Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Juni 1995 in … [Ort]/Deutschland geheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Töchter hervorgegangen, nämlich O._____, geboren am tt. September 1995, und P._____, geboren am tt. März 1998 (vgl. act. 5/3). Seit dem 10. Oktober 2012 leben die Parteien getrennt (act. 5/6/83 Disp.-Ziff. 1).
E. 1.1 Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändern. Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Ei- ne Änderung ist auch möglich, wenn die tatsächlichen Annahmen, die dem Mass- nahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarent- scheids einer Abänderung entgegen (vgl. dazu z.B. BGer 5A_274/2015 E. 3.3.1). Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten her- beigeführt worden ist (vgl. BGer 5P.473/2006 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die gesamte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufhe- ben. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Aufgrund des dem Gericht eingeräumten weiten Ermessens kann derselbe Prozessstoff unter Umständen von einem anderen Gericht unter- schiedlich gewürdigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechts- friedens muss verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angeho- ben werden, zumal vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur für einen be-
- 17 - grenzten Zeitraum wirken. Deshalb ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Wiedererwägung einer eheschutzrichterlichen (oder im Massnahmeverfahren getroffenen) Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozess- stoffes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweck- mässig erscheint, vermag – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – eine Abände- rung nicht zu rechtfertigen. Die Neuberechnung hat sich daher an den im abzuän- dernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grund- lagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH LY150047 vom 20. No- vember 2015 E. 2.1. m.w.H.).
E. 1.2 Der Kläger hat zur Begründung seines Abänderungsgesuchs vorinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht, im Eheschutzentscheid sei von zu hohen Liegen- schafts- und viel zu hohen Vermögenserträgen ausgegangen worden (act. 5/35 S. 5 f.). Zudem machte er geltend, bei der Beklagten sei ein höheres Erwerbsein- kommen als noch im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen, da sie in eine höhe- re Lohnklasse als angenommen eingeteilt worden sei und daneben noch Mietein- nahmen generiere (act. 5/35 S. 8). Schliesslich sei seine Steuerbelastung viel hö- her, als im Eheschutzverfahren angenommen (act. 5/35 S. 10). Die Beklagte be- stritt vorinstanzlich, dass sich das Einkommen des Klägers wesentlich und dauer- haft reduziert habe. Sie stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, Erwerbsein- kommen und Liegenschaftsertrag des Klägers seien sogar höher als noch im Eheschutzverfahren angenommen (act. 5/50 S. 8 ff.; act. 5/63 S. 6 ff.). Zudem be- stritt sie, dass sich ihr eigenes Einkommen erhöht habe bzw. ihr ein höheres als ihr tatsächliches Einkommen anzurechnen sei, da ihr die Erhöhung ihres Pen- sums weder möglich noch zumutbar sei (act. 5/50 S. 19 ff.).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Abänderungsentscheid vom 23. Juni 2017 zu- sammengefasst erwogen, das Einkommen des Klägers habe sich seit dem ober- gerichtlichen Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 ab 1. April 2016 wesentlich und dauerhaft reduziert, weil sich der Liegenschaftenertrag verringert habe (act. 4 S. 18 ff., E. II.3). Zudem sei die Beklagte in eine höhere Lohnklasse – als im Ehe-
- 18 - schutzentscheid angenommen – eingeteilt worden, weshalb ihr ab 1. August 2017 ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 4 S. 34 ff., E. II.7). Aufgrund veränderter Mietkosten und einer falschen Berechnung der Steuern im Eheschutzentscheid verändere sich zudem der Bedarf der Parteien (vgl. act. 4 S. 64 ff.). In Gutheissung des Abänderungsbegehrens des Klägers setzte die Vor- instanz die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden persönlichen Unterhalts- beiträge daher neu fest (act. 60 S. 80, Disp.-Ziff. 1).
E. 1.4 Die Beklagte wendet dagegen ein, mit Bezug auf das Einkommen des Klä- gers bestehe kein Abänderungsgrund, da er die Miteigentumshälfte der Liegen- schaft Q._____-Strasse … durch eigenmächtiges Verhalten und ohne nachvoll- ziehbaren Grund veräussert habe (act. 2 S. 7 f., Ziff. 4.4). Die Beklagte räumt je- doch ein, aufgrund der Einteilung in eine höhere Lohnklasse bei einer 100% An- stellung sei ein monatlich um Fr. 1'000.– höheres Nettoeinkommen erzielbar als im Eheschutzentscheid angenommen. Sie macht jedoch geltend, nur in einem 60% Pensum arbeiten zu können (act. 2 S. 17, Ziff. 7.2.7). Weiter anerkennt sie, dass sich der Liegenschaftenertrag des Klägers um Fr. 1'595.– pro Monat redu- zierte (act. 2 S. 6, Ziff. 3). Ebenfalls nicht beanstandet wurden die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die monatliche Steuerbelastung des Klägers um ca. Fr. 4'000.– höher sei, als noch im Urteil des Obergerichts angenommen (vgl. act. 4 S. 50, E. II.8.3.2). Gemäss den anerkannten Veränderungen hat sich somit einerseits das Einkommen des Klägers um Fr. 1'595.– reduziert und andererseits sein Bedarf um ca. Fr. 4'000.– erhöht. Zudem ging das Obergericht im Ehe- schutzverfahren unbestrittenermassen von einer zu tiefen Berechnungsgrundlage für das (hypothetische) Einkommen der Beklagten aus. All dies stellt bereits eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum Ehe- schutzverfahren dar. Damit liegt ein Abänderungsgrund vor.
E. 1.5 Die Abweisung des Begehrens um Zusprechung von Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird von der Beklagten im Berufungsverfah- ren nicht angefochten (act. 2 S. 20, Ziff. 10), womit die vorinstanzliche Verfügung in diesem Umfang (Disp.-Ziff. 2) in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen.
- 19 -
E. 1.6 Auf die weiteren Vorbringen der Beklagten ist – ebenso wie auf die Argu- mente des Klägers sowie die detaillierte vorinstanzliche Begründung – im Folgen- den thematisch gegliedert näher einzugehen.
2. Einkommen des Klägers
E. 2 Mit Eingabe vom 4. September 2012 machte die Beklagte und Berufungs- klägerin (nachfolgend Beklagte) gegen den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Ehe- schutzbegehren anhängig und beantragte die Regelung des Getrenntlebens (act. 5/6/1). Nach Durchführung des Haupt- und Massnahmeverfahrens erliess das Einzelgericht am 17. Juni 2014 den Endentscheid (act. 5/6/83). Eine dagegen von beiden Parteien erhobene Berufung wurde am 16. April 2015 von der I. Zivilkammer des Obergerichts entschieden, wobei in Bezug auf die im vorlie- genden Verfahren relevanten Ehegattenunterhaltsbeiträge festgelegt wurde, der Kläger habe der Beklagten vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'570.–, vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 solche von Fr. 10'900.– und ab dem 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'800.– zu bezahlen (act. 5/6/86 Disp.-Ziff. 4). Eine dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Bundes- gericht mit Urteil vom 5. Oktober 2015 abgewiesen (act. 5/6/87).
E. 2.1 Die Beklagte unterliegt in Bezug auf ihre Anträge zur Unterhaltsregelung vollständig und auch hinsichtlich des Editionsbegehrens obsiegt sie nur teilweise, zumal keine Gutheissung der Editionsbegehren im Scheidungsverfahren erfolgt, sondern die Vorinstanz darüber neu zu befinden hat. Der Anteil ihres Obsiegens ist marginal, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu verrechnen sind (vgl. Art. 111 ZPO). Aus demselben Grund ist die Beklagte antragsgemäss (vgl. act. 12 S. 2) zu verpflichten, dem Kläger eine volle Parteientschädigung auszu- richten.
E. 2.1.1 Der Kläger hat am 12. Juni 1989 von seinem Vater sämtliche Aktien der C._____ AG (ehemals C1._____ Bauunternehmungen AG) erworben (vgl. act. 5/4/33), welche gemäss aktuellem Handelsregisterauszug die Planung, Ent- wicklung, Finanzierung, Beschaffung, Vermittlung, Vermarktung und Bewirtschaf- tung von Gewerbe-, Wohn- und Ferienimmobilien sowie Booten und Fahrzeugen im In- und Ausland bezweckt. Der Kläger ist einerseits einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft (vgl. act. 5/4/35), andererseits bei dieser aber auch als Ge- schäftsführer angestellt (vgl. act. 5/4/2-5). Bereits im Eheschutzverfahren war Thema, ob dem Kläger aufgrund seiner Doppelfunktion als alleiniger Inhaber und angestellter Geschäftsführer der C._____ AG neben seinem Salär weitere Erträge aus der Unternehmung anzu- rechnen seien. Konkret machte die Beklagte damals geltend, der Kläger habe während der Dauer der Ehe zahlreiche private Aufwendungen über die Unter- nehmung abgerechnet und dergestalt verdeckt Gewinn an sich ausgeschüttet. Zudem sei dem Kläger der Reingewinn der C._____ AG von Fr. 100'000.– als Einkommen anzurechnen, da nicht substantiiert behauptet worden sei, die Rein- gewinne der letzten Jahre hätten zwingend in der Unternehmung belassen wer- den müssen. Da der Kläger als Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und CEO der C._____ AG die Verwendung des Gewinns bestimme, könne er sein Ein- kommen beliebig steuern, weshalb ihm neben seinem Lohn als CEO jährlich zu- sätzlich Fr. 50'000.– verdeckte Gewinnausschüttungen sowie der Reingewinn der C._____ AG von Fr. 100'000.– als Einkommen anzurechnen seien (act. 5/6/86 S. 22 f., Erw. E.2.4c).
- 20 - Im Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 erwog das Obergericht diesbe- züglich, es sei aktenkundig, dass der Kläger in den Jahren 2008 bis 2011 ver- deckte Gewinnausschüttungen aus der C._____ AG vorgenommen habe, da ihm diese bei der Steuerrevision aufgerechnet worden seien. Für die Zeit nach der Trennung habe der Kläger Privatbezüge von Fr. 24'000.– pro Jahr anerkannt. Ab dem Jahr 2013 könne er jedoch keine entsprechenden Privatbezüge mehr täti- gen, wobei aber im Gegenzug sein Einkommen um jährlich Fr. 25'428.– erhöht worden sei. Da dem Kläger mit dieser Berechnungsweise mehr Einkommen als zuvor zufliesse, sei auf diese Zahlen abzustellen. Entsprechend seien dem Kläger ab dem 1. Januar 2013 zwar keine Privatbezüge mehr als verdeckte Gewinnaus- schüttungen anzurechnen. Es sei aber vom höheren Einkommen des Jahres 2013 auszugehen. Für die vorherigen Jahre seien dem Kläger verdeckte Gewinn- ausschüttungen von Fr. 24'000.– pro Jahr als Einkommen anzurechnen. Dass vom Kläger darüber hinaus weitere verdeckte Gewinnausschüttungen von bis zu Fr. 50'000.– getätigt worden seien, wie die Beklagte geltend mache, sei nicht glaubhaft. Sodann sei nicht zu beanstanden, dass der Gewinn der C._____ AG des Jahres 2011 von Fr. 100'900.– in der Unternehmung verblieben sei, könne doch von einem umsichtigen Unternehmer nicht erwartet werden, sämtliche Ge- winne immer auszuschütten. Vielmehr entspreche es einer sorgfältigen Ge- schäftsführung, Rückstellungen zu bilden und Gewinne für anstehende Investitio- nen einzubehalten. Dass in Zukunft von einem jährlichen Reingewinn von Fr. 100'000.– auszugehen sei, wie dies die Beklagte behaupte, sei nicht glaub- haft, da die Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb sie von einem jährlichen Reingewinn in dieser Höhe ausgehe. Sollten nach dem Jahr 2011 zudem Gewin- ne in der C._____ AG verblieben sein, wirke sich dies in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung aus. Als Einkommen seien sol- che (bloss behaupteten) Reingewinne nicht anzurechnen (act. 5/6/86 S. 24, Erw. E.2.4c). Dementsprechend sei ab dem Jahr 2013 von einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen des Klägers als CEO der C._____ AG von Fr. 15'583.– auszugehen (act. 5/6/86 S. 25, Erw. E.2.4e).
E. 2.1.2 Gemäss im Berufungsverfahren unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 5, Ziff. 1) erzielt der Kläger als CEO der C._____ AG
- 21 - auch weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'583.–, womit sich beim monatlich an den Kläger ausbezahlten Lohn gegenüber dem Eheschutzver- fahren grundsätzlich nichts verändert hat (act. 4 S. 16, E. II.1.4). Jedoch machte die Beklagte im Rahmen des Abänderungsverfahren vor Vorinstanz geltend, mit diesem Betrag weise der Kläger ein zu tiefes Einkommen aus, sei dieses Salär doch nur auf den ersten Blick angemessen. Gleichzeitig verbuche die C._____ AG aber auf ihren Liegenschaften exorbitante Abschreibungen, was den Ertrag schmälere und zur Bildung von stillen Reserven führe. Sodann habe die C._____ AG in den Jahren 2012 bis 2015 stets Gewinne von Fr. 40'000.– verbucht, welche in der Gesellschaft verblieben seien. Die Bilanz der C._____ AG werde in der Weise optimiert, dass der Kläger jeweils lediglich seinen Erwerbslohn als Ein- kommen ausweisen müsse. An sich müsste er sich ein viel höheres Salär auszah- len, was er aber nicht mache. Sodann beziehe er nach wie vor Leistungen über die Gesellschaft, welche als verdeckte Gewinnausschüttungen zu betrachten sei- en. Zusätzlich seien der einbehaltene Ertrag bzw. sachfremde Aufwendungen in der C._____ AG als Einkommen zu qualifizieren. Ausserdem sei der Gewinnvor- trag der C._____ AG dank dem jährlichen Gewinn von durchschnittlich Fr. 40'000.– per 31. Dezember 2015 auf Fr. 228'000.– gestiegen. Schliesslich bil- de die C._____ AG dank Abschreibungen von ca. Fr. 160'000.– jährlich auch noch übermässig stille Reserven. Allgemein stelle sich die Frage, ob überhaupt noch Abschreibungen getätigt werden könnten, da die Unternehmung per Ende 2015 bereits bis auf den Landwert abgeschrieben worden sei. Ausserdem habe der Kläger zwecks Schmälerung des Gewinns der C._____ AG eine Statutenän- derung vorgenommen, indem die Firma neu auch Motorboote vermiete. Auf diese Weise sei der C._____ AG im Jahr 2015 ein nicht ausgewiesener Gewinn von Fr. 200'000.– entstanden, der zur Hälfte anzurechnen sei (act. 4 S. 17, E. II.2.1). Der Kläger bestritt diesen Standpunkt der Beklagten vorinstanzlich und machte geltend, es gebe keine verdeckte Gewinnausschüttung aus der C._____ AG. Weder Abschreibungen noch sein Salärbezug hätten bei den Behörden zu Beanstandungen geführt. Es gebe keinen Gewinn von Fr. 100'000.– pro Jahr. Zu- dem sei die Vermietung von Motorbooten als neues Geschäftsfeld anzusehen, um den Ertrag der C._____ AG zu steigern. Wie bei jeder Geschäftsidee seien erst
- 22 - einmal Investitionen zu tätigen, bevor Einnahmen generiert würden (act. 4 S. 17 f., E. II.2.2). Die Vorinstanz erwog zu allfälligen weiteren, dem Kläger aus der C._____ AG anrechenbaren Einkommensbestandteilen zunächst, die Beklagte habe be- reits im Eheschutzverfahren vor Obergericht geltend gemacht, es seien pro Jahr verdeckte Gewinnausschüttungen von mindestens Fr. 50'000.– an den Kläger er- folgt. Tatsächlich habe das Obergericht dem Kläger für die Vergangenheit eine Gewinnausschüttung von Fr. 24'000.– pro Jahr als Einkommen angerechnet. Ge- stützt auf die vom Kläger vor Obergericht gemachte Sachdarstellung, wonach sol- che Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2013 nicht mehr getätigt werden könn- ten und deshalb sein regelmässiges Einkommen bei der C._____ AG angehoben worden sei, habe das Obergericht dem Kläger aber ab dem Jahr 2013 keine Ge- winnausschüttungen mehr angerechnet. Weitergehende verdeckte Gewinnaus- schüttungen habe das Obergericht damals nicht als glaubhaft erachtet. Weiter erwog die Vorinstanz, dass, nachdem die Beklagte für die verdeckte Gewinnaus- schüttung [im Abänderungsverfahren] keine Beweismittel offeriert habe, ihre Sachverhaltsdarstellung nicht als glaubhaft erscheine. Überdies habe das Ober- gericht zum geltend gemachten Gewinn der C._____ AG ausgeführt, dieser habe im Jahre 2011 Fr. 100'900.– betragen und sei in der Firma verblieben, wobei die Beklagte nicht habe glaubhaft machen können, dass für die Zukunft tatsächlich von einem Reingewinn von jährlich Fr. 100'000.– auszugehen sei; im Übrigen seien solche Reingewinne nicht als Einkommen anzurechnen. Selbst wenn die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten, wonach die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, sondern dieser in der Unternehmung verbleibe, zutreffe, sei die- ser deshalb nicht als Zusatzeinkommen des Klägers anzusehen (act. 4 S. 18 f, E. II.2.3).
E. 2.1.3 a) Die Beklagte hält diesen Erwägungen im Berufungsverfahren im Wesent- lichen entgegen, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr sorgfältig vorge- tragenen Argumenten auseinander. Mit der Feststellung, wonach keinerlei Be- weismittel zur Gewinnausschüttung offeriert worden seien, verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2).
- 23 -
b) Dazu ist vorab festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Akten zum Mass- nahmeverfahren neben dem Massnahmegesuch des Klägers vom 8. März 2016 (act. 5/35), der diesbezüglichen Gesuchsantwort der Beklagten vom 20. Mai 2016 (act. 5/50) sowie den jeweiligen Ausführungen der Parteien anlässlich der Mass- nahmeverhandlung vom 16. September 2016 (act. 5/61; act. 5/63; Prot. VI. S. 9 ff.) je vier weitere Eingaben der Parteien zu entnehmen sind (vgl. act. 5/73; 5/81; 5/89; 5/93; 5/102; 5/113; 5/116; 5/118). Eine gewisse Zusammenfassung bzw. Verkürzung der von den Parteien vorgetragenen Argumente durch die Vorinstanz ist bereits vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zudem kann aus der dem Gericht obliegenden Begründungpflicht grundsätzlich nicht abgeleitet wer- den, das Gericht müsse sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 197 E. 2b; BGE 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 vom 5. März 2012, E. 2.6). Ausserdem ist die Rüge, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid nur unzureichend begründet habe, im Berufungsverfahren – wie jede andere Beanstandung am angefochtenen Entscheid – zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung erhebende Partei hat aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanz- lichen Entscheides ergibt. Es genügt nicht, lediglich pauschal geltend zu machen, die Vorinstanz habe Argumente nicht gewürdigt oder in allgemeiner Weise den angefochtenen Entscheid zu kritisieren. Wie bereits vorstehend (Ziff. II. 2.) darge- legt, muss die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Be- rufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. In Bezug auf die Begrün- dungspflicht setzt dies insbesondere voraus, dass die Berufung erhebende Partei diejenigen von ihr erstinstanzlich vorgetragenen und von der ersten Instanz nicht gewürdigten Argumente darlegt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht.
c) Die Beklagte geht auf das Argument der Vorinstanz, wonach sie für die von ihr behauptete Gewinnausschüttung keinerlei Beweis offeriert habe, nicht ein und legt insbesondere nicht dar, welche diesbezüglichen Beweismittel sie entge- gen der vorinstanzlichen Feststellung genannt habe bzw. weshalb die von ihr be-
- 24 - haupteten verdeckten Gewinnausschüttungen entgegen der Feststellung der Vor- instanz glaubhaft seien. Vielmehr stellt sich die Beklagte stattdessen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich mit den von ihr erstinstanzlich vorgetrage- nen Argumenten nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt, ohne je- doch aufzuzeigen, inwiefern ihr Standpunkt von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt worden ist und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergibt. Dabei übersieht sie, dass es nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist, in den vorinstanzlichen Rechtsschriften allfällig von der Vorinstanz nicht behandelte Argumente der Parteien zusammenzutragen und diese auf ihre Einschlägigkeit hin zu prüfen. Vielmehr ist es an der Berufung erhebenden Partei, substantiiert darzulegen, welche konkreten Argumente die Vorinstanz nicht ge- würdigt habe und inwiefern sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergebe. Daran ändert nichts, dass die Beklagte im Weiteren Beispiele für die angeb- lich ungenügende Begründung der Vorinstanz nennt, beschränkt sie sich doch auf die Nennung von Stichworten ohne jegliche Substantiierung der Auswirkungen auf die Höhe des dem Kläger gemäss Eheschutzentscheid des Obergerichts vom
16. April 2015 (act. 5/86) anrechenbaren Einkommens. So führt sie zunächst aus, die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Kläger anlässlich seiner persönlichen Befragung durch die Vorinstanz gemachten Aussagen auseinandergesetzt, wo- nach er in der Gesellschaft stille Reserven habe aufbauen können und wonach er während rund 12 Jahren jeweils Fr. 100'000.– als Darlehensschuld von der C._____ AG an sich privat habe zurückzahlen können (act. 2 S. 5). Zum Beleg verweist sie auf die Parteibefragung des Klägers durch die Vorinstanz (act. 2 S. 5, Ziff. 2 m.V.a. Prot. VI. S. 40 und S. 33). Die Beklagte übersieht allerdings, dass der Verweis auf die Vorakten bereits von vornherein keine rechtsgenügende Be- gründung der Berufung darstellt. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte nicht auf eigene, vorinstanzlich vorgetragene Argumente verweist, sondern auf die Par- teibefragung des Klägers. Dieser lässt sich jedoch nicht entnehmen, weshalb dem Kläger entgegen dem Eheschutzentscheid des Obergerichts Gewinnanteile der C._____ AG als Einkommen anzurechnen seien. Auch hier ist darauf hinzuwei- sen, dass es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist, anhand der von der Beklag-
- 25 - ten vorinstanzlich gemachten Ausführungen zu ermitteln, welche konkreten Schlüsse sie aus den von ihr im Berufungsverfahren angeführten Aussagen des Klägers zu stillen Reserven und Darlehensrückzahlung durch die C._____ AG ge- zogen haben könnte und inwieweit diese von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen. Vielmehr wäre es an der Beklagten gelegen, im Rahmen ihrer Berufung darzulegen, welche von ihr bereits vorinstanzlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aus den von ihr angeführten Aussagen des Klägers gezoge- nen Schlüsse die Vorinstanz nicht in ihre Begründung miteinbezogen habe, und weshalb sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides erge- be. Dies gilt auch, wenn die Beklagte weiter geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage befasst, ob sich der Kläger ein angemessenes Salär aus- bezahle, obwohl er anlässlich seiner persönlichen Befragung eingeräumt habe, mit der C._____ AG bloss Zusatzeinnahmen als "Architekt" zu machen, wobei er in erster Linie Mietzinse und Verwaltungshonorare einnehme. So führt die Beklag- te dazu einzig aus, der Kläger bezahle sich lediglich ein für Architekturbüros an- gemessenes Salär, obwohl im Grundstücks- und Verwaltungswesen durchaus ein höherer Lohn gerechtfertigt sei. Sie betont, der Kläger sei Betriebsökonom HWV und kein ausgebildeter Hochbauzeichner oder Architekt (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2). Auch hier legt die Beklagte jedoch nicht dar, welche konkreten von ihr vor- instanzlich gestützt auf diese Aussagen des Klägers gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schlüsse die Vorinstanz nicht in ihre Begründung miteinbezogen hat und inwieweit dies zur Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides führt. Nichts anderes gilt sodann für das Vorbringen der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst habe, welche Auswirkungen die Gründung des "Bootsclubs" des Klägers auf seine Gesellschaft habe, bzw. ob die Aufwen- dungen des Bootsclubs tatsächlich als echter Geschäftsaufwand der C._____ AG betrachtet werden dürften, obwohl sie ausführlich habe vortragen lassen, beim "Bootsclub" des Klägers handle es sich lediglich um einen weiteren Trick, um sein Einkommen bzw. das Einkommen der C._____ AG zu schmälern oder zu ver- schleiern (act. 2 S. 5, Ziff. 2).
- 26 - Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass sich die Beklagte zunächst mit dem Argument der Vorinstanz, wonach sie für die von ihr behauptete Gewinnausschüttung keinerlei Beweismittel genannt habe, nicht auseinander- setzt. Die Berufung erweist sich insoweit als ungenügend begründet. Gleiches gilt sodann auch, soweit die Beklagte stattdessen rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr vorinstanzlich gemachten Ausführungen auseinander. Nach dem vorstehend Gesagten fehlt auch hier eine rechtsgenügende Begründung der Be- rufung und es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die vorinstanzlichen Akten nach substantiierten, von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Argumenten für die Erhöhung des dem Kläger anrechenbaren Einkommens zu durchforschen.
d) Weiter bringt die Beklagte pauschal vor, es werde weiterhin davon aus- gegangen, dem Kläger würden im Zusammenhang mit seinen Bilanzoptimierun- gen der C._____ AG rund Fr. 50'000.– pro Jahr an Einkünften anfallen, welche ihm als Einkommen anzurechnen seien. Sie kritisiert, die Vorinstanz habe es un- terlassen, die von ihr vorgetragenen Argumente (übermässige Bildung von Re- serven in der C._____ AG, zu tiefes Salär, Schmälerung des Ertrages durch Gründung eines "Bootsclubs") unter dem Gesichtspunkt der wahren Absichten des Klägers, nämlich sein Einkommen zu schmälern, kritisch zu prüfen. Hierzu verweist die Beklagte auf die von ihr vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 S. 6, Ziff. 2 m.V.a. act. 5/89 Ziff. 15-17 [übermässige Abschreibungen]; act. 5/63 S. 8-10 [Bootsclub]; act. 5/89 Ziff. 12-13 [zu tiefes Salär]). Die Beklagte verkennt jedoch, dass nicht von einer eigentlichen Schmäle- rung des Einkommens des Klägers die Rede sein kann. Es ist unbestritten, dass der Kläger als Geschäftsführer der C._____ AG wie bereits im Eheschutzverfah- ren ein monatliches Einkommen von Fr. 15'583.– erzielt (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.2). Wenn die Beklagte von Schmälerung spricht, meint sie denn auch eigent- lich, dem Kläger sei ein höheres als das ihm im Eheschutzverfahren angerechne- te Einkommen anzurechnen. Dies begründet sie – wie vorstehend bereits ausge- führt – einerseits damit, dass sich der Kläger ein höheres Salär ausbezahlen kön- ne. Andererseits ist sie der Meinung, der (nicht ausgeschüttete) Gewinn der C._____ AG sei dem Kläger als Einkommen anzurechnen. Zudem macht sie gel-
- 27 - tend, dass der Gewinn der C._____ AG wegen der übermässigen Bildung von Reserven sowie der Schmälerung des Ertrages ohnehin zu tief ausfalle (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2). Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit diesen Argumenten auseinandergesetzt hat. Die Vo- rinstanz stellte sich auf den Standpunkt, selbst wenn die Sachdarstellung der Be- klagten zuträfe und die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, komme es im Abänderungsverfahren auf allfällige (nicht ausgeschütteten) Reingewinne der C._____ AG gar nicht an. Im Eheschutzentscheid des Obergerichts vom 16. April 2015 sei nämlich entschieden worden, dass allfällige Reingewinne der C._____ AG dem Kläger nicht als Einkommen anzurechnen seien (act. 4 S. 18, E. II.2.3). Die Beklagte setzt sich mit diesem Standpunkt der Vorinstanz nicht auseinander, sondern hält in diesem Zusammenhang einzig fest, die Begründung der Vo- rinstanz stehe solitär und ohne Herleitung da; es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, weshalb sie damit ihre Begründungspflicht verletze (act. 2 S. 6, Ziff. 2). Die Beklagte lässt dabei ausser Acht, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Abänderungsverfahren handelt. Der ursprüngliche Massnah- meentscheid kann zwar dann, wenn eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse geltend gemacht wird, abgeändert werden, dies stellt jedoch kei- ne Revision dar. Insbesondere dient ein Abänderungsverfahren nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzu- werfen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdigen, im Abänderungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche be- reits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber sämtliche gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts,
2. Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch hiervor Ziff. III. 1.1.). Das Obergericht ist in seinem Eheschutzentscheid vom
16. April 2015 zum Schluss gekommen, dem Kläger sei der nicht ausgeschüttete Gewinn der C._____ AG nicht als Einkommen anzurechnen. Von einem umsichti-
- 28 - gen Unternehmer könne nicht erwartet werden, sämtliche Gewinne immer auszu- schütten. Vielmehr entspreche es einer sorgfältigen Geschäftsführung, Rückstel- lungen zu bilden und Gewinne für anstehende Investitionen einzubehalten (act. 5/6/86 S. 24, Erw. E. 2.4.d). Dieser Entscheid des Obergerichts entspricht dem Grundsatz, dass wenn das Unternehmen eines Ehegatten eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, die nicht ausgeschütteten Gewinne nicht dem Eigentü- mer zur Verfügung stehen und sie deshalb für die Berechnung des Unterhaltsbei- trags prinzipiell ausser Betracht fallen. Die rechtliche Selbständigkeit der Gesell- schaft ist grundsätzlich auch im Verhältnis zum Alleinaktionär zu beachten, es sei denn, sie werde im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, entgegen Treu und Glauben geltend gemacht (ZK ZGB-BRÄM, Bd. Nr. II/1c, 3. Aufl. 1998, Art. 163 N 78 m.V.a. Art. 164 N 40 m.w.H.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte im Hinblick auf einen Prozess zu einem zu tiefen Lohn bei seiner von ihm wirtschaft- lich beherrschten Gesellschaft anstellen lässt (BRÄM, a.a.O., Art. 163 N 78). Die Argumentation der Beklagten im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren liess diese Grundsätze weitestgehend ausser Acht. Vielmehr zielte sie darauf ab – in Nichtbeachtung der juristischen Selbständigkeit der C._____ AG – durch den Klä- ger hindurch auf die Gesellschaft zu greifen und so deren nicht ausgeschütteten bzw. durch angeblich übermässige Abschreibungen oder Schmälerung des Ertra- ges gar nicht geäufneten Gewinn dem Kläger in Abänderung des Eheschutzent- scheides als Einkommen anzurechnen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, selbst wenn die Sachdarstellung der Beklagten, wonach die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, zutreffe, dieser Gewinn nicht als Zusatzeinkom- men des Klägers anzusehen sei, ist dies entgegen der Beklagten nicht zu bean- standen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in keiner Weise darlegt, weshalb dem Kläger in Abänderung des Eheschutzentscheides sowie in Widerspruch zur vorstehend zitierten Lehre zur rechtlichen Selbständigkeit der Aktiengesellschaft nicht ausgeschüttete Gewinne der C._____ AG als Einkommen anzurechnen sei- en. Insbesondere ist hier anzumerken, dass die Beklagte zwar behauptet, das Einkommen, welches der Kläger als Geschäftsführer der C._____ AG erhalte, sei zu tief. Indessen verweist sie zur Begründung pauschal auf den beruflichen Hin- tergrund des Klägers. Sie legt aber nicht dar, weshalb das im Eheschutzverfahren
- 29 - als angemessen erachtete Einkommen von Fr. 15'583.– inzwischen nicht mehr angemessen bzw. welches Einkommen stattdessen angemessen sei. Insgesamt ist die Berufung der Beklagten in Bezug auf das Einkommen des Klägers bei der C._____ AG damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2.2 Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz des Berufungsantrages zum vorinstanzlichen Entscheid. Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens ab Eingang der Berufungsschrift bei der Kammer von rund zwei Jahren sowie unter Berücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 1. April 2016 ergibt sich daher für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von rund Fr. 182'050.– (Total der gemäss Berufungsan- trag der Berufungsklägerin fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 386'600.– = 4 x Fr. 10'900.– + 35 x Fr. 9'800.–] abzüglich der gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 204'550.– = 3 x Fr. 9'170.– + Fr. 10'900.– + 5 x Fr. 9'490.– + 5 x 6'290.– + 6'120.– + 24 x Fr. 3'380.–]). Hieraus resultiert eine Grundgebühr von Fr. 12'032.–, wobei die Gerichtsgebühr in An-
- 56 - wendung von § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzu- setzen ist.
E. 2.2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Liegenschaftseinnahmen des Klägers werden von der Beklagten anerkannt (act. 2 S. 6, Ziff. 3).
E. 2.2.2 Anzumerken bleibt, dass auf die Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Entscheid nicht näher einzugehen ist, da eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträ- ge mangels Berufung nicht zu prüfen ist. Dies räumt der Kläger denn auch selbst ein (vgl. act. 16 S. 4 ff. S. 7).
E. 2.3 Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Bei einem Streitwert von Fr. 182'050.– beträgt die ordentliche Grundge- bühr Fr. 15'272.–. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 und § 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 6'100.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 6'588.─) festzusetzen und die Berufungsklägerin zu verpflichten, diese dem Berufungsbeklagten auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich vom 23. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. FE150654-L) in folgendem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklag- ten für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Disp.-Ziffer 1 einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, wird abgewiesen."
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. FE150654) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 57 - " 3. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, die nach- folgenden Unterlagen zu edieren, wird als durch Vergleich erledigt ab- geschrieben: − Vollständige Steuererklärungen 2014 und 2015 mit sämtlichen dazu gehörenden Belegen; − Steuerrechnungen 2012 bis 2015 (provisorisch und/oder definitiv); − Detaillierte Liegenschaftenabrechnungen 2012 bis 2015 für die Liegenschaften O7, O9, O11 und T1, welche eine Abgrenzung zwischen Investitionen und Bewirtschaftungskosten (Betriebskos- ten, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietzinsrisi- ko) erlauben, also insbesondere − Liegenschaftenbuchhaltungen mit sämtlichen Buchhaltungs- details, umfassend sämtliche Zahlungseingänge und - Ausgänge, − Belege (nicht blosse Zusammenzüge) der geltend gemach- ten Betriebs, Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten, − Belege (nicht blosse Zusammenzüge) über wertvermehren- de Investitionen, Rückstellungen und/oder Abschreibungen, − Kopien sämtlicher Mietverträge der genannten Liegenschaften, einschliesslich aller Vertragsanpassungen zwischen 2012 und 2015, − Kopien sämtlicher Hauswartungs-, Verwaltungs- und sonstigen Unterhaltsverträge betreffend diese Liegenschaften; − Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG für die Jahre 2012 bis 2015, einschliesslich sämtlicher Kontoblätter (mit den entsprechenden Details und Referenzierungen zu den einzelnen
- 58 - Buchungsbelegen) für alle Bilanz- und Erfolgsrechnungskonti, insbesondere aber − Darlehensschulden B._____, − Darlehensforderungen B._____, − Privatkonto B._____, − Repräsentationskosten; − Saldierungsbeleg C._____ Co. für Konto Nr. 1; − Saldierungsbeleg C._____ Co. für Konto Nr. 2; − Depotauszuge C._____ Co. für Konto Nr. 3 für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis 20. August 2014, beinhaltend alle Wertschriften- transaktionen (An- und Verkäufe)." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2017 (Ge- schäfts-Nr. FE150654) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'100.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 6'588.–, zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 59 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 182'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
E. 3 Seit dem 31. August 2015 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfah- ren nach Art. 114 ZGB gegenüber. In dessen Rahmen stellte der Kläger am
E. 3.1 Die Parteien waren während der Ehe sowie zum Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheides des Obergerichts vom 16. April 2015 Miteigentümer der Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____. Im Eheschutzverfahren wurde den Parteien aus dieser Liegenschaft je ein durchschnittlicher monatlicher Netto- mietertrag von Fr. 3'080.– angerechnet (act. 5/6/86 S. 31, Erw. E.3.2). Vor Vor- instanz war unbestritten, dass sich dieser Ertrag per 1. Januar 2017 auf Fr. 3'500.– pro Monat erhöht hat (vgl. act. 4 S. 25 f., E. II.4.1-2). Der Kläger hat seinen Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft gemäss unbestrittener vor- instanzlicher Sachverhaltsfeststellung während des vorinstanzlichen Verfahrens (per 1. Januar 2017) an einen Dritten verkauft, wobei die Beklagte ein ihr zu- stehendes Vorkaufsrecht ausübte und so Alleineigentümerin dieser Liegenschaft wurde. Die Eigentumsübertragung an die Beklagte wurde per 31. Mai 2017 voll- zogen (act. 4 S. 25 f., E. II.4.1-3).
- 30 -
E. 3.2 Vor diesem Hintergrund stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger ab dem
1. Januar 2017 keinen Ertrag mehr aus dieser Liegenschaft erwirtschafte, womit sich sein Liegenschaftsertrag ab dem 1. Januar 2017 um Fr. 3'080.– reduziere. Insoweit liege eine dauerhafte und wesentliche Einkommensreduktion auf Seiten des Klägers vor (act. 4 S. 26 f., E. II.4.3). Eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge könne aber auch bei einer wesentlichen und dauerhaften Verminderung des Ein- kommens eines Ehegattens ausgeschlossen sein, wenn dieser die Veränderung durch eigenmächtiges Verhalten bewirkt habe. Beim Kläger sei dies insoweit der Fall, als er seinen Miteigentumsanteil ohne sachlichen Grund veräussert habe. Doch auch wenn der Verkauf nicht aus einer Notlage heraus erfolgt sei, habe dies keinen Einfluss auf die der Beklagten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (act. 4 S. 27, E. II.4.4). Die bis anhin durch den Kläger erzielten Mietzinserträge seien nicht einfach dahingefallen, sondern würden nunmehr bei der Beklagten an- fallen. Konkret erhöhe sich das Einkommen der Beklagten bis zum Vollzug der Eigentumsübertragung am 31. Mai 2017 um monatlich Fr. 3'920.– (Fr. 3'500.– [neuer Ertragsanteil Kläger] + Fr. 3'500.– [neuer Ertragsanteil Beklagte] – Fr. 3'080.– [bisheriger Ertragsanteil Beklagte]). Nach Vollzug der Eigentumsüber- tragung erziele die Beklagte dank tieferer Hypothekarzinsen gestützt auf die Be- rechnung des Obergerichts jährliche Erträge von Fr. 92'060.– (2 x Fr. 3'080.– x 12 Monate + Fr. 42'140.– [= bisherige Hypothekarkosten] - Fr. 24'000.– [= zukünftige Hypothekarkosten]) bzw. Fr. 7'671.– monatlich. Damit erziele die Beklagte monat- lich einen um rund Fr. 1'500.– höheren Ertrag, als die Parteien ihn gemeinsam bis zum 1. Januar 2017 erzielt hätten. Die von der Bank verlangte Amortisation könne die Beklagte, welche einen monatlichen Freibetrag von durchschnittlich über Fr. 2'500.– aufweise, aus diesem bezahlen. Die Amortisationskosten seien entge- gen der Auffassung der Beklagten nicht als Kapitalkosten zu berücksichtigen (act. 4 S. 27 f., E. II.4.5). 3.3.1 Die Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, der Kläger habe keinerlei sachlichen Gründe für den Verkauf seiner Miteigentumshälfte vorgebracht. Vielmehr versuche der Kläger, sein Einkommen zu reduzieren, um einen Abänderungstatbestand herbeizufüh- ren. Weiter bemängelt die Beklagte, die Überlegung der Vorinstanz, mit welcher
- 31 - sie dem Kläger keine hypothetischen Einnahmen anstelle der weggefallenen Mietzinserträge anrechne. Dies sei in zweifacher Hinsicht falsch: Einerseits ent- spreche der weggefallene Verdienst des Klägers nicht ihrem eigenen Mehrver- dienst (dazu nachfolgend Ziff. III. 3.5.4.). Andererseits falle dieser Verdienst bei ihr in den kommenden Monaten ganz dahin, da sie die Liegenschaft alleine nicht halten könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Mehrverdienst bei ihr nur deshalb entstanden sei, weil der Kläger sie genötigt habe, in den Kaufvertrag zwi- schen ihm und R._____, einem ehemaligen Schulfreund des Klägers, einzutreten. Da sich das Motiv des Klägers beim Verkauf der Liegenschaft auf die Reduktion seines Einkommens beschränkt habe, bestehe mit Bezug auf das Einkommen des Klägers kein Abänderungsgrund. Dies unabhängig von der Frage, ob das – in tatsächlicher Hinsicht – beim Kläger weggefallene Einkommen nun auf ihrer Seite bestehe oder nicht. Es müsse deshalb auf Seiten des Klägers von einem hypothe- tischen Ertrag aus dieser Liegenschaft von Fr. 3'080.– bis 31. Dezember 2016 und Fr. 3'500.– ab 1. Januar 2017 ausgegangen werden (act. 2 S. 7 ff., Ziff. 4.4.). 3.3.2 Der Kläger stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beklag- te übersehe, dass bei ihr – durch die Übernahme der Liegenschaft in ihr Alleinei- gentum – ein Einkommenszuwachs von Fr. 3'500.– erfolge. Dies sei eine Verdop- pelung des bisherigen Liegenschafteneinkommens auf Fr. 7'000.–. Demgegen- über erfolge bei ihm ein Abfluss dieser Mittel. Es könne jedoch nicht mehr als der gesamte Ertrag bzw. Fr. 7'000.– verteilt werden. Dieser Ertrag falle aber bereits alleine der Beklagten zu. Nur bei einem Verkauf seines Miteigentumsanteil an ei- nen Dritten, hätte die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens überhaupt grundsätzlich diskutiert werden können (act. 16 S. 13, Ziff. 53). 3.3.3 Da das Vorliegen eines Abänderungsgrunds für die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge genügt (vgl. hiervor Ziff. III. 1.), ist der Verkauf des Mitei- gentumsanteils durch den Kläger bei einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob er für sich alleine einen Abänderungs- grund darstellt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch was folgt festzuhalten: Der Beklagten ist zuzustimmen, dass sachliche Gründe für eine Einkommensreduktion vorliegen
- 32 - müssen, damit ein Abänderungstatbestand gegeben ist. Eigenmächtiges, wider- rechtliches oder missbräuchliches Verhalten einer Partei stellt demgegenüber keinen Abänderungsgrund dar (vgl. hiervor Ziff. III. 1.1.). Damit soll gewährleistet werden, dass eine freiwillige bzw. selbstverschuldete Einkommensreduktion nicht auf den anderen Ehegatten abgewälzt wird (vgl. SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 09.131; vgl. auch KUKO ZGB-FANKHAUSER/GUILLOD, Art. 179 N 3 sowie BSK ZGB-ISENRING/KESSLER, 5. Aufl. 2014, Art. 179 N 3). Vor- liegend ist indessen unerheblich, aus welchem Grund der Kläger seinen Miteigen- tumsanteil veräusserte, denn das Gesamteinkommen der Parteien reduzierte sich durch die Veräusserung nicht. Es erfolgte zwar eine freiwillige Einkommensreduk- tion auf Seiten des Klägers durch den Wegfall der Liegenschaftserträge. Das Ein- kommen der Beklagten erhöhte sich aber um ebendiese Liegenschaftserträge und es erfolgte somit gerade keine Einkommensreduktion zu Lasten der Beklag- ten. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn der Miteigentumsanteil des Klägers an einen Dritten veräussert worden und damit effektiv eine Einkommens- reduktion zu Lasten der Beklagten erfolgte wäre. 3.4.1 Da ein Abänderungsgrund vorliegt, waren die Auswirkungen des Ver- kaufs des Miteigentumsanteils des Klägers in die Unterhaltsberechnung mit ein- zubeziehen. Das Einkommen des Klägers verringerte sich daher um Fr. 3'050.– und das Einkommen der Beklagten erhöhte sich um Fr. 3'920.– (vgl. act. 4 S. 26 f. E. II.4.3 f.). Die Beklagte macht nun aber geltend, dem Kläger sei ein hypotheti- sches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'050.– bzw. Fr. 3'500.– anzurechnen (vgl. hiervor Ziff. III. 3.3.1). 3.4.2 Zur Berechnung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche ist beim Un- terhaltspflichtigen grundsätzlich von dessen tatsächlichem Einkommen auszuge- hen. Reicht dieses Einkommen nicht zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfs aus, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3). Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118, E. 2.3 m.w.H.). Da die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keinen pönalen Charakter hat, sondern der unterhaltsverpflichteten Person lediglich auf-
- 33 - erlegt, zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten dasjenige Einkommen zu erzielen, welches bei gutem Willen bzw. bei ihr zumutbarer Anstrengung möglich ist, muss die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens dort, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4, E. 4a; BGE 119 II 314, E. 4a). Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts galt dies selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsab- sicht. In seinem Entscheid vom 2. Mai 2017 hat das Bundesgericht die diesbezüg- liche Rechtsprechung jedoch geändert und festgehalten, wenn der Unterhalts- pflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht vermindere, sei eine Abände- rung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommens- verminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (BGE 143 III 233, E. 3.1.-4.). 3.4.3 Die Beklagte blendet bei ihren Ausführungen aus, dass mit Übernahme des Miteigentumsanteils die bis dahin vom Kläger erzielten Mietzinserträge neu bei ihr anfallen (act. 2 S. 27, E. 4.4.). Damit wird aus der entsprechenden Ein- kommensquelle weiterhin ein tatsächliches Einkommen erzielt, welches zur De- ckung des Bedarfs der Parteien verwendet werden kann. Für die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens besteht folglich kein Raum. Hinzu kommt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Unterhaltsver- pflichteten von vornherein nur dann zu prüfen wäre, wenn die vorhandenen Ein- kommen zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfs der Parteien nicht ausreichen würden (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 143 III 233, E. 3.2). Da gemäss vorinstanz- lichem Urteil aber genügend Einkommen vorhanden war, um den – ohnehin äus- serst grosszügig berechneten – Bedarf der Parteien zu decken (vgl. act. 4 S. 69 ff.), fällt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Klä- gers auch deshalb ausser Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die beim Kläger ab dem 1. Januar 2017 wegfallenden Fr. 3'080.– nicht auf Seiten der Beklagten angerechnet würden. Denn die Parteien haben auch nach dem 1. Januar 2017 immer einen Überschuss von über Fr. 3'080.– (vgl. act. 4 S. 69 ff.). Folglich be- steht kein Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Sei- ten des Klägers.
- 34 - 3.5.1 a) Die Beklagte brachte nun im Rahmen der Berufungsschrift weiter vor, sie beabsichtige, die Liegenschaft wieder zu verkaufen, wobei bereits Besich- tigungen mit allfälligen Kaufinteressenten stattgefunden hätten (act. 2 S. 11 f., Ziff. 4.6). Mit Eingabe vom 25. August 2017 erklärte sie, es würden mittlerweile verschiedene Kaufangebote vorliegen (act. 12). Am 14. September 2017 teilte die Beklagte dann mit, inzwischen sei ein Käufer gefunden worden (act. 19). Mit Ein- gabe vom 4. Oktober 2017 reichte sie den entsprechenden Kaufvertrag ein (act. 35), aus welchem hervor geht, dass die Liegenschaft per 1. Oktober 2017 zu einem Kaufpreis von Fr. 4'060'000.– veräussert wurde (act. 36). Vor diesem Hin- tergrund macht die Beklagte nun geltend, ihr seien per 1. Oktober 2017 keine Mietzinseinnahmen mehr anzurechnen (act. 19 S. 3; act. 35 S. 1).
b) Der Kläger wendet dagegen ein, die Beklagte habe mit Eingabe vom
29. September 2017 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort verzichtet, weshalb der Aktenschluss an diesem Datum eingetreten und zu diesem Zeitpunkt die Novenschranke gefallen sei. Der Verkauf der Liegenschaft könne daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (act. 34 S. 1; Prot. S. 11). Die Beklagte bestreitet dies und macht im Wesentlichen geltend, sich schon in der Berufungsschrift zum Verkauf geäussert zu haben. Anschliessend sei das Gericht jeweils unverzüglich über den Verkaufsprozess informiert worden. Da die Bera- tungsphase des Gerichts noch nicht begonnen habe, sei die Einbringung des Verkaufs der Liegenschaft somit zulässig gewesen. Auch aus Gründen der Pro- zessökonomie – so die Beklagte weiter – mache es keinen Sinn, wenn der Ver- kauf der Liegenschaft nicht beachtet würde (Prot. S. 8 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. hiervor II. 4), sind Noven in Verfahren mit einge- schränkter Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. echte Noven dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Zudem müssen sie bis zum Beginn der Beratungs- phase entstanden sein und vorgebracht werden, um im Berufungsverfahren be- achtet zu werden (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Dabei beginnt die Phase der Ur- teilsberatung mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (vgl.
- 35 - BGE 138 III 788 E. 4.2) oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsge- richts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteils- beratung übergehe (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Vorliegend begann die Bera- tungsphase nach der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2017. Der Ver- kauf der Liegenschaft erfolgte am 29. September 2017 (act. 35). Da die Beklagte bereits in der Berufungsschrift auf den geplanten Verkauf der Liegenschaft hin- wies (act. 2 S. 10 ff, Ziff. 4.6) und das Gericht im Folgenden laufend über den Verkaufsprozess informierte, ist auch die Voraussetzung der Unverzüglichkeit der Einbringung erfüllt. Der Verkauf der Liegenschaft ist somit im Berufungsverfahren zu beachten. 3.5.2 Ein allfälliger Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagte wurde be- reits vor Vorinstanz thematisiert. Die Vorinstanz erwog dazu, sollte die Beklagte die Liegenschaft tatsächlich verkaufen, würde sie im Gegensatz zum Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 ein um Fr. 3'080.– reduziertes Einkommen erzielen. Damit hätte sie dieselbe Einkommensreduktion wie der Kläger zu vergegenwärtigen. Für die Unterhaltsberechnung wäre dies derart zu berücksichtigen, dass bei beiden Parteien der Liegenschaftsertrag um diesen Betrag sinken würde. Der Grund der Einkommensreduktion der Beklagten sei allerdings – analog jenem des Klägers – aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. So verzichte die Beklagte doch, wie sie selber meine, auf eine Rendite von 4.75 %. Dieser Einkommensverlust sei mit dem Ertrag aus den daraus erzielbaren Mitteln sowie allfällig geringeren Steu- erbetreffnissen bei weitem nicht zu kompensieren. Sodann sei die Finanzierung der Liegenschaft angeblich einzig an die Bedingung geknüpft, dass die Beklagte jährlich den Betrag von Fr. 30'000.– amortisiere. Weiter erwarte die Beklagte of- fenbar aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichszahlung, mit der sich die Hypothek teilweise abbezahlen lasse. Anders als beim Verkauf des Miteigentumsanteils des Klägers an die Beklagte, falle bei einem Verkauf an Dritte der gesamte Ertrag aus dieser Liegenschaft bei beiden Ehegatten weg. Die Be- klagte habe deshalb im Rahmen eines allfälligen Abänderungsverfahrens sehr stichhaltige Argumente aufzuzeigen, weshalb sie auf diese lukrative Einnahme verzichte (act. 4 S. 28 f., E. II. 4.6).
- 36 - 3.5.3 Der Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagte führt zu Ertragsaus- fällen in der Höhe von Fr. 7'671.– im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid, welche den Parteien zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit liegt eine erhebliche Einkommensverminderung vor. Ei- ne Verschlechterung der Verhältnisse ist jedoch nur beachtlich, wenn sie nicht freiwillig herbeigeführt wurde, mithin vorliegend der Verkauf der Liegenschaft auf sachlichen Gründen beruhte. Ansonsten ist der Beklagten ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz die Beklagte explizit darauf hinwies, dass ein Verzicht auf diese lukrativen Einnahmen stichhaltig zu begründen sei (act. 4 S. 29 E. 4.6). Auf Seiten der unterhaltsberech- tigten Partei ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zudem unab- hängig davon zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel zu Deckung des ausgewiese- nen Bedarfs ausreichen (vgl. BGE 137 III 102 = Pra 101 (2012) Nr. 27, E. 4.2.2). 3.5.4 Die Beklagte bringt zum Verkauf der Liegenschaft zusammengefasst vor, die Liegenschaft sei für sie angesichts der teuren Finanzierung und der Amortisa- tionspflicht nicht tragbar. Sie habe zur Finanzierung des Kaufs des Miteigen- tumsanteils des Klägers ein Darlehen über Fr. 310'000.– bei der S._____ SA auf- nehmen müssen. Der Darlehensvertrag datiere vom 16. Februar 2017 und habe eine beschränkte Laufzeit bis 30. September 2017. Der Jahreszins betrage 3 %, entsprechend Fr. 9'300.– pro Jahr bzw. Fr. 775.– pro Monat. Damit betrage die monatliche Zinslast insgesamt Fr. 2'775.– und nicht nur Fr. 2'000.–. Darüber hin- aus sei die Beklagte zu Amortisationszahlungen in der Höhe von Fr. 2'500.– ver- pflichtet. Nach Abzug der Amortisationen könne sie daher lediglich Fr. 4'400.– pro Monat erwirtschaften. Der Kläger habe zwar eine Rendite von rund 4.75% erzielt, die Rendite der Beklagten sei jedoch wesentlich geringer und betrage gerade noch 2%. Das Darlehen bei der Bank … betrage Fr. 2.4 Mio. Hinzu komme das Privatdarlehen der S._____ SA, weshalb die Gesamtschuld rund Fr. 2.7 Mio. be- trage. Bei einem Zinsniveau von 5% müsse die Beklagte demnach jährlich Fr. 135'000.– an Zinsen bezahlen. Dies sei mit ihrem Einkommen nicht möglich. Die S._____ SA empfehle der Beklagten ausdrücklich, die Liegenschaft möglichst rasch weiter zu verkaufen (act. 2 S. 10 ff., Ziff. 4.6).
- 37 - 3.5.5 Der Kläger macht geltend, die Vorbringen hinsichtlich des Darlehens seien verspätet erfolgt und daher nicht zu beachten. Weiter bringt er zusammen- gefasst vor, für den Kredit zu leistende Amortisationen seien bei der Unterhaltsbe- rechnung nicht zu berücksichtigen. Hingegen sei die stattliche Rendite von 4.75 % zu beachten. Falls die Beklagte die Liegenschaft verkaufe, sei ihr daher ein hypo- thetisches Einkommen von mindestens Fr. 7'000.– anzurechnen. Es seien keine stichhaltigen Argumente ersichtlich, weshalb die Klägerin auf diese lukrativen Einnahmen verzichte. Insbesondere sei die Liegenschaft für die Beklagte nicht untragbar. Es sei ganz und gar unverständlich, weshalb die Beklagte trotz be- haupteter Unzumutbarkeit das Vorkaufsrecht an der Liegenschaft ausgeübt habe, anstatt ihren Miteigentumsanteil an R._____ zu verkaufen. Sie hätte hohe, durch den Wiederverkauf entstandene Kosten (u.a. für Maklerprovision und Grund- stücksgewinnsteuer) einsparen können. Zudem handle es sich beim eingereich- ten Schreiben der parteiischen S._____ SA um keine Tragbarkeitsberechnung. Fakt sei, dass die Beklagte eine Bankfinanzierung erhalten habe, weshalb von der Tragbarkeit ausgegangen werden müsse. Im Übrigen sei das Schreiben der S._____ SA als Novum, welches sich auf Sachverhaltselemente vor dem 23. Juni 2017 beziehe, ohnehin unbeachtlich (act. 16 S. 10 ff., Rz. 42 ff.). 3.5.6 a) Vorab ist zu bemerken, dass der Einwand der Beklagten, sie habe zur Fi- nanzierung des Kaufs des Miteigentumsanteils des Klägers ein Darlehen über Fr. 310'000.– bei der S._____ SA aufnehmen müssen, erstmals vor Obergericht vorgetragen wurde und somit neu ist. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach im Anwendungsbereich der Untersuchungsma- xime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung – voraussetzungs-
- 38 - los – zugelassen werden, fällt – entgegen der Beklagten – ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; BGE 143 III 413, E. 2.2.2). Die Beklagte macht geltend, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, das von ihr bei der S._____ SA am 16. Februar 2017 aufgenommene Darlehen bereits vor Vorinstanz bekannt zu machen. Dies deshalb, weil sie grosse Bedenken gehabt habe, der Kläger würde bei einer Bekanntmachung dieses Darlehens die Finan- zierung des Kaufs durch die Bank … zum Scheitern bringen. Der Kläger habe be- reits in der Vergangenheit entsprechende Versuche unternommen (vgl. act. 2 S. 9 f., Ziff. 4.5). Die Beklagte räumt indessen ein, seit dem 30. Mai 2017 Alleineigen- tümerin der Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ zu sein, weshalb sie die Finanzierung dieses Kaufs nunmehr offen legen könne (act. 2 S. 10, Ziff. 4.5). Damit erübrigt sich eine genauere Prüfung der von der Beklagten im Zu- sammenhang mit dem Darlehen gemachten Ausführungen. Denn das vorinstanz- liche Urteil datiert vom 23. Juni 2017. Damit wäre es der Beklagten ohne Weiteres zumutbar gewesen, das von ihr aufgenommene Darlehen unmittelbar nach Eigen- tumsübertragung bei der Vorinstanz bekannt zu machen. Da sie dies unterliess, sind ihre entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren verspätet und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Entsprechend haben auch die behaupteten Zinszahlungen für das Darlehen in der Höhe von Fr. 775.– unberücksichtigt zu bleiben.
b) Sodann geht der Einwand der Beklagten fehl, es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie pro Jahr einen Betrag von Fr. 30'000.– bzw. mo- natlich Fr. 2'500.– amortisieren müsse. Wie der Kläger zu Recht anmerkt (act. 16 S. 15, Rz. 58), übersieht die Beklagte, dass Amortisationszahlungen vermögens- bildend sind, weshalb sie im Rahmen des Bedarfs nicht zu berücksichtigen sind (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.44).
c) Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, der Netto-Ertrag der Be- klagten aus der Liegenschaft ab der Eigentumsübertragung betrage Fr. 7'671.– (act. 4 S. 28 E. 4.5). Die Hypothekarkosten von monatlich Fr. 2'000.– sind dabei bereits berücksichtigt (act. 5/103/14). Die Zinsen für das Darlehen bei der S._____ SA können nicht miteinberechnet werden (vgl. hiervor E. 3.5.6 a). Die
- 39 - Amortisationen haben ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben und sind aus dem Freibetrag (vgl. act. 4 S. 69 ff.) bzw. dem Vermögen zu bezahlen (vgl. hiervor E. 3.5.6 b). Doch selbst wenn die Zinsen für das Darlehen der S._____ SA und die Amortisationszahlungen – wie von der Beklagten verlangt – berücksichtigt würden, ergäbe dies immer noch einen monatlichen Nettoliegenschaftsertrag von Fr. 4'400.– (act. 2 S. 10, Ziff. 4.5). Weshalb die Beklagte auf diese Einnahmen – sei es auch nur im Umfang von Fr. 4'400.– – freiwillig verzichtet, legt sie nicht plausibel dar. Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass der Einkom- mensverlust durch die aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielbaren liquiden Mit- teln sowie allfällig geringeren Steuerbetreffnissen bei weitem nicht kompensiert werde (act. 4 S. 29, E. 4.6). Dem hält die Beklagte nichts entgegen. Sie stellt ein- zig eine hypothetische Berechnung an, für den Fall, dass die Gesamtschuld von Fr. 2.7 Mio. zu 5% zu verzinsen wäre (vgl. act. 2 S. 12). Aus dem Darlehensver- trag mit der Bank … geht indessen ein Zinssatz von 1% für den Betrag von Fr. 2.4 Mio. hervor (vgl. act. 5/103/14). Das Darlehen der S._____ SA in der Höhe von Fr. 310'000.– war hingegen zu 3% zu verzinsen (act. 3/2). Von einem Zinsniveau von 5% kann somit nicht die Rede sein. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, wie ein allfälliger Wegfall des Darlehens der S._____ SA das Darlehen der Bank … und deren Zinssatz hätte beeinflussen sollen. Die Beklagte begründet dies denn auch nicht weiter. Stichhaltige Argumente für die Notwendigkeit eines Verkaufs der Liegenschaft fehlen. Daran vermag auch das Schreiben der S._____ SA vom
5. Juli 2017 nichts zu ändern (act. 3/4). Wie der Kläger zutreffend hervorhebt (act. 16 S.15), handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Tragbarkeits- berechnung, zumal in keiner Weise auf die konkreten Verhältnisse Bezug ge- nommen wird. Die pauschalen Hinweise, der Immobilienmarkt könne ein Krise er- leiden und es müsse eine gewisse Summe für Sanierung/Renovation bereit ge- stellt werden, betreffen alle Hauseigentümer gleichermassen. Für den Einzelfall lässt sich aus diesem Schreiben daher nichts ableiten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der freiwillige Verzicht auf die Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 7'671.– nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat als Unterhaltsgläubigerin die Folgen ihres einseitig getroffenen Entscheids selber zu tragen und kann in diesem Umfang nicht auf den Kläger als Unterhaltsschuldner zurück greifen. Der Beklagten ist da-
- 40 - her ab Verkauf der Liegenschaft weiterhin ein (hypothetisches) Einkommen aus Liegenschaftsertrag in der Höhe von Fr. 7'671.– anzurechnen.
4. Einkommen der Beklagten 4.1 Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 16. April 2015 bezüglich des der Beklagten zumutbaren und möglichen Einkommens zusammengefasst erwo- gen, das Verhältnis der Parteien müsse als bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Zerrüttung stehend qualifiziert werden. Daher sei mit der Wiederauf- nahme eines gemeinsamen Haushaltes nicht zu rechnen. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beklagten gewinne deshalb im Eheschutzverfahren an Be- deutung. Die Beklagte sei während der Dauer der Ehe immer eng mit der Berufs- welt verknüpft und neben ihrem Engagement im Familienbereich stets im Teilzeit- pensum erwerbstätig gewesen. Zwar habe die Beklagte wenige Monate nach An- hängigmachung des Eheschutzverfahrens die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Photographin eingestellt, doch sei es ihr möglich und zumutbar, mit einer Übergangsfrist wieder ins Erwerbsleben einzusteigen (act. 5/6/86 S. 33 f., Erw. E.3.4). So sei die zum damaligen Zeitpunkt 51-jährige Beklagte mit Blick auf ihre gute Gesundheit und die nur noch marginal vorhandenen Betreuungsauf- gaben für die beiden – damals 17- und 19-jährigen – Töchter grundsätzlich unein- geschränkt arbeitsfähig. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beklagte in Ausbil- dung zur Primarlehrerin befinde. Diese Ausbildung erhöhe die Chancen der Be- klagten auf dem Arbeitsmarkt erheblich. Die Ausbildung daure insgesamt zwei Jahre, wobei von den Studierenden nach zwei Semestern verlangt werde, eine Teilzeitstelle mit einem Pensum zwischen 40-60 % zu übernehmen. Daher werde die Beklagte nach den Schulsommerferien 2015 verpflichtet sein, eine Teilzeitstel- le anzunehmen. Aufgrund ihrer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit sei es ihr zu- zumuten, eine Anstellung im 60 %-Pensum zu suchen. Gemäss Bildungsdirektion des Kantons Zürich sei ein Jahresgrundlohn von Fr. 99'086.– brutto resp. ein mo- natlicher Bruttolohn von Fr. 7'622.– zu erwarten, was unter Berücksichtigung von 11% Sozialabzügen einem Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 6'784.– pro Monat entspreche. Angesichts der Tatsache, dass die Studierenden des Quereinsteiger- Lehrgangs ab Beginn des berufsintegrierenden Studienteils 90 % des ordentli-
- 41 - chen Lohnes erhalten würden, sei ab dem 1. August 2015 von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 3'663.– auszugehen. Nach Abschluss der Ausbildung sei es der Beklagten zuzumuten, ihr Pensum auf 100 % auszudehnen. Ab 1. August 2016 sei ihr daher ein Einkommen von Fr. 6'784.– pro Monat anzurechnen (act. 5/6/86 S. 34 f., E.3.5). 4.2 Die Beklagte hat vorinstanzlich geltend gemacht, die Frage, ob es ihr zuzu- muten sei, eine 100 % Stelle anzunehmen, sei im Scheidungsverfahren neu zu beurteilen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihre Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens der Parteien neben den häuslichen und familiären Aufgaben keinen besonders hohen Stellenwert eingenommen habe, weshalb sie ohne Trennung kaum die Absicht gehabt hätte, 100 % zu arbeiten. Im Übrigen sei auch fraglich, ob sie überhaupt die Möglichkeit habe, ihr Pensum auf 100 % auf- zustocken, da sie faktisch bereits 100 % arbeite. So habe sie als Berufseinsteige- rin einen enormen Vorbereitungsaufwand und zudem liege der Ausländeranteil in ihrer Klasse bei 80 %. Die Klasse sei sehr heterogen und es bestehe ein hoher administrativer Aufwand. Im Übrigen werde von Dr. med. T._____, Facharzt für Psychiatrie, aus gesundheitlichen Gründen eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht empfohlen, da sie – die Beklagte – an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit sei. Die Beklagte macht geltend, sie sei zwar momentan arbeitsfähig, es sei aber zu befürchten, eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit könne und werde über kurz oder lang zu gesundheitlichen Problemen führen. Ausserdem sei sie von Anfang 2016 bis April 2017 insgesamt 96 Tage in … [Stadt in Deutschland] gewesen. Den Grossteil dieser Zeit habe sie bei ihren Eltern verbracht und sich um ihren kran- ken Vater gekümmert. Ihr Pflegebeitrag sei erheblich und falle insbesondere in die Ferien, welche eigentlich der Vor- und Nachbereitung dienen sollten (vgl. act. 4 S. 35 f., E. II. 7.2.3). 4.3 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beklagten zunächst festgehalten, diese habe bis Ende Juli 2016 mit einem Pensum von 46.43 % als Primarlehrerin gearbeitet und dabei unbestrittenermassen ein Nettoeinkommen von Fr. 3'383.– pro Monat erzielt. Seit 1. August 2016 arbeite sie nunmehr mit ei- nem Pensum von 57.14 %. Das Jahressalär in ihrer Lohnklasse betrage bei ei-
- 42 - nem 100 % Pensum Fr. 112'655.– brutto, was beim Erwerbspensum der Beklag- ten pro Jahr unbestrittenermassen Fr. 66'291.45 brutto ergebe. Ausbezahlt wür- den der Beklagten monatlich Fr. 4'340.35, weshalb sie inkl. 13. Monatslohn ein ef- fektives Monatseinkommen von Fr. 4'700.– erziele (act. 4 S. 34 f., E. II.7.2.1). Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, die Praxis zeige, die Mehrheit der Lehrer würden nicht 100 % arbeiten. Dies habe vielschichtige Gründe. So ha- be sich der Lehrerberuf einerseits zu einem typischen Frauenberuf entwickelt, wobei immer noch mehrheitlich Frauen reduziert arbeiten würden. Der hohe Anteil an Teilzeitstellen hänge aber sicher teilweise auch mit einer Überlastung zusam- men. Auch das Obergericht – so die Vorinstanz weiter – dürfte jedoch solche Überlegungen miteinbezogen haben. Trotzdem habe es erkannt, es sei der Be- klagten zumutbar, ihr Arbeitspensum ab dem 1. August 2016 auf 100 % auszu- dehnen. Diese Vorgabe sei lediglich neu zu beurteilen, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert hätten. Zwar reiche die Beklagte ein Zeugnis von Dr. T._____ ein, gemäss welchem eine Ausweitung des Arbeitspensums über 60 % hinaus nicht sinnvoll sei. Indes sei dies nicht gleichbedeutend mit einer Teil- Arbeitsunfähigkeit der Beklagten. Die Beklagte sei vielmehr zu 100 % arbeitsfähig und könne dementsprechend auch eine Anstellung von 100 % annehmen. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Beklagte selber anlässlich der Befragung vom 16. September 2015 ausgeführt habe, sie sei während der Ausbildung zu 150 % ausgelastet gewesen, wobei während dieser offensichtlich stressvollen Zeit im September 2015 zusätzlich auch das Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden sei (act. 4 S. 37, E. II.7.2.5). Weiter stellte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Schwägerschaft begründe keine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 f. ZGB, weshalb die Ehegatten von gegenüber ihren Eltern unterstützungspflichti- gen Kindern nicht direkt zur Beitragsleistung herangezogen werden könnten. Es könne aber auch nicht eine indirekte Unterstützungspflicht über den Umweg der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 ff. ZGB eingeführt werden. Vermögen und Einkommen des Ehegatten des Pflichtigen seien daher ausser Betracht zu lassen, was erst Recht zu gelten habe, wenn die Ehegatten getrennt leben wür-
- 43 - den. Demzufolge könne der Kläger nicht zu höheren Unterhaltsleistungen ver- pflichtet werden, weil die Beklagte aufgrund der Pflege ihrer Eltern keiner Arbeits- tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen könne. Somit sei der Beklagten zufolge dem allfälligen Pflegeaufwand für ihre in … wohnenden Eltern kein redu- ziertes Arbeitspensum anzurechnen (act. 4 S. 38, E. II. 7.2.6). 4.4.1 Die Beklagte kritisiert zunächst, die Vorinstanz spekuliere, das Oberge- richt habe ebenfalls Überlegungen zur Belastung im Lehrerberuf und der damit verbundenen Teilzeitarbeitstätigkeit angestellt, weshalb es ihr – der Beklagten – zumutbar sei, ab dem 1. August 2016 100 % zu arbeiten. Die Beklagte wendet ein, dem Obergerichtsurteil sei nichts Entsprechendes zu entnehmen. Vielmehr komme das Obergericht ohne entsprechende Herleitung zum Schluss, ihr sei es nach Abschluss der Ausbildung ab August 2016 zuzumuten, ihr Pensum auf 100 % auszudehnen. Das Obergericht habe sich demnach im Jahre 2015 nicht mit der Frage befasst, ob es ihr mit ihren 53 Jahren angesichts der enormen Be- lastung im Lehrerberuf tatsächlich zumutbar sei, zu 100 % zu arbeiten. Die Fest- stellung der Vorinstanz, das Obergericht habe diese Überlegungen in seine Ent- scheidung einfliessen lassen, sei deshalb aktenwidrig, rein spekulativ und damit willkürlich. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht damit befasst, dass sie als Be- rufseinsteigerin einen erheblichen grösseren Aufwand zur Vor- und Nachberei- tung des Unterrichts habe und eine altersdurchmischte Klasse unterrichte, was wesentlich anspruchsvoller sei als Unterricht mit einer Regelklasse (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.4). Die Beklagte übersieht, dass allgemeine Behauptungen zur Belastung im Lehrerberuf – selbst wenn sie zutreffen würden – bereits im Eheschutzverfahren bekannt gewesen wären. Deshalb kann dies im Abänderungsverfahren bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werden. Bei einem Abänderungsverfahren handelt es sich nicht um ein Revisionsverfahren, in des- sen Rahmen die Wertungen des Eheschutzverfahrens wieder in Zweifel gezogen bzw. abgeändert werden können. Vorliegend hat das Obergericht seinem Ent- scheid vom 16. April 2015 die Wertung zugrunde gelegt, der Beklagten, welche während der Ehe immer im Teilzeitpensum berufstätig gewesen sei und welche
- 44 - nur noch marginale Betreuungsaufgaben für die beiden gemeinsamen Töchter übernehmen müsse, sei es zumutbar, nach Abschluss ihrer Ausbildung im August 2016 Vollzeit zu arbeiten. War die Beklagte der Meinung, diese Wertung sei falsch, wäre es an ihr gelegen, dies mit Beschwerde an das Bundesgericht zu rü- gen. So hätte sie bereits damals vorbringen können, es sei allgemein bekannt, dass die Belastung im Lehrerberuf sehr gross sei, weshalb es ihr als Berufungs- anfängerin, welche einen noch höheren Vorbereitungsaufwand habe, nach Ab- schluss der Ausbildung nicht möglich sei, Vollzeit zu arbeiten. Dies tat die Beklag- te jedoch nicht. Daher ist im vorliegenden Verfahren auf die Wertung des Oberge- richts nicht mehr zurückzukommen, zumal die Beklagte nicht geltend macht, die Arbeitsumstände im Lehrerberuf hätten sich seit Erlass des Eheschutz- entscheides dauerhaft und wesentlich geändert. 4.4.2 Gleiches gilt, wenn die Beklagte weiter ausführt, die Vorinstanz verliere in ihrem Entscheid das Gesamtbild aus den Augen (act. 2 S. 15, Ziff. 7.2.6). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang schwergewichtig auf die während der Ehe gelebten Verhältnisse. Insbesondere bringt sie vor, ihre Erwerbstätigkeit habe während der 18-jährigen Ehe nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt und sie habe nur dank ihrem ausserordentlichen Effort und Einsatz mit über 50 Jahren noch eine Ausbildung als Primarlehrerin abschliessen können. Die Beklag- te macht geltend, ihr sei die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit angesichts der Umstände, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit ledig- lich noch zu 20 % oder jedenfalls weit weniger als 100 % arbeite, es sich um eine Zuverdienerehe in gehobenen Verhältnisses gehandelt habe, sie im Alter von über 50 Jahren nochmals eine Berufsausbildung absolviert habe und sich eine berufliche und private Stresssituation abzeichne, nicht zumutbar (act. 2 S. 15 f., Ziff. 7.2.6). Auch diese Vorbringen der Beklagten zielen allesamt darauf ab, den im Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 gezogenen Schluss, wonach es ihr zuzumuten sei, ab dem 1. August 2016 Vollzeit zu arbeiten, in Wiedererwägung zu ziehen, ohne dass sich die Beklagte dabei auf veränderte Verhältnisse stützen würde. Vielmehr wurden die während der Ehe gelebten Verhältnisse bereits im Eheschutzverfahren eingehend thematisiert (vgl. act. 5/6/86 S. 32 ff., Erw. E.3.4-
5) und können deshalb im vorliegenden Verfahren – entgegen der Meinung der
- 45 - Beklagten – nicht erneut beurteilt werden, würde dies doch einer Wiedererwägung des Eheschutzentscheides gleichkommen. 4.4.3 Im Vergleich zum Eheschutzverfahren ist einzig der Einwand der Be- klagten neu, sie müsse Zeit für die Betreuung der Eltern in … aufwenden. Die Be- klagte begnügt sich indessen damit zu kritisieren, die Vorinstanz gehe zwar vom geltend gemachten Umfang der Betreuung aus, komme aber nicht zum Schluss, ihr ein reduziertes Pensum anzurechnen. Selbstverständlich müsse der Kläger nicht für die Pflege seiner Schwiegereltern aufkommen. Der entscheidende Denk- fehler der Vorinstanz liege jedoch darin, dass nicht jeder Aspekt mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer Vollzeitstelle für sich gesondert betrachtet werden könne (act. 2 S. 15, Ziff. 7.2.6). Die Beklagte versäumt es damit erneut, ihren vo- rinstanzlichen Standpunkt detailliert darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern die Betreuung der Eltern Einfluss auf ihr Pensum haben soll. Zudem setzt sich die Beklagte in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. So erwog die Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Beklagte in ihrer Zeit in … neben der Betreuung ihrer Eltern, auch ihrem Beruf widmen und Lektio- nen vorbereiten oder Arbeiten korrigieren könne. Dem hält die Beklagte nichts entgegen. Damit genügt die Beklagte den Anforderungen an eine Berufung nicht. 4.4.4. a) Eine dauerhafte und wesentliche Änderung der Verhältnisse ist so- dann entgegen der Beklagten nicht darin zu sehen, dass ihr – wie sie selbst aus- führt (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.5) – sowohl von ihrer Hausärztin als auch von einem Facharzt Psychiatrie attestiert werde, sie solle aus psychiatrischer und medizini- scher Sicht nicht mehr als 60 % arbeiten (act. 5/64/4; act. 3/8). Aus dem Attest von Dr. T._____ (Facharzt für Psychiatrie) ergibt sich – wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt – nichts Neues in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit. So anerkennt auch die Beklagte, dem Attest sei nicht zu entnehmen, sie sei arbeitsunfähig (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.5). Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekom- men, es sei wie bereits im Eheschutzverfahren (vgl. act. 5/6/86 S. 35, Erw. E.3.5) davon auszugehen, die Beklagte sei zu 100 % arbeitsfähig. Dementsprechend wurde auch eine Anstellung mit einem Arbeitspensum von 100 % als zumutbar erachtet (vgl. act. 4 S. 37, E. II.7.2.5).
- 46 -
b) Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. U._____, Fach- ärztin FMH für Innere Medizin, vom 5. Juli 2017 nichts zu ändern (act. 3/8). Es wird lediglich festgehalten, die Beklagte sei mit ihrem aktuellen Pensum an ihrer Belastungsgrenze. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert. Entgegen der Meinung der Beklagten begründen ärztliche Befürchtungen alleine keinen Grund von den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen abzuweichen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
c) Anlässlich der Verhandlung vom 1. November 2017 reichte die Be- klagte sodann ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis von Dr. med. V._____ vom
30. Oktober 2017 ins Recht (act. 45). Die Beklagte macht geltend, an einer rheu- matischen Krankheit im Nacken-Schulter-Bereich zu leiden und deswegen vom
25. September 2017 bis zum 17. Dezember 2017 zu 40 % arbeitsunfähig zu sein (Prot. S. 10). Dagegen wendet der Kläger ein, eine verminderte Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels würde nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % führen und die verordnete Physiotherapie zwei Mal pro Woche sei mit dem Besuch in ei- nem Fitnessstudio vergleichbar. Zudem handle es sich nur um eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit. Es müsse im vorliegenden Verfahren jedoch eine nach- haltige und dauerhafte Lösung gefunden werden. Ausserdem sei das Zeugnis in- sofern mangelhaft, als die Beklagte ja ohnehin nur zu 60 % arbeite. Es gehe also gar nicht um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten. Es handle sich um ein Gefälligkeitsgutachten. Die Arbeitsunfähigkeit solle bereits seit dem
25. September 2017 bestehen. Die Einbringung des Zeugnisses am 1. November 2017 sei daher verspätet (Prot. S. 13). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis bestätigt zunächst die Arbeitsfähigkeit der Beklagten. Dem Zeugnis ist zu entnehmen, die Beklagte sei aus rein rheumatolo- gischer Sicht aktuell in der innegehabten Tätigkeit als Primarlehrerin (Mittelstufe) im innegehabten Pensum von 60 % arbeitsfähig. Weiter heisst es, aufgrund einer verminderten Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels und der notwendigen Physiotherapie von aktuell zwei Mal pro Woche, sei die Beklagte aber nicht höher als 60% arbeitsfähig. Deshalb wird der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit von
- 47 - 40 %, ganztags, vom 25. September 2017 bis zum 17. Dezember 2017 attestiert (act. 45). Auffällig ist, dass die Beklagte während des gesamten Prozesses darzule- gen versuchte, nur zu 60 % arbeitsfähig zu sein. Dies mit unterschiedlichen Be- gründungen. Von Nacken-Schulter-Problemen war bisher nicht die Rede. Auch dem Zeugnis von Dr. med. U._____, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom
5. Juli 2017 lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen (act. 3/8). Dass nun eine dritte Ärztin konsultiert wurde und ein Arztzeugnis ausstellte, welches exakt auf den vorliegenden Prozess zugeschnitten erscheint und ein höheres Pensum als 60 % verneint, lässt zumindest aufhorchen. Das Zeugnis wirft auch inhaltlich Fra- gen auf. Unklar ist zunächst, weshalb ein rückwirkendes Arbeitszeugnis auf den
25. September 2017 ausgestellt wurde. Sollte die erste Konsultation bereits Ende September stattgefunden haben, wäre die Einreichung des Arztzeugnisses am
1. November 2017 prozessual verspätet. Andernfalls wäre zu begründen gewe- sen, weshalb ein sechs Wochen rückwirkendes Arztzeugnis ausgestellt wurde, zumal eine Rückwirkung gemäss Empfehlung der Ärztegesellschaft des Kantons Zürichs vom 31. Oktober 2012 in jedem Fall eine Woche nicht überschreiten soll (vgl. http://aerzte-zh.ch/pdf/ Informationen/merkblaetter/ Empf%20Ae%20Zeugnisse%20MIT%20LOGO_NEU.pdf; abgerufen am 1. No- vember 2017). Angaben dazu, weshalb erst am 1. November 2017 ein Arztzeug- nis für eine angeblich seit Ende September bestehende Arbeitsunfähigkeit einge- reicht wurde, fehlen. Auch das Einbringen echter Noven ist jedoch zu begründen und es ist darzulegen, inwiefern die Voraussetzung der Unverzüglichkeit erfüllt ist (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Diesen Anforderungen genügt die Beklagte nicht, wenn sie einzig ausführen lässt, das Arztzeugnis sei zwei Tage nach dessen Ausstellung eingereicht worden (Prot. S. 10). Damit erklärt sie nicht, weshalb eine angeblich seit September bestehende Arbeitsunfähigkeit erst im November mitge- teilt wird. Bereits aus diesem Grund ist das Zeugnis für den vorliegenden Prozess als verspätetes Novum unbeachtlich. Anzumerken bleibt, dass dem Zeugnis auch nicht zu entnehmen ist, weshalb eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit von genau 40 % resultiert. Es ist nicht ersicht-
- 48 - lich, inwiefern eine verminderte Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels eine Mittelstufenlehrerin zu 40 % in ihrer Berufsausübung beeinträchtigen sollte, ist doch eine Abwechslung zwischen sitzender und stehender Tätigkeit möglich und auch die körperliche Belastung moderat. Zwei Physiotherapiesitzungen pro Wo- che erscheinen sodann auch bei einem 100 % Arbeitspensum als in den Alltag in- tegrierbar. Entscheidend ist jedoch, dass es sich – wie der Kläger zu Recht her- vorhebt (Prot. S. 13) – nur um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit handelt, hier aber eine Lösung für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu treffen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es der Beklagten zukünftig nicht möglich sein soll, in einem 100 % Pensum zu arbeiten. Eine Abweichung von der im Eheschutzverfahren getroffenen Wertung, der Beklagten sei ein 100 % Pen- sum zumutbar, rechtfertigt sich daher auch vor dem Hintergrund des – ohnehin verspätet eingereichten – Arztzeugnisses von Dr. med. V._____ nicht. 4.4.5 Schliesslich stellt sich die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Ein- kommen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich trotz entsprechender Vor- bringen ihrerseits nicht mit der Frage der Möglichkeit einer Ausdehnung ihres Er- werbspensums befasst, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6). Die Beklagte unterlässt es jedoch, vorzutragen, was sie in diesem Zusammenhang bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Daher ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist, in den vorinstanzlichen Eingaben der Parteien nach entsprechenden Ausführungen zu suchen. Es ist vielmehr Aufgabe der Parteien, darzulegen, wel- che von ihnen bereits vorinstanzlich gemachten Tatsachenbehauptungen die Vor- instanz nicht berücksichtigt hat und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergibt. Die Berufung der Beklagten genügt insoweit den vorgenannten (vgl. Ziff. II. 2.) Mindestanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die im Rahmen der Beru- fung gemachten Ausführungen auch inhaltlich ins Leere zielen. So stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es verstehe sich von selbst, dass sie bei einer be- stehenden Anstellung von rund 60 % auf dem Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres
- 49 - ein deckungsgleiches Pensum von 40 % finden könne, mit welchem sie die be- stehende Tätigkeit aufstocken könne, ohne dass es zu Überschneidungen komme (act. 2 S. 16, Ziff. 7.2.6). Weiter macht die Beklagte geltend, es sei ihr selbstver- ständlich auch nicht zuzumuten, ihre derzeitige 60 % Stelle zu kündigen, um sich für eine Vollzeitstelle zu bewerben (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6). Entgegen der Mei- nung der Beklagten ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nur dann zuzumuten sein soll, ihr Pensum auszudehnen, wenn sie eine 40 % Stelle findet, die sich von der Anzahl Lektionen und dem Stundenplan her ohne Weiteres mit ihrer bisherigen Stelle vereinbaren lässt. Vielmehr ist es der Beklagten, sollte die Ausdehnung ih- res Pensums an ihrer bisherigen Schule nicht möglich sein, zuzumuten, eine Voll- zeitanstellung an einer anderen Schule zu suchen und ihre bisherige Anstellung aufzugeben. Was die Beklagte dagegen vorbringt, nämlich, dass sie an einer Schule tätig sei, die sich in ihrer Wohnnähe befinde und an der sie im bestehen- den Schulteam gut integriert sei (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6), mag zutreffen, ist in- dessen irrelevant. Einerseits legt die Beklagte nicht dar, inwiefern sie auf eine Stelle in Wohnnähe angewiesen sein soll. Andererseits sind keine Gründe ersicht- lich, weshalb sich die Beklagte nicht auch in ein anderes Schulteam gut integrie- ren sollte. Hinzu kommt, dass die Beklagte spätestens seit dem Urteil des Ober- gerichts vom 16. April 2015, mithin noch vor Stellenantritt, wusste, dass ihr ab dem 1. August 2016 ein 100% Pensum angerechnet wird. Damit blieb ihr genü- gend Zeit, sich auf die Situation einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 4.4.6 Insgesamt erweist sich die Rüge der Beklagten, wonach es ihr entge- gen der Vorinstanz nicht zuzumuten sei, ihr Pensum gemäss dem obergerichtli- chen Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 per 1. August 2016 auf 100 % aus- zudehnen, als unbegründet. Auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 4.5 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Weiteren erwog, die Parteien wür- den bei einer Anstellung in einem Pensum von 100 % der Beklagten überein- stimmend von einem Bruttojahressalär von Fr. 112'655.– ausgehen, wobei sich zuzüglich einer vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten nicht be-
- 50 - strittenen Verpflegungspauschale ein jährliches Bruttosalär von Fr. 113'855.– er- gebe. Abzüglich Sozialabgaben gemäss Lohnabrechnung von effektiv 15.83% sei der Beklagten bei einer Anstellung von 100% damit ein Jahresnettolohn von Fr. 95'638.– bzw. ein Nettomonatslohn von Fr. 7'970.– anzurechnen. Da die Be- klagte darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr gestützt auf das Obergerichtsurteil lediglich ein Einkommen von Fr. 6'784.– angerechnet werde, sei der Beklagten somit bis zum 31. Juli 2016 ihr monatliches effektiv erzieltes Einkommen aus Ar- beitserwerb von Fr. 3'383.– anzurechnen, ab 1. August 2016 ein solches von Fr. 6'784.– und ab 1. August 2017 ein solches von Fr. 7'970.– (act. 4 S. 40, E. II.7.2.8). Da diese Erwägung der Vorinstanz von Seiten der Beklagten unange- fochten blieb (vgl. act. 2 S. 17, Ziff. 7.2.7), erübrigen sich Weiterungen dazu.
5. Steuerbelastung und Unterhaltsberechnung Da der vorinstanzliche Entscheid, sowohl was das Einkommen des Klägers betrifft als auch in Bezug auf das Einkommen der Beklagten, zu bestätigen ist, ergeben sich in Bezug auf die Steuerbelastung keine Veränderungen. Damit bleibt auch die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz unverändert. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist zu bestätigen.
6. Editionsbegehren 6.1 Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 30. März 2016 und mit der Massnah- meantwort Editionsbegehren im Massnahmeverfahren (act. 5/42/1; act. 5/50). Ebenfalls mit Eingabe vom 30. März 2016 sowie mit der Klageantwort stellte die Beklagte Editionsbegehren im Rahmen des Scheidungsverfahrens (act. 5/42/2; act. 5/51). Die Parteien schlossen in der Folge einen Vergleich über die Aktenein- sicht, gemäss welchem der Kläger der Beklagten zur Akteneinsicht im aktuellen Massnahmeverfahren in den Räumlichkeiten der C._____ AG eine Buchprüfung ermöglichte (act. 5/54). Die Vereinbarung sah vor, dass sich die Beklagte ver- pflichtet, bis spätestens 14 Tage nach Durchführung der Buchprüfung dem Kläger eine Bestätigung zukommen zu lassen, worin sie festhält, entweder alle Akten be- kommen zu haben oder aufführt, welche Akten sie noch benötige, ansonsten von einer vollständigen Gewährung der Akteneinsicht auszugehen sei (act. 5/54
- 51 - Ziff. 3). Die Akteneinsicht fand am 17. Mai 2016 statt (act. 5/54 S.2). Eine Bestäti- gung bzw. Remonstration erfolgte nicht. 6.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, beide Parteien seien sich darüber einig, dass sie am 21. bzw. 27. April 2016 eine Vereinbarung über die Aktenediti- on abgeschlossen hätten. Mangels Opposition der Beklagten sei davon auszuge- hen, die Akteinsicht sei vollständig erfüllt worden und es seien keine weiteren Un- terlagen mehr einzusehen. Das Auskunftsgesuch der Beklagten sei daher als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (act. 4 S. 74 ff., E. II. 13). 6.3 Die Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Teilvergleich betref- fe nur die Editionsbegehren im Massnahmeverfahren. Die im Scheidungsverfah- ren gestellten Editionsanträge seien daher von der Vorinstanz zu Unrecht abge- wiesen worden. Der Wortlaut des Teilvergleichs beziehe sich klar nur auf das Massnahmeverfahren und auch das Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 19. April 2017 beziehe sich auf die Akteneinsicht im Rahmen des Massnah- meverfahrens. Die Abweisung der Editionsbegehren könne im Scheidungsverfah- ren daher keine Wirkung entfalten. Eine Beurteilung der Editionsbegehren vor Einreichung von Duplik und Replik im Hauptverfahren sei ohnehin verführt und verletze das rechtliche Gehör der Beklagten (act. 2 S. 25 ff., Ziff. 13). 6.4 Der Kläger beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Er räumt ein, Anlass für die Buchprüfung sei zunächst das Massnahmeverfahren gewesen. Geprüft worden seien aber sämtliche Akten. Eine Ausscheidung der Akten im Um- fang von ca. 70 Bundesordner nach Prozessgegenstand sei gar nicht möglich gewesen. Entscheidend sei zudem, dass die Beklagte innert der vereinbarten Frist nicht remonstriert habe. Dies wäre indessen nötig gewesen, wenn sie sich die Einsichtnahme in weitere Akten hätte vorbehalten wollen. Die von der Beklag- ten angefertigten Kopien würden ausserdem klar zeigen, dass umfassende – und nicht auf die Thematik der Editionsbegehren im Massnahmeverfahren beschränk- te – Akteneinsicht gewährt worden sei. Eine Auslegung der Vereinbarung nach dem Willen der Parteien und vor allem nach teleologischen Kriterien ergebe so- dann zweifelsfrei, dass alle bis zum Prüfstichtag am 17. Mai 2016 vorhandenen
- 52 - Akten und beide Editionsbegehren gemeint gewesen seien (act. 16 S. 20, Ziff. 88 ff.). 6.5.1 Die Parteien sind sich über das Zustandekommen der Vereinbarung einig, was den Inhalt der Vereinbarung anbelangt hingegen nicht. Ist der vereinbarte Inhalt eines Vertrages streitig, so ermittelt ihn das Gericht durch Auslegung (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 1196). Dabei bestimmt sich der In- halt eines Vertrags in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Par- teiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Vertragswillens die Er- klärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut. Er ist Grundlage, aber nicht Grenze der Vertragsauslegung. Somit ist selbst bei einem eindeutigen Wortlaut gestützt auf Art. 18 OR zu prüfen, ob es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass der Wortlaut nicht dem tatsächli- chen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entsprach. Derartige Gründe oder Indizien können sich insbesondere aus den Begleitumständen des Vertragsab- schlusses, dem Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss sowie dem Vertragszweck ergeben. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Ver- tragsschluss zu ziehen sind (BSK OR I-WIEGAND, 6. Auflage 2015, Art. 18 N 25- 31). Diejenige Partei, welche sich auf die vom Wortlaut abweichende Auslegung stützt, trifft die Beweislast (BSK OR I-WIEGAND, a.a.O., Art. 18 N 16). 6.5.2 Der Kläger behauptet nicht, es sei ein tatsächlicher Konsens auf um- fassende Akteneinsicht sowohl für das Massnahme- als auch für das Hauptver- fahren zu Stande gekommen; zu prüfen ist demnach das Vorliegen eines dahin- gehenden normativen Konsenses, zumal auch die Beklagte keinen gegenteiligen tatsächlichen Konsens ins Feld führt. Die Vereinbarung der Parteien vom 21. bzw.
27. April 2016 trägt den Titel "Aktenedition". In der Präambel wird festgehalten,
- 53 - die Beklagte werde vom Angebot des Klägers zur Akteneinsicht "im aktuellen Massnahmeverfahren" Gebrauch machen (act. 5/54). Es folgen sechs Ziffern mit Regelungen zur Durchführung der Buchprüfung bei der C._____ AG (vgl. act. 5/54). Das Scheidungsverfahren bleibt in der Vereinbarung unerwähnt. Ge- mäss Wortlaut regelt die Vereinbarung somit nur die Akteneinsicht im aktuellen Massnahmeverfahren. Der Kläger hätte nun eine vom Wortlaut abweichende Aus- legung nachzuweisen. Dem genügt er mit der blossen Behauptung, es sei voll- ständige Akteneinsicht gewährt worden, was sich aus den Kopien der geprüften Akten klar zeige, nicht (act. 16 S. 21, Ziff. 90). Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten nach möglichen Kopien im Zusammenhang mit der Akteneinsicht zu durch- forschen, um festzustellen in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt wurde. Es wäre am Kläger gelegen, entsprechende Beweisofferten zu nennen. Ohnehin kann ein nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung aber nur insofern be- rücksichtigt werden, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertrags- schluss zu ziehen sind. Das Zustandekommen des Vertrags bzw. das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss sind hier jedoch hinreichend dokumentiert und bestätigen, dass der Vergleich sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einzig auf das Massnahmeverfahren bezog. Ausgangspunkt bildeten zwei Editionsbegehren der Beklagten vom 30. März 2016 (act. 5/42; act. 5/43/1 und act. 5/43/2). Ein Auskunftsbegehren bezog sich auf das Massnahmeverfahren (act. 5/43/1), das andere auf das Scheidungsver- fahren (act. 5/43/2). Die Begehren decken sich nur teilweise. So wurde zwar so- wohl im Massnahme- als auch im Scheidungsverfahren Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG sowie in die Liegenschaftsabrechnungen beantragt, darüber hinaus wurde im Scheidungsverfahren aber unter anderem zusätzlich Einsicht in die Erbteilungsverträge und die Gründungsunterlagen der C._____ AG verlangt und es wurden Informationen im Zusammenhang mit der Ferienwohnung in K._____ und dem Erwerb von Motorbooten beantragt (act. 5/42 S. 3 ff.). Demgegenüber wurde nur im Massnahmeverfahren Einsicht in die Steu- ererklärungen und Saldierungsbelege gewisser Konti verlangt (act. 5/42 S. 2 f.). Gleichentags ersuchte die Beklagte beim Kläger mit zwei separaten Schreiben um entsprechende Akteneinsicht einerseits im Massnahmeverfahren (act. 5/43/1),
- 54 - andererseits im Scheidungsverfahren (act. 5/43/2). Mit Schreiben vom 6. April 2016 wies der Rechtsvertreter des Klägers beide Auskunftsersuchen ab (act. 5/46). In der Folge zeigte der Rechtsvertreter des Klägers der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. April 2016 aber an, der Gegenseite werde "im Rahmen des Massnahmeverfahrens" erneut eine Buchprüfung in den Räumlichkeiten der C._____ AG ermöglicht (act. 5/47). Gleichentags teilte er der Gegenseite mit, der Kläger sei bereit "zunächst im Rahmen des Massnahmeverfahrens" eine Akten- einsicht zu ermöglichen (act. 5/48). Danach wurde – ebenfalls durch den Rechts- vertreter des Klägers – die Vereinbarung betreffend Aktenedition aufgesetzt, in welcher erneut auf die Akteneinsicht "im aktuellen Massnahmeverfahren" Bezug genommen wurde (act. 5/54). Der Rechtsvertreter des Klägers wies somit – nachdem er zunächst bezüglich beider Begehren keine Akteneinsicht gewähren wollte – jeweils explizit darauf hin, die Einsicht erfolge im Rahmen des Massnah- meverfahrens. Darauf ist abzustellen. Das Auskunftsbegehren im Scheidungsver- fahren wurde nach dem Schreiben vom 6. April 2016 nicht mehr thematisiert und bildete folglich auch nicht Gegenstand der Vereinbarung. Etwas anderes wäre vom Kläger darzulegen gewesen. Es sind daher keine ernsthaften Gründe ersicht- lich, welche ein Abweichen vom Wortlaut der Vereinbarung rechtfertigen würden. 6.6 Folglich ist das Editionsbegehren einzig in Bezug auf das Massnahmever- fahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (und nicht abzuweisen, vgl. act. 4 S. 80 Dispo-Ziff. 3). Das Editionsbegehren im Scheidungsverfahren war von der Vereinbarung nicht mitumfasst. Eine Abschreibung zufolge Vergleichs fällt ausser Betracht. Insofern ist das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids an- zupassen. Es ist indessen nicht Sache der Berufungsinstanz im Massnahmever- fahren Editionsbegehren für das erstinstanzliche Hauptverfahren zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten in deren Rechtsbegehren (vgl. act. 2 S. 26 f.) ist der Kläger damit nicht zur Edition der von ihr beantragten Belege zu verpflich- ten. Das Editionsbegehren wird vielmehr im Rahmen des Scheidungsverfahren zu prüfen und allenfalls im bereits gewährten Umfang als gegenstandslos abzu- schreiben sein.
- 55 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden.
E. 8 März 2016 das vorgenannte Massnahmebegehren, mit welchem er die Reduk- tion der von ihm an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens beantragte (vgl. act. 5/35 S. 2). Im Verlauf des Mass-
- 11 - nahmeverfahrens, dessen Verfahrensschritte der detaillierten vorinstanzlichen Prozessgeschichte entnommen werden können (vgl. act. 4 S. 8 ff., E. I.), stellten die Parteien die vorgenannten Anträge. Der Kläger beantragte dabei zuletzt, die von ihm an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge seien ab dem 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 auf höchstens Fr. 5'934.– und ab dem 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf höchstens Fr. 3'229.– herabzusetzen. Zudem sei fest- zustellen, dass seine Unterhaltspflicht für persönliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte ab dem 1. Januar 2017 entfalle (act. 5/81 S. 3). Demgegenüber bean- tragte die Beklagte zuletzt die vollumfängliche Abweisung des Abänderungsbe- gehrens des Klägers und die Bestätigung des obergerichtlichen Eheschutzent- scheides vom 16. April 2015; darüber hinaus stellte sie den Antrag, der Kläger sei für die Dauer des Scheidungsverfahren zu verpflichten, ihr angemessenen Vor- sorgeunterhalt zu bezahlen (act. 5/102 S. 2; act. 5/89 S. 2). Ferner stellte die Be- klagte die vorstehend genannten Editionsbegehren (act. 5/42; act. 5/51 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hiess die Vorinstanz das Abänderungsbe- gehren des Klägers teilweise gut und reduzierte die vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge wie folgt (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/121, nachfol- gend zitiert als act. 4, Disp.-Ziff. 1): − Fr. 9'170.– pro Monat, ab 1. April 2016 bis 30. Juni 2016; − Fr. 10'900.– pro Monat, ab 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2016; − Fr. 9'490.– pro Monat, ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; − Fr. 6'290.– pro Monat, ab 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017; − Fr. 6'120.– pro Monat, ab 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2017; − Fr. 3'880.– pro Monat, ab 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017; − Fr. 3'240.– pro Monat, ab 1. August 2017. Zudem wies die Vorinstanz den von der Beklagten gestellten Antrag, wo- nach der Kläger zu verpflichten sei, für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, sowie die von der Beklagten gestellten Editionsbegehren ab (act. 4 Disp.-Ziff. 2 und 3).
- 12 -
4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/122/1) Berufung (act. 2), wobei sie die vorgenannten Anträge stellte. Nach fristgerechter Leistung des von der Beklagten mit Verfügung vom 14. Juli 2017 verlangten Kostenvorschusses (vgl. act. 6; act. 9), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 22. August 2017 Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (act. 10). Am 25. August 2017 machte die Beklagte un- aufgefordert eine weitere Eingabe betreffend den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 12-13). Die Eingabe wurde am 28. August 2017 dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 4. September 2017 erstattete der Kläger fristgerecht (vgl. act. 11) die Berufungsantwort und stellte dabei die vorgenannten Anträge (act. 16 S. 2). Am 14. September 2017 machte die Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe betreffend den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 19). In der Folge wurde auf den 6. Oktober 2017, 14:15 Uhr, zu einer Verhandlung vorgeladen (act. 21/1-2). Den Parteien wurde mit Verfügungen vom 13. bzw. 18. September 2017 Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob sie zur jeweils letzten Eingabe der Gegenpartei an- lässlich der Verhandlung Stellung nehmen möchten, ansonsten die Vorladung zur Verhandlung abgenommen werden könne (act. 17 und 23). Mit Eingabe vom
29. September 2017 verzichtete die Beklagte auf eine mündliche Replik zur Beru- fungsantwort, machte aber weitere Ausführungen zum Verkauf der Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 27). Auch der Kläger erklärte mit Ein- gabe vom 4. Oktober 2017, er verzichte auf die Verhandlung, machte aber eben- falls Ausführungen zur Sache (act. 30; act. 34). Daher hielt das Gericht am Ver- handlungstermin fest (act. 31). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere unaufgeforderte Eingabe der Beklagten betreffend den Verkauf der Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 35). Mit Kurzbrief wurde die Eingabe dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 37). Am 5. Oktober 2017 erging eine weitere Eingabe des Klägers (act. 38; act. 40). In der Folge musste der Verhandlungstermin vom 6. Oktober 2017 abgenommen und neu auf den
1. November 2017 angesetzt werden (act. 41; act. 43/1-2). An diesem Termin wurde die Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts durchgeführt (Prot. S. 8 ff.).
- 13 -
5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-122). Das Verfahren ist spruchreif. II. Rechtliche Vorbemerkungen
Dispositiv
- In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an deren Unterhalt per- sönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − CHF 9'170.– pro Monat, ab 1. April 2016 bis 30. Juni 2016; − CHF 10'900.– pro Monat, ab 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2016; − CHF 9'490.– pro Monat, ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; − CHF 6'290.– pro Monat, ab 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017; − CHF 6'120.– pro Monat, ab 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2017; − CHF 3'880.– pro Monat, ab 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017; − CHF 3'240.– pro Monat, ab 1. August 2017. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.
- Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträ- gen gemäss Dispositiv Ziffer 1 einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, wird abgewiesen. - 7 -
- Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, die nachfol- genden Unterlagen zu edieren, wird abgewiesen: [vgl. vorstehende Editionsbegehren der Beklagten und Berufungsklägerin vom 20. Mai 2016]
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten. 5.-6. [Schriftliche Mitteilung / Berufung 10 Tage] Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2 ff.) "1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei zu bestätigen, dass die Unterhaltsregelung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) weiterhin unverändert gilt; Eventualiter ist der geschuldete Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2017 auf Fr. 8'420.– pro Monat herabzusetzen;
- Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, die nachfolgenden Unterlagen im Scheidungsverfahren zu edieren: - Erbteilungsvertrag E._____, - Erbteilungsvertrag F._____, - Erbteilungsvertrag G._____, - Liste der Vermächtnisse an die Beklagte gemäss Testament G._____, - Detaillierte Liegenschaftsabrechnungen 2005 bis 2012 für die Liegenschaften 07, 09, 011, welche ein Abgrenzung zwi- schen Investition und, Bewirtschaftungskosten (Betriebskos- ten, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Miet- zinsrisiko) erlauben, also insbesondere: - Liegenschaftsbuchhaltungen mit sämtlichen Buchhal- tungsdetails, umfassend sämtliche Zahlungseingängen und -ausgängen, - Belege über die geltend gemachten Betriebs- , Bewirt- schaftungs- und Instandhaltungskosten, - Belege über die Herkunft der Mittel zur Bezahlung der Hypothekarzinse, - 8 - - Belege über die Herkunft der Mittel für wertvermehren- de Investitionen, - Belege über wertvermehrende Investitionen, Rückstel- lungen und Abschreibungen, - Belege und Abrechnungen über die diversen Umbau- ten und Renovationen, insbesondere - O7 in den Jahren 2006, 2011, 2014 - O9 in den Jahren 2009/2010 - Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG für die Jahre 1995 bis 2012, einschliesslich sämtlicher Kontoblätter für alle Bilanz- und Erfolgskonti, insbe- sondere aber - Darlehensschulden B._____, - Darlehensforderungen B._____, - Privatkonto B._____, - Repräsentationskosten. - Gründungsunterlagen zur C._____ AG, vormals C1._____ AG und "H._____ AG", die Auskunft darüber geben, was zum Areal der C._____ AG bzw. ihrer Vor- läuferfirmen Stand 1995 bis 2012 gehört bzw. während dieser Jahre hinzu gekommen ist (Belege über Land- erwerb, Zukäufe und Erstellung der diversen Bauten, einschliesslich Belege über Herkunft der entsprechen- den Mittel), - Belege über den Verkauf der Liegenschaft I._____- Strasse …/…, J._____ und Verwendung des Kauferlö- ses, - Grundbuchauszug Ferienwohnung K._____, ein- schliesslich zwei Studios/Gästezimmer, Kaufvertrag für zusätzliches Studio/Gästezimmer im Haus in L._____, M._____-Strasse …, 2. Etage in K._____ und Beleg über die Finanzierung dieses Kaufs, - Abrechnung der Aufwendungen und Einkünfte aus Vermietung für die Ferienwohnung in K._____ samt den zwei dazugehörenden Studio-Zimmern für die Jah- re 2012 bis 2015, insbesondere über Renovati- on/Erneuerung im Jahr 2012, - Abrechnung über die Einkünfte der Vermietung beider Motorboote (Stichwort …), - 9 - - Belege über die Finanzierung der Wohnung in Berlin, insbesondere Saldierung und Transfer der Gelder aus dem "Nutzniessungsdepot E._____" (vgl. Ziff. 116 Kla- gebegründung), - Kaufvertrag C1._____ AG aus dem Jahr 1995 und Be- leg über Zahlungseingang und dessen Weiterverwen- dung, bzw. Bezahlung auf N._____ (vgl. Ziff. 123 Kla- geschrift), - Belege über Einbuchung Wertschriften auf N._____ aus Erbteilung G._____ (vgl. Klage Ziff. 122), - Beleg über Erwerb von Motorboot … vom Vater (vgl. Klage Ziff. 143), - Belege über Verkauf/Eintausch Motorboot … für … im Jahr 2002, - Beleg über Erwerb und Herkunft des Kaufpreises für Erwerb Motorboot …, 10m, - Auszug UBS Sparkonto 4 seit Eheschliessung, bzw. Eröffnung bis 12. September 2012.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Klägers." des Klägers und Berufungsbeklagten: (act. 16 S. 2) "1. Die Berufung sei abzuweisen.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin." - 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien haben am tt. Juni 1995 in … [Ort]/Deutschland geheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Töchter hervorgegangen, nämlich O._____, geboren am tt. September 1995, und P._____, geboren am tt. März 1998 (vgl. act. 5/3). Seit dem 10. Oktober 2012 leben die Parteien getrennt (act. 5/6/83 Disp.-Ziff. 1).
- Mit Eingabe vom 4. September 2012 machte die Beklagte und Berufungs- klägerin (nachfolgend Beklagte) gegen den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Ehe- schutzbegehren anhängig und beantragte die Regelung des Getrenntlebens (act. 5/6/1). Nach Durchführung des Haupt- und Massnahmeverfahrens erliess das Einzelgericht am 17. Juni 2014 den Endentscheid (act. 5/6/83). Eine dagegen von beiden Parteien erhobene Berufung wurde am 16. April 2015 von der I. Zivilkammer des Obergerichts entschieden, wobei in Bezug auf die im vorlie- genden Verfahren relevanten Ehegattenunterhaltsbeiträge festgelegt wurde, der Kläger habe der Beklagten vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'570.–, vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 solche von Fr. 10'900.– und ab dem 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'800.– zu bezahlen (act. 5/6/86 Disp.-Ziff. 4). Eine dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Bundes- gericht mit Urteil vom 5. Oktober 2015 abgewiesen (act. 5/6/87).
- Seit dem 31. August 2015 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfah- ren nach Art. 114 ZGB gegenüber. In dessen Rahmen stellte der Kläger am
- März 2016 das vorgenannte Massnahmebegehren, mit welchem er die Reduk- tion der von ihm an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens beantragte (vgl. act. 5/35 S. 2). Im Verlauf des Mass- - 11 - nahmeverfahrens, dessen Verfahrensschritte der detaillierten vorinstanzlichen Prozessgeschichte entnommen werden können (vgl. act. 4 S. 8 ff., E. I.), stellten die Parteien die vorgenannten Anträge. Der Kläger beantragte dabei zuletzt, die von ihm an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge seien ab dem 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 auf höchstens Fr. 5'934.– und ab dem 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf höchstens Fr. 3'229.– herabzusetzen. Zudem sei fest- zustellen, dass seine Unterhaltspflicht für persönliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte ab dem 1. Januar 2017 entfalle (act. 5/81 S. 3). Demgegenüber bean- tragte die Beklagte zuletzt die vollumfängliche Abweisung des Abänderungsbe- gehrens des Klägers und die Bestätigung des obergerichtlichen Eheschutzent- scheides vom 16. April 2015; darüber hinaus stellte sie den Antrag, der Kläger sei für die Dauer des Scheidungsverfahren zu verpflichten, ihr angemessenen Vor- sorgeunterhalt zu bezahlen (act. 5/102 S. 2; act. 5/89 S. 2). Ferner stellte die Be- klagte die vorstehend genannten Editionsbegehren (act. 5/42; act. 5/51 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hiess die Vorinstanz das Abänderungsbe- gehren des Klägers teilweise gut und reduzierte die vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge wie folgt (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/121, nachfol- gend zitiert als act. 4, Disp.-Ziff. 1): − Fr. 9'170.– pro Monat, ab 1. April 2016 bis 30. Juni 2016; − Fr. 10'900.– pro Monat, ab 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2016; − Fr. 9'490.– pro Monat, ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; − Fr. 6'290.– pro Monat, ab 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017; − Fr. 6'120.– pro Monat, ab 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2017; − Fr. 3'880.– pro Monat, ab 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017; − Fr. 3'240.– pro Monat, ab 1. August 2017. Zudem wies die Vorinstanz den von der Beklagten gestellten Antrag, wo- nach der Kläger zu verpflichten sei, für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, sowie die von der Beklagten gestellten Editionsbegehren ab (act. 4 Disp.-Ziff. 2 und 3). - 12 -
- Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/122/1) Berufung (act. 2), wobei sie die vorgenannten Anträge stellte. Nach fristgerechter Leistung des von der Beklagten mit Verfügung vom 14. Juli 2017 verlangten Kostenvorschusses (vgl. act. 6; act. 9), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 22. August 2017 Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (act. 10). Am 25. August 2017 machte die Beklagte un- aufgefordert eine weitere Eingabe betreffend den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 12-13). Die Eingabe wurde am 28. August 2017 dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 4. September 2017 erstattete der Kläger fristgerecht (vgl. act. 11) die Berufungsantwort und stellte dabei die vorgenannten Anträge (act. 16 S. 2). Am 14. September 2017 machte die Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe betreffend den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 19). In der Folge wurde auf den 6. Oktober 2017, 14:15 Uhr, zu einer Verhandlung vorgeladen (act. 21/1-2). Den Parteien wurde mit Verfügungen vom 13. bzw. 18. September 2017 Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob sie zur jeweils letzten Eingabe der Gegenpartei an- lässlich der Verhandlung Stellung nehmen möchten, ansonsten die Vorladung zur Verhandlung abgenommen werden könne (act. 17 und 23). Mit Eingabe vom
- September 2017 verzichtete die Beklagte auf eine mündliche Replik zur Beru- fungsantwort, machte aber weitere Ausführungen zum Verkauf der Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 27). Auch der Kläger erklärte mit Ein- gabe vom 4. Oktober 2017, er verzichte auf die Verhandlung, machte aber eben- falls Ausführungen zur Sache (act. 30; act. 34). Daher hielt das Gericht am Ver- handlungstermin fest (act. 31). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere unaufgeforderte Eingabe der Beklagten betreffend den Verkauf der Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 35). Mit Kurzbrief wurde die Eingabe dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 37). Am 5. Oktober 2017 erging eine weitere Eingabe des Klägers (act. 38; act. 40). In der Folge musste der Verhandlungstermin vom 6. Oktober 2017 abgenommen und neu auf den
- November 2017 angesetzt werden (act. 41; act. 43/1-2). An diesem Termin wurde die Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts durchgeführt (Prot. S. 8 ff.). - 13 -
- Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-122). Das Verfahren ist spruchreif. II. Rechtliche Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Klägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat vorinstanzlich zuletzt beantragt, seine Unterhaltspflicht sei vom 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 auf höchstens Fr. 5'934.– sowie vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf höchstens Fr. 3'229.– herabzusetzen; danach seien die von ihm an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ganz aufzuheben (act. 5/81 S. 3). Die Beklagte beantragte demgegenüber die Bestätigung des obergerichtlichen Eheschutzent- scheides vom 16. April 2015 und damit die Beibehaltung von monatlichen Unter- haltsbeiträgen von Fr. 10'900.– vom 1. März 2016 bis 31. Juli 2016 sowie Fr. 9'800.– ab dem 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Zu- sätzlich beantragte sie die Zusprechung von angemessenem Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/102 S. 2; act. 5/89 S. 2). Bei einer schätzungsweise verbleibenden Dauer des Scheidungsverfahrens von zwei Jah- ren (gerechnet ab Eingang der Berufungserhebung bei der Kammer am 7. Juli 2017) sowie unter Berücksichtigung des rückwirkenden Abänderungsantrages des Klägers per 1. März 2016 ergibt sich hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbei- träge (ohne Vorsorgeunterhalt) ein Streitwert von Fr. 351'685.– (5 x (Fr. 10'900.– ./. Fr. 5'934.–) + 5 x (Fr. 9'800.– ./. Fr. 3'229.–) + 30 x Fr. 9'800.–). Der für die Be- rufung vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– ist damit – auch - 14 - ohne Berücksichtigung des von der Beklagten zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträ- gen verlangten Vorsorgeunterhalts – ohne Weiteres gegeben.
- Mit einer Berufung gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung, wozu auch die Überprüfung von Unangemessenheit gehört, und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt damit so- wohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Insbesondere überprüft die Berufungsinstanz die Beweiswürdigung der ersten In- stanz frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und kontrolliert dabei, ob die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen als erwiesen betrachtet werden konn- ten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei hat die Berufungsinstanz indes die anwend- baren Verfahrensmaximen zu beachten. Eine Korrektur des Entscheides von Am- tes wegen ist nur im Bereich der – im vorliegenden Verfahren nicht zu Anwen- dung kommenden – uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offizialmaxime zulässig (so z.B. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 8). Sodann wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vor- instanzlichen Entscheides gebunden. Entsprechend ist jede unrichtige Rechtsan- wendung von der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren (BGer 5A_62/2014 vom
- Oktober 2014, E. 2.2; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 310 N 3; BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., Art. 57 N 7). Dennoch muss die Berufung erhebende Partei ihre Berufung in jedem Fall begründen. Sie muss sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinanderset- zen und darlegen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine lediglich all- gemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt hierzu ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die bzw. das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Beru- fungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom
- August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (statt vieler: ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). - 15 -
- Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen bzw. Bean- standungen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Band I, Bern 2012, Art. 53 N 60 f.).
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden – wie gesehen – die vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Ehegattenunterhaltsbeiträge. Bei der Anord- nung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 ZPO). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf ab- schliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdi- gung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. etwa FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 276 N 1 und 21). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, was bedeutet, dass es die Tatsachen unabhängig von et- waigen Parteivorbringen und Beweismittel zu ermitteln und zu berücksichtigen hat (dazu etwa ZK ZPO-SUTTER-SOMM/HOFSTETTLER, a.a.O., Art. 272 N 11). Stehen – wie vorliegend – keine Kinderbelange, sondern nur die Belange der Ehegatten un- tereinander zur Diskussion, gilt die Dispositionsmaxime, weshalb das Gericht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Noven sind in Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren nur noch un- ter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 - 16 - E. 2.2), d.h. sie dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. III. Zur Berufung im Einzelnen
- Vorliegen eines Abänderungsgrunds 1.1 Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändern. Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Ei- ne Änderung ist auch möglich, wenn die tatsächlichen Annahmen, die dem Mass- nahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarent- scheids einer Abänderung entgegen (vgl. dazu z.B. BGer 5A_274/2015 E. 3.3.1). Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten her- beigeführt worden ist (vgl. BGer 5P.473/2006 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die gesamte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufhe- ben. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Aufgrund des dem Gericht eingeräumten weiten Ermessens kann derselbe Prozessstoff unter Umständen von einem anderen Gericht unter- schiedlich gewürdigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechts- friedens muss verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angeho- ben werden, zumal vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur für einen be- - 17 - grenzten Zeitraum wirken. Deshalb ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Wiedererwägung einer eheschutzrichterlichen (oder im Massnahmeverfahren getroffenen) Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozess- stoffes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweck- mässig erscheint, vermag – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – eine Abände- rung nicht zu rechtfertigen. Die Neuberechnung hat sich daher an den im abzuän- dernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grund- lagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH LY150047 vom 20. No- vember 2015 E. 2.1. m.w.H.). 1.2 Der Kläger hat zur Begründung seines Abänderungsgesuchs vorinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht, im Eheschutzentscheid sei von zu hohen Liegen- schafts- und viel zu hohen Vermögenserträgen ausgegangen worden (act. 5/35 S. 5 f.). Zudem machte er geltend, bei der Beklagten sei ein höheres Erwerbsein- kommen als noch im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen, da sie in eine höhe- re Lohnklasse als angenommen eingeteilt worden sei und daneben noch Mietein- nahmen generiere (act. 5/35 S. 8). Schliesslich sei seine Steuerbelastung viel hö- her, als im Eheschutzverfahren angenommen (act. 5/35 S. 10). Die Beklagte be- stritt vorinstanzlich, dass sich das Einkommen des Klägers wesentlich und dauer- haft reduziert habe. Sie stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, Erwerbsein- kommen und Liegenschaftsertrag des Klägers seien sogar höher als noch im Eheschutzverfahren angenommen (act. 5/50 S. 8 ff.; act. 5/63 S. 6 ff.). Zudem be- stritt sie, dass sich ihr eigenes Einkommen erhöht habe bzw. ihr ein höheres als ihr tatsächliches Einkommen anzurechnen sei, da ihr die Erhöhung ihres Pen- sums weder möglich noch zumutbar sei (act. 5/50 S. 19 ff.). 1.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Abänderungsentscheid vom 23. Juni 2017 zu- sammengefasst erwogen, das Einkommen des Klägers habe sich seit dem ober- gerichtlichen Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 ab 1. April 2016 wesentlich und dauerhaft reduziert, weil sich der Liegenschaftenertrag verringert habe (act. 4 S. 18 ff., E. II.3). Zudem sei die Beklagte in eine höhere Lohnklasse – als im Ehe- - 18 - schutzentscheid angenommen – eingeteilt worden, weshalb ihr ab 1. August 2017 ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 4 S. 34 ff., E. II.7). Aufgrund veränderter Mietkosten und einer falschen Berechnung der Steuern im Eheschutzentscheid verändere sich zudem der Bedarf der Parteien (vgl. act. 4 S. 64 ff.). In Gutheissung des Abänderungsbegehrens des Klägers setzte die Vor- instanz die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden persönlichen Unterhalts- beiträge daher neu fest (act. 60 S. 80, Disp.-Ziff. 1). 1.4 Die Beklagte wendet dagegen ein, mit Bezug auf das Einkommen des Klä- gers bestehe kein Abänderungsgrund, da er die Miteigentumshälfte der Liegen- schaft Q._____-Strasse … durch eigenmächtiges Verhalten und ohne nachvoll- ziehbaren Grund veräussert habe (act. 2 S. 7 f., Ziff. 4.4). Die Beklagte räumt je- doch ein, aufgrund der Einteilung in eine höhere Lohnklasse bei einer 100% An- stellung sei ein monatlich um Fr. 1'000.– höheres Nettoeinkommen erzielbar als im Eheschutzentscheid angenommen. Sie macht jedoch geltend, nur in einem 60% Pensum arbeiten zu können (act. 2 S. 17, Ziff. 7.2.7). Weiter anerkennt sie, dass sich der Liegenschaftenertrag des Klägers um Fr. 1'595.– pro Monat redu- zierte (act. 2 S. 6, Ziff. 3). Ebenfalls nicht beanstandet wurden die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die monatliche Steuerbelastung des Klägers um ca. Fr. 4'000.– höher sei, als noch im Urteil des Obergerichts angenommen (vgl. act. 4 S. 50, E. II.8.3.2). Gemäss den anerkannten Veränderungen hat sich somit einerseits das Einkommen des Klägers um Fr. 1'595.– reduziert und andererseits sein Bedarf um ca. Fr. 4'000.– erhöht. Zudem ging das Obergericht im Ehe- schutzverfahren unbestrittenermassen von einer zu tiefen Berechnungsgrundlage für das (hypothetische) Einkommen der Beklagten aus. All dies stellt bereits eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum Ehe- schutzverfahren dar. Damit liegt ein Abänderungsgrund vor. 1.5 Die Abweisung des Begehrens um Zusprechung von Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird von der Beklagten im Berufungsverfah- ren nicht angefochten (act. 2 S. 20, Ziff. 10), womit die vorinstanzliche Verfügung in diesem Umfang (Disp.-Ziff. 2) in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen. - 19 - 1.6 Auf die weiteren Vorbringen der Beklagten ist – ebenso wie auf die Argu- mente des Klägers sowie die detaillierte vorinstanzliche Begründung – im Folgen- den thematisch gegliedert näher einzugehen.
- Einkommen des Klägers 2.1 Einkommen des Klägers aus der C._____ AG 2.1.1 Der Kläger hat am 12. Juni 1989 von seinem Vater sämtliche Aktien der C._____ AG (ehemals C1._____ Bauunternehmungen AG) erworben (vgl. act. 5/4/33), welche gemäss aktuellem Handelsregisterauszug die Planung, Ent- wicklung, Finanzierung, Beschaffung, Vermittlung, Vermarktung und Bewirtschaf- tung von Gewerbe-, Wohn- und Ferienimmobilien sowie Booten und Fahrzeugen im In- und Ausland bezweckt. Der Kläger ist einerseits einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft (vgl. act. 5/4/35), andererseits bei dieser aber auch als Ge- schäftsführer angestellt (vgl. act. 5/4/2-5). Bereits im Eheschutzverfahren war Thema, ob dem Kläger aufgrund seiner Doppelfunktion als alleiniger Inhaber und angestellter Geschäftsführer der C._____ AG neben seinem Salär weitere Erträge aus der Unternehmung anzu- rechnen seien. Konkret machte die Beklagte damals geltend, der Kläger habe während der Dauer der Ehe zahlreiche private Aufwendungen über die Unter- nehmung abgerechnet und dergestalt verdeckt Gewinn an sich ausgeschüttet. Zudem sei dem Kläger der Reingewinn der C._____ AG von Fr. 100'000.– als Einkommen anzurechnen, da nicht substantiiert behauptet worden sei, die Rein- gewinne der letzten Jahre hätten zwingend in der Unternehmung belassen wer- den müssen. Da der Kläger als Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und CEO der C._____ AG die Verwendung des Gewinns bestimme, könne er sein Ein- kommen beliebig steuern, weshalb ihm neben seinem Lohn als CEO jährlich zu- sätzlich Fr. 50'000.– verdeckte Gewinnausschüttungen sowie der Reingewinn der C._____ AG von Fr. 100'000.– als Einkommen anzurechnen seien (act. 5/6/86 S. 22 f., Erw. E.2.4c). - 20 - Im Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 erwog das Obergericht diesbe- züglich, es sei aktenkundig, dass der Kläger in den Jahren 2008 bis 2011 ver- deckte Gewinnausschüttungen aus der C._____ AG vorgenommen habe, da ihm diese bei der Steuerrevision aufgerechnet worden seien. Für die Zeit nach der Trennung habe der Kläger Privatbezüge von Fr. 24'000.– pro Jahr anerkannt. Ab dem Jahr 2013 könne er jedoch keine entsprechenden Privatbezüge mehr täti- gen, wobei aber im Gegenzug sein Einkommen um jährlich Fr. 25'428.– erhöht worden sei. Da dem Kläger mit dieser Berechnungsweise mehr Einkommen als zuvor zufliesse, sei auf diese Zahlen abzustellen. Entsprechend seien dem Kläger ab dem 1. Januar 2013 zwar keine Privatbezüge mehr als verdeckte Gewinnaus- schüttungen anzurechnen. Es sei aber vom höheren Einkommen des Jahres 2013 auszugehen. Für die vorherigen Jahre seien dem Kläger verdeckte Gewinn- ausschüttungen von Fr. 24'000.– pro Jahr als Einkommen anzurechnen. Dass vom Kläger darüber hinaus weitere verdeckte Gewinnausschüttungen von bis zu Fr. 50'000.– getätigt worden seien, wie die Beklagte geltend mache, sei nicht glaubhaft. Sodann sei nicht zu beanstanden, dass der Gewinn der C._____ AG des Jahres 2011 von Fr. 100'900.– in der Unternehmung verblieben sei, könne doch von einem umsichtigen Unternehmer nicht erwartet werden, sämtliche Ge- winne immer auszuschütten. Vielmehr entspreche es einer sorgfältigen Ge- schäftsführung, Rückstellungen zu bilden und Gewinne für anstehende Investitio- nen einzubehalten. Dass in Zukunft von einem jährlichen Reingewinn von Fr. 100'000.– auszugehen sei, wie dies die Beklagte behaupte, sei nicht glaub- haft, da die Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb sie von einem jährlichen Reingewinn in dieser Höhe ausgehe. Sollten nach dem Jahr 2011 zudem Gewin- ne in der C._____ AG verblieben sein, wirke sich dies in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung aus. Als Einkommen seien sol- che (bloss behaupteten) Reingewinne nicht anzurechnen (act. 5/6/86 S. 24, Erw. E.2.4c). Dementsprechend sei ab dem Jahr 2013 von einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen des Klägers als CEO der C._____ AG von Fr. 15'583.– auszugehen (act. 5/6/86 S. 25, Erw. E.2.4e). 2.1.2 Gemäss im Berufungsverfahren unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 5, Ziff. 1) erzielt der Kläger als CEO der C._____ AG - 21 - auch weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'583.–, womit sich beim monatlich an den Kläger ausbezahlten Lohn gegenüber dem Eheschutzver- fahren grundsätzlich nichts verändert hat (act. 4 S. 16, E. II.1.4). Jedoch machte die Beklagte im Rahmen des Abänderungsverfahren vor Vorinstanz geltend, mit diesem Betrag weise der Kläger ein zu tiefes Einkommen aus, sei dieses Salär doch nur auf den ersten Blick angemessen. Gleichzeitig verbuche die C._____ AG aber auf ihren Liegenschaften exorbitante Abschreibungen, was den Ertrag schmälere und zur Bildung von stillen Reserven führe. Sodann habe die C._____ AG in den Jahren 2012 bis 2015 stets Gewinne von Fr. 40'000.– verbucht, welche in der Gesellschaft verblieben seien. Die Bilanz der C._____ AG werde in der Weise optimiert, dass der Kläger jeweils lediglich seinen Erwerbslohn als Ein- kommen ausweisen müsse. An sich müsste er sich ein viel höheres Salär auszah- len, was er aber nicht mache. Sodann beziehe er nach wie vor Leistungen über die Gesellschaft, welche als verdeckte Gewinnausschüttungen zu betrachten sei- en. Zusätzlich seien der einbehaltene Ertrag bzw. sachfremde Aufwendungen in der C._____ AG als Einkommen zu qualifizieren. Ausserdem sei der Gewinnvor- trag der C._____ AG dank dem jährlichen Gewinn von durchschnittlich Fr. 40'000.– per 31. Dezember 2015 auf Fr. 228'000.– gestiegen. Schliesslich bil- de die C._____ AG dank Abschreibungen von ca. Fr. 160'000.– jährlich auch noch übermässig stille Reserven. Allgemein stelle sich die Frage, ob überhaupt noch Abschreibungen getätigt werden könnten, da die Unternehmung per Ende 2015 bereits bis auf den Landwert abgeschrieben worden sei. Ausserdem habe der Kläger zwecks Schmälerung des Gewinns der C._____ AG eine Statutenän- derung vorgenommen, indem die Firma neu auch Motorboote vermiete. Auf diese Weise sei der C._____ AG im Jahr 2015 ein nicht ausgewiesener Gewinn von Fr. 200'000.– entstanden, der zur Hälfte anzurechnen sei (act. 4 S. 17, E. II.2.1). Der Kläger bestritt diesen Standpunkt der Beklagten vorinstanzlich und machte geltend, es gebe keine verdeckte Gewinnausschüttung aus der C._____ AG. Weder Abschreibungen noch sein Salärbezug hätten bei den Behörden zu Beanstandungen geführt. Es gebe keinen Gewinn von Fr. 100'000.– pro Jahr. Zu- dem sei die Vermietung von Motorbooten als neues Geschäftsfeld anzusehen, um den Ertrag der C._____ AG zu steigern. Wie bei jeder Geschäftsidee seien erst - 22 - einmal Investitionen zu tätigen, bevor Einnahmen generiert würden (act. 4 S. 17 f., E. II.2.2). Die Vorinstanz erwog zu allfälligen weiteren, dem Kläger aus der C._____ AG anrechenbaren Einkommensbestandteilen zunächst, die Beklagte habe be- reits im Eheschutzverfahren vor Obergericht geltend gemacht, es seien pro Jahr verdeckte Gewinnausschüttungen von mindestens Fr. 50'000.– an den Kläger er- folgt. Tatsächlich habe das Obergericht dem Kläger für die Vergangenheit eine Gewinnausschüttung von Fr. 24'000.– pro Jahr als Einkommen angerechnet. Ge- stützt auf die vom Kläger vor Obergericht gemachte Sachdarstellung, wonach sol- che Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2013 nicht mehr getätigt werden könn- ten und deshalb sein regelmässiges Einkommen bei der C._____ AG angehoben worden sei, habe das Obergericht dem Kläger aber ab dem Jahr 2013 keine Ge- winnausschüttungen mehr angerechnet. Weitergehende verdeckte Gewinnaus- schüttungen habe das Obergericht damals nicht als glaubhaft erachtet. Weiter erwog die Vorinstanz, dass, nachdem die Beklagte für die verdeckte Gewinnaus- schüttung [im Abänderungsverfahren] keine Beweismittel offeriert habe, ihre Sachverhaltsdarstellung nicht als glaubhaft erscheine. Überdies habe das Ober- gericht zum geltend gemachten Gewinn der C._____ AG ausgeführt, dieser habe im Jahre 2011 Fr. 100'900.– betragen und sei in der Firma verblieben, wobei die Beklagte nicht habe glaubhaft machen können, dass für die Zukunft tatsächlich von einem Reingewinn von jährlich Fr. 100'000.– auszugehen sei; im Übrigen seien solche Reingewinne nicht als Einkommen anzurechnen. Selbst wenn die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten, wonach die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, sondern dieser in der Unternehmung verbleibe, zutreffe, sei die- ser deshalb nicht als Zusatzeinkommen des Klägers anzusehen (act. 4 S. 18 f, E. II.2.3). 2.1.3 a) Die Beklagte hält diesen Erwägungen im Berufungsverfahren im Wesent- lichen entgegen, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr sorgfältig vorge- tragenen Argumenten auseinander. Mit der Feststellung, wonach keinerlei Be- weismittel zur Gewinnausschüttung offeriert worden seien, verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2). - 23 - b) Dazu ist vorab festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Akten zum Mass- nahmeverfahren neben dem Massnahmegesuch des Klägers vom 8. März 2016 (act. 5/35), der diesbezüglichen Gesuchsantwort der Beklagten vom 20. Mai 2016 (act. 5/50) sowie den jeweiligen Ausführungen der Parteien anlässlich der Mass- nahmeverhandlung vom 16. September 2016 (act. 5/61; act. 5/63; Prot. VI. S. 9 ff.) je vier weitere Eingaben der Parteien zu entnehmen sind (vgl. act. 5/73; 5/81; 5/89; 5/93; 5/102; 5/113; 5/116; 5/118). Eine gewisse Zusammenfassung bzw. Verkürzung der von den Parteien vorgetragenen Argumente durch die Vorinstanz ist bereits vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zudem kann aus der dem Gericht obliegenden Begründungpflicht grundsätzlich nicht abgeleitet wer- den, das Gericht müsse sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 197 E. 2b; BGE 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 vom 5. März 2012, E. 2.6). Ausserdem ist die Rüge, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid nur unzureichend begründet habe, im Berufungsverfahren – wie jede andere Beanstandung am angefochtenen Entscheid – zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung erhebende Partei hat aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanz- lichen Entscheides ergibt. Es genügt nicht, lediglich pauschal geltend zu machen, die Vorinstanz habe Argumente nicht gewürdigt oder in allgemeiner Weise den angefochtenen Entscheid zu kritisieren. Wie bereits vorstehend (Ziff. II. 2.) darge- legt, muss die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Be- rufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. In Bezug auf die Begrün- dungspflicht setzt dies insbesondere voraus, dass die Berufung erhebende Partei diejenigen von ihr erstinstanzlich vorgetragenen und von der ersten Instanz nicht gewürdigten Argumente darlegt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. c) Die Beklagte geht auf das Argument der Vorinstanz, wonach sie für die von ihr behauptete Gewinnausschüttung keinerlei Beweis offeriert habe, nicht ein und legt insbesondere nicht dar, welche diesbezüglichen Beweismittel sie entge- gen der vorinstanzlichen Feststellung genannt habe bzw. weshalb die von ihr be- - 24 - haupteten verdeckten Gewinnausschüttungen entgegen der Feststellung der Vor- instanz glaubhaft seien. Vielmehr stellt sich die Beklagte stattdessen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich mit den von ihr erstinstanzlich vorgetrage- nen Argumenten nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt, ohne je- doch aufzuzeigen, inwiefern ihr Standpunkt von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt worden ist und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergibt. Dabei übersieht sie, dass es nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist, in den vorinstanzlichen Rechtsschriften allfällig von der Vorinstanz nicht behandelte Argumente der Parteien zusammenzutragen und diese auf ihre Einschlägigkeit hin zu prüfen. Vielmehr ist es an der Berufung erhebenden Partei, substantiiert darzulegen, welche konkreten Argumente die Vorinstanz nicht ge- würdigt habe und inwiefern sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergebe. Daran ändert nichts, dass die Beklagte im Weiteren Beispiele für die angeb- lich ungenügende Begründung der Vorinstanz nennt, beschränkt sie sich doch auf die Nennung von Stichworten ohne jegliche Substantiierung der Auswirkungen auf die Höhe des dem Kläger gemäss Eheschutzentscheid des Obergerichts vom
- April 2015 (act. 5/86) anrechenbaren Einkommens. So führt sie zunächst aus, die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Kläger anlässlich seiner persönlichen Befragung durch die Vorinstanz gemachten Aussagen auseinandergesetzt, wo- nach er in der Gesellschaft stille Reserven habe aufbauen können und wonach er während rund 12 Jahren jeweils Fr. 100'000.– als Darlehensschuld von der C._____ AG an sich privat habe zurückzahlen können (act. 2 S. 5). Zum Beleg verweist sie auf die Parteibefragung des Klägers durch die Vorinstanz (act. 2 S. 5, Ziff. 2 m.V.a. Prot. VI. S. 40 und S. 33). Die Beklagte übersieht allerdings, dass der Verweis auf die Vorakten bereits von vornherein keine rechtsgenügende Be- gründung der Berufung darstellt. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte nicht auf eigene, vorinstanzlich vorgetragene Argumente verweist, sondern auf die Par- teibefragung des Klägers. Dieser lässt sich jedoch nicht entnehmen, weshalb dem Kläger entgegen dem Eheschutzentscheid des Obergerichts Gewinnanteile der C._____ AG als Einkommen anzurechnen seien. Auch hier ist darauf hinzuwei- sen, dass es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist, anhand der von der Beklag- - 25 - ten vorinstanzlich gemachten Ausführungen zu ermitteln, welche konkreten Schlüsse sie aus den von ihr im Berufungsverfahren angeführten Aussagen des Klägers zu stillen Reserven und Darlehensrückzahlung durch die C._____ AG ge- zogen haben könnte und inwieweit diese von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen. Vielmehr wäre es an der Beklagten gelegen, im Rahmen ihrer Berufung darzulegen, welche von ihr bereits vorinstanzlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aus den von ihr angeführten Aussagen des Klägers gezoge- nen Schlüsse die Vorinstanz nicht in ihre Begründung miteinbezogen habe, und weshalb sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides erge- be. Dies gilt auch, wenn die Beklagte weiter geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage befasst, ob sich der Kläger ein angemessenes Salär aus- bezahle, obwohl er anlässlich seiner persönlichen Befragung eingeräumt habe, mit der C._____ AG bloss Zusatzeinnahmen als "Architekt" zu machen, wobei er in erster Linie Mietzinse und Verwaltungshonorare einnehme. So führt die Beklag- te dazu einzig aus, der Kläger bezahle sich lediglich ein für Architekturbüros an- gemessenes Salär, obwohl im Grundstücks- und Verwaltungswesen durchaus ein höherer Lohn gerechtfertigt sei. Sie betont, der Kläger sei Betriebsökonom HWV und kein ausgebildeter Hochbauzeichner oder Architekt (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2). Auch hier legt die Beklagte jedoch nicht dar, welche konkreten von ihr vor- instanzlich gestützt auf diese Aussagen des Klägers gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schlüsse die Vorinstanz nicht in ihre Begründung miteinbezogen hat und inwieweit dies zur Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides führt. Nichts anderes gilt sodann für das Vorbringen der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst habe, welche Auswirkungen die Gründung des "Bootsclubs" des Klägers auf seine Gesellschaft habe, bzw. ob die Aufwen- dungen des Bootsclubs tatsächlich als echter Geschäftsaufwand der C._____ AG betrachtet werden dürften, obwohl sie ausführlich habe vortragen lassen, beim "Bootsclub" des Klägers handle es sich lediglich um einen weiteren Trick, um sein Einkommen bzw. das Einkommen der C._____ AG zu schmälern oder zu ver- schleiern (act. 2 S. 5, Ziff. 2). - 26 - Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass sich die Beklagte zunächst mit dem Argument der Vorinstanz, wonach sie für die von ihr behauptete Gewinnausschüttung keinerlei Beweismittel genannt habe, nicht auseinander- setzt. Die Berufung erweist sich insoweit als ungenügend begründet. Gleiches gilt sodann auch, soweit die Beklagte stattdessen rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr vorinstanzlich gemachten Ausführungen auseinander. Nach dem vorstehend Gesagten fehlt auch hier eine rechtsgenügende Begründung der Be- rufung und es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die vorinstanzlichen Akten nach substantiierten, von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Argumenten für die Erhöhung des dem Kläger anrechenbaren Einkommens zu durchforschen. d) Weiter bringt die Beklagte pauschal vor, es werde weiterhin davon aus- gegangen, dem Kläger würden im Zusammenhang mit seinen Bilanzoptimierun- gen der C._____ AG rund Fr. 50'000.– pro Jahr an Einkünften anfallen, welche ihm als Einkommen anzurechnen seien. Sie kritisiert, die Vorinstanz habe es un- terlassen, die von ihr vorgetragenen Argumente (übermässige Bildung von Re- serven in der C._____ AG, zu tiefes Salär, Schmälerung des Ertrages durch Gründung eines "Bootsclubs") unter dem Gesichtspunkt der wahren Absichten des Klägers, nämlich sein Einkommen zu schmälern, kritisch zu prüfen. Hierzu verweist die Beklagte auf die von ihr vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 S. 6, Ziff. 2 m.V.a. act. 5/89 Ziff. 15-17 [übermässige Abschreibungen]; act. 5/63 S. 8-10 [Bootsclub]; act. 5/89 Ziff. 12-13 [zu tiefes Salär]). Die Beklagte verkennt jedoch, dass nicht von einer eigentlichen Schmäle- rung des Einkommens des Klägers die Rede sein kann. Es ist unbestritten, dass der Kläger als Geschäftsführer der C._____ AG wie bereits im Eheschutzverfah- ren ein monatliches Einkommen von Fr. 15'583.– erzielt (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.2). Wenn die Beklagte von Schmälerung spricht, meint sie denn auch eigent- lich, dem Kläger sei ein höheres als das ihm im Eheschutzverfahren angerechne- te Einkommen anzurechnen. Dies begründet sie – wie vorstehend bereits ausge- führt – einerseits damit, dass sich der Kläger ein höheres Salär ausbezahlen kön- ne. Andererseits ist sie der Meinung, der (nicht ausgeschüttete) Gewinn der C._____ AG sei dem Kläger als Einkommen anzurechnen. Zudem macht sie gel- - 27 - tend, dass der Gewinn der C._____ AG wegen der übermässigen Bildung von Reserven sowie der Schmälerung des Ertrages ohnehin zu tief ausfalle (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2). Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit diesen Argumenten auseinandergesetzt hat. Die Vo- rinstanz stellte sich auf den Standpunkt, selbst wenn die Sachdarstellung der Be- klagten zuträfe und die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, komme es im Abänderungsverfahren auf allfällige (nicht ausgeschütteten) Reingewinne der C._____ AG gar nicht an. Im Eheschutzentscheid des Obergerichts vom 16. April 2015 sei nämlich entschieden worden, dass allfällige Reingewinne der C._____ AG dem Kläger nicht als Einkommen anzurechnen seien (act. 4 S. 18, E. II.2.3). Die Beklagte setzt sich mit diesem Standpunkt der Vorinstanz nicht auseinander, sondern hält in diesem Zusammenhang einzig fest, die Begründung der Vo- rinstanz stehe solitär und ohne Herleitung da; es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, weshalb sie damit ihre Begründungspflicht verletze (act. 2 S. 6, Ziff. 2). Die Beklagte lässt dabei ausser Acht, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Abänderungsverfahren handelt. Der ursprüngliche Massnah- meentscheid kann zwar dann, wenn eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse geltend gemacht wird, abgeändert werden, dies stellt jedoch kei- ne Revision dar. Insbesondere dient ein Abänderungsverfahren nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzu- werfen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdigen, im Abänderungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche be- reits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber sämtliche gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts,
- Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch hiervor Ziff. III. 1.1.). Das Obergericht ist in seinem Eheschutzentscheid vom
- April 2015 zum Schluss gekommen, dem Kläger sei der nicht ausgeschüttete Gewinn der C._____ AG nicht als Einkommen anzurechnen. Von einem umsichti- - 28 - gen Unternehmer könne nicht erwartet werden, sämtliche Gewinne immer auszu- schütten. Vielmehr entspreche es einer sorgfältigen Geschäftsführung, Rückstel- lungen zu bilden und Gewinne für anstehende Investitionen einzubehalten (act. 5/6/86 S. 24, Erw. E. 2.4.d). Dieser Entscheid des Obergerichts entspricht dem Grundsatz, dass wenn das Unternehmen eines Ehegatten eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, die nicht ausgeschütteten Gewinne nicht dem Eigentü- mer zur Verfügung stehen und sie deshalb für die Berechnung des Unterhaltsbei- trags prinzipiell ausser Betracht fallen. Die rechtliche Selbständigkeit der Gesell- schaft ist grundsätzlich auch im Verhältnis zum Alleinaktionär zu beachten, es sei denn, sie werde im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, entgegen Treu und Glauben geltend gemacht (ZK ZGB-BRÄM, Bd. Nr. II/1c, 3. Aufl. 1998, Art. 163 N 78 m.V.a. Art. 164 N 40 m.w.H.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte im Hinblick auf einen Prozess zu einem zu tiefen Lohn bei seiner von ihm wirtschaft- lich beherrschten Gesellschaft anstellen lässt (BRÄM, a.a.O., Art. 163 N 78). Die Argumentation der Beklagten im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren liess diese Grundsätze weitestgehend ausser Acht. Vielmehr zielte sie darauf ab – in Nichtbeachtung der juristischen Selbständigkeit der C._____ AG – durch den Klä- ger hindurch auf die Gesellschaft zu greifen und so deren nicht ausgeschütteten bzw. durch angeblich übermässige Abschreibungen oder Schmälerung des Ertra- ges gar nicht geäufneten Gewinn dem Kläger in Abänderung des Eheschutzent- scheides als Einkommen anzurechnen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, selbst wenn die Sachdarstellung der Beklagten, wonach die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, zutreffe, dieser Gewinn nicht als Zusatzeinkom- men des Klägers anzusehen sei, ist dies entgegen der Beklagten nicht zu bean- standen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in keiner Weise darlegt, weshalb dem Kläger in Abänderung des Eheschutzentscheides sowie in Widerspruch zur vorstehend zitierten Lehre zur rechtlichen Selbständigkeit der Aktiengesellschaft nicht ausgeschüttete Gewinne der C._____ AG als Einkommen anzurechnen sei- en. Insbesondere ist hier anzumerken, dass die Beklagte zwar behauptet, das Einkommen, welches der Kläger als Geschäftsführer der C._____ AG erhalte, sei zu tief. Indessen verweist sie zur Begründung pauschal auf den beruflichen Hin- tergrund des Klägers. Sie legt aber nicht dar, weshalb das im Eheschutzverfahren - 29 - als angemessen erachtete Einkommen von Fr. 15'583.– inzwischen nicht mehr angemessen bzw. welches Einkommen stattdessen angemessen sei. Insgesamt ist die Berufung der Beklagten in Bezug auf das Einkommen des Klägers bei der C._____ AG damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.2 Einkommen aus Liegenschaften 2.2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Liegenschaftseinnahmen des Klägers werden von der Beklagten anerkannt (act. 2 S. 6, Ziff. 3). 2.2.2. Anzumerken bleibt, dass auf die Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Entscheid nicht näher einzugehen ist, da eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträ- ge mangels Berufung nicht zu prüfen ist. Dies räumt der Kläger denn auch selbst ein (vgl. act. 16 S. 4 ff. S. 7). 2.3 Einkommen aus Vermögensertrag Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vermögensertrag des Klägers werden von der Beklagten ebenfalls anerkannt (act. 2 S. 13, Ziff. 6).
- Gemeinsames Einkommen aus der Liegenschaft Q._____-Strasse … 3.1 Die Parteien waren während der Ehe sowie zum Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheides des Obergerichts vom 16. April 2015 Miteigentümer der Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____. Im Eheschutzverfahren wurde den Parteien aus dieser Liegenschaft je ein durchschnittlicher monatlicher Netto- mietertrag von Fr. 3'080.– angerechnet (act. 5/6/86 S. 31, Erw. E.3.2). Vor Vor- instanz war unbestritten, dass sich dieser Ertrag per 1. Januar 2017 auf Fr. 3'500.– pro Monat erhöht hat (vgl. act. 4 S. 25 f., E. II.4.1-2). Der Kläger hat seinen Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft gemäss unbestrittener vor- instanzlicher Sachverhaltsfeststellung während des vorinstanzlichen Verfahrens (per 1. Januar 2017) an einen Dritten verkauft, wobei die Beklagte ein ihr zu- stehendes Vorkaufsrecht ausübte und so Alleineigentümerin dieser Liegenschaft wurde. Die Eigentumsübertragung an die Beklagte wurde per 31. Mai 2017 voll- zogen (act. 4 S. 25 f., E. II.4.1-3). - 30 - 3.2 Vor diesem Hintergrund stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger ab dem
- Januar 2017 keinen Ertrag mehr aus dieser Liegenschaft erwirtschafte, womit sich sein Liegenschaftsertrag ab dem 1. Januar 2017 um Fr. 3'080.– reduziere. Insoweit liege eine dauerhafte und wesentliche Einkommensreduktion auf Seiten des Klägers vor (act. 4 S. 26 f., E. II.4.3). Eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge könne aber auch bei einer wesentlichen und dauerhaften Verminderung des Ein- kommens eines Ehegattens ausgeschlossen sein, wenn dieser die Veränderung durch eigenmächtiges Verhalten bewirkt habe. Beim Kläger sei dies insoweit der Fall, als er seinen Miteigentumsanteil ohne sachlichen Grund veräussert habe. Doch auch wenn der Verkauf nicht aus einer Notlage heraus erfolgt sei, habe dies keinen Einfluss auf die der Beklagten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (act. 4 S. 27, E. II.4.4). Die bis anhin durch den Kläger erzielten Mietzinserträge seien nicht einfach dahingefallen, sondern würden nunmehr bei der Beklagten an- fallen. Konkret erhöhe sich das Einkommen der Beklagten bis zum Vollzug der Eigentumsübertragung am 31. Mai 2017 um monatlich Fr. 3'920.– (Fr. 3'500.– [neuer Ertragsanteil Kläger] + Fr. 3'500.– [neuer Ertragsanteil Beklagte] – Fr. 3'080.– [bisheriger Ertragsanteil Beklagte]). Nach Vollzug der Eigentumsüber- tragung erziele die Beklagte dank tieferer Hypothekarzinsen gestützt auf die Be- rechnung des Obergerichts jährliche Erträge von Fr. 92'060.– (2 x Fr. 3'080.– x 12 Monate + Fr. 42'140.– [= bisherige Hypothekarkosten] - Fr. 24'000.– [= zukünftige Hypothekarkosten]) bzw. Fr. 7'671.– monatlich. Damit erziele die Beklagte monat- lich einen um rund Fr. 1'500.– höheren Ertrag, als die Parteien ihn gemeinsam bis zum 1. Januar 2017 erzielt hätten. Die von der Bank verlangte Amortisation könne die Beklagte, welche einen monatlichen Freibetrag von durchschnittlich über Fr. 2'500.– aufweise, aus diesem bezahlen. Die Amortisationskosten seien entge- gen der Auffassung der Beklagten nicht als Kapitalkosten zu berücksichtigen (act. 4 S. 27 f., E. II.4.5). 3.3.1 Die Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, der Kläger habe keinerlei sachlichen Gründe für den Verkauf seiner Miteigentumshälfte vorgebracht. Vielmehr versuche der Kläger, sein Einkommen zu reduzieren, um einen Abänderungstatbestand herbeizufüh- ren. Weiter bemängelt die Beklagte, die Überlegung der Vorinstanz, mit welcher - 31 - sie dem Kläger keine hypothetischen Einnahmen anstelle der weggefallenen Mietzinserträge anrechne. Dies sei in zweifacher Hinsicht falsch: Einerseits ent- spreche der weggefallene Verdienst des Klägers nicht ihrem eigenen Mehrver- dienst (dazu nachfolgend Ziff. III. 3.5.4.). Andererseits falle dieser Verdienst bei ihr in den kommenden Monaten ganz dahin, da sie die Liegenschaft alleine nicht halten könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Mehrverdienst bei ihr nur deshalb entstanden sei, weil der Kläger sie genötigt habe, in den Kaufvertrag zwi- schen ihm und R._____, einem ehemaligen Schulfreund des Klägers, einzutreten. Da sich das Motiv des Klägers beim Verkauf der Liegenschaft auf die Reduktion seines Einkommens beschränkt habe, bestehe mit Bezug auf das Einkommen des Klägers kein Abänderungsgrund. Dies unabhängig von der Frage, ob das – in tatsächlicher Hinsicht – beim Kläger weggefallene Einkommen nun auf ihrer Seite bestehe oder nicht. Es müsse deshalb auf Seiten des Klägers von einem hypothe- tischen Ertrag aus dieser Liegenschaft von Fr. 3'080.– bis 31. Dezember 2016 und Fr. 3'500.– ab 1. Januar 2017 ausgegangen werden (act. 2 S. 7 ff., Ziff. 4.4.). 3.3.2 Der Kläger stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beklag- te übersehe, dass bei ihr – durch die Übernahme der Liegenschaft in ihr Alleinei- gentum – ein Einkommenszuwachs von Fr. 3'500.– erfolge. Dies sei eine Verdop- pelung des bisherigen Liegenschafteneinkommens auf Fr. 7'000.–. Demgegen- über erfolge bei ihm ein Abfluss dieser Mittel. Es könne jedoch nicht mehr als der gesamte Ertrag bzw. Fr. 7'000.– verteilt werden. Dieser Ertrag falle aber bereits alleine der Beklagten zu. Nur bei einem Verkauf seines Miteigentumsanteil an ei- nen Dritten, hätte die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens überhaupt grundsätzlich diskutiert werden können (act. 16 S. 13, Ziff. 53). 3.3.3 Da das Vorliegen eines Abänderungsgrunds für die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge genügt (vgl. hiervor Ziff. III. 1.), ist der Verkauf des Mitei- gentumsanteils durch den Kläger bei einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob er für sich alleine einen Abänderungs- grund darstellt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch was folgt festzuhalten: Der Beklagten ist zuzustimmen, dass sachliche Gründe für eine Einkommensreduktion vorliegen - 32 - müssen, damit ein Abänderungstatbestand gegeben ist. Eigenmächtiges, wider- rechtliches oder missbräuchliches Verhalten einer Partei stellt demgegenüber keinen Abänderungsgrund dar (vgl. hiervor Ziff. III. 1.1.). Damit soll gewährleistet werden, dass eine freiwillige bzw. selbstverschuldete Einkommensreduktion nicht auf den anderen Ehegatten abgewälzt wird (vgl. SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 09.131; vgl. auch KUKO ZGB-FANKHAUSER/GUILLOD, Art. 179 N 3 sowie BSK ZGB-ISENRING/KESSLER, 5. Aufl. 2014, Art. 179 N 3). Vor- liegend ist indessen unerheblich, aus welchem Grund der Kläger seinen Miteigen- tumsanteil veräusserte, denn das Gesamteinkommen der Parteien reduzierte sich durch die Veräusserung nicht. Es erfolgte zwar eine freiwillige Einkommensreduk- tion auf Seiten des Klägers durch den Wegfall der Liegenschaftserträge. Das Ein- kommen der Beklagten erhöhte sich aber um ebendiese Liegenschaftserträge und es erfolgte somit gerade keine Einkommensreduktion zu Lasten der Beklag- ten. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn der Miteigentumsanteil des Klägers an einen Dritten veräussert worden und damit effektiv eine Einkommens- reduktion zu Lasten der Beklagten erfolgte wäre. 3.4.1 Da ein Abänderungsgrund vorliegt, waren die Auswirkungen des Ver- kaufs des Miteigentumsanteils des Klägers in die Unterhaltsberechnung mit ein- zubeziehen. Das Einkommen des Klägers verringerte sich daher um Fr. 3'050.– und das Einkommen der Beklagten erhöhte sich um Fr. 3'920.– (vgl. act. 4 S. 26 f. E. II.4.3 f.). Die Beklagte macht nun aber geltend, dem Kläger sei ein hypotheti- sches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'050.– bzw. Fr. 3'500.– anzurechnen (vgl. hiervor Ziff. III. 3.3.1). 3.4.2 Zur Berechnung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche ist beim Un- terhaltspflichtigen grundsätzlich von dessen tatsächlichem Einkommen auszuge- hen. Reicht dieses Einkommen nicht zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfs aus, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3). Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118, E. 2.3 m.w.H.). Da die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keinen pönalen Charakter hat, sondern der unterhaltsverpflichteten Person lediglich auf- - 33 - erlegt, zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten dasjenige Einkommen zu erzielen, welches bei gutem Willen bzw. bei ihr zumutbarer Anstrengung möglich ist, muss die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens dort, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4, E. 4a; BGE 119 II 314, E. 4a). Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts galt dies selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsab- sicht. In seinem Entscheid vom 2. Mai 2017 hat das Bundesgericht die diesbezüg- liche Rechtsprechung jedoch geändert und festgehalten, wenn der Unterhalts- pflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht vermindere, sei eine Abände- rung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommens- verminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (BGE 143 III 233, E. 3.1.-4.). 3.4.3 Die Beklagte blendet bei ihren Ausführungen aus, dass mit Übernahme des Miteigentumsanteils die bis dahin vom Kläger erzielten Mietzinserträge neu bei ihr anfallen (act. 2 S. 27, E. 4.4.). Damit wird aus der entsprechenden Ein- kommensquelle weiterhin ein tatsächliches Einkommen erzielt, welches zur De- ckung des Bedarfs der Parteien verwendet werden kann. Für die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens besteht folglich kein Raum. Hinzu kommt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Unterhaltsver- pflichteten von vornherein nur dann zu prüfen wäre, wenn die vorhandenen Ein- kommen zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfs der Parteien nicht ausreichen würden (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 143 III 233, E. 3.2). Da gemäss vorinstanz- lichem Urteil aber genügend Einkommen vorhanden war, um den – ohnehin äus- serst grosszügig berechneten – Bedarf der Parteien zu decken (vgl. act. 4 S. 69 ff.), fällt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Klä- gers auch deshalb ausser Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die beim Kläger ab dem 1. Januar 2017 wegfallenden Fr. 3'080.– nicht auf Seiten der Beklagten angerechnet würden. Denn die Parteien haben auch nach dem 1. Januar 2017 immer einen Überschuss von über Fr. 3'080.– (vgl. act. 4 S. 69 ff.). Folglich be- steht kein Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Sei- ten des Klägers. - 34 - 3.5.1 a) Die Beklagte brachte nun im Rahmen der Berufungsschrift weiter vor, sie beabsichtige, die Liegenschaft wieder zu verkaufen, wobei bereits Besich- tigungen mit allfälligen Kaufinteressenten stattgefunden hätten (act. 2 S. 11 f., Ziff. 4.6). Mit Eingabe vom 25. August 2017 erklärte sie, es würden mittlerweile verschiedene Kaufangebote vorliegen (act. 12). Am 14. September 2017 teilte die Beklagte dann mit, inzwischen sei ein Käufer gefunden worden (act. 19). Mit Ein- gabe vom 4. Oktober 2017 reichte sie den entsprechenden Kaufvertrag ein (act. 35), aus welchem hervor geht, dass die Liegenschaft per 1. Oktober 2017 zu einem Kaufpreis von Fr. 4'060'000.– veräussert wurde (act. 36). Vor diesem Hin- tergrund macht die Beklagte nun geltend, ihr seien per 1. Oktober 2017 keine Mietzinseinnahmen mehr anzurechnen (act. 19 S. 3; act. 35 S. 1). b) Der Kläger wendet dagegen ein, die Beklagte habe mit Eingabe vom
- September 2017 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort verzichtet, weshalb der Aktenschluss an diesem Datum eingetreten und zu diesem Zeitpunkt die Novenschranke gefallen sei. Der Verkauf der Liegenschaft könne daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (act. 34 S. 1; Prot. S. 11). Die Beklagte bestreitet dies und macht im Wesentlichen geltend, sich schon in der Berufungsschrift zum Verkauf geäussert zu haben. Anschliessend sei das Gericht jeweils unverzüglich über den Verkaufsprozess informiert worden. Da die Bera- tungsphase des Gerichts noch nicht begonnen habe, sei die Einbringung des Verkaufs der Liegenschaft somit zulässig gewesen. Auch aus Gründen der Pro- zessökonomie – so die Beklagte weiter – mache es keinen Sinn, wenn der Ver- kauf der Liegenschaft nicht beachtet würde (Prot. S. 8 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. hiervor II. 4), sind Noven in Verfahren mit einge- schränkter Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. echte Noven dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Zudem müssen sie bis zum Beginn der Beratungs- phase entstanden sein und vorgebracht werden, um im Berufungsverfahren be- achtet zu werden (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Dabei beginnt die Phase der Ur- teilsberatung mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (vgl. - 35 - BGE 138 III 788 E. 4.2) oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsge- richts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteils- beratung übergehe (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Vorliegend begann die Bera- tungsphase nach der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2017. Der Ver- kauf der Liegenschaft erfolgte am 29. September 2017 (act. 35). Da die Beklagte bereits in der Berufungsschrift auf den geplanten Verkauf der Liegenschaft hin- wies (act. 2 S. 10 ff, Ziff. 4.6) und das Gericht im Folgenden laufend über den Verkaufsprozess informierte, ist auch die Voraussetzung der Unverzüglichkeit der Einbringung erfüllt. Der Verkauf der Liegenschaft ist somit im Berufungsverfahren zu beachten. 3.5.2 Ein allfälliger Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagte wurde be- reits vor Vorinstanz thematisiert. Die Vorinstanz erwog dazu, sollte die Beklagte die Liegenschaft tatsächlich verkaufen, würde sie im Gegensatz zum Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 ein um Fr. 3'080.– reduziertes Einkommen erzielen. Damit hätte sie dieselbe Einkommensreduktion wie der Kläger zu vergegenwärtigen. Für die Unterhaltsberechnung wäre dies derart zu berücksichtigen, dass bei beiden Parteien der Liegenschaftsertrag um diesen Betrag sinken würde. Der Grund der Einkommensreduktion der Beklagten sei allerdings – analog jenem des Klägers – aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. So verzichte die Beklagte doch, wie sie selber meine, auf eine Rendite von 4.75 %. Dieser Einkommensverlust sei mit dem Ertrag aus den daraus erzielbaren Mitteln sowie allfällig geringeren Steu- erbetreffnissen bei weitem nicht zu kompensieren. Sodann sei die Finanzierung der Liegenschaft angeblich einzig an die Bedingung geknüpft, dass die Beklagte jährlich den Betrag von Fr. 30'000.– amortisiere. Weiter erwarte die Beklagte of- fenbar aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichszahlung, mit der sich die Hypothek teilweise abbezahlen lasse. Anders als beim Verkauf des Miteigentumsanteils des Klägers an die Beklagte, falle bei einem Verkauf an Dritte der gesamte Ertrag aus dieser Liegenschaft bei beiden Ehegatten weg. Die Be- klagte habe deshalb im Rahmen eines allfälligen Abänderungsverfahrens sehr stichhaltige Argumente aufzuzeigen, weshalb sie auf diese lukrative Einnahme verzichte (act. 4 S. 28 f., E. II. 4.6). - 36 - 3.5.3 Der Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagte führt zu Ertragsaus- fällen in der Höhe von Fr. 7'671.– im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid, welche den Parteien zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit liegt eine erhebliche Einkommensverminderung vor. Ei- ne Verschlechterung der Verhältnisse ist jedoch nur beachtlich, wenn sie nicht freiwillig herbeigeführt wurde, mithin vorliegend der Verkauf der Liegenschaft auf sachlichen Gründen beruhte. Ansonsten ist der Beklagten ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz die Beklagte explizit darauf hinwies, dass ein Verzicht auf diese lukrativen Einnahmen stichhaltig zu begründen sei (act. 4 S. 29 E. 4.6). Auf Seiten der unterhaltsberech- tigten Partei ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zudem unab- hängig davon zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel zu Deckung des ausgewiese- nen Bedarfs ausreichen (vgl. BGE 137 III 102 = Pra 101 (2012) Nr. 27, E. 4.2.2). 3.5.4 Die Beklagte bringt zum Verkauf der Liegenschaft zusammengefasst vor, die Liegenschaft sei für sie angesichts der teuren Finanzierung und der Amortisa- tionspflicht nicht tragbar. Sie habe zur Finanzierung des Kaufs des Miteigen- tumsanteils des Klägers ein Darlehen über Fr. 310'000.– bei der S._____ SA auf- nehmen müssen. Der Darlehensvertrag datiere vom 16. Februar 2017 und habe eine beschränkte Laufzeit bis 30. September 2017. Der Jahreszins betrage 3 %, entsprechend Fr. 9'300.– pro Jahr bzw. Fr. 775.– pro Monat. Damit betrage die monatliche Zinslast insgesamt Fr. 2'775.– und nicht nur Fr. 2'000.–. Darüber hin- aus sei die Beklagte zu Amortisationszahlungen in der Höhe von Fr. 2'500.– ver- pflichtet. Nach Abzug der Amortisationen könne sie daher lediglich Fr. 4'400.– pro Monat erwirtschaften. Der Kläger habe zwar eine Rendite von rund 4.75% erzielt, die Rendite der Beklagten sei jedoch wesentlich geringer und betrage gerade noch 2%. Das Darlehen bei der Bank … betrage Fr. 2.4 Mio. Hinzu komme das Privatdarlehen der S._____ SA, weshalb die Gesamtschuld rund Fr. 2.7 Mio. be- trage. Bei einem Zinsniveau von 5% müsse die Beklagte demnach jährlich Fr. 135'000.– an Zinsen bezahlen. Dies sei mit ihrem Einkommen nicht möglich. Die S._____ SA empfehle der Beklagten ausdrücklich, die Liegenschaft möglichst rasch weiter zu verkaufen (act. 2 S. 10 ff., Ziff. 4.6). - 37 - 3.5.5 Der Kläger macht geltend, die Vorbringen hinsichtlich des Darlehens seien verspätet erfolgt und daher nicht zu beachten. Weiter bringt er zusammen- gefasst vor, für den Kredit zu leistende Amortisationen seien bei der Unterhaltsbe- rechnung nicht zu berücksichtigen. Hingegen sei die stattliche Rendite von 4.75 % zu beachten. Falls die Beklagte die Liegenschaft verkaufe, sei ihr daher ein hypo- thetisches Einkommen von mindestens Fr. 7'000.– anzurechnen. Es seien keine stichhaltigen Argumente ersichtlich, weshalb die Klägerin auf diese lukrativen Einnahmen verzichte. Insbesondere sei die Liegenschaft für die Beklagte nicht untragbar. Es sei ganz und gar unverständlich, weshalb die Beklagte trotz be- haupteter Unzumutbarkeit das Vorkaufsrecht an der Liegenschaft ausgeübt habe, anstatt ihren Miteigentumsanteil an R._____ zu verkaufen. Sie hätte hohe, durch den Wiederverkauf entstandene Kosten (u.a. für Maklerprovision und Grund- stücksgewinnsteuer) einsparen können. Zudem handle es sich beim eingereich- ten Schreiben der parteiischen S._____ SA um keine Tragbarkeitsberechnung. Fakt sei, dass die Beklagte eine Bankfinanzierung erhalten habe, weshalb von der Tragbarkeit ausgegangen werden müsse. Im Übrigen sei das Schreiben der S._____ SA als Novum, welches sich auf Sachverhaltselemente vor dem 23. Juni 2017 beziehe, ohnehin unbeachtlich (act. 16 S. 10 ff., Rz. 42 ff.). 3.5.6 a) Vorab ist zu bemerken, dass der Einwand der Beklagten, sie habe zur Fi- nanzierung des Kaufs des Miteigentumsanteils des Klägers ein Darlehen über Fr. 310'000.– bei der S._____ SA aufnehmen müssen, erstmals vor Obergericht vorgetragen wurde und somit neu ist. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach im Anwendungsbereich der Untersuchungsma- xime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung – voraussetzungs- - 38 - los – zugelassen werden, fällt – entgegen der Beklagten – ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; BGE 143 III 413, E. 2.2.2). Die Beklagte macht geltend, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, das von ihr bei der S._____ SA am 16. Februar 2017 aufgenommene Darlehen bereits vor Vorinstanz bekannt zu machen. Dies deshalb, weil sie grosse Bedenken gehabt habe, der Kläger würde bei einer Bekanntmachung dieses Darlehens die Finan- zierung des Kaufs durch die Bank … zum Scheitern bringen. Der Kläger habe be- reits in der Vergangenheit entsprechende Versuche unternommen (vgl. act. 2 S. 9 f., Ziff. 4.5). Die Beklagte räumt indessen ein, seit dem 30. Mai 2017 Alleineigen- tümerin der Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ zu sein, weshalb sie die Finanzierung dieses Kaufs nunmehr offen legen könne (act. 2 S. 10, Ziff. 4.5). Damit erübrigt sich eine genauere Prüfung der von der Beklagten im Zu- sammenhang mit dem Darlehen gemachten Ausführungen. Denn das vorinstanz- liche Urteil datiert vom 23. Juni 2017. Damit wäre es der Beklagten ohne Weiteres zumutbar gewesen, das von ihr aufgenommene Darlehen unmittelbar nach Eigen- tumsübertragung bei der Vorinstanz bekannt zu machen. Da sie dies unterliess, sind ihre entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren verspätet und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Entsprechend haben auch die behaupteten Zinszahlungen für das Darlehen in der Höhe von Fr. 775.– unberücksichtigt zu bleiben. b) Sodann geht der Einwand der Beklagten fehl, es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie pro Jahr einen Betrag von Fr. 30'000.– bzw. mo- natlich Fr. 2'500.– amortisieren müsse. Wie der Kläger zu Recht anmerkt (act. 16 S. 15, Rz. 58), übersieht die Beklagte, dass Amortisationszahlungen vermögens- bildend sind, weshalb sie im Rahmen des Bedarfs nicht zu berücksichtigen sind (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.44). c) Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, der Netto-Ertrag der Be- klagten aus der Liegenschaft ab der Eigentumsübertragung betrage Fr. 7'671.– (act. 4 S. 28 E. 4.5). Die Hypothekarkosten von monatlich Fr. 2'000.– sind dabei bereits berücksichtigt (act. 5/103/14). Die Zinsen für das Darlehen bei der S._____ SA können nicht miteinberechnet werden (vgl. hiervor E. 3.5.6 a). Die - 39 - Amortisationen haben ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben und sind aus dem Freibetrag (vgl. act. 4 S. 69 ff.) bzw. dem Vermögen zu bezahlen (vgl. hiervor E. 3.5.6 b). Doch selbst wenn die Zinsen für das Darlehen der S._____ SA und die Amortisationszahlungen – wie von der Beklagten verlangt – berücksichtigt würden, ergäbe dies immer noch einen monatlichen Nettoliegenschaftsertrag von Fr. 4'400.– (act. 2 S. 10, Ziff. 4.5). Weshalb die Beklagte auf diese Einnahmen – sei es auch nur im Umfang von Fr. 4'400.– – freiwillig verzichtet, legt sie nicht plausibel dar. Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass der Einkom- mensverlust durch die aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielbaren liquiden Mit- teln sowie allfällig geringeren Steuerbetreffnissen bei weitem nicht kompensiert werde (act. 4 S. 29, E. 4.6). Dem hält die Beklagte nichts entgegen. Sie stellt ein- zig eine hypothetische Berechnung an, für den Fall, dass die Gesamtschuld von Fr. 2.7 Mio. zu 5% zu verzinsen wäre (vgl. act. 2 S. 12). Aus dem Darlehensver- trag mit der Bank … geht indessen ein Zinssatz von 1% für den Betrag von Fr. 2.4 Mio. hervor (vgl. act. 5/103/14). Das Darlehen der S._____ SA in der Höhe von Fr. 310'000.– war hingegen zu 3% zu verzinsen (act. 3/2). Von einem Zinsniveau von 5% kann somit nicht die Rede sein. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, wie ein allfälliger Wegfall des Darlehens der S._____ SA das Darlehen der Bank … und deren Zinssatz hätte beeinflussen sollen. Die Beklagte begründet dies denn auch nicht weiter. Stichhaltige Argumente für die Notwendigkeit eines Verkaufs der Liegenschaft fehlen. Daran vermag auch das Schreiben der S._____ SA vom
- Juli 2017 nichts zu ändern (act. 3/4). Wie der Kläger zutreffend hervorhebt (act. 16 S.15), handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Tragbarkeits- berechnung, zumal in keiner Weise auf die konkreten Verhältnisse Bezug ge- nommen wird. Die pauschalen Hinweise, der Immobilienmarkt könne ein Krise er- leiden und es müsse eine gewisse Summe für Sanierung/Renovation bereit ge- stellt werden, betreffen alle Hauseigentümer gleichermassen. Für den Einzelfall lässt sich aus diesem Schreiben daher nichts ableiten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der freiwillige Verzicht auf die Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 7'671.– nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat als Unterhaltsgläubigerin die Folgen ihres einseitig getroffenen Entscheids selber zu tragen und kann in diesem Umfang nicht auf den Kläger als Unterhaltsschuldner zurück greifen. Der Beklagten ist da- - 40 - her ab Verkauf der Liegenschaft weiterhin ein (hypothetisches) Einkommen aus Liegenschaftsertrag in der Höhe von Fr. 7'671.– anzurechnen.
- Einkommen der Beklagten 4.1 Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 16. April 2015 bezüglich des der Beklagten zumutbaren und möglichen Einkommens zusammengefasst erwo- gen, das Verhältnis der Parteien müsse als bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Zerrüttung stehend qualifiziert werden. Daher sei mit der Wiederauf- nahme eines gemeinsamen Haushaltes nicht zu rechnen. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beklagten gewinne deshalb im Eheschutzverfahren an Be- deutung. Die Beklagte sei während der Dauer der Ehe immer eng mit der Berufs- welt verknüpft und neben ihrem Engagement im Familienbereich stets im Teilzeit- pensum erwerbstätig gewesen. Zwar habe die Beklagte wenige Monate nach An- hängigmachung des Eheschutzverfahrens die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Photographin eingestellt, doch sei es ihr möglich und zumutbar, mit einer Übergangsfrist wieder ins Erwerbsleben einzusteigen (act. 5/6/86 S. 33 f., Erw. E.3.4). So sei die zum damaligen Zeitpunkt 51-jährige Beklagte mit Blick auf ihre gute Gesundheit und die nur noch marginal vorhandenen Betreuungsauf- gaben für die beiden – damals 17- und 19-jährigen – Töchter grundsätzlich unein- geschränkt arbeitsfähig. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beklagte in Ausbil- dung zur Primarlehrerin befinde. Diese Ausbildung erhöhe die Chancen der Be- klagten auf dem Arbeitsmarkt erheblich. Die Ausbildung daure insgesamt zwei Jahre, wobei von den Studierenden nach zwei Semestern verlangt werde, eine Teilzeitstelle mit einem Pensum zwischen 40-60 % zu übernehmen. Daher werde die Beklagte nach den Schulsommerferien 2015 verpflichtet sein, eine Teilzeitstel- le anzunehmen. Aufgrund ihrer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit sei es ihr zu- zumuten, eine Anstellung im 60 %-Pensum zu suchen. Gemäss Bildungsdirektion des Kantons Zürich sei ein Jahresgrundlohn von Fr. 99'086.– brutto resp. ein mo- natlicher Bruttolohn von Fr. 7'622.– zu erwarten, was unter Berücksichtigung von 11% Sozialabzügen einem Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 6'784.– pro Monat entspreche. Angesichts der Tatsache, dass die Studierenden des Quereinsteiger- Lehrgangs ab Beginn des berufsintegrierenden Studienteils 90 % des ordentli- - 41 - chen Lohnes erhalten würden, sei ab dem 1. August 2015 von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 3'663.– auszugehen. Nach Abschluss der Ausbildung sei es der Beklagten zuzumuten, ihr Pensum auf 100 % auszudehnen. Ab 1. August 2016 sei ihr daher ein Einkommen von Fr. 6'784.– pro Monat anzurechnen (act. 5/6/86 S. 34 f., E.3.5). 4.2 Die Beklagte hat vorinstanzlich geltend gemacht, die Frage, ob es ihr zuzu- muten sei, eine 100 % Stelle anzunehmen, sei im Scheidungsverfahren neu zu beurteilen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihre Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens der Parteien neben den häuslichen und familiären Aufgaben keinen besonders hohen Stellenwert eingenommen habe, weshalb sie ohne Trennung kaum die Absicht gehabt hätte, 100 % zu arbeiten. Im Übrigen sei auch fraglich, ob sie überhaupt die Möglichkeit habe, ihr Pensum auf 100 % auf- zustocken, da sie faktisch bereits 100 % arbeite. So habe sie als Berufseinsteige- rin einen enormen Vorbereitungsaufwand und zudem liege der Ausländeranteil in ihrer Klasse bei 80 %. Die Klasse sei sehr heterogen und es bestehe ein hoher administrativer Aufwand. Im Übrigen werde von Dr. med. T._____, Facharzt für Psychiatrie, aus gesundheitlichen Gründen eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht empfohlen, da sie – die Beklagte – an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit sei. Die Beklagte macht geltend, sie sei zwar momentan arbeitsfähig, es sei aber zu befürchten, eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit könne und werde über kurz oder lang zu gesundheitlichen Problemen führen. Ausserdem sei sie von Anfang 2016 bis April 2017 insgesamt 96 Tage in … [Stadt in Deutschland] gewesen. Den Grossteil dieser Zeit habe sie bei ihren Eltern verbracht und sich um ihren kran- ken Vater gekümmert. Ihr Pflegebeitrag sei erheblich und falle insbesondere in die Ferien, welche eigentlich der Vor- und Nachbereitung dienen sollten (vgl. act. 4 S. 35 f., E. II. 7.2.3). 4.3 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beklagten zunächst festgehalten, diese habe bis Ende Juli 2016 mit einem Pensum von 46.43 % als Primarlehrerin gearbeitet und dabei unbestrittenermassen ein Nettoeinkommen von Fr. 3'383.– pro Monat erzielt. Seit 1. August 2016 arbeite sie nunmehr mit ei- nem Pensum von 57.14 %. Das Jahressalär in ihrer Lohnklasse betrage bei ei- - 42 - nem 100 % Pensum Fr. 112'655.– brutto, was beim Erwerbspensum der Beklag- ten pro Jahr unbestrittenermassen Fr. 66'291.45 brutto ergebe. Ausbezahlt wür- den der Beklagten monatlich Fr. 4'340.35, weshalb sie inkl. 13. Monatslohn ein ef- fektives Monatseinkommen von Fr. 4'700.– erziele (act. 4 S. 34 f., E. II.7.2.1). Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, die Praxis zeige, die Mehrheit der Lehrer würden nicht 100 % arbeiten. Dies habe vielschichtige Gründe. So ha- be sich der Lehrerberuf einerseits zu einem typischen Frauenberuf entwickelt, wobei immer noch mehrheitlich Frauen reduziert arbeiten würden. Der hohe Anteil an Teilzeitstellen hänge aber sicher teilweise auch mit einer Überlastung zusam- men. Auch das Obergericht – so die Vorinstanz weiter – dürfte jedoch solche Überlegungen miteinbezogen haben. Trotzdem habe es erkannt, es sei der Be- klagten zumutbar, ihr Arbeitspensum ab dem 1. August 2016 auf 100 % auszu- dehnen. Diese Vorgabe sei lediglich neu zu beurteilen, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert hätten. Zwar reiche die Beklagte ein Zeugnis von Dr. T._____ ein, gemäss welchem eine Ausweitung des Arbeitspensums über 60 % hinaus nicht sinnvoll sei. Indes sei dies nicht gleichbedeutend mit einer Teil- Arbeitsunfähigkeit der Beklagten. Die Beklagte sei vielmehr zu 100 % arbeitsfähig und könne dementsprechend auch eine Anstellung von 100 % annehmen. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Beklagte selber anlässlich der Befragung vom 16. September 2015 ausgeführt habe, sie sei während der Ausbildung zu 150 % ausgelastet gewesen, wobei während dieser offensichtlich stressvollen Zeit im September 2015 zusätzlich auch das Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden sei (act. 4 S. 37, E. II.7.2.5). Weiter stellte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Schwägerschaft begründe keine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 f. ZGB, weshalb die Ehegatten von gegenüber ihren Eltern unterstützungspflichti- gen Kindern nicht direkt zur Beitragsleistung herangezogen werden könnten. Es könne aber auch nicht eine indirekte Unterstützungspflicht über den Umweg der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 ff. ZGB eingeführt werden. Vermögen und Einkommen des Ehegatten des Pflichtigen seien daher ausser Betracht zu lassen, was erst Recht zu gelten habe, wenn die Ehegatten getrennt leben wür- - 43 - den. Demzufolge könne der Kläger nicht zu höheren Unterhaltsleistungen ver- pflichtet werden, weil die Beklagte aufgrund der Pflege ihrer Eltern keiner Arbeits- tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen könne. Somit sei der Beklagten zufolge dem allfälligen Pflegeaufwand für ihre in … wohnenden Eltern kein redu- ziertes Arbeitspensum anzurechnen (act. 4 S. 38, E. II. 7.2.6). 4.4.1 Die Beklagte kritisiert zunächst, die Vorinstanz spekuliere, das Oberge- richt habe ebenfalls Überlegungen zur Belastung im Lehrerberuf und der damit verbundenen Teilzeitarbeitstätigkeit angestellt, weshalb es ihr – der Beklagten – zumutbar sei, ab dem 1. August 2016 100 % zu arbeiten. Die Beklagte wendet ein, dem Obergerichtsurteil sei nichts Entsprechendes zu entnehmen. Vielmehr komme das Obergericht ohne entsprechende Herleitung zum Schluss, ihr sei es nach Abschluss der Ausbildung ab August 2016 zuzumuten, ihr Pensum auf 100 % auszudehnen. Das Obergericht habe sich demnach im Jahre 2015 nicht mit der Frage befasst, ob es ihr mit ihren 53 Jahren angesichts der enormen Be- lastung im Lehrerberuf tatsächlich zumutbar sei, zu 100 % zu arbeiten. Die Fest- stellung der Vorinstanz, das Obergericht habe diese Überlegungen in seine Ent- scheidung einfliessen lassen, sei deshalb aktenwidrig, rein spekulativ und damit willkürlich. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht damit befasst, dass sie als Be- rufseinsteigerin einen erheblichen grösseren Aufwand zur Vor- und Nachberei- tung des Unterrichts habe und eine altersdurchmischte Klasse unterrichte, was wesentlich anspruchsvoller sei als Unterricht mit einer Regelklasse (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.4). Die Beklagte übersieht, dass allgemeine Behauptungen zur Belastung im Lehrerberuf – selbst wenn sie zutreffen würden – bereits im Eheschutzverfahren bekannt gewesen wären. Deshalb kann dies im Abänderungsverfahren bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werden. Bei einem Abänderungsverfahren handelt es sich nicht um ein Revisionsverfahren, in des- sen Rahmen die Wertungen des Eheschutzverfahrens wieder in Zweifel gezogen bzw. abgeändert werden können. Vorliegend hat das Obergericht seinem Ent- scheid vom 16. April 2015 die Wertung zugrunde gelegt, der Beklagten, welche während der Ehe immer im Teilzeitpensum berufstätig gewesen sei und welche - 44 - nur noch marginale Betreuungsaufgaben für die beiden gemeinsamen Töchter übernehmen müsse, sei es zumutbar, nach Abschluss ihrer Ausbildung im August 2016 Vollzeit zu arbeiten. War die Beklagte der Meinung, diese Wertung sei falsch, wäre es an ihr gelegen, dies mit Beschwerde an das Bundesgericht zu rü- gen. So hätte sie bereits damals vorbringen können, es sei allgemein bekannt, dass die Belastung im Lehrerberuf sehr gross sei, weshalb es ihr als Berufungs- anfängerin, welche einen noch höheren Vorbereitungsaufwand habe, nach Ab- schluss der Ausbildung nicht möglich sei, Vollzeit zu arbeiten. Dies tat die Beklag- te jedoch nicht. Daher ist im vorliegenden Verfahren auf die Wertung des Oberge- richts nicht mehr zurückzukommen, zumal die Beklagte nicht geltend macht, die Arbeitsumstände im Lehrerberuf hätten sich seit Erlass des Eheschutz- entscheides dauerhaft und wesentlich geändert. 4.4.2 Gleiches gilt, wenn die Beklagte weiter ausführt, die Vorinstanz verliere in ihrem Entscheid das Gesamtbild aus den Augen (act. 2 S. 15, Ziff. 7.2.6). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang schwergewichtig auf die während der Ehe gelebten Verhältnisse. Insbesondere bringt sie vor, ihre Erwerbstätigkeit habe während der 18-jährigen Ehe nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt und sie habe nur dank ihrem ausserordentlichen Effort und Einsatz mit über 50 Jahren noch eine Ausbildung als Primarlehrerin abschliessen können. Die Beklag- te macht geltend, ihr sei die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit angesichts der Umstände, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit ledig- lich noch zu 20 % oder jedenfalls weit weniger als 100 % arbeite, es sich um eine Zuverdienerehe in gehobenen Verhältnisses gehandelt habe, sie im Alter von über 50 Jahren nochmals eine Berufsausbildung absolviert habe und sich eine berufliche und private Stresssituation abzeichne, nicht zumutbar (act. 2 S. 15 f., Ziff. 7.2.6). Auch diese Vorbringen der Beklagten zielen allesamt darauf ab, den im Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 gezogenen Schluss, wonach es ihr zuzumuten sei, ab dem 1. August 2016 Vollzeit zu arbeiten, in Wiedererwägung zu ziehen, ohne dass sich die Beklagte dabei auf veränderte Verhältnisse stützen würde. Vielmehr wurden die während der Ehe gelebten Verhältnisse bereits im Eheschutzverfahren eingehend thematisiert (vgl. act. 5/6/86 S. 32 ff., Erw. E.3.4- 5) und können deshalb im vorliegenden Verfahren – entgegen der Meinung der - 45 - Beklagten – nicht erneut beurteilt werden, würde dies doch einer Wiedererwägung des Eheschutzentscheides gleichkommen. 4.4.3 Im Vergleich zum Eheschutzverfahren ist einzig der Einwand der Be- klagten neu, sie müsse Zeit für die Betreuung der Eltern in … aufwenden. Die Be- klagte begnügt sich indessen damit zu kritisieren, die Vorinstanz gehe zwar vom geltend gemachten Umfang der Betreuung aus, komme aber nicht zum Schluss, ihr ein reduziertes Pensum anzurechnen. Selbstverständlich müsse der Kläger nicht für die Pflege seiner Schwiegereltern aufkommen. Der entscheidende Denk- fehler der Vorinstanz liege jedoch darin, dass nicht jeder Aspekt mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer Vollzeitstelle für sich gesondert betrachtet werden könne (act. 2 S. 15, Ziff. 7.2.6). Die Beklagte versäumt es damit erneut, ihren vo- rinstanzlichen Standpunkt detailliert darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern die Betreuung der Eltern Einfluss auf ihr Pensum haben soll. Zudem setzt sich die Beklagte in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. So erwog die Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Beklagte in ihrer Zeit in … neben der Betreuung ihrer Eltern, auch ihrem Beruf widmen und Lektio- nen vorbereiten oder Arbeiten korrigieren könne. Dem hält die Beklagte nichts entgegen. Damit genügt die Beklagte den Anforderungen an eine Berufung nicht. 4.4.4. a) Eine dauerhafte und wesentliche Änderung der Verhältnisse ist so- dann entgegen der Beklagten nicht darin zu sehen, dass ihr – wie sie selbst aus- führt (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.5) – sowohl von ihrer Hausärztin als auch von einem Facharzt Psychiatrie attestiert werde, sie solle aus psychiatrischer und medizini- scher Sicht nicht mehr als 60 % arbeiten (act. 5/64/4; act. 3/8). Aus dem Attest von Dr. T._____ (Facharzt für Psychiatrie) ergibt sich – wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt – nichts Neues in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit. So anerkennt auch die Beklagte, dem Attest sei nicht zu entnehmen, sie sei arbeitsunfähig (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.5). Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekom- men, es sei wie bereits im Eheschutzverfahren (vgl. act. 5/6/86 S. 35, Erw. E.3.5) davon auszugehen, die Beklagte sei zu 100 % arbeitsfähig. Dementsprechend wurde auch eine Anstellung mit einem Arbeitspensum von 100 % als zumutbar erachtet (vgl. act. 4 S. 37, E. II.7.2.5). - 46 - b) Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. U._____, Fach- ärztin FMH für Innere Medizin, vom 5. Juli 2017 nichts zu ändern (act. 3/8). Es wird lediglich festgehalten, die Beklagte sei mit ihrem aktuellen Pensum an ihrer Belastungsgrenze. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert. Entgegen der Meinung der Beklagten begründen ärztliche Befürchtungen alleine keinen Grund von den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen abzuweichen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. c) Anlässlich der Verhandlung vom 1. November 2017 reichte die Be- klagte sodann ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis von Dr. med. V._____ vom
- Oktober 2017 ins Recht (act. 45). Die Beklagte macht geltend, an einer rheu- matischen Krankheit im Nacken-Schulter-Bereich zu leiden und deswegen vom
- September 2017 bis zum 17. Dezember 2017 zu 40 % arbeitsunfähig zu sein (Prot. S. 10). Dagegen wendet der Kläger ein, eine verminderte Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels würde nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % führen und die verordnete Physiotherapie zwei Mal pro Woche sei mit dem Besuch in ei- nem Fitnessstudio vergleichbar. Zudem handle es sich nur um eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit. Es müsse im vorliegenden Verfahren jedoch eine nach- haltige und dauerhafte Lösung gefunden werden. Ausserdem sei das Zeugnis in- sofern mangelhaft, als die Beklagte ja ohnehin nur zu 60 % arbeite. Es gehe also gar nicht um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten. Es handle sich um ein Gefälligkeitsgutachten. Die Arbeitsunfähigkeit solle bereits seit dem
- September 2017 bestehen. Die Einbringung des Zeugnisses am 1. November 2017 sei daher verspätet (Prot. S. 13). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis bestätigt zunächst die Arbeitsfähigkeit der Beklagten. Dem Zeugnis ist zu entnehmen, die Beklagte sei aus rein rheumatolo- gischer Sicht aktuell in der innegehabten Tätigkeit als Primarlehrerin (Mittelstufe) im innegehabten Pensum von 60 % arbeitsfähig. Weiter heisst es, aufgrund einer verminderten Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels und der notwendigen Physiotherapie von aktuell zwei Mal pro Woche, sei die Beklagte aber nicht höher als 60% arbeitsfähig. Deshalb wird der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit von - 47 - 40 %, ganztags, vom 25. September 2017 bis zum 17. Dezember 2017 attestiert (act. 45). Auffällig ist, dass die Beklagte während des gesamten Prozesses darzule- gen versuchte, nur zu 60 % arbeitsfähig zu sein. Dies mit unterschiedlichen Be- gründungen. Von Nacken-Schulter-Problemen war bisher nicht die Rede. Auch dem Zeugnis von Dr. med. U._____, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom
- Juli 2017 lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen (act. 3/8). Dass nun eine dritte Ärztin konsultiert wurde und ein Arztzeugnis ausstellte, welches exakt auf den vorliegenden Prozess zugeschnitten erscheint und ein höheres Pensum als 60 % verneint, lässt zumindest aufhorchen. Das Zeugnis wirft auch inhaltlich Fra- gen auf. Unklar ist zunächst, weshalb ein rückwirkendes Arbeitszeugnis auf den
- September 2017 ausgestellt wurde. Sollte die erste Konsultation bereits Ende September stattgefunden haben, wäre die Einreichung des Arztzeugnisses am
- November 2017 prozessual verspätet. Andernfalls wäre zu begründen gewe- sen, weshalb ein sechs Wochen rückwirkendes Arztzeugnis ausgestellt wurde, zumal eine Rückwirkung gemäss Empfehlung der Ärztegesellschaft des Kantons Zürichs vom 31. Oktober 2012 in jedem Fall eine Woche nicht überschreiten soll (vgl. http://aerzte-zh.ch/pdf/ Informationen/merkblaetter/ Empf%20Ae%20Zeugnisse%20MIT%20LOGO_NEU.pdf; abgerufen am 1. No- vember 2017). Angaben dazu, weshalb erst am 1. November 2017 ein Arztzeug- nis für eine angeblich seit Ende September bestehende Arbeitsunfähigkeit einge- reicht wurde, fehlen. Auch das Einbringen echter Noven ist jedoch zu begründen und es ist darzulegen, inwiefern die Voraussetzung der Unverzüglichkeit erfüllt ist (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Diesen Anforderungen genügt die Beklagte nicht, wenn sie einzig ausführen lässt, das Arztzeugnis sei zwei Tage nach dessen Ausstellung eingereicht worden (Prot. S. 10). Damit erklärt sie nicht, weshalb eine angeblich seit September bestehende Arbeitsunfähigkeit erst im November mitge- teilt wird. Bereits aus diesem Grund ist das Zeugnis für den vorliegenden Prozess als verspätetes Novum unbeachtlich. Anzumerken bleibt, dass dem Zeugnis auch nicht zu entnehmen ist, weshalb eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit von genau 40 % resultiert. Es ist nicht ersicht- - 48 - lich, inwiefern eine verminderte Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels eine Mittelstufenlehrerin zu 40 % in ihrer Berufsausübung beeinträchtigen sollte, ist doch eine Abwechslung zwischen sitzender und stehender Tätigkeit möglich und auch die körperliche Belastung moderat. Zwei Physiotherapiesitzungen pro Wo- che erscheinen sodann auch bei einem 100 % Arbeitspensum als in den Alltag in- tegrierbar. Entscheidend ist jedoch, dass es sich – wie der Kläger zu Recht her- vorhebt (Prot. S. 13) – nur um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit handelt, hier aber eine Lösung für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu treffen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es der Beklagten zukünftig nicht möglich sein soll, in einem 100 % Pensum zu arbeiten. Eine Abweichung von der im Eheschutzverfahren getroffenen Wertung, der Beklagten sei ein 100 % Pen- sum zumutbar, rechtfertigt sich daher auch vor dem Hintergrund des – ohnehin verspätet eingereichten – Arztzeugnisses von Dr. med. V._____ nicht. 4.4.5 Schliesslich stellt sich die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Ein- kommen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich trotz entsprechender Vor- bringen ihrerseits nicht mit der Frage der Möglichkeit einer Ausdehnung ihres Er- werbspensums befasst, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6). Die Beklagte unterlässt es jedoch, vorzutragen, was sie in diesem Zusammenhang bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Daher ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist, in den vorinstanzlichen Eingaben der Parteien nach entsprechenden Ausführungen zu suchen. Es ist vielmehr Aufgabe der Parteien, darzulegen, wel- che von ihnen bereits vorinstanzlich gemachten Tatsachenbehauptungen die Vor- instanz nicht berücksichtigt hat und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergibt. Die Berufung der Beklagten genügt insoweit den vorgenannten (vgl. Ziff. II. 2.) Mindestanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die im Rahmen der Beru- fung gemachten Ausführungen auch inhaltlich ins Leere zielen. So stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es verstehe sich von selbst, dass sie bei einer be- stehenden Anstellung von rund 60 % auf dem Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres - 49 - ein deckungsgleiches Pensum von 40 % finden könne, mit welchem sie die be- stehende Tätigkeit aufstocken könne, ohne dass es zu Überschneidungen komme (act. 2 S. 16, Ziff. 7.2.6). Weiter macht die Beklagte geltend, es sei ihr selbstver- ständlich auch nicht zuzumuten, ihre derzeitige 60 % Stelle zu kündigen, um sich für eine Vollzeitstelle zu bewerben (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6). Entgegen der Mei- nung der Beklagten ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nur dann zuzumuten sein soll, ihr Pensum auszudehnen, wenn sie eine 40 % Stelle findet, die sich von der Anzahl Lektionen und dem Stundenplan her ohne Weiteres mit ihrer bisherigen Stelle vereinbaren lässt. Vielmehr ist es der Beklagten, sollte die Ausdehnung ih- res Pensums an ihrer bisherigen Schule nicht möglich sein, zuzumuten, eine Voll- zeitanstellung an einer anderen Schule zu suchen und ihre bisherige Anstellung aufzugeben. Was die Beklagte dagegen vorbringt, nämlich, dass sie an einer Schule tätig sei, die sich in ihrer Wohnnähe befinde und an der sie im bestehen- den Schulteam gut integriert sei (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6), mag zutreffen, ist in- dessen irrelevant. Einerseits legt die Beklagte nicht dar, inwiefern sie auf eine Stelle in Wohnnähe angewiesen sein soll. Andererseits sind keine Gründe ersicht- lich, weshalb sich die Beklagte nicht auch in ein anderes Schulteam gut integrie- ren sollte. Hinzu kommt, dass die Beklagte spätestens seit dem Urteil des Ober- gerichts vom 16. April 2015, mithin noch vor Stellenantritt, wusste, dass ihr ab dem 1. August 2016 ein 100% Pensum angerechnet wird. Damit blieb ihr genü- gend Zeit, sich auf die Situation einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 4.4.6 Insgesamt erweist sich die Rüge der Beklagten, wonach es ihr entge- gen der Vorinstanz nicht zuzumuten sei, ihr Pensum gemäss dem obergerichtli- chen Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 per 1. August 2016 auf 100 % aus- zudehnen, als unbegründet. Auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 4.5 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Weiteren erwog, die Parteien wür- den bei einer Anstellung in einem Pensum von 100 % der Beklagten überein- stimmend von einem Bruttojahressalär von Fr. 112'655.– ausgehen, wobei sich zuzüglich einer vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten nicht be- - 50 - strittenen Verpflegungspauschale ein jährliches Bruttosalär von Fr. 113'855.– er- gebe. Abzüglich Sozialabgaben gemäss Lohnabrechnung von effektiv 15.83% sei der Beklagten bei einer Anstellung von 100% damit ein Jahresnettolohn von Fr. 95'638.– bzw. ein Nettomonatslohn von Fr. 7'970.– anzurechnen. Da die Be- klagte darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr gestützt auf das Obergerichtsurteil lediglich ein Einkommen von Fr. 6'784.– angerechnet werde, sei der Beklagten somit bis zum 31. Juli 2016 ihr monatliches effektiv erzieltes Einkommen aus Ar- beitserwerb von Fr. 3'383.– anzurechnen, ab 1. August 2016 ein solches von Fr. 6'784.– und ab 1. August 2017 ein solches von Fr. 7'970.– (act. 4 S. 40, E. II.7.2.8). Da diese Erwägung der Vorinstanz von Seiten der Beklagten unange- fochten blieb (vgl. act. 2 S. 17, Ziff. 7.2.7), erübrigen sich Weiterungen dazu.
- Steuerbelastung und Unterhaltsberechnung Da der vorinstanzliche Entscheid, sowohl was das Einkommen des Klägers betrifft als auch in Bezug auf das Einkommen der Beklagten, zu bestätigen ist, ergeben sich in Bezug auf die Steuerbelastung keine Veränderungen. Damit bleibt auch die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz unverändert. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist zu bestätigen.
- Editionsbegehren 6.1 Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 30. März 2016 und mit der Massnah- meantwort Editionsbegehren im Massnahmeverfahren (act. 5/42/1; act. 5/50). Ebenfalls mit Eingabe vom 30. März 2016 sowie mit der Klageantwort stellte die Beklagte Editionsbegehren im Rahmen des Scheidungsverfahrens (act. 5/42/2; act. 5/51). Die Parteien schlossen in der Folge einen Vergleich über die Aktenein- sicht, gemäss welchem der Kläger der Beklagten zur Akteneinsicht im aktuellen Massnahmeverfahren in den Räumlichkeiten der C._____ AG eine Buchprüfung ermöglichte (act. 5/54). Die Vereinbarung sah vor, dass sich die Beklagte ver- pflichtet, bis spätestens 14 Tage nach Durchführung der Buchprüfung dem Kläger eine Bestätigung zukommen zu lassen, worin sie festhält, entweder alle Akten be- kommen zu haben oder aufführt, welche Akten sie noch benötige, ansonsten von einer vollständigen Gewährung der Akteneinsicht auszugehen sei (act. 5/54 - 51 - Ziff. 3). Die Akteneinsicht fand am 17. Mai 2016 statt (act. 5/54 S.2). Eine Bestäti- gung bzw. Remonstration erfolgte nicht. 6.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, beide Parteien seien sich darüber einig, dass sie am 21. bzw. 27. April 2016 eine Vereinbarung über die Aktenediti- on abgeschlossen hätten. Mangels Opposition der Beklagten sei davon auszuge- hen, die Akteinsicht sei vollständig erfüllt worden und es seien keine weiteren Un- terlagen mehr einzusehen. Das Auskunftsgesuch der Beklagten sei daher als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (act. 4 S. 74 ff., E. II. 13). 6.3 Die Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Teilvergleich betref- fe nur die Editionsbegehren im Massnahmeverfahren. Die im Scheidungsverfah- ren gestellten Editionsanträge seien daher von der Vorinstanz zu Unrecht abge- wiesen worden. Der Wortlaut des Teilvergleichs beziehe sich klar nur auf das Massnahmeverfahren und auch das Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 19. April 2017 beziehe sich auf die Akteneinsicht im Rahmen des Massnah- meverfahrens. Die Abweisung der Editionsbegehren könne im Scheidungsverfah- ren daher keine Wirkung entfalten. Eine Beurteilung der Editionsbegehren vor Einreichung von Duplik und Replik im Hauptverfahren sei ohnehin verführt und verletze das rechtliche Gehör der Beklagten (act. 2 S. 25 ff., Ziff. 13). 6.4 Der Kläger beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Er räumt ein, Anlass für die Buchprüfung sei zunächst das Massnahmeverfahren gewesen. Geprüft worden seien aber sämtliche Akten. Eine Ausscheidung der Akten im Um- fang von ca. 70 Bundesordner nach Prozessgegenstand sei gar nicht möglich gewesen. Entscheidend sei zudem, dass die Beklagte innert der vereinbarten Frist nicht remonstriert habe. Dies wäre indessen nötig gewesen, wenn sie sich die Einsichtnahme in weitere Akten hätte vorbehalten wollen. Die von der Beklag- ten angefertigten Kopien würden ausserdem klar zeigen, dass umfassende – und nicht auf die Thematik der Editionsbegehren im Massnahmeverfahren beschränk- te – Akteneinsicht gewährt worden sei. Eine Auslegung der Vereinbarung nach dem Willen der Parteien und vor allem nach teleologischen Kriterien ergebe so- dann zweifelsfrei, dass alle bis zum Prüfstichtag am 17. Mai 2016 vorhandenen - 52 - Akten und beide Editionsbegehren gemeint gewesen seien (act. 16 S. 20, Ziff. 88 ff.). 6.5.1 Die Parteien sind sich über das Zustandekommen der Vereinbarung einig, was den Inhalt der Vereinbarung anbelangt hingegen nicht. Ist der vereinbarte Inhalt eines Vertrages streitig, so ermittelt ihn das Gericht durch Auslegung (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 1196). Dabei bestimmt sich der In- halt eines Vertrags in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Par- teiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Vertragswillens die Er- klärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut. Er ist Grundlage, aber nicht Grenze der Vertragsauslegung. Somit ist selbst bei einem eindeutigen Wortlaut gestützt auf Art. 18 OR zu prüfen, ob es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass der Wortlaut nicht dem tatsächli- chen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entsprach. Derartige Gründe oder Indizien können sich insbesondere aus den Begleitumständen des Vertragsab- schlusses, dem Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss sowie dem Vertragszweck ergeben. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Ver- tragsschluss zu ziehen sind (BSK OR I-WIEGAND, 6. Auflage 2015, Art. 18 N 25- 31). Diejenige Partei, welche sich auf die vom Wortlaut abweichende Auslegung stützt, trifft die Beweislast (BSK OR I-WIEGAND, a.a.O., Art. 18 N 16). 6.5.2 Der Kläger behauptet nicht, es sei ein tatsächlicher Konsens auf um- fassende Akteneinsicht sowohl für das Massnahme- als auch für das Hauptver- fahren zu Stande gekommen; zu prüfen ist demnach das Vorliegen eines dahin- gehenden normativen Konsenses, zumal auch die Beklagte keinen gegenteiligen tatsächlichen Konsens ins Feld führt. Die Vereinbarung der Parteien vom 21. bzw.
- April 2016 trägt den Titel "Aktenedition". In der Präambel wird festgehalten, - 53 - die Beklagte werde vom Angebot des Klägers zur Akteneinsicht "im aktuellen Massnahmeverfahren" Gebrauch machen (act. 5/54). Es folgen sechs Ziffern mit Regelungen zur Durchführung der Buchprüfung bei der C._____ AG (vgl. act. 5/54). Das Scheidungsverfahren bleibt in der Vereinbarung unerwähnt. Ge- mäss Wortlaut regelt die Vereinbarung somit nur die Akteneinsicht im aktuellen Massnahmeverfahren. Der Kläger hätte nun eine vom Wortlaut abweichende Aus- legung nachzuweisen. Dem genügt er mit der blossen Behauptung, es sei voll- ständige Akteneinsicht gewährt worden, was sich aus den Kopien der geprüften Akten klar zeige, nicht (act. 16 S. 21, Ziff. 90). Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten nach möglichen Kopien im Zusammenhang mit der Akteneinsicht zu durch- forschen, um festzustellen in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt wurde. Es wäre am Kläger gelegen, entsprechende Beweisofferten zu nennen. Ohnehin kann ein nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung aber nur insofern be- rücksichtigt werden, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertrags- schluss zu ziehen sind. Das Zustandekommen des Vertrags bzw. das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss sind hier jedoch hinreichend dokumentiert und bestätigen, dass der Vergleich sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einzig auf das Massnahmeverfahren bezog. Ausgangspunkt bildeten zwei Editionsbegehren der Beklagten vom 30. März 2016 (act. 5/42; act. 5/43/1 und act. 5/43/2). Ein Auskunftsbegehren bezog sich auf das Massnahmeverfahren (act. 5/43/1), das andere auf das Scheidungsver- fahren (act. 5/43/2). Die Begehren decken sich nur teilweise. So wurde zwar so- wohl im Massnahme- als auch im Scheidungsverfahren Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG sowie in die Liegenschaftsabrechnungen beantragt, darüber hinaus wurde im Scheidungsverfahren aber unter anderem zusätzlich Einsicht in die Erbteilungsverträge und die Gründungsunterlagen der C._____ AG verlangt und es wurden Informationen im Zusammenhang mit der Ferienwohnung in K._____ und dem Erwerb von Motorbooten beantragt (act. 5/42 S. 3 ff.). Demgegenüber wurde nur im Massnahmeverfahren Einsicht in die Steu- ererklärungen und Saldierungsbelege gewisser Konti verlangt (act. 5/42 S. 2 f.). Gleichentags ersuchte die Beklagte beim Kläger mit zwei separaten Schreiben um entsprechende Akteneinsicht einerseits im Massnahmeverfahren (act. 5/43/1), - 54 - andererseits im Scheidungsverfahren (act. 5/43/2). Mit Schreiben vom 6. April 2016 wies der Rechtsvertreter des Klägers beide Auskunftsersuchen ab (act. 5/46). In der Folge zeigte der Rechtsvertreter des Klägers der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. April 2016 aber an, der Gegenseite werde "im Rahmen des Massnahmeverfahrens" erneut eine Buchprüfung in den Räumlichkeiten der C._____ AG ermöglicht (act. 5/47). Gleichentags teilte er der Gegenseite mit, der Kläger sei bereit "zunächst im Rahmen des Massnahmeverfahrens" eine Akten- einsicht zu ermöglichen (act. 5/48). Danach wurde – ebenfalls durch den Rechts- vertreter des Klägers – die Vereinbarung betreffend Aktenedition aufgesetzt, in welcher erneut auf die Akteneinsicht "im aktuellen Massnahmeverfahren" Bezug genommen wurde (act. 5/54). Der Rechtsvertreter des Klägers wies somit – nachdem er zunächst bezüglich beider Begehren keine Akteneinsicht gewähren wollte – jeweils explizit darauf hin, die Einsicht erfolge im Rahmen des Massnah- meverfahrens. Darauf ist abzustellen. Das Auskunftsbegehren im Scheidungsver- fahren wurde nach dem Schreiben vom 6. April 2016 nicht mehr thematisiert und bildete folglich auch nicht Gegenstand der Vereinbarung. Etwas anderes wäre vom Kläger darzulegen gewesen. Es sind daher keine ernsthaften Gründe ersicht- lich, welche ein Abweichen vom Wortlaut der Vereinbarung rechtfertigen würden. 6.6 Folglich ist das Editionsbegehren einzig in Bezug auf das Massnahmever- fahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (und nicht abzuweisen, vgl. act. 4 S. 80 Dispo-Ziff. 3). Das Editionsbegehren im Scheidungsverfahren war von der Vereinbarung nicht mitumfasst. Eine Abschreibung zufolge Vergleichs fällt ausser Betracht. Insofern ist das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids an- zupassen. Es ist indessen nicht Sache der Berufungsinstanz im Massnahmever- fahren Editionsbegehren für das erstinstanzliche Hauptverfahren zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten in deren Rechtsbegehren (vgl. act. 2 S. 26 f.) ist der Kläger damit nicht zur Edition der von ihr beantragten Belege zu verpflich- ten. Das Editionsbegehren wird vielmehr im Rahmen des Scheidungsverfahren zu prüfen und allenfalls im bereits gewährten Umfang als gegenstandslos abzu- schreiben sein. - 55 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1. Die Beklagte unterliegt in Bezug auf ihre Anträge zur Unterhaltsregelung vollständig und auch hinsichtlich des Editionsbegehrens obsiegt sie nur teilweise, zumal keine Gutheissung der Editionsbegehren im Scheidungsverfahren erfolgt, sondern die Vorinstanz darüber neu zu befinden hat. Der Anteil ihres Obsiegens ist marginal, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu verrechnen sind (vgl. Art. 111 ZPO). Aus demselben Grund ist die Beklagte antragsgemäss (vgl. act. 12 S. 2) zu verpflichten, dem Kläger eine volle Parteientschädigung auszu- richten. 2.2. Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz des Berufungsantrages zum vorinstanzlichen Entscheid. Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens ab Eingang der Berufungsschrift bei der Kammer von rund zwei Jahren sowie unter Berücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 1. April 2016 ergibt sich daher für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von rund Fr. 182'050.– (Total der gemäss Berufungsan- trag der Berufungsklägerin fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 386'600.– = 4 x Fr. 10'900.– + 35 x Fr. 9'800.–] abzüglich der gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 204'550.– = 3 x Fr. 9'170.– + Fr. 10'900.– + 5 x Fr. 9'490.– + 5 x 6'290.– + 6'120.– + 24 x Fr. 3'380.–]). Hieraus resultiert eine Grundgebühr von Fr. 12'032.–, wobei die Gerichtsgebühr in An- - 56 - wendung von § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzu- setzen ist. 2.3. Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Bei einem Streitwert von Fr. 182'050.– beträgt die ordentliche Grundge- bühr Fr. 15'272.–. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 und § 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 6'100.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 6'588.─) festzusetzen und die Berufungsklägerin zu verpflichten, diese dem Berufungsbeklagten auszurichten. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich vom 23. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. FE150654-L) in folgendem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklag- ten für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Disp.-Ziffer 1 einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, wird abgewiesen."
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. FE150654) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 57 - " 3. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, die nach- folgenden Unterlagen zu edieren, wird als durch Vergleich erledigt ab- geschrieben: − Vollständige Steuererklärungen 2014 und 2015 mit sämtlichen dazu gehörenden Belegen; − Steuerrechnungen 2012 bis 2015 (provisorisch und/oder definitiv); − Detaillierte Liegenschaftenabrechnungen 2012 bis 2015 für die Liegenschaften O7, O9, O11 und T1, welche eine Abgrenzung zwischen Investitionen und Bewirtschaftungskosten (Betriebskos- ten, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietzinsrisi- ko) erlauben, also insbesondere − Liegenschaftenbuchhaltungen mit sämtlichen Buchhaltungs- details, umfassend sämtliche Zahlungseingänge und - Ausgänge, − Belege (nicht blosse Zusammenzüge) der geltend gemach- ten Betriebs, Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten, − Belege (nicht blosse Zusammenzüge) über wertvermehren- de Investitionen, Rückstellungen und/oder Abschreibungen, − Kopien sämtlicher Mietverträge der genannten Liegenschaften, einschliesslich aller Vertragsanpassungen zwischen 2012 und 2015, − Kopien sämtlicher Hauswartungs-, Verwaltungs- und sonstigen Unterhaltsverträge betreffend diese Liegenschaften; − Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG für die Jahre 2012 bis 2015, einschliesslich sämtlicher Kontoblätter (mit den entsprechenden Details und Referenzierungen zu den einzelnen - 58 - Buchungsbelegen) für alle Bilanz- und Erfolgsrechnungskonti, insbesondere aber − Darlehensschulden B._____, − Darlehensforderungen B._____, − Privatkonto B._____, − Repräsentationskosten; − Saldierungsbeleg C._____ Co. für Konto Nr. 1; − Saldierungsbeleg C._____ Co. für Konto Nr. 2; − Depotauszuge C._____ Co. für Konto Nr. 3 für den Zeitraum vom
- Januar 2014 bis 20. August 2014, beinhaltend alle Wertschriften- transaktionen (An- und Verkäufe)." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2017 (Ge- schäfts-Nr. FE150654) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'100.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 6'588.–, zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 59 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 182'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 10. November 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 23. Juni 2017; Proz. FE150654
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers und Berufungsbeklagten: vom 8. März 2016 (act. 5/35 S. 2): "1. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) sei der Kläger zu ver- pflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'157.– bis 31. Juli 2016 und von Fr. 749.– ab 1. August 2016 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." vom 14. September 2016 (act. 5/61 S. 2): "1. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) sei der Kläger zu ver- pflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'934.– ab 1. März 2016 bis
31. Juli 2016 und von Fr. 3'229.– ab 1. August 2016 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." vom 22. Dezember 2016 (act. 5/81 S. 3): "1. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) sei der Kläger zu ver- pflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge, das heisst ab
1. März 2016 bis 31. Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von höchstens Fr. 5'934.– und ab 1. August 2016 bis 31. De- zember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von höchstens Fr. 3'229.– zu bezahlen.
2. Es sei festzustellen, dass ab 1. Januar 2017 eine Unterhaltspflicht des Klägers für persönliche Beiträge an die Beklagte entfällt.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." der Beklagten und Berufungsklägerin: vom 20. Mai 2016 (act. 5/50 S. 2): "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfah- rens einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 14'226.– zu be-
- 3 - zahlen, bis zum 31. Juli 2016 und ab 1. August 2016 von mindes- tens Fr. 13'919.–.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." vom 16. September 2016 (act. 5/63 S. 1) "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfah- rens einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 15'305.– zu be- zahlen, bis zum 31. Juli 2016 und ab 1. August 2016 von mindes- tens Fr. 14'495.–.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." vom 10. Februar 2017 (act. 5/89 S. 2): "Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens zusätzlich zu den eingangs beantragten Unter- haltsbeiträgen einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, ab dem gemäss Art. 122 nZGB in Verbindung mit Art. 7d Abs. 2 SchlT für das Scheidungsverfahren massgebenden Zeitpunkt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." vom 18. April 2017 (act. 5/102 S. 2): "Das Abänderungsbegehren des Klägers sei vollumfänglich abzuwei- sen und der Entscheid des Obergerichts vom 16. April 2015 (LE140070) vollumfänglich zu bestätigen; der Kläger sei überdies für die Dauer des Scheidungsverfahrens ent- sprechend dem mit Eingabe vom 10. Februar 2017 gestellten Antrag zu verpflichten, der Beklagten angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." Prozessanträge der Beklagten und Berufungsklägerin vom 20. Mai 2016: (act. 5/50 S. 2 f.) "Es sei der Kläger zu verpflichten, die nachfolgenden Unterlagen zu edieren: − Vollständige Steuererklärungen 2014 und 2015 mit sämtlichen dazu gehörenden Belegen; − Steuerrechnungen 2012 bis 2015 (provisorisch und/oder definitiv); − Detaillierte Liegenschaftenabrechnungen 2012 bis 2015 für die Liegen- schaften O7, O9, O11 und T1, welche eine Abgrenzung zwischen In- vestitionen und Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Verwaltungs-
- 4 - kosten, Instandhaltungskosten und Mietzinsrisiko) erlauben, also ins- besondere
- Liegenschaftenbuchhaltungen mit sämtlichen Buchhaltungsde- tails, umfassend sämtliche Zahlungseingänge und -ausgänge,
- Belege (nicht blosse Zusammenzüge) der geltend gemachten Be- triebs-, Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten,
- Belege (nicht blosse Zusammenzüge) über wertvermehrende In- vestitionen, Rückstellungen und/oder Abschreibungen,
- Kopien sämtlicher Mietverträge der genannten Liegenschaften, einschliesslich aller Vertragsanpassungen zwischen 2012 und 2015,
- Kopien sämtlicher Hauswartungs-, Verwaltungs- und sonstigen Unterhaltsverträge betreffend diese Liegenschaften; − Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG für die Jahre 2012 bis 2015, einschliesslich sämtlicher Kontoblätter (mit den entsprechen- den Details und Referenzierungen zu den einzelnen Buchungsbelegen) für alle Bilanz- und Erfolgsrechnungskonti, insbesondere aber
- Darlehensschulden B._____,
- Darlehensforderungen B._____,
- Privatkonto B._____,
- Repräsentationskosten; − Saldierungsbeleg C._____ Co. für Konto Nr. 1; − Saldierungsbeleg C._____ Co. für Konto Nr. 2; − Depotauszüge C._____ Co. für Konto Nr. 3 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 20. August 2014, beinhaltend alle Wertschriftentrans- aktionen (An- und Verkäufe)." (act. 5/51 S. 3 ff.) "Es sei der Kläger zu verpflichten, die nachfolgenden Unterlagen zu edieren: − Erbteilungsvertrag E._____; − Erbteilungsvertrag F._____; − Erbteilungsvertrag G._____; − Liste der Vermächtnisse an die Beklagte gemäss Testament G._____: − Detaillierte Liegenschaftenabrechnungen 2005 bis 2012 für die Liegen- schaften O7, O9 und O11 welche eine Abgrenzung zwischen Investiti- onen und Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietzinsrisiko) erlauben, also insbesondere
- 5 -
- Liegenschaftenbuchhaltungen mit sämtlichen Buchhaltungsde- tails, umfassend sämtliche Zahlungseingänge und -ausgänge,
- Belege der geltend gemachten Betriebs-, Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten,
- Belege über die Herkunft der Mittel zur Bezahlung der Hypothe- karzinse,
- Belege über die Herkunft der Mittel für wertvermehrende Investiti- onen,
- Belege über wertvermehrende Investitionen, Rückstellungen und Abschreibungen,
- Belege und Abrechnungen über die diversen Umbauten und Re- novationen, insbesondere
- O7 in den Jahren 2006, 2011 und 2014,
- O9 in den Jahren 2009/2010; − Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG für die Jahre 1995 bis 2012, einschliesslich sämtlicher Kontoblätter für alle Bilanz- und Er- folgsrechnungskonti, insbesondere aber
- Darlehensschulden B._____,
- Darlehensforderungen B._____,
- Privatkonto B._____,
- Repräsentationskosten; − Gründungsunterlagen zur C._____ AG, vormals C1._____ AG und "H._____ AG", die Auskunft darüber geben, was zum Areal der C._____ AG bzw. ihrer Vorläuferfirmen Stand 1995 bis 2012 gehört bzw. während dieser Jahre hinzu gekommen ist (Belege über Lander- werb, Zukäufe und Erstellung der diversen Bauten, einschliesslich Be- lege über Herkunft der entsprechenden Mittel); − Belege über den Verkauf der Liegenschaft I._____-Strasse …/…, J._____ und Verwendung des Kauferlöses; − Grundbuchauszug Ferienwohnung K._____, einschliesslich zwei Stu- dios/Gästezimmer; − Kaufvertrag für zusätzliches Studio/Gästezimmer im Haus L._____, M._____-Strasse …, 2. Etage in K._____ und Beleg über die Finanzie- rung dieses Kaufs; − Abrechnung der Aufwendungen und Einkünfte aus Vermietung für die Ferienwohnung in K._____, samt den zwei dazugehörenden Studio- Zimmern für die Jahre 2012 bis 2015, insbesondere über Renovati- on/Erneuerung im Jahre 2012; − Abrechnung über die Einkünfte der Vermietung der beiden Motorboote (Stichwort …);
- 6 - − Beleg über die Finanzierung der Wohnung in Berlin, insbesondere Sal- dierung und Transfer der Gelder aus dem "Nutzniessungsdepot E._____"; − Kaufvertrag C1._____ AG aus dem Jahr 1995 und Beleg über Zah- lungseingang und dessen Weiterverwendung bzw. Bezahlung auf N._____; − Beleg über Einbuchung Wertschriften auf N._____ aus Erbteilung G._____; − Beleg über Erwerb von Motorboot … [Marke] vom Vater; − Beleg über Verkauf/Eintausch Motorboot …[Marke] für … [Marke] im Jahre 2002; − Beleg über Erwerb und Herkunft des Kaufpreises für Motorboot … [Marke], 10m; − Auszug UBS Sparkonto 4 seit Eheschliessung bzw. Eröffnung bis
12. September 2012." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juni 2017: (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/121)
1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an deren Unterhalt per- sönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − CHF 9'170.– pro Monat, ab 1. April 2016 bis 30. Juni 2016; − CHF 10'900.– pro Monat, ab 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2016; − CHF 9'490.– pro Monat, ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; − CHF 6'290.– pro Monat, ab 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017; − CHF 6'120.– pro Monat, ab 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2017; − CHF 3'880.– pro Monat, ab 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017; − CHF 3'240.– pro Monat, ab 1. August 2017. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.
2. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträ- gen gemäss Dispositiv Ziffer 1 einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, wird abgewiesen.
- 7 -
3. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, die nachfol- genden Unterlagen zu edieren, wird abgewiesen: [vgl. vorstehende Editionsbegehren der Beklagten und Berufungsklägerin vom 20. Mai 2016]
4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten. 5.-6. [Schriftliche Mitteilung / Berufung 10 Tage] Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2 ff.) "1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei zu bestätigen, dass die Unterhaltsregelung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2015 (LE140070) weiterhin unverändert gilt; Eventualiter ist der geschuldete Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2017 auf Fr. 8'420.– pro Monat herabzusetzen;
2. Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, die nachfolgenden Unterlagen im Scheidungsverfahren zu edieren:
- Erbteilungsvertrag E._____,
- Erbteilungsvertrag F._____,
- Erbteilungsvertrag G._____,
- Liste der Vermächtnisse an die Beklagte gemäss Testament G._____,
- Detaillierte Liegenschaftsabrechnungen 2005 bis 2012 für die Liegenschaften 07, 09, 011, welche ein Abgrenzung zwi- schen Investition und, Bewirtschaftungskosten (Betriebskos- ten, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Miet- zinsrisiko) erlauben, also insbesondere:
- Liegenschaftsbuchhaltungen mit sämtlichen Buchhal- tungsdetails, umfassend sämtliche Zahlungseingängen und -ausgängen,
- Belege über die geltend gemachten Betriebs- , Bewirt- schaftungs- und Instandhaltungskosten,
- Belege über die Herkunft der Mittel zur Bezahlung der Hypothekarzinse,
- 8 -
- Belege über die Herkunft der Mittel für wertvermehren- de Investitionen,
- Belege über wertvermehrende Investitionen, Rückstel- lungen und Abschreibungen,
- Belege und Abrechnungen über die diversen Umbau- ten und Renovationen, insbesondere
- O7 in den Jahren 2006, 2011, 2014
- O9 in den Jahren 2009/2010
- Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG für die Jahre 1995 bis 2012, einschliesslich sämtlicher Kontoblätter für alle Bilanz- und Erfolgskonti, insbe- sondere aber
- Darlehensschulden B._____,
- Darlehensforderungen B._____,
- Privatkonto B._____,
- Repräsentationskosten.
- Gründungsunterlagen zur C._____ AG, vormals C1._____ AG und "H._____ AG", die Auskunft darüber geben, was zum Areal der C._____ AG bzw. ihrer Vor- läuferfirmen Stand 1995 bis 2012 gehört bzw. während dieser Jahre hinzu gekommen ist (Belege über Land- erwerb, Zukäufe und Erstellung der diversen Bauten, einschliesslich Belege über Herkunft der entsprechen- den Mittel),
- Belege über den Verkauf der Liegenschaft I._____- Strasse …/…, J._____ und Verwendung des Kauferlö- ses,
- Grundbuchauszug Ferienwohnung K._____, ein- schliesslich zwei Studios/Gästezimmer, Kaufvertrag für zusätzliches Studio/Gästezimmer im Haus in L._____, M._____-Strasse …, 2. Etage in K._____ und Beleg über die Finanzierung dieses Kaufs,
- Abrechnung der Aufwendungen und Einkünfte aus Vermietung für die Ferienwohnung in K._____ samt den zwei dazugehörenden Studio-Zimmern für die Jah- re 2012 bis 2015, insbesondere über Renovati- on/Erneuerung im Jahr 2012,
- Abrechnung über die Einkünfte der Vermietung beider Motorboote (Stichwort …),
- 9 -
- Belege über die Finanzierung der Wohnung in Berlin, insbesondere Saldierung und Transfer der Gelder aus dem "Nutzniessungsdepot E._____" (vgl. Ziff. 116 Kla- gebegründung),
- Kaufvertrag C1._____ AG aus dem Jahr 1995 und Be- leg über Zahlungseingang und dessen Weiterverwen- dung, bzw. Bezahlung auf N._____ (vgl. Ziff. 123 Kla- geschrift),
- Belege über Einbuchung Wertschriften auf N._____ aus Erbteilung G._____ (vgl. Klage Ziff. 122),
- Beleg über Erwerb von Motorboot … vom Vater (vgl. Klage Ziff. 143),
- Belege über Verkauf/Eintausch Motorboot … für … im Jahr 2002,
- Beleg über Erwerb und Herkunft des Kaufpreises für Erwerb Motorboot …, 10m,
- Auszug UBS Sparkonto 4 seit Eheschliessung, bzw. Eröffnung bis 12. September 2012.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Klägers." des Klägers und Berufungsbeklagten: (act. 16 S. 2) "1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin."
- 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. Juni 1995 in … [Ort]/Deutschland geheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Töchter hervorgegangen, nämlich O._____, geboren am tt. September 1995, und P._____, geboren am tt. März 1998 (vgl. act. 5/3). Seit dem 10. Oktober 2012 leben die Parteien getrennt (act. 5/6/83 Disp.-Ziff. 1).
2. Mit Eingabe vom 4. September 2012 machte die Beklagte und Berufungs- klägerin (nachfolgend Beklagte) gegen den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Ehe- schutzbegehren anhängig und beantragte die Regelung des Getrenntlebens (act. 5/6/1). Nach Durchführung des Haupt- und Massnahmeverfahrens erliess das Einzelgericht am 17. Juni 2014 den Endentscheid (act. 5/6/83). Eine dagegen von beiden Parteien erhobene Berufung wurde am 16. April 2015 von der I. Zivilkammer des Obergerichts entschieden, wobei in Bezug auf die im vorlie- genden Verfahren relevanten Ehegattenunterhaltsbeiträge festgelegt wurde, der Kläger habe der Beklagten vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'570.–, vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 solche von Fr. 10'900.– und ab dem 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'800.– zu bezahlen (act. 5/6/86 Disp.-Ziff. 4). Eine dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Bundes- gericht mit Urteil vom 5. Oktober 2015 abgewiesen (act. 5/6/87).
3. Seit dem 31. August 2015 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfah- ren nach Art. 114 ZGB gegenüber. In dessen Rahmen stellte der Kläger am
8. März 2016 das vorgenannte Massnahmebegehren, mit welchem er die Reduk- tion der von ihm an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens beantragte (vgl. act. 5/35 S. 2). Im Verlauf des Mass-
- 11 - nahmeverfahrens, dessen Verfahrensschritte der detaillierten vorinstanzlichen Prozessgeschichte entnommen werden können (vgl. act. 4 S. 8 ff., E. I.), stellten die Parteien die vorgenannten Anträge. Der Kläger beantragte dabei zuletzt, die von ihm an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge seien ab dem 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 auf höchstens Fr. 5'934.– und ab dem 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf höchstens Fr. 3'229.– herabzusetzen. Zudem sei fest- zustellen, dass seine Unterhaltspflicht für persönliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte ab dem 1. Januar 2017 entfalle (act. 5/81 S. 3). Demgegenüber bean- tragte die Beklagte zuletzt die vollumfängliche Abweisung des Abänderungsbe- gehrens des Klägers und die Bestätigung des obergerichtlichen Eheschutzent- scheides vom 16. April 2015; darüber hinaus stellte sie den Antrag, der Kläger sei für die Dauer des Scheidungsverfahren zu verpflichten, ihr angemessenen Vor- sorgeunterhalt zu bezahlen (act. 5/102 S. 2; act. 5/89 S. 2). Ferner stellte die Be- klagte die vorstehend genannten Editionsbegehren (act. 5/42; act. 5/51 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hiess die Vorinstanz das Abänderungsbe- gehren des Klägers teilweise gut und reduzierte die vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge wie folgt (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/121, nachfol- gend zitiert als act. 4, Disp.-Ziff. 1): − Fr. 9'170.– pro Monat, ab 1. April 2016 bis 30. Juni 2016; − Fr. 10'900.– pro Monat, ab 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2016; − Fr. 9'490.– pro Monat, ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016; − Fr. 6'290.– pro Monat, ab 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017; − Fr. 6'120.– pro Monat, ab 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2017; − Fr. 3'880.– pro Monat, ab 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017; − Fr. 3'240.– pro Monat, ab 1. August 2017. Zudem wies die Vorinstanz den von der Beklagten gestellten Antrag, wo- nach der Kläger zu verpflichten sei, für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, sowie die von der Beklagten gestellten Editionsbegehren ab (act. 4 Disp.-Ziff. 2 und 3).
- 12 -
4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/122/1) Berufung (act. 2), wobei sie die vorgenannten Anträge stellte. Nach fristgerechter Leistung des von der Beklagten mit Verfügung vom 14. Juli 2017 verlangten Kostenvorschusses (vgl. act. 6; act. 9), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 22. August 2017 Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (act. 10). Am 25. August 2017 machte die Beklagte un- aufgefordert eine weitere Eingabe betreffend den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 12-13). Die Eingabe wurde am 28. August 2017 dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14). Mit Eingabe vom 4. September 2017 erstattete der Kläger fristgerecht (vgl. act. 11) die Berufungsantwort und stellte dabei die vorgenannten Anträge (act. 16 S. 2). Am 14. September 2017 machte die Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe betreffend den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 19). In der Folge wurde auf den 6. Oktober 2017, 14:15 Uhr, zu einer Verhandlung vorgeladen (act. 21/1-2). Den Parteien wurde mit Verfügungen vom 13. bzw. 18. September 2017 Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob sie zur jeweils letzten Eingabe der Gegenpartei an- lässlich der Verhandlung Stellung nehmen möchten, ansonsten die Vorladung zur Verhandlung abgenommen werden könne (act. 17 und 23). Mit Eingabe vom
29. September 2017 verzichtete die Beklagte auf eine mündliche Replik zur Beru- fungsantwort, machte aber weitere Ausführungen zum Verkauf der Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 27). Auch der Kläger erklärte mit Ein- gabe vom 4. Oktober 2017, er verzichte auf die Verhandlung, machte aber eben- falls Ausführungen zur Sache (act. 30; act. 34). Daher hielt das Gericht am Ver- handlungstermin fest (act. 31). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere unaufgeforderte Eingabe der Beklagten betreffend den Verkauf der Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ (act. 35). Mit Kurzbrief wurde die Eingabe dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 37). Am 5. Oktober 2017 erging eine weitere Eingabe des Klägers (act. 38; act. 40). In der Folge musste der Verhandlungstermin vom 6. Oktober 2017 abgenommen und neu auf den
1. November 2017 angesetzt werden (act. 41; act. 43/1-2). An diesem Termin wurde die Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts durchgeführt (Prot. S. 8 ff.).
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5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-122). Das Verfahren ist spruchreif. II. Rechtliche Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Klägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat vorinstanzlich zuletzt beantragt, seine Unterhaltspflicht sei vom 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 auf höchstens Fr. 5'934.– sowie vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf höchstens Fr. 3'229.– herabzusetzen; danach seien die von ihm an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ganz aufzuheben (act. 5/81 S. 3). Die Beklagte beantragte demgegenüber die Bestätigung des obergerichtlichen Eheschutzent- scheides vom 16. April 2015 und damit die Beibehaltung von monatlichen Unter- haltsbeiträgen von Fr. 10'900.– vom 1. März 2016 bis 31. Juli 2016 sowie Fr. 9'800.– ab dem 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Zu- sätzlich beantragte sie die Zusprechung von angemessenem Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/102 S. 2; act. 5/89 S. 2). Bei einer schätzungsweise verbleibenden Dauer des Scheidungsverfahrens von zwei Jah- ren (gerechnet ab Eingang der Berufungserhebung bei der Kammer am 7. Juli
2017) sowie unter Berücksichtigung des rückwirkenden Abänderungsantrages des Klägers per 1. März 2016 ergibt sich hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbei- träge (ohne Vorsorgeunterhalt) ein Streitwert von Fr. 351'685.– (5 x (Fr. 10'900.– ./. Fr. 5'934.–) + 5 x (Fr. 9'800.– ./. Fr. 3'229.–) + 30 x Fr. 9'800.–). Der für die Be- rufung vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– ist damit – auch
- 14 - ohne Berücksichtigung des von der Beklagten zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträ- gen verlangten Vorsorgeunterhalts – ohne Weiteres gegeben.
2. Mit einer Berufung gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung, wozu auch die Überprüfung von Unangemessenheit gehört, und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt damit so- wohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Insbesondere überprüft die Berufungsinstanz die Beweiswürdigung der ersten In- stanz frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und kontrolliert dabei, ob die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen als erwiesen betrachtet werden konn- ten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dabei hat die Berufungsinstanz indes die anwend- baren Verfahrensmaximen zu beachten. Eine Korrektur des Entscheides von Am- tes wegen ist nur im Bereich der – im vorliegenden Verfahren nicht zu Anwen- dung kommenden – uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offizialmaxime zulässig (so z.B. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 8). Sodann wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vor- instanzlichen Entscheides gebunden. Entsprechend ist jede unrichtige Rechtsan- wendung von der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren (BGer 5A_62/2014 vom
7. Oktober 2014, E. 2.2; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 310 N 3; BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., Art. 57 N 7). Dennoch muss die Berufung erhebende Partei ihre Berufung in jedem Fall begründen. Sie muss sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinanderset- zen und darlegen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine lediglich all- gemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt hierzu ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die bzw. das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Beru- fungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom
27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (statt vieler: ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.).
- 15 -
3. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen bzw. Bean- standungen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Band I, Bern 2012, Art. 53 N 60 f.).
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden – wie gesehen – die vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Ehegattenunterhaltsbeiträge. Bei der Anord- nung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 ZPO). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf ab- schliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdi- gung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. etwa FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 276 N 1 und 21). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, was bedeutet, dass es die Tatsachen unabhängig von et- waigen Parteivorbringen und Beweismittel zu ermitteln und zu berücksichtigen hat (dazu etwa ZK ZPO-SUTTER-SOMM/HOFSTETTLER, a.a.O., Art. 272 N 11). Stehen – wie vorliegend – keine Kinderbelange, sondern nur die Belange der Ehegatten un- tereinander zur Diskussion, gilt die Dispositionsmaxime, weshalb das Gericht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Noven sind in Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren nur noch un- ter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625
- 16 - E. 2.2), d.h. sie dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. III. Zur Berufung im Einzelnen
1. Vorliegen eines Abänderungsgrunds 1.1 Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändern. Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Ei- ne Änderung ist auch möglich, wenn die tatsächlichen Annahmen, die dem Mass- nahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarent- scheids einer Abänderung entgegen (vgl. dazu z.B. BGer 5A_274/2015 E. 3.3.1). Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten her- beigeführt worden ist (vgl. BGer 5P.473/2006 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die gesamte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufhe- ben. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Aufgrund des dem Gericht eingeräumten weiten Ermessens kann derselbe Prozessstoff unter Umständen von einem anderen Gericht unter- schiedlich gewürdigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechts- friedens muss verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angeho- ben werden, zumal vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur für einen be-
- 17 - grenzten Zeitraum wirken. Deshalb ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Wiedererwägung einer eheschutzrichterlichen (oder im Massnahmeverfahren getroffenen) Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozess- stoffes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweck- mässig erscheint, vermag – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – eine Abände- rung nicht zu rechtfertigen. Die Neuberechnung hat sich daher an den im abzuän- dernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grund- lagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH LY150047 vom 20. No- vember 2015 E. 2.1. m.w.H.). 1.2 Der Kläger hat zur Begründung seines Abänderungsgesuchs vorinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht, im Eheschutzentscheid sei von zu hohen Liegen- schafts- und viel zu hohen Vermögenserträgen ausgegangen worden (act. 5/35 S. 5 f.). Zudem machte er geltend, bei der Beklagten sei ein höheres Erwerbsein- kommen als noch im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen, da sie in eine höhe- re Lohnklasse als angenommen eingeteilt worden sei und daneben noch Mietein- nahmen generiere (act. 5/35 S. 8). Schliesslich sei seine Steuerbelastung viel hö- her, als im Eheschutzverfahren angenommen (act. 5/35 S. 10). Die Beklagte be- stritt vorinstanzlich, dass sich das Einkommen des Klägers wesentlich und dauer- haft reduziert habe. Sie stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, Erwerbsein- kommen und Liegenschaftsertrag des Klägers seien sogar höher als noch im Eheschutzverfahren angenommen (act. 5/50 S. 8 ff.; act. 5/63 S. 6 ff.). Zudem be- stritt sie, dass sich ihr eigenes Einkommen erhöht habe bzw. ihr ein höheres als ihr tatsächliches Einkommen anzurechnen sei, da ihr die Erhöhung ihres Pen- sums weder möglich noch zumutbar sei (act. 5/50 S. 19 ff.). 1.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Abänderungsentscheid vom 23. Juni 2017 zu- sammengefasst erwogen, das Einkommen des Klägers habe sich seit dem ober- gerichtlichen Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 ab 1. April 2016 wesentlich und dauerhaft reduziert, weil sich der Liegenschaftenertrag verringert habe (act. 4 S. 18 ff., E. II.3). Zudem sei die Beklagte in eine höhere Lohnklasse – als im Ehe-
- 18 - schutzentscheid angenommen – eingeteilt worden, weshalb ihr ab 1. August 2017 ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 4 S. 34 ff., E. II.7). Aufgrund veränderter Mietkosten und einer falschen Berechnung der Steuern im Eheschutzentscheid verändere sich zudem der Bedarf der Parteien (vgl. act. 4 S. 64 ff.). In Gutheissung des Abänderungsbegehrens des Klägers setzte die Vor- instanz die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden persönlichen Unterhalts- beiträge daher neu fest (act. 60 S. 80, Disp.-Ziff. 1). 1.4 Die Beklagte wendet dagegen ein, mit Bezug auf das Einkommen des Klä- gers bestehe kein Abänderungsgrund, da er die Miteigentumshälfte der Liegen- schaft Q._____-Strasse … durch eigenmächtiges Verhalten und ohne nachvoll- ziehbaren Grund veräussert habe (act. 2 S. 7 f., Ziff. 4.4). Die Beklagte räumt je- doch ein, aufgrund der Einteilung in eine höhere Lohnklasse bei einer 100% An- stellung sei ein monatlich um Fr. 1'000.– höheres Nettoeinkommen erzielbar als im Eheschutzentscheid angenommen. Sie macht jedoch geltend, nur in einem 60% Pensum arbeiten zu können (act. 2 S. 17, Ziff. 7.2.7). Weiter anerkennt sie, dass sich der Liegenschaftenertrag des Klägers um Fr. 1'595.– pro Monat redu- zierte (act. 2 S. 6, Ziff. 3). Ebenfalls nicht beanstandet wurden die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die monatliche Steuerbelastung des Klägers um ca. Fr. 4'000.– höher sei, als noch im Urteil des Obergerichts angenommen (vgl. act. 4 S. 50, E. II.8.3.2). Gemäss den anerkannten Veränderungen hat sich somit einerseits das Einkommen des Klägers um Fr. 1'595.– reduziert und andererseits sein Bedarf um ca. Fr. 4'000.– erhöht. Zudem ging das Obergericht im Ehe- schutzverfahren unbestrittenermassen von einer zu tiefen Berechnungsgrundlage für das (hypothetische) Einkommen der Beklagten aus. All dies stellt bereits eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum Ehe- schutzverfahren dar. Damit liegt ein Abänderungsgrund vor. 1.5 Die Abweisung des Begehrens um Zusprechung von Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird von der Beklagten im Berufungsverfah- ren nicht angefochten (act. 2 S. 20, Ziff. 10), womit die vorinstanzliche Verfügung in diesem Umfang (Disp.-Ziff. 2) in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen.
- 19 - 1.6 Auf die weiteren Vorbringen der Beklagten ist – ebenso wie auf die Argu- mente des Klägers sowie die detaillierte vorinstanzliche Begründung – im Folgen- den thematisch gegliedert näher einzugehen.
2. Einkommen des Klägers 2.1 Einkommen des Klägers aus der C._____ AG 2.1.1 Der Kläger hat am 12. Juni 1989 von seinem Vater sämtliche Aktien der C._____ AG (ehemals C1._____ Bauunternehmungen AG) erworben (vgl. act. 5/4/33), welche gemäss aktuellem Handelsregisterauszug die Planung, Ent- wicklung, Finanzierung, Beschaffung, Vermittlung, Vermarktung und Bewirtschaf- tung von Gewerbe-, Wohn- und Ferienimmobilien sowie Booten und Fahrzeugen im In- und Ausland bezweckt. Der Kläger ist einerseits einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft (vgl. act. 5/4/35), andererseits bei dieser aber auch als Ge- schäftsführer angestellt (vgl. act. 5/4/2-5). Bereits im Eheschutzverfahren war Thema, ob dem Kläger aufgrund seiner Doppelfunktion als alleiniger Inhaber und angestellter Geschäftsführer der C._____ AG neben seinem Salär weitere Erträge aus der Unternehmung anzu- rechnen seien. Konkret machte die Beklagte damals geltend, der Kläger habe während der Dauer der Ehe zahlreiche private Aufwendungen über die Unter- nehmung abgerechnet und dergestalt verdeckt Gewinn an sich ausgeschüttet. Zudem sei dem Kläger der Reingewinn der C._____ AG von Fr. 100'000.– als Einkommen anzurechnen, da nicht substantiiert behauptet worden sei, die Rein- gewinne der letzten Jahre hätten zwingend in der Unternehmung belassen wer- den müssen. Da der Kläger als Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und CEO der C._____ AG die Verwendung des Gewinns bestimme, könne er sein Ein- kommen beliebig steuern, weshalb ihm neben seinem Lohn als CEO jährlich zu- sätzlich Fr. 50'000.– verdeckte Gewinnausschüttungen sowie der Reingewinn der C._____ AG von Fr. 100'000.– als Einkommen anzurechnen seien (act. 5/6/86 S. 22 f., Erw. E.2.4c).
- 20 - Im Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 erwog das Obergericht diesbe- züglich, es sei aktenkundig, dass der Kläger in den Jahren 2008 bis 2011 ver- deckte Gewinnausschüttungen aus der C._____ AG vorgenommen habe, da ihm diese bei der Steuerrevision aufgerechnet worden seien. Für die Zeit nach der Trennung habe der Kläger Privatbezüge von Fr. 24'000.– pro Jahr anerkannt. Ab dem Jahr 2013 könne er jedoch keine entsprechenden Privatbezüge mehr täti- gen, wobei aber im Gegenzug sein Einkommen um jährlich Fr. 25'428.– erhöht worden sei. Da dem Kläger mit dieser Berechnungsweise mehr Einkommen als zuvor zufliesse, sei auf diese Zahlen abzustellen. Entsprechend seien dem Kläger ab dem 1. Januar 2013 zwar keine Privatbezüge mehr als verdeckte Gewinnaus- schüttungen anzurechnen. Es sei aber vom höheren Einkommen des Jahres 2013 auszugehen. Für die vorherigen Jahre seien dem Kläger verdeckte Gewinn- ausschüttungen von Fr. 24'000.– pro Jahr als Einkommen anzurechnen. Dass vom Kläger darüber hinaus weitere verdeckte Gewinnausschüttungen von bis zu Fr. 50'000.– getätigt worden seien, wie die Beklagte geltend mache, sei nicht glaubhaft. Sodann sei nicht zu beanstanden, dass der Gewinn der C._____ AG des Jahres 2011 von Fr. 100'900.– in der Unternehmung verblieben sei, könne doch von einem umsichtigen Unternehmer nicht erwartet werden, sämtliche Ge- winne immer auszuschütten. Vielmehr entspreche es einer sorgfältigen Ge- schäftsführung, Rückstellungen zu bilden und Gewinne für anstehende Investitio- nen einzubehalten. Dass in Zukunft von einem jährlichen Reingewinn von Fr. 100'000.– auszugehen sei, wie dies die Beklagte behaupte, sei nicht glaub- haft, da die Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb sie von einem jährlichen Reingewinn in dieser Höhe ausgehe. Sollten nach dem Jahr 2011 zudem Gewin- ne in der C._____ AG verblieben sein, wirke sich dies in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung aus. Als Einkommen seien sol- che (bloss behaupteten) Reingewinne nicht anzurechnen (act. 5/6/86 S. 24, Erw. E.2.4c). Dementsprechend sei ab dem Jahr 2013 von einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen des Klägers als CEO der C._____ AG von Fr. 15'583.– auszugehen (act. 5/6/86 S. 25, Erw. E.2.4e). 2.1.2 Gemäss im Berufungsverfahren unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 5, Ziff. 1) erzielt der Kläger als CEO der C._____ AG
- 21 - auch weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'583.–, womit sich beim monatlich an den Kläger ausbezahlten Lohn gegenüber dem Eheschutzver- fahren grundsätzlich nichts verändert hat (act. 4 S. 16, E. II.1.4). Jedoch machte die Beklagte im Rahmen des Abänderungsverfahren vor Vorinstanz geltend, mit diesem Betrag weise der Kläger ein zu tiefes Einkommen aus, sei dieses Salär doch nur auf den ersten Blick angemessen. Gleichzeitig verbuche die C._____ AG aber auf ihren Liegenschaften exorbitante Abschreibungen, was den Ertrag schmälere und zur Bildung von stillen Reserven führe. Sodann habe die C._____ AG in den Jahren 2012 bis 2015 stets Gewinne von Fr. 40'000.– verbucht, welche in der Gesellschaft verblieben seien. Die Bilanz der C._____ AG werde in der Weise optimiert, dass der Kläger jeweils lediglich seinen Erwerbslohn als Ein- kommen ausweisen müsse. An sich müsste er sich ein viel höheres Salär auszah- len, was er aber nicht mache. Sodann beziehe er nach wie vor Leistungen über die Gesellschaft, welche als verdeckte Gewinnausschüttungen zu betrachten sei- en. Zusätzlich seien der einbehaltene Ertrag bzw. sachfremde Aufwendungen in der C._____ AG als Einkommen zu qualifizieren. Ausserdem sei der Gewinnvor- trag der C._____ AG dank dem jährlichen Gewinn von durchschnittlich Fr. 40'000.– per 31. Dezember 2015 auf Fr. 228'000.– gestiegen. Schliesslich bil- de die C._____ AG dank Abschreibungen von ca. Fr. 160'000.– jährlich auch noch übermässig stille Reserven. Allgemein stelle sich die Frage, ob überhaupt noch Abschreibungen getätigt werden könnten, da die Unternehmung per Ende 2015 bereits bis auf den Landwert abgeschrieben worden sei. Ausserdem habe der Kläger zwecks Schmälerung des Gewinns der C._____ AG eine Statutenän- derung vorgenommen, indem die Firma neu auch Motorboote vermiete. Auf diese Weise sei der C._____ AG im Jahr 2015 ein nicht ausgewiesener Gewinn von Fr. 200'000.– entstanden, der zur Hälfte anzurechnen sei (act. 4 S. 17, E. II.2.1). Der Kläger bestritt diesen Standpunkt der Beklagten vorinstanzlich und machte geltend, es gebe keine verdeckte Gewinnausschüttung aus der C._____ AG. Weder Abschreibungen noch sein Salärbezug hätten bei den Behörden zu Beanstandungen geführt. Es gebe keinen Gewinn von Fr. 100'000.– pro Jahr. Zu- dem sei die Vermietung von Motorbooten als neues Geschäftsfeld anzusehen, um den Ertrag der C._____ AG zu steigern. Wie bei jeder Geschäftsidee seien erst
- 22 - einmal Investitionen zu tätigen, bevor Einnahmen generiert würden (act. 4 S. 17 f., E. II.2.2). Die Vorinstanz erwog zu allfälligen weiteren, dem Kläger aus der C._____ AG anrechenbaren Einkommensbestandteilen zunächst, die Beklagte habe be- reits im Eheschutzverfahren vor Obergericht geltend gemacht, es seien pro Jahr verdeckte Gewinnausschüttungen von mindestens Fr. 50'000.– an den Kläger er- folgt. Tatsächlich habe das Obergericht dem Kläger für die Vergangenheit eine Gewinnausschüttung von Fr. 24'000.– pro Jahr als Einkommen angerechnet. Ge- stützt auf die vom Kläger vor Obergericht gemachte Sachdarstellung, wonach sol- che Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2013 nicht mehr getätigt werden könn- ten und deshalb sein regelmässiges Einkommen bei der C._____ AG angehoben worden sei, habe das Obergericht dem Kläger aber ab dem Jahr 2013 keine Ge- winnausschüttungen mehr angerechnet. Weitergehende verdeckte Gewinnaus- schüttungen habe das Obergericht damals nicht als glaubhaft erachtet. Weiter erwog die Vorinstanz, dass, nachdem die Beklagte für die verdeckte Gewinnaus- schüttung [im Abänderungsverfahren] keine Beweismittel offeriert habe, ihre Sachverhaltsdarstellung nicht als glaubhaft erscheine. Überdies habe das Ober- gericht zum geltend gemachten Gewinn der C._____ AG ausgeführt, dieser habe im Jahre 2011 Fr. 100'900.– betragen und sei in der Firma verblieben, wobei die Beklagte nicht habe glaubhaft machen können, dass für die Zukunft tatsächlich von einem Reingewinn von jährlich Fr. 100'000.– auszugehen sei; im Übrigen seien solche Reingewinne nicht als Einkommen anzurechnen. Selbst wenn die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten, wonach die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, sondern dieser in der Unternehmung verbleibe, zutreffe, sei die- ser deshalb nicht als Zusatzeinkommen des Klägers anzusehen (act. 4 S. 18 f, E. II.2.3). 2.1.3 a) Die Beklagte hält diesen Erwägungen im Berufungsverfahren im Wesent- lichen entgegen, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr sorgfältig vorge- tragenen Argumenten auseinander. Mit der Feststellung, wonach keinerlei Be- weismittel zur Gewinnausschüttung offeriert worden seien, verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2).
- 23 -
b) Dazu ist vorab festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Akten zum Mass- nahmeverfahren neben dem Massnahmegesuch des Klägers vom 8. März 2016 (act. 5/35), der diesbezüglichen Gesuchsantwort der Beklagten vom 20. Mai 2016 (act. 5/50) sowie den jeweiligen Ausführungen der Parteien anlässlich der Mass- nahmeverhandlung vom 16. September 2016 (act. 5/61; act. 5/63; Prot. VI. S. 9 ff.) je vier weitere Eingaben der Parteien zu entnehmen sind (vgl. act. 5/73; 5/81; 5/89; 5/93; 5/102; 5/113; 5/116; 5/118). Eine gewisse Zusammenfassung bzw. Verkürzung der von den Parteien vorgetragenen Argumente durch die Vorinstanz ist bereits vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zudem kann aus der dem Gericht obliegenden Begründungpflicht grundsätzlich nicht abgeleitet wer- den, das Gericht müsse sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 197 E. 2b; BGE 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 vom 5. März 2012, E. 2.6). Ausserdem ist die Rüge, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid nur unzureichend begründet habe, im Berufungsverfahren – wie jede andere Beanstandung am angefochtenen Entscheid – zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung erhebende Partei hat aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanz- lichen Entscheides ergibt. Es genügt nicht, lediglich pauschal geltend zu machen, die Vorinstanz habe Argumente nicht gewürdigt oder in allgemeiner Weise den angefochtenen Entscheid zu kritisieren. Wie bereits vorstehend (Ziff. II. 2.) darge- legt, muss die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Be- rufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. In Bezug auf die Begrün- dungspflicht setzt dies insbesondere voraus, dass die Berufung erhebende Partei diejenigen von ihr erstinstanzlich vorgetragenen und von der ersten Instanz nicht gewürdigten Argumente darlegt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht.
c) Die Beklagte geht auf das Argument der Vorinstanz, wonach sie für die von ihr behauptete Gewinnausschüttung keinerlei Beweis offeriert habe, nicht ein und legt insbesondere nicht dar, welche diesbezüglichen Beweismittel sie entge- gen der vorinstanzlichen Feststellung genannt habe bzw. weshalb die von ihr be-
- 24 - haupteten verdeckten Gewinnausschüttungen entgegen der Feststellung der Vor- instanz glaubhaft seien. Vielmehr stellt sich die Beklagte stattdessen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich mit den von ihr erstinstanzlich vorgetrage- nen Argumenten nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt, ohne je- doch aufzuzeigen, inwiefern ihr Standpunkt von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt worden ist und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergibt. Dabei übersieht sie, dass es nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist, in den vorinstanzlichen Rechtsschriften allfällig von der Vorinstanz nicht behandelte Argumente der Parteien zusammenzutragen und diese auf ihre Einschlägigkeit hin zu prüfen. Vielmehr ist es an der Berufung erhebenden Partei, substantiiert darzulegen, welche konkreten Argumente die Vorinstanz nicht ge- würdigt habe und inwiefern sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergebe. Daran ändert nichts, dass die Beklagte im Weiteren Beispiele für die angeb- lich ungenügende Begründung der Vorinstanz nennt, beschränkt sie sich doch auf die Nennung von Stichworten ohne jegliche Substantiierung der Auswirkungen auf die Höhe des dem Kläger gemäss Eheschutzentscheid des Obergerichts vom
16. April 2015 (act. 5/86) anrechenbaren Einkommens. So führt sie zunächst aus, die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Kläger anlässlich seiner persönlichen Befragung durch die Vorinstanz gemachten Aussagen auseinandergesetzt, wo- nach er in der Gesellschaft stille Reserven habe aufbauen können und wonach er während rund 12 Jahren jeweils Fr. 100'000.– als Darlehensschuld von der C._____ AG an sich privat habe zurückzahlen können (act. 2 S. 5). Zum Beleg verweist sie auf die Parteibefragung des Klägers durch die Vorinstanz (act. 2 S. 5, Ziff. 2 m.V.a. Prot. VI. S. 40 und S. 33). Die Beklagte übersieht allerdings, dass der Verweis auf die Vorakten bereits von vornherein keine rechtsgenügende Be- gründung der Berufung darstellt. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte nicht auf eigene, vorinstanzlich vorgetragene Argumente verweist, sondern auf die Par- teibefragung des Klägers. Dieser lässt sich jedoch nicht entnehmen, weshalb dem Kläger entgegen dem Eheschutzentscheid des Obergerichts Gewinnanteile der C._____ AG als Einkommen anzurechnen seien. Auch hier ist darauf hinzuwei- sen, dass es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist, anhand der von der Beklag-
- 25 - ten vorinstanzlich gemachten Ausführungen zu ermitteln, welche konkreten Schlüsse sie aus den von ihr im Berufungsverfahren angeführten Aussagen des Klägers zu stillen Reserven und Darlehensrückzahlung durch die C._____ AG ge- zogen haben könnte und inwieweit diese von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen. Vielmehr wäre es an der Beklagten gelegen, im Rahmen ihrer Berufung darzulegen, welche von ihr bereits vorinstanzlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aus den von ihr angeführten Aussagen des Klägers gezoge- nen Schlüsse die Vorinstanz nicht in ihre Begründung miteinbezogen habe, und weshalb sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides erge- be. Dies gilt auch, wenn die Beklagte weiter geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage befasst, ob sich der Kläger ein angemessenes Salär aus- bezahle, obwohl er anlässlich seiner persönlichen Befragung eingeräumt habe, mit der C._____ AG bloss Zusatzeinnahmen als "Architekt" zu machen, wobei er in erster Linie Mietzinse und Verwaltungshonorare einnehme. So führt die Beklag- te dazu einzig aus, der Kläger bezahle sich lediglich ein für Architekturbüros an- gemessenes Salär, obwohl im Grundstücks- und Verwaltungswesen durchaus ein höherer Lohn gerechtfertigt sei. Sie betont, der Kläger sei Betriebsökonom HWV und kein ausgebildeter Hochbauzeichner oder Architekt (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2). Auch hier legt die Beklagte jedoch nicht dar, welche konkreten von ihr vor- instanzlich gestützt auf diese Aussagen des Klägers gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schlüsse die Vorinstanz nicht in ihre Begründung miteinbezogen hat und inwieweit dies zur Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides führt. Nichts anderes gilt sodann für das Vorbringen der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst habe, welche Auswirkungen die Gründung des "Bootsclubs" des Klägers auf seine Gesellschaft habe, bzw. ob die Aufwen- dungen des Bootsclubs tatsächlich als echter Geschäftsaufwand der C._____ AG betrachtet werden dürften, obwohl sie ausführlich habe vortragen lassen, beim "Bootsclub" des Klägers handle es sich lediglich um einen weiteren Trick, um sein Einkommen bzw. das Einkommen der C._____ AG zu schmälern oder zu ver- schleiern (act. 2 S. 5, Ziff. 2).
- 26 - Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass sich die Beklagte zunächst mit dem Argument der Vorinstanz, wonach sie für die von ihr behauptete Gewinnausschüttung keinerlei Beweismittel genannt habe, nicht auseinander- setzt. Die Berufung erweist sich insoweit als ungenügend begründet. Gleiches gilt sodann auch, soweit die Beklagte stattdessen rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr vorinstanzlich gemachten Ausführungen auseinander. Nach dem vorstehend Gesagten fehlt auch hier eine rechtsgenügende Begründung der Be- rufung und es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die vorinstanzlichen Akten nach substantiierten, von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Argumenten für die Erhöhung des dem Kläger anrechenbaren Einkommens zu durchforschen.
d) Weiter bringt die Beklagte pauschal vor, es werde weiterhin davon aus- gegangen, dem Kläger würden im Zusammenhang mit seinen Bilanzoptimierun- gen der C._____ AG rund Fr. 50'000.– pro Jahr an Einkünften anfallen, welche ihm als Einkommen anzurechnen seien. Sie kritisiert, die Vorinstanz habe es un- terlassen, die von ihr vorgetragenen Argumente (übermässige Bildung von Re- serven in der C._____ AG, zu tiefes Salär, Schmälerung des Ertrages durch Gründung eines "Bootsclubs") unter dem Gesichtspunkt der wahren Absichten des Klägers, nämlich sein Einkommen zu schmälern, kritisch zu prüfen. Hierzu verweist die Beklagte auf die von ihr vorinstanzlich gemachten Ausführungen (act. 2 S. 6, Ziff. 2 m.V.a. act. 5/89 Ziff. 15-17 [übermässige Abschreibungen]; act. 5/63 S. 8-10 [Bootsclub]; act. 5/89 Ziff. 12-13 [zu tiefes Salär]). Die Beklagte verkennt jedoch, dass nicht von einer eigentlichen Schmäle- rung des Einkommens des Klägers die Rede sein kann. Es ist unbestritten, dass der Kläger als Geschäftsführer der C._____ AG wie bereits im Eheschutzverfah- ren ein monatliches Einkommen von Fr. 15'583.– erzielt (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.2). Wenn die Beklagte von Schmälerung spricht, meint sie denn auch eigent- lich, dem Kläger sei ein höheres als das ihm im Eheschutzverfahren angerechne- te Einkommen anzurechnen. Dies begründet sie – wie vorstehend bereits ausge- führt – einerseits damit, dass sich der Kläger ein höheres Salär ausbezahlen kön- ne. Andererseits ist sie der Meinung, der (nicht ausgeschüttete) Gewinn der C._____ AG sei dem Kläger als Einkommen anzurechnen. Zudem macht sie gel-
- 27 - tend, dass der Gewinn der C._____ AG wegen der übermässigen Bildung von Reserven sowie der Schmälerung des Ertrages ohnehin zu tief ausfalle (act. 2 S. 5 f., Ziff. 2). Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit diesen Argumenten auseinandergesetzt hat. Die Vo- rinstanz stellte sich auf den Standpunkt, selbst wenn die Sachdarstellung der Be- klagten zuträfe und die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, komme es im Abänderungsverfahren auf allfällige (nicht ausgeschütteten) Reingewinne der C._____ AG gar nicht an. Im Eheschutzentscheid des Obergerichts vom 16. April 2015 sei nämlich entschieden worden, dass allfällige Reingewinne der C._____ AG dem Kläger nicht als Einkommen anzurechnen seien (act. 4 S. 18, E. II.2.3). Die Beklagte setzt sich mit diesem Standpunkt der Vorinstanz nicht auseinander, sondern hält in diesem Zusammenhang einzig fest, die Begründung der Vo- rinstanz stehe solitär und ohne Herleitung da; es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, weshalb sie damit ihre Begründungspflicht verletze (act. 2 S. 6, Ziff. 2). Die Beklagte lässt dabei ausser Acht, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Abänderungsverfahren handelt. Der ursprüngliche Massnah- meentscheid kann zwar dann, wenn eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse geltend gemacht wird, abgeändert werden, dies stellt jedoch kei- ne Revision dar. Insbesondere dient ein Abänderungsverfahren nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzu- werfen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdigen, im Abänderungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche be- reits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber sämtliche gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts,
2. Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch hiervor Ziff. III. 1.1.). Das Obergericht ist in seinem Eheschutzentscheid vom
16. April 2015 zum Schluss gekommen, dem Kläger sei der nicht ausgeschüttete Gewinn der C._____ AG nicht als Einkommen anzurechnen. Von einem umsichti-
- 28 - gen Unternehmer könne nicht erwartet werden, sämtliche Gewinne immer auszu- schütten. Vielmehr entspreche es einer sorgfältigen Geschäftsführung, Rückstel- lungen zu bilden und Gewinne für anstehende Investitionen einzubehalten (act. 5/6/86 S. 24, Erw. E. 2.4.d). Dieser Entscheid des Obergerichts entspricht dem Grundsatz, dass wenn das Unternehmen eines Ehegatten eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, die nicht ausgeschütteten Gewinne nicht dem Eigentü- mer zur Verfügung stehen und sie deshalb für die Berechnung des Unterhaltsbei- trags prinzipiell ausser Betracht fallen. Die rechtliche Selbständigkeit der Gesell- schaft ist grundsätzlich auch im Verhältnis zum Alleinaktionär zu beachten, es sei denn, sie werde im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, entgegen Treu und Glauben geltend gemacht (ZK ZGB-BRÄM, Bd. Nr. II/1c, 3. Aufl. 1998, Art. 163 N 78 m.V.a. Art. 164 N 40 m.w.H.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte im Hinblick auf einen Prozess zu einem zu tiefen Lohn bei seiner von ihm wirtschaft- lich beherrschten Gesellschaft anstellen lässt (BRÄM, a.a.O., Art. 163 N 78). Die Argumentation der Beklagten im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren liess diese Grundsätze weitestgehend ausser Acht. Vielmehr zielte sie darauf ab – in Nichtbeachtung der juristischen Selbständigkeit der C._____ AG – durch den Klä- ger hindurch auf die Gesellschaft zu greifen und so deren nicht ausgeschütteten bzw. durch angeblich übermässige Abschreibungen oder Schmälerung des Ertra- ges gar nicht geäufneten Gewinn dem Kläger in Abänderung des Eheschutzent- scheides als Einkommen anzurechnen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, selbst wenn die Sachdarstellung der Beklagten, wonach die C._____ AG ihren Gewinn nicht ausschütte, zutreffe, dieser Gewinn nicht als Zusatzeinkom- men des Klägers anzusehen sei, ist dies entgegen der Beklagten nicht zu bean- standen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in keiner Weise darlegt, weshalb dem Kläger in Abänderung des Eheschutzentscheides sowie in Widerspruch zur vorstehend zitierten Lehre zur rechtlichen Selbständigkeit der Aktiengesellschaft nicht ausgeschüttete Gewinne der C._____ AG als Einkommen anzurechnen sei- en. Insbesondere ist hier anzumerken, dass die Beklagte zwar behauptet, das Einkommen, welches der Kläger als Geschäftsführer der C._____ AG erhalte, sei zu tief. Indessen verweist sie zur Begründung pauschal auf den beruflichen Hin- tergrund des Klägers. Sie legt aber nicht dar, weshalb das im Eheschutzverfahren
- 29 - als angemessen erachtete Einkommen von Fr. 15'583.– inzwischen nicht mehr angemessen bzw. welches Einkommen stattdessen angemessen sei. Insgesamt ist die Berufung der Beklagten in Bezug auf das Einkommen des Klägers bei der C._____ AG damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.2 Einkommen aus Liegenschaften 2.2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Liegenschaftseinnahmen des Klägers werden von der Beklagten anerkannt (act. 2 S. 6, Ziff. 3). 2.2.2. Anzumerken bleibt, dass auf die Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Entscheid nicht näher einzugehen ist, da eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträ- ge mangels Berufung nicht zu prüfen ist. Dies räumt der Kläger denn auch selbst ein (vgl. act. 16 S. 4 ff. S. 7). 2.3 Einkommen aus Vermögensertrag Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vermögensertrag des Klägers werden von der Beklagten ebenfalls anerkannt (act. 2 S. 13, Ziff. 6).
3. Gemeinsames Einkommen aus der Liegenschaft Q._____-Strasse … 3.1 Die Parteien waren während der Ehe sowie zum Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheides des Obergerichts vom 16. April 2015 Miteigentümer der Lie- genschaft an der Q._____-Strasse … in J._____. Im Eheschutzverfahren wurde den Parteien aus dieser Liegenschaft je ein durchschnittlicher monatlicher Netto- mietertrag von Fr. 3'080.– angerechnet (act. 5/6/86 S. 31, Erw. E.3.2). Vor Vor- instanz war unbestritten, dass sich dieser Ertrag per 1. Januar 2017 auf Fr. 3'500.– pro Monat erhöht hat (vgl. act. 4 S. 25 f., E. II.4.1-2). Der Kläger hat seinen Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft gemäss unbestrittener vor- instanzlicher Sachverhaltsfeststellung während des vorinstanzlichen Verfahrens (per 1. Januar 2017) an einen Dritten verkauft, wobei die Beklagte ein ihr zu- stehendes Vorkaufsrecht ausübte und so Alleineigentümerin dieser Liegenschaft wurde. Die Eigentumsübertragung an die Beklagte wurde per 31. Mai 2017 voll- zogen (act. 4 S. 25 f., E. II.4.1-3).
- 30 - 3.2 Vor diesem Hintergrund stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger ab dem
1. Januar 2017 keinen Ertrag mehr aus dieser Liegenschaft erwirtschafte, womit sich sein Liegenschaftsertrag ab dem 1. Januar 2017 um Fr. 3'080.– reduziere. Insoweit liege eine dauerhafte und wesentliche Einkommensreduktion auf Seiten des Klägers vor (act. 4 S. 26 f., E. II.4.3). Eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge könne aber auch bei einer wesentlichen und dauerhaften Verminderung des Ein- kommens eines Ehegattens ausgeschlossen sein, wenn dieser die Veränderung durch eigenmächtiges Verhalten bewirkt habe. Beim Kläger sei dies insoweit der Fall, als er seinen Miteigentumsanteil ohne sachlichen Grund veräussert habe. Doch auch wenn der Verkauf nicht aus einer Notlage heraus erfolgt sei, habe dies keinen Einfluss auf die der Beklagten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (act. 4 S. 27, E. II.4.4). Die bis anhin durch den Kläger erzielten Mietzinserträge seien nicht einfach dahingefallen, sondern würden nunmehr bei der Beklagten an- fallen. Konkret erhöhe sich das Einkommen der Beklagten bis zum Vollzug der Eigentumsübertragung am 31. Mai 2017 um monatlich Fr. 3'920.– (Fr. 3'500.– [neuer Ertragsanteil Kläger] + Fr. 3'500.– [neuer Ertragsanteil Beklagte] – Fr. 3'080.– [bisheriger Ertragsanteil Beklagte]). Nach Vollzug der Eigentumsüber- tragung erziele die Beklagte dank tieferer Hypothekarzinsen gestützt auf die Be- rechnung des Obergerichts jährliche Erträge von Fr. 92'060.– (2 x Fr. 3'080.– x 12 Monate + Fr. 42'140.– [= bisherige Hypothekarkosten] - Fr. 24'000.– [= zukünftige Hypothekarkosten]) bzw. Fr. 7'671.– monatlich. Damit erziele die Beklagte monat- lich einen um rund Fr. 1'500.– höheren Ertrag, als die Parteien ihn gemeinsam bis zum 1. Januar 2017 erzielt hätten. Die von der Bank verlangte Amortisation könne die Beklagte, welche einen monatlichen Freibetrag von durchschnittlich über Fr. 2'500.– aufweise, aus diesem bezahlen. Die Amortisationskosten seien entge- gen der Auffassung der Beklagten nicht als Kapitalkosten zu berücksichtigen (act. 4 S. 27 f., E. II.4.5). 3.3.1 Die Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, der Kläger habe keinerlei sachlichen Gründe für den Verkauf seiner Miteigentumshälfte vorgebracht. Vielmehr versuche der Kläger, sein Einkommen zu reduzieren, um einen Abänderungstatbestand herbeizufüh- ren. Weiter bemängelt die Beklagte, die Überlegung der Vorinstanz, mit welcher
- 31 - sie dem Kläger keine hypothetischen Einnahmen anstelle der weggefallenen Mietzinserträge anrechne. Dies sei in zweifacher Hinsicht falsch: Einerseits ent- spreche der weggefallene Verdienst des Klägers nicht ihrem eigenen Mehrver- dienst (dazu nachfolgend Ziff. III. 3.5.4.). Andererseits falle dieser Verdienst bei ihr in den kommenden Monaten ganz dahin, da sie die Liegenschaft alleine nicht halten könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Mehrverdienst bei ihr nur deshalb entstanden sei, weil der Kläger sie genötigt habe, in den Kaufvertrag zwi- schen ihm und R._____, einem ehemaligen Schulfreund des Klägers, einzutreten. Da sich das Motiv des Klägers beim Verkauf der Liegenschaft auf die Reduktion seines Einkommens beschränkt habe, bestehe mit Bezug auf das Einkommen des Klägers kein Abänderungsgrund. Dies unabhängig von der Frage, ob das – in tatsächlicher Hinsicht – beim Kläger weggefallene Einkommen nun auf ihrer Seite bestehe oder nicht. Es müsse deshalb auf Seiten des Klägers von einem hypothe- tischen Ertrag aus dieser Liegenschaft von Fr. 3'080.– bis 31. Dezember 2016 und Fr. 3'500.– ab 1. Januar 2017 ausgegangen werden (act. 2 S. 7 ff., Ziff. 4.4.). 3.3.2 Der Kläger stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beklag- te übersehe, dass bei ihr – durch die Übernahme der Liegenschaft in ihr Alleinei- gentum – ein Einkommenszuwachs von Fr. 3'500.– erfolge. Dies sei eine Verdop- pelung des bisherigen Liegenschafteneinkommens auf Fr. 7'000.–. Demgegen- über erfolge bei ihm ein Abfluss dieser Mittel. Es könne jedoch nicht mehr als der gesamte Ertrag bzw. Fr. 7'000.– verteilt werden. Dieser Ertrag falle aber bereits alleine der Beklagten zu. Nur bei einem Verkauf seines Miteigentumsanteil an ei- nen Dritten, hätte die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens überhaupt grundsätzlich diskutiert werden können (act. 16 S. 13, Ziff. 53). 3.3.3 Da das Vorliegen eines Abänderungsgrunds für die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge genügt (vgl. hiervor Ziff. III. 1.), ist der Verkauf des Mitei- gentumsanteils durch den Kläger bei einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob er für sich alleine einen Abänderungs- grund darstellt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch was folgt festzuhalten: Der Beklagten ist zuzustimmen, dass sachliche Gründe für eine Einkommensreduktion vorliegen
- 32 - müssen, damit ein Abänderungstatbestand gegeben ist. Eigenmächtiges, wider- rechtliches oder missbräuchliches Verhalten einer Partei stellt demgegenüber keinen Abänderungsgrund dar (vgl. hiervor Ziff. III. 1.1.). Damit soll gewährleistet werden, dass eine freiwillige bzw. selbstverschuldete Einkommensreduktion nicht auf den anderen Ehegatten abgewälzt wird (vgl. SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 09.131; vgl. auch KUKO ZGB-FANKHAUSER/GUILLOD, Art. 179 N 3 sowie BSK ZGB-ISENRING/KESSLER, 5. Aufl. 2014, Art. 179 N 3). Vor- liegend ist indessen unerheblich, aus welchem Grund der Kläger seinen Miteigen- tumsanteil veräusserte, denn das Gesamteinkommen der Parteien reduzierte sich durch die Veräusserung nicht. Es erfolgte zwar eine freiwillige Einkommensreduk- tion auf Seiten des Klägers durch den Wegfall der Liegenschaftserträge. Das Ein- kommen der Beklagten erhöhte sich aber um ebendiese Liegenschaftserträge und es erfolgte somit gerade keine Einkommensreduktion zu Lasten der Beklag- ten. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn der Miteigentumsanteil des Klägers an einen Dritten veräussert worden und damit effektiv eine Einkommens- reduktion zu Lasten der Beklagten erfolgte wäre. 3.4.1 Da ein Abänderungsgrund vorliegt, waren die Auswirkungen des Ver- kaufs des Miteigentumsanteils des Klägers in die Unterhaltsberechnung mit ein- zubeziehen. Das Einkommen des Klägers verringerte sich daher um Fr. 3'050.– und das Einkommen der Beklagten erhöhte sich um Fr. 3'920.– (vgl. act. 4 S. 26 f. E. II.4.3 f.). Die Beklagte macht nun aber geltend, dem Kläger sei ein hypotheti- sches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'050.– bzw. Fr. 3'500.– anzurechnen (vgl. hiervor Ziff. III. 3.3.1). 3.4.2 Zur Berechnung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche ist beim Un- terhaltspflichtigen grundsätzlich von dessen tatsächlichem Einkommen auszuge- hen. Reicht dieses Einkommen nicht zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfs aus, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3). Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118, E. 2.3 m.w.H.). Da die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keinen pönalen Charakter hat, sondern der unterhaltsverpflichteten Person lediglich auf-
- 33 - erlegt, zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten dasjenige Einkommen zu erzielen, welches bei gutem Willen bzw. bei ihr zumutbarer Anstrengung möglich ist, muss die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens dort, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4, E. 4a; BGE 119 II 314, E. 4a). Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts galt dies selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsab- sicht. In seinem Entscheid vom 2. Mai 2017 hat das Bundesgericht die diesbezüg- liche Rechtsprechung jedoch geändert und festgehalten, wenn der Unterhalts- pflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht vermindere, sei eine Abände- rung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommens- verminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (BGE 143 III 233, E. 3.1.-4.). 3.4.3 Die Beklagte blendet bei ihren Ausführungen aus, dass mit Übernahme des Miteigentumsanteils die bis dahin vom Kläger erzielten Mietzinserträge neu bei ihr anfallen (act. 2 S. 27, E. 4.4.). Damit wird aus der entsprechenden Ein- kommensquelle weiterhin ein tatsächliches Einkommen erzielt, welches zur De- ckung des Bedarfs der Parteien verwendet werden kann. Für die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens besteht folglich kein Raum. Hinzu kommt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Unterhaltsver- pflichteten von vornherein nur dann zu prüfen wäre, wenn die vorhandenen Ein- kommen zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfs der Parteien nicht ausreichen würden (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 143 III 233, E. 3.2). Da gemäss vorinstanz- lichem Urteil aber genügend Einkommen vorhanden war, um den – ohnehin äus- serst grosszügig berechneten – Bedarf der Parteien zu decken (vgl. act. 4 S. 69 ff.), fällt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Klä- gers auch deshalb ausser Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die beim Kläger ab dem 1. Januar 2017 wegfallenden Fr. 3'080.– nicht auf Seiten der Beklagten angerechnet würden. Denn die Parteien haben auch nach dem 1. Januar 2017 immer einen Überschuss von über Fr. 3'080.– (vgl. act. 4 S. 69 ff.). Folglich be- steht kein Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Sei- ten des Klägers.
- 34 - 3.5.1 a) Die Beklagte brachte nun im Rahmen der Berufungsschrift weiter vor, sie beabsichtige, die Liegenschaft wieder zu verkaufen, wobei bereits Besich- tigungen mit allfälligen Kaufinteressenten stattgefunden hätten (act. 2 S. 11 f., Ziff. 4.6). Mit Eingabe vom 25. August 2017 erklärte sie, es würden mittlerweile verschiedene Kaufangebote vorliegen (act. 12). Am 14. September 2017 teilte die Beklagte dann mit, inzwischen sei ein Käufer gefunden worden (act. 19). Mit Ein- gabe vom 4. Oktober 2017 reichte sie den entsprechenden Kaufvertrag ein (act. 35), aus welchem hervor geht, dass die Liegenschaft per 1. Oktober 2017 zu einem Kaufpreis von Fr. 4'060'000.– veräussert wurde (act. 36). Vor diesem Hin- tergrund macht die Beklagte nun geltend, ihr seien per 1. Oktober 2017 keine Mietzinseinnahmen mehr anzurechnen (act. 19 S. 3; act. 35 S. 1).
b) Der Kläger wendet dagegen ein, die Beklagte habe mit Eingabe vom
29. September 2017 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort verzichtet, weshalb der Aktenschluss an diesem Datum eingetreten und zu diesem Zeitpunkt die Novenschranke gefallen sei. Der Verkauf der Liegenschaft könne daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (act. 34 S. 1; Prot. S. 11). Die Beklagte bestreitet dies und macht im Wesentlichen geltend, sich schon in der Berufungsschrift zum Verkauf geäussert zu haben. Anschliessend sei das Gericht jeweils unverzüglich über den Verkaufsprozess informiert worden. Da die Bera- tungsphase des Gerichts noch nicht begonnen habe, sei die Einbringung des Verkaufs der Liegenschaft somit zulässig gewesen. Auch aus Gründen der Pro- zessökonomie – so die Beklagte weiter – mache es keinen Sinn, wenn der Ver- kauf der Liegenschaft nicht beachtet würde (Prot. S. 8 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. hiervor II. 4), sind Noven in Verfahren mit einge- schränkter Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. echte Noven dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Zudem müssen sie bis zum Beginn der Beratungs- phase entstanden sein und vorgebracht werden, um im Berufungsverfahren be- achtet zu werden (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Dabei beginnt die Phase der Ur- teilsberatung mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (vgl.
- 35 - BGE 138 III 788 E. 4.2) oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsge- richts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteils- beratung übergehe (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Vorliegend begann die Bera- tungsphase nach der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2017. Der Ver- kauf der Liegenschaft erfolgte am 29. September 2017 (act. 35). Da die Beklagte bereits in der Berufungsschrift auf den geplanten Verkauf der Liegenschaft hin- wies (act. 2 S. 10 ff, Ziff. 4.6) und das Gericht im Folgenden laufend über den Verkaufsprozess informierte, ist auch die Voraussetzung der Unverzüglichkeit der Einbringung erfüllt. Der Verkauf der Liegenschaft ist somit im Berufungsverfahren zu beachten. 3.5.2 Ein allfälliger Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagte wurde be- reits vor Vorinstanz thematisiert. Die Vorinstanz erwog dazu, sollte die Beklagte die Liegenschaft tatsächlich verkaufen, würde sie im Gegensatz zum Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 ein um Fr. 3'080.– reduziertes Einkommen erzielen. Damit hätte sie dieselbe Einkommensreduktion wie der Kläger zu vergegenwärtigen. Für die Unterhaltsberechnung wäre dies derart zu berücksichtigen, dass bei beiden Parteien der Liegenschaftsertrag um diesen Betrag sinken würde. Der Grund der Einkommensreduktion der Beklagten sei allerdings – analog jenem des Klägers – aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. So verzichte die Beklagte doch, wie sie selber meine, auf eine Rendite von 4.75 %. Dieser Einkommensverlust sei mit dem Ertrag aus den daraus erzielbaren Mitteln sowie allfällig geringeren Steu- erbetreffnissen bei weitem nicht zu kompensieren. Sodann sei die Finanzierung der Liegenschaft angeblich einzig an die Bedingung geknüpft, dass die Beklagte jährlich den Betrag von Fr. 30'000.– amortisiere. Weiter erwarte die Beklagte of- fenbar aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichszahlung, mit der sich die Hypothek teilweise abbezahlen lasse. Anders als beim Verkauf des Miteigentumsanteils des Klägers an die Beklagte, falle bei einem Verkauf an Dritte der gesamte Ertrag aus dieser Liegenschaft bei beiden Ehegatten weg. Die Be- klagte habe deshalb im Rahmen eines allfälligen Abänderungsverfahrens sehr stichhaltige Argumente aufzuzeigen, weshalb sie auf diese lukrative Einnahme verzichte (act. 4 S. 28 f., E. II. 4.6).
- 36 - 3.5.3 Der Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagte führt zu Ertragsaus- fällen in der Höhe von Fr. 7'671.– im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid, welche den Parteien zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit liegt eine erhebliche Einkommensverminderung vor. Ei- ne Verschlechterung der Verhältnisse ist jedoch nur beachtlich, wenn sie nicht freiwillig herbeigeführt wurde, mithin vorliegend der Verkauf der Liegenschaft auf sachlichen Gründen beruhte. Ansonsten ist der Beklagten ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz die Beklagte explizit darauf hinwies, dass ein Verzicht auf diese lukrativen Einnahmen stichhaltig zu begründen sei (act. 4 S. 29 E. 4.6). Auf Seiten der unterhaltsberech- tigten Partei ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zudem unab- hängig davon zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel zu Deckung des ausgewiese- nen Bedarfs ausreichen (vgl. BGE 137 III 102 = Pra 101 (2012) Nr. 27, E. 4.2.2). 3.5.4 Die Beklagte bringt zum Verkauf der Liegenschaft zusammengefasst vor, die Liegenschaft sei für sie angesichts der teuren Finanzierung und der Amortisa- tionspflicht nicht tragbar. Sie habe zur Finanzierung des Kaufs des Miteigen- tumsanteils des Klägers ein Darlehen über Fr. 310'000.– bei der S._____ SA auf- nehmen müssen. Der Darlehensvertrag datiere vom 16. Februar 2017 und habe eine beschränkte Laufzeit bis 30. September 2017. Der Jahreszins betrage 3 %, entsprechend Fr. 9'300.– pro Jahr bzw. Fr. 775.– pro Monat. Damit betrage die monatliche Zinslast insgesamt Fr. 2'775.– und nicht nur Fr. 2'000.–. Darüber hin- aus sei die Beklagte zu Amortisationszahlungen in der Höhe von Fr. 2'500.– ver- pflichtet. Nach Abzug der Amortisationen könne sie daher lediglich Fr. 4'400.– pro Monat erwirtschaften. Der Kläger habe zwar eine Rendite von rund 4.75% erzielt, die Rendite der Beklagten sei jedoch wesentlich geringer und betrage gerade noch 2%. Das Darlehen bei der Bank … betrage Fr. 2.4 Mio. Hinzu komme das Privatdarlehen der S._____ SA, weshalb die Gesamtschuld rund Fr. 2.7 Mio. be- trage. Bei einem Zinsniveau von 5% müsse die Beklagte demnach jährlich Fr. 135'000.– an Zinsen bezahlen. Dies sei mit ihrem Einkommen nicht möglich. Die S._____ SA empfehle der Beklagten ausdrücklich, die Liegenschaft möglichst rasch weiter zu verkaufen (act. 2 S. 10 ff., Ziff. 4.6).
- 37 - 3.5.5 Der Kläger macht geltend, die Vorbringen hinsichtlich des Darlehens seien verspätet erfolgt und daher nicht zu beachten. Weiter bringt er zusammen- gefasst vor, für den Kredit zu leistende Amortisationen seien bei der Unterhaltsbe- rechnung nicht zu berücksichtigen. Hingegen sei die stattliche Rendite von 4.75 % zu beachten. Falls die Beklagte die Liegenschaft verkaufe, sei ihr daher ein hypo- thetisches Einkommen von mindestens Fr. 7'000.– anzurechnen. Es seien keine stichhaltigen Argumente ersichtlich, weshalb die Klägerin auf diese lukrativen Einnahmen verzichte. Insbesondere sei die Liegenschaft für die Beklagte nicht untragbar. Es sei ganz und gar unverständlich, weshalb die Beklagte trotz be- haupteter Unzumutbarkeit das Vorkaufsrecht an der Liegenschaft ausgeübt habe, anstatt ihren Miteigentumsanteil an R._____ zu verkaufen. Sie hätte hohe, durch den Wiederverkauf entstandene Kosten (u.a. für Maklerprovision und Grund- stücksgewinnsteuer) einsparen können. Zudem handle es sich beim eingereich- ten Schreiben der parteiischen S._____ SA um keine Tragbarkeitsberechnung. Fakt sei, dass die Beklagte eine Bankfinanzierung erhalten habe, weshalb von der Tragbarkeit ausgegangen werden müsse. Im Übrigen sei das Schreiben der S._____ SA als Novum, welches sich auf Sachverhaltselemente vor dem 23. Juni 2017 beziehe, ohnehin unbeachtlich (act. 16 S. 10 ff., Rz. 42 ff.). 3.5.6 a) Vorab ist zu bemerken, dass der Einwand der Beklagten, sie habe zur Fi- nanzierung des Kaufs des Miteigentumsanteils des Klägers ein Darlehen über Fr. 310'000.– bei der S._____ SA aufnehmen müssen, erstmals vor Obergericht vorgetragen wurde und somit neu ist. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach im Anwendungsbereich der Untersuchungsma- xime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung – voraussetzungs-
- 38 - los – zugelassen werden, fällt – entgegen der Beklagten – ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; BGE 143 III 413, E. 2.2.2). Die Beklagte macht geltend, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, das von ihr bei der S._____ SA am 16. Februar 2017 aufgenommene Darlehen bereits vor Vorinstanz bekannt zu machen. Dies deshalb, weil sie grosse Bedenken gehabt habe, der Kläger würde bei einer Bekanntmachung dieses Darlehens die Finan- zierung des Kaufs durch die Bank … zum Scheitern bringen. Der Kläger habe be- reits in der Vergangenheit entsprechende Versuche unternommen (vgl. act. 2 S. 9 f., Ziff. 4.5). Die Beklagte räumt indessen ein, seit dem 30. Mai 2017 Alleineigen- tümerin der Liegenschaft an der Q._____-Strasse … in J._____ zu sein, weshalb sie die Finanzierung dieses Kaufs nunmehr offen legen könne (act. 2 S. 10, Ziff. 4.5). Damit erübrigt sich eine genauere Prüfung der von der Beklagten im Zu- sammenhang mit dem Darlehen gemachten Ausführungen. Denn das vorinstanz- liche Urteil datiert vom 23. Juni 2017. Damit wäre es der Beklagten ohne Weiteres zumutbar gewesen, das von ihr aufgenommene Darlehen unmittelbar nach Eigen- tumsübertragung bei der Vorinstanz bekannt zu machen. Da sie dies unterliess, sind ihre entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren verspätet und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Entsprechend haben auch die behaupteten Zinszahlungen für das Darlehen in der Höhe von Fr. 775.– unberücksichtigt zu bleiben.
b) Sodann geht der Einwand der Beklagten fehl, es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie pro Jahr einen Betrag von Fr. 30'000.– bzw. mo- natlich Fr. 2'500.– amortisieren müsse. Wie der Kläger zu Recht anmerkt (act. 16 S. 15, Rz. 58), übersieht die Beklagte, dass Amortisationszahlungen vermögens- bildend sind, weshalb sie im Rahmen des Bedarfs nicht zu berücksichtigen sind (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.44).
c) Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, der Netto-Ertrag der Be- klagten aus der Liegenschaft ab der Eigentumsübertragung betrage Fr. 7'671.– (act. 4 S. 28 E. 4.5). Die Hypothekarkosten von monatlich Fr. 2'000.– sind dabei bereits berücksichtigt (act. 5/103/14). Die Zinsen für das Darlehen bei der S._____ SA können nicht miteinberechnet werden (vgl. hiervor E. 3.5.6 a). Die
- 39 - Amortisationen haben ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben und sind aus dem Freibetrag (vgl. act. 4 S. 69 ff.) bzw. dem Vermögen zu bezahlen (vgl. hiervor E. 3.5.6 b). Doch selbst wenn die Zinsen für das Darlehen der S._____ SA und die Amortisationszahlungen – wie von der Beklagten verlangt – berücksichtigt würden, ergäbe dies immer noch einen monatlichen Nettoliegenschaftsertrag von Fr. 4'400.– (act. 2 S. 10, Ziff. 4.5). Weshalb die Beklagte auf diese Einnahmen – sei es auch nur im Umfang von Fr. 4'400.– – freiwillig verzichtet, legt sie nicht plausibel dar. Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass der Einkom- mensverlust durch die aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielbaren liquiden Mit- teln sowie allfällig geringeren Steuerbetreffnissen bei weitem nicht kompensiert werde (act. 4 S. 29, E. 4.6). Dem hält die Beklagte nichts entgegen. Sie stellt ein- zig eine hypothetische Berechnung an, für den Fall, dass die Gesamtschuld von Fr. 2.7 Mio. zu 5% zu verzinsen wäre (vgl. act. 2 S. 12). Aus dem Darlehensver- trag mit der Bank … geht indessen ein Zinssatz von 1% für den Betrag von Fr. 2.4 Mio. hervor (vgl. act. 5/103/14). Das Darlehen der S._____ SA in der Höhe von Fr. 310'000.– war hingegen zu 3% zu verzinsen (act. 3/2). Von einem Zinsniveau von 5% kann somit nicht die Rede sein. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, wie ein allfälliger Wegfall des Darlehens der S._____ SA das Darlehen der Bank … und deren Zinssatz hätte beeinflussen sollen. Die Beklagte begründet dies denn auch nicht weiter. Stichhaltige Argumente für die Notwendigkeit eines Verkaufs der Liegenschaft fehlen. Daran vermag auch das Schreiben der S._____ SA vom
5. Juli 2017 nichts zu ändern (act. 3/4). Wie der Kläger zutreffend hervorhebt (act. 16 S.15), handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Tragbarkeits- berechnung, zumal in keiner Weise auf die konkreten Verhältnisse Bezug ge- nommen wird. Die pauschalen Hinweise, der Immobilienmarkt könne ein Krise er- leiden und es müsse eine gewisse Summe für Sanierung/Renovation bereit ge- stellt werden, betreffen alle Hauseigentümer gleichermassen. Für den Einzelfall lässt sich aus diesem Schreiben daher nichts ableiten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der freiwillige Verzicht auf die Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 7'671.– nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat als Unterhaltsgläubigerin die Folgen ihres einseitig getroffenen Entscheids selber zu tragen und kann in diesem Umfang nicht auf den Kläger als Unterhaltsschuldner zurück greifen. Der Beklagten ist da-
- 40 - her ab Verkauf der Liegenschaft weiterhin ein (hypothetisches) Einkommen aus Liegenschaftsertrag in der Höhe von Fr. 7'671.– anzurechnen.
4. Einkommen der Beklagten 4.1 Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 16. April 2015 bezüglich des der Beklagten zumutbaren und möglichen Einkommens zusammengefasst erwo- gen, das Verhältnis der Parteien müsse als bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Zerrüttung stehend qualifiziert werden. Daher sei mit der Wiederauf- nahme eines gemeinsamen Haushaltes nicht zu rechnen. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beklagten gewinne deshalb im Eheschutzverfahren an Be- deutung. Die Beklagte sei während der Dauer der Ehe immer eng mit der Berufs- welt verknüpft und neben ihrem Engagement im Familienbereich stets im Teilzeit- pensum erwerbstätig gewesen. Zwar habe die Beklagte wenige Monate nach An- hängigmachung des Eheschutzverfahrens die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Photographin eingestellt, doch sei es ihr möglich und zumutbar, mit einer Übergangsfrist wieder ins Erwerbsleben einzusteigen (act. 5/6/86 S. 33 f., Erw. E.3.4). So sei die zum damaligen Zeitpunkt 51-jährige Beklagte mit Blick auf ihre gute Gesundheit und die nur noch marginal vorhandenen Betreuungsauf- gaben für die beiden – damals 17- und 19-jährigen – Töchter grundsätzlich unein- geschränkt arbeitsfähig. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beklagte in Ausbil- dung zur Primarlehrerin befinde. Diese Ausbildung erhöhe die Chancen der Be- klagten auf dem Arbeitsmarkt erheblich. Die Ausbildung daure insgesamt zwei Jahre, wobei von den Studierenden nach zwei Semestern verlangt werde, eine Teilzeitstelle mit einem Pensum zwischen 40-60 % zu übernehmen. Daher werde die Beklagte nach den Schulsommerferien 2015 verpflichtet sein, eine Teilzeitstel- le anzunehmen. Aufgrund ihrer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit sei es ihr zu- zumuten, eine Anstellung im 60 %-Pensum zu suchen. Gemäss Bildungsdirektion des Kantons Zürich sei ein Jahresgrundlohn von Fr. 99'086.– brutto resp. ein mo- natlicher Bruttolohn von Fr. 7'622.– zu erwarten, was unter Berücksichtigung von 11% Sozialabzügen einem Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 6'784.– pro Monat entspreche. Angesichts der Tatsache, dass die Studierenden des Quereinsteiger- Lehrgangs ab Beginn des berufsintegrierenden Studienteils 90 % des ordentli-
- 41 - chen Lohnes erhalten würden, sei ab dem 1. August 2015 von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 3'663.– auszugehen. Nach Abschluss der Ausbildung sei es der Beklagten zuzumuten, ihr Pensum auf 100 % auszudehnen. Ab 1. August 2016 sei ihr daher ein Einkommen von Fr. 6'784.– pro Monat anzurechnen (act. 5/6/86 S. 34 f., E.3.5). 4.2 Die Beklagte hat vorinstanzlich geltend gemacht, die Frage, ob es ihr zuzu- muten sei, eine 100 % Stelle anzunehmen, sei im Scheidungsverfahren neu zu beurteilen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihre Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens der Parteien neben den häuslichen und familiären Aufgaben keinen besonders hohen Stellenwert eingenommen habe, weshalb sie ohne Trennung kaum die Absicht gehabt hätte, 100 % zu arbeiten. Im Übrigen sei auch fraglich, ob sie überhaupt die Möglichkeit habe, ihr Pensum auf 100 % auf- zustocken, da sie faktisch bereits 100 % arbeite. So habe sie als Berufseinsteige- rin einen enormen Vorbereitungsaufwand und zudem liege der Ausländeranteil in ihrer Klasse bei 80 %. Die Klasse sei sehr heterogen und es bestehe ein hoher administrativer Aufwand. Im Übrigen werde von Dr. med. T._____, Facharzt für Psychiatrie, aus gesundheitlichen Gründen eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht empfohlen, da sie – die Beklagte – an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit sei. Die Beklagte macht geltend, sie sei zwar momentan arbeitsfähig, es sei aber zu befürchten, eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit könne und werde über kurz oder lang zu gesundheitlichen Problemen führen. Ausserdem sei sie von Anfang 2016 bis April 2017 insgesamt 96 Tage in … [Stadt in Deutschland] gewesen. Den Grossteil dieser Zeit habe sie bei ihren Eltern verbracht und sich um ihren kran- ken Vater gekümmert. Ihr Pflegebeitrag sei erheblich und falle insbesondere in die Ferien, welche eigentlich der Vor- und Nachbereitung dienen sollten (vgl. act. 4 S. 35 f., E. II. 7.2.3). 4.3 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beklagten zunächst festgehalten, diese habe bis Ende Juli 2016 mit einem Pensum von 46.43 % als Primarlehrerin gearbeitet und dabei unbestrittenermassen ein Nettoeinkommen von Fr. 3'383.– pro Monat erzielt. Seit 1. August 2016 arbeite sie nunmehr mit ei- nem Pensum von 57.14 %. Das Jahressalär in ihrer Lohnklasse betrage bei ei-
- 42 - nem 100 % Pensum Fr. 112'655.– brutto, was beim Erwerbspensum der Beklag- ten pro Jahr unbestrittenermassen Fr. 66'291.45 brutto ergebe. Ausbezahlt wür- den der Beklagten monatlich Fr. 4'340.35, weshalb sie inkl. 13. Monatslohn ein ef- fektives Monatseinkommen von Fr. 4'700.– erziele (act. 4 S. 34 f., E. II.7.2.1). Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, die Praxis zeige, die Mehrheit der Lehrer würden nicht 100 % arbeiten. Dies habe vielschichtige Gründe. So ha- be sich der Lehrerberuf einerseits zu einem typischen Frauenberuf entwickelt, wobei immer noch mehrheitlich Frauen reduziert arbeiten würden. Der hohe Anteil an Teilzeitstellen hänge aber sicher teilweise auch mit einer Überlastung zusam- men. Auch das Obergericht – so die Vorinstanz weiter – dürfte jedoch solche Überlegungen miteinbezogen haben. Trotzdem habe es erkannt, es sei der Be- klagten zumutbar, ihr Arbeitspensum ab dem 1. August 2016 auf 100 % auszu- dehnen. Diese Vorgabe sei lediglich neu zu beurteilen, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert hätten. Zwar reiche die Beklagte ein Zeugnis von Dr. T._____ ein, gemäss welchem eine Ausweitung des Arbeitspensums über 60 % hinaus nicht sinnvoll sei. Indes sei dies nicht gleichbedeutend mit einer Teil- Arbeitsunfähigkeit der Beklagten. Die Beklagte sei vielmehr zu 100 % arbeitsfähig und könne dementsprechend auch eine Anstellung von 100 % annehmen. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Beklagte selber anlässlich der Befragung vom 16. September 2015 ausgeführt habe, sie sei während der Ausbildung zu 150 % ausgelastet gewesen, wobei während dieser offensichtlich stressvollen Zeit im September 2015 zusätzlich auch das Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden sei (act. 4 S. 37, E. II.7.2.5). Weiter stellte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Schwägerschaft begründe keine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 f. ZGB, weshalb die Ehegatten von gegenüber ihren Eltern unterstützungspflichti- gen Kindern nicht direkt zur Beitragsleistung herangezogen werden könnten. Es könne aber auch nicht eine indirekte Unterstützungspflicht über den Umweg der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 ff. ZGB eingeführt werden. Vermögen und Einkommen des Ehegatten des Pflichtigen seien daher ausser Betracht zu lassen, was erst Recht zu gelten habe, wenn die Ehegatten getrennt leben wür-
- 43 - den. Demzufolge könne der Kläger nicht zu höheren Unterhaltsleistungen ver- pflichtet werden, weil die Beklagte aufgrund der Pflege ihrer Eltern keiner Arbeits- tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen könne. Somit sei der Beklagten zufolge dem allfälligen Pflegeaufwand für ihre in … wohnenden Eltern kein redu- ziertes Arbeitspensum anzurechnen (act. 4 S. 38, E. II. 7.2.6). 4.4.1 Die Beklagte kritisiert zunächst, die Vorinstanz spekuliere, das Oberge- richt habe ebenfalls Überlegungen zur Belastung im Lehrerberuf und der damit verbundenen Teilzeitarbeitstätigkeit angestellt, weshalb es ihr – der Beklagten – zumutbar sei, ab dem 1. August 2016 100 % zu arbeiten. Die Beklagte wendet ein, dem Obergerichtsurteil sei nichts Entsprechendes zu entnehmen. Vielmehr komme das Obergericht ohne entsprechende Herleitung zum Schluss, ihr sei es nach Abschluss der Ausbildung ab August 2016 zuzumuten, ihr Pensum auf 100 % auszudehnen. Das Obergericht habe sich demnach im Jahre 2015 nicht mit der Frage befasst, ob es ihr mit ihren 53 Jahren angesichts der enormen Be- lastung im Lehrerberuf tatsächlich zumutbar sei, zu 100 % zu arbeiten. Die Fest- stellung der Vorinstanz, das Obergericht habe diese Überlegungen in seine Ent- scheidung einfliessen lassen, sei deshalb aktenwidrig, rein spekulativ und damit willkürlich. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht damit befasst, dass sie als Be- rufseinsteigerin einen erheblichen grösseren Aufwand zur Vor- und Nachberei- tung des Unterrichts habe und eine altersdurchmischte Klasse unterrichte, was wesentlich anspruchsvoller sei als Unterricht mit einer Regelklasse (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.4). Die Beklagte übersieht, dass allgemeine Behauptungen zur Belastung im Lehrerberuf – selbst wenn sie zutreffen würden – bereits im Eheschutzverfahren bekannt gewesen wären. Deshalb kann dies im Abänderungsverfahren bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werden. Bei einem Abänderungsverfahren handelt es sich nicht um ein Revisionsverfahren, in des- sen Rahmen die Wertungen des Eheschutzverfahrens wieder in Zweifel gezogen bzw. abgeändert werden können. Vorliegend hat das Obergericht seinem Ent- scheid vom 16. April 2015 die Wertung zugrunde gelegt, der Beklagten, welche während der Ehe immer im Teilzeitpensum berufstätig gewesen sei und welche
- 44 - nur noch marginale Betreuungsaufgaben für die beiden gemeinsamen Töchter übernehmen müsse, sei es zumutbar, nach Abschluss ihrer Ausbildung im August 2016 Vollzeit zu arbeiten. War die Beklagte der Meinung, diese Wertung sei falsch, wäre es an ihr gelegen, dies mit Beschwerde an das Bundesgericht zu rü- gen. So hätte sie bereits damals vorbringen können, es sei allgemein bekannt, dass die Belastung im Lehrerberuf sehr gross sei, weshalb es ihr als Berufungs- anfängerin, welche einen noch höheren Vorbereitungsaufwand habe, nach Ab- schluss der Ausbildung nicht möglich sei, Vollzeit zu arbeiten. Dies tat die Beklag- te jedoch nicht. Daher ist im vorliegenden Verfahren auf die Wertung des Oberge- richts nicht mehr zurückzukommen, zumal die Beklagte nicht geltend macht, die Arbeitsumstände im Lehrerberuf hätten sich seit Erlass des Eheschutz- entscheides dauerhaft und wesentlich geändert. 4.4.2 Gleiches gilt, wenn die Beklagte weiter ausführt, die Vorinstanz verliere in ihrem Entscheid das Gesamtbild aus den Augen (act. 2 S. 15, Ziff. 7.2.6). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang schwergewichtig auf die während der Ehe gelebten Verhältnisse. Insbesondere bringt sie vor, ihre Erwerbstätigkeit habe während der 18-jährigen Ehe nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt und sie habe nur dank ihrem ausserordentlichen Effort und Einsatz mit über 50 Jahren noch eine Ausbildung als Primarlehrerin abschliessen können. Die Beklag- te macht geltend, ihr sei die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit angesichts der Umstände, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit ledig- lich noch zu 20 % oder jedenfalls weit weniger als 100 % arbeite, es sich um eine Zuverdienerehe in gehobenen Verhältnisses gehandelt habe, sie im Alter von über 50 Jahren nochmals eine Berufsausbildung absolviert habe und sich eine berufliche und private Stresssituation abzeichne, nicht zumutbar (act. 2 S. 15 f., Ziff. 7.2.6). Auch diese Vorbringen der Beklagten zielen allesamt darauf ab, den im Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 gezogenen Schluss, wonach es ihr zuzumuten sei, ab dem 1. August 2016 Vollzeit zu arbeiten, in Wiedererwägung zu ziehen, ohne dass sich die Beklagte dabei auf veränderte Verhältnisse stützen würde. Vielmehr wurden die während der Ehe gelebten Verhältnisse bereits im Eheschutzverfahren eingehend thematisiert (vgl. act. 5/6/86 S. 32 ff., Erw. E.3.4-
5) und können deshalb im vorliegenden Verfahren – entgegen der Meinung der
- 45 - Beklagten – nicht erneut beurteilt werden, würde dies doch einer Wiedererwägung des Eheschutzentscheides gleichkommen. 4.4.3 Im Vergleich zum Eheschutzverfahren ist einzig der Einwand der Be- klagten neu, sie müsse Zeit für die Betreuung der Eltern in … aufwenden. Die Be- klagte begnügt sich indessen damit zu kritisieren, die Vorinstanz gehe zwar vom geltend gemachten Umfang der Betreuung aus, komme aber nicht zum Schluss, ihr ein reduziertes Pensum anzurechnen. Selbstverständlich müsse der Kläger nicht für die Pflege seiner Schwiegereltern aufkommen. Der entscheidende Denk- fehler der Vorinstanz liege jedoch darin, dass nicht jeder Aspekt mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer Vollzeitstelle für sich gesondert betrachtet werden könne (act. 2 S. 15, Ziff. 7.2.6). Die Beklagte versäumt es damit erneut, ihren vo- rinstanzlichen Standpunkt detailliert darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern die Betreuung der Eltern Einfluss auf ihr Pensum haben soll. Zudem setzt sich die Beklagte in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. So erwog die Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Beklagte in ihrer Zeit in … neben der Betreuung ihrer Eltern, auch ihrem Beruf widmen und Lektio- nen vorbereiten oder Arbeiten korrigieren könne. Dem hält die Beklagte nichts entgegen. Damit genügt die Beklagte den Anforderungen an eine Berufung nicht. 4.4.4. a) Eine dauerhafte und wesentliche Änderung der Verhältnisse ist so- dann entgegen der Beklagten nicht darin zu sehen, dass ihr – wie sie selbst aus- führt (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.5) – sowohl von ihrer Hausärztin als auch von einem Facharzt Psychiatrie attestiert werde, sie solle aus psychiatrischer und medizini- scher Sicht nicht mehr als 60 % arbeiten (act. 5/64/4; act. 3/8). Aus dem Attest von Dr. T._____ (Facharzt für Psychiatrie) ergibt sich – wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt – nichts Neues in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit. So anerkennt auch die Beklagte, dem Attest sei nicht zu entnehmen, sie sei arbeitsunfähig (act. 2 S. 14, Ziff. 7.2.5). Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekom- men, es sei wie bereits im Eheschutzverfahren (vgl. act. 5/6/86 S. 35, Erw. E.3.5) davon auszugehen, die Beklagte sei zu 100 % arbeitsfähig. Dementsprechend wurde auch eine Anstellung mit einem Arbeitspensum von 100 % als zumutbar erachtet (vgl. act. 4 S. 37, E. II.7.2.5).
- 46 -
b) Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. U._____, Fach- ärztin FMH für Innere Medizin, vom 5. Juli 2017 nichts zu ändern (act. 3/8). Es wird lediglich festgehalten, die Beklagte sei mit ihrem aktuellen Pensum an ihrer Belastungsgrenze. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert. Entgegen der Meinung der Beklagten begründen ärztliche Befürchtungen alleine keinen Grund von den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen abzuweichen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
c) Anlässlich der Verhandlung vom 1. November 2017 reichte die Be- klagte sodann ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis von Dr. med. V._____ vom
30. Oktober 2017 ins Recht (act. 45). Die Beklagte macht geltend, an einer rheu- matischen Krankheit im Nacken-Schulter-Bereich zu leiden und deswegen vom
25. September 2017 bis zum 17. Dezember 2017 zu 40 % arbeitsunfähig zu sein (Prot. S. 10). Dagegen wendet der Kläger ein, eine verminderte Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels würde nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % führen und die verordnete Physiotherapie zwei Mal pro Woche sei mit dem Besuch in ei- nem Fitnessstudio vergleichbar. Zudem handle es sich nur um eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit. Es müsse im vorliegenden Verfahren jedoch eine nach- haltige und dauerhafte Lösung gefunden werden. Ausserdem sei das Zeugnis in- sofern mangelhaft, als die Beklagte ja ohnehin nur zu 60 % arbeite. Es gehe also gar nicht um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten. Es handle sich um ein Gefälligkeitsgutachten. Die Arbeitsunfähigkeit solle bereits seit dem
25. September 2017 bestehen. Die Einbringung des Zeugnisses am 1. November 2017 sei daher verspätet (Prot. S. 13). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis bestätigt zunächst die Arbeitsfähigkeit der Beklagten. Dem Zeugnis ist zu entnehmen, die Beklagte sei aus rein rheumatolo- gischer Sicht aktuell in der innegehabten Tätigkeit als Primarlehrerin (Mittelstufe) im innegehabten Pensum von 60 % arbeitsfähig. Weiter heisst es, aufgrund einer verminderten Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels und der notwendigen Physiotherapie von aktuell zwei Mal pro Woche, sei die Beklagte aber nicht höher als 60% arbeitsfähig. Deshalb wird der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit von
- 47 - 40 %, ganztags, vom 25. September 2017 bis zum 17. Dezember 2017 attestiert (act. 45). Auffällig ist, dass die Beklagte während des gesamten Prozesses darzule- gen versuchte, nur zu 60 % arbeitsfähig zu sein. Dies mit unterschiedlichen Be- gründungen. Von Nacken-Schulter-Problemen war bisher nicht die Rede. Auch dem Zeugnis von Dr. med. U._____, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom
5. Juli 2017 lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen (act. 3/8). Dass nun eine dritte Ärztin konsultiert wurde und ein Arztzeugnis ausstellte, welches exakt auf den vorliegenden Prozess zugeschnitten erscheint und ein höheres Pensum als 60 % verneint, lässt zumindest aufhorchen. Das Zeugnis wirft auch inhaltlich Fra- gen auf. Unklar ist zunächst, weshalb ein rückwirkendes Arbeitszeugnis auf den
25. September 2017 ausgestellt wurde. Sollte die erste Konsultation bereits Ende September stattgefunden haben, wäre die Einreichung des Arztzeugnisses am
1. November 2017 prozessual verspätet. Andernfalls wäre zu begründen gewe- sen, weshalb ein sechs Wochen rückwirkendes Arztzeugnis ausgestellt wurde, zumal eine Rückwirkung gemäss Empfehlung der Ärztegesellschaft des Kantons Zürichs vom 31. Oktober 2012 in jedem Fall eine Woche nicht überschreiten soll (vgl. http://aerzte-zh.ch/pdf/ Informationen/merkblaetter/ Empf%20Ae%20Zeugnisse%20MIT%20LOGO_NEU.pdf; abgerufen am 1. No- vember 2017). Angaben dazu, weshalb erst am 1. November 2017 ein Arztzeug- nis für eine angeblich seit Ende September bestehende Arbeitsunfähigkeit einge- reicht wurde, fehlen. Auch das Einbringen echter Noven ist jedoch zu begründen und es ist darzulegen, inwiefern die Voraussetzung der Unverzüglichkeit erfüllt ist (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Diesen Anforderungen genügt die Beklagte nicht, wenn sie einzig ausführen lässt, das Arztzeugnis sei zwei Tage nach dessen Ausstellung eingereicht worden (Prot. S. 10). Damit erklärt sie nicht, weshalb eine angeblich seit September bestehende Arbeitsunfähigkeit erst im November mitge- teilt wird. Bereits aus diesem Grund ist das Zeugnis für den vorliegenden Prozess als verspätetes Novum unbeachtlich. Anzumerken bleibt, dass dem Zeugnis auch nicht zu entnehmen ist, weshalb eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit von genau 40 % resultiert. Es ist nicht ersicht-
- 48 - lich, inwiefern eine verminderte Belastbarkeit des Nacken-Schulter-Gürtels eine Mittelstufenlehrerin zu 40 % in ihrer Berufsausübung beeinträchtigen sollte, ist doch eine Abwechslung zwischen sitzender und stehender Tätigkeit möglich und auch die körperliche Belastung moderat. Zwei Physiotherapiesitzungen pro Wo- che erscheinen sodann auch bei einem 100 % Arbeitspensum als in den Alltag in- tegrierbar. Entscheidend ist jedoch, dass es sich – wie der Kläger zu Recht her- vorhebt (Prot. S. 13) – nur um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit handelt, hier aber eine Lösung für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu treffen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es der Beklagten zukünftig nicht möglich sein soll, in einem 100 % Pensum zu arbeiten. Eine Abweichung von der im Eheschutzverfahren getroffenen Wertung, der Beklagten sei ein 100 % Pen- sum zumutbar, rechtfertigt sich daher auch vor dem Hintergrund des – ohnehin verspätet eingereichten – Arztzeugnisses von Dr. med. V._____ nicht. 4.4.5 Schliesslich stellt sich die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Ein- kommen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich trotz entsprechender Vor- bringen ihrerseits nicht mit der Frage der Möglichkeit einer Ausdehnung ihres Er- werbspensums befasst, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6). Die Beklagte unterlässt es jedoch, vorzutragen, was sie in diesem Zusammenhang bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Daher ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist, in den vorinstanzlichen Eingaben der Parteien nach entsprechenden Ausführungen zu suchen. Es ist vielmehr Aufgabe der Parteien, darzulegen, wel- che von ihnen bereits vorinstanzlich gemachten Tatsachenbehauptungen die Vor- instanz nicht berücksichtigt hat und inwieweit sich daraus die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ergibt. Die Berufung der Beklagten genügt insoweit den vorgenannten (vgl. Ziff. II. 2.) Mindestanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die im Rahmen der Beru- fung gemachten Ausführungen auch inhaltlich ins Leere zielen. So stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es verstehe sich von selbst, dass sie bei einer be- stehenden Anstellung von rund 60 % auf dem Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres
- 49 - ein deckungsgleiches Pensum von 40 % finden könne, mit welchem sie die be- stehende Tätigkeit aufstocken könne, ohne dass es zu Überschneidungen komme (act. 2 S. 16, Ziff. 7.2.6). Weiter macht die Beklagte geltend, es sei ihr selbstver- ständlich auch nicht zuzumuten, ihre derzeitige 60 % Stelle zu kündigen, um sich für eine Vollzeitstelle zu bewerben (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6). Entgegen der Mei- nung der Beklagten ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nur dann zuzumuten sein soll, ihr Pensum auszudehnen, wenn sie eine 40 % Stelle findet, die sich von der Anzahl Lektionen und dem Stundenplan her ohne Weiteres mit ihrer bisherigen Stelle vereinbaren lässt. Vielmehr ist es der Beklagten, sollte die Ausdehnung ih- res Pensums an ihrer bisherigen Schule nicht möglich sein, zuzumuten, eine Voll- zeitanstellung an einer anderen Schule zu suchen und ihre bisherige Anstellung aufzugeben. Was die Beklagte dagegen vorbringt, nämlich, dass sie an einer Schule tätig sei, die sich in ihrer Wohnnähe befinde und an der sie im bestehen- den Schulteam gut integriert sei (act. 2 S. 16 f., Ziff. 7.2.6), mag zutreffen, ist in- dessen irrelevant. Einerseits legt die Beklagte nicht dar, inwiefern sie auf eine Stelle in Wohnnähe angewiesen sein soll. Andererseits sind keine Gründe ersicht- lich, weshalb sich die Beklagte nicht auch in ein anderes Schulteam gut integrie- ren sollte. Hinzu kommt, dass die Beklagte spätestens seit dem Urteil des Ober- gerichts vom 16. April 2015, mithin noch vor Stellenantritt, wusste, dass ihr ab dem 1. August 2016 ein 100% Pensum angerechnet wird. Damit blieb ihr genü- gend Zeit, sich auf die Situation einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 4.4.6 Insgesamt erweist sich die Rüge der Beklagten, wonach es ihr entge- gen der Vorinstanz nicht zuzumuten sei, ihr Pensum gemäss dem obergerichtli- chen Eheschutzentscheid vom 16. April 2015 per 1. August 2016 auf 100 % aus- zudehnen, als unbegründet. Auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 4.5 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Weiteren erwog, die Parteien wür- den bei einer Anstellung in einem Pensum von 100 % der Beklagten überein- stimmend von einem Bruttojahressalär von Fr. 112'655.– ausgehen, wobei sich zuzüglich einer vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten nicht be-
- 50 - strittenen Verpflegungspauschale ein jährliches Bruttosalär von Fr. 113'855.– er- gebe. Abzüglich Sozialabgaben gemäss Lohnabrechnung von effektiv 15.83% sei der Beklagten bei einer Anstellung von 100% damit ein Jahresnettolohn von Fr. 95'638.– bzw. ein Nettomonatslohn von Fr. 7'970.– anzurechnen. Da die Be- klagte darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr gestützt auf das Obergerichtsurteil lediglich ein Einkommen von Fr. 6'784.– angerechnet werde, sei der Beklagten somit bis zum 31. Juli 2016 ihr monatliches effektiv erzieltes Einkommen aus Ar- beitserwerb von Fr. 3'383.– anzurechnen, ab 1. August 2016 ein solches von Fr. 6'784.– und ab 1. August 2017 ein solches von Fr. 7'970.– (act. 4 S. 40, E. II.7.2.8). Da diese Erwägung der Vorinstanz von Seiten der Beklagten unange- fochten blieb (vgl. act. 2 S. 17, Ziff. 7.2.7), erübrigen sich Weiterungen dazu.
5. Steuerbelastung und Unterhaltsberechnung Da der vorinstanzliche Entscheid, sowohl was das Einkommen des Klägers betrifft als auch in Bezug auf das Einkommen der Beklagten, zu bestätigen ist, ergeben sich in Bezug auf die Steuerbelastung keine Veränderungen. Damit bleibt auch die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz unverändert. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist zu bestätigen.
6. Editionsbegehren 6.1 Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 30. März 2016 und mit der Massnah- meantwort Editionsbegehren im Massnahmeverfahren (act. 5/42/1; act. 5/50). Ebenfalls mit Eingabe vom 30. März 2016 sowie mit der Klageantwort stellte die Beklagte Editionsbegehren im Rahmen des Scheidungsverfahrens (act. 5/42/2; act. 5/51). Die Parteien schlossen in der Folge einen Vergleich über die Aktenein- sicht, gemäss welchem der Kläger der Beklagten zur Akteneinsicht im aktuellen Massnahmeverfahren in den Räumlichkeiten der C._____ AG eine Buchprüfung ermöglichte (act. 5/54). Die Vereinbarung sah vor, dass sich die Beklagte ver- pflichtet, bis spätestens 14 Tage nach Durchführung der Buchprüfung dem Kläger eine Bestätigung zukommen zu lassen, worin sie festhält, entweder alle Akten be- kommen zu haben oder aufführt, welche Akten sie noch benötige, ansonsten von einer vollständigen Gewährung der Akteneinsicht auszugehen sei (act. 5/54
- 51 - Ziff. 3). Die Akteneinsicht fand am 17. Mai 2016 statt (act. 5/54 S.2). Eine Bestäti- gung bzw. Remonstration erfolgte nicht. 6.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, beide Parteien seien sich darüber einig, dass sie am 21. bzw. 27. April 2016 eine Vereinbarung über die Aktenediti- on abgeschlossen hätten. Mangels Opposition der Beklagten sei davon auszuge- hen, die Akteinsicht sei vollständig erfüllt worden und es seien keine weiteren Un- terlagen mehr einzusehen. Das Auskunftsgesuch der Beklagten sei daher als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (act. 4 S. 74 ff., E. II. 13). 6.3 Die Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Teilvergleich betref- fe nur die Editionsbegehren im Massnahmeverfahren. Die im Scheidungsverfah- ren gestellten Editionsanträge seien daher von der Vorinstanz zu Unrecht abge- wiesen worden. Der Wortlaut des Teilvergleichs beziehe sich klar nur auf das Massnahmeverfahren und auch das Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 19. April 2017 beziehe sich auf die Akteneinsicht im Rahmen des Massnah- meverfahrens. Die Abweisung der Editionsbegehren könne im Scheidungsverfah- ren daher keine Wirkung entfalten. Eine Beurteilung der Editionsbegehren vor Einreichung von Duplik und Replik im Hauptverfahren sei ohnehin verführt und verletze das rechtliche Gehör der Beklagten (act. 2 S. 25 ff., Ziff. 13). 6.4 Der Kläger beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Er räumt ein, Anlass für die Buchprüfung sei zunächst das Massnahmeverfahren gewesen. Geprüft worden seien aber sämtliche Akten. Eine Ausscheidung der Akten im Um- fang von ca. 70 Bundesordner nach Prozessgegenstand sei gar nicht möglich gewesen. Entscheidend sei zudem, dass die Beklagte innert der vereinbarten Frist nicht remonstriert habe. Dies wäre indessen nötig gewesen, wenn sie sich die Einsichtnahme in weitere Akten hätte vorbehalten wollen. Die von der Beklag- ten angefertigten Kopien würden ausserdem klar zeigen, dass umfassende – und nicht auf die Thematik der Editionsbegehren im Massnahmeverfahren beschränk- te – Akteneinsicht gewährt worden sei. Eine Auslegung der Vereinbarung nach dem Willen der Parteien und vor allem nach teleologischen Kriterien ergebe so- dann zweifelsfrei, dass alle bis zum Prüfstichtag am 17. Mai 2016 vorhandenen
- 52 - Akten und beide Editionsbegehren gemeint gewesen seien (act. 16 S. 20, Ziff. 88 ff.). 6.5.1 Die Parteien sind sich über das Zustandekommen der Vereinbarung einig, was den Inhalt der Vereinbarung anbelangt hingegen nicht. Ist der vereinbarte Inhalt eines Vertrages streitig, so ermittelt ihn das Gericht durch Auslegung (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 1196). Dabei bestimmt sich der In- halt eines Vertrags in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Par- teiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Vertragswillens die Er- klärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut. Er ist Grundlage, aber nicht Grenze der Vertragsauslegung. Somit ist selbst bei einem eindeutigen Wortlaut gestützt auf Art. 18 OR zu prüfen, ob es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass der Wortlaut nicht dem tatsächli- chen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entsprach. Derartige Gründe oder Indizien können sich insbesondere aus den Begleitumständen des Vertragsab- schlusses, dem Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss sowie dem Vertragszweck ergeben. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Ver- tragsschluss zu ziehen sind (BSK OR I-WIEGAND, 6. Auflage 2015, Art. 18 N 25- 31). Diejenige Partei, welche sich auf die vom Wortlaut abweichende Auslegung stützt, trifft die Beweislast (BSK OR I-WIEGAND, a.a.O., Art. 18 N 16). 6.5.2 Der Kläger behauptet nicht, es sei ein tatsächlicher Konsens auf um- fassende Akteneinsicht sowohl für das Massnahme- als auch für das Hauptver- fahren zu Stande gekommen; zu prüfen ist demnach das Vorliegen eines dahin- gehenden normativen Konsenses, zumal auch die Beklagte keinen gegenteiligen tatsächlichen Konsens ins Feld führt. Die Vereinbarung der Parteien vom 21. bzw.
27. April 2016 trägt den Titel "Aktenedition". In der Präambel wird festgehalten,
- 53 - die Beklagte werde vom Angebot des Klägers zur Akteneinsicht "im aktuellen Massnahmeverfahren" Gebrauch machen (act. 5/54). Es folgen sechs Ziffern mit Regelungen zur Durchführung der Buchprüfung bei der C._____ AG (vgl. act. 5/54). Das Scheidungsverfahren bleibt in der Vereinbarung unerwähnt. Ge- mäss Wortlaut regelt die Vereinbarung somit nur die Akteneinsicht im aktuellen Massnahmeverfahren. Der Kläger hätte nun eine vom Wortlaut abweichende Aus- legung nachzuweisen. Dem genügt er mit der blossen Behauptung, es sei voll- ständige Akteneinsicht gewährt worden, was sich aus den Kopien der geprüften Akten klar zeige, nicht (act. 16 S. 21, Ziff. 90). Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten nach möglichen Kopien im Zusammenhang mit der Akteneinsicht zu durch- forschen, um festzustellen in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt wurde. Es wäre am Kläger gelegen, entsprechende Beweisofferten zu nennen. Ohnehin kann ein nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung aber nur insofern be- rücksichtigt werden, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertrags- schluss zu ziehen sind. Das Zustandekommen des Vertrags bzw. das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss sind hier jedoch hinreichend dokumentiert und bestätigen, dass der Vergleich sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einzig auf das Massnahmeverfahren bezog. Ausgangspunkt bildeten zwei Editionsbegehren der Beklagten vom 30. März 2016 (act. 5/42; act. 5/43/1 und act. 5/43/2). Ein Auskunftsbegehren bezog sich auf das Massnahmeverfahren (act. 5/43/1), das andere auf das Scheidungsver- fahren (act. 5/43/2). Die Begehren decken sich nur teilweise. So wurde zwar so- wohl im Massnahme- als auch im Scheidungsverfahren Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG sowie in die Liegenschaftsabrechnungen beantragt, darüber hinaus wurde im Scheidungsverfahren aber unter anderem zusätzlich Einsicht in die Erbteilungsverträge und die Gründungsunterlagen der C._____ AG verlangt und es wurden Informationen im Zusammenhang mit der Ferienwohnung in K._____ und dem Erwerb von Motorbooten beantragt (act. 5/42 S. 3 ff.). Demgegenüber wurde nur im Massnahmeverfahren Einsicht in die Steu- ererklärungen und Saldierungsbelege gewisser Konti verlangt (act. 5/42 S. 2 f.). Gleichentags ersuchte die Beklagte beim Kläger mit zwei separaten Schreiben um entsprechende Akteneinsicht einerseits im Massnahmeverfahren (act. 5/43/1),
- 54 - andererseits im Scheidungsverfahren (act. 5/43/2). Mit Schreiben vom 6. April 2016 wies der Rechtsvertreter des Klägers beide Auskunftsersuchen ab (act. 5/46). In der Folge zeigte der Rechtsvertreter des Klägers der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. April 2016 aber an, der Gegenseite werde "im Rahmen des Massnahmeverfahrens" erneut eine Buchprüfung in den Räumlichkeiten der C._____ AG ermöglicht (act. 5/47). Gleichentags teilte er der Gegenseite mit, der Kläger sei bereit "zunächst im Rahmen des Massnahmeverfahrens" eine Akten- einsicht zu ermöglichen (act. 5/48). Danach wurde – ebenfalls durch den Rechts- vertreter des Klägers – die Vereinbarung betreffend Aktenedition aufgesetzt, in welcher erneut auf die Akteneinsicht "im aktuellen Massnahmeverfahren" Bezug genommen wurde (act. 5/54). Der Rechtsvertreter des Klägers wies somit – nachdem er zunächst bezüglich beider Begehren keine Akteneinsicht gewähren wollte – jeweils explizit darauf hin, die Einsicht erfolge im Rahmen des Massnah- meverfahrens. Darauf ist abzustellen. Das Auskunftsbegehren im Scheidungsver- fahren wurde nach dem Schreiben vom 6. April 2016 nicht mehr thematisiert und bildete folglich auch nicht Gegenstand der Vereinbarung. Etwas anderes wäre vom Kläger darzulegen gewesen. Es sind daher keine ernsthaften Gründe ersicht- lich, welche ein Abweichen vom Wortlaut der Vereinbarung rechtfertigen würden. 6.6 Folglich ist das Editionsbegehren einzig in Bezug auf das Massnahmever- fahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (und nicht abzuweisen, vgl. act. 4 S. 80 Dispo-Ziff. 3). Das Editionsbegehren im Scheidungsverfahren war von der Vereinbarung nicht mitumfasst. Eine Abschreibung zufolge Vergleichs fällt ausser Betracht. Insofern ist das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids an- zupassen. Es ist indessen nicht Sache der Berufungsinstanz im Massnahmever- fahren Editionsbegehren für das erstinstanzliche Hauptverfahren zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten in deren Rechtsbegehren (vgl. act. 2 S. 26 f.) ist der Kläger damit nicht zur Edition der von ihr beantragten Belege zu verpflich- ten. Das Editionsbegehren wird vielmehr im Rahmen des Scheidungsverfahren zu prüfen und allenfalls im bereits gewährten Umfang als gegenstandslos abzu- schreiben sein.
- 55 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1. Die Beklagte unterliegt in Bezug auf ihre Anträge zur Unterhaltsregelung vollständig und auch hinsichtlich des Editionsbegehrens obsiegt sie nur teilweise, zumal keine Gutheissung der Editionsbegehren im Scheidungsverfahren erfolgt, sondern die Vorinstanz darüber neu zu befinden hat. Der Anteil ihres Obsiegens ist marginal, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu verrechnen sind (vgl. Art. 111 ZPO). Aus demselben Grund ist die Beklagte antragsgemäss (vgl. act. 12 S. 2) zu verpflichten, dem Kläger eine volle Parteientschädigung auszu- richten. 2.2. Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz des Berufungsantrages zum vorinstanzlichen Entscheid. Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens ab Eingang der Berufungsschrift bei der Kammer von rund zwei Jahren sowie unter Berücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 1. April 2016 ergibt sich daher für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von rund Fr. 182'050.– (Total der gemäss Berufungsan- trag der Berufungsklägerin fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 386'600.– = 4 x Fr. 10'900.– + 35 x Fr. 9'800.–] abzüglich der gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 204'550.– = 3 x Fr. 9'170.– + Fr. 10'900.– + 5 x Fr. 9'490.– + 5 x 6'290.– + 6'120.– + 24 x Fr. 3'380.–]). Hieraus resultiert eine Grundgebühr von Fr. 12'032.–, wobei die Gerichtsgebühr in An-
- 56 - wendung von § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzu- setzen ist. 2.3. Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Bei einem Streitwert von Fr. 182'050.– beträgt die ordentliche Grundge- bühr Fr. 15'272.–. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 und § 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 6'100.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 6'588.─) festzusetzen und die Berufungsklägerin zu verpflichten, diese dem Berufungsbeklagten auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich vom 23. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. FE150654-L) in folgendem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklag- ten für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Disp.-Ziffer 1 einen angemessenen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, wird abgewiesen."
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. FE150654) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 57 - " 3. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, die nach- folgenden Unterlagen zu edieren, wird als durch Vergleich erledigt ab- geschrieben: − Vollständige Steuererklärungen 2014 und 2015 mit sämtlichen dazu gehörenden Belegen; − Steuerrechnungen 2012 bis 2015 (provisorisch und/oder definitiv); − Detaillierte Liegenschaftenabrechnungen 2012 bis 2015 für die Liegenschaften O7, O9, O11 und T1, welche eine Abgrenzung zwischen Investitionen und Bewirtschaftungskosten (Betriebskos- ten, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietzinsrisi- ko) erlauben, also insbesondere − Liegenschaftenbuchhaltungen mit sämtlichen Buchhaltungs- details, umfassend sämtliche Zahlungseingänge und - Ausgänge, − Belege (nicht blosse Zusammenzüge) der geltend gemach- ten Betriebs, Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten, − Belege (nicht blosse Zusammenzüge) über wertvermehren- de Investitionen, Rückstellungen und/oder Abschreibungen, − Kopien sämtlicher Mietverträge der genannten Liegenschaften, einschliesslich aller Vertragsanpassungen zwischen 2012 und 2015, − Kopien sämtlicher Hauswartungs-, Verwaltungs- und sonstigen Unterhaltsverträge betreffend diese Liegenschaften; − Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG für die Jahre 2012 bis 2015, einschliesslich sämtlicher Kontoblätter (mit den entsprechenden Details und Referenzierungen zu den einzelnen
- 58 - Buchungsbelegen) für alle Bilanz- und Erfolgsrechnungskonti, insbesondere aber − Darlehensschulden B._____, − Darlehensforderungen B._____, − Privatkonto B._____, − Repräsentationskosten; − Saldierungsbeleg C._____ Co. für Konto Nr. 1; − Saldierungsbeleg C._____ Co. für Konto Nr. 2; − Depotauszuge C._____ Co. für Konto Nr. 3 für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis 20. August 2014, beinhaltend alle Wertschriften- transaktionen (An- und Verkäufe)." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2017 (Ge- schäfts-Nr. FE150654) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'100.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 6'588.–, zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 59 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 182'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am: