Sachverhalt
unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29-31, 36-39 und N 44; auch ZK ZPO-Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) im Berufungsverfahren nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
- 8 - III. 1.1. Der Kläger sah vor Vorinstanz einen Abänderungsgrund in seinem Einkom- men, welches gesunken sei (act. 5/2 S. 3; act. 5/19 S. 2). Zwei weitere Abände- rungsgründe machte er sinngemäss geltend, indem er seinen aktuellen Bedarf mit Fr. 6'789.25 und damit höher bezifferte sowie geltend machte, die Beklagte gene- riere mittlerweile ein Einkommen von netto Fr. 5'593.55 (act. 5/38 S. 4, 13 und 16). Den erstgenannten Abänderungsgrund stützte der Kläger kurz zusammen- gefasst auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse ab April 2012, bedingt durch ausbleibende Provisionszahlungen der Vertragspartnerin der F._____ GmbH, der H._____ AG [Bank]. Letzteres habe zur Zahlungsunfähigkeit und letztlich zur Stilllegung der F._____ GmbH per Mitte des Jahres 2013 geführt. Er habe noch bis Juni 2013 ein vertraglich vorgesehenes Grundgehalt von brutto Fr. 4'500.00 bezogen, danach keine Einkünfte mehr gehabt, bis er ab Januar 2014 von seinen erwachsenen Kindern bei der G._____ F._____ GmbH zu einem monatlichen Bruttolohn von wiederum Fr. 4'500.00 angestellt worden sei. Auch sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, ein so hohes Ein- kommen wie früher zu erzielen (siehe etwa act. 5/2 S. 3 f., act. 5/19 S. 2 ff und S. 6). 1.2. Die Beklagte bestritt sinngemäss das Vorliegen von Abänderungsgründen. Zum Abänderungsgrund der Einkommensverminderung brachte sie im Wesent- lichen vor, der Kläger habe den angeblichen (Geschäfts-)Einbruch der F._____ GmbH nach Beendigung des Vermittlungsverhältnisses mit der H._____ AG durch Beziehungen zu anderen Geschäftspartner kompensiert und es liege hin- sichtlich der G._____ F._____ GmbH ein Durchgriffstatbestand vor; der Kläger sei auch faktischer Alleingesellschafter und -eigentümer dieser Gesellschaft, weshalb er sich deren Einkünfte und Vermögenswerte anrechnen lassen müsse. Dass beim Kläger gesundheitliche Probleme vorliegen bzw. er infolgedessen nicht mehr gleichermassen arbeitsfähig sein soll, stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar. Der Beleg über die Hospitalisierung belege nur, dass der Kläger im Spital gewesen sei; die Gewichtszunahme gemäss früheren Fotos beweise keine symptomatische Erkrankung (act. 5/31 S. 3 f. und 8 f.; act. 5/52 S. 8).
- 9 -
2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung der fehlenden Glaubhaftmachung von Abänderungsgründen durch den Kläger ab (act. 4 S. 20 f. Erw. II.5.1.). In ihren Erwägungen verwies die Vorinstanz zunächst darauf, dass im abzuändernden Entscheid das Einkommen des Klägers dem Gewinn der damaligen Einzelunternehmung der Beklagten bzw. der nachfolgenden F._____ GmbH gleichgesetzt worden sei. Es sei demnach von Belang, inwiefern der Kläger in den verschiedenen Gesellschaften tätig (gewesen) sei und wie sich dies auf sein tatsächliches Einkommen auswirke (act. 4 S. 9 Erw. 3.1. und S. 11 Erw. 4.1.). Hinsichtlich der F._____ GmbH kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, ein Rückzug des Klägers aus bzw. eine Veränderung von dessen Tätig- keit in der Gesellschaft sei nicht glaubhaft. Die weggefallenen Provisionen der H._____ AG hätten nicht die einzigen Einkünfte der F._____ GmbH dargestellt und die aktuelle Geschäftstätigkeit sei durch den Kläger nicht genügend belegt worden. Im Weiteren würde eine fehlende Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH allein keinen Abänderungsgrund darstellen, insbesondere weil der Kläger behaup- te, gar nicht mehr bei derselben tätig zu sein. Es sei daher das Verhältnis des Klägers zur G._____ F._____ GmbH zu untersuchen (act. 4 S. 11 f. Erw. II. 4.2.a- b und S. 13 Erw. II.4.2.d). Der Kläger behaupte, bei dieser einer Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis für monatlich brutto Fr. 4'500.00 nachzugehen (act. 4 S. 13 Erw. II.4.3.a). Die Vorinstanz folgerte in Würdigung der Aktenlage, dass die Umstände gegen diese klägerische Sachdarstellung sprächen. Es sei aufgrund der gesamten Vorbringen beider Parteien und der Sachlage lebensfremd, dass der Kläger unbestrittenermassen jahrelang in seinem angestammten Geschäfts- bereich erfolgreich tätig gewesen sei und hernach seine Kinder die G._____ F._____ GmbH mit gleicher Adresse sowie Telefonnummer (wie die F._____ GmbH) im gleichen Geschäftszweig gegründet hätten, dies unter Verzicht auf die jahrelange Erfahrung sowie den Kundenstamm des Klägers und unter Ent- schädigung von dessen Tätigkeit mit nur einem minimalen Fixlohn (act. 4 S. 14 Erw. II.4.3.c-d). Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag, diverse Lohnabrechnungen und Steuererklärungen, aber keine privaten Bankauszüge oder weitere Unterla- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gelegt. Allein auf der Basis des
- 10 - eingereichten neuen Arbeitsvertrages sei eine erhebliche Veränderung der Ver- hältnisse nicht glaubhaft gemacht, zumal der Kläger schon bei der F._____ GmbH über einen Arbeitsvertrag zu gleichen Konditionen wie heute verfügt und er da- mals ein weitaus höheres Einkommen generiert habe. An der Einschätzung wür- den die eingereichten Lohnabrechnungen nichts ändern, wiesen diese doch im Lichte der im Geschäftszweig der Kreditvermittlung sowie Versicherungsberatung notorischen Provisionen nicht zwingend sämtliche Erwerbseinkünfte aus. Die Lohnabrechnungen wiesen zudem Unstimmigkeiten auf, was gegen deren Ver- lässlichkeit spreche. Ebenso liessen die offerierten Steuerunterlagen keine ein- deutige Einkommensberechnung zu. Eine Einkommensberechnung sei bereits im Eheschutzentscheid nicht anhand derselben vorgenommen worden, da die dama- lige Aktenlage nicht mit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen übereinge- stimmt habe (act. 4 S. 16 f. Erw. II.4.4.a und II.4.4.c). Die Darlegungen des Klä- gers zu bestehenden, schweren gesundheitlichen Problemen hielt die Vorinstanz zur Glaubhaftmachung, dass sein Gesundheitszustand eine Einkommenserzie- lung gemäss Eheschutzentscheid nicht mehr zulasse, als zu allgemein (act. 4 S. 18 Erw. 4.5.). Die vom Kläger bezifferte Erhöhung seines Bedarfs liege sodann bei 3 Prozent und stelle keine wesentliche Veränderung dar. Als Abänderungs- grund könne sich der Kläger schliesslich nicht alleine auf eine Erhöhung des Ein- kommens der Beklagten berufen. Angesichts der fehlenden Einkommenszahlen des Klägers könne ohnehin keine Gegenüberstellung sowie Neuberechnung bei- der Einkommens- und Bedarfspositionen erfolgen, welche Aufschluss über eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse ergäbe. Überdies dürfe die Erwerbs- tätigkeit der Beklagten zur Finanzierung ihres Unterhaltes, da der Kläger gemäss ihren Angaben seit jeher seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, nicht als Abänderungsgrund zugunsten des Klägers ausgelegt werden (act. 4 S. 19 f. Erw. 4.6.-4.7). 3.1. Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, er sei zu hohen Alimenten von Fr. 8'740.00 im Monat verpflichtet worden, weil sein Einkommen im damals relevanten Zeitpunkt – unter Anrechnung der Einkünfte der F._____ GmbH – mit monatlich Fr. 16'667.00 veranschlagt worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem abzuändernden Entscheid jedoch sowohl für ihn wie auch für
- 11 - die F._____ GmbH drastisch verändert. Es sei eine Tatsache, unbestritten und zur Genüge bewiesen, dass die F._____ GmbH ab 1. April 2012 massiv weniger Einkünfte verzeichnet habe. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass das Ein- kommen zusammengebrochen sei. Unter diesen Umständen würden sich weitere Ausführungen/Beweismittel zum Umstand, dass via die F._____ GmbH kein Ein- kommen mehr habe generiert werden können und generiert worden sei, erübrigen (act. 2 S. 3 f. Rz. 1.-3.). 3.2. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist allenfalls die Tatsache, dass die F._____ GmbH seit Einreichung des Abänderungsgesuchs keine Provisionen der H._____ AG mehr erhalten und in der Zeitspanne von Februar 2014 bis Juni 2015 keine relevanten Umsätze bzw. Gewinne erzielt hat, als unbestritten bzw. glaubhaft und deshalb nicht weiter durch den Kläger glaubhaft zu machen anzu- sehen (vgl. act. 4 S. 13 Erw. 4.2.d). Der Kläger verkennt aber mit seinen Ausfüh- rungen, dass die Vorinstanz an der von ihm zitierten Stelle des Entscheides wei- terführende Erwägungen anstellte und keineswegs erkannte, die Einkünfte der F._____ GmbH seien ab 1. April 2012 massiv geringer gewesen bzw. eingebro- chen und der Kläger habe via die F._____ GmbH kein Einkommen mehr generie- ren können und könne dies auch nicht mehr. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, hinsichtlich des aktuellen Einkommens könne noch nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden, weil die Provisionen der H._____ AG nicht die einzigen Ein- künfte der F._____ GmbH dargestellt hätten und die aktuelle Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vom Kläger nicht genügend belegt worden sei (act. 4 S. 13 Erw. 4.2.d). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander und er zielt an ihnen vorbei, wenn er auf einen Entscheid des Bun- desgerichts vom 20. August 1016 (recte 30. August 2016) verweist, mit welchem die Klage der F._____ GmbH gegen die I._____ AG [Bank] (vormals H._____ AG) definitiv abgewiesen wurde, und geltend macht, mit dem bundesgerichtlichen Ent- scheid falle die Argumentation der Beklagten, dass die F._____ GmbH allenfalls hohe Einnahmen erzielen könne, in sich zusammen. Auch geht entgegen der An- sicht des Klägers aus dem – im Berufungsverfahren in unbegründeter Ausferti- gung zu den Akten gereichten (act. 3/1) – Bundesgerichtsurteil nicht hervor, dass er definitiv kein Einkommen mehr via die F._____ GmbH erzielt habe (act. 2 S. 4
- 12 - Rz. 4). Der Kläger genügt mit seinen Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Berufungsbegründung noch vermag er einen Fehler in der Rechtsanwen- dung und/oder Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits am
24. Mai 2012 ein Verfahren auf Abänderung der vom Eheschutzrichter bzw. Obergericht festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge angestrengt hatte. Als Ab- änderungsgrund stützte er sich damals auf die Einbusse von Provisionszahlungen der H._____ AG aufgrund des per 31. März 2012 ausgelaufenen Kreditvermitt- lungsvertrages und die folgenden vielen Absagen im Bereich der Kreditvermitt- lung (act. 5/5/1 S. 2 und 4 f. sowie Prot. EE120047 S. 6). Nachdem die Parteien ihre Gesuchsergänzung bzw. -antwort und die Stellungnahmen zu den Noven er- stattet hatten, zog der Kläger sein Gesuch um Abänderung ohne Vorbehalt zurück (Prot. EE120047 S. 4 ff.; act. 5/5/10). In BGE 141 III 376 hielt das Bundesgericht in Bezug auf den Rückzug und die Neueinreichung eines Gesuchs um Abände- rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren fest, dass ein neues Gesuch nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse zulässig sei. Dem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren komme nicht dieselbe Rechtskraftwirkung zu wie einem im ordentlichen (Klage-)Verfahren ergangenen Urteil. Dies finde namentlich darin Niederschlag, dass der Mass- nahmeentscheid erstens im Falle einer Veränderung der Verhältnisse einer An- passung zugänglich sei und dieser zweitens das Endurteil im Scheidungsverfah- ren nicht präjudiziere. In diesen Schranken komme einem Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen indes Bindungswirkung zu und müsse ein Rückzug eines Abänderungsgesuchs einer Abweisung gleichgestellt werden (Erw. 3.4). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung muss auch im Falle gelten, in dem beim Ehe- schutzrichter ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides zurückge- zogen und hernach eine neuerliche Abänderung des Entscheides im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anbegehrt wird. Auch ein im Summarverfahren gefällter (Abänderungs-)Entscheid des Eheschutz- richters ist vom Zweck her nicht auf Dauer angelegt und besitzt nur eine be- schränkte Rechtskraft in dem Sinne, dass er bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung der Verhältnisse – etwa durch vorsorgliche Massnahmen im Schei-
- 13 - dungsverfahren – angepasst werden kann (vgl. dazu BSK ZGB I-Isenring/Kessler,
5. A., Basel 2014, Art. 179 N 1). In diesem Rahmen hat der Entscheid jedoch Bin- dungswirkung. Insofern der Kläger folglich sein neuerliches Abänderungsbegeh- ren resp. seine Berufung (pauschal) mit einer Einkommensverminderung wegen weggefallener Provisionen der H._____ AG und nachfolgend schwierigem Stand in der Branche begründet, so kann er heute nicht auf diesen Abänderungsgrund zurückkommen, wenn er im Jahr 2012 mittels vorbehaltlosem Rückzug und ohne Zustimmung der Beklagten auf eine Prüfung dieser Verhältnisveränderung ver- zichtete (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.4). 4.1. Der Kläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt die G._____ F._____ GmbH "mit ins Spiel gebracht" habe und ihm in einem zwei- ten Schritt unterschiebe, bei dieser ein (zusätzliches) hohes (Provisions-)Einkom- men zu erzielen (act. 2 S. 4 Rz. 3 Abs. 2 und Rz. 5 Abs. 1). Die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens via die G._____ F._____ GmbH entbehre jeder Grund- lage, sei falsch und stelle eine pure Behauptung dar. Betreffend die Einkommens- höhe würden nicht einmal Behauptungen, geschweige denn Beweise vorliegen. Die Beklagte habe keine anderen angeblichen Einkommensquellen genannt und die Vorinstanz mache sich in unzulässiger Weise zu deren Advokaten, wenn sie die Entrichtung von Provisionen im Geschäftszweig der Kreditvermittlung sowie Versicherungsberatung als gerichtsnotorisch und in der Praxis üblich erachte und daraus schliesse, er erziele damit ein hohes Einkommen bei der G._____ F._____ GmbH. Die Gesellschaft bezwecke die Vermittlung von Versicherungen. Es gehe nicht an, ihm unterzuschieben, er könne nun via Vermittlung von Kran- kenversicherungen dasselbe Einkommen (wie früher) erzielen. Es handle sich um die Firma seiner beiden Kinder, welche eine wirtschaftliche Ausbildung oder ver- sicherungsspezifische Weiterbildungen vorweisen könnten. Das Zustandekom- men sowie der Abschluss von Geschäften sei in erster Linie dem ausserordentli- chen Engagement seines Sohnes zuzuschreiben und seine Tochter besorge u.a. die Buchhaltung (act. 2 S. 4 f. Rz. 5 Abs. 2, S. 5 Rz. 6, S. 6 Rz. 7 und S. 7 Rz. 9). Die Vorinstanz verweise zu Recht auf die geltende Dispositions- und die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wo er seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle. Es sei nicht haltbar, ihm vorzuwerfen, er
- 14 - habe Unterlagen nicht eingereicht, wenn solches von ihm gar nicht verlangt wor- den sei. Unter anderem werde ihm vorgeworfen, keinen (privaten) Bankauszug eingereicht zu haben. Dies habe er auch nicht als notwendig erachtet, nachdem über ihn der Konkurs erklärt worden sei. Er habe in den letzten zwei Jahren über kein Vermögen mehr verfügt und er besitze nur das Konto bei der J._____ [Bank] (act. 2 S. 5 Rz. 6). Dass er nirgends ein Einkommen erziele, so der Kläger, könne er nicht generell glaubhaft machen. Ein negativer Einkommensbeweis sei prak- tisch unmöglich zu führen. Er betone, dass er keine Provisionen oder weitere Ein- künfte erhalte und unter den gegebenen Umständen über keine finanziellen Mög- lichkeiten verfüge. Wenn davon abgesehen werde, ihm ein "hypothetisches Ein- kommen G._____ F._____ GmbH" zuzurechnen, so sei im Resultat von seinen im Behauptungsverfahren dargelegten Zahlen auszugehen, mithin von einem Ein- kommen von brutto Fr. 4'500.00 (act. 2 S. 6 f. Rz. 8 und 10). 4.2.1. Der Kläger verkennt das Wesen eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB und ist daran zu erinnern, das es im vorliegenden Verfahren nicht um die originäre (erstmalige) Festsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten geht oder ihm ein – durch die Beklagte zu behauptendes bzw. bezif- ferndes – hypothetisches (hohes) Einkommen angerechnet wurde, sondern die Vorinstanz ihren Entscheid auf die nicht gelungene Glaubhaftmachung seiner Einkünfte bzw. eines Abänderungsgrundes im Einkommen stützte. Die Vorinstanz hielt es nach substantiierter Bestreitung der Beklagten für nicht genügend durch den Kläger glaubhaft gemacht, dass er nur noch ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.00 im Angestelltenverhältnis erziele. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung bzw. (hier) über die Verteilung der Glaubhaftmachungs- last (Art. 8 ZGB), obliegt es demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Demgegenüber liegt die Last der Glaubhaftmachung für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Im Abänderungsprozess hat demnach nicht die Beklagte einen Unterhaltsanspruch zu belegen, sondern es ob- liegt dem Kläger, die tatbestandlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen obergerichtlichen Urteils
- 15 - vom 2. Februar 2012 bzw. den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Beklagten geschlossen werden muss (siehe dazu BGer 5A_117/2010 vom
5. März 2010, E. 3.3-3.4 oder auch BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.1.2 m.w.H.). Zur Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinne ist zwar eine ge- ringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeugung erforderlich. Es genügt be- reits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer behaupteten Tat- sache. Blosse bzw. nachdrückliche Behauptungen reichen jedoch nicht. Um eine Tatsache glaubhaft zu machen, braucht es gewisse objektive Anhaltspunkte (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 18 N 39). Analog zur freien richterlichen Beweiswürdigung bleibt es dem Gericht überlas- sen, den "Beweiswert" eines Glaubhaftmachungsmittels nach freier Überzeugung zu bestimmen. Insbesondere kann das Gericht auch im Rahmen der blossen Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen die Einreichung von sachdien- lichen Unterlagen verlangen, wenn dies ohne Weiteres möglich ist (Kassations- gericht AA100016 vom 21. März 2011, E. 2.5). Dem eheschutzrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheid betreffend die Un- terhaltsbeiträge, welchen der Kläger abzuändern ersucht, lag folgender Sachver- halt zugrunde: Die Parteien hatten während ihres Zusammenlebens die auf den Namen der Beklagten lautende Einzelunternehmung "B1._____" gegründet und im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte kümmerte sich in der Einzelunter- nehmung um die Buchhaltung bzw. administrativen Arbeiten, während der Kläger als Kreditvermittler arbeitete und nach seinen Angaben das Geld nach Hause brachte. So wurde während 18 Jahren ein Kundenstamm aufgebaut. Kurz vor bzw. während des von der Beklagten anhängig gemachten Eheschutzverfahrens gründete der Kläger die F._____ GmbH. Nach Erhalt der Bewilligung zur Vermitt- lung von Konsumkrediten wurden die unter Benutzung der bisherigen Telefon- nummern und Werbeunterlagen der Einzelunternehmung abgeschlossenen Ge- schäfte neu über die F._____ GmbH abgewickelt. Derselben standen nunmehr die Provisionen für die Kreditvermittlung zu. Die früheren Mitarbeiter der Einzelun- ternehmung arbeiteten neu in der F._____ GmbH. Gemäss Aussage des Klägers funktionierte die Einzelunternehmung in der Folge nicht mehr: Es habe nieman- den mehr gegeben, der die Firma noch vertrat resp. für sie arbeitete. Im ehe-
- 16 - schutzrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheid wurde davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten in der Einzelunternehmung nicht erheblich ge- winnrelevant gewesen sei und der Kundenstamm (welcher in die neue Gesell- schaft überführt worden war) der grösste Wert der Einzelunternehmung darge- stellt habe. Das für die Bemessung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten massgebende klägerische Einkommen wurde mit dem bisher mit der Einzelunternehmung erzielten Gewinn von Fr. 200'000.00 gleichgesetzt, worin folglich die Annahme lag, ein solcher werde nun weiterhin vom Kläger mit der neu gegründeten F._____ GmbH erzielt (act. 5/8/5 S. 6; act. 5/8/21 S. 8 f., 12 und 21; act. 5/9/40 S. 6 f. und 9; EE100432 Prot. S. 11 f. und 14). Der Umstand der Grün- dung der G._____ F._____ AG weist Parallelen zur Situation im Eheschutz- verfahren auf, als der Kläger die Geschäftstätigkeit der Einzelunternehmung "B1._____" in das neue Kleid der F._____ GmbH überführte und die Einzelunter- nehmung damit als quasi leere Hülle zurückliess. Der Kläger gab damals im Ehe- schutzverfahren an, dass die F._____ GmbH drei Beteiligte habe, es seien die beiden Kinder sowie eine Drittperson im Handelsregister eingetragen (EE100432 Prot. S. 11 f.; act. 5/5/1 S. 2). Zwischen dem Kläger und der F._____ GmbH wur- de am 26. Oktober 2010 ein Arbeitsvertrag aufgesetzt, aus dem sich ein ver- einbarter, zwölfmal im Jahr auszubezahlender Bruttolohn des Klägers von Fr. 4'500.00 ergibt (act. 5/20/16). Ebenso sind bei der G._____ F._____ GmbH die Kinder als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie eine dritte Person (Le- benspartnerin des Klägers) im Handelsregister aufgeführt. Es besteht ein Arbeits- vertrag des Klägers mit der G._____ F._____ GmbH zu gleichen Konditionen bzw. mit einem in der Höhe von Fr. 4'500.00 ausgewiesenen Bruttolohn (act. 5/4/4). Der Kläger gab sodann bereits im Verfahren betreffend die Abände- rung des Eheschutzentscheides an, ein drittes "Standbein" in der Vermittlung von Versicherungen aufgebaut zu haben (EE120047 Prot. S. 6). Mithin bezweckte resp. bezweckt die F._____ GmbH gemäss Handelsregistereintrag neben der Kreditvermittlung auch die Versicherungsberatung. Die G._____ F._____ GmbH ist mit demselben Zweck und darüber hinaus mit derselben Geschäftsadresse wie die F._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Im Weiteren ist darauf hinzu- weisen, dass nicht nur eine offensichtliche Namensähnlichkeit zwischen den bei-
- 17 - den Gesellschaften besteht. Der Zusatz "G._____" in der Firma G._____ F._____ GmbH hat einen direkten Bezug zum Kläger, handelt es sich gemäss eigenen Angaben des Klägers dabei doch um seinen "Stammnamen" (act. 5/32/1 S. 12). Der Kläger setzt diesen – von der Vorinstanz angeführten (siehe act. 4 S. 14 f. Erw. II. 4.3.c-d und S. 16 Erw. II.4.4.c) – Sachumständen bzw. objektiven An- haltspunkten, welche gegen seine Behauptungen sprechen, dass er lediglich in einem Angestelltenverhältnis zur G._____ F._____ GmbH steht und einen Brutto- lohn von Fr. 4'500.00 erhält, nichts entgegen. Er setzt sich mit diesen nicht ausei- nander. Der Kläger erschöpfte sich stattdessen in der Wiederholung seiner bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptung (siehe act. 5/19 S. 6, act. 5/38 S. 6 und 14, act. 5/68 S. 3), die Führung und Geschäftstätigkeit in der G._____ F._____ GmbH werde durch seine beiden Kinder erbracht. Dies reicht zur Begründung der Berufung resp. zur Umstossung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus. Die Erwägung der Vorinstanz, es dürfte selbst im Falle einer Anstellung des Klägers in der Gesellschaft seiner Kinder nicht telquel auf ein fehlendes Einkommen ge- schlossen werden, weil die Entrichtung von Provisionen im Geschäftszweig der Kreditvermittlung und Versicherungsberatung als gerichtsnotorisch und in der Praxis üblich anzusehen sei, erfolgte lediglich im Sinne einer Eventualerwägung (siehe act. 4 S. 16 Rz. 4.4.c). Da bereits die Haupterwägungen der Vorinstanz, dass ein (blosses) Angestelltenverhältnis des Klägers zur G._____ F._____ GmbH bei einem Bruttolohn von nur Fr. 4'500.00 nicht glaubhaft sei, vom Kläger im Berufungsverfahren nicht umgestossen werden konnte, erübrigen sich Weite- rungen zur Eventualerwägung der Vorinstanz. 4.2.2. Zum Vorbringen des Klägers, er könne nicht generell glaubhaft machen, kein Einkommen zu erzielen, ein negativer Einkommensbeweis sei praktisch un- möglich, ist Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz stellte Erwägungen dazu an, weshalb auf die vom Kläger zum Nachweis seines Anstellungsverhältnisses und Bruttolohnes von Fr. 4'500.00 eingereichten Belege, wie den Arbeitsvertrag mit der G._____ F._____ GmbH, die Lohnabrechnungen und Steuererklärung, nicht abgestellt werden könne (siehe act. 4 S. 16 Erw. II.4.4.c). Der Berufungsschrift des Klägers lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen dazu entnehmen. Überdies trifft es zwar zu, dass für
- 18 - sogenannte negative Tatsachen naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann. Ein solcher ist beim vorliegenden Beweismass der Glaubhaftma- chung jedoch zum einen nicht gefordert. Zum anderen führt dies nicht zur Umkehr der Beweislast und entbindet den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Abände- rungsprozess weder von der Behauptungs- noch von der Glaubhaftmachungslast. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in aller Regel nicht eine negative Tatsache als solche, sondern positive Sachumstände – wie hier zur tatsächlichen Erwerbstätigkeit resp. den Einkünften des Klägers – zu behaupten bzw. glaubhaft zu machen sind, aus denen die negative Tatsache gefolgert werden kann (vgl. zur Thematik BK-Walter, Bd. I/1, Bern 2012, Art. 8 N 323, 327, 336 und 342). Wie ge- zeigt ist dies dem Kläger nicht gelungen; die Sachumstände sprechen gegen sei- ne Darstellungen. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich der Kläger bei der genannten Sachlage und Bestreitung der Beklagten nicht mit der Behaup- tung hätte begnügen dürfen, er erziele einzig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der G._____ F._____ GmbH. Es wäre zumutbar gewesen und an ihm gelegen, vollständige sowie nachvollziehbare Behauptungen, insbe- sondere zur Geschäftstätigkeit und seiner Stellung in den Gesellschaften, aufzu- stellen und diese mit aussagekräftigen Belegen zu dokumentieren. Die nunmehr im Berufungsverfahren durch den Kläger erfolgte Einreichung eines Steueraus- weises seines Privatkontos per 31. Dezember 2015 (act. 3/2), ohne Darlegung, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Beleg bereits vor Vorinstanz einzureichen, ist als verspätet im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO anzusehen. Eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Aktualität resp. Aussagekraft des Belegs in Bezug auf die im Abänderungsverfahren glaubhaft zu machenden Behauptungen erübrigt sich daher. Der Beleg hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. dazu oben Erw. II.4.). 4.2.3. Falls der Kläger schliesslich mit seinen Ausführungen, ihm könne nicht vorgeworfen werden, Unterlagen nicht eingereicht zu haben, wenn solches von ihm nicht verlangt worden sei, zum Ausdruck bringen möchte, dass die Vorinstanz ihn zur Einreichung der nötigen Belege zu seinen Behauptungen hätte auffordern müssen, so kann auch dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die sogenannte sozia- le bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon,
- 19 - dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfüg- baren Beweismittel zu liefern. Das Gericht ist bei Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – anders als bei Kinderbelangen, wo die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 293 Abs. 1 ZPO) und überdies die Offi- zialmaxime gilt (Art. 293 Abs. 3 ZPO) – nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern hat in erster Linie eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen, was sich in der Praxis namentlich in einer verstärkten Fragepflicht und der Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweis- unterlagen ausdrückt. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien, wie vorliegend, besteht ein solches Ungleichgewicht und demzufolge eine solche Unterstüt- zungspflicht seitens des Gerichts nicht; der Untersuchungsgrundsatz ist sehr zu- rückhaltend anzuwenden (vgl. BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). In die gleiche Richtung deutet, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung insofern etwas widersprüchlich scheint, als im Massnahmeverfahren gemäss Art. 272 ZPO an sich der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, in der Hauptsache aber gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt. Auch dieser Um- stand erfordert Zurückhaltung des Gerichtes bei der Sachverhaltsabklärung. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, den anwaltlich vertretenen Klä- ger nicht zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert zu haben. Dies hat im vor- liegenden Fall umso mehr zu gelten, als der Kläger vor Vorinstanz ausdrücklich und mehrfach den Standpunkt vertrat, der Einbezug weiterer Unterlagen führe zu weit, die Daten der F._____ GmbH seien für das vorliegende Verfahren nicht re- levant, es seien seine Einkommensverhältnisse zu prüfen und nicht die der ande- ren (natürlichen und) juristischen Personen (act. 5/ 5/38 S. 2 und 14, act. 5/68 S. 2). 5.1. Aufgrund des Gesagten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die klägerische Behauptung zur Einkommensverminderung als nicht glaubhaft er- achtete und damit das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Einkommen des Klägers verneinte. Der Hauptberufungsantrag des Klägers ist deshalb abzuwei- sen.
- 20 - 5.2. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf sämtliche aktuali- sierten Berechnungsparameter erfolgt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt (vgl. act. 4 S. 8 Erw. II.2.1.), erst in einem zweiten Schritt, wenn in einem ers- ten Schritt das Vorliegen von Abänderungsgründen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB bejaht wird. Der Kläger vermag die Erwägungen der Vorinstanz, dass ihm die Glaubhaftmachung des Vorliegens von Abänderungsgründen nicht gelungen sei, mit seinen Argumenten im Berufungsverfahren nicht umzustossen. Folglich war und ist eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge – insbesondere wie vom Kläger gefordert "ohne Miteinbezug eines Einkommens G._____ F._____ GmbH"
– nicht angezeigt. Damit ist auch der klägerische Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem Kläger nicht gelingt, mit seinem Haupt- sowie Eventualantrag durchzudringen. Die Beru- fung des Klägers ist abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE150038-M/Z12) ist zu bestätigen. IV.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Enscheid- gebühr von Fr. 4'300.00. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 21 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE150038-M/Z12) wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 314'640.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 Juni 2015 die schriftliche Stellungnahme der Beklagten zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 5/14; act. 5/19; act. 5/31). Zu Letzterer äusserte sich der Kläger wiederum mit Eingabe vom 24. August 2015 samt Beilagen (act. 5/38; act. 5/39/ 29-40). Jeweils weitere Stellungnahmen wurden am
1. Oktober 2015, am 12. November und 31. Dezember 2015 erstattet (act. 5/52; act. 5/68; act. 5/77). Mit Verfügung vom 3. November 2016 wies die Vorinstanz das Massnahmebegehren des Klägers ab (act. 5/94 = act. 4). 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2016 erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 18. November 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Rechtsmittelanträgen (act. 5/96/1; act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-96). In der Verfü- gung vom 23. November 2016 wurde die Prozessleitung delegiert und dem Kläger eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungs- verfahren angesetzt (act. 6). Innert Frist wandte sich der Kläger an die Kammer und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter die Gewährung von Ratenzahlungen und subenventualiter die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis im Januar 2017 (act. 8). Die Kammer wies das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Eventualgesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 ab. Die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wurde letztmals um 10 Tage erstreckt (act. 10). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (act. 12).
- 6 - 2.2. Da sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen zuzustellen. Auf die Vor- bringen des Klägers ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist. II.
1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten. Damit liegt eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom
2. Februar 2010 E. 1). Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien (das heisst strittige Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.00, auf eine Verfahrensdauer von angenommen drei Jah- re gerechnet) ohne Weiteres geben.
2. Bei der Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die materiell- sowie ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehe- lichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 276 N 15). Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass Art. 179 ZGB für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden kön- nen, massgebend ist (act. 4 S. 6 Erw. II.1.1. f.). Ebenso hat die Vorinstanz richtige Erwägungen zur Geltung des Summarverfahrens und die hinsichtlich der Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zur Anwendung kommende eingeschränkte Untersuchungs- sowie die Dispositionsmaxime angestellt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (act. 4 S. 7 Erw. II.1.3).
- 7 - 3.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auf- zuerlegen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). 3.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen bzw. zu rekapi- tulieren. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29-31, 36-39 und N 44; auch ZK ZPO-Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) im Berufungsverfahren nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
- 8 - III. 1.1. Der Kläger sah vor Vorinstanz einen Abänderungsgrund in seinem Einkom- men, welches gesunken sei (act. 5/2 S. 3; act. 5/19 S. 2). Zwei weitere Abände- rungsgründe machte er sinngemäss geltend, indem er seinen aktuellen Bedarf mit Fr. 6'789.25 und damit höher bezifferte sowie geltend machte, die Beklagte gene- riere mittlerweile ein Einkommen von netto Fr. 5'593.55 (act. 5/38 S. 4, 13 und 16). Den erstgenannten Abänderungsgrund stützte der Kläger kurz zusammen- gefasst auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse ab April 2012, bedingt durch ausbleibende Provisionszahlungen der Vertragspartnerin der F._____ GmbH, der H._____ AG [Bank]. Letzteres habe zur Zahlungsunfähigkeit und letztlich zur Stilllegung der F._____ GmbH per Mitte des Jahres 2013 geführt. Er habe noch bis Juni 2013 ein vertraglich vorgesehenes Grundgehalt von brutto Fr. 4'500.00 bezogen, danach keine Einkünfte mehr gehabt, bis er ab Januar 2014 von seinen erwachsenen Kindern bei der G._____ F._____ GmbH zu einem monatlichen Bruttolohn von wiederum Fr. 4'500.00 angestellt worden sei. Auch sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, ein so hohes Ein- kommen wie früher zu erzielen (siehe etwa act. 5/2 S. 3 f., act. 5/19 S. 2 ff und S. 6). 1.2. Die Beklagte bestritt sinngemäss das Vorliegen von Abänderungsgründen. Zum Abänderungsgrund der Einkommensverminderung brachte sie im Wesent- lichen vor, der Kläger habe den angeblichen (Geschäfts-)Einbruch der F._____ GmbH nach Beendigung des Vermittlungsverhältnisses mit der H._____ AG durch Beziehungen zu anderen Geschäftspartner kompensiert und es liege hin- sichtlich der G._____ F._____ GmbH ein Durchgriffstatbestand vor; der Kläger sei auch faktischer Alleingesellschafter und -eigentümer dieser Gesellschaft, weshalb er sich deren Einkünfte und Vermögenswerte anrechnen lassen müsse. Dass beim Kläger gesundheitliche Probleme vorliegen bzw. er infolgedessen nicht mehr gleichermassen arbeitsfähig sein soll, stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar. Der Beleg über die Hospitalisierung belege nur, dass der Kläger im Spital gewesen sei; die Gewichtszunahme gemäss früheren Fotos beweise keine symptomatische Erkrankung (act. 5/31 S. 3 f. und 8 f.; act. 5/52 S. 8).
- 9 -
2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung der fehlenden Glaubhaftmachung von Abänderungsgründen durch den Kläger ab (act. 4 S. 20 f. Erw. II.5.1.). In ihren Erwägungen verwies die Vorinstanz zunächst darauf, dass im abzuändernden Entscheid das Einkommen des Klägers dem Gewinn der damaligen Einzelunternehmung der Beklagten bzw. der nachfolgenden F._____ GmbH gleichgesetzt worden sei. Es sei demnach von Belang, inwiefern der Kläger in den verschiedenen Gesellschaften tätig (gewesen) sei und wie sich dies auf sein tatsächliches Einkommen auswirke (act. 4 S. 9 Erw. 3.1. und S. 11 Erw. 4.1.). Hinsichtlich der F._____ GmbH kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, ein Rückzug des Klägers aus bzw. eine Veränderung von dessen Tätig- keit in der Gesellschaft sei nicht glaubhaft. Die weggefallenen Provisionen der H._____ AG hätten nicht die einzigen Einkünfte der F._____ GmbH dargestellt und die aktuelle Geschäftstätigkeit sei durch den Kläger nicht genügend belegt worden. Im Weiteren würde eine fehlende Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH allein keinen Abänderungsgrund darstellen, insbesondere weil der Kläger behaup- te, gar nicht mehr bei derselben tätig zu sein. Es sei daher das Verhältnis des Klägers zur G._____ F._____ GmbH zu untersuchen (act. 4 S. 11 f. Erw. II. 4.2.a- b und S. 13 Erw. II.4.2.d). Der Kläger behaupte, bei dieser einer Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis für monatlich brutto Fr. 4'500.00 nachzugehen (act. 4 S. 13 Erw. II.4.3.a). Die Vorinstanz folgerte in Würdigung der Aktenlage, dass die Umstände gegen diese klägerische Sachdarstellung sprächen. Es sei aufgrund der gesamten Vorbringen beider Parteien und der Sachlage lebensfremd, dass der Kläger unbestrittenermassen jahrelang in seinem angestammten Geschäfts- bereich erfolgreich tätig gewesen sei und hernach seine Kinder die G._____ F._____ GmbH mit gleicher Adresse sowie Telefonnummer (wie die F._____ GmbH) im gleichen Geschäftszweig gegründet hätten, dies unter Verzicht auf die jahrelange Erfahrung sowie den Kundenstamm des Klägers und unter Ent- schädigung von dessen Tätigkeit mit nur einem minimalen Fixlohn (act. 4 S. 14 Erw. II.4.3.c-d). Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag, diverse Lohnabrechnungen und Steuererklärungen, aber keine privaten Bankauszüge oder weitere Unterla- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gelegt. Allein auf der Basis des
- 10 - eingereichten neuen Arbeitsvertrages sei eine erhebliche Veränderung der Ver- hältnisse nicht glaubhaft gemacht, zumal der Kläger schon bei der F._____ GmbH über einen Arbeitsvertrag zu gleichen Konditionen wie heute verfügt und er da- mals ein weitaus höheres Einkommen generiert habe. An der Einschätzung wür- den die eingereichten Lohnabrechnungen nichts ändern, wiesen diese doch im Lichte der im Geschäftszweig der Kreditvermittlung sowie Versicherungsberatung notorischen Provisionen nicht zwingend sämtliche Erwerbseinkünfte aus. Die Lohnabrechnungen wiesen zudem Unstimmigkeiten auf, was gegen deren Ver- lässlichkeit spreche. Ebenso liessen die offerierten Steuerunterlagen keine ein- deutige Einkommensberechnung zu. Eine Einkommensberechnung sei bereits im Eheschutzentscheid nicht anhand derselben vorgenommen worden, da die dama- lige Aktenlage nicht mit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen übereinge- stimmt habe (act. 4 S. 16 f. Erw. II.4.4.a und II.4.4.c). Die Darlegungen des Klä- gers zu bestehenden, schweren gesundheitlichen Problemen hielt die Vorinstanz zur Glaubhaftmachung, dass sein Gesundheitszustand eine Einkommenserzie- lung gemäss Eheschutzentscheid nicht mehr zulasse, als zu allgemein (act. 4 S. 18 Erw. 4.5.). Die vom Kläger bezifferte Erhöhung seines Bedarfs liege sodann bei 3 Prozent und stelle keine wesentliche Veränderung dar. Als Abänderungs- grund könne sich der Kläger schliesslich nicht alleine auf eine Erhöhung des Ein- kommens der Beklagten berufen. Angesichts der fehlenden Einkommenszahlen des Klägers könne ohnehin keine Gegenüberstellung sowie Neuberechnung bei- der Einkommens- und Bedarfspositionen erfolgen, welche Aufschluss über eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse ergäbe. Überdies dürfe die Erwerbs- tätigkeit der Beklagten zur Finanzierung ihres Unterhaltes, da der Kläger gemäss ihren Angaben seit jeher seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, nicht als Abänderungsgrund zugunsten des Klägers ausgelegt werden (act. 4 S. 19 f. Erw. 4.6.-4.7). 3.1. Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, er sei zu hohen Alimenten von Fr. 8'740.00 im Monat verpflichtet worden, weil sein Einkommen im damals relevanten Zeitpunkt – unter Anrechnung der Einkünfte der F._____ GmbH – mit monatlich Fr. 16'667.00 veranschlagt worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem abzuändernden Entscheid jedoch sowohl für ihn wie auch für
- 11 - die F._____ GmbH drastisch verändert. Es sei eine Tatsache, unbestritten und zur Genüge bewiesen, dass die F._____ GmbH ab 1. April 2012 massiv weniger Einkünfte verzeichnet habe. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass das Ein- kommen zusammengebrochen sei. Unter diesen Umständen würden sich weitere Ausführungen/Beweismittel zum Umstand, dass via die F._____ GmbH kein Ein- kommen mehr habe generiert werden können und generiert worden sei, erübrigen (act. 2 S. 3 f. Rz. 1.-3.). 3.2. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist allenfalls die Tatsache, dass die F._____ GmbH seit Einreichung des Abänderungsgesuchs keine Provisionen der H._____ AG mehr erhalten und in der Zeitspanne von Februar 2014 bis Juni 2015 keine relevanten Umsätze bzw. Gewinne erzielt hat, als unbestritten bzw. glaubhaft und deshalb nicht weiter durch den Kläger glaubhaft zu machen anzu- sehen (vgl. act. 4 S. 13 Erw. 4.2.d). Der Kläger verkennt aber mit seinen Ausfüh- rungen, dass die Vorinstanz an der von ihm zitierten Stelle des Entscheides wei- terführende Erwägungen anstellte und keineswegs erkannte, die Einkünfte der F._____ GmbH seien ab 1. April 2012 massiv geringer gewesen bzw. eingebro- chen und der Kläger habe via die F._____ GmbH kein Einkommen mehr generie- ren können und könne dies auch nicht mehr. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, hinsichtlich des aktuellen Einkommens könne noch nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden, weil die Provisionen der H._____ AG nicht die einzigen Ein- künfte der F._____ GmbH dargestellt hätten und die aktuelle Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vom Kläger nicht genügend belegt worden sei (act. 4 S. 13 Erw. 4.2.d). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander und er zielt an ihnen vorbei, wenn er auf einen Entscheid des Bun- desgerichts vom 20. August 1016 (recte 30. August 2016) verweist, mit welchem die Klage der F._____ GmbH gegen die I._____ AG [Bank] (vormals H._____ AG) definitiv abgewiesen wurde, und geltend macht, mit dem bundesgerichtlichen Ent- scheid falle die Argumentation der Beklagten, dass die F._____ GmbH allenfalls hohe Einnahmen erzielen könne, in sich zusammen. Auch geht entgegen der An- sicht des Klägers aus dem – im Berufungsverfahren in unbegründeter Ausferti- gung zu den Akten gereichten (act. 3/1) – Bundesgerichtsurteil nicht hervor, dass er definitiv kein Einkommen mehr via die F._____ GmbH erzielt habe (act. 2 S. 4
- 12 - Rz. 4). Der Kläger genügt mit seinen Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Berufungsbegründung noch vermag er einen Fehler in der Rechtsanwen- dung und/oder Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits am
24. Mai 2012 ein Verfahren auf Abänderung der vom Eheschutzrichter bzw. Obergericht festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge angestrengt hatte. Als Ab- änderungsgrund stützte er sich damals auf die Einbusse von Provisionszahlungen der H._____ AG aufgrund des per 31. März 2012 ausgelaufenen Kreditvermitt- lungsvertrages und die folgenden vielen Absagen im Bereich der Kreditvermitt- lung (act. 5/5/1 S. 2 und 4 f. sowie Prot. EE120047 S. 6). Nachdem die Parteien ihre Gesuchsergänzung bzw. -antwort und die Stellungnahmen zu den Noven er- stattet hatten, zog der Kläger sein Gesuch um Abänderung ohne Vorbehalt zurück (Prot. EE120047 S. 4 ff.; act. 5/5/10). In BGE 141 III 376 hielt das Bundesgericht in Bezug auf den Rückzug und die Neueinreichung eines Gesuchs um Abände- rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren fest, dass ein neues Gesuch nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse zulässig sei. Dem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren komme nicht dieselbe Rechtskraftwirkung zu wie einem im ordentlichen (Klage-)Verfahren ergangenen Urteil. Dies finde namentlich darin Niederschlag, dass der Mass- nahmeentscheid erstens im Falle einer Veränderung der Verhältnisse einer An- passung zugänglich sei und dieser zweitens das Endurteil im Scheidungsverfah- ren nicht präjudiziere. In diesen Schranken komme einem Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen indes Bindungswirkung zu und müsse ein Rückzug eines Abänderungsgesuchs einer Abweisung gleichgestellt werden (Erw. 3.4). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung muss auch im Falle gelten, in dem beim Ehe- schutzrichter ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides zurückge- zogen und hernach eine neuerliche Abänderung des Entscheides im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anbegehrt wird. Auch ein im Summarverfahren gefällter (Abänderungs-)Entscheid des Eheschutz- richters ist vom Zweck her nicht auf Dauer angelegt und besitzt nur eine be- schränkte Rechtskraft in dem Sinne, dass er bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung der Verhältnisse – etwa durch vorsorgliche Massnahmen im Schei-
- 13 - dungsverfahren – angepasst werden kann (vgl. dazu BSK ZGB I-Isenring/Kessler,
5. A., Basel 2014, Art. 179 N 1). In diesem Rahmen hat der Entscheid jedoch Bin- dungswirkung. Insofern der Kläger folglich sein neuerliches Abänderungsbegeh- ren resp. seine Berufung (pauschal) mit einer Einkommensverminderung wegen weggefallener Provisionen der H._____ AG und nachfolgend schwierigem Stand in der Branche begründet, so kann er heute nicht auf diesen Abänderungsgrund zurückkommen, wenn er im Jahr 2012 mittels vorbehaltlosem Rückzug und ohne Zustimmung der Beklagten auf eine Prüfung dieser Verhältnisveränderung ver- zichtete (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.4). 4.1. Der Kläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt die G._____ F._____ GmbH "mit ins Spiel gebracht" habe und ihm in einem zwei- ten Schritt unterschiebe, bei dieser ein (zusätzliches) hohes (Provisions-)Einkom- men zu erzielen (act. 2 S. 4 Rz. 3 Abs. 2 und Rz. 5 Abs. 1). Die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens via die G._____ F._____ GmbH entbehre jeder Grund- lage, sei falsch und stelle eine pure Behauptung dar. Betreffend die Einkommens- höhe würden nicht einmal Behauptungen, geschweige denn Beweise vorliegen. Die Beklagte habe keine anderen angeblichen Einkommensquellen genannt und die Vorinstanz mache sich in unzulässiger Weise zu deren Advokaten, wenn sie die Entrichtung von Provisionen im Geschäftszweig der Kreditvermittlung sowie Versicherungsberatung als gerichtsnotorisch und in der Praxis üblich erachte und daraus schliesse, er erziele damit ein hohes Einkommen bei der G._____ F._____ GmbH. Die Gesellschaft bezwecke die Vermittlung von Versicherungen. Es gehe nicht an, ihm unterzuschieben, er könne nun via Vermittlung von Kran- kenversicherungen dasselbe Einkommen (wie früher) erzielen. Es handle sich um die Firma seiner beiden Kinder, welche eine wirtschaftliche Ausbildung oder ver- sicherungsspezifische Weiterbildungen vorweisen könnten. Das Zustandekom- men sowie der Abschluss von Geschäften sei in erster Linie dem ausserordentli- chen Engagement seines Sohnes zuzuschreiben und seine Tochter besorge u.a. die Buchhaltung (act. 2 S. 4 f. Rz. 5 Abs. 2, S. 5 Rz. 6, S. 6 Rz. 7 und S. 7 Rz. 9). Die Vorinstanz verweise zu Recht auf die geltende Dispositions- und die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wo er seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle. Es sei nicht haltbar, ihm vorzuwerfen, er
- 14 - habe Unterlagen nicht eingereicht, wenn solches von ihm gar nicht verlangt wor- den sei. Unter anderem werde ihm vorgeworfen, keinen (privaten) Bankauszug eingereicht zu haben. Dies habe er auch nicht als notwendig erachtet, nachdem über ihn der Konkurs erklärt worden sei. Er habe in den letzten zwei Jahren über kein Vermögen mehr verfügt und er besitze nur das Konto bei der J._____ [Bank] (act. 2 S. 5 Rz. 6). Dass er nirgends ein Einkommen erziele, so der Kläger, könne er nicht generell glaubhaft machen. Ein negativer Einkommensbeweis sei prak- tisch unmöglich zu führen. Er betone, dass er keine Provisionen oder weitere Ein- künfte erhalte und unter den gegebenen Umständen über keine finanziellen Mög- lichkeiten verfüge. Wenn davon abgesehen werde, ihm ein "hypothetisches Ein- kommen G._____ F._____ GmbH" zuzurechnen, so sei im Resultat von seinen im Behauptungsverfahren dargelegten Zahlen auszugehen, mithin von einem Ein- kommen von brutto Fr. 4'500.00 (act. 2 S. 6 f. Rz. 8 und 10). 4.2.1. Der Kläger verkennt das Wesen eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB und ist daran zu erinnern, das es im vorliegenden Verfahren nicht um die originäre (erstmalige) Festsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten geht oder ihm ein – durch die Beklagte zu behauptendes bzw. bezif- ferndes – hypothetisches (hohes) Einkommen angerechnet wurde, sondern die Vorinstanz ihren Entscheid auf die nicht gelungene Glaubhaftmachung seiner Einkünfte bzw. eines Abänderungsgrundes im Einkommen stützte. Die Vorinstanz hielt es nach substantiierter Bestreitung der Beklagten für nicht genügend durch den Kläger glaubhaft gemacht, dass er nur noch ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.00 im Angestelltenverhältnis erziele. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung bzw. (hier) über die Verteilung der Glaubhaftmachungs- last (Art. 8 ZGB), obliegt es demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Demgegenüber liegt die Last der Glaubhaftmachung für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Im Abänderungsprozess hat demnach nicht die Beklagte einen Unterhaltsanspruch zu belegen, sondern es ob- liegt dem Kläger, die tatbestandlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen obergerichtlichen Urteils
- 15 - vom 2. Februar 2012 bzw. den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Beklagten geschlossen werden muss (siehe dazu BGer 5A_117/2010 vom
5. März 2010, E. 3.3-3.4 oder auch BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.1.2 m.w.H.). Zur Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinne ist zwar eine ge- ringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeugung erforderlich. Es genügt be- reits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer behaupteten Tat- sache. Blosse bzw. nachdrückliche Behauptungen reichen jedoch nicht. Um eine Tatsache glaubhaft zu machen, braucht es gewisse objektive Anhaltspunkte (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 18 N 39). Analog zur freien richterlichen Beweiswürdigung bleibt es dem Gericht überlas- sen, den "Beweiswert" eines Glaubhaftmachungsmittels nach freier Überzeugung zu bestimmen. Insbesondere kann das Gericht auch im Rahmen der blossen Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen die Einreichung von sachdien- lichen Unterlagen verlangen, wenn dies ohne Weiteres möglich ist (Kassations- gericht AA100016 vom 21. März 2011, E. 2.5). Dem eheschutzrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheid betreffend die Un- terhaltsbeiträge, welchen der Kläger abzuändern ersucht, lag folgender Sachver- halt zugrunde: Die Parteien hatten während ihres Zusammenlebens die auf den Namen der Beklagten lautende Einzelunternehmung "B1._____" gegründet und im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte kümmerte sich in der Einzelunter- nehmung um die Buchhaltung bzw. administrativen Arbeiten, während der Kläger als Kreditvermittler arbeitete und nach seinen Angaben das Geld nach Hause brachte. So wurde während 18 Jahren ein Kundenstamm aufgebaut. Kurz vor bzw. während des von der Beklagten anhängig gemachten Eheschutzverfahrens gründete der Kläger die F._____ GmbH. Nach Erhalt der Bewilligung zur Vermitt- lung von Konsumkrediten wurden die unter Benutzung der bisherigen Telefon- nummern und Werbeunterlagen der Einzelunternehmung abgeschlossenen Ge- schäfte neu über die F._____ GmbH abgewickelt. Derselben standen nunmehr die Provisionen für die Kreditvermittlung zu. Die früheren Mitarbeiter der Einzelun- ternehmung arbeiteten neu in der F._____ GmbH. Gemäss Aussage des Klägers funktionierte die Einzelunternehmung in der Folge nicht mehr: Es habe nieman- den mehr gegeben, der die Firma noch vertrat resp. für sie arbeitete. Im ehe-
- 16 - schutzrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheid wurde davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten in der Einzelunternehmung nicht erheblich ge- winnrelevant gewesen sei und der Kundenstamm (welcher in die neue Gesell- schaft überführt worden war) der grösste Wert der Einzelunternehmung darge- stellt habe. Das für die Bemessung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten massgebende klägerische Einkommen wurde mit dem bisher mit der Einzelunternehmung erzielten Gewinn von Fr. 200'000.00 gleichgesetzt, worin folglich die Annahme lag, ein solcher werde nun weiterhin vom Kläger mit der neu gegründeten F._____ GmbH erzielt (act. 5/8/5 S. 6; act. 5/8/21 S. 8 f., 12 und 21; act. 5/9/40 S. 6 f. und 9; EE100432 Prot. S. 11 f. und 14). Der Umstand der Grün- dung der G._____ F._____ AG weist Parallelen zur Situation im Eheschutz- verfahren auf, als der Kläger die Geschäftstätigkeit der Einzelunternehmung "B1._____" in das neue Kleid der F._____ GmbH überführte und die Einzelunter- nehmung damit als quasi leere Hülle zurückliess. Der Kläger gab damals im Ehe- schutzverfahren an, dass die F._____ GmbH drei Beteiligte habe, es seien die beiden Kinder sowie eine Drittperson im Handelsregister eingetragen (EE100432 Prot. S. 11 f.; act. 5/5/1 S. 2). Zwischen dem Kläger und der F._____ GmbH wur- de am 26. Oktober 2010 ein Arbeitsvertrag aufgesetzt, aus dem sich ein ver- einbarter, zwölfmal im Jahr auszubezahlender Bruttolohn des Klägers von Fr. 4'500.00 ergibt (act. 5/20/16). Ebenso sind bei der G._____ F._____ GmbH die Kinder als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie eine dritte Person (Le- benspartnerin des Klägers) im Handelsregister aufgeführt. Es besteht ein Arbeits- vertrag des Klägers mit der G._____ F._____ GmbH zu gleichen Konditionen bzw. mit einem in der Höhe von Fr. 4'500.00 ausgewiesenen Bruttolohn (act. 5/4/4). Der Kläger gab sodann bereits im Verfahren betreffend die Abände- rung des Eheschutzentscheides an, ein drittes "Standbein" in der Vermittlung von Versicherungen aufgebaut zu haben (EE120047 Prot. S. 6). Mithin bezweckte resp. bezweckt die F._____ GmbH gemäss Handelsregistereintrag neben der Kreditvermittlung auch die Versicherungsberatung. Die G._____ F._____ GmbH ist mit demselben Zweck und darüber hinaus mit derselben Geschäftsadresse wie die F._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Im Weiteren ist darauf hinzu- weisen, dass nicht nur eine offensichtliche Namensähnlichkeit zwischen den bei-
- 17 - den Gesellschaften besteht. Der Zusatz "G._____" in der Firma G._____ F._____ GmbH hat einen direkten Bezug zum Kläger, handelt es sich gemäss eigenen Angaben des Klägers dabei doch um seinen "Stammnamen" (act. 5/32/1 S. 12). Der Kläger setzt diesen – von der Vorinstanz angeführten (siehe act. 4 S. 14 f. Erw. II. 4.3.c-d und S. 16 Erw. II.4.4.c) – Sachumständen bzw. objektiven An- haltspunkten, welche gegen seine Behauptungen sprechen, dass er lediglich in einem Angestelltenverhältnis zur G._____ F._____ GmbH steht und einen Brutto- lohn von Fr. 4'500.00 erhält, nichts entgegen. Er setzt sich mit diesen nicht ausei- nander. Der Kläger erschöpfte sich stattdessen in der Wiederholung seiner bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptung (siehe act. 5/19 S. 6, act. 5/38 S. 6 und 14, act. 5/68 S. 3), die Führung und Geschäftstätigkeit in der G._____ F._____ GmbH werde durch seine beiden Kinder erbracht. Dies reicht zur Begründung der Berufung resp. zur Umstossung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus. Die Erwägung der Vorinstanz, es dürfte selbst im Falle einer Anstellung des Klägers in der Gesellschaft seiner Kinder nicht telquel auf ein fehlendes Einkommen ge- schlossen werden, weil die Entrichtung von Provisionen im Geschäftszweig der Kreditvermittlung und Versicherungsberatung als gerichtsnotorisch und in der Praxis üblich anzusehen sei, erfolgte lediglich im Sinne einer Eventualerwägung (siehe act. 4 S. 16 Rz. 4.4.c). Da bereits die Haupterwägungen der Vorinstanz, dass ein (blosses) Angestelltenverhältnis des Klägers zur G._____ F._____ GmbH bei einem Bruttolohn von nur Fr. 4'500.00 nicht glaubhaft sei, vom Kläger im Berufungsverfahren nicht umgestossen werden konnte, erübrigen sich Weite- rungen zur Eventualerwägung der Vorinstanz. 4.2.2. Zum Vorbringen des Klägers, er könne nicht generell glaubhaft machen, kein Einkommen zu erzielen, ein negativer Einkommensbeweis sei praktisch un- möglich, ist Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz stellte Erwägungen dazu an, weshalb auf die vom Kläger zum Nachweis seines Anstellungsverhältnisses und Bruttolohnes von Fr. 4'500.00 eingereichten Belege, wie den Arbeitsvertrag mit der G._____ F._____ GmbH, die Lohnabrechnungen und Steuererklärung, nicht abgestellt werden könne (siehe act. 4 S. 16 Erw. II.4.4.c). Der Berufungsschrift des Klägers lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen dazu entnehmen. Überdies trifft es zwar zu, dass für
- 18 - sogenannte negative Tatsachen naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann. Ein solcher ist beim vorliegenden Beweismass der Glaubhaftma- chung jedoch zum einen nicht gefordert. Zum anderen führt dies nicht zur Umkehr der Beweislast und entbindet den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Abände- rungsprozess weder von der Behauptungs- noch von der Glaubhaftmachungslast. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in aller Regel nicht eine negative Tatsache als solche, sondern positive Sachumstände – wie hier zur tatsächlichen Erwerbstätigkeit resp. den Einkünften des Klägers – zu behaupten bzw. glaubhaft zu machen sind, aus denen die negative Tatsache gefolgert werden kann (vgl. zur Thematik BK-Walter, Bd. I/1, Bern 2012, Art. 8 N 323, 327, 336 und 342). Wie ge- zeigt ist dies dem Kläger nicht gelungen; die Sachumstände sprechen gegen sei- ne Darstellungen. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich der Kläger bei der genannten Sachlage und Bestreitung der Beklagten nicht mit der Behaup- tung hätte begnügen dürfen, er erziele einzig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der G._____ F._____ GmbH. Es wäre zumutbar gewesen und an ihm gelegen, vollständige sowie nachvollziehbare Behauptungen, insbe- sondere zur Geschäftstätigkeit und seiner Stellung in den Gesellschaften, aufzu- stellen und diese mit aussagekräftigen Belegen zu dokumentieren. Die nunmehr im Berufungsverfahren durch den Kläger erfolgte Einreichung eines Steueraus- weises seines Privatkontos per 31. Dezember 2015 (act. 3/2), ohne Darlegung, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Beleg bereits vor Vorinstanz einzureichen, ist als verspätet im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO anzusehen. Eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Aktualität resp. Aussagekraft des Belegs in Bezug auf die im Abänderungsverfahren glaubhaft zu machenden Behauptungen erübrigt sich daher. Der Beleg hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. dazu oben Erw. II.4.). 4.2.3. Falls der Kläger schliesslich mit seinen Ausführungen, ihm könne nicht vorgeworfen werden, Unterlagen nicht eingereicht zu haben, wenn solches von ihm nicht verlangt worden sei, zum Ausdruck bringen möchte, dass die Vorinstanz ihn zur Einreichung der nötigen Belege zu seinen Behauptungen hätte auffordern müssen, so kann auch dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die sogenannte sozia- le bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon,
- 19 - dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfüg- baren Beweismittel zu liefern. Das Gericht ist bei Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – anders als bei Kinderbelangen, wo die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 293 Abs. 1 ZPO) und überdies die Offi- zialmaxime gilt (Art. 293 Abs. 3 ZPO) – nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern hat in erster Linie eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen, was sich in der Praxis namentlich in einer verstärkten Fragepflicht und der Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweis- unterlagen ausdrückt. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien, wie vorliegend, besteht ein solches Ungleichgewicht und demzufolge eine solche Unterstüt- zungspflicht seitens des Gerichts nicht; der Untersuchungsgrundsatz ist sehr zu- rückhaltend anzuwenden (vgl. BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). In die gleiche Richtung deutet, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung insofern etwas widersprüchlich scheint, als im Massnahmeverfahren gemäss Art. 272 ZPO an sich der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, in der Hauptsache aber gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt. Auch dieser Um- stand erfordert Zurückhaltung des Gerichtes bei der Sachverhaltsabklärung. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, den anwaltlich vertretenen Klä- ger nicht zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert zu haben. Dies hat im vor- liegenden Fall umso mehr zu gelten, als der Kläger vor Vorinstanz ausdrücklich und mehrfach den Standpunkt vertrat, der Einbezug weiterer Unterlagen führe zu weit, die Daten der F._____ GmbH seien für das vorliegende Verfahren nicht re- levant, es seien seine Einkommensverhältnisse zu prüfen und nicht die der ande- ren (natürlichen und) juristischen Personen (act. 5/ 5/38 S. 2 und 14, act. 5/68 S. 2). 5.1. Aufgrund des Gesagten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die klägerische Behauptung zur Einkommensverminderung als nicht glaubhaft er- achtete und damit das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Einkommen des Klägers verneinte. Der Hauptberufungsantrag des Klägers ist deshalb abzuwei- sen.
- 20 - 5.2. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf sämtliche aktuali- sierten Berechnungsparameter erfolgt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt (vgl. act. 4 S. 8 Erw. II.2.1.), erst in einem zweiten Schritt, wenn in einem ers- ten Schritt das Vorliegen von Abänderungsgründen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB bejaht wird. Der Kläger vermag die Erwägungen der Vorinstanz, dass ihm die Glaubhaftmachung des Vorliegens von Abänderungsgründen nicht gelungen sei, mit seinen Argumenten im Berufungsverfahren nicht umzustossen. Folglich war und ist eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge – insbesondere wie vom Kläger gefordert "ohne Miteinbezug eines Einkommens G._____ F._____ GmbH"
– nicht angezeigt. Damit ist auch der klägerische Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem Kläger nicht gelingt, mit seinem Haupt- sowie Eventualantrag durchzudringen. Die Beru- fung des Klägers ist abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE150038-M/Z12) ist zu bestätigen. IV.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Enscheid- gebühr von Fr. 4'300.00. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 21 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE150038-M/Z12) wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 314'640.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Dispositiv
- Das Begehren der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 8'500.– zzgl. 8 % MwSt. für das vorliegende Massnahmeverfahren wird abgewiesen. 2./3. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Sodann wird verfügt:
- Das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
- Februar 2012 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge) wird abgewiesen.
- Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
- [Schriftliche Mitteilung].
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2016 sei aufzu- heben.
- Die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Alimenten an die Be- klagte sei – wie vor erster Instanz beantragt – aufzuheben. - 4 -
- Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Berechnung der Alimente ohne Miteinbezug eines "Einkommens G._____ F._____ GmbH" neu vorzunehmen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die im Jahre 1989 ge- borene Tochter D._____ und der im Jahr 1991 geborene Sohn C._____ hervor (act. 5/8/5 S. 3 und 6; EE100432 Prot S. 9; act. 5/1 S. 3; act. 5/19 S. 6). Die Par- teien durchliefen im Jahr 2010 bzw. 2011 ein Eheschutzverfahren vor dem Einzel- richter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. EE100432; act. 5/8). Gegen den eheschutzrichterlichen Entscheid vom 2. Mai 2011 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäft-Nr. LE110041; act. 5/9/21). Das Ober- gericht wies die vom Kläger erhobene Berufung mit Urteil vom 2. Februar 2012 ab und verpflichtete ihn u.a. dazu, der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) spätestens ab 1. Juli 2011 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.00 zu bezahlen (act. 5/ 9/40 S. 10 f. und 12). Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 machte der Kläger beim Ein- zelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon ein Gesuch um Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge anhängig. Nach Durchführung der Verhandlung vom 19. Juli 2012 zog der Kläger sein Gesuch zurück, woraufhin das Bezirksgericht Dietikon das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2012 als erledigt abschrieb (Geschäfts-Nr. EE120047; act. 5/5/1 und act. 5/5/10-11). 1.2. Am 16. Februar 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Geschäfts-Nr. FE150038). Mit Eingabe vom selben Datum stellte der Kläger zudem die ein- - 5 - gangs genannten Anträge auf Abänderung der eheschutzrichterlich bzw. oberge- richtlich festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/1 S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 17. April 2015 vor, versehentlich ohne gleich auch zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen. An der Verhandlung vom 17. April 2015 konnte keine Einigung erzielt werden (act. 5/6/1; Prot. Vi S. 3 f.). Es folgten am 26. Mai 2015 eine klägerische Ergänzung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und am
- Juni 2015 die schriftliche Stellungnahme der Beklagten zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 5/14; act. 5/19; act. 5/31). Zu Letzterer äusserte sich der Kläger wiederum mit Eingabe vom 24. August 2015 samt Beilagen (act. 5/38; act. 5/39/ 29-40). Jeweils weitere Stellungnahmen wurden am
- Oktober 2015, am 12. November und 31. Dezember 2015 erstattet (act. 5/52; act. 5/68; act. 5/77). Mit Verfügung vom 3. November 2016 wies die Vorinstanz das Massnahmebegehren des Klägers ab (act. 5/94 = act. 4). 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2016 erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 18. November 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Rechtsmittelanträgen (act. 5/96/1; act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-96). In der Verfü- gung vom 23. November 2016 wurde die Prozessleitung delegiert und dem Kläger eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungs- verfahren angesetzt (act. 6). Innert Frist wandte sich der Kläger an die Kammer und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter die Gewährung von Ratenzahlungen und subenventualiter die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis im Januar 2017 (act. 8). Die Kammer wies das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Eventualgesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 ab. Die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wurde letztmals um 10 Tage erstreckt (act. 10). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (act. 12). - 6 - 2.2. Da sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen zuzustellen. Auf die Vor- bringen des Klägers ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist. II.
- Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten. Damit liegt eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom
- Februar 2010 E. 1). Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien (das heisst strittige Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.00, auf eine Verfahrensdauer von angenommen drei Jah- re gerechnet) ohne Weiteres geben.
- Bei der Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die materiell- sowie ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehe- lichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 276 N 15). Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass Art. 179 ZGB für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden kön- nen, massgebend ist (act. 4 S. 6 Erw. II.1.1. f.). Ebenso hat die Vorinstanz richtige Erwägungen zur Geltung des Summarverfahrens und die hinsichtlich der Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zur Anwendung kommende eingeschränkte Untersuchungs- sowie die Dispositionsmaxime angestellt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (act. 4 S. 7 Erw. II.1.3). - 7 - 3.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auf- zuerlegen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). 3.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen bzw. zu rekapi- tulieren. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29-31, 36-39 und N 44; auch ZK ZPO-Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen).
- Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) im Berufungsverfahren nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. - 8 - III. 1.1. Der Kläger sah vor Vorinstanz einen Abänderungsgrund in seinem Einkom- men, welches gesunken sei (act. 5/2 S. 3; act. 5/19 S. 2). Zwei weitere Abände- rungsgründe machte er sinngemäss geltend, indem er seinen aktuellen Bedarf mit Fr. 6'789.25 und damit höher bezifferte sowie geltend machte, die Beklagte gene- riere mittlerweile ein Einkommen von netto Fr. 5'593.55 (act. 5/38 S. 4, 13 und 16). Den erstgenannten Abänderungsgrund stützte der Kläger kurz zusammen- gefasst auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse ab April 2012, bedingt durch ausbleibende Provisionszahlungen der Vertragspartnerin der F._____ GmbH, der H._____ AG [Bank]. Letzteres habe zur Zahlungsunfähigkeit und letztlich zur Stilllegung der F._____ GmbH per Mitte des Jahres 2013 geführt. Er habe noch bis Juni 2013 ein vertraglich vorgesehenes Grundgehalt von brutto Fr. 4'500.00 bezogen, danach keine Einkünfte mehr gehabt, bis er ab Januar 2014 von seinen erwachsenen Kindern bei der G._____ F._____ GmbH zu einem monatlichen Bruttolohn von wiederum Fr. 4'500.00 angestellt worden sei. Auch sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, ein so hohes Ein- kommen wie früher zu erzielen (siehe etwa act. 5/2 S. 3 f., act. 5/19 S. 2 ff und S. 6). 1.2. Die Beklagte bestritt sinngemäss das Vorliegen von Abänderungsgründen. Zum Abänderungsgrund der Einkommensverminderung brachte sie im Wesent- lichen vor, der Kläger habe den angeblichen (Geschäfts-)Einbruch der F._____ GmbH nach Beendigung des Vermittlungsverhältnisses mit der H._____ AG durch Beziehungen zu anderen Geschäftspartner kompensiert und es liege hin- sichtlich der G._____ F._____ GmbH ein Durchgriffstatbestand vor; der Kläger sei auch faktischer Alleingesellschafter und -eigentümer dieser Gesellschaft, weshalb er sich deren Einkünfte und Vermögenswerte anrechnen lassen müsse. Dass beim Kläger gesundheitliche Probleme vorliegen bzw. er infolgedessen nicht mehr gleichermassen arbeitsfähig sein soll, stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar. Der Beleg über die Hospitalisierung belege nur, dass der Kläger im Spital gewesen sei; die Gewichtszunahme gemäss früheren Fotos beweise keine symptomatische Erkrankung (act. 5/31 S. 3 f. und 8 f.; act. 5/52 S. 8). - 9 -
- Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung der fehlenden Glaubhaftmachung von Abänderungsgründen durch den Kläger ab (act. 4 S. 20 f. Erw. II.5.1.). In ihren Erwägungen verwies die Vorinstanz zunächst darauf, dass im abzuändernden Entscheid das Einkommen des Klägers dem Gewinn der damaligen Einzelunternehmung der Beklagten bzw. der nachfolgenden F._____ GmbH gleichgesetzt worden sei. Es sei demnach von Belang, inwiefern der Kläger in den verschiedenen Gesellschaften tätig (gewesen) sei und wie sich dies auf sein tatsächliches Einkommen auswirke (act. 4 S. 9 Erw. 3.1. und S. 11 Erw. 4.1.). Hinsichtlich der F._____ GmbH kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, ein Rückzug des Klägers aus bzw. eine Veränderung von dessen Tätig- keit in der Gesellschaft sei nicht glaubhaft. Die weggefallenen Provisionen der H._____ AG hätten nicht die einzigen Einkünfte der F._____ GmbH dargestellt und die aktuelle Geschäftstätigkeit sei durch den Kläger nicht genügend belegt worden. Im Weiteren würde eine fehlende Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH allein keinen Abänderungsgrund darstellen, insbesondere weil der Kläger behaup- te, gar nicht mehr bei derselben tätig zu sein. Es sei daher das Verhältnis des Klägers zur G._____ F._____ GmbH zu untersuchen (act. 4 S. 11 f. Erw. II. 4.2.a- b und S. 13 Erw. II.4.2.d). Der Kläger behaupte, bei dieser einer Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis für monatlich brutto Fr. 4'500.00 nachzugehen (act. 4 S. 13 Erw. II.4.3.a). Die Vorinstanz folgerte in Würdigung der Aktenlage, dass die Umstände gegen diese klägerische Sachdarstellung sprächen. Es sei aufgrund der gesamten Vorbringen beider Parteien und der Sachlage lebensfremd, dass der Kläger unbestrittenermassen jahrelang in seinem angestammten Geschäfts- bereich erfolgreich tätig gewesen sei und hernach seine Kinder die G._____ F._____ GmbH mit gleicher Adresse sowie Telefonnummer (wie die F._____ GmbH) im gleichen Geschäftszweig gegründet hätten, dies unter Verzicht auf die jahrelange Erfahrung sowie den Kundenstamm des Klägers und unter Ent- schädigung von dessen Tätigkeit mit nur einem minimalen Fixlohn (act. 4 S. 14 Erw. II.4.3.c-d). Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag, diverse Lohnabrechnungen und Steuererklärungen, aber keine privaten Bankauszüge oder weitere Unterla- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gelegt. Allein auf der Basis des - 10 - eingereichten neuen Arbeitsvertrages sei eine erhebliche Veränderung der Ver- hältnisse nicht glaubhaft gemacht, zumal der Kläger schon bei der F._____ GmbH über einen Arbeitsvertrag zu gleichen Konditionen wie heute verfügt und er da- mals ein weitaus höheres Einkommen generiert habe. An der Einschätzung wür- den die eingereichten Lohnabrechnungen nichts ändern, wiesen diese doch im Lichte der im Geschäftszweig der Kreditvermittlung sowie Versicherungsberatung notorischen Provisionen nicht zwingend sämtliche Erwerbseinkünfte aus. Die Lohnabrechnungen wiesen zudem Unstimmigkeiten auf, was gegen deren Ver- lässlichkeit spreche. Ebenso liessen die offerierten Steuerunterlagen keine ein- deutige Einkommensberechnung zu. Eine Einkommensberechnung sei bereits im Eheschutzentscheid nicht anhand derselben vorgenommen worden, da die dama- lige Aktenlage nicht mit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen übereinge- stimmt habe (act. 4 S. 16 f. Erw. II.4.4.a und II.4.4.c). Die Darlegungen des Klä- gers zu bestehenden, schweren gesundheitlichen Problemen hielt die Vorinstanz zur Glaubhaftmachung, dass sein Gesundheitszustand eine Einkommenserzie- lung gemäss Eheschutzentscheid nicht mehr zulasse, als zu allgemein (act. 4 S. 18 Erw. 4.5.). Die vom Kläger bezifferte Erhöhung seines Bedarfs liege sodann bei 3 Prozent und stelle keine wesentliche Veränderung dar. Als Abänderungs- grund könne sich der Kläger schliesslich nicht alleine auf eine Erhöhung des Ein- kommens der Beklagten berufen. Angesichts der fehlenden Einkommenszahlen des Klägers könne ohnehin keine Gegenüberstellung sowie Neuberechnung bei- der Einkommens- und Bedarfspositionen erfolgen, welche Aufschluss über eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse ergäbe. Überdies dürfe die Erwerbs- tätigkeit der Beklagten zur Finanzierung ihres Unterhaltes, da der Kläger gemäss ihren Angaben seit jeher seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, nicht als Abänderungsgrund zugunsten des Klägers ausgelegt werden (act. 4 S. 19 f. Erw. 4.6.-4.7). 3.1. Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, er sei zu hohen Alimenten von Fr. 8'740.00 im Monat verpflichtet worden, weil sein Einkommen im damals relevanten Zeitpunkt – unter Anrechnung der Einkünfte der F._____ GmbH – mit monatlich Fr. 16'667.00 veranschlagt worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem abzuändernden Entscheid jedoch sowohl für ihn wie auch für - 11 - die F._____ GmbH drastisch verändert. Es sei eine Tatsache, unbestritten und zur Genüge bewiesen, dass die F._____ GmbH ab 1. April 2012 massiv weniger Einkünfte verzeichnet habe. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass das Ein- kommen zusammengebrochen sei. Unter diesen Umständen würden sich weitere Ausführungen/Beweismittel zum Umstand, dass via die F._____ GmbH kein Ein- kommen mehr habe generiert werden können und generiert worden sei, erübrigen (act. 2 S. 3 f. Rz. 1.-3.). 3.2. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist allenfalls die Tatsache, dass die F._____ GmbH seit Einreichung des Abänderungsgesuchs keine Provisionen der H._____ AG mehr erhalten und in der Zeitspanne von Februar 2014 bis Juni 2015 keine relevanten Umsätze bzw. Gewinne erzielt hat, als unbestritten bzw. glaubhaft und deshalb nicht weiter durch den Kläger glaubhaft zu machen anzu- sehen (vgl. act. 4 S. 13 Erw. 4.2.d). Der Kläger verkennt aber mit seinen Ausfüh- rungen, dass die Vorinstanz an der von ihm zitierten Stelle des Entscheides wei- terführende Erwägungen anstellte und keineswegs erkannte, die Einkünfte der F._____ GmbH seien ab 1. April 2012 massiv geringer gewesen bzw. eingebro- chen und der Kläger habe via die F._____ GmbH kein Einkommen mehr generie- ren können und könne dies auch nicht mehr. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, hinsichtlich des aktuellen Einkommens könne noch nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden, weil die Provisionen der H._____ AG nicht die einzigen Ein- künfte der F._____ GmbH dargestellt hätten und die aktuelle Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vom Kläger nicht genügend belegt worden sei (act. 4 S. 13 Erw. 4.2.d). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander und er zielt an ihnen vorbei, wenn er auf einen Entscheid des Bun- desgerichts vom 20. August 1016 (recte 30. August 2016) verweist, mit welchem die Klage der F._____ GmbH gegen die I._____ AG [Bank] (vormals H._____ AG) definitiv abgewiesen wurde, und geltend macht, mit dem bundesgerichtlichen Ent- scheid falle die Argumentation der Beklagten, dass die F._____ GmbH allenfalls hohe Einnahmen erzielen könne, in sich zusammen. Auch geht entgegen der An- sicht des Klägers aus dem – im Berufungsverfahren in unbegründeter Ausferti- gung zu den Akten gereichten (act. 3/1) – Bundesgerichtsurteil nicht hervor, dass er definitiv kein Einkommen mehr via die F._____ GmbH erzielt habe (act. 2 S. 4 - 12 - Rz. 4). Der Kläger genügt mit seinen Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Berufungsbegründung noch vermag er einen Fehler in der Rechtsanwen- dung und/oder Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits am
- Mai 2012 ein Verfahren auf Abänderung der vom Eheschutzrichter bzw. Obergericht festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge angestrengt hatte. Als Ab- änderungsgrund stützte er sich damals auf die Einbusse von Provisionszahlungen der H._____ AG aufgrund des per 31. März 2012 ausgelaufenen Kreditvermitt- lungsvertrages und die folgenden vielen Absagen im Bereich der Kreditvermitt- lung (act. 5/5/1 S. 2 und 4 f. sowie Prot. EE120047 S. 6). Nachdem die Parteien ihre Gesuchsergänzung bzw. -antwort und die Stellungnahmen zu den Noven er- stattet hatten, zog der Kläger sein Gesuch um Abänderung ohne Vorbehalt zurück (Prot. EE120047 S. 4 ff.; act. 5/5/10). In BGE 141 III 376 hielt das Bundesgericht in Bezug auf den Rückzug und die Neueinreichung eines Gesuchs um Abände- rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren fest, dass ein neues Gesuch nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse zulässig sei. Dem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren komme nicht dieselbe Rechtskraftwirkung zu wie einem im ordentlichen (Klage-)Verfahren ergangenen Urteil. Dies finde namentlich darin Niederschlag, dass der Mass- nahmeentscheid erstens im Falle einer Veränderung der Verhältnisse einer An- passung zugänglich sei und dieser zweitens das Endurteil im Scheidungsverfah- ren nicht präjudiziere. In diesen Schranken komme einem Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen indes Bindungswirkung zu und müsse ein Rückzug eines Abänderungsgesuchs einer Abweisung gleichgestellt werden (Erw. 3.4). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung muss auch im Falle gelten, in dem beim Ehe- schutzrichter ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides zurückge- zogen und hernach eine neuerliche Abänderung des Entscheides im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anbegehrt wird. Auch ein im Summarverfahren gefällter (Abänderungs-)Entscheid des Eheschutz- richters ist vom Zweck her nicht auf Dauer angelegt und besitzt nur eine be- schränkte Rechtskraft in dem Sinne, dass er bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung der Verhältnisse – etwa durch vorsorgliche Massnahmen im Schei- - 13 - dungsverfahren – angepasst werden kann (vgl. dazu BSK ZGB I-Isenring/Kessler,
- A., Basel 2014, Art. 179 N 1). In diesem Rahmen hat der Entscheid jedoch Bin- dungswirkung. Insofern der Kläger folglich sein neuerliches Abänderungsbegeh- ren resp. seine Berufung (pauschal) mit einer Einkommensverminderung wegen weggefallener Provisionen der H._____ AG und nachfolgend schwierigem Stand in der Branche begründet, so kann er heute nicht auf diesen Abänderungsgrund zurückkommen, wenn er im Jahr 2012 mittels vorbehaltlosem Rückzug und ohne Zustimmung der Beklagten auf eine Prüfung dieser Verhältnisveränderung ver- zichtete (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.4). 4.1. Der Kläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt die G._____ F._____ GmbH "mit ins Spiel gebracht" habe und ihm in einem zwei- ten Schritt unterschiebe, bei dieser ein (zusätzliches) hohes (Provisions-)Einkom- men zu erzielen (act. 2 S. 4 Rz. 3 Abs. 2 und Rz. 5 Abs. 1). Die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens via die G._____ F._____ GmbH entbehre jeder Grund- lage, sei falsch und stelle eine pure Behauptung dar. Betreffend die Einkommens- höhe würden nicht einmal Behauptungen, geschweige denn Beweise vorliegen. Die Beklagte habe keine anderen angeblichen Einkommensquellen genannt und die Vorinstanz mache sich in unzulässiger Weise zu deren Advokaten, wenn sie die Entrichtung von Provisionen im Geschäftszweig der Kreditvermittlung sowie Versicherungsberatung als gerichtsnotorisch und in der Praxis üblich erachte und daraus schliesse, er erziele damit ein hohes Einkommen bei der G._____ F._____ GmbH. Die Gesellschaft bezwecke die Vermittlung von Versicherungen. Es gehe nicht an, ihm unterzuschieben, er könne nun via Vermittlung von Kran- kenversicherungen dasselbe Einkommen (wie früher) erzielen. Es handle sich um die Firma seiner beiden Kinder, welche eine wirtschaftliche Ausbildung oder ver- sicherungsspezifische Weiterbildungen vorweisen könnten. Das Zustandekom- men sowie der Abschluss von Geschäften sei in erster Linie dem ausserordentli- chen Engagement seines Sohnes zuzuschreiben und seine Tochter besorge u.a. die Buchhaltung (act. 2 S. 4 f. Rz. 5 Abs. 2, S. 5 Rz. 6, S. 6 Rz. 7 und S. 7 Rz. 9). Die Vorinstanz verweise zu Recht auf die geltende Dispositions- und die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wo er seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle. Es sei nicht haltbar, ihm vorzuwerfen, er - 14 - habe Unterlagen nicht eingereicht, wenn solches von ihm gar nicht verlangt wor- den sei. Unter anderem werde ihm vorgeworfen, keinen (privaten) Bankauszug eingereicht zu haben. Dies habe er auch nicht als notwendig erachtet, nachdem über ihn der Konkurs erklärt worden sei. Er habe in den letzten zwei Jahren über kein Vermögen mehr verfügt und er besitze nur das Konto bei der J._____ [Bank] (act. 2 S. 5 Rz. 6). Dass er nirgends ein Einkommen erziele, so der Kläger, könne er nicht generell glaubhaft machen. Ein negativer Einkommensbeweis sei prak- tisch unmöglich zu führen. Er betone, dass er keine Provisionen oder weitere Ein- künfte erhalte und unter den gegebenen Umständen über keine finanziellen Mög- lichkeiten verfüge. Wenn davon abgesehen werde, ihm ein "hypothetisches Ein- kommen G._____ F._____ GmbH" zuzurechnen, so sei im Resultat von seinen im Behauptungsverfahren dargelegten Zahlen auszugehen, mithin von einem Ein- kommen von brutto Fr. 4'500.00 (act. 2 S. 6 f. Rz. 8 und 10). 4.2.1. Der Kläger verkennt das Wesen eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB und ist daran zu erinnern, das es im vorliegenden Verfahren nicht um die originäre (erstmalige) Festsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten geht oder ihm ein – durch die Beklagte zu behauptendes bzw. bezif- ferndes – hypothetisches (hohes) Einkommen angerechnet wurde, sondern die Vorinstanz ihren Entscheid auf die nicht gelungene Glaubhaftmachung seiner Einkünfte bzw. eines Abänderungsgrundes im Einkommen stützte. Die Vorinstanz hielt es nach substantiierter Bestreitung der Beklagten für nicht genügend durch den Kläger glaubhaft gemacht, dass er nur noch ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.00 im Angestelltenverhältnis erziele. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung bzw. (hier) über die Verteilung der Glaubhaftmachungs- last (Art. 8 ZGB), obliegt es demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Demgegenüber liegt die Last der Glaubhaftmachung für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Im Abänderungsprozess hat demnach nicht die Beklagte einen Unterhaltsanspruch zu belegen, sondern es ob- liegt dem Kläger, die tatbestandlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen obergerichtlichen Urteils - 15 - vom 2. Februar 2012 bzw. den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Beklagten geschlossen werden muss (siehe dazu BGer 5A_117/2010 vom
- März 2010, E. 3.3-3.4 oder auch BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.1.2 m.w.H.). Zur Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinne ist zwar eine ge- ringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeugung erforderlich. Es genügt be- reits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer behaupteten Tat- sache. Blosse bzw. nachdrückliche Behauptungen reichen jedoch nicht. Um eine Tatsache glaubhaft zu machen, braucht es gewisse objektive Anhaltspunkte (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 18 N 39). Analog zur freien richterlichen Beweiswürdigung bleibt es dem Gericht überlas- sen, den "Beweiswert" eines Glaubhaftmachungsmittels nach freier Überzeugung zu bestimmen. Insbesondere kann das Gericht auch im Rahmen der blossen Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen die Einreichung von sachdien- lichen Unterlagen verlangen, wenn dies ohne Weiteres möglich ist (Kassations- gericht AA100016 vom 21. März 2011, E. 2.5). Dem eheschutzrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheid betreffend die Un- terhaltsbeiträge, welchen der Kläger abzuändern ersucht, lag folgender Sachver- halt zugrunde: Die Parteien hatten während ihres Zusammenlebens die auf den Namen der Beklagten lautende Einzelunternehmung "B1._____" gegründet und im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte kümmerte sich in der Einzelunter- nehmung um die Buchhaltung bzw. administrativen Arbeiten, während der Kläger als Kreditvermittler arbeitete und nach seinen Angaben das Geld nach Hause brachte. So wurde während 18 Jahren ein Kundenstamm aufgebaut. Kurz vor bzw. während des von der Beklagten anhängig gemachten Eheschutzverfahrens gründete der Kläger die F._____ GmbH. Nach Erhalt der Bewilligung zur Vermitt- lung von Konsumkrediten wurden die unter Benutzung der bisherigen Telefon- nummern und Werbeunterlagen der Einzelunternehmung abgeschlossenen Ge- schäfte neu über die F._____ GmbH abgewickelt. Derselben standen nunmehr die Provisionen für die Kreditvermittlung zu. Die früheren Mitarbeiter der Einzelun- ternehmung arbeiteten neu in der F._____ GmbH. Gemäss Aussage des Klägers funktionierte die Einzelunternehmung in der Folge nicht mehr: Es habe nieman- den mehr gegeben, der die Firma noch vertrat resp. für sie arbeitete. Im ehe- - 16 - schutzrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheid wurde davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten in der Einzelunternehmung nicht erheblich ge- winnrelevant gewesen sei und der Kundenstamm (welcher in die neue Gesell- schaft überführt worden war) der grösste Wert der Einzelunternehmung darge- stellt habe. Das für die Bemessung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten massgebende klägerische Einkommen wurde mit dem bisher mit der Einzelunternehmung erzielten Gewinn von Fr. 200'000.00 gleichgesetzt, worin folglich die Annahme lag, ein solcher werde nun weiterhin vom Kläger mit der neu gegründeten F._____ GmbH erzielt (act. 5/8/5 S. 6; act. 5/8/21 S. 8 f., 12 und 21; act. 5/9/40 S. 6 f. und 9; EE100432 Prot. S. 11 f. und 14). Der Umstand der Grün- dung der G._____ F._____ AG weist Parallelen zur Situation im Eheschutz- verfahren auf, als der Kläger die Geschäftstätigkeit der Einzelunternehmung "B1._____" in das neue Kleid der F._____ GmbH überführte und die Einzelunter- nehmung damit als quasi leere Hülle zurückliess. Der Kläger gab damals im Ehe- schutzverfahren an, dass die F._____ GmbH drei Beteiligte habe, es seien die beiden Kinder sowie eine Drittperson im Handelsregister eingetragen (EE100432 Prot. S. 11 f.; act. 5/5/1 S. 2). Zwischen dem Kläger und der F._____ GmbH wur- de am 26. Oktober 2010 ein Arbeitsvertrag aufgesetzt, aus dem sich ein ver- einbarter, zwölfmal im Jahr auszubezahlender Bruttolohn des Klägers von Fr. 4'500.00 ergibt (act. 5/20/16). Ebenso sind bei der G._____ F._____ GmbH die Kinder als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie eine dritte Person (Le- benspartnerin des Klägers) im Handelsregister aufgeführt. Es besteht ein Arbeits- vertrag des Klägers mit der G._____ F._____ GmbH zu gleichen Konditionen bzw. mit einem in der Höhe von Fr. 4'500.00 ausgewiesenen Bruttolohn (act. 5/4/4). Der Kläger gab sodann bereits im Verfahren betreffend die Abände- rung des Eheschutzentscheides an, ein drittes "Standbein" in der Vermittlung von Versicherungen aufgebaut zu haben (EE120047 Prot. S. 6). Mithin bezweckte resp. bezweckt die F._____ GmbH gemäss Handelsregistereintrag neben der Kreditvermittlung auch die Versicherungsberatung. Die G._____ F._____ GmbH ist mit demselben Zweck und darüber hinaus mit derselben Geschäftsadresse wie die F._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Im Weiteren ist darauf hinzu- weisen, dass nicht nur eine offensichtliche Namensähnlichkeit zwischen den bei- - 17 - den Gesellschaften besteht. Der Zusatz "G._____" in der Firma G._____ F._____ GmbH hat einen direkten Bezug zum Kläger, handelt es sich gemäss eigenen Angaben des Klägers dabei doch um seinen "Stammnamen" (act. 5/32/1 S. 12). Der Kläger setzt diesen – von der Vorinstanz angeführten (siehe act. 4 S. 14 f. Erw. II. 4.3.c-d und S. 16 Erw. II.4.4.c) – Sachumständen bzw. objektiven An- haltspunkten, welche gegen seine Behauptungen sprechen, dass er lediglich in einem Angestelltenverhältnis zur G._____ F._____ GmbH steht und einen Brutto- lohn von Fr. 4'500.00 erhält, nichts entgegen. Er setzt sich mit diesen nicht ausei- nander. Der Kläger erschöpfte sich stattdessen in der Wiederholung seiner bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptung (siehe act. 5/19 S. 6, act. 5/38 S. 6 und 14, act. 5/68 S. 3), die Führung und Geschäftstätigkeit in der G._____ F._____ GmbH werde durch seine beiden Kinder erbracht. Dies reicht zur Begründung der Berufung resp. zur Umstossung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus. Die Erwägung der Vorinstanz, es dürfte selbst im Falle einer Anstellung des Klägers in der Gesellschaft seiner Kinder nicht telquel auf ein fehlendes Einkommen ge- schlossen werden, weil die Entrichtung von Provisionen im Geschäftszweig der Kreditvermittlung und Versicherungsberatung als gerichtsnotorisch und in der Praxis üblich anzusehen sei, erfolgte lediglich im Sinne einer Eventualerwägung (siehe act. 4 S. 16 Rz. 4.4.c). Da bereits die Haupterwägungen der Vorinstanz, dass ein (blosses) Angestelltenverhältnis des Klägers zur G._____ F._____ GmbH bei einem Bruttolohn von nur Fr. 4'500.00 nicht glaubhaft sei, vom Kläger im Berufungsverfahren nicht umgestossen werden konnte, erübrigen sich Weite- rungen zur Eventualerwägung der Vorinstanz. 4.2.2. Zum Vorbringen des Klägers, er könne nicht generell glaubhaft machen, kein Einkommen zu erzielen, ein negativer Einkommensbeweis sei praktisch un- möglich, ist Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz stellte Erwägungen dazu an, weshalb auf die vom Kläger zum Nachweis seines Anstellungsverhältnisses und Bruttolohnes von Fr. 4'500.00 eingereichten Belege, wie den Arbeitsvertrag mit der G._____ F._____ GmbH, die Lohnabrechnungen und Steuererklärung, nicht abgestellt werden könne (siehe act. 4 S. 16 Erw. II.4.4.c). Der Berufungsschrift des Klägers lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen dazu entnehmen. Überdies trifft es zwar zu, dass für - 18 - sogenannte negative Tatsachen naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann. Ein solcher ist beim vorliegenden Beweismass der Glaubhaftma- chung jedoch zum einen nicht gefordert. Zum anderen führt dies nicht zur Umkehr der Beweislast und entbindet den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Abände- rungsprozess weder von der Behauptungs- noch von der Glaubhaftmachungslast. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in aller Regel nicht eine negative Tatsache als solche, sondern positive Sachumstände – wie hier zur tatsächlichen Erwerbstätigkeit resp. den Einkünften des Klägers – zu behaupten bzw. glaubhaft zu machen sind, aus denen die negative Tatsache gefolgert werden kann (vgl. zur Thematik BK-Walter, Bd. I/1, Bern 2012, Art. 8 N 323, 327, 336 und 342). Wie ge- zeigt ist dies dem Kläger nicht gelungen; die Sachumstände sprechen gegen sei- ne Darstellungen. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich der Kläger bei der genannten Sachlage und Bestreitung der Beklagten nicht mit der Behaup- tung hätte begnügen dürfen, er erziele einzig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der G._____ F._____ GmbH. Es wäre zumutbar gewesen und an ihm gelegen, vollständige sowie nachvollziehbare Behauptungen, insbe- sondere zur Geschäftstätigkeit und seiner Stellung in den Gesellschaften, aufzu- stellen und diese mit aussagekräftigen Belegen zu dokumentieren. Die nunmehr im Berufungsverfahren durch den Kläger erfolgte Einreichung eines Steueraus- weises seines Privatkontos per 31. Dezember 2015 (act. 3/2), ohne Darlegung, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Beleg bereits vor Vorinstanz einzureichen, ist als verspätet im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO anzusehen. Eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Aktualität resp. Aussagekraft des Belegs in Bezug auf die im Abänderungsverfahren glaubhaft zu machenden Behauptungen erübrigt sich daher. Der Beleg hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. dazu oben Erw. II.4.). 4.2.3. Falls der Kläger schliesslich mit seinen Ausführungen, ihm könne nicht vorgeworfen werden, Unterlagen nicht eingereicht zu haben, wenn solches von ihm nicht verlangt worden sei, zum Ausdruck bringen möchte, dass die Vorinstanz ihn zur Einreichung der nötigen Belege zu seinen Behauptungen hätte auffordern müssen, so kann auch dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die sogenannte sozia- le bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, - 19 - dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfüg- baren Beweismittel zu liefern. Das Gericht ist bei Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – anders als bei Kinderbelangen, wo die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 293 Abs. 1 ZPO) und überdies die Offi- zialmaxime gilt (Art. 293 Abs. 3 ZPO) – nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern hat in erster Linie eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen, was sich in der Praxis namentlich in einer verstärkten Fragepflicht und der Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweis- unterlagen ausdrückt. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien, wie vorliegend, besteht ein solches Ungleichgewicht und demzufolge eine solche Unterstüt- zungspflicht seitens des Gerichts nicht; der Untersuchungsgrundsatz ist sehr zu- rückhaltend anzuwenden (vgl. BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). In die gleiche Richtung deutet, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung insofern etwas widersprüchlich scheint, als im Massnahmeverfahren gemäss Art. 272 ZPO an sich der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, in der Hauptsache aber gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt. Auch dieser Um- stand erfordert Zurückhaltung des Gerichtes bei der Sachverhaltsabklärung. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, den anwaltlich vertretenen Klä- ger nicht zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert zu haben. Dies hat im vor- liegenden Fall umso mehr zu gelten, als der Kläger vor Vorinstanz ausdrücklich und mehrfach den Standpunkt vertrat, der Einbezug weiterer Unterlagen führe zu weit, die Daten der F._____ GmbH seien für das vorliegende Verfahren nicht re- levant, es seien seine Einkommensverhältnisse zu prüfen und nicht die der ande- ren (natürlichen und) juristischen Personen (act. 5/ 5/38 S. 2 und 14, act. 5/68 S. 2). 5.1. Aufgrund des Gesagten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die klägerische Behauptung zur Einkommensverminderung als nicht glaubhaft er- achtete und damit das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Einkommen des Klägers verneinte. Der Hauptberufungsantrag des Klägers ist deshalb abzuwei- sen. - 20 - 5.2. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf sämtliche aktuali- sierten Berechnungsparameter erfolgt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt (vgl. act. 4 S. 8 Erw. II.2.1.), erst in einem zweiten Schritt, wenn in einem ers- ten Schritt das Vorliegen von Abänderungsgründen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB bejaht wird. Der Kläger vermag die Erwägungen der Vorinstanz, dass ihm die Glaubhaftmachung des Vorliegens von Abänderungsgründen nicht gelungen sei, mit seinen Argumenten im Berufungsverfahren nicht umzustossen. Folglich war und ist eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge – insbesondere wie vom Kläger gefordert "ohne Miteinbezug eines Einkommens G._____ F._____ GmbH" – nicht angezeigt. Damit ist auch der klägerische Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
- Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem Kläger nicht gelingt, mit seinem Haupt- sowie Eventualantrag durchzudringen. Die Beru- fung des Klägers ist abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE150038-M/Z12) ist zu bestätigen. IV.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Enscheid- gebühr von Fr. 4'300.00. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 21 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE150038-M/Z12) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'300.00 festgesetzt.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 314'640.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 23. Januar 2017 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung / Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Ehe- schutzentscheid) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. November 2016; Proz. FE150038
- 2 - Rechtsbegehren:
– des Klägers (act. 5/2 S. 2): "1. Die mit Urteil vom 2. Februar 2012 verfügten monatlichen Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'740.00 seien gänzlich zu strei- chen respektive auf Fr. 00.00 zu reduzieren; dies rückwirkend auf den 1. April 2012, eventualiter rückwirkend auf ein Jahr, subeven- tualiter per Februar 2015.
2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."
– der Beklagten (act. 5/31 S. 2): "1. Auf die Klage sei aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht einzutreten, soweit es [sic!] nicht bereits in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres an den Ge- suchsteller zurückzuschicken sei. 2 Eventualiter sei das Verfahren in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren, bis das laufende Strafverfahren bei der Staats- anwaltschaft III (A-4/2014/191100100) und der Prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr.: HG130001-O) rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
3. Subeventualiter sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen resp. Abänderung des Eheschutzurteils vollumfänglich abzuwei- sen. Prozessualiter sei der Gesuchsteller diesbezüglich zu verpflich- ten, lückenlos über seine finanziellen Verhältnisse, jene seiner Kinder, C._____ und D._____, sowie seiner Lebensgefährtin, E._____, Auskunft zu geben. Ferner seien dessen Kinder im Sin- ne von Art. 190 Abs. 2 ZPO zu verpflichten, sämtliche relevanten Unterlagen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen seit 2010, alle Ge- schäftskonten, welche jede Ein- und Auszahlung ausweist, usw.) über die beiden Gesellschaften, F._____ GmbH und G._____ F._____ GmbH, zu edieren.
4. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers."
- 3 - Verfügungen des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. November 2016: (act. 5/94 = act. 4 S. 23) Es wird verfügt:
1. Das Begehren der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 8'500.– zzgl. 8 % MwSt. für das vorliegende Massnahmeverfahren wird abgewiesen. 2./3. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Sodann wird verfügt:
1. Das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
2. Februar 2012 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge) wird abgewiesen.
2. Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
3. [Schriftliche Mitteilung].
4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2016 sei aufzu- heben.
2. Die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Alimenten an die Be- klagte sei – wie vor erster Instanz beantragt – aufzuheben.
- 4 -
3. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Berechnung der Alimente ohne Miteinbezug eines "Einkommens G._____ F._____ GmbH" neu vorzunehmen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die im Jahre 1989 ge- borene Tochter D._____ und der im Jahr 1991 geborene Sohn C._____ hervor (act. 5/8/5 S. 3 und 6; EE100432 Prot S. 9; act. 5/1 S. 3; act. 5/19 S. 6). Die Par- teien durchliefen im Jahr 2010 bzw. 2011 ein Eheschutzverfahren vor dem Einzel- richter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. EE100432; act. 5/8). Gegen den eheschutzrichterlichen Entscheid vom 2. Mai 2011 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäft-Nr. LE110041; act. 5/9/21). Das Ober- gericht wies die vom Kläger erhobene Berufung mit Urteil vom 2. Februar 2012 ab und verpflichtete ihn u.a. dazu, der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) spätestens ab 1. Juli 2011 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.00 zu bezahlen (act. 5/ 9/40 S. 10 f. und 12). Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 machte der Kläger beim Ein- zelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon ein Gesuch um Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge anhängig. Nach Durchführung der Verhandlung vom 19. Juli 2012 zog der Kläger sein Gesuch zurück, woraufhin das Bezirksgericht Dietikon das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2012 als erledigt abschrieb (Geschäfts-Nr. EE120047; act. 5/5/1 und act. 5/5/10-11). 1.2. Am 16. Februar 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Geschäfts-Nr. FE150038). Mit Eingabe vom selben Datum stellte der Kläger zudem die ein-
- 5 - gangs genannten Anträge auf Abänderung der eheschutzrichterlich bzw. oberge- richtlich festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/1 S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 17. April 2015 vor, versehentlich ohne gleich auch zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen. An der Verhandlung vom 17. April 2015 konnte keine Einigung erzielt werden (act. 5/6/1; Prot. Vi S. 3 f.). Es folgten am 26. Mai 2015 eine klägerische Ergänzung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und am
29. Juni 2015 die schriftliche Stellungnahme der Beklagten zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 5/14; act. 5/19; act. 5/31). Zu Letzterer äusserte sich der Kläger wiederum mit Eingabe vom 24. August 2015 samt Beilagen (act. 5/38; act. 5/39/ 29-40). Jeweils weitere Stellungnahmen wurden am
1. Oktober 2015, am 12. November und 31. Dezember 2015 erstattet (act. 5/52; act. 5/68; act. 5/77). Mit Verfügung vom 3. November 2016 wies die Vorinstanz das Massnahmebegehren des Klägers ab (act. 5/94 = act. 4). 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2016 erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 18. November 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Rechtsmittelanträgen (act. 5/96/1; act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-96). In der Verfü- gung vom 23. November 2016 wurde die Prozessleitung delegiert und dem Kläger eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungs- verfahren angesetzt (act. 6). Innert Frist wandte sich der Kläger an die Kammer und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter die Gewährung von Ratenzahlungen und subenventualiter die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis im Januar 2017 (act. 8). Die Kammer wies das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Eventualgesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 ab. Die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wurde letztmals um 10 Tage erstreckt (act. 10). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (act. 12).
- 6 - 2.2. Da sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen zuzustellen. Auf die Vor- bringen des Klägers ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist. II.
1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten. Damit liegt eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2, BGer 5A_740/2009 vom
2. Februar 2010 E. 1). Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien (das heisst strittige Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'740.00, auf eine Verfahrensdauer von angenommen drei Jah- re gerechnet) ohne Weiteres geben.
2. Bei der Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Sinne vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die materiell- sowie ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehe- lichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 276 N 15). Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass Art. 179 ZGB für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden kön- nen, massgebend ist (act. 4 S. 6 Erw. II.1.1. f.). Ebenso hat die Vorinstanz richtige Erwägungen zur Geltung des Summarverfahrens und die hinsichtlich der Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zur Anwendung kommende eingeschränkte Untersuchungs- sowie die Dispositionsmaxime angestellt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (act. 4 S. 7 Erw. II.1.3).
- 7 - 3.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auf- zuerlegen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). 3.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen bzw. zu rekapi- tulieren. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29-31, 36-39 und N 44; auch ZK ZPO-Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) im Berufungsverfahren nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
- 8 - III. 1.1. Der Kläger sah vor Vorinstanz einen Abänderungsgrund in seinem Einkom- men, welches gesunken sei (act. 5/2 S. 3; act. 5/19 S. 2). Zwei weitere Abände- rungsgründe machte er sinngemäss geltend, indem er seinen aktuellen Bedarf mit Fr. 6'789.25 und damit höher bezifferte sowie geltend machte, die Beklagte gene- riere mittlerweile ein Einkommen von netto Fr. 5'593.55 (act. 5/38 S. 4, 13 und 16). Den erstgenannten Abänderungsgrund stützte der Kläger kurz zusammen- gefasst auf eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse ab April 2012, bedingt durch ausbleibende Provisionszahlungen der Vertragspartnerin der F._____ GmbH, der H._____ AG [Bank]. Letzteres habe zur Zahlungsunfähigkeit und letztlich zur Stilllegung der F._____ GmbH per Mitte des Jahres 2013 geführt. Er habe noch bis Juni 2013 ein vertraglich vorgesehenes Grundgehalt von brutto Fr. 4'500.00 bezogen, danach keine Einkünfte mehr gehabt, bis er ab Januar 2014 von seinen erwachsenen Kindern bei der G._____ F._____ GmbH zu einem monatlichen Bruttolohn von wiederum Fr. 4'500.00 angestellt worden sei. Auch sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, ein so hohes Ein- kommen wie früher zu erzielen (siehe etwa act. 5/2 S. 3 f., act. 5/19 S. 2 ff und S. 6). 1.2. Die Beklagte bestritt sinngemäss das Vorliegen von Abänderungsgründen. Zum Abänderungsgrund der Einkommensverminderung brachte sie im Wesent- lichen vor, der Kläger habe den angeblichen (Geschäfts-)Einbruch der F._____ GmbH nach Beendigung des Vermittlungsverhältnisses mit der H._____ AG durch Beziehungen zu anderen Geschäftspartner kompensiert und es liege hin- sichtlich der G._____ F._____ GmbH ein Durchgriffstatbestand vor; der Kläger sei auch faktischer Alleingesellschafter und -eigentümer dieser Gesellschaft, weshalb er sich deren Einkünfte und Vermögenswerte anrechnen lassen müsse. Dass beim Kläger gesundheitliche Probleme vorliegen bzw. er infolgedessen nicht mehr gleichermassen arbeitsfähig sein soll, stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar. Der Beleg über die Hospitalisierung belege nur, dass der Kläger im Spital gewesen sei; die Gewichtszunahme gemäss früheren Fotos beweise keine symptomatische Erkrankung (act. 5/31 S. 3 f. und 8 f.; act. 5/52 S. 8).
- 9 -
2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung der fehlenden Glaubhaftmachung von Abänderungsgründen durch den Kläger ab (act. 4 S. 20 f. Erw. II.5.1.). In ihren Erwägungen verwies die Vorinstanz zunächst darauf, dass im abzuändernden Entscheid das Einkommen des Klägers dem Gewinn der damaligen Einzelunternehmung der Beklagten bzw. der nachfolgenden F._____ GmbH gleichgesetzt worden sei. Es sei demnach von Belang, inwiefern der Kläger in den verschiedenen Gesellschaften tätig (gewesen) sei und wie sich dies auf sein tatsächliches Einkommen auswirke (act. 4 S. 9 Erw. 3.1. und S. 11 Erw. 4.1.). Hinsichtlich der F._____ GmbH kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, ein Rückzug des Klägers aus bzw. eine Veränderung von dessen Tätig- keit in der Gesellschaft sei nicht glaubhaft. Die weggefallenen Provisionen der H._____ AG hätten nicht die einzigen Einkünfte der F._____ GmbH dargestellt und die aktuelle Geschäftstätigkeit sei durch den Kläger nicht genügend belegt worden. Im Weiteren würde eine fehlende Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH allein keinen Abänderungsgrund darstellen, insbesondere weil der Kläger behaup- te, gar nicht mehr bei derselben tätig zu sein. Es sei daher das Verhältnis des Klägers zur G._____ F._____ GmbH zu untersuchen (act. 4 S. 11 f. Erw. II. 4.2.a- b und S. 13 Erw. II.4.2.d). Der Kläger behaupte, bei dieser einer Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis für monatlich brutto Fr. 4'500.00 nachzugehen (act. 4 S. 13 Erw. II.4.3.a). Die Vorinstanz folgerte in Würdigung der Aktenlage, dass die Umstände gegen diese klägerische Sachdarstellung sprächen. Es sei aufgrund der gesamten Vorbringen beider Parteien und der Sachlage lebensfremd, dass der Kläger unbestrittenermassen jahrelang in seinem angestammten Geschäfts- bereich erfolgreich tätig gewesen sei und hernach seine Kinder die G._____ F._____ GmbH mit gleicher Adresse sowie Telefonnummer (wie die F._____ GmbH) im gleichen Geschäftszweig gegründet hätten, dies unter Verzicht auf die jahrelange Erfahrung sowie den Kundenstamm des Klägers und unter Ent- schädigung von dessen Tätigkeit mit nur einem minimalen Fixlohn (act. 4 S. 14 Erw. II.4.3.c-d). Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag, diverse Lohnabrechnungen und Steuererklärungen, aber keine privaten Bankauszüge oder weitere Unterla- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gelegt. Allein auf der Basis des
- 10 - eingereichten neuen Arbeitsvertrages sei eine erhebliche Veränderung der Ver- hältnisse nicht glaubhaft gemacht, zumal der Kläger schon bei der F._____ GmbH über einen Arbeitsvertrag zu gleichen Konditionen wie heute verfügt und er da- mals ein weitaus höheres Einkommen generiert habe. An der Einschätzung wür- den die eingereichten Lohnabrechnungen nichts ändern, wiesen diese doch im Lichte der im Geschäftszweig der Kreditvermittlung sowie Versicherungsberatung notorischen Provisionen nicht zwingend sämtliche Erwerbseinkünfte aus. Die Lohnabrechnungen wiesen zudem Unstimmigkeiten auf, was gegen deren Ver- lässlichkeit spreche. Ebenso liessen die offerierten Steuerunterlagen keine ein- deutige Einkommensberechnung zu. Eine Einkommensberechnung sei bereits im Eheschutzentscheid nicht anhand derselben vorgenommen worden, da die dama- lige Aktenlage nicht mit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen übereinge- stimmt habe (act. 4 S. 16 f. Erw. II.4.4.a und II.4.4.c). Die Darlegungen des Klä- gers zu bestehenden, schweren gesundheitlichen Problemen hielt die Vorinstanz zur Glaubhaftmachung, dass sein Gesundheitszustand eine Einkommenserzie- lung gemäss Eheschutzentscheid nicht mehr zulasse, als zu allgemein (act. 4 S. 18 Erw. 4.5.). Die vom Kläger bezifferte Erhöhung seines Bedarfs liege sodann bei 3 Prozent und stelle keine wesentliche Veränderung dar. Als Abänderungs- grund könne sich der Kläger schliesslich nicht alleine auf eine Erhöhung des Ein- kommens der Beklagten berufen. Angesichts der fehlenden Einkommenszahlen des Klägers könne ohnehin keine Gegenüberstellung sowie Neuberechnung bei- der Einkommens- und Bedarfspositionen erfolgen, welche Aufschluss über eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse ergäbe. Überdies dürfe die Erwerbs- tätigkeit der Beklagten zur Finanzierung ihres Unterhaltes, da der Kläger gemäss ihren Angaben seit jeher seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, nicht als Abänderungsgrund zugunsten des Klägers ausgelegt werden (act. 4 S. 19 f. Erw. 4.6.-4.7). 3.1. Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, er sei zu hohen Alimenten von Fr. 8'740.00 im Monat verpflichtet worden, weil sein Einkommen im damals relevanten Zeitpunkt – unter Anrechnung der Einkünfte der F._____ GmbH – mit monatlich Fr. 16'667.00 veranschlagt worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem abzuändernden Entscheid jedoch sowohl für ihn wie auch für
- 11 - die F._____ GmbH drastisch verändert. Es sei eine Tatsache, unbestritten und zur Genüge bewiesen, dass die F._____ GmbH ab 1. April 2012 massiv weniger Einkünfte verzeichnet habe. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass das Ein- kommen zusammengebrochen sei. Unter diesen Umständen würden sich weitere Ausführungen/Beweismittel zum Umstand, dass via die F._____ GmbH kein Ein- kommen mehr habe generiert werden können und generiert worden sei, erübrigen (act. 2 S. 3 f. Rz. 1.-3.). 3.2. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist allenfalls die Tatsache, dass die F._____ GmbH seit Einreichung des Abänderungsgesuchs keine Provisionen der H._____ AG mehr erhalten und in der Zeitspanne von Februar 2014 bis Juni 2015 keine relevanten Umsätze bzw. Gewinne erzielt hat, als unbestritten bzw. glaubhaft und deshalb nicht weiter durch den Kläger glaubhaft zu machen anzu- sehen (vgl. act. 4 S. 13 Erw. 4.2.d). Der Kläger verkennt aber mit seinen Ausfüh- rungen, dass die Vorinstanz an der von ihm zitierten Stelle des Entscheides wei- terführende Erwägungen anstellte und keineswegs erkannte, die Einkünfte der F._____ GmbH seien ab 1. April 2012 massiv geringer gewesen bzw. eingebro- chen und der Kläger habe via die F._____ GmbH kein Einkommen mehr generie- ren können und könne dies auch nicht mehr. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, hinsichtlich des aktuellen Einkommens könne noch nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden, weil die Provisionen der H._____ AG nicht die einzigen Ein- künfte der F._____ GmbH dargestellt hätten und die aktuelle Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vom Kläger nicht genügend belegt worden sei (act. 4 S. 13 Erw. 4.2.d). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander und er zielt an ihnen vorbei, wenn er auf einen Entscheid des Bun- desgerichts vom 20. August 1016 (recte 30. August 2016) verweist, mit welchem die Klage der F._____ GmbH gegen die I._____ AG [Bank] (vormals H._____ AG) definitiv abgewiesen wurde, und geltend macht, mit dem bundesgerichtlichen Ent- scheid falle die Argumentation der Beklagten, dass die F._____ GmbH allenfalls hohe Einnahmen erzielen könne, in sich zusammen. Auch geht entgegen der An- sicht des Klägers aus dem – im Berufungsverfahren in unbegründeter Ausferti- gung zu den Akten gereichten (act. 3/1) – Bundesgerichtsurteil nicht hervor, dass er definitiv kein Einkommen mehr via die F._____ GmbH erzielt habe (act. 2 S. 4
- 12 - Rz. 4). Der Kläger genügt mit seinen Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Berufungsbegründung noch vermag er einen Fehler in der Rechtsanwen- dung und/oder Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits am
24. Mai 2012 ein Verfahren auf Abänderung der vom Eheschutzrichter bzw. Obergericht festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge angestrengt hatte. Als Ab- änderungsgrund stützte er sich damals auf die Einbusse von Provisionszahlungen der H._____ AG aufgrund des per 31. März 2012 ausgelaufenen Kreditvermitt- lungsvertrages und die folgenden vielen Absagen im Bereich der Kreditvermitt- lung (act. 5/5/1 S. 2 und 4 f. sowie Prot. EE120047 S. 6). Nachdem die Parteien ihre Gesuchsergänzung bzw. -antwort und die Stellungnahmen zu den Noven er- stattet hatten, zog der Kläger sein Gesuch um Abänderung ohne Vorbehalt zurück (Prot. EE120047 S. 4 ff.; act. 5/5/10). In BGE 141 III 376 hielt das Bundesgericht in Bezug auf den Rückzug und die Neueinreichung eines Gesuchs um Abände- rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren fest, dass ein neues Gesuch nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse zulässig sei. Dem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren komme nicht dieselbe Rechtskraftwirkung zu wie einem im ordentlichen (Klage-)Verfahren ergangenen Urteil. Dies finde namentlich darin Niederschlag, dass der Mass- nahmeentscheid erstens im Falle einer Veränderung der Verhältnisse einer An- passung zugänglich sei und dieser zweitens das Endurteil im Scheidungsverfah- ren nicht präjudiziere. In diesen Schranken komme einem Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen indes Bindungswirkung zu und müsse ein Rückzug eines Abänderungsgesuchs einer Abweisung gleichgestellt werden (Erw. 3.4). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung muss auch im Falle gelten, in dem beim Ehe- schutzrichter ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides zurückge- zogen und hernach eine neuerliche Abänderung des Entscheides im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anbegehrt wird. Auch ein im Summarverfahren gefällter (Abänderungs-)Entscheid des Eheschutz- richters ist vom Zweck her nicht auf Dauer angelegt und besitzt nur eine be- schränkte Rechtskraft in dem Sinne, dass er bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung der Verhältnisse – etwa durch vorsorgliche Massnahmen im Schei-
- 13 - dungsverfahren – angepasst werden kann (vgl. dazu BSK ZGB I-Isenring/Kessler,
5. A., Basel 2014, Art. 179 N 1). In diesem Rahmen hat der Entscheid jedoch Bin- dungswirkung. Insofern der Kläger folglich sein neuerliches Abänderungsbegeh- ren resp. seine Berufung (pauschal) mit einer Einkommensverminderung wegen weggefallener Provisionen der H._____ AG und nachfolgend schwierigem Stand in der Branche begründet, so kann er heute nicht auf diesen Abänderungsgrund zurückkommen, wenn er im Jahr 2012 mittels vorbehaltlosem Rückzug und ohne Zustimmung der Beklagten auf eine Prüfung dieser Verhältnisveränderung ver- zichtete (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.4). 4.1. Der Kläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt die G._____ F._____ GmbH "mit ins Spiel gebracht" habe und ihm in einem zwei- ten Schritt unterschiebe, bei dieser ein (zusätzliches) hohes (Provisions-)Einkom- men zu erzielen (act. 2 S. 4 Rz. 3 Abs. 2 und Rz. 5 Abs. 1). Die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens via die G._____ F._____ GmbH entbehre jeder Grund- lage, sei falsch und stelle eine pure Behauptung dar. Betreffend die Einkommens- höhe würden nicht einmal Behauptungen, geschweige denn Beweise vorliegen. Die Beklagte habe keine anderen angeblichen Einkommensquellen genannt und die Vorinstanz mache sich in unzulässiger Weise zu deren Advokaten, wenn sie die Entrichtung von Provisionen im Geschäftszweig der Kreditvermittlung sowie Versicherungsberatung als gerichtsnotorisch und in der Praxis üblich erachte und daraus schliesse, er erziele damit ein hohes Einkommen bei der G._____ F._____ GmbH. Die Gesellschaft bezwecke die Vermittlung von Versicherungen. Es gehe nicht an, ihm unterzuschieben, er könne nun via Vermittlung von Kran- kenversicherungen dasselbe Einkommen (wie früher) erzielen. Es handle sich um die Firma seiner beiden Kinder, welche eine wirtschaftliche Ausbildung oder ver- sicherungsspezifische Weiterbildungen vorweisen könnten. Das Zustandekom- men sowie der Abschluss von Geschäften sei in erster Linie dem ausserordentli- chen Engagement seines Sohnes zuzuschreiben und seine Tochter besorge u.a. die Buchhaltung (act. 2 S. 4 f. Rz. 5 Abs. 2, S. 5 Rz. 6, S. 6 Rz. 7 und S. 7 Rz. 9). Die Vorinstanz verweise zu Recht auf die geltende Dispositions- und die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wo er seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle. Es sei nicht haltbar, ihm vorzuwerfen, er
- 14 - habe Unterlagen nicht eingereicht, wenn solches von ihm gar nicht verlangt wor- den sei. Unter anderem werde ihm vorgeworfen, keinen (privaten) Bankauszug eingereicht zu haben. Dies habe er auch nicht als notwendig erachtet, nachdem über ihn der Konkurs erklärt worden sei. Er habe in den letzten zwei Jahren über kein Vermögen mehr verfügt und er besitze nur das Konto bei der J._____ [Bank] (act. 2 S. 5 Rz. 6). Dass er nirgends ein Einkommen erziele, so der Kläger, könne er nicht generell glaubhaft machen. Ein negativer Einkommensbeweis sei prak- tisch unmöglich zu führen. Er betone, dass er keine Provisionen oder weitere Ein- künfte erhalte und unter den gegebenen Umständen über keine finanziellen Mög- lichkeiten verfüge. Wenn davon abgesehen werde, ihm ein "hypothetisches Ein- kommen G._____ F._____ GmbH" zuzurechnen, so sei im Resultat von seinen im Behauptungsverfahren dargelegten Zahlen auszugehen, mithin von einem Ein- kommen von brutto Fr. 4'500.00 (act. 2 S. 6 f. Rz. 8 und 10). 4.2.1. Der Kläger verkennt das Wesen eines Abänderungsverfahrens nach Art. 179 ZGB und ist daran zu erinnern, das es im vorliegenden Verfahren nicht um die originäre (erstmalige) Festsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten geht oder ihm ein – durch die Beklagte zu behauptendes bzw. bezif- ferndes – hypothetisches (hohes) Einkommen angerechnet wurde, sondern die Vorinstanz ihren Entscheid auf die nicht gelungene Glaubhaftmachung seiner Einkünfte bzw. eines Abänderungsgrundes im Einkommen stützte. Die Vorinstanz hielt es nach substantiierter Bestreitung der Beklagten für nicht genügend durch den Kläger glaubhaft gemacht, dass er nur noch ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.00 im Angestelltenverhältnis erziele. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung bzw. (hier) über die Verteilung der Glaubhaftmachungs- last (Art. 8 ZGB), obliegt es demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Demgegenüber liegt die Last der Glaubhaftmachung für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Im Abänderungsprozess hat demnach nicht die Beklagte einen Unterhaltsanspruch zu belegen, sondern es ob- liegt dem Kläger, die tatbestandlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen obergerichtlichen Urteils
- 15 - vom 2. Februar 2012 bzw. den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Beklagten geschlossen werden muss (siehe dazu BGer 5A_117/2010 vom
5. März 2010, E. 3.3-3.4 oder auch BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.1.2 m.w.H.). Zur Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinne ist zwar eine ge- ringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeugung erforderlich. Es genügt be- reits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer behaupteten Tat- sache. Blosse bzw. nachdrückliche Behauptungen reichen jedoch nicht. Um eine Tatsache glaubhaft zu machen, braucht es gewisse objektive Anhaltspunkte (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 18 N 39). Analog zur freien richterlichen Beweiswürdigung bleibt es dem Gericht überlas- sen, den "Beweiswert" eines Glaubhaftmachungsmittels nach freier Überzeugung zu bestimmen. Insbesondere kann das Gericht auch im Rahmen der blossen Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen die Einreichung von sachdien- lichen Unterlagen verlangen, wenn dies ohne Weiteres möglich ist (Kassations- gericht AA100016 vom 21. März 2011, E. 2.5). Dem eheschutzrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheid betreffend die Un- terhaltsbeiträge, welchen der Kläger abzuändern ersucht, lag folgender Sachver- halt zugrunde: Die Parteien hatten während ihres Zusammenlebens die auf den Namen der Beklagten lautende Einzelunternehmung "B1._____" gegründet und im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte kümmerte sich in der Einzelunter- nehmung um die Buchhaltung bzw. administrativen Arbeiten, während der Kläger als Kreditvermittler arbeitete und nach seinen Angaben das Geld nach Hause brachte. So wurde während 18 Jahren ein Kundenstamm aufgebaut. Kurz vor bzw. während des von der Beklagten anhängig gemachten Eheschutzverfahrens gründete der Kläger die F._____ GmbH. Nach Erhalt der Bewilligung zur Vermitt- lung von Konsumkrediten wurden die unter Benutzung der bisherigen Telefon- nummern und Werbeunterlagen der Einzelunternehmung abgeschlossenen Ge- schäfte neu über die F._____ GmbH abgewickelt. Derselben standen nunmehr die Provisionen für die Kreditvermittlung zu. Die früheren Mitarbeiter der Einzelun- ternehmung arbeiteten neu in der F._____ GmbH. Gemäss Aussage des Klägers funktionierte die Einzelunternehmung in der Folge nicht mehr: Es habe nieman- den mehr gegeben, der die Firma noch vertrat resp. für sie arbeitete. Im ehe-
- 16 - schutzrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheid wurde davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten in der Einzelunternehmung nicht erheblich ge- winnrelevant gewesen sei und der Kundenstamm (welcher in die neue Gesell- schaft überführt worden war) der grösste Wert der Einzelunternehmung darge- stellt habe. Das für die Bemessung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten massgebende klägerische Einkommen wurde mit dem bisher mit der Einzelunternehmung erzielten Gewinn von Fr. 200'000.00 gleichgesetzt, worin folglich die Annahme lag, ein solcher werde nun weiterhin vom Kläger mit der neu gegründeten F._____ GmbH erzielt (act. 5/8/5 S. 6; act. 5/8/21 S. 8 f., 12 und 21; act. 5/9/40 S. 6 f. und 9; EE100432 Prot. S. 11 f. und 14). Der Umstand der Grün- dung der G._____ F._____ AG weist Parallelen zur Situation im Eheschutz- verfahren auf, als der Kläger die Geschäftstätigkeit der Einzelunternehmung "B1._____" in das neue Kleid der F._____ GmbH überführte und die Einzelunter- nehmung damit als quasi leere Hülle zurückliess. Der Kläger gab damals im Ehe- schutzverfahren an, dass die F._____ GmbH drei Beteiligte habe, es seien die beiden Kinder sowie eine Drittperson im Handelsregister eingetragen (EE100432 Prot. S. 11 f.; act. 5/5/1 S. 2). Zwischen dem Kläger und der F._____ GmbH wur- de am 26. Oktober 2010 ein Arbeitsvertrag aufgesetzt, aus dem sich ein ver- einbarter, zwölfmal im Jahr auszubezahlender Bruttolohn des Klägers von Fr. 4'500.00 ergibt (act. 5/20/16). Ebenso sind bei der G._____ F._____ GmbH die Kinder als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie eine dritte Person (Le- benspartnerin des Klägers) im Handelsregister aufgeführt. Es besteht ein Arbeits- vertrag des Klägers mit der G._____ F._____ GmbH zu gleichen Konditionen bzw. mit einem in der Höhe von Fr. 4'500.00 ausgewiesenen Bruttolohn (act. 5/4/4). Der Kläger gab sodann bereits im Verfahren betreffend die Abände- rung des Eheschutzentscheides an, ein drittes "Standbein" in der Vermittlung von Versicherungen aufgebaut zu haben (EE120047 Prot. S. 6). Mithin bezweckte resp. bezweckt die F._____ GmbH gemäss Handelsregistereintrag neben der Kreditvermittlung auch die Versicherungsberatung. Die G._____ F._____ GmbH ist mit demselben Zweck und darüber hinaus mit derselben Geschäftsadresse wie die F._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Im Weiteren ist darauf hinzu- weisen, dass nicht nur eine offensichtliche Namensähnlichkeit zwischen den bei-
- 17 - den Gesellschaften besteht. Der Zusatz "G._____" in der Firma G._____ F._____ GmbH hat einen direkten Bezug zum Kläger, handelt es sich gemäss eigenen Angaben des Klägers dabei doch um seinen "Stammnamen" (act. 5/32/1 S. 12). Der Kläger setzt diesen – von der Vorinstanz angeführten (siehe act. 4 S. 14 f. Erw. II. 4.3.c-d und S. 16 Erw. II.4.4.c) – Sachumständen bzw. objektiven An- haltspunkten, welche gegen seine Behauptungen sprechen, dass er lediglich in einem Angestelltenverhältnis zur G._____ F._____ GmbH steht und einen Brutto- lohn von Fr. 4'500.00 erhält, nichts entgegen. Er setzt sich mit diesen nicht ausei- nander. Der Kläger erschöpfte sich stattdessen in der Wiederholung seiner bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptung (siehe act. 5/19 S. 6, act. 5/38 S. 6 und 14, act. 5/68 S. 3), die Führung und Geschäftstätigkeit in der G._____ F._____ GmbH werde durch seine beiden Kinder erbracht. Dies reicht zur Begründung der Berufung resp. zur Umstossung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus. Die Erwägung der Vorinstanz, es dürfte selbst im Falle einer Anstellung des Klägers in der Gesellschaft seiner Kinder nicht telquel auf ein fehlendes Einkommen ge- schlossen werden, weil die Entrichtung von Provisionen im Geschäftszweig der Kreditvermittlung und Versicherungsberatung als gerichtsnotorisch und in der Praxis üblich anzusehen sei, erfolgte lediglich im Sinne einer Eventualerwägung (siehe act. 4 S. 16 Rz. 4.4.c). Da bereits die Haupterwägungen der Vorinstanz, dass ein (blosses) Angestelltenverhältnis des Klägers zur G._____ F._____ GmbH bei einem Bruttolohn von nur Fr. 4'500.00 nicht glaubhaft sei, vom Kläger im Berufungsverfahren nicht umgestossen werden konnte, erübrigen sich Weite- rungen zur Eventualerwägung der Vorinstanz. 4.2.2. Zum Vorbringen des Klägers, er könne nicht generell glaubhaft machen, kein Einkommen zu erzielen, ein negativer Einkommensbeweis sei praktisch un- möglich, ist Folgendes anzuführen: Die Vorinstanz stellte Erwägungen dazu an, weshalb auf die vom Kläger zum Nachweis seines Anstellungsverhältnisses und Bruttolohnes von Fr. 4'500.00 eingereichten Belege, wie den Arbeitsvertrag mit der G._____ F._____ GmbH, die Lohnabrechnungen und Steuererklärung, nicht abgestellt werden könne (siehe act. 4 S. 16 Erw. II.4.4.c). Der Berufungsschrift des Klägers lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen dazu entnehmen. Überdies trifft es zwar zu, dass für
- 18 - sogenannte negative Tatsachen naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann. Ein solcher ist beim vorliegenden Beweismass der Glaubhaftma- chung jedoch zum einen nicht gefordert. Zum anderen führt dies nicht zur Umkehr der Beweislast und entbindet den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Abände- rungsprozess weder von der Behauptungs- noch von der Glaubhaftmachungslast. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in aller Regel nicht eine negative Tatsache als solche, sondern positive Sachumstände – wie hier zur tatsächlichen Erwerbstätigkeit resp. den Einkünften des Klägers – zu behaupten bzw. glaubhaft zu machen sind, aus denen die negative Tatsache gefolgert werden kann (vgl. zur Thematik BK-Walter, Bd. I/1, Bern 2012, Art. 8 N 323, 327, 336 und 342). Wie ge- zeigt ist dies dem Kläger nicht gelungen; die Sachumstände sprechen gegen sei- ne Darstellungen. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich der Kläger bei der genannten Sachlage und Bestreitung der Beklagten nicht mit der Behaup- tung hätte begnügen dürfen, er erziele einzig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der G._____ F._____ GmbH. Es wäre zumutbar gewesen und an ihm gelegen, vollständige sowie nachvollziehbare Behauptungen, insbe- sondere zur Geschäftstätigkeit und seiner Stellung in den Gesellschaften, aufzu- stellen und diese mit aussagekräftigen Belegen zu dokumentieren. Die nunmehr im Berufungsverfahren durch den Kläger erfolgte Einreichung eines Steueraus- weises seines Privatkontos per 31. Dezember 2015 (act. 3/2), ohne Darlegung, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Beleg bereits vor Vorinstanz einzureichen, ist als verspätet im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO anzusehen. Eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Aktualität resp. Aussagekraft des Belegs in Bezug auf die im Abänderungsverfahren glaubhaft zu machenden Behauptungen erübrigt sich daher. Der Beleg hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. dazu oben Erw. II.4.). 4.2.3. Falls der Kläger schliesslich mit seinen Ausführungen, ihm könne nicht vorgeworfen werden, Unterlagen nicht eingereicht zu haben, wenn solches von ihm nicht verlangt worden sei, zum Ausdruck bringen möchte, dass die Vorinstanz ihn zur Einreichung der nötigen Belege zu seinen Behauptungen hätte auffordern müssen, so kann auch dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die sogenannte sozia- le bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon,
- 19 - dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfüg- baren Beweismittel zu liefern. Das Gericht ist bei Geltung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – anders als bei Kinderbelangen, wo die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 293 Abs. 1 ZPO) und überdies die Offi- zialmaxime gilt (Art. 293 Abs. 3 ZPO) – nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern hat in erster Linie eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen, was sich in der Praxis namentlich in einer verstärkten Fragepflicht und der Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweis- unterlagen ausdrückt. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien, wie vorliegend, besteht ein solches Ungleichgewicht und demzufolge eine solche Unterstüt- zungspflicht seitens des Gerichts nicht; der Untersuchungsgrundsatz ist sehr zu- rückhaltend anzuwenden (vgl. BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). In die gleiche Richtung deutet, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung insofern etwas widersprüchlich scheint, als im Massnahmeverfahren gemäss Art. 272 ZPO an sich der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, in der Hauptsache aber gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt. Auch dieser Um- stand erfordert Zurückhaltung des Gerichtes bei der Sachverhaltsabklärung. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, den anwaltlich vertretenen Klä- ger nicht zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert zu haben. Dies hat im vor- liegenden Fall umso mehr zu gelten, als der Kläger vor Vorinstanz ausdrücklich und mehrfach den Standpunkt vertrat, der Einbezug weiterer Unterlagen führe zu weit, die Daten der F._____ GmbH seien für das vorliegende Verfahren nicht re- levant, es seien seine Einkommensverhältnisse zu prüfen und nicht die der ande- ren (natürlichen und) juristischen Personen (act. 5/ 5/38 S. 2 und 14, act. 5/68 S. 2). 5.1. Aufgrund des Gesagten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die klägerische Behauptung zur Einkommensverminderung als nicht glaubhaft er- achtete und damit das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Einkommen des Klägers verneinte. Der Hauptberufungsantrag des Klägers ist deshalb abzuwei- sen.
- 20 - 5.2. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf sämtliche aktuali- sierten Berechnungsparameter erfolgt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt (vgl. act. 4 S. 8 Erw. II.2.1.), erst in einem zweiten Schritt, wenn in einem ers- ten Schritt das Vorliegen von Abänderungsgründen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB bejaht wird. Der Kläger vermag die Erwägungen der Vorinstanz, dass ihm die Glaubhaftmachung des Vorliegens von Abänderungsgründen nicht gelungen sei, mit seinen Argumenten im Berufungsverfahren nicht umzustossen. Folglich war und ist eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge – insbesondere wie vom Kläger gefordert "ohne Miteinbezug eines Einkommens G._____ F._____ GmbH"
– nicht angezeigt. Damit ist auch der klägerische Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem Kläger nicht gelingt, mit seinem Haupt- sowie Eventualantrag durchzudringen. Die Beru- fung des Klägers ist abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE150038-M/Z12) ist zu bestätigen. IV.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Enscheid- gebühr von Fr. 4'300.00. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 21 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. FE150038-M/Z12) wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 314'640.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: