Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz erwog, der Sohn C._____ sei im Rahmen des Eheschutzver- fahrens zwischen den Parteien in den Jahren 2014 und 2015 zweimal angehört worden. In der ersten Anhörung habe er erklärt, er habe dem Beklagten bereits im Herbst 2014 mitgeteilt, dass er Abstand brauche. Er wolle erst nach den Weih- nachtstagen 2014 wieder Kontakt mit dem Beklagten aufnehmen. Anlässlich der zweiten Anhörung habe C._____ ausgeführt, er habe ursprünglich nach den Weihnachtstagen 2014 auf den Beklagten zugehen wollen. In der Zwischenzeit seien jedoch neue Probleme hinzugekommen, weshalb er erst nach dem Ab-
- 5 - schluss des Verfahrens wieder Kontakt mit dem Beklagten aufnehmen wolle. Die- sen Willensäusserungen von C._____ sei Rechnung zu tragen, auch wenn die entsprechenden Aussagen nunmehr rund zwei Jahre zurücklägen. C._____ sei bereits mit 15 Jahren in der Lage gewesen, seinen eigenen Willen zu bilden und sich klar und überlegt zu äussern. Es sei davon auszugehen, dass sich daran auch zwei Jahre später nichts geändert habe. Das tatsächliche Verhalten von C._____, namentlich der vollständige Abbruch des Kontakts zum Beklagten, stelle eine zusätzliche Form der Willensäusserung dar. Es stehe ausser Frage, dass die Ablehnung des Kontakts zum Beklagten dem eigenen Willen von C._____ ent- spreche. Allein die Tatsache, dass C._____ nach zwei Jahren immer noch nicht bereit sei, einen regelmässigen Kontakt mit dem Beklagten zu pflegen, lasse ent- gegen der Ansicht des Beklagten noch nicht auf eine schwere Kindeswohlgefähr- dung schliessen, zumal ein eindeutiger Positionsbezug eine häufig verfolgte Stra- tegie von Kindern und Jugendlichen sei, welche infolge der Scheidung ihrer Eltern in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Es sei zwar erforderlich, dass das Gericht den Gründen für die Kontaktverweigerung nachgehe und sich vergewissere, dass kei- ne schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls bestehe. Dafür genüge aber vorerst eine erneute Anhörung von C._____. Angesichts der klaren Willensäusse- rungen von C._____ scheine fraglich, dass mit Kindesschutzmassnahmen etwas erreicht werden könne. Auch bestehe die Gefahr, dass sie sich kontraproduktiv auswirken könnten. Weiter sei zu beachten, dass C._____ in einem Jahr volljährig werde, womit für Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen betreffend Kontak- te mit dem Beklagten keine Rechtsgrundlage mehr bestehen werde (Urk. 2 S. 9 ff.). 4.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Äusserungen von C._____ in den beiden Anhörungen noch keineswegs auf einen Kontaktabbruch hingedeutet hätten. Nach dem Eheschutzverfahren habe es denn auch noch eini- ge kurze Treffen gegeben, bevor der Kontakt ganz abgebrochen sei. Zu Anfang sei er von C._____ noch spontan mit einer Umarmung begrüsst worden. Später habe C._____ ihn mit haltlosen Vorwürfen zu überhäufen begonnen. Schliesslich habe C._____ ihn beim letzten Aufeinandertreffen weder begrüsst noch verab- schiedet, sondern ihn völlig ignoriert. Dieses Verhalten habe mit der von ihm in
- 6 - den Anhörungen geäusserten Bereitschaft, sich mit seinem Vater nach dem Ab- schluss des Eheschutzverfahrens wieder zu treffen, nichts gemein. Offensichtlich habe nach Abschluss des Eheschutzverfahrens eine weitere, im Eheschutzver- fahren so nicht antizipierte Entwicklung stattgefunden. Da er, der Beklagte, mit C._____ nach dem Eheschutzverfahren nur wenig Kontakt gehabt habe, liege die Vermutung nahe, dass die Ablehnung durch C._____ auf Dritteinfluss basiere und nicht auf einem direkten Zerwürfnis zwischen C._____ und ihm. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Äusserungen von C._____ im Eheschutzverfahren im Hinblick auf den Kontaktabbruch stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Des Weiteren liege eine unzulässige anti- zipierte Beweiswürdigung vor, wenn die Vorinstanz den Kontaktabbruch als Wil- lensäusserung von C._____ deute und diesen auf einen Loyalitätskonflikt zurück- führe, ohne den Sachverhalt weiter abzuklären. Da die Vorinstanz gänzlich auf Abklärungen verzichtet habe, habe sie gerade nicht eruieren können, was die Ur- sache für den Kontaktabbruch gewesen sei. Die Erwägungen der Vorinstanz hier- zu seien ausschliesslich spekulativ und damit willkürlich (Urk. 1 S. 6 ff.). 4.2. Die Klägerin bringt dagegen vor, vom Beklagten werde nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine Anhörung von C._____ ungeeignet sein soll, um seinen Willen und die Gründe für den Kontaktabbruch zu ermitteln. Die Berufungsanträge seien daher abzuweisen. Weiter macht die Klägerin geltend, es bestünden keiner- lei Anhaltspunkte für eine Fremdbeeinflussung oder für eine Kindeswohlgefähr- dung. C._____ habe nach dem Eheschutzverfahren den Beklagten getroffen. Der daraufhin erfolgte erneute Kontaktabbruch stelle eine klare Willenskundgebung von C._____ dar. Ausserdem sei C._____ mittlerweile 17 Jahre alt und könne selbst entscheiden, ob er den Beklagten treffen wolle. Die Gründe dafür könnten durch eine Anhörung hinreichend ermittelt werden, ein Gutachten sei dafür nicht notwendig (Urk. 8 S. 2 f.). 5.1. Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, wenn es nach den Bestimmun- gen über die Scheidung die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat, die nötigen Kindesschutzmassnahmen. Es gilt die Offizial- und Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO) und das Kind ist vom Gericht oder von einer Fach-
- 7 - person persönlich anzuhören, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Dabei muss sich das Gericht von den massgeblichen Verhältnissen grundsätzlich ein persönliches Bild machen. Die Anhörung soll nur an eine unabhängige Drittperson übertragen werden, wenn da- für (beispielsweise kinderpsychiatrische) Spezialkenntnisse erforderlich sind (BGer 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 5.2.3.1; BGE 133 III 553 E. 4). 5.2. Die Vorinstanz erwog, es sei erforderlich, dass sie den Gründen für die Kon- taktverweigerung nachgehe und sich auch vergewissere, dass keine schwerwie- gende Gefährdung des Kindeswohls bestehe. Dafür genüge aber vorerst eine er- neute Anhörung von C._____ (Urk. 2 S. 12). Obwohl die Vorinstanz somit eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschloss, wies sie das Begehren um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ohne weitere Abklärungen und insbesondere be- reits vor der Anhörung von C._____ ab (Urk. 2 S. 13). 5.3. Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder- lich sind, hinreichende Klarheit besteht. Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Sach- gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismitteln. Die Untersuchungsmaxime schliesst auch eine vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen ver- zichten (BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3.2.3; BGE 130 III 734 E. 2.2.3). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Vorinstanz allein gestützt auf die beiden Anhörungen von C._____ in den Jahren 2014 und 2015 davon ausge- hen konnte, das Kindeswohl sei trotz des erfolgten vollständigen Abbruchs des Kontakts zum Vater nicht gefährdet. 5.4. Vom Kontaktabbruch betroffen ist der gegenseitige Anspruch des Beklagten und von C._____ auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem In- teresse des Kindes bzw. Jugendlichen dient und oberste Richtschnur für die Aus- gestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Ein-
- 8 - zelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist von der kinderpsychologischen Er- kenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann. Insbesondere ist gerade bei Jungen die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.1.3; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 m.w.H.). Der Wille des Kindes bzw. Jugendlichen ist umso stärker zu gewichten, je äl- ter das Kind bzw. der Jugendliche ist, je konstanter seine Willenskundgebungen und je mehr diese mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Ar- gumenten unterlegt sind. Er ist jedoch stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium zu berücksichtigen; anderenfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widerspre- chen können. So dürfte selbst umfassend urteilsfähigen Kindern bzw. Jugendli- chen nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zent- rale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leis- tungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt (BGer 5A_200/2015 vom
22. September 2015, E. 7.2.3.1; BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.1; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.2 - 4.4). 5.5. In beiden Anhörungen während des Eheschutzverfahrens brachte C._____ zum Ausdruck, dass er den Beklagten (zumindest nach Abschluss des Ehe- schutzverfahrens) wieder regelmässig sehen möchte (Urk. 4/7 Prot. S. 16 und S. 38 ff.). Dementsprechend vereinbarten die Parteien ein im Wesentlichen ge- richtsübliches Besuchsrecht (Urk. 4/7/43), was mit Urteil vom 9. Juni 2015 ge- nehmigt wurde (Urk. 4/7/46 S. 2). Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens fan- den gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Beklagten zwar zunächst einige kurze Kontakte statt, bei welchen aber die Klägerin stets anwesend war. Als der Beklagte der Klägerin bei einem solchen Treffen mitgeteilt habe, er habe eine neue Partnerin, sei der Kontakt mit C._____ jedoch gänzlich und dauerhaft
- 9 - abgebrochen (Urk. 1 S. 4 und Urk. 4/24 S. 3; vgl. auch Urk. 8 und Urk. 4/37 S. 4). Angesichts dieser Entwicklung der Kontakte von C._____ zum Beklagten hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, die diesbezüglichen Aussagen von C._____ seien noch aktuell. Gerade dies wäre jedoch Voraussetzung gewesen, um von einer erneuten Anhörung von C._____ absehen zu können (BGE 133 III 553 E. 4). 5.6. Da sich C._____ über die Gründe für den dauerhaften Kontaktabbruch bis- her nicht äussern konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den- noch zum Schluss kam, es stehe ausser Frage, dass die Ablehnung des Kontakts mit dem Beklagten dem eigenen Willen von C._____ entspreche (Urk. 2 S. 12). Im Gegenteil lassen der einseitige Positionsbezug von C._____ zugunsten der Klägerin und einzelne Aussagen von C._____ darauf schliessen, dass sich die Klägerin ihm gegenüber nicht immer mit der gebotenen Zurückhaltung äusserte und ihn dadurch beeinflusste. So führte C._____ aus, seine Mutter habe ihm er- zählt, sein Vater miete eine schöne neue Wohnung in Luzern und wolle gleichzei- tig, dass sie beide in eine billigere Wohnung umziehen würden. Dies habe bei ihm den Eindruck erweckt, sein Vater kümmere sich in finanzieller Hinsicht nur um sich (Urk. 4/7 Prot. S. 38). In die gleiche Richtung deuten auch weitere Aussagen von C._____ anlässlich der beiden Anhörungen: − [Der Beklagte] habe die Mutter behandelt, als "wäre sie nichts für ihn". Die Mutter habe es mit dem Vater aber wieder versucht (Urk. 4/7 Prot. S. 15); − Der Vater habe der Mutter keinen richtigen Lohn bezahlt, sondern nur hin und wieder jeweils Fr. 1'000.– (Urk. 4/7 Prot. S. 15); − [Der Beklagte] habe die Mutter unfair behandelt, nicht wie eine richtige Ehefrau (Urk. 4/7 Prot. S. 15); − Er [C._____] brauche noch bis Ende Jahr Abstand vom Vater, damit dieser merke, dass er seine Mutter schlecht behandle (Urk. 4/7 Prot. S. 16); − Er [C._____] denke, es gehe dem Vater ums Geld. Er wolle die Mutter verarmen lassen (Urk. 4/7 Prot. S. 16). Angesichts dessen stellt sich vorliegend die Frage, ob die ablehnende Haltung von C._____ im Wesentlichen auf eigene negative Erfahrungen mit dem Beklag-
- 10 - ten zurückzuführen ist oder ob sie überwiegend durch die Einstellung der Klägerin geprägt ist. Diesbezüglich scheinen weitere Abklärungen, insbesondere eine er- neute Anhörung von C._____, zwingend erforderlich. Gestützt darauf wird als- dann zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls welche Kindesschutzmass- nahmen mit dem Ziel einer Kontaktanbahnung zum Beklagten anzuordnen sind. 5.7. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf das Vorbringen des Beklagten einzugehen, eine übliche Kindesanhörung sei nicht geeignet, bezüglich schwer gestörter Formen des Kontakts zwischen Elternteil und Kind irgendwelche Er- kenntnisse zu erbringen. Es handle sich um ein Phänomen, welches nur von Fachpersonen adäquat beurteilt werden könne (Urk. 1 S. 13). Dem kann nicht ge- folgt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer Anhörung von C._____ (welcher 17 Jahre alt ist und das Gymnasium besucht) durch das Gericht keine Erkenntnisse über die Gründe und Motive für den Kontaktabbruch gewonnen werden können sollten. Soweit der Beklagte der Vorinstanz unterstellt, sie könnte allenfalls nicht in der Lage sein, unvoreingenommen einen neuen Entscheid be- züglich Kindesschutzmassnahmen zu fällen, da sie sich in Bezug auf die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, bereits dezidiert geäussert habe und da- her in der Anhörung den eigenen ablehnenden Entscheid bestätigt sehen wolle (Urk. 1 S. 13 f.), handelt es sich um blosse Spekulation, weshalb nicht weiter da- rauf einzugehen ist. 5.8. Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz ha- be den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als begründet. Da der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist, ist die Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Sach- verhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
E. 6 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien
- 11 - unter dem Gesichtspunkt der Kinderinteressen gute Gründe zur Antragsstellung hatten (OGer ZH LY160047 vom 16. Juni 2017, E. III/2; OGer ZH LE170002 vom
23. Mai 2017, E. IV/1; OGer ZH LE140047 vom 21. Januar 2015, E. IV/2; OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012, E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher für das Berufungsverfahren eine hälftige Kosten- aufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 18. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Mai 2017 (FE160178-E)
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 2 S. 2 und S. 9) Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Mai 2017: (Urk. 2 S. 13 f.)
1. Das Gesuch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das Gesuch des Beklagten um Beizug eines Gutachtens und Anordnung von Kindesschutzmassnahmen wird abgewiesen.
4. Der Klägerin wird eine einmalige Frist bis 29. September 2017 angesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung im Doppel einzureichen. Darin hat sie ihre Anträge zu stellen und zu begründen, ihre eigenen Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Be- weismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel die- nen sollen, sind zusammen mit der Klagebegründung und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzureichen. Bei Säumnis wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.
5. C._____ wird mit separatem Schreiben zu einer Anhörung eingeladen.
6. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den.
7. (Schriftliche Mitteilung)
8. (Rechtsmittel: Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2)
9. (Rechtsmittel: Berufung gegen Ziffer 3) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es seien die Gründe für den Kontaktabbruch zwischen dem
- 3 - Sohn C._____ und dem Berufungskläger mittels Gutachten oder in einer anderen geeigneten Form abzuklären. Es seien sodann für die Dauer des Scheidungsverfahrens geeig- nete Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, die helfen, einer durch den Kontaktabbruch zwischen dem Sohn C._____ und dem Berufungskläger bestehenden Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des Kindeswohls entgegenzuwirken.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei auf eine Kindesanhörung durch die Vorinstanz ganz, eventualiter vorläufig zugunsten eines Gutachtens bzw. einer an- deren geeigneten Abklärung im Sinne von Antrag Ziff. 1 vorste- hend zu verzichten. Subeventualiter sei die Kindesanhörung durch eine psychologisch geschulte Fachperson durchzuführen.
3. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das in Ziff. 1 vorstehend beantragte Gutachten (bzw. die Abklärung in anderer, geeigneter Form) in Auftrag zu geben sowie die sich aus der Abklärung er- gebenden bzw. die darin empfohlenen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2): "1. Es seien die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers in der Berufungseingabe vom 19. Juni 2017 vollumfänglich abzuweisen und es sei die Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Mai 2017 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten und Berufungsklägers." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind seit 1992 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Söhne, D._____ (geboren am tt. Juni 1979) und C._____ (geboren am tt.mm.2000; Urk. 4/2). Seit dem 8. September 2016 stehen sie bei der Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 4/1). Am 29. Mai 2017 erliess die Vorinstanz den ein- gangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 4/43 = Urk. 2).
- 4 - 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) rechtzeitig (vgl. Urk. 4/44 S. 1) Berufung, wobei er obgenannte Anträge stellte (Urk. 1 S. 2 f.). Der vom Beklagten mit Verfügung vom 10. Juli 2017 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging rechtzeitig ein (Urk. 5 und 6). Die Klägerin erstattete die Berufungsantwort am 11. September 2017 (Urk. 8). Am 25. Sep- tember 2017 folgte eine Stellungnahme des Beklagte (Urk. 10), welche der Kläge- rin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 1.3. Der Rechtsmittelantrag Ziff. 2 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens PC170028-O, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
3. Die Vorinstanz erwog, der Sohn C._____ sei im Rahmen des Eheschutzver- fahrens zwischen den Parteien in den Jahren 2014 und 2015 zweimal angehört worden. In der ersten Anhörung habe er erklärt, er habe dem Beklagten bereits im Herbst 2014 mitgeteilt, dass er Abstand brauche. Er wolle erst nach den Weih- nachtstagen 2014 wieder Kontakt mit dem Beklagten aufnehmen. Anlässlich der zweiten Anhörung habe C._____ ausgeführt, er habe ursprünglich nach den Weihnachtstagen 2014 auf den Beklagten zugehen wollen. In der Zwischenzeit seien jedoch neue Probleme hinzugekommen, weshalb er erst nach dem Ab-
- 5 - schluss des Verfahrens wieder Kontakt mit dem Beklagten aufnehmen wolle. Die- sen Willensäusserungen von C._____ sei Rechnung zu tragen, auch wenn die entsprechenden Aussagen nunmehr rund zwei Jahre zurücklägen. C._____ sei bereits mit 15 Jahren in der Lage gewesen, seinen eigenen Willen zu bilden und sich klar und überlegt zu äussern. Es sei davon auszugehen, dass sich daran auch zwei Jahre später nichts geändert habe. Das tatsächliche Verhalten von C._____, namentlich der vollständige Abbruch des Kontakts zum Beklagten, stelle eine zusätzliche Form der Willensäusserung dar. Es stehe ausser Frage, dass die Ablehnung des Kontakts zum Beklagten dem eigenen Willen von C._____ ent- spreche. Allein die Tatsache, dass C._____ nach zwei Jahren immer noch nicht bereit sei, einen regelmässigen Kontakt mit dem Beklagten zu pflegen, lasse ent- gegen der Ansicht des Beklagten noch nicht auf eine schwere Kindeswohlgefähr- dung schliessen, zumal ein eindeutiger Positionsbezug eine häufig verfolgte Stra- tegie von Kindern und Jugendlichen sei, welche infolge der Scheidung ihrer Eltern in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Es sei zwar erforderlich, dass das Gericht den Gründen für die Kontaktverweigerung nachgehe und sich vergewissere, dass kei- ne schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls bestehe. Dafür genüge aber vorerst eine erneute Anhörung von C._____. Angesichts der klaren Willensäusse- rungen von C._____ scheine fraglich, dass mit Kindesschutzmassnahmen etwas erreicht werden könne. Auch bestehe die Gefahr, dass sie sich kontraproduktiv auswirken könnten. Weiter sei zu beachten, dass C._____ in einem Jahr volljährig werde, womit für Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen betreffend Kontak- te mit dem Beklagten keine Rechtsgrundlage mehr bestehen werde (Urk. 2 S. 9 ff.). 4.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Äusserungen von C._____ in den beiden Anhörungen noch keineswegs auf einen Kontaktabbruch hingedeutet hätten. Nach dem Eheschutzverfahren habe es denn auch noch eini- ge kurze Treffen gegeben, bevor der Kontakt ganz abgebrochen sei. Zu Anfang sei er von C._____ noch spontan mit einer Umarmung begrüsst worden. Später habe C._____ ihn mit haltlosen Vorwürfen zu überhäufen begonnen. Schliesslich habe C._____ ihn beim letzten Aufeinandertreffen weder begrüsst noch verab- schiedet, sondern ihn völlig ignoriert. Dieses Verhalten habe mit der von ihm in
- 6 - den Anhörungen geäusserten Bereitschaft, sich mit seinem Vater nach dem Ab- schluss des Eheschutzverfahrens wieder zu treffen, nichts gemein. Offensichtlich habe nach Abschluss des Eheschutzverfahrens eine weitere, im Eheschutzver- fahren so nicht antizipierte Entwicklung stattgefunden. Da er, der Beklagte, mit C._____ nach dem Eheschutzverfahren nur wenig Kontakt gehabt habe, liege die Vermutung nahe, dass die Ablehnung durch C._____ auf Dritteinfluss basiere und nicht auf einem direkten Zerwürfnis zwischen C._____ und ihm. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Äusserungen von C._____ im Eheschutzverfahren im Hinblick auf den Kontaktabbruch stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Des Weiteren liege eine unzulässige anti- zipierte Beweiswürdigung vor, wenn die Vorinstanz den Kontaktabbruch als Wil- lensäusserung von C._____ deute und diesen auf einen Loyalitätskonflikt zurück- führe, ohne den Sachverhalt weiter abzuklären. Da die Vorinstanz gänzlich auf Abklärungen verzichtet habe, habe sie gerade nicht eruieren können, was die Ur- sache für den Kontaktabbruch gewesen sei. Die Erwägungen der Vorinstanz hier- zu seien ausschliesslich spekulativ und damit willkürlich (Urk. 1 S. 6 ff.). 4.2. Die Klägerin bringt dagegen vor, vom Beklagten werde nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine Anhörung von C._____ ungeeignet sein soll, um seinen Willen und die Gründe für den Kontaktabbruch zu ermitteln. Die Berufungsanträge seien daher abzuweisen. Weiter macht die Klägerin geltend, es bestünden keiner- lei Anhaltspunkte für eine Fremdbeeinflussung oder für eine Kindeswohlgefähr- dung. C._____ habe nach dem Eheschutzverfahren den Beklagten getroffen. Der daraufhin erfolgte erneute Kontaktabbruch stelle eine klare Willenskundgebung von C._____ dar. Ausserdem sei C._____ mittlerweile 17 Jahre alt und könne selbst entscheiden, ob er den Beklagten treffen wolle. Die Gründe dafür könnten durch eine Anhörung hinreichend ermittelt werden, ein Gutachten sei dafür nicht notwendig (Urk. 8 S. 2 f.). 5.1. Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, wenn es nach den Bestimmun- gen über die Scheidung die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat, die nötigen Kindesschutzmassnahmen. Es gilt die Offizial- und Untersu- chungsmaxime (Art. 296 ZPO) und das Kind ist vom Gericht oder von einer Fach-
- 7 - person persönlich anzuhören, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Dabei muss sich das Gericht von den massgeblichen Verhältnissen grundsätzlich ein persönliches Bild machen. Die Anhörung soll nur an eine unabhängige Drittperson übertragen werden, wenn da- für (beispielsweise kinderpsychiatrische) Spezialkenntnisse erforderlich sind (BGer 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 5.2.3.1; BGE 133 III 553 E. 4). 5.2. Die Vorinstanz erwog, es sei erforderlich, dass sie den Gründen für die Kon- taktverweigerung nachgehe und sich auch vergewissere, dass keine schwerwie- gende Gefährdung des Kindeswohls bestehe. Dafür genüge aber vorerst eine er- neute Anhörung von C._____ (Urk. 2 S. 12). Obwohl die Vorinstanz somit eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschloss, wies sie das Begehren um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ohne weitere Abklärungen und insbesondere be- reits vor der Anhörung von C._____ ab (Urk. 2 S. 13). 5.3. Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder- lich sind, hinreichende Klarheit besteht. Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Sach- gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismitteln. Die Untersuchungsmaxime schliesst auch eine vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen ver- zichten (BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3.2.3; BGE 130 III 734 E. 2.2.3). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Vorinstanz allein gestützt auf die beiden Anhörungen von C._____ in den Jahren 2014 und 2015 davon ausge- hen konnte, das Kindeswohl sei trotz des erfolgten vollständigen Abbruchs des Kontakts zum Vater nicht gefährdet. 5.4. Vom Kontaktabbruch betroffen ist der gegenseitige Anspruch des Beklagten und von C._____ auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem In- teresse des Kindes bzw. Jugendlichen dient und oberste Richtschnur für die Aus- gestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Ein-
- 8 - zelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist von der kinderpsychologischen Er- kenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann. Insbesondere ist gerade bei Jungen die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.1.3; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 m.w.H.). Der Wille des Kindes bzw. Jugendlichen ist umso stärker zu gewichten, je äl- ter das Kind bzw. der Jugendliche ist, je konstanter seine Willenskundgebungen und je mehr diese mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Ar- gumenten unterlegt sind. Er ist jedoch stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium zu berücksichtigen; anderenfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widerspre- chen können. So dürfte selbst umfassend urteilsfähigen Kindern bzw. Jugendli- chen nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zent- rale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leis- tungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt (BGer 5A_200/2015 vom
22. September 2015, E. 7.2.3.1; BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.1; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.2 - 4.4). 5.5. In beiden Anhörungen während des Eheschutzverfahrens brachte C._____ zum Ausdruck, dass er den Beklagten (zumindest nach Abschluss des Ehe- schutzverfahrens) wieder regelmässig sehen möchte (Urk. 4/7 Prot. S. 16 und S. 38 ff.). Dementsprechend vereinbarten die Parteien ein im Wesentlichen ge- richtsübliches Besuchsrecht (Urk. 4/7/43), was mit Urteil vom 9. Juni 2015 ge- nehmigt wurde (Urk. 4/7/46 S. 2). Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens fan- den gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Beklagten zwar zunächst einige kurze Kontakte statt, bei welchen aber die Klägerin stets anwesend war. Als der Beklagte der Klägerin bei einem solchen Treffen mitgeteilt habe, er habe eine neue Partnerin, sei der Kontakt mit C._____ jedoch gänzlich und dauerhaft
- 9 - abgebrochen (Urk. 1 S. 4 und Urk. 4/24 S. 3; vgl. auch Urk. 8 und Urk. 4/37 S. 4). Angesichts dieser Entwicklung der Kontakte von C._____ zum Beklagten hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, die diesbezüglichen Aussagen von C._____ seien noch aktuell. Gerade dies wäre jedoch Voraussetzung gewesen, um von einer erneuten Anhörung von C._____ absehen zu können (BGE 133 III 553 E. 4). 5.6. Da sich C._____ über die Gründe für den dauerhaften Kontaktabbruch bis- her nicht äussern konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den- noch zum Schluss kam, es stehe ausser Frage, dass die Ablehnung des Kontakts mit dem Beklagten dem eigenen Willen von C._____ entspreche (Urk. 2 S. 12). Im Gegenteil lassen der einseitige Positionsbezug von C._____ zugunsten der Klägerin und einzelne Aussagen von C._____ darauf schliessen, dass sich die Klägerin ihm gegenüber nicht immer mit der gebotenen Zurückhaltung äusserte und ihn dadurch beeinflusste. So führte C._____ aus, seine Mutter habe ihm er- zählt, sein Vater miete eine schöne neue Wohnung in Luzern und wolle gleichzei- tig, dass sie beide in eine billigere Wohnung umziehen würden. Dies habe bei ihm den Eindruck erweckt, sein Vater kümmere sich in finanzieller Hinsicht nur um sich (Urk. 4/7 Prot. S. 38). In die gleiche Richtung deuten auch weitere Aussagen von C._____ anlässlich der beiden Anhörungen: − [Der Beklagte] habe die Mutter behandelt, als "wäre sie nichts für ihn". Die Mutter habe es mit dem Vater aber wieder versucht (Urk. 4/7 Prot. S. 15); − Der Vater habe der Mutter keinen richtigen Lohn bezahlt, sondern nur hin und wieder jeweils Fr. 1'000.– (Urk. 4/7 Prot. S. 15); − [Der Beklagte] habe die Mutter unfair behandelt, nicht wie eine richtige Ehefrau (Urk. 4/7 Prot. S. 15); − Er [C._____] brauche noch bis Ende Jahr Abstand vom Vater, damit dieser merke, dass er seine Mutter schlecht behandle (Urk. 4/7 Prot. S. 16); − Er [C._____] denke, es gehe dem Vater ums Geld. Er wolle die Mutter verarmen lassen (Urk. 4/7 Prot. S. 16). Angesichts dessen stellt sich vorliegend die Frage, ob die ablehnende Haltung von C._____ im Wesentlichen auf eigene negative Erfahrungen mit dem Beklag-
- 10 - ten zurückzuführen ist oder ob sie überwiegend durch die Einstellung der Klägerin geprägt ist. Diesbezüglich scheinen weitere Abklärungen, insbesondere eine er- neute Anhörung von C._____, zwingend erforderlich. Gestützt darauf wird als- dann zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls welche Kindesschutzmass- nahmen mit dem Ziel einer Kontaktanbahnung zum Beklagten anzuordnen sind. 5.7. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf das Vorbringen des Beklagten einzugehen, eine übliche Kindesanhörung sei nicht geeignet, bezüglich schwer gestörter Formen des Kontakts zwischen Elternteil und Kind irgendwelche Er- kenntnisse zu erbringen. Es handle sich um ein Phänomen, welches nur von Fachpersonen adäquat beurteilt werden könne (Urk. 1 S. 13). Dem kann nicht ge- folgt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer Anhörung von C._____ (welcher 17 Jahre alt ist und das Gymnasium besucht) durch das Gericht keine Erkenntnisse über die Gründe und Motive für den Kontaktabbruch gewonnen werden können sollten. Soweit der Beklagte der Vorinstanz unterstellt, sie könnte allenfalls nicht in der Lage sein, unvoreingenommen einen neuen Entscheid be- züglich Kindesschutzmassnahmen zu fällen, da sie sich in Bezug auf die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, bereits dezidiert geäussert habe und da- her in der Anhörung den eigenen ablehnenden Entscheid bestätigt sehen wolle (Urk. 1 S. 13 f.), handelt es sich um blosse Spekulation, weshalb nicht weiter da- rauf einzugehen ist. 5.8. Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz ha- be den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als begründet. Da der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist, ist die Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Sach- verhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien
- 11 - unter dem Gesichtspunkt der Kinderinteressen gute Gründe zur Antragsstellung hatten (OGer ZH LY160047 vom 16. Juni 2017, E. III/2; OGer ZH LE170002 vom
23. Mai 2017, E. IV/1; OGer ZH LE140047 vom 21. Januar 2015, E. IV/2; OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012, E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher für das Berufungsverfahren eine hälftige Kosten- aufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen. Es wird beschlossen:
1. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo