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LY160014

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2016-08-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) sind seit dem tt. August 1999 ver- heiratet und haben drei gemeinsame Kinder, nämlich C._____, geb. tt.mm.1999, D._____, geb. tt.mm.2002, und E._____, geb. tt.mm.2006 (act. 4/7).

- 5 -

E. 1.1 Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess vor allem finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004 vom

25. März 2014). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz des Berufungsantrages zum vorinstanzlichen Entscheid. Vorliegend hat der Beklagte im Rahmen seiner Berufung die Aufhebung des durch die Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrages von Fr. 1'312.– sowie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'500.– auf Fr. 2'400.– beantragt (vgl. act. 2 S. 2). Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfah- rensdauer von rund einem Jahr (gerechnet ab 25. Februar 2015) sowie unter Be-

- 35 - rücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz per 1. Juli 2015 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von rund Fr. 68'240.– (Total der aktuell für 20 Monate fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 116'240.–] abzüglich Total gemäss Berufungsantrag Be- klagter [Fr. 48'000.–]). Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 3'000.– zu re- duzieren.

E. 1.2 Da vorliegend keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Gerichtskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit dem obergerichtlichen Entscheid werden die von der Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrage aufgehoben und die Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2015 um insgesamt Fr. 75.– pro Monat herabgesetzt. Bei einem Streitwert von rund Fr. 68'240.– obsiegt der Beklagte damit im Umfang von Fr. 27'365.– (Fr. 1'312.– x 20 + Fr. 75.– x 15) und damit zu rund 30 % (Fr. 27'365.– / Fr. 68'240.– x 100). Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu 70 % dem Beklagten und zu 30 % der Klägerin aufzuerlegen, wobei die Grund- sätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten sind. Die Kosten sind deshalb aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen und von der Klägerin im Umfang von 30 % dem Beklagten zu ersetzen.

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist der Beklagte als mehrheitlich unterliegen- de Partei antragsgemäss (vgl. act. 13 S. 2) zu verpflichten, der Klägerin eine (auf 40 % reduzierte) Parteientschädigung auszurichten. Im Berufungsverfahren be- misst sich die Gebühr danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 68'240.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 8'650.–, die bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen

- 36 - im Sinne von Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die ermässigte Grundgebühr ist daher auf Fr. 4'325.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung von § 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der Beklagte daher zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer [= Fr. 96.–]) zu bezahlen, insgesamt also Fr. 1'296.–. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Pfäffikon vom 25. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. FE130070-H) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Massnahmebegehren der Klägerin vom 30. Juni 2015 wird abge- wiesen.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der Eheschutzverfügung des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 wird der Beklagte rückwir- kend per 1. Dezember 2015 verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatlich je Kind ei- nen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'475.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Beträge sind je auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbar.

3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin Fr. 1'117 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 25 %); − Erwerbseinkommen Beklagter Fr. 8'870.– netto (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %);

- 37 - − Bedarf Klägerin mit den Kindern: Fr. 6'408.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 4'443.–."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu 70 % dem Be- klagten und Berufungskläger und zu 30 % der Klägerin und Berufungsbe- klagten auferlegt und aus dem vom Beklagten und Berufungskläger geleiste- ten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Berufungskläger die Kosten zu 30 % (Fr. 900.–) zu erstatten.

5. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Partei- entschädigung von Fr. 1'296.– (8 % MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:

E. 1.3 Im Berufungsverfahren rügt der Beklagte sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz (act. 2 S. 3 ff.). Auf seine Vorbringen ist – ebenso wie auf die Argumente der Klägerin sowie die detaillierte vorinstanzliche Begründung – im Folgenden thematisch gegliedert näher einzugehen.

2. Rügen hinsichtlich des Abänderungsobjektes

E. 2 Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 wurde vom Einzelgericht des Bezirksge- richts Pfäffikon das Getrenntleben der Parteien geregelt, wobei die drei Kinder un- ter die Obhut der Klägerin gestellt wurden. Im Übrigen verfügte das Eheschutzge- richt insbesondere Folgendes (act. 4/8/16 S. 5): " 1.-3. […]

E. 2.1 Abänderungsobjekt ist vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – der Eheschutzentscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Februar 2011 (act. 4/8/16). Im Abänderungsverfahren ist in diesem Zu- sammenhang bereits umstritten, welches Einkommen der Klägerin diesem Ent- scheid zugrunde lag und dementsprechend für die Beurteilung des Vorliegens ei- ner wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB mas- sgebend ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das zum Zeitpunkt des Ehe-

- 13 - schutzentscheides vom 25. Januar 2011 massgebende Nettomonatseinkommen der Klägerin Fr. 3'500.– betragen habe. Zur Begründung hielt sie fest, im Ehe- schutzentscheid vom 25. Januar 2011 sei festgehalten worden, dass die Klägerin weiterhin im bisherigen Umfang in der F._____ GmbH arbeite und dafür einen monatlichen Lohn von Fr. 3'500.– netto erhalten werde. Weiter sei der Beklagte für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin auflösen sollte, verpflichtet worden, der Klägerin persönliche Unterhalts- beiträge in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen. In den Akten befände sich zu- dem die der Vereinbarung zugrunde liegende Unterhaltsberechnung mit der Auf- listung der einzelnen Bedarfspositionen. Weshalb das Einkommen der Klägerin in dieser Bedarfsberechnung mit Fr. 2'900.– angegeben sei, sei nicht ersichtlich und es müsse sich um einen Irrtum handeln. Da der Klägerin durch den Beklagten ein Lohn von Fr. 3'500.– ausbezahlt worden sei, sei dieser als Grundlage zu nehmen (act. 5 S. 7, E. II.2).

E. 2.2 Der Beklagte beanstandet diese Feststellung der Vorinstanz im Rahmen seiner Berufung und bringt vor, entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides lediglich ein Einkommen von Fr. 2'900.– net- to pro Monat erzielt. Anders als von der Vorinstanz ausgeführt handle es sich bei den unterschiedlichen Zahlen in der eheschutzrichterlichen Bedarfsberechnung (Fr. 2'900.–) und der eheschutzrichterlichen Vereinbarung (Fr. 3'500.–) nämlich nicht um einen Irrtum, sondern vielmehr um die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn (act. 2 S. 3). Die Klägerin stellt sich demgegenüber in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf den Standpunkt, massgeblich sei einzig der Nettolohn der Klägerin gemäss der Eheschutzverfügung vom 25. Januar 2011 und damit ein solcher von Fr. 3'500.– (act. 13 S. 3).

E. 2.3 a) Vorab festzuhalten ist, dass es für die Frage des Vorliegens einer wesent- lichen Veränderung bei den Einkommensverhältnissen der Klägerin nicht ent- scheidend darauf ankommt, ob diese zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides Fr. 2'900.– oder Fr. 3'500.– netto pro Monat verdient hat. Da sie heute gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (dazu nachstehend Ziff. II.4) monatlich

- 14 - nur noch Fr. 1'117.– netto verdient, wäre vielmehr bei beiden Beträgen eine we- sentliche Verminderung des Einkommens der Klägerin zu bejahen.

b) Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb Folgendes anzufügen: Aus der im Eheschutzverfahren geschlossenen Vereinbarung vom 25. Januar 2011 ergibt sich, dass die Klägerin weiterhin im bisherigen Umfang in der F._____ GmbH ar- beite und der Beklage sich verpflichte, der Klägerin hierfür monatlich, erstmals ab

1. November 2010, einen Nettolohn von Fr. 3'500.– zu bezahlen (vgl. vorstehend Ziff. I.2). Zudem wurde der Beklagte durch das Eheschutzgericht formell verpflich- tet, sobald er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin in der F._____ GmbH auflöse, der Klägerin während der Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.– zu bezahlen (vgl. vorstehend Ziff. I.2). Dementsprechend gingen die Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung davon aus, die Klägerin werde als Angestellte der Firma F._____ GmbH künftig – bzw. ab dem 1. November 2010 – einen Nettolohn von Fr. 3'500.– erzielen. Einzig dieser Betrag lag damit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu- grunde, weshalb auch nur dieser Betrag für das vorliegende Abänderungsverfah- ren massgebend ist. Dass in der mit "Bedarf der Eheleute" betitelten Berechnung, welche sich in den Eheschutzakten befindet (act. 4/8/15), ein Einkommen der Klägerin von Fr. 2'900.– aufgeführt wird, ist demgegenüber irrelevant. Deshalb kann entgegen den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz von vornherein offen gelassen werden, ob es sich bei der Nennung dieses Betrages – wie die Vo- rinstanz annimmt – um ein Versehen handelt, oder ob sich die Parteien ver- gleichsweise vielmehr auf einen höheren Betrag geeinigt haben. Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, dass der Eheschutzverfügung vom 25. Februar 2011 ein Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 3'500.– zugrunde lag und das dementsprechend dieser Betrag für die Beurteilung des Vorliegens veränderter Verhältnisse massgebend ist. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten erweist sich dementsprechend – käme es denn darauf an – als unbegründet.

c) Soweit der Beklagte sodann sinngemäss geltend macht, dass es auf das Einkommen der Klägerin zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides gar nicht an- komme, "weil dieser Prozess arbeitsrechtlich letztinstanzlich beurteilt" worden sei

- 15 - (act. 21 S. 1; act. 2 S. 3 f.), ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass dieses Vorbringen von vornherein ins Leere zielt, wurde doch der arbeitsrechtliche Pro- zess zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin geführt (vgl. dazu act. 4/44/38-40). Der Ausgang dieses Verfahrens ist für das vorliegende Verfah- ren entgegen dem Beklagten irrelevant, weil es für den hier zu beurteilenden Ab- änderungsanspruch der Klägerin einzig darauf ankommt, ob sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren dergestalt verändert haben, dass die im Eheschutz- verfahren erlassenen Massnahmen gestützt auf Art. 179 ZGB anzupassen sind. Relevant ist deshalb nur, dass die Parteien im Eheschutzverfahren davon ausge- gangen sind, der Klägerin stehe monatlich ein Einkommen von Fr. 3'500.– netto zur Verfügung.

3. Rüge zur Zulässigkeit einer Abänderung 3.1 Wie bereits vor Vorinstanz trägt der Beklagte sodann vor, zwischen dem Zeitpunkt, in welchem sich der von der Klägerin geltend gemachte Abänderungs- grund verwirklich habe, und der Einleitung des Massnahmebegehrens durch die Klägerin am 30. Juni 2015 würden 50 Monate liegen, habe die Klägerin den letz- ten Lohn von der F._____ GmbH doch bereits im April 2011 erhalten. In dieser Zeit hätten sich die Parteien, und insbesondere die Klägerin, mit dieser Situation arrangiert und es sei nicht ersichtlich, wieso sich nun heute irgend etwas zu Gunsten der Klägerin verändert haben solle (act. 2 S. 4). 3.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es erweise sich entgegen dem Beklag- ten als irrelevant, weshalb die Klägerin mit dem Stellen eines Abänderungsbegeh- rens so lange zugewartet habe. Vielmehr sei einzig zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Stellens des Begehrens die Voraussetzungen für eine Abänderung vorgele- gen hätten (act. 5 S. 16, E. II.4.3.2). Der Beklagte setzt sich mit dieser Begrün- dung der Vorinstanz, welche mit dem Wortlaut von Art. 179 Abs. 1 ZGB überein- stimmt, in keiner Weise auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb entgegen der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass durch das Zuwarten mit dem Abänderungsbegehen nicht nur der Unterhaltsanspruch für die bereits ver- strichene Periode verloren gehe, sondern vielmehr auch der Anspruch, die Unter- haltsregelung für die Zukunft an veränderte Verhältnisse anzupassen. Vielmehr

- 16 - beschränkt sich der Beklagte darauf, die bereits vorinstanzlich gemachten Aus- führungen zu wiederholen, womit er es insbesondere unterlässt darzutun, wes- halb der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung anzulasten wäre. Die ent- sprechende Beanstandung des vorinstanzlichen Entscheids durch den Beklagten genügt damit den Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Berufung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4. Rügen zur Höhe des relevanten Einkommens der Klägerin

E. 4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatlich je Kind einen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Beträge sind je auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbar, erstmals auf den 1. November 2010.

E. 4.1 Hinsichtlich des im Abänderungszeitpunkt relevanten Einkommens der Klä- gerin rügt der Beklagte, die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Einkommen der Klägerin ausgegangen und habe zu Unrecht einen Abänderungsgrund zugunsten der Klägerin bejaht. So gehe die Vorinstanz von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 1'800.– (dazu nachfolgend Ziff. III.4.2) aus und stelle weiter fest, dass die Klägerin keine Mietzinseinnahmen aus der von ihr bewohnten Liegenschaft erhal- te (dazu nachfolgend Ziff. III.4.3).

E. 4.2 a) Die Vorinstanz hatte zum aktuellen Einkommen der Klägerin ausgeführt, es sei durch Unterlagen belegt, dass der neue Jahresbruttolohn der Klägerin Fr. 14'400.– (exkl. Kinderzulagen) betrage. Die Einwände des Beklagten, die Klä- gerin würde für zwei Firmen – nämlich die I._____ AG und die J._____ Sagl – ar- beiten, würden nicht überzeugen. Der Arbeitsvertrag halte fest, dass der Arbeits- vertrag vom 12. Dezember 2012 ersetzt werde. Ob dies gesellschaftsrechtlich möglich sei, könne dahingestellt bleiben. Abgesehen davon könne der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt, da das jüngste Kind noch nicht zehn Jahre alt sei, keine 50%-Tätigkeit angerechnet werden. Dies wäre erst ab April 2016 möglich, sei je- doch von der Gegenseite nicht vorgebracht worden. Der Beklagte habe weiter ausgeführt, dass durch Überwachungsberichte dargelegt worden sei, dass die Klägerin effektiv 60% arbeite. Überwachungsberichte könnten zwar auf eine Tat- sache hindeuten, doch seien es lediglich Indizien, weshalb nicht automatisch auf die zu beweisende oder glaubhaft zu machende Tatsache zu schliessen sei. Vor- liegend liege dem Gericht ein Arbeitsvertrag vor, welcher das Arbeitspensum der Klägerin ausweise. Durch allfällige Überwachungsberichte sei lediglich erstellt, dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der Firma befunden habe. Da je-

- 17 - doch ihr Bruder und auch andere Familienmitglieder in der Firma tätig seien, sei es nicht abwegig, dass die Klägerin sich dort auch aufhalte, wenn sie nicht arbei- te. Es sei daher nach Berücksichtigung der Beweismittel glaubhaft, dass die Klä- gerin lediglich 25% arbeite und einen Lohn von Fr. 1'117.– (gerundet) netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen) erhalte (act. 5 S. 16 f., E. II.4.3.2).

b) Im Berufungsverfahren bringt der Beklagte gegen diese Erwägung der Vorinstanz lediglich vor, das für die Klägerin festgestellte Einkommen werde be- stritten. Die Klägerin befinde sich jeden Tag zwischen 5-8 Stunden in den Büro- räumlichkeiten der Gesellschaft ihres Arbeitgebers und Bruders und es sei kaum nachvollziehbar, dass die Klägerin, die offensichtlich einer 80 % Stellung nachge- he, lediglich ein derart bescheidenes Einkommen erziele (act. 2 S. 5; act. 21 S. 1). Damit setzt sich der Beklagte mit den vorzitierten Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vor- instanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre. Die Berufung des Beklagten genügt hier deshalb den Begründungsanforderungen einer Berufung nicht, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.3 a) Weiter rügt der Beklagte im Zusammenhang mit den aktuellen Einkom- mensverhältnissen der Klägerin, die Vorinstanz stelle fest, dass die Klägerin keine Erträge aus der von ihr bewohnten Liegenschaft erhalte. Jedoch versuche er die Klägerin seit nunmehr ziemlich genau vier Jahren zu überzeugen, sie möge der Eigentumsaufteilung der beiden Häuser zustimmen. Er habe der Klägerin die Wahl gelassen, welche Liegenschaft sie dereinst übernehmen wolle und sie habe sich für diejenige Liegenschaft entschieden, welche sie aktuell bewohne. Zur Ei- gentumsübertragung gäbe es auch bereits Verträge und der Notariatstermin sei bereits auf den 16. Mai 2014 anberaumt gewesen. Doch habe sich die Klägerin in letzter Sekunde geweigert, ihre Unterschrift abzugeben. Nun gehe es nicht an, fehlende Mietzinseinnahmen zu reklamieren, die man seit vielen Jahren für sich beanspruchen könne. Das Verhalten der Klägerin sei in diesem Punkt nicht nach- vollziehbar (act. 2 S. 4 f.).

- 18 -

b) Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz nicht explizit festge- halten hat, die Klägerin erhalte keine Erträge aus der von ihr bewohnten Liegen- schaft, implizit jedoch davon ausgegangen ist, da sie der Klägerin lediglich ein Einkommen von netto Fr. 1'117.– angerechnet hat (vgl. act. 5 S. 20, Disp.-Ziff. 2). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Parteien gemeinsam Eigentümer zweier Liegenschaften sind, nämlich eines Doppeleinfamilienhauses an der G._____-Strasse …/… in H._____, in welchem die Klägerin mit den Kin- dern wohnt, und eines Mehrfamilienhauses an der K._____-Strasse … in H._____ (vgl. act. 4/35 S. 6; act. 4/15/2). Aus beiden Liegenschaften fallen Mietzinserträge an, auf welche nachfolgend (Ziff. III.5.3.3) noch im Detail einzugehen sein wird. In Bezug auf die Höhe des der Klägerin anrechenbaren Einkommens ist jedoch von Anfang an einzig von Bedeutung, dass der Beklagte gar nicht behauptet, die Klä- gerin erhalte Erträge aus der von ihr bewohnten Liegenschaft und erziele deshalb ein höheres als das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen. Vielmehr hat der Beklagte vorinstanzlich anerkannt, dass die Einnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … auf ein Konto fliessen, auf welches nur er alleine Zugriff hat, und dass die Erträge der Liegenschaft G._____-Strasse …/… auf ein Konto ein- bezahlt werden, auf welches beide Parteien nur gemeinsam zugreifen können (act. 4/69 S. 8). Im Berufungsverfahren trägt der Beklage denn auch einzig vor, der Klägerin habe es offen gestanden, die Liegenschaft G._____-Strasse …/… in H._____ in ihr Eigentum zu übernehmen, wenn sie gleichzeitig der Übertragung des Eigentums der Liegenschaft K._____-Strasse in H._____ an ihn zugestimmt hätte, wobei sie diesfalls die Erträge der Liegenschaft G._____-Strasse …/… in H._____ für sich alleine hätte beanspruchen können. Weshalb die Klägerin jedoch verpflichtet sein sollte, der Eigentumsaufteilung der gemeinsamen Liegenschaften bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens zuzustimmen bzw. weshalb ihr aufgrund der Weigerung, die Eigentumsaufteilung der beiden Liegenschaften be- reits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens zu vollziehen, ein höheres als das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen anzurechnen wäre, legt der Be- klagte nicht dar. Da der Beklagte deshalb aus seinen Ausführungen nichts zu sei- nen Gunsten ableiten kann, zielen die entsprechenden Vorbringen ins Leere.

- 19 -

5. Rügen zur Höhe des relevanten Einkommens des Beklagten

E. 5 Der Beklagte wird verpflichtet, sobald er das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der F._____ GmbH auflöst, ihr während der Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.– zu bezahlen, zahlbar auf den Ersten eines jeden Mo- nats.

E. 5.1 In Bezug auf das Einkommen des Beklagten ist zunächst anzumerken, dass dieser vorinstanzlich insgesamt keine Reduktion, sondern eine Erhöhung seines Einkommens geltend gemacht hat. Konkret wurden in der im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung Einkünfte des Beklagten von Fr. 10'516.– aufge- führt, bestehend aus Fr. 8'870.– Lohn als Geschäftsführer der Firma F._____ GmbH sowie Fr. 1'646.– aus einem Nebenerwerb als Gemeinderat (vgl. act. 4/8/15 S. 3). Vorinstanzlich hat der Beklagte demgegenüber vorgebracht, sein Einkommen betrage aktuell Fr. 11'661.45 pro Monat, bestehend aus Fr. 6'161.10 Ertrag aus der Liegenschaft K._____-Strasse … sowie Fr. 5'500.35 Lohn als An- gestellter der Firma F1._____ GmbH (act. 4/69 S. 12; act. 4/78 S. 4). Auch die Klägerin hat aufgrund der Mietzinseinnahmen eine Erhöhung des Einkommens des Beklagten geltend gemacht und dies damit begründet, dass der Beklagte sämtliche Mietzinseinnahmen für sich behalte; aktuell erziele er deshalb Einnah- men von mindestens Fr. 16'300.– pro Monat (act. 4/59 S. 22; act. 4/76 S. 3). Umstritten war vor Vorinstanz hauptsächlich die Höhe des Einkommens des Beklagten als Angestellter der Firma F1._____ GmbH. Zum Zeitpunkt des Ehe- schutzverfahrens war der Beklagte noch als Geschäftsführer der Firma F._____ GmbH tätig, an welcher neben ihm auch die Klägerin als Gesellschafterin beteiligt war (act. 4/8/12 S. 3). Im August 2012 gründete der Beklagte dann die Firma F1._____ GmbH, wobei er bei dieser Gründung das Inventar der F._____ GmbH zu einem Preis von Fr. 118'000.– übernahm (vgl. act. 4/30/6/1-4; act. 4/30/8, act. 4/44/46). Im Jahr 2013 verdiente der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit bei dieser neuen Firma anerkanntermassen (vgl. act. 4/42 S. 7) netto Fr. 121'265.– pro Jahr oder Fr. 10'100.– pro Monat (act. 4/30/7/2; vgl. auch act. 4/15/3). Im Jahr 2014 sank sein Nettolohn auf Fr. 73'338.– pro Jahr oder Fr. 6'100.– pro Monat (act. 4/71/7). Der Beklagte hatte dazu am 30. September 2015 vorinstanzlich gel- tend gemacht, mit der neuen Firma sei er schlicht nicht mehr in der Lage, an sein Einkommen zu Zeiten der F._____ GmbH anzuknüpfen. Dass er zu Lasten der F1._____ GmbH Privatbezüge tätige, wie dies die Klägerin behauptet hatte (act. 4/59 S. 9), bestritt er. Zudem machte er geltend, sein Einkommen habe sich

- 20 - in letzter Zeit infolge Rückenbeschwerden noch weiter verringert, wobei einstwei- len inklusive Krankentaggeldern in Höhe von Fr. 2'444.60 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'500.35 auszugehen sei (act. 4/69 S. 11). An diesem Betrag hielt er anlässlich der Verhandlung vom 4. November 2015 vor Vorinstanz fest (act. 4/78 S. 4). Die Klägerin bestritt die vom Beklagten geltend gemachte Reduktion seines Einkommens als Angestellter der F1._____ GmbH und machte geltend, sein fakti- scher Verdienst sei zweifelsohne höher als der im Lohnausweis angeführte. Der Beklagte könne sich diesen Lohnausweis selber ausstellen und entsprechend seinen Lohn fast beliebig ändern (act. 4/59 S. 9). Insbesondere rügte sie dabei, dass sich der Beklagte trotz einer entsprechenden Editionsverfügung der Vo- rinstanz vom 20. August 2014 (vgl. act. 4/26) weigere, die Bilanzen und Erfolgs- rechnungen der F1._____ GmbH ins Recht zu reichen. Da er bei seiner eigenen Firma angestellt sei, die er vollständig beherrsche, sei er unterhaltsrechtlich ei- nem Selbständigerwerbenden gleichgestellt, d.h. er könne seinen Lohn selbst be- stimmen. Die Edition der Erfolgsrechnung sei notwendig, um die finanzielle Leis- tungsfähigkeit des Beklagten objektiv beurteilen zu können. Da er seinen Lohn selbst bestimmen könne, sei nicht ausgeschlossen, dass er bei der Unterneh- mung Gewinne thesauriere, die eigentlich Lohn darstellen würden und die er sich nach der Scheidung im Nachhinein auszahlen lasse. Ob der deklarierte Lohn ver- hältnismässig dem Geschäftsgang und dem Erfolg der eigenen GmbH entspre- che, könne erst beurteilt werden, wenn der Gewinn und die Gewinnverwendung der GmbH bekannt seien (act. 4/35 S. 4 f.). Da seine Einkommensangaben nicht überprüfbar seien, würden diese bestritten (act. 4/76 S. 3).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat zum Einkommen des Beklagten Folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe Lohnabrechnungen von Januar 2015 bis Oktober 2015 ins Recht gereicht, auf welchen ein Lohn von jeweils Fr. 5'176.70 netto pro Monat ausgewiesen sei. Erstaunlich sei, dass der Beklagte trotz behaupteter andauern- der Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit August 2015 weiterhin den gleich hohen Lohn beziehe. Auf den Lohnausweisen seien keine Leistungen einer Krankentag- geldversicherung ersichtlich. Es sei lediglich die Korrespondenz mit der L._____

- 21 - Versicherung ins Recht gelegt sowie auf das Arztzeugnis vom August 2015 ver- wiesen worden. Daraus sei nicht ersichtlich, wie lange die teilweise Arbeitsunfä- higkeit dauern werde. In der Korrespondenz werde lediglich erwähnt, dass diese möglicherweise länger dauern werde. Es sei fragwürdig, wieviel der Beklagte nun effektiv verdiene, zumal er als Gesellschafter der F._____ GmbH seinen Lohn selbst bestimmen könne und wohl Verschiedentliches über die Firma abrechnen werde. Weiter sei augenscheinlich, dass sich sein ausbezahltes Einkommen seit dem Eheschutzverfahren stetig vermindert habe, wobei unter Berücksichtigung des Einkommens von 2015 dies durchschnittlich immer noch Fr. 7'610.60 netto pro Monat ergebe. Zudem habe der Beklagte bestätigt, dass der Umsatz in etwa gleich geblieben sei. Weiter habe er keine Bilanzen oder Erfolgsrechnungen sei- ner Firma ins Recht gelegt, welche seine Aussagen stützen würden. Es erscheine daher wenig glaubhaft, dass er sich effektiv weniger Lohn ausbezahlen könne. Betreffend die Gemeindetätigkeit mache der Beklagte keinerlei Ausführungen. Es sei demnach nicht substantiiert bestritten worden, dass er dieses Einkommen nicht mehr erziele. Der Beklagte mache zudem geltend, dass ihm ein Liegen- schaftsertrag von monatlich Fr. 6'161.10 anzurechnen sei. Würde man der Argu- mentation des Beklagten folgen und von einem Einkommen bei der F1._____ GmbH von Fr. 5'500.35 ausgehen und dem Beklagten, wie von ihm geltend ge- macht, den Liegenschaftsertrag in der Höhe von Fr. 6'161.10 anrechnen, gäbe dies ein Einkommen von Fr. 11'661.45. Dies würde eine leichte Veränderung er- geben, jedoch keine wesentliche und nicht die geltend gemachte Verminderung. Der Liegenschaftsertrag sei wie bereits im Eheschutz-entscheid nicht zu berück- sichtigen. Der Beklagte habe es unterlassen, glaubhaft vorzubringen, weshalb die dem Eheschutzentscheid zugrunde gelegten Tatsachen falsch sein sollen. Zudem könne in einem Abänderungsverfahren keine Korrektur der rechtlichen Würdigung (des Eheschutzentscheides) erfolgen. Abgesehen davon sei zum einen nicht klar ersichtlich, wer welchen Ertrag aus den Liegenschaften erhalte, und zum anderen sei noch keine definitive Zuteilung der Liegenschaften erfolgt. Die Ausführungen des Beklagten seien in diesem Punkt lediglich Parteibehauptungen geblieben. Deshalb sei vom Lohn von Fr. 8'870.– pro Monat zuzüglich des Einkommens für die Gemeindetätigkeit von Fr. 1'646.– auszugehen, was einem monatlichem Ge-

- 22 - samteinkommen des Beklagten von Fr. 10'516.– netto entspreche (act. 5 S. 17 f., E. II.4.3.3).

E. 5.3 Im Berufungsverfahren macht der Beklagte nunmehr sinngemäss geltend, sein Einkommen betrage entgegen der Vorinstanz – sowie entgegen seiner eige- nen Argumentation vor Vorinstanz – aktuell nur Fr. 5'500.– respektive seit seiner Erkrankung nur Fr. 5'000.– pro Monat. Dies begründet er kurz zusammengefasst damit, dass er entgegen der Vorinstanz kein Einkommen mehr als Gemeinderat erziele und sein Erwerbseinkommen seit 2011 gesunken sei. Korrekterweise gehe die Vorinstanz wie schon im Eheschutzentscheid davon aus, dass der Liegen- schaftsertrag nicht zu berücksichtigen sei (act. 2 S. 5 ff.). Auf die detaillierten Be- anstandungen des Beklagten sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ist im Folgenden nach Einkommensbestandteilen gegliedert näher einzugehen.

E. 5.3.1 Einkommen als Angestellter der Firma F1._____ GmbH

a) Zu seinem Einkommen als Angestellter bei der F1._____ GmbH führt der Beklagte im Berufungsverfahren aus, dieses sei seit 2011 gesunken, und zwar ei- nerseits wegen schlechterer Arbeitsmarkbedingungen sowie erhöhter Konkurrenz (auch aus dem angrenzenden Ausland) und andererseits, weil er selbst nicht mehr so leistungsfähig sei wie früher. Er habe eine akutes Rückenleiden. Als An- gestellter erziele er ein Nettogehalt von Fr. 5'500.– pro Monat respektive seit sei- ner Erkrankung ein solches von rund Fr. 5'000.–. Die Vorinstanz mutmasse, dass er Krankenversicherungsleistungen kassieren könnte. Tatsächlich habe er ge- mäss zwei Abrechnungen der L._____ Versicherung vom 8. Februar 2016 und

25. Februar 2016 rückwirkend ab dem 20. September 2015 Taggelder erhalten, welche im Februar 2016 ausbezahlt worden seien, nämlich Fr. 11'836.22 für die Periode vom 20. September 2015 bis 31. Januar 2016, Fr. 1'237.– für den Monat Januar 2016 und Fr. 1'281.– für den Monat Februar 2016. Für Januar 2016 erge- be sich somit inklusive Krankentaggeldern ein Lohn von Fr. 6'451.– (Fr. 5'214.– und Fr. 1'237.–) und für Februar ein solcher von Fr. 6'170.– (Fr. 4'889.90 + Fr. 1'281.–). Es sei evident, dass er davon nicht Fr. 4'500.– an Kinderunterhalt leisten könne (act. 2 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 reichte der Beklagte sodann die Lohn- und Taggeldabrechnungen für die Monate März 2016 bis Mai

- 23 - 2016, ärztliche Zeugnisse vom 15. März 2016, 27. April 2016 und 31. Mai 2016 sowie ein Schreiben der M._____ Klinik vom 1. Juni 2016 (vgl. act. 16/1-7) ein und machte geltend, diese Unterlagen würden belegen, dass sich sein aktuelles Nettoeinkommen aufgrund seiner Erkrankung weiterhin auf Fr. 5'000.– netto be- laufe (act. 15). Am 27. Juni 2016 reichte er sodann die Lohn- und Taggeldabrech- nung für den Monat Juni 2016 sowie ein Schreiben der M._____ Klinik vom

10. Juni 2016 ein (act. 19; act. 20/1-3). Schliesslich machte der Beklagte mit Ein- gabe vom 7. Juli 2016 geltend, er habe die Steuererklärung 2014, sämtliche Lohn- und Krankentaggeldabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 einge- reicht, womit sein Einkommen rechtsgenügend belegt sei (act. 21 S. 2).

b) Die Klägerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, der Beklagte habe in keiner Weise rechtgenügend dargetan, dass sich sei- ne Einkommenssituation verändert habe. Es müsse dies im Abänderungsprozess zumindest glaubhaft machen. Wer es unterlasse, als Unternehmer wenigstens die Erfolgsrechnungen seiner Firmen vorzulegen, welche er alleine bzw. mit seiner Lebenspartnerin betreibe, habe mit Lohnabrechnungen alleine keinen rechtsge- nügenden Nachweis seiner Einkommenssituation erbracht (act. 13 S. 7).

c) Da der Beklagte aus der von ihm geltend gemachten Verschlechterung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Verminderung seiner Unterhaltspflicht ableitet, trifft ihn hierfür – wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht – analog zu Art. 8 ZGB die Glaubhaftmachungslast (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3; statt vieler: OGer ZH, LY150047 vom 20. November 2015, E. 2.2). Die Vorinstanz hat zunächst darauf hingewiesen, dass es Wiedersprüche zwischen den vom Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen und der vom ihm behaupte- ten Arbeitsunfähigkeit gebe und auch nicht klar sei, wie lange diese Arbeitsunfä- higkeit Bestand haben werde. Sodann hat sie jedoch im Sinne einer Eventualbe- gründung ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der verweigerten Aktenedition bereits nicht glaubhaft dargetan habe, dass er sich heute effektiv weniger Lohn auszahlen könne als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. Dies be- gründete sie einerseits damit, dass der Beklagte als Gesellschafter der F1._____ GmbH seinen Lohn selbst bestimmen könne und er andererseits bestätigt habe,

- 24 - dass der erzielte Umsatz ungefähr gleich hoch geblieben sei (vgl. vorstehend Ziff. III.5.2). Im Berufungsverfahren beschränkt sich der Beklagte darauf, darzutun, wie hoch das ihm effektiv ausbezahlte Einkommen sowie die ihm derzeit ausbezahl- ten Krankentaggelder seien, und verkennt dabei, dass dann, wenn sich ein Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nur dann Erfolg haben kann, wenn sämtliche den Entscheid tragen- den Begründungen zu Fall gebracht werden. Ficht die Berufung erhebende Partei indes nur eine Begründung an, so tritt die Berufungsinstanz auf ihr Vorbringen nicht ein (vgl. statt vieler ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 43). Vorliegend hat der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf das dem Beklag- ten für seine Erwerbstätigkeit bei der F1._____ GmbH auch alleine gestützt auf das zutreffende Argument der Vorinstanz Bestand, wonach der Beklagte aufgrund der verweigerten Edition nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich heute effektiv weniger Lohn auszahlen könne als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentschei- des. Da den Beklagten für eine Verminderung seines Lohnes die Glaubhaftma- chungslast trifft, hat er die Folgen einer fehlenden Glaubhaftigkeit zu tragen. Auf die Höhe des effektiv ausbezahlten Lohnes bzw. der effektiv ausbezahlten Tag- gelder kommt es bei dieser Begründung hingegen gar nicht an. Das Argument des Beklagten, wonach er sein Einkommen durch Vorlegung der Steuererklärung 2014 sowie sämtlicher Lohn- und Krankentaggeldabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 rechtsgenügend belegt habe, zielt deshalb ins Leere. Auf die Berufung des Beklagten ist dementsprechend nicht einzutreten.

E. 5.3.2 Einkommen aus Tätigkeit als Gemeinderat Der Beklagte hat zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 25. Januar 2011 ein Einkommen von monatlich Fr. 1'646.– für ein Mandat als Gemeinderat der Gemeinde H._____ erzielt (vgl. act. 4/8/15 S. 3), wobei sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt hat, der Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass er dieses Einkommen nicht mehr erziele (vorstehend Ziff. II.5.2). Im Berufungsver- fahren bringt der Beklagte vor, zwar sei er tatsächlich zwischen 2002 und 2012 Gemeinderat der Gemeinde H._____ gewesen, doch habe er dieses Amt per

- 25 -

E. 5.3.3 Einkommen aus Liegenschaftsertrag

a) Schliesslich führt der Beklagte an, die Vorinstanz gehe wie schon im Ehe- schutzentscheid vom 25. Januar 2011 korrekterweise davon aus, dass der Lie- genschaftsertrag nicht zu berücksichtigen sei, weshalb allein auf das Erwerbsein- kommen der Parteien abzustellen sei (act. 2 S.7). Die Klägerin macht dazu keine Bemerkungen (act. 13 S. 8), fügt aber an anderer Stelle an, wenn die Vorinstanz die Liegenschaftserträge nicht berücksichtige, dann sei es auch richtig, dass sie die Ferienwohnung des Beklagten in N._____ nicht berücksichtigt habe (act. 13 S. 9). Diesbezüglich stellt sich der Beklagte wiederum auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Kosten für die Ferienwohnung in N._____ von Fr. 1'851.65

- 26 - zu Unrecht nicht berücksichtigt, da diese zum ehelichen Standard gehören wür- den (act. 2 S. 7).

b) Die Vorinstanz begründet die Nichtberücksichtigung der Mietzinseinnah- men einzig damit, dass die Wertungen des vorinstanzlichen Entscheides nicht ab- zuändern seien (vgl. vorstehend Ziff. III.5.2). Tatsächlich ist das Abänderungsver- fahren keine Revision und dient insbesondere nicht dazu, in der Art einer Wieder- erwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdigen, im Abän- derungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprüngli- chen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsa- chen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2). Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich eine in einem Abänderungsverfahren vorgenommene Neuberechnung an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat, was bedeutet, dass die der betreffenden Wertung zugrunde liegenden tatsächli- chen Umstände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst dann abzuweichen, wenn sich die tatsäch- lichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH, LQ100089 vom 16. November 2011, E. 7.4-5).

c) Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Begründung in keiner Weise damit aus- einander, welche Wertung der Nichtbeachtung der Liegenschaftseinnahmen im Eheschutzverfahren zugrunde gelegen hat und weshalb diese Wertung im Abän- derungsverfahren – entgegen den anderslautenden Standpunkten beider Partei- en, welche die Liegenschaftseinnahmen als Einkommen berücksichtigen wollten – nicht abzuändern ist. Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid sinngemäss damit begründet, dass die Wertungen des Eheschutzes per se nicht abgeändert werden könnten, erweist sich dies – wie vorstehend dargelegt – als unzutreffend. Ausser-

- 27 - dem übersieht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, dass in der im Eheschutz- verfahren erstellten Bedarfsberechnung zwar die Liegenschaftserträge nicht als Einkünfte aufgeführt sind, dass im Gegenzug beim Beklagten jedoch auch einzig die Mietkosten für die Ferienwohnung in N._____, nicht jedoch weitere Mietkosten berücksichtig worden sind (vgl. act. 4/8/15 S. 1, Fn. 2). Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, bei den Fr. 1'600.– gemäss Bedarfsberechnung des Eheschutzverfahrens handle es sich um die Kosten der Mietwohnung des Beklagten, welche in dieser Höhe zu belassen seien (act. 5 S. 12, E. II.4.2.1/2), wohingegen die Mietkosten der Ferienwohnung in N._____ nicht zu berücksichtigen seien, da diese bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzent- scheides bekannt gewesen sein dürften, jedoch nicht berücksichtigt worden seien (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Zudem lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass zwischen den Parteien in der im Eheschutz geschlossenen Vereinbarung abgemacht wur- de, dass die Wohnkosten der Liegenschaft G._____-Strasse …/… wie bisher über den Liegenschaftsertrag finanziert würden (act. 4/8/16 S. 3, Ziff. 6), obwohl die Nettokosten der Liegenschaft G._____-Strasse …/… bereits im Bedarf der Kläge- rin berücksichtigt worden waren (act. 4/8/15 S. 1, Fn 1). In Hinsicht auf die dem Eheschutzentscheid zugrunde liegenden Wertungen ist von Bedeutung, dass die Parteien – wie bereits gesagt – Miteigentümer der beiden Liegenschaften an der G._____-Strasse …/… in H._____ und an der K._____-Strasse … in H._____ sind (vgl. act. 4/35 S. 6; act. 4/15/2) und sie sich im bisherigen Verfahren einig waren, dass ihnen deshalb, solange keine Auftei- lung des Eigentums der beiden Liegenschaften stattgefunden habe, die Nettoer- träge aus den beiden Liegenschaften je hälftig zustehen. In Bezug auf die Höhe der Erträge für die Liegenschaft K._____-Strasse … gehen die Parteien dabei übereinstimmend von monatlichen Einnahmen von rund Fr. 6'100.– aus (act. 4/59 S. 10; act. 4/69 S. 12; act. 4/78 S. 4), während die (effektiven) Mietzinseinnahmen für die Liegenschaft G._____-Strasse …/… Fr. 22'800.– pro Jahr (vgl. act. 4/69 S. 9) oder Fr. 1'900.– pro Monat und die Hypothekarkosten für diese Liegenschaft Fr. 1'784.– pro Monat betragen (act. 4/42 S. 9; act. 4/44/9-10). Diese Erträge flos- sen zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides auf ein Konto, auf welches die Par- teien nur kollektiv zugreifen konnten (vgl. act. 4/69 S. 8), wobei sich die Parteien

- 28 - einig waren bzw. sind, dass die sich auf dem Liegenschaftskonto befindlichen Er- träge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zu teilen seien (act. 4/42 S. 17; act. 4/59 S. 6). Dies stimmt auch damit überein, dass die Liegen- schaftserträge durch die Parteien je zur Hälfte versteuert werden (Prot. VI. S. 47; 4/59 S. 10; vgl. auch act. 4/71/6; act. 4/61/19). Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Einnahmen der Liegenschaften im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen der Parteien aufgeführt wurden, weil sich die Parteien einig waren, dass die Aufteilung dieser Mittel im Rahmen der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung vorzunehmen sei. Im Ergebnis ist die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass an dieser Wertung festzuhalten sei. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … nicht auf Seiten des Beklagten als Einkommen berücksichtigt hat, stehen ihm diese Einnahmen nach dem Gesagten doch gar nicht alleine, sondern nur zur Hälfte zu. Daran ändert nichts, dass der Beklagte vorinstanzlich anerkannt hat, dass die Mietzinseinnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … neu auf ein Konto bei der UBS (IBAN …) fliessen würden, welches nur auf ihn al- leine laute (act. 4/69 S. 8), stellt dies doch einen rein faktischen Umstand dar, welcher keinen Einfluss auf die güterrechtliche Zuordnung dieser Mittel hat. Zu- dem steht es der Klägerin jederzeit frei, rechtlich die ihr zustehende Hälfte der Liegenschaftseinnahmen geltend zu machen.

6. Fazit zum Einkommen der Parteien Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, das Einkommen der Klägerin habe sich seit dem Ehe- schutz wesentlich und dauerhaft vermindert. Zudem erweist sich die Berufung des Beklagten insoweit als begründet, als dieser geltend macht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein Einkommen von Fr. 1'646.– aus der Tätigkeit als Gemeinderat angerechnet, weshalb entgegen der Vorinstanz auch auf Seiten des Beklagten von einer wesentlichen und dauerhaften Einkommensreduktion auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Klägerin in Rahmen der Berufungsantwort im Zusammenhang mit dem Einkommen des Be- klagten anmerkt, dieser sei seit dem 1. November 2014 zusammen mit O._____

- 29 - an einer weiteren Kollektivgesellschaft (P._____) beteiligt (act. 13 S. 7). Da sie je- doch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe aus dieser Kollektivgesellschaft anfallende Einnahmen zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. auch im Berufungs- verfahren nicht behauptet, dass aus dieser Gesellschaft einnahmen anfallen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Da nach dem Gesagten somit das Vorliegen wesentlich und dauerhaft ver- änderter Einkommensverhältnisse und damit das Vorliegen eines Abänderungs- grundes bezüglich der Unterhaltsbeiträge zu bejahen ist, muss – wovon die Vor- instanz zutreffend ausgegangen ist – die gesamte Berechnung für beide Ehegat- ten neu durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Än- derungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung hat sich je- doch – wie bereits erläutert – an den im abzuändernden Entscheid vorgenomme- nen Wertungen zu orientieren (vgl. vorstehend Ziff. III.5.3.3b).

7. Rügen zum Bedarf

E. 6 […]

E. 7 Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Getrenntle- bens ein Auto für einen Leasingbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat zu benutzen, das ihr die F._____ GmbH zu Verfügung stellt. Eine Fr. 1'500.– überschreitende Leasingrate hat die Klägerin zu tragen.

- 6 - Die gesamten Kosten für Unterhalt und Betrieb des Fahrzeuges wer- den wie bisher über die F._____ GmbH abgerechnet. 8.-10. […]"

3. Am 3. Oktober 2011 reichte die Klägerin gegen die F._____ GmbH beim Ar- beitsgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon eine Klage betreffend Lohnforderung ein, wobei das Arbeitsgericht diese Klage mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 abwies, da es zum Schluss kam, die Klägerin habe aufgrund einer ungerechtfer- tigten Arbeitsverweigerung seit Mai 2011 keinen Anspruch mehr auf Lohn. Auf ein von der Klägerin gestelltes Feststellungsbegehren, wonach festzustellen sei, dass die Beklagte (F._____ GmbH) das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin im Juli 2011 per 31. Oktober 2011 gekündigt habe, trat das Arbeitsgericht mangels Feststel- lungsinteresse nicht ein (act. 4/44/38). Eine dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. April 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 4/44/39). Eine hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wurde schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 4/44/40).

4. Seit dem 22. Juli 2013 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (act. 4/1).

5. Am 30. Juni 2015 beantragte die Klägerin die Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des Eheschutzentscheides für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens und stellte dabei den vorgenannten Antrag um Zusprechung eines persönlichen Un- terhaltsbeitrages (act. 4/59 S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz auf den 4. No- vember 2015, 08:00 Uhr, zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor (act. 4/63). In der Duplik im Hauptverfahren vom 30. September 2015 (Datum des Poststempels 2. Oktober 2015) stellte der Beklagte (unaufgefordert) ebenfalls einen Antrag im Massnahmeverfahren und beantragte die Abweisung des von der Klägerin gestellten Abänderungsbegehrens (act. 4/69 S. 3). An der Verhandlung vom 4. November 2015 machte er sodann ein eigenes Abänderungsbegehren anhängig und stellte dabei den vorgenannten Antrag um Reduktion der mit dem

- 7 - Eheschutzentscheid festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge (act. 4/78 S. 2). Die Klägerin hielt anlässlich der Verhandlung an ihrem Massnahmebegehren fest und beantragte die Abweisung des vom Beklagten gestellten Begehrens (act. 4/76 S. 2; Prot. Vi. S. 30). Am 2. Dezember 2015 machte der Beklagte (unaufgefordert) eine weitere Eingabe (act. 80), welche der Gegenpartei durch die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. act. 80 S. 1).

6. Am 25. Februar 2016 erliess die Vorinstanz schliesslich den vorgenannten Massnahmeentscheid (act. 5 [= act. 4/86 = act. 3/1]). Dagegen richtet sich die vom Beklagten am 8. März 2016 rechtzeitig (vgl. act. 4/87/2) bei der Kammer er- hobene Berufung, in welcher er die vorgenannten Anträge stellte (act. 2 S. 2). Ein in der Folge vom Beklagten mit Verfügung vom 18. März 2016 einverlangter Kos- tenvorschuss (act. 6) wurde fristgerecht geleistet (vgl. act. 7 und 10). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. April 2016 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 11), welche mit Eingabe vom 2. Mai 2016 fristgerecht erstattet wurde (act. 13). Am 9. Juni 2016 machte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe (act. 15). Am 23. Juni 2016 wurden die Berufungsantwort der Klägerin sowie die Eingabe des Beklagten der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17/1-2). Am 27. Juni 2016 und 7. Juli 2016 machte der Beklagte weitere Eingaben (act. 19; act. 20/1-3; act. 21; act. 22/1-4), welcher der Klägerin am 12. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 23). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-90). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 7.1 Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des aktualisierten Bedarfs für die Klägerin und die Kindern einen solchen von Fr. 6'408.– und für den Beklagten ei- nen solchen von Fr. 4'443.– ermittelt (act. 5 S. 10 ff., E. II.4.2.1).

E. 7.2 a) Der Beklagte rügt in Bezug auf seinen Bedarf zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– anstatt einen solchen von Fr. 1'350.– angerechnet, weil sie bezweifelt habe, dass seine Lebenspartne- rin – wie von ihm vorinstanzlich geltend gemacht – tatsächlich ausgezogen sei (act. 2 S. 7). Die Klägerin hält dem zunächst entgegen, dass keine offiziellen Mel- dedokumente der Lebenspartnerin des Beklagten, wie etwa eine Abmeldebe- scheinigung der Wohnsitzgemeinde, vorgelegt worden seien (act. 13 S. 8). So- dann bringt sie vor, dass O._____ (die Lebenspartnerin des Beklagten) als Ge- sellschafterin der Firma P._____ nach wie vor mit Wohnsitz Q._____ im Handels- register eingetragen sei (act. 13 S. 8; act. 14/3-4) und sie sowohl am 18. Februar 2016 als auch am 14. März 2016 Zahlungsbefehle für den Beklagten entgegen- genommen habe (act. 13 S. 8; act. 14/5-6). Schliesslich sei O._____ auch in den

- 30 - über Internet zugänglichen Telefonverzeichnissen per 2. Mai 2016 noch mit dem Beklagten aufgeführt (act. 13 S. 8; act. 14/7) und es sei ihr zudem aus den Schil- derungen der gemeinsamen Kinder bekannt, dass der Beklagte nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohne (act. 13 S. 8).

b) Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang erwogen, der Beklagte habe in einer am 2. Dezember 2015 gemachten Eingabe zwar ausgeführt, dass seine Partnerin mittlerweile die gemeinsame Wohnung verlassen habe, doch blei- be diese Aussage eine reine Parteibehauptung, weil der Beklagte keinerlei Belege oder Ähnliches eingereicht habe (act. 5 S. 11 f., E. II.4.2.1/1). Im Berufungsver- fahren beschränkt sich der Beklagte darauf, vorzutragen, dass seine ehemalige Lebenspartnerin im Verlaufe des Monats November 2015 tatsächlich ausgezogen sei, weshalb sich sein Grundbetrag um Fr. 250.– erhöhe; ebenso würden sich die Beträge für Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Billag verdoppeln. Ausserdem habe er die Miet- und Nebenkosten nunmehr alleine zu tragen, weshalb sich sein Bedarf um weitere Fr. 1'289.– erhöhe. Nur schon alleine durch diese Korrektur erhöhe sich sein Bedarf von Fr. 4'443.– auf Fr. 6'021.95 (act. 2 S. 7). Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte in keiner Weise dar, weshalb der Vorinstanz in Be- zug auf den von ihm behaupteten Auszug seiner Lebenspartnern eine falsche Rechtsanwendung oder eine falsche Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre, weshalb seine diesbezügliche Beanstandung des vorinstanzlichen Ent- scheids den Begründungsanforderungen einer Berufung von vornherein nicht genügt. Daran ändert nichts, dass der Beklagte zudem ein von einem Herrn R._____, wohnhaft … [Adresse], am 7. März 2016 unterschriebenes Schreiben einreicht, in welchem der Unterzeichner bestätigt, dass O._____ seit November 2015 in seinem Haushalt an vorgenannter Adresse verweile (act. 3/10). So ist nämlich diese Bestätigung von vornherein nicht geeignet, eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz nachzuweisen, zumal es der Beklagte unterlässt, darzulegen, weshalb eine von einer nicht näher be- kannten Person ausgestellte Bestätigung geeignet sein soll, die von ihm gemach- te Sachverhaltsdarstellung glaubhaft zu machen. Darüber hinaus wäre es – wie die Klägerin zu Recht vorbringt – dem Beklagten leicht möglich gewesen, offizielle Dokumente wie eine Meldebestätigung oder eine an die neue Adresse seiner Le-

- 31 - benspartnerin adressierte Stromrechnung einzureichen, welche geeignet gewe- sen wären, den von ihm behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die ent- sprechende Rüge des Beklagten erweist sich dementsprechend als unbegründet. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzufügen, dass der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen entgegen den Vorbringen des Beklagten nicht Fr. 1'350.–, sondern Fr. 1'200.– be- trägt (vgl. Richtlinie des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II).

E. 7.3 a) Weiter bemängelt der Beklagte, die Vorinstanz habe die Kosten der Feri- enwohnung in N._____ zu Unrecht nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Die Vorinstanz hatte diesbezüglich ausgeführt, dass diese Posi- tion bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides bekannt gewesen sein dürf- te, jedoch nicht berücksichtigt worden sei (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Dem hält der Beklagte entgegen, die Kosten dieser Ferienwohnung würden zum ehelichen Standard gehören und seien deshalb zu berücksichtigen. Zudem komme diese Wohnung auch den Kindern der Parteien zugute, zumal sie dort mit ihm oft, viel und gern (sportliche) Ferien verbringen können (act. 2 S. 7). Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Ferienwohnung bei der zwei- stufigen Berechnung des Bedarfs zweifellos nicht zum Standard gehöre, wobei zudem noch ein Kostenbeitrag der Lebenspartnerin des Beklagten an diese Wohnkosten zu berücksichtigen wäre. Der Beklagte habe seinen Anteil dieser Kosten aus seinem Freibetrag bzw. aus seinen Liegenschaftserträgen zu bezah- len; wenn die Vorinstanz die Liegenschaftserträgnisse nicht berücksichtige, sei es auch richtig, die Kosten der Ferienwohnung nicht zu berücksichtigen (act. 13 S. 9).

b) In der Eheschutzvereinbarung wurden für den Beklagten unter dem Titel Mietkosten Fr. 1'800.– berücksichtigt, wobei die Vorinstanz – wie bereits (vorste- hend Ziff. III.5.3.3c) erwähnt – übersieht, dass es sich dabei um den Mietzins der Ferienwohnung in N._____ und nicht um die Mietkosten des Beklagten handelte (act. 4/8/15 S. 1, Fn. 2). Weitere Mietzinsen wurden für den Beklagten damals nicht berücksichtigt, obwohl er zum Zeitpunkt der Ausfällung des Eheschutzent-

- 32 - scheides bereits seit rund drei Monaten in einer eigenen Wohnung gewohnt hat (vgl. act. 4/8/1; act. 4/8/12 S. 8; act. 4/8/16 Disp.-Ziff. 1). Wie bereits (vorstehend Ziff. III.5.3.3) dargelegt, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die Liegenschaftseinnahmen nicht von den Wertungen des Eheschutzes ab- zuweichen sei. Gleiches gilt in Bezug auf die im Bedarf der Parteien berücksich- tigten Kosten für Miete und Hypotheken, zumal sich die den diesen Wertungen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, sondern die Parteien nach wie vor Miteigentümer der beiden Liegenschaften sind. Zudem sind die dem Beklagten unter dem Titel "Miete" anfallenden Kosten seit Erlass des Eheschutzentscheides nicht gestiegen, weshalb sich die dem Eheschutz zugrun- de liegenden tatsächlichen Verhältnisse auch diesbezüglich nicht verändert ha- ben; vielmehr will der Beklagte unter dem Titel "Miete" neu weitere Kosten be- rücksichtigt haben, ohne jedoch darzulegen, weshalb die im Eheschutz getroffene Wertung betreffend der zu berücksichtigenden Wohnkosten abzuändern sei. Glei- ches gilt in Bezug auf die vom Beklagen zusätzlich zur Miete der Wohnung in N._____ von Fr. 1'800.– (vgl. act. 4/44/25) geltend gemachten Strom- und Versi- cherungskosten von Fr. 51.65 (vgl. act. 4/44/26-27). Da diese bereits zum Zeit- punkt des Eheschutzes angefallen sind, sich die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisses also nicht verändert haben, diese Kosten im Eheschutzverfahren jedoch nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt worden sind, sind diese Kos- ten im Abänderungsverfahren nicht neu zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um eine Aktualisierung der gemäss Eheschutzvereinbarung der Parteien zu berücksichtigenden Positionen, sondern um eine Erweiterung des zu berücksich- tigenden Bedarfs des Beklagten handelt.

E. 7.4 a) Schliesslich rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht die von ihm für Hobbies geltend gemachten Kosten von Fr. 521.75 (Skifahren) und Fr. 61.30 (Motorrad) nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (act. 2 S. 7), wobei er später vorgebracht hat, er habe das Motorrad inzwischen verkauft (act. 21 S. 2)

b) Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, diese Kosten dürften bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzes bekannt gewesen sein, seien jedoch weggelassen worden. Sodann habe der Beklage nicht dargelegt, weshalb diese Positionen neu

- 33 - zu berücksichtigen seien (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Mit dieser Erwägung der Vor- instanz setzt sich der Beklagte in keiner Weise auseinander. Vielmehr anerkennt er implizit selbst, dass sich bezüglich der Kosten für Hobbies die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Eheschutzentscheides nicht verändert haben, son- dern diese Kosten vielmehr bereits während der Ehe angefallen sind, bezeichnet er sie doch als zum ehelichen Standard gehörend (act. 2 S. 7); demgegenüber legt er auch im Berufungsverfahren in keiner Weise dar, weshalb die im Ehe- schutz getroffenen Wertung, wonach die ihm für Hobbies anfallenden Kosten nicht in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien, abzuändern sei. Da der Beklagte mit den von ihm erhobenen Beanstandungen des vorinstanzlichen Entscheids in keiner Weise aufzeigt, weshalb der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre, genügt das entsprechende Vorbringen des Beklagten den Begründungsanforderungen an ei- ne Berufung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

8. Fazit Insgesamt erweist sich die Berufung des Beklagten damit insoweit als begründet, als ihm die Vorinstanz zu Unrecht ein Einkommen von Fr. 1'646.– pro Monat für eine Tätigkeit als Gemeinderat angerechnet hat. Darüber hinaus erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 9'987.– (Fr. 1'117.– Klägerin + Fr. 8'870.– Beklagter) auszugehen, wobei diesem Gesamteinkommen ein Ge- samtbedarf der Parteien von Fr. 10'851.– gegenübersteht. Damit besteht ein mo- natliches Manko von Fr. 864.– (Fr. 9'987.– ./. Fr. 10'851.–), wobei die Leistungs- fähigkeit des Beklagten noch Fr. 4'427.– (Fr. 8'870.– ./. Fr. 4'443.–) pro Monat be- trägt. Entsprechend reicht das Einkommen des Beklagten entgegen der Vor- instanz nicht aus, um der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das Massnahmebegehren der Klägerin vom 30. Juni 2015 ist deshalb entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid abzuweisen. Sodann sind die Kinderunterhalts- beiträge aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit des Beklagten in teilweiser

- 34 - Gutheissung des Massnahmebegehrens des Beklagten vom 4. November 2015 auf monatlich Fr. 1'475.– für jedes der drei Kinder herabzusetzen. Da der Beklag- te das Abänderungsbegehren am 4. November 2015 gestellt hat (act. 4/78) und die Abänderung eines Unterhaltsbeitrages – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (act. 5 S. 19, E. II.5.3) – grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtshän- gigkeit des Gesuchs erfolgt, ist die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge per

1. Dezember 2015 vorzunehmen, da der Kinderunterhaltsbeitrag für den Monat November 2015 im Zeitpunkt des Anhängigmachung des Abänderungsgesuchs durch den Beklagten bereits zur Zahlung fällig war (vgl. act. 4/8/16 Disp.-Ziff. 4). Soweit der Beklagte eine weitergehende Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge verlangt, erweist sich sein Massnahmebegehren bzw. die Berufung hingegen als unbegründet. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens kann nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle befunden werden.

E. 12 Monaten (gerechnet ab 25. Februar 2016) ein Streitwert von Fr. 93'500.– (Fr. 4'250.– x 22 Monate). Der für die Berufung vorausgesetzte Rechtsmittel- streitwert von Fr. 10'000.– ist damit ohne Weiteres gegeben.

2. Das Scheidungsgericht entscheidet auch über die Aufhebung oder die Ab- änderung der vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZPO; Art. 271 lit. a ZPO; vgl. z.B auch BSK ZPO-SIEHR/BÄHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 271 N 5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Kinder- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge, da der Beklagten eine Herabsetzung der Kinderunter- haltsbeiträge und die Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge beantragt (act. 2 S. 2). Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Schei- dungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 ZPO). Für Eheschutz- massnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das sum- marische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren

– ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensord- nung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft

- 9 - zu machen (vgl. etwa FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, was bedeutet, dass es die Tatsachen unabhängig von et- waigen Parteivorbringen und Beweismittel zu ermitteln und zu berücksichtigen hat (dazu etwa ZK ZPO-SUTTER-SOMM/HOFSTETTLER, 3. Aufl. 2016, Art. 272 N 11). Sind Kinderbelange betroffen, findet der sog. uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und deshalb alle Tatsachen, die für Anord- nungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat (dazu etwa ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 9). Für die Belange der Ehegatten untereinander gilt indes die Dispositionsmaxime, weshalb das Ge- richt an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO), wohingegen es in Bezug auf die Kinderbelange aufgrund der Anwendbarkeit der Offizialmaxime oh- ne Bindung an die Parteianträge entscheiden kann (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Noven sind in Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. sie dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Anwendung des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Beru- fungsverfahren hinsichtlich der Kinderbelange zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH, LC130019 vom vom 8. Mai 2013, E. 3.1.).

3. Mit einer Berufung gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung, wozu auch die Überprüfung von Unangemessenheit gehört, und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt damit so- wohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Insbesondere überprüft die Berufungsinstanz die Beweiswürdigung der ersten In-

- 10 - stanz frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und kontrolliert dabei, ob die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen als erwiesen betrachtet werden konn- ten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1); dabei hat die Berufungsinstanz indes die anwend- baren Verfahrensmaximen zu beachten. Eine Korrektur des Entscheides von Am- tes wegen ist nur im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offi- zialmaxime zulässig (so z.B. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 8). Sodann wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); dabei ist sie weder an die Argumente der Parteien noch an die Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Entsprechend ist jede un- richtige Rechtsanwendung von der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren (BGer 5A_62/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 2.2; SPÜHLER, a.a.O., Art. 310 N 3; BSK ZPO-GEHRI, 2. Aufl. 2013, Art. 57 N 7). Dennoch muss die Berufung erhebende Partei ihre Berufung in jedem Fall begründen, was bedeutet, dass sie sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid aus- einandersetzen und darlegen muss, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine lediglich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt hier- zu ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die bzw. das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Fehlt eine hinreichende Begrün- dung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (statt vieler: ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). 3.1 Die Klägerin rügt bzw. beanstandet in diesem Zusammenhang, der Beklagte setze sich im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander und lege insbesondere nicht im Sinne von Art. 310 ZPO dar, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz bestehen solle (act. 13 S. 2). 3.2 Diese Rüge erweist sich – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird – teil- weise als begründet. An dieser Stelle ist jedoch einstweilen festzuhalten, dass die Berufungsschrift konkrete Begehren sowie eine Begründung enthält (Art. 311

- 11 - Abs. 1 ZPO), weshalb einem Eintreten auf sie insoweit grundsätzlich nichts ent- gegensteht.

4. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen bzw. Bean- standungen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). III. Zur Berufung im Einzelnen

1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändern. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung beste- hender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundelie- genden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend dargelegt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (act. 5 S. 4 f., E. II.1.2).

E. 17 Februar 2012 aufgegeben und bekleide heute kein öffentliches Amt mehr (act. 2 S. 5). Dies wird von der Klägerin, die bereits vorinstanzlich nicht geltend gemacht hatte, der Beklagte erziele nach wie vor ein Einkommen aus einer Tätig- keit als Gemeinderat (vgl. act. 4/59 S. 9 f.), im Berufungsverfahren anerkannt (act. 13 S. 5). Zwar macht sie weiter geltend, dass ihm nun auch die für dieses Amt beanspruchte Zeit wieder zur Verfügung stehe, weshalb seine Leistungsfä- higkeit nicht beeinträchtigt sei (act. 13 S. 5), doch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Angestellter der Firma F1._____ GmbH bereits zu 100 % erwerbstä- tig ist, weshalb grundsätzlich kein zusätzliches Arbeitspensum erwartet werden kann (vgl. auch BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 6.2.2). Von diesem Grundsatz kann zwar insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglich- keit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhalts- pflichtigen auch zugemutet werden kann (BGer 5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5c), doch hat die Klägerin weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass dies vorliegend der Fall sei. Vielmehr war zwischen den Parteien vorinstanzlich unbestritten, dass der Beklagte kein Einkommen mehr aus einem Mandat als Gemeinderat bezieht, weshalb die Vorinstanz dem Beklagten zu Unrecht ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'646.– aus einer Gemeindetätig- keit angerechnet hat. Die entsprechende Rüge des Beklagten erweist sich als be- gründet.

Dispositiv
  1. November 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu - 3 - bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats;
  2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Klägerin. Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Februar 2016: (act. 3/1 = act. 4/86 = act. 5) " 1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 der Eheschutzverfügung des Bezirks- gerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 sowie Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'312.– rückwirkend ab 1. Juli 2015. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  3. Die Festsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages gemäss Dispositivzif- fer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin Fr. 1'117.– netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszu- lagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 25 %); − Erwerbseinkommen Beklagter Fr. 10'516.– netto (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %); − Bedarf Klägerin mit den Kindern: Fr. 6'408.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 4'443.–.
  4. Das beklagtische Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
  6. [Schriftliche Mitteilung]
  7. [Berufung]" - 4 - Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
  8. Februar 2016, Prozess-Nr. FE130070, aufzuheben;
  9. es sei der Beklagte und Berufungskläger zu keinen persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten;
  10. die vom Beklagten und Berufungskläger zu zahlenden Kinderun- terhaltsbeiträge gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011, Prozess-Nr. EE100059, für die drei Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____, geb. tt.mm.2002, und E._____, geb. tt.mm.2006, i.H.v. je Fr. 1'500.–/Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen seien ab dem 1. November 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf je Fr. 800.–/Monat zu redu- zieren, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines Monats;
  11. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten: (act. 13 S. 2) " Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  12. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) sind seit dem tt. August 1999 ver- heiratet und haben drei gemeinsame Kinder, nämlich C._____, geb. tt.mm.1999, D._____, geb. tt.mm.2002, und E._____, geb. tt.mm.2006 (act. 4/7). - 5 -
  13. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 wurde vom Einzelgericht des Bezirksge- richts Pfäffikon das Getrenntleben der Parteien geregelt, wobei die drei Kinder un- ter die Obhut der Klägerin gestellt wurden. Im Übrigen verfügte das Eheschutzge- richt insbesondere Folgendes (act. 4/8/16 S. 5): " 1.-3. […]
  14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatlich je Kind einen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Beträge sind je auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbar, erstmals auf den 1. November 2010.
  15. Der Beklagte wird verpflichtet, sobald er das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der F._____ GmbH auflöst, ihr während der Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.– zu bezahlen, zahlbar auf den Ersten eines jeden Mo- nats.
  16. […]
  17. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der übrigen Nebenfolgen des Getrenntlebens (Ziff. 5 Abs. 1, 6 bis 8 und 10) wird genehmigt. 8.-12. […]" Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung, welche im Ehe- schutzentscheid ebenfalls wiedergegeben wird (act. 4/8/16 S. 2 ff.), enthält insbe- sondere folgende, durch das Eheschutzgericht genehmigte Bestimmungen: " 1.-4. […]
  18. Die Klägerin arbeitet weiterhin im bisherigen Umfang in der F._____ GmbH. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin hierfür monatlich erstmals ab 1. November 2010 einen Nettolohn von Fr. 3'500.– zu bezahlen. […]
  19. Die Klägerin verbleibt in der ehelichen Wohnung an der G._____- Strasse … in H._____. Der Beklagte hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen. Die Wohnkosten werden wie bisher direkt über den Liegenschaftser- trag finanziert. Sollte der Liegenschaftsertrag zur Deckung der Lie- genschaftskosten nicht ausreichen, verpflichtet sich der Beklagte, die Differenz zu tragen.
  20. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Getrenntle- bens ein Auto für einen Leasingbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat zu benutzen, das ihr die F._____ GmbH zu Verfügung stellt. Eine Fr. 1'500.– überschreitende Leasingrate hat die Klägerin zu tragen. - 6 - Die gesamten Kosten für Unterhalt und Betrieb des Fahrzeuges wer- den wie bisher über die F._____ GmbH abgerechnet. 8.-10. […]"
  21. Am 3. Oktober 2011 reichte die Klägerin gegen die F._____ GmbH beim Ar- beitsgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon eine Klage betreffend Lohnforderung ein, wobei das Arbeitsgericht diese Klage mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 abwies, da es zum Schluss kam, die Klägerin habe aufgrund einer ungerechtfer- tigten Arbeitsverweigerung seit Mai 2011 keinen Anspruch mehr auf Lohn. Auf ein von der Klägerin gestelltes Feststellungsbegehren, wonach festzustellen sei, dass die Beklagte (F._____ GmbH) das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin im Juli 2011 per 31. Oktober 2011 gekündigt habe, trat das Arbeitsgericht mangels Feststel- lungsinteresse nicht ein (act. 4/44/38). Eine dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. April 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 4/44/39). Eine hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wurde schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 4/44/40).
  22. Seit dem 22. Juli 2013 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (act. 4/1).
  23. Am 30. Juni 2015 beantragte die Klägerin die Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des Eheschutzentscheides für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens und stellte dabei den vorgenannten Antrag um Zusprechung eines persönlichen Un- terhaltsbeitrages (act. 4/59 S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz auf den 4. No- vember 2015, 08:00 Uhr, zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor (act. 4/63). In der Duplik im Hauptverfahren vom 30. September 2015 (Datum des Poststempels 2. Oktober 2015) stellte der Beklagte (unaufgefordert) ebenfalls einen Antrag im Massnahmeverfahren und beantragte die Abweisung des von der Klägerin gestellten Abänderungsbegehrens (act. 4/69 S. 3). An der Verhandlung vom 4. November 2015 machte er sodann ein eigenes Abänderungsbegehren anhängig und stellte dabei den vorgenannten Antrag um Reduktion der mit dem - 7 - Eheschutzentscheid festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge (act. 4/78 S. 2). Die Klägerin hielt anlässlich der Verhandlung an ihrem Massnahmebegehren fest und beantragte die Abweisung des vom Beklagten gestellten Begehrens (act. 4/76 S. 2; Prot. Vi. S. 30). Am 2. Dezember 2015 machte der Beklagte (unaufgefordert) eine weitere Eingabe (act. 80), welche der Gegenpartei durch die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. act. 80 S. 1).
  24. Am 25. Februar 2016 erliess die Vorinstanz schliesslich den vorgenannten Massnahmeentscheid (act. 5 [= act. 4/86 = act. 3/1]). Dagegen richtet sich die vom Beklagten am 8. März 2016 rechtzeitig (vgl. act. 4/87/2) bei der Kammer er- hobene Berufung, in welcher er die vorgenannten Anträge stellte (act. 2 S. 2). Ein in der Folge vom Beklagten mit Verfügung vom 18. März 2016 einverlangter Kos- tenvorschuss (act. 6) wurde fristgerecht geleistet (vgl. act. 7 und 10). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. April 2016 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 11), welche mit Eingabe vom 2. Mai 2016 fristgerecht erstattet wurde (act. 13). Am 9. Juni 2016 machte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe (act. 15). Am 23. Juni 2016 wurden die Berufungsantwort der Klägerin sowie die Eingabe des Beklagten der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17/1-2). Am 27. Juni 2016 und 7. Juli 2016 machte der Beklagte weitere Eingaben (act. 19; act. 20/1-3; act. 21; act. 22/1-4), welcher der Klägerin am 12. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 23). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-90). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). - 8 - 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat vorinstanzlich zuletzt eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Kind auf Fr. 800.– pro Kind verlangt (act. 4/78 S. 2). Bei einer schätzungsweise verblei- benden Dauer des Scheidungsverfahrens von 12 Monaten (gerechnet ab
  25. Februar 2016) und unter Berücksichtigung des rückwirkenden Abänderungs- antrages per 1. November 2015 ergibt sich hinsichtlich der Kinderunterhaltsbei- träge ein Streitwert von Fr. 33'600.– ([3 x Fr. 1'500.– ./. 3 x Fr. 800.–] x 16 Mona- te). Sodann hat die Klägerin vorinstanzlich zuletzt die Zusprechung eines persön- lichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 4'250.– verlangt (act. 4/59 S. 2; Prot. Vi. S. 30), wobei der Beklagte die Abweisung dieses Antrags verlangt hat (act. 4/69 S. 3; act. 4/78 S. 2). Unter Berücksichtigung der beantragten Rückwirkung (ab 1. Juli 2015) ergibt sich bei einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer von 12 Monaten (gerechnet ab 25. Februar 2016) ein Streitwert von Fr. 93'500.– (Fr. 4'250.– x 22 Monate). Der für die Berufung vorausgesetzte Rechtsmittel- streitwert von Fr. 10'000.– ist damit ohne Weiteres gegeben.
  26. Das Scheidungsgericht entscheidet auch über die Aufhebung oder die Ab- änderung der vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZPO; Art. 271 lit. a ZPO; vgl. z.B auch BSK ZPO-SIEHR/BÄHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 271 N 5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Kinder- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge, da der Beklagten eine Herabsetzung der Kinderunter- haltsbeiträge und die Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge beantragt (act. 2 S. 2). Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Schei- dungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 ZPO). Für Eheschutz- massnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das sum- marische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensord- nung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft - 9 - zu machen (vgl. etwa FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, was bedeutet, dass es die Tatsachen unabhängig von et- waigen Parteivorbringen und Beweismittel zu ermitteln und zu berücksichtigen hat (dazu etwa ZK ZPO-SUTTER-SOMM/HOFSTETTLER, 3. Aufl. 2016, Art. 272 N 11). Sind Kinderbelange betroffen, findet der sog. uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und deshalb alle Tatsachen, die für Anord- nungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat (dazu etwa ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 9). Für die Belange der Ehegatten untereinander gilt indes die Dispositionsmaxime, weshalb das Ge- richt an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO), wohingegen es in Bezug auf die Kinderbelange aufgrund der Anwendbarkeit der Offizialmaxime oh- ne Bindung an die Parteianträge entscheiden kann (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Noven sind in Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. sie dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Anwendung des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Beru- fungsverfahren hinsichtlich der Kinderbelange zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH, LC130019 vom vom 8. Mai 2013, E. 3.1.).
  27. Mit einer Berufung gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung, wozu auch die Überprüfung von Unangemessenheit gehört, und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt damit so- wohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Insbesondere überprüft die Berufungsinstanz die Beweiswürdigung der ersten In- - 10 - stanz frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und kontrolliert dabei, ob die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen als erwiesen betrachtet werden konn- ten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1); dabei hat die Berufungsinstanz indes die anwend- baren Verfahrensmaximen zu beachten. Eine Korrektur des Entscheides von Am- tes wegen ist nur im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offi- zialmaxime zulässig (so z.B. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 8). Sodann wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); dabei ist sie weder an die Argumente der Parteien noch an die Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Entsprechend ist jede un- richtige Rechtsanwendung von der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren (BGer 5A_62/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 2.2; SPÜHLER, a.a.O., Art. 310 N 3; BSK ZPO-GEHRI, 2. Aufl. 2013, Art. 57 N 7). Dennoch muss die Berufung erhebende Partei ihre Berufung in jedem Fall begründen, was bedeutet, dass sie sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid aus- einandersetzen und darlegen muss, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine lediglich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt hier- zu ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die bzw. das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Fehlt eine hinreichende Begrün- dung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (statt vieler: ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). 3.1 Die Klägerin rügt bzw. beanstandet in diesem Zusammenhang, der Beklagte setze sich im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander und lege insbesondere nicht im Sinne von Art. 310 ZPO dar, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz bestehen solle (act. 13 S. 2). 3.2 Diese Rüge erweist sich – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird – teil- weise als begründet. An dieser Stelle ist jedoch einstweilen festzuhalten, dass die Berufungsschrift konkrete Begehren sowie eine Begründung enthält (Art. 311 - 11 - Abs. 1 ZPO), weshalb einem Eintreten auf sie insoweit grundsätzlich nichts ent- gegensteht.
  28. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen bzw. Bean- standungen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). III. Zur Berufung im Einzelnen
  29. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändern. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung beste- hender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundelie- genden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend dargelegt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (act. 5 S. 4 f., E. II.1.2). 1.1 Vorinstanzlich vertraten beide Parteien die Auffassung, die Verhältnisse hät- ten sich seit Ergehen des Eheschutzentscheides am 25. Januar 2011 dauerhaft und wesentlich verändert, wobei jede Partei jeweils eine Veränderung zu ihren Gunsten geltend machte. So stellte sich die Klägerin vorinstanzlich im Wesentli- chen auf den Standpunkt, ihre Einnahmen hätten sich seit Erlass des Ehe- schutzentscheides wesentlich und dauerhaft vermindert, woraus sie einen An- spruch auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge ableitete (vgl. act. 5 S. 7 f., E. II.3.1). Der Beklagte machte demgegenüber geltend, dass sich sein Be- darf seit Erlass des Eheschutzentscheides wesentlich und dauerhaft erhöht habe, - 12 - weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem Eheschutzentscheid herab- zusetzen seien (act. 5 S. 8, E. II.3.2). 1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Abänderungsentscheid vom 25. Februar 2016 zusammengefasst erwogen, dass sich das Einkommen der Klägerin seit dem Eheschutzentscheid vom 25. Januar 2011 wesentlich und dauerhaft reduziert ha- be (act. 5 S. 16 f., E. II.4.3.2), während auf Seiten des Beklagten eine Verände- rung der Einkommensverhältnisse zu verneinen sei (act. 5 S. 17 f., E. II.4.3.3). Sodann ermittelte sie einen (aktualisierten) Bedarf des Beklagten von Fr. 4'443.– (Eheschutz Fr. 4'392.–) und einen (aktualisierten) Bedarf der Klägerin und der Kinder von Fr. 6'408.– (Eheschutz Fr. 5'554.–; vgl. act. 5 S. 10 ff., E. II.4.1 und 4.2.1) und setzte in Gutheissung des Abänderungsbegehrens der Klägerin den vom Beklagten an die Klägerin persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in Anwendung der sog. zweistufigen Berechnungsmethode auf Fr. 1'312.– pro Mo- nat fest (act. 5 S. 19, E. II.5.2-3). Das Abänderungsbegehren des Beklagten wur- de demgegenüber abgewiesen und die Kinderunterhaltsbeiträge dementspre- chend bei monatlich Fr. 1'500.– für jedes der drei Kinder belassen (act. 5 S. 20, Disp.-Ziff. 3). 1.3 Im Berufungsverfahren rügt der Beklagte sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz (act. 2 S. 3 ff.). Auf seine Vorbringen ist – ebenso wie auf die Argumente der Klägerin sowie die detaillierte vorinstanzliche Begründung – im Folgenden thematisch gegliedert näher einzugehen.
  30. Rügen hinsichtlich des Abänderungsobjektes 2.1 Abänderungsobjekt ist vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – der Eheschutzentscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Februar 2011 (act. 4/8/16). Im Abänderungsverfahren ist in diesem Zu- sammenhang bereits umstritten, welches Einkommen der Klägerin diesem Ent- scheid zugrunde lag und dementsprechend für die Beurteilung des Vorliegens ei- ner wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB mas- sgebend ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das zum Zeitpunkt des Ehe- - 13 - schutzentscheides vom 25. Januar 2011 massgebende Nettomonatseinkommen der Klägerin Fr. 3'500.– betragen habe. Zur Begründung hielt sie fest, im Ehe- schutzentscheid vom 25. Januar 2011 sei festgehalten worden, dass die Klägerin weiterhin im bisherigen Umfang in der F._____ GmbH arbeite und dafür einen monatlichen Lohn von Fr. 3'500.– netto erhalten werde. Weiter sei der Beklagte für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin auflösen sollte, verpflichtet worden, der Klägerin persönliche Unterhalts- beiträge in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen. In den Akten befände sich zu- dem die der Vereinbarung zugrunde liegende Unterhaltsberechnung mit der Auf- listung der einzelnen Bedarfspositionen. Weshalb das Einkommen der Klägerin in dieser Bedarfsberechnung mit Fr. 2'900.– angegeben sei, sei nicht ersichtlich und es müsse sich um einen Irrtum handeln. Da der Klägerin durch den Beklagten ein Lohn von Fr. 3'500.– ausbezahlt worden sei, sei dieser als Grundlage zu nehmen (act. 5 S. 7, E. II.2). 2.2 Der Beklagte beanstandet diese Feststellung der Vorinstanz im Rahmen seiner Berufung und bringt vor, entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides lediglich ein Einkommen von Fr. 2'900.– net- to pro Monat erzielt. Anders als von der Vorinstanz ausgeführt handle es sich bei den unterschiedlichen Zahlen in der eheschutzrichterlichen Bedarfsberechnung (Fr. 2'900.–) und der eheschutzrichterlichen Vereinbarung (Fr. 3'500.–) nämlich nicht um einen Irrtum, sondern vielmehr um die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn (act. 2 S. 3). Die Klägerin stellt sich demgegenüber in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf den Standpunkt, massgeblich sei einzig der Nettolohn der Klägerin gemäss der Eheschutzverfügung vom 25. Januar 2011 und damit ein solcher von Fr. 3'500.– (act. 13 S. 3). 2.3 a) Vorab festzuhalten ist, dass es für die Frage des Vorliegens einer wesent- lichen Veränderung bei den Einkommensverhältnissen der Klägerin nicht ent- scheidend darauf ankommt, ob diese zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides Fr. 2'900.– oder Fr. 3'500.– netto pro Monat verdient hat. Da sie heute gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (dazu nachstehend Ziff. II.4) monatlich - 14 - nur noch Fr. 1'117.– netto verdient, wäre vielmehr bei beiden Beträgen eine we- sentliche Verminderung des Einkommens der Klägerin zu bejahen. b) Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb Folgendes anzufügen: Aus der im Eheschutzverfahren geschlossenen Vereinbarung vom 25. Januar 2011 ergibt sich, dass die Klägerin weiterhin im bisherigen Umfang in der F._____ GmbH ar- beite und der Beklage sich verpflichte, der Klägerin hierfür monatlich, erstmals ab
  31. November 2010, einen Nettolohn von Fr. 3'500.– zu bezahlen (vgl. vorstehend Ziff. I.2). Zudem wurde der Beklagte durch das Eheschutzgericht formell verpflich- tet, sobald er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin in der F._____ GmbH auflöse, der Klägerin während der Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.– zu bezahlen (vgl. vorstehend Ziff. I.2). Dementsprechend gingen die Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung davon aus, die Klägerin werde als Angestellte der Firma F._____ GmbH künftig – bzw. ab dem 1. November 2010 – einen Nettolohn von Fr. 3'500.– erzielen. Einzig dieser Betrag lag damit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu- grunde, weshalb auch nur dieser Betrag für das vorliegende Abänderungsverfah- ren massgebend ist. Dass in der mit "Bedarf der Eheleute" betitelten Berechnung, welche sich in den Eheschutzakten befindet (act. 4/8/15), ein Einkommen der Klägerin von Fr. 2'900.– aufgeführt wird, ist demgegenüber irrelevant. Deshalb kann entgegen den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz von vornherein offen gelassen werden, ob es sich bei der Nennung dieses Betrages – wie die Vo- rinstanz annimmt – um ein Versehen handelt, oder ob sich die Parteien ver- gleichsweise vielmehr auf einen höheren Betrag geeinigt haben. Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, dass der Eheschutzverfügung vom 25. Februar 2011 ein Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 3'500.– zugrunde lag und das dementsprechend dieser Betrag für die Beurteilung des Vorliegens veränderter Verhältnisse massgebend ist. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten erweist sich dementsprechend – käme es denn darauf an – als unbegründet. c) Soweit der Beklagte sodann sinngemäss geltend macht, dass es auf das Einkommen der Klägerin zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides gar nicht an- komme, "weil dieser Prozess arbeitsrechtlich letztinstanzlich beurteilt" worden sei - 15 - (act. 21 S. 1; act. 2 S. 3 f.), ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass dieses Vorbringen von vornherein ins Leere zielt, wurde doch der arbeitsrechtliche Pro- zess zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin geführt (vgl. dazu act. 4/44/38-40). Der Ausgang dieses Verfahrens ist für das vorliegende Verfah- ren entgegen dem Beklagten irrelevant, weil es für den hier zu beurteilenden Ab- änderungsanspruch der Klägerin einzig darauf ankommt, ob sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren dergestalt verändert haben, dass die im Eheschutz- verfahren erlassenen Massnahmen gestützt auf Art. 179 ZGB anzupassen sind. Relevant ist deshalb nur, dass die Parteien im Eheschutzverfahren davon ausge- gangen sind, der Klägerin stehe monatlich ein Einkommen von Fr. 3'500.– netto zur Verfügung.
  32. Rüge zur Zulässigkeit einer Abänderung 3.1 Wie bereits vor Vorinstanz trägt der Beklagte sodann vor, zwischen dem Zeitpunkt, in welchem sich der von der Klägerin geltend gemachte Abänderungs- grund verwirklich habe, und der Einleitung des Massnahmebegehrens durch die Klägerin am 30. Juni 2015 würden 50 Monate liegen, habe die Klägerin den letz- ten Lohn von der F._____ GmbH doch bereits im April 2011 erhalten. In dieser Zeit hätten sich die Parteien, und insbesondere die Klägerin, mit dieser Situation arrangiert und es sei nicht ersichtlich, wieso sich nun heute irgend etwas zu Gunsten der Klägerin verändert haben solle (act. 2 S. 4). 3.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es erweise sich entgegen dem Beklag- ten als irrelevant, weshalb die Klägerin mit dem Stellen eines Abänderungsbegeh- rens so lange zugewartet habe. Vielmehr sei einzig zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Stellens des Begehrens die Voraussetzungen für eine Abänderung vorgele- gen hätten (act. 5 S. 16, E. II.4.3.2). Der Beklagte setzt sich mit dieser Begrün- dung der Vorinstanz, welche mit dem Wortlaut von Art. 179 Abs. 1 ZGB überein- stimmt, in keiner Weise auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb entgegen der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass durch das Zuwarten mit dem Abänderungsbegehen nicht nur der Unterhaltsanspruch für die bereits ver- strichene Periode verloren gehe, sondern vielmehr auch der Anspruch, die Unter- haltsregelung für die Zukunft an veränderte Verhältnisse anzupassen. Vielmehr - 16 - beschränkt sich der Beklagte darauf, die bereits vorinstanzlich gemachten Aus- führungen zu wiederholen, womit er es insbesondere unterlässt darzutun, wes- halb der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung anzulasten wäre. Die ent- sprechende Beanstandung des vorinstanzlichen Entscheids durch den Beklagten genügt damit den Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Berufung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
  33. Rügen zur Höhe des relevanten Einkommens der Klägerin 4.1 Hinsichtlich des im Abänderungszeitpunkt relevanten Einkommens der Klä- gerin rügt der Beklagte, die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Einkommen der Klägerin ausgegangen und habe zu Unrecht einen Abänderungsgrund zugunsten der Klägerin bejaht. So gehe die Vorinstanz von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 1'800.– (dazu nachfolgend Ziff. III.4.2) aus und stelle weiter fest, dass die Klägerin keine Mietzinseinnahmen aus der von ihr bewohnten Liegenschaft erhal- te (dazu nachfolgend Ziff. III.4.3). 4.2 a) Die Vorinstanz hatte zum aktuellen Einkommen der Klägerin ausgeführt, es sei durch Unterlagen belegt, dass der neue Jahresbruttolohn der Klägerin Fr. 14'400.– (exkl. Kinderzulagen) betrage. Die Einwände des Beklagten, die Klä- gerin würde für zwei Firmen – nämlich die I._____ AG und die J._____ Sagl – ar- beiten, würden nicht überzeugen. Der Arbeitsvertrag halte fest, dass der Arbeits- vertrag vom 12. Dezember 2012 ersetzt werde. Ob dies gesellschaftsrechtlich möglich sei, könne dahingestellt bleiben. Abgesehen davon könne der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt, da das jüngste Kind noch nicht zehn Jahre alt sei, keine 50%-Tätigkeit angerechnet werden. Dies wäre erst ab April 2016 möglich, sei je- doch von der Gegenseite nicht vorgebracht worden. Der Beklagte habe weiter ausgeführt, dass durch Überwachungsberichte dargelegt worden sei, dass die Klägerin effektiv 60% arbeite. Überwachungsberichte könnten zwar auf eine Tat- sache hindeuten, doch seien es lediglich Indizien, weshalb nicht automatisch auf die zu beweisende oder glaubhaft zu machende Tatsache zu schliessen sei. Vor- liegend liege dem Gericht ein Arbeitsvertrag vor, welcher das Arbeitspensum der Klägerin ausweise. Durch allfällige Überwachungsberichte sei lediglich erstellt, dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der Firma befunden habe. Da je- - 17 - doch ihr Bruder und auch andere Familienmitglieder in der Firma tätig seien, sei es nicht abwegig, dass die Klägerin sich dort auch aufhalte, wenn sie nicht arbei- te. Es sei daher nach Berücksichtigung der Beweismittel glaubhaft, dass die Klä- gerin lediglich 25% arbeite und einen Lohn von Fr. 1'117.– (gerundet) netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen) erhalte (act. 5 S. 16 f., E. II.4.3.2). b) Im Berufungsverfahren bringt der Beklagte gegen diese Erwägung der Vorinstanz lediglich vor, das für die Klägerin festgestellte Einkommen werde be- stritten. Die Klägerin befinde sich jeden Tag zwischen 5-8 Stunden in den Büro- räumlichkeiten der Gesellschaft ihres Arbeitgebers und Bruders und es sei kaum nachvollziehbar, dass die Klägerin, die offensichtlich einer 80 % Stellung nachge- he, lediglich ein derart bescheidenes Einkommen erziele (act. 2 S. 5; act. 21 S. 1). Damit setzt sich der Beklagte mit den vorzitierten Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vor- instanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre. Die Berufung des Beklagten genügt hier deshalb den Begründungsanforderungen einer Berufung nicht, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.3 a) Weiter rügt der Beklagte im Zusammenhang mit den aktuellen Einkom- mensverhältnissen der Klägerin, die Vorinstanz stelle fest, dass die Klägerin keine Erträge aus der von ihr bewohnten Liegenschaft erhalte. Jedoch versuche er die Klägerin seit nunmehr ziemlich genau vier Jahren zu überzeugen, sie möge der Eigentumsaufteilung der beiden Häuser zustimmen. Er habe der Klägerin die Wahl gelassen, welche Liegenschaft sie dereinst übernehmen wolle und sie habe sich für diejenige Liegenschaft entschieden, welche sie aktuell bewohne. Zur Ei- gentumsübertragung gäbe es auch bereits Verträge und der Notariatstermin sei bereits auf den 16. Mai 2014 anberaumt gewesen. Doch habe sich die Klägerin in letzter Sekunde geweigert, ihre Unterschrift abzugeben. Nun gehe es nicht an, fehlende Mietzinseinnahmen zu reklamieren, die man seit vielen Jahren für sich beanspruchen könne. Das Verhalten der Klägerin sei in diesem Punkt nicht nach- vollziehbar (act. 2 S. 4 f.). - 18 - b) Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz nicht explizit festge- halten hat, die Klägerin erhalte keine Erträge aus der von ihr bewohnten Liegen- schaft, implizit jedoch davon ausgegangen ist, da sie der Klägerin lediglich ein Einkommen von netto Fr. 1'117.– angerechnet hat (vgl. act. 5 S. 20, Disp.-Ziff. 2). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Parteien gemeinsam Eigentümer zweier Liegenschaften sind, nämlich eines Doppeleinfamilienhauses an der G._____-Strasse …/… in H._____, in welchem die Klägerin mit den Kin- dern wohnt, und eines Mehrfamilienhauses an der K._____-Strasse … in H._____ (vgl. act. 4/35 S. 6; act. 4/15/2). Aus beiden Liegenschaften fallen Mietzinserträge an, auf welche nachfolgend (Ziff. III.5.3.3) noch im Detail einzugehen sein wird. In Bezug auf die Höhe des der Klägerin anrechenbaren Einkommens ist jedoch von Anfang an einzig von Bedeutung, dass der Beklagte gar nicht behauptet, die Klä- gerin erhalte Erträge aus der von ihr bewohnten Liegenschaft und erziele deshalb ein höheres als das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen. Vielmehr hat der Beklagte vorinstanzlich anerkannt, dass die Einnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … auf ein Konto fliessen, auf welches nur er alleine Zugriff hat, und dass die Erträge der Liegenschaft G._____-Strasse …/… auf ein Konto ein- bezahlt werden, auf welches beide Parteien nur gemeinsam zugreifen können (act. 4/69 S. 8). Im Berufungsverfahren trägt der Beklage denn auch einzig vor, der Klägerin habe es offen gestanden, die Liegenschaft G._____-Strasse …/… in H._____ in ihr Eigentum zu übernehmen, wenn sie gleichzeitig der Übertragung des Eigentums der Liegenschaft K._____-Strasse in H._____ an ihn zugestimmt hätte, wobei sie diesfalls die Erträge der Liegenschaft G._____-Strasse …/… in H._____ für sich alleine hätte beanspruchen können. Weshalb die Klägerin jedoch verpflichtet sein sollte, der Eigentumsaufteilung der gemeinsamen Liegenschaften bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens zuzustimmen bzw. weshalb ihr aufgrund der Weigerung, die Eigentumsaufteilung der beiden Liegenschaften be- reits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens zu vollziehen, ein höheres als das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen anzurechnen wäre, legt der Be- klagte nicht dar. Da der Beklagte deshalb aus seinen Ausführungen nichts zu sei- nen Gunsten ableiten kann, zielen die entsprechenden Vorbringen ins Leere. - 19 -
  34. Rügen zur Höhe des relevanten Einkommens des Beklagten 5.1 In Bezug auf das Einkommen des Beklagten ist zunächst anzumerken, dass dieser vorinstanzlich insgesamt keine Reduktion, sondern eine Erhöhung seines Einkommens geltend gemacht hat. Konkret wurden in der im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung Einkünfte des Beklagten von Fr. 10'516.– aufge- führt, bestehend aus Fr. 8'870.– Lohn als Geschäftsführer der Firma F._____ GmbH sowie Fr. 1'646.– aus einem Nebenerwerb als Gemeinderat (vgl. act. 4/8/15 S. 3). Vorinstanzlich hat der Beklagte demgegenüber vorgebracht, sein Einkommen betrage aktuell Fr. 11'661.45 pro Monat, bestehend aus Fr. 6'161.10 Ertrag aus der Liegenschaft K._____-Strasse … sowie Fr. 5'500.35 Lohn als An- gestellter der Firma F1._____ GmbH (act. 4/69 S. 12; act. 4/78 S. 4). Auch die Klägerin hat aufgrund der Mietzinseinnahmen eine Erhöhung des Einkommens des Beklagten geltend gemacht und dies damit begründet, dass der Beklagte sämtliche Mietzinseinnahmen für sich behalte; aktuell erziele er deshalb Einnah- men von mindestens Fr. 16'300.– pro Monat (act. 4/59 S. 22; act. 4/76 S. 3). Umstritten war vor Vorinstanz hauptsächlich die Höhe des Einkommens des Beklagten als Angestellter der Firma F1._____ GmbH. Zum Zeitpunkt des Ehe- schutzverfahrens war der Beklagte noch als Geschäftsführer der Firma F._____ GmbH tätig, an welcher neben ihm auch die Klägerin als Gesellschafterin beteiligt war (act. 4/8/12 S. 3). Im August 2012 gründete der Beklagte dann die Firma F1._____ GmbH, wobei er bei dieser Gründung das Inventar der F._____ GmbH zu einem Preis von Fr. 118'000.– übernahm (vgl. act. 4/30/6/1-4; act. 4/30/8, act. 4/44/46). Im Jahr 2013 verdiente der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit bei dieser neuen Firma anerkanntermassen (vgl. act. 4/42 S. 7) netto Fr. 121'265.– pro Jahr oder Fr. 10'100.– pro Monat (act. 4/30/7/2; vgl. auch act. 4/15/3). Im Jahr 2014 sank sein Nettolohn auf Fr. 73'338.– pro Jahr oder Fr. 6'100.– pro Monat (act. 4/71/7). Der Beklagte hatte dazu am 30. September 2015 vorinstanzlich gel- tend gemacht, mit der neuen Firma sei er schlicht nicht mehr in der Lage, an sein Einkommen zu Zeiten der F._____ GmbH anzuknüpfen. Dass er zu Lasten der F1._____ GmbH Privatbezüge tätige, wie dies die Klägerin behauptet hatte (act. 4/59 S. 9), bestritt er. Zudem machte er geltend, sein Einkommen habe sich - 20 - in letzter Zeit infolge Rückenbeschwerden noch weiter verringert, wobei einstwei- len inklusive Krankentaggeldern in Höhe von Fr. 2'444.60 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'500.35 auszugehen sei (act. 4/69 S. 11). An diesem Betrag hielt er anlässlich der Verhandlung vom 4. November 2015 vor Vorinstanz fest (act. 4/78 S. 4). Die Klägerin bestritt die vom Beklagten geltend gemachte Reduktion seines Einkommens als Angestellter der F1._____ GmbH und machte geltend, sein fakti- scher Verdienst sei zweifelsohne höher als der im Lohnausweis angeführte. Der Beklagte könne sich diesen Lohnausweis selber ausstellen und entsprechend seinen Lohn fast beliebig ändern (act. 4/59 S. 9). Insbesondere rügte sie dabei, dass sich der Beklagte trotz einer entsprechenden Editionsverfügung der Vo- rinstanz vom 20. August 2014 (vgl. act. 4/26) weigere, die Bilanzen und Erfolgs- rechnungen der F1._____ GmbH ins Recht zu reichen. Da er bei seiner eigenen Firma angestellt sei, die er vollständig beherrsche, sei er unterhaltsrechtlich ei- nem Selbständigerwerbenden gleichgestellt, d.h. er könne seinen Lohn selbst be- stimmen. Die Edition der Erfolgsrechnung sei notwendig, um die finanzielle Leis- tungsfähigkeit des Beklagten objektiv beurteilen zu können. Da er seinen Lohn selbst bestimmen könne, sei nicht ausgeschlossen, dass er bei der Unterneh- mung Gewinne thesauriere, die eigentlich Lohn darstellen würden und die er sich nach der Scheidung im Nachhinein auszahlen lasse. Ob der deklarierte Lohn ver- hältnismässig dem Geschäftsgang und dem Erfolg der eigenen GmbH entspre- che, könne erst beurteilt werden, wenn der Gewinn und die Gewinnverwendung der GmbH bekannt seien (act. 4/35 S. 4 f.). Da seine Einkommensangaben nicht überprüfbar seien, würden diese bestritten (act. 4/76 S. 3). 5.2 Die Vorinstanz hat zum Einkommen des Beklagten Folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe Lohnabrechnungen von Januar 2015 bis Oktober 2015 ins Recht gereicht, auf welchen ein Lohn von jeweils Fr. 5'176.70 netto pro Monat ausgewiesen sei. Erstaunlich sei, dass der Beklagte trotz behaupteter andauern- der Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit August 2015 weiterhin den gleich hohen Lohn beziehe. Auf den Lohnausweisen seien keine Leistungen einer Krankentag- geldversicherung ersichtlich. Es sei lediglich die Korrespondenz mit der L._____ - 21 - Versicherung ins Recht gelegt sowie auf das Arztzeugnis vom August 2015 ver- wiesen worden. Daraus sei nicht ersichtlich, wie lange die teilweise Arbeitsunfä- higkeit dauern werde. In der Korrespondenz werde lediglich erwähnt, dass diese möglicherweise länger dauern werde. Es sei fragwürdig, wieviel der Beklagte nun effektiv verdiene, zumal er als Gesellschafter der F._____ GmbH seinen Lohn selbst bestimmen könne und wohl Verschiedentliches über die Firma abrechnen werde. Weiter sei augenscheinlich, dass sich sein ausbezahltes Einkommen seit dem Eheschutzverfahren stetig vermindert habe, wobei unter Berücksichtigung des Einkommens von 2015 dies durchschnittlich immer noch Fr. 7'610.60 netto pro Monat ergebe. Zudem habe der Beklagte bestätigt, dass der Umsatz in etwa gleich geblieben sei. Weiter habe er keine Bilanzen oder Erfolgsrechnungen sei- ner Firma ins Recht gelegt, welche seine Aussagen stützen würden. Es erscheine daher wenig glaubhaft, dass er sich effektiv weniger Lohn ausbezahlen könne. Betreffend die Gemeindetätigkeit mache der Beklagte keinerlei Ausführungen. Es sei demnach nicht substantiiert bestritten worden, dass er dieses Einkommen nicht mehr erziele. Der Beklagte mache zudem geltend, dass ihm ein Liegen- schaftsertrag von monatlich Fr. 6'161.10 anzurechnen sei. Würde man der Argu- mentation des Beklagten folgen und von einem Einkommen bei der F1._____ GmbH von Fr. 5'500.35 ausgehen und dem Beklagten, wie von ihm geltend ge- macht, den Liegenschaftsertrag in der Höhe von Fr. 6'161.10 anrechnen, gäbe dies ein Einkommen von Fr. 11'661.45. Dies würde eine leichte Veränderung er- geben, jedoch keine wesentliche und nicht die geltend gemachte Verminderung. Der Liegenschaftsertrag sei wie bereits im Eheschutz-entscheid nicht zu berück- sichtigen. Der Beklagte habe es unterlassen, glaubhaft vorzubringen, weshalb die dem Eheschutzentscheid zugrunde gelegten Tatsachen falsch sein sollen. Zudem könne in einem Abänderungsverfahren keine Korrektur der rechtlichen Würdigung (des Eheschutzentscheides) erfolgen. Abgesehen davon sei zum einen nicht klar ersichtlich, wer welchen Ertrag aus den Liegenschaften erhalte, und zum anderen sei noch keine definitive Zuteilung der Liegenschaften erfolgt. Die Ausführungen des Beklagten seien in diesem Punkt lediglich Parteibehauptungen geblieben. Deshalb sei vom Lohn von Fr. 8'870.– pro Monat zuzüglich des Einkommens für die Gemeindetätigkeit von Fr. 1'646.– auszugehen, was einem monatlichem Ge- - 22 - samteinkommen des Beklagten von Fr. 10'516.– netto entspreche (act. 5 S. 17 f., E. II.4.3.3). 5.3 Im Berufungsverfahren macht der Beklagte nunmehr sinngemäss geltend, sein Einkommen betrage entgegen der Vorinstanz – sowie entgegen seiner eige- nen Argumentation vor Vorinstanz – aktuell nur Fr. 5'500.– respektive seit seiner Erkrankung nur Fr. 5'000.– pro Monat. Dies begründet er kurz zusammengefasst damit, dass er entgegen der Vorinstanz kein Einkommen mehr als Gemeinderat erziele und sein Erwerbseinkommen seit 2011 gesunken sei. Korrekterweise gehe die Vorinstanz wie schon im Eheschutzentscheid davon aus, dass der Liegen- schaftsertrag nicht zu berücksichtigen sei (act. 2 S. 5 ff.). Auf die detaillierten Be- anstandungen des Beklagten sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ist im Folgenden nach Einkommensbestandteilen gegliedert näher einzugehen. 5.3.1 Einkommen als Angestellter der Firma F1._____ GmbH a) Zu seinem Einkommen als Angestellter bei der F1._____ GmbH führt der Beklagte im Berufungsverfahren aus, dieses sei seit 2011 gesunken, und zwar ei- nerseits wegen schlechterer Arbeitsmarkbedingungen sowie erhöhter Konkurrenz (auch aus dem angrenzenden Ausland) und andererseits, weil er selbst nicht mehr so leistungsfähig sei wie früher. Er habe eine akutes Rückenleiden. Als An- gestellter erziele er ein Nettogehalt von Fr. 5'500.– pro Monat respektive seit sei- ner Erkrankung ein solches von rund Fr. 5'000.–. Die Vorinstanz mutmasse, dass er Krankenversicherungsleistungen kassieren könnte. Tatsächlich habe er ge- mäss zwei Abrechnungen der L._____ Versicherung vom 8. Februar 2016 und
  35. Februar 2016 rückwirkend ab dem 20. September 2015 Taggelder erhalten, welche im Februar 2016 ausbezahlt worden seien, nämlich Fr. 11'836.22 für die Periode vom 20. September 2015 bis 31. Januar 2016, Fr. 1'237.– für den Monat Januar 2016 und Fr. 1'281.– für den Monat Februar 2016. Für Januar 2016 erge- be sich somit inklusive Krankentaggeldern ein Lohn von Fr. 6'451.– (Fr. 5'214.– und Fr. 1'237.–) und für Februar ein solcher von Fr. 6'170.– (Fr. 4'889.90 + Fr. 1'281.–). Es sei evident, dass er davon nicht Fr. 4'500.– an Kinderunterhalt leisten könne (act. 2 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 reichte der Beklagte sodann die Lohn- und Taggeldabrechnungen für die Monate März 2016 bis Mai - 23 - 2016, ärztliche Zeugnisse vom 15. März 2016, 27. April 2016 und 31. Mai 2016 sowie ein Schreiben der M._____ Klinik vom 1. Juni 2016 (vgl. act. 16/1-7) ein und machte geltend, diese Unterlagen würden belegen, dass sich sein aktuelles Nettoeinkommen aufgrund seiner Erkrankung weiterhin auf Fr. 5'000.– netto be- laufe (act. 15). Am 27. Juni 2016 reichte er sodann die Lohn- und Taggeldabrech- nung für den Monat Juni 2016 sowie ein Schreiben der M._____ Klinik vom
  36. Juni 2016 ein (act. 19; act. 20/1-3). Schliesslich machte der Beklagte mit Ein- gabe vom 7. Juli 2016 geltend, er habe die Steuererklärung 2014, sämtliche Lohn- und Krankentaggeldabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 einge- reicht, womit sein Einkommen rechtsgenügend belegt sei (act. 21 S. 2). b) Die Klägerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, der Beklagte habe in keiner Weise rechtgenügend dargetan, dass sich sei- ne Einkommenssituation verändert habe. Es müsse dies im Abänderungsprozess zumindest glaubhaft machen. Wer es unterlasse, als Unternehmer wenigstens die Erfolgsrechnungen seiner Firmen vorzulegen, welche er alleine bzw. mit seiner Lebenspartnerin betreibe, habe mit Lohnabrechnungen alleine keinen rechtsge- nügenden Nachweis seiner Einkommenssituation erbracht (act. 13 S. 7). c) Da der Beklagte aus der von ihm geltend gemachten Verschlechterung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Verminderung seiner Unterhaltspflicht ableitet, trifft ihn hierfür – wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht – analog zu Art. 8 ZGB die Glaubhaftmachungslast (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3; statt vieler: OGer ZH, LY150047 vom 20. November 2015, E. 2.2). Die Vorinstanz hat zunächst darauf hingewiesen, dass es Wiedersprüche zwischen den vom Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen und der vom ihm behaupte- ten Arbeitsunfähigkeit gebe und auch nicht klar sei, wie lange diese Arbeitsunfä- higkeit Bestand haben werde. Sodann hat sie jedoch im Sinne einer Eventualbe- gründung ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der verweigerten Aktenedition bereits nicht glaubhaft dargetan habe, dass er sich heute effektiv weniger Lohn auszahlen könne als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. Dies be- gründete sie einerseits damit, dass der Beklagte als Gesellschafter der F1._____ GmbH seinen Lohn selbst bestimmen könne und er andererseits bestätigt habe, - 24 - dass der erzielte Umsatz ungefähr gleich hoch geblieben sei (vgl. vorstehend Ziff. III.5.2). Im Berufungsverfahren beschränkt sich der Beklagte darauf, darzutun, wie hoch das ihm effektiv ausbezahlte Einkommen sowie die ihm derzeit ausbezahl- ten Krankentaggelder seien, und verkennt dabei, dass dann, wenn sich ein Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nur dann Erfolg haben kann, wenn sämtliche den Entscheid tragen- den Begründungen zu Fall gebracht werden. Ficht die Berufung erhebende Partei indes nur eine Begründung an, so tritt die Berufungsinstanz auf ihr Vorbringen nicht ein (vgl. statt vieler ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 43). Vorliegend hat der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf das dem Beklag- ten für seine Erwerbstätigkeit bei der F1._____ GmbH auch alleine gestützt auf das zutreffende Argument der Vorinstanz Bestand, wonach der Beklagte aufgrund der verweigerten Edition nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich heute effektiv weniger Lohn auszahlen könne als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentschei- des. Da den Beklagten für eine Verminderung seines Lohnes die Glaubhaftma- chungslast trifft, hat er die Folgen einer fehlenden Glaubhaftigkeit zu tragen. Auf die Höhe des effektiv ausbezahlten Lohnes bzw. der effektiv ausbezahlten Tag- gelder kommt es bei dieser Begründung hingegen gar nicht an. Das Argument des Beklagten, wonach er sein Einkommen durch Vorlegung der Steuererklärung 2014 sowie sämtlicher Lohn- und Krankentaggeldabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 rechtsgenügend belegt habe, zielt deshalb ins Leere. Auf die Berufung des Beklagten ist dementsprechend nicht einzutreten. 5.3.2 Einkommen aus Tätigkeit als Gemeinderat Der Beklagte hat zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 25. Januar 2011 ein Einkommen von monatlich Fr. 1'646.– für ein Mandat als Gemeinderat der Gemeinde H._____ erzielt (vgl. act. 4/8/15 S. 3), wobei sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt hat, der Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass er dieses Einkommen nicht mehr erziele (vorstehend Ziff. II.5.2). Im Berufungsver- fahren bringt der Beklagte vor, zwar sei er tatsächlich zwischen 2002 und 2012 Gemeinderat der Gemeinde H._____ gewesen, doch habe er dieses Amt per - 25 -
  37. Februar 2012 aufgegeben und bekleide heute kein öffentliches Amt mehr (act. 2 S. 5). Dies wird von der Klägerin, die bereits vorinstanzlich nicht geltend gemacht hatte, der Beklagte erziele nach wie vor ein Einkommen aus einer Tätig- keit als Gemeinderat (vgl. act. 4/59 S. 9 f.), im Berufungsverfahren anerkannt (act. 13 S. 5). Zwar macht sie weiter geltend, dass ihm nun auch die für dieses Amt beanspruchte Zeit wieder zur Verfügung stehe, weshalb seine Leistungsfä- higkeit nicht beeinträchtigt sei (act. 13 S. 5), doch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Angestellter der Firma F1._____ GmbH bereits zu 100 % erwerbstä- tig ist, weshalb grundsätzlich kein zusätzliches Arbeitspensum erwartet werden kann (vgl. auch BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 6.2.2). Von diesem Grundsatz kann zwar insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglich- keit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhalts- pflichtigen auch zugemutet werden kann (BGer 5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5c), doch hat die Klägerin weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass dies vorliegend der Fall sei. Vielmehr war zwischen den Parteien vorinstanzlich unbestritten, dass der Beklagte kein Einkommen mehr aus einem Mandat als Gemeinderat bezieht, weshalb die Vorinstanz dem Beklagten zu Unrecht ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'646.– aus einer Gemeindetätig- keit angerechnet hat. Die entsprechende Rüge des Beklagten erweist sich als be- gründet. 5.3.3 Einkommen aus Liegenschaftsertrag a) Schliesslich führt der Beklagte an, die Vorinstanz gehe wie schon im Ehe- schutzentscheid vom 25. Januar 2011 korrekterweise davon aus, dass der Lie- genschaftsertrag nicht zu berücksichtigen sei, weshalb allein auf das Erwerbsein- kommen der Parteien abzustellen sei (act. 2 S.7). Die Klägerin macht dazu keine Bemerkungen (act. 13 S. 8), fügt aber an anderer Stelle an, wenn die Vorinstanz die Liegenschaftserträge nicht berücksichtige, dann sei es auch richtig, dass sie die Ferienwohnung des Beklagten in N._____ nicht berücksichtigt habe (act. 13 S. 9). Diesbezüglich stellt sich der Beklagte wiederum auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Kosten für die Ferienwohnung in N._____ von Fr. 1'851.65 - 26 - zu Unrecht nicht berücksichtigt, da diese zum ehelichen Standard gehören wür- den (act. 2 S. 7). b) Die Vorinstanz begründet die Nichtberücksichtigung der Mietzinseinnah- men einzig damit, dass die Wertungen des vorinstanzlichen Entscheides nicht ab- zuändern seien (vgl. vorstehend Ziff. III.5.2). Tatsächlich ist das Abänderungsver- fahren keine Revision und dient insbesondere nicht dazu, in der Art einer Wieder- erwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdigen, im Abän- derungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprüngli- chen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsa- chen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2). Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich eine in einem Abänderungsverfahren vorgenommene Neuberechnung an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat, was bedeutet, dass die der betreffenden Wertung zugrunde liegenden tatsächli- chen Umstände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst dann abzuweichen, wenn sich die tatsäch- lichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH, LQ100089 vom 16. November 2011, E. 7.4-5). c) Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Begründung in keiner Weise damit aus- einander, welche Wertung der Nichtbeachtung der Liegenschaftseinnahmen im Eheschutzverfahren zugrunde gelegen hat und weshalb diese Wertung im Abän- derungsverfahren – entgegen den anderslautenden Standpunkten beider Partei- en, welche die Liegenschaftseinnahmen als Einkommen berücksichtigen wollten – nicht abzuändern ist. Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid sinngemäss damit begründet, dass die Wertungen des Eheschutzes per se nicht abgeändert werden könnten, erweist sich dies – wie vorstehend dargelegt – als unzutreffend. Ausser- - 27 - dem übersieht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, dass in der im Eheschutz- verfahren erstellten Bedarfsberechnung zwar die Liegenschaftserträge nicht als Einkünfte aufgeführt sind, dass im Gegenzug beim Beklagten jedoch auch einzig die Mietkosten für die Ferienwohnung in N._____, nicht jedoch weitere Mietkosten berücksichtig worden sind (vgl. act. 4/8/15 S. 1, Fn. 2). Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, bei den Fr. 1'600.– gemäss Bedarfsberechnung des Eheschutzverfahrens handle es sich um die Kosten der Mietwohnung des Beklagten, welche in dieser Höhe zu belassen seien (act. 5 S. 12, E. II.4.2.1/2), wohingegen die Mietkosten der Ferienwohnung in N._____ nicht zu berücksichtigen seien, da diese bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzent- scheides bekannt gewesen sein dürften, jedoch nicht berücksichtigt worden seien (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Zudem lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass zwischen den Parteien in der im Eheschutz geschlossenen Vereinbarung abgemacht wur- de, dass die Wohnkosten der Liegenschaft G._____-Strasse …/… wie bisher über den Liegenschaftsertrag finanziert würden (act. 4/8/16 S. 3, Ziff. 6), obwohl die Nettokosten der Liegenschaft G._____-Strasse …/… bereits im Bedarf der Kläge- rin berücksichtigt worden waren (act. 4/8/15 S. 1, Fn 1). In Hinsicht auf die dem Eheschutzentscheid zugrunde liegenden Wertungen ist von Bedeutung, dass die Parteien – wie bereits gesagt – Miteigentümer der beiden Liegenschaften an der G._____-Strasse …/… in H._____ und an der K._____-Strasse … in H._____ sind (vgl. act. 4/35 S. 6; act. 4/15/2) und sie sich im bisherigen Verfahren einig waren, dass ihnen deshalb, solange keine Auftei- lung des Eigentums der beiden Liegenschaften stattgefunden habe, die Nettoer- träge aus den beiden Liegenschaften je hälftig zustehen. In Bezug auf die Höhe der Erträge für die Liegenschaft K._____-Strasse … gehen die Parteien dabei übereinstimmend von monatlichen Einnahmen von rund Fr. 6'100.– aus (act. 4/59 S. 10; act. 4/69 S. 12; act. 4/78 S. 4), während die (effektiven) Mietzinseinnahmen für die Liegenschaft G._____-Strasse …/… Fr. 22'800.– pro Jahr (vgl. act. 4/69 S. 9) oder Fr. 1'900.– pro Monat und die Hypothekarkosten für diese Liegenschaft Fr. 1'784.– pro Monat betragen (act. 4/42 S. 9; act. 4/44/9-10). Diese Erträge flos- sen zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides auf ein Konto, auf welches die Par- teien nur kollektiv zugreifen konnten (vgl. act. 4/69 S. 8), wobei sich die Parteien - 28 - einig waren bzw. sind, dass die sich auf dem Liegenschaftskonto befindlichen Er- träge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zu teilen seien (act. 4/42 S. 17; act. 4/59 S. 6). Dies stimmt auch damit überein, dass die Liegen- schaftserträge durch die Parteien je zur Hälfte versteuert werden (Prot. VI. S. 47; 4/59 S. 10; vgl. auch act. 4/71/6; act. 4/61/19). Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Einnahmen der Liegenschaften im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen der Parteien aufgeführt wurden, weil sich die Parteien einig waren, dass die Aufteilung dieser Mittel im Rahmen der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung vorzunehmen sei. Im Ergebnis ist die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass an dieser Wertung festzuhalten sei. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … nicht auf Seiten des Beklagten als Einkommen berücksichtigt hat, stehen ihm diese Einnahmen nach dem Gesagten doch gar nicht alleine, sondern nur zur Hälfte zu. Daran ändert nichts, dass der Beklagte vorinstanzlich anerkannt hat, dass die Mietzinseinnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … neu auf ein Konto bei der UBS (IBAN …) fliessen würden, welches nur auf ihn al- leine laute (act. 4/69 S. 8), stellt dies doch einen rein faktischen Umstand dar, welcher keinen Einfluss auf die güterrechtliche Zuordnung dieser Mittel hat. Zu- dem steht es der Klägerin jederzeit frei, rechtlich die ihr zustehende Hälfte der Liegenschaftseinnahmen geltend zu machen.
  38. Fazit zum Einkommen der Parteien Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, das Einkommen der Klägerin habe sich seit dem Ehe- schutz wesentlich und dauerhaft vermindert. Zudem erweist sich die Berufung des Beklagten insoweit als begründet, als dieser geltend macht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein Einkommen von Fr. 1'646.– aus der Tätigkeit als Gemeinderat angerechnet, weshalb entgegen der Vorinstanz auch auf Seiten des Beklagten von einer wesentlichen und dauerhaften Einkommensreduktion auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Klägerin in Rahmen der Berufungsantwort im Zusammenhang mit dem Einkommen des Be- klagten anmerkt, dieser sei seit dem 1. November 2014 zusammen mit O._____ - 29 - an einer weiteren Kollektivgesellschaft (P._____) beteiligt (act. 13 S. 7). Da sie je- doch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe aus dieser Kollektivgesellschaft anfallende Einnahmen zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. auch im Berufungs- verfahren nicht behauptet, dass aus dieser Gesellschaft einnahmen anfallen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Da nach dem Gesagten somit das Vorliegen wesentlich und dauerhaft ver- änderter Einkommensverhältnisse und damit das Vorliegen eines Abänderungs- grundes bezüglich der Unterhaltsbeiträge zu bejahen ist, muss – wovon die Vor- instanz zutreffend ausgegangen ist – die gesamte Berechnung für beide Ehegat- ten neu durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Än- derungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung hat sich je- doch – wie bereits erläutert – an den im abzuändernden Entscheid vorgenomme- nen Wertungen zu orientieren (vgl. vorstehend Ziff. III.5.3.3b).
  39. Rügen zum Bedarf 7.1 Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des aktualisierten Bedarfs für die Klägerin und die Kindern einen solchen von Fr. 6'408.– und für den Beklagten ei- nen solchen von Fr. 4'443.– ermittelt (act. 5 S. 10 ff., E. II.4.2.1). 7.2 a) Der Beklagte rügt in Bezug auf seinen Bedarf zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– anstatt einen solchen von Fr. 1'350.– angerechnet, weil sie bezweifelt habe, dass seine Lebenspartne- rin – wie von ihm vorinstanzlich geltend gemacht – tatsächlich ausgezogen sei (act. 2 S. 7). Die Klägerin hält dem zunächst entgegen, dass keine offiziellen Mel- dedokumente der Lebenspartnerin des Beklagten, wie etwa eine Abmeldebe- scheinigung der Wohnsitzgemeinde, vorgelegt worden seien (act. 13 S. 8). So- dann bringt sie vor, dass O._____ (die Lebenspartnerin des Beklagten) als Ge- sellschafterin der Firma P._____ nach wie vor mit Wohnsitz Q._____ im Handels- register eingetragen sei (act. 13 S. 8; act. 14/3-4) und sie sowohl am 18. Februar 2016 als auch am 14. März 2016 Zahlungsbefehle für den Beklagten entgegen- genommen habe (act. 13 S. 8; act. 14/5-6). Schliesslich sei O._____ auch in den - 30 - über Internet zugänglichen Telefonverzeichnissen per 2. Mai 2016 noch mit dem Beklagten aufgeführt (act. 13 S. 8; act. 14/7) und es sei ihr zudem aus den Schil- derungen der gemeinsamen Kinder bekannt, dass der Beklagte nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohne (act. 13 S. 8). b) Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang erwogen, der Beklagte habe in einer am 2. Dezember 2015 gemachten Eingabe zwar ausgeführt, dass seine Partnerin mittlerweile die gemeinsame Wohnung verlassen habe, doch blei- be diese Aussage eine reine Parteibehauptung, weil der Beklagte keinerlei Belege oder Ähnliches eingereicht habe (act. 5 S. 11 f., E. II.4.2.1/1). Im Berufungsver- fahren beschränkt sich der Beklagte darauf, vorzutragen, dass seine ehemalige Lebenspartnerin im Verlaufe des Monats November 2015 tatsächlich ausgezogen sei, weshalb sich sein Grundbetrag um Fr. 250.– erhöhe; ebenso würden sich die Beträge für Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Billag verdoppeln. Ausserdem habe er die Miet- und Nebenkosten nunmehr alleine zu tragen, weshalb sich sein Bedarf um weitere Fr. 1'289.– erhöhe. Nur schon alleine durch diese Korrektur erhöhe sich sein Bedarf von Fr. 4'443.– auf Fr. 6'021.95 (act. 2 S. 7). Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte in keiner Weise dar, weshalb der Vorinstanz in Be- zug auf den von ihm behaupteten Auszug seiner Lebenspartnern eine falsche Rechtsanwendung oder eine falsche Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre, weshalb seine diesbezügliche Beanstandung des vorinstanzlichen Ent- scheids den Begründungsanforderungen einer Berufung von vornherein nicht genügt. Daran ändert nichts, dass der Beklagte zudem ein von einem Herrn R._____, wohnhaft … [Adresse], am 7. März 2016 unterschriebenes Schreiben einreicht, in welchem der Unterzeichner bestätigt, dass O._____ seit November 2015 in seinem Haushalt an vorgenannter Adresse verweile (act. 3/10). So ist nämlich diese Bestätigung von vornherein nicht geeignet, eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz nachzuweisen, zumal es der Beklagte unterlässt, darzulegen, weshalb eine von einer nicht näher be- kannten Person ausgestellte Bestätigung geeignet sein soll, die von ihm gemach- te Sachverhaltsdarstellung glaubhaft zu machen. Darüber hinaus wäre es – wie die Klägerin zu Recht vorbringt – dem Beklagten leicht möglich gewesen, offizielle Dokumente wie eine Meldebestätigung oder eine an die neue Adresse seiner Le- - 31 - benspartnerin adressierte Stromrechnung einzureichen, welche geeignet gewe- sen wären, den von ihm behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die ent- sprechende Rüge des Beklagten erweist sich dementsprechend als unbegründet. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzufügen, dass der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen entgegen den Vorbringen des Beklagten nicht Fr. 1'350.–, sondern Fr. 1'200.– be- trägt (vgl. Richtlinie des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II). 7.3 a) Weiter bemängelt der Beklagte, die Vorinstanz habe die Kosten der Feri- enwohnung in N._____ zu Unrecht nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Die Vorinstanz hatte diesbezüglich ausgeführt, dass diese Posi- tion bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides bekannt gewesen sein dürf- te, jedoch nicht berücksichtigt worden sei (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Dem hält der Beklagte entgegen, die Kosten dieser Ferienwohnung würden zum ehelichen Standard gehören und seien deshalb zu berücksichtigen. Zudem komme diese Wohnung auch den Kindern der Parteien zugute, zumal sie dort mit ihm oft, viel und gern (sportliche) Ferien verbringen können (act. 2 S. 7). Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Ferienwohnung bei der zwei- stufigen Berechnung des Bedarfs zweifellos nicht zum Standard gehöre, wobei zudem noch ein Kostenbeitrag der Lebenspartnerin des Beklagten an diese Wohnkosten zu berücksichtigen wäre. Der Beklagte habe seinen Anteil dieser Kosten aus seinem Freibetrag bzw. aus seinen Liegenschaftserträgen zu bezah- len; wenn die Vorinstanz die Liegenschaftserträgnisse nicht berücksichtige, sei es auch richtig, die Kosten der Ferienwohnung nicht zu berücksichtigen (act. 13 S. 9). b) In der Eheschutzvereinbarung wurden für den Beklagten unter dem Titel Mietkosten Fr. 1'800.– berücksichtigt, wobei die Vorinstanz – wie bereits (vorste- hend Ziff. III.5.3.3c) erwähnt – übersieht, dass es sich dabei um den Mietzins der Ferienwohnung in N._____ und nicht um die Mietkosten des Beklagten handelte (act. 4/8/15 S. 1, Fn. 2). Weitere Mietzinsen wurden für den Beklagten damals nicht berücksichtigt, obwohl er zum Zeitpunkt der Ausfällung des Eheschutzent- - 32 - scheides bereits seit rund drei Monaten in einer eigenen Wohnung gewohnt hat (vgl. act. 4/8/1; act. 4/8/12 S. 8; act. 4/8/16 Disp.-Ziff. 1). Wie bereits (vorstehend Ziff. III.5.3.3) dargelegt, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die Liegenschaftseinnahmen nicht von den Wertungen des Eheschutzes ab- zuweichen sei. Gleiches gilt in Bezug auf die im Bedarf der Parteien berücksich- tigten Kosten für Miete und Hypotheken, zumal sich die den diesen Wertungen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, sondern die Parteien nach wie vor Miteigentümer der beiden Liegenschaften sind. Zudem sind die dem Beklagten unter dem Titel "Miete" anfallenden Kosten seit Erlass des Eheschutzentscheides nicht gestiegen, weshalb sich die dem Eheschutz zugrun- de liegenden tatsächlichen Verhältnisse auch diesbezüglich nicht verändert ha- ben; vielmehr will der Beklagte unter dem Titel "Miete" neu weitere Kosten be- rücksichtigt haben, ohne jedoch darzulegen, weshalb die im Eheschutz getroffene Wertung betreffend der zu berücksichtigenden Wohnkosten abzuändern sei. Glei- ches gilt in Bezug auf die vom Beklagen zusätzlich zur Miete der Wohnung in N._____ von Fr. 1'800.– (vgl. act. 4/44/25) geltend gemachten Strom- und Versi- cherungskosten von Fr. 51.65 (vgl. act. 4/44/26-27). Da diese bereits zum Zeit- punkt des Eheschutzes angefallen sind, sich die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisses also nicht verändert haben, diese Kosten im Eheschutzverfahren jedoch nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt worden sind, sind diese Kos- ten im Abänderungsverfahren nicht neu zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um eine Aktualisierung der gemäss Eheschutzvereinbarung der Parteien zu berücksichtigenden Positionen, sondern um eine Erweiterung des zu berücksich- tigenden Bedarfs des Beklagten handelt. 7.4 a) Schliesslich rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht die von ihm für Hobbies geltend gemachten Kosten von Fr. 521.75 (Skifahren) und Fr. 61.30 (Motorrad) nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (act. 2 S. 7), wobei er später vorgebracht hat, er habe das Motorrad inzwischen verkauft (act. 21 S. 2) b) Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, diese Kosten dürften bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzes bekannt gewesen sein, seien jedoch weggelassen worden. Sodann habe der Beklage nicht dargelegt, weshalb diese Positionen neu - 33 - zu berücksichtigen seien (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Mit dieser Erwägung der Vor- instanz setzt sich der Beklagte in keiner Weise auseinander. Vielmehr anerkennt er implizit selbst, dass sich bezüglich der Kosten für Hobbies die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Eheschutzentscheides nicht verändert haben, son- dern diese Kosten vielmehr bereits während der Ehe angefallen sind, bezeichnet er sie doch als zum ehelichen Standard gehörend (act. 2 S. 7); demgegenüber legt er auch im Berufungsverfahren in keiner Weise dar, weshalb die im Ehe- schutz getroffenen Wertung, wonach die ihm für Hobbies anfallenden Kosten nicht in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien, abzuändern sei. Da der Beklagte mit den von ihm erhobenen Beanstandungen des vorinstanzlichen Entscheids in keiner Weise aufzeigt, weshalb der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre, genügt das entsprechende Vorbringen des Beklagten den Begründungsanforderungen an ei- ne Berufung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
  40. Fazit Insgesamt erweist sich die Berufung des Beklagten damit insoweit als begründet, als ihm die Vorinstanz zu Unrecht ein Einkommen von Fr. 1'646.– pro Monat für eine Tätigkeit als Gemeinderat angerechnet hat. Darüber hinaus erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 9'987.– (Fr. 1'117.– Klägerin + Fr. 8'870.– Beklagter) auszugehen, wobei diesem Gesamteinkommen ein Ge- samtbedarf der Parteien von Fr. 10'851.– gegenübersteht. Damit besteht ein mo- natliches Manko von Fr. 864.– (Fr. 9'987.– ./. Fr. 10'851.–), wobei die Leistungs- fähigkeit des Beklagten noch Fr. 4'427.– (Fr. 8'870.– ./. Fr. 4'443.–) pro Monat be- trägt. Entsprechend reicht das Einkommen des Beklagten entgegen der Vor- instanz nicht aus, um der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das Massnahmebegehren der Klägerin vom 30. Juni 2015 ist deshalb entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid abzuweisen. Sodann sind die Kinderunterhalts- beiträge aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit des Beklagten in teilweiser - 34 - Gutheissung des Massnahmebegehrens des Beklagten vom 4. November 2015 auf monatlich Fr. 1'475.– für jedes der drei Kinder herabzusetzen. Da der Beklag- te das Abänderungsbegehren am 4. November 2015 gestellt hat (act. 4/78) und die Abänderung eines Unterhaltsbeitrages – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (act. 5 S. 19, E. II.5.3) – grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtshän- gigkeit des Gesuchs erfolgt, ist die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge per
  41. Dezember 2015 vorzunehmen, da der Kinderunterhaltsbeitrag für den Monat November 2015 im Zeitpunkt des Anhängigmachung des Abänderungsgesuchs durch den Beklagten bereits zur Zahlung fällig war (vgl. act. 4/8/16 Disp.-Ziff. 4). Soweit der Beklagte eine weitergehende Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge verlangt, erweist sich sein Massnahmebegehren bzw. die Berufung hingegen als unbegründet. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  42. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens kann nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle befunden werden. 1.1 Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess vor allem finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004 vom
  43. März 2014). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz des Berufungsantrages zum vorinstanzlichen Entscheid. Vorliegend hat der Beklagte im Rahmen seiner Berufung die Aufhebung des durch die Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrages von Fr. 1'312.– sowie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'500.– auf Fr. 2'400.– beantragt (vgl. act. 2 S. 2). Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfah- rensdauer von rund einem Jahr (gerechnet ab 25. Februar 2015) sowie unter Be- - 35 - rücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz per 1. Juli 2015 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von rund Fr. 68'240.– (Total der aktuell für 20 Monate fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 116'240.–] abzüglich Total gemäss Berufungsantrag Be- klagter [Fr. 48'000.–]). Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 3'000.– zu re- duzieren. 1.2 Da vorliegend keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Gerichtskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit dem obergerichtlichen Entscheid werden die von der Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrage aufgehoben und die Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2015 um insgesamt Fr. 75.– pro Monat herabgesetzt. Bei einem Streitwert von rund Fr. 68'240.– obsiegt der Beklagte damit im Umfang von Fr. 27'365.– (Fr. 1'312.– x 20 + Fr. 75.– x 15) und damit zu rund 30 % (Fr. 27'365.– / Fr. 68'240.– x 100). Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu 70 % dem Beklagten und zu 30 % der Klägerin aufzuerlegen, wobei die Grund- sätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten sind. Die Kosten sind deshalb aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen und von der Klägerin im Umfang von 30 % dem Beklagten zu ersetzen.
  44. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist der Beklagte als mehrheitlich unterliegen- de Partei antragsgemäss (vgl. act. 13 S. 2) zu verpflichten, der Klägerin eine (auf 40 % reduzierte) Parteientschädigung auszurichten. Im Berufungsverfahren be- misst sich die Gebühr danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 68'240.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 8'650.–, die bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen - 36 - im Sinne von Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die ermässigte Grundgebühr ist daher auf Fr. 4'325.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung von § 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der Beklagte daher zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer [= Fr. 96.–]) zu bezahlen, insgesamt also Fr. 1'296.–. Es wird erkannt:
  45. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Pfäffikon vom 25. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. FE130070-H) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Massnahmebegehren der Klägerin vom 30. Juni 2015 wird abge- wiesen.
  46. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der Eheschutzverfügung des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 wird der Beklagte rückwir- kend per 1. Dezember 2015 verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatlich je Kind ei- nen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'475.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Beträge sind je auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbar.
  47. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin Fr. 1'117 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 25 %); − Erwerbseinkommen Beklagter Fr. 8'870.– netto (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %); - 37 - − Bedarf Klägerin mit den Kindern: Fr. 6'408.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 4'443.–."
  48. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  49. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  50. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu 70 % dem Be- klagten und Berufungskläger und zu 30 % der Klägerin und Berufungsbe- klagten auferlegt und aus dem vom Beklagten und Berufungskläger geleiste- ten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Berufungskläger die Kosten zu 30 % (Fr. 900.–) zu erstatten.
  51. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Partei- entschädigung von Fr. 1'296.– (8 % MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen.
  52. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  53. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 16. August 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. Februar 2016; Proz. FE130070

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten: vom 30. Juni 2015 (act. 4/59 S. 2) " Es sei der Beklagte in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 der Verfü- gung vom 26. Januar 2011 [recte: 25. Januar 2011] des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon (Geschäfts- Nr. EE100059) zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich von mindestens Fr. 4'250.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es sei davon Vormerk zu neh- men, dass die definitive Bezifferung des Unterhalts für die Klägerin persönlich nach Vorliegen der und anschliessender Einsichtnahme in die vom Beklagten gemäss Verfügung vom 20. August 2014 (FE130070-H/Z3) einzureichenden Unterlagen erfolgt." vom 4. November 2015 (act. 4/76 S. 2; Prot. Vi. S. 30 sinngemäss)

1. Am Massnahmebegehren vom 30. Juni 2015 wird vollumfänglich festgehalten.

2. Das Massnahmebegehren des Beklagten vom 4. November 2015 sei abzuweisen. des Beklagten und Berufungsklägers: vom 30. September 2015 (act. 4/69 S. 3): " 1. Es sei das Begehren um vorsorgliche Massnahme der Klägerin vom 30. Juni 2015 abzuweisen.

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten der Klägerin." vom 4. November 2015 (act. 4/78 S. 2): " 1. Es sei das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen der Klägerin vom 30. Juni 2015 abzuweisen;

2. es sei der Beklagte in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 4 der Ver- fügung vom 25. Januar 2011 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Pfäffikon (EE100059) zu verpflichten, Un- terhaltsbeiträge für die drei Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____, geb. tt.mm.2002, und E._____, geb. tt.mm.2006, i.H.v. je Fr. 800.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen ab dem

1. November 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu

- 3 - bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Klägerin. Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Februar 2016: (act. 3/1 = act. 4/86 = act. 5) " 1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 der Eheschutzverfügung des Bezirks- gerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 sowie Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'312.– rückwirkend ab 1. Juli 2015. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Die Festsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages gemäss Dispositivzif- fer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin Fr. 1'117.– netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszu- lagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 25 %); − Erwerbseinkommen Beklagter Fr. 10'516.– netto (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %); − Bedarf Klägerin mit den Kindern: Fr. 6'408.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 4'443.–.

3. Das beklagtische Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Berufung]"

- 4 - Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

25. Februar 2016, Prozess-Nr. FE130070, aufzuheben;

2. es sei der Beklagte und Berufungskläger zu keinen persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten;

3. die vom Beklagten und Berufungskläger zu zahlenden Kinderun- terhaltsbeiträge gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011, Prozess-Nr. EE100059, für die drei Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____, geb. tt.mm.2002, und E._____, geb. tt.mm.2006, i.H.v. je Fr. 1'500.–/Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen seien ab dem 1. November 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf je Fr. 800.–/Monat zu redu- zieren, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines Monats;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten: (act. 13 S. 2) " Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) und die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) sind seit dem tt. August 1999 ver- heiratet und haben drei gemeinsame Kinder, nämlich C._____, geb. tt.mm.1999, D._____, geb. tt.mm.2002, und E._____, geb. tt.mm.2006 (act. 4/7).

- 5 -

2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 wurde vom Einzelgericht des Bezirksge- richts Pfäffikon das Getrenntleben der Parteien geregelt, wobei die drei Kinder un- ter die Obhut der Klägerin gestellt wurden. Im Übrigen verfügte das Eheschutzge- richt insbesondere Folgendes (act. 4/8/16 S. 5): " 1.-3. […]

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatlich je Kind einen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Beträge sind je auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbar, erstmals auf den 1. November 2010.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, sobald er das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der F._____ GmbH auflöst, ihr während der Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.– zu bezahlen, zahlbar auf den Ersten eines jeden Mo- nats.

6. […]

7. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der übrigen Nebenfolgen des Getrenntlebens (Ziff. 5 Abs. 1, 6 bis 8 und 10) wird genehmigt. 8.-12. […]" Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung, welche im Ehe- schutzentscheid ebenfalls wiedergegeben wird (act. 4/8/16 S. 2 ff.), enthält insbe- sondere folgende, durch das Eheschutzgericht genehmigte Bestimmungen: " 1.-4. […]

5. Die Klägerin arbeitet weiterhin im bisherigen Umfang in der F._____ GmbH. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin hierfür monatlich erstmals ab 1. November 2010 einen Nettolohn von Fr. 3'500.– zu bezahlen. […]

6. Die Klägerin verbleibt in der ehelichen Wohnung an der G._____- Strasse … in H._____. Der Beklagte hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen. Die Wohnkosten werden wie bisher direkt über den Liegenschaftser- trag finanziert. Sollte der Liegenschaftsertrag zur Deckung der Lie- genschaftskosten nicht ausreichen, verpflichtet sich der Beklagte, die Differenz zu tragen.

7. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Getrenntle- bens ein Auto für einen Leasingbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat zu benutzen, das ihr die F._____ GmbH zu Verfügung stellt. Eine Fr. 1'500.– überschreitende Leasingrate hat die Klägerin zu tragen.

- 6 - Die gesamten Kosten für Unterhalt und Betrieb des Fahrzeuges wer- den wie bisher über die F._____ GmbH abgerechnet. 8.-10. […]"

3. Am 3. Oktober 2011 reichte die Klägerin gegen die F._____ GmbH beim Ar- beitsgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon eine Klage betreffend Lohnforderung ein, wobei das Arbeitsgericht diese Klage mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 abwies, da es zum Schluss kam, die Klägerin habe aufgrund einer ungerechtfer- tigten Arbeitsverweigerung seit Mai 2011 keinen Anspruch mehr auf Lohn. Auf ein von der Klägerin gestelltes Feststellungsbegehren, wonach festzustellen sei, dass die Beklagte (F._____ GmbH) das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin im Juli 2011 per 31. Oktober 2011 gekündigt habe, trat das Arbeitsgericht mangels Feststel- lungsinteresse nicht ein (act. 4/44/38). Eine dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. April 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 4/44/39). Eine hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wurde schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 4/44/40).

4. Seit dem 22. Juli 2013 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (act. 4/1).

5. Am 30. Juni 2015 beantragte die Klägerin die Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des Eheschutzentscheides für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens und stellte dabei den vorgenannten Antrag um Zusprechung eines persönlichen Un- terhaltsbeitrages (act. 4/59 S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz auf den 4. No- vember 2015, 08:00 Uhr, zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor (act. 4/63). In der Duplik im Hauptverfahren vom 30. September 2015 (Datum des Poststempels 2. Oktober 2015) stellte der Beklagte (unaufgefordert) ebenfalls einen Antrag im Massnahmeverfahren und beantragte die Abweisung des von der Klägerin gestellten Abänderungsbegehrens (act. 4/69 S. 3). An der Verhandlung vom 4. November 2015 machte er sodann ein eigenes Abänderungsbegehren anhängig und stellte dabei den vorgenannten Antrag um Reduktion der mit dem

- 7 - Eheschutzentscheid festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge (act. 4/78 S. 2). Die Klägerin hielt anlässlich der Verhandlung an ihrem Massnahmebegehren fest und beantragte die Abweisung des vom Beklagten gestellten Begehrens (act. 4/76 S. 2; Prot. Vi. S. 30). Am 2. Dezember 2015 machte der Beklagte (unaufgefordert) eine weitere Eingabe (act. 80), welche der Gegenpartei durch die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. act. 80 S. 1).

6. Am 25. Februar 2016 erliess die Vorinstanz schliesslich den vorgenannten Massnahmeentscheid (act. 5 [= act. 4/86 = act. 3/1]). Dagegen richtet sich die vom Beklagten am 8. März 2016 rechtzeitig (vgl. act. 4/87/2) bei der Kammer er- hobene Berufung, in welcher er die vorgenannten Anträge stellte (act. 2 S. 2). Ein in der Folge vom Beklagten mit Verfügung vom 18. März 2016 einverlangter Kos- tenvorschuss (act. 6) wurde fristgerecht geleistet (vgl. act. 7 und 10). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. April 2016 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 11), welche mit Eingabe vom 2. Mai 2016 fristgerecht erstattet wurde (act. 13). Am 9. Juni 2016 machte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe (act. 15). Am 23. Juni 2016 wurden die Berufungsantwort der Klägerin sowie die Eingabe des Beklagten der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17/1-2). Am 27. Juni 2016 und 7. Juli 2016 machte der Beklagte weitere Eingaben (act. 19; act. 20/1-3; act. 21; act. 22/1-4), welcher der Klägerin am 12. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 23). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-90). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1).

- 8 - 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat vorinstanzlich zuletzt eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Kind auf Fr. 800.– pro Kind verlangt (act. 4/78 S. 2). Bei einer schätzungsweise verblei- benden Dauer des Scheidungsverfahrens von 12 Monaten (gerechnet ab

25. Februar 2016) und unter Berücksichtigung des rückwirkenden Abänderungs- antrages per 1. November 2015 ergibt sich hinsichtlich der Kinderunterhaltsbei- träge ein Streitwert von Fr. 33'600.– ([3 x Fr. 1'500.– ./. 3 x Fr. 800.–] x 16 Mona- te). Sodann hat die Klägerin vorinstanzlich zuletzt die Zusprechung eines persön- lichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 4'250.– verlangt (act. 4/59 S. 2; Prot. Vi. S. 30), wobei der Beklagte die Abweisung dieses Antrags verlangt hat (act. 4/69 S. 3; act. 4/78 S. 2). Unter Berücksichtigung der beantragten Rückwirkung (ab 1. Juli

2015) ergibt sich bei einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer von 12 Monaten (gerechnet ab 25. Februar 2016) ein Streitwert von Fr. 93'500.– (Fr. 4'250.– x 22 Monate). Der für die Berufung vorausgesetzte Rechtsmittel- streitwert von Fr. 10'000.– ist damit ohne Weiteres gegeben.

2. Das Scheidungsgericht entscheidet auch über die Aufhebung oder die Ab- änderung der vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZPO; Art. 271 lit. a ZPO; vgl. z.B auch BSK ZPO-SIEHR/BÄHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 271 N 5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Kinder- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge, da der Beklagten eine Herabsetzung der Kinderunter- haltsbeiträge und die Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge beantragt (act. 2 S. 2). Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Schei- dungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 ZPO). Für Eheschutz- massnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das sum- marische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren

– ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensord- nung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft

- 9 - zu machen (vgl. etwa FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, was bedeutet, dass es die Tatsachen unabhängig von et- waigen Parteivorbringen und Beweismittel zu ermitteln und zu berücksichtigen hat (dazu etwa ZK ZPO-SUTTER-SOMM/HOFSTETTLER, 3. Aufl. 2016, Art. 272 N 11). Sind Kinderbelange betroffen, findet der sog. uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und deshalb alle Tatsachen, die für Anord- nungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat (dazu etwa ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 9). Für die Belange der Ehegatten untereinander gilt indes die Dispositionsmaxime, weshalb das Ge- richt an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO), wohingegen es in Bezug auf die Kinderbelange aufgrund der Anwendbarkeit der Offizialmaxime oh- ne Bindung an die Parteianträge entscheiden kann (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Noven sind in Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. sie dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Anwendung des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Beru- fungsverfahren hinsichtlich der Kinderbelange zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH, LC130019 vom vom 8. Mai 2013, E. 3.1.).

3. Mit einer Berufung gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung, wozu auch die Überprüfung von Unangemessenheit gehört, und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt damit so- wohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Insbesondere überprüft die Berufungsinstanz die Beweiswürdigung der ersten In-

- 10 - stanz frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und kontrolliert dabei, ob die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen als erwiesen betrachtet werden konn- ten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1); dabei hat die Berufungsinstanz indes die anwend- baren Verfahrensmaximen zu beachten. Eine Korrektur des Entscheides von Am- tes wegen ist nur im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offi- zialmaxime zulässig (so z.B. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 8). Sodann wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); dabei ist sie weder an die Argumente der Parteien noch an die Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Entsprechend ist jede un- richtige Rechtsanwendung von der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren (BGer 5A_62/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 2.2; SPÜHLER, a.a.O., Art. 310 N 3; BSK ZPO-GEHRI, 2. Aufl. 2013, Art. 57 N 7). Dennoch muss die Berufung erhebende Partei ihre Berufung in jedem Fall begründen, was bedeutet, dass sie sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid aus- einandersetzen und darlegen muss, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Eine lediglich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt hier- zu ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die bzw. das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Fehlt eine hinreichende Begrün- dung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (statt vieler: ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). 3.1 Die Klägerin rügt bzw. beanstandet in diesem Zusammenhang, der Beklagte setze sich im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander und lege insbesondere nicht im Sinne von Art. 310 ZPO dar, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz bestehen solle (act. 13 S. 2). 3.2 Diese Rüge erweist sich – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird – teil- weise als begründet. An dieser Stelle ist jedoch einstweilen festzuhalten, dass die Berufungsschrift konkrete Begehren sowie eine Begründung enthält (Art. 311

- 11 - Abs. 1 ZPO), weshalb einem Eintreten auf sie insoweit grundsätzlich nichts ent- gegensteht.

4. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen bzw. Bean- standungen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). III. Zur Berufung im Einzelnen

1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändern. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung beste- hender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundelie- genden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend dargelegt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (act. 5 S. 4 f., E. II.1.2). 1.1 Vorinstanzlich vertraten beide Parteien die Auffassung, die Verhältnisse hät- ten sich seit Ergehen des Eheschutzentscheides am 25. Januar 2011 dauerhaft und wesentlich verändert, wobei jede Partei jeweils eine Veränderung zu ihren Gunsten geltend machte. So stellte sich die Klägerin vorinstanzlich im Wesentli- chen auf den Standpunkt, ihre Einnahmen hätten sich seit Erlass des Ehe- schutzentscheides wesentlich und dauerhaft vermindert, woraus sie einen An- spruch auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge ableitete (vgl. act. 5 S. 7 f., E. II.3.1). Der Beklagte machte demgegenüber geltend, dass sich sein Be- darf seit Erlass des Eheschutzentscheides wesentlich und dauerhaft erhöht habe,

- 12 - weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem Eheschutzentscheid herab- zusetzen seien (act. 5 S. 8, E. II.3.2). 1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Abänderungsentscheid vom 25. Februar 2016 zusammengefasst erwogen, dass sich das Einkommen der Klägerin seit dem Eheschutzentscheid vom 25. Januar 2011 wesentlich und dauerhaft reduziert ha- be (act. 5 S. 16 f., E. II.4.3.2), während auf Seiten des Beklagten eine Verände- rung der Einkommensverhältnisse zu verneinen sei (act. 5 S. 17 f., E. II.4.3.3). Sodann ermittelte sie einen (aktualisierten) Bedarf des Beklagten von Fr. 4'443.– (Eheschutz Fr. 4'392.–) und einen (aktualisierten) Bedarf der Klägerin und der Kinder von Fr. 6'408.– (Eheschutz Fr. 5'554.–; vgl. act. 5 S. 10 ff., E. II.4.1 und 4.2.1) und setzte in Gutheissung des Abänderungsbegehrens der Klägerin den vom Beklagten an die Klägerin persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in Anwendung der sog. zweistufigen Berechnungsmethode auf Fr. 1'312.– pro Mo- nat fest (act. 5 S. 19, E. II.5.2-3). Das Abänderungsbegehren des Beklagten wur- de demgegenüber abgewiesen und die Kinderunterhaltsbeiträge dementspre- chend bei monatlich Fr. 1'500.– für jedes der drei Kinder belassen (act. 5 S. 20, Disp.-Ziff. 3). 1.3 Im Berufungsverfahren rügt der Beklagte sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz (act. 2 S. 3 ff.). Auf seine Vorbringen ist – ebenso wie auf die Argumente der Klägerin sowie die detaillierte vorinstanzliche Begründung – im Folgenden thematisch gegliedert näher einzugehen.

2. Rügen hinsichtlich des Abänderungsobjektes 2.1 Abänderungsobjekt ist vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – der Eheschutzentscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Februar 2011 (act. 4/8/16). Im Abänderungsverfahren ist in diesem Zu- sammenhang bereits umstritten, welches Einkommen der Klägerin diesem Ent- scheid zugrunde lag und dementsprechend für die Beurteilung des Vorliegens ei- ner wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB mas- sgebend ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das zum Zeitpunkt des Ehe-

- 13 - schutzentscheides vom 25. Januar 2011 massgebende Nettomonatseinkommen der Klägerin Fr. 3'500.– betragen habe. Zur Begründung hielt sie fest, im Ehe- schutzentscheid vom 25. Januar 2011 sei festgehalten worden, dass die Klägerin weiterhin im bisherigen Umfang in der F._____ GmbH arbeite und dafür einen monatlichen Lohn von Fr. 3'500.– netto erhalten werde. Weiter sei der Beklagte für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin auflösen sollte, verpflichtet worden, der Klägerin persönliche Unterhalts- beiträge in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen. In den Akten befände sich zu- dem die der Vereinbarung zugrunde liegende Unterhaltsberechnung mit der Auf- listung der einzelnen Bedarfspositionen. Weshalb das Einkommen der Klägerin in dieser Bedarfsberechnung mit Fr. 2'900.– angegeben sei, sei nicht ersichtlich und es müsse sich um einen Irrtum handeln. Da der Klägerin durch den Beklagten ein Lohn von Fr. 3'500.– ausbezahlt worden sei, sei dieser als Grundlage zu nehmen (act. 5 S. 7, E. II.2). 2.2 Der Beklagte beanstandet diese Feststellung der Vorinstanz im Rahmen seiner Berufung und bringt vor, entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides lediglich ein Einkommen von Fr. 2'900.– net- to pro Monat erzielt. Anders als von der Vorinstanz ausgeführt handle es sich bei den unterschiedlichen Zahlen in der eheschutzrichterlichen Bedarfsberechnung (Fr. 2'900.–) und der eheschutzrichterlichen Vereinbarung (Fr. 3'500.–) nämlich nicht um einen Irrtum, sondern vielmehr um die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn (act. 2 S. 3). Die Klägerin stellt sich demgegenüber in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf den Standpunkt, massgeblich sei einzig der Nettolohn der Klägerin gemäss der Eheschutzverfügung vom 25. Januar 2011 und damit ein solcher von Fr. 3'500.– (act. 13 S. 3). 2.3 a) Vorab festzuhalten ist, dass es für die Frage des Vorliegens einer wesent- lichen Veränderung bei den Einkommensverhältnissen der Klägerin nicht ent- scheidend darauf ankommt, ob diese zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides Fr. 2'900.– oder Fr. 3'500.– netto pro Monat verdient hat. Da sie heute gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (dazu nachstehend Ziff. II.4) monatlich

- 14 - nur noch Fr. 1'117.– netto verdient, wäre vielmehr bei beiden Beträgen eine we- sentliche Verminderung des Einkommens der Klägerin zu bejahen.

b) Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb Folgendes anzufügen: Aus der im Eheschutzverfahren geschlossenen Vereinbarung vom 25. Januar 2011 ergibt sich, dass die Klägerin weiterhin im bisherigen Umfang in der F._____ GmbH ar- beite und der Beklage sich verpflichte, der Klägerin hierfür monatlich, erstmals ab

1. November 2010, einen Nettolohn von Fr. 3'500.– zu bezahlen (vgl. vorstehend Ziff. I.2). Zudem wurde der Beklagte durch das Eheschutzgericht formell verpflich- tet, sobald er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin in der F._____ GmbH auflöse, der Klägerin während der Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.– zu bezahlen (vgl. vorstehend Ziff. I.2). Dementsprechend gingen die Parteien bei Abschluss der Eheschutzvereinbarung davon aus, die Klägerin werde als Angestellte der Firma F._____ GmbH künftig – bzw. ab dem 1. November 2010 – einen Nettolohn von Fr. 3'500.– erzielen. Einzig dieser Betrag lag damit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu- grunde, weshalb auch nur dieser Betrag für das vorliegende Abänderungsverfah- ren massgebend ist. Dass in der mit "Bedarf der Eheleute" betitelten Berechnung, welche sich in den Eheschutzakten befindet (act. 4/8/15), ein Einkommen der Klägerin von Fr. 2'900.– aufgeführt wird, ist demgegenüber irrelevant. Deshalb kann entgegen den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz von vornherein offen gelassen werden, ob es sich bei der Nennung dieses Betrages – wie die Vo- rinstanz annimmt – um ein Versehen handelt, oder ob sich die Parteien ver- gleichsweise vielmehr auf einen höheren Betrag geeinigt haben. Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, dass der Eheschutzverfügung vom 25. Februar 2011 ein Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 3'500.– zugrunde lag und das dementsprechend dieser Betrag für die Beurteilung des Vorliegens veränderter Verhältnisse massgebend ist. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten erweist sich dementsprechend – käme es denn darauf an – als unbegründet.

c) Soweit der Beklagte sodann sinngemäss geltend macht, dass es auf das Einkommen der Klägerin zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides gar nicht an- komme, "weil dieser Prozess arbeitsrechtlich letztinstanzlich beurteilt" worden sei

- 15 - (act. 21 S. 1; act. 2 S. 3 f.), ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass dieses Vorbringen von vornherein ins Leere zielt, wurde doch der arbeitsrechtliche Pro- zess zwischen der F._____ GmbH und der Klägerin geführt (vgl. dazu act. 4/44/38-40). Der Ausgang dieses Verfahrens ist für das vorliegende Verfah- ren entgegen dem Beklagten irrelevant, weil es für den hier zu beurteilenden Ab- änderungsanspruch der Klägerin einzig darauf ankommt, ob sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren dergestalt verändert haben, dass die im Eheschutz- verfahren erlassenen Massnahmen gestützt auf Art. 179 ZGB anzupassen sind. Relevant ist deshalb nur, dass die Parteien im Eheschutzverfahren davon ausge- gangen sind, der Klägerin stehe monatlich ein Einkommen von Fr. 3'500.– netto zur Verfügung.

3. Rüge zur Zulässigkeit einer Abänderung 3.1 Wie bereits vor Vorinstanz trägt der Beklagte sodann vor, zwischen dem Zeitpunkt, in welchem sich der von der Klägerin geltend gemachte Abänderungs- grund verwirklich habe, und der Einleitung des Massnahmebegehrens durch die Klägerin am 30. Juni 2015 würden 50 Monate liegen, habe die Klägerin den letz- ten Lohn von der F._____ GmbH doch bereits im April 2011 erhalten. In dieser Zeit hätten sich die Parteien, und insbesondere die Klägerin, mit dieser Situation arrangiert und es sei nicht ersichtlich, wieso sich nun heute irgend etwas zu Gunsten der Klägerin verändert haben solle (act. 2 S. 4). 3.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es erweise sich entgegen dem Beklag- ten als irrelevant, weshalb die Klägerin mit dem Stellen eines Abänderungsbegeh- rens so lange zugewartet habe. Vielmehr sei einzig zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Stellens des Begehrens die Voraussetzungen für eine Abänderung vorgele- gen hätten (act. 5 S. 16, E. II.4.3.2). Der Beklagte setzt sich mit dieser Begrün- dung der Vorinstanz, welche mit dem Wortlaut von Art. 179 Abs. 1 ZGB überein- stimmt, in keiner Weise auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb entgegen der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass durch das Zuwarten mit dem Abänderungsbegehen nicht nur der Unterhaltsanspruch für die bereits ver- strichene Periode verloren gehe, sondern vielmehr auch der Anspruch, die Unter- haltsregelung für die Zukunft an veränderte Verhältnisse anzupassen. Vielmehr

- 16 - beschränkt sich der Beklagte darauf, die bereits vorinstanzlich gemachten Aus- führungen zu wiederholen, womit er es insbesondere unterlässt darzutun, wes- halb der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung anzulasten wäre. Die ent- sprechende Beanstandung des vorinstanzlichen Entscheids durch den Beklagten genügt damit den Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Berufung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4. Rügen zur Höhe des relevanten Einkommens der Klägerin 4.1 Hinsichtlich des im Abänderungszeitpunkt relevanten Einkommens der Klä- gerin rügt der Beklagte, die Vorinstanz sei von einem zu tiefen Einkommen der Klägerin ausgegangen und habe zu Unrecht einen Abänderungsgrund zugunsten der Klägerin bejaht. So gehe die Vorinstanz von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 1'800.– (dazu nachfolgend Ziff. III.4.2) aus und stelle weiter fest, dass die Klägerin keine Mietzinseinnahmen aus der von ihr bewohnten Liegenschaft erhal- te (dazu nachfolgend Ziff. III.4.3). 4.2 a) Die Vorinstanz hatte zum aktuellen Einkommen der Klägerin ausgeführt, es sei durch Unterlagen belegt, dass der neue Jahresbruttolohn der Klägerin Fr. 14'400.– (exkl. Kinderzulagen) betrage. Die Einwände des Beklagten, die Klä- gerin würde für zwei Firmen – nämlich die I._____ AG und die J._____ Sagl – ar- beiten, würden nicht überzeugen. Der Arbeitsvertrag halte fest, dass der Arbeits- vertrag vom 12. Dezember 2012 ersetzt werde. Ob dies gesellschaftsrechtlich möglich sei, könne dahingestellt bleiben. Abgesehen davon könne der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt, da das jüngste Kind noch nicht zehn Jahre alt sei, keine 50%-Tätigkeit angerechnet werden. Dies wäre erst ab April 2016 möglich, sei je- doch von der Gegenseite nicht vorgebracht worden. Der Beklagte habe weiter ausgeführt, dass durch Überwachungsberichte dargelegt worden sei, dass die Klägerin effektiv 60% arbeite. Überwachungsberichte könnten zwar auf eine Tat- sache hindeuten, doch seien es lediglich Indizien, weshalb nicht automatisch auf die zu beweisende oder glaubhaft zu machende Tatsache zu schliessen sei. Vor- liegend liege dem Gericht ein Arbeitsvertrag vor, welcher das Arbeitspensum der Klägerin ausweise. Durch allfällige Überwachungsberichte sei lediglich erstellt, dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der Firma befunden habe. Da je-

- 17 - doch ihr Bruder und auch andere Familienmitglieder in der Firma tätig seien, sei es nicht abwegig, dass die Klägerin sich dort auch aufhalte, wenn sie nicht arbei- te. Es sei daher nach Berücksichtigung der Beweismittel glaubhaft, dass die Klä- gerin lediglich 25% arbeite und einen Lohn von Fr. 1'117.– (gerundet) netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen) erhalte (act. 5 S. 16 f., E. II.4.3.2).

b) Im Berufungsverfahren bringt der Beklagte gegen diese Erwägung der Vorinstanz lediglich vor, das für die Klägerin festgestellte Einkommen werde be- stritten. Die Klägerin befinde sich jeden Tag zwischen 5-8 Stunden in den Büro- räumlichkeiten der Gesellschaft ihres Arbeitgebers und Bruders und es sei kaum nachvollziehbar, dass die Klägerin, die offensichtlich einer 80 % Stellung nachge- he, lediglich ein derart bescheidenes Einkommen erziele (act. 2 S. 5; act. 21 S. 1). Damit setzt sich der Beklagte mit den vorzitierten Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vor- instanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre. Die Berufung des Beklagten genügt hier deshalb den Begründungsanforderungen einer Berufung nicht, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.3 a) Weiter rügt der Beklagte im Zusammenhang mit den aktuellen Einkom- mensverhältnissen der Klägerin, die Vorinstanz stelle fest, dass die Klägerin keine Erträge aus der von ihr bewohnten Liegenschaft erhalte. Jedoch versuche er die Klägerin seit nunmehr ziemlich genau vier Jahren zu überzeugen, sie möge der Eigentumsaufteilung der beiden Häuser zustimmen. Er habe der Klägerin die Wahl gelassen, welche Liegenschaft sie dereinst übernehmen wolle und sie habe sich für diejenige Liegenschaft entschieden, welche sie aktuell bewohne. Zur Ei- gentumsübertragung gäbe es auch bereits Verträge und der Notariatstermin sei bereits auf den 16. Mai 2014 anberaumt gewesen. Doch habe sich die Klägerin in letzter Sekunde geweigert, ihre Unterschrift abzugeben. Nun gehe es nicht an, fehlende Mietzinseinnahmen zu reklamieren, die man seit vielen Jahren für sich beanspruchen könne. Das Verhalten der Klägerin sei in diesem Punkt nicht nach- vollziehbar (act. 2 S. 4 f.).

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b) Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz nicht explizit festge- halten hat, die Klägerin erhalte keine Erträge aus der von ihr bewohnten Liegen- schaft, implizit jedoch davon ausgegangen ist, da sie der Klägerin lediglich ein Einkommen von netto Fr. 1'117.– angerechnet hat (vgl. act. 5 S. 20, Disp.-Ziff. 2). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Parteien gemeinsam Eigentümer zweier Liegenschaften sind, nämlich eines Doppeleinfamilienhauses an der G._____-Strasse …/… in H._____, in welchem die Klägerin mit den Kin- dern wohnt, und eines Mehrfamilienhauses an der K._____-Strasse … in H._____ (vgl. act. 4/35 S. 6; act. 4/15/2). Aus beiden Liegenschaften fallen Mietzinserträge an, auf welche nachfolgend (Ziff. III.5.3.3) noch im Detail einzugehen sein wird. In Bezug auf die Höhe des der Klägerin anrechenbaren Einkommens ist jedoch von Anfang an einzig von Bedeutung, dass der Beklagte gar nicht behauptet, die Klä- gerin erhalte Erträge aus der von ihr bewohnten Liegenschaft und erziele deshalb ein höheres als das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen. Vielmehr hat der Beklagte vorinstanzlich anerkannt, dass die Einnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … auf ein Konto fliessen, auf welches nur er alleine Zugriff hat, und dass die Erträge der Liegenschaft G._____-Strasse …/… auf ein Konto ein- bezahlt werden, auf welches beide Parteien nur gemeinsam zugreifen können (act. 4/69 S. 8). Im Berufungsverfahren trägt der Beklage denn auch einzig vor, der Klägerin habe es offen gestanden, die Liegenschaft G._____-Strasse …/… in H._____ in ihr Eigentum zu übernehmen, wenn sie gleichzeitig der Übertragung des Eigentums der Liegenschaft K._____-Strasse in H._____ an ihn zugestimmt hätte, wobei sie diesfalls die Erträge der Liegenschaft G._____-Strasse …/… in H._____ für sich alleine hätte beanspruchen können. Weshalb die Klägerin jedoch verpflichtet sein sollte, der Eigentumsaufteilung der gemeinsamen Liegenschaften bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens zuzustimmen bzw. weshalb ihr aufgrund der Weigerung, die Eigentumsaufteilung der beiden Liegenschaften be- reits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens zu vollziehen, ein höheres als das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen anzurechnen wäre, legt der Be- klagte nicht dar. Da der Beklagte deshalb aus seinen Ausführungen nichts zu sei- nen Gunsten ableiten kann, zielen die entsprechenden Vorbringen ins Leere.

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5. Rügen zur Höhe des relevanten Einkommens des Beklagten 5.1 In Bezug auf das Einkommen des Beklagten ist zunächst anzumerken, dass dieser vorinstanzlich insgesamt keine Reduktion, sondern eine Erhöhung seines Einkommens geltend gemacht hat. Konkret wurden in der im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung Einkünfte des Beklagten von Fr. 10'516.– aufge- führt, bestehend aus Fr. 8'870.– Lohn als Geschäftsführer der Firma F._____ GmbH sowie Fr. 1'646.– aus einem Nebenerwerb als Gemeinderat (vgl. act. 4/8/15 S. 3). Vorinstanzlich hat der Beklagte demgegenüber vorgebracht, sein Einkommen betrage aktuell Fr. 11'661.45 pro Monat, bestehend aus Fr. 6'161.10 Ertrag aus der Liegenschaft K._____-Strasse … sowie Fr. 5'500.35 Lohn als An- gestellter der Firma F1._____ GmbH (act. 4/69 S. 12; act. 4/78 S. 4). Auch die Klägerin hat aufgrund der Mietzinseinnahmen eine Erhöhung des Einkommens des Beklagten geltend gemacht und dies damit begründet, dass der Beklagte sämtliche Mietzinseinnahmen für sich behalte; aktuell erziele er deshalb Einnah- men von mindestens Fr. 16'300.– pro Monat (act. 4/59 S. 22; act. 4/76 S. 3). Umstritten war vor Vorinstanz hauptsächlich die Höhe des Einkommens des Beklagten als Angestellter der Firma F1._____ GmbH. Zum Zeitpunkt des Ehe- schutzverfahrens war der Beklagte noch als Geschäftsführer der Firma F._____ GmbH tätig, an welcher neben ihm auch die Klägerin als Gesellschafterin beteiligt war (act. 4/8/12 S. 3). Im August 2012 gründete der Beklagte dann die Firma F1._____ GmbH, wobei er bei dieser Gründung das Inventar der F._____ GmbH zu einem Preis von Fr. 118'000.– übernahm (vgl. act. 4/30/6/1-4; act. 4/30/8, act. 4/44/46). Im Jahr 2013 verdiente der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit bei dieser neuen Firma anerkanntermassen (vgl. act. 4/42 S. 7) netto Fr. 121'265.– pro Jahr oder Fr. 10'100.– pro Monat (act. 4/30/7/2; vgl. auch act. 4/15/3). Im Jahr 2014 sank sein Nettolohn auf Fr. 73'338.– pro Jahr oder Fr. 6'100.– pro Monat (act. 4/71/7). Der Beklagte hatte dazu am 30. September 2015 vorinstanzlich gel- tend gemacht, mit der neuen Firma sei er schlicht nicht mehr in der Lage, an sein Einkommen zu Zeiten der F._____ GmbH anzuknüpfen. Dass er zu Lasten der F1._____ GmbH Privatbezüge tätige, wie dies die Klägerin behauptet hatte (act. 4/59 S. 9), bestritt er. Zudem machte er geltend, sein Einkommen habe sich

- 20 - in letzter Zeit infolge Rückenbeschwerden noch weiter verringert, wobei einstwei- len inklusive Krankentaggeldern in Höhe von Fr. 2'444.60 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'500.35 auszugehen sei (act. 4/69 S. 11). An diesem Betrag hielt er anlässlich der Verhandlung vom 4. November 2015 vor Vorinstanz fest (act. 4/78 S. 4). Die Klägerin bestritt die vom Beklagten geltend gemachte Reduktion seines Einkommens als Angestellter der F1._____ GmbH und machte geltend, sein fakti- scher Verdienst sei zweifelsohne höher als der im Lohnausweis angeführte. Der Beklagte könne sich diesen Lohnausweis selber ausstellen und entsprechend seinen Lohn fast beliebig ändern (act. 4/59 S. 9). Insbesondere rügte sie dabei, dass sich der Beklagte trotz einer entsprechenden Editionsverfügung der Vo- rinstanz vom 20. August 2014 (vgl. act. 4/26) weigere, die Bilanzen und Erfolgs- rechnungen der F1._____ GmbH ins Recht zu reichen. Da er bei seiner eigenen Firma angestellt sei, die er vollständig beherrsche, sei er unterhaltsrechtlich ei- nem Selbständigerwerbenden gleichgestellt, d.h. er könne seinen Lohn selbst be- stimmen. Die Edition der Erfolgsrechnung sei notwendig, um die finanzielle Leis- tungsfähigkeit des Beklagten objektiv beurteilen zu können. Da er seinen Lohn selbst bestimmen könne, sei nicht ausgeschlossen, dass er bei der Unterneh- mung Gewinne thesauriere, die eigentlich Lohn darstellen würden und die er sich nach der Scheidung im Nachhinein auszahlen lasse. Ob der deklarierte Lohn ver- hältnismässig dem Geschäftsgang und dem Erfolg der eigenen GmbH entspre- che, könne erst beurteilt werden, wenn der Gewinn und die Gewinnverwendung der GmbH bekannt seien (act. 4/35 S. 4 f.). Da seine Einkommensangaben nicht überprüfbar seien, würden diese bestritten (act. 4/76 S. 3). 5.2 Die Vorinstanz hat zum Einkommen des Beklagten Folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe Lohnabrechnungen von Januar 2015 bis Oktober 2015 ins Recht gereicht, auf welchen ein Lohn von jeweils Fr. 5'176.70 netto pro Monat ausgewiesen sei. Erstaunlich sei, dass der Beklagte trotz behaupteter andauern- der Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit August 2015 weiterhin den gleich hohen Lohn beziehe. Auf den Lohnausweisen seien keine Leistungen einer Krankentag- geldversicherung ersichtlich. Es sei lediglich die Korrespondenz mit der L._____

- 21 - Versicherung ins Recht gelegt sowie auf das Arztzeugnis vom August 2015 ver- wiesen worden. Daraus sei nicht ersichtlich, wie lange die teilweise Arbeitsunfä- higkeit dauern werde. In der Korrespondenz werde lediglich erwähnt, dass diese möglicherweise länger dauern werde. Es sei fragwürdig, wieviel der Beklagte nun effektiv verdiene, zumal er als Gesellschafter der F._____ GmbH seinen Lohn selbst bestimmen könne und wohl Verschiedentliches über die Firma abrechnen werde. Weiter sei augenscheinlich, dass sich sein ausbezahltes Einkommen seit dem Eheschutzverfahren stetig vermindert habe, wobei unter Berücksichtigung des Einkommens von 2015 dies durchschnittlich immer noch Fr. 7'610.60 netto pro Monat ergebe. Zudem habe der Beklagte bestätigt, dass der Umsatz in etwa gleich geblieben sei. Weiter habe er keine Bilanzen oder Erfolgsrechnungen sei- ner Firma ins Recht gelegt, welche seine Aussagen stützen würden. Es erscheine daher wenig glaubhaft, dass er sich effektiv weniger Lohn ausbezahlen könne. Betreffend die Gemeindetätigkeit mache der Beklagte keinerlei Ausführungen. Es sei demnach nicht substantiiert bestritten worden, dass er dieses Einkommen nicht mehr erziele. Der Beklagte mache zudem geltend, dass ihm ein Liegen- schaftsertrag von monatlich Fr. 6'161.10 anzurechnen sei. Würde man der Argu- mentation des Beklagten folgen und von einem Einkommen bei der F1._____ GmbH von Fr. 5'500.35 ausgehen und dem Beklagten, wie von ihm geltend ge- macht, den Liegenschaftsertrag in der Höhe von Fr. 6'161.10 anrechnen, gäbe dies ein Einkommen von Fr. 11'661.45. Dies würde eine leichte Veränderung er- geben, jedoch keine wesentliche und nicht die geltend gemachte Verminderung. Der Liegenschaftsertrag sei wie bereits im Eheschutz-entscheid nicht zu berück- sichtigen. Der Beklagte habe es unterlassen, glaubhaft vorzubringen, weshalb die dem Eheschutzentscheid zugrunde gelegten Tatsachen falsch sein sollen. Zudem könne in einem Abänderungsverfahren keine Korrektur der rechtlichen Würdigung (des Eheschutzentscheides) erfolgen. Abgesehen davon sei zum einen nicht klar ersichtlich, wer welchen Ertrag aus den Liegenschaften erhalte, und zum anderen sei noch keine definitive Zuteilung der Liegenschaften erfolgt. Die Ausführungen des Beklagten seien in diesem Punkt lediglich Parteibehauptungen geblieben. Deshalb sei vom Lohn von Fr. 8'870.– pro Monat zuzüglich des Einkommens für die Gemeindetätigkeit von Fr. 1'646.– auszugehen, was einem monatlichem Ge-

- 22 - samteinkommen des Beklagten von Fr. 10'516.– netto entspreche (act. 5 S. 17 f., E. II.4.3.3). 5.3 Im Berufungsverfahren macht der Beklagte nunmehr sinngemäss geltend, sein Einkommen betrage entgegen der Vorinstanz – sowie entgegen seiner eige- nen Argumentation vor Vorinstanz – aktuell nur Fr. 5'500.– respektive seit seiner Erkrankung nur Fr. 5'000.– pro Monat. Dies begründet er kurz zusammengefasst damit, dass er entgegen der Vorinstanz kein Einkommen mehr als Gemeinderat erziele und sein Erwerbseinkommen seit 2011 gesunken sei. Korrekterweise gehe die Vorinstanz wie schon im Eheschutzentscheid davon aus, dass der Liegen- schaftsertrag nicht zu berücksichtigen sei (act. 2 S. 5 ff.). Auf die detaillierten Be- anstandungen des Beklagten sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ist im Folgenden nach Einkommensbestandteilen gegliedert näher einzugehen. 5.3.1 Einkommen als Angestellter der Firma F1._____ GmbH

a) Zu seinem Einkommen als Angestellter bei der F1._____ GmbH führt der Beklagte im Berufungsverfahren aus, dieses sei seit 2011 gesunken, und zwar ei- nerseits wegen schlechterer Arbeitsmarkbedingungen sowie erhöhter Konkurrenz (auch aus dem angrenzenden Ausland) und andererseits, weil er selbst nicht mehr so leistungsfähig sei wie früher. Er habe eine akutes Rückenleiden. Als An- gestellter erziele er ein Nettogehalt von Fr. 5'500.– pro Monat respektive seit sei- ner Erkrankung ein solches von rund Fr. 5'000.–. Die Vorinstanz mutmasse, dass er Krankenversicherungsleistungen kassieren könnte. Tatsächlich habe er ge- mäss zwei Abrechnungen der L._____ Versicherung vom 8. Februar 2016 und

25. Februar 2016 rückwirkend ab dem 20. September 2015 Taggelder erhalten, welche im Februar 2016 ausbezahlt worden seien, nämlich Fr. 11'836.22 für die Periode vom 20. September 2015 bis 31. Januar 2016, Fr. 1'237.– für den Monat Januar 2016 und Fr. 1'281.– für den Monat Februar 2016. Für Januar 2016 erge- be sich somit inklusive Krankentaggeldern ein Lohn von Fr. 6'451.– (Fr. 5'214.– und Fr. 1'237.–) und für Februar ein solcher von Fr. 6'170.– (Fr. 4'889.90 + Fr. 1'281.–). Es sei evident, dass er davon nicht Fr. 4'500.– an Kinderunterhalt leisten könne (act. 2 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 reichte der Beklagte sodann die Lohn- und Taggeldabrechnungen für die Monate März 2016 bis Mai

- 23 - 2016, ärztliche Zeugnisse vom 15. März 2016, 27. April 2016 und 31. Mai 2016 sowie ein Schreiben der M._____ Klinik vom 1. Juni 2016 (vgl. act. 16/1-7) ein und machte geltend, diese Unterlagen würden belegen, dass sich sein aktuelles Nettoeinkommen aufgrund seiner Erkrankung weiterhin auf Fr. 5'000.– netto be- laufe (act. 15). Am 27. Juni 2016 reichte er sodann die Lohn- und Taggeldabrech- nung für den Monat Juni 2016 sowie ein Schreiben der M._____ Klinik vom

10. Juni 2016 ein (act. 19; act. 20/1-3). Schliesslich machte der Beklagte mit Ein- gabe vom 7. Juli 2016 geltend, er habe die Steuererklärung 2014, sämtliche Lohn- und Krankentaggeldabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 einge- reicht, womit sein Einkommen rechtsgenügend belegt sei (act. 21 S. 2).

b) Die Klägerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, der Beklagte habe in keiner Weise rechtgenügend dargetan, dass sich sei- ne Einkommenssituation verändert habe. Es müsse dies im Abänderungsprozess zumindest glaubhaft machen. Wer es unterlasse, als Unternehmer wenigstens die Erfolgsrechnungen seiner Firmen vorzulegen, welche er alleine bzw. mit seiner Lebenspartnerin betreibe, habe mit Lohnabrechnungen alleine keinen rechtsge- nügenden Nachweis seiner Einkommenssituation erbracht (act. 13 S. 7).

c) Da der Beklagte aus der von ihm geltend gemachten Verschlechterung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Verminderung seiner Unterhaltspflicht ableitet, trifft ihn hierfür – wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht – analog zu Art. 8 ZGB die Glaubhaftmachungslast (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3; statt vieler: OGer ZH, LY150047 vom 20. November 2015, E. 2.2). Die Vorinstanz hat zunächst darauf hingewiesen, dass es Wiedersprüche zwischen den vom Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen und der vom ihm behaupte- ten Arbeitsunfähigkeit gebe und auch nicht klar sei, wie lange diese Arbeitsunfä- higkeit Bestand haben werde. Sodann hat sie jedoch im Sinne einer Eventualbe- gründung ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der verweigerten Aktenedition bereits nicht glaubhaft dargetan habe, dass er sich heute effektiv weniger Lohn auszahlen könne als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. Dies be- gründete sie einerseits damit, dass der Beklagte als Gesellschafter der F1._____ GmbH seinen Lohn selbst bestimmen könne und er andererseits bestätigt habe,

- 24 - dass der erzielte Umsatz ungefähr gleich hoch geblieben sei (vgl. vorstehend Ziff. III.5.2). Im Berufungsverfahren beschränkt sich der Beklagte darauf, darzutun, wie hoch das ihm effektiv ausbezahlte Einkommen sowie die ihm derzeit ausbezahl- ten Krankentaggelder seien, und verkennt dabei, dass dann, wenn sich ein Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nur dann Erfolg haben kann, wenn sämtliche den Entscheid tragen- den Begründungen zu Fall gebracht werden. Ficht die Berufung erhebende Partei indes nur eine Begründung an, so tritt die Berufungsinstanz auf ihr Vorbringen nicht ein (vgl. statt vieler ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 43). Vorliegend hat der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf das dem Beklag- ten für seine Erwerbstätigkeit bei der F1._____ GmbH auch alleine gestützt auf das zutreffende Argument der Vorinstanz Bestand, wonach der Beklagte aufgrund der verweigerten Edition nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich heute effektiv weniger Lohn auszahlen könne als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentschei- des. Da den Beklagten für eine Verminderung seines Lohnes die Glaubhaftma- chungslast trifft, hat er die Folgen einer fehlenden Glaubhaftigkeit zu tragen. Auf die Höhe des effektiv ausbezahlten Lohnes bzw. der effektiv ausbezahlten Tag- gelder kommt es bei dieser Begründung hingegen gar nicht an. Das Argument des Beklagten, wonach er sein Einkommen durch Vorlegung der Steuererklärung 2014 sowie sämtlicher Lohn- und Krankentaggeldabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 rechtsgenügend belegt habe, zielt deshalb ins Leere. Auf die Berufung des Beklagten ist dementsprechend nicht einzutreten. 5.3.2 Einkommen aus Tätigkeit als Gemeinderat Der Beklagte hat zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 25. Januar 2011 ein Einkommen von monatlich Fr. 1'646.– für ein Mandat als Gemeinderat der Gemeinde H._____ erzielt (vgl. act. 4/8/15 S. 3), wobei sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt hat, der Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass er dieses Einkommen nicht mehr erziele (vorstehend Ziff. II.5.2). Im Berufungsver- fahren bringt der Beklagte vor, zwar sei er tatsächlich zwischen 2002 und 2012 Gemeinderat der Gemeinde H._____ gewesen, doch habe er dieses Amt per

- 25 -

17. Februar 2012 aufgegeben und bekleide heute kein öffentliches Amt mehr (act. 2 S. 5). Dies wird von der Klägerin, die bereits vorinstanzlich nicht geltend gemacht hatte, der Beklagte erziele nach wie vor ein Einkommen aus einer Tätig- keit als Gemeinderat (vgl. act. 4/59 S. 9 f.), im Berufungsverfahren anerkannt (act. 13 S. 5). Zwar macht sie weiter geltend, dass ihm nun auch die für dieses Amt beanspruchte Zeit wieder zur Verfügung stehe, weshalb seine Leistungsfä- higkeit nicht beeinträchtigt sei (act. 13 S. 5), doch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Angestellter der Firma F1._____ GmbH bereits zu 100 % erwerbstä- tig ist, weshalb grundsätzlich kein zusätzliches Arbeitspensum erwartet werden kann (vgl. auch BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 6.2.2). Von diesem Grundsatz kann zwar insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglich- keit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhalts- pflichtigen auch zugemutet werden kann (BGer 5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5c), doch hat die Klägerin weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass dies vorliegend der Fall sei. Vielmehr war zwischen den Parteien vorinstanzlich unbestritten, dass der Beklagte kein Einkommen mehr aus einem Mandat als Gemeinderat bezieht, weshalb die Vorinstanz dem Beklagten zu Unrecht ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'646.– aus einer Gemeindetätig- keit angerechnet hat. Die entsprechende Rüge des Beklagten erweist sich als be- gründet. 5.3.3 Einkommen aus Liegenschaftsertrag

a) Schliesslich führt der Beklagte an, die Vorinstanz gehe wie schon im Ehe- schutzentscheid vom 25. Januar 2011 korrekterweise davon aus, dass der Lie- genschaftsertrag nicht zu berücksichtigen sei, weshalb allein auf das Erwerbsein- kommen der Parteien abzustellen sei (act. 2 S.7). Die Klägerin macht dazu keine Bemerkungen (act. 13 S. 8), fügt aber an anderer Stelle an, wenn die Vorinstanz die Liegenschaftserträge nicht berücksichtige, dann sei es auch richtig, dass sie die Ferienwohnung des Beklagten in N._____ nicht berücksichtigt habe (act. 13 S. 9). Diesbezüglich stellt sich der Beklagte wiederum auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Kosten für die Ferienwohnung in N._____ von Fr. 1'851.65

- 26 - zu Unrecht nicht berücksichtigt, da diese zum ehelichen Standard gehören wür- den (act. 2 S. 7).

b) Die Vorinstanz begründet die Nichtberücksichtigung der Mietzinseinnah- men einzig damit, dass die Wertungen des vorinstanzlichen Entscheides nicht ab- zuändern seien (vgl. vorstehend Ziff. III.5.2). Tatsächlich ist das Abänderungsver- fahren keine Revision und dient insbesondere nicht dazu, in der Art einer Wieder- erwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdigen, im Abän- derungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprüngli- chen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsa- chen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2). Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich eine in einem Abänderungsverfahren vorgenommene Neuberechnung an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat, was bedeutet, dass die der betreffenden Wertung zugrunde liegenden tatsächli- chen Umstände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst dann abzuweichen, wenn sich die tatsäch- lichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH, LQ100089 vom 16. November 2011, E. 7.4-5).

c) Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Begründung in keiner Weise damit aus- einander, welche Wertung der Nichtbeachtung der Liegenschaftseinnahmen im Eheschutzverfahren zugrunde gelegen hat und weshalb diese Wertung im Abän- derungsverfahren – entgegen den anderslautenden Standpunkten beider Partei- en, welche die Liegenschaftseinnahmen als Einkommen berücksichtigen wollten – nicht abzuändern ist. Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid sinngemäss damit begründet, dass die Wertungen des Eheschutzes per se nicht abgeändert werden könnten, erweist sich dies – wie vorstehend dargelegt – als unzutreffend. Ausser-

- 27 - dem übersieht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, dass in der im Eheschutz- verfahren erstellten Bedarfsberechnung zwar die Liegenschaftserträge nicht als Einkünfte aufgeführt sind, dass im Gegenzug beim Beklagten jedoch auch einzig die Mietkosten für die Ferienwohnung in N._____, nicht jedoch weitere Mietkosten berücksichtig worden sind (vgl. act. 4/8/15 S. 1, Fn. 2). Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, bei den Fr. 1'600.– gemäss Bedarfsberechnung des Eheschutzverfahrens handle es sich um die Kosten der Mietwohnung des Beklagten, welche in dieser Höhe zu belassen seien (act. 5 S. 12, E. II.4.2.1/2), wohingegen die Mietkosten der Ferienwohnung in N._____ nicht zu berücksichtigen seien, da diese bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzent- scheides bekannt gewesen sein dürften, jedoch nicht berücksichtigt worden seien (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Zudem lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass zwischen den Parteien in der im Eheschutz geschlossenen Vereinbarung abgemacht wur- de, dass die Wohnkosten der Liegenschaft G._____-Strasse …/… wie bisher über den Liegenschaftsertrag finanziert würden (act. 4/8/16 S. 3, Ziff. 6), obwohl die Nettokosten der Liegenschaft G._____-Strasse …/… bereits im Bedarf der Kläge- rin berücksichtigt worden waren (act. 4/8/15 S. 1, Fn 1). In Hinsicht auf die dem Eheschutzentscheid zugrunde liegenden Wertungen ist von Bedeutung, dass die Parteien – wie bereits gesagt – Miteigentümer der beiden Liegenschaften an der G._____-Strasse …/… in H._____ und an der K._____-Strasse … in H._____ sind (vgl. act. 4/35 S. 6; act. 4/15/2) und sie sich im bisherigen Verfahren einig waren, dass ihnen deshalb, solange keine Auftei- lung des Eigentums der beiden Liegenschaften stattgefunden habe, die Nettoer- träge aus den beiden Liegenschaften je hälftig zustehen. In Bezug auf die Höhe der Erträge für die Liegenschaft K._____-Strasse … gehen die Parteien dabei übereinstimmend von monatlichen Einnahmen von rund Fr. 6'100.– aus (act. 4/59 S. 10; act. 4/69 S. 12; act. 4/78 S. 4), während die (effektiven) Mietzinseinnahmen für die Liegenschaft G._____-Strasse …/… Fr. 22'800.– pro Jahr (vgl. act. 4/69 S. 9) oder Fr. 1'900.– pro Monat und die Hypothekarkosten für diese Liegenschaft Fr. 1'784.– pro Monat betragen (act. 4/42 S. 9; act. 4/44/9-10). Diese Erträge flos- sen zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides auf ein Konto, auf welches die Par- teien nur kollektiv zugreifen konnten (vgl. act. 4/69 S. 8), wobei sich die Parteien

- 28 - einig waren bzw. sind, dass die sich auf dem Liegenschaftskonto befindlichen Er- träge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zu teilen seien (act. 4/42 S. 17; act. 4/59 S. 6). Dies stimmt auch damit überein, dass die Liegen- schaftserträge durch die Parteien je zur Hälfte versteuert werden (Prot. VI. S. 47; 4/59 S. 10; vgl. auch act. 4/71/6; act. 4/61/19). Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Einnahmen der Liegenschaften im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen der Parteien aufgeführt wurden, weil sich die Parteien einig waren, dass die Aufteilung dieser Mittel im Rahmen der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung vorzunehmen sei. Im Ergebnis ist die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass an dieser Wertung festzuhalten sei. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … nicht auf Seiten des Beklagten als Einkommen berücksichtigt hat, stehen ihm diese Einnahmen nach dem Gesagten doch gar nicht alleine, sondern nur zur Hälfte zu. Daran ändert nichts, dass der Beklagte vorinstanzlich anerkannt hat, dass die Mietzinseinnahmen der Liegenschaft K._____-Strasse … neu auf ein Konto bei der UBS (IBAN …) fliessen würden, welches nur auf ihn al- leine laute (act. 4/69 S. 8), stellt dies doch einen rein faktischen Umstand dar, welcher keinen Einfluss auf die güterrechtliche Zuordnung dieser Mittel hat. Zu- dem steht es der Klägerin jederzeit frei, rechtlich die ihr zustehende Hälfte der Liegenschaftseinnahmen geltend zu machen.

6. Fazit zum Einkommen der Parteien Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, das Einkommen der Klägerin habe sich seit dem Ehe- schutz wesentlich und dauerhaft vermindert. Zudem erweist sich die Berufung des Beklagten insoweit als begründet, als dieser geltend macht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein Einkommen von Fr. 1'646.– aus der Tätigkeit als Gemeinderat angerechnet, weshalb entgegen der Vorinstanz auch auf Seiten des Beklagten von einer wesentlichen und dauerhaften Einkommensreduktion auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Klägerin in Rahmen der Berufungsantwort im Zusammenhang mit dem Einkommen des Be- klagten anmerkt, dieser sei seit dem 1. November 2014 zusammen mit O._____

- 29 - an einer weiteren Kollektivgesellschaft (P._____) beteiligt (act. 13 S. 7). Da sie je- doch nicht geltend macht, die Vorinstanz habe aus dieser Kollektivgesellschaft anfallende Einnahmen zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. auch im Berufungs- verfahren nicht behauptet, dass aus dieser Gesellschaft einnahmen anfallen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Da nach dem Gesagten somit das Vorliegen wesentlich und dauerhaft ver- änderter Einkommensverhältnisse und damit das Vorliegen eines Abänderungs- grundes bezüglich der Unterhaltsbeiträge zu bejahen ist, muss – wovon die Vor- instanz zutreffend ausgegangen ist – die gesamte Berechnung für beide Ehegat- ten neu durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Än- derungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung hat sich je- doch – wie bereits erläutert – an den im abzuändernden Entscheid vorgenomme- nen Wertungen zu orientieren (vgl. vorstehend Ziff. III.5.3.3b).

7. Rügen zum Bedarf 7.1 Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des aktualisierten Bedarfs für die Klägerin und die Kindern einen solchen von Fr. 6'408.– und für den Beklagten ei- nen solchen von Fr. 4'443.– ermittelt (act. 5 S. 10 ff., E. II.4.2.1). 7.2 a) Der Beklagte rügt in Bezug auf seinen Bedarf zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– anstatt einen solchen von Fr. 1'350.– angerechnet, weil sie bezweifelt habe, dass seine Lebenspartne- rin – wie von ihm vorinstanzlich geltend gemacht – tatsächlich ausgezogen sei (act. 2 S. 7). Die Klägerin hält dem zunächst entgegen, dass keine offiziellen Mel- dedokumente der Lebenspartnerin des Beklagten, wie etwa eine Abmeldebe- scheinigung der Wohnsitzgemeinde, vorgelegt worden seien (act. 13 S. 8). So- dann bringt sie vor, dass O._____ (die Lebenspartnerin des Beklagten) als Ge- sellschafterin der Firma P._____ nach wie vor mit Wohnsitz Q._____ im Handels- register eingetragen sei (act. 13 S. 8; act. 14/3-4) und sie sowohl am 18. Februar 2016 als auch am 14. März 2016 Zahlungsbefehle für den Beklagten entgegen- genommen habe (act. 13 S. 8; act. 14/5-6). Schliesslich sei O._____ auch in den

- 30 - über Internet zugänglichen Telefonverzeichnissen per 2. Mai 2016 noch mit dem Beklagten aufgeführt (act. 13 S. 8; act. 14/7) und es sei ihr zudem aus den Schil- derungen der gemeinsamen Kinder bekannt, dass der Beklagte nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohne (act. 13 S. 8).

b) Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang erwogen, der Beklagte habe in einer am 2. Dezember 2015 gemachten Eingabe zwar ausgeführt, dass seine Partnerin mittlerweile die gemeinsame Wohnung verlassen habe, doch blei- be diese Aussage eine reine Parteibehauptung, weil der Beklagte keinerlei Belege oder Ähnliches eingereicht habe (act. 5 S. 11 f., E. II.4.2.1/1). Im Berufungsver- fahren beschränkt sich der Beklagte darauf, vorzutragen, dass seine ehemalige Lebenspartnerin im Verlaufe des Monats November 2015 tatsächlich ausgezogen sei, weshalb sich sein Grundbetrag um Fr. 250.– erhöhe; ebenso würden sich die Beträge für Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Billag verdoppeln. Ausserdem habe er die Miet- und Nebenkosten nunmehr alleine zu tragen, weshalb sich sein Bedarf um weitere Fr. 1'289.– erhöhe. Nur schon alleine durch diese Korrektur erhöhe sich sein Bedarf von Fr. 4'443.– auf Fr. 6'021.95 (act. 2 S. 7). Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte in keiner Weise dar, weshalb der Vorinstanz in Be- zug auf den von ihm behaupteten Auszug seiner Lebenspartnern eine falsche Rechtsanwendung oder eine falsche Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre, weshalb seine diesbezügliche Beanstandung des vorinstanzlichen Ent- scheids den Begründungsanforderungen einer Berufung von vornherein nicht genügt. Daran ändert nichts, dass der Beklagte zudem ein von einem Herrn R._____, wohnhaft … [Adresse], am 7. März 2016 unterschriebenes Schreiben einreicht, in welchem der Unterzeichner bestätigt, dass O._____ seit November 2015 in seinem Haushalt an vorgenannter Adresse verweile (act. 3/10). So ist nämlich diese Bestätigung von vornherein nicht geeignet, eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz nachzuweisen, zumal es der Beklagte unterlässt, darzulegen, weshalb eine von einer nicht näher be- kannten Person ausgestellte Bestätigung geeignet sein soll, die von ihm gemach- te Sachverhaltsdarstellung glaubhaft zu machen. Darüber hinaus wäre es – wie die Klägerin zu Recht vorbringt – dem Beklagten leicht möglich gewesen, offizielle Dokumente wie eine Meldebestätigung oder eine an die neue Adresse seiner Le-

- 31 - benspartnerin adressierte Stromrechnung einzureichen, welche geeignet gewe- sen wären, den von ihm behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die ent- sprechende Rüge des Beklagten erweist sich dementsprechend als unbegründet. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzufügen, dass der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen entgegen den Vorbringen des Beklagten nicht Fr. 1'350.–, sondern Fr. 1'200.– be- trägt (vgl. Richtlinie des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II). 7.3 a) Weiter bemängelt der Beklagte, die Vorinstanz habe die Kosten der Feri- enwohnung in N._____ zu Unrecht nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Die Vorinstanz hatte diesbezüglich ausgeführt, dass diese Posi- tion bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides bekannt gewesen sein dürf- te, jedoch nicht berücksichtigt worden sei (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Dem hält der Beklagte entgegen, die Kosten dieser Ferienwohnung würden zum ehelichen Standard gehören und seien deshalb zu berücksichtigen. Zudem komme diese Wohnung auch den Kindern der Parteien zugute, zumal sie dort mit ihm oft, viel und gern (sportliche) Ferien verbringen können (act. 2 S. 7). Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Ferienwohnung bei der zwei- stufigen Berechnung des Bedarfs zweifellos nicht zum Standard gehöre, wobei zudem noch ein Kostenbeitrag der Lebenspartnerin des Beklagten an diese Wohnkosten zu berücksichtigen wäre. Der Beklagte habe seinen Anteil dieser Kosten aus seinem Freibetrag bzw. aus seinen Liegenschaftserträgen zu bezah- len; wenn die Vorinstanz die Liegenschaftserträgnisse nicht berücksichtige, sei es auch richtig, die Kosten der Ferienwohnung nicht zu berücksichtigen (act. 13 S. 9).

b) In der Eheschutzvereinbarung wurden für den Beklagten unter dem Titel Mietkosten Fr. 1'800.– berücksichtigt, wobei die Vorinstanz – wie bereits (vorste- hend Ziff. III.5.3.3c) erwähnt – übersieht, dass es sich dabei um den Mietzins der Ferienwohnung in N._____ und nicht um die Mietkosten des Beklagten handelte (act. 4/8/15 S. 1, Fn. 2). Weitere Mietzinsen wurden für den Beklagten damals nicht berücksichtigt, obwohl er zum Zeitpunkt der Ausfällung des Eheschutzent-

- 32 - scheides bereits seit rund drei Monaten in einer eigenen Wohnung gewohnt hat (vgl. act. 4/8/1; act. 4/8/12 S. 8; act. 4/8/16 Disp.-Ziff. 1). Wie bereits (vorstehend Ziff. III.5.3.3) dargelegt, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die Liegenschaftseinnahmen nicht von den Wertungen des Eheschutzes ab- zuweichen sei. Gleiches gilt in Bezug auf die im Bedarf der Parteien berücksich- tigten Kosten für Miete und Hypotheken, zumal sich die den diesen Wertungen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, sondern die Parteien nach wie vor Miteigentümer der beiden Liegenschaften sind. Zudem sind die dem Beklagten unter dem Titel "Miete" anfallenden Kosten seit Erlass des Eheschutzentscheides nicht gestiegen, weshalb sich die dem Eheschutz zugrun- de liegenden tatsächlichen Verhältnisse auch diesbezüglich nicht verändert ha- ben; vielmehr will der Beklagte unter dem Titel "Miete" neu weitere Kosten be- rücksichtigt haben, ohne jedoch darzulegen, weshalb die im Eheschutz getroffene Wertung betreffend der zu berücksichtigenden Wohnkosten abzuändern sei. Glei- ches gilt in Bezug auf die vom Beklagen zusätzlich zur Miete der Wohnung in N._____ von Fr. 1'800.– (vgl. act. 4/44/25) geltend gemachten Strom- und Versi- cherungskosten von Fr. 51.65 (vgl. act. 4/44/26-27). Da diese bereits zum Zeit- punkt des Eheschutzes angefallen sind, sich die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisses also nicht verändert haben, diese Kosten im Eheschutzverfahren jedoch nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt worden sind, sind diese Kos- ten im Abänderungsverfahren nicht neu zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um eine Aktualisierung der gemäss Eheschutzvereinbarung der Parteien zu berücksichtigenden Positionen, sondern um eine Erweiterung des zu berücksich- tigenden Bedarfs des Beklagten handelt. 7.4 a) Schliesslich rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht die von ihm für Hobbies geltend gemachten Kosten von Fr. 521.75 (Skifahren) und Fr. 61.30 (Motorrad) nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (act. 2 S. 7), wobei er später vorgebracht hat, er habe das Motorrad inzwischen verkauft (act. 21 S. 2)

b) Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, diese Kosten dürften bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzes bekannt gewesen sein, seien jedoch weggelassen worden. Sodann habe der Beklage nicht dargelegt, weshalb diese Positionen neu

- 33 - zu berücksichtigen seien (act. 5 S. 15, E. II.4.2.2). Mit dieser Erwägung der Vor- instanz setzt sich der Beklagte in keiner Weise auseinander. Vielmehr anerkennt er implizit selbst, dass sich bezüglich der Kosten für Hobbies die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Eheschutzentscheides nicht verändert haben, son- dern diese Kosten vielmehr bereits während der Ehe angefallen sind, bezeichnet er sie doch als zum ehelichen Standard gehörend (act. 2 S. 7); demgegenüber legt er auch im Berufungsverfahren in keiner Weise dar, weshalb die im Ehe- schutz getroffenen Wertung, wonach die ihm für Hobbies anfallenden Kosten nicht in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien, abzuändern sei. Da der Beklagte mit den von ihm erhobenen Beanstandungen des vorinstanzlichen Entscheids in keiner Weise aufzeigt, weshalb der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anzulasten wäre, genügt das entsprechende Vorbringen des Beklagten den Begründungsanforderungen an ei- ne Berufung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

8. Fazit Insgesamt erweist sich die Berufung des Beklagten damit insoweit als begründet, als ihm die Vorinstanz zu Unrecht ein Einkommen von Fr. 1'646.– pro Monat für eine Tätigkeit als Gemeinderat angerechnet hat. Darüber hinaus erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 9'987.– (Fr. 1'117.– Klägerin + Fr. 8'870.– Beklagter) auszugehen, wobei diesem Gesamteinkommen ein Ge- samtbedarf der Parteien von Fr. 10'851.– gegenübersteht. Damit besteht ein mo- natliches Manko von Fr. 864.– (Fr. 9'987.– ./. Fr. 10'851.–), wobei die Leistungs- fähigkeit des Beklagten noch Fr. 4'427.– (Fr. 8'870.– ./. Fr. 4'443.–) pro Monat be- trägt. Entsprechend reicht das Einkommen des Beklagten entgegen der Vor- instanz nicht aus, um der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das Massnahmebegehren der Klägerin vom 30. Juni 2015 ist deshalb entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid abzuweisen. Sodann sind die Kinderunterhalts- beiträge aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit des Beklagten in teilweiser

- 34 - Gutheissung des Massnahmebegehrens des Beklagten vom 4. November 2015 auf monatlich Fr. 1'475.– für jedes der drei Kinder herabzusetzen. Da der Beklag- te das Abänderungsbegehren am 4. November 2015 gestellt hat (act. 4/78) und die Abänderung eines Unterhaltsbeitrages – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (act. 5 S. 19, E. II.5.3) – grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtshän- gigkeit des Gesuchs erfolgt, ist die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge per

1. Dezember 2015 vorzunehmen, da der Kinderunterhaltsbeitrag für den Monat November 2015 im Zeitpunkt des Anhängigmachung des Abänderungsgesuchs durch den Beklagten bereits zur Zahlung fällig war (vgl. act. 4/8/16 Disp.-Ziff. 4). Soweit der Beklagte eine weitergehende Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge verlangt, erweist sich sein Massnahmebegehren bzw. die Berufung hingegen als unbegründet. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens kann nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle befunden werden. 1.1 Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess vor allem finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004 vom

25. März 2014). Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz des Berufungsantrages zum vorinstanzlichen Entscheid. Vorliegend hat der Beklagte im Rahmen seiner Berufung die Aufhebung des durch die Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrages von Fr. 1'312.– sowie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'500.– auf Fr. 2'400.– beantragt (vgl. act. 2 S. 2). Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfah- rensdauer von rund einem Jahr (gerechnet ab 25. Februar 2015) sowie unter Be-

- 35 - rücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz per 1. Juli 2015 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von rund Fr. 68'240.– (Total der aktuell für 20 Monate fällig werdenden Unterhaltsbeiträge [Fr. 116'240.–] abzüglich Total gemäss Berufungsantrag Be- klagter [Fr. 48'000.–]). Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 3'000.– zu re- duzieren. 1.2 Da vorliegend keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Gerichtskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit dem obergerichtlichen Entscheid werden die von der Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrage aufgehoben und die Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2015 um insgesamt Fr. 75.– pro Monat herabgesetzt. Bei einem Streitwert von rund Fr. 68'240.– obsiegt der Beklagte damit im Umfang von Fr. 27'365.– (Fr. 1'312.– x 20 + Fr. 75.– x 15) und damit zu rund 30 % (Fr. 27'365.– / Fr. 68'240.– x 100). Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu 70 % dem Beklagten und zu 30 % der Klägerin aufzuerlegen, wobei die Grund- sätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten sind. Die Kosten sind deshalb aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen und von der Klägerin im Umfang von 30 % dem Beklagten zu ersetzen.

2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist der Beklagte als mehrheitlich unterliegen- de Partei antragsgemäss (vgl. act. 13 S. 2) zu verpflichten, der Klägerin eine (auf 40 % reduzierte) Parteientschädigung auszurichten. Im Berufungsverfahren be- misst sich die Gebühr danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 68'240.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 8'650.–, die bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen

- 36 - im Sinne von Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die ermässigte Grundgebühr ist daher auf Fr. 4'325.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung von § 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der Beklagte daher zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer [= Fr. 96.–]) zu bezahlen, insgesamt also Fr. 1'296.–. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Pfäffikon vom 25. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. FE130070-H) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Massnahmebegehren der Klägerin vom 30. Juni 2015 wird abge- wiesen.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der Eheschutzverfügung des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 wird der Beklagte rückwir- kend per 1. Dezember 2015 verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatlich je Kind ei- nen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'475.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Beträge sind je auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbar.

3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin Fr. 1'117 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 25 %); − Erwerbseinkommen Beklagter Fr. 8'870.– netto (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %);

- 37 - − Bedarf Klägerin mit den Kindern: Fr. 6'408.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 4'443.–."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu 70 % dem Be- klagten und Berufungskläger und zu 30 % der Klägerin und Berufungsbe- klagten auferlegt und aus dem vom Beklagten und Berufungskläger geleiste- ten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Berufungskläger die Kosten zu 30 % (Fr. 900.–) zu erstatten.

5. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Partei- entschädigung von Fr. 1'296.– (8 % MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: