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LY150036

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2015-10-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 Mai 2014 zugestellt (Urk. 7/59). 1.2. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 entschied die Vorinstanz ohne Befra- gung der Parteien über das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7/66). Dagegen erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Dezember 2014 wurde die an- gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies mit der Be- gründung, dass im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine Befra- gung der Parteien durchgeführt werden müsse (Urk. 7/77 S. 8 ff.).

- 5 - 1.3. Am 24. April 2015 wurden die Parteien von der Vorinstanz ausführlich befragt. Zudem erhielten die Parteivertreter Gelegenheit zur Befragung Stellung zu nehmen (Prot. VI S. 34 ff.). Am 29. April 2015 fällte die Vorinstanz die oben aufgeführte Massnahmeverfügung (Urk. 7/120 = Urk. 2). 1.4. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2015 Berufung (Urk. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-123). Der Kos- tenvorschuss wurde vom Kläger fristgerecht geleistet (Urk. 8). Die Beklagte be- antwortete die Berufung am 23. Juli 2015 (Urk. 11). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 1.5. Die von der Vorinstanz angewandte einstufig-konkrete Berechnungsme- thode, wonach die Unterhaltsbeiträge durch die Addition der einzelnen Positionen der massgeblichen Lebenshaltung ermittelt werden, wird vom Kläger nicht kriti- siert (Urk. 2 S. 9; Urk. 7/45 S. 5). Auch bestreitet der Kläger seine Leistungsfähig- keit nicht. Ebenso wenig behauptet er, dass er nicht in der Lage sei, seinen eige- nen, dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Bedarf nach Abzug der Un- terhaltsbeiträge decken zu können. Dennoch muss er nach seinem Dafürhalten die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, da diese Beträge den Lebensstandard der Beklagten und der Kinder deutlich erhöhen wür- den. Dies gehe nicht an und verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (Urk. 1 S. 9). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Beklagten, die Anträge des Klägers seien schon deshalb nicht gutzuheissen, weil er selbst berufungsweise ausführt, dass die Beklagte ab Herbst 2008 monatlich Fr. 10'400.– zur Verfügung gehabt habe, mithin ihr Lebensstandard mindestens in dieser Höhe gelegen haben müsse (Urk. 11 S. 24 mit Hinweis auf Urk. 1 S. 3). Der Kläger gibt an der genannten Stelle in seiner Berufungsschrift an, dass der bisherige Standard der Beklagten mit seinen seit der Trennung geleisteten Unter- haltsbeiträgen von monatlich ca. Fr. 10'400.– "mehr als nur abgedeckt" gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Eine Anerkennung der Bedarfshöhe durch den Kläger in diesem Umfang kann daraus nicht abgeleitet werden. Ferner rügt der Kläger berufungs-

- 6 - weise, dass die Vorinstanz der Beklagten kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet habe. 1.6. Vorweg ist schliesslich angesichts der wiederholt vorgebrachten Bean- standungen und Argumentationen in den Berufungsschriften Folgendes festzuhal- ten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat in sehr guten wirtschaftli- chen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehr- kosten ohne Weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisheri- ge Lebensstandard weitergeführt werden kann. Es ist direkt vom Bedarf der un- terhaltsberechtigten Partei für die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung auszugehen (BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012, E. 8.3.1., m.w.H.). Bei dieser einstufig-konkreten Methode geht es nicht um eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen und um eine gerechte Aufteilung des Einkommensüber- schusses. Ebenso wenig kommt es auf die genaue Höhe des dem unterhalts- pflichtigen Ehegatten verbleibenden tatsächlichen Einkommens an (vgl. BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb). 1.7. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen des Klägers an seiner von der Vorinstanz – im Sinne einer Kontrollrechnung – vorgenommenen Be- darfsaufstellung nicht zu prüfen. Ebenso verfängt die wiederholt vorgebrachte Rüge des Klägers nicht, wonach die Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt habe, indem sie der Beklagten im Gegensatz zu ihm eine Bedarfsposition eingesetzt habe bzw. dass ihm im Vergleich zur Beklagten ein zu niedriger Betrag für eine bestimmte Bedarfsposition eingeräumt worden sei. Es ist einzig zu prü- fen, ob es der Beklagten gelungen ist, die effektiven Kosten für ihre Lebensfüh- rung in der für die Bedarfsberechnung relevanten Zeitspanne, das heisst vor der Trennung im Oktober 2008, glaubhaft zu machen, indem sie durch hinlänglich substantiierte Behauptungen und durch Vorlage von mit diesen Behauptungen im Einklang stehenden Belegen ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres Lebensstan- dards bzw. der hierzu notwendigen Mittel gezeichnet hat.

- 7 -

2. Bedarf der Beklagten und der Kinder 2.1. Die Vorinstanz hat den gebührenden Bedarf der Beklagten zusammen mit den zwei Kindern auf gerundet Fr. 13'000.– veranschlagt (Urk. 2 S. 10 ff.). Dabei ging sie von folgenden Bedarfszahlen aus (Urk. 2 S. 39): Bedarf Beklagte und Kinder

1) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kos- metik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bücher und Fotos) Fr. 2'700.–

2) Wohnkosten Fr. 3’583.–

3) Kommunikationskosten Fr. 200.–

4) Putzfrau Fr. 369.–

5) Krankenkassenprämien (KVG/VVG) Fr. 517.–

6) Franchise und Selbstbehalt Fr. 83.–

7) Nichtversicherte Gesundheitskosten Fr. 200.–

8) Haftpflichtversicherung Fr. 57.–

9) Rechtschutzversicherung Fr. 32.–

10) Steuerberatung Fr. 21.–

11) Motorfahrzeugversicherung Fr. 150.–

12) Verkehrsabgabe Fr. 33.–

13) Werkstattrechnungen Fr. 112.–

14) Benzin Fr. 100.–

15) ÖV Fr. 10.–

16) Sport Fr. 257.–

17) Auswärtsessen Fr. 125.–

18) Ferien Fr. 666.–

19) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten C._____ und D._____ Fr. 2000.–

20) Krankenkasse C._____ und D._____ Fr. 183.–

21) Skifahren C._____ und D._____ Fr. 47.–

22) Lagerkosten für Pfadi und Schullager C._____ und D._____ Fr. 45.–

- 8 -

23) Gesundheitskosten C._____ Fr. 10.–

24) Fussball C._____ Fr. 100.–

25) Gesundheitskosten D._____ Fr. 25.–

26) Taek Wan Do D._____ Fr. 100.–

27) Schwimmen D._____ Fr. 95.– Zwischentotal ohne Steuern Fr. 11'772.50

28) Steuern Fr. 1'350.– Total gebührender Bedarf Beklagte (gerundet) Fr. 13'000.– Unangefochten und plausibel sind die Positionen "Haftpflichtversicherung", "Verkehrsabgabe", "Motorfahrzeugversicherung", "ÖV", "Gesundheitskosten C._____", "Fussball C._____", "Gesundheitskosten D._____" und "Taek Wan Do D._____". 2.2. Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Beklagten und der Kinder Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe für Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kosmetik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bü- cher und Fotos einen Betrag von rund Fr. 2'730.– dank gut dokumentierten Bele- gen glaubhaft gemacht. Die eingereichten Belege hätten gezeigt, dass der Le- bensstandard der Parteien vor der Trennung überdurchschnittlich hoch gewesen sei. Darin seien auch die Kosten für Kultur, Essen, Drogerieartikel und Geschenke der Kinder enthalten. Der glaubhaft gemachte Bedarf der Beklagten alleine liege daher deutlich tiefer als Fr. 2'730.–. Es lasse sich jedoch nicht eindeutig ermitteln, wie hoch der Anteil der Kinder bei diesen Positionen effektiv sei. Da es jedoch no- torisch sei und von der Beklagten auch mehrfach behauptet worden sei, dass nicht jede Ausgabe belegt werden könne, lägen die nicht nachweisbaren Kosten höher als die belegten Fr. 2'700.–. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass mit dem Auszug des Klägers erhebliche Kosteneinsparungen eingetreten seien, da der Anteil des Klägers für Lebensmittel, Hygiene etc. weggefallen sei. Daher erschei- ne es sachgerecht, den doppelten Grundbetrag des im Kreisschreiben des Ober-

- 9 - gerichts genannten Betrages für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 2'700.– einzusetzen (Urk. 2 S. 12 ff., S. 22 f.). Betreffend die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Kinder stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine Pauschale für die Festsetzung dieser Auslagen zu sachgerechteren Ergebnissen führe, als das strikte Abstellen auf die zahlreichen, von der Beklagten eingereichten Belege. Die Kinderkosten seien bei der Pauschalen für die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Beklagten von Fr. 2'700.– nicht berücksichtigt worden. Da der hohe Lebensstandard mit der Vielzahl von Belegen glaubhaft gemacht sei, sei für beide Kinder ebenfalls der doppelte Grundbetrag gemäss Kreisschreiben einzusetzen, mithin für C._____ Fr. 1'200.– und für D._____ Fr. 800.–, total Fr. 2'000.–. Darin seien jedoch die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Kleidung und Coiffeur der Kinder von insgesamt Fr. 650.– enthalten (Urk. 2 S. 33 f.). Der Kläger anerkennt zwar, dass die Parteien einen gehobenen Standard gepflegt haben (Urk. 1 S. 8). Die Vorinstanz habe jedoch zu Unrecht die Grundbe- träge der Beklagten und der Kinder verdoppelt. Korrekt seien als Grundbetrag für die Beklagte Fr. 2'263.– einzusetzen, worin sämtliche Kinderbedarfskosten bereits enthalten seien (Urk. 1 S. 11 ff.). Richtig ist, dass bei der Vervielfachung von Grundbeträgen stets die Gefahr besteht, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfa- chungsfaktor festgesetzt wird. Jedenfalls werden an die Begründungsdichte sol- cher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich er- scheint (OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, S. 16). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar einlässlich den doppelten Vervielfachungsfaktor für den Grund- betrag der Beklagten begründet, dennoch drängt sich die pauschale Verdoppe- lung nicht auf, da die Beklagte ihren Bedarf überdurchschnittlich gut und sorgfältig dokumentiert hat. Die Vorinstanz überprüfte die Vielzahl der Belege (insbesonde- re Urk. 7/36/15/1-131) eingehend und erwog nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihren damaligen Lebensstandard damit glaubhaft machen konnte. Zwar ist es richtig, dass es häufig schwierig ist, für Auslagepositionen des täglichen Bedarfs die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln (Urk. 2

- 10 - S. 10 mit Hinweis auf Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, N 2.22 und N 2.65 ff.). Vorliegend gelang es der Beklagten jedoch ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres effektiven Lebensstandards bzw. der hierzu notwendigen Mittel glaubhaft zu machen. Der Kläger bestreitet denn auch die einzelnen Be- darfspositionen der Beklagten nicht substantiiert, sondern macht wiederholt gel- tend, dass diese die jeweiligen Kinderkosten miteinschliessen würden (Urk. 1 S. 13 ff.). Diese Ansicht teilt die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Ausgaben insbesondere für Nahrungsmittel/Getränke, aber auch für Kultur, Dro- gerieartikel und Geschenke der Kinder (Urk. 2 S. 14, S. 23). Damit scheint es an- gemessen auf den belegten Betrag von Fr. 2'730.– abzustellen, worin aber bereits die aufgrund der gehobenen Lebensführung der Parteien bedingten höheren Aus- lagen für Essen, Kultur, Drogerie und Geschenkekosten der beiden Kinder abge- golten sind. Dazu kommt der für die üblichen Grundbedürfnisse von 9- und 11- jährigen Kindern standardisierte Betrag von Fr. 400.– und Fr. 600.– (vgl. Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009, Ziffer II. 4.). Zu den geltend gemachten Kosten für Kleidung und Coiffeur der Kinder von insgesamt Fr. 650.– ist festzuhalten, dass die Beklagte diese nicht belegte. Sie vertrat lediglich die Ansicht, dass dieser Betrag angesichts des Standards der Parteien gerechtfertigt sei (Urk. 7/35 S. 56 f.). Entsprechend ist kein über den Grundbetrag hinaus gehender zusätzli- cher Kleiderbeitrag für die Kinder einzusetzen. Hingegen werden die weiteren von der Vorinstanz anerkannten, vom Kläger aber angefochtenen Kinderkosten (Urk. 1 S. 29 f.) gesondert zu prüfen sein. In- dem im Ergebnis den minimalen Kinder-Grundbeträgen von Fr. 400.– (D._____) bzw. Fr. 600.– (C._____) zusätzliche, genügend glaubhaft gemachte Bedarfsposi- tionen hinzugefügt werden, partizipieren die Kinder am hohen Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils, ohne dass die Unterhaltsbeiträge mehr als den tatsächlichen Bedarf der Kinder decken würden. Entsprechend ist die Bedarf- sposition "Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten C._____ und D._____" von Fr. 2'000.– auf Fr. 1'000.– zu senken.

- 11 - Die diversen Rügen des Klägers betreffend die effektive Höhe seiner Budgetpositionen (Grundbetrag, Chemische Reinigung, Kleiderkosten, Mobiliar und Hausrat, Diverses, Coiffeurbesuche, Drogerieartikel, Geschenke etc. [Urk. 1 S. 11 ff.]) sind im Rahmen der einstufig-konkreten Methode nicht weiter zu prüfen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.3. Wohnkosten Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, er habe zwar im Februar 2014 die Höhe des geltend gemachten Betrages für die Miete der Beklagten anerkannt. In seiner Replik habe er jedoch ausgeführt, dass die Beklagte im März 2014 die Möglichkeit gehabt habe, eine Mietzinsreduktion von Fr. 3'583.– auf Fr. 3'373.–, d.h. um mindestens Fr. 150.–, ab 1. Juli 2014 zu erreichen. Ausserdem wickle die Beklagte gewisse Nebenkosten über ihr Kosmetikstudio ab (mit Hinweis auf Urk. 7/95/7). Sollte der Beklagten weiterhin kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin angerechnet werden, so sei ihr zumindest ein tieferer Mietzins von max. Fr. 3'350.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 19 f.). In der Gesuchsantwort vom 28. Februar 2014 hatte der Kläger die Mietkos- ten der Beklagten bestehend aus Mietzins (inkl. Geschäftsraum für das Kosmetik- studio), Parkplatz, Nebenkosten und Strom anerkannt (Urk. 7/45 S. 6, S. 8). Seine Ausführungen in der Replik vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/60 S. 59 ff.) können im Zu- sammenhang mit den vorliegend zu prüfenden vorsorglichen Massnahmen nicht berücksichtigt werden. An der persönlichen Befragung zu den vorsorglichen Massnahmen hatte die Beklagte am 24. April 2015 angegeben, sie habe nach der bereits erfolgten Miet- zinsreduktion per 1. April 2012 keine weitere Mietzinsreduktion beantragt (Prot. VI S. 59; Urk. 7/95/15). Die Ergänzungsfrage des Klägers, ob es sich beim in der Bi- lanzrechnung des Kosmetikstudios für das Jahr 2013 aufgeführten Mietaufwand von Fr. 8'407.20 (vgl. Urk. 7/95/8 S. 2 f.) um einen Anteil an der Wohnung handle, bejahte die Beklagte. In der anschliessenden Stellungnahme beantragte der Klä- ger, es seien die Privatbezüge der Beklagten, die über das Geschäft getätigt wür- den, zu verrechnen. Da auch eine Reduktion der Mietkosten hätte beantragt wer-

- 12 - den können, sei der Beklagten rückwirkend ebenfalls ein reduzierter Mietzins an- zurechnen (Prot. VI S. 72). Dennoch bringt der Kläger den konkret bezifferten An- trag, nämlich Fr. 3'373.– (Mietzinsreduktion aufgrund des gesunkenen Referenz- zinssatzes) bzw. Fr. 3'350.– (Mietanteil des Kosmetikstudios an der Wohnung) erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vor (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es bleibt bei der Anrechnung von Fr. 3'583.– für die Mietkosten der Beklagten. 2.4. Kommunikation Während die Vorinstanz Fr. 200.– für Kommunikationskosten veranschlagte (Urk. 2 S. 23 f.), will der Kläger lediglich Kosten zwischen Fr. 39.– (Billag) und maximal Fr. 89.– im Bedarf der Beklagten berücksichtigt wissen. Wie aus ihrem Internetauftritt hervorgehe, gebe die Beklagte als Kontakt für ihr Kosmetikstudio die eigene Festnetz- bzw. Handynummer an. Der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2012, die sie im Rahmen der Duplik im April 2015 eingereicht habe, könne ent- nommen werden, dass sie ihre Telefon- und Internetspesen in der Höhe von Fr. 1'284.30 über das Geschäft abgewickelt habe (mit Hinweis auf Urk. 7/95/7). Die von der Beklagten eingereichten Rechnungen für Cablecom und Mobile (mit Hinweis auf Urk. 7/95/19 – Urk. 7/95/26) seien demzufolge mit dem Umsatz, den sie generiert habe, bereits bezahlt. Die von ihr zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach sie keine privaten Spesen über das Geschäft abwickle, träfen offensicht- lich nicht zu (Urk. 1 S. 20 f.). Dazu ist anzumerken, dass sich der Kläger in der Berufungsschrift insofern selber widerspricht, als er gleichzeitig beantragt, es sei- en der Beklagten Fr. 188.– für Kommunikationskosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 21). Die Beklagte gab im Rahmen der persönlichen Befragung am 24. April 2015 zu Protokoll, sie benutze zwar das Geschäftstelefon und -internet auch privat, die Kosten würden jedoch anteilsmässig abgerechnet (Prot. VI S. 37). Für Telefon und Internet führte die Beklagte einen Jahresbetrag von Fr. 1'096.20 bzw. monat- lich Fr. 91.– in der Bilanz des Kosmetikstudio für das Jahr 2013 auf (Urk. 7/95/8 S. 2). Geht man davon aus, dass darin – wie die Beklagte geltend macht (Urk. 11 S. 17) – auch die Kosten für den Internetauftritt des Kosmetikstudios enthalten sind, scheint es glaubhaft, dass damit allein die Geschäftskommunikationskosten

- 13 - gedeckt sind. Folglich erscheint der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag für pri- vate Kommunikationskosten von Fr. 150.– bei den vorliegenden, gehobenen fi- nanziellen Verhältnissen als angemessen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Bil- laggebühren von Fr. 39.– (Urk. 7/36/15/14) und die Internetkosten von Fr. 8.– (Urk. 7/36/15/15). Damit sind die gerundet Fr. 200.– im Bedarf der Beklagten zu belassen. Auf die Ausführungen des Klägers, wonach ihm Fr. 239.– für Kommuni- kationskosten zuzugestehen seien, ist im Rahmen der einstufig-konkreten Be- rechnungsmethode nicht einzugehen (Urk. 1 S. 21; vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.5. Putzfrau Der Kläger rügt, es sei ihm absolut unklar, weshalb ihm nur Fr. 350.–, der Beklagten jedoch die von ihr geltend gemachten Fr. 369.– angerechnet worden seien (Urk. 1 S. 21; Urk. 7/35 S. 6; Urk. 2 S. 24). Dieser Einwand ist nicht zu hö- ren, da der Kläger diese Bedarfsposition der Beklagten anerkannt hat (Urk. 7/45 S. 8). Welcher Betrag ihm dafür eingesetzt wurde, ist bei der einstufig-konkreten Methode nicht relevant (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). Es hat daher beim vorinstanzli- chen Vorgehen sein Bewenden. 2.6. Krankenkassenspesen Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe belegt, dass sich die Krankenkas- senprämien von monatlich Fr. 473.25 (Urk. 7/58/1) im Jahre 2014 auf Fr. 516.50 (Urk. 7/95/27) für das Jahr 2015 erhöht hätten, was als Novum zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 24). Der Kläger rügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ihm für die ge- samte Dauer der höchste Betrag für die Krankenkassenprämie angerechnet wer- de. Es könne sich bei den vorangegangenen Prämienerhöhungen jeweils um ei- nen Differenzbetrag von Fr. 100.– im Monat handeln, was auf die Jahre gerechnet wiederum mehrere Tausend Franken ergebe (Urk. 1 S. 22). Die Rüge überzeugt schon deshalb nicht, weil die Krankenkassenprämie der Beklagten bereits im Jahr 2013 Fr. 512.25 (Urk. 7/13/10/1) betrug und damit heu- te mit Fr. 516.50 nur unwesentlich höher liegt. Entsprechend ist der Beklagten die

- 14 - belegte aktuelle Prämienzahlung von Fr. 516.50 im Bedarf zuzugestehen. Auf die Ausführungen des Klägers zu seinen Krankenkassenspesen ist im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode nicht einzugehen (Urk. 1 S. 22; vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.7. Franchise und Selbstbehalte Die Vorinstanz erwog, die Beklagte mache weiter geltend, sie schöpfe ihre Franchise vollständig aus, und es entstünden zusätzlich Kosten für den Selbstbe- halt in der Höhe von ca. Fr. 69.– (mit Hinweis auf Urk. 7/35 S. 37; Urk. 7/57 S. 6; Urk. 7/58/2). Da der Kläger aber Kosten für Franchise und Selbstbehalt von total Fr. 83.– anerkenne, sei dieser Betrag der Beklagten anzurechnen (Urk. 2 S. 24). Der Kläger führt in der Berufung aus, dass der Beklagten nur Fr. 69.– anzu- rechnen seien, und bestreitet, dass er Fr. 83.– unter dem Titel "Franchise und Selbstbehalt" anerkannt habe. Vielmehr habe er in diesem Betrag auch die nicht versicherten Gesundheitskosten miteinberechnet (Urk. 1 S. 22). Dies stimmt mit seinen Ausführungen in der Gesuchsantwort vom 28. Februar 2014 überein. Da- rin hielt er sinngemäss fest, dass er insgesamt Fr. 58.– für alternative Heilungs- methoden (Shiatsu, Fussreflexzonenmassage, Akupunktur etc.) und für die Fran- chise Fr. 25.– anerkenne (Urk. 7/45 S. 9 ff.). Seine in der Bedarfsaufstellung an- erkannten Kosten für nicht versicherte Gesundheitskosten der Beklagten, umfass- ten demgegenüber nur die Auslagen für die Dentalhygienikerin und die Brille (Urk. 7/45 S. 6, S. 12). Somit ist unter dem Titel "Franchise und Selbstbehalte" der ausgewiesene Betrag von Fr. 69.– im Bedarf der Beklagten einzusetzen. 2.8. Nicht versicherte Gesundheitskosten Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte mache regelmässige nicht versicher- te Gesundheitskosten geltend. Diese würden mit ihrer Schrumpfniere zusammen- hängen und dementsprechend weiterhin anfallen. Im Jahr 2013 hätten diese Kos- ten Fr. 1'408.60, also rund Fr. 117.– pro Monat betragen (mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 6; Urk. 7/58/2). Hinzu kämen die nicht versicherten Kosten für die Behandlung durch E._____ von total Fr. 1'125.– für den Zeitraum von fünf Mona-

- 15 - ten (mit Hinweis auf Urk. 7/58/3). Total mache die Beklagte für das Jahr 2013 Ge- sundheitskosten von Fr. 2'533.60 geltend. Diese Kosten lägen nur leicht über dem Durchschnitt der Gesundheitskosten der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2012. Damals hätten die nichtversicherten Kosten durchschnittlich Fr. 2'411.60, also rund Fr. 200.– pro Monat betragen (mit Hinweis auf Urk. 7/36/15/17-19). Zwar hal- te der Kläger dem entgegen, dass es sich bei den meisten Behandlungen um die Inanspruchnahme der alternativen Medizin handle. Diese Behandlungen würden nicht mit den gesundheitlichen Problemen der Beklagten zusammenhängen, son- dern seien reiner Luxus, der nach der Zeit des Zusammenlebens aufgenommen worden sei. Das Nierenleiden der Beklagten sei in der Zwischenzeit ohnehin aus- geheilt (mit Hinweis auf Urk. 7/45 S. 10). Entgegen der Behauptung des Klägers habe die Beklagte jedoch mit dem Einreichen der diversen Arztberichte (mit Hin- weis auf Urk. 7/58/4-6) genügend glaubhaft gemacht, dass sie seit längerer Zeit ein Nierenleiden habe und dass dieses weiterhin bestehe. Ausserdem ergebe sich aus dem Attest von Dr. med. F._____ vom 27. März 2014, dass die Beklagte aus medizinischer Sicht auf alternative Heilmethoden angewiesen sei (mit Hin- weis auf Urk. 7/58/7). Zwar könne man über die Wirksamkeit dieser Methoden ge- teilter Ansicht sein, die Beklagte habe aber mit diesem Attest glaubhaft gemacht, dass diese Behandlungen in ihrer Situation indiziert seien. Dank der Auszüge der Gesundheitskosten sei das Anfallen der Gesundheitskosten über die Jahre 2010 bis 2013 genügend glaubhaft gemacht worden. Die im Jahr 2014 bereits angefal- lenen Zahnarztkosten zeigten, dass auch in Zukunft nicht versicherte Gesund- heitskosten in erheblichem Mass anfallen würden (mit Hinweis auf Urk. 7/58/8). Es rechtfertige sich daher, auf den Durchschnittswert der nichtversicherten Ge- sundheitskosten der Jahre 2010 bis 2013 abzustellen. Dies ergebe Kosten von Fr. 9'767.75 (Fr. 2'061.15 + Fr. 3'710.–+ Fr. 1'463.– + Fr. 1'408.60 + Fr. 1'125.–), d.h. monatlich Fr. 200.– (Urk. 2 S. 24 f.). Der Beklagten seien daher für nichtver- sicherte Kosten Fr. 200.– anzurechnen. Dieser Betrag ist nicht schlüssig. Zwar gehören Kosten der medizinischen Versorgung grundsätzlich zum Unterhaltsbedarf (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 03.96). Für die Frage, ob die Kosten einer medizinischen Behandlung zum Un- terhalt zu rechnen sind, ist zum einen auf deren medizinische Notwendigkeit, zum

- 16 - anderen auf deren Kosten abzustellen. Dass die Beklagte seit längerer Zeit ein Nierenleiden hat, ist aufgrund der diversen aktenkundigen Arztberichte genügend glaubhaft (Urk. 7/58/4-6). Welche Beschwerden zurzeit daraus resultierten, hat die Beklagte allerdings nicht geltend gemacht. Dr. med. F._____ hielt zwar in ih- rem ärztlichen Attest vom 27. März 2014 fest, dass die Beklagte aufgrund einer seit Kindheit bekannten chronischen Erkrankung unter konsequenter Anwendung der alternativ medizinischen Massnahmen in einem stabilen gesundheitlichen Zu- stand sei. Die Fortführung der Alternativmethoden sei aus medizinischer Sicht in- diziert und sollte nicht abgebrochen werden (Urk. 7/58/7). Dieses Attest ist sehr vage gehalten. Es äussert sich weder zur Art der Alternativmethoden bzw. Medi- kamente, noch zur notwendigen Häufigkeit der Behandlungen. Daher kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, für alternative Behandlungsmethoden im Umfang von Fr. 200.– pro Monat aufzukommen, weil nicht genügend glaubhaft gemacht wurde, dass sie in diesem Ausmass der notwendigen medizinischen Versorgung der Beklagten dienen. Dass es sich bei den angefallenen Zahnarzt- kosten von Fr. 1'702.10 (Urk. 7/57/7 [Behandlungszeitrum 10. Dezember 2013 bis

3. März 2014]) um regelmässig anfallende Ausgaben in dieser Höhe handelt, wurde nicht genügend glaubhaft gemacht und kann daher nicht berücksichtigt werden. Folglich ist der Budgetposten "Nicht versicherte Gesundheitskosten" auf den vom Kläger berufungsweise zugestandenen Betrag von Fr. 90.– (Urk. 1 S. 23) zu senken. 2.9. Rechtsschutzversicherung Die Beklagte hat die von der Vorinstanz für die Rechtsschutzversicherung zugestandenen Fr. 32.– belegt (Urk. 7/36/15/35 [Policenverzeichnis 2008]). Die Versicherung gehörte somit zur ehelichen Lebenshaltung, weshalb die Prämien- zahlung weiterhin im Bedarf zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 23) ist unerheblich, dass die Beklagte nach einer Pause erst wieder im Jahr 2012 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.

- 17 - 2.10. Lebensversicherungsprämien des Klägers Auf die Ausführungen des Klägers zu seinen zur Zeit effektiv bezahlten Le- bensversicherungsprämien ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 23 f.), da bei der einstufig-konkreten Methode ausschliesslich die Seite des unterhaltsberech- tigten Ehegatten von Bedeutung ist (E. 1.6. und E. 1.7.). 2.11. Steuerberatung Der Kläger moniert, ihm seien bloss Fr. 16.–, der Beklagten hingegen Fr. 21.– für die Steuerberatung eingesetzt worden, eine ungleiche Behandlung er- scheine jedoch nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 24). Der Einwand ist nicht zu hören, da die Beklagte belegt hat, dass die Parteien während der Ehe ihre Steuererklä- rung von einem Steuerberater haben ausfüllen lassen. Dabei seien jeweils Kosten von Fr. 250.– pro Jahr, also ca. Fr. 21.– pro Monat, angefallen (Urk. 7/35 S. 42; Urk. 7/36/15/37 [Jahr 2008]). Damit bleibt es beim vorinstanzlich eingesetzten Be- trag (Urk. 2 S. 26 f.). Das Argument der Gleichbehandlung greift bei der Anwen- dung der einstufig-konkreten Methode nicht (E. 1.6. und E. 1.7.). 2.12. Werkstattrechnungen Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe nicht nur Rechnungen der Auto- werkstatt aus dem Jahr 2007/2008 für das damalige Auto, sondern auch Werk- stattrechnungen aus dem Jahr 2012/2013 für das neue Auto eingereicht. Aus die- sen Belegen ergebe sich, dass für Reparaturen Kosten von jährlich Fr. 1'340.–, also Fr. 112.– pro Monat, angefallen seien, weshalb dieser Betrag der Beklagten im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 2 S. 27 f.). Der Kläger beantragt, es seien der Beklagten lediglich Fr. 40.– einzurech- nen. Der angerechnete Betrag sei auf drei Jahre zu verteilen, da es sich bei den eingereichten Belegen nicht um regelmässig wiederkehrende Kosten handle. Zum einen habe die Beklagte, die sonst für jede Kleinigkeit einen Beleg aufbewahrt habe, lediglich die Rechnungen für das Jahr 2007/2008 und danach für die Jahre 2012/2013 eingereicht. Dies deute stark darauf hin, dass in der Zwischenzeit kei-

- 18 - ne weiteren Spesen in der Werkstatt angefallen seien. Zum anderen fahre die Be- klagte ein neues kostengünstigeres Fahrzeug, weshalb ihr vermutlich seit den letzten eingereichten keine weiteren Werkstattrechnungen angefallen seien (Urk. 1 S. 24). Am 9. Mai 2012 erwarb die Beklagte ihr jetziges Auto mit Kilometerstand 24'582 (Urk. 7/36/4). Die entsprechenden Kosten für Reparatur, Service und Rei- fenwechsel datieren von 2012/2013. Sie sind in der Höhe von Fr. 1'340.– und damit monatlich Fr. 112.– ausgewiesen (Urk. 7/36/15/44-47). Diese Kosten er- scheinen glaubhaft, zumal es sich einerseits bei den Ausgaben für den Autoser- vice um regelmässige, in etwa gleichem Umfang anfallende Kosten handelt. An- dererseits wurden der Beklagten zu Recht von der Vorinstanz tiefere Werkstatt- kosten angerechnet, da sie ein neueres Auto fährt. Der vorinstanzliche Betrag für die Werkstattrechnungen von Fr. 112.– ist folglich nicht zu beanstanden. 2.13. Benzin Die von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten eingesetzten Benzinkosten von Fr. 100.– werden vom Kläger nicht angefochten. Sein Antrag, wonach ihm Benzinkosten von mindestens Fr. 250.– zuzugestehen seien (Urk. 1 S. 24 f.), braucht im Rahmen der einstufig-konkreten Methode nicht geprüft zu werden (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.14. Sport Die Beklagte belegte vor Vorinstanz, dass ein Personal Training zu ihrem ehelichen Lebensstandard gehörte, weshalb ihr Fr. 257.– dafür im Bedarf veran- schlagt wurden (Urk. 2 S. 29; Urk. 7/36/15/81-83). Dass es sich beim Personal Training nur um eine vorübergehende Massnahme nach der Geburt der Kinder gehandelt habe (Urk. 1 S. 26), wurde vom Kläger bloss behauptet, jedoch nicht genügend glaubhaft gemacht. Es bleibt daher beim vorinstanzlich angerechneten Betrag.

- 19 - 2.15. Auswärtsessen/Veranstaltungen Die Vorinstanz stellte auf die belegten Kosten für die auswärtige Verpfle- gung ab und rechnete Fr. 125.– pro Monat der Beklagten an (Urk. 2 S. 30), was vom Kläger nicht bestritten ist. Für sich selber möchte er jedoch in seinem eige- nen Bedarf für auswärtige private Verpflegung Fr. 125.– und für berufsbedingte auswärtige Verpflegung Fr. 875.– eingesetzt haben (Urk. 1 S. 27 f.). Dieses Be- gehren ist bei der einstufig-konkreten Methode nicht näher zu prüfen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.16. Ferien Hinsichtlich der von der Vorinstanz beiden Parteien zugestandenen Ferien- kosten von Fr. 666.– (Urk. 2 S. 30 ff.; S. 51 ff.) bringt der Kläger vor, dass ihm ein höherer Betrag von Fr. 1'000.– anzurechnen sei, da er beispielsweise Skiferien mit den Kindern verbringe und regelmässig nach Deutschland zu seinen Ver- wandten reise (Urk. 1 S. 28). Da der Kläger aber die Ferienkosten der Beklagten nicht bestreitet, erübrigt es sich näher auf seinen Einwand einzugehen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.17. Krankenkasse Kinder Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte Krankenkassenprämien für C._____ und D._____ von je Fr. 84.95 geltend gemacht habe (mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 16; Urk. 7/58/10-11). Diese Prämien seien im Jahr 2015 auf Fr. 91.40 gestiegen, weshalb sie in dieser Höhe der Beklagten im Bedarf anzurechnen sei- en (Urk. 2 S. 34 mit Hinweis auf Urk. 7/95/34; Urk. 7/95/42; Prot. VI S. 51). Der Kläger will für die Krankenkassenprämien der Kinder auf das Jahr 2014 abstellen. Im Jahr 2012 und 2013 seien die Kosten tiefer und im Jahr 2015 höher gewesen. Es könne auf einen Durchschnitt von Fr. 170.– abgestellt werden (Urk. 1 S. 29). Da Prämien notorisch steigen und nicht sinken, rechtfertigt es sich, die aktuellen Beträge von insgesamt Fr. 183.– im Bedarf der Beklagten zu belas- sen.

- 20 - 2.18. Skifahren Kinder Der Kläger rügt die Anrechnung von Fr. 47.– für die Skimiete (recte Skiunter- richt [Urk. 2 S. 34 f.]) von C._____ und D._____, da er für diese Kosten aufkom- me. Ausserdem habe die Beklagte weder während der Ehedauer noch danach Skiferien verbracht. Sie habe im Rahmen der persönlichen Befragung angegeben, dass sie wegen eines Skiunfalls nicht mehr Ski fahre (Urk. 1 S. 29). Es ist unbestritten, dass zumindest die Kinder regelmässig Ski fuhren, weshalb der Skiunterricht zum ehelichen Standard zu rechnen ist. Selbst wenn die Beklagte nicht Ski fährt, muss es ihr unbenommen bleiben, mit den Kindern Skiferien verbringen zu dürfen, während derer die Kinder in den Genuss von Ski- unterricht kommen. Die Anrechnung von Fr. 47.– für den Skiunterricht beider Kin- der ist daher nicht zu beanstanden. 2.19. Lager- und Schwimmkosten Für Pfadi- und Schullager setzte die Vorinstanz den Betrag von Fr. 45.– ein (Urk. 2 S. 35 mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 16, Fr. 170.– Pfadilager sowie Fr. 390.– Schullager 2014; Urk. 7/36/15/14; Urk. 7/36/15/16). Der Kläger macht berufungsweise geltend, dass die Kinder nicht regelmäs- sig irgendwelche Lager besuchen würden. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass D._____ für ein Skiclublager angemeldet gewesen sei, dieses sei dann aber wie- der abgesagt worden. Die Kinder besuchten auch die Pfadi nicht mehr. Der ein- malige Besuch eines Lagers rechtfertige noch keine Position im Bedarf und zähle auch nicht zum Lebensstandard der Kinder. Sollten einmal solche Kosten aus- nahmsweise anfallen, so handle es sich um ausserordentliche Kinderkosten (Urk. 1 S. 29). Zu dieser in der Berufung vertretenen Ansicht steht die Aussage des Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung vom 24. April 2015 in Widerspruch. Da- mals meinte der Kläger auf die Frage, ob er etwas zu den von der Beklagten gel- tend gemachten Kosten für Pfadi- und Schullager sagen wolle, dass Schullager zum Teil Pflicht seien. D._____ sei nicht mehr in der Pfadi und das Skiclublager

- 21 - hätte abgesagt werden müssen, da die Beklagte und er kein gutes Gefühl dabei gehabt hätten, dass D._____ mit Fremden wegfahre, "solange" das Problem mit dem Einnässen bestehe (Prot. VI S. 58). Angesichts dieser Antwort lag es im Ermessen der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 45.– für die Lagerkosten der beiden Kinder einzusetzen. Da aber unbe- stritten ist, dass D._____ derzeit keinen Schwimmkurs mehr besucht (Urk. 11 S. 24), ist der entsprechende Betrag von Fr. 95.– im Bedarf antragsgemäss (Urk. 1 S. 29) zu streichen. Dass die Beklagte behauptet, D._____ würde statt des Schwimmunterrichts gerne Basketball spielen, sie habe aber noch keine gute Trainingsmöglichkeit gefunden (Urk. 11 S. 24), ändert daran nichts. Es gelang ihr nicht glaubhaft zu machen, dass sie für D._____ fast Fr. 200.– für regelmässige Sportaktivitäten und damit das Doppelte von den Sportauslagen für C._____ (Fr. 100.–) ausgibt. 2.20. Steuern Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Beklagten auf Fr. 1'350.– (Urk. 2 S. 38). Der Kläger geht nach der von ihm verlangten Korrektur der Unter- haltsbeiträge von einer steuerlichen Belastung der Beklagten von Fr. 900.– pro Monat aus. Zudem moniert er, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsverlust aus dem Kosmetikstudio zu einer Steuerreduktion im relevanten Zeitraum von 2012 bis heute führen werde (Urk. 1 S. 28 f.). Abgesehen davon, dass er keine bezifferten Anträge stellt, kann darauf schon aus novenrechtlichen Gründen nicht eingegangen werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu seiner kritisierten eigenen steuerlichen Belastung im Rahmen der einstufig-konkreten Methode (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). Hingegen beanstandet der Kläger die nachvollziehbare Berechnungsweise der Vorinstanz gestützt auf die Steuererklärung 2011 und den Steuerrechner des Kantons Zürich (abzurufen unter: www.steueramt.zh.ch) nicht, weshalb im Folgenden darauf abzustellen ist. Wie ausgeführt (E. 2.2. – 2.19), weist die Beklagte samt den Kinder einen gebührenden Bedarf vor Steuern von Fr. 10'631.– auf. Bei der Berechnung der Steuern ist ein Kinderabzug von Fr. 13'600.– sowie die Abzüge der Versiche-

- 22 - rungsprämien von Fr. 6'000.– und von Fr. 1'400.– vorzunehmen (Urk. 7/13/3 S. 3). Daraus resultiert ein steuerbares Einkommen der Beklagten von Fr. 106'572.– (Fr. 127'572.– - Fr. 13'600.– - Fr. 6'000.– - Fr. 1'400.–), was Kan- tons- und Gemeindesteuern von Fr. 9'753.– (Gemeinde G._____, Einelterntarif, ohne Vermögenssteuer) und Bundessteuern von Fr. 1'822.– (Einelterntarif, Steu- erermässigung für 2 Kinder) ergibt. Zusammen resultiert eine Steuerbelastung der Beklagten von total Fr. 11'575.–, also rund Fr. 965.– pro Monat. Die Steuern sind dem Bedarf der Beklagten hinzuzurechnen. Da die Beklagte durch den hinzuge- rechneten Steuerbetrag höhere Unterhaltsbeiträge erhält, die sie wiederum ver- steuern muss, ist auf dem so entstehenden gebührenden Bedarf von Fr. 11'596.– die Steuerlast nach demselben Vorgehen zu ermitteln, um der Beklagten in einem nächsten Schritt den Durchschnitt der beiden Steuerwerte anzurechnen. Basie- rend auf einem gebührenden Bedarf mit Steuern von Fr. 11'596.– (Fr. 10'631.– + Fr. 965.–) ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 118'152.– (Fr. 139'152.– - Fr. 13'600.– - Fr. 6'000.– - Fr. 1'400.–). Dies führt zu einer Steu- erbelastung der Beklagten von Fr. 11'423.– für die Staats- und Gemeindesteuer und für die Bundessteuer von Fr. 2'552.–. Total resultiert eine mutmassliche Steuerbelastung von Fr. 13'975.– bzw. Fr. 1'165.– pro Monat. Die Steuerbelas- tung der Beklagten beläuft sich daher ohne die Position Steuern auf Fr. 965.– und mit der Position Steuern auf Fr 1'165.–. Im Durchschnitt ist von einer mutmassli- chen Steuerbelastung der Beklagten von Fr. 1'065.– auszugehen. 2.3. Zusammenfassung Nach dem Gesagten präsentiert sich der nach der einstufig-konkreten Me- thode berechnete gebührende Bedarf der Beklagten und der beiden Kinder nach den vorgenommenen Korrekturen wie folgt: Bedarf Beklagte und Kinder

1) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kos- metik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bücher und Fotos) Fr. 2'730.–

2) Wohnkosten Fr. 3’583.–

3) Kommunikationskosten Fr. 200.–

- 23 -

4) Putzfrau Fr. 369.–

5) Krankenkassenprämien (KVG/VVG) Fr. 517.–

6) Franchise und Selbstbehalt Fr. 69.–

7) Nichtversicherte Gesundheitskosten Fr. 90.–

8) Haftpflichtversicherung Fr. 57.–

9) Rechtsschutzversicherung Fr. 32.–

10) Steuerberatung Fr. 21.–

11) Motorfahrzeugversicherung Fr. 150.–

12) Verkehrsabgabe Fr. 33.–

13) Werkstattrechnungen Fr. 112.–

14) Benzin Fr. 100.–

15) ÖV Fr. 10.–

16) Sport Fr. 257.–

17) Auswärtsessen Fr. 125.–

18) Ferien Fr. 666.–

19) Grundbetrag C._____ und D._____ Fr. 1'000.–

20) Krankenkasse C._____ und D._____ Fr. 183.–

21) Skifahren C._____ und D._____ Fr. 47.–

22) Lagerkosten für Pfadi und Schullager C._____ und D._____ Fr. 45.–

23) Gesundheitskosten C._____ Fr. 10.–

24) Fussball C._____ Fr. 100.–

25) Gesundheitskosten D._____ Fr. 25.–

26) Taek Wan Do D._____ Fr. 100.– Zwischentotal ohne Steuern Fr. 10'631.–

27) Steuern Fr. 1'065.– Total gebührender Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 11'696.– Im Zusammenhang mit der Höhe des gebührenden Bedarfs ist schliesslich die Rüge des Klägers zu prüfen, wonach der Beklagten entgegen der bundesge-

- 24 - richtlichen Rechtsprechung die Kinderzulagen zum gebührenden Bedarf dazuge- rechnet anstatt abgezogen worden seien. Bis zum 31. Dezember 2013 hätten die Kinderzulagen Fr. 400.–, danach Fr. 600.– betragen (Urk. 1 S. 5). Die Beklagte bestreitet die Höhe der Kinderzulagen nicht. Sie weist aber da- rauf hin, dass die Kinder Anspruch darauf hätten, an der sehr guten Lebensstel- lung des Klägers teilhaben zu können, weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge nicht auf einen engen Bedarf ohne Spielraum einzugrenzen seien. Dies umso mehr, als die Kinderbedürfnisse mit zunehmendem Alter ansteigen und sich die Kinder in Bezug auf die Hobbies derzeit in einem Umbruch befinden würden. Im Würdigung der Gesamtsituation sei der Kinderunterhaltsbeitrag angemessen und das richter- liche Ermessen nicht falsch ausgeübt worden (Urk. 11 S. 6). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedeutet Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die Kinderzulagen – über den Bedarf des Kindes hinaus – zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt es, sie vorgängig von dessen Bedarf abzuziehen (BGer 5A_580/2011 vom 9. März 2012, E. 3 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGE 128 III 305 E. 4b; BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 4.3). Dabei gilt der Grundsatz, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil insgesamt nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken hat (FamKomm Scheidung-Wullschleger, Art. 285 N 72). Dass bei den Kindern be- reits neben den allgemeinen erhöhten Lebenshaltungskosten (im Rahmen der er- höhten Pauschale der Beklagten von Fr. 2'730.–) auch Hobbys und Sportaktivitä- ten im Sinne eines erweiterten Spielraums für Kinderbedürfnisse berücksichtigt werden, spricht zusätzlich für einen Abzug der Kinderzulagen. Entsprechend re- duziert sich der Familienbedarf um die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 400.– bis zum 31. Dezember 2013. Ab 1. Januar 2014 sinkt er um Fr. 600.–. Zusam- menfassend ergibt sich somit ein gebührender Bedarf der Beklagten und der Kin- der von gerundet Fr. 11'296.– bis Ende Dezember 2013. Seit 1. Januar 2014 liegt er bei Fr. 11'096.–.

- 25 -

3. Hypothetisches Einkommen der Beklagten 3.1. Unbestritten ist, dass die Beklagte seit 2010 einen Wiedereinstieg ins Berufsleben nach einer Ausbildung als Kosmetikerin versucht. Der Kläger aner- kennt, dass aus dieser Tätigkeit bislang Verluste entstanden sind (Urk. 1 S. 10; Urk. 7/45 S. 49). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten kein hypothetisches Ein- kommen an und hielt fest, dass deren Bemühungen, im Hinblick auf die Zeit nach der Scheidung ein eigenes Einkommen erzielen zu können, ihr im Massnahme- verfahren nicht zum Nachteil gereichen dürften (Urk. 2 S. 59 f.). Die Beklagte schliesst sich dieser Ansicht an. Eventualiter sei von einem monatlichen Einkom- men von maximal Fr. 1'000.– als Kosmetikerin ab dem 12. Altersjahr von D._____, mithin dem 1. April 2018, auszugehen (Urk. 11 S. 8 ff.). 3.2. Der Kläger beantragt demgegenüber, der Beklagten sei ab März 2015, spätestens ab Vorliegen des obergerichtlichen Massnahmeentscheides ein Er- werbseinkommen von Fr. 1'000.– anzurechnen, da sie selber mit einem solchen Einkommen ab dem 1. März 2015 gerechnet habe. So gehe aus der Duplik her- vor, dass die Beklagte einen Raum im H._____ mieten wollte, um ihre Kosmetik- dienste anzubieten. Allein die Mietkosten hätten ca. Fr. 1'000.– pro Monat betra- gen. Dies könne nur bedeuten, dass sie mit Einnahmen gerechnet habe, die ihre Fixkosten übersteigen würden. Allerdings sei der Raum der Beklagten wieder ge- kündigt worden. Damit könne sich die Beklagte diese Kosten sparen, weshalb ihr ab dem März 2015, spätestens ab dem Vorliegen des Massnahmeentscheides, ein Einkommen von Fr. 1'000.– angerechnet werden könne. Der Kläger sei gerne bereit die Kinder zusätzlich zu betreuen, sollte die Beklagte regelmässig erwerbs- tätig sein. Zudem gehe aus den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Kosmetikstudios hervor, dass die Beklagte Umsatz erziele (mit Hinweis auf Urk. 7/95). Es seien ihr auch Spesen für den Kosmetikraum in der eigenen Woh- nung angerechnet worden. Sie bezahle damit einen Teil ihrer Kosten selber. Aus- serdem werde D._____ im März 2015 (recte 2016) 10 Jahre alt, so dass die Be- klagte ab April 2016 in einem 50 %- Pensum bei einer Bank oder als kaufmänni- sche Angestellte zu einem Lohn von mindestens Fr. 3'000.– netto arbeiten könne. Jedenfalls habe die Beklagte in der Befragung durch das Gericht angegeben,

- 26 - dass sie früher bei der Bank ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– erwirtschaftet habe. Da rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, und sich das Scheidungsverfahren seit Jahren in die Länge ziehe, sei die Beklagte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erst nach durchgeführ- ter Scheidung zu verpflichten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Schliesslich müsse die Beklagte nach fünf Jahren erfolglosen Bemühens als ausgebildete Kosmetikerin eine andere Tätigkeit in Erwägung ziehen, falls sie sich als Kosmeti- kerin auf dem Markt nicht durchsetzen könne (Urk. 1 S. 9 ff.). 3.3. Die Ansicht des Klägers, wonach die Beklagte ab März 2015 die Kosten für die Raummiete von Fr. 1'000.– "sparen" konnte und dieser Betrag ihr als Ein- kommen anzurechnen sei, überzeugt nicht: Durch die Einbindung in das Angebot von H._____ ab 1. März 2015 durfte die Beklagte realistischerweise annehmen, dass sie neue Kundinnen und Kunden akquirieren, dadurch mehr Umsatz gene- rieren und so auch die Raummiete hätte bezahlen können. So gab die Beklagte im Rahmen der persönlichen Befragung am 24. April 2015 an, ihr Kosmetikge- schäft im H._____ sei "zuerst sehr gut gelaufen". Leider sei der Vertrag per Ende April 2015 wieder aufgehoben worden, da eine andere Kosmetikerin das Angebot bereits abgedeckt habe (Prot. VI S. 36; Urk. 7/110). Zum Geschäftsgang an ihrem üblichen Standort in G._____ gab sie zu Protokoll, dass sie erst in ein bis zwei Jahren ein Einkommen als Kosmetikerin erzielen werde, da sie bis anhin viel Geld für Geräte, Spesen und Schulungen aufwenden müsse. Zwar würden sich die monatlichen Einnahmen auf rund Fr. 1'000.– brutto belaufen, wovon aber noch einiges abgezogen werden müsse. Am Ende des Monats bleibe nichts mehr übrig (Prot. VI S. 36 f.). 3.4. Entscheidend ist jedoch folgender Umstand: Nachdem die Parteien seit sieben Jahren getrennt gelebt hatten, machte der Kläger am 2. November 2012 die Scheidungsklage anhängig. Damit ist definitiv klar, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist, und es nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens kommen wird. Folglich wird auch die finanzielle Eigenversorgung der Beklagten – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 1 S. 8 f.) – an zunehmender Be- deutung gewinnen: Die heute 48-jährige Beklagte (Jahrgang 1967) eröffnete nach

- 27 - ihrer Ausbildung zur Kosmetikerin im Jahr 2010 ihr eigenes Kosmetikstudio. Sie ist damit seit rund fünf Jahren – wenn auch vom Kläger anerkannterweise nicht gewinnbringend (Urk. 1 S. 10; Urk. 7/45 S. 47) – erwerbstätig. Gesundheitliche Probleme der Beklagten, welche sie an der Ausübung ihres neu erlernten Berufes hindern würden, sind nicht bekannt. Sie selber gab anlässlich der Befragung vom

24. April 2015 an, sie rechne mit einem Einkommen in ein bis zwei Jahren. Es scheint deshalb als angemessen und zumutbar, ihr ab dem Zeitpunkt, in dem D._____ 10 Jahre alt sein wird (April 2016), ein bescheidenes Einkommen als Kosmetikerin anzurechnen. Dies ist umso realistischer, als dass sie bereits in der Bilanz 2013 einen Ertrag aus kosmetischen Behandlungen und Produkteverkauf von Fr. 24'291.40 (Urk. 7/95/8) auswies (2012: Fr. 21'571.35 [Urk. 7/95/7]). Aus- serdem behandelt sie nach eigenen Aussagen im Durchschnitt fünf bis zehn Kun- den pro Woche, d.h. bis zu 40 Kunden im Monat (Prot. VI S. 37). Es ist somit we- nig glaubhaft, dass sie selbst nach rund fünf Jahren Geschäftsbetrieb weiterhin so viel Geld für "Geräte, Spesen und Schulungen" (Prot. VI S. 36) aufwenden muss, dass ihr trotz monatlichen Bruttoeinnahmen von Fr. 1'000.– (Prot. VI S. 37) und der Tatsache, dass sie in der eigenen Wohnung ihr Kosmetikstudio betreibt, "nichts mehr übrig" bleibt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist von einer zeitlich zumutba- ren 50 %-Arbeitstätigkeit ab Erreichen des 10. Lebensjahres von D._____ auszu- gehen. Weiter ist einerseits zu berücksichtigen, dass allein in G._____ über 18 Eintragungen unter der Rubrik "Kosmetikinstitut" im Telefonbuch zu finden sind und sich daher die Akquisition von Kunden (zeit-)aufwendig gestaltet. Anderer- seits fällt ins Gewicht, dass es der Beklagten auch grundsätzlich zumutbar wäre, sich als Kosmetikerin anstellen zu lassen, wobei sich die Lohnempfehlung für Kosmetikerinnen ab dem 5. Berufsjahre auf Fr. 3'700.– (brutto) bzw. bei einem 50 %-Pensum auf Fr. 1'850.– beläuft (Mülhauser, Das Lohnbuch 2015, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, S. 609). Vor diesem Hinter- grund erscheint es als zumutbar und realistisch, der Beklagten ab 1. April 2016 ein effektiv erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 1'000.– als selbständige Kosme- tikerin anzurechnen.

- 28 - 3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass im Zeitpunkt der Scheidung für den nachehelichen Unterhalt auf die tatsächliche Erwerbsfähigkeit abzustellen sein werde. Dabei würden Ausbildung, Werdegang und Jobperspektiven analysiert und es werde eruiert werden, welches Einkommen die Beklagte konkret zu erwirt- schaften vermöge. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Zeitpunkt der Scheidung eine Stelle im kaufmännischen Bereich als zumutbar erachten und der Beklagten ein entsprechendes Einkommen anrechnen werde, unabhängig davon, ob sie mit ihrem Kosmetikstudio einen Gewinn erziele (Urk. 2 S. 60).

4. Konkrete Unterhaltsberechnung Wie gesehen beträgt der gebührende Bedarf der Beklagten und der Kinder Fr. 11'296.– bis Ende Dezember 2013. Seit 1. Januar 2014 liegt er bei Fr. 11'096.–. Angesichts der Lebenshaltungskosten der Kinder erscheint die vor- instanzliche Aufteilung des Gesamtunterhaltsanspruches auf die Beklagte und die Kinder angemessen: Danach sind die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich je Fr. 1'600.–, zuzüglich vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinderzulagen, festzu- legen. Der jeweilige Differenzbetrag ist der Beklagten als persönlicher Unterhalt zuzusprechen. Damit ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– und ihrer Eigenversorgungskapa- zität (Fr. 1'000.– ab April 2016) folgende gerundeten Unterhaltsbeiträge zu bezah- len: Fr. 8'100.– ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013; Fr. 7'900.– ab 1. Ja- nuar 2014 bis 31. März 2016 sowie Fr. 6'900.– ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.

5. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge des Klägers 5.1. Die Vorinstanz erwog unangefochten, dass die Beklagte anlässlich der Befragung durch das Gericht vom 24. April 2015 folgende Unterhaltszahlungen des Klägers bestätigt habe (Urk. 2 S. 8 mit Hinweis auf Prot. VI S. 71 f.): Vom

1. März 2014 bis am 31. Juli 2014 monatlich Fr. 9'400.–; ab August 2014

- 29 - Fr. 13'000.– pro Monat zuzüglich Kinderzulagen. Im August 2014 habe er zudem rückwirkend Fr. 64'500.– an die Beklagte bezahlt. Die letzte Unterhaltszahlung habe im Dezember 2014 für den Monat Januar 2015 stattgefunden. Für die Mona- te Februar, März und April 2015 habe der Kläger keinen Unterhalt bezahlt, son- dern nur Kinderzulagen weitergeleitet. Sodann verfügte die Vorinstanz, der Kläger sei berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zahlungspflicht anzu- rechnen (Urk. 2 S. 65 f., Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 5.2. Der Kläger vertritt die Meinung, dass die Beklagte mit den bisherigen Unterhaltszahlungen ihren Bedarf abdecken konnte, weshalb keine rückwirken- den Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. Falls er zu höheren Unterhaltszah- lungen verpflichtet werde, sei er zur Verrechnung mit den bisher geleisteten Un- terhaltsbeiträgen zu berechtigen. Sollte er zu viel Unterhalt bezahlt haben, so sei er berechtigt zu erklären, diese Unterhaltsbeiträge mit künftigen Unterhaltsbeiträ- gen oder mit den allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen der Beklagten ihm ge- genüber zu verrechnen. Zudem weist er auf ein Schreiben der Beklagten vom

5. August 2014 (Urk. 4/2) hin, worin sie eine konkrete Aufstellung über die bereits geleisteten und die noch bis Ende August 2014 ausstehenden Unterhaltsbeiträge gemacht habe. Die darin geforderte Nachzahlung von Fr. 64'500.– habe er geleis- tet. Ausserdem habe er ab August 2014 bis im Januar 2015 Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'000.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.– bezahlt. Seit dem 1. Juni 2015 zahle er monatlich Fr. 10'600.–. Vom 1. Februar bis 31. Mai 2015 habe er lediglich die Kinderzulagen von Fr. 600.– bezahlt (Urk. 1 S. 31 f.). 5.3. Die Beklagte hält in ihrer Berufungsantwort entgegen, der Antrag auf Verrechnung von zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne. Es handle sich um einen neuen An- trag (mit Hinweis auf Urk. 7/45), mithin um eine unzulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO. Die Verrechnung setze alsdann voraus, dass überhaupt feststehe, ob und in welchem Umfang zu hohe Unterhaltsbeiträge ge- leistet worden seien. Dies sei bis heute nicht bekannt. Im Übrigen erkläre sie sich damit nicht einverstanden, weshalb eine Verrechnung bereits aufgrund von

- 30 - Art. 126 Ziff. 2 OR unzulässig sei. Ein entsprechender Rückforderungsanspruch des Klägers wäre im Scheidungsverfahren einzubringen (Urk. 11 S. 24 f.). 5.4. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es nicht um eine Verrech- nung, sondern darum, ob der Unterhalt bereits erbracht wurde. Bei einer rückwir- kenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm/ Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107 Nr. 60; vgl. BGE 135 II 315, E. 2). Die Berufungsinstanz hat die Behauptungen des Klägers zu prüfen, wonach er die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlungen getilgt habe, und darf den Kläger nur zur Leistung solcher Unterhaltsbeiträge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher geltend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch schuldet (vgl. ZR 107 Nr. 60). 5.5. Es ist daher auf die nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz und das Schreiben der Beklagten vom 5. August 2014 (Urk. 2 S. 8 mit Hinweis auf Prot. VI S. 71 f.; Urk. 4/2) abzustellen. Aus letzterem ergibt sich, dass der Kläger inklusive der von der Beklagten anerkannten Zahlung von Fr. 64'500.– bereits to- tal Fr. 309'800.– (Fr. 40'200.– + Fr. 160'800.– + Fr. 108'800.–) bis und mit August 2014 geleistet hat. Danach hat der Kläger unbestrittenermassen bis und mit Ja- nuar 2015 je Fr. 13'600.– und damit insgesamt Fr. 68'000.– überwiesen (5 x Fr. 13'600.–). Für die Monate Februar, März und April 2015 leitete er anerkann- terweise die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 600.– und damit insgesamt Fr. 1'800.– an die Beklagte weiter. Dies ergibt eine Gesamtsumme von Fr. 379'600.– (Fr. 309'800.– + Fr. 68'000.– + Fr. 1'800.–). Entsprechend ist im Dispositiv festzuhalten, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis April 2015 Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 379'600.– geleistet hat, die von seiner Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen sind. In diesem Umfang ist die Unter- haltsverpflichtung des Klägers durch Tilgung untergegangen. Hingegen hat der Kläger die ab 1. Mai 2015 behauptete Leistung von Unterhaltsbeiträgen nicht be- legt, weshalb diese im Dispositiv betragsmässig nicht zu berücksichtigen sind. Es

- 31 - versteht sich jedoch von selbst, dass die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen sind.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehal- ten. Dabei hat es sein Bewenden. 6.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. 6.3. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein- kommens der Beklagten sowie von bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Eigenversorgungskapazität der Beklagten bildete Teil des Unterhaltsstreits. Die Frage, ob und wie die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind, fiel aufwandmässig nicht ins Gewicht und ist daher bei der Frage des Ver- hältnisses von Obsiegen resp. Unterliegen zu vernachlässigen. 6.4. Der Kläger verlangte mit der Berufung die Reduktion der Kinderunter- haltsbeiträge von je Fr. 1'600.– auf je Fr. 1'500.– und die Herabsetzung der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge von Fr. 9'800.– auf Fr. 5'862.– bzw. ab 1. März 2015 auf Fr. 4'862.– bzw. ab 1. April 2016 auf Fr. 1'862.–. Dies entspricht bei einer mut- masslichen Gültigkeitsdauer der vorsorglichen Massnahmen bis Ende Oktober 2016 Gesamtunterhaltsleistungen von rund Fr. 393'238.– (29 x Fr. 5'862.– + 13 x Fr. 4'862.– + 7 x Fr. 1'862.– + 49 x Fr. 3'000.–). Die Beklagte beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit insgesamt rund Fr. 637'000.– (49 x Fr. 13'000.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beträgt die Unterhaltspflicht des Klägers rund Fr. 539'900.– (15 x Fr. 8'100.– + 27 x Fr. 7'900.– + 7 x Fr. 6'900.– + 49 x Fr. 3'200.–). Damit obsiegt die Beklagte zu rund 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40% aufzuerlegen. Sodann ist der Kläger entsprechend der

- 32 - Kostenverteilung zu verpflichten, der Beklagten eine auf 20% reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzuset- zen und der Kläger ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine (auf 1/5 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin rund Fr. 1'080.– zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 8'100.– ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013, − Fr. 7'900.– ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2016, − Fr. 6'900.– ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an seine Zahlungspflicht anzurechnen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006, je Fr. 1'600.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu be- zahlen, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zah- lungspflicht anzurechnen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 2 bereits im Umfang von Fr. 379'600.– (Zahlung berück- sichtigt bis April 2015) nachgekommen ist.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

- 33 -

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt und mit dem vom Kläger geleiste- ten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von 2/5 (Fr. 2'200.–) zu ersetzen.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 34 - Zürich, 19. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: se

Dispositiv
  1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'800.– zu bezahlen, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zahlungspflicht anzurechnen. - 3 -
  2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geboren tt.mm.2006, je Fr. 1'600.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monat- lich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist be- rechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zahlungspflicht anzurechnen.
  3. (Mitteilungssatz)
  4. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):
  5. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2015 (Geschäfts-Nr.: FE120264) aufzuheben, und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sich persönlich für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von maximal Fr. 5'862.–, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats sowie maximal Fr. 4'862.– ab dem 1. März 2015 sowie von Fr. 1'862.– ab dem 1. April 2015 (recte: 2016 [Urk. 1 S. 11]) für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu be- zahlen;
  6. Es sei die Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2015 (Geschäfts-Nr.: FE120264) aufzuheben, und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. am tt.mm.2006 je Fr. 1'500.–, zuzüglich Kinderzulagen, rückwirkend ab dem
  7. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen;
  8. Es sei der Kläger berechtigt zu erklären, allfällige zu viel geleistete Unterhalts- beiträge im Falle der Gutheissung seiner Berufung von der Beklagten zurückzu- verlangen oder die zu viel geleisteten Unterhaltszahlungen mit allfällig geschulde- ten güterrechtlichen Ausgleichszahlungen zu verrechnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- klagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 2):
  9. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
  10. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2015 zu bestätigen. - 4 -
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: 1.1. Die Parteien schlossen am tt. Oktober 2005 die Ehe. Sie sind die Eltern der Kinder C._____ (geboren am tt.mm.2004) und D._____ (geboren am tt.mm.2006). Im Oktober 2008 nahmen die Parteien das Getrenntleben auf. Mit Eingabe vom 2. November 2012 reichte der Kläger und Berufungskläger (nach- folgend Kläger) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 7/1). An der Ei- nigungsverhandlung vom 15. März 2013 konnte eine Teilvereinbarung über die Kinderbelange und den Ausgleich der beruflichen Vorsorge erzielt werden (Urk. 7/21, Prot. VI S. 4 und S. 12). Betreffend die offen gebliebenen Scheidungs- nebenfolgen reichte der Kläger am 10. Juni 2013 eine schriftliche Klagebegrün- dung ein (Urk. 7/27). Die Klageantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) datiert vom 30. September 2013. Darin verlangte sie unter anderem den Erlass von Unterhaltszahlungen für die Dauer des Verfahrens mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag (Urk. 7/35 S. 4). Anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 28. Februar 2014 legte der Kläger die Gesuchsantwort unter anderem mit den oben aufgeführten Anträgen ins Recht (Urk. 7/45; Prot. VI S. 18). Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 bezog die Beklagte zu den Noven in der Gesuchsantwort Stellung (Urk. 7/57). Diese Stellungnahme wurde dem Kläger am
  12. Mai 2014 zugestellt (Urk. 7/59). 1.2. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 entschied die Vorinstanz ohne Befra- gung der Parteien über das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7/66). Dagegen erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Dezember 2014 wurde die an- gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies mit der Be- gründung, dass im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine Befra- gung der Parteien durchgeführt werden müsse (Urk. 7/77 S. 8 ff.). - 5 - 1.3. Am 24. April 2015 wurden die Parteien von der Vorinstanz ausführlich befragt. Zudem erhielten die Parteivertreter Gelegenheit zur Befragung Stellung zu nehmen (Prot. VI S. 34 ff.). Am 29. April 2015 fällte die Vorinstanz die oben aufgeführte Massnahmeverfügung (Urk. 7/120 = Urk. 2). 1.4. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2015 Berufung (Urk. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-123). Der Kos- tenvorschuss wurde vom Kläger fristgerecht geleistet (Urk. 8). Die Beklagte be- antwortete die Berufung am 23. Juli 2015 (Urk. 11). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 1.5. Die von der Vorinstanz angewandte einstufig-konkrete Berechnungsme- thode, wonach die Unterhaltsbeiträge durch die Addition der einzelnen Positionen der massgeblichen Lebenshaltung ermittelt werden, wird vom Kläger nicht kriti- siert (Urk. 2 S. 9; Urk. 7/45 S. 5). Auch bestreitet der Kläger seine Leistungsfähig- keit nicht. Ebenso wenig behauptet er, dass er nicht in der Lage sei, seinen eige- nen, dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Bedarf nach Abzug der Un- terhaltsbeiträge decken zu können. Dennoch muss er nach seinem Dafürhalten die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, da diese Beträge den Lebensstandard der Beklagten und der Kinder deutlich erhöhen wür- den. Dies gehe nicht an und verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (Urk. 1 S. 9). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Beklagten, die Anträge des Klägers seien schon deshalb nicht gutzuheissen, weil er selbst berufungsweise ausführt, dass die Beklagte ab Herbst 2008 monatlich Fr. 10'400.– zur Verfügung gehabt habe, mithin ihr Lebensstandard mindestens in dieser Höhe gelegen haben müsse (Urk. 11 S. 24 mit Hinweis auf Urk. 1 S. 3). Der Kläger gibt an der genannten Stelle in seiner Berufungsschrift an, dass der bisherige Standard der Beklagten mit seinen seit der Trennung geleisteten Unter- haltsbeiträgen von monatlich ca. Fr. 10'400.– "mehr als nur abgedeckt" gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Eine Anerkennung der Bedarfshöhe durch den Kläger in diesem Umfang kann daraus nicht abgeleitet werden. Ferner rügt der Kläger berufungs- - 6 - weise, dass die Vorinstanz der Beklagten kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet habe. 1.6. Vorweg ist schliesslich angesichts der wiederholt vorgebrachten Bean- standungen und Argumentationen in den Berufungsschriften Folgendes festzuhal- ten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat in sehr guten wirtschaftli- chen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehr- kosten ohne Weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisheri- ge Lebensstandard weitergeführt werden kann. Es ist direkt vom Bedarf der un- terhaltsberechtigten Partei für die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung auszugehen (BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012, E. 8.3.1., m.w.H.). Bei dieser einstufig-konkreten Methode geht es nicht um eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen und um eine gerechte Aufteilung des Einkommensüber- schusses. Ebenso wenig kommt es auf die genaue Höhe des dem unterhalts- pflichtigen Ehegatten verbleibenden tatsächlichen Einkommens an (vgl. BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb). 1.7. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen des Klägers an seiner von der Vorinstanz – im Sinne einer Kontrollrechnung – vorgenommenen Be- darfsaufstellung nicht zu prüfen. Ebenso verfängt die wiederholt vorgebrachte Rüge des Klägers nicht, wonach die Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt habe, indem sie der Beklagten im Gegensatz zu ihm eine Bedarfsposition eingesetzt habe bzw. dass ihm im Vergleich zur Beklagten ein zu niedriger Betrag für eine bestimmte Bedarfsposition eingeräumt worden sei. Es ist einzig zu prü- fen, ob es der Beklagten gelungen ist, die effektiven Kosten für ihre Lebensfüh- rung in der für die Bedarfsberechnung relevanten Zeitspanne, das heisst vor der Trennung im Oktober 2008, glaubhaft zu machen, indem sie durch hinlänglich substantiierte Behauptungen und durch Vorlage von mit diesen Behauptungen im Einklang stehenden Belegen ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres Lebensstan- dards bzw. der hierzu notwendigen Mittel gezeichnet hat. - 7 -
  13. Bedarf der Beklagten und der Kinder 2.1. Die Vorinstanz hat den gebührenden Bedarf der Beklagten zusammen mit den zwei Kindern auf gerundet Fr. 13'000.– veranschlagt (Urk. 2 S. 10 ff.). Dabei ging sie von folgenden Bedarfszahlen aus (Urk. 2 S. 39): Bedarf Beklagte und Kinder 1) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kos- metik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bücher und Fotos) Fr. 2'700.– 2) Wohnkosten Fr. 3’583.– 3) Kommunikationskosten Fr. 200.– 4) Putzfrau Fr. 369.– 5) Krankenkassenprämien (KVG/VVG) Fr. 517.– 6) Franchise und Selbstbehalt Fr. 83.– 7) Nichtversicherte Gesundheitskosten Fr. 200.– 8) Haftpflichtversicherung Fr. 57.– 9) Rechtschutzversicherung Fr. 32.– 10) Steuerberatung Fr. 21.– 11) Motorfahrzeugversicherung Fr. 150.– 12) Verkehrsabgabe Fr. 33.– 13) Werkstattrechnungen Fr. 112.– 14) Benzin Fr. 100.– 15) ÖV Fr. 10.– 16) Sport Fr. 257.– 17) Auswärtsessen Fr. 125.– 18) Ferien Fr. 666.– 19) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten C._____ und D._____ Fr. 2000.– 20) Krankenkasse C._____ und D._____ Fr. 183.– 21) Skifahren C._____ und D._____ Fr. 47.– 22) Lagerkosten für Pfadi und Schullager C._____ und D._____ Fr. 45.– - 8 - 23) Gesundheitskosten C._____ Fr. 10.– 24) Fussball C._____ Fr. 100.– 25) Gesundheitskosten D._____ Fr. 25.– 26) Taek Wan Do D._____ Fr. 100.– 27) Schwimmen D._____ Fr. 95.– Zwischentotal ohne Steuern Fr. 11'772.50 28) Steuern Fr. 1'350.– Total gebührender Bedarf Beklagte (gerundet) Fr. 13'000.– Unangefochten und plausibel sind die Positionen "Haftpflichtversicherung", "Verkehrsabgabe", "Motorfahrzeugversicherung", "ÖV", "Gesundheitskosten C._____", "Fussball C._____", "Gesundheitskosten D._____" und "Taek Wan Do D._____". 2.2. Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Beklagten und der Kinder Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe für Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kosmetik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bü- cher und Fotos einen Betrag von rund Fr. 2'730.– dank gut dokumentierten Bele- gen glaubhaft gemacht. Die eingereichten Belege hätten gezeigt, dass der Le- bensstandard der Parteien vor der Trennung überdurchschnittlich hoch gewesen sei. Darin seien auch die Kosten für Kultur, Essen, Drogerieartikel und Geschenke der Kinder enthalten. Der glaubhaft gemachte Bedarf der Beklagten alleine liege daher deutlich tiefer als Fr. 2'730.–. Es lasse sich jedoch nicht eindeutig ermitteln, wie hoch der Anteil der Kinder bei diesen Positionen effektiv sei. Da es jedoch no- torisch sei und von der Beklagten auch mehrfach behauptet worden sei, dass nicht jede Ausgabe belegt werden könne, lägen die nicht nachweisbaren Kosten höher als die belegten Fr. 2'700.–. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass mit dem Auszug des Klägers erhebliche Kosteneinsparungen eingetreten seien, da der Anteil des Klägers für Lebensmittel, Hygiene etc. weggefallen sei. Daher erschei- ne es sachgerecht, den doppelten Grundbetrag des im Kreisschreiben des Ober- - 9 - gerichts genannten Betrages für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 2'700.– einzusetzen (Urk. 2 S. 12 ff., S. 22 f.). Betreffend die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Kinder stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine Pauschale für die Festsetzung dieser Auslagen zu sachgerechteren Ergebnissen führe, als das strikte Abstellen auf die zahlreichen, von der Beklagten eingereichten Belege. Die Kinderkosten seien bei der Pauschalen für die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Beklagten von Fr. 2'700.– nicht berücksichtigt worden. Da der hohe Lebensstandard mit der Vielzahl von Belegen glaubhaft gemacht sei, sei für beide Kinder ebenfalls der doppelte Grundbetrag gemäss Kreisschreiben einzusetzen, mithin für C._____ Fr. 1'200.– und für D._____ Fr. 800.–, total Fr. 2'000.–. Darin seien jedoch die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Kleidung und Coiffeur der Kinder von insgesamt Fr. 650.– enthalten (Urk. 2 S. 33 f.). Der Kläger anerkennt zwar, dass die Parteien einen gehobenen Standard gepflegt haben (Urk. 1 S. 8). Die Vorinstanz habe jedoch zu Unrecht die Grundbe- träge der Beklagten und der Kinder verdoppelt. Korrekt seien als Grundbetrag für die Beklagte Fr. 2'263.– einzusetzen, worin sämtliche Kinderbedarfskosten bereits enthalten seien (Urk. 1 S. 11 ff.). Richtig ist, dass bei der Vervielfachung von Grundbeträgen stets die Gefahr besteht, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfa- chungsfaktor festgesetzt wird. Jedenfalls werden an die Begründungsdichte sol- cher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich er- scheint (OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, S. 16). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar einlässlich den doppelten Vervielfachungsfaktor für den Grund- betrag der Beklagten begründet, dennoch drängt sich die pauschale Verdoppe- lung nicht auf, da die Beklagte ihren Bedarf überdurchschnittlich gut und sorgfältig dokumentiert hat. Die Vorinstanz überprüfte die Vielzahl der Belege (insbesonde- re Urk. 7/36/15/1-131) eingehend und erwog nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihren damaligen Lebensstandard damit glaubhaft machen konnte. Zwar ist es richtig, dass es häufig schwierig ist, für Auslagepositionen des täglichen Bedarfs die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln (Urk. 2 - 10 - S. 10 mit Hinweis auf Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, N 2.22 und N 2.65 ff.). Vorliegend gelang es der Beklagten jedoch ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres effektiven Lebensstandards bzw. der hierzu notwendigen Mittel glaubhaft zu machen. Der Kläger bestreitet denn auch die einzelnen Be- darfspositionen der Beklagten nicht substantiiert, sondern macht wiederholt gel- tend, dass diese die jeweiligen Kinderkosten miteinschliessen würden (Urk. 1 S. 13 ff.). Diese Ansicht teilt die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Ausgaben insbesondere für Nahrungsmittel/Getränke, aber auch für Kultur, Dro- gerieartikel und Geschenke der Kinder (Urk. 2 S. 14, S. 23). Damit scheint es an- gemessen auf den belegten Betrag von Fr. 2'730.– abzustellen, worin aber bereits die aufgrund der gehobenen Lebensführung der Parteien bedingten höheren Aus- lagen für Essen, Kultur, Drogerie und Geschenkekosten der beiden Kinder abge- golten sind. Dazu kommt der für die üblichen Grundbedürfnisse von 9- und 11- jährigen Kindern standardisierte Betrag von Fr. 400.– und Fr. 600.– (vgl. Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009, Ziffer II. 4.). Zu den geltend gemachten Kosten für Kleidung und Coiffeur der Kinder von insgesamt Fr. 650.– ist festzuhalten, dass die Beklagte diese nicht belegte. Sie vertrat lediglich die Ansicht, dass dieser Betrag angesichts des Standards der Parteien gerechtfertigt sei (Urk. 7/35 S. 56 f.). Entsprechend ist kein über den Grundbetrag hinaus gehender zusätzli- cher Kleiderbeitrag für die Kinder einzusetzen. Hingegen werden die weiteren von der Vorinstanz anerkannten, vom Kläger aber angefochtenen Kinderkosten (Urk. 1 S. 29 f.) gesondert zu prüfen sein. In- dem im Ergebnis den minimalen Kinder-Grundbeträgen von Fr. 400.– (D._____) bzw. Fr. 600.– (C._____) zusätzliche, genügend glaubhaft gemachte Bedarfsposi- tionen hinzugefügt werden, partizipieren die Kinder am hohen Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils, ohne dass die Unterhaltsbeiträge mehr als den tatsächlichen Bedarf der Kinder decken würden. Entsprechend ist die Bedarf- sposition "Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten C._____ und D._____" von Fr. 2'000.– auf Fr. 1'000.– zu senken. - 11 - Die diversen Rügen des Klägers betreffend die effektive Höhe seiner Budgetpositionen (Grundbetrag, Chemische Reinigung, Kleiderkosten, Mobiliar und Hausrat, Diverses, Coiffeurbesuche, Drogerieartikel, Geschenke etc. [Urk. 1 S. 11 ff.]) sind im Rahmen der einstufig-konkreten Methode nicht weiter zu prüfen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.3. Wohnkosten Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, er habe zwar im Februar 2014 die Höhe des geltend gemachten Betrages für die Miete der Beklagten anerkannt. In seiner Replik habe er jedoch ausgeführt, dass die Beklagte im März 2014 die Möglichkeit gehabt habe, eine Mietzinsreduktion von Fr. 3'583.– auf Fr. 3'373.–, d.h. um mindestens Fr. 150.–, ab 1. Juli 2014 zu erreichen. Ausserdem wickle die Beklagte gewisse Nebenkosten über ihr Kosmetikstudio ab (mit Hinweis auf Urk. 7/95/7). Sollte der Beklagten weiterhin kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin angerechnet werden, so sei ihr zumindest ein tieferer Mietzins von max. Fr. 3'350.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 19 f.). In der Gesuchsantwort vom 28. Februar 2014 hatte der Kläger die Mietkos- ten der Beklagten bestehend aus Mietzins (inkl. Geschäftsraum für das Kosmetik- studio), Parkplatz, Nebenkosten und Strom anerkannt (Urk. 7/45 S. 6, S. 8). Seine Ausführungen in der Replik vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/60 S. 59 ff.) können im Zu- sammenhang mit den vorliegend zu prüfenden vorsorglichen Massnahmen nicht berücksichtigt werden. An der persönlichen Befragung zu den vorsorglichen Massnahmen hatte die Beklagte am 24. April 2015 angegeben, sie habe nach der bereits erfolgten Miet- zinsreduktion per 1. April 2012 keine weitere Mietzinsreduktion beantragt (Prot. VI S. 59; Urk. 7/95/15). Die Ergänzungsfrage des Klägers, ob es sich beim in der Bi- lanzrechnung des Kosmetikstudios für das Jahr 2013 aufgeführten Mietaufwand von Fr. 8'407.20 (vgl. Urk. 7/95/8 S. 2 f.) um einen Anteil an der Wohnung handle, bejahte die Beklagte. In der anschliessenden Stellungnahme beantragte der Klä- ger, es seien die Privatbezüge der Beklagten, die über das Geschäft getätigt wür- den, zu verrechnen. Da auch eine Reduktion der Mietkosten hätte beantragt wer- - 12 - den können, sei der Beklagten rückwirkend ebenfalls ein reduzierter Mietzins an- zurechnen (Prot. VI S. 72). Dennoch bringt der Kläger den konkret bezifferten An- trag, nämlich Fr. 3'373.– (Mietzinsreduktion aufgrund des gesunkenen Referenz- zinssatzes) bzw. Fr. 3'350.– (Mietanteil des Kosmetikstudios an der Wohnung) erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vor (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es bleibt bei der Anrechnung von Fr. 3'583.– für die Mietkosten der Beklagten. 2.4. Kommunikation Während die Vorinstanz Fr. 200.– für Kommunikationskosten veranschlagte (Urk. 2 S. 23 f.), will der Kläger lediglich Kosten zwischen Fr. 39.– (Billag) und maximal Fr. 89.– im Bedarf der Beklagten berücksichtigt wissen. Wie aus ihrem Internetauftritt hervorgehe, gebe die Beklagte als Kontakt für ihr Kosmetikstudio die eigene Festnetz- bzw. Handynummer an. Der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2012, die sie im Rahmen der Duplik im April 2015 eingereicht habe, könne ent- nommen werden, dass sie ihre Telefon- und Internetspesen in der Höhe von Fr. 1'284.30 über das Geschäft abgewickelt habe (mit Hinweis auf Urk. 7/95/7). Die von der Beklagten eingereichten Rechnungen für Cablecom und Mobile (mit Hinweis auf Urk. 7/95/19 – Urk. 7/95/26) seien demzufolge mit dem Umsatz, den sie generiert habe, bereits bezahlt. Die von ihr zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach sie keine privaten Spesen über das Geschäft abwickle, träfen offensicht- lich nicht zu (Urk. 1 S. 20 f.). Dazu ist anzumerken, dass sich der Kläger in der Berufungsschrift insofern selber widerspricht, als er gleichzeitig beantragt, es sei- en der Beklagten Fr. 188.– für Kommunikationskosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 21). Die Beklagte gab im Rahmen der persönlichen Befragung am 24. April 2015 zu Protokoll, sie benutze zwar das Geschäftstelefon und -internet auch privat, die Kosten würden jedoch anteilsmässig abgerechnet (Prot. VI S. 37). Für Telefon und Internet führte die Beklagte einen Jahresbetrag von Fr. 1'096.20 bzw. monat- lich Fr. 91.– in der Bilanz des Kosmetikstudio für das Jahr 2013 auf (Urk. 7/95/8 S. 2). Geht man davon aus, dass darin – wie die Beklagte geltend macht (Urk. 11 S. 17) – auch die Kosten für den Internetauftritt des Kosmetikstudios enthalten sind, scheint es glaubhaft, dass damit allein die Geschäftskommunikationskosten - 13 - gedeckt sind. Folglich erscheint der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag für pri- vate Kommunikationskosten von Fr. 150.– bei den vorliegenden, gehobenen fi- nanziellen Verhältnissen als angemessen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Bil- laggebühren von Fr. 39.– (Urk. 7/36/15/14) und die Internetkosten von Fr. 8.– (Urk. 7/36/15/15). Damit sind die gerundet Fr. 200.– im Bedarf der Beklagten zu belassen. Auf die Ausführungen des Klägers, wonach ihm Fr. 239.– für Kommuni- kationskosten zuzugestehen seien, ist im Rahmen der einstufig-konkreten Be- rechnungsmethode nicht einzugehen (Urk. 1 S. 21; vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.5. Putzfrau Der Kläger rügt, es sei ihm absolut unklar, weshalb ihm nur Fr. 350.–, der Beklagten jedoch die von ihr geltend gemachten Fr. 369.– angerechnet worden seien (Urk. 1 S. 21; Urk. 7/35 S. 6; Urk. 2 S. 24). Dieser Einwand ist nicht zu hö- ren, da der Kläger diese Bedarfsposition der Beklagten anerkannt hat (Urk. 7/45 S. 8). Welcher Betrag ihm dafür eingesetzt wurde, ist bei der einstufig-konkreten Methode nicht relevant (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). Es hat daher beim vorinstanzli- chen Vorgehen sein Bewenden. 2.6. Krankenkassenspesen Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe belegt, dass sich die Krankenkas- senprämien von monatlich Fr. 473.25 (Urk. 7/58/1) im Jahre 2014 auf Fr. 516.50 (Urk. 7/95/27) für das Jahr 2015 erhöht hätten, was als Novum zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 24). Der Kläger rügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ihm für die ge- samte Dauer der höchste Betrag für die Krankenkassenprämie angerechnet wer- de. Es könne sich bei den vorangegangenen Prämienerhöhungen jeweils um ei- nen Differenzbetrag von Fr. 100.– im Monat handeln, was auf die Jahre gerechnet wiederum mehrere Tausend Franken ergebe (Urk. 1 S. 22). Die Rüge überzeugt schon deshalb nicht, weil die Krankenkassenprämie der Beklagten bereits im Jahr 2013 Fr. 512.25 (Urk. 7/13/10/1) betrug und damit heu- te mit Fr. 516.50 nur unwesentlich höher liegt. Entsprechend ist der Beklagten die - 14 - belegte aktuelle Prämienzahlung von Fr. 516.50 im Bedarf zuzugestehen. Auf die Ausführungen des Klägers zu seinen Krankenkassenspesen ist im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode nicht einzugehen (Urk. 1 S. 22; vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.7. Franchise und Selbstbehalte Die Vorinstanz erwog, die Beklagte mache weiter geltend, sie schöpfe ihre Franchise vollständig aus, und es entstünden zusätzlich Kosten für den Selbstbe- halt in der Höhe von ca. Fr. 69.– (mit Hinweis auf Urk. 7/35 S. 37; Urk. 7/57 S. 6; Urk. 7/58/2). Da der Kläger aber Kosten für Franchise und Selbstbehalt von total Fr. 83.– anerkenne, sei dieser Betrag der Beklagten anzurechnen (Urk. 2 S. 24). Der Kläger führt in der Berufung aus, dass der Beklagten nur Fr. 69.– anzu- rechnen seien, und bestreitet, dass er Fr. 83.– unter dem Titel "Franchise und Selbstbehalt" anerkannt habe. Vielmehr habe er in diesem Betrag auch die nicht versicherten Gesundheitskosten miteinberechnet (Urk. 1 S. 22). Dies stimmt mit seinen Ausführungen in der Gesuchsantwort vom 28. Februar 2014 überein. Da- rin hielt er sinngemäss fest, dass er insgesamt Fr. 58.– für alternative Heilungs- methoden (Shiatsu, Fussreflexzonenmassage, Akupunktur etc.) und für die Fran- chise Fr. 25.– anerkenne (Urk. 7/45 S. 9 ff.). Seine in der Bedarfsaufstellung an- erkannten Kosten für nicht versicherte Gesundheitskosten der Beklagten, umfass- ten demgegenüber nur die Auslagen für die Dentalhygienikerin und die Brille (Urk. 7/45 S. 6, S. 12). Somit ist unter dem Titel "Franchise und Selbstbehalte" der ausgewiesene Betrag von Fr. 69.– im Bedarf der Beklagten einzusetzen. 2.8. Nicht versicherte Gesundheitskosten Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte mache regelmässige nicht versicher- te Gesundheitskosten geltend. Diese würden mit ihrer Schrumpfniere zusammen- hängen und dementsprechend weiterhin anfallen. Im Jahr 2013 hätten diese Kos- ten Fr. 1'408.60, also rund Fr. 117.– pro Monat betragen (mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 6; Urk. 7/58/2). Hinzu kämen die nicht versicherten Kosten für die Behandlung durch E._____ von total Fr. 1'125.– für den Zeitraum von fünf Mona- - 15 - ten (mit Hinweis auf Urk. 7/58/3). Total mache die Beklagte für das Jahr 2013 Ge- sundheitskosten von Fr. 2'533.60 geltend. Diese Kosten lägen nur leicht über dem Durchschnitt der Gesundheitskosten der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2012. Damals hätten die nichtversicherten Kosten durchschnittlich Fr. 2'411.60, also rund Fr. 200.– pro Monat betragen (mit Hinweis auf Urk. 7/36/15/17-19). Zwar hal- te der Kläger dem entgegen, dass es sich bei den meisten Behandlungen um die Inanspruchnahme der alternativen Medizin handle. Diese Behandlungen würden nicht mit den gesundheitlichen Problemen der Beklagten zusammenhängen, son- dern seien reiner Luxus, der nach der Zeit des Zusammenlebens aufgenommen worden sei. Das Nierenleiden der Beklagten sei in der Zwischenzeit ohnehin aus- geheilt (mit Hinweis auf Urk. 7/45 S. 10). Entgegen der Behauptung des Klägers habe die Beklagte jedoch mit dem Einreichen der diversen Arztberichte (mit Hin- weis auf Urk. 7/58/4-6) genügend glaubhaft gemacht, dass sie seit längerer Zeit ein Nierenleiden habe und dass dieses weiterhin bestehe. Ausserdem ergebe sich aus dem Attest von Dr. med. F._____ vom 27. März 2014, dass die Beklagte aus medizinischer Sicht auf alternative Heilmethoden angewiesen sei (mit Hin- weis auf Urk. 7/58/7). Zwar könne man über die Wirksamkeit dieser Methoden ge- teilter Ansicht sein, die Beklagte habe aber mit diesem Attest glaubhaft gemacht, dass diese Behandlungen in ihrer Situation indiziert seien. Dank der Auszüge der Gesundheitskosten sei das Anfallen der Gesundheitskosten über die Jahre 2010 bis 2013 genügend glaubhaft gemacht worden. Die im Jahr 2014 bereits angefal- lenen Zahnarztkosten zeigten, dass auch in Zukunft nicht versicherte Gesund- heitskosten in erheblichem Mass anfallen würden (mit Hinweis auf Urk. 7/58/8). Es rechtfertige sich daher, auf den Durchschnittswert der nichtversicherten Ge- sundheitskosten der Jahre 2010 bis 2013 abzustellen. Dies ergebe Kosten von Fr. 9'767.75 (Fr. 2'061.15 + Fr. 3'710.–+ Fr. 1'463.– + Fr. 1'408.60 + Fr. 1'125.–), d.h. monatlich Fr. 200.– (Urk. 2 S. 24 f.). Der Beklagten seien daher für nichtver- sicherte Kosten Fr. 200.– anzurechnen. Dieser Betrag ist nicht schlüssig. Zwar gehören Kosten der medizinischen Versorgung grundsätzlich zum Unterhaltsbedarf (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 03.96). Für die Frage, ob die Kosten einer medizinischen Behandlung zum Un- terhalt zu rechnen sind, ist zum einen auf deren medizinische Notwendigkeit, zum - 16 - anderen auf deren Kosten abzustellen. Dass die Beklagte seit längerer Zeit ein Nierenleiden hat, ist aufgrund der diversen aktenkundigen Arztberichte genügend glaubhaft (Urk. 7/58/4-6). Welche Beschwerden zurzeit daraus resultierten, hat die Beklagte allerdings nicht geltend gemacht. Dr. med. F._____ hielt zwar in ih- rem ärztlichen Attest vom 27. März 2014 fest, dass die Beklagte aufgrund einer seit Kindheit bekannten chronischen Erkrankung unter konsequenter Anwendung der alternativ medizinischen Massnahmen in einem stabilen gesundheitlichen Zu- stand sei. Die Fortführung der Alternativmethoden sei aus medizinischer Sicht in- diziert und sollte nicht abgebrochen werden (Urk. 7/58/7). Dieses Attest ist sehr vage gehalten. Es äussert sich weder zur Art der Alternativmethoden bzw. Medi- kamente, noch zur notwendigen Häufigkeit der Behandlungen. Daher kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, für alternative Behandlungsmethoden im Umfang von Fr. 200.– pro Monat aufzukommen, weil nicht genügend glaubhaft gemacht wurde, dass sie in diesem Ausmass der notwendigen medizinischen Versorgung der Beklagten dienen. Dass es sich bei den angefallenen Zahnarzt- kosten von Fr. 1'702.10 (Urk. 7/57/7 [Behandlungszeitrum 10. Dezember 2013 bis
  14. März 2014]) um regelmässig anfallende Ausgaben in dieser Höhe handelt, wurde nicht genügend glaubhaft gemacht und kann daher nicht berücksichtigt werden. Folglich ist der Budgetposten "Nicht versicherte Gesundheitskosten" auf den vom Kläger berufungsweise zugestandenen Betrag von Fr. 90.– (Urk. 1 S. 23) zu senken. 2.9. Rechtsschutzversicherung Die Beklagte hat die von der Vorinstanz für die Rechtsschutzversicherung zugestandenen Fr. 32.– belegt (Urk. 7/36/15/35 [Policenverzeichnis 2008]). Die Versicherung gehörte somit zur ehelichen Lebenshaltung, weshalb die Prämien- zahlung weiterhin im Bedarf zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 23) ist unerheblich, dass die Beklagte nach einer Pause erst wieder im Jahr 2012 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. - 17 - 2.10. Lebensversicherungsprämien des Klägers Auf die Ausführungen des Klägers zu seinen zur Zeit effektiv bezahlten Le- bensversicherungsprämien ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 23 f.), da bei der einstufig-konkreten Methode ausschliesslich die Seite des unterhaltsberech- tigten Ehegatten von Bedeutung ist (E. 1.6. und E. 1.7.). 2.11. Steuerberatung Der Kläger moniert, ihm seien bloss Fr. 16.–, der Beklagten hingegen Fr. 21.– für die Steuerberatung eingesetzt worden, eine ungleiche Behandlung er- scheine jedoch nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 24). Der Einwand ist nicht zu hören, da die Beklagte belegt hat, dass die Parteien während der Ehe ihre Steuererklä- rung von einem Steuerberater haben ausfüllen lassen. Dabei seien jeweils Kosten von Fr. 250.– pro Jahr, also ca. Fr. 21.– pro Monat, angefallen (Urk. 7/35 S. 42; Urk. 7/36/15/37 [Jahr 2008]). Damit bleibt es beim vorinstanzlich eingesetzten Be- trag (Urk. 2 S. 26 f.). Das Argument der Gleichbehandlung greift bei der Anwen- dung der einstufig-konkreten Methode nicht (E. 1.6. und E. 1.7.). 2.12. Werkstattrechnungen Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe nicht nur Rechnungen der Auto- werkstatt aus dem Jahr 2007/2008 für das damalige Auto, sondern auch Werk- stattrechnungen aus dem Jahr 2012/2013 für das neue Auto eingereicht. Aus die- sen Belegen ergebe sich, dass für Reparaturen Kosten von jährlich Fr. 1'340.–, also Fr. 112.– pro Monat, angefallen seien, weshalb dieser Betrag der Beklagten im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 2 S. 27 f.). Der Kläger beantragt, es seien der Beklagten lediglich Fr. 40.– einzurech- nen. Der angerechnete Betrag sei auf drei Jahre zu verteilen, da es sich bei den eingereichten Belegen nicht um regelmässig wiederkehrende Kosten handle. Zum einen habe die Beklagte, die sonst für jede Kleinigkeit einen Beleg aufbewahrt habe, lediglich die Rechnungen für das Jahr 2007/2008 und danach für die Jahre 2012/2013 eingereicht. Dies deute stark darauf hin, dass in der Zwischenzeit kei- - 18 - ne weiteren Spesen in der Werkstatt angefallen seien. Zum anderen fahre die Be- klagte ein neues kostengünstigeres Fahrzeug, weshalb ihr vermutlich seit den letzten eingereichten keine weiteren Werkstattrechnungen angefallen seien (Urk. 1 S. 24). Am 9. Mai 2012 erwarb die Beklagte ihr jetziges Auto mit Kilometerstand 24'582 (Urk. 7/36/4). Die entsprechenden Kosten für Reparatur, Service und Rei- fenwechsel datieren von 2012/2013. Sie sind in der Höhe von Fr. 1'340.– und damit monatlich Fr. 112.– ausgewiesen (Urk. 7/36/15/44-47). Diese Kosten er- scheinen glaubhaft, zumal es sich einerseits bei den Ausgaben für den Autoser- vice um regelmässige, in etwa gleichem Umfang anfallende Kosten handelt. An- dererseits wurden der Beklagten zu Recht von der Vorinstanz tiefere Werkstatt- kosten angerechnet, da sie ein neueres Auto fährt. Der vorinstanzliche Betrag für die Werkstattrechnungen von Fr. 112.– ist folglich nicht zu beanstanden. 2.13. Benzin Die von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten eingesetzten Benzinkosten von Fr. 100.– werden vom Kläger nicht angefochten. Sein Antrag, wonach ihm Benzinkosten von mindestens Fr. 250.– zuzugestehen seien (Urk. 1 S. 24 f.), braucht im Rahmen der einstufig-konkreten Methode nicht geprüft zu werden (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.14. Sport Die Beklagte belegte vor Vorinstanz, dass ein Personal Training zu ihrem ehelichen Lebensstandard gehörte, weshalb ihr Fr. 257.– dafür im Bedarf veran- schlagt wurden (Urk. 2 S. 29; Urk. 7/36/15/81-83). Dass es sich beim Personal Training nur um eine vorübergehende Massnahme nach der Geburt der Kinder gehandelt habe (Urk. 1 S. 26), wurde vom Kläger bloss behauptet, jedoch nicht genügend glaubhaft gemacht. Es bleibt daher beim vorinstanzlich angerechneten Betrag. - 19 - 2.15. Auswärtsessen/Veranstaltungen Die Vorinstanz stellte auf die belegten Kosten für die auswärtige Verpfle- gung ab und rechnete Fr. 125.– pro Monat der Beklagten an (Urk. 2 S. 30), was vom Kläger nicht bestritten ist. Für sich selber möchte er jedoch in seinem eige- nen Bedarf für auswärtige private Verpflegung Fr. 125.– und für berufsbedingte auswärtige Verpflegung Fr. 875.– eingesetzt haben (Urk. 1 S. 27 f.). Dieses Be- gehren ist bei der einstufig-konkreten Methode nicht näher zu prüfen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.16. Ferien Hinsichtlich der von der Vorinstanz beiden Parteien zugestandenen Ferien- kosten von Fr. 666.– (Urk. 2 S. 30 ff.; S. 51 ff.) bringt der Kläger vor, dass ihm ein höherer Betrag von Fr. 1'000.– anzurechnen sei, da er beispielsweise Skiferien mit den Kindern verbringe und regelmässig nach Deutschland zu seinen Ver- wandten reise (Urk. 1 S. 28). Da der Kläger aber die Ferienkosten der Beklagten nicht bestreitet, erübrigt es sich näher auf seinen Einwand einzugehen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.17. Krankenkasse Kinder Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte Krankenkassenprämien für C._____ und D._____ von je Fr. 84.95 geltend gemacht habe (mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 16; Urk. 7/58/10-11). Diese Prämien seien im Jahr 2015 auf Fr. 91.40 gestiegen, weshalb sie in dieser Höhe der Beklagten im Bedarf anzurechnen sei- en (Urk. 2 S. 34 mit Hinweis auf Urk. 7/95/34; Urk. 7/95/42; Prot. VI S. 51). Der Kläger will für die Krankenkassenprämien der Kinder auf das Jahr 2014 abstellen. Im Jahr 2012 und 2013 seien die Kosten tiefer und im Jahr 2015 höher gewesen. Es könne auf einen Durchschnitt von Fr. 170.– abgestellt werden (Urk. 1 S. 29). Da Prämien notorisch steigen und nicht sinken, rechtfertigt es sich, die aktuellen Beträge von insgesamt Fr. 183.– im Bedarf der Beklagten zu belas- sen. - 20 - 2.18. Skifahren Kinder Der Kläger rügt die Anrechnung von Fr. 47.– für die Skimiete (recte Skiunter- richt [Urk. 2 S. 34 f.]) von C._____ und D._____, da er für diese Kosten aufkom- me. Ausserdem habe die Beklagte weder während der Ehedauer noch danach Skiferien verbracht. Sie habe im Rahmen der persönlichen Befragung angegeben, dass sie wegen eines Skiunfalls nicht mehr Ski fahre (Urk. 1 S. 29). Es ist unbestritten, dass zumindest die Kinder regelmässig Ski fuhren, weshalb der Skiunterricht zum ehelichen Standard zu rechnen ist. Selbst wenn die Beklagte nicht Ski fährt, muss es ihr unbenommen bleiben, mit den Kindern Skiferien verbringen zu dürfen, während derer die Kinder in den Genuss von Ski- unterricht kommen. Die Anrechnung von Fr. 47.– für den Skiunterricht beider Kin- der ist daher nicht zu beanstanden. 2.19. Lager- und Schwimmkosten Für Pfadi- und Schullager setzte die Vorinstanz den Betrag von Fr. 45.– ein (Urk. 2 S. 35 mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 16, Fr. 170.– Pfadilager sowie Fr. 390.– Schullager 2014; Urk. 7/36/15/14; Urk. 7/36/15/16). Der Kläger macht berufungsweise geltend, dass die Kinder nicht regelmäs- sig irgendwelche Lager besuchen würden. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass D._____ für ein Skiclublager angemeldet gewesen sei, dieses sei dann aber wie- der abgesagt worden. Die Kinder besuchten auch die Pfadi nicht mehr. Der ein- malige Besuch eines Lagers rechtfertige noch keine Position im Bedarf und zähle auch nicht zum Lebensstandard der Kinder. Sollten einmal solche Kosten aus- nahmsweise anfallen, so handle es sich um ausserordentliche Kinderkosten (Urk. 1 S. 29). Zu dieser in der Berufung vertretenen Ansicht steht die Aussage des Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung vom 24. April 2015 in Widerspruch. Da- mals meinte der Kläger auf die Frage, ob er etwas zu den von der Beklagten gel- tend gemachten Kosten für Pfadi- und Schullager sagen wolle, dass Schullager zum Teil Pflicht seien. D._____ sei nicht mehr in der Pfadi und das Skiclublager - 21 - hätte abgesagt werden müssen, da die Beklagte und er kein gutes Gefühl dabei gehabt hätten, dass D._____ mit Fremden wegfahre, "solange" das Problem mit dem Einnässen bestehe (Prot. VI S. 58). Angesichts dieser Antwort lag es im Ermessen der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 45.– für die Lagerkosten der beiden Kinder einzusetzen. Da aber unbe- stritten ist, dass D._____ derzeit keinen Schwimmkurs mehr besucht (Urk. 11 S. 24), ist der entsprechende Betrag von Fr. 95.– im Bedarf antragsgemäss (Urk. 1 S. 29) zu streichen. Dass die Beklagte behauptet, D._____ würde statt des Schwimmunterrichts gerne Basketball spielen, sie habe aber noch keine gute Trainingsmöglichkeit gefunden (Urk. 11 S. 24), ändert daran nichts. Es gelang ihr nicht glaubhaft zu machen, dass sie für D._____ fast Fr. 200.– für regelmässige Sportaktivitäten und damit das Doppelte von den Sportauslagen für C._____ (Fr. 100.–) ausgibt. 2.20. Steuern Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Beklagten auf Fr. 1'350.– (Urk. 2 S. 38). Der Kläger geht nach der von ihm verlangten Korrektur der Unter- haltsbeiträge von einer steuerlichen Belastung der Beklagten von Fr. 900.– pro Monat aus. Zudem moniert er, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsverlust aus dem Kosmetikstudio zu einer Steuerreduktion im relevanten Zeitraum von 2012 bis heute führen werde (Urk. 1 S. 28 f.). Abgesehen davon, dass er keine bezifferten Anträge stellt, kann darauf schon aus novenrechtlichen Gründen nicht eingegangen werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu seiner kritisierten eigenen steuerlichen Belastung im Rahmen der einstufig-konkreten Methode (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). Hingegen beanstandet der Kläger die nachvollziehbare Berechnungsweise der Vorinstanz gestützt auf die Steuererklärung 2011 und den Steuerrechner des Kantons Zürich (abzurufen unter: www.steueramt.zh.ch) nicht, weshalb im Folgenden darauf abzustellen ist. Wie ausgeführt (E. 2.2. – 2.19), weist die Beklagte samt den Kinder einen gebührenden Bedarf vor Steuern von Fr. 10'631.– auf. Bei der Berechnung der Steuern ist ein Kinderabzug von Fr. 13'600.– sowie die Abzüge der Versiche- - 22 - rungsprämien von Fr. 6'000.– und von Fr. 1'400.– vorzunehmen (Urk. 7/13/3 S. 3). Daraus resultiert ein steuerbares Einkommen der Beklagten von Fr. 106'572.– (Fr. 127'572.– - Fr. 13'600.– - Fr. 6'000.– - Fr. 1'400.–), was Kan- tons- und Gemeindesteuern von Fr. 9'753.– (Gemeinde G._____, Einelterntarif, ohne Vermögenssteuer) und Bundessteuern von Fr. 1'822.– (Einelterntarif, Steu- erermässigung für 2 Kinder) ergibt. Zusammen resultiert eine Steuerbelastung der Beklagten von total Fr. 11'575.–, also rund Fr. 965.– pro Monat. Die Steuern sind dem Bedarf der Beklagten hinzuzurechnen. Da die Beklagte durch den hinzuge- rechneten Steuerbetrag höhere Unterhaltsbeiträge erhält, die sie wiederum ver- steuern muss, ist auf dem so entstehenden gebührenden Bedarf von Fr. 11'596.– die Steuerlast nach demselben Vorgehen zu ermitteln, um der Beklagten in einem nächsten Schritt den Durchschnitt der beiden Steuerwerte anzurechnen. Basie- rend auf einem gebührenden Bedarf mit Steuern von Fr. 11'596.– (Fr. 10'631.– + Fr. 965.–) ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 118'152.– (Fr. 139'152.– - Fr. 13'600.– - Fr. 6'000.– - Fr. 1'400.–). Dies führt zu einer Steu- erbelastung der Beklagten von Fr. 11'423.– für die Staats- und Gemeindesteuer und für die Bundessteuer von Fr. 2'552.–. Total resultiert eine mutmassliche Steuerbelastung von Fr. 13'975.– bzw. Fr. 1'165.– pro Monat. Die Steuerbelas- tung der Beklagten beläuft sich daher ohne die Position Steuern auf Fr. 965.– und mit der Position Steuern auf Fr 1'165.–. Im Durchschnitt ist von einer mutmassli- chen Steuerbelastung der Beklagten von Fr. 1'065.– auszugehen. 2.3. Zusammenfassung Nach dem Gesagten präsentiert sich der nach der einstufig-konkreten Me- thode berechnete gebührende Bedarf der Beklagten und der beiden Kinder nach den vorgenommenen Korrekturen wie folgt: Bedarf Beklagte und Kinder 1) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kos- metik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bücher und Fotos) Fr. 2'730.– 2) Wohnkosten Fr. 3’583.– 3) Kommunikationskosten Fr. 200.– - 23 - 4) Putzfrau Fr. 369.– 5) Krankenkassenprämien (KVG/VVG) Fr. 517.– 6) Franchise und Selbstbehalt Fr. 69.– 7) Nichtversicherte Gesundheitskosten Fr. 90.– 8) Haftpflichtversicherung Fr. 57.– 9) Rechtsschutzversicherung Fr. 32.– 10) Steuerberatung Fr. 21.– 11) Motorfahrzeugversicherung Fr. 150.– 12) Verkehrsabgabe Fr. 33.– 13) Werkstattrechnungen Fr. 112.– 14) Benzin Fr. 100.– 15) ÖV Fr. 10.– 16) Sport Fr. 257.– 17) Auswärtsessen Fr. 125.– 18) Ferien Fr. 666.– 19) Grundbetrag C._____ und D._____ Fr. 1'000.– 20) Krankenkasse C._____ und D._____ Fr. 183.– 21) Skifahren C._____ und D._____ Fr. 47.– 22) Lagerkosten für Pfadi und Schullager C._____ und D._____ Fr. 45.– 23) Gesundheitskosten C._____ Fr. 10.– 24) Fussball C._____ Fr. 100.– 25) Gesundheitskosten D._____ Fr. 25.– 26) Taek Wan Do D._____ Fr. 100.– Zwischentotal ohne Steuern Fr. 10'631.– 27) Steuern Fr. 1'065.– Total gebührender Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 11'696.– Im Zusammenhang mit der Höhe des gebührenden Bedarfs ist schliesslich die Rüge des Klägers zu prüfen, wonach der Beklagten entgegen der bundesge- - 24 - richtlichen Rechtsprechung die Kinderzulagen zum gebührenden Bedarf dazuge- rechnet anstatt abgezogen worden seien. Bis zum 31. Dezember 2013 hätten die Kinderzulagen Fr. 400.–, danach Fr. 600.– betragen (Urk. 1 S. 5). Die Beklagte bestreitet die Höhe der Kinderzulagen nicht. Sie weist aber da- rauf hin, dass die Kinder Anspruch darauf hätten, an der sehr guten Lebensstel- lung des Klägers teilhaben zu können, weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge nicht auf einen engen Bedarf ohne Spielraum einzugrenzen seien. Dies umso mehr, als die Kinderbedürfnisse mit zunehmendem Alter ansteigen und sich die Kinder in Bezug auf die Hobbies derzeit in einem Umbruch befinden würden. Im Würdigung der Gesamtsituation sei der Kinderunterhaltsbeitrag angemessen und das richter- liche Ermessen nicht falsch ausgeübt worden (Urk. 11 S. 6). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedeutet Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die Kinderzulagen – über den Bedarf des Kindes hinaus – zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt es, sie vorgängig von dessen Bedarf abzuziehen (BGer 5A_580/2011 vom 9. März 2012, E. 3 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGE 128 III 305 E. 4b; BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 4.3). Dabei gilt der Grundsatz, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil insgesamt nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken hat (FamKomm Scheidung-Wullschleger, Art. 285 N 72). Dass bei den Kindern be- reits neben den allgemeinen erhöhten Lebenshaltungskosten (im Rahmen der er- höhten Pauschale der Beklagten von Fr. 2'730.–) auch Hobbys und Sportaktivitä- ten im Sinne eines erweiterten Spielraums für Kinderbedürfnisse berücksichtigt werden, spricht zusätzlich für einen Abzug der Kinderzulagen. Entsprechend re- duziert sich der Familienbedarf um die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 400.– bis zum 31. Dezember 2013. Ab 1. Januar 2014 sinkt er um Fr. 600.–. Zusam- menfassend ergibt sich somit ein gebührender Bedarf der Beklagten und der Kin- der von gerundet Fr. 11'296.– bis Ende Dezember 2013. Seit 1. Januar 2014 liegt er bei Fr. 11'096.–. - 25 -
  15. Hypothetisches Einkommen der Beklagten 3.1. Unbestritten ist, dass die Beklagte seit 2010 einen Wiedereinstieg ins Berufsleben nach einer Ausbildung als Kosmetikerin versucht. Der Kläger aner- kennt, dass aus dieser Tätigkeit bislang Verluste entstanden sind (Urk. 1 S. 10; Urk. 7/45 S. 49). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten kein hypothetisches Ein- kommen an und hielt fest, dass deren Bemühungen, im Hinblick auf die Zeit nach der Scheidung ein eigenes Einkommen erzielen zu können, ihr im Massnahme- verfahren nicht zum Nachteil gereichen dürften (Urk. 2 S. 59 f.). Die Beklagte schliesst sich dieser Ansicht an. Eventualiter sei von einem monatlichen Einkom- men von maximal Fr. 1'000.– als Kosmetikerin ab dem 12. Altersjahr von D._____, mithin dem 1. April 2018, auszugehen (Urk. 11 S. 8 ff.). 3.2. Der Kläger beantragt demgegenüber, der Beklagten sei ab März 2015, spätestens ab Vorliegen des obergerichtlichen Massnahmeentscheides ein Er- werbseinkommen von Fr. 1'000.– anzurechnen, da sie selber mit einem solchen Einkommen ab dem 1. März 2015 gerechnet habe. So gehe aus der Duplik her- vor, dass die Beklagte einen Raum im H._____ mieten wollte, um ihre Kosmetik- dienste anzubieten. Allein die Mietkosten hätten ca. Fr. 1'000.– pro Monat betra- gen. Dies könne nur bedeuten, dass sie mit Einnahmen gerechnet habe, die ihre Fixkosten übersteigen würden. Allerdings sei der Raum der Beklagten wieder ge- kündigt worden. Damit könne sich die Beklagte diese Kosten sparen, weshalb ihr ab dem März 2015, spätestens ab dem Vorliegen des Massnahmeentscheides, ein Einkommen von Fr. 1'000.– angerechnet werden könne. Der Kläger sei gerne bereit die Kinder zusätzlich zu betreuen, sollte die Beklagte regelmässig erwerbs- tätig sein. Zudem gehe aus den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Kosmetikstudios hervor, dass die Beklagte Umsatz erziele (mit Hinweis auf Urk. 7/95). Es seien ihr auch Spesen für den Kosmetikraum in der eigenen Woh- nung angerechnet worden. Sie bezahle damit einen Teil ihrer Kosten selber. Aus- serdem werde D._____ im März 2015 (recte 2016) 10 Jahre alt, so dass die Be- klagte ab April 2016 in einem 50 %- Pensum bei einer Bank oder als kaufmänni- sche Angestellte zu einem Lohn von mindestens Fr. 3'000.– netto arbeiten könne. Jedenfalls habe die Beklagte in der Befragung durch das Gericht angegeben, - 26 - dass sie früher bei der Bank ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– erwirtschaftet habe. Da rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, und sich das Scheidungsverfahren seit Jahren in die Länge ziehe, sei die Beklagte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erst nach durchgeführ- ter Scheidung zu verpflichten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Schliesslich müsse die Beklagte nach fünf Jahren erfolglosen Bemühens als ausgebildete Kosmetikerin eine andere Tätigkeit in Erwägung ziehen, falls sie sich als Kosmeti- kerin auf dem Markt nicht durchsetzen könne (Urk. 1 S. 9 ff.). 3.3. Die Ansicht des Klägers, wonach die Beklagte ab März 2015 die Kosten für die Raummiete von Fr. 1'000.– "sparen" konnte und dieser Betrag ihr als Ein- kommen anzurechnen sei, überzeugt nicht: Durch die Einbindung in das Angebot von H._____ ab 1. März 2015 durfte die Beklagte realistischerweise annehmen, dass sie neue Kundinnen und Kunden akquirieren, dadurch mehr Umsatz gene- rieren und so auch die Raummiete hätte bezahlen können. So gab die Beklagte im Rahmen der persönlichen Befragung am 24. April 2015 an, ihr Kosmetikge- schäft im H._____ sei "zuerst sehr gut gelaufen". Leider sei der Vertrag per Ende April 2015 wieder aufgehoben worden, da eine andere Kosmetikerin das Angebot bereits abgedeckt habe (Prot. VI S. 36; Urk. 7/110). Zum Geschäftsgang an ihrem üblichen Standort in G._____ gab sie zu Protokoll, dass sie erst in ein bis zwei Jahren ein Einkommen als Kosmetikerin erzielen werde, da sie bis anhin viel Geld für Geräte, Spesen und Schulungen aufwenden müsse. Zwar würden sich die monatlichen Einnahmen auf rund Fr. 1'000.– brutto belaufen, wovon aber noch einiges abgezogen werden müsse. Am Ende des Monats bleibe nichts mehr übrig (Prot. VI S. 36 f.). 3.4. Entscheidend ist jedoch folgender Umstand: Nachdem die Parteien seit sieben Jahren getrennt gelebt hatten, machte der Kläger am 2. November 2012 die Scheidungsklage anhängig. Damit ist definitiv klar, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist, und es nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens kommen wird. Folglich wird auch die finanzielle Eigenversorgung der Beklagten – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 1 S. 8 f.) – an zunehmender Be- deutung gewinnen: Die heute 48-jährige Beklagte (Jahrgang 1967) eröffnete nach - 27 - ihrer Ausbildung zur Kosmetikerin im Jahr 2010 ihr eigenes Kosmetikstudio. Sie ist damit seit rund fünf Jahren – wenn auch vom Kläger anerkannterweise nicht gewinnbringend (Urk. 1 S. 10; Urk. 7/45 S. 47) – erwerbstätig. Gesundheitliche Probleme der Beklagten, welche sie an der Ausübung ihres neu erlernten Berufes hindern würden, sind nicht bekannt. Sie selber gab anlässlich der Befragung vom
  16. April 2015 an, sie rechne mit einem Einkommen in ein bis zwei Jahren. Es scheint deshalb als angemessen und zumutbar, ihr ab dem Zeitpunkt, in dem D._____ 10 Jahre alt sein wird (April 2016), ein bescheidenes Einkommen als Kosmetikerin anzurechnen. Dies ist umso realistischer, als dass sie bereits in der Bilanz 2013 einen Ertrag aus kosmetischen Behandlungen und Produkteverkauf von Fr. 24'291.40 (Urk. 7/95/8) auswies (2012: Fr. 21'571.35 [Urk. 7/95/7]). Aus- serdem behandelt sie nach eigenen Aussagen im Durchschnitt fünf bis zehn Kun- den pro Woche, d.h. bis zu 40 Kunden im Monat (Prot. VI S. 37). Es ist somit we- nig glaubhaft, dass sie selbst nach rund fünf Jahren Geschäftsbetrieb weiterhin so viel Geld für "Geräte, Spesen und Schulungen" (Prot. VI S. 36) aufwenden muss, dass ihr trotz monatlichen Bruttoeinnahmen von Fr. 1'000.– (Prot. VI S. 37) und der Tatsache, dass sie in der eigenen Wohnung ihr Kosmetikstudio betreibt, "nichts mehr übrig" bleibt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist von einer zeitlich zumutba- ren 50 %-Arbeitstätigkeit ab Erreichen des 10. Lebensjahres von D._____ auszu- gehen. Weiter ist einerseits zu berücksichtigen, dass allein in G._____ über 18 Eintragungen unter der Rubrik "Kosmetikinstitut" im Telefonbuch zu finden sind und sich daher die Akquisition von Kunden (zeit-)aufwendig gestaltet. Anderer- seits fällt ins Gewicht, dass es der Beklagten auch grundsätzlich zumutbar wäre, sich als Kosmetikerin anstellen zu lassen, wobei sich die Lohnempfehlung für Kosmetikerinnen ab dem 5. Berufsjahre auf Fr. 3'700.– (brutto) bzw. bei einem 50 %-Pensum auf Fr. 1'850.– beläuft (Mülhauser, Das Lohnbuch 2015, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, S. 609). Vor diesem Hinter- grund erscheint es als zumutbar und realistisch, der Beklagten ab 1. April 2016 ein effektiv erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 1'000.– als selbständige Kosme- tikerin anzurechnen. - 28 - 3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass im Zeitpunkt der Scheidung für den nachehelichen Unterhalt auf die tatsächliche Erwerbsfähigkeit abzustellen sein werde. Dabei würden Ausbildung, Werdegang und Jobperspektiven analysiert und es werde eruiert werden, welches Einkommen die Beklagte konkret zu erwirt- schaften vermöge. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Zeitpunkt der Scheidung eine Stelle im kaufmännischen Bereich als zumutbar erachten und der Beklagten ein entsprechendes Einkommen anrechnen werde, unabhängig davon, ob sie mit ihrem Kosmetikstudio einen Gewinn erziele (Urk. 2 S. 60).
  17. Konkrete Unterhaltsberechnung Wie gesehen beträgt der gebührende Bedarf der Beklagten und der Kinder Fr. 11'296.– bis Ende Dezember 2013. Seit 1. Januar 2014 liegt er bei Fr. 11'096.–. Angesichts der Lebenshaltungskosten der Kinder erscheint die vor- instanzliche Aufteilung des Gesamtunterhaltsanspruches auf die Beklagte und die Kinder angemessen: Danach sind die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich je Fr. 1'600.–, zuzüglich vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinderzulagen, festzu- legen. Der jeweilige Differenzbetrag ist der Beklagten als persönlicher Unterhalt zuzusprechen. Damit ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– und ihrer Eigenversorgungskapa- zität (Fr. 1'000.– ab April 2016) folgende gerundeten Unterhaltsbeiträge zu bezah- len: Fr. 8'100.– ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013; Fr. 7'900.– ab 1. Ja- nuar 2014 bis 31. März 2016 sowie Fr. 6'900.– ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
  18. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge des Klägers 5.1. Die Vorinstanz erwog unangefochten, dass die Beklagte anlässlich der Befragung durch das Gericht vom 24. April 2015 folgende Unterhaltszahlungen des Klägers bestätigt habe (Urk. 2 S. 8 mit Hinweis auf Prot. VI S. 71 f.): Vom
  19. März 2014 bis am 31. Juli 2014 monatlich Fr. 9'400.–; ab August 2014 - 29 - Fr. 13'000.– pro Monat zuzüglich Kinderzulagen. Im August 2014 habe er zudem rückwirkend Fr. 64'500.– an die Beklagte bezahlt. Die letzte Unterhaltszahlung habe im Dezember 2014 für den Monat Januar 2015 stattgefunden. Für die Mona- te Februar, März und April 2015 habe der Kläger keinen Unterhalt bezahlt, son- dern nur Kinderzulagen weitergeleitet. Sodann verfügte die Vorinstanz, der Kläger sei berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zahlungspflicht anzu- rechnen (Urk. 2 S. 65 f., Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 5.2. Der Kläger vertritt die Meinung, dass die Beklagte mit den bisherigen Unterhaltszahlungen ihren Bedarf abdecken konnte, weshalb keine rückwirken- den Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. Falls er zu höheren Unterhaltszah- lungen verpflichtet werde, sei er zur Verrechnung mit den bisher geleisteten Un- terhaltsbeiträgen zu berechtigen. Sollte er zu viel Unterhalt bezahlt haben, so sei er berechtigt zu erklären, diese Unterhaltsbeiträge mit künftigen Unterhaltsbeiträ- gen oder mit den allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen der Beklagten ihm ge- genüber zu verrechnen. Zudem weist er auf ein Schreiben der Beklagten vom
  20. August 2014 (Urk. 4/2) hin, worin sie eine konkrete Aufstellung über die bereits geleisteten und die noch bis Ende August 2014 ausstehenden Unterhaltsbeiträge gemacht habe. Die darin geforderte Nachzahlung von Fr. 64'500.– habe er geleis- tet. Ausserdem habe er ab August 2014 bis im Januar 2015 Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'000.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.– bezahlt. Seit dem 1. Juni 2015 zahle er monatlich Fr. 10'600.–. Vom 1. Februar bis 31. Mai 2015 habe er lediglich die Kinderzulagen von Fr. 600.– bezahlt (Urk. 1 S. 31 f.). 5.3. Die Beklagte hält in ihrer Berufungsantwort entgegen, der Antrag auf Verrechnung von zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne. Es handle sich um einen neuen An- trag (mit Hinweis auf Urk. 7/45), mithin um eine unzulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO. Die Verrechnung setze alsdann voraus, dass überhaupt feststehe, ob und in welchem Umfang zu hohe Unterhaltsbeiträge ge- leistet worden seien. Dies sei bis heute nicht bekannt. Im Übrigen erkläre sie sich damit nicht einverstanden, weshalb eine Verrechnung bereits aufgrund von - 30 - Art. 126 Ziff. 2 OR unzulässig sei. Ein entsprechender Rückforderungsanspruch des Klägers wäre im Scheidungsverfahren einzubringen (Urk. 11 S. 24 f.). 5.4. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es nicht um eine Verrech- nung, sondern darum, ob der Unterhalt bereits erbracht wurde. Bei einer rückwir- kenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm/ Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107 Nr. 60; vgl. BGE 135 II 315, E. 2). Die Berufungsinstanz hat die Behauptungen des Klägers zu prüfen, wonach er die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlungen getilgt habe, und darf den Kläger nur zur Leistung solcher Unterhaltsbeiträge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher geltend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch schuldet (vgl. ZR 107 Nr. 60). 5.5. Es ist daher auf die nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz und das Schreiben der Beklagten vom 5. August 2014 (Urk. 2 S. 8 mit Hinweis auf Prot. VI S. 71 f.; Urk. 4/2) abzustellen. Aus letzterem ergibt sich, dass der Kläger inklusive der von der Beklagten anerkannten Zahlung von Fr. 64'500.– bereits to- tal Fr. 309'800.– (Fr. 40'200.– + Fr. 160'800.– + Fr. 108'800.–) bis und mit August 2014 geleistet hat. Danach hat der Kläger unbestrittenermassen bis und mit Ja- nuar 2015 je Fr. 13'600.– und damit insgesamt Fr. 68'000.– überwiesen (5 x Fr. 13'600.–). Für die Monate Februar, März und April 2015 leitete er anerkann- terweise die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 600.– und damit insgesamt Fr. 1'800.– an die Beklagte weiter. Dies ergibt eine Gesamtsumme von Fr. 379'600.– (Fr. 309'800.– + Fr. 68'000.– + Fr. 1'800.–). Entsprechend ist im Dispositiv festzuhalten, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis April 2015 Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 379'600.– geleistet hat, die von seiner Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen sind. In diesem Umfang ist die Unter- haltsverpflichtung des Klägers durch Tilgung untergegangen. Hingegen hat der Kläger die ab 1. Mai 2015 behauptete Leistung von Unterhaltsbeiträgen nicht be- legt, weshalb diese im Dispositiv betragsmässig nicht zu berücksichtigen sind. Es - 31 - versteht sich jedoch von selbst, dass die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen sind.
  21. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehal- ten. Dabei hat es sein Bewenden. 6.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. 6.3. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein- kommens der Beklagten sowie von bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Eigenversorgungskapazität der Beklagten bildete Teil des Unterhaltsstreits. Die Frage, ob und wie die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind, fiel aufwandmässig nicht ins Gewicht und ist daher bei der Frage des Ver- hältnisses von Obsiegen resp. Unterliegen zu vernachlässigen. 6.4. Der Kläger verlangte mit der Berufung die Reduktion der Kinderunter- haltsbeiträge von je Fr. 1'600.– auf je Fr. 1'500.– und die Herabsetzung der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge von Fr. 9'800.– auf Fr. 5'862.– bzw. ab 1. März 2015 auf Fr. 4'862.– bzw. ab 1. April 2016 auf Fr. 1'862.–. Dies entspricht bei einer mut- masslichen Gültigkeitsdauer der vorsorglichen Massnahmen bis Ende Oktober 2016 Gesamtunterhaltsleistungen von rund Fr. 393'238.– (29 x Fr. 5'862.– + 13 x Fr. 4'862.– + 7 x Fr. 1'862.– + 49 x Fr. 3'000.–). Die Beklagte beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit insgesamt rund Fr. 637'000.– (49 x Fr. 13'000.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beträgt die Unterhaltspflicht des Klägers rund Fr. 539'900.– (15 x Fr. 8'100.– + 27 x Fr. 7'900.– + 7 x Fr. 6'900.– + 49 x Fr. 3'200.–). Damit obsiegt die Beklagte zu rund 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40% aufzuerlegen. Sodann ist der Kläger entsprechend der - 32 - Kostenverteilung zu verpflichten, der Beklagten eine auf 20% reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzuset- zen und der Kläger ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine (auf 1/5 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin rund Fr. 1'080.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
  22. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 8'100.– ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013, − Fr. 7'900.– ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2016, − Fr. 6'900.– ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an seine Zahlungspflicht anzurechnen.
  23. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006, je Fr. 1'600.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu be- zahlen, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zah- lungspflicht anzurechnen.
  24. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 2 bereits im Umfang von Fr. 379'600.– (Zahlung berück- sichtigt bis April 2015) nachgekommen ist.
  25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. - 33 -
  26. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt und mit dem vom Kläger geleiste- ten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von 2/5 (Fr. 2'200.–) zu ersetzen.
  27. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
  28. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  29. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 34 - Zürich, 19. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY150036-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 19. Oktober 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2015 (FE120264-F)

- 2 - Rechtsbegehren: der Beklagten und Berufungsbeklagten (vgl. Urk. 7/35 S. 4): Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sich und die Kinder für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus zahlbare und ab Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'500.– zu bezahlen, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Familienzula- gen, wobei Fr. 2'500.– auf jedes Kind und Fr. 13'500.– auf die Beklagte persönlich entfallen, alles rückwirkend ab 1. Oktober 2012. des Klägers und Berufungsklägers (vgl. Urk. 7/45 S. 1 f.):

1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sich und die Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'400.–, mithin je Fr. 1'500.– für jedes Kind sowie Fr. 4'400.– für die Be- klagte persönlich zu bezahlen, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, erstmals ab dem 1. April 2014.

2. Es sei festzustellen, dass mit den bereits bezahlten Unterhaltsbei- trägen des Klägers ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 28. Februar 2014 von Fr. 177'300.– (zuzüglich Kinderzulagen), mithin durch- schnittlich Fr. 10'425.– pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, der Bedarf der Beklagten und der Kinder bereits vollständig finanziert ist.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger vom 1. Okto- ber 2012 bis zum 28. Februar 2014 per Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 177'300.– zuzüglich Kinderzulagen von monatlich Fr. 400.– an die Beklagte bezahlt hat. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2015 (Urk. 2 = Urk. 7/120):

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'800.– zu bezahlen, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zahlungspflicht anzurechnen.

- 3 -

2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geboren tt.mm.2006, je Fr. 1'600.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monat- lich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist be- rechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zahlungspflicht anzurechnen.

3. (Mitteilungssatz)

4. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2015 (Geschäfts-Nr.: FE120264) aufzuheben, und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sich persönlich für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von maximal Fr. 5'862.–, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats sowie maximal Fr. 4'862.– ab dem 1. März 2015 sowie von Fr. 1'862.– ab dem 1. April 2015 (recte: 2016 [Urk. 1 S. 11]) für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu be- zahlen;

2. Es sei die Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2015 (Geschäfts-Nr.: FE120264) aufzuheben, und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. am tt.mm.2006 je Fr. 1'500.–, zuzüglich Kinderzulagen, rückwirkend ab dem

1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen;

3. Es sei der Kläger berechtigt zu erklären, allfällige zu viel geleistete Unterhalts- beiträge im Falle der Gutheissung seiner Berufung von der Beklagten zurückzu- verlangen oder die zu viel geleisteten Unterhaltszahlungen mit allfällig geschulde- ten güterrechtlichen Ausgleichszahlungen zu verrechnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- klagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 2):

1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. April 2015 zu bestätigen.

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3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: 1.1. Die Parteien schlossen am tt. Oktober 2005 die Ehe. Sie sind die Eltern der Kinder C._____ (geboren am tt.mm.2004) und D._____ (geboren am tt.mm.2006). Im Oktober 2008 nahmen die Parteien das Getrenntleben auf. Mit Eingabe vom 2. November 2012 reichte der Kläger und Berufungskläger (nach- folgend Kläger) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 7/1). An der Ei- nigungsverhandlung vom 15. März 2013 konnte eine Teilvereinbarung über die Kinderbelange und den Ausgleich der beruflichen Vorsorge erzielt werden (Urk. 7/21, Prot. VI S. 4 und S. 12). Betreffend die offen gebliebenen Scheidungs- nebenfolgen reichte der Kläger am 10. Juni 2013 eine schriftliche Klagebegrün- dung ein (Urk. 7/27). Die Klageantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) datiert vom 30. September 2013. Darin verlangte sie unter anderem den Erlass von Unterhaltszahlungen für die Dauer des Verfahrens mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag (Urk. 7/35 S. 4). Anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 28. Februar 2014 legte der Kläger die Gesuchsantwort unter anderem mit den oben aufgeführten Anträgen ins Recht (Urk. 7/45; Prot. VI S. 18). Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 bezog die Beklagte zu den Noven in der Gesuchsantwort Stellung (Urk. 7/57). Diese Stellungnahme wurde dem Kläger am

26. Mai 2014 zugestellt (Urk. 7/59). 1.2. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 entschied die Vorinstanz ohne Befra- gung der Parteien über das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7/66). Dagegen erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Dezember 2014 wurde die an- gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies mit der Be- gründung, dass im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine Befra- gung der Parteien durchgeführt werden müsse (Urk. 7/77 S. 8 ff.).

- 5 - 1.3. Am 24. April 2015 wurden die Parteien von der Vorinstanz ausführlich befragt. Zudem erhielten die Parteivertreter Gelegenheit zur Befragung Stellung zu nehmen (Prot. VI S. 34 ff.). Am 29. April 2015 fällte die Vorinstanz die oben aufgeführte Massnahmeverfügung (Urk. 7/120 = Urk. 2). 1.4. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2015 Berufung (Urk. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-123). Der Kos- tenvorschuss wurde vom Kläger fristgerecht geleistet (Urk. 8). Die Beklagte be- antwortete die Berufung am 23. Juli 2015 (Urk. 11). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 1.5. Die von der Vorinstanz angewandte einstufig-konkrete Berechnungsme- thode, wonach die Unterhaltsbeiträge durch die Addition der einzelnen Positionen der massgeblichen Lebenshaltung ermittelt werden, wird vom Kläger nicht kriti- siert (Urk. 2 S. 9; Urk. 7/45 S. 5). Auch bestreitet der Kläger seine Leistungsfähig- keit nicht. Ebenso wenig behauptet er, dass er nicht in der Lage sei, seinen eige- nen, dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Bedarf nach Abzug der Un- terhaltsbeiträge decken zu können. Dennoch muss er nach seinem Dafürhalten die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, da diese Beträge den Lebensstandard der Beklagten und der Kinder deutlich erhöhen wür- den. Dies gehe nicht an und verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (Urk. 1 S. 9). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Beklagten, die Anträge des Klägers seien schon deshalb nicht gutzuheissen, weil er selbst berufungsweise ausführt, dass die Beklagte ab Herbst 2008 monatlich Fr. 10'400.– zur Verfügung gehabt habe, mithin ihr Lebensstandard mindestens in dieser Höhe gelegen haben müsse (Urk. 11 S. 24 mit Hinweis auf Urk. 1 S. 3). Der Kläger gibt an der genannten Stelle in seiner Berufungsschrift an, dass der bisherige Standard der Beklagten mit seinen seit der Trennung geleisteten Unter- haltsbeiträgen von monatlich ca. Fr. 10'400.– "mehr als nur abgedeckt" gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Eine Anerkennung der Bedarfshöhe durch den Kläger in diesem Umfang kann daraus nicht abgeleitet werden. Ferner rügt der Kläger berufungs-

- 6 - weise, dass die Vorinstanz der Beklagten kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet habe. 1.6. Vorweg ist schliesslich angesichts der wiederholt vorgebrachten Bean- standungen und Argumentationen in den Berufungsschriften Folgendes festzuhal- ten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat in sehr guten wirtschaftli- chen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehr- kosten ohne Weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisheri- ge Lebensstandard weitergeführt werden kann. Es ist direkt vom Bedarf der un- terhaltsberechtigten Partei für die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung auszugehen (BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012, E. 8.3.1., m.w.H.). Bei dieser einstufig-konkreten Methode geht es nicht um eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen und um eine gerechte Aufteilung des Einkommensüber- schusses. Ebenso wenig kommt es auf die genaue Höhe des dem unterhalts- pflichtigen Ehegatten verbleibenden tatsächlichen Einkommens an (vgl. BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb). 1.7. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen des Klägers an seiner von der Vorinstanz – im Sinne einer Kontrollrechnung – vorgenommenen Be- darfsaufstellung nicht zu prüfen. Ebenso verfängt die wiederholt vorgebrachte Rüge des Klägers nicht, wonach die Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt habe, indem sie der Beklagten im Gegensatz zu ihm eine Bedarfsposition eingesetzt habe bzw. dass ihm im Vergleich zur Beklagten ein zu niedriger Betrag für eine bestimmte Bedarfsposition eingeräumt worden sei. Es ist einzig zu prü- fen, ob es der Beklagten gelungen ist, die effektiven Kosten für ihre Lebensfüh- rung in der für die Bedarfsberechnung relevanten Zeitspanne, das heisst vor der Trennung im Oktober 2008, glaubhaft zu machen, indem sie durch hinlänglich substantiierte Behauptungen und durch Vorlage von mit diesen Behauptungen im Einklang stehenden Belegen ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres Lebensstan- dards bzw. der hierzu notwendigen Mittel gezeichnet hat.

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2. Bedarf der Beklagten und der Kinder 2.1. Die Vorinstanz hat den gebührenden Bedarf der Beklagten zusammen mit den zwei Kindern auf gerundet Fr. 13'000.– veranschlagt (Urk. 2 S. 10 ff.). Dabei ging sie von folgenden Bedarfszahlen aus (Urk. 2 S. 39): Bedarf Beklagte und Kinder

1) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kos- metik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bücher und Fotos) Fr. 2'700.–

2) Wohnkosten Fr. 3’583.–

3) Kommunikationskosten Fr. 200.–

4) Putzfrau Fr. 369.–

5) Krankenkassenprämien (KVG/VVG) Fr. 517.–

6) Franchise und Selbstbehalt Fr. 83.–

7) Nichtversicherte Gesundheitskosten Fr. 200.–

8) Haftpflichtversicherung Fr. 57.–

9) Rechtschutzversicherung Fr. 32.–

10) Steuerberatung Fr. 21.–

11) Motorfahrzeugversicherung Fr. 150.–

12) Verkehrsabgabe Fr. 33.–

13) Werkstattrechnungen Fr. 112.–

14) Benzin Fr. 100.–

15) ÖV Fr. 10.–

16) Sport Fr. 257.–

17) Auswärtsessen Fr. 125.–

18) Ferien Fr. 666.–

19) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten C._____ und D._____ Fr. 2000.–

20) Krankenkasse C._____ und D._____ Fr. 183.–

21) Skifahren C._____ und D._____ Fr. 47.–

22) Lagerkosten für Pfadi und Schullager C._____ und D._____ Fr. 45.–

- 8 -

23) Gesundheitskosten C._____ Fr. 10.–

24) Fussball C._____ Fr. 100.–

25) Gesundheitskosten D._____ Fr. 25.–

26) Taek Wan Do D._____ Fr. 100.–

27) Schwimmen D._____ Fr. 95.– Zwischentotal ohne Steuern Fr. 11'772.50

28) Steuern Fr. 1'350.– Total gebührender Bedarf Beklagte (gerundet) Fr. 13'000.– Unangefochten und plausibel sind die Positionen "Haftpflichtversicherung", "Verkehrsabgabe", "Motorfahrzeugversicherung", "ÖV", "Gesundheitskosten C._____", "Fussball C._____", "Gesundheitskosten D._____" und "Taek Wan Do D._____". 2.2. Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Beklagten und der Kinder Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe für Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kosmetik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bü- cher und Fotos einen Betrag von rund Fr. 2'730.– dank gut dokumentierten Bele- gen glaubhaft gemacht. Die eingereichten Belege hätten gezeigt, dass der Le- bensstandard der Parteien vor der Trennung überdurchschnittlich hoch gewesen sei. Darin seien auch die Kosten für Kultur, Essen, Drogerieartikel und Geschenke der Kinder enthalten. Der glaubhaft gemachte Bedarf der Beklagten alleine liege daher deutlich tiefer als Fr. 2'730.–. Es lasse sich jedoch nicht eindeutig ermitteln, wie hoch der Anteil der Kinder bei diesen Positionen effektiv sei. Da es jedoch no- torisch sei und von der Beklagten auch mehrfach behauptet worden sei, dass nicht jede Ausgabe belegt werden könne, lägen die nicht nachweisbaren Kosten höher als die belegten Fr. 2'700.–. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass mit dem Auszug des Klägers erhebliche Kosteneinsparungen eingetreten seien, da der Anteil des Klägers für Lebensmittel, Hygiene etc. weggefallen sei. Daher erschei- ne es sachgerecht, den doppelten Grundbetrag des im Kreisschreiben des Ober-

- 9 - gerichts genannten Betrages für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 2'700.– einzusetzen (Urk. 2 S. 12 ff., S. 22 f.). Betreffend die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Kinder stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine Pauschale für die Festsetzung dieser Auslagen zu sachgerechteren Ergebnissen führe, als das strikte Abstellen auf die zahlreichen, von der Beklagten eingereichten Belege. Die Kinderkosten seien bei der Pauschalen für die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Beklagten von Fr. 2'700.– nicht berücksichtigt worden. Da der hohe Lebensstandard mit der Vielzahl von Belegen glaubhaft gemacht sei, sei für beide Kinder ebenfalls der doppelte Grundbetrag gemäss Kreisschreiben einzusetzen, mithin für C._____ Fr. 1'200.– und für D._____ Fr. 800.–, total Fr. 2'000.–. Darin seien jedoch die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Kleidung und Coiffeur der Kinder von insgesamt Fr. 650.– enthalten (Urk. 2 S. 33 f.). Der Kläger anerkennt zwar, dass die Parteien einen gehobenen Standard gepflegt haben (Urk. 1 S. 8). Die Vorinstanz habe jedoch zu Unrecht die Grundbe- träge der Beklagten und der Kinder verdoppelt. Korrekt seien als Grundbetrag für die Beklagte Fr. 2'263.– einzusetzen, worin sämtliche Kinderbedarfskosten bereits enthalten seien (Urk. 1 S. 11 ff.). Richtig ist, dass bei der Vervielfachung von Grundbeträgen stets die Gefahr besteht, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfa- chungsfaktor festgesetzt wird. Jedenfalls werden an die Begründungsdichte sol- cher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid willkürlich er- scheint (OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, S. 16). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar einlässlich den doppelten Vervielfachungsfaktor für den Grund- betrag der Beklagten begründet, dennoch drängt sich die pauschale Verdoppe- lung nicht auf, da die Beklagte ihren Bedarf überdurchschnittlich gut und sorgfältig dokumentiert hat. Die Vorinstanz überprüfte die Vielzahl der Belege (insbesonde- re Urk. 7/36/15/1-131) eingehend und erwog nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihren damaligen Lebensstandard damit glaubhaft machen konnte. Zwar ist es richtig, dass es häufig schwierig ist, für Auslagepositionen des täglichen Bedarfs die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln (Urk. 2

- 10 - S. 10 mit Hinweis auf Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, N 2.22 und N 2.65 ff.). Vorliegend gelang es der Beklagten jedoch ein insgesamt glaubhaftes Bild ihres effektiven Lebensstandards bzw. der hierzu notwendigen Mittel glaubhaft zu machen. Der Kläger bestreitet denn auch die einzelnen Be- darfspositionen der Beklagten nicht substantiiert, sondern macht wiederholt gel- tend, dass diese die jeweiligen Kinderkosten miteinschliessen würden (Urk. 1 S. 13 ff.). Diese Ansicht teilt die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Ausgaben insbesondere für Nahrungsmittel/Getränke, aber auch für Kultur, Dro- gerieartikel und Geschenke der Kinder (Urk. 2 S. 14, S. 23). Damit scheint es an- gemessen auf den belegten Betrag von Fr. 2'730.– abzustellen, worin aber bereits die aufgrund der gehobenen Lebensführung der Parteien bedingten höheren Aus- lagen für Essen, Kultur, Drogerie und Geschenkekosten der beiden Kinder abge- golten sind. Dazu kommt der für die üblichen Grundbedürfnisse von 9- und 11- jährigen Kindern standardisierte Betrag von Fr. 400.– und Fr. 600.– (vgl. Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009, Ziffer II. 4.). Zu den geltend gemachten Kosten für Kleidung und Coiffeur der Kinder von insgesamt Fr. 650.– ist festzuhalten, dass die Beklagte diese nicht belegte. Sie vertrat lediglich die Ansicht, dass dieser Betrag angesichts des Standards der Parteien gerechtfertigt sei (Urk. 7/35 S. 56 f.). Entsprechend ist kein über den Grundbetrag hinaus gehender zusätzli- cher Kleiderbeitrag für die Kinder einzusetzen. Hingegen werden die weiteren von der Vorinstanz anerkannten, vom Kläger aber angefochtenen Kinderkosten (Urk. 1 S. 29 f.) gesondert zu prüfen sein. In- dem im Ergebnis den minimalen Kinder-Grundbeträgen von Fr. 400.– (D._____) bzw. Fr. 600.– (C._____) zusätzliche, genügend glaubhaft gemachte Bedarfsposi- tionen hinzugefügt werden, partizipieren die Kinder am hohen Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils, ohne dass die Unterhaltsbeiträge mehr als den tatsächlichen Bedarf der Kinder decken würden. Entsprechend ist die Bedarf- sposition "Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten C._____ und D._____" von Fr. 2'000.– auf Fr. 1'000.– zu senken.

- 11 - Die diversen Rügen des Klägers betreffend die effektive Höhe seiner Budgetpositionen (Grundbetrag, Chemische Reinigung, Kleiderkosten, Mobiliar und Hausrat, Diverses, Coiffeurbesuche, Drogerieartikel, Geschenke etc. [Urk. 1 S. 11 ff.]) sind im Rahmen der einstufig-konkreten Methode nicht weiter zu prüfen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.3. Wohnkosten Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, er habe zwar im Februar 2014 die Höhe des geltend gemachten Betrages für die Miete der Beklagten anerkannt. In seiner Replik habe er jedoch ausgeführt, dass die Beklagte im März 2014 die Möglichkeit gehabt habe, eine Mietzinsreduktion von Fr. 3'583.– auf Fr. 3'373.–, d.h. um mindestens Fr. 150.–, ab 1. Juli 2014 zu erreichen. Ausserdem wickle die Beklagte gewisse Nebenkosten über ihr Kosmetikstudio ab (mit Hinweis auf Urk. 7/95/7). Sollte der Beklagten weiterhin kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin angerechnet werden, so sei ihr zumindest ein tieferer Mietzins von max. Fr. 3'350.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 19 f.). In der Gesuchsantwort vom 28. Februar 2014 hatte der Kläger die Mietkos- ten der Beklagten bestehend aus Mietzins (inkl. Geschäftsraum für das Kosmetik- studio), Parkplatz, Nebenkosten und Strom anerkannt (Urk. 7/45 S. 6, S. 8). Seine Ausführungen in der Replik vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/60 S. 59 ff.) können im Zu- sammenhang mit den vorliegend zu prüfenden vorsorglichen Massnahmen nicht berücksichtigt werden. An der persönlichen Befragung zu den vorsorglichen Massnahmen hatte die Beklagte am 24. April 2015 angegeben, sie habe nach der bereits erfolgten Miet- zinsreduktion per 1. April 2012 keine weitere Mietzinsreduktion beantragt (Prot. VI S. 59; Urk. 7/95/15). Die Ergänzungsfrage des Klägers, ob es sich beim in der Bi- lanzrechnung des Kosmetikstudios für das Jahr 2013 aufgeführten Mietaufwand von Fr. 8'407.20 (vgl. Urk. 7/95/8 S. 2 f.) um einen Anteil an der Wohnung handle, bejahte die Beklagte. In der anschliessenden Stellungnahme beantragte der Klä- ger, es seien die Privatbezüge der Beklagten, die über das Geschäft getätigt wür- den, zu verrechnen. Da auch eine Reduktion der Mietkosten hätte beantragt wer-

- 12 - den können, sei der Beklagten rückwirkend ebenfalls ein reduzierter Mietzins an- zurechnen (Prot. VI S. 72). Dennoch bringt der Kläger den konkret bezifferten An- trag, nämlich Fr. 3'373.– (Mietzinsreduktion aufgrund des gesunkenen Referenz- zinssatzes) bzw. Fr. 3'350.– (Mietanteil des Kosmetikstudios an der Wohnung) erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vor (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es bleibt bei der Anrechnung von Fr. 3'583.– für die Mietkosten der Beklagten. 2.4. Kommunikation Während die Vorinstanz Fr. 200.– für Kommunikationskosten veranschlagte (Urk. 2 S. 23 f.), will der Kläger lediglich Kosten zwischen Fr. 39.– (Billag) und maximal Fr. 89.– im Bedarf der Beklagten berücksichtigt wissen. Wie aus ihrem Internetauftritt hervorgehe, gebe die Beklagte als Kontakt für ihr Kosmetikstudio die eigene Festnetz- bzw. Handynummer an. Der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2012, die sie im Rahmen der Duplik im April 2015 eingereicht habe, könne ent- nommen werden, dass sie ihre Telefon- und Internetspesen in der Höhe von Fr. 1'284.30 über das Geschäft abgewickelt habe (mit Hinweis auf Urk. 7/95/7). Die von der Beklagten eingereichten Rechnungen für Cablecom und Mobile (mit Hinweis auf Urk. 7/95/19 – Urk. 7/95/26) seien demzufolge mit dem Umsatz, den sie generiert habe, bereits bezahlt. Die von ihr zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach sie keine privaten Spesen über das Geschäft abwickle, träfen offensicht- lich nicht zu (Urk. 1 S. 20 f.). Dazu ist anzumerken, dass sich der Kläger in der Berufungsschrift insofern selber widerspricht, als er gleichzeitig beantragt, es sei- en der Beklagten Fr. 188.– für Kommunikationskosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 21). Die Beklagte gab im Rahmen der persönlichen Befragung am 24. April 2015 zu Protokoll, sie benutze zwar das Geschäftstelefon und -internet auch privat, die Kosten würden jedoch anteilsmässig abgerechnet (Prot. VI S. 37). Für Telefon und Internet führte die Beklagte einen Jahresbetrag von Fr. 1'096.20 bzw. monat- lich Fr. 91.– in der Bilanz des Kosmetikstudio für das Jahr 2013 auf (Urk. 7/95/8 S. 2). Geht man davon aus, dass darin – wie die Beklagte geltend macht (Urk. 11 S. 17) – auch die Kosten für den Internetauftritt des Kosmetikstudios enthalten sind, scheint es glaubhaft, dass damit allein die Geschäftskommunikationskosten

- 13 - gedeckt sind. Folglich erscheint der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag für pri- vate Kommunikationskosten von Fr. 150.– bei den vorliegenden, gehobenen fi- nanziellen Verhältnissen als angemessen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Bil- laggebühren von Fr. 39.– (Urk. 7/36/15/14) und die Internetkosten von Fr. 8.– (Urk. 7/36/15/15). Damit sind die gerundet Fr. 200.– im Bedarf der Beklagten zu belassen. Auf die Ausführungen des Klägers, wonach ihm Fr. 239.– für Kommuni- kationskosten zuzugestehen seien, ist im Rahmen der einstufig-konkreten Be- rechnungsmethode nicht einzugehen (Urk. 1 S. 21; vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.5. Putzfrau Der Kläger rügt, es sei ihm absolut unklar, weshalb ihm nur Fr. 350.–, der Beklagten jedoch die von ihr geltend gemachten Fr. 369.– angerechnet worden seien (Urk. 1 S. 21; Urk. 7/35 S. 6; Urk. 2 S. 24). Dieser Einwand ist nicht zu hö- ren, da der Kläger diese Bedarfsposition der Beklagten anerkannt hat (Urk. 7/45 S. 8). Welcher Betrag ihm dafür eingesetzt wurde, ist bei der einstufig-konkreten Methode nicht relevant (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). Es hat daher beim vorinstanzli- chen Vorgehen sein Bewenden. 2.6. Krankenkassenspesen Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe belegt, dass sich die Krankenkas- senprämien von monatlich Fr. 473.25 (Urk. 7/58/1) im Jahre 2014 auf Fr. 516.50 (Urk. 7/95/27) für das Jahr 2015 erhöht hätten, was als Novum zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 24). Der Kläger rügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ihm für die ge- samte Dauer der höchste Betrag für die Krankenkassenprämie angerechnet wer- de. Es könne sich bei den vorangegangenen Prämienerhöhungen jeweils um ei- nen Differenzbetrag von Fr. 100.– im Monat handeln, was auf die Jahre gerechnet wiederum mehrere Tausend Franken ergebe (Urk. 1 S. 22). Die Rüge überzeugt schon deshalb nicht, weil die Krankenkassenprämie der Beklagten bereits im Jahr 2013 Fr. 512.25 (Urk. 7/13/10/1) betrug und damit heu- te mit Fr. 516.50 nur unwesentlich höher liegt. Entsprechend ist der Beklagten die

- 14 - belegte aktuelle Prämienzahlung von Fr. 516.50 im Bedarf zuzugestehen. Auf die Ausführungen des Klägers zu seinen Krankenkassenspesen ist im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode nicht einzugehen (Urk. 1 S. 22; vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.7. Franchise und Selbstbehalte Die Vorinstanz erwog, die Beklagte mache weiter geltend, sie schöpfe ihre Franchise vollständig aus, und es entstünden zusätzlich Kosten für den Selbstbe- halt in der Höhe von ca. Fr. 69.– (mit Hinweis auf Urk. 7/35 S. 37; Urk. 7/57 S. 6; Urk. 7/58/2). Da der Kläger aber Kosten für Franchise und Selbstbehalt von total Fr. 83.– anerkenne, sei dieser Betrag der Beklagten anzurechnen (Urk. 2 S. 24). Der Kläger führt in der Berufung aus, dass der Beklagten nur Fr. 69.– anzu- rechnen seien, und bestreitet, dass er Fr. 83.– unter dem Titel "Franchise und Selbstbehalt" anerkannt habe. Vielmehr habe er in diesem Betrag auch die nicht versicherten Gesundheitskosten miteinberechnet (Urk. 1 S. 22). Dies stimmt mit seinen Ausführungen in der Gesuchsantwort vom 28. Februar 2014 überein. Da- rin hielt er sinngemäss fest, dass er insgesamt Fr. 58.– für alternative Heilungs- methoden (Shiatsu, Fussreflexzonenmassage, Akupunktur etc.) und für die Fran- chise Fr. 25.– anerkenne (Urk. 7/45 S. 9 ff.). Seine in der Bedarfsaufstellung an- erkannten Kosten für nicht versicherte Gesundheitskosten der Beklagten, umfass- ten demgegenüber nur die Auslagen für die Dentalhygienikerin und die Brille (Urk. 7/45 S. 6, S. 12). Somit ist unter dem Titel "Franchise und Selbstbehalte" der ausgewiesene Betrag von Fr. 69.– im Bedarf der Beklagten einzusetzen. 2.8. Nicht versicherte Gesundheitskosten Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte mache regelmässige nicht versicher- te Gesundheitskosten geltend. Diese würden mit ihrer Schrumpfniere zusammen- hängen und dementsprechend weiterhin anfallen. Im Jahr 2013 hätten diese Kos- ten Fr. 1'408.60, also rund Fr. 117.– pro Monat betragen (mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 6; Urk. 7/58/2). Hinzu kämen die nicht versicherten Kosten für die Behandlung durch E._____ von total Fr. 1'125.– für den Zeitraum von fünf Mona-

- 15 - ten (mit Hinweis auf Urk. 7/58/3). Total mache die Beklagte für das Jahr 2013 Ge- sundheitskosten von Fr. 2'533.60 geltend. Diese Kosten lägen nur leicht über dem Durchschnitt der Gesundheitskosten der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2012. Damals hätten die nichtversicherten Kosten durchschnittlich Fr. 2'411.60, also rund Fr. 200.– pro Monat betragen (mit Hinweis auf Urk. 7/36/15/17-19). Zwar hal- te der Kläger dem entgegen, dass es sich bei den meisten Behandlungen um die Inanspruchnahme der alternativen Medizin handle. Diese Behandlungen würden nicht mit den gesundheitlichen Problemen der Beklagten zusammenhängen, son- dern seien reiner Luxus, der nach der Zeit des Zusammenlebens aufgenommen worden sei. Das Nierenleiden der Beklagten sei in der Zwischenzeit ohnehin aus- geheilt (mit Hinweis auf Urk. 7/45 S. 10). Entgegen der Behauptung des Klägers habe die Beklagte jedoch mit dem Einreichen der diversen Arztberichte (mit Hin- weis auf Urk. 7/58/4-6) genügend glaubhaft gemacht, dass sie seit längerer Zeit ein Nierenleiden habe und dass dieses weiterhin bestehe. Ausserdem ergebe sich aus dem Attest von Dr. med. F._____ vom 27. März 2014, dass die Beklagte aus medizinischer Sicht auf alternative Heilmethoden angewiesen sei (mit Hin- weis auf Urk. 7/58/7). Zwar könne man über die Wirksamkeit dieser Methoden ge- teilter Ansicht sein, die Beklagte habe aber mit diesem Attest glaubhaft gemacht, dass diese Behandlungen in ihrer Situation indiziert seien. Dank der Auszüge der Gesundheitskosten sei das Anfallen der Gesundheitskosten über die Jahre 2010 bis 2013 genügend glaubhaft gemacht worden. Die im Jahr 2014 bereits angefal- lenen Zahnarztkosten zeigten, dass auch in Zukunft nicht versicherte Gesund- heitskosten in erheblichem Mass anfallen würden (mit Hinweis auf Urk. 7/58/8). Es rechtfertige sich daher, auf den Durchschnittswert der nichtversicherten Ge- sundheitskosten der Jahre 2010 bis 2013 abzustellen. Dies ergebe Kosten von Fr. 9'767.75 (Fr. 2'061.15 + Fr. 3'710.–+ Fr. 1'463.– + Fr. 1'408.60 + Fr. 1'125.–), d.h. monatlich Fr. 200.– (Urk. 2 S. 24 f.). Der Beklagten seien daher für nichtver- sicherte Kosten Fr. 200.– anzurechnen. Dieser Betrag ist nicht schlüssig. Zwar gehören Kosten der medizinischen Versorgung grundsätzlich zum Unterhaltsbedarf (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 03.96). Für die Frage, ob die Kosten einer medizinischen Behandlung zum Un- terhalt zu rechnen sind, ist zum einen auf deren medizinische Notwendigkeit, zum

- 16 - anderen auf deren Kosten abzustellen. Dass die Beklagte seit längerer Zeit ein Nierenleiden hat, ist aufgrund der diversen aktenkundigen Arztberichte genügend glaubhaft (Urk. 7/58/4-6). Welche Beschwerden zurzeit daraus resultierten, hat die Beklagte allerdings nicht geltend gemacht. Dr. med. F._____ hielt zwar in ih- rem ärztlichen Attest vom 27. März 2014 fest, dass die Beklagte aufgrund einer seit Kindheit bekannten chronischen Erkrankung unter konsequenter Anwendung der alternativ medizinischen Massnahmen in einem stabilen gesundheitlichen Zu- stand sei. Die Fortführung der Alternativmethoden sei aus medizinischer Sicht in- diziert und sollte nicht abgebrochen werden (Urk. 7/58/7). Dieses Attest ist sehr vage gehalten. Es äussert sich weder zur Art der Alternativmethoden bzw. Medi- kamente, noch zur notwendigen Häufigkeit der Behandlungen. Daher kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, für alternative Behandlungsmethoden im Umfang von Fr. 200.– pro Monat aufzukommen, weil nicht genügend glaubhaft gemacht wurde, dass sie in diesem Ausmass der notwendigen medizinischen Versorgung der Beklagten dienen. Dass es sich bei den angefallenen Zahnarzt- kosten von Fr. 1'702.10 (Urk. 7/57/7 [Behandlungszeitrum 10. Dezember 2013 bis

3. März 2014]) um regelmässig anfallende Ausgaben in dieser Höhe handelt, wurde nicht genügend glaubhaft gemacht und kann daher nicht berücksichtigt werden. Folglich ist der Budgetposten "Nicht versicherte Gesundheitskosten" auf den vom Kläger berufungsweise zugestandenen Betrag von Fr. 90.– (Urk. 1 S. 23) zu senken. 2.9. Rechtsschutzversicherung Die Beklagte hat die von der Vorinstanz für die Rechtsschutzversicherung zugestandenen Fr. 32.– belegt (Urk. 7/36/15/35 [Policenverzeichnis 2008]). Die Versicherung gehörte somit zur ehelichen Lebenshaltung, weshalb die Prämien- zahlung weiterhin im Bedarf zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 23) ist unerheblich, dass die Beklagte nach einer Pause erst wieder im Jahr 2012 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.

- 17 - 2.10. Lebensversicherungsprämien des Klägers Auf die Ausführungen des Klägers zu seinen zur Zeit effektiv bezahlten Le- bensversicherungsprämien ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 23 f.), da bei der einstufig-konkreten Methode ausschliesslich die Seite des unterhaltsberech- tigten Ehegatten von Bedeutung ist (E. 1.6. und E. 1.7.). 2.11. Steuerberatung Der Kläger moniert, ihm seien bloss Fr. 16.–, der Beklagten hingegen Fr. 21.– für die Steuerberatung eingesetzt worden, eine ungleiche Behandlung er- scheine jedoch nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 24). Der Einwand ist nicht zu hören, da die Beklagte belegt hat, dass die Parteien während der Ehe ihre Steuererklä- rung von einem Steuerberater haben ausfüllen lassen. Dabei seien jeweils Kosten von Fr. 250.– pro Jahr, also ca. Fr. 21.– pro Monat, angefallen (Urk. 7/35 S. 42; Urk. 7/36/15/37 [Jahr 2008]). Damit bleibt es beim vorinstanzlich eingesetzten Be- trag (Urk. 2 S. 26 f.). Das Argument der Gleichbehandlung greift bei der Anwen- dung der einstufig-konkreten Methode nicht (E. 1.6. und E. 1.7.). 2.12. Werkstattrechnungen Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe nicht nur Rechnungen der Auto- werkstatt aus dem Jahr 2007/2008 für das damalige Auto, sondern auch Werk- stattrechnungen aus dem Jahr 2012/2013 für das neue Auto eingereicht. Aus die- sen Belegen ergebe sich, dass für Reparaturen Kosten von jährlich Fr. 1'340.–, also Fr. 112.– pro Monat, angefallen seien, weshalb dieser Betrag der Beklagten im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 2 S. 27 f.). Der Kläger beantragt, es seien der Beklagten lediglich Fr. 40.– einzurech- nen. Der angerechnete Betrag sei auf drei Jahre zu verteilen, da es sich bei den eingereichten Belegen nicht um regelmässig wiederkehrende Kosten handle. Zum einen habe die Beklagte, die sonst für jede Kleinigkeit einen Beleg aufbewahrt habe, lediglich die Rechnungen für das Jahr 2007/2008 und danach für die Jahre 2012/2013 eingereicht. Dies deute stark darauf hin, dass in der Zwischenzeit kei-

- 18 - ne weiteren Spesen in der Werkstatt angefallen seien. Zum anderen fahre die Be- klagte ein neues kostengünstigeres Fahrzeug, weshalb ihr vermutlich seit den letzten eingereichten keine weiteren Werkstattrechnungen angefallen seien (Urk. 1 S. 24). Am 9. Mai 2012 erwarb die Beklagte ihr jetziges Auto mit Kilometerstand 24'582 (Urk. 7/36/4). Die entsprechenden Kosten für Reparatur, Service und Rei- fenwechsel datieren von 2012/2013. Sie sind in der Höhe von Fr. 1'340.– und damit monatlich Fr. 112.– ausgewiesen (Urk. 7/36/15/44-47). Diese Kosten er- scheinen glaubhaft, zumal es sich einerseits bei den Ausgaben für den Autoser- vice um regelmässige, in etwa gleichem Umfang anfallende Kosten handelt. An- dererseits wurden der Beklagten zu Recht von der Vorinstanz tiefere Werkstatt- kosten angerechnet, da sie ein neueres Auto fährt. Der vorinstanzliche Betrag für die Werkstattrechnungen von Fr. 112.– ist folglich nicht zu beanstanden. 2.13. Benzin Die von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten eingesetzten Benzinkosten von Fr. 100.– werden vom Kläger nicht angefochten. Sein Antrag, wonach ihm Benzinkosten von mindestens Fr. 250.– zuzugestehen seien (Urk. 1 S. 24 f.), braucht im Rahmen der einstufig-konkreten Methode nicht geprüft zu werden (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.14. Sport Die Beklagte belegte vor Vorinstanz, dass ein Personal Training zu ihrem ehelichen Lebensstandard gehörte, weshalb ihr Fr. 257.– dafür im Bedarf veran- schlagt wurden (Urk. 2 S. 29; Urk. 7/36/15/81-83). Dass es sich beim Personal Training nur um eine vorübergehende Massnahme nach der Geburt der Kinder gehandelt habe (Urk. 1 S. 26), wurde vom Kläger bloss behauptet, jedoch nicht genügend glaubhaft gemacht. Es bleibt daher beim vorinstanzlich angerechneten Betrag.

- 19 - 2.15. Auswärtsessen/Veranstaltungen Die Vorinstanz stellte auf die belegten Kosten für die auswärtige Verpfle- gung ab und rechnete Fr. 125.– pro Monat der Beklagten an (Urk. 2 S. 30), was vom Kläger nicht bestritten ist. Für sich selber möchte er jedoch in seinem eige- nen Bedarf für auswärtige private Verpflegung Fr. 125.– und für berufsbedingte auswärtige Verpflegung Fr. 875.– eingesetzt haben (Urk. 1 S. 27 f.). Dieses Be- gehren ist bei der einstufig-konkreten Methode nicht näher zu prüfen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.16. Ferien Hinsichtlich der von der Vorinstanz beiden Parteien zugestandenen Ferien- kosten von Fr. 666.– (Urk. 2 S. 30 ff.; S. 51 ff.) bringt der Kläger vor, dass ihm ein höherer Betrag von Fr. 1'000.– anzurechnen sei, da er beispielsweise Skiferien mit den Kindern verbringe und regelmässig nach Deutschland zu seinen Ver- wandten reise (Urk. 1 S. 28). Da der Kläger aber die Ferienkosten der Beklagten nicht bestreitet, erübrigt es sich näher auf seinen Einwand einzugehen (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). 2.17. Krankenkasse Kinder Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte Krankenkassenprämien für C._____ und D._____ von je Fr. 84.95 geltend gemacht habe (mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 16; Urk. 7/58/10-11). Diese Prämien seien im Jahr 2015 auf Fr. 91.40 gestiegen, weshalb sie in dieser Höhe der Beklagten im Bedarf anzurechnen sei- en (Urk. 2 S. 34 mit Hinweis auf Urk. 7/95/34; Urk. 7/95/42; Prot. VI S. 51). Der Kläger will für die Krankenkassenprämien der Kinder auf das Jahr 2014 abstellen. Im Jahr 2012 und 2013 seien die Kosten tiefer und im Jahr 2015 höher gewesen. Es könne auf einen Durchschnitt von Fr. 170.– abgestellt werden (Urk. 1 S. 29). Da Prämien notorisch steigen und nicht sinken, rechtfertigt es sich, die aktuellen Beträge von insgesamt Fr. 183.– im Bedarf der Beklagten zu belas- sen.

- 20 - 2.18. Skifahren Kinder Der Kläger rügt die Anrechnung von Fr. 47.– für die Skimiete (recte Skiunter- richt [Urk. 2 S. 34 f.]) von C._____ und D._____, da er für diese Kosten aufkom- me. Ausserdem habe die Beklagte weder während der Ehedauer noch danach Skiferien verbracht. Sie habe im Rahmen der persönlichen Befragung angegeben, dass sie wegen eines Skiunfalls nicht mehr Ski fahre (Urk. 1 S. 29). Es ist unbestritten, dass zumindest die Kinder regelmässig Ski fuhren, weshalb der Skiunterricht zum ehelichen Standard zu rechnen ist. Selbst wenn die Beklagte nicht Ski fährt, muss es ihr unbenommen bleiben, mit den Kindern Skiferien verbringen zu dürfen, während derer die Kinder in den Genuss von Ski- unterricht kommen. Die Anrechnung von Fr. 47.– für den Skiunterricht beider Kin- der ist daher nicht zu beanstanden. 2.19. Lager- und Schwimmkosten Für Pfadi- und Schullager setzte die Vorinstanz den Betrag von Fr. 45.– ein (Urk. 2 S. 35 mit Hinweis auf Urk. 7/57 S. 16, Fr. 170.– Pfadilager sowie Fr. 390.– Schullager 2014; Urk. 7/36/15/14; Urk. 7/36/15/16). Der Kläger macht berufungsweise geltend, dass die Kinder nicht regelmäs- sig irgendwelche Lager besuchen würden. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass D._____ für ein Skiclublager angemeldet gewesen sei, dieses sei dann aber wie- der abgesagt worden. Die Kinder besuchten auch die Pfadi nicht mehr. Der ein- malige Besuch eines Lagers rechtfertige noch keine Position im Bedarf und zähle auch nicht zum Lebensstandard der Kinder. Sollten einmal solche Kosten aus- nahmsweise anfallen, so handle es sich um ausserordentliche Kinderkosten (Urk. 1 S. 29). Zu dieser in der Berufung vertretenen Ansicht steht die Aussage des Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung vom 24. April 2015 in Widerspruch. Da- mals meinte der Kläger auf die Frage, ob er etwas zu den von der Beklagten gel- tend gemachten Kosten für Pfadi- und Schullager sagen wolle, dass Schullager zum Teil Pflicht seien. D._____ sei nicht mehr in der Pfadi und das Skiclublager

- 21 - hätte abgesagt werden müssen, da die Beklagte und er kein gutes Gefühl dabei gehabt hätten, dass D._____ mit Fremden wegfahre, "solange" das Problem mit dem Einnässen bestehe (Prot. VI S. 58). Angesichts dieser Antwort lag es im Ermessen der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 45.– für die Lagerkosten der beiden Kinder einzusetzen. Da aber unbe- stritten ist, dass D._____ derzeit keinen Schwimmkurs mehr besucht (Urk. 11 S. 24), ist der entsprechende Betrag von Fr. 95.– im Bedarf antragsgemäss (Urk. 1 S. 29) zu streichen. Dass die Beklagte behauptet, D._____ würde statt des Schwimmunterrichts gerne Basketball spielen, sie habe aber noch keine gute Trainingsmöglichkeit gefunden (Urk. 11 S. 24), ändert daran nichts. Es gelang ihr nicht glaubhaft zu machen, dass sie für D._____ fast Fr. 200.– für regelmässige Sportaktivitäten und damit das Doppelte von den Sportauslagen für C._____ (Fr. 100.–) ausgibt. 2.20. Steuern Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Beklagten auf Fr. 1'350.– (Urk. 2 S. 38). Der Kläger geht nach der von ihm verlangten Korrektur der Unter- haltsbeiträge von einer steuerlichen Belastung der Beklagten von Fr. 900.– pro Monat aus. Zudem moniert er, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsverlust aus dem Kosmetikstudio zu einer Steuerreduktion im relevanten Zeitraum von 2012 bis heute führen werde (Urk. 1 S. 28 f.). Abgesehen davon, dass er keine bezifferten Anträge stellt, kann darauf schon aus novenrechtlichen Gründen nicht eingegangen werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu seiner kritisierten eigenen steuerlichen Belastung im Rahmen der einstufig-konkreten Methode (vgl. E. 1.6. und E. 1.7.). Hingegen beanstandet der Kläger die nachvollziehbare Berechnungsweise der Vorinstanz gestützt auf die Steuererklärung 2011 und den Steuerrechner des Kantons Zürich (abzurufen unter: www.steueramt.zh.ch) nicht, weshalb im Folgenden darauf abzustellen ist. Wie ausgeführt (E. 2.2. – 2.19), weist die Beklagte samt den Kinder einen gebührenden Bedarf vor Steuern von Fr. 10'631.– auf. Bei der Berechnung der Steuern ist ein Kinderabzug von Fr. 13'600.– sowie die Abzüge der Versiche-

- 22 - rungsprämien von Fr. 6'000.– und von Fr. 1'400.– vorzunehmen (Urk. 7/13/3 S. 3). Daraus resultiert ein steuerbares Einkommen der Beklagten von Fr. 106'572.– (Fr. 127'572.– - Fr. 13'600.– - Fr. 6'000.– - Fr. 1'400.–), was Kan- tons- und Gemeindesteuern von Fr. 9'753.– (Gemeinde G._____, Einelterntarif, ohne Vermögenssteuer) und Bundessteuern von Fr. 1'822.– (Einelterntarif, Steu- erermässigung für 2 Kinder) ergibt. Zusammen resultiert eine Steuerbelastung der Beklagten von total Fr. 11'575.–, also rund Fr. 965.– pro Monat. Die Steuern sind dem Bedarf der Beklagten hinzuzurechnen. Da die Beklagte durch den hinzuge- rechneten Steuerbetrag höhere Unterhaltsbeiträge erhält, die sie wiederum ver- steuern muss, ist auf dem so entstehenden gebührenden Bedarf von Fr. 11'596.– die Steuerlast nach demselben Vorgehen zu ermitteln, um der Beklagten in einem nächsten Schritt den Durchschnitt der beiden Steuerwerte anzurechnen. Basie- rend auf einem gebührenden Bedarf mit Steuern von Fr. 11'596.– (Fr. 10'631.– + Fr. 965.–) ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 118'152.– (Fr. 139'152.– - Fr. 13'600.– - Fr. 6'000.– - Fr. 1'400.–). Dies führt zu einer Steu- erbelastung der Beklagten von Fr. 11'423.– für die Staats- und Gemeindesteuer und für die Bundessteuer von Fr. 2'552.–. Total resultiert eine mutmassliche Steuerbelastung von Fr. 13'975.– bzw. Fr. 1'165.– pro Monat. Die Steuerbelas- tung der Beklagten beläuft sich daher ohne die Position Steuern auf Fr. 965.– und mit der Position Steuern auf Fr 1'165.–. Im Durchschnitt ist von einer mutmassli- chen Steuerbelastung der Beklagten von Fr. 1'065.– auszugehen. 2.3. Zusammenfassung Nach dem Gesagten präsentiert sich der nach der einstufig-konkreten Me- thode berechnete gebührende Bedarf der Beklagten und der beiden Kinder nach den vorgenommenen Korrekturen wie folgt: Bedarf Beklagte und Kinder

1) Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Reinigung, Kos- metik, Kultur, Einrichtung, Geschenke, Gebühren, Zeitungsabonnemente, Bücher und Fotos) Fr. 2'730.–

2) Wohnkosten Fr. 3’583.–

3) Kommunikationskosten Fr. 200.–

- 23 -

4) Putzfrau Fr. 369.–

5) Krankenkassenprämien (KVG/VVG) Fr. 517.–

6) Franchise und Selbstbehalt Fr. 69.–

7) Nichtversicherte Gesundheitskosten Fr. 90.–

8) Haftpflichtversicherung Fr. 57.–

9) Rechtsschutzversicherung Fr. 32.–

10) Steuerberatung Fr. 21.–

11) Motorfahrzeugversicherung Fr. 150.–

12) Verkehrsabgabe Fr. 33.–

13) Werkstattrechnungen Fr. 112.–

14) Benzin Fr. 100.–

15) ÖV Fr. 10.–

16) Sport Fr. 257.–

17) Auswärtsessen Fr. 125.–

18) Ferien Fr. 666.–

19) Grundbetrag C._____ und D._____ Fr. 1'000.–

20) Krankenkasse C._____ und D._____ Fr. 183.–

21) Skifahren C._____ und D._____ Fr. 47.–

22) Lagerkosten für Pfadi und Schullager C._____ und D._____ Fr. 45.–

23) Gesundheitskosten C._____ Fr. 10.–

24) Fussball C._____ Fr. 100.–

25) Gesundheitskosten D._____ Fr. 25.–

26) Taek Wan Do D._____ Fr. 100.– Zwischentotal ohne Steuern Fr. 10'631.–

27) Steuern Fr. 1'065.– Total gebührender Bedarf Beklagte und Kinder Fr. 11'696.– Im Zusammenhang mit der Höhe des gebührenden Bedarfs ist schliesslich die Rüge des Klägers zu prüfen, wonach der Beklagten entgegen der bundesge-

- 24 - richtlichen Rechtsprechung die Kinderzulagen zum gebührenden Bedarf dazuge- rechnet anstatt abgezogen worden seien. Bis zum 31. Dezember 2013 hätten die Kinderzulagen Fr. 400.–, danach Fr. 600.– betragen (Urk. 1 S. 5). Die Beklagte bestreitet die Höhe der Kinderzulagen nicht. Sie weist aber da- rauf hin, dass die Kinder Anspruch darauf hätten, an der sehr guten Lebensstel- lung des Klägers teilhaben zu können, weshalb die Kinderunterhaltsbeiträge nicht auf einen engen Bedarf ohne Spielraum einzugrenzen seien. Dies umso mehr, als die Kinderbedürfnisse mit zunehmendem Alter ansteigen und sich die Kinder in Bezug auf die Hobbies derzeit in einem Umbruch befinden würden. Im Würdigung der Gesamtsituation sei der Kinderunterhaltsbeitrag angemessen und das richter- liche Ermessen nicht falsch ausgeübt worden (Urk. 11 S. 6). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedeutet Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die Kinderzulagen – über den Bedarf des Kindes hinaus – zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt es, sie vorgängig von dessen Bedarf abzuziehen (BGer 5A_580/2011 vom 9. März 2012, E. 3 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGE 128 III 305 E. 4b; BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 4.3). Dabei gilt der Grundsatz, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil insgesamt nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken hat (FamKomm Scheidung-Wullschleger, Art. 285 N 72). Dass bei den Kindern be- reits neben den allgemeinen erhöhten Lebenshaltungskosten (im Rahmen der er- höhten Pauschale der Beklagten von Fr. 2'730.–) auch Hobbys und Sportaktivitä- ten im Sinne eines erweiterten Spielraums für Kinderbedürfnisse berücksichtigt werden, spricht zusätzlich für einen Abzug der Kinderzulagen. Entsprechend re- duziert sich der Familienbedarf um die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 400.– bis zum 31. Dezember 2013. Ab 1. Januar 2014 sinkt er um Fr. 600.–. Zusam- menfassend ergibt sich somit ein gebührender Bedarf der Beklagten und der Kin- der von gerundet Fr. 11'296.– bis Ende Dezember 2013. Seit 1. Januar 2014 liegt er bei Fr. 11'096.–.

- 25 -

3. Hypothetisches Einkommen der Beklagten 3.1. Unbestritten ist, dass die Beklagte seit 2010 einen Wiedereinstieg ins Berufsleben nach einer Ausbildung als Kosmetikerin versucht. Der Kläger aner- kennt, dass aus dieser Tätigkeit bislang Verluste entstanden sind (Urk. 1 S. 10; Urk. 7/45 S. 49). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten kein hypothetisches Ein- kommen an und hielt fest, dass deren Bemühungen, im Hinblick auf die Zeit nach der Scheidung ein eigenes Einkommen erzielen zu können, ihr im Massnahme- verfahren nicht zum Nachteil gereichen dürften (Urk. 2 S. 59 f.). Die Beklagte schliesst sich dieser Ansicht an. Eventualiter sei von einem monatlichen Einkom- men von maximal Fr. 1'000.– als Kosmetikerin ab dem 12. Altersjahr von D._____, mithin dem 1. April 2018, auszugehen (Urk. 11 S. 8 ff.). 3.2. Der Kläger beantragt demgegenüber, der Beklagten sei ab März 2015, spätestens ab Vorliegen des obergerichtlichen Massnahmeentscheides ein Er- werbseinkommen von Fr. 1'000.– anzurechnen, da sie selber mit einem solchen Einkommen ab dem 1. März 2015 gerechnet habe. So gehe aus der Duplik her- vor, dass die Beklagte einen Raum im H._____ mieten wollte, um ihre Kosmetik- dienste anzubieten. Allein die Mietkosten hätten ca. Fr. 1'000.– pro Monat betra- gen. Dies könne nur bedeuten, dass sie mit Einnahmen gerechnet habe, die ihre Fixkosten übersteigen würden. Allerdings sei der Raum der Beklagten wieder ge- kündigt worden. Damit könne sich die Beklagte diese Kosten sparen, weshalb ihr ab dem März 2015, spätestens ab dem Vorliegen des Massnahmeentscheides, ein Einkommen von Fr. 1'000.– angerechnet werden könne. Der Kläger sei gerne bereit die Kinder zusätzlich zu betreuen, sollte die Beklagte regelmässig erwerbs- tätig sein. Zudem gehe aus den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Kosmetikstudios hervor, dass die Beklagte Umsatz erziele (mit Hinweis auf Urk. 7/95). Es seien ihr auch Spesen für den Kosmetikraum in der eigenen Woh- nung angerechnet worden. Sie bezahle damit einen Teil ihrer Kosten selber. Aus- serdem werde D._____ im März 2015 (recte 2016) 10 Jahre alt, so dass die Be- klagte ab April 2016 in einem 50 %- Pensum bei einer Bank oder als kaufmänni- sche Angestellte zu einem Lohn von mindestens Fr. 3'000.– netto arbeiten könne. Jedenfalls habe die Beklagte in der Befragung durch das Gericht angegeben,

- 26 - dass sie früher bei der Bank ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– erwirtschaftet habe. Da rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, und sich das Scheidungsverfahren seit Jahren in die Länge ziehe, sei die Beklagte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erst nach durchgeführ- ter Scheidung zu verpflichten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Schliesslich müsse die Beklagte nach fünf Jahren erfolglosen Bemühens als ausgebildete Kosmetikerin eine andere Tätigkeit in Erwägung ziehen, falls sie sich als Kosmeti- kerin auf dem Markt nicht durchsetzen könne (Urk. 1 S. 9 ff.). 3.3. Die Ansicht des Klägers, wonach die Beklagte ab März 2015 die Kosten für die Raummiete von Fr. 1'000.– "sparen" konnte und dieser Betrag ihr als Ein- kommen anzurechnen sei, überzeugt nicht: Durch die Einbindung in das Angebot von H._____ ab 1. März 2015 durfte die Beklagte realistischerweise annehmen, dass sie neue Kundinnen und Kunden akquirieren, dadurch mehr Umsatz gene- rieren und so auch die Raummiete hätte bezahlen können. So gab die Beklagte im Rahmen der persönlichen Befragung am 24. April 2015 an, ihr Kosmetikge- schäft im H._____ sei "zuerst sehr gut gelaufen". Leider sei der Vertrag per Ende April 2015 wieder aufgehoben worden, da eine andere Kosmetikerin das Angebot bereits abgedeckt habe (Prot. VI S. 36; Urk. 7/110). Zum Geschäftsgang an ihrem üblichen Standort in G._____ gab sie zu Protokoll, dass sie erst in ein bis zwei Jahren ein Einkommen als Kosmetikerin erzielen werde, da sie bis anhin viel Geld für Geräte, Spesen und Schulungen aufwenden müsse. Zwar würden sich die monatlichen Einnahmen auf rund Fr. 1'000.– brutto belaufen, wovon aber noch einiges abgezogen werden müsse. Am Ende des Monats bleibe nichts mehr übrig (Prot. VI S. 36 f.). 3.4. Entscheidend ist jedoch folgender Umstand: Nachdem die Parteien seit sieben Jahren getrennt gelebt hatten, machte der Kläger am 2. November 2012 die Scheidungsklage anhängig. Damit ist definitiv klar, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist, und es nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens kommen wird. Folglich wird auch die finanzielle Eigenversorgung der Beklagten – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 1 S. 8 f.) – an zunehmender Be- deutung gewinnen: Die heute 48-jährige Beklagte (Jahrgang 1967) eröffnete nach

- 27 - ihrer Ausbildung zur Kosmetikerin im Jahr 2010 ihr eigenes Kosmetikstudio. Sie ist damit seit rund fünf Jahren – wenn auch vom Kläger anerkannterweise nicht gewinnbringend (Urk. 1 S. 10; Urk. 7/45 S. 47) – erwerbstätig. Gesundheitliche Probleme der Beklagten, welche sie an der Ausübung ihres neu erlernten Berufes hindern würden, sind nicht bekannt. Sie selber gab anlässlich der Befragung vom

24. April 2015 an, sie rechne mit einem Einkommen in ein bis zwei Jahren. Es scheint deshalb als angemessen und zumutbar, ihr ab dem Zeitpunkt, in dem D._____ 10 Jahre alt sein wird (April 2016), ein bescheidenes Einkommen als Kosmetikerin anzurechnen. Dies ist umso realistischer, als dass sie bereits in der Bilanz 2013 einen Ertrag aus kosmetischen Behandlungen und Produkteverkauf von Fr. 24'291.40 (Urk. 7/95/8) auswies (2012: Fr. 21'571.35 [Urk. 7/95/7]). Aus- serdem behandelt sie nach eigenen Aussagen im Durchschnitt fünf bis zehn Kun- den pro Woche, d.h. bis zu 40 Kunden im Monat (Prot. VI S. 37). Es ist somit we- nig glaubhaft, dass sie selbst nach rund fünf Jahren Geschäftsbetrieb weiterhin so viel Geld für "Geräte, Spesen und Schulungen" (Prot. VI S. 36) aufwenden muss, dass ihr trotz monatlichen Bruttoeinnahmen von Fr. 1'000.– (Prot. VI S. 37) und der Tatsache, dass sie in der eigenen Wohnung ihr Kosmetikstudio betreibt, "nichts mehr übrig" bleibt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist von einer zeitlich zumutba- ren 50 %-Arbeitstätigkeit ab Erreichen des 10. Lebensjahres von D._____ auszu- gehen. Weiter ist einerseits zu berücksichtigen, dass allein in G._____ über 18 Eintragungen unter der Rubrik "Kosmetikinstitut" im Telefonbuch zu finden sind und sich daher die Akquisition von Kunden (zeit-)aufwendig gestaltet. Anderer- seits fällt ins Gewicht, dass es der Beklagten auch grundsätzlich zumutbar wäre, sich als Kosmetikerin anstellen zu lassen, wobei sich die Lohnempfehlung für Kosmetikerinnen ab dem 5. Berufsjahre auf Fr. 3'700.– (brutto) bzw. bei einem 50 %-Pensum auf Fr. 1'850.– beläuft (Mülhauser, Das Lohnbuch 2015, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, S. 609). Vor diesem Hinter- grund erscheint es als zumutbar und realistisch, der Beklagten ab 1. April 2016 ein effektiv erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 1'000.– als selbständige Kosme- tikerin anzurechnen.

- 28 - 3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass im Zeitpunkt der Scheidung für den nachehelichen Unterhalt auf die tatsächliche Erwerbsfähigkeit abzustellen sein werde. Dabei würden Ausbildung, Werdegang und Jobperspektiven analysiert und es werde eruiert werden, welches Einkommen die Beklagte konkret zu erwirt- schaften vermöge. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Zeitpunkt der Scheidung eine Stelle im kaufmännischen Bereich als zumutbar erachten und der Beklagten ein entsprechendes Einkommen anrechnen werde, unabhängig davon, ob sie mit ihrem Kosmetikstudio einen Gewinn erziele (Urk. 2 S. 60).

4. Konkrete Unterhaltsberechnung Wie gesehen beträgt der gebührende Bedarf der Beklagten und der Kinder Fr. 11'296.– bis Ende Dezember 2013. Seit 1. Januar 2014 liegt er bei Fr. 11'096.–. Angesichts der Lebenshaltungskosten der Kinder erscheint die vor- instanzliche Aufteilung des Gesamtunterhaltsanspruches auf die Beklagte und die Kinder angemessen: Danach sind die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich je Fr. 1'600.–, zuzüglich vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinderzulagen, festzu- legen. Der jeweilige Differenzbetrag ist der Beklagten als persönlicher Unterhalt zuzusprechen. Damit ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– und ihrer Eigenversorgungskapa- zität (Fr. 1'000.– ab April 2016) folgende gerundeten Unterhaltsbeiträge zu bezah- len: Fr. 8'100.– ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013; Fr. 7'900.– ab 1. Ja- nuar 2014 bis 31. März 2016 sowie Fr. 6'900.– ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.

5. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge des Klägers 5.1. Die Vorinstanz erwog unangefochten, dass die Beklagte anlässlich der Befragung durch das Gericht vom 24. April 2015 folgende Unterhaltszahlungen des Klägers bestätigt habe (Urk. 2 S. 8 mit Hinweis auf Prot. VI S. 71 f.): Vom

1. März 2014 bis am 31. Juli 2014 monatlich Fr. 9'400.–; ab August 2014

- 29 - Fr. 13'000.– pro Monat zuzüglich Kinderzulagen. Im August 2014 habe er zudem rückwirkend Fr. 64'500.– an die Beklagte bezahlt. Die letzte Unterhaltszahlung habe im Dezember 2014 für den Monat Januar 2015 stattgefunden. Für die Mona- te Februar, März und April 2015 habe der Kläger keinen Unterhalt bezahlt, son- dern nur Kinderzulagen weitergeleitet. Sodann verfügte die Vorinstanz, der Kläger sei berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zahlungspflicht anzu- rechnen (Urk. 2 S. 65 f., Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 5.2. Der Kläger vertritt die Meinung, dass die Beklagte mit den bisherigen Unterhaltszahlungen ihren Bedarf abdecken konnte, weshalb keine rückwirken- den Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. Falls er zu höheren Unterhaltszah- lungen verpflichtet werde, sei er zur Verrechnung mit den bisher geleisteten Un- terhaltsbeiträgen zu berechtigen. Sollte er zu viel Unterhalt bezahlt haben, so sei er berechtigt zu erklären, diese Unterhaltsbeiträge mit künftigen Unterhaltsbeiträ- gen oder mit den allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen der Beklagten ihm ge- genüber zu verrechnen. Zudem weist er auf ein Schreiben der Beklagten vom

5. August 2014 (Urk. 4/2) hin, worin sie eine konkrete Aufstellung über die bereits geleisteten und die noch bis Ende August 2014 ausstehenden Unterhaltsbeiträge gemacht habe. Die darin geforderte Nachzahlung von Fr. 64'500.– habe er geleis- tet. Ausserdem habe er ab August 2014 bis im Januar 2015 Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'000.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.– bezahlt. Seit dem 1. Juni 2015 zahle er monatlich Fr. 10'600.–. Vom 1. Februar bis 31. Mai 2015 habe er lediglich die Kinderzulagen von Fr. 600.– bezahlt (Urk. 1 S. 31 f.). 5.3. Die Beklagte hält in ihrer Berufungsantwort entgegen, der Antrag auf Verrechnung von zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne. Es handle sich um einen neuen An- trag (mit Hinweis auf Urk. 7/45), mithin um eine unzulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO. Die Verrechnung setze alsdann voraus, dass überhaupt feststehe, ob und in welchem Umfang zu hohe Unterhaltsbeiträge ge- leistet worden seien. Dies sei bis heute nicht bekannt. Im Übrigen erkläre sie sich damit nicht einverstanden, weshalb eine Verrechnung bereits aufgrund von

- 30 - Art. 126 Ziff. 2 OR unzulässig sei. Ein entsprechender Rückforderungsanspruch des Klägers wäre im Scheidungsverfahren einzubringen (Urk. 11 S. 24 f.). 5.4. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es nicht um eine Verrech- nung, sondern darum, ob der Unterhalt bereits erbracht wurde. Bei einer rückwir- kenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm/ Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107 Nr. 60; vgl. BGE 135 II 315, E. 2). Die Berufungsinstanz hat die Behauptungen des Klägers zu prüfen, wonach er die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlungen getilgt habe, und darf den Kläger nur zur Leistung solcher Unterhaltsbeiträge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher geltend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch schuldet (vgl. ZR 107 Nr. 60). 5.5. Es ist daher auf die nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz und das Schreiben der Beklagten vom 5. August 2014 (Urk. 2 S. 8 mit Hinweis auf Prot. VI S. 71 f.; Urk. 4/2) abzustellen. Aus letzterem ergibt sich, dass der Kläger inklusive der von der Beklagten anerkannten Zahlung von Fr. 64'500.– bereits to- tal Fr. 309'800.– (Fr. 40'200.– + Fr. 160'800.– + Fr. 108'800.–) bis und mit August 2014 geleistet hat. Danach hat der Kläger unbestrittenermassen bis und mit Ja- nuar 2015 je Fr. 13'600.– und damit insgesamt Fr. 68'000.– überwiesen (5 x Fr. 13'600.–). Für die Monate Februar, März und April 2015 leitete er anerkann- terweise die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 600.– und damit insgesamt Fr. 1'800.– an die Beklagte weiter. Dies ergibt eine Gesamtsumme von Fr. 379'600.– (Fr. 309'800.– + Fr. 68'000.– + Fr. 1'800.–). Entsprechend ist im Dispositiv festzuhalten, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis April 2015 Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 379'600.– geleistet hat, die von seiner Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen sind. In diesem Umfang ist die Unter- haltsverpflichtung des Klägers durch Tilgung untergegangen. Hingegen hat der Kläger die ab 1. Mai 2015 behauptete Leistung von Unterhaltsbeiträgen nicht be- legt, weshalb diese im Dispositiv betragsmässig nicht zu berücksichtigen sind. Es

- 31 - versteht sich jedoch von selbst, dass die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Unterhaltspflicht des Klägers anzurechnen sind.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehal- ten. Dabei hat es sein Bewenden. 6.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. 6.3. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Berücksichtigung eines hypothetischen Ein- kommens der Beklagten sowie von bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Eigenversorgungskapazität der Beklagten bildete Teil des Unterhaltsstreits. Die Frage, ob und wie die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind, fiel aufwandmässig nicht ins Gewicht und ist daher bei der Frage des Ver- hältnisses von Obsiegen resp. Unterliegen zu vernachlässigen. 6.4. Der Kläger verlangte mit der Berufung die Reduktion der Kinderunter- haltsbeiträge von je Fr. 1'600.– auf je Fr. 1'500.– und die Herabsetzung der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge von Fr. 9'800.– auf Fr. 5'862.– bzw. ab 1. März 2015 auf Fr. 4'862.– bzw. ab 1. April 2016 auf Fr. 1'862.–. Dies entspricht bei einer mut- masslichen Gültigkeitsdauer der vorsorglichen Massnahmen bis Ende Oktober 2016 Gesamtunterhaltsleistungen von rund Fr. 393'238.– (29 x Fr. 5'862.– + 13 x Fr. 4'862.– + 7 x Fr. 1'862.– + 49 x Fr. 3'000.–). Die Beklagte beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit insgesamt rund Fr. 637'000.– (49 x Fr. 13'000.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beträgt die Unterhaltspflicht des Klägers rund Fr. 539'900.– (15 x Fr. 8'100.– + 27 x Fr. 7'900.– + 7 x Fr. 6'900.– + 49 x Fr. 3'200.–). Damit obsiegt die Beklagte zu rund 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40% aufzuerlegen. Sodann ist der Kläger entsprechend der

- 32 - Kostenverteilung zu verpflichten, der Beklagten eine auf 20% reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzuset- zen und der Kläger ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine (auf 1/5 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin rund Fr. 1'080.– zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 8'100.– ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013, − Fr. 7'900.– ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2016, − Fr. 6'900.– ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an seine Zahlungspflicht anzurechnen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006, je Fr. 1'600.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu be- zahlen, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Zah- lungspflicht anzurechnen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 2 bereits im Umfang von Fr. 379'600.– (Zahlung berück- sichtigt bis April 2015) nachgekommen ist.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

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5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt und mit dem vom Kläger geleiste- ten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von 2/5 (Fr. 2'200.–) zu ersetzen.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 34 - Zürich, 19. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: se