Erwägungen (94 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben im Jahr 1993 geheiratet und trennten sich am 16. April
2014. Seit Oktober 2016 stehen sie sich vor dem Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) im Scheidungsprozess gegenüber (act. 4/1 und act. 4/11). Sie haben drei gemeinsame, inzwischen volljährige Kin- der (act. 4/11). Das jüngste Kind, D._____, geboren am tt. April 1999, ist am tt. April 2017 während des hängigen Scheidungsverfahrens volljährig geworden. Mit Schreiben vom 9. April 2017 bevollmächtigte D._____ die Beklagte, Erstberu- fungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend nur "Beklagte"), für ihn die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren geltend zu machen (act. 4/44/1).
E. 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte persönlich sowie an den Sohn D._____. Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass eine lange, lebensprägende Ehe mit klassischer Rollenverteilung gelebt worden sei und sie sich erst wieder um einen beruflichen Wiedereinstieg gekümmert habe, als die Kinder bereits ein fortge- schrittenes Alter erreicht gehabt hätten. Die von ihr während der Ehe ausgeübten Tätigkeiten hätten erstens nicht ihrem erlernten Beruf entsprochen und zudem den Charakter eines Hobbies gehabt und der Selbstverwirklichung gedient (act. 5 S. 12 f. E. 4.6.1 f.). Es sei weiter glaubhaft, dass die Beklagte ihre seit Mai 2016 ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund der Belastung des berufli- chen Wiedereinstiegs und der damit einhergehenden Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes infolge Schichtarbeit nicht zu einem höheren Pensum als 60% ausüben könne. Deshalb rechnete die Vorinstanz der Beklagten grundsätz- lich ein Erwerbseinkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'130.– für ein 60% Pensum an. Das Erwerbseinkommen des Klägers in den Jahren 2014 bis 2016 als Chefarzt errechnete die Vorinstanz auf durchschnittlich Fr. 25'540.– net- to pro Monat (act. 5 S. 13 E. 4.6.3 f.). Dem Sohn D._____ rechnete sie als Ein- kommen grundsätzlich die Ausbildungszulagen in der Höhe von monatlich Fr. 250.– an und während des Zwischenjahres vom 1. August 2017 bis zum
31. August 2018 (ab Matura bis zum geplanten Beginn des Studiums) ein (hypo-
- 17 - thetisches) Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– aus einer Tätigkeit als Bar- keeper oder im Service eines Restaurants (act. 5 S. 28 f. E. 4.7).
E. 1.2 In der Folge ermittelte sie den gebührenden Bedarf der Beklagten und des Sohnes D._____ unter Anwendung der einstufig-konkreten Methode für vier ver- schiedene Phasen in folgender Höhe (act. 5 S. 13 ff.):
- ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016: Beklagte: Fr. 8'639.70 D._____: Fr. 2'227.20
- ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016: Beklagte: Fr. 10'230.70 D._____: Fr. 2'172.20
- ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: Beklagte: Fr. 11'834.60 D._____: Fr. 2'490.70
- ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: Beklagte: Fr. 11'017.60 D._____: Fr. 2'936.95
E. 1.3 Da die Beklagte und D._____ die ihnen von der Vorinstanz errechneten ge- bührenden Bedarfe jeweils nicht vollständig mit ihren eigenen Einkommen zu de- cken vermögen, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom
27. Oktober 2017 rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen für die Beklagte persönlich sowie für den Sohn D._____ im fol- genden Umfang (act. 5, Dispositivziffern 1 und 2): Für die Beklagte persönlich:
- Fr. 8'639.70 ab 12. Dezember 2015 bis 30. April 2016
- Fr. 3'958.90 ab 1. Mai 2016 bis 30. September 2016
- Fr. 6'100.70 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016
- 18 -
- Fr. 7'704.60 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft
- Fr. 6'887.60 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Für den Sohn D._____:
- Fr. 1'977.20 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016
- Fr. 1'922.20 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016
- Fr. 2'240.70 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft
- Fr. 2'686.95 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens.
E. 1.4 Dabei wurde der Kläger im vorinstanzlichen Entscheid dazu berechtigt er- klärt, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum von ihm bereits geleisteten Unterhaltszahlungen und die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen von den ge- mäss vorinstanzlichem Entscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ kann der Kläger zudem für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 monatlich Fr. 1'000.– in Abzug bringen (act. 4/85 = act. 5, Dispositivziffern 3 und 4).
2. Überblick über die Beanstandungen der Parteien
E. 2 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016, begründet sowie abgeändert bzw. er- gänzt mit Eingaben vom 16. Februar 2017 und vom 2. Mai 2017, stellte die Be- klagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 4/10, act. 4/24 und act. 4/43). Damit verlangte sie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für sich persönlich sowie für den gemeinsamen Sohn D._____, rückwirkend ab dem
12. Dezember 2015 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens.
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 106 ZPO), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der unbestimmten Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen ein Unterhaltsbeitrag für sechs (betr. die Beklagte) bzw. fünf (betr. den Sohn D._____) verschiedene Phasen festzusetzen war.
- 100 -
E. 2.1.1 Nachdem der Kläger seinen Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung in- zwischen zurückgezogen hat (vgl. act. 11/2 Ziff. 1 und act. 24 S. 3, II.), kommt nunmehr der vom Kläger gestellte Eventualantrag in der Sache zum Tragen. Da- mit verlangt der Kläger die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 unter Neubeurteilung bzw. Neufestsetzung der vom Kläger an die Beklagte persönlich sowie an den Sohn D._____ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Zur Begründung führt der Kläger an, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalts unrichtig festgestellt und ande- rerseits das Recht unrichtig angewendet. Er ist der Ansicht, der Beklagten persön-
- 19 - lich weder rückwirkend ab Einreichung des Massnahmebegehrens (12. Dezember
2015) noch zukünftig Unterhaltsbeiträge zu schulden, anerkennt aber grundsätz- lich seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn D._____, wenn auch in geringe- rer Höhe als von der Beklagten beantragt und durch die Vorinstanz zugesprochen (vgl. act. 11/2 S. 2). Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass der Unterhalt an den inzwischen volljährigen Sohn D._____ während dessen Ausbildungsunter- bruch ab dem 1. September 2018 bis zum noch unklaren Zeitpunkt der Aufnahme eines Studiums gänzlich zu sistieren sei (act. 27 S. 2).
E. 2.1.2 Seinen Standpunkt begründet der Kläger im Wesentlichen damit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beklagten die Ausdehnung ihrer Erwerbstä- tigkeit als Krankenschwester auf ein 100% Pensum sehr wohl möglich und auch zumutbar. Die von der Beklagten geltend gemachte und von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete teilweise Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich nicht attestiert worden. Nach Ansicht des Klägers hätte die Vorinstanz der Beklagten deshalb ab Januar 2016 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 6'883.35, entsprechend dem Lohn für ein 100%-Pensum in der jetzigen Anstellung, anrechnen müssen.
E. 2.1.3 Weiter moniert der Kläger die von der Vorinstanz für verschiedene Perio- den ermittelten Bedarfe der Beklagten sowie des Sohnes D._____ und rügt wie- derum einerseits eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und andererseits eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch das Ansetzen von zu tiefen Anforderungen an die Glaubhaftmachung (act. 11/2 Ziff. 18 ff.). Er bemän- gelt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe einen unzulässigen Berechnungsme- thodenmix angewandt, indem sie zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge einerseits die einstufige Berechnungsmethode angewandt und auf konkrete Ausgaben ab- gestellt habe, andererseits aber mit festgelegten Pauschalen gerechnet und diese willkürlich mit gewisse Faktoren multipliziert habe. Bei der einstufigen Berech- nungsmethode sei auf den konkreten Bedarf abzustellen, welchen die Beklagte für sich und D._____ konkret nachzuweisen gehabt hätte (act. 11/2 Ziff. 19 ff.). Diverse von der Beklagten geltend gemachte Bedarfspositionen habe die Vo- rinstanz als glaubhaft gemacht erachtet, obwohl dem nicht so sei. Bei richtiger Be- rechnung des gebührenden Bedarfs der Beklagten vermöge die Beklagte diesen
- 20 - mit dem ihr anrechenbaren hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 6'883.– netto selbst zu decken, weshalb sie keinen Anspruch auf Unterhalt für sich persönlich habe.
E. 2.1.4 In Bezug auf den Sohn D._____ will der Kläger für dessen Barunterhalt aufkommen, wobei er jedoch auf einen tieferen Bedarf kommt, als von der Vo- rinstanz errechnet. Festhalten will der Kläger zudem an der von der Vorinstanz in Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 27. Oktober 2017 festgelegten Regelung, wonach sich der Unterhalt des Klägers für D._____ während des Zwischenjahres von D._____ nach der Matura (1. August 2017 bis 12. August 2018) um monatlich Fr. 1'000.– reduziert, weil D._____ nach Ansicht des Klägers in dieser Zeit durch temporäre Jobs durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat selbst an Einkommen ge- nerieren kann. Nachdem der Kläger anlässlich der Instruktions- / Vergleichsver- handlung im Rahmen des Berufungsverfahrens erfahren hat, dass D._____ den Studienbeginn mutmasslich noch einmal verschieben wird und er während des weiteren Zwischenjahres eine Ausbildung bzw. Tätigkeit als Flight Attendant an- strebt, hat er im Berufungsverfahren zudem neu beantragt, die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ während des Ausbildungsunterbruchs ab 1. September 2018 gänzlich zu sistieren, weil D._____ seinen Bedarf in dieser Zeit mit seinem mutmasslichen Verdienst selbst decken könne (act. 27 S. 2 ff.).
E. 2.2 In den Phasen I - VI betreffend Unterhalt für die Beklagte persönlich haben der Kläger bzw. die Beklagte wie folgt obsiegt: Phase Antrag Antrag Be- Zugesprochener Ungefähres Verhältnis Kläger klagte Betrag Obsiegen / Unterliegen Phase I Fr. 0.– Fr. 8'639.70 Fr. 5'509.50 Bekl. obsiegt zu 3/5 12.12.2015 - 30.04.2016 Phase II Fr. 0.– Fr. 3'958.90 Fr. 829.50 Kläger obsiegt zu 4/5 01.05.2016 - 30.09.2016 Phase III Fr. 0.– Fr. 6'100.70 Fr. 1'307.50 Kläger obsiegt zu 4/5 01.10.2016 - 31.12.2016 Phase IV Fr. 0.– Fr. 7'704.60 Fr. 2'602.40 Kläger obsiegt zu 4/6 01.01.2017 - 15.10.2017 Phase V Fr. 0.– Fr. 6'887.60 Fr. 3'023.60 Kläger obsiegt zu 7/12 16.10.2017 - 30.09.2018 Phase VI Fr. 0.– Fr. 6'887.60 geschätzt Kläger obsiegt zu 3/4 ab 01.10.2018 Fr. 1'688.60
E. 2.2.1 Die Beklagte hat den vorinstanzlichen Entscheid demgegenüber nur in Be- zug auf die Dispositivziffern 3 und 4 angefochten. Sie macht zusammengefasst eine Verletzung ihrer Ansprüche auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf ein als Rechtsöffnungstitel taugliches Urteil sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend (act. 2 S. 3 ff.).
E. 2.2.2 Zur Gehörsverletzung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, mit Eingabe vom 21. September 2017 (act. 4/76) habe der Kläger beantragt, er sei für berech- tigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. ab dem
12. Dezember 2015 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von den gemäss Entscheid vom 27. Oktober 2017 zu leistenden Unterhaltszahlungen in Abzug zu
- 21 - bringen. Diese Eingabe sei der Beklagten durch das Gericht erst mit Kurzbrief vom 17. Oktober 2017 weitergeleitet worden und ihr erst am 20. Oktober 2017 zugestellt worden. In Ausübung ihres Replikrechts habe die Beklagte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 die Abweisung des klägerischen Antrages beantragt (act. 4/86). Diese Eingabe sei von der Vorinstanz für den nun angefochtenen vor- instanzlichen Entscheid offensichtlich nicht mehr berücksichtigt worden, sei dieser doch bereits am 27. Oktober 2017 ergangen (act. 4/85 = act. 5). Mit diesem Vor- gehen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, denn die Beklagte hätte Anspruch darauf gehabt, sich innert angemessener Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Eingabe der Gegenpartei dazu zu äussern (act. 2 Rz. 4 ff.).
E. 2.2.3 Weiter beanstandet sie zusammengefasst, der vorinstanzliche Entscheid weise nicht die Eigenschaften eines Rechtsöffnungstitels auf, worauf sie gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB aber einen Anspruch habe. Da die Vorinstanz den Kläger in Dispositivziffer 3 dazu berechtigt habe, vor Erlass des Entscheids vom 27. Oktober 2017 geleistete Zahlungen von den damit zugespro- chenen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar in undefinierter Höhe, könne der Rechtsöffnungsrichter gestützt auf diesen Entscheid keine Rechtsöff- nung erteilen; dieser könne und dürfe nämlich nicht beurteilen, welche Zahlungen bereits vor Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2017 geleistet worden seien (vgl. act. 2 Rz. 7).
E. 2.2.4 Schliesslich beanstandet die Beklagte die gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid vorgesehene Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ im Umfang von monatlich Fr. 1'000.– für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum
E. 2.3 In den Phasen I - V betreffend Unterhalt für den Sohn D._____ haben der Kläger bzw. die Beklagte wie folgt obsiegt: Phase Antrag Antrag Be- Zugesprochener Ungefähres Verhältnis Kläger klagte Betrag Obsiegen / Unterliegen Phase I Fr. 1'114.– Fr. 1'977.20 Fr. 1'660.15 Beklagte obsiegt zu 2/3 12.12.2015 - 30.09.2016 Phase II Fr. 1'028.– Fr. 1'922.20 Fr. 1'605.15 Beklagte obsiegt zu 2/3 01.10.2016 -
- 101 - 31.12.2016 Phase III Fr. 1'283.– Fr. 2'240.70 Fr. 1'847.15 Beklagte obsiegt zu 2/3 01.01.2017 - 15.10.2017 Phase IV Fr. 1'741.– Fr. 2'686.95 Fr. 1'606.70 Kläger obsiegt zu 7/8 16.10.2017 - 31.08.2018 Phase V Fr. 1'741.– Fr. 2'686.95 Fr. 1'356.70 Kläger obsiegt zu 7/8 ab Wiederauf- (zzgl. Wohnkosten nahme Erst- von Fr. 500.– ab ausbildung Auszug bei Bekl.)
E. 2.4 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger insbesondere in Bezug auf den Unterhalt für die Beklagte bei langen und damit kostenmässig re- levanten Phasen zu ¾ obsiegt hat und der Unterhalt für die Beklagte der zentrale Punkt des vorliegenden Verfahrens bildete, dass die Parteien in Bezug auf den Unterhalt für D._____ insgesamt etwa zur Hälfte obsiegt haben bzw. unterlegen sind und sich die Berufung der Beklagten gegen Dispositivziffer 4 des vorinstanz- lichen Entscheids (teilweise Sistierung des Unterhalts für den Sohn D._____ für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018) als nicht erfolgreich er- wiesen hat, obsiegt der Kläger in Bezug auf die unterhaltsrechtlichen Aspekte des Verfahrens insgesamt zu rund ¾. Da sich die Berufung der Beklagten zwar inso- weit erfolgreich erwiesen hat, als sie die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des vo- rinstanzlichen Entscheids verlangt hat, der dafür angefallene Aufwand verglichen mit demjenigen im Zusammenhang mit der Berechnung des Unterhalts aber ver- nachlässigbar ist, erscheint es angemessen, die Kosten des vorliegenden Verfah- rens zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger aufzuerlegen. Zudem ist die Be- klagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten.
E. 2.5 Sind in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess – wie vorliegend – lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe-
- 102 - gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer, ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert des Berufungsverfahrens LY170050 (ohne das damit vereinigte Berufungsverfahren LY170052), mit welchem die grundsätzliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich so- wie für den Sohn D._____ verlangt wurde, beträgt mindestens Fr. 287'619.10 (vgl. act. 6, Verfügung betr. Kostenvorschuss vom 4. Dezember 2017, E. 3.4). Dieser Streitwert ist zufolge des damit vereinigten Berufungsverfahrens LY170052, des- sen Gegenstand einerseits die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ für die- selbe Zeitperiode, andererseits aber auch der Anspruch auf einen tauglichen Rechtsöffnungstitel bilden, moderat zu erhöhen. Insgesamt ist vorliegend für die Berufungen LY170050 und LY170052 von einem Streitwert von mindestens Fr. 300'000.– auszugehen.
E. 2.6 Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Grundgebühr von Fr. 16'750.–. Da sich das Berufungsverfahren als sehr zeitaufwendig erwiesen hat, ist die ordentliche Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 um 25% zu erhöhen. Gleichzeit ist jedoch gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG und auf § 8 Abs. 1 GebV OG eine Reduktion um 10% und zusätzlich um 25% vorzunehmen, weshalb die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren insge- samt auf Fr. 14'100.– festzusetzen ist.
E. 2.7 Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Bei einem Streitwert von rund Fr. 300'000.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 19'400.–. Die Grundgebühr ist in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV um einen Zuschlag von 10% zu erhöhen, da der Kläger eine Beru- fungsantwort zu erstatten hatte. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 (Reduktion um 25% wegen wiederkehrender Leistungen) ist die
- 103 - volle Parteientschädigung vorliegend auf rund Fr. 16'000.– zuzüglich Mehrwert- steuer festzusetzen. Da die Berufungsschriften noch im November 2017 erstattet wurden, somit noch unter Geltung des bisherigen Mehrwertsteuersatzes von 8%, die Berufungsantworten, die Instruktions- / Vergleichsverhandlung und weitere kurze Eingaben jedoch unter dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Mehrwert- steuersatz von 7.7% erfolgten, rechtfertigt es sich, die geschuldete Parteient- schädigung je zur Hälfte zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer bzw. zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte (halbe) Parteientschädigung von Fr. 8'000.–, zuzüg- lich Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 4'000.– und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 4'000.– auszurichten. Es wird beschlossen:
E. 3 Der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend nur "Kläger") nahm mit Eingabe vom 3. April 2017 zum Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Antrags der Beklagten auf Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Beklagte persönlich. In Bezug auf den gemeinsamen Sohn D._____ ersuchte er um Fest- setzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Januar 2017, unter Sistierung des Un- terhaltsanspruchs für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zur Wiederaufnahme ei- ner angemessenen Erstausbildung im Umfang von Fr. 1'000.–. Im Übrigen er- suchte er um Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen und
- 9 - um die Berechtigung, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleis- teten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen (act. 4/37, act. 4/48 und act. 4/76).
E. 3.1 Vorbemerkung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet materiell primär die Höhe der vom Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu zahlenden Unter- haltsbeiträge sowohl an die Beklagte persönlich als auch an den gemeinsamen Sohn D._____. Umstritten sind insbesondere diverse Bedarfspositionen in den Bedarfen der Beklagten und des Sohnes D._____ sowie die Einkommen bzw. die Eigenversorgungskapazität der Beklagten und des inzwischen volljährigen Soh- nes D._____.
- 23 -
E. 3.2 Rechtliche Grundlagen und Berechnungsmethode
E. 3.2.1 Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz die allgemeinen rechtli- chen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dar (act. 5 S. 7 ff., E. 4.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Anzumerken gilt es, dass die Vorinstanz die in vorstehender E. II./B./1.3 genann- ten Unterhaltsbeiträge in Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode ermit- telt hat. Ausgangspunkt bildet dabei der gebührende Unterhalt der unterhaltsbe- rechtigten Person, also der in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes gelebte eheliche Standard zuzüglich trennungsbedingte Mehr- kosten, auf deren Beibehaltung sie – vorausgesetzt dass weiterhin genügende fi- nanzielle Mittel vorhanden sind – Anspruch hat. Der gebührende Bedarf markiert aber gleichzeitig auch die Obergrenze des ihr zustehenden Unterhaltsanspruchs (BGE 140 III 485, E. 3.3; BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; BGer 5P.6/2004 vom
12. März 2004, E. 3.1). Bei Anwendung der einstufigen Methode im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen muss die unterhaltsberechtigte Partei die einzelnen Be- darfspositionen des zuletzt gemeinsam gelebten Standards glaubhaft machen (vgl. z.B. BGer 5A_198/2012, Urteil vom 24. August 2012, E. 8.5). Blosses Be- haupten genügt demgegenüber nicht (vgl. BGE 120 II 393, E. 4c S. 397 f.; BGE 138 III 252, S. 257, E. 3.1). Vom gebührenden Bedarf ist schliesslich das eigene tat- sächlich erzielte (oder das allenfalls hypothetisch anrechenbare) Einkommen des potentiell Unterhaltsberechtigten abzuziehen; die daraus resultierende Differenz entspricht dem Unterhaltsanspruch.
E. 3.2.2 Im Zuge der Ermittlung der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und D._____ errechnete die Vorinstanz auf Seiten des Klägers für die Jahre 2014 bis 2016 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 25'540.– (act. 5 S. 13 E. 4.6.4). Der Kläger hat das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen im Berufungsverfahren weder bestritten noch geltend gemacht, aktuell ein tieferes Einkommen zu erzielen. Damit ist da- von auszugehen, dass der Kläger nach wie vor mindestens in diesem Umfang leistungsfähig ist. Zudem wurde die von der Vorinstanz angewandte einstufige Berechnungsmethode für die Bestimmung der Unterhaltsbeiträge von keiner der
- 24 - Parteien in Frage gestellt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Dementspre- chend hat auch die Überprüfung der Höhe der Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Berufungsverfahrens anhand der einstufigen Berechnungsmethode zu erfolgen.
E. 3.3 Zum Einkommen der Beklagten
E. 3.3.1 Im Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis Ende April 2016 war die Beklagte nicht arbeitstätig und erzielte kein eigenes Einkommen (vgl. act. 5, E. 4.6.4). Seit dem 1. Mai 2016 arbeitet die Beklagte als Dipl. Pflegefachfrau in der …-Klinik des Spitals E._____ (act. 4/12/7). Nachdem sie dort in der ersten zwei Monaten in ei- nem 80%-Pensum tätig war, arbeitet sie auf dieser Stelle seit dem 1. Juli 2016 zu einem Pensum von 60%. Nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vorinstanz erzielte die Beklagte in den Monaten Mai und Juni 2016 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'507.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und ab dem 1. Juli 2016 bis zum 31. De- zember 2016 von Fr. 4'130.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. act. 5 S. 13, E. 4.6.4 mit Hinweis auf act. 4/25/5). Im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum
30. September 2016 erzielte die Beklagte folglich ein Einkommen von durch- schnittlich Fr. 4'680.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn). Im Jahr 2017 betrug das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten für ihre Tätigkeit in einem 60%- Pensum durchschnittlich Fr. 4'108.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Lohn- ausweis 2017 = act. 15/1). Zudem verfügt die Beklagte über eine Ausbildung als …-Fachberaterin und betreibt freiberuflich eine Praxis für die Bindung zwischen Eltern und Kindern. Damit erzielte sie gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 durchschnittlich Fr. 240.– brutto pro Monat bzw. und im Jahr 2017 Fr. 330.– brutto pro Monat (vgl. Prot. S. 10), wobei diesen Einnahmen – so behauptet die Beklag- te – ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Mietkosten von mindestens Fr. 500.– für einen Praxisraum entgegen stünden, weshalb sie mit ihrer selbstän- digen Erwerbstätigkeit somit keinen Gewinn zu erzielen vermöge (act. 4/50 S.18, Rz. 36).
E. 3.3.2 Wie bereits eingangs ausgeführt, erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass es der Beklagten aufgrund ihres Alters sowie ihres Karriereunterbruchs wäh- rend 22 Jahren sowie wegen einer fehlenden Weiterbildung im Bereich der Säug-
- 25 - lingspflege nicht möglich sei, eine Stelle in einem höheren Arbeitspensum zu fin- den. Zudem sei es der Beklagten auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zu- mutbar, ihr Arbeitspensum zu steigern (act. 5, S. 13, E. 4.6.3).
E. 3.3.3 Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass der Beklagten eine Aus- dehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% sowohl möglich als auch zumutbar sei, und zwar auch ohne Weiterbildung im Bereich der Säuglingspflege. Im Zeitpunkt der Trennung sei die Beklagte 48 Jahre alt gewesen und mit der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Krankenschwester habe sie unter Beweis gestellt, dass es auch in diesem Alter möglich sei eine Stelle im erlernten Beruf zu finden. Es be- stünden keine Hinweise darauf, dass es der Beklagten nicht möglich wäre, auch eine Stelle zu einem 100% Pensum zu finden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liege bei der Beklagten sodann kein Karriereunterbruch von rund 22 Jahren vor, denn die Beklagte habe nachweislich seit dem Jahr 2004 und be- reits während der letzten 10 Jahre der Ehe wieder im Erwerbsleben gestanden. Nachdem die Beklagte ab dem Jahr 2004 verschiedene berufliche Wiederein- stiegsoptionen ausprobiert habe, sei sie im Jahr 2009 mit der Aufnahme einer Tä- tigkeit im Geburtshaus als Pflegefachfrau und Hebammenassistentin wieder in die klinische Pflegetätigkeit eingestiegen. Nach der Trennung sei damit eine Fortfüh- rung und keine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt (vgl. act. 11/2 Ziff. 4 ff. und insbes. Ziff. 5 ff.). Im Übrigen habe die Vorinstanz auch die Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung falsch angesetzt, indem sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes der Beklagten auf diffuse ärztliche Schreiben abgestellt habe, welche nichts über die Arbeitsfähigkeit der Beklagten aussagten. Effektiv sei der Beklagten ärztlich we- der eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auf die Einwände des Klägers in Bezug auf die ärztlichen Schreiben sei die Vor- instanz gar nicht erst eingegangen und habe gestützt auf die Arztberichte, welche den juristische Begriff "zumutbar" enthielten, entschieden, aus gesundheitlichen Gründen sei es der Beklagten nicht zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. 11/2 Ziff. 12 f.). Damit habe die Vorinstanz erstens den Sachverhalt unrichtig festgestellt und auch das Recht unrichtig angewendet. Im Übrigen hätten der Be- klagten – so der Kläger weiter – wenn schon kein hypothetisches Einkommen,
- 26 - wenigstens die Einkünfte aus selbständiger Erwerbsnebenstätigkeit angerechnet werden müssen (act. 11/2 Ziff. 15). Insgesamt wäre es der Beklagten nach An- sicht des Klägers sowohl zumutbar als auch möglich gewesen, ab Januar 2016 einer 100% Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein (hypothetisches) Ein- kommen in der Höhe von mindestens Fr. 6'883.35 netto zu erzielen. Richtiger- weise sei der Beklagten deshalb ab dem Januar 2016 ein hypothetisches Ein- kommen von mindestens Fr. 6'883.35 netto pro Monat anzurechnen (act. 11/2 Ziff. 17 und Ziff. 64).
E. 3.3.4 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ihr Arbeitspensum auf über 60% auszudehnen. Im Wesentlichen bringt sie vor, ab Ende August 1994 bis Mai 2016 habe sie nie auf ihrem Beruf als Krankenschwester gearbeitet und auch kein nennenswertes Einkommen erzielt. Sie sei in dieser Zeitspanne zwar Tätig- keiten nachgegangen, doch hätten diese weder ihrem ursprünglich erlernten Be- ruf entsprochen noch dem beruflichen Fortkommen oder der Generierung eines nennenswerten Einkommens gedient; vielmehr hätten diese Tätigkeiten den Cha- rakter eines Hobbies gehabt bzw. der Selbstverwirklichung gedient (act. 14 Rz. 11 f.). Entgegen der Ansicht des Klägers gehe es bei der Frage des der Beklagten zumutbaren Einkommens sehr wohl um die Frage des Wiedereinstiegs in die ei- gentliche Erwerbstätigkeit (act. 14 Rz. 13). Zudem sei nicht alles, was möglich sei, auch zumutbar. Die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einer über 50 Jahre alten Ehefrau, die ihre Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Familie und des Ehemannes aufgegeben habe, könne jedenfalls bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen un- zumutbar sein. Angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse des Klägers und der sozialen Stellung als Chefarztgattin könne der Beklagten, die ihre eigene Berufstätigkeit zu Gunsten der Familie und der beruflichen Selbstverwirklichung des Klägers vor über 20 Jahren aufgegeben und immerhin eine 60% Stelle mit belastendem Schichtdienst angenommen habe, eine Ausdehnung des Arbeits- pensums jedenfalls nicht zugemutet werden (act. 14 Rz. 16). Bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem Spital E._____, sei es zudem gar nicht möglich, dass die Be- klagte in einem höheren Pensum arbeiten könnte, weil zum einen im Bereich Säuglingspflege keine Stelle offen sei und zum anderen aufgrund ihrer Erkran-
- 27 - kung und ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit in den Monaten November 2016 bis Januar 2017 schon Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Beklagten bestünden (act. 14 Rz. 20). Des Weiteren habe die Beklagte ihre Belastungsgrenze (insbe- sondere aufgrund des Schichtdienstes) mit dem derzeitigen 60%-Pensum schon erreicht. Jede zusätzliche Belastung (z.B. der Umzug bzw. Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft) führe sofort zu einer drastischen Verschlechterung ihre Ge- sundheitszustandes. Entsprechend habe Dr. F._____ in seinem Zeugnis vom
E. 3.3.5 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 15). Ist aber – wie vorliegend – mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen, sind gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten bereits die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB zu beachten (BGE 128 III 65; OG ZH, LY150015 vom 9. Juni 2015, E. 5). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach der Scheidung für
- 28 - seinen Unterhalt selber aufzukommen, es sei denn, dies sei ihm nicht zuzumuten. Nur im letztgenannten Fall hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Was das Zumutbarkeitskriterium angeht, stellt sich die Frage der Ei- genversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts zwar grundsätzlich akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens (Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen, weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als bei der Scheidung. Fehlt aber die Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens, wovon vorliegend auszugehen ist, nachdem die Parteien bereits seit mehr als vier Jahren getrennt leben und beide Parteien ihren Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht haben (Prot. VI S. 5; act. 32 S. 2, Rechtsbegehren Nr. 1 und act. 50 S. 2, Rechtsbegehren Nr. 1), ist dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sogar schon ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zumutbar (BGE 128 III 65, S. 67, E. 4a; BGE 130 III 537, S. 542, E. 3.2; BGE 137 III 385, S. 387, E. 3.1). Zusammengefasst hat nach der Ehescheidung grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Es gilt mithin der Grundsatz der Ei- genversorgung. Alleine der Umstand, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit (BGer 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008, E. 9).
E. 3.3.6 Die vorliegend zentrale Frage, ob der Beklagten ein höheres hypotheti- sches Einkommen als das tatsächlich erzielte anzurechnen ist, bestimmt sich ins- besondere anhand ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer Gesundheit. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommen ist zunächst die Rechtsfrage zu beantworten, ob und mit welcher Tätigkeit es dem Unterhalts- pflichtigen zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118, E. 2.3).
- 29 -
E. 3.3.7 Vorauszuschicken ist sodann folgendes: Indem die Vorinstanz in Bezug auf die Beklagte die Zumutbarkeit einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund deren Alters und langen Karriereunterbruchs verneint hat, verkennt sie, dass das Alter der Ehefrau und die Dauer des Karriereunterbruchs nach einer lebensprä- genden Hausgattenehe primär für einen Neueinstieg in das Erwerbsleben ent- scheidend ist. Soweit es bloss um den Ausbau einer bestehenden Erwerbstätig- keit geht, sind das Alter und die Dauer des Karriereunterbruchs aber von weit ge- ringerer Bedeutung (vgl. z.B. BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3.4). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2016 wieder auf dem von ihr erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester tätig ist; damit ist ihr der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben offensichtlich gelungen, weshalb dem Kläger beizupflichten ist, dass es vorliegend einzig um die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit (und nicht um einen beruflichen Wiedereinstieg) geht. Damit ist es nicht von Relevanz, welche Tätigkeiten die Beklagte ab dem Jahr 1994 bis im Mai 2016 ausübte und ob diese bloss der Selbstverwirklichung oder dem wirt- schaftlichen Fortkommen gedient haben. Aus diesem Grund kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, soweit diese per se das Alter der Beklagten als Grund für die Unzumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbsfähigkeit nennt (act. 5 S. 13, E. 4.6.3). Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute in der Rechtsprechung die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen (BGE 137 III 102, S. 108 f., E. 4.2.2.2; BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3.2; BGer 5A_909/2010 vom 4. April 2011, E. 5.2.1). Geht es – wie hier – bloss noch um eine Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeitstätigkeit, muss die Altersschwelle dementsprechend höher liegen, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiederein- stieg (vgl. dazu BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013, E. 4.3 und BGer 5A_319/2016 vom 27.01.2017, E. 4.2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es der mittlerweile 52-jährigen (im Trennungszeitpunkt jedoch erst 48 Jahre alten) Beklagten vor allem aufgrund ihres Alters nicht zumutbar sein sollte, ihr Arbeits- pensum zu erhöhen.
E. 3.3.8 Soweit die Beklagte weiter geltend macht, angesichts der günstigen Ein- kommensverhältnisse des Klägers und ihrer bisherigen sozialen Stellung als
- 30 - Chefarztgattin sei ihr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im von der Beklagten zitierten Urteil (BGer 5C.139/2005, E. 2) eine gehobene Lebensstellung der Parteien zwar als ein mögliches Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit herangezogen hat. In einem jüngeren Entscheid jedoch hat das Bundesgericht betont, dass im Hinblick auf die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt ein gutes Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten für sich allein kein Kriterium sein könne, gestützt auf welches dem unterhaltsberechtigten Ehe- gatten eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten wäre (BGer 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.3.2). Dies muss auch im vorliegen- den Fall gelten, wo die Trennung der Parteien bereits vor über 4 Jahren erfolgt ist und eine Wiedervereinigung ausser Frage steht.
E. 3.3.9 Soweit die Beklagte schliesslich vorbringt, es sei ihr zusätzlich aus ge- sundheitlichen Gründen nicht zumutbar, eine Arbeitsstelle in einem ein 60% Pen- sum übersteigenden Umfang anzunehmen, insbesondere wegen des mit der Ar- beit als Krankenschwester im Krankenhaus verbundenen Schichtdienstes, und sich dafür auf die Zeugnisse von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2016 (act. 4/12/8), vom 12. Dezember 2016 (act. 4/15), vom 25. April 2017 (act. 4/44/9) und zuletzt vom 16. November 2017 (act. 16/96/3) beruft, ist folgendes zu bemerken: In sämtlichen ärztlichen Zeugnis- sen bestätigt Dr. med. F._____, dass sich die Beklagte bei ihm (weiterhin) in am- bulanter ärztlicher Behandlung befinde, und erklärt, die Erfahrung der letzten Mo- nate habe gezeigt, dass der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen auch in nächster Zeit die anspruchsvolle Arbeit im Schichtdienst weiterhin zu maximal 60% zumutbar sei, wobei 50% idealer wären. Aufgrund einer multifaktoriellen Be- lastungssituation und der Erfahrung, dass eine Steigerung über 60% eine Ver- schlechterung mit sich bringe, bleibe diese Einschätzung auch für die nächsten Jahre bestehen (act. 4/12/8, act. 4/15, act. 4/44/9 und act. 16/96/3). Ein ärztliches Zeugnis kann nur dann als aussagekräftig gewertet werden, wenn ihm zumindest des Grund und der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer entnommen werden können. Nicht Aufgabe des Arztes, sondern des urtei- lenden Gerichtes (da eine Rechtsfrage) ist es hingegen zu beurteilen, in welchem
- 31 - Umfang einer Person eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. F._____ nennen als Grund für die nur im Umfang von 60% zumut- bare Tätigkeit der Beklagen eine "multifaktorielle Belastungssituation", definieren deren Ursachen und Symptome aber nicht genauer. Zum Grad der Abeits(un)fähigkeit der Beklagten äussert sich der Mediziner indes mit keinem Wort, vielmehr schreibt der Arzt von "Zumutbarkeit" und beruft sich auf nicht nä- her umschriebene Erfahrungen der letzten Monate, indes ohne zu erwähnen, wann bzw. in welchen Zeitabständen er die Beklagte zuletzt medizinisch unter- sucht oder betreut hat. Objektive, medizinische Fakten können den als ärztliche Zeugnisse bezeichneten Schreiben demnach nicht entnommen werden. Merk- würdig mutet schliesslich an, dass Dr. med. F._____ seine Einschätzung über den Gesundheitszustand der Beklagten sogleich mit Geltung "für die nächsten Jahre" abgegeben hat. Es ist notorisch, dass insbesondere der Verlauf psychischer Er- krankungen auf längere Zeit hinaus nur schwer prognostizierbar ist, sodass die "für die nächsten Jahre" gestellte Prognose durch Dr. med. F._____ sehr gewagt, wenn nicht gar unseriös erscheint. Insgesamt genügen die von der Beklagten bei- gebrachten ärztlichen Schreiben den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht. Insofern ist dem Kläger beizupflichten, wenn er moniert, die Vorinstanz ha- be für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Arbeitstätigkeit der Beklagten auf diffuse ärztliche Schreiben abgestellt, welche nichts über die Ar- beitsfähigkeit der Beklagten aussagen würden, denn effektiv wurde der Beklagten ärztlich weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert. Gestützt auf die im Recht liegenden ärztlichen Schreiben von Dr. med. F._____ kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagten sei aus ge- sundheitlichen Gründen eine Arbeitstätigkeit im 60% übersteigenden Umfang un- zumutbar.
E. 3.3.10 Gegen die von der Beklagten behauptete Überlastung durch die Arbeitstä- tigkeit im derzeitigen Umfang von nur schon 60% spricht zudem, dass die Beklag- te in den Jahren 2016, 2017 und auch aktuell neben ihrer Tätigkeit im Spital frei- beruflich eine Praxis als …-Beraterin betrieben hat bzw. betreibt. Die Beklagte hat zwar angegeben, diese Nebentätigkeit erstens nur in einem sehr geringen Um- fang auszuüben und zweitens nicht in der Nacht. Dennoch ist das Betreiben einer
- 32 - …-Praxis und insbesondere die Organisation und das Durchführung von ver- schiedenen Kursen an zwei Standorten (G._____ und H._____) mit einem erheb- lichen Zeitaufwand und Verantwortung und damit wiederum mit einer nicht uner- heblichen psychischen und physischen Belastung verbunden. Unter diesen Um- ständen erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beklagte ihre absolute Belastungs- grenze bereits mit einem 60%-Arbeitspensum als Kinderkrankenschwester im Spital erreicht hat. Vielmehr scheint die Beklagte daneben noch genügend Ener- gie zu haben, um einem – wenn auch wirtschaftlich nicht sehr einträglichen – Ne- benerwerb nachzugehen. Zuzugestehen ist der Beklagten aber immerhin, dass Nachtarbeit und Schichtdienst gerade mit zunehmendem Alter körperlich belas- tend sein können. Da fast auf allen Pflegestellen (also nicht nur im Spital), welche für die Beklagte in Frage kommen, Nachtarbeit und Schichtdienst zu verrichten sind, ist der damit einhergehenden, vor allem erhöhten körperlichen Belastung der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass ihr nicht ein Vollzeit-Pensum, son- dern nur ein reduziertes Pensum von 80% längerfristig zuzumuten ist. Ein 80%- Pensum gewährt der Beklagten mehr Zeit zum Ausgleich der unregelmässigen und teilweise in der Nacht zu erledigenden Pflegeleistungen. Auf die (zusätzliche) Anrechnung eines Einkommens aus dem Nebenerwerb der Beklagten (Praxis für die Bindung zwischen Eltern und Kind) ist ebenfalls aus diesem Grund zu verzich- ten.
E. 3.3.11 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass weder das Alter noch die ge- sellschaftliche Stellung oder die Gesundheit der Beklagten an sich eine Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen, der Beklagten je- doch aufgrund ihres doch schon fortgeschrittenen Alters von bald 53 Jahren we- gen der in ihrem Beruf grundsätzlich zu leistenden Nachtarbeit und wegen des Schichtdienstes längerfristig bloss ein 80%-Pensum als zumutbar erscheint.
E. 3.3.12 Zu prüfen gilt es schliesslich, ob die Beklagte aber auch die tatsächliche Möglichkeit hat, ihre Arbeitstätigkeit auf ein Pensum von 80% auszudehnen. Als Dipl. Pflegefachfrau mit Spezialisierung im Bereich der Säuglingspflege verfügt die Beklagte über eine Ausbildung auf einem Beruf, in welchem in der Schweiz und insbesondere im Kanton Zürich notorischerweise nach wie vor ein sog.
- 33 - "Fachkräftemangel" herrscht (vgl. z.B. Artikel NZZ Online vom 4. April 2018, "Die Pflegelücke lässt sich nicht mehr mit Ausländern schliessen"). Kritisch ist danach vor allem die Situation bei den diplomierten Pflegefachpersonen. Dass im Bereich Krankenpflege nach wie vor ein Fachkräftemangel besteht, geht sodann auch aus der Homepage des Amtes für Arbeit und Wirtschaft des Kantons Zürich hervor, wo Krankenpflegefachkräfte mit einem relativ hohen Mangelindikator von 1.51 ge- listet sind (vgl. https://awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/ de/ueber_uns/organisation/fachstelle_volkswirtschaft/fachkraeftemangel.html, zu- letzt besucht am 20. Juli 2018). Dies bedeutet, dass die Arbeitskraft der Beklagten als Dipl. Pflegefachfrau insbesondere im Kanton Zürich sehr gesucht ist, was sich letztlich auch dadurch bestätigt hat, dass die Beklagte per Mai 2016 nach behaup- tetermassen 22 Jahren des Karriereunterbruchs wieder eine Anstellung im Spital E._____ gefunden hat. Von einer Stellenknappheit im Bereich, auf welchen die Beklagte spezialisiert ist, wie dies die Beklagte behauptet (vgl. act. 43 S. 12, Rz. 26), kann somit keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte auf die Säuglingspflege spezialisiert ist, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie mit ihrer Ausbildung nicht auch auf einer allgemein-medizinischen Abteilung eines Spitals einsetzbar sein sollte. Zu Recht bemängelt der Kläger schliesslich auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei der Beklagten (auch) aufgrund der ihr im Bereich der Säuglingspflege fehlenden Weiterbildung nicht möglich, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, denn es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte auf der Säuglingspflege ohne Weiterbildung in einem 60% Pensum arbeiten dürfen soll, jedoch nicht in einem 80% Pensum, sind doch die von ihr zu verrichtenden Pflegeleistungen unabhängig vom Arbeitspensum dieselben.
E. 3.3.13 Nicht glaubhaft erscheint sodann die Behauptung der Beklagten, bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem Spital E._____, auf keinen Fall mehr als 60% arbeiten zu können, weil erstens keine Stelle für Säuglingspflege offen sei und zweitens aufgrund ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit in den Monaten November 2016 bis Januar 2017 Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit bestünden und eine Pensumsre- duktion auf nur noch 50% zur Diskussion stehe. Wie bereits ausgeführt, ist näm- lich weder nachvollziehbar, weshalb das Einsatzgebiet der Beklagten auf die Säuglingspflege beschränkt sein soll noch sind die Behauptungen der Beklagten
- 34 - über die kritische Einstellung ihres jetzigen Arbeitgebers (Spital E._____) betref- fend eine Pensumserhöhung belegt. Solche wären denn auch nicht berechtigt: Die Beklagte ist nunmehr seit über zwei Jahren für das Spital E._____ tätig gewe- sen und war in dieser Zeit bloss während weniger Wochen nur reduziert arbeits- fähig, nämlich vom 21. November 2016 bis 31. Dezember 2016 (zu 40% arbeits- fähig) und vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2017 (zu 50% arbeitsfähig; vgl. act. 4/25/3). Gegenüber dem vertraglich vereinbarten Pensum von damals 60% war die Beklagte somit im Endeffekt während rund zwei Monaten nur zu 20% bzw. 10% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Weitere bzw. seither eingetrete- ne Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit der Beklagten sind weder dokumen- tiert noch behauptet worden. Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung der Beklagten, ihr jetziger Arbeitgeber hege Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit und würde sie nicht in einem höheren Pensum beschäftigen wollen, als reine Schutzbehauptung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beklagten auch tatsächlich möglich ist, ihr Pensum auf 80% zu steigern.
E. 3.3.14 Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und dadurch von der betroffenen Partei eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der zu gewährenden Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu BGE 129 III 417, S. 421, E. 2.2; BGE 114 II 13, S. 17, E. 5). Angesichts des Umstandes, dass von der Beklagten eine relativ moderate Pensumssteigerung von 20% (von 60% auf 80%) verlangt wird und der Beklagten – wenn auch nur, aber immerhin, im Rahmen der Vergleichs- gespräche – vom Gericht bereits anlässlich der Instruktions- und Vergleichsver- handlung vom 24. Mai 2018 angezeigt wurde, dass von ihr eine Pensumssteige- rung erwartet wird, kann die Übergangsfrist hier relativ kurz bemessen werden. Es erscheint angemessen, der Beklagten ab dem 1. Oktober 2018 ein Einkommen für ein 80% Pensum anzurechnen und zwar in der Höhe von rund Fr. 5'478.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ausgehend vom im Jahr 2017 durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'108.– für ein 60%-Pensum ge- mäss act. 15/1).
- 35 -
E. 3.4 Zum Einkommen des Sohnes D._____
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat den Kläger in Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Oktober 2017 dazu berechtigt, vom monatlich geschuldeten Unterhaltbeitrag für den Sohn D._____ in der Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum
31. August 2018 jeweils Fr. 1'000.– in Abzug zu bringen. Dies mit der Begrün- dung, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass sein jüngster Sohn in der Lage sein werde, während eines Ausbildungsunterbruch ein monatliches Nettoeinkom- men von mindestens Fr. 1'000.– zu generieren, weshalb der Unterhalt für den in- zwischen volljährigen Sohn D._____ entsprechend zu kürzen sei (act. 5 S. 29 E. 4.7.2). Damit hat sie dem gemeinsamen Sohn D._____ faktisch ein hypotheti- sches eigenes Einkommen aus Arbeitserwerb angerechnet.
E. 3.4.2 Mit der Berufung verlangt die Beklagte die (teilweise) Aufhebung von Dis- positivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids. Konkret sei die Berechtigung des Klägers zum Abzug von monatlich Fr. 1'000.– vom Kinder- bzw. Mündigenunter- halt auf den Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 zu beschränken (act. 2 S. 2, Berufungsantrag Nr. 2). Zur Begründung bringt die Beklagte vor, der Kläger habe erstmals mit Eingabe vom 21. September 2017 beantragt, er sei für berechtigt zu erklären, für die Zeit ab dem 1. August 2017 jeweils Fr. 1'000.– vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ in Abzug zu bringen. Die betreffende Eingabe des Klägers sei der Beklagten schliesslich erst am 20. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In der Folge habe die Beklagte zu diesem neuen klägerischen Antrag innert der praxisgemässen Replikfrist von 10 Tagen eine Stellungnahme verfasst, welche am 30. Oktober 2017, somit innert der 10- tägigen Wartefrist versandt worden sei. Somit hätte die Vorinstanz frühestens am
31. Oktober 2017 den vorinstanzlichen Entscheid fällen dürfen und in diesem Zeitpunkt hätte ihr die Eingabe der Beklagten auch bereits vorgelegen (act. 26 S. 4 Rz. 6 f.). Bereits am 27. Oktober 2017 habe die Vorinstanz indes den nun angefochtenen Entscheid erlassen und dabei die Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 in Verletzung ihres Replikrechts offensichtlich nicht mehr berücksichtigt. Damit sei das rechtliche Gehör der Beklagten grob verletzt worden
- 36 - und Dispositivziffer 4 sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (act. 2 S. 5, Rz. 8).
E. 3.4.3 Materiell wendet die Beklagte gegen die von der Vorinstanz in Dispositivzif- fer 4 der Verfügung vom 27. Oktober 2017 vorgesehene Sistierung der Unter- haltsbeiträge für den volljährigen Sohn D._____ für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 im Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat ein, D._____ habe erst Mitte Juli 2017 die Matura gemacht und habe im November und De- zember 2017 einen mit dem Kläger abgesprochenen Sprachaufenthalt absolviert. Vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 werde D._____ sodann die Rekru- tenschule absolvieren. Insofern hätte D._____ nur in der Zeit ab Mitte Juli bis En- de Oktober, mithin während 3 ½ Monaten ein eigenes Einkommen erzielen kön- nen. Es sei aber nie die Rede davon gewesen, dass von D._____ erwartet würde, noch vor Antritt der Rekrutenschule Mitte Januar 2018 ein Einkommen zu erzie- len. Im Zeitraum vom 11. August 2017 bis zum 22. September 2017 habe D._____ gelegentlich im Restaurant … in Winterthur aushelfen können und damit insgesamt Fr. 525.– netto verdient. Seither habe er in diesem Restaurant keine Einsätze mehr gehabt. Dieser minimale Betrag sei D._____ als Taschengeld bzw. als Lohn zu belassen. Ein hypothetisches Einkommen könne D._____ überdies ohnehin nicht rückwirkend angerechnet werden, weil seitens von D._____ kein treuwidriges Verhalten vorliege. Entsprechend hätte die Vorinstanz D._____ kein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.– anrechnen dürfen bzw. nicht die Un- terhaltsbeiträge während der ganzen Dauer des einjährigen Ausbildungsunterbru- ches um diesen Betrag reduzieren dürfen; einzig für die Dauer der Rekrutenschu- le (15. Januar 2018 bis 18. Mai 2018) sei dies gerechtfertigt (act. 2 S. 6 ff., Rz. 9 ff.).
E. 3.4.4 Der Kläger stellt sich in der Berufungsantwort demgegenüber auf den Standpunkt, die im Rahmen der Ausübung des Replikrechts eingereichte Stel- lungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 sei verspätet erfolgt. Die von der Rechtsprechung definierte Wartefrist von 10 Tagen zur Ausübung des Replik- rechts berechne sich nicht wie eine gesetzliche oder gerichtlich angesetzte Frist, sondern die Stellungnahme müsse das Gericht tatsächlich vor Ablauf der Warte-
- 37 - frist erreichen. Bei Zustellung der Eingabe des Klägers vom 21. September 2017 an die Beklagte am 20. Oktober 2018 habe die Vorinstanz somit am 30. Oktober 2017 davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte auf die Ausübung ihres Replik- rechts verzichte. Da die Beklagte ihre Eingabe aber erst am 30. Oktober 2017 der Post übergeben habe, sei die Eingabe verspätet erfolgt. Irrelevant sei zudem, dass der vorinstanzliche Entscheid bereits am 27. Oktober 2017 gefällt worden sei, wäre er doch auch am 30. Oktober 2017 mangels Eingangs der Stellungnah- me der Beklagten ohnehin mit dem gleichen Inhalt gefällt worden. Eine Gehörs- verletzung liege deshalb nicht vor (act. 17 Ziff. 4). Materiell macht er sodann im Wesentlichen geltend, es sei dem inzwischen volljährigen Sohn D._____ möglich und zumutbar, in der Zeit ab August 2017 bis Ende August 2018 ein Einkommen von insgesamt Fr. 12'000.–, somit durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat zu erzie- len. Nur schon für die rund 127 Tage in der Rekrutenschule vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 (inkl. 2-3 Rekrutierungstage) werde D._____ eine Erwerbs- ausfallentschädigung von Fr. 7'874.– verdienen. Hinzu komme die Erwerbsaus- fallsentschädigung für die 4-wöchige Unteroffiziersschule von ca. Fr. 3'100.– (act. 17 S. 5 f.). Gesamthaft werde er somit nur schon aus Erwerbsersatz knapp Fr. 11'000.– an Einkommen erzielen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass D._____ zugestandenermassen bereits im Herbst 2017 Fr. 525.– als Aushil- fe in einem Restaurant verdient habe und er im Militär noch Sold erhalten werde und es sich bei ihm um einen gesunden jungen Erwachsenen handle, sei es ihm durchaus zumutbar und möglich, im fraglichen Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat zu verdienen, wes- halb Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen sei (act. 17 S. 5 f.; act. 24 S. 19). Aufgrund der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
24. Mai 2018 erlangten Kenntnis über die geänderten Zukunftspläne von D._____, nach der Unteroffiziersschule im Herbst 2018 noch ein weiteres Zwi- schenjahr einzulegen und ein Studium erst im Herbst 2019 zu beginnen, bean- tragte der Kläger zudem mit Noveneingabe vom 31. Mai 2018 die gänzliche Sis- tierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ ab 1. September 2018 bis zur Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung für die weite- re Dauer des Verfahrens bzw. längstens bis zum Abschluss einer angemessenen
- 38 - Erstausbildung (vgl. act. 27 S. 1 f.). Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Antrages (act. 31).
E. 3.4.5 Vorab ist zur prozessualen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs folgendes zu bemerken: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem das Recht, sich im Rahmen eines Gerichtsverfah- rens zu den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen zu äussern und zwar unabhängig davon, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Ein- gabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Damit eine Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils zugestellt werden, wobei eine Zustellung zur Information ohne Fristansetzung zur Stellungnahme grundsätzlich ausreicht. Es wird erwartet, dass eine Partei, die sich äussern will, dies umgehend tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist nachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf ei- ne weitere Eingabe verzichtet. Für eine effektive Wahrnehmung des Replikrechts muss das Gericht der Partei ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Nach der von der Rechtsprechung erarbeiteten Praxis darf jedenfalls vor dem Ab- lauf von zehn Tagen seit der Zustellung der betreffenden Eingabe grundsätzlich nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden. Diese Warte- frist schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer Eingabe benötigt, bereits ein (BGE 138 I 484, BGE 133 I 98 sowie 139 I 189 E. 3.2, je mit zahlrei- chen Hinweisen, nebst vielen zudem BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.4.2). Gemäss Akten erfolgte die Weiterleitung der Eingabe des Klägers vom
E. 3.4.6 Auch wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber klar zu bejahen ist, kann indes vorliegend eine Rückweisung an die Vorinstanz aus den folgenden Gründen unterbleiben: Im Zusammenhang mit der hier zu behandelnden Gehörs- verletzung stellt die Beklagte in der Berufung keinen Rückweisungsantrag, son- dern verlangt einen neuen Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz. Sodann konnte sich die Beklagte nunmehr vor der Rechtsmittelinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (Art. 310 ZPO), zu den vom Kläger mit Eingabe vom 21. September 2016 gestellten Anträgen umfassend äussern (vgl. 4/86, act. 4/87/1 - 3 und act. 2 S. 6, Rz. 9 ff.). Überdies erscheint das Interesse der Beklagten, sich vor erster Instanz zu diesen Eingaben zu äus- sern, gegenüber ihrem Interesse an einer beförderlichen Durchführung des Mass- nahmeverfahrens nachrangig. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen (anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2), weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und di- rekt ein neuer Entscheid in der Sache zu treffen ist.
E. 3.4.7 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kin- des aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 135 III 66, S. 70, E. 4). Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbil- dung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu- gemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwi-
- 40 - schen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder an- dere Mittel beiträgt. Die Zumutbarkeit ist anhand aller im Einzelfall erheblichen Umständen zu beurteilen (BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.).
E. 3.4.8 Zu prüfen gilt es vorliegend nach dem Gesagten, ob und in welchem Um- fang es dem inzwischen volljährigen Sohn D._____ ab dem 1. August 2017 zu- mutbar ist, zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beizutragen. In der persönlichen Befragung anlässlich der Instruktionsverhand- lung vom 24. Mai 2018 gab die Beklagte zu Protokoll, dass D._____ vom 14. Ja- nuar 2018 bis am 18. Mai 2018 die Rekrutenschule besucht habe (Prot. S. 23). In dieser Zeit (124 Diensttage) sowie an den zwingend vorangehenden 2-3 Rekrutie- rungstagen hatte D._____ als Rekrut gemäss Bundesgesetz über den Erwerbser- satz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) und der dazugehörigen Verordnung EOV sowie gestützt auf Art. 31 Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA) Anspruch auf folgendes Entgelt: Erwerbsersatz (Rekrut): Fr. 62.– pro Tag x 127 Tage = Fr. 7'874.– Sold (Rekrut): Fr. 4.– pro Tag x 127 Tage = Fr. 508.– Total: Fr. 8'382.– Weiter gab die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 zu Protokoll, D._____ sei aktuell zwar krank zufolge Grippe, hätte aber eigentlich am 22. Mai 2018 die Unteroffiziersschule antreten sollen bzw. werde diese nach seiner Genesung antreten. Diese dauere 4 Wochen und anschliessend müsse D._____ noch seinen Grad abverdienen, sodass er Ende Oktober 2018 mit der Unteroffiziersschule inkl. Abverdienen fertig sein werde (Prot. S. 20 f.). Im vorlie- gend für die (teilweise) Unterhaltssistierung massgeblichen Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis am 31. August 2018 wird D._____ wiederum gemäss EOG, EOV und Art. 31 (VVA) Anspruch auf folgendes Entgelt haben:
- 41 - Erwerbsersatz (Unteroffizier): Fr. 111.– pro Tag x 103 Tage = Fr. 11'433.– Sold (während Ausbildung UO): Fr. 23.– pro Tag x 28 Tage = Fr. 644.– Sold (während Abverdienen UO): Fr. 7.– pro Tag x 75 Tage = Fr. 525.– Total: Fr. 12'602.–
E. 3.4.9 Alleine für seine Dienste für die Schweizer Armee wird D._____ im hier fraglichen Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 folglich insgesamt Fr. 20'984.– an Einkommen erzielen, sofern er die Unteroffiziersschule wie ge- plant absolviert und auch den Grad abverdient. Hinzu kommen die im Zeitraum vom 11. August 2017 bis zum 22. September 2017 für gelegentliche Einsätze von D._____ im Restaurant … in Winterthur verdienten Fr. 525.– netto. Das von D._____ im für die (teilweise) Sistierung der Unterhaltsbeiträge massgeblichen Zeitraum tatsächlich erzielte Einkommen liegt damit weit über den ihm von der Vorinstanz hypothetisch angerechneten Fr. 1'000.– pro Monat. Unter diesen Um- ständen kann die Frage nach der Zulässigkeit der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens offen bleiben und es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Au- gust 2018 zum Abzug von Fr. 1'000.– von den für D._____ gesprochenen Unter- haltsbeiträgen berechtigt hat, weshalb Dispositivziffer 4 des angefochtenen Ent- scheids vom 27. Oktober 2017 (act. 5) im Sinne der Anträge des Klägers zu be- stätigen ist resp. der Berufungsantrag Nr. 2 der Beklagten abzuweisen ist.
E. 3.4.10 Soweit der Kläger überdies im Berufungsverfahren die vollständige Sistie- rung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ ab dem 1. September 2018 bis zur Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung beantragt (act. 27 S. 1 f., Antrag Nr. 2, 5. Spiegelstrich), ist schliesslich folgendes vorauszu- schicken: Erstmals anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 teilte die Beklagte mit, dass die aktuelle Idee von D._____ sei, nach der Unteroffiziers- schule inkl. Abverdienen im Herbst 2018 doch noch nicht mit einem Studium zu beginnen, sondern ein zweites Zwischenjahr anzuhängen, um dann erst im Herbst 2019 ein Studium aufzunehmen. D._____ spiele zurzeit mit dem Gedan-
- 42 - ken, in einem weiteren Zwischenjahr als Flight Attendant zu arbeiten. Falls er bei keiner Fluggesellschaft unterkommen würde, werde er sich eine andere Stelle su- chen. Vom Militär habe er zurzeit gerade "etwas genug", weshalb er die anfängli- che Option, im Militär noch weiterzumachen z.B. mit der Offiziersschule, nicht mehr ansprechend finde (vgl. Prot. S. 20 f.).
E. 3.4.11 Gestützt auf diese neuen Pläne macht der Kläger zusammengefasst gel- tend, sowohl wenn D._____ im Anschluss an die Unteroffiziersschule im Herbst 2018 die Offiziersschule absolvieren werde als auch wenn D._____ eine Stelle als Flight Attendant oder im Gastgewerbe antreten werde, könne D._____ seinen Bedarf in der behaupteten Höhe von Fr. 1'991.– ohne Weiteres vollständig selbst decken, zumal er während der Dauer der Militärpflicht keine Krankenkassenprä- mien bezahlen müsse (act. 27 S. 3 f.). Sofern D._____ im Herbst eine Stelle als Flight Attendant oder eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe antreten würde, werde er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'400.– bis Fr. 3'900.– pro Monat erzielen können und bei einer Stelle im kaufmännischen Bereich sogar noch mehr. Es ste- he jedenfalls fest, dass es D._____ sowohl zumutbar als auch möglich sei, für seinen Bedarf ab dem 1. September 2018 während der weiteren Dauer des Aus- bildungsunterbruchs selbst aufzukommen. Damit bestehe während der Zeit des Ausbildungsunterbruchs keine Unterhaltspflicht des Klägers, sondern erst wieder, wenn D._____ ein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung aufnehme (act. 27 S. 4 f.).
E. 3.4.12 Die Beklagte wendet dagegen ein, die Unteroffiziersschule dauere lediglich vier Wochen, weshalb eine Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium nicht in Frage komme. Zudem sei D._____ auch kein ausgebildeter Flight Atten- dant und während der ersten zwei Monate betrage das Bruttogehalt lediglich Fr. 2'000.– pro Monat. Eine Stelle in einem Büro komme schliesslich nicht in Fra- ge, da D._____ über keinerlei kaufmännische Ausbildung verfüge (act. 31 S. 1 f.).
E. 3.4.13 Dem Kläger ist beizupflichten, wenn er geltend macht, D._____ werde sei- nen Bedarf ab dem 1. September 2018 vollständig mit eigenen Mitteln decken können, sofern er seine Ausbildung für eine weiteres Jahr unterbrechen werde. Dies hat die Beklagte denn an sich auch nicht bestritten. Aufgrund der im Beru-
- 43 - fungsverfahren gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass D._____ an die Unteroffiziersschule entweder die Offiziersschule anhängen und damit monatlich mindestens Fr. 3'374.40 verdienen wird (Fr. 111.– x durchschnittlich 30.4 Dienst- tage pro Monat [Erwerbsersatz], zuzüglich Sold) oder aber im Herbst 2018 eine Ausbildung zum Flight Attendant beginnen wird, wobei er nach einem anfängli- chen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 2'000.– (entsprechend netto ca. Fr. 1'760.– bei angenommenen Sozialabzügen in der Höhe von 12%) ab dem 3. Anstel- lungsmonat einen Bruttolohn von mindestens Fr. 3'400.– (entsprechend netto ca. Fr. 2'992.– bei angenommenen Sozialabzügen in der Höhe von 12%) wird verdie- nen können. Seinen Bedarf (vgl. dazu untenstehende E. II./3.5 ff.) kann D._____ ab dem 1. September 2018 damit bei beiden Varianten vollständig selbst decken, und zwar unabhängig davon, ob er seine Prämie für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 357.70 weiterhin bezahlen müsste oder nicht. Während der Dauer des Ausbildungsunterbruchs ab dem
1. September 2018 hat D._____ gegenüber dem Kläger folglich keinen Anspruch auf Unterhalt. Dieser wird freilich dann wiederaufleben, wenn D._____ seine Erstausbildung aufnimmt. Für die Höhe des dannzumal vom Kläger für den Sohn D._____ geschuldeten Unterhalts wird auf die nachstehenden Ausführungen in E. II./3.5 ff. verwiesen. Dementsprechend ist der Unterhalt des Klägers für den Sohn D._____ ab dem 1. September 2018 vollständig zu sistieren bzw. ein Unter- haltsbeitrag für den Sohn D._____ antragsgemäss erst ab Wiederaufnahme der Erstausbildung festzusetzen.
E. 3.5 Zum Bedarf der Beklagten und von D._____
E. 3.5.1 Schliesslich bemängelt der Kläger die von der Vorinstanz für verschiedene Zeitperioden ermittelten Bedarfe der Beklagten sowie des Sohnes D._____ und rügt wiederum einerseits eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und ande- rerseits eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch das Ansetzen von zu tiefen Anforderungen an die Glaubhaftmachung (act. 11/2 Ziff. 18 ff.). Er moniert zusammengefasst, die Vorinstanz habe einen unzulässigen Berech- nungsmethodenmix angewandt, indem sie zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge einerseits die einstufige Berechnungsmethode angewandt und auf konkrete Aus-
- 44 - gaben abgestellt habe, andererseits aber mit festgelegten Pauschalen gerechnet und diese willkürlich mit gewissen Faktoren multipliziert habe. Bei der einstufigen Berechnungsmethode sei auf den konkreten Bedarf abzustellen, welchen die Be- klagte konkret nachzuweisen gehabt hätte (act. 11/2 Ziff. 19 ff.). Diverse von der Beklagten geltend gemachte Bedarfspositionen habe die Vorinstanz als glaubhaft gemacht erachtet, obwohl dem nicht so sei. Auf die konkreten Vorbringen des Klägers und der Beklagten zu den jeweiligen Bedarfspositionen wird im Folgen- den im Einzelnen eingegangen.
E. 3.5.2 Um den seit dem 12. Dezember 2015 eingetretenen und zukünftigen Ver- änderungen der Lebensumstände und damit beim monatlichen Bedarf und dem Einkommen der Beklagten und D._____ Rechnung zu tragen, bildete die Vo- rinstanz insgesamt vier Bedarfsphasen (bzw. fünf Unterhaltsphasen). Daran wird im Folgenden festgehalten, wobei vorauszuschicken ist, dass diese vier Phasen um eine weitere (fünfte) Bedarfsphase (bzw. sechste Unterhaltsphase) zu ergän- zen sind.
E. 3.5.3 Für den Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 (= Phase I) ging die Vorinstanz vom folgenden Bedarf der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 14 ff.): Bedarfsposition: Ehefrau: Sohn D._____:
a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.–
b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.–
c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.–
d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.–
e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.–
f) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 730.50 Fr. 243.50
g) Wasser/Abwasser: Fr. 57.85 Fr. 19.15
h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 349.15 Fr. 116.40
i) Pellets für Ofen: Fr. 150.– Fr. 50.–
j) Strom: Fr. 98.50 Fr. 33.–
k) Gebäudeversicherung: Fr. 101.50 Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15
- 45 - Bedarfsposition: Ehefrau: Sohn D._____:
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 69.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 490.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 200.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 145.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'450.– Fr. 0.– Total: Fr. 8'639.70 Fr. 2'227.20
- 46 - a - e) Zu Lebensmittel/Haushalt, Kleidung, Drogerie, Apotheke, Coiffeur Die Vorinstanz hat sich im Entscheid vom 27. Oktober 2017 mit der relativ kompli- zierten Herleitung der Höhe des Grundbetrages der Beklagten (vgl. dazu sogleich unten) nicht auseinandergesetzt, deren für Lebensmittel und Haushaltsgüter gel- tend gemachte Zahlen aber unverändert übernommen, immerhin mit dem Hinweis darauf, dass Pauschalisierungen in Bezug auf Lebensmittel und Haushaltsgüter unumgänglich seien, da diese in der Regel nicht lückenlos belegt werden könnten (act. 5 S. 15 f.). Weshalb vorliegend eine Erhöhung des existenzrechtlichen Grundbetrages um 75% angezeigt sei, begründet die Vorinstanz mit keinem Wort. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe die für Lebensmittel/Haushalt im Bedarf der Beklagten eingesetzten Kosten in der Höhe von Fr. 1'180.– durch eine unzu- lässige und nicht nachvollziehbare Vervielfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages um 175% begründet. Insbesondere der Multiplikationsfaktor sei nicht nachvollziehbar und eine Pauschalisierung von Grundbeträgen sei ohnehin nicht zulässig. Belegt habe die Beklagte einzig, dass die Parteien im Jahr 2013 Fr. 1'908.05 pro Monat für Lebensmittel und Haushaltsprodukte ausgegeben hät- ten; nicht belegt sei hingegen, wofür die behaupteten Barauslagen von monatlich Fr. 1'597.– verwendet worden seien. Für die Beklagte und D._____ seien je Fr. 382.– für Lebensmittel und Haushaltsprodukte einzusetzen (act. 11/2 S. 8 f., Ziff. 19 ff.). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfah- ren substantiiert dargetan, dass sie während des Zusammenlebens Barbezüge von monatlich durchschnittlich Fr. 2'683.33 getätigt habe. Sie habe sodann aufge- zeigt, dass von diesen Fr. 2'683.33 insgesamt Fr. 1'086.33 für Drogerie, Coiffeur, Kino, Musik und Kultur, Yoga, die Putzfrau und als Taschengeld für I._____ und D._____ verbraucht worden seien. Das restliche Bargeld von Fr. 1'597.– habe sie zu ¾ für Lebensmittel und Haushaltsartikel der Familie verwendet (somit rund Fr. 1'197.–); es sei normal, dass sich nicht genau nachweisen lasse, wofür man
- 47 - kleine Barauslagen verwendet habe, denn kein Mensch behalte über die Jahre Quittungen für kleinere Einkäufe. Weiter habe die Beklagte belegt, dass zusätzlich mit der EC-Karte pro Monat durchschnittlich Fr. 1'908.05 für Lebensmittel und Haushaltsartikel für die Familie bezahlt worden seien. Insgesamt seien folglich rund Fr. 3'105.– pro Monat für Nahrung und Haushaltsgüter ausgegeben worden, was ca. 175% des existenzrechtlichen Grundbetrages für ein Ehepaar mit drei Kindern entspreche. Entsprechend seien auch die Grundbeträge der Beklagten und D._____ um 175% zu erhöhen. Deshalb sei der Beklagten für Lebensmittel und Haushaltsartikel im Bedarf ein Betrag von Fr. 1'180.– einzusetzen (Fr. 1'350.– dividiert in 2 [= Anteil Grundbetrag für Lebensmittel/Haushalt] x 1.75), im Bedarf von D._____ ein solcher von Fr. 525.– (Fr. 600.– dividiert in 2 [= Anteil Grundbe- trag für Lebensmittel/Haushalt] x 1.75; vgl. zum Ganzen act. 14 S. 12 Rz. 32 ff.). Richtig ist, dass auch bei der Anwendung der einstufig-konkreten Methode, wo grundsätzlich jede Bedarfsposition einzeln zu belegen ist, gewisse Pauschalisie- rungen unumgänglich sind, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabenpositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermit- teln bzw. vorzulegen. So ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise zulässig, eine Vervielfachung des betreibungsrechtlichen Grund- betrages vorzunehmen (vgl. BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016, E. 4), wobei der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall aber selbstverständlich vorbehalten bleibt (BGer 5A_198/2012 vom 24. Au- gust 2012, E. 8.3.3). Da bei der Vervielfachung von Grundbeträgen stets die Ge- fahr von Intransparenz besteht, ist in solchen Fällen in der Begründung klar dar- zulegen, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte solcher Urteile besonders hohe Anforde- rungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich erscheint (vgl. hierzu insbe- sondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). Insbesondere ist darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Sodann muss aus der Begründung klar ersicht- lich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositio- nen mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom
4. April 2016, E. 5.2.1). Diesen Anforderungen genügt die vorinstanzliche Be-
- 48 - gründung in Bezug auf Auslagen der Beklagte für Kleidung und Haushaltsartikel (act. 5 S. 15 f.) klarerweise nicht. Anerkannt wurde vom Kläger vorliegend, dass die Parteien mit ihren drei Kindern im Jahr 2013 für Lebensmittel und Haushaltsprodukte monatlich Fr. 1'908.05 aus- gegeben haben (vgl. act. 11/2 S. 8 f.). Sodann hat die Beklagte anhand von Bele- gen dargelegt, dass zusätzlich regelmässig relativ hohe Barbezüge vom gemein- samen Konto der Parteien getätigt wurden, nämlich durchschnittlich Fr. 2'683.– im Jahr 2013 (vgl. act. 4/25/6). Davon will die Beklagte ca. Fr. 1'200.– (nämlich ¾ von Fr. 1'597.–) zusätzlich für Lebensmittel und Haushaltsartikel der Familie ver- wendet haben, wobei sie dies durch nichts belegen kann. Aufgrund der allgemei- nen Lebenserfahrung ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte tatsächlich einen Teil des nicht zuordenbaren Bargeldes in der Höhe von Fr. 1'597.– für Le- bensmittel oder Haushaltsartikel ausgegeben hat, jedoch erscheint ein Anteil von ¾ angesichts der bereits mittels EC-Karte bezahlten Lebensmittel und Haushalts- artikel (Fr. 1'908.05) als zu hoch. Es ist vielmehr realistisch, dass ca. ½ des Bar- geldes (entsprechend ca. Fr. 800.–) noch zusätzlich für Einkäufe von Lebensmit- teln und Haushaltsartikeln verwendet wurden. Insgesamt ist folglich davon auszu- gehen, dass während des Zusammenlebens für die fünfköpfige Familie rund Fr. 2'708.05 (Fr. 1'908.05 + Fr. 800.– ) für Lebensmittel und Haushaltsartikel aus- gegeben wurden. Dies entspricht rund 30% mehr, als in der Richtlinie des Ober- gerichts über das betreibungsrechtliche Existenzminimum für eine fünfköpfige Familie dafür vorgesehen ist (nämlich Fr. 3'500.– für alle Grundbeträge, wovon ca. 60 % auf Lebensmittel und zusätzlich auf Haushaltsprodukte entfallen, somit Fr. 2'100.–). Zumal die Beklagte zwar Aufstellungen und Belege über die getätig- ten Auslagen für Kleidung und Artikel der Apotheke und Drogerie ins Recht gelegt hat, aus diesen jedoch – wie der Kläger zu Recht einwendet (vgl. act. 11/2 S. 9 f., Ziff. 22 ff.) – lediglich die Kosten der gesamten Familie glaubhaft gemacht wurden und nicht bloss jene der Beklagten, erscheint es angezeigt, vorliegend eine Ver- vielfachung des Grundbetrages vorzunehmen, wie dies bereits die Vorinstanz ge- tan hat. Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Familie vorliegend in guten finanziellen Verhältnissen auch für die weite- ren im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kleidung, Hygiene und Kosmetik (um-
- 49 - fassend Apotheke, Drogerie und Coiffure) rund 30% mehr ausgegeben hat, als dafür im betreibungsrechtlichen Existenzminimum vorgesehen ist. Entsprechend erscheint es angemessen, der Beklagten im Bedarf den Grundbetrag für eine al- leinerziehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person (erwerbstätige Tochter J._____) gemäss Richtlinie über das betreibungsrechtliche Existenzminimum einzusetzen, somit Fr. 1'250.–. Auf diesem Betrag ist sodann zufolge des glaubhaft gemachten erhöhten Lebensstandards im Sinne vorstehen- der Erwägungen ein Zuschlag von 30% (entsprechend Fr. 375.–) zu gewähren. Damit sind die Bedarfspositionen Lebensmittel, Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Drogerie und Coiffeur) abgegolten. Analog ist in Bezug auf D._____ zu verfahren. Entsprechend ist ihm im Bedarf der betreibungsrechtliche Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen, worauf ihm zusätz- lich ebenfalls ein Zuschlag von 30% (entsprechend Fr. 180.–) zu gewähren ist zu- folge des glaubhaft gemachten erhöhten Lebensstandards der Familie. Damit sind auch bei ihm die Bedarfspositionen Lebensmittel, Haushaltsgüter, Kleider, Hygie- ne und Kosmetik (umfassend Apotheke, Drogerie und Coiffeur) abgegolten. f - k) Zu den Wohnkosten bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per
15. Oktober 2017 In Bezug auf die Wohnkosten hat die Vorinstanz zwar festgehalten, dass die Be- klagte bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mit D._____ und den zwei weiteren, bereits volljährigen Kindern J._____ und I._____ zusammengewohnt habe. Da die Beklagte die beiden volljährigen Kinder J._____ und I._____ aber gratis bei sich wohnen liess, zog sie der Beklagten nur einen Wohnkostenanteil von ¼ für den Sohn D._____ ab. Gleich ist sie in Bezug auf die Nebenkosten ver- fahren, indem sie diese im Verhältnis von ¾ (Beklagte) zu ¼ (D._____) im jeweili- gen Bedarf berücksichtigte (vgl. act. 5 S. 17). Der Kläger beanstandet diese Aufteilung der Wohnkosten. Mündige Kinder hätten sich grundsätzlich an den Wohnkosten zu beteiligen, was im Bedarf der Beklagten bedarfsverringernd zu berücksichtigen sei. Eine Beteiligung an den Wohnkosten sei J._____ und I._____ zudem auch tatsächlich möglich gewesen, habe die
- 50 - Tochter J._____ doch zunächst einen Lehrlingslohn erhalten und erziele seit Herbst 2016 einen vollen Lohn als medizinische Praxisassistentin. I._____ habe vom Kläger Unterhaltszahlungen erhalten und hätte sich damit an den Wohnkos- ten beteiligen können. Richtigerweise entfalle daher bis zum Auszug aus der ehe- lichen Liegenschaft nur die Hälfte der Hypothekarzinsen und Nebenkosten auf die Beklagte und D._____ (act. 11/2 S. 10 f., Ziff. 26 ff.). Die Beklagte stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, rückwirkend könne die Beklagte keine Wohnkostenbeteiligung von den Kindern verlangen, weshalb ihr auch keine solche angerechnet werden könne. Zudem seien die Kinder diesbezüglich nicht leistungsfähig und im Übrigen habe die Be- klagte durch den Verzicht auf eine Wohnkostenbeteiligung durch die Kinder ihren Beitrag an den Unterhalt der beiden geleistet (act. 14 S. 18 ff., Rz. 49 ff.). Es erscheint nicht glaubhaft, dass weder J._____ noch I._____ in Bezug auf eine Beteiligung an den Wohn- und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft leis- tungsfähig gewesen sind, zumal J._____ unbestrittenermassen zunächst einen Lehrlingslohn und ab Herbst 2016 einen vollen Lohn erzielte und I._____ vom Kläger separat mit Unterhaltsbeiträgen unterstützt wurde, in welchen bereits ein Wohnkostenanteil enthalten ist. Müsste sich die Beklagte den Wohnkostenanteil von I._____ nicht anrechnen lassen, würde der Kläger dafür indirekt quasi doppelt bezahlen, nämlich einmal mit dem Unterhaltsbeitrag an I._____ und ein zweites Mal mit dem Unterhaltsbeitrag an die Beklagte. Dies kann nicht angehen. Auf- grund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich nicht, im Bedarf der Beklagten ¾ der Hypothekarzinsen und der Nebenkosten anzurechnen. Vielmehr sind die Hy- pothekarzinsen (von total rund Fr. 975.–) und auch die Nebenkosten (von total rund Fr. 975.–) praxisgemäss im Umfang von 2/5 im Bedarf der Beklagten und je im Umfang von 1/5 im Bedarf der drei Kinder D._____, J._____ und I._____ zu veranschlagen. Dabei ist von der durch die Vorinstanz ermittelten Höhe der Hypo- thekarzinsen und Nebenkosten auszugehen, da der Kläger im Berufungsverfah- ren zwar mit anderen Zahlen gerechnet hat, aber mit keinem Wort erklärt, wes- halb die von der Vorinstanz ermittelten Zahlen falsch sein sollen. Im Zeitraum vom
12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 sind für die Hypothekarzinsen
- 51 - und die Nebenkosten im Bedarf der Beklagten somit je Fr. 390.– (= 2/5 der Hypo- zinsen bzw. der Nebenkosten) und im Bedarf von D._____ je Fr. 195.– (1/5 der Hypozinsen bzw. der Nebenkosten) einzusetzen.
m) Zu den Arzt-/Zahnarztkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten Fr. 180.– pro Monat für Arzt- / Zahn- arztkosten berücksichtigt, da sie diese Kosten als belegt erachtete, allerdings oh- ne Verweis auf die entsprechenden Actoren (vgl. act. 5 S. 17). Der Kläger rügt diesbezüglich, es seien nur Arzt- und Behandlungskosten im Be- darf aufzunehmen, die in naher Zukunft tatsächlich anfallen würden (act. 11/ S. 12 f. Ziff. 34). Zudem bestreitet er, dass sich die Beklagte wegen der Belastung des Schichtdienstes in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen und dies auch künftig der Fall sein werde (act. 24 S. 14). Die Beklagte hält jedoch daran fest, dass die bereits angefallenen Arzt- und Zahnarztkosten im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen sind und führt aus, sie sei auf die Behandlung bei ihrem Psychiater angewiesen, um die Belastungen des Schichtdienstes und ihrer anspruchsvollen Arbeit tragen zu können. Die Arzt- kosten würden damit in Zukunft sicher nicht sinken, weshalb sie in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien und zwar ab dem Jahr 2017 gestützt auf die Kostenzu- sammenstellung der EGK vom 18. Januar 2018 (act. 15/2), wobei es sich um ein echtes Novum handle, mit Fr. 268.– anstatt nur mit Fr. 180.– pro Monat (act. 14 S. 24, Rz. 65). Gemäss Richtlinie für das betreibungsrechtliche Existenzminimum sind ausge- wiesene Arzt- und Zahnarztkosten als notwendige Auslagen im Bedarf zu berück- sichtigen. Dies muss hier umso mehr gelten, als die Parteien in guten finanziellen Verhältnissen leben und kein Notbedarf zur Diskussion steht. Für das Jahr 2016 hat die Beklagte Arzt- und Zahnarztkosten in der Höhe von total Fr. 1'973.90 be- legt (act. 25/19), weshalb ihr dafür im Bedarf für das Jahr 2016 (Bedarfsphasen I und II) monatlich Fr. 164.50 einzusetzen sind. Für die ab dem Jahr 2017 einzu-
- 52 - setzenden Arzt- und Zahnarztkosten wird auf die Ausführungen für den jeweiligen Zeitraum bzw. die jeweiligen Phasen verwiesen.
r) Zu den Kosten für den Unterhalt eines Autos Der Kläger bestreitet nicht grundsätzlich, dass die Beklagte auch während des Zusammenlebens ein Auto benützt hat bzw. benützen konnte und ein solches somit zum ehelichen Standard gehörte (vgl. act. 4/37 S. 22). Entsprechend hat er auch im Berufungsverfahren die direkt mit dem Auto zusammenhängenden Be- darfsposten Autoversicherung, Verkehrsabgabe und TCS nicht beanstandet. Der Kläger beanstandet jedoch, dass die Vorinstanz ohne weitere Begründung zum Schluss komme, die Autounterhaltskosten seien glaubhaft gemacht worden, was für ihn nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich hat die Vorinstanz mit keinem Wort begründet, weshalb sie es für glaubhaft erachtet, dass auf Seiten der Beklagten monatlich Fr. 175.– für Autounterhaltskosten anfallen (vgl. act. 5 S. 17). Die Beklagte verweist diesbezüglich auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und die dortigen Belege und hält daran fest, dass monatlich Fr. 175.– für den Unterhalt des Autos anfallen würden (vgl. act. 14 S. 25, Ziff. 68 f.). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Beklagte für die Jahre 2014, 2015 und 2016 insgesamt Fr. 2'521.25 für den Unterhalt des Autos belegen konn- te, was durchschnittlich Fr. 840.40 pro Jahr entspricht bzw. monatlich Fr. 70.– (vgl. act. 4/25/21 und act. 4/12/35, wobei die in act. 4/25/21 auf S. 1 ausgewiese- nen Kosten von Fr. 4'400.– [Anschaffungskosten für ein neues Auto] selbstver- ständlich nicht als Unterhaltskosten zu berücksichtigen sind, wie der Kläger in act. 4/37 S. 22 zutreffend festgehalten hat). Wieso die Vorinstanz monatliche Kos- ten von Fr. 175.– als glaubhaft erachtet, bleibt unerfindlich. Dementsprechend sind der Beklagten für den Unterhalt des Autos Fr. 70.– pro Monat einzurechnen.
s) Zu den Benzinkosten Weiter erachtete es die Vorinstanz für glaubhaft, dass bei der Beklagten monatli- che Benzinkosten in der Höhe von Fr. 300.– anfallen, wiederum ohne weitere Be- gründung (act. 5 S. 17).
- 53 - Der Kläger rügt die fehlende Begründung der Vorinstanz und deren Berücksichti- gung im Bedarf, da diese Auslagen seines Erachtens nicht belegt sind (act. 11/2 S. 13, Ziff. 36). Gleichzeitig räumt er aber ein, dass die Beklagte die Kinder vor der Trennung häufig in Winterthur oder im Nachbarsdorf abgeholt habe, da K._____ schlecht an den öffentlichen Verkehr angebunden sei (act. 4/37 S. 23). Die Beklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, seit dem 1. Mai 2016 würden ihr für den Arbeitsweg nach E._____, welcher ca. 65 Kilometer pro Tag betrage bzw. seit dem Umzug nach G._____ sogar 68 Kilometer pro Tag, Benzinkosten in der Höhe von Fr. 300.– pro Monat anfallen. Vorher habe sie das Auto für Einkäufe der Familie genutzt, wobei Benzinkosten von monatlich Fr. 110.– angefallen seien (act. 14 Rz. 70 mit Verweis auf act. 4/24, Rz. 48). Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2016 in einem 60%-Pensum im Spital E._____ arbeitet und dabei Schicht- und Nachtdienste leistet und sie mit dem Auto zur Arbeit fährt, sind ihr entsprechende Benzinkosten im Bedarf einzurechnen. Bei einem 60%-Pensum arbeitet die Beklagte an durch- schnittlich 14 Tagen pro Monat und legt somit bei einem Arbeitsweg von retour 65 Kilometern monatlich ca. 910 Kilometer zurück. Es ist notorisch, dass mit einem durchschnittlich ökonomischen Auto und Fahrstil ca. zwei Tankfüllungen à ca. Fr. 65.– (Annahme 40 Liter x Fr. 1.60) nötig sind, um 910 Kilometer weit zu fah- ren. Entsprechend sind der Beklagten im Bedarf Fr. 130.– für Benzin zu berück- sichtigen.
t) Kosten für den ÖV Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten Fr. 13.75 für die Benützung des öf- fentlichen Verkehrs bzw. für ein Halbtaxabonnement berücksichtigt (act. 5 S. 18), was der Kläger in der Berufung mit der Begründung beanstandet, ein Halbtax- abonnement habe nicht zum ehelichen Standard gehört (act. 11/2 S. 13, Ziff. 37). Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie habe während des Zusammenlebens stets über ein Halbtaxabonnement verfügt (act. 14 S. 25, Rz. 71 und den dortigen Verweis). Der von der Beklagten eingereichte Beleg für den Kauf eines Halbtaxa- bonnements datiert vom Juni 2016 (vgl. act. 4/12/36); damit kann nicht als glaub-
- 54 - haft gemacht gelten, dass diese Kosten bereits während des Zusammenlebens angefallen sind, weshalb sie im Bedarf der Beklagte nicht zu berücksichtigen sind. Der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass der Kläger die von der Vorinstanz beim Sohn D._____ eingesetzten ÖV-Kosten in der Höhe von Fr. 118.– nicht beanstandet und damit anerkannt hat.
u) Billag Die Vorinstanz hat Fr. 38.– für die Billag im Bedarf der Beklagten berücksichtigt (act. 5 S. 18), welche der Kläger der Höhe nach anerkennt. Er verlangt indes eine anteilsmässige Verteilung der Kosten auf die bei der Beklagten lebenden Kinder (act. 11/2 S. 13, Ziff. 38). Da diese Kosten auch inskünftig in derselben Höhe an- fallen werden, wenn die Beklagte alleine lebt und diese relativ geringen Kosten praxisgemäss nicht auf die im Haushalt lebenden Kinder verteilt werden und der Kläger für diese Kosten damit auch nicht zwei Mal bezahlt, ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die gesamten monatlichen Kosten für die Billag im Be- darf der Beklagten berücksichtigt hat. Im Bedarf von D._____ ist für die Billag kein Betrag einzusetzen. v - w) Kosten für Telekommunikation und Handy Die Vorinstanz rechnete der Beklagten im Bedarf (zusätzlich zu Fr. 150.– für Festnetztelefonie, Internet und TV) Handykosten in der Höhe von monatlich Fr. 83.15 in den Bedarf ein (act. 5 S. 18). Der Kläger bestreitet, dass zusätzlich zu den Fr. 150.– für diverse Kommunikationsmittel Handykosten in diesem Umfang anfallen; er anerkennt für Telekommunikation total Fr. 150.–. Die Beklagte hält hingegen daran fest, dass ihr zusätzlich Fr. 83.15 für ein Handy einzurechnen seien und verweist auf die von ihr eingereichten Belege (act. 14 Rz. 73 mit den dortigen Verweisen). Anhand von Kontoauszügen hat die Beklagte belegt, dass die Parteien im Jahr 2013 Zahlungen an die Swisscom in der Höhe von durchschnittlich Fr. 370.– pro Monat geleistet haben (act. 4/25/23). Allerdings fielen diese Kosten für eine fünfköpfige Familie und nicht für die Beklagte alleine an. Die weiteren von der Beklagten eingereichten Swisscom-Rechnungen betref-
- 55 - fen das Jahr 2016, somit die Zeit nach der Trennung. Es erscheint insgesamt nicht glaubhaft, dass die Beklagte während des Zusammenlebens derart hohe Te- lekommunikationskosten hatte. Im Bedarf sind ihr dafür deshalb gesamthaft nur die vom Kläger anerkannten Fr. 150.– einzusetzen. In Bezug auf D._____ hat der Kläger die von der Vorinstanz eingesetzten Handykosten von Fr. 35.– nicht bean- standet. Sie gelten damit als anerkannt.
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung Die Höhe der von der Vorinstanz eingesetzten Versicherungsprämie an sich be- anstandet der Kläger in der Berufung nicht, doch verlangt er eine anteilsmässige Verteilung der Kosten auf die mit der Beklagten zusammenlebenden Kinder sowie eine Anpassung der Prämie ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft. Letzteres wird für die Phase ab dem 15. Oktober 2017 zu berücksichtigen sein (act. 11/2 S. 14 Ziff. 40). Auf eine anteilsmässige Aufteilung der Kosten auf die Beklagte und die Kinder ist hingegen aus denselben Gründen zu verzichten, wie vorstehend bei der Bedarfsposition "Billag" ausgeführt. Die der Beklagten von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 71.20 sind damit nicht zu beanstanden.
z) Reiseversicherung Ohne nähere Begründung hat die Vorinstanz Fr. 15.– für eine Reiseversicherung im Bedarf der Beklagten aufgenommen (act. 5 S. 18), obwohl aus den vorinstanz- lichen Akten hervorgeht, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eingeräumt hat, dass sie doppelt "reiseversichert" sei, was ihrer Ansicht nach nicht nötig sei (act. 4/39/14). Auch wenn diese Kosten während des Zusammenlebens angefal- len sind, hat die Beklagte unter diesen Umständen keinen Anspruch auf Weiter- bezahlung derselben. Klarerweise überflüssige bzw. irrtümlich verursachte Ausla- gen sind entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 14 Rz. 76) auch im gebüh- renden Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. aa) Mitgliedschaften Der Kläger moniert den von der Vorinstanz für Mitgliedschaften aufgenommenen Betrag von Fr. 8.35 im Bedarf der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte
- 56 - habe diese Mitgliedschaften erst nach der Trennung abgeschlossen (act. 11/2 S. 14 Ziff. 42). Die Beklagte behauptet demgegenüber seit Jahren Mitglied in der internationalen Studiengemeinschaft für prä- und perinatale Psychologie und Me- dizin zu sein (act. 14 und Rz. 77 und den dortigen Verweis). Die einzige von der Beklagten zum Beleg eingereichte Rechnung für den Mitgliederbeitrag datiert vom
27. Januar 2016 (act. 4/25/26), somit von nach der Trennung. Damit erschient ei- ne langjährige Mitgliedschaft nicht glaubhaft, weshalb der Mitgliederbeitrag im Bedarf nicht zu berücksichtigen ist. bb) Bücher/Zeitschriften Soweit der Kläger bemängelt, die Vorinstanz habe der Beklagten im Bedarf zu Unrecht das angeblich langjährige Abonnement für den "Landboten" berücksich- tigt (act. 11/2 S. 14, Ziff. 43), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat ur- kundlich belegt, dass das besagte Abonnement bereits seit dem Jahr 2004 be- steht (act. 4/44/27). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden und Fr. 101.50 für den Landboten, Bücher und weite- re Zeitschriften im Bedarf zu berücksichtigen. dd) Kino/Musik/Kultur In der Berufung kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten Fr. 25.– für Kino/Musik und Kultur berücksichtigt hat. Er stellt sich auf den Stand- punkt, solche Ausgaben hätten nicht zum ehelichen Standard gehört (act. 11/2 S. 14 f., Ziff. 44). Nachdem der Kläger aber inzwischen in der persönlichen Befra- gung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 16. Februar 2018 ausführte, er und die Beklagte hätten pro Jahr ein Konzert und zwei bis drei Mal jährlich einen Poetry Slam oder eine Theateraufführung besucht (vgl. Prot. VI S. 39), ist der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt nicht zu beanstanden. ee) Auswärtiges Essen (beruflich) Die Bedarfsposition in der Höhe von Fr. 100.– im Bedarf der Beklagten für beruf- lich bedingtes auswärtiges Essen hat der Kläger anerkannt. Hingegen bean- standet er in der Berufung, dass die Vorinstanz dafür im Bedarf von D._____
- 57 - Fr. 130.– berücksichtigt hat (vgl. act. 5 S. 19), mit der Begründung, die Mehrkos- ten für auswärtige Verpflegung würden bei D._____ nicht anfallen. Dieser nehme das Mittagessen jeweils von zuhause mit und nehme überdies mindestens einmal pro Woche das Abendessen und das Frühstück beim Kläger ein (act. 11/2 S. 17, Ziff. 57). Die Beklagte hält demgegenüber daran fest, dass D._____ für die Ver- pflegung über Mittag Fr. 130.– einzurechnen seien, da es nicht zutreffe, dass D._____ oft etwas von zuhause mitnehme und es – da es hier um die Mittagsver- pflegung gehe – irrelevant sei, dass D._____ einmal pro Woche beim Kläger das Frühstück und das Abendessen einnehme. Zutreffend ist, dass es hier einzig um die Verpflegung von D._____ am Mittag geht und damit tatsächlich irrelevant ist, dass D._____ manchmal auch beim Klä- ger isst. In der Zeit vom 12. Dezember 2015 bis Mitte Juli 2017 absolvierte D._____ noch das Gymnasium und musste sich über Mittag regelmässig verpfle- gen, wobei aufgrund der widersprüchlichen Parteibehauptungen letztlich unklar ist, ob und wie oft D._____ Essen von zuhause mitgenommen hat. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es aber glaubhaft, dass D._____ nicht je- den Tag Essen von zuhause mitgenommen hat und selbst wenn er dies getan hätte, müsste er sich als noch immer heranwachsender junger Erwachsener wohl auch zwischendurch einen Snack kaufen. Dasselbe gilt für diejenigen Zeiträume, in welchen D._____ eine Erwerbstätigkeit angerechnet wird, sodass insgesamt nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz D._____ monatlich Fr. 130.– (ent- sprechend ca. Fr. 6.– pro Schul-/Arbeitstag) für auswärtige Verpflegung einge- rechnet hat. ff) Auswärtiges Essen (privat) Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe im Bedarf der Beklagten Fr. 150.– für private auswärtige Essen berücksichtigt, obwohl die Beklagte ihre Behauptung, während des Zusammenlebens sei man 1-2 Mal monatlich auswärts essen ge- gangen, durch nichts belegt habe. Es handelt sich um eine reine Parteibehaup- tung (act. 11/2 S. 15, Ziff. 46). Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid nicht näher, weshalb sie die Darstellung der Beklagten für glaubhaft erachtet (act. 5 S. 19). Die Beklagte hält demgegenüber daran fest, dass 1-2 Mal pro Monat aus-
- 58 - wärts zu essen für gesamthaft Fr. 150.– zu ihrem ehelichen Standard gehöre (vgl. act. 14 Rz. 81 und die dortigen Verweise). Da die Beklagte ihre Behauptung weder mit Belegen (z.B. Belastungen der EC- Karte oder Rechnungen für Restaurantbesuche während des Zusammenlebens) noch mit lebhaften Schilderungen von gemeinsamen Abendessen in bestimmten Restaurants untermauert, erscheinen ihre Behauptungen jedenfalls nicht glaub- hafter als die entsprechenden Bestreitungen des Klägers. Da die Behauptungslast bei der einstufigen Berechnungsmethode die Beklagte trägt, ist ihr im Bedarf ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz kein Betrag für private auswärtige Essen einzusetzen. hh) Ferien Die Vorinstanz hat sowohl im Bedarf der Beklagten als auch im Bedarf von D._____ einen Betrag in der Höhe von Fr. 492.– bzw. von Fr. 312.– für Ferien be- rücksichtigt. Sie erachtete es als glaubhaft, dass die Parteien während des Zu- sammenlebens für die Winterferien jeweils monatlich Fr. 180.– ausgegeben hät- ten, den Seychellen-Ferien im Jahr 2013 aber Ausnahmecharakter zugekommen sei. Zudem erachtete es die Vorinstanz als vom Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Parteien nicht jedes Jahr in die Sommerferien gefahren sind. Deshalb setzte sie im Bedarf der Beklagten auch einen Betrag für Sommerferien ein, näm- lich den Mittelwert der beiden Parteivorbringen von Fr. 312.– pro Monat, entspre- chend total also Fr. 492.– für Ferien (act. 5 S. 19). In Bezug auf die Ferienkosten für den Sohn folgte sie den Ausführungen der Beklagten und setzte ihm im Bedarf Fr. 400.– für Ferien ein. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe verkannt, dass nicht er glaubhaft zu ma- chen habe, dass man nicht jedes Jahr in die Sommerferien gefahren sei, sondern die Beklagte, dass man eben jedes Jahr in die Sommerferien gefahren sei. Er macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, in den letzten Jahren des Zusammenlebens sei man zwar tatsächlich jedes Jahr in die Ferien gefahren (ausser im Jahr 2011), wobei die Seychellenreise im Jahr 2013 zum besonderen Anlass des 25. Hochzeitstages der Parteien und als letzte gemeinsame Ferien mit
- 59 - den fast erwachsenen Kindern gemacht worden sei (act. 24 S. 15). Doch wenn man die gesamte Zeit des Zusammenleben betrachte, habe man nur jedes zweite Jahr Sommerferien gemacht. Im Jahre 2009 seien die Parteien nach mehreren Jahren zum ersten Mal wieder in den Ferien gefahren (vgl. Prot. VI S. 39 und act. 37 S. 26 f.). Zudem erachtet er den Betrag für Ferien insgesamt als zu hoch angesetzt für eine Einzelperson und anerkennt für die Beklagte Fr. 332.60 pro Monat für zwei Wochen Skiferien pro Jahr und alle zwei Jahre zwei Wochen Sommerferien in Finnland (act. 11/2 S. 15, Ziff. 47 und den dortigen Verweis). In Bezug auf den Sohn D._____ anerkennt der Kläger einen reduzierten Betrag von Fr. 200.– pro Monat für Ferien (act. 11/2 S. 18 Ziff. 59). Die Klägerin macht demgegenüber im Wesentlichen weiterhin geltend, man sei jedes Jahr und nicht nur jedes zweite Jahr in die Sommerferien gefahren, ausser im Jahr 2011. So sei man im Jahr 2013 auf den Seychellen und im Jahr 2012 in Finnland gewesen und auch in den Jahren 2009 und 2010 habe man Sommerfe- rien gemacht. Richtig sei einzig, dass man im Jahr 2009 das erste Mal weiter weggefahren sei in den Ferien, was am Alter der Kinder gelegen habe. Davor ha- be man aber einfach nahegelegenere Destinationen besucht, zum Beispiel das Bündnerland oder das Burgund. Es sei nie so gewesen, dass sie den ganzen Sommer zu Hause geblieben seien (vgl. act. 14 Rz. 82 f. und Prot. VI S. 40). In den letzten fünf Jahren vor der Trennung sei man somit nur einmal nicht in die Sommerferien gefahren, nämlich im Jahr 2011 aufgrund des Umbaus der eheli- chen Liegenschaft. Alleine für Sommerferien seien im Bedarf deshalb mindestens Fr. 4'291.80 einzusetzen; die von der Vorinstanz vorgenommene Mischrechnung verletze die Verhandlungsmaxime. Für je zwei Wochen Winter- und Sommerferi- en seien der Beklagten im Bedarf somit Fr. 536.80 jährlich einzusetzen. Nebst den angemessene Ferienkosten ist zwischen den Parteien hauptsächlich streitig, ob sie nebst den unbestrittenermassen jährlich verbrachten zwei Wochen Winterferien zusätzlich jeweils jedes Jahr oder nur jedes zweite Jahr für zwei Wo- chen in die Sommerferien gefahren sind bzw. ob jährlich zwei Wochen Sommerfe- rien dem ehelichen Standard entsprechen. Für die Beurteilung, ob eine Bedarfs- position zum ehelichen Standard gehört oder nicht ist zwar grundsätzlich auf den
- 60 - zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard abzustellen (vgl. statt vieler z.B. BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1), weshalb praxisgemäss auf die letzten zwei bis drei Jahre des Zusammenlebens abgestellt wird. Zeigt sich aber, dass die letzten zwei Jahre nicht den während eines langjährigen Zusam- menlebens gelebten ehelichen Standard repräsentativ wiederspiegeln, muss die gesamte Zeit des Zusammenlebens betrachtet werden. Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend angegeben, erst ab dem Jahr 2009 wieder weiter weg in die Ferien gefahren zu sein. Vorher habe man in der Nähe Ferien verbracht. Erst in den letzten fünf Jahren der insgesamt über 20 Jahren des Zusammenle- bens (Heirat im Jahr 1993, Trennung im April 2014) haben die Parteien in vier von fünf Sommern demnach wieder grössere und offenbar auch teurere Auslandrei- sen gemacht, wobei glaubhaft erscheint, dass die letzte Reise (kurz vor der Tren- nung) aus speziellem Anlass erfolgte und ausserhalb des üblichen Budgets lag. Unter diesen Umständen erscheint es zwar glaubhaft, dass die Parteien üblicher- weise jedes Jahr (nebst den zwei Wochen Skiferien) auch Sommerferien mach- ten, jedoch nicht im Sinne von teuren Auslandreisen. Vielmehr handelte es sich dabei offenbar um Familienferien in Schweizer Bergregionen oder aber im nahen Ausland, sodass dadurch z.B. keine Flugkosten angefallen sind. Damit erschei- nen die vom Kläger anerkannten Ferienkosten von Fr. 332.– pro Monat als dem über die Jahre gelebten ehelichen Standard entsprechend, können diese Mittel doch entweder für jeweils zwei Wochen Skiferien und zusätzlich eine Flugreise in jedem zweiten Sommer oder aber zusätzlich für alljährliche Sommerferien in einer Schweizer Bergregion oder aber im nahen Ausland eingesetzt werden. Dafür er- scheinen auch die vom Kläger anerkannten Fr. 200.– für den Sohn D._____ an- gemessen. ii) Spenden Der Kläger beanstandet die Berücksichtigung von Fr. 25.– im Bedarf der Beklag- ten für Spenden und macht geltend, freiwillige Spenden könnten nicht bedarfser- höhend berücksichtigt werden (act. 11/2 S. 15 Ziff. 48). Die Beklagte macht dem- gegenüber zusammengefasst geltend, die von den Parteien in den Jahren 2012 und 2013 getätigten Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen seien anhand
- 61 - der jeweiligen Steuererklärungen belegt; und weil diese Kosten während der Ehe angefallen seien, gehörten sie zum gebührenden Bedarf der Beklagten (act. 14 Rz. 84 mit den dortigen Verweisen). Bei Spenden handelt es sich um freiwillige finanzielle Zuwendungen, die letztlich Drittpersonen zugute kommen, ohne dass der Zuwendende daraus einen materi- ellen Nutzen zieht und sie dienen insbesondere nicht dem Unterhalt des Unter- haltsberechtigten, weshalb es dem Zweckgedanken von Art. 125 ZGB zuwiderlau- fen würde, derartige Auslagen zulasten des Unterhaltspflichtigen im Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu korrigieren. jj) Steuerberatung Für eine Steuerberatung hat die Vorinstanz der Beklagten Fr. 100.– pro Monat im Bedarf berücksichtigt. Sie erachtete es als glaubhaft, dass es zum ehelichen Standard gehörte, die Steuererklärung jeweils durch eine Fachperson ausfüllen zu lassen (act. 5 S. 20). Dagegen wendet der Kläger in der Berufung ein, eine Steuerberatung sei haupt- sächlich für die selbständige Tätigkeit der Beklagten in Anspruch genommen wor- den. Zudem seien diese Kosten bereits als Betriebsausgaben der Einzelfirma der Beklagten verbucht worden; doppelt dürften sie nicht berücksichtigt werden (act. 11/2 S. 16, Ziff. 49). Die Beklagte bestreitet hingegen, dass die Steuerberatungskosten hauptsächlich wegen bzw. für ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen worden seien, was sich schon daran zeige, dass schon in den Jahren 2011 und 2012 die Steuererklärungen an die L._____ AG zur Bearbeitung gegeben worden seien. Weiter bestreitet sie, dass diese Kosten bereits in der Buchhaltung der Beklagten als Aufwand aufgeführt worden sind (vgl. act. 14 Ziff. 85 mit den dortigen Verwei- sen). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die gemeinsamen Steuererklä- rungen der Parteien der Jahre 2011 bis 2013 durch die L._____ AG bearbeitet
- 62 - wurden, mithin die Parteien eine Steuerberatung in Anspruch genommen haben (act. 4/12/2 - 4). Ebenfalls aus diesen Actoren ist ersichtlich, dass die Beklagte erstmals im Jahr 2013 ein Einkommen (bzw. damals ein Verlust) aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit gegenüber den Steuerbehörden deklarierte. Aus diesen Gründen erscheint glaubhaft, dass zum ehelichen Standard der Parteien eine Steuerberatung gehörte. Der Beklagten sind dafür angemessene Kosten im Be- darf zu berücksichtigen, jedoch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe von monatlich Fr. 100.–, zumal diese Kosten erstens nicht belegt sind und die Beklag- te zweitens in den Aufstellungen über ihre Einkünfte aus selbständigem Erwerb der Jahre 2014 und 2015 (vgl. act. 4/12/5 - 6) tatsächlich bereits je Fr. 280.– für Treuhandleistungen der L._____ AG für eine "Aufstellung" als Aufwand abgezo- gen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein Profi für das Ausfüllen einer unkom- plizierten Steuererklärung einer natürlichen Person nicht mehr als 4 Stunden be- nötigt zu einem Stundenansatz von geschätzt Fr. 75.–. Somit sind der Beklagten Fr. 25.– (4x Fr. 75.– geteilt in 12 Monate) im Bedarf für Steuerberatung einzuset- zen. kk) Bankspesen Soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könn- ten Bankspesen in der Höhe von Fr. 5.– im Bedarf der Beklagten nicht berück- sichtigt werden, da auch die Zinsen der Bankguthaben der Beklagten nicht be- rücksichtigt werden (act. 11/2 S. 16 Ziff. 50), kann ihm nicht gefolgt werden. So- fern er Zinsen aus Bankguthaben der Beklagten auf deren Einkommensseite an- gerechnet haben will, hätte er dies entsprechend zu behaupten gehabt. Da die Beklagte unbestrittenermassen zwei Bankkonti bei der ZKB besitzt (act. 4/12/50 -
51) und notorisch ist, dass Banken für die Kontoführung geringe Gebühren erhe- ben, erscheint glaubhaft, dass der Beklagten dafür monatlich Fr. 5.– an Auslagen entstehen und diese in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. ll) Rega-Mitgliedschaft Weiter erachtete es die Vorinstanz für belegt und glaubhaft gemacht, dass eine Rega-Mitgliedschaft von monatlich Fr. 10.85 zum ehelichen Standard gehörte
- 63 - (act. 5 S. 20), was der Kläger bestreitet unter Hinweis darauf, dass die Beklagte nur eine vor der Trennung datierende Rechnung eingereicht habe und der Gön- nerbeitrag für eine Einzelperson ohnehin nur Fr. 30.– pro Jahr betrage (act. 11/2 S. 16, Ziff. 51). Die Beklagte hält jedoch daran fest, dass die Mitgliederbeiträge für die Rega bereits während des Zusammenlebens angefallen seien (act. 14 Rz. 88). Dass dem so war, ist unzweifelhaft durch die aus den Jahren 2012 bzw. 2013 datierenden Rechnungen für die Regabeiträge ersichtlich, die den Steuerer- klärungen 2012 und 2013 angeheftet sind (act. 4/12/3 - 4). Als berechtigt erweist sich aber der Einwand des Klägers, dass für eine Einzelperson nur Fr. 30.– jähr- lich als Mitgliederbeitrag verlangt werden. Entsprechend sind der Beklagten dafür monatlich Fr. 2.50 einzusetzen. mm) Putzfrau Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschäftigung einer Putzfrau zum ehelichen Standard der Parteien gehörte, weshalb sie ihr Kosten von monatlich Fr. 490.– für einen vierstündigen Einsatz der Putzfrau jede Woche einsetzte (act. 5 S. 20). In der Berufung rügt der Kläger eine unrichtige Feststellung der Vorinstanz. Die Parteien hätten lediglich in der Zeit vom Oktober 2012 bis im März 2014 die Dienstleistung einer Putzfrau in Anspruch genommen. Auf Initiative der Beklagten hin hätten die Parteien dann aber noch vor der Trennung beschlossen, auf eine Putzfrau zu verzichten. Zudem sei absolut unverständlich, weshalb die Vorinstanz der Beklagten auch nach deren Auszug aus der 9.5 Zimmer umfassenden eheli- chen Liegenschaft noch denselben Betrag im Bedarf berücksichtigt habe, sei doch seither ein massiv geringerer Wohnraum zu reinigen (act. 11/2 S. 17, 52 ff.). Zudem habe die Beklagte seit der Trennung bis heute auch keine Putzfrau mehr beschäftigt. Nur schon deshalb könnten die nachweislich nicht mehr anfallenden Kosten im Bedarf der Beklagten nicht berücksichtigt werden (act. 24, S. 16). Die Beklagte hält demgegenüber an ihrer vorinstanzlichen Sachdarstellung fest, wonach die Parteien bereits im Jahr 2004 und von Mai 2012 bis August 2012 so-
- 64 - wie von Oktober 2012 bis März 2014 eine Putzfrau beschäftigt hätten und selbst wenn eine Putzfrau lediglich von Oktober 2012 bis März 2014 – was der Kläger zugestanden habe – beschäftigt worden wäre, die Beschäftigung einer Putzfrau somit zum relevanten ehelichen Lebensstandard gehörte. Massgeblich sei näm- lich der zuletzt gemeinsam gelebte Standard. Weiter bestreitet die Beklagte, dass man auf ihre Initiative hin noch vor der Trennung beschlossen habe, auf die Be- schäftigung einer Putzfrau zu verzichten (vgl. act. 14 Rz. 90 ff. und die dortigen Verweise). Den Vorwurf des Klägers, sie habe seit der Trennung bis heute be- zeichnenderweise keine Putzfrau mehr beschäftigt, beantwortet die Beklagte mit der Begründung, sie habe sich eine solche schlicht nicht mehr leisten können, weil der Kläger einfach keine Unterhaltsbeiträge mehr geleistet habe (Prot. S. 10). Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass grundsätzlich tatsächlich der zuletzt ge- lebte gemeinsame eheliche Standard massgeblich ist. Eine Ausnahme davon zu machen in dem Sinne, dass die gesamte Zeitspanne des Zusammenlebens zu berücksichtigen ist für den Entscheid, ob eine Auslage zum ehelichen Standard gehört oder nicht, ist nur bei einmaligen, sehr seltenen oder bei Bedarfs- positionen mit Ausnahmecharakter geboten (wie etwa vorliegend in Bezug auf die Auslandferien der Parteien), nicht aber bei regelmässig bzw. wöchentlich anfal- lenden Positionen wie den Auslagen für eine Putzfrau. Nachdem der Kläger nicht bestreitet, dass in der Zeit vom Oktober 2012 bis im März 2014 die Dienste einer Putzfrau in Anspruch genommen worden sind, erscheint glaubhaft, dass diese zum ehelichen Standard gehörten. Wenn nun die Beklagte tatsächlich auf diese letztlich luxuriöse Entlastung im Alltag freiwillig verzichtet und stattdessen den Haushalt selbst führt und die dadurch eingesparten Kosten anderweitig einsetzt, kann ihr dies nicht vorgehalten werden, weil sie auf eine Entlastung im Haushalt grundsätzlich einen Anspruch hätte. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte eine Putzfrau faktisch hätte leisten können seit der Trennung. Aller- dings erscheint der Betrag von Fr. 490.– pro Monat überhöht, ist ein solcher doch offenbar in der Zeit angefallen, als noch die gesamte Familie in der ehelichen Lie- genschaft wohnte. Ab der Trennung kann die Beklagte nur noch die auf sie alleine und D._____ entfallenden Kosten geltend machen; wollen die Kinder nicht selbst Putzen und Waschen, hätten sie sich mit einem Beitrag an diesen Kosten zu be-
- 65 - teiligen. Bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ist der Beklagten daher ein Betrag von Fr. 245.– im Bedarf für eine Putzfrau einzusetzen. Ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ist dieser Betrag selbstverständlich an die veränderten Verhältnisse anzupassen (vgl. dazu unten E. II./.3.5.12). nn) Allgemeine Barauslagen Weiter hat die Vorinstanz Fr. 200.– monatlich für diverse Barauslagen im Bedarf der Beklagten berücksichtigt mit der Begründung, bei alltäglichen Ausgaben dürfe das Beweismass bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode nicht allzu hoch angesetzt werden (act. 5 S. 20). Der Kläger taxiert dieses Vorgehen der Vorinstanz bzw. die Berücksichtigung von Fr. 200.– der Vorinstanz als geradezu willkürlich, habe doch die Beklagte nicht belegt, wofür diese angeblichen Barauslagen verwendet worden seien und über- dies selbst eingestanden, dass sich nicht nachweisen lasse, wofür die getätigten Barbezüge ausgegeben worden seien. Es sei deshalb schon unklar, ob die Bar- auslagen überhaupt für die Beklagte alleine verwendet worden seien (act. 11/4 S. 17 Ziff. 55). Die Beklagte wiederum stellt sich auch in der Berufung auf den Standpunkt, der sogenannte Betrag zur freien Verfügung gehöre zum zu berücksichtigenden Be- darf und wiederholt ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aus- führungen, wonach sie während des Zusammenlebens monatlich Fr. 200.– der Barbezüge für Auslagen am Kiosk wie Zeitschriften, Einkäufe in Blumengeschäf- ten, kleinere Geschenke, Lippenstift, Parfüm oder gelegentlich für einen Kaffee, Eiscreme, etc. ausgegeben habe. Bei den Behauptungen der Beklagten über die Verwendung der Barauslagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat handelt es sich um reine Parteibehauptungen, die auf ungefähren Annahmen der Beklagten basieren und wie der Kläger zu Recht ausführt, ist völlig unklar, ob die Beklagte die Barauslagen für sich selbst oder aber auch für die anderen Familienmitglieder ausgegeben hat. Die Behaup- tungen der Beklagten erscheinen jedenfalls nicht glaubhafter als die entsprechen-
- 66 - den Bestreitungen des Klägers. Da die Behauptungslast bei der einstufigen Be- rechnungsmethode die Beklagte trägt, ist ihr im Bedarf entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Betrag für allgemeine Barauslagen einzusetzen. oo) Hobbies Für Hobbies hat die Vorinstanz im Bedarf von D._____ Fr. 145.– eingesetzt, da sie diese Kosten als belegt erachtete. Für die Zeit ab Oktober 2016 setzte sie da- für noch Fr. 90.– ein und ab Januar 2017 nur noch Fr. 27.– (act. 5 S. 20). Dage- gen wendet der Kläger in der Berufung ein, es seien lediglich Kosten für Hobbies in der Höhe von Fr. 114.– ausgewiesen. Im zweiten Halbjahr 2016 habe D._____ den Querflötenunterricht nicht mehr besucht, weshalb diese Kosten ab dann ent- fielen. Ab dem 1. Januar 2017 seien sodann nur noch die Kosten für Fussball im Bedarf einzusetzen, da D._____ mit dem Chor per Ende 2016 aufgehört habe (act. 11/2 S. 17, Ziff. 58). Nichts anderes behauptet die Beklagte und die Hobby- kosten sind sodann durchwegs belegt (vgl. act. 14 Rz. 99 ff. und act. 4/12/46 - 48). Damit sind die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten für Hobbies von D._____ nicht zu beanstanden und insbesondere auch nicht, dass die Vorinstanz wegen der nur bis Juli 2016 angefallenen Kosten für den Querflötenunterricht nicht extra noch eine weitere Phase eingebaut hat, ist doch in diesem Zusam- menhang daran zu erinnern, dass eine auf Franken und Rappen genaue Bedarfs- rechnung nur scheingenau ist, können doch insbesondere künftige Veränderun- gen bloss grob abgeschätzt werden. pp) Steuern Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für den Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 im Bedarf einen Betrag von Fr. 1'450.– für Steuern ein. Zur Begründung führte sie an, es sei glaubhaft gemacht worden, dass das steuerbare Einkommen der Beklagten im Jahr 2016 ca. Fr. 125'000.– betrage (act. 5 S. 20). Während der Kläger moniert, solche Steuern seien überhöht (act. 11/2 S. 17, Ziff. 56 mit den dortigen Verweisen), hält die Beklagte an ihren vor Vorinstanz gemachten Ausführungen fest und erachtet den Betrag für ange-
- 67 - messen. Zudem weist sie darauf hin, dass zufolge ihres Umzugs nach G._____ ab Oktober 2017 mit einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'911.30 zu rechnen sei (vgl. act. 14 Rz. 97 f. und die dortigen Verweise). Da die Beklagte die Unterhaltsbeiträge des Klägers für sich persönlich sowie für D._____ als Einkommen versteuern muss, hängt die Steuerlast massgeblich von der Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen ab. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte, die seit der Trennung ohne den Kläger in der ehelichen Liegenschaft wohnt, zusätzlich den Eigenmietwert des Hauses als Einkommen versteuern muss, und zwar zu 100% trotz hälftiger Miteigentümerschaft mit dem Kläger. Dafür kann sie alleine die Unterhaltskosten für die Liegenschaft abziehen. Gemäss Steuererklärungen 2014 und 2015 beträgt der Eigenmietwert für die ehe- liche Liegenschaft nach Abzug pauschaler Unterhaltskosten Fr. 17'700.– (vgl. act. 4/12/5 - 6). Anzumerken gilt es weiter, dass die Beklagte nach dem günstige- ren Verheirateten- bzw. Einelterntarif besteuert wird und sie bei der direkten Bun- dessteuer einen Kinderabzug machen kann, solange D._____ noch minderjährig ist. Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Beklagten im Jahr 2016 von insgesamt rund Fr. 100'000.– (Unterhaltsbeiträge Beklagte und ei- genes Einkommen [geschätzt 67'000.–], Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ [geschätzt ca. 21'000.–], voller Eigenmietwert abzüglich pauschale Unterhaltskos- ten [Fr. 17'700.–], abzüglich diverse Abzüge [geschätzt ca. Fr. 6'000.–] ) sowie ei- nem Vermögen vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Höhe von Fr. 0.– hat die Beklagte gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich mutmassliche Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde in der Höhe von monatlich Fr. 950.– zu entrichten. Dieser Betrag ist ihr im Bedarf einzusetzen.
E. 3.5.4 Die übrigen Bedarfspositionen im Bedarf der Beklagten und D._____ ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurden im Berufungsverfahren weder vom Kläger noch von der Beklagten beanstandet. Damit gelten sie als anerkannt bzw. sind unverändert zu übernehmen.
- 68 -
E. 3.5.5 Neu gestalten sich die Bedarfe der Beklagten und D._____ im Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 damit wie folgt: Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 390.– Fr. 195.– f - k) Nebenkosten Liegenschaft gesamt Fr. 390.– Fr. 195.–
l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 164.50 Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 130.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 69.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.–
- 69 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 245.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 145.– pp) Steuerbelastung: Fr. 950.– Fr. 0.– Total: Fr. 5'509.50 Fr. 1'910.15
E. 3.5.6 Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 (Einleitung Scheidungsklage) bis zum 31. Dezember 2016 (Phase II) ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfen der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 21 ff.): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.–
b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.–
c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.–
d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.–
e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.–
f) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 730.50 Fr. 243.50
g) Wasser/Abwasser: Fr. 57.85 Fr. 19.15
h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 349.15 Fr. 116.40
i) Pellets für Ofen: Fr. 150.– Fr. 50.–
j) Strom: Fr. 98.50 Fr. 33.–
k) Gebäudeversicherung: Fr. 101.50 Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
- 70 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 490.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 200.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 90.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'900.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge: Fr. 1'210.– Fr. 0.– Total: Fr. 10'230.70 Fr. 2'172.20
E. 3.5.7 In Bezug auf die in dieser Phase unverändert bleibenden Bedarfspositio- nen kann auf die vorstehenden Ausführungen für die Phase I (Zeitraum vom
12. Dezember 2015 bis 30. September 2016) verwiesen werden. Im Folgenden
- 71 - werden deshalb nur zu den in der Phase II veränderten oder neu hinzukommen- den Bedarfspositionen Ausführungen gemacht. gg) Zu den Kosten für den Hund Diesbezüglich gilt es lediglich anzumerken, dass der Familienhund im August 2016 gestorben ist. Dementsprechend hat die Vorinstanz in der nächsten Phase ab Oktober 2016 den Hund im Bedarf der Beklagten nicht mehr eingerechnet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen des bereits etwas früher verstorbenen Hundes nicht noch eine zusätzliche Bedarfsphase erstellt hat, geht es dabei doch lediglich um 1 x Fr. 69.–. oo) Veränderung bei Hobbies von D._____ Ab dem 2. Semester 2016 besuchte D._____ den Querflötenunterricht unbestrit- tenermassen nicht mehr, weshalb in der Bedarfsphase II nur noch Fr. 90.– für die Hobbies zu berücksichtigen sind. qq) Kompensation Vorsorge (Vorsorgeunterhalt) Die Vorinstanz hat der Beklagten ab dem 1. Oktober 2016, somit ab Einreichung der Scheidungsklage und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Betrag in der Höhe von Fr. 1'210.– für die Kompensation einer bei ihr bestehenden Vor- sorgelücke eingesetzt (act. 5 S. 22 f.). Dabei hat die Vorinstanz zwar theoretische Ausführungen zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gemacht, letztlich aber keine konkrete Rechnung auf- gestellt, sondern einfach den von der Beklagten errechneten Betrag für die Kom- pensation der Vorsorge im Bedarf eingesetzt. Nicht begründet hat die Vorinstanz weiter, weshalb genau ab diesem Zeitpunkt und bereits für die Dauer des Schei- dungsverfahrens ein Vorsorgeunterhalt zu sprechen ist. Damit ist weder nachvoll- ziehbar, von welchen Zahlen konkret die Vorinstanz ausgegangen ist (hat sie der Beklagten doch einen anderen gebührenden Bedarf errechnet als die Beklagte selbst) noch aus welchen Gründen der Vorsorgeunterhalt schon ab diesem Zeit- punkt zugesprochen wurde. Es gilt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Ent-
- 72 - scheid den Anforderungen an die Begründungspflicht damit – einmal mehr – nicht genügt. In der Berufung beanstandet der Kläger den von der Vorinstanz eingesetzen Be- trag in der Höhe von Fr. 1'210.– mit der Begründung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beklagte gar keine Vorsorgelücke zu verzeichnen, zumal sie in der Scheidung einen Vorsorgeausgleichsanspruch in der Höhe von Fr. 447'333.35 habe, noch während rund 12 Jahren (voll) erwerbstätig sein könne bzw. müsse und damit im Zeitpunkt ihrer Pensionierung über ein Vorsorgegutha- ben von Fr. 663'445.– verfügen werde. Mit der daraus resultierenden monatlichen Rente in der Höhe von 3'760.– bei einem Umwandlungssatz von 6.8% und einer AHV-Rente von Fr. 2'350.– könne die Beklagte ihren gebührenden Bedarf nach der Pensionierung (Fr. 3'843.30) ohne Weiteres decken. Auf das Zusprechen ei- nes Vorsorgeunterhaltes sei deshalb zu verzichten (act. 11/2 Ziff. 60 ff.). Zum Zeitpunkt, ab welchem nach Gesetz ein Vorsorgeunterhalt geschuldet ist, hat sich der Kläger nicht geäussert. Die Beklagte bestreitet dies und verweist auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen und angestellten Berechnungen zum Vorsorgeunter- halt. Im Übrigen weist sie – zu Recht – darauf hin, dass der vom Kläger ange- nommene Umwandlungssatz von 6.8% nur das BVG-Guthaben im Bereich des Obligatoriums betreffe, der Umwandlungssatz in Bezug auf das überobligatori- sche Guthaben aber wesentlich tiefer sei. Auch deshalb seien die Berechnungen des Klägers falsch (vgl. act. 14 Rz. 103 f.). Vorab ist zu bemerken, dass sich die Frage eines Vorsorgeunterhalts für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung neu deshalb stellt, weil seit der Gesetzesrevision betreffend den Vorsorgeausgleich bei Scheidung per 1. Januar 2017 als massge- blicher Stichtag für Teilung nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens gilt (vgl. Art. 122 ZGB). Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT findet auf Scheidungsprozesse, die beim In- krafttreten der Änderungen vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung und das Datum der Einleitung der Scheidung ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann (und damit rückwirkend)
- 73 - für die Teilung der Vorsorgeguthaben massgeblicher Stichtag, wenn die Schei- dungsklage bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2017 anhängig gemacht wurde (vgl. BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018, E. 10.2.2). Ab dem 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel Scheidungsklage, vgl. act. 4/1) par- tizipiert die Beklagte folglich an dem vom Kläger (während des Scheidungsverfah- rens) geäufneten Vorsorgeguthaben der 2. Säule nicht mehr. Vorliegend verlangt nun die Beklagte eben für diese Zeit ab Einreichung der Scheidungsklage einen Vorsorgeunterhalt als vorsorgliche Massnahme, um ihre Vorsorge lückenlos äufnen zu können. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Auch wenn der Kläger in der Berufung die Möglichkeit des Zuspre- chens eines Vorsorgeunterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht ge- nerell in Frage gestellt hat, sondern bloss moniert hat, bei der Beklagten bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz gar keine Vorsorgelücke, ist deshalb vor- liegend von Amtes wegen bzw. auch ohne auf diese Weise begründete Rüge zu prüfen, ob das Gesetz das Zusprechen eines Vorsorgeunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens überhaupt vorsieht. Das Zusprechen eines Vorsorgeunterhalts stützt sich auf Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (dort insbes. Ziff. 8), wonach im nachehelichen Unterhalt eine ange- messene Altersvorsorge zu berücksichtigen ist, sofern der nacheheliche Vorsor- geaufbau eines Ehegatten aus ehebedingten Gründen nicht sichergestellt ist und die Leistungsfähigkeit des zu verpflichtenden Ehegatten dies zulässt. Eine ent- sprechende Regelung ist für den ehelichen und somit auch den vorsorglich in ei- nem Scheidungsverfahren zuzusprechenden Unterhalt für die Dauer des Verfah- rens gesetzlich hingegen nicht vorgesehen. Es gilt somit festzuhalten, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für das Zusprechen eines (ehelichen) Vorsorgeun- terhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens fehlt (ebenso: Entscheid Kan- tonsgericht Basel-Landschaft vom 7. November 2017, Verfahren Nr. 400 17 270). Damit stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine allenfalls durch Rechtspre- chung zu füllende (echte) Lücke handelt. Das Bundesgericht hat diese Frage bis zum heutigen Zeitpunkt – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Die einem Ehegatten durch die Vorverlegung des Teilungsstichtages auf den Zeitpunkt der
- 74 - Einreichung der Scheidung allenfalls entstehende Einbusse beim Äufnen der Al- tersvorsorge hat der Gesetzgeber aber offensichtlich bewusst in Kauf genommen, lässt sich doch der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf zu Art. 122 ZGB fol- gendes entnehmen: "Demnach sieht der Entwurf vor, dass diejenigen Ansprüche ausgeglichen werden, die vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Massgebend ist somit neu der Zeit- punkt, in dem ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht wird (Art. 274 ZPO). Prozessual gesprochen handelt es sich dabei um den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Sinne von Artikel 62 ZPO. Dass damit die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, ist im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen" (Botschaft BR zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4906). Nebst der Vereinfachung durch die Fixie- rung eines zum Voraus bekannten Stichtags für die Teilung der Guthaben aus be- ruflicher Vorsorge nennt die Botschaft des Bundesrates sodann als weiteren Vor- teil der Festsetzung des Stichtags für die Teilung auf den Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens, dass den Parteien dadurch der Anreiz genommen werde, im Verfahren zu taktieren und das Scheidungsverfahren möglichst in die Länge zu ziehen, um möglichst lange an der Vorsorge des anderen Ehegatten partizipieren zu können (vgl. Botschaft BR zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4906). Auch diese Bestrebungen des Gesetzgebers würden untergraben, wenn nun quasi durch richterliche Einführung eines Vorsorgeunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens der unterhaltsberechtigen Partei der Anreiz zur speditiven Verfahrenserledigung wieder genommen würde. Hinzu kommt, dass der Anspruch und die Bemessung eines allfälligen Vorsorgeunterhaltes unter anderem vom Vermögen der Ehegatten abhängen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB) sowie von den Anwartschaften aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der be- ruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich dem voraussichtlichen Ergebnis der Teilung der Austrittsleistung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Erst nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und nach Festsetzung des zu teilenden Betrages aus beruflicher Vorsorge im Haupt-
- 75 - verfahren stehen somit alle bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts zu be- rücksichtigen Faktoren überhaupt fest, weshalb erst danach ein Vorsorgeunterhalt unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft werden kann (vgl. dazu auch BGE 129 III 7 ff., E. 3.1.2). Auch aus diesem Grund erscheint schliesslich eine Festsetzung von Vorsorgeunterhalt im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik einer allenfalls zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung und der rechtskräftigen Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts (inkl. Vorsorgeunter- halt) entstehenden Lücke in der Vorsorge eines Ehegatten erkannt und darüber stillschweigend mitentschieden hat, indem er auf eine gleichzeitige Anpassung des Unterhaltsrechts (Einführung einer Bestimmung analog Art. 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Ziff. 8 ZGB) verzichtet hat. Damit bleibt kein Raum für eine richterliche Lü- ckenfüllung (vgl. 138 II 1, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 135 III 385, S. 386, E. 2.1 und BGE 135 V 279, S. 284, E. 5.1). Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung von Vorsorgeunterhalt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme kann deshalb zum Vornherein mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt – wenn auch aus anderen als den von ihm vorgetragenen Gründen – gutzuheissen.
E. 3.5.8 Neu gestalten sich die Bedarfe der Beklagten und D._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 damit wie folgt (neue/veränderte Positionen sind fett hervorgehoben): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 390.– Fr. 195.– f - k) Nebenkosten Liegenschaft gesamt Fr. 390.– Fr. 195.–
l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15
- 76 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 164.50 Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 130.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.– ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 245.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 90.– pp) Steuerbelastung: Fr. 950.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge Fr. 0.–
- 77 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: Total: Fr. 5'437.50 Fr. 1'855.15
E. 3.5.9 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft am 15. Oktober 2017 (Phase III) ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfen der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 24 ff.): Bedarfsposition Beklagte: Sohn D._____:
a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.–
b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.–
c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.–
d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.–
e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.–
f) Hypothekarzinsen 2017: Fr. 1'875.– Fr. 625.–
g) Wasser/Abwasser: Fr. 57.85 Fr. 19.15
h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 349.15 Fr. 116.40
i) Pellets für Ofen: Fr. 150.– Fr. 50.–
j) Strom: Fr. 98.50 Fr. 33.–
k) Gebäudeversicherung: Fr. 101.50 Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 448.60 Fr. 112.15
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
- 78 - Bedarfsposition Beklagte: Sohn D._____:
z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 490.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 200.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 2'350.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge: Fr. 1'210.– Fr. 0.– Total: Fr. 11'834.60 Fr. 2'490.70
E. 3.5.10 In Bezug auf die in dieser Phase unverändert bleibenden Bedarfspositio- nen kann auf die vorstehenden Ausführungen für die Phase I (Zeitraum vom
12. Dezember 2015 bis 30. September 2016) bzw. Phase II (Zeitraum vom 1. Ok- tober 2016 bis zum 31. Dezember 2016) verwiesen werden. Im Folgenden wer- den deshalb nur zu den in der Phase III veränderten oder neu hinzukommenden Bedarfspositionen Ausführungen gemacht.
f) Höhere Hypothekarzinsen Ab dem 1. Januar 2017 sind die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft unbestrittenermassen auf total Fr. 2'500.– pro Monat angestiegen (vgl. act. 11/2 S. 11, Ziff. 30). Zudem ist I._____ im Mai 2017 in eine eigene Wohnung gezogen;
- 79 - aus Praktikabilitätsgründen werden die Wohnkosten bereits ab Januar 2017 neu aufgeteilt. Neu entfallen auf die Beklagte somit Fr. 1'500.– (3/5) und auf J._____ und D._____ neu je Fr. 500.– (je 1/5).
l) Höhere Krankenkassenprämien Ab dem 1. Januar 2017 sind die Krankenkassenprämien für die Beklagte ange- stiegen. Der Kläger hat die höheren Kosten von neu Fr. 448.60 im Bedarf der Be- klagten in der Berufung nicht beanstandet.
m) Höhere Arzt- / Zahnarztkosten Für das Jahr 2017 hat die Beklagte Arzt- / Zahnarztkosten von durchschnittlich Fr. 268.– pro Monat ausgewiesen (act. 15/2). Da sie diese Kosten effektiv hatte, sind sie in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. oo) Änderung bei den Hobbies von D._____ Ab Januar 2017 übte D._____ als Hobby unbestrittenermassen nur noch den Fussball aus, weshalb ihm in dieser Phase nur noch Fr. 27.– für den FC- Mitgliederbeitrag im Bedarf einzusetzen sind. pp) Veränderte Steuerbelastung Zufolge der Volljährigkeit von D._____ und dessen Unterbruchs der Erstausbil- dung wird die Beklagte ab dem Jahr 2017 nicht mehr zum günstigeren Eineltern- / Verheiratetentarif, sondern zum Grundtarif besteuert. Dafür muss die Beklagte die Unterhaltsbeiträge an D._____ nicht mehr als Einkommen versteuern. Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Beklagten im Jahr 2017 von insgesamt rund Fr. 85'000.– sowie einem Vermögen vor der güter- rechtlichen Auseinandersetzung in der Höhe von Fr. 0.– hat die Beklagte gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich mutmassliche Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.– zu entrichten. Dieser Betrag ist ihr im Bedarf einzusetzen.
- 80 -
E. 3.5.11 Neu gestalten sich die Bedarfe der Beklagten und D._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017 damit wie folgt (neue/veränderte Positionen sind fett hervorgehoben): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Hypothekarzinsen 2017: Fr. 1'500.– Fr. 500.– f - k) Nebenkosten Liegenschaft gesamt Fr. 390.– Fr. 195.–
l) Krankenkasse: Fr. 448.60 Fr. 112.15
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 268.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 130.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.–
- 81 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.– ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 245.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies (D._____ nur noch FC): Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'000.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge 0.– Total: Fr. 6'710.40 Fr. 2'097.15
E. 3.5.12 Für den Zeitraum ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, dh. ab dem 16. Oktober 2017 (Phase IV) ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfen der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 26 ff.): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.–
b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.–
c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.–
d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.–
e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.–
f) Miete inkl. Nebenkosten und Strom: Fr. 2'000.– Fr. 1'000.–
g) Wasser/Abwasser: Fr. 0.– Fr. 0.–
h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 0.– Fr. 0.–
i) Pellets für Ofen: Fr. 0.– Fr. 0.–
j) Strom: Fr. 0.– Fr. 0.–
k) Gebäudeversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 448.60 Fr. 414.20
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
- 82 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 105.75
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 490.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 200.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 2'165.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge: Fr. 1'210.– Fr. 0.– Total: Fr. 11'017.60 Fr. 2'936.95
E. 3.5.13 In Bezug auf die in dieser Phase unverändert bleibenden Bedarfspositio- nen kann auf die vorstehenden Ausführungen für die Phase I (Zeitraum vom
- 83 -
12. Dezember 2015 bis 30. September 2016) bzw. Phase II (Zeitraum vom 1. Ok- tober 2016 bis zum 31. Dezember 2016) bzw. Phase III (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017) verwiesen werden. Im Folgenden werden des- halb nur zu den in der Phase IV veränderten oder neu hinzukommenden Bedarfs- positionen Ausführungen gemacht.
f) Veränderte Wohnkosten (Miete inkl. Nebenkosten) Am 15. Oktober 2017 sind die Beklagte und D._____ sowie J._____ aus der ehe- lichen Liegenschaft in C._____ ausgezogen. Seither wohnt die Beklagte zusam- men mit J._____ und D._____ in einem kleineren Einfamilienhaus in G._____ zur Miete. Gemäss Mietvertrag beträgt der Mietzins Fr. 2'300.– und die Nebenkosten gehen zulasten der Beklagten (vgl. act. 4/96/7). Am 27. Oktober 2017, als der vorinstanzliche Entscheid erlassen wurde, war der Vorinstanz offenbar noch nicht zur Kenntnis gelangt, dass der Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bereits stattgefunden hat und bereits ein Mietvertrag für ein Einfamilienhaus besteht. Die Vorinstanz konnte die Mietkosten daher nur schätzen. Für angemessen erachtete die Vorinstanz eine 4.5-Zimmerwohnung für D._____ und die Beklagte für monatlich Fr. 3'000.– (inkl. Nebenkosten und Strom). Diese totalen Mietkosten verlegte sie zu 2/3 auf die Beklagte (Fr. 2'000.–) und zu 1/3 auf D._____ (Fr. 1'000.–, vgl. act. 5 S. 27 f.). Der Kläger beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz habe die von ihm im erstin- stanzlichen Verfahren als realistisch anerkannten Mietkosten von Fr. 2'000.– ohne Begründung als unrealistisch abgetan, obwohl er diverse Auszüge aus dem Inter- netportal Homegate offeriert habe, die mögliche Wohnobjekte in diesem Rahmen zeigten. Zudem bestreitet der Kläger, dass die Beklagte auf eine 4.5-Zimmer- wohnung Anspruch habe; es genüge eine 3.5-Zimmerwohnung, die im Übrigen nicht in der Stadt Winterthur, sondern in einem der ländlichen Vororte sein könne, denn bis jetzt habe man auch nicht in der Stadt gewohnt. Daher seien der Beklag- ten maximale Wohnkosten von Fr. 2'000.– anzurechnen. Zudem müsse sich J._____, die voll erwerbstätig sei, an den Wohnkosten zu einem Drittel beteiligen (vgl. act. 11/2 S. 12, Ziff. 31).
- 84 - Die Beklagte wendet dagegen ein, es seien ihr Wohnkosten von Fr. 3'000.– inkl. Nebenkosten im Bedarf einzusetzen, denn dies entspreche dem ehelichen Le- bensstandard. Die vom Kläger eingereichten Auszüge über günstigere Wohnun- gen auf dem Internetportal Homegate beträfen demgegenüber Wohnungen von nur 78 - 100 m2 und würden einen sehr einfachen Ausbaustandard aufweisen, was in Anbetracht dessen, dass die Beklagte bis anhin in einem 8 ½-Zimmerhaus mit grossem Garten und mit modernsten Geräten und exklusiver Ausstattung ge- wohnt habe, sicher nicht dem ehelichen Standard entspreche (act. 14 Rz. 57 ff.). Sie macht geltend, auch das aktuell gemietete Haus entspreche eigentlich nicht dem ehelichen Standard, handle es sich dabei doch um ein älteres Häuschen. Erst recht sei es für drei Personen (Beklagte, D._____ und J._____) angesichts des früheren Wohnstandards viel zu klein. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bis Ende des Jahres 2017 keinerlei Unterhaltsbeiträge für sie persönlich bezahlt habe, habe sie sich aber kein teureres Mietobjekt leisten können. Sie sei also gezwungen gewesen, dieses einfache Mietobjekt zu wählen (act. 14 Rz. 64). In Bezug auf die Nebenkosten führt die Beklagte sodann aus, es würden zwar noch keine Erfahrungswerte für die Nebenkosten der seit Mitte Oktober 2017 ge- mieteten Liegenschaft vorliegen, doch könne von den bisherigen Erfahrungswer- ten der Liegenschaft in C._____ ausgegangen werden. Es sei insgesamt mit Fr. 700.– an monatlichen Nebenkosten zu rechnen (act. 14 Rz. 62 f.). Weiter hat die Beklagte angegeben, dass J._____ zwar aktuell noch bei ihr wohne, aber in absehbarer Zeit auf Reisen zu gehen plane und danach eine eigene Wohnung beziehen wolle. Zurzeit bezahle J._____ monatlich Fr. 1'100.– für Kost und Logis an die Beklagte (act. 14 Rz. 62). Die Beklagte hat Anspruch auf die Fortführung des bisherigen Wohnstandards. Da sie bisher und während des Zusammenlebens in einem grossen Haus mit weitläufigem Garten wohnte, ist ihr weiterhin eine grosszügige Wohnung zuzuge- stehen in der Stadt Winterthur oder Umgebung. Voranzuschicken gilt es zudem folgendes: Auch wenn zurzeit noch zwei volljährige Kinder bei der Beklagten wohnen und die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung angegeben hat, D._____ werde auch während des geplanten weiteren Zwischenjahres bei ihr wohnen bleiben (Prot. S. 22), hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf eine
- 85 - angemessene Wohnung für sich alleine. Wenn sie sich diesbezüglich einschrän- ken und mit ihren erwachsenen, nicht mehr vom Kläger finanziell unterstützten Kindern oder Dritten z.B. aus Spargründen eine Wohngemeinschaft bilden will, sind ihr die daraus frei werdenden Mittel zu belassen, aktuell also z.B. der Beitrag von J._____ für Kost und Logis. Im Bedarf sind der Beklagten daher die vollen Wohnkosten einzusetzen. Anderes hat jedoch in Bezug auf D._____ zu gelten, für dessen Unterhalt der Kläger noch immer finanziell aufkommt. Solange D._____ noch bei der Beklagten wohnt (wovon aufgrund der Angaben der Beklagten an- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auszugehen ist), ist der Beklagten im Bedarf zwar kein Ab- zug für den Wohnkostenanteil von D._____ zu machen, dafür sind D._____ aber auch keine Wohnkosten im Bedarf einzusetzen. Sobald D._____ eine eigene Wohnung hat bzw. nicht mehr im Haushalt der Beklagten wohnt, sind ihm zusätz- lich Wohnkosten von Fr. 500.– (z.B. für ein WG-Zimmer) im Bedarf zu veran- schlagen, weshalb sich der Unterhalt für D._____ ab diesem Zeitpunkt um Fr. 500.– erhöht. In der Tat ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf den ihrer Ansicht nach angemessenen Mietzins für die Beklagte von monatlich Fr. 3'000.– gekommen ist. Gemäss act. 4/44/31 hatte die Beklagte mit der Familie in der ehelichen Liegenschaft 392 m2 an Wohnraum zur Verfügung. Jetzt bewohnt sie ein kleineres Einfamilienhaus, das gemäss ihren eigenen Angaben über eine Wohnfläche von ca. 140 m2 verfügt und pro Monat Fr. 2'300.– an Miete kostet. Soweit die Beklagte nun geltend macht, das von ihr angemietete "ältere Häus- chen" entspreche nicht ihrem ehelichen Standard und sei für drei Personen viel zu klein, so verkennt sie, dass sie bloss Anspruch auf eine Wohnung oder ein Haus für sich als Einzelperson hat und nicht mehr für drei Personen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die eheliche Liegenschaft mit fünf Personen und einem Hund zu teilen hatte, erscheint das neue Haus mit 140 m2 Wohnfläche für sie alleine ihrem ehelichen Standard sehr wohl angemessen bzw. grosszügig. Nicht glaubhaft erscheint sodann, dass die eheliche Liegenschaft einen über- durchschnittlich hohen Innenausbau aufgewiesen haben soll, hat der Kläger doch zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl die Schätzung der Remax als auch je-
- 86 - ne der ZKB der ehelichen Liegenschaft bloss einen guten bzw. durchschnittlichen Standard attestieren (vgl. act. 24 S. 13 und act. 4/49/12 - 13). Selbst wenn aber das neu angemietete Haus einen etwas tieferen Ausbaustandard aufweisen sollte als die eheliche Liegenschaft, so wäre gegen die Vorbringen der Beklagten ein- zuwenden, dass die Beklagte für den Mietzins von Fr. 2'300.– pro Monat durch- aus auch eine flächenmässig etwas weniger grosszügige Wohnung aber mit hö- herem Ausbaustandard in der Region Winterthur und Umgebung hätte anmieten können. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten sodann, soweit sie geltend macht, es würden mindestens Fr. 700.– an Nebenkosten pro Monat anfallen, denn diese seien von der Höhe her vergleichbar mit denjenigen der ehelichen Liegenschaft. In den anerkanntermassen total Fr. 975.– pro Monat an Nebenkos- ten für die eheliche Liegenschaft sind nämlich u.a. Kosten für die Gebäudeversi- cherung und Unterhaltskosten (für den grossen Unterhalt) eingeschlossen, die nach dem Mietrecht der Vermieter zu tragen hat. Zudem wird für ein "bloss" noch 140 m2 grosses Haus wesentlich weniger Energie benötigt, um dieses zu behei- zen, und wie der Kläger zu Recht vorbringt (act. 24 S. 11 f.), muss die Beklagte auch keinen grossen Garten mehr bewässern, sodass auch mit tieferen Kosten für Wasser- / Abwasser zu rechnen ist. Zudem reduzieren sich die Nebenkosten auch deshalb, weil die Beklagte nunmehr bloss noch für eine Einzelperson anfal- lende Nebenkosten geltend machen kann. Insgesamt erscheint es angemessen, der Beklagten einen Drittel der anerkannten bisherigen Nebenkosten für die eheli- che Liegenschaft (somit Fr. 325.–) im Bedarf zu berücksichtigen. Dementspre- chend sind ihr im Bedarf Fr. 2'625.– (Fr. 2'300.– Nettomietzins zzgl. Fr. 325.– Ne- benkosten) für das Wohnen (inkl. NK) einzusetzen.
l) Höhere Prämien für die Krankenkasse Es blieb in der Berufung unangefochten, dass die Krankenkassenprämien für D._____ gemäss vorinstanzlichem Entscheid (act. 5 S. 28) ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf Fr. 414.20 angestiegen sind. Zudem hat die Be- klagte anhand von neuen, gestützt auf das Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO aber zulässige Urkunden belegt, dass die Krankenkassenprämien für sie persönlich und für D._____ ab dem 1. Januar 2018 erneut angestiegen sind, näm-
- 87 - lich auf Fr. 462.75 für die Beklagte und auf Fr. 416.05 für D._____ (vgl. act. 16/96/9 - 10). Für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 30. Septem- ber 2018 sind im Bedarf der Beklagten somit Fr. 459.– für die Krankenkasse ein- zusetzen (Durchschnitt von 3 Monate x Fr. 448.60 + 9 Monate x Fr. 462.75). In Bezug auf D._____ ist davon auszugehen, dass er in den Jahren 2017 und 2018 sowie in den kommenden Studienjahren ein steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 29'900.– ausweisen wird. Entsprechend hat er Anspruch auf eine individu- elle Prämienverbilligung (IPV) in der Höhe von monatlich Fr. 87.– (vgl. dazu das Merkblatt der SVA Zürich betreffend die Höhe der Individuellen Prämienverbilli- gung, abrufbar unter www.svazurich.ch/ipv). Dementsprechend sind D._____ für die Krankenkasse für die Zeit ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 im Bedarf rund Fr. 329.– einzusetzen (Durchschnitt von 3 Monate x Fr. 414.20 + 9 Monate x Fr. 416.05 abzüglich Fr. 87.– [IPV]). Ab dem 1. Oktober 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens sind der Beklagten für die Krankenkassenprämien im Bedarf rund Fr. 463.– ein- zusetzen, D._____ weiterhin rund Fr. 329.– (unter Berücksichtigung der IPV).
m) Arzt- / Zahnarztkosten Anzupassen ist für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 30. Septem- ber 2018 sodann der Betrag für die Arzt- / Zahnarztkosten der Beklagten. Wie be- reits vorstehend ausgeführt, hat die Beklagte für das Jahr 2017 monatliche Arzt- kosten von durchschnittlich Fr. 268.– ausgewiesen (vgl. dazu die Ausführungen oben zur Phase III). Für das Jahr 2018 ist indes nicht mehr von derart hohen Arztkosten auszugehen, weil nicht ersichtlich ist, dass die grundsätzlich als ge- sund zu erachtende Beklagte aktuell und zukünftig auf eine psychiatrische Be- handlung angewiesen ist. Deshalb ist ab dem 1. Januar 2018 von Arztkosten in der Höhe der im Jahr 2016 angefallenen auszugehen, indes abzüglich die Ende des Jahres 2016 ausserordentlich angefallenen Kosten für die psychiatrische Be- handlung der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'085.25 (entsprechend monatlich ca. Fr. 90.50, vgl. act. 4/25/19). Ab dem 1. Januar 2018 ist somit von Arzt- / Zahn- arztkosten von Fr. 74.– pro Monat auszugehen.
- 88 - Für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 sind der Beklag- ten im Bedarf demnach Fr. 123.– einzusetzen (Durchschnitt von 3 Monate x Fr. 268.– + 9 Monate x Fr. 74.–); ab dem 1. Oktober 2018 noch Fr. 74.–
t) Veränderte ÖV-Kosten D._____ Unbestritten blieb im Berufungsverfahren, dass D._____ ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft tiefere Kosten für den öffentlichen Verkehr (ZVV-Zonen- Abo und Halbtax) von neu Fr. 105.75 pro Monat anzurechnen sind, weshalb es dabei bleibt.
x) Hausrat- / Haftpflichtversicherung Ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ist der Beklagten erstens nur noch die Versicherung eines Einzelpersonenhaushaltes anzurechnen und zwei- tens wird sie ab diesem Zeitpunkt über weniger Hausrat verfügen, den es zu ver- sichern gilt. Entsprechend ist der Beklagten ab dem 16. Oktober 2017 für die Hausrat- / Haftpflichtversicherung noch ein Betrag von Fr. 36.– (entsprechend rund der Hälfte der bisherigen Kosten) einzusetzen. mm) Kosten Putzfrau Da ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft neu nur noch ca. 140 m2 an Wohnfläche zu reinigen sind, ist der Beklagten ab dem 16. Oktober 2018 für die Putzfrau noch ein Betrag in der Höhe von Fr. 123.– (entsprechend rund der Hälfte der bisherigen Kosten) einzusetzen. pp) Steuern Zufolge des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft in C._____ per Oktober 2017 entfällt auf Seiten der Beklagten die Versteuerung des Eigenmietwertes in der Höhe von Fr. 17'700.– (nach Abzug der pauschalen Unterhaltskosten). Dafür be- sitzt die Beklagte neu ein Vermögen von ca. Fr. 100'000.– (Nettoerlös pro Partei aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Angaben der Parteien, vgl. Prot. S. 18) und unterliegt neu dem Steuersatz der Gemeinde G._____.
- 89 - Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Beklagten von insgesamt rund Fr. 82'000.– sowie einem Vermögen vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Höhe von Fr. 100'000.– hat die Beklagte gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich zukünftig bzw. ab dem Jahr 2018 mutmassli- che Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.– zu entrichten. Dieser Betrag ist ihr im Bedarf einzusetzen.
E. 3.5.14 Neu gestalten sich die Bedarfe der Beklagten und D._____ im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 damit wie folgt (neue/veränderte Positionen sind fett hervorgehoben): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Miete (inkl. Nebenkosten): Fr. 2'600.– Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 459.– Fr. 329.–
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 123.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 130.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 105.75
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 36.– Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.–
- 90 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.– ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 123.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies (D._____ nur noch FC): Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'000.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge 0.– Total: Fr. 7'131.6 Fr. 1'606.75
E. 3.5.15 Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer der Schei- dungsverfahrens ist sodann eine neue Phase (Phase V) zu bilden, da der Beklag- ten ab dem 1. Oktober 2018 ein 80%-Arbeitspensum angerechnet wird (vgl. dazu vorne E. II./B.3.3), was sich auch auf den Bedarf auswirkt. Insbesondere sind der Beklagten ab dem 1. Oktober 2018 anteilsmässig höhere Kosten für die Verpfle- gung und für das Benzin einzurechnen. Wie bereits bei der vorstehenden Be- darfsphase erwähnt (vgl. E. II./B.3.5.13), erhöhen sich zudem die Krankenkas- senprämien, wohingegen mit tieferen Arzt- / Zahnarztkosten zu rechnen ist.
- 91 -
E. 3.5.16 Dementsprechend ist ab dem 1. Oktober 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von den folgenden Bedarfen der Beklagten und D._____ auszugehen (neue/veränderte Bedarfspositionen sind fett hervorgeho- ben): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Miete (inkl. Nebenkosten): Fr. 2'600.– Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 463.– Fr. 329.–
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 74.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 175.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 105.75
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 36.– Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich be- Fr. 135.– Fr. 130.– dingt): ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.–
- 92 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.– ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 123.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies (D._____ nur noch FC): Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'000.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge 0.– Total: Fr. 7'166.60 Fr. 1'606.75
4. Zuzusprechender Unterhalt / Zusammenfassung zum Unterhalt
E. 4 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 entschied die Vorinstanz über die be- antragten vorsorglichen Massnahmen (act. 5). Der vorinstanzliche Entscheid wur- de den Parteien am 2. bzw. 8. November 2017 zugestellt (act. 4/89).
E. 4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Unter- haltsbeiträge, welche vom Kläger an die Beklagte bzw. an den Sohn D._____ (zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen) zu bezahlen sind, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
E. 4.2 Für die Beklagte Rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 (E. II./B.3.5.5): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 5'509.50 Monatliches Einkommen Beklagte: (kein Arbeitserwerb) Fr. 0.– Unterhaltsanspruch: Fr. 5'509.50 Ab dem 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 (E. II./B.3.5.5): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 5'509.50 Monatliches Einkommen Beklagte: (teils 60%, teils 80%) Fr. 4'680.–
- 93 - Unterhaltsanspruch: Fr. 829.50 Ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (E. II./B.3.5.8): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 5'437.50 Monatliches Einkommen Beklagte: (60%-Pensum) Fr. 4'130.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'307.50 Ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017 (E. II./B.3.5.11): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 6'710.40 Monatliches Einkommen Beklagte: (60%-Pensum) Fr. 4'108.– Unterhaltsanspruch: Fr. 2'602.40 Ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 (E. II./B.3.5.14): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 7'131.60 Monatliches Einkommen Beklagte: (60%-Pensum) Fr. 4'108.– Unterhaltsanspruch: Fr. 3'023.60 Ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (E. II./B.3.5.16): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 7'166.60 Monatliches Einkommen Beklagte: (80%-Pensum) Fr. 5'478.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'688.60
- 94 -
E. 4.3 Für den Sohn D._____ Rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 (E. II./B.3.5.5): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 1'910.15 Monatliches Einkommen D._____: (Ausbildungszulage) Fr. 250.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'660.15 Ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (E. II./B.3.5.8): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 1'855.15 Monatliches Einkommen D._____: (Ausbildungszulage) Fr. 250.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'605.15 Ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017 (E. II./B.3.5.11): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 2'097.15 Monatliches Einkommen D._____: (Ausbildungszulage, ab 1.9.2017 Einkommen Ø Fr. 1'000.– [p.m.]) Fr. 250.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'847.15 Ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 (E. II./B.3.5.14): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 1'606.70 Monatliches Einkommen D._____: (nur pro memoria Ø Fr. 1'000.–, da separat berücksichtigt ) Fr. 0.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'606.70
- 95 - Ab der ab Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung für die weitere Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (E. II./B.3.5.16): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 1'606.70 Monatliches Einkommen D._____: (Ausbildungszulage) Fr. 250.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'356.70 Ab demjenigen Moment, in welchem D._____ nicht mehr im Haushalt der Beklag- ten wohnt, erhöht sich sein Unterhaltsbeitrag um Fr. 500.– (für Wohnkosten), so- mit auf Fr. 1'856.70.
E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem noch darauf hinzuwei- sen, dass der Kläger gemäss der (zu bestätigenden) Dispositivziffer 4 des vor- instanzlichen Entscheids in der Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 dazu berechtigt ist, vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ monatlich Fr. 1'000.– in Abzug zu bringen (vgl. dazu vorstehende E. II./B.3.4).
5. Zur beantragten Aufhebung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Ent- scheids (Berechtigung des Klägers zum Abzug bereits geleisteter Zahlun- gen von den Unterhaltsbeiträgen)
E. 5 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Oktober 2017 erhob zu- nächst die Beklagte mit Eingabe vom 13. November 2017 (act. 2) und hernach auch der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2017 rechtzeitig Berufung (act. 11/2).
E. 5.1 Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufung schliesslich in Bezug auf Dis- positivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids, dieser weise nicht die Eigenschaf- ten eines Rechtsöffnungstitels auf, worauf sie gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB aber einen Anspruch habe. Da die Vorinstanz den Kläger in Dispositivziffer 3 dazu berechtigt habe, vor Erlass des Entscheids vom
27. Oktober 2017 geleistete Zahlungen von den damit zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen in Abzug zu bringen und zwar in unbezifferter Höhe, könne der Rechtsöffnungsrichter gestützt auf diesen Entscheid keine Rechtsöffnung erteilen; dieser könne und dürfe nämlich nicht beurteilen, welche Zahlungen bereits vor Er- lass der Verfügung vom 27. Oktober 2017 geleistet worden seien (vgl. act. 2 Rz. 7).
- 96 -
E. 5.2 In Bezug auf die von der Beklagten bemängelte Tauglichkeit des vor- instanzlichen Entscheids als Rechtsöffnungstitel stellt sich der Kläger demgegen- über auf den Standpunkt, die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge seien vollstreckbar, weshalb er auch diesbezüglich die Abweisung der Berufung der Be- klagten vom 13. November 2017 und die Bestätigung von Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 verlangt (act. 17). Überdies macht er geltend, es sei bei periodischen Leistungen nicht praktikabel, eine konkrete Bezifferung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge vorzunehmen (act. 17 Ziff. 5). Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht eine Bezifferung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für notwendig erachten sollte, sei festzuhal- ten, dass der Kläger per 31. Dezember 2017 bereits Unterhaltsbeiträge in der Hö- he von insgesamt Fr. 132'305.50 (Fr. 37'217.75 Hypothekarzinsen und Fr. 95'087.75 Unterhaltszahlungen) an die Beklagte bzw. D._____ geleistet habe. Entsprechend sei der Kläger zum Abzug dieser bereits geleisteten Zahlungen von den der Beklagten mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugesprochenen Leistun- gen zu berechtigen (act. 17 Ziff. 8). Zum Beweis der von ihm geleisteten Zahlun- gen legte der Kläger neue Unterlagen ins Recht (act.18/1 - 7). Die Höhe bzw. die Summe der seiner Ansicht nach in Abzug zu bringenden Hypothekarzinszahlun- gen und Unterhaltsbeiträge hat der Kläger inzwischen noch angepasst, weil er auch während des laufenden Berufungsverfahrens weiterhin Unterhaltszahlungen an die Beklagte und D._____ leistete und rückständige Unterhaltsbeiträge nach- zahlte (vgl. act. 24 S. 1 f., Antrag Nr. 3 [Eventualantrag] und act. 34 S. 1 f., Antrag Nr. 3 [Eventualantrag]). Zudem macht der Kläger auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, indem ihm diese vor dem Erlass des Entscheids keine Gelegenheit zur abschliessenden Bezifferung der von ihm bereits geleisteten Zahlungen gegeben habe und die Vor- instanz unerwarteter- und unüblicherweise auf eine persönliche Befragung der Parteien verzichtet habe (act. 17 Ziff. 8 S. 9).
E. 5.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. II./A.3., insbes. E. 3.3 - 3.4 ) erfolgt die Bezifferung der vom Kläger bereits geleisteten und von ihm zur Anrechnung be- antragten Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren verspätet. Die von ihm dazu neu aufgestellten Behauptungen und die von ihm als Belege eingereichten Unter-
- 97 - lagen können im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Folg- lich kann im vorliegenden Berufungsverfahren auch keine Bezifferung der bereits geleisteten Zahlungen des Klägers im Dispositiv erfolgen bzw. nachgeholt wer- den. Der Beklagten ist aber zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass dem vor- instanzlichen Entscheid zufolge der völlig unbestimmten Formulierung von dessen Dispositivziffer 3 die Qualität als Rechtsöffnungstitel abgeht: Beruht eine Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger dafür definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann indes nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer be- stimmten Geldleistung verpflichtet (BGE 135 III 315, S. 318, E. 2.3 m.w.H.). Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt, nicht jedoch deren materiellen Bestand oder dessen materielle Richtigkeit. Nicht berücksichtigen darf der Rechtsöffnungsrichter deshalb auch eine vor dem Erlass des Urteils erfolgte Til- gung, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (BGE 135 III 315, S. 320, E. 2., m.w.H.). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat vielmehr der Sachrichter zu berücksichtigen (BGer 5D_62/2009 vom 7. Okto- ber 2009, E. 4.3). Werden also in einem gerichtlichen Entscheid – wie hier – rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgelegt, aber im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte, als Un- terhalt zu leistende Geldbetrag nicht der tatsächlich zu zahlenden Schuld und mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe kann gestützt auf ein solches Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Sollen in einem rückwirkenden Unterhalt zuspre- chenden Entscheid bereits bezahlte Unterhaltsleistungen vorbehalten werden, sind diese im Dispositiv genau zu beziffern.
E. 5.4 Mit Eingabe vom 21. September 2017 (act. 76) hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, er sei für berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständli- chen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen (act. 76 S. 2), doch hat er diesen Antrag weder begründet noch Belege über be- reits geleistete Zahlungen eingereicht oder diese konkret beziffert. Soweit der
- 98 - Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe ihm vor dem Erlass des Entscheids kei- ne Gelegenheit zur abschliessenden Bezifferung der von ihm bereits geleisteten Zahlungen gegeben und unerwarteter- sowie unüblicherweise auf eine persönli- che Befragung der Parteien verzichtet und sogleich ihren Entscheid gefällt (act. 17 Ziff. 8 S. 9), ist schliesslich folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei, soweit keine Kinderbelange betroffen sind, aber bloss um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die sogenannte soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die ver- fügbaren Beweismittel zu liefern. Das Gericht ist bei Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – anders als in Bezug auf Kinderbelange, wo die un- eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 293 Abs. 1 ZPO) und überdies die Offizialmaxime gilt (Art. 293 Abs. 3 ZPO) – nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern hat in erster Linie eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen, was sich in der Praxis namentlich in einer verstärkten Fragepflicht und der Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweis- unterlagen ausdrückt. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien, wie vorliegend, besteht ein solches Ungleichgewicht und demzufolge eine solche Unterstüt- zungspflicht seitens des Gerichts nicht. Der Untersuchungsgrundsatz ist im Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren zudem be- sonders zurückhaltend anzuwenden, da im Massnahmeverfahren gemäss Art. 272 ZPO an sich der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, in der Haupt- sache (Scheidung) aber gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt (vgl. zum Ganzen z.B. OGer ZH, LY160043 vom 23. Januar 2017, E. 4.2.3). Der Vorinstanz kann somit vorliegend nicht vorgeworfen werden, den anwaltlich vertretenen Kläger nicht zur Einreichung von Unterlagen über bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge oder zu deren Bezifferung aufgefordert zu haben. Dass die Vorinstanz weiter auf eine persönliche Befragung der Parteien verzichtet und so- gleich den Entscheid gefällt hat, ist in Bezug auf diese Frage der genügenden Behauptung bzw. Bezifferung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge sodann ir- relevant, denn eine Befragung des Klägers zu diesem Thema wurde vom Kläger
- 99 - im vorinstanzlichen Verfahren erstens nicht beantragt und zweitens stand dem Kläger im Summarverfahren auch kein weiterer Schriftenwechsel mehr zu.
E. 5.5 Zusammenfassend hätte die Vorinstanz den nicht nur unbegründet, son- dern auch unbelegt und unbeziffert gebliebenen Antrag des Klägers auf Anrech- nung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen richtigerweise abweisen müs- sen. Dementsprechend ist Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne der Gutheissung des Berufungsantrages Nr. 1 der Beklagten (act. 2 S. 2) ersatzlos aufzuheben. Wie bereits unter E. II./A.3.4 angemerkt, hat die Vorinstanz aber nunmehr im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (Scheidung) über die Anre- chenbarkeit der vom Kläger bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge und Hypothe- karzinsen zu befinden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 5, Dispositiv- ziffer 5). Mangels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.
2. Berufungsverfahren
E. 6 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Antrag des Klägers um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung für das Berufungsverfahren abgewiesen und dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 11/7). Gleichentags wurde auch der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses angesetzt (act. 6). Beide Parteien leisteten den von ihnen eingeforderten Kos- tenvorschuss rechtzeitig (act. 8 und act. 11/11).
E. 7 Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurden die beiden unter den Ge- schäftsnummern LY170050 und LY170052 angelegten Berufungsverfahren verei- nigt und gemeinsam unter der Geschäftsnummer LY170050 weitergeführt. Zudem wurde den Parteien damit je eine 10-tägige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Berufungsantwort angesetzt (act. 10 und act. 11/12).
E. 8 Die Berufungsantwort der Beklagten vom 22. Februar 2018 ging am
23. Februar 2018 samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-2); die Berufungsant- wort des Klägers vom 26. Februar 2018 ging hierorts am 27. Februar 2018 samt Beilagen ein (act. 17 und act. 18/1-7). Beide Berufungsantworten wurden somit rechtzeitig erstattet.
E. 9 Mit Verfügung vom 6. März 2018 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien durchgeführt werde. Überdies wurden den Parteien damit je gegenseitig die Doppel der Berufungsantwort der Gegenpartei samt Beilagen zugestellt, unter
- 10 - Hinweis darauf, dass sie dazu anlässlich der Instruktions-/Vergleichsverhandlung mündlich Stellung nehmen könnten. Hernach wurden die Parteien mit Vorladung vom 20. März 2018 zur Instruktions- und Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung auf den 24. Mai 2018, 08:30 Uhr, vorgeladen (act. 22/1-2).
E. 10 Zur Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 24. Mai 2018 erschienen Rechtanwältin lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Beklagten sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Klägers (vgl. Prot. S. 7 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2018 modifizierten beide Partei- en ihre Anträge (vgl. die einleitend aufgeführten Anträge) und nahmen zur Beru- fungsantwort samt Beilagen der jeweiligen Gegenpartei Stellung (Prot. S. 7 ff.; act. 24 - 26). Zudem konnten die Parteien ihr Replikrecht abschliessend ausüben (Prot. S. 15 ff.). In der Folge wurden die Parteien durch die Referentin über die Zukunftspläne des gemeinsamen Sohnes D._____ persönlich befragt (Prot. S. 20 ff.). Die anschliessend zwischen den Parteien geführten, gerichtlich moderierten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 23).
E. 11 Am 31. Mai 2018 reichte der Kläger eine Noveneingabe ein, mit welcher er seinen Antrag Nr. 2 gestützt auf die ihm anlässlich der persönlichen Befragung der Parteien am 24. Mai 2018 zur Kenntnis gelangten, veränderten Zukunftspläne des gemeinsamen Sohnes D._____ modifizierte (act. 27 und act. 28/1 - 4). In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1. Juni 2018 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Die beklagtische Stellungnahme vom 18. Juni 2018 erfolgte fristgemäss (act. 31 und act. 32/1 - 2).
E. 12 Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 liess der Kläger mitteilen, dass die seit der Instruktions-/Vergleichsverhandlung am 24. Mai 2018 aussergerichtlich geführten Vergleichsgespräche zwischen den Parteien definitiv gescheitert seien (act. 33). Zudem modifizierte der Kläger mit Eingabe vom 6. Juli 2018 seinen Antrag Nr. 3 zufolge zwischenzeitlich geleisteter weiterer Zahlungen (act. 34 und act. 35/1 - 3).
E. 13 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-92 und act. 16/93 - 104). Die Sache ist spruchreif.
- 11 - II. Zu den Berufungen im Einzelnen A. Prozessuales
1. Allgemeines zur Berufung
E. 14 Januar 2018 und vom 18. Mai 2018 bis zum 31. August 2018 (act. 5, Disposi- tivziffer 4). Einverstanden ist sie hingegen mit der Sistierung der Kinderunter- haltsbeiträge während der Zeit, in welcher D._____ die Rekrutenschule besucht, d.h. im Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 (act. 2 Rz. 8 ff. ins- bes. Rz. 14). Die in Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids geregelte Sistierung sei wiederum unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten erfolgt, denn auch den Antrag auf Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem
- 22 -
1. August 2017 bis zum 31. August 2018 habe der Kläger erstmals mit Eingabe vom 21. September 2017 gestellt und die diesbezüglich erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 sei – wie bereits im Zusammenhang mit den Beanstandungen betreffend Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides ausgeführt – von der Vorinstanz zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt worden (act. 2 Rz. 8). Überdies gebe es keine Regelung, wonach während des Unter- bruchs der Ausbildung eines Kindes kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei. Viel- mehr sei Kinderunterhalt grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet. D._____ sei zudem auch nicht in der Lage gewesen, ab August 2017 selbst ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, habe er doch erst Mitte Juli 2017 die Matura gemacht und im November und Dezember 2017 einen mit dem Kläger abgesprochenen Sprachaufenthalt in Amerika absolviert. Nur während des Besuchs der Rekrutenschule werde D._____ ein geringes eige- nes Einkommen erzielen (Sold), weshalb einzig für die Zeit ab dem 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gerechtfertigt sei (act. 2 Rz. 9 ff.).
3. Zur beantragten Aufhebung von Dispositivziffern 1, 2 und 4 des vorinstanz- lichen Entscheids (Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens)
E. 16 November 2017 (erneut) festgehalten, dass der Beklagten aus gesundheitli- chen Gründen die Arbeit im Schichtdienst weiterhin zu maximal 60% zumutbar sei, 50% aber idealer wären (act. 14 Rz. 24). Deshalb – so führte die Beklagte an- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 aus – werde an ihrer Ar- beitsstelle zurzeit die Diskussion geführt, ob nicht das Pensum der Beklagten gar auf 50% reduziert werden sollte (vgl. Prot. S. 9). Die Vorinstanz sei damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beklagten aufgrund des Schichtdienstes verschlechtert habe und ihr ein höheres Pensum auch aus gesundheitlichen Gründen weder zumutbar noch möglich sei (act. 14 Rz. 25). Es könne deshalb lediglich von einem 60%-Arbeitspensum der Beklagten ausgegangen werden, wobei sich ihr Einkommen daraus gemäss dem erst am
22. Januar 2018 ausgestellten Lohnausweis 2017 (act. 15/1) auf durchschnittlich Fr. 4'108.– netto pro Monat belaufe (und nicht wie von der Vorinstanz angenom- men auf monatlich Fr. 4'130.– netto).
E. 21 September 2016 (act. 4/76) zur Kenntnisnahme an die Beklagte mit Kurzbrief vom 17. Oktober 2017 (per A-Post, vgl. act. 82). Die Zustellung an die Beklagte erfolgte offenbar erst am 20. Oktober 2017 (act. 3/2), weshalb die 10-tägige War- tefrist in der Folge erst am 30. Oktober 2017 um 24:00 Uhr abgelaufen ist. Dem- entsprechend hätte die Vorinstanz ihren Entscheid frühestens am 31. Oktober 2017 fällen dürfen. Richtig ist zwar, dass die Stellungnahme der Beklagten vom
30. Oktober 2017 der Vorinstanz wohl erst im Verlaufe des frühen Morgens des
31. Oktober 2017 postalisch zugestellt worden ist, doch erscheint es überspritzt
- 39 - formalistisch, deswegen die Stellungnahme der Beklagten als verspätet zu be- zeichnen, lag doch der Vorinstanz die Stellungnahme just in jenem Zeitpunkt tat- sächlich vor, als diese den Entscheid frühestens hätte fällen dürfen, nämlich am Morgen des 31. Oktober 2017. Indem die Vorinstanz die 10-tägige Wartefrist nicht abgewartet und ihren Entscheid bereits am 27. Oktober 2017 gefällt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Damit erweist sich die Rüge der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als begründet.
Dispositiv
- Der ursprüngliche Berufungsantrag Nr. 1 (gemäss act. 11/2) des Klägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der modifizierten Berufungsanträge Nr. 1 und 2 des Klägers und in Abweisung des Berufungsantrags Nr. 2 der Beklagten werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 (FE160280-C) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 5'509.50 rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 bis zum
- April 2016; - 104 - - Fr. 829.50 ab dem 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2016; - Fr. 1'307.50 ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016; - Fr. 2'602.40 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017; - Fr. 3'023.60 ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018; - Fr. 1'688.60 ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
- Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn D._____, geb. am tt. April 1999, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen) zu be- zahlen: - Fr. 1'660.15 rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 bis zum
- September 2016; - Fr. 1'605.15 ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016; - Fr. 1'847.15 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017; - Fr. 1'606.70 ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018; - Fr. 1'356.70 ab Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwerti- gen Ausbildung für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens, längstens aber bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Der Unterhalt von 1'356.70 erhöht sich um Fr. 500.– für Wohnkosten, somit auf Fr. 1'856.70, sobald D._____ nicht mehr im Haushalt der Beklagten wohnt. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ sind auch über dessen Volljährigkeit hinaus an die Beklagte zahlbar, solange D._____ in deren Haushalt wohnt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Berufung des Klägers abge- wiesen.
- In Gutheissung des Berufungsantrags Nr. 1 der Beklagten wird Dispositivzif- fer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom - 105 -
- Oktober 2017 (FE160280-C) ersatzlos aufgehoben und der Berufungs- antrag Nr. 3 (Haupt- und Eventualantrag) des Klägers auf ausdrückliche Be- rechtigung, die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits erbrachten Zah- lungen von den zukünftigen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, wird abgewiesen.
- In Abweisung des Berufungsantrags Nr. 2 der Beklagten wird Dispositivzif- fer 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom
- Oktober 2017 (FE160280-C) bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 14'100.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt und mit den von ihnen jeweils geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem er geleistet wurde. Für den fehlenden Betrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– geleistet hat und die Beklagte einen solchen in der Höhe von Fr. 1'500.–. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den seinen Anteil an den Ge- richtskosten übersteigenden Betrag in der Höhe von Fr. 2'475.– (Fr. 6'000.– abzüglich Fr. 3'525.–) zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.–zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 4'000.– und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 4'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung - an den Kläger, unter Beilage der Doppel von act. 31 und act. 32/1 - 2, - 106 - - an die Beklagte, unter Beilage der Doppel von act. 34 und act. 35/1 - 2, - an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, - an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170050-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY170052 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 10. August 2018 in Sachen A._____, Beklagte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017; Proz. FE160280
- 2 - Vorsorgliches Massnahmebegehren der Beklagten: (act. 4/24 und act. 4/43, sinngemäss)
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Gesuchstellerin persön- lich monatliche Unterhaltsbeiträge von
- rückwirkend ab 12. Dezember 2015 bis 30. April 2016 CHF 9'040.00
- von 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 CHF 4'580.00
- von 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 6'195.00
- von 1. Januar 2017 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ CHF 8'070.00
- ab dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegen- schaft in C._____ und für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 7'200.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn der Parteien, D._____, geboren tt. April 1999, monatliche Unterhaltsbei- träge von
- ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016 CHF 1'980.00 zzgl. Kinderzulagen
- ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 1'870.00 zzgl. Kinderzulagen
- vom 1. Januar 2017 bis zum Auszug von D._____ aus der eheli- chen Liegenschaft in C._____ CHF 2'250.00 zzgl. Kinderzulagen
- ab dem Auszug von D._____ aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ und für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 2'720.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners. Vorsorgliches Massnahmebegehren des Klägers: (act. 4/37, act. 4/48 und act. 4/76, sinngemäss)
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Unterhalts- beiträge hat.
2. Es sei festzustellen, dass für den Sohn D._____ für die Zeit vom
1. Januar 2016 bis einschliesslich Dezember 2016 keine Unterhaltsbei- träge zu zahlen sind.
3. Es sei der Kläger zu verpflichten, für den Sohn D._____, geb. tt.04.1999, folgende monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen:
- 3 -
- ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug von D._____ aus der eheli- chen Liegenschaft in C._____ Fr. 1'533.00;
- ab dem Auszug von D._____ aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ und für die weitere Dauer des Verfahrens Fr. 1'991.00, wobei der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zur Wiederaufnahme einer angemessenen Erstausbildung im Umfang von Fr. 1'000.00 zu sistieren ist. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständ- lichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen.
4. Im Übrigen sind die Anträge der Beklagten abzuweisen, sofern sie mit den Anträgen des Klägers nicht deckungsgleich sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017: (act. 4/85 S. 29 ff. = act. 5 S. 29 ff.) "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 8'639.70 ab 12. Dezember 2015 bis 30. April 2016 − Fr. 3'958.90 ab 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 − Fr. 6'100.70 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 − Fr. 7'704.60 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehe- lichen Liegenschaft − Fr. 6'887.60 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend zu bezahlen, bzw. zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn D._____, geboren am tt. April 1999 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 1'977.20 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016 − Fr. 1'922.20 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 − Fr. 2'240.70 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehe- lichen Liegenschaft − Fr. 2'686.95 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend zu bezahlen, bzw. zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich all- fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszula- gen.
3. Der Kläger ist berechtigt, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die bereits bezahlten
- 4 - Hypothekarzinsen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
4. Der Kläger ist ferner berechtigt, ab 1. August 2017 bis 31. August 2018 Fr. 1'000.– vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____, geboren am tt. April 1999, in Abzug zu bringen.
5. Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.
6. [Mitteilungssatz] [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten: in der Berufungsschrift (act. 2 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 (FE160280-C) sei aufzuheben und der Antrag des Berufungsbeklagten, er sei berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, sei abzuweisen.
2. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 (FE160280-C) sei aufzuheben und der Antrag des Berufungsbeklagten, der Unterhaltsanspruch von D._____ sei für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zur Wiederaufnahme einer angemessenen Erstausbildung im Umfang von CHF 1'000.00 zu sistieren, sei für die Zeit vom 1. August 2017 bis 14. Januar 2018 und ab 19. Mai 2018 abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten des Be- rufungsbeklagten." in der Berufungsantwort zur Berufung des Klägers (act. 14 S. 2): "1. Auf die Berufung des Klägers sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollum- fänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers." neu bzw. zusätzlich gestellter Antrag anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
24. Mai 2018 (act. 26 S. 2, sinngemäss): Auf den neuen Eventualantrag des Klägers vom 26. Februar 2018 (act. 17 Antrag Nr. 1, 2. Absatz bzw. act. 24 Antrag Nr. 3 Abs. 2) sei nicht einzutreten; eventualiter sei er abzuweisen. in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 zur Noveneingabe des Klägers, Erstbe- rufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers vom 31. Mai 2018 (act. 31 S. 1, sinngemäss):
- 5 - Die den Anträgen der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklag- ten widersprechenden Anträge des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitbe- rufungsklägers seien abzuweisen. Berufungsanträge des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: in der Berufungsschrift (act. 11/2 S. 2): "1. Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Oktober 2017 seien aufzuheben und die Sache sei gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung der Unterhaltspflicht des Klägers an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Eventualiter werden folgende Anträge gestellt: 2.1 Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Berufungsbeklagte persönlich keine Un- terhaltsbeiträge geschuldet sind. 2.2 Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den Sohn D._____, gebo- ren am tt. April 1999 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder gesetzlicher Ausbildungszulagen zu bezahlen:
- Fr. 1'114.00 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016
- Fr. 1'028.00 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016
- Fr. 1'283.00 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Lie- genschaft
- Fr. 1'741.00 ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Verfahrens
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten der Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: Der vorliegenden Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen. in der Berufungsantwort zur Berufung der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (act. 17 S. 2): "1. Die Berufung der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten vom 13. November 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und es seien die Zif- fern 3 und 4 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 zu bestätigen.
- 6 - Eventualiter (für den Fall, dass Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung des Einzelrich- ters des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 aufgehoben wird) sei der Kläger/Erstberufungsbeklagte/Zweitberufungskläger für berechtigt zu er- klären, die von ihm per Stichtag 31.12.2017 geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 132'305.50 von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten." anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 (act. 24 S. 1 f.): "1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Berufungsbeklagte persönlich keine Un- terhaltsbeiträge geschuldet sind.
2. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den Sohn D._____, gebo- ren am tt. April 1999 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälli- ger oder gesetzlicher Ausbildungszulagen zu bezahlen:
- Fr. 1'114.00 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016
- Fr. 1'028.00 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016
- Fr. 1'283.00 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft
- Fr. 1'741.00 ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Verfahrens
3. Die Berufung der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten vom 13. November 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und es seien die Zif- fern 3 und 4 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 zu bestätigen. Eventualiter (für den Fall dass Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung des Einzelrich- ters des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 aufgehoben wird) sei der Kläger/Erstberufungsbeklagte/Zweitberufungskläger für berechtigt zu er- klären, die von ihm per Stichtag 1. Mai 2018 geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 181'178.25 von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten."
- 7 - mit Noveneingabe vom 31. Mai 2018 modifizierter Antrag Nr. 2 (act. 27 S. 1 f.): "1. […]
2. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den Sohn D._____, gebo- ren am tt. April 1999 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälli- ger oder gesetzlicher Ausbildungszulagen zu bezahlen:
- Fr. 1'114.00 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016
- Fr. 1'028.00 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016
- Fr. 1'283.00 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft
- Fr. 1'741.00 ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum
31. August 2018
- Fr. 1'741.00 ab Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung für die weitere Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung.
3. […]
4. […] mit Noveneingabe vom 6. Juli 2018 modifizierter Antrag Nr. 3 (act. 34 S. 1 f.):
1. […]
2. […]
3. Die Berufung der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten vom 13. November 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und es seien die Zif- fern 3 und 4 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 zu bestätigen. Eventualiter (für den Fall dass Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung des Einzelrich- ter des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 aufgehoben wird) sei der Kläger/Erstberufungsbeklagter/Zweitberufungskläger für berechtigt zu er- klären, die von ihm per Stichtag 1. Mai 2018 geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 202'327.35 von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
4. […]
- 8 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben im Jahr 1993 geheiratet und trennten sich am 16. April
2014. Seit Oktober 2016 stehen sie sich vor dem Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) im Scheidungsprozess gegenüber (act. 4/1 und act. 4/11). Sie haben drei gemeinsame, inzwischen volljährige Kin- der (act. 4/11). Das jüngste Kind, D._____, geboren am tt. April 1999, ist am tt. April 2017 während des hängigen Scheidungsverfahrens volljährig geworden. Mit Schreiben vom 9. April 2017 bevollmächtigte D._____ die Beklagte, Erstberu- fungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend nur "Beklagte"), für ihn die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren geltend zu machen (act. 4/44/1).
2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016, begründet sowie abgeändert bzw. er- gänzt mit Eingaben vom 16. Februar 2017 und vom 2. Mai 2017, stellte die Be- klagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 4/10, act. 4/24 und act. 4/43). Damit verlangte sie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für sich persönlich sowie für den gemeinsamen Sohn D._____, rückwirkend ab dem
12. Dezember 2015 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens.
3. Der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend nur "Kläger") nahm mit Eingabe vom 3. April 2017 zum Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Antrags der Beklagten auf Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Beklagte persönlich. In Bezug auf den gemeinsamen Sohn D._____ ersuchte er um Fest- setzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Januar 2017, unter Sistierung des Un- terhaltsanspruchs für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zur Wiederaufnahme ei- ner angemessenen Erstausbildung im Umfang von Fr. 1'000.–. Im Übrigen er- suchte er um Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen und
- 9 - um die Berechtigung, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleis- teten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen (act. 4/37, act. 4/48 und act. 4/76).
4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 entschied die Vorinstanz über die be- antragten vorsorglichen Massnahmen (act. 5). Der vorinstanzliche Entscheid wur- de den Parteien am 2. bzw. 8. November 2017 zugestellt (act. 4/89).
5. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Oktober 2017 erhob zu- nächst die Beklagte mit Eingabe vom 13. November 2017 (act. 2) und hernach auch der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2017 rechtzeitig Berufung (act. 11/2).
6. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Antrag des Klägers um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung für das Berufungsverfahren abgewiesen und dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 11/7). Gleichentags wurde auch der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses angesetzt (act. 6). Beide Parteien leisteten den von ihnen eingeforderten Kos- tenvorschuss rechtzeitig (act. 8 und act. 11/11).
7. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurden die beiden unter den Ge- schäftsnummern LY170050 und LY170052 angelegten Berufungsverfahren verei- nigt und gemeinsam unter der Geschäftsnummer LY170050 weitergeführt. Zudem wurde den Parteien damit je eine 10-tägige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Berufungsantwort angesetzt (act. 10 und act. 11/12).
8. Die Berufungsantwort der Beklagten vom 22. Februar 2018 ging am
23. Februar 2018 samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-2); die Berufungsant- wort des Klägers vom 26. Februar 2018 ging hierorts am 27. Februar 2018 samt Beilagen ein (act. 17 und act. 18/1-7). Beide Berufungsantworten wurden somit rechtzeitig erstattet.
9. Mit Verfügung vom 6. März 2018 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien durchgeführt werde. Überdies wurden den Parteien damit je gegenseitig die Doppel der Berufungsantwort der Gegenpartei samt Beilagen zugestellt, unter
- 10 - Hinweis darauf, dass sie dazu anlässlich der Instruktions-/Vergleichsverhandlung mündlich Stellung nehmen könnten. Hernach wurden die Parteien mit Vorladung vom 20. März 2018 zur Instruktions- und Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung auf den 24. Mai 2018, 08:30 Uhr, vorgeladen (act. 22/1-2).
10. Zur Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 24. Mai 2018 erschienen Rechtanwältin lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Beklagten sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Klägers (vgl. Prot. S. 7 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2018 modifizierten beide Partei- en ihre Anträge (vgl. die einleitend aufgeführten Anträge) und nahmen zur Beru- fungsantwort samt Beilagen der jeweiligen Gegenpartei Stellung (Prot. S. 7 ff.; act. 24 - 26). Zudem konnten die Parteien ihr Replikrecht abschliessend ausüben (Prot. S. 15 ff.). In der Folge wurden die Parteien durch die Referentin über die Zukunftspläne des gemeinsamen Sohnes D._____ persönlich befragt (Prot. S. 20 ff.). Die anschliessend zwischen den Parteien geführten, gerichtlich moderierten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 23).
11. Am 31. Mai 2018 reichte der Kläger eine Noveneingabe ein, mit welcher er seinen Antrag Nr. 2 gestützt auf die ihm anlässlich der persönlichen Befragung der Parteien am 24. Mai 2018 zur Kenntnis gelangten, veränderten Zukunftspläne des gemeinsamen Sohnes D._____ modifizierte (act. 27 und act. 28/1 - 4). In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1. Juni 2018 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Die beklagtische Stellungnahme vom 18. Juni 2018 erfolgte fristgemäss (act. 31 und act. 32/1 - 2).
12. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 liess der Kläger mitteilen, dass die seit der Instruktions-/Vergleichsverhandlung am 24. Mai 2018 aussergerichtlich geführten Vergleichsgespräche zwischen den Parteien definitiv gescheitert seien (act. 33). Zudem modifizierte der Kläger mit Eingabe vom 6. Juli 2018 seinen Antrag Nr. 3 zufolge zwischenzeitlich geleisteter weiterer Zahlungen (act. 34 und act. 35/1 - 3).
13. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-92 und act. 16/93 - 104). Die Sache ist spruchreif.
- 11 - II. Zu den Berufungen im Einzelnen A. Prozessuales
1. Allgemeines zur Berufung 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätz- lich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Im Streit liegen primär die vom Kläger an die Beklagte persönlich sowie an den gemeinsa- men Sohn D._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Deren Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– bei weitem (vgl. dazu act. 6 und act. 11/7). Es handelt sich somit um eine berufungsfähige Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur. 1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet ein- zureichen. Gegen einen – wie vorliegend (Art. 248 lit. d ZPO) – im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Beide Berufungen sind rechtzeitig erfolgt. 1.3 Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Im Rah- men der Begründung hat sich die Berufung erhebende Partei mit den Erwägun- gen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorge- bracht werden konnten, und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vor- gebracht werden (Art. 317 ZPO). Das gilt grundsätzlich auch in Verfahren, in wel-
- 12 - chen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (BGer 4A_228/2012 vom
28. August 2012 E. 2.1 und 2.2).
2. Zum Nichteintretensantrag der Beklagten 2.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beklagte, auf die Berufung des Klä- gers sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen (act. 14 S. 2). Ihren Nichteintretensantrag begründet die Beklagte damit, dass der Kläger als Hauptantrag ausschliesslich einen Rückweisungsantrag gestellt habe, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen, wie im Falle einer Rückweisung zur "Neu- beurteilung" neu zu entscheiden wäre. Dies sei unzulässig und genüge den An- forderungen an eine Berufung nicht, weshalb auf den Hauptantrag des Klägers nicht eingetreten werden dürfe (act. 14 Rz. 5). Ohnehin komme aber eine Rück- weisung an die Vorinstanz gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur dann in Fra- ge, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei. Inwie- fern der Sachverhalt vorliegend in wesentlichen Punkten zu vervollständigen wä- re, habe der Kläger in der Berufung nicht dargelegt. Insbesondere vermöge der Verzicht der Vorinstanz auf eine persönliche Befragung eine Rückweisung nicht zu rechtfertigen, da diese kein Beweismittel gemäss Art. 168 ZPO darstelle. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung habe die Vorinstanz auf eine persönli- che Befragung der Parteien verzichten dürfen. Sofern auf den Hauptantrag des Klägers überhaupt eingetreten werden könne, sei er demnach abzuweisen (act. 14 Rz. 6 ff.). 2.2 Eine Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten, welche sich grundsätz- lich nicht nur darauf beschränken dürfen, die Aufhebung des angefochtenen erst- instanzlichen Entscheides zu beantragen. Vielmehr muss ein Antrag in der Sache gestellt werden und zwar in den Berufungsanträgen und nicht bloss in der Be- gründung. Dabei soll aus den Berufungsanträgen präzise zum Ausdruck kommen, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstin- stanzlichen Entscheides angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Bei einer Forderung auf Geldleistung ist eine Beziffe- rung nötig, was auch für die Verfahren im Bereich der (eingeschränkten) Untersu- chungsmaxime gilt. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann ausnahms-
- 13 - weise zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz nur kassatorisch entscheiden kann, was hier indes nicht der Fall ist (vgl. REETZ/THEILER, ZK-ZPO, 3. A., Art. 311 N 34 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 133 III 489 E. 3.1; BGE 137 III 617 E. 4.3 - 4.5). 2.3 Der anwaltlich vertretene Kläger beantragte in der Berufungsschrift vom
20. November 2017 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellte nur für den Fall, dass dem Antrag nicht gefolgt würde, Eventualanträge in der Sache (act. 11/2 S. 2). Aus dem ursprünglichen Hauptantrag ergibt sich damit nicht, wie der erstinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Dies lässt sich aber im- merhin den Eventualanträgen des Klägers und auch der Berufungsbegründung entnehmen, wo der Kläger konkret bezifferte Anträge in Bezug auf die Unterhalts- beiträge für die Beklagte persönlich und für den Sohn D._____ stellte. Anlässlich der anberaumten Instruktions- und Vergleichsverhandlung, für welche die hiesige Berufungsinstanz eine persönliche Befragung der Parteien in Aussicht stellte, zog der Kläger seinen Rückweisungsantrag, welchen er mit einer fehlerhaften Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz durch das Unterlassen einer persönli- chen Befragung der Parteien begründet hatte, zurück (vgl. Prot. S. 7 und act. 24 S. 3) und erhob die bisherigen Eventualanträge zu Hauptanträgen. Da die neuen Hauptanträge bei Berufungserhebung immerhin schon als Eventualanträge ge- stellt wurden und für die Kammer somit von Beginn an erkennbar war, was für ei- nen Entscheid in der Sache der Kläger anbegehrt, erschiene es als überspitzt formalistisch, auf die klägerische Berufung wegen der formal unrichtig gestellten Berufungsanträge nicht einzutreten. Dementsprechend sind die (zumindest bei Berufungseinreichung) bloss eventualiter gestellten Anträge des Klägers in der Sache als Hauptanträge entgegenzunehmen. Der ursprüngliche Berufungsantrag Nr. 1 des Klägers ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben; auf die klägeri- sche Berufung kann damit entgegen der Ansicht der Beklagten eingetreten wer- den.
3. Neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren 3.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie
- 14 - ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Berufungsverfahren bezweckt nicht die Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (vgl. z.B. BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015, E. 5.2.1). Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen abschliessend, unter denen Noven im Berufungsverfahren aus- nahmsweise noch vorgebracht werden können, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersu- chungsmaxime fällt. 3.2 Der Kläger hat erstmals mit Berufungsantwort vom 26. Februar 2018 die von ihm per Stichtag 31. Dezember 2017 bereits geleisteten Zahlungen beziffert, welche er von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen will (act. 17 S. 2, Antrag Nr. 1, Eventualbegehren). Zugleich hat er auch entsprechen- de (neue) Zahlungsbelege ins Recht gelegt (act. 18 /1 - 6). Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen bezifferten Antrag zudem jeweils aktualisiert und weitere Zahlungsbelege eingereicht, da er laufend weitere Unter- haltsbeiträge an die Beklagte und D._____ bezahlt und auch Amortisationszah- lungen an rückständige Unterhaltsbeiträge geleistet hat (vgl. act. 24 S. 2, act. 25, act. 34 S. 2 und act. 35/1 - 2). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger zwar beantragt, er sei für berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegen- ständlichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen (vgl. act. 76 S. 2). Diesen Antrag hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren in- des weder begründet noch konkret beziffert. 3.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. 3.1), sind im Berufungsver- fahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch sehr beschränkt zulässig. Ins- besondere wenn diese bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, sind sie im Berufungsverfahren nicht mehr zu be- rücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger diesbezüglich vorbringt, es sei nicht praktikabel, eine konkrete Bezifferung der bereits bezahlten Unterhalts-
- 15 - beiträge und Hypothekarzinszahlungen vorzunehmen, da es sich dabei um perio- dische Leistungen handle, weshalb ständig neue Eingaben an das Gericht ge- macht werden müssten, kann ihm nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Summe der bereits geleisteten Zahlungen wohl in der Regel monatlich verän- dert, sofern laufend Unterhaltsbeiträge bezahlt werden, wodurch eine regelmässi- ge Anpassung des entsprechenden Antrags erforderlich wird. Es ist einer Partei jedoch durchaus zumutbar, entweder monatlich eine kurze Eingabe mit aktuali- siertem Betrag im Antrag sowie den dazugehörigen Zahlungsbelegen an das Ge- richt zu machen oder aber Zahlungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend zu machen, unter Aufforderung des Gerichts, der Partei vor Erlass der Urteils eine kurze Frist anzusetzen, um den entsprechenden Antrag wiederum zu aktualisie- ren und Belege von inzwischen noch zusätzlich erfolgten Zahlungen einzureichen. Weder das eine noch das andere hat der Kläger getan, sondern bloss pauschal beantragt, er sei berechtigt zu erklären, bereits geleistete Zahlungen (in unbe- stimmter Höhe) an die noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Dies, obwohl der Kläger jederzeit dazu in der Lage gewesen wäre, die von ihm bereits geleisteten Unterhaltszahlungen (inkl. Hypothekarzinszahlungen) vor der Vor- instanz zu beziffern. Wenn der Kläger weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend macht, indem diese unerwarteter- und unüb- licherweise auf eine persönliche Befragung der Parteien verzichtet und den Par- teien nicht mitgeteilt habe, dass demnächst ein Entscheid ergehen werde und ihm dadurch verwehrt habe, rechtzeitig eine Bezifferung der von ihm bereits geleiste- ten bzw. anrechenbaren Zahlungen vorzunehmen (act. 17 Ziff. 8 S. 9), verkennt er, dass es auch unter dem Regime der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime alleine Sache der Parteien ist, ihre Anträge rechtzeitig substantiiert zu begründen und die dabei aufgestellten Behauptungen zu belegen bzw. zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu ergänzend die nachstehenden Ausführungen unter II.B/E. 5.4). Da der Kläger die Vorinstanz zudem nie darum ersucht hat, ihm vor dem Erlass des Entscheids Gelegenheit einzuräumen, um seinen Verrechnungs- antrag zu beziffern, war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, ihn von sich aus dazu aufzufordern und eben so wenig wurde auf Seiten des Klägers ein entspre- chendes Vertrauen begründet.
- 16 - 3.4 Unter diesen Umständen erfolgt die Bezifferung des Antrages auf Anrech- nung im Berufungsverfahren verspätet; weder die diesbezüglichen neuen Be- hauptungen des Klägers noch die dazugehörigen neuen Belege können im Beru- fungsverfahren Berücksichtigung finden. Es wird aber die Aufgabe der Vorinstanz sein, die vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltszahlungen und Hy- pothekarzinszahlungen) bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder bei der endgültigen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und D._____ im Rahmen des Scheidungsverfahrens entsprechend zu berücksichtigen. B. Materielles
1. Entscheid der Vorinstanz 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte persönlich sowie an den Sohn D._____. Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass eine lange, lebensprägende Ehe mit klassischer Rollenverteilung gelebt worden sei und sie sich erst wieder um einen beruflichen Wiedereinstieg gekümmert habe, als die Kinder bereits ein fortge- schrittenes Alter erreicht gehabt hätten. Die von ihr während der Ehe ausgeübten Tätigkeiten hätten erstens nicht ihrem erlernten Beruf entsprochen und zudem den Charakter eines Hobbies gehabt und der Selbstverwirklichung gedient (act. 5 S. 12 f. E. 4.6.1 f.). Es sei weiter glaubhaft, dass die Beklagte ihre seit Mai 2016 ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund der Belastung des berufli- chen Wiedereinstiegs und der damit einhergehenden Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes infolge Schichtarbeit nicht zu einem höheren Pensum als 60% ausüben könne. Deshalb rechnete die Vorinstanz der Beklagten grundsätz- lich ein Erwerbseinkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'130.– für ein 60% Pensum an. Das Erwerbseinkommen des Klägers in den Jahren 2014 bis 2016 als Chefarzt errechnete die Vorinstanz auf durchschnittlich Fr. 25'540.– net- to pro Monat (act. 5 S. 13 E. 4.6.3 f.). Dem Sohn D._____ rechnete sie als Ein- kommen grundsätzlich die Ausbildungszulagen in der Höhe von monatlich Fr. 250.– an und während des Zwischenjahres vom 1. August 2017 bis zum
31. August 2018 (ab Matura bis zum geplanten Beginn des Studiums) ein (hypo-
- 17 - thetisches) Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– aus einer Tätigkeit als Bar- keeper oder im Service eines Restaurants (act. 5 S. 28 f. E. 4.7). 1.2 In der Folge ermittelte sie den gebührenden Bedarf der Beklagten und des Sohnes D._____ unter Anwendung der einstufig-konkreten Methode für vier ver- schiedene Phasen in folgender Höhe (act. 5 S. 13 ff.):
- ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016: Beklagte: Fr. 8'639.70 D._____: Fr. 2'227.20
- ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016: Beklagte: Fr. 10'230.70 D._____: Fr. 2'172.20
- ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: Beklagte: Fr. 11'834.60 D._____: Fr. 2'490.70
- ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: Beklagte: Fr. 11'017.60 D._____: Fr. 2'936.95 1.3 Da die Beklagte und D._____ die ihnen von der Vorinstanz errechneten ge- bührenden Bedarfe jeweils nicht vollständig mit ihren eigenen Einkommen zu de- cken vermögen, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom
27. Oktober 2017 rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen für die Beklagte persönlich sowie für den Sohn D._____ im fol- genden Umfang (act. 5, Dispositivziffern 1 und 2): Für die Beklagte persönlich:
- Fr. 8'639.70 ab 12. Dezember 2015 bis 30. April 2016
- Fr. 3'958.90 ab 1. Mai 2016 bis 30. September 2016
- Fr. 6'100.70 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016
- 18 -
- Fr. 7'704.60 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft
- Fr. 6'887.60 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Für den Sohn D._____:
- Fr. 1'977.20 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016
- Fr. 1'922.20 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016
- Fr. 2'240.70 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft
- Fr. 2'686.95 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. 1.4 Dabei wurde der Kläger im vorinstanzlichen Entscheid dazu berechtigt er- klärt, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum von ihm bereits geleisteten Unterhaltszahlungen und die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen von den ge- mäss vorinstanzlichem Entscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ kann der Kläger zudem für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 monatlich Fr. 1'000.– in Abzug bringen (act. 4/85 = act. 5, Dispositivziffern 3 und 4).
2. Überblick über die Beanstandungen der Parteien 2.1 Beanstandungen des Klägers 2.1.1 Nachdem der Kläger seinen Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung in- zwischen zurückgezogen hat (vgl. act. 11/2 Ziff. 1 und act. 24 S. 3, II.), kommt nunmehr der vom Kläger gestellte Eventualantrag in der Sache zum Tragen. Da- mit verlangt der Kläger die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 unter Neubeurteilung bzw. Neufestsetzung der vom Kläger an die Beklagte persönlich sowie an den Sohn D._____ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Zur Begründung führt der Kläger an, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalts unrichtig festgestellt und ande- rerseits das Recht unrichtig angewendet. Er ist der Ansicht, der Beklagten persön-
- 19 - lich weder rückwirkend ab Einreichung des Massnahmebegehrens (12. Dezember
2015) noch zukünftig Unterhaltsbeiträge zu schulden, anerkennt aber grundsätz- lich seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn D._____, wenn auch in geringe- rer Höhe als von der Beklagten beantragt und durch die Vorinstanz zugesprochen (vgl. act. 11/2 S. 2). Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass der Unterhalt an den inzwischen volljährigen Sohn D._____ während dessen Ausbildungsunter- bruch ab dem 1. September 2018 bis zum noch unklaren Zeitpunkt der Aufnahme eines Studiums gänzlich zu sistieren sei (act. 27 S. 2). 2.1.2 Seinen Standpunkt begründet der Kläger im Wesentlichen damit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beklagten die Ausdehnung ihrer Erwerbstä- tigkeit als Krankenschwester auf ein 100% Pensum sehr wohl möglich und auch zumutbar. Die von der Beklagten geltend gemachte und von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete teilweise Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich nicht attestiert worden. Nach Ansicht des Klägers hätte die Vorinstanz der Beklagten deshalb ab Januar 2016 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 6'883.35, entsprechend dem Lohn für ein 100%-Pensum in der jetzigen Anstellung, anrechnen müssen. 2.1.3 Weiter moniert der Kläger die von der Vorinstanz für verschiedene Perio- den ermittelten Bedarfe der Beklagten sowie des Sohnes D._____ und rügt wie- derum einerseits eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und andererseits eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch das Ansetzen von zu tiefen Anforderungen an die Glaubhaftmachung (act. 11/2 Ziff. 18 ff.). Er bemän- gelt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe einen unzulässigen Berechnungsme- thodenmix angewandt, indem sie zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge einerseits die einstufige Berechnungsmethode angewandt und auf konkrete Ausgaben ab- gestellt habe, andererseits aber mit festgelegten Pauschalen gerechnet und diese willkürlich mit gewisse Faktoren multipliziert habe. Bei der einstufigen Berech- nungsmethode sei auf den konkreten Bedarf abzustellen, welchen die Beklagte für sich und D._____ konkret nachzuweisen gehabt hätte (act. 11/2 Ziff. 19 ff.). Diverse von der Beklagten geltend gemachte Bedarfspositionen habe die Vo- rinstanz als glaubhaft gemacht erachtet, obwohl dem nicht so sei. Bei richtiger Be- rechnung des gebührenden Bedarfs der Beklagten vermöge die Beklagte diesen
- 20 - mit dem ihr anrechenbaren hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 6'883.– netto selbst zu decken, weshalb sie keinen Anspruch auf Unterhalt für sich persönlich habe. 2.1.4 In Bezug auf den Sohn D._____ will der Kläger für dessen Barunterhalt aufkommen, wobei er jedoch auf einen tieferen Bedarf kommt, als von der Vo- rinstanz errechnet. Festhalten will der Kläger zudem an der von der Vorinstanz in Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 27. Oktober 2017 festgelegten Regelung, wonach sich der Unterhalt des Klägers für D._____ während des Zwischenjahres von D._____ nach der Matura (1. August 2017 bis 12. August 2018) um monatlich Fr. 1'000.– reduziert, weil D._____ nach Ansicht des Klägers in dieser Zeit durch temporäre Jobs durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat selbst an Einkommen ge- nerieren kann. Nachdem der Kläger anlässlich der Instruktions- / Vergleichsver- handlung im Rahmen des Berufungsverfahrens erfahren hat, dass D._____ den Studienbeginn mutmasslich noch einmal verschieben wird und er während des weiteren Zwischenjahres eine Ausbildung bzw. Tätigkeit als Flight Attendant an- strebt, hat er im Berufungsverfahren zudem neu beantragt, die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ während des Ausbildungsunterbruchs ab 1. September 2018 gänzlich zu sistieren, weil D._____ seinen Bedarf in dieser Zeit mit seinem mutmasslichen Verdienst selbst decken könne (act. 27 S. 2 ff.). 2.2 Beanstandungen der Beklagten 2.2.1 Die Beklagte hat den vorinstanzlichen Entscheid demgegenüber nur in Be- zug auf die Dispositivziffern 3 und 4 angefochten. Sie macht zusammengefasst eine Verletzung ihrer Ansprüche auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf ein als Rechtsöffnungstitel taugliches Urteil sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend (act. 2 S. 3 ff.). 2.2.2 Zur Gehörsverletzung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, mit Eingabe vom 21. September 2017 (act. 4/76) habe der Kläger beantragt, er sei für berech- tigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. ab dem
12. Dezember 2015 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von den gemäss Entscheid vom 27. Oktober 2017 zu leistenden Unterhaltszahlungen in Abzug zu
- 21 - bringen. Diese Eingabe sei der Beklagten durch das Gericht erst mit Kurzbrief vom 17. Oktober 2017 weitergeleitet worden und ihr erst am 20. Oktober 2017 zugestellt worden. In Ausübung ihres Replikrechts habe die Beklagte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 die Abweisung des klägerischen Antrages beantragt (act. 4/86). Diese Eingabe sei von der Vorinstanz für den nun angefochtenen vor- instanzlichen Entscheid offensichtlich nicht mehr berücksichtigt worden, sei dieser doch bereits am 27. Oktober 2017 ergangen (act. 4/85 = act. 5). Mit diesem Vor- gehen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, denn die Beklagte hätte Anspruch darauf gehabt, sich innert angemessener Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Eingabe der Gegenpartei dazu zu äussern (act. 2 Rz. 4 ff.). 2.2.3 Weiter beanstandet sie zusammengefasst, der vorinstanzliche Entscheid weise nicht die Eigenschaften eines Rechtsöffnungstitels auf, worauf sie gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB aber einen Anspruch habe. Da die Vorinstanz den Kläger in Dispositivziffer 3 dazu berechtigt habe, vor Erlass des Entscheids vom 27. Oktober 2017 geleistete Zahlungen von den damit zugespro- chenen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar in undefinierter Höhe, könne der Rechtsöffnungsrichter gestützt auf diesen Entscheid keine Rechtsöff- nung erteilen; dieser könne und dürfe nämlich nicht beurteilen, welche Zahlungen bereits vor Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2017 geleistet worden seien (vgl. act. 2 Rz. 7). 2.2.4 Schliesslich beanstandet die Beklagte die gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid vorgesehene Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ im Umfang von monatlich Fr. 1'000.– für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum
14. Januar 2018 und vom 18. Mai 2018 bis zum 31. August 2018 (act. 5, Disposi- tivziffer 4). Einverstanden ist sie hingegen mit der Sistierung der Kinderunter- haltsbeiträge während der Zeit, in welcher D._____ die Rekrutenschule besucht, d.h. im Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 (act. 2 Rz. 8 ff. ins- bes. Rz. 14). Die in Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids geregelte Sistierung sei wiederum unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten erfolgt, denn auch den Antrag auf Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem
- 22 -
1. August 2017 bis zum 31. August 2018 habe der Kläger erstmals mit Eingabe vom 21. September 2017 gestellt und die diesbezüglich erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 sei – wie bereits im Zusammenhang mit den Beanstandungen betreffend Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides ausgeführt – von der Vorinstanz zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt worden (act. 2 Rz. 8). Überdies gebe es keine Regelung, wonach während des Unter- bruchs der Ausbildung eines Kindes kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei. Viel- mehr sei Kinderunterhalt grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet. D._____ sei zudem auch nicht in der Lage gewesen, ab August 2017 selbst ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, habe er doch erst Mitte Juli 2017 die Matura gemacht und im November und Dezember 2017 einen mit dem Kläger abgesprochenen Sprachaufenthalt in Amerika absolviert. Nur während des Besuchs der Rekrutenschule werde D._____ ein geringes eige- nes Einkommen erzielen (Sold), weshalb einzig für die Zeit ab dem 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gerechtfertigt sei (act. 2 Rz. 9 ff.).
3. Zur beantragten Aufhebung von Dispositivziffern 1, 2 und 4 des vorinstanz- lichen Entscheids (Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens) 3.1 Vorbemerkung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet materiell primär die Höhe der vom Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu zahlenden Unter- haltsbeiträge sowohl an die Beklagte persönlich als auch an den gemeinsamen Sohn D._____. Umstritten sind insbesondere diverse Bedarfspositionen in den Bedarfen der Beklagten und des Sohnes D._____ sowie die Einkommen bzw. die Eigenversorgungskapazität der Beklagten und des inzwischen volljährigen Soh- nes D._____.
- 23 - 3.2 Rechtliche Grundlagen und Berechnungsmethode 3.2.1 Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz die allgemeinen rechtli- chen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dar (act. 5 S. 7 ff., E. 4.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Anzumerken gilt es, dass die Vorinstanz die in vorstehender E. II./B./1.3 genann- ten Unterhaltsbeiträge in Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode ermit- telt hat. Ausgangspunkt bildet dabei der gebührende Unterhalt der unterhaltsbe- rechtigten Person, also der in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes gelebte eheliche Standard zuzüglich trennungsbedingte Mehr- kosten, auf deren Beibehaltung sie – vorausgesetzt dass weiterhin genügende fi- nanzielle Mittel vorhanden sind – Anspruch hat. Der gebührende Bedarf markiert aber gleichzeitig auch die Obergrenze des ihr zustehenden Unterhaltsanspruchs (BGE 140 III 485, E. 3.3; BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; BGer 5P.6/2004 vom
12. März 2004, E. 3.1). Bei Anwendung der einstufigen Methode im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen muss die unterhaltsberechtigte Partei die einzelnen Be- darfspositionen des zuletzt gemeinsam gelebten Standards glaubhaft machen (vgl. z.B. BGer 5A_198/2012, Urteil vom 24. August 2012, E. 8.5). Blosses Be- haupten genügt demgegenüber nicht (vgl. BGE 120 II 393, E. 4c S. 397 f.; BGE 138 III 252, S. 257, E. 3.1). Vom gebührenden Bedarf ist schliesslich das eigene tat- sächlich erzielte (oder das allenfalls hypothetisch anrechenbare) Einkommen des potentiell Unterhaltsberechtigten abzuziehen; die daraus resultierende Differenz entspricht dem Unterhaltsanspruch. 3.2.2 Im Zuge der Ermittlung der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und D._____ errechnete die Vorinstanz auf Seiten des Klägers für die Jahre 2014 bis 2016 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 25'540.– (act. 5 S. 13 E. 4.6.4). Der Kläger hat das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen im Berufungsverfahren weder bestritten noch geltend gemacht, aktuell ein tieferes Einkommen zu erzielen. Damit ist da- von auszugehen, dass der Kläger nach wie vor mindestens in diesem Umfang leistungsfähig ist. Zudem wurde die von der Vorinstanz angewandte einstufige Berechnungsmethode für die Bestimmung der Unterhaltsbeiträge von keiner der
- 24 - Parteien in Frage gestellt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Dementspre- chend hat auch die Überprüfung der Höhe der Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Berufungsverfahrens anhand der einstufigen Berechnungsmethode zu erfolgen. 3.3 Zum Einkommen der Beklagten 3.3.1 Im Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis Ende April 2016 war die Beklagte nicht arbeitstätig und erzielte kein eigenes Einkommen (vgl. act. 5, E. 4.6.4). Seit dem 1. Mai 2016 arbeitet die Beklagte als Dipl. Pflegefachfrau in der …-Klinik des Spitals E._____ (act. 4/12/7). Nachdem sie dort in der ersten zwei Monaten in ei- nem 80%-Pensum tätig war, arbeitet sie auf dieser Stelle seit dem 1. Juli 2016 zu einem Pensum von 60%. Nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vorinstanz erzielte die Beklagte in den Monaten Mai und Juni 2016 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'507.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und ab dem 1. Juli 2016 bis zum 31. De- zember 2016 von Fr. 4'130.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. act. 5 S. 13, E. 4.6.4 mit Hinweis auf act. 4/25/5). Im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum
30. September 2016 erzielte die Beklagte folglich ein Einkommen von durch- schnittlich Fr. 4'680.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn). Im Jahr 2017 betrug das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten für ihre Tätigkeit in einem 60%- Pensum durchschnittlich Fr. 4'108.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Lohn- ausweis 2017 = act. 15/1). Zudem verfügt die Beklagte über eine Ausbildung als …-Fachberaterin und betreibt freiberuflich eine Praxis für die Bindung zwischen Eltern und Kindern. Damit erzielte sie gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 durchschnittlich Fr. 240.– brutto pro Monat bzw. und im Jahr 2017 Fr. 330.– brutto pro Monat (vgl. Prot. S. 10), wobei diesen Einnahmen – so behauptet die Beklag- te – ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Mietkosten von mindestens Fr. 500.– für einen Praxisraum entgegen stünden, weshalb sie mit ihrer selbstän- digen Erwerbstätigkeit somit keinen Gewinn zu erzielen vermöge (act. 4/50 S.18, Rz. 36). 3.3.2 Wie bereits eingangs ausgeführt, erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass es der Beklagten aufgrund ihres Alters sowie ihres Karriereunterbruchs wäh- rend 22 Jahren sowie wegen einer fehlenden Weiterbildung im Bereich der Säug-
- 25 - lingspflege nicht möglich sei, eine Stelle in einem höheren Arbeitspensum zu fin- den. Zudem sei es der Beklagten auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zu- mutbar, ihr Arbeitspensum zu steigern (act. 5, S. 13, E. 4.6.3). 3.3.3 Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass der Beklagten eine Aus- dehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% sowohl möglich als auch zumutbar sei, und zwar auch ohne Weiterbildung im Bereich der Säuglingspflege. Im Zeitpunkt der Trennung sei die Beklagte 48 Jahre alt gewesen und mit der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Krankenschwester habe sie unter Beweis gestellt, dass es auch in diesem Alter möglich sei eine Stelle im erlernten Beruf zu finden. Es be- stünden keine Hinweise darauf, dass es der Beklagten nicht möglich wäre, auch eine Stelle zu einem 100% Pensum zu finden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liege bei der Beklagten sodann kein Karriereunterbruch von rund 22 Jahren vor, denn die Beklagte habe nachweislich seit dem Jahr 2004 und be- reits während der letzten 10 Jahre der Ehe wieder im Erwerbsleben gestanden. Nachdem die Beklagte ab dem Jahr 2004 verschiedene berufliche Wiederein- stiegsoptionen ausprobiert habe, sei sie im Jahr 2009 mit der Aufnahme einer Tä- tigkeit im Geburtshaus als Pflegefachfrau und Hebammenassistentin wieder in die klinische Pflegetätigkeit eingestiegen. Nach der Trennung sei damit eine Fortfüh- rung und keine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt (vgl. act. 11/2 Ziff. 4 ff. und insbes. Ziff. 5 ff.). Im Übrigen habe die Vorinstanz auch die Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung falsch angesetzt, indem sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes der Beklagten auf diffuse ärztliche Schreiben abgestellt habe, welche nichts über die Arbeitsfähigkeit der Beklagten aussagten. Effektiv sei der Beklagten ärztlich we- der eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auf die Einwände des Klägers in Bezug auf die ärztlichen Schreiben sei die Vor- instanz gar nicht erst eingegangen und habe gestützt auf die Arztberichte, welche den juristische Begriff "zumutbar" enthielten, entschieden, aus gesundheitlichen Gründen sei es der Beklagten nicht zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. 11/2 Ziff. 12 f.). Damit habe die Vorinstanz erstens den Sachverhalt unrichtig festgestellt und auch das Recht unrichtig angewendet. Im Übrigen hätten der Be- klagten – so der Kläger weiter – wenn schon kein hypothetisches Einkommen,
- 26 - wenigstens die Einkünfte aus selbständiger Erwerbsnebenstätigkeit angerechnet werden müssen (act. 11/2 Ziff. 15). Insgesamt wäre es der Beklagten nach An- sicht des Klägers sowohl zumutbar als auch möglich gewesen, ab Januar 2016 einer 100% Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein (hypothetisches) Ein- kommen in der Höhe von mindestens Fr. 6'883.35 netto zu erzielen. Richtiger- weise sei der Beklagten deshalb ab dem Januar 2016 ein hypothetisches Ein- kommen von mindestens Fr. 6'883.35 netto pro Monat anzurechnen (act. 11/2 Ziff. 17 und Ziff. 64). 3.3.4 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ihr Arbeitspensum auf über 60% auszudehnen. Im Wesentlichen bringt sie vor, ab Ende August 1994 bis Mai 2016 habe sie nie auf ihrem Beruf als Krankenschwester gearbeitet und auch kein nennenswertes Einkommen erzielt. Sie sei in dieser Zeitspanne zwar Tätig- keiten nachgegangen, doch hätten diese weder ihrem ursprünglich erlernten Be- ruf entsprochen noch dem beruflichen Fortkommen oder der Generierung eines nennenswerten Einkommens gedient; vielmehr hätten diese Tätigkeiten den Cha- rakter eines Hobbies gehabt bzw. der Selbstverwirklichung gedient (act. 14 Rz. 11 f.). Entgegen der Ansicht des Klägers gehe es bei der Frage des der Beklagten zumutbaren Einkommens sehr wohl um die Frage des Wiedereinstiegs in die ei- gentliche Erwerbstätigkeit (act. 14 Rz. 13). Zudem sei nicht alles, was möglich sei, auch zumutbar. Die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einer über 50 Jahre alten Ehefrau, die ihre Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Familie und des Ehemannes aufgegeben habe, könne jedenfalls bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen un- zumutbar sein. Angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse des Klägers und der sozialen Stellung als Chefarztgattin könne der Beklagten, die ihre eigene Berufstätigkeit zu Gunsten der Familie und der beruflichen Selbstverwirklichung des Klägers vor über 20 Jahren aufgegeben und immerhin eine 60% Stelle mit belastendem Schichtdienst angenommen habe, eine Ausdehnung des Arbeits- pensums jedenfalls nicht zugemutet werden (act. 14 Rz. 16). Bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem Spital E._____, sei es zudem gar nicht möglich, dass die Be- klagte in einem höheren Pensum arbeiten könnte, weil zum einen im Bereich Säuglingspflege keine Stelle offen sei und zum anderen aufgrund ihrer Erkran-
- 27 - kung und ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit in den Monaten November 2016 bis Januar 2017 schon Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Beklagten bestünden (act. 14 Rz. 20). Des Weiteren habe die Beklagte ihre Belastungsgrenze (insbe- sondere aufgrund des Schichtdienstes) mit dem derzeitigen 60%-Pensum schon erreicht. Jede zusätzliche Belastung (z.B. der Umzug bzw. Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft) führe sofort zu einer drastischen Verschlechterung ihre Ge- sundheitszustandes. Entsprechend habe Dr. F._____ in seinem Zeugnis vom
16. November 2017 (erneut) festgehalten, dass der Beklagten aus gesundheitli- chen Gründen die Arbeit im Schichtdienst weiterhin zu maximal 60% zumutbar sei, 50% aber idealer wären (act. 14 Rz. 24). Deshalb – so führte die Beklagte an- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 aus – werde an ihrer Ar- beitsstelle zurzeit die Diskussion geführt, ob nicht das Pensum der Beklagten gar auf 50% reduziert werden sollte (vgl. Prot. S. 9). Die Vorinstanz sei damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beklagten aufgrund des Schichtdienstes verschlechtert habe und ihr ein höheres Pensum auch aus gesundheitlichen Gründen weder zumutbar noch möglich sei (act. 14 Rz. 25). Es könne deshalb lediglich von einem 60%-Arbeitspensum der Beklagten ausgegangen werden, wobei sich ihr Einkommen daraus gemäss dem erst am
22. Januar 2018 ausgestellten Lohnausweis 2017 (act. 15/1) auf durchschnittlich Fr. 4'108.– netto pro Monat belaufe (und nicht wie von der Vorinstanz angenom- men auf monatlich Fr. 4'130.– netto). 3.3.5 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 15). Ist aber – wie vorliegend – mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen, sind gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten bereits die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB zu beachten (BGE 128 III 65; OG ZH, LY150015 vom 9. Juni 2015, E. 5). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach der Scheidung für
- 28 - seinen Unterhalt selber aufzukommen, es sei denn, dies sei ihm nicht zuzumuten. Nur im letztgenannten Fall hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Was das Zumutbarkeitskriterium angeht, stellt sich die Frage der Ei- genversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts zwar grundsätzlich akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens (Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen, weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als bei der Scheidung. Fehlt aber die Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens, wovon vorliegend auszugehen ist, nachdem die Parteien bereits seit mehr als vier Jahren getrennt leben und beide Parteien ihren Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht haben (Prot. VI S. 5; act. 32 S. 2, Rechtsbegehren Nr. 1 und act. 50 S. 2, Rechtsbegehren Nr. 1), ist dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sogar schon ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zumutbar (BGE 128 III 65, S. 67, E. 4a; BGE 130 III 537, S. 542, E. 3.2; BGE 137 III 385, S. 387, E. 3.1). Zusammengefasst hat nach der Ehescheidung grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Es gilt mithin der Grundsatz der Ei- genversorgung. Alleine der Umstand, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit (BGer 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008, E. 9). 3.3.6 Die vorliegend zentrale Frage, ob der Beklagten ein höheres hypotheti- sches Einkommen als das tatsächlich erzielte anzurechnen ist, bestimmt sich ins- besondere anhand ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer Gesundheit. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommen ist zunächst die Rechtsfrage zu beantworten, ob und mit welcher Tätigkeit es dem Unterhalts- pflichtigen zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118, E. 2.3).
- 29 - 3.3.7 Vorauszuschicken ist sodann folgendes: Indem die Vorinstanz in Bezug auf die Beklagte die Zumutbarkeit einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund deren Alters und langen Karriereunterbruchs verneint hat, verkennt sie, dass das Alter der Ehefrau und die Dauer des Karriereunterbruchs nach einer lebensprä- genden Hausgattenehe primär für einen Neueinstieg in das Erwerbsleben ent- scheidend ist. Soweit es bloss um den Ausbau einer bestehenden Erwerbstätig- keit geht, sind das Alter und die Dauer des Karriereunterbruchs aber von weit ge- ringerer Bedeutung (vgl. z.B. BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3.4). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2016 wieder auf dem von ihr erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester tätig ist; damit ist ihr der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben offensichtlich gelungen, weshalb dem Kläger beizupflichten ist, dass es vorliegend einzig um die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit (und nicht um einen beruflichen Wiedereinstieg) geht. Damit ist es nicht von Relevanz, welche Tätigkeiten die Beklagte ab dem Jahr 1994 bis im Mai 2016 ausübte und ob diese bloss der Selbstverwirklichung oder dem wirt- schaftlichen Fortkommen gedient haben. Aus diesem Grund kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, soweit diese per se das Alter der Beklagten als Grund für die Unzumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbsfähigkeit nennt (act. 5 S. 13, E. 4.6.3). Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute in der Rechtsprechung die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen (BGE 137 III 102, S. 108 f., E. 4.2.2.2; BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3.2; BGer 5A_909/2010 vom 4. April 2011, E. 5.2.1). Geht es – wie hier – bloss noch um eine Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeitstätigkeit, muss die Altersschwelle dementsprechend höher liegen, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiederein- stieg (vgl. dazu BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013, E. 4.3 und BGer 5A_319/2016 vom 27.01.2017, E. 4.2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es der mittlerweile 52-jährigen (im Trennungszeitpunkt jedoch erst 48 Jahre alten) Beklagten vor allem aufgrund ihres Alters nicht zumutbar sein sollte, ihr Arbeits- pensum zu erhöhen. 3.3.8 Soweit die Beklagte weiter geltend macht, angesichts der günstigen Ein- kommensverhältnisse des Klägers und ihrer bisherigen sozialen Stellung als
- 30 - Chefarztgattin sei ihr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im von der Beklagten zitierten Urteil (BGer 5C.139/2005, E. 2) eine gehobene Lebensstellung der Parteien zwar als ein mögliches Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit herangezogen hat. In einem jüngeren Entscheid jedoch hat das Bundesgericht betont, dass im Hinblick auf die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt ein gutes Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten für sich allein kein Kriterium sein könne, gestützt auf welches dem unterhaltsberechtigten Ehe- gatten eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten wäre (BGer 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.3.2). Dies muss auch im vorliegen- den Fall gelten, wo die Trennung der Parteien bereits vor über 4 Jahren erfolgt ist und eine Wiedervereinigung ausser Frage steht. 3.3.9 Soweit die Beklagte schliesslich vorbringt, es sei ihr zusätzlich aus ge- sundheitlichen Gründen nicht zumutbar, eine Arbeitsstelle in einem ein 60% Pen- sum übersteigenden Umfang anzunehmen, insbesondere wegen des mit der Ar- beit als Krankenschwester im Krankenhaus verbundenen Schichtdienstes, und sich dafür auf die Zeugnisse von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2016 (act. 4/12/8), vom 12. Dezember 2016 (act. 4/15), vom 25. April 2017 (act. 4/44/9) und zuletzt vom 16. November 2017 (act. 16/96/3) beruft, ist folgendes zu bemerken: In sämtlichen ärztlichen Zeugnis- sen bestätigt Dr. med. F._____, dass sich die Beklagte bei ihm (weiterhin) in am- bulanter ärztlicher Behandlung befinde, und erklärt, die Erfahrung der letzten Mo- nate habe gezeigt, dass der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen auch in nächster Zeit die anspruchsvolle Arbeit im Schichtdienst weiterhin zu maximal 60% zumutbar sei, wobei 50% idealer wären. Aufgrund einer multifaktoriellen Be- lastungssituation und der Erfahrung, dass eine Steigerung über 60% eine Ver- schlechterung mit sich bringe, bleibe diese Einschätzung auch für die nächsten Jahre bestehen (act. 4/12/8, act. 4/15, act. 4/44/9 und act. 16/96/3). Ein ärztliches Zeugnis kann nur dann als aussagekräftig gewertet werden, wenn ihm zumindest des Grund und der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer entnommen werden können. Nicht Aufgabe des Arztes, sondern des urtei- lenden Gerichtes (da eine Rechtsfrage) ist es hingegen zu beurteilen, in welchem
- 31 - Umfang einer Person eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. F._____ nennen als Grund für die nur im Umfang von 60% zumut- bare Tätigkeit der Beklagen eine "multifaktorielle Belastungssituation", definieren deren Ursachen und Symptome aber nicht genauer. Zum Grad der Abeits(un)fähigkeit der Beklagten äussert sich der Mediziner indes mit keinem Wort, vielmehr schreibt der Arzt von "Zumutbarkeit" und beruft sich auf nicht nä- her umschriebene Erfahrungen der letzten Monate, indes ohne zu erwähnen, wann bzw. in welchen Zeitabständen er die Beklagte zuletzt medizinisch unter- sucht oder betreut hat. Objektive, medizinische Fakten können den als ärztliche Zeugnisse bezeichneten Schreiben demnach nicht entnommen werden. Merk- würdig mutet schliesslich an, dass Dr. med. F._____ seine Einschätzung über den Gesundheitszustand der Beklagten sogleich mit Geltung "für die nächsten Jahre" abgegeben hat. Es ist notorisch, dass insbesondere der Verlauf psychischer Er- krankungen auf längere Zeit hinaus nur schwer prognostizierbar ist, sodass die "für die nächsten Jahre" gestellte Prognose durch Dr. med. F._____ sehr gewagt, wenn nicht gar unseriös erscheint. Insgesamt genügen die von der Beklagten bei- gebrachten ärztlichen Schreiben den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht. Insofern ist dem Kläger beizupflichten, wenn er moniert, die Vorinstanz ha- be für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Arbeitstätigkeit der Beklagten auf diffuse ärztliche Schreiben abgestellt, welche nichts über die Ar- beitsfähigkeit der Beklagten aussagen würden, denn effektiv wurde der Beklagten ärztlich weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert. Gestützt auf die im Recht liegenden ärztlichen Schreiben von Dr. med. F._____ kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagten sei aus ge- sundheitlichen Gründen eine Arbeitstätigkeit im 60% übersteigenden Umfang un- zumutbar. 3.3.10 Gegen die von der Beklagten behauptete Überlastung durch die Arbeitstä- tigkeit im derzeitigen Umfang von nur schon 60% spricht zudem, dass die Beklag- te in den Jahren 2016, 2017 und auch aktuell neben ihrer Tätigkeit im Spital frei- beruflich eine Praxis als …-Beraterin betrieben hat bzw. betreibt. Die Beklagte hat zwar angegeben, diese Nebentätigkeit erstens nur in einem sehr geringen Um- fang auszuüben und zweitens nicht in der Nacht. Dennoch ist das Betreiben einer
- 32 - …-Praxis und insbesondere die Organisation und das Durchführung von ver- schiedenen Kursen an zwei Standorten (G._____ und H._____) mit einem erheb- lichen Zeitaufwand und Verantwortung und damit wiederum mit einer nicht uner- heblichen psychischen und physischen Belastung verbunden. Unter diesen Um- ständen erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beklagte ihre absolute Belastungs- grenze bereits mit einem 60%-Arbeitspensum als Kinderkrankenschwester im Spital erreicht hat. Vielmehr scheint die Beklagte daneben noch genügend Ener- gie zu haben, um einem – wenn auch wirtschaftlich nicht sehr einträglichen – Ne- benerwerb nachzugehen. Zuzugestehen ist der Beklagten aber immerhin, dass Nachtarbeit und Schichtdienst gerade mit zunehmendem Alter körperlich belas- tend sein können. Da fast auf allen Pflegestellen (also nicht nur im Spital), welche für die Beklagte in Frage kommen, Nachtarbeit und Schichtdienst zu verrichten sind, ist der damit einhergehenden, vor allem erhöhten körperlichen Belastung der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass ihr nicht ein Vollzeit-Pensum, son- dern nur ein reduziertes Pensum von 80% längerfristig zuzumuten ist. Ein 80%- Pensum gewährt der Beklagten mehr Zeit zum Ausgleich der unregelmässigen und teilweise in der Nacht zu erledigenden Pflegeleistungen. Auf die (zusätzliche) Anrechnung eines Einkommens aus dem Nebenerwerb der Beklagten (Praxis für die Bindung zwischen Eltern und Kind) ist ebenfalls aus diesem Grund zu verzich- ten. 3.3.11 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass weder das Alter noch die ge- sellschaftliche Stellung oder die Gesundheit der Beklagten an sich eine Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen, der Beklagten je- doch aufgrund ihres doch schon fortgeschrittenen Alters von bald 53 Jahren we- gen der in ihrem Beruf grundsätzlich zu leistenden Nachtarbeit und wegen des Schichtdienstes längerfristig bloss ein 80%-Pensum als zumutbar erscheint. 3.3.12 Zu prüfen gilt es schliesslich, ob die Beklagte aber auch die tatsächliche Möglichkeit hat, ihre Arbeitstätigkeit auf ein Pensum von 80% auszudehnen. Als Dipl. Pflegefachfrau mit Spezialisierung im Bereich der Säuglingspflege verfügt die Beklagte über eine Ausbildung auf einem Beruf, in welchem in der Schweiz und insbesondere im Kanton Zürich notorischerweise nach wie vor ein sog.
- 33 - "Fachkräftemangel" herrscht (vgl. z.B. Artikel NZZ Online vom 4. April 2018, "Die Pflegelücke lässt sich nicht mehr mit Ausländern schliessen"). Kritisch ist danach vor allem die Situation bei den diplomierten Pflegefachpersonen. Dass im Bereich Krankenpflege nach wie vor ein Fachkräftemangel besteht, geht sodann auch aus der Homepage des Amtes für Arbeit und Wirtschaft des Kantons Zürich hervor, wo Krankenpflegefachkräfte mit einem relativ hohen Mangelindikator von 1.51 ge- listet sind (vgl. https://awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/ de/ueber_uns/organisation/fachstelle_volkswirtschaft/fachkraeftemangel.html, zu- letzt besucht am 20. Juli 2018). Dies bedeutet, dass die Arbeitskraft der Beklagten als Dipl. Pflegefachfrau insbesondere im Kanton Zürich sehr gesucht ist, was sich letztlich auch dadurch bestätigt hat, dass die Beklagte per Mai 2016 nach behaup- tetermassen 22 Jahren des Karriereunterbruchs wieder eine Anstellung im Spital E._____ gefunden hat. Von einer Stellenknappheit im Bereich, auf welchen die Beklagte spezialisiert ist, wie dies die Beklagte behauptet (vgl. act. 43 S. 12, Rz. 26), kann somit keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte auf die Säuglingspflege spezialisiert ist, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie mit ihrer Ausbildung nicht auch auf einer allgemein-medizinischen Abteilung eines Spitals einsetzbar sein sollte. Zu Recht bemängelt der Kläger schliesslich auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei der Beklagten (auch) aufgrund der ihr im Bereich der Säuglingspflege fehlenden Weiterbildung nicht möglich, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, denn es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte auf der Säuglingspflege ohne Weiterbildung in einem 60% Pensum arbeiten dürfen soll, jedoch nicht in einem 80% Pensum, sind doch die von ihr zu verrichtenden Pflegeleistungen unabhängig vom Arbeitspensum dieselben. 3.3.13 Nicht glaubhaft erscheint sodann die Behauptung der Beklagten, bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem Spital E._____, auf keinen Fall mehr als 60% arbeiten zu können, weil erstens keine Stelle für Säuglingspflege offen sei und zweitens aufgrund ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit in den Monaten November 2016 bis Januar 2017 Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit bestünden und eine Pensumsre- duktion auf nur noch 50% zur Diskussion stehe. Wie bereits ausgeführt, ist näm- lich weder nachvollziehbar, weshalb das Einsatzgebiet der Beklagten auf die Säuglingspflege beschränkt sein soll noch sind die Behauptungen der Beklagten
- 34 - über die kritische Einstellung ihres jetzigen Arbeitgebers (Spital E._____) betref- fend eine Pensumserhöhung belegt. Solche wären denn auch nicht berechtigt: Die Beklagte ist nunmehr seit über zwei Jahren für das Spital E._____ tätig gewe- sen und war in dieser Zeit bloss während weniger Wochen nur reduziert arbeits- fähig, nämlich vom 21. November 2016 bis 31. Dezember 2016 (zu 40% arbeits- fähig) und vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2017 (zu 50% arbeitsfähig; vgl. act. 4/25/3). Gegenüber dem vertraglich vereinbarten Pensum von damals 60% war die Beklagte somit im Endeffekt während rund zwei Monaten nur zu 20% bzw. 10% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Weitere bzw. seither eingetrete- ne Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit der Beklagten sind weder dokumen- tiert noch behauptet worden. Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung der Beklagten, ihr jetziger Arbeitgeber hege Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit und würde sie nicht in einem höheren Pensum beschäftigen wollen, als reine Schutzbehauptung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beklagten auch tatsächlich möglich ist, ihr Pensum auf 80% zu steigern. 3.3.14 Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und dadurch von der betroffenen Partei eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der zu gewährenden Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu BGE 129 III 417, S. 421, E. 2.2; BGE 114 II 13, S. 17, E. 5). Angesichts des Umstandes, dass von der Beklagten eine relativ moderate Pensumssteigerung von 20% (von 60% auf 80%) verlangt wird und der Beklagten – wenn auch nur, aber immerhin, im Rahmen der Vergleichs- gespräche – vom Gericht bereits anlässlich der Instruktions- und Vergleichsver- handlung vom 24. Mai 2018 angezeigt wurde, dass von ihr eine Pensumssteige- rung erwartet wird, kann die Übergangsfrist hier relativ kurz bemessen werden. Es erscheint angemessen, der Beklagten ab dem 1. Oktober 2018 ein Einkommen für ein 80% Pensum anzurechnen und zwar in der Höhe von rund Fr. 5'478.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ausgehend vom im Jahr 2017 durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'108.– für ein 60%-Pensum ge- mäss act. 15/1).
- 35 - 3.4 Zum Einkommen des Sohnes D._____ 3.4.1 Die Vorinstanz hat den Kläger in Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Oktober 2017 dazu berechtigt, vom monatlich geschuldeten Unterhaltbeitrag für den Sohn D._____ in der Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum
31. August 2018 jeweils Fr. 1'000.– in Abzug zu bringen. Dies mit der Begrün- dung, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass sein jüngster Sohn in der Lage sein werde, während eines Ausbildungsunterbruch ein monatliches Nettoeinkom- men von mindestens Fr. 1'000.– zu generieren, weshalb der Unterhalt für den in- zwischen volljährigen Sohn D._____ entsprechend zu kürzen sei (act. 5 S. 29 E. 4.7.2). Damit hat sie dem gemeinsamen Sohn D._____ faktisch ein hypotheti- sches eigenes Einkommen aus Arbeitserwerb angerechnet. 3.4.2 Mit der Berufung verlangt die Beklagte die (teilweise) Aufhebung von Dis- positivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids. Konkret sei die Berechtigung des Klägers zum Abzug von monatlich Fr. 1'000.– vom Kinder- bzw. Mündigenunter- halt auf den Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 zu beschränken (act. 2 S. 2, Berufungsantrag Nr. 2). Zur Begründung bringt die Beklagte vor, der Kläger habe erstmals mit Eingabe vom 21. September 2017 beantragt, er sei für berechtigt zu erklären, für die Zeit ab dem 1. August 2017 jeweils Fr. 1'000.– vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ in Abzug zu bringen. Die betreffende Eingabe des Klägers sei der Beklagten schliesslich erst am 20. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In der Folge habe die Beklagte zu diesem neuen klägerischen Antrag innert der praxisgemässen Replikfrist von 10 Tagen eine Stellungnahme verfasst, welche am 30. Oktober 2017, somit innert der 10- tägigen Wartefrist versandt worden sei. Somit hätte die Vorinstanz frühestens am
31. Oktober 2017 den vorinstanzlichen Entscheid fällen dürfen und in diesem Zeitpunkt hätte ihr die Eingabe der Beklagten auch bereits vorgelegen (act. 26 S. 4 Rz. 6 f.). Bereits am 27. Oktober 2017 habe die Vorinstanz indes den nun angefochtenen Entscheid erlassen und dabei die Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 in Verletzung ihres Replikrechts offensichtlich nicht mehr berücksichtigt. Damit sei das rechtliche Gehör der Beklagten grob verletzt worden
- 36 - und Dispositivziffer 4 sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (act. 2 S. 5, Rz. 8). 3.4.3 Materiell wendet die Beklagte gegen die von der Vorinstanz in Dispositivzif- fer 4 der Verfügung vom 27. Oktober 2017 vorgesehene Sistierung der Unter- haltsbeiträge für den volljährigen Sohn D._____ für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 im Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat ein, D._____ habe erst Mitte Juli 2017 die Matura gemacht und habe im November und De- zember 2017 einen mit dem Kläger abgesprochenen Sprachaufenthalt absolviert. Vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 werde D._____ sodann die Rekru- tenschule absolvieren. Insofern hätte D._____ nur in der Zeit ab Mitte Juli bis En- de Oktober, mithin während 3 ½ Monaten ein eigenes Einkommen erzielen kön- nen. Es sei aber nie die Rede davon gewesen, dass von D._____ erwartet würde, noch vor Antritt der Rekrutenschule Mitte Januar 2018 ein Einkommen zu erzie- len. Im Zeitraum vom 11. August 2017 bis zum 22. September 2017 habe D._____ gelegentlich im Restaurant … in Winterthur aushelfen können und damit insgesamt Fr. 525.– netto verdient. Seither habe er in diesem Restaurant keine Einsätze mehr gehabt. Dieser minimale Betrag sei D._____ als Taschengeld bzw. als Lohn zu belassen. Ein hypothetisches Einkommen könne D._____ überdies ohnehin nicht rückwirkend angerechnet werden, weil seitens von D._____ kein treuwidriges Verhalten vorliege. Entsprechend hätte die Vorinstanz D._____ kein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.– anrechnen dürfen bzw. nicht die Un- terhaltsbeiträge während der ganzen Dauer des einjährigen Ausbildungsunterbru- ches um diesen Betrag reduzieren dürfen; einzig für die Dauer der Rekrutenschu- le (15. Januar 2018 bis 18. Mai 2018) sei dies gerechtfertigt (act. 2 S. 6 ff., Rz. 9 ff.). 3.4.4 Der Kläger stellt sich in der Berufungsantwort demgegenüber auf den Standpunkt, die im Rahmen der Ausübung des Replikrechts eingereichte Stel- lungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 sei verspätet erfolgt. Die von der Rechtsprechung definierte Wartefrist von 10 Tagen zur Ausübung des Replik- rechts berechne sich nicht wie eine gesetzliche oder gerichtlich angesetzte Frist, sondern die Stellungnahme müsse das Gericht tatsächlich vor Ablauf der Warte-
- 37 - frist erreichen. Bei Zustellung der Eingabe des Klägers vom 21. September 2017 an die Beklagte am 20. Oktober 2018 habe die Vorinstanz somit am 30. Oktober 2017 davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte auf die Ausübung ihres Replik- rechts verzichte. Da die Beklagte ihre Eingabe aber erst am 30. Oktober 2017 der Post übergeben habe, sei die Eingabe verspätet erfolgt. Irrelevant sei zudem, dass der vorinstanzliche Entscheid bereits am 27. Oktober 2017 gefällt worden sei, wäre er doch auch am 30. Oktober 2017 mangels Eingangs der Stellungnah- me der Beklagten ohnehin mit dem gleichen Inhalt gefällt worden. Eine Gehörs- verletzung liege deshalb nicht vor (act. 17 Ziff. 4). Materiell macht er sodann im Wesentlichen geltend, es sei dem inzwischen volljährigen Sohn D._____ möglich und zumutbar, in der Zeit ab August 2017 bis Ende August 2018 ein Einkommen von insgesamt Fr. 12'000.–, somit durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat zu erzie- len. Nur schon für die rund 127 Tage in der Rekrutenschule vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 (inkl. 2-3 Rekrutierungstage) werde D._____ eine Erwerbs- ausfallentschädigung von Fr. 7'874.– verdienen. Hinzu komme die Erwerbsaus- fallsentschädigung für die 4-wöchige Unteroffiziersschule von ca. Fr. 3'100.– (act. 17 S. 5 f.). Gesamthaft werde er somit nur schon aus Erwerbsersatz knapp Fr. 11'000.– an Einkommen erzielen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass D._____ zugestandenermassen bereits im Herbst 2017 Fr. 525.– als Aushil- fe in einem Restaurant verdient habe und er im Militär noch Sold erhalten werde und es sich bei ihm um einen gesunden jungen Erwachsenen handle, sei es ihm durchaus zumutbar und möglich, im fraglichen Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat zu verdienen, wes- halb Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen sei (act. 17 S. 5 f.; act. 24 S. 19). Aufgrund der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
24. Mai 2018 erlangten Kenntnis über die geänderten Zukunftspläne von D._____, nach der Unteroffiziersschule im Herbst 2018 noch ein weiteres Zwi- schenjahr einzulegen und ein Studium erst im Herbst 2019 zu beginnen, bean- tragte der Kläger zudem mit Noveneingabe vom 31. Mai 2018 die gänzliche Sis- tierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ ab 1. September 2018 bis zur Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung für die weite- re Dauer des Verfahrens bzw. längstens bis zum Abschluss einer angemessenen
- 38 - Erstausbildung (vgl. act. 27 S. 1 f.). Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Antrages (act. 31). 3.4.5 Vorab ist zur prozessualen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs folgendes zu bemerken: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem das Recht, sich im Rahmen eines Gerichtsverfah- rens zu den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen zu äussern und zwar unabhängig davon, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Ein- gabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Damit eine Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils zugestellt werden, wobei eine Zustellung zur Information ohne Fristansetzung zur Stellungnahme grundsätzlich ausreicht. Es wird erwartet, dass eine Partei, die sich äussern will, dies umgehend tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist nachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf ei- ne weitere Eingabe verzichtet. Für eine effektive Wahrnehmung des Replikrechts muss das Gericht der Partei ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Nach der von der Rechtsprechung erarbeiteten Praxis darf jedenfalls vor dem Ab- lauf von zehn Tagen seit der Zustellung der betreffenden Eingabe grundsätzlich nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden. Diese Warte- frist schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer Eingabe benötigt, bereits ein (BGE 138 I 484, BGE 133 I 98 sowie 139 I 189 E. 3.2, je mit zahlrei- chen Hinweisen, nebst vielen zudem BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.4.2). Gemäss Akten erfolgte die Weiterleitung der Eingabe des Klägers vom
21. September 2016 (act. 4/76) zur Kenntnisnahme an die Beklagte mit Kurzbrief vom 17. Oktober 2017 (per A-Post, vgl. act. 82). Die Zustellung an die Beklagte erfolgte offenbar erst am 20. Oktober 2017 (act. 3/2), weshalb die 10-tägige War- tefrist in der Folge erst am 30. Oktober 2017 um 24:00 Uhr abgelaufen ist. Dem- entsprechend hätte die Vorinstanz ihren Entscheid frühestens am 31. Oktober 2017 fällen dürfen. Richtig ist zwar, dass die Stellungnahme der Beklagten vom
30. Oktober 2017 der Vorinstanz wohl erst im Verlaufe des frühen Morgens des
31. Oktober 2017 postalisch zugestellt worden ist, doch erscheint es überspritzt
- 39 - formalistisch, deswegen die Stellungnahme der Beklagten als verspätet zu be- zeichnen, lag doch der Vorinstanz die Stellungnahme just in jenem Zeitpunkt tat- sächlich vor, als diese den Entscheid frühestens hätte fällen dürfen, nämlich am Morgen des 31. Oktober 2017. Indem die Vorinstanz die 10-tägige Wartefrist nicht abgewartet und ihren Entscheid bereits am 27. Oktober 2017 gefällt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Damit erweist sich die Rüge der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als begründet. 3.4.6 Auch wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber klar zu bejahen ist, kann indes vorliegend eine Rückweisung an die Vorinstanz aus den folgenden Gründen unterbleiben: Im Zusammenhang mit der hier zu behandelnden Gehörs- verletzung stellt die Beklagte in der Berufung keinen Rückweisungsantrag, son- dern verlangt einen neuen Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz. Sodann konnte sich die Beklagte nunmehr vor der Rechtsmittelinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (Art. 310 ZPO), zu den vom Kläger mit Eingabe vom 21. September 2016 gestellten Anträgen umfassend äussern (vgl. 4/86, act. 4/87/1 - 3 und act. 2 S. 6, Rz. 9 ff.). Überdies erscheint das Interesse der Beklagten, sich vor erster Instanz zu diesen Eingaben zu äus- sern, gegenüber ihrem Interesse an einer beförderlichen Durchführung des Mass- nahmeverfahrens nachrangig. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen (anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2), weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und di- rekt ein neuer Entscheid in der Sache zu treffen ist. 3.4.7 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kin- des aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 135 III 66, S. 70, E. 4). Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbil- dung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu- gemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwi-
- 40 - schen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder an- dere Mittel beiträgt. Die Zumutbarkeit ist anhand aller im Einzelfall erheblichen Umständen zu beurteilen (BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.). 3.4.8 Zu prüfen gilt es vorliegend nach dem Gesagten, ob und in welchem Um- fang es dem inzwischen volljährigen Sohn D._____ ab dem 1. August 2017 zu- mutbar ist, zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beizutragen. In der persönlichen Befragung anlässlich der Instruktionsverhand- lung vom 24. Mai 2018 gab die Beklagte zu Protokoll, dass D._____ vom 14. Ja- nuar 2018 bis am 18. Mai 2018 die Rekrutenschule besucht habe (Prot. S. 23). In dieser Zeit (124 Diensttage) sowie an den zwingend vorangehenden 2-3 Rekrutie- rungstagen hatte D._____ als Rekrut gemäss Bundesgesetz über den Erwerbser- satz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) und der dazugehörigen Verordnung EOV sowie gestützt auf Art. 31 Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA) Anspruch auf folgendes Entgelt: Erwerbsersatz (Rekrut): Fr. 62.– pro Tag x 127 Tage = Fr. 7'874.– Sold (Rekrut): Fr. 4.– pro Tag x 127 Tage = Fr. 508.– Total: Fr. 8'382.– Weiter gab die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 zu Protokoll, D._____ sei aktuell zwar krank zufolge Grippe, hätte aber eigentlich am 22. Mai 2018 die Unteroffiziersschule antreten sollen bzw. werde diese nach seiner Genesung antreten. Diese dauere 4 Wochen und anschliessend müsse D._____ noch seinen Grad abverdienen, sodass er Ende Oktober 2018 mit der Unteroffiziersschule inkl. Abverdienen fertig sein werde (Prot. S. 20 f.). Im vorlie- gend für die (teilweise) Unterhaltssistierung massgeblichen Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis am 31. August 2018 wird D._____ wiederum gemäss EOG, EOV und Art. 31 (VVA) Anspruch auf folgendes Entgelt haben:
- 41 - Erwerbsersatz (Unteroffizier): Fr. 111.– pro Tag x 103 Tage = Fr. 11'433.– Sold (während Ausbildung UO): Fr. 23.– pro Tag x 28 Tage = Fr. 644.– Sold (während Abverdienen UO): Fr. 7.– pro Tag x 75 Tage = Fr. 525.– Total: Fr. 12'602.– 3.4.9 Alleine für seine Dienste für die Schweizer Armee wird D._____ im hier fraglichen Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 folglich insgesamt Fr. 20'984.– an Einkommen erzielen, sofern er die Unteroffiziersschule wie ge- plant absolviert und auch den Grad abverdient. Hinzu kommen die im Zeitraum vom 11. August 2017 bis zum 22. September 2017 für gelegentliche Einsätze von D._____ im Restaurant … in Winterthur verdienten Fr. 525.– netto. Das von D._____ im für die (teilweise) Sistierung der Unterhaltsbeiträge massgeblichen Zeitraum tatsächlich erzielte Einkommen liegt damit weit über den ihm von der Vorinstanz hypothetisch angerechneten Fr. 1'000.– pro Monat. Unter diesen Um- ständen kann die Frage nach der Zulässigkeit der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens offen bleiben und es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Au- gust 2018 zum Abzug von Fr. 1'000.– von den für D._____ gesprochenen Unter- haltsbeiträgen berechtigt hat, weshalb Dispositivziffer 4 des angefochtenen Ent- scheids vom 27. Oktober 2017 (act. 5) im Sinne der Anträge des Klägers zu be- stätigen ist resp. der Berufungsantrag Nr. 2 der Beklagten abzuweisen ist. 3.4.10 Soweit der Kläger überdies im Berufungsverfahren die vollständige Sistie- rung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ ab dem 1. September 2018 bis zur Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung beantragt (act. 27 S. 1 f., Antrag Nr. 2, 5. Spiegelstrich), ist schliesslich folgendes vorauszu- schicken: Erstmals anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 teilte die Beklagte mit, dass die aktuelle Idee von D._____ sei, nach der Unteroffiziers- schule inkl. Abverdienen im Herbst 2018 doch noch nicht mit einem Studium zu beginnen, sondern ein zweites Zwischenjahr anzuhängen, um dann erst im Herbst 2019 ein Studium aufzunehmen. D._____ spiele zurzeit mit dem Gedan-
- 42 - ken, in einem weiteren Zwischenjahr als Flight Attendant zu arbeiten. Falls er bei keiner Fluggesellschaft unterkommen würde, werde er sich eine andere Stelle su- chen. Vom Militär habe er zurzeit gerade "etwas genug", weshalb er die anfängli- che Option, im Militär noch weiterzumachen z.B. mit der Offiziersschule, nicht mehr ansprechend finde (vgl. Prot. S. 20 f.). 3.4.11 Gestützt auf diese neuen Pläne macht der Kläger zusammengefasst gel- tend, sowohl wenn D._____ im Anschluss an die Unteroffiziersschule im Herbst 2018 die Offiziersschule absolvieren werde als auch wenn D._____ eine Stelle als Flight Attendant oder im Gastgewerbe antreten werde, könne D._____ seinen Bedarf in der behaupteten Höhe von Fr. 1'991.– ohne Weiteres vollständig selbst decken, zumal er während der Dauer der Militärpflicht keine Krankenkassenprä- mien bezahlen müsse (act. 27 S. 3 f.). Sofern D._____ im Herbst eine Stelle als Flight Attendant oder eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe antreten würde, werde er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'400.– bis Fr. 3'900.– pro Monat erzielen können und bei einer Stelle im kaufmännischen Bereich sogar noch mehr. Es ste- he jedenfalls fest, dass es D._____ sowohl zumutbar als auch möglich sei, für seinen Bedarf ab dem 1. September 2018 während der weiteren Dauer des Aus- bildungsunterbruchs selbst aufzukommen. Damit bestehe während der Zeit des Ausbildungsunterbruchs keine Unterhaltspflicht des Klägers, sondern erst wieder, wenn D._____ ein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung aufnehme (act. 27 S. 4 f.). 3.4.12 Die Beklagte wendet dagegen ein, die Unteroffiziersschule dauere lediglich vier Wochen, weshalb eine Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium nicht in Frage komme. Zudem sei D._____ auch kein ausgebildeter Flight Atten- dant und während der ersten zwei Monate betrage das Bruttogehalt lediglich Fr. 2'000.– pro Monat. Eine Stelle in einem Büro komme schliesslich nicht in Fra- ge, da D._____ über keinerlei kaufmännische Ausbildung verfüge (act. 31 S. 1 f.). 3.4.13 Dem Kläger ist beizupflichten, wenn er geltend macht, D._____ werde sei- nen Bedarf ab dem 1. September 2018 vollständig mit eigenen Mitteln decken können, sofern er seine Ausbildung für eine weiteres Jahr unterbrechen werde. Dies hat die Beklagte denn an sich auch nicht bestritten. Aufgrund der im Beru-
- 43 - fungsverfahren gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass D._____ an die Unteroffiziersschule entweder die Offiziersschule anhängen und damit monatlich mindestens Fr. 3'374.40 verdienen wird (Fr. 111.– x durchschnittlich 30.4 Dienst- tage pro Monat [Erwerbsersatz], zuzüglich Sold) oder aber im Herbst 2018 eine Ausbildung zum Flight Attendant beginnen wird, wobei er nach einem anfängli- chen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 2'000.– (entsprechend netto ca. Fr. 1'760.– bei angenommenen Sozialabzügen in der Höhe von 12%) ab dem 3. Anstel- lungsmonat einen Bruttolohn von mindestens Fr. 3'400.– (entsprechend netto ca. Fr. 2'992.– bei angenommenen Sozialabzügen in der Höhe von 12%) wird verdie- nen können. Seinen Bedarf (vgl. dazu untenstehende E. II./3.5 ff.) kann D._____ ab dem 1. September 2018 damit bei beiden Varianten vollständig selbst decken, und zwar unabhängig davon, ob er seine Prämie für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 357.70 weiterhin bezahlen müsste oder nicht. Während der Dauer des Ausbildungsunterbruchs ab dem
1. September 2018 hat D._____ gegenüber dem Kläger folglich keinen Anspruch auf Unterhalt. Dieser wird freilich dann wiederaufleben, wenn D._____ seine Erstausbildung aufnimmt. Für die Höhe des dannzumal vom Kläger für den Sohn D._____ geschuldeten Unterhalts wird auf die nachstehenden Ausführungen in E. II./3.5 ff. verwiesen. Dementsprechend ist der Unterhalt des Klägers für den Sohn D._____ ab dem 1. September 2018 vollständig zu sistieren bzw. ein Unter- haltsbeitrag für den Sohn D._____ antragsgemäss erst ab Wiederaufnahme der Erstausbildung festzusetzen. 3.5 Zum Bedarf der Beklagten und von D._____ 3.5.1 Schliesslich bemängelt der Kläger die von der Vorinstanz für verschiedene Zeitperioden ermittelten Bedarfe der Beklagten sowie des Sohnes D._____ und rügt wiederum einerseits eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und ande- rerseits eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch das Ansetzen von zu tiefen Anforderungen an die Glaubhaftmachung (act. 11/2 Ziff. 18 ff.). Er moniert zusammengefasst, die Vorinstanz habe einen unzulässigen Berech- nungsmethodenmix angewandt, indem sie zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge einerseits die einstufige Berechnungsmethode angewandt und auf konkrete Aus-
- 44 - gaben abgestellt habe, andererseits aber mit festgelegten Pauschalen gerechnet und diese willkürlich mit gewissen Faktoren multipliziert habe. Bei der einstufigen Berechnungsmethode sei auf den konkreten Bedarf abzustellen, welchen die Be- klagte konkret nachzuweisen gehabt hätte (act. 11/2 Ziff. 19 ff.). Diverse von der Beklagten geltend gemachte Bedarfspositionen habe die Vorinstanz als glaubhaft gemacht erachtet, obwohl dem nicht so sei. Auf die konkreten Vorbringen des Klägers und der Beklagten zu den jeweiligen Bedarfspositionen wird im Folgen- den im Einzelnen eingegangen. 3.5.2 Um den seit dem 12. Dezember 2015 eingetretenen und zukünftigen Ver- änderungen der Lebensumstände und damit beim monatlichen Bedarf und dem Einkommen der Beklagten und D._____ Rechnung zu tragen, bildete die Vo- rinstanz insgesamt vier Bedarfsphasen (bzw. fünf Unterhaltsphasen). Daran wird im Folgenden festgehalten, wobei vorauszuschicken ist, dass diese vier Phasen um eine weitere (fünfte) Bedarfsphase (bzw. sechste Unterhaltsphase) zu ergän- zen sind. 3.5.3 Für den Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 (= Phase I) ging die Vorinstanz vom folgenden Bedarf der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 14 ff.): Bedarfsposition: Ehefrau: Sohn D._____:
a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.–
b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.–
c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.–
d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.–
e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.–
f) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 730.50 Fr. 243.50
g) Wasser/Abwasser: Fr. 57.85 Fr. 19.15
h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 349.15 Fr. 116.40
i) Pellets für Ofen: Fr. 150.– Fr. 50.–
j) Strom: Fr. 98.50 Fr. 33.–
k) Gebäudeversicherung: Fr. 101.50 Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15
- 45 - Bedarfsposition: Ehefrau: Sohn D._____:
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 69.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 490.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 200.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 145.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'450.– Fr. 0.– Total: Fr. 8'639.70 Fr. 2'227.20
- 46 - a - e) Zu Lebensmittel/Haushalt, Kleidung, Drogerie, Apotheke, Coiffeur Die Vorinstanz hat sich im Entscheid vom 27. Oktober 2017 mit der relativ kompli- zierten Herleitung der Höhe des Grundbetrages der Beklagten (vgl. dazu sogleich unten) nicht auseinandergesetzt, deren für Lebensmittel und Haushaltsgüter gel- tend gemachte Zahlen aber unverändert übernommen, immerhin mit dem Hinweis darauf, dass Pauschalisierungen in Bezug auf Lebensmittel und Haushaltsgüter unumgänglich seien, da diese in der Regel nicht lückenlos belegt werden könnten (act. 5 S. 15 f.). Weshalb vorliegend eine Erhöhung des existenzrechtlichen Grundbetrages um 75% angezeigt sei, begründet die Vorinstanz mit keinem Wort. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe die für Lebensmittel/Haushalt im Bedarf der Beklagten eingesetzten Kosten in der Höhe von Fr. 1'180.– durch eine unzu- lässige und nicht nachvollziehbare Vervielfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages um 175% begründet. Insbesondere der Multiplikationsfaktor sei nicht nachvollziehbar und eine Pauschalisierung von Grundbeträgen sei ohnehin nicht zulässig. Belegt habe die Beklagte einzig, dass die Parteien im Jahr 2013 Fr. 1'908.05 pro Monat für Lebensmittel und Haushaltsprodukte ausgegeben hät- ten; nicht belegt sei hingegen, wofür die behaupteten Barauslagen von monatlich Fr. 1'597.– verwendet worden seien. Für die Beklagte und D._____ seien je Fr. 382.– für Lebensmittel und Haushaltsprodukte einzusetzen (act. 11/2 S. 8 f., Ziff. 19 ff.). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfah- ren substantiiert dargetan, dass sie während des Zusammenlebens Barbezüge von monatlich durchschnittlich Fr. 2'683.33 getätigt habe. Sie habe sodann aufge- zeigt, dass von diesen Fr. 2'683.33 insgesamt Fr. 1'086.33 für Drogerie, Coiffeur, Kino, Musik und Kultur, Yoga, die Putzfrau und als Taschengeld für I._____ und D._____ verbraucht worden seien. Das restliche Bargeld von Fr. 1'597.– habe sie zu ¾ für Lebensmittel und Haushaltsartikel der Familie verwendet (somit rund Fr. 1'197.–); es sei normal, dass sich nicht genau nachweisen lasse, wofür man
- 47 - kleine Barauslagen verwendet habe, denn kein Mensch behalte über die Jahre Quittungen für kleinere Einkäufe. Weiter habe die Beklagte belegt, dass zusätzlich mit der EC-Karte pro Monat durchschnittlich Fr. 1'908.05 für Lebensmittel und Haushaltsartikel für die Familie bezahlt worden seien. Insgesamt seien folglich rund Fr. 3'105.– pro Monat für Nahrung und Haushaltsgüter ausgegeben worden, was ca. 175% des existenzrechtlichen Grundbetrages für ein Ehepaar mit drei Kindern entspreche. Entsprechend seien auch die Grundbeträge der Beklagten und D._____ um 175% zu erhöhen. Deshalb sei der Beklagten für Lebensmittel und Haushaltsartikel im Bedarf ein Betrag von Fr. 1'180.– einzusetzen (Fr. 1'350.– dividiert in 2 [= Anteil Grundbetrag für Lebensmittel/Haushalt] x 1.75), im Bedarf von D._____ ein solcher von Fr. 525.– (Fr. 600.– dividiert in 2 [= Anteil Grundbe- trag für Lebensmittel/Haushalt] x 1.75; vgl. zum Ganzen act. 14 S. 12 Rz. 32 ff.). Richtig ist, dass auch bei der Anwendung der einstufig-konkreten Methode, wo grundsätzlich jede Bedarfsposition einzeln zu belegen ist, gewisse Pauschalisie- rungen unumgänglich sind, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabenpositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermit- teln bzw. vorzulegen. So ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise zulässig, eine Vervielfachung des betreibungsrechtlichen Grund- betrages vorzunehmen (vgl. BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016, E. 4), wobei der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall aber selbstverständlich vorbehalten bleibt (BGer 5A_198/2012 vom 24. Au- gust 2012, E. 8.3.3). Da bei der Vervielfachung von Grundbeträgen stets die Ge- fahr von Intransparenz besteht, ist in solchen Fällen in der Begründung klar dar- zulegen, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte solcher Urteile besonders hohe Anforde- rungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich erscheint (vgl. hierzu insbe- sondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). Insbesondere ist darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Sodann muss aus der Begründung klar ersicht- lich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositio- nen mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom
4. April 2016, E. 5.2.1). Diesen Anforderungen genügt die vorinstanzliche Be-
- 48 - gründung in Bezug auf Auslagen der Beklagte für Kleidung und Haushaltsartikel (act. 5 S. 15 f.) klarerweise nicht. Anerkannt wurde vom Kläger vorliegend, dass die Parteien mit ihren drei Kindern im Jahr 2013 für Lebensmittel und Haushaltsprodukte monatlich Fr. 1'908.05 aus- gegeben haben (vgl. act. 11/2 S. 8 f.). Sodann hat die Beklagte anhand von Bele- gen dargelegt, dass zusätzlich regelmässig relativ hohe Barbezüge vom gemein- samen Konto der Parteien getätigt wurden, nämlich durchschnittlich Fr. 2'683.– im Jahr 2013 (vgl. act. 4/25/6). Davon will die Beklagte ca. Fr. 1'200.– (nämlich ¾ von Fr. 1'597.–) zusätzlich für Lebensmittel und Haushaltsartikel der Familie ver- wendet haben, wobei sie dies durch nichts belegen kann. Aufgrund der allgemei- nen Lebenserfahrung ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte tatsächlich einen Teil des nicht zuordenbaren Bargeldes in der Höhe von Fr. 1'597.– für Le- bensmittel oder Haushaltsartikel ausgegeben hat, jedoch erscheint ein Anteil von ¾ angesichts der bereits mittels EC-Karte bezahlten Lebensmittel und Haushalts- artikel (Fr. 1'908.05) als zu hoch. Es ist vielmehr realistisch, dass ca. ½ des Bar- geldes (entsprechend ca. Fr. 800.–) noch zusätzlich für Einkäufe von Lebensmit- teln und Haushaltsartikeln verwendet wurden. Insgesamt ist folglich davon auszu- gehen, dass während des Zusammenlebens für die fünfköpfige Familie rund Fr. 2'708.05 (Fr. 1'908.05 + Fr. 800.– ) für Lebensmittel und Haushaltsartikel aus- gegeben wurden. Dies entspricht rund 30% mehr, als in der Richtlinie des Ober- gerichts über das betreibungsrechtliche Existenzminimum für eine fünfköpfige Familie dafür vorgesehen ist (nämlich Fr. 3'500.– für alle Grundbeträge, wovon ca. 60 % auf Lebensmittel und zusätzlich auf Haushaltsprodukte entfallen, somit Fr. 2'100.–). Zumal die Beklagte zwar Aufstellungen und Belege über die getätig- ten Auslagen für Kleidung und Artikel der Apotheke und Drogerie ins Recht gelegt hat, aus diesen jedoch – wie der Kläger zu Recht einwendet (vgl. act. 11/2 S. 9 f., Ziff. 22 ff.) – lediglich die Kosten der gesamten Familie glaubhaft gemacht wurden und nicht bloss jene der Beklagten, erscheint es angezeigt, vorliegend eine Ver- vielfachung des Grundbetrages vorzunehmen, wie dies bereits die Vorinstanz ge- tan hat. Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Familie vorliegend in guten finanziellen Verhältnissen auch für die weite- ren im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kleidung, Hygiene und Kosmetik (um-
- 49 - fassend Apotheke, Drogerie und Coiffure) rund 30% mehr ausgegeben hat, als dafür im betreibungsrechtlichen Existenzminimum vorgesehen ist. Entsprechend erscheint es angemessen, der Beklagten im Bedarf den Grundbetrag für eine al- leinerziehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person (erwerbstätige Tochter J._____) gemäss Richtlinie über das betreibungsrechtliche Existenzminimum einzusetzen, somit Fr. 1'250.–. Auf diesem Betrag ist sodann zufolge des glaubhaft gemachten erhöhten Lebensstandards im Sinne vorstehen- der Erwägungen ein Zuschlag von 30% (entsprechend Fr. 375.–) zu gewähren. Damit sind die Bedarfspositionen Lebensmittel, Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Drogerie und Coiffeur) abgegolten. Analog ist in Bezug auf D._____ zu verfahren. Entsprechend ist ihm im Bedarf der betreibungsrechtliche Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen, worauf ihm zusätz- lich ebenfalls ein Zuschlag von 30% (entsprechend Fr. 180.–) zu gewähren ist zu- folge des glaubhaft gemachten erhöhten Lebensstandards der Familie. Damit sind auch bei ihm die Bedarfspositionen Lebensmittel, Haushaltsgüter, Kleider, Hygie- ne und Kosmetik (umfassend Apotheke, Drogerie und Coiffeur) abgegolten. f - k) Zu den Wohnkosten bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per
15. Oktober 2017 In Bezug auf die Wohnkosten hat die Vorinstanz zwar festgehalten, dass die Be- klagte bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mit D._____ und den zwei weiteren, bereits volljährigen Kindern J._____ und I._____ zusammengewohnt habe. Da die Beklagte die beiden volljährigen Kinder J._____ und I._____ aber gratis bei sich wohnen liess, zog sie der Beklagten nur einen Wohnkostenanteil von ¼ für den Sohn D._____ ab. Gleich ist sie in Bezug auf die Nebenkosten ver- fahren, indem sie diese im Verhältnis von ¾ (Beklagte) zu ¼ (D._____) im jeweili- gen Bedarf berücksichtigte (vgl. act. 5 S. 17). Der Kläger beanstandet diese Aufteilung der Wohnkosten. Mündige Kinder hätten sich grundsätzlich an den Wohnkosten zu beteiligen, was im Bedarf der Beklagten bedarfsverringernd zu berücksichtigen sei. Eine Beteiligung an den Wohnkosten sei J._____ und I._____ zudem auch tatsächlich möglich gewesen, habe die
- 50 - Tochter J._____ doch zunächst einen Lehrlingslohn erhalten und erziele seit Herbst 2016 einen vollen Lohn als medizinische Praxisassistentin. I._____ habe vom Kläger Unterhaltszahlungen erhalten und hätte sich damit an den Wohnkos- ten beteiligen können. Richtigerweise entfalle daher bis zum Auszug aus der ehe- lichen Liegenschaft nur die Hälfte der Hypothekarzinsen und Nebenkosten auf die Beklagte und D._____ (act. 11/2 S. 10 f., Ziff. 26 ff.). Die Beklagte stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, rückwirkend könne die Beklagte keine Wohnkostenbeteiligung von den Kindern verlangen, weshalb ihr auch keine solche angerechnet werden könne. Zudem seien die Kinder diesbezüglich nicht leistungsfähig und im Übrigen habe die Be- klagte durch den Verzicht auf eine Wohnkostenbeteiligung durch die Kinder ihren Beitrag an den Unterhalt der beiden geleistet (act. 14 S. 18 ff., Rz. 49 ff.). Es erscheint nicht glaubhaft, dass weder J._____ noch I._____ in Bezug auf eine Beteiligung an den Wohn- und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft leis- tungsfähig gewesen sind, zumal J._____ unbestrittenermassen zunächst einen Lehrlingslohn und ab Herbst 2016 einen vollen Lohn erzielte und I._____ vom Kläger separat mit Unterhaltsbeiträgen unterstützt wurde, in welchen bereits ein Wohnkostenanteil enthalten ist. Müsste sich die Beklagte den Wohnkostenanteil von I._____ nicht anrechnen lassen, würde der Kläger dafür indirekt quasi doppelt bezahlen, nämlich einmal mit dem Unterhaltsbeitrag an I._____ und ein zweites Mal mit dem Unterhaltsbeitrag an die Beklagte. Dies kann nicht angehen. Auf- grund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich nicht, im Bedarf der Beklagten ¾ der Hypothekarzinsen und der Nebenkosten anzurechnen. Vielmehr sind die Hy- pothekarzinsen (von total rund Fr. 975.–) und auch die Nebenkosten (von total rund Fr. 975.–) praxisgemäss im Umfang von 2/5 im Bedarf der Beklagten und je im Umfang von 1/5 im Bedarf der drei Kinder D._____, J._____ und I._____ zu veranschlagen. Dabei ist von der durch die Vorinstanz ermittelten Höhe der Hypo- thekarzinsen und Nebenkosten auszugehen, da der Kläger im Berufungsverfah- ren zwar mit anderen Zahlen gerechnet hat, aber mit keinem Wort erklärt, wes- halb die von der Vorinstanz ermittelten Zahlen falsch sein sollen. Im Zeitraum vom
12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 sind für die Hypothekarzinsen
- 51 - und die Nebenkosten im Bedarf der Beklagten somit je Fr. 390.– (= 2/5 der Hypo- zinsen bzw. der Nebenkosten) und im Bedarf von D._____ je Fr. 195.– (1/5 der Hypozinsen bzw. der Nebenkosten) einzusetzen.
m) Zu den Arzt-/Zahnarztkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten Fr. 180.– pro Monat für Arzt- / Zahn- arztkosten berücksichtigt, da sie diese Kosten als belegt erachtete, allerdings oh- ne Verweis auf die entsprechenden Actoren (vgl. act. 5 S. 17). Der Kläger rügt diesbezüglich, es seien nur Arzt- und Behandlungskosten im Be- darf aufzunehmen, die in naher Zukunft tatsächlich anfallen würden (act. 11/ S. 12 f. Ziff. 34). Zudem bestreitet er, dass sich die Beklagte wegen der Belastung des Schichtdienstes in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen und dies auch künftig der Fall sein werde (act. 24 S. 14). Die Beklagte hält jedoch daran fest, dass die bereits angefallenen Arzt- und Zahnarztkosten im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen sind und führt aus, sie sei auf die Behandlung bei ihrem Psychiater angewiesen, um die Belastungen des Schichtdienstes und ihrer anspruchsvollen Arbeit tragen zu können. Die Arzt- kosten würden damit in Zukunft sicher nicht sinken, weshalb sie in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien und zwar ab dem Jahr 2017 gestützt auf die Kostenzu- sammenstellung der EGK vom 18. Januar 2018 (act. 15/2), wobei es sich um ein echtes Novum handle, mit Fr. 268.– anstatt nur mit Fr. 180.– pro Monat (act. 14 S. 24, Rz. 65). Gemäss Richtlinie für das betreibungsrechtliche Existenzminimum sind ausge- wiesene Arzt- und Zahnarztkosten als notwendige Auslagen im Bedarf zu berück- sichtigen. Dies muss hier umso mehr gelten, als die Parteien in guten finanziellen Verhältnissen leben und kein Notbedarf zur Diskussion steht. Für das Jahr 2016 hat die Beklagte Arzt- und Zahnarztkosten in der Höhe von total Fr. 1'973.90 be- legt (act. 25/19), weshalb ihr dafür im Bedarf für das Jahr 2016 (Bedarfsphasen I und II) monatlich Fr. 164.50 einzusetzen sind. Für die ab dem Jahr 2017 einzu-
- 52 - setzenden Arzt- und Zahnarztkosten wird auf die Ausführungen für den jeweiligen Zeitraum bzw. die jeweiligen Phasen verwiesen.
r) Zu den Kosten für den Unterhalt eines Autos Der Kläger bestreitet nicht grundsätzlich, dass die Beklagte auch während des Zusammenlebens ein Auto benützt hat bzw. benützen konnte und ein solches somit zum ehelichen Standard gehörte (vgl. act. 4/37 S. 22). Entsprechend hat er auch im Berufungsverfahren die direkt mit dem Auto zusammenhängenden Be- darfsposten Autoversicherung, Verkehrsabgabe und TCS nicht beanstandet. Der Kläger beanstandet jedoch, dass die Vorinstanz ohne weitere Begründung zum Schluss komme, die Autounterhaltskosten seien glaubhaft gemacht worden, was für ihn nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich hat die Vorinstanz mit keinem Wort begründet, weshalb sie es für glaubhaft erachtet, dass auf Seiten der Beklagten monatlich Fr. 175.– für Autounterhaltskosten anfallen (vgl. act. 5 S. 17). Die Beklagte verweist diesbezüglich auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und die dortigen Belege und hält daran fest, dass monatlich Fr. 175.– für den Unterhalt des Autos anfallen würden (vgl. act. 14 S. 25, Ziff. 68 f.). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Beklagte für die Jahre 2014, 2015 und 2016 insgesamt Fr. 2'521.25 für den Unterhalt des Autos belegen konn- te, was durchschnittlich Fr. 840.40 pro Jahr entspricht bzw. monatlich Fr. 70.– (vgl. act. 4/25/21 und act. 4/12/35, wobei die in act. 4/25/21 auf S. 1 ausgewiese- nen Kosten von Fr. 4'400.– [Anschaffungskosten für ein neues Auto] selbstver- ständlich nicht als Unterhaltskosten zu berücksichtigen sind, wie der Kläger in act. 4/37 S. 22 zutreffend festgehalten hat). Wieso die Vorinstanz monatliche Kos- ten von Fr. 175.– als glaubhaft erachtet, bleibt unerfindlich. Dementsprechend sind der Beklagten für den Unterhalt des Autos Fr. 70.– pro Monat einzurechnen.
s) Zu den Benzinkosten Weiter erachtete es die Vorinstanz für glaubhaft, dass bei der Beklagten monatli- che Benzinkosten in der Höhe von Fr. 300.– anfallen, wiederum ohne weitere Be- gründung (act. 5 S. 17).
- 53 - Der Kläger rügt die fehlende Begründung der Vorinstanz und deren Berücksichti- gung im Bedarf, da diese Auslagen seines Erachtens nicht belegt sind (act. 11/2 S. 13, Ziff. 36). Gleichzeitig räumt er aber ein, dass die Beklagte die Kinder vor der Trennung häufig in Winterthur oder im Nachbarsdorf abgeholt habe, da K._____ schlecht an den öffentlichen Verkehr angebunden sei (act. 4/37 S. 23). Die Beklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, seit dem 1. Mai 2016 würden ihr für den Arbeitsweg nach E._____, welcher ca. 65 Kilometer pro Tag betrage bzw. seit dem Umzug nach G._____ sogar 68 Kilometer pro Tag, Benzinkosten in der Höhe von Fr. 300.– pro Monat anfallen. Vorher habe sie das Auto für Einkäufe der Familie genutzt, wobei Benzinkosten von monatlich Fr. 110.– angefallen seien (act. 14 Rz. 70 mit Verweis auf act. 4/24, Rz. 48). Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2016 in einem 60%-Pensum im Spital E._____ arbeitet und dabei Schicht- und Nachtdienste leistet und sie mit dem Auto zur Arbeit fährt, sind ihr entsprechende Benzinkosten im Bedarf einzurechnen. Bei einem 60%-Pensum arbeitet die Beklagte an durch- schnittlich 14 Tagen pro Monat und legt somit bei einem Arbeitsweg von retour 65 Kilometern monatlich ca. 910 Kilometer zurück. Es ist notorisch, dass mit einem durchschnittlich ökonomischen Auto und Fahrstil ca. zwei Tankfüllungen à ca. Fr. 65.– (Annahme 40 Liter x Fr. 1.60) nötig sind, um 910 Kilometer weit zu fah- ren. Entsprechend sind der Beklagten im Bedarf Fr. 130.– für Benzin zu berück- sichtigen.
t) Kosten für den ÖV Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten Fr. 13.75 für die Benützung des öf- fentlichen Verkehrs bzw. für ein Halbtaxabonnement berücksichtigt (act. 5 S. 18), was der Kläger in der Berufung mit der Begründung beanstandet, ein Halbtax- abonnement habe nicht zum ehelichen Standard gehört (act. 11/2 S. 13, Ziff. 37). Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie habe während des Zusammenlebens stets über ein Halbtaxabonnement verfügt (act. 14 S. 25, Rz. 71 und den dortigen Verweis). Der von der Beklagten eingereichte Beleg für den Kauf eines Halbtaxa- bonnements datiert vom Juni 2016 (vgl. act. 4/12/36); damit kann nicht als glaub-
- 54 - haft gemacht gelten, dass diese Kosten bereits während des Zusammenlebens angefallen sind, weshalb sie im Bedarf der Beklagte nicht zu berücksichtigen sind. Der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass der Kläger die von der Vorinstanz beim Sohn D._____ eingesetzten ÖV-Kosten in der Höhe von Fr. 118.– nicht beanstandet und damit anerkannt hat.
u) Billag Die Vorinstanz hat Fr. 38.– für die Billag im Bedarf der Beklagten berücksichtigt (act. 5 S. 18), welche der Kläger der Höhe nach anerkennt. Er verlangt indes eine anteilsmässige Verteilung der Kosten auf die bei der Beklagten lebenden Kinder (act. 11/2 S. 13, Ziff. 38). Da diese Kosten auch inskünftig in derselben Höhe an- fallen werden, wenn die Beklagte alleine lebt und diese relativ geringen Kosten praxisgemäss nicht auf die im Haushalt lebenden Kinder verteilt werden und der Kläger für diese Kosten damit auch nicht zwei Mal bezahlt, ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die gesamten monatlichen Kosten für die Billag im Be- darf der Beklagten berücksichtigt hat. Im Bedarf von D._____ ist für die Billag kein Betrag einzusetzen. v - w) Kosten für Telekommunikation und Handy Die Vorinstanz rechnete der Beklagten im Bedarf (zusätzlich zu Fr. 150.– für Festnetztelefonie, Internet und TV) Handykosten in der Höhe von monatlich Fr. 83.15 in den Bedarf ein (act. 5 S. 18). Der Kläger bestreitet, dass zusätzlich zu den Fr. 150.– für diverse Kommunikationsmittel Handykosten in diesem Umfang anfallen; er anerkennt für Telekommunikation total Fr. 150.–. Die Beklagte hält hingegen daran fest, dass ihr zusätzlich Fr. 83.15 für ein Handy einzurechnen seien und verweist auf die von ihr eingereichten Belege (act. 14 Rz. 73 mit den dortigen Verweisen). Anhand von Kontoauszügen hat die Beklagte belegt, dass die Parteien im Jahr 2013 Zahlungen an die Swisscom in der Höhe von durchschnittlich Fr. 370.– pro Monat geleistet haben (act. 4/25/23). Allerdings fielen diese Kosten für eine fünfköpfige Familie und nicht für die Beklagte alleine an. Die weiteren von der Beklagten eingereichten Swisscom-Rechnungen betref-
- 55 - fen das Jahr 2016, somit die Zeit nach der Trennung. Es erscheint insgesamt nicht glaubhaft, dass die Beklagte während des Zusammenlebens derart hohe Te- lekommunikationskosten hatte. Im Bedarf sind ihr dafür deshalb gesamthaft nur die vom Kläger anerkannten Fr. 150.– einzusetzen. In Bezug auf D._____ hat der Kläger die von der Vorinstanz eingesetzten Handykosten von Fr. 35.– nicht bean- standet. Sie gelten damit als anerkannt.
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung Die Höhe der von der Vorinstanz eingesetzten Versicherungsprämie an sich be- anstandet der Kläger in der Berufung nicht, doch verlangt er eine anteilsmässige Verteilung der Kosten auf die mit der Beklagten zusammenlebenden Kinder sowie eine Anpassung der Prämie ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft. Letzteres wird für die Phase ab dem 15. Oktober 2017 zu berücksichtigen sein (act. 11/2 S. 14 Ziff. 40). Auf eine anteilsmässige Aufteilung der Kosten auf die Beklagte und die Kinder ist hingegen aus denselben Gründen zu verzichten, wie vorstehend bei der Bedarfsposition "Billag" ausgeführt. Die der Beklagten von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 71.20 sind damit nicht zu beanstanden.
z) Reiseversicherung Ohne nähere Begründung hat die Vorinstanz Fr. 15.– für eine Reiseversicherung im Bedarf der Beklagten aufgenommen (act. 5 S. 18), obwohl aus den vorinstanz- lichen Akten hervorgeht, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eingeräumt hat, dass sie doppelt "reiseversichert" sei, was ihrer Ansicht nach nicht nötig sei (act. 4/39/14). Auch wenn diese Kosten während des Zusammenlebens angefal- len sind, hat die Beklagte unter diesen Umständen keinen Anspruch auf Weiter- bezahlung derselben. Klarerweise überflüssige bzw. irrtümlich verursachte Ausla- gen sind entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 14 Rz. 76) auch im gebüh- renden Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. aa) Mitgliedschaften Der Kläger moniert den von der Vorinstanz für Mitgliedschaften aufgenommenen Betrag von Fr. 8.35 im Bedarf der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte
- 56 - habe diese Mitgliedschaften erst nach der Trennung abgeschlossen (act. 11/2 S. 14 Ziff. 42). Die Beklagte behauptet demgegenüber seit Jahren Mitglied in der internationalen Studiengemeinschaft für prä- und perinatale Psychologie und Me- dizin zu sein (act. 14 und Rz. 77 und den dortigen Verweis). Die einzige von der Beklagten zum Beleg eingereichte Rechnung für den Mitgliederbeitrag datiert vom
27. Januar 2016 (act. 4/25/26), somit von nach der Trennung. Damit erschient ei- ne langjährige Mitgliedschaft nicht glaubhaft, weshalb der Mitgliederbeitrag im Bedarf nicht zu berücksichtigen ist. bb) Bücher/Zeitschriften Soweit der Kläger bemängelt, die Vorinstanz habe der Beklagten im Bedarf zu Unrecht das angeblich langjährige Abonnement für den "Landboten" berücksich- tigt (act. 11/2 S. 14, Ziff. 43), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat ur- kundlich belegt, dass das besagte Abonnement bereits seit dem Jahr 2004 be- steht (act. 4/44/27). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden und Fr. 101.50 für den Landboten, Bücher und weite- re Zeitschriften im Bedarf zu berücksichtigen. dd) Kino/Musik/Kultur In der Berufung kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten Fr. 25.– für Kino/Musik und Kultur berücksichtigt hat. Er stellt sich auf den Stand- punkt, solche Ausgaben hätten nicht zum ehelichen Standard gehört (act. 11/2 S. 14 f., Ziff. 44). Nachdem der Kläger aber inzwischen in der persönlichen Befra- gung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 16. Februar 2018 ausführte, er und die Beklagte hätten pro Jahr ein Konzert und zwei bis drei Mal jährlich einen Poetry Slam oder eine Theateraufführung besucht (vgl. Prot. VI S. 39), ist der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt nicht zu beanstanden. ee) Auswärtiges Essen (beruflich) Die Bedarfsposition in der Höhe von Fr. 100.– im Bedarf der Beklagten für beruf- lich bedingtes auswärtiges Essen hat der Kläger anerkannt. Hingegen bean- standet er in der Berufung, dass die Vorinstanz dafür im Bedarf von D._____
- 57 - Fr. 130.– berücksichtigt hat (vgl. act. 5 S. 19), mit der Begründung, die Mehrkos- ten für auswärtige Verpflegung würden bei D._____ nicht anfallen. Dieser nehme das Mittagessen jeweils von zuhause mit und nehme überdies mindestens einmal pro Woche das Abendessen und das Frühstück beim Kläger ein (act. 11/2 S. 17, Ziff. 57). Die Beklagte hält demgegenüber daran fest, dass D._____ für die Ver- pflegung über Mittag Fr. 130.– einzurechnen seien, da es nicht zutreffe, dass D._____ oft etwas von zuhause mitnehme und es – da es hier um die Mittagsver- pflegung gehe – irrelevant sei, dass D._____ einmal pro Woche beim Kläger das Frühstück und das Abendessen einnehme. Zutreffend ist, dass es hier einzig um die Verpflegung von D._____ am Mittag geht und damit tatsächlich irrelevant ist, dass D._____ manchmal auch beim Klä- ger isst. In der Zeit vom 12. Dezember 2015 bis Mitte Juli 2017 absolvierte D._____ noch das Gymnasium und musste sich über Mittag regelmässig verpfle- gen, wobei aufgrund der widersprüchlichen Parteibehauptungen letztlich unklar ist, ob und wie oft D._____ Essen von zuhause mitgenommen hat. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es aber glaubhaft, dass D._____ nicht je- den Tag Essen von zuhause mitgenommen hat und selbst wenn er dies getan hätte, müsste er sich als noch immer heranwachsender junger Erwachsener wohl auch zwischendurch einen Snack kaufen. Dasselbe gilt für diejenigen Zeiträume, in welchen D._____ eine Erwerbstätigkeit angerechnet wird, sodass insgesamt nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz D._____ monatlich Fr. 130.– (ent- sprechend ca. Fr. 6.– pro Schul-/Arbeitstag) für auswärtige Verpflegung einge- rechnet hat. ff) Auswärtiges Essen (privat) Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe im Bedarf der Beklagten Fr. 150.– für private auswärtige Essen berücksichtigt, obwohl die Beklagte ihre Behauptung, während des Zusammenlebens sei man 1-2 Mal monatlich auswärts essen ge- gangen, durch nichts belegt habe. Es handelt sich um eine reine Parteibehaup- tung (act. 11/2 S. 15, Ziff. 46). Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid nicht näher, weshalb sie die Darstellung der Beklagten für glaubhaft erachtet (act. 5 S. 19). Die Beklagte hält demgegenüber daran fest, dass 1-2 Mal pro Monat aus-
- 58 - wärts zu essen für gesamthaft Fr. 150.– zu ihrem ehelichen Standard gehöre (vgl. act. 14 Rz. 81 und die dortigen Verweise). Da die Beklagte ihre Behauptung weder mit Belegen (z.B. Belastungen der EC- Karte oder Rechnungen für Restaurantbesuche während des Zusammenlebens) noch mit lebhaften Schilderungen von gemeinsamen Abendessen in bestimmten Restaurants untermauert, erscheinen ihre Behauptungen jedenfalls nicht glaub- hafter als die entsprechenden Bestreitungen des Klägers. Da die Behauptungslast bei der einstufigen Berechnungsmethode die Beklagte trägt, ist ihr im Bedarf ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz kein Betrag für private auswärtige Essen einzusetzen. hh) Ferien Die Vorinstanz hat sowohl im Bedarf der Beklagten als auch im Bedarf von D._____ einen Betrag in der Höhe von Fr. 492.– bzw. von Fr. 312.– für Ferien be- rücksichtigt. Sie erachtete es als glaubhaft, dass die Parteien während des Zu- sammenlebens für die Winterferien jeweils monatlich Fr. 180.– ausgegeben hät- ten, den Seychellen-Ferien im Jahr 2013 aber Ausnahmecharakter zugekommen sei. Zudem erachtete es die Vorinstanz als vom Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Parteien nicht jedes Jahr in die Sommerferien gefahren sind. Deshalb setzte sie im Bedarf der Beklagten auch einen Betrag für Sommerferien ein, näm- lich den Mittelwert der beiden Parteivorbringen von Fr. 312.– pro Monat, entspre- chend total also Fr. 492.– für Ferien (act. 5 S. 19). In Bezug auf die Ferienkosten für den Sohn folgte sie den Ausführungen der Beklagten und setzte ihm im Bedarf Fr. 400.– für Ferien ein. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe verkannt, dass nicht er glaubhaft zu ma- chen habe, dass man nicht jedes Jahr in die Sommerferien gefahren sei, sondern die Beklagte, dass man eben jedes Jahr in die Sommerferien gefahren sei. Er macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, in den letzten Jahren des Zusammenlebens sei man zwar tatsächlich jedes Jahr in die Ferien gefahren (ausser im Jahr 2011), wobei die Seychellenreise im Jahr 2013 zum besonderen Anlass des 25. Hochzeitstages der Parteien und als letzte gemeinsame Ferien mit
- 59 - den fast erwachsenen Kindern gemacht worden sei (act. 24 S. 15). Doch wenn man die gesamte Zeit des Zusammenleben betrachte, habe man nur jedes zweite Jahr Sommerferien gemacht. Im Jahre 2009 seien die Parteien nach mehreren Jahren zum ersten Mal wieder in den Ferien gefahren (vgl. Prot. VI S. 39 und act. 37 S. 26 f.). Zudem erachtet er den Betrag für Ferien insgesamt als zu hoch angesetzt für eine Einzelperson und anerkennt für die Beklagte Fr. 332.60 pro Monat für zwei Wochen Skiferien pro Jahr und alle zwei Jahre zwei Wochen Sommerferien in Finnland (act. 11/2 S. 15, Ziff. 47 und den dortigen Verweis). In Bezug auf den Sohn D._____ anerkennt der Kläger einen reduzierten Betrag von Fr. 200.– pro Monat für Ferien (act. 11/2 S. 18 Ziff. 59). Die Klägerin macht demgegenüber im Wesentlichen weiterhin geltend, man sei jedes Jahr und nicht nur jedes zweite Jahr in die Sommerferien gefahren, ausser im Jahr 2011. So sei man im Jahr 2013 auf den Seychellen und im Jahr 2012 in Finnland gewesen und auch in den Jahren 2009 und 2010 habe man Sommerfe- rien gemacht. Richtig sei einzig, dass man im Jahr 2009 das erste Mal weiter weggefahren sei in den Ferien, was am Alter der Kinder gelegen habe. Davor ha- be man aber einfach nahegelegenere Destinationen besucht, zum Beispiel das Bündnerland oder das Burgund. Es sei nie so gewesen, dass sie den ganzen Sommer zu Hause geblieben seien (vgl. act. 14 Rz. 82 f. und Prot. VI S. 40). In den letzten fünf Jahren vor der Trennung sei man somit nur einmal nicht in die Sommerferien gefahren, nämlich im Jahr 2011 aufgrund des Umbaus der eheli- chen Liegenschaft. Alleine für Sommerferien seien im Bedarf deshalb mindestens Fr. 4'291.80 einzusetzen; die von der Vorinstanz vorgenommene Mischrechnung verletze die Verhandlungsmaxime. Für je zwei Wochen Winter- und Sommerferi- en seien der Beklagten im Bedarf somit Fr. 536.80 jährlich einzusetzen. Nebst den angemessene Ferienkosten ist zwischen den Parteien hauptsächlich streitig, ob sie nebst den unbestrittenermassen jährlich verbrachten zwei Wochen Winterferien zusätzlich jeweils jedes Jahr oder nur jedes zweite Jahr für zwei Wo- chen in die Sommerferien gefahren sind bzw. ob jährlich zwei Wochen Sommerfe- rien dem ehelichen Standard entsprechen. Für die Beurteilung, ob eine Bedarfs- position zum ehelichen Standard gehört oder nicht ist zwar grundsätzlich auf den
- 60 - zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard abzustellen (vgl. statt vieler z.B. BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1), weshalb praxisgemäss auf die letzten zwei bis drei Jahre des Zusammenlebens abgestellt wird. Zeigt sich aber, dass die letzten zwei Jahre nicht den während eines langjährigen Zusam- menlebens gelebten ehelichen Standard repräsentativ wiederspiegeln, muss die gesamte Zeit des Zusammenlebens betrachtet werden. Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend angegeben, erst ab dem Jahr 2009 wieder weiter weg in die Ferien gefahren zu sein. Vorher habe man in der Nähe Ferien verbracht. Erst in den letzten fünf Jahren der insgesamt über 20 Jahren des Zusammenle- bens (Heirat im Jahr 1993, Trennung im April 2014) haben die Parteien in vier von fünf Sommern demnach wieder grössere und offenbar auch teurere Auslandrei- sen gemacht, wobei glaubhaft erscheint, dass die letzte Reise (kurz vor der Tren- nung) aus speziellem Anlass erfolgte und ausserhalb des üblichen Budgets lag. Unter diesen Umständen erscheint es zwar glaubhaft, dass die Parteien üblicher- weise jedes Jahr (nebst den zwei Wochen Skiferien) auch Sommerferien mach- ten, jedoch nicht im Sinne von teuren Auslandreisen. Vielmehr handelte es sich dabei offenbar um Familienferien in Schweizer Bergregionen oder aber im nahen Ausland, sodass dadurch z.B. keine Flugkosten angefallen sind. Damit erschei- nen die vom Kläger anerkannten Ferienkosten von Fr. 332.– pro Monat als dem über die Jahre gelebten ehelichen Standard entsprechend, können diese Mittel doch entweder für jeweils zwei Wochen Skiferien und zusätzlich eine Flugreise in jedem zweiten Sommer oder aber zusätzlich für alljährliche Sommerferien in einer Schweizer Bergregion oder aber im nahen Ausland eingesetzt werden. Dafür er- scheinen auch die vom Kläger anerkannten Fr. 200.– für den Sohn D._____ an- gemessen. ii) Spenden Der Kläger beanstandet die Berücksichtigung von Fr. 25.– im Bedarf der Beklag- ten für Spenden und macht geltend, freiwillige Spenden könnten nicht bedarfser- höhend berücksichtigt werden (act. 11/2 S. 15 Ziff. 48). Die Beklagte macht dem- gegenüber zusammengefasst geltend, die von den Parteien in den Jahren 2012 und 2013 getätigten Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen seien anhand
- 61 - der jeweiligen Steuererklärungen belegt; und weil diese Kosten während der Ehe angefallen seien, gehörten sie zum gebührenden Bedarf der Beklagten (act. 14 Rz. 84 mit den dortigen Verweisen). Bei Spenden handelt es sich um freiwillige finanzielle Zuwendungen, die letztlich Drittpersonen zugute kommen, ohne dass der Zuwendende daraus einen materi- ellen Nutzen zieht und sie dienen insbesondere nicht dem Unterhalt des Unter- haltsberechtigten, weshalb es dem Zweckgedanken von Art. 125 ZGB zuwiderlau- fen würde, derartige Auslagen zulasten des Unterhaltspflichtigen im Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu korrigieren. jj) Steuerberatung Für eine Steuerberatung hat die Vorinstanz der Beklagten Fr. 100.– pro Monat im Bedarf berücksichtigt. Sie erachtete es als glaubhaft, dass es zum ehelichen Standard gehörte, die Steuererklärung jeweils durch eine Fachperson ausfüllen zu lassen (act. 5 S. 20). Dagegen wendet der Kläger in der Berufung ein, eine Steuerberatung sei haupt- sächlich für die selbständige Tätigkeit der Beklagten in Anspruch genommen wor- den. Zudem seien diese Kosten bereits als Betriebsausgaben der Einzelfirma der Beklagten verbucht worden; doppelt dürften sie nicht berücksichtigt werden (act. 11/2 S. 16, Ziff. 49). Die Beklagte bestreitet hingegen, dass die Steuerberatungskosten hauptsächlich wegen bzw. für ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen worden seien, was sich schon daran zeige, dass schon in den Jahren 2011 und 2012 die Steuererklärungen an die L._____ AG zur Bearbeitung gegeben worden seien. Weiter bestreitet sie, dass diese Kosten bereits in der Buchhaltung der Beklagten als Aufwand aufgeführt worden sind (vgl. act. 14 Ziff. 85 mit den dortigen Verwei- sen). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die gemeinsamen Steuererklä- rungen der Parteien der Jahre 2011 bis 2013 durch die L._____ AG bearbeitet
- 62 - wurden, mithin die Parteien eine Steuerberatung in Anspruch genommen haben (act. 4/12/2 - 4). Ebenfalls aus diesen Actoren ist ersichtlich, dass die Beklagte erstmals im Jahr 2013 ein Einkommen (bzw. damals ein Verlust) aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit gegenüber den Steuerbehörden deklarierte. Aus diesen Gründen erscheint glaubhaft, dass zum ehelichen Standard der Parteien eine Steuerberatung gehörte. Der Beklagten sind dafür angemessene Kosten im Be- darf zu berücksichtigen, jedoch nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe von monatlich Fr. 100.–, zumal diese Kosten erstens nicht belegt sind und die Beklag- te zweitens in den Aufstellungen über ihre Einkünfte aus selbständigem Erwerb der Jahre 2014 und 2015 (vgl. act. 4/12/5 - 6) tatsächlich bereits je Fr. 280.– für Treuhandleistungen der L._____ AG für eine "Aufstellung" als Aufwand abgezo- gen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein Profi für das Ausfüllen einer unkom- plizierten Steuererklärung einer natürlichen Person nicht mehr als 4 Stunden be- nötigt zu einem Stundenansatz von geschätzt Fr. 75.–. Somit sind der Beklagten Fr. 25.– (4x Fr. 75.– geteilt in 12 Monate) im Bedarf für Steuerberatung einzuset- zen. kk) Bankspesen Soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könn- ten Bankspesen in der Höhe von Fr. 5.– im Bedarf der Beklagten nicht berück- sichtigt werden, da auch die Zinsen der Bankguthaben der Beklagten nicht be- rücksichtigt werden (act. 11/2 S. 16 Ziff. 50), kann ihm nicht gefolgt werden. So- fern er Zinsen aus Bankguthaben der Beklagten auf deren Einkommensseite an- gerechnet haben will, hätte er dies entsprechend zu behaupten gehabt. Da die Beklagte unbestrittenermassen zwei Bankkonti bei der ZKB besitzt (act. 4/12/50 -
51) und notorisch ist, dass Banken für die Kontoführung geringe Gebühren erhe- ben, erscheint glaubhaft, dass der Beklagten dafür monatlich Fr. 5.– an Auslagen entstehen und diese in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. ll) Rega-Mitgliedschaft Weiter erachtete es die Vorinstanz für belegt und glaubhaft gemacht, dass eine Rega-Mitgliedschaft von monatlich Fr. 10.85 zum ehelichen Standard gehörte
- 63 - (act. 5 S. 20), was der Kläger bestreitet unter Hinweis darauf, dass die Beklagte nur eine vor der Trennung datierende Rechnung eingereicht habe und der Gön- nerbeitrag für eine Einzelperson ohnehin nur Fr. 30.– pro Jahr betrage (act. 11/2 S. 16, Ziff. 51). Die Beklagte hält jedoch daran fest, dass die Mitgliederbeiträge für die Rega bereits während des Zusammenlebens angefallen seien (act. 14 Rz. 88). Dass dem so war, ist unzweifelhaft durch die aus den Jahren 2012 bzw. 2013 datierenden Rechnungen für die Regabeiträge ersichtlich, die den Steuerer- klärungen 2012 und 2013 angeheftet sind (act. 4/12/3 - 4). Als berechtigt erweist sich aber der Einwand des Klägers, dass für eine Einzelperson nur Fr. 30.– jähr- lich als Mitgliederbeitrag verlangt werden. Entsprechend sind der Beklagten dafür monatlich Fr. 2.50 einzusetzen. mm) Putzfrau Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschäftigung einer Putzfrau zum ehelichen Standard der Parteien gehörte, weshalb sie ihr Kosten von monatlich Fr. 490.– für einen vierstündigen Einsatz der Putzfrau jede Woche einsetzte (act. 5 S. 20). In der Berufung rügt der Kläger eine unrichtige Feststellung der Vorinstanz. Die Parteien hätten lediglich in der Zeit vom Oktober 2012 bis im März 2014 die Dienstleistung einer Putzfrau in Anspruch genommen. Auf Initiative der Beklagten hin hätten die Parteien dann aber noch vor der Trennung beschlossen, auf eine Putzfrau zu verzichten. Zudem sei absolut unverständlich, weshalb die Vorinstanz der Beklagten auch nach deren Auszug aus der 9.5 Zimmer umfassenden eheli- chen Liegenschaft noch denselben Betrag im Bedarf berücksichtigt habe, sei doch seither ein massiv geringerer Wohnraum zu reinigen (act. 11/2 S. 17, 52 ff.). Zudem habe die Beklagte seit der Trennung bis heute auch keine Putzfrau mehr beschäftigt. Nur schon deshalb könnten die nachweislich nicht mehr anfallenden Kosten im Bedarf der Beklagten nicht berücksichtigt werden (act. 24, S. 16). Die Beklagte hält demgegenüber an ihrer vorinstanzlichen Sachdarstellung fest, wonach die Parteien bereits im Jahr 2004 und von Mai 2012 bis August 2012 so-
- 64 - wie von Oktober 2012 bis März 2014 eine Putzfrau beschäftigt hätten und selbst wenn eine Putzfrau lediglich von Oktober 2012 bis März 2014 – was der Kläger zugestanden habe – beschäftigt worden wäre, die Beschäftigung einer Putzfrau somit zum relevanten ehelichen Lebensstandard gehörte. Massgeblich sei näm- lich der zuletzt gemeinsam gelebte Standard. Weiter bestreitet die Beklagte, dass man auf ihre Initiative hin noch vor der Trennung beschlossen habe, auf die Be- schäftigung einer Putzfrau zu verzichten (vgl. act. 14 Rz. 90 ff. und die dortigen Verweise). Den Vorwurf des Klägers, sie habe seit der Trennung bis heute be- zeichnenderweise keine Putzfrau mehr beschäftigt, beantwortet die Beklagte mit der Begründung, sie habe sich eine solche schlicht nicht mehr leisten können, weil der Kläger einfach keine Unterhaltsbeiträge mehr geleistet habe (Prot. S. 10). Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass grundsätzlich tatsächlich der zuletzt ge- lebte gemeinsame eheliche Standard massgeblich ist. Eine Ausnahme davon zu machen in dem Sinne, dass die gesamte Zeitspanne des Zusammenlebens zu berücksichtigen ist für den Entscheid, ob eine Auslage zum ehelichen Standard gehört oder nicht, ist nur bei einmaligen, sehr seltenen oder bei Bedarfs- positionen mit Ausnahmecharakter geboten (wie etwa vorliegend in Bezug auf die Auslandferien der Parteien), nicht aber bei regelmässig bzw. wöchentlich anfal- lenden Positionen wie den Auslagen für eine Putzfrau. Nachdem der Kläger nicht bestreitet, dass in der Zeit vom Oktober 2012 bis im März 2014 die Dienste einer Putzfrau in Anspruch genommen worden sind, erscheint glaubhaft, dass diese zum ehelichen Standard gehörten. Wenn nun die Beklagte tatsächlich auf diese letztlich luxuriöse Entlastung im Alltag freiwillig verzichtet und stattdessen den Haushalt selbst führt und die dadurch eingesparten Kosten anderweitig einsetzt, kann ihr dies nicht vorgehalten werden, weil sie auf eine Entlastung im Haushalt grundsätzlich einen Anspruch hätte. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte eine Putzfrau faktisch hätte leisten können seit der Trennung. Aller- dings erscheint der Betrag von Fr. 490.– pro Monat überhöht, ist ein solcher doch offenbar in der Zeit angefallen, als noch die gesamte Familie in der ehelichen Lie- genschaft wohnte. Ab der Trennung kann die Beklagte nur noch die auf sie alleine und D._____ entfallenden Kosten geltend machen; wollen die Kinder nicht selbst Putzen und Waschen, hätten sie sich mit einem Beitrag an diesen Kosten zu be-
- 65 - teiligen. Bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ist der Beklagten daher ein Betrag von Fr. 245.– im Bedarf für eine Putzfrau einzusetzen. Ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ist dieser Betrag selbstverständlich an die veränderten Verhältnisse anzupassen (vgl. dazu unten E. II./.3.5.12). nn) Allgemeine Barauslagen Weiter hat die Vorinstanz Fr. 200.– monatlich für diverse Barauslagen im Bedarf der Beklagten berücksichtigt mit der Begründung, bei alltäglichen Ausgaben dürfe das Beweismass bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode nicht allzu hoch angesetzt werden (act. 5 S. 20). Der Kläger taxiert dieses Vorgehen der Vorinstanz bzw. die Berücksichtigung von Fr. 200.– der Vorinstanz als geradezu willkürlich, habe doch die Beklagte nicht belegt, wofür diese angeblichen Barauslagen verwendet worden seien und über- dies selbst eingestanden, dass sich nicht nachweisen lasse, wofür die getätigten Barbezüge ausgegeben worden seien. Es sei deshalb schon unklar, ob die Bar- auslagen überhaupt für die Beklagte alleine verwendet worden seien (act. 11/4 S. 17 Ziff. 55). Die Beklagte wiederum stellt sich auch in der Berufung auf den Standpunkt, der sogenannte Betrag zur freien Verfügung gehöre zum zu berücksichtigenden Be- darf und wiederholt ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aus- führungen, wonach sie während des Zusammenlebens monatlich Fr. 200.– der Barbezüge für Auslagen am Kiosk wie Zeitschriften, Einkäufe in Blumengeschäf- ten, kleinere Geschenke, Lippenstift, Parfüm oder gelegentlich für einen Kaffee, Eiscreme, etc. ausgegeben habe. Bei den Behauptungen der Beklagten über die Verwendung der Barauslagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat handelt es sich um reine Parteibehauptungen, die auf ungefähren Annahmen der Beklagten basieren und wie der Kläger zu Recht ausführt, ist völlig unklar, ob die Beklagte die Barauslagen für sich selbst oder aber auch für die anderen Familienmitglieder ausgegeben hat. Die Behaup- tungen der Beklagten erscheinen jedenfalls nicht glaubhafter als die entsprechen-
- 66 - den Bestreitungen des Klägers. Da die Behauptungslast bei der einstufigen Be- rechnungsmethode die Beklagte trägt, ist ihr im Bedarf entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Betrag für allgemeine Barauslagen einzusetzen. oo) Hobbies Für Hobbies hat die Vorinstanz im Bedarf von D._____ Fr. 145.– eingesetzt, da sie diese Kosten als belegt erachtete. Für die Zeit ab Oktober 2016 setzte sie da- für noch Fr. 90.– ein und ab Januar 2017 nur noch Fr. 27.– (act. 5 S. 20). Dage- gen wendet der Kläger in der Berufung ein, es seien lediglich Kosten für Hobbies in der Höhe von Fr. 114.– ausgewiesen. Im zweiten Halbjahr 2016 habe D._____ den Querflötenunterricht nicht mehr besucht, weshalb diese Kosten ab dann ent- fielen. Ab dem 1. Januar 2017 seien sodann nur noch die Kosten für Fussball im Bedarf einzusetzen, da D._____ mit dem Chor per Ende 2016 aufgehört habe (act. 11/2 S. 17, Ziff. 58). Nichts anderes behauptet die Beklagte und die Hobby- kosten sind sodann durchwegs belegt (vgl. act. 14 Rz. 99 ff. und act. 4/12/46 - 48). Damit sind die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten für Hobbies von D._____ nicht zu beanstanden und insbesondere auch nicht, dass die Vorinstanz wegen der nur bis Juli 2016 angefallenen Kosten für den Querflötenunterricht nicht extra noch eine weitere Phase eingebaut hat, ist doch in diesem Zusam- menhang daran zu erinnern, dass eine auf Franken und Rappen genaue Bedarfs- rechnung nur scheingenau ist, können doch insbesondere künftige Veränderun- gen bloss grob abgeschätzt werden. pp) Steuern Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für den Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 im Bedarf einen Betrag von Fr. 1'450.– für Steuern ein. Zur Begründung führte sie an, es sei glaubhaft gemacht worden, dass das steuerbare Einkommen der Beklagten im Jahr 2016 ca. Fr. 125'000.– betrage (act. 5 S. 20). Während der Kläger moniert, solche Steuern seien überhöht (act. 11/2 S. 17, Ziff. 56 mit den dortigen Verweisen), hält die Beklagte an ihren vor Vorinstanz gemachten Ausführungen fest und erachtet den Betrag für ange-
- 67 - messen. Zudem weist sie darauf hin, dass zufolge ihres Umzugs nach G._____ ab Oktober 2017 mit einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'911.30 zu rechnen sei (vgl. act. 14 Rz. 97 f. und die dortigen Verweise). Da die Beklagte die Unterhaltsbeiträge des Klägers für sich persönlich sowie für D._____ als Einkommen versteuern muss, hängt die Steuerlast massgeblich von der Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen ab. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte, die seit der Trennung ohne den Kläger in der ehelichen Liegenschaft wohnt, zusätzlich den Eigenmietwert des Hauses als Einkommen versteuern muss, und zwar zu 100% trotz hälftiger Miteigentümerschaft mit dem Kläger. Dafür kann sie alleine die Unterhaltskosten für die Liegenschaft abziehen. Gemäss Steuererklärungen 2014 und 2015 beträgt der Eigenmietwert für die ehe- liche Liegenschaft nach Abzug pauschaler Unterhaltskosten Fr. 17'700.– (vgl. act. 4/12/5 - 6). Anzumerken gilt es weiter, dass die Beklagte nach dem günstige- ren Verheirateten- bzw. Einelterntarif besteuert wird und sie bei der direkten Bun- dessteuer einen Kinderabzug machen kann, solange D._____ noch minderjährig ist. Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Beklagten im Jahr 2016 von insgesamt rund Fr. 100'000.– (Unterhaltsbeiträge Beklagte und ei- genes Einkommen [geschätzt 67'000.–], Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ [geschätzt ca. 21'000.–], voller Eigenmietwert abzüglich pauschale Unterhaltskos- ten [Fr. 17'700.–], abzüglich diverse Abzüge [geschätzt ca. Fr. 6'000.–] ) sowie ei- nem Vermögen vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Höhe von Fr. 0.– hat die Beklagte gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich mutmassliche Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde in der Höhe von monatlich Fr. 950.– zu entrichten. Dieser Betrag ist ihr im Bedarf einzusetzen. 3.5.4 Die übrigen Bedarfspositionen im Bedarf der Beklagten und D._____ ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurden im Berufungsverfahren weder vom Kläger noch von der Beklagten beanstandet. Damit gelten sie als anerkannt bzw. sind unverändert zu übernehmen.
- 68 - 3.5.5 Neu gestalten sich die Bedarfe der Beklagten und D._____ im Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 damit wie folgt: Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 390.– Fr. 195.– f - k) Nebenkosten Liegenschaft gesamt Fr. 390.– Fr. 195.–
l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 164.50 Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 130.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 69.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.–
- 69 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 245.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 145.– pp) Steuerbelastung: Fr. 950.– Fr. 0.– Total: Fr. 5'509.50 Fr. 1'910.15 3.5.6 Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 (Einleitung Scheidungsklage) bis zum 31. Dezember 2016 (Phase II) ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfen der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 21 ff.): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.–
b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.–
c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.–
d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.–
e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.–
f) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 730.50 Fr. 243.50
g) Wasser/Abwasser: Fr. 57.85 Fr. 19.15
h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 349.15 Fr. 116.40
i) Pellets für Ofen: Fr. 150.– Fr. 50.–
j) Strom: Fr. 98.50 Fr. 33.–
k) Gebäudeversicherung: Fr. 101.50 Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
- 70 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 490.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 200.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 90.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'900.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge: Fr. 1'210.– Fr. 0.– Total: Fr. 10'230.70 Fr. 2'172.20 3.5.7 In Bezug auf die in dieser Phase unverändert bleibenden Bedarfspositio- nen kann auf die vorstehenden Ausführungen für die Phase I (Zeitraum vom
12. Dezember 2015 bis 30. September 2016) verwiesen werden. Im Folgenden
- 71 - werden deshalb nur zu den in der Phase II veränderten oder neu hinzukommen- den Bedarfspositionen Ausführungen gemacht. gg) Zu den Kosten für den Hund Diesbezüglich gilt es lediglich anzumerken, dass der Familienhund im August 2016 gestorben ist. Dementsprechend hat die Vorinstanz in der nächsten Phase ab Oktober 2016 den Hund im Bedarf der Beklagten nicht mehr eingerechnet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen des bereits etwas früher verstorbenen Hundes nicht noch eine zusätzliche Bedarfsphase erstellt hat, geht es dabei doch lediglich um 1 x Fr. 69.–. oo) Veränderung bei Hobbies von D._____ Ab dem 2. Semester 2016 besuchte D._____ den Querflötenunterricht unbestrit- tenermassen nicht mehr, weshalb in der Bedarfsphase II nur noch Fr. 90.– für die Hobbies zu berücksichtigen sind. qq) Kompensation Vorsorge (Vorsorgeunterhalt) Die Vorinstanz hat der Beklagten ab dem 1. Oktober 2016, somit ab Einreichung der Scheidungsklage und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Betrag in der Höhe von Fr. 1'210.– für die Kompensation einer bei ihr bestehenden Vor- sorgelücke eingesetzt (act. 5 S. 22 f.). Dabei hat die Vorinstanz zwar theoretische Ausführungen zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gemacht, letztlich aber keine konkrete Rechnung auf- gestellt, sondern einfach den von der Beklagten errechneten Betrag für die Kom- pensation der Vorsorge im Bedarf eingesetzt. Nicht begründet hat die Vorinstanz weiter, weshalb genau ab diesem Zeitpunkt und bereits für die Dauer des Schei- dungsverfahrens ein Vorsorgeunterhalt zu sprechen ist. Damit ist weder nachvoll- ziehbar, von welchen Zahlen konkret die Vorinstanz ausgegangen ist (hat sie der Beklagten doch einen anderen gebührenden Bedarf errechnet als die Beklagte selbst) noch aus welchen Gründen der Vorsorgeunterhalt schon ab diesem Zeit- punkt zugesprochen wurde. Es gilt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Ent-
- 72 - scheid den Anforderungen an die Begründungspflicht damit – einmal mehr – nicht genügt. In der Berufung beanstandet der Kläger den von der Vorinstanz eingesetzen Be- trag in der Höhe von Fr. 1'210.– mit der Begründung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beklagte gar keine Vorsorgelücke zu verzeichnen, zumal sie in der Scheidung einen Vorsorgeausgleichsanspruch in der Höhe von Fr. 447'333.35 habe, noch während rund 12 Jahren (voll) erwerbstätig sein könne bzw. müsse und damit im Zeitpunkt ihrer Pensionierung über ein Vorsorgegutha- ben von Fr. 663'445.– verfügen werde. Mit der daraus resultierenden monatlichen Rente in der Höhe von 3'760.– bei einem Umwandlungssatz von 6.8% und einer AHV-Rente von Fr. 2'350.– könne die Beklagte ihren gebührenden Bedarf nach der Pensionierung (Fr. 3'843.30) ohne Weiteres decken. Auf das Zusprechen ei- nes Vorsorgeunterhaltes sei deshalb zu verzichten (act. 11/2 Ziff. 60 ff.). Zum Zeitpunkt, ab welchem nach Gesetz ein Vorsorgeunterhalt geschuldet ist, hat sich der Kläger nicht geäussert. Die Beklagte bestreitet dies und verweist auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen und angestellten Berechnungen zum Vorsorgeunter- halt. Im Übrigen weist sie – zu Recht – darauf hin, dass der vom Kläger ange- nommene Umwandlungssatz von 6.8% nur das BVG-Guthaben im Bereich des Obligatoriums betreffe, der Umwandlungssatz in Bezug auf das überobligatori- sche Guthaben aber wesentlich tiefer sei. Auch deshalb seien die Berechnungen des Klägers falsch (vgl. act. 14 Rz. 103 f.). Vorab ist zu bemerken, dass sich die Frage eines Vorsorgeunterhalts für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung neu deshalb stellt, weil seit der Gesetzesrevision betreffend den Vorsorgeausgleich bei Scheidung per 1. Januar 2017 als massge- blicher Stichtag für Teilung nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens gilt (vgl. Art. 122 ZGB). Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT findet auf Scheidungsprozesse, die beim In- krafttreten der Änderungen vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung und das Datum der Einleitung der Scheidung ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann (und damit rückwirkend)
- 73 - für die Teilung der Vorsorgeguthaben massgeblicher Stichtag, wenn die Schei- dungsklage bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2017 anhängig gemacht wurde (vgl. BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018, E. 10.2.2). Ab dem 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel Scheidungsklage, vgl. act. 4/1) par- tizipiert die Beklagte folglich an dem vom Kläger (während des Scheidungsverfah- rens) geäufneten Vorsorgeguthaben der 2. Säule nicht mehr. Vorliegend verlangt nun die Beklagte eben für diese Zeit ab Einreichung der Scheidungsklage einen Vorsorgeunterhalt als vorsorgliche Massnahme, um ihre Vorsorge lückenlos äufnen zu können. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Auch wenn der Kläger in der Berufung die Möglichkeit des Zuspre- chens eines Vorsorgeunterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht ge- nerell in Frage gestellt hat, sondern bloss moniert hat, bei der Beklagten bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz gar keine Vorsorgelücke, ist deshalb vor- liegend von Amtes wegen bzw. auch ohne auf diese Weise begründete Rüge zu prüfen, ob das Gesetz das Zusprechen eines Vorsorgeunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens überhaupt vorsieht. Das Zusprechen eines Vorsorgeunterhalts stützt sich auf Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (dort insbes. Ziff. 8), wonach im nachehelichen Unterhalt eine ange- messene Altersvorsorge zu berücksichtigen ist, sofern der nacheheliche Vorsor- geaufbau eines Ehegatten aus ehebedingten Gründen nicht sichergestellt ist und die Leistungsfähigkeit des zu verpflichtenden Ehegatten dies zulässt. Eine ent- sprechende Regelung ist für den ehelichen und somit auch den vorsorglich in ei- nem Scheidungsverfahren zuzusprechenden Unterhalt für die Dauer des Verfah- rens gesetzlich hingegen nicht vorgesehen. Es gilt somit festzuhalten, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für das Zusprechen eines (ehelichen) Vorsorgeun- terhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens fehlt (ebenso: Entscheid Kan- tonsgericht Basel-Landschaft vom 7. November 2017, Verfahren Nr. 400 17 270). Damit stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine allenfalls durch Rechtspre- chung zu füllende (echte) Lücke handelt. Das Bundesgericht hat diese Frage bis zum heutigen Zeitpunkt – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Die einem Ehegatten durch die Vorverlegung des Teilungsstichtages auf den Zeitpunkt der
- 74 - Einreichung der Scheidung allenfalls entstehende Einbusse beim Äufnen der Al- tersvorsorge hat der Gesetzgeber aber offensichtlich bewusst in Kauf genommen, lässt sich doch der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf zu Art. 122 ZGB fol- gendes entnehmen: "Demnach sieht der Entwurf vor, dass diejenigen Ansprüche ausgeglichen werden, die vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Massgebend ist somit neu der Zeit- punkt, in dem ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht wird (Art. 274 ZPO). Prozessual gesprochen handelt es sich dabei um den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Sinne von Artikel 62 ZPO. Dass damit die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, ist im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen" (Botschaft BR zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4906). Nebst der Vereinfachung durch die Fixie- rung eines zum Voraus bekannten Stichtags für die Teilung der Guthaben aus be- ruflicher Vorsorge nennt die Botschaft des Bundesrates sodann als weiteren Vor- teil der Festsetzung des Stichtags für die Teilung auf den Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens, dass den Parteien dadurch der Anreiz genommen werde, im Verfahren zu taktieren und das Scheidungsverfahren möglichst in die Länge zu ziehen, um möglichst lange an der Vorsorge des anderen Ehegatten partizipieren zu können (vgl. Botschaft BR zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4906). Auch diese Bestrebungen des Gesetzgebers würden untergraben, wenn nun quasi durch richterliche Einführung eines Vorsorgeunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens der unterhaltsberechtigen Partei der Anreiz zur speditiven Verfahrenserledigung wieder genommen würde. Hinzu kommt, dass der Anspruch und die Bemessung eines allfälligen Vorsorgeunterhaltes unter anderem vom Vermögen der Ehegatten abhängen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB) sowie von den Anwartschaften aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der be- ruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich dem voraussichtlichen Ergebnis der Teilung der Austrittsleistung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Erst nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und nach Festsetzung des zu teilenden Betrages aus beruflicher Vorsorge im Haupt-
- 75 - verfahren stehen somit alle bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts zu be- rücksichtigen Faktoren überhaupt fest, weshalb erst danach ein Vorsorgeunterhalt unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft werden kann (vgl. dazu auch BGE 129 III 7 ff., E. 3.1.2). Auch aus diesem Grund erscheint schliesslich eine Festsetzung von Vorsorgeunterhalt im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ausgeschlossen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik einer allenfalls zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung und der rechtskräftigen Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts (inkl. Vorsorgeunter- halt) entstehenden Lücke in der Vorsorge eines Ehegatten erkannt und darüber stillschweigend mitentschieden hat, indem er auf eine gleichzeitige Anpassung des Unterhaltsrechts (Einführung einer Bestimmung analog Art. 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Ziff. 8 ZGB) verzichtet hat. Damit bleibt kein Raum für eine richterliche Lü- ckenfüllung (vgl. 138 II 1, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 135 III 385, S. 386, E. 2.1 und BGE 135 V 279, S. 284, E. 5.1). Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung von Vorsorgeunterhalt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme kann deshalb zum Vornherein mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt – wenn auch aus anderen als den von ihm vorgetragenen Gründen – gutzuheissen. 3.5.8 Neu gestalten sich die Bedarfe der Beklagten und D._____ im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 damit wie folgt (neue/veränderte Positionen sind fett hervorgehoben): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 390.– Fr. 195.– f - k) Nebenkosten Liegenschaft gesamt Fr. 390.– Fr. 195.–
l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15
- 76 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 164.50 Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 130.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.– ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 245.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 90.– pp) Steuerbelastung: Fr. 950.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge Fr. 0.–
- 77 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: Total: Fr. 5'437.50 Fr. 1'855.15 3.5.9 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft am 15. Oktober 2017 (Phase III) ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfen der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 24 ff.): Bedarfsposition Beklagte: Sohn D._____:
a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.–
b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.–
c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.–
d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.–
e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.–
f) Hypothekarzinsen 2017: Fr. 1'875.– Fr. 625.–
g) Wasser/Abwasser: Fr. 57.85 Fr. 19.15
h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 349.15 Fr. 116.40
i) Pellets für Ofen: Fr. 150.– Fr. 50.–
j) Strom: Fr. 98.50 Fr. 33.–
k) Gebäudeversicherung: Fr. 101.50 Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 448.60 Fr. 112.15
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
- 78 - Bedarfsposition Beklagte: Sohn D._____:
z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 490.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 200.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 2'350.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge: Fr. 1'210.– Fr. 0.– Total: Fr. 11'834.60 Fr. 2'490.70 3.5.10 In Bezug auf die in dieser Phase unverändert bleibenden Bedarfspositio- nen kann auf die vorstehenden Ausführungen für die Phase I (Zeitraum vom
12. Dezember 2015 bis 30. September 2016) bzw. Phase II (Zeitraum vom 1. Ok- tober 2016 bis zum 31. Dezember 2016) verwiesen werden. Im Folgenden wer- den deshalb nur zu den in der Phase III veränderten oder neu hinzukommenden Bedarfspositionen Ausführungen gemacht.
f) Höhere Hypothekarzinsen Ab dem 1. Januar 2017 sind die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft unbestrittenermassen auf total Fr. 2'500.– pro Monat angestiegen (vgl. act. 11/2 S. 11, Ziff. 30). Zudem ist I._____ im Mai 2017 in eine eigene Wohnung gezogen;
- 79 - aus Praktikabilitätsgründen werden die Wohnkosten bereits ab Januar 2017 neu aufgeteilt. Neu entfallen auf die Beklagte somit Fr. 1'500.– (3/5) und auf J._____ und D._____ neu je Fr. 500.– (je 1/5).
l) Höhere Krankenkassenprämien Ab dem 1. Januar 2017 sind die Krankenkassenprämien für die Beklagte ange- stiegen. Der Kläger hat die höheren Kosten von neu Fr. 448.60 im Bedarf der Be- klagten in der Berufung nicht beanstandet.
m) Höhere Arzt- / Zahnarztkosten Für das Jahr 2017 hat die Beklagte Arzt- / Zahnarztkosten von durchschnittlich Fr. 268.– pro Monat ausgewiesen (act. 15/2). Da sie diese Kosten effektiv hatte, sind sie in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. oo) Änderung bei den Hobbies von D._____ Ab Januar 2017 übte D._____ als Hobby unbestrittenermassen nur noch den Fussball aus, weshalb ihm in dieser Phase nur noch Fr. 27.– für den FC- Mitgliederbeitrag im Bedarf einzusetzen sind. pp) Veränderte Steuerbelastung Zufolge der Volljährigkeit von D._____ und dessen Unterbruchs der Erstausbil- dung wird die Beklagte ab dem Jahr 2017 nicht mehr zum günstigeren Eineltern- / Verheiratetentarif, sondern zum Grundtarif besteuert. Dafür muss die Beklagte die Unterhaltsbeiträge an D._____ nicht mehr als Einkommen versteuern. Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Beklagten im Jahr 2017 von insgesamt rund Fr. 85'000.– sowie einem Vermögen vor der güter- rechtlichen Auseinandersetzung in der Höhe von Fr. 0.– hat die Beklagte gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich mutmassliche Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.– zu entrichten. Dieser Betrag ist ihr im Bedarf einzusetzen.
- 80 - 3.5.11 Neu gestalten sich die Bedarfe der Beklagten und D._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017 damit wie folgt (neue/veränderte Positionen sind fett hervorgehoben): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Hypothekarzinsen 2017: Fr. 1'500.– Fr. 500.– f - k) Nebenkosten Liegenschaft gesamt Fr. 390.– Fr. 195.–
l) Krankenkasse: Fr. 448.60 Fr. 112.15
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 268.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 130.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 118.–
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.–
- 81 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.– ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 245.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies (D._____ nur noch FC): Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'000.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge 0.– Total: Fr. 6'710.40 Fr. 2'097.15 3.5.12 Für den Zeitraum ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, dh. ab dem 16. Oktober 2017 (Phase IV) ging die Vorinstanz von folgenden Bedarfen der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 26 ff.): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.–
b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.–
c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.–
d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.–
e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.–
f) Miete inkl. Nebenkosten und Strom: Fr. 2'000.– Fr. 1'000.–
g) Wasser/Abwasser: Fr. 0.– Fr. 0.–
h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 0.– Fr. 0.–
i) Pellets für Ofen: Fr. 0.– Fr. 0.–
j) Strom: Fr. 0.– Fr. 0.–
k) Gebäudeversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 448.60 Fr. 414.20
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
- 82 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____:
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 105.75
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.–
x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 490.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 200.– Fr. 0.– oo) Hobbies: Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 2'165.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge: Fr. 1'210.– Fr. 0.– Total: Fr. 11'017.60 Fr. 2'936.95 3.5.13 In Bezug auf die in dieser Phase unverändert bleibenden Bedarfspositio- nen kann auf die vorstehenden Ausführungen für die Phase I (Zeitraum vom
- 83 -
12. Dezember 2015 bis 30. September 2016) bzw. Phase II (Zeitraum vom 1. Ok- tober 2016 bis zum 31. Dezember 2016) bzw. Phase III (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017) verwiesen werden. Im Folgenden werden des- halb nur zu den in der Phase IV veränderten oder neu hinzukommenden Bedarfs- positionen Ausführungen gemacht.
f) Veränderte Wohnkosten (Miete inkl. Nebenkosten) Am 15. Oktober 2017 sind die Beklagte und D._____ sowie J._____ aus der ehe- lichen Liegenschaft in C._____ ausgezogen. Seither wohnt die Beklagte zusam- men mit J._____ und D._____ in einem kleineren Einfamilienhaus in G._____ zur Miete. Gemäss Mietvertrag beträgt der Mietzins Fr. 2'300.– und die Nebenkosten gehen zulasten der Beklagten (vgl. act. 4/96/7). Am 27. Oktober 2017, als der vorinstanzliche Entscheid erlassen wurde, war der Vorinstanz offenbar noch nicht zur Kenntnis gelangt, dass der Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bereits stattgefunden hat und bereits ein Mietvertrag für ein Einfamilienhaus besteht. Die Vorinstanz konnte die Mietkosten daher nur schätzen. Für angemessen erachtete die Vorinstanz eine 4.5-Zimmerwohnung für D._____ und die Beklagte für monatlich Fr. 3'000.– (inkl. Nebenkosten und Strom). Diese totalen Mietkosten verlegte sie zu 2/3 auf die Beklagte (Fr. 2'000.–) und zu 1/3 auf D._____ (Fr. 1'000.–, vgl. act. 5 S. 27 f.). Der Kläger beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz habe die von ihm im erstin- stanzlichen Verfahren als realistisch anerkannten Mietkosten von Fr. 2'000.– ohne Begründung als unrealistisch abgetan, obwohl er diverse Auszüge aus dem Inter- netportal Homegate offeriert habe, die mögliche Wohnobjekte in diesem Rahmen zeigten. Zudem bestreitet der Kläger, dass die Beklagte auf eine 4.5-Zimmer- wohnung Anspruch habe; es genüge eine 3.5-Zimmerwohnung, die im Übrigen nicht in der Stadt Winterthur, sondern in einem der ländlichen Vororte sein könne, denn bis jetzt habe man auch nicht in der Stadt gewohnt. Daher seien der Beklag- ten maximale Wohnkosten von Fr. 2'000.– anzurechnen. Zudem müsse sich J._____, die voll erwerbstätig sei, an den Wohnkosten zu einem Drittel beteiligen (vgl. act. 11/2 S. 12, Ziff. 31).
- 84 - Die Beklagte wendet dagegen ein, es seien ihr Wohnkosten von Fr. 3'000.– inkl. Nebenkosten im Bedarf einzusetzen, denn dies entspreche dem ehelichen Le- bensstandard. Die vom Kläger eingereichten Auszüge über günstigere Wohnun- gen auf dem Internetportal Homegate beträfen demgegenüber Wohnungen von nur 78 - 100 m2 und würden einen sehr einfachen Ausbaustandard aufweisen, was in Anbetracht dessen, dass die Beklagte bis anhin in einem 8 ½-Zimmerhaus mit grossem Garten und mit modernsten Geräten und exklusiver Ausstattung ge- wohnt habe, sicher nicht dem ehelichen Standard entspreche (act. 14 Rz. 57 ff.). Sie macht geltend, auch das aktuell gemietete Haus entspreche eigentlich nicht dem ehelichen Standard, handle es sich dabei doch um ein älteres Häuschen. Erst recht sei es für drei Personen (Beklagte, D._____ und J._____) angesichts des früheren Wohnstandards viel zu klein. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bis Ende des Jahres 2017 keinerlei Unterhaltsbeiträge für sie persönlich bezahlt habe, habe sie sich aber kein teureres Mietobjekt leisten können. Sie sei also gezwungen gewesen, dieses einfache Mietobjekt zu wählen (act. 14 Rz. 64). In Bezug auf die Nebenkosten führt die Beklagte sodann aus, es würden zwar noch keine Erfahrungswerte für die Nebenkosten der seit Mitte Oktober 2017 ge- mieteten Liegenschaft vorliegen, doch könne von den bisherigen Erfahrungswer- ten der Liegenschaft in C._____ ausgegangen werden. Es sei insgesamt mit Fr. 700.– an monatlichen Nebenkosten zu rechnen (act. 14 Rz. 62 f.). Weiter hat die Beklagte angegeben, dass J._____ zwar aktuell noch bei ihr wohne, aber in absehbarer Zeit auf Reisen zu gehen plane und danach eine eigene Wohnung beziehen wolle. Zurzeit bezahle J._____ monatlich Fr. 1'100.– für Kost und Logis an die Beklagte (act. 14 Rz. 62). Die Beklagte hat Anspruch auf die Fortführung des bisherigen Wohnstandards. Da sie bisher und während des Zusammenlebens in einem grossen Haus mit weitläufigem Garten wohnte, ist ihr weiterhin eine grosszügige Wohnung zuzuge- stehen in der Stadt Winterthur oder Umgebung. Voranzuschicken gilt es zudem folgendes: Auch wenn zurzeit noch zwei volljährige Kinder bei der Beklagten wohnen und die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung angegeben hat, D._____ werde auch während des geplanten weiteren Zwischenjahres bei ihr wohnen bleiben (Prot. S. 22), hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf eine
- 85 - angemessene Wohnung für sich alleine. Wenn sie sich diesbezüglich einschrän- ken und mit ihren erwachsenen, nicht mehr vom Kläger finanziell unterstützten Kindern oder Dritten z.B. aus Spargründen eine Wohngemeinschaft bilden will, sind ihr die daraus frei werdenden Mittel zu belassen, aktuell also z.B. der Beitrag von J._____ für Kost und Logis. Im Bedarf sind der Beklagten daher die vollen Wohnkosten einzusetzen. Anderes hat jedoch in Bezug auf D._____ zu gelten, für dessen Unterhalt der Kläger noch immer finanziell aufkommt. Solange D._____ noch bei der Beklagten wohnt (wovon aufgrund der Angaben der Beklagten an- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auszugehen ist), ist der Beklagten im Bedarf zwar kein Ab- zug für den Wohnkostenanteil von D._____ zu machen, dafür sind D._____ aber auch keine Wohnkosten im Bedarf einzusetzen. Sobald D._____ eine eigene Wohnung hat bzw. nicht mehr im Haushalt der Beklagten wohnt, sind ihm zusätz- lich Wohnkosten von Fr. 500.– (z.B. für ein WG-Zimmer) im Bedarf zu veran- schlagen, weshalb sich der Unterhalt für D._____ ab diesem Zeitpunkt um Fr. 500.– erhöht. In der Tat ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf den ihrer Ansicht nach angemessenen Mietzins für die Beklagte von monatlich Fr. 3'000.– gekommen ist. Gemäss act. 4/44/31 hatte die Beklagte mit der Familie in der ehelichen Liegenschaft 392 m2 an Wohnraum zur Verfügung. Jetzt bewohnt sie ein kleineres Einfamilienhaus, das gemäss ihren eigenen Angaben über eine Wohnfläche von ca. 140 m2 verfügt und pro Monat Fr. 2'300.– an Miete kostet. Soweit die Beklagte nun geltend macht, das von ihr angemietete "ältere Häus- chen" entspreche nicht ihrem ehelichen Standard und sei für drei Personen viel zu klein, so verkennt sie, dass sie bloss Anspruch auf eine Wohnung oder ein Haus für sich als Einzelperson hat und nicht mehr für drei Personen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die eheliche Liegenschaft mit fünf Personen und einem Hund zu teilen hatte, erscheint das neue Haus mit 140 m2 Wohnfläche für sie alleine ihrem ehelichen Standard sehr wohl angemessen bzw. grosszügig. Nicht glaubhaft erscheint sodann, dass die eheliche Liegenschaft einen über- durchschnittlich hohen Innenausbau aufgewiesen haben soll, hat der Kläger doch zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl die Schätzung der Remax als auch je-
- 86 - ne der ZKB der ehelichen Liegenschaft bloss einen guten bzw. durchschnittlichen Standard attestieren (vgl. act. 24 S. 13 und act. 4/49/12 - 13). Selbst wenn aber das neu angemietete Haus einen etwas tieferen Ausbaustandard aufweisen sollte als die eheliche Liegenschaft, so wäre gegen die Vorbringen der Beklagten ein- zuwenden, dass die Beklagte für den Mietzins von Fr. 2'300.– pro Monat durch- aus auch eine flächenmässig etwas weniger grosszügige Wohnung aber mit hö- herem Ausbaustandard in der Region Winterthur und Umgebung hätte anmieten können. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten sodann, soweit sie geltend macht, es würden mindestens Fr. 700.– an Nebenkosten pro Monat anfallen, denn diese seien von der Höhe her vergleichbar mit denjenigen der ehelichen Liegenschaft. In den anerkanntermassen total Fr. 975.– pro Monat an Nebenkos- ten für die eheliche Liegenschaft sind nämlich u.a. Kosten für die Gebäudeversi- cherung und Unterhaltskosten (für den grossen Unterhalt) eingeschlossen, die nach dem Mietrecht der Vermieter zu tragen hat. Zudem wird für ein "bloss" noch 140 m2 grosses Haus wesentlich weniger Energie benötigt, um dieses zu behei- zen, und wie der Kläger zu Recht vorbringt (act. 24 S. 11 f.), muss die Beklagte auch keinen grossen Garten mehr bewässern, sodass auch mit tieferen Kosten für Wasser- / Abwasser zu rechnen ist. Zudem reduzieren sich die Nebenkosten auch deshalb, weil die Beklagte nunmehr bloss noch für eine Einzelperson anfal- lende Nebenkosten geltend machen kann. Insgesamt erscheint es angemessen, der Beklagten einen Drittel der anerkannten bisherigen Nebenkosten für die eheli- che Liegenschaft (somit Fr. 325.–) im Bedarf zu berücksichtigen. Dementspre- chend sind ihr im Bedarf Fr. 2'625.– (Fr. 2'300.– Nettomietzins zzgl. Fr. 325.– Ne- benkosten) für das Wohnen (inkl. NK) einzusetzen.
l) Höhere Prämien für die Krankenkasse Es blieb in der Berufung unangefochten, dass die Krankenkassenprämien für D._____ gemäss vorinstanzlichem Entscheid (act. 5 S. 28) ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf Fr. 414.20 angestiegen sind. Zudem hat die Be- klagte anhand von neuen, gestützt auf das Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO aber zulässige Urkunden belegt, dass die Krankenkassenprämien für sie persönlich und für D._____ ab dem 1. Januar 2018 erneut angestiegen sind, näm-
- 87 - lich auf Fr. 462.75 für die Beklagte und auf Fr. 416.05 für D._____ (vgl. act. 16/96/9 - 10). Für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 30. Septem- ber 2018 sind im Bedarf der Beklagten somit Fr. 459.– für die Krankenkasse ein- zusetzen (Durchschnitt von 3 Monate x Fr. 448.60 + 9 Monate x Fr. 462.75). In Bezug auf D._____ ist davon auszugehen, dass er in den Jahren 2017 und 2018 sowie in den kommenden Studienjahren ein steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 29'900.– ausweisen wird. Entsprechend hat er Anspruch auf eine individu- elle Prämienverbilligung (IPV) in der Höhe von monatlich Fr. 87.– (vgl. dazu das Merkblatt der SVA Zürich betreffend die Höhe der Individuellen Prämienverbilli- gung, abrufbar unter www.svazurich.ch/ipv). Dementsprechend sind D._____ für die Krankenkasse für die Zeit ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 im Bedarf rund Fr. 329.– einzusetzen (Durchschnitt von 3 Monate x Fr. 414.20 + 9 Monate x Fr. 416.05 abzüglich Fr. 87.– [IPV]). Ab dem 1. Oktober 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens sind der Beklagten für die Krankenkassenprämien im Bedarf rund Fr. 463.– ein- zusetzen, D._____ weiterhin rund Fr. 329.– (unter Berücksichtigung der IPV).
m) Arzt- / Zahnarztkosten Anzupassen ist für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 30. Septem- ber 2018 sodann der Betrag für die Arzt- / Zahnarztkosten der Beklagten. Wie be- reits vorstehend ausgeführt, hat die Beklagte für das Jahr 2017 monatliche Arzt- kosten von durchschnittlich Fr. 268.– ausgewiesen (vgl. dazu die Ausführungen oben zur Phase III). Für das Jahr 2018 ist indes nicht mehr von derart hohen Arztkosten auszugehen, weil nicht ersichtlich ist, dass die grundsätzlich als ge- sund zu erachtende Beklagte aktuell und zukünftig auf eine psychiatrische Be- handlung angewiesen ist. Deshalb ist ab dem 1. Januar 2018 von Arztkosten in der Höhe der im Jahr 2016 angefallenen auszugehen, indes abzüglich die Ende des Jahres 2016 ausserordentlich angefallenen Kosten für die psychiatrische Be- handlung der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'085.25 (entsprechend monatlich ca. Fr. 90.50, vgl. act. 4/25/19). Ab dem 1. Januar 2018 ist somit von Arzt- / Zahn- arztkosten von Fr. 74.– pro Monat auszugehen.
- 88 - Für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 sind der Beklag- ten im Bedarf demnach Fr. 123.– einzusetzen (Durchschnitt von 3 Monate x Fr. 268.– + 9 Monate x Fr. 74.–); ab dem 1. Oktober 2018 noch Fr. 74.–
t) Veränderte ÖV-Kosten D._____ Unbestritten blieb im Berufungsverfahren, dass D._____ ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft tiefere Kosten für den öffentlichen Verkehr (ZVV-Zonen- Abo und Halbtax) von neu Fr. 105.75 pro Monat anzurechnen sind, weshalb es dabei bleibt.
x) Hausrat- / Haftpflichtversicherung Ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft ist der Beklagten erstens nur noch die Versicherung eines Einzelpersonenhaushaltes anzurechnen und zwei- tens wird sie ab diesem Zeitpunkt über weniger Hausrat verfügen, den es zu ver- sichern gilt. Entsprechend ist der Beklagten ab dem 16. Oktober 2017 für die Hausrat- / Haftpflichtversicherung noch ein Betrag von Fr. 36.– (entsprechend rund der Hälfte der bisherigen Kosten) einzusetzen. mm) Kosten Putzfrau Da ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft neu nur noch ca. 140 m2 an Wohnfläche zu reinigen sind, ist der Beklagten ab dem 16. Oktober 2018 für die Putzfrau noch ein Betrag in der Höhe von Fr. 123.– (entsprechend rund der Hälfte der bisherigen Kosten) einzusetzen. pp) Steuern Zufolge des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft in C._____ per Oktober 2017 entfällt auf Seiten der Beklagten die Versteuerung des Eigenmietwertes in der Höhe von Fr. 17'700.– (nach Abzug der pauschalen Unterhaltskosten). Dafür be- sitzt die Beklagte neu ein Vermögen von ca. Fr. 100'000.– (Nettoerlös pro Partei aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Angaben der Parteien, vgl. Prot. S. 18) und unterliegt neu dem Steuersatz der Gemeinde G._____.
- 89 - Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Beklagten von insgesamt rund Fr. 82'000.– sowie einem Vermögen vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Höhe von Fr. 100'000.– hat die Beklagte gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich zukünftig bzw. ab dem Jahr 2018 mutmassli- che Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.– zu entrichten. Dieser Betrag ist ihr im Bedarf einzusetzen. 3.5.14 Neu gestalten sich die Bedarfe der Beklagten und D._____ im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 damit wie folgt (neue/veränderte Positionen sind fett hervorgehoben): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Miete (inkl. Nebenkosten): Fr. 2'600.– Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 459.– Fr. 329.–
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 123.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 130.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 105.75
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 36.– Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.–
- 90 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.– ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 123.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies (D._____ nur noch FC): Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'000.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge 0.– Total: Fr. 7'131.6 Fr. 1'606.75 3.5.15 Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer der Schei- dungsverfahrens ist sodann eine neue Phase (Phase V) zu bilden, da der Beklag- ten ab dem 1. Oktober 2018 ein 80%-Arbeitspensum angerechnet wird (vgl. dazu vorne E. II./B.3.3), was sich auch auf den Bedarf auswirkt. Insbesondere sind der Beklagten ab dem 1. Oktober 2018 anteilsmässig höhere Kosten für die Verpfle- gung und für das Benzin einzurechnen. Wie bereits bei der vorstehenden Be- darfsphase erwähnt (vgl. E. II./B.3.5.13), erhöhen sich zudem die Krankenkas- senprämien, wohingegen mit tieferen Arzt- / Zahnarztkosten zu rechnen ist.
- 91 - 3.5.16 Dementsprechend ist ab dem 1. Oktober 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von den folgenden Bedarfen der Beklagten und D._____ auszugehen (neue/veränderte Bedarfspositionen sind fett hervorgeho- ben): Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: a-e) Grundbetrag (umfassend Lebensmittel, Fr. 1'250.– Fr. 600.– Haushaltsgüter, Kleider, Hygiene und Kosmetik (umfassend Apotheke, Dro- gerie und Coiffeur) a-e) Zuschlag auf Grundbetrag von 30%: Fr. 375.– Fr. 180.– f - k) Miete (inkl. Nebenkosten): Fr. 2'600.– Fr. 0.–
l) Krankenkasse: Fr. 463.– Fr. 329.–
m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 74.– Fr. 0.–
n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.–
o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.–
p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.–
q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.–
r) Unterhalt Auto: Fr. 70.– Fr. 0.–
s) Benzin: Fr. 175.– Fr. 0.–
t) ÖV: Fr. 0.– Fr. 105.75
u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.–
v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.–
w) Handy: Fr. 0 Fr. 35.–
x) Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 36.– Fr. 0.–
y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.–
z) Reiseversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 0.– Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich be- Fr. 135.– Fr. 130.– dingt): ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 0.– Fr. 0.–
- 92 - Bedarfsposition: Beklagte: Sohn D._____: gg) Kosten Hund: Fr. 0.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 332.– Fr. 200.– ii) Spenden: Fr. 0.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 25.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 2.50 Fr. 0.– mm) Putzfrau: Fr. 123.– Fr. 0.– nn) Allgemeine Barauslagen: Fr. 0.– Fr. 0.– oo) Hobbies (D._____ nur noch FC): Fr. 0.– Fr. 27.– pp) Steuerbelastung: Fr. 1'000.– Fr. 0.– qq) Kompensation Vorsorge 0.– Total: Fr. 7'166.60 Fr. 1'606.75
4. Zuzusprechender Unterhalt / Zusammenfassung zum Unterhalt 4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Unter- haltsbeiträge, welche vom Kläger an die Beklagte bzw. an den Sohn D._____ (zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen) zu bezahlen sind, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: 4.2 Für die Beklagte Rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 (E. II./B.3.5.5): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 5'509.50 Monatliches Einkommen Beklagte: (kein Arbeitserwerb) Fr. 0.– Unterhaltsanspruch: Fr. 5'509.50 Ab dem 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 (E. II./B.3.5.5): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 5'509.50 Monatliches Einkommen Beklagte: (teils 60%, teils 80%) Fr. 4'680.–
- 93 - Unterhaltsanspruch: Fr. 829.50 Ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (E. II./B.3.5.8): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 5'437.50 Monatliches Einkommen Beklagte: (60%-Pensum) Fr. 4'130.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'307.50 Ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017 (E. II./B.3.5.11): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 6'710.40 Monatliches Einkommen Beklagte: (60%-Pensum) Fr. 4'108.– Unterhaltsanspruch: Fr. 2'602.40 Ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 (E. II./B.3.5.14): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 7'131.60 Monatliches Einkommen Beklagte: (60%-Pensum) Fr. 4'108.– Unterhaltsanspruch: Fr. 3'023.60 Ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (E. II./B.3.5.16): Monatlicher Bedarf Beklagte: Fr. 7'166.60 Monatliches Einkommen Beklagte: (80%-Pensum) Fr. 5'478.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'688.60
- 94 - 4.3 Für den Sohn D._____ Rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 (E. II./B.3.5.5): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 1'910.15 Monatliches Einkommen D._____: (Ausbildungszulage) Fr. 250.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'660.15 Ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (E. II./B.3.5.8): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 1'855.15 Monatliches Einkommen D._____: (Ausbildungszulage) Fr. 250.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'605.15 Ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017 (E. II./B.3.5.11): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 2'097.15 Monatliches Einkommen D._____: (Ausbildungszulage, ab 1.9.2017 Einkommen Ø Fr. 1'000.– [p.m.]) Fr. 250.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'847.15 Ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 (E. II./B.3.5.14): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 1'606.70 Monatliches Einkommen D._____: (nur pro memoria Ø Fr. 1'000.–, da separat berücksichtigt ) Fr. 0.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'606.70
- 95 - Ab der ab Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung für die weitere Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (E. II./B.3.5.16): Monatlicher Bedarf D._____: Fr. 1'606.70 Monatliches Einkommen D._____: (Ausbildungszulage) Fr. 250.– Unterhaltsanspruch: Fr. 1'356.70 Ab demjenigen Moment, in welchem D._____ nicht mehr im Haushalt der Beklag- ten wohnt, erhöht sich sein Unterhaltsbeitrag um Fr. 500.– (für Wohnkosten), so- mit auf Fr. 1'856.70. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem noch darauf hinzuwei- sen, dass der Kläger gemäss der (zu bestätigenden) Dispositivziffer 4 des vor- instanzlichen Entscheids in der Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 dazu berechtigt ist, vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ monatlich Fr. 1'000.– in Abzug zu bringen (vgl. dazu vorstehende E. II./B.3.4).
5. Zur beantragten Aufhebung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Ent- scheids (Berechtigung des Klägers zum Abzug bereits geleisteter Zahlun- gen von den Unterhaltsbeiträgen) 5.1 Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufung schliesslich in Bezug auf Dis- positivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids, dieser weise nicht die Eigenschaf- ten eines Rechtsöffnungstitels auf, worauf sie gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB aber einen Anspruch habe. Da die Vorinstanz den Kläger in Dispositivziffer 3 dazu berechtigt habe, vor Erlass des Entscheids vom
27. Oktober 2017 geleistete Zahlungen von den damit zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen in Abzug zu bringen und zwar in unbezifferter Höhe, könne der Rechtsöffnungsrichter gestützt auf diesen Entscheid keine Rechtsöffnung erteilen; dieser könne und dürfe nämlich nicht beurteilen, welche Zahlungen bereits vor Er- lass der Verfügung vom 27. Oktober 2017 geleistet worden seien (vgl. act. 2 Rz. 7).
- 96 - 5.2 In Bezug auf die von der Beklagten bemängelte Tauglichkeit des vor- instanzlichen Entscheids als Rechtsöffnungstitel stellt sich der Kläger demgegen- über auf den Standpunkt, die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge seien vollstreckbar, weshalb er auch diesbezüglich die Abweisung der Berufung der Be- klagten vom 13. November 2017 und die Bestätigung von Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 verlangt (act. 17). Überdies macht er geltend, es sei bei periodischen Leistungen nicht praktikabel, eine konkrete Bezifferung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge vorzunehmen (act. 17 Ziff. 5). Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht eine Bezifferung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für notwendig erachten sollte, sei festzuhal- ten, dass der Kläger per 31. Dezember 2017 bereits Unterhaltsbeiträge in der Hö- he von insgesamt Fr. 132'305.50 (Fr. 37'217.75 Hypothekarzinsen und Fr. 95'087.75 Unterhaltszahlungen) an die Beklagte bzw. D._____ geleistet habe. Entsprechend sei der Kläger zum Abzug dieser bereits geleisteten Zahlungen von den der Beklagten mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugesprochenen Leistun- gen zu berechtigen (act. 17 Ziff. 8). Zum Beweis der von ihm geleisteten Zahlun- gen legte der Kläger neue Unterlagen ins Recht (act.18/1 - 7). Die Höhe bzw. die Summe der seiner Ansicht nach in Abzug zu bringenden Hypothekarzinszahlun- gen und Unterhaltsbeiträge hat der Kläger inzwischen noch angepasst, weil er auch während des laufenden Berufungsverfahrens weiterhin Unterhaltszahlungen an die Beklagte und D._____ leistete und rückständige Unterhaltsbeiträge nach- zahlte (vgl. act. 24 S. 1 f., Antrag Nr. 3 [Eventualantrag] und act. 34 S. 1 f., Antrag Nr. 3 [Eventualantrag]). Zudem macht der Kläger auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, indem ihm diese vor dem Erlass des Entscheids keine Gelegenheit zur abschliessenden Bezifferung der von ihm bereits geleisteten Zahlungen gegeben habe und die Vor- instanz unerwarteter- und unüblicherweise auf eine persönliche Befragung der Parteien verzichtet habe (act. 17 Ziff. 8 S. 9). 5.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. II./A.3., insbes. E. 3.3 - 3.4 ) erfolgt die Bezifferung der vom Kläger bereits geleisteten und von ihm zur Anrechnung be- antragten Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren verspätet. Die von ihm dazu neu aufgestellten Behauptungen und die von ihm als Belege eingereichten Unter-
- 97 - lagen können im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Folg- lich kann im vorliegenden Berufungsverfahren auch keine Bezifferung der bereits geleisteten Zahlungen des Klägers im Dispositiv erfolgen bzw. nachgeholt wer- den. Der Beklagten ist aber zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass dem vor- instanzlichen Entscheid zufolge der völlig unbestimmten Formulierung von dessen Dispositivziffer 3 die Qualität als Rechtsöffnungstitel abgeht: Beruht eine Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger dafür definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann indes nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer be- stimmten Geldleistung verpflichtet (BGE 135 III 315, S. 318, E. 2.3 m.w.H.). Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt, nicht jedoch deren materiellen Bestand oder dessen materielle Richtigkeit. Nicht berücksichtigen darf der Rechtsöffnungsrichter deshalb auch eine vor dem Erlass des Urteils erfolgte Til- gung, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (BGE 135 III 315, S. 320, E. 2., m.w.H.). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat vielmehr der Sachrichter zu berücksichtigen (BGer 5D_62/2009 vom 7. Okto- ber 2009, E. 4.3). Werden also in einem gerichtlichen Entscheid – wie hier – rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgelegt, aber im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte, als Un- terhalt zu leistende Geldbetrag nicht der tatsächlich zu zahlenden Schuld und mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe kann gestützt auf ein solches Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Sollen in einem rückwirkenden Unterhalt zuspre- chenden Entscheid bereits bezahlte Unterhaltsleistungen vorbehalten werden, sind diese im Dispositiv genau zu beziffern. 5.4 Mit Eingabe vom 21. September 2017 (act. 76) hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, er sei für berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständli- chen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen (act. 76 S. 2), doch hat er diesen Antrag weder begründet noch Belege über be- reits geleistete Zahlungen eingereicht oder diese konkret beziffert. Soweit der
- 98 - Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe ihm vor dem Erlass des Entscheids kei- ne Gelegenheit zur abschliessenden Bezifferung der von ihm bereits geleisteten Zahlungen gegeben und unerwarteter- sowie unüblicherweise auf eine persönli- che Befragung der Parteien verzichtet und sogleich ihren Entscheid gefällt (act. 17 Ziff. 8 S. 9), ist schliesslich folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei, soweit keine Kinderbelange betroffen sind, aber bloss um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die sogenannte soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die ver- fügbaren Beweismittel zu liefern. Das Gericht ist bei Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – anders als in Bezug auf Kinderbelange, wo die un- eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 293 Abs. 1 ZPO) und überdies die Offizialmaxime gilt (Art. 293 Abs. 3 ZPO) – nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern hat in erster Linie eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen, was sich in der Praxis namentlich in einer verstärkten Fragepflicht und der Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweis- unterlagen ausdrückt. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien, wie vorliegend, besteht ein solches Ungleichgewicht und demzufolge eine solche Unterstüt- zungspflicht seitens des Gerichts nicht. Der Untersuchungsgrundsatz ist im Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren zudem be- sonders zurückhaltend anzuwenden, da im Massnahmeverfahren gemäss Art. 272 ZPO an sich der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, in der Haupt- sache (Scheidung) aber gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt (vgl. zum Ganzen z.B. OGer ZH, LY160043 vom 23. Januar 2017, E. 4.2.3). Der Vorinstanz kann somit vorliegend nicht vorgeworfen werden, den anwaltlich vertretenen Kläger nicht zur Einreichung von Unterlagen über bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge oder zu deren Bezifferung aufgefordert zu haben. Dass die Vorinstanz weiter auf eine persönliche Befragung der Parteien verzichtet und so- gleich den Entscheid gefällt hat, ist in Bezug auf diese Frage der genügenden Behauptung bzw. Bezifferung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge sodann ir- relevant, denn eine Befragung des Klägers zu diesem Thema wurde vom Kläger
- 99 - im vorinstanzlichen Verfahren erstens nicht beantragt und zweitens stand dem Kläger im Summarverfahren auch kein weiterer Schriftenwechsel mehr zu. 5.5 Zusammenfassend hätte die Vorinstanz den nicht nur unbegründet, son- dern auch unbelegt und unbeziffert gebliebenen Antrag des Klägers auf Anrech- nung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen richtigerweise abweisen müs- sen. Dementsprechend ist Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne der Gutheissung des Berufungsantrages Nr. 1 der Beklagten (act. 2 S. 2) ersatzlos aufzuheben. Wie bereits unter E. II./A.3.4 angemerkt, hat die Vorinstanz aber nunmehr im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (Scheidung) über die Anre- chenbarkeit der vom Kläger bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge und Hypothe- karzinsen zu befinden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (act. 5, Dispositiv- ziffer 5). Mangels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 106 ZPO), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der unbestimmten Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen ein Unterhaltsbeitrag für sechs (betr. die Beklagte) bzw. fünf (betr. den Sohn D._____) verschiedene Phasen festzusetzen war.
- 100 - 2.2 In den Phasen I - VI betreffend Unterhalt für die Beklagte persönlich haben der Kläger bzw. die Beklagte wie folgt obsiegt: Phase Antrag Antrag Be- Zugesprochener Ungefähres Verhältnis Kläger klagte Betrag Obsiegen / Unterliegen Phase I Fr. 0.– Fr. 8'639.70 Fr. 5'509.50 Bekl. obsiegt zu 3/5 12.12.2015 - 30.04.2016 Phase II Fr. 0.– Fr. 3'958.90 Fr. 829.50 Kläger obsiegt zu 4/5 01.05.2016 - 30.09.2016 Phase III Fr. 0.– Fr. 6'100.70 Fr. 1'307.50 Kläger obsiegt zu 4/5 01.10.2016 - 31.12.2016 Phase IV Fr. 0.– Fr. 7'704.60 Fr. 2'602.40 Kläger obsiegt zu 4/6 01.01.2017 - 15.10.2017 Phase V Fr. 0.– Fr. 6'887.60 Fr. 3'023.60 Kläger obsiegt zu 7/12 16.10.2017 - 30.09.2018 Phase VI Fr. 0.– Fr. 6'887.60 geschätzt Kläger obsiegt zu 3/4 ab 01.10.2018 Fr. 1'688.60 2.3 In den Phasen I - V betreffend Unterhalt für den Sohn D._____ haben der Kläger bzw. die Beklagte wie folgt obsiegt: Phase Antrag Antrag Be- Zugesprochener Ungefähres Verhältnis Kläger klagte Betrag Obsiegen / Unterliegen Phase I Fr. 1'114.– Fr. 1'977.20 Fr. 1'660.15 Beklagte obsiegt zu 2/3 12.12.2015 - 30.09.2016 Phase II Fr. 1'028.– Fr. 1'922.20 Fr. 1'605.15 Beklagte obsiegt zu 2/3 01.10.2016 -
- 101 - 31.12.2016 Phase III Fr. 1'283.– Fr. 2'240.70 Fr. 1'847.15 Beklagte obsiegt zu 2/3 01.01.2017 - 15.10.2017 Phase IV Fr. 1'741.– Fr. 2'686.95 Fr. 1'606.70 Kläger obsiegt zu 7/8 16.10.2017 - 31.08.2018 Phase V Fr. 1'741.– Fr. 2'686.95 Fr. 1'356.70 Kläger obsiegt zu 7/8 ab Wiederauf- (zzgl. Wohnkosten nahme Erst- von Fr. 500.– ab ausbildung Auszug bei Bekl.) 2.4 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger insbesondere in Bezug auf den Unterhalt für die Beklagte bei langen und damit kostenmässig re- levanten Phasen zu ¾ obsiegt hat und der Unterhalt für die Beklagte der zentrale Punkt des vorliegenden Verfahrens bildete, dass die Parteien in Bezug auf den Unterhalt für D._____ insgesamt etwa zur Hälfte obsiegt haben bzw. unterlegen sind und sich die Berufung der Beklagten gegen Dispositivziffer 4 des vorinstanz- lichen Entscheids (teilweise Sistierung des Unterhalts für den Sohn D._____ für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018) als nicht erfolgreich er- wiesen hat, obsiegt der Kläger in Bezug auf die unterhaltsrechtlichen Aspekte des Verfahrens insgesamt zu rund ¾. Da sich die Berufung der Beklagten zwar inso- weit erfolgreich erwiesen hat, als sie die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des vo- rinstanzlichen Entscheids verlangt hat, der dafür angefallene Aufwand verglichen mit demjenigen im Zusammenhang mit der Berechnung des Unterhalts aber ver- nachlässigbar ist, erscheint es angemessen, die Kosten des vorliegenden Verfah- rens zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger aufzuerlegen. Zudem ist die Be- klagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten. 2.5 Sind in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess – wie vorliegend – lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe-
- 102 - gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer, ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert des Berufungsverfahrens LY170050 (ohne das damit vereinigte Berufungsverfahren LY170052), mit welchem die grundsätzliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich so- wie für den Sohn D._____ verlangt wurde, beträgt mindestens Fr. 287'619.10 (vgl. act. 6, Verfügung betr. Kostenvorschuss vom 4. Dezember 2017, E. 3.4). Dieser Streitwert ist zufolge des damit vereinigten Berufungsverfahrens LY170052, des- sen Gegenstand einerseits die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ für die- selbe Zeitperiode, andererseits aber auch der Anspruch auf einen tauglichen Rechtsöffnungstitel bilden, moderat zu erhöhen. Insgesamt ist vorliegend für die Berufungen LY170050 und LY170052 von einem Streitwert von mindestens Fr. 300'000.– auszugehen. 2.6 Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Grundgebühr von Fr. 16'750.–. Da sich das Berufungsverfahren als sehr zeitaufwendig erwiesen hat, ist die ordentliche Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 um 25% zu erhöhen. Gleichzeit ist jedoch gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG und auf § 8 Abs. 1 GebV OG eine Reduktion um 10% und zusätzlich um 25% vorzunehmen, weshalb die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren insge- samt auf Fr. 14'100.– festzusetzen ist. 2.7 Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Bei einem Streitwert von rund Fr. 300'000.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 19'400.–. Die Grundgebühr ist in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV um einen Zuschlag von 10% zu erhöhen, da der Kläger eine Beru- fungsantwort zu erstatten hatte. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 (Reduktion um 25% wegen wiederkehrender Leistungen) ist die
- 103 - volle Parteientschädigung vorliegend auf rund Fr. 16'000.– zuzüglich Mehrwert- steuer festzusetzen. Da die Berufungsschriften noch im November 2017 erstattet wurden, somit noch unter Geltung des bisherigen Mehrwertsteuersatzes von 8%, die Berufungsantworten, die Instruktions- / Vergleichsverhandlung und weitere kurze Eingaben jedoch unter dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Mehrwert- steuersatz von 7.7% erfolgten, rechtfertigt es sich, die geschuldete Parteient- schädigung je zur Hälfte zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer bzw. zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte (halbe) Parteientschädigung von Fr. 8'000.–, zuzüg- lich Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 4'000.– und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 4'000.– auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Der ursprüngliche Berufungsantrag Nr. 1 (gemäss act. 11/2) des Klägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der modifizierten Berufungsanträge Nr. 1 und 2 des Klägers und in Abweisung des Berufungsantrags Nr. 2 der Beklagten werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 (FE160280-C) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
- Fr. 5'509.50 rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 bis zum
30. April 2016;
- 104 -
- Fr. 829.50 ab dem 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2016;
- Fr. 1'307.50 ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016;
- Fr. 2'602.40 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017;
- Fr. 3'023.60 ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018;
- Fr. 1'688.60 ab dem 1. Oktober 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
2. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn D._____, geb. am tt. April 1999, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen) zu be- zahlen:
- Fr. 1'660.15 rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 bis zum
30. September 2016;
- Fr. 1'605.15 ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016;
- Fr. 1'847.15 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2017;
- Fr. 1'606.70 ab dem 16. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018;
- Fr. 1'356.70 ab Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwerti- gen Ausbildung für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens, längstens aber bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Der Unterhalt von 1'356.70 erhöht sich um Fr. 500.– für Wohnkosten, somit auf Fr. 1'856.70, sobald D._____ nicht mehr im Haushalt der Beklagten wohnt. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ sind auch über dessen Volljährigkeit hinaus an die Beklagte zahlbar, solange D._____ in deren Haushalt wohnt und keine andere Zahlstelle be- zeichnet. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Berufung des Klägers abge- wiesen.
2. In Gutheissung des Berufungsantrags Nr. 1 der Beklagten wird Dispositivzif- fer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom
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27. Oktober 2017 (FE160280-C) ersatzlos aufgehoben und der Berufungs- antrag Nr. 3 (Haupt- und Eventualantrag) des Klägers auf ausdrückliche Be- rechtigung, die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits erbrachten Zah- lungen von den zukünftigen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, wird abgewiesen.
3. In Abweisung des Berufungsantrags Nr. 2 der Beklagten wird Dispositivzif- fer 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Oktober 2017 (FE160280-C) bestätigt.
4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 14'100.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt und mit den von ihnen jeweils geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem er geleistet wurde. Für den fehlenden Betrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– geleistet hat und die Beklagte einen solchen in der Höhe von Fr. 1'500.–. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den seinen Anteil an den Ge- richtskosten übersteigenden Betrag in der Höhe von Fr. 2'475.– (Fr. 6'000.– abzüglich Fr. 3'525.–) zu ersetzen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.–zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 4'000.– und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 4'000.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung
- an den Kläger, unter Beilage der Doppel von act. 31 und act. 32/1 - 2,
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- an die Beklagte, unter Beilage der Doppel von act. 34 und act. 35/1 - 2,
- an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht,
- an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: