Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien haben am tt. September 1990 geheiratet und leben seit Mai 2013 getrennt (vgl. act. 14). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 verlangte der Be- rufungskläger (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht, des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung (Vorinstanz) die Scheidung der Ehe (act. 5/1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. April 2016 stellte die Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/30). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2016 dazu Stellung (act. 5/35). Mit Urteil vom 1. Sep- tember 2016 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschie- den. Unter dem gleichen Datum entschied die Vorinstanz mit eingangs er- wähnter Verfügung über das von der Beklagten gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 4). Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Zahlung von Unterhaltsleistun- gen an die Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens und zwar wie folgt (act. 4 S. 28-29):
- Fr. 4'041.- für den Zeitraum 1. April 2016 bis und mit Juni 2016
- Fr. 3'791.- für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis und mit März 2017
- Fr. 3'191.- für den Zeitraum 1. April 2017 bis Rechtskraft Scheidungsurteil Den Parteien wurden Urteil und Verfügung vom 1. September 2016 am
E. 5 a) Strittig ist die Höhe und Dauer der Unterhaltsleistung des Klägers an die Beklagte ab April 2016 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies hängt u.a. davon ab, wann und in welchem Umfang der Beklagten die Auf- nahme der Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Diese Fragen sind sowohl Gegen- stand des Berufungsverfahrens betreffend Scheidung (LC160052) als auch des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnah- men. Mit Bezug auf den Scheidungspunkt (und hier nicht weiter interessie- rende Dispositiv-Ziffern) erwuchs das Urteil der Vorinstanz am 28. Dezem- ber 2016 in Rechtskraft (vgl. act. 14 S. 24 Beschluss-Dispositiv Ziffer 1). Demzufolge ist im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch über Unter- haltsleistungen bezogen auf den Zeitraum April 2016 bis 28. Dezember 2016 zu entscheiden. Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Anträge auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge betreffen den nachehelichen Unterhalt und waren Gegenstand des Verfahrens LC160052.
b) Die Vorinstanz erwog, der Beklagten könne aufgrund der während der langen Ehe gelebten Rollenteilung, ihres Alters und ihrer bisherigen Berufs- erfahrung nicht zugemutet werden, dass sie infolge der Scheidung der Ehe eine Stelle mit einem vollen Pensum annehmen müsse. Sie ging von einem Arbeitspensum von 40-50% aus und erachtete die Arbeitsaufnahme spätes- tens ab 1. April 2017 zumutbar (act. 4 Erw. III.C.2).
c) Die Beklagte bestreitet heute nicht mehr, dass ihr die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit zugemutet und daher ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden kann. Streitig ist allerdings die Höhe des Arbeitspensums und die zu gewährende Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Während die Beklagte entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid von einem 40-50% Pensum und einer Übergangsfrist bis Ende März 2017 aus- geht, verlangt der Kläger ein 100% Pensum und eine Verkürzung dieser Frist, so dass ab Oktober 2016 keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet sein sollen (act. 11 S. 11-13; act. 2 S. 9).
E. 6 a) Der Kläger brachte u.a. vor, es fehle an einer nachvollziehbaren Begrün- dung, weshalb der gesunden, von jeglichen Betreuungspflichten gegenüber
- 10 - den erwachsenen Söhnen entlasteten und auch während der Ehe arbeitstä- tigen Berufungsbeklagten nicht längst, zumindest aber ab dem 1. Oktober 2016 ein volles Pensum zuzumuten sei. Unter dem Aspekt der Gleichbe- handlung der geschiedenen Ehegatten sei nicht einzusehen, dass er noch während 12 Jahren eine Arbeitstätigkeit ausüben müsse, während dem sich die Berufungsbeklagte auf seine Kosten mit einer tiefprozentigen Erwerbstä- tigkeit zufrieden geben dürfe. Auch widerspreche ein Arbeitspensum von le- diglich 40-50% dem Grundsatz des "clean break" und sei völlig willkürlich. Im angefochtenen Entscheid liege insoweit sowohl eine unrichtige Tatsachen- feststellung wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Berufungs- beklagte sei zum Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt gewesen. Eine Wie- deraufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100% sei daher nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zumutbar. Weiter sei die Berufungsbeklagte gelernte Verkäuferin bzw. Detailhandelsangestellte und habe auch während der Ehe rund 30% gearbeitet und sich später jahrelang aus- bzw. weitergebildet so- wie regelmässig ehrenamtlich gearbeitet. Auch die Lebensstellung während der Ehe oder die Berufserfahrung der Berufungsbeklagten sprächen somit nicht gegen eine Erhöhung auf 100%. Sie sei mithin als uneingeschränkt ar- beitsfähig zu bezeichnen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungsbe- klagten sei lediglich ein 40-50% Pensum zuzumuten, entbehre jeder Grund- lage und sei damit willkürlich (act. 2 S. 4-5). Überdies rügte der Kläger, die Vorinstanz habe eine unangemessen lange Übergangsfrist bis April 2017 eingeräumt (act. 2 S. 6). Die Berufungsbeklagte habe nie bestritten, dass sie von ihm im Zusammenhang mit der Trennung – also im 2013 – zur Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit aufgefordert worden sei. Darüber hinaus sei die Berufungsbeklagte seitens des Gerichts anlässlich der Einigungsverhand- lung vom 10. September 2015 explizit dazu aufgefordert worden, die Stel- lensuche aufzunehmen. Die Berufungsbeklagte wisse somit seit über drei Jahren, dass sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer vollzeit- lichen Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Der Berufungsbeklagten sei auf- grund der langen Trennungszeit und der Aufforderung der Richterin anläss- lich der Einigungsverhandlung vom 10. September 2015 keine Übergangs-
- 11 - zeit mehr und schon gar nicht eine übertriebene Schonzeit von einem hal- ben Jahr einzuräumen (act. 2 S. 8-9).
b) Die Beklagte führte u.a. aus, sie sei während der 26jährigen Ehedauer nur für eine sehr kurze Zeit arbeitstätig gewesen. Die pauschale Ausführung, sie sei während der Ehe arbeitstätig gewesen, widerspreche den Tatsachen und sei falsch (act. 11 S. 4). Wie bereits vor Vorinstanz machte sie geltend, sie habe knapp drei Jahre von 2000 bis 2003 zu einem minimen Aushilfs- pensum von höchstens 15% in einer christlichen Buchhandlung gearbeitet und im Übrigen sei eine klassische Rollenverteilung gelebt worden und die eheliche Verbindung sei somit lebensprägend gewesen (act. 11 S. 4-6). Die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach 26jähriger Ehe mit klassischer Rollenverteilung sei anders zu beurteilen, als die Ausdeh- nung einer bereits während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit. Sie weise in ihrer Biographie einen jahrelangen Erwerbsunterbruch aus (act. 11 S. 7). Es werde bestritten, dass ein Arbeitspensum von 40-50% dem clean break Prinzip widerspreche und willkürlich sei. Das Prinzip könne nicht pauschal angewendet werden. Es bedürfe stets einer Prüfung des Einzelfalles und dies habe das Gericht getan und sei schliesslich auf das besagte anrechen- bare Einkommen gekommen (act. 11 S. 7). Zur Übergangsfrist führte sie aus, nach derart langer Ehedauer mit klassischer Rollenverteilung und kei- ner Berufserfahrung sei die von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist bis April 2017 alles andere als lang (act. 11 S. 11). Es stelle sich eher die Frage, ob diese nicht zu kurz sei (act. 11 S. 12). Es werde bestritten, dass die Erhöhung des Arbeitspensums auf 100% für sie voraussehbar gewesen sei. Sämtliche von ihr gemachten Aussagen im Rahmen der Einigungsver- handlung seien aus dem Recht zu weisen. Eine Einigungsverhandlung sei mit Vergleichsgesprächen gleichzusetzen und über diese werde weder ein Protokoll geführt noch könnten die gemachten Angaben und Zugeständnisse später verwendet werden (act. 11 S. 11-12).
E. 7 a) Bei der Beurteilung der während des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind die Bestimmungen der Art. 163 ff. ZGB über den Un-
- 12 - terhalt der Familie massgebend, womit grundsätzlich von den bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft ei- ne bestimmte Struktur gegeben haben, auszugehen ist (BGE 128 III 65, 67 Erw. 4a; BSK ZGB I-Schwander, 5. Auflage, Art. 176 N 2 m.w.H.). Erscheint allerdings eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als unwahr- scheinlich, so ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon während des Getrenntlebens zumutbar, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bestehende Erwerbstätigkeit auszudehnen (BGE 128 III 65, 67 Erw. 4a). Je länger die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zurück- liegt, desto eher rückt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des un- terhaltsberechtigten Ehegatten in den Vordergrund. Somit sind bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit schon im Ehe- schutzverfahren die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB zumindest zu berücksichtigen (BGE 128 III 65, 68 Erw. 4a). Für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von Scheidungsverfahren muss dies um so mehr gelten, da eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozes- ses weder angestrebt wird, noch wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537, 542 Erw. 3.2; (BGer 5P.279/2005 Erw. 5.3.2.1; BGE 130 III 537, 542 Erw. 3.2). Die Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt basieren auf dem "clean break"-Prinzip, d.h. jeder Ehegatte muss sich nach der Scheidung soweit als möglich um wirtschaftliche Selbständigkeit bemühen (127 III 136 = Pra 90 (2001) Nr. 148 Erw. 2a; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrecht, 2. Auflage, S. 229). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein An- spruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzu- muten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Wie be- reits erwähnt, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Eigenversorgung durch die Beklagte geprüft und die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht mehr zu prüfen und deren Vorliegen werden heute von der Beklagten auch nicht mehr bestritten. Die Vorinstanz gewährte der Be-
- 13 - klagten eine Übergangszeit von 6 Monaten ab erfolgter Zustellung des vor- instanzlichen Entscheides (am 5. Oktober 2016, act. 5/41) und rechnete ihr deshalb erst ab 1. April 2017 ein hypothetisches Einkommen an (act. 4 Erw. III C 1). Der Kläger gewährt der Beklagten nach Zustellung des Ent- scheides keine Übergangsfrist, sondern verlangt eine hypothetische Ein- kommensanrechnung ab 1. Oktober 2016. Das Obergericht reduzierte diese Übergangsfrist in seinem Urteil vom 30. Januar 2017 auf knapp drei Monate nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides und rechnete der Beklag- ten ab Januar 2017 ein hypothetisches Einkommen an (act. 14). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstä- tigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vor- gaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalles. Ein von dieser Regel abweichender Ent- scheid braucht indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig zu sein. Mass- gebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, Erw. 5.1 unter Hinweis auf BGE 129 III 417 Erw. 2.2 und BGE 114 II 13 Erw. 5). Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 114 II 13 Erw. 5). So verneinte das Bundesgericht Willkür in einem Fall, da der Ehefrau, die seit drei Jahren vom Ehemann getrennt lebte und keine Anstalten für die von diesem verlangte Ausdehnung ihrer Er- werbstätigkeit von 50% auf 100% getroffen hatte, nur eine sehr kurze und zum Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils bereits verstri- chene Frist eingeräumt worden war. Einer anderen Ehefrau wurde für eine abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Zeitspanne ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet, weil sie sich während besagter Zeit gar nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, obwohl eine Erwerbstätigkeit ihr tatsächlich möglich und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGer 5P.469/2006
- 14 - vom 4. Juli 2007, Erw. 3.2.4). In einem anderen Entscheid hat das Bundes- gericht einer Ehegattin 4 Jahre Zeit gelassen, um sich wieder vollständig in das Berufsleben einzugliedern (127 III 136 = Pra 90 (2001) Nr. 148 Erw. 2c). In einem weiteren Fall bezeichnete das Bundesgericht eine Über- gangsfrist von drei Monaten für eine Pensumserhöhung von 20 auf 50% als eine relativ kurz bemessene Frist, die darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Ehegattin schon vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einer 20%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (128 III 65 = Pra 91 (2002) Nr. 40 Erw. 4b).
b) Bei der Anhörung der Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom
E. 10 a) Für den Zeitraum 1. April 2016 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils ver- langt der Kläger eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'185.- (Dif- ferenz 1. April 2016 bis und mit Juni 2016 Fr. 831.-; Differenz 1. Juli 2016 bis und mit September 2016 Fr. 981.-; Differenz 1. Oktober 2016 bis Rechtskraft der Scheidung Fr. 11'373.-). Für diesen Zeitraum werden im vorliegenden Verfahren die erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträge um Fr. 1'800.- reduziert. Es rechtfertigt sich daher, an der Kostentragung der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, wie dies im Entscheid des Obergerichtes vom 30. Januar 2017 geregelt wurde (60% Beklagte, 40% Kläger), nichts zu ändern. Es hat auch mit der im obergerichtlichen Entscheid für das erstinstanzliche Verfah- ren zugesprochenen Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 3'120.- (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer, Fr. 249.60) sein Bewenden.
b) Für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf das Rechtsbegehren bei Berufungseinleitung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'700.- (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG) zu erheben. Es recht- fertigt sich 5/6 der Verfahrenskosten dem Kläger und 1/6 der Beklagten auf- zuerlegen. Die Verfahrenskosten sind aus dem geleisteten Kostenvorschuss des Klägers zu beziehen. Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag von Fr. 450.- zu ersetzen. Ausgehend von einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 4'500.- (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AnwGebV) hat der Kläger der Beklagten eine auf 4/6 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.- (zuzügl. 8% MWSt) zu bezahlen.
- 23 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht vom
1. September 2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Schei- dungsverfahrens ab Stellung des Massnahmebegehrens nachfolgenden Un- terhalt zu bezahlen: Fr. 3'841.- ab 1. April 2016 bis und mit Juni 2016 Fr. 3'591.- ab 1. Juli 2016 bis Rechtskraft der Scheidung (28. Dezember 2016). Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen und dem Kläger und Berufungskläger zu 5/6 und der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1/6 auferlegt. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat dem Kläger und Berufungskläger davon Fr. 450.- zu erstatten.
4. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.- (zuzügl. 8% MWSt) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung, Einzelgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 24 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'185.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Dispositiv
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens (vorsorgliche Massnahmen) Unterhalt wie folgt zu bezahlen: – Fr. 4'041.– ab 1. April 2016 bis und mit Juni 2016, – Fr. 3'791.– ab 1. Juli 2016 bis und mit März 2017, – Fr. 3'191.– ab 1. April 2017 bis Rechtskraft Scheidungsurteil, - 3 - zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
- Der Kläger ist berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 die für die Monate April und Mai 2016 bezahlten Anteile von jeweils Fr. 3'000.– in Abzug zu bringen. 3./4. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Es seien Dispositiv Ziffer 1, 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung [recte: Dispositiv Ziffer 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils] aufzuheben;
- Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Scheidungsverfahren Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - CHF 3'764.00 ab April 2016 bis Juni 2016 - CHF 3'464.00 ab Juli 2016 bis September 2016 zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
- Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbe- klagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das erste und zweitin- stanzliche Verfahren) zzgl. Mwst. zulasten des Berufungsklägers." - 4 - Erwägungen:
- a) Die Parteien haben am tt. September 1990 geheiratet und leben seit Mai 2013 getrennt (vgl. act. 14). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 verlangte der Be- rufungskläger (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht, des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung (Vorinstanz) die Scheidung der Ehe (act. 5/1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. April 2016 stellte die Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/30). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2016 dazu Stellung (act. 5/35). Mit Urteil vom 1. Sep- tember 2016 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschie- den. Unter dem gleichen Datum entschied die Vorinstanz mit eingangs er- wähnter Verfügung über das von der Beklagten gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 4). Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Zahlung von Unterhaltsleistun- gen an die Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens und zwar wie folgt (act. 4 S. 28-29): - Fr. 4'041.- für den Zeitraum 1. April 2016 bis und mit Juni 2016 - Fr. 3'791.- für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis und mit März 2017 - Fr. 3'191.- für den Zeitraum 1. April 2017 bis Rechtskraft Scheidungsurteil Den Parteien wurden Urteil und Verfügung vom 1. September 2016 am
- Oktober 2016 zugestellt (act. 5/41-42). b) Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Kläger frist- gerecht Berufung gegen die Verfügung vom 1. September 2016. Dabei stell- te er die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (act. 2 S. 2). Er verlangte eine zeitliche Befristung der Unterhaltsleistung bis September 2016 sowie deren Reduktion wie folgt (act. 2 S. 3): - Fr. 3'764.- für den Zeitraum April 2016 bis Juni 2016 - Fr. 3'464.- für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016. - 5 - Am 20. Oktober 2016 erhob der Kläger auch Berufung gegen das Schei- dungsurteil, welche bei der II. Zivilkammer unter der Verfahrensnummer LC160052 angelegt (vgl. act. 14 S. 5) und über die mit Urteil vom 30. Januar 2017 entschieden wurde (act. 14). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'700.- für das vorliegende Berufungsverfahren angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 8 i.V.m. act. 6). Innert der mit Verfügung vom 7. November 2016 angesetzten Frist erstattete die Beklagte die Berufungsantwort (act. 11 i.V.m. act. 9 und act. 10). Diese wurde dem Kläger am 30. November 2016 zugestellt (act. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Die Sache erweist sich als spruchreif.
- a) Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Un- terhaltspflicht des Klägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 Erw. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, Erw. 1). b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht der vor- instanzlichen Rechtsbegehren der Parteien ist das Streitwerterfordernis of- fensichtlich erfüllt. c). Die vorliegende Berufung vom 17. Oktober 2016 (Poststempel) wurde in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet beim Obergericht eingereicht. Der Kläger ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. - 6 -
- a) Gerügt werden können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermes- sen zu unterscheiden. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid in- nerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Krite- rien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Begebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als un- zweckmässig erscheint (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Auflage, Art. 310 N 6 und N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittel- instanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 310 N 10; ZK ZPO-REETZ, 2. Auflage, Vorbem. zu Art. 308-318 N 15). Die Rechtsmittelinstanz weicht nicht ohne Not von den Erkenntnissen der Vorinstanz ab. Die Rechtsmittelinstanz setzt daher nicht einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz und beschränkt sich darauf, in Ermessensentscheide nur dann einzugreifen, wenn dazu ein hinreichender Anlass besteht (BGer 5A_198/2012 vom
- August 2012, Erw. 4.2; BGer 4A_699/2014 vom 7. April 2015, Erw. 3.3 sowie insbes. BGer 5P.463/2005 vom 20. März 2006, Erw. 2.2 m.w.H.). Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorak- ten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 Erw. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 Erw. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rü- gepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzli- chen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt un- richtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den kor- - 7 - rekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichen- den Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersu- chungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 311 N 29-31, N 36-39 und N 44; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 2. Auflage, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom
- März 2012 Erw. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begrün- dung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil auswirken. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können – ausser bei Kinderbe- langen – nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). b) Die Berufungsantwort gibt der berufungsbeklagten Partei die Möglichkeit, zu den Anträgen der Berufung erhebenden Partei Stellung zu nehmen sowie allenfalls – nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und ihre eigene tatsächliche und rechtliche Sicht darzulegen. Somit ist sie im Rahmen der Berufungsantwort grundsätzlich nur berechtigt, zu den Rechtsmittelanträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen bzw. die Abweisung derselben oder das Nichteintreten auf die- selben und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu verlan- gen. Die berufungsbeklagte Partei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, verliert ihr Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufla- ge, Art. 312 N 7, N 12). Will die berufungsbeklagte Partei – ohne selbst Be- rufung zu erklären – eigene Anträge stellen, muss sie Anschlussberufung erheben. Im Summarverfahren und damit auch im vorliegenden Verfahren, ist dies allerdings ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO). c) Da vorliegend einzig der Kläger Berufung erhoben hat, legen seine Anträ- ge den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens fest. Demzufolge ist die - 8 - Beklagte, die keine Berufung erklärt hat, in ihrer Berufungsantwort auf den Gegenstand der Berufung beschränkt.
- Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 276 N 15). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB gelangen die Vor- schriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO un- ter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO zur Anwendung (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschlies- sende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweis- würdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, 2. Auflage, Anh. ZPO, Art. 276 N 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derje- nigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010, Erw. 3.3; (FamKomm Scheidung/Leuenberger, 2. Auflage, Anh. ZPO, Art. 276 N 1, 17). In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt von Bundesrechts wegen die Dispo- sitionsmaxime. Das heisst, der Richter ist an die formellen Parteianträge, sprich an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007, Erw. 4). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei, soweit keine Kinderbelange zu regeln sind, um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. - 9 -
- a) Strittig ist die Höhe und Dauer der Unterhaltsleistung des Klägers an die Beklagte ab April 2016 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies hängt u.a. davon ab, wann und in welchem Umfang der Beklagten die Auf- nahme der Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Diese Fragen sind sowohl Gegen- stand des Berufungsverfahrens betreffend Scheidung (LC160052) als auch des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnah- men. Mit Bezug auf den Scheidungspunkt (und hier nicht weiter interessie- rende Dispositiv-Ziffern) erwuchs das Urteil der Vorinstanz am 28. Dezem- ber 2016 in Rechtskraft (vgl. act. 14 S. 24 Beschluss-Dispositiv Ziffer 1). Demzufolge ist im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch über Unter- haltsleistungen bezogen auf den Zeitraum April 2016 bis 28. Dezember 2016 zu entscheiden. Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Anträge auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge betreffen den nachehelichen Unterhalt und waren Gegenstand des Verfahrens LC160052. b) Die Vorinstanz erwog, der Beklagten könne aufgrund der während der langen Ehe gelebten Rollenteilung, ihres Alters und ihrer bisherigen Berufs- erfahrung nicht zugemutet werden, dass sie infolge der Scheidung der Ehe eine Stelle mit einem vollen Pensum annehmen müsse. Sie ging von einem Arbeitspensum von 40-50% aus und erachtete die Arbeitsaufnahme spätes- tens ab 1. April 2017 zumutbar (act. 4 Erw. III.C.2). c) Die Beklagte bestreitet heute nicht mehr, dass ihr die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit zugemutet und daher ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden kann. Streitig ist allerdings die Höhe des Arbeitspensums und die zu gewährende Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Während die Beklagte entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid von einem 40-50% Pensum und einer Übergangsfrist bis Ende März 2017 aus- geht, verlangt der Kläger ein 100% Pensum und eine Verkürzung dieser Frist, so dass ab Oktober 2016 keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet sein sollen (act. 11 S. 11-13; act. 2 S. 9).
- a) Der Kläger brachte u.a. vor, es fehle an einer nachvollziehbaren Begrün- dung, weshalb der gesunden, von jeglichen Betreuungspflichten gegenüber - 10 - den erwachsenen Söhnen entlasteten und auch während der Ehe arbeitstä- tigen Berufungsbeklagten nicht längst, zumindest aber ab dem 1. Oktober 2016 ein volles Pensum zuzumuten sei. Unter dem Aspekt der Gleichbe- handlung der geschiedenen Ehegatten sei nicht einzusehen, dass er noch während 12 Jahren eine Arbeitstätigkeit ausüben müsse, während dem sich die Berufungsbeklagte auf seine Kosten mit einer tiefprozentigen Erwerbstä- tigkeit zufrieden geben dürfe. Auch widerspreche ein Arbeitspensum von le- diglich 40-50% dem Grundsatz des "clean break" und sei völlig willkürlich. Im angefochtenen Entscheid liege insoweit sowohl eine unrichtige Tatsachen- feststellung wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Berufungs- beklagte sei zum Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt gewesen. Eine Wie- deraufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100% sei daher nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zumutbar. Weiter sei die Berufungsbeklagte gelernte Verkäuferin bzw. Detailhandelsangestellte und habe auch während der Ehe rund 30% gearbeitet und sich später jahrelang aus- bzw. weitergebildet so- wie regelmässig ehrenamtlich gearbeitet. Auch die Lebensstellung während der Ehe oder die Berufserfahrung der Berufungsbeklagten sprächen somit nicht gegen eine Erhöhung auf 100%. Sie sei mithin als uneingeschränkt ar- beitsfähig zu bezeichnen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungsbe- klagten sei lediglich ein 40-50% Pensum zuzumuten, entbehre jeder Grund- lage und sei damit willkürlich (act. 2 S. 4-5). Überdies rügte der Kläger, die Vorinstanz habe eine unangemessen lange Übergangsfrist bis April 2017 eingeräumt (act. 2 S. 6). Die Berufungsbeklagte habe nie bestritten, dass sie von ihm im Zusammenhang mit der Trennung – also im 2013 – zur Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit aufgefordert worden sei. Darüber hinaus sei die Berufungsbeklagte seitens des Gerichts anlässlich der Einigungsverhand- lung vom 10. September 2015 explizit dazu aufgefordert worden, die Stel- lensuche aufzunehmen. Die Berufungsbeklagte wisse somit seit über drei Jahren, dass sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer vollzeit- lichen Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Der Berufungsbeklagten sei auf- grund der langen Trennungszeit und der Aufforderung der Richterin anläss- lich der Einigungsverhandlung vom 10. September 2015 keine Übergangs- - 11 - zeit mehr und schon gar nicht eine übertriebene Schonzeit von einem hal- ben Jahr einzuräumen (act. 2 S. 8-9). b) Die Beklagte führte u.a. aus, sie sei während der 26jährigen Ehedauer nur für eine sehr kurze Zeit arbeitstätig gewesen. Die pauschale Ausführung, sie sei während der Ehe arbeitstätig gewesen, widerspreche den Tatsachen und sei falsch (act. 11 S. 4). Wie bereits vor Vorinstanz machte sie geltend, sie habe knapp drei Jahre von 2000 bis 2003 zu einem minimen Aushilfs- pensum von höchstens 15% in einer christlichen Buchhandlung gearbeitet und im Übrigen sei eine klassische Rollenverteilung gelebt worden und die eheliche Verbindung sei somit lebensprägend gewesen (act. 11 S. 4-6). Die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach 26jähriger Ehe mit klassischer Rollenverteilung sei anders zu beurteilen, als die Ausdeh- nung einer bereits während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit. Sie weise in ihrer Biographie einen jahrelangen Erwerbsunterbruch aus (act. 11 S. 7). Es werde bestritten, dass ein Arbeitspensum von 40-50% dem clean break Prinzip widerspreche und willkürlich sei. Das Prinzip könne nicht pauschal angewendet werden. Es bedürfe stets einer Prüfung des Einzelfalles und dies habe das Gericht getan und sei schliesslich auf das besagte anrechen- bare Einkommen gekommen (act. 11 S. 7). Zur Übergangsfrist führte sie aus, nach derart langer Ehedauer mit klassischer Rollenverteilung und kei- ner Berufserfahrung sei die von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist bis April 2017 alles andere als lang (act. 11 S. 11). Es stelle sich eher die Frage, ob diese nicht zu kurz sei (act. 11 S. 12). Es werde bestritten, dass die Erhöhung des Arbeitspensums auf 100% für sie voraussehbar gewesen sei. Sämtliche von ihr gemachten Aussagen im Rahmen der Einigungsver- handlung seien aus dem Recht zu weisen. Eine Einigungsverhandlung sei mit Vergleichsgesprächen gleichzusetzen und über diese werde weder ein Protokoll geführt noch könnten die gemachten Angaben und Zugeständnisse später verwendet werden (act. 11 S. 11-12).
- a) Bei der Beurteilung der während des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind die Bestimmungen der Art. 163 ff. ZGB über den Un- - 12 - terhalt der Familie massgebend, womit grundsätzlich von den bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft ei- ne bestimmte Struktur gegeben haben, auszugehen ist (BGE 128 III 65, 67 Erw. 4a; BSK ZGB I-Schwander, 5. Auflage, Art. 176 N 2 m.w.H.). Erscheint allerdings eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als unwahr- scheinlich, so ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon während des Getrenntlebens zumutbar, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bestehende Erwerbstätigkeit auszudehnen (BGE 128 III 65, 67 Erw. 4a). Je länger die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zurück- liegt, desto eher rückt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des un- terhaltsberechtigten Ehegatten in den Vordergrund. Somit sind bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit schon im Ehe- schutzverfahren die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB zumindest zu berücksichtigen (BGE 128 III 65, 68 Erw. 4a). Für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von Scheidungsverfahren muss dies um so mehr gelten, da eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozes- ses weder angestrebt wird, noch wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537, 542 Erw. 3.2; (BGer 5P.279/2005 Erw. 5.3.2.1; BGE 130 III 537, 542 Erw. 3.2). Die Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt basieren auf dem "clean break"-Prinzip, d.h. jeder Ehegatte muss sich nach der Scheidung soweit als möglich um wirtschaftliche Selbständigkeit bemühen (127 III 136 = Pra 90 (2001) Nr. 148 Erw. 2a; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrecht, 2. Auflage, S. 229). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein An- spruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzu- muten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Wie be- reits erwähnt, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Eigenversorgung durch die Beklagte geprüft und die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht mehr zu prüfen und deren Vorliegen werden heute von der Beklagten auch nicht mehr bestritten. Die Vorinstanz gewährte der Be- - 13 - klagten eine Übergangszeit von 6 Monaten ab erfolgter Zustellung des vor- instanzlichen Entscheides (am 5. Oktober 2016, act. 5/41) und rechnete ihr deshalb erst ab 1. April 2017 ein hypothetisches Einkommen an (act. 4 Erw. III C 1). Der Kläger gewährt der Beklagten nach Zustellung des Ent- scheides keine Übergangsfrist, sondern verlangt eine hypothetische Ein- kommensanrechnung ab 1. Oktober 2016. Das Obergericht reduzierte diese Übergangsfrist in seinem Urteil vom 30. Januar 2017 auf knapp drei Monate nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides und rechnete der Beklag- ten ab Januar 2017 ein hypothetisches Einkommen an (act. 14). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstä- tigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vor- gaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalles. Ein von dieser Regel abweichender Ent- scheid braucht indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig zu sein. Mass- gebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, Erw. 5.1 unter Hinweis auf BGE 129 III 417 Erw. 2.2 und BGE 114 II 13 Erw. 5). Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 114 II 13 Erw. 5). So verneinte das Bundesgericht Willkür in einem Fall, da der Ehefrau, die seit drei Jahren vom Ehemann getrennt lebte und keine Anstalten für die von diesem verlangte Ausdehnung ihrer Er- werbstätigkeit von 50% auf 100% getroffen hatte, nur eine sehr kurze und zum Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils bereits verstri- chene Frist eingeräumt worden war. Einer anderen Ehefrau wurde für eine abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Zeitspanne ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet, weil sie sich während besagter Zeit gar nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, obwohl eine Erwerbstätigkeit ihr tatsächlich möglich und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGer 5P.469/2006 - 14 - vom 4. Juli 2007, Erw. 3.2.4). In einem anderen Entscheid hat das Bundes- gericht einer Ehegattin 4 Jahre Zeit gelassen, um sich wieder vollständig in das Berufsleben einzugliedern (127 III 136 = Pra 90 (2001) Nr. 148 Erw. 2c). In einem weiteren Fall bezeichnete das Bundesgericht eine Über- gangsfrist von drei Monaten für eine Pensumserhöhung von 20 auf 50% als eine relativ kurz bemessene Frist, die darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Ehegattin schon vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einer 20%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (128 III 65 = Pra 91 (2002) Nr. 40 Erw. 4b). b) Bei der Anhörung der Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom
- September 2015 hatte die Beklagte ausgeführt, der Kläger habe vor drei Jahren seine Meinung geändert und verlangt, dass sie sich eine Arbeit su- che und etwas zum Lebensunterhalt beitrage (act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 5). Da es sich um eine Aussage im Rahmen der Anhörung und nicht des Vergleichsgesprächs handelte, steht entgegen der Auffassung der Beklag- ten weder der Protokollierung noch der Verwertung dieser Aussage im ange- fochtenen Entscheid etwas entgegen. Die Äusserung des Klägers vermoch- te allerdings die Pflicht zur Suche einer Erwerbsarbeit noch nicht ohne wei- teres zu begründen. Im Zeitpunkt der Trennung, im Mai 2013, war die Be- klagte 45 Jahre alt. Aufgrund der eingetretenen Veränderungen konnte sie nicht mehr in gutem Glauben vom Fortbestand der Ehe ausgehen. Spätes- tens ab jenem Zeitpunkt muss aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich jedenfalls in ei- nem beschränkten Umfang um ein eigenes Erwerbseinkommen hätte be- mühen müssen (BGE 130 III 537 Erw. 2.2; BGE 128 III 65 Erw. 4a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich einer unterhaltsberechtigten Person die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht zuzumuten, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (BGE 127 III 136, 140 E. 2c). Dabei handelt es sich nicht um eine strikte Alters- grenze; die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert zu einer Erhöhung auf 50 Jahre (BGE 137 III 102, 109 Erw. 4.2.2.2). Bis anhin war die Beklagte aber nicht wirklich bestrebt gewesen, eine Anstellung zu finden. - 15 - Sie weigerte sich denn auch, sich beim RAV zu melden und für eine Über- gangszeit Arbeitslosengelder zu beziehen. Sie stellte sich noch im vor- instanzlichen Hauptverfahren auf den Standpunkt, sie dürfe weiterhin auf die während der Ehe gelebte klassische Rollenaufteilung vertrauen (act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 12 ff.), dies auch nachdem sie nach der Eini- gungsverhandlung (September 2015) von der Vorderrichterin ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass sie sich um die Aufnahme einer Teil- zeitstelle bemühen sollte (act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 7). In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes war ab jenem Zeitpunkt bis zum erst- instanzlichen Entscheid, 1. September 2016, höchst unsicher, dass sie mit ihrem Prozessstandpunkt durchdringen würde. Sie hätte deshalb die Über- gangszeit von rund einem Jahr nutzen sollen, ihre Eingliederungsmöglich- keiten in den Arbeitsmarkt mindestens abzuklären und sich aufdrängende Weiterbildungskurse zu besuchen. Da die Beklagte nichts dergleichen un- ternahm, ist dem Kläger beizupflichten, dass von der Vorinstanz höchstens noch eine kurze Nachfrist hätte angesetzt werden dürfen. In Anbetracht des- sen, dass die Beklagte bislang noch keiner Erwerbstätigkeit nachging, es al- so nicht um eine Pensumserweiterung geht, rechtfertigt es sich, ihr bis zur Rechtskraft der Scheidung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
- a) Die Vorinstanz ging für den vorliegend interessierenden Zeitraum (April bis Dezember 2016), unter Berücksichtigung der monatlichen Mieteinnah- men der Beklagten von Fr. 500.- ab Juli 2016, von einem gemeinsamen Ein- kommen der Parteien ab Stellung des Massnahmebegehrens bzw. ab April 2016 von Fr. 9'182.- und ab Juli 2016 von einem solchen von Fr. 9'682.- aus. Den Bedarf des Klägers setzte das Einzelgericht auf Fr. 4'700.- fest und jenen der Beklagten auf Fr. 3'600.-. Unter Berücksichtigung des gemeinsa- men Einkommens der Parteien von Fr. 9'182.-, des gemeinsamen Bedarfs von Fr. 8'300.-, woraus ein hälftiger Freibetrag von Fr. 441.- resultiert, ergibt sich nach der Berechnung der Vorinstanz ein Unterhaltsanspruch der Be- klagten von monatlich Fr. 4'041.- für den Zeitraum 1. April 2016 bis und mit Juni 2016. Für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis und mit März 2017 berechnete die Vorinstanz aufgrund des hälftigen Freibetrages von Fr. 691.- (Fr. 9'682.- - 16 - [Gesamteinkommen] – Fr. 8'300.- [gemeinsamer Bedarf] / 2) einen Bedarf der Beklagten von Fr. 4'291.-, was nach Abzug der Mieteinnahmen von Fr. 500.- einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'791.- ergibt (vgl. act. 4 Erw. III.D.3.1-3.3.3). b) Auf der Einkommensseite ist im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen, die wie bereits erwähnt lediglich bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu regeln sind, keine Korrektur vorzunehmen. Soweit der Kläger die Anrechnung der Dauer der Mietzinseinnahmen rügte (act. 2 S. 9), betrifft dies die Regelung des nachehelichen Unterhaltes, worüber im Urteil vom
- Januar 2017 entschieden wurde (act. 14). c) Die Vorinstanz ging beim Kläger unter Einbezug der Unterstützung für … [Sohn] von einem Bedarf von Fr. 4'671.70, aufgerundet Fr. 4'700.- aus. In dieser Berechnung waren Steuern in der Höhe von Fr. 700.- (anstelle der geltend gemachten Fr. 805.85) aufgeführt (act. 4 Erw. III.D.2.1 S. 16; Erw. III.D.3.2.1 S. 23). Der Kläger machte unter Hinweis auf seine vor Vor- instanz eingereichten Beilagen (act. 5/29/44-45) geltend, er habe die monat- liche Steuerbelastung im Kanton Zürich nachgewiesen. Die Schätzung der Vor-instanz sei nicht nur aktenwidrig, sondern für die Dauer des Massnah- meverfahrens völlig willkürlich (act. 2 S. 11). Diesen Ausführungen ist beizu- pflichten. Ausgewiesen sind auf den jeweiligen provisorischen Steuerrech- nung für 2016 ein Gesamtbetrag von Fr. 9'669.95 (Fr. 9'309.95 [Staats- und Gemeindesteuer] + Fr. 360.- [direkte Bundessteuer]), was einem monatli- chen Betrag von Fr. 805.85 entspricht. Dabei wurden Unterhaltszahlungen an die Ehefrau von insgesamt Fr. 31'700.- berücksichtigt (act. 5/8/1 i.V.m. 5/29/44-45), was monatlichen Zahlungen von Fr. 2'641.67 entspricht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die effektive Steuerlast für das Jahr 2016 tiefer ausfallen wird. Die höheren Abzüge für Unterhalts- zahlungen im Jahr 2016 werden sich erst in der Steuerrechnung 2017 aus- wirken. Es rechtfertigt sich daher beim Kläger von einem Bedarf von aufge- rundet Fr. 4'800.- auszugehen. - 17 - Bei der Beklagten ging die Vorinstanz für die Dauer der vorsorglichen Mass- nahmen nach Kürzung ihres geltend gemachten Bedarfs um Fr. 1'770.- von einem Bedarf von Fr. 3'600.- aus (act. 4 Erw. III.D.2.2.2 S. 16-21; III.D.3.2.2 S. 23-25). Diese Kürzung rügte die Beklagte im Berufungsverfahren nicht (act. 11 S. 14). Die einzelnen Posten setzen sich nach der Berechnung der Vorinstanz wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1'200.- Miete Fr. 1'200.- Nebenkosten Fr. 100.- Strom Fr. 45.- Krankenkasse Fr. 363.40 Telefon, Internet Fr. 150.- Billag Fr. 39.- Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 26.40 ZVV Fr. 63.- Halbtax Fr. 13.75 Steuern Fr. 400.- Total Fr. 3'600.55 Der Kläger gesteht der Beklagten bis Ende Juni 2016 lediglich einen Bedarf von Fr. 3'123.60 bzw. ab 1. Juli 2016 zufolge Reduktion des Grundbetrages um Fr. 100.- Fr. 3'023.60 zu (vgl. act. 2 S. 10-11). Die Beklagte geht demge- genüber von einem Bedarf von Fr. 3'600.- aus (act. 11 S. 14-15). Die Reduk- tion des Grundbetrages begründete der Kläger mit der ab 1. Juli 2016 be- stehenden Wohngemeinschaft (act. 2 S. 10). Die Beklagte anerkannte dies - 18 - nicht und machte geltend, es handle sich nicht um eine klassische Wohn- gemeinschaft, in welcher die Kosten geteilt werden könnten (act. 11 S. 13). Überdies beanstandete er die Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'200.-. Dies sei aktenwidrig und verletze die Dispositionsmaxime, habe doch die Beklag- te für die Zeit während des Scheidungsverfahrens lediglich einen Betrag von Fr. 1'083.- belegt (act. 2 S. 10). Ferner machte er geltend, die Beklagte habe die Mietkosten von Fr. 1'083.- inkl. Nebenkosten ausgewiesen (act. 2 S. 10). Die Beklagte bestritt, dass sie die Miet-Mehrkosten von Fr. 100.- nicht belegt habe. Der Mietbetrag von Fr. 1'083.- sei ausgewiesen. Auch sei belegt, dass die Sanierung der Liegenschaft bevorstehe und logischerweise eine Miet- zinserhöhung damit einhergehe. Aufgrund der bevorstehenden Sanierung sei mit einer Mietzinserhöhung von weit mehr als nur Fr. 100.- zu rechnen (act. 11 S. 13-14). Sie habe dargelegt, wie die Nebenkosten ausfielen und auch der Kläger wisse darüber Bescheid (act. 11 S. 14). Der Kläger rügte weiter, die Vorinstanz habe die monatliche Steuerbelastung der Beklagten auf Fr. 400.- geschätzt und damit auf eine Feststellung der tatsächlichen Steuerlast verzichtet, welche sich (approximativ) mit Hilfe des online- Steuerrechners ermitteln lasse. Die Beklagte habe diesbezüglich keine Un- terlagen ins Recht gelegt. Die Vorinstanz habe durch Nicht-Ermittlung der massgeblichen Steuerfaktoren den Sachverhalt nicht festgestellt und durch Nichtbeachtung des massgeblichen Steuertarifes das Recht nicht richtig resp. gar nicht angewendet (2 S. 10). Der Kläger berief sich auf seine Ein- gaben vor Vorinstanz (act. 5/14/28), wonach nach seiner Berechnung für die Beklagte Steuern in der Höhe von Fr. 1'680.60 (Fr. 1'592.05 [Staats- und Gemeindesteuern] und Fr. 88.55 [direkte Bundessteuer], d.h. monatlich Fr. 140.05 anfallen (act. 2 S. 10-11). Die Beklagte machte geltend, sie habe die Steuerlast anhand des Steuerrechners ermittelt und die Vorinstanz habe dies übernommen (act. 11 S. 14). d) Hinsichtlich des Grundbetrages ist zu bemerken, dass sich weder aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, noch dargelegt und belegt ist, dass die (für die Dauer von einem Jahr) von der Beklagten eingeräumte Untermiete gleichzeitig als Hausgemeinschaft im Sinne der Richtlinien für die Berech- - 19 - nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich) zu qualifizieren ist, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass sich die Auslagen für den Grundbetrag (Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt von Wohnungseinrichtungen etc.) entsprechend verringern. Be- züglich des Mietzinses ist ein Betrag von Fr. 1'083.- ausgewiesen. Dies ergibt sich aus dem in den Akten liegenden, auf die Beklagte umgeschriebe- nen Mietvertrag (Mietbeginn ab 1. Juli 2014, act. 5/8/18). Da nur der Zeit- raum bis Ende Dezember 2016 interessiert, ist dieser Mietzins für das Mass- nahmeverfahren relevant. Davon ging im Übrigen auch die Vorinstanz in ih- ren Erwägungen aus (act. 4 Erw. III.D.2.2.2.3 S. 18), berücksichtigte dies aber im Bedarf im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht (act. 4 Erw. III.D.3.2.2). Aus dem Mietvertrag lässt sich zudem die Höhe der Ne- benkosten entnehmen und es geht daraus klar hervor, dass diese im Miet- zins von Fr. 1'083.- inbegriffen sind (act. 5/8/18). Hier nützt die blosse Be- streitung der Beklagten und der allgemeine Verweis auf das vorinstanzliche Verfahren nichts. Es wäre an ihr gelegen, die entsprechenden Belege vor Vorinstanz einzureichen. Was sie aber unterliess, obwohl der Kläger von ei- nem Mietzins von Fr. 1'083.- (inkl. Nebenkosten) ausging und die Nebenkos- ten bestritt (vgl. act. 5/28 S. 5, act. 5/35 S. 4-5). Eine Aktenwidrigkeit ist des- halb zu bejahen. Bezüglich der Steuerbelastung ist zu berücksichtigen, dass das Massnahmebegehren erst am 1. April 2016 gestellt wurde. Bis zu die- sem Zeitpunkt ist der zwischen den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3000.- (vgl. act. 4 Erw. III.D.3.3.5) und lediglich für 9 Mo- nate (1. April bis Ende 2016) der hier festzusetzende erhöhte Unterhaltsbei- trag zu berücksichtigen. Ausserdem fallen für 6 Monate Mieteinnahmen von insgesamt Fr. 3'000.- an. In der von der Beklagten eingereichten Steuerer- klärung für das Jahr 2013 sind Unterhaltsbeiträge von Fr. 30'500.- aufgeführt und es wird zuzüglich den Einnahmen aus Vermögenszinsen (Fr. 837.-) ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 26'017.- für die Staatssteuer und ein solches von Fr. 27'367.- für die Bundessteuer ausgewiesen (act. 5/9/8). Der - 20 - Kläger geht in seiner Steuerrechnung von einem satzbestimmenden Ein- kommen von Fr. 26'000.- aus (act. 5/14/28). Ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen für 6 Monate (Fr. 3'000.-) würde dies in etwa seinen Anträ- gen (Fr. 3'764.- ab 1. April 2016 bis Juni 2016 [Fr. 11'292.-]; Fr. 3'464.- ab Juli 2016 bis September 2016 [Fr. 10'392.-], Fr. 3'000.- ab 1. Januar bis März 2016 [Fr. 9'000.-]) entsprechen. Die Beklagte hat dem Steuerrechner ihren im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Bedarf zugrunde ge- legt, welcher sich auf Fr. 5'370.55 beläuft (vgl. act. 4 Erw. III.D.3.2.2 S. 24). Diesen hat die Vorinstanz um monatlich Fr. 1'770.- gekürzt, was für neun Monate eine Kürzung von Fr. 15'930.- ergibt. Überdies will die Beklagte auch für Januar bis März höhere Unterhaltsbeiträge. Dass sich dies auf die Steu- erberechnung für das Jahr 2016 auswirken wird, ist selbsterklärend, selbst wenn noch zusätzliche Mieteinnahmen von Fr. 3'000.- für 6 Monate zu be- rücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht auf die geltend gemachten Steuerzahlen der Beklagten abgestellt. Werden die obenerwähn- ten Reduktionen von monatlich Fr. 200.- zusätzlich berücksichtigt, erhöht sich das steuerbare Einkommen aufgrund der Differenz der Unterhaltsbei- träge für das Jahr 2016 gegenüber jenen für das Jahr 2013 um etwa Fr. 14'000.-. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Steuerrechner ein steuerbares Einkommen für die Beklagte von Fr. 41'000.- für die Staats- bzw. 42'000.- für die direkte Bundessteuer zugrunde zu legen. Demzufolge ist im Bedarf der Beklagten ein Steuerbetrag von monatlich Fr. 300.- einzusetzen (vgl. www.steueramt.zh.ch/finanzdirektion/ksta/de/steuerberechnung). Bei der Beklagten fielen zwar im Jahr 2016 effektiv niedrigere Steuern an. Die Mehreinnahmen aufgrund der erhöhten Unterhaltsbeiträge muss sie aber in der Steuererklärung 2016 (Abgabetermin März 2017) aufführen und wird hiefür eine Nachrechnung erhalten, die sie 2017 bezahlen muss und die im nachehelichen Bedarf nicht berücksichtigt wurde (vgl. act. 14). Demnach ist von folgendem Bedarf der Beklagten auszugehen: Grundbetrag Fr. 1'200.- Miete Fr. 1083.- - 21 - Strom/Gas Fr. 45.- Krankenkassenprämie Fr. 363.40 Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 26.40 Telefon (inkl. Internet) Fr. 150.- ZVV Fr. 63.- Halbtax Fr. 13.75 Billag Fr. 39.- Steuern Fr. 300.- Total Fr. 3'283.55 Der Beklagten ist somit aufgerundet ein Bedarf von Fr. 3'300.- zuzugeste- hen. Der Gesamtbedarf beider Parteien beträgt demnach Fr. 8'100.- (Fr. 4'800.- Mann; Fr. 3'300.- Frau). Für die Zeit April bis Juni 2016 resultiert demnach ein Überschuss von Fr. 1'082.- (Fr. 9'182.- – 8'100.-) bzw. für Juli bis Rechtskraft Scheidung Fr. 1'582.- (Fr. 9'682 - – Fr. 8'100.-). Dieser Über- schuss ist den Parteien je hälftig (Fr. 541.- bzw. Fr. 791.-) zum Bedarf dazu- zuschlagen, was vom Kläger für das Massnahmeverfahren nicht bean- standet wird. Somit ergibt sich für die Beklagte für die Zeit von April bis Juni 2016 ein Bedarf von Fr. 3'841.-, und es ist ihr ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzusprechen. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 ist ein Bedarf von Fr. 4'091.- zu veranschlagen und unter Berücksichtigung der in dieser Zeit eingenommenen Mieteinnahmen ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'591.- zusprechen.
- a) Der Kläger verlangte in seinem Rechtsbegehren auch die Aufhebung von Ziffern 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2016. Da- bei handelt es sich um einen Verschrieb. Effektiv wollte er eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Urteil erreichen - 22 - (Ziffern 7 und 8 des Urteils vom 1. September 2016, act. 4), worauf nachfol- gend unter Ziffer 10 einzugehen ist. b) Gestützt auf obige Erwägungen ist die Berufung somit teilweise gutzu- heissen.
- a) Für den Zeitraum 1. April 2016 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils ver- langt der Kläger eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'185.- (Dif- ferenz 1. April 2016 bis und mit Juni 2016 Fr. 831.-; Differenz 1. Juli 2016 bis und mit September 2016 Fr. 981.-; Differenz 1. Oktober 2016 bis Rechtskraft der Scheidung Fr. 11'373.-). Für diesen Zeitraum werden im vorliegenden Verfahren die erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträge um Fr. 1'800.- reduziert. Es rechtfertigt sich daher, an der Kostentragung der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, wie dies im Entscheid des Obergerichtes vom 30. Januar 2017 geregelt wurde (60% Beklagte, 40% Kläger), nichts zu ändern. Es hat auch mit der im obergerichtlichen Entscheid für das erstinstanzliche Verfah- ren zugesprochenen Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 3'120.- (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer, Fr. 249.60) sein Bewenden. b) Für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf das Rechtsbegehren bei Berufungseinleitung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'700.- (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG) zu erheben. Es recht- fertigt sich 5/6 der Verfahrenskosten dem Kläger und 1/6 der Beklagten auf- zuerlegen. Die Verfahrenskosten sind aus dem geleisteten Kostenvorschuss des Klägers zu beziehen. Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag von Fr. 450.- zu ersetzen. Ausgehend von einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 4'500.- (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AnwGebV) hat der Kläger der Beklagten eine auf 4/6 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.- (zuzügl. 8% MWSt) zu bezahlen. - 23 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht vom
- September 2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Schei- dungsverfahrens ab Stellung des Massnahmebegehrens nachfolgenden Un- terhalt zu bezahlen: Fr. 3'841.- ab 1. April 2016 bis und mit Juni 2016 Fr. 3'591.- ab 1. Juli 2016 bis Rechtskraft der Scheidung (28. Dezember 2016). Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen und dem Kläger und Berufungskläger zu 5/6 und der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1/6 auferlegt. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat dem Kläger und Berufungskläger davon Fr. 450.- zu erstatten.
- Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.- (zuzügl. 8% MWSt) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, Einzelgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 24 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'185.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 21. Februar 2017 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 1. September 2016; Proz. FE150352
- 2 - Rechtsbegehren: Vorsorgliches Massnahmebegehren der Beklagten: (act. 5/30 S. 1) "Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten rückwirkend ab April 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'370.00 plus die hälftige Überschussbeteiligung (abzüg- lich der bereits bezahlten monatlichen CHF 3'000.00), zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. zulasten des Klägers." . Vorsorgliches Massnahmebegehren des Klägers: (act. 5/35 S. 2) "Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Massnahmebegehren bis zum 31. Mai 2016 (somit also für den Monat April und Mai 2016) einen Un- terhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 3'600.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Im Übrigen ist das Begehren der Beklagten betr. Vorsorgliche Mass- nahmen vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht vom 1. September 2016 (act. 4 S. 28-29):
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens (vorsorgliche Massnahmen) Unterhalt wie folgt zu bezahlen:
– Fr. 4'041.– ab 1. April 2016 bis und mit Juni 2016,
– Fr. 3'791.– ab 1. Juli 2016 bis und mit März 2017,
– Fr. 3'191.– ab 1. April 2017 bis Rechtskraft Scheidungsurteil,
- 3 - zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
2. Der Kläger ist berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 die für die Monate April und Mai 2016 bezahlten Anteile von jeweils Fr. 3'000.– in Abzug zu bringen. 3./4. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Es seien Dispositiv Ziffer 1, 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung [recte: Dispositiv Ziffer 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils] aufzuheben;
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Scheidungsverfahren Unterhalt wie folgt zu bezahlen:
- CHF 3'764.00 ab April 2016 bis Juni 2016
- CHF 3'464.00 ab Juli 2016 bis September 2016 zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
3. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbe- klagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das erste und zweitin- stanzliche Verfahren) zzgl. Mwst. zulasten des Berufungsklägers."
- 4 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien haben am tt. September 1990 geheiratet und leben seit Mai 2013 getrennt (vgl. act. 14). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 verlangte der Be- rufungskläger (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht, des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung (Vorinstanz) die Scheidung der Ehe (act. 5/1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. April 2016 stellte die Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/30). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2016 dazu Stellung (act. 5/35). Mit Urteil vom 1. Sep- tember 2016 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschie- den. Unter dem gleichen Datum entschied die Vorinstanz mit eingangs er- wähnter Verfügung über das von der Beklagten gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 4). Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Zahlung von Unterhaltsleistun- gen an die Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens und zwar wie folgt (act. 4 S. 28-29):
- Fr. 4'041.- für den Zeitraum 1. April 2016 bis und mit Juni 2016
- Fr. 3'791.- für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis und mit März 2017
- Fr. 3'191.- für den Zeitraum 1. April 2017 bis Rechtskraft Scheidungsurteil Den Parteien wurden Urteil und Verfügung vom 1. September 2016 am
5. Oktober 2016 zugestellt (act. 5/41-42).
b) Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Kläger frist- gerecht Berufung gegen die Verfügung vom 1. September 2016. Dabei stell- te er die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (act. 2 S. 2). Er verlangte eine zeitliche Befristung der Unterhaltsleistung bis September 2016 sowie deren Reduktion wie folgt (act. 2 S. 3):
- Fr. 3'764.- für den Zeitraum April 2016 bis Juni 2016
- Fr. 3'464.- für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016.
- 5 - Am 20. Oktober 2016 erhob der Kläger auch Berufung gegen das Schei- dungsurteil, welche bei der II. Zivilkammer unter der Verfahrensnummer LC160052 angelegt (vgl. act. 14 S. 5) und über die mit Urteil vom 30. Januar 2017 entschieden wurde (act. 14). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'700.- für das vorliegende Berufungsverfahren angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 8 i.V.m. act. 6). Innert der mit Verfügung vom 7. November 2016 angesetzten Frist erstattete die Beklagte die Berufungsantwort (act. 11 i.V.m. act. 9 und act. 10). Diese wurde dem Kläger am 30. November 2016 zugestellt (act. 13).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2. a) Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Un- terhaltspflicht des Klägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 Erw. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, Erw. 1).
b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht der vor- instanzlichen Rechtsbegehren der Parteien ist das Streitwerterfordernis of- fensichtlich erfüllt. c). Die vorliegende Berufung vom 17. Oktober 2016 (Poststempel) wurde in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet beim Obergericht eingereicht. Der Kläger ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
- 6 -
3. a) Gerügt werden können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermes- sen zu unterscheiden. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid in- nerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Krite- rien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Begebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als un- zweckmässig erscheint (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Auflage, Art. 310 N 6 und N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittel- instanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 310 N 10; ZK ZPO-REETZ, 2. Auflage, Vorbem. zu Art. 308-318 N 15). Die Rechtsmittelinstanz weicht nicht ohne Not von den Erkenntnissen der Vorinstanz ab. Die Rechtsmittelinstanz setzt daher nicht einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz und beschränkt sich darauf, in Ermessensentscheide nur dann einzugreifen, wenn dazu ein hinreichender Anlass besteht (BGer 5A_198/2012 vom
24. August 2012, Erw. 4.2; BGer 4A_699/2014 vom 7. April 2015, Erw. 3.3 sowie insbes. BGer 5P.463/2005 vom 20. März 2006, Erw. 2.2 m.w.H.). Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorak- ten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 Erw. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 Erw. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rü- gepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzli- chen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt un- richtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den kor-
- 7 - rekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichen- den Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersu- chungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 311 N 29-31, N 36-39 und N 44; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 2. Auflage, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom
5. März 2012 Erw. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begrün- dung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil auswirken. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können – ausser bei Kinderbe- langen – nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
b) Die Berufungsantwort gibt der berufungsbeklagten Partei die Möglichkeit, zu den Anträgen der Berufung erhebenden Partei Stellung zu nehmen sowie allenfalls – nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und ihre eigene tatsächliche und rechtliche Sicht darzulegen. Somit ist sie im Rahmen der Berufungsantwort grundsätzlich nur berechtigt, zu den Rechtsmittelanträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen bzw. die Abweisung derselben oder das Nichteintreten auf die- selben und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu verlan- gen. Die berufungsbeklagte Partei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, verliert ihr Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufla- ge, Art. 312 N 7, N 12). Will die berufungsbeklagte Partei – ohne selbst Be- rufung zu erklären – eigene Anträge stellen, muss sie Anschlussberufung erheben. Im Summarverfahren und damit auch im vorliegenden Verfahren, ist dies allerdings ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO).
c) Da vorliegend einzig der Kläger Berufung erhoben hat, legen seine Anträ- ge den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens fest. Demzufolge ist die
- 8 - Beklagte, die keine Berufung erklärt hat, in ihrer Berufungsantwort auf den Gegenstand der Berufung beschränkt.
4. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 276 N 15). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB gelangen die Vor- schriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO un- ter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO zur Anwendung (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschlies- sende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweis- würdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, 2. Auflage, Anh. ZPO, Art. 276 N 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derje- nigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010, Erw. 3.3; (FamKomm Scheidung/Leuenberger, 2. Auflage, Anh. ZPO, Art. 276 N 1, 17). In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt von Bundesrechts wegen die Dispo- sitionsmaxime. Das heisst, der Richter ist an die formellen Parteianträge, sprich an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007, Erw. 4). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei, soweit keine Kinderbelange zu regeln sind, um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime.
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5. a) Strittig ist die Höhe und Dauer der Unterhaltsleistung des Klägers an die Beklagte ab April 2016 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies hängt u.a. davon ab, wann und in welchem Umfang der Beklagten die Auf- nahme der Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Diese Fragen sind sowohl Gegen- stand des Berufungsverfahrens betreffend Scheidung (LC160052) als auch des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnah- men. Mit Bezug auf den Scheidungspunkt (und hier nicht weiter interessie- rende Dispositiv-Ziffern) erwuchs das Urteil der Vorinstanz am 28. Dezem- ber 2016 in Rechtskraft (vgl. act. 14 S. 24 Beschluss-Dispositiv Ziffer 1). Demzufolge ist im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch über Unter- haltsleistungen bezogen auf den Zeitraum April 2016 bis 28. Dezember 2016 zu entscheiden. Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Anträge auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge betreffen den nachehelichen Unterhalt und waren Gegenstand des Verfahrens LC160052.
b) Die Vorinstanz erwog, der Beklagten könne aufgrund der während der langen Ehe gelebten Rollenteilung, ihres Alters und ihrer bisherigen Berufs- erfahrung nicht zugemutet werden, dass sie infolge der Scheidung der Ehe eine Stelle mit einem vollen Pensum annehmen müsse. Sie ging von einem Arbeitspensum von 40-50% aus und erachtete die Arbeitsaufnahme spätes- tens ab 1. April 2017 zumutbar (act. 4 Erw. III.C.2).
c) Die Beklagte bestreitet heute nicht mehr, dass ihr die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit zugemutet und daher ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden kann. Streitig ist allerdings die Höhe des Arbeitspensums und die zu gewährende Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Während die Beklagte entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid von einem 40-50% Pensum und einer Übergangsfrist bis Ende März 2017 aus- geht, verlangt der Kläger ein 100% Pensum und eine Verkürzung dieser Frist, so dass ab Oktober 2016 keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet sein sollen (act. 11 S. 11-13; act. 2 S. 9).
6. a) Der Kläger brachte u.a. vor, es fehle an einer nachvollziehbaren Begrün- dung, weshalb der gesunden, von jeglichen Betreuungspflichten gegenüber
- 10 - den erwachsenen Söhnen entlasteten und auch während der Ehe arbeitstä- tigen Berufungsbeklagten nicht längst, zumindest aber ab dem 1. Oktober 2016 ein volles Pensum zuzumuten sei. Unter dem Aspekt der Gleichbe- handlung der geschiedenen Ehegatten sei nicht einzusehen, dass er noch während 12 Jahren eine Arbeitstätigkeit ausüben müsse, während dem sich die Berufungsbeklagte auf seine Kosten mit einer tiefprozentigen Erwerbstä- tigkeit zufrieden geben dürfe. Auch widerspreche ein Arbeitspensum von le- diglich 40-50% dem Grundsatz des "clean break" und sei völlig willkürlich. Im angefochtenen Entscheid liege insoweit sowohl eine unrichtige Tatsachen- feststellung wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Berufungs- beklagte sei zum Zeitpunkt der Trennung 45 Jahre alt gewesen. Eine Wie- deraufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100% sei daher nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zumutbar. Weiter sei die Berufungsbeklagte gelernte Verkäuferin bzw. Detailhandelsangestellte und habe auch während der Ehe rund 30% gearbeitet und sich später jahrelang aus- bzw. weitergebildet so- wie regelmässig ehrenamtlich gearbeitet. Auch die Lebensstellung während der Ehe oder die Berufserfahrung der Berufungsbeklagten sprächen somit nicht gegen eine Erhöhung auf 100%. Sie sei mithin als uneingeschränkt ar- beitsfähig zu bezeichnen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungsbe- klagten sei lediglich ein 40-50% Pensum zuzumuten, entbehre jeder Grund- lage und sei damit willkürlich (act. 2 S. 4-5). Überdies rügte der Kläger, die Vorinstanz habe eine unangemessen lange Übergangsfrist bis April 2017 eingeräumt (act. 2 S. 6). Die Berufungsbeklagte habe nie bestritten, dass sie von ihm im Zusammenhang mit der Trennung – also im 2013 – zur Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit aufgefordert worden sei. Darüber hinaus sei die Berufungsbeklagte seitens des Gerichts anlässlich der Einigungsverhand- lung vom 10. September 2015 explizit dazu aufgefordert worden, die Stel- lensuche aufzunehmen. Die Berufungsbeklagte wisse somit seit über drei Jahren, dass sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer vollzeit- lichen Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Der Berufungsbeklagten sei auf- grund der langen Trennungszeit und der Aufforderung der Richterin anläss- lich der Einigungsverhandlung vom 10. September 2015 keine Übergangs-
- 11 - zeit mehr und schon gar nicht eine übertriebene Schonzeit von einem hal- ben Jahr einzuräumen (act. 2 S. 8-9).
b) Die Beklagte führte u.a. aus, sie sei während der 26jährigen Ehedauer nur für eine sehr kurze Zeit arbeitstätig gewesen. Die pauschale Ausführung, sie sei während der Ehe arbeitstätig gewesen, widerspreche den Tatsachen und sei falsch (act. 11 S. 4). Wie bereits vor Vorinstanz machte sie geltend, sie habe knapp drei Jahre von 2000 bis 2003 zu einem minimen Aushilfs- pensum von höchstens 15% in einer christlichen Buchhandlung gearbeitet und im Übrigen sei eine klassische Rollenverteilung gelebt worden und die eheliche Verbindung sei somit lebensprägend gewesen (act. 11 S. 4-6). Die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach 26jähriger Ehe mit klassischer Rollenverteilung sei anders zu beurteilen, als die Ausdeh- nung einer bereits während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit. Sie weise in ihrer Biographie einen jahrelangen Erwerbsunterbruch aus (act. 11 S. 7). Es werde bestritten, dass ein Arbeitspensum von 40-50% dem clean break Prinzip widerspreche und willkürlich sei. Das Prinzip könne nicht pauschal angewendet werden. Es bedürfe stets einer Prüfung des Einzelfalles und dies habe das Gericht getan und sei schliesslich auf das besagte anrechen- bare Einkommen gekommen (act. 11 S. 7). Zur Übergangsfrist führte sie aus, nach derart langer Ehedauer mit klassischer Rollenverteilung und kei- ner Berufserfahrung sei die von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist bis April 2017 alles andere als lang (act. 11 S. 11). Es stelle sich eher die Frage, ob diese nicht zu kurz sei (act. 11 S. 12). Es werde bestritten, dass die Erhöhung des Arbeitspensums auf 100% für sie voraussehbar gewesen sei. Sämtliche von ihr gemachten Aussagen im Rahmen der Einigungsver- handlung seien aus dem Recht zu weisen. Eine Einigungsverhandlung sei mit Vergleichsgesprächen gleichzusetzen und über diese werde weder ein Protokoll geführt noch könnten die gemachten Angaben und Zugeständnisse später verwendet werden (act. 11 S. 11-12).
7. a) Bei der Beurteilung der während des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind die Bestimmungen der Art. 163 ff. ZGB über den Un-
- 12 - terhalt der Familie massgebend, womit grundsätzlich von den bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft ei- ne bestimmte Struktur gegeben haben, auszugehen ist (BGE 128 III 65, 67 Erw. 4a; BSK ZGB I-Schwander, 5. Auflage, Art. 176 N 2 m.w.H.). Erscheint allerdings eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als unwahr- scheinlich, so ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon während des Getrenntlebens zumutbar, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bestehende Erwerbstätigkeit auszudehnen (BGE 128 III 65, 67 Erw. 4a). Je länger die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zurück- liegt, desto eher rückt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des un- terhaltsberechtigten Ehegatten in den Vordergrund. Somit sind bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit schon im Ehe- schutzverfahren die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB zumindest zu berücksichtigen (BGE 128 III 65, 68 Erw. 4a). Für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von Scheidungsverfahren muss dies um so mehr gelten, da eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozes- ses weder angestrebt wird, noch wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537, 542 Erw. 3.2; (BGer 5P.279/2005 Erw. 5.3.2.1; BGE 130 III 537, 542 Erw. 3.2). Die Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt basieren auf dem "clean break"-Prinzip, d.h. jeder Ehegatte muss sich nach der Scheidung soweit als möglich um wirtschaftliche Selbständigkeit bemühen (127 III 136 = Pra 90 (2001) Nr. 148 Erw. 2a; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrecht, 2. Auflage, S. 229). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein An- spruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzu- muten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Wie be- reits erwähnt, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Eigenversorgung durch die Beklagte geprüft und die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht mehr zu prüfen und deren Vorliegen werden heute von der Beklagten auch nicht mehr bestritten. Die Vorinstanz gewährte der Be-
- 13 - klagten eine Übergangszeit von 6 Monaten ab erfolgter Zustellung des vor- instanzlichen Entscheides (am 5. Oktober 2016, act. 5/41) und rechnete ihr deshalb erst ab 1. April 2017 ein hypothetisches Einkommen an (act. 4 Erw. III C 1). Der Kläger gewährt der Beklagten nach Zustellung des Ent- scheides keine Übergangsfrist, sondern verlangt eine hypothetische Ein- kommensanrechnung ab 1. Oktober 2016. Das Obergericht reduzierte diese Übergangsfrist in seinem Urteil vom 30. Januar 2017 auf knapp drei Monate nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides und rechnete der Beklag- ten ab Januar 2017 ein hypothetisches Einkommen an (act. 14). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstä- tigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vor- gaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalles. Ein von dieser Regel abweichender Ent- scheid braucht indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig zu sein. Mass- gebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, Erw. 5.1 unter Hinweis auf BGE 129 III 417 Erw. 2.2 und BGE 114 II 13 Erw. 5). Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 114 II 13 Erw. 5). So verneinte das Bundesgericht Willkür in einem Fall, da der Ehefrau, die seit drei Jahren vom Ehemann getrennt lebte und keine Anstalten für die von diesem verlangte Ausdehnung ihrer Er- werbstätigkeit von 50% auf 100% getroffen hatte, nur eine sehr kurze und zum Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils bereits verstri- chene Frist eingeräumt worden war. Einer anderen Ehefrau wurde für eine abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Zeitspanne ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet, weil sie sich während besagter Zeit gar nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, obwohl eine Erwerbstätigkeit ihr tatsächlich möglich und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGer 5P.469/2006
- 14 - vom 4. Juli 2007, Erw. 3.2.4). In einem anderen Entscheid hat das Bundes- gericht einer Ehegattin 4 Jahre Zeit gelassen, um sich wieder vollständig in das Berufsleben einzugliedern (127 III 136 = Pra 90 (2001) Nr. 148 Erw. 2c). In einem weiteren Fall bezeichnete das Bundesgericht eine Über- gangsfrist von drei Monaten für eine Pensumserhöhung von 20 auf 50% als eine relativ kurz bemessene Frist, die darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Ehegattin schon vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einer 20%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (128 III 65 = Pra 91 (2002) Nr. 40 Erw. 4b).
b) Bei der Anhörung der Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom
10. September 2015 hatte die Beklagte ausgeführt, der Kläger habe vor drei Jahren seine Meinung geändert und verlangt, dass sie sich eine Arbeit su- che und etwas zum Lebensunterhalt beitrage (act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 5). Da es sich um eine Aussage im Rahmen der Anhörung und nicht des Vergleichsgesprächs handelte, steht entgegen der Auffassung der Beklag- ten weder der Protokollierung noch der Verwertung dieser Aussage im ange- fochtenen Entscheid etwas entgegen. Die Äusserung des Klägers vermoch- te allerdings die Pflicht zur Suche einer Erwerbsarbeit noch nicht ohne wei- teres zu begründen. Im Zeitpunkt der Trennung, im Mai 2013, war die Be- klagte 45 Jahre alt. Aufgrund der eingetretenen Veränderungen konnte sie nicht mehr in gutem Glauben vom Fortbestand der Ehe ausgehen. Spätes- tens ab jenem Zeitpunkt muss aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich jedenfalls in ei- nem beschränkten Umfang um ein eigenes Erwerbseinkommen hätte be- mühen müssen (BGE 130 III 537 Erw. 2.2; BGE 128 III 65 Erw. 4a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich einer unterhaltsberechtigten Person die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht zuzumuten, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (BGE 127 III 136, 140 E. 2c). Dabei handelt es sich nicht um eine strikte Alters- grenze; die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert zu einer Erhöhung auf 50 Jahre (BGE 137 III 102, 109 Erw. 4.2.2.2). Bis anhin war die Beklagte aber nicht wirklich bestrebt gewesen, eine Anstellung zu finden.
- 15 - Sie weigerte sich denn auch, sich beim RAV zu melden und für eine Über- gangszeit Arbeitslosengelder zu beziehen. Sie stellte sich noch im vor- instanzlichen Hauptverfahren auf den Standpunkt, sie dürfe weiterhin auf die während der Ehe gelebte klassische Rollenaufteilung vertrauen (act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 12 ff.), dies auch nachdem sie nach der Eini- gungsverhandlung (September 2015) von der Vorderrichterin ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass sie sich um die Aufnahme einer Teil- zeitstelle bemühen sollte (act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 7). In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes war ab jenem Zeitpunkt bis zum erst- instanzlichen Entscheid, 1. September 2016, höchst unsicher, dass sie mit ihrem Prozessstandpunkt durchdringen würde. Sie hätte deshalb die Über- gangszeit von rund einem Jahr nutzen sollen, ihre Eingliederungsmöglich- keiten in den Arbeitsmarkt mindestens abzuklären und sich aufdrängende Weiterbildungskurse zu besuchen. Da die Beklagte nichts dergleichen un- ternahm, ist dem Kläger beizupflichten, dass von der Vorinstanz höchstens noch eine kurze Nachfrist hätte angesetzt werden dürfen. In Anbetracht des- sen, dass die Beklagte bislang noch keiner Erwerbstätigkeit nachging, es al- so nicht um eine Pensumserweiterung geht, rechtfertigt es sich, ihr bis zur Rechtskraft der Scheidung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
8. a) Die Vorinstanz ging für den vorliegend interessierenden Zeitraum (April bis Dezember 2016), unter Berücksichtigung der monatlichen Mieteinnah- men der Beklagten von Fr. 500.- ab Juli 2016, von einem gemeinsamen Ein- kommen der Parteien ab Stellung des Massnahmebegehrens bzw. ab April 2016 von Fr. 9'182.- und ab Juli 2016 von einem solchen von Fr. 9'682.- aus. Den Bedarf des Klägers setzte das Einzelgericht auf Fr. 4'700.- fest und jenen der Beklagten auf Fr. 3'600.-. Unter Berücksichtigung des gemeinsa- men Einkommens der Parteien von Fr. 9'182.-, des gemeinsamen Bedarfs von Fr. 8'300.-, woraus ein hälftiger Freibetrag von Fr. 441.- resultiert, ergibt sich nach der Berechnung der Vorinstanz ein Unterhaltsanspruch der Be- klagten von monatlich Fr. 4'041.- für den Zeitraum 1. April 2016 bis und mit Juni 2016. Für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis und mit März 2017 berechnete die Vorinstanz aufgrund des hälftigen Freibetrages von Fr. 691.- (Fr. 9'682.-
- 16 - [Gesamteinkommen] – Fr. 8'300.- [gemeinsamer Bedarf] / 2) einen Bedarf der Beklagten von Fr. 4'291.-, was nach Abzug der Mieteinnahmen von Fr. 500.- einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'791.- ergibt (vgl. act. 4 Erw. III.D.3.1-3.3.3).
b) Auf der Einkommensseite ist im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen, die wie bereits erwähnt lediglich bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu regeln sind, keine Korrektur vorzunehmen. Soweit der Kläger die Anrechnung der Dauer der Mietzinseinnahmen rügte (act. 2 S. 9), betrifft dies die Regelung des nachehelichen Unterhaltes, worüber im Urteil vom
30. Januar 2017 entschieden wurde (act. 14).
c) Die Vorinstanz ging beim Kläger unter Einbezug der Unterstützung für … [Sohn] von einem Bedarf von Fr. 4'671.70, aufgerundet Fr. 4'700.- aus. In dieser Berechnung waren Steuern in der Höhe von Fr. 700.- (anstelle der geltend gemachten Fr. 805.85) aufgeführt (act. 4 Erw. III.D.2.1 S. 16; Erw. III.D.3.2.1 S. 23). Der Kläger machte unter Hinweis auf seine vor Vor- instanz eingereichten Beilagen (act. 5/29/44-45) geltend, er habe die monat- liche Steuerbelastung im Kanton Zürich nachgewiesen. Die Schätzung der Vor-instanz sei nicht nur aktenwidrig, sondern für die Dauer des Massnah- meverfahrens völlig willkürlich (act. 2 S. 11). Diesen Ausführungen ist beizu- pflichten. Ausgewiesen sind auf den jeweiligen provisorischen Steuerrech- nung für 2016 ein Gesamtbetrag von Fr. 9'669.95 (Fr. 9'309.95 [Staats- und Gemeindesteuer] + Fr. 360.- [direkte Bundessteuer]), was einem monatli- chen Betrag von Fr. 805.85 entspricht. Dabei wurden Unterhaltszahlungen an die Ehefrau von insgesamt Fr. 31'700.- berücksichtigt (act. 5/8/1 i.V.m. 5/29/44-45), was monatlichen Zahlungen von Fr. 2'641.67 entspricht. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die effektive Steuerlast für das Jahr 2016 tiefer ausfallen wird. Die höheren Abzüge für Unterhalts- zahlungen im Jahr 2016 werden sich erst in der Steuerrechnung 2017 aus- wirken. Es rechtfertigt sich daher beim Kläger von einem Bedarf von aufge- rundet Fr. 4'800.- auszugehen.
- 17 - Bei der Beklagten ging die Vorinstanz für die Dauer der vorsorglichen Mass- nahmen nach Kürzung ihres geltend gemachten Bedarfs um Fr. 1'770.- von einem Bedarf von Fr. 3'600.- aus (act. 4 Erw. III.D.2.2.2 S. 16-21; III.D.3.2.2 S. 23-25). Diese Kürzung rügte die Beklagte im Berufungsverfahren nicht (act. 11 S. 14). Die einzelnen Posten setzen sich nach der Berechnung der Vorinstanz wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1'200.- Miete Fr. 1'200.- Nebenkosten Fr. 100.- Strom Fr. 45.- Krankenkasse Fr. 363.40 Telefon, Internet Fr. 150.- Billag Fr. 39.- Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 26.40 ZVV Fr. 63.- Halbtax Fr. 13.75 Steuern Fr. 400.- Total Fr. 3'600.55 Der Kläger gesteht der Beklagten bis Ende Juni 2016 lediglich einen Bedarf von Fr. 3'123.60 bzw. ab 1. Juli 2016 zufolge Reduktion des Grundbetrages um Fr. 100.- Fr. 3'023.60 zu (vgl. act. 2 S. 10-11). Die Beklagte geht demge- genüber von einem Bedarf von Fr. 3'600.- aus (act. 11 S. 14-15). Die Reduk- tion des Grundbetrages begründete der Kläger mit der ab 1. Juli 2016 be- stehenden Wohngemeinschaft (act. 2 S. 10). Die Beklagte anerkannte dies
- 18 - nicht und machte geltend, es handle sich nicht um eine klassische Wohn- gemeinschaft, in welcher die Kosten geteilt werden könnten (act. 11 S. 13). Überdies beanstandete er die Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'200.-. Dies sei aktenwidrig und verletze die Dispositionsmaxime, habe doch die Beklag- te für die Zeit während des Scheidungsverfahrens lediglich einen Betrag von Fr. 1'083.- belegt (act. 2 S. 10). Ferner machte er geltend, die Beklagte habe die Mietkosten von Fr. 1'083.- inkl. Nebenkosten ausgewiesen (act. 2 S. 10). Die Beklagte bestritt, dass sie die Miet-Mehrkosten von Fr. 100.- nicht belegt habe. Der Mietbetrag von Fr. 1'083.- sei ausgewiesen. Auch sei belegt, dass die Sanierung der Liegenschaft bevorstehe und logischerweise eine Miet- zinserhöhung damit einhergehe. Aufgrund der bevorstehenden Sanierung sei mit einer Mietzinserhöhung von weit mehr als nur Fr. 100.- zu rechnen (act. 11 S. 13-14). Sie habe dargelegt, wie die Nebenkosten ausfielen und auch der Kläger wisse darüber Bescheid (act. 11 S. 14). Der Kläger rügte weiter, die Vorinstanz habe die monatliche Steuerbelastung der Beklagten auf Fr. 400.- geschätzt und damit auf eine Feststellung der tatsächlichen Steuerlast verzichtet, welche sich (approximativ) mit Hilfe des online- Steuerrechners ermitteln lasse. Die Beklagte habe diesbezüglich keine Un- terlagen ins Recht gelegt. Die Vorinstanz habe durch Nicht-Ermittlung der massgeblichen Steuerfaktoren den Sachverhalt nicht festgestellt und durch Nichtbeachtung des massgeblichen Steuertarifes das Recht nicht richtig resp. gar nicht angewendet (2 S. 10). Der Kläger berief sich auf seine Ein- gaben vor Vorinstanz (act. 5/14/28), wonach nach seiner Berechnung für die Beklagte Steuern in der Höhe von Fr. 1'680.60 (Fr. 1'592.05 [Staats- und Gemeindesteuern] und Fr. 88.55 [direkte Bundessteuer], d.h. monatlich Fr. 140.05 anfallen (act. 2 S. 10-11). Die Beklagte machte geltend, sie habe die Steuerlast anhand des Steuerrechners ermittelt und die Vorinstanz habe dies übernommen (act. 11 S. 14).
d) Hinsichtlich des Grundbetrages ist zu bemerken, dass sich weder aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, noch dargelegt und belegt ist, dass die (für die Dauer von einem Jahr) von der Beklagten eingeräumte Untermiete gleichzeitig als Hausgemeinschaft im Sinne der Richtlinien für die Berech-
- 19 - nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich) zu qualifizieren ist, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass sich die Auslagen für den Grundbetrag (Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt von Wohnungseinrichtungen etc.) entsprechend verringern. Be- züglich des Mietzinses ist ein Betrag von Fr. 1'083.- ausgewiesen. Dies ergibt sich aus dem in den Akten liegenden, auf die Beklagte umgeschriebe- nen Mietvertrag (Mietbeginn ab 1. Juli 2014, act. 5/8/18). Da nur der Zeit- raum bis Ende Dezember 2016 interessiert, ist dieser Mietzins für das Mass- nahmeverfahren relevant. Davon ging im Übrigen auch die Vorinstanz in ih- ren Erwägungen aus (act. 4 Erw. III.D.2.2.2.3 S. 18), berücksichtigte dies aber im Bedarf im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht (act. 4 Erw. III.D.3.2.2). Aus dem Mietvertrag lässt sich zudem die Höhe der Ne- benkosten entnehmen und es geht daraus klar hervor, dass diese im Miet- zins von Fr. 1'083.- inbegriffen sind (act. 5/8/18). Hier nützt die blosse Be- streitung der Beklagten und der allgemeine Verweis auf das vorinstanzliche Verfahren nichts. Es wäre an ihr gelegen, die entsprechenden Belege vor Vorinstanz einzureichen. Was sie aber unterliess, obwohl der Kläger von ei- nem Mietzins von Fr. 1'083.- (inkl. Nebenkosten) ausging und die Nebenkos- ten bestritt (vgl. act. 5/28 S. 5, act. 5/35 S. 4-5). Eine Aktenwidrigkeit ist des- halb zu bejahen. Bezüglich der Steuerbelastung ist zu berücksichtigen, dass das Massnahmebegehren erst am 1. April 2016 gestellt wurde. Bis zu die- sem Zeitpunkt ist der zwischen den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3000.- (vgl. act. 4 Erw. III.D.3.3.5) und lediglich für 9 Mo- nate (1. April bis Ende 2016) der hier festzusetzende erhöhte Unterhaltsbei- trag zu berücksichtigen. Ausserdem fallen für 6 Monate Mieteinnahmen von insgesamt Fr. 3'000.- an. In der von der Beklagten eingereichten Steuerer- klärung für das Jahr 2013 sind Unterhaltsbeiträge von Fr. 30'500.- aufgeführt und es wird zuzüglich den Einnahmen aus Vermögenszinsen (Fr. 837.-) ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 26'017.- für die Staatssteuer und ein solches von Fr. 27'367.- für die Bundessteuer ausgewiesen (act. 5/9/8). Der
- 20 - Kläger geht in seiner Steuerrechnung von einem satzbestimmenden Ein- kommen von Fr. 26'000.- aus (act. 5/14/28). Ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen für 6 Monate (Fr. 3'000.-) würde dies in etwa seinen Anträ- gen (Fr. 3'764.- ab 1. April 2016 bis Juni 2016 [Fr. 11'292.-]; Fr. 3'464.- ab Juli 2016 bis September 2016 [Fr. 10'392.-], Fr. 3'000.- ab 1. Januar bis März 2016 [Fr. 9'000.-]) entsprechen. Die Beklagte hat dem Steuerrechner ihren im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Bedarf zugrunde ge- legt, welcher sich auf Fr. 5'370.55 beläuft (vgl. act. 4 Erw. III.D.3.2.2 S. 24). Diesen hat die Vorinstanz um monatlich Fr. 1'770.- gekürzt, was für neun Monate eine Kürzung von Fr. 15'930.- ergibt. Überdies will die Beklagte auch für Januar bis März höhere Unterhaltsbeiträge. Dass sich dies auf die Steu- erberechnung für das Jahr 2016 auswirken wird, ist selbsterklärend, selbst wenn noch zusätzliche Mieteinnahmen von Fr. 3'000.- für 6 Monate zu be- rücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht auf die geltend gemachten Steuerzahlen der Beklagten abgestellt. Werden die obenerwähn- ten Reduktionen von monatlich Fr. 200.- zusätzlich berücksichtigt, erhöht sich das steuerbare Einkommen aufgrund der Differenz der Unterhaltsbei- träge für das Jahr 2016 gegenüber jenen für das Jahr 2013 um etwa Fr. 14'000.-. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Steuerrechner ein steuerbares Einkommen für die Beklagte von Fr. 41'000.- für die Staats- bzw. 42'000.- für die direkte Bundessteuer zugrunde zu legen. Demzufolge ist im Bedarf der Beklagten ein Steuerbetrag von monatlich Fr. 300.- einzusetzen (vgl. www.steueramt.zh.ch/finanzdirektion/ksta/de/steuerberechnung). Bei der Beklagten fielen zwar im Jahr 2016 effektiv niedrigere Steuern an. Die Mehreinnahmen aufgrund der erhöhten Unterhaltsbeiträge muss sie aber in der Steuererklärung 2016 (Abgabetermin März 2017) aufführen und wird hiefür eine Nachrechnung erhalten, die sie 2017 bezahlen muss und die im nachehelichen Bedarf nicht berücksichtigt wurde (vgl. act. 14). Demnach ist von folgendem Bedarf der Beklagten auszugehen: Grundbetrag Fr. 1'200.- Miete Fr. 1083.-
- 21 - Strom/Gas Fr. 45.- Krankenkassenprämie Fr. 363.40 Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 26.40 Telefon (inkl. Internet) Fr. 150.- ZVV Fr. 63.- Halbtax Fr. 13.75 Billag Fr. 39.- Steuern Fr. 300.- Total Fr. 3'283.55 Der Beklagten ist somit aufgerundet ein Bedarf von Fr. 3'300.- zuzugeste- hen. Der Gesamtbedarf beider Parteien beträgt demnach Fr. 8'100.- (Fr. 4'800.- Mann; Fr. 3'300.- Frau). Für die Zeit April bis Juni 2016 resultiert demnach ein Überschuss von Fr. 1'082.- (Fr. 9'182.- – 8'100.-) bzw. für Juli bis Rechtskraft Scheidung Fr. 1'582.- (Fr. 9'682 - – Fr. 8'100.-). Dieser Über- schuss ist den Parteien je hälftig (Fr. 541.- bzw. Fr. 791.-) zum Bedarf dazu- zuschlagen, was vom Kläger für das Massnahmeverfahren nicht bean- standet wird. Somit ergibt sich für die Beklagte für die Zeit von April bis Juni 2016 ein Bedarf von Fr. 3'841.-, und es ist ihr ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzusprechen. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 ist ein Bedarf von Fr. 4'091.- zu veranschlagen und unter Berücksichtigung der in dieser Zeit eingenommenen Mieteinnahmen ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'591.- zusprechen.
9. a) Der Kläger verlangte in seinem Rechtsbegehren auch die Aufhebung von Ziffern 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2016. Da- bei handelt es sich um einen Verschrieb. Effektiv wollte er eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Urteil erreichen
- 22 - (Ziffern 7 und 8 des Urteils vom 1. September 2016, act. 4), worauf nachfol- gend unter Ziffer 10 einzugehen ist.
b) Gestützt auf obige Erwägungen ist die Berufung somit teilweise gutzu- heissen.
10. a) Für den Zeitraum 1. April 2016 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils ver- langt der Kläger eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'185.- (Dif- ferenz 1. April 2016 bis und mit Juni 2016 Fr. 831.-; Differenz 1. Juli 2016 bis und mit September 2016 Fr. 981.-; Differenz 1. Oktober 2016 bis Rechtskraft der Scheidung Fr. 11'373.-). Für diesen Zeitraum werden im vorliegenden Verfahren die erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträge um Fr. 1'800.- reduziert. Es rechtfertigt sich daher, an der Kostentragung der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, wie dies im Entscheid des Obergerichtes vom 30. Januar 2017 geregelt wurde (60% Beklagte, 40% Kläger), nichts zu ändern. Es hat auch mit der im obergerichtlichen Entscheid für das erstinstanzliche Verfah- ren zugesprochenen Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 3'120.- (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer, Fr. 249.60) sein Bewenden.
b) Für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf das Rechtsbegehren bei Berufungseinleitung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'700.- (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG) zu erheben. Es recht- fertigt sich 5/6 der Verfahrenskosten dem Kläger und 1/6 der Beklagten auf- zuerlegen. Die Verfahrenskosten sind aus dem geleisteten Kostenvorschuss des Klägers zu beziehen. Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag von Fr. 450.- zu ersetzen. Ausgehend von einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 4'500.- (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AnwGebV) hat der Kläger der Beklagten eine auf 4/6 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.- (zuzügl. 8% MWSt) zu bezahlen.
- 23 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht vom
1. September 2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Schei- dungsverfahrens ab Stellung des Massnahmebegehrens nachfolgenden Un- terhalt zu bezahlen: Fr. 3'841.- ab 1. April 2016 bis und mit Juni 2016 Fr. 3'591.- ab 1. Juli 2016 bis Rechtskraft der Scheidung (28. Dezember 2016). Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen und dem Kläger und Berufungskläger zu 5/6 und der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1/6 auferlegt. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat dem Kläger und Berufungskläger davon Fr. 450.- zu erstatten.
4. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.- (zuzügl. 8% MWSt) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung, Einzelgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 24 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'185.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: