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LY150043

Abänderung Scheidungsurteil / vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2015-08-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 a) Mit Eheschutzentscheid vom 23. September 2011 wurden beide Töchter der Parteien, E._____ geboren am tt.mm.2000 und C._____ geboren am tt.mm.2005, unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt, und es wurde für beide Töchter eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Mit gerichtlichem Abänderungsentscheid vom 20. August 2012 wurde die elterliche Obhut so aufgeteilt, dass die ältere Tochter E._____ un- ter die Obhut des Vaters gestellt wurde. Die jüngere Tochter C._____ blieb demgegenüber unter der Obhut der Mutter (act 6/5/28). Mit Urteil vom

15. August 2013 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 6/4/38). Die beiden Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen. Unter Anordnung einer entsprechenden Besuchsregelung für den andern Elternteil wurde E._____ unter die Obhut des Vaters und C._____ unter jene der Mutter gestellt (Dispositiv Ziffer 3). Ferner verpflichtete sich der Vater für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 175.- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 4 lit. a). Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter wurde von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind E._____ abgesehen (Dispositiv Ziffer 4 lit. d). Die mit Eheschutzentscheid vom 23. September 2011 des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Winterthur angeordnete Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für das Kind C._____ wurde beibehalten (Dispositiv Ziffer 5 lit. a). Die Beistandschaft über E._____ wurde aufgehoben (act. 6/4/48).

b) Im Rahmen des vor Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Februar 2015 gestell- ten Begehrens um Abänderung des Scheidungsurteils beantragte B._____ (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend Kläger), es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und das Kind C._____ sei neu unter seine elterli-

- 7 - che Obhut zu stellen (vgl. act. 6/1 S. 2, act. 6/13 i.V.m. act. 6/Prot. S. 9). In der Folge fanden zwei Anhörungen von C._____ (am 21. und 28. April 2015) durch die Psychologin D._____ vom kjz ... statt (act. 6/16). Nach gescheiter- ter Einigungsverhandlung (act. 6/Prot. S. 2-4) fand am 18. Juni 2015 die Hauptverhandlung und die Verhandlung über die vorsorglichen Massnah- men statt (act. 6/Prot. S. 5-29). Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 entschied das Einzelgericht über die vorsorglichen Massnahmen und stellte u.a. die Kinder E._____ und C._____ mit sofortiger Wirkung unter die Obhut des Klägers unter Anordnung einer entsprechenden Besuchsregelung und Über- tagung besonderer Aufgaben betreffend Obhutsübergang an den Erzie- hungsbeistand von C._____, errichtete mit sofortiger Wirkung eine Besuchs- rechtsbeistandschaft und sistierte die Unterhaltspflicht des Klägers für das Kind C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Abände- rungsverfahrens (act. 5 S. 14 ff.).

E. 2 Gegen diese Verfügung vom 30. Juni 2015 erhob A._____ (Berufungskläge- rin und Beklagte, nachfolgend Beklagte) Berufung und verlangte die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheides. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihr auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 3 S. 2).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2015 wurde der Berufung superproviso- risch die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 9). Die vom Berufungsbeklagten verlangte Anhörung von C._____ wurde mit Verfügung vom 4. August 2015 abgewiesen (act. 13). Nach Eingang der Berufungsantwort sowie der Stel- lungnahme des Klägers zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 16) wurde die mit Verfügung vom 30. Juli 2015 superprovisorisch erteilte auf- schiebende Wirkung der Berufung mit Verfügung vom 6. August 2015 su- perprovisorisch entzogen (act. 18). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu den Noven in der Berufungsantwort Stellung zu nehmen (act. 18). Den Parteien wurde mit Beschluss vom 10. August 2015 die un-

- 8 - entgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 24). Nach Eingang der Stellungnah- me der Beklagten zu den Noven wurde mit Beschluss vom 14. August 2015 der Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurde festgehalten, es gälten demnach die mit Verfügung des Einzelgerichts vom 30. Juni 2015 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen getroffenen Anordnungen weiter (act. 28).

E. 4 a) Auf streitige Änderungsverfahren finden die Vorschriften über die Schei- dungsklage sinngemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es gelten dem- nach die Art. 274-283 und Art. 290-293 ZPO. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen; die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet über vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO); die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (ZK ZPO-Kobel,

2. A., Art. 276 N 41). Sind wie hier Anordnungen über Kinder zu treffen, so erforscht es den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Partei- anträgen abhängig noch an solche gebunden (sog. uneingeschränkte Unter- suchungsmaxime und Offizialmaxime; Art. 277Abs. 3 ZPO und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

b) Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

c) Im summarischen Verfahren geht es darum, relativ rasch eine vorläufige Friedensordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Ver- hältnisse sind daher, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger,

2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Richter nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behaup- tung überzeugt sein muss, sondern dass es genügt, wenn auf Grund objek- tiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragliche Tatsa-

- 9 - che spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (FamPra 2010 S. 705 ff. = BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3).

E. 4.4 S. 10-11).

E. 5 Die Vorinstanz teilte die elterliche Obhut über das Kind C._____ unter sofor- tiger Wirkung für die Dauer das Abänderungsverfahrens neu dem Kläger zu, indem sie erwog, es sei vorab festzuhalten, dass C._____ zu beiden Partei- en eine sehr gute und innige Beziehung pflege. Gestützt auf die vorhandene Aktenlage sei davon auszugehen, dass beide Parteien derzeit über ausrei- chende erzieherische Kompetenzen verfügten. Insbesondere werde diesbe- züglich auch von beiden Elternteilen übereinstimmend ausgesagt, der ande- re sei eine gute Mutter bzw. ein guter Vater (act. 6/Prot. S. 11, S. 19). Hin- sichtlich der Erziehungsfähigkeit seien zusammengefasst also beide Partei- en als gleichwertig einzustufen (act. 5 Erw. 4.1 S. 8-9). Das Kind könne im momentanen Familienverbund des Klägers weitaus enger und umfassender persönlich betreut werden, als dies bei der Beklagten und ihrem Lebens- partner der Fall sei. Dieser Befund werde denn auch durch die Ausführun- gen im Bericht des kjz bestätigt, wonach die familiären Bedürfnisse bei der Beklagten mit ihrer Erwerbstätigkeit koordiniert werden müssten und C._____ gewisse Randzeiten alleine überbrücken müsse, während beim Kläger häufig Aktivitäten zwischen Erwachsenen und Kindern stattfänden bei insgesamt starker Orientierung des Familienlebens an den Bedürfnissen der Kinder. Bei dieser Sachlage sei mithin davon auszugehen, dass die ak- tuelle Wohn- und Lebenssituation beim Kläger den Bedürfnissen von C._____ gerechter werde als diejenige bei der Beklagten. Dem stehe auch der Einwand der Beklagten, die Lebenspartnerin könne C._____ nicht die nötige Zuwendung und Aufmerksamkeit zukommen lassen, da sie sich pri- mär um ihr Kleinkind kümmern müsse (act. 6/18 S. 2; act. 6/24 S. 4), nicht entgegen (act. 5 Erw. 4.2 S. 9-10). Ins Gewicht falle sodann, dass C._____ zurzeit bei der Beklagten lebe, während ihre ältere Schwester E._____ unter der Obhut des Vaters stehe. Diese Regelung sei im Scheidungsverfahren hauptsächlich deshalb getroffen worden, weil die Geschwister in der Ver-

- 10 - gangenheit stark zerstritten gewesen seien (vgl. act. 6/23/5 S. 1 f.). In der Zwischenzeit habe sich das Verhältnis zwischen C._____ und ihrer 5 ½ Jah- re älteren Schwester E._____ nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien jedoch dahingehend gewandelt, dass sich die Geschwister viel besser verständen (Kläger: act. 6/Prot. S. 11; Beklagte: act. 6/Prot. S. 21). Es liege auf der Hand, dass die Zusammenführung der beiden Geschwister dem Kindeswohl von C._____ besser entspreche als eine weitere Trennung von E._____. Infolgedessen dränge sich die Umteilung der Obhut auf den Kläger auch aus diesem Grund auf (act. 5 Erw. 4.3 S. 10). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es weder an der Bereitschaft auf Seiten des Klä- gers fehle, mit der Beklagten bezüglich der Kinderbelange von C._____ zu kooperieren, noch dass das Kind selber dem Umzug zum Kläger widerspro- chen habe. Im Gegenteil habe der Kläger bekräftigt, dafür zu sorgen, dass der Kontakt zwischen der Beklagten und C._____ auch nach der Obhutsum- teilung im erweiterten Umfang beibehalten und die Zusammenarbeit mit der Beiständin gewährleistet werden könne (act. 6/Prot. S. 13). Ergänzend sei sodann beizufügen, dass der Wille des Kindes bei der hier zur Beurteilung stehenden Frage keine entscheidende Rolle spielen dürfe. Dennoch dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass ein Wechsel der Obhut über C._____ bereits anfangs Jahr 2015 zur Diskussion gestanden habe. Damals sei den Parteien ein schriftlicher Vorschlag unterbreitet worden, wonach das Kind für 6 Mona- te probeweise zum Kläger ziehen sollte, wobei festgehalten wurde, dass diese Lösung dem ausdrücklichen Wunsch von C._____ entspreche (act. 6/3/2). Dafür, dass C._____ in der Zwischenzeit ihre Meinung grundlegend geändert habe, beständen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte (act. 5 Erw.

E. 6 a) Die Beklagte führte im Berufungsverfahren u.a. aus, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse sei seit dem Scheidungsurteil vom 15. August 2013 nicht eingetreten. Die Verhältnisse seien gleich geblieben (act. 3 S. 4). Elterliche Fürsorglichkeit sei bei ihr voll gegeben. Sie werde durch ihren Le- benspartner unterstützt. Dieser helfe, wenn es sprachliche Probleme geben sollte. Auch wenn sie die deutsche Sprache nicht so gut beherrsche, bedürfe

- 11 - C._____ keiner Unterstützung in schulischen Belangen, sei sie doch eine sehr gute Schülerin. Einzig die Verfügbarkeit von Bezugspersonen möge zugunsten des Klägers sprechen. Bei einem fast zehnjährigen Mädchen sei aber eine lückenlose Verfügbarkeit sicher nicht notwendig (act. 3 S. 5). Im Rahmen der Scheidungsklage seien die Schwestern voneinander getrennt worden. Es sei naheliegend, dass sich die Situation zwischen den Schwes- tern nach der Trennung beruhigt habe, da sie nicht mehr ständig beieinan- der seien und das gleiche Zimmer teilen müssten (act. 3 S. 5). Primär habe die Betreuung soweit möglich durch die Eltern zu erfolgen und nicht durch Drittpersonen, wie z.Bsp. die Lebenspartnerin des Klägers. Die familiäre Stabilität sei bei ihr – der Beklagten – voll gewährleistet (act. 3 S. 5). Zwi- schendurch ein zwei Stunden allein sein, werde einem fast zehnjährigen Kind sicher nicht schaden (act. 3 S. 6). Das Protokoll der Parteibefragung vom 18. Juni 2015 beweise deutlich, dass der Kläger sich überhaupt nicht bemüht habe, dass C._____ mit ihr habe Kontakt aufnehmen können. Ein Kind sei kein Spielball. Auch die Vorinstanz habe betont, dass die Unge- wissheit für C._____ belastend sei. Also solle man sie in ihrer gewohnten Umgebung belassen, jedenfalls bis darüber definitiv entschieden werde (act. 3 S. 7).

b) Der Kläger machte demgegenüber u.a. geltend, die Verhältnisse hätten sich wesentlich verändert, da sich C._____ heute traue, ihren eigenen Willen zu äussern. Bereits im Scheidungsverfahren sei der Umzug zu seiner Fami- lie für sie ein Thema gewesen. C._____ sei jedoch dem psychischen Druck durch die Beklagte nicht gewachsen gewesen und habe ihre Mutter nicht al- lein lassen wollen. Nachdem C._____ im Scheidungsverfahren gegenüber der Psychologin des kjz und gegenüber dem Bezirksrichter erklärt habe, sie wolle bei der Mutter leben, habe der Kläger die Entscheidung seiner Tochter akzeptiert. Heute seien die Verhältnisse anders. Dem Gerichtsverfahren sei der Versuch einer einvernehmlichen Lösung mit Unterstützung der Beistän- din vorausgegangen. Die Bemühungen der Beiständin hätten in einer Ver- einbarung geendet, welche festhalte, der Aufenthalt bei ihrem Vater ent- spreche C._____s ausdrücklichem Wunsch. Weitere Veränderungen seien,

- 12 - dass das Verhältnis der beiden Schwestern E._____ und C._____ seit der Scheidung noch enger geworden sei und C._____ einen Halbbruder be- kommen habe (act. 16 S. 6). C._____ habe zwar seit der Trennung der Par- teien den Alltag bei der Berufungsklägerin verbracht, mindestens das letzte halbe Jahr sei jedoch diese Lebenssituation eine grosse Belastung für sie. Seit der Scheidung habe sie unbestrittenermassen die meisten Wochenen- den und einen grossen Teil der Schulferien bei ihm verbracht. Nachdem C._____ sich getraut habe, ihrer Mutter mitzuteilen, sie wolle zum Vater zie- hen, lebe sie quasi zwischen den beiden Welten. Sie leide unter Schlafstö- rungen, seit sie am letzten Freitag vom Entscheid des Obergerichts erfahren habe. Sie habe sogar eingenässt. C._____ hoffe dringend, dass ihr Wunsch ernst genommen werde und das Obergericht seinen Entscheid dahingehend ändere, dass sie beim Vater bleiben und die Schule nach den Sommerferien in F._____ besuchen könne. Sie habe gegenüber ihrer Beiständin unmiss- verständlich ausgesagt, dass sie nicht zur Beklagten zurückkehren wolle. C._____s Wunsch sei vom Gericht zu respektieren. Sie sei fast zehn Jahre alt und ein intelligentes, aufgewecktes Kind, das sich differenziert ausdrü- cken könne. Ihr Wunsch beruhe auf objektiven Gründen. Sie könne bei ihm mit ihrer älteren Schwester und ihrem Halbbruder zusammen aufwachsen. Sie werde bei ihm enger und umfassender persönlich betreut. Sie nehme sich als Teil der Patchworkfamilie wahr, wohingegen sie sich bei der Beklag- ten oft als 5. Rad am Wagen fühle. Sie sei den Spannungen zwischen der Beklagten und deren Partner als einziges Kind im Gefüge ausgesetzt gewe- sen (act. 16 S. 3-4). Weiter falle ins Gewicht, dass bei ihm viel offener kom- muniziert werde als bei der Beklagten. Die Kinder dürften ihre Meinung äus- sern und es werde viel diskutiert, was jedoch nicht bedeute, dass den Kin- dern keine Grenzen gesetzt würden. Demgegenüber müsse C._____ bei der Beklagten aufpassen, was sie sage. Die Beklagte sei ausgesprochen emoti- onal und teile die Welt in Schwarz und Weiss ein, Schattierungen kenne sie nicht. Entweder sei man eine gute Tochter oder eine schlechte (act. 16 S. 5). Es sei weltfremd, den eindeutig geäusserten Wunsch eines fast zehnjähri- gen Kindes einfach zu ignorieren, auch wenn die Gerichtspraxis annehme,

- 13 - dass Kinder erst mit ca. 12 Jahren urteilsfähig seien (act. 16 S. 5). Im Übri- gen wies der Kläger darauf hin, dass sich die Beklagte inzwischen von ihrem Partner getrennt habe. Daher seien sämtliche Angaben der Beklagten zu ih- rem Wohn- und Arbeitsort, zur Betreuung von C._____ sowie die Hilfe von Herrn G._____ in schulischen Belangen für die Zukunft nicht mehr gültig (act. 16 S. 5).

c) Die Beklagte bestätigte in ihrer Eingabe vom 12. August 2015, dass sie ihre Stelle in der Pizzeria gekündigt und bei ihrem Partner ausgezogen sei. Sie habe an der H._____-strasse … in L._____ eine 4,5-Zimmer Wohnung gemietet und C._____ in der Schule, die 50 m vom Wohnort entfernt liege, angemeldet. Bis auf weiteres werde sie voll daheim bleiben. Sie werde mit der Zeit eine Halbtagsstelle mit geregelten Arbeitszeiten suchen. Die Ände- rung erfolge voll im Interesse von C._____. Mit Herrn G._____ habe sie – die Beklagte – nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis. Er habe versi- chert, dass er weiterhin für C._____ da sei und sie auch nach F._____ fah- ren werde (act. 27 S. 2-3). Dieser plötzliche Stimmungswechsel von C._____ könne nur so erklärt werden, dass nach fast vier Wochen Sommer- ferien mit dem Kläger und seiner Familie Druck auf C._____ ausgeübt wor- den sei, was nicht von Dauer sein könne (act. 27 S. 3-4).

E. 7 a) Vorauszuschicken ist, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vo- raussetzt, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig sind (ZK ZPO- KOBEL, 2. Auflage, Art. 276 N 8). Es muss also ein Bedürfnis für die Anord- nung solcher Massnahmen ausgewiesen werden. Ein solches wird von der Lehre verneint, wenn die Verhältnisse bereits angemessen geregelt sind (vgl. FamKomm Scheidung/Leuenberger, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. ZPO Art. 276 N 4), es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheb- lich und dauernd geändert, so dass die geltende Regelung für die Dauer des Verfahrens nicht mehr angemessen erscheint. Davon ist aber nur im Aus- nahmefall auszugehen, weil im Abänderungsprozess bereits ein im ordentli- chen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, wel- ches die Verhältnisse bereits vollständig und dauerhaft regelt (OGer SO im

- 14 - Entscheid vom 13. April 2007, in: FamPra.ch 2009, S. 777 ff., S. 779). Geht es um die Zuteilung der Obhut über ein Kind, ist also davon auszugehen, dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eine bereits im Scheidungs- urteil getroffene Obhutsregelung nur dann nicht mehr angemessen erscheint und eine vorsorgliche Neuregelung bedingt, wenn das Wohl des Kindes eine andere Ordnung gebietet bzw. unter der geltenden Regelung als gefährdet erscheint. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zugunsten des Kindes grundsätzlich eine gewisse Stabilität der Lebensumstände zu erhalten und ein schädliches Hin und Her zu vermeiden ist (BGer 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006 Erw. 4.1). Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgeben- den Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (BGer 5A_693/2010 vom 29. Dezember 2010, Erw. 2.2.1, m.w.H.). Entsprechend ist im Rechtsmittelverfahren selbst von einer unzweckmässigen Lösung nicht ohne Not abzuweichen, sofern diese auf sachlichen Kriterien beruht und nicht unverständlich ist.

b) Auf Begehren eines Elternteils regelt das Gericht die Zuteilung der elterli- chen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhält- nisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Eine Umtei- lung des Sorge- und Obhutsrechts setzt somit nebst veränderten Verhältnis- sen voraus, dass die Umteilung in dem Sinn zwingend nötig ist, als die aktu- ellen Lebensumstände dem Kindeswohl mehr schaden als ihre Neuordnung und die damit verbundene Kontinuitätsunterbrechung der Erziehung (BGer 5a_63/2011 vom 1. Juni 2011 in Häberli/Meier, Übersicht zur Rechtspre- chung im Kindes- und Vormundschaftsrecht [März bis Juni 2011], ZKE 2011 S. 312 ff., 321). Die Veränderung der Verhältnisse muss die Änderung der Sorge- bzw. Obhutsregelung zwingend gebieten BGer 5A_105/2012 vom

E. 9 März 2012 Erw. 2.3). Der Wille des urteilsfähigen Kindes stellt ein von mehreren Beurteilungskriterien dar, die das Gericht in die Waagschale wer- fen und in seine Entscheidfindung einbeziehen muss. Namentlich kommt dem (urteilsfähigen) Kind kein freies Wahlrecht zu, wo und bei wem es leben möchte (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 Erw. 6.1).

- 15 -

8. a) Die vom Gericht genehmigte Scheidungsvereinbarung sah folgende Be- suchsregelung vor (act. 6/4/38 Dispositiv Ziffer 3 lit. b-g): " b) Die Gesuchstellerin ist berechtigt, das Kind E._____ jeweils in den gera- den Kalenderwochen von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntag- abend 17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, sodass es das Wochenende mit seiner Schwester C._____ ver- bringt.

c) Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind C._____ jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitagnachmittag 17:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, sodass es das Wochenende mit seiner Schwester E._____ verbringt.

d) Hinsichtlich der Besuchswochenenden verpflichtet sich die Gesuchstelle- rin, das Kinde C._____ am Freitagnachmittag zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr zum Gesuchsteller zu bringen, während sich der Gesuchsteller ver- pflichtet, das Kind am Sonntagabend 19:00 Uhr zur Gesuchstellerin zurück- zubringen. Das Kind E._____ reist zu seinen Besuchswochenenden bei der Gesuchstellerin selbständig an.

e) Die Gesuchstellerin wird darüber hinaus berechtigt erklärt, in den ungera- den Kalenderjahren (erstmals im Jahr 2013) an den Weihnachtsfeiertagen vom 24. Dezember bis 26. Dezember beide Kinder E._____ und C._____ auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, während der Gesuchsteller berechtigt erklärt wird, beide Kinder an den Neujahrstagen vom 31. Dezember bis 2. Januar auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In den geraden Kalenderjahren (erstmals im Jahr 2014) wird der Gesuchsteller hingegen berechtigt erklärt, an den Weihnachtsfeier- tagen vom 24. Dezember bis 26. Dezember beide Kinder E._____ und C._____ auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, während die Gesuchstellerin berechtigt erklärt wird, beide Kinder an den Neujahrsfeiertagen vom 31. Dezember bis 2. Januar auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

f) Ferner wird beiden Gesuchstellern das Recht eingeräumt, die Kinder E._____ und C._____ einmal jährlich gemeinsam während 14 Tagen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Über die Ausübung des Ferienbesuchsrecht sprechen sich die Gesuchsteller mindestens 3 Monate im Voraus ab, … .

g) Über allfällige Modifikationen oder Änderungen der vorstehenden Be- suchsregelung einigen sich die Gesuchsteller untereinander. … ."

b) Nach dem Umzug der Beklagten von ... [Ortschaft] nach I._____ zeigte sich, dass es Probleme in der Umsetzung obenerwähnter Besuchsregelung gab, da die Berufungsbeklagte nicht Autofahren kann. Die Fahrdienste für

- 16 - C._____ wurden deshalb jeweils vom Partner der Beklagten und vom Kläger übernommen. Mit ihrer Tochter E._____ hatte die Beklagte letztmals im Feb- ruar 2015 telefoniert. Seither ist der Kontakt abgebrochen (act. 6/Prot. S. 24). Die Beklagte wohnte bis vor kurzem zusammen mit ihrem Partner und C._____ in I._____ (AG). Der Kläger lebt heute mit seiner Lebenspart- nerin, ihrem gemeinsamen Sohn J._____ (geboren tt.mm.2013, act. 6/Prot. S. 9) und E._____ in F._____ ZH. C._____ verbrachte die Wochenenden meistens bei ihrem Vater (act. 6/22 S. 4, act. 6/24 S. 6, act. 6/Prot. S. 21, act. 3 S. 6). Diese Regelung kam der Mutter entgegen, da sie jeweils am Wochenende in der Pizzeria ihres Lebensgefährten arbeiten musste. Auch in den Schulferien war C._____ oft bei ihrem Vater (act. 6/22 S. 4). So war auch für die aktuellen Sommerferien vereinbart worden, dass sie fünf Wo- chen beim Vater verbringen wird (act. 6/Prot. Vorinstanz S. 21, act. 6/22 S. 4). Bezüglich des Betreuungsverhältnisses von C._____ hat der Kläger vor Vorinstanz eine Aufstellung für den Zeitraum September 2014 bis Mai 2015 eingereicht, wobei offen gelassen werden kann, ob diese Berechnung (49% Vater, 51% Mutter) zutrifft (act. 6/23/1). In diesen Zeitraum fiel auch der probeweise Aufenthalt von C._____ beim Vater, welchen die Beiständin auf Wunsch von C._____ in die Wege geleitet hatte (act. 6/3/2, act. 6/Prot. S. 18). Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass C._____ vor Er- lass der vorsorglichen Massnahmen mehrheitlich von der Mutter betreut wurde. Vor allem unter der Woche, von Montag bis Freitag Abend hielt sich C._____ bei der Mutter auf. Die bisher unter den Parteien geregelte Betreu- ung, nämlich, dass C._____ die Wochenenden mehrheitlich beim Vater ver- bringen konnte, war ideal. Übers Wochenende musste der Vater nicht arbei- ten und hatte Zeit für all seine Kinder und die Beklagte konnte ihrer Arbeit nachgehen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass C._____ zu beiden Eltern eine sehr gute und innige Beziehung pflegt. Es ist davon aus- zugehen, dass beide Parteien über ausreichend erzieherische Kompetenzen verfügen. Beide bezeichnen den anderen Elternteil als einen guten Vater bzw. gute Mutter (act. 6/Prot. S. 11 und S. 19). Der Kläger sieht eine we- sentliche Veränderung der Verhältnisse darin, dass C._____ bei ihm woh-

- 17 - nen will. Mit diesem Anliegen von C._____ begründete der Kläger zur Hauptsache seinen Antrag auf Neuzuteilung der elterlichen Obhut (act. 6/1 S. 3 f., act. 6/22 S. 2 f., act. 16 S. 2 ff). Diesen Wunsch hatte sie bereits frü- her gegenüber der Beiständin geäussert, welche gestützt darauf eine Ver- einbarung entwarf, welche einen probeweisen Aufenthalt von sechs Mona- ten für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015 vorsah (act. 6/3/2). Die Beklagte konnte aber dieser Regelung nicht zustimmen (act. 6/Prot. S. 10-

E. 11 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, hingegen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer den Eltern hälftig auferlegt. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es ausschliesslich um Kinderbelange. Daher recht- fertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei hälftiger Kostenauflage gibt es keine Parteientschädigungen.

- 21 -

E. 12 Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es vorliegend um die elterliche Obhut geht, liegt eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 5 GebV OG). In ana- loger Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG kann die Gebühr sodann bis auf die Hälfte ermässigt werden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Juni 2015 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
  3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen in Folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 22 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY150043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 31. August 2015 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Juni 2015; Proz. FP150003

- 2 - Rechtsbegehren (act. 6/22 S. 2): "1. C._____ sei für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Klägers zu stel- len."

2. Der Kontakt zwischen C._____ und der Beklagten sei in der ersten Phase nach dem Obhutswechsel gemäss Empfehlung von Frau D._____ (kjz ...) durch eine Fachperson begleiten zu lassen.

3. Die Beklagte sei zur Leistung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen für E._____ und C._____ während der Dauer des Verfahrens zu verpflichten." Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur (act. 5 S. 14-18):

1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und dem Klä- ger mit Wirkung ab 4. Februar 2015 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie der Beklagten mit Wirkung ab 17. Februar 2015 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ je eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt.

2. Disp.-Ziff. 3 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. August 2013 wird für die weite- re Dauer des Abänderungsverfahrens einstweilen aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. a) Die Kinder E._____ und C._____ werden mit sofortiger Wirkung unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt. Demgemäss haben die Kinder ihren Wohnsitz beim Gesuchsteller.

b) Die Gesuchstellerin ist mit sofortiger Wirkung berechtigt, die Kin- der E._____ und C._____ jeweils in den geraden Kalenderwo- chen von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

c) [aufgehoben]

- 3 -

d) Hinsichtlich der Besuchswochenenden verpflichtet sich die Ge- suchstellerin, das Kind C._____ am Freitagnachmittag zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr beim Gesuchsteller abzuholen, während sich der Gesuchsteller verpflichtet, das Kind am Sonntagabend 19.00 Uhr bei der Gesuchstellerin wieder abzuholen. Das Kind E._____ reist zu seinen Besuchswochenenden bei der Gesuch- stellerin selbstständig an.

e) Die Gesuchstellerin wird darüber hinaus berechtigt erklärt, in den ungeraden Kalenderjahren (erstmals im Jahr 2015) an den Weih- nachtsfeiertagen vom 24. Dezember bis 26. Dezember und in den geraden Kalenderjahren (erstmals im Jahr 2016) an den Neu- jahrsfeiertagen vom 31. Dezember bis 2. Januar des Folgejahrs beide Kinder E._____ und C._____ auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

f) Ferner wird der Gesuchstellerin das Recht eingeräumt, die Kinder E._____ und C._____ einmal jährlich gemeinsam während 14 Tagen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Über die Ausübung des Ferienbesuchs- recht sprechen sich die Gesuchsteller mindestens 3 Monate im Voraus ab, wobei für den Fall der Nichteinigung der Gesuchsteller in den ungeraden Kalenderjahren (erstmals im Jahr 2015) und die Gesuchstellerin in den geraden Kalenderjahren (erstmals im Jahr

2016) den Zeitpunkt des Ferienbesuchsrechts bestimmen darf.

g) - h) [unverändert] ".

3. In einstweiliger Abänderung von Disp.-Ziff. 4 des Scheidungsurteils des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom

15. August 2013 wird die Unterhaltspflicht des Klägers für das Kind C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Abänderungsverfah- rens sistiert.

- 4 - Es wird davon Vormerk genommen, dass über die Festsetzung von allfälli- gen Unterhaltsbeiträgen für die Kinder E._____ und C._____ im Rahmen des Entscheids in der Hauptsache endgültig befunden wird.

4. Disp.-Ziff. 5 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. August 2013 wird für die weite- re Dauer des Abänderungsverfahrens einstweilen aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " a) Die mit Eheschutzentscheid vom 23. September 2011 des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Ge- sch.-Nr. EE110119-K) angeordnete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für das Kind C._____ wird bis zur definitiven Errichtung der nachstehenden Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beibehalten. Der Beistandsperson wird die besondere Aufgabe übertragen, für einen geordneten Übergang der Obhut über das Kind von der Gesuchstelle- rin an den Gesuchsteller, vor allem auch für einen geordneten Übertritt des Kindes in die Schule am neuen Wohnort, und eine funktionierende Kommunikation zwischen der Gesuchstellerin und dem Kind zu sorgen sowie die Gesuchstellerin während der Phase des Obhutsübergangs mit Rat und Tat zu unterstützen. Nach der definitiven Übernahme der Besuchsrechtsbeistandschaft durch die neue Behörde wird die vorstehende Erziehungsbeistand- schaft aufgehoben.

b) Es wird mit sofortiger Wirkung eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für das Kind C._____ errichtet. Der Beistandsperson wird die besondere Aufgabe übertragen, die Be- ziehung der Gesuchstellerin zum Kind zu überwachen und den Ge- suchstellern bei Problemen hinsichtlich des Betreuungsplans und der Ausübung des persönlichen Verkehrs durch die Gesuchstellerin beizu- stehen."

- 5 -

5. Über die Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für diesen vor- sorglichen Massnahmeentscheid wird im Rahmen des Entscheids in der Hauptsache befunden. 6./7. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 3 S. 2): "1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2015 sei bis zum Erlass eines Entscheids über das Änderungsbegehren im Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. August 2013 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die Vollstreckung der vorinstanzlichen Verfügung aufzuschieben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

4. In prozessualer Hinsicht stelle ich das Begehren, es sei der Beklagten und Be- rufungsklägerin auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden [Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." des Berufungsbeklagten (act. 16 S. 1-2): "1. Es sei die Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Juni 2015 (…) vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei die mit Verfügung vom 30. Juli 2015 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wir- kung wieder zu entziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beru- fungsklägerin. Prozessualer Antrag: Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm

- 6 - in meiner Person [Rechtsanwältin lic. iur. Y._____] eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen." Erwägungen:

1. a) Mit Eheschutzentscheid vom 23. September 2011 wurden beide Töchter der Parteien, E._____ geboren am tt.mm.2000 und C._____ geboren am tt.mm.2005, unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt, und es wurde für beide Töchter eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Mit gerichtlichem Abänderungsentscheid vom 20. August 2012 wurde die elterliche Obhut so aufgeteilt, dass die ältere Tochter E._____ un- ter die Obhut des Vaters gestellt wurde. Die jüngere Tochter C._____ blieb demgegenüber unter der Obhut der Mutter (act 6/5/28). Mit Urteil vom

15. August 2013 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 6/4/38). Die beiden Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen. Unter Anordnung einer entsprechenden Besuchsregelung für den andern Elternteil wurde E._____ unter die Obhut des Vaters und C._____ unter jene der Mutter gestellt (Dispositiv Ziffer 3). Ferner verpflichtete sich der Vater für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 175.- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 4 lit. a). Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter wurde von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind E._____ abgesehen (Dispositiv Ziffer 4 lit. d). Die mit Eheschutzentscheid vom 23. September 2011 des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Winterthur angeordnete Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für das Kind C._____ wurde beibehalten (Dispositiv Ziffer 5 lit. a). Die Beistandschaft über E._____ wurde aufgehoben (act. 6/4/48).

b) Im Rahmen des vor Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Februar 2015 gestell- ten Begehrens um Abänderung des Scheidungsurteils beantragte B._____ (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend Kläger), es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und das Kind C._____ sei neu unter seine elterli-

- 7 - che Obhut zu stellen (vgl. act. 6/1 S. 2, act. 6/13 i.V.m. act. 6/Prot. S. 9). In der Folge fanden zwei Anhörungen von C._____ (am 21. und 28. April 2015) durch die Psychologin D._____ vom kjz ... statt (act. 6/16). Nach gescheiter- ter Einigungsverhandlung (act. 6/Prot. S. 2-4) fand am 18. Juni 2015 die Hauptverhandlung und die Verhandlung über die vorsorglichen Massnah- men statt (act. 6/Prot. S. 5-29). Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 entschied das Einzelgericht über die vorsorglichen Massnahmen und stellte u.a. die Kinder E._____ und C._____ mit sofortiger Wirkung unter die Obhut des Klägers unter Anordnung einer entsprechenden Besuchsregelung und Über- tagung besonderer Aufgaben betreffend Obhutsübergang an den Erzie- hungsbeistand von C._____, errichtete mit sofortiger Wirkung eine Besuchs- rechtsbeistandschaft und sistierte die Unterhaltspflicht des Klägers für das Kind C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Abände- rungsverfahrens (act. 5 S. 14 ff.).

2. Gegen diese Verfügung vom 30. Juni 2015 erhob A._____ (Berufungskläge- rin und Beklagte, nachfolgend Beklagte) Berufung und verlangte die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheides. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihr auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 3 S. 2).

3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2015 wurde der Berufung superproviso- risch die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 9). Die vom Berufungsbeklagten verlangte Anhörung von C._____ wurde mit Verfügung vom 4. August 2015 abgewiesen (act. 13). Nach Eingang der Berufungsantwort sowie der Stel- lungnahme des Klägers zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 16) wurde die mit Verfügung vom 30. Juli 2015 superprovisorisch erteilte auf- schiebende Wirkung der Berufung mit Verfügung vom 6. August 2015 su- perprovisorisch entzogen (act. 18). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu den Noven in der Berufungsantwort Stellung zu nehmen (act. 18). Den Parteien wurde mit Beschluss vom 10. August 2015 die un-

- 8 - entgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 24). Nach Eingang der Stellungnah- me der Beklagten zu den Noven wurde mit Beschluss vom 14. August 2015 der Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurde festgehalten, es gälten demnach die mit Verfügung des Einzelgerichts vom 30. Juni 2015 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen getroffenen Anordnungen weiter (act. 28).

4. a) Auf streitige Änderungsverfahren finden die Vorschriften über die Schei- dungsklage sinngemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es gelten dem- nach die Art. 274-283 und Art. 290-293 ZPO. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen; die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet über vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO); die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (ZK ZPO-Kobel,

2. A., Art. 276 N 41). Sind wie hier Anordnungen über Kinder zu treffen, so erforscht es den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Partei- anträgen abhängig noch an solche gebunden (sog. uneingeschränkte Unter- suchungsmaxime und Offizialmaxime; Art. 277Abs. 3 ZPO und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

b) Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

c) Im summarischen Verfahren geht es darum, relativ rasch eine vorläufige Friedensordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Ver- hältnisse sind daher, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger,

2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Richter nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behaup- tung überzeugt sein muss, sondern dass es genügt, wenn auf Grund objek- tiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragliche Tatsa-

- 9 - che spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (FamPra 2010 S. 705 ff. = BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3).

5. Die Vorinstanz teilte die elterliche Obhut über das Kind C._____ unter sofor- tiger Wirkung für die Dauer das Abänderungsverfahrens neu dem Kläger zu, indem sie erwog, es sei vorab festzuhalten, dass C._____ zu beiden Partei- en eine sehr gute und innige Beziehung pflege. Gestützt auf die vorhandene Aktenlage sei davon auszugehen, dass beide Parteien derzeit über ausrei- chende erzieherische Kompetenzen verfügten. Insbesondere werde diesbe- züglich auch von beiden Elternteilen übereinstimmend ausgesagt, der ande- re sei eine gute Mutter bzw. ein guter Vater (act. 6/Prot. S. 11, S. 19). Hin- sichtlich der Erziehungsfähigkeit seien zusammengefasst also beide Partei- en als gleichwertig einzustufen (act. 5 Erw. 4.1 S. 8-9). Das Kind könne im momentanen Familienverbund des Klägers weitaus enger und umfassender persönlich betreut werden, als dies bei der Beklagten und ihrem Lebens- partner der Fall sei. Dieser Befund werde denn auch durch die Ausführun- gen im Bericht des kjz bestätigt, wonach die familiären Bedürfnisse bei der Beklagten mit ihrer Erwerbstätigkeit koordiniert werden müssten und C._____ gewisse Randzeiten alleine überbrücken müsse, während beim Kläger häufig Aktivitäten zwischen Erwachsenen und Kindern stattfänden bei insgesamt starker Orientierung des Familienlebens an den Bedürfnissen der Kinder. Bei dieser Sachlage sei mithin davon auszugehen, dass die ak- tuelle Wohn- und Lebenssituation beim Kläger den Bedürfnissen von C._____ gerechter werde als diejenige bei der Beklagten. Dem stehe auch der Einwand der Beklagten, die Lebenspartnerin könne C._____ nicht die nötige Zuwendung und Aufmerksamkeit zukommen lassen, da sie sich pri- mär um ihr Kleinkind kümmern müsse (act. 6/18 S. 2; act. 6/24 S. 4), nicht entgegen (act. 5 Erw. 4.2 S. 9-10). Ins Gewicht falle sodann, dass C._____ zurzeit bei der Beklagten lebe, während ihre ältere Schwester E._____ unter der Obhut des Vaters stehe. Diese Regelung sei im Scheidungsverfahren hauptsächlich deshalb getroffen worden, weil die Geschwister in der Ver-

- 10 - gangenheit stark zerstritten gewesen seien (vgl. act. 6/23/5 S. 1 f.). In der Zwischenzeit habe sich das Verhältnis zwischen C._____ und ihrer 5 ½ Jah- re älteren Schwester E._____ nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien jedoch dahingehend gewandelt, dass sich die Geschwister viel besser verständen (Kläger: act. 6/Prot. S. 11; Beklagte: act. 6/Prot. S. 21). Es liege auf der Hand, dass die Zusammenführung der beiden Geschwister dem Kindeswohl von C._____ besser entspreche als eine weitere Trennung von E._____. Infolgedessen dränge sich die Umteilung der Obhut auf den Kläger auch aus diesem Grund auf (act. 5 Erw. 4.3 S. 10). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es weder an der Bereitschaft auf Seiten des Klä- gers fehle, mit der Beklagten bezüglich der Kinderbelange von C._____ zu kooperieren, noch dass das Kind selber dem Umzug zum Kläger widerspro- chen habe. Im Gegenteil habe der Kläger bekräftigt, dafür zu sorgen, dass der Kontakt zwischen der Beklagten und C._____ auch nach der Obhutsum- teilung im erweiterten Umfang beibehalten und die Zusammenarbeit mit der Beiständin gewährleistet werden könne (act. 6/Prot. S. 13). Ergänzend sei sodann beizufügen, dass der Wille des Kindes bei der hier zur Beurteilung stehenden Frage keine entscheidende Rolle spielen dürfe. Dennoch dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass ein Wechsel der Obhut über C._____ bereits anfangs Jahr 2015 zur Diskussion gestanden habe. Damals sei den Parteien ein schriftlicher Vorschlag unterbreitet worden, wonach das Kind für 6 Mona- te probeweise zum Kläger ziehen sollte, wobei festgehalten wurde, dass diese Lösung dem ausdrücklichen Wunsch von C._____ entspreche (act. 6/3/2). Dafür, dass C._____ in der Zwischenzeit ihre Meinung grundlegend geändert habe, beständen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte (act. 5 Erw. 4.4 S. 10-11).

6. a) Die Beklagte führte im Berufungsverfahren u.a. aus, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse sei seit dem Scheidungsurteil vom 15. August 2013 nicht eingetreten. Die Verhältnisse seien gleich geblieben (act. 3 S. 4). Elterliche Fürsorglichkeit sei bei ihr voll gegeben. Sie werde durch ihren Le- benspartner unterstützt. Dieser helfe, wenn es sprachliche Probleme geben sollte. Auch wenn sie die deutsche Sprache nicht so gut beherrsche, bedürfe

- 11 - C._____ keiner Unterstützung in schulischen Belangen, sei sie doch eine sehr gute Schülerin. Einzig die Verfügbarkeit von Bezugspersonen möge zugunsten des Klägers sprechen. Bei einem fast zehnjährigen Mädchen sei aber eine lückenlose Verfügbarkeit sicher nicht notwendig (act. 3 S. 5). Im Rahmen der Scheidungsklage seien die Schwestern voneinander getrennt worden. Es sei naheliegend, dass sich die Situation zwischen den Schwes- tern nach der Trennung beruhigt habe, da sie nicht mehr ständig beieinan- der seien und das gleiche Zimmer teilen müssten (act. 3 S. 5). Primär habe die Betreuung soweit möglich durch die Eltern zu erfolgen und nicht durch Drittpersonen, wie z.Bsp. die Lebenspartnerin des Klägers. Die familiäre Stabilität sei bei ihr – der Beklagten – voll gewährleistet (act. 3 S. 5). Zwi- schendurch ein zwei Stunden allein sein, werde einem fast zehnjährigen Kind sicher nicht schaden (act. 3 S. 6). Das Protokoll der Parteibefragung vom 18. Juni 2015 beweise deutlich, dass der Kläger sich überhaupt nicht bemüht habe, dass C._____ mit ihr habe Kontakt aufnehmen können. Ein Kind sei kein Spielball. Auch die Vorinstanz habe betont, dass die Unge- wissheit für C._____ belastend sei. Also solle man sie in ihrer gewohnten Umgebung belassen, jedenfalls bis darüber definitiv entschieden werde (act. 3 S. 7).

b) Der Kläger machte demgegenüber u.a. geltend, die Verhältnisse hätten sich wesentlich verändert, da sich C._____ heute traue, ihren eigenen Willen zu äussern. Bereits im Scheidungsverfahren sei der Umzug zu seiner Fami- lie für sie ein Thema gewesen. C._____ sei jedoch dem psychischen Druck durch die Beklagte nicht gewachsen gewesen und habe ihre Mutter nicht al- lein lassen wollen. Nachdem C._____ im Scheidungsverfahren gegenüber der Psychologin des kjz und gegenüber dem Bezirksrichter erklärt habe, sie wolle bei der Mutter leben, habe der Kläger die Entscheidung seiner Tochter akzeptiert. Heute seien die Verhältnisse anders. Dem Gerichtsverfahren sei der Versuch einer einvernehmlichen Lösung mit Unterstützung der Beistän- din vorausgegangen. Die Bemühungen der Beiständin hätten in einer Ver- einbarung geendet, welche festhalte, der Aufenthalt bei ihrem Vater ent- spreche C._____s ausdrücklichem Wunsch. Weitere Veränderungen seien,

- 12 - dass das Verhältnis der beiden Schwestern E._____ und C._____ seit der Scheidung noch enger geworden sei und C._____ einen Halbbruder be- kommen habe (act. 16 S. 6). C._____ habe zwar seit der Trennung der Par- teien den Alltag bei der Berufungsklägerin verbracht, mindestens das letzte halbe Jahr sei jedoch diese Lebenssituation eine grosse Belastung für sie. Seit der Scheidung habe sie unbestrittenermassen die meisten Wochenen- den und einen grossen Teil der Schulferien bei ihm verbracht. Nachdem C._____ sich getraut habe, ihrer Mutter mitzuteilen, sie wolle zum Vater zie- hen, lebe sie quasi zwischen den beiden Welten. Sie leide unter Schlafstö- rungen, seit sie am letzten Freitag vom Entscheid des Obergerichts erfahren habe. Sie habe sogar eingenässt. C._____ hoffe dringend, dass ihr Wunsch ernst genommen werde und das Obergericht seinen Entscheid dahingehend ändere, dass sie beim Vater bleiben und die Schule nach den Sommerferien in F._____ besuchen könne. Sie habe gegenüber ihrer Beiständin unmiss- verständlich ausgesagt, dass sie nicht zur Beklagten zurückkehren wolle. C._____s Wunsch sei vom Gericht zu respektieren. Sie sei fast zehn Jahre alt und ein intelligentes, aufgewecktes Kind, das sich differenziert ausdrü- cken könne. Ihr Wunsch beruhe auf objektiven Gründen. Sie könne bei ihm mit ihrer älteren Schwester und ihrem Halbbruder zusammen aufwachsen. Sie werde bei ihm enger und umfassender persönlich betreut. Sie nehme sich als Teil der Patchworkfamilie wahr, wohingegen sie sich bei der Beklag- ten oft als 5. Rad am Wagen fühle. Sie sei den Spannungen zwischen der Beklagten und deren Partner als einziges Kind im Gefüge ausgesetzt gewe- sen (act. 16 S. 3-4). Weiter falle ins Gewicht, dass bei ihm viel offener kom- muniziert werde als bei der Beklagten. Die Kinder dürften ihre Meinung äus- sern und es werde viel diskutiert, was jedoch nicht bedeute, dass den Kin- dern keine Grenzen gesetzt würden. Demgegenüber müsse C._____ bei der Beklagten aufpassen, was sie sage. Die Beklagte sei ausgesprochen emoti- onal und teile die Welt in Schwarz und Weiss ein, Schattierungen kenne sie nicht. Entweder sei man eine gute Tochter oder eine schlechte (act. 16 S. 5). Es sei weltfremd, den eindeutig geäusserten Wunsch eines fast zehnjähri- gen Kindes einfach zu ignorieren, auch wenn die Gerichtspraxis annehme,

- 13 - dass Kinder erst mit ca. 12 Jahren urteilsfähig seien (act. 16 S. 5). Im Übri- gen wies der Kläger darauf hin, dass sich die Beklagte inzwischen von ihrem Partner getrennt habe. Daher seien sämtliche Angaben der Beklagten zu ih- rem Wohn- und Arbeitsort, zur Betreuung von C._____ sowie die Hilfe von Herrn G._____ in schulischen Belangen für die Zukunft nicht mehr gültig (act. 16 S. 5).

c) Die Beklagte bestätigte in ihrer Eingabe vom 12. August 2015, dass sie ihre Stelle in der Pizzeria gekündigt und bei ihrem Partner ausgezogen sei. Sie habe an der H._____-strasse … in L._____ eine 4,5-Zimmer Wohnung gemietet und C._____ in der Schule, die 50 m vom Wohnort entfernt liege, angemeldet. Bis auf weiteres werde sie voll daheim bleiben. Sie werde mit der Zeit eine Halbtagsstelle mit geregelten Arbeitszeiten suchen. Die Ände- rung erfolge voll im Interesse von C._____. Mit Herrn G._____ habe sie – die Beklagte – nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis. Er habe versi- chert, dass er weiterhin für C._____ da sei und sie auch nach F._____ fah- ren werde (act. 27 S. 2-3). Dieser plötzliche Stimmungswechsel von C._____ könne nur so erklärt werden, dass nach fast vier Wochen Sommer- ferien mit dem Kläger und seiner Familie Druck auf C._____ ausgeübt wor- den sei, was nicht von Dauer sein könne (act. 27 S. 3-4).

7. a) Vorauszuschicken ist, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vo- raussetzt, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig sind (ZK ZPO- KOBEL, 2. Auflage, Art. 276 N 8). Es muss also ein Bedürfnis für die Anord- nung solcher Massnahmen ausgewiesen werden. Ein solches wird von der Lehre verneint, wenn die Verhältnisse bereits angemessen geregelt sind (vgl. FamKomm Scheidung/Leuenberger, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. ZPO Art. 276 N 4), es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheb- lich und dauernd geändert, so dass die geltende Regelung für die Dauer des Verfahrens nicht mehr angemessen erscheint. Davon ist aber nur im Aus- nahmefall auszugehen, weil im Abänderungsprozess bereits ein im ordentli- chen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, wel- ches die Verhältnisse bereits vollständig und dauerhaft regelt (OGer SO im

- 14 - Entscheid vom 13. April 2007, in: FamPra.ch 2009, S. 777 ff., S. 779). Geht es um die Zuteilung der Obhut über ein Kind, ist also davon auszugehen, dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eine bereits im Scheidungs- urteil getroffene Obhutsregelung nur dann nicht mehr angemessen erscheint und eine vorsorgliche Neuregelung bedingt, wenn das Wohl des Kindes eine andere Ordnung gebietet bzw. unter der geltenden Regelung als gefährdet erscheint. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zugunsten des Kindes grundsätzlich eine gewisse Stabilität der Lebensumstände zu erhalten und ein schädliches Hin und Her zu vermeiden ist (BGer 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006 Erw. 4.1). Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgeben- den Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (BGer 5A_693/2010 vom 29. Dezember 2010, Erw. 2.2.1, m.w.H.). Entsprechend ist im Rechtsmittelverfahren selbst von einer unzweckmässigen Lösung nicht ohne Not abzuweichen, sofern diese auf sachlichen Kriterien beruht und nicht unverständlich ist.

b) Auf Begehren eines Elternteils regelt das Gericht die Zuteilung der elterli- chen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhält- nisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Eine Umtei- lung des Sorge- und Obhutsrechts setzt somit nebst veränderten Verhältnis- sen voraus, dass die Umteilung in dem Sinn zwingend nötig ist, als die aktu- ellen Lebensumstände dem Kindeswohl mehr schaden als ihre Neuordnung und die damit verbundene Kontinuitätsunterbrechung der Erziehung (BGer 5a_63/2011 vom 1. Juni 2011 in Häberli/Meier, Übersicht zur Rechtspre- chung im Kindes- und Vormundschaftsrecht [März bis Juni 2011], ZKE 2011 S. 312 ff., 321). Die Veränderung der Verhältnisse muss die Änderung der Sorge- bzw. Obhutsregelung zwingend gebieten BGer 5A_105/2012 vom

9. März 2012 Erw. 2.3). Der Wille des urteilsfähigen Kindes stellt ein von mehreren Beurteilungskriterien dar, die das Gericht in die Waagschale wer- fen und in seine Entscheidfindung einbeziehen muss. Namentlich kommt dem (urteilsfähigen) Kind kein freies Wahlrecht zu, wo und bei wem es leben möchte (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 Erw. 6.1).

- 15 -

8. a) Die vom Gericht genehmigte Scheidungsvereinbarung sah folgende Be- suchsregelung vor (act. 6/4/38 Dispositiv Ziffer 3 lit. b-g): " b) Die Gesuchstellerin ist berechtigt, das Kind E._____ jeweils in den gera- den Kalenderwochen von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntag- abend 17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, sodass es das Wochenende mit seiner Schwester C._____ ver- bringt.

c) Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind C._____ jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitagnachmittag 17:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, sodass es das Wochenende mit seiner Schwester E._____ verbringt.

d) Hinsichtlich der Besuchswochenenden verpflichtet sich die Gesuchstelle- rin, das Kinde C._____ am Freitagnachmittag zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr zum Gesuchsteller zu bringen, während sich der Gesuchsteller ver- pflichtet, das Kind am Sonntagabend 19:00 Uhr zur Gesuchstellerin zurück- zubringen. Das Kind E._____ reist zu seinen Besuchswochenenden bei der Gesuchstellerin selbständig an.

e) Die Gesuchstellerin wird darüber hinaus berechtigt erklärt, in den ungera- den Kalenderjahren (erstmals im Jahr 2013) an den Weihnachtsfeiertagen vom 24. Dezember bis 26. Dezember beide Kinder E._____ und C._____ auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, während der Gesuchsteller berechtigt erklärt wird, beide Kinder an den Neujahrstagen vom 31. Dezember bis 2. Januar auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In den geraden Kalenderjahren (erstmals im Jahr 2014) wird der Gesuchsteller hingegen berechtigt erklärt, an den Weihnachtsfeier- tagen vom 24. Dezember bis 26. Dezember beide Kinder E._____ und C._____ auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, während die Gesuchstellerin berechtigt erklärt wird, beide Kinder an den Neujahrsfeiertagen vom 31. Dezember bis 2. Januar auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

f) Ferner wird beiden Gesuchstellern das Recht eingeräumt, die Kinder E._____ und C._____ einmal jährlich gemeinsam während 14 Tagen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Über die Ausübung des Ferienbesuchsrecht sprechen sich die Gesuchsteller mindestens 3 Monate im Voraus ab, … .

g) Über allfällige Modifikationen oder Änderungen der vorstehenden Be- suchsregelung einigen sich die Gesuchsteller untereinander. … ."

b) Nach dem Umzug der Beklagten von ... [Ortschaft] nach I._____ zeigte sich, dass es Probleme in der Umsetzung obenerwähnter Besuchsregelung gab, da die Berufungsbeklagte nicht Autofahren kann. Die Fahrdienste für

- 16 - C._____ wurden deshalb jeweils vom Partner der Beklagten und vom Kläger übernommen. Mit ihrer Tochter E._____ hatte die Beklagte letztmals im Feb- ruar 2015 telefoniert. Seither ist der Kontakt abgebrochen (act. 6/Prot. S. 24). Die Beklagte wohnte bis vor kurzem zusammen mit ihrem Partner und C._____ in I._____ (AG). Der Kläger lebt heute mit seiner Lebenspart- nerin, ihrem gemeinsamen Sohn J._____ (geboren tt.mm.2013, act. 6/Prot. S. 9) und E._____ in F._____ ZH. C._____ verbrachte die Wochenenden meistens bei ihrem Vater (act. 6/22 S. 4, act. 6/24 S. 6, act. 6/Prot. S. 21, act. 3 S. 6). Diese Regelung kam der Mutter entgegen, da sie jeweils am Wochenende in der Pizzeria ihres Lebensgefährten arbeiten musste. Auch in den Schulferien war C._____ oft bei ihrem Vater (act. 6/22 S. 4). So war auch für die aktuellen Sommerferien vereinbart worden, dass sie fünf Wo- chen beim Vater verbringen wird (act. 6/Prot. Vorinstanz S. 21, act. 6/22 S. 4). Bezüglich des Betreuungsverhältnisses von C._____ hat der Kläger vor Vorinstanz eine Aufstellung für den Zeitraum September 2014 bis Mai 2015 eingereicht, wobei offen gelassen werden kann, ob diese Berechnung (49% Vater, 51% Mutter) zutrifft (act. 6/23/1). In diesen Zeitraum fiel auch der probeweise Aufenthalt von C._____ beim Vater, welchen die Beiständin auf Wunsch von C._____ in die Wege geleitet hatte (act. 6/3/2, act. 6/Prot. S. 18). Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass C._____ vor Er- lass der vorsorglichen Massnahmen mehrheitlich von der Mutter betreut wurde. Vor allem unter der Woche, von Montag bis Freitag Abend hielt sich C._____ bei der Mutter auf. Die bisher unter den Parteien geregelte Betreu- ung, nämlich, dass C._____ die Wochenenden mehrheitlich beim Vater ver- bringen konnte, war ideal. Übers Wochenende musste der Vater nicht arbei- ten und hatte Zeit für all seine Kinder und die Beklagte konnte ihrer Arbeit nachgehen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass C._____ zu beiden Eltern eine sehr gute und innige Beziehung pflegt. Es ist davon aus- zugehen, dass beide Parteien über ausreichend erzieherische Kompetenzen verfügen. Beide bezeichnen den anderen Elternteil als einen guten Vater bzw. gute Mutter (act. 6/Prot. S. 11 und S. 19). Der Kläger sieht eine we- sentliche Veränderung der Verhältnisse darin, dass C._____ bei ihm woh-

- 17 - nen will. Mit diesem Anliegen von C._____ begründete der Kläger zur Hauptsache seinen Antrag auf Neuzuteilung der elterlichen Obhut (act. 6/1 S. 3 f., act. 6/22 S. 2 f., act. 16 S. 2 ff). Diesen Wunsch hatte sie bereits frü- her gegenüber der Beiständin geäussert, welche gestützt darauf eine Ver- einbarung entwarf, welche einen probeweisen Aufenthalt von sechs Mona- ten für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015 vorsah (act. 6/3/2). Die Beklagte konnte aber dieser Regelung nicht zustimmen (act. 6/Prot. S. 10- 11 und S. 18-19). C._____ ist eine gute Schülerin (act. 4/2). Sie fühlt sich in der Schule am bisherigen Wohnort der Mutter wohl (act. 6/16 S. 1). Am Wohnort des Vaters hatte sie keine Mühe, sich schnell in eine neue Klasse zu integrieren (act. 6/20). Zwischen den Eltern ist sie hin- und hergerissen. Sie befindet sich nach Aussage der Psychologin, welche die Kinderanhö- rung vor Vorinstanz durchgeführt hat, in einem starken Loyalitätskonflikt. Es kann offen bleiben, ob C._____ – wie der Kläger behauptet (vgl. act. 16 S. 3)

– gegenüber der Psychologin des kjz ... effektiv den Wunsch geäussert hat, zu ihrem Vater zu ziehen. Aus der Gesprächszusammenfassung ergibt sich dies jedenfalls nicht, vielmehr wollte sich C._____ darüber nicht äussern (act. 6/16). Nach Darstellung des Klägers soll nun C._____ bereit sein, auch gegenüber dem Gericht aussagen zu wollen, dass sie beim Vater leben möchte. Gegenüber der Berufsbeiständin, Frau K._____, bekundete C._____ am 4. August 2015 den Wunsch, endlich bei ihrem Vater wohnen zu können, sie warte schon so lange darauf (act. 17/1 S. 2). Die Vorinstanz hat dann auch zu Recht festgehalten, dass der Wille des Kindes vorliegend keine entscheidende Rolle spielen dürfe. Der geäusserte Wille von C._____ stellt für sich allein keine wesentliche Veränderung dar. Damit würde C._____ ein freies Wahlrecht zugestanden, bei wem sie leben möchte. Dies erlaubt aber die Rechtsprechung nicht (vgl. Ziff. 7b vorstehend), da ein Kind damit überfordert wird. Obwohl bei Geschwistern die Obhutszuweisung in al- ler Regel für alle Geschwister an den gleichen Elternteil erfolgt, sah man vorliegend im Scheidungsurteil davon ab. Die beiden Schwester E._____ und C._____ stritten sehr viel miteinander und zudem hatte die Beklagte Mühe mit E._____, die an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom litt (act.

- 18 - 6/22 S. 3, act. 6/24 S. 2). Das Verhältnis zwischen den beiden Schwestern hat sich seit der Scheidung entspannt und würde heute einem Wechsel der Obhut über C._____ von der Mutter zum Vater nicht mehr entgegenstehen. Das Verhältnis der Geschwister untereinander wird von den Eltern als "gut" bzw. "sehr gut" bezeichnet (act. 6/Prot. S. 11 und S. 21). Aber auch die in- zwischen eingetretene freundschaftliche Verbundenheit der Geschwister stellt keine wesentliche Veränderung dar, zumal diese mögliche Entwicklung bereits im Zeitpunkt der Scheidung nicht auszuschliessen war und in die Beurteilung miteinbezogen wurde. Ebenso wenig fällt die Geburt eines Halbbruders darunter. Die vom Kläger erwähnten Sprachschwierigkeiten der Mutter und die damit verbundenen Schwierigkeiten, C._____ schulisch zu unterstützen (vgl. act. 16 S. 6), waren bereits im Zeitpunkt der Fällung des Scheidungsurteils bekannt. In einer Gesamtwürdigung ist deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung auf- grund der Vorbringen des Klägers keine veränderten Verhältnisse vorlagen, die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zwingend die Änderung der Ob- hutsregelung verlangt hätten.

9. a) Inzwischen liegen aber völlig veränderte Verhältnisse vor. So arbeitet die Beklagte nicht mehr in der 100m von der Wohnung entfernten Pizzeria. Sie wohnt auch nicht mehr mit ihrem Lebenspartner zusammen. Dessen Eltern fallen als Betreuungspersonen weg. Sie ist per 1. Juli 2015 nach L._____ umgezogen, was von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde I._____ bzw. L._____ bestätigt wurde (act. 23); dort hat sie eine 4.5-Zimmerwohnung ge- mietet. Die Schule von C._____ soll 50 m vom Wohnort entfernt liegen. C._____ muss durch den Umzug ihre gewohnte Umgebung, ihre Kamera- dinnen und Kameraden sowie ihre Schule verlassen. Das heisst, sie kann nicht mehr von ihrer bisherigen Lehrerin, Frau M._____, wovon die Beklagte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 (!) noch ausging (act. 6/Prot. S. 15-16), unterrichtet werden. Die Durchsetzung der Besuchsregelung, wie dies im Scheidungsurteil vorgesehen ist, wird nicht mehr so einfach sein. Es wird sich zeigen, ob der ehemalige Partner der Be- klagten weiterhin den Fahrdienst für C._____ nach F._____ übernehmen

- 19 - wird. Ob sich die Absicht der Beklagten, bis auf weiteres nicht zu arbeiten und sich mit der Zeit eine Halbtagesstelle mit geregelten Arbeitszeiten zu suchen umsetzen lässt, erscheint mehr als fraglich und lässt sich mit ihrer fi- nanziellen Situation kaum vereinbaren. Gemäss Scheidungsurteil vom 15. August 2013 erhält sie vom Kläger keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag und für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 175.- (ohne Kinderzulagen) (act. 6/4/38). Da die Beklagte bei ihrem ehemaligen Lebens- partner noch Schulden in der Höhe von Fr. 8'200.- hat und dafür monatliche Rückzahlungen von Fr. 200.- bis Fr. 300.- leistet (act. 6/Prot. S. 23), über- dies für weitere Schulden mit monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 578.70 (GE-Money Bank), € 300.- (Bundesagentur für Arbeit in Deutschland), Fr. 30.- (Fürsorgebehörde ...) belastet ist (act. 6/Prot. S. 23-24, act. 6/18 S. 3, act. 6/19/4, act. 6/19/6), wird sie sich rasch möglichst eine Stelle suchen müssen, um ihre Schulden und Lebenshaltungskosten bezahlen zu könne. Es kann offen bleiben, ob sie, wie sie sich gegenüber C._____ geäussert haben soll (act. 17/1 S. 1), als Coiffeuse arbeiten will. Aufgrund der heutigen Aktenlage erweisen sich die Betreuungsverhältnisse von C._____ infolge der unbekannten Arbeitssituation der Berufungsklägerin als völlig ungewiss. Die Stabilität mit ihren bisherigen Kameradinnen und Kameraden am Woh- nort fällt auch weg. Sie muss sowohl in L._____ als auch in F._____ in eine fremde Schulklasse eintreten. In F._____ hat sie allerdings bereits erste Kontakte zu Gleichaltrigen knüpfen können, indem sie im Hinblick auf einen Wohnortswechsel seit September 2014 die Pfadi in F._____ besucht (act. 6/Prot. S. 10). Sie hatte deshalb zu einem früheren Zeitpunkt auch keine Mühe, sich am Wohnort des Vaters schnell in eine neue Klasse zu integrie- ren (act. 6/20). Als Fazit kann festgehalten werden, dass es durchaus Grün- de gegeben hätte, für die Dauer des Abänderungsverfahrens keine Umtei- lung der Obhut anzuordnen. Da aber die Berufungsklägerin inzwischen umgezogen ist und deren Arbeitsverhältnisse und damit deren Betreuungs- möglichkeiten von C._____ völlig offen sind, ist es angezeigt, die von der Vorinstanz – wenn auch aus anderen Gründen – angeordnete Obhutsumtei- lung beizubehalten. Damit kann vorerst auch der Empfehlung von Dr. med.

- 20 - N._____ gefolgt werden, die in ihrem Schreiben vom 4. August 2015 aus- führte, die drohende Trennung der Schwestern und die Rückkehr von C._____ zur Mutter gemäss dem derzeitigen Beschluss des Obergerichts habe die beiden Mädchen zutiefst verunsichert und grosse Ängste hervorge- rufen. Sie erachte es als einen Entscheid gegen das Kindswohl der Schwes- tern, wenn der Beschluss vollzogen werden müsste (act. 17/3).

b) Was der vorliegende Entscheid für den Endentscheid bedeutet, bleibt of- fen. Festzuhalten ist immerhin, dass der Wunsch von C._____, welcher vom Kläger als zentraler Grund für die beantragte Abänderung angeführt wird, diese nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermöchte. Von wesentlicher Bedeutung wird sein, wie sich die Verhältnisse unter den bei der Beklagten nunmehr veränderten Bedingungen darstellen. Dies wird von der Vorinstanz zu klären sein, um anschliessend die Auswirkungen auf das Kindeswohl im Lichte der vom Bundesgericht entwickelten Hierarchie der Zuteilungskriterien zu prüfen (BGer 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 Erw. 2.1.1; BGer 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 Erw. 3.1 m.w.H.).

10. Die Beklagte focht die mit der Obhutsumteilung verbundenen Änderungen der Besuchs- und Beistandsregelung nicht an (vgl. act. 3 S. 10), weshalb es bei der vorinstanzlichen Regelung sein Bewenden hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Grundzüge der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Beklagten dem Kindswohl entsprechend festge- legt.

11. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, hingegen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer den Eltern hälftig auferlegt. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es ausschliesslich um Kinderbelange. Daher recht- fertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei hälftiger Kostenauflage gibt es keine Parteientschädigungen.

- 21 -

12. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es vorliegend um die elterliche Obhut geht, liegt eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 5 GebV OG). In ana- loger Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG kann die Gebühr sodann bis auf die Hälfte ermässigt werden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Juni 2015 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen in Folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 22 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: