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LY170005

Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2017-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 B._____ (fortan Kläger) und A._____ (fortan Beklagte) heirateten am tt. September 2003. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, E.____, geb. tt.mm.2003, und F.____, geb. tt.mm.2004.

E. 1.2 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 31. Januar 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die trennungsbedingten Nebenfolgen ab (vgl. act. 6/7/19), welche mit Urteil vom 31. Januar 2014 im Eheschutzverfahren ge- nehmigt bzw. vorgemerkt wurde (vgl. act. 6/5/3 = act. 6/7/22 = act. 4/2). Soweit für die vorliegende Berufung relevant, verpflichtete sich der Kläger in dieser Verein- barung, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2014 zu verlassen und der Be- klagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.– zu bezahlen (direkte Be- gleichung sämtlicher Kosten der ehelichen Wohnung von Fr. 1'400.– zuzüglich Nettounterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.– [act. 6/7/19 Ziff. 6, act. 6/7/22 Dispositiv- ziff. 5]). Für die beiden Kinder wurde der Kläger zu Unterhaltszahlungen von je Fr. 1'100.– zuzüglich Familien- bzw. Ausbildungszulagen verpflichtet (act. 6/7/22 Dispositivziff. 4, vgl. dazu und zu den Berechnungsgrundlagen oben, S. 2 f.).

E. 1.3 Am 12. April 2016 verlangte der Kläger beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) die Scheidung.

E. 1.4 Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 beantragte der Kläger die vorsorgliche Ab- änderung von Dispositivziff. 5 des Eheschutzurteils. Er sei zu verpflichten, der Beklagten nur mehr Fr. 1'400.– als Ehegattenunterhalt (direkte Begleichung der Kosten der ehelichen Wohnung) zu bezahlen. Der zusätzliche Nettounterhalt von bisher Fr. 2'200.– pro Monat sei spätestens ab dem 1. September 2016 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens aufzuheben (act. 6/9). Nachdem sich die Beklagte dazu schriftlich geäussert hatte (vgl. act. 6/17), wurden diese Unterlagen dem Kläger mit Verfügung vom 12. Juli 2016 zugestellt unter dem Hinweis, dass den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. August

- 9 - 2016 Gelegenheit gegeben werde, zu den vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen (vgl. act. 6/21).

E. 1.5 Kurz vor der Verhandlung vom 23. August 2016 liess die Beklagte dem Ge- richt diverse Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse sowie die der Kinder zukommen (act. 6/23, 6/24 und 6/25/4-29). Am 23. August 2016 fand die Eini- gungsverhandlung und Verhandlung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen statt.

E. 1.6 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016, den Parteien versandt am 25. Janu- ar 2017, hob die Vorinstanz Dispositivziff. 5 des Eheschutzurteils vom 31. Januar 2014 mit Wirkung ab dem 1. April 2017 auf und ersetzte sie durch die oben zitier- te Neufassung (act. 4/1 = act. 5 = act. 6/35, Dispositiv-Ziff.1). Demnach hatte der Kläger der Beklagten ab 1. April 2017 nur noch monatliche Ehegattenunterhalts- beiträge von insgesamt Fr. 2'000.– respektive netto Fr. 600.– zu bezahlen.

E. 1.7 Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Berufung (act. 2). In der Hauptsache beantragt sie, die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 27. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). So- dann folgen diverse Eventualbegehren (Ziff. 2-5, vgl. die eingangs wiedergegebe- nen Anträge). In prozessualer Hinsicht ersucht sie darum, der Berufung die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 7). Sodann stellt sie ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger (Ziff. 9), eventualiter beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 10).

E. 1.8 Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2017 Frist zur Beant- wortung der Berufung angesetzt (act. 7). Mit rechtzeitig erfolgter Eingabe vom

E. 1.9 Mit Beschluss vom 27. März 2017 entschied die Kammer über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und hiess diesen teilweise gut. Der Kläger hatte der Beklagten daher ab dem 1. April 2017 und bis zum Entscheid im Berufungsverfahren monatliche Unterhaltsbeiträge von netto Fr. 1'600.– zu be- zahlen und weiterhin die direkten Kosten der ehelichen Wohnung (von bislang offenbar Fr. 1'400.–) direkt zu begleichen (vgl. act. 13). Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, wurde abgewiesen, und es wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ebenso wurde der Antrag des Klägers, wonach ihm die Beklagte einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen habe, abgewiesen. Der Kläger wurde aufge- fordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu begründen. Gleichzeitig mit der Eröffnung dieses Beschlusses wurde die Berufungsantwort des Klägers der Beklagten zugestellt.

E. 1.10 Am 29. März 2017 ersuchte die Beklagte darum, ihr sei nach der Eingabe des Klägers im Sinne eines Replikrechts Frist anzusetzen, um zur Berufungsant- wort inkl. den aktuellen Unterlagen, insbesondere auch zur Frage deren Rechtzei- tigkeit, Stellung nehmen zu können (act. 15).

E. 1.11 Mit Eingabe vom 10. April 2017 (act. 16) und Beilagen (act. 17/1-32) nahm der Kläger zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation Stellung. Daraufhin gewährte ihm die Kammer mit Beschluss vom 26. April 2017 die unent- geltliche Prozessführung teilweise, stellte der Beklagten die nachgereichten Un- terlagen zu und setzte ihr Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsan- twort (act. 18).

E. 1.12 Am 5. Mai 2017 reichte die Vertreterin des Klägers ein Schreiben hinsicht- lich ihrer Honorarnote sowie eine weitere Honorarnote ein (act. 20 ff.).

E. 1.13 Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2017 zur Berufungsant- wort vernehmen (act. 25 und 25/33-35). Nach Zustellung derselben an den Kläger

- 11 - liess dieser mit Schreiben vom 19. Mai 2017 verlauten, auf eine weitere ausführli- che Stellungnahme, abgesehen von einer kurzen Bemerkung / Bestreitung, zu verzichten (act. 30). Nachdem dieses Schreiben der Beklagten zugestellt wurde (act. 31 f.) und – abgesehen von der Honorarnote des Rechtsanwaltes der Be- klagten (act. 28 f.) und einer Mitteilung über Ferienabwesenheiten (vgl. act. 33) – keine Eingaben zur Sache mehr erfolgten, ist der Schriftenwechsel abgeschlos- sen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-35). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Formelles 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist allein die Unterhaltspflicht des Klägers. Damit liegt eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit vor. 2.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens des Klägers, den ehelichen Unterhalt ab dem 1. September 2016 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens um Fr. 2'200.– monatlich zu reduzieren, ist das Streitwerterfordernis ohne weiteres erfüllt. 2.3. Die vorliegende Berufung vom 6. Februar 2017 (Datum Poststempel) wur- de innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.4. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Im Berufungsverfahren gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit,

- 12 - was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung bzw. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4 und BGer Urteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). 2.5. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträ- ge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Dispositivziffer 1 des vorinstanzli- chen Entscheides (Abänderung des im Eheschutzentscheid geregelten Ehegat- tenunterhaltes) angefochten und verlangt, diese Neuregelung sei aufzuheben und das Gesuch um Abänderung abzuweisen. Eventualiter, für den Fall einer neuen Regelung, verlangt sie, in die Abänderung des Ehegattenunterhaltes seien auch die im Eheschutzverfahren geregelten Kinderunterhaltsbeiträge einzubeziehen und sowohl über den Bar- und Betreuungsunterhalt sowie über den ehelichen Un- terhalt neu zu entscheiden. 2.6. Diese Anpassung und Ausweitung des Rechtsbegehrens hängt mit der am

1. Januar 2017 in Kraft getretenen Abänderung des Kinderunterhaltsrechts (Ände- rung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und S. 5017) zusammen: Das neue Recht erfordert eine neue Berechnungsweise des ehelichen Unterhalts. Einkom- men und Bedarf der Eltern und der Kinder sind je separat auszuscheiden und es ist zu prüfen, ob neben dem Barunterhalt gegenüber den Kindern auch ein Be- treuungsunterhalt geschuldet ist, der wiederum den Ehegattenunterhalt beein- flusst. Gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 13cbis SchlT ZGB bzw. Art. 7d und 7e SchlT ZGB) findet das neue Recht auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, Anwendung. Gleiches gilt auch für das Verfahrensrecht (Art. 407b Abs. 1 ZPO; vgl. AS 2015 4299, 4305 ff.). Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst worden sind, zulässig. Dies gilt auch für die zwei- te Instanz (MTTHIAS DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in:

- 13 - FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 921; IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertempo- ralen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1585) und zwar unabhängig von den sonst geltenden prozessualen Beschränkungen der Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (IVO SCHWAN- DER, a.a.O., S. 1585). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass bei Bejahung eines Abänderungsgrundes vor Berufungsinstanz unter gleichzeitiger Korrektur der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsmethode respektive Berech- nungsgrundlagen der eheliche Unterhalt nicht mehr unabhängig vom Kinderun- terhalt beurteilt und auch letzterer neu festgesetzt werden müsste. 2.7. Beide Parteien reichen im Berufungsverfahren neue Beweismittel, unter anderem zwecks Aktualisierung der Bedarfszahlen, ein. 2.7.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat in ei- nem neueren Entscheid darauf hingewiesen, bisher offen gelassen zu haben, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann gelten würden, wenn die uneingeschränkte Untersuchunsgmaxime und die Offizialmaxime zur Anwen- dung kommen (vgl. BGer Urteil 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1). Die Kammer hat sich gestützt auf ältere Entscheide des Bundesgerichts dafür ausge- sprochen, Art. 317 Abs.1 ZPO auch auf Verfahren anzuwenden, die, wie die ehe- rechtlichen Summarverfahren, gemäss Art. 272 ZPO der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer Urteil 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2; BGE 138 III 625 E. 2.1 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 577). Zu beachten bleibt jedoch, dass die Rechtsmittelinstanz bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Un- tersuchungen anstellen kann (vgl. BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2) und in dieser Hinsicht auch Noveneingaben der Parteien, welche nicht ge- stützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Echte Noven können sodann

- 14 - auch im Berufungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung vorgebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6 S. 418 f.). 2.7.2. Neue Tatsachen und Beweismittel, die durch den Wechsel des anwendba- ren Rechts veranlasst wurden, sind ferner nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 zu- lässig. Eine Erweiterung des Prozessstoffes wird bejaht, wenn sie mit gemäss Art. 407b Abs. 1 ZPO zulässigen neuen Rechtsbegehren zusammenhängt (vgl. MATTHIAS DOLDER, a.a.O., S. 921 und Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017 in FamPra.ch 2017 S. 864 ff., S. 875). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Abänderungsverfahren vor Vorinstanz die Bedarfszahlen zwecks Aktualisierung nicht darzulegen und zu belegen gewesen wären. Auch die neue Berechnungsweise ab 1. Januar 2017 bietet keine Grund- lage dafür, Versäumtes nachzuholen.

3. Voraussetzungen zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen 3.1. Die Beklagte macht im Hauptstandpunkt geltend, es liege entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche eine Abänderung der im Eheschutz getroffenen Regelung des eheli- chen Unterhaltes rechtfertigen würde. Die Klage auf Abänderung sei deshalb ab- zuweisen (act. 2 S. 10 ff.). 3.2. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Verände- rung. Des Weitern können vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder abgeän- dert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht. Dies trifft namentlich dann zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen bzw. nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn sich der Ent- scheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmege- richt erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO; BGer Urteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; BSK ZGB I-ISEN- RING/KESSLER, 5. Aufl. 2014, Art. 179 N. 4). Beruht die abzuändernde Massnahme

- 15 - auf einer Vereinbarung der Parteien, kann eine Anpassung nur dann erfolgen, wenn die erhebliche tatsächliche Abänderung Teile des Sachverhaltes betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Bezüg- lich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, gibt es keine An- passung (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 S. 519 f.). Auch eine Berichtigung wegen origi- när unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt und kommt nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels in Frage (BGE 142 III 518 E. 2.6.2 S. 520). Sodann können auch Veränderungen, die bereits im Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, keinen Ände- rungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378). Ob die Verhältnisse sich ge- ändert haben entscheidet sich grundsätzlich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 mit Verweis auf BGE 120 II 285 E. 4b), wobei für die Frage der Neuregelung die im Zeitpunkt der Beurteilung be- stehenden Verhältnisse respektive die bis dahin eingetretenen Entwicklungen massgebend sind. Berücksichtigt werden kann ferner bereits die in naher Zukunft sich abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse, um spätere Abänderungsverfah- ren soweit wie möglich zu vermeiden (BGE 120 II 285 E. 4.b S. 292 f.). Es genügt dabei, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (statt vieler BGer Urteil 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1). 3.3. Die Abänderung resp. Anordnung der notwendigen Massnahmen im Scheidungsverfahren erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, 3. Aufl. 2016, Art. 276 N 41). Die Bestimmun- gen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinnge- mäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Kinderbelange unterliegen der Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), für die übrigen Themen gelten die Dispositions- und die (eingeschränkte) Untersu- chungsmaxime (Art. 252 Abs. 1 und Art. 272 ZPO).

- 16 -

4. Prüfung eines Abänderungsgrundes 4.1. Der Kläger führte in seinem Massnahmengesuch (vgl. act. 6/9 E. 1) zusam- mengefasst aus, die Eheschutzmassnahmen seien im Bereich des Ehegattenun- terhaltes überholt. Die Eheschutzrichterin habe der Beklagten bereits an der Ehe- schutzverhandlung mitgeteilt, sie müsse sich Arbeit suchen und zwar am besten sofort, spätestens aber in zwei Jahren. Diese zwei Jahre seien im Februar 2016 abgelaufen (act. 6/9 E. 3.1.1). Die Beklagte habe sich seither nicht ernsthaft um Arbeit bemüht. Da sie wohl erst auf Druck des Gerichts hin tätig werde, sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahme unvermeidbar (act. 6/9 E. 1). Nachdem es der Beklagten zumutbar und möglich sei, mit einem Nebenerwerb Fr. 2'000.00 zu verdienen, stelle dies eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, wes- halb die Abänderung gerechtfertigt sei (vgl. act. 6/9 E. 3.1.3). 4.2. Die Beklagte machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, im Ehe- schutzurteil sei auf eine Übergangsphase bzw. zeitliche Abstufung des Unter- haltsbeitrages verzichtet worden (act. 6/17 E. 9). Eine dauernde, wesentliche Veränderung liege seit der getroffenen Vereinbarung im Eheschutz nicht vor (act. 6/17 E. 16). 4.3. Die Vorinstanz bejahte den Abänderungsgrund gestützt auf den Umstand, dass die Beklagte spätestens seit dem Eheschutzurteil, und erst recht nach Einlei- tung der Scheidungsklage, nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Zusammen- lebens habe rechnen können. Da die Beklagte nicht habe vorbringen lassen, von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgegangen zu sein, liege damit grundsätzlich ein Abänderungsgrund vor (act. 5 E. III.1.4.2). Im Hinblick auf die Ehescheidung habe sie daher für ihre Eigenversorgung aufzukommen. Vorsorgli- che Massnahmen während des Scheidungsverfahrens würden einen anderen Zweck verfolgen als Eheschutzmassnahmen und eine Ausdehnung der Erwerbs- tätigkeit sei im Verlaufe der mehrjährigen Trennungszeit zumutbar (vgl. act. 5 E. III.1.2 und 1.4.2). Die Vorinstanz führte aus, die Töchter seien mittlerweile bei- nahe 12 und 13 Jahre alt, weshalb es auch aufgrund des Alters der Kinder grund- sätzlich zumutbar sei, dass sich die Beklagte eine passende Teilzeitarbeitsstelle von 50 % suche (vgl. act. 5 E. III.2.2.2).

- 17 - 4.4. Die Beklagte bestreitet in ihrer Berufung erneut das Vorliegen eines Abän- derungsgrundes. Gemäss ihrer Darstellung sei im Zeitpunkt des Eheschutzurteils am 31. Januar 2014 absolut voraussehbar gewesen, dass die jüngste Tochter der Parteien im selben Jahr das zehnte Lebensjahr erreichen werde. Dennoch hätten die Parteien auf eine phasenweise Anpassung der Unterhaltsbeiträge und auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens explizit verzichtet. Die Par- teien hätten sich damit darüber geeinigt, dass Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Dauer der Trennung und bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils und auch über das zehnte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus geschuldet seien. Der Kläger sei daran zu behaften. Die Tatsache, dass die jüngste Tochter nun das zehnte Lebensjahr erreicht habe, stelle keinen Abänderungsgrund resp. Grund für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens dar (act. 2 E. 13 f.). 4.5. Der Kläger bestreitet dies und weist darauf hin, die Verhältnisse hätten sich durch den Zeitablauf und den Umstand, dass die Töchter älter geworden seien und beide das 10. Lebensjahr erreicht haben, verändert (act. 10 E. 3.2). Er bringt vor, die Beklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Eheschutzur- teil bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils Geltung habe. Der Klä- ger habe zu keinem Zeitpunkt auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein- kommens der Beklagten ab 16. November 2014 und damit auf eine phasenweise Anpassung der Unterhaltsbeiträge verzichtet. Solches sei nicht vereinbart worden. Vielmehr sei auf eine zeitliche Abstufung im Eheschutzentscheid verzichtet wor- den, weil dieser ohnehin nur auf zwei Jahre ausgerichtet sei und erleichtert abge- ändert werden könne. Es sei davon ausgegangen worden, dass die Beklagte ein- sichtig sei und vor Ablauf der zwei Jahre eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Der Kläger erinnert daran, es sei an der Eheschutzverhandlung thematisiert wor- den und der Beklagten gesagt worden, dass sie höchstens noch zwei Jahre Zeit habe und dann auf eigenen Beinen stehen müsse (vgl. act. 10 E. 3.2). 4.6. Vorliegend wird für die Abänderung einzig die Tatbestandsvariante der we- sentlichen Veränderung der Verhältnisse geltend gemacht. 4.6.1. Die Begründung der Vorinstanz prüft hingegen im Wesentlichen sämtliche Kriterien zur Berechnung des ehelichen Unterhaltes als vorsorgliche Massnahme

- 18 - im Scheidungsverfahren. Die Veränderung der Verhältnisse sieht sie einzig darin, dass von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr auszugehen sei, was zu einer anderen Berechnung des ehelichen Unterhaltes führe. Die Vor- instanz sah den Abänderungsgrund somit darin, dass ab Einleitung des Schei- dungsverfahrens respektive der "definitiven" Nichtwiederaufnahme des gemein- samen Haushaltes eine vom Eheschutz abweichende Berechnung des ehelichen Unterhaltes erfolge: Spätestes ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens liege der Abänderungsgrund vor. 4.6.2. Zwar trifft es zu, dass Eheschutzmassnahmen (auch) andere Zwecke ver- folgen als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren: Nach der Einlei- tung eines Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich nicht mehr mit der Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushalts zu rechnen. Was das Zumutbarkeitskriterium für die (Wieder-)aufnahme der Erwerbstätigkeit angeht, stellt sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts somit akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (BGer Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Dennoch wird bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten sogar schon ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet (BGE 128 III 65 E. 4a S. 67; 130 III 537 E. 3.2 S. 542; 137 III 385 E. 3.1 S. 387). Es ist mit anderen Worten keinesfalls ausgeschlossen, auch be- reits im Eheschutzverfahren ein hypothetisches Einkommen auf Seiten des Un- terhaltsberechtigten zu thematisieren. Ist eine Wiederaufnahme des gemeinsa- men Haushaltes nicht mehr zu erwarten und sind die Voraussetzungen zur Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit erfüllt, kann das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenversorgung – unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist – auch bereits im Eheschutzverfahren berücksichtigt werden (vgl. FamKomm Scheidung-ROLF VETTERLI, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N. 25). Im Übrigen kann, entgegen der rechtlichen Verallgemeinerung der Vorinstanz, nicht generell darauf abgestellt werden, ob theoretisch anders angeknüpft werden könnte, son- dern ist vor allem auch zu prüfen, ob dies für den konkreten Fall zutrifft.

- 19 - 4.6.3. Für ihre rechtliche Schlussfolgerung hätte die Vorinstanz sachverhaltsmäs- sig erstellen müssen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschutzvereinba- rung noch mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die Vorin- stanz führte jedoch im Gegenteil aus, die Beklagte habe spätestens nach Erlass des Eheschutzentscheides nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Zusammen- lebens rechnen können und auch nicht vorgebracht, von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgegangen zu sein. Die Beklagte lässt diese Feststel- lung in der Berufung nicht bestreiten, wohl aber die Veränderung der Verhältnis- se. Somit folgt bereits aus der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, dass in die- ser Hinsicht nicht von einer tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse ausge- gangen werden kann. Die Vereinbarung im Eheschutz ist gerade darauf ausge- richtet, die Folgen der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes zu regeln. Bleibt es bei dieser Situation, wird also das Zusammenleben nicht wieder aufgenommen, liegt per se keine (wesentliche) Veränderung der Verhältnisse vor. Daran vermag die Einleitung des Scheidungsverfahrens allein nichts zu ändern. 4.6.4. Im Gegensatz zur Begründung der Vorinstanz stritten sich die Parteien vor Vorinstanz jedoch im Wesentlichen darüber, ob das Alter der Kinder einen Abän- derungsrund darstelle. Der Kläger setzte sich auf den Standpunkt, die jüngste Tochter sei nun über 10 Jahre alt, und der Beklagten sei daher ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Beklagte bringt dagegen in ihrer Berufung vor, das Älterwerden der Kinder dürfe vorliegend nicht zu einer Abänderung führen, da zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Eheschutzverfahren absolut voraussehbar gewesen sei, dass die jüngste Tochter bald 10 Jahre alt werde. Dennoch sei da- mals auf eine Staffelung der Unterhaltsbeiträge verzichtet worden. 4.6.4.1. Auch wenn die Vorinstanz diese Veränderung nicht explizit als Abände- rungsrund bezeichnete, berücksichtigte sie das Alter der Kinder im Zusammen- hang mit der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Beklagten. Hinzuweisen ist dabei auf die unbestritten gebliebene Tatsache, dass die Parteien in der Verein- barung zu den Nebenfolgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes keine Staffelung des ehelichen Unterhaltes vorgesehen hatten. Die beiden Kinder wa- ren im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens bereits 9 und 10 Jahre alt und damit in

- 20 - einem Alter, welches es zuliess, die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit jeden- falls ins Auge zu fassen. Dies wurde im Eheschutzverfahren denn auch themati- siert: der Kläger beantragte, den ehelichen Unterhalt von Fr. 2'000.00 bis am

31. Dezember 2014 zu befristen (vgl. Plädoyernotizen act. 6/7/17, S. 4 und S. 10), was dann aber in der Vereinbarung der Parteien keinen Niederschlag fand. Die Gründe dafür sind nicht aktenkundig. 4.6.4.2. Der Kläger führt aus, auf eine zeitliche Abstufung sei verzichtet worden, weil der Eheschutzentscheid ohnehin nur auf zwei Jahre ausgerichtet sei und er- leichtert abgeändert werden könne. Er sei von einer befristeten Dauer der Mass- nahme sowie davon ausgegangen, dass die Beklagte einsichtig sei und vor Ab- lauf der zwei Jahre eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Diese Annahmen ändern jedoch nichts daran, dass in der Vereinbarung, obwohl das Alter der Kin- der und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Eheschutz thematisiert worden waren, keine entsprechenden Vorbehalte erfasst wurden. Das Alter der Kinder kann daher in der vorliegenden Situation und gut zwei Jahre später nicht zum Anlass genommen werden, die fehlende Regelung über eine zeitliche Staffelung des ehelichen Unterhaltes nachzuholen. Die Vorhersehbarkeit einer Tatsache schliesst zwar die spätere Abänderung nicht generell, sondern nur dann aus, wenn sie bereits berücksichtigt wurde (vgl. oben E. 3.2 und BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378). Es wird jedoch vermutet, eine vorhersehbare Tatsache sei be- rücksichtigt worden, mitunter auch durch den Verzicht einer Anpassung an vor- hersehbare Veränderungen (vgl. zur Vermutung bei einem fehlenden Vorbehalt BGer Urteil 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4). Davon ist im vorliegendem Fall, in welchem das Alter der Kinder respektive die dadurch sich ergebende Mög- lichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit thematisiert, jedoch nicht ausdrück- lich in der Konvention geregelt wurde, auszugehen. Eine fehlende Staffelung heute nachzuholen, würde auf eine Korrektur des Eheschutzentscheides und nicht auf eine Anpassung an veränderte Verhältnisse hinauslaufen. Dies ent- spricht nicht dem Sinn des Abänderungsverfahrens (vgl. statt vieler BGer Urteil 5A_544/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Somit ist davon auszu- gehen, dass die in der Vereinbarung getroffene Regelung so lange gilt, bis sie durch das Scheidungsurteil oder eine wesentliche, noch nicht berücksichtigte

- 21 - Veränderung der Verhältnisse abgeändert werden kann. Da eine solche wesentli- che Veränderung weder durch das Älterwerden der Kinder noch durch die Einlei- tung des Scheidungsverfahrens eingetreten ist, lag vor Vorinstanz kein Abände- rungsgrund vor. Die weiteren Rügen der Beklagten zur unrichtigen Feststellung des hypothetischen Einkommens (tatsächliche Möglichkeit, Gesundheitszustand etc., Rüge 2, act. 2 Rz. 17 ff.) werden damit gegenstandslos.

5. Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse während des rechts- hängigen Abänderungsverfahrens 5.1. Im Berufungsverfahren weist die Beklagte darauf hin, dass sie mittlerweile, d.h. seit Ende Dezember 2016, eine Teilzeitarbeitsstelle gefunden habe. Sie ar- beite zu ca. 20% und erziele damit ein Nettoeinkommen von Fr. 607.85 (act. 2 Rz. 50 ff.). 5.2. Bei dieser neu vorgebrachten Tatsache handelt es sich um ein echtes No- vum, welches im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. Durch die Erwerbs- aufnahme der Beklagten hat sich die Situation tatsächlich verändert. Diese Ver- änderung stellt eine wesentliche und dauerhafte dar, welche zu einer Abände- rungsklage berechtigen würde. Sie ist daher, auch wenn sie erst während der Er- öffnung des vorinstanzlichen Entscheides eingetreten ist, zu berücksichtigen. 5.3. Der Kläger konnte im Berufungsverfahren zur tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse Stellung nehmen. Er führte aus, die Beklagte habe am 28. De- zember 2016 mit der Arbeit begonnen. Dennoch habe sie bereits im Dezember zwei Schichten absolviert und rund Fr. 300.00 netto verdient. Aus den Unterlagen gehe weiter hervor, dass sie im Januar 2017 rund netto Fr. 900.00 verdient habe. Somit erziele sie bereits heute netto Fr. 900.00 und nicht Fr. 600.00, wie sie zu suggerieren versuche (act. 10 Ziff. 3.3. S. 8). 5.4. Die neu eingereichten Unterlagen der Beklagten, welche echte Noven dar- stellen und damit zulässig sind, belegen eine Anstellung im Stundenlohn bei der G._____ GmbH seit dem 28. Dezember 2016 für einen Einsatz von ca. einmal wöchentlich. Eine Schicht dauert gemäss der G._____ GmbH 8 Stunden (vgl. act. 4/14) und umfasst den Zeitraum von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder von 17.00

- 22 - Uhr bis 01.00 Uhr. Die Beklagte werde bei Bedarf in beiden Schichten eingeteilt. Ferner wird ausgeführt, dass es momentan nicht möglich sei, der Beklagten mehr Schichten anzubieten, da sie ausreichend Personal hätten, was sich in den nächsten Monaten nicht ändern werde. Würde aber eine Stelle frei werden, wür- den sie der Beklagten mehr Arbeit anbieten (vgl. act. 4/14). Aus den im Beru- fungsverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beklagten im De- zember 2016 16 Stunden (zwei Schichten), im Januar 48 Stunden (6 Schichten für netto Fr. 894.20, vgl. act. 4/16), im Februar 56 Stunden (7 Schichten für netto Fr. 1'098.55), im März 32 Stunden (4 Schichten für netto Fr. 618.95) und im April 24 Stunden (3 Schichte für netto Fr. 459.05, vgl. act. 25/33) arbeitete. Sie begrün- dete die Mehrarbeit im Februar mit Einsätzen für Ferien- und Krankheitsausfälle anderer Mitarbeiter (vgl. act. 24 Rz. 8). Im Schnitt arbeitete die Beklagte in diesen vier Monaten somit zu einem Pensum von 5 Schichten (40 Stunden) im Monat, was einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 767.70 entspricht. Unter Berücksichtigung von 5 Wochen Ferien pro Jahr, d.h. etwas mehr als einem Mo- nat, in welchem diese 5 Schichten nicht anfallen werden, resultiert ein Nettoein- kommen von ca. Fr. 695.00. Es ist damit von einem durchschnittlichen, tatsächlich erzielten Netto-Einkommen der Beklagten von Fr. 695.00 (entsprechend rund 4.52 Schichten im Monat) auszugehen. 5.5. Liegt ein Grund zur Abänderung von Unterhaltsbeiträgen vor, hat das Ge- richt diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den Positionen, welche dem ab- zuändernden Entscheid zugrunde gelegt wurden, auszugehen. Diese sind den ak- tuellen Verhältnissen anzupassen, wobei dafür nicht vorausgesetzt ist, dass allfäl- lige Veränderungen der einzelnen Positionen ebenfalls wesentlich und dauerhaft sind (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Dies folgt daraus, weil nicht von vornherein fest steht, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung anhand der aktualisierten Einkommens- und Be- darfszahlen hat sich sodann an den im abzuändernden Entscheid vorgenomme- nen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. OGer ZH LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; BGer Urteil 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1).

- 23 - 5.6. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die Bedarfsberechnung gemäss Ehe- schutzurteil zugrunde gelegt und diese bei der Beklagten und den Kindern ledig- lich um die im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusam- menhängenden Kosten für Mobilität, auswärtige Verpflegung und für den dreimal wöchentlichen Mittagstisch, welcher bereits vor der Aufnahme der Erwerbstätig- keit eingeführt wurde, angepasst. Sie erwog, die Parteien hätten keinen veränder- ten Bedarf geltend gemacht respektive die Bedarfszahlen gemäss Eheschutzent- scheid nicht bestreiten lassen, weshalb, mit Ausnahme der genannten Anpassun- gen, auf die damaligen Zahlen abzustellen sei (act. 5 E. 3.2). Dem vorinstanzli- chen Entscheid liegt daher folgende Berechnung zugrunde: Bedarf Ehefrau und Kinder (Fr.) Grundbetrag 1'350.00 Grundbetrag E.____ (6.11.2003) 600.00 Grundbetrag F.____ (16.11.2004) 400.00 Mietzins 1'360.00 Krankenkasse Ehefrau 515.00 Krankenkasse E.____ 112.00 Krankenkasse F.____ 112.00 Telefon / Internet / TV 150.00 Hausratsversicherung 60.00 Kinderkosten Schule 30.00 Arbeitsweg / ÖV 160.00 Total Eheschutz 4'849.00 ergänzt durch Vorinstanz um: Kinderbetreuungskosten 177.00 auswärtige Verpflegung 100.00 Arbeitsweg / ÖV 242.00 Total neu Bedarf Beklagte und Kinder 5'368.00

- 24 - 5.7. Die Beklagte rügt im Berufungsverfahren, ihr Bedarf sei teilweise unrichtig festgestellt worden (vgl. Rüge 3, act. 2 Rz. 61 ff.). Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt sowie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. 5.8. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Kläger in seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auf das im Eheschutz festgestellte Einkommen und den dortigen Bedarf verwies (vgl. act. 6/9 Ziff. 2.1 und 2.2). Er brachte einzig vor, damals seien keine Amortisationen für Steuern und keine Steuern berücksichtigt worden, weshalb der Kläger in finanzielle Nöte gelangt sei und auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge dringend angewiesen sei (vgl. act. 6/9 Ziff. 2.2). Zum Be- darf der Beklagten äusserte sich der Kläger insoweit, als dieser im Eheschutz für die Beklagte und die Töchter auf Fr. 6'200.00 festgesetzt worden sei. Dieser Be- darf stelle die Höchstgrenze dar, zumal die Beklagte keinen Anspruch auf eine Sparquote habe (act. 6/9 Ziff. 3.2). In der Berufungsantwort führt der Kläger er- neut aus, die Parteien hätten die Bedarfszahlen gemäss Eheschutz (mit Ausnah- me der Steuern seitens des Klägers) nicht bestreiten lassen. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Recht von den Bedarfszahlen des Eheschutzes ausgegangen (act. 10 Ziff. 3.4). Er bestreitet sodann die von der Beklagten vorgebrachten Be- darfszahlen und weist darauf hin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu Unrecht berufsbedingte Ausla- gen der Beklagten berücksichtigt habe (act. 10 Ziff. 4). 5.9. In der Antwort zum Massnahmengesuch vor Vorinstanz liess die Beklagte vorerst keine aktualisierten Bedarfszahlen vorbringen; sie bestritt jedoch, dass sie keinen Anspruch auf eine Sparquote habe und ebenso, dass der im Eheschutz festgehaltene Bedarf die Höchstgrenze darstelle. Ferner bestritt sie die Darstel- lung des Klägers, wonach sein Einkommen nicht gestiegen und die Steuern (nun neu) zu berücksichtigen seien (vgl. act. 6/17 Rz. 17, 18 und 27), und sie beantrag- te die Abweisung des Gesuchs mangels veränderter Verhältnisse. Vor der Ver- handlung vom 23. August 2016 betreffend Einigung im Scheidungspunkt und vorsorgliche Massnahmen liess die Beklagte diverse Unterlagen zu ihren aktuel- len Auslagen und derjenigen der Kinder einreichen (vgl. act. 6/23, 6/24 und

- 25 - 6/25/4-29). Diese Unterlagen wurden dem Kläger in der Verhandlung vorgelegt und er nahm dazu Stellung. So wurden z.B. die geltend gemachten Autokosten sowie die Kosten für die Kinder für das Lernstudio und für den Gesangsunterricht durch ihn bestritten (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 23. August 2016, S.7 f.). Die Beklagte bestritt zu den Ausführungen des Klägers ihrerseits im Wesentli- chen, dass dessen Einkommen leidglich einmalig höher gewesen sei. Die Über- stunden seien dem Kläger zumutbar und weiterhin anzurechnen. Die Steuer- schulden seien bereits im Eheschutzverfahren bekannt gewesen, aber nicht be- rücksichtigt worden; es gehe nicht an, dies nun zu korrigieren (vgl. Protokoll S. 12). Weiter liess sie ausführen, der Bedarf von Fr. 6'200.00 sei momentan die Höchstgrenze, für die Scheidung aber nicht bindend (vgl. Protokoll S. 13). Es folg- ten kurze Ausführungen zu den Kosten für das Lernstudio und den Musikstunden sowie dem Kredit für den Autokauf (vgl. Protokoll S. 13 und 15). Ebenfalls wurde die Beklagte von der Vorinstanz zum Autokauf und der damit verbundenen Kre- ditaufnahme befragt (vgl. Protokoll S. 22 f.). In Anbetracht der im Verfahren vor Vorinstanz geltenden eingeschränkten, respektive, was die Kinderbelange und damit auch deren Bedarfszahlen betrifft, uneingeschränkten Untersuchungsma- xime (vgl. oben E. 3.3), hätte die Vorinstanz den im Eheschutz festgestellten Be- darf der Beklagten und der Kinder anhand der eingereichten und in der Mass- nahmeverhandlung thematisierten Unterlagen aktualisieren müssen, nachdem sie einen Abänderungsgrund bejahte. 5.10. Die Bedarfszahlen sind daher heute hinsichtlich der Beklagten und der Kinder aufgrund der vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen zu aktualisieren. Sofern sich die Auslagen seither in den zu aktualisierenden Positionen verändert haben, es sich mithin um echte Noven handelt (z.B. Prämien der Krankenkasse 2017), ist auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen abzustellen (Art. 317 ZPO, vgl. auch oben E. 2.7). Was den Kläger betrifft, hat er in seinem Gesuch um Abänderung explizit auf seinen bisherigen Bedarf verwiesen und ein- zig die damals fehlende Berücksichtigung der Steuern moniert. Im Berufungsver- fahren rügt er in diesem Zusammenhang einzig die vorgenommenen wenigen Anpassungen der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten und der Kinder als verfehlt. Seinen eigenen Bedarf bezeichnet er als unverändert, worauf er zu behaften ist.

- 26 - Auch im Berufungsverfahren bleibt er bei dem im Eheschutzverfahren festgestell- ten Bedarf des Klägers; eine Erweiterung des Bedarfs um die Position der Steu- ern würde eine im Vergleich zum Eheschutz andere Wertung bedeuten, weshalb auch hier keine Anpassung erfolgen kann (vgl. oben E. 5.4). 5.11. Aufgrund der ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kin- derunterhaltsrechts sind die Bedarfspositionen der Kinder neu separat von denje- nigen der Beklagten und nicht mehr als Gesamtberechnung (in der Bedarfsberech- nung des obhutsberechtigten Elternteils) aufzuführen. Die Bedarfspositionen der Kinder hängen vom Alter des Kindes und von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Nebst dem Grundbetrag (Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– gemäss Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 (ZR 108 [2009] Nr. 62, nachfolgend: Kreisschreiben) für Nahrung, Kleidung und Wäsche ist jedem Kind ein Wohnkostenanteil zuzuweisen. Dazu kommen die Aufwendungen im Inte- resse des Kindes, wie unter anderem die Krankenkassenprämien, allfällige Schul- und Fremdbetreuungskosten. In besseren finanziellen Verhältnissen kann der Barun- terhalt um weitere Positionen (Freizeitbeschäftigungen, Ferien etc.) erweitert werden (Leitfaden neues Unterhaltsrecht der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe des Obergerichts des Kantons Zürich, Version 08/2017, S. 5 ff. auf www.gerichte- zh.ch/themen/ehe-und-familie/gesetzesaenderung-per-112017, nachfolgend Leit- faden). Kinderzulagen (neu: Familienzulagen vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 578 f.) sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kin- des (das heisst seines Barbedarfes) bestimmt, weshalb die Familienzulagen vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen sind (vgl. auch BGE 137 III 59; siehe auch Botschaft S. 578 f. und Leitfaden S. 6). 5.12. Ergänzend zum Barunterhalt für die Kinder ist neu gegebenenfalls der Betreu- ungsunterhalt festzusetzen. Mit dem Betreuungsunterhalt soll die aus dem Blick- winkel des Kindeswohls beste Betreuung ermöglicht werden. Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen zur Berechnung des Betreuungsunterhalts (vgl. einzig Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB); dies zugunsten des gerichtlichen Er- messensspielraumes (vgl. Botschaft S. 553 f. und 575). Dieser soll aber die Le- benshaltungskosten der betreuenden Person umfassen, soweit diese als Folge

- 27 - der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (vgl. Botschaft S. 554 und S. 576; siehe auch Leitfaden S. 7 ff.). Die Lebenshaltungskosten sind einzelfall- bezogen, ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum – allenfalls entsprechend den finanziellen Verhältnissen erweitert um VVG-Prämien sowie die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern – zu berechnen. Die Le- benshaltungskosten sind nicht mit dem gelebten Standard des jeweils betreuen- den Elternteils gleichzustellen (siehe Botschaft S. 529 ff., 554 und 576), vielmehr umfassen sie das familienrechtliche Existenzminimum – bei entsprechenden fi- nanziellen Verhältnissen ergänzt um die genannten erweiterten Bedarfspositionen (Leitfaden S. 7 ff.). Bei tiefen und mittleren Einkommen und vernünftigen Ausga- ben werden die Lebenshaltungskosten, welche allein der Bezifferung des Betreu- ungsunterhaltes dienen, und der familienrechtliche Notbedarf der Hauptbetreu- ungsperson regelmässig deckungsgleich sein (Leitfaden, S. 8). 5.13. Zu den einzelnen Positionen des Bedarfs und der Lebenshaltungskosten der Beklagten und der Kinder ist unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführ- ten somit Folgendes festzuhalten: 5.13.1. Grundbetrag: Der Grundbetrag für die Beklagte bleibt unverändert bei Fr. 1'350.00; dieser entspricht auch den Lebenshaltungskosten für eine alleiner- ziehende Person (vgl. Kreisschreiben Ziffer II.2.2). Die Bedarfspositionen der Kin- der sind separat auszuweisen und entsprechend in den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils auszuklammern (vgl. zum Ganzen: Leitfaden S. 5 und

E. 6 März 2017 (act. 10 f.) beantragt er, es sei die Berufung vollumfänglich abzu- weisen (Ziff. 1). Sodann sei das Begehren der Beklagten auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses abzuweisen (Ziff. 3 und 4). Es sei umgekehrt die Beklagte zu verpflich- ten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten, eventualiter sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-

- 10 - ständung zu gewähren (Ziff. 5). Gleichzeitig mit einem Begleitschreiben (act. 9) reicht die Rechtsanwältin des Klägers ihre Honorarnote ein (act. 12).

E. 6.1 Beim vorliegenden Ergebnis unterliegt der Kläger nahezu vollständig: Mit der vor Vorinstanz geltend gemachten Abänderung ist er im Berufungsverfahren nicht durchgedrungen; die erst im Berufungsverfahren berücksichtigte tatsächli- che Veränderung der Verhältnisse führte zwar zu einer geringen Reduktion der Unterhaltsbeiträge; diese ist jedoch im Vergleich zu der dem Kläger vor Vorin- stanz zugesprochenen und von diesem nicht mehr angefochtenen Reduktion um Fr. 1'600.00 hinsichtlich der Kostenverteilung vernachlässigbar. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit vollständig dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).

E. 6.2 Sind in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Abände- rungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehegatten strittig, so be- rechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Vor der Rechtsmittelinstanz liegt die Differenz zwischen dem bisherigen Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 3'600.– und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhalt von nurmehr Fr. 2'000.– im Streit. Ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Haupt- verfahrens von noch ca. zwei Jahren beträgt der Streitwert somit Fr. 38'400.– (Fr. 1'600.– x 24 Monate). Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 4'602.–, welche in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG angesichts des erheblichen Aufwandes um 1/3 zu erhöhen ist. Eine Reduktion auf insgesamt 2/3 rechtfertigt sich wiederum gestützt auf § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG. Die Entscheidgebühr ist somit auf Fr. 4'090.– festzusetzen.

E. 6.3 Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sin- ne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist der Kläger als unterliegende Partei an- tragsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung auszurich- ten. Davon ist er auch gestützt auf die ihm teilweise gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

- 40 -

E. 6.4 Für die Berechnung der Parteientschädigung sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) abzustellen. Die Grundgebühr bemisst sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Rechtsmittelverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Entschädigung der notwendige Zeitauf- wand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 38'400.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 5'924.–. Die Gebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 9 AnwGebV) und wiederkehrende Leistungen im Streit liegen (§ 4 Abs. 3 AnwGebV), um einen Viertel zu reduzieren. Beide Parteien haben dem Gericht im Wesentlichen zwei grössere Eingaben eingereicht. Dem ist mit einem Zuschlag um 50% gestützt auf § 11 AnwGebV Rechnung zu tragen. Es resultiert damit eine Entschädigung von Fr. 6'665.00, welche zzgl. MWST von Fr. 533.00 somit auf rund Fr. 7'200.00 festzusetzen ist.

E. 6.5 Die Anwältin des Klägers hat der Kammer zusammen mit der Berufungsan- twort und gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Hono- rarnote an ihren Klienten vom 6. März 2017 eingereicht (act. 12). Darin verlangt sie für die Ausarbeitung der Berufungsantwort ein Honorar von Fr. 5'212.75 (inkl. MWST). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (act. 21 = act. 23) verlangt die Anwältin des Klägers für die Durchsicht der beiden Zwischenentscheide sowie dem Ver- fassen einer weiteren Eingabe weitere Fr. 2'569.65 (inkl. MWST).

E. 6.6 Der Anwalt der Beklagten reichte mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (act. 28) ebenfalls seine Honorarnote mit einer Honorarforderung von Fr. 8'553.55 (inkl. MWST) ein.

E. 6.7 Gemäss Beschluss vom 26. April 2017 (act. 18) wurde dem Kläger die teilweise unentgeltliche Rechtspflege insoweit gewährt, als er nebst den auf ihn entfallenden Gerichtskosten eigene Anwaltskosten von insgesamt mehr als Fr. 4'800.00 zu finanzieren hat. Da der Kläger nach dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 4'090.00 vollständig zu tragen hat, hat er von den An-

- 41 - waltskosten seiner Vertreterin Fr. 710.00 direkt zu bezahlen. Im übersteigenden Umfang von Fr. 6'490.00 werden die Anwaltskosten seiner Vertreterin von der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst und wird Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. 1 ZPO). Der Kläger wird ausdrücklich auf die Nachzahlungsplicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Da der Kläger unterliegt, hat er der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.00 zu bezahlen. Da dem Beklagten diese Zah- lung nebst der Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichts- und eigenen Anwalts- kosten in näherer Zukunft nicht möglich sein dürfte, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, einstweilen vom Kanton entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Oktober 2016 aufge- hoben.

2. Die Dispositiv-Ziffer 4 und 5 (davon Ziff. 5.6 und 5.7 betreffend den Ehegat- tenunterhalt und die Berechnungsgrundlagen) des Eheschutzurteils vom

31. Januar 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. EE130118-D) werden mit Wirkung ab 1. Januar 2017 aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'235.00 für E.____ (davon Fr. 1'102.00 als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'235.00 für F.____ (davon Fr. 1'102.00 als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstel- lerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 42 - Die für die zahnchirurgische Behandlung der Tochter F.____ notwendi- gen Auslagen, welche nicht durch die IV, Krankenkasse oder andere Beiträge gedeckt werden, tragen die Parteien je zur Hälfte." "5.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. Januar 2017 Ehegattenunterhalt von Fr. 1'180.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Die Unterhaltsverpflichtung basiert auf folgenden finanziellen Grund- lagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familien- zulage separat:

- Gesuchstellerin: Fr. 695.00

- Gesuchsgegner: Fr. 10'612.00

- Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 250.00 Vermögen:

- Gesuchstellerin: Fr. 0.00 (bzw. die Hälfte der Eigentumswohnung)

- Gesuchsgegner: Fr. 0.00 (bzw. die Hälfte der Eigentumswohnung) Bedarf (gerundet):

- Gesuchstellerin: Fr. 3'281.00 (fam. Notbedarf; ohne Steuern) Fr. 3'454.00 (erweiterter Bedarf, ohne Steuern) Fr. 2'899.00 (Lebenshaltungskosten)

- Gesuchsgegner Fr. 4'340.00 (ohne Steuern, ohne Nachsteuern)

- E.____ Fr. 1'114.00

- F.____ Fr. 1'114.00" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'090.00 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.00 zu bezahlen. Zufolge mut- masslicher Uneinbringlichkeit wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, lic. iur. X._____, vorab vom Kanton entschädigt. Mit der Zahlung

- 43 - geht der Anspruch gegenüber dem Kläger auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers, lic. iur. Y._____, wird auf Fr. 7'200.00 festgesetzt. Im Umfang von Fr. 6'490.00 werden die Anwaltskosten von der teilweisen Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege erfasst und wird lic. iur. Y._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'400.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:

E. 8 ff.). Der Kindergrundbetrag für die jüngere Tochter F.____ ist aufgrund ihres Al- ters im Vergleich zum Eheschutzentscheid von Fr. 450.00 auf Fr. 600.00 zu korri- gieren; der Grundbetrag von E.____ bleibt weiterhin bei Fr. 600.00 (vgl. Kreis- schreiben Ziff. II.4). 5.13.2. Mietausgaben / Kosten für eheliche Wohnung: Die von beiden Parteien unbestritten gebliebenen Ausgaben für die eheliche Wohnung liegen unverändert bei rund Fr. 1'400.00. Auch die Mietauslagen sind durch die neue Berechnungs- weise ab 1.1.2017 auf die Ehefrau und die Kinder aufzuteilen. Vorliegend rechtfer- tigt sich, die Mietauslagen zur Hälfte der Beklagten und zu je einem Viertel den beiden Kindern zuzuweisen.

- 28 - 5.13.3. Krankenkasse: Die Krankenkassenprämien sind an die im Berufungsver- fahren als zulässige Noven eingereichten Belege über die aktuellen Prämien an- zupassen (vgl. act. 4/18). VVG Kosten sind grundsätzlich nicht im Notbedarf, bei ausreichend guten Verhältnisse in aber praxisgemäss im erweiterten Bedarf ein- zubeziehen. Unter Berücksichtigung, dass bereits im Eheschutzentscheid die VVG-Kosten aufgeführt worden und die damals getroffenen Wertungen im Abän- derungsverfahren beizubehalten sind, sind diese Kosten daher vorliegend im er- weiterten Existenzminimum sowie beim Barbedarf der Kinder einzurechnen. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 558.25 für die Beklagte und Fr. 121.85 pro Kind (Prämien KVG inkl. VVG). Er ist der Auffassung, es seien einzig Fr. 515.00 im Monat (wie im Eheschutzent- scheid) einzusetzen (act. 10 Ziff. 3.4 und 3.6). Dem kann nicht gefolgt werden: Die von der Beklagten behaupteten Auslagen sind belegt (act. 4/18), weshalb im Notbedarf der Beklagten die KVG Prämien von Fr. 384.95 monatlich und im Bar- bedarf der Kinder Fr. 121.85 zu berücksichtigen sind (KVG und VVG); im erwei- terten Bedarf der Beklagten ferner Fr. 173.30 (VVG). 5.13.4. Telefon/Internet/TV: Im Eheschutzurteil wurde der Beklagten hierfür ein Betrag von Fr. 150.00 zugestanden. Sie macht nun geltend, ihre Auslagen wür- den sich durchschnittlich auf Fr. 285.00 belaufen (act. 2 Rz. 68). Die (identisch bereits vor Vorinstanz) beigelegten Rechnungen der Cablecom (TV und Internet) ergeben im Durchschnitt monatliche Kosten zwischen Fr. 125.00 bis Fr. 140.00 (vgl. act. 6/25/11 und act. 4/19); die Rechnungen der sunrise liegen mit einzelnen abweichenden höheren Rechnungen regelmässig bei Fr. 120.50 (vgl. act. 6/25/12 und act. 4/20), wobei die Abzahlung eines Gerätes von Fr. 51.50 enthalten ist. Praxisgemäss belaufen sich die im Grundbedarf aufzunehmenden Kosten auf maximal Fr. 120.00 zzgl. Kosten für die Gebühren der Billag von ca. Fr. 40.00 monatlich. Aus dem dem Eheschutzverfahren beigelegten Berechnungsprotokoll geht hervor, dass der Beklagten Fr.150.00 inkl. Billag (und dem Kläger Fr. 100.00) angerechnet wurden. Der Kläger bestreitet die Kommunikationskosten und ver- langt eine Berücksichtigung der "effektiven" Kosten von Fr. 100.00 (vgl. act. 10 Ziff. 3.4 und 3.6) Da die heute geltend gemachten, sehr hohen Auslagen weder in den Notbedarf gehören noch in den Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen

- 29 - sind, ist bei den vorliegend durchschnittlichen Verhältnissen und anknüpfend an die Wertungen gemäss Eheschutz (für beide Parteien) an den dortigen Beträgen festzuhalten. Es ist der Beklagten daher ein Betrag von Fr. 150.00 inkl. Kosten für die Billag anzurechnen. Auf eine Zuweisung eines Teils davon auf die Kinder kann im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen verzichtet werden. Angemerkt sei ferner, dass die Kosten für die Anschaffung eines Handys über den Grundbe- trag und nicht über die Auslagenposition für TV/Internet und Telekommunikation zu finanzieren ist, weshalb sich die konkret geltend gemachten Kosten für Tele- kommunikation auch aus diesem Grund um Fr. 51.50 auf Fr. 69.00 reduzieren würden. 5.13.5. Hausratversicherung: Die Beklagte macht hier keine Veränderung geltend und setzt in der Berufungsschrift unverändert Fr. 60.00 für sich ein. Dies wird vom Beklagten zwar nicht ausdrücklich bestritten. Aus den von der Beklagten einge- reichten Unterlagen vor Vorinstanz (act. 6/25/13) geht jedoch hervor, dass sich die Auslagen für die Versicherung auf Fr. 320.50 belaufen, was einem monatli- chen Betrag von Fr. 26.70 entspricht. Dies ist zu aktualisieren. 5.13.6. Kinderkosten / Schule: Im Eheschutzverfahren wurden hier insgesamt Fr. 30.00 monatlich berücksichtigt. Aus dem beigelegten Berechnungsblatt folgt, dass diese Position Ausgaben für den Cevi, für ein Freifach von E.____ und für das Tennis von E.____ und F.____ berücksichtigten. Vor der Verhandlung vor Vo- rinstanz reichte die Beklagte folgende Belege in diesem Zusammenhang ein: Rechnung des Lernstudios über Fr. 2'045.00 für einen Prüfungsvorbereitungskurs für das Langgymnasium (Zeitraum 24.10.2015 bis 05.03.2016, act. 6/25/19); Rechnungen der Musikschule … für Gesangsunterricht der Töchter über je Fr. 630.00 pro Semester, d.h. Fr. 1'260.00 pro Jahr und für den Zeitraum bis Ja- nuar 2016; eine Rechnung der Schule D.____ von Fr. 40.00 pro Schuljahr für das Freifach Chor/Musik (Schuljahr 2014/2015), Einzahlungsscheine aus dem Jahr 2015 von insgesamt Fr. 280.00 für den Cevi D.____-… sowie einen Einzahlungs- schein über Fr. 227.00 für einen Tenniskurs von E.____, mit dem Vermerk, dazu kämen die Mitgliederbeiträge pro Saison von Fr. 450.00 (vgl. act. 6/25/20). Der Kläger weist in seiner Berufungsantwort auf das Protokoll der Verhandlung vor

- 30 - Vorinstanz und seine damaligen Bestreitungen zu diesen Auslagen hin (vgl. act. 10 Ziff. 3.4): Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz legte er dar, dass es sich bei der Rechnung des Lernstudios um eine einmalige Rechnung handelte und diese Kosten eigenmächtig durch die Beklagte verursacht worden seien (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 7). Seines Wissens würden die Kinder keinen Gesangsun- terricht mehr besuchen, weshalb diese Kosten im Bedarf nicht zu berücksichtigen seien (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 8). Daraufhin gab auch die Beklagte an, dass die Kosten für das Lernstudio einmalige Kosten gewesen seien und die Kinder die Musikstunden nicht mehr besuchen würden (vgl. Protokoll Vor-instanz S. 15). Im Berufungsverfahren macht die Beklagte dennoch erneut monatliche Kinderkosten von Fr. 250.00 (total Fr. 3'042.00 pro Jahr) geltend. Nachdem der Kläger diese Kosten erneut bestreitet und darauf hinweist, die Kosten für den Tennisclub wür- den ohnehin von ihm bezahlt und die Töchter hätten alle andern Hobbies aufge- geben (act. 10 E. 3.4) sind sämtliche bisherigen Kosten nicht zu berücksichtigen, da es sich bei diesen Kosten entweder um einmalige oder veraltete Auslagen handelt (Kosten von Fr. 2'045.00 für das Lernstudio, Kosten von Fr. 677.00 für Tennis, Fr. 40.00 für das Freifach und Fr. 280.00 für die Cevi). Ausgewiesen bleiben einzig die Kosten für die Mitgliedschaft im Tennisclub. Der Homepage des Tennisclub … lässt sich entnehmen, dass die Mitgliederbei- träge für Kinder ab 12 und bis 15 Jahren Fr. 120.00 betragen (vgl. https://www…..ch/?idx=mitgliedschaft). Der Jahresbeitrag für beide Kinder liegt somit neu bei Fr. 240.00 (anstatt wie bisher je Fr. 70.00). Es rechtfertigt sich da- her, den im Eheschutz berücksichtigten Betrag beizubehalten und je Fr. 15.00 für die Hobbies der Kinder zu berücksichtigen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass zusätzliche Ausgaben für die Kinder und deren Hobbys nicht beliebig, sondern nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie dem gelebten Standard ent- sprechen und es die finanziellen Verhältnisse der Eltern erlauben. 5.13.7. Kinderbetreuungskosten: Die Vorinstanz ging mit Verweis auf act. 6/25/10 von durchschnittlich Fr. 177.00 Kinderbetreuungskosten pro Monat aus (Fr. 1'064.00 / 6 Monate). Die eingereichten Belege umfassen den Zeitraum bis 15. Juli 2017, weshalb sich ein Durchschnitt von Fr. 164.00 (Fr. 1'064.00 /

E. 13 Monatslohns ein Nettoeinkommen von Fr. 10'617.80 resultierte. Nachdem der Kläger keine Einkommensveränderung geltend machte, rechtfertigt es sich nach dem Dargelegten respektive aufgrund der vor Vorinstanz eingereichten Un- terlagen nach wie vor, auf ein durchschnittliches Einkommen des Klägers wie im Eheschutzverfahren von Fr. 10'612.00 abzustellen.

- 38 - 5.18. Dem familienrechtlichen Gesamtbedarf von Fr. 10'021.65 steht ein Ein- kommen von Fr. 11'807.00 (Fr. 10'612.00 + Fr. 695.00 + zweimal die Familienzu- lage von je Fr. 250.00) gegenüber. Es verbleibt folglich ein Überschuss von Fr. 1'785.35. Dieser ist, ebenfalls angeglichen an die Wertungen im Eheschutz- entscheid, zu rund je einem Drittel (35%) den Eltern und rund je einem Sechstel (15%) den Kindern zuzuweisen. Der Barunterhalt der Kinder folgt je aus dem Be- darf abzüglich Familienzulage. Der Betreuungsunterhalt berechnet sich aufgrund der Lebenshaltungskosten der Beklagten, wovon ihr anrechenbares Einkommen in Abzug zu bringen ist. Es resultieren somit ab dem 1. Januar 2017, d.h. ab Ein- tritt sowohl des neuen Unterhaltsrechts sowie der Erzielung eines Erwerbsein- kommens durch die Beklagte, mithin dem Zeitpunkt des Abänderungsgrunds, fol- gende Unterhaltsverpflichtungen (gerundet): − für E.____: Fr. 865.00 Barunterhalt Fr. 1'102.00 Betreuungsunterhalt Fr. 268.00 Überschussanteil − für F.____ Fr. 865.00 Barunterhalt Fr. 1'102.00 Betreuungsunterhalt Fr. 268.00 Überschussanteil − für A._____ Fr. 555.00 Ehegattenunterhalt und Fr. 625.00 Überschussanteil Total: Fr. 5'650.00 5.19. Nachdem sämtliche Positionen aktualisiert wurden, resultiert trotz Einbe- zug des geringen Mehreinkommens der Beklagten, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Mehrauslagen und der ab 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Veränderungen eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers an die Beklagte (Ehe- gatten und Kinderunterhalt) von Fr. 5'650.00. Diese Verringerung ist im Vergleich zu den gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Fr. 5'800.00 an sich geringfü- gig, rechtfertigt aber vorliegend, da die Berechnungen nun an das neue Unter- haltsrecht angeglichen wurden, an der Abänderung festzuhalten. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen.

- 39 -

6. Kosten und Entschädigungsfolgen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 14. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter teilweise unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen / unentgeltli- che Rechtspflege) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Oktober 2016; Proz. FE160056

- 2 - Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Januar 2014:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben be- rechtigt sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner sich verpflichtet hat, die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D.____ bis spätestens

31. März 2014 zu verlassen.

2. Die gemeinsamen Kinder E.____, geboren am tt.mm.2003, und F.____, geboren am tt.mm.2004, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ge- suchstellerin gestellt.

3. […]

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätes- tens per 1. April 2014, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.– pro Kind (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Die für die zahnchirurgische Behandlung der Tochter F.____ notwendigen Ausla- gen, welche nicht durch die IV, Krankenkasse oder andere Beiträge gedeckt wer- den, tragen die Parteien je zur Hälfte.

5. Die übrigen Punkte der von den Parteien am 31. Januar 2014 abgeschlossenen Vereinbarung werden vorgemerkt. Sie lauten wie folgt: 1.–5. ( ... )

6. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin als Ehegattenunter- halt monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.–, zu bezahlen, wobei der Gesuchsgegner sämtliche Kosten der ehelichen Wohnung (Hypothekarzin- sen, Verwaltungs- und Betriebskosten) von derzeit Fr. 1'400.– direkt begleicht und dieser Betrag daher vom Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in Ab- zug zu bringen ist. Der Nettounterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.– ist zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Auszug des Ge- suchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens per 1. April 2014.

7. Die Parteien gehen von folgenden finanziellen Grundlagen aus:

– Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 4'850.– (ohne Steuern)

– Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 4'340.– (ohne Steuern und Nach- steuern)

– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.–

– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 10'612.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn)

– Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– bzw. Hälfte der Eigentums- wohnung)

– Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 0.– (bzw. Hälfte der Eigentums- wohnung) 8.–12. […]

- 3 - Massnahmebegehren des Klägers: ln Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Dielsdorf und der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 31. Ja- nuar 2014 sei der Massnahmekläger zu verpflichten, der Massnahmebeklagten als Ehegattenunterhalt monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'400.00 zu bezahlen, wobei er die Kosten der ehelichen Wohnung (Hypothekarzinsen, Verwaltungs- und Betriebskosten) von nach wie vor Fr. 1'400.00 direkt begleicht. Der zusätzliche Nettounterhaltsbeitrag von bisher Fr. 2'200.00 pro Monat sei spä- testens mit Wirkung ab 1. September 2016 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Massnahmebeklagten, alles zuzüglich MWST. Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Oktober 2016:

1. Dispositiv-Ziffer 5 des Eheschutzurteils vom 31. Januar 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. EE130118-D) wird mit Wirkung ab 1. April 2017 aufgeho- ben und durch folgende Neufassung ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.–, zu bezahlen, wobei der Gesuchsgegner sämtliche Kosten der ehelichen Wohnung (Hypothekarzinsen, Verwaltungs- und Be- triebskosten) von derzeit Fr. 1'400.– direkt begleicht und dieser Betrag daher vom Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in Abzug zu bringen ist. Der Nettounter- haltsbeitrag von Fr. 600.– ist zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2017." Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2):

1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Oktober 2016, Geschäfts-Nr. FE160056-D, vollumfänglich aufzuheben;

2. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Okto- ber 2016, Geschäfts-Nr. FE160056-D, vollumfänglich aufzuheben und es seien die Ziffern 4, 5.6 und 5.7 des Eheschutzentscheids vom 31. Januar 2014 des Bezirks- gerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr.: EE130118-D) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 aufzuheben und durch folgende Neufassungen zu ersetzen: Ziffer 4: Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder ab 1. Januar 2017, im Voraus auf den ersten eines jeden Monats bezahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge CHF 6'810.00, hier-

- 4 - von je CHF 1190.00 an den Barunterhalt und CHF 2'215.00 je an den Betreuungs- unterhalt, pro Kind (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Die für die zahnchirurgische Behandlung der Tochter F.____ notwendigen Ausla- gen, welche nicht durch die IV, Krankenkasse oder andere Beiträge gedeckt wer- den, tragen die Parteien je zur Hälfte. Ziffer 5.6: Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt ab

1. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 86.00 zu bezahlen, wobei der Gesuchsgegner sämtliche Kosten der ehelichen Wohnung, Hypothekarzinsen, Verwaltungs- und Betriebskosten) von derzeit CHF 1'400.00 direkt begleicht und dieser Betrag daher vom Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in Abzug zu brin- gen ist. Der netto Unterhaltsbeitrag von CHF 86.00 ist zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Januar 2017. Ziffer 5.7: Die Parteien gehen von folgenden finanziellen Grundlagen aus: Bedarf Gesuchstellerin: CHF 5'037.40 Bedarf E.____: CHF 1'371.60 Bedarf F.____: CHF 1'371.60 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 Einkommen Gesuchstellerin: CHF 607.85 Einkommen (Familienzulage) E.____: CHF 250.00 Einkommen (Familienzulage) F.____: CHF 200.00 Einkommen Gesuchsgegner: CHF 11'321.75 Vermögen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Vermögen Gesuchsgegner CHF 0.00 Ein allfälliges Manko im Betreuungs- oder Barunterhalt der Kinder sei im Dispositiv aufzunehmen.

3. Subeventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

27. Oktober 2016, Geschäfts-Nr. FE160056-D, vollumfänglich aufzuheben und es seien die Ziffern 4, 5. 6 und 5.7 des Eheschutzentscheids vom 31. Januar 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr.: EE130118-D) mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2017 aufzuheben und durch folgende Neufassungen zu ersetzen: Ziffer 4: Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder ab 1. Januar 2017, im Voraus auf den ersten eines jeden Monats bezahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge CHF 6'810.00, hiervon CHF 1'190.00 an den Barunterhalt und CHF 2'215.00 an den Betreuungs- unterhalt, pro Kind (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen), ab 1. Januar 2018, im Voraus auf den ersten eines je- den Monats bezahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge CHF 5'848.00, hiervon CHF 1'430.00 an den Barunterhalt und CHF 1'494.00 an den Betreuungsunterhalt, pro Kind (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen.

- 5 - Die für die zahnchirurgische Behandlung der Tochter F.____ notwendigen Ausla- gen, welche nicht durch die IV, Krankenkasse oder andere Beiträge gedeckt wer- den, tragen die Parteien je zur Hälfte. Ziffer 5.6: Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt ab

1. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 86.00; ab 1. Januar 2018 von CHF 566.70 zu bezahlen, wobei der Gesuchsgegner sämtliche Kosten der ehelichen Wohnung, Hypothekarzinsen, Verwaltung- und Betriebskosten) von der- zeit CHF 1'400.00 direkt begleicht und dieser Betrag daher vom Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in Abzug zu bringen ist. Der netto Unterhaltsbeitrag von CHF 86.00 bzw. 566.70 ist zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2018. Die Parteien gehen von folgenden finanziellen Grundlagen ab 1. Januar 2017 aus: Bedarf Gesuchstellerin: CHF 5'037.40 Bedarf E.____: CHF 1'371.60 Bedarf F.____: CHF 1'371.60 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 Einkommen Gesuchstellerin: CHF 607.85 Einkommen (Familienzulage) E.____: CHF 250.00 Einkommen (Familienzulage) F.____: CHF 200.00 Einkommen Gesuchsgegner: CHF 11'321.75 Vermögen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Vermögen Gesuchsgegner CHF 0.00 Ab 1. Januar 2018 von folgenden finanziellen Grundlagen: Bedarf Gesuchstellerin: CHF 4'538.25 Bedarf E.____: CHF 1'371.60 Bedarf F.____: CHF 1'371.60 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 Einkommen Gesuchstellerin: CHF 1'550.00 Einkommen E.____: CHF 250.00 Einkommen F.____: CHF 200.00 Einkommen Gesuchsgegner: CHF 11'321.75 Vermögen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Vermögen Gesuchsgegner CHF 0.00 Ein allfälliges Manko im Betreuungs- oder Barunterhalt der Kinder sei im Dispositiv aufzunehmen.

4. Subsubeventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

27. Oktober 2016, Geschäfts-Nr. FE160056-D, vollumfänglich aufzuheben und es seien die Ziff. 4, 5.6 und 5.7 des Eheschutzentscheids vom 31. Januar 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr.: EE130118-D) mit Wirkung ab 1. dem Ja- nuar 2017 aufgehoben und durch folgende Neufassungen zu ersetzen: Ziffer 4: Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchsstellerin an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder ab 1. Januar 2017, im Voraus auf den ersten eines jeden Monats bezahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge CHF 6'810.00, hier-

- 6 - von CHF 1'190.00 an den Barunterhalt und CHF 2'215.00 an den Betreuungsunter- halt, pro Kind (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen), ab 1. Juli 2017, im Voraus auf den ersten eines jeden Monats bezahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'848.00, hiervon CHF 1'430.00 an den Barunterhalt und CHF 1'494.00 an den Betreuungsunterhalt, pro Kind (zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszula- gen) zu bezahlen. Die für die zahnchirurgische Behandlung der Tochter F.____ notwendigen Ausla- gen, welche nicht durch die IV, Krankenkasse oder andere Beiträge gedeckt wer- den, tragen die Parteien je zur Hälfte. Ziffer 5.6: Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt ab 1. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 86.00; ab 1. Juli 2017 von CHF 566.70 zu bezahlen, wobei der Gesuchsgegner sämtliche Kosten der ehelichen Wohnung, Hypothekarzinsen, Verwaltung- und Betriebskosten) von der- zeit CHF 1'400.00 direkt begleicht und dieser Betrag daher vom Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in Abzug zu bringen ist. Der netto Unterhaltsbeitrag von CHF 86.00 bzw. 566.70 ist zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Januar 2017 bzw. 1. Juli 2017. Ziffer 5.7: Die Parteien gehen von folgenden finanziellen Grundlagen aus: Bedarf Gesuchstellerin: CHF 5'037.40 Bedarf E.____: CHF 1'371.60 Bedarf F.____: CHF 1'371.60 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 Einkommen Gesuchstellerin: CHF 607.85 Einkommen (Familienzulage) E.____: CHF 250.00 Einkommen (Familienzulage ) F.____: CHF 200.00 Einkommen Gesuchsgegner: CHF 11'321.75 Vermögen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Vermögen Gesuchsgegner CHF 0.00 Ab 1. Juli 2017 von folgenden finanziellen Grundlagen: Bedarf Gesuchstellerin: CHF 4'538.25 Bedarf E.____: CHF 1'371.60 Bedarf F.____: CHF 1'371.60 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 Einkommen Gesuchstellerin: CHF 1'550.00 Einkommen E.____: CHF 250.00 Einkommen F.____: CHF 200.00 Einkommen Gesuchsgegner: CHF 11'321.75 Vermögen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Vermögen Gesuchsgegner CHF 0.00 Ein allfälliges Manko im Betreuungs- oder Barunterhalt der Kinder sei im Dispositiv aufzunehmen.

- 7 -

5. Subsubsubeventualiter zu den vorstehenden Antragsziffern 1, 2, 3 und 4 sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Oktober 2016, Geschäfts-Nr. FE160056-D, vollumfänglich aufzuheben und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Prozessuale Anträge

7. Der vorliegenden Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

8. Es seien die erstinstanzlichen Akten des vorsorglichen Massnahme- und Schei- dungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. FE160056-D beim Bezirksgericht Dielsdorf beizuziehen;

9. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vor- liegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 6'000.00 zu bezahlen;

10. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichne- ten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 10):

1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin gegen die Verfügung des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 27. Oktober 2016 (FE160056) vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Be- rufungsklägerin. sowie folgenden Prozessuale Anträgen:

3. Es sei der Antrag der Berufungsklägerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

4. Es sei das Gesuch der Berufungsklägerin um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch den Berufungsbeklagten abzuweisen.

5. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 4'000.–, zuzüglich 8% MWSt, zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 8 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. B._____ (fortan Kläger) und A._____ (fortan Beklagte) heirateten am tt. September 2003. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, E.____, geb. tt.mm.2003, und F.____, geb. tt.mm.2004. 1.2. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 31. Januar 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die trennungsbedingten Nebenfolgen ab (vgl. act. 6/7/19), welche mit Urteil vom 31. Januar 2014 im Eheschutzverfahren ge- nehmigt bzw. vorgemerkt wurde (vgl. act. 6/5/3 = act. 6/7/22 = act. 4/2). Soweit für die vorliegende Berufung relevant, verpflichtete sich der Kläger in dieser Verein- barung, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2014 zu verlassen und der Be- klagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.– zu bezahlen (direkte Be- gleichung sämtlicher Kosten der ehelichen Wohnung von Fr. 1'400.– zuzüglich Nettounterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.– [act. 6/7/19 Ziff. 6, act. 6/7/22 Dispositiv- ziff. 5]). Für die beiden Kinder wurde der Kläger zu Unterhaltszahlungen von je Fr. 1'100.– zuzüglich Familien- bzw. Ausbildungszulagen verpflichtet (act. 6/7/22 Dispositivziff. 4, vgl. dazu und zu den Berechnungsgrundlagen oben, S. 2 f.). 1.3. Am 12. April 2016 verlangte der Kläger beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) die Scheidung. 1.4. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 beantragte der Kläger die vorsorgliche Ab- änderung von Dispositivziff. 5 des Eheschutzurteils. Er sei zu verpflichten, der Beklagten nur mehr Fr. 1'400.– als Ehegattenunterhalt (direkte Begleichung der Kosten der ehelichen Wohnung) zu bezahlen. Der zusätzliche Nettounterhalt von bisher Fr. 2'200.– pro Monat sei spätestens ab dem 1. September 2016 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens aufzuheben (act. 6/9). Nachdem sich die Beklagte dazu schriftlich geäussert hatte (vgl. act. 6/17), wurden diese Unterlagen dem Kläger mit Verfügung vom 12. Juli 2016 zugestellt unter dem Hinweis, dass den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. August

- 9 - 2016 Gelegenheit gegeben werde, zu den vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen (vgl. act. 6/21). 1.5. Kurz vor der Verhandlung vom 23. August 2016 liess die Beklagte dem Ge- richt diverse Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse sowie die der Kinder zukommen (act. 6/23, 6/24 und 6/25/4-29). Am 23. August 2016 fand die Eini- gungsverhandlung und Verhandlung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen statt. 1.6. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016, den Parteien versandt am 25. Janu- ar 2017, hob die Vorinstanz Dispositivziff. 5 des Eheschutzurteils vom 31. Januar 2014 mit Wirkung ab dem 1. April 2017 auf und ersetzte sie durch die oben zitier- te Neufassung (act. 4/1 = act. 5 = act. 6/35, Dispositiv-Ziff.1). Demnach hatte der Kläger der Beklagten ab 1. April 2017 nur noch monatliche Ehegattenunterhalts- beiträge von insgesamt Fr. 2'000.– respektive netto Fr. 600.– zu bezahlen. 1.7. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Berufung (act. 2). In der Hauptsache beantragt sie, die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 27. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). So- dann folgen diverse Eventualbegehren (Ziff. 2-5, vgl. die eingangs wiedergegebe- nen Anträge). In prozessualer Hinsicht ersucht sie darum, der Berufung die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 7). Sodann stellt sie ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger (Ziff. 9), eventualiter beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 10). 1.8. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2017 Frist zur Beant- wortung der Berufung angesetzt (act. 7). Mit rechtzeitig erfolgter Eingabe vom

6. März 2017 (act. 10 f.) beantragt er, es sei die Berufung vollumfänglich abzu- weisen (Ziff. 1). Sodann sei das Begehren der Beklagten auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses abzuweisen (Ziff. 3 und 4). Es sei umgekehrt die Beklagte zu verpflich- ten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten, eventualiter sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-

- 10 - ständung zu gewähren (Ziff. 5). Gleichzeitig mit einem Begleitschreiben (act. 9) reicht die Rechtsanwältin des Klägers ihre Honorarnote ein (act. 12). 1.9. Mit Beschluss vom 27. März 2017 entschied die Kammer über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und hiess diesen teilweise gut. Der Kläger hatte der Beklagten daher ab dem 1. April 2017 und bis zum Entscheid im Berufungsverfahren monatliche Unterhaltsbeiträge von netto Fr. 1'600.– zu be- zahlen und weiterhin die direkten Kosten der ehelichen Wohnung (von bislang offenbar Fr. 1'400.–) direkt zu begleichen (vgl. act. 13). Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, wurde abgewiesen, und es wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ebenso wurde der Antrag des Klägers, wonach ihm die Beklagte einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen habe, abgewiesen. Der Kläger wurde aufge- fordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu begründen. Gleichzeitig mit der Eröffnung dieses Beschlusses wurde die Berufungsantwort des Klägers der Beklagten zugestellt. 1.10. Am 29. März 2017 ersuchte die Beklagte darum, ihr sei nach der Eingabe des Klägers im Sinne eines Replikrechts Frist anzusetzen, um zur Berufungsant- wort inkl. den aktuellen Unterlagen, insbesondere auch zur Frage deren Rechtzei- tigkeit, Stellung nehmen zu können (act. 15). 1.11. Mit Eingabe vom 10. April 2017 (act. 16) und Beilagen (act. 17/1-32) nahm der Kläger zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation Stellung. Daraufhin gewährte ihm die Kammer mit Beschluss vom 26. April 2017 die unent- geltliche Prozessführung teilweise, stellte der Beklagten die nachgereichten Un- terlagen zu und setzte ihr Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsan- twort (act. 18). 1.12. Am 5. Mai 2017 reichte die Vertreterin des Klägers ein Schreiben hinsicht- lich ihrer Honorarnote sowie eine weitere Honorarnote ein (act. 20 ff.). 1.13. Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2017 zur Berufungsant- wort vernehmen (act. 25 und 25/33-35). Nach Zustellung derselben an den Kläger

- 11 - liess dieser mit Schreiben vom 19. Mai 2017 verlauten, auf eine weitere ausführli- che Stellungnahme, abgesehen von einer kurzen Bemerkung / Bestreitung, zu verzichten (act. 30). Nachdem dieses Schreiben der Beklagten zugestellt wurde (act. 31 f.) und – abgesehen von der Honorarnote des Rechtsanwaltes der Be- klagten (act. 28 f.) und einer Mitteilung über Ferienabwesenheiten (vgl. act. 33) – keine Eingaben zur Sache mehr erfolgten, ist der Schriftenwechsel abgeschlos- sen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-35). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Formelles 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist allein die Unterhaltspflicht des Klägers. Damit liegt eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit vor. 2.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens des Klägers, den ehelichen Unterhalt ab dem 1. September 2016 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens um Fr. 2'200.– monatlich zu reduzieren, ist das Streitwerterfordernis ohne weiteres erfüllt. 2.3. Die vorliegende Berufung vom 6. Februar 2017 (Datum Poststempel) wur- de innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.4. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Im Berufungsverfahren gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit,

- 12 - was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung bzw. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4 und BGer Urteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). 2.5. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträ- ge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Dispositivziffer 1 des vorinstanzli- chen Entscheides (Abänderung des im Eheschutzentscheid geregelten Ehegat- tenunterhaltes) angefochten und verlangt, diese Neuregelung sei aufzuheben und das Gesuch um Abänderung abzuweisen. Eventualiter, für den Fall einer neuen Regelung, verlangt sie, in die Abänderung des Ehegattenunterhaltes seien auch die im Eheschutzverfahren geregelten Kinderunterhaltsbeiträge einzubeziehen und sowohl über den Bar- und Betreuungsunterhalt sowie über den ehelichen Un- terhalt neu zu entscheiden. 2.6. Diese Anpassung und Ausweitung des Rechtsbegehrens hängt mit der am

1. Januar 2017 in Kraft getretenen Abänderung des Kinderunterhaltsrechts (Ände- rung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und S. 5017) zusammen: Das neue Recht erfordert eine neue Berechnungsweise des ehelichen Unterhalts. Einkom- men und Bedarf der Eltern und der Kinder sind je separat auszuscheiden und es ist zu prüfen, ob neben dem Barunterhalt gegenüber den Kindern auch ein Be- treuungsunterhalt geschuldet ist, der wiederum den Ehegattenunterhalt beein- flusst. Gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 13cbis SchlT ZGB bzw. Art. 7d und 7e SchlT ZGB) findet das neue Recht auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, Anwendung. Gleiches gilt auch für das Verfahrensrecht (Art. 407b Abs. 1 ZPO; vgl. AS 2015 4299, 4305 ff.). Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst worden sind, zulässig. Dies gilt auch für die zwei- te Instanz (MTTHIAS DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in:

- 13 - FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 921; IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertempo- ralen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1585) und zwar unabhängig von den sonst geltenden prozessualen Beschränkungen der Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (IVO SCHWAN- DER, a.a.O., S. 1585). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass bei Bejahung eines Abänderungsgrundes vor Berufungsinstanz unter gleichzeitiger Korrektur der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsmethode respektive Berech- nungsgrundlagen der eheliche Unterhalt nicht mehr unabhängig vom Kinderun- terhalt beurteilt und auch letzterer neu festgesetzt werden müsste. 2.7. Beide Parteien reichen im Berufungsverfahren neue Beweismittel, unter anderem zwecks Aktualisierung der Bedarfszahlen, ein. 2.7.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat in ei- nem neueren Entscheid darauf hingewiesen, bisher offen gelassen zu haben, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann gelten würden, wenn die uneingeschränkte Untersuchunsgmaxime und die Offizialmaxime zur Anwen- dung kommen (vgl. BGer Urteil 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1). Die Kammer hat sich gestützt auf ältere Entscheide des Bundesgerichts dafür ausge- sprochen, Art. 317 Abs.1 ZPO auch auf Verfahren anzuwenden, die, wie die ehe- rechtlichen Summarverfahren, gemäss Art. 272 ZPO der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer Urteil 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2; BGE 138 III 625 E. 2.1 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 577). Zu beachten bleibt jedoch, dass die Rechtsmittelinstanz bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Un- tersuchungen anstellen kann (vgl. BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2) und in dieser Hinsicht auch Noveneingaben der Parteien, welche nicht ge- stützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). Echte Noven können sodann

- 14 - auch im Berufungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung vorgebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6 S. 418 f.). 2.7.2. Neue Tatsachen und Beweismittel, die durch den Wechsel des anwendba- ren Rechts veranlasst wurden, sind ferner nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 zu- lässig. Eine Erweiterung des Prozessstoffes wird bejaht, wenn sie mit gemäss Art. 407b Abs. 1 ZPO zulässigen neuen Rechtsbegehren zusammenhängt (vgl. MATTHIAS DOLDER, a.a.O., S. 921 und Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017 in FamPra.ch 2017 S. 864 ff., S. 875). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Abänderungsverfahren vor Vorinstanz die Bedarfszahlen zwecks Aktualisierung nicht darzulegen und zu belegen gewesen wären. Auch die neue Berechnungsweise ab 1. Januar 2017 bietet keine Grund- lage dafür, Versäumtes nachzuholen.

3. Voraussetzungen zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen 3.1. Die Beklagte macht im Hauptstandpunkt geltend, es liege entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche eine Abänderung der im Eheschutz getroffenen Regelung des eheli- chen Unterhaltes rechtfertigen würde. Die Klage auf Abänderung sei deshalb ab- zuweisen (act. 2 S. 10 ff.). 3.2. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Verände- rung. Des Weitern können vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder abgeän- dert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht. Dies trifft namentlich dann zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen bzw. nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn sich der Ent- scheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmege- richt erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO; BGer Urteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; BSK ZGB I-ISEN- RING/KESSLER, 5. Aufl. 2014, Art. 179 N. 4). Beruht die abzuändernde Massnahme

- 15 - auf einer Vereinbarung der Parteien, kann eine Anpassung nur dann erfolgen, wenn die erhebliche tatsächliche Abänderung Teile des Sachverhaltes betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Bezüg- lich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, gibt es keine An- passung (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 S. 519 f.). Auch eine Berichtigung wegen origi- när unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt und kommt nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels in Frage (BGE 142 III 518 E. 2.6.2 S. 520). Sodann können auch Veränderungen, die bereits im Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, keinen Ände- rungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378). Ob die Verhältnisse sich ge- ändert haben entscheidet sich grundsätzlich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 mit Verweis auf BGE 120 II 285 E. 4b), wobei für die Frage der Neuregelung die im Zeitpunkt der Beurteilung be- stehenden Verhältnisse respektive die bis dahin eingetretenen Entwicklungen massgebend sind. Berücksichtigt werden kann ferner bereits die in naher Zukunft sich abzeichnende Entwicklung der Verhältnisse, um spätere Abänderungsverfah- ren soweit wie möglich zu vermeiden (BGE 120 II 285 E. 4.b S. 292 f.). Es genügt dabei, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (statt vieler BGer Urteil 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1). 3.3. Die Abänderung resp. Anordnung der notwendigen Massnahmen im Scheidungsverfahren erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, 3. Aufl. 2016, Art. 276 N 41). Die Bestimmun- gen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinnge- mäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Kinderbelange unterliegen der Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), für die übrigen Themen gelten die Dispositions- und die (eingeschränkte) Untersu- chungsmaxime (Art. 252 Abs. 1 und Art. 272 ZPO).

- 16 -

4. Prüfung eines Abänderungsgrundes 4.1. Der Kläger führte in seinem Massnahmengesuch (vgl. act. 6/9 E. 1) zusam- mengefasst aus, die Eheschutzmassnahmen seien im Bereich des Ehegattenun- terhaltes überholt. Die Eheschutzrichterin habe der Beklagten bereits an der Ehe- schutzverhandlung mitgeteilt, sie müsse sich Arbeit suchen und zwar am besten sofort, spätestens aber in zwei Jahren. Diese zwei Jahre seien im Februar 2016 abgelaufen (act. 6/9 E. 3.1.1). Die Beklagte habe sich seither nicht ernsthaft um Arbeit bemüht. Da sie wohl erst auf Druck des Gerichts hin tätig werde, sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahme unvermeidbar (act. 6/9 E. 1). Nachdem es der Beklagten zumutbar und möglich sei, mit einem Nebenerwerb Fr. 2'000.00 zu verdienen, stelle dies eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, wes- halb die Abänderung gerechtfertigt sei (vgl. act. 6/9 E. 3.1.3). 4.2. Die Beklagte machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, im Ehe- schutzurteil sei auf eine Übergangsphase bzw. zeitliche Abstufung des Unter- haltsbeitrages verzichtet worden (act. 6/17 E. 9). Eine dauernde, wesentliche Veränderung liege seit der getroffenen Vereinbarung im Eheschutz nicht vor (act. 6/17 E. 16). 4.3. Die Vorinstanz bejahte den Abänderungsgrund gestützt auf den Umstand, dass die Beklagte spätestens seit dem Eheschutzurteil, und erst recht nach Einlei- tung der Scheidungsklage, nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Zusammen- lebens habe rechnen können. Da die Beklagte nicht habe vorbringen lassen, von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgegangen zu sein, liege damit grundsätzlich ein Abänderungsgrund vor (act. 5 E. III.1.4.2). Im Hinblick auf die Ehescheidung habe sie daher für ihre Eigenversorgung aufzukommen. Vorsorgli- che Massnahmen während des Scheidungsverfahrens würden einen anderen Zweck verfolgen als Eheschutzmassnahmen und eine Ausdehnung der Erwerbs- tätigkeit sei im Verlaufe der mehrjährigen Trennungszeit zumutbar (vgl. act. 5 E. III.1.2 und 1.4.2). Die Vorinstanz führte aus, die Töchter seien mittlerweile bei- nahe 12 und 13 Jahre alt, weshalb es auch aufgrund des Alters der Kinder grund- sätzlich zumutbar sei, dass sich die Beklagte eine passende Teilzeitarbeitsstelle von 50 % suche (vgl. act. 5 E. III.2.2.2).

- 17 - 4.4. Die Beklagte bestreitet in ihrer Berufung erneut das Vorliegen eines Abän- derungsgrundes. Gemäss ihrer Darstellung sei im Zeitpunkt des Eheschutzurteils am 31. Januar 2014 absolut voraussehbar gewesen, dass die jüngste Tochter der Parteien im selben Jahr das zehnte Lebensjahr erreichen werde. Dennoch hätten die Parteien auf eine phasenweise Anpassung der Unterhaltsbeiträge und auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens explizit verzichtet. Die Par- teien hätten sich damit darüber geeinigt, dass Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Dauer der Trennung und bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils und auch über das zehnte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus geschuldet seien. Der Kläger sei daran zu behaften. Die Tatsache, dass die jüngste Tochter nun das zehnte Lebensjahr erreicht habe, stelle keinen Abänderungsgrund resp. Grund für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens dar (act. 2 E. 13 f.). 4.5. Der Kläger bestreitet dies und weist darauf hin, die Verhältnisse hätten sich durch den Zeitablauf und den Umstand, dass die Töchter älter geworden seien und beide das 10. Lebensjahr erreicht haben, verändert (act. 10 E. 3.2). Er bringt vor, die Beklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Eheschutzur- teil bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils Geltung habe. Der Klä- ger habe zu keinem Zeitpunkt auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein- kommens der Beklagten ab 16. November 2014 und damit auf eine phasenweise Anpassung der Unterhaltsbeiträge verzichtet. Solches sei nicht vereinbart worden. Vielmehr sei auf eine zeitliche Abstufung im Eheschutzentscheid verzichtet wor- den, weil dieser ohnehin nur auf zwei Jahre ausgerichtet sei und erleichtert abge- ändert werden könne. Es sei davon ausgegangen worden, dass die Beklagte ein- sichtig sei und vor Ablauf der zwei Jahre eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Der Kläger erinnert daran, es sei an der Eheschutzverhandlung thematisiert wor- den und der Beklagten gesagt worden, dass sie höchstens noch zwei Jahre Zeit habe und dann auf eigenen Beinen stehen müsse (vgl. act. 10 E. 3.2). 4.6. Vorliegend wird für die Abänderung einzig die Tatbestandsvariante der we- sentlichen Veränderung der Verhältnisse geltend gemacht. 4.6.1. Die Begründung der Vorinstanz prüft hingegen im Wesentlichen sämtliche Kriterien zur Berechnung des ehelichen Unterhaltes als vorsorgliche Massnahme

- 18 - im Scheidungsverfahren. Die Veränderung der Verhältnisse sieht sie einzig darin, dass von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr auszugehen sei, was zu einer anderen Berechnung des ehelichen Unterhaltes führe. Die Vor- instanz sah den Abänderungsgrund somit darin, dass ab Einleitung des Schei- dungsverfahrens respektive der "definitiven" Nichtwiederaufnahme des gemein- samen Haushaltes eine vom Eheschutz abweichende Berechnung des ehelichen Unterhaltes erfolge: Spätestes ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens liege der Abänderungsgrund vor. 4.6.2. Zwar trifft es zu, dass Eheschutzmassnahmen (auch) andere Zwecke ver- folgen als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren: Nach der Einlei- tung eines Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich nicht mehr mit der Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushalts zu rechnen. Was das Zumutbarkeitskriterium für die (Wieder-)aufnahme der Erwerbstätigkeit angeht, stellt sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts somit akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (BGer Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Dennoch wird bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten sogar schon ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet (BGE 128 III 65 E. 4a S. 67; 130 III 537 E. 3.2 S. 542; 137 III 385 E. 3.1 S. 387). Es ist mit anderen Worten keinesfalls ausgeschlossen, auch be- reits im Eheschutzverfahren ein hypothetisches Einkommen auf Seiten des Un- terhaltsberechtigten zu thematisieren. Ist eine Wiederaufnahme des gemeinsa- men Haushaltes nicht mehr zu erwarten und sind die Voraussetzungen zur Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit erfüllt, kann das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenversorgung – unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist – auch bereits im Eheschutzverfahren berücksichtigt werden (vgl. FamKomm Scheidung-ROLF VETTERLI, 3. Aufl. 2017, Art. 176 N. 25). Im Übrigen kann, entgegen der rechtlichen Verallgemeinerung der Vorinstanz, nicht generell darauf abgestellt werden, ob theoretisch anders angeknüpft werden könnte, son- dern ist vor allem auch zu prüfen, ob dies für den konkreten Fall zutrifft.

- 19 - 4.6.3. Für ihre rechtliche Schlussfolgerung hätte die Vorinstanz sachverhaltsmäs- sig erstellen müssen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschutzvereinba- rung noch mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die Vorin- stanz führte jedoch im Gegenteil aus, die Beklagte habe spätestens nach Erlass des Eheschutzentscheides nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Zusammen- lebens rechnen können und auch nicht vorgebracht, von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgegangen zu sein. Die Beklagte lässt diese Feststel- lung in der Berufung nicht bestreiten, wohl aber die Veränderung der Verhältnis- se. Somit folgt bereits aus der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, dass in die- ser Hinsicht nicht von einer tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse ausge- gangen werden kann. Die Vereinbarung im Eheschutz ist gerade darauf ausge- richtet, die Folgen der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes zu regeln. Bleibt es bei dieser Situation, wird also das Zusammenleben nicht wieder aufgenommen, liegt per se keine (wesentliche) Veränderung der Verhältnisse vor. Daran vermag die Einleitung des Scheidungsverfahrens allein nichts zu ändern. 4.6.4. Im Gegensatz zur Begründung der Vorinstanz stritten sich die Parteien vor Vorinstanz jedoch im Wesentlichen darüber, ob das Alter der Kinder einen Abän- derungsrund darstelle. Der Kläger setzte sich auf den Standpunkt, die jüngste Tochter sei nun über 10 Jahre alt, und der Beklagten sei daher ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Beklagte bringt dagegen in ihrer Berufung vor, das Älterwerden der Kinder dürfe vorliegend nicht zu einer Abänderung führen, da zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Eheschutzverfahren absolut voraussehbar gewesen sei, dass die jüngste Tochter bald 10 Jahre alt werde. Dennoch sei da- mals auf eine Staffelung der Unterhaltsbeiträge verzichtet worden. 4.6.4.1. Auch wenn die Vorinstanz diese Veränderung nicht explizit als Abände- rungsrund bezeichnete, berücksichtigte sie das Alter der Kinder im Zusammen- hang mit der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Beklagten. Hinzuweisen ist dabei auf die unbestritten gebliebene Tatsache, dass die Parteien in der Verein- barung zu den Nebenfolgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes keine Staffelung des ehelichen Unterhaltes vorgesehen hatten. Die beiden Kinder wa- ren im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens bereits 9 und 10 Jahre alt und damit in

- 20 - einem Alter, welches es zuliess, die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit jeden- falls ins Auge zu fassen. Dies wurde im Eheschutzverfahren denn auch themati- siert: der Kläger beantragte, den ehelichen Unterhalt von Fr. 2'000.00 bis am

31. Dezember 2014 zu befristen (vgl. Plädoyernotizen act. 6/7/17, S. 4 und S. 10), was dann aber in der Vereinbarung der Parteien keinen Niederschlag fand. Die Gründe dafür sind nicht aktenkundig. 4.6.4.2. Der Kläger führt aus, auf eine zeitliche Abstufung sei verzichtet worden, weil der Eheschutzentscheid ohnehin nur auf zwei Jahre ausgerichtet sei und er- leichtert abgeändert werden könne. Er sei von einer befristeten Dauer der Mass- nahme sowie davon ausgegangen, dass die Beklagte einsichtig sei und vor Ab- lauf der zwei Jahre eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Diese Annahmen ändern jedoch nichts daran, dass in der Vereinbarung, obwohl das Alter der Kin- der und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Eheschutz thematisiert worden waren, keine entsprechenden Vorbehalte erfasst wurden. Das Alter der Kinder kann daher in der vorliegenden Situation und gut zwei Jahre später nicht zum Anlass genommen werden, die fehlende Regelung über eine zeitliche Staffelung des ehelichen Unterhaltes nachzuholen. Die Vorhersehbarkeit einer Tatsache schliesst zwar die spätere Abänderung nicht generell, sondern nur dann aus, wenn sie bereits berücksichtigt wurde (vgl. oben E. 3.2 und BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378). Es wird jedoch vermutet, eine vorhersehbare Tatsache sei be- rücksichtigt worden, mitunter auch durch den Verzicht einer Anpassung an vor- hersehbare Veränderungen (vgl. zur Vermutung bei einem fehlenden Vorbehalt BGer Urteil 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4). Davon ist im vorliegendem Fall, in welchem das Alter der Kinder respektive die dadurch sich ergebende Mög- lichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit thematisiert, jedoch nicht ausdrück- lich in der Konvention geregelt wurde, auszugehen. Eine fehlende Staffelung heute nachzuholen, würde auf eine Korrektur des Eheschutzentscheides und nicht auf eine Anpassung an veränderte Verhältnisse hinauslaufen. Dies ent- spricht nicht dem Sinn des Abänderungsverfahrens (vgl. statt vieler BGer Urteil 5A_544/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Somit ist davon auszu- gehen, dass die in der Vereinbarung getroffene Regelung so lange gilt, bis sie durch das Scheidungsurteil oder eine wesentliche, noch nicht berücksichtigte

- 21 - Veränderung der Verhältnisse abgeändert werden kann. Da eine solche wesentli- che Veränderung weder durch das Älterwerden der Kinder noch durch die Einlei- tung des Scheidungsverfahrens eingetreten ist, lag vor Vorinstanz kein Abände- rungsgrund vor. Die weiteren Rügen der Beklagten zur unrichtigen Feststellung des hypothetischen Einkommens (tatsächliche Möglichkeit, Gesundheitszustand etc., Rüge 2, act. 2 Rz. 17 ff.) werden damit gegenstandslos.

5. Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse während des rechts- hängigen Abänderungsverfahrens 5.1. Im Berufungsverfahren weist die Beklagte darauf hin, dass sie mittlerweile, d.h. seit Ende Dezember 2016, eine Teilzeitarbeitsstelle gefunden habe. Sie ar- beite zu ca. 20% und erziele damit ein Nettoeinkommen von Fr. 607.85 (act. 2 Rz. 50 ff.). 5.2. Bei dieser neu vorgebrachten Tatsache handelt es sich um ein echtes No- vum, welches im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. Durch die Erwerbs- aufnahme der Beklagten hat sich die Situation tatsächlich verändert. Diese Ver- änderung stellt eine wesentliche und dauerhafte dar, welche zu einer Abände- rungsklage berechtigen würde. Sie ist daher, auch wenn sie erst während der Er- öffnung des vorinstanzlichen Entscheides eingetreten ist, zu berücksichtigen. 5.3. Der Kläger konnte im Berufungsverfahren zur tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse Stellung nehmen. Er führte aus, die Beklagte habe am 28. De- zember 2016 mit der Arbeit begonnen. Dennoch habe sie bereits im Dezember zwei Schichten absolviert und rund Fr. 300.00 netto verdient. Aus den Unterlagen gehe weiter hervor, dass sie im Januar 2017 rund netto Fr. 900.00 verdient habe. Somit erziele sie bereits heute netto Fr. 900.00 und nicht Fr. 600.00, wie sie zu suggerieren versuche (act. 10 Ziff. 3.3. S. 8). 5.4. Die neu eingereichten Unterlagen der Beklagten, welche echte Noven dar- stellen und damit zulässig sind, belegen eine Anstellung im Stundenlohn bei der G._____ GmbH seit dem 28. Dezember 2016 für einen Einsatz von ca. einmal wöchentlich. Eine Schicht dauert gemäss der G._____ GmbH 8 Stunden (vgl. act. 4/14) und umfasst den Zeitraum von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder von 17.00

- 22 - Uhr bis 01.00 Uhr. Die Beklagte werde bei Bedarf in beiden Schichten eingeteilt. Ferner wird ausgeführt, dass es momentan nicht möglich sei, der Beklagten mehr Schichten anzubieten, da sie ausreichend Personal hätten, was sich in den nächsten Monaten nicht ändern werde. Würde aber eine Stelle frei werden, wür- den sie der Beklagten mehr Arbeit anbieten (vgl. act. 4/14). Aus den im Beru- fungsverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beklagten im De- zember 2016 16 Stunden (zwei Schichten), im Januar 48 Stunden (6 Schichten für netto Fr. 894.20, vgl. act. 4/16), im Februar 56 Stunden (7 Schichten für netto Fr. 1'098.55), im März 32 Stunden (4 Schichten für netto Fr. 618.95) und im April 24 Stunden (3 Schichte für netto Fr. 459.05, vgl. act. 25/33) arbeitete. Sie begrün- dete die Mehrarbeit im Februar mit Einsätzen für Ferien- und Krankheitsausfälle anderer Mitarbeiter (vgl. act. 24 Rz. 8). Im Schnitt arbeitete die Beklagte in diesen vier Monaten somit zu einem Pensum von 5 Schichten (40 Stunden) im Monat, was einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 767.70 entspricht. Unter Berücksichtigung von 5 Wochen Ferien pro Jahr, d.h. etwas mehr als einem Mo- nat, in welchem diese 5 Schichten nicht anfallen werden, resultiert ein Nettoein- kommen von ca. Fr. 695.00. Es ist damit von einem durchschnittlichen, tatsächlich erzielten Netto-Einkommen der Beklagten von Fr. 695.00 (entsprechend rund 4.52 Schichten im Monat) auszugehen. 5.5. Liegt ein Grund zur Abänderung von Unterhaltsbeiträgen vor, hat das Ge- richt diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den Positionen, welche dem ab- zuändernden Entscheid zugrunde gelegt wurden, auszugehen. Diese sind den ak- tuellen Verhältnissen anzupassen, wobei dafür nicht vorausgesetzt ist, dass allfäl- lige Veränderungen der einzelnen Positionen ebenfalls wesentlich und dauerhaft sind (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Dies folgt daraus, weil nicht von vornherein fest steht, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung anhand der aktualisierten Einkommens- und Be- darfszahlen hat sich sodann an den im abzuändernden Entscheid vorgenomme- nen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. OGer ZH LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; BGer Urteil 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1).

- 23 - 5.6. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die Bedarfsberechnung gemäss Ehe- schutzurteil zugrunde gelegt und diese bei der Beklagten und den Kindern ledig- lich um die im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusam- menhängenden Kosten für Mobilität, auswärtige Verpflegung und für den dreimal wöchentlichen Mittagstisch, welcher bereits vor der Aufnahme der Erwerbstätig- keit eingeführt wurde, angepasst. Sie erwog, die Parteien hätten keinen veränder- ten Bedarf geltend gemacht respektive die Bedarfszahlen gemäss Eheschutzent- scheid nicht bestreiten lassen, weshalb, mit Ausnahme der genannten Anpassun- gen, auf die damaligen Zahlen abzustellen sei (act. 5 E. 3.2). Dem vorinstanzli- chen Entscheid liegt daher folgende Berechnung zugrunde: Bedarf Ehefrau und Kinder (Fr.) Grundbetrag 1'350.00 Grundbetrag E.____ (6.11.2003) 600.00 Grundbetrag F.____ (16.11.2004) 400.00 Mietzins 1'360.00 Krankenkasse Ehefrau 515.00 Krankenkasse E.____ 112.00 Krankenkasse F.____ 112.00 Telefon / Internet / TV 150.00 Hausratsversicherung 60.00 Kinderkosten Schule 30.00 Arbeitsweg / ÖV 160.00 Total Eheschutz 4'849.00 ergänzt durch Vorinstanz um: Kinderbetreuungskosten 177.00 auswärtige Verpflegung 100.00 Arbeitsweg / ÖV 242.00 Total neu Bedarf Beklagte und Kinder 5'368.00

- 24 - 5.7. Die Beklagte rügt im Berufungsverfahren, ihr Bedarf sei teilweise unrichtig festgestellt worden (vgl. Rüge 3, act. 2 Rz. 61 ff.). Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt sowie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. 5.8. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Kläger in seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auf das im Eheschutz festgestellte Einkommen und den dortigen Bedarf verwies (vgl. act. 6/9 Ziff. 2.1 und 2.2). Er brachte einzig vor, damals seien keine Amortisationen für Steuern und keine Steuern berücksichtigt worden, weshalb der Kläger in finanzielle Nöte gelangt sei und auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge dringend angewiesen sei (vgl. act. 6/9 Ziff. 2.2). Zum Be- darf der Beklagten äusserte sich der Kläger insoweit, als dieser im Eheschutz für die Beklagte und die Töchter auf Fr. 6'200.00 festgesetzt worden sei. Dieser Be- darf stelle die Höchstgrenze dar, zumal die Beklagte keinen Anspruch auf eine Sparquote habe (act. 6/9 Ziff. 3.2). In der Berufungsantwort führt der Kläger er- neut aus, die Parteien hätten die Bedarfszahlen gemäss Eheschutz (mit Ausnah- me der Steuern seitens des Klägers) nicht bestreiten lassen. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Recht von den Bedarfszahlen des Eheschutzes ausgegangen (act. 10 Ziff. 3.4). Er bestreitet sodann die von der Beklagten vorgebrachten Be- darfszahlen und weist darauf hin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu Unrecht berufsbedingte Ausla- gen der Beklagten berücksichtigt habe (act. 10 Ziff. 4). 5.9. In der Antwort zum Massnahmengesuch vor Vorinstanz liess die Beklagte vorerst keine aktualisierten Bedarfszahlen vorbringen; sie bestritt jedoch, dass sie keinen Anspruch auf eine Sparquote habe und ebenso, dass der im Eheschutz festgehaltene Bedarf die Höchstgrenze darstelle. Ferner bestritt sie die Darstel- lung des Klägers, wonach sein Einkommen nicht gestiegen und die Steuern (nun neu) zu berücksichtigen seien (vgl. act. 6/17 Rz. 17, 18 und 27), und sie beantrag- te die Abweisung des Gesuchs mangels veränderter Verhältnisse. Vor der Ver- handlung vom 23. August 2016 betreffend Einigung im Scheidungspunkt und vorsorgliche Massnahmen liess die Beklagte diverse Unterlagen zu ihren aktuel- len Auslagen und derjenigen der Kinder einreichen (vgl. act. 6/23, 6/24 und

- 25 - 6/25/4-29). Diese Unterlagen wurden dem Kläger in der Verhandlung vorgelegt und er nahm dazu Stellung. So wurden z.B. die geltend gemachten Autokosten sowie die Kosten für die Kinder für das Lernstudio und für den Gesangsunterricht durch ihn bestritten (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 23. August 2016, S.7 f.). Die Beklagte bestritt zu den Ausführungen des Klägers ihrerseits im Wesentli- chen, dass dessen Einkommen leidglich einmalig höher gewesen sei. Die Über- stunden seien dem Kläger zumutbar und weiterhin anzurechnen. Die Steuer- schulden seien bereits im Eheschutzverfahren bekannt gewesen, aber nicht be- rücksichtigt worden; es gehe nicht an, dies nun zu korrigieren (vgl. Protokoll S. 12). Weiter liess sie ausführen, der Bedarf von Fr. 6'200.00 sei momentan die Höchstgrenze, für die Scheidung aber nicht bindend (vgl. Protokoll S. 13). Es folg- ten kurze Ausführungen zu den Kosten für das Lernstudio und den Musikstunden sowie dem Kredit für den Autokauf (vgl. Protokoll S. 13 und 15). Ebenfalls wurde die Beklagte von der Vorinstanz zum Autokauf und der damit verbundenen Kre- ditaufnahme befragt (vgl. Protokoll S. 22 f.). In Anbetracht der im Verfahren vor Vorinstanz geltenden eingeschränkten, respektive, was die Kinderbelange und damit auch deren Bedarfszahlen betrifft, uneingeschränkten Untersuchungsma- xime (vgl. oben E. 3.3), hätte die Vorinstanz den im Eheschutz festgestellten Be- darf der Beklagten und der Kinder anhand der eingereichten und in der Mass- nahmeverhandlung thematisierten Unterlagen aktualisieren müssen, nachdem sie einen Abänderungsgrund bejahte. 5.10. Die Bedarfszahlen sind daher heute hinsichtlich der Beklagten und der Kinder aufgrund der vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen zu aktualisieren. Sofern sich die Auslagen seither in den zu aktualisierenden Positionen verändert haben, es sich mithin um echte Noven handelt (z.B. Prämien der Krankenkasse 2017), ist auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen abzustellen (Art. 317 ZPO, vgl. auch oben E. 2.7). Was den Kläger betrifft, hat er in seinem Gesuch um Abänderung explizit auf seinen bisherigen Bedarf verwiesen und ein- zig die damals fehlende Berücksichtigung der Steuern moniert. Im Berufungsver- fahren rügt er in diesem Zusammenhang einzig die vorgenommenen wenigen Anpassungen der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten und der Kinder als verfehlt. Seinen eigenen Bedarf bezeichnet er als unverändert, worauf er zu behaften ist.

- 26 - Auch im Berufungsverfahren bleibt er bei dem im Eheschutzverfahren festgestell- ten Bedarf des Klägers; eine Erweiterung des Bedarfs um die Position der Steu- ern würde eine im Vergleich zum Eheschutz andere Wertung bedeuten, weshalb auch hier keine Anpassung erfolgen kann (vgl. oben E. 5.4). 5.11. Aufgrund der ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kin- derunterhaltsrechts sind die Bedarfspositionen der Kinder neu separat von denje- nigen der Beklagten und nicht mehr als Gesamtberechnung (in der Bedarfsberech- nung des obhutsberechtigten Elternteils) aufzuführen. Die Bedarfspositionen der Kinder hängen vom Alter des Kindes und von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Nebst dem Grundbetrag (Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– gemäss Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 (ZR 108 [2009] Nr. 62, nachfolgend: Kreisschreiben) für Nahrung, Kleidung und Wäsche ist jedem Kind ein Wohnkostenanteil zuzuweisen. Dazu kommen die Aufwendungen im Inte- resse des Kindes, wie unter anderem die Krankenkassenprämien, allfällige Schul- und Fremdbetreuungskosten. In besseren finanziellen Verhältnissen kann der Barun- terhalt um weitere Positionen (Freizeitbeschäftigungen, Ferien etc.) erweitert werden (Leitfaden neues Unterhaltsrecht der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe des Obergerichts des Kantons Zürich, Version 08/2017, S. 5 ff. auf www.gerichte- zh.ch/themen/ehe-und-familie/gesetzesaenderung-per-112017, nachfolgend Leit- faden). Kinderzulagen (neu: Familienzulagen vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 578 f.) sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kin- des (das heisst seines Barbedarfes) bestimmt, weshalb die Familienzulagen vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen sind (vgl. auch BGE 137 III 59; siehe auch Botschaft S. 578 f. und Leitfaden S. 6). 5.12. Ergänzend zum Barunterhalt für die Kinder ist neu gegebenenfalls der Betreu- ungsunterhalt festzusetzen. Mit dem Betreuungsunterhalt soll die aus dem Blick- winkel des Kindeswohls beste Betreuung ermöglicht werden. Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen zur Berechnung des Betreuungsunterhalts (vgl. einzig Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB); dies zugunsten des gerichtlichen Er- messensspielraumes (vgl. Botschaft S. 553 f. und 575). Dieser soll aber die Le- benshaltungskosten der betreuenden Person umfassen, soweit diese als Folge

- 27 - der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (vgl. Botschaft S. 554 und S. 576; siehe auch Leitfaden S. 7 ff.). Die Lebenshaltungskosten sind einzelfall- bezogen, ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum – allenfalls entsprechend den finanziellen Verhältnissen erweitert um VVG-Prämien sowie die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern – zu berechnen. Die Le- benshaltungskosten sind nicht mit dem gelebten Standard des jeweils betreuen- den Elternteils gleichzustellen (siehe Botschaft S. 529 ff., 554 und 576), vielmehr umfassen sie das familienrechtliche Existenzminimum – bei entsprechenden fi- nanziellen Verhältnissen ergänzt um die genannten erweiterten Bedarfspositionen (Leitfaden S. 7 ff.). Bei tiefen und mittleren Einkommen und vernünftigen Ausga- ben werden die Lebenshaltungskosten, welche allein der Bezifferung des Betreu- ungsunterhaltes dienen, und der familienrechtliche Notbedarf der Hauptbetreu- ungsperson regelmässig deckungsgleich sein (Leitfaden, S. 8). 5.13. Zu den einzelnen Positionen des Bedarfs und der Lebenshaltungskosten der Beklagten und der Kinder ist unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführ- ten somit Folgendes festzuhalten: 5.13.1. Grundbetrag: Der Grundbetrag für die Beklagte bleibt unverändert bei Fr. 1'350.00; dieser entspricht auch den Lebenshaltungskosten für eine alleiner- ziehende Person (vgl. Kreisschreiben Ziffer II.2.2). Die Bedarfspositionen der Kin- der sind separat auszuweisen und entsprechend in den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils auszuklammern (vgl. zum Ganzen: Leitfaden S. 5 und 8 ff.). Der Kindergrundbetrag für die jüngere Tochter F.____ ist aufgrund ihres Al- ters im Vergleich zum Eheschutzentscheid von Fr. 450.00 auf Fr. 600.00 zu korri- gieren; der Grundbetrag von E.____ bleibt weiterhin bei Fr. 600.00 (vgl. Kreis- schreiben Ziff. II.4). 5.13.2. Mietausgaben / Kosten für eheliche Wohnung: Die von beiden Parteien unbestritten gebliebenen Ausgaben für die eheliche Wohnung liegen unverändert bei rund Fr. 1'400.00. Auch die Mietauslagen sind durch die neue Berechnungs- weise ab 1.1.2017 auf die Ehefrau und die Kinder aufzuteilen. Vorliegend rechtfer- tigt sich, die Mietauslagen zur Hälfte der Beklagten und zu je einem Viertel den beiden Kindern zuzuweisen.

- 28 - 5.13.3. Krankenkasse: Die Krankenkassenprämien sind an die im Berufungsver- fahren als zulässige Noven eingereichten Belege über die aktuellen Prämien an- zupassen (vgl. act. 4/18). VVG Kosten sind grundsätzlich nicht im Notbedarf, bei ausreichend guten Verhältnisse in aber praxisgemäss im erweiterten Bedarf ein- zubeziehen. Unter Berücksichtigung, dass bereits im Eheschutzentscheid die VVG-Kosten aufgeführt worden und die damals getroffenen Wertungen im Abän- derungsverfahren beizubehalten sind, sind diese Kosten daher vorliegend im er- weiterten Existenzminimum sowie beim Barbedarf der Kinder einzurechnen. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 558.25 für die Beklagte und Fr. 121.85 pro Kind (Prämien KVG inkl. VVG). Er ist der Auffassung, es seien einzig Fr. 515.00 im Monat (wie im Eheschutzent- scheid) einzusetzen (act. 10 Ziff. 3.4 und 3.6). Dem kann nicht gefolgt werden: Die von der Beklagten behaupteten Auslagen sind belegt (act. 4/18), weshalb im Notbedarf der Beklagten die KVG Prämien von Fr. 384.95 monatlich und im Bar- bedarf der Kinder Fr. 121.85 zu berücksichtigen sind (KVG und VVG); im erwei- terten Bedarf der Beklagten ferner Fr. 173.30 (VVG). 5.13.4. Telefon/Internet/TV: Im Eheschutzurteil wurde der Beklagten hierfür ein Betrag von Fr. 150.00 zugestanden. Sie macht nun geltend, ihre Auslagen wür- den sich durchschnittlich auf Fr. 285.00 belaufen (act. 2 Rz. 68). Die (identisch bereits vor Vorinstanz) beigelegten Rechnungen der Cablecom (TV und Internet) ergeben im Durchschnitt monatliche Kosten zwischen Fr. 125.00 bis Fr. 140.00 (vgl. act. 6/25/11 und act. 4/19); die Rechnungen der sunrise liegen mit einzelnen abweichenden höheren Rechnungen regelmässig bei Fr. 120.50 (vgl. act. 6/25/12 und act. 4/20), wobei die Abzahlung eines Gerätes von Fr. 51.50 enthalten ist. Praxisgemäss belaufen sich die im Grundbedarf aufzunehmenden Kosten auf maximal Fr. 120.00 zzgl. Kosten für die Gebühren der Billag von ca. Fr. 40.00 monatlich. Aus dem dem Eheschutzverfahren beigelegten Berechnungsprotokoll geht hervor, dass der Beklagten Fr.150.00 inkl. Billag (und dem Kläger Fr. 100.00) angerechnet wurden. Der Kläger bestreitet die Kommunikationskosten und ver- langt eine Berücksichtigung der "effektiven" Kosten von Fr. 100.00 (vgl. act. 10 Ziff. 3.4 und 3.6) Da die heute geltend gemachten, sehr hohen Auslagen weder in den Notbedarf gehören noch in den Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen

- 29 - sind, ist bei den vorliegend durchschnittlichen Verhältnissen und anknüpfend an die Wertungen gemäss Eheschutz (für beide Parteien) an den dortigen Beträgen festzuhalten. Es ist der Beklagten daher ein Betrag von Fr. 150.00 inkl. Kosten für die Billag anzurechnen. Auf eine Zuweisung eines Teils davon auf die Kinder kann im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen verzichtet werden. Angemerkt sei ferner, dass die Kosten für die Anschaffung eines Handys über den Grundbe- trag und nicht über die Auslagenposition für TV/Internet und Telekommunikation zu finanzieren ist, weshalb sich die konkret geltend gemachten Kosten für Tele- kommunikation auch aus diesem Grund um Fr. 51.50 auf Fr. 69.00 reduzieren würden. 5.13.5. Hausratversicherung: Die Beklagte macht hier keine Veränderung geltend und setzt in der Berufungsschrift unverändert Fr. 60.00 für sich ein. Dies wird vom Beklagten zwar nicht ausdrücklich bestritten. Aus den von der Beklagten einge- reichten Unterlagen vor Vorinstanz (act. 6/25/13) geht jedoch hervor, dass sich die Auslagen für die Versicherung auf Fr. 320.50 belaufen, was einem monatli- chen Betrag von Fr. 26.70 entspricht. Dies ist zu aktualisieren. 5.13.6. Kinderkosten / Schule: Im Eheschutzverfahren wurden hier insgesamt Fr. 30.00 monatlich berücksichtigt. Aus dem beigelegten Berechnungsblatt folgt, dass diese Position Ausgaben für den Cevi, für ein Freifach von E.____ und für das Tennis von E.____ und F.____ berücksichtigten. Vor der Verhandlung vor Vo- rinstanz reichte die Beklagte folgende Belege in diesem Zusammenhang ein: Rechnung des Lernstudios über Fr. 2'045.00 für einen Prüfungsvorbereitungskurs für das Langgymnasium (Zeitraum 24.10.2015 bis 05.03.2016, act. 6/25/19); Rechnungen der Musikschule … für Gesangsunterricht der Töchter über je Fr. 630.00 pro Semester, d.h. Fr. 1'260.00 pro Jahr und für den Zeitraum bis Ja- nuar 2016; eine Rechnung der Schule D.____ von Fr. 40.00 pro Schuljahr für das Freifach Chor/Musik (Schuljahr 2014/2015), Einzahlungsscheine aus dem Jahr 2015 von insgesamt Fr. 280.00 für den Cevi D.____-… sowie einen Einzahlungs- schein über Fr. 227.00 für einen Tenniskurs von E.____, mit dem Vermerk, dazu kämen die Mitgliederbeiträge pro Saison von Fr. 450.00 (vgl. act. 6/25/20). Der Kläger weist in seiner Berufungsantwort auf das Protokoll der Verhandlung vor

- 30 - Vorinstanz und seine damaligen Bestreitungen zu diesen Auslagen hin (vgl. act. 10 Ziff. 3.4): Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz legte er dar, dass es sich bei der Rechnung des Lernstudios um eine einmalige Rechnung handelte und diese Kosten eigenmächtig durch die Beklagte verursacht worden seien (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 7). Seines Wissens würden die Kinder keinen Gesangsun- terricht mehr besuchen, weshalb diese Kosten im Bedarf nicht zu berücksichtigen seien (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 8). Daraufhin gab auch die Beklagte an, dass die Kosten für das Lernstudio einmalige Kosten gewesen seien und die Kinder die Musikstunden nicht mehr besuchen würden (vgl. Protokoll Vor-instanz S. 15). Im Berufungsverfahren macht die Beklagte dennoch erneut monatliche Kinderkosten von Fr. 250.00 (total Fr. 3'042.00 pro Jahr) geltend. Nachdem der Kläger diese Kosten erneut bestreitet und darauf hinweist, die Kosten für den Tennisclub wür- den ohnehin von ihm bezahlt und die Töchter hätten alle andern Hobbies aufge- geben (act. 10 E. 3.4) sind sämtliche bisherigen Kosten nicht zu berücksichtigen, da es sich bei diesen Kosten entweder um einmalige oder veraltete Auslagen handelt (Kosten von Fr. 2'045.00 für das Lernstudio, Kosten von Fr. 677.00 für Tennis, Fr. 40.00 für das Freifach und Fr. 280.00 für die Cevi). Ausgewiesen bleiben einzig die Kosten für die Mitgliedschaft im Tennisclub. Der Homepage des Tennisclub … lässt sich entnehmen, dass die Mitgliederbei- träge für Kinder ab 12 und bis 15 Jahren Fr. 120.00 betragen (vgl. https://www…..ch/?idx=mitgliedschaft). Der Jahresbeitrag für beide Kinder liegt somit neu bei Fr. 240.00 (anstatt wie bisher je Fr. 70.00). Es rechtfertigt sich da- her, den im Eheschutz berücksichtigten Betrag beizubehalten und je Fr. 15.00 für die Hobbies der Kinder zu berücksichtigen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass zusätzliche Ausgaben für die Kinder und deren Hobbys nicht beliebig, sondern nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie dem gelebten Standard ent- sprechen und es die finanziellen Verhältnisse der Eltern erlauben. 5.13.7. Kinderbetreuungskosten: Die Vorinstanz ging mit Verweis auf act. 6/25/10 von durchschnittlich Fr. 177.00 Kinderbetreuungskosten pro Monat aus (Fr. 1'064.00 / 6 Monate). Die eingereichten Belege umfassen den Zeitraum bis 15. Juli 2017, weshalb sich ein Durchschnitt von Fr. 164.00 (Fr. 1'064.00 / 6.5 Monate) ergibt. Die das Jahr 2015 umfassende Abrechnung von Fr. 1'883.00

- 31 - für beide Kinder ergibt monatliche Kosten von durchschnittlich Fr. 157.00). Die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime erlaubt diesbezüglich eine Korrektur auf rund Fr. 160.00 monatlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Abänderung nun in der tatsächlichen Erwerbstätigkeit der Beklagten und nicht in einer (hypotheti- schen) Erwerbstätigkeit von 50% liegt, sind diese Kosten, welche drei Arbeitstage abdecken, für die vorliegende Bedarfsberechnung auf einen Drittel zu reduzieren. Solange die Beklagte nur zu ca. 20 - 25% erwerbstätig ist, in zwei Schichten ar- beitet und ihr auch nur das entsprechende Einkommen angerechnet wird, recht- fertigt es sich nicht, im Barbedarf der Kinder eine Betreuung über Mittag während dreier Tage zu berücksichtigen. Es ist somit für die Fremdbetreuung der Kinder ein Betrag von Fr. 53.50 respektive je Fr. 27.00 zu berücksichtigen. 5.13.8. Mobilitätskosten: Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie in ihrer neuen Anstellung in Schichten arbeite. Bei den Spätschichten könne sie nicht mehr mit dem öffentlichen Verkehr zurück gelangen, weshalb sie auf das Auto angewiesen sei. Der Kläger bestreitet dies und macht im Übrigen geltend, die berufsbedingten Mehrauslagen hätte die Beklagte bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen (vgl. act. 10 Ziff. 3.4 und 3.6). Nachdem der Abänderungsgrund erst im Berufungsver- fahren eingetreten ist, hält der Einwand des Klägers einer Prüfung nicht stand; die mit dem Erwerb verbundenen Mehrauslagen sind gestützt auf die dazu einge- reichten Belege (act. 4/14, 4/22-26) im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 5.13.8.1. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, es zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz notwendig ist, sind dafür – je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation: BGE 104 III 73 E. 2; 108 III 65 E. 3) von Fr. 100.00 bis Fr. 600.00 pro Monat zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben Ziffer III.3.4). 5.13.8.2. Die Beklagte macht geltend, die monatlichen Fixkosten für das Auto (einschliessend die Verkehrsabgabe, Versicherung, Autoservice, Reifen) würden monatlich Fr. 248.00 betragen. Dazu kämen die Abzahlungskosten des für den Kauf aufgenommenen Darlehens, welche bei einer Laufzeit von zwei Jahren mo- natlich Fr. 385.00 betragen würden (vgl. act. 2 Rz. 73). Leasingraten für ein Kom-

- 32 - petenzgut stellen wirtschaftlich gesehen zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen / Kompetenzgut dar, weshalb diese Raten (grundsätzlich in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. BGer Urteil 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2 und 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.3.3.2). Nichts anderes kann gelten, wenn anstatt einer Leasingrate ein Darle- hen, welches für den Kauf des Kompetenzgutes verwendet wurde, zurückbezahlt werden muss. Auch dabei handelt es sich um zeitlich gestaffelte Anschaffungs- kosten. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäss ihren eigenen Unterlagen (act. 4/26) seit Januar 2016 keine Rückzahlungen des Darle- hens mehr geleistet hat. Entsprechend hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie tatsächlich und aktuell Ausgaben für gestaffelte Anschaffungskosten hat. Auch die weiteren Unterlagen, welche die Fixkosten belegen sollen, sind abgesehen von den Rechnungen für die Verkehrsabgabe von Fr. 386.00 (act. 4/22) und die Mo- torfahrzeugversicherung von Fr. 504.20 pro Halbjahr (act. 4/23) nicht aktuell. Selbst wenn Servicekosten, welche offenbar im Jahr 2015 ca. Fr. 1'000.00 betra- gen haben, berücksichtigt würden, würden die Fixkosten Fr. 200.00 im Monat nicht übersteigen. Veränderliche Kosten hat die Beklagte keine geltend gemacht. Es ist jedoch anzumerken, dass die Beklagte lediglich zu ca. 25% erwerbstätig ist, und die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort knapp 18 km beträgt. Soweit die Beklagte nicht in der Spätschicht arbeitet, kann sie den öffentlichen Verkehr be- nutzen; das Zug-Billett würde pro Fahrt, ohne Halbtaxabonnement, Fr. 8.80 kos- ten (vgl. https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/tickets/einzelbillette-und- mehrfartenkarten.html). Selbst eine Taxifahrt würde von ihrem Arbeits- zurück an den Wohnort je nach Tarif (welcher in Zürich bei einem Grundpreis von Fr. 6.00 bis max. Fr. 8.00 und einem Kilometerpreis von Fr. 3.80 bis max. Fr. 5.00 liegt, vgl. https://zuerich-taxi24.ch/tarife/) zwischen Fr. 74.50 (ohne Verkehr), resp. Fr. 107.00 (bei mittlerem Verkehr), d.h. durchschnittlich bei Fr. 90.00 liegen. Die Beklagte arbeitet mit einem durchschnittlichen Pensum von rund viereinhalb Ar- beitstagen im Monat, wobei sie in beiden Schichten eingeteilt werde kann. Da die Beklagte zwar aber immerhin nur im Falle einer Spätschicht an denjenigen Tagen, an denen keine Nachtzüge mehr fahren (wochentags), entweder auf eine Taxi- fahrt oder auf ihr Auto angewiesen ist, rechtfertigt es sich vorliegend und in Anbe-

- 33 - tracht der unzureichend eingereichten Unterlagen zum Beweis der tatsächlichen Ausgaben für die Autokosten nicht, der Beklagten unter diesem Titel mehr als die ihr von der Vorinstanz angerechneten Kosten für ein ZVV-Abonnement der

2. Klasse in Höhe von Fr. 242.00 anzurechnen. Mit diesem Betrag wären auch die von der Beklagten belegten Autokosten oder eine gelegentliche Taxifahrt noch gedeckt. 5.13.9. Auswärtige Verpflegung: Die Beklagte verlangt, ihr sei für die auswärtige Verpflegung bei ca. vier Arbeitstagen im Monat Fr. 40.00 anzurechnen. Die Vorin- stanz hat ihre Kosten für auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 100.00 be- rücksichtigt; der Kläger ist ganz allgemein der Auffassung, es seien keine zusätz- liche berufsbedingen Auslagen zu berücksichtigen, da diese bereits vor Vorin- stanz hätten geltend gemacht werden müssen. Hierzu kann auf das oben Gesag- te verwiesen werden (E. 5.13.8). Mangels weiterer Auseinandersetzung des Klä- gers zu den diesbezüglich zu berücksichtigenden Auslagen sind daher im Bedarf der Beklagten entsprechend ihrem tatsächlichen Arbeitspensum Fr. 45.00 monat- lich zu berücksichtigen. 5.14. Es resultiert folgendes Zwischenergebnis: Kosten Bedarf Beklagte Bedarf Bedarf Lebens- effektiv E.____ F.____ haltungs- (fam. Not- (erweit.- kosten (Beklagte bedarf) Bedarf) und Kin- der) Grundbetrag 2'550.00 1'350.00 600.00 600.00 1'350.00 Mietzins 1'400.00 700.00 350.00 350.00 700.00 Krankenkasse Ehefrau 384.95 384.95 384.95 Versicherungen 26.70 26.70 26.70 Telefon / Internet / TV 150.00 150.00 150.00 (inkl. Billag) Krankenkasse Kinder 188.30 94.15 94.15 Zusätzliche Kinderkos- 30.00 15.00 15.00 ten Schule etc.

- 34 - Kinderbetreuungskosten 54.00 27.00 27.00 Arbeitsweg / ÖV 242.00 263.00 242.00 auswärtige Verpflegung 45.00 45.00 45.00 Krankenkasse VVG 228.70 173.30 27.70 27.70 Total 5'299.65 2'898.65 173.30 1'113.85 1'113.85 2'898.65 5.15. Vorsorgeunterhalt: Der Vorsorgeunterhalt wurde für das vorliegende Ver- fahren erst durch die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revision ein Thema. Auch für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt nach Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist; auf Scheidungs- prozesse, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Verändert hat sich durch die Revision unter anderem, dass neu für die Teilung der während der Ehe ange- häuften Guthaben aus beruflicher Vorsorge nicht mehr auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Anhän- gigmachung der Scheidungsklage abzustellen ist. Übergangsrechtlich wurde da- her in der Gerichtspraxis entschieden, um dem für die wirtschaftlich schwächere Partei bei langdauernden Verfahren mitunter stossenden Ergebnis vorzugreifen und gleichzeitig auch den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB zu wahren, habe für die vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag zu gelten habe. Der Eintritt der Wirksamkeit des neuen Rechts ist daher auf den Zeitpunkt seines Inkrafttre- ten per 1. Januar 2017 festzusetzen (vgl. OGer ZH, LC160041 vom 23. Juni 2017). Da somit die Teilung des Vorsorgeguthabens dereinst auf den 1. Januar 2017 vorzunehmen sein wird, ist der Beklagten während der Dauer des Verfah- rens und bei ausreichenden finanziellen Mitteln grundsätzlich bereits während der Rechtshängigkeit des Verfahrens ein Vorsorgeunterhalt zuzusprechen. Diese neue und von der Berufungsklägerin ausdrücklich geltend gemachte Position (act. 2 S. 28 ff.) ist bei der Abänderung auch zu berücksichtigen, obwohl sie da- mals im Eheschutzverfahren keine Rolle spielte; es werden damit nicht die im

- 35 - Eheschutzverfahren vorgenommenen und weiterhin geltenden Wertungen umges- tossen, sondern es wird der ab 1. Januar 2017 veränderten Rechtslage Rechnung getragen (vgl. auch oben E. 2.6). Anzumerken bleibt, dass der Vorsorgeunterhalt über den ehelichen Unterhalt und nicht über den Betreuungsunterhalt auszuglei- chen ist (vgl. Leitfaden, S. 8 f.). 5.15.1. Der Vorsorgeunterhalt kann berechnet werden, indem der Lebensunterhalt als Einkommensersatz zu betrachten und in ein fiktives Bruttoeinkommen umzu- rechnen ist. Darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berech- nen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorge- unterhalt ergeben. Vereinfachungen sind dabei notwendig und zulässig (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.2 S. 159 f. mit Hinweisen). 5.15.2. Die Lebenshaltungskosten der Beklagten (ohne Berücksichtigung der Kin- der) liegen nach dem oben ausgeführten addiert bei Fr. 2'898.70. Es ist damit von einem Durchschnittseinkommen von Fr. 2'898.70 pro Monat oder Fr. 34'784.40 pro Jahr auszugehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sie gemäss eingereich- ten Lohnabrechnungen eine BVG-Prämie … von 7% bezahlt, weshalb bei ihr, ob- wohl sie mit ihrem aktuellen Lohn unter das BVG Obligatorium fiele, nebst den Abzügen für AHV, IV, EL und ALV für BVG-Abzüge 7 resp. 14% zu berücksichti- gen sind. Dies führt zu folgender Berechnung: monatlich Jahr gebührender Bedarf (= 87%) 2'898.70 34'784.40 100% = fiktiver Bruttolohn 3'331.80 39'982.00 Koordinationsabzug BVG 24'675.00 fiktiver versicherter Bruttolohn 1'275.60 15'307.00 12.45% fiktive AHV, IV, EL, ALV-Beiträge auf fikt. 414.80 4'977.70 Bruttolohn 14% fiktive BVG-Abzüge auf fikt. versicherter Bruttolohn 178.60 2'143.00

- 36 - Total fiktive Sozialversicherungsbeiträge 593.40 7'120.70 Nettoeinkommen (= 87%) 695.00 8'340.00 Bruttoeinkommen (= 100%) 798.90 9'586.20 12.45% AHV, IV, EL, ALV-Beiträge auf Bruttolohn 99.50 1'193.50 14% BVG-Abzüge auf Bruttolohn 111.90 1'342.10 Total effektive Sozialversicherungsbeiträge 211.40 2'535.60 Kompensation Vorsorge 382.00 4'585.00 5.16. Nach Berücksichtigung des Vorsorgeunterhaltes im Bedarf der Beklagten resultieren folgende Bedarfszahlen: Beklagte: Fam. Notbedarf (inkl. Vorsorgeunterhalt, exkl. VVG) Fr. 3'280.65 Lebenshaltungskosten Fr. 2'898.65 erweiterter Bedarf (fam. Notbedarf inkl. VVG) Fr. 3'453.95 E.____: Fr. 1'113.85 F.____: Fr. 1'113.85 Gesamtbedarf Beklagte inkl. Kinder: Fr. 5'681.65 Der Bedarf des Klägers bleibt nach dem Gesagten (vgl. oben E. 5.8 f.) unverän- dert bei Fr. 4'340.00. 5.17. Das Einkommen des Klägers wurde im Eheschutzurteil mit Fr. 10'612.00 bemessen. Die Beklagte war bereits vor Vorinstanz der Auffassung, dieses Ein- kommen habe sich erhöht (vgl. act. 6/17 Ziff. 17), weshalb keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz ist dieser Behauptung nicht gefolgt. Sie war der Auffassung, da keine Erhöhung des Unterhalts durch die Be- klagte beantragt worden sei, erübrige es sich, eine allfällige Erhöhung des Ein- kommens des Klägers zu prüfen (vgl. act. 5 E. 3.4). Dies ist unzutreffend. Wie oben dargestellt, sind sämtliche Bedarfspositionen – sofern diesbezüglich Verän- derungen geltend gemacht resp. dargelegt werden – zu aktualisieren. Die Beklag-

- 37 - te rügt denn auch, das Einkommen des Klägers sei durch die Vorinstanz zu Un- recht nicht aktualisiert worden (vgl. Rüge 4, act. 2 Rz. 87 ff.). Sie wies darauf hin, bereits in der Eingabe vom 7. Juli 2016 vor Vorinstanz darauf hingewiesen zu ha- ben, dass das Einkommen des Klägers gemäss Lohnausweis von 2014 durch- schnittlich Fr. 11'563.50 und im Jahr 2015 Fr. 11'080.10 betragen habe (vgl. act. 6/17 Rz. 17). Darauf verweist sie auch im Berufungsverfahren; das Durch- schnittseinkommen liege bei Fr. 11'321.75 (act. 2 Rz. 87). Vor Vorinstanz hatte der Kläger aktuelle Lohnabrechnungen von Januar bis Juli 2016 eingereicht (act. 6/28/1). Daraus folgt ein Monatslohn von Fr. 11'570.85 vor Familienzulagen, entsprechend einem Nettoeinkommen von Fr. 10'209.30 (inkl. Familienzulagen, nach Sozialabzügen von Fr. 1'811.55 und vor Abzug des Lunchcheck-Anteils von Fr. 125.00). Davon sind die Familienzulagen in Abzug zu bringen, was einen Nettolohn von Fr. 9'759.30 ergibt. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns resultiert ein Nettolohn des Klägers von Fr. 10'572.60. Im Zusammenhang mit dem verlangten Prozesskostenvorschuss hatte die Vorinstanz das aktuelle Ein- kommen des Klägers geprüft und dieses entsprechend auf Fr. 10'573.00 netto (inkl. 13. Monatslohn und exklusive Familienzulagen) festgesetzt (vgl. act. 5 E. 3.3.1). Das Einkommen des Klägers hat sich daher, basierend auf den damals aktuellsten Lohnabrechnungen für das Jahr 2016, im Vergleich zum im Eheschutz berücksichtigten Verdienst von Fr. 10'612.00, nicht erhöht. Einzig als Hinweis sei darauf zu verweisen, dass die Kammer vom Kläger im Zusammenhang mit des- sen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aktualisierte Unterlagen verlangte (vgl. act. 13), woraufhin dieser – zu diesem Zweck – aktuelle Belege zu seinem Einkommen einreichte (monatliche Lohnabrechnungen Januar bis März 2017 (act. 17/1-2, vgl. auch act. 11/1). Das monatliche Bruttoeinkommen vor Familien- zulagen lag nach wie vor bei Fr. 11'570.85, woraus nach Berücksichtigung etwas tieferer Sozialabzüge (Fr. 1'769.80) und unter Berücksichtigung des

13. Monatslohns ein Nettoeinkommen von Fr. 10'617.80 resultierte. Nachdem der Kläger keine Einkommensveränderung geltend machte, rechtfertigt es sich nach dem Dargelegten respektive aufgrund der vor Vorinstanz eingereichten Un- terlagen nach wie vor, auf ein durchschnittliches Einkommen des Klägers wie im Eheschutzverfahren von Fr. 10'612.00 abzustellen.

- 38 - 5.18. Dem familienrechtlichen Gesamtbedarf von Fr. 10'021.65 steht ein Ein- kommen von Fr. 11'807.00 (Fr. 10'612.00 + Fr. 695.00 + zweimal die Familienzu- lage von je Fr. 250.00) gegenüber. Es verbleibt folglich ein Überschuss von Fr. 1'785.35. Dieser ist, ebenfalls angeglichen an die Wertungen im Eheschutz- entscheid, zu rund je einem Drittel (35%) den Eltern und rund je einem Sechstel (15%) den Kindern zuzuweisen. Der Barunterhalt der Kinder folgt je aus dem Be- darf abzüglich Familienzulage. Der Betreuungsunterhalt berechnet sich aufgrund der Lebenshaltungskosten der Beklagten, wovon ihr anrechenbares Einkommen in Abzug zu bringen ist. Es resultieren somit ab dem 1. Januar 2017, d.h. ab Ein- tritt sowohl des neuen Unterhaltsrechts sowie der Erzielung eines Erwerbsein- kommens durch die Beklagte, mithin dem Zeitpunkt des Abänderungsgrunds, fol- gende Unterhaltsverpflichtungen (gerundet): − für E.____: Fr. 865.00 Barunterhalt Fr. 1'102.00 Betreuungsunterhalt Fr. 268.00 Überschussanteil − für F.____ Fr. 865.00 Barunterhalt Fr. 1'102.00 Betreuungsunterhalt Fr. 268.00 Überschussanteil − für A._____ Fr. 555.00 Ehegattenunterhalt und Fr. 625.00 Überschussanteil Total: Fr. 5'650.00 5.19. Nachdem sämtliche Positionen aktualisiert wurden, resultiert trotz Einbe- zug des geringen Mehreinkommens der Beklagten, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Mehrauslagen und der ab 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Veränderungen eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers an die Beklagte (Ehe- gatten und Kinderunterhalt) von Fr. 5'650.00. Diese Verringerung ist im Vergleich zu den gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Fr. 5'800.00 an sich geringfü- gig, rechtfertigt aber vorliegend, da die Berechnungen nun an das neue Unter- haltsrecht angeglichen wurden, an der Abänderung festzuhalten. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen.

- 39 -

6. Kosten und Entschädigungsfolgen 6.1. Beim vorliegenden Ergebnis unterliegt der Kläger nahezu vollständig: Mit der vor Vorinstanz geltend gemachten Abänderung ist er im Berufungsverfahren nicht durchgedrungen; die erst im Berufungsverfahren berücksichtigte tatsächli- che Veränderung der Verhältnisse führte zwar zu einer geringen Reduktion der Unterhaltsbeiträge; diese ist jedoch im Vergleich zu der dem Kläger vor Vorin- stanz zugesprochenen und von diesem nicht mehr angefochtenen Reduktion um Fr. 1'600.00 hinsichtlich der Kostenverteilung vernachlässigbar. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit vollständig dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 6.2. Sind in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Abände- rungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehegatten strittig, so be- rechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Vor der Rechtsmittelinstanz liegt die Differenz zwischen dem bisherigen Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 3'600.– und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhalt von nurmehr Fr. 2'000.– im Streit. Ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Haupt- verfahrens von noch ca. zwei Jahren beträgt der Streitwert somit Fr. 38'400.– (Fr. 1'600.– x 24 Monate). Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 4'602.–, welche in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG angesichts des erheblichen Aufwandes um 1/3 zu erhöhen ist. Eine Reduktion auf insgesamt 2/3 rechtfertigt sich wiederum gestützt auf § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG. Die Entscheidgebühr ist somit auf Fr. 4'090.– festzusetzen. 6.3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sin- ne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist der Kläger als unterliegende Partei an- tragsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung auszurich- ten. Davon ist er auch gestützt auf die ihm teilweise gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

- 40 - 6.4. Für die Berechnung der Parteientschädigung sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) abzustellen. Die Grundgebühr bemisst sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Rechtsmittelverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Entschädigung der notwendige Zeitauf- wand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 38'400.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 5'924.–. Die Gebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 9 AnwGebV) und wiederkehrende Leistungen im Streit liegen (§ 4 Abs. 3 AnwGebV), um einen Viertel zu reduzieren. Beide Parteien haben dem Gericht im Wesentlichen zwei grössere Eingaben eingereicht. Dem ist mit einem Zuschlag um 50% gestützt auf § 11 AnwGebV Rechnung zu tragen. Es resultiert damit eine Entschädigung von Fr. 6'665.00, welche zzgl. MWST von Fr. 533.00 somit auf rund Fr. 7'200.00 festzusetzen ist. 6.5. Die Anwältin des Klägers hat der Kammer zusammen mit der Berufungsan- twort und gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Hono- rarnote an ihren Klienten vom 6. März 2017 eingereicht (act. 12). Darin verlangt sie für die Ausarbeitung der Berufungsantwort ein Honorar von Fr. 5'212.75 (inkl. MWST). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (act. 21 = act. 23) verlangt die Anwältin des Klägers für die Durchsicht der beiden Zwischenentscheide sowie dem Ver- fassen einer weiteren Eingabe weitere Fr. 2'569.65 (inkl. MWST). 6.6. Der Anwalt der Beklagten reichte mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (act. 28) ebenfalls seine Honorarnote mit einer Honorarforderung von Fr. 8'553.55 (inkl. MWST) ein. 6.7. Gemäss Beschluss vom 26. April 2017 (act. 18) wurde dem Kläger die teilweise unentgeltliche Rechtspflege insoweit gewährt, als er nebst den auf ihn entfallenden Gerichtskosten eigene Anwaltskosten von insgesamt mehr als Fr. 4'800.00 zu finanzieren hat. Da der Kläger nach dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 4'090.00 vollständig zu tragen hat, hat er von den An-

- 41 - waltskosten seiner Vertreterin Fr. 710.00 direkt zu bezahlen. Im übersteigenden Umfang von Fr. 6'490.00 werden die Anwaltskosten seiner Vertreterin von der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst und wird Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. 1 ZPO). Der Kläger wird ausdrücklich auf die Nachzahlungsplicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Da der Kläger unterliegt, hat er der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.00 zu bezahlen. Da dem Beklagten diese Zah- lung nebst der Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichts- und eigenen Anwalts- kosten in näherer Zukunft nicht möglich sein dürfte, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, einstweilen vom Kanton entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Oktober 2016 aufge- hoben.

2. Die Dispositiv-Ziffer 4 und 5 (davon Ziff. 5.6 und 5.7 betreffend den Ehegat- tenunterhalt und die Berechnungsgrundlagen) des Eheschutzurteils vom

31. Januar 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. EE130118-D) werden mit Wirkung ab 1. Januar 2017 aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'235.00 für E.____ (davon Fr. 1'102.00 als Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'235.00 für F.____ (davon Fr. 1'102.00 als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstel- lerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 42 - Die für die zahnchirurgische Behandlung der Tochter F.____ notwendi- gen Auslagen, welche nicht durch die IV, Krankenkasse oder andere Beiträge gedeckt werden, tragen die Parteien je zur Hälfte." "5.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. Januar 2017 Ehegattenunterhalt von Fr. 1'180.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Die Unterhaltsverpflichtung basiert auf folgenden finanziellen Grund- lagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familien- zulage separat:

- Gesuchstellerin: Fr. 695.00

- Gesuchsgegner: Fr. 10'612.00

- Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 250.00 Vermögen:

- Gesuchstellerin: Fr. 0.00 (bzw. die Hälfte der Eigentumswohnung)

- Gesuchsgegner: Fr. 0.00 (bzw. die Hälfte der Eigentumswohnung) Bedarf (gerundet):

- Gesuchstellerin: Fr. 3'281.00 (fam. Notbedarf; ohne Steuern) Fr. 3'454.00 (erweiterter Bedarf, ohne Steuern) Fr. 2'899.00 (Lebenshaltungskosten)

- Gesuchsgegner Fr. 4'340.00 (ohne Steuern, ohne Nachsteuern)

- E.____ Fr. 1'114.00

- F.____ Fr. 1'114.00" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'090.00 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.00 zu bezahlen. Zufolge mut- masslicher Uneinbringlichkeit wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, lic. iur. X._____, vorab vom Kanton entschädigt. Mit der Zahlung

- 43 - geht der Anspruch gegenüber dem Kläger auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers, lic. iur. Y._____, wird auf Fr. 7'200.00 festgesetzt. Im Umfang von Fr. 6'490.00 werden die Anwaltskosten von der teilweisen Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege erfasst und wird lic. iur. Y._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'400.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Menghini-Griessen versandt am: