Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Dezember 2002 geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn: C._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem 28. Januar 2011 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 19. April 2011 stellte die heu- tige Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) beim Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 6/5/1). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 26. Mai 2011 schlossen die Parteien eine Vereinba- rung. Darin verpflichtete sich der heutige Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter anderem dazu, der Beklagten ab Juni 2011 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 3'354.– zu bezahlen, Fr. 2'404.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) für C._____. Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 6/5/16 Ziffern 5 und 6). Mit Urteil vom 26. Mai 2011 wurde das Verfahren gestützt auf die getroffene Verein- barung erledigt (Urk. 6/5/18). Mit Eingabe vom 30. September 2015 machte der Kläger bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage anhängig. Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte die Reduktion der in Dispositivziffer 5 des vorgenannten Urteils festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens auf höchstens Fr. 750.– monatlich zuzüglich Kinder- zulage für C._____ und auf Fr. 300.– für die Beklagte persönlich (Urk. 6/1 S. 3).
- 5 - Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 3). Mit Verfü- gung vom 4. April 2016 (zunächst in unbegründeter Form ergangen; Urk. 6/35) wies die Vorinstanz das Editionsbegehren der Beklagten ab (Urk. 2 S. 18, Dispo- sitivziffer 3). Sie verpflichtete den Kläger in Abänderung des Urteils vom 26. Mai 2011, der Beklagten mit Wirkung ab Oktober 2015 bis Dezember 2015 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'655.– zu bezahlen, Fr. 1'705.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) für C._____. Ab Januar 2016 verpflichtete sie den Kläger, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'644.– zu bezahlen, Fr. 1'694.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– (zuzüglich allfälli- ger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) für C._____ (Urk. 2 S. 18, Dispo- sitivziffer 4).
E. 2 Gegen das Urteil vom 4. April 2016 hat die Beklagte fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs erwähnten Anträge gestellt (Urk. 1; Urk. 42). Die Beru- fungsantwort datiert vom 11. Juli 2016 (Urk. 10). Die weiteren Eingaben der Par- teien wurden jeweils der Gegenpartei zur Stellung- oder Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 7; Urk. 8; Urk. 13; Urk. 14; Urk. 19 bis 22; Urk. 24 bis 27; Urk. 29 bis 31).
E. 2.1 Der Kläger arbeitet heute als Mechaniker bei der D._____ GmbH. Im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens war er bei der Gemeinde G._____ als Klär- werkfachmann angestellt. Dazumal erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'335.– zuzüglich Familienzulagen. Zusätzlich arbeitete der Kläger als Hilfsarbeiter in einem Pferdestall, woraus er ein überobligatorisches Nebenein- kommen von monatlich netto Fr. 400.– erwirtschaftete. Unangefochten blieb in der Berufung, dass der Kläger seine Stelle nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht wechselte. Relevant für die Beurteilung der Frage, ob die Unterhaltsbeiträge ab- zuändern sind, ist somit das vom Kläger in seiner derzeitigen Anstellung erzielte Einkommen. Die Vorinstanz ging beim Kläger von einem bei der D._____ GmbH erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'809.– (inkl. 13. Monatslohn) zu- züglich Familienzulagen von Fr. 250.– aus (Urk. 2 S. 8). Die Beklagte hat mit Be- zug auf das Einkommen des Klägers vor Vorinstanz geltend gemacht, der Kläger
- 8 - behaupte ein aktuelles Einkommen von Fr. 6'809.–. Dieses weise er mit den ent- sprechenden Lohnbelegen aus. Es sei jedoch unklar, ob von der Arbeitgeberin "Benzinkosten und übrige Autokosten" in Form von Spesen entrichtet würden. Sie, die Beklagte, wisse, dass der Kläger jeweils mit der Bank- oder Kreditkarte (…) der Arbeitgeberin Benzin beziehe. Komme hinzu, dass der Kläger auch für seine Privatfahrten immer mit dem Geschäftsauto unterwegs sei. Es würden somit auch die privat anfallenden Benzinkosten von der D._____ GmbH bezahlt. Diese Spesen würden einen Lohnbestandteil darstellen. Der Kläger habe sich hierüber auszuweisen. Er sei deshalb aufzufordern, das Spesenreglement der D._____ GmbH sowie die Spesenabrechnungen der letzten sechs Monate, den Arbeitsver- trag und den Lohnausweis 2015 zu edieren. Sie, die Beklagte, beantrage dies ge- stützt auf Art. 170 ZGB (Urk. 6/25 S. 5 f.).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat das Editionsbegehren der Beklagten abgewiesen (Urk. 2 S. 18, Dispositivziffer 3). Sie hielt dafür, es handle sich beim gestellten Auskunftsbegehren - trotz der Berufung auf Art. 170 ZGB - inhaltlich um einen prozessualen Beweisantrag (Urk. 2 S. 5 mit Hinweis auf BGer 5A_421/2013 vom
19. August 2013, E. 1.2.3).
E. 2.3 Die Beklagte hält in der Berufung, mit Ausnahme des Lohnausweises 2015, welcher bereits ins Recht gelegt wurde (Urk. 6/23/5), an ihrem Auskunfts- begehren gestützt auf Art. 170 ZGB fest (Urk. 1 S. 2, Antrag 1). Sie hält dafür, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Auskunft nicht geprüft, sondern stelle sich auf den Standpunkt, im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens könn- ten keine Editionsbegehren gemäss Art. 170 ZGB gestellt werden. Dieser Auffas- sung könne nicht gefolgt werden. Art. 170 ZGB stelle ein eigenständiges Institut dar, welches sowohl im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens als auch selbständig geltend gemacht werden könne (Urk. 2 S. 8).
E. 2.4 Gemäss der gegenseitigen Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Auskunftsrecht ist eine Eheschutzmass- nahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB und kann als solche Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein. Ein Auskunftsbegehren kann jedoch auch als
- 9 - Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens - beispielsweise vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens - gestellt werden. Der Prozess gestaltet sich diesfalls so, dass vorab über den Auskunfts- anspruch ein Entscheid zu fällen ist. Danach hat der ansprechende Ehegatte ge- stützt auf die erhaltene Auskunft und die eingereichten Urkunden die Begründung und die Bezifferung seines Hauptstandpunktes nachzuholen. Von der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken ist die prozessuale Auskunft zu Beweis- zwecken zu unterscheiden. Hier hat der Ansprecher eine Urkunde als Beweismit- tel angerufen. Er will sie dem Richter zugänglich machen, um diesen damit von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substantiierten Behaup- tung zu überzeugen (OGer ZH LE160021 vom 23. September 2016, E. 4.1, mit Hinweisen auf die einschlägige Literatur). In der Praxis dürfte der letztgenannte Fall weitaus am häufigsten anzutreffen sein. Der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB kommt daher in den eherechtlichen Verfahren oftmals keine eigenständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungs- pflichten zur Einreichung bestimmter Dokumente angehalten werden können (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 271 N 7; vgl. hierzu im Ergebnis auch BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.3). Das Gericht kann nach Art. 170 Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Ehegatten den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu ertei- len und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Beschränkung des Auskunfts- rechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflich- tet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht. Vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist die Frage zu unterscheiden, ob der Anspruch materiell begründet ist oder nicht. Ob sich der materiellrechtliche Anspruch mit den vom auskunftsersuchenden Ehegatten verlangten Auskünften tatsächlich be- gründen lässt, hat das Gericht bei der Frage, ob die Stellung eines Auskunftsbe- gehrens zulässig ist, nicht zu prüfen. Es hat lediglich zu prüfen, ob ein Rechts- schutzinteresse für einen bestimmten materiellrechtlichen Anspruch besteht. Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB be-
- 10 - stimmt sich nach dem materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunfts- begehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den Unterhaltsanspruch entscheidrelevant sind. Es besteht kein umfassendes Auskunftsrecht (vgl. zum ganzen OGer ZH LE160021 vom 23. September 2016, E. 4.1 und 5, je mit Hinweisen auf die ein- schlägige Literatur und Judikatur). 2.5.1 Der Kläger will vorliegend die im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte für die Dauer des Scheidungs- verfahrens mittels dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen reduzieren. Dem widersetzt sich die Beklagte, indem sie eigene, den Ausführungen des Klägers entgegenstehende, Behauptungen aufstellt. Die Beklagte benötigt die verlangten Auskünfte somit grundsätzlich zur Begründung eines materiellrechtlichen familien- rechtlichen Anspruchs. Die Beklagte hat damit, entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 10 S. 3), nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an den verlangten Auskünften. 2.5.2 Der Kläger hat im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu behaupten (und allenfalls auch zu beweisen), dass wesentliche und dauerhafte Veränderun- gen in seinen finanziellen Verhältnissen eingetreten sind. Entsprechend hat er un- ter anderem vor Vorinstanz dargetan, derzeit ein Einkommen von Fr. 6'809.– (in- klusive 13. Monatslohn) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.– zu erzielen (Urk. 6/1 S. 6). Die Beklagte bestritt das behauptete Einkommen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger erziele zusätzliche Einkünfte in Form von vergüteten Benzinkosten (Urk. 6/25 S. 5 f.). Für die Geltendmachung eines angeblich höhe- ren Einkommens des Klägers ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz gemachten Aus- führungen sind nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass sie sich darauf be- ruft, sie könne die entsprechenden Behauptungen nur aufstellen, wenn sie Ein- sicht in die mittels Editionsbegehren verlangten Unterlagen erhalte. Entsprechend bestreitet sie das geltend gemachte Einkommen von Fr. 6'809.– und geht von ei- nem Einkommen des Klägers von mindestens Fr. 6'809.– aus (Urk. 6/25 S. 6). Sie
- 11 - beantragt gestützt auf Art. 170 ZGB die Edition von Unterlagen. Damit stellt die Beklagte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einen Beweisantrag. Vielmehr will sie Einsicht in die Unterlagen, um hernach substantiierte Behauptungen zum Einkommen des Klägers aufzustellen zu können (Urk. 6/25 S. 6). Erst wenn sie diese Behauptungen aufgestellt hat, wird die Beklagte (falls sie bestritten werden) dafür beweispflichtig. Zu diesem Zweck hat die Beklagte, nebst der "persönlichen Befragung der Parteien", denn dieselben Urkunden auch allesamt bereits als Be- weis offeriert (Urk. 6/25 S. 6). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie das Begehren und die Behauptungen der Beklagten nicht als Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 170 ZGB einstuft. Hingegen ficht die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung das von der Vorinstanz auf Fr. 6'809.– (inklusive 13. Monatslohn) zu- züglich Fr. 250.– Familienzulagen festgesetzte Einkommen des Klägers nicht an (Urk. 1 S. 4 ff., insbesondere S. 8 Rz 9). Sie legt nicht dar, inwieweit sie die ver- langten Unterlagen noch zur Aufstellung von substantiierten Behauptungen zum Einkommen des Klägers benötigt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Be- klagte das Auskunftsbegehren nur im Hinblick auf vorsorgliche Massnahmen ge- stellt hat und nicht zur Erlangung von Informationen für das hängige Scheidungs- verfahren (Prot. Vi S. 8; Urk. 6/25). Damit handelt es sich bei den verlangten Un- terlagen nicht (mehr) um entscheidrelevante Tatsachen. Im Ergebnis ist daher die Abweisung des Editionsbegehrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann, ob die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgenom- mene Erweiterung des Auskunftsbegehrens auf die Kreditkartenabrechnungen und die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vor der Einigungsverhand- lung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen rechtens ist (Urk. 1 S. 2; Urk. 6/25 S. 6). 2.6.1 Weiter machte der Kläger vor Vorinstanz in seinem Bedarf Fr. 1'400.– pro Monat für Verkehrskosten geltend (Urk. 6/1 S. 5 ff.). Die Beklagte bestritt die- se Kosten. Sie berief sich darauf, der Kläger benutze für den Anfahrtsweg- und Rückweg zur Arbeit sowie für private Fahrten das Geschäftsfahrzeug. Die Arbeit- geberin des Klägers komme vollumfänglich für anfallende Benzin- und Fahrzeug- kosten auf. Der Kläger beziehe immer mit der Tankkarte des Geschäfts sowohl für sein Privatauto als auch für das Geschäftsauto Benzin. Somit könne der Kläger
- 12 - unter dem Titel Verkehrskosten nichts geltend machen (Prot. Vi S. 12; Urk. 6/25 S. 9). Als Beweismittel für die aufgestellten Behauptungen anerbot die Beklagte die nunmehr zur Edition verlangten Unterlagen sowie die "persönliche Befragung" der Parteien (Urk. 6/25 S. 10). 2.6.2 Für die in seinem Bedarf zu berücksichtigenden Positionen ist der Klä- ger behauptungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat mit ihren vor Vorinstanz aufgestellten Behauptungen den vom Kläger geltend gemachten Betrag von Fr. 1'400.– für Verkehrskosten vollumfänglich bestritten. Sie fordert daher in die- sem Zusammenhang die verlangten Unterlagen nicht zwecks weiterer Substanti- ierung der angeblichen Verkehrskosten des Klägers ein, sondern vielmehr sollen sie ihr als Gegenbeweismittel dienen, falls es dem Kläger gelingt, die behaupteten Fr. 1'400.– glaubhaft zu machen. Bei diesen Editionsbegehren handelt es sich somit, wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt (Urk. 2 S. 2), um Beweisanträge im Sinne von Art. 150 ff. ZPO. Die Vorinstanz hat denn auch eine antizipierte Be- weiswürdigung vorgenommen. Sie sah die Edition weiterer Unterlagen aufgrund der im Recht liegenden "schriftlichen Auskunft" der D._____ GmbH als nicht mehr notwendig an (Urk. 2 S. 8). Ob diese Einschätzung zutrifft, gilt es nachfolgend zu prüfen (vgl. Erwägung 5.4.).
E. 2.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Abweisung des Editionsbegeh- rens durch die Vorinstanz (Urk. 2 S. 18, Dispositivziffer 3) nicht zu beanstanden ist. Die Berufung der Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen.
3. Wie bereits erwähnt, blieb das dem Kläger von der Vorinstanz angerech- nete Einkommen von netto Fr. 6'809.– (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Fr. 250.– Kinderzulagen unangefochten (Urk. 2 S. 7 ff.). Es ist davon auszugehen.
E. 3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache. Sie kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz ge- halten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stel- lenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Be- gründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.).
- 6 -
E. 3.1 Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin gestellt (Urk. 1 S. 3; Urk. 10 S. 2, Gesuche).
E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 25 -
E. 3.3 Wie vorangehend ausgeführt, ist der Kläger mittellos im Sinne des Ge- setzes. Seine Begehren waren nicht aussichtslos. Es ist dem Kläger die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E. 3.4 Die Beklagte ist ebenfalls als mittellos zu betrachten. Da ihre Beru- fungsbegehren nicht aussichtslos waren, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
E. 4 Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wurde Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids (Sistierung des Hauptverfahrens). Die Rechts- kraft dieser Dispositivziffer ist vorzumerken. Sie trat ein, sobald die Berufungsfrist für sämtliche zum Rechtsmittel legitimierten Parteien abgelaufen war, damit am
16. Juni 2016 (vgl. zum Zeitpunkt BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 4; Urk. 42).
E. 4.1 Der Beklagten wurde im Eheschutzverfahren kein Einkommen ange- rechnet (Urk. 6/5/17), da es ihr aufgrund erheblicher gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe nicht bestritten, dass die Beklagte auch aktuell über keine Einkünfte verfüge, sie nach wie vor arbeitsunfähig sei und noch immer an den Folgen des Unfalls im Jahre 2004 leide. Sodann sei unbestritten geblieben, dass
- 13 - es bei der Beklagten zu einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse gekommen sei, weshalb sie im Dezember 2015 habe operiert werden müssen. Sie habe ei- nen Antrag auf eine IV-Rente gestellt. Die entsprechenden Abklärungen seien abgeschlossen. Es sei mit einem baldigen Entscheid zu rechnen. Die Vorinstanz hielt weiter dafür, der ärztliche Bericht vom 19. April 2011 (Urk. 6/26/2) und das ärztliche Attest vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/26/3) würden die nach wie vor beste- hende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Beklagten bestätigen. Es sei daher auf Seiten der Beklagten von keinem Einkommen auszugehen (Urk. 2 S. 9).
E. 4.2 Mit Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV- Stelle, vom
3. Februar 2016 wurde der Beklagten rückwirkend ab dem 1. April 2015 eine Vier- telsrente zugesprochen (Urk. 21/1). Die Beklagte bezieht derzeit eine persönliche Rente von Fr. 348.– pro Monat sowie eine Kinderrente für C._____ von Fr. 139.– pro Monat (Urk. 1 S. 4; Urk. 21/3). Die Anrechnung eines höheren Einkommens wird nicht geltend gemacht. Der Kläger beruft sich in der Eingabe vom 4. Oktober 2016 zwar darauf, aus dem Vorbescheid gehe hervor, dass die Beklagte zu 50 % als arbeitsfähig eingestuft sei. Es werde ihr die Erzielung eines Einkommens von jährlich Fr. 25'100.15 zugemutet. In der Folge leitet er hieraus für das vorliegende Verfahren jedoch nichts ab, sondern behält sich die Einreichung eines "Revisions- /Abänderungsbegehrens" vor der "zuständigen Vorinstanz" vor (Urk. 24 S. 2). Entsprechend kann auf die Edition der IV-Akten der Beklagten verzichtet werden. Das Begehren des Klägers (Urk. 10 S. 5 und 9; Urk. 13; Urk. 14) ist abzuweisen.
E. 5 Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II.
1. Die Vorinstanz hat zutreffend angeführt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen in einem Eheschutzverfahren festgesetzte Unterhaltsbeiträge im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren abgeändert werden können. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 ff. E. II. und IV./1.). Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe sein Ab- änderungsbegehren damit begründet, dass die im Eheschutzverfahren festge- setzten Unterhaltsbeiträge sein Existenzminimum beschneiden würden. Er ver- diene heute zwar etwas mehr als im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides, sein Existenzminimum sei aber wesentlich höher. Die Änderungen (insbesondere der Stellen- und Wohnungswechsel) seien unvorhersehbar und dauerhaft gewesen. Die Vorinstanz prüfte den Eintritt sowie die Wesentlichkeit der behaupteten Ver- änderungen. Sie kam die Einkünfte des Klägers betreffend zum Schluss, diesem sei aus seiner derzeitigen Tätigkeit bei der DE._____ GmbH (fortan D._____ GmbH) in F._____ ein gegenüber dem Eheschutzentscheid leicht erhöhtes Ein- kommen von monatlich Fr. 6'809.– netto (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Famili- enzulagen) anzurechnen (Urk. 2 S. 7 ff.). Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Probleme rechnete die Vorinstanz der Beklagten, wie bereits im Eheschutzverfah- ren (vgl. Urk. 6/5/17), kein Einkommen an (Urk. 2 S. 9). Den Bedarf des Klägers setzte die Vorinstanz für die Monate Oktober 2015 bis und mit Dezember 2015 auf Fr. 4'154.– und ab Januar 2016 auf Fr. 4'165.– fest. Im Eheschutzverfahren
- 7 - war der Bedarf des Klägers mit Fr. 3'119.– bemessen worden (Urk. 2 S. 9 ff.). Da das Einkommen des Klägers offensichtlich nicht ausreiche, um den Lebensunter- halt der gesamten Familie zu finanzieren, ermittelte die Vorinstanz den Bedarf der Beklagten (inkl. C._____) nicht (Urk. 2 S. 15). Die Vorinstanz errechnete beim Kläger einen Überschuss von Fr. 2'655.– (= Fr. 6'809.– – Fr. 4'154.–) für die Mo- nate Oktober 2015 bis Dezember 2015 und von Fr. 2'644.– (= Fr. 6'809.– – Fr. 4'165.–) ab Januar 2016. Sie erwog im Weiteren, hinsichtlich der Bedarfsposi- tionen des Klägers seien wesentliche und dauerhafte Veränderungen eingetreten. Die Veränderungen seien im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids nicht vorherge- sehen worden und auch nicht vorhersehbar gewesen. Der Jobwechsel des Klä- gers sei aufgrund nachvollziehbarer Gründe erfolgt. Der Wechsel sei nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb die damit verbundenen beruflichen Mehrauslagen im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen seien. Entsprechend seien die mit Urteil vom 26. Mai 2011 vorgemerkten und genehmigten Unterhaltsbeiträge abzuän- dern. Die Vorinstanz setzte den Unterhalt für C._____ rückwirkend ab dem 1. Ok- tober 2015 auf (wie bis anhin) Fr. 950.–, zuzüglich Familienzulagen, fest. Weiter verpflichte sie den Kläger, der Beklagten persönlich einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'705.– für die Monate Oktober 2015 bis und mit Dezember 2015 bzw. Fr. 1'694.– ab Januar 2016 zu bezahlen (Urk. 2 S. 16 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf des Klägers auf Fr. 4'154.– für die Mona- te Oktober 2015 bis und mit Dezember 2015 und auf Fr. 4'165.– ab Januar 2016 festgesetzt (Urk. 2 S. 9 ff., insbesondere Zusammenstellung S. 10). Umstritten sind die Positionen Kindergrundbeträge, Nebenkosten, Fahrkosten und Verpfle- gung. 5.2.1 Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers unter der Position Kinder- grundbeträge Fr. 95.– berücksichtigt. Sie hielt dafür, C._____ esse jeweils am Montag- und Dienstagmittag beim Kläger. Es erscheine angemessen, im Bedarf des Klägers Fr. 11.– pro Mittagessen zu berücksichtigen. Dies entspreche Fr. 95.– pro Monat (Fr. 11.– x 2 x 52 Wochen : 12 Monate; Urk. 2 S. 10 f.).
- 14 - 5.2.2 Gemäss der Beklagten ist der Betrag nicht zu berücksichtigen. C._____ verbringe nicht jedes zweite Wochenende beim Kläger. Es würden ihr daher während den Wochenenden Mehrkosten anfallen, welche eigentlich der Kläger zu tragen hätte. Beim vorliegenden Mankofall sei es geradezu willkürlich, beim Kläger einen Kindergrundbetrag von Fr. 95.– zu berücksichtigen. Durch die- ses Vorgehen würden ihr einerseits Fr. 95.– fehlen und es fielen ihr andererseits noch zusätzliche Mehrkosten für die Zeit an, in welcher C._____ eigentlich beim Kläger sein müsste (Urk. 1 S. 4 f.). 5.2.3 Es ist unbestritten, dass C._____ am Montag und Dienstag das Essen beim Kläger einnimmt. Die Vorinstanz ging gestützt auf das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. November 2013 im Verfahren RB140033 von Kosten von Fr. 11.– pro Mittagessen aus (vgl. Erwägung 2). Sie hat dabei über- sehen, dass im genannten Urteil die Fr. 11.– für eine erwachsene Person, basie- rend auf einem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben des Obergerichtes des Kan- tons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) von Fr. 1'200.– pro Monat, be- rechnet wurden. Für C._____ ist ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen (Kreisschreiben II./4.). Hiervon entfallen Fr. 300.– auf das Essen (Kreisschreiben IV./1.). Ausgehend von 30 Tagen ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 10.– pro Tag. Es erscheint angemessen, hiervon Fr. 5.– für das Mittagessen einzusetzen. Somit können für die beiden Mittagessen im Bedarf des Klägers maximal (gerun- det) Fr. 45.– eingesetzt werden (Fr. 5.– x 2 x 52 : 12). Für diese Fr. 45.– pro Mo- nat hat die Beklagte nicht aufzukommen. Sie müssen jedoch vom aufgrund der vorliegenden Mankosituation auf das Existenzminimum gesetzten Kläger bezahlt werden. Würde man diese Kosten im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigen, wäre sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt. Daran ändert sich nichts, falls C._____, was umstritten ist (Urk. 1 S. 5; Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 19 S. 5; Urk. 24 S. 3), derzeit nicht jedes zweites Wochenende beim Kläger verbringt. Denn im Bedarf des Klägers wurden keine Mehrkosten für die Ausübung des Besuchsrechts (z.B. Essen für C._____ etc.) eingesetzt. Es sind unter der Position Kindergrundbeträ- ge Fr. 45.– zu berücksichtigen.
- 15 - 5.3.1 Die Vorinstanz setzte im Bedarf des Klägers Fr. 273.– pro Monat für Nebenkosten ein. Sie hielt dafür, die monatlich anfallenden Heiz- und Nebenkos- ten seien zusätzlich zum Mietzins zu bezahlen und mit Fr. 240.– ausgewiesen. Ebenso sei mit den "entsprechenden Nachzahlungen" von durchschnittlich Fr. 33.– pro Monat zu verfahren. Beide Positionen seien belegt worden (Urk. 2 S. 11). 5.3.2 Die Beklagte macht geltend, bei so engen finanziellen Verhältnissen müssten die Kosten für die Nachzahlung von Nebenkosten (Fr. 33.–) und die Heizkosten (Fr. 100.–) aus dem Grundbetrag entrichtet werden. Entsprechend geht sie beim Kläger von Mietkosten inklusive Nebenkosten von Fr. 1'390.– (Fr. 1'250.– plus Fr. 140.–) pro Monat aus (Urk. 1 S. 5). 5.3.3 Das Kreisschreiben hält explizit fest, dass bei der Berechnung des Notbedarfs zusätzlich zum Grundbetrag (II./1.2) der effektive Mietzins inklusive Nebenkosten zu berücksichtigen ist (III./1.1). Gleich ist mit den Heizkosten zu ver- fahren (Kreisschrieben III./1.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nebenkosten jeweils anteilsmässig im Voraus in Form eines Pauschalbetrages oder erst nach- träglich, wenn sie definitiv feststehen, bezahlt werden. Der Kläger bezahlt pro Monat einen Pauschalbetrag von Fr. 100.– akonto Heizkosten und von Fr. 140.– akonto Nebenkosten (Urk. 6/3/15). Diese Kosten sind belegt und wurden nicht bestritten. Sie sind zu berücksichtigen. Betreffend der geltend gemachten Nach- zahlungen von Nebenkosten ist zu beachten, dass zwar Nachzahlungen von durchschnittlich Fr. 33.– pro Monat für die Jahre 2011/2012 bis 2013/2014 belegt wurden (Urk. 6/3/17). Nun hat der Kläger aber per 1. August 2015 eine neue Wohnung an der H._____-Strasse ... in I._____ bezogen (Urk. 6/3/15, vormals J._____ in K._____). Der Kläger legt nicht dar, gestützt auf welche Tatsachen da- von auszugehen wäre, dass ihm auch in seinem neuen Domizil zusätzlich zu den zu leistenden Akontozahlungen von Fr. 140.– noch monatlich Fr. 33.– an Neben- kosten anfallen. Demnach ist nur ein Betrag von Fr. 240.– (Fr. 140.– Nebenkosten und Fr. 100.– Heizkosten) einzusetzen. 5.4.1 Der Kläger hatte vor Vorinstanz Fahrkosten von Fr. 1'400.– pro Monat für seien Arbeitsweg von I._____ nach F._____ geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 ff.).
- 16 - Die Vorinstanz sprach dem Fahrzeug des Klägers Kompetenzcharakter zu. Ge- stützt auf die schriftliche Auskunft der D._____ GmbH vom 9. Februar 2016 sah sie es sodann als erwiesen an, dass der Kläger die Benzinkosten für seien Ar- beitsweg grundsätzlich selber zu tragen habe. Hiervon ausgenommen seien ein- zelne mit einem Geschäftsauto zurückgelegte Fahrten. Die Vorinstanz berück- sichtigte im Bedarf des Klägers den gemäss Kreisschreiben zulässigen Maximal- betrag von Fr. 600.– (ohne Amortisation; Kreisschreiben III./3.4 lit. e). Sie hielt da- für, mit diesem Betrag würden nur rund 17 Fahrten (= Fr. 600.– : Fr. 0.70 [geltend gemachte Kosten pro Kilometer] : 50 km [zurückzulegende Strecke]) bzw. 8,5 Ar- beitstage pro Monat berücksichtigt. Rund 13 Arbeitstage pro Monat blieben unbe- rücksichtigt, weshalb das Argument der Beklagten, die Arbeitgeberin des Klägers habe sich in ihrer schriftlichen Auskunft nicht über die Häufigkeit der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs geäussert, unbeachtlich sei. Aufgrund der schriftlichen Aus- kunft ergebe sich eindeutig, dass die "sogenannt privaten Fahrten" des Klägers mit dem Geschäftsfahrzeug eher die Ausnahme darstellen würden. So auch die glaubhaften Aussagen des Klägers selbst (Urk. 2 S. 12 ff.). 5.4.2 Gemäss Beklagter konnte der Kläger seine Behauptung, er lege sei- nen Arbeitsweg (abgesehen von wenigen Ausnahmen) mit seinem Privatfahrzeug zurück und bezahle die Kosten hierfür selbst, nicht hinreichend glaubhaft machen. Es seien daher nicht Fr. 600.– Fahrkosten im Notbedarf des Klägers zu berück- sichtigen. Vielmehr sei davon auszugehen, die Arbeitgeberin übernehme die ge- samten Fahrkosten des Klägers, weshalb auch keine Kosten für den öffentlichen Verkehr einzusetzen seien. Die Beklagte beruft sich sodann darauf, die Vorinstanz hätte die von ihr verlangten Unterlagen (Spesenreglement der D._____ GmbH, Spesenabrechnungen der letzten sechs Monate vor der Eini- gungsverhandlung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen, Arbeitsvertrag, Kre- ditkartenabrechnungen der letzten sechs Monate vor der Einigungsverhand- lung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen und Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor der Einigungsverhandlung/Verhandlung vorsorglicher Mass- nahmen) einholen müssen (Urk. 1 S. 5 ff.).
- 17 - 5.4.3 In der Berufung blieb zu Recht unangefochten, dass dem Fahrzeug des Klägers Kompetenzcharakter zukommt. Es kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 8 f.). Ergänzend sei angefügt, dass die gesundheitlich angeschlagene Beklagte bei der Betreuung von C._____ auf die Unterstützung des Klägers angewiesen ist. So stand auch schon zur Dis- kussion, dass C._____ beim Vater leben soll. C._____ geht in I._____, am Woh- nort des Vaters, zur Schule. Er isst am Montag und Dienstag (wobei an diesem Tag unbeaufsichtigt) beim Kläger. Er geht teilweise auch nach der Schule zum Kläger (vgl. zum Ganzen: Prot. Vi S. 10; Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3/4-5; Urk. 6/10/1-2; Urk. 6/25). Es erscheint daher derzeit nicht angezeigt, den Kläger zu verpflichten, eine näher bei seinem Arbeitsort liegende Wohnung zu suchen. Dass der Kläger jederzeit eine gleichwertige Stelle in der Nähe seines Wohnortes antreten könnte, wird nicht behauptet. Ein Arbeitsweg des Klägers beträgt rund 50 km (Urk. 6/3/9; Urk. 6/3/11). Die geltend gemachten Kosten von Fr. 0.70 pro Kilometer blieben unbestritten (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 6/25 S. 8 ff.) und sind angemessen (vgl. BGer 7B.234/2000 vom 3. November 2000 = Praxis 2/2001 Nr. 33 S. 202 f. und Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage 2014, N 2.120). Ausge- hend von rund 21,5 Arbeitstagen pro Monat fallen beim Kläger damit Kosten von Fr. 1'505.– pro Monat an (100 x 21,5 x 0.70), was umgerechnet auf elf Monate Arbeitstätigkeit Fr. 1'380.– pro Monat ergibt. Die Behauptungs- und Beweislast für die angefallenen Fahrkosten obliegt dem Kläger. Da er die von der Vorinstanz eingefügten Fr. 600.– in der Berufung nicht beanstandet (Urk. 10 S. 3 f. und 7 f.), gilt es zu prüfen, ob glaubhaft erscheint, dass der Kläger monatlich Fr. 600.– an Fahrkosten selber zu bezahlen hat. 5.4.4 Die Vorinstanz hat von der D._____ GmbH zur Frage, ob bzw. in wel- chem Umfang der Kläger die Geschäftsfahrzeuge der D._____ GmbH für die Zu- rücklegung seines Arbeitsweges einsetzen darf, eine schriftliche Auskunft nach Art. 190 ZPO eingeholt (Urk. 6/28). Die D._____ GmbH bzw. deren Geschäftsfüh- rer L._____ hat unter dem 9. Februar 2016 die Auskunft erteilt und die gestellten Fragen beantwortet (Urk. 6/30). Die Beklagte beanstandet weder das formell kor- rekte Zustandekommen und Erstatten der Auskunft noch, dass L._____ keine wahrheitsgetreuen Aussagen gemacht hätte. L._____ hält in der Auskunft vorab,
- 18 - ohne bereits konkret auf die von der Vorinstanz gestellten vier Fragen Bezug zu nehmen, fest, dass der Kläger für den Arbeitsweg sein Privatfahrzeug benutze. Die Kosten hierfür, wie z.B. Benzin, müsse er selber "übernehmen". Die Firma D._____ GmbH habe Kunden in der ganzen Schweiz und im europäischen Aus- land. Wenn der Kläger geschäftlich zu einem Kunden fahre, sei er befugt, den Service-Bus der Firma zu benützen und - falls es Sinn mache - von Zuhause aus loszufahren. Die Kosten für das Firmenfahrzeug übernehme die D._____ GmbH (Urk. 30). Diese Angaben decken sich mit den vom Kläger anlässlich seiner Be- fragung nach Art. 56 ZPO im Rahmen der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 4. Februar 2016 gemachten Ausführungen. So verneinte der Kläger die Frage, ob er ein Geschäftsauto besitze. Er gab jedoch an, zu den Kun- den fahre er mit dem firmeneigenen Montagebus der Unternehmung. Dieser sei in F._____ stationiert. Manchmal nehme er den Bus bereits am Vorabend mit nach Hause, damit er am nächsten Tag nicht zuerst nach F._____ fahren müsse, um zum geplanten Arbeitsort fahren zu können. Es komme auch vor, dass dies an zwei aufeinanderfolgenden Tagen der Fall sei. Es gebe aber auch Monate, in welchen er den Bus gar nie bei sich zu Hause habe. Dann benutze er immer sein Privatauto, um zur Arbeit zu gelangen. Das Benzin für sein Privatfahrzeug bezah- le er selbst. Weiter bestätigte der Kläger, eine Maestro Karte der Zürcher Kanto- nalbank zu besitzen, welche der D._____ GmbH gehöre. Mit dieser Karte könne er Benzin bezahlen, wenn er eines der Geschäftsfahrzeuge tanke. Für die Ben- zinkosten seines Privatfahrzeuges dürfe er die Karte jedoch nicht benutzen (Prot. Vi S. 15 f.). Damit erscheint glaubhaft, dass der Kläger nicht befugt ist, für den Ar- beitsweg I._____ - F._____ - I._____ ein Geschäftsfahrzeug zu benutzen. Er be- nutzt hierzu grundsätzlich sein Privatfahrzeug. Für die Kosten seines Privatfahr- zeuges hat er selbst aufzukommen. Hingegen ist der Kläger befugt, den Weg F._____ - I._____ mit dem Geschäftsbus zurückzulegen, wenn es sinnvoll er- scheint, dass er direkt von sich aus zu einem Kunden fährt. Gleiches gilt wohl auch am Abend, wenn es sinnvoll erscheint, dass er von einem Kunden direkt zu sich nach Hause zurückkehrt, anstatt einen Umweg über F._____ zu fahren, nur um das Fahrzeug abzugeben. Für die Kosten des Geschäftsbusses kommt die D._____ GmbH auf, auch wenn der Kläger damit seinen Arbeitsweg zurücklegt. Hat der Kläger den Geschäftsbus bei sich zu Hause, kann bzw. muss er damit am
- 19 - Abend wohl auch, wie von der Beklagten behauptet (Prot. Vi S. 20), private Fahr- ten ausführen, da sich sein Privatfahrzeug in F._____ befindet. Die D._____ GmbH hat sich in ihrer Auskunft einleitend nicht konkret dazu geäussert, wie oft der Kläger mit einem Geschäftsfahrzeug von zu Hause aus zu einem Kunden startet oder abends direkt zu sich nach Hause zurückkehrt. Eine genau bezifferte Antwort hierzu lässt sich auch den Ausführungen von L._____ zu den der D._____ GmbH gestellten vier Fragen nicht entnehmen. Dennoch untermauern die Antworten die einleitend gemachte Aussage, dass der Kläger für den Arbeits- weg grundsätzlich sein Privatfahrzeug verwendet (Urk. 28 und Urk. 30). So wie- derholt L._____ auf die Frage 3, welche dahin ging, falls die D._____ GmbH für die hierbei anfallenden Kosten (gemeint sind die Kosten, welche die D._____ GmbH für ein Geschäftsfahrzeug aufzubringen hat, welches der Kläger zur Zu- rücklegung des Arbeitsweges verwenden darf) aufkomme, ob der Kläger im Jah- resdurchschnitt mehr als die Hälfte der Zeit seinen Arbeitsweg mit einem Ge- schäftsfahrzeug der D._____ GmbH zurücklege, dass die D._____ GmbH die Kosten für den Arbeitsweg I._____ - F._____ - I._____ nicht übernehme. Frage 4, welche darauf zielte, dass falls Frage 3 mit ja beantwortet würde, der Kläger also mehr als die Hälfte des Jahres zur Zurücklegung des Arbeitsweges ein Ge- schäftsfahrzeug der D._____ GmbH benutze, für welche Kosten die Firma auf- komme, wie oft im Jahresdurchschnitt er denn etwa seinen Arbeitsweg mit einem Geschäftsfahrzeug zurücklege, verneinte L._____. Die Ausführungen des Schrei- bens stützen die Zusicherung des Klägers, dass es zwar vorkomme, dass er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit dem Geschäftsfahrzeug nach Hause kom- me. Es gebe aber auch Monate, in welchen er den Bus gar nie bei sich zu Hause habe (Prot. Vi S. 15). Dies sei vor allem im Winter der Fall, wenn er nicht auf Mon- tage sei (Prot. Vi. S. 17). Gesamthaft gesehen erscheint es daher als glaubhaft, dass der Kläger im Jahresdurchschnitt von rund 21 Arbeitstagen pro Monat min- destens 8,5 Tage und damit rund 40 % mit seinem Privatfahrzeug zurücklegt. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für das Vorhan- densein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben (BGE 130 III 321; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010, E. 6.2). Dabei darf auf die Zusicherung des Beweisführers abgestellt werden, wenn er glaubwürdig erscheint
- 20 - und seine Aussagen plausibel sind (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm. Art. 271 N 12). Gründe, um die Glaubwürdigkeit des Klägers an- zuzweifeln, werden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers erscheinen plausibel und werden durch die Auskunft der D._____ GmbH gestützt. Die Glaubhaftmachung der Tatsache, dass der Kläger im Jahres- durchschnitt mindestens an 8,5 Arbeitstagen im Monat seinen Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug zurücklegt, würde nach Ansicht des Gerichts mittels den von der Beklagten in diesem Zusammenhang als Beweismittel zur Edition verlangten Unterlagen nicht erschüttert (Spesenreglement der C._____ GmbH, Spesenab- rechnungen der letzten 6 Monate vor der Einigungsverhandlung/Verhandlung vor- sorglicher Massnahmen, Arbeitsvertrag, Kreditkartenabrechnungen der letzten 6 Monate vor der Einigungsverhandlung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen; Urk. 1 S. 1 und 5 ff.). So zweifelt die Beklagte die Auskunft des Arbeitgebers, dass der Kläger den Arbeitsweg grundsätzlich mit seinem Privatfahrzeug zurück- zulegen hat und hierfür keine Entschädigung erhält, nicht an. Im Spesenregle- ment und im Arbeitsvertrag wird kaum etwas anderes zu finden sein bzw. höchs- tens, was in der Berufung nicht mehr umstritten war, dass der Arbeitsweg mit ei- nem Geschäftsfahrzeug zurückgelegt werden darf, sofern es sinnvoll erscheint, am Morgen direkt zu einem Kunden zu gehen und, dass für diese Kosten die D._____ GmbH aufkommt. Die Einreichung der Spesenabrechnungen erscheint nicht als notwendig, da die vergüteten Spesen aus den Lohnabrechnungen er- sichtlich sind (Urk. 6/3/7; Urk. 6/23/3 und Urk. 6/23/5). Sodann würden die Kredit- kartenabrechnungen und Kontoauszüge kein klares Bild darüber geben, wieviel Geld der Kläger monatlich selbst für Benzin bezahlen muss, da die anfallenden Kosten oft auch bar bezahlt werden. Der Kläger sei aber bereits an dieser Stelle daran erinnert, dass er im Scheidungsverfahren die behaupteten Auslagen nicht nur glaubhaft zu machen, sondern vielmehr zu beweisen hat. Diesfalls wird er wohl kaum darum herum kommen, die verlangten Unterlagen einzureichen. Vor- liegend sind die Fr. 600.– Fahrkosten jedoch im Bedarf des Klägers zu belassen. 6.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers Fr. 88.– für Verpflegung ein- gesetzt. Sie hielt dafür, der Kläger mache einen Betrag von Fr. 240.– geltend, oh- ne diesen genauer zu erläutern. Die Beklagte anerkenne Fr. 140.–. Basierend auf
- 21 - der Tatsache, dass der Kläger angegeben habe, rund zweimal pro Woche im Restaurant auf eigene Kosten Mittag zu essen, ein Menu rund Fr. 22.– koste und nur die Mehrkosten zu berücksichtigen seien, errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 88.– (= Fr. 11.– x 2 x [52 Wochen – 4 Wochen Ferien] : 12 Monate). Gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO setzte die Vorinstanz nur die ef- fektiv notwendigen Kosten ein (Urk. 2 S. 10 und S. 14). 6.2. Der Kläger beantragt es seien in seinem Bedarf ab Oktober 2015 Fr. 140.– und ab Mai 2016 Fr. 213.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichti- gen (Urk. 10 S. 8 f.; Urk. 24 S. 1). Die Beklagte anerkennt auch in der Berufung einen Betrag von Fr. 140.– (Urk. 19 S. 4). 6.3. Der Kläger belegt die geltend gemachten Kosten für auswärtige Ver- pflegung nicht. Es gibt viele Arbeitnehmer, die eine Stunde brauchen, um ihren Arbeitsweg zurückzulegen, daher abends spät nach Hause kommen und sich al- lenfalls noch eine Mahlzeit zubereiten müssen (Urk. 10 S. 8). Diese Tatsache rechtfertigt es bei den vorliegenden engen Verhältnissen nicht, dem Kläger täglich eine auswärtige Mahlzeit einzuberechnen. Weshalb der Kläger zufolge körperlich strenger Arbeit auf den Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung angewiesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger führt selbst an, dass er die Mittags- mahlzeit ersetzt erhalte, wenn er auf Montage sei (Prot. Vi S. 17). Es wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, worin die körperlich strenge Arbeit des Klägers bestehen soll, wenn er nicht auf Montage, sondern im Büro in F._____ arbeitet (Urk. 10 S. 8). Der Kläger isst am Montag mit C._____ zu Hause. Diesfalls fallen ihm keine Mehrkosten zum im Grundbetrag für die Mittagsmahlzeit einberechne- ten Betrag von Fr. 11.– an. Weiter hat der Kläger ausgeführt, zirka zweimal im Monat mit Geschäftskunden Essen zu gehen. Diese Kosten erhält der Kläger ver- gütet (Prot. Vi. S. 17). Gleichzeitig spart er in seinem Grundbetrag die Fr. 11.–, welche auf das Mittagessen entfallen. Hinzu kommen die Essen, welche ihm ver- gütet werden, weil er auf Montage ist. Wie bereits ausgeführt, ist glaubhaft, dass der Kläger im Winter meistens im Büro ist, aber im Sommer auch mal einen Mo- nat lang unterwegs (Prot. Vi S. 17). Es erscheint angemessen, über das Jahr ver- teilt, von mindestens einer weiteren vergüteten Mahlzeit pro Woche auszugehen.
- 22 - Damit verbleibt nebst den von der Vorinstanz einbezogenen und der Beklagten anerkannten zwei Mahlzeiten pro Woche durchschnittlich noch eine Mittagsmahl- zeit, die der Kläger nicht im Restaurant einnehmen kann, sondern mit Fr. 11.– be- streiten muss. Bei den angespannten finanziellen Verhältnissen der Parteien hat der Kläger an diesen Tagen etwas von zu Hause mitzunehmen oder sich mit Fr. 11.– zu begnügen, zumal er am Dienstag für C._____ vorkochen muss. Da mit Bezug auf den Kinderunterhalt die Offizialmaxime gilt, spielt keine Rolle, dass die Beklagte Fr. 140.– an auswärtiger Verpflegung anerkannt hat. Es hat mit den Fr. 88.– sein bewenden. 7.1. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist beim Kläger vom 1. Ok- tober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 4'071.– (Fr. 4'154.– abzüglich Fr. 50.– Kindergrundbeträge und Fr. 33.– Ne- benkosten) und ab dem 1. Dezember 2016 von Fr. 4'082.– (Fr. 4'165.– abzüglich Fr. 50.– Kindergrundbeträge und Fr. 33.– Nebenkosten) auszugehen. Dies stellt eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Eheschutzverfahren, in welchem der Bedarf des Klägers auf Fr. 3'119.– festgesetzt wurde, dar. Die Veränderung wurde im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides nicht vorhergesehen. Sie war nicht vorhersehbar. Die Veränderung ist sodann dauerhaft, weshalb ein Abänderungs- grund gegeben ist. Die mit Urteil vom 26. Mai 2011 vorgemerkten und genehmig- ten Unterhaltsbeiträge sind abzuändern. 7.2. Der Überschuss des Klägers beläuft sich ab 1. Oktober 2015 bis zum
31. Dezember 2015 auf Fr. 2'738.– (Fr. 6'809.– – Fr. 4'071.–) zuzüglich Fr. 250.– Familienzulage. Ab dem Januar 2016 beträgt der Überschuss Fr. 2'727.– (Fr. 6'809.– – Fr. 4'082.–) zuzüglich Fr. 250.–. Bei der Beklagten ist von einem Einkommen von Fr. 487.– (Fr. 348.– IV-Rente und Fr. 139.– Kinderrente) auszu- gehen. Geht man von Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte und C._____ in der Höhe der Überschüsse des Klägers aus, ergeben sich der Beklagten zur Verfü- gung stehende Mittel vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 von Fr. 3'475.– (Fr. 2'738.– + Fr. 250.– + Fr. 487.–) und ab dem 1. Januar 2016 von Fr. 3'464.– (Fr. 2'727.– + Fr. 250.– + Fr. 487.–). Die Beklagte hat einen Bedarf von Fr. 4'340.– behauptet (Urk. 25 S. 3). Der Kläger anerkennt die Grundbeträge
- 23 - von total Fr. 1'950.– (Fr. 1'350.– plus Fr. 600.–), die Miete (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'335.– (Urk. 6/26/5) sowie die Krankenkassenprämien KVG von total Fr. 502.– (Urk. 6/26/6; Prot. Vi S. 9). Aus diesen Positionen resultiert ein Betrag von total Fr. 3'787.–. Es liegt ein Mankofall vor. Die gesamten Überschüsse des Klägers sind für Unterhaltszahlungen an die Beklagte persönlich und C._____ zu verwenden. Die monatlichen Auslagen für C._____ belaufen sich basierend auf dem von der Beklagten geltend gemachten Bedarf auf rund Fr. 1'300.– (Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 450.– Mietanteil, Fr. 135.10 Krankenkasse [inkl. VVG], Fr. 64.– Gesundheitskosten [Urk. 26/7] und Fr. 50.– Anteil Radio/TV/Telefon/Internet). Die Beklagte erhält für C._____ rückwirkend ab dem 1. April 2015 eine IV-Kinderrente von Fr. 139.– pro Monat. Dieser Betrag sowie die Fr. 250.– Kinderzulage dienen der Deckung des Bedarfs von C._____. Es erscheint angemessen, die Kinderun- terhaltsbeiträge bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 950.– pro Monat zu- züglich Kinderzulage zu belassen (Fr. 1'300.– – Fr. 250.– – Fr. 139.– = Fr. 911.–). Entsprechend ist der Beklagten persönlich für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2015 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'788.– (Fr. 2'738.– – Fr. 950.–) bzw. ab dem 1. Januar 2016 von Fr. 1'777.– (Fr. 2'727.– – Fr. 950.–) zuzuspre- chen. 8.1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte stellen den Antrag, es sei je die Gegenpartei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozess- kostenbeitrages für das Berufungsverfahren von (einstweilen) Fr. 5'000.– zu ver- pflichten (Urk. 1 S. 3; Urk. 10 S. 2). 8.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt unter anderem Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei voraus. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger derzeit und bis auf Weiteres auf dem Existenzminimum lebt. Er ist als vermögenslos anzusehen (Urk. 6/3/8; Urk. 12/4; Urk. 12/5). Bei der Beklagten liegt ein Mankofall vor. Sie ist ebenfalls als vermö- genslos anzusehen (Urk. 6/26/9; Urk. 6/26/11; Urk. 19 S. 6; Urk. 21/3; Urk. 21/4). Derzeit ist die Leistungsfähigkeit beider Parteien zu verneinen. Die Gesuche der Parteien sind abzuweisen.
- 24 - III.
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache überlassen (Urk. 2 S. 17 f., Dispositivziffer 6). Dies blieb unange- fochten und ist zu bestätigen.
2. Ausgehend davon, dass die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Oktober 2015 aufgrund des vorliegenden Entscheids noch für zweieinhalb Jahre zu bezahlen sind, ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 3'200.– festzuset- zen. Im zweitinstanzlichen Verfahren sind die Kosten den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seinem Editionsbegehren betreffend die IV-Akten. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihres Auskunftsbegehrens vollständig und mit Be- zug auf die Unterhaltsbeiträge zu rund 90 %. Es erscheint daher angemessen, ihr neun Zehntel und dem Kläger einen Zehntel der Kosten aufzuerlegen. Weiter hat die Beklagte dem Kläger eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 2'800.– als ange- messen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'240.– zuzüglich Fr. 179.20 (8 % Mehrwertsteuer), damit (gerundet) Fr. 2'450.– zu bezahlen.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. April 2016 am
- Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom
- April 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 26 - "4. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 26. Mai 2011 des Bezirksgerichts Hinwil (Prozess Nr. EE110031) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015: insgesamt Fr. 2'738.–, nämlich Fr. 1'788.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– für den Sohn C._____, zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen; − ab dem 1. Januar 2016: insgesamt Fr. 2'727.–, nämlich Fr. 1'777.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– für den Sohn C._____, zuzüglich allfälli- ger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Der Antrag des Klägers auf Edition der IV-Akten der Beklagten wird abge- wiesen.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens wird im Endentscheid im Verfahren FE150188-E entschieden.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Zehntel und der Beklagten zu neun Zehntel auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'450.– zu bezahlen.
- Der Antrag des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. - 27 -
- Der Antrag der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R Blesi Keller versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 15. November 2016 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. April 2016 (FE150188-E)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3): „Die in Ziff. 5 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirks Hinwil vom
26. Mai 2011 festgelegten Unterhaltsbeiträge des Klägers an den Sohn C._____ und an die Beklagte seien bereits für die Dauer des Verfahrens ab sofort auf höchstens monatlich CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulage für C._____ und auf höchstens monatlich CHF 300.00 für die Beklagte zu reduzieren.“ Verfügung des Einzelgerichts in Zivilsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. April 2016 (Urk. 2): "1. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
2. Dem Kläger wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Das Editionsbegehren der Beklagten wird abgewiesen.
4. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 26. Mai 2011 des Bezirksgerichts Hinwil (Prozess Nr. EE110031) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Oktober 2015 folgende, monatliche, im Voraus zahlbare Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: − für die Monate Oktober 2015 bis und mit Dezember 2015: insgesamt Fr. 2'655.–, nämlich Fr. 1'705.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– für den Sohn C._____, zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen; − ab Januar 2016: insgesamt Fr. 2'644.–, nämlich Fr. 1'694.– für die Be- klagte persönlich und Fr. 950.– für den Sohn C._____, zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen.
- 3 -
5. Das Hauptverfahren wird bis zum Vorliegen des rechtskräftigen IV- Entscheids betreffend Zusprechung einer IV-Rente zugunsten der Beklagten sistiert.
6. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens wird im End- entscheid befunden.
7. [Mitteilungssatz]
8. [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 4. April 2016 des Bezirksge- richts Hinwil sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu er- setzen: Der Kläger sei zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren:
- Spesenreglement der C._____ GmbH
- Spesenabrechnungen der letzten 6 Monate vor der Einigungs- verhandlung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen
- Arbeitsvertrag
- Kreditkartenabrechnungen der letzten 6 Monate vor der Eini- gungsverhandlung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen
- Kontoauszüge der letzten 6 Monate vor der Einigungsverhand- lung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen
2. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. April 2016 des Bezirksge- richts Hinwil sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu er- setzen: Das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung der Unterhaltsbeiträge) wird vollumfänglich abge- wiesen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten."
- 4 - des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. April 2016 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 0,8 % MwSt) zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2002 geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn: C._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem 28. Januar 2011 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 19. April 2011 stellte die heu- tige Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) beim Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 6/5/1). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 26. Mai 2011 schlossen die Parteien eine Vereinba- rung. Darin verpflichtete sich der heutige Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter anderem dazu, der Beklagten ab Juni 2011 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 3'354.– zu bezahlen, Fr. 2'404.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) für C._____. Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 6/5/16 Ziffern 5 und 6). Mit Urteil vom 26. Mai 2011 wurde das Verfahren gestützt auf die getroffene Verein- barung erledigt (Urk. 6/5/18). Mit Eingabe vom 30. September 2015 machte der Kläger bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage anhängig. Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte die Reduktion der in Dispositivziffer 5 des vorgenannten Urteils festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens auf höchstens Fr. 750.– monatlich zuzüglich Kinder- zulage für C._____ und auf Fr. 300.– für die Beklagte persönlich (Urk. 6/1 S. 3).
- 5 - Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 3). Mit Verfü- gung vom 4. April 2016 (zunächst in unbegründeter Form ergangen; Urk. 6/35) wies die Vorinstanz das Editionsbegehren der Beklagten ab (Urk. 2 S. 18, Dispo- sitivziffer 3). Sie verpflichtete den Kläger in Abänderung des Urteils vom 26. Mai 2011, der Beklagten mit Wirkung ab Oktober 2015 bis Dezember 2015 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'655.– zu bezahlen, Fr. 1'705.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) für C._____. Ab Januar 2016 verpflichtete sie den Kläger, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'644.– zu bezahlen, Fr. 1'694.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– (zuzüglich allfälli- ger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) für C._____ (Urk. 2 S. 18, Dispo- sitivziffer 4).
2. Gegen das Urteil vom 4. April 2016 hat die Beklagte fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs erwähnten Anträge gestellt (Urk. 1; Urk. 42). Die Beru- fungsantwort datiert vom 11. Juli 2016 (Urk. 10). Die weiteren Eingaben der Par- teien wurden jeweils der Gegenpartei zur Stellung- oder Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 7; Urk. 8; Urk. 13; Urk. 14; Urk. 19 bis 22; Urk. 24 bis 27; Urk. 29 bis 31).
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache. Sie kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz ge- halten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stel- lenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Be- gründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.).
- 6 -
4. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wurde Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids (Sistierung des Hauptverfahrens). Die Rechts- kraft dieser Dispositivziffer ist vorzumerken. Sie trat ein, sobald die Berufungsfrist für sämtliche zum Rechtsmittel legitimierten Parteien abgelaufen war, damit am
16. Juni 2016 (vgl. zum Zeitpunkt BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 4; Urk. 42).
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II.
1. Die Vorinstanz hat zutreffend angeführt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen in einem Eheschutzverfahren festgesetzte Unterhaltsbeiträge im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren abgeändert werden können. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 ff. E. II. und IV./1.). Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe sein Ab- änderungsbegehren damit begründet, dass die im Eheschutzverfahren festge- setzten Unterhaltsbeiträge sein Existenzminimum beschneiden würden. Er ver- diene heute zwar etwas mehr als im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides, sein Existenzminimum sei aber wesentlich höher. Die Änderungen (insbesondere der Stellen- und Wohnungswechsel) seien unvorhersehbar und dauerhaft gewesen. Die Vorinstanz prüfte den Eintritt sowie die Wesentlichkeit der behaupteten Ver- änderungen. Sie kam die Einkünfte des Klägers betreffend zum Schluss, diesem sei aus seiner derzeitigen Tätigkeit bei der DE._____ GmbH (fortan D._____ GmbH) in F._____ ein gegenüber dem Eheschutzentscheid leicht erhöhtes Ein- kommen von monatlich Fr. 6'809.– netto (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Famili- enzulagen) anzurechnen (Urk. 2 S. 7 ff.). Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Probleme rechnete die Vorinstanz der Beklagten, wie bereits im Eheschutzverfah- ren (vgl. Urk. 6/5/17), kein Einkommen an (Urk. 2 S. 9). Den Bedarf des Klägers setzte die Vorinstanz für die Monate Oktober 2015 bis und mit Dezember 2015 auf Fr. 4'154.– und ab Januar 2016 auf Fr. 4'165.– fest. Im Eheschutzverfahren
- 7 - war der Bedarf des Klägers mit Fr. 3'119.– bemessen worden (Urk. 2 S. 9 ff.). Da das Einkommen des Klägers offensichtlich nicht ausreiche, um den Lebensunter- halt der gesamten Familie zu finanzieren, ermittelte die Vorinstanz den Bedarf der Beklagten (inkl. C._____) nicht (Urk. 2 S. 15). Die Vorinstanz errechnete beim Kläger einen Überschuss von Fr. 2'655.– (= Fr. 6'809.– – Fr. 4'154.–) für die Mo- nate Oktober 2015 bis Dezember 2015 und von Fr. 2'644.– (= Fr. 6'809.– – Fr. 4'165.–) ab Januar 2016. Sie erwog im Weiteren, hinsichtlich der Bedarfsposi- tionen des Klägers seien wesentliche und dauerhafte Veränderungen eingetreten. Die Veränderungen seien im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids nicht vorherge- sehen worden und auch nicht vorhersehbar gewesen. Der Jobwechsel des Klä- gers sei aufgrund nachvollziehbarer Gründe erfolgt. Der Wechsel sei nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb die damit verbundenen beruflichen Mehrauslagen im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen seien. Entsprechend seien die mit Urteil vom 26. Mai 2011 vorgemerkten und genehmigten Unterhaltsbeiträge abzuän- dern. Die Vorinstanz setzte den Unterhalt für C._____ rückwirkend ab dem 1. Ok- tober 2015 auf (wie bis anhin) Fr. 950.–, zuzüglich Familienzulagen, fest. Weiter verpflichte sie den Kläger, der Beklagten persönlich einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'705.– für die Monate Oktober 2015 bis und mit Dezember 2015 bzw. Fr. 1'694.– ab Januar 2016 zu bezahlen (Urk. 2 S. 16 f.). 2.1. Der Kläger arbeitet heute als Mechaniker bei der D._____ GmbH. Im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens war er bei der Gemeinde G._____ als Klär- werkfachmann angestellt. Dazumal erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'335.– zuzüglich Familienzulagen. Zusätzlich arbeitete der Kläger als Hilfsarbeiter in einem Pferdestall, woraus er ein überobligatorisches Nebenein- kommen von monatlich netto Fr. 400.– erwirtschaftete. Unangefochten blieb in der Berufung, dass der Kläger seine Stelle nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht wechselte. Relevant für die Beurteilung der Frage, ob die Unterhaltsbeiträge ab- zuändern sind, ist somit das vom Kläger in seiner derzeitigen Anstellung erzielte Einkommen. Die Vorinstanz ging beim Kläger von einem bei der D._____ GmbH erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'809.– (inkl. 13. Monatslohn) zu- züglich Familienzulagen von Fr. 250.– aus (Urk. 2 S. 8). Die Beklagte hat mit Be- zug auf das Einkommen des Klägers vor Vorinstanz geltend gemacht, der Kläger
- 8 - behaupte ein aktuelles Einkommen von Fr. 6'809.–. Dieses weise er mit den ent- sprechenden Lohnbelegen aus. Es sei jedoch unklar, ob von der Arbeitgeberin "Benzinkosten und übrige Autokosten" in Form von Spesen entrichtet würden. Sie, die Beklagte, wisse, dass der Kläger jeweils mit der Bank- oder Kreditkarte (…) der Arbeitgeberin Benzin beziehe. Komme hinzu, dass der Kläger auch für seine Privatfahrten immer mit dem Geschäftsauto unterwegs sei. Es würden somit auch die privat anfallenden Benzinkosten von der D._____ GmbH bezahlt. Diese Spesen würden einen Lohnbestandteil darstellen. Der Kläger habe sich hierüber auszuweisen. Er sei deshalb aufzufordern, das Spesenreglement der D._____ GmbH sowie die Spesenabrechnungen der letzten sechs Monate, den Arbeitsver- trag und den Lohnausweis 2015 zu edieren. Sie, die Beklagte, beantrage dies ge- stützt auf Art. 170 ZGB (Urk. 6/25 S. 5 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat das Editionsbegehren der Beklagten abgewiesen (Urk. 2 S. 18, Dispositivziffer 3). Sie hielt dafür, es handle sich beim gestellten Auskunftsbegehren - trotz der Berufung auf Art. 170 ZGB - inhaltlich um einen prozessualen Beweisantrag (Urk. 2 S. 5 mit Hinweis auf BGer 5A_421/2013 vom
19. August 2013, E. 1.2.3). 2.3. Die Beklagte hält in der Berufung, mit Ausnahme des Lohnausweises 2015, welcher bereits ins Recht gelegt wurde (Urk. 6/23/5), an ihrem Auskunfts- begehren gestützt auf Art. 170 ZGB fest (Urk. 1 S. 2, Antrag 1). Sie hält dafür, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Auskunft nicht geprüft, sondern stelle sich auf den Standpunkt, im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens könn- ten keine Editionsbegehren gemäss Art. 170 ZGB gestellt werden. Dieser Auffas- sung könne nicht gefolgt werden. Art. 170 ZGB stelle ein eigenständiges Institut dar, welches sowohl im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens als auch selbständig geltend gemacht werden könne (Urk. 2 S. 8). 2.4. Gemäss der gegenseitigen Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Auskunftsrecht ist eine Eheschutzmass- nahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB und kann als solche Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein. Ein Auskunftsbegehren kann jedoch auch als
- 9 - Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens - beispielsweise vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens - gestellt werden. Der Prozess gestaltet sich diesfalls so, dass vorab über den Auskunfts- anspruch ein Entscheid zu fällen ist. Danach hat der ansprechende Ehegatte ge- stützt auf die erhaltene Auskunft und die eingereichten Urkunden die Begründung und die Bezifferung seines Hauptstandpunktes nachzuholen. Von der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken ist die prozessuale Auskunft zu Beweis- zwecken zu unterscheiden. Hier hat der Ansprecher eine Urkunde als Beweismit- tel angerufen. Er will sie dem Richter zugänglich machen, um diesen damit von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substantiierten Behaup- tung zu überzeugen (OGer ZH LE160021 vom 23. September 2016, E. 4.1, mit Hinweisen auf die einschlägige Literatur). In der Praxis dürfte der letztgenannte Fall weitaus am häufigsten anzutreffen sein. Der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB kommt daher in den eherechtlichen Verfahren oftmals keine eigenständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungs- pflichten zur Einreichung bestimmter Dokumente angehalten werden können (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 271 N 7; vgl. hierzu im Ergebnis auch BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.3). Das Gericht kann nach Art. 170 Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Ehegatten den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu ertei- len und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Beschränkung des Auskunfts- rechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflich- tet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht. Vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist die Frage zu unterscheiden, ob der Anspruch materiell begründet ist oder nicht. Ob sich der materiellrechtliche Anspruch mit den vom auskunftsersuchenden Ehegatten verlangten Auskünften tatsächlich be- gründen lässt, hat das Gericht bei der Frage, ob die Stellung eines Auskunftsbe- gehrens zulässig ist, nicht zu prüfen. Es hat lediglich zu prüfen, ob ein Rechts- schutzinteresse für einen bestimmten materiellrechtlichen Anspruch besteht. Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB be-
- 10 - stimmt sich nach dem materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunfts- begehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den Unterhaltsanspruch entscheidrelevant sind. Es besteht kein umfassendes Auskunftsrecht (vgl. zum ganzen OGer ZH LE160021 vom 23. September 2016, E. 4.1 und 5, je mit Hinweisen auf die ein- schlägige Literatur und Judikatur). 2.5.1 Der Kläger will vorliegend die im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte für die Dauer des Scheidungs- verfahrens mittels dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen reduzieren. Dem widersetzt sich die Beklagte, indem sie eigene, den Ausführungen des Klägers entgegenstehende, Behauptungen aufstellt. Die Beklagte benötigt die verlangten Auskünfte somit grundsätzlich zur Begründung eines materiellrechtlichen familien- rechtlichen Anspruchs. Die Beklagte hat damit, entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 10 S. 3), nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an den verlangten Auskünften. 2.5.2 Der Kläger hat im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu behaupten (und allenfalls auch zu beweisen), dass wesentliche und dauerhafte Veränderun- gen in seinen finanziellen Verhältnissen eingetreten sind. Entsprechend hat er un- ter anderem vor Vorinstanz dargetan, derzeit ein Einkommen von Fr. 6'809.– (in- klusive 13. Monatslohn) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.– zu erzielen (Urk. 6/1 S. 6). Die Beklagte bestritt das behauptete Einkommen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger erziele zusätzliche Einkünfte in Form von vergüteten Benzinkosten (Urk. 6/25 S. 5 f.). Für die Geltendmachung eines angeblich höhe- ren Einkommens des Klägers ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz gemachten Aus- führungen sind nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass sie sich darauf be- ruft, sie könne die entsprechenden Behauptungen nur aufstellen, wenn sie Ein- sicht in die mittels Editionsbegehren verlangten Unterlagen erhalte. Entsprechend bestreitet sie das geltend gemachte Einkommen von Fr. 6'809.– und geht von ei- nem Einkommen des Klägers von mindestens Fr. 6'809.– aus (Urk. 6/25 S. 6). Sie
- 11 - beantragt gestützt auf Art. 170 ZGB die Edition von Unterlagen. Damit stellt die Beklagte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einen Beweisantrag. Vielmehr will sie Einsicht in die Unterlagen, um hernach substantiierte Behauptungen zum Einkommen des Klägers aufzustellen zu können (Urk. 6/25 S. 6). Erst wenn sie diese Behauptungen aufgestellt hat, wird die Beklagte (falls sie bestritten werden) dafür beweispflichtig. Zu diesem Zweck hat die Beklagte, nebst der "persönlichen Befragung der Parteien", denn dieselben Urkunden auch allesamt bereits als Be- weis offeriert (Urk. 6/25 S. 6). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie das Begehren und die Behauptungen der Beklagten nicht als Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 170 ZGB einstuft. Hingegen ficht die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung das von der Vorinstanz auf Fr. 6'809.– (inklusive 13. Monatslohn) zu- züglich Fr. 250.– Familienzulagen festgesetzte Einkommen des Klägers nicht an (Urk. 1 S. 4 ff., insbesondere S. 8 Rz 9). Sie legt nicht dar, inwieweit sie die ver- langten Unterlagen noch zur Aufstellung von substantiierten Behauptungen zum Einkommen des Klägers benötigt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Be- klagte das Auskunftsbegehren nur im Hinblick auf vorsorgliche Massnahmen ge- stellt hat und nicht zur Erlangung von Informationen für das hängige Scheidungs- verfahren (Prot. Vi S. 8; Urk. 6/25). Damit handelt es sich bei den verlangten Un- terlagen nicht (mehr) um entscheidrelevante Tatsachen. Im Ergebnis ist daher die Abweisung des Editionsbegehrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann, ob die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgenom- mene Erweiterung des Auskunftsbegehrens auf die Kreditkartenabrechnungen und die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vor der Einigungsverhand- lung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen rechtens ist (Urk. 1 S. 2; Urk. 6/25 S. 6). 2.6.1 Weiter machte der Kläger vor Vorinstanz in seinem Bedarf Fr. 1'400.– pro Monat für Verkehrskosten geltend (Urk. 6/1 S. 5 ff.). Die Beklagte bestritt die- se Kosten. Sie berief sich darauf, der Kläger benutze für den Anfahrtsweg- und Rückweg zur Arbeit sowie für private Fahrten das Geschäftsfahrzeug. Die Arbeit- geberin des Klägers komme vollumfänglich für anfallende Benzin- und Fahrzeug- kosten auf. Der Kläger beziehe immer mit der Tankkarte des Geschäfts sowohl für sein Privatauto als auch für das Geschäftsauto Benzin. Somit könne der Kläger
- 12 - unter dem Titel Verkehrskosten nichts geltend machen (Prot. Vi S. 12; Urk. 6/25 S. 9). Als Beweismittel für die aufgestellten Behauptungen anerbot die Beklagte die nunmehr zur Edition verlangten Unterlagen sowie die "persönliche Befragung" der Parteien (Urk. 6/25 S. 10). 2.6.2 Für die in seinem Bedarf zu berücksichtigenden Positionen ist der Klä- ger behauptungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat mit ihren vor Vorinstanz aufgestellten Behauptungen den vom Kläger geltend gemachten Betrag von Fr. 1'400.– für Verkehrskosten vollumfänglich bestritten. Sie fordert daher in die- sem Zusammenhang die verlangten Unterlagen nicht zwecks weiterer Substanti- ierung der angeblichen Verkehrskosten des Klägers ein, sondern vielmehr sollen sie ihr als Gegenbeweismittel dienen, falls es dem Kläger gelingt, die behaupteten Fr. 1'400.– glaubhaft zu machen. Bei diesen Editionsbegehren handelt es sich somit, wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt (Urk. 2 S. 2), um Beweisanträge im Sinne von Art. 150 ff. ZPO. Die Vorinstanz hat denn auch eine antizipierte Be- weiswürdigung vorgenommen. Sie sah die Edition weiterer Unterlagen aufgrund der im Recht liegenden "schriftlichen Auskunft" der D._____ GmbH als nicht mehr notwendig an (Urk. 2 S. 8). Ob diese Einschätzung zutrifft, gilt es nachfolgend zu prüfen (vgl. Erwägung 5.4.). 2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Abweisung des Editionsbegeh- rens durch die Vorinstanz (Urk. 2 S. 18, Dispositivziffer 3) nicht zu beanstanden ist. Die Berufung der Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen.
3. Wie bereits erwähnt, blieb das dem Kläger von der Vorinstanz angerech- nete Einkommen von netto Fr. 6'809.– (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Fr. 250.– Kinderzulagen unangefochten (Urk. 2 S. 7 ff.). Es ist davon auszugehen. 4.1. Der Beklagten wurde im Eheschutzverfahren kein Einkommen ange- rechnet (Urk. 6/5/17), da es ihr aufgrund erheblicher gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe nicht bestritten, dass die Beklagte auch aktuell über keine Einkünfte verfüge, sie nach wie vor arbeitsunfähig sei und noch immer an den Folgen des Unfalls im Jahre 2004 leide. Sodann sei unbestritten geblieben, dass
- 13 - es bei der Beklagten zu einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse gekommen sei, weshalb sie im Dezember 2015 habe operiert werden müssen. Sie habe ei- nen Antrag auf eine IV-Rente gestellt. Die entsprechenden Abklärungen seien abgeschlossen. Es sei mit einem baldigen Entscheid zu rechnen. Die Vorinstanz hielt weiter dafür, der ärztliche Bericht vom 19. April 2011 (Urk. 6/26/2) und das ärztliche Attest vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/26/3) würden die nach wie vor beste- hende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Beklagten bestätigen. Es sei daher auf Seiten der Beklagten von keinem Einkommen auszugehen (Urk. 2 S. 9). 4.2. Mit Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV- Stelle, vom
3. Februar 2016 wurde der Beklagten rückwirkend ab dem 1. April 2015 eine Vier- telsrente zugesprochen (Urk. 21/1). Die Beklagte bezieht derzeit eine persönliche Rente von Fr. 348.– pro Monat sowie eine Kinderrente für C._____ von Fr. 139.– pro Monat (Urk. 1 S. 4; Urk. 21/3). Die Anrechnung eines höheren Einkommens wird nicht geltend gemacht. Der Kläger beruft sich in der Eingabe vom 4. Oktober 2016 zwar darauf, aus dem Vorbescheid gehe hervor, dass die Beklagte zu 50 % als arbeitsfähig eingestuft sei. Es werde ihr die Erzielung eines Einkommens von jährlich Fr. 25'100.15 zugemutet. In der Folge leitet er hieraus für das vorliegende Verfahren jedoch nichts ab, sondern behält sich die Einreichung eines "Revisions- /Abänderungsbegehrens" vor der "zuständigen Vorinstanz" vor (Urk. 24 S. 2). Entsprechend kann auf die Edition der IV-Akten der Beklagten verzichtet werden. Das Begehren des Klägers (Urk. 10 S. 5 und 9; Urk. 13; Urk. 14) ist abzuweisen. 5.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Klägers auf Fr. 4'154.– für die Mona- te Oktober 2015 bis und mit Dezember 2015 und auf Fr. 4'165.– ab Januar 2016 festgesetzt (Urk. 2 S. 9 ff., insbesondere Zusammenstellung S. 10). Umstritten sind die Positionen Kindergrundbeträge, Nebenkosten, Fahrkosten und Verpfle- gung. 5.2.1 Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers unter der Position Kinder- grundbeträge Fr. 95.– berücksichtigt. Sie hielt dafür, C._____ esse jeweils am Montag- und Dienstagmittag beim Kläger. Es erscheine angemessen, im Bedarf des Klägers Fr. 11.– pro Mittagessen zu berücksichtigen. Dies entspreche Fr. 95.– pro Monat (Fr. 11.– x 2 x 52 Wochen : 12 Monate; Urk. 2 S. 10 f.).
- 14 - 5.2.2 Gemäss der Beklagten ist der Betrag nicht zu berücksichtigen. C._____ verbringe nicht jedes zweite Wochenende beim Kläger. Es würden ihr daher während den Wochenenden Mehrkosten anfallen, welche eigentlich der Kläger zu tragen hätte. Beim vorliegenden Mankofall sei es geradezu willkürlich, beim Kläger einen Kindergrundbetrag von Fr. 95.– zu berücksichtigen. Durch die- ses Vorgehen würden ihr einerseits Fr. 95.– fehlen und es fielen ihr andererseits noch zusätzliche Mehrkosten für die Zeit an, in welcher C._____ eigentlich beim Kläger sein müsste (Urk. 1 S. 4 f.). 5.2.3 Es ist unbestritten, dass C._____ am Montag und Dienstag das Essen beim Kläger einnimmt. Die Vorinstanz ging gestützt auf das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. November 2013 im Verfahren RB140033 von Kosten von Fr. 11.– pro Mittagessen aus (vgl. Erwägung 2). Sie hat dabei über- sehen, dass im genannten Urteil die Fr. 11.– für eine erwachsene Person, basie- rend auf einem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben des Obergerichtes des Kan- tons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) von Fr. 1'200.– pro Monat, be- rechnet wurden. Für C._____ ist ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen (Kreisschreiben II./4.). Hiervon entfallen Fr. 300.– auf das Essen (Kreisschreiben IV./1.). Ausgehend von 30 Tagen ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 10.– pro Tag. Es erscheint angemessen, hiervon Fr. 5.– für das Mittagessen einzusetzen. Somit können für die beiden Mittagessen im Bedarf des Klägers maximal (gerun- det) Fr. 45.– eingesetzt werden (Fr. 5.– x 2 x 52 : 12). Für diese Fr. 45.– pro Mo- nat hat die Beklagte nicht aufzukommen. Sie müssen jedoch vom aufgrund der vorliegenden Mankosituation auf das Existenzminimum gesetzten Kläger bezahlt werden. Würde man diese Kosten im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigen, wäre sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt. Daran ändert sich nichts, falls C._____, was umstritten ist (Urk. 1 S. 5; Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 19 S. 5; Urk. 24 S. 3), derzeit nicht jedes zweites Wochenende beim Kläger verbringt. Denn im Bedarf des Klägers wurden keine Mehrkosten für die Ausübung des Besuchsrechts (z.B. Essen für C._____ etc.) eingesetzt. Es sind unter der Position Kindergrundbeträ- ge Fr. 45.– zu berücksichtigen.
- 15 - 5.3.1 Die Vorinstanz setzte im Bedarf des Klägers Fr. 273.– pro Monat für Nebenkosten ein. Sie hielt dafür, die monatlich anfallenden Heiz- und Nebenkos- ten seien zusätzlich zum Mietzins zu bezahlen und mit Fr. 240.– ausgewiesen. Ebenso sei mit den "entsprechenden Nachzahlungen" von durchschnittlich Fr. 33.– pro Monat zu verfahren. Beide Positionen seien belegt worden (Urk. 2 S. 11). 5.3.2 Die Beklagte macht geltend, bei so engen finanziellen Verhältnissen müssten die Kosten für die Nachzahlung von Nebenkosten (Fr. 33.–) und die Heizkosten (Fr. 100.–) aus dem Grundbetrag entrichtet werden. Entsprechend geht sie beim Kläger von Mietkosten inklusive Nebenkosten von Fr. 1'390.– (Fr. 1'250.– plus Fr. 140.–) pro Monat aus (Urk. 1 S. 5). 5.3.3 Das Kreisschreiben hält explizit fest, dass bei der Berechnung des Notbedarfs zusätzlich zum Grundbetrag (II./1.2) der effektive Mietzins inklusive Nebenkosten zu berücksichtigen ist (III./1.1). Gleich ist mit den Heizkosten zu ver- fahren (Kreisschrieben III./1.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nebenkosten jeweils anteilsmässig im Voraus in Form eines Pauschalbetrages oder erst nach- träglich, wenn sie definitiv feststehen, bezahlt werden. Der Kläger bezahlt pro Monat einen Pauschalbetrag von Fr. 100.– akonto Heizkosten und von Fr. 140.– akonto Nebenkosten (Urk. 6/3/15). Diese Kosten sind belegt und wurden nicht bestritten. Sie sind zu berücksichtigen. Betreffend der geltend gemachten Nach- zahlungen von Nebenkosten ist zu beachten, dass zwar Nachzahlungen von durchschnittlich Fr. 33.– pro Monat für die Jahre 2011/2012 bis 2013/2014 belegt wurden (Urk. 6/3/17). Nun hat der Kläger aber per 1. August 2015 eine neue Wohnung an der H._____-Strasse ... in I._____ bezogen (Urk. 6/3/15, vormals J._____ in K._____). Der Kläger legt nicht dar, gestützt auf welche Tatsachen da- von auszugehen wäre, dass ihm auch in seinem neuen Domizil zusätzlich zu den zu leistenden Akontozahlungen von Fr. 140.– noch monatlich Fr. 33.– an Neben- kosten anfallen. Demnach ist nur ein Betrag von Fr. 240.– (Fr. 140.– Nebenkosten und Fr. 100.– Heizkosten) einzusetzen. 5.4.1 Der Kläger hatte vor Vorinstanz Fahrkosten von Fr. 1'400.– pro Monat für seien Arbeitsweg von I._____ nach F._____ geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 ff.).
- 16 - Die Vorinstanz sprach dem Fahrzeug des Klägers Kompetenzcharakter zu. Ge- stützt auf die schriftliche Auskunft der D._____ GmbH vom 9. Februar 2016 sah sie es sodann als erwiesen an, dass der Kläger die Benzinkosten für seien Ar- beitsweg grundsätzlich selber zu tragen habe. Hiervon ausgenommen seien ein- zelne mit einem Geschäftsauto zurückgelegte Fahrten. Die Vorinstanz berück- sichtigte im Bedarf des Klägers den gemäss Kreisschreiben zulässigen Maximal- betrag von Fr. 600.– (ohne Amortisation; Kreisschreiben III./3.4 lit. e). Sie hielt da- für, mit diesem Betrag würden nur rund 17 Fahrten (= Fr. 600.– : Fr. 0.70 [geltend gemachte Kosten pro Kilometer] : 50 km [zurückzulegende Strecke]) bzw. 8,5 Ar- beitstage pro Monat berücksichtigt. Rund 13 Arbeitstage pro Monat blieben unbe- rücksichtigt, weshalb das Argument der Beklagten, die Arbeitgeberin des Klägers habe sich in ihrer schriftlichen Auskunft nicht über die Häufigkeit der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs geäussert, unbeachtlich sei. Aufgrund der schriftlichen Aus- kunft ergebe sich eindeutig, dass die "sogenannt privaten Fahrten" des Klägers mit dem Geschäftsfahrzeug eher die Ausnahme darstellen würden. So auch die glaubhaften Aussagen des Klägers selbst (Urk. 2 S. 12 ff.). 5.4.2 Gemäss Beklagter konnte der Kläger seine Behauptung, er lege sei- nen Arbeitsweg (abgesehen von wenigen Ausnahmen) mit seinem Privatfahrzeug zurück und bezahle die Kosten hierfür selbst, nicht hinreichend glaubhaft machen. Es seien daher nicht Fr. 600.– Fahrkosten im Notbedarf des Klägers zu berück- sichtigen. Vielmehr sei davon auszugehen, die Arbeitgeberin übernehme die ge- samten Fahrkosten des Klägers, weshalb auch keine Kosten für den öffentlichen Verkehr einzusetzen seien. Die Beklagte beruft sich sodann darauf, die Vorinstanz hätte die von ihr verlangten Unterlagen (Spesenreglement der D._____ GmbH, Spesenabrechnungen der letzten sechs Monate vor der Eini- gungsverhandlung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen, Arbeitsvertrag, Kre- ditkartenabrechnungen der letzten sechs Monate vor der Einigungsverhand- lung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen und Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor der Einigungsverhandlung/Verhandlung vorsorglicher Mass- nahmen) einholen müssen (Urk. 1 S. 5 ff.).
- 17 - 5.4.3 In der Berufung blieb zu Recht unangefochten, dass dem Fahrzeug des Klägers Kompetenzcharakter zukommt. Es kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 8 f.). Ergänzend sei angefügt, dass die gesundheitlich angeschlagene Beklagte bei der Betreuung von C._____ auf die Unterstützung des Klägers angewiesen ist. So stand auch schon zur Dis- kussion, dass C._____ beim Vater leben soll. C._____ geht in I._____, am Woh- nort des Vaters, zur Schule. Er isst am Montag und Dienstag (wobei an diesem Tag unbeaufsichtigt) beim Kläger. Er geht teilweise auch nach der Schule zum Kläger (vgl. zum Ganzen: Prot. Vi S. 10; Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3/4-5; Urk. 6/10/1-2; Urk. 6/25). Es erscheint daher derzeit nicht angezeigt, den Kläger zu verpflichten, eine näher bei seinem Arbeitsort liegende Wohnung zu suchen. Dass der Kläger jederzeit eine gleichwertige Stelle in der Nähe seines Wohnortes antreten könnte, wird nicht behauptet. Ein Arbeitsweg des Klägers beträgt rund 50 km (Urk. 6/3/9; Urk. 6/3/11). Die geltend gemachten Kosten von Fr. 0.70 pro Kilometer blieben unbestritten (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 6/25 S. 8 ff.) und sind angemessen (vgl. BGer 7B.234/2000 vom 3. November 2000 = Praxis 2/2001 Nr. 33 S. 202 f. und Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage 2014, N 2.120). Ausge- hend von rund 21,5 Arbeitstagen pro Monat fallen beim Kläger damit Kosten von Fr. 1'505.– pro Monat an (100 x 21,5 x 0.70), was umgerechnet auf elf Monate Arbeitstätigkeit Fr. 1'380.– pro Monat ergibt. Die Behauptungs- und Beweislast für die angefallenen Fahrkosten obliegt dem Kläger. Da er die von der Vorinstanz eingefügten Fr. 600.– in der Berufung nicht beanstandet (Urk. 10 S. 3 f. und 7 f.), gilt es zu prüfen, ob glaubhaft erscheint, dass der Kläger monatlich Fr. 600.– an Fahrkosten selber zu bezahlen hat. 5.4.4 Die Vorinstanz hat von der D._____ GmbH zur Frage, ob bzw. in wel- chem Umfang der Kläger die Geschäftsfahrzeuge der D._____ GmbH für die Zu- rücklegung seines Arbeitsweges einsetzen darf, eine schriftliche Auskunft nach Art. 190 ZPO eingeholt (Urk. 6/28). Die D._____ GmbH bzw. deren Geschäftsfüh- rer L._____ hat unter dem 9. Februar 2016 die Auskunft erteilt und die gestellten Fragen beantwortet (Urk. 6/30). Die Beklagte beanstandet weder das formell kor- rekte Zustandekommen und Erstatten der Auskunft noch, dass L._____ keine wahrheitsgetreuen Aussagen gemacht hätte. L._____ hält in der Auskunft vorab,
- 18 - ohne bereits konkret auf die von der Vorinstanz gestellten vier Fragen Bezug zu nehmen, fest, dass der Kläger für den Arbeitsweg sein Privatfahrzeug benutze. Die Kosten hierfür, wie z.B. Benzin, müsse er selber "übernehmen". Die Firma D._____ GmbH habe Kunden in der ganzen Schweiz und im europäischen Aus- land. Wenn der Kläger geschäftlich zu einem Kunden fahre, sei er befugt, den Service-Bus der Firma zu benützen und - falls es Sinn mache - von Zuhause aus loszufahren. Die Kosten für das Firmenfahrzeug übernehme die D._____ GmbH (Urk. 30). Diese Angaben decken sich mit den vom Kläger anlässlich seiner Be- fragung nach Art. 56 ZPO im Rahmen der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 4. Februar 2016 gemachten Ausführungen. So verneinte der Kläger die Frage, ob er ein Geschäftsauto besitze. Er gab jedoch an, zu den Kun- den fahre er mit dem firmeneigenen Montagebus der Unternehmung. Dieser sei in F._____ stationiert. Manchmal nehme er den Bus bereits am Vorabend mit nach Hause, damit er am nächsten Tag nicht zuerst nach F._____ fahren müsse, um zum geplanten Arbeitsort fahren zu können. Es komme auch vor, dass dies an zwei aufeinanderfolgenden Tagen der Fall sei. Es gebe aber auch Monate, in welchen er den Bus gar nie bei sich zu Hause habe. Dann benutze er immer sein Privatauto, um zur Arbeit zu gelangen. Das Benzin für sein Privatfahrzeug bezah- le er selbst. Weiter bestätigte der Kläger, eine Maestro Karte der Zürcher Kanto- nalbank zu besitzen, welche der D._____ GmbH gehöre. Mit dieser Karte könne er Benzin bezahlen, wenn er eines der Geschäftsfahrzeuge tanke. Für die Ben- zinkosten seines Privatfahrzeuges dürfe er die Karte jedoch nicht benutzen (Prot. Vi S. 15 f.). Damit erscheint glaubhaft, dass der Kläger nicht befugt ist, für den Ar- beitsweg I._____ - F._____ - I._____ ein Geschäftsfahrzeug zu benutzen. Er be- nutzt hierzu grundsätzlich sein Privatfahrzeug. Für die Kosten seines Privatfahr- zeuges hat er selbst aufzukommen. Hingegen ist der Kläger befugt, den Weg F._____ - I._____ mit dem Geschäftsbus zurückzulegen, wenn es sinnvoll er- scheint, dass er direkt von sich aus zu einem Kunden fährt. Gleiches gilt wohl auch am Abend, wenn es sinnvoll erscheint, dass er von einem Kunden direkt zu sich nach Hause zurückkehrt, anstatt einen Umweg über F._____ zu fahren, nur um das Fahrzeug abzugeben. Für die Kosten des Geschäftsbusses kommt die D._____ GmbH auf, auch wenn der Kläger damit seinen Arbeitsweg zurücklegt. Hat der Kläger den Geschäftsbus bei sich zu Hause, kann bzw. muss er damit am
- 19 - Abend wohl auch, wie von der Beklagten behauptet (Prot. Vi S. 20), private Fahr- ten ausführen, da sich sein Privatfahrzeug in F._____ befindet. Die D._____ GmbH hat sich in ihrer Auskunft einleitend nicht konkret dazu geäussert, wie oft der Kläger mit einem Geschäftsfahrzeug von zu Hause aus zu einem Kunden startet oder abends direkt zu sich nach Hause zurückkehrt. Eine genau bezifferte Antwort hierzu lässt sich auch den Ausführungen von L._____ zu den der D._____ GmbH gestellten vier Fragen nicht entnehmen. Dennoch untermauern die Antworten die einleitend gemachte Aussage, dass der Kläger für den Arbeits- weg grundsätzlich sein Privatfahrzeug verwendet (Urk. 28 und Urk. 30). So wie- derholt L._____ auf die Frage 3, welche dahin ging, falls die D._____ GmbH für die hierbei anfallenden Kosten (gemeint sind die Kosten, welche die D._____ GmbH für ein Geschäftsfahrzeug aufzubringen hat, welches der Kläger zur Zu- rücklegung des Arbeitsweges verwenden darf) aufkomme, ob der Kläger im Jah- resdurchschnitt mehr als die Hälfte der Zeit seinen Arbeitsweg mit einem Ge- schäftsfahrzeug der D._____ GmbH zurücklege, dass die D._____ GmbH die Kosten für den Arbeitsweg I._____ - F._____ - I._____ nicht übernehme. Frage 4, welche darauf zielte, dass falls Frage 3 mit ja beantwortet würde, der Kläger also mehr als die Hälfte des Jahres zur Zurücklegung des Arbeitsweges ein Ge- schäftsfahrzeug der D._____ GmbH benutze, für welche Kosten die Firma auf- komme, wie oft im Jahresdurchschnitt er denn etwa seinen Arbeitsweg mit einem Geschäftsfahrzeug zurücklege, verneinte L._____. Die Ausführungen des Schrei- bens stützen die Zusicherung des Klägers, dass es zwar vorkomme, dass er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit dem Geschäftsfahrzeug nach Hause kom- me. Es gebe aber auch Monate, in welchen er den Bus gar nie bei sich zu Hause habe (Prot. Vi S. 15). Dies sei vor allem im Winter der Fall, wenn er nicht auf Mon- tage sei (Prot. Vi. S. 17). Gesamthaft gesehen erscheint es daher als glaubhaft, dass der Kläger im Jahresdurchschnitt von rund 21 Arbeitstagen pro Monat min- destens 8,5 Tage und damit rund 40 % mit seinem Privatfahrzeug zurücklegt. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für das Vorhan- densein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben (BGE 130 III 321; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010, E. 6.2). Dabei darf auf die Zusicherung des Beweisführers abgestellt werden, wenn er glaubwürdig erscheint
- 20 - und seine Aussagen plausibel sind (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm. Art. 271 N 12). Gründe, um die Glaubwürdigkeit des Klägers an- zuzweifeln, werden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers erscheinen plausibel und werden durch die Auskunft der D._____ GmbH gestützt. Die Glaubhaftmachung der Tatsache, dass der Kläger im Jahres- durchschnitt mindestens an 8,5 Arbeitstagen im Monat seinen Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug zurücklegt, würde nach Ansicht des Gerichts mittels den von der Beklagten in diesem Zusammenhang als Beweismittel zur Edition verlangten Unterlagen nicht erschüttert (Spesenreglement der C._____ GmbH, Spesenab- rechnungen der letzten 6 Monate vor der Einigungsverhandlung/Verhandlung vor- sorglicher Massnahmen, Arbeitsvertrag, Kreditkartenabrechnungen der letzten 6 Monate vor der Einigungsverhandlung/Verhandlung vorsorglicher Massnahmen; Urk. 1 S. 1 und 5 ff.). So zweifelt die Beklagte die Auskunft des Arbeitgebers, dass der Kläger den Arbeitsweg grundsätzlich mit seinem Privatfahrzeug zurück- zulegen hat und hierfür keine Entschädigung erhält, nicht an. Im Spesenregle- ment und im Arbeitsvertrag wird kaum etwas anderes zu finden sein bzw. höchs- tens, was in der Berufung nicht mehr umstritten war, dass der Arbeitsweg mit ei- nem Geschäftsfahrzeug zurückgelegt werden darf, sofern es sinnvoll erscheint, am Morgen direkt zu einem Kunden zu gehen und, dass für diese Kosten die D._____ GmbH aufkommt. Die Einreichung der Spesenabrechnungen erscheint nicht als notwendig, da die vergüteten Spesen aus den Lohnabrechnungen er- sichtlich sind (Urk. 6/3/7; Urk. 6/23/3 und Urk. 6/23/5). Sodann würden die Kredit- kartenabrechnungen und Kontoauszüge kein klares Bild darüber geben, wieviel Geld der Kläger monatlich selbst für Benzin bezahlen muss, da die anfallenden Kosten oft auch bar bezahlt werden. Der Kläger sei aber bereits an dieser Stelle daran erinnert, dass er im Scheidungsverfahren die behaupteten Auslagen nicht nur glaubhaft zu machen, sondern vielmehr zu beweisen hat. Diesfalls wird er wohl kaum darum herum kommen, die verlangten Unterlagen einzureichen. Vor- liegend sind die Fr. 600.– Fahrkosten jedoch im Bedarf des Klägers zu belassen. 6.1. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers Fr. 88.– für Verpflegung ein- gesetzt. Sie hielt dafür, der Kläger mache einen Betrag von Fr. 240.– geltend, oh- ne diesen genauer zu erläutern. Die Beklagte anerkenne Fr. 140.–. Basierend auf
- 21 - der Tatsache, dass der Kläger angegeben habe, rund zweimal pro Woche im Restaurant auf eigene Kosten Mittag zu essen, ein Menu rund Fr. 22.– koste und nur die Mehrkosten zu berücksichtigen seien, errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 88.– (= Fr. 11.– x 2 x [52 Wochen – 4 Wochen Ferien] : 12 Monate). Gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO setzte die Vorinstanz nur die ef- fektiv notwendigen Kosten ein (Urk. 2 S. 10 und S. 14). 6.2. Der Kläger beantragt es seien in seinem Bedarf ab Oktober 2015 Fr. 140.– und ab Mai 2016 Fr. 213.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichti- gen (Urk. 10 S. 8 f.; Urk. 24 S. 1). Die Beklagte anerkennt auch in der Berufung einen Betrag von Fr. 140.– (Urk. 19 S. 4). 6.3. Der Kläger belegt die geltend gemachten Kosten für auswärtige Ver- pflegung nicht. Es gibt viele Arbeitnehmer, die eine Stunde brauchen, um ihren Arbeitsweg zurückzulegen, daher abends spät nach Hause kommen und sich al- lenfalls noch eine Mahlzeit zubereiten müssen (Urk. 10 S. 8). Diese Tatsache rechtfertigt es bei den vorliegenden engen Verhältnissen nicht, dem Kläger täglich eine auswärtige Mahlzeit einzuberechnen. Weshalb der Kläger zufolge körperlich strenger Arbeit auf den Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung angewiesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger führt selbst an, dass er die Mittags- mahlzeit ersetzt erhalte, wenn er auf Montage sei (Prot. Vi S. 17). Es wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, worin die körperlich strenge Arbeit des Klägers bestehen soll, wenn er nicht auf Montage, sondern im Büro in F._____ arbeitet (Urk. 10 S. 8). Der Kläger isst am Montag mit C._____ zu Hause. Diesfalls fallen ihm keine Mehrkosten zum im Grundbetrag für die Mittagsmahlzeit einberechne- ten Betrag von Fr. 11.– an. Weiter hat der Kläger ausgeführt, zirka zweimal im Monat mit Geschäftskunden Essen zu gehen. Diese Kosten erhält der Kläger ver- gütet (Prot. Vi. S. 17). Gleichzeitig spart er in seinem Grundbetrag die Fr. 11.–, welche auf das Mittagessen entfallen. Hinzu kommen die Essen, welche ihm ver- gütet werden, weil er auf Montage ist. Wie bereits ausgeführt, ist glaubhaft, dass der Kläger im Winter meistens im Büro ist, aber im Sommer auch mal einen Mo- nat lang unterwegs (Prot. Vi S. 17). Es erscheint angemessen, über das Jahr ver- teilt, von mindestens einer weiteren vergüteten Mahlzeit pro Woche auszugehen.
- 22 - Damit verbleibt nebst den von der Vorinstanz einbezogenen und der Beklagten anerkannten zwei Mahlzeiten pro Woche durchschnittlich noch eine Mittagsmahl- zeit, die der Kläger nicht im Restaurant einnehmen kann, sondern mit Fr. 11.– be- streiten muss. Bei den angespannten finanziellen Verhältnissen der Parteien hat der Kläger an diesen Tagen etwas von zu Hause mitzunehmen oder sich mit Fr. 11.– zu begnügen, zumal er am Dienstag für C._____ vorkochen muss. Da mit Bezug auf den Kinderunterhalt die Offizialmaxime gilt, spielt keine Rolle, dass die Beklagte Fr. 140.– an auswärtiger Verpflegung anerkannt hat. Es hat mit den Fr. 88.– sein bewenden. 7.1. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist beim Kläger vom 1. Ok- tober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 von einem monatlichen Bedarf von Fr. 4'071.– (Fr. 4'154.– abzüglich Fr. 50.– Kindergrundbeträge und Fr. 33.– Ne- benkosten) und ab dem 1. Dezember 2016 von Fr. 4'082.– (Fr. 4'165.– abzüglich Fr. 50.– Kindergrundbeträge und Fr. 33.– Nebenkosten) auszugehen. Dies stellt eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Eheschutzverfahren, in welchem der Bedarf des Klägers auf Fr. 3'119.– festgesetzt wurde, dar. Die Veränderung wurde im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides nicht vorhergesehen. Sie war nicht vorhersehbar. Die Veränderung ist sodann dauerhaft, weshalb ein Abänderungs- grund gegeben ist. Die mit Urteil vom 26. Mai 2011 vorgemerkten und genehmig- ten Unterhaltsbeiträge sind abzuändern. 7.2. Der Überschuss des Klägers beläuft sich ab 1. Oktober 2015 bis zum
31. Dezember 2015 auf Fr. 2'738.– (Fr. 6'809.– – Fr. 4'071.–) zuzüglich Fr. 250.– Familienzulage. Ab dem Januar 2016 beträgt der Überschuss Fr. 2'727.– (Fr. 6'809.– – Fr. 4'082.–) zuzüglich Fr. 250.–. Bei der Beklagten ist von einem Einkommen von Fr. 487.– (Fr. 348.– IV-Rente und Fr. 139.– Kinderrente) auszu- gehen. Geht man von Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte und C._____ in der Höhe der Überschüsse des Klägers aus, ergeben sich der Beklagten zur Verfü- gung stehende Mittel vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 von Fr. 3'475.– (Fr. 2'738.– + Fr. 250.– + Fr. 487.–) und ab dem 1. Januar 2016 von Fr. 3'464.– (Fr. 2'727.– + Fr. 250.– + Fr. 487.–). Die Beklagte hat einen Bedarf von Fr. 4'340.– behauptet (Urk. 25 S. 3). Der Kläger anerkennt die Grundbeträge
- 23 - von total Fr. 1'950.– (Fr. 1'350.– plus Fr. 600.–), die Miete (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'335.– (Urk. 6/26/5) sowie die Krankenkassenprämien KVG von total Fr. 502.– (Urk. 6/26/6; Prot. Vi S. 9). Aus diesen Positionen resultiert ein Betrag von total Fr. 3'787.–. Es liegt ein Mankofall vor. Die gesamten Überschüsse des Klägers sind für Unterhaltszahlungen an die Beklagte persönlich und C._____ zu verwenden. Die monatlichen Auslagen für C._____ belaufen sich basierend auf dem von der Beklagten geltend gemachten Bedarf auf rund Fr. 1'300.– (Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 450.– Mietanteil, Fr. 135.10 Krankenkasse [inkl. VVG], Fr. 64.– Gesundheitskosten [Urk. 26/7] und Fr. 50.– Anteil Radio/TV/Telefon/Internet). Die Beklagte erhält für C._____ rückwirkend ab dem 1. April 2015 eine IV-Kinderrente von Fr. 139.– pro Monat. Dieser Betrag sowie die Fr. 250.– Kinderzulage dienen der Deckung des Bedarfs von C._____. Es erscheint angemessen, die Kinderun- terhaltsbeiträge bei den von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 950.– pro Monat zu- züglich Kinderzulage zu belassen (Fr. 1'300.– – Fr. 250.– – Fr. 139.– = Fr. 911.–). Entsprechend ist der Beklagten persönlich für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2015 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'788.– (Fr. 2'738.– – Fr. 950.–) bzw. ab dem 1. Januar 2016 von Fr. 1'777.– (Fr. 2'727.– – Fr. 950.–) zuzuspre- chen. 8.1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte stellen den Antrag, es sei je die Gegenpartei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozess- kostenbeitrages für das Berufungsverfahren von (einstweilen) Fr. 5'000.– zu ver- pflichten (Urk. 1 S. 3; Urk. 10 S. 2). 8.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt unter anderem Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei voraus. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger derzeit und bis auf Weiteres auf dem Existenzminimum lebt. Er ist als vermögenslos anzusehen (Urk. 6/3/8; Urk. 12/4; Urk. 12/5). Bei der Beklagten liegt ein Mankofall vor. Sie ist ebenfalls als vermö- genslos anzusehen (Urk. 6/26/9; Urk. 6/26/11; Urk. 19 S. 6; Urk. 21/3; Urk. 21/4). Derzeit ist die Leistungsfähigkeit beider Parteien zu verneinen. Die Gesuche der Parteien sind abzuweisen.
- 24 - III.
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache überlassen (Urk. 2 S. 17 f., Dispositivziffer 6). Dies blieb unange- fochten und ist zu bestätigen.
2. Ausgehend davon, dass die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Oktober 2015 aufgrund des vorliegenden Entscheids noch für zweieinhalb Jahre zu bezahlen sind, ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 3'200.– festzuset- zen. Im zweitinstanzlichen Verfahren sind die Kosten den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seinem Editionsbegehren betreffend die IV-Akten. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihres Auskunftsbegehrens vollständig und mit Be- zug auf die Unterhaltsbeiträge zu rund 90 %. Es erscheint daher angemessen, ihr neun Zehntel und dem Kläger einen Zehntel der Kosten aufzuerlegen. Weiter hat die Beklagte dem Kläger eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 2'800.– als ange- messen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'240.– zuzüglich Fr. 179.20 (8 % Mehrwertsteuer), damit (gerundet) Fr. 2'450.– zu bezahlen. 3.1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin gestellt (Urk. 1 S. 3; Urk. 10 S. 2, Gesuche). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 25 - 3.3. Wie vorangehend ausgeführt, ist der Kläger mittellos im Sinne des Ge- setzes. Seine Begehren waren nicht aussichtslos. Es ist dem Kläger die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.4. Die Beklagte ist ebenfalls als mittellos zu betrachten. Da ihre Beru- fungsbegehren nicht aussichtslos waren, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. April 2016 am
16. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom
4. April 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 26 - "4. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 26. Mai 2011 des Bezirksgerichts Hinwil (Prozess Nr. EE110031) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015: insgesamt Fr. 2'738.–, nämlich Fr. 1'788.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– für den Sohn C._____, zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen; − ab dem 1. Januar 2016: insgesamt Fr. 2'727.–, nämlich Fr. 1'777.– für die Beklagte persönlich und Fr. 950.– für den Sohn C._____, zuzüglich allfälli- ger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Edition der IV-Akten der Beklagten wird abge- wiesen.
3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens wird im Endentscheid im Verfahren FE150188-E entschieden.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Zehntel und der Beklagten zu neun Zehntel auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'450.– zu bezahlen.
7. Der Antrag des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
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8. Der Antrag der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R Blesi Keller versandt am: jo