw. Ergänzung der mit Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezem- ber 2014 – abgeändert mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 18. August 2015

– festgelegten, monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin persön- lich, setzte voraus, dass die anbegehrte Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge als Unterhalt angesehen werden kann. 2.2 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung im Einzelnen an, dies sei der Fall, und verweist diesbezüglich auf ihre rechtlichen Ausführungen in ihrem Be- gehren vor Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 17 i.V.m. act. 6/260 Rz. 14-16). Sie hält dafür, darin aufgezeigt zu haben, dass bei Zuordnung der Unterstützungspflicht zu Art. 163 ZGB bei derart ungleichen Verhältnissen wie in ihrem Fall eine Unter- stützungspflicht auch dann bestehe, wenn die ansprechende Partei bzw. sie über eigene Mittel verfüge. Wie von Prof. C._____ im Gutachten aufgeführt worden sei, gehe es insbesondere dann um den Unterhalt der Familie, wenn sich ein Rechts- streit auf die eheliche Gemeinschaft beziehe. Geschuldet sei die Unterstützung mit Unterhaltszahlungen für die Kosten der Vertretung, welche für eine den Ver- hältnissen angemessene Prozessführung notwendig sei. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten könne der leistungspflichtige Ehegatte eine grosszügige Unterstützung der Gegenpartei nicht verweigern, wenn er selbst für seine eigene Rechtswahrung einen mindestens ebenso hohen Aufwand betreibe. Dies sei vorliegend der Fall. Der ansprechende Ehegatte bzw. sie solle den glei- chen Rechtsaufwand betreiben können, ohne sich in seiner Lebensführung wei- tergehend einschränken zu müssen, als der andere Ehegatte bzw. der Beru- fungsbeklagte (vgl. act. 2 S. 9 f. Rz. 17 ff.). Da die Berufungsklägerin Geldzahlungen als vorsorgliche Massnahme ver- langt, ist nachfolgend zu beleuchten, unter welchem Titel solche Ansprüche über- haupt bestehen könnten. 3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Un- terhaltspflicht der Ehegatten (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 ff., E. 2.3; 138 III 672 ff., E. 4.2.1; 127 I 202 ff., E. 3b je m.w.H.). Aufgrund der ehelichen Bei-

- 9 - standspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB besteht die Pflicht von Ehegatten zur Leistung von Prozesskosten- vorschüssen in Rechtsstreitigkeiten (vgl. BGE 142 III 36 ff., E. 2.3). Die Leistung eines solchen Prozesskostenvorschusses setzt somit – unabhängig von der Fra- ge nach der rechtlichen Grundlage dieser Pflicht – namentlich voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Ver- fahren zu führen, mithin tatsächlich bedürftig ist (vgl. BGer 5D_30/2013 vom

15. April 2013, E. 2.3 mit Verweisen auf die Urteile 5A_447/2012 vom 27. Au- gust 2012, E. 1.4 und 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4). Der Vor- schussempfänger wird gegenüber dem seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses sodann rückerstattungspflichtig, wenn ihm im betreffenden Entscheid die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden; dies mag bei gegebener Leistungsfähigkeit, z.B. aufgrund güterrechtlicher Zahlungen, die Regel bilden (vgl. BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3 m.w.H). Vorab ist klarzustellen, dass die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin mit den beantragten, monatlichen Geldzahlungen keinen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren verlangt (vgl. auch act. 6/233 S. 3 Rz. 6). Zwar macht sie geltend, damit die anfallenden Prozesskosten finanzieren zu wollen. Indem sie sich (zumindest vor Vorinstanz) jedoch auf den Standpunkt stellte, bei der definiti- ven Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen am Schluss des Verfahrens entfalle eine Abrechnung über diese Geldzahlungen, und weder behauptet, be- dürftig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Prozesskostenvor- schuss zu sein, noch, das Angreifen der Substanz eigenen (Netto-)Vermögens – welches sich gemäss ihren eigenen Angaben zurzeit auf Fr. 800'000.– beläuft – sei ihr nicht zuzumuten, beantragt sie keinen Prozesskostenvorschuss. Daher ge- hen die Ausführungen der Berufungsklägerin zur rechtlichen Grundlage der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 16 ff.) zum vorn- herein an der Sache vorbei. Im Übrigen ist der Berufungsklägerin zwar darin zuzustimmen, dass die rechtliche Grundlage der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen – Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB – umstritten ist. Dies ist jedoch zum einen nicht

- 10 - von Belang für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvor- schuss geschuldet ist (vgl. BGE 138 III 672 ff., E. 4.2.1; BGer 5A_448/2009 vom

25. Mai 2010 E. 8.1, in: FamPra.ch 2010 S. 664). Zum anderen ist dies auch für die Frage, wie die Prozesskosten am Ende des Scheidungsverfahrens zu vertei- len sein werden, nicht relevant: 3.2 Die Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen in familienrechtli- chen Verfahren gründet auf Bundesrecht. Demgegenüber richtet sich die definiti- ve Kostentragung nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessord- nung; diese kennt eigene Verteilungsregeln, die in keinem Zusammenhang mit der Bevorschussung durch den Ehegatten stehen (vgl. BGer 5A_170/2011 vom

9. Juni 2011, E. 4.3 m.w.H). Die Prozesskosten von gerichtlichen Auseinander- setzungen zwischen Ehegatten können nur dann zum Unterhalt zählen und sind von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen (vgl. Art. 163 ZGB), wenn das Ver- fahren die eheliche Gemeinschaft betrifft. Dies kann bei Prozesskosten des Ehe- schutzverfahrens und bei Prozesskostenvorschüssen in einem Scheidungspro- zess der Fall sein. Bei einer Scheidung geht es jedoch nicht um ein Anliegen der ehelichen Gemeinschaft, sondern um deren Auflösung. Die endgültige Verteilung der Prozesskosten einer Scheidung erfolgt somit nicht nach Art. 163 ZGB, son- dern nach Prozessrecht. Das Bundesgericht sah sich auch bereits unter altem Ehe- und Scheidungsrecht veranlasst, die Kosten des Scheidungsprozesses nicht dem Unterhalt zuzuordnen, sondern sie nach Massgabe des Prozessrechtes auf- zuerlegen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,

E. 2 Aufl. 1999, Art. 163 N 15). Das Prozessrecht sieht die Möglichkeit des Gerich- tes vor, in familienrechtlichen Verfahren die Kosten nach Ermessen auf die Par- teien zu verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In der Regel ist es angezeigt, die Gerichtskosten den Ehegatten hälftig aufzuerlegen sowie die Parteikosten wettzuschlagen. Unnötige Prozesskosten können dem Verursacher alleine aufer- legt werden (vgl. Art. 108 ZPO). Da die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin ihre Anträge ausdrücklich als vorsorgliche Massnahmebegehren bezeichnet, sich auf eine Grundlage im Bun-

- 11 - desrecht stützt und eine Abrechnung am Ende des Verfahrens über die beantrag- ten, monatlichen Geldzahlungen ausschliessen will, sind ihre Anträge auch nicht als Anträge auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Scheidungsurteil auf- zufassen. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sich ihr behaupteter Anspruch nicht an den effektiven Prozesskosten im Scheidungsverfahren orientiert, sondern an Rechtskosten, welche – mit Blick auf die in der Vergangenheit durchschnittlich monatlich angefallenen Rechtskosten – gemäss ihrer Einschätzung mutmasslich künftig noch anfallen werden. Nach dem Gesagten werden die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens gemäss Prozessrecht am Schluss des Verfahrens zu ver- legen sein. Für vorsorgliche Geldzahlungen zwecks Finanzierung von allenfalls noch anfallenden Prozesskosten im Scheidungsverfahren bleibt daher unter dem Titel Prozesskostenvorschuss und –beitrag kein Raum. 3.3 Überdies können vorsorgliche Geldzahlungen nach der Zivilprozessordnung nur dann als vorsorgliche Massnahme verfügt werden, wenn dies im Gesetz aus- drücklich so vorgesehen ist (vgl. Art. 262 lit. e ZPO). In Scheidungsverfahren ist einzig die vorsorgliche (Geld-)Zahlung in Form von Unterhaltsbeiträgen vorgese- hen (vgl. Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens sind, wie bereits dargelegt, nicht dem Unterhalt zuzuordnen. Deshalb handelt es sich nicht um Unterhaltsbei- träge, welche als vorsorgliche (Geld-)Zahlungen angeordnet werden können. Aus demselben Grund erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zu den Voraussetzungen der Abänderung der Unterhaltsbeiträge an sie persön- lich einzugehen (vgl. act. 2 S. 4 ff. Rz. 8 ff.). Wie sich die Situation in Bezug auf Rechtskosten verhielte, die keine Prozesskosten im Sinne der ZPO darstellen, kann offen gelassen werden. Weder legte die Berufungsklägerin Bestand und Höhe derartiger Kosten dar noch ist ersichtlich, inwiefern solche Kosten vorsorgli- che (Geld-)Zahlungen im Scheidungsverfahren darstellen könnten. 3.4 Zu der von der Berufungsklägerin angerufenen Waffengleichheit bleibt fol- gendes anzufügen: Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab. Das Gebot der Waffen- gleichheit ist ein Teilgehalt davon und gilt auch im Zivilprozess. Dies bedeutet

- 12 - namentlich, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit geboten werden muss, ihren Fall mit Einschluss der einschlägigen Beweise zu präsentieren, und zwar zu Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber der Gegenpartei dar- stellen (vgl. BGE 133 I 1 ff., E. 5.3.1 m.w.H.). Hingegen kann daraus keine Pflicht zur Herbeiführung einer vollständigen Waffengleichheit zwischen den Parteien abgeleitet werden (vgl. BGE 135 V 465 ff., E. 4.3.1). Eine vollständige Waffen- gleichheit würde im Übrigen eine absolute Chancengleichheit der sich im Verfah- ren gegenüberstehenden Parteien voraussetzen, und dies zu erreichen ist fak- tisch ein Ding der Unmöglichkeit, zumal die Rechtsverfolgung kostet (vgl. STÄHELIN, Rechtsverfolgungskosten und unentgeltliche Rechtspflege im Lich- te der Rechtsgleichheit dargestellt am Beispiel der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 250, S. 188 ff., N 380 f. und 384). Waffengleichheit kann somit nicht die Gleichwertigkeit der ma- teriellen Erfolgschancen bedeuten (vgl. BGE 137 V 210 ff., E. 2.1.2.3). Grundsätz- lich wird lediglich verlangt, dass keine wesentliche Benachteiligung einer Partei besteht. Ein justiziabler Anspruch dürfte nur dann bestehen, wenn ein ausseror- dentlich grosses prozessuales Gefälle zwischen den Parteien bestünde, wodurch sich die unterlegene Partei in einer klar benachteiligten Lage wiederfände. Dies wäre namentlich der Fall, wenn ein Rechtssuchender nicht in der Lage wäre, die Kosten für ein für den Nachweis seines Anspruchs unabdingbares gerichtliches Gutachten vorzuschiessen und dieses daher nicht erstellt bzw. ihm die effektive Vertretung seiner Interessen im Prozess verunmöglicht werden würde (vgl. STÄHELIN, a.a.O., S. 55 ff. N 133 und 141). Die Unterschiede müssten mit anderen Worten so krass sein, dass die unterlegene Partei keine vernünftige Chance mehr hätte, ihre Standpunkte effektiv vorzubringen, mitunter nicht einmal mehr eine "gewisse" Gleichwertigkeit zwischen den Prozessgegnern auszu- machen wäre. Dies wäre wiederum dann der Fall, wenn eine Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit nicht in der Lage wäre, die Kosten für den Prozess zu bewältigen oder bei komplexen rechtlichen Verhältnissen den notwendigen Beizug eines Rechtskundigen zu finanzieren (vgl. STÄHELIN, a.a.O., S. 188 ff. N 394 f.).

- 13 - Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, bei derart ungleichen Verhältnis- sen wie hier bestehe eine Leistungspflicht seitens des Berufungsbeklagten auch dann, wenn sie über eigene Mittel verfüge, und bei einer weiteren Fortdauer des Scheidungsverfahrens in der bisherigen "Kadenz" der verschiedenen Begehren und Eingaben werde sie ihr Vermögen in fünf Jahren aufgebraucht haben (vgl. act. 2 S. 5 Rz. 8 und S. 8 Rz. 17). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Verhältnisse aktuell derart ungleich bzw. die Unterschiede derart krass sein sol- len, dass ihr keine vernünftige Chance mehr bliebe, ihre Standpunkte effektiv vor- zubringen. Auch sind keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich die Beru- fungsklägerin nicht genügend Chancen verschaffen könnte, mit ihren materiellen Standpunkten gehört zu werden; insbesondere nicht, weil sie hierfür namentlich – abgesehen von fachkundiger Unterstützung in rechtlichen Belangen seitens ihres Rechtsvertreters – auch Rechtsgutachten bei Prof. Dr. iur. Dr. h.c. C._____ in Auftrag zu geben und in den Prozess einzubringen vermag. Das Gebot der Waf- fengleichheit kann somit nicht tangiert sein. Im Übrigen verfügt die Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben über ein Nettovermögen von zurzeit rund Fr. 800'000.–. Inwiefern die prozessuale Chan- cengleichheit der Berufungsklägerin nicht gewahrt sein soll, weil sie nicht über die nötigen Mittel verfüge, um ihre Rechtswahrung und Durchsetzung weiterhin lau- fend finanzieren zu können, ohne ihren Unterhaltsanspruch zu schmälern (vgl. act. 2 S. 10 Rz. 19), ist daher nicht ersichtlich.

E. 2.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist bereits an dieser Stelle zu befinden. Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich und wird für das Berufungs- verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

E. 2.2 Sind – wie vorliegend – in einem familienrechtlichen Verfahren lediglich fi- nanzielle Belange Prozessgegenstand, so berechnet sich die mutmassliche Ent- scheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014). Ausgehend von einer schätzungsweise weiteren Gültigkeit des Eheschutzes von drei Jahren bis März 2021 ergibt sich ein Streitwert von etwa Fr. 473'500.– (ca. 3 Monate à Fr. 7'500.– [= Fr. 22'500.–] plus 41 Monate à Fr. 11'000.– [= Fr. 451'000.–]). Hieraus resultiert eine Grundgebühr von Fr. 20'220.–, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung der obgenannten Bestimmungen auf Fr. 5'000.– festzusetzen ist.

E. 2.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Berufungsbeklagten nicht, weil er die Berufung nicht beantworten musste und ihm keine Umtriebe ent- standen sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. November 2017 (Geschäfts-Nr. FE140545- L/Z21) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt.

- 15 -

E. 4 Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 3/1-5), und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskas- se. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 473'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

Dispositiv
  1. Das Ergänzungs-/Abänderungsbegehren der Beklagten vom 27. Juni 2017 betreffend Dispositivziffer 13 des Urteils vom 1. Dezember 2014 des Be- zirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, in der mit Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichtes vom 18. August 2015 abgeänderten Fassung, wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
  4. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. (Mitteilung / Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2):
  5. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. November 2017 sei aufzu- heben.
  6. Es sei Dispositiv Ziff. 13 des Urteils vom 1. Dezember 2014 des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich in der mit Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Obergerichtes Zürich vom 18. August 2015 abgeänderten Fassung wie folgt zu ergänzen: - 3 - Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab
  7. Juni 2017 (Eingang des Begehrens) bis 30. September 2017 zusätzlich zum bereits festgelegten Unterhaltsbeitrag einen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 7'500.– und ab 1. Oktober 2017 und für die Dauer des Verfahrens einen solchen von Fr. 11'000.– pro Monat zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers.
  8. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vom 21. Novem- ber 2017 aufzuheben und das Verfahren der ersten Instanz zur Durchführung des Schriftenwechsels und zum Neuentscheid zu- rückzuweisen.
  9. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) im Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: Es sei die vorliegende Berufung der II. Zivilkammer zur Beurtei- lung zuzuweisen. - 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  10. Die Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) und der Kläger, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter (nachfolgend: Berufungsbeklagter) heirateten am tt. März 2009. Zurzeit befinden sie sich im Scheidungsverfahren vor Vorinstanz (vgl. Geschäfts-Nr. FE140545-L). 2.1 Die Berufungsklägerin verlangte mit Eingabe vom 27. Juni 2017 (vgl. act. 6/233) als vorsorgliche Massnahme die Abänderung der mit Urteil vom
  11. Dezember 2014 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich festgelegten, und mit Urteil vom 18. August 2015 (vgl. OGer ZH LE140078) auf Berufung hin vom Obergericht Zürich abgeänderten Unterhaltsbeiträge für sie persönlich. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) setzte ihr Frist an, um das Massnahmenbegehren schriftlich zu begründen und die notwen- digen Belege einzureichen (vgl. act. 6/245), was sie mit Eingabe vom
  12. September 2017 fristgerecht tat. Darin weitete sie ihr Begehren um Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 7'500.– pro Monat aus und verlangte ab 1. Oktober 2017 eine solche von Fr. 11'000.– pro Monat (vgl. act. 6/260). Die Vorinstanz ver- zichtete auf das Einholen einer Stellungnahme des Berufungsbeklagten. 2.2 Mit Verfügung vom 21. November 2017 entschied die Vorinstanz im ein- gangs wiedergegebenen Sinne (vgl. act. 7/265 = act. 3/1 = act. 8 [Akten- exemplar]). 3.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 (Poststempel) erhob die Berufungs- klägerin gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung bei der Kammer (vgl. act. 2 S. 2) und stellte die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten betreffend die vorsorglichen Massnahmebegeh- ren vom 9. Februar 2017 (vgl. act. 6/201-264 betreffend Geschäft Nr. LY170051- - 5 - O) und vom 29. September 2017 (vgl. act. 7/265-267 betreffend Geschäft Nr. LY170057-O) wurden beigezogen. Die Akten betreffend das Scheidungsverfahren FE140545-L, welche sich als Teile der Akten der Geschäfte Nr. LY160019-O und PC170006-O zurzeit am Bundesgericht befinden (vgl. act. 4/1-128 und act. 5/129- 201), wurden mangels Relevanz für dieses Berufungsverfahren nicht beigezogen. Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
  13. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sind allein die Unterhalts- beiträge des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin persönlich. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 ff., E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin vorinstanzlich zuletzt eine Erhöhung der bestehenden Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 18'650.– pro Monat um einen Betrag von Fr. 7'500.– pro Monat für die Zeit vom 28. Juni 2017 bis 30. September 2017 sowie eine solche um ei- nen Betrag von Fr. 11'000.– pro Monat ab 1. Oktober 2017 für die weitere Dauer des Verfahrens verlangt (vgl. act. 6/260 S. 2). Bereits die geforderten zusätzlichen Unterhaltsbeiträge für den Monat Oktober 2017 erfüllen den für die Berufung not- wendigen Mindeststreitwert von Fr. 10'000.–. Dieser ist damit offensichtlich er- reicht. 2.1 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit - 6 - des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persön- liche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE- Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Im Übrigen gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Beru- fung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen aus- einanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichtes falsch war. Daher genügt es nicht, ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Ungenügend sind auch blosse Verweise auf Vorakten (vgl. BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; BGer 4A_252/2012 vom 27. Sep- tember 2012 E. 9.2.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 mit Hin- weisen). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom
  14. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen. Indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheides auf die wesent- lichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BK ZPO-HURNI, Bern 2012, Art. 53 N 60 f. m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. - 7 - 2.4 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 138 III 625 ff., E. 2.2; 142 III 413 ff., E. 2.2.2). III. Zur Berufung im Einzelnen 1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochten Entscheid im Wesentlichen, die Beru- fungsklägerin habe eine wesentliche Veränderung im Sinne eines Abänderungs- grundes nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei ein geltend gemachtes aktuelles Vermögen von Fr. 800'000.– immer noch ein stattlicher Besitz bzw. keine wesent- liche Veränderung. Zum anderen sei bereits im Eheschutzverfahren rege prozes- siert worden und habe sich bereits dort klar abgezeichnet, dass es sich um ein aufwändiges Scheidungsverfahren handeln werde (vgl. act. 8 S. 4 f. E. II./3). Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem an, selbst wenn die Abänderungsgründe vorliegen würden, könne der leistungsfähige Ehegatte nur dann verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen, wenn letzterer unbemittelt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ohnehin sei der Ersatz von Kosten eines Rechtsstreites nicht der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB zuzuordnen, sondern der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB (vgl. act. 8 S. 5 f. E. II./4). 1.2 Die Berufungsklägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorausset- zungen zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages für sie persönlich seien gegeben (vgl. act. 2 S. 4 f. Rz. 8 ff.), denn der Ersatz von Kosten eines Rechtsstreites sei dem ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB zuzuordnen (vgl. act. 2 S. 8 ff. Rz. 16 ff.) und der Anspruch zudem auch gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährleistung des Grundsatzes der Waffengleichheit begründet (vgl. act. 2 S. 9 f. Rz. 14 und 19). - 8 - 2.1 Die Annahme, es gehe hier um die Abänderung bzw. Ergänzung der mit Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezem- ber 2014 – abgeändert mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 18. August 2015 – festgelegten, monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin persön- lich, setzte voraus, dass die anbegehrte Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge als Unterhalt angesehen werden kann. 2.2 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung im Einzelnen an, dies sei der Fall, und verweist diesbezüglich auf ihre rechtlichen Ausführungen in ihrem Be- gehren vor Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 17 i.V.m. act. 6/260 Rz. 14-16). Sie hält dafür, darin aufgezeigt zu haben, dass bei Zuordnung der Unterstützungspflicht zu Art. 163 ZGB bei derart ungleichen Verhältnissen wie in ihrem Fall eine Unter- stützungspflicht auch dann bestehe, wenn die ansprechende Partei bzw. sie über eigene Mittel verfüge. Wie von Prof. C._____ im Gutachten aufgeführt worden sei, gehe es insbesondere dann um den Unterhalt der Familie, wenn sich ein Rechts- streit auf die eheliche Gemeinschaft beziehe. Geschuldet sei die Unterstützung mit Unterhaltszahlungen für die Kosten der Vertretung, welche für eine den Ver- hältnissen angemessene Prozessführung notwendig sei. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten könne der leistungspflichtige Ehegatte eine grosszügige Unterstützung der Gegenpartei nicht verweigern, wenn er selbst für seine eigene Rechtswahrung einen mindestens ebenso hohen Aufwand betreibe. Dies sei vorliegend der Fall. Der ansprechende Ehegatte bzw. sie solle den glei- chen Rechtsaufwand betreiben können, ohne sich in seiner Lebensführung wei- tergehend einschränken zu müssen, als der andere Ehegatte bzw. der Beru- fungsbeklagte (vgl. act. 2 S. 9 f. Rz. 17 ff.). Da die Berufungsklägerin Geldzahlungen als vorsorgliche Massnahme ver- langt, ist nachfolgend zu beleuchten, unter welchem Titel solche Ansprüche über- haupt bestehen könnten. 3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Un- terhaltspflicht der Ehegatten (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 ff., E. 2.3; 138 III 672 ff., E. 4.2.1; 127 I 202 ff., E. 3b je m.w.H.). Aufgrund der ehelichen Bei- - 9 - standspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB besteht die Pflicht von Ehegatten zur Leistung von Prozesskosten- vorschüssen in Rechtsstreitigkeiten (vgl. BGE 142 III 36 ff., E. 2.3). Die Leistung eines solchen Prozesskostenvorschusses setzt somit – unabhängig von der Fra- ge nach der rechtlichen Grundlage dieser Pflicht – namentlich voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Ver- fahren zu führen, mithin tatsächlich bedürftig ist (vgl. BGer 5D_30/2013 vom
  15. April 2013, E. 2.3 mit Verweisen auf die Urteile 5A_447/2012 vom 27. Au- gust 2012, E. 1.4 und 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4). Der Vor- schussempfänger wird gegenüber dem seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses sodann rückerstattungspflichtig, wenn ihm im betreffenden Entscheid die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden; dies mag bei gegebener Leistungsfähigkeit, z.B. aufgrund güterrechtlicher Zahlungen, die Regel bilden (vgl. BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3 m.w.H). Vorab ist klarzustellen, dass die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin mit den beantragten, monatlichen Geldzahlungen keinen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren verlangt (vgl. auch act. 6/233 S. 3 Rz. 6). Zwar macht sie geltend, damit die anfallenden Prozesskosten finanzieren zu wollen. Indem sie sich (zumindest vor Vorinstanz) jedoch auf den Standpunkt stellte, bei der definiti- ven Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen am Schluss des Verfahrens entfalle eine Abrechnung über diese Geldzahlungen, und weder behauptet, be- dürftig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Prozesskostenvor- schuss zu sein, noch, das Angreifen der Substanz eigenen (Netto-)Vermögens – welches sich gemäss ihren eigenen Angaben zurzeit auf Fr. 800'000.– beläuft – sei ihr nicht zuzumuten, beantragt sie keinen Prozesskostenvorschuss. Daher ge- hen die Ausführungen der Berufungsklägerin zur rechtlichen Grundlage der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 16 ff.) zum vorn- herein an der Sache vorbei. Im Übrigen ist der Berufungsklägerin zwar darin zuzustimmen, dass die rechtliche Grundlage der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen – Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB – umstritten ist. Dies ist jedoch zum einen nicht - 10 - von Belang für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvor- schuss geschuldet ist (vgl. BGE 138 III 672 ff., E. 4.2.1; BGer 5A_448/2009 vom
  16. Mai 2010 E. 8.1, in: FamPra.ch 2010 S. 664). Zum anderen ist dies auch für die Frage, wie die Prozesskosten am Ende des Scheidungsverfahrens zu vertei- len sein werden, nicht relevant: 3.2 Die Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen in familienrechtli- chen Verfahren gründet auf Bundesrecht. Demgegenüber richtet sich die definiti- ve Kostentragung nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessord- nung; diese kennt eigene Verteilungsregeln, die in keinem Zusammenhang mit der Bevorschussung durch den Ehegatten stehen (vgl. BGer 5A_170/2011 vom
  17. Juni 2011, E. 4.3 m.w.H). Die Prozesskosten von gerichtlichen Auseinander- setzungen zwischen Ehegatten können nur dann zum Unterhalt zählen und sind von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen (vgl. Art. 163 ZGB), wenn das Ver- fahren die eheliche Gemeinschaft betrifft. Dies kann bei Prozesskosten des Ehe- schutzverfahrens und bei Prozesskostenvorschüssen in einem Scheidungspro- zess der Fall sein. Bei einer Scheidung geht es jedoch nicht um ein Anliegen der ehelichen Gemeinschaft, sondern um deren Auflösung. Die endgültige Verteilung der Prozesskosten einer Scheidung erfolgt somit nicht nach Art. 163 ZGB, son- dern nach Prozessrecht. Das Bundesgericht sah sich auch bereits unter altem Ehe- und Scheidungsrecht veranlasst, die Kosten des Scheidungsprozesses nicht dem Unterhalt zuzuordnen, sondern sie nach Massgabe des Prozessrechtes auf- zuerlegen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,
  18. Aufl. 2010, N 03.73 und 03.76 ff.; BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
  19. Aufl. 1999, Art. 163 N 15). Das Prozessrecht sieht die Möglichkeit des Gerich- tes vor, in familienrechtlichen Verfahren die Kosten nach Ermessen auf die Par- teien zu verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In der Regel ist es angezeigt, die Gerichtskosten den Ehegatten hälftig aufzuerlegen sowie die Parteikosten wettzuschlagen. Unnötige Prozesskosten können dem Verursacher alleine aufer- legt werden (vgl. Art. 108 ZPO). Da die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin ihre Anträge ausdrücklich als vorsorgliche Massnahmebegehren bezeichnet, sich auf eine Grundlage im Bun- - 11 - desrecht stützt und eine Abrechnung am Ende des Verfahrens über die beantrag- ten, monatlichen Geldzahlungen ausschliessen will, sind ihre Anträge auch nicht als Anträge auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Scheidungsurteil auf- zufassen. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sich ihr behaupteter Anspruch nicht an den effektiven Prozesskosten im Scheidungsverfahren orientiert, sondern an Rechtskosten, welche – mit Blick auf die in der Vergangenheit durchschnittlich monatlich angefallenen Rechtskosten – gemäss ihrer Einschätzung mutmasslich künftig noch anfallen werden. Nach dem Gesagten werden die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens gemäss Prozessrecht am Schluss des Verfahrens zu ver- legen sein. Für vorsorgliche Geldzahlungen zwecks Finanzierung von allenfalls noch anfallenden Prozesskosten im Scheidungsverfahren bleibt daher unter dem Titel Prozesskostenvorschuss und –beitrag kein Raum. 3.3 Überdies können vorsorgliche Geldzahlungen nach der Zivilprozessordnung nur dann als vorsorgliche Massnahme verfügt werden, wenn dies im Gesetz aus- drücklich so vorgesehen ist (vgl. Art. 262 lit. e ZPO). In Scheidungsverfahren ist einzig die vorsorgliche (Geld-)Zahlung in Form von Unterhaltsbeiträgen vorgese- hen (vgl. Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens sind, wie bereits dargelegt, nicht dem Unterhalt zuzuordnen. Deshalb handelt es sich nicht um Unterhaltsbei- träge, welche als vorsorgliche (Geld-)Zahlungen angeordnet werden können. Aus demselben Grund erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zu den Voraussetzungen der Abänderung der Unterhaltsbeiträge an sie persön- lich einzugehen (vgl. act. 2 S. 4 ff. Rz. 8 ff.). Wie sich die Situation in Bezug auf Rechtskosten verhielte, die keine Prozesskosten im Sinne der ZPO darstellen, kann offen gelassen werden. Weder legte die Berufungsklägerin Bestand und Höhe derartiger Kosten dar noch ist ersichtlich, inwiefern solche Kosten vorsorgli- che (Geld-)Zahlungen im Scheidungsverfahren darstellen könnten. 3.4 Zu der von der Berufungsklägerin angerufenen Waffengleichheit bleibt fol- gendes anzufügen: Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab. Das Gebot der Waffen- gleichheit ist ein Teilgehalt davon und gilt auch im Zivilprozess. Dies bedeutet - 12 - namentlich, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit geboten werden muss, ihren Fall mit Einschluss der einschlägigen Beweise zu präsentieren, und zwar zu Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber der Gegenpartei dar- stellen (vgl. BGE 133 I 1 ff., E. 5.3.1 m.w.H.). Hingegen kann daraus keine Pflicht zur Herbeiführung einer vollständigen Waffengleichheit zwischen den Parteien abgeleitet werden (vgl. BGE 135 V 465 ff., E. 4.3.1). Eine vollständige Waffen- gleichheit würde im Übrigen eine absolute Chancengleichheit der sich im Verfah- ren gegenüberstehenden Parteien voraussetzen, und dies zu erreichen ist fak- tisch ein Ding der Unmöglichkeit, zumal die Rechtsverfolgung kostet (vgl. STÄHELIN, Rechtsverfolgungskosten und unentgeltliche Rechtspflege im Lich- te der Rechtsgleichheit dargestellt am Beispiel der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 250, S. 188 ff., N 380 f. und 384). Waffengleichheit kann somit nicht die Gleichwertigkeit der ma- teriellen Erfolgschancen bedeuten (vgl. BGE 137 V 210 ff., E. 2.1.2.3). Grundsätz- lich wird lediglich verlangt, dass keine wesentliche Benachteiligung einer Partei besteht. Ein justiziabler Anspruch dürfte nur dann bestehen, wenn ein ausseror- dentlich grosses prozessuales Gefälle zwischen den Parteien bestünde, wodurch sich die unterlegene Partei in einer klar benachteiligten Lage wiederfände. Dies wäre namentlich der Fall, wenn ein Rechtssuchender nicht in der Lage wäre, die Kosten für ein für den Nachweis seines Anspruchs unabdingbares gerichtliches Gutachten vorzuschiessen und dieses daher nicht erstellt bzw. ihm die effektive Vertretung seiner Interessen im Prozess verunmöglicht werden würde (vgl. STÄHELIN, a.a.O., S. 55 ff. N 133 und 141). Die Unterschiede müssten mit anderen Worten so krass sein, dass die unterlegene Partei keine vernünftige Chance mehr hätte, ihre Standpunkte effektiv vorzubringen, mitunter nicht einmal mehr eine "gewisse" Gleichwertigkeit zwischen den Prozessgegnern auszu- machen wäre. Dies wäre wiederum dann der Fall, wenn eine Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit nicht in der Lage wäre, die Kosten für den Prozess zu bewältigen oder bei komplexen rechtlichen Verhältnissen den notwendigen Beizug eines Rechtskundigen zu finanzieren (vgl. STÄHELIN, a.a.O., S. 188 ff. N 394 f.). - 13 - Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, bei derart ungleichen Verhältnis- sen wie hier bestehe eine Leistungspflicht seitens des Berufungsbeklagten auch dann, wenn sie über eigene Mittel verfüge, und bei einer weiteren Fortdauer des Scheidungsverfahrens in der bisherigen "Kadenz" der verschiedenen Begehren und Eingaben werde sie ihr Vermögen in fünf Jahren aufgebraucht haben (vgl. act. 2 S. 5 Rz. 8 und S. 8 Rz. 17). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Verhältnisse aktuell derart ungleich bzw. die Unterschiede derart krass sein sol- len, dass ihr keine vernünftige Chance mehr bliebe, ihre Standpunkte effektiv vor- zubringen. Auch sind keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich die Beru- fungsklägerin nicht genügend Chancen verschaffen könnte, mit ihren materiellen Standpunkten gehört zu werden; insbesondere nicht, weil sie hierfür namentlich – abgesehen von fachkundiger Unterstützung in rechtlichen Belangen seitens ihres Rechtsvertreters – auch Rechtsgutachten bei Prof. Dr. iur. Dr. h.c. C._____ in Auftrag zu geben und in den Prozess einzubringen vermag. Das Gebot der Waf- fengleichheit kann somit nicht tangiert sein. Im Übrigen verfügt die Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben über ein Nettovermögen von zurzeit rund Fr. 800'000.–. Inwiefern die prozessuale Chan- cengleichheit der Berufungsklägerin nicht gewahrt sein soll, weil sie nicht über die nötigen Mittel verfüge, um ihre Rechtswahrung und Durchsetzung weiterhin lau- fend finanzieren zu können, ohne ihren Unterhaltsanspruch zu schmälern (vgl. act. 2 S. 10 Rz. 19), ist daher nicht ersichtlich.
  20. Nach dem Gesagten ist die Berufung offensichtlich unbegründet und aus diesem Grund abzuweisen. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom
  21. November 2017 (Geschäfts-Nr. FE140545-L/Z21) zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  22. Ausgangsgemäss bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und den darin geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen. - 14 - 2.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist bereits an dieser Stelle zu befinden. Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich und wird für das Berufungs- verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 2.2 Sind – wie vorliegend – in einem familienrechtlichen Verfahren lediglich fi- nanzielle Belange Prozessgegenstand, so berechnet sich die mutmassliche Ent- scheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014). Ausgehend von einer schätzungsweise weiteren Gültigkeit des Eheschutzes von drei Jahren bis März 2021 ergibt sich ein Streitwert von etwa Fr. 473'500.– (ca. 3 Monate à Fr. 7'500.– [= Fr. 22'500.–] plus 41 Monate à Fr. 11'000.– [= Fr. 451'000.–]). Hieraus resultiert eine Grundgebühr von Fr. 20'220.–, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung der obgenannten Bestimmungen auf Fr. 5'000.– festzusetzen ist. 2.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Berufungsbeklagten nicht, weil er die Berufung nicht beantworten musste und ihm keine Umtriebe ent- standen sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
  23. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. November 2017 (Geschäfts-Nr. FE140545- L/Z21) wird bestätigt.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
  25. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt. - 15 -
  26. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 3/1-5), und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskas- se. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 473'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170057-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 28. März 2018 in Sachen A._____, lic. oec. publ., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Dr. oec. publ., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH Y2._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung der 3. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. November 2017; Proz. FE140545 Rechtsbegehren: (act. 6/260 S. 2) Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen

- 2 - "Es sei Dispositiv Ziff. 13 des Urteils vom 1. Dezember 2014 des Ein- zelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich in der mit Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Obergerichtes Zürich vom

18. August 2015 abgeänderten Fassung wie folgt zu ergänzen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 28. Juni 2017 (Eingang des Begehrens) bis 30. September 2017 zusätzlich zum bereits festgelegten Unterhaltsbeitrag einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'500.– und ab 1. Oktober 2017 und für die Dauer des Verfahrens einen solchen von Fr. 11'000.– pro Monat zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers." Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich: (act. 7/265 = act. 3/1 = act. 8 [Aktenexemplar])

1. Das Ergänzungs-/Abänderungsbegehren der Beklagten vom 27. Juni 2017 betreffend Dispositivziffer 13 des Urteils vom 1. Dezember 2014 des Be- zirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, in der mit Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichtes vom 18. August 2015 abgeänderten Fassung, wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. (Mitteilung / Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2):

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. November 2017 sei aufzu- heben.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 13 des Urteils vom 1. Dezember 2014 des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich in der mit Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Obergerichtes Zürich vom 18. August 2015 abgeänderten Fassung wie folgt zu ergänzen:

- 3 - Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab

28. Juni 2017 (Eingang des Begehrens) bis 30. September 2017 zusätzlich zum bereits festgelegten Unterhaltsbeitrag einen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 7'500.– und ab 1. Oktober 2017 und für die Dauer des Verfahrens einen solchen von Fr. 11'000.– pro Monat zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers.

3. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vom 21. Novem- ber 2017 aufzuheben und das Verfahren der ersten Instanz zur Durchführung des Schriftenwechsels und zum Neuentscheid zu- rückzuweisen.

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) im Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: Es sei die vorliegende Berufung der II. Zivilkammer zur Beurtei- lung zuzuweisen.

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) und der Kläger, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter (nachfolgend: Berufungsbeklagter) heirateten am tt. März 2009. Zurzeit befinden sie sich im Scheidungsverfahren vor Vorinstanz (vgl. Geschäfts-Nr. FE140545-L). 2.1 Die Berufungsklägerin verlangte mit Eingabe vom 27. Juni 2017 (vgl. act. 6/233) als vorsorgliche Massnahme die Abänderung der mit Urteil vom

1. Dezember 2014 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich festgelegten, und mit Urteil vom 18. August 2015 (vgl. OGer ZH LE140078) auf Berufung hin vom Obergericht Zürich abgeänderten Unterhaltsbeiträge für sie persönlich. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) setzte ihr Frist an, um das Massnahmenbegehren schriftlich zu begründen und die notwen- digen Belege einzureichen (vgl. act. 6/245), was sie mit Eingabe vom

29. September 2017 fristgerecht tat. Darin weitete sie ihr Begehren um Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 7'500.– pro Monat aus und verlangte ab 1. Oktober 2017 eine solche von Fr. 11'000.– pro Monat (vgl. act. 6/260). Die Vorinstanz ver- zichtete auf das Einholen einer Stellungnahme des Berufungsbeklagten. 2.2 Mit Verfügung vom 21. November 2017 entschied die Vorinstanz im ein- gangs wiedergegebenen Sinne (vgl. act. 7/265 = act. 3/1 = act. 8 [Akten- exemplar]). 3.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 (Poststempel) erhob die Berufungs- klägerin gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung bei der Kammer (vgl. act. 2 S. 2) und stellte die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten betreffend die vorsorglichen Massnahmebegeh- ren vom 9. Februar 2017 (vgl. act. 6/201-264 betreffend Geschäft Nr. LY170051-

- 5 - O) und vom 29. September 2017 (vgl. act. 7/265-267 betreffend Geschäft Nr. LY170057-O) wurden beigezogen. Die Akten betreffend das Scheidungsverfahren FE140545-L, welche sich als Teile der Akten der Geschäfte Nr. LY160019-O und PC170006-O zurzeit am Bundesgericht befinden (vgl. act. 4/1-128 und act. 5/129- 201), wurden mangels Relevanz für dieses Berufungsverfahren nicht beigezogen. Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sind allein die Unterhalts- beiträge des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin persönlich. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 ff., E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin vorinstanzlich zuletzt eine Erhöhung der bestehenden Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 18'650.– pro Monat um einen Betrag von Fr. 7'500.– pro Monat für die Zeit vom 28. Juni 2017 bis 30. September 2017 sowie eine solche um ei- nen Betrag von Fr. 11'000.– pro Monat ab 1. Oktober 2017 für die weitere Dauer des Verfahrens verlangt (vgl. act. 6/260 S. 2). Bereits die geforderten zusätzlichen Unterhaltsbeiträge für den Monat Oktober 2017 erfüllen den für die Berufung not- wendigen Mindeststreitwert von Fr. 10'000.–. Dieser ist damit offensichtlich er- reicht. 2.1 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit

- 6 - des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persön- liche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE- Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Im Übrigen gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Beru- fung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen aus- einanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichtes falsch war. Daher genügt es nicht, ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Ungenügend sind auch blosse Verweise auf Vorakten (vgl. BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; BGer 4A_252/2012 vom 27. Sep- tember 2012 E. 9.2.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 mit Hin- weisen). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen. Indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheides auf die wesent- lichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BK ZPO-HURNI, Bern 2012, Art. 53 N 60 f. m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

- 7 - 2.4 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 138 III 625 ff., E. 2.2; 142 III 413 ff., E. 2.2.2). III. Zur Berufung im Einzelnen 1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochten Entscheid im Wesentlichen, die Beru- fungsklägerin habe eine wesentliche Veränderung im Sinne eines Abänderungs- grundes nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei ein geltend gemachtes aktuelles Vermögen von Fr. 800'000.– immer noch ein stattlicher Besitz bzw. keine wesent- liche Veränderung. Zum anderen sei bereits im Eheschutzverfahren rege prozes- siert worden und habe sich bereits dort klar abgezeichnet, dass es sich um ein aufwändiges Scheidungsverfahren handeln werde (vgl. act. 8 S. 4 f. E. II./3). Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz zudem an, selbst wenn die Abänderungsgründe vorliegen würden, könne der leistungsfähige Ehegatte nur dann verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen, wenn letzterer unbemittelt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ohnehin sei der Ersatz von Kosten eines Rechtsstreites nicht der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB zuzuordnen, sondern der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB (vgl. act. 8 S. 5 f. E. II./4). 1.2 Die Berufungsklägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorausset- zungen zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages für sie persönlich seien gegeben (vgl. act. 2 S. 4 f. Rz. 8 ff.), denn der Ersatz von Kosten eines Rechtsstreites sei dem ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB zuzuordnen (vgl. act. 2 S. 8 ff. Rz. 16 ff.) und der Anspruch zudem auch gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährleistung des Grundsatzes der Waffengleichheit begründet (vgl. act. 2 S. 9 f. Rz. 14 und 19).

- 8 - 2.1 Die Annahme, es gehe hier um die Abänderung bzw. Ergänzung der mit Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezem- ber 2014 – abgeändert mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 18. August 2015

– festgelegten, monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin persön- lich, setzte voraus, dass die anbegehrte Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge als Unterhalt angesehen werden kann. 2.2 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung im Einzelnen an, dies sei der Fall, und verweist diesbezüglich auf ihre rechtlichen Ausführungen in ihrem Be- gehren vor Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 17 i.V.m. act. 6/260 Rz. 14-16). Sie hält dafür, darin aufgezeigt zu haben, dass bei Zuordnung der Unterstützungspflicht zu Art. 163 ZGB bei derart ungleichen Verhältnissen wie in ihrem Fall eine Unter- stützungspflicht auch dann bestehe, wenn die ansprechende Partei bzw. sie über eigene Mittel verfüge. Wie von Prof. C._____ im Gutachten aufgeführt worden sei, gehe es insbesondere dann um den Unterhalt der Familie, wenn sich ein Rechts- streit auf die eheliche Gemeinschaft beziehe. Geschuldet sei die Unterstützung mit Unterhaltszahlungen für die Kosten der Vertretung, welche für eine den Ver- hältnissen angemessene Prozessführung notwendig sei. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten könne der leistungspflichtige Ehegatte eine grosszügige Unterstützung der Gegenpartei nicht verweigern, wenn er selbst für seine eigene Rechtswahrung einen mindestens ebenso hohen Aufwand betreibe. Dies sei vorliegend der Fall. Der ansprechende Ehegatte bzw. sie solle den glei- chen Rechtsaufwand betreiben können, ohne sich in seiner Lebensführung wei- tergehend einschränken zu müssen, als der andere Ehegatte bzw. der Beru- fungsbeklagte (vgl. act. 2 S. 9 f. Rz. 17 ff.). Da die Berufungsklägerin Geldzahlungen als vorsorgliche Massnahme ver- langt, ist nachfolgend zu beleuchten, unter welchem Titel solche Ansprüche über- haupt bestehen könnten. 3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Un- terhaltspflicht der Ehegatten (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 ff., E. 2.3; 138 III 672 ff., E. 4.2.1; 127 I 202 ff., E. 3b je m.w.H.). Aufgrund der ehelichen Bei-

- 9 - standspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB besteht die Pflicht von Ehegatten zur Leistung von Prozesskosten- vorschüssen in Rechtsstreitigkeiten (vgl. BGE 142 III 36 ff., E. 2.3). Die Leistung eines solchen Prozesskostenvorschusses setzt somit – unabhängig von der Fra- ge nach der rechtlichen Grundlage dieser Pflicht – namentlich voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Ver- fahren zu führen, mithin tatsächlich bedürftig ist (vgl. BGer 5D_30/2013 vom

15. April 2013, E. 2.3 mit Verweisen auf die Urteile 5A_447/2012 vom 27. Au- gust 2012, E. 1.4 und 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4). Der Vor- schussempfänger wird gegenüber dem seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses sodann rückerstattungspflichtig, wenn ihm im betreffenden Entscheid die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden; dies mag bei gegebener Leistungsfähigkeit, z.B. aufgrund güterrechtlicher Zahlungen, die Regel bilden (vgl. BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3 m.w.H). Vorab ist klarzustellen, dass die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin mit den beantragten, monatlichen Geldzahlungen keinen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren verlangt (vgl. auch act. 6/233 S. 3 Rz. 6). Zwar macht sie geltend, damit die anfallenden Prozesskosten finanzieren zu wollen. Indem sie sich (zumindest vor Vorinstanz) jedoch auf den Standpunkt stellte, bei der definiti- ven Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen am Schluss des Verfahrens entfalle eine Abrechnung über diese Geldzahlungen, und weder behauptet, be- dürftig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Prozesskostenvor- schuss zu sein, noch, das Angreifen der Substanz eigenen (Netto-)Vermögens – welches sich gemäss ihren eigenen Angaben zurzeit auf Fr. 800'000.– beläuft – sei ihr nicht zuzumuten, beantragt sie keinen Prozesskostenvorschuss. Daher ge- hen die Ausführungen der Berufungsklägerin zur rechtlichen Grundlage der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 16 ff.) zum vorn- herein an der Sache vorbei. Im Übrigen ist der Berufungsklägerin zwar darin zuzustimmen, dass die rechtliche Grundlage der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen – Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB – umstritten ist. Dies ist jedoch zum einen nicht

- 10 - von Belang für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvor- schuss geschuldet ist (vgl. BGE 138 III 672 ff., E. 4.2.1; BGer 5A_448/2009 vom

25. Mai 2010 E. 8.1, in: FamPra.ch 2010 S. 664). Zum anderen ist dies auch für die Frage, wie die Prozesskosten am Ende des Scheidungsverfahrens zu vertei- len sein werden, nicht relevant: 3.2 Die Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen in familienrechtli- chen Verfahren gründet auf Bundesrecht. Demgegenüber richtet sich die definiti- ve Kostentragung nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessord- nung; diese kennt eigene Verteilungsregeln, die in keinem Zusammenhang mit der Bevorschussung durch den Ehegatten stehen (vgl. BGer 5A_170/2011 vom

9. Juni 2011, E. 4.3 m.w.H). Die Prozesskosten von gerichtlichen Auseinander- setzungen zwischen Ehegatten können nur dann zum Unterhalt zählen und sind von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen (vgl. Art. 163 ZGB), wenn das Ver- fahren die eheliche Gemeinschaft betrifft. Dies kann bei Prozesskosten des Ehe- schutzverfahrens und bei Prozesskostenvorschüssen in einem Scheidungspro- zess der Fall sein. Bei einer Scheidung geht es jedoch nicht um ein Anliegen der ehelichen Gemeinschaft, sondern um deren Auflösung. Die endgültige Verteilung der Prozesskosten einer Scheidung erfolgt somit nicht nach Art. 163 ZGB, son- dern nach Prozessrecht. Das Bundesgericht sah sich auch bereits unter altem Ehe- und Scheidungsrecht veranlasst, die Kosten des Scheidungsprozesses nicht dem Unterhalt zuzuordnen, sondern sie nach Massgabe des Prozessrechtes auf- zuerlegen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,

2. Aufl. 2010, N 03.73 und 03.76 ff.; BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER,

2. Aufl. 1999, Art. 163 N 15). Das Prozessrecht sieht die Möglichkeit des Gerich- tes vor, in familienrechtlichen Verfahren die Kosten nach Ermessen auf die Par- teien zu verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In der Regel ist es angezeigt, die Gerichtskosten den Ehegatten hälftig aufzuerlegen sowie die Parteikosten wettzuschlagen. Unnötige Prozesskosten können dem Verursacher alleine aufer- legt werden (vgl. Art. 108 ZPO). Da die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin ihre Anträge ausdrücklich als vorsorgliche Massnahmebegehren bezeichnet, sich auf eine Grundlage im Bun-

- 11 - desrecht stützt und eine Abrechnung am Ende des Verfahrens über die beantrag- ten, monatlichen Geldzahlungen ausschliessen will, sind ihre Anträge auch nicht als Anträge auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Scheidungsurteil auf- zufassen. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sich ihr behaupteter Anspruch nicht an den effektiven Prozesskosten im Scheidungsverfahren orientiert, sondern an Rechtskosten, welche – mit Blick auf die in der Vergangenheit durchschnittlich monatlich angefallenen Rechtskosten – gemäss ihrer Einschätzung mutmasslich künftig noch anfallen werden. Nach dem Gesagten werden die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens gemäss Prozessrecht am Schluss des Verfahrens zu ver- legen sein. Für vorsorgliche Geldzahlungen zwecks Finanzierung von allenfalls noch anfallenden Prozesskosten im Scheidungsverfahren bleibt daher unter dem Titel Prozesskostenvorschuss und –beitrag kein Raum. 3.3 Überdies können vorsorgliche Geldzahlungen nach der Zivilprozessordnung nur dann als vorsorgliche Massnahme verfügt werden, wenn dies im Gesetz aus- drücklich so vorgesehen ist (vgl. Art. 262 lit. e ZPO). In Scheidungsverfahren ist einzig die vorsorgliche (Geld-)Zahlung in Form von Unterhaltsbeiträgen vorgese- hen (vgl. Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens sind, wie bereits dargelegt, nicht dem Unterhalt zuzuordnen. Deshalb handelt es sich nicht um Unterhaltsbei- träge, welche als vorsorgliche (Geld-)Zahlungen angeordnet werden können. Aus demselben Grund erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zu den Voraussetzungen der Abänderung der Unterhaltsbeiträge an sie persön- lich einzugehen (vgl. act. 2 S. 4 ff. Rz. 8 ff.). Wie sich die Situation in Bezug auf Rechtskosten verhielte, die keine Prozesskosten im Sinne der ZPO darstellen, kann offen gelassen werden. Weder legte die Berufungsklägerin Bestand und Höhe derartiger Kosten dar noch ist ersichtlich, inwiefern solche Kosten vorsorgli- che (Geld-)Zahlungen im Scheidungsverfahren darstellen könnten. 3.4 Zu der von der Berufungsklägerin angerufenen Waffengleichheit bleibt fol- gendes anzufügen: Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab. Das Gebot der Waffen- gleichheit ist ein Teilgehalt davon und gilt auch im Zivilprozess. Dies bedeutet

- 12 - namentlich, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit geboten werden muss, ihren Fall mit Einschluss der einschlägigen Beweise zu präsentieren, und zwar zu Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber der Gegenpartei dar- stellen (vgl. BGE 133 I 1 ff., E. 5.3.1 m.w.H.). Hingegen kann daraus keine Pflicht zur Herbeiführung einer vollständigen Waffengleichheit zwischen den Parteien abgeleitet werden (vgl. BGE 135 V 465 ff., E. 4.3.1). Eine vollständige Waffen- gleichheit würde im Übrigen eine absolute Chancengleichheit der sich im Verfah- ren gegenüberstehenden Parteien voraussetzen, und dies zu erreichen ist fak- tisch ein Ding der Unmöglichkeit, zumal die Rechtsverfolgung kostet (vgl. STÄHELIN, Rechtsverfolgungskosten und unentgeltliche Rechtspflege im Lich- te der Rechtsgleichheit dargestellt am Beispiel der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 250, S. 188 ff., N 380 f. und 384). Waffengleichheit kann somit nicht die Gleichwertigkeit der ma- teriellen Erfolgschancen bedeuten (vgl. BGE 137 V 210 ff., E. 2.1.2.3). Grundsätz- lich wird lediglich verlangt, dass keine wesentliche Benachteiligung einer Partei besteht. Ein justiziabler Anspruch dürfte nur dann bestehen, wenn ein ausseror- dentlich grosses prozessuales Gefälle zwischen den Parteien bestünde, wodurch sich die unterlegene Partei in einer klar benachteiligten Lage wiederfände. Dies wäre namentlich der Fall, wenn ein Rechtssuchender nicht in der Lage wäre, die Kosten für ein für den Nachweis seines Anspruchs unabdingbares gerichtliches Gutachten vorzuschiessen und dieses daher nicht erstellt bzw. ihm die effektive Vertretung seiner Interessen im Prozess verunmöglicht werden würde (vgl. STÄHELIN, a.a.O., S. 55 ff. N 133 und 141). Die Unterschiede müssten mit anderen Worten so krass sein, dass die unterlegene Partei keine vernünftige Chance mehr hätte, ihre Standpunkte effektiv vorzubringen, mitunter nicht einmal mehr eine "gewisse" Gleichwertigkeit zwischen den Prozessgegnern auszu- machen wäre. Dies wäre wiederum dann der Fall, wenn eine Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit nicht in der Lage wäre, die Kosten für den Prozess zu bewältigen oder bei komplexen rechtlichen Verhältnissen den notwendigen Beizug eines Rechtskundigen zu finanzieren (vgl. STÄHELIN, a.a.O., S. 188 ff. N 394 f.).

- 13 - Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, bei derart ungleichen Verhältnis- sen wie hier bestehe eine Leistungspflicht seitens des Berufungsbeklagten auch dann, wenn sie über eigene Mittel verfüge, und bei einer weiteren Fortdauer des Scheidungsverfahrens in der bisherigen "Kadenz" der verschiedenen Begehren und Eingaben werde sie ihr Vermögen in fünf Jahren aufgebraucht haben (vgl. act. 2 S. 5 Rz. 8 und S. 8 Rz. 17). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Verhältnisse aktuell derart ungleich bzw. die Unterschiede derart krass sein sol- len, dass ihr keine vernünftige Chance mehr bliebe, ihre Standpunkte effektiv vor- zubringen. Auch sind keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich die Beru- fungsklägerin nicht genügend Chancen verschaffen könnte, mit ihren materiellen Standpunkten gehört zu werden; insbesondere nicht, weil sie hierfür namentlich – abgesehen von fachkundiger Unterstützung in rechtlichen Belangen seitens ihres Rechtsvertreters – auch Rechtsgutachten bei Prof. Dr. iur. Dr. h.c. C._____ in Auftrag zu geben und in den Prozess einzubringen vermag. Das Gebot der Waf- fengleichheit kann somit nicht tangiert sein. Im Übrigen verfügt die Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben über ein Nettovermögen von zurzeit rund Fr. 800'000.–. Inwiefern die prozessuale Chan- cengleichheit der Berufungsklägerin nicht gewahrt sein soll, weil sie nicht über die nötigen Mittel verfüge, um ihre Rechtswahrung und Durchsetzung weiterhin lau- fend finanzieren zu können, ohne ihren Unterhaltsanspruch zu schmälern (vgl. act. 2 S. 10 Rz. 19), ist daher nicht ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten ist die Berufung offensichtlich unbegründet und aus diesem Grund abzuweisen. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom

21. November 2017 (Geschäfts-Nr. FE140545-L/Z21) zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und den darin geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 14 - 2.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist bereits an dieser Stelle zu befinden. Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich und wird für das Berufungs- verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 2.2 Sind – wie vorliegend – in einem familienrechtlichen Verfahren lediglich fi- nanzielle Belange Prozessgegenstand, so berechnet sich die mutmassliche Ent- scheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014). Ausgehend von einer schätzungsweise weiteren Gültigkeit des Eheschutzes von drei Jahren bis März 2021 ergibt sich ein Streitwert von etwa Fr. 473'500.– (ca. 3 Monate à Fr. 7'500.– [= Fr. 22'500.–] plus 41 Monate à Fr. 11'000.– [= Fr. 451'000.–]). Hieraus resultiert eine Grundgebühr von Fr. 20'220.–, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung der obgenannten Bestimmungen auf Fr. 5'000.– festzusetzen ist. 2.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Berufungsbeklagten nicht, weil er die Berufung nicht beantworten musste und ihm keine Umtriebe ent- standen sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. November 2017 (Geschäfts-Nr. FE140545- L/Z21) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt.

- 15 -

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 3/1-5), und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskas- se. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 473'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: