opencaselaw.ch

LY160012

Abänderung vorsorglicher Massnahmen

Zürich OG · 2016-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Januar 2014 solche von Fr. 1'500.– (jeweils zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen (act. 8/5/30). Zu den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Verhältnissen lässt sich der im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung insbesondere ent- nehmen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war und Arbeitslo- sentaggelder in Höhe von Fr. 7'685.– monatlich erhielt (act. 8/5/33 S. 3, Fn 20). Zudem wurde festgehalten, dass dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 wieder eine 100 % Erwerbstätigkeit (hypothetisches Einkommen) angerechnet werde (act. 8/5/33 S. 3, Fn 22).

E. 1.2 Seit dem 14. März 2013 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirkes Horgen (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsprozess nach Art. 114 ZGB gegenüber (act. 8/1). 2.1 Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf eine ausführliche Darlegung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte – soweit diese nicht für das vorliegende Berufungsverfahren relevant ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. I.2.2) – zu verzichten und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanz- lichen Entscheid (act. 7 [= act. 3 = act. 8/307] Ziff. I) zu verweisen.

- 5 - 2.2 Der Kläger hat erstmals mit Eingabe vom 22. April 2014 die Abänderung der mit dem vorgenannten Eheschutzentscheid festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträ- ge verlangt. Konkret beantragte er, es seien die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Kind (superprovisorisch) auf Fr. 0.– herabzusetzen (act. 8/146). Mit Verfügung vom 24. April 2014 lehnte die Vorinstanz den Antrag um superprovisorische Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ab, lud auf den

8. Mai 2014 zur Verhandlung vor und setzte der Beklagten Frist an, um eine nicht abschliessende Stellungnahme zum Begehren des Klägers einzureichen (act. 8/148). Am 30. April 2014 erstattete die Beklagte die Stellungnahme und be- antragte darin die vollumfängliche Abweisung des Begehrens des Klägers (act. 8/159). Nach Durchführung der Verhandlung (vgl. Prot. Vi. S. 25 ff., S. 36 ff.), an welcher beide Parteien an ihren Anträgen festhielten (Prot. Vi. S. 36 ff.), änderte die Vorinstanz den Eheschutzentscheid mit Verfügung vom 28. Mai 2014 teilweise ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 615.– pro Kind und ab dem 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens solche von Fr. 1'300.– pro Kind (zzgl. allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen (act. 8/199). Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, es sei zwar glaubhaft, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, bis zum 1. Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle zu finden, weshalb dem Kläger derzeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Trotzdem müsse sich der Kläger als ge- sunder 50-jähriger Mann, der noch lange im erwerbsfähigen Alter sei, weiterhin um eine Stelle bemühen, sodass er wieder wirtschaftlich leistungsfähig werde (act. 8/199 S. 12, E. 2.6.5 und S. 13, E. 2.6.6). Hierzu setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist bis zum 30. April 2015 und rechnete ihm ab dem 1. Mai 2015 wiederum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– an (act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6). Zur Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge für diejenige Zeit bis zum

30. April 2015, in welcher dem Kläger kein Einkommen angerechnet werden konnte, führte die Vorinstanz aus, dass die Parteien über substantielle Vermö- genswerte verfügen würden (act. 8/199 S. 13 f., E. 2.7.1.2). Da die Eltern für den Unterhalt der Kinder gemeinsam nach ihren Kräften aufzukommen hätten, er-

- 6 - scheine es deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemes- sen, dass die Kosten der Kinder für die Dauer eines Jahres (bis Ende April 2015) aus dem Vermögen beider Parteien je zur Hälfte getragen würden (act. 8/199 S. 14, E. 2.7.1.4). Sodann bezifferte die Vorinstanz den gemeinsamen monatli- chen Bedarf der beiden Kinder (abzüglich Kinderzulagen) auf Fr. 2'462.– (act. 8/199 S. 14 f., E. 2.7.1.5) und hielt fest, dass jede Partei vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 mit einem Betrag von Fr. 615.– je Kind für den Kinderunterhalt aufzukommen habe (act. 8/199 S. 15, E. 2.7.1.6). 2.3 Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Datum Poststempel 4. Mai 2015) beantragte der Kläger erneut die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens und stellte dabei den eingangs genannten An- trag (act. 8/243 S. 2). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfü- gung vom 7. Juli 2015 Frist zur Stellungnahme hierzu an (act. 8/251), welche die- se mit Eingabe vom 17. September 2015 innert (erstreckter; vgl. act. 8/257) Frist erstattete und dabei den eingangs genannten Antrag um Abweisung des klägeri- schen Massnahmebegehrens stellte (act. 8/267). Anlässlich einer Verhandlung vom 4. Dezember 2015 hatten sodann sowohl der Kläger (act. 8/289; Prot. Vi. S. 70, S. 86 f.) als auch die Beklagte (Prot. Vi. S. 70 ff.) Gelegenheit zur ab- schliessenden Stellungnahme hierzu. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 traf die Vorinstanz schliesslich den eingangs genannten Massnahmeentscheid (act. 8/307 = act. 3 = act. 7, nachfol- gen zitiert als act. 7, S. 62), mit welchem sie das vom Kläger gestellte Abände- rungsbegehren teilweise guthiess. Zwar kam die Vorinstanz – worauf nachfolgend noch im Detail einzugehen sein wird – zum Schluss, dass dem Kläger nach wie vor ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen sei, da er nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen habe, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen (act. 7 S. 16, E. II.3.4). Indes sei das Einkom- men der Beklagten gestiegen, weshalb ein Abänderungsgrund zu bejahen (act. 7 S. 18, E. II.4.2) und die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge un- ter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Bedarfspositionen neu fest- zusetzen seien (vgl. act. 7 S. 18 ff., E. II.4.3 und II.5). Gleichzeitig mit dem Erlass

- 7 - dieses Massnahmeentscheides fällte die Vorinstanz auch das Scheidungsurteil (act. 7 S. 63 ff.), wobei dieser Entscheid dem Kläger am 24. Februar 2016 zuge- stellt wurde (act. 8/308/2).

E. 3 Am 7. März 2016 erhob der Kläger gegen den Massnahmeentscheid recht- zeitigt Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Berufungs- anträge (act. 2 S. 2). Gleichzeitig kündigte er an, er werde auch das vorinstanzli- che Scheidungsurteil in Bezug auf die Regelung des Kinderunterhalts anfechten (act. 2 S. 3), was er mit Eingabe vom 7. April 2016 auch tat (vgl. separates Ver- fahren Geschäfts-Nr. LC160027-O). Einen im vorliegenden Berufungsverfahren mit Verfügung vom 11. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss (vgl. act. 9) leistete der Kläger fristgerecht (act. 10-11). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. April 2016 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 12), wel- che von dieser am 25. April 2016 fristgerecht (vgl. act. 13) erstattet wurde (act. 14). Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger am 20. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 21).

E. 4 Abänderungsobjekt ist vorliegend der Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 (act. 8/199). Wie bereits einleitend erwähnt, wurde dem Kläger mit diesem Entscheid nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2015 ab dem 1. Mai 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– angerech- net, und er wurde verpflichtet, der Beklagten ab diesem Zeitpunkt für die beiden Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. In den zu die- sem Entscheid führenden Erwägungen hat die Vorinstanz zunächst das Profil des

- 15 - Klägers (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.3) sowie die von ihm verfassten Bewerbungen (act. 8/199 S. 10 f., E. 2.6.4) analysiert und ist gestützt darauf zum Schluss ge- kommen, es sei zumindest glaubhaft, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, bis zum 1. Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle zu finden. Zwar habe die Be- klagte eingewendet, dass die hohe Anzahl an Bewerbungen nichts darüber aus- sage, ob sich der Kläger seinen Qualifikationen entsprechend beworben habe. Dieser Einwand greife jedoch nicht, weil der Kläger einerseits zu diversen Vorstel- lungsgesprächen eingeladen worden sei und ihm andererseits das RAV ununter- brochen Arbeitslosengelder bezahlt habe, was zumindest ein Indiz dafür sei, dass der Kläger alles unternommen habe, was man von ihm zur Vermeidung einer Er- werbslosigkeit vernünftigerweise erwarten könne. Es stimme zudem nicht, dass der Kläger hinsichtlich des Arbeitsortes zu wählerisch gewesen sei. Tatsächlich habe er sich neben den Wirtschaftszentren der Schweiz auch im Ausland bewor- ben und habe dem RAV acht mögliche Arbeitskantone genannt. Zudem habe sich der Kläger entgegen dem Vorbringen der Beklagten in verschiedenen Bereichen beworben und habe somit eine differenzierte Arbeitssuche unternommen. Entge- gen der Beklagten habe sich der Kläger sodann nicht nur für Verwaltungsrats- oder CEO-Stellen, sondern auch für untere Kaderstellen beworben, wobei man- che der Bewerbungen mit der Begründung einer Überqualifizierung des Klägers abgewiesen worden seien (act. 8/199 S. 12, E. 2.6.5). Deshalb kam die Vorinstanz in diesem ersten Abänderungsverfahren zum Schluss, die Voraussetzungen zur Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge sei- en erfüllt, könne dem Kläger doch zurzeit kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, weshalb sein Einkommen derzeit Fr. 0.– betrage. Trotzdem müs- se sich der Kläger als gesunder 50-jähriger Mann, der noch lange im erwerbsfähi- gen Alter sei, weiterhin um eine Stelle bemühen, so dass er wieder wirtschaftlich leistungsfähig werde. Demgemäss sei dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum

30. April 2015 zu gewähren, während welcher er sich für Stellen im mittleren und höheren Kader bewerben müsse oder während der er seine selbständige Er- werbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne. Immerhin sei es dem Kläger bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit mit seiner Firma F._____ GmbH gelungen, einen Verlust von Fr. 59'378.60 im Jahr 2011 in einen Gewinn von

- 16 - Fr. 6'613.75 im Geschäftsjahr 2012 umzuwandeln. Es erscheine angemessen, ihm als Angestellten bzw. – wie von ihm selber angesprochen – als Selbständigen ab Mai 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen. Der Kläger habe seine Arbeitsbemühungen auf beide Möglichkeiten gleichzeitig auszurichten (act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6).

E. 4.1 Es ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht der darge- stellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, darf ein hypothetisches Einkommen nach dem Gesagten doch nur dann angerechnet werden, wenn eine Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und die Erzielung einer solchen dem Unterhaltpflichtigen zumutbar ist, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Ist dies der Fall und wird von der unterhaltspflichtigen Person deshalb durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstel- lung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist allenfalls eine Übergangsfrist anzuset- zen, um der unterhaltspflichtigen Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (vgl. vorstehend Ziff. III.3). Wird hingegen in tat- sächlicher Hinsicht festgestellt, dass der betroffene Ehegatte alles, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden konnte, unternommen habe, um eine Erwerbs- losigkeit zu vermeiden, bleibt – auch nach Ansetzung einer Übergangsfrist – kein Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.

E. 4.2 Da der Kläger den Entscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 jedoch nicht angefochten hat, stellt sich in prozessualer Hinsicht die Frage, ob der Kläger nach Ablauf der ihm in diesem Entscheid angesetzten Übergangsfrist erneut eine Ab- änderung des Massnahmeentscheides verlangen und dabei vorbringen kann, er erziele kein Einkommen in der Höhe des ihm von der Vorinstanz hypothetisch an- gerechneten. Dies ist zu bejahen. So gilt zwar, dass sofern in einem Eheschutzverfahren oder in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zusprechung von Unterhalt aufgrund eines hypotheti- schen Einkommens berechnet worden ist, dieses geschätzte Einkommen auch im Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen für die spätere Beurtei- lung der Frage massgebend ist, ob sich die Einkommensverhältnisse tatsächlich

- 17 - geändert haben, wohingegen die tatsächlich tieferen Einkommensverhältnisse keine Rolle spielen (BGer 5P.387/2002 vom 27. Februar 2003, E. 2, in: FamPra 2003, S. 636 f., S. 636). Immerhin muss dem Unterhaltspflichtigen dabei jedoch der Nachweis offen stehen, dass er den zugemuteten Verdienst trotz aller An- strengungen nicht zu erreichen vermochte (FamKomm Scheidung/VETTERLI, Bd. I,

2. Aufl., Art. 179 N 2), was auch im Falle des Klägers zu gelten hat. Die Vor- instanz hat den Kläger damit zu Recht zum Nachweis zugelassen, dass er den ihm im Entscheid vom 28. Mai 2014 ab dem 1. Mai 2015 zugemuteten Verdienst von Fr. 8'000.– pro Monat (vgl. act. 8/199) trotz Vornahme aller zumutbaren An- strengungen nicht zu erreichen vermochte, ihm die Erzielung eines solchen Ein- kommens also nicht möglich sei. 5.1 Hierzu hat der Kläger vorinstanzlich zusammengefasst vorgebracht, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden, habe aber dennoch keine gefunden (act. 7 S. 10, E. II.1.1). Zum Nachweis der von ihm un- ternommenen Stellensuche hat er dabei 201 zwischen April 2014 und April 2015 verfasste Bewerbungsschreiben eingereicht (vgl. act. 8/245/3/240-442). Weiter hat er ausgeführt, auch die Anknüpfung an seine frühere Selbständigkeit habe sich als unrealistisch erwiesen, da er sich inzwischen stark von diesem spezifi- schen Geschäftsbereich entfremdet habe und zudem auch der Beraterbedarf für Biosimilars stark rückläufig bzw. gar nicht mehr vorhanden sei. Jetzt versuche er sich auf dem Nahrungsergänzungsmittelmarkt zu etablieren, was aber einen lang- jährigen Vertrauensaufbau und damit noch viel Zeit erfordere (act. 7 S. 10 f., E. II.1.1). 5.2 Die Beklagte hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Kläger habe gar kein ernsthaftes Interesse daran, während des laufenden Scheidungsverfah- rens eine neue Anstellung zu finden, da er die Zuteilung der ehelichen Liegen- schaft an sich hauptsächlich damit begründe, dass er auf diese angewiesen sei, um während des Aufbaus seiner Selbständigkeit über ein minimales Grundein- kommen zu verfügen. Im Übrigen hätte der Kläger angesichts des langandauern- den Scheidungsverfahrens längst Zeit gehabt, Weiterbildungen zu absolvieren (beispielsweise als Lehrer), sich neu zu orientieren oder um die angebliche selb-

- 18 - ständige Tätigkeit aufzubauen. All dies habe er unterlassen. So habe er sich, ob- wohl er über eine Sekundarlehrerausbildung verfüge, weder für temporäre Stellen noch für Vikariate beworben, welche ihm im Bildungsbereich hätten Türen öffnen können. Weiter habe er sich praktisch ausschliesslich für Kaderstellen beworben, wobei sich darunter auch Bewerbungen für Stellen befunden hätten, bei denen bereits von vornherein klar gewesen sei, dass der Kläger nicht auf das Stellenpro- fil passe. Aus diesem Grund sei die grosse Anzahl an Stellenbewerbungen des Klägers nicht aussagekräftig (act. 7 S. 11 f., E. 1.2).

E. 6 Die Vorinstanz hat im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 14. Dezem- ber 2015 zunächst festgehalten, es sei aktenkundig und im Übrigen unbestritten, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2015 tatsächlich kein Einkommen in Höhe des ihm mit Entscheid vom 28. Mai 2014 angerechneten erzielt habe und dass er nach wie vor arbeitslos und ausgesteuert sei (act. 7 S. 14, E. II.3.2). Jedoch er- achtete die Vorinstanz die vom Kläger verfassten Bewerbungen als ungenügend (act. 7 S. 14 f., E. II.3.2; dazu nachstehend Ziff. III.6.1) und war der Meinung, dass dem Kläger für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erneut eine Übergangsfrist eingeräumt werden könne (act. 7 S. 15 f., E. II.3.3; dazu nachste- hend III.6.2). Deshalb kam sie zum Schluss, der gut ausgebildete und immerhin erst 51-jährige Kläger habe nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternom- men, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Damit sei das Gericht in der Verfügung vom 28. Mai 2014 nicht von unrichtigen Prämissen aus- gegangen und es sei dem Kläger weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen (act. 7 S. 16, E. II.3.4).

E. 6.1 Hinsichtlich der vom Kläger unternommenen Stellensuche hat die Vorinstanz einleitend ausgeführt, es sei zwar augenfällig, dass der Kläger seit dem Ergehen des letzten Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen enorm viele Be- werbungen geschrieben habe, welche offenbar alle erfolglos geblieben seien. Al- lerdings habe er sich überwiegend auf Stellen im oberen Kaderbereich beworben. Bewerbungen auf Stellen des unteren Kaderbereichs würden sich darunter zwar auch, indes in verminderter Anzahl befinden. Zudem fänden sich unter den zahl- reichen Bewerbungen auch immer wieder Bewerbungen auf Stellen, zu welchen

- 19 - das Profil des Klägers nicht wirklich passe. Der Kläger besitze zwar einen Doktor- titel in Neurowissenschaften sowie ein Vordiplom in Ökonomie und habe Berufs- erfahrung auf verschiedenen Kaderstufen bis hin zur Geschäftsführung, womit er grundsätzlich insbesondere für die Pharma-/ Biotech-/ Kosmetik-/ Ernährungs- und Chemiebranche qualifiziert sei. Er verfüge aber weder über Berufserfahrung als Finanz- und Vorsorgeberater noch als Leiter eines Spitals oder einer Klinik, weshalb etwa die Bewerbungen auf solche Stellen bereits im vornherein chancen- los gewesen seien (act. 7 S. 14, E. II.3.2).

E. 6.1.1 Der Kläger hält dem entgegen, er habe sich entgegen der Vorinstanz in ge- nügendem Mass auf untere Kaderstellen beworben, betreffe doch nur eine Min- derheit der von ihm verfassten Bewerbungen Stellen im oberen Kaderbereich. Ohnehin könne nicht die Verhältniszahl zwischen Bewerbungen für untere und obere Kaderstellen massgebend sein, sondern es sei entscheidend, dass er sich auf allen Stufen in genügendem Masse beworben habe (act. 2 S. 5 f.). Zudem sei in der nunmehr abzuändernden Verfügung vom 28. Mai 2014 von der Vorinstanz festgehalten worden, dass er sich während der ihm in diesem Entscheid bis zum

30. Mai 2015 gewährten Übergangsfrist auf Stellen im mittleren und höheren Ka- der bewerben müsse oder aber seine selbständige Erwerbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne. Es sei deshalb widersprüchlich, wenn ihm nun vorgeworfen werde, er habe sich für obere anstatt für untere Kaderstellen bewor- ben, habe er doch nichts anderes getan, als sich entsprechend der Anweisung des Gerichts, des RAV und der Personalberater auch [Kursivstellung durch den Kläger] für Stellen im oberen und mittleren Kaderbereich zu bewerben (act. 2 S. 6 f.). Weiter rügt der Kläger die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich unter sei- nen zahlreichen Bewerbungen auch immer wieder Bewerbungen fänden, zu wel- chen sein Profil nicht passe. So habe er sich zwischen dem 14. April 2014 und dem 8. April 2015 91 Mal bei pharma- und branchenverwandten Unternehmen beworben. Aufgrund des ausbleibenden Erfolges bei den Bewerbungen im ange- stammten Sektor habe er sich jedoch verstärkt auch auf branchenfremde Stellen beworben (act. 2 S. 7 f.). Zudem bezeichne der Einzelrichter von den 203 von ihm

- 20 - in der genannten Zeit (14. April 2014 bis 8. April 2015) insgesamt dokumentierten Bewerbungen nur gerade einmal drei Bewerbungen als angeblich von vornherein "chancenlos". Bereits bei der Arbeitslosenversicherung gelte, dass sich eine ar- beitslose Person zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich bewerben solle, ihre Arbeitssuche jedoch auf weitere Bereiche ausdehnen müsse, wenn diese Suche während einer bestimmten Zeit erfolglos bleibe. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Person je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt sodann verpflichtet werden, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (act. 2 S. 7 f.). Eine Ausweitung der Arbeitssuche sei für ihn damit zur Pflicht geworden, und zwar längst vor der Aussteuerung durch die Arbeitslosen- versicherung. Mit diesen "branchenfremden" Bewerbungen habe er nur das ge- tan, was er habe tun müssen. Zudem würden sich die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz teilweise als widersprüchlich erweisen, sei in der Verfü- gung vom 28. Mai 2014 doch festgehalten worden, dass er sich "für verschiedene Bereiche der Finanzindustrie" qualifiziere (act. 2 S. 8). Er sei bei seinen Bewer- bungen davon ausgegangen, diese müssten mindestens eines von drei Grund- profilen erfüllen, nämlich erstens das Branchenprofil (z.B. Bewerbungen in der Pharmabranche), zweitens das Fachprofil (z.B. Marketing oder Business Develo- pment, Biologe, etc.) oder drittens das Funktionsprofil (z.B. Führungsposition). Dies beruhe auf der Feststellung, dass beispielsweise Führungskräfte oft aus fremden Branchen geholt würden. Erfahrungen im Finanzbereich habe er im pri- vaten Umfeld erworben. Dass solche Bewerbungen im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos gewesen seien, zeige die Tatsache, dass eine Bewerbung bei der Credit Suisse für die Stelle "Leiterin oder Leiter Leasing Client Service" immerhin zu einem der nicht sehr häufigen Vorstellungs- gespräche geführt habe, obwohl eine "bankspezifische Berufsausbildung" gefor- dert worden sei (act. 2 S. 8 f.). Die Bewerbung für die Stelle als Leiter eines Spi- tals oder einer Klinik habe sodann auf der Überlegung beruht, dass derartige Stel- len dem Grundprofil "Führung" und zusätzlich dem Branchenprofil "Gesundheit" entsprächen, komme er doch aus der Gesundheitsbranche. Zudem habe er sich erhofft, von den bei solchen Stellen immer involvierten Personalberatungsfirmen

- 21 - eventuell später andere Angebote zu erhalten. Auch derartige Bewerbungen sei- en zudem keineswegs von Anfang an aussichtslos gewesen, sei er doch als Di- rektor der Schweizerischen …-Stiftung ebenfalls zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden (act. 2 S. 9). Aus insgesamt 203 Bewerbungen drei Einzelne heraus zu pflücken und ihm gestützt auf diese vorzuwerfen, er bewerbe sich für chancenlose Stellen, um daraus den Schluss zu ziehen, er unternehme nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszu- schöpfen, erscheine geradezu willkürlich (act. 2 S. 9 f.).

E. 6.1.2 a) Die Beklagte bringt dazu zunächst vor, die vom Kläger neu ins Recht ge- reichten Urkunden zu seiner Bewerbung bzw. zu seinem Vorstellungsgespräch als Leiter Leasing Client Service bei der Credit Suisse seien als unzulässige No- ven nicht zu beachten (act. 14 S. 7). Wie (vorstehend Ziff. II.2) bereits gesagt, führt jedoch einerseits der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kin- derbelangen) nach der Praxis der Kammer auch im Berufungsverfahren zur un- beschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung; andererseits kann sich die Zulässigkeit einer neuen Tatsachenbehauptung bzw. Noveneingabe unter Umständen daraus ergeben, dass erst der vorinstanzlichen Entscheid dazu An- lass gab (vgl. dazu etwa ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 30). In diesem Sinn stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, erst der erstinstanzliche Entscheid, in welchen diese Bewerbung als aussichtslos bezeichnet wurde, habe Anlass zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen gegeben (act. 2 S. 9). Schlussendlich kann die Zulässigkeit der entsprechenden Eingabe jedoch offen gelassen werden, weil es für die Entscheidfindung – wie noch zu zeigen sein wird

– darauf nicht ankommt.

b) Weiter widerspricht die Beklagte der Darstellung des Klägers, wonach er sich auf allen Stufen und nicht hauptsächlich im oberen Kaderbereich beworben habe. Tatsächlich habe sich der Kläger im Vergleich zu den Bewerbungen auf Stellen des mittleren (88 Bewerbungen) und oberen (71 Bewerbungen) Kaders deutlich weniger auf Stellen des unteren Kaders (43 Bewerbungen) beworben. Die Vorinstanz habe diese Bewerbungen zutreffend gewürdigt (act. 14 S. 5 f.). Sodann sei das Finden einer Arbeitsstelle nicht Aufgabe des Gerichts, sondern

- 22 - des Klägers, weshalb sich dieser nicht auf den Standpunkt stellen könne, es sei ihm vorgegeben worden, sich auf Stellen im mittleren und höheren Kader zu be- werben. Vor allem habe die Vorinstanz dem Kläger eine ausserordentlich lange Übergangsfrist gewährt, innert welcher er die Möglichkeit gehabt habe, eine Ar- beitsstelle oder ein angemessenes Erwerbseinkommen zu finden. Wenn der Klä- ger feststelle, dass er in dem von ihm angestrebten Bereich keine Stelle finde, so habe er von sich aus Stellen im unteren Kaderbereich zu suchen bzw. sich an- derweitig zu orientieren, Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Gerade wegen seiner langen Erwerbslosigkeit sei der Kläger gehalten, seine Suchbemühungen entsprechend auszudehnen. Was vor 1 1/2 Jahre allenfalls noch eine gewisse Gültigkeit gehabt habe, müsse heute neu beurteilt werden (act. 14 S. 6). Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger versuche "mit grossen Mengen Papier" seine Suchbemühungen zu untermauern, weshalb die Vorinstanz im Zu- sammenhang mit der Quantität der Bewerbungen zu Recht darauf hingewiesen habe, dass sich unter den zahlreichen Bewerbungen des Klägers auch solche be- finden würden, welche von Anfang an chancenlos gewesen seien. Dies betreffe diverse Bewerbungen, vor allem solche auf mittlere und obere Kaderstellen (act. 14 S. 6 f.). Zudem habe sie vorinstanzlich aufgezeigt, dass der Kläger offen- bar vor allem erst im Hinblick auf das Abänderungsverfahren die Stellenbewer- bung intensiviert und breiter gestreut habe (act. 14 S. 7).

E. 6.1.3 Ob die Erzielung eines dem unterhaltspflichtigen Ehegatten angerechneten hypothetischen Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist – wie bereits (vorstehend Ziff. III.3) erläutert – eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststel- lungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist (dazu etwa BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2014 zutreffend ausgeführt hat (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.2), ist bei ausbleibendem Erfolg bei der Stellensuche insbesondere der Frage nachzugehen, ob sich die unter- haltsverpflichtete Person sowohl quantitativ als auch qualitativ in ausreichendem Masse um eine Anstellung bemüht hat und es ihr trotz dieser umfassenden An- strengungen nicht möglich war, eine Anstellung zu finden. Kriterium für die Beur- teilung dieser Frage ist neben der Anzahl der verfassten Bewerbungen deshalb

- 23 - insbesondere, ob sich die Ausbildung, der Werdegang und das Profil der unter- haltsverpflichteten Person mit den Stellen, auf welche sie sich beworben hat, de- cken.

a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Kläger be- sitze einen Doktortitel in Neurowissenschaften (Dr. sc. nat.) sowie ein Vordiplom in Ökonomie. Zudem habe er Berufserfahrung auf verschiedenen Kaderstufen bis hin zur Geschäftsführung und qualifiziere sich insbesondere für die Pharma-/ Bio- tech-/ Kosmetik-/ Ernährungs- und Chemiebranche sowie für verschiedene Berei- che der Finanzindustrie. Im Weiteren verfüge er über beträchtliche Erfahrungen im Beratungsbereich der Pharmaindustrie auf selbständiger Basis (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger zwischen De- zember 1992 und Dezember 1993 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer neu- rologischen Klinik (act. 8/245/2), zwischen Oktober 1994 und Oktober 1995 als Produktemanager (Osteoporose) bei der G._____ AG (act. 8/254/2), zwischen Dezember 1998 und Mai 2000 als Produktemanager (Zentralnervensystem) bei der H._____ AG (act. 8/245/2), und zwischen Juni 2000 und September 2001 als Marketing Business Analyst bei der I._____ (Europe) AG (act. 8/245/2) arbeitete. Zwischen Oktober 2001 und März 2003 war der Kläger sodann als Head of Busi- ness Development & Marketing bei der J._____ GmbH tätig (act. 8/245/2). Ab März 2003 machte sich der Kläger selbstständig und gründete hierzu die Firma F._____ GmbH (act. 8/245/2). Gleichzeitig war er neben der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit teilweise auch als Angestellter tätig: So war er zwischen November 2003 und Dezember 2005 Senior Director bei der K._____ AG (act. 8/245/2) und dort verantwortlich für den internen pharmazeutischen Handel, die Finanzen sowie die europäischen Vertriebs- und Lizenzpartner (act. 8/147/212c). Zwischen 2009 und 2010 war der Kläger zudem Chief Opera- ting Officer bei der L._____ (act. 8/147/212c). Nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nahm der Kläger ab dem 17. Januar 2011 eine Anstellung als Geschäftsführer bei der E._____ AG an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2012 aufgelöst, wobei der Kläger bereits ab dem Kündigungsdatum (18. März 2012) freigestellt wurde (act. vgl. act. 8/4/3.2). Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Kläger auf Stellensuche, wobei er ab dem 1. Oktober 2012 beim

- 24 - RAV angemeldet war (act. 8/4/4.2). Per 20. April 2014 wurde der Kläger ausge- steuert (vgl. Prot. Vi. S. 41 f.). Insgesamt hat der Kläger in der Zeit zwischen dem

30. März 2012 und dem 8. April 2015 über 400 Bewerbungen verfasst (vgl. act. 8/147/3/1a-239c; act. 8/245/3/240-442), wobei knapp 200 Bewerbungen auf den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum ab dem 28. Mai 2014 (Datum Erlass des abzuändernden Entscheides; vgl. act. 8/199) bis zum Stellen des Ab- änderungsgesuchs am 4. Mai 2015 (vgl. act. 8/243) entfallen.

b) Zur Qualität der hier relevanten Bewerbungen (act. 8/245/3/240-442) ist allgemein festzuhalten, dass der Kläger sich auf jede Stelle mit einem individuel- len Bewerbungsschreiben beworben hat, wobei die inhaltliche Qualität dieser Schreiben weder von der Vorinstanz noch von der Beklagten bemängelt wurde. Zwar hat die Beklagte vorinstanzlich vorgebracht, es könne nicht überprüft wer- den, wie sich der Kläger bei den Bewerbungen verhalte, könne doch jemand, der nicht ernsthaft an einer Arbeitsstelle interessiert sei, eine Absage auch steuern oder provozieren (act. 8/267 S. 7). Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf ein solches Verhalten des Klägers, weshalb die Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Klägers grundsätzlich als glaubhaft anzusehen ist. Wie gesehen beanstandet die Vorinstanz betreffend der vom Kläger verfass- ten Bewerbungen jedoch, dass sich Letzterer überwiegend auf Stellen des oberen Kaderbereichs beworben habe und nur eine verminderte Anzahl der Bewerbun- gen auf Stellen des unteren Kaderbereichs entfalle. Wie der Kläger zu Recht gel- tend macht, kann es aber nicht entscheidend auf das Verhältnis der Bewerbungen im oberen, mittleren und unteren Kader ankommen. So hat der Kläger zwischen April 2014 und April 2015 insgesamt knapp 200 Bewerbungen verfasst, von de- nen nach Würdigung des Kläger 59 auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbei- ter, 77 auf das mittlere Kader und 65 Bewerbungen auf das obere Kader entfallen (act. 4/1). Nach Wertung der Beklagten entfielen immerhin 43 vom Kläger verfass- te Bewerbungen auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbeiter, 88 Bewerbun- gen auf das mittlere Kader und 71 Bewerbungen auf das obere Kader (vgl. act. 14 S. 5 f.; act. 15/2). Nach beiden Wertungen entfiel damit zwar tatsächlich die kleinste Anzahl an Bewerbungen auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbeiter,

- 25 - indes handelt es sich hierbei immer noch um eine nicht unbedeutende Anzahl an Bewerbungen, weshalb nicht rein aus dem Verhältnis zu den Bewerbungen auf anderen Hierarchiestufen abgeleitet werden kann, der Kläger habe sich auf dieser Stufe in einem ungenügenden Mass beworben. Zudem ist es angesichts des Le- benslaufs des Klägers gar nicht zu beanstanden, dass die Mehrzahl der von ihm verfassten Bewerbungen auf das mittlere und obere Kader entfiel, verfügt der Kläger doch über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung und war er doch zuletzt als Senior Director bei der K._____ AG, als Chief Operating Officer bei der L._____ und als Geschäftsführer der E._____ AG tätig. Zwar macht die Beklagte zu Recht geltend, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonderes hohe Anforderun- gen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien (vgl. act. 14 S. 5), wes- halb unter Umständen auch eine Stelle anzunehmen ist, welche nicht im ange- strebten Bereich liegt, sondern unter Umständen einen karrieremässigen Abstieg darstellt. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der – wie es die Vorinstanz ausdrückt (act. 7 S. 14, E. II.3.2) – "Berufserfahrung auf verschiedenen Kaderstu- fen bis hin zur Geschäftsführung" hat, ohne Weiteres eine Stelle auf Mitarbeiter- stufe oder im Bereich des unteren Kaders findet, entspricht doch der Lebenslauf und die Erfahrung des Klägers nicht dem Anforderungsprofil einer solchen Stelle, sondern erscheint er dafür vielmehr überqualifiziert. Dennoch betrafen selbst nach Wertung der Beklagten immerhin 43 und damit rund ein Viertel der vom Kläger in der hier relevanten Zeit verfassten Bewerbungen Stellen auf dieser Hierarchiestu- fe. Entgegen der Vorinstanz kann dem Kläger deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich auf solche Stellen nur unzureichend beworben und deshalb nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden. Zu Recht beanstandet der Kläger zudem, dass die Vorinstanz aus den knapp 200 von ihm verfassten Bewerbungen nur gerade deren drei als aussichts- los bezeichnet und daraus den Schluss gezogen hat, er unternehme nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszu- schöpfen. So entfallen rund 90 und damit in etwa die Hälfte der vom Kläger ver- fassten Bewerbungen auf Branchen, für welche der Kläger von der Vorinstanz als qualifiziert erachtet wurde, mithin die Pharma-, Biotech-, Kosmetik-, Ernährungs-

- 26 - und Chemiebranche (vgl. act. 4/1). Die restlichen Bewerbungen beziehen sich auf diverse andere Bereiche, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang na- mentlich bemängelt, es würden sich unter den vom Kläger verfassten Bewerbun- gen auch immer wieder solche finden, zu welchen sein Profil nicht wirklich passe, weshalb diese Bewerbungen von vornherein aussichtslos erscheinen würden. Diese Kritik der Vorinstanz berücksichtigt jedoch nur ungenügend, dass es sich bei den von Anfang an aussichtslos erscheinenden Bewerbungen um einen klei- nen Prozentsatz aller vom Kläger verfassten Bewerbungen handelt und dass bei Durchsicht der vom Kläger verfassten Bewerbungen nicht der Eindruck entsteht, ein relevanter Teil davon sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Gegenteiliges bringt auch die Beklagte nicht vor, macht diese doch lediglich pauschal geltend, der Kläger sei bei diversen Bewerbungen, vor allem bei mittleren und oberen Ka- derstellen, von vornherein chancenlos gewesen (act. 14 S. 7). Sodann lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass dem Kläger, hätte er sich nur auf seinem Profil ent- sprechende Stellen beworben oder seine Suchbemühungen nur auf seinen ange- stammten Bereich konzentriert, die fehlende Ausdehnung seiner Arbeitssuche auf weitere Branchen negativ anzurechnen gewesen wäre. Deshalb kann der Um- stand, dass sich unter den knapp 200 vom Kläger zwischen April 2014 und April 2015 verfassten Bewerbungen allenfalls einzelne befinden, welche als von An- fang an aussichtslos zu bezeichnen sind, nicht dazu führen, dass dem Kläger vor- zuwerfen wäre, er habe nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang sodann – wie be- reits vorinstanzlich (vgl. act. 8/267 S. 6) – den Vorwurf erhebt, der Kläger habe seine Bewerbungen erst im Hinblick auf das Abänderungsverfahren intensiviert und breiter gestreut, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wurde einerseits bereits erläutert, dass die Arbeitssuche mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit über den angestammten Bereich und die angestammte Branche hinaus auszudehnen ist, was der Kläger – wie die Beklagte implizit selbst aner- kennt – getan hat. Ebenfalls nicht negativ zu werten ist sodann der Umstand, dass der Kläger seine Bewerbungen in den ersten vier Monaten des Jahres 2015 (rund 105 Bewerbungen, vgl. act. 4/1; act. 8/245/3/240-336) im Gegensatz zu den letzten neun Monaten des Jahres 2014 (rund 98 Bewerbungen, vgl. act. 4/1;

- 27 - act. 8/245/3/337-442) intensiviert hat, zumal er sich über die gesamte relevante Periode konstant quantitativ ausreichend beworben hat.

E. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist sodann an dieser Stelle anzufügen, dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, der Kläger scheine, obwohl ihm während der gewährten Übergangsfrist die Rückkehr in die Selbständigkeit nicht gelungen sei, weiterhin an diesem Plan festhalten zu wollen und investiere offensichtlich den überwiegenden Teil seiner Zeit in den Aufbau einer neuen Selbständigkeit. Dadurch habe er es aber insbesondere verpasst, die bereits zwei Mal gewährte Übergangsfrist für eine berufliche Neuorientierung als Angestellter zu nutzen, bei- spielsweise als Lehrer. Unter diesen Umständen und angesichts der konkreten Si- tuation des Klägers als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit zwei minder- jährigen Kindern, könne ihm für den Aufbau der Selbständigkeit keine weitere Übergangsfrist mehr eingeräumt werden. Vielmehr habe der Kläger inskünftig seine ganze Kraft auf die Stellensuche bzw. auf eine allfällige Umschulung oder Weiterbildung zu verwenden (act. 7 S. 15 f., E. II.3.3). In diesem Zusammenhang ist jedoch dem Kläger (vgl. act. 2 S. 12 f.) dahin- gehend zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein allfällig parallel zur Stellensuche verfolgter Aufbau einer neuerlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit seine berufliche Neuorientierung als Angestellter verhindert haben soll. Wie be- reits vorstehend dargelegt hat sich der Kläger vielmehr in genügendem Ausmass beworben und hat im Bereich der Stellensuche alles ihm Zumutbare unternom- men. Dass er daneben den Versuch unternommen hat, sich selbständig zu ma- chen, kann ihm deshalb entgegen der Vorinstanz nicht negativ angelastet werden, weshalb sich die entsprechende Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, als irrelevant er- weist.

E. 6.3 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass dem Kläger entgegen der Vor- instanz nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich in ungenügender Weise auf offene Stellen beworben und deshalb nicht alles ihm Zumutbare unter- nommen, um eine neue Stelle zu finden. Vielmehr hat der Kläger aufgrund ge- schilderten Stellensuchbemühungen glaubhaft dargetan, dass es ihm bis anhin

- 28 - tatsächlich nicht möglich war, eine neue Anstellung zu finden. Da damit die vor- stehend dargestellten Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt sind, erweist sich die Berufung des Klägers insoweit als begründet.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid jedoch weiter bemängelt, dass der Kläger keine Bewerbungen für Stellen als Lehrer geschrieben habe, obwohl er unbestrittenermassen über eine Lehrerausbildung verfüge und in der Schweiz nach wie vor ein Lehrermangel herrsche, welcher in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 besonders gross gewesen sei. Deshalb seien insbesondere an der Pädago- gischen Hochschule Zürich in den vergangenen zwei Jahren diverse Quereinstei- gerkurse für den Lehrerberuf angeboten worden. Entgegen der Behauptung des Klägers würden solche Kurse für die Sekundarstufe auch in Zukunft wieder ange- boten, auch wenn im Herbst 2016 aufgrund einer Neuausrichtung keine entspre- chenden Studiengänge starten würden. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden noch minderjährigen Kinder abgeändert werden solle, sei es dem Kläger entge- gen seiner Ansicht sehr wohl zumutbar, sich einem Beruf zuzuwenden, für den er sich selbst zwar als nicht geeignet halte und welcher ihn nicht besonders anspre- che, für welchen er aber über ein abgeschlossenes Universitätsstudium verfüge und ein Diplom besitze. Auch das Argument des Klägers, sein Lehrerdiplom stamme aus den 80er-Jahren und sei daher veraltet, verfange nicht: erstens weil die Kantone bei der Anstellung von Lehrern aufgrund des nach wie vor knappen Lehrerbestandes (insbesondere in naturwissenschaftlichen Fächern) nicht wähle- risch sein könnten und zweitens, da es dem Kläger ein Leichtes gewesen wäre, durch Weiterbildungen/Kurse sein "altes" Diplom aufzuwerten oder durch das Leisten von Vikariaten neue Praxiserfahrung zu sammeln (act. 7 S. 14 f., E. II.3.2).

E. 6.4.1 Der Kläger hält dem entgegen, es sei zwar zutreffend, dass er vor Jahrzehn- ten ein Universitätsstudium für Sekundarlehrer absolviert habe, weil er unbedingt (irgend)einen formellen Abschluss gebraucht habe. Er habe jedoch nie auch nur ein einziges Vikariat absolviert und habe schon damals gewusst, dass er nicht fä-

- 29 - hig sein würde, zu unterrichten. Man dürfe es zudem als notorische Tatsache be- trachten, dass keine Schulpflege einem Stellenbewerber mit einem Diplom aus dem Jahre 1988 (zudem mit mässigen Noten) und ohne jegliche Berufserfahrung, heute eine Stelle als Sekundarlehrer offerieren würde. Im Lehrerberuf habe sich zudem seit 1988 sehr Vieles (Lehrmittel, Lehrpläne, Fächer, pädagogische Me- thoden usw.) verändert. Im Wissen um diese Umstände habe er sich als Schullei- ter beworben, wo er sich bessere Chancen erhofft habe, weil es als Schulleiter auf die Führungserfahrung ankomme, während die Lehrtätigkeit oft sekundär sei (act. 2 S. 10). Zwar sei ein Quereinsteigerkurs theoretisch möglich gewesen, doch hätte die Absolvierung eines solchen Kurses, welcher zusammen mit den not- wendigen Vikariaten eine Vollzeitbeschäftigung darstelle, sämtliche anderen Be- strebungen der Stellensuche zunichte gemacht. Dies hätte bedeutet, dass er sei- nen Einsatz ausgerechnet auf eine Tätigkeit hätte konzentrieren müssen, welche ihm einfach nicht liege. Dies müsse der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom

28. Mai 2014 bewusst gewesen sein, habe sie doch damals trotz Kenntnis seiner Lehrerausbildung den Lehrerberuf weder in seinem "Profil" noch sonstwo er- wähnt. Daraus sei zu schliessen, dass die Vorinstanz damals seine Ansicht, in diesem Bereich keine reellen Chancen zu haben, geteilt habe. Ihm heute vorzu- werfen, er habe sich nicht für Stellen als Lehrer beworben und keinen Querein- steigerkurs absolviert, widerspreche Treu und Glauben. Die Vorinstanz begründe zudem mit keinen Wort, weshalb dies im Mai 2014 keine Option gewesen sei, im Dezember 2015 jedoch eine zwingende Notwendigkeit darstelle. Entgegen der Vorinstanz herrsche auf Sekundarstufe derzeit zudem kein Lehrermangel, wes- halb er auch bei Besuch eines solchen Quereinsteigerkurses mit grösster Wahr- scheinlichkeit keine Stelle gefunden hätte. Dass im Herbst 2016 gar kein entspre- chender Studiengang angeboten werde, halte die Vorinstanz sodann selbst fest. Zudem sei ihm weder vom RAV noch von Personalberatern empfohlen worden, in Richtung Lehrerberuf zu suchen. Hinzu komme, dass er während der Dauer eines entsprechenden Quereinsteigerkurses und damit während 2,5 – 3 Jahren, eben gerade kein Einkommen oder jedenfalls nicht ein solches von Fr. 8'000.– pro Mo- nat erzielt hätte, selbst wenn er für ein paar Vikariate bezahlt worden wäre (act. 2 S. 11).

- 30 -

E. 6.4.2 Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass der Kläger durchaus einen Quereinstieg als Lehrer hätte in Be- tracht ziehen können, da Lehrer vor allem in seinem Bereich der naturwissen- schaftlichen Fächer gesucht seien. Jedoch habe der Kläger nicht einmal den Ver- such unternommen, mit Vikariaten oder Ähnlichem Praxiserfahrung zu erreichen. Dass ein Vikariat oder ein Quereinsteigerkurs sämtliche anderen Bestrebungen der Stellensuche zunichte gemacht hätte, wie dies der Kläger behaupte, werde bestritten und sei durch nichts belegt. So würden sich Bewerbungsschreiben auch nach Schulstunden, Ausbildung oder temporärer Erwerbstätigkeit schreiben las- sen und allfällige Vorstellungsgespräche seien zeitlich ebenfalls machbar. Die Ar- gumente des Klägers gegen eine Arbeit als Lehrer (er sei nicht fähig, er habe mässige Noten gehabt, er sei zu alt, etc.) würden zeigen, dass er sich nicht ernst- haft mit der Variante einer völlig anderen beruflichen Tätigkeit auseinandersetzen wolle und auch nicht bereit gewesen sei, die Zeit von mindestens 1 1/2 Jahren, welche ihm als Übergangsphase eingeräumt worden sei, zu nutzen, um ein neues berufliches Standbein aufzubauen. Es könne nicht nach dem "Lustprinzip" gehen, sondern der Kläger müsse als Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern möglichst alles unternehmen, um deren Unterhalt abzusichern. Wenn sich der Kläger auf den Standpunkt stelle, im ersten Abänderungsverfahren sei von einer Tätigkeit als Sekundarlehrer noch nicht die Rede gewesen, sei dies unbehelflich. Wenn der Kläger im von ihm bevorzugten Bereich innert drei Jahren keine Stelle finde oder finden wolle, so habe er sich eben entsprechend anderweitig zu orien- tieren, umzuschulen oder weiterzubilden und zwar ohne, dass ihm das Gericht entsprechende Vorgaben mache. Der Kläger unternehme eben gerade nicht alles Zumutbare, wenn er sich zurücklehne und angebe, weder das RAV noch die Per- sonalberater hätten ihm empfohlen, als Lehrer zu arbeiten. Es sei nicht auf den Lehrermangel zu warten, sondern die entsprechende Initiative zu ergreifen, unter Umständen eben auch ausserkantonal zu suchen, zumal der Lehrermangel sicher nicht nur auf den Kanton Zürich konzentriert sei (act. 14 S. 7 ff.).

E. 6.4.3 Wie bereits ausführlich erläutert, hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens er- füllt sind, zunächst zu beurteilen, welche Art der Erwerbstätigkeit von der unter-

- 31 - haltsverpflichteten Person vernünftigerweise erwartet werden kann. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit tatsächlich möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, wobei konkret festzustellen ist, wel- chen Lohn die unterhaltsverpflichtete Person bei Ausübung der ihr zugemuteten Tätigkeit erzielen kann. Wird von der unterhaltsverpflichteten Person gestützt da- rauf schliesslich mittels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Um- stellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr sodann eine angemessene Übergangsfrist zu lassen, um ihre tatsächlichen Verhältnisse an die rechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. vorstehend Ziff. III.3).

a) Soweit der Kläger deshalb geltend macht, im Entscheid vom 28. Mai 2014 sei von einer Tätigkeit als Lehrer noch keine Rede gewesen, erweist sich diese Kritik entgegen der Beklagten nicht als irrelevant. So hat die Vorinstanz dem Klä- ger mit Entscheid vom 28. Mai 2014 eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2015 gesetzt, während der er sich weiterhin auf Stellen im mittleren oder höheren Ka- der bewerben müsse oder während der er seine selbständige Erwerbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne (vgl. act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6). Eine Tä- tigkeit als Lehrer wurde dahingegen nicht als dem Kläger zumutbare Art der Er- werbstätigkeit qualifiziert. Zwar muss die unterhaltsverpflichtete Person – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – alles ihr Zumutbare unternehmen, um ihren Unter- haltspflichten nachzukommen; dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der un- terhaltsverpflichteten Person, welcher vorgegeben worden war, sich weiterhin auf Stellen im mittleren und höheren Kader zu bewerben oder ihre selbständige Tä- tigkeit wieder aufzubauen, im Nachhinein angelastet werden kann, dass sie sich nicht in einem ganz anderen Bereich beworben bzw. weitergebildet habe und ihr aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Die rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Lehrer erweist sich aus diesem Grund als unzulässig.

b) Es stellt sich jedoch die Frage, ob dem Kläger zugemutet werden kann, in Zukunft als Lehrer zu arbeiten. Die Vorinstanz erachtete dies angesichts der Tat- sache, dass der Kläger für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei, als

- 32 - zumutbar, zumal er ein entsprechendes Diplom besitze (vgl. vorstehend Ziff. III.6.2). Dies ist nicht zu beanstanden, bringt doch der Kläger nichts Wesentli- ches vor, was es für ihn unzumutbar erscheinen liesse, als Lehrer zu arbeiten. Dass der Kläger gegen die Zumutbarkeit eines Einstiegs in die Tätigkeit als Leh- rer vorbringt, es sei zwar theoretisch möglich gewesen, einen entsprechenden Quereinsteigerkurs zu machen, doch hätte dies alle anderen Bestrebungen der Stellensuche zunichte gemacht, ist unbehelflich. Vielmehr hat der Kläger im Herbst 1988 die Fähigkeitsprüfung für Sekundarlehrer an der Universität Zürich erfolgreich bestanden (vgl. act. 8/290/12), weshalb er entgegen seinen dahinge- henden Ausführungen nicht zunächst einen Quereinsteigerkurs als Lehrer absol- vieren muss. Nachdem der Kläger sich bereits seit Mitte März 2012 (vgl. vorste- hend Ziff. III.6.1.3a) und damit seit über vier Jahren auf Stellensuche befindet, wobei nicht absehbar ist, ob er in näherer Zukunft eine andere Stelle finden wird, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es dem Kläger zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern zuzu- muten ist, sich einem Beruf zuzuwenden, für den er sich zwar selbst nicht für ge- eignet hält, für den er jedoch über eine Ausbildung und ein Diplom verfügt. Die Vorinstanz hat damit eine Tätigkeit als Lehrer zu Recht als dem Kläger zumutbare Tätigkeit qualifiziert.

c) Zur Frage, ob es dem Kläger auch tatsächlich möglich ist, als Lehrer zu arbeiten, hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass seit Jahren Lehrermangel herrsche und die Kantone deshalb bei der Anstellung von Lehrern – insbesondere in naturwissenschaftlichen Fächern – nicht wählerisch sein könnten (vgl. vorste- hend Ziff. III.6.2). Diese Feststellung bezüglich des Bestehens eines Lehrerman- gels stützt die Vorinstanz dabei auf eigene Recherchen, welche sie – ohne Einbe- zug der Parteien – im Internet vorgenommen hat (vgl. act. 7 S. 15, E. II.3.2). Glei- ches gilt für die Feststellung, dass an der pädagogischen Hochschule Zürich auch weiterhin Quereinsteigerkurse angeboten würden, jedoch aufgrund einer Neuaus- richtung nicht im Herbst 2016 (vgl. act. 7 S. 15, E. II.3.2). Inwiefern sich aus die- sem Vorgehen der Vorinstanz ein Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergibt, muss hier nicht näher erörtert werden, kann doch ein solcher Mangel durch das Berufungsverfahren geheilt werden, da die Berufungsinstanz über die gleiche

- 33 - Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz und den Parteien überdies die gleichen Mitwirkungsrechte wie im vorinstanzlichen Verfahren zu- kommen (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 27 f.). Dies geschieht denn vorliegend auch, indem beide Parteien im Rahmen ihrer Eingaben im Rechtsmittelverfahren auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum Thema Lehrermangel Bezug nehmen und hierzu neue Beweismittel einrei- chen (vgl. act. 2 S. 11 f. und act. 4/3; act. 14 S. 9 und act. 15/3). c/aa) Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang namentlich vor, es sei falsch, dass auf Sekundarstufe Lehrermangel herrsche (act. 2 S. 11), wobei er sich auf eine Mitteilung des Volksschulamtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2015 stützt (act. 4/3). Bloss die längerfristigen Prognosen würden – als Folge der steigenden Schülerzahlen – auf einen künftigen Lehrermangel hindeuten (act. 2 S. 12). Die Beklagte macht dahingegen gestützt auf eine Verbandsumfrage des Verbandes für Schulleiterinnen und Schulleiter vom 5. Juni 2015 (act. 15/3) gel- tend, nebst Lehrermangel bei der schulischen Heilpädagogik bestehe nach wie vor ein Mangel auf der Sekundarstufe "tiefes Niveau" (act. 14 S. 9). c/bb) Das vom Kläger eingereichte Merkblatt des Volksschulamtes hat eine Änderung des Lehrpersonalgesetzes zum Gegenstand, gemäss der es den Schulpflegen im Falle, dass vom Volksschulamt für eine bestimmte Stufe ein Leh- rermangel festgestellt wird, erlaubt ist, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzu- stellen, die nicht über eine Zulassung zum Schuldienst verfügen. Sodann wird festgehalten, dass für das Schuljahr 2015/16 kein Lehrermangel auf Sekundarstu- fe bestehe, auch wenn die mittel- und längerfristigen Prognosen wieder auf einen Lehrermangel hindeuten würden (act. 4/3 S. 1 f.). Zu beachten ist jedoch, dass der Kläger, um als Lehrer arbeiten zu können, nicht auf einen Lehrermangel im Sinne des von ihm eingereichten Merkblattes angewiesen ist, weil er das für die Zulassung zum Schuldienst notwendige Diplom am 23. November 1988 erworben hat (vgl. act. 8/290/12). Entsprechend kann er ohne Bewilligung des Volksschul- amtes durch eine Schulpflege als Sekundarlehrer angestellt werden. Dass keine Schulpflege den Kläger mit einem Diplom aus dem Jahre 1988 als Lehrer anstel- len würde, ist sodann entgegen den Vorbringen des Klägers nicht als notorische

- 34 - Tatsache zu betrachten, wurden doch gerade in den letzten Jahren auch Quer- einsteiger und damit Personen ohne Lehrerdiplom eingestellt. Es ist hervorzuhe- ben, dass der Kläger im Vergleich zu Personen, welche lediglich einen Querein- steigerkurs absolviert haben, über zwar ältere, aber wesentlich bessere Qualifika- tionen verfügt. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Lehrerausbildung – ent- gegen seiner eigenen Aussage – gute und im Bereich der Didaktik sogar sehr gu- te Noten erzielt. Auch dürfte die von ihm gewählte Fächerkombination (Hauptfach Geographie; Nebenfächer Mathematik und Biologie; vgl. act. 8/290/12) sowie der Umstand, dass der Kläger – wie sich den eingereichten Bewerbungsunterlagen entnehmen lässt – fliessend Englisch spricht, die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt für Sekundarlehrer zusätzlich erhöhen. Da der Kläger als diplomier- ter Sekundarschullehrer sodann entgegen der Vorinstanz vor einer allfälligen An- stellung als Lehrer nicht zunächst einen Quereinsteigerkurs absolvieren muss, erweist es sich für seinen möglichen Berufseinstieg als Lehrer als irrelevant, ob an der Pädagogischen Hochschule Zürich im Herbst 2016 ein Quereinsteigerkurs angeboten wird oder nicht. Selbst wenn damit entgegen der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass auf Sekundarstufe derzeit kein eigentlicher Mangel an Lehrern herrscht, schliesst dies entgegen dem Kläger noch nicht aus, dass er aufgrund seiner Ausbildung in diesem Bereich eine Anstellung finden kann.

d) Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz indes dazu, welchen Lohn der Kläger bei Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer konkret erzielen könnte, was die Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet hat, dass ein Abänderungsentscheid nicht dazu dienen dürfe, die Grundlagen und Folgerungen des ursprünglichen Entscheides grundsätzlich zu revidieren. Wenn der Kläger nicht damit einverstan- den gewesen sei, dass ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– ange- rechnet werde, hätte er vielmehr ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom

28. Mai 2014 ergreifen müssen (act. 7 S. 17, E. II.3.5). Wie der Kläger im Ergeb- nis zu Recht rügt (act. 2 S. 14 f.), erweist sich diese Erwägung der Vorinstanz in- des als falsch, wurde dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– pro Monat doch für eine Tätigkeit als Angestellter im mittleren oder oberen Kader bzw. als aus einer allfälligen selbständigen Tätigkeit resultierender Gewinn ange- rechnet. Wird dem Kläger jedoch nunmehr zugemutet, als Lehrer zu arbeiten, ist

- 35 - konkret abzuklären, welches Einkommen er mit dieser Tätigkeit erzielen kann. Bei der Ermittlung der konkreten Höhe des hypothetischen Einkommens ist dabei – wie (vorstehend Ziff. III.3) bereits erläutert – auf Lohnstrukturerhebungen oder andere Quellen (dazu BGE 137 III 118 E. 3.2) und damit auf einen Durchschnitts- wert abzustellen, den eine Person mit den Fähigkeiten und Eigenschaften des Klägers in der ihm zumutbaren beruflichen Tätigkeit erzielen kann. Gemäss einem Merkblatt des Volksschulamtes des Kantons Zürich zu den Grundlöhnen von Lehrpersonen und Schulleitern für das Jahr 2016 verdient eine Fachlehrperson auf Sekundarstufe (Lehrerkategorie IV; LR 12 01) im Jahr 2016 auf der ersten Lohnstufe Fr. 96'168.– brutto (vgl. das Dokument "Grundlöhne 2016, Lehrpersonen und Schulleiterinnen / Schulleiter" auf der Homepage des Volksschulamtes des Kantons Zürich, www.vsa.zh.ch). Diese Zahl ergibt sich auch aus der Lohnerhebung 2016 der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren- konferenz für einen Sekundarlehrer im ersten Dienstjahr (http://www.d-edk.ch; Dokumentation/Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, Auswertung 2016) sowie aus der Lohnstrukturerhebung 2015 von "Öffentliches Personal Schweiz" (http://oeffentlichespersonal. ch/downloads/Lohnvergleich_2015_opt_ def.pdf). Umgelegt auf ein monatliches Nettoeinkommen ergibt dies monatliche Einkünfte von rund Fr. 6'750.– (Fr. 8'014.– abzüglich 5.125 % AHV/IV/EO, 1.1 % ALV, 7.5 % BVG, ~ 2 % NBU-/KTG-Beitrag, also total 15.725 %), welche der Kläger hypothetisch in der Lage ist, zu verdienen. Dieser Betrag kann dem Kläger jedoch

– wie (vorstehend Ziff. III.6.4.3a) bereits dargelegt – nicht rückwirkend angerech- net werden, sondern es ist vielmehr eine neue Übergangsfrist zur Anpassung der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers an die nunmehr gemachten rechtli- chen Vorgaben anzusetzen. Da Lehrereinstellungen grundsätzlich jeweils auf das neue Schuljahr hin erfolgen, ist es im konkreten Fall angemessen, dem Kläger dieses Einkommen ab Beginn des Schuljahres 2017/2018 und damit ab August 2017 anzurechnen.

E. 6.4.4 Als Zwischenfazit ist an dieser Stelle damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dem Kläger sei die Aufnahme einer Tätigkeit als Sekun- darlehrer zumutbar. Allerdings erweist sich die Berufung des Klägers insoweit als

- 36 - begründet, als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Nettomo- natseinkommen von Fr. 8'000.– mit einer Tätigkeit als Sekundarlehrer für den Kläger nicht effektiv erzielbar ist. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszu- gehen, dass der Kläger mit einer Tätigkeit als Sekundarlehrer ab August 2017 in der Lage sein wird, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'750.– zu erzielen. Bis dahin kann dem Kläger entgegen der Vorinstanz kein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden (dazu vorstehend Ziff. III.6.1-3), weshalb die Vor- instanz einen Abänderungsgrund bezüglich des dem Kläger mit Entscheid vom

28. Mai 2014 per 1. Mai 2015 angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 8'000.– pro Monat zu Unrecht verneint hat. Da der Kläger anerkennt, ohne Einkommen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von je Fr. 615.– pro Kind aus seinem Vermögen zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 2, S. 14), ist der Kläger vielmehr in Abände- rung der Verfügung vom 28. Mai 2014 zu verpflichten, der Beklagten für die weite- re Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens jedoch bis Ende Juli 2017, für die beiden Kinder je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 615.– pro Monat zu bezahlen. Ab August 2017 ist der vom Kläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag gestützt auf das ihm ab diesem Zeitpunkt anzurechnende Nettoeinkommen von Fr. 6'750.– neu zu berechnen (dazu nachstehend Ziff. III.7). Zunächst ist an die- ser Stelle jedoch auf die Frage einzugehen, ab wann die Abänderung der mit Ver- fügung vom 28. Mai 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge vorzunehmen ist. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, da der Kläger sein Abänderungsbegehren erst am 4. Mai 2015 der Post übergeben habe und eine Abänderung von Unterhaltsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung wirksam bzw. eine rück- wirkende Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ausgeschlossen sei, sei die Ab- änderung der Kinderunterhaltsbeiträge frühestens per 1. Juni 2015 zu verfügen (act. 7 S. 13, E. II.2.5). Entgegen dem Kläger, welcher sich auf den Standpunkt stellt, die Abänderung sei per 4. Mai 2015 vorzunehmen (act. 2 S. 20), ist dem zuzustimmen, zumal die Kinderunterhaltsbeiträge für den Monat Mai 2015 bei Anhängigmachung des Abänderungsbegehrens am 4. Mai 2015 bereits fällig wa- ren, da die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Verfügung vom 28. Mai 2014 jeweils

- 37 - im Voraus auf den Ersten des Monats zu bezahlen waren (vgl. act. 8/199 Disp.- Ziff. 1).

E. 7 Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO ist nachfolgend die von der Vorinstanz gemachte Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des dem Kläger ab

1. August 2017 anzurechnenden Einkommens von Fr. 6'750.– neu vorzunehmen, wobei insbesondere auch auf die Rügen beider Parteien zum von der Vorinstanz ermittelten Einkommen der Beklagten sowie zum Bedarf beider Parteien einzuge- hen ist.

E. 7.1 Zum Einkommen der Beklagten hat die Vorinstanz festgehalten, dieses be- trage gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2015 neu Fr. 6'694.65 netto pro Monat (ohne Kinderzulagen in der Höhe von total Fr. 500.–, inkl. Repräsentationsspesen in der Höhe von Fr. 385.–). Die Beklagte habe zu Protokoll gegeben, dass sie im Jahr 2012 einen Bonus in der Höhe von Fr. 7'714.–, im Jahr 2013 einen solchen in der Höhe von Fr. 7'050.– und im Jahr 2014 einen solchen in der Höhe von Fr. 13'571.– erhalten habe. Für das Jahr 2015 gehe sie von einem Bonus in der Höhe von rund Fr. 14'000.– aus. Damit habe sie in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich Bonuszahlungen in der Höhe von brutto Fr. 962.– pro Monat erhalten, was nach Abzug von 9.12% Sozi- alabzügen ca. Fr. 874.– netto pro Monat entspreche. Da in den vergangenen Jah- ren eine konstante Bonusauszahlung an die Beklagte erfolgt sei, aber die Höhe grossen Schwankungen unterlegen sei, erscheine es angemessen, den durch- schnittlichen Bonus bei der Ermittlung des Nettoeinkommens der Beklagten mit- einzurechnen, das dabei resultierende Nettoeinkommen von Fr. 7'586.65 aber auf Fr. 7'500.– abzurunden. Insgesamt sei bei der Beklagten folglich ab 1. Januar 2015 von einem monatlichen Nettoeinkommen exklusive Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 7'500.– auszugehen (act. 7 S. 17, E. II.4.1). Da man im Entscheid vom 28. Mai 2014 von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 5'366.– ausgegangen sei, habe sich das Einkommen der Beklagten seit Erlass dieses Entscheides wesentlich verbessert. Da auch die Dauerhaftigkeit dieser Verbesserung zu bejahen sei, sei damit bezüglich des Einkommens der Beklag- ten ein Abänderungsgrund zu bejahen (act. 7 S. 18, E. II.4.2).

- 38 -

E. 7.1.1 Der Kläger bemängelt im Zusammenhang mit dem Lohn der Beklagten im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Edition der Lohnausweise 2014 und 2015 der Beklagten verzichtet und habe der bloss mündlichen Beteue- rung der Beklagten Glauben geschenkt, wonach der Bonus 2015 rund Fr. 14'000.– betragen habe. Ohnehin sei es nicht sachgerecht, die Bonuszahlun- gen der Jahre 2013 – 2015 der Berechnung des massgeblichen Einkommens der Beklagten zu Grunde zu legen, weil diese Zahlungen nicht schwankend gewesen seien, sondern eine klar ansteigende Tendenz aufgewiesen hätten. Sodann sei anzunehmen, dass die Erhöhung des Pensums von 60 % auf 70 % auch zu ei- nem höheren Bonus geführt habe. Er halte jedenfalls dafür, dass zumindest Fr. 1'166.– pro Monat (1/2 von Fr. 14'000.–) als variabler Lohnbestandteil bei der Beklagten eingerechnet werden müssten, was zu einem anrechenbaren Einkom- men der Beklagten von Fr. 7'860.– führe (act. 2 S. 15 ff.).

E. 7.1.2 Die Beklagte stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Stand- punkt, dem durch die Erhöhung ihres Arbeitspensums zusätzlich erzielten Lohn stünden auch höhere Kosten gegenüber, weshalb in Bezug auf ihr Einkommen kein Abänderungsgrund bestehe, werde das erhöhte Einkommen doch durch die höheren Kosten konsumiert. Zudem habe die Vorinstanz durch die Berücksichti- gung des von ihr erzielten Bonusanteils zu Unrecht die Grundlagen und Folge- rungen des ursprünglichen Entscheides abgeändert, sei dieser Bonus doch von Anfang an bekannt gewesen, jedoch in den führen Entscheiden explizit und zu Recht nicht berücksichtigt worden. Dies sei durchaus sachgerecht, sei ein Bonus doch einerseits nicht fix zugesichert und könne deshalb durchaus Fr. 0.– betra- gen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie bereits einen sehr wesentlichen Teil an den Unterhalt der Kinder leiste, indem sie mit zwei Kindern (im "überobligatori- schen" Bereich) 70 % arbeite, die Kinder praktisch alleine betreue und für deren Belange zuständig sei. Wenn schon solle der Bonusanteil den Kindern zugute kommen und nicht dem Kläger, welcher praktisch nichts zu deren Unterhalt bei- tragen wolle. Aus diesem Grund sei ein allfälliger Bonus auch künftig nicht zu be- rücksichtigen (act. 14 S. 11 ff.).

- 39 -

E. 7.1.3 Der Beklagten ist grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass ein Abän- derungsverfahren keine Revision ist und insbesondere nicht dazu dient, in der Art einer Wiedererwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzurollen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdi- gen, im Abänderungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die verän- derten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die ge- richtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2). Daraus ergibt sich insbe- sondere, dass sich eine in einem Abänderungsverfahren vorgenommene Neube- rechnung an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat, was bedeutet, dass die der betreffenden Wertung zugrunde lie- genden tatsächlichen Umstände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert ha- ben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH, LQ100089 vom 16. November 2011, E. 7.4-5). Tatsächlich erweist es sich als zutreffend, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides einen Bonus erzielt hat (Prot. EE130009-F, S. 27 f.; act. 8/28/1/5), welcher jedoch in der zwischen den Parteien im Ehe- schutzverfahren geschlossenen Vereinbarung nicht berücksichtigt worden ist; vielmehr wurde in einer im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung festgehalten, der von den Parteien im Eheschutz geschlossenen Vereinbarung liege eine Einkommen der Beklagten von Fr. 5'366.– ohne Bonus und ohne Kin- derzulagen für ein Pensum von 60 % zugrunde (act. 8/5/33 S. 3, Fn 21). Entge- gen der Beklagten ist jedoch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dieser Nichtberücksichtigung habe explizit die Wertung zugrunde gelegen, dass die Be- klagte bereits "im überobligatorischen Bereich" arbeite, weshalb der Bonus nicht zu berücksichtigen sei. Hinzu kommt vielmehr auch, dass zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides unklar war, ob die Beklagte auch in Zukunft einen Bonus

- 40 - erhalten werde, wobei sie selbst im Eheschutzverfahren ausgeführt hatte, sie rechne für das Jahr 2013 nicht mit einer Bonusauszahlung (Prot. EE130009-F, S. 28). Zwar macht die Beklagte auch im Berufungsverfahren geltend, es sei un- klar, ob sie auch künftig einen Bonus erhalten werde, doch hat die Vorinstanz im Abänderungsverfahren zu Recht darauf abgestellt, dass sie in den vergangenen Jahren konstant einen Bonus erhalten hat, weshalb im Gegensatz zum Ehe- schutzverfahren davon auszugehen ist, dass sie auch künftig einen Bonus erhal- ten wird. Entgegen dem Kläger ist der Vorinstanz bezüglich der Ermittlung der Höhe der jeweiligen Boni sodann keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung anzulasten. So sind die in den Jahren 2012 bis 2014 ausbezahlten Boni ausge- wiesen (act. 8/288/27); dass die Beklagte im April 2015 einen Bonus von rund Fr. 14'000.– erhalten hat, ist sodann glaubhaft, hat die Beklagte ihr Pensum doch erst per 1. Januar 2015 von 60 % auf 70 % erhöht hat und hat sie mit einem Pen- sum von 60 % doch im Vorjahr einen Bonus von Fr. 13'571.– erzielt (vgl. act. 8/288/27). Entgegen dem Kläger im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz aufgrund der schwankenden Bonushöhe auf den Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 abgestellt und dieses Ergebnis abgerundet hat, zumal dieses Vorgehen der Doppelbelastung der Beklagten sowie dem Um- stand Rechnung trägt, dass die Beklagte mit der Erhöhung ihres Pensums auf 70 % mehr leistet, als sie müsste. Insgesamt ist die Vorinstanz damit zu Recht von einem Nettoeinkommen der Beklagten von monatlich Fr. 7'500.– ausgegan- gen.

E. 7.2 Bevor auf die beidseitigen Rügen der Parteien zu den einzelnen Bedarfspo- sitionen einzugehen ist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Be- klagte zwar anmerkt, sie sei nach wie vor der Meinung, dass entgegen der von der Vorinstanz gewählten Unterhaltsberechnungsmethode zunächst die Kinder- kosten zu bestimmen und danach festzulegen sei, welchen Anteil der Kläger an diesen Kosten zu übernehmen habe (act. 12 S. 19). Indes legt sie in keiner Weise dar, weshalb der Vorinstanz in Bezug auf die Wahl der Unterhaltsberechnungs- methode eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb, zumal die von der Vorinstanz gewählte sog. zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfäl-

- 41 - ligen Überschusses) zur Bestimmung des Kinderunterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens der Praxis entspricht und deshalb nicht zu beanstan- den ist (vgl. etwa OGer ZH, LY140051 vom 29. Juli 2015, E. III.C.3 m.w.H.).

E. 7.3 Hinsichtlich der konkreten Bestimmung des Grundbedarfs der Parteien durch die Vorinstanz bemängelt zunächst der Kläger, die Vorinstanz sei bei ihm von einem zu tiefen Bedarf ausgegangen; korrekterweise betrage dieser Fr. 5'039.– und nicht wie von der Vorinstanz ermittelt Fr. 4'181.– pro Monat (vgl. act. 2 S. 18).

E. 7.3.1 a) Zur Begründung führt er zunächst an, die Vorinstanz habe seine Mietkos- ten zu Unrecht von Fr. 2'000.– auf die effektiven Mietkosten von Fr. 1'316.– redu- ziert. Entgegen der Vorinstanz verlange nämlich der Gleichbehandlungsgrund- satz, dass ihm weiterhin Fr. 2'000.– für Miete angerechnet würden, da die Beklag- te in einem recht luxuriösen 7.5 Zimmerhaus wohne und überdies unentgeltlich den Anteil der in das Haus investierten Errungenschaft nutze, während er in einer kleinen 2.5 Zimmerwohnung wohne (act. 2 S. 17).

b) Dem ist nicht zuzustimmen. So ist es zwar zutreffend, dass jedem Ehe- gatten die Kosten einer sog. "standesgemässen" Wohnung zuzugestehen sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Ehegatte auch tatsächliche eine solche Wohnung bewohnt oder beabsichtigt, innert nützlicher Frist in eine solche umzu- ziehen. Sind die effektiven Mietkosten jedoch dauerhaft tiefer, so sind nur die ef- fektiven Mietkosten im Bedarf zu berücksichtigen, führt doch die dauerhafte Be- rücksichtigung von "hypothetischen" Mietkosten zur Bildung einer unzulässigen Sparquote auf Seiten eines Ehegatten. Soweit sich der Kläger sodann auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft übersieht er, dass im Bedarf der Beklagten einzig der effektive Liegenschaftsaufwand von Fr. 2'116.– berücksichtigt wurde (vgl. act. 7 S. 23, E. II.5.2.3), weshalb der Kläger dadurch, dass in seinem Bedarf auch nur die effektiv anfallenden Kosten berücksichtigt werden, nicht ungleich be- handelt wird.

E. 7.3.2 a) Weiter kritisiert der Kläger, die Vorinstanz habe für die medizinischen Ei- genkosten in seinem Notbedarf nur Fr. 50.– veranschlagt, obwohl er in Hinsicht

- 42 - auf eine Operation, für welche die Rechnungsstellung noch nicht erfolgt sei, eine Erhöhung von Fr. 50.– auf Fr. 100.– beantragt habe. Inzwischen sei die Rech- nung erfolgt (act. 2 S. 18), wobei der Kläger vier Abrechnungen der … Kranken- versicherung ab dem 16. Dezember 2015 ins Recht reicht (act. 4/5). Insgesamt belaufe sich der Betrag, welchen er im Jahr 2015 selbst an Medizinalkosten (Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag) habe beisteuern müssen, auf insgesamt Fr. 2'692.80 bzw. Fr. 224.40 pro Monat (act. 2 S. 18).

b) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers lediglich einen Betrag von Fr. 50.– (Franchise) berücksichtigt (act. 7 S. 21, E. II.5.1.3). Die Beklagte hält der Berücksichtigung der vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Kosten insbeson- dere entgegen, dass es sich bei dieser Operation um eine Ausnahmesituation ge- handelt habe und die entsprechenden Kosten nicht dauerhaft im Bedarf des Klä- gers zu berücksichtigen seien (act. 14 S. 15). Dem ist zuzustimmen, sind ausser- ordentliche Gesundheitskosten doch höchstens während einer gewissen Phase im Bedarf zu berücksichtigen, nicht jedoch auf Dauer. Vorliegend gilt dies umso mehr, als die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitskosten im Jahr 2015 und damit in einer Zeit angefallen sind, die durch die vorliegende Unterhaltsbe- rechnung gar nicht beeinflusst wird, da der Kläger – wie gesehen – erst ab August 2017 wird Unterhaltsbeiträge aus seinem Einkommen leisten müssen. Da der Kläger nicht behauptet hat, ihm würden in Zukunft regelmässig höhere Gesund- heitskosten anfallen, erweist sich die von ihm bezüglich der in seinem Bedarf zu berücksichtigenden Gesundheitskosten erhobene Rüge als unbegründet.

E. 7.3.3 Soweit sodann die Beklagte im Zusammenhang mit dem Bedarf des Klägers kritisiert, der von der Vorinstanz im Bedarf des Klägers für eine Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung berücksichtigte Betrag von Fr. 30.– sei zu streichen, da der Beklagte über keine solche Versicherung verfüge (act. 14 S. 15), ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vorinstanzlich geltend gemacht hat, über eine Haushaltsversicherung zu verfügen (vgl. act. 8/287 S. 29), wobei – sofern die Kosten nicht effektiv ausgewiesen werden – gerichtsnotorisch von Kosten von rund Fr. 30.– auszugehen ist. Dieser Betrag ist dementsprechend entgegen der Beklagten im Bedarf des Klägers zu belassen.

- 43 -

E. 7.3.4 Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist hingegen, dass mit der Reduktion des dem Kläger anzurechnenden hypothetischen Einkommens von Fr. 8'000.– auf Fr. 6'750.– im Monat seine monatliche Steuerbelastung um rund Fr. 200.– sinkt, wenn man im Übrigen die selben Zahlen wie die Vorinstanz zugrunde legt (vgl. act. 7 S. 20, E. II.5.2.1), die von keiner Seite beanstandet wurden.

E. 7.4 Weiter bemängelt der Kläger diverse Positionen im von der Vorinstanz für die Beklagte und die Kinder ermittelten Bedarf.

E. 7.4.1 So macht er zunächst geltend, die Kosten für die Nachtlinsen für C._____ von Fr. 130.– pro Monat würden weiterhin bestritten (act. 2 S. 18 f.), wobei er der Erwägung der Vorinstanz, wonach es angemessen erscheine, die ausgewiesenen monatlichen Kosten für die Nachlinsen von C._____ zu berücksichtigen (act. 7 S. 24, E. 5.2.3), einzig entgegenhält, bis anhin habe C._____ bloss vereinzelt Ta- geslinsen für sportliche Aktivitäten verwendet, was billiger gekommen sei; es ge- be keinen objektiven Grund, hieran etwas zu ändern (act. 2 S. 18 f.). Die Beklagte hält dem entgegen, diese Linsen seien wichtig für C._____, da sie mehrmals pro Woche Sport betreibe; sie habe massive Probleme mit den Augen, weshalb ihr die Nachtlinsen die Möglichkeit gegeben würden, weiterhin (ohne Brille) Sport zu treiben und der – in den letzten Jahren massiv zunehmenden – Sehschwäche vorzubeugen (act. 14 S. 15). Entgegen dem Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten der Nachlinsen von C._____ im Bedarf der Beklagten berücksichtigt hat, zumal vom Kläger implizit anerkannt wird, dass sich die diesbezüglichen tatsäch- lichen Verhältnisse verändert haben und C._____ heute öfters Kontaktlinsen be- nützt als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. Da der Kläger zudem nicht aufgezeigt hat, inwieweit die Berücksichtigung dieser Kosten durch die Vor- instanz rechtsfehlerhaft bzw. unangemessen ist, erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet.

E. 7.4.2 Weiter bemängelt der Kläger, dass im Bedarf der Beklagten und der Kinder für Telefon, Radio, TV Fr. 170.– und nicht wie bei ihm Fr. 140.– berücksichtigt worden seien, bezahle er doch unbestrittenermassen die Kosten der Rechnungen

- 44 - der Mobiltelefone der drei Kinder (act. 2 S. 19). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht darauf, dass in ihrem Bedarf bereits im Ehe- schutz die für einen Mehrpersonenhaushalt gerichtsüblichen Kosten von Fr. 170.– berücksichtigt worden seien (vgl. act. 7 S. 22, E. II.5.2.2; S. 23, E. II.5.2.3), wobei der Kläger nicht darlegt, inwieweit sich die diesbezüglichen Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren geändert haben sollen. Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Vorinstanz für Hobbies der Kinder berücksichtigen Betrag von Fr. 250.–, welcher bereits im Ehe- schutzverfahren in derselben Höhe berücksichtigt worden war (vgl. act. 7 S. 22, E. II.5.2.2; S. 25, E. II.5.2.3). Das Argument des Klägers, wonach die Berücksich- tigung dieser Kosten zu einer Ungleichbehandlung der Kinder und der Erwachse- nen führe (act. 2 S. 19), geht fehl, zumal das Prinzip der Gleichbehandlung nur für die Eheleute untereinander gilt. Da der Kläger sodann nicht begründet, weshalb im Gegensatz zum Eheschutzverfahren nur noch die von ihm ausdrücklich aner- kannten Positionen zu berücksichtigen seien (vgl. act. 2 S. 19), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal es zur Begründung einer Veränderung der diesbezügli- chen tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreicht, geltend zu machen, es würden keine ausreichenden Belege vorliegen (vgl. act. 2 S. 20).

E. 7.5 Weiter bringt die Beklagte diverse eigene Rügen zur Berechnung ihres Be- darfs durch die Vorinstanz an (act. 14 S. 17); zwar verliert die berufungsbeklagte Partei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, ihr Recht, vor der Rechtsmitte- linstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abwei- sung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (REETZ/ THEILER, a.a.O., Art. 312 N 7, N 12), doch können ihre Ausführungen bei der Be- rechnung des Kinderunterhaltes berücksichtigt werden, da das Gericht aufgrund des geltenden Offizialgrundsatzes auch ohne Bindung an die Parteianträge bzw. selbst bei deren Fehlen entscheidet (BGer 5A_704/2013 vom 20. August 2013 E. 3.4; BGer 5A_169/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5).

E. 7.5.1 Soweit die Beklagte jedoch bloss pauschal ausführt, es müsse gerichtsnoto- risch sein, dass sich Kinderkosten auch laufend ändern bzw. erhöhen würden und

- 45 - sie sich in der Folge darauf beschränkt, diverse in letzter Zeit angefallene Kinder- kosten (u.a. für Skilager, Trainingslager, Trainingskleider, Nachhilfekosten, Schul- kosten) aufzuzählen, ohne jedoch zu begründen, inwieweit und in welcher Höhe sich dadurch neue regelmässige Bedarfspositionen ergeben, genügt dieses Vor- bringen den vorgenannten (vgl. Ziff. II.3) Begründungsanforderungen nicht, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 7.5.2 a) Weiter bemängelt die Beklagte die Höhe der von der Vorinstanz in ihrem Bedarf berücksichtigten Positionen Autokosten und auswärtige Verpflegung (act. 14 S. 18). Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, im Entscheid vom 28. Mai 2014 seien der Beklagten Fr. 300.– für Kosten im Zusammenhang mit dem Auto sowie Fr. 180.– für auswärtige Verpflegung angerechnet worden. Angesichts des mittlerweile um 10 % erhöhten Arbeitspensums der Beklagten von 60 % auf 70 % und des dem Kläger für auswärtige Verpflegung angerechneten Betrages in der Höhe von Fr. 300.– bei einer 100 % Erwerbstätigkeit, sei der Beklagten im Bedarf ein anteilsmässig höherer Betrag für auswärtige Verpflegung einzusetzen, somit neu Fr. 210.–. Die ihr im Bedarf angerechneten Koten für das Auto seien hinge- gen bei Fr. 300.– zu belassen, da diese bereits grosszügig bemessen seien und die um 10 % gesteigerte Arbeitstätigkeit beim Arbeitsweg bloss unerheblich ins Gewicht falle. Die von der Beklagten geltend gemachten Leasingkosten von Fr. 416.90 seien indes nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte verfüge vor der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung über ein Vermögen von rund Fr. 359'000.–; damit sei es ihr zumutbar, sich ein Occasionsfahrzeug zu kaufen (act. 7 S. 23, E. II.5.2.3).

b) Die Beklagte bringt dazu vor, sie verfüge entgegen der Vorinstanz nicht über ein Vermögen von Fr. 359'000.–; vielmehr habe sie zum Zeitpunkt der Kla- geeinleitung über liquide Mittel von Fr. 54'000.– verfügt, welche aber damals schon mit Anwalts-, Gerichts- und Lebenskosten längst aufgebraucht gewesen seien. Entgegen der Vorinstanz müssten deshalb die Leasingkosten berücksich- tigt werden, zumal sie beruflich dringendst auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Zu- dem sei ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag mit erheblichen Kosten verbunden, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es ihr zuzumuten sei, ein Oc-

- 46 - casionsfahrzeug zu kaufen, fehl gehen würden (act. 14 S. 18). Ferner gehe die Vorinstanz unrichtigerweise nicht von höheren Autokosten im Gesamtbetrag von Fr. 400.– aus, sei doch entgegen der Vorinstanz ein Betrag von Fr. 300.– weder grosszügig bemessen, noch berücksichtige die Vorinstanz damit, dass sie je län- ger je mehr nicht nur die Strecke Zürich Thalwil fahren müsse, sondern vielmehr an externen Workshops in der ganzen Schweiz teilnehmen müsse, was längere Fahrstrecken bedinge (act. 14 S. 18). Aus demselben Grund sei die Pauschale für auswärtige Verpflegung höher anzusetzen, da sie sich an diesen auswärtigen Veranstaltungen nicht nur mittags sondern öfters auch abends und damit zweimal verpflegen müsse (act. 14 S. 18).

c) Der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der vorinstanzli- chen Begründung nicht entnehmen lässt, wie sich der von der Vorinstanz genann- te Betrag von Fr. 359'000.– zusammensetzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um den der Beklagten aus dem Verkauf der Liegenschaft Brigels zustehenden Betrag von Fr. 315'000.– (vgl. act. 8/248) zuzüglich des sich per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung (24. Januar 2013) auf ih- rem Konto bei der Raiffeisen befindlichen Betrages von Fr. 54'455.– handelt (vgl. act. 8/248). Im Zusammenhang mit diesen Guthaben weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ihr der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft Brigels gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. act. 8/248 S. 3) und damit nicht während der Dauer des Scheidungsverfahrens zur Verfügung stand und dass sich der Saldo ihres Kontos bei der Raiffeisenbank bereits zwischen dem 24. Januar 2013 und dem

6. Februar 2013 auf Fr. 18'063.10 reduziert hat (vgl. act. 8/179/3). Das Argument der Vorinstanz, wonach die Beklagte sich auch ein Auto hätte kaufen können, überzeugt deshalb bereits darum nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Be- klagen bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens ein Auto zur Verfügung stand (vgl. act. 8/5/33), welchem nach Wertung der Vorinstanz Kompetenzqualität zukommt, da sie es als für die Fahrten der Beklagten zum Arbeitsplatz notwendig erachtet. Da die Beklagte belegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüg- lich des von ihr benutzen Autos dergestalt verändert haben, als neu monatliche Leasingkosten von Fr. 416.90 anfallen (act. 8/268/26), sind diese Kosten entge-

- 47 - gen der Vorinstanz zu berücksichtigen. Jedoch ist der Vorinstanz insoweit zuzu- stimmen, als dass der im Bedarf der Beklagten für das Auto bereits berücksichtig- te Betrag von Fr. 300.– pro Monat bereits grosszügig bemessen ist, da der Ar- beitsweg der Beklagten (Thalwil Zürich) mit rund 15 km eher kurz ist und die Be- klagte die von ihr als zusätzlich notwendig behaupteten Fahrten an externe Work- shops nicht glaubhaft gemacht hat. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, im Be- darf der Beklagten für die ausgewiesenen Leasingkosten sowie weitere Autokos- ten den gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für Fahrten zum Arbeitsplatz maximal vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– pro Monat (vgl. Kreisschreiben Ziff. 3.4e) zu berücksichtigen. Zu belassen sind demgegenüber die von der Vorinstanz auf Fr. 210.– pro Monat festgesetzten Kos- ten für auswärtige Verpflegung, da die Beklagte die von ihr geltend gemachten höheren Verpflegungskosten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat.

E. 7.5.3 Schliesslich macht die Beklagte geltend, in ihrem Bedarf sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid für Gesundheitskosten ein Betrag von Fr. 211.– pro Monat zu berücksichtigen, da dieser Betrag belegt sei (act. 14 S. 19). Sie verweist dabei auf einen Auszug der CSS Versicherung über die Gesundheitskosten 2014 für die Steuererklärung (vgl. act. 8/268/23). Da die Beklagte jedoch – wie bereits der Kläger – nicht behauptet, ihr würden auch in Zukunft regelmässig Gesund- heitskosten in Höhe derjenigen des Jahres 2014 anfallen, ist keine entsprechende Erhöhung im Bedarf der Beklagten vorzunehmen.

E. 7.6 Insgesamt reduziert sich der für den Kläger von der Vorinstanz festgestellte Bedarf um Fr. 200.– auf Fr. 3'981.–, während im Bedarf der Beklagten die Positi- on Autokosten auf Fr. 600.– zu erhöhen ist; damit ergibt sich für die Beklagte und die beiden Kinder ein monatlicher Bedarf von Fr. 7'280.–. Der Gesamtbedarf der Parteien beläuft sich folglich auf Fr. 11'261.–, wobei diesem Bedarf – wie bereits erläutert – ab dem 1. August 2017 ein Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 14'250.– (Fr. 7'500.– + Fr. 6'750.–) gegenübersteht. Der monatliche Freibetrag beträgt dementsprechend noch Fr. 2'989.– (Fr. 14'250.– ./. Fr. 11'261.–). Ab

- 48 -

1. August 2017 ergibt sich dementsprechend folgender, vom Kläger an die Be- klagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 7'280.–– 2/3 Freibetrag Fr. 1'992.65 Anteil Grundeinkommen Beklagte und Kinder Fr. 9'272.65 ./. Einkommen Beklagte Fr. 7'500.–– Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'770.–– Dementsprechend ist der Kläger ab dem 1. August 2017 zu verpflichten, der Beklagten für die beiden Kinder monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 885.– zu bezahlen. Zusätzlich hat er allfällige von ihm bezogene Familienzula- gen an die Beklagte zu bezahlen.

E. 8 Zusammenfassend ist die Berufung des Klägers teilweise gutzuheissen und dieser dementsprechend in Abänderung von Disp.-Ziffer 1 des Entscheides be- treffend vorsorgliche Massnahmen vom 28. Mai 2014 zu verpflichten, der Beklag- ten für die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017 Kinderun- terhaltsbeiträge von je Fr. 615.– und ab dem 1. August 2017 je solche von Fr. 885.– zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz hat die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.– festgesetzt und diese gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei sie unter Berücksichtigung der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten die Partei- entschädigungen wettgeschlagen hat (act. 7 S. 28, E. II.6.3 und Disp.-Ziff. 2.-4.). Zur Begründung hat sie sich auf eine vorliegend nicht einschlägige Praxis des Obergerichts hinsichtlich der Verteilung der Kosten eines Prozesses auf Abände- rung der Kinderzuteilung oder des Besuchsrechts (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41) beru- fen (act. 7 S. 28, E. II.6.3); da diese Kostenfestsetzung bzw. -verlegung im Rah-

- 49 - men der Berufung jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. act. 2 S. 2; act. 14 S. 2), rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 106 ZPO), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der unbestimmten Geltungsdauer der vorsorglichen Massnah- men ein Unterhaltsbeitrag für zwei verschiedene Phasen festzusetzen war. Wäh- rend der Kläger in der ersten Phase (bis 31. Juli 2017) vollständig obsiegt, unter- liegt er in der zweiten Phase rund zur Hälfte ([(Fr. 885.– x 2 ./. Fr. 615.– x 2) / (Fr. 1'187.– x 2 ./. Fr. 615.– x 2)] x 100). Demensprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger aufzuerle- gen. Zudem ist die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten. 2.1 Sind in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess – wie vorliegend – lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer, ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Berufungsverfahrens in der Hauptsache von rund 8 Monaten (gerechnet ab 7. April 2016) sowie unter Be- rücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 1. Juni 2015 Fr. 20'592.– (Total der für 18 Monate fällig werdenden Unter- haltsbeiträge gemäss angefochtener Verfügung [Fr. 42'732.–] abzüglich Total gemäss Berufungsantrag Berufungskläger [Fr. 22'140.–]). Hieraus resultiert ge- stützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 3'137.35, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist. 2.2 Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt

- 50 - (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Bei einem Streitwert von Fr. 20'592.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 3'965.–. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (Fr. 1'500.– ./. Fr. 500.–) auszurichten. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Disp.-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Horgen vom 14. Dezember 2015 (FE130070-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In Abänderung des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen vom

28. Mai 2014, Disp.-Ziffer 1, wird der Kläger für die Dauer des Scheidungs- verfahrens dazu verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und/oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungszulagen, in folgender Höhe zu bezahlen: − rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017: Fr. 615.00 pro Kind − ab 1. August 2017: Fr. 885.00 pro Kind Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfügung (Disp.-Ziffern 2.-4.) werden bestätigt.

- 51 -

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/4 (Fr. 500.–) dem Kläger und Berufungskläger und zu 3/4 (Fr. 1'500.–) der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt und aus dem vom Kläger und Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Berufungskläger die Kosten im Umfang von 3/4 (Fr. 1500.–) zu ersetzen.

5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zzgl. 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezir- kes Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 20'592.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 52 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:

Dispositiv
  1. Mai 2015 der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 615.00, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus je- weils auf den Ersten des Monats; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8,0% MwSt) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten: (act. 8/267 S. 2) " 1. […]
  2. Das Begehren auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 28. Mai 2014, sei vollumfänglich abzu- weisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten des Klägers." Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Dezember 2015: (act. 8/307 = act. 3 = act. 7) " 1. In Abänderung des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen vom
  3. Mai 2014, Dispositivziffer 1, wird der Kläger rückwirkend ab 1. Juni 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens (bis Rechtskraft des nachfolgenden Scheidungsurteils) dazu verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungszulagen, in der Höhe von Fr. 1'187.– pro Kind zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar.
  4. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 3 -
  5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. [Schriftliche Mitteilung]
  8. [Berufung 10 Tage]" Berufungsanträge des Klägers, Massnahmeklägers und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) " 1. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Horgen vom 14. Dezember 2015 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 4. Mai 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 615.–, zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen.
  10. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsklä- ger eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren (zuzüglich MwSt.) zu entrichten." der Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten: (act. 14 S. 2) " 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbe- klagten [recte: Berufungskläger] aufzuerlegen.
  12. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entrichten." - 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) und die Beklagte, Massnahmebeklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Be- klagte) sind seit dem tt. Februar 2002 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2002 (act. 8/25 [= act. 8/3]). Seit dem 1. Januar 2011 leben die Parteien getrennt (act. 8/5/30 S. 5), wobei die beiden Kinder mit Eheschutzentscheid vom 16. Juli 2013 unter die Obhut der Beklagten gestellt wurden. Zudem verpflichtete sich der Kläger in der durch das Eheschutzgericht mit dem vorgenannten Entscheid genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 4. Juli 2013, der Beklagten für die beiden Kinder ab dem 1. Juli 2013 je monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– und ab dem
  13. Januar 2014 solche von Fr. 1'500.– (jeweils zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen (act. 8/5/30). Zu den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Verhältnissen lässt sich der im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung insbesondere ent- nehmen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war und Arbeitslo- sentaggelder in Höhe von Fr. 7'685.– monatlich erhielt (act. 8/5/33 S. 3, Fn 20). Zudem wurde festgehalten, dass dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 wieder eine 100 % Erwerbstätigkeit (hypothetisches Einkommen) angerechnet werde (act. 8/5/33 S. 3, Fn 22). 1.2 Seit dem 14. März 2013 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirkes Horgen (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsprozess nach Art. 114 ZGB gegenüber (act. 8/1). 2.1 Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf eine ausführliche Darlegung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte – soweit diese nicht für das vorliegende Berufungsverfahren relevant ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. I.2.2) – zu verzichten und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanz- lichen Entscheid (act. 7 [= act. 3 = act. 8/307] Ziff. I) zu verweisen. - 5 - 2.2 Der Kläger hat erstmals mit Eingabe vom 22. April 2014 die Abänderung der mit dem vorgenannten Eheschutzentscheid festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträ- ge verlangt. Konkret beantragte er, es seien die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Kind (superprovisorisch) auf Fr. 0.– herabzusetzen (act. 8/146). Mit Verfügung vom 24. April 2014 lehnte die Vorinstanz den Antrag um superprovisorische Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ab, lud auf den
  14. Mai 2014 zur Verhandlung vor und setzte der Beklagten Frist an, um eine nicht abschliessende Stellungnahme zum Begehren des Klägers einzureichen (act. 8/148). Am 30. April 2014 erstattete die Beklagte die Stellungnahme und be- antragte darin die vollumfängliche Abweisung des Begehrens des Klägers (act. 8/159). Nach Durchführung der Verhandlung (vgl. Prot. Vi. S. 25 ff., S. 36 ff.), an welcher beide Parteien an ihren Anträgen festhielten (Prot. Vi. S. 36 ff.), änderte die Vorinstanz den Eheschutzentscheid mit Verfügung vom 28. Mai 2014 teilweise ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 615.– pro Kind und ab dem 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens solche von Fr. 1'300.– pro Kind (zzgl. allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen (act. 8/199). Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, es sei zwar glaubhaft, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, bis zum 1. Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle zu finden, weshalb dem Kläger derzeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Trotzdem müsse sich der Kläger als ge- sunder 50-jähriger Mann, der noch lange im erwerbsfähigen Alter sei, weiterhin um eine Stelle bemühen, sodass er wieder wirtschaftlich leistungsfähig werde (act. 8/199 S. 12, E. 2.6.5 und S. 13, E. 2.6.6). Hierzu setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist bis zum 30. April 2015 und rechnete ihm ab dem 1. Mai 2015 wiederum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– an (act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6). Zur Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge für diejenige Zeit bis zum
  15. April 2015, in welcher dem Kläger kein Einkommen angerechnet werden konnte, führte die Vorinstanz aus, dass die Parteien über substantielle Vermö- genswerte verfügen würden (act. 8/199 S. 13 f., E. 2.7.1.2). Da die Eltern für den Unterhalt der Kinder gemeinsam nach ihren Kräften aufzukommen hätten, er- - 6 - scheine es deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemes- sen, dass die Kosten der Kinder für die Dauer eines Jahres (bis Ende April 2015) aus dem Vermögen beider Parteien je zur Hälfte getragen würden (act. 8/199 S. 14, E. 2.7.1.4). Sodann bezifferte die Vorinstanz den gemeinsamen monatli- chen Bedarf der beiden Kinder (abzüglich Kinderzulagen) auf Fr. 2'462.– (act. 8/199 S. 14 f., E. 2.7.1.5) und hielt fest, dass jede Partei vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 mit einem Betrag von Fr. 615.– je Kind für den Kinderunterhalt aufzukommen habe (act. 8/199 S. 15, E. 2.7.1.6). 2.3 Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Datum Poststempel 4. Mai 2015) beantragte der Kläger erneut die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens und stellte dabei den eingangs genannten An- trag (act. 8/243 S. 2). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfü- gung vom 7. Juli 2015 Frist zur Stellungnahme hierzu an (act. 8/251), welche die- se mit Eingabe vom 17. September 2015 innert (erstreckter; vgl. act. 8/257) Frist erstattete und dabei den eingangs genannten Antrag um Abweisung des klägeri- schen Massnahmebegehrens stellte (act. 8/267). Anlässlich einer Verhandlung vom 4. Dezember 2015 hatten sodann sowohl der Kläger (act. 8/289; Prot. Vi. S. 70, S. 86 f.) als auch die Beklagte (Prot. Vi. S. 70 ff.) Gelegenheit zur ab- schliessenden Stellungnahme hierzu. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 traf die Vorinstanz schliesslich den eingangs genannten Massnahmeentscheid (act. 8/307 = act. 3 = act. 7, nachfol- gen zitiert als act. 7, S. 62), mit welchem sie das vom Kläger gestellte Abände- rungsbegehren teilweise guthiess. Zwar kam die Vorinstanz – worauf nachfolgend noch im Detail einzugehen sein wird – zum Schluss, dass dem Kläger nach wie vor ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen sei, da er nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen habe, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen (act. 7 S. 16, E. II.3.4). Indes sei das Einkom- men der Beklagten gestiegen, weshalb ein Abänderungsgrund zu bejahen (act. 7 S. 18, E. II.4.2) und die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge un- ter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Bedarfspositionen neu fest- zusetzen seien (vgl. act. 7 S. 18 ff., E. II.4.3 und II.5). Gleichzeitig mit dem Erlass - 7 - dieses Massnahmeentscheides fällte die Vorinstanz auch das Scheidungsurteil (act. 7 S. 63 ff.), wobei dieser Entscheid dem Kläger am 24. Februar 2016 zuge- stellt wurde (act. 8/308/2).
  16. Am 7. März 2016 erhob der Kläger gegen den Massnahmeentscheid recht- zeitigt Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Berufungs- anträge (act. 2 S. 2). Gleichzeitig kündigte er an, er werde auch das vorinstanzli- che Scheidungsurteil in Bezug auf die Regelung des Kinderunterhalts anfechten (act. 2 S. 3), was er mit Eingabe vom 7. April 2016 auch tat (vgl. separates Ver- fahren Geschäfts-Nr. LC160027-O). Einen im vorliegenden Berufungsverfahren mit Verfügung vom 11. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss (vgl. act. 9) leistete der Kläger fristgerecht (act. 10-11). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. April 2016 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 12), wel- che von dieser am 25. April 2016 fristgerecht (vgl. act. 13) erstattet wurde (act. 14). Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger am 20. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 21).
  17. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-310). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
  18. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Klägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Beklagten nicht mass- gebend für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes ist damit der gemäss - 8 - dem Rechtsmittelantrag des Klägers noch strittige Betrag (act. 14 S. 2 f.; der Vor- entwurf für eine schweizerische ZPO hatte das so vorgesehen, aber das ist nicht Gesetz geworden). Vorliegend hat der Kläger vorinstanzlich zuletzt eine Herab- setzung der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– auf Fr. 615.– pro Kind ver- langt, was eine monatliche Differenz von Fr. 1'370.– (2 x Fr. 685.–) ergibt. Da der Kläger vorinstanzlich eine rückwirkende Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2015 verlangt hat, ergibt sich bereits unter Berücksichtigung der vor- instanzlichen Verfahrensdauer bis zur Eröffnung des Entscheides vom
  19. Dezember 2015 am 24. Februar 2016 (vgl. act. 8/308/2) – und damit ohne Be- rücksichtigung der Dauer des vorliegenden Verfahrens – ein Streitwert von Fr. 13'700.–; der für die Berufung notwendige Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– ist damit gegeben.
  20. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft sinngemäss anwendbar sind. Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf ab- schliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdi- gung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Den Sachver- halt stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden – vom Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Sind allerdings Kinderbelange zu regeln, gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Partei- en bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO,2. Aufl. 2016, - 9 - Art. 272 N 2 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden in einem Be- rufungsverfahren zwar in der Regel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1.).
  21. Im Berufungsverfahren kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der bei der Überprüfung von Ermessenentscheiden der Vorinstanz jedoch in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönli- che Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen der Sachrichter nähersteht (BK ZPO-STERCHI, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Im Übrigen gilt die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungs- instanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom
  22. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich - 10 - das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur inso- weit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. Zur Berufung im Einzelnen
  23. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändert haben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung be- stehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrunde- liegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend ausgeführt, weshalb – um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (act. 7 S. 12 f., E. II.2). Zudem wird das Bestehen einer wesentlichen Verände- rung der Entscheidgrundlagen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB von Lehre und Rechtsprechung bejaht, wenn aufgrund einer vertieften Abklärung der Sachlage die Einsicht gewonnen wird, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Vo- raussetzungen beruhte (BGer 5A_707/2008 vom 16. Februar 2009, E. 3.2; BGer 5P.387/2002 vom 27. Februar 2003, E. 2, in: FamPra 2003, S. 636 f., S. 636; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 5. Aufl. 2014, Art. 179 N 4). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist dies insbesondere der Fall, wenn sich aus einer gründlicheren Abklärung der Sachlage ergibt, dass das Gericht bei Erlass des abzuändernden Entscheides von unrichtigen Prämissen ausgegangen ist, was namentlich der Fall ist, wenn es die Verhältnisse eindeutig falsch gewürdigt hat (act. 7 S. 13, E. II.2.4).
  24. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Steht das Kind nicht in der Obhut eines Elternteils, so hat dieser seinen Beitrag durch Geldleistungen zu erbringen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Bei- - 11 - trag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Be- treuung des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 135 III 66 E. 4). Auszugehen ist dabei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen, hier also dem Kläger. 2.1 Bereits an dieser Stelle ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid davon ausgegangen ist, der Kläger erziele derzeit weder ein Ein- kommen aus selbständiger noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. So sei er arbeitslos und ausgesteuert (act. 7 S. 14, E. II.3.2). Den Aufbau einer neuen selb- ständigen Tätigkeit auf dem Nahrungsergänzungsmittelmarkt treibe der Kläger zwar mit viel Elan und grossem Zeitaufwand voran und er habe in diesem Zu- sammenhang anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2015 eindrück- lich geschildert, dass er bereits diverse Tests und Produkteanalysen gemacht ha- be und mit Lieferanten sowie potentiellen Herstellern Kontakt herzustellen versu- che. Zudem schreibe er derzeit gemäss eigenen Angaben an einem Buch zum Thema "isolierte Mineralstoffe und Vitamine". Auf Nachfrage, wie lange es mut- masslich noch dauern werde, bis er mit dieser selbständigen Erwerbstätigkeit ei- nen Gewinn werde erzielen können, könne der Kläger indes keine Angaben ma- chen. Es erscheine deshalb derzeit höchst fraglich, ob der Kläger mit dieser Tä- tigkeit in absehbarer Zeit ein Einkommen werde generieren können (act. 7 S. 15 f., E. II.3.3). 2.2 Zwar fügt die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsschrift in diesem Zusam- menhang an, es sei entgegen der Feststellung der Vorinstanz keineswegs unbe- stritten, dass der Kläger im Mai 2015 kein Einkommen erzielt habe. Tatsächlich habe er bei Anhängigmachung des zweiten Abänderungsbegehrens verschwie- gen, dass er kurze Zeit vorher eine grössere Bonusauszahlung von Fr. 41'500.– erhalten habe, was sich erst nachträglich und zufälligerweise herausgestellt habe (act. 14 S. 4). Zudem seien die finanziellen Verhältnisse des Klägers auch im Mai 2015 respektive anfangs Dezember 2015 nicht wirklich klar und überschaubar - 12 - gewesen und es sei insbesondere nicht belegt gewesen, ob nicht doch Einnah- men aus selbständiger Tätigkeit angefallen seien (act. 14 S. 5). 2.3 Entgegen diesem Vorbringen der Beklagten ist es jedoch aufgrund der Ak- ten als glaubhaft anzusehen, dass es sich bei der von ihr thematisierten Zahlung über Fr. 41'496.80 (vgl. act. 8/278/3) um eine einmalige Zahlung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der E._____ AG, handelte, welche zur definitiven Ab- geltung der Bonusansprüche des Klägers für die Jahre 2011 und 2012 erfolgte. So ist nämlich ausgewiesen, dass das zwischen dem Kläger und der E._____ AG bestehende Arbeitsverhältnis von Letzterer per Ende September 2012 gekündigt worden ist (act. 8/4/3.2). Sodann ergibt sich der Zahlungszweck der durch die E._____ AG getätigten Zahlung (vgl. act. 8/278/3) sowohl aus der entsprechen- den Lohnabrechnung vom 5. November 2013 (act. 8/278/1) als auch aus der diesbezüglich zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin geführ- ten Korrespondenz (act. 8/274/3). Zudem hat die E._____ AG auf entsprechen- den Editionsantrag der Beklagten hin (vgl. act. 8/267 S. 12; act. 8/275) den vom Kläger so dargestellten Sachverhalt gegenüber dem Gericht bestätigt und insbe- sondere festgehalten, dass in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum Da- tum des Bestätigungsschreibens (15. November 2015) keine weiteren Zahlungen an den Kläger geleistet worden seien (act. 8/277). Ferner ist aufgrund des vom Kläger vorinstanzlich dargelegten Geschäftskonzeptes (vgl. Prot. Vi. S. 90 ff.) glaubhaft, dass er zunächst wird in die Entwicklung und Produktion des von ihm angestrebten Produktes investieren müssen und dass er auch für den geplanten Aufbau eines zweiten Standbeins als Berater Zeit benötigt, so dass er deshalb aus dieser Tätigkeit derzeit kein Einkommen generiert. Da die Beklagte in diesem Zusammenhang sodann weder konkrete Rügen an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorträgt noch konkrete Anhaltspunkte auf ein allfälliges Einkom- men vorbringt, ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid davon auszugehen, dass der Kläger derzeit kein (tatsächliches) Einkommen erzielt.
  25. Reicht das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um den ausgewiesenen Unterhaltsbedarf zu decken und kann er deshalb seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, so gilt es in sämtlichen Familien- - 13 - sachen zu prüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a; OGer ZH, LY140025 vom 6. März 2015, E. 3.6b). Beim hypothetischen Einkommen handelt es sich um ein Rechts- institut, welches durch höchstrichterliche Praxis begründet wurde (BGE 128 III 4 E. 4a). Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtungen, muss die unterhaltsver- pflichtete Person das ihr Zumutbare unternehmen, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, wobei an die Ausnützung der Erwerbskraft besonders hohe An- forderungen gestellt werden, wenn es um Kinderunterhalt geht und wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens hat jedoch keinen pönalen Charakter, sondern es wird der unterhaltsverpflichteten Person lediglich auferlegt, zur Erfüllung ihrer Unter- haltspflichten dasjenige Einkommen zu erzielen, welches bei gutem Willen bzw. bei ihr zumutbarer Anstrengung möglich ist. Zu den Beurteilungskriterien gehören dabei insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und die Gesundheitssi- tuation des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 127 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_170/2007 vom 27. Juni 2007, E. 3.1; BGer 5A_685/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.3). Die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine Einkommenssteige- rung tatsächlich möglich und die Erzielung einer solchen der unterhaltsverpflichte- ten Person zumutbar ist, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet wer- den können, genügt also nicht. Vielmehr muss es der betroffenen Partei auch tat- sächlich möglich sein, ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a; BGE 119 II 314 E. 4a, BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 110 II 116 E. 2a). Wo die reale Möglichkeit einer Einkom- menssteigerung fehlt, muss eine solche damit ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 119 II 314 E. 4a). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkann- te Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. September 2010, E. 1). Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch das Gericht in zwei - 14 - Schritten zu prüfen: In einem ersten Schritt ist zu entscheiden, ob von der unter- haltsverpflichteten Person eine Einkommenssteigerung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vernünftigerweise erwartet werden kann, wozu insbesondere ihre Ausbildung, ihr Alter und die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichti- gen sind; dabei darf sich der Richter nicht darauf beschränken, festzuhalten, die unterhaltsverpflichtete Person könne ihr Einkommen durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steigern. Vielmehr hat er zu präzisieren, welche Art der Erwerbs- tätigkeit von der unterhaltsverpflichteten Person vernünftigerweise erwartet wer- den kann (BGer 5A_99/2011 vom 26. September 2011, E. 7.4.1 [nicht publiziert in BGE 137 III 604] = FamPra 2012 S. 228 ff.). In einem zweiten Schritt ist zu über- prüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person die Ausübung der als zumutbar er- kannten Tätigkeit tatsächlich möglich und ob das angenommene Einkommen ef- fektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. Sep- tember 2010, E. 1), wobei zur Prüfung der Erzielbarkeit des angenommenen Ein- kommens gestützt auf Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen konkret festzustellen ist, welchen Lohn die unterhaltsver- pflichtete Person bei Ausübung der ihr zugemuteten Tätigkeit erzielen kann (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2). Zur Anpassung ihrer tatsächlichen Lebensverhältnisse an die so definierten rechtlichen Vorgaben ist der unterhaltspflichtigen Person schliesslich eine dem Zweck und dem Umständen nach angemessene Über- gangsfrist anzusetzen (OGer ZH, LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. II.4.5.2; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; zum Ganzen vgl. etwa CÉLINE DE WECK-IMMELÉ, in: BOHNET/GUILLOD, Droit matrimonial, Fond et procédure, Basel 2016, N 68 ff. zu Art. 176 ZGB m.w.H.).
  26. Abänderungsobjekt ist vorliegend der Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 (act. 8/199). Wie bereits einleitend erwähnt, wurde dem Kläger mit diesem Entscheid nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2015 ab dem 1. Mai 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– angerech- net, und er wurde verpflichtet, der Beklagten ab diesem Zeitpunkt für die beiden Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. In den zu die- sem Entscheid führenden Erwägungen hat die Vorinstanz zunächst das Profil des - 15 - Klägers (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.3) sowie die von ihm verfassten Bewerbungen (act. 8/199 S. 10 f., E. 2.6.4) analysiert und ist gestützt darauf zum Schluss ge- kommen, es sei zumindest glaubhaft, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, bis zum 1. Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle zu finden. Zwar habe die Be- klagte eingewendet, dass die hohe Anzahl an Bewerbungen nichts darüber aus- sage, ob sich der Kläger seinen Qualifikationen entsprechend beworben habe. Dieser Einwand greife jedoch nicht, weil der Kläger einerseits zu diversen Vorstel- lungsgesprächen eingeladen worden sei und ihm andererseits das RAV ununter- brochen Arbeitslosengelder bezahlt habe, was zumindest ein Indiz dafür sei, dass der Kläger alles unternommen habe, was man von ihm zur Vermeidung einer Er- werbslosigkeit vernünftigerweise erwarten könne. Es stimme zudem nicht, dass der Kläger hinsichtlich des Arbeitsortes zu wählerisch gewesen sei. Tatsächlich habe er sich neben den Wirtschaftszentren der Schweiz auch im Ausland bewor- ben und habe dem RAV acht mögliche Arbeitskantone genannt. Zudem habe sich der Kläger entgegen dem Vorbringen der Beklagten in verschiedenen Bereichen beworben und habe somit eine differenzierte Arbeitssuche unternommen. Entge- gen der Beklagten habe sich der Kläger sodann nicht nur für Verwaltungsrats- oder CEO-Stellen, sondern auch für untere Kaderstellen beworben, wobei man- che der Bewerbungen mit der Begründung einer Überqualifizierung des Klägers abgewiesen worden seien (act. 8/199 S. 12, E. 2.6.5). Deshalb kam die Vorinstanz in diesem ersten Abänderungsverfahren zum Schluss, die Voraussetzungen zur Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge sei- en erfüllt, könne dem Kläger doch zurzeit kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, weshalb sein Einkommen derzeit Fr. 0.– betrage. Trotzdem müs- se sich der Kläger als gesunder 50-jähriger Mann, der noch lange im erwerbsfähi- gen Alter sei, weiterhin um eine Stelle bemühen, so dass er wieder wirtschaftlich leistungsfähig werde. Demgemäss sei dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum
  27. April 2015 zu gewähren, während welcher er sich für Stellen im mittleren und höheren Kader bewerben müsse oder während der er seine selbständige Er- werbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne. Immerhin sei es dem Kläger bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit mit seiner Firma F._____ GmbH gelungen, einen Verlust von Fr. 59'378.60 im Jahr 2011 in einen Gewinn von - 16 - Fr. 6'613.75 im Geschäftsjahr 2012 umzuwandeln. Es erscheine angemessen, ihm als Angestellten bzw. – wie von ihm selber angesprochen – als Selbständigen ab Mai 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen. Der Kläger habe seine Arbeitsbemühungen auf beide Möglichkeiten gleichzeitig auszurichten (act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6). 4.1 Es ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht der darge- stellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, darf ein hypothetisches Einkommen nach dem Gesagten doch nur dann angerechnet werden, wenn eine Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und die Erzielung einer solchen dem Unterhaltpflichtigen zumutbar ist, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Ist dies der Fall und wird von der unterhaltspflichtigen Person deshalb durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstel- lung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist allenfalls eine Übergangsfrist anzuset- zen, um der unterhaltspflichtigen Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (vgl. vorstehend Ziff. III.3). Wird hingegen in tat- sächlicher Hinsicht festgestellt, dass der betroffene Ehegatte alles, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden konnte, unternommen habe, um eine Erwerbs- losigkeit zu vermeiden, bleibt – auch nach Ansetzung einer Übergangsfrist – kein Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. 4.2 Da der Kläger den Entscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 jedoch nicht angefochten hat, stellt sich in prozessualer Hinsicht die Frage, ob der Kläger nach Ablauf der ihm in diesem Entscheid angesetzten Übergangsfrist erneut eine Ab- änderung des Massnahmeentscheides verlangen und dabei vorbringen kann, er erziele kein Einkommen in der Höhe des ihm von der Vorinstanz hypothetisch an- gerechneten. Dies ist zu bejahen. So gilt zwar, dass sofern in einem Eheschutzverfahren oder in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zusprechung von Unterhalt aufgrund eines hypotheti- schen Einkommens berechnet worden ist, dieses geschätzte Einkommen auch im Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen für die spätere Beurtei- lung der Frage massgebend ist, ob sich die Einkommensverhältnisse tatsächlich - 17 - geändert haben, wohingegen die tatsächlich tieferen Einkommensverhältnisse keine Rolle spielen (BGer 5P.387/2002 vom 27. Februar 2003, E. 2, in: FamPra 2003, S. 636 f., S. 636). Immerhin muss dem Unterhaltspflichtigen dabei jedoch der Nachweis offen stehen, dass er den zugemuteten Verdienst trotz aller An- strengungen nicht zu erreichen vermochte (FamKomm Scheidung/VETTERLI, Bd. I,
  28. Aufl., Art. 179 N 2), was auch im Falle des Klägers zu gelten hat. Die Vor- instanz hat den Kläger damit zu Recht zum Nachweis zugelassen, dass er den ihm im Entscheid vom 28. Mai 2014 ab dem 1. Mai 2015 zugemuteten Verdienst von Fr. 8'000.– pro Monat (vgl. act. 8/199) trotz Vornahme aller zumutbaren An- strengungen nicht zu erreichen vermochte, ihm die Erzielung eines solchen Ein- kommens also nicht möglich sei. 5.1 Hierzu hat der Kläger vorinstanzlich zusammengefasst vorgebracht, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden, habe aber dennoch keine gefunden (act. 7 S. 10, E. II.1.1). Zum Nachweis der von ihm un- ternommenen Stellensuche hat er dabei 201 zwischen April 2014 und April 2015 verfasste Bewerbungsschreiben eingereicht (vgl. act. 8/245/3/240-442). Weiter hat er ausgeführt, auch die Anknüpfung an seine frühere Selbständigkeit habe sich als unrealistisch erwiesen, da er sich inzwischen stark von diesem spezifi- schen Geschäftsbereich entfremdet habe und zudem auch der Beraterbedarf für Biosimilars stark rückläufig bzw. gar nicht mehr vorhanden sei. Jetzt versuche er sich auf dem Nahrungsergänzungsmittelmarkt zu etablieren, was aber einen lang- jährigen Vertrauensaufbau und damit noch viel Zeit erfordere (act. 7 S. 10 f., E. II.1.1). 5.2 Die Beklagte hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Kläger habe gar kein ernsthaftes Interesse daran, während des laufenden Scheidungsverfah- rens eine neue Anstellung zu finden, da er die Zuteilung der ehelichen Liegen- schaft an sich hauptsächlich damit begründe, dass er auf diese angewiesen sei, um während des Aufbaus seiner Selbständigkeit über ein minimales Grundein- kommen zu verfügen. Im Übrigen hätte der Kläger angesichts des langandauern- den Scheidungsverfahrens längst Zeit gehabt, Weiterbildungen zu absolvieren (beispielsweise als Lehrer), sich neu zu orientieren oder um die angebliche selb- - 18 - ständige Tätigkeit aufzubauen. All dies habe er unterlassen. So habe er sich, ob- wohl er über eine Sekundarlehrerausbildung verfüge, weder für temporäre Stellen noch für Vikariate beworben, welche ihm im Bildungsbereich hätten Türen öffnen können. Weiter habe er sich praktisch ausschliesslich für Kaderstellen beworben, wobei sich darunter auch Bewerbungen für Stellen befunden hätten, bei denen bereits von vornherein klar gewesen sei, dass der Kläger nicht auf das Stellenpro- fil passe. Aus diesem Grund sei die grosse Anzahl an Stellenbewerbungen des Klägers nicht aussagekräftig (act. 7 S. 11 f., E. 1.2).
  29. Die Vorinstanz hat im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 14. Dezem- ber 2015 zunächst festgehalten, es sei aktenkundig und im Übrigen unbestritten, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2015 tatsächlich kein Einkommen in Höhe des ihm mit Entscheid vom 28. Mai 2014 angerechneten erzielt habe und dass er nach wie vor arbeitslos und ausgesteuert sei (act. 7 S. 14, E. II.3.2). Jedoch er- achtete die Vorinstanz die vom Kläger verfassten Bewerbungen als ungenügend (act. 7 S. 14 f., E. II.3.2; dazu nachstehend Ziff. III.6.1) und war der Meinung, dass dem Kläger für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erneut eine Übergangsfrist eingeräumt werden könne (act. 7 S. 15 f., E. II.3.3; dazu nachste- hend III.6.2). Deshalb kam sie zum Schluss, der gut ausgebildete und immerhin erst 51-jährige Kläger habe nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternom- men, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Damit sei das Gericht in der Verfügung vom 28. Mai 2014 nicht von unrichtigen Prämissen aus- gegangen und es sei dem Kläger weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen (act. 7 S. 16, E. II.3.4). 6.1 Hinsichtlich der vom Kläger unternommenen Stellensuche hat die Vorinstanz einleitend ausgeführt, es sei zwar augenfällig, dass der Kläger seit dem Ergehen des letzten Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen enorm viele Be- werbungen geschrieben habe, welche offenbar alle erfolglos geblieben seien. Al- lerdings habe er sich überwiegend auf Stellen im oberen Kaderbereich beworben. Bewerbungen auf Stellen des unteren Kaderbereichs würden sich darunter zwar auch, indes in verminderter Anzahl befinden. Zudem fänden sich unter den zahl- reichen Bewerbungen auch immer wieder Bewerbungen auf Stellen, zu welchen - 19 - das Profil des Klägers nicht wirklich passe. Der Kläger besitze zwar einen Doktor- titel in Neurowissenschaften sowie ein Vordiplom in Ökonomie und habe Berufs- erfahrung auf verschiedenen Kaderstufen bis hin zur Geschäftsführung, womit er grundsätzlich insbesondere für die Pharma-/ Biotech-/ Kosmetik-/ Ernährungs- und Chemiebranche qualifiziert sei. Er verfüge aber weder über Berufserfahrung als Finanz- und Vorsorgeberater noch als Leiter eines Spitals oder einer Klinik, weshalb etwa die Bewerbungen auf solche Stellen bereits im vornherein chancen- los gewesen seien (act. 7 S. 14, E. II.3.2). 6.1.1 Der Kläger hält dem entgegen, er habe sich entgegen der Vorinstanz in ge- nügendem Mass auf untere Kaderstellen beworben, betreffe doch nur eine Min- derheit der von ihm verfassten Bewerbungen Stellen im oberen Kaderbereich. Ohnehin könne nicht die Verhältniszahl zwischen Bewerbungen für untere und obere Kaderstellen massgebend sein, sondern es sei entscheidend, dass er sich auf allen Stufen in genügendem Masse beworben habe (act. 2 S. 5 f.). Zudem sei in der nunmehr abzuändernden Verfügung vom 28. Mai 2014 von der Vorinstanz festgehalten worden, dass er sich während der ihm in diesem Entscheid bis zum
  30. Mai 2015 gewährten Übergangsfrist auf Stellen im mittleren und höheren Ka- der bewerben müsse oder aber seine selbständige Erwerbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne. Es sei deshalb widersprüchlich, wenn ihm nun vorgeworfen werde, er habe sich für obere anstatt für untere Kaderstellen bewor- ben, habe er doch nichts anderes getan, als sich entsprechend der Anweisung des Gerichts, des RAV und der Personalberater auch [Kursivstellung durch den Kläger] für Stellen im oberen und mittleren Kaderbereich zu bewerben (act. 2 S. 6 f.). Weiter rügt der Kläger die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich unter sei- nen zahlreichen Bewerbungen auch immer wieder Bewerbungen fänden, zu wel- chen sein Profil nicht passe. So habe er sich zwischen dem 14. April 2014 und dem 8. April 2015 91 Mal bei pharma- und branchenverwandten Unternehmen beworben. Aufgrund des ausbleibenden Erfolges bei den Bewerbungen im ange- stammten Sektor habe er sich jedoch verstärkt auch auf branchenfremde Stellen beworben (act. 2 S. 7 f.). Zudem bezeichne der Einzelrichter von den 203 von ihm - 20 - in der genannten Zeit (14. April 2014 bis 8. April 2015) insgesamt dokumentierten Bewerbungen nur gerade einmal drei Bewerbungen als angeblich von vornherein "chancenlos". Bereits bei der Arbeitslosenversicherung gelte, dass sich eine ar- beitslose Person zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich bewerben solle, ihre Arbeitssuche jedoch auf weitere Bereiche ausdehnen müsse, wenn diese Suche während einer bestimmten Zeit erfolglos bleibe. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Person je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt sodann verpflichtet werden, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (act. 2 S. 7 f.). Eine Ausweitung der Arbeitssuche sei für ihn damit zur Pflicht geworden, und zwar längst vor der Aussteuerung durch die Arbeitslosen- versicherung. Mit diesen "branchenfremden" Bewerbungen habe er nur das ge- tan, was er habe tun müssen. Zudem würden sich die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz teilweise als widersprüchlich erweisen, sei in der Verfü- gung vom 28. Mai 2014 doch festgehalten worden, dass er sich "für verschiedene Bereiche der Finanzindustrie" qualifiziere (act. 2 S. 8). Er sei bei seinen Bewer- bungen davon ausgegangen, diese müssten mindestens eines von drei Grund- profilen erfüllen, nämlich erstens das Branchenprofil (z.B. Bewerbungen in der Pharmabranche), zweitens das Fachprofil (z.B. Marketing oder Business Develo- pment, Biologe, etc.) oder drittens das Funktionsprofil (z.B. Führungsposition). Dies beruhe auf der Feststellung, dass beispielsweise Führungskräfte oft aus fremden Branchen geholt würden. Erfahrungen im Finanzbereich habe er im pri- vaten Umfeld erworben. Dass solche Bewerbungen im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos gewesen seien, zeige die Tatsache, dass eine Bewerbung bei der Credit Suisse für die Stelle "Leiterin oder Leiter Leasing Client Service" immerhin zu einem der nicht sehr häufigen Vorstellungs- gespräche geführt habe, obwohl eine "bankspezifische Berufsausbildung" gefor- dert worden sei (act. 2 S. 8 f.). Die Bewerbung für die Stelle als Leiter eines Spi- tals oder einer Klinik habe sodann auf der Überlegung beruht, dass derartige Stel- len dem Grundprofil "Führung" und zusätzlich dem Branchenprofil "Gesundheit" entsprächen, komme er doch aus der Gesundheitsbranche. Zudem habe er sich erhofft, von den bei solchen Stellen immer involvierten Personalberatungsfirmen - 21 - eventuell später andere Angebote zu erhalten. Auch derartige Bewerbungen sei- en zudem keineswegs von Anfang an aussichtslos gewesen, sei er doch als Di- rektor der Schweizerischen …-Stiftung ebenfalls zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden (act. 2 S. 9). Aus insgesamt 203 Bewerbungen drei Einzelne heraus zu pflücken und ihm gestützt auf diese vorzuwerfen, er bewerbe sich für chancenlose Stellen, um daraus den Schluss zu ziehen, er unternehme nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszu- schöpfen, erscheine geradezu willkürlich (act. 2 S. 9 f.). 6.1.2 a) Die Beklagte bringt dazu zunächst vor, die vom Kläger neu ins Recht ge- reichten Urkunden zu seiner Bewerbung bzw. zu seinem Vorstellungsgespräch als Leiter Leasing Client Service bei der Credit Suisse seien als unzulässige No- ven nicht zu beachten (act. 14 S. 7). Wie (vorstehend Ziff. II.2) bereits gesagt, führt jedoch einerseits der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kin- derbelangen) nach der Praxis der Kammer auch im Berufungsverfahren zur un- beschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung; andererseits kann sich die Zulässigkeit einer neuen Tatsachenbehauptung bzw. Noveneingabe unter Umständen daraus ergeben, dass erst der vorinstanzlichen Entscheid dazu An- lass gab (vgl. dazu etwa ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 30). In diesem Sinn stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, erst der erstinstanzliche Entscheid, in welchen diese Bewerbung als aussichtslos bezeichnet wurde, habe Anlass zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen gegeben (act. 2 S. 9). Schlussendlich kann die Zulässigkeit der entsprechenden Eingabe jedoch offen gelassen werden, weil es für die Entscheidfindung – wie noch zu zeigen sein wird – darauf nicht ankommt. b) Weiter widerspricht die Beklagte der Darstellung des Klägers, wonach er sich auf allen Stufen und nicht hauptsächlich im oberen Kaderbereich beworben habe. Tatsächlich habe sich der Kläger im Vergleich zu den Bewerbungen auf Stellen des mittleren (88 Bewerbungen) und oberen (71 Bewerbungen) Kaders deutlich weniger auf Stellen des unteren Kaders (43 Bewerbungen) beworben. Die Vorinstanz habe diese Bewerbungen zutreffend gewürdigt (act. 14 S. 5 f.). Sodann sei das Finden einer Arbeitsstelle nicht Aufgabe des Gerichts, sondern - 22 - des Klägers, weshalb sich dieser nicht auf den Standpunkt stellen könne, es sei ihm vorgegeben worden, sich auf Stellen im mittleren und höheren Kader zu be- werben. Vor allem habe die Vorinstanz dem Kläger eine ausserordentlich lange Übergangsfrist gewährt, innert welcher er die Möglichkeit gehabt habe, eine Ar- beitsstelle oder ein angemessenes Erwerbseinkommen zu finden. Wenn der Klä- ger feststelle, dass er in dem von ihm angestrebten Bereich keine Stelle finde, so habe er von sich aus Stellen im unteren Kaderbereich zu suchen bzw. sich an- derweitig zu orientieren, Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Gerade wegen seiner langen Erwerbslosigkeit sei der Kläger gehalten, seine Suchbemühungen entsprechend auszudehnen. Was vor 1 1/2 Jahre allenfalls noch eine gewisse Gültigkeit gehabt habe, müsse heute neu beurteilt werden (act. 14 S. 6). Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger versuche "mit grossen Mengen Papier" seine Suchbemühungen zu untermauern, weshalb die Vorinstanz im Zu- sammenhang mit der Quantität der Bewerbungen zu Recht darauf hingewiesen habe, dass sich unter den zahlreichen Bewerbungen des Klägers auch solche be- finden würden, welche von Anfang an chancenlos gewesen seien. Dies betreffe diverse Bewerbungen, vor allem solche auf mittlere und obere Kaderstellen (act. 14 S. 6 f.). Zudem habe sie vorinstanzlich aufgezeigt, dass der Kläger offen- bar vor allem erst im Hinblick auf das Abänderungsverfahren die Stellenbewer- bung intensiviert und breiter gestreut habe (act. 14 S. 7). 6.1.3 Ob die Erzielung eines dem unterhaltspflichtigen Ehegatten angerechneten hypothetischen Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist – wie bereits (vorstehend Ziff. III.3) erläutert – eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststel- lungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist (dazu etwa BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2014 zutreffend ausgeführt hat (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.2), ist bei ausbleibendem Erfolg bei der Stellensuche insbesondere der Frage nachzugehen, ob sich die unter- haltsverpflichtete Person sowohl quantitativ als auch qualitativ in ausreichendem Masse um eine Anstellung bemüht hat und es ihr trotz dieser umfassenden An- strengungen nicht möglich war, eine Anstellung zu finden. Kriterium für die Beur- teilung dieser Frage ist neben der Anzahl der verfassten Bewerbungen deshalb - 23 - insbesondere, ob sich die Ausbildung, der Werdegang und das Profil der unter- haltsverpflichteten Person mit den Stellen, auf welche sie sich beworben hat, de- cken. a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Kläger be- sitze einen Doktortitel in Neurowissenschaften (Dr. sc. nat.) sowie ein Vordiplom in Ökonomie. Zudem habe er Berufserfahrung auf verschiedenen Kaderstufen bis hin zur Geschäftsführung und qualifiziere sich insbesondere für die Pharma-/ Bio- tech-/ Kosmetik-/ Ernährungs- und Chemiebranche sowie für verschiedene Berei- che der Finanzindustrie. Im Weiteren verfüge er über beträchtliche Erfahrungen im Beratungsbereich der Pharmaindustrie auf selbständiger Basis (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger zwischen De- zember 1992 und Dezember 1993 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer neu- rologischen Klinik (act. 8/245/2), zwischen Oktober 1994 und Oktober 1995 als Produktemanager (Osteoporose) bei der G._____ AG (act. 8/254/2), zwischen Dezember 1998 und Mai 2000 als Produktemanager (Zentralnervensystem) bei der H._____ AG (act. 8/245/2), und zwischen Juni 2000 und September 2001 als Marketing Business Analyst bei der I._____ (Europe) AG (act. 8/245/2) arbeitete. Zwischen Oktober 2001 und März 2003 war der Kläger sodann als Head of Busi- ness Development & Marketing bei der J._____ GmbH tätig (act. 8/245/2). Ab März 2003 machte sich der Kläger selbstständig und gründete hierzu die Firma F._____ GmbH (act. 8/245/2). Gleichzeitig war er neben der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit teilweise auch als Angestellter tätig: So war er zwischen November 2003 und Dezember 2005 Senior Director bei der K._____ AG (act. 8/245/2) und dort verantwortlich für den internen pharmazeutischen Handel, die Finanzen sowie die europäischen Vertriebs- und Lizenzpartner (act. 8/147/212c). Zwischen 2009 und 2010 war der Kläger zudem Chief Opera- ting Officer bei der L._____ (act. 8/147/212c). Nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nahm der Kläger ab dem 17. Januar 2011 eine Anstellung als Geschäftsführer bei der E._____ AG an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2012 aufgelöst, wobei der Kläger bereits ab dem Kündigungsdatum (18. März 2012) freigestellt wurde (act. vgl. act. 8/4/3.2). Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Kläger auf Stellensuche, wobei er ab dem 1. Oktober 2012 beim - 24 - RAV angemeldet war (act. 8/4/4.2). Per 20. April 2014 wurde der Kläger ausge- steuert (vgl. Prot. Vi. S. 41 f.). Insgesamt hat der Kläger in der Zeit zwischen dem
  31. März 2012 und dem 8. April 2015 über 400 Bewerbungen verfasst (vgl. act. 8/147/3/1a-239c; act. 8/245/3/240-442), wobei knapp 200 Bewerbungen auf den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum ab dem 28. Mai 2014 (Datum Erlass des abzuändernden Entscheides; vgl. act. 8/199) bis zum Stellen des Ab- änderungsgesuchs am 4. Mai 2015 (vgl. act. 8/243) entfallen. b) Zur Qualität der hier relevanten Bewerbungen (act. 8/245/3/240-442) ist allgemein festzuhalten, dass der Kläger sich auf jede Stelle mit einem individuel- len Bewerbungsschreiben beworben hat, wobei die inhaltliche Qualität dieser Schreiben weder von der Vorinstanz noch von der Beklagten bemängelt wurde. Zwar hat die Beklagte vorinstanzlich vorgebracht, es könne nicht überprüft wer- den, wie sich der Kläger bei den Bewerbungen verhalte, könne doch jemand, der nicht ernsthaft an einer Arbeitsstelle interessiert sei, eine Absage auch steuern oder provozieren (act. 8/267 S. 7). Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf ein solches Verhalten des Klägers, weshalb die Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Klägers grundsätzlich als glaubhaft anzusehen ist. Wie gesehen beanstandet die Vorinstanz betreffend der vom Kläger verfass- ten Bewerbungen jedoch, dass sich Letzterer überwiegend auf Stellen des oberen Kaderbereichs beworben habe und nur eine verminderte Anzahl der Bewerbun- gen auf Stellen des unteren Kaderbereichs entfalle. Wie der Kläger zu Recht gel- tend macht, kann es aber nicht entscheidend auf das Verhältnis der Bewerbungen im oberen, mittleren und unteren Kader ankommen. So hat der Kläger zwischen April 2014 und April 2015 insgesamt knapp 200 Bewerbungen verfasst, von de- nen nach Würdigung des Kläger 59 auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbei- ter, 77 auf das mittlere Kader und 65 Bewerbungen auf das obere Kader entfallen (act. 4/1). Nach Wertung der Beklagten entfielen immerhin 43 vom Kläger verfass- te Bewerbungen auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbeiter, 88 Bewerbun- gen auf das mittlere Kader und 71 Bewerbungen auf das obere Kader (vgl. act. 14 S. 5 f.; act. 15/2). Nach beiden Wertungen entfiel damit zwar tatsächlich die kleinste Anzahl an Bewerbungen auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbeiter, - 25 - indes handelt es sich hierbei immer noch um eine nicht unbedeutende Anzahl an Bewerbungen, weshalb nicht rein aus dem Verhältnis zu den Bewerbungen auf anderen Hierarchiestufen abgeleitet werden kann, der Kläger habe sich auf dieser Stufe in einem ungenügenden Mass beworben. Zudem ist es angesichts des Le- benslaufs des Klägers gar nicht zu beanstanden, dass die Mehrzahl der von ihm verfassten Bewerbungen auf das mittlere und obere Kader entfiel, verfügt der Kläger doch über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung und war er doch zuletzt als Senior Director bei der K._____ AG, als Chief Operating Officer bei der L._____ und als Geschäftsführer der E._____ AG tätig. Zwar macht die Beklagte zu Recht geltend, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonderes hohe Anforderun- gen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien (vgl. act. 14 S. 5), wes- halb unter Umständen auch eine Stelle anzunehmen ist, welche nicht im ange- strebten Bereich liegt, sondern unter Umständen einen karrieremässigen Abstieg darstellt. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der – wie es die Vorinstanz ausdrückt (act. 7 S. 14, E. II.3.2) – "Berufserfahrung auf verschiedenen Kaderstu- fen bis hin zur Geschäftsführung" hat, ohne Weiteres eine Stelle auf Mitarbeiter- stufe oder im Bereich des unteren Kaders findet, entspricht doch der Lebenslauf und die Erfahrung des Klägers nicht dem Anforderungsprofil einer solchen Stelle, sondern erscheint er dafür vielmehr überqualifiziert. Dennoch betrafen selbst nach Wertung der Beklagten immerhin 43 und damit rund ein Viertel der vom Kläger in der hier relevanten Zeit verfassten Bewerbungen Stellen auf dieser Hierarchiestu- fe. Entgegen der Vorinstanz kann dem Kläger deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich auf solche Stellen nur unzureichend beworben und deshalb nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden. Zu Recht beanstandet der Kläger zudem, dass die Vorinstanz aus den knapp 200 von ihm verfassten Bewerbungen nur gerade deren drei als aussichts- los bezeichnet und daraus den Schluss gezogen hat, er unternehme nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszu- schöpfen. So entfallen rund 90 und damit in etwa die Hälfte der vom Kläger ver- fassten Bewerbungen auf Branchen, für welche der Kläger von der Vorinstanz als qualifiziert erachtet wurde, mithin die Pharma-, Biotech-, Kosmetik-, Ernährungs- - 26 - und Chemiebranche (vgl. act. 4/1). Die restlichen Bewerbungen beziehen sich auf diverse andere Bereiche, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang na- mentlich bemängelt, es würden sich unter den vom Kläger verfassten Bewerbun- gen auch immer wieder solche finden, zu welchen sein Profil nicht wirklich passe, weshalb diese Bewerbungen von vornherein aussichtslos erscheinen würden. Diese Kritik der Vorinstanz berücksichtigt jedoch nur ungenügend, dass es sich bei den von Anfang an aussichtslos erscheinenden Bewerbungen um einen klei- nen Prozentsatz aller vom Kläger verfassten Bewerbungen handelt und dass bei Durchsicht der vom Kläger verfassten Bewerbungen nicht der Eindruck entsteht, ein relevanter Teil davon sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Gegenteiliges bringt auch die Beklagte nicht vor, macht diese doch lediglich pauschal geltend, der Kläger sei bei diversen Bewerbungen, vor allem bei mittleren und oberen Ka- derstellen, von vornherein chancenlos gewesen (act. 14 S. 7). Sodann lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass dem Kläger, hätte er sich nur auf seinem Profil ent- sprechende Stellen beworben oder seine Suchbemühungen nur auf seinen ange- stammten Bereich konzentriert, die fehlende Ausdehnung seiner Arbeitssuche auf weitere Branchen negativ anzurechnen gewesen wäre. Deshalb kann der Um- stand, dass sich unter den knapp 200 vom Kläger zwischen April 2014 und April 2015 verfassten Bewerbungen allenfalls einzelne befinden, welche als von An- fang an aussichtslos zu bezeichnen sind, nicht dazu führen, dass dem Kläger vor- zuwerfen wäre, er habe nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang sodann – wie be- reits vorinstanzlich (vgl. act. 8/267 S. 6) – den Vorwurf erhebt, der Kläger habe seine Bewerbungen erst im Hinblick auf das Abänderungsverfahren intensiviert und breiter gestreut, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wurde einerseits bereits erläutert, dass die Arbeitssuche mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit über den angestammten Bereich und die angestammte Branche hinaus auszudehnen ist, was der Kläger – wie die Beklagte implizit selbst aner- kennt – getan hat. Ebenfalls nicht negativ zu werten ist sodann der Umstand, dass der Kläger seine Bewerbungen in den ersten vier Monaten des Jahres 2015 (rund 105 Bewerbungen, vgl. act. 4/1; act. 8/245/3/240-336) im Gegensatz zu den letzten neun Monaten des Jahres 2014 (rund 98 Bewerbungen, vgl. act. 4/1; - 27 - act. 8/245/3/337-442) intensiviert hat, zumal er sich über die gesamte relevante Periode konstant quantitativ ausreichend beworben hat. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist sodann an dieser Stelle anzufügen, dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, der Kläger scheine, obwohl ihm während der gewährten Übergangsfrist die Rückkehr in die Selbständigkeit nicht gelungen sei, weiterhin an diesem Plan festhalten zu wollen und investiere offensichtlich den überwiegenden Teil seiner Zeit in den Aufbau einer neuen Selbständigkeit. Dadurch habe er es aber insbesondere verpasst, die bereits zwei Mal gewährte Übergangsfrist für eine berufliche Neuorientierung als Angestellter zu nutzen, bei- spielsweise als Lehrer. Unter diesen Umständen und angesichts der konkreten Si- tuation des Klägers als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit zwei minder- jährigen Kindern, könne ihm für den Aufbau der Selbständigkeit keine weitere Übergangsfrist mehr eingeräumt werden. Vielmehr habe der Kläger inskünftig seine ganze Kraft auf die Stellensuche bzw. auf eine allfällige Umschulung oder Weiterbildung zu verwenden (act. 7 S. 15 f., E. II.3.3). In diesem Zusammenhang ist jedoch dem Kläger (vgl. act. 2 S. 12 f.) dahin- gehend zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein allfällig parallel zur Stellensuche verfolgter Aufbau einer neuerlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit seine berufliche Neuorientierung als Angestellter verhindert haben soll. Wie be- reits vorstehend dargelegt hat sich der Kläger vielmehr in genügendem Ausmass beworben und hat im Bereich der Stellensuche alles ihm Zumutbare unternom- men. Dass er daneben den Versuch unternommen hat, sich selbständig zu ma- chen, kann ihm deshalb entgegen der Vorinstanz nicht negativ angelastet werden, weshalb sich die entsprechende Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, als irrelevant er- weist. 6.3 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass dem Kläger entgegen der Vor- instanz nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich in ungenügender Weise auf offene Stellen beworben und deshalb nicht alles ihm Zumutbare unter- nommen, um eine neue Stelle zu finden. Vielmehr hat der Kläger aufgrund ge- schilderten Stellensuchbemühungen glaubhaft dargetan, dass es ihm bis anhin - 28 - tatsächlich nicht möglich war, eine neue Anstellung zu finden. Da damit die vor- stehend dargestellten Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt sind, erweist sich die Berufung des Klägers insoweit als begründet. 6.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid jedoch weiter bemängelt, dass der Kläger keine Bewerbungen für Stellen als Lehrer geschrieben habe, obwohl er unbestrittenermassen über eine Lehrerausbildung verfüge und in der Schweiz nach wie vor ein Lehrermangel herrsche, welcher in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 besonders gross gewesen sei. Deshalb seien insbesondere an der Pädago- gischen Hochschule Zürich in den vergangenen zwei Jahren diverse Quereinstei- gerkurse für den Lehrerberuf angeboten worden. Entgegen der Behauptung des Klägers würden solche Kurse für die Sekundarstufe auch in Zukunft wieder ange- boten, auch wenn im Herbst 2016 aufgrund einer Neuausrichtung keine entspre- chenden Studiengänge starten würden. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden noch minderjährigen Kinder abgeändert werden solle, sei es dem Kläger entge- gen seiner Ansicht sehr wohl zumutbar, sich einem Beruf zuzuwenden, für den er sich selbst zwar als nicht geeignet halte und welcher ihn nicht besonders anspre- che, für welchen er aber über ein abgeschlossenes Universitätsstudium verfüge und ein Diplom besitze. Auch das Argument des Klägers, sein Lehrerdiplom stamme aus den 80er-Jahren und sei daher veraltet, verfange nicht: erstens weil die Kantone bei der Anstellung von Lehrern aufgrund des nach wie vor knappen Lehrerbestandes (insbesondere in naturwissenschaftlichen Fächern) nicht wähle- risch sein könnten und zweitens, da es dem Kläger ein Leichtes gewesen wäre, durch Weiterbildungen/Kurse sein "altes" Diplom aufzuwerten oder durch das Leisten von Vikariaten neue Praxiserfahrung zu sammeln (act. 7 S. 14 f., E. II.3.2). 6.4.1 Der Kläger hält dem entgegen, es sei zwar zutreffend, dass er vor Jahrzehn- ten ein Universitätsstudium für Sekundarlehrer absolviert habe, weil er unbedingt (irgend)einen formellen Abschluss gebraucht habe. Er habe jedoch nie auch nur ein einziges Vikariat absolviert und habe schon damals gewusst, dass er nicht fä- - 29 - hig sein würde, zu unterrichten. Man dürfe es zudem als notorische Tatsache be- trachten, dass keine Schulpflege einem Stellenbewerber mit einem Diplom aus dem Jahre 1988 (zudem mit mässigen Noten) und ohne jegliche Berufserfahrung, heute eine Stelle als Sekundarlehrer offerieren würde. Im Lehrerberuf habe sich zudem seit 1988 sehr Vieles (Lehrmittel, Lehrpläne, Fächer, pädagogische Me- thoden usw.) verändert. Im Wissen um diese Umstände habe er sich als Schullei- ter beworben, wo er sich bessere Chancen erhofft habe, weil es als Schulleiter auf die Führungserfahrung ankomme, während die Lehrtätigkeit oft sekundär sei (act. 2 S. 10). Zwar sei ein Quereinsteigerkurs theoretisch möglich gewesen, doch hätte die Absolvierung eines solchen Kurses, welcher zusammen mit den not- wendigen Vikariaten eine Vollzeitbeschäftigung darstelle, sämtliche anderen Be- strebungen der Stellensuche zunichte gemacht. Dies hätte bedeutet, dass er sei- nen Einsatz ausgerechnet auf eine Tätigkeit hätte konzentrieren müssen, welche ihm einfach nicht liege. Dies müsse der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
  32. Mai 2014 bewusst gewesen sein, habe sie doch damals trotz Kenntnis seiner Lehrerausbildung den Lehrerberuf weder in seinem "Profil" noch sonstwo er- wähnt. Daraus sei zu schliessen, dass die Vorinstanz damals seine Ansicht, in diesem Bereich keine reellen Chancen zu haben, geteilt habe. Ihm heute vorzu- werfen, er habe sich nicht für Stellen als Lehrer beworben und keinen Querein- steigerkurs absolviert, widerspreche Treu und Glauben. Die Vorinstanz begründe zudem mit keinen Wort, weshalb dies im Mai 2014 keine Option gewesen sei, im Dezember 2015 jedoch eine zwingende Notwendigkeit darstelle. Entgegen der Vorinstanz herrsche auf Sekundarstufe derzeit zudem kein Lehrermangel, wes- halb er auch bei Besuch eines solchen Quereinsteigerkurses mit grösster Wahr- scheinlichkeit keine Stelle gefunden hätte. Dass im Herbst 2016 gar kein entspre- chender Studiengang angeboten werde, halte die Vorinstanz sodann selbst fest. Zudem sei ihm weder vom RAV noch von Personalberatern empfohlen worden, in Richtung Lehrerberuf zu suchen. Hinzu komme, dass er während der Dauer eines entsprechenden Quereinsteigerkurses und damit während 2,5 – 3 Jahren, eben gerade kein Einkommen oder jedenfalls nicht ein solches von Fr. 8'000.– pro Mo- nat erzielt hätte, selbst wenn er für ein paar Vikariate bezahlt worden wäre (act. 2 S. 11). - 30 - 6.4.2 Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass der Kläger durchaus einen Quereinstieg als Lehrer hätte in Be- tracht ziehen können, da Lehrer vor allem in seinem Bereich der naturwissen- schaftlichen Fächer gesucht seien. Jedoch habe der Kläger nicht einmal den Ver- such unternommen, mit Vikariaten oder Ähnlichem Praxiserfahrung zu erreichen. Dass ein Vikariat oder ein Quereinsteigerkurs sämtliche anderen Bestrebungen der Stellensuche zunichte gemacht hätte, wie dies der Kläger behaupte, werde bestritten und sei durch nichts belegt. So würden sich Bewerbungsschreiben auch nach Schulstunden, Ausbildung oder temporärer Erwerbstätigkeit schreiben las- sen und allfällige Vorstellungsgespräche seien zeitlich ebenfalls machbar. Die Ar- gumente des Klägers gegen eine Arbeit als Lehrer (er sei nicht fähig, er habe mässige Noten gehabt, er sei zu alt, etc.) würden zeigen, dass er sich nicht ernst- haft mit der Variante einer völlig anderen beruflichen Tätigkeit auseinandersetzen wolle und auch nicht bereit gewesen sei, die Zeit von mindestens 1 1/2 Jahren, welche ihm als Übergangsphase eingeräumt worden sei, zu nutzen, um ein neues berufliches Standbein aufzubauen. Es könne nicht nach dem "Lustprinzip" gehen, sondern der Kläger müsse als Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern möglichst alles unternehmen, um deren Unterhalt abzusichern. Wenn sich der Kläger auf den Standpunkt stelle, im ersten Abänderungsverfahren sei von einer Tätigkeit als Sekundarlehrer noch nicht die Rede gewesen, sei dies unbehelflich. Wenn der Kläger im von ihm bevorzugten Bereich innert drei Jahren keine Stelle finde oder finden wolle, so habe er sich eben entsprechend anderweitig zu orien- tieren, umzuschulen oder weiterzubilden und zwar ohne, dass ihm das Gericht entsprechende Vorgaben mache. Der Kläger unternehme eben gerade nicht alles Zumutbare, wenn er sich zurücklehne und angebe, weder das RAV noch die Per- sonalberater hätten ihm empfohlen, als Lehrer zu arbeiten. Es sei nicht auf den Lehrermangel zu warten, sondern die entsprechende Initiative zu ergreifen, unter Umständen eben auch ausserkantonal zu suchen, zumal der Lehrermangel sicher nicht nur auf den Kanton Zürich konzentriert sei (act. 14 S. 7 ff.). 6.4.3 Wie bereits ausführlich erläutert, hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens er- füllt sind, zunächst zu beurteilen, welche Art der Erwerbstätigkeit von der unter- - 31 - haltsverpflichteten Person vernünftigerweise erwartet werden kann. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit tatsächlich möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, wobei konkret festzustellen ist, wel- chen Lohn die unterhaltsverpflichtete Person bei Ausübung der ihr zugemuteten Tätigkeit erzielen kann. Wird von der unterhaltsverpflichteten Person gestützt da- rauf schliesslich mittels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Um- stellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr sodann eine angemessene Übergangsfrist zu lassen, um ihre tatsächlichen Verhältnisse an die rechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. vorstehend Ziff. III.3). a) Soweit der Kläger deshalb geltend macht, im Entscheid vom 28. Mai 2014 sei von einer Tätigkeit als Lehrer noch keine Rede gewesen, erweist sich diese Kritik entgegen der Beklagten nicht als irrelevant. So hat die Vorinstanz dem Klä- ger mit Entscheid vom 28. Mai 2014 eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2015 gesetzt, während der er sich weiterhin auf Stellen im mittleren oder höheren Ka- der bewerben müsse oder während der er seine selbständige Erwerbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne (vgl. act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6). Eine Tä- tigkeit als Lehrer wurde dahingegen nicht als dem Kläger zumutbare Art der Er- werbstätigkeit qualifiziert. Zwar muss die unterhaltsverpflichtete Person – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – alles ihr Zumutbare unternehmen, um ihren Unter- haltspflichten nachzukommen; dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der un- terhaltsverpflichteten Person, welcher vorgegeben worden war, sich weiterhin auf Stellen im mittleren und höheren Kader zu bewerben oder ihre selbständige Tä- tigkeit wieder aufzubauen, im Nachhinein angelastet werden kann, dass sie sich nicht in einem ganz anderen Bereich beworben bzw. weitergebildet habe und ihr aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Die rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Lehrer erweist sich aus diesem Grund als unzulässig. b) Es stellt sich jedoch die Frage, ob dem Kläger zugemutet werden kann, in Zukunft als Lehrer zu arbeiten. Die Vorinstanz erachtete dies angesichts der Tat- sache, dass der Kläger für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei, als - 32 - zumutbar, zumal er ein entsprechendes Diplom besitze (vgl. vorstehend Ziff. III.6.2). Dies ist nicht zu beanstanden, bringt doch der Kläger nichts Wesentli- ches vor, was es für ihn unzumutbar erscheinen liesse, als Lehrer zu arbeiten. Dass der Kläger gegen die Zumutbarkeit eines Einstiegs in die Tätigkeit als Leh- rer vorbringt, es sei zwar theoretisch möglich gewesen, einen entsprechenden Quereinsteigerkurs zu machen, doch hätte dies alle anderen Bestrebungen der Stellensuche zunichte gemacht, ist unbehelflich. Vielmehr hat der Kläger im Herbst 1988 die Fähigkeitsprüfung für Sekundarlehrer an der Universität Zürich erfolgreich bestanden (vgl. act. 8/290/12), weshalb er entgegen seinen dahinge- henden Ausführungen nicht zunächst einen Quereinsteigerkurs als Lehrer absol- vieren muss. Nachdem der Kläger sich bereits seit Mitte März 2012 (vgl. vorste- hend Ziff. III.6.1.3a) und damit seit über vier Jahren auf Stellensuche befindet, wobei nicht absehbar ist, ob er in näherer Zukunft eine andere Stelle finden wird, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es dem Kläger zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern zuzu- muten ist, sich einem Beruf zuzuwenden, für den er sich zwar selbst nicht für ge- eignet hält, für den er jedoch über eine Ausbildung und ein Diplom verfügt. Die Vorinstanz hat damit eine Tätigkeit als Lehrer zu Recht als dem Kläger zumutbare Tätigkeit qualifiziert. c) Zur Frage, ob es dem Kläger auch tatsächlich möglich ist, als Lehrer zu arbeiten, hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass seit Jahren Lehrermangel herrsche und die Kantone deshalb bei der Anstellung von Lehrern – insbesondere in naturwissenschaftlichen Fächern – nicht wählerisch sein könnten (vgl. vorste- hend Ziff. III.6.2). Diese Feststellung bezüglich des Bestehens eines Lehrerman- gels stützt die Vorinstanz dabei auf eigene Recherchen, welche sie – ohne Einbe- zug der Parteien – im Internet vorgenommen hat (vgl. act. 7 S. 15, E. II.3.2). Glei- ches gilt für die Feststellung, dass an der pädagogischen Hochschule Zürich auch weiterhin Quereinsteigerkurse angeboten würden, jedoch aufgrund einer Neuaus- richtung nicht im Herbst 2016 (vgl. act. 7 S. 15, E. II.3.2). Inwiefern sich aus die- sem Vorgehen der Vorinstanz ein Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergibt, muss hier nicht näher erörtert werden, kann doch ein solcher Mangel durch das Berufungsverfahren geheilt werden, da die Berufungsinstanz über die gleiche - 33 - Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz und den Parteien überdies die gleichen Mitwirkungsrechte wie im vorinstanzlichen Verfahren zu- kommen (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 27 f.). Dies geschieht denn vorliegend auch, indem beide Parteien im Rahmen ihrer Eingaben im Rechtsmittelverfahren auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum Thema Lehrermangel Bezug nehmen und hierzu neue Beweismittel einrei- chen (vgl. act. 2 S. 11 f. und act. 4/3; act. 14 S. 9 und act. 15/3). c/aa) Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang namentlich vor, es sei falsch, dass auf Sekundarstufe Lehrermangel herrsche (act. 2 S. 11), wobei er sich auf eine Mitteilung des Volksschulamtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2015 stützt (act. 4/3). Bloss die längerfristigen Prognosen würden – als Folge der steigenden Schülerzahlen – auf einen künftigen Lehrermangel hindeuten (act. 2 S. 12). Die Beklagte macht dahingegen gestützt auf eine Verbandsumfrage des Verbandes für Schulleiterinnen und Schulleiter vom 5. Juni 2015 (act. 15/3) gel- tend, nebst Lehrermangel bei der schulischen Heilpädagogik bestehe nach wie vor ein Mangel auf der Sekundarstufe "tiefes Niveau" (act. 14 S. 9). c/bb) Das vom Kläger eingereichte Merkblatt des Volksschulamtes hat eine Änderung des Lehrpersonalgesetzes zum Gegenstand, gemäss der es den Schulpflegen im Falle, dass vom Volksschulamt für eine bestimmte Stufe ein Leh- rermangel festgestellt wird, erlaubt ist, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzu- stellen, die nicht über eine Zulassung zum Schuldienst verfügen. Sodann wird festgehalten, dass für das Schuljahr 2015/16 kein Lehrermangel auf Sekundarstu- fe bestehe, auch wenn die mittel- und längerfristigen Prognosen wieder auf einen Lehrermangel hindeuten würden (act. 4/3 S. 1 f.). Zu beachten ist jedoch, dass der Kläger, um als Lehrer arbeiten zu können, nicht auf einen Lehrermangel im Sinne des von ihm eingereichten Merkblattes angewiesen ist, weil er das für die Zulassung zum Schuldienst notwendige Diplom am 23. November 1988 erworben hat (vgl. act. 8/290/12). Entsprechend kann er ohne Bewilligung des Volksschul- amtes durch eine Schulpflege als Sekundarlehrer angestellt werden. Dass keine Schulpflege den Kläger mit einem Diplom aus dem Jahre 1988 als Lehrer anstel- len würde, ist sodann entgegen den Vorbringen des Klägers nicht als notorische - 34 - Tatsache zu betrachten, wurden doch gerade in den letzten Jahren auch Quer- einsteiger und damit Personen ohne Lehrerdiplom eingestellt. Es ist hervorzuhe- ben, dass der Kläger im Vergleich zu Personen, welche lediglich einen Querein- steigerkurs absolviert haben, über zwar ältere, aber wesentlich bessere Qualifika- tionen verfügt. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Lehrerausbildung – ent- gegen seiner eigenen Aussage – gute und im Bereich der Didaktik sogar sehr gu- te Noten erzielt. Auch dürfte die von ihm gewählte Fächerkombination (Hauptfach Geographie; Nebenfächer Mathematik und Biologie; vgl. act. 8/290/12) sowie der Umstand, dass der Kläger – wie sich den eingereichten Bewerbungsunterlagen entnehmen lässt – fliessend Englisch spricht, die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt für Sekundarlehrer zusätzlich erhöhen. Da der Kläger als diplomier- ter Sekundarschullehrer sodann entgegen der Vorinstanz vor einer allfälligen An- stellung als Lehrer nicht zunächst einen Quereinsteigerkurs absolvieren muss, erweist es sich für seinen möglichen Berufseinstieg als Lehrer als irrelevant, ob an der Pädagogischen Hochschule Zürich im Herbst 2016 ein Quereinsteigerkurs angeboten wird oder nicht. Selbst wenn damit entgegen der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass auf Sekundarstufe derzeit kein eigentlicher Mangel an Lehrern herrscht, schliesst dies entgegen dem Kläger noch nicht aus, dass er aufgrund seiner Ausbildung in diesem Bereich eine Anstellung finden kann. d) Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz indes dazu, welchen Lohn der Kläger bei Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer konkret erzielen könnte, was die Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet hat, dass ein Abänderungsentscheid nicht dazu dienen dürfe, die Grundlagen und Folgerungen des ursprünglichen Entscheides grundsätzlich zu revidieren. Wenn der Kläger nicht damit einverstan- den gewesen sei, dass ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– ange- rechnet werde, hätte er vielmehr ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom
  33. Mai 2014 ergreifen müssen (act. 7 S. 17, E. II.3.5). Wie der Kläger im Ergeb- nis zu Recht rügt (act. 2 S. 14 f.), erweist sich diese Erwägung der Vorinstanz in- des als falsch, wurde dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– pro Monat doch für eine Tätigkeit als Angestellter im mittleren oder oberen Kader bzw. als aus einer allfälligen selbständigen Tätigkeit resultierender Gewinn ange- rechnet. Wird dem Kläger jedoch nunmehr zugemutet, als Lehrer zu arbeiten, ist - 35 - konkret abzuklären, welches Einkommen er mit dieser Tätigkeit erzielen kann. Bei der Ermittlung der konkreten Höhe des hypothetischen Einkommens ist dabei – wie (vorstehend Ziff. III.3) bereits erläutert – auf Lohnstrukturerhebungen oder andere Quellen (dazu BGE 137 III 118 E. 3.2) und damit auf einen Durchschnitts- wert abzustellen, den eine Person mit den Fähigkeiten und Eigenschaften des Klägers in der ihm zumutbaren beruflichen Tätigkeit erzielen kann. Gemäss einem Merkblatt des Volksschulamtes des Kantons Zürich zu den Grundlöhnen von Lehrpersonen und Schulleitern für das Jahr 2016 verdient eine Fachlehrperson auf Sekundarstufe (Lehrerkategorie IV; LR 12 01) im Jahr 2016 auf der ersten Lohnstufe Fr. 96'168.– brutto (vgl. das Dokument "Grundlöhne 2016, Lehrpersonen und Schulleiterinnen / Schulleiter" auf der Homepage des Volksschulamtes des Kantons Zürich, www.vsa.zh.ch). Diese Zahl ergibt sich auch aus der Lohnerhebung 2016 der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren- konferenz für einen Sekundarlehrer im ersten Dienstjahr (http://www.d-edk.ch; Dokumentation/Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, Auswertung 2016) sowie aus der Lohnstrukturerhebung 2015 von "Öffentliches Personal Schweiz" (http://oeffentlichespersonal. ch/downloads/Lohnvergleich_2015_opt_ def.pdf). Umgelegt auf ein monatliches Nettoeinkommen ergibt dies monatliche Einkünfte von rund Fr. 6'750.– (Fr. 8'014.– abzüglich 5.125 % AHV/IV/EO, 1.1 % ALV, 7.5 % BVG, ~ 2 % NBU-/KTG-Beitrag, also total 15.725 %), welche der Kläger hypothetisch in der Lage ist, zu verdienen. Dieser Betrag kann dem Kläger jedoch – wie (vorstehend Ziff. III.6.4.3a) bereits dargelegt – nicht rückwirkend angerech- net werden, sondern es ist vielmehr eine neue Übergangsfrist zur Anpassung der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers an die nunmehr gemachten rechtli- chen Vorgaben anzusetzen. Da Lehrereinstellungen grundsätzlich jeweils auf das neue Schuljahr hin erfolgen, ist es im konkreten Fall angemessen, dem Kläger dieses Einkommen ab Beginn des Schuljahres 2017/2018 und damit ab August 2017 anzurechnen. 6.4.4 Als Zwischenfazit ist an dieser Stelle damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dem Kläger sei die Aufnahme einer Tätigkeit als Sekun- darlehrer zumutbar. Allerdings erweist sich die Berufung des Klägers insoweit als - 36 - begründet, als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Nettomo- natseinkommen von Fr. 8'000.– mit einer Tätigkeit als Sekundarlehrer für den Kläger nicht effektiv erzielbar ist. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszu- gehen, dass der Kläger mit einer Tätigkeit als Sekundarlehrer ab August 2017 in der Lage sein wird, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'750.– zu erzielen. Bis dahin kann dem Kläger entgegen der Vorinstanz kein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden (dazu vorstehend Ziff. III.6.1-3), weshalb die Vor- instanz einen Abänderungsgrund bezüglich des dem Kläger mit Entscheid vom
  34. Mai 2014 per 1. Mai 2015 angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 8'000.– pro Monat zu Unrecht verneint hat. Da der Kläger anerkennt, ohne Einkommen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von je Fr. 615.– pro Kind aus seinem Vermögen zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 2, S. 14), ist der Kläger vielmehr in Abände- rung der Verfügung vom 28. Mai 2014 zu verpflichten, der Beklagten für die weite- re Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens jedoch bis Ende Juli 2017, für die beiden Kinder je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 615.– pro Monat zu bezahlen. Ab August 2017 ist der vom Kläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag gestützt auf das ihm ab diesem Zeitpunkt anzurechnende Nettoeinkommen von Fr. 6'750.– neu zu berechnen (dazu nachstehend Ziff. III.7). Zunächst ist an die- ser Stelle jedoch auf die Frage einzugehen, ab wann die Abänderung der mit Ver- fügung vom 28. Mai 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge vorzunehmen ist. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, da der Kläger sein Abänderungsbegehren erst am 4. Mai 2015 der Post übergeben habe und eine Abänderung von Unterhaltsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung wirksam bzw. eine rück- wirkende Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ausgeschlossen sei, sei die Ab- änderung der Kinderunterhaltsbeiträge frühestens per 1. Juni 2015 zu verfügen (act. 7 S. 13, E. II.2.5). Entgegen dem Kläger, welcher sich auf den Standpunkt stellt, die Abänderung sei per 4. Mai 2015 vorzunehmen (act. 2 S. 20), ist dem zuzustimmen, zumal die Kinderunterhaltsbeiträge für den Monat Mai 2015 bei Anhängigmachung des Abänderungsbegehrens am 4. Mai 2015 bereits fällig wa- ren, da die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Verfügung vom 28. Mai 2014 jeweils - 37 - im Voraus auf den Ersten des Monats zu bezahlen waren (vgl. act. 8/199 Disp.- Ziff. 1).
  35. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO ist nachfolgend die von der Vorinstanz gemachte Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des dem Kläger ab
  36. August 2017 anzurechnenden Einkommens von Fr. 6'750.– neu vorzunehmen, wobei insbesondere auch auf die Rügen beider Parteien zum von der Vorinstanz ermittelten Einkommen der Beklagten sowie zum Bedarf beider Parteien einzuge- hen ist. 7.1 Zum Einkommen der Beklagten hat die Vorinstanz festgehalten, dieses be- trage gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2015 neu Fr. 6'694.65 netto pro Monat (ohne Kinderzulagen in der Höhe von total Fr. 500.–, inkl. Repräsentationsspesen in der Höhe von Fr. 385.–). Die Beklagte habe zu Protokoll gegeben, dass sie im Jahr 2012 einen Bonus in der Höhe von Fr. 7'714.–, im Jahr 2013 einen solchen in der Höhe von Fr. 7'050.– und im Jahr 2014 einen solchen in der Höhe von Fr. 13'571.– erhalten habe. Für das Jahr 2015 gehe sie von einem Bonus in der Höhe von rund Fr. 14'000.– aus. Damit habe sie in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich Bonuszahlungen in der Höhe von brutto Fr. 962.– pro Monat erhalten, was nach Abzug von 9.12% Sozi- alabzügen ca. Fr. 874.– netto pro Monat entspreche. Da in den vergangenen Jah- ren eine konstante Bonusauszahlung an die Beklagte erfolgt sei, aber die Höhe grossen Schwankungen unterlegen sei, erscheine es angemessen, den durch- schnittlichen Bonus bei der Ermittlung des Nettoeinkommens der Beklagten mit- einzurechnen, das dabei resultierende Nettoeinkommen von Fr. 7'586.65 aber auf Fr. 7'500.– abzurunden. Insgesamt sei bei der Beklagten folglich ab 1. Januar 2015 von einem monatlichen Nettoeinkommen exklusive Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 7'500.– auszugehen (act. 7 S. 17, E. II.4.1). Da man im Entscheid vom 28. Mai 2014 von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 5'366.– ausgegangen sei, habe sich das Einkommen der Beklagten seit Erlass dieses Entscheides wesentlich verbessert. Da auch die Dauerhaftigkeit dieser Verbesserung zu bejahen sei, sei damit bezüglich des Einkommens der Beklag- ten ein Abänderungsgrund zu bejahen (act. 7 S. 18, E. II.4.2). - 38 - 7.1.1 Der Kläger bemängelt im Zusammenhang mit dem Lohn der Beklagten im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Edition der Lohnausweise 2014 und 2015 der Beklagten verzichtet und habe der bloss mündlichen Beteue- rung der Beklagten Glauben geschenkt, wonach der Bonus 2015 rund Fr. 14'000.– betragen habe. Ohnehin sei es nicht sachgerecht, die Bonuszahlun- gen der Jahre 2013 – 2015 der Berechnung des massgeblichen Einkommens der Beklagten zu Grunde zu legen, weil diese Zahlungen nicht schwankend gewesen seien, sondern eine klar ansteigende Tendenz aufgewiesen hätten. Sodann sei anzunehmen, dass die Erhöhung des Pensums von 60 % auf 70 % auch zu ei- nem höheren Bonus geführt habe. Er halte jedenfalls dafür, dass zumindest Fr. 1'166.– pro Monat (1/2 von Fr. 14'000.–) als variabler Lohnbestandteil bei der Beklagten eingerechnet werden müssten, was zu einem anrechenbaren Einkom- men der Beklagten von Fr. 7'860.– führe (act. 2 S. 15 ff.). 7.1.2 Die Beklagte stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Stand- punkt, dem durch die Erhöhung ihres Arbeitspensums zusätzlich erzielten Lohn stünden auch höhere Kosten gegenüber, weshalb in Bezug auf ihr Einkommen kein Abänderungsgrund bestehe, werde das erhöhte Einkommen doch durch die höheren Kosten konsumiert. Zudem habe die Vorinstanz durch die Berücksichti- gung des von ihr erzielten Bonusanteils zu Unrecht die Grundlagen und Folge- rungen des ursprünglichen Entscheides abgeändert, sei dieser Bonus doch von Anfang an bekannt gewesen, jedoch in den führen Entscheiden explizit und zu Recht nicht berücksichtigt worden. Dies sei durchaus sachgerecht, sei ein Bonus doch einerseits nicht fix zugesichert und könne deshalb durchaus Fr. 0.– betra- gen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie bereits einen sehr wesentlichen Teil an den Unterhalt der Kinder leiste, indem sie mit zwei Kindern (im "überobligatori- schen" Bereich) 70 % arbeite, die Kinder praktisch alleine betreue und für deren Belange zuständig sei. Wenn schon solle der Bonusanteil den Kindern zugute kommen und nicht dem Kläger, welcher praktisch nichts zu deren Unterhalt bei- tragen wolle. Aus diesem Grund sei ein allfälliger Bonus auch künftig nicht zu be- rücksichtigen (act. 14 S. 11 ff.). - 39 - 7.1.3 Der Beklagten ist grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass ein Abän- derungsverfahren keine Revision ist und insbesondere nicht dazu dient, in der Art einer Wiedererwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzurollen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdi- gen, im Abänderungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die verän- derten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die ge- richtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2). Daraus ergibt sich insbe- sondere, dass sich eine in einem Abänderungsverfahren vorgenommene Neube- rechnung an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat, was bedeutet, dass die der betreffenden Wertung zugrunde lie- genden tatsächlichen Umstände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert ha- ben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH, LQ100089 vom 16. November 2011, E. 7.4-5). Tatsächlich erweist es sich als zutreffend, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides einen Bonus erzielt hat (Prot. EE130009-F, S. 27 f.; act. 8/28/1/5), welcher jedoch in der zwischen den Parteien im Ehe- schutzverfahren geschlossenen Vereinbarung nicht berücksichtigt worden ist; vielmehr wurde in einer im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung festgehalten, der von den Parteien im Eheschutz geschlossenen Vereinbarung liege eine Einkommen der Beklagten von Fr. 5'366.– ohne Bonus und ohne Kin- derzulagen für ein Pensum von 60 % zugrunde (act. 8/5/33 S. 3, Fn 21). Entge- gen der Beklagten ist jedoch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dieser Nichtberücksichtigung habe explizit die Wertung zugrunde gelegen, dass die Be- klagte bereits "im überobligatorischen Bereich" arbeite, weshalb der Bonus nicht zu berücksichtigen sei. Hinzu kommt vielmehr auch, dass zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides unklar war, ob die Beklagte auch in Zukunft einen Bonus - 40 - erhalten werde, wobei sie selbst im Eheschutzverfahren ausgeführt hatte, sie rechne für das Jahr 2013 nicht mit einer Bonusauszahlung (Prot. EE130009-F, S. 28). Zwar macht die Beklagte auch im Berufungsverfahren geltend, es sei un- klar, ob sie auch künftig einen Bonus erhalten werde, doch hat die Vorinstanz im Abänderungsverfahren zu Recht darauf abgestellt, dass sie in den vergangenen Jahren konstant einen Bonus erhalten hat, weshalb im Gegensatz zum Ehe- schutzverfahren davon auszugehen ist, dass sie auch künftig einen Bonus erhal- ten wird. Entgegen dem Kläger ist der Vorinstanz bezüglich der Ermittlung der Höhe der jeweiligen Boni sodann keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung anzulasten. So sind die in den Jahren 2012 bis 2014 ausbezahlten Boni ausge- wiesen (act. 8/288/27); dass die Beklagte im April 2015 einen Bonus von rund Fr. 14'000.– erhalten hat, ist sodann glaubhaft, hat die Beklagte ihr Pensum doch erst per 1. Januar 2015 von 60 % auf 70 % erhöht hat und hat sie mit einem Pen- sum von 60 % doch im Vorjahr einen Bonus von Fr. 13'571.– erzielt (vgl. act. 8/288/27). Entgegen dem Kläger im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz aufgrund der schwankenden Bonushöhe auf den Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 abgestellt und dieses Ergebnis abgerundet hat, zumal dieses Vorgehen der Doppelbelastung der Beklagten sowie dem Um- stand Rechnung trägt, dass die Beklagte mit der Erhöhung ihres Pensums auf 70 % mehr leistet, als sie müsste. Insgesamt ist die Vorinstanz damit zu Recht von einem Nettoeinkommen der Beklagten von monatlich Fr. 7'500.– ausgegan- gen. 7.2 Bevor auf die beidseitigen Rügen der Parteien zu den einzelnen Bedarfspo- sitionen einzugehen ist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Be- klagte zwar anmerkt, sie sei nach wie vor der Meinung, dass entgegen der von der Vorinstanz gewählten Unterhaltsberechnungsmethode zunächst die Kinder- kosten zu bestimmen und danach festzulegen sei, welchen Anteil der Kläger an diesen Kosten zu übernehmen habe (act. 12 S. 19). Indes legt sie in keiner Weise dar, weshalb der Vorinstanz in Bezug auf die Wahl der Unterhaltsberechnungs- methode eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb, zumal die von der Vorinstanz gewählte sog. zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfäl- - 41 - ligen Überschusses) zur Bestimmung des Kinderunterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens der Praxis entspricht und deshalb nicht zu beanstan- den ist (vgl. etwa OGer ZH, LY140051 vom 29. Juli 2015, E. III.C.3 m.w.H.). 7.3 Hinsichtlich der konkreten Bestimmung des Grundbedarfs der Parteien durch die Vorinstanz bemängelt zunächst der Kläger, die Vorinstanz sei bei ihm von einem zu tiefen Bedarf ausgegangen; korrekterweise betrage dieser Fr. 5'039.– und nicht wie von der Vorinstanz ermittelt Fr. 4'181.– pro Monat (vgl. act. 2 S. 18). 7.3.1 a) Zur Begründung führt er zunächst an, die Vorinstanz habe seine Mietkos- ten zu Unrecht von Fr. 2'000.– auf die effektiven Mietkosten von Fr. 1'316.– redu- ziert. Entgegen der Vorinstanz verlange nämlich der Gleichbehandlungsgrund- satz, dass ihm weiterhin Fr. 2'000.– für Miete angerechnet würden, da die Beklag- te in einem recht luxuriösen 7.5 Zimmerhaus wohne und überdies unentgeltlich den Anteil der in das Haus investierten Errungenschaft nutze, während er in einer kleinen 2.5 Zimmerwohnung wohne (act. 2 S. 17). b) Dem ist nicht zuzustimmen. So ist es zwar zutreffend, dass jedem Ehe- gatten die Kosten einer sog. "standesgemässen" Wohnung zuzugestehen sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Ehegatte auch tatsächliche eine solche Wohnung bewohnt oder beabsichtigt, innert nützlicher Frist in eine solche umzu- ziehen. Sind die effektiven Mietkosten jedoch dauerhaft tiefer, so sind nur die ef- fektiven Mietkosten im Bedarf zu berücksichtigen, führt doch die dauerhafte Be- rücksichtigung von "hypothetischen" Mietkosten zur Bildung einer unzulässigen Sparquote auf Seiten eines Ehegatten. Soweit sich der Kläger sodann auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft übersieht er, dass im Bedarf der Beklagten einzig der effektive Liegenschaftsaufwand von Fr. 2'116.– berücksichtigt wurde (vgl. act. 7 S. 23, E. II.5.2.3), weshalb der Kläger dadurch, dass in seinem Bedarf auch nur die effektiv anfallenden Kosten berücksichtigt werden, nicht ungleich be- handelt wird. 7.3.2 a) Weiter kritisiert der Kläger, die Vorinstanz habe für die medizinischen Ei- genkosten in seinem Notbedarf nur Fr. 50.– veranschlagt, obwohl er in Hinsicht - 42 - auf eine Operation, für welche die Rechnungsstellung noch nicht erfolgt sei, eine Erhöhung von Fr. 50.– auf Fr. 100.– beantragt habe. Inzwischen sei die Rech- nung erfolgt (act. 2 S. 18), wobei der Kläger vier Abrechnungen der … Kranken- versicherung ab dem 16. Dezember 2015 ins Recht reicht (act. 4/5). Insgesamt belaufe sich der Betrag, welchen er im Jahr 2015 selbst an Medizinalkosten (Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag) habe beisteuern müssen, auf insgesamt Fr. 2'692.80 bzw. Fr. 224.40 pro Monat (act. 2 S. 18). b) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers lediglich einen Betrag von Fr. 50.– (Franchise) berücksichtigt (act. 7 S. 21, E. II.5.1.3). Die Beklagte hält der Berücksichtigung der vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Kosten insbeson- dere entgegen, dass es sich bei dieser Operation um eine Ausnahmesituation ge- handelt habe und die entsprechenden Kosten nicht dauerhaft im Bedarf des Klä- gers zu berücksichtigen seien (act. 14 S. 15). Dem ist zuzustimmen, sind ausser- ordentliche Gesundheitskosten doch höchstens während einer gewissen Phase im Bedarf zu berücksichtigen, nicht jedoch auf Dauer. Vorliegend gilt dies umso mehr, als die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitskosten im Jahr 2015 und damit in einer Zeit angefallen sind, die durch die vorliegende Unterhaltsbe- rechnung gar nicht beeinflusst wird, da der Kläger – wie gesehen – erst ab August 2017 wird Unterhaltsbeiträge aus seinem Einkommen leisten müssen. Da der Kläger nicht behauptet hat, ihm würden in Zukunft regelmässig höhere Gesund- heitskosten anfallen, erweist sich die von ihm bezüglich der in seinem Bedarf zu berücksichtigenden Gesundheitskosten erhobene Rüge als unbegründet. 7.3.3 Soweit sodann die Beklagte im Zusammenhang mit dem Bedarf des Klägers kritisiert, der von der Vorinstanz im Bedarf des Klägers für eine Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung berücksichtigte Betrag von Fr. 30.– sei zu streichen, da der Beklagte über keine solche Versicherung verfüge (act. 14 S. 15), ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vorinstanzlich geltend gemacht hat, über eine Haushaltsversicherung zu verfügen (vgl. act. 8/287 S. 29), wobei – sofern die Kosten nicht effektiv ausgewiesen werden – gerichtsnotorisch von Kosten von rund Fr. 30.– auszugehen ist. Dieser Betrag ist dementsprechend entgegen der Beklagten im Bedarf des Klägers zu belassen. - 43 - 7.3.4 Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist hingegen, dass mit der Reduktion des dem Kläger anzurechnenden hypothetischen Einkommens von Fr. 8'000.– auf Fr. 6'750.– im Monat seine monatliche Steuerbelastung um rund Fr. 200.– sinkt, wenn man im Übrigen die selben Zahlen wie die Vorinstanz zugrunde legt (vgl. act. 7 S. 20, E. II.5.2.1), die von keiner Seite beanstandet wurden. 7.4 Weiter bemängelt der Kläger diverse Positionen im von der Vorinstanz für die Beklagte und die Kinder ermittelten Bedarf. 7.4.1 So macht er zunächst geltend, die Kosten für die Nachtlinsen für C._____ von Fr. 130.– pro Monat würden weiterhin bestritten (act. 2 S. 18 f.), wobei er der Erwägung der Vorinstanz, wonach es angemessen erscheine, die ausgewiesenen monatlichen Kosten für die Nachlinsen von C._____ zu berücksichtigen (act. 7 S. 24, E. 5.2.3), einzig entgegenhält, bis anhin habe C._____ bloss vereinzelt Ta- geslinsen für sportliche Aktivitäten verwendet, was billiger gekommen sei; es ge- be keinen objektiven Grund, hieran etwas zu ändern (act. 2 S. 18 f.). Die Beklagte hält dem entgegen, diese Linsen seien wichtig für C._____, da sie mehrmals pro Woche Sport betreibe; sie habe massive Probleme mit den Augen, weshalb ihr die Nachtlinsen die Möglichkeit gegeben würden, weiterhin (ohne Brille) Sport zu treiben und der – in den letzten Jahren massiv zunehmenden – Sehschwäche vorzubeugen (act. 14 S. 15). Entgegen dem Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten der Nachlinsen von C._____ im Bedarf der Beklagten berücksichtigt hat, zumal vom Kläger implizit anerkannt wird, dass sich die diesbezüglichen tatsäch- lichen Verhältnisse verändert haben und C._____ heute öfters Kontaktlinsen be- nützt als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. Da der Kläger zudem nicht aufgezeigt hat, inwieweit die Berücksichtigung dieser Kosten durch die Vor- instanz rechtsfehlerhaft bzw. unangemessen ist, erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet. 7.4.2 Weiter bemängelt der Kläger, dass im Bedarf der Beklagten und der Kinder für Telefon, Radio, TV Fr. 170.– und nicht wie bei ihm Fr. 140.– berücksichtigt worden seien, bezahle er doch unbestrittenermassen die Kosten der Rechnungen - 44 - der Mobiltelefone der drei Kinder (act. 2 S. 19). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht darauf, dass in ihrem Bedarf bereits im Ehe- schutz die für einen Mehrpersonenhaushalt gerichtsüblichen Kosten von Fr. 170.– berücksichtigt worden seien (vgl. act. 7 S. 22, E. II.5.2.2; S. 23, E. II.5.2.3), wobei der Kläger nicht darlegt, inwieweit sich die diesbezüglichen Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren geändert haben sollen. Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Vorinstanz für Hobbies der Kinder berücksichtigen Betrag von Fr. 250.–, welcher bereits im Ehe- schutzverfahren in derselben Höhe berücksichtigt worden war (vgl. act. 7 S. 22, E. II.5.2.2; S. 25, E. II.5.2.3). Das Argument des Klägers, wonach die Berücksich- tigung dieser Kosten zu einer Ungleichbehandlung der Kinder und der Erwachse- nen führe (act. 2 S. 19), geht fehl, zumal das Prinzip der Gleichbehandlung nur für die Eheleute untereinander gilt. Da der Kläger sodann nicht begründet, weshalb im Gegensatz zum Eheschutzverfahren nur noch die von ihm ausdrücklich aner- kannten Positionen zu berücksichtigen seien (vgl. act. 2 S. 19), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal es zur Begründung einer Veränderung der diesbezügli- chen tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreicht, geltend zu machen, es würden keine ausreichenden Belege vorliegen (vgl. act. 2 S. 20). 7.5 Weiter bringt die Beklagte diverse eigene Rügen zur Berechnung ihres Be- darfs durch die Vorinstanz an (act. 14 S. 17); zwar verliert die berufungsbeklagte Partei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, ihr Recht, vor der Rechtsmitte- linstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abwei- sung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (REETZ/ THEILER, a.a.O., Art. 312 N 7, N 12), doch können ihre Ausführungen bei der Be- rechnung des Kinderunterhaltes berücksichtigt werden, da das Gericht aufgrund des geltenden Offizialgrundsatzes auch ohne Bindung an die Parteianträge bzw. selbst bei deren Fehlen entscheidet (BGer 5A_704/2013 vom 20. August 2013 E. 3.4; BGer 5A_169/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5). 7.5.1 Soweit die Beklagte jedoch bloss pauschal ausführt, es müsse gerichtsnoto- risch sein, dass sich Kinderkosten auch laufend ändern bzw. erhöhen würden und - 45 - sie sich in der Folge darauf beschränkt, diverse in letzter Zeit angefallene Kinder- kosten (u.a. für Skilager, Trainingslager, Trainingskleider, Nachhilfekosten, Schul- kosten) aufzuzählen, ohne jedoch zu begründen, inwieweit und in welcher Höhe sich dadurch neue regelmässige Bedarfspositionen ergeben, genügt dieses Vor- bringen den vorgenannten (vgl. Ziff. II.3) Begründungsanforderungen nicht, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen. 7.5.2 a) Weiter bemängelt die Beklagte die Höhe der von der Vorinstanz in ihrem Bedarf berücksichtigten Positionen Autokosten und auswärtige Verpflegung (act. 14 S. 18). Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, im Entscheid vom 28. Mai 2014 seien der Beklagten Fr. 300.– für Kosten im Zusammenhang mit dem Auto sowie Fr. 180.– für auswärtige Verpflegung angerechnet worden. Angesichts des mittlerweile um 10 % erhöhten Arbeitspensums der Beklagten von 60 % auf 70 % und des dem Kläger für auswärtige Verpflegung angerechneten Betrages in der Höhe von Fr. 300.– bei einer 100 % Erwerbstätigkeit, sei der Beklagten im Bedarf ein anteilsmässig höherer Betrag für auswärtige Verpflegung einzusetzen, somit neu Fr. 210.–. Die ihr im Bedarf angerechneten Koten für das Auto seien hinge- gen bei Fr. 300.– zu belassen, da diese bereits grosszügig bemessen seien und die um 10 % gesteigerte Arbeitstätigkeit beim Arbeitsweg bloss unerheblich ins Gewicht falle. Die von der Beklagten geltend gemachten Leasingkosten von Fr. 416.90 seien indes nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte verfüge vor der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung über ein Vermögen von rund Fr. 359'000.–; damit sei es ihr zumutbar, sich ein Occasionsfahrzeug zu kaufen (act. 7 S. 23, E. II.5.2.3). b) Die Beklagte bringt dazu vor, sie verfüge entgegen der Vorinstanz nicht über ein Vermögen von Fr. 359'000.–; vielmehr habe sie zum Zeitpunkt der Kla- geeinleitung über liquide Mittel von Fr. 54'000.– verfügt, welche aber damals schon mit Anwalts-, Gerichts- und Lebenskosten längst aufgebraucht gewesen seien. Entgegen der Vorinstanz müssten deshalb die Leasingkosten berücksich- tigt werden, zumal sie beruflich dringendst auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Zu- dem sei ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag mit erheblichen Kosten verbunden, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es ihr zuzumuten sei, ein Oc- - 46 - casionsfahrzeug zu kaufen, fehl gehen würden (act. 14 S. 18). Ferner gehe die Vorinstanz unrichtigerweise nicht von höheren Autokosten im Gesamtbetrag von Fr. 400.– aus, sei doch entgegen der Vorinstanz ein Betrag von Fr. 300.– weder grosszügig bemessen, noch berücksichtige die Vorinstanz damit, dass sie je län- ger je mehr nicht nur die Strecke Zürich Thalwil fahren müsse, sondern vielmehr an externen Workshops in der ganzen Schweiz teilnehmen müsse, was längere Fahrstrecken bedinge (act. 14 S. 18). Aus demselben Grund sei die Pauschale für auswärtige Verpflegung höher anzusetzen, da sie sich an diesen auswärtigen Veranstaltungen nicht nur mittags sondern öfters auch abends und damit zweimal verpflegen müsse (act. 14 S. 18). c) Der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der vorinstanzli- chen Begründung nicht entnehmen lässt, wie sich der von der Vorinstanz genann- te Betrag von Fr. 359'000.– zusammensetzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um den der Beklagten aus dem Verkauf der Liegenschaft Brigels zustehenden Betrag von Fr. 315'000.– (vgl. act. 8/248) zuzüglich des sich per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung (24. Januar 2013) auf ih- rem Konto bei der Raiffeisen befindlichen Betrages von Fr. 54'455.– handelt (vgl. act. 8/248). Im Zusammenhang mit diesen Guthaben weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ihr der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft Brigels gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. act. 8/248 S. 3) und damit nicht während der Dauer des Scheidungsverfahrens zur Verfügung stand und dass sich der Saldo ihres Kontos bei der Raiffeisenbank bereits zwischen dem 24. Januar 2013 und dem
  37. Februar 2013 auf Fr. 18'063.10 reduziert hat (vgl. act. 8/179/3). Das Argument der Vorinstanz, wonach die Beklagte sich auch ein Auto hätte kaufen können, überzeugt deshalb bereits darum nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Be- klagen bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens ein Auto zur Verfügung stand (vgl. act. 8/5/33), welchem nach Wertung der Vorinstanz Kompetenzqualität zukommt, da sie es als für die Fahrten der Beklagten zum Arbeitsplatz notwendig erachtet. Da die Beklagte belegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüg- lich des von ihr benutzen Autos dergestalt verändert haben, als neu monatliche Leasingkosten von Fr. 416.90 anfallen (act. 8/268/26), sind diese Kosten entge- - 47 - gen der Vorinstanz zu berücksichtigen. Jedoch ist der Vorinstanz insoweit zuzu- stimmen, als dass der im Bedarf der Beklagten für das Auto bereits berücksichtig- te Betrag von Fr. 300.– pro Monat bereits grosszügig bemessen ist, da der Ar- beitsweg der Beklagten (Thalwil Zürich) mit rund 15 km eher kurz ist und die Be- klagte die von ihr als zusätzlich notwendig behaupteten Fahrten an externe Work- shops nicht glaubhaft gemacht hat. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, im Be- darf der Beklagten für die ausgewiesenen Leasingkosten sowie weitere Autokos- ten den gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für Fahrten zum Arbeitsplatz maximal vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– pro Monat (vgl. Kreisschreiben Ziff. 3.4e) zu berücksichtigen. Zu belassen sind demgegenüber die von der Vorinstanz auf Fr. 210.– pro Monat festgesetzten Kos- ten für auswärtige Verpflegung, da die Beklagte die von ihr geltend gemachten höheren Verpflegungskosten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. 7.5.3 Schliesslich macht die Beklagte geltend, in ihrem Bedarf sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid für Gesundheitskosten ein Betrag von Fr. 211.– pro Monat zu berücksichtigen, da dieser Betrag belegt sei (act. 14 S. 19). Sie verweist dabei auf einen Auszug der CSS Versicherung über die Gesundheitskosten 2014 für die Steuererklärung (vgl. act. 8/268/23). Da die Beklagte jedoch – wie bereits der Kläger – nicht behauptet, ihr würden auch in Zukunft regelmässig Gesund- heitskosten in Höhe derjenigen des Jahres 2014 anfallen, ist keine entsprechende Erhöhung im Bedarf der Beklagten vorzunehmen. 7.6 Insgesamt reduziert sich der für den Kläger von der Vorinstanz festgestellte Bedarf um Fr. 200.– auf Fr. 3'981.–, während im Bedarf der Beklagten die Positi- on Autokosten auf Fr. 600.– zu erhöhen ist; damit ergibt sich für die Beklagte und die beiden Kinder ein monatlicher Bedarf von Fr. 7'280.–. Der Gesamtbedarf der Parteien beläuft sich folglich auf Fr. 11'261.–, wobei diesem Bedarf – wie bereits erläutert – ab dem 1. August 2017 ein Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 14'250.– (Fr. 7'500.– + Fr. 6'750.–) gegenübersteht. Der monatliche Freibetrag beträgt dementsprechend noch Fr. 2'989.– (Fr. 14'250.– ./. Fr. 11'261.–). Ab - 48 -
  38. August 2017 ergibt sich dementsprechend folgender, vom Kläger an die Be- klagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 7'280.–– 2/3 Freibetrag Fr. 1'992.65 Anteil Grundeinkommen Beklagte und Kinder Fr. 9'272.65 ./. Einkommen Beklagte Fr. 7'500.–– Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'770.–– Dementsprechend ist der Kläger ab dem 1. August 2017 zu verpflichten, der Beklagten für die beiden Kinder monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 885.– zu bezahlen. Zusätzlich hat er allfällige von ihm bezogene Familienzula- gen an die Beklagte zu bezahlen.
  39. Zusammenfassend ist die Berufung des Klägers teilweise gutzuheissen und dieser dementsprechend in Abänderung von Disp.-Ziffer 1 des Entscheides be- treffend vorsorgliche Massnahmen vom 28. Mai 2014 zu verpflichten, der Beklag- ten für die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017 Kinderun- terhaltsbeiträge von je Fr. 615.– und ab dem 1. August 2017 je solche von Fr. 885.– zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  40. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz hat die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.– festgesetzt und diese gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei sie unter Berücksichtigung der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten die Partei- entschädigungen wettgeschlagen hat (act. 7 S. 28, E. II.6.3 und Disp.-Ziff. 2.-4.). Zur Begründung hat sie sich auf eine vorliegend nicht einschlägige Praxis des Obergerichts hinsichtlich der Verteilung der Kosten eines Prozesses auf Abände- rung der Kinderzuteilung oder des Besuchsrechts (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41) beru- fen (act. 7 S. 28, E. II.6.3); da diese Kostenfestsetzung bzw. -verlegung im Rah- - 49 - men der Berufung jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. act. 2 S. 2; act. 14 S. 2), rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.
  41. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 106 ZPO), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der unbestimmten Geltungsdauer der vorsorglichen Massnah- men ein Unterhaltsbeitrag für zwei verschiedene Phasen festzusetzen war. Wäh- rend der Kläger in der ersten Phase (bis 31. Juli 2017) vollständig obsiegt, unter- liegt er in der zweiten Phase rund zur Hälfte ([(Fr. 885.– x 2 ./. Fr. 615.– x 2) / (Fr. 1'187.– x 2 ./. Fr. 615.– x 2)] x 100). Demensprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger aufzuerle- gen. Zudem ist die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten. 2.1 Sind in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess – wie vorliegend – lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer, ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Berufungsverfahrens in der Hauptsache von rund 8 Monaten (gerechnet ab 7. April 2016) sowie unter Be- rücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 1. Juni 2015 Fr. 20'592.– (Total der für 18 Monate fällig werdenden Unter- haltsbeiträge gemäss angefochtener Verfügung [Fr. 42'732.–] abzüglich Total gemäss Berufungsantrag Berufungskläger [Fr. 22'140.–]). Hieraus resultiert ge- stützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 3'137.35, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist. 2.2 Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt - 50 - (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Bei einem Streitwert von Fr. 20'592.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 3'965.–. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (Fr. 1'500.– ./. Fr. 500.–) auszurichten. Es wird erkannt:
  42. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Disp.-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Horgen vom 14. Dezember 2015 (FE130070-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In Abänderung des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen vom
  43. Mai 2014, Disp.-Ziffer 1, wird der Kläger für die Dauer des Scheidungs- verfahrens dazu verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und/oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungszulagen, in folgender Höhe zu bezahlen: − rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017: Fr. 615.00 pro Kind − ab 1. August 2017: Fr. 885.00 pro Kind Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  44. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfügung (Disp.-Ziffern 2.-4.) werden bestätigt. - 51 -
  45. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  46. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/4 (Fr. 500.–) dem Kläger und Berufungskläger und zu 3/4 (Fr. 1'500.–) der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt und aus dem vom Kläger und Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Berufungskläger die Kosten im Umfang von 3/4 (Fr. 1500.–) zu ersetzen.
  47. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zzgl. 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  48. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezir- kes Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  49. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 20'592.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 52 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 19. August 2016 in Sachen A._____, Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Massnahmebeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Dezember 2015; Proz. FE130070

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers, Massnahmeklägers und Berufungsklägers: (act. 8/243 S. 2) " In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Horgen vom 28. Mai 2014 sei der Kläger zu verpflichten, ab

1. Mai 2015 der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 615.00, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus je- weils auf den Ersten des Monats; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8,0% MwSt) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten: (act. 8/267 S. 2) " 1. […]

2. Das Begehren auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 28. Mai 2014, sei vollumfänglich abzu- weisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten des Klägers." Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Dezember 2015: (act. 8/307 = act. 3 = act. 7) " 1. In Abänderung des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen vom

28. Mai 2014, Dispositivziffer 1, wird der Kläger rückwirkend ab 1. Juni 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens (bis Rechtskraft des nachfolgenden Scheidungsurteils) dazu verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungszulagen, in der Höhe von Fr. 1'187.– pro Kind zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 3 -

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Berufung 10 Tage]" Berufungsanträge des Klägers, Massnahmeklägers und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) " 1. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Horgen vom 14. Dezember 2015 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 4. Mai 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 615.–, zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen.

3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsklä- ger eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren (zuzüglich MwSt.) zu entrichten." der Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten: (act. 14 S. 2) " 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbe- klagten [recte: Berufungskläger] aufzuerlegen.

3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entrichten."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) und die Beklagte, Massnahmebeklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Be- klagte) sind seit dem tt. Februar 2002 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2002 (act. 8/25 [= act. 8/3]). Seit dem 1. Januar 2011 leben die Parteien getrennt (act. 8/5/30 S. 5), wobei die beiden Kinder mit Eheschutzentscheid vom 16. Juli 2013 unter die Obhut der Beklagten gestellt wurden. Zudem verpflichtete sich der Kläger in der durch das Eheschutzgericht mit dem vorgenannten Entscheid genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 4. Juli 2013, der Beklagten für die beiden Kinder ab dem 1. Juli 2013 je monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– und ab dem

1. Januar 2014 solche von Fr. 1'500.– (jeweils zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen (act. 8/5/30). Zu den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Verhältnissen lässt sich der im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung insbesondere ent- nehmen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war und Arbeitslo- sentaggelder in Höhe von Fr. 7'685.– monatlich erhielt (act. 8/5/33 S. 3, Fn 20). Zudem wurde festgehalten, dass dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 wieder eine 100 % Erwerbstätigkeit (hypothetisches Einkommen) angerechnet werde (act. 8/5/33 S. 3, Fn 22). 1.2 Seit dem 14. März 2013 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirkes Horgen (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsprozess nach Art. 114 ZGB gegenüber (act. 8/1). 2.1 Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf eine ausführliche Darlegung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte – soweit diese nicht für das vorliegende Berufungsverfahren relevant ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. I.2.2) – zu verzichten und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanz- lichen Entscheid (act. 7 [= act. 3 = act. 8/307] Ziff. I) zu verweisen.

- 5 - 2.2 Der Kläger hat erstmals mit Eingabe vom 22. April 2014 die Abänderung der mit dem vorgenannten Eheschutzentscheid festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträ- ge verlangt. Konkret beantragte er, es seien die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Kind (superprovisorisch) auf Fr. 0.– herabzusetzen (act. 8/146). Mit Verfügung vom 24. April 2014 lehnte die Vorinstanz den Antrag um superprovisorische Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ab, lud auf den

8. Mai 2014 zur Verhandlung vor und setzte der Beklagten Frist an, um eine nicht abschliessende Stellungnahme zum Begehren des Klägers einzureichen (act. 8/148). Am 30. April 2014 erstattete die Beklagte die Stellungnahme und be- antragte darin die vollumfängliche Abweisung des Begehrens des Klägers (act. 8/159). Nach Durchführung der Verhandlung (vgl. Prot. Vi. S. 25 ff., S. 36 ff.), an welcher beide Parteien an ihren Anträgen festhielten (Prot. Vi. S. 36 ff.), änderte die Vorinstanz den Eheschutzentscheid mit Verfügung vom 28. Mai 2014 teilweise ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 615.– pro Kind und ab dem 1. Mai 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens solche von Fr. 1'300.– pro Kind (zzgl. allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen (act. 8/199). Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, es sei zwar glaubhaft, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, bis zum 1. Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle zu finden, weshalb dem Kläger derzeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Trotzdem müsse sich der Kläger als ge- sunder 50-jähriger Mann, der noch lange im erwerbsfähigen Alter sei, weiterhin um eine Stelle bemühen, sodass er wieder wirtschaftlich leistungsfähig werde (act. 8/199 S. 12, E. 2.6.5 und S. 13, E. 2.6.6). Hierzu setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist bis zum 30. April 2015 und rechnete ihm ab dem 1. Mai 2015 wiederum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– an (act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6). Zur Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge für diejenige Zeit bis zum

30. April 2015, in welcher dem Kläger kein Einkommen angerechnet werden konnte, führte die Vorinstanz aus, dass die Parteien über substantielle Vermö- genswerte verfügen würden (act. 8/199 S. 13 f., E. 2.7.1.2). Da die Eltern für den Unterhalt der Kinder gemeinsam nach ihren Kräften aufzukommen hätten, er-

- 6 - scheine es deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemes- sen, dass die Kosten der Kinder für die Dauer eines Jahres (bis Ende April 2015) aus dem Vermögen beider Parteien je zur Hälfte getragen würden (act. 8/199 S. 14, E. 2.7.1.4). Sodann bezifferte die Vorinstanz den gemeinsamen monatli- chen Bedarf der beiden Kinder (abzüglich Kinderzulagen) auf Fr. 2'462.– (act. 8/199 S. 14 f., E. 2.7.1.5) und hielt fest, dass jede Partei vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 mit einem Betrag von Fr. 615.– je Kind für den Kinderunterhalt aufzukommen habe (act. 8/199 S. 15, E. 2.7.1.6). 2.3 Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Datum Poststempel 4. Mai 2015) beantragte der Kläger erneut die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens und stellte dabei den eingangs genannten An- trag (act. 8/243 S. 2). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfü- gung vom 7. Juli 2015 Frist zur Stellungnahme hierzu an (act. 8/251), welche die- se mit Eingabe vom 17. September 2015 innert (erstreckter; vgl. act. 8/257) Frist erstattete und dabei den eingangs genannten Antrag um Abweisung des klägeri- schen Massnahmebegehrens stellte (act. 8/267). Anlässlich einer Verhandlung vom 4. Dezember 2015 hatten sodann sowohl der Kläger (act. 8/289; Prot. Vi. S. 70, S. 86 f.) als auch die Beklagte (Prot. Vi. S. 70 ff.) Gelegenheit zur ab- schliessenden Stellungnahme hierzu. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 traf die Vorinstanz schliesslich den eingangs genannten Massnahmeentscheid (act. 8/307 = act. 3 = act. 7, nachfol- gen zitiert als act. 7, S. 62), mit welchem sie das vom Kläger gestellte Abände- rungsbegehren teilweise guthiess. Zwar kam die Vorinstanz – worauf nachfolgend noch im Detail einzugehen sein wird – zum Schluss, dass dem Kläger nach wie vor ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen sei, da er nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen habe, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen (act. 7 S. 16, E. II.3.4). Indes sei das Einkom- men der Beklagten gestiegen, weshalb ein Abänderungsgrund zu bejahen (act. 7 S. 18, E. II.4.2) und die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge un- ter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Bedarfspositionen neu fest- zusetzen seien (vgl. act. 7 S. 18 ff., E. II.4.3 und II.5). Gleichzeitig mit dem Erlass

- 7 - dieses Massnahmeentscheides fällte die Vorinstanz auch das Scheidungsurteil (act. 7 S. 63 ff.), wobei dieser Entscheid dem Kläger am 24. Februar 2016 zuge- stellt wurde (act. 8/308/2).

3. Am 7. März 2016 erhob der Kläger gegen den Massnahmeentscheid recht- zeitigt Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Berufungs- anträge (act. 2 S. 2). Gleichzeitig kündigte er an, er werde auch das vorinstanzli- che Scheidungsurteil in Bezug auf die Regelung des Kinderunterhalts anfechten (act. 2 S. 3), was er mit Eingabe vom 7. April 2016 auch tat (vgl. separates Ver- fahren Geschäfts-Nr. LC160027-O). Einen im vorliegenden Berufungsverfahren mit Verfügung vom 11. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss (vgl. act. 9) leistete der Kläger fristgerecht (act. 10-11). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. April 2016 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 12), wel- che von dieser am 25. April 2016 fristgerecht (vgl. act. 13) erstattet wurde (act. 14). Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger am 20. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 21).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-310). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Klägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Beklagten nicht mass- gebend für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes ist damit der gemäss

- 8 - dem Rechtsmittelantrag des Klägers noch strittige Betrag (act. 14 S. 2 f.; der Vor- entwurf für eine schweizerische ZPO hatte das so vorgesehen, aber das ist nicht Gesetz geworden). Vorliegend hat der Kläger vorinstanzlich zuletzt eine Herab- setzung der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– auf Fr. 615.– pro Kind ver- langt, was eine monatliche Differenz von Fr. 1'370.– (2 x Fr. 685.–) ergibt. Da der Kläger vorinstanzlich eine rückwirkende Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2015 verlangt hat, ergibt sich bereits unter Berücksichtigung der vor- instanzlichen Verfahrensdauer bis zur Eröffnung des Entscheides vom

14. Dezember 2015 am 24. Februar 2016 (vgl. act. 8/308/2) – und damit ohne Be- rücksichtigung der Dauer des vorliegenden Verfahrens – ein Streitwert von Fr. 13'700.–; der für die Berufung notwendige Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– ist damit gegeben.

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft sinngemäss anwendbar sind. Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf ab- schliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdi- gung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Den Sachver- halt stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden

– vom Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Sind allerdings Kinderbelange zu regeln, gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Partei- en bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO,2. Aufl. 2016,

- 9 - Art. 272 N 2 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden in einem Be- rufungsverfahren zwar in der Regel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1.).

3. Im Berufungsverfahren kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der bei der Überprüfung von Ermessenentscheiden der Vorinstanz jedoch in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönli- che Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen der Sachrichter nähersteht (BK ZPO-STERCHI, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Im Übrigen gilt die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungs- instanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom

27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich

- 10 - das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur inso- weit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. Zur Berufung im Einzelnen

1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändert haben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung be- stehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrunde- liegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend ausgeführt, weshalb – um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (act. 7 S. 12 f., E. II.2). Zudem wird das Bestehen einer wesentlichen Verände- rung der Entscheidgrundlagen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB von Lehre und Rechtsprechung bejaht, wenn aufgrund einer vertieften Abklärung der Sachlage die Einsicht gewonnen wird, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Vo- raussetzungen beruhte (BGer 5A_707/2008 vom 16. Februar 2009, E. 3.2; BGer 5P.387/2002 vom 27. Februar 2003, E. 2, in: FamPra 2003, S. 636 f., S. 636; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 5. Aufl. 2014, Art. 179 N 4). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist dies insbesondere der Fall, wenn sich aus einer gründlicheren Abklärung der Sachlage ergibt, dass das Gericht bei Erlass des abzuändernden Entscheides von unrichtigen Prämissen ausgegangen ist, was namentlich der Fall ist, wenn es die Verhältnisse eindeutig falsch gewürdigt hat (act. 7 S. 13, E. II.2.4).

2. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Steht das Kind nicht in der Obhut eines Elternteils, so hat dieser seinen Beitrag durch Geldleistungen zu erbringen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Bei-

- 11 - trag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Be- treuung des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 135 III 66 E. 4). Auszugehen ist dabei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen, hier also dem Kläger. 2.1 Bereits an dieser Stelle ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid davon ausgegangen ist, der Kläger erziele derzeit weder ein Ein- kommen aus selbständiger noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. So sei er arbeitslos und ausgesteuert (act. 7 S. 14, E. II.3.2). Den Aufbau einer neuen selb- ständigen Tätigkeit auf dem Nahrungsergänzungsmittelmarkt treibe der Kläger zwar mit viel Elan und grossem Zeitaufwand voran und er habe in diesem Zu- sammenhang anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2015 eindrück- lich geschildert, dass er bereits diverse Tests und Produkteanalysen gemacht ha- be und mit Lieferanten sowie potentiellen Herstellern Kontakt herzustellen versu- che. Zudem schreibe er derzeit gemäss eigenen Angaben an einem Buch zum Thema "isolierte Mineralstoffe und Vitamine". Auf Nachfrage, wie lange es mut- masslich noch dauern werde, bis er mit dieser selbständigen Erwerbstätigkeit ei- nen Gewinn werde erzielen können, könne der Kläger indes keine Angaben ma- chen. Es erscheine deshalb derzeit höchst fraglich, ob der Kläger mit dieser Tä- tigkeit in absehbarer Zeit ein Einkommen werde generieren können (act. 7 S. 15 f., E. II.3.3). 2.2 Zwar fügt die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsschrift in diesem Zusam- menhang an, es sei entgegen der Feststellung der Vorinstanz keineswegs unbe- stritten, dass der Kläger im Mai 2015 kein Einkommen erzielt habe. Tatsächlich habe er bei Anhängigmachung des zweiten Abänderungsbegehrens verschwie- gen, dass er kurze Zeit vorher eine grössere Bonusauszahlung von Fr. 41'500.– erhalten habe, was sich erst nachträglich und zufälligerweise herausgestellt habe (act. 14 S. 4). Zudem seien die finanziellen Verhältnisse des Klägers auch im Mai 2015 respektive anfangs Dezember 2015 nicht wirklich klar und überschaubar

- 12 - gewesen und es sei insbesondere nicht belegt gewesen, ob nicht doch Einnah- men aus selbständiger Tätigkeit angefallen seien (act. 14 S. 5). 2.3 Entgegen diesem Vorbringen der Beklagten ist es jedoch aufgrund der Ak- ten als glaubhaft anzusehen, dass es sich bei der von ihr thematisierten Zahlung über Fr. 41'496.80 (vgl. act. 8/278/3) um eine einmalige Zahlung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der E._____ AG, handelte, welche zur definitiven Ab- geltung der Bonusansprüche des Klägers für die Jahre 2011 und 2012 erfolgte. So ist nämlich ausgewiesen, dass das zwischen dem Kläger und der E._____ AG bestehende Arbeitsverhältnis von Letzterer per Ende September 2012 gekündigt worden ist (act. 8/4/3.2). Sodann ergibt sich der Zahlungszweck der durch die E._____ AG getätigten Zahlung (vgl. act. 8/278/3) sowohl aus der entsprechen- den Lohnabrechnung vom 5. November 2013 (act. 8/278/1) als auch aus der diesbezüglich zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin geführ- ten Korrespondenz (act. 8/274/3). Zudem hat die E._____ AG auf entsprechen- den Editionsantrag der Beklagten hin (vgl. act. 8/267 S. 12; act. 8/275) den vom Kläger so dargestellten Sachverhalt gegenüber dem Gericht bestätigt und insbe- sondere festgehalten, dass in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum Da- tum des Bestätigungsschreibens (15. November 2015) keine weiteren Zahlungen an den Kläger geleistet worden seien (act. 8/277). Ferner ist aufgrund des vom Kläger vorinstanzlich dargelegten Geschäftskonzeptes (vgl. Prot. Vi. S. 90 ff.) glaubhaft, dass er zunächst wird in die Entwicklung und Produktion des von ihm angestrebten Produktes investieren müssen und dass er auch für den geplanten Aufbau eines zweiten Standbeins als Berater Zeit benötigt, so dass er deshalb aus dieser Tätigkeit derzeit kein Einkommen generiert. Da die Beklagte in diesem Zusammenhang sodann weder konkrete Rügen an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorträgt noch konkrete Anhaltspunkte auf ein allfälliges Einkom- men vorbringt, ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid davon auszugehen, dass der Kläger derzeit kein (tatsächliches) Einkommen erzielt.

3. Reicht das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um den ausgewiesenen Unterhaltsbedarf zu decken und kann er deshalb seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, so gilt es in sämtlichen Familien-

- 13 - sachen zu prüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a; OGer ZH, LY140025 vom 6. März 2015, E. 3.6b). Beim hypothetischen Einkommen handelt es sich um ein Rechts- institut, welches durch höchstrichterliche Praxis begründet wurde (BGE 128 III 4 E. 4a). Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtungen, muss die unterhaltsver- pflichtete Person das ihr Zumutbare unternehmen, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, wobei an die Ausnützung der Erwerbskraft besonders hohe An- forderungen gestellt werden, wenn es um Kinderunterhalt geht und wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens hat jedoch keinen pönalen Charakter, sondern es wird der unterhaltsverpflichteten Person lediglich auferlegt, zur Erfüllung ihrer Unter- haltspflichten dasjenige Einkommen zu erzielen, welches bei gutem Willen bzw. bei ihr zumutbarer Anstrengung möglich ist. Zu den Beurteilungskriterien gehören dabei insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und die Gesundheitssi- tuation des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 127 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_170/2007 vom 27. Juni 2007, E. 3.1; BGer 5A_685/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.3). Die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine Einkommenssteige- rung tatsächlich möglich und die Erzielung einer solchen der unterhaltsverpflichte- ten Person zumutbar ist, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet wer- den können, genügt also nicht. Vielmehr muss es der betroffenen Partei auch tat- sächlich möglich sein, ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a; BGE 119 II 314 E. 4a, BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 110 II 116 E. 2a). Wo die reale Möglichkeit einer Einkom- menssteigerung fehlt, muss eine solche damit ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 119 II 314 E. 4a). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkann- te Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. September 2010, E. 1). Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch das Gericht in zwei

- 14 - Schritten zu prüfen: In einem ersten Schritt ist zu entscheiden, ob von der unter- haltsverpflichteten Person eine Einkommenssteigerung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vernünftigerweise erwartet werden kann, wozu insbesondere ihre Ausbildung, ihr Alter und die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichti- gen sind; dabei darf sich der Richter nicht darauf beschränken, festzuhalten, die unterhaltsverpflichtete Person könne ihr Einkommen durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steigern. Vielmehr hat er zu präzisieren, welche Art der Erwerbs- tätigkeit von der unterhaltsverpflichteten Person vernünftigerweise erwartet wer- den kann (BGer 5A_99/2011 vom 26. September 2011, E. 7.4.1 [nicht publiziert in BGE 137 III 604] = FamPra 2012 S. 228 ff.). In einem zweiten Schritt ist zu über- prüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person die Ausübung der als zumutbar er- kannten Tätigkeit tatsächlich möglich und ob das angenommene Einkommen ef- fektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. Sep- tember 2010, E. 1), wobei zur Prüfung der Erzielbarkeit des angenommenen Ein- kommens gestützt auf Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen konkret festzustellen ist, welchen Lohn die unterhaltsver- pflichtete Person bei Ausübung der ihr zugemuteten Tätigkeit erzielen kann (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2). Zur Anpassung ihrer tatsächlichen Lebensverhältnisse an die so definierten rechtlichen Vorgaben ist der unterhaltspflichtigen Person schliesslich eine dem Zweck und dem Umständen nach angemessene Über- gangsfrist anzusetzen (OGer ZH, LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. II.4.5.2; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; zum Ganzen vgl. etwa CÉLINE DE WECK-IMMELÉ, in: BOHNET/GUILLOD, Droit matrimonial, Fond et procédure, Basel 2016, N 68 ff. zu Art. 176 ZGB m.w.H.).

4. Abänderungsobjekt ist vorliegend der Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 (act. 8/199). Wie bereits einleitend erwähnt, wurde dem Kläger mit diesem Entscheid nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2015 ab dem 1. Mai 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– angerech- net, und er wurde verpflichtet, der Beklagten ab diesem Zeitpunkt für die beiden Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. In den zu die- sem Entscheid führenden Erwägungen hat die Vorinstanz zunächst das Profil des

- 15 - Klägers (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.3) sowie die von ihm verfassten Bewerbungen (act. 8/199 S. 10 f., E. 2.6.4) analysiert und ist gestützt darauf zum Schluss ge- kommen, es sei zumindest glaubhaft, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, bis zum 1. Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle zu finden. Zwar habe die Be- klagte eingewendet, dass die hohe Anzahl an Bewerbungen nichts darüber aus- sage, ob sich der Kläger seinen Qualifikationen entsprechend beworben habe. Dieser Einwand greife jedoch nicht, weil der Kläger einerseits zu diversen Vorstel- lungsgesprächen eingeladen worden sei und ihm andererseits das RAV ununter- brochen Arbeitslosengelder bezahlt habe, was zumindest ein Indiz dafür sei, dass der Kläger alles unternommen habe, was man von ihm zur Vermeidung einer Er- werbslosigkeit vernünftigerweise erwarten könne. Es stimme zudem nicht, dass der Kläger hinsichtlich des Arbeitsortes zu wählerisch gewesen sei. Tatsächlich habe er sich neben den Wirtschaftszentren der Schweiz auch im Ausland bewor- ben und habe dem RAV acht mögliche Arbeitskantone genannt. Zudem habe sich der Kläger entgegen dem Vorbringen der Beklagten in verschiedenen Bereichen beworben und habe somit eine differenzierte Arbeitssuche unternommen. Entge- gen der Beklagten habe sich der Kläger sodann nicht nur für Verwaltungsrats- oder CEO-Stellen, sondern auch für untere Kaderstellen beworben, wobei man- che der Bewerbungen mit der Begründung einer Überqualifizierung des Klägers abgewiesen worden seien (act. 8/199 S. 12, E. 2.6.5). Deshalb kam die Vorinstanz in diesem ersten Abänderungsverfahren zum Schluss, die Voraussetzungen zur Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge sei- en erfüllt, könne dem Kläger doch zurzeit kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, weshalb sein Einkommen derzeit Fr. 0.– betrage. Trotzdem müs- se sich der Kläger als gesunder 50-jähriger Mann, der noch lange im erwerbsfähi- gen Alter sei, weiterhin um eine Stelle bemühen, so dass er wieder wirtschaftlich leistungsfähig werde. Demgemäss sei dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum

30. April 2015 zu gewähren, während welcher er sich für Stellen im mittleren und höheren Kader bewerben müsse oder während der er seine selbständige Er- werbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne. Immerhin sei es dem Kläger bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit mit seiner Firma F._____ GmbH gelungen, einen Verlust von Fr. 59'378.60 im Jahr 2011 in einen Gewinn von

- 16 - Fr. 6'613.75 im Geschäftsjahr 2012 umzuwandeln. Es erscheine angemessen, ihm als Angestellten bzw. – wie von ihm selber angesprochen – als Selbständigen ab Mai 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– anzurechnen. Der Kläger habe seine Arbeitsbemühungen auf beide Möglichkeiten gleichzeitig auszurichten (act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6). 4.1 Es ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht der darge- stellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, darf ein hypothetisches Einkommen nach dem Gesagten doch nur dann angerechnet werden, wenn eine Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und die Erzielung einer solchen dem Unterhaltpflichtigen zumutbar ist, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Ist dies der Fall und wird von der unterhaltspflichtigen Person deshalb durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstel- lung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist allenfalls eine Übergangsfrist anzuset- zen, um der unterhaltspflichtigen Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (vgl. vorstehend Ziff. III.3). Wird hingegen in tat- sächlicher Hinsicht festgestellt, dass der betroffene Ehegatte alles, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden konnte, unternommen habe, um eine Erwerbs- losigkeit zu vermeiden, bleibt – auch nach Ansetzung einer Übergangsfrist – kein Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. 4.2 Da der Kläger den Entscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 jedoch nicht angefochten hat, stellt sich in prozessualer Hinsicht die Frage, ob der Kläger nach Ablauf der ihm in diesem Entscheid angesetzten Übergangsfrist erneut eine Ab- änderung des Massnahmeentscheides verlangen und dabei vorbringen kann, er erziele kein Einkommen in der Höhe des ihm von der Vorinstanz hypothetisch an- gerechneten. Dies ist zu bejahen. So gilt zwar, dass sofern in einem Eheschutzverfahren oder in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zusprechung von Unterhalt aufgrund eines hypotheti- schen Einkommens berechnet worden ist, dieses geschätzte Einkommen auch im Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen für die spätere Beurtei- lung der Frage massgebend ist, ob sich die Einkommensverhältnisse tatsächlich

- 17 - geändert haben, wohingegen die tatsächlich tieferen Einkommensverhältnisse keine Rolle spielen (BGer 5P.387/2002 vom 27. Februar 2003, E. 2, in: FamPra 2003, S. 636 f., S. 636). Immerhin muss dem Unterhaltspflichtigen dabei jedoch der Nachweis offen stehen, dass er den zugemuteten Verdienst trotz aller An- strengungen nicht zu erreichen vermochte (FamKomm Scheidung/VETTERLI, Bd. I,

2. Aufl., Art. 179 N 2), was auch im Falle des Klägers zu gelten hat. Die Vor- instanz hat den Kläger damit zu Recht zum Nachweis zugelassen, dass er den ihm im Entscheid vom 28. Mai 2014 ab dem 1. Mai 2015 zugemuteten Verdienst von Fr. 8'000.– pro Monat (vgl. act. 8/199) trotz Vornahme aller zumutbaren An- strengungen nicht zu erreichen vermochte, ihm die Erzielung eines solchen Ein- kommens also nicht möglich sei. 5.1 Hierzu hat der Kläger vorinstanzlich zusammengefasst vorgebracht, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden, habe aber dennoch keine gefunden (act. 7 S. 10, E. II.1.1). Zum Nachweis der von ihm un- ternommenen Stellensuche hat er dabei 201 zwischen April 2014 und April 2015 verfasste Bewerbungsschreiben eingereicht (vgl. act. 8/245/3/240-442). Weiter hat er ausgeführt, auch die Anknüpfung an seine frühere Selbständigkeit habe sich als unrealistisch erwiesen, da er sich inzwischen stark von diesem spezifi- schen Geschäftsbereich entfremdet habe und zudem auch der Beraterbedarf für Biosimilars stark rückläufig bzw. gar nicht mehr vorhanden sei. Jetzt versuche er sich auf dem Nahrungsergänzungsmittelmarkt zu etablieren, was aber einen lang- jährigen Vertrauensaufbau und damit noch viel Zeit erfordere (act. 7 S. 10 f., E. II.1.1). 5.2 Die Beklagte hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Kläger habe gar kein ernsthaftes Interesse daran, während des laufenden Scheidungsverfah- rens eine neue Anstellung zu finden, da er die Zuteilung der ehelichen Liegen- schaft an sich hauptsächlich damit begründe, dass er auf diese angewiesen sei, um während des Aufbaus seiner Selbständigkeit über ein minimales Grundein- kommen zu verfügen. Im Übrigen hätte der Kläger angesichts des langandauern- den Scheidungsverfahrens längst Zeit gehabt, Weiterbildungen zu absolvieren (beispielsweise als Lehrer), sich neu zu orientieren oder um die angebliche selb-

- 18 - ständige Tätigkeit aufzubauen. All dies habe er unterlassen. So habe er sich, ob- wohl er über eine Sekundarlehrerausbildung verfüge, weder für temporäre Stellen noch für Vikariate beworben, welche ihm im Bildungsbereich hätten Türen öffnen können. Weiter habe er sich praktisch ausschliesslich für Kaderstellen beworben, wobei sich darunter auch Bewerbungen für Stellen befunden hätten, bei denen bereits von vornherein klar gewesen sei, dass der Kläger nicht auf das Stellenpro- fil passe. Aus diesem Grund sei die grosse Anzahl an Stellenbewerbungen des Klägers nicht aussagekräftig (act. 7 S. 11 f., E. 1.2).

6. Die Vorinstanz hat im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 14. Dezem- ber 2015 zunächst festgehalten, es sei aktenkundig und im Übrigen unbestritten, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2015 tatsächlich kein Einkommen in Höhe des ihm mit Entscheid vom 28. Mai 2014 angerechneten erzielt habe und dass er nach wie vor arbeitslos und ausgesteuert sei (act. 7 S. 14, E. II.3.2). Jedoch er- achtete die Vorinstanz die vom Kläger verfassten Bewerbungen als ungenügend (act. 7 S. 14 f., E. II.3.2; dazu nachstehend Ziff. III.6.1) und war der Meinung, dass dem Kläger für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erneut eine Übergangsfrist eingeräumt werden könne (act. 7 S. 15 f., E. II.3.3; dazu nachste- hend III.6.2). Deshalb kam sie zum Schluss, der gut ausgebildete und immerhin erst 51-jährige Kläger habe nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternom- men, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Damit sei das Gericht in der Verfügung vom 28. Mai 2014 nicht von unrichtigen Prämissen aus- gegangen und es sei dem Kläger weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen (act. 7 S. 16, E. II.3.4). 6.1 Hinsichtlich der vom Kläger unternommenen Stellensuche hat die Vorinstanz einleitend ausgeführt, es sei zwar augenfällig, dass der Kläger seit dem Ergehen des letzten Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen enorm viele Be- werbungen geschrieben habe, welche offenbar alle erfolglos geblieben seien. Al- lerdings habe er sich überwiegend auf Stellen im oberen Kaderbereich beworben. Bewerbungen auf Stellen des unteren Kaderbereichs würden sich darunter zwar auch, indes in verminderter Anzahl befinden. Zudem fänden sich unter den zahl- reichen Bewerbungen auch immer wieder Bewerbungen auf Stellen, zu welchen

- 19 - das Profil des Klägers nicht wirklich passe. Der Kläger besitze zwar einen Doktor- titel in Neurowissenschaften sowie ein Vordiplom in Ökonomie und habe Berufs- erfahrung auf verschiedenen Kaderstufen bis hin zur Geschäftsführung, womit er grundsätzlich insbesondere für die Pharma-/ Biotech-/ Kosmetik-/ Ernährungs- und Chemiebranche qualifiziert sei. Er verfüge aber weder über Berufserfahrung als Finanz- und Vorsorgeberater noch als Leiter eines Spitals oder einer Klinik, weshalb etwa die Bewerbungen auf solche Stellen bereits im vornherein chancen- los gewesen seien (act. 7 S. 14, E. II.3.2). 6.1.1 Der Kläger hält dem entgegen, er habe sich entgegen der Vorinstanz in ge- nügendem Mass auf untere Kaderstellen beworben, betreffe doch nur eine Min- derheit der von ihm verfassten Bewerbungen Stellen im oberen Kaderbereich. Ohnehin könne nicht die Verhältniszahl zwischen Bewerbungen für untere und obere Kaderstellen massgebend sein, sondern es sei entscheidend, dass er sich auf allen Stufen in genügendem Masse beworben habe (act. 2 S. 5 f.). Zudem sei in der nunmehr abzuändernden Verfügung vom 28. Mai 2014 von der Vorinstanz festgehalten worden, dass er sich während der ihm in diesem Entscheid bis zum

30. Mai 2015 gewährten Übergangsfrist auf Stellen im mittleren und höheren Ka- der bewerben müsse oder aber seine selbständige Erwerbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne. Es sei deshalb widersprüchlich, wenn ihm nun vorgeworfen werde, er habe sich für obere anstatt für untere Kaderstellen bewor- ben, habe er doch nichts anderes getan, als sich entsprechend der Anweisung des Gerichts, des RAV und der Personalberater auch [Kursivstellung durch den Kläger] für Stellen im oberen und mittleren Kaderbereich zu bewerben (act. 2 S. 6 f.). Weiter rügt der Kläger die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich unter sei- nen zahlreichen Bewerbungen auch immer wieder Bewerbungen fänden, zu wel- chen sein Profil nicht passe. So habe er sich zwischen dem 14. April 2014 und dem 8. April 2015 91 Mal bei pharma- und branchenverwandten Unternehmen beworben. Aufgrund des ausbleibenden Erfolges bei den Bewerbungen im ange- stammten Sektor habe er sich jedoch verstärkt auch auf branchenfremde Stellen beworben (act. 2 S. 7 f.). Zudem bezeichne der Einzelrichter von den 203 von ihm

- 20 - in der genannten Zeit (14. April 2014 bis 8. April 2015) insgesamt dokumentierten Bewerbungen nur gerade einmal drei Bewerbungen als angeblich von vornherein "chancenlos". Bereits bei der Arbeitslosenversicherung gelte, dass sich eine ar- beitslose Person zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich bewerben solle, ihre Arbeitssuche jedoch auf weitere Bereiche ausdehnen müsse, wenn diese Suche während einer bestimmten Zeit erfolglos bleibe. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Person je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt sodann verpflichtet werden, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (act. 2 S. 7 f.). Eine Ausweitung der Arbeitssuche sei für ihn damit zur Pflicht geworden, und zwar längst vor der Aussteuerung durch die Arbeitslosen- versicherung. Mit diesen "branchenfremden" Bewerbungen habe er nur das ge- tan, was er habe tun müssen. Zudem würden sich die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz teilweise als widersprüchlich erweisen, sei in der Verfü- gung vom 28. Mai 2014 doch festgehalten worden, dass er sich "für verschiedene Bereiche der Finanzindustrie" qualifiziere (act. 2 S. 8). Er sei bei seinen Bewer- bungen davon ausgegangen, diese müssten mindestens eines von drei Grund- profilen erfüllen, nämlich erstens das Branchenprofil (z.B. Bewerbungen in der Pharmabranche), zweitens das Fachprofil (z.B. Marketing oder Business Develo- pment, Biologe, etc.) oder drittens das Funktionsprofil (z.B. Führungsposition). Dies beruhe auf der Feststellung, dass beispielsweise Führungskräfte oft aus fremden Branchen geholt würden. Erfahrungen im Finanzbereich habe er im pri- vaten Umfeld erworben. Dass solche Bewerbungen im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos gewesen seien, zeige die Tatsache, dass eine Bewerbung bei der Credit Suisse für die Stelle "Leiterin oder Leiter Leasing Client Service" immerhin zu einem der nicht sehr häufigen Vorstellungs- gespräche geführt habe, obwohl eine "bankspezifische Berufsausbildung" gefor- dert worden sei (act. 2 S. 8 f.). Die Bewerbung für die Stelle als Leiter eines Spi- tals oder einer Klinik habe sodann auf der Überlegung beruht, dass derartige Stel- len dem Grundprofil "Führung" und zusätzlich dem Branchenprofil "Gesundheit" entsprächen, komme er doch aus der Gesundheitsbranche. Zudem habe er sich erhofft, von den bei solchen Stellen immer involvierten Personalberatungsfirmen

- 21 - eventuell später andere Angebote zu erhalten. Auch derartige Bewerbungen sei- en zudem keineswegs von Anfang an aussichtslos gewesen, sei er doch als Di- rektor der Schweizerischen …-Stiftung ebenfalls zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden (act. 2 S. 9). Aus insgesamt 203 Bewerbungen drei Einzelne heraus zu pflücken und ihm gestützt auf diese vorzuwerfen, er bewerbe sich für chancenlose Stellen, um daraus den Schluss zu ziehen, er unternehme nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszu- schöpfen, erscheine geradezu willkürlich (act. 2 S. 9 f.). 6.1.2 a) Die Beklagte bringt dazu zunächst vor, die vom Kläger neu ins Recht ge- reichten Urkunden zu seiner Bewerbung bzw. zu seinem Vorstellungsgespräch als Leiter Leasing Client Service bei der Credit Suisse seien als unzulässige No- ven nicht zu beachten (act. 14 S. 7). Wie (vorstehend Ziff. II.2) bereits gesagt, führt jedoch einerseits der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kin- derbelangen) nach der Praxis der Kammer auch im Berufungsverfahren zur un- beschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung; andererseits kann sich die Zulässigkeit einer neuen Tatsachenbehauptung bzw. Noveneingabe unter Umständen daraus ergeben, dass erst der vorinstanzlichen Entscheid dazu An- lass gab (vgl. dazu etwa ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 30). In diesem Sinn stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, erst der erstinstanzliche Entscheid, in welchen diese Bewerbung als aussichtslos bezeichnet wurde, habe Anlass zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen gegeben (act. 2 S. 9). Schlussendlich kann die Zulässigkeit der entsprechenden Eingabe jedoch offen gelassen werden, weil es für die Entscheidfindung – wie noch zu zeigen sein wird

– darauf nicht ankommt.

b) Weiter widerspricht die Beklagte der Darstellung des Klägers, wonach er sich auf allen Stufen und nicht hauptsächlich im oberen Kaderbereich beworben habe. Tatsächlich habe sich der Kläger im Vergleich zu den Bewerbungen auf Stellen des mittleren (88 Bewerbungen) und oberen (71 Bewerbungen) Kaders deutlich weniger auf Stellen des unteren Kaders (43 Bewerbungen) beworben. Die Vorinstanz habe diese Bewerbungen zutreffend gewürdigt (act. 14 S. 5 f.). Sodann sei das Finden einer Arbeitsstelle nicht Aufgabe des Gerichts, sondern

- 22 - des Klägers, weshalb sich dieser nicht auf den Standpunkt stellen könne, es sei ihm vorgegeben worden, sich auf Stellen im mittleren und höheren Kader zu be- werben. Vor allem habe die Vorinstanz dem Kläger eine ausserordentlich lange Übergangsfrist gewährt, innert welcher er die Möglichkeit gehabt habe, eine Ar- beitsstelle oder ein angemessenes Erwerbseinkommen zu finden. Wenn der Klä- ger feststelle, dass er in dem von ihm angestrebten Bereich keine Stelle finde, so habe er von sich aus Stellen im unteren Kaderbereich zu suchen bzw. sich an- derweitig zu orientieren, Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Gerade wegen seiner langen Erwerbslosigkeit sei der Kläger gehalten, seine Suchbemühungen entsprechend auszudehnen. Was vor 1 1/2 Jahre allenfalls noch eine gewisse Gültigkeit gehabt habe, müsse heute neu beurteilt werden (act. 14 S. 6). Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger versuche "mit grossen Mengen Papier" seine Suchbemühungen zu untermauern, weshalb die Vorinstanz im Zu- sammenhang mit der Quantität der Bewerbungen zu Recht darauf hingewiesen habe, dass sich unter den zahlreichen Bewerbungen des Klägers auch solche be- finden würden, welche von Anfang an chancenlos gewesen seien. Dies betreffe diverse Bewerbungen, vor allem solche auf mittlere und obere Kaderstellen (act. 14 S. 6 f.). Zudem habe sie vorinstanzlich aufgezeigt, dass der Kläger offen- bar vor allem erst im Hinblick auf das Abänderungsverfahren die Stellenbewer- bung intensiviert und breiter gestreut habe (act. 14 S. 7). 6.1.3 Ob die Erzielung eines dem unterhaltspflichtigen Ehegatten angerechneten hypothetischen Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist – wie bereits (vorstehend Ziff. III.3) erläutert – eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststel- lungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist (dazu etwa BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2014 zutreffend ausgeführt hat (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.2), ist bei ausbleibendem Erfolg bei der Stellensuche insbesondere der Frage nachzugehen, ob sich die unter- haltsverpflichtete Person sowohl quantitativ als auch qualitativ in ausreichendem Masse um eine Anstellung bemüht hat und es ihr trotz dieser umfassenden An- strengungen nicht möglich war, eine Anstellung zu finden. Kriterium für die Beur- teilung dieser Frage ist neben der Anzahl der verfassten Bewerbungen deshalb

- 23 - insbesondere, ob sich die Ausbildung, der Werdegang und das Profil der unter- haltsverpflichteten Person mit den Stellen, auf welche sie sich beworben hat, de- cken.

a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Kläger be- sitze einen Doktortitel in Neurowissenschaften (Dr. sc. nat.) sowie ein Vordiplom in Ökonomie. Zudem habe er Berufserfahrung auf verschiedenen Kaderstufen bis hin zur Geschäftsführung und qualifiziere sich insbesondere für die Pharma-/ Bio- tech-/ Kosmetik-/ Ernährungs- und Chemiebranche sowie für verschiedene Berei- che der Finanzindustrie. Im Weiteren verfüge er über beträchtliche Erfahrungen im Beratungsbereich der Pharmaindustrie auf selbständiger Basis (act. 8/199 S. 9, E. 2.6.3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger zwischen De- zember 1992 und Dezember 1993 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer neu- rologischen Klinik (act. 8/245/2), zwischen Oktober 1994 und Oktober 1995 als Produktemanager (Osteoporose) bei der G._____ AG (act. 8/254/2), zwischen Dezember 1998 und Mai 2000 als Produktemanager (Zentralnervensystem) bei der H._____ AG (act. 8/245/2), und zwischen Juni 2000 und September 2001 als Marketing Business Analyst bei der I._____ (Europe) AG (act. 8/245/2) arbeitete. Zwischen Oktober 2001 und März 2003 war der Kläger sodann als Head of Busi- ness Development & Marketing bei der J._____ GmbH tätig (act. 8/245/2). Ab März 2003 machte sich der Kläger selbstständig und gründete hierzu die Firma F._____ GmbH (act. 8/245/2). Gleichzeitig war er neben der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit teilweise auch als Angestellter tätig: So war er zwischen November 2003 und Dezember 2005 Senior Director bei der K._____ AG (act. 8/245/2) und dort verantwortlich für den internen pharmazeutischen Handel, die Finanzen sowie die europäischen Vertriebs- und Lizenzpartner (act. 8/147/212c). Zwischen 2009 und 2010 war der Kläger zudem Chief Opera- ting Officer bei der L._____ (act. 8/147/212c). Nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nahm der Kläger ab dem 17. Januar 2011 eine Anstellung als Geschäftsführer bei der E._____ AG an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2012 aufgelöst, wobei der Kläger bereits ab dem Kündigungsdatum (18. März 2012) freigestellt wurde (act. vgl. act. 8/4/3.2). Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Kläger auf Stellensuche, wobei er ab dem 1. Oktober 2012 beim

- 24 - RAV angemeldet war (act. 8/4/4.2). Per 20. April 2014 wurde der Kläger ausge- steuert (vgl. Prot. Vi. S. 41 f.). Insgesamt hat der Kläger in der Zeit zwischen dem

30. März 2012 und dem 8. April 2015 über 400 Bewerbungen verfasst (vgl. act. 8/147/3/1a-239c; act. 8/245/3/240-442), wobei knapp 200 Bewerbungen auf den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum ab dem 28. Mai 2014 (Datum Erlass des abzuändernden Entscheides; vgl. act. 8/199) bis zum Stellen des Ab- änderungsgesuchs am 4. Mai 2015 (vgl. act. 8/243) entfallen.

b) Zur Qualität der hier relevanten Bewerbungen (act. 8/245/3/240-442) ist allgemein festzuhalten, dass der Kläger sich auf jede Stelle mit einem individuel- len Bewerbungsschreiben beworben hat, wobei die inhaltliche Qualität dieser Schreiben weder von der Vorinstanz noch von der Beklagten bemängelt wurde. Zwar hat die Beklagte vorinstanzlich vorgebracht, es könne nicht überprüft wer- den, wie sich der Kläger bei den Bewerbungen verhalte, könne doch jemand, der nicht ernsthaft an einer Arbeitsstelle interessiert sei, eine Absage auch steuern oder provozieren (act. 8/267 S. 7). Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf ein solches Verhalten des Klägers, weshalb die Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Klägers grundsätzlich als glaubhaft anzusehen ist. Wie gesehen beanstandet die Vorinstanz betreffend der vom Kläger verfass- ten Bewerbungen jedoch, dass sich Letzterer überwiegend auf Stellen des oberen Kaderbereichs beworben habe und nur eine verminderte Anzahl der Bewerbun- gen auf Stellen des unteren Kaderbereichs entfalle. Wie der Kläger zu Recht gel- tend macht, kann es aber nicht entscheidend auf das Verhältnis der Bewerbungen im oberen, mittleren und unteren Kader ankommen. So hat der Kläger zwischen April 2014 und April 2015 insgesamt knapp 200 Bewerbungen verfasst, von de- nen nach Würdigung des Kläger 59 auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbei- ter, 77 auf das mittlere Kader und 65 Bewerbungen auf das obere Kader entfallen (act. 4/1). Nach Wertung der Beklagten entfielen immerhin 43 vom Kläger verfass- te Bewerbungen auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbeiter, 88 Bewerbun- gen auf das mittlere Kader und 71 Bewerbungen auf das obere Kader (vgl. act. 14 S. 5 f.; act. 15/2). Nach beiden Wertungen entfiel damit zwar tatsächlich die kleinste Anzahl an Bewerbungen auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbeiter,

- 25 - indes handelt es sich hierbei immer noch um eine nicht unbedeutende Anzahl an Bewerbungen, weshalb nicht rein aus dem Verhältnis zu den Bewerbungen auf anderen Hierarchiestufen abgeleitet werden kann, der Kläger habe sich auf dieser Stufe in einem ungenügenden Mass beworben. Zudem ist es angesichts des Le- benslaufs des Klägers gar nicht zu beanstanden, dass die Mehrzahl der von ihm verfassten Bewerbungen auf das mittlere und obere Kader entfiel, verfügt der Kläger doch über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung und war er doch zuletzt als Senior Director bei der K._____ AG, als Chief Operating Officer bei der L._____ und als Geschäftsführer der E._____ AG tätig. Zwar macht die Beklagte zu Recht geltend, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonderes hohe Anforderun- gen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien (vgl. act. 14 S. 5), wes- halb unter Umständen auch eine Stelle anzunehmen ist, welche nicht im ange- strebten Bereich liegt, sondern unter Umständen einen karrieremässigen Abstieg darstellt. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der – wie es die Vorinstanz ausdrückt (act. 7 S. 14, E. II.3.2) – "Berufserfahrung auf verschiedenen Kaderstu- fen bis hin zur Geschäftsführung" hat, ohne Weiteres eine Stelle auf Mitarbeiter- stufe oder im Bereich des unteren Kaders findet, entspricht doch der Lebenslauf und die Erfahrung des Klägers nicht dem Anforderungsprofil einer solchen Stelle, sondern erscheint er dafür vielmehr überqualifiziert. Dennoch betrafen selbst nach Wertung der Beklagten immerhin 43 und damit rund ein Viertel der vom Kläger in der hier relevanten Zeit verfassten Bewerbungen Stellen auf dieser Hierarchiestu- fe. Entgegen der Vorinstanz kann dem Kläger deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe sich auf solche Stellen nur unzureichend beworben und deshalb nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden. Zu Recht beanstandet der Kläger zudem, dass die Vorinstanz aus den knapp 200 von ihm verfassten Bewerbungen nur gerade deren drei als aussichts- los bezeichnet und daraus den Schluss gezogen hat, er unternehme nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszu- schöpfen. So entfallen rund 90 und damit in etwa die Hälfte der vom Kläger ver- fassten Bewerbungen auf Branchen, für welche der Kläger von der Vorinstanz als qualifiziert erachtet wurde, mithin die Pharma-, Biotech-, Kosmetik-, Ernährungs-

- 26 - und Chemiebranche (vgl. act. 4/1). Die restlichen Bewerbungen beziehen sich auf diverse andere Bereiche, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang na- mentlich bemängelt, es würden sich unter den vom Kläger verfassten Bewerbun- gen auch immer wieder solche finden, zu welchen sein Profil nicht wirklich passe, weshalb diese Bewerbungen von vornherein aussichtslos erscheinen würden. Diese Kritik der Vorinstanz berücksichtigt jedoch nur ungenügend, dass es sich bei den von Anfang an aussichtslos erscheinenden Bewerbungen um einen klei- nen Prozentsatz aller vom Kläger verfassten Bewerbungen handelt und dass bei Durchsicht der vom Kläger verfassten Bewerbungen nicht der Eindruck entsteht, ein relevanter Teil davon sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Gegenteiliges bringt auch die Beklagte nicht vor, macht diese doch lediglich pauschal geltend, der Kläger sei bei diversen Bewerbungen, vor allem bei mittleren und oberen Ka- derstellen, von vornherein chancenlos gewesen (act. 14 S. 7). Sodann lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass dem Kläger, hätte er sich nur auf seinem Profil ent- sprechende Stellen beworben oder seine Suchbemühungen nur auf seinen ange- stammten Bereich konzentriert, die fehlende Ausdehnung seiner Arbeitssuche auf weitere Branchen negativ anzurechnen gewesen wäre. Deshalb kann der Um- stand, dass sich unter den knapp 200 vom Kläger zwischen April 2014 und April 2015 verfassten Bewerbungen allenfalls einzelne befinden, welche als von An- fang an aussichtslos zu bezeichnen sind, nicht dazu führen, dass dem Kläger vor- zuwerfen wäre, er habe nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang sodann – wie be- reits vorinstanzlich (vgl. act. 8/267 S. 6) – den Vorwurf erhebt, der Kläger habe seine Bewerbungen erst im Hinblick auf das Abänderungsverfahren intensiviert und breiter gestreut, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wurde einerseits bereits erläutert, dass die Arbeitssuche mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit über den angestammten Bereich und die angestammte Branche hinaus auszudehnen ist, was der Kläger – wie die Beklagte implizit selbst aner- kennt – getan hat. Ebenfalls nicht negativ zu werten ist sodann der Umstand, dass der Kläger seine Bewerbungen in den ersten vier Monaten des Jahres 2015 (rund 105 Bewerbungen, vgl. act. 4/1; act. 8/245/3/240-336) im Gegensatz zu den letzten neun Monaten des Jahres 2014 (rund 98 Bewerbungen, vgl. act. 4/1;

- 27 - act. 8/245/3/337-442) intensiviert hat, zumal er sich über die gesamte relevante Periode konstant quantitativ ausreichend beworben hat. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist sodann an dieser Stelle anzufügen, dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, der Kläger scheine, obwohl ihm während der gewährten Übergangsfrist die Rückkehr in die Selbständigkeit nicht gelungen sei, weiterhin an diesem Plan festhalten zu wollen und investiere offensichtlich den überwiegenden Teil seiner Zeit in den Aufbau einer neuen Selbständigkeit. Dadurch habe er es aber insbesondere verpasst, die bereits zwei Mal gewährte Übergangsfrist für eine berufliche Neuorientierung als Angestellter zu nutzen, bei- spielsweise als Lehrer. Unter diesen Umständen und angesichts der konkreten Si- tuation des Klägers als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit zwei minder- jährigen Kindern, könne ihm für den Aufbau der Selbständigkeit keine weitere Übergangsfrist mehr eingeräumt werden. Vielmehr habe der Kläger inskünftig seine ganze Kraft auf die Stellensuche bzw. auf eine allfällige Umschulung oder Weiterbildung zu verwenden (act. 7 S. 15 f., E. II.3.3). In diesem Zusammenhang ist jedoch dem Kläger (vgl. act. 2 S. 12 f.) dahin- gehend zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein allfällig parallel zur Stellensuche verfolgter Aufbau einer neuerlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit seine berufliche Neuorientierung als Angestellter verhindert haben soll. Wie be- reits vorstehend dargelegt hat sich der Kläger vielmehr in genügendem Ausmass beworben und hat im Bereich der Stellensuche alles ihm Zumutbare unternom- men. Dass er daneben den Versuch unternommen hat, sich selbständig zu ma- chen, kann ihm deshalb entgegen der Vorinstanz nicht negativ angelastet werden, weshalb sich die entsprechende Erwägung der Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, als irrelevant er- weist. 6.3 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass dem Kläger entgegen der Vor- instanz nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich in ungenügender Weise auf offene Stellen beworben und deshalb nicht alles ihm Zumutbare unter- nommen, um eine neue Stelle zu finden. Vielmehr hat der Kläger aufgrund ge- schilderten Stellensuchbemühungen glaubhaft dargetan, dass es ihm bis anhin

- 28 - tatsächlich nicht möglich war, eine neue Anstellung zu finden. Da damit die vor- stehend dargestellten Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt sind, erweist sich die Berufung des Klägers insoweit als begründet. 6.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid jedoch weiter bemängelt, dass der Kläger keine Bewerbungen für Stellen als Lehrer geschrieben habe, obwohl er unbestrittenermassen über eine Lehrerausbildung verfüge und in der Schweiz nach wie vor ein Lehrermangel herrsche, welcher in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 besonders gross gewesen sei. Deshalb seien insbesondere an der Pädago- gischen Hochschule Zürich in den vergangenen zwei Jahren diverse Quereinstei- gerkurse für den Lehrerberuf angeboten worden. Entgegen der Behauptung des Klägers würden solche Kurse für die Sekundarstufe auch in Zukunft wieder ange- boten, auch wenn im Herbst 2016 aufgrund einer Neuausrichtung keine entspre- chenden Studiengänge starten würden. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden noch minderjährigen Kinder abgeändert werden solle, sei es dem Kläger entge- gen seiner Ansicht sehr wohl zumutbar, sich einem Beruf zuzuwenden, für den er sich selbst zwar als nicht geeignet halte und welcher ihn nicht besonders anspre- che, für welchen er aber über ein abgeschlossenes Universitätsstudium verfüge und ein Diplom besitze. Auch das Argument des Klägers, sein Lehrerdiplom stamme aus den 80er-Jahren und sei daher veraltet, verfange nicht: erstens weil die Kantone bei der Anstellung von Lehrern aufgrund des nach wie vor knappen Lehrerbestandes (insbesondere in naturwissenschaftlichen Fächern) nicht wähle- risch sein könnten und zweitens, da es dem Kläger ein Leichtes gewesen wäre, durch Weiterbildungen/Kurse sein "altes" Diplom aufzuwerten oder durch das Leisten von Vikariaten neue Praxiserfahrung zu sammeln (act. 7 S. 14 f., E. II.3.2). 6.4.1 Der Kläger hält dem entgegen, es sei zwar zutreffend, dass er vor Jahrzehn- ten ein Universitätsstudium für Sekundarlehrer absolviert habe, weil er unbedingt (irgend)einen formellen Abschluss gebraucht habe. Er habe jedoch nie auch nur ein einziges Vikariat absolviert und habe schon damals gewusst, dass er nicht fä-

- 29 - hig sein würde, zu unterrichten. Man dürfe es zudem als notorische Tatsache be- trachten, dass keine Schulpflege einem Stellenbewerber mit einem Diplom aus dem Jahre 1988 (zudem mit mässigen Noten) und ohne jegliche Berufserfahrung, heute eine Stelle als Sekundarlehrer offerieren würde. Im Lehrerberuf habe sich zudem seit 1988 sehr Vieles (Lehrmittel, Lehrpläne, Fächer, pädagogische Me- thoden usw.) verändert. Im Wissen um diese Umstände habe er sich als Schullei- ter beworben, wo er sich bessere Chancen erhofft habe, weil es als Schulleiter auf die Führungserfahrung ankomme, während die Lehrtätigkeit oft sekundär sei (act. 2 S. 10). Zwar sei ein Quereinsteigerkurs theoretisch möglich gewesen, doch hätte die Absolvierung eines solchen Kurses, welcher zusammen mit den not- wendigen Vikariaten eine Vollzeitbeschäftigung darstelle, sämtliche anderen Be- strebungen der Stellensuche zunichte gemacht. Dies hätte bedeutet, dass er sei- nen Einsatz ausgerechnet auf eine Tätigkeit hätte konzentrieren müssen, welche ihm einfach nicht liege. Dies müsse der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom

28. Mai 2014 bewusst gewesen sein, habe sie doch damals trotz Kenntnis seiner Lehrerausbildung den Lehrerberuf weder in seinem "Profil" noch sonstwo er- wähnt. Daraus sei zu schliessen, dass die Vorinstanz damals seine Ansicht, in diesem Bereich keine reellen Chancen zu haben, geteilt habe. Ihm heute vorzu- werfen, er habe sich nicht für Stellen als Lehrer beworben und keinen Querein- steigerkurs absolviert, widerspreche Treu und Glauben. Die Vorinstanz begründe zudem mit keinen Wort, weshalb dies im Mai 2014 keine Option gewesen sei, im Dezember 2015 jedoch eine zwingende Notwendigkeit darstelle. Entgegen der Vorinstanz herrsche auf Sekundarstufe derzeit zudem kein Lehrermangel, wes- halb er auch bei Besuch eines solchen Quereinsteigerkurses mit grösster Wahr- scheinlichkeit keine Stelle gefunden hätte. Dass im Herbst 2016 gar kein entspre- chender Studiengang angeboten werde, halte die Vorinstanz sodann selbst fest. Zudem sei ihm weder vom RAV noch von Personalberatern empfohlen worden, in Richtung Lehrerberuf zu suchen. Hinzu komme, dass er während der Dauer eines entsprechenden Quereinsteigerkurses und damit während 2,5 – 3 Jahren, eben gerade kein Einkommen oder jedenfalls nicht ein solches von Fr. 8'000.– pro Mo- nat erzielt hätte, selbst wenn er für ein paar Vikariate bezahlt worden wäre (act. 2 S. 11).

- 30 - 6.4.2 Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass der Kläger durchaus einen Quereinstieg als Lehrer hätte in Be- tracht ziehen können, da Lehrer vor allem in seinem Bereich der naturwissen- schaftlichen Fächer gesucht seien. Jedoch habe der Kläger nicht einmal den Ver- such unternommen, mit Vikariaten oder Ähnlichem Praxiserfahrung zu erreichen. Dass ein Vikariat oder ein Quereinsteigerkurs sämtliche anderen Bestrebungen der Stellensuche zunichte gemacht hätte, wie dies der Kläger behaupte, werde bestritten und sei durch nichts belegt. So würden sich Bewerbungsschreiben auch nach Schulstunden, Ausbildung oder temporärer Erwerbstätigkeit schreiben las- sen und allfällige Vorstellungsgespräche seien zeitlich ebenfalls machbar. Die Ar- gumente des Klägers gegen eine Arbeit als Lehrer (er sei nicht fähig, er habe mässige Noten gehabt, er sei zu alt, etc.) würden zeigen, dass er sich nicht ernst- haft mit der Variante einer völlig anderen beruflichen Tätigkeit auseinandersetzen wolle und auch nicht bereit gewesen sei, die Zeit von mindestens 1 1/2 Jahren, welche ihm als Übergangsphase eingeräumt worden sei, zu nutzen, um ein neues berufliches Standbein aufzubauen. Es könne nicht nach dem "Lustprinzip" gehen, sondern der Kläger müsse als Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern möglichst alles unternehmen, um deren Unterhalt abzusichern. Wenn sich der Kläger auf den Standpunkt stelle, im ersten Abänderungsverfahren sei von einer Tätigkeit als Sekundarlehrer noch nicht die Rede gewesen, sei dies unbehelflich. Wenn der Kläger im von ihm bevorzugten Bereich innert drei Jahren keine Stelle finde oder finden wolle, so habe er sich eben entsprechend anderweitig zu orien- tieren, umzuschulen oder weiterzubilden und zwar ohne, dass ihm das Gericht entsprechende Vorgaben mache. Der Kläger unternehme eben gerade nicht alles Zumutbare, wenn er sich zurücklehne und angebe, weder das RAV noch die Per- sonalberater hätten ihm empfohlen, als Lehrer zu arbeiten. Es sei nicht auf den Lehrermangel zu warten, sondern die entsprechende Initiative zu ergreifen, unter Umständen eben auch ausserkantonal zu suchen, zumal der Lehrermangel sicher nicht nur auf den Kanton Zürich konzentriert sei (act. 14 S. 7 ff.). 6.4.3 Wie bereits ausführlich erläutert, hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens er- füllt sind, zunächst zu beurteilen, welche Art der Erwerbstätigkeit von der unter-

- 31 - haltsverpflichteten Person vernünftigerweise erwartet werden kann. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit tatsächlich möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, wobei konkret festzustellen ist, wel- chen Lohn die unterhaltsverpflichtete Person bei Ausübung der ihr zugemuteten Tätigkeit erzielen kann. Wird von der unterhaltsverpflichteten Person gestützt da- rauf schliesslich mittels Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Um- stellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr sodann eine angemessene Übergangsfrist zu lassen, um ihre tatsächlichen Verhältnisse an die rechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. vorstehend Ziff. III.3).

a) Soweit der Kläger deshalb geltend macht, im Entscheid vom 28. Mai 2014 sei von einer Tätigkeit als Lehrer noch keine Rede gewesen, erweist sich diese Kritik entgegen der Beklagten nicht als irrelevant. So hat die Vorinstanz dem Klä- ger mit Entscheid vom 28. Mai 2014 eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2015 gesetzt, während der er sich weiterhin auf Stellen im mittleren oder höheren Ka- der bewerben müsse oder während der er seine selbständige Erwerbstätigkeit bei F._____ GmbH wieder aufbauen könne (vgl. act. 8/199 S. 13, E. 2.6.6). Eine Tä- tigkeit als Lehrer wurde dahingegen nicht als dem Kläger zumutbare Art der Er- werbstätigkeit qualifiziert. Zwar muss die unterhaltsverpflichtete Person – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – alles ihr Zumutbare unternehmen, um ihren Unter- haltspflichten nachzukommen; dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der un- terhaltsverpflichteten Person, welcher vorgegeben worden war, sich weiterhin auf Stellen im mittleren und höheren Kader zu bewerben oder ihre selbständige Tä- tigkeit wieder aufzubauen, im Nachhinein angelastet werden kann, dass sie sich nicht in einem ganz anderen Bereich beworben bzw. weitergebildet habe und ihr aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Die rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Lehrer erweist sich aus diesem Grund als unzulässig.

b) Es stellt sich jedoch die Frage, ob dem Kläger zugemutet werden kann, in Zukunft als Lehrer zu arbeiten. Die Vorinstanz erachtete dies angesichts der Tat- sache, dass der Kläger für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei, als

- 32 - zumutbar, zumal er ein entsprechendes Diplom besitze (vgl. vorstehend Ziff. III.6.2). Dies ist nicht zu beanstanden, bringt doch der Kläger nichts Wesentli- ches vor, was es für ihn unzumutbar erscheinen liesse, als Lehrer zu arbeiten. Dass der Kläger gegen die Zumutbarkeit eines Einstiegs in die Tätigkeit als Leh- rer vorbringt, es sei zwar theoretisch möglich gewesen, einen entsprechenden Quereinsteigerkurs zu machen, doch hätte dies alle anderen Bestrebungen der Stellensuche zunichte gemacht, ist unbehelflich. Vielmehr hat der Kläger im Herbst 1988 die Fähigkeitsprüfung für Sekundarlehrer an der Universität Zürich erfolgreich bestanden (vgl. act. 8/290/12), weshalb er entgegen seinen dahinge- henden Ausführungen nicht zunächst einen Quereinsteigerkurs als Lehrer absol- vieren muss. Nachdem der Kläger sich bereits seit Mitte März 2012 (vgl. vorste- hend Ziff. III.6.1.3a) und damit seit über vier Jahren auf Stellensuche befindet, wobei nicht absehbar ist, ob er in näherer Zukunft eine andere Stelle finden wird, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es dem Kläger zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern zuzu- muten ist, sich einem Beruf zuzuwenden, für den er sich zwar selbst nicht für ge- eignet hält, für den er jedoch über eine Ausbildung und ein Diplom verfügt. Die Vorinstanz hat damit eine Tätigkeit als Lehrer zu Recht als dem Kläger zumutbare Tätigkeit qualifiziert.

c) Zur Frage, ob es dem Kläger auch tatsächlich möglich ist, als Lehrer zu arbeiten, hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass seit Jahren Lehrermangel herrsche und die Kantone deshalb bei der Anstellung von Lehrern – insbesondere in naturwissenschaftlichen Fächern – nicht wählerisch sein könnten (vgl. vorste- hend Ziff. III.6.2). Diese Feststellung bezüglich des Bestehens eines Lehrerman- gels stützt die Vorinstanz dabei auf eigene Recherchen, welche sie – ohne Einbe- zug der Parteien – im Internet vorgenommen hat (vgl. act. 7 S. 15, E. II.3.2). Glei- ches gilt für die Feststellung, dass an der pädagogischen Hochschule Zürich auch weiterhin Quereinsteigerkurse angeboten würden, jedoch aufgrund einer Neuaus- richtung nicht im Herbst 2016 (vgl. act. 7 S. 15, E. II.3.2). Inwiefern sich aus die- sem Vorgehen der Vorinstanz ein Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergibt, muss hier nicht näher erörtert werden, kann doch ein solcher Mangel durch das Berufungsverfahren geheilt werden, da die Berufungsinstanz über die gleiche

- 33 - Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz und den Parteien überdies die gleichen Mitwirkungsrechte wie im vorinstanzlichen Verfahren zu- kommen (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 27 f.). Dies geschieht denn vorliegend auch, indem beide Parteien im Rahmen ihrer Eingaben im Rechtsmittelverfahren auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum Thema Lehrermangel Bezug nehmen und hierzu neue Beweismittel einrei- chen (vgl. act. 2 S. 11 f. und act. 4/3; act. 14 S. 9 und act. 15/3). c/aa) Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang namentlich vor, es sei falsch, dass auf Sekundarstufe Lehrermangel herrsche (act. 2 S. 11), wobei er sich auf eine Mitteilung des Volksschulamtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2015 stützt (act. 4/3). Bloss die längerfristigen Prognosen würden – als Folge der steigenden Schülerzahlen – auf einen künftigen Lehrermangel hindeuten (act. 2 S. 12). Die Beklagte macht dahingegen gestützt auf eine Verbandsumfrage des Verbandes für Schulleiterinnen und Schulleiter vom 5. Juni 2015 (act. 15/3) gel- tend, nebst Lehrermangel bei der schulischen Heilpädagogik bestehe nach wie vor ein Mangel auf der Sekundarstufe "tiefes Niveau" (act. 14 S. 9). c/bb) Das vom Kläger eingereichte Merkblatt des Volksschulamtes hat eine Änderung des Lehrpersonalgesetzes zum Gegenstand, gemäss der es den Schulpflegen im Falle, dass vom Volksschulamt für eine bestimmte Stufe ein Leh- rermangel festgestellt wird, erlaubt ist, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzu- stellen, die nicht über eine Zulassung zum Schuldienst verfügen. Sodann wird festgehalten, dass für das Schuljahr 2015/16 kein Lehrermangel auf Sekundarstu- fe bestehe, auch wenn die mittel- und längerfristigen Prognosen wieder auf einen Lehrermangel hindeuten würden (act. 4/3 S. 1 f.). Zu beachten ist jedoch, dass der Kläger, um als Lehrer arbeiten zu können, nicht auf einen Lehrermangel im Sinne des von ihm eingereichten Merkblattes angewiesen ist, weil er das für die Zulassung zum Schuldienst notwendige Diplom am 23. November 1988 erworben hat (vgl. act. 8/290/12). Entsprechend kann er ohne Bewilligung des Volksschul- amtes durch eine Schulpflege als Sekundarlehrer angestellt werden. Dass keine Schulpflege den Kläger mit einem Diplom aus dem Jahre 1988 als Lehrer anstel- len würde, ist sodann entgegen den Vorbringen des Klägers nicht als notorische

- 34 - Tatsache zu betrachten, wurden doch gerade in den letzten Jahren auch Quer- einsteiger und damit Personen ohne Lehrerdiplom eingestellt. Es ist hervorzuhe- ben, dass der Kläger im Vergleich zu Personen, welche lediglich einen Querein- steigerkurs absolviert haben, über zwar ältere, aber wesentlich bessere Qualifika- tionen verfügt. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Lehrerausbildung – ent- gegen seiner eigenen Aussage – gute und im Bereich der Didaktik sogar sehr gu- te Noten erzielt. Auch dürfte die von ihm gewählte Fächerkombination (Hauptfach Geographie; Nebenfächer Mathematik und Biologie; vgl. act. 8/290/12) sowie der Umstand, dass der Kläger – wie sich den eingereichten Bewerbungsunterlagen entnehmen lässt – fliessend Englisch spricht, die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt für Sekundarlehrer zusätzlich erhöhen. Da der Kläger als diplomier- ter Sekundarschullehrer sodann entgegen der Vorinstanz vor einer allfälligen An- stellung als Lehrer nicht zunächst einen Quereinsteigerkurs absolvieren muss, erweist es sich für seinen möglichen Berufseinstieg als Lehrer als irrelevant, ob an der Pädagogischen Hochschule Zürich im Herbst 2016 ein Quereinsteigerkurs angeboten wird oder nicht. Selbst wenn damit entgegen der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass auf Sekundarstufe derzeit kein eigentlicher Mangel an Lehrern herrscht, schliesst dies entgegen dem Kläger noch nicht aus, dass er aufgrund seiner Ausbildung in diesem Bereich eine Anstellung finden kann.

d) Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz indes dazu, welchen Lohn der Kläger bei Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer konkret erzielen könnte, was die Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet hat, dass ein Abänderungsentscheid nicht dazu dienen dürfe, die Grundlagen und Folgerungen des ursprünglichen Entscheides grundsätzlich zu revidieren. Wenn der Kläger nicht damit einverstan- den gewesen sei, dass ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– ange- rechnet werde, hätte er vielmehr ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom

28. Mai 2014 ergreifen müssen (act. 7 S. 17, E. II.3.5). Wie der Kläger im Ergeb- nis zu Recht rügt (act. 2 S. 14 f.), erweist sich diese Erwägung der Vorinstanz in- des als falsch, wurde dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– pro Monat doch für eine Tätigkeit als Angestellter im mittleren oder oberen Kader bzw. als aus einer allfälligen selbständigen Tätigkeit resultierender Gewinn ange- rechnet. Wird dem Kläger jedoch nunmehr zugemutet, als Lehrer zu arbeiten, ist

- 35 - konkret abzuklären, welches Einkommen er mit dieser Tätigkeit erzielen kann. Bei der Ermittlung der konkreten Höhe des hypothetischen Einkommens ist dabei – wie (vorstehend Ziff. III.3) bereits erläutert – auf Lohnstrukturerhebungen oder andere Quellen (dazu BGE 137 III 118 E. 3.2) und damit auf einen Durchschnitts- wert abzustellen, den eine Person mit den Fähigkeiten und Eigenschaften des Klägers in der ihm zumutbaren beruflichen Tätigkeit erzielen kann. Gemäss einem Merkblatt des Volksschulamtes des Kantons Zürich zu den Grundlöhnen von Lehrpersonen und Schulleitern für das Jahr 2016 verdient eine Fachlehrperson auf Sekundarstufe (Lehrerkategorie IV; LR 12 01) im Jahr 2016 auf der ersten Lohnstufe Fr. 96'168.– brutto (vgl. das Dokument "Grundlöhne 2016, Lehrpersonen und Schulleiterinnen / Schulleiter" auf der Homepage des Volksschulamtes des Kantons Zürich, www.vsa.zh.ch). Diese Zahl ergibt sich auch aus der Lohnerhebung 2016 der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren- konferenz für einen Sekundarlehrer im ersten Dienstjahr (http://www.d-edk.ch; Dokumentation/Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, Auswertung 2016) sowie aus der Lohnstrukturerhebung 2015 von "Öffentliches Personal Schweiz" (http://oeffentlichespersonal. ch/downloads/Lohnvergleich_2015_opt_ def.pdf). Umgelegt auf ein monatliches Nettoeinkommen ergibt dies monatliche Einkünfte von rund Fr. 6'750.– (Fr. 8'014.– abzüglich 5.125 % AHV/IV/EO, 1.1 % ALV, 7.5 % BVG, ~ 2 % NBU-/KTG-Beitrag, also total 15.725 %), welche der Kläger hypothetisch in der Lage ist, zu verdienen. Dieser Betrag kann dem Kläger jedoch

– wie (vorstehend Ziff. III.6.4.3a) bereits dargelegt – nicht rückwirkend angerech- net werden, sondern es ist vielmehr eine neue Übergangsfrist zur Anpassung der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers an die nunmehr gemachten rechtli- chen Vorgaben anzusetzen. Da Lehrereinstellungen grundsätzlich jeweils auf das neue Schuljahr hin erfolgen, ist es im konkreten Fall angemessen, dem Kläger dieses Einkommen ab Beginn des Schuljahres 2017/2018 und damit ab August 2017 anzurechnen. 6.4.4 Als Zwischenfazit ist an dieser Stelle damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dem Kläger sei die Aufnahme einer Tätigkeit als Sekun- darlehrer zumutbar. Allerdings erweist sich die Berufung des Klägers insoweit als

- 36 - begründet, als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Nettomo- natseinkommen von Fr. 8'000.– mit einer Tätigkeit als Sekundarlehrer für den Kläger nicht effektiv erzielbar ist. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszu- gehen, dass der Kläger mit einer Tätigkeit als Sekundarlehrer ab August 2017 in der Lage sein wird, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'750.– zu erzielen. Bis dahin kann dem Kläger entgegen der Vorinstanz kein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden (dazu vorstehend Ziff. III.6.1-3), weshalb die Vor- instanz einen Abänderungsgrund bezüglich des dem Kläger mit Entscheid vom

28. Mai 2014 per 1. Mai 2015 angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 8'000.– pro Monat zu Unrecht verneint hat. Da der Kläger anerkennt, ohne Einkommen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von je Fr. 615.– pro Kind aus seinem Vermögen zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 2, S. 14), ist der Kläger vielmehr in Abände- rung der Verfügung vom 28. Mai 2014 zu verpflichten, der Beklagten für die weite- re Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens jedoch bis Ende Juli 2017, für die beiden Kinder je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 615.– pro Monat zu bezahlen. Ab August 2017 ist der vom Kläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag gestützt auf das ihm ab diesem Zeitpunkt anzurechnende Nettoeinkommen von Fr. 6'750.– neu zu berechnen (dazu nachstehend Ziff. III.7). Zunächst ist an die- ser Stelle jedoch auf die Frage einzugehen, ab wann die Abänderung der mit Ver- fügung vom 28. Mai 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge vorzunehmen ist. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, da der Kläger sein Abänderungsbegehren erst am 4. Mai 2015 der Post übergeben habe und eine Abänderung von Unterhaltsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung wirksam bzw. eine rück- wirkende Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ausgeschlossen sei, sei die Ab- änderung der Kinderunterhaltsbeiträge frühestens per 1. Juni 2015 zu verfügen (act. 7 S. 13, E. II.2.5). Entgegen dem Kläger, welcher sich auf den Standpunkt stellt, die Abänderung sei per 4. Mai 2015 vorzunehmen (act. 2 S. 20), ist dem zuzustimmen, zumal die Kinderunterhaltsbeiträge für den Monat Mai 2015 bei Anhängigmachung des Abänderungsbegehrens am 4. Mai 2015 bereits fällig wa- ren, da die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Verfügung vom 28. Mai 2014 jeweils

- 37 - im Voraus auf den Ersten des Monats zu bezahlen waren (vgl. act. 8/199 Disp.- Ziff. 1).

7. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO ist nachfolgend die von der Vorinstanz gemachte Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des dem Kläger ab

1. August 2017 anzurechnenden Einkommens von Fr. 6'750.– neu vorzunehmen, wobei insbesondere auch auf die Rügen beider Parteien zum von der Vorinstanz ermittelten Einkommen der Beklagten sowie zum Bedarf beider Parteien einzuge- hen ist. 7.1 Zum Einkommen der Beklagten hat die Vorinstanz festgehalten, dieses be- trage gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2015 neu Fr. 6'694.65 netto pro Monat (ohne Kinderzulagen in der Höhe von total Fr. 500.–, inkl. Repräsentationsspesen in der Höhe von Fr. 385.–). Die Beklagte habe zu Protokoll gegeben, dass sie im Jahr 2012 einen Bonus in der Höhe von Fr. 7'714.–, im Jahr 2013 einen solchen in der Höhe von Fr. 7'050.– und im Jahr 2014 einen solchen in der Höhe von Fr. 13'571.– erhalten habe. Für das Jahr 2015 gehe sie von einem Bonus in der Höhe von rund Fr. 14'000.– aus. Damit habe sie in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich Bonuszahlungen in der Höhe von brutto Fr. 962.– pro Monat erhalten, was nach Abzug von 9.12% Sozi- alabzügen ca. Fr. 874.– netto pro Monat entspreche. Da in den vergangenen Jah- ren eine konstante Bonusauszahlung an die Beklagte erfolgt sei, aber die Höhe grossen Schwankungen unterlegen sei, erscheine es angemessen, den durch- schnittlichen Bonus bei der Ermittlung des Nettoeinkommens der Beklagten mit- einzurechnen, das dabei resultierende Nettoeinkommen von Fr. 7'586.65 aber auf Fr. 7'500.– abzurunden. Insgesamt sei bei der Beklagten folglich ab 1. Januar 2015 von einem monatlichen Nettoeinkommen exklusive Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 7'500.– auszugehen (act. 7 S. 17, E. II.4.1). Da man im Entscheid vom 28. Mai 2014 von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 5'366.– ausgegangen sei, habe sich das Einkommen der Beklagten seit Erlass dieses Entscheides wesentlich verbessert. Da auch die Dauerhaftigkeit dieser Verbesserung zu bejahen sei, sei damit bezüglich des Einkommens der Beklag- ten ein Abänderungsgrund zu bejahen (act. 7 S. 18, E. II.4.2).

- 38 - 7.1.1 Der Kläger bemängelt im Zusammenhang mit dem Lohn der Beklagten im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Edition der Lohnausweise 2014 und 2015 der Beklagten verzichtet und habe der bloss mündlichen Beteue- rung der Beklagten Glauben geschenkt, wonach der Bonus 2015 rund Fr. 14'000.– betragen habe. Ohnehin sei es nicht sachgerecht, die Bonuszahlun- gen der Jahre 2013 – 2015 der Berechnung des massgeblichen Einkommens der Beklagten zu Grunde zu legen, weil diese Zahlungen nicht schwankend gewesen seien, sondern eine klar ansteigende Tendenz aufgewiesen hätten. Sodann sei anzunehmen, dass die Erhöhung des Pensums von 60 % auf 70 % auch zu ei- nem höheren Bonus geführt habe. Er halte jedenfalls dafür, dass zumindest Fr. 1'166.– pro Monat (1/2 von Fr. 14'000.–) als variabler Lohnbestandteil bei der Beklagten eingerechnet werden müssten, was zu einem anrechenbaren Einkom- men der Beklagten von Fr. 7'860.– führe (act. 2 S. 15 ff.). 7.1.2 Die Beklagte stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Stand- punkt, dem durch die Erhöhung ihres Arbeitspensums zusätzlich erzielten Lohn stünden auch höhere Kosten gegenüber, weshalb in Bezug auf ihr Einkommen kein Abänderungsgrund bestehe, werde das erhöhte Einkommen doch durch die höheren Kosten konsumiert. Zudem habe die Vorinstanz durch die Berücksichti- gung des von ihr erzielten Bonusanteils zu Unrecht die Grundlagen und Folge- rungen des ursprünglichen Entscheides abgeändert, sei dieser Bonus doch von Anfang an bekannt gewesen, jedoch in den führen Entscheiden explizit und zu Recht nicht berücksichtigt worden. Dies sei durchaus sachgerecht, sei ein Bonus doch einerseits nicht fix zugesichert und könne deshalb durchaus Fr. 0.– betra- gen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie bereits einen sehr wesentlichen Teil an den Unterhalt der Kinder leiste, indem sie mit zwei Kindern (im "überobligatori- schen" Bereich) 70 % arbeite, die Kinder praktisch alleine betreue und für deren Belange zuständig sei. Wenn schon solle der Bonusanteil den Kindern zugute kommen und nicht dem Kläger, welcher praktisch nichts zu deren Unterhalt bei- tragen wolle. Aus diesem Grund sei ein allfälliger Bonus auch künftig nicht zu be- rücksichtigen (act. 14 S. 11 ff.).

- 39 - 7.1.3 Der Beklagten ist grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass ein Abän- derungsverfahren keine Revision ist und insbesondere nicht dazu dient, in der Art einer Wiedererwägung bereits behandelte Fragen immer wieder neu aufzurollen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die (veränderten) Verhältnisse zu würdi- gen, im Abänderungsverfahren oftmals dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die verän- derten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die ge- richtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.14; vgl. auch BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2 und 3; BGer 5P.473/2006 vom 6. Dezember 2009, E. 3.1 und 3.2). Daraus ergibt sich insbe- sondere, dass sich eine in einem Abänderungsverfahren vorgenommene Neube- rechnung an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat, was bedeutet, dass die der betreffenden Wertung zugrunde lie- genden tatsächlichen Umstände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert ha- ben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (OGer ZH, LQ100089 vom 16. November 2011, E. 7.4-5). Tatsächlich erweist es sich als zutreffend, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides einen Bonus erzielt hat (Prot. EE130009-F, S. 27 f.; act. 8/28/1/5), welcher jedoch in der zwischen den Parteien im Ehe- schutzverfahren geschlossenen Vereinbarung nicht berücksichtigt worden ist; vielmehr wurde in einer im Eheschutzverfahren erstellten Bedarfsberechnung festgehalten, der von den Parteien im Eheschutz geschlossenen Vereinbarung liege eine Einkommen der Beklagten von Fr. 5'366.– ohne Bonus und ohne Kin- derzulagen für ein Pensum von 60 % zugrunde (act. 8/5/33 S. 3, Fn 21). Entge- gen der Beklagten ist jedoch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dieser Nichtberücksichtigung habe explizit die Wertung zugrunde gelegen, dass die Be- klagte bereits "im überobligatorischen Bereich" arbeite, weshalb der Bonus nicht zu berücksichtigen sei. Hinzu kommt vielmehr auch, dass zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides unklar war, ob die Beklagte auch in Zukunft einen Bonus

- 40 - erhalten werde, wobei sie selbst im Eheschutzverfahren ausgeführt hatte, sie rechne für das Jahr 2013 nicht mit einer Bonusauszahlung (Prot. EE130009-F, S. 28). Zwar macht die Beklagte auch im Berufungsverfahren geltend, es sei un- klar, ob sie auch künftig einen Bonus erhalten werde, doch hat die Vorinstanz im Abänderungsverfahren zu Recht darauf abgestellt, dass sie in den vergangenen Jahren konstant einen Bonus erhalten hat, weshalb im Gegensatz zum Ehe- schutzverfahren davon auszugehen ist, dass sie auch künftig einen Bonus erhal- ten wird. Entgegen dem Kläger ist der Vorinstanz bezüglich der Ermittlung der Höhe der jeweiligen Boni sodann keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung anzulasten. So sind die in den Jahren 2012 bis 2014 ausbezahlten Boni ausge- wiesen (act. 8/288/27); dass die Beklagte im April 2015 einen Bonus von rund Fr. 14'000.– erhalten hat, ist sodann glaubhaft, hat die Beklagte ihr Pensum doch erst per 1. Januar 2015 von 60 % auf 70 % erhöht hat und hat sie mit einem Pen- sum von 60 % doch im Vorjahr einen Bonus von Fr. 13'571.– erzielt (vgl. act. 8/288/27). Entgegen dem Kläger im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz aufgrund der schwankenden Bonushöhe auf den Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 abgestellt und dieses Ergebnis abgerundet hat, zumal dieses Vorgehen der Doppelbelastung der Beklagten sowie dem Um- stand Rechnung trägt, dass die Beklagte mit der Erhöhung ihres Pensums auf 70 % mehr leistet, als sie müsste. Insgesamt ist die Vorinstanz damit zu Recht von einem Nettoeinkommen der Beklagten von monatlich Fr. 7'500.– ausgegan- gen. 7.2 Bevor auf die beidseitigen Rügen der Parteien zu den einzelnen Bedarfspo- sitionen einzugehen ist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Be- klagte zwar anmerkt, sie sei nach wie vor der Meinung, dass entgegen der von der Vorinstanz gewählten Unterhaltsberechnungsmethode zunächst die Kinder- kosten zu bestimmen und danach festzulegen sei, welchen Anteil der Kläger an diesen Kosten zu übernehmen habe (act. 12 S. 19). Indes legt sie in keiner Weise dar, weshalb der Vorinstanz in Bezug auf die Wahl der Unterhaltsberechnungs- methode eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb, zumal die von der Vorinstanz gewählte sog. zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfäl-

- 41 - ligen Überschusses) zur Bestimmung des Kinderunterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens der Praxis entspricht und deshalb nicht zu beanstan- den ist (vgl. etwa OGer ZH, LY140051 vom 29. Juli 2015, E. III.C.3 m.w.H.). 7.3 Hinsichtlich der konkreten Bestimmung des Grundbedarfs der Parteien durch die Vorinstanz bemängelt zunächst der Kläger, die Vorinstanz sei bei ihm von einem zu tiefen Bedarf ausgegangen; korrekterweise betrage dieser Fr. 5'039.– und nicht wie von der Vorinstanz ermittelt Fr. 4'181.– pro Monat (vgl. act. 2 S. 18). 7.3.1 a) Zur Begründung führt er zunächst an, die Vorinstanz habe seine Mietkos- ten zu Unrecht von Fr. 2'000.– auf die effektiven Mietkosten von Fr. 1'316.– redu- ziert. Entgegen der Vorinstanz verlange nämlich der Gleichbehandlungsgrund- satz, dass ihm weiterhin Fr. 2'000.– für Miete angerechnet würden, da die Beklag- te in einem recht luxuriösen 7.5 Zimmerhaus wohne und überdies unentgeltlich den Anteil der in das Haus investierten Errungenschaft nutze, während er in einer kleinen 2.5 Zimmerwohnung wohne (act. 2 S. 17).

b) Dem ist nicht zuzustimmen. So ist es zwar zutreffend, dass jedem Ehe- gatten die Kosten einer sog. "standesgemässen" Wohnung zuzugestehen sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Ehegatte auch tatsächliche eine solche Wohnung bewohnt oder beabsichtigt, innert nützlicher Frist in eine solche umzu- ziehen. Sind die effektiven Mietkosten jedoch dauerhaft tiefer, so sind nur die ef- fektiven Mietkosten im Bedarf zu berücksichtigen, führt doch die dauerhafte Be- rücksichtigung von "hypothetischen" Mietkosten zur Bildung einer unzulässigen Sparquote auf Seiten eines Ehegatten. Soweit sich der Kläger sodann auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft übersieht er, dass im Bedarf der Beklagten einzig der effektive Liegenschaftsaufwand von Fr. 2'116.– berücksichtigt wurde (vgl. act. 7 S. 23, E. II.5.2.3), weshalb der Kläger dadurch, dass in seinem Bedarf auch nur die effektiv anfallenden Kosten berücksichtigt werden, nicht ungleich be- handelt wird. 7.3.2 a) Weiter kritisiert der Kläger, die Vorinstanz habe für die medizinischen Ei- genkosten in seinem Notbedarf nur Fr. 50.– veranschlagt, obwohl er in Hinsicht

- 42 - auf eine Operation, für welche die Rechnungsstellung noch nicht erfolgt sei, eine Erhöhung von Fr. 50.– auf Fr. 100.– beantragt habe. Inzwischen sei die Rech- nung erfolgt (act. 2 S. 18), wobei der Kläger vier Abrechnungen der … Kranken- versicherung ab dem 16. Dezember 2015 ins Recht reicht (act. 4/5). Insgesamt belaufe sich der Betrag, welchen er im Jahr 2015 selbst an Medizinalkosten (Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag) habe beisteuern müssen, auf insgesamt Fr. 2'692.80 bzw. Fr. 224.40 pro Monat (act. 2 S. 18).

b) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers lediglich einen Betrag von Fr. 50.– (Franchise) berücksichtigt (act. 7 S. 21, E. II.5.1.3). Die Beklagte hält der Berücksichtigung der vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Kosten insbeson- dere entgegen, dass es sich bei dieser Operation um eine Ausnahmesituation ge- handelt habe und die entsprechenden Kosten nicht dauerhaft im Bedarf des Klä- gers zu berücksichtigen seien (act. 14 S. 15). Dem ist zuzustimmen, sind ausser- ordentliche Gesundheitskosten doch höchstens während einer gewissen Phase im Bedarf zu berücksichtigen, nicht jedoch auf Dauer. Vorliegend gilt dies umso mehr, als die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitskosten im Jahr 2015 und damit in einer Zeit angefallen sind, die durch die vorliegende Unterhaltsbe- rechnung gar nicht beeinflusst wird, da der Kläger – wie gesehen – erst ab August 2017 wird Unterhaltsbeiträge aus seinem Einkommen leisten müssen. Da der Kläger nicht behauptet hat, ihm würden in Zukunft regelmässig höhere Gesund- heitskosten anfallen, erweist sich die von ihm bezüglich der in seinem Bedarf zu berücksichtigenden Gesundheitskosten erhobene Rüge als unbegründet. 7.3.3 Soweit sodann die Beklagte im Zusammenhang mit dem Bedarf des Klägers kritisiert, der von der Vorinstanz im Bedarf des Klägers für eine Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung berücksichtigte Betrag von Fr. 30.– sei zu streichen, da der Beklagte über keine solche Versicherung verfüge (act. 14 S. 15), ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vorinstanzlich geltend gemacht hat, über eine Haushaltsversicherung zu verfügen (vgl. act. 8/287 S. 29), wobei – sofern die Kosten nicht effektiv ausgewiesen werden – gerichtsnotorisch von Kosten von rund Fr. 30.– auszugehen ist. Dieser Betrag ist dementsprechend entgegen der Beklagten im Bedarf des Klägers zu belassen.

- 43 - 7.3.4 Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist hingegen, dass mit der Reduktion des dem Kläger anzurechnenden hypothetischen Einkommens von Fr. 8'000.– auf Fr. 6'750.– im Monat seine monatliche Steuerbelastung um rund Fr. 200.– sinkt, wenn man im Übrigen die selben Zahlen wie die Vorinstanz zugrunde legt (vgl. act. 7 S. 20, E. II.5.2.1), die von keiner Seite beanstandet wurden. 7.4 Weiter bemängelt der Kläger diverse Positionen im von der Vorinstanz für die Beklagte und die Kinder ermittelten Bedarf. 7.4.1 So macht er zunächst geltend, die Kosten für die Nachtlinsen für C._____ von Fr. 130.– pro Monat würden weiterhin bestritten (act. 2 S. 18 f.), wobei er der Erwägung der Vorinstanz, wonach es angemessen erscheine, die ausgewiesenen monatlichen Kosten für die Nachlinsen von C._____ zu berücksichtigen (act. 7 S. 24, E. 5.2.3), einzig entgegenhält, bis anhin habe C._____ bloss vereinzelt Ta- geslinsen für sportliche Aktivitäten verwendet, was billiger gekommen sei; es ge- be keinen objektiven Grund, hieran etwas zu ändern (act. 2 S. 18 f.). Die Beklagte hält dem entgegen, diese Linsen seien wichtig für C._____, da sie mehrmals pro Woche Sport betreibe; sie habe massive Probleme mit den Augen, weshalb ihr die Nachtlinsen die Möglichkeit gegeben würden, weiterhin (ohne Brille) Sport zu treiben und der – in den letzten Jahren massiv zunehmenden – Sehschwäche vorzubeugen (act. 14 S. 15). Entgegen dem Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten der Nachlinsen von C._____ im Bedarf der Beklagten berücksichtigt hat, zumal vom Kläger implizit anerkannt wird, dass sich die diesbezüglichen tatsäch- lichen Verhältnisse verändert haben und C._____ heute öfters Kontaktlinsen be- nützt als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. Da der Kläger zudem nicht aufgezeigt hat, inwieweit die Berücksichtigung dieser Kosten durch die Vor- instanz rechtsfehlerhaft bzw. unangemessen ist, erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet. 7.4.2 Weiter bemängelt der Kläger, dass im Bedarf der Beklagten und der Kinder für Telefon, Radio, TV Fr. 170.– und nicht wie bei ihm Fr. 140.– berücksichtigt worden seien, bezahle er doch unbestrittenermassen die Kosten der Rechnungen

- 44 - der Mobiltelefone der drei Kinder (act. 2 S. 19). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht darauf, dass in ihrem Bedarf bereits im Ehe- schutz die für einen Mehrpersonenhaushalt gerichtsüblichen Kosten von Fr. 170.– berücksichtigt worden seien (vgl. act. 7 S. 22, E. II.5.2.2; S. 23, E. II.5.2.3), wobei der Kläger nicht darlegt, inwieweit sich die diesbezüglichen Verhältnisse seit dem Eheschutzverfahren geändert haben sollen. Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Vorinstanz für Hobbies der Kinder berücksichtigen Betrag von Fr. 250.–, welcher bereits im Ehe- schutzverfahren in derselben Höhe berücksichtigt worden war (vgl. act. 7 S. 22, E. II.5.2.2; S. 25, E. II.5.2.3). Das Argument des Klägers, wonach die Berücksich- tigung dieser Kosten zu einer Ungleichbehandlung der Kinder und der Erwachse- nen führe (act. 2 S. 19), geht fehl, zumal das Prinzip der Gleichbehandlung nur für die Eheleute untereinander gilt. Da der Kläger sodann nicht begründet, weshalb im Gegensatz zum Eheschutzverfahren nur noch die von ihm ausdrücklich aner- kannten Positionen zu berücksichtigen seien (vgl. act. 2 S. 19), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal es zur Begründung einer Veränderung der diesbezügli- chen tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreicht, geltend zu machen, es würden keine ausreichenden Belege vorliegen (vgl. act. 2 S. 20). 7.5 Weiter bringt die Beklagte diverse eigene Rügen zur Berechnung ihres Be- darfs durch die Vorinstanz an (act. 14 S. 17); zwar verliert die berufungsbeklagte Partei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, ihr Recht, vor der Rechtsmitte- linstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abwei- sung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (REETZ/ THEILER, a.a.O., Art. 312 N 7, N 12), doch können ihre Ausführungen bei der Be- rechnung des Kinderunterhaltes berücksichtigt werden, da das Gericht aufgrund des geltenden Offizialgrundsatzes auch ohne Bindung an die Parteianträge bzw. selbst bei deren Fehlen entscheidet (BGer 5A_704/2013 vom 20. August 2013 E. 3.4; BGer 5A_169/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5). 7.5.1 Soweit die Beklagte jedoch bloss pauschal ausführt, es müsse gerichtsnoto- risch sein, dass sich Kinderkosten auch laufend ändern bzw. erhöhen würden und

- 45 - sie sich in der Folge darauf beschränkt, diverse in letzter Zeit angefallene Kinder- kosten (u.a. für Skilager, Trainingslager, Trainingskleider, Nachhilfekosten, Schul- kosten) aufzuzählen, ohne jedoch zu begründen, inwieweit und in welcher Höhe sich dadurch neue regelmässige Bedarfspositionen ergeben, genügt dieses Vor- bringen den vorgenannten (vgl. Ziff. II.3) Begründungsanforderungen nicht, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen. 7.5.2 a) Weiter bemängelt die Beklagte die Höhe der von der Vorinstanz in ihrem Bedarf berücksichtigten Positionen Autokosten und auswärtige Verpflegung (act. 14 S. 18). Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, im Entscheid vom 28. Mai 2014 seien der Beklagten Fr. 300.– für Kosten im Zusammenhang mit dem Auto sowie Fr. 180.– für auswärtige Verpflegung angerechnet worden. Angesichts des mittlerweile um 10 % erhöhten Arbeitspensums der Beklagten von 60 % auf 70 % und des dem Kläger für auswärtige Verpflegung angerechneten Betrages in der Höhe von Fr. 300.– bei einer 100 % Erwerbstätigkeit, sei der Beklagten im Bedarf ein anteilsmässig höherer Betrag für auswärtige Verpflegung einzusetzen, somit neu Fr. 210.–. Die ihr im Bedarf angerechneten Koten für das Auto seien hinge- gen bei Fr. 300.– zu belassen, da diese bereits grosszügig bemessen seien und die um 10 % gesteigerte Arbeitstätigkeit beim Arbeitsweg bloss unerheblich ins Gewicht falle. Die von der Beklagten geltend gemachten Leasingkosten von Fr. 416.90 seien indes nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte verfüge vor der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung über ein Vermögen von rund Fr. 359'000.–; damit sei es ihr zumutbar, sich ein Occasionsfahrzeug zu kaufen (act. 7 S. 23, E. II.5.2.3).

b) Die Beklagte bringt dazu vor, sie verfüge entgegen der Vorinstanz nicht über ein Vermögen von Fr. 359'000.–; vielmehr habe sie zum Zeitpunkt der Kla- geeinleitung über liquide Mittel von Fr. 54'000.– verfügt, welche aber damals schon mit Anwalts-, Gerichts- und Lebenskosten längst aufgebraucht gewesen seien. Entgegen der Vorinstanz müssten deshalb die Leasingkosten berücksich- tigt werden, zumal sie beruflich dringendst auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Zu- dem sei ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag mit erheblichen Kosten verbunden, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es ihr zuzumuten sei, ein Oc-

- 46 - casionsfahrzeug zu kaufen, fehl gehen würden (act. 14 S. 18). Ferner gehe die Vorinstanz unrichtigerweise nicht von höheren Autokosten im Gesamtbetrag von Fr. 400.– aus, sei doch entgegen der Vorinstanz ein Betrag von Fr. 300.– weder grosszügig bemessen, noch berücksichtige die Vorinstanz damit, dass sie je län- ger je mehr nicht nur die Strecke Zürich Thalwil fahren müsse, sondern vielmehr an externen Workshops in der ganzen Schweiz teilnehmen müsse, was längere Fahrstrecken bedinge (act. 14 S. 18). Aus demselben Grund sei die Pauschale für auswärtige Verpflegung höher anzusetzen, da sie sich an diesen auswärtigen Veranstaltungen nicht nur mittags sondern öfters auch abends und damit zweimal verpflegen müsse (act. 14 S. 18).

c) Der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der vorinstanzli- chen Begründung nicht entnehmen lässt, wie sich der von der Vorinstanz genann- te Betrag von Fr. 359'000.– zusammensetzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um den der Beklagten aus dem Verkauf der Liegenschaft Brigels zustehenden Betrag von Fr. 315'000.– (vgl. act. 8/248) zuzüglich des sich per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung (24. Januar 2013) auf ih- rem Konto bei der Raiffeisen befindlichen Betrages von Fr. 54'455.– handelt (vgl. act. 8/248). Im Zusammenhang mit diesen Guthaben weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ihr der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft Brigels gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. act. 8/248 S. 3) und damit nicht während der Dauer des Scheidungsverfahrens zur Verfügung stand und dass sich der Saldo ihres Kontos bei der Raiffeisenbank bereits zwischen dem 24. Januar 2013 und dem

6. Februar 2013 auf Fr. 18'063.10 reduziert hat (vgl. act. 8/179/3). Das Argument der Vorinstanz, wonach die Beklagte sich auch ein Auto hätte kaufen können, überzeugt deshalb bereits darum nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Be- klagen bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens ein Auto zur Verfügung stand (vgl. act. 8/5/33), welchem nach Wertung der Vorinstanz Kompetenzqualität zukommt, da sie es als für die Fahrten der Beklagten zum Arbeitsplatz notwendig erachtet. Da die Beklagte belegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüg- lich des von ihr benutzen Autos dergestalt verändert haben, als neu monatliche Leasingkosten von Fr. 416.90 anfallen (act. 8/268/26), sind diese Kosten entge-

- 47 - gen der Vorinstanz zu berücksichtigen. Jedoch ist der Vorinstanz insoweit zuzu- stimmen, als dass der im Bedarf der Beklagten für das Auto bereits berücksichtig- te Betrag von Fr. 300.– pro Monat bereits grosszügig bemessen ist, da der Ar- beitsweg der Beklagten (Thalwil Zürich) mit rund 15 km eher kurz ist und die Be- klagte die von ihr als zusätzlich notwendig behaupteten Fahrten an externe Work- shops nicht glaubhaft gemacht hat. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, im Be- darf der Beklagten für die ausgewiesenen Leasingkosten sowie weitere Autokos- ten den gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für Fahrten zum Arbeitsplatz maximal vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– pro Monat (vgl. Kreisschreiben Ziff. 3.4e) zu berücksichtigen. Zu belassen sind demgegenüber die von der Vorinstanz auf Fr. 210.– pro Monat festgesetzten Kos- ten für auswärtige Verpflegung, da die Beklagte die von ihr geltend gemachten höheren Verpflegungskosten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. 7.5.3 Schliesslich macht die Beklagte geltend, in ihrem Bedarf sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid für Gesundheitskosten ein Betrag von Fr. 211.– pro Monat zu berücksichtigen, da dieser Betrag belegt sei (act. 14 S. 19). Sie verweist dabei auf einen Auszug der CSS Versicherung über die Gesundheitskosten 2014 für die Steuererklärung (vgl. act. 8/268/23). Da die Beklagte jedoch – wie bereits der Kläger – nicht behauptet, ihr würden auch in Zukunft regelmässig Gesund- heitskosten in Höhe derjenigen des Jahres 2014 anfallen, ist keine entsprechende Erhöhung im Bedarf der Beklagten vorzunehmen. 7.6 Insgesamt reduziert sich der für den Kläger von der Vorinstanz festgestellte Bedarf um Fr. 200.– auf Fr. 3'981.–, während im Bedarf der Beklagten die Positi- on Autokosten auf Fr. 600.– zu erhöhen ist; damit ergibt sich für die Beklagte und die beiden Kinder ein monatlicher Bedarf von Fr. 7'280.–. Der Gesamtbedarf der Parteien beläuft sich folglich auf Fr. 11'261.–, wobei diesem Bedarf – wie bereits erläutert – ab dem 1. August 2017 ein Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 14'250.– (Fr. 7'500.– + Fr. 6'750.–) gegenübersteht. Der monatliche Freibetrag beträgt dementsprechend noch Fr. 2'989.– (Fr. 14'250.– ./. Fr. 11'261.–). Ab

- 48 -

1. August 2017 ergibt sich dementsprechend folgender, vom Kläger an die Be- klagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag: Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 7'280.–– 2/3 Freibetrag Fr. 1'992.65 Anteil Grundeinkommen Beklagte und Kinder Fr. 9'272.65 ./. Einkommen Beklagte Fr. 7'500.–– Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'770.–– Dementsprechend ist der Kläger ab dem 1. August 2017 zu verpflichten, der Beklagten für die beiden Kinder monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 885.– zu bezahlen. Zusätzlich hat er allfällige von ihm bezogene Familienzula- gen an die Beklagte zu bezahlen.

8. Zusammenfassend ist die Berufung des Klägers teilweise gutzuheissen und dieser dementsprechend in Abänderung von Disp.-Ziffer 1 des Entscheides be- treffend vorsorgliche Massnahmen vom 28. Mai 2014 zu verpflichten, der Beklag- ten für die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017 Kinderun- terhaltsbeiträge von je Fr. 615.– und ab dem 1. August 2017 je solche von Fr. 885.– zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz hat die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.– festgesetzt und diese gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei sie unter Berücksichtigung der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten die Partei- entschädigungen wettgeschlagen hat (act. 7 S. 28, E. II.6.3 und Disp.-Ziff. 2.-4.). Zur Begründung hat sie sich auf eine vorliegend nicht einschlägige Praxis des Obergerichts hinsichtlich der Verteilung der Kosten eines Prozesses auf Abände- rung der Kinderzuteilung oder des Besuchsrechts (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41) beru- fen (act. 7 S. 28, E. II.6.3); da diese Kostenfestsetzung bzw. -verlegung im Rah-

- 49 - men der Berufung jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. act. 2 S. 2; act. 14 S. 2), rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 106 ZPO), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der unbestimmten Geltungsdauer der vorsorglichen Massnah- men ein Unterhaltsbeitrag für zwei verschiedene Phasen festzusetzen war. Wäh- rend der Kläger in der ersten Phase (bis 31. Juli 2017) vollständig obsiegt, unter- liegt er in der zweiten Phase rund zur Hälfte ([(Fr. 885.– x 2 ./. Fr. 615.– x 2) / (Fr. 1'187.– x 2 ./. Fr. 615.– x 2)] x 100). Demensprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger aufzuerle- gen. Zudem ist die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu beachten. 2.1 Sind in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsprozess – wie vorliegend – lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer, ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Berufungsverfahrens in der Hauptsache von rund 8 Monaten (gerechnet ab 7. April 2016) sowie unter Be- rücksichtigung der rückwirkenden Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 1. Juni 2015 Fr. 20'592.– (Total der für 18 Monate fällig werdenden Unter- haltsbeiträge gemäss angefochtener Verfügung [Fr. 42'732.–] abzüglich Total gemäss Berufungsantrag Berufungskläger [Fr. 22'140.–]). Hieraus resultiert ge- stützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 3'137.35, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist. 2.2 Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt

- 50 - (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Ent- schädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Bei einem Streitwert von Fr. 20'592.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 3'965.–. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (Fr. 1'500.– ./. Fr. 500.–) auszurichten. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Disp.-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Horgen vom 14. Dezember 2015 (FE130070-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In Abänderung des Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen vom

28. Mai 2014, Disp.-Ziffer 1, wird der Kläger für die Dauer des Scheidungs- verfahrens dazu verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und/oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungszulagen, in folgender Höhe zu bezahlen: − rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017: Fr. 615.00 pro Kind − ab 1. August 2017: Fr. 885.00 pro Kind Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfügung (Disp.-Ziffern 2.-4.) werden bestätigt.

- 51 -

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/4 (Fr. 500.–) dem Kläger und Berufungskläger und zu 3/4 (Fr. 1'500.–) der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt und aus dem vom Kläger und Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Berufungskläger die Kosten im Umfang von 3/4 (Fr. 1500.–) zu ersetzen.

5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zzgl. 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezir- kes Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 20'592.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 52 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: