Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen sich seit 1. September 2011 am Einzelgericht des Be- zirks Horgen in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 7/1), welches nun- mehr mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 rechtskräftig erle- digt wurde, nachdem auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gemäss Beschluss der Kammer vom 2. September 2016 nicht eingetreten wurde (vgl. Prozess-Nr. LC160035: Urk. 661) und die Berufung des Klägers gemäss Be- schluss der Kammer vom 6. Dezember 2016 zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde, womit auch die gegnerische Anschlussberufung dahinfiel (vgl. Prozess-Nr. LC160034: Urk. 684). Im Laufe des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 22. April 2013 u.a. in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge einen dahingehenden Vergleich, dass sich der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Kläger) verpflichtete, der Beklagten, Erstberufungs- klägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Beklagte) für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Fami- lienzulagen sowie für die Beklagte persönlich einen solchen von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2013 genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 7/146 und Urk. 7/154). Ein erstes Abände- rungsbegehren der Beklagten wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 21. Okto- ber 2014 abgewiesen (Urk. 7/347).
- 8 - Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 bzw. 6. März 2015 stellte die Beklagte erneut ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 7/362; Urk. 7/381 Ziff. 4-11; Urk. 7/414; Urk. 7/469), welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2015 teilweise, so betreffend die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2015 gut- hiess (vgl. Urk. 7/510). Dieser Entscheid wurde mittlerweile mit Urteil der Kammer vom 29. April 2016 teilweise abgeändert, wobei die persönlichen Unterhaltsbei- träge betreffend die fraglichen fünf Monate reduziert wurden. Bezüglich der Zeit ab Juli 2015 wurde das beklagtische Abänderungsbegehren rechtskräftig abge- wiesen (vgl. Prozess-Nr. LY150048-O/U.doc). Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 stellte der Kläger vor Vorinstanz seinerseits ein Abänderungsbegehren, womit er die Aufhebung seiner Unterhaltsbeitragspflicht gegenüber der Beklagten gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 per 1. August 2015 sowie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'200.– pro Mo- nat per diesem Datum beantragte. Im Eventualstandpunkt verlangte er für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit die Sistierung der Ehegattenunterhaltsbeiträge so- wie die teilweise Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'300.–, jeweils ab August 2015 (Urk. 7/477 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/534). Wei- ter liessen der Kläger und die Kindesvertreterin die Umteilung der Obhut über C._____ per Beginn der Sommerferien 2015 auf den Kläger beantragen (Urk. 7/482 S. 3 f.; Urk. 7/495 S. 8; Urk. 511). Zudem beantragte die Kindesvertreterin eine Abänderung des Ferienbesuchsrechts (Urk. 7/482 S. 3 f.). Am 29. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 201 ff.). Am 3. November 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 2), welcher den Parteien je am 18. Januar 2016 in begründeter Fassung zugestellt wurde (Urk. 7/575/1, 2).
E. 2 Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig (Urk. 7/575/2) Berufung mit den eingangs erwähnten An- trägen (Urk. 1 S. 2 f.). Gemäss Präsidialverfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– für das Berufungsverfahren angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 ersuch- te die Beklagte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie
- 9 - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Herab- setzung desselben auf Fr. 1'500.– (Urk. 8 S. 2). Gemäss Präsidialverfügung vom
15. Februar 2016 wurde das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Weiter wurde der Beklagten aufs Neue Frist anberaumt, um den ihr mit Verfügung vom 5. Februar 2016 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen (Urk. 12). Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 13). Den Kostenvorschuss bezahlte sie jedoch innert Frist (vgl. Urk. 14). Mit Zuschrift vom
E. 2.1 Der Kläger kritisiert mit seiner Berufung einzig den Zeitpunkt der Anrech- nung des tieferen Mietzinses. Es sei ihm eine längere Frist zur Wohnungssuche bis Ende September 2016 einzuräumen. Entsprechend seien die höheren vor- instanzlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'266.– pro Monat erst per Oktober 2016 geschuldet (Urk. 59/1 S. 6 ff.; Urk. 20 S. 12).
E. 2.2 Demgegenüber will die Beklagte dem Kläger bereits rückwirkend, spätes- tens seit dem 1. September 2015 den tieferen Mietzins in Anrechnung bringen. Zudem geht sie ab Januar 2016 von höheren Arbeitslosentaggeldern aus. Ent- sprechend fordert sie bereits ab September 2015 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'266.– monatlich und ab Januar 2016 solche von Fr. 3'000.–. Ferner soll es bei den bisherigen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'500.– pro Monat blei- ben (Urk. 1 S. 5 ff.; Urk. 59/11 S. 3). 3.1. Abänderungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/154 S. 2, Dispositivziffern 1.3 und 1.4) und nicht etwa die Verfügung vom 6. Juli 2015, zumal ab Juli 2015 wieder die Unterhaltsregelung gemäss der ursprünglichen erstgenannten Verfügung gilt (vgl. dazu: OGer ZH LY150048 vom
29. April 2016, S. 21, 24 Dispositivziffer 1) und der Kläger eine Abänderung per 1. August 2015 verlangt (Urk. 7/477 S. 2 f.). Wie bereits die Vorderrichterin zutreffend festhielt, können vorsorgliche Mass- nahmen abgeändert werden, wenn sich die ihnen zugrundliegenden Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben (Urk. 2 S. 13 mit Hinweisen). Eine Ab- änderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmäch- tiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten eines der Ehegatten her- beigeführt worden ist. Denn nur eine Veränderung, welche nicht freiwillig bzw.
- 16 - selbstverschuldet herbeigeführt wurde, berechtigt zur Abänderung einer vorsorgli- chen Massnahme. Liegt ein Abänderungsgrund vor, wird die gesamte Unterhalts- berechnung für beide Ehegatten neu durchgeführt. Die Neuberechnung hat sich an den Wertungen zu orientieren, die dem ursprünglichen Entscheid zugrunde la- gen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, also ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Aus Billigkeitsüberlegungen kann die Abän- derung jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden, wenn wegen der Einreichung des Abänderungsbegeh- rens mit der Möglichkeit einer Abänderung gerechnet werden musste (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch S. 302, S. 310 mit weiteren Hinweisen). Es entspricht der Praxis der Kammer, regelmässig die Rückwirkung des Abänderungsentscheides auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu gewähren. 3.2. In Übereinstimmung mit der Erstinstanz liegt bezüglich des Einkommens des Klägers eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom
6. Mai 2013 vor. Dabei kann offenbleiben, ob er damals Fr. 17'780.– netto pro Monat (Ansicht der Beklagten) oder Fr. 13'580.– (Ansicht des Klägers) verdiente, weil mit Blick auf die Arbeitslosentaggelder von rund Fr. 7'700.– netto pro Monat bzw. rund Fr. 9'000.– ab 1. Januar 2016 so oder anders eine wesentliche Ein- kommenseinbusse gegeben ist (vgl. Urk. 2 S. 15 f. mit Hinweisen; Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 22 Abs. 1 UVV; sowie nachstehend). Der Kläger hat seine per Juli 2015 eingetretene Arbeitslosigkeit auch nicht selbst verschuldet, zumal die E._____ SA das Arbeitsverhältnis auflöste, weil er die Er- wartungen nicht (mehr) erfüllte (vgl. Urk. 7/467/1; Urk. 2 S. 16). Überdies ver- mochte er mittels zahlreichen Bewerbungsunterlagen genügend glaubhaft darzu- tun, dass er sich intensiv um eine Anstellung bemüht hat (vgl. Urk. 7/478/2-36; Urk. 7/535/3-7; Urk. 2 S. 16). Er hat sich denn auch bereits während laufender Kündigungsfrist beworben (vgl. Urk. 7/467/1-12). Im August 2015 lancierte er na- mentlich 31, im September 2015 26 und bis Mitte Oktober 2015 14 Bewerbungen. Dabei bewarb er sich vor allem im IT-nahen Bereich, vorwiegend in der Tele-
- 17 - kommunikationsbranche und dort im Bereich Kundenakquisition und Verkauf (Prot. I S. 179; Urk. 7/477 S. 11), aber auch in anderen Sektoren, beispielsweise als Projektleiter (Urk. 7/535/3). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf blosse Scheinbewerbungen schliessen liessen. Offenbar hat der Kläger nunmehr per 15. August 2016 eine neue Anstellung bei F._____ AG gefunden (Urk. 56 S. 3; Urk. 58/1; Art. 317 Abs. 1 ZPO [Die Eingabe vom 11. September 2016 {Urk. 56} gilt mit Blick auf die Eingabe vom 1. Septem- ber 2016 {Urk. 54} und die mit Präsidialverfügung vom 6. September 2016 {Urk. 55} angesetzte Frist als unverzüglich]). Damit ist die vom Kläger nicht angefoch- tene Resolutiv-Bedingung für die reduzierten Unterhaltsbeiträge, nämlich die Be- endigung seiner Arbeitslosigkeit eingetreten. Praktikabilitätshalber schuldet er somit ab September 2016 wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2013 im Umfang von monatlich Fr. 3'000.– für die Beklagte persönlich und Fr. 2'500.– für den Sohn C._____ (vgl. Urk. 7/146 und Urk. 7/154). Dass er zur Leistung derselben nicht mehr im Stande sein sollte, macht der anwaltlich vertretene Kläger nicht geltend (Urk. 56 S. 2 f.). Davon wäre im Übrigen auch nicht auszugehen, nachdem beim Kläger - entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 56 S. 3: Fr. 10'500.– brutto bzw. Fr. 8'060.32 netto ge- schätzt, nachdem die Lohnabrechnung von September 2016 noch nicht vorliegt und im August 2016 kein BVG-Abzug vorgenommen wurde) - einstweilen von ei- nem Bruttolohn von Fr. 14'166.67 (Fr. 170'000.– : 12; vgl. Urk. 58/1, Ziffer 4 [Fr. 126'000.– Grundlohn + Fr. 44'000.– zu erwartender leistungs- und geschäfts- abhängiger Bonus]; vgl. auch Urk. 58/3) bzw. einem Nettolohn von Fr. 11'473.41 auszugehen ist (vgl. Fr. 14'166.67 abzüglich Fr. 726.06 [5.125 % AHV/IV/EO], Fr. 155.84 [1.1 % AL], Fr. 69.42 [0.49 % UVG], Fr. 28.34 [0,2 % KKTG] und Fr. 1'713.60 [Sparbeiträge und Risikoversicherung berufliche Vorsorge, Urk. 58/3 S. 2]). Der Kläger war von Juli 2015 bis Mitte August 2016 arbeitslos. Es handelt sich mithin nicht mehr um eine bloss vorübergehende kurze Phase der Erwerbslosig- keit. Die Dauerhaftigkeit der Veränderung ist daher für diese Phase zu bejahen (vgl. Urk. 2 S. 16), womit ein Abänderungsgrund vorliegt.
- 18 - 3.3. Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge
a) Einkommen des Klägers Im Juli 2015 erhielt der Kläger einerseits eine tiefere Arbeitslosentschädigung von Fr. 6'394.65 zufolge der allgemeinen fünf Wartetage (vgl. Urk. 7/481/1), anderer- seits wurde ihm noch eine Nachzahlung der E._____ SA in der Höhe von Fr. 4'924.20 ausbezahlt (Urk. 7/478/37). Weil die Abänderung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge jedoch erst per 1. August 2015 verlangt wird, erübrigen sich Weiterungen über allfällige Rückzahlungen von Arbeitslosentaggeldern be- treffend den Monat Juli (vgl. Urk. 7/477 S. 18). Auch die Nachzahlung der E._____ SA gemäss Abrechnung vom 24. Juli 2015 (Urk. 7/478/37) ist nicht mit- einzuberechnen. Ab August 2015 bis und mit Dezember 2015 ist von durch- schnittlichen Arbeitslosentaggeldern des Klägers in der Höhe von Fr. 7'709.– pro Monat auszugehen (Urk. 2 S. 15, 21 mit Hinweisen; Urk. 7/477 S. 9; Urk. 59/1 S. 6 oben; vgl. auch Urk. 4/2; Urk. 20 S. 11 unten). Per 1. Januar 2016 wurde der maximale versicherte Verdienst auf Fr. 148'200.– bzw. Fr. 12'350.– pro Monat angehoben (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 22 Abs. 1 UVV; vgl. bisher: Urk. 2 S. 15 E. 2.3.1.6). Der Kläger hat monatlich Anspruch auf 80 % von Fr. 12'350.–, was einem Betrag von Fr. 9'880.– brutto entspricht (Art. 22 Abs. 1 lit. a AVIG) bzw. rund Fr. 9'000.– netto (vgl. Urk. 2 S. 15; Urk. 4/6 S. 2 [Stellungnahme der Bildungsdirektion vom 7. Januar 2016]; vgl. auch Urk. 20 S. 14 f.). Es handelt sich hierbei um eine Anpassung des Bundesrats auf Verord- nungsstufe. Die Vorinstanz hätte diese Rechtsänderung von Amtes wegen be- rücksichtigen müssen (Art. 57 ZPO), zumal sie dem Kläger per Juli 2016 einen tieferen hypothetischen Mietzins anrechnete, mithin durchaus Regelungen für die Zukunft und insbesondere das Jahr 2016 traf. Ausserdem stellt solches ein echtes und damit zulässiges Novum dar, welches nach Erlass des angefochtenen Ent- scheids vom 3. November 2015 in Kraft trat (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch die Stel- lungnahme der Bildungsdirektion vom 7. Januar 2016, worin auf die Rechtsände- rung hingewiesen wird (vgl. Urk. 4/6), datiert weit nach dem angefochtenen Ent- scheid (Urk. 1 S. 5 f.).
- 19 - Der Umstand, dass nach wie vor eine Lohnpfändung besteht (vgl. Urk. 7/445/40, bis 2. Mai 2016) und dem Kläger entsprechend weniger Arbeitslosentaggelder ausbezahlt werden (vgl. z.B. Urk. 7/535/2; Urk. 7/539; Urk. 59/17 S. 2 f. Rz 11), ändert im Übrigen nichts, weil im Existenzminimum gemäss der Pfändungsurkun- de vom 15. Januar 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– und Ehegatten- unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– berücksichtigt wurden (Urk. 7/445/40). Der Vor- rang der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ist mithin gewahrt. Eine Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge steht vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. demgegen- über Prozess-Nr. LY150048). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist dem Kläger im vorliegenden Mass- nahmenberufungsverfahren nicht anzurechnen, zumal die Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 2'500.– und die der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhalts- beiträge von Fr. 3'000.– gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013, wie bereits er- wähnt, mit Beendigung der Arbeitslosigkeit des Klägers (per September 2016) wieder aufleben, weil sie lediglich für deren Dauer während des Scheidungs- verfahrens reduziert wurden (Urk. 2 S. 25 f.), was unangefochten blieb. Die im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Erstberufungsantwort vorgebrachte Be- hauptung der Beklagten, wonach der Kläger aus der Vermietung seiner nicht be- liehenen Liegenschaft in G._____ [Staat in Nordeuropa] oder seiner Boote Erträ- ge erzielen könnte, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können (Urk. 30 S. 7 f. Rz. 28 ff., 33, 43; vgl. auch Urk. 20 S. 11; Urk. 1 S. 67 Rz 10), erfolgt im Übrigen verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Hinzu tritt, dass allfällige Mieterträge nicht näher beziffert wurden. Zudem wäre eine Vermietung erst in Zukunft möglich und dem Kläger dafür eine ausreichende Übergangsfrist zuzugestehen. Und schliesslich wäre beiden Parteien (als illiquide Grundeigentümer) ein Vermögens- verzehr bzw. die Vermietung von überzähligen Räumen zuzumuten, wenn die Einkünfte nicht ausreichen, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen (vgl. Prozess-Nr. LY150048: Urk. 2 S. 41 und Urk. 21 S. 7).
- 20 -
b) Einkommen der Beklagten Die Vorinstanz rechnete der arbeitslosen und ausgesteuerten Beklagten (vgl. Urk. 7/510 S. 33) kein Einkommen an bzw. berechnete mit Blick auf die Mangellage lediglich die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers (Urk. 2 S. 17 f., 21). Solches blieb zunächst unangefochten (vgl. Urk. 59/1 S. 6 ff.). Im Rahmen seiner Erstberufungsantwort vom 14. April 2016 will der Kläger der Beklagten al- lerdings wieder ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– in Anrechnung bringen (Urk. 20 S. 13). Diesbezüglich kann zunächst auf den Berufungsentscheid der Kammer vom
29. April 2016 (Prozess-Nr. LY1500048 S. 14 f.) verwiesen werden. Dort wurde insbesondere festgehalten, dass es für die über 50-jährige Beklagte, welche ein (nunmehr) elfjähriges Kind zu betreuen hat, seit über zwei Jahren arbeitslos ist und über keine Ausbildung verfügt, trotz Berufserfahrung nicht einfach sein dürfte, eine Anstellung zu finden. Es kann denn auch nicht von einer freiwilligen, nicht beachtlichen Einkommensminderung die Rede sein, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, der Beklagten rückwirkend ein hypothetisches Einkommen in Anrech- nung zu bringen. Zwar sind keine vergeblichen aktuelleren Suchbemühungen der Beklagten aktenkundig (vgl. zuletzt: Urk. 7/538/6; Prot. I S. 231, 237 f.). Allerdings musste sie mit Blick auf die beiden vorinstanzlichen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen vom 6. Juli 2015 und 3. November 2015 sowie den erwähnten Ent- scheid der Kammer vom 29. April 2016 nicht unmittelbar mit der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens rechnen. Dies ist erst mit Blick auf das Schei- dungsurteil vom 12. April 2016 der Fall, worin ihr (und im Übrigen auch dem Klä- ger) per 1. Juli 2016 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– angerechnet wurde (vgl. LC160034: Urk. 2 S. 158). In Anbetracht der realen Erwerbschancen wäre der Beklagten jedoch, jedenfalls im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen, ohnehin eine längere Übergangsfrist einzuräumen. Von der (rück- wirkenden) Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist hier daher abzu- sehen.
- 21 -
c) Bedarf des Klägers Die erste Instanz berechnete einen engen klägerischen Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 4'873.– betreffend die Zeitspanne von 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 (Urk. 2 S. 19 f.). Ab Juli 2016 ging sie von einem Bedarf von Fr. 3'643.– aus, weil sie dem Kläger anstelle des bisherigen Mietzinses für die 3-Zimmer Attikawoh- nung in D._____ von Fr. 2'647.– (zuzüglich Fr. 183.– Heizungskosten) lediglich noch einen solchen von Fr. 1'600.– für eine günstigere 3-Zimmer-Wohnung im Bezirk Horgen in Anrechnung brachte. Dabei mutete sie dem Kläger zu, die bishe- rige, viel zu teure Wohnung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, d.h. per
30. Juni 2016 zu kündigen (Urk. 2 S. 19-21; Urk. 7/445/6). Der Kläger macht geltend, es sei ihm nicht möglich, per 30. Juni 2016 in D._____ eine Wohnung für einen so tiefen Mietzins von Fr. 1'600.– anzumieten und ent- sprechend seine jetzige Wohnung bereits am 31. März 2016 zu kündigen, zumal die Wohnkosten in D._____, wo er wegen der Pflege des Kontakts zu seinem dort wohnhaften Sohn verbleiben wolle, notorisch hoch seien. Es sei auch stossend, dass die Beklagte weiterhin in der luxuriösen ehelichen Liegenschaft (Wohnkos- ten von total Fr. 2'512.–) verbleiben dürfe und er seine Wohnkosten aufs Äussers- te reduzieren und möglicherweise sogar die Gemeinde D._____ verlassen müsse, was zweifellos zu einer Erschwerung des Kontakts zu seinem Sohn führen würde. Er versuche seit Längerem vergeblich, eine günstigere Wohnung zu bekommen. Es sei angezeigt, dass ihm gemäss der ursprünglichen Intention der Vorinstanz erneut eine Frist von vier bis fünf Monaten einzuräumen sei, um die alte Wohnung zu kündigen. Erschwerend komme bei der Wohnungssuche hinzu, dass die Be- klagte ihn für ausstehende Unterhaltsbeiträge des Zeitraums von August 2015 bis Oktober 2015 betrieben habe und er weiterhin arbeitslos sei. Es sei notorisch, dass Einträge im Betreibungsregister die Anmietung einer Wohnung sehr er- schwerten, wenn nicht sogar verunmöglichten. Es sei ihm daher eine längere Frist zur Wohnungssuche bis Ende September 2016 zu gewähren (Urk. 59/1 S. 5 ff.; Urk. 20 S. 12).
- 22 - Die Beklagte hält entgegen, der Kläger hätte längst seit der Kündigung seiner Ar- beitsstelle am 30. April 2015 und der daraus folgenden Arbeitslosigkeit seit 1. Juli 2015 einen Unter- oder Nachmieter für seine bisherige zu teure Wohnung finden und ausserterminlich kündigen können und müssen. Es sei ihm daher spätestens per 1. September 2015 der tiefere Mietzins anzurechnen (Urk. 1 S. 6; Urk. 59/11 S. 4). Einem Ehegatten kann ein hypothetischer Wohnungsmietzins angerechnet wer- den, wenn der Wohnaufwand zu hoch ist, insbesondere im Vergleich mit dem an- deren Ehegatten, und ihm die Miete einer günstigeren Wohnung zugemutet wer- den kann. Die effektiven Wohnkosten müssen unter Berücksichtigung der persön- lichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes als übersetzt erscheinen. Für die Anpassung (Wohnungssuche) ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (vgl. Maier, a.a.O., S. 302, 321). Dass die Wohnung des Klägers mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Par- teien zu teuer ist, steht ausser Frage. Der Kläger hält den von der Vorinstanz in Anrechnung gebrachten Mietzinses von Fr. 1'600.– zwar für sehr tief, beziffert aber keinen höheren Betrag, sondern beschränkt sich darauf, eine längere Über- gangsfrist für die Wohnungssuche zu verlangen (Urk. 59/1 S. 6 f., 9 Rz 47; Urk. 20 S. 7 f.). Es bleibt daher bei diesem Betrag, selbst wenn die Beklagte vor Vor- instanz (in ihrer Eingabe vom 16. November 2015) noch klägerische Wohnkosten von Fr. 2'100.– anerkannte (vgl. Urk. 59/17 S. 5 Rz 22; Urk. 7/560 S. 7 RZ 19). Entgegen der Beklagten fällt eine rückwirkende Anrechnung des tieferen Mietzin- ses bereits per September 2015 mit Blick auf Lehre und Praxis indessen ausser Betracht, zumal kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ersichtlich ist. So mietete er die teure Wohnung in D._____, noch bevor er per Juli 2015 arbeits- los wurde (vgl. Urk. 7/445/6). Der Kläger musste jedoch seit längerem damit rechnen, dass er seinen Mietzins (zunächst Fr. 2'933.–, inklusive Parkplatz, dann Fr. 2'647.–; Urk. 2 S. 18 f.) im Hinblick auf die massgebliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse beider Parteien würde senken müssen. So ist er denn auch zumindest seit Okto-
- 23 - ber 2015 auf der Suche nach einer günstigeren Wohnung (vgl. Prot. I S. 232). Be- reits im Rahmen der Lohnpfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 15. Ja- nuar 2015 wurde ihm im Übrigen per 1. Juli 2015 bloss noch ein Mietzins von Fr. 1'000.– in Anrechnung gebracht (vgl. Urk. 7/445/40). Sodann wies schon die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. Juli 2015, wenn auch im Rahmen ihrer Überlegungen zur unentgeltlichen Rechtspflege, darauf hin, dass die Parteien an- gesichts des Scheidungsprozesses ihre Lebensweise einschränken müssten (Urk. 7/510 S. 41 f.), ebenso wurde dem Kläger im Beschluss der Kammer vom
6. Januar 2016 nahegelegt, zur Senkung seiner Lebenskosten eine günstigere Wohnung zu beziehen (vgl. Urk. 21 S. 10 f., Prozess-Nr. LY150048). Den ange- fochtenen Entscheid vom 3. November 2015, worin dem Kläger per Juli 2016 dann tatsächlich der tiefere Mietzins veranschlagt wurde, hat er am 18. Januar 2016 zugestellt erhalten. Dieser Entscheid ist vollstreckbar, zumal der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Urk. 12). Damit wurden dem Kläger rund fünf Monate für die Wohnungssuche eingeräumt. Dabei ist er einerseits nicht etwa auf die ordentlichen vertraglichen Kündigungs- termine per 31. März bzw. 30. Juni bzw. 30. September 2016 (vgl. Urk. 7/445/6) angewiesen, zumal er auch ausserordentlich kündigen und einen zumutbaren Nachmieter stellen (vgl. Art. 264 OR) oder die Wohnung untervermieten könnte (vgl. Art. 262 OR). Andererseits ist es ihm durchaus auch zuzumuten, in einer an- deren Gemeinde des Bezirks Horgen als D._____ wohnhaft zu sein, so beispiels- weise in H._____ oder I._____ etc. Den Kontakt (in Form seines Besuchsrechts) zu seinem elfjährigen Sohn wird der Kläger auch aufrecht erhalten können, wenn er in der näheren Umgebung wohnt. Überdies ist ungewiss, wo die Beklagte mit dem Sohn in näherer Zukunft wohnen wird, zumal sie gemäss dem erstinstanz- lichen, nunmehr rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 12. April 2016 verpflichtet wurde, die eheliche Liegenschaft in D._____, deren öffentliche Versteigerung an- geordnet wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2016 zu verlassen (vgl. LC160034: Urk. 2 S. 198, Dispositivziffern 3 und 4). Der Kläger liess im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 14. April. 2016 lediglich vier Wohnungsanmeldungen, zwei vom 13. November 2015, zwei nicht datiert, einreichen (Urk. 22/1). Die entsprechenden Mietzinse betragen Fr. 2'195.– (ein-
- 24 - schliesslich Heizkosten akonto) für eine 3-Zimmerwohnung in J._____ per 1. De- zember 2015, Fr. 2'330.–, zuzüglich Fr. 390.– Heiz-/Nebenkosten, für eine 3 1/2- Zimmerwohnung in I._____, Fr. 1'895.– für eine 3-Zimmerwohnung in D._____ per 1. Februar 2016 sowie Fr. 2'640.–, zuzüglich Fr. 200.– Nebenkosten, für eine 3 1/2-Zimmerwohnung ebenfalls in I._____. Es handelt sich mithin durchwegs um verhältnismässig zu hohe Mietzinsen. Aktenkundig ist sodann lediglich ein (nicht näher begründetes) Absageschreiben vom 17. November 2015 betreffend die Wohnung in J._____. Zwei der beigebrachten Wohnungsanmeldungen wurden vom Kläger sodann offenbar nicht unterzeichnet. Mit diesen spärlichen Unterlagen vermag der Kläger jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft zu machen, sich seit Ok- tober 2015 (vgl. Prot. I S. 232) bzw. spätestens seit Ende Januar 2016 intensiv vergeblich um eine günstigere Wohnung im Umfeld von D._____ bzw. im Bezirk Horgen bemüht zu haben. Im Übrigen wäre dem Kläger per Juli 2016 auch eine Übergangslösung z.B. als Untermieter zuzumuten gewesen. Offenbar hat die Beklagte den Kläger - trotz hängigem Abänderungsbegehren - betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge des Zeitraums August 2015 bis Okto- ber 2015 betrieben (Urk. 59/1 S. 8). Der Zahlungsbefehl datiert vom 28. Oktober 2015 (vgl. Urk. 59/4/3). Der Kläger soll ihn am 4. November 2015 erhalten haben. Solches erscheint mit Blick auf die kopierte Handnotiz auf dem Zahlungsbefehl, wonach der letzte Tag für die Erhebung des Rechtsvorschlags der 16. November 2015 ist, jedenfalls glaubhaft. Damit handelt es sich hierbei um ein echtes und zu- lässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 59/1 S. 8 f.). Es ist notorisch, dass Einträge im Betreibungsregister bei der Wohnungssuche hinderlich sind (vgl. auch Urk. 22/1), ebenso war die Arbeitslosigkeit des Klägers für die Wohnungs- suche nicht gerade förderlich (Urk. 59/1 S. 9). Vorliegend handelt es sich jedoch einzig um eine Betreibung seiner Noch-Ehefrau, welche mittlerweile ohnehin ge- genstandslos ist, zumal die Verfügung vom 6. Mai 2013, worauf sich die Betrei- bung stützt (Urk. 59/4/3), mit der gegenständlichen Abänderungsverfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 abgeändert und die geschuldeten Unterhalts- beiträge herabgesetzt wurden. Das Gesuch der Beklagten um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ihrer Berufung wurde mit Verfügung der Kammerpräsiden- tin vom 15. Februar 2016 sodann abgewiesen (Urk. 12 S. 4, Dispositivziffer 1).
- 25 - Und schliesslich wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten über Fr. 13'565.55 mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirks Horgen vom 21. April 2016 abgewiesen (Urk. 59/19/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hätte ein klärendes Gespräch mit einem potentiellen Vermieter suchen und allenfalls ein höheres Mietzinsdepot oder eine Bürgin (z.B. seine Mut- ter und Darlehensgeberin, vgl. Urk. 7/467/16 [Kontoauszug Juni 2015]) etc. anbie- ten können. Zudem hätte er ein Referenzschreiben des vorherigen Vermieters er- hältlich machen können. Weiter hätte er auch sein eigenes soziales Netzwerk nutzen können. Entsprechende vergebliche Bemühungen hat der Kläger jedoch weder behauptet geschweige denn belegt. Eine fünfmonatige Frist für die Anmie- tung einer neuen Wohnung im Rahmen eines Massnahmenverfahrens hat somit auch vor dem Hintergrund dieser beklagtischen Betreibung so oder anders zu ge- nügen. Zwar ist es, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der notorischen Wohnungsknapp- heit im Grossraum Zürich, nicht einfach, eine 3- bis 3,5-Zimmerwohnung im Be- zirk Horgen für einen maximalen Mietzins von Fr. 1'600.–, welchen der Kläger al- lerdings akzeptierte (Urk. 59/1 S. 6 f.), anmieten zu können, doch standen dem Kläger dafür mindestens rund fünf Monate zur Verfügung. Wenn er diese Zeit nicht nutzte - und davon muss vorliegend mangels Glaubhaftmachung und Do- kumentierung hinreichender Wohnungssuchbemühungen ausgegangen werden -, hat er dies jedoch selber zu vertreten. Auch das Sommerloch im Wohnungsmarkt hilft dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht weiter. Es bleibt somit beim vor- instanzlichen Entscheid, wonach dem Kläger per 1. Juli 2016 der tiefere Mietzins von Fr. 1'600.– pro Monat in Anrechnung zu bringen ist. Dass der Kläger nunmehr per 1. Oktober 2016 eine 2,5-Zimmerwohnung in D._____ für einen Mietzins von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– für einen Autoein- stellplatz anmieten konnte (vgl. Urk. 56 S. 3 unten; Urk. 58/4-5), ist vorliegend nicht mehr bedeutsam, nachdem mit Wegfall seiner Arbeitslosigkeit per Septem- ber 2016 ohnehin wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, wobei sich der Kläger angesichts seiner neuen Anstellung auch einen höheren Mietzins leisten kann.
- 26 - Zwar lebt die Beklagte mit dem Sohn weiterhin in der luxuriösen ehelichen Lie- genschaft am …weg … in D._____, wobei die Wohnkosten (inklusive Heizkosten von Fr. 872.–) insgesamt Fr. 2'512.– (Urk. 7/510 S. 35) bzw. Fr. 2'113.– betragen (vgl. Urk. 7/534 S. 6; Urk. 7/535/8, Hypothekarzinsen neu Fr. 1'241.– statt Fr. 1'640.– wie bisher). Andererseits anerkennt selbst der Kläger, dass es noto- risch ist, dass jedenfalls zurzeit für Mietobjekte viel höhere Kosten zu bezahlen sind als für (vergleichbares) selbstgenutztes, hypothekarisch finanziertes Wohn- eigentum (Urk. 59/1 S. 6). Die Beklagte wohnt zudem mit dem Sohn zusammen, während der Kläger alleine lebt. Überdies muss die Beklagte, wie erwähnt, ge- mäss dem Scheidungsurteil die Liegenschaft zufolge öffentlicher Versteigerung spätestens per Ende Jahr 2016 ohnehin verlassen. Es handelt sich somit um eine vorübergehende Situation. Es erübrigt sich daher, auch die Beklagte im Rahmen dieses Entscheides zur Suche einer günstigeren Wohnung anzuhalten. Eine vo- rübergehende allfällige Ungleichbehandlung der Parteien im Wohnkomfort (vgl. Urk. 20 S. 8) ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Dass der Kläger seinen Lebenshaltungsstil und damit insbesondere seine Wohnkosten zu reduzieren hat- te, versteht sich mit Blick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn und der (ausgesteuerten) Beklagten sowie angesichts seiner längeren Arbeitslosigkeit von selbst. Von einer willkürlichen Reduktion der Wohnkosten durch die Vor- instanz (Urk. 20 S. 9) kann jedenfalls nicht die Rede sein. Im Übrigen akzeptierte der Kläger im Rahmen seiner eigenen Berufung, wie erwähnt, die Höhe des hypo- thetischen Mietzinses (Urk. 59/1 S. 6 f.). Bei der Behauptung des Klägers, wo- nach die Beklagte die eheliche Liegenschaft zu einem Mietzins von Fr. 6'500.– vermieten könnte (Urk. 20 S. 9), handelt es sich schliesslich um ein unzulässiges Novum (vgl. auch Urk. 59/1 passim). Zudem wäre solches, angesichts der auch der Beklagten (mit dem Sohn) für einen Umzug einzuräumenden Übergangsfrist und mit Blick auf die nunmehr angeordnete öffentliche Versteigerung der eheli- chen Liegenschaft, im vorliegenden Massnahmenverfahren, welches vorab die Regelung der aktuellen Verhältnisse bezweckt, ohnehin abzulehnen. In Anbetracht der mit im Streit liegenden Herabsetzung der Kinderunterhaltsbei- träge, der hier herrschenden (umfassenden) Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der im Massnahmenverfahren anzuwendenden eingeschränkten
- 27 - Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO, sowie vorstehend) durfte die Vorderrichte- rin dem Kläger im Übrigen, auch ohne dass die Beklagte solches explizit verlang- te, einen tieferen hypothetischen Mietzins von Fr. 1'600.– in Anschlag bringen (vgl. Urk. 20 S. 8). Zusammengefasst bleibt es somit bei der (nunmehr rückwirkenden) Anrechnung eines tieferen hypothetischen Mietzinses im Umfang von Fr. 1'600.– per 1. Juli 2016. Weil der Kläger arbeitslos war und er für die Stellensuche kein Auto benötigte, dem Auto mithin keine Kompetenzqualität zukam, rechnete die erste Instanz ihm zurecht weder die monatlichen Leasingraten für den Mini Cooper von Fr. 395.50 noch die mit dem Auto im Zusammenhang stehenden Kosten für die Haftpflicht- versicherung und Verkehrsabgaben von Fr. 135.– an (Urk. 2 S. 19). Dass die Kosten des Leasings nicht vermeidbar waren, seien es die Leasingraten oder eben eine Entschädigung wegen vorzeitiger Kündigung (vgl. Urk. 20 S. 14), än- dert daran nichts. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um einen Mankofall, weshalb Drittschulden ohnehin keine Berücksichtigung finden könnten. Was die vom Kläger geltend gemachten (notorischen) Billag-Gebühren von Fr. 39.– auf den Monat umgerechnet anbelangt, ist davon auszugehen, dass die- se in den Fr. 120.– für "Telekommunikation etc." enthalten sind (Urk. 2 S. 20). Die Kosten für die Billag-Gebühren wurden im Übrigen auch im Entscheid vom 6. Juli 2015 von der Vorinstanz nicht separat ausgewiesen, sondern explizit einge- schlossen (vgl. Urk. 7/510 S. 32 E. 3.13.15). Ein solcher pauschaler Gesamt- betrag für sämtliche Kommunikationskosten ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen denn auch angemessen. Resümiert bleibt es somit bei den vorinstanzlichen Bedarfszahlen.
d) Bedarf der Beklagten Diesen bezifferte die Vorinstanz unter Verweis auf ihren Entscheid vom 6. Juli 2015 per 1. Juli 2015 mit Fr. 5'518.–, ohne Steuern (Urk. 7/510 S. 38; Urk. 2
- 28 - S. 17). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 1; Urk. 59/1 und Urk. 20).
e) Unterhaltsberechnung Weil nach wie vor betreffend sämtliche Zeitphasen ein Mankofall vorliegt, ist ledig- lich die Leistungsfähigkeit des Klägers (Existenzminimumsgarantie) zu berech- nen. Dass der Kläger die Arbeitslosenentschädigung für einen bestimmten Monat im- mer erst am Ende des Monats erhält, die Unterhaltsbeiträge aber monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats geschuldet sind (Urk. 20 S. 15), trifft zwar zu, für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit betreffend einen Monat ist dies aber nicht entscheidend. Praxisgemäss ist somit die höhere Arbeitslosenentschä- digung bereits für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für den Monat Januar 2016 zu berücksichtigen. 1.8.2015- 1.1.2016- 1.7.2016- 31.12.2015 30.6.2016 31.8.2016 Einkommen Fr. 7'709 Fr. 9'000 Fr. 9'000 Bedarf Fr. 4'873 Fr. 4'873 Fr. 3'643 UHB Fr. 2'836 Fr. 4'127 Fr. 5'357 Betreffend die erste Zeitphase vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 bleibt es beim vorinstanzlichen Gesamtunterhaltsbeitrag über Fr. 2'836.–. Mit der Vor- instanz rechtfertigt es sich, davon Fr. 1'800.– für den Sohn C._____ (zuzüglich all- fälliger Kinderzulagen; vgl. auch Urk. 20 S. 15) und Fr. 1'036.– für die Beklagte persönlich auszuscheiden (Urk. 2 S. 21). Von Januar 2016 bis und mit Juni 2016 ergibt sich ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 4'127.–. Davon sind wiederum Fr. 1'800.– (zuzüglich allfällige Kinderzula- gen) für den Sohn C._____ und entsprechend Fr. 2'327.– für die Beklagte persön- lich auszuscheiden. Ab Juli 2016 resultiert ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 5'357.–. Die Beklagte liess (ab 1. Januar 2016) persönliche Unterhaltsbeiträge von höchstens Fr. 3'000.– beantragen (Urk. 1 S. 3). Die herrschende Dispositionsmaxime (vgl.
- 29 - Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der Umstand, dass das beklagtische Abänderungsbe- gehren ab Juli 2015 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 7/510 und Entscheid der Kam- mer im Prozess-Nr. LY150048) und die Beklagte widerklageweise kein neues Ab- änderungsbegehren stellte (vgl. Urk. 2 S. 4; Prot. I S. 201 sinngemäss), verbieten es, ihr im Massnahmenverfahren einen höheren persönlichen Unterhaltsbeitrag als die gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 geschuldeten Fr. 3'000.– (Urk. 7/154 S. 2, Dispositivziffer 1.4) zuzusprechen. Ab Juli 2016 ist das klägerische Abänderungsbegehren dementsprechend abzuweisen und es sind wieder die ur- sprünglichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– pro Monat geschul- det. Hingegen rechtfertigt es sich, in diesbezüglicher teilweisen Gutheissung des beklagtischen Eventualantrags (vgl. Urk. 1 S. 3, Ziffer 5), die Kinderunterhaltsbei- träge für die Monate Juli und August 2016 (vgl. sogleich) auf Fr. 2'357.– festzule- gen, zumal sich der Bedarf der Beklagten mit C._____ auf Fr. 5'518.– beläuft. Ab September 2016 gelten zufolge Wegfalls der klägerischen Arbeitslosigkeit, wie dargetan, ohnehin wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich und den Sohn gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 (total Fr. 5'500.–). Die Abweisung des Antrags des Klägers auf Aufhebung der Ehegattenunterhalts- beiträge und Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 1'200.– pro Monat per August 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (vgl. Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 3) wurde im Übrigen nicht angefochten. Es bleibt da- her bei der blossen teilweisen Sistierung bzw. vorübergehenden Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers (Art. 129 Abs. 1 ZPO). D. Vorinstanzliche Gerichtsgebühr
1. Der Kläger hält die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'400.– für un- angemessen, zumal die Vorinstanz selber von einem nicht sehr komplexen Fall ausgegangen sei. Angemessen wäre daher eine Entscheidgebühr von maximal Fr. 1'800.–. Mehr sei aufgrund des von der Vorinstanz genannten Kostenrahmens und der offensichtlich schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht vertretbar (Urk. 59/1 S. 10).
- 30 -
2. Die Kritik ist unbegründet. Zwar ist der Sachverhalt nicht sehr komplex und es stellen sich auch keine schwierigen Rechtsfragen, allerdings waren im vor- instanzlichen Massnahmenverfahren doch die Umteilung der Obhut, die Ergän- zung des Ferienbesuchsrechts sowie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge strit- tig. Ausserdem war eine Kindesvertreterin mitbeteiligt und der Aktenumfang ist mittlerweile beachtlich. Die vielen Akten und insbesondere Eingaben der Parteien machen die an sich nicht komplexe Sache äusserst zeitaufwändig. Sodann dauer- te die Massnahmenverhandlung knapp vier Stunden (Prot. I S. 177, 189). Mit Blick auf die einschlägigen Normen der anwendbaren Gerichtsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (LS 211.11; vgl. v.a. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG) erweist sich die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'400.– für den begründeten Entscheid jedenfalls als angemessen. Dies insbesondere auch im Vergleich zur Gerichtsgebühr über Fr. 6'600.– betreffend das erste, umfangreichere Abänderungsverfahren (vgl. Urk. 7/510 S. 47). Die Be- rufung des Klägers ist diesbezüglich somit abzuweisen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
1. Angesichts der vereinigten Berufungsverfahren, des prozessualen Aufwan- des sowie der umfangreichen Akten, welche, wie erwähnt, die von der Sache her nicht komplexen Verfahren sehr aufwändig gestaltet haben, erscheint eine Ge- richtsgebühr von insgesamt Fr. 5'500.– vorliegend angemessen (vgl. § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).
2. Die Kosten der Kinderbelange im engeren Sinn (Ferien- und Feiertage- besuchsrecht) sind den Parteien praxisgemäss je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Namentlich können der Beklagten gute Gründe für ihre Präzi- sierungsanträge bezüglich des Ferien- und Feiertagebesuchsrechts zugestanden werden. Die diesbezügliche Gegenstandslosigkeit des Verfahrens - verursacht durch den Rückzug der Berufung des Klägers im Scheidungsberufungsverfahren - ändert daran nichts. Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt die Beklagte (mit Blick auf ihre Hauptanträge, vgl. Urk. 1 S. 2 f.) zu rund 65 %. Sodann unterliegt der Kläger mit seinem Antrag bezüglich Senkung der vorinstanzlichen Entscheid-
- 31 - gebühr. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % aufzuerlegen. Die Kosten (Fr. 5'500.–) sind aus den je geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 1'500.– Kläger und Fr. 4'000.– Beklagte) zu bezahlen. Der Kläger, welcher die Kosten im Umfang von Fr. 2'200.– zu tragen hat, hat der Beklagten, welche Kos- ten im Umfang von Fr. 3'300.– zu tragen hat, somit Kosten im Umfang von Fr. 700.– zu ersetzen. Ausgangsgemäss ist die Beklagte sodann zu verpflichten, dem Kläger für das Be- rufungsverfahren eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 96.– (8 % Mehrwertsteuern, vgl. Urk. 59/1 S. 2) zu bezahlen (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV).
3. Auch die Kosten für den Aufwand der Kindesvertreterin gehören zu den Ge- richtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, jedoch ohne Solidarhaftung für den ganzen Betrag (ZR 101 Nr. 87). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die durch einen An- walt oder eine Anwältin wahrgenommene Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; vgl. auch BGer 5A_52/2015 E. 5.3.4.2). Die Kindsvertreterin macht mit Eingabe vom 14. November 2016 eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 1'593.95 geltend (Fr. 1'449.– Honorar [4.83 Std. x Fr. 300.–] + Fr. 26.90 Spesen + Fr. 118.05 [8 % MwSt.]; Urk. 62). Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 64, Urk. 65 und Urk. 68), weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist ausgewiesen (Urk. 62) und erscheint angemessen. Auch der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 300.– wird den vor- liegenden finanziellen Verhältnissen gerecht und bewegt sich im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 3 Abs. 1 AnwGebV). Zu vergüten sind auch die Barauslagen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV) sowie die Mehrwert- steuer.
- 32 - Die Kindsvertreterin ist somit antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160005 wird mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160004 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160005 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
3. November 2015 betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 6 und 7 in Rechts- kraft erwachsen ist.
4. Betreffend die Ergänzung des Ferien- und Feiertagebesuchsrechts wird die Berufung der Beklagten als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Eventualanträge des Klägers auf vollumfängliche Sistierung der Unter- haltsbeiträge für die Beklagte persönlich mit Wirkung ab 1. August 2015 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers sowie auf teilweise Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ im Umfang von Fr. 1'300.– für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers werden wie folgt teilweise gutgeheis- sen:
a) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 wird der Kläger für die Dauer seiner Arbeits- losigkeit (d.h. bis und mit August 2016) während des Scheidungsver-
- 33 - fahrens verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatlichen Unterhalts- beiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'036.– vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015;
- Fr. 2'327.– vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016;
- ab 1. Juli 2016 bis 5. Dezember 2016 wird das Abänderungs- begehren des Klägers abgewiesen und es gelten wieder die ursprünglichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– monatlich.
b) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 wird der Kläger für die Dauer seiner Arbeits- losigkeit (d.h. bis und mit August 2016) während des Scheidungsver- fahrens verpflichtet, an die Beklagte für den Sohn C._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'800.– vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2016;
- Fr. 2'357.– für Juli und August 2016;
- ab 1. September 2016 bis 5. Dezember 2016 wird das Abände- rungsbegehren des Klägers abgewiesen und es gelten wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– monatlich.
2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten Fr. 5'075.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 34 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'593.95 Kosten Kindsvertretung Fr. 7'093.95 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Klä- ger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt und mit den Kostenvor- schüssen der Parteien (Fr. 4'000.– Beklagte, Fr. 1'500.– Kläger) verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 700.– zu ersetzen. Die Kosten der Kindsvertretung werden den Parteien je hälftig auferlegt.
5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'593.95 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die vereinigten Berufungsver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 69, 70 und 71/1, die Kindsvertreterin, die Beiständin des Kindes, K._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 35 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc
E. 4 März 2016 erstattete die Beklagte sodann eine Noveneingabe (Urk. 15; Urk. 16/7, 8). Mittels Präsidialverfügung vom 31. März 2016 wurde dem Kläger und der Kindsvertreterin (betreffend das Ferienbesuchsrecht) Frist zur Erstattung der Be- rufungsantwort angesetzt (Urk. 17). Mittels Eingabe vom 14. April 2016 und Ein- gabe vom 18. April 2016 erstatteten der Kläger und die Kindesvertreterin je recht- zeitig ihre Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 20 und Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 wurde die Berufungsantwort der Kindesvertreterin (betreffend das Ferienbesuchsrecht) je den Parteien und die Be- rufungsantwort des Klägers (samt Beilagen) der Beklagten und der Kindesvertre- terin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Die Verfügung empfing der Kläger am 3. Mai 2016 (Urk. 24, Anhang). Mit Zuschriften vom 11. bzw. 13. Mai 2016 liessen beide Parteien je unverzüglich um Fristansetzung zur Ausübung des Rep- likrechts nachsuchen (Urk. 25 und 27). Mittels Präsidialverfügungen vom 12. Mai 2016 und 17. Mai 2016 wurde den Parteien je entsprechend Frist zur Ausübung ihrer Replikrechte anberaumt (Urk. 26 und 28). Beide Parteien äusserten sich in der Folge je fristgerecht, der Kläger mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Urk. 29) und die Beklagte mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Urk. 30). Diese Eingaben wurden wiederum je der Gegenseite und (beide Eingaben) der Kindesvertreterin mittels Stempelverfügung vom 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 11). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 übermittelte die Kindesvertreterin dem Gericht ei- ne Kopie eines an sie geschriebenen Briefes von C._____ vom 16. April 2016 zur Kenntnisnahme (Urk. 32 und Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2016 wurden diese Eingabe der Kindesvertreterin und der Brief von C._____ den Par- teien je zur Stellungnahme innert 10-tägiger Frist zugestellt (Urk. 34). Mit Zuschrift
- 10 - vom 8. Juli 2016 äusserte sich die Klägerin rechtzeitig, wobei sie diverse Unterla- gen beilegte (Urk. 37/1-6). Der Kläger liess sich mit Eingaben vom 11. Juli 2016 (Urk. 39 und Urk. 40) je fristwahrend vernehmen. Diese Eingaben der Parteien
- jene der Beklagten samt Beilagen - wurden je der Gegenseite sowie der Kindes- vertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Stempelverfügungen vom 11. Juli 2016 und 14. Juli 2016 sowie Kurzbrief vom 14. Juli 2016; Prot. II S. 14; Urk. 42). Mit Zuschrift vom 18. Juli 2016 liess sich die Kindesvertreterin zum erwähnten Brief von C._____ und den diesbezüglichen Parteivorbringen vernehmen (Urk. 43). Diese Eingabe wurde wiederum beiden Parteien mit Stempelverfügung vom
19. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 15). Innert zehn Tagen machte der Kläger rechtzeitig von sich aus mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Urk. 45) mitsamt einer Beilage (Urk. 47/1) Gebrauch von seinem Replikrecht. Diese Schriftstücke wurden der Beklagten sowie der Kindesvertreterin mit Stempelverfügung vom
E. 8 August 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 18). Mit Eingabe vom 17. August 2016 (Urk. 50) äusserte sich darauf die Beklagte von sich aus innert praxis- gemässer Frist von zehn Tagen unverzüglich (Urk. 50), wobei sie eine Beilage be- treffend die Oktoberferien 2016 mit C._____ beibrachte (Urk. 52/1). Diese beiden Schriftstücke wurden wiederum dem Kläger und der Kindesvertreterin mit Stem- pelverfügung vom 18. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 19). Mit Eingabe vom 1. September 2016 liess der Kläger innert zehn Tagen seit Zu- stellung der Stempelverfügung um Fristansetzung zur Ausübung seines Replik- rechts nachsuchen (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2016 wurde ihm entsprechend Frist angesetzt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2016 äusserte er sich rechtzeitig (Urk. 56), wobei er diverse neue Unterlagen beibrachte (Urk. 57 und Urk. 58/1-5). Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Kindsvertreterin mit, dass sie fe- rienhalber frühestens ab dem 11. Oktober 2016 wieder für fristauslösende Zu- stellungen verfügbar sei (Urk. 60). Nachdem sie telefonisch (mehrfach) zur Einrei- chung ihrer Honorarnote aufgefordert worden war, teilte die Kindsvertreterin als- dann mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, es sei ihr zufolge starker Arbeits- überlastung immer noch nicht möglich gewesen, ihre Honorarnote einzureichen, und stellte die Zustellung derselben per 11. November 2016 in Aussicht (Urk. 61).
- 11 - Mit Schreiben vom 14. November 2016, hier eingegangen am 15. November 2016, wurde die Honorarnote der Kindsvertreterin schliesslich beigebracht (Urk. 62). Mittels Präsidialverfügung vom 15. November 2016 wurde den Parteien in der Folge Frist angesetzt, um sich zur Honorarnote zu äussern. Zudem wurden der Beklagten die Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 11. September 2016 und der Beilagen (Urk. 56, Urk. 57 und Urk. 58/1-5) zugestellt (Urk. 64). Mit Zuschrift vom 2. Dezember 2016 äusserte sich die Beklagte rechtzeitig zur kläge- rischen Stellungnahme, ohne auf die Honorarnote einzugehen, und reichte selbst weitere Unterlagen ein (Urk. 65; Urk. 66 und Urk. 67/1-5). Auch der Kläger liess sich innert Frist nicht zur Honorarnote vernehmen. Mittels Präsidialverfügung vom
E. 9 Dezember 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren nunmehr in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Zudem wurde dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 2016 samt Beilagenver- zeichnis und Beilagen (Urk. 65, Urk. 66 und Urk. 67/1-5) am 12. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 äusserte sich der Kläger erneut, wobei er hauptsächlich um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu Urk. 65 ersuchen liess, sofern diese beklagtische Eingabe entscheidrelevante Ausführungen enthalten sollte (Urk. 69). Da dem nicht so ist (vgl. nachstehend), kann somit von einem Verzicht des Klägers auf die weitere Ausübung seines Replikrechts ausgegangen werden. Damit erweist sich das Ver- fahren schliesslich als spruchreif.
3. Auch der Kläger erhob mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Berufung gegen die ihm am 18. Januar 2016 zugestellte Massnahmenverfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 (Urk. 59/1; Urk. 7/575/1). Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Antrag des Klä- gers, wonach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, ab- gewiesen, und dem Kläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 1'500.– für die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 59/5). Diesen Vor- schuss bezahlte der Kläger fristgerecht (Urk. 59/7). Mit Präsidialverfügung vom
31. März 2016 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an- beraumt (Urk. 59/10). Mit Eingabe vom 11. April 2016 liess die Beklagte die Beru- fung des Klägers rechtzeitig beantworten und die eingangs erwähnten Anträge
- 12 - stellen (Urk. 59/11). Mittels Präsidialverfügung vom 20. April 2016 wurde die Be- rufungsantwortschrift dem Kläger samt Beilagen (Urk. 59/13/1-3) zur Kenntnis ge- bracht (Urk. 59/14). Diese Verfügung empfing der Kläger am 4. Mai 2016 (Urk. 59/14, Anhang). Mittels Zuschrift vom 11. Mai 2016 (Datum Poststempel) ersuch- te er unverzüglich um Fristansetzung zur Ausübung seines Replikrechts zur geg- nerischen Berufungsantwort (Urk. 59/15). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidial- verfügung vom 12. Mai 2016 stattgegeben (Urk. 59/16). Mit Zuschrift vom 30. Mai 2016 liess sich der Kläger fristwahrend vernehmen (Urk. 59/17). Diese Eingabe samt Beilage (Urk. 59/19/1) wurde der Beklagten mit Stempelverfügung vom
6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 7). B. Prozessuales
1. Die beiden Berufungen richten sich je gegen die nämliche Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 und haben unter anderem die Abänderung der der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LY160005 ist daher mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens Prozess-Nr. LY160005 sind als Urk. 59 zu den vorliegenden Akten zu nehmen.
2. Angefochten sind die Ergänzung des Ferienbesuchsrechts des Klägers, die (teilweise) Sistierung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bzw. die ent- sprechende Herabsetzung der der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhalts- beiträge bzw. der Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers sowie die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr (Urk. 2 S. 25 f., Dispositivziffern 2, 4a, b und 5). In den übrigen Punkten, nämlich betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 6 und 7 ist der vorinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 3. November 2015 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
3. Auf den Erlass der nötigen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsver- fahren sowie deren Abänderung sind sinngemäss die Normen über die Ehe-
- 13 - schutzmassnahmen anzuwenden. Betreffend die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), an- dererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (vgl. Urk. 2 S. 12 f. mit Hinweisen; OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, S. 5-7, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, S. 5 f.). Bezüglich der Kinderbelange herrschen die Offizial- und Untersuchungsmaximen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGer 4A_619/ 2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechts- anwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kogni- tion bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
5. Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Be- rufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwen- dung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen, abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massge- bend sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grund- sätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vor- instanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. 1.2014 E. II/2 mit Hin- weis). Rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom
28. November 2011, E. 2.1).
6. Wie eingangs erwähnt, hat der Kläger seine Berufung gegen das vorinstanz- liche Scheidungsurteil nunmehr zurückgezogen. Ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Scheidungsur-
- 14 - teil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 wurde somit am 5. Dezember 2016 (Datum Eingang Rückzugserklärung, vgl. Prozess-Nr. LC160034; Urk. 684 S. 3) rechtskräftig. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils fallen die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Betreffend das Ferien- und Feiertagebesuchsrecht für C._____ gilt nunmehr die Regelung im Scheidungsurteil. Die vorliegende Berufung der Beklagten ist damit diesbezüglich zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Hingegen fallen Leistungsmass- nahmen (wie Unterhaltsbeiträge) praxisgemäss mit Fällung des Endentscheids nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft dahin. Dementsprechend ist über die strittigen Unterhaltsbeiträge bis zum 5. Dezember 2016 nach wie vor zu befin- den. C. Abänderung Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die per Juli 2015 beim Kläger eingetre- tene Arbeitslosigkeit eine wesentliche Veränderung seiner Einkommensverhält- nisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2013. Die Ein- kommenseinbusse sei zudem nicht selbst verschuldet sowie dauerhaft und habe nicht vorhergesehen werden können. Insbesondere sei in Anbetracht der zahlrei- chen Bewerbungsunterlagen nicht davon auszugehen, dass der Kläger unwillig sei, eine neue Stelle zu finden und anzutreten. Allerdings könne nicht mit einem baldigen Wiedereinstieg des Klägers ins Erwerbsleben gerechnet werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftslage sei jedoch auch nicht von einer jahrelang dauernden Arbeitslosigkeit des Klägers auszugehen, vielmehr gehe das Gericht davon aus, dass er aufgrund seiner guten beruflichen Qualifikationen in- nert nützlicher Frist eine neue Arbeitsstelle werde finden können. Es erscheine somit angebracht, die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich und für den Sohn C._____ nicht definitiv aufzuheben bzw. zu reduzieren, sondern diese im Sinne des klägerischen Eventualantrages für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers zu sistieren bzw. zu reduzieren. Antragsgemäss sei solches ab 1. August 2015 anzuordnen. Die Vorinstanz ging mit Blick auf die Arbeitslosentaggelder des Klägers von durchschnittlich Fr. 7'709.– netto pro Monat von einer Mangellage aus und berechnete für die Zeitphase von August 2015 bis 30. Juni 2016 einen
- 15 - Gesamtunterhalt von Fr. 2'836.– (Fr. 1'036.– für die Beklagte persönlich und Fr. 1'800.– für C._____, zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und ab Juli 2016, so lange die Arbeitslosigkeit des Klägers dauert, mit Blick auf die Anrechnung eines hypothetischen tieferen Mietzinses (Fr. 1'600.–) einen solchen von Fr. 4'066.– (Fr. 2'266.– für die Beklagte persönlich und Fr. 1'800.– für C._____, zuzüglich all- fällige Kinderzulagen; vgl. Urk. 2 S. 13 ff.).
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers und Massnahmeklägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger und Massnahmekläger mit nachfolgen- dem Erkenntnis.
- (Beschwerde) Sodann wird verfügt:
- Die Anträge des Massnahmeklägers sowie der Kindesvertreterin auf Umtei- lung der Obhut für das Kind C._____ auf den Massnahmekläger werden ab- gewiesen.
- Der Antrag der Kindesvertreterin auf Abänderung des Ferienbesuchsrechts für das Kind C._____ wird gutgeheissen. In Ergänzung der bisherigen Regelung des Ferienbesuchsrechts wird Ziff. 4 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 17. Juni 2011 (act. 4/34) wie folgt ergänzt: "Dem Massnahmekläger werden immer die ersten Schulferienwochen sämt- licher Ferien, seien es Weihnachts-, Sport-, Sommer-, Herbst- oder Früh- jahrsferien zugesprochen, sofern er sein Ferienbesuchsrecht ausübt." - 3 -
- Die Anträge des Massnahmeklägers auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Massnahmebeklagte persönlich sowie auf Herabsetzung des monat- lichen Unterhaltsbeitrages für den Sohn C._____ auf maximal Fr. 1'200.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen, mit Wirkung ab 1. August 2015 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens, werden abgewiesen.
- Die Eventualanträge des Massnahmeklägers auf vollumfängliche Sistierung der Unterhaltsbeiträge für die Massnahmebeklagte persönlich mit Wirkung ab 1. August 2015 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Massnahmeklägers sowie auf teilweise Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ im Umfang von Fr. 1'300.– für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Massnah- meklägers werden wie folgt teilweise gutgeheissen: a) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositivziffern 10 und 11 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 wird der Massnah- mekläger für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit während des Schei- dungsverfahrens verpflichtet, der Massnahmebeklagten für sie persön- lich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende mo- natlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'036.– vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2016; - Fr. 2'266.– ab 1. Juli 2016. b) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 wird der Massnahmekläger für die Dauer sei- ner Arbeitslosigkeit während des Scheidungsverfahrens verpflichtet, an die Massnahmebeklagte für den Sohn C._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats monatliche Unterhalsbeiträge von Fr. 1'800.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- zulagen zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten Fr. 5'075.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten dieses Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Berufung) - 4 - Berufungsanträge: Erstberufung: der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 "Dem Berufungsgegner werden immer die ersten Schulferienwochen sämtli- cher Ferien, seien es Weihnachts-, Sports-, Sommer-, Herbst- oder Früh- jahrsferien zugesprochen, sofern er sein Ferienbesuchsrecht ausübt." wie folgt, präzisierend zu ergänzen: "Der Berufungsgegner hat mindestens eine volle Woche pro Ferienaus- übung zu beziehen. Eine Ferienwoche beginnt am Freitag 18:00 Uhr und dauert bis am darauffolgenden Freitag um 18:00 Uhr."
- Es sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. a aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Eventualanträge des Berufungsgegners, die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 auf voll- umfängliche Sistierung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin per- sönlich mit Wirkung ab 1. August 2015 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Berufungsgegners, werden abgewiesen.
- Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. a wie folgt abzuändern: In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- gen vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 wird der Berufungsbeklagte für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit während des Scheidungsverfahrens verpflich- tet, der Berufungsklägerin für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezah- len: - CHF 1'036.– vom 1. August 2015 bis 31. August 2015 - CHF 2'266.– vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 - CHF 3'000.– ab 1. Januar 2016
- Es sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. b aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Eventualantrag des Berufungsbeklagten auf teilweise Sistierung der Un- terhaltsbeiträge für den Sohn C._____ für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Berufungsbeklagten, werden [recte: wird] abgewiesen. - 5 -
- Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. b wie folgt abzuändern: In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- gen vom 6. Mai 2013 wird der Berufungsbeklagte für die Dauer seiner Ar- beitslosigkeit während des Scheidungsverfahrens verpflichtet, an die Beru- fungsklägerin für den Sohn C._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats monatliche Unterhaltsbeiträge von - CHF 1'800.– vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 - CHF 2'357.– ab 1. Januar 2016 alle zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 20 S. 2 f.): "1. Antrag Ziff. 1 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
- Antrag Ziff. 2 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
- Antrag Ziff. 3 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen. Eventualiter sei Antrag Ziff. 3 der Berufung der Berufungsklägerin teilweise gutzuheissen und es sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. a der angefochtenen Verfügung wie folgt abzuändern: In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- ten vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 wird der Massnahmekläger bzw. Be- rufungsbeklagte für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit während des Schei- dungsverfahrens verpflichtet, der Massnahmebeklagten bzw. Berufungsklä- gerin für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'036.00 vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016, - CHF 1'750.00 ab 1. Februar 2016.
- Antrag Ziff. 4 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen. - 6 -
- Antrag Ziff. 5 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
- Antrag Ziff. 6 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." der Kindesvertreterin und Verfahrensbeteiligten (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei die Ziff. 1 der Berufung vollumfänglich abzuweisen;
- Eventualiter sei die Regelung wie folgt zu ergänzen: Das Ferienbesuchsrecht des Berufungsbeklagten soll ohne gegenteilige Absprache oder wichtige Gründe jeweils am Freitagabend, 18.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr, evtl. bis 14.00 Uhr, dauern. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beru- fungsklägerin." Zweitberufung: des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 59/1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. a der angefochtenen Verfügung aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- gen vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 wird der Massnahmekläger für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit während des Scheidungsverfahrens verpflich- tet, der Massnahmebeklagten für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: - Fr. 1'036.– vom 1. August 2015 bis 30. September 2016; - Fr. 2'266.– ab 1. Oktober 2016.
- Es sei Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung abzuändern und es sei als Entscheidgebühr ein Betrag von höchstens CHF 1'800.– festzuset- zen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt.) zulasten der Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten." - 7 - der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 59/11 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge des Klägers, Massnahmeklägers und Beru- fungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Klägers, Massnahmeklägers und Berufungsklägers." Erwägungen: A. Prozessgeschichte
- Die Parteien standen sich seit 1. September 2011 am Einzelgericht des Be- zirks Horgen in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 7/1), welches nun- mehr mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 rechtskräftig erle- digt wurde, nachdem auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gemäss Beschluss der Kammer vom 2. September 2016 nicht eingetreten wurde (vgl. Prozess-Nr. LC160035: Urk. 661) und die Berufung des Klägers gemäss Be- schluss der Kammer vom 6. Dezember 2016 zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde, womit auch die gegnerische Anschlussberufung dahinfiel (vgl. Prozess-Nr. LC160034: Urk. 684). Im Laufe des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 22. April 2013 u.a. in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge einen dahingehenden Vergleich, dass sich der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Kläger) verpflichtete, der Beklagten, Erstberufungs- klägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Beklagte) für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Fami- lienzulagen sowie für die Beklagte persönlich einen solchen von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2013 genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 7/146 und Urk. 7/154). Ein erstes Abände- rungsbegehren der Beklagten wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 21. Okto- ber 2014 abgewiesen (Urk. 7/347). - 8 - Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 bzw. 6. März 2015 stellte die Beklagte erneut ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 7/362; Urk. 7/381 Ziff. 4-11; Urk. 7/414; Urk. 7/469), welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2015 teilweise, so betreffend die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2015 gut- hiess (vgl. Urk. 7/510). Dieser Entscheid wurde mittlerweile mit Urteil der Kammer vom 29. April 2016 teilweise abgeändert, wobei die persönlichen Unterhaltsbei- träge betreffend die fraglichen fünf Monate reduziert wurden. Bezüglich der Zeit ab Juli 2015 wurde das beklagtische Abänderungsbegehren rechtskräftig abge- wiesen (vgl. Prozess-Nr. LY150048-O/U.doc). Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 stellte der Kläger vor Vorinstanz seinerseits ein Abänderungsbegehren, womit er die Aufhebung seiner Unterhaltsbeitragspflicht gegenüber der Beklagten gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 per 1. August 2015 sowie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'200.– pro Mo- nat per diesem Datum beantragte. Im Eventualstandpunkt verlangte er für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit die Sistierung der Ehegattenunterhaltsbeiträge so- wie die teilweise Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'300.–, jeweils ab August 2015 (Urk. 7/477 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/534). Wei- ter liessen der Kläger und die Kindesvertreterin die Umteilung der Obhut über C._____ per Beginn der Sommerferien 2015 auf den Kläger beantragen (Urk. 7/482 S. 3 f.; Urk. 7/495 S. 8; Urk. 511). Zudem beantragte die Kindesvertreterin eine Abänderung des Ferienbesuchsrechts (Urk. 7/482 S. 3 f.). Am 29. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 201 ff.). Am 3. November 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 2), welcher den Parteien je am 18. Januar 2016 in begründeter Fassung zugestellt wurde (Urk. 7/575/1, 2).
- Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig (Urk. 7/575/2) Berufung mit den eingangs erwähnten An- trägen (Urk. 1 S. 2 f.). Gemäss Präsidialverfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– für das Berufungsverfahren angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 ersuch- te die Beklagte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie - 9 - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Herab- setzung desselben auf Fr. 1'500.– (Urk. 8 S. 2). Gemäss Präsidialverfügung vom
- Februar 2016 wurde das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Weiter wurde der Beklagten aufs Neue Frist anberaumt, um den ihr mit Verfügung vom 5. Februar 2016 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen (Urk. 12). Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 13). Den Kostenvorschuss bezahlte sie jedoch innert Frist (vgl. Urk. 14). Mit Zuschrift vom
- März 2016 erstattete die Beklagte sodann eine Noveneingabe (Urk. 15; Urk. 16/7, 8). Mittels Präsidialverfügung vom 31. März 2016 wurde dem Kläger und der Kindsvertreterin (betreffend das Ferienbesuchsrecht) Frist zur Erstattung der Be- rufungsantwort angesetzt (Urk. 17). Mittels Eingabe vom 14. April 2016 und Ein- gabe vom 18. April 2016 erstatteten der Kläger und die Kindesvertreterin je recht- zeitig ihre Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 20 und Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 wurde die Berufungsantwort der Kindesvertreterin (betreffend das Ferienbesuchsrecht) je den Parteien und die Be- rufungsantwort des Klägers (samt Beilagen) der Beklagten und der Kindesvertre- terin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Die Verfügung empfing der Kläger am 3. Mai 2016 (Urk. 24, Anhang). Mit Zuschriften vom 11. bzw. 13. Mai 2016 liessen beide Parteien je unverzüglich um Fristansetzung zur Ausübung des Rep- likrechts nachsuchen (Urk. 25 und 27). Mittels Präsidialverfügungen vom 12. Mai 2016 und 17. Mai 2016 wurde den Parteien je entsprechend Frist zur Ausübung ihrer Replikrechte anberaumt (Urk. 26 und 28). Beide Parteien äusserten sich in der Folge je fristgerecht, der Kläger mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Urk. 29) und die Beklagte mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Urk. 30). Diese Eingaben wurden wiederum je der Gegenseite und (beide Eingaben) der Kindesvertreterin mittels Stempelverfügung vom 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 11). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 übermittelte die Kindesvertreterin dem Gericht ei- ne Kopie eines an sie geschriebenen Briefes von C._____ vom 16. April 2016 zur Kenntnisnahme (Urk. 32 und Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2016 wurden diese Eingabe der Kindesvertreterin und der Brief von C._____ den Par- teien je zur Stellungnahme innert 10-tägiger Frist zugestellt (Urk. 34). Mit Zuschrift - 10 - vom 8. Juli 2016 äusserte sich die Klägerin rechtzeitig, wobei sie diverse Unterla- gen beilegte (Urk. 37/1-6). Der Kläger liess sich mit Eingaben vom 11. Juli 2016 (Urk. 39 und Urk. 40) je fristwahrend vernehmen. Diese Eingaben der Parteien - jene der Beklagten samt Beilagen - wurden je der Gegenseite sowie der Kindes- vertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Stempelverfügungen vom 11. Juli 2016 und 14. Juli 2016 sowie Kurzbrief vom 14. Juli 2016; Prot. II S. 14; Urk. 42). Mit Zuschrift vom 18. Juli 2016 liess sich die Kindesvertreterin zum erwähnten Brief von C._____ und den diesbezüglichen Parteivorbringen vernehmen (Urk. 43). Diese Eingabe wurde wiederum beiden Parteien mit Stempelverfügung vom
- Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 15). Innert zehn Tagen machte der Kläger rechtzeitig von sich aus mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Urk. 45) mitsamt einer Beilage (Urk. 47/1) Gebrauch von seinem Replikrecht. Diese Schriftstücke wurden der Beklagten sowie der Kindesvertreterin mit Stempelverfügung vom
- August 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 18). Mit Eingabe vom 17. August 2016 (Urk. 50) äusserte sich darauf die Beklagte von sich aus innert praxis- gemässer Frist von zehn Tagen unverzüglich (Urk. 50), wobei sie eine Beilage be- treffend die Oktoberferien 2016 mit C._____ beibrachte (Urk. 52/1). Diese beiden Schriftstücke wurden wiederum dem Kläger und der Kindesvertreterin mit Stem- pelverfügung vom 18. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 19). Mit Eingabe vom 1. September 2016 liess der Kläger innert zehn Tagen seit Zu- stellung der Stempelverfügung um Fristansetzung zur Ausübung seines Replik- rechts nachsuchen (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2016 wurde ihm entsprechend Frist angesetzt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2016 äusserte er sich rechtzeitig (Urk. 56), wobei er diverse neue Unterlagen beibrachte (Urk. 57 und Urk. 58/1-5). Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Kindsvertreterin mit, dass sie fe- rienhalber frühestens ab dem 11. Oktober 2016 wieder für fristauslösende Zu- stellungen verfügbar sei (Urk. 60). Nachdem sie telefonisch (mehrfach) zur Einrei- chung ihrer Honorarnote aufgefordert worden war, teilte die Kindsvertreterin als- dann mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, es sei ihr zufolge starker Arbeits- überlastung immer noch nicht möglich gewesen, ihre Honorarnote einzureichen, und stellte die Zustellung derselben per 11. November 2016 in Aussicht (Urk. 61). - 11 - Mit Schreiben vom 14. November 2016, hier eingegangen am 15. November 2016, wurde die Honorarnote der Kindsvertreterin schliesslich beigebracht (Urk. 62). Mittels Präsidialverfügung vom 15. November 2016 wurde den Parteien in der Folge Frist angesetzt, um sich zur Honorarnote zu äussern. Zudem wurden der Beklagten die Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 11. September 2016 und der Beilagen (Urk. 56, Urk. 57 und Urk. 58/1-5) zugestellt (Urk. 64). Mit Zuschrift vom 2. Dezember 2016 äusserte sich die Beklagte rechtzeitig zur kläge- rischen Stellungnahme, ohne auf die Honorarnote einzugehen, und reichte selbst weitere Unterlagen ein (Urk. 65; Urk. 66 und Urk. 67/1-5). Auch der Kläger liess sich innert Frist nicht zur Honorarnote vernehmen. Mittels Präsidialverfügung vom
- Dezember 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren nunmehr in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Zudem wurde dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 2016 samt Beilagenver- zeichnis und Beilagen (Urk. 65, Urk. 66 und Urk. 67/1-5) am 12. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 äusserte sich der Kläger erneut, wobei er hauptsächlich um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu Urk. 65 ersuchen liess, sofern diese beklagtische Eingabe entscheidrelevante Ausführungen enthalten sollte (Urk. 69). Da dem nicht so ist (vgl. nachstehend), kann somit von einem Verzicht des Klägers auf die weitere Ausübung seines Replikrechts ausgegangen werden. Damit erweist sich das Ver- fahren schliesslich als spruchreif.
- Auch der Kläger erhob mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Berufung gegen die ihm am 18. Januar 2016 zugestellte Massnahmenverfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 (Urk. 59/1; Urk. 7/575/1). Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Antrag des Klä- gers, wonach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, ab- gewiesen, und dem Kläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 1'500.– für die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 59/5). Diesen Vor- schuss bezahlte der Kläger fristgerecht (Urk. 59/7). Mit Präsidialverfügung vom
- März 2016 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an- beraumt (Urk. 59/10). Mit Eingabe vom 11. April 2016 liess die Beklagte die Beru- fung des Klägers rechtzeitig beantworten und die eingangs erwähnten Anträge - 12 - stellen (Urk. 59/11). Mittels Präsidialverfügung vom 20. April 2016 wurde die Be- rufungsantwortschrift dem Kläger samt Beilagen (Urk. 59/13/1-3) zur Kenntnis ge- bracht (Urk. 59/14). Diese Verfügung empfing der Kläger am 4. Mai 2016 (Urk. 59/14, Anhang). Mittels Zuschrift vom 11. Mai 2016 (Datum Poststempel) ersuch- te er unverzüglich um Fristansetzung zur Ausübung seines Replikrechts zur geg- nerischen Berufungsantwort (Urk. 59/15). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidial- verfügung vom 12. Mai 2016 stattgegeben (Urk. 59/16). Mit Zuschrift vom 30. Mai 2016 liess sich der Kläger fristwahrend vernehmen (Urk. 59/17). Diese Eingabe samt Beilage (Urk. 59/19/1) wurde der Beklagten mit Stempelverfügung vom
- Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 7). B. Prozessuales
- Die beiden Berufungen richten sich je gegen die nämliche Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 und haben unter anderem die Abänderung der der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LY160005 ist daher mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens Prozess-Nr. LY160005 sind als Urk. 59 zu den vorliegenden Akten zu nehmen.
- Angefochten sind die Ergänzung des Ferienbesuchsrechts des Klägers, die (teilweise) Sistierung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bzw. die ent- sprechende Herabsetzung der der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhalts- beiträge bzw. der Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers sowie die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr (Urk. 2 S. 25 f., Dispositivziffern 2, 4a, b und 5). In den übrigen Punkten, nämlich betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 6 und 7 ist der vorinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 3. November 2015 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
- Auf den Erlass der nötigen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsver- fahren sowie deren Abänderung sind sinngemäss die Normen über die Ehe- - 13 - schutzmassnahmen anzuwenden. Betreffend die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), an- dererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (vgl. Urk. 2 S. 12 f. mit Hinweisen; OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, S. 5-7, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, S. 5 f.). Bezüglich der Kinderbelange herrschen die Offizial- und Untersuchungsmaximen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
- Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGer 4A_619/ 2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechts- anwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kogni- tion bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
- Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Be- rufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwen- dung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen, abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massge- bend sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grund- sätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vor- instanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. 1.2014 E. II/2 mit Hin- weis). Rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom
- November 2011, E. 2.1).
- Wie eingangs erwähnt, hat der Kläger seine Berufung gegen das vorinstanz- liche Scheidungsurteil nunmehr zurückgezogen. Ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Scheidungsur- - 14 - teil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 wurde somit am 5. Dezember 2016 (Datum Eingang Rückzugserklärung, vgl. Prozess-Nr. LC160034; Urk. 684 S. 3) rechtskräftig. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils fallen die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Betreffend das Ferien- und Feiertagebesuchsrecht für C._____ gilt nunmehr die Regelung im Scheidungsurteil. Die vorliegende Berufung der Beklagten ist damit diesbezüglich zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Hingegen fallen Leistungsmass- nahmen (wie Unterhaltsbeiträge) praxisgemäss mit Fällung des Endentscheids nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft dahin. Dementsprechend ist über die strittigen Unterhaltsbeiträge bis zum 5. Dezember 2016 nach wie vor zu befin- den. C. Abänderung Unterhaltsbeiträge
- Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die per Juli 2015 beim Kläger eingetre- tene Arbeitslosigkeit eine wesentliche Veränderung seiner Einkommensverhält- nisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2013. Die Ein- kommenseinbusse sei zudem nicht selbst verschuldet sowie dauerhaft und habe nicht vorhergesehen werden können. Insbesondere sei in Anbetracht der zahlrei- chen Bewerbungsunterlagen nicht davon auszugehen, dass der Kläger unwillig sei, eine neue Stelle zu finden und anzutreten. Allerdings könne nicht mit einem baldigen Wiedereinstieg des Klägers ins Erwerbsleben gerechnet werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftslage sei jedoch auch nicht von einer jahrelang dauernden Arbeitslosigkeit des Klägers auszugehen, vielmehr gehe das Gericht davon aus, dass er aufgrund seiner guten beruflichen Qualifikationen in- nert nützlicher Frist eine neue Arbeitsstelle werde finden können. Es erscheine somit angebracht, die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich und für den Sohn C._____ nicht definitiv aufzuheben bzw. zu reduzieren, sondern diese im Sinne des klägerischen Eventualantrages für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers zu sistieren bzw. zu reduzieren. Antragsgemäss sei solches ab 1. August 2015 anzuordnen. Die Vorinstanz ging mit Blick auf die Arbeitslosentaggelder des Klägers von durchschnittlich Fr. 7'709.– netto pro Monat von einer Mangellage aus und berechnete für die Zeitphase von August 2015 bis 30. Juni 2016 einen - 15 - Gesamtunterhalt von Fr. 2'836.– (Fr. 1'036.– für die Beklagte persönlich und Fr. 1'800.– für C._____, zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und ab Juli 2016, so lange die Arbeitslosigkeit des Klägers dauert, mit Blick auf die Anrechnung eines hypothetischen tieferen Mietzinses (Fr. 1'600.–) einen solchen von Fr. 4'066.– (Fr. 2'266.– für die Beklagte persönlich und Fr. 1'800.– für C._____, zuzüglich all- fällige Kinderzulagen; vgl. Urk. 2 S. 13 ff.). 2.1. Der Kläger kritisiert mit seiner Berufung einzig den Zeitpunkt der Anrech- nung des tieferen Mietzinses. Es sei ihm eine längere Frist zur Wohnungssuche bis Ende September 2016 einzuräumen. Entsprechend seien die höheren vor- instanzlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'266.– pro Monat erst per Oktober 2016 geschuldet (Urk. 59/1 S. 6 ff.; Urk. 20 S. 12). 2.2. Demgegenüber will die Beklagte dem Kläger bereits rückwirkend, spätes- tens seit dem 1. September 2015 den tieferen Mietzins in Anrechnung bringen. Zudem geht sie ab Januar 2016 von höheren Arbeitslosentaggeldern aus. Ent- sprechend fordert sie bereits ab September 2015 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'266.– monatlich und ab Januar 2016 solche von Fr. 3'000.–. Ferner soll es bei den bisherigen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'500.– pro Monat blei- ben (Urk. 1 S. 5 ff.; Urk. 59/11 S. 3). 3.1. Abänderungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/154 S. 2, Dispositivziffern 1.3 und 1.4) und nicht etwa die Verfügung vom 6. Juli 2015, zumal ab Juli 2015 wieder die Unterhaltsregelung gemäss der ursprünglichen erstgenannten Verfügung gilt (vgl. dazu: OGer ZH LY150048 vom
- April 2016, S. 21, 24 Dispositivziffer 1) und der Kläger eine Abänderung per 1. August 2015 verlangt (Urk. 7/477 S. 2 f.). Wie bereits die Vorderrichterin zutreffend festhielt, können vorsorgliche Mass- nahmen abgeändert werden, wenn sich die ihnen zugrundliegenden Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben (Urk. 2 S. 13 mit Hinweisen). Eine Ab- änderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmäch- tiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten eines der Ehegatten her- beigeführt worden ist. Denn nur eine Veränderung, welche nicht freiwillig bzw. - 16 - selbstverschuldet herbeigeführt wurde, berechtigt zur Abänderung einer vorsorgli- chen Massnahme. Liegt ein Abänderungsgrund vor, wird die gesamte Unterhalts- berechnung für beide Ehegatten neu durchgeführt. Die Neuberechnung hat sich an den Wertungen zu orientieren, die dem ursprünglichen Entscheid zugrunde la- gen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, also ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Aus Billigkeitsüberlegungen kann die Abän- derung jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden, wenn wegen der Einreichung des Abänderungsbegeh- rens mit der Möglichkeit einer Abänderung gerechnet werden musste (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch S. 302, S. 310 mit weiteren Hinweisen). Es entspricht der Praxis der Kammer, regelmässig die Rückwirkung des Abänderungsentscheides auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu gewähren. 3.2. In Übereinstimmung mit der Erstinstanz liegt bezüglich des Einkommens des Klägers eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom
- Mai 2013 vor. Dabei kann offenbleiben, ob er damals Fr. 17'780.– netto pro Monat (Ansicht der Beklagten) oder Fr. 13'580.– (Ansicht des Klägers) verdiente, weil mit Blick auf die Arbeitslosentaggelder von rund Fr. 7'700.– netto pro Monat bzw. rund Fr. 9'000.– ab 1. Januar 2016 so oder anders eine wesentliche Ein- kommenseinbusse gegeben ist (vgl. Urk. 2 S. 15 f. mit Hinweisen; Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 22 Abs. 1 UVV; sowie nachstehend). Der Kläger hat seine per Juli 2015 eingetretene Arbeitslosigkeit auch nicht selbst verschuldet, zumal die E._____ SA das Arbeitsverhältnis auflöste, weil er die Er- wartungen nicht (mehr) erfüllte (vgl. Urk. 7/467/1; Urk. 2 S. 16). Überdies ver- mochte er mittels zahlreichen Bewerbungsunterlagen genügend glaubhaft darzu- tun, dass er sich intensiv um eine Anstellung bemüht hat (vgl. Urk. 7/478/2-36; Urk. 7/535/3-7; Urk. 2 S. 16). Er hat sich denn auch bereits während laufender Kündigungsfrist beworben (vgl. Urk. 7/467/1-12). Im August 2015 lancierte er na- mentlich 31, im September 2015 26 und bis Mitte Oktober 2015 14 Bewerbungen. Dabei bewarb er sich vor allem im IT-nahen Bereich, vorwiegend in der Tele- - 17 - kommunikationsbranche und dort im Bereich Kundenakquisition und Verkauf (Prot. I S. 179; Urk. 7/477 S. 11), aber auch in anderen Sektoren, beispielsweise als Projektleiter (Urk. 7/535/3). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf blosse Scheinbewerbungen schliessen liessen. Offenbar hat der Kläger nunmehr per 15. August 2016 eine neue Anstellung bei F._____ AG gefunden (Urk. 56 S. 3; Urk. 58/1; Art. 317 Abs. 1 ZPO [Die Eingabe vom 11. September 2016 {Urk. 56} gilt mit Blick auf die Eingabe vom 1. Septem- ber 2016 {Urk. 54} und die mit Präsidialverfügung vom 6. September 2016 {Urk. 55} angesetzte Frist als unverzüglich]). Damit ist die vom Kläger nicht angefoch- tene Resolutiv-Bedingung für die reduzierten Unterhaltsbeiträge, nämlich die Be- endigung seiner Arbeitslosigkeit eingetreten. Praktikabilitätshalber schuldet er somit ab September 2016 wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2013 im Umfang von monatlich Fr. 3'000.– für die Beklagte persönlich und Fr. 2'500.– für den Sohn C._____ (vgl. Urk. 7/146 und Urk. 7/154). Dass er zur Leistung derselben nicht mehr im Stande sein sollte, macht der anwaltlich vertretene Kläger nicht geltend (Urk. 56 S. 2 f.). Davon wäre im Übrigen auch nicht auszugehen, nachdem beim Kläger - entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 56 S. 3: Fr. 10'500.– brutto bzw. Fr. 8'060.32 netto ge- schätzt, nachdem die Lohnabrechnung von September 2016 noch nicht vorliegt und im August 2016 kein BVG-Abzug vorgenommen wurde) - einstweilen von ei- nem Bruttolohn von Fr. 14'166.67 (Fr. 170'000.– : 12; vgl. Urk. 58/1, Ziffer 4 [Fr. 126'000.– Grundlohn + Fr. 44'000.– zu erwartender leistungs- und geschäfts- abhängiger Bonus]; vgl. auch Urk. 58/3) bzw. einem Nettolohn von Fr. 11'473.41 auszugehen ist (vgl. Fr. 14'166.67 abzüglich Fr. 726.06 [5.125 % AHV/IV/EO], Fr. 155.84 [1.1 % AL], Fr. 69.42 [0.49 % UVG], Fr. 28.34 [0,2 % KKTG] und Fr. 1'713.60 [Sparbeiträge und Risikoversicherung berufliche Vorsorge, Urk. 58/3 S. 2]). Der Kläger war von Juli 2015 bis Mitte August 2016 arbeitslos. Es handelt sich mithin nicht mehr um eine bloss vorübergehende kurze Phase der Erwerbslosig- keit. Die Dauerhaftigkeit der Veränderung ist daher für diese Phase zu bejahen (vgl. Urk. 2 S. 16), womit ein Abänderungsgrund vorliegt. - 18 - 3.3. Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge a) Einkommen des Klägers Im Juli 2015 erhielt der Kläger einerseits eine tiefere Arbeitslosentschädigung von Fr. 6'394.65 zufolge der allgemeinen fünf Wartetage (vgl. Urk. 7/481/1), anderer- seits wurde ihm noch eine Nachzahlung der E._____ SA in der Höhe von Fr. 4'924.20 ausbezahlt (Urk. 7/478/37). Weil die Abänderung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge jedoch erst per 1. August 2015 verlangt wird, erübrigen sich Weiterungen über allfällige Rückzahlungen von Arbeitslosentaggeldern be- treffend den Monat Juli (vgl. Urk. 7/477 S. 18). Auch die Nachzahlung der E._____ SA gemäss Abrechnung vom 24. Juli 2015 (Urk. 7/478/37) ist nicht mit- einzuberechnen. Ab August 2015 bis und mit Dezember 2015 ist von durch- schnittlichen Arbeitslosentaggeldern des Klägers in der Höhe von Fr. 7'709.– pro Monat auszugehen (Urk. 2 S. 15, 21 mit Hinweisen; Urk. 7/477 S. 9; Urk. 59/1 S. 6 oben; vgl. auch Urk. 4/2; Urk. 20 S. 11 unten). Per 1. Januar 2016 wurde der maximale versicherte Verdienst auf Fr. 148'200.– bzw. Fr. 12'350.– pro Monat angehoben (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 22 Abs. 1 UVV; vgl. bisher: Urk. 2 S. 15 E. 2.3.1.6). Der Kläger hat monatlich Anspruch auf 80 % von Fr. 12'350.–, was einem Betrag von Fr. 9'880.– brutto entspricht (Art. 22 Abs. 1 lit. a AVIG) bzw. rund Fr. 9'000.– netto (vgl. Urk. 2 S. 15; Urk. 4/6 S. 2 [Stellungnahme der Bildungsdirektion vom 7. Januar 2016]; vgl. auch Urk. 20 S. 14 f.). Es handelt sich hierbei um eine Anpassung des Bundesrats auf Verord- nungsstufe. Die Vorinstanz hätte diese Rechtsänderung von Amtes wegen be- rücksichtigen müssen (Art. 57 ZPO), zumal sie dem Kläger per Juli 2016 einen tieferen hypothetischen Mietzins anrechnete, mithin durchaus Regelungen für die Zukunft und insbesondere das Jahr 2016 traf. Ausserdem stellt solches ein echtes und damit zulässiges Novum dar, welches nach Erlass des angefochtenen Ent- scheids vom 3. November 2015 in Kraft trat (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch die Stel- lungnahme der Bildungsdirektion vom 7. Januar 2016, worin auf die Rechtsände- rung hingewiesen wird (vgl. Urk. 4/6), datiert weit nach dem angefochtenen Ent- scheid (Urk. 1 S. 5 f.). - 19 - Der Umstand, dass nach wie vor eine Lohnpfändung besteht (vgl. Urk. 7/445/40, bis 2. Mai 2016) und dem Kläger entsprechend weniger Arbeitslosentaggelder ausbezahlt werden (vgl. z.B. Urk. 7/535/2; Urk. 7/539; Urk. 59/17 S. 2 f. Rz 11), ändert im Übrigen nichts, weil im Existenzminimum gemäss der Pfändungsurkun- de vom 15. Januar 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– und Ehegatten- unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– berücksichtigt wurden (Urk. 7/445/40). Der Vor- rang der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ist mithin gewahrt. Eine Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge steht vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. demgegen- über Prozess-Nr. LY150048). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist dem Kläger im vorliegenden Mass- nahmenberufungsverfahren nicht anzurechnen, zumal die Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 2'500.– und die der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhalts- beiträge von Fr. 3'000.– gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013, wie bereits er- wähnt, mit Beendigung der Arbeitslosigkeit des Klägers (per September 2016) wieder aufleben, weil sie lediglich für deren Dauer während des Scheidungs- verfahrens reduziert wurden (Urk. 2 S. 25 f.), was unangefochten blieb. Die im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Erstberufungsantwort vorgebrachte Be- hauptung der Beklagten, wonach der Kläger aus der Vermietung seiner nicht be- liehenen Liegenschaft in G._____ [Staat in Nordeuropa] oder seiner Boote Erträ- ge erzielen könnte, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können (Urk. 30 S. 7 f. Rz. 28 ff., 33, 43; vgl. auch Urk. 20 S. 11; Urk. 1 S. 67 Rz 10), erfolgt im Übrigen verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Hinzu tritt, dass allfällige Mieterträge nicht näher beziffert wurden. Zudem wäre eine Vermietung erst in Zukunft möglich und dem Kläger dafür eine ausreichende Übergangsfrist zuzugestehen. Und schliesslich wäre beiden Parteien (als illiquide Grundeigentümer) ein Vermögens- verzehr bzw. die Vermietung von überzähligen Räumen zuzumuten, wenn die Einkünfte nicht ausreichen, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen (vgl. Prozess-Nr. LY150048: Urk. 2 S. 41 und Urk. 21 S. 7). - 20 - b) Einkommen der Beklagten Die Vorinstanz rechnete der arbeitslosen und ausgesteuerten Beklagten (vgl. Urk. 7/510 S. 33) kein Einkommen an bzw. berechnete mit Blick auf die Mangellage lediglich die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers (Urk. 2 S. 17 f., 21). Solches blieb zunächst unangefochten (vgl. Urk. 59/1 S. 6 ff.). Im Rahmen seiner Erstberufungsantwort vom 14. April 2016 will der Kläger der Beklagten al- lerdings wieder ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– in Anrechnung bringen (Urk. 20 S. 13). Diesbezüglich kann zunächst auf den Berufungsentscheid der Kammer vom
- April 2016 (Prozess-Nr. LY1500048 S. 14 f.) verwiesen werden. Dort wurde insbesondere festgehalten, dass es für die über 50-jährige Beklagte, welche ein (nunmehr) elfjähriges Kind zu betreuen hat, seit über zwei Jahren arbeitslos ist und über keine Ausbildung verfügt, trotz Berufserfahrung nicht einfach sein dürfte, eine Anstellung zu finden. Es kann denn auch nicht von einer freiwilligen, nicht beachtlichen Einkommensminderung die Rede sein, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, der Beklagten rückwirkend ein hypothetisches Einkommen in Anrech- nung zu bringen. Zwar sind keine vergeblichen aktuelleren Suchbemühungen der Beklagten aktenkundig (vgl. zuletzt: Urk. 7/538/6; Prot. I S. 231, 237 f.). Allerdings musste sie mit Blick auf die beiden vorinstanzlichen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen vom 6. Juli 2015 und 3. November 2015 sowie den erwähnten Ent- scheid der Kammer vom 29. April 2016 nicht unmittelbar mit der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens rechnen. Dies ist erst mit Blick auf das Schei- dungsurteil vom 12. April 2016 der Fall, worin ihr (und im Übrigen auch dem Klä- ger) per 1. Juli 2016 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– angerechnet wurde (vgl. LC160034: Urk. 2 S. 158). In Anbetracht der realen Erwerbschancen wäre der Beklagten jedoch, jedenfalls im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen, ohnehin eine längere Übergangsfrist einzuräumen. Von der (rück- wirkenden) Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist hier daher abzu- sehen. - 21 - c) Bedarf des Klägers Die erste Instanz berechnete einen engen klägerischen Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 4'873.– betreffend die Zeitspanne von 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 (Urk. 2 S. 19 f.). Ab Juli 2016 ging sie von einem Bedarf von Fr. 3'643.– aus, weil sie dem Kläger anstelle des bisherigen Mietzinses für die 3-Zimmer Attikawoh- nung in D._____ von Fr. 2'647.– (zuzüglich Fr. 183.– Heizungskosten) lediglich noch einen solchen von Fr. 1'600.– für eine günstigere 3-Zimmer-Wohnung im Bezirk Horgen in Anrechnung brachte. Dabei mutete sie dem Kläger zu, die bishe- rige, viel zu teure Wohnung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, d.h. per
- Juni 2016 zu kündigen (Urk. 2 S. 19-21; Urk. 7/445/6). Der Kläger macht geltend, es sei ihm nicht möglich, per 30. Juni 2016 in D._____ eine Wohnung für einen so tiefen Mietzins von Fr. 1'600.– anzumieten und ent- sprechend seine jetzige Wohnung bereits am 31. März 2016 zu kündigen, zumal die Wohnkosten in D._____, wo er wegen der Pflege des Kontakts zu seinem dort wohnhaften Sohn verbleiben wolle, notorisch hoch seien. Es sei auch stossend, dass die Beklagte weiterhin in der luxuriösen ehelichen Liegenschaft (Wohnkos- ten von total Fr. 2'512.–) verbleiben dürfe und er seine Wohnkosten aufs Äussers- te reduzieren und möglicherweise sogar die Gemeinde D._____ verlassen müsse, was zweifellos zu einer Erschwerung des Kontakts zu seinem Sohn führen würde. Er versuche seit Längerem vergeblich, eine günstigere Wohnung zu bekommen. Es sei angezeigt, dass ihm gemäss der ursprünglichen Intention der Vorinstanz erneut eine Frist von vier bis fünf Monaten einzuräumen sei, um die alte Wohnung zu kündigen. Erschwerend komme bei der Wohnungssuche hinzu, dass die Be- klagte ihn für ausstehende Unterhaltsbeiträge des Zeitraums von August 2015 bis Oktober 2015 betrieben habe und er weiterhin arbeitslos sei. Es sei notorisch, dass Einträge im Betreibungsregister die Anmietung einer Wohnung sehr er- schwerten, wenn nicht sogar verunmöglichten. Es sei ihm daher eine längere Frist zur Wohnungssuche bis Ende September 2016 zu gewähren (Urk. 59/1 S. 5 ff.; Urk. 20 S. 12). - 22 - Die Beklagte hält entgegen, der Kläger hätte längst seit der Kündigung seiner Ar- beitsstelle am 30. April 2015 und der daraus folgenden Arbeitslosigkeit seit 1. Juli 2015 einen Unter- oder Nachmieter für seine bisherige zu teure Wohnung finden und ausserterminlich kündigen können und müssen. Es sei ihm daher spätestens per 1. September 2015 der tiefere Mietzins anzurechnen (Urk. 1 S. 6; Urk. 59/11 S. 4). Einem Ehegatten kann ein hypothetischer Wohnungsmietzins angerechnet wer- den, wenn der Wohnaufwand zu hoch ist, insbesondere im Vergleich mit dem an- deren Ehegatten, und ihm die Miete einer günstigeren Wohnung zugemutet wer- den kann. Die effektiven Wohnkosten müssen unter Berücksichtigung der persön- lichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes als übersetzt erscheinen. Für die Anpassung (Wohnungssuche) ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (vgl. Maier, a.a.O., S. 302, 321). Dass die Wohnung des Klägers mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Par- teien zu teuer ist, steht ausser Frage. Der Kläger hält den von der Vorinstanz in Anrechnung gebrachten Mietzinses von Fr. 1'600.– zwar für sehr tief, beziffert aber keinen höheren Betrag, sondern beschränkt sich darauf, eine längere Über- gangsfrist für die Wohnungssuche zu verlangen (Urk. 59/1 S. 6 f., 9 Rz 47; Urk. 20 S. 7 f.). Es bleibt daher bei diesem Betrag, selbst wenn die Beklagte vor Vor- instanz (in ihrer Eingabe vom 16. November 2015) noch klägerische Wohnkosten von Fr. 2'100.– anerkannte (vgl. Urk. 59/17 S. 5 Rz 22; Urk. 7/560 S. 7 RZ 19). Entgegen der Beklagten fällt eine rückwirkende Anrechnung des tieferen Mietzin- ses bereits per September 2015 mit Blick auf Lehre und Praxis indessen ausser Betracht, zumal kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ersichtlich ist. So mietete er die teure Wohnung in D._____, noch bevor er per Juli 2015 arbeits- los wurde (vgl. Urk. 7/445/6). Der Kläger musste jedoch seit längerem damit rechnen, dass er seinen Mietzins (zunächst Fr. 2'933.–, inklusive Parkplatz, dann Fr. 2'647.–; Urk. 2 S. 18 f.) im Hinblick auf die massgebliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse beider Parteien würde senken müssen. So ist er denn auch zumindest seit Okto- - 23 - ber 2015 auf der Suche nach einer günstigeren Wohnung (vgl. Prot. I S. 232). Be- reits im Rahmen der Lohnpfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 15. Ja- nuar 2015 wurde ihm im Übrigen per 1. Juli 2015 bloss noch ein Mietzins von Fr. 1'000.– in Anrechnung gebracht (vgl. Urk. 7/445/40). Sodann wies schon die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. Juli 2015, wenn auch im Rahmen ihrer Überlegungen zur unentgeltlichen Rechtspflege, darauf hin, dass die Parteien an- gesichts des Scheidungsprozesses ihre Lebensweise einschränken müssten (Urk. 7/510 S. 41 f.), ebenso wurde dem Kläger im Beschluss der Kammer vom
- Januar 2016 nahegelegt, zur Senkung seiner Lebenskosten eine günstigere Wohnung zu beziehen (vgl. Urk. 21 S. 10 f., Prozess-Nr. LY150048). Den ange- fochtenen Entscheid vom 3. November 2015, worin dem Kläger per Juli 2016 dann tatsächlich der tiefere Mietzins veranschlagt wurde, hat er am 18. Januar 2016 zugestellt erhalten. Dieser Entscheid ist vollstreckbar, zumal der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Urk. 12). Damit wurden dem Kläger rund fünf Monate für die Wohnungssuche eingeräumt. Dabei ist er einerseits nicht etwa auf die ordentlichen vertraglichen Kündigungs- termine per 31. März bzw. 30. Juni bzw. 30. September 2016 (vgl. Urk. 7/445/6) angewiesen, zumal er auch ausserordentlich kündigen und einen zumutbaren Nachmieter stellen (vgl. Art. 264 OR) oder die Wohnung untervermieten könnte (vgl. Art. 262 OR). Andererseits ist es ihm durchaus auch zuzumuten, in einer an- deren Gemeinde des Bezirks Horgen als D._____ wohnhaft zu sein, so beispiels- weise in H._____ oder I._____ etc. Den Kontakt (in Form seines Besuchsrechts) zu seinem elfjährigen Sohn wird der Kläger auch aufrecht erhalten können, wenn er in der näheren Umgebung wohnt. Überdies ist ungewiss, wo die Beklagte mit dem Sohn in näherer Zukunft wohnen wird, zumal sie gemäss dem erstinstanz- lichen, nunmehr rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 12. April 2016 verpflichtet wurde, die eheliche Liegenschaft in D._____, deren öffentliche Versteigerung an- geordnet wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2016 zu verlassen (vgl. LC160034: Urk. 2 S. 198, Dispositivziffern 3 und 4). Der Kläger liess im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 14. April. 2016 lediglich vier Wohnungsanmeldungen, zwei vom 13. November 2015, zwei nicht datiert, einreichen (Urk. 22/1). Die entsprechenden Mietzinse betragen Fr. 2'195.– (ein- - 24 - schliesslich Heizkosten akonto) für eine 3-Zimmerwohnung in J._____ per 1. De- zember 2015, Fr. 2'330.–, zuzüglich Fr. 390.– Heiz-/Nebenkosten, für eine 3 1/2- Zimmerwohnung in I._____, Fr. 1'895.– für eine 3-Zimmerwohnung in D._____ per 1. Februar 2016 sowie Fr. 2'640.–, zuzüglich Fr. 200.– Nebenkosten, für eine 3 1/2-Zimmerwohnung ebenfalls in I._____. Es handelt sich mithin durchwegs um verhältnismässig zu hohe Mietzinsen. Aktenkundig ist sodann lediglich ein (nicht näher begründetes) Absageschreiben vom 17. November 2015 betreffend die Wohnung in J._____. Zwei der beigebrachten Wohnungsanmeldungen wurden vom Kläger sodann offenbar nicht unterzeichnet. Mit diesen spärlichen Unterlagen vermag der Kläger jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft zu machen, sich seit Ok- tober 2015 (vgl. Prot. I S. 232) bzw. spätestens seit Ende Januar 2016 intensiv vergeblich um eine günstigere Wohnung im Umfeld von D._____ bzw. im Bezirk Horgen bemüht zu haben. Im Übrigen wäre dem Kläger per Juli 2016 auch eine Übergangslösung z.B. als Untermieter zuzumuten gewesen. Offenbar hat die Beklagte den Kläger - trotz hängigem Abänderungsbegehren - betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge des Zeitraums August 2015 bis Okto- ber 2015 betrieben (Urk. 59/1 S. 8). Der Zahlungsbefehl datiert vom 28. Oktober 2015 (vgl. Urk. 59/4/3). Der Kläger soll ihn am 4. November 2015 erhalten haben. Solches erscheint mit Blick auf die kopierte Handnotiz auf dem Zahlungsbefehl, wonach der letzte Tag für die Erhebung des Rechtsvorschlags der 16. November 2015 ist, jedenfalls glaubhaft. Damit handelt es sich hierbei um ein echtes und zu- lässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 59/1 S. 8 f.). Es ist notorisch, dass Einträge im Betreibungsregister bei der Wohnungssuche hinderlich sind (vgl. auch Urk. 22/1), ebenso war die Arbeitslosigkeit des Klägers für die Wohnungs- suche nicht gerade förderlich (Urk. 59/1 S. 9). Vorliegend handelt es sich jedoch einzig um eine Betreibung seiner Noch-Ehefrau, welche mittlerweile ohnehin ge- genstandslos ist, zumal die Verfügung vom 6. Mai 2013, worauf sich die Betrei- bung stützt (Urk. 59/4/3), mit der gegenständlichen Abänderungsverfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 abgeändert und die geschuldeten Unterhalts- beiträge herabgesetzt wurden. Das Gesuch der Beklagten um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ihrer Berufung wurde mit Verfügung der Kammerpräsiden- tin vom 15. Februar 2016 sodann abgewiesen (Urk. 12 S. 4, Dispositivziffer 1). - 25 - Und schliesslich wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten über Fr. 13'565.55 mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirks Horgen vom 21. April 2016 abgewiesen (Urk. 59/19/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hätte ein klärendes Gespräch mit einem potentiellen Vermieter suchen und allenfalls ein höheres Mietzinsdepot oder eine Bürgin (z.B. seine Mut- ter und Darlehensgeberin, vgl. Urk. 7/467/16 [Kontoauszug Juni 2015]) etc. anbie- ten können. Zudem hätte er ein Referenzschreiben des vorherigen Vermieters er- hältlich machen können. Weiter hätte er auch sein eigenes soziales Netzwerk nutzen können. Entsprechende vergebliche Bemühungen hat der Kläger jedoch weder behauptet geschweige denn belegt. Eine fünfmonatige Frist für die Anmie- tung einer neuen Wohnung im Rahmen eines Massnahmenverfahrens hat somit auch vor dem Hintergrund dieser beklagtischen Betreibung so oder anders zu ge- nügen. Zwar ist es, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der notorischen Wohnungsknapp- heit im Grossraum Zürich, nicht einfach, eine 3- bis 3,5-Zimmerwohnung im Be- zirk Horgen für einen maximalen Mietzins von Fr. 1'600.–, welchen der Kläger al- lerdings akzeptierte (Urk. 59/1 S. 6 f.), anmieten zu können, doch standen dem Kläger dafür mindestens rund fünf Monate zur Verfügung. Wenn er diese Zeit nicht nutzte - und davon muss vorliegend mangels Glaubhaftmachung und Do- kumentierung hinreichender Wohnungssuchbemühungen ausgegangen werden -, hat er dies jedoch selber zu vertreten. Auch das Sommerloch im Wohnungsmarkt hilft dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht weiter. Es bleibt somit beim vor- instanzlichen Entscheid, wonach dem Kläger per 1. Juli 2016 der tiefere Mietzins von Fr. 1'600.– pro Monat in Anrechnung zu bringen ist. Dass der Kläger nunmehr per 1. Oktober 2016 eine 2,5-Zimmerwohnung in D._____ für einen Mietzins von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– für einen Autoein- stellplatz anmieten konnte (vgl. Urk. 56 S. 3 unten; Urk. 58/4-5), ist vorliegend nicht mehr bedeutsam, nachdem mit Wegfall seiner Arbeitslosigkeit per Septem- ber 2016 ohnehin wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, wobei sich der Kläger angesichts seiner neuen Anstellung auch einen höheren Mietzins leisten kann. - 26 - Zwar lebt die Beklagte mit dem Sohn weiterhin in der luxuriösen ehelichen Lie- genschaft am …weg … in D._____, wobei die Wohnkosten (inklusive Heizkosten von Fr. 872.–) insgesamt Fr. 2'512.– (Urk. 7/510 S. 35) bzw. Fr. 2'113.– betragen (vgl. Urk. 7/534 S. 6; Urk. 7/535/8, Hypothekarzinsen neu Fr. 1'241.– statt Fr. 1'640.– wie bisher). Andererseits anerkennt selbst der Kläger, dass es noto- risch ist, dass jedenfalls zurzeit für Mietobjekte viel höhere Kosten zu bezahlen sind als für (vergleichbares) selbstgenutztes, hypothekarisch finanziertes Wohn- eigentum (Urk. 59/1 S. 6). Die Beklagte wohnt zudem mit dem Sohn zusammen, während der Kläger alleine lebt. Überdies muss die Beklagte, wie erwähnt, ge- mäss dem Scheidungsurteil die Liegenschaft zufolge öffentlicher Versteigerung spätestens per Ende Jahr 2016 ohnehin verlassen. Es handelt sich somit um eine vorübergehende Situation. Es erübrigt sich daher, auch die Beklagte im Rahmen dieses Entscheides zur Suche einer günstigeren Wohnung anzuhalten. Eine vo- rübergehende allfällige Ungleichbehandlung der Parteien im Wohnkomfort (vgl. Urk. 20 S. 8) ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Dass der Kläger seinen Lebenshaltungsstil und damit insbesondere seine Wohnkosten zu reduzieren hat- te, versteht sich mit Blick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn und der (ausgesteuerten) Beklagten sowie angesichts seiner längeren Arbeitslosigkeit von selbst. Von einer willkürlichen Reduktion der Wohnkosten durch die Vor- instanz (Urk. 20 S. 9) kann jedenfalls nicht die Rede sein. Im Übrigen akzeptierte der Kläger im Rahmen seiner eigenen Berufung, wie erwähnt, die Höhe des hypo- thetischen Mietzinses (Urk. 59/1 S. 6 f.). Bei der Behauptung des Klägers, wo- nach die Beklagte die eheliche Liegenschaft zu einem Mietzins von Fr. 6'500.– vermieten könnte (Urk. 20 S. 9), handelt es sich schliesslich um ein unzulässiges Novum (vgl. auch Urk. 59/1 passim). Zudem wäre solches, angesichts der auch der Beklagten (mit dem Sohn) für einen Umzug einzuräumenden Übergangsfrist und mit Blick auf die nunmehr angeordnete öffentliche Versteigerung der eheli- chen Liegenschaft, im vorliegenden Massnahmenverfahren, welches vorab die Regelung der aktuellen Verhältnisse bezweckt, ohnehin abzulehnen. In Anbetracht der mit im Streit liegenden Herabsetzung der Kinderunterhaltsbei- träge, der hier herrschenden (umfassenden) Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der im Massnahmenverfahren anzuwendenden eingeschränkten - 27 - Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO, sowie vorstehend) durfte die Vorderrichte- rin dem Kläger im Übrigen, auch ohne dass die Beklagte solches explizit verlang- te, einen tieferen hypothetischen Mietzins von Fr. 1'600.– in Anschlag bringen (vgl. Urk. 20 S. 8). Zusammengefasst bleibt es somit bei der (nunmehr rückwirkenden) Anrechnung eines tieferen hypothetischen Mietzinses im Umfang von Fr. 1'600.– per 1. Juli
- Weil der Kläger arbeitslos war und er für die Stellensuche kein Auto benötigte, dem Auto mithin keine Kompetenzqualität zukam, rechnete die erste Instanz ihm zurecht weder die monatlichen Leasingraten für den Mini Cooper von Fr. 395.50 noch die mit dem Auto im Zusammenhang stehenden Kosten für die Haftpflicht- versicherung und Verkehrsabgaben von Fr. 135.– an (Urk. 2 S. 19). Dass die Kosten des Leasings nicht vermeidbar waren, seien es die Leasingraten oder eben eine Entschädigung wegen vorzeitiger Kündigung (vgl. Urk. 20 S. 14), än- dert daran nichts. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um einen Mankofall, weshalb Drittschulden ohnehin keine Berücksichtigung finden könnten. Was die vom Kläger geltend gemachten (notorischen) Billag-Gebühren von Fr. 39.– auf den Monat umgerechnet anbelangt, ist davon auszugehen, dass die- se in den Fr. 120.– für "Telekommunikation etc." enthalten sind (Urk. 2 S. 20). Die Kosten für die Billag-Gebühren wurden im Übrigen auch im Entscheid vom 6. Juli 2015 von der Vorinstanz nicht separat ausgewiesen, sondern explizit einge- schlossen (vgl. Urk. 7/510 S. 32 E. 3.13.15). Ein solcher pauschaler Gesamt- betrag für sämtliche Kommunikationskosten ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen denn auch angemessen. Resümiert bleibt es somit bei den vorinstanzlichen Bedarfszahlen. d) Bedarf der Beklagten Diesen bezifferte die Vorinstanz unter Verweis auf ihren Entscheid vom 6. Juli 2015 per 1. Juli 2015 mit Fr. 5'518.–, ohne Steuern (Urk. 7/510 S. 38; Urk. 2 - 28 - S. 17). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 1; Urk. 59/1 und Urk. 20). e) Unterhaltsberechnung Weil nach wie vor betreffend sämtliche Zeitphasen ein Mankofall vorliegt, ist ledig- lich die Leistungsfähigkeit des Klägers (Existenzminimumsgarantie) zu berech- nen. Dass der Kläger die Arbeitslosenentschädigung für einen bestimmten Monat im- mer erst am Ende des Monats erhält, die Unterhaltsbeiträge aber monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats geschuldet sind (Urk. 20 S. 15), trifft zwar zu, für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit betreffend einen Monat ist dies aber nicht entscheidend. Praxisgemäss ist somit die höhere Arbeitslosenentschä- digung bereits für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für den Monat Januar 2016 zu berücksichtigen. 1.8.2015- 1.1.2016- 1.7.2016- 31.12.2015 30.6.2016 31.8.2016 Einkommen Fr. 7'709 Fr. 9'000 Fr. 9'000 Bedarf Fr. 4'873 Fr. 4'873 Fr. 3'643 UHB Fr. 2'836 Fr. 4'127 Fr. 5'357 Betreffend die erste Zeitphase vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 bleibt es beim vorinstanzlichen Gesamtunterhaltsbeitrag über Fr. 2'836.–. Mit der Vor- instanz rechtfertigt es sich, davon Fr. 1'800.– für den Sohn C._____ (zuzüglich all- fälliger Kinderzulagen; vgl. auch Urk. 20 S. 15) und Fr. 1'036.– für die Beklagte persönlich auszuscheiden (Urk. 2 S. 21). Von Januar 2016 bis und mit Juni 2016 ergibt sich ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 4'127.–. Davon sind wiederum Fr. 1'800.– (zuzüglich allfällige Kinderzula- gen) für den Sohn C._____ und entsprechend Fr. 2'327.– für die Beklagte persön- lich auszuscheiden. Ab Juli 2016 resultiert ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 5'357.–. Die Beklagte liess (ab 1. Januar 2016) persönliche Unterhaltsbeiträge von höchstens Fr. 3'000.– beantragen (Urk. 1 S. 3). Die herrschende Dispositionsmaxime (vgl. - 29 - Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der Umstand, dass das beklagtische Abänderungsbe- gehren ab Juli 2015 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 7/510 und Entscheid der Kam- mer im Prozess-Nr. LY150048) und die Beklagte widerklageweise kein neues Ab- änderungsbegehren stellte (vgl. Urk. 2 S. 4; Prot. I S. 201 sinngemäss), verbieten es, ihr im Massnahmenverfahren einen höheren persönlichen Unterhaltsbeitrag als die gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 geschuldeten Fr. 3'000.– (Urk. 7/154 S. 2, Dispositivziffer 1.4) zuzusprechen. Ab Juli 2016 ist das klägerische Abänderungsbegehren dementsprechend abzuweisen und es sind wieder die ur- sprünglichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– pro Monat geschul- det. Hingegen rechtfertigt es sich, in diesbezüglicher teilweisen Gutheissung des beklagtischen Eventualantrags (vgl. Urk. 1 S. 3, Ziffer 5), die Kinderunterhaltsbei- träge für die Monate Juli und August 2016 (vgl. sogleich) auf Fr. 2'357.– festzule- gen, zumal sich der Bedarf der Beklagten mit C._____ auf Fr. 5'518.– beläuft. Ab September 2016 gelten zufolge Wegfalls der klägerischen Arbeitslosigkeit, wie dargetan, ohnehin wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich und den Sohn gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 (total Fr. 5'500.–). Die Abweisung des Antrags des Klägers auf Aufhebung der Ehegattenunterhalts- beiträge und Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 1'200.– pro Monat per August 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (vgl. Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 3) wurde im Übrigen nicht angefochten. Es bleibt da- her bei der blossen teilweisen Sistierung bzw. vorübergehenden Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers (Art. 129 Abs. 1 ZPO). D. Vorinstanzliche Gerichtsgebühr
- Der Kläger hält die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'400.– für un- angemessen, zumal die Vorinstanz selber von einem nicht sehr komplexen Fall ausgegangen sei. Angemessen wäre daher eine Entscheidgebühr von maximal Fr. 1'800.–. Mehr sei aufgrund des von der Vorinstanz genannten Kostenrahmens und der offensichtlich schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht vertretbar (Urk. 59/1 S. 10). - 30 -
- Die Kritik ist unbegründet. Zwar ist der Sachverhalt nicht sehr komplex und es stellen sich auch keine schwierigen Rechtsfragen, allerdings waren im vor- instanzlichen Massnahmenverfahren doch die Umteilung der Obhut, die Ergän- zung des Ferienbesuchsrechts sowie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge strit- tig. Ausserdem war eine Kindesvertreterin mitbeteiligt und der Aktenumfang ist mittlerweile beachtlich. Die vielen Akten und insbesondere Eingaben der Parteien machen die an sich nicht komplexe Sache äusserst zeitaufwändig. Sodann dauer- te die Massnahmenverhandlung knapp vier Stunden (Prot. I S. 177, 189). Mit Blick auf die einschlägigen Normen der anwendbaren Gerichtsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (LS 211.11; vgl. v.a. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG) erweist sich die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'400.– für den begründeten Entscheid jedenfalls als angemessen. Dies insbesondere auch im Vergleich zur Gerichtsgebühr über Fr. 6'600.– betreffend das erste, umfangreichere Abänderungsverfahren (vgl. Urk. 7/510 S. 47). Die Be- rufung des Klägers ist diesbezüglich somit abzuweisen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
- Angesichts der vereinigten Berufungsverfahren, des prozessualen Aufwan- des sowie der umfangreichen Akten, welche, wie erwähnt, die von der Sache her nicht komplexen Verfahren sehr aufwändig gestaltet haben, erscheint eine Ge- richtsgebühr von insgesamt Fr. 5'500.– vorliegend angemessen (vgl. § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).
- Die Kosten der Kinderbelange im engeren Sinn (Ferien- und Feiertage- besuchsrecht) sind den Parteien praxisgemäss je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Namentlich können der Beklagten gute Gründe für ihre Präzi- sierungsanträge bezüglich des Ferien- und Feiertagebesuchsrechts zugestanden werden. Die diesbezügliche Gegenstandslosigkeit des Verfahrens - verursacht durch den Rückzug der Berufung des Klägers im Scheidungsberufungsverfahren - ändert daran nichts. Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt die Beklagte (mit Blick auf ihre Hauptanträge, vgl. Urk. 1 S. 2 f.) zu rund 65 %. Sodann unterliegt der Kläger mit seinem Antrag bezüglich Senkung der vorinstanzlichen Entscheid- - 31 - gebühr. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % aufzuerlegen. Die Kosten (Fr. 5'500.–) sind aus den je geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 1'500.– Kläger und Fr. 4'000.– Beklagte) zu bezahlen. Der Kläger, welcher die Kosten im Umfang von Fr. 2'200.– zu tragen hat, hat der Beklagten, welche Kos- ten im Umfang von Fr. 3'300.– zu tragen hat, somit Kosten im Umfang von Fr. 700.– zu ersetzen. Ausgangsgemäss ist die Beklagte sodann zu verpflichten, dem Kläger für das Be- rufungsverfahren eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 96.– (8 % Mehrwertsteuern, vgl. Urk. 59/1 S. 2) zu bezahlen (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV).
- Auch die Kosten für den Aufwand der Kindesvertreterin gehören zu den Ge- richtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, jedoch ohne Solidarhaftung für den ganzen Betrag (ZR 101 Nr. 87). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die durch einen An- walt oder eine Anwältin wahrgenommene Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; vgl. auch BGer 5A_52/2015 E. 5.3.4.2). Die Kindsvertreterin macht mit Eingabe vom 14. November 2016 eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 1'593.95 geltend (Fr. 1'449.– Honorar [4.83 Std. x Fr. 300.–] + Fr. 26.90 Spesen + Fr. 118.05 [8 % MwSt.]; Urk. 62). Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 64, Urk. 65 und Urk. 68), weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist ausgewiesen (Urk. 62) und erscheint angemessen. Auch der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 300.– wird den vor- liegenden finanziellen Verhältnissen gerecht und bewegt sich im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 3 Abs. 1 AnwGebV). Zu vergüten sind auch die Barauslagen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV) sowie die Mehrwert- steuer. - 32 - Die Kindsvertreterin ist somit antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Es wird beschlossen:
- Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160005 wird mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160004 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
- Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160005 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
- November 2015 betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 6 und 7 in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Betreffend die Ergänzung des Ferien- und Feiertagebesuchsrechts wird die Berufung der Beklagten als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Eventualanträge des Klägers auf vollumfängliche Sistierung der Unter- haltsbeiträge für die Beklagte persönlich mit Wirkung ab 1. August 2015 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers sowie auf teilweise Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ im Umfang von Fr. 1'300.– für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers werden wie folgt teilweise gutgeheis- sen: a) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 wird der Kläger für die Dauer seiner Arbeits- losigkeit (d.h. bis und mit August 2016) während des Scheidungsver- - 33 - fahrens verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatlichen Unterhalts- beiträge zu bezahlen: - Fr. 1'036.– vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015; - Fr. 2'327.– vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016; - ab 1. Juli 2016 bis 5. Dezember 2016 wird das Abänderungs- begehren des Klägers abgewiesen und es gelten wieder die ursprünglichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– monatlich. b) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 wird der Kläger für die Dauer seiner Arbeits- losigkeit (d.h. bis und mit August 2016) während des Scheidungsver- fahrens verpflichtet, an die Beklagte für den Sohn C._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'800.– vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2016; - Fr. 2'357.– für Juli und August 2016; - ab 1. September 2016 bis 5. Dezember 2016 wird das Abände- rungsbegehren des Klägers abgewiesen und es gelten wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– monatlich.
- Die vorinstanzliche Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten Fr. 5'075.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 34 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'593.95 Kosten Kindsvertretung Fr. 7'093.95 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Klä- ger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt und mit den Kostenvor- schüssen der Parteien (Fr. 4'000.– Beklagte, Fr. 1'500.– Kläger) verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 700.– zu ersetzen. Die Kosten der Kindsvertretung werden den Parteien je hälftig auferlegt.
- Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'593.95 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die vereinigten Berufungsver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 69, 70 und 71/1, die Kindsvertreterin, die Beiständin des Kindes, K._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 35 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160004-O/U.doc, damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY160005-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 11. Januar 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. November 2015 (FE110209-F) Rechtsbegehren: (siehe Urk. 2 S. 3 f.) Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 3. November 2015: (Urk. 2 S. 24 ff.) Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Klägers und Massnahmeklägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und Massnahmekläger mit nachfolgen- dem Erkenntnis.
3. (Beschwerde) Sodann wird verfügt:
1. Die Anträge des Massnahmeklägers sowie der Kindesvertreterin auf Umtei- lung der Obhut für das Kind C._____ auf den Massnahmekläger werden ab- gewiesen.
2. Der Antrag der Kindesvertreterin auf Abänderung des Ferienbesuchsrechts für das Kind C._____ wird gutgeheissen. In Ergänzung der bisherigen Regelung des Ferienbesuchsrechts wird Ziff. 4 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 17. Juni 2011 (act. 4/34) wie folgt ergänzt: "Dem Massnahmekläger werden immer die ersten Schulferienwochen sämt- licher Ferien, seien es Weihnachts-, Sport-, Sommer-, Herbst- oder Früh- jahrsferien zugesprochen, sofern er sein Ferienbesuchsrecht ausübt."
- 3 -
3. Die Anträge des Massnahmeklägers auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Massnahmebeklagte persönlich sowie auf Herabsetzung des monat- lichen Unterhaltsbeitrages für den Sohn C._____ auf maximal Fr. 1'200.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen, mit Wirkung ab 1. August 2015 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens, werden abgewiesen.
4. Die Eventualanträge des Massnahmeklägers auf vollumfängliche Sistierung der Unterhaltsbeiträge für die Massnahmebeklagte persönlich mit Wirkung ab 1. August 2015 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Massnahmeklägers sowie auf teilweise Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ im Umfang von Fr. 1'300.– für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Massnah- meklägers werden wie folgt teilweise gutgeheissen:
a) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositivziffern 10 und 11 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 wird der Massnah- mekläger für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit während des Schei- dungsverfahrens verpflichtet, der Massnahmebeklagten für sie persön- lich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende mo- natlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'036.– vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2016;
- Fr. 2'266.– ab 1. Juli 2016.
b) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 wird der Massnahmekläger für die Dauer sei- ner Arbeitslosigkeit während des Scheidungsverfahrens verpflichtet, an die Massnahmebeklagte für den Sohn C._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats monatliche Unterhalsbeiträge von Fr. 1'800.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- zulagen zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten Fr. 5'075.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten dieses Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. (Schriftliche Mitteilung)
9. (Berufung)
- 4 - Berufungsanträge: Erstberufung: der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 "Dem Berufungsgegner werden immer die ersten Schulferienwochen sämtli- cher Ferien, seien es Weihnachts-, Sports-, Sommer-, Herbst- oder Früh- jahrsferien zugesprochen, sofern er sein Ferienbesuchsrecht ausübt." wie folgt, präzisierend zu ergänzen: "Der Berufungsgegner hat mindestens eine volle Woche pro Ferienaus- übung zu beziehen. Eine Ferienwoche beginnt am Freitag 18:00 Uhr und dauert bis am darauffolgenden Freitag um 18:00 Uhr."
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. a aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Eventualanträge des Berufungsgegners, die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 auf voll- umfängliche Sistierung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin per- sönlich mit Wirkung ab 1. August 2015 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Berufungsgegners, werden abgewiesen.
3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. a wie folgt abzuändern: In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- gen vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 wird der Berufungsbeklagte für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit während des Scheidungsverfahrens verpflich- tet, der Berufungsklägerin für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:
- CHF 1'036.– vom 1. August 2015 bis 31. August 2015
- CHF 2'266.– vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015
- CHF 3'000.– ab 1. Januar 2016
4. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. b aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Eventualantrag des Berufungsbeklagten auf teilweise Sistierung der Un- terhaltsbeiträge für den Sohn C._____ für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Berufungsbeklagten, werden [recte: wird] abgewiesen.
- 5 -
5. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. b wie folgt abzuändern: In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- gen vom 6. Mai 2013 wird der Berufungsbeklagte für die Dauer seiner Ar- beitslosigkeit während des Scheidungsverfahrens verpflichtet, an die Beru- fungsklägerin für den Sohn C._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats monatliche Unterhaltsbeiträge von
- CHF 1'800.– vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015
- CHF 2'357.– ab 1. Januar 2016 alle zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen.
6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 20 S. 2 f.): "1. Antrag Ziff. 1 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
2. Antrag Ziff. 2 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
3. Antrag Ziff. 3 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen. Eventualiter sei Antrag Ziff. 3 der Berufung der Berufungsklägerin teilweise gutzuheissen und es sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. a der angefochtenen Verfügung wie folgt abzuändern: In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- ten vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 wird der Massnahmekläger bzw. Be- rufungsbeklagte für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit während des Schei- dungsverfahrens verpflichtet, der Massnahmebeklagten bzw. Berufungsklä- gerin für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 1'036.00 vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016,
- CHF 1'750.00 ab 1. Februar 2016.
4. Antrag Ziff. 4 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
- 6 -
5. Antrag Ziff. 5 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
6. Antrag Ziff. 6 der Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." der Kindesvertreterin und Verfahrensbeteiligten (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei die Ziff. 1 der Berufung vollumfänglich abzuweisen;
2. Eventualiter sei die Regelung wie folgt zu ergänzen: Das Ferienbesuchsrecht des Berufungsbeklagten soll ohne gegenteilige Absprache oder wichtige Gründe jeweils am Freitagabend, 18.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr, evtl. bis 14.00 Uhr, dauern. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beru- fungsklägerin." Zweitberufung: des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 59/1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 lit. a der angefochtenen Verfügung aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- gen vom 6. Mai 2013 bzw. Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der Verfügung des Be- zirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2015 wird der Massnahmekläger für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit während des Scheidungsverfahrens verpflich- tet, der Massnahmebeklagten für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:
- Fr. 1'036.– vom 1. August 2015 bis 30. September 2016;
- Fr. 2'266.– ab 1. Oktober 2016.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung abzuändern und es sei als Entscheidgebühr ein Betrag von höchstens CHF 1'800.– festzuset- zen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt.) zulasten der Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten."
- 7 - der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 59/11 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge des Klägers, Massnahmeklägers und Beru- fungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Klägers, Massnahmeklägers und Berufungsklägers." Erwägungen: A. Prozessgeschichte
1. Die Parteien standen sich seit 1. September 2011 am Einzelgericht des Be- zirks Horgen in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 7/1), welches nun- mehr mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 rechtskräftig erle- digt wurde, nachdem auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gemäss Beschluss der Kammer vom 2. September 2016 nicht eingetreten wurde (vgl. Prozess-Nr. LC160035: Urk. 661) und die Berufung des Klägers gemäss Be- schluss der Kammer vom 6. Dezember 2016 zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde, womit auch die gegnerische Anschlussberufung dahinfiel (vgl. Prozess-Nr. LC160034: Urk. 684). Im Laufe des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 22. April 2013 u.a. in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge einen dahingehenden Vergleich, dass sich der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Kläger) verpflichtete, der Beklagten, Erstberufungs- klägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Beklagte) für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Fami- lienzulagen sowie für die Beklagte persönlich einen solchen von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2013 genehmigt bzw. vorgemerkt (Urk. 7/146 und Urk. 7/154). Ein erstes Abände- rungsbegehren der Beklagten wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 21. Okto- ber 2014 abgewiesen (Urk. 7/347).
- 8 - Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 bzw. 6. März 2015 stellte die Beklagte erneut ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 7/362; Urk. 7/381 Ziff. 4-11; Urk. 7/414; Urk. 7/469), welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2015 teilweise, so betreffend die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2015 gut- hiess (vgl. Urk. 7/510). Dieser Entscheid wurde mittlerweile mit Urteil der Kammer vom 29. April 2016 teilweise abgeändert, wobei die persönlichen Unterhaltsbei- träge betreffend die fraglichen fünf Monate reduziert wurden. Bezüglich der Zeit ab Juli 2015 wurde das beklagtische Abänderungsbegehren rechtskräftig abge- wiesen (vgl. Prozess-Nr. LY150048-O/U.doc). Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 stellte der Kläger vor Vorinstanz seinerseits ein Abänderungsbegehren, womit er die Aufhebung seiner Unterhaltsbeitragspflicht gegenüber der Beklagten gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 per 1. August 2015 sowie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'200.– pro Mo- nat per diesem Datum beantragte. Im Eventualstandpunkt verlangte er für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit die Sistierung der Ehegattenunterhaltsbeiträge so- wie die teilweise Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'300.–, jeweils ab August 2015 (Urk. 7/477 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 7/534). Wei- ter liessen der Kläger und die Kindesvertreterin die Umteilung der Obhut über C._____ per Beginn der Sommerferien 2015 auf den Kläger beantragen (Urk. 7/482 S. 3 f.; Urk. 7/495 S. 8; Urk. 511). Zudem beantragte die Kindesvertreterin eine Abänderung des Ferienbesuchsrechts (Urk. 7/482 S. 3 f.). Am 29. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 201 ff.). Am 3. November 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 2), welcher den Parteien je am 18. Januar 2016 in begründeter Fassung zugestellt wurde (Urk. 7/575/1, 2).
2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig (Urk. 7/575/2) Berufung mit den eingangs erwähnten An- trägen (Urk. 1 S. 2 f.). Gemäss Präsidialverfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– für das Berufungsverfahren angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 ersuch- te die Beklagte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie
- 9 - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Herab- setzung desselben auf Fr. 1'500.– (Urk. 8 S. 2). Gemäss Präsidialverfügung vom
15. Februar 2016 wurde das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Weiter wurde der Beklagten aufs Neue Frist anberaumt, um den ihr mit Verfügung vom 5. Februar 2016 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen (Urk. 12). Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 13). Den Kostenvorschuss bezahlte sie jedoch innert Frist (vgl. Urk. 14). Mit Zuschrift vom
4. März 2016 erstattete die Beklagte sodann eine Noveneingabe (Urk. 15; Urk. 16/7, 8). Mittels Präsidialverfügung vom 31. März 2016 wurde dem Kläger und der Kindsvertreterin (betreffend das Ferienbesuchsrecht) Frist zur Erstattung der Be- rufungsantwort angesetzt (Urk. 17). Mittels Eingabe vom 14. April 2016 und Ein- gabe vom 18. April 2016 erstatteten der Kläger und die Kindesvertreterin je recht- zeitig ihre Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 20 und Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 wurde die Berufungsantwort der Kindesvertreterin (betreffend das Ferienbesuchsrecht) je den Parteien und die Be- rufungsantwort des Klägers (samt Beilagen) der Beklagten und der Kindesvertre- terin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Die Verfügung empfing der Kläger am 3. Mai 2016 (Urk. 24, Anhang). Mit Zuschriften vom 11. bzw. 13. Mai 2016 liessen beide Parteien je unverzüglich um Fristansetzung zur Ausübung des Rep- likrechts nachsuchen (Urk. 25 und 27). Mittels Präsidialverfügungen vom 12. Mai 2016 und 17. Mai 2016 wurde den Parteien je entsprechend Frist zur Ausübung ihrer Replikrechte anberaumt (Urk. 26 und 28). Beide Parteien äusserten sich in der Folge je fristgerecht, der Kläger mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Urk. 29) und die Beklagte mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Urk. 30). Diese Eingaben wurden wiederum je der Gegenseite und (beide Eingaben) der Kindesvertreterin mittels Stempelverfügung vom 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 11). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 übermittelte die Kindesvertreterin dem Gericht ei- ne Kopie eines an sie geschriebenen Briefes von C._____ vom 16. April 2016 zur Kenntnisnahme (Urk. 32 und Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2016 wurden diese Eingabe der Kindesvertreterin und der Brief von C._____ den Par- teien je zur Stellungnahme innert 10-tägiger Frist zugestellt (Urk. 34). Mit Zuschrift
- 10 - vom 8. Juli 2016 äusserte sich die Klägerin rechtzeitig, wobei sie diverse Unterla- gen beilegte (Urk. 37/1-6). Der Kläger liess sich mit Eingaben vom 11. Juli 2016 (Urk. 39 und Urk. 40) je fristwahrend vernehmen. Diese Eingaben der Parteien
- jene der Beklagten samt Beilagen - wurden je der Gegenseite sowie der Kindes- vertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Stempelverfügungen vom 11. Juli 2016 und 14. Juli 2016 sowie Kurzbrief vom 14. Juli 2016; Prot. II S. 14; Urk. 42). Mit Zuschrift vom 18. Juli 2016 liess sich die Kindesvertreterin zum erwähnten Brief von C._____ und den diesbezüglichen Parteivorbringen vernehmen (Urk. 43). Diese Eingabe wurde wiederum beiden Parteien mit Stempelverfügung vom
19. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 15). Innert zehn Tagen machte der Kläger rechtzeitig von sich aus mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Urk. 45) mitsamt einer Beilage (Urk. 47/1) Gebrauch von seinem Replikrecht. Diese Schriftstücke wurden der Beklagten sowie der Kindesvertreterin mit Stempelverfügung vom
8. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 18). Mit Eingabe vom 17. August 2016 (Urk. 50) äusserte sich darauf die Beklagte von sich aus innert praxis- gemässer Frist von zehn Tagen unverzüglich (Urk. 50), wobei sie eine Beilage be- treffend die Oktoberferien 2016 mit C._____ beibrachte (Urk. 52/1). Diese beiden Schriftstücke wurden wiederum dem Kläger und der Kindesvertreterin mit Stem- pelverfügung vom 18. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 19). Mit Eingabe vom 1. September 2016 liess der Kläger innert zehn Tagen seit Zu- stellung der Stempelverfügung um Fristansetzung zur Ausübung seines Replik- rechts nachsuchen (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2016 wurde ihm entsprechend Frist angesetzt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2016 äusserte er sich rechtzeitig (Urk. 56), wobei er diverse neue Unterlagen beibrachte (Urk. 57 und Urk. 58/1-5). Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Kindsvertreterin mit, dass sie fe- rienhalber frühestens ab dem 11. Oktober 2016 wieder für fristauslösende Zu- stellungen verfügbar sei (Urk. 60). Nachdem sie telefonisch (mehrfach) zur Einrei- chung ihrer Honorarnote aufgefordert worden war, teilte die Kindsvertreterin als- dann mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, es sei ihr zufolge starker Arbeits- überlastung immer noch nicht möglich gewesen, ihre Honorarnote einzureichen, und stellte die Zustellung derselben per 11. November 2016 in Aussicht (Urk. 61).
- 11 - Mit Schreiben vom 14. November 2016, hier eingegangen am 15. November 2016, wurde die Honorarnote der Kindsvertreterin schliesslich beigebracht (Urk. 62). Mittels Präsidialverfügung vom 15. November 2016 wurde den Parteien in der Folge Frist angesetzt, um sich zur Honorarnote zu äussern. Zudem wurden der Beklagten die Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 11. September 2016 und der Beilagen (Urk. 56, Urk. 57 und Urk. 58/1-5) zugestellt (Urk. 64). Mit Zuschrift vom 2. Dezember 2016 äusserte sich die Beklagte rechtzeitig zur kläge- rischen Stellungnahme, ohne auf die Honorarnote einzugehen, und reichte selbst weitere Unterlagen ein (Urk. 65; Urk. 66 und Urk. 67/1-5). Auch der Kläger liess sich innert Frist nicht zur Honorarnote vernehmen. Mittels Präsidialverfügung vom
9. Dezember 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren nunmehr in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Zudem wurde dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 2016 samt Beilagenver- zeichnis und Beilagen (Urk. 65, Urk. 66 und Urk. 67/1-5) am 12. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 äusserte sich der Kläger erneut, wobei er hauptsächlich um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu Urk. 65 ersuchen liess, sofern diese beklagtische Eingabe entscheidrelevante Ausführungen enthalten sollte (Urk. 69). Da dem nicht so ist (vgl. nachstehend), kann somit von einem Verzicht des Klägers auf die weitere Ausübung seines Replikrechts ausgegangen werden. Damit erweist sich das Ver- fahren schliesslich als spruchreif.
3. Auch der Kläger erhob mit Eingabe vom 28. Januar 2016 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Berufung gegen die ihm am 18. Januar 2016 zugestellte Massnahmenverfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 (Urk. 59/1; Urk. 7/575/1). Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Antrag des Klä- gers, wonach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, ab- gewiesen, und dem Kläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 1'500.– für die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 59/5). Diesen Vor- schuss bezahlte der Kläger fristgerecht (Urk. 59/7). Mit Präsidialverfügung vom
31. März 2016 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an- beraumt (Urk. 59/10). Mit Eingabe vom 11. April 2016 liess die Beklagte die Beru- fung des Klägers rechtzeitig beantworten und die eingangs erwähnten Anträge
- 12 - stellen (Urk. 59/11). Mittels Präsidialverfügung vom 20. April 2016 wurde die Be- rufungsantwortschrift dem Kläger samt Beilagen (Urk. 59/13/1-3) zur Kenntnis ge- bracht (Urk. 59/14). Diese Verfügung empfing der Kläger am 4. Mai 2016 (Urk. 59/14, Anhang). Mittels Zuschrift vom 11. Mai 2016 (Datum Poststempel) ersuch- te er unverzüglich um Fristansetzung zur Ausübung seines Replikrechts zur geg- nerischen Berufungsantwort (Urk. 59/15). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidial- verfügung vom 12. Mai 2016 stattgegeben (Urk. 59/16). Mit Zuschrift vom 30. Mai 2016 liess sich der Kläger fristwahrend vernehmen (Urk. 59/17). Diese Eingabe samt Beilage (Urk. 59/19/1) wurde der Beklagten mit Stempelverfügung vom
6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 7). B. Prozessuales
1. Die beiden Berufungen richten sich je gegen die nämliche Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 und haben unter anderem die Abänderung der der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LY160005 ist daher mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens Prozess-Nr. LY160005 sind als Urk. 59 zu den vorliegenden Akten zu nehmen.
2. Angefochten sind die Ergänzung des Ferienbesuchsrechts des Klägers, die (teilweise) Sistierung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bzw. die ent- sprechende Herabsetzung der der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhalts- beiträge bzw. der Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers sowie die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr (Urk. 2 S. 25 f., Dispositivziffern 2, 4a, b und 5). In den übrigen Punkten, nämlich betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 6 und 7 ist der vorinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 3. November 2015 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
3. Auf den Erlass der nötigen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsver- fahren sowie deren Abänderung sind sinngemäss die Normen über die Ehe-
- 13 - schutzmassnahmen anzuwenden. Betreffend die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), an- dererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (vgl. Urk. 2 S. 12 f. mit Hinweisen; OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, S. 5-7, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, S. 5 f.). Bezüglich der Kinderbelange herrschen die Offizial- und Untersuchungsmaximen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGer 4A_619/ 2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechts- anwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kogni- tion bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
5. Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Be- rufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwen- dung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen, abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massge- bend sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grund- sätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vor- instanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. 1.2014 E. II/2 mit Hin- weis). Rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom
28. November 2011, E. 2.1).
6. Wie eingangs erwähnt, hat der Kläger seine Berufung gegen das vorinstanz- liche Scheidungsurteil nunmehr zurückgezogen. Ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Scheidungsur-
- 14 - teil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016 wurde somit am 5. Dezember 2016 (Datum Eingang Rückzugserklärung, vgl. Prozess-Nr. LC160034; Urk. 684 S. 3) rechtskräftig. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils fallen die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Betreffend das Ferien- und Feiertagebesuchsrecht für C._____ gilt nunmehr die Regelung im Scheidungsurteil. Die vorliegende Berufung der Beklagten ist damit diesbezüglich zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Hingegen fallen Leistungsmass- nahmen (wie Unterhaltsbeiträge) praxisgemäss mit Fällung des Endentscheids nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft dahin. Dementsprechend ist über die strittigen Unterhaltsbeiträge bis zum 5. Dezember 2016 nach wie vor zu befin- den. C. Abänderung Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die per Juli 2015 beim Kläger eingetre- tene Arbeitslosigkeit eine wesentliche Veränderung seiner Einkommensverhält- nisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2013. Die Ein- kommenseinbusse sei zudem nicht selbst verschuldet sowie dauerhaft und habe nicht vorhergesehen werden können. Insbesondere sei in Anbetracht der zahlrei- chen Bewerbungsunterlagen nicht davon auszugehen, dass der Kläger unwillig sei, eine neue Stelle zu finden und anzutreten. Allerdings könne nicht mit einem baldigen Wiedereinstieg des Klägers ins Erwerbsleben gerechnet werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftslage sei jedoch auch nicht von einer jahrelang dauernden Arbeitslosigkeit des Klägers auszugehen, vielmehr gehe das Gericht davon aus, dass er aufgrund seiner guten beruflichen Qualifikationen in- nert nützlicher Frist eine neue Arbeitsstelle werde finden können. Es erscheine somit angebracht, die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich und für den Sohn C._____ nicht definitiv aufzuheben bzw. zu reduzieren, sondern diese im Sinne des klägerischen Eventualantrages für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers zu sistieren bzw. zu reduzieren. Antragsgemäss sei solches ab 1. August 2015 anzuordnen. Die Vorinstanz ging mit Blick auf die Arbeitslosentaggelder des Klägers von durchschnittlich Fr. 7'709.– netto pro Monat von einer Mangellage aus und berechnete für die Zeitphase von August 2015 bis 30. Juni 2016 einen
- 15 - Gesamtunterhalt von Fr. 2'836.– (Fr. 1'036.– für die Beklagte persönlich und Fr. 1'800.– für C._____, zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und ab Juli 2016, so lange die Arbeitslosigkeit des Klägers dauert, mit Blick auf die Anrechnung eines hypothetischen tieferen Mietzinses (Fr. 1'600.–) einen solchen von Fr. 4'066.– (Fr. 2'266.– für die Beklagte persönlich und Fr. 1'800.– für C._____, zuzüglich all- fällige Kinderzulagen; vgl. Urk. 2 S. 13 ff.). 2.1. Der Kläger kritisiert mit seiner Berufung einzig den Zeitpunkt der Anrech- nung des tieferen Mietzinses. Es sei ihm eine längere Frist zur Wohnungssuche bis Ende September 2016 einzuräumen. Entsprechend seien die höheren vor- instanzlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'266.– pro Monat erst per Oktober 2016 geschuldet (Urk. 59/1 S. 6 ff.; Urk. 20 S. 12). 2.2. Demgegenüber will die Beklagte dem Kläger bereits rückwirkend, spätes- tens seit dem 1. September 2015 den tieferen Mietzins in Anrechnung bringen. Zudem geht sie ab Januar 2016 von höheren Arbeitslosentaggeldern aus. Ent- sprechend fordert sie bereits ab September 2015 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'266.– monatlich und ab Januar 2016 solche von Fr. 3'000.–. Ferner soll es bei den bisherigen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'500.– pro Monat blei- ben (Urk. 1 S. 5 ff.; Urk. 59/11 S. 3). 3.1. Abänderungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/154 S. 2, Dispositivziffern 1.3 und 1.4) und nicht etwa die Verfügung vom 6. Juli 2015, zumal ab Juli 2015 wieder die Unterhaltsregelung gemäss der ursprünglichen erstgenannten Verfügung gilt (vgl. dazu: OGer ZH LY150048 vom
29. April 2016, S. 21, 24 Dispositivziffer 1) und der Kläger eine Abänderung per 1. August 2015 verlangt (Urk. 7/477 S. 2 f.). Wie bereits die Vorderrichterin zutreffend festhielt, können vorsorgliche Mass- nahmen abgeändert werden, wenn sich die ihnen zugrundliegenden Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben (Urk. 2 S. 13 mit Hinweisen). Eine Ab- änderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmäch- tiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten eines der Ehegatten her- beigeführt worden ist. Denn nur eine Veränderung, welche nicht freiwillig bzw.
- 16 - selbstverschuldet herbeigeführt wurde, berechtigt zur Abänderung einer vorsorgli- chen Massnahme. Liegt ein Abänderungsgrund vor, wird die gesamte Unterhalts- berechnung für beide Ehegatten neu durchgeführt. Die Neuberechnung hat sich an den Wertungen zu orientieren, die dem ursprünglichen Entscheid zugrunde la- gen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, also ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Aus Billigkeitsüberlegungen kann die Abän- derung jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden, wenn wegen der Einreichung des Abänderungsbegeh- rens mit der Möglichkeit einer Abänderung gerechnet werden musste (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch S. 302, S. 310 mit weiteren Hinweisen). Es entspricht der Praxis der Kammer, regelmässig die Rückwirkung des Abänderungsentscheides auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu gewähren. 3.2. In Übereinstimmung mit der Erstinstanz liegt bezüglich des Einkommens des Klägers eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom
6. Mai 2013 vor. Dabei kann offenbleiben, ob er damals Fr. 17'780.– netto pro Monat (Ansicht der Beklagten) oder Fr. 13'580.– (Ansicht des Klägers) verdiente, weil mit Blick auf die Arbeitslosentaggelder von rund Fr. 7'700.– netto pro Monat bzw. rund Fr. 9'000.– ab 1. Januar 2016 so oder anders eine wesentliche Ein- kommenseinbusse gegeben ist (vgl. Urk. 2 S. 15 f. mit Hinweisen; Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 22 Abs. 1 UVV; sowie nachstehend). Der Kläger hat seine per Juli 2015 eingetretene Arbeitslosigkeit auch nicht selbst verschuldet, zumal die E._____ SA das Arbeitsverhältnis auflöste, weil er die Er- wartungen nicht (mehr) erfüllte (vgl. Urk. 7/467/1; Urk. 2 S. 16). Überdies ver- mochte er mittels zahlreichen Bewerbungsunterlagen genügend glaubhaft darzu- tun, dass er sich intensiv um eine Anstellung bemüht hat (vgl. Urk. 7/478/2-36; Urk. 7/535/3-7; Urk. 2 S. 16). Er hat sich denn auch bereits während laufender Kündigungsfrist beworben (vgl. Urk. 7/467/1-12). Im August 2015 lancierte er na- mentlich 31, im September 2015 26 und bis Mitte Oktober 2015 14 Bewerbungen. Dabei bewarb er sich vor allem im IT-nahen Bereich, vorwiegend in der Tele-
- 17 - kommunikationsbranche und dort im Bereich Kundenakquisition und Verkauf (Prot. I S. 179; Urk. 7/477 S. 11), aber auch in anderen Sektoren, beispielsweise als Projektleiter (Urk. 7/535/3). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf blosse Scheinbewerbungen schliessen liessen. Offenbar hat der Kläger nunmehr per 15. August 2016 eine neue Anstellung bei F._____ AG gefunden (Urk. 56 S. 3; Urk. 58/1; Art. 317 Abs. 1 ZPO [Die Eingabe vom 11. September 2016 {Urk. 56} gilt mit Blick auf die Eingabe vom 1. Septem- ber 2016 {Urk. 54} und die mit Präsidialverfügung vom 6. September 2016 {Urk. 55} angesetzte Frist als unverzüglich]). Damit ist die vom Kläger nicht angefoch- tene Resolutiv-Bedingung für die reduzierten Unterhaltsbeiträge, nämlich die Be- endigung seiner Arbeitslosigkeit eingetreten. Praktikabilitätshalber schuldet er somit ab September 2016 wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2013 im Umfang von monatlich Fr. 3'000.– für die Beklagte persönlich und Fr. 2'500.– für den Sohn C._____ (vgl. Urk. 7/146 und Urk. 7/154). Dass er zur Leistung derselben nicht mehr im Stande sein sollte, macht der anwaltlich vertretene Kläger nicht geltend (Urk. 56 S. 2 f.). Davon wäre im Übrigen auch nicht auszugehen, nachdem beim Kläger - entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 56 S. 3: Fr. 10'500.– brutto bzw. Fr. 8'060.32 netto ge- schätzt, nachdem die Lohnabrechnung von September 2016 noch nicht vorliegt und im August 2016 kein BVG-Abzug vorgenommen wurde) - einstweilen von ei- nem Bruttolohn von Fr. 14'166.67 (Fr. 170'000.– : 12; vgl. Urk. 58/1, Ziffer 4 [Fr. 126'000.– Grundlohn + Fr. 44'000.– zu erwartender leistungs- und geschäfts- abhängiger Bonus]; vgl. auch Urk. 58/3) bzw. einem Nettolohn von Fr. 11'473.41 auszugehen ist (vgl. Fr. 14'166.67 abzüglich Fr. 726.06 [5.125 % AHV/IV/EO], Fr. 155.84 [1.1 % AL], Fr. 69.42 [0.49 % UVG], Fr. 28.34 [0,2 % KKTG] und Fr. 1'713.60 [Sparbeiträge und Risikoversicherung berufliche Vorsorge, Urk. 58/3 S. 2]). Der Kläger war von Juli 2015 bis Mitte August 2016 arbeitslos. Es handelt sich mithin nicht mehr um eine bloss vorübergehende kurze Phase der Erwerbslosig- keit. Die Dauerhaftigkeit der Veränderung ist daher für diese Phase zu bejahen (vgl. Urk. 2 S. 16), womit ein Abänderungsgrund vorliegt.
- 18 - 3.3. Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge
a) Einkommen des Klägers Im Juli 2015 erhielt der Kläger einerseits eine tiefere Arbeitslosentschädigung von Fr. 6'394.65 zufolge der allgemeinen fünf Wartetage (vgl. Urk. 7/481/1), anderer- seits wurde ihm noch eine Nachzahlung der E._____ SA in der Höhe von Fr. 4'924.20 ausbezahlt (Urk. 7/478/37). Weil die Abänderung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge jedoch erst per 1. August 2015 verlangt wird, erübrigen sich Weiterungen über allfällige Rückzahlungen von Arbeitslosentaggeldern be- treffend den Monat Juli (vgl. Urk. 7/477 S. 18). Auch die Nachzahlung der E._____ SA gemäss Abrechnung vom 24. Juli 2015 (Urk. 7/478/37) ist nicht mit- einzuberechnen. Ab August 2015 bis und mit Dezember 2015 ist von durch- schnittlichen Arbeitslosentaggeldern des Klägers in der Höhe von Fr. 7'709.– pro Monat auszugehen (Urk. 2 S. 15, 21 mit Hinweisen; Urk. 7/477 S. 9; Urk. 59/1 S. 6 oben; vgl. auch Urk. 4/2; Urk. 20 S. 11 unten). Per 1. Januar 2016 wurde der maximale versicherte Verdienst auf Fr. 148'200.– bzw. Fr. 12'350.– pro Monat angehoben (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 22 Abs. 1 UVV; vgl. bisher: Urk. 2 S. 15 E. 2.3.1.6). Der Kläger hat monatlich Anspruch auf 80 % von Fr. 12'350.–, was einem Betrag von Fr. 9'880.– brutto entspricht (Art. 22 Abs. 1 lit. a AVIG) bzw. rund Fr. 9'000.– netto (vgl. Urk. 2 S. 15; Urk. 4/6 S. 2 [Stellungnahme der Bildungsdirektion vom 7. Januar 2016]; vgl. auch Urk. 20 S. 14 f.). Es handelt sich hierbei um eine Anpassung des Bundesrats auf Verord- nungsstufe. Die Vorinstanz hätte diese Rechtsänderung von Amtes wegen be- rücksichtigen müssen (Art. 57 ZPO), zumal sie dem Kläger per Juli 2016 einen tieferen hypothetischen Mietzins anrechnete, mithin durchaus Regelungen für die Zukunft und insbesondere das Jahr 2016 traf. Ausserdem stellt solches ein echtes und damit zulässiges Novum dar, welches nach Erlass des angefochtenen Ent- scheids vom 3. November 2015 in Kraft trat (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch die Stel- lungnahme der Bildungsdirektion vom 7. Januar 2016, worin auf die Rechtsände- rung hingewiesen wird (vgl. Urk. 4/6), datiert weit nach dem angefochtenen Ent- scheid (Urk. 1 S. 5 f.).
- 19 - Der Umstand, dass nach wie vor eine Lohnpfändung besteht (vgl. Urk. 7/445/40, bis 2. Mai 2016) und dem Kläger entsprechend weniger Arbeitslosentaggelder ausbezahlt werden (vgl. z.B. Urk. 7/535/2; Urk. 7/539; Urk. 59/17 S. 2 f. Rz 11), ändert im Übrigen nichts, weil im Existenzminimum gemäss der Pfändungsurkun- de vom 15. Januar 2015 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– und Ehegatten- unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– berücksichtigt wurden (Urk. 7/445/40). Der Vor- rang der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ist mithin gewahrt. Eine Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge steht vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. demgegen- über Prozess-Nr. LY150048). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist dem Kläger im vorliegenden Mass- nahmenberufungsverfahren nicht anzurechnen, zumal die Kinderunterhaltsbeiträ- ge von Fr. 2'500.– und die der Beklagten persönlich geschuldeten Unterhalts- beiträge von Fr. 3'000.– gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013, wie bereits er- wähnt, mit Beendigung der Arbeitslosigkeit des Klägers (per September 2016) wieder aufleben, weil sie lediglich für deren Dauer während des Scheidungs- verfahrens reduziert wurden (Urk. 2 S. 25 f.), was unangefochten blieb. Die im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Erstberufungsantwort vorgebrachte Be- hauptung der Beklagten, wonach der Kläger aus der Vermietung seiner nicht be- liehenen Liegenschaft in G._____ [Staat in Nordeuropa] oder seiner Boote Erträ- ge erzielen könnte, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können (Urk. 30 S. 7 f. Rz. 28 ff., 33, 43; vgl. auch Urk. 20 S. 11; Urk. 1 S. 67 Rz 10), erfolgt im Übrigen verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Hinzu tritt, dass allfällige Mieterträge nicht näher beziffert wurden. Zudem wäre eine Vermietung erst in Zukunft möglich und dem Kläger dafür eine ausreichende Übergangsfrist zuzugestehen. Und schliesslich wäre beiden Parteien (als illiquide Grundeigentümer) ein Vermögens- verzehr bzw. die Vermietung von überzähligen Räumen zuzumuten, wenn die Einkünfte nicht ausreichen, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen (vgl. Prozess-Nr. LY150048: Urk. 2 S. 41 und Urk. 21 S. 7).
- 20 -
b) Einkommen der Beklagten Die Vorinstanz rechnete der arbeitslosen und ausgesteuerten Beklagten (vgl. Urk. 7/510 S. 33) kein Einkommen an bzw. berechnete mit Blick auf die Mangellage lediglich die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers (Urk. 2 S. 17 f., 21). Solches blieb zunächst unangefochten (vgl. Urk. 59/1 S. 6 ff.). Im Rahmen seiner Erstberufungsantwort vom 14. April 2016 will der Kläger der Beklagten al- lerdings wieder ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– in Anrechnung bringen (Urk. 20 S. 13). Diesbezüglich kann zunächst auf den Berufungsentscheid der Kammer vom
29. April 2016 (Prozess-Nr. LY1500048 S. 14 f.) verwiesen werden. Dort wurde insbesondere festgehalten, dass es für die über 50-jährige Beklagte, welche ein (nunmehr) elfjähriges Kind zu betreuen hat, seit über zwei Jahren arbeitslos ist und über keine Ausbildung verfügt, trotz Berufserfahrung nicht einfach sein dürfte, eine Anstellung zu finden. Es kann denn auch nicht von einer freiwilligen, nicht beachtlichen Einkommensminderung die Rede sein, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, der Beklagten rückwirkend ein hypothetisches Einkommen in Anrech- nung zu bringen. Zwar sind keine vergeblichen aktuelleren Suchbemühungen der Beklagten aktenkundig (vgl. zuletzt: Urk. 7/538/6; Prot. I S. 231, 237 f.). Allerdings musste sie mit Blick auf die beiden vorinstanzlichen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen vom 6. Juli 2015 und 3. November 2015 sowie den erwähnten Ent- scheid der Kammer vom 29. April 2016 nicht unmittelbar mit der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens rechnen. Dies ist erst mit Blick auf das Schei- dungsurteil vom 12. April 2016 der Fall, worin ihr (und im Übrigen auch dem Klä- ger) per 1. Juli 2016 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– angerechnet wurde (vgl. LC160034: Urk. 2 S. 158). In Anbetracht der realen Erwerbschancen wäre der Beklagten jedoch, jedenfalls im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen, ohnehin eine längere Übergangsfrist einzuräumen. Von der (rück- wirkenden) Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist hier daher abzu- sehen.
- 21 -
c) Bedarf des Klägers Die erste Instanz berechnete einen engen klägerischen Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 4'873.– betreffend die Zeitspanne von 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 (Urk. 2 S. 19 f.). Ab Juli 2016 ging sie von einem Bedarf von Fr. 3'643.– aus, weil sie dem Kläger anstelle des bisherigen Mietzinses für die 3-Zimmer Attikawoh- nung in D._____ von Fr. 2'647.– (zuzüglich Fr. 183.– Heizungskosten) lediglich noch einen solchen von Fr. 1'600.– für eine günstigere 3-Zimmer-Wohnung im Bezirk Horgen in Anrechnung brachte. Dabei mutete sie dem Kläger zu, die bishe- rige, viel zu teure Wohnung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, d.h. per
30. Juni 2016 zu kündigen (Urk. 2 S. 19-21; Urk. 7/445/6). Der Kläger macht geltend, es sei ihm nicht möglich, per 30. Juni 2016 in D._____ eine Wohnung für einen so tiefen Mietzins von Fr. 1'600.– anzumieten und ent- sprechend seine jetzige Wohnung bereits am 31. März 2016 zu kündigen, zumal die Wohnkosten in D._____, wo er wegen der Pflege des Kontakts zu seinem dort wohnhaften Sohn verbleiben wolle, notorisch hoch seien. Es sei auch stossend, dass die Beklagte weiterhin in der luxuriösen ehelichen Liegenschaft (Wohnkos- ten von total Fr. 2'512.–) verbleiben dürfe und er seine Wohnkosten aufs Äussers- te reduzieren und möglicherweise sogar die Gemeinde D._____ verlassen müsse, was zweifellos zu einer Erschwerung des Kontakts zu seinem Sohn führen würde. Er versuche seit Längerem vergeblich, eine günstigere Wohnung zu bekommen. Es sei angezeigt, dass ihm gemäss der ursprünglichen Intention der Vorinstanz erneut eine Frist von vier bis fünf Monaten einzuräumen sei, um die alte Wohnung zu kündigen. Erschwerend komme bei der Wohnungssuche hinzu, dass die Be- klagte ihn für ausstehende Unterhaltsbeiträge des Zeitraums von August 2015 bis Oktober 2015 betrieben habe und er weiterhin arbeitslos sei. Es sei notorisch, dass Einträge im Betreibungsregister die Anmietung einer Wohnung sehr er- schwerten, wenn nicht sogar verunmöglichten. Es sei ihm daher eine längere Frist zur Wohnungssuche bis Ende September 2016 zu gewähren (Urk. 59/1 S. 5 ff.; Urk. 20 S. 12).
- 22 - Die Beklagte hält entgegen, der Kläger hätte längst seit der Kündigung seiner Ar- beitsstelle am 30. April 2015 und der daraus folgenden Arbeitslosigkeit seit 1. Juli 2015 einen Unter- oder Nachmieter für seine bisherige zu teure Wohnung finden und ausserterminlich kündigen können und müssen. Es sei ihm daher spätestens per 1. September 2015 der tiefere Mietzins anzurechnen (Urk. 1 S. 6; Urk. 59/11 S. 4). Einem Ehegatten kann ein hypothetischer Wohnungsmietzins angerechnet wer- den, wenn der Wohnaufwand zu hoch ist, insbesondere im Vergleich mit dem an- deren Ehegatten, und ihm die Miete einer günstigeren Wohnung zugemutet wer- den kann. Die effektiven Wohnkosten müssen unter Berücksichtigung der persön- lichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes als übersetzt erscheinen. Für die Anpassung (Wohnungssuche) ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (vgl. Maier, a.a.O., S. 302, 321). Dass die Wohnung des Klägers mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Par- teien zu teuer ist, steht ausser Frage. Der Kläger hält den von der Vorinstanz in Anrechnung gebrachten Mietzinses von Fr. 1'600.– zwar für sehr tief, beziffert aber keinen höheren Betrag, sondern beschränkt sich darauf, eine längere Über- gangsfrist für die Wohnungssuche zu verlangen (Urk. 59/1 S. 6 f., 9 Rz 47; Urk. 20 S. 7 f.). Es bleibt daher bei diesem Betrag, selbst wenn die Beklagte vor Vor- instanz (in ihrer Eingabe vom 16. November 2015) noch klägerische Wohnkosten von Fr. 2'100.– anerkannte (vgl. Urk. 59/17 S. 5 Rz 22; Urk. 7/560 S. 7 RZ 19). Entgegen der Beklagten fällt eine rückwirkende Anrechnung des tieferen Mietzin- ses bereits per September 2015 mit Blick auf Lehre und Praxis indessen ausser Betracht, zumal kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ersichtlich ist. So mietete er die teure Wohnung in D._____, noch bevor er per Juli 2015 arbeits- los wurde (vgl. Urk. 7/445/6). Der Kläger musste jedoch seit längerem damit rechnen, dass er seinen Mietzins (zunächst Fr. 2'933.–, inklusive Parkplatz, dann Fr. 2'647.–; Urk. 2 S. 18 f.) im Hinblick auf die massgebliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse beider Parteien würde senken müssen. So ist er denn auch zumindest seit Okto-
- 23 - ber 2015 auf der Suche nach einer günstigeren Wohnung (vgl. Prot. I S. 232). Be- reits im Rahmen der Lohnpfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 15. Ja- nuar 2015 wurde ihm im Übrigen per 1. Juli 2015 bloss noch ein Mietzins von Fr. 1'000.– in Anrechnung gebracht (vgl. Urk. 7/445/40). Sodann wies schon die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. Juli 2015, wenn auch im Rahmen ihrer Überlegungen zur unentgeltlichen Rechtspflege, darauf hin, dass die Parteien an- gesichts des Scheidungsprozesses ihre Lebensweise einschränken müssten (Urk. 7/510 S. 41 f.), ebenso wurde dem Kläger im Beschluss der Kammer vom
6. Januar 2016 nahegelegt, zur Senkung seiner Lebenskosten eine günstigere Wohnung zu beziehen (vgl. Urk. 21 S. 10 f., Prozess-Nr. LY150048). Den ange- fochtenen Entscheid vom 3. November 2015, worin dem Kläger per Juli 2016 dann tatsächlich der tiefere Mietzins veranschlagt wurde, hat er am 18. Januar 2016 zugestellt erhalten. Dieser Entscheid ist vollstreckbar, zumal der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Urk. 12). Damit wurden dem Kläger rund fünf Monate für die Wohnungssuche eingeräumt. Dabei ist er einerseits nicht etwa auf die ordentlichen vertraglichen Kündigungs- termine per 31. März bzw. 30. Juni bzw. 30. September 2016 (vgl. Urk. 7/445/6) angewiesen, zumal er auch ausserordentlich kündigen und einen zumutbaren Nachmieter stellen (vgl. Art. 264 OR) oder die Wohnung untervermieten könnte (vgl. Art. 262 OR). Andererseits ist es ihm durchaus auch zuzumuten, in einer an- deren Gemeinde des Bezirks Horgen als D._____ wohnhaft zu sein, so beispiels- weise in H._____ oder I._____ etc. Den Kontakt (in Form seines Besuchsrechts) zu seinem elfjährigen Sohn wird der Kläger auch aufrecht erhalten können, wenn er in der näheren Umgebung wohnt. Überdies ist ungewiss, wo die Beklagte mit dem Sohn in näherer Zukunft wohnen wird, zumal sie gemäss dem erstinstanz- lichen, nunmehr rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 12. April 2016 verpflichtet wurde, die eheliche Liegenschaft in D._____, deren öffentliche Versteigerung an- geordnet wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2016 zu verlassen (vgl. LC160034: Urk. 2 S. 198, Dispositivziffern 3 und 4). Der Kläger liess im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 14. April. 2016 lediglich vier Wohnungsanmeldungen, zwei vom 13. November 2015, zwei nicht datiert, einreichen (Urk. 22/1). Die entsprechenden Mietzinse betragen Fr. 2'195.– (ein-
- 24 - schliesslich Heizkosten akonto) für eine 3-Zimmerwohnung in J._____ per 1. De- zember 2015, Fr. 2'330.–, zuzüglich Fr. 390.– Heiz-/Nebenkosten, für eine 3 1/2- Zimmerwohnung in I._____, Fr. 1'895.– für eine 3-Zimmerwohnung in D._____ per 1. Februar 2016 sowie Fr. 2'640.–, zuzüglich Fr. 200.– Nebenkosten, für eine 3 1/2-Zimmerwohnung ebenfalls in I._____. Es handelt sich mithin durchwegs um verhältnismässig zu hohe Mietzinsen. Aktenkundig ist sodann lediglich ein (nicht näher begründetes) Absageschreiben vom 17. November 2015 betreffend die Wohnung in J._____. Zwei der beigebrachten Wohnungsanmeldungen wurden vom Kläger sodann offenbar nicht unterzeichnet. Mit diesen spärlichen Unterlagen vermag der Kläger jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft zu machen, sich seit Ok- tober 2015 (vgl. Prot. I S. 232) bzw. spätestens seit Ende Januar 2016 intensiv vergeblich um eine günstigere Wohnung im Umfeld von D._____ bzw. im Bezirk Horgen bemüht zu haben. Im Übrigen wäre dem Kläger per Juli 2016 auch eine Übergangslösung z.B. als Untermieter zuzumuten gewesen. Offenbar hat die Beklagte den Kläger - trotz hängigem Abänderungsbegehren - betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge des Zeitraums August 2015 bis Okto- ber 2015 betrieben (Urk. 59/1 S. 8). Der Zahlungsbefehl datiert vom 28. Oktober 2015 (vgl. Urk. 59/4/3). Der Kläger soll ihn am 4. November 2015 erhalten haben. Solches erscheint mit Blick auf die kopierte Handnotiz auf dem Zahlungsbefehl, wonach der letzte Tag für die Erhebung des Rechtsvorschlags der 16. November 2015 ist, jedenfalls glaubhaft. Damit handelt es sich hierbei um ein echtes und zu- lässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 59/1 S. 8 f.). Es ist notorisch, dass Einträge im Betreibungsregister bei der Wohnungssuche hinderlich sind (vgl. auch Urk. 22/1), ebenso war die Arbeitslosigkeit des Klägers für die Wohnungs- suche nicht gerade förderlich (Urk. 59/1 S. 9). Vorliegend handelt es sich jedoch einzig um eine Betreibung seiner Noch-Ehefrau, welche mittlerweile ohnehin ge- genstandslos ist, zumal die Verfügung vom 6. Mai 2013, worauf sich die Betrei- bung stützt (Urk. 59/4/3), mit der gegenständlichen Abänderungsverfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 abgeändert und die geschuldeten Unterhalts- beiträge herabgesetzt wurden. Das Gesuch der Beklagten um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ihrer Berufung wurde mit Verfügung der Kammerpräsiden- tin vom 15. Februar 2016 sodann abgewiesen (Urk. 12 S. 4, Dispositivziffer 1).
- 25 - Und schliesslich wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten über Fr. 13'565.55 mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirks Horgen vom 21. April 2016 abgewiesen (Urk. 59/19/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hätte ein klärendes Gespräch mit einem potentiellen Vermieter suchen und allenfalls ein höheres Mietzinsdepot oder eine Bürgin (z.B. seine Mut- ter und Darlehensgeberin, vgl. Urk. 7/467/16 [Kontoauszug Juni 2015]) etc. anbie- ten können. Zudem hätte er ein Referenzschreiben des vorherigen Vermieters er- hältlich machen können. Weiter hätte er auch sein eigenes soziales Netzwerk nutzen können. Entsprechende vergebliche Bemühungen hat der Kläger jedoch weder behauptet geschweige denn belegt. Eine fünfmonatige Frist für die Anmie- tung einer neuen Wohnung im Rahmen eines Massnahmenverfahrens hat somit auch vor dem Hintergrund dieser beklagtischen Betreibung so oder anders zu ge- nügen. Zwar ist es, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der notorischen Wohnungsknapp- heit im Grossraum Zürich, nicht einfach, eine 3- bis 3,5-Zimmerwohnung im Be- zirk Horgen für einen maximalen Mietzins von Fr. 1'600.–, welchen der Kläger al- lerdings akzeptierte (Urk. 59/1 S. 6 f.), anmieten zu können, doch standen dem Kläger dafür mindestens rund fünf Monate zur Verfügung. Wenn er diese Zeit nicht nutzte - und davon muss vorliegend mangels Glaubhaftmachung und Do- kumentierung hinreichender Wohnungssuchbemühungen ausgegangen werden -, hat er dies jedoch selber zu vertreten. Auch das Sommerloch im Wohnungsmarkt hilft dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht weiter. Es bleibt somit beim vor- instanzlichen Entscheid, wonach dem Kläger per 1. Juli 2016 der tiefere Mietzins von Fr. 1'600.– pro Monat in Anrechnung zu bringen ist. Dass der Kläger nunmehr per 1. Oktober 2016 eine 2,5-Zimmerwohnung in D._____ für einen Mietzins von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– für einen Autoein- stellplatz anmieten konnte (vgl. Urk. 56 S. 3 unten; Urk. 58/4-5), ist vorliegend nicht mehr bedeutsam, nachdem mit Wegfall seiner Arbeitslosigkeit per Septem- ber 2016 ohnehin wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, wobei sich der Kläger angesichts seiner neuen Anstellung auch einen höheren Mietzins leisten kann.
- 26 - Zwar lebt die Beklagte mit dem Sohn weiterhin in der luxuriösen ehelichen Lie- genschaft am …weg … in D._____, wobei die Wohnkosten (inklusive Heizkosten von Fr. 872.–) insgesamt Fr. 2'512.– (Urk. 7/510 S. 35) bzw. Fr. 2'113.– betragen (vgl. Urk. 7/534 S. 6; Urk. 7/535/8, Hypothekarzinsen neu Fr. 1'241.– statt Fr. 1'640.– wie bisher). Andererseits anerkennt selbst der Kläger, dass es noto- risch ist, dass jedenfalls zurzeit für Mietobjekte viel höhere Kosten zu bezahlen sind als für (vergleichbares) selbstgenutztes, hypothekarisch finanziertes Wohn- eigentum (Urk. 59/1 S. 6). Die Beklagte wohnt zudem mit dem Sohn zusammen, während der Kläger alleine lebt. Überdies muss die Beklagte, wie erwähnt, ge- mäss dem Scheidungsurteil die Liegenschaft zufolge öffentlicher Versteigerung spätestens per Ende Jahr 2016 ohnehin verlassen. Es handelt sich somit um eine vorübergehende Situation. Es erübrigt sich daher, auch die Beklagte im Rahmen dieses Entscheides zur Suche einer günstigeren Wohnung anzuhalten. Eine vo- rübergehende allfällige Ungleichbehandlung der Parteien im Wohnkomfort (vgl. Urk. 20 S. 8) ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Dass der Kläger seinen Lebenshaltungsstil und damit insbesondere seine Wohnkosten zu reduzieren hat- te, versteht sich mit Blick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn und der (ausgesteuerten) Beklagten sowie angesichts seiner längeren Arbeitslosigkeit von selbst. Von einer willkürlichen Reduktion der Wohnkosten durch die Vor- instanz (Urk. 20 S. 9) kann jedenfalls nicht die Rede sein. Im Übrigen akzeptierte der Kläger im Rahmen seiner eigenen Berufung, wie erwähnt, die Höhe des hypo- thetischen Mietzinses (Urk. 59/1 S. 6 f.). Bei der Behauptung des Klägers, wo- nach die Beklagte die eheliche Liegenschaft zu einem Mietzins von Fr. 6'500.– vermieten könnte (Urk. 20 S. 9), handelt es sich schliesslich um ein unzulässiges Novum (vgl. auch Urk. 59/1 passim). Zudem wäre solches, angesichts der auch der Beklagten (mit dem Sohn) für einen Umzug einzuräumenden Übergangsfrist und mit Blick auf die nunmehr angeordnete öffentliche Versteigerung der eheli- chen Liegenschaft, im vorliegenden Massnahmenverfahren, welches vorab die Regelung der aktuellen Verhältnisse bezweckt, ohnehin abzulehnen. In Anbetracht der mit im Streit liegenden Herabsetzung der Kinderunterhaltsbei- träge, der hier herrschenden (umfassenden) Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der im Massnahmenverfahren anzuwendenden eingeschränkten
- 27 - Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO, sowie vorstehend) durfte die Vorderrichte- rin dem Kläger im Übrigen, auch ohne dass die Beklagte solches explizit verlang- te, einen tieferen hypothetischen Mietzins von Fr. 1'600.– in Anschlag bringen (vgl. Urk. 20 S. 8). Zusammengefasst bleibt es somit bei der (nunmehr rückwirkenden) Anrechnung eines tieferen hypothetischen Mietzinses im Umfang von Fr. 1'600.– per 1. Juli 2016. Weil der Kläger arbeitslos war und er für die Stellensuche kein Auto benötigte, dem Auto mithin keine Kompetenzqualität zukam, rechnete die erste Instanz ihm zurecht weder die monatlichen Leasingraten für den Mini Cooper von Fr. 395.50 noch die mit dem Auto im Zusammenhang stehenden Kosten für die Haftpflicht- versicherung und Verkehrsabgaben von Fr. 135.– an (Urk. 2 S. 19). Dass die Kosten des Leasings nicht vermeidbar waren, seien es die Leasingraten oder eben eine Entschädigung wegen vorzeitiger Kündigung (vgl. Urk. 20 S. 14), än- dert daran nichts. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um einen Mankofall, weshalb Drittschulden ohnehin keine Berücksichtigung finden könnten. Was die vom Kläger geltend gemachten (notorischen) Billag-Gebühren von Fr. 39.– auf den Monat umgerechnet anbelangt, ist davon auszugehen, dass die- se in den Fr. 120.– für "Telekommunikation etc." enthalten sind (Urk. 2 S. 20). Die Kosten für die Billag-Gebühren wurden im Übrigen auch im Entscheid vom 6. Juli 2015 von der Vorinstanz nicht separat ausgewiesen, sondern explizit einge- schlossen (vgl. Urk. 7/510 S. 32 E. 3.13.15). Ein solcher pauschaler Gesamt- betrag für sämtliche Kommunikationskosten ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen denn auch angemessen. Resümiert bleibt es somit bei den vorinstanzlichen Bedarfszahlen.
d) Bedarf der Beklagten Diesen bezifferte die Vorinstanz unter Verweis auf ihren Entscheid vom 6. Juli 2015 per 1. Juli 2015 mit Fr. 5'518.–, ohne Steuern (Urk. 7/510 S. 38; Urk. 2
- 28 - S. 17). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 1; Urk. 59/1 und Urk. 20).
e) Unterhaltsberechnung Weil nach wie vor betreffend sämtliche Zeitphasen ein Mankofall vorliegt, ist ledig- lich die Leistungsfähigkeit des Klägers (Existenzminimumsgarantie) zu berech- nen. Dass der Kläger die Arbeitslosenentschädigung für einen bestimmten Monat im- mer erst am Ende des Monats erhält, die Unterhaltsbeiträge aber monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats geschuldet sind (Urk. 20 S. 15), trifft zwar zu, für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit betreffend einen Monat ist dies aber nicht entscheidend. Praxisgemäss ist somit die höhere Arbeitslosenentschä- digung bereits für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für den Monat Januar 2016 zu berücksichtigen. 1.8.2015- 1.1.2016- 1.7.2016- 31.12.2015 30.6.2016 31.8.2016 Einkommen Fr. 7'709 Fr. 9'000 Fr. 9'000 Bedarf Fr. 4'873 Fr. 4'873 Fr. 3'643 UHB Fr. 2'836 Fr. 4'127 Fr. 5'357 Betreffend die erste Zeitphase vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 bleibt es beim vorinstanzlichen Gesamtunterhaltsbeitrag über Fr. 2'836.–. Mit der Vor- instanz rechtfertigt es sich, davon Fr. 1'800.– für den Sohn C._____ (zuzüglich all- fälliger Kinderzulagen; vgl. auch Urk. 20 S. 15) und Fr. 1'036.– für die Beklagte persönlich auszuscheiden (Urk. 2 S. 21). Von Januar 2016 bis und mit Juni 2016 ergibt sich ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 4'127.–. Davon sind wiederum Fr. 1'800.– (zuzüglich allfällige Kinderzula- gen) für den Sohn C._____ und entsprechend Fr. 2'327.– für die Beklagte persön- lich auszuscheiden. Ab Juli 2016 resultiert ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 5'357.–. Die Beklagte liess (ab 1. Januar 2016) persönliche Unterhaltsbeiträge von höchstens Fr. 3'000.– beantragen (Urk. 1 S. 3). Die herrschende Dispositionsmaxime (vgl.
- 29 - Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der Umstand, dass das beklagtische Abänderungsbe- gehren ab Juli 2015 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 7/510 und Entscheid der Kam- mer im Prozess-Nr. LY150048) und die Beklagte widerklageweise kein neues Ab- änderungsbegehren stellte (vgl. Urk. 2 S. 4; Prot. I S. 201 sinngemäss), verbieten es, ihr im Massnahmenverfahren einen höheren persönlichen Unterhaltsbeitrag als die gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 geschuldeten Fr. 3'000.– (Urk. 7/154 S. 2, Dispositivziffer 1.4) zuzusprechen. Ab Juli 2016 ist das klägerische Abänderungsbegehren dementsprechend abzuweisen und es sind wieder die ur- sprünglichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– pro Monat geschul- det. Hingegen rechtfertigt es sich, in diesbezüglicher teilweisen Gutheissung des beklagtischen Eventualantrags (vgl. Urk. 1 S. 3, Ziffer 5), die Kinderunterhaltsbei- träge für die Monate Juli und August 2016 (vgl. sogleich) auf Fr. 2'357.– festzule- gen, zumal sich der Bedarf der Beklagten mit C._____ auf Fr. 5'518.– beläuft. Ab September 2016 gelten zufolge Wegfalls der klägerischen Arbeitslosigkeit, wie dargetan, ohnehin wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich und den Sohn gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2013 (total Fr. 5'500.–). Die Abweisung des Antrags des Klägers auf Aufhebung der Ehegattenunterhalts- beiträge und Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 1'200.– pro Monat per August 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (vgl. Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 3) wurde im Übrigen nicht angefochten. Es bleibt da- her bei der blossen teilweisen Sistierung bzw. vorübergehenden Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers (Art. 129 Abs. 1 ZPO). D. Vorinstanzliche Gerichtsgebühr
1. Der Kläger hält die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'400.– für un- angemessen, zumal die Vorinstanz selber von einem nicht sehr komplexen Fall ausgegangen sei. Angemessen wäre daher eine Entscheidgebühr von maximal Fr. 1'800.–. Mehr sei aufgrund des von der Vorinstanz genannten Kostenrahmens und der offensichtlich schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht vertretbar (Urk. 59/1 S. 10).
- 30 -
2. Die Kritik ist unbegründet. Zwar ist der Sachverhalt nicht sehr komplex und es stellen sich auch keine schwierigen Rechtsfragen, allerdings waren im vor- instanzlichen Massnahmenverfahren doch die Umteilung der Obhut, die Ergän- zung des Ferienbesuchsrechts sowie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge strit- tig. Ausserdem war eine Kindesvertreterin mitbeteiligt und der Aktenumfang ist mittlerweile beachtlich. Die vielen Akten und insbesondere Eingaben der Parteien machen die an sich nicht komplexe Sache äusserst zeitaufwändig. Sodann dauer- te die Massnahmenverhandlung knapp vier Stunden (Prot. I S. 177, 189). Mit Blick auf die einschlägigen Normen der anwendbaren Gerichtsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (LS 211.11; vgl. v.a. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG) erweist sich die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'400.– für den begründeten Entscheid jedenfalls als angemessen. Dies insbesondere auch im Vergleich zur Gerichtsgebühr über Fr. 6'600.– betreffend das erste, umfangreichere Abänderungsverfahren (vgl. Urk. 7/510 S. 47). Die Be- rufung des Klägers ist diesbezüglich somit abzuweisen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
1. Angesichts der vereinigten Berufungsverfahren, des prozessualen Aufwan- des sowie der umfangreichen Akten, welche, wie erwähnt, die von der Sache her nicht komplexen Verfahren sehr aufwändig gestaltet haben, erscheint eine Ge- richtsgebühr von insgesamt Fr. 5'500.– vorliegend angemessen (vgl. § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).
2. Die Kosten der Kinderbelange im engeren Sinn (Ferien- und Feiertage- besuchsrecht) sind den Parteien praxisgemäss je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Namentlich können der Beklagten gute Gründe für ihre Präzi- sierungsanträge bezüglich des Ferien- und Feiertagebesuchsrechts zugestanden werden. Die diesbezügliche Gegenstandslosigkeit des Verfahrens - verursacht durch den Rückzug der Berufung des Klägers im Scheidungsberufungsverfahren - ändert daran nichts. Betreffend die Unterhaltsbeiträge unterliegt die Beklagte (mit Blick auf ihre Hauptanträge, vgl. Urk. 1 S. 2 f.) zu rund 65 %. Sodann unterliegt der Kläger mit seinem Antrag bezüglich Senkung der vorinstanzlichen Entscheid-
- 31 - gebühr. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % aufzuerlegen. Die Kosten (Fr. 5'500.–) sind aus den je geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 1'500.– Kläger und Fr. 4'000.– Beklagte) zu bezahlen. Der Kläger, welcher die Kosten im Umfang von Fr. 2'200.– zu tragen hat, hat der Beklagten, welche Kos- ten im Umfang von Fr. 3'300.– zu tragen hat, somit Kosten im Umfang von Fr. 700.– zu ersetzen. Ausgangsgemäss ist die Beklagte sodann zu verpflichten, dem Kläger für das Be- rufungsverfahren eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 96.– (8 % Mehrwertsteuern, vgl. Urk. 59/1 S. 2) zu bezahlen (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV).
3. Auch die Kosten für den Aufwand der Kindesvertreterin gehören zu den Ge- richtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, jedoch ohne Solidarhaftung für den ganzen Betrag (ZR 101 Nr. 87). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die durch einen An- walt oder eine Anwältin wahrgenommene Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; vgl. auch BGer 5A_52/2015 E. 5.3.4.2). Die Kindsvertreterin macht mit Eingabe vom 14. November 2016 eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 1'593.95 geltend (Fr. 1'449.– Honorar [4.83 Std. x Fr. 300.–] + Fr. 26.90 Spesen + Fr. 118.05 [8 % MwSt.]; Urk. 62). Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 64, Urk. 65 und Urk. 68), weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist ausgewiesen (Urk. 62) und erscheint angemessen. Auch der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 300.– wird den vor- liegenden finanziellen Verhältnissen gerecht und bewegt sich im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 3 Abs. 1 AnwGebV). Zu vergüten sind auch die Barauslagen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV) sowie die Mehrwert- steuer.
- 32 - Die Kindsvertreterin ist somit antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160005 wird mit dem vorliegen- den Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160004 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY160005 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
3. November 2015 betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 6 und 7 in Rechts- kraft erwachsen ist.
4. Betreffend die Ergänzung des Ferien- und Feiertagebesuchsrechts wird die Berufung der Beklagten als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Eventualanträge des Klägers auf vollumfängliche Sistierung der Unter- haltsbeiträge für die Beklagte persönlich mit Wirkung ab 1. August 2015 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers sowie auf teilweise Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ im Umfang von Fr. 1'300.– für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers werden wie folgt teilweise gutgeheis- sen:
a) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 wird der Kläger für die Dauer seiner Arbeits- losigkeit (d.h. bis und mit August 2016) während des Scheidungsver-
- 33 - fahrens verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatlichen Unterhalts- beiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'036.– vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015;
- Fr. 2'327.– vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016;
- ab 1. Juli 2016 bis 5. Dezember 2016 wird das Abänderungs- begehren des Klägers abgewiesen und es gelten wieder die ursprünglichen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– monatlich.
b) In Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2013 wird der Kläger für die Dauer seiner Arbeits- losigkeit (d.h. bis und mit August 2016) während des Scheidungsver- fahrens verpflichtet, an die Beklagte für den Sohn C._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'800.– vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2016;
- Fr. 2'357.– für Juli und August 2016;
- ab 1. September 2016 bis 5. Dezember 2016 wird das Abände- rungsbegehren des Klägers abgewiesen und es gelten wieder die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– monatlich.
2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten Fr. 5'075.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 34 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'593.95 Kosten Kindsvertretung Fr. 7'093.95 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Klä- ger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt und mit den Kostenvor- schüssen der Parteien (Fr. 4'000.– Beklagte, Fr. 1'500.– Kläger) verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 700.– zu ersetzen. Die Kosten der Kindsvertretung werden den Parteien je hälftig auferlegt.
5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'593.95 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die vereinigten Berufungsver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 69, 70 und 71/1, die Kindsvertreterin, die Beiständin des Kindes, K._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 35 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc