opencaselaw.ch

LY170054

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-06-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. August 2012 verheiratet. Sie haben zwei ge- meinsame Töchter, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 3). Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vor Vorinstanz vom 12. Juni 2017 wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 292 ZPO nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt (Prot. I S. 9).

E. 1.1 Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren scheint in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– angemessen.

E. 1.2 Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerle- gen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Kinder- belange sind die Kosten des Verfahrens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). In der Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017 war die Frage eines begleiteten oder unbe- gleiteten Besuchsrechts des Gesuchstellers umstritten und in derjenigen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. September 2017 diejenige, ob der Ge- suchstellers im Entscheidzeitpunkt zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 15'000.– in der Lage war. Hinsichtlich des Besuchsrechts des Gesuchstellers hatten beide Parteien gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerle- gen.

2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen in den Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'157.– inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

- 26 -

E. 2 Dem Berufungskläger sei ein angemessenes unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen.

E. 2.1 Der Gesuchsteller kritisiert die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin als nicht ausgewiesen sowie die Nichtberücksichtigung seiner eigenen prozessualen Be- dürftigkeit, die Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Prozesskostenvor- schusses und die Nichtberücksichtigung seiner eigenen Anwaltskosten (vgl. Urk. 12/1 S. 4 ff.). 2.2.1 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, dass die Bedürftigkeit der Gesuch- stellerin nicht ausgewiesen sei. So habe sie es unterlassen, über Einkünfte und Vermögenswerte in den USA Auskunft zu erteilen. Nachdem sie aber während rund 6 Monaten ohne entsprechende Unterhaltszahlungen in den USA gelebt ha- be, sei davon auszugehen, dass sie selbst über bisher nicht offengelegte Einkünf- te oder Vermögenswerte verfüge. Ansonsten wäre es ihr kaum möglich gewesen, sich selbst und die Kinder in den USA "zu unterhalten". Solchen Widersprüchen sei die Vorinstanz nicht nachgegangen und habe dadurch den in familienrechtli- chen Prozessen geltenden eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urk. 12/1 S. 4 f.).

- 17 - 2.2.2 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das Vor- bringen des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin könnte in den USA über bisher nicht offengelegte Einkünfte oder Vermögenswerte verfügen, als neu erweist, zu- mal er doch vor Vorinstanz die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin nicht bestritten hatte (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Die novenrechtliche Zulässigkeit seines Vor- bringens wird von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, weshalb es hier unbeachtlich bleibt. Aber selbst bei dessen Berücksichtigung vermöchte es das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen. Von vornherein unsubstantiiert ist die Behaup- tung, dass die Gesuchstellerin in den USA Einkünfte erzielt haben soll. Weiter hat sich die Gesuchstellerin vor Vorinstanz sinngemäss dahingehend geäussert, dass sie ihre Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem sechsmonatigen Aufenthalt in den USA ab Dezember 2016 nur dank Darlehen ihres Vaters habe finanzieren können. Sie hat diesbezüglich eine entsprechende Rückforderung gegen den Ge- suchsteller als unterhaltspflichtigen Ehegatten geltend gemacht (vgl. Prot. I S. 26; Urk. 5/28 S. 3, Antrag Ziff. 10.). Auch dies blieb seitens des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Sodann wären ihrerseits allfällige eigene Vermögensmittel in den USA stets in der gemeinsamen Steuererklärung der Par- teien zu deklarieren gewesen. Dies ist bei den im Recht liegenden Steuererklä- rungen für die Jahre 2015 und 2016 nicht der Fall (vgl. Urk. 5/27/43 und 5/27/48). In der Schweiz haben steuerpflichtige Personen das vollständige und wahrheits- gemässe Ausfüllen ihrer Steuererklärung unterschriftlich zu bestätigen. Wahr- heitswidrige Angaben können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zie- hen (vgl. Dritter Teil des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG] vom 8. Juni 1997, LS 631.1). Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Richtigkeit der gemeinsamen Steuerklärung der Parteien für das Jahr 2016 im Nachgang an das Schreiben der Gemeinde G._____ (vgl. Urk. 5/23/1a) unterschriftlich bestätigt hat. Von daher kommt auch den in den Steuererklärungen deklarierten Zahlen grundsätzlich Glaubhaftigkeit zu. Gegen- teiliges ist nicht aktenkundig und wurde auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

- 18 - 2.3.1 Sodann macht der Gesuchsteller geltend, dass er selbst prozessual be- dürftig sei. So sei insbesondere die vorinstanzliche Auffassung nicht richtig, dass er über flüssiges Bankvermögen von über Fr. 100'000.– verfüge (vgl. Urk. 12/1 S. 5). 2.3.2 Das in der Steuererklärung 2016 ausgewiesene Konto bei der BancaMar- che in Italien sei – entgegen der falschen Deklaration – nicht ihm zuzuweisen. Das Konto laute nur auf seine Mutter. Die falsche Deklaration sei gegenüber den Steuerbehörden aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen ihm und sei- nem Steuerberater erfolgt. In der Folge habe der Steuerberater das – eigentlich vollständig der Mutter zustehende Konto – ihm zu einem Drittel zugewiesen. Dar- aus ergebe sich auch der in der Steuererklärung deklarierte Betrag von Fr. 14'154.– (EUR 39'611.84 [Urk. 12/4/3] / 3 x ~1.07 [Wechselkurs EUR/CHF am

31. Dezember 2016]). Dieses Konto stehe in Verbindung mit einer Liegenschaft, welche er von seinem verstorbenen Vater zum Anteil von 1/6 geerbt habe. Die restlichen Teile gehörten zu 4/6 seiner Mutter und zu 1/6 seinem Bruder. Über besagtes Konto würden die Liegenschaftserträge abgewickelt, welche jedoch vollumfänglich seiner Mutter zu- kämen. Er sei an diesem Konto nicht wirtschaftlich berechtigt, weshalb das Konto auch nicht auf seinen Namen laute (vgl. Urk. 12/1 S. 6). 2.3.3 Auch diese Vorbringen haben im vorliegenden Berufungsverfahren unbe- rücksichtigt zu bleiben. Der Kontoauszug der BancaMarche per 16. Dezember 2016 (Urk. 12/4/3) hätte ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz ins Recht gereicht werden können, weshalb er vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen ist. Zwar führte der Gesuchsteller vor Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom

E. 3 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

E. 3.1 In den Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 1 und 12/1 je S. 2; Urk. 8 und 12/9 je S. 2).

E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom

6. Januar 2016, E. 2.1).

E. 3.3 Aufgrund der Subsidiarität des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege zur ehelichen Beistandspflicht hat eine gesuchstellende Partei in jedem Fall ent- weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer An- sicht nach auf die Beantragung eines Prozesskostenbeitrages verzichtet werden kann. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenbeitrag zu leisten ist, darf nicht fak- tisch einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlas- sen werden. Fehlen die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenbeitrag, liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den vorinstanzlichen Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen liessen, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1.). Weil die Gesuchstellerin vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung ei- nes Prozesskostenbeitrags gestellt noch dargelegt hat, weshalb sie auf einen sol- chen Antrag verzichtet (vgl. Urk. 8 S. 2 und S. 12 f. bzw. 12/9 S. 2 und S. 15), ist

- 27 - ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren nach dem Gesagten ohne Weiteres abzuweisen, zumal sie sich in Bezug auf die Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsteller für das erstin- stanzliche Verfahren gerade auf dessen Leistungsfähigkeit beruft.

E. 3.4 Dem Effektivitätsgrundsatz folgend ist beim Gesuchsteller von seinen aktuel- len finanziellen Verhältnissen auszugehen. Zwar ist der Gesuchsteller, wie oben ausgeführt, bereits mit seinem früheren und höheren Einkommen nicht in der La- ge, für seine Prozesskosten im vorliegenden Berufungsverfahren aufzukommen (vgl. Ziff. II.C.3. vorstehend; Urk. 8 S. 12 f.; Urk. 4/7). Indes hat er hier nicht rechtsgenügend dargetan, dass er ausschliesslich wegen seiner bekannten Zah- lungsverpflichtungen (Kosten der Besuchsbegleitung, Unterhaltszahlungen etc.) auf sein Vermögenssubstrat hat zurückgreifen müssen und hieraus eine Vermin- derung seiner liquiden Bankguthaben im geltend gemachten Umfang resultierte (vgl. Ziff. II.C. 2.3.4). Ausschlaggebend ist aber vielmehr, dass er es auch hier un- terlassen hat, für die Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit seine aktu- ellen Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit den Liegenschaften darzu- tun und zu belegen, insbesondere, ob alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung ausgeschöpft wurden (vgl. Ziff. II.C.3. vorstehend). Dies, obschon er im Zusam- menhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November 2017 zur Begründung und Bele- gung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde (Urk. 97), er mithin auch um seine diesbezüglichen Offenlegungspflichten im vorliegenden Berufungsver- fahren wusste. Damit ist seine Bedürftigkeit vorliegend nicht ausgewiesen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demzufolge abzuweisen.

- 28 - Es wird beschlossen:

E. 4 Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für vorliegendes Verfahren zu bewilligen und Unterzeichnender als Offizialanwalt einzusetzen.

E. 5 In beiden Berufungsverfahren ersuchen die Parteien jeweils um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1, 12/1, 8 und 12/9).

E. 6 Gegenstand des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY170054-O bildet die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers auf Abänderung des Besuchsrechts im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017 (Urk. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 4), in jenem mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O gegen den vor- instanzlichen Entscheid vom 21. September 2017 die Verpflichtung des Gesuch- stellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 15'000.– (Urk. 12/2 S. 27, Disp.-Ziff. 4). Eine Konnexität besteht dahingehend, als dass beiden Berufungsverfahren die finanzielle Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers gegenständlich ist, im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LY170054-O aufgrund des Armenrechtsgesuchs des Gesuchstellers und in jenem mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O in der Hauptsache. Demzufolge ist das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O mit dem vorliegenden Be- rufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Ak- ten des Berufungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O sind als Urk. 12 zu den vorliegenden Verfahrensakten zu nehmen.

E. 7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. A. Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2017 (vgl. Urk. 2) sowie die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 11 der Verfügung der Vorinstanz vom

21. September 2017 (vgl. Urk. 12/2). Jeweils im genannten Umfang sind die vor- instanzlichen Entscheide in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

- 5 -

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ent- halten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht wor- den ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinanderset- zen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Beru- fungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen. Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Diesen Anforderungen genügen die Berufungsschriften über weite Strecken nicht. Sie legen ihren Standpunkt weitgehend ohne Bezugnahme auf das vor Vorinstanz

- 6 - Vorgebrachte dar und ohne sich mit den Erwägungen in den angefochtenen Ent- scheiden auseinanderzusetzen. Sie enthalten grossmehrheitlich keine Ausführun- gen dazu, welche Elemente des Sachverhaltes die Vorinstanz nicht oder nicht korrekt abgeklärt, oder welche Rechtssätze der Gesuchsteller inwiefern als ver- letzt sieht. Darüber hinaus fehlen in den Berufungsschriften Aktenverweise fast gänzlich. Insofern kann auf die Berufungen des Gesuchstellers nicht eingetreten werden. Von vornherein nicht einzutreten ist auf den Berufungsantrag Ziffer 2 der Beru- fung des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2017 (vgl. Urk. 12/1 S. 2). Der Berufungsschrift kann diesbezüglich keine Begrün- dung entnommen werden.

3. Weiter sind im Berufungsverfahren neue Vorbringen lediglich beschränkt zu- lässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche der Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzu- lehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). In den Berufungsschriften finden sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zahlreiche Noven, deren Zulässigkeit weder dargetan wird, noch sonstwie ersicht- lich ist. Sie haben daher vorliegend unberücksichtigt zu bleiben.

4. Sodann ist auf die Parteivorbingen nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. B. Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017

1. Die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017 richtet sich gegen die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers auf Abände- rung des Besuchsrechts (Urk. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 4). Wie die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid vom 14. November 2017 richtig erwogen hat, ist in Ziffer 1

- 7 - der – vor Schranken der Vorinstanz geschlossenen – Vereinbarung der Parteien vom 17. August 2017 bezüglich des Besuchsrechts des Gesuchstellers und der Kinder C._____ und D._____ vorgesehen, dass der Gesuchsteller ab dem

17. August 2017 bis zum 22. Oktober 2017 berechtigt ist, die Kinder C._____ und D._____ an jedem Samstag von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei diese Besuche in durchgehender Begleitung von Frau E._____ von F._____ GmbH oder einer anderen, fachlich geeigneten Person stattfinden, welche die Eltern mit der Beiständin der Kinder vereinbaren. Weiter wird festgelegt, dass der Gesuchsteller, sobald dies ab dem 22. Oktober 2017 möglich ist, einstweilen für die Dauer des Scheidungsverfahrens resp. bis zu ei- nem allfälligen, bewilligten Aufenthaltswechsel in die USA berechtigt ist, die Kin- der C._____ und D._____ (ohne Begleitung) an jedem Sonntag (oder Samstag) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 62). Mit Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom

21. September 2017 wurde diese Vereinbarung genehmigt (Urk. 70). Gleichzeitig wurde mit Dispositiv-Ziffer 2 in derselben Verfügung der Auftrag der bereits ein- gesetzten Beiständin modifiziert. Der Beiständin wurde die Aufgabe erteilt, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs wie Übergabeort resp. Begleitung der Übergaben und solange notwendig der Besuche durch eine Drittperson, Überga- bezeit, allenfalls abweichende Besuchszeiten gegenüber der vorstehenden Rege- lung, Benutzung der Autositze etc. festzulegen. Sobald als möglich sollen die Be- suche auf einen ganzen Tag (Samstag oder Sonntag, ca. 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr) ausgedehnt und das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchs- recht überführt werden. Die unbegleiteten Besuche sollen durch die Beistands- person dahingehend überwacht werden, als sie in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die unbegleiteten Besuche verlaufen sind (vgl. Urk. 2 S. 5 f., E. 5.2).

E. 12 Juni 2017 ergebe sich, dass der Betrag im Wesentlichen eine Abgeltung für bereits angefallene Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung darstellen soll. Die Ge- suchstellerin zeichne sich im hängigen Scheidungsverfahren jedoch durch ausge- prägten Aktivismus aus; so habe sie namentlich bereits mehrere superprovisori- sche Gesuche stellen lassen und Betreibungen gegen ihn eingeleitet etc. Dies er- gebe sich auch bereits aus dem angefochtenen Entscheid, seien doch dort die angefallenen Anwaltskosten per Mitte Jahr einander gegenübergestellt worden (rund Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– auf seiner Seite gegen rund Fr. 30'000.– auf Seiten der Gesuchstellerin). Es könne jedoch nicht angehen, dass er für die übermässigen, teils gar unnützen Aufwände der Gesuchstellerin aufzukommen habe. Vielmehr habe sich die Entschädigung nach den in der AnwGebV vorgese- henen Grundsätzen zu richten. Eine einstweilige Entschädigung am obersten Rand der Regelentschädigung für ein Verfahren, welches bloss im vorsorglichen Massnahmestadium stehe, mit Teilvergleich erledigt worden sei und durch die Gesuchstellerin selbstverschuldet und unnötig verkompliziert worden sei, sei da- her unangemessen. Komme hinzu, dass durch den Aktivismus der Gesuchstelle- rin auch seine eigenen Anwaltskosten in die Höhe getrieben würden (vgl. Urk.12/1 S. 8 f.).

- 21 - 2.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, begründete der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren seinen Abweisungsantrag zusammengefasst lediglich damit, dass ein Prozesskostenvorschuss für die Gesuchstellerin bei den vorlie- genden finanziellen Verhältnissen nicht drin liege. Er sei Alleinverdiener und fi- nanziere die gesamte Familie. Seine eigenen Anwaltskosten würden sich aktuell auf rund Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– belaufen. Die Gesuchstellerin müsse sich irgendwie organisieren (Prot. I S. 22 und S. 45 f.; vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Damit erweisen sich seine nunmehrigen Vorbringen als neu, hat er sich doch vor Vorinstanz zur Höhe eines allfälligen Prozesskostenvorschusses in keiner Weise geäussert, was ihm jedoch mit Blick auf seine vorliegenden Ausführungen durch- aus möglich gewesen wäre. Ohnehin wären sie aber nicht rechtsgenügend begründet. Die Vorinstanz führte zur Höhe des von der Gesuchstellerin beantragten Prozesskostenvorschusses aus, dass angesichts der Komplexität der Sachlage und des bisher notwendigen Zeitaufwandes (vgl. § 6 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 5 AnwGebV und § 11 Anw- GebV) sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers ein Betrag von Fr. 15'000.– als angemessen erscheine (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsteller nicht ausei- nander. Ferner äussert er sich auch nicht zur zutreffenden Feststellung der Vorin- stanz, dass der zugesprochene Prozesskostenvorschuss bei einer späteren gü- terrechtlichen Auseinandersetzung in Anrechnung zu bringen ist (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). 2.5.1 Schliesslich moniert der Gesuchsteller die Nichtberücksichtigung seiner eigenen Anwaltskosten. Da er ebenso wie die Gesuchstellerin für solche aufzu- kommen habe, seien auch seine eigenen Anwaltskosten zu berücksichtigen. Er habe vor Vorinstanz per 27. November 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Bis zu diesem Datum hätten die angefallenen eigenen An- waltskosten bereits rund Fr. 20'000.– betragen. Seine eigenen Anwaltskosten seien zu berücksichtigen, noch bevor ein Prozesskostenvorschuss überhaupt in Betracht gezogen werden könne. Unter Berücksichtigung der eigenen Anwalts- kosten verbleibe ihm damit nicht mehr als ein eigentlicher Notgroschen. Dieser sei

- 22 - ihm jedoch zu belassen, weshalb der Prozesskostenvorschuss mangels Leis- tungsfähigkeit seinerseits abzuweisen sei (vgl. Urk. 12/1 S. 7). 2.5.2 Wie bereits erwähnt, war für die Vorinstanz für die Beurteilung der finan- ziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers die Aktenlage per 21. September 2017 massgeblich (vgl. Ziff. II.C.2.3.5 vorstehend). Nicht zielführend ist daher die Geltendmachung eines Anwaltskostenaufwands per 27. November 2017, welcher im Übrigen weder substantiiert begründet noch belegt ist. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass die Anwaltskosten auf Seiten des Gesuchstellers bis zum massgeblichen Zeitpunkt Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– betragen haben (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Prozesskostenvorschuss im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 ZPO darstellt (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 16). Für die Kinderbelange gilt dabei die Offizial- und Untersuchungs- maxime (Art. 296 ZPO), für die übrigen Themen – worunter auch der Prozesskos- tenvorschuss fällt – gilt hingegen die Dispositions- und (eingeschränkte) Untersu- chungsmaxime (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Im Bereich der Untersuchungsmaxime hat das Gericht neue Tatsachen und Be- weismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Auch bei der eingeschränkten Untersuchungsmaxime haben die Parteien eine aktive Mitwirkungspflicht und sie trifft ebenso eine Behauptungs- und Substantiierungslast. Bereits mit Eingabe vom 11. Mai 2017 beantragte die Gesuchstellerin die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses (vgl. Urk. 16 S. 4). Weiter war der Prozesskostenvorschusses auch Thema in den beiden Verhandlungen über die vorsorglichen Massnahmen am 12. Juni 2017 und am 17. August 2017 (Prot. I S. 7 ff. und S. 35 ff.). Dem an- waltlich vertretenen Gesuchsteller musste folglich klar sein, dass er seine finanzi- elle Leistungsfähigkeit substantiiert zu begründen und zu belegen hatte. Der Standpunkt des Gesuchstellers, das Gericht habe seine gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO verletzt und damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt,

- 23 - wenn für dieses Unklarheiten oder Zweifel an der Sachlage bestanden hätten (vgl. Urk. 12/1 S. 7), führt daher nicht weiter.

3. Nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (Urk. 31) erzielte der Ge- suchsteller im massgeblichen Zeitpunkt einen rechnerischen Überschuss von rund Fr. 375.– (Urk. 31 S. 4). In der Unterhaltsberechnung sind weder die – wohl anfallenden, aber in ihrer Höhe nicht ausgewiesenen – Kosten für die angeordne- ten Kindesschutzmassnahmen (vgl. Ziff. II.C.2.3.5 vorstehend) noch die Amortisa- tionskosten für die beiden Liegenschaften des Gesuchstellers (vgl. Urk. 5/27/43) berücksichtigt. Mit seinem Einkommen vermag der Gesuchsteller demnach kei- nen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Vorinstanz führte aber zu Recht aus, dass alleine deshalb seine Leistungsfä- higkeit nicht zu verneinen ist (Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Nach dem Gesagten wa- ren beim Gesuchsteller im massgeblichen Zeitpunkt mindestens liquide Bankgut- haben im Umfang von Fr. 41'704.– (Fr. 14'154.– bei der BancaMarche + Fr. 27'550.– bei der UBS) zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II.C.2.3.8 vorstehend). Weiter ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller gemäss Steuererklärung für das Jahr 2016 Eigentümer von zwei Wohnungen ist, wovon sich eine in G._____ ZH und eine in H._____ TG befindet. Erstere wird von der Gesuchstellerin mit den Kindern und Letztere vom Gesuchsteller bewohnt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind bei der Beurteilung des Gesuchs um einen Prozesskostenvor- schuss die Grundsätze der unentgeltlichen Rechtspflege analog anwendbar (Urk. 12/2 S. 20, E. II.3.3). Neben dem Einkommen ist das Vermögen jeglicher Art relevant. Alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlich- keiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen, noch möglichen Hypothekardar- lehens gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor und sind einem Grundeigentümer zumutbar (Emmel, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 117 N 7 f. m.w.H.). Wie soeben ausgeführt, bildete der Prozesskostenvor- schuss seit der Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. Mai 2017 im vorinstanzli- chen Verfahren ein Thema (vgl. Ziff. II. C.2.5.2 vorstehend). Dennoch hat es der Gesuchsteller unterlassen, für die Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähig-

- 24 - keit seine aktuellen Vermögensverhältnisse bezüglich der Liegenschaften darzu- tun und zu belegen. Diesbezüglich genügende Transparenz vermögen allein die Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2016 (Urk. 5/27/43) jedenfalls nicht zu vermitteln. Zwar legte der Gesuchsteller nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren hin- sichtlich der Liegenschaft in G._____ im Rahmen seiner Begründung zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ein Schreiben der Raiffeisenbank vom

21. August 2017 vor, das eine Absage zu seiner Anfrage um Erhöhung der Hypo- thek zum Inhalt hat (Urk. 5/4/8). In Bezug auf die Beurteilung des Prozesskosten- vorschusses erweist sich dieses jedoch als verspätet. Das Dokument datiert einen Monat vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 21. September 2017 und hätte damit ohne Weiteres vor Vorinstanz rechtzeitig eingereicht werden können. Somit gilt es hinsichtlich des Vermögens des Gesuchstellers im massgeblichen Zeitpunkt auf Seiten des Gesuchsteller liquide Bankguthaben im Umfang von Fr. 41'704.– sowie das Eigentum an zwei Liegenschaften, bei denen keine Klar- heit darüber besteht, ob alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung ausgeschöpft wurden, zu berücksichtigen. Für den massgeblichen Zeitpunkt ist mit aufgelaufenen Anwaltskosten bei der Gesuchstellerin von Fr. 15'000.– und beim Gesuchsteller von Fr. 10'000.– bis 12'000.–, insgesamt von höchstens Fr. 27'000.– zu rechnen. Diese Anwaltskosten vermag der Gesuchsteller mit seinem Vermögen zu decken. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, der Gesuchsteller sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.– in der Lage.

4. Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsteller auch mit seiner Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2017 weder eine unrich- tige Rechtsanwendung noch eine ins Gewicht fallende unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Auch sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.

- 25 - III.

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren LY170056-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LY170054-O weiter- geführt. Das Berufungsverfahren LY170056-O wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
  2. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. September 2017 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 11 in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung wird abgewiesen.
  5. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung wird abgewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  7. Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. September 2017 (FE170129-K) und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- - 29 - fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2017 (FE170129-K) werden bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für die zweitinstanzlichen Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufer- legt.
  10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'157.– zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170054-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY170056-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 7. Juni 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen die Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2017 und

21. September 2017 (FE170129-K)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. August 2012 verheiratet. Sie haben zwei ge- meinsame Töchter, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 3). Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vor Vorinstanz vom 12. Juni 2017 wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 292 ZPO nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt (Prot. I S. 9).

2. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom

17. August 2017 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts im Rah- men von Einigungsgesprächen einstweilen für die Dauer des Scheidungsverfah- rens respektive bis zu einem allfälligen bewilligten Aufenthaltswechsel der Kinder mit der Gesuchstellerin in die USA eine Teilvereinbarung. Die Parteien einigten sich darin unter anderem auf ein einstweiliges begleitetes Besuchsrecht bis zum

22. Oktober 2017, in Begleitung von E._____ von der F._____ GmbH oder einer anderen, fachlich geeigneten Person (vgl. Urk. 5/62 Ziff. 1.c). Mit unbegründeter Verfügung vom 21. September 2017 wurde diese Vereinbarung genehmigt (Urk. 5/70, Disp.-Ziff. 3). Auch wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 15'000.– ver- pflichtet (Disp.-Ziff. 4). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Gesuch- steller um Begründung (Urk. 5/76). Am 28. November 2017 ging dem Gesuchstel- ler daraufhin die Begründung der Verfügung zu (Urk. 5/92 = Urk. 12/2). Darüber hinaus wurde mit begründeter Verfügung vom 14. November 2017 der Antrag des Gesuchstellers vom 27. Oktober 2017 auf Verzicht der Begleitung der Besuche abgewiesen (Disp.-Ziff. 2; vgl. Urk. 5/88 = Urk. 2); in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 wurde für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ein begleitetes Besuchs-

- 3 - recht (sei dies durch die F._____ GmbH oder eine andere geeignete Einrichtung) unter Aufsicht der Beiständin angeordnet. Sowohl gegen die Verfügung vom

21. September 2017 als auch gegen die Verfügung vom 14. November 2017 hat der Gesuchsteller innert Frist (vgl. Urk. 5/90 und Urk. 5/93) Berufung erhoben (Urk. 1 und 12/1). Demzufolge wurden zwei Berufungsverfahren angelegt, das Vorliegende, welches sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Novem- ber 2017 richtet, und dasjenige mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O gegen den vo- rinstanzlichen Entscheid vom 21. September 2017. 3.1 In seiner Berufung gegen die Verfügung vom 14. November 2017 stellt der Gesuchsteller folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids aufzuheben.

2. Dem Berufungskläger sei ein angemessenes unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für vorliegendes Verfahren zu bewilligen und Unterzeichnender als Offizialanwalt einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." 3.2 Im sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. September 2017 richtenden Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O beantragte der Gesuchsteller Folgendes (Urk. 12/1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 4 des Dispositives des Entscheids vom 21. September 2017 auf- zuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Prozess- kostenvorschuss schuldet.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für vorliegendes Verfahren zu bewilligen und Unterzeichnender als Offizialanwalt einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten."

4. Die Gesuchstellerin beantwortete beide Berufungen rechtzeitig (Urk. 6, 8, 12/7 und 12/9). Dabei schloss sie je auf kostenfällige Abweisung der jeweiligen Berufung (Urk. 8 und 12/9).

- 4 -

5. In beiden Berufungsverfahren ersuchen die Parteien jeweils um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1, 12/1, 8 und 12/9).

6. Gegenstand des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY170054-O bildet die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers auf Abänderung des Besuchsrechts im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017 (Urk. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 4), in jenem mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O gegen den vor- instanzlichen Entscheid vom 21. September 2017 die Verpflichtung des Gesuch- stellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 15'000.– (Urk. 12/2 S. 27, Disp.-Ziff. 4). Eine Konnexität besteht dahingehend, als dass beiden Berufungsverfahren die finanzielle Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers gegenständlich ist, im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LY170054-O aufgrund des Armenrechtsgesuchs des Gesuchstellers und in jenem mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O in der Hauptsache. Demzufolge ist das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O mit dem vorliegenden Be- rufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Ak- ten des Berufungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY170056-O sind als Urk. 12 zu den vorliegenden Verfahrensakten zu nehmen.

7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. A. Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2017 (vgl. Urk. 2) sowie die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 11 der Verfügung der Vorinstanz vom

21. September 2017 (vgl. Urk. 12/2). Jeweils im genannten Umfang sind die vor- instanzlichen Entscheide in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

- 5 -

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ent- halten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht wor- den ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinanderset- zen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Beru- fungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen. Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Diesen Anforderungen genügen die Berufungsschriften über weite Strecken nicht. Sie legen ihren Standpunkt weitgehend ohne Bezugnahme auf das vor Vorinstanz

- 6 - Vorgebrachte dar und ohne sich mit den Erwägungen in den angefochtenen Ent- scheiden auseinanderzusetzen. Sie enthalten grossmehrheitlich keine Ausführun- gen dazu, welche Elemente des Sachverhaltes die Vorinstanz nicht oder nicht korrekt abgeklärt, oder welche Rechtssätze der Gesuchsteller inwiefern als ver- letzt sieht. Darüber hinaus fehlen in den Berufungsschriften Aktenverweise fast gänzlich. Insofern kann auf die Berufungen des Gesuchstellers nicht eingetreten werden. Von vornherein nicht einzutreten ist auf den Berufungsantrag Ziffer 2 der Beru- fung des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2017 (vgl. Urk. 12/1 S. 2). Der Berufungsschrift kann diesbezüglich keine Begrün- dung entnommen werden.

3. Weiter sind im Berufungsverfahren neue Vorbringen lediglich beschränkt zu- lässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche der Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzu- lehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). In den Berufungsschriften finden sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zahlreiche Noven, deren Zulässigkeit weder dargetan wird, noch sonstwie ersicht- lich ist. Sie haben daher vorliegend unberücksichtigt zu bleiben.

4. Sodann ist auf die Parteivorbingen nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. B. Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017

1. Die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017 richtet sich gegen die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers auf Abände- rung des Besuchsrechts (Urk. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 4). Wie die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid vom 14. November 2017 richtig erwogen hat, ist in Ziffer 1

- 7 - der – vor Schranken der Vorinstanz geschlossenen – Vereinbarung der Parteien vom 17. August 2017 bezüglich des Besuchsrechts des Gesuchstellers und der Kinder C._____ und D._____ vorgesehen, dass der Gesuchsteller ab dem

17. August 2017 bis zum 22. Oktober 2017 berechtigt ist, die Kinder C._____ und D._____ an jedem Samstag von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei diese Besuche in durchgehender Begleitung von Frau E._____ von F._____ GmbH oder einer anderen, fachlich geeigneten Person stattfinden, welche die Eltern mit der Beiständin der Kinder vereinbaren. Weiter wird festgelegt, dass der Gesuchsteller, sobald dies ab dem 22. Oktober 2017 möglich ist, einstweilen für die Dauer des Scheidungsverfahrens resp. bis zu ei- nem allfälligen, bewilligten Aufenthaltswechsel in die USA berechtigt ist, die Kin- der C._____ und D._____ (ohne Begleitung) an jedem Sonntag (oder Samstag) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 62). Mit Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom

21. September 2017 wurde diese Vereinbarung genehmigt (Urk. 70). Gleichzeitig wurde mit Dispositiv-Ziffer 2 in derselben Verfügung der Auftrag der bereits ein- gesetzten Beiständin modifiziert. Der Beiständin wurde die Aufgabe erteilt, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs wie Übergabeort resp. Begleitung der Übergaben und solange notwendig der Besuche durch eine Drittperson, Überga- bezeit, allenfalls abweichende Besuchszeiten gegenüber der vorstehenden Rege- lung, Benutzung der Autositze etc. festzulegen. Sobald als möglich sollen die Be- suche auf einen ganzen Tag (Samstag oder Sonntag, ca. 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr) ausgedehnt und das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchs- recht überführt werden. Die unbegleiteten Besuche sollen durch die Beistands- person dahingehend überwacht werden, als sie in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die unbegleiteten Besuche verlaufen sind (vgl. Urk. 2 S. 5 f., E. 5.2). 2.1 Der Gesuchsteller kritisiert die Nichtberücksichtigung des originär der Ver- einbarung der Parteien vom 17. August 2017 (bezüglich seines Besuchsrechts) zugrunde gelegenen Sachverhalts und dessen Entwicklung, eine unzulässige Einschränkung der Abänderbarkeit von angeordneten vorsorglichen Massnah-

- 8 - men, eine unzulässige Kompetenzdelegation an die Beiständin zur Anpassung des Besuchsrechts, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts trotz fehlen- der Kindeswohlgefährdung und die Nichtberücksichtigung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2.1 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, er habe sich anlässlich der Ver- gleichsgespräche an der Verhandlung vor Vorinstanz vom 17. August 2017 ge- zwungen gesehen, der Vereinbarung und insbesondere einem begleiteten Be- suchsrecht zuzustimmen. Nachdem die Gesuchstellerin erstmals an dieser Ver- handlung haltlose, unsubstantiierte und unbegründete Vorwürfe einer physischen Gefährdung des Kindeswohls durch ihn vorgebracht habe, habe er sich, nur um nicht die gesamte Vereinbarung zu gefährden und die haltlosen Vorwürfe aus der Welt zu schaffen, bereit erklärt, der Vereinbarung zuzustimmen. Dies habe er je- doch mit dem klaren Ziel getan, baldmöglichst ein unbegleitetes Besuchsrecht mit seinen Töchtern zu erhalten. Nicht zuletzt sei das begleitete Besuchsrecht schon in der Vereinbarung bis zum 22. Oktober 2017 befristet worden. Er sei der Ansicht gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt ein erneuter Entscheid über das Besuchs- recht erfolgen werde, was unterblieben sei. Weiter habe sich gezeigt, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller stets nur das absolute Minimum an Kontakt mit den gemeinsamen Kindern ermöglicht habe (vgl. Urk. 1 S. 5). 2.2.2 Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er die – vor Schranken der Vorinstanz geschlossene – Vereinbarung der Parteien vom 17. August 2017 sinn- gemäss unter Willensmängeln geschlossen habe, ist neu. Da er weder dessen novenrechtliche Zulässigkeit dartut noch diese ersichtlich ist, bleibt dieses vorlie- gend unbeachtlich. Ohnehin aber wären allfällige Willensmängel in Bezug auf das vereinbarte Besuchsrecht des Gesuchstellers mit einem Rechtsmittel gegen die mit Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2017 er- folgte Genehmigung sowie gegen den mit Dispositiv-Ziffer 2 in derselben Verfü- gung modifizierten Auftrag der Beiständin der Kinder (Urk. 70) geltend zu machen gewesen. Dass dies bislang geschah, ist nicht aktenkundig. Der anwaltlich vertre- tene Gesuchsteller kannte überdies den Inhalt der vorinstanzlich geschlossenen Vereinbarung und konnte diesen und insbesondere die Aufgaben der Beiständin

- 9 - und deren Kompetenzen betreffend Regelung der begleiteten Besuche hinrei- chend verstehen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Parteien mit ihrer entsprechenden Vereinbarung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein be- gleitetes Besuchsrecht des Gesuchstellers als notwendig und auch verhältnis- mässig erachteten. Weiter erweist sich das Vorbringen des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin habe ihm stets nur das absolute Minimum an Kontakt mit den gemeinsamen Kindern ermöglicht, als unsubstantiiert. Es vermag das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen. Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern dies der Fall ge- wesen sein soll. Auch ist nicht aktenkundig, dass die Gesuchstellerin sich nicht an das vereinbarte Besuchsrecht hielt. Sodann ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Vereinbarung der Parteien vom

17. August 2017, dass das begleitete Besuchsrecht des Gesuchstellers zumin- dest bis zum 22. Oktober 2017 andauern soll und dieses ab dann sobald als mög- lich in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu überführen ist. Das vorgesehene unbe- gleitete Besuchsrecht des Gesuchstellers ist als klare Zielvereinbarung zu verste- hen. Der Gesuchsteller durfte folglich lediglich damit rechnen, dass eine Überfüh- rung in ein unbegleitetes Besuchsrecht frühestens ab dem 23. Oktober 2017 er- folgen konnte. Aus der Vereinbarung der Parteien ergibt sich in keinerlei Hinsicht, dass durch die Vorinstanz per 23. Oktober 2017 ohne etwelche Veranlassung ein neuer Entscheid hinsichtlich des Besuchsrechts des Gesuchstellers zu fällen ge- wesen war. Dass sich die Vorinstanz hierzu auch nicht veranlasst sah, ergibt sich offenkundig aus dem Bericht der Beiständin der Kinder vom 10. Oktober 2017 (Urk. 78; vgl. diesbezüglich sogleich auch nachstehend Ziff. II.B.2.3.2), auf den sie sich im angefochtenen Entscheid denn auch stützt (vgl. Urk. 2 S. 6 f., E. 5.3 f.). 2.3.1 Der Gesuchsteller rügt weiter, die Vorinstanz gehe in der Annahme fehl, dass eine Abänderung der angeordneten vorsorglichen Massnahme im Schei- dungsverfahren eine Änderung der Verhältnisse voraussetze. Beim begleiteten Besuchsrecht handle es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB. Solche seien bei Wegfall der Gefährdung – respektive wie in

- 10 - casu, wenn gar nie eine Gefährdung bestanden habe – aufzuheben. Überhaupt seien Kindesschutzmassnahmen laufend an die aktuellen Verhältnisse anzupas- sen. Darüber hinaus sei schon in der dem Entscheid vom 21. September 2017 zugrundeliegenden Vereinbarung der Parteien per 22. Oktober 2017 ein Stichtag vorgesehen gewesen, ab dem die Geeignetheit der Massnahme laufend überprüft werden sollte. Indem die Vorinstanz nun eine solche Überprüfung verweigere, wi- derspreche sie ihrem eigenen Entscheid (vgl. Urk 1 S. 6). 2.3.2 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist durchaus zutreffend und da- her der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Abänderung der angeordneten vor- sorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB eine Veränderung der Verhältnisse voraus- setzt. Wohl ist richtig, dass es sich beim begleiteten Besuchsrecht um eine Kin- desschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB handelt und solche grund- sätzlich laufend an die aktuellen Verhältnisse anzupassen sind. Selbstredend be- dingt aber auch eine Anpassung von Kindesschutzmassnahmen eine Verände- rung der ihrer Anordnung zugrunde gelegenen Verhältnisse, sei es in der Vermin- derung oder in der Verstärkung der Schutzbedürftigkeit des Kindes. Daher bleibt unklar, worin der Gesuchsteller eine unzulässige Einschränkung der Abänderbar- keit durch die Vorinstanz erblicken will. Die Vorinstanz erwog, sie sei im Entscheid vom 21. September 2017 davon aus- gegangen, dass die Änderung zu einem unbegleiteten Besuchsrecht in absehba- rer Zeit mit dem Kindswohl vereinbar und deshalb möglich sein werde und auch zu erfolgen habe. Diese Modifikation habe sich aber nach dem Wohl von C._____ und D._____ zu richten; die Frustration des Gesuchstellers mit der Situation oder das von ihm empfundene Misstrauen seien dafür kein Kriterium. Neben den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Anschuldigungen liege der Hauptgrund für die Begleitung der Besuche aber darin, einer Gefährdung der beiden noch sehr klei- nen Kinder C._____ und D._____ in ihrem psychischen Wohlergehen und ihrer Entwicklung durch die zwischen den Eltern weiterhin bestehende, ausserordentli- che Krisensituation entgegenzuwirken und eine solche zu verhindern (Urk. 2 S. 6, E. 5.2).

- 11 - Zutreffend kam die Vorinstanz insbesondere gestützt auf den Bericht der Beistän- din der Kinder vom 10. Oktober 2017 (Urk. 78) – der damit nota bene wenige Ta- ge vor dem 22. Oktober 2017 vorgelegen hat – zum Schluss, dass nach den Schilderungen der Beiständin weiterhin massive innerfamiliäre Konflikte bestün- den, die auf der Elternebene ausgetragen würden und als massive Gefährdung für die Entwicklung der Kinder erschienen. Damit sei ausgewiesen, dass derzeit durch das Gericht keine Änderung der vorsorglich festgelegten begleiteten Besu- che in unbegleitete Besuche mit Begleitung der Übergabe vorzunehmen sei, son- dern der bisherige Auftrag an die Beiständin, das Besuchsrecht möglichst bald in unbegleitete Besuche zu modifizieren, aufrecht zu erhalten sei. Demzufolge sei der Antrag des Gesuchstellers um Abänderung des Besuchsrechts in dem Sinne, dass lediglich die Übergaben, nicht aber die Besuche begleitet werden, abzuwei- sen (vgl. Urk. 2 S. 7 f., E. 5.3 f.). Mit anderen Worten geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass im Zeit- punkt der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 17. August 2017 eine Kindeswohlgefährdung bestanden hat, was nach wie vor der Fall sei. Eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse liegt gemäss dem angefochtenen Entscheid folglich nicht vor. Mit diesen Erwägungen setzt sich Gesuchsteller nicht rechtsgenügend auseinander. Er begnügt sich damit, bloss pauschal zu behaup- ten, dass eine Gefährdung des Wohls seiner Kinder nie bestanden habe. Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz überdies einer Überprüfung der mit Entscheid vom 21. September 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen hinsichtlich des Besuchsrechts des Gesuchstellers sehr wohl angenommen. Von einer diesbezüglichen Weigerung kann keine Rede sein. 2.4.1 Weiter beanstandet der Gesuchsteller eine unzulässige Kompetenzdele- gation an die Beiständin zur Anpassung des Besuchsrechts. Die Übertragung der Modifikation des Besuchsrechts an die Beiständin verletze klar Bundesrecht. Es liege damit eine eigentliche Rechtsverweigerung vor (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). 2.4.2 Richtig ist, dass vorliegend die Regelung des persönlichen Verkehrs in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts fällt (Art. 275 Abs. 2 ZGB). Dieses

- 12 - muss das Besuchsrecht möglichst präzis regeln. Mindestens die Art und Häufig- keit sowie der Umfang der Besuche sind in jedem Fall vom Richter festzulegen (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 451 f.; Hegnauer, Berner Kommentar, ZGB Art. 273 N 106 ff.; vgl. Bider- bost, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 316 f.). Ordnet der Richter eine Beistandschaft an, so hat er die Aufgaben des Beistandes genau zu umschreiben. Er kann die Regelung der Häufigkeit sowie der Dauer der Besuche nicht dem Beistand überlassen und ihm auch nicht die Aufgabe überbinden, die Besuchsordnung zu ändern. Die Beistandschaft darf nicht zur Delegation der be- hördlichen Verantwortung für den Entscheid über die Besuchsrechtsregelung auf die mit der Durchführung der Massnahme betrauten Stelle führen (BGE 100 II 4 E. 1; BGE 118 II 241 E. 2.d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 5C.68/2004 E. 2.4; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 17). Es ist dem Beklagten beizupflichten, dass die Vorinstanz die Entscheidungsbe- fugnis für eine Modifikation von einem begleiteten in ein unbegleitetes Besuchs- recht demnach an sich in unzulässiger Weise an die Beiständin der Kinder dele- giert hat. Dem Beistand sollte zwar in Fällen, die mit hoher zeitlicher Dringlichkeit eine Abhilfe für eine plötzlich aufgetretene Gefährdung erfordern, die Möglichkeit offen stehen, das Besuchsrecht vorübergehend einzuschränken und dies erst nachträglich von der zuständigen Behörde absegnen bzw. anordnen zu lassen (vgl. Biderbost, a.a.O., S. 317). Eine Änderung der Besuchsrechtsordnung im Sinne einer unbegleiteten Besuchsrechtsgewährung darf grundsätzlich nicht in die Verantwortung des Beistandes gelegt werden. Dem Beistand steht vielmehr das Recht und die Pflicht zu, innerhalb des Rahmens der gerichtlich festgelegten Be- suchsrechtsordnung tätig zu werden, wie beispielsweise Differenzen sowie Un- klarheiten zu bereinigen oder die für die einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen, etwa bei der praktischen Ausgestaltung begleiteter Besuchskontak- te und Übergaben mitzuhelfen (vgl. OGer ZH LE130063 vom 23. Januar 2014 S. 9 f., E. III.4.). Ob nach den genannten Grundsätzen auch in tatsächlicher Hin- sicht eine unzulässige Kompetenzdelegation an die Beiständin durch die Vorin- stanz erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben.

- 13 - Einerseits wäre eine unzulässige Kompetenzdelegation in Bezug auf das verein- barte Besuchsrecht des Gesuchstellers mit einem Rechtsmittel gegen die mit Dis- positiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2017 erfolgte Genehmigung sowie gegen den mit Dispositiv-Ziffer 2 in derselben Verfügung modifizierten Auftrag der Beiständin der Kinder (Urk. 70) geltend zu machen ge- wesen, was, wie bereits ausgeführt, unterblieben ist. Offenbar war der Gesuch- steller noch so lange mit der Kompetenzdelegation einverstanden, wie er auf die Abänderung des Besuchsrechts vertraute. Andererseits muss im Zusammenhang mit der geltend gemachten unzulässigen Kompetenzdelegation festgehalten wer- den, dass die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin im vorinstanzlichen Entscheid vom 21. September 2017 genau umschrieben wurden, und die grund- legenden Modalitäten von der Vorinstanz festgelegt worden sind (vgl. Ziff. II.B.1. vorstehend). Kommt hinzu, dass die Möglichkeit einer allfälligen Änderung der Besuchsrechtsordnung im Sinne einer unbegleiteten Besuchsrechtsgewährung durch die Beiständin grundsätzlich eine Regelung zu Gunsten des Gesuchstellers darstellt. Von daher stellt sich die Frage, ob dieser überhaupt beschwert ist, zumal eine gerichtliche Überprüfung des bestehenden Besuchsrechts jederzeit möglich ist. Aufgrund dessen kann in der Kompetenzdelegation auch keine Rechtsverwei- gerung durch die Vorinstanz erblickt werden, hat sie doch, wie bereits dargetan, auf Antrag des Gesuchstellers eine Überprüfung der mit Entscheid vom

21. September 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen hinsichtlich des Besuchsrechts des Gesuchstellers im angefochtenen Entscheid vorgenommen (vgl. Ziff. II.B.2.3.2 oben). 2.5.1 Weiter moniert der Gesuchsteller die Anordnung eines begleiteten Be- suchsrechts trotz fehlender Kindeswohlgefährdung. Den Ausführungen der Bei- ständin und der Vorinstanz sei nicht zu entnehmen, inwiefern unbegleitete Besu- che des Gesuchstellers – insbesondere flankiert durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung – das Kindeswohl gefährden sollen. Dieses Fehlen erkläre sich jedoch von selbst, da tatsächlich unbegleitete Besuche das Kindeswohl in keiner Weise gefährden würden, handle es sich bei ihm doch um einen liebevol- len und engagierten Vater (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).

- 14 - 2.5.2 Oberste Richtschnur für Kindesschutzmassnahmen, wie die Einführung eines begleiteten Besuchsrechts, ist das Kindeswohl. Wie bereits ausgeführt, ging die Vorinstanz bei ihrer Genehmigung der von den Parteien geschlossenen Ver- einbarung vom 17. August 2017 von einer bestehenden Kindeswohlgefährdung aus (vgl. Ziff. II.B.2.2.2 vorstehend). Mit seiner Zustimmung zur vorliegenden Re- gelung der Besuchskontakte an der Verhandlung vom 17. August 2017 stimmte der Gesuchsteller sinngemäss dieser vorinstanzlichen Einschätzung zu (vgl. Ziff. II.B.2.3.2 vorstehend). Dass sich die Verhältnisse seither geändert hätten, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Wie dargetan ist dies auch nicht der Fall (vgl. Ziff. II.B.2.3.2 vorstehend). Vielmehr geht die Beiständin der Kinder in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2017 und die Vorinstanz ihr folgend davon aus, dass der bisherige Mandatsverlauf zeige, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft mit der angeordneten Begleitung alleine nicht ausreiche, sondern zusätzlich eine sozial- pädagogische Familienbegleitung für beide Elternteile notwendig sei (vgl. Urk. 78; Urk. 2 S. 6 ff., E. 5.3 f. und 6.). Letztere wird auch vom Gesuchsteller nicht in Fra- ge gestellt. Daraus ergibt sich unzweideutig, dass nach wie vor eine Kindeswohl- gefährdung vorliegt und eine zusätzliche Massnahme erforderlich erscheint, um dieser entgegenzuwirken. Selbstredend muss nach dem Gesagten der Umkehr- schluss gezogen werden, dass unbegleitete Besuche des Gesuchstellers gegen- wärtig noch nicht mit dem Wohl der beiden gemeinsamen Kinder im Einklang ste- hen. 2.6.1 Sodann kritisiert der Gesuchsteller die angeordnete Besuchsbegleitung als unverhältnismässig. Selbst wenn das Wohl der beiden gemeinsamen Kinder gefährdet wäre und die Erforderlichkeit einer Massnahme bejaht werde, sei die gewählte Massnahme in Form des angeordneten begleiteten Besuchsrechts nicht geeignet, diese Gefährdung zu beseitigen, da die Kindeswohlgefährdung von bei- den Elternteilen (und dem zwischen ihnen bestehenden Konflikt) ausgehe. Einsei- tige Massnahmen zulasten eines Elternteils seien dafür nicht geeignet und insbe- sondere für den betroffenen Elternteil auch nicht zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). 2.6.2 Auch dieses Vorbringen des Gesuchstellers erweist sich als verspätet. Seine Kritik, dass die Vorinstanz bei der Anordnung eines begleiteten Besuchs-

- 15 - rechts den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht beachtet habe, wäre mit einem Rechtsmittel gegen die mit Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom

21. September 2017 erfolgte Genehmigung der Parteivereinbarung vom

17. August 2017 sowie gegen den mit Dispositiv-Ziffer 2 in derselben Verfügung modifizierten Auftrag der Beiständin der Kinder (Urk. 70) geltend zu machen ge- wesen. Wie dargetan, indiziert das Ausbleiben eines Rechtsmittels gegen den genannten Entscheid, dass auch der Gesuchsteller ein begleitetes Besuchsrecht zumindest bis am 22. Oktober 2017 als notwendig und auch verhältnismässig er- achtete (vgl. Ziff. II.B.2.2.2 vorstehend). Dass veränderte Verhältnisse vorliegen würden, wurde seinerseits nicht vorgebracht (vgl. Ziff. II.B.2.3.2 vorstehend). Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit dem begleite- ten Besuchsrecht keine einseitige und unzumutbare Massnahme zulasten eines Elternteils vorliegt. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Obhut für die Kinder C._____ und D._____ aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 17. August 2017 (Urk. 62) einstweilen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (bei Wohnsitz der Mutter in der Schweiz) resp. bis zu einem allfälligen, bewilligten Aufenthalts- wechsel der Kinder mit der Mutter in die USA der Gesuchstellerin zugeteilt (Urk. 70 S. 2, Disp.-Ziff. 1). Die elterliche Obhut ist die Befugnis, mit dem Kind zu- sammen zu wohnen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend galt es für die Vorinstanz, den persönlichen Verkehr des Gesuchstellers und nicht denjenigen der Gesuchstellerin mit den beiden gemein- samen Kindern zu regeln. Angesichts der ausser Frage stehenden zwischen den Eltern bestehenden, ausserordentlichen Krisensituation und der damit einherge- henden Kindeswohlgefährdung ordnete die Vorinstanz vereinbarungsgemäss ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchstellers an. Dieses wurde mangels Vorlie- gens veränderter Verhältnisse nunmehr mit dem angefochtenen Entscheid bestä- tigt. Sodann wurde zwecks Förderung des Ziels, dieses sobald möglich in ein un- begleitetes Besuchsrecht zu überführen, eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung angeordnet (vgl. Ziff. II.B.2.5.2 vorstehend).

- 16 -

3. Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsteller mit seiner Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017 vorliegend weder eine un- richtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. C. Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2017

1. Die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2017 richtet sich gegen die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 15'000.– (Urk. 12/2 S. 27, Disp.-Ziff.4). Was die rechtlichen Prämissen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden, welche vorliegend auch nicht beanstandetet werden (Urk. 12/2 S. 20, E. II.3.3). 2.1 Der Gesuchsteller kritisiert die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin als nicht ausgewiesen sowie die Nichtberücksichtigung seiner eigenen prozessualen Be- dürftigkeit, die Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Prozesskostenvor- schusses und die Nichtberücksichtigung seiner eigenen Anwaltskosten (vgl. Urk. 12/1 S. 4 ff.). 2.2.1 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, dass die Bedürftigkeit der Gesuch- stellerin nicht ausgewiesen sei. So habe sie es unterlassen, über Einkünfte und Vermögenswerte in den USA Auskunft zu erteilen. Nachdem sie aber während rund 6 Monaten ohne entsprechende Unterhaltszahlungen in den USA gelebt ha- be, sei davon auszugehen, dass sie selbst über bisher nicht offengelegte Einkünf- te oder Vermögenswerte verfüge. Ansonsten wäre es ihr kaum möglich gewesen, sich selbst und die Kinder in den USA "zu unterhalten". Solchen Widersprüchen sei die Vorinstanz nicht nachgegangen und habe dadurch den in familienrechtli- chen Prozessen geltenden eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urk. 12/1 S. 4 f.).

- 17 - 2.2.2 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich das Vor- bringen des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin könnte in den USA über bisher nicht offengelegte Einkünfte oder Vermögenswerte verfügen, als neu erweist, zu- mal er doch vor Vorinstanz die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin nicht bestritten hatte (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Die novenrechtliche Zulässigkeit seines Vor- bringens wird von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, weshalb es hier unbeachtlich bleibt. Aber selbst bei dessen Berücksichtigung vermöchte es das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen. Von vornherein unsubstantiiert ist die Behaup- tung, dass die Gesuchstellerin in den USA Einkünfte erzielt haben soll. Weiter hat sich die Gesuchstellerin vor Vorinstanz sinngemäss dahingehend geäussert, dass sie ihre Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem sechsmonatigen Aufenthalt in den USA ab Dezember 2016 nur dank Darlehen ihres Vaters habe finanzieren können. Sie hat diesbezüglich eine entsprechende Rückforderung gegen den Ge- suchsteller als unterhaltspflichtigen Ehegatten geltend gemacht (vgl. Prot. I S. 26; Urk. 5/28 S. 3, Antrag Ziff. 10.). Auch dies blieb seitens des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Sodann wären ihrerseits allfällige eigene Vermögensmittel in den USA stets in der gemeinsamen Steuererklärung der Par- teien zu deklarieren gewesen. Dies ist bei den im Recht liegenden Steuererklä- rungen für die Jahre 2015 und 2016 nicht der Fall (vgl. Urk. 5/27/43 und 5/27/48). In der Schweiz haben steuerpflichtige Personen das vollständige und wahrheits- gemässe Ausfüllen ihrer Steuererklärung unterschriftlich zu bestätigen. Wahr- heitswidrige Angaben können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zie- hen (vgl. Dritter Teil des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG] vom 8. Juni 1997, LS 631.1). Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Richtigkeit der gemeinsamen Steuerklärung der Parteien für das Jahr 2016 im Nachgang an das Schreiben der Gemeinde G._____ (vgl. Urk. 5/23/1a) unterschriftlich bestätigt hat. Von daher kommt auch den in den Steuererklärungen deklarierten Zahlen grundsätzlich Glaubhaftigkeit zu. Gegen- teiliges ist nicht aktenkundig und wurde auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

- 18 - 2.3.1 Sodann macht der Gesuchsteller geltend, dass er selbst prozessual be- dürftig sei. So sei insbesondere die vorinstanzliche Auffassung nicht richtig, dass er über flüssiges Bankvermögen von über Fr. 100'000.– verfüge (vgl. Urk. 12/1 S. 5). 2.3.2 Das in der Steuererklärung 2016 ausgewiesene Konto bei der BancaMar- che in Italien sei – entgegen der falschen Deklaration – nicht ihm zuzuweisen. Das Konto laute nur auf seine Mutter. Die falsche Deklaration sei gegenüber den Steuerbehörden aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen ihm und sei- nem Steuerberater erfolgt. In der Folge habe der Steuerberater das – eigentlich vollständig der Mutter zustehende Konto – ihm zu einem Drittel zugewiesen. Dar- aus ergebe sich auch der in der Steuererklärung deklarierte Betrag von Fr. 14'154.– (EUR 39'611.84 [Urk. 12/4/3] / 3 x ~1.07 [Wechselkurs EUR/CHF am

31. Dezember 2016]). Dieses Konto stehe in Verbindung mit einer Liegenschaft, welche er von seinem verstorbenen Vater zum Anteil von 1/6 geerbt habe. Die restlichen Teile gehörten zu 4/6 seiner Mutter und zu 1/6 seinem Bruder. Über besagtes Konto würden die Liegenschaftserträge abgewickelt, welche jedoch vollumfänglich seiner Mutter zu- kämen. Er sei an diesem Konto nicht wirtschaftlich berechtigt, weshalb das Konto auch nicht auf seinen Namen laute (vgl. Urk. 12/1 S. 6). 2.3.3 Auch diese Vorbringen haben im vorliegenden Berufungsverfahren unbe- rücksichtigt zu bleiben. Der Kontoauszug der BancaMarche per 16. Dezember 2016 (Urk. 12/4/3) hätte ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz ins Recht gereicht werden können, weshalb er vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen ist. Zwar führte der Gesuchsteller vor Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom

12. Juni 2017 betreffend die Liegenschaft in Italien aus, dass diese der aus seiner Mutter, seinem Bruder und ihm noch bestehenden Erbengemeinschaft gehöre und aus der Liegenschaft kein nennenswertes Einkommen generiert werden kön- ne (vgl. Prot. I S. 22). Bestritten oder belegt hat er jedoch nicht, dass er nicht wirt- schaftlich Berechtigter des Kontos bei der BancaMarche mit einem Steuerwert per

31. Dezember 2016 von EUR 39'611.84 ist.

- 19 - 2.3.4 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, es sei zwar korrekt, dass er einige wenige Vermögenswerte bei der UBS habe. Diese nähmen jedoch aufgrund der laufenden Verpflichtungen (Kosten der Besuchsbegleitung, Unterhaltszahlungen etc.) ständig ab und hätten per 23. November 2017 gerade noch Fr. 10'959.70 (Urk. 12/4/4) betragen (vgl. Urk. 12/1 S. 6). 2.3.5 Massgeblicher Zeitpunkt für die Vorinstanz zur Beurteilung der finanziel- len Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers war, wie sich die Verhältnisse im Ent- scheidzeitpunkt am 21. September 2017 darstellten (Urk. 12/2). Bis zu diesem Zeitpunkt hat es der Gesuchsteller unbestritten unterlassen, eine signifikante Än- derung seiner Guthaben bei der UBS im Vergleich zu seinen entsprechenden in der Steuererklärung für das Jahr 2016 deklarierten Guthaben geltend zu machen (vgl. (Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Dies wäre ihm aber ohne Weiteres möglich gewe- sen. Das Vorbringen der Vermögensverminderung ist damit verspätet. Im Übrigen ist in keinerlei Hinsicht ausgewiesen, dass er wegen seinen geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen auf sein Vermögenssubstrat hat zurückgreifen müssen. 2.3.6 Sodann kritisiert der Gesuchsteller die Berücksichtigung von Guthaben bei der Thurgauer Kantonalbank (TKB) als offensichtlich falsch. Die Saldi bei der TKB über Fr. 1'634.88 (Urk. 5/27/54) und Fr. 75'770.40 (Urk. 5/27/55), auf welche die Vorinstanz abstelle, würden sich auf den Zeitpunkt der Heirat per tt. August 2012 beziehen und nicht auf den relevanten Beurteilungszeitpunkt. Heute seien diese Konti leer, was sich ohne weiteres aus der eingereichten Steuererklärung 2016 (Urk. 5/27/43) sowie den weiteren Akten (Urk. 5/27/57) ergebe. Im relevan- ten Beurteilungszeitpunkt habe er auf den Konti bei der TKB vielmehr Schulden im Umfang von Fr. 9.50 (Urk. 5/27/52) zu verzeichnen gehabt. Konsequenter- weise habe er die ohnehin leeren Konti bei der TKB mittlerweile auch saldiert (Urk. 12/4/5; vgl. Urk. 12./1 S. 6 f.). 2.3.7 Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers erweisen sich als richtig. Die sich aus den beiden je auf den 29. Mai 2017 datierten Bankbestäti- gungen der TKB ergebenden Saldi beziehen sich auf den Zeitpunkt der Heirat per tt. August 2012 (Urk. 5/27/54-55). Per 25. Mai 2017 hatte der Gesuchsteller bei der TKB ein Minussaldo im Umfang von Fr. 9.50 zu verzeichnen. Im massgebli-

- 20 - chen Zeitpunkt verfügte der Gesuchsteller bei der TKB entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4) folglich über kein Guthaben. 2.3.8 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers im massgeblichen Zeitpunkt mindestens liquide Bankguthaben im Umfang von Fr. 41'704.– (Fr. 14'154.– bei der BancaMarche + Fr. 27'550.– bei der UBS) be- rücksichtigt hat. 2.4.1 Sodann rügt der Gesuchsteller die Höhe des von der Vorinstanz festge- legten Prozesskostenvorschusses. Der beantragte Prozesskostenvorschuss habe ursprünglich Fr. 8'000.– betragen und sei anschliessend auf einstweilen Fr. 15'000.– für das Ehescheidungs- und Massnahmeverfahren erhöht worden. Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom

12. Juni 2017 ergebe sich, dass der Betrag im Wesentlichen eine Abgeltung für bereits angefallene Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung darstellen soll. Die Ge- suchstellerin zeichne sich im hängigen Scheidungsverfahren jedoch durch ausge- prägten Aktivismus aus; so habe sie namentlich bereits mehrere superprovisori- sche Gesuche stellen lassen und Betreibungen gegen ihn eingeleitet etc. Dies er- gebe sich auch bereits aus dem angefochtenen Entscheid, seien doch dort die angefallenen Anwaltskosten per Mitte Jahr einander gegenübergestellt worden (rund Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– auf seiner Seite gegen rund Fr. 30'000.– auf Seiten der Gesuchstellerin). Es könne jedoch nicht angehen, dass er für die übermässigen, teils gar unnützen Aufwände der Gesuchstellerin aufzukommen habe. Vielmehr habe sich die Entschädigung nach den in der AnwGebV vorgese- henen Grundsätzen zu richten. Eine einstweilige Entschädigung am obersten Rand der Regelentschädigung für ein Verfahren, welches bloss im vorsorglichen Massnahmestadium stehe, mit Teilvergleich erledigt worden sei und durch die Gesuchstellerin selbstverschuldet und unnötig verkompliziert worden sei, sei da- her unangemessen. Komme hinzu, dass durch den Aktivismus der Gesuchstelle- rin auch seine eigenen Anwaltskosten in die Höhe getrieben würden (vgl. Urk.12/1 S. 8 f.).

- 21 - 2.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, begründete der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren seinen Abweisungsantrag zusammengefasst lediglich damit, dass ein Prozesskostenvorschuss für die Gesuchstellerin bei den vorlie- genden finanziellen Verhältnissen nicht drin liege. Er sei Alleinverdiener und fi- nanziere die gesamte Familie. Seine eigenen Anwaltskosten würden sich aktuell auf rund Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– belaufen. Die Gesuchstellerin müsse sich irgendwie organisieren (Prot. I S. 22 und S. 45 f.; vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Damit erweisen sich seine nunmehrigen Vorbringen als neu, hat er sich doch vor Vorinstanz zur Höhe eines allfälligen Prozesskostenvorschusses in keiner Weise geäussert, was ihm jedoch mit Blick auf seine vorliegenden Ausführungen durch- aus möglich gewesen wäre. Ohnehin wären sie aber nicht rechtsgenügend begründet. Die Vorinstanz führte zur Höhe des von der Gesuchstellerin beantragten Prozesskostenvorschusses aus, dass angesichts der Komplexität der Sachlage und des bisher notwendigen Zeitaufwandes (vgl. § 6 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 5 AnwGebV und § 11 Anw- GebV) sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers ein Betrag von Fr. 15'000.– als angemessen erscheine (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsteller nicht ausei- nander. Ferner äussert er sich auch nicht zur zutreffenden Feststellung der Vorin- stanz, dass der zugesprochene Prozesskostenvorschuss bei einer späteren gü- terrechtlichen Auseinandersetzung in Anrechnung zu bringen ist (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). 2.5.1 Schliesslich moniert der Gesuchsteller die Nichtberücksichtigung seiner eigenen Anwaltskosten. Da er ebenso wie die Gesuchstellerin für solche aufzu- kommen habe, seien auch seine eigenen Anwaltskosten zu berücksichtigen. Er habe vor Vorinstanz per 27. November 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Bis zu diesem Datum hätten die angefallenen eigenen An- waltskosten bereits rund Fr. 20'000.– betragen. Seine eigenen Anwaltskosten seien zu berücksichtigen, noch bevor ein Prozesskostenvorschuss überhaupt in Betracht gezogen werden könne. Unter Berücksichtigung der eigenen Anwalts- kosten verbleibe ihm damit nicht mehr als ein eigentlicher Notgroschen. Dieser sei

- 22 - ihm jedoch zu belassen, weshalb der Prozesskostenvorschuss mangels Leis- tungsfähigkeit seinerseits abzuweisen sei (vgl. Urk. 12/1 S. 7). 2.5.2 Wie bereits erwähnt, war für die Vorinstanz für die Beurteilung der finan- ziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers die Aktenlage per 21. September 2017 massgeblich (vgl. Ziff. II.C.2.3.5 vorstehend). Nicht zielführend ist daher die Geltendmachung eines Anwaltskostenaufwands per 27. November 2017, welcher im Übrigen weder substantiiert begründet noch belegt ist. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass die Anwaltskosten auf Seiten des Gesuchstellers bis zum massgeblichen Zeitpunkt Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– betragen haben (vgl. Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Prozesskostenvorschuss im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 ZPO darstellt (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 16). Für die Kinderbelange gilt dabei die Offizial- und Untersuchungs- maxime (Art. 296 ZPO), für die übrigen Themen – worunter auch der Prozesskos- tenvorschuss fällt – gilt hingegen die Dispositions- und (eingeschränkte) Untersu- chungsmaxime (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Im Bereich der Untersuchungsmaxime hat das Gericht neue Tatsachen und Be- weismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Auch bei der eingeschränkten Untersuchungsmaxime haben die Parteien eine aktive Mitwirkungspflicht und sie trifft ebenso eine Behauptungs- und Substantiierungslast. Bereits mit Eingabe vom 11. Mai 2017 beantragte die Gesuchstellerin die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses (vgl. Urk. 16 S. 4). Weiter war der Prozesskostenvorschusses auch Thema in den beiden Verhandlungen über die vorsorglichen Massnahmen am 12. Juni 2017 und am 17. August 2017 (Prot. I S. 7 ff. und S. 35 ff.). Dem an- waltlich vertretenen Gesuchsteller musste folglich klar sein, dass er seine finanzi- elle Leistungsfähigkeit substantiiert zu begründen und zu belegen hatte. Der Standpunkt des Gesuchstellers, das Gericht habe seine gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO verletzt und damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt,

- 23 - wenn für dieses Unklarheiten oder Zweifel an der Sachlage bestanden hätten (vgl. Urk. 12/1 S. 7), führt daher nicht weiter.

3. Nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (Urk. 31) erzielte der Ge- suchsteller im massgeblichen Zeitpunkt einen rechnerischen Überschuss von rund Fr. 375.– (Urk. 31 S. 4). In der Unterhaltsberechnung sind weder die – wohl anfallenden, aber in ihrer Höhe nicht ausgewiesenen – Kosten für die angeordne- ten Kindesschutzmassnahmen (vgl. Ziff. II.C.2.3.5 vorstehend) noch die Amortisa- tionskosten für die beiden Liegenschaften des Gesuchstellers (vgl. Urk. 5/27/43) berücksichtigt. Mit seinem Einkommen vermag der Gesuchsteller demnach kei- nen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Vorinstanz führte aber zu Recht aus, dass alleine deshalb seine Leistungsfä- higkeit nicht zu verneinen ist (Urk. 12/2 S. 21, E. II.3.4). Nach dem Gesagten wa- ren beim Gesuchsteller im massgeblichen Zeitpunkt mindestens liquide Bankgut- haben im Umfang von Fr. 41'704.– (Fr. 14'154.– bei der BancaMarche + Fr. 27'550.– bei der UBS) zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II.C.2.3.8 vorstehend). Weiter ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller gemäss Steuererklärung für das Jahr 2016 Eigentümer von zwei Wohnungen ist, wovon sich eine in G._____ ZH und eine in H._____ TG befindet. Erstere wird von der Gesuchstellerin mit den Kindern und Letztere vom Gesuchsteller bewohnt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind bei der Beurteilung des Gesuchs um einen Prozesskostenvor- schuss die Grundsätze der unentgeltlichen Rechtspflege analog anwendbar (Urk. 12/2 S. 20, E. II.3.3). Neben dem Einkommen ist das Vermögen jeglicher Art relevant. Alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlich- keiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen, noch möglichen Hypothekardar- lehens gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor und sind einem Grundeigentümer zumutbar (Emmel, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 117 N 7 f. m.w.H.). Wie soeben ausgeführt, bildete der Prozesskostenvor- schuss seit der Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. Mai 2017 im vorinstanzli- chen Verfahren ein Thema (vgl. Ziff. II. C.2.5.2 vorstehend). Dennoch hat es der Gesuchsteller unterlassen, für die Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähig-

- 24 - keit seine aktuellen Vermögensverhältnisse bezüglich der Liegenschaften darzu- tun und zu belegen. Diesbezüglich genügende Transparenz vermögen allein die Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2016 (Urk. 5/27/43) jedenfalls nicht zu vermitteln. Zwar legte der Gesuchsteller nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren hin- sichtlich der Liegenschaft in G._____ im Rahmen seiner Begründung zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ein Schreiben der Raiffeisenbank vom

21. August 2017 vor, das eine Absage zu seiner Anfrage um Erhöhung der Hypo- thek zum Inhalt hat (Urk. 5/4/8). In Bezug auf die Beurteilung des Prozesskosten- vorschusses erweist sich dieses jedoch als verspätet. Das Dokument datiert einen Monat vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 21. September 2017 und hätte damit ohne Weiteres vor Vorinstanz rechtzeitig eingereicht werden können. Somit gilt es hinsichtlich des Vermögens des Gesuchstellers im massgeblichen Zeitpunkt auf Seiten des Gesuchsteller liquide Bankguthaben im Umfang von Fr. 41'704.– sowie das Eigentum an zwei Liegenschaften, bei denen keine Klar- heit darüber besteht, ob alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung ausgeschöpft wurden, zu berücksichtigen. Für den massgeblichen Zeitpunkt ist mit aufgelaufenen Anwaltskosten bei der Gesuchstellerin von Fr. 15'000.– und beim Gesuchsteller von Fr. 10'000.– bis 12'000.–, insgesamt von höchstens Fr. 27'000.– zu rechnen. Diese Anwaltskosten vermag der Gesuchsteller mit seinem Vermögen zu decken. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, der Gesuchsteller sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.– in der Lage.

4. Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsteller auch mit seiner Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2017 weder eine unrich- tige Rechtsanwendung noch eine ins Gewicht fallende unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Auch sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.

- 25 - III. 1.1 Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren scheint in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– angemessen. 1.2 Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerle- gen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Kinder- belange sind die Kosten des Verfahrens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). In der Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2017 war die Frage eines begleiteten oder unbe- gleiteten Besuchsrechts des Gesuchstellers umstritten und in derjenigen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. September 2017 diejenige, ob der Ge- suchstellers im Entscheidzeitpunkt zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 15'000.– in der Lage war. Hinsichtlich des Besuchsrechts des Gesuchstellers hatten beide Parteien gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerle- gen.

2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen in den Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'157.– inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

- 26 - 3.1 In den Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 1 und 12/1 je S. 2; Urk. 8 und 12/9 je S. 2). 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom

6. Januar 2016, E. 2.1). 3.3 Aufgrund der Subsidiarität des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege zur ehelichen Beistandspflicht hat eine gesuchstellende Partei in jedem Fall ent- weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer An- sicht nach auf die Beantragung eines Prozesskostenbeitrages verzichtet werden kann. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenbeitrag zu leisten ist, darf nicht fak- tisch einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlas- sen werden. Fehlen die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenbeitrag, liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den vorinstanzlichen Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen liessen, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1.). Weil die Gesuchstellerin vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung ei- nes Prozesskostenbeitrags gestellt noch dargelegt hat, weshalb sie auf einen sol- chen Antrag verzichtet (vgl. Urk. 8 S. 2 und S. 12 f. bzw. 12/9 S. 2 und S. 15), ist

- 27 - ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren nach dem Gesagten ohne Weiteres abzuweisen, zumal sie sich in Bezug auf die Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsteller für das erstin- stanzliche Verfahren gerade auf dessen Leistungsfähigkeit beruft. 3.4 Dem Effektivitätsgrundsatz folgend ist beim Gesuchsteller von seinen aktuel- len finanziellen Verhältnissen auszugehen. Zwar ist der Gesuchsteller, wie oben ausgeführt, bereits mit seinem früheren und höheren Einkommen nicht in der La- ge, für seine Prozesskosten im vorliegenden Berufungsverfahren aufzukommen (vgl. Ziff. II.C.3. vorstehend; Urk. 8 S. 12 f.; Urk. 4/7). Indes hat er hier nicht rechtsgenügend dargetan, dass er ausschliesslich wegen seiner bekannten Zah- lungsverpflichtungen (Kosten der Besuchsbegleitung, Unterhaltszahlungen etc.) auf sein Vermögenssubstrat hat zurückgreifen müssen und hieraus eine Vermin- derung seiner liquiden Bankguthaben im geltend gemachten Umfang resultierte (vgl. Ziff. II.C. 2.3.4). Ausschlaggebend ist aber vielmehr, dass er es auch hier un- terlassen hat, für die Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit seine aktu- ellen Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit den Liegenschaften darzu- tun und zu belegen, insbesondere, ob alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung ausgeschöpft wurden (vgl. Ziff. II.C.3. vorstehend). Dies, obschon er im Zusam- menhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November 2017 zur Begründung und Bele- gung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde (Urk. 97), er mithin auch um seine diesbezüglichen Offenlegungspflichten im vorliegenden Berufungsver- fahren wusste. Damit ist seine Bedürftigkeit vorliegend nicht ausgewiesen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demzufolge abzuweisen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LY170056-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer LY170054-O weiter- geführt. Das Berufungsverfahren LY170056-O wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. September 2017 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung wird abgewiesen.

5. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung wird abgewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. September 2017 (FE170129-K) und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver-

- 29 - fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2017 (FE170129-K) werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für die zweitinstanzlichen Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufer- legt.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'157.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: am