Erwägungen (28 Absätze)
E. 2 Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf eine ausführliche Darlegung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte – soweit diese nicht für das vorliegende Berufungsverfahren relevant ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. I.3.) – zu verzichten und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid (act. 6 E. II.1.-5.) zu verweisen. Anzumerken ist einzig, dass das Scheidungsverfahren der Parteien seit nunmehr über vier Jahren bei der Vor- instanz anhängig ist und in Bezug auf die Kinderbelange hochstrittig geführt wird. Im Laufe des Verfahrens wurden von den Parteien sowie der Kindsvertreterin di- verse Massnahmebegehren gestellt und von der Vorinstanz mehrere Zwischen- entscheide erlassen. Vor den im vorliegenden Verfahren relevanten Ereignissen hatte die Vorinstanz zuletzt am 13. November 2013 einen Entscheid bezüglich vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren getroffen (act. 7/126), mit welchem in erster Linie das dem Kläger zustehende Besuchsrecht für die drei Kinder neu geregelt worden war. Dieser Entscheid war von der Beklagten mit Be- rufung an die Kammer weitergezogen worden (act. 7/130), wobei die Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 abgewiesen wurde (act. 7/150).
E. 2.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden.
E. 2.2 a) Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6
- 55 - Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich als überdurchschnittlich aufwändig. Unter Berücksichtigung dessen sowie des bedeutenden Streitinteresses ist die Gebühr am oberen Rand des genannten Kostenrahmens festzulegen und unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 8'000.– zu bemessen. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Als Teil der Prozesskosten sind sie der kostenpflichtigen Partei zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzen und vorab aus der Gerichtskasse auszubezahlen (vgl. ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 15). Über die Höhe des Honorars der Kindesvertreterin wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden sein.
b) Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigun- gen wettzuschlagen, wenn die klagende Partei unter dem Gesichtspunkt des Kin- desinteresses gute Gründe dafür hatte, die Klage einzuleiten, und die beklagte Partei aus Sicht des Kindeswohls ebenfalls gute Gründe dafür hatte, sich der Kla- ge zu widersetzen (ZR 84/1985 Nr. 41). Sämtliche Streitpunkte − die Obhut über C._____, die Regelung der Kinderbetreuung bzw. des Kontakts des nicht obhuts- berechtigten Elternteils zu B._____ und C._____, die Unterhaltspflicht betreffend B._____ und C._____, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft und die Media- tion − betreffen (auch) Kinderbelange. Im Zentrum der Auseinandersetzung stan- den die Obhut über C._____ und die Regelung der Betreuung bzw. des Kontakt betreffend C._____ und B._____. Der Entscheid über diese Punkte präjudizierte die Regelung des Kinderunterhalts und die Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft. Die Mediation wurde erst im Laufe des Verfahrens thematisiert und blieb
- 56 - von marginaler Bedeutung. Der Kläger hatte plausible Gründe für die Verfechtung seines Standpunktes. Dasselbe gilt, jedenfalls in der Anfangsphase des Beru- fungsverfahrens, für die Beklagte, welche nicht mehr als die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids beantragte. Ihr Untertauchen im Juni 2015, das zumin- dest wegen unterlassener Information als unüberlegt und dem Kindeswohl abträg- lich gewertet werden muss, führte allerdings zu gerichtlichen Interventionen (act. 20 und 39), einer anschliessenden Instruktionsverhandlung (Prot. S. 8 ff.) und nachfolgenden Bemühungen um eine Wiederaufnahme des Kontakts zwi- schen der Beklagten und C._____ (act. 47, 49, 62 und 64). Obschon diese Be- mühungen fruchteten und mit Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2015 ein grosser Schritt Richtung Normalisierung der Beziehung zwischen der Klägerin und C._____ vollzogen wurde (act. 82), kehrte die Beklagte in der Folge zu ihrer destruktiven "Alles-oder-Nichts"-Haltung zurück, indem sie es vorzieht, die Be- treuung von C._____ gänzlich dem Kläger zu überlassen, statt sich diese Aufgabe mit ihm zu teilen (act. 84 und 90). Dies hat dann auch zur Folge, dass sie fast vollumfänglich unterliegt. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht mehr rechtfertigen, die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen, sondern es ist die Beklagte in einem deutlich höheren Umfang zur Kostenübernahme zu verpflichten. Damit sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen, dem Kläger im Umfang von 1/3.
E. 2.3 Im Falle der Parteien liegen keine Verhältnisse vor, welche eine Mediation gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten als angezeigt erscheinen lassen. So hat sich der Konflikt zwischen den Parteien in einer Weise chronifiziert, welche heute jegliche Kommunikation ausschliesst. Eine Mediation, und zwar auch eine angeordnete, erfordert ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien, was bei der- massen verhärteten Fronten wie im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen er- scheint. Zudem wurden von der Vorinstanz mit der Anordnung der beiden Bei- standschaften bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um trotz der mangelnden direkten Kommunikation der Eltern zumindest eine indirekte Kommunikation zu ermöglichen. Der Antrag des Klägers auf Anordnung einer Mediation ist deshalb abzuweisen. IV. Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
1. Gesuch der Beklagten um Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege 1.1 Die Beklagte stellt den Antrag, der Kläger sei zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 4'000.– nebst 8 % MwSt. zu verpflichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen (act. 26 S. 2).
- 52 - 1.2 Grundsätzlich hat eine Person nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltli- che Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht jedoch nur subsidiär zur Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten, weshalb das Gesuch abzulehnen ist, wenn der Ehegatte die Kosten vorzuschiessen vermag (LUKAS HUBER, DIKE-Komm ZPO, Online Stand 16. April 2012, Art. 117 N 30; BGE 91 II 253 E. 1). Die Pflicht zur Bevorschussung der Pro- zesskosten unter Ehegatten stützt sich auf die eheliche Beistandspflicht. In die- sem Sinne kann ein Ehegatte im Rahmen eines Scheidungsprozesses gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten einen Bei- trag zur Finanzierung des Prozesses zu bezahlen, wobei die Grundsätze zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzu- wenden sind. Der Prozesskostenvorschuss ist also zu gewähren, wenn der an- sprechenden Partei die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Pro- zess zu finanzieren und dieser nicht aussichtslos erscheint (vgl. OGer ZH, LE120025 vom 12. Juni 2012, E. IV./2.). Zudem muss der angesprochene Ehe- gatte in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen, d.h. er muss leistungsfähig sein (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, Bd. Nr. II/1c, 3. Aufl. 1998, Art. 159 N 135). Dies setzt voraus, dass dem vorschusspflichtigen Ehegatten genug verbleibt, um seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie sowie, wenn er wie im Ehescheidungsprozess selbst Partei ist, seine eigenen Anwaltskosten zu bestrei- ten (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 41a). Bei der Abklärung, ob der Ehegatte in der Lage ist, seinem bedürftigen Partner einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, ist dabei nicht nur sein den Zwangsbedarf übersteigendes Einkommen, sondern auch sein Vermögen angemessen zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.H.). Die Berücksichtigung von Vermögen setzt freilich voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens oder im Zeitpunkt des Gesuchs überhaupt vorhanden und verfügbar ist und nicht erst nach Abschluss des Verfah- rens realisiert werden kann (BGE 118 Ia 369 E. 4). Bei Liegenschaftseigentum widerspricht es dem verfassungsrechtlichen Anspruch nicht, vom Grundeigentü-
- 53 - mer zu verlangen, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5; BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4d). 1.3 a) Vorliegend ist die Mittellosigkeit der Beklagten aufgrund ihrer Ausführun- gen und Belege zu den Einkommens- und Bedarfszahlen dargetan (act. 26 S. 8 f., act. 27/1-5, act. 35/7-10 und 15, Prot. S. 12 f.). Sodann kann der Prozess bezüg- lich der von der Beklagten gestellten Anträge, jedenfalls nicht prospektiv betrach- tet, als aussichtslos bezeichnet werden. Dementsprechend ist grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des Klägers zu prüfen:
b) Der Kläger bestreitet seine Leistungsfähigkeit und bringt dazu vor, er ver- füge zur Zeit lediglich über flüssige Mittel von Fr. 3'947.82 (Prot. S. 48; act. 44/2). Daneben habe er noch ein weiteres Konto bei der ZKB, auf welchem sich circa Fr. 7'000.– befinden würden. Dieser Betrag sei aber für die Bezahlung der Hypo- thekarzinsen reserviert, welche er bezahlen müsse, weil die Beklagte seit Januar 2015 nicht mehr dafür aufgekommen sei (Prot. S. 48). Zu seinen Einkommens- und Bedarfszahlen macht der Kläger jedoch keine Ausführungen und kommt da- mit seiner Begründungspflicht – wie schon bei der Begründung seines eigenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 15/13 E. 2) – nicht nach. Immerhin kann den vorinstanzlichen Unterlagen entnommen werden, dass der Kläger ein Einkommen von rund Fr. 9'530.– erzielt (vgl. act. 7/6/15), wel- ches nach Angaben des Klägers unverändert geblieben ist (Prot. S. 24). Da er aus diesem seinen eigenen Unterhalt, denjenigen der drei Kinder sowie die Un- terhaltsbeiträge für die Beklagte und die Kosten seiner eigenen Rechtsvertreterin bezahlen muss, ist trotz mangelnder Begründung des Klägers davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, der Beklagten aus seinem Einkommen einen Pro- zesskostenvorschuss zu bezahlen.
c) Zum Vermögen des Klägers – wie auch zu demjenigen der Beklagten – ist festzuhalten, dass die Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ das einzige wesentliche Aktivum darstellt. Diese steht im Miteigentum der Parteien (Prot. S. 25; act. 7/123) und hat gemäss einem vom HEV erstellten Verkehrswert- gutachten vom 2. September 2013 einen Verkehrswert von Fr. 1'370'000.–. Der
- 54 - Kläger hat zur hypothekarischen Belastung ausgesagt, diese betrage derzeit Fr. 880'000.– (Prot. S. 25), was mit dem Grundbuchauszug (act. 7/123) und den weiteren sich in den Akten befindlichen Belegen übereinstimmt (act. 7/6/26-28). Mit Schreiben vom 30. April 2012 hat zudem die ZKB bestätigt, dass die beste- hende Hypothek von derzeit Fr. 880'000.– nicht erhöht werden könne. Die beste- hende Finanzierung müsse nach der Scheidung neu beurteilt werden (act. 7/42/6). Sodann wurden vorinstanzlich drei zwischen dem Kläger und M._____ und N._____ geschlossene Darlehensverträge vom 16. Februar 2005,
1. Dezember 2007 und 17. Oktober 2009 über insgesamt Fr. 280'000.– ins Recht gereicht (act. 7/6/29-33), wobei von diesen Darlehensschulden nach den damals gemachten Angaben des Klägers zumindest Fr. 75'000.– zurückbezahlt worden waren (act. 7/6/30-31). Mit einer als Übersicht Schulden des Klägers bezeichne- ten Dokument hat der Kläger sodann am 6. Dezember 2011 seine Darlehens- schulden bei M._____ und N._____ auf Fr. 125'000.– beziffert (act. 7/6/52). Dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1'370'000.– stehen dementsprechend Schulden von rund Fr. 1'005'000.– gegenüber, womit ein beachtlicher Aktiven- überschuss resultiert. Erfahrungsgemäss ist dieser Wert jedoch nicht kurzfristig realisierbar, weshalb die Leistungsfähigkeit des Klägers einstweilen zu verneinen ist.
d) Der Beklagten ist damit für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2.4 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die Beklagte entsprechend der Kosten- verteilung zu verpflichten ist, dem Kläger eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgangspunkt für die (volle) Parteientschädigung bildet auch im Beru- fungsverfahren die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (vgl. § 13 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 9 AbwGebV ergibt sich ein Gebührenrahmen von rund Fr. 280.– bis Fr. 10'600.–. Die in diesem Rahmen festzusetzende Gebühr deckt den Aufwand für die Berufungsschrift und die Teilnahme an der Haupt- bzw. Instruktionsver-
- 57 - handlung ab (§11 Abs. 1 AnwGebV). Die nach der Berufungsschrift eingereichten Rechtsschriften (act. 15/8; act. 31; act. 36; act. 54; act. 75 f. ; act. 91) sind mit ei- nem Pauschalzuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV zu berücksichtigen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – Kinderbelange hochstrittig sind, tragen Parteivertreter eine erhöhte Verantwortung. In rechtlicher Hinsicht ist von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens auszugehen, da rechtliche Fra- gen betreffend Obhut, Unterhalt und Zuteilung der Liegenschaft in der Praxis sehr häufig zu klären sind. Allerdings weicht der Umfang des Verfahrens doch deutlich von einem gewöhnlichen Fall ab, weshalb von einem überdurchschnittlichen Zeit- aufwand auch für die Parteivertreter auszugehen ist. Im Ergebnis ist die Grund- gebühr im Bereich der Hälfte des Kostenrahmens festzusetzen, konkret auf Fr. 5'000.–. Für die erwähnten weiteren Rechtsschriften ist ein Pauschalzuschlag von 40 % zu veranschlagen. Die volle Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'330.– zzgl. 8% MwSt. auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 14 der Verfügung des Einzelge- richts des Bezirkes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als damit Antrag 3 des klägerischen Abänderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 in Bezug auf den vom Kläger an die Beklagte persönlich zu bezahlende Unterhaltsbeitrag abgewiesen wor- den ist.
2. Berufungsantrag 4 des Klägers (ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Disp.-Ziff. 10 und 12) wird abgeschrieben.
3. Das Begehren der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– zzgl. 8 % MwSt. wird abge- wiesen.
- 58 -
4. Der Beklagten wird die unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt, und ihr wird Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 3.b) der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Win- terthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) wird aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: " 3. b) Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs und ei- nes Feiertags- und Ferienbesuchsrechts wird mit Rücksicht auf das Alter der Tochter B._____ verzichtet."
2. Die Dispositiv-Ziffern 4.a) - 4.d) der Verfügung des Einzelgerichts des Bezir- kes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. a) Die Obhut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird dem Kläger zugeteilt. Der Wohnsitz des Sohnes C._____ befindet sich demnach beim Kläger.
4. b) Das Besuchsrecht der Beklagten für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einstweilen sistiert."
3. Soweit Dispositiv-Ziffer 14 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) nicht in Rechts- kraft erwachsen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des vorstehenden Beschlusses), wird sie aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 59 - " 14. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäss Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird betref- fend A._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2015 und betreffend B._____ und C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 aufgehoben."
4. Dispositiv-Ziffer 16 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Win- terthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ bis spätestens 31. Mai 2016 zu verlassen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 (Geschäfts- Nr. EE090127-K) wird ab diesem Zeitpunkt die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. Soweit der Kläger die Zuweisung des Hausrats und Mobiliars verlangt, wird auf die Berufung nicht eingetreten.
5. Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Anordnung einer Mediation wird ab- gewiesen.
E. 3 Bereits vor Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens liess die Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2014 (act. 7/138) bei der Vorinstanz ein weiteres Mass- nahmebegehren einreichen und verlangte die ersatzlose Aufhebung der Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013, mit welchen ihr unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verboten worden war, die Kinder während des Scheidungsverfahrens ins Ausland zu ver- bringen und sie verpflichtet worden war, die Pässe der Kinder während der Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Beiständin der Kinder zu hinterlegen (act. 7/107 Disp.-Ziff. 1-2). Am 2. April 2014 ersuchte auch die Kindervertreterin bei der Vorinstanz um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, es seien während der Dauer des Verfahrens zweiwöchentliche, eventualiter monatliche Berichte über den Ver- lauf des Besuchsrechts von C._____ und dessen Befinden bei der Beiständin F._____ einzuholen (act. 7/151).
- 17 - Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 beantragte wiederum die Beklagte die Abän- derung des dem Kläger eingeräumten Besuchsrechts (act. 7/168). Am 20. Mai 2014 liess sodann auch der Kläger ein Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen stellen. Darin beantragte er die Umteilung der elterlichen Obhut für die drei Kinder an ihn, die Regelung des der Beklagten einzuräumen- den Besuchsrechts für die drei Kinder, die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflich- tung gegenüber den Kindern und der Beklagten persönlich sowie die Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn (act. 7/172). Dieses Begehren änderte er am
9. März 2015 ab. Er verlangte neu, ihm sei neben der Obhut die alleinige Sorge über die drei Kinder zuzuteilen. Ausserdem konkretisierte er seinen Antrag bezüg- lich des der Beklagten einzuräumenden Besuchsrechts (act. 7/270 S. 8). Am 23. Mai 2014 reichte die Kindsvertreterin ein weiteres Massnahmebe- gehren ein und verlangte, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung zu erteilen, C._____, wenn dieser bei ihr sei, täglich und lückenlos zum Kindergarten zu schicken, es sei denn, C._____ werde aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder nachweisli- cher Arzt- oder Spitaltermine entschuldigt. Ausserdem sei ihr unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, C._____ am Donnerstag und/oder Freitag vom Kindergarten abzuholen. Weiter beantragte sie, die zuständige KESB sei anzuweisen, eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine fachpsychologische oder sozialpädagogische Familienbegleitung für C._____ zu errichten (act. 7/179). Die beantragten Verbote wurden von der Vo- rinstanz in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2014 mit sofortiger Wirkung er- lassen (act. 7/183), wobei die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2014 dazu beantragten liess, die superprovisorisch verfügten vorsorglichen Mass- nahmen seien aufzuheben (act. 7/186). Mit Eingabe vom 2. September 2014 liess schliesslich der Kläger die Anord- nung von dem Gericht "wohlscheinenden" Schutzmassnahmen für C._____ bean- tragen (act. 7/236).
- 18 - In Anbetracht der Vielzahl der seit dem 18. März 2014 bei der Vorinstanz von allen Parteien eingereichten Massnahmebegehren erteilte diese am 9. Juli 2014 dem Kinderpsychiater Dr. med. I._____ den Auftrag, ein (weiteres; vgl. act. 7/64; 7/67) kinderpsychiatrisches Gutachten zu erstellen (act. 7/208), Dieses ging am 28. November 2014 bei der Vorinstanz ein (act. 7/250). Die Parteien und die Kindsvertreterin nahmen mit Eingaben vom 26. Februar 2015 (act. 7/268), vom 9. März 2015 (act. 7/270) und vom 10. März 2015 (act. 7/275) dazu Stellung.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat eine Umteilung der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an den Kläger abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei bei der Zuteilung der Liegenschaft an die Beklagte auch ge- blieben, als der Kläger gemäss den beiden Massnahmeentscheiden vom 7. Juni 2012 und 13. November 2013 die drei Kinder in grösserem Ausmass betreut ha- be, als dies zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides noch der Fall gewesen sei. Heute lebe A._____ gemäss seinem eigenen Entscheid ganz beim Vater in K._____, während B._____ gemäss der im vorinstanzlichen Entscheid angeord- neten Besuchsrechts- und Betreuungsregelung zu 70 % und C._____ zu 50 % beim Vater lebe. Die Beklagte betreue gemäss dieser Besuchsrechts- und Be- treuungsregelung die Tochter B._____ zu 30 % und den jüngsten Sohn C._____ zu 50 %. Alleine der Umstand, dass der Kläger die alleinige Obhut über zwei Kin- der und die geteilte Obhut über ein Kind hätte, vermöge eine Umteilung der eheli- chen Liegenschaft an ihn im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu rechtfertigen. Der Kläger bewohne seit mehreren Jahren eine 4 ½-Zimmerwohnung in K._____, in welcher er zeitweise alle drei Kinder betreue. Dass diese Wohnung für drei Kinder zu klein sei, mache er nicht geltend. Somit habe der Kläger nicht glaubhaft ge- macht und es sei auch nicht ersichtlich, dass ihm die eheliche Liegenschaft in H._____ während des Scheidungsverfahrens mehr dienen solle als der Beklag- ten. Die Kinder, vor allem aber C._____, hätten sich an die mit dem vorinstanzli- chen Entscheid geänderte Obhuts-, Besuchsrechts-/Betreuungsregelung zu ge- wöhnen. Dies sei Stress genug für die Kinder, seien sie doch schon durch die jah- relange Kampfscheidung der Eltern schwer belastet. In dieser Situation sei es dringend nötig, dass sie über eine stabile Wohnsituation bei beiden Eltern verfü- gen, um zur Ruhe zu kommen. Wenn die Mutter jetzt schon zu einem Umzug ge- zwungen würde, wären die Kinder, vor allem aber der sensible C._____, noch zu- sätzlichem Stress ausgesetzt, was kindeswohlgefährdend wäre, könne dies doch den reibungslosen Ablauf des Wechsels von der Mutter zum Vater oder umge- kehrt erschweren. Dies sei unbedingt zu vermeiden. In diesem Sinne sei kein Ab- änderungsgrund gegeben. Der Antrag des Klägers auf Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn sei daher abzuweisen (act. 6 S. 57 E. XI).
- 46 -
E. 3.2 Der Kläger beantragt in diesem Punkt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er fordert die Zuweisung der Liegenschaft an ihn per 31. Juli 2015.
a) Soweit der Kläger einen allfälligen Anspruch auf Umteilung der Liegen- schaft zunächst aus den Bestimmungen des Volkschulgesetzes (VSG) ableiten will (act. 15/3 S. 16), ist darauf nicht weiter einzugehen, lässt sich doch aus der vom Kläger angeführten Volksschulgesetzgebung kein Anspruch auf Zuteilung ei- ner Liegenschaft im Scheidungsverfahren ableiten. Vielmehr richtet sich die Zutei- lung einer Liegenschaft zur Benützung im Rahmen und für die Dauer eines Scheidungsverfahrens einzig und alleine nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
b) Weiter bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er alle drei Kinder überwiegend betreue, weshalb die Liegenschaft ihm zusammen mit den drei Kin- dern den grösseren Nutzen bringe. Der Beklagten sei es unter Würdigung aller Umstände bereits heute zuzumuten, aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen, was sofort geschehen könne, gäbe es doch genügend erschwingliche Wohnun- gen. Zudem könne die Beklagte als Übergangslösung in seine aktuelle Wohnung ziehen, was ihr in Nachachtung des wohlverstandenen Kindeswohls ohne weite- res zumutbar sei. Ausserdem weigere sich die Beklagte seit Januar 2015 die Hy- pothekarzinsen, welche im Unterhaltsbeitrag inbegriffen seien, zu bezahlen, und dies obwohl sie die Unterhaltsbeiträge für sich und die beiden jüngeren Kinder – wie dies die Vorinstanz weiter vorsehe – bis dato noch erhalten habe (act. 15/3 S. 17).
c) Seinen Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft hat der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens zunächst dahingehend abgeändert, als der Beklagten für das Verlassen der Liegenschaft eine Frist bis zum 30. September 2015 zu set- zen sei (Prot. S. 46), und schliesslich beantragt, dass die eheliche Liegenschaft baldmöglichst umzuteilen sei (act. 91 S. 2).
E. 3.3 Die Beklagte hat sich zu Beginn des Berufungsverfahrens auf den Stand- punkt gestellt, es bestehe im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine Ver- anlassung, sie von der Liegenschaft wegzuweisen. Die Organisation der Kinder mit den Wohnungen der Eltern und der Schule funktioniere einwandfrei. Sie kön-
- 47 - ne sich derzeit keine neue Wohnung suchen. Die Kinderbelange seien noch nicht abschliessend, sprich langfristig geregelt. Dies habe jedoch Einfluss auf den geo- graphischen Radius, in welchem sie eine Wohnung suchen müsse. Sodann könn- ten die vom Kläger als "erschwinglich" bezeichneten Wohnungen in H._____ von ihr nicht finanziert werden, zumal mit einem weiteren finanziellen Abänderungsan- trag des Klägers zu rechnen sei, wenn er für die gesamten Kosten der Liegen- schaft aufzukommen habe. Selbstredend sei es ihr auch nicht zumutbar, einfach in die Wohnung des Klägers umzuziehen. Auch die Zahlung des Hypothekarzin- ses sei kein Argument; der Kläger verrechne diesen bereits – an sich unerlaub- terweise – mit dem Unterhaltsbeitrag (act. 26 S. 5 f.). Ausgeschlossen sei es so- dann, dass sie bis Ende September 2015 ausziehen und sich irgendwo eine Wohnung nehmen könne. Sie habe weder eine Wohnung in Aussicht, noch könne sie die Kaution bezahlen. Sodann habe sie sich nach dem Vorfall im Juli 2015 nunmehr wieder in der ehelichen Liegenschaft eingerichtet und warte den En- dentscheid ab, damit sie wisse, wie dann die Regelung betreffend der Kinder sei und sie sich entsprechend orientieren könne. Auch wo sie eine Wohnung suche, werde vom Entscheid betreffend C._____ abhängen und davon, wo er dann künf- tig in die Schule gehe. Insbesondere wenn C._____ in eine Sonderschule gehen sollte, werde er in Zukunft nicht mehr in H._____ die Schule besuchen (Prot. S. 50).
E. 4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 erliess die Vorinstanz schliesslich den ein- gangs im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid (act. 7/277 = act. 15/4 = act. 15/6 = act. 3 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).
E. 4.1 Entscheidendes Kriterium für die Zuweisung der Familienwohnung ist die Zweckmässigkeit. So ist die Wohnung in erster Linie demjenigen Ehegatten zur Benutzung zuzuweisen, dem sie den grösseren Nutzen bringt. Ist der Nutzen für beide Ehepartner gleich gross, ist darauf abzustellen, wem der Auszug leichter fällt. Die dingliche und schuldrechtliche Berechtigung an der Wohnung spielen ei- ne untergeordnete Rolle und sind erst zu berücksichtigen, wenn aufgrund der üb- rigen zu berücksichtigenden Tatsachen kein Entscheid gefunden werden kann. Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist insbesondere den Interessen minder- jähriger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjeni- gen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt. Es kann aber auch z.B. gesundheitliche oder berufliche Gründe geben, die ein besonderes Inte- resse an der Beibehaltung der Wohnung aufweisen (FamKomm Schei-
- 48 - dung/VETTERLI, 2. Aufl., Art. 176 N 16; BSK ZGB I-SCHWANDER, 5. Aufl. 2014, Art.176 N 7). Für eine Umteilung der Liegenschaft während laufendem Schei- dungsverfahren ist darzutun, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Regelung erheblich und dauerhaft geändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB).
E. 4.2 Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein allein- stehendes Wohnhaus an der G._____strasse ... in ... H._____, welches im hälfti- gen Miteigentum der Parteien steht (act. 7/123). Zur bisherigen Benützung der ehelichen Liegenschaft ist festzuhalten, dass der Kläger diese am 20. August 2009 verlassen hat (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 1) und in eine 4.5 Zimmerwohnung an der J._____strasse … in ... K._____ gezogen ist (vgl. act. 7/6/17). Im Ehe- schutzentscheid vom 16. Oktober 2009 wurden die drei Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Die eheliche Liegenschaft wurde der Beklagten zur Benutzung zugewiesen (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 2). Mit zwei Massnahmeentscheiden vom 7. Juni 2012 (act. 7/52) und 13. November 2013 (act. 7/126) wurde das dem Kläger zustehen- de Besuchsrecht für die drei Kinder erweitert und der Kläger zuletzt berechtigt er- klärt, die drei Kinder jeden Mittwochabend ab 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend 20:00 Uhr zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen (act. 7/126 Disp.- Ziff. 1). An Weihnachten 2014 ist der älteste Sohn A._____ zum Vater gezogen (vgl. act. 7/254). Mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Mai 2015 wurde dem Kläger sodann die alleinige Obhut für A._____ und B._____ zugeteilt (act. 6 Disp.- Ziff. 2a und 3a), was unangefochten geblieben ist. Zudem ist ihm in Gutheissung seiner dahingehenden Berufung mit dem vorliegenden Entscheid auch die alleini- ge Obhut für C._____ zuzuteilen, weshalb nunmehr alle drei Kinder beim Kläger wohnen und dort dementsprechend ihren Lebensmittelpunkt haben. Im Vergleich zur Situation, wie sie sich nach Erlass des eheschutzrichterlichen Entscheides präsentiert hat, ist deshalb heute eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen, wohnt doch die Beklagte derzeit alleine in der geräumigen ehelichen Liegenschaft (vgl. act. 7/123), währenddem der Kläger mit den drei Kindern in der 2009 von ihm bezogenen 4.5 Zimmerwohnung an der J._____strasse … in ... K._____ wohnt. Diese Änderung der Verhältnisse ist sodann als dauerhaft anzu-
- 49 - sehen, da bei heutiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass alle drei Kinder auch künftig ihren Lebensmittelpunkt am Wohnsitz des Vaters haben werden. Die drei Kinder sind im Haus an der G._____strasse ... in H._____ aufgewachsen. B._____ und C._____ gehen nach wie vor in H._____ zur Schule bzw. in den Kindergarten (Prot. S. 25 und 30). Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen Mühe hat, eine neue Wohnung zu finden. Dies ver- mag das ausgewiesene Interesse des Klägers und der Kinder an einer Umteilung der ehelichen Liegenschaft indessen nicht aufzuwiegen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ zu verlassen. Dazu ist ihr eine Frist bis spätestens 31. Mai 2016 anzu- setzen. Ab diesem Zeitpunkt ist die eheliche Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
E. 4.3 Der Antrag des Klägers auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft umfasst auch den Hausrat und das Mobiliar, ausgenommen die persönlichen Effekten der Beklagten (act. 15/3 S. 4). Eine Begründung dazu, weshalb und in welchen Um- fang er (und die Kinder) auf diese Gegenstände angewiesen sind, unterliess er. Dies wäre aber notwendig gewesen, lebt er doch bereits seit 2009 in einer eige- nen Wohnung und darf deshalb angenommen werden, dass er über die nötigsten Einrichtungsgegenstände verfügt. Mangels Begründung ist auf die Berufung des Klägers in diesem Punkt nicht einzutreten. D. Mediation
1. Der Kläger beantragt mit seinen ergänzten Berufungsanträgen, es sei eine Mediation für die Parteien gerichtlich anzuordnen (Prot. S. 46), wobei er diesen Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt hat. 1.1 Ein neuer Antrag ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen beruht. 1.2 Die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO (sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch; gleiche sachliche Zuständigkeit) sind vorliegend erfüllt. Wie
- 50 - bereits (vorstehend Ziff. II.4) ausgeführt, führt der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abwei- chung von Art. 317 Abs. 1 ZPO sodann auch im Berufungsverfahren zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; OGer ZH, LY140010 vom 26. Mai 2014 E. II.2). Deshalb ist der neue Antrag des Klägers zuzulassen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsvertreterin mit Eingabe vom 22. Mai 2015 fristgerecht Erstberufung (act. 2) und stellte dabei die vorgenannten Erstbe- rufungsanträge (act. 2 S. 2). Zur Behandlung der Erstberufung wurde das vorlie- gende Verfahren mit der Nummer LY150026-O angelegt. Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2015 rechtzeitig Zweitbe- rufung (act. 15/3) und stellte die vorgenannten Zweitberufungsanträge (act. 15/3 S. 2 ff.). Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15/3 S. 5). Zur Behandlung der Zweitberufung wurde das Verfahren mit der Nummer LY150027-O angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-285; act. 10/285- 310).
E. 5.1 Am 10. Juni 2015 liess der Kläger der Kammer mitteilen, die Beklagte habe die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ geräumt und ohne Adressangabe verlassen und habe sich seit dem 5. Juni 2015 weder bei ihm noch bei den Kindern gemeldet. Deshalb würden seither alle drei Kinder vollum- fänglich bei ihm an der J._____strasse in ... K._____ wohnen (act. 15/8).
E. 5.2 Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 wies die Kammer das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setze ihm Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses an (act. 15/13). Nachdem dieser innert Frist geleis-
- 19 - tet worden war (act. 15/19), wurden die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2015 unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. LY150026-O vereinigt (act. 13) und das Verfahren Geschäfts-Nr. LY150027-O als dadurch erledigt ab- geschrieben (act. 15/20). Zudem wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist zur Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zu den Berufungsschriften ange- setzt (act. 13).
E. 5.3 Während laufender Frist stellte die Kindsvertreterin mit der Kammer am
3. Juli 2015 überbrachter Eingabe vom 2. Juli 2015 (act. 18; vorab per Fax act. 16) ein Begehren um Erlass superprovisorisch anzuordnender vorsorglicher Massnahmen. Konkret beantragte sie, es sei dem Kläger superprovisorisch und ohne Anhörung der Parteien die alleinige elterliche Obhut über C._____ zuzutei- len, unter Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts von wöchentlich 6 Stun- den zugunsten der Beklagten (act. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde diesem Begehren der Kindsvertreterin entsprochen und die Obhut für den Sohn C._____ superprovisorisch dem Kläger übertragen. Zudem wurde festgelegt, dass sich der Wohnsitz von C._____ beim Kläger befinde (act. 20 Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die Beklagte berechtigt erklärt, den Sohn C._____ alle zwei Wochen für die Dauer von 6 Stunden in Be- gleitung zu besuchen, und es wurde die Beiständin mit der Organisation des ent- sprechenden Besuchsrechts beauftragt (act. 20 Disp-Ziff. 2). Den Parteien wurde eine freigestellte Frist zur Stellungnahme zum superprovisorischen Begehren der Kindsvertreterin angesetzt und ihnen sowie der Beiständin die Durchführung einer Verhandlung in Aussicht gestellt (act. 20 Disp.-Ziff. 3 bis 4).
E. 5.4 In der Folge erstattete die Beklagte am 3. Juli 2015 die Antwort zu den bei- den Berufungen (act. 26) und am 7. Juli 2015 gingen die Stellungnahme der Kindsvertreterin zur Berufung des Klägers (act. 28) sowie der schriftlich erklärte Verzicht des Klägers auf eine Beantwortung der Berufung der Kindsvertreterin ein (act. 31).
E. 5.5 Am 10. Juli 2015 reichte die Beklagte ausserdem eine Stellungnahme zum superprovisorischen Begehren der Kindsvertreterin ein und beantragte, es sei das
- 20 - Massnahmebegehren der Kindsvertreterin vom 2. Juli 2015 abzuweisen und die Verfügung vom 3. Juli 2015 umgehend aufzuheben (act. 34 S. 1). Der Kläger ver- zichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zum Massnahme- begehren der Kindsvertreterin (act. 36). Mit Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2015 wurden die mit Verfügung vom 3. Juli 2015 superprovisorisch angeordneten Massnahmen als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfah- rens bestätigt (act. 39). Sodann wurden die Parteien und die Kindsvertreterin auf den 24. August 2015, 08:00 Uhr, zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 42).
E. 6 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. Hin- zu kommen die Kosten der Kindsvertretung (ausstehend).
E. 6.1 An der Verhandlung änderte bzw. ergänzte der Kläger teilweise seine in der Berufungsschrift gestellten Anträge im obgenannten Sinn (Prot. S. 46). Die Kinds- vertreterin (Prot. S. 45) und die Beklagte (Prot. S. 48 ff.) hielten an ihren Beru- fungsanträgen fest. Bezüglich des Besuchsrechts der Beklagten zu C._____ sind die Parteien unter Mitwirkung des Referenten an der Verhandlung übereinge- kommen, dass im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Betreuung von C._____ durch die Beklagte zunächst ein Kontakt im Rahmen von zwei begleiteten Besu- chen erfolgen solle (Prot. S. 54.).
E. 6.2 Mit Beschluss vom 27. August 2015 traf die Kammer die entsprechenden Anordnungen und ersuchte die Beiständin der Kinder, F._____, die nächsten bei- den Besuche von C._____ bei der Beklagten zu terminieren und zu begleiten und dem Gericht innert sieben Tagen ab Durchführung des zweiten Besuchs Bericht zu erstatten (act. 47 Disp.-Ziff. 3). Ausserdem wurde von der teilweisen Rechts- kraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2015 Vormerk genommen, und es wurde die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen ersucht, die Bei- standsperson für die gemäss der (rechtskräftigen) Disp.-Ziff. 6 der vorinstanzli- chen Verfügung für C._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu ernennen (act. 47 Disp. Ziff. 1 und 2). In der Folge ernannte die
- 21 - KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 L._____ als Beistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB (act. 80). 7.1 Mit Eingabe vom 11. September 2015 teilte die Beiständin mit, es habe zwi- schen ihr und der Beklagten Unstimmigkeiten über die Modalitäten des angeord- neten Besuchs gegeben, was dazu geführt habe, dass die Umsetzung des ange- ordneten Besuchsrechts nicht möglich gewesen sei. Die Beiständin empfahl auf- grund der im Bericht geschilderten Umstände, die Besuchsrechte der Beklagten zu C._____ und B._____ bis zum Vorliegen einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung über die psychische Gesundheit der Mutter und deren Auswirkun- gen auf die Kinder zu sistieren (act. 49). Mit Verfügung vom 14. September 2015 wurde dieser Bericht den Parteien sowie der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 51). Innert Frist erstatteten die Parteien (act. 54; act. 56) sowie die Kindsvertreterin (act. 59 [vorab per Fax act. 58]) ihre Stellungnahmen, welche in der Folge der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 60-61). 7.2 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hielt die Kammer fest, es erscheine in Würdigung aller Umstände angemessen und im Sinne der Verhältnismässigkeit geboten, einen zweiten Versuch der Wiederherstellung des Kontaktes zwischen C._____ und der Beklagten anzuordnen; dementsprechend wurde die Beiständin ersucht, neuerlich zwei Besuche von C._____ bei der Mutter zu terminieren und zu begleiten und nach erfolgter Durchführung der Kammer Bericht zu erstatten (act. 62 S. 6). 7.3 Am 20. November 2015 ging bei der Kammer der Bericht der Beiständin vom 18. November 2015 ein (act. 64). Darin schilderte sie den Verlauf des Be- suchs von C._____ bei der Beklagten und empfahl, zur vormals geltenden Be- treuungsregelung (gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Mai
2015) zurückzukehren, allerdings mit der Einschränkung, dass die Übergaben am Mittwochabend um 18:00 Uhr am Wohnort der Mutter nicht umsetzbar seien. Die Übergaben sollten deshalb im Kindergarten erfolgen (act. 64 S. 3). Dieser Bericht wurde in der Folge den Parteien sowie der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 65). Innert Frist gingen die Stellungnahmen der Beklagten
- 22 - (act. 67), der Kindsvertreterin (act. 71) und des Klägers ein (act. 75-76). Diese Stellungnahmen wurden der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 78/1-3). Nach Ablauf der Frist reichte die Kinds- vertreterin am 8. Dezember 2015 eine Ergänzung zu ihrer Stellungnahme ein (act. 81). 7.4 In Abänderung ihres Beschlusses vom 23. Juli 2015 beschloss die Kammer am 15. Dezember 2015, die Beklagte werde im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme mit Wirkung ab Januar 2016 für die weitere Dauer des Berufungsverfah- rens berechtigt erklärt, den Sohn C._____ wieder regelmässig (und unbegleitet) zu sich auf Besuch zu nehmen, nämlich jede Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr (Kindergartenende) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Zudem wurden die Besuchsrechts- modalitäten für die Weihnachts- und Sportferien geregelt (act. 82 Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde der Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die wei- tere Dauer des Berufungsverfahrens unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung erteilt, C._____ während ihren Besuchstagen unter der Woche lückenlos zum Kindergarten zu bringen, sofern sie nicht mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Arzt- oder Spitaltermin belegen könne, dass C._____ aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Wahrnehmung eines Arzt- oder Spitaltermins den Kindergarten nicht besuchen könne (act. 82 Disp.-Ziff. 2). Zudem wurde ihr die Weisung erteilt, ihn am Mittwoch, Donnerstag und Freitag nicht im Kindergarten abzuholen (act. 82 Disp.-Ziff. 3). Mit diesem Beschluss wurde den Parteien auch die ergänzende Eingabe der Kindsvertreterin vom 8. Dezember 2015 zugestellt (vgl. act. 82 Disp.-Ziff. 4). 8.1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die Beiständin F._____ mit, die Beklagte habe ihr nach Erhalt des vorgenannten Beschlusses der Kammer telefo- nisch mitgeteilt, sie sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Der Entscheid sei sowohl ihr als auch C._____ gegenüber ungerecht; die Beklagte habe dabei die Überzeugung geäussert, C._____ wolle bei ihr bleiben und rufe um Hilfe. Sie werde den Entscheid des Obergerichts nicht anfechten, aber sie habe keine Kraft mehr und könne die Umsetzung des Entscheides nicht vertreten. In der Folge sei
- 23 - ihr (der Beiständin) am 2. Januar 2016 vom Kläger mitgeteilt worden, dass die Beklagte C._____ nicht bei ihm abgeholt und er nichts von ihr gehört habe. Da- raufhin habe sie die Beklagte zu einem Gespräch eingeladen, wobei die Beklagte in diesem Rahmen Gelegenheit gehabt habe, die Motive und Beweggründe für ih- re Entscheidung darzulegen. Sie sei bei ihrer Entscheidung geblieben, auf den Besuchsumgang und die Betreuungsanteile zu verzichten (act. 84). 8.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde den Parteien Gelegenheit gege- ben, zu diesem Bericht der Beiständin Stellung zu nehmen (act. 86), was sowohl die Parteien als auch die Kindsvertreterin innert Frist (act. 88-91) taten, wobei Letztere die vorgenannten Anträge stellte (act. 89 S. 2) und zudem beantragte, es seien diese Anträge für die Dauer des Berufungsverfahrens als vorsorgliche Massnahmen in Kraft zu setzten. Nachdem diese Stellungnahmen der jeweils an- deren Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. act. 92; act. 93), erweist sich das Verfahren heute als spruchreif, weshalb sich ein Entscheid über die von der Kindsvertreterin beantragten vorsorglichen Massnah- men erübrigt. II. Vorbemerkungen
1. Angefochten wurden die Regelung der Obhut sowie der Betreuungs- bzw. Besuchszeiten für die Kinder B._____ und C._____, die vom Kläger an die Be- klagte zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Es liegt damit auch eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen ist daher die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
2. Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ist zu berücksichti- gen, dass bereits vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen nach Erhebung der Scheidungsklage grundsätzlich fort- dauern und eine spätere Abänderung solcher Massnahmen für die (weitere) Dau-
- 24 - er des Scheidungsverfahrens nur nach Massgabe von Art. 179 ZGB, d.h. bei Vor- liegen veränderter Verhältnisse, zulässig ist (FamKomm Scheidung/LEUEN- BERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 4 ff.). Die Vorinstanz hat die Vorausset- zungen zur Abänderung bestehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend aus- geführt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwie- sen werden kann (act. 6 S. 14 ff., E. IV.1). In formeller Hinsicht finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwend- bar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt wer- den. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – und auch darauf kann ver- wiesen werden (vgl. act. 6 S. 15 f., E. IV.2.a) – sind die entscheidrelevanten tat- sächlichen Verhältnisse, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 276 N 1 und 17).
3. Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vo- rinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid zwar in- nerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtli- cher Gegebenheiten des konkreten Falles als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl., Art. 310 N 6 und 36).
4. In prozessrechtlicher Hinsicht hervorzuheben ist, dass in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden – sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind aller-
- 25 - dings Kinderbelange zu regeln, gelten – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (act. 6 S. 16, E. IV.2.b) – die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungs- pflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm- ZPO, Online-Stand 18. Oktober 2011, Art. 272 N 2 ff.). Zwar werden in einem Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismit- tel (Noven) in der Regel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Doch führt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1.). Deshalb ist hier bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides auch den – vorstehend (Ziff. I.) dargestellten – während des Berufungsverfahrens ein- getretenen Veränderungen angemessen Rechnung zu tragen.
5. Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur inso- weit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
- 26 - III. Zur Berufung im Einzelnen A. Zuteilung der Obhut / Betreuungs- bzw. Besuchszeiten
1. Die drei Kinder, A._____, geb. am tt.mm.1999, B._____, geb. am tt.mm.2002 und C._____, geb. am tt.mm.2007, wurden von der Vorinstanz unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (act. 6 Disp.-Ziff. 1), was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (vgl. act. 47 E. I.3 und Disp.-Ziff. 1). Einzugehen ist an dieser Stelle deshalb noch auf die Zuteilung der Obhut bzw. die Regelung der Betreuungs- und Besuchszeiten, soweit es um B._____ und C._____ geht. Bezüglich A._____ blieben die Anordnungen der Vorinstanz (act. 6 Disp.-Ziff. 2a und 2b) unangefochten. Angefochten wurden hingegen das der Beklagten von der Vorinstanz eingeräumte Besuchsrecht für B._____ (act. 15/3 S. 2) sowie die Obhutszuteilung und Betreuungsregelung für C._____ (act. 15/3 S. 2 f.; act. 2 S. 2).
2. Obhut für C._____
E. 7 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive der Kosten für die Aufwendungen der Kindsvertretung) werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
E. 8 Die dem Kläger auferlegten Kosten werden im Umfang von Fr. 3'500.– aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Ober- gerichtskasse Rechnung.
- 60 -
E. 9 Die der Beklagten auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 10 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'330.– zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen.
E. 11 Schriftliche Mitteilung − an den Kläger; − an die Beklagte; − an die Kindsvertreterin, − an die Beiständin, F._____, − an den Beistand, L._____, − an die KESB Winterthur-Andelfingen, und − an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 12 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich zur Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 61 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Dispositiv
- Januar 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird Antrag 3 des klägerischen Ab- änderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 abgewiesen. Demgemäss bleibt Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 16. Oktober 2009 bezüglich der Un- terhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten und den Kindern B._____ und C._____ bestehen.
- Der Kläger wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens sämtliche Kosten von A._____ wie Krankenkassen- kosten, Gesundheitskosten (Arzt und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Handy, Hobbies und Taschengeld zu bezahlen.
- Antrag 4 des klägerischen Abänderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 (Um- teilung der ehelichen Liegenschaft in H._____ an den Kläger) wird abgewie- sen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Berufung] - 10 - Erstberufungsanträge der Verfahrensbeteiligen und Erstberufungskläger: gemäss Berufungsschrift vom 22. Mai 2015 (act. 2 S. 2): " 1. Dispositiv Ziffer 4 lit. b der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei die Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wöchentlich von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, Kin- dergartenende, eventualiter 12:00 Uhr, sowie alle 14 Tage von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6.5 Wochen auf eigene Kosten zu betreuen;
- Dispositiv Ziffer 4 lit. c der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wöchentlich von Mittwochmittag, Kindergartenende, eventualiter 12:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6.5 Wochen auf eigene Kosten zu betreuen;
- Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt)." Anträge vom 1. Februar 2016 (act. 89 S. 2): " 1. Dispositiv-Ziffer 4 lit. a der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht und (damit) die Ob- hut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007 für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger und Berufungskläger zu über- tragen; es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz von C._____ beim Kläger und Berufungskläger befindet;
- Dispositiv-Ziffer 4 lit. b der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei die Beklagte, Erst- und Zweitberufungsbeklagte wäh- rend der Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen, C._____ ausserhalb der Schulferien alle zwei Wochen von Frei- tagabend, 18:00 Uhr, eventualiter Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen sowie C._____ während der Schulferien vier Wochen pro Jahr, dies jeweils ab Sonntagabend vor Beginn der letzten Ferienwoche, 18:00 Uhr, bis zum ersten - 11 - Schultag nach den Ferien, Kindergartenbeginn, auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
- Dispositiv Ziffer 4 lit. c der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben;
- Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt)." der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten: Anträge vom 3. Juli 2015 (act. 26 S. 1 und 7): " 1. Die Berufung sei abzuweisen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." Zweitberufungsanträge des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: gemäss Berufungsschrift vom 26. Mai 2015 (act. 15/3 S. 2 ff.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 60) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3b) aufzuheben, und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: "3.b) Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Tochter B._____, geb. tt.mm.2002, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen: – Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Schulanfang), bis Dienstag 11:50 Uhr (Schulschluss), – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Schulanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und Sylvester/Neujahr; – Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrsferien." - 12 -
- Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 a) – d) aufzuheben, und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4.a) Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird beiden Parteien übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Kläger. b) Die Beklagte betreut den Sohn C._____ wie folgt: – Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Kindergarten), bis Dienstag 11:50 Uhr (Kindergartenschluss); – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Kindergarten/Schulanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und an Sylvester/Neujahr; – Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrsferien. c) Der Kläger betreut C._____ wie folgt: – Jede Woche von Dienstag 11:50 Uhr (Kindergartenschluss) bis Freitag 18:00 Uhr, – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Kindergartenanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Pfingsten und Weihnachten sowie in ungeraden Jahren an Ostern und Weihnachten; – Ferien: Für 8 Wochen pro Jahr während den Schulferien, und zwar die erste und zweite Woche Sportferien, die erste Woche Frühlingsferien, die erste bis dritte Woche Sommer- ferien, die erste Woche Herbstferien sowie die erste Woche Weihnachts-/Neujahrsferien."
- Eventuell sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Ein- zelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61) hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4a) – d) aufzuheben, und durch folgende Fassung zur ersetzen: "4.a) Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird beiden Parteien übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Kläger. b) Die Beklagte betreut den Sohn C._____ wie folgt: – Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Kindergarten), bis Mittwoch 11:50 Uhr (Kindergartenschluss); - 13 - – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Kindergarten/Schulanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und an Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und an Sylvester/Neujahr; – Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrferien. c) Der Kläger betreut C._____ wie folgt: – Jede Woche von Mittwoch 11:50 Uhr (Kindergartenschluss) bis Freitag 18:00 Uhr, – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Kindergartenanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Pfingsten und Weihnachten sowie in ungeraden Jahren an Ostern und Weihnachten; – Ferien: Für 8 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die erste und zweite Woche Sportferien, die erste Woche Frühlingsferien, die erste bis dritte Woche Sommer- ferien, die erste Woche Herbstferien sowie die erste Woche Weihnachts-/Neujahrsferien."
- Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61 ff.) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 10. und 12. ersatzlos aufzu- heben.
- Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 63) sei hinsichtlich Dispositiv Ziffer 14 aufzuheben und durch folgen- de Fassung zu ersetzen: "Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für A._____, B._____ und C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 10. der Verfügung der Ein- zelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird bezüglich A._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2015 und bezüglich B._____ und C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 an den Kläger aufgehoben."
- Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 63) sei hinsichtlich Dispositiv Ziffer 14 [recte: Dispositiv Ziffer 16] auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird die eheliche Liegenschaft - 14 - an der G._____strasse ... in ... H._____ samt Hausrat und Mobili- ar mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Beklagten spätes- tens ab 31. Juli 2015 dem Kläger zur alleinigen Benützung zuge- wiesen."
- Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
- Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer zu bezahlen." In prozessualer Hinsicht: " Es seien folgende Akten beizuziehen: – Vollstreckungsverfahren am Bezirksgericht Winterthur, Ein- zelgericht s.V., Geschäfts-Nr. EZ140010; – Statthalteramt Winterthur, Aktenzeichen ST.2014.3931 so- wie – KJZ Winterthur betreffend Beistandschaft für die Kinder A._____, B._____ und C._____." Es sei dem Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Prozessbei- ständin zu bestellen." Anträge vom 24. August 2015 (Prot. S. 46): " 1. In Abänderung der bisherigen Regelung sei die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2007, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dem Kläger zuzuteilen.
- Der hälftige Betreuungsanteil der Beklagten betreffend C._____ und das Besuchsrecht der Beklagten betreffend B._____ seien für die Dauer dieses Verfahrens aufzuheben.
- Betreffend C._____ sei bis zum Bericht der Beiständin weiterhin ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Hernach seien die Übergaben von C._____ jeweils am Mittwoch Mittag nach dem Kindergarten an den Kläger vorzunehmen.
- Es sei eine Mediation für die Parteien gerichtlich anzuordnen.
- Die eheliche Liegenschaft in H._____ sei wie beantragt dem Klä- ger zuzuweisen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegen- schaft bis spätestens 30. September 2015 zu verlassen.
- Der Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger sei abzuweisen. - 15 - der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten: Anträge vom 3. Juli 2015 (act. 26 S. 1): " 1. Die Berufung sei abzuweisen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." Prozessualer Antrag (act. 26 S. 2): " Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 4'000.–, zuzüglich 8 % MwSt, zu bezahlen; Eventuell: Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin beizugeben." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Kläger) und die Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) sind seit dem tt. Dezember 2000 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, nämlich A._____, geb. am tt.mm.1999, B._____, geb. am tt.mm.2002, und C._____, geb. am tt.mm.2007 (act. 7/3). Seit dem 20. August 2009 leben die Parteien getrennt (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 1), wobei die drei Kinder mit Eheschutzentscheid vom 16. Oktober 2009 unter die Obhut der Beklagten ge- stellt worden sind (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 5). 1.2 Seit dem 8. Dezember 2011 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Winterthur in einem Scheidungsprozess gegenüber (act. 7/1). In diesem werden die drei Kinder als Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger (nachfolgend Verfahrensbeteiligte) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten. - 16 -
- Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf eine ausführliche Darlegung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte – soweit diese nicht für das vorliegende Berufungsverfahren relevant ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. I.3.) – zu verzichten und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid (act. 6 E. II.1.-5.) zu verweisen. Anzumerken ist einzig, dass das Scheidungsverfahren der Parteien seit nunmehr über vier Jahren bei der Vor- instanz anhängig ist und in Bezug auf die Kinderbelange hochstrittig geführt wird. Im Laufe des Verfahrens wurden von den Parteien sowie der Kindsvertreterin di- verse Massnahmebegehren gestellt und von der Vorinstanz mehrere Zwischen- entscheide erlassen. Vor den im vorliegenden Verfahren relevanten Ereignissen hatte die Vorinstanz zuletzt am 13. November 2013 einen Entscheid bezüglich vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren getroffen (act. 7/126), mit welchem in erster Linie das dem Kläger zustehende Besuchsrecht für die drei Kinder neu geregelt worden war. Dieser Entscheid war von der Beklagten mit Be- rufung an die Kammer weitergezogen worden (act. 7/130), wobei die Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 abgewiesen wurde (act. 7/150).
- Bereits vor Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens liess die Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2014 (act. 7/138) bei der Vorinstanz ein weiteres Mass- nahmebegehren einreichen und verlangte die ersatzlose Aufhebung der Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013, mit welchen ihr unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verboten worden war, die Kinder während des Scheidungsverfahrens ins Ausland zu ver- bringen und sie verpflichtet worden war, die Pässe der Kinder während der Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Beiständin der Kinder zu hinterlegen (act. 7/107 Disp.-Ziff. 1-2). Am 2. April 2014 ersuchte auch die Kindervertreterin bei der Vorinstanz um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, es seien während der Dauer des Verfahrens zweiwöchentliche, eventualiter monatliche Berichte über den Ver- lauf des Besuchsrechts von C._____ und dessen Befinden bei der Beiständin F._____ einzuholen (act. 7/151). - 17 - Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 beantragte wiederum die Beklagte die Abän- derung des dem Kläger eingeräumten Besuchsrechts (act. 7/168). Am 20. Mai 2014 liess sodann auch der Kläger ein Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen stellen. Darin beantragte er die Umteilung der elterlichen Obhut für die drei Kinder an ihn, die Regelung des der Beklagten einzuräumen- den Besuchsrechts für die drei Kinder, die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflich- tung gegenüber den Kindern und der Beklagten persönlich sowie die Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn (act. 7/172). Dieses Begehren änderte er am
- März 2015 ab. Er verlangte neu, ihm sei neben der Obhut die alleinige Sorge über die drei Kinder zuzuteilen. Ausserdem konkretisierte er seinen Antrag bezüg- lich des der Beklagten einzuräumenden Besuchsrechts (act. 7/270 S. 8). Am 23. Mai 2014 reichte die Kindsvertreterin ein weiteres Massnahmebe- gehren ein und verlangte, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung zu erteilen, C._____, wenn dieser bei ihr sei, täglich und lückenlos zum Kindergarten zu schicken, es sei denn, C._____ werde aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder nachweisli- cher Arzt- oder Spitaltermine entschuldigt. Ausserdem sei ihr unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, C._____ am Donnerstag und/oder Freitag vom Kindergarten abzuholen. Weiter beantragte sie, die zuständige KESB sei anzuweisen, eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine fachpsychologische oder sozialpädagogische Familienbegleitung für C._____ zu errichten (act. 7/179). Die beantragten Verbote wurden von der Vo- rinstanz in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2014 mit sofortiger Wirkung er- lassen (act. 7/183), wobei die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2014 dazu beantragten liess, die superprovisorisch verfügten vorsorglichen Mass- nahmen seien aufzuheben (act. 7/186). Mit Eingabe vom 2. September 2014 liess schliesslich der Kläger die Anord- nung von dem Gericht "wohlscheinenden" Schutzmassnahmen für C._____ bean- tragen (act. 7/236). - 18 - In Anbetracht der Vielzahl der seit dem 18. März 2014 bei der Vorinstanz von allen Parteien eingereichten Massnahmebegehren erteilte diese am 9. Juli 2014 dem Kinderpsychiater Dr. med. I._____ den Auftrag, ein (weiteres; vgl. act. 7/64; 7/67) kinderpsychiatrisches Gutachten zu erstellen (act. 7/208), Dieses ging am 28. November 2014 bei der Vorinstanz ein (act. 7/250). Die Parteien und die Kindsvertreterin nahmen mit Eingaben vom 26. Februar 2015 (act. 7/268), vom 9. März 2015 (act. 7/270) und vom 10. März 2015 (act. 7/275) dazu Stellung.
- Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 erliess die Vorinstanz schliesslich den ein- gangs im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid (act. 7/277 = act. 15/4 = act. 15/6 = act. 3 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).
- Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsvertreterin mit Eingabe vom 22. Mai 2015 fristgerecht Erstberufung (act. 2) und stellte dabei die vorgenannten Erstbe- rufungsanträge (act. 2 S. 2). Zur Behandlung der Erstberufung wurde das vorlie- gende Verfahren mit der Nummer LY150026-O angelegt. Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2015 rechtzeitig Zweitbe- rufung (act. 15/3) und stellte die vorgenannten Zweitberufungsanträge (act. 15/3 S. 2 ff.). Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15/3 S. 5). Zur Behandlung der Zweitberufung wurde das Verfahren mit der Nummer LY150027-O angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-285; act. 10/285- 310). 5.1 Am 10. Juni 2015 liess der Kläger der Kammer mitteilen, die Beklagte habe die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ geräumt und ohne Adressangabe verlassen und habe sich seit dem 5. Juni 2015 weder bei ihm noch bei den Kindern gemeldet. Deshalb würden seither alle drei Kinder vollum- fänglich bei ihm an der J._____strasse in ... K._____ wohnen (act. 15/8). 5.2 Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 wies die Kammer das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setze ihm Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses an (act. 15/13). Nachdem dieser innert Frist geleis- - 19 - tet worden war (act. 15/19), wurden die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2015 unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. LY150026-O vereinigt (act. 13) und das Verfahren Geschäfts-Nr. LY150027-O als dadurch erledigt ab- geschrieben (act. 15/20). Zudem wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist zur Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zu den Berufungsschriften ange- setzt (act. 13). 5.3 Während laufender Frist stellte die Kindsvertreterin mit der Kammer am
- Juli 2015 überbrachter Eingabe vom 2. Juli 2015 (act. 18; vorab per Fax act. 16) ein Begehren um Erlass superprovisorisch anzuordnender vorsorglicher Massnahmen. Konkret beantragte sie, es sei dem Kläger superprovisorisch und ohne Anhörung der Parteien die alleinige elterliche Obhut über C._____ zuzutei- len, unter Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts von wöchentlich 6 Stun- den zugunsten der Beklagten (act. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde diesem Begehren der Kindsvertreterin entsprochen und die Obhut für den Sohn C._____ superprovisorisch dem Kläger übertragen. Zudem wurde festgelegt, dass sich der Wohnsitz von C._____ beim Kläger befinde (act. 20 Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die Beklagte berechtigt erklärt, den Sohn C._____ alle zwei Wochen für die Dauer von 6 Stunden in Be- gleitung zu besuchen, und es wurde die Beiständin mit der Organisation des ent- sprechenden Besuchsrechts beauftragt (act. 20 Disp-Ziff. 2). Den Parteien wurde eine freigestellte Frist zur Stellungnahme zum superprovisorischen Begehren der Kindsvertreterin angesetzt und ihnen sowie der Beiständin die Durchführung einer Verhandlung in Aussicht gestellt (act. 20 Disp.-Ziff. 3 bis 4). 5.4 In der Folge erstattete die Beklagte am 3. Juli 2015 die Antwort zu den bei- den Berufungen (act. 26) und am 7. Juli 2015 gingen die Stellungnahme der Kindsvertreterin zur Berufung des Klägers (act. 28) sowie der schriftlich erklärte Verzicht des Klägers auf eine Beantwortung der Berufung der Kindsvertreterin ein (act. 31). 5.5 Am 10. Juli 2015 reichte die Beklagte ausserdem eine Stellungnahme zum superprovisorischen Begehren der Kindsvertreterin ein und beantragte, es sei das - 20 - Massnahmebegehren der Kindsvertreterin vom 2. Juli 2015 abzuweisen und die Verfügung vom 3. Juli 2015 umgehend aufzuheben (act. 34 S. 1). Der Kläger ver- zichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zum Massnahme- begehren der Kindsvertreterin (act. 36). Mit Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2015 wurden die mit Verfügung vom 3. Juli 2015 superprovisorisch angeordneten Massnahmen als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfah- rens bestätigt (act. 39). Sodann wurden die Parteien und die Kindsvertreterin auf den 24. August 2015, 08:00 Uhr, zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 42).
- Zu diesem Termin sind Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens der Verfah- rensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Klägers, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ namens und in Begleitung der Beklagten sowie die Beiständin der Verfahrensbeteiligten, F._____, erschienen (Prot. S. 8). 6.1 An der Verhandlung änderte bzw. ergänzte der Kläger teilweise seine in der Berufungsschrift gestellten Anträge im obgenannten Sinn (Prot. S. 46). Die Kinds- vertreterin (Prot. S. 45) und die Beklagte (Prot. S. 48 ff.) hielten an ihren Beru- fungsanträgen fest. Bezüglich des Besuchsrechts der Beklagten zu C._____ sind die Parteien unter Mitwirkung des Referenten an der Verhandlung übereinge- kommen, dass im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Betreuung von C._____ durch die Beklagte zunächst ein Kontakt im Rahmen von zwei begleiteten Besu- chen erfolgen solle (Prot. S. 54.). 6.2 Mit Beschluss vom 27. August 2015 traf die Kammer die entsprechenden Anordnungen und ersuchte die Beiständin der Kinder, F._____, die nächsten bei- den Besuche von C._____ bei der Beklagten zu terminieren und zu begleiten und dem Gericht innert sieben Tagen ab Durchführung des zweiten Besuchs Bericht zu erstatten (act. 47 Disp.-Ziff. 3). Ausserdem wurde von der teilweisen Rechts- kraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2015 Vormerk genommen, und es wurde die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen ersucht, die Bei- standsperson für die gemäss der (rechtskräftigen) Disp.-Ziff. 6 der vorinstanzli- chen Verfügung für C._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu ernennen (act. 47 Disp. Ziff. 1 und 2). In der Folge ernannte die - 21 - KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 L._____ als Beistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB (act. 80). 7.1 Mit Eingabe vom 11. September 2015 teilte die Beiständin mit, es habe zwi- schen ihr und der Beklagten Unstimmigkeiten über die Modalitäten des angeord- neten Besuchs gegeben, was dazu geführt habe, dass die Umsetzung des ange- ordneten Besuchsrechts nicht möglich gewesen sei. Die Beiständin empfahl auf- grund der im Bericht geschilderten Umstände, die Besuchsrechte der Beklagten zu C._____ und B._____ bis zum Vorliegen einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung über die psychische Gesundheit der Mutter und deren Auswirkun- gen auf die Kinder zu sistieren (act. 49). Mit Verfügung vom 14. September 2015 wurde dieser Bericht den Parteien sowie der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 51). Innert Frist erstatteten die Parteien (act. 54; act. 56) sowie die Kindsvertreterin (act. 59 [vorab per Fax act. 58]) ihre Stellungnahmen, welche in der Folge der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 60-61). 7.2 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hielt die Kammer fest, es erscheine in Würdigung aller Umstände angemessen und im Sinne der Verhältnismässigkeit geboten, einen zweiten Versuch der Wiederherstellung des Kontaktes zwischen C._____ und der Beklagten anzuordnen; dementsprechend wurde die Beiständin ersucht, neuerlich zwei Besuche von C._____ bei der Mutter zu terminieren und zu begleiten und nach erfolgter Durchführung der Kammer Bericht zu erstatten (act. 62 S. 6). 7.3 Am 20. November 2015 ging bei der Kammer der Bericht der Beiständin vom 18. November 2015 ein (act. 64). Darin schilderte sie den Verlauf des Be- suchs von C._____ bei der Beklagten und empfahl, zur vormals geltenden Be- treuungsregelung (gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Mai 2015) zurückzukehren, allerdings mit der Einschränkung, dass die Übergaben am Mittwochabend um 18:00 Uhr am Wohnort der Mutter nicht umsetzbar seien. Die Übergaben sollten deshalb im Kindergarten erfolgen (act. 64 S. 3). Dieser Bericht wurde in der Folge den Parteien sowie der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 65). Innert Frist gingen die Stellungnahmen der Beklagten - 22 - (act. 67), der Kindsvertreterin (act. 71) und des Klägers ein (act. 75-76). Diese Stellungnahmen wurden der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 78/1-3). Nach Ablauf der Frist reichte die Kinds- vertreterin am 8. Dezember 2015 eine Ergänzung zu ihrer Stellungnahme ein (act. 81). 7.4 In Abänderung ihres Beschlusses vom 23. Juli 2015 beschloss die Kammer am 15. Dezember 2015, die Beklagte werde im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme mit Wirkung ab Januar 2016 für die weitere Dauer des Berufungsverfah- rens berechtigt erklärt, den Sohn C._____ wieder regelmässig (und unbegleitet) zu sich auf Besuch zu nehmen, nämlich jede Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr (Kindergartenende) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Zudem wurden die Besuchsrechts- modalitäten für die Weihnachts- und Sportferien geregelt (act. 82 Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde der Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die wei- tere Dauer des Berufungsverfahrens unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung erteilt, C._____ während ihren Besuchstagen unter der Woche lückenlos zum Kindergarten zu bringen, sofern sie nicht mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Arzt- oder Spitaltermin belegen könne, dass C._____ aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Wahrnehmung eines Arzt- oder Spitaltermins den Kindergarten nicht besuchen könne (act. 82 Disp.-Ziff. 2). Zudem wurde ihr die Weisung erteilt, ihn am Mittwoch, Donnerstag und Freitag nicht im Kindergarten abzuholen (act. 82 Disp.-Ziff. 3). Mit diesem Beschluss wurde den Parteien auch die ergänzende Eingabe der Kindsvertreterin vom 8. Dezember 2015 zugestellt (vgl. act. 82 Disp.-Ziff. 4). 8.1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die Beiständin F._____ mit, die Beklagte habe ihr nach Erhalt des vorgenannten Beschlusses der Kammer telefo- nisch mitgeteilt, sie sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Der Entscheid sei sowohl ihr als auch C._____ gegenüber ungerecht; die Beklagte habe dabei die Überzeugung geäussert, C._____ wolle bei ihr bleiben und rufe um Hilfe. Sie werde den Entscheid des Obergerichts nicht anfechten, aber sie habe keine Kraft mehr und könne die Umsetzung des Entscheides nicht vertreten. In der Folge sei - 23 - ihr (der Beiständin) am 2. Januar 2016 vom Kläger mitgeteilt worden, dass die Beklagte C._____ nicht bei ihm abgeholt und er nichts von ihr gehört habe. Da- raufhin habe sie die Beklagte zu einem Gespräch eingeladen, wobei die Beklagte in diesem Rahmen Gelegenheit gehabt habe, die Motive und Beweggründe für ih- re Entscheidung darzulegen. Sie sei bei ihrer Entscheidung geblieben, auf den Besuchsumgang und die Betreuungsanteile zu verzichten (act. 84). 8.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde den Parteien Gelegenheit gege- ben, zu diesem Bericht der Beiständin Stellung zu nehmen (act. 86), was sowohl die Parteien als auch die Kindsvertreterin innert Frist (act. 88-91) taten, wobei Letztere die vorgenannten Anträge stellte (act. 89 S. 2) und zudem beantragte, es seien diese Anträge für die Dauer des Berufungsverfahrens als vorsorgliche Massnahmen in Kraft zu setzten. Nachdem diese Stellungnahmen der jeweils an- deren Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. act. 92; act. 93), erweist sich das Verfahren heute als spruchreif, weshalb sich ein Entscheid über die von der Kindsvertreterin beantragten vorsorglichen Massnah- men erübrigt. II. Vorbemerkungen
- Angefochten wurden die Regelung der Obhut sowie der Betreuungs- bzw. Besuchszeiten für die Kinder B._____ und C._____, die vom Kläger an die Be- klagte zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Es liegt damit auch eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen ist daher die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
- Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ist zu berücksichti- gen, dass bereits vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen nach Erhebung der Scheidungsklage grundsätzlich fort- dauern und eine spätere Abänderung solcher Massnahmen für die (weitere) Dau- - 24 - er des Scheidungsverfahrens nur nach Massgabe von Art. 179 ZGB, d.h. bei Vor- liegen veränderter Verhältnisse, zulässig ist (FamKomm Scheidung/LEUEN- BERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 4 ff.). Die Vorinstanz hat die Vorausset- zungen zur Abänderung bestehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend aus- geführt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwie- sen werden kann (act. 6 S. 14 ff., E. IV.1). In formeller Hinsicht finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwend- bar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt wer- den. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – und auch darauf kann ver- wiesen werden (vgl. act. 6 S. 15 f., E. IV.2.a) – sind die entscheidrelevanten tat- sächlichen Verhältnisse, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 276 N 1 und 17).
- Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vo- rinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid zwar in- nerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtli- cher Gegebenheiten des konkreten Falles als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl., Art. 310 N 6 und 36).
- In prozessrechtlicher Hinsicht hervorzuheben ist, dass in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden – sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind aller- - 25 - dings Kinderbelange zu regeln, gelten – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (act. 6 S. 16, E. IV.2.b) – die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungs- pflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm- ZPO, Online-Stand 18. Oktober 2011, Art. 272 N 2 ff.). Zwar werden in einem Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismit- tel (Noven) in der Regel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Doch führt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1.). Deshalb ist hier bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides auch den – vorstehend (Ziff. I.) dargestellten – während des Berufungsverfahrens ein- getretenen Veränderungen angemessen Rechnung zu tragen.
- Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur inso- weit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. - 26 - III. Zur Berufung im Einzelnen A. Zuteilung der Obhut / Betreuungs- bzw. Besuchszeiten
- Die drei Kinder, A._____, geb. am tt.mm.1999, B._____, geb. am tt.mm.2002 und C._____, geb. am tt.mm.2007, wurden von der Vorinstanz unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (act. 6 Disp.-Ziff. 1), was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (vgl. act. 47 E. I.3 und Disp.-Ziff. 1). Einzugehen ist an dieser Stelle deshalb noch auf die Zuteilung der Obhut bzw. die Regelung der Betreuungs- und Besuchszeiten, soweit es um B._____ und C._____ geht. Bezüglich A._____ blieben die Anordnungen der Vorinstanz (act. 6 Disp.-Ziff. 2a und 2b) unangefochten. Angefochten wurden hingegen das der Beklagten von der Vorinstanz eingeräumte Besuchsrecht für B._____ (act. 15/3 S. 2) sowie die Obhutszuteilung und Betreuungsregelung für C._____ (act. 15/3 S. 2 f.; act. 2 S. 2).
- Obhut für C._____ 2.1 Die Vorinstanz hat die Obhut für C._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen, wobei sie festgelegt hat, der Wohnsitz von C._____ befin- de sich bei der Beklagten in H._____ (act. 6 S. 61, Disp.-Ziff. 4a). 2.2 Der Kläger focht zunächst nur die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ bei der Beklagten, nicht jedoch die gemeinsame Obhut an (act. 15/3 S. 2). An- lässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 hat er jedoch den Antrag gestellt, es sei die Obhut über C._____ in Abänderung der bisherigen Regelung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens ihm zuzuteilen (Prot. S. 46). Zur Begründung hat er sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, eine Gleichbe- handlung von B._____ und C._____ erscheine bezüglich der Obhuts- und Be- treuungsregelung wichtig, da C._____ zeitlebens, auch über den Tod der Eltern hinaus, auf die Betreuung durch ein Familienmitglied angewiesen sein werde, was - 27 - voraussichtlich B._____ sein werde (Prot. S. 46 f.). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 stellt sodann auch die Kindsvertreterin den Antrag, es sei die Obhut für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zuzuteilen (act. 89 S. 3). 2.3 a) Die Vorinstanz hat den Begriff der Obhut zutreffend dargelegt, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 38 f., E. VII.3a). Hervorzuheben ist, dass der Begriff der Obhut mit dem neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten hat, weil das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht – entgegen dem dahingehenden Antrag der Kindsvertreterin (vgl. act. 89 S. 2) – neu nicht mehr in der Obhut enthalten ist, sondern vielmehr nun Teil der elterlichen Sorge bildet. Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht dem- entsprechend nur noch die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in Hausge- meinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl., Art. 298 N 4); damit entspricht der so neu definierte Begriff der Obhut dem Begriff der "faktischen Obhut" des alten Rechts. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 296 N 6). Angeordnet werden kann die alternierende bzw. geteilte Obhut im Falle der Belassung der gemeinsa- men elterlichen Sorge als Alternative zur Zuweisung der alleinigen Obhut an ei- nen Elternteil (dazu SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 4). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung (dazu SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 7 m.w.H.) kann die Festlegung der alternierenden Obhut neu auch dann erfolgen, wenn diesbezüglich keine Einigung der Eltern besteht; jedoch muss dies in jedem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar sein und es ist die elterliche Kooperationsfä- higkeit in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen. Das Wechselmodell ist namentlich dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch weiterhin dem Konflikt der Eltern ausgesetzt würden oder die ständigen Wechsel zu belastend wären (BGer 5A_527/2015 vom 16. Oktober 2015, E. 4 m.w.H.). b) Die Vorinstanz hat betreffend die Zuteilung der Obhut für C._____ zu- nächst festgehalten, dass dieser im Gegensatz zu seinen Geschwistern nicht ur- teilsfähig sei. Gemäss Gutachter könne er aufgrund seines Alters und seiner Be- - 28 - hinderung sprachlich noch nicht verständlich und eindeutig seine Meinung äus- sern (act. 6 S. 45 E. VII.3j). Im Weiteren hat die Vorinstanz im Wesentlichen aus- geführt, das gemeinsame Obhutsrecht sei aus Sicht des Gutachters Dr. med. I._____ für die Entwicklung von C._____ von grosser Bedeutung, weshalb er empfehle, C._____ solle von beiden Eltern zu 50 % betreut werden. Dass C._____ bei einer derartigen Betreuung teilweise nicht gemeinsam mit den Ge- schwistern bei der Mutter wäre, stehe einer solche Betreuung nicht entgegen; so hätten der 16-jährige A._____ und die 13-jährige B._____ eigene Bedürfnisse, welche sich von denjenigen von C._____, welcher noch den Kindergarten besu- che, unterscheiden würden und auf welche Rücksicht zu nehmen sei. Es sei mit dem Kindeswohl aller drei Kinder vereinbar, wenn sie zeitweise getrennt seien. Wie in jeder Familie üblich, könne es auch sinnvoll sein, dass die älteren Kinder etwas mehr Zeit mit dem Vater verbringen würden, während C._____ nur von der Mutter alleine betreut werde (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j). Diese Überlegungen und Empfehlungen des Gutachters – so die Vorinstanz weiter – seien nachvollziehbar und schlüssig. Daran ändere nichts, wenn A._____ und B._____ gegenüber der Kindervertreterin geäussert hätten, sie wollten, dass C._____ auch 70 % vom Va- ter und nur 30 % von der Mutter betreut werde. Einerseits sei es nicht Sache von A._____ und B._____, über C._____ zu bestimmen. Andererseits hätten die bei- den gegenüber dem Gutachter etwas anderes gesagt, nämlich dass C._____ durchwegs zu 50 % von der Beklagten betreut werden könne. Sodann lebe A._____ seit Anfang 2015 zu 100 % beim Vater und verweigere den Kontakt zur Mutter. Im Übrigen hätten die beiden älteren Kinder die geltende gerichtliche Re- gelung bereits vor der Begutachtung eigenmächtig geändert. Aus den Akten er- gebe sich, dass die Kinder in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern stün- den. A._____ habe sich offensichtlich ganz und B._____ zu einem grossen Teil auf die Seite des Vaters geschlagen. Beide wollten den kleinen Bruder C._____ auf ihre Seite ziehen. Dies solle nicht dadurch unterstützt werden, dass C._____ nicht mehr die Hälfte der Woche durch die Mutter betreut werden dürfe. Eine soli- de Bindung von C._____ zu seiner Mutter sei für seine Entwicklung wichtig. Wenn die beiden älteren Kinder C._____ während der Woche mehr sehen möchten, sei es ihnen unbenommen, C._____ auch in der ersten Hälfte der Woche bei der - 29 - Mutter zu besuchen, zumal Vater und Mutter nicht weit voneinander entfernt woh- nen würden. Bis anhin hätten sie dies auch getan. Zwar stünden die Parteien in einem Paarkonflikt und würden nur schriftlich miteinander kommunizieren. Den- noch bestünden aufgrund der Akten keine Anzeichen dafür, dass sie nicht mehr fähig seien, sich in den C._____ betreffenden Alltagsfragen zu einigen. Die Obhut über C._____ sei daher für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei beiden Par- teien zu belassen (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j). c) Das Argument des Klägers, wonach die Obhut von C._____ an diejenige von B._____ zu knüpfen sei, überzeugt nicht, da eine allfällige Betreuung von C._____ nach dem Tod der Eltern zum heutigen Zeitpunkt kein taugliches Kriteri- um bei der Zuteilung der Obhut darstellt und es auch nicht mit dem Recht von B._____ auf eine eigenständige und selbstbestimmte Entwicklung vereinbar ist, wenn sie bereits heute in Bezug auf eine allfällige künftige Betreuung ihres Bru- ders in der vom Kläger verlangten Weise in die Pflicht genommen werden soll. Al- lerdings stellt die Vorinstanz bei der Begründung der alternierenden Obhut im Wesentlichen darauf ab, dass der Gutachter eine hälftige Betreuung von C._____ durch beide Eltern empfiehlt, geht jedoch nicht näher darauf ein, weshalb dies im konkreten Fall die Festlegung der alternierenden Obhut rechtfertigt. Insbesondere wird zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern lediglich festge- halten, diese würden zwar nur noch schriftlich miteinander kommunizieren, indes bestünden keine Hinweise darauf, dass sie nicht mehr fähig seien, sich in den C._____ betreffenden Alltagsfragen zu einigen (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j). Zutref- fend ist, dass bei einer Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen in der Regel die alternierende Obhut festzu- legen ist (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 6). Doch ist in jedem Fall zu prüfen, ob dies im Einzelfall mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist anstellte der Festlegung der alternierenden Obhut mit (mehr oder weni- ger) paritätischen Betreuungsanteilen die Anordnung der alleinigen Obhut eines Elternteils mit ausgedehntem Besuchsrecht des andern Elternteils zu prüfen (BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4). - 30 - d) Im konkreten Fall haben sich die Verhältnisse seit Erlass des erstinstanz- lichen Entscheides jedoch derart verändert, dass heute offen gelassen werden kann, ob die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Parteien der Anordnung der al- ternierenden Obhut für C._____ bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent- scheides entgegen stand. So hat die Beklagte während des Berufungsverfahrens ihre erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2015 an die Vorinstanz geäusserte Hal- tung, wonach sie C._____ entweder zu 100 % oder gar nicht betreuen wolle (vgl. act. 19/1), bekräftigt und klar gemacht, dass sie eine künftige Kooperation mit dem Kläger bezüglich der Erziehung und Betreuung von C._____ ablehnt. Auf- grund dieser Haltung hat die Beklagte ab Anfang Juni 2015 freiwillig auf die Aus- übung ihres Betreuungsanteils verzichtet, was dazu geführt hat, dass zwischen C._____ und der Beklagten für die Dauer von 5 Monaten kein Kontakt stattfand. Nachdem die Kammer diverse Anstrengungen unternahm, um den Kontakt zwi- schen Mutter und Sohn wieder herzustellen und in der Folge solche Erstkontakte am 29. Oktober 2015 und 12. November 2015 auch tatsächlich stattfinden konn- ten, hat die Beklagte in der Folge erneut darauf verzichtet, das ihr mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (act. 82) für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens eingeräumte Besuchsrecht für C._____ wahrzunehmen. Dies hat sie damit be- gründet, dass eine wechselnde Betreuung von C._____ durch beide Elternteile nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Vielmehr nimmt sie für sich in Anspruch, dass einzig eine ganzzeitliche Betreuung von C._____ durch sie kindsgerecht sei, was sie mit dem Verlauf der beiden Erstkontakte und insbesondere damit begrün- det, dass C._____ am Ende beider Besuchskontakte "Mami si, Papi no" gesagt und sich geweigert habe, das Haus zu verlassen, nachdem sie ihm gesagt habe, dass er wieder in den Kindergarten und danach zum Vater gehen müsse (dazu ausführlich act. 82 S. 8 ff., E. II.1.4). Obwohl C._____ fünf Monate ausschliesslich beim Kläger (und den Geschwistern) verbracht habe, sei es dem Kläger offenbar nicht gelungen, eine genügend tragfähige emotionale Beziehung zu C._____ auf- zubauen. Die für C._____ geforderte Betreuung erscheine immer mehr als ein Konstrukt, welches aus dem Bedürfnis des Vaters und theoretischen Überlegun- gen von Psychologen resultiere, jedoch nichts mit dem konkreten Willen des be- hinderten Kindes zu tun habe. Die Bedürfnisse des Kindes sollten offensichtlich - 31 - ignoriert werden, um das von den beteiligten Erwachsenen für gut befundene Be- treuungsmodell durchsetzen zu können. C._____ äussere jedoch einen Willen, welcher zu respektieren sei (act. 67 S. 2 f.). Sie habe entschieden, die Betreuung von C._____ nicht mehr zu übernehmen, weil sie der festen Überzeugung sei, dass die mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgelegte Betreuungsregelung nicht den Bedürfnissen von C._____ entspreche und ihre Rolle als Mutter weiter entwerte. Weder die hälftige Betreuung, noch der Umstand, dass C._____ wäh- rend den Ferien nicht bei ihr sein könne, sei für sie akzeptabel. Es schade dem Kind. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die Betreuung der älteren Kinder A._____ und B._____ durch den Vater dazu geführt habe, dass der Kläger ihr diese vollständig entfremdet habe. Die Kinder hätten immer darunter gelitten und würden noch immer unter dem Druck, den der Vater auf sie ausübe, leiden, sobald sie den Kontakt zur Mutter suchen würden. Sie sei überzeugt, dass glei- ches bei C._____ geschehen und er daran zerbrechen werde. Auch er würde künftig in einen massiven Loyalitätskonflikt verwickelt werden, weil der Kläger al- les daran setzten werde, auch C._____ zu instrumentalisieren und gegen sie auf- zubringen. Dies sei für jedes Kleinkind, für ein behindertes Kind jedoch noch mehr, unhaltbar. Sie halte weiterhin dafür, dass die Äusserungen von C._____ deutlich gewesen seien und er bei ihr und nicht beim Kläger sein wolle. Er leide unter der Situation. Wenn das Gericht den klaren Kinderwillen und das Bedürfnis von C._____ nicht respektieren könne, so könne sie das Kind nicht weiter dem Besuchsrechtssyndrom aussetzen. In diesem Fall müsse sie sich zum Wohle des Kindes zurückziehen, so dass C._____ zur Ruhe komme (act. 90 S. 2). Bereits im Beschluss der Kammer von 15. Dezember 2015 wurde ausge- führt, dass entgegen der Meinung der Beklagten aus dem Verlauf des Erstkontak- tes zwischen Mutter und Sohn keine Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen Vater und Sohn gezogen werden können. Vielmehr war vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass sich während dieser Zeit die Betreuungsverhältnisse immer wieder verändert haben, wobei zuletzt während über 5 Monaten gar kein Kontakt zwischen Mutter und Sohn bestanden hatte, nachvollziehbar, dass C._____ auf das Wiedersehen mit seiner Mutter stark rea- giert hat (vgl. act. 82 S. 20, E. II.3.3.d). Der Meinung der Beklagten, wonach (ein- - 32 - zig) die alleinige Betreuung von C._____ durch sie kindeswohlgerecht sei, stehen zudem die beiden durch die Vorinstanz eingeholten kinderpsychiatrischen Gut- achten vom 1. Oktober 2012 (act. 7/64) bzw. 24. Januar 2013 (act. 7/67) und
- November 2014 (act. 7/250) entgegen, welche einerseits die Wichtigkeit einer Betreuung von C._____ durch beide Elternteile, anderseits aber auch die grosse Bedeutung eines Kontaktes zwischen C._____ und seinen Geschwistern betonen (act. 7/67 S. 26 ff.; act. 7/250 S. 27 ff.). Bei diesen beiden Gutachten fällt sodann auf, dass C._____ zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens vom 1. Oktober 2012/24. Januar 2013 die Wechsel von einem zum anderen Elternteil gut und si- cher bewerkstelligte und nach der Rückkehr vom Vater zur Mutter keinerlei Stresssymptome zeigte (act. 7/64 S. 14; act. 7/67 S. 27), währendem sich aus dem Zweitgutachten vom 28. November 2014 Probleme beim Wechsel von der Mutter zum Vater ergeben (act. 7/250 S. 10 f., S. 22). Wie der Zweitgutachter her- vorhebt, darf von solchen – auch als Besuchsrechtssyndrom bekannten – Tren- nungsreaktionen nicht auf Beziehungs- oder Betreuungsprobleme des besuchs- rechtsberechtigten Elternteils geschlossen werden. Zwar könne C._____ sprach- lich noch nicht verständlich und eindeutig seine Meinung äussern, doch könne er mit den Symbolen der Figuren deutlich zum Ausdruck bringen, dass es ihm beim Vater möglich sei, sich unter den Geschwistern zu bewegen, während er bei der Mutter eher regressiv an sie gebunden werde. Alleine unter den Geschwistern könne er sich mit ihnen in eine neutrale Position zwischen Vater und Mutter stel- len. Der Kontakt zwischen den Geschwistern – so der Zweitgutachter weiter – sei lebendig und habe für C._____ neben den Eltern auch in Zukunft eine wichtige Bedeutung. In diesem Sinn werde der Vater einer Förderung der Geschwisterbe- ziehung gerechter als die Mutter. Eine mehrheitliche Betreuung von C._____ durch die Mutter sei deshalb abzulehnen (act. 7/250 S. 22). e) Insgesamt sind aufgrund der vorstehend dargestellten Haltung der Be- klagten heute die Voraussetzungen für die Festlegung einer alternierenden Obhut nicht mehr gegeben, weshalb C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist. - 33 - 2.4 Weiter beantragt der Kläger, es sei entgegen der vorinstanzlichen Verfügung festzuhalten, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei ihm und nicht bei der Be- klagten befinde (act. 15/3 S. 3). Da C._____ mit dem vorliegenden Entscheid für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist und sich der Wohnsitz eines Kindes am Wohnsitz desjenigen Elternteils befindet, unter dessen Obhut es steht (URS GLOOR/JONAS SCHWEIGHAUSER, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: Fam Pra 2014 S. 1 ff., S. 8), ist diesem Antrag stattzugeben.
- Besuchsrecht für C._____ 3.1 Da die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut der Parteien für C._____ – wie gezeigt – aufzuheben und C._____ für die weitere Dauer unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist, erübrigt sich ein Entscheid über die vor- instanzlich festgelegten Betreuungsanteile der Parteien; wird die Obhut einem El- ternteil alleine zugeteilt, ist vielmehr der persönliche Verkehr des nicht obhutsbe- rechtigten Elternteils festzusetzen (Art. 273 ff. ZGB). 3.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kin- des, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurtei- len ist (BGE 131 III 209 E. 5 m.w.H.). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind ge- kümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seeli- sche oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Eine pflichtwidrige Ausübung liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Besuchs- - 34 - recht unregelmässig ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht eingehalten werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 6). Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Ent- ziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ist daher ultima ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Insbesondere im Auge zu behalten ist, dass ein Entzug oder eine Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB den Schutz des Kindes und nicht die Bestrafung der Eltern zum Zweck hat (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa je m.w.H.; BGer 5A_448/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 4.1, in: FamPra 2009, S. 246 ff.; Fam- Komm Scheidung-BÜCHLER/WIRZ, 2. Aufl. 2011, Bd. I, Art. 274 N 7 ff.; SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 16). Bei einem Entzug des Anspruchs auf persön- lichen Verkehr ist sodann zwischen dem endgültigen Entzug und der Sistierung für eine bestimmte Dauer zu unterscheiden, wobei hier wiederum der endgültige Entzug ultima ratio für den Fall ist, in welchem es keine andere Möglichkeit mehr gibt, das Kindeswohl zu wahren; ein zeitweiliger Ausschluss geht deshalb dem dauernden vor (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 16; BÜCHLER/WIRZ, a.a.O., Art. 274 N 5). 3.3 Wie schon im Beschluss vom 15. Dezember 2015 ausgeführt, besteht zwi- schen C._____ und der Beklagten eine innige Mutter-Kind-Beziehung (vgl. dazu act. 82 E. II.3.3), weshalb sich aus dem persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Sohn an sich keine Kindeswohlverletzung ergäbe, würde ein solcher regel- mässig stattfinden. Die Beklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass (ein- zig) die alleinige Betreuung von C._____ durch sie, nicht jedoch eine teilzeitige bzw. abwechslungsweise Betreuung durch beide Elternteile kindeswohlgerecht sei. Ihrer Auffassung verleiht sie dabei ultimativ Nachdruck, indem das Gericht entweder den angeblich klaren Kinderwillen und das angebliche Bedürfnis von C._____ zu respektieren und ihr deshalb die alleinige Sorge und Obhut zuzuteilen - 35 - habe, oder aber sie lieber ganz auf den Kontakt zu C._____ verzichte. Dass das durch die Beklagte so definierte Kindeswohl in den Akten keine Stütze findet, wurde bereits gesagt. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist sowie bei der Identi- tätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H.); entgegen der Beklagten gibt es keinen Grund anzunehmen, dass dies bei C._____, welcher mit Trisomie 21 geboren wurde, anders sein könnte, unterstreichen doch beide Gutachten die Wichtigkeit des Kontaktes von C._____ zu beiden Elternteilen (vgl. vorstehend Ziff. III.2.2d). Zu betonen ist sodann, dass C._____ ein Recht auf persönlichen Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Eltern- teil und damit zur Beklagten hat (vgl. statt vieler BK ZGB-HEGNAUER, Bd. II/2/2/1, 1997, Art. 273 N 57 f.), wobei dieses Recht durch die von der Beklagten manifes- tierte Haltung vereitelt wird. Grundsätzlich wäre es möglich, die Beklagte auf ihre entsprechenden Pflichten hinzuweisen und sie dazu anzuhalten, das ihr zu- stehende Pflichtrecht auf persönlichen Verkehr wahrzunehmen. Ein solches Vor- gehen wäre jedoch dem konkreten Fall nicht angemessen. So ergibt sich aus dem Erstgutachten, dass C._____ eine regelmässige und konstante Routine braucht, um sich in seiner Umgebung vertraut und sicher zu fühlen (vgl. dazu act. 7/64 S. 14). Das ist nicht gewährleistet, solange die Beklagte nicht willens ist, die ge- richtlichen Anordnungen zu respektieren und sich in verlässlicher Weise um C._____ zu kümmern. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ einstweilen zu verweigern, wobei zunächst ei- ne Sistierung des Besuchsrechts für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren angezeigt ist. Über eine mögliche weitere Sistierung bzw. den Entzug des Be- suchsrechts über diesen Zeitpunkt hinaus wird das Scheidungsgericht unter Be- rücksichtigung der dannzumal vorliegenden Verhältnisse zu entscheiden haben.
- Besuchsrecht für B._____ 4.1 Nachdem die Vorinstanz – was unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 47 S. 5) – B._____ unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt hat (act. 6 Disp.-Ziff. 3a), hat sie gestützt auf die Art. 273 ff. ZGB den persönlichen Verkehr zwischen der Beklagten und B._____ geregelt. - 36 - Konkret hat sie die Beklagte für berechtigt erklärt, B._____ jede Woche von Sonn- tag 18:00 Uhr, bis Dienstag, 12:00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie für 6.5 Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 6 Disp.-Ziff. 3b). Zur Begründung hat sie ausgeführt, B._____ habe sowohl gegenüber dem Gutachter als auch gegenüber der Kindsvertreterin erklärt, sie wolle zu rund 30 Prozent von der Mutter betreut werden. Gegenüber der Kindsvertreterin habe sie angegeben, sie wolle wöchentlich am Montagmittag von der Schule aus zur Mut- ter gehen und dort bis Dienstagmorgen bleiben und dann wieder zur Schule ge- hen. Ab Dienstagmittag wolle sie zum Vater, bis zum nächsten Wochenende, das sie dann beim einen oder anderen Elternteil verbringen würde. Des Weiteren wol- le sie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, die Mutter besuchen. Sodann habe sie gegenüber der Kindervertreterin den Wunsch geäussert, jeweils mit C._____ zum Vater wechseln zu wollen. Allerdings sollten die Kontakte mit dem Vater im Verhältnis zur bestehenden Situation kei- nesfalls verringert werden. Der Gutachter – so die Vorinstanz weiter – empfehle unter Berücksichtigung des Wunsches von B._____, wonach diese 30 % von der Beklagten betreut werden wolle, dass B._____ in zeitlicher Hinsicht von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bei der Mutter sein solle. Sodann solle sie die Hälfte der Schulferien bei der Mutter verbringen (act. 6 S. 48, E. VII.4.aa-bb). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des Verlaufs der bisherigen Betreuungsregelung und dem Wunsch von B._____, dass endlich Ruhe sein sol- le, scheine eine zeitlich klar definierte Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl am besten zu entsprechen. Eine solche Regelung empfehle auch der Gutachter, doch solle gemäss seiner Meinung der Wechsel von der Mutter zum Vater oder umgekehrt jeweils um 18:00 Uhr erfolgen, wohingegen B._____ unter der Woche bereits am Dienstagmittag zum Vater wechseln wolle. Dies würde denn auch ge- nau der von ihr gewünschten Regelung entsprechen, wonach sie 70 % beim Va- ter und 30 % bei der Mutter sein möchte. Da B._____ urteilsfähig sei, sei davon - 37 - auszugehen, dass sie begreife, dass der Wechsel von einem zum anderen Eltern- teil am Dienstag in zeitlicher Hinsicht um 12:00 Uhr und am Wochenende um 18:00 Uhr zu erfolgen habe. Der Wechsel vom einen zum anderen Elternteil sei somit klar definiert und sei – im Gegensatz zu dem von der Kindervertreterin be- antragten Wechsel nach der Schule – nicht interpretationsbedürftig. Überdies ent- spreche die von der Kindervertreterin beantragte Besuchsrechtsregelung (Mon- tagmittag nach der Schule bis Dienstagmorgen [Schulbeginn]) nicht den von B._____ gewünschten 30 % (act. 6 S. 49, E. VII.4.cc). 4.2 a) Der Kläger hat hiergegen Berufung erhoben und zunächst eine Reduktion des von der Vorinstanz festgelegten Besuchsrechts verlangt. Konkret beantragte er, die Beklagte sei berechtigt zu erklären sei, B._____ jede Woche von Montag 08:15 Uhr (Schulanfang), bis Dienstag 11:50 Uhr (Schulschluss), jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 08:15 Uhr (Schulanfang) sowie an von ihm genau definierten Feiertagen sowie 5 Wochen während den Ferien auf eigenen Kosten zu sich auf Besuch nehmen (act. 15/3 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 hat er sodann beantragt, dass das Besuchs- recht der Beklagten betreffend B._____ für die Dauer des Verfahrens aufzuheben sei (Prot. S. 46). Zur Begründung beider Anträge hat der Kläger im Wesentlichen damit ar- gumentiert, dass eine Betreuung von C._____ alleine durch die Beklagte, das heisst ohne Beisein seiner Schwester B._____, mit dem Kindeswohl nicht verein- bar sei (act. 15/3 S. 9 f; Prot. S. 46 f.). Wie bereits (vorstehend Ziff. III.A.2.2c) ausgeführt, überzeugt dieses Argument nicht, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. b) Die Kindsvertreterin führte bezüglich des Besuchsrechts von B._____ aus, Letztere sei derzeit nicht gewillt, die Beklagte alleine zu besuchen, ohne dass C._____ auch bei der Beklagten weile. Sie wünsche sich derzeit weder eine Betreuung durch die Beklagte noch möchte sie Ferien mit ihr verbringen, denn die psychische Lebens- und Wohnsituation der Beklagten sei unklar und verunsichere B._____ (act. 28 S. 3). Sie [die Kindsvertreterin] sei aber nicht der Ansicht, dass das bestehende Besuchsrecht von B._____ zur Beklagten geändert werden soll- - 38 - te, auch wenn es heute nicht gelebt werde. Solange respektiert werde, dass das Besuchsrecht nicht gelebt werde, sei eine neue Regelung unnötig; vielmehr solle die bestehende Regelung stehen gelassen und als anzustrebendes Ziel angese- hen werden (Prot. S. 45, S. 52). c) Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz ge- troffene Regelung betreffend die Besuchszeiten für B._____ sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht zu beanstanden (act. 26 S. 3). Sie wünsche sich Kontakt zu ihrer Tochter und möchte für sie da sein. Es sei aber wahrscheinlich Realität, dass B._____ nicht gezwungen werden könne. Ihrer Meinung nach kön- ne die Regelung aber so belassen werden, wie sie sei, habe sie doch immer ge- zeigt, dass sie nicht auf einer Durchsetzung des Besuchsrechts bestehe. Wenn die Regelung so belassen werde, wie sie sei, sei das ein Zeichen für B._____, dass eigentlich die Tür bei der Mutter offen stehe, und dass sie zu ihr kommen könne, wenn sie wolle (Prot. S. 49). In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2016 hat sie sodann ausgeführt, sie halte es "insgesamt für nicht vertretbar, C._____, gleichermassen wie die älteren Kinder, in dieser Situation weiter zu treffen und der psychischen Belastung auszusetzen, welche sich aus der geteilten Betreuung ergebe" (act. 90 S. 2). 4.3 a) Hinsichtlich des Rechts auf persönlichen Verkehr bzw. den Vorausset- zungen einer Verweigerung oder Entzugs dieses Rechtes kann zunächst auf die bereits (vorstehend Ziff. III.A.3.2) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Anzufügen ist, dass sich die Festlegung des Besuchsrechts am Einzelfall orientie- ren muss. Bei der Regelung des Besuchsrechts ist die Meinung des Kindes ein- zuholen und zu berücksichtigen. Wenngleich bei ablehnender Haltung des Kindes kein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen ist, kann ihm in der Regel die Anordnung eines minimalen Besuchsrechts angesichts der schicksalshaften El- tern-Kind-Beziehung zugemutet werden. Jedenfalls darf nach der Praxis des Bundesgerichtes das Besuchsrecht nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (vgl. etwa BÜCHLER/WIRZ, a.a.O., Art. 273 ZGB - 39 - N 21 und 28 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesge- richtes). b) Im konkreten Fall ist zu beachten, dass sich das bereits während dem erstinstanzlichen Verfahren angespannte Verhältnis zwischen Mutter und Tochter seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Mai 2015 weiter verschlechtert hat. So hat die Kindsvertreterin anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 aus- geführt, dass sich B._____ stark von der Beklagten abgrenze und keinen Kontakt zu ihr wolle (Prot. S. 43). Dies ging nach Aussage der Beklagten so weit, dass B._____ sie bei einer zufälligen Begegnung im Schwimmbad weggestossen und es abgelehnt habe, sie zu begrüssen (Prot. S. 18). Dies alleine würde jedoch noch nicht für die gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts sprechen; vielmehr wäre ohne das Hinzutreten weiterer Umstände allenfalls eine Reduktion des Be- suchsrechts auf das von B._____ ursprünglich gewünschte und nunmehr vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Mass zu prüfen, um zwischen Mutter und Tochter wieder einen Kontakt bzw. eine Vertrauensbasis herzustellen, auf welcher ein (unbeschwerter) Kontakt möglich ist. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2016 ausgeführt hat, sie halte einen weiteren Kontakt zu B._____ nicht mehr weiter für vertretbar (act. 90 S. 2). Da damit derzeit weder B._____ noch die Beklagte gewillt schei- nen, das ihnen gegenseitig zustehende Recht auf persönlichen Verkehr auch tat- sächlich auszuüben, drängt es sich auf, die vorinstanzliche Besuchsrechtsrege- lung aufzuheben und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von der Festsetzung einer konkreten Besuchsregelung abzusehen. Eine formelle Sistie- rung erscheint hingegen nicht angezeigt, da davon auszugehen ist, dass B._____ mit fast 14 Jahren urteilsfähig und in der Lage ist, selbst über die Wiederaufnah- me des Kontaktes zur Mutter zu entscheiden.
- Weisungen bezüglich des Besuchsrechts Der Kläger verlangt im Rahmen seiner Berufung, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 10 (Aufhebung der Weisung an die Berufungsbeklagte betreffend des Kindergartenbesuchs von C._____) und 12 (Rayon für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts) ersatzlos aufzuheben sei - 40 - (act. 15/3 S. 4). Da der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid kein Besuchs- recht eingeräumt wird, wird der entsprechende Antrag des Klägers indes gegen- standslos und ist deshalb abzuschreiben. B. Kinderunterhaltsbeiträge
- Der Kläger ist mit dem Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2009 verpflichtet worden, der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– pro Monat zu bezahlen, davon Fr. 1'000.– zzgl. Kinderzulagen für jedes der drei Kinder (act. 7/8/15 Disp.- Ziff. 10).
- Die vom Kläger an die Beklagte persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge betrugen demgemäss Fr. 2'400.– pro Monat. Zwar hatte der Kläger vor- instanzlich die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklag- ten verlangt (act. 7/172 S. 2), doch wurde diesem Begehren durch die Vorinstanz nicht entsprochen (act. 6 Disp.-Ziff. 14). Dies ist unangefochten geblieben (vgl. act. 15/3 S. 4). Da die Ausnahmeregelung von Art. 282 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor welcher der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten ange- fochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, im umgekehrten Fall, in welchem nur die Kinderunterhaltsbeiträ- ge angefochten sind, nicht gilt (BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4; O- Ger ZH, LC140021 vom 19. November 2014 E. 2.2), sind die Ehegattenunter- haltsbeiträge im vorliegenden Verfahren nicht auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen. Vielmehr ist der Klarheit halber davon Vormerk zu nehmen, dass Dis- positiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Entscheides vom 8. Mai 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als damit Antrag 3 des klägerischen Abänderungsbe- gehrens vom 20. Mai 2014 in Bezug auf den vom Kläger an die Beklagte persön- lich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag abgewiesen worden ist. Mit Eingabe vom
- Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Vorinstanz, es sei in Abänderung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen die Unterhaltspflicht des Klägers ge- genüber der Beklagten aufzuheben (act. 29, 30 und 37). Ob und wie die Vor- instanz über dieses (neue) Massnahmebegehren bereits entschied, ist der Kam- mer nicht bekannt. Da für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Bedeu- tung, ist dem nicht weiter nachzugehen. - 41 -
- Zu den Kinderunterhaltsbeiträgen hat der Kläger vorinstanzlich den Antrag gestellt, seine Unterhaltspflicht gegenüber den drei Kindern sei aufzuheben, wo- bei er bei diesem Antrag davon ausging, dass ihm die alleinige Obhut für die drei Kinder zuzuteilen sei (act. 7/172 S. 2). 3.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Klägers einzig für den ältesten Sohn A._____ aufgehoben und das Abänderungsbegehren des Klägers im Übri- gen abgewiesen (act. 6 Disp.-Ziff. 14). Zur Begründung hat sie ausgeführt, mit dem von ihr getroffenen Entscheid werde dem Kläger die Obhut über die beiden älteren Kinder zugewiesen, während die Obhut für C._____ bei beiden Eltern zu gleichen Teilen bleibe. A._____ wohne zu 100 % beim Vater. Bezüglich A._____ würden veränderte Verhältnisse vorliegen. Solange A._____ ausschliesslich beim Vater lebe, erscheine es daher gerechtfertigt, die Unterhaltspflicht des Klägers be- treffend A._____ per 1. Januar 2015 aufzuheben und festzuhalten, dass die Kin- der-/Ausbildungszulage für A._____ dem Kläger zustehe. Der Kläger sei indessen zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Januar 2015 für sämtliche Kosten von A._____ wie Krankenkassenkosten, Gesundheitskosten (Arzt und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Handy, Hobbies und Taschengeld aufzukommen. Die nicht erwerbstätige Beklag- te sei nicht leistungsfähig und könne daher mangels Leistungsfähigkeit derzeit nicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für A._____ verpflichtet wer- den. B._____ wohne zwar gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid offiziell zu 70 % beim Vater. Eine erhebliche Veränderung sei indessen dadurch nicht einge- treten, habe sie doch bereits vorher jeweils von Mittwochabend bis Freitagabend beim Vater gewohnt. Da vom Kläger nichts Gegenteiliges geltend gemacht wor- den sei, sei davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor für die Kosten der Krankenkasse, Gesundheitskosten (Arzt- und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Hobbies und Taschengeld für B._____ aufkomme. Insofern würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen, welche zu einer Aufhebung oder Kürzung des Unterhalts- beitrages des Klägers für B._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigen würden. Das klägerische Abänderungsbegehren sei demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Auch bezüglich C._____ erscheine es trotz der geteil- - 42 - ten Obhut angemessen, die bisherige Unterhaltsregelung während der Dauer des Scheidungsverfahrens beizubehalten, wobei auch hier die Beklagte weiterhin ver- pflichtet sei, die Kosten für Krankenkasse, Gesundheitskosten (Arzt und Zahn- arzt), Kindergartenkosten, allfällige kindergartenbedingte Fahrt- und Verpfle- gungskosten, Kleider, Hobbies und Taschengeld für C._____ zu bezahlen (act. 6 S. 58 f., E. X). 3.2 Der Kläger verlangt im Berufungsverfahren die Aufhebung seiner Unter- haltsverpflichtung für B._____ und C._____ per 1. Juli 2015 (act. 15/3 S. 4) und bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe bereits in der Vergangenheit massge- blich Kosten für die Kinder übernehmen müssen, weil die Beklagte dafür nicht aufgekommen sei. Ausserdem erweise sich die aktuellen Regelung als kompli- ziert, so wenn er mit einem Kind zum Arzt gehe. In diesem Fall erhalte er die Rechnung und bezahle diese, die Rückerstattung durch die Krankenkasse erfolge jedoch an die Beklage, was zur Folge habe, dass er den Betrag von der Beklag- ten zurückverlangen müsse (act. 15/3 S. 15 f.). Unter diesen Umständen sei eine weitere Unterhaltszahlung für B._____ an die Beklagte nicht begründbar, erfülle er doch seine Unterhaltspflicht bereits, indem er für diese Kosten aufkomme und B._____ bereits in grösserem Umfang betreue (act. 15/3 S. 16). 3.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe für die Dauer des Scheidungsverfahrens keine Veranlassung, die Unterhaltsregelung für alle Kinder abzuändern. Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfü- gung die Unterhaltsverpflichtung für A._____ aufgehoben. Resultat sei, dass auf Seiten der Beklagten ein Betrag von Fr. 1'000.–, zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.–, somit Fr. 1'250.– monatlich wegfalle und beim Kläger hinzukomme. An- gesichts des Umstandes, dass bei der ursprünglichen Unterhaltsberechnung beim Kläger die vollen Wohnkosten und seine sämtlichen übrigen Auslagen angerech- net wurden, erhalte er somit monatlich Fr. 1'250.– hinzu. Damit könnten jedoch sämtliche Kosten der Kinder während seiner Betreuungszeit ohne weiteres be- zahlt werden. Die Beklagte komme weiterhin für die Krankenversicherungsprä- mien und weitere Gesundheitskosten auf und bezahle auch Kleider der jüngeren Kinder. Soweit der Kläger allerdings Auslagen für die Kinder tätige, um ihnen ei- - 43 - nen Gefallen zu tun oder Geschenke zu machen, könne dies nicht mit Unterhalts- ansprüchen der Beklagten für sich und die jüngeren Kinder verrechnet werden. Hinzu komme, dass A._____ im August eine Lehre beginne und somit einen Lehr- lingslohn erziele, welcher ebenfalls an seinen Bedarf anzurechnen sei. Im Resul- tat sei die Anordnung betreffend Unterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden (act. 26 S. 4 f.). 4.1 Wie bereits dargelegt (vorstehend Ziff. II.2) besteht ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB, wenn sich die tatsächliche Situation inzwischen we- sentlich und dauerhaft verändert hat, wobei eine Veränderung schon dann als dauerhaft erscheint, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 179 N 2). Der Unterhalt der Eltern an die Kinder wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Ob- hut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Den Eltern steht aber die Wahl zwischen den beiden Formen der Leistung nicht frei. Vielmehr hängt sie von der Ordnung der rechtlichen Obhut ab. Eltern mit rechtlicher Obhut leisten den Unter- halt durch Pflege und Erziehung, Eltern ohne rechtliche Obhut dagegen nur durch Geldzahlung (HEGNAUER, a.a.O., Art. 276 N 77). Zwar schliesst die gemeinsame elterliche Sorge mit geteilter Obhut nicht aus, dass ein Elternteil trotz Ausübung der Obhut über das Kind nach Massgabe der Leistungsfähigkeit beider Eltern auch Geldbeiträge an den vom anderen Elternteil gewährten Unterhalt zu leisten hat (FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 6). Ist jedoch nur ein Ehegatte obhutsberechtigt, wird der Kinderunterhalt durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil geschuldet (vgl. Art. 276 Abs. 2ZGB, Art. 289 Abs. 1 ZGB). 4.2 Die Obhut für B._____ wurde nach der Trennung der Parteien mit dem Ehe- schutzurteil vom 16. Oktober 2009 der Beklagten zugeteilt (act. 7/8/15 Disp.- Ziff. 5). Mit einem Massnahmeentscheid vom 9. Mai 2012 wurde das dem Kläger für B._____ zustehende Besuchsrecht zwar erweitert (act. 7/52), die Obhutsrege- lung jedoch weder mit diesem Entscheid, noch mit einem weiteren Massnahme- entscheid vom 13. November 2013 (act. 7/126) abgeändert. Erst mit dem vorlie- gend zu beurteilenden Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 wurde die Ob- - 44 - hut für B._____ dem Kläger zugeteilt, was unangefochten geblieben ist (vgl. act. 47 Disp.-Ziff. 1). Damit kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach in Bezug auf die Unterhaltspflicht des Klägers für B._____ kein Abänderungsgrund vorliege, weil B._____ bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides jeweils von Mittwochabend bis Freitagabend beim Vater gewohnt habe (act. 6 S. 58, E. X), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Bestehen eines Abänderungsgrun- des bereits aufgrund der Festlegung der alleinigen Obhut des Kläger für B._____ zu bejahen, hat dieser doch als alleiniger Obhutsinhaber den Unterhalt für B._____ nicht mehr durch Geldleistung sondern vielmehr durch Pflege und Obhut zu erbringen. Gleiches gilt nunmehr auch für C._____, ist doch auch dieser für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Die Berufung des Klägers erweist sich somit in diesem Punkt als begrün- det, weshalb seine Unterhaltspflicht für B._____ und C._____ – antragsgemäss per 1. Juli 2015 – aufzuheben ist. 4.3 Der Kläger stellte keinen Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen für die drei Kinder zu verpflichten. Entsprechend unterliess er in seinen Eingaben an die Kammer Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Sollte er der Auffassung sein, die Beklagte sei inzwischen in der Lage, mit Geldzahlungen an den Unterhalt der Kinder beizutragen, wird er sich mit ent- sprechenden Anträgen an die Vorinstanz zu wenden haben. C. Zuteilung der ehelichen Liegenschaft
- Die eheliche Liegenschaft wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Beklagten zur Benutzung zugeteilt (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 2), wobei zu diesem Zeitpunkt alle drei Kinder unter der Obhut der Beklagten standen und dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht zukam (vgl. act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 5 und 7).
- Davon ausgehend, ihm sei die alleinige Obhut für die drei Kinder zuzuteilen, hat der Kläger vorinstanzlich beantragt, die eheliche Liegenschaft sei für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens ihm zur Benützung zuzuteilen. Er hat dies damit begründet, dass die eheliche Liegenschaft den Kindern seit der Trennung als Wohnung diene (act. 7/172 S. 2 und 7). - 45 - 3.1 Die Vorinstanz hat eine Umteilung der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an den Kläger abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei bei der Zuteilung der Liegenschaft an die Beklagte auch ge- blieben, als der Kläger gemäss den beiden Massnahmeentscheiden vom 7. Juni 2012 und 13. November 2013 die drei Kinder in grösserem Ausmass betreut ha- be, als dies zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides noch der Fall gewesen sei. Heute lebe A._____ gemäss seinem eigenen Entscheid ganz beim Vater in K._____, während B._____ gemäss der im vorinstanzlichen Entscheid angeord- neten Besuchsrechts- und Betreuungsregelung zu 70 % und C._____ zu 50 % beim Vater lebe. Die Beklagte betreue gemäss dieser Besuchsrechts- und Be- treuungsregelung die Tochter B._____ zu 30 % und den jüngsten Sohn C._____ zu 50 %. Alleine der Umstand, dass der Kläger die alleinige Obhut über zwei Kin- der und die geteilte Obhut über ein Kind hätte, vermöge eine Umteilung der eheli- chen Liegenschaft an ihn im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu rechtfertigen. Der Kläger bewohne seit mehreren Jahren eine 4 ½-Zimmerwohnung in K._____, in welcher er zeitweise alle drei Kinder betreue. Dass diese Wohnung für drei Kinder zu klein sei, mache er nicht geltend. Somit habe der Kläger nicht glaubhaft ge- macht und es sei auch nicht ersichtlich, dass ihm die eheliche Liegenschaft in H._____ während des Scheidungsverfahrens mehr dienen solle als der Beklag- ten. Die Kinder, vor allem aber C._____, hätten sich an die mit dem vorinstanzli- chen Entscheid geänderte Obhuts-, Besuchsrechts-/Betreuungsregelung zu ge- wöhnen. Dies sei Stress genug für die Kinder, seien sie doch schon durch die jah- relange Kampfscheidung der Eltern schwer belastet. In dieser Situation sei es dringend nötig, dass sie über eine stabile Wohnsituation bei beiden Eltern verfü- gen, um zur Ruhe zu kommen. Wenn die Mutter jetzt schon zu einem Umzug ge- zwungen würde, wären die Kinder, vor allem aber der sensible C._____, noch zu- sätzlichem Stress ausgesetzt, was kindeswohlgefährdend wäre, könne dies doch den reibungslosen Ablauf des Wechsels von der Mutter zum Vater oder umge- kehrt erschweren. Dies sei unbedingt zu vermeiden. In diesem Sinne sei kein Ab- änderungsgrund gegeben. Der Antrag des Klägers auf Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn sei daher abzuweisen (act. 6 S. 57 E. XI). - 46 - 3.2 Der Kläger beantragt in diesem Punkt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er fordert die Zuweisung der Liegenschaft an ihn per 31. Juli 2015. a) Soweit der Kläger einen allfälligen Anspruch auf Umteilung der Liegen- schaft zunächst aus den Bestimmungen des Volkschulgesetzes (VSG) ableiten will (act. 15/3 S. 16), ist darauf nicht weiter einzugehen, lässt sich doch aus der vom Kläger angeführten Volksschulgesetzgebung kein Anspruch auf Zuteilung ei- ner Liegenschaft im Scheidungsverfahren ableiten. Vielmehr richtet sich die Zutei- lung einer Liegenschaft zur Benützung im Rahmen und für die Dauer eines Scheidungsverfahrens einzig und alleine nach zivilrechtlichen Grundsätzen. b) Weiter bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er alle drei Kinder überwiegend betreue, weshalb die Liegenschaft ihm zusammen mit den drei Kin- dern den grösseren Nutzen bringe. Der Beklagten sei es unter Würdigung aller Umstände bereits heute zuzumuten, aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen, was sofort geschehen könne, gäbe es doch genügend erschwingliche Wohnun- gen. Zudem könne die Beklagte als Übergangslösung in seine aktuelle Wohnung ziehen, was ihr in Nachachtung des wohlverstandenen Kindeswohls ohne weite- res zumutbar sei. Ausserdem weigere sich die Beklagte seit Januar 2015 die Hy- pothekarzinsen, welche im Unterhaltsbeitrag inbegriffen seien, zu bezahlen, und dies obwohl sie die Unterhaltsbeiträge für sich und die beiden jüngeren Kinder – wie dies die Vorinstanz weiter vorsehe – bis dato noch erhalten habe (act. 15/3 S. 17). c) Seinen Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft hat der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens zunächst dahingehend abgeändert, als der Beklagten für das Verlassen der Liegenschaft eine Frist bis zum 30. September 2015 zu set- zen sei (Prot. S. 46), und schliesslich beantragt, dass die eheliche Liegenschaft baldmöglichst umzuteilen sei (act. 91 S. 2). 3.3 Die Beklagte hat sich zu Beginn des Berufungsverfahrens auf den Stand- punkt gestellt, es bestehe im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine Ver- anlassung, sie von der Liegenschaft wegzuweisen. Die Organisation der Kinder mit den Wohnungen der Eltern und der Schule funktioniere einwandfrei. Sie kön- - 47 - ne sich derzeit keine neue Wohnung suchen. Die Kinderbelange seien noch nicht abschliessend, sprich langfristig geregelt. Dies habe jedoch Einfluss auf den geo- graphischen Radius, in welchem sie eine Wohnung suchen müsse. Sodann könn- ten die vom Kläger als "erschwinglich" bezeichneten Wohnungen in H._____ von ihr nicht finanziert werden, zumal mit einem weiteren finanziellen Abänderungsan- trag des Klägers zu rechnen sei, wenn er für die gesamten Kosten der Liegen- schaft aufzukommen habe. Selbstredend sei es ihr auch nicht zumutbar, einfach in die Wohnung des Klägers umzuziehen. Auch die Zahlung des Hypothekarzin- ses sei kein Argument; der Kläger verrechne diesen bereits – an sich unerlaub- terweise – mit dem Unterhaltsbeitrag (act. 26 S. 5 f.). Ausgeschlossen sei es so- dann, dass sie bis Ende September 2015 ausziehen und sich irgendwo eine Wohnung nehmen könne. Sie habe weder eine Wohnung in Aussicht, noch könne sie die Kaution bezahlen. Sodann habe sie sich nach dem Vorfall im Juli 2015 nunmehr wieder in der ehelichen Liegenschaft eingerichtet und warte den En- dentscheid ab, damit sie wisse, wie dann die Regelung betreffend der Kinder sei und sie sich entsprechend orientieren könne. Auch wo sie eine Wohnung suche, werde vom Entscheid betreffend C._____ abhängen und davon, wo er dann künf- tig in die Schule gehe. Insbesondere wenn C._____ in eine Sonderschule gehen sollte, werde er in Zukunft nicht mehr in H._____ die Schule besuchen (Prot. S. 50). 4.1 Entscheidendes Kriterium für die Zuweisung der Familienwohnung ist die Zweckmässigkeit. So ist die Wohnung in erster Linie demjenigen Ehegatten zur Benutzung zuzuweisen, dem sie den grösseren Nutzen bringt. Ist der Nutzen für beide Ehepartner gleich gross, ist darauf abzustellen, wem der Auszug leichter fällt. Die dingliche und schuldrechtliche Berechtigung an der Wohnung spielen ei- ne untergeordnete Rolle und sind erst zu berücksichtigen, wenn aufgrund der üb- rigen zu berücksichtigenden Tatsachen kein Entscheid gefunden werden kann. Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist insbesondere den Interessen minder- jähriger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjeni- gen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt. Es kann aber auch z.B. gesundheitliche oder berufliche Gründe geben, die ein besonderes Inte- resse an der Beibehaltung der Wohnung aufweisen (FamKomm Schei- - 48 - dung/VETTERLI, 2. Aufl., Art. 176 N 16; BSK ZGB I-SCHWANDER, 5. Aufl. 2014, Art.176 N 7). Für eine Umteilung der Liegenschaft während laufendem Schei- dungsverfahren ist darzutun, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Regelung erheblich und dauerhaft geändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB). 4.2 Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein allein- stehendes Wohnhaus an der G._____strasse ... in ... H._____, welches im hälfti- gen Miteigentum der Parteien steht (act. 7/123). Zur bisherigen Benützung der ehelichen Liegenschaft ist festzuhalten, dass der Kläger diese am 20. August 2009 verlassen hat (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 1) und in eine 4.5 Zimmerwohnung an der J._____strasse … in ... K._____ gezogen ist (vgl. act. 7/6/17). Im Ehe- schutzentscheid vom 16. Oktober 2009 wurden die drei Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Die eheliche Liegenschaft wurde der Beklagten zur Benutzung zugewiesen (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 2). Mit zwei Massnahmeentscheiden vom 7. Juni 2012 (act. 7/52) und 13. November 2013 (act. 7/126) wurde das dem Kläger zustehen- de Besuchsrecht für die drei Kinder erweitert und der Kläger zuletzt berechtigt er- klärt, die drei Kinder jeden Mittwochabend ab 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend 20:00 Uhr zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen (act. 7/126 Disp.- Ziff. 1). An Weihnachten 2014 ist der älteste Sohn A._____ zum Vater gezogen (vgl. act. 7/254). Mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Mai 2015 wurde dem Kläger sodann die alleinige Obhut für A._____ und B._____ zugeteilt (act. 6 Disp.- Ziff. 2a und 3a), was unangefochten geblieben ist. Zudem ist ihm in Gutheissung seiner dahingehenden Berufung mit dem vorliegenden Entscheid auch die alleini- ge Obhut für C._____ zuzuteilen, weshalb nunmehr alle drei Kinder beim Kläger wohnen und dort dementsprechend ihren Lebensmittelpunkt haben. Im Vergleich zur Situation, wie sie sich nach Erlass des eheschutzrichterlichen Entscheides präsentiert hat, ist deshalb heute eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen, wohnt doch die Beklagte derzeit alleine in der geräumigen ehelichen Liegenschaft (vgl. act. 7/123), währenddem der Kläger mit den drei Kindern in der 2009 von ihm bezogenen 4.5 Zimmerwohnung an der J._____strasse … in ... K._____ wohnt. Diese Änderung der Verhältnisse ist sodann als dauerhaft anzu- - 49 - sehen, da bei heutiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass alle drei Kinder auch künftig ihren Lebensmittelpunkt am Wohnsitz des Vaters haben werden. Die drei Kinder sind im Haus an der G._____strasse ... in H._____ aufgewachsen. B._____ und C._____ gehen nach wie vor in H._____ zur Schule bzw. in den Kindergarten (Prot. S. 25 und 30). Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen Mühe hat, eine neue Wohnung zu finden. Dies ver- mag das ausgewiesene Interesse des Klägers und der Kinder an einer Umteilung der ehelichen Liegenschaft indessen nicht aufzuwiegen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ zu verlassen. Dazu ist ihr eine Frist bis spätestens 31. Mai 2016 anzu- setzen. Ab diesem Zeitpunkt ist die eheliche Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 4.3 Der Antrag des Klägers auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft umfasst auch den Hausrat und das Mobiliar, ausgenommen die persönlichen Effekten der Beklagten (act. 15/3 S. 4). Eine Begründung dazu, weshalb und in welchen Um- fang er (und die Kinder) auf diese Gegenstände angewiesen sind, unterliess er. Dies wäre aber notwendig gewesen, lebt er doch bereits seit 2009 in einer eige- nen Wohnung und darf deshalb angenommen werden, dass er über die nötigsten Einrichtungsgegenstände verfügt. Mangels Begründung ist auf die Berufung des Klägers in diesem Punkt nicht einzutreten. D. Mediation
- Der Kläger beantragt mit seinen ergänzten Berufungsanträgen, es sei eine Mediation für die Parteien gerichtlich anzuordnen (Prot. S. 46), wobei er diesen Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt hat. 1.1 Ein neuer Antrag ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen beruht. 1.2 Die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO (sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch; gleiche sachliche Zuständigkeit) sind vorliegend erfüllt. Wie - 50 - bereits (vorstehend Ziff. II.4) ausgeführt, führt der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abwei- chung von Art. 317 Abs. 1 ZPO sodann auch im Berufungsverfahren zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; OGer ZH, LY140010 vom 26. Mai 2014 E. II.2). Deshalb ist der neue Antrag des Klägers zuzulassen. 2.1 Der Kläger hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass er sich von einer Mediation eine Verbesserung des Verhältnisses zur Beklagten erhoffe, gehe es doch den Kindern besser, wenn die Eltern zueinander einen adäquaten Kontakt pflegen könnten (Prot. S. 47). Die Beklagte lehnt hingegen eine Mediation im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine solche nichts bringe, weil der Kläger jeweils das Eine sage und das Andere mache (Prot. S. 32). 2.2 Grundsätzlich handelt es sich bei der Mediation um ein Instrument für die freiwillige, einvernehmliche Streitbeilegung. Auf Grund der neueren Gesetzge- bung kann jedoch in kinderrechtlichen Angelegenheiten die Mediation auch be- hördlicherseits zur Streitbeilegung herangezogen werden. So kann die Kinder- schutzbehörde die Eltern gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB in geeigneten Fällen zu ei- nem Mediationsversuch auffordern. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich zudem in Art. 297 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht die Eltern zu einer Mediation auffordern kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche auch un- ter der neuen schweizerischen ZPO bestätigt worden ist, ist die Mediation im Zu- sammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sodann bei gestörter Bezie- hung zwischen den Eltern eine zulässige Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (BGer 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6 mit Verweis auf BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). Dass eine Mediation, soweit sie als Kindesschutzmassnahme angeordnet wird, selten auf beidseitigen Elternwunsch erfolgt, liegt in der Natur der Sache (vgl. BGer 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). Dies bedeutet allerdings nicht, dass immer wenn der Konflikt der Eltern das Wohl der Kinder gefährdet, sich auch tatsächlich die Anordnung einer Pflichtmediation aufdrängt. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Anordnung ei- - 51 - ner Mediation gegen den Willen einer oder beider Parteien sinnvoll ist. Insbeson- dere ist zu berücksichtigen, dass von einer Pflichtmediation dann, wenn sich die "zerstörerische Kraft" des Elternkonfliktes bereits ausgebreitet hat, auch keine "Wunder" mehr erwartet werden können. Ob eine Pflichtmediation angezeigt ist, hängt deshalb auch vom Konfliktniveau unter den Eltern ab. Ab einem gewissen Schweregrad des Konflikts ist eine gemeinsame Elternintervention wenig hilfreich, sondern kann den Konflikt eher noch verstärken. In diesen Fällen stehen struktu- rierte Beschlüsse des Richters oder der KESB im Vordergrund (vgl. LISELOTTE STAUB, Die Pflichtmediation als scheidungsbezogene Kindsschutzmassnahme, in: ZBJV 145/2009 S. 404 ff., S. 415 f.). 2.3 Im Falle der Parteien liegen keine Verhältnisse vor, welche eine Mediation gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten als angezeigt erscheinen lassen. So hat sich der Konflikt zwischen den Parteien in einer Weise chronifiziert, welche heute jegliche Kommunikation ausschliesst. Eine Mediation, und zwar auch eine angeordnete, erfordert ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien, was bei der- massen verhärteten Fronten wie im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen er- scheint. Zudem wurden von der Vorinstanz mit der Anordnung der beiden Bei- standschaften bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um trotz der mangelnden direkten Kommunikation der Eltern zumindest eine indirekte Kommunikation zu ermöglichen. Der Antrag des Klägers auf Anordnung einer Mediation ist deshalb abzuweisen. IV. Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
- Gesuch der Beklagten um Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege 1.1 Die Beklagte stellt den Antrag, der Kläger sei zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 4'000.– nebst 8 % MwSt. zu verpflichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen (act. 26 S. 2). - 52 - 1.2 Grundsätzlich hat eine Person nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltli- che Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht jedoch nur subsidiär zur Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten, weshalb das Gesuch abzulehnen ist, wenn der Ehegatte die Kosten vorzuschiessen vermag (LUKAS HUBER, DIKE-Komm ZPO, Online Stand 16. April 2012, Art. 117 N 30; BGE 91 II 253 E. 1). Die Pflicht zur Bevorschussung der Pro- zesskosten unter Ehegatten stützt sich auf die eheliche Beistandspflicht. In die- sem Sinne kann ein Ehegatte im Rahmen eines Scheidungsprozesses gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten einen Bei- trag zur Finanzierung des Prozesses zu bezahlen, wobei die Grundsätze zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzu- wenden sind. Der Prozesskostenvorschuss ist also zu gewähren, wenn der an- sprechenden Partei die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Pro- zess zu finanzieren und dieser nicht aussichtslos erscheint (vgl. OGer ZH, LE120025 vom 12. Juni 2012, E. IV./2.). Zudem muss der angesprochene Ehe- gatte in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen, d.h. er muss leistungsfähig sein (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, Bd. Nr. II/1c, 3. Aufl. 1998, Art. 159 N 135). Dies setzt voraus, dass dem vorschusspflichtigen Ehegatten genug verbleibt, um seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie sowie, wenn er wie im Ehescheidungsprozess selbst Partei ist, seine eigenen Anwaltskosten zu bestrei- ten (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 41a). Bei der Abklärung, ob der Ehegatte in der Lage ist, seinem bedürftigen Partner einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, ist dabei nicht nur sein den Zwangsbedarf übersteigendes Einkommen, sondern auch sein Vermögen angemessen zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.H.). Die Berücksichtigung von Vermögen setzt freilich voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens oder im Zeitpunkt des Gesuchs überhaupt vorhanden und verfügbar ist und nicht erst nach Abschluss des Verfah- rens realisiert werden kann (BGE 118 Ia 369 E. 4). Bei Liegenschaftseigentum widerspricht es dem verfassungsrechtlichen Anspruch nicht, vom Grundeigentü- - 53 - mer zu verlangen, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5; BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4d). 1.3 a) Vorliegend ist die Mittellosigkeit der Beklagten aufgrund ihrer Ausführun- gen und Belege zu den Einkommens- und Bedarfszahlen dargetan (act. 26 S. 8 f., act. 27/1-5, act. 35/7-10 und 15, Prot. S. 12 f.). Sodann kann der Prozess bezüg- lich der von der Beklagten gestellten Anträge, jedenfalls nicht prospektiv betrach- tet, als aussichtslos bezeichnet werden. Dementsprechend ist grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des Klägers zu prüfen: b) Der Kläger bestreitet seine Leistungsfähigkeit und bringt dazu vor, er ver- füge zur Zeit lediglich über flüssige Mittel von Fr. 3'947.82 (Prot. S. 48; act. 44/2). Daneben habe er noch ein weiteres Konto bei der ZKB, auf welchem sich circa Fr. 7'000.– befinden würden. Dieser Betrag sei aber für die Bezahlung der Hypo- thekarzinsen reserviert, welche er bezahlen müsse, weil die Beklagte seit Januar 2015 nicht mehr dafür aufgekommen sei (Prot. S. 48). Zu seinen Einkommens- und Bedarfszahlen macht der Kläger jedoch keine Ausführungen und kommt da- mit seiner Begründungspflicht – wie schon bei der Begründung seines eigenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 15/13 E. 2) – nicht nach. Immerhin kann den vorinstanzlichen Unterlagen entnommen werden, dass der Kläger ein Einkommen von rund Fr. 9'530.– erzielt (vgl. act. 7/6/15), wel- ches nach Angaben des Klägers unverändert geblieben ist (Prot. S. 24). Da er aus diesem seinen eigenen Unterhalt, denjenigen der drei Kinder sowie die Un- terhaltsbeiträge für die Beklagte und die Kosten seiner eigenen Rechtsvertreterin bezahlen muss, ist trotz mangelnder Begründung des Klägers davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, der Beklagten aus seinem Einkommen einen Pro- zesskostenvorschuss zu bezahlen. c) Zum Vermögen des Klägers – wie auch zu demjenigen der Beklagten – ist festzuhalten, dass die Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ das einzige wesentliche Aktivum darstellt. Diese steht im Miteigentum der Parteien (Prot. S. 25; act. 7/123) und hat gemäss einem vom HEV erstellten Verkehrswert- gutachten vom 2. September 2013 einen Verkehrswert von Fr. 1'370'000.–. Der - 54 - Kläger hat zur hypothekarischen Belastung ausgesagt, diese betrage derzeit Fr. 880'000.– (Prot. S. 25), was mit dem Grundbuchauszug (act. 7/123) und den weiteren sich in den Akten befindlichen Belegen übereinstimmt (act. 7/6/26-28). Mit Schreiben vom 30. April 2012 hat zudem die ZKB bestätigt, dass die beste- hende Hypothek von derzeit Fr. 880'000.– nicht erhöht werden könne. Die beste- hende Finanzierung müsse nach der Scheidung neu beurteilt werden (act. 7/42/6). Sodann wurden vorinstanzlich drei zwischen dem Kläger und M._____ und N._____ geschlossene Darlehensverträge vom 16. Februar 2005,
- Dezember 2007 und 17. Oktober 2009 über insgesamt Fr. 280'000.– ins Recht gereicht (act. 7/6/29-33), wobei von diesen Darlehensschulden nach den damals gemachten Angaben des Klägers zumindest Fr. 75'000.– zurückbezahlt worden waren (act. 7/6/30-31). Mit einer als Übersicht Schulden des Klägers bezeichne- ten Dokument hat der Kläger sodann am 6. Dezember 2011 seine Darlehens- schulden bei M._____ und N._____ auf Fr. 125'000.– beziffert (act. 7/6/52). Dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1'370'000.– stehen dementsprechend Schulden von rund Fr. 1'005'000.– gegenüber, womit ein beachtlicher Aktiven- überschuss resultiert. Erfahrungsgemäss ist dieser Wert jedoch nicht kurzfristig realisierbar, weshalb die Leistungsfähigkeit des Klägers einstweilen zu verneinen ist. d) Der Beklagten ist damit für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.2 a) Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 - 55 - Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich als überdurchschnittlich aufwändig. Unter Berücksichtigung dessen sowie des bedeutenden Streitinteresses ist die Gebühr am oberen Rand des genannten Kostenrahmens festzulegen und unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 8'000.– zu bemessen. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Als Teil der Prozesskosten sind sie der kostenpflichtigen Partei zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzen und vorab aus der Gerichtskasse auszubezahlen (vgl. ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 15). Über die Höhe des Honorars der Kindesvertreterin wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden sein. b) Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigun- gen wettzuschlagen, wenn die klagende Partei unter dem Gesichtspunkt des Kin- desinteresses gute Gründe dafür hatte, die Klage einzuleiten, und die beklagte Partei aus Sicht des Kindeswohls ebenfalls gute Gründe dafür hatte, sich der Kla- ge zu widersetzen (ZR 84/1985 Nr. 41). Sämtliche Streitpunkte − die Obhut über C._____, die Regelung der Kinderbetreuung bzw. des Kontakts des nicht obhuts- berechtigten Elternteils zu B._____ und C._____, die Unterhaltspflicht betreffend B._____ und C._____, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft und die Media- tion − betreffen (auch) Kinderbelange. Im Zentrum der Auseinandersetzung stan- den die Obhut über C._____ und die Regelung der Betreuung bzw. des Kontakt betreffend C._____ und B._____. Der Entscheid über diese Punkte präjudizierte die Regelung des Kinderunterhalts und die Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft. Die Mediation wurde erst im Laufe des Verfahrens thematisiert und blieb - 56 - von marginaler Bedeutung. Der Kläger hatte plausible Gründe für die Verfechtung seines Standpunktes. Dasselbe gilt, jedenfalls in der Anfangsphase des Beru- fungsverfahrens, für die Beklagte, welche nicht mehr als die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids beantragte. Ihr Untertauchen im Juni 2015, das zumin- dest wegen unterlassener Information als unüberlegt und dem Kindeswohl abträg- lich gewertet werden muss, führte allerdings zu gerichtlichen Interventionen (act. 20 und 39), einer anschliessenden Instruktionsverhandlung (Prot. S. 8 ff.) und nachfolgenden Bemühungen um eine Wiederaufnahme des Kontakts zwi- schen der Beklagten und C._____ (act. 47, 49, 62 und 64). Obschon diese Be- mühungen fruchteten und mit Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2015 ein grosser Schritt Richtung Normalisierung der Beziehung zwischen der Klägerin und C._____ vollzogen wurde (act. 82), kehrte die Beklagte in der Folge zu ihrer destruktiven "Alles-oder-Nichts"-Haltung zurück, indem sie es vorzieht, die Be- treuung von C._____ gänzlich dem Kläger zu überlassen, statt sich diese Aufgabe mit ihm zu teilen (act. 84 und 90). Dies hat dann auch zur Folge, dass sie fast vollumfänglich unterliegt. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht mehr rechtfertigen, die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen, sondern es ist die Beklagte in einem deutlich höheren Umfang zur Kostenübernahme zu verpflichten. Damit sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen, dem Kläger im Umfang von 1/3. 2.4 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die Beklagte entsprechend der Kosten- verteilung zu verpflichten ist, dem Kläger eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgangspunkt für die (volle) Parteientschädigung bildet auch im Beru- fungsverfahren die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (vgl. § 13 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 9 AbwGebV ergibt sich ein Gebührenrahmen von rund Fr. 280.– bis Fr. 10'600.–. Die in diesem Rahmen festzusetzende Gebühr deckt den Aufwand für die Berufungsschrift und die Teilnahme an der Haupt- bzw. Instruktionsver- - 57 - handlung ab (§11 Abs. 1 AnwGebV). Die nach der Berufungsschrift eingereichten Rechtsschriften (act. 15/8; act. 31; act. 36; act. 54; act. 75 f. ; act. 91) sind mit ei- nem Pauschalzuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV zu berücksichtigen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – Kinderbelange hochstrittig sind, tragen Parteivertreter eine erhöhte Verantwortung. In rechtlicher Hinsicht ist von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens auszugehen, da rechtliche Fra- gen betreffend Obhut, Unterhalt und Zuteilung der Liegenschaft in der Praxis sehr häufig zu klären sind. Allerdings weicht der Umfang des Verfahrens doch deutlich von einem gewöhnlichen Fall ab, weshalb von einem überdurchschnittlichen Zeit- aufwand auch für die Parteivertreter auszugehen ist. Im Ergebnis ist die Grund- gebühr im Bereich der Hälfte des Kostenrahmens festzusetzen, konkret auf Fr. 5'000.–. Für die erwähnten weiteren Rechtsschriften ist ein Pauschalzuschlag von 40 % zu veranschlagen. Die volle Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'330.– zzgl. 8% MwSt. auszurichten. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 14 der Verfügung des Einzelge- richts des Bezirkes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als damit Antrag 3 des klägerischen Abänderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 in Bezug auf den vom Kläger an die Beklagte persönlich zu bezahlende Unterhaltsbeitrag abgewiesen wor- den ist.
- Berufungsantrag 4 des Klägers (ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Disp.-Ziff. 10 und 12) wird abgeschrieben.
- Das Begehren der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– zzgl. 8 % MwSt. wird abge- wiesen. - 58 -
- Der Beklagten wird die unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt, und ihr wird Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Dispositiv-Ziffer 3.b) der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Win- terthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) wird aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: " 3. b) Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs und ei- nes Feiertags- und Ferienbesuchsrechts wird mit Rücksicht auf das Alter der Tochter B._____ verzichtet."
- Die Dispositiv-Ziffern 4.a) - 4.d) der Verfügung des Einzelgerichts des Bezir- kes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. a) Die Obhut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird dem Kläger zugeteilt. Der Wohnsitz des Sohnes C._____ befindet sich demnach beim Kläger.
- b) Das Besuchsrecht der Beklagten für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einstweilen sistiert."
- Soweit Dispositiv-Ziffer 14 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) nicht in Rechts- kraft erwachsen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des vorstehenden Beschlusses), wird sie aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 59 - " 14. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäss Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird betref- fend A._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2015 und betreffend B._____ und C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 aufgehoben."
- Dispositiv-Ziffer 16 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Win- terthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ bis spätestens 31. Mai 2016 zu verlassen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 (Geschäfts- Nr. EE090127-K) wird ab diesem Zeitpunkt die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. Soweit der Kläger die Zuweisung des Hausrats und Mobiliars verlangt, wird auf die Berufung nicht eingetreten.
- Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Anordnung einer Mediation wird ab- gewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. Hin- zu kommen die Kosten der Kindsvertretung (ausstehend).
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive der Kosten für die Aufwendungen der Kindsvertretung) werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
- Die dem Kläger auferlegten Kosten werden im Umfang von Fr. 3'500.– aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Ober- gerichtskasse Rechnung. - 60 -
- Die der Beklagten auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'330.– zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung − an den Kläger; − an die Beklagte; − an die Kindsvertreterin, − an die Beiständin, F._____, − an den Beistand, L._____, − an die KESB Winterthur-Andelfingen, und − an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich zur Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 61 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY150026-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LY150027-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Beschluss und Urteil vom 4. März 2016 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen D._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie E._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
- 2 - betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Mai 2015; Proz. FE110389
- 3 - Rechtsbegehren der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten: (act. 7/138; act. 7/168) Anträge vom 18. März 2014 (act. 7/138 S. 2): " 1. Es seien Dispositiv Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Winterthur vom 2. Juli 2013 ersatzlos aufzuheben;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klä- gers/Massnahmebeklagten." Anträge vom 15. Mai 2014 (act. 7/168 S. 2): " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 lit. a) der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. November 2013 abzuändern und festzuhal- ten, dass der Vater berechtigt erklärt wird, die Kinder A._____ und B._____ jeden Mittwochabend, ab 18:00 Uhr bis Freitag- abend, 18:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
2. Es sei Dispositiv Ziff. 1 lit. b) wie folgt zu ergänzen: Es sei für C._____ ein stufenweiser Aufbau des regulären Besuchsrechts festzulegen, indem vorerst die Besuche nur am Sonntag von 9:00 bis 18:00 Uhr erfolgen und die Mutter für so lange anwesend ist, bis C._____ alleine beim Vater bleibt;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klä- gers/Massnahmebeklagten." der Verfahrensbeteiligten und Erstberufungskläger: (act. 7/151; act. 7/179) Anträge vom 2. April 2014 (act. 7/151 S. 2): " Es seien während der Dauer des Verfahrens zweiwöchentliche, even- tualiter monatliche Berichte über den Verlauf des Besuchsrechts von C._____ und dessen Befinden bei der Beiständin F._____ einzuho- len." Anträge vom 23. Mai 2014 (act. 7/179 S. 2 f.): " 1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung zu erteilen, C._____, wenn dieser bei ihr ist, täglich lückenlos zum Kindergar- ten zu schicken, es sei denn, C._____ werde aufgrund eines ärzt-
- 4 - lichen Zeugnisses oder nachweislicher Arzt- oder Spitaltermine entschuldigt;
2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, C._____ am Donnerstag und/oder Freitag vom Kindergarten abzuholen;
3. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei an- zuweisen, eine Erziehungsbeistandschaft für C._____ zu errich- ten, welche dem Gericht während der Dauer des Verfahrens mo- natlich Bericht zu erstatten hat, mit den üblichen Aufgaben und den besonderen Befugnissen, die schulische Entwicklung und in- dividuelle Förderung von C._____ zu begleiten und sicherzustel- len, sowie das Kindeswohl von A._____ und B._____ in Bezug auf das Verhältnis und die Kontakte aller Geschwister zueinander mit einzubeziehen;
4. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei an- zuweisen, eine fachpsychologische oder sozialpädagogische Fa- milienbegleitung für C._____ einzurichten, die über die notwendi- ge Berufsausbildung sowie Erfahrung im Umgang mit behinderten Kindern verfügt und dem Gericht während der Dauer des Verfah- rens monatlich Bericht zu erstatten hat;
5. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache." Prozessualer Antrag (act. 179 S. 3): " 1. Es seien die Anträge 1 und 2 superprovisorisch und ohne Anhö- rung der Parteien gutzuheissen." des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: (act. 7/172; act. 7/236; act. 7/270) Anträge vom 20. Mai 2014 (act. 7/172 S. 2): " 1. Dem Kläger sei in Abänderung der geltenden Regelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Obhut über die Kinder A._____, geboren tt.mm.1999, B._____, geboren tt.mm.2002, und C._____, geboren tt.mm.2007, zuzuteilen.
2. Der Beklagten sei in Abänderung der geltenden Regelung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens bezüglich aller drei Kinder ein überwachtes Besuchsrecht einzuräumen.
3. Die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklag- ten persönlich und für die Kinder seien aufzuheben.
4. Die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ..., ... H._____, sei samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen
- 5 - Effekten der Beklagten, dem Kläger zur alleinigen Benutzung mit den Kindern zuzusprechen.
5. Es seien die Akten der KESB Winterthur sowie diejenigen des Be- rufungsverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich, Ge- schäfts-Nr. LY130040, beizuziehen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten der Beklagten zu regeln." Anträge vom 2. September 2014 (act. 7/236 S. 1 sinngemäss): Es seien die wohlscheinenden Massnahmen zum Schutz von C._____ anzuordnen. Anträge vom 9. März 2015 (act. 7/270 S. 8 f.): " 1. Es sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über A._____, geboren tt.mm.1999, B._____, geboren tt.mm.2002, und C._____, geboren tt.mm.2007, zuzuteilen, und die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, bzw. der Wohnsitz der Kinder sei beim Kläger festzusetzen.
2. Der Beklagten sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen:
a) Bezüglich A._____ sei angesichts seines Alters von der Ein- räumung eines ausdrücklichen Besuchsrechts abzusehen.
b) Die Mutter sei berechtigt zu erklären, B._____ und C._____ jeden Montag, 08:00 Uhr bis Dienstag, 11:50 Uhr, bzw. Schulschluss zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
c) Die Mutter sei zudem berechtigt zu erklären, die Kinder B._____ und C._____ jedes zweite Wochenende von Frei- tagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen 08:00 Uhr, bzw. Schulanfang zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
d) Der Mutter sei ein Feiertagsbesuchsrecht in geraden Jahren an Ostern und Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und Sylvester/Neujahr einzuräumen;
e) Die Mutter sei berechtigt zu erklären, B._____ und C._____ jährlich während fünf Wochen während der Schulferien wie folgt mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, und zwar die zweite Woche der Weihnachtsferien, die vierte und fünfte Woche der Sommerferien, sowie beide Wochen der Herbst- ferien. Die Mutter sei zu verpflichten, die Pässe der Kinder bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr von C._____ bei der Beistandsperson vor den Ferien mit den Kindern zu hinterle- gen."
- 6 - Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Mai 2015: (act. 7/277 = act. 15/4 = act. 15/6 = act. 3 = act. 6)
1. Die Kinder A._____, geb. tt.mm.1999, B._____, geb. tt.mm.2002, und C._____, geb. tt.mm.2007, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sor- ge der Parteien belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Par- teien werden darauf hingewiesen, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Aus- land liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwi- schen einem Elternteil und den Kindern hat. 2.a) Die Obhut für den Sohn A._____, geb. tt.mm.1999, wird dem Kläger zuge- teilt. Der Wohnsitz des Sohnes A._____ befindet sich demnach beim Kläger.
b) Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs und eines Feiertags-und Ferienbesuchsrechts wird mit Rücksicht auf das Alter des Sohnes A._____ verzichtet. 3.a) Die Obhut für die Tochter B._____, geb. tt.mm.2002, wird dem Kläger zuge- teilt. Der Wohnsitz der Tochter B._____ befindet sich demnach beim Kläger.
b) Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Tochter B._____, geb. tt.mm.2002, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen: − Jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 12.00 Uhr, − jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, − während der Hälfte der Feiertage, − für 6,5 Wochen pro Jahr während der Schulferien.
- 7 - Die Beklagte ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbetreuungs- und Fe- rienbesuchsrecht jeweils zwei Monate im Voraus mit der Beiständin und dem Kläger abzusprechen. 4.a) Die Obhut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Beklagten in H._____.
b) Die Beklagte betreut den Sohn C._____ jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, sowie alle 14 Tage von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ausserdem betreut sie den Sohn C._____ je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6,5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten.
c) Der Kläger betreut den Sohn C._____ von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr. Ausserdem betreut er den Sohn C._____ je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6,5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten.
d) Die Parteien sind verpflichtet, die Ausübung des Ferienbetreuungs- und Fe- rienbesuchsrecht jeweils zwei Monate im Voraus mit der Beiständin und mit- einander abzusprechen.
5. Die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den der Beiständin übertragenen Aufgaben und Kompetenzen wird für alle drei Kinder beibehalten, mit Ausnahme der Kompetenz der Reduzie- rung des Besuchsrechts auf die seit März 2011 gelebte Besuchsrechtsrege- lung. Die Beistandsperson wird zusätzlich ermächtigt, die Betreuungszeiten den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln.
6. Für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in Erziehungsfragen und in ih- rer Sorge um C._____,
- 8 - − Beratung der Eltern mit Bezug auf die Ausübung des Betreuungs- rechts, − Entscheidung über medizinische und heilpädagogische Massnahmen für C._____ zusammen mit den Eltern, − Begleitung und Sicherstellung der schulischen Entwicklung und indivi- duellen Förderung von C._____, − Förderung des Verhältnisses und der Kontakte von C._____ mit seinen Geschwistern, − Vermittlung zwischen den Eltern und den Kindern in Konfliktsituationen, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit zwischen den Kindern und den Eltern.
7. Die KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen wird ersucht, die Beistandsperson gemäss Dispositiv- Ziffer 6 zu ernennen.
8. Das Abänderungsbegehren der Kindervertreterin vom 2. April 2014 (zwei- wöchentliche bzw. monatliche Berichterstattung über den Verlauf des Be- suchsrechts von C._____) wird abgewiesen.
9. Antrag 3 (monatliche Berichterstattung der Erziehungsbeistandsperson von C._____ an das Gericht) und Antrag 4 des Massnahmebegehrens der Kin- dervertreterin vom 23. Mai 2014 (Anordnung einer fachpsychologischen o- der sozialpädagogischen Familienbegleitung für C._____) werden abgewie- sen.
10. Die der Beklagten mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom
27. Mai 2014 einstweilen erteilte Weisung bezüglich des Kindergartenbe- suchs des Sohnes C._____ und des Nichtabholens des Sohnes C._____ vom Kindergarten am Donnerstag wird aufgehoben.
11. Der klägerische Antrag um Anordnung von Schutzmassnahmen für C._____ vom 2. September 2014 wird abgewiesen.
12. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beklagte wird im Sinne einer auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Weisung unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfall verpflichtet, während der Dauer des Scheidungsver- fahrens die Ferien mit den Kindern A._____, B._____ und C._____ in
- 9 - der Schweiz oder in Europa zu verbringen und die Kinder nach den Fe- rien im Ausland wieder in die Schweiz zurück zu bringen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
13. Der Antrag der Beklagten um ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 wird abge- wiesen.
14. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für A._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezir- kes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird mit Wirkung ab
1. Januar 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird Antrag 3 des klägerischen Ab- änderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 abgewiesen. Demgemäss bleibt Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 16. Oktober 2009 bezüglich der Un- terhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten und den Kindern B._____ und C._____ bestehen.
15. Der Kläger wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens sämtliche Kosten von A._____ wie Krankenkassen- kosten, Gesundheitskosten (Arzt und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Handy, Hobbies und Taschengeld zu bezahlen.
16. Antrag 4 des klägerischen Abänderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 (Um- teilung der ehelichen Liegenschaft in H._____ an den Kläger) wird abgewie- sen.
17. [Schriftliche Mitteilung]
18. [Berufung]
- 10 - Erstberufungsanträge der Verfahrensbeteiligen und Erstberufungskläger: gemäss Berufungsschrift vom 22. Mai 2015 (act. 2 S. 2): " 1. Dispositiv Ziffer 4 lit. b der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei die Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wöchentlich von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, Kin- dergartenende, eventualiter 12:00 Uhr, sowie alle 14 Tage von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6.5 Wochen auf eigene Kosten zu betreuen;
2. Dispositiv Ziffer 4 lit. c der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wöchentlich von Mittwochmittag, Kindergartenende, eventualiter 12:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6.5 Wochen auf eigene Kosten zu betreuen;
3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt)." Anträge vom 1. Februar 2016 (act. 89 S. 2): " 1. Dispositiv-Ziffer 4 lit. a der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht und (damit) die Ob- hut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007 für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger und Berufungskläger zu über- tragen; es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz von C._____ beim Kläger und Berufungskläger befindet;
2. Dispositiv-Ziffer 4 lit. b der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei die Beklagte, Erst- und Zweitberufungsbeklagte wäh- rend der Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen, C._____ ausserhalb der Schulferien alle zwei Wochen von Frei- tagabend, 18:00 Uhr, eventualiter Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen sowie C._____ während der Schulferien vier Wochen pro Jahr, dies jeweils ab Sonntagabend vor Beginn der letzten Ferienwoche, 18:00 Uhr, bis zum ersten
- 11 - Schultag nach den Ferien, Kindergartenbeginn, auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
3. Dispositiv Ziffer 4 lit. c der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Be- zirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben;
4. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt)." der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten: Anträge vom 3. Juli 2015 (act. 26 S. 1 und 7): " 1. Die Berufung sei abzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." Zweitberufungsanträge des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: gemäss Berufungsschrift vom 26. Mai 2015 (act. 15/3 S. 2 ff.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 60) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3b) aufzuheben, und durch fol- gende Fassung zu ersetzen: "3.b) Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Tochter B._____, geb. tt.mm.2002, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen:
– Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Schulanfang), bis Dienstag 11:50 Uhr (Schulschluss),
– Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Schulanfang),
– Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und Sylvester/Neujahr;
– Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrsferien."
- 12 -
2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 a) – d) aufzuheben, und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4.a) Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird beiden Parteien übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Kläger.
b) Die Beklagte betreut den Sohn C._____ wie folgt:
– Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Kindergarten), bis Dienstag 11:50 Uhr (Kindergartenschluss);
– Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Kindergarten/Schulanfang),
– Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und an Sylvester/Neujahr;
– Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrsferien.
c) Der Kläger betreut C._____ wie folgt:
– Jede Woche von Dienstag 11:50 Uhr (Kindergartenschluss) bis Freitag 18:00 Uhr,
– Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Kindergartenanfang),
– Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Pfingsten und Weihnachten sowie in ungeraden Jahren an Ostern und Weihnachten;
– Ferien: Für 8 Wochen pro Jahr während den Schulferien, und zwar die erste und zweite Woche Sportferien, die erste Woche Frühlingsferien, die erste bis dritte Woche Sommer- ferien, die erste Woche Herbstferien sowie die erste Woche Weihnachts-/Neujahrsferien."
3. Eventuell sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Ein- zelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61) hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4a) – d) aufzuheben, und durch folgende Fassung zur ersetzen: "4.a) Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird beiden Parteien übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Kläger.
b) Die Beklagte betreut den Sohn C._____ wie folgt:
– Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Kindergarten), bis Mittwoch 11:50 Uhr (Kindergartenschluss);
- 13 -
– Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Kindergarten/Schulanfang),
– Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und an Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und an Sylvester/Neujahr;
– Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrferien.
c) Der Kläger betreut C._____ wie folgt:
– Jede Woche von Mittwoch 11:50 Uhr (Kindergartenschluss) bis Freitag 18:00 Uhr,
– Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, 08:15 Uhr (Kindergartenanfang),
– Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Pfingsten und Weihnachten sowie in ungeraden Jahren an Ostern und Weihnachten;
– Ferien: Für 8 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die erste und zweite Woche Sportferien, die erste Woche Frühlingsferien, die erste bis dritte Woche Sommer- ferien, die erste Woche Herbstferien sowie die erste Woche Weihnachts-/Neujahrsferien."
4. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61 ff.) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 10. und 12. ersatzlos aufzu- heben.
5. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 63) sei hinsichtlich Dispositiv Ziffer 14 aufzuheben und durch folgen- de Fassung zu ersetzen: "Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für A._____, B._____ und C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 10. der Verfügung der Ein- zelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird bezüglich A._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2015 und bezüglich B._____ und C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 an den Kläger aufgehoben."
6. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 63) sei hinsichtlich Dispositiv Ziffer 14 [recte: Dispositiv Ziffer 16] auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird die eheliche Liegenschaft
- 14 - an der G._____strasse ... in ... H._____ samt Hausrat und Mobili- ar mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Beklagten spätes- tens ab 31. Juli 2015 dem Kläger zur alleinigen Benützung zuge- wiesen."
7. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
8. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer zu bezahlen." In prozessualer Hinsicht: " Es seien folgende Akten beizuziehen:
– Vollstreckungsverfahren am Bezirksgericht Winterthur, Ein- zelgericht s.V., Geschäfts-Nr. EZ140010;
– Statthalteramt Winterthur, Aktenzeichen ST.2014.3931 so- wie
– KJZ Winterthur betreffend Beistandschaft für die Kinder A._____, B._____ und C._____." Es sei dem Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Prozessbei- ständin zu bestellen." Anträge vom 24. August 2015 (Prot. S. 46): " 1. In Abänderung der bisherigen Regelung sei die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2007, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dem Kläger zuzuteilen.
2. Der hälftige Betreuungsanteil der Beklagten betreffend C._____ und das Besuchsrecht der Beklagten betreffend B._____ seien für die Dauer dieses Verfahrens aufzuheben.
3. Betreffend C._____ sei bis zum Bericht der Beiständin weiterhin ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Hernach seien die Übergaben von C._____ jeweils am Mittwoch Mittag nach dem Kindergarten an den Kläger vorzunehmen.
4. Es sei eine Mediation für die Parteien gerichtlich anzuordnen.
5. Die eheliche Liegenschaft in H._____ sei wie beantragt dem Klä- ger zuzuweisen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegen- schaft bis spätestens 30. September 2015 zu verlassen.
6. Der Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger sei abzuweisen.
- 15 - der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten: Anträge vom 3. Juli 2015 (act. 26 S. 1): " 1. Die Berufung sei abzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." Prozessualer Antrag (act. 26 S. 2): " Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 4'000.–, zuzüglich 8 % MwSt, zu bezahlen; Eventuell: Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin beizugeben." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Kläger) und die Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) sind seit dem tt. Dezember 2000 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, nämlich A._____, geb. am tt.mm.1999, B._____, geb. am tt.mm.2002, und C._____, geb. am tt.mm.2007 (act. 7/3). Seit dem 20. August 2009 leben die Parteien getrennt (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 1), wobei die drei Kinder mit Eheschutzentscheid vom 16. Oktober 2009 unter die Obhut der Beklagten ge- stellt worden sind (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 5). 1.2 Seit dem 8. Dezember 2011 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Winterthur in einem Scheidungsprozess gegenüber (act. 7/1). In diesem werden die drei Kinder als Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger (nachfolgend Verfahrensbeteiligte) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten.
- 16 -
2. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf eine ausführliche Darlegung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte – soweit diese nicht für das vorliegende Berufungsverfahren relevant ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. I.3.) – zu verzichten und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid (act. 6 E. II.1.-5.) zu verweisen. Anzumerken ist einzig, dass das Scheidungsverfahren der Parteien seit nunmehr über vier Jahren bei der Vor- instanz anhängig ist und in Bezug auf die Kinderbelange hochstrittig geführt wird. Im Laufe des Verfahrens wurden von den Parteien sowie der Kindsvertreterin di- verse Massnahmebegehren gestellt und von der Vorinstanz mehrere Zwischen- entscheide erlassen. Vor den im vorliegenden Verfahren relevanten Ereignissen hatte die Vorinstanz zuletzt am 13. November 2013 einen Entscheid bezüglich vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren getroffen (act. 7/126), mit welchem in erster Linie das dem Kläger zustehende Besuchsrecht für die drei Kinder neu geregelt worden war. Dieser Entscheid war von der Beklagten mit Be- rufung an die Kammer weitergezogen worden (act. 7/130), wobei die Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 abgewiesen wurde (act. 7/150).
3. Bereits vor Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens liess die Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2014 (act. 7/138) bei der Vorinstanz ein weiteres Mass- nahmebegehren einreichen und verlangte die ersatzlose Aufhebung der Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013, mit welchen ihr unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verboten worden war, die Kinder während des Scheidungsverfahrens ins Ausland zu ver- bringen und sie verpflichtet worden war, die Pässe der Kinder während der Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Beiständin der Kinder zu hinterlegen (act. 7/107 Disp.-Ziff. 1-2). Am 2. April 2014 ersuchte auch die Kindervertreterin bei der Vorinstanz um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, es seien während der Dauer des Verfahrens zweiwöchentliche, eventualiter monatliche Berichte über den Ver- lauf des Besuchsrechts von C._____ und dessen Befinden bei der Beiständin F._____ einzuholen (act. 7/151).
- 17 - Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 beantragte wiederum die Beklagte die Abän- derung des dem Kläger eingeräumten Besuchsrechts (act. 7/168). Am 20. Mai 2014 liess sodann auch der Kläger ein Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen stellen. Darin beantragte er die Umteilung der elterlichen Obhut für die drei Kinder an ihn, die Regelung des der Beklagten einzuräumen- den Besuchsrechts für die drei Kinder, die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflich- tung gegenüber den Kindern und der Beklagten persönlich sowie die Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn (act. 7/172). Dieses Begehren änderte er am
9. März 2015 ab. Er verlangte neu, ihm sei neben der Obhut die alleinige Sorge über die drei Kinder zuzuteilen. Ausserdem konkretisierte er seinen Antrag bezüg- lich des der Beklagten einzuräumenden Besuchsrechts (act. 7/270 S. 8). Am 23. Mai 2014 reichte die Kindsvertreterin ein weiteres Massnahmebe- gehren ein und verlangte, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung zu erteilen, C._____, wenn dieser bei ihr sei, täglich und lückenlos zum Kindergarten zu schicken, es sei denn, C._____ werde aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder nachweisli- cher Arzt- oder Spitaltermine entschuldigt. Ausserdem sei ihr unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, C._____ am Donnerstag und/oder Freitag vom Kindergarten abzuholen. Weiter beantragte sie, die zuständige KESB sei anzuweisen, eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine fachpsychologische oder sozialpädagogische Familienbegleitung für C._____ zu errichten (act. 7/179). Die beantragten Verbote wurden von der Vo- rinstanz in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2014 mit sofortiger Wirkung er- lassen (act. 7/183), wobei die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2014 dazu beantragten liess, die superprovisorisch verfügten vorsorglichen Mass- nahmen seien aufzuheben (act. 7/186). Mit Eingabe vom 2. September 2014 liess schliesslich der Kläger die Anord- nung von dem Gericht "wohlscheinenden" Schutzmassnahmen für C._____ bean- tragen (act. 7/236).
- 18 - In Anbetracht der Vielzahl der seit dem 18. März 2014 bei der Vorinstanz von allen Parteien eingereichten Massnahmebegehren erteilte diese am 9. Juli 2014 dem Kinderpsychiater Dr. med. I._____ den Auftrag, ein (weiteres; vgl. act. 7/64; 7/67) kinderpsychiatrisches Gutachten zu erstellen (act. 7/208), Dieses ging am 28. November 2014 bei der Vorinstanz ein (act. 7/250). Die Parteien und die Kindsvertreterin nahmen mit Eingaben vom 26. Februar 2015 (act. 7/268), vom 9. März 2015 (act. 7/270) und vom 10. März 2015 (act. 7/275) dazu Stellung.
4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 erliess die Vorinstanz schliesslich den ein- gangs im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid (act. 7/277 = act. 15/4 = act. 15/6 = act. 3 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).
5. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsvertreterin mit Eingabe vom 22. Mai 2015 fristgerecht Erstberufung (act. 2) und stellte dabei die vorgenannten Erstbe- rufungsanträge (act. 2 S. 2). Zur Behandlung der Erstberufung wurde das vorlie- gende Verfahren mit der Nummer LY150026-O angelegt. Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2015 rechtzeitig Zweitbe- rufung (act. 15/3) und stellte die vorgenannten Zweitberufungsanträge (act. 15/3 S. 2 ff.). Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15/3 S. 5). Zur Behandlung der Zweitberufung wurde das Verfahren mit der Nummer LY150027-O angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-285; act. 10/285- 310). 5.1 Am 10. Juni 2015 liess der Kläger der Kammer mitteilen, die Beklagte habe die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ geräumt und ohne Adressangabe verlassen und habe sich seit dem 5. Juni 2015 weder bei ihm noch bei den Kindern gemeldet. Deshalb würden seither alle drei Kinder vollum- fänglich bei ihm an der J._____strasse in ... K._____ wohnen (act. 15/8). 5.2 Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 wies die Kammer das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setze ihm Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses an (act. 15/13). Nachdem dieser innert Frist geleis-
- 19 - tet worden war (act. 15/19), wurden die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2015 unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. LY150026-O vereinigt (act. 13) und das Verfahren Geschäfts-Nr. LY150027-O als dadurch erledigt ab- geschrieben (act. 15/20). Zudem wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist zur Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zu den Berufungsschriften ange- setzt (act. 13). 5.3 Während laufender Frist stellte die Kindsvertreterin mit der Kammer am
3. Juli 2015 überbrachter Eingabe vom 2. Juli 2015 (act. 18; vorab per Fax act. 16) ein Begehren um Erlass superprovisorisch anzuordnender vorsorglicher Massnahmen. Konkret beantragte sie, es sei dem Kläger superprovisorisch und ohne Anhörung der Parteien die alleinige elterliche Obhut über C._____ zuzutei- len, unter Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts von wöchentlich 6 Stun- den zugunsten der Beklagten (act. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde diesem Begehren der Kindsvertreterin entsprochen und die Obhut für den Sohn C._____ superprovisorisch dem Kläger übertragen. Zudem wurde festgelegt, dass sich der Wohnsitz von C._____ beim Kläger befinde (act. 20 Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die Beklagte berechtigt erklärt, den Sohn C._____ alle zwei Wochen für die Dauer von 6 Stunden in Be- gleitung zu besuchen, und es wurde die Beiständin mit der Organisation des ent- sprechenden Besuchsrechts beauftragt (act. 20 Disp-Ziff. 2). Den Parteien wurde eine freigestellte Frist zur Stellungnahme zum superprovisorischen Begehren der Kindsvertreterin angesetzt und ihnen sowie der Beiständin die Durchführung einer Verhandlung in Aussicht gestellt (act. 20 Disp.-Ziff. 3 bis 4). 5.4 In der Folge erstattete die Beklagte am 3. Juli 2015 die Antwort zu den bei- den Berufungen (act. 26) und am 7. Juli 2015 gingen die Stellungnahme der Kindsvertreterin zur Berufung des Klägers (act. 28) sowie der schriftlich erklärte Verzicht des Klägers auf eine Beantwortung der Berufung der Kindsvertreterin ein (act. 31). 5.5 Am 10. Juli 2015 reichte die Beklagte ausserdem eine Stellungnahme zum superprovisorischen Begehren der Kindsvertreterin ein und beantragte, es sei das
- 20 - Massnahmebegehren der Kindsvertreterin vom 2. Juli 2015 abzuweisen und die Verfügung vom 3. Juli 2015 umgehend aufzuheben (act. 34 S. 1). Der Kläger ver- zichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zum Massnahme- begehren der Kindsvertreterin (act. 36). Mit Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2015 wurden die mit Verfügung vom 3. Juli 2015 superprovisorisch angeordneten Massnahmen als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfah- rens bestätigt (act. 39). Sodann wurden die Parteien und die Kindsvertreterin auf den 24. August 2015, 08:00 Uhr, zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 42).
6. Zu diesem Termin sind Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens der Verfah- rensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Klägers, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ namens und in Begleitung der Beklagten sowie die Beiständin der Verfahrensbeteiligten, F._____, erschienen (Prot. S. 8). 6.1 An der Verhandlung änderte bzw. ergänzte der Kläger teilweise seine in der Berufungsschrift gestellten Anträge im obgenannten Sinn (Prot. S. 46). Die Kinds- vertreterin (Prot. S. 45) und die Beklagte (Prot. S. 48 ff.) hielten an ihren Beru- fungsanträgen fest. Bezüglich des Besuchsrechts der Beklagten zu C._____ sind die Parteien unter Mitwirkung des Referenten an der Verhandlung übereinge- kommen, dass im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Betreuung von C._____ durch die Beklagte zunächst ein Kontakt im Rahmen von zwei begleiteten Besu- chen erfolgen solle (Prot. S. 54.). 6.2 Mit Beschluss vom 27. August 2015 traf die Kammer die entsprechenden Anordnungen und ersuchte die Beiständin der Kinder, F._____, die nächsten bei- den Besuche von C._____ bei der Beklagten zu terminieren und zu begleiten und dem Gericht innert sieben Tagen ab Durchführung des zweiten Besuchs Bericht zu erstatten (act. 47 Disp.-Ziff. 3). Ausserdem wurde von der teilweisen Rechts- kraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2015 Vormerk genommen, und es wurde die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen ersucht, die Bei- standsperson für die gemäss der (rechtskräftigen) Disp.-Ziff. 6 der vorinstanzli- chen Verfügung für C._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu ernennen (act. 47 Disp. Ziff. 1 und 2). In der Folge ernannte die
- 21 - KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 L._____ als Beistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB (act. 80). 7.1 Mit Eingabe vom 11. September 2015 teilte die Beiständin mit, es habe zwi- schen ihr und der Beklagten Unstimmigkeiten über die Modalitäten des angeord- neten Besuchs gegeben, was dazu geführt habe, dass die Umsetzung des ange- ordneten Besuchsrechts nicht möglich gewesen sei. Die Beiständin empfahl auf- grund der im Bericht geschilderten Umstände, die Besuchsrechte der Beklagten zu C._____ und B._____ bis zum Vorliegen einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung über die psychische Gesundheit der Mutter und deren Auswirkun- gen auf die Kinder zu sistieren (act. 49). Mit Verfügung vom 14. September 2015 wurde dieser Bericht den Parteien sowie der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 51). Innert Frist erstatteten die Parteien (act. 54; act. 56) sowie die Kindsvertreterin (act. 59 [vorab per Fax act. 58]) ihre Stellungnahmen, welche in der Folge der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 60-61). 7.2 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hielt die Kammer fest, es erscheine in Würdigung aller Umstände angemessen und im Sinne der Verhältnismässigkeit geboten, einen zweiten Versuch der Wiederherstellung des Kontaktes zwischen C._____ und der Beklagten anzuordnen; dementsprechend wurde die Beiständin ersucht, neuerlich zwei Besuche von C._____ bei der Mutter zu terminieren und zu begleiten und nach erfolgter Durchführung der Kammer Bericht zu erstatten (act. 62 S. 6). 7.3 Am 20. November 2015 ging bei der Kammer der Bericht der Beiständin vom 18. November 2015 ein (act. 64). Darin schilderte sie den Verlauf des Be- suchs von C._____ bei der Beklagten und empfahl, zur vormals geltenden Be- treuungsregelung (gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Mai
2015) zurückzukehren, allerdings mit der Einschränkung, dass die Übergaben am Mittwochabend um 18:00 Uhr am Wohnort der Mutter nicht umsetzbar seien. Die Übergaben sollten deshalb im Kindergarten erfolgen (act. 64 S. 3). Dieser Bericht wurde in der Folge den Parteien sowie der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 65). Innert Frist gingen die Stellungnahmen der Beklagten
- 22 - (act. 67), der Kindsvertreterin (act. 71) und des Klägers ein (act. 75-76). Diese Stellungnahmen wurden der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 78/1-3). Nach Ablauf der Frist reichte die Kinds- vertreterin am 8. Dezember 2015 eine Ergänzung zu ihrer Stellungnahme ein (act. 81). 7.4 In Abänderung ihres Beschlusses vom 23. Juli 2015 beschloss die Kammer am 15. Dezember 2015, die Beklagte werde im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme mit Wirkung ab Januar 2016 für die weitere Dauer des Berufungsverfah- rens berechtigt erklärt, den Sohn C._____ wieder regelmässig (und unbegleitet) zu sich auf Besuch zu nehmen, nämlich jede Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr (Kindergartenende) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Zudem wurden die Besuchsrechts- modalitäten für die Weihnachts- und Sportferien geregelt (act. 82 Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde der Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die wei- tere Dauer des Berufungsverfahrens unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung erteilt, C._____ während ihren Besuchstagen unter der Woche lückenlos zum Kindergarten zu bringen, sofern sie nicht mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Arzt- oder Spitaltermin belegen könne, dass C._____ aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Wahrnehmung eines Arzt- oder Spitaltermins den Kindergarten nicht besuchen könne (act. 82 Disp.-Ziff. 2). Zudem wurde ihr die Weisung erteilt, ihn am Mittwoch, Donnerstag und Freitag nicht im Kindergarten abzuholen (act. 82 Disp.-Ziff. 3). Mit diesem Beschluss wurde den Parteien auch die ergänzende Eingabe der Kindsvertreterin vom 8. Dezember 2015 zugestellt (vgl. act. 82 Disp.-Ziff. 4). 8.1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die Beiständin F._____ mit, die Beklagte habe ihr nach Erhalt des vorgenannten Beschlusses der Kammer telefo- nisch mitgeteilt, sie sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Der Entscheid sei sowohl ihr als auch C._____ gegenüber ungerecht; die Beklagte habe dabei die Überzeugung geäussert, C._____ wolle bei ihr bleiben und rufe um Hilfe. Sie werde den Entscheid des Obergerichts nicht anfechten, aber sie habe keine Kraft mehr und könne die Umsetzung des Entscheides nicht vertreten. In der Folge sei
- 23 - ihr (der Beiständin) am 2. Januar 2016 vom Kläger mitgeteilt worden, dass die Beklagte C._____ nicht bei ihm abgeholt und er nichts von ihr gehört habe. Da- raufhin habe sie die Beklagte zu einem Gespräch eingeladen, wobei die Beklagte in diesem Rahmen Gelegenheit gehabt habe, die Motive und Beweggründe für ih- re Entscheidung darzulegen. Sie sei bei ihrer Entscheidung geblieben, auf den Besuchsumgang und die Betreuungsanteile zu verzichten (act. 84). 8.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde den Parteien Gelegenheit gege- ben, zu diesem Bericht der Beiständin Stellung zu nehmen (act. 86), was sowohl die Parteien als auch die Kindsvertreterin innert Frist (act. 88-91) taten, wobei Letztere die vorgenannten Anträge stellte (act. 89 S. 2) und zudem beantragte, es seien diese Anträge für die Dauer des Berufungsverfahrens als vorsorgliche Massnahmen in Kraft zu setzten. Nachdem diese Stellungnahmen der jeweils an- deren Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. act. 92; act. 93), erweist sich das Verfahren heute als spruchreif, weshalb sich ein Entscheid über die von der Kindsvertreterin beantragten vorsorglichen Massnah- men erübrigt. II. Vorbemerkungen
1. Angefochten wurden die Regelung der Obhut sowie der Betreuungs- bzw. Besuchszeiten für die Kinder B._____ und C._____, die vom Kläger an die Be- klagte zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Es liegt damit auch eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen ist daher die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
2. Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ist zu berücksichti- gen, dass bereits vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen nach Erhebung der Scheidungsklage grundsätzlich fort- dauern und eine spätere Abänderung solcher Massnahmen für die (weitere) Dau-
- 24 - er des Scheidungsverfahrens nur nach Massgabe von Art. 179 ZGB, d.h. bei Vor- liegen veränderter Verhältnisse, zulässig ist (FamKomm Scheidung/LEUEN- BERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 4 ff.). Die Vorinstanz hat die Vorausset- zungen zur Abänderung bestehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend aus- geführt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwie- sen werden kann (act. 6 S. 14 ff., E. IV.1). In formeller Hinsicht finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwend- bar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt wer- den. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – und auch darauf kann ver- wiesen werden (vgl. act. 6 S. 15 f., E. IV.2.a) – sind die entscheidrelevanten tat- sächlichen Verhältnisse, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 276 N 1 und 17).
3. Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vo- rinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid zwar in- nerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtli- cher Gegebenheiten des konkreten Falles als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl., Art. 310 N 6 und 36).
4. In prozessrechtlicher Hinsicht hervorzuheben ist, dass in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden – sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind aller-
- 25 - dings Kinderbelange zu regeln, gelten – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (act. 6 S. 16, E. IV.2.b) – die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungs- pflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm- ZPO, Online-Stand 18. Oktober 2011, Art. 272 N 2 ff.). Zwar werden in einem Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismit- tel (Noven) in der Regel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Doch führt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1.). Deshalb ist hier bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides auch den – vorstehend (Ziff. I.) dargestellten – während des Berufungsverfahrens ein- getretenen Veränderungen angemessen Rechnung zu tragen.
5. Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobe- nen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltli- chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur inso- weit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
- 26 - III. Zur Berufung im Einzelnen A. Zuteilung der Obhut / Betreuungs- bzw. Besuchszeiten
1. Die drei Kinder, A._____, geb. am tt.mm.1999, B._____, geb. am tt.mm.2002 und C._____, geb. am tt.mm.2007, wurden von der Vorinstanz unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (act. 6 Disp.-Ziff. 1), was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (vgl. act. 47 E. I.3 und Disp.-Ziff. 1). Einzugehen ist an dieser Stelle deshalb noch auf die Zuteilung der Obhut bzw. die Regelung der Betreuungs- und Besuchszeiten, soweit es um B._____ und C._____ geht. Bezüglich A._____ blieben die Anordnungen der Vorinstanz (act. 6 Disp.-Ziff. 2a und 2b) unangefochten. Angefochten wurden hingegen das der Beklagten von der Vorinstanz eingeräumte Besuchsrecht für B._____ (act. 15/3 S. 2) sowie die Obhutszuteilung und Betreuungsregelung für C._____ (act. 15/3 S. 2 f.; act. 2 S. 2).
2. Obhut für C._____ 2.1 Die Vorinstanz hat die Obhut für C._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen, wobei sie festgelegt hat, der Wohnsitz von C._____ befin- de sich bei der Beklagten in H._____ (act. 6 S. 61, Disp.-Ziff. 4a). 2.2 Der Kläger focht zunächst nur die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ bei der Beklagten, nicht jedoch die gemeinsame Obhut an (act. 15/3 S. 2). An- lässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 hat er jedoch den Antrag gestellt, es sei die Obhut über C._____ in Abänderung der bisherigen Regelung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens ihm zuzuteilen (Prot. S. 46). Zur Begründung hat er sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, eine Gleichbe- handlung von B._____ und C._____ erscheine bezüglich der Obhuts- und Be- treuungsregelung wichtig, da C._____ zeitlebens, auch über den Tod der Eltern hinaus, auf die Betreuung durch ein Familienmitglied angewiesen sein werde, was
- 27 - voraussichtlich B._____ sein werde (Prot. S. 46 f.). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 stellt sodann auch die Kindsvertreterin den Antrag, es sei die Obhut für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zuzuteilen (act. 89 S. 3). 2.3 a) Die Vorinstanz hat den Begriff der Obhut zutreffend dargelegt, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 38 f., E. VII.3a). Hervorzuheben ist, dass der Begriff der Obhut mit dem neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten hat, weil das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht – entgegen dem dahingehenden Antrag der Kindsvertreterin (vgl. act. 89 S. 2) – neu nicht mehr in der Obhut enthalten ist, sondern vielmehr nun Teil der elterlichen Sorge bildet. Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht dem- entsprechend nur noch die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in Hausge- meinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl., Art. 298 N 4); damit entspricht der so neu definierte Begriff der Obhut dem Begriff der "faktischen Obhut" des alten Rechts. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 296 N 6). Angeordnet werden kann die alternierende bzw. geteilte Obhut im Falle der Belassung der gemeinsa- men elterlichen Sorge als Alternative zur Zuweisung der alleinigen Obhut an ei- nen Elternteil (dazu SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 4). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung (dazu SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 7 m.w.H.) kann die Festlegung der alternierenden Obhut neu auch dann erfolgen, wenn diesbezüglich keine Einigung der Eltern besteht; jedoch muss dies in jedem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar sein und es ist die elterliche Kooperationsfä- higkeit in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen. Das Wechselmodell ist namentlich dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch weiterhin dem Konflikt der Eltern ausgesetzt würden oder die ständigen Wechsel zu belastend wären (BGer 5A_527/2015 vom 16. Oktober 2015, E. 4 m.w.H.).
b) Die Vorinstanz hat betreffend die Zuteilung der Obhut für C._____ zu- nächst festgehalten, dass dieser im Gegensatz zu seinen Geschwistern nicht ur- teilsfähig sei. Gemäss Gutachter könne er aufgrund seines Alters und seiner Be-
- 28 - hinderung sprachlich noch nicht verständlich und eindeutig seine Meinung äus- sern (act. 6 S. 45 E. VII.3j). Im Weiteren hat die Vorinstanz im Wesentlichen aus- geführt, das gemeinsame Obhutsrecht sei aus Sicht des Gutachters Dr. med. I._____ für die Entwicklung von C._____ von grosser Bedeutung, weshalb er empfehle, C._____ solle von beiden Eltern zu 50 % betreut werden. Dass C._____ bei einer derartigen Betreuung teilweise nicht gemeinsam mit den Ge- schwistern bei der Mutter wäre, stehe einer solche Betreuung nicht entgegen; so hätten der 16-jährige A._____ und die 13-jährige B._____ eigene Bedürfnisse, welche sich von denjenigen von C._____, welcher noch den Kindergarten besu- che, unterscheiden würden und auf welche Rücksicht zu nehmen sei. Es sei mit dem Kindeswohl aller drei Kinder vereinbar, wenn sie zeitweise getrennt seien. Wie in jeder Familie üblich, könne es auch sinnvoll sein, dass die älteren Kinder etwas mehr Zeit mit dem Vater verbringen würden, während C._____ nur von der Mutter alleine betreut werde (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j). Diese Überlegungen und Empfehlungen des Gutachters – so die Vorinstanz weiter – seien nachvollziehbar und schlüssig. Daran ändere nichts, wenn A._____ und B._____ gegenüber der Kindervertreterin geäussert hätten, sie wollten, dass C._____ auch 70 % vom Va- ter und nur 30 % von der Mutter betreut werde. Einerseits sei es nicht Sache von A._____ und B._____, über C._____ zu bestimmen. Andererseits hätten die bei- den gegenüber dem Gutachter etwas anderes gesagt, nämlich dass C._____ durchwegs zu 50 % von der Beklagten betreut werden könne. Sodann lebe A._____ seit Anfang 2015 zu 100 % beim Vater und verweigere den Kontakt zur Mutter. Im Übrigen hätten die beiden älteren Kinder die geltende gerichtliche Re- gelung bereits vor der Begutachtung eigenmächtig geändert. Aus den Akten er- gebe sich, dass die Kinder in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern stün- den. A._____ habe sich offensichtlich ganz und B._____ zu einem grossen Teil auf die Seite des Vaters geschlagen. Beide wollten den kleinen Bruder C._____ auf ihre Seite ziehen. Dies solle nicht dadurch unterstützt werden, dass C._____ nicht mehr die Hälfte der Woche durch die Mutter betreut werden dürfe. Eine soli- de Bindung von C._____ zu seiner Mutter sei für seine Entwicklung wichtig. Wenn die beiden älteren Kinder C._____ während der Woche mehr sehen möchten, sei es ihnen unbenommen, C._____ auch in der ersten Hälfte der Woche bei der
- 29 - Mutter zu besuchen, zumal Vater und Mutter nicht weit voneinander entfernt woh- nen würden. Bis anhin hätten sie dies auch getan. Zwar stünden die Parteien in einem Paarkonflikt und würden nur schriftlich miteinander kommunizieren. Den- noch bestünden aufgrund der Akten keine Anzeichen dafür, dass sie nicht mehr fähig seien, sich in den C._____ betreffenden Alltagsfragen zu einigen. Die Obhut über C._____ sei daher für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei beiden Par- teien zu belassen (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j).
c) Das Argument des Klägers, wonach die Obhut von C._____ an diejenige von B._____ zu knüpfen sei, überzeugt nicht, da eine allfällige Betreuung von C._____ nach dem Tod der Eltern zum heutigen Zeitpunkt kein taugliches Kriteri- um bei der Zuteilung der Obhut darstellt und es auch nicht mit dem Recht von B._____ auf eine eigenständige und selbstbestimmte Entwicklung vereinbar ist, wenn sie bereits heute in Bezug auf eine allfällige künftige Betreuung ihres Bru- ders in der vom Kläger verlangten Weise in die Pflicht genommen werden soll. Al- lerdings stellt die Vorinstanz bei der Begründung der alternierenden Obhut im Wesentlichen darauf ab, dass der Gutachter eine hälftige Betreuung von C._____ durch beide Eltern empfiehlt, geht jedoch nicht näher darauf ein, weshalb dies im konkreten Fall die Festlegung der alternierenden Obhut rechtfertigt. Insbesondere wird zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern lediglich festge- halten, diese würden zwar nur noch schriftlich miteinander kommunizieren, indes bestünden keine Hinweise darauf, dass sie nicht mehr fähig seien, sich in den C._____ betreffenden Alltagsfragen zu einigen (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j). Zutref- fend ist, dass bei einer Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen in der Regel die alternierende Obhut festzu- legen ist (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 6). Doch ist in jedem Fall zu prüfen, ob dies im Einzelfall mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist anstellte der Festlegung der alternierenden Obhut mit (mehr oder weni- ger) paritätischen Betreuungsanteilen die Anordnung der alleinigen Obhut eines Elternteils mit ausgedehntem Besuchsrecht des andern Elternteils zu prüfen (BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4).
- 30 -
d) Im konkreten Fall haben sich die Verhältnisse seit Erlass des erstinstanz- lichen Entscheides jedoch derart verändert, dass heute offen gelassen werden kann, ob die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Parteien der Anordnung der al- ternierenden Obhut für C._____ bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent- scheides entgegen stand. So hat die Beklagte während des Berufungsverfahrens ihre erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2015 an die Vorinstanz geäusserte Hal- tung, wonach sie C._____ entweder zu 100 % oder gar nicht betreuen wolle (vgl. act. 19/1), bekräftigt und klar gemacht, dass sie eine künftige Kooperation mit dem Kläger bezüglich der Erziehung und Betreuung von C._____ ablehnt. Auf- grund dieser Haltung hat die Beklagte ab Anfang Juni 2015 freiwillig auf die Aus- übung ihres Betreuungsanteils verzichtet, was dazu geführt hat, dass zwischen C._____ und der Beklagten für die Dauer von 5 Monaten kein Kontakt stattfand. Nachdem die Kammer diverse Anstrengungen unternahm, um den Kontakt zwi- schen Mutter und Sohn wieder herzustellen und in der Folge solche Erstkontakte am 29. Oktober 2015 und 12. November 2015 auch tatsächlich stattfinden konn- ten, hat die Beklagte in der Folge erneut darauf verzichtet, das ihr mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (act. 82) für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens eingeräumte Besuchsrecht für C._____ wahrzunehmen. Dies hat sie damit be- gründet, dass eine wechselnde Betreuung von C._____ durch beide Elternteile nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Vielmehr nimmt sie für sich in Anspruch, dass einzig eine ganzzeitliche Betreuung von C._____ durch sie kindsgerecht sei, was sie mit dem Verlauf der beiden Erstkontakte und insbesondere damit begrün- det, dass C._____ am Ende beider Besuchskontakte "Mami si, Papi no" gesagt und sich geweigert habe, das Haus zu verlassen, nachdem sie ihm gesagt habe, dass er wieder in den Kindergarten und danach zum Vater gehen müsse (dazu ausführlich act. 82 S. 8 ff., E. II.1.4). Obwohl C._____ fünf Monate ausschliesslich beim Kläger (und den Geschwistern) verbracht habe, sei es dem Kläger offenbar nicht gelungen, eine genügend tragfähige emotionale Beziehung zu C._____ auf- zubauen. Die für C._____ geforderte Betreuung erscheine immer mehr als ein Konstrukt, welches aus dem Bedürfnis des Vaters und theoretischen Überlegun- gen von Psychologen resultiere, jedoch nichts mit dem konkreten Willen des be- hinderten Kindes zu tun habe. Die Bedürfnisse des Kindes sollten offensichtlich
- 31 - ignoriert werden, um das von den beteiligten Erwachsenen für gut befundene Be- treuungsmodell durchsetzen zu können. C._____ äussere jedoch einen Willen, welcher zu respektieren sei (act. 67 S. 2 f.). Sie habe entschieden, die Betreuung von C._____ nicht mehr zu übernehmen, weil sie der festen Überzeugung sei, dass die mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgelegte Betreuungsregelung nicht den Bedürfnissen von C._____ entspreche und ihre Rolle als Mutter weiter entwerte. Weder die hälftige Betreuung, noch der Umstand, dass C._____ wäh- rend den Ferien nicht bei ihr sein könne, sei für sie akzeptabel. Es schade dem Kind. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die Betreuung der älteren Kinder A._____ und B._____ durch den Vater dazu geführt habe, dass der Kläger ihr diese vollständig entfremdet habe. Die Kinder hätten immer darunter gelitten und würden noch immer unter dem Druck, den der Vater auf sie ausübe, leiden, sobald sie den Kontakt zur Mutter suchen würden. Sie sei überzeugt, dass glei- ches bei C._____ geschehen und er daran zerbrechen werde. Auch er würde künftig in einen massiven Loyalitätskonflikt verwickelt werden, weil der Kläger al- les daran setzten werde, auch C._____ zu instrumentalisieren und gegen sie auf- zubringen. Dies sei für jedes Kleinkind, für ein behindertes Kind jedoch noch mehr, unhaltbar. Sie halte weiterhin dafür, dass die Äusserungen von C._____ deutlich gewesen seien und er bei ihr und nicht beim Kläger sein wolle. Er leide unter der Situation. Wenn das Gericht den klaren Kinderwillen und das Bedürfnis von C._____ nicht respektieren könne, so könne sie das Kind nicht weiter dem Besuchsrechtssyndrom aussetzen. In diesem Fall müsse sie sich zum Wohle des Kindes zurückziehen, so dass C._____ zur Ruhe komme (act. 90 S. 2). Bereits im Beschluss der Kammer von 15. Dezember 2015 wurde ausge- führt, dass entgegen der Meinung der Beklagten aus dem Verlauf des Erstkontak- tes zwischen Mutter und Sohn keine Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen Vater und Sohn gezogen werden können. Vielmehr war vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass sich während dieser Zeit die Betreuungsverhältnisse immer wieder verändert haben, wobei zuletzt während über 5 Monaten gar kein Kontakt zwischen Mutter und Sohn bestanden hatte, nachvollziehbar, dass C._____ auf das Wiedersehen mit seiner Mutter stark rea- giert hat (vgl. act. 82 S. 20, E. II.3.3.d). Der Meinung der Beklagten, wonach (ein-
- 32 - zig) die alleinige Betreuung von C._____ durch sie kindeswohlgerecht sei, stehen zudem die beiden durch die Vorinstanz eingeholten kinderpsychiatrischen Gut- achten vom 1. Oktober 2012 (act. 7/64) bzw. 24. Januar 2013 (act. 7/67) und
28. November 2014 (act. 7/250) entgegen, welche einerseits die Wichtigkeit einer Betreuung von C._____ durch beide Elternteile, anderseits aber auch die grosse Bedeutung eines Kontaktes zwischen C._____ und seinen Geschwistern betonen (act. 7/67 S. 26 ff.; act. 7/250 S. 27 ff.). Bei diesen beiden Gutachten fällt sodann auf, dass C._____ zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens vom 1. Oktober 2012/24. Januar 2013 die Wechsel von einem zum anderen Elternteil gut und si- cher bewerkstelligte und nach der Rückkehr vom Vater zur Mutter keinerlei Stresssymptome zeigte (act. 7/64 S. 14; act. 7/67 S. 27), währendem sich aus dem Zweitgutachten vom 28. November 2014 Probleme beim Wechsel von der Mutter zum Vater ergeben (act. 7/250 S. 10 f., S. 22). Wie der Zweitgutachter her- vorhebt, darf von solchen – auch als Besuchsrechtssyndrom bekannten – Tren- nungsreaktionen nicht auf Beziehungs- oder Betreuungsprobleme des besuchs- rechtsberechtigten Elternteils geschlossen werden. Zwar könne C._____ sprach- lich noch nicht verständlich und eindeutig seine Meinung äussern, doch könne er mit den Symbolen der Figuren deutlich zum Ausdruck bringen, dass es ihm beim Vater möglich sei, sich unter den Geschwistern zu bewegen, während er bei der Mutter eher regressiv an sie gebunden werde. Alleine unter den Geschwistern könne er sich mit ihnen in eine neutrale Position zwischen Vater und Mutter stel- len. Der Kontakt zwischen den Geschwistern – so der Zweitgutachter weiter – sei lebendig und habe für C._____ neben den Eltern auch in Zukunft eine wichtige Bedeutung. In diesem Sinn werde der Vater einer Förderung der Geschwisterbe- ziehung gerechter als die Mutter. Eine mehrheitliche Betreuung von C._____ durch die Mutter sei deshalb abzulehnen (act. 7/250 S. 22).
e) Insgesamt sind aufgrund der vorstehend dargestellten Haltung der Be- klagten heute die Voraussetzungen für die Festlegung einer alternierenden Obhut nicht mehr gegeben, weshalb C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist.
- 33 - 2.4 Weiter beantragt der Kläger, es sei entgegen der vorinstanzlichen Verfügung festzuhalten, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei ihm und nicht bei der Be- klagten befinde (act. 15/3 S. 3). Da C._____ mit dem vorliegenden Entscheid für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist und sich der Wohnsitz eines Kindes am Wohnsitz desjenigen Elternteils befindet, unter dessen Obhut es steht (URS GLOOR/JONAS SCHWEIGHAUSER, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: Fam Pra 2014 S. 1 ff., S. 8), ist diesem Antrag stattzugeben.
3. Besuchsrecht für C._____ 3.1 Da die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut der Parteien für C._____ – wie gezeigt – aufzuheben und C._____ für die weitere Dauer unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist, erübrigt sich ein Entscheid über die vor- instanzlich festgelegten Betreuungsanteile der Parteien; wird die Obhut einem El- ternteil alleine zugeteilt, ist vielmehr der persönliche Verkehr des nicht obhutsbe- rechtigten Elternteils festzusetzen (Art. 273 ff. ZGB). 3.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kin- des, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurtei- len ist (BGE 131 III 209 E. 5 m.w.H.). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind ge- kümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seeli- sche oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Eine pflichtwidrige Ausübung liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Besuchs-
- 34 - recht unregelmässig ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht eingehalten werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 6). Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Ent- ziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ist daher ultima ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Insbesondere im Auge zu behalten ist, dass ein Entzug oder eine Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB den Schutz des Kindes und nicht die Bestrafung der Eltern zum Zweck hat (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa je m.w.H.; BGer 5A_448/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 4.1, in: FamPra 2009, S. 246 ff.; Fam- Komm Scheidung-BÜCHLER/WIRZ, 2. Aufl. 2011, Bd. I, Art. 274 N 7 ff.; SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 16). Bei einem Entzug des Anspruchs auf persön- lichen Verkehr ist sodann zwischen dem endgültigen Entzug und der Sistierung für eine bestimmte Dauer zu unterscheiden, wobei hier wiederum der endgültige Entzug ultima ratio für den Fall ist, in welchem es keine andere Möglichkeit mehr gibt, das Kindeswohl zu wahren; ein zeitweiliger Ausschluss geht deshalb dem dauernden vor (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 16; BÜCHLER/WIRZ, a.a.O., Art. 274 N 5). 3.3 Wie schon im Beschluss vom 15. Dezember 2015 ausgeführt, besteht zwi- schen C._____ und der Beklagten eine innige Mutter-Kind-Beziehung (vgl. dazu act. 82 E. II.3.3), weshalb sich aus dem persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Sohn an sich keine Kindeswohlverletzung ergäbe, würde ein solcher regel- mässig stattfinden. Die Beklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass (ein- zig) die alleinige Betreuung von C._____ durch sie, nicht jedoch eine teilzeitige bzw. abwechslungsweise Betreuung durch beide Elternteile kindeswohlgerecht sei. Ihrer Auffassung verleiht sie dabei ultimativ Nachdruck, indem das Gericht entweder den angeblich klaren Kinderwillen und das angebliche Bedürfnis von C._____ zu respektieren und ihr deshalb die alleinige Sorge und Obhut zuzuteilen
- 35 - habe, oder aber sie lieber ganz auf den Kontakt zu C._____ verzichte. Dass das durch die Beklagte so definierte Kindeswohl in den Akten keine Stütze findet, wurde bereits gesagt. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist sowie bei der Identi- tätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H.); entgegen der Beklagten gibt es keinen Grund anzunehmen, dass dies bei C._____, welcher mit Trisomie 21 geboren wurde, anders sein könnte, unterstreichen doch beide Gutachten die Wichtigkeit des Kontaktes von C._____ zu beiden Elternteilen (vgl. vorstehend Ziff. III.2.2d). Zu betonen ist sodann, dass C._____ ein Recht auf persönlichen Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Eltern- teil und damit zur Beklagten hat (vgl. statt vieler BK ZGB-HEGNAUER, Bd. II/2/2/1, 1997, Art. 273 N 57 f.), wobei dieses Recht durch die von der Beklagten manifes- tierte Haltung vereitelt wird. Grundsätzlich wäre es möglich, die Beklagte auf ihre entsprechenden Pflichten hinzuweisen und sie dazu anzuhalten, das ihr zu- stehende Pflichtrecht auf persönlichen Verkehr wahrzunehmen. Ein solches Vor- gehen wäre jedoch dem konkreten Fall nicht angemessen. So ergibt sich aus dem Erstgutachten, dass C._____ eine regelmässige und konstante Routine braucht, um sich in seiner Umgebung vertraut und sicher zu fühlen (vgl. dazu act. 7/64 S. 14). Das ist nicht gewährleistet, solange die Beklagte nicht willens ist, die ge- richtlichen Anordnungen zu respektieren und sich in verlässlicher Weise um C._____ zu kümmern. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ einstweilen zu verweigern, wobei zunächst ei- ne Sistierung des Besuchsrechts für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren angezeigt ist. Über eine mögliche weitere Sistierung bzw. den Entzug des Be- suchsrechts über diesen Zeitpunkt hinaus wird das Scheidungsgericht unter Be- rücksichtigung der dannzumal vorliegenden Verhältnisse zu entscheiden haben.
4. Besuchsrecht für B._____ 4.1 Nachdem die Vorinstanz – was unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 47 S. 5) – B._____ unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt hat (act. 6 Disp.-Ziff. 3a), hat sie gestützt auf die Art. 273 ff. ZGB den persönlichen Verkehr zwischen der Beklagten und B._____ geregelt.
- 36 - Konkret hat sie die Beklagte für berechtigt erklärt, B._____ jede Woche von Sonn- tag 18:00 Uhr, bis Dienstag, 12:00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie für 6.5 Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 6 Disp.-Ziff. 3b). Zur Begründung hat sie ausgeführt, B._____ habe sowohl gegenüber dem Gutachter als auch gegenüber der Kindsvertreterin erklärt, sie wolle zu rund 30 Prozent von der Mutter betreut werden. Gegenüber der Kindsvertreterin habe sie angegeben, sie wolle wöchentlich am Montagmittag von der Schule aus zur Mut- ter gehen und dort bis Dienstagmorgen bleiben und dann wieder zur Schule ge- hen. Ab Dienstagmittag wolle sie zum Vater, bis zum nächsten Wochenende, das sie dann beim einen oder anderen Elternteil verbringen würde. Des Weiteren wol- le sie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, die Mutter besuchen. Sodann habe sie gegenüber der Kindervertreterin den Wunsch geäussert, jeweils mit C._____ zum Vater wechseln zu wollen. Allerdings sollten die Kontakte mit dem Vater im Verhältnis zur bestehenden Situation kei- nesfalls verringert werden. Der Gutachter – so die Vorinstanz weiter – empfehle unter Berücksichtigung des Wunsches von B._____, wonach diese 30 % von der Beklagten betreut werden wolle, dass B._____ in zeitlicher Hinsicht von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bei der Mutter sein solle. Sodann solle sie die Hälfte der Schulferien bei der Mutter verbringen (act. 6 S. 48, E. VII.4.aa-bb). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des Verlaufs der bisherigen Betreuungsregelung und dem Wunsch von B._____, dass endlich Ruhe sein sol- le, scheine eine zeitlich klar definierte Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl am besten zu entsprechen. Eine solche Regelung empfehle auch der Gutachter, doch solle gemäss seiner Meinung der Wechsel von der Mutter zum Vater oder umgekehrt jeweils um 18:00 Uhr erfolgen, wohingegen B._____ unter der Woche bereits am Dienstagmittag zum Vater wechseln wolle. Dies würde denn auch ge- nau der von ihr gewünschten Regelung entsprechen, wonach sie 70 % beim Va- ter und 30 % bei der Mutter sein möchte. Da B._____ urteilsfähig sei, sei davon
- 37 - auszugehen, dass sie begreife, dass der Wechsel von einem zum anderen Eltern- teil am Dienstag in zeitlicher Hinsicht um 12:00 Uhr und am Wochenende um 18:00 Uhr zu erfolgen habe. Der Wechsel vom einen zum anderen Elternteil sei somit klar definiert und sei – im Gegensatz zu dem von der Kindervertreterin be- antragten Wechsel nach der Schule – nicht interpretationsbedürftig. Überdies ent- spreche die von der Kindervertreterin beantragte Besuchsrechtsregelung (Mon- tagmittag nach der Schule bis Dienstagmorgen [Schulbeginn]) nicht den von B._____ gewünschten 30 % (act. 6 S. 49, E. VII.4.cc). 4.2 a) Der Kläger hat hiergegen Berufung erhoben und zunächst eine Reduktion des von der Vorinstanz festgelegten Besuchsrechts verlangt. Konkret beantragte er, die Beklagte sei berechtigt zu erklären sei, B._____ jede Woche von Montag 08:15 Uhr (Schulanfang), bis Dienstag 11:50 Uhr (Schulschluss), jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 08:15 Uhr (Schulanfang) sowie an von ihm genau definierten Feiertagen sowie 5 Wochen während den Ferien auf eigenen Kosten zu sich auf Besuch nehmen (act. 15/3 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 hat er sodann beantragt, dass das Besuchs- recht der Beklagten betreffend B._____ für die Dauer des Verfahrens aufzuheben sei (Prot. S. 46). Zur Begründung beider Anträge hat der Kläger im Wesentlichen damit ar- gumentiert, dass eine Betreuung von C._____ alleine durch die Beklagte, das heisst ohne Beisein seiner Schwester B._____, mit dem Kindeswohl nicht verein- bar sei (act. 15/3 S. 9 f; Prot. S. 46 f.). Wie bereits (vorstehend Ziff. III.A.2.2c) ausgeführt, überzeugt dieses Argument nicht, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist.
b) Die Kindsvertreterin führte bezüglich des Besuchsrechts von B._____ aus, Letztere sei derzeit nicht gewillt, die Beklagte alleine zu besuchen, ohne dass C._____ auch bei der Beklagten weile. Sie wünsche sich derzeit weder eine Betreuung durch die Beklagte noch möchte sie Ferien mit ihr verbringen, denn die psychische Lebens- und Wohnsituation der Beklagten sei unklar und verunsichere B._____ (act. 28 S. 3). Sie [die Kindsvertreterin] sei aber nicht der Ansicht, dass das bestehende Besuchsrecht von B._____ zur Beklagten geändert werden soll-
- 38 - te, auch wenn es heute nicht gelebt werde. Solange respektiert werde, dass das Besuchsrecht nicht gelebt werde, sei eine neue Regelung unnötig; vielmehr solle die bestehende Regelung stehen gelassen und als anzustrebendes Ziel angese- hen werden (Prot. S. 45, S. 52).
c) Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz ge- troffene Regelung betreffend die Besuchszeiten für B._____ sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht zu beanstanden (act. 26 S. 3). Sie wünsche sich Kontakt zu ihrer Tochter und möchte für sie da sein. Es sei aber wahrscheinlich Realität, dass B._____ nicht gezwungen werden könne. Ihrer Meinung nach kön- ne die Regelung aber so belassen werden, wie sie sei, habe sie doch immer ge- zeigt, dass sie nicht auf einer Durchsetzung des Besuchsrechts bestehe. Wenn die Regelung so belassen werde, wie sie sei, sei das ein Zeichen für B._____, dass eigentlich die Tür bei der Mutter offen stehe, und dass sie zu ihr kommen könne, wenn sie wolle (Prot. S. 49). In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2016 hat sie sodann ausgeführt, sie halte es "insgesamt für nicht vertretbar, C._____, gleichermassen wie die älteren Kinder, in dieser Situation weiter zu treffen und der psychischen Belastung auszusetzen, welche sich aus der geteilten Betreuung ergebe" (act. 90 S. 2). 4.3 a) Hinsichtlich des Rechts auf persönlichen Verkehr bzw. den Vorausset- zungen einer Verweigerung oder Entzugs dieses Rechtes kann zunächst auf die bereits (vorstehend Ziff. III.A.3.2) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Anzufügen ist, dass sich die Festlegung des Besuchsrechts am Einzelfall orientie- ren muss. Bei der Regelung des Besuchsrechts ist die Meinung des Kindes ein- zuholen und zu berücksichtigen. Wenngleich bei ablehnender Haltung des Kindes kein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen ist, kann ihm in der Regel die Anordnung eines minimalen Besuchsrechts angesichts der schicksalshaften El- tern-Kind-Beziehung zugemutet werden. Jedenfalls darf nach der Praxis des Bundesgerichtes das Besuchsrecht nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (vgl. etwa BÜCHLER/WIRZ, a.a.O., Art. 273 ZGB
- 39 - N 21 und 28 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesge- richtes).
b) Im konkreten Fall ist zu beachten, dass sich das bereits während dem erstinstanzlichen Verfahren angespannte Verhältnis zwischen Mutter und Tochter seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Mai 2015 weiter verschlechtert hat. So hat die Kindsvertreterin anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 aus- geführt, dass sich B._____ stark von der Beklagten abgrenze und keinen Kontakt zu ihr wolle (Prot. S. 43). Dies ging nach Aussage der Beklagten so weit, dass B._____ sie bei einer zufälligen Begegnung im Schwimmbad weggestossen und es abgelehnt habe, sie zu begrüssen (Prot. S. 18). Dies alleine würde jedoch noch nicht für die gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts sprechen; vielmehr wäre ohne das Hinzutreten weiterer Umstände allenfalls eine Reduktion des Be- suchsrechts auf das von B._____ ursprünglich gewünschte und nunmehr vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Mass zu prüfen, um zwischen Mutter und Tochter wieder einen Kontakt bzw. eine Vertrauensbasis herzustellen, auf welcher ein (unbeschwerter) Kontakt möglich ist. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2016 ausgeführt hat, sie halte einen weiteren Kontakt zu B._____ nicht mehr weiter für vertretbar (act. 90 S. 2). Da damit derzeit weder B._____ noch die Beklagte gewillt schei- nen, das ihnen gegenseitig zustehende Recht auf persönlichen Verkehr auch tat- sächlich auszuüben, drängt es sich auf, die vorinstanzliche Besuchsrechtsrege- lung aufzuheben und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von der Festsetzung einer konkreten Besuchsregelung abzusehen. Eine formelle Sistie- rung erscheint hingegen nicht angezeigt, da davon auszugehen ist, dass B._____ mit fast 14 Jahren urteilsfähig und in der Lage ist, selbst über die Wiederaufnah- me des Kontaktes zur Mutter zu entscheiden.
5. Weisungen bezüglich des Besuchsrechts Der Kläger verlangt im Rahmen seiner Berufung, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 10 (Aufhebung der Weisung an die Berufungsbeklagte betreffend des Kindergartenbesuchs von C._____) und 12 (Rayon für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts) ersatzlos aufzuheben sei
- 40 - (act. 15/3 S. 4). Da der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid kein Besuchs- recht eingeräumt wird, wird der entsprechende Antrag des Klägers indes gegen- standslos und ist deshalb abzuschreiben. B. Kinderunterhaltsbeiträge
1. Der Kläger ist mit dem Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2009 verpflichtet worden, der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– pro Monat zu bezahlen, davon Fr. 1'000.– zzgl. Kinderzulagen für jedes der drei Kinder (act. 7/8/15 Disp.- Ziff. 10).
2. Die vom Kläger an die Beklagte persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge betrugen demgemäss Fr. 2'400.– pro Monat. Zwar hatte der Kläger vor- instanzlich die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklag- ten verlangt (act. 7/172 S. 2), doch wurde diesem Begehren durch die Vorinstanz nicht entsprochen (act. 6 Disp.-Ziff. 14). Dies ist unangefochten geblieben (vgl. act. 15/3 S. 4). Da die Ausnahmeregelung von Art. 282 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor welcher der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten ange- fochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, im umgekehrten Fall, in welchem nur die Kinderunterhaltsbeiträ- ge angefochten sind, nicht gilt (BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4; O- Ger ZH, LC140021 vom 19. November 2014 E. 2.2), sind die Ehegattenunter- haltsbeiträge im vorliegenden Verfahren nicht auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen. Vielmehr ist der Klarheit halber davon Vormerk zu nehmen, dass Dis- positiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Entscheides vom 8. Mai 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als damit Antrag 3 des klägerischen Abänderungsbe- gehrens vom 20. Mai 2014 in Bezug auf den vom Kläger an die Beklagte persön- lich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag abgewiesen worden ist. Mit Eingabe vom
1. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Vorinstanz, es sei in Abänderung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen die Unterhaltspflicht des Klägers ge- genüber der Beklagten aufzuheben (act. 29, 30 und 37). Ob und wie die Vor- instanz über dieses (neue) Massnahmebegehren bereits entschied, ist der Kam- mer nicht bekannt. Da für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Bedeu- tung, ist dem nicht weiter nachzugehen.
- 41 -
3. Zu den Kinderunterhaltsbeiträgen hat der Kläger vorinstanzlich den Antrag gestellt, seine Unterhaltspflicht gegenüber den drei Kindern sei aufzuheben, wo- bei er bei diesem Antrag davon ausging, dass ihm die alleinige Obhut für die drei Kinder zuzuteilen sei (act. 7/172 S. 2). 3.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Klägers einzig für den ältesten Sohn A._____ aufgehoben und das Abänderungsbegehren des Klägers im Übri- gen abgewiesen (act. 6 Disp.-Ziff. 14). Zur Begründung hat sie ausgeführt, mit dem von ihr getroffenen Entscheid werde dem Kläger die Obhut über die beiden älteren Kinder zugewiesen, während die Obhut für C._____ bei beiden Eltern zu gleichen Teilen bleibe. A._____ wohne zu 100 % beim Vater. Bezüglich A._____ würden veränderte Verhältnisse vorliegen. Solange A._____ ausschliesslich beim Vater lebe, erscheine es daher gerechtfertigt, die Unterhaltspflicht des Klägers be- treffend A._____ per 1. Januar 2015 aufzuheben und festzuhalten, dass die Kin- der-/Ausbildungszulage für A._____ dem Kläger zustehe. Der Kläger sei indessen zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Januar 2015 für sämtliche Kosten von A._____ wie Krankenkassenkosten, Gesundheitskosten (Arzt und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Handy, Hobbies und Taschengeld aufzukommen. Die nicht erwerbstätige Beklag- te sei nicht leistungsfähig und könne daher mangels Leistungsfähigkeit derzeit nicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für A._____ verpflichtet wer- den. B._____ wohne zwar gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid offiziell zu 70 % beim Vater. Eine erhebliche Veränderung sei indessen dadurch nicht einge- treten, habe sie doch bereits vorher jeweils von Mittwochabend bis Freitagabend beim Vater gewohnt. Da vom Kläger nichts Gegenteiliges geltend gemacht wor- den sei, sei davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor für die Kosten der Krankenkasse, Gesundheitskosten (Arzt- und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Hobbies und Taschengeld für B._____ aufkomme. Insofern würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen, welche zu einer Aufhebung oder Kürzung des Unterhalts- beitrages des Klägers für B._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigen würden. Das klägerische Abänderungsbegehren sei demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Auch bezüglich C._____ erscheine es trotz der geteil-
- 42 - ten Obhut angemessen, die bisherige Unterhaltsregelung während der Dauer des Scheidungsverfahrens beizubehalten, wobei auch hier die Beklagte weiterhin ver- pflichtet sei, die Kosten für Krankenkasse, Gesundheitskosten (Arzt und Zahn- arzt), Kindergartenkosten, allfällige kindergartenbedingte Fahrt- und Verpfle- gungskosten, Kleider, Hobbies und Taschengeld für C._____ zu bezahlen (act. 6 S. 58 f., E. X). 3.2 Der Kläger verlangt im Berufungsverfahren die Aufhebung seiner Unter- haltsverpflichtung für B._____ und C._____ per 1. Juli 2015 (act. 15/3 S. 4) und bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe bereits in der Vergangenheit massge- blich Kosten für die Kinder übernehmen müssen, weil die Beklagte dafür nicht aufgekommen sei. Ausserdem erweise sich die aktuellen Regelung als kompli- ziert, so wenn er mit einem Kind zum Arzt gehe. In diesem Fall erhalte er die Rechnung und bezahle diese, die Rückerstattung durch die Krankenkasse erfolge jedoch an die Beklage, was zur Folge habe, dass er den Betrag von der Beklag- ten zurückverlangen müsse (act. 15/3 S. 15 f.). Unter diesen Umständen sei eine weitere Unterhaltszahlung für B._____ an die Beklagte nicht begründbar, erfülle er doch seine Unterhaltspflicht bereits, indem er für diese Kosten aufkomme und B._____ bereits in grösserem Umfang betreue (act. 15/3 S. 16). 3.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe für die Dauer des Scheidungsverfahrens keine Veranlassung, die Unterhaltsregelung für alle Kinder abzuändern. Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfü- gung die Unterhaltsverpflichtung für A._____ aufgehoben. Resultat sei, dass auf Seiten der Beklagten ein Betrag von Fr. 1'000.–, zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.–, somit Fr. 1'250.– monatlich wegfalle und beim Kläger hinzukomme. An- gesichts des Umstandes, dass bei der ursprünglichen Unterhaltsberechnung beim Kläger die vollen Wohnkosten und seine sämtlichen übrigen Auslagen angerech- net wurden, erhalte er somit monatlich Fr. 1'250.– hinzu. Damit könnten jedoch sämtliche Kosten der Kinder während seiner Betreuungszeit ohne weiteres be- zahlt werden. Die Beklagte komme weiterhin für die Krankenversicherungsprä- mien und weitere Gesundheitskosten auf und bezahle auch Kleider der jüngeren Kinder. Soweit der Kläger allerdings Auslagen für die Kinder tätige, um ihnen ei-
- 43 - nen Gefallen zu tun oder Geschenke zu machen, könne dies nicht mit Unterhalts- ansprüchen der Beklagten für sich und die jüngeren Kinder verrechnet werden. Hinzu komme, dass A._____ im August eine Lehre beginne und somit einen Lehr- lingslohn erziele, welcher ebenfalls an seinen Bedarf anzurechnen sei. Im Resul- tat sei die Anordnung betreffend Unterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden (act. 26 S. 4 f.). 4.1 Wie bereits dargelegt (vorstehend Ziff. II.2) besteht ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB, wenn sich die tatsächliche Situation inzwischen we- sentlich und dauerhaft verändert hat, wobei eine Veränderung schon dann als dauerhaft erscheint, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 179 N 2). Der Unterhalt der Eltern an die Kinder wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Ob- hut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Den Eltern steht aber die Wahl zwischen den beiden Formen der Leistung nicht frei. Vielmehr hängt sie von der Ordnung der rechtlichen Obhut ab. Eltern mit rechtlicher Obhut leisten den Unter- halt durch Pflege und Erziehung, Eltern ohne rechtliche Obhut dagegen nur durch Geldzahlung (HEGNAUER, a.a.O., Art. 276 N 77). Zwar schliesst die gemeinsame elterliche Sorge mit geteilter Obhut nicht aus, dass ein Elternteil trotz Ausübung der Obhut über das Kind nach Massgabe der Leistungsfähigkeit beider Eltern auch Geldbeiträge an den vom anderen Elternteil gewährten Unterhalt zu leisten hat (FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 6). Ist jedoch nur ein Ehegatte obhutsberechtigt, wird der Kinderunterhalt durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil geschuldet (vgl. Art. 276 Abs. 2ZGB, Art. 289 Abs. 1 ZGB). 4.2 Die Obhut für B._____ wurde nach der Trennung der Parteien mit dem Ehe- schutzurteil vom 16. Oktober 2009 der Beklagten zugeteilt (act. 7/8/15 Disp.- Ziff. 5). Mit einem Massnahmeentscheid vom 9. Mai 2012 wurde das dem Kläger für B._____ zustehende Besuchsrecht zwar erweitert (act. 7/52), die Obhutsrege- lung jedoch weder mit diesem Entscheid, noch mit einem weiteren Massnahme- entscheid vom 13. November 2013 (act. 7/126) abgeändert. Erst mit dem vorlie- gend zu beurteilenden Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 wurde die Ob-
- 44 - hut für B._____ dem Kläger zugeteilt, was unangefochten geblieben ist (vgl. act. 47 Disp.-Ziff. 1). Damit kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach in Bezug auf die Unterhaltspflicht des Klägers für B._____ kein Abänderungsgrund vorliege, weil B._____ bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides jeweils von Mittwochabend bis Freitagabend beim Vater gewohnt habe (act. 6 S. 58, E. X), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Bestehen eines Abänderungsgrun- des bereits aufgrund der Festlegung der alleinigen Obhut des Kläger für B._____ zu bejahen, hat dieser doch als alleiniger Obhutsinhaber den Unterhalt für B._____ nicht mehr durch Geldleistung sondern vielmehr durch Pflege und Obhut zu erbringen. Gleiches gilt nunmehr auch für C._____, ist doch auch dieser für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Die Berufung des Klägers erweist sich somit in diesem Punkt als begrün- det, weshalb seine Unterhaltspflicht für B._____ und C._____ – antragsgemäss per 1. Juli 2015 – aufzuheben ist. 4.3 Der Kläger stellte keinen Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen für die drei Kinder zu verpflichten. Entsprechend unterliess er in seinen Eingaben an die Kammer Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Sollte er der Auffassung sein, die Beklagte sei inzwischen in der Lage, mit Geldzahlungen an den Unterhalt der Kinder beizutragen, wird er sich mit ent- sprechenden Anträgen an die Vorinstanz zu wenden haben. C. Zuteilung der ehelichen Liegenschaft
1. Die eheliche Liegenschaft wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Beklagten zur Benutzung zugeteilt (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 2), wobei zu diesem Zeitpunkt alle drei Kinder unter der Obhut der Beklagten standen und dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht zukam (vgl. act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 5 und 7).
2. Davon ausgehend, ihm sei die alleinige Obhut für die drei Kinder zuzuteilen, hat der Kläger vorinstanzlich beantragt, die eheliche Liegenschaft sei für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens ihm zur Benützung zuzuteilen. Er hat dies damit begründet, dass die eheliche Liegenschaft den Kindern seit der Trennung als Wohnung diene (act. 7/172 S. 2 und 7).
- 45 - 3.1 Die Vorinstanz hat eine Umteilung der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an den Kläger abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei bei der Zuteilung der Liegenschaft an die Beklagte auch ge- blieben, als der Kläger gemäss den beiden Massnahmeentscheiden vom 7. Juni 2012 und 13. November 2013 die drei Kinder in grösserem Ausmass betreut ha- be, als dies zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides noch der Fall gewesen sei. Heute lebe A._____ gemäss seinem eigenen Entscheid ganz beim Vater in K._____, während B._____ gemäss der im vorinstanzlichen Entscheid angeord- neten Besuchsrechts- und Betreuungsregelung zu 70 % und C._____ zu 50 % beim Vater lebe. Die Beklagte betreue gemäss dieser Besuchsrechts- und Be- treuungsregelung die Tochter B._____ zu 30 % und den jüngsten Sohn C._____ zu 50 %. Alleine der Umstand, dass der Kläger die alleinige Obhut über zwei Kin- der und die geteilte Obhut über ein Kind hätte, vermöge eine Umteilung der eheli- chen Liegenschaft an ihn im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu rechtfertigen. Der Kläger bewohne seit mehreren Jahren eine 4 ½-Zimmerwohnung in K._____, in welcher er zeitweise alle drei Kinder betreue. Dass diese Wohnung für drei Kinder zu klein sei, mache er nicht geltend. Somit habe der Kläger nicht glaubhaft ge- macht und es sei auch nicht ersichtlich, dass ihm die eheliche Liegenschaft in H._____ während des Scheidungsverfahrens mehr dienen solle als der Beklag- ten. Die Kinder, vor allem aber C._____, hätten sich an die mit dem vorinstanzli- chen Entscheid geänderte Obhuts-, Besuchsrechts-/Betreuungsregelung zu ge- wöhnen. Dies sei Stress genug für die Kinder, seien sie doch schon durch die jah- relange Kampfscheidung der Eltern schwer belastet. In dieser Situation sei es dringend nötig, dass sie über eine stabile Wohnsituation bei beiden Eltern verfü- gen, um zur Ruhe zu kommen. Wenn die Mutter jetzt schon zu einem Umzug ge- zwungen würde, wären die Kinder, vor allem aber der sensible C._____, noch zu- sätzlichem Stress ausgesetzt, was kindeswohlgefährdend wäre, könne dies doch den reibungslosen Ablauf des Wechsels von der Mutter zum Vater oder umge- kehrt erschweren. Dies sei unbedingt zu vermeiden. In diesem Sinne sei kein Ab- änderungsgrund gegeben. Der Antrag des Klägers auf Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn sei daher abzuweisen (act. 6 S. 57 E. XI).
- 46 - 3.2 Der Kläger beantragt in diesem Punkt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er fordert die Zuweisung der Liegenschaft an ihn per 31. Juli 2015.
a) Soweit der Kläger einen allfälligen Anspruch auf Umteilung der Liegen- schaft zunächst aus den Bestimmungen des Volkschulgesetzes (VSG) ableiten will (act. 15/3 S. 16), ist darauf nicht weiter einzugehen, lässt sich doch aus der vom Kläger angeführten Volksschulgesetzgebung kein Anspruch auf Zuteilung ei- ner Liegenschaft im Scheidungsverfahren ableiten. Vielmehr richtet sich die Zutei- lung einer Liegenschaft zur Benützung im Rahmen und für die Dauer eines Scheidungsverfahrens einzig und alleine nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
b) Weiter bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er alle drei Kinder überwiegend betreue, weshalb die Liegenschaft ihm zusammen mit den drei Kin- dern den grösseren Nutzen bringe. Der Beklagten sei es unter Würdigung aller Umstände bereits heute zuzumuten, aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen, was sofort geschehen könne, gäbe es doch genügend erschwingliche Wohnun- gen. Zudem könne die Beklagte als Übergangslösung in seine aktuelle Wohnung ziehen, was ihr in Nachachtung des wohlverstandenen Kindeswohls ohne weite- res zumutbar sei. Ausserdem weigere sich die Beklagte seit Januar 2015 die Hy- pothekarzinsen, welche im Unterhaltsbeitrag inbegriffen seien, zu bezahlen, und dies obwohl sie die Unterhaltsbeiträge für sich und die beiden jüngeren Kinder – wie dies die Vorinstanz weiter vorsehe – bis dato noch erhalten habe (act. 15/3 S. 17).
c) Seinen Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft hat der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens zunächst dahingehend abgeändert, als der Beklagten für das Verlassen der Liegenschaft eine Frist bis zum 30. September 2015 zu set- zen sei (Prot. S. 46), und schliesslich beantragt, dass die eheliche Liegenschaft baldmöglichst umzuteilen sei (act. 91 S. 2). 3.3 Die Beklagte hat sich zu Beginn des Berufungsverfahrens auf den Stand- punkt gestellt, es bestehe im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine Ver- anlassung, sie von der Liegenschaft wegzuweisen. Die Organisation der Kinder mit den Wohnungen der Eltern und der Schule funktioniere einwandfrei. Sie kön-
- 47 - ne sich derzeit keine neue Wohnung suchen. Die Kinderbelange seien noch nicht abschliessend, sprich langfristig geregelt. Dies habe jedoch Einfluss auf den geo- graphischen Radius, in welchem sie eine Wohnung suchen müsse. Sodann könn- ten die vom Kläger als "erschwinglich" bezeichneten Wohnungen in H._____ von ihr nicht finanziert werden, zumal mit einem weiteren finanziellen Abänderungsan- trag des Klägers zu rechnen sei, wenn er für die gesamten Kosten der Liegen- schaft aufzukommen habe. Selbstredend sei es ihr auch nicht zumutbar, einfach in die Wohnung des Klägers umzuziehen. Auch die Zahlung des Hypothekarzin- ses sei kein Argument; der Kläger verrechne diesen bereits – an sich unerlaub- terweise – mit dem Unterhaltsbeitrag (act. 26 S. 5 f.). Ausgeschlossen sei es so- dann, dass sie bis Ende September 2015 ausziehen und sich irgendwo eine Wohnung nehmen könne. Sie habe weder eine Wohnung in Aussicht, noch könne sie die Kaution bezahlen. Sodann habe sie sich nach dem Vorfall im Juli 2015 nunmehr wieder in der ehelichen Liegenschaft eingerichtet und warte den En- dentscheid ab, damit sie wisse, wie dann die Regelung betreffend der Kinder sei und sie sich entsprechend orientieren könne. Auch wo sie eine Wohnung suche, werde vom Entscheid betreffend C._____ abhängen und davon, wo er dann künf- tig in die Schule gehe. Insbesondere wenn C._____ in eine Sonderschule gehen sollte, werde er in Zukunft nicht mehr in H._____ die Schule besuchen (Prot. S. 50). 4.1 Entscheidendes Kriterium für die Zuweisung der Familienwohnung ist die Zweckmässigkeit. So ist die Wohnung in erster Linie demjenigen Ehegatten zur Benutzung zuzuweisen, dem sie den grösseren Nutzen bringt. Ist der Nutzen für beide Ehepartner gleich gross, ist darauf abzustellen, wem der Auszug leichter fällt. Die dingliche und schuldrechtliche Berechtigung an der Wohnung spielen ei- ne untergeordnete Rolle und sind erst zu berücksichtigen, wenn aufgrund der üb- rigen zu berücksichtigenden Tatsachen kein Entscheid gefunden werden kann. Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist insbesondere den Interessen minder- jähriger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjeni- gen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt. Es kann aber auch z.B. gesundheitliche oder berufliche Gründe geben, die ein besonderes Inte- resse an der Beibehaltung der Wohnung aufweisen (FamKomm Schei-
- 48 - dung/VETTERLI, 2. Aufl., Art. 176 N 16; BSK ZGB I-SCHWANDER, 5. Aufl. 2014, Art.176 N 7). Für eine Umteilung der Liegenschaft während laufendem Schei- dungsverfahren ist darzutun, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Regelung erheblich und dauerhaft geändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB). 4.2 Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein allein- stehendes Wohnhaus an der G._____strasse ... in ... H._____, welches im hälfti- gen Miteigentum der Parteien steht (act. 7/123). Zur bisherigen Benützung der ehelichen Liegenschaft ist festzuhalten, dass der Kläger diese am 20. August 2009 verlassen hat (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 1) und in eine 4.5 Zimmerwohnung an der J._____strasse … in ... K._____ gezogen ist (vgl. act. 7/6/17). Im Ehe- schutzentscheid vom 16. Oktober 2009 wurden die drei Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Die eheliche Liegenschaft wurde der Beklagten zur Benutzung zugewiesen (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 2). Mit zwei Massnahmeentscheiden vom 7. Juni 2012 (act. 7/52) und 13. November 2013 (act. 7/126) wurde das dem Kläger zustehen- de Besuchsrecht für die drei Kinder erweitert und der Kläger zuletzt berechtigt er- klärt, die drei Kinder jeden Mittwochabend ab 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend 20:00 Uhr zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen (act. 7/126 Disp.- Ziff. 1). An Weihnachten 2014 ist der älteste Sohn A._____ zum Vater gezogen (vgl. act. 7/254). Mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Mai 2015 wurde dem Kläger sodann die alleinige Obhut für A._____ und B._____ zugeteilt (act. 6 Disp.- Ziff. 2a und 3a), was unangefochten geblieben ist. Zudem ist ihm in Gutheissung seiner dahingehenden Berufung mit dem vorliegenden Entscheid auch die alleini- ge Obhut für C._____ zuzuteilen, weshalb nunmehr alle drei Kinder beim Kläger wohnen und dort dementsprechend ihren Lebensmittelpunkt haben. Im Vergleich zur Situation, wie sie sich nach Erlass des eheschutzrichterlichen Entscheides präsentiert hat, ist deshalb heute eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen, wohnt doch die Beklagte derzeit alleine in der geräumigen ehelichen Liegenschaft (vgl. act. 7/123), währenddem der Kläger mit den drei Kindern in der 2009 von ihm bezogenen 4.5 Zimmerwohnung an der J._____strasse … in ... K._____ wohnt. Diese Änderung der Verhältnisse ist sodann als dauerhaft anzu-
- 49 - sehen, da bei heutiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass alle drei Kinder auch künftig ihren Lebensmittelpunkt am Wohnsitz des Vaters haben werden. Die drei Kinder sind im Haus an der G._____strasse ... in H._____ aufgewachsen. B._____ und C._____ gehen nach wie vor in H._____ zur Schule bzw. in den Kindergarten (Prot. S. 25 und 30). Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen Mühe hat, eine neue Wohnung zu finden. Dies ver- mag das ausgewiesene Interesse des Klägers und der Kinder an einer Umteilung der ehelichen Liegenschaft indessen nicht aufzuwiegen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ zu verlassen. Dazu ist ihr eine Frist bis spätestens 31. Mai 2016 anzu- setzen. Ab diesem Zeitpunkt ist die eheliche Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 4.3 Der Antrag des Klägers auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft umfasst auch den Hausrat und das Mobiliar, ausgenommen die persönlichen Effekten der Beklagten (act. 15/3 S. 4). Eine Begründung dazu, weshalb und in welchen Um- fang er (und die Kinder) auf diese Gegenstände angewiesen sind, unterliess er. Dies wäre aber notwendig gewesen, lebt er doch bereits seit 2009 in einer eige- nen Wohnung und darf deshalb angenommen werden, dass er über die nötigsten Einrichtungsgegenstände verfügt. Mangels Begründung ist auf die Berufung des Klägers in diesem Punkt nicht einzutreten. D. Mediation
1. Der Kläger beantragt mit seinen ergänzten Berufungsanträgen, es sei eine Mediation für die Parteien gerichtlich anzuordnen (Prot. S. 46), wobei er diesen Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt hat. 1.1 Ein neuer Antrag ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen beruht. 1.2 Die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO (sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch; gleiche sachliche Zuständigkeit) sind vorliegend erfüllt. Wie
- 50 - bereits (vorstehend Ziff. II.4) ausgeführt, führt der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abwei- chung von Art. 317 Abs. 1 ZPO sodann auch im Berufungsverfahren zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; OGer ZH, LY140010 vom 26. Mai 2014 E. II.2). Deshalb ist der neue Antrag des Klägers zuzulassen. 2.1 Der Kläger hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass er sich von einer Mediation eine Verbesserung des Verhältnisses zur Beklagten erhoffe, gehe es doch den Kindern besser, wenn die Eltern zueinander einen adäquaten Kontakt pflegen könnten (Prot. S. 47). Die Beklagte lehnt hingegen eine Mediation im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine solche nichts bringe, weil der Kläger jeweils das Eine sage und das Andere mache (Prot. S. 32). 2.2 Grundsätzlich handelt es sich bei der Mediation um ein Instrument für die freiwillige, einvernehmliche Streitbeilegung. Auf Grund der neueren Gesetzge- bung kann jedoch in kinderrechtlichen Angelegenheiten die Mediation auch be- hördlicherseits zur Streitbeilegung herangezogen werden. So kann die Kinder- schutzbehörde die Eltern gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB in geeigneten Fällen zu ei- nem Mediationsversuch auffordern. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich zudem in Art. 297 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht die Eltern zu einer Mediation auffordern kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche auch un- ter der neuen schweizerischen ZPO bestätigt worden ist, ist die Mediation im Zu- sammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sodann bei gestörter Bezie- hung zwischen den Eltern eine zulässige Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (BGer 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6 mit Verweis auf BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). Dass eine Mediation, soweit sie als Kindesschutzmassnahme angeordnet wird, selten auf beidseitigen Elternwunsch erfolgt, liegt in der Natur der Sache (vgl. BGer 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). Dies bedeutet allerdings nicht, dass immer wenn der Konflikt der Eltern das Wohl der Kinder gefährdet, sich auch tatsächlich die Anordnung einer Pflichtmediation aufdrängt. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Anordnung ei-
- 51 - ner Mediation gegen den Willen einer oder beider Parteien sinnvoll ist. Insbeson- dere ist zu berücksichtigen, dass von einer Pflichtmediation dann, wenn sich die "zerstörerische Kraft" des Elternkonfliktes bereits ausgebreitet hat, auch keine "Wunder" mehr erwartet werden können. Ob eine Pflichtmediation angezeigt ist, hängt deshalb auch vom Konfliktniveau unter den Eltern ab. Ab einem gewissen Schweregrad des Konflikts ist eine gemeinsame Elternintervention wenig hilfreich, sondern kann den Konflikt eher noch verstärken. In diesen Fällen stehen struktu- rierte Beschlüsse des Richters oder der KESB im Vordergrund (vgl. LISELOTTE STAUB, Die Pflichtmediation als scheidungsbezogene Kindsschutzmassnahme, in: ZBJV 145/2009 S. 404 ff., S. 415 f.). 2.3 Im Falle der Parteien liegen keine Verhältnisse vor, welche eine Mediation gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten als angezeigt erscheinen lassen. So hat sich der Konflikt zwischen den Parteien in einer Weise chronifiziert, welche heute jegliche Kommunikation ausschliesst. Eine Mediation, und zwar auch eine angeordnete, erfordert ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien, was bei der- massen verhärteten Fronten wie im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen er- scheint. Zudem wurden von der Vorinstanz mit der Anordnung der beiden Bei- standschaften bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um trotz der mangelnden direkten Kommunikation der Eltern zumindest eine indirekte Kommunikation zu ermöglichen. Der Antrag des Klägers auf Anordnung einer Mediation ist deshalb abzuweisen. IV. Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
1. Gesuch der Beklagten um Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege 1.1 Die Beklagte stellt den Antrag, der Kläger sei zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 4'000.– nebst 8 % MwSt. zu verpflichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen (act. 26 S. 2).
- 52 - 1.2 Grundsätzlich hat eine Person nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltli- che Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht jedoch nur subsidiär zur Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten, weshalb das Gesuch abzulehnen ist, wenn der Ehegatte die Kosten vorzuschiessen vermag (LUKAS HUBER, DIKE-Komm ZPO, Online Stand 16. April 2012, Art. 117 N 30; BGE 91 II 253 E. 1). Die Pflicht zur Bevorschussung der Pro- zesskosten unter Ehegatten stützt sich auf die eheliche Beistandspflicht. In die- sem Sinne kann ein Ehegatte im Rahmen eines Scheidungsprozesses gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten einen Bei- trag zur Finanzierung des Prozesses zu bezahlen, wobei die Grundsätze zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzu- wenden sind. Der Prozesskostenvorschuss ist also zu gewähren, wenn der an- sprechenden Partei die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Pro- zess zu finanzieren und dieser nicht aussichtslos erscheint (vgl. OGer ZH, LE120025 vom 12. Juni 2012, E. IV./2.). Zudem muss der angesprochene Ehe- gatte in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen, d.h. er muss leistungsfähig sein (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, Bd. Nr. II/1c, 3. Aufl. 1998, Art. 159 N 135). Dies setzt voraus, dass dem vorschusspflichtigen Ehegatten genug verbleibt, um seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie sowie, wenn er wie im Ehescheidungsprozess selbst Partei ist, seine eigenen Anwaltskosten zu bestrei- ten (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 41a). Bei der Abklärung, ob der Ehegatte in der Lage ist, seinem bedürftigen Partner einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, ist dabei nicht nur sein den Zwangsbedarf übersteigendes Einkommen, sondern auch sein Vermögen angemessen zu berücksichtigen (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.H.). Die Berücksichtigung von Vermögen setzt freilich voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens oder im Zeitpunkt des Gesuchs überhaupt vorhanden und verfügbar ist und nicht erst nach Abschluss des Verfah- rens realisiert werden kann (BGE 118 Ia 369 E. 4). Bei Liegenschaftseigentum widerspricht es dem verfassungsrechtlichen Anspruch nicht, vom Grundeigentü-
- 53 - mer zu verlangen, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5; BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4d). 1.3 a) Vorliegend ist die Mittellosigkeit der Beklagten aufgrund ihrer Ausführun- gen und Belege zu den Einkommens- und Bedarfszahlen dargetan (act. 26 S. 8 f., act. 27/1-5, act. 35/7-10 und 15, Prot. S. 12 f.). Sodann kann der Prozess bezüg- lich der von der Beklagten gestellten Anträge, jedenfalls nicht prospektiv betrach- tet, als aussichtslos bezeichnet werden. Dementsprechend ist grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des Klägers zu prüfen:
b) Der Kläger bestreitet seine Leistungsfähigkeit und bringt dazu vor, er ver- füge zur Zeit lediglich über flüssige Mittel von Fr. 3'947.82 (Prot. S. 48; act. 44/2). Daneben habe er noch ein weiteres Konto bei der ZKB, auf welchem sich circa Fr. 7'000.– befinden würden. Dieser Betrag sei aber für die Bezahlung der Hypo- thekarzinsen reserviert, welche er bezahlen müsse, weil die Beklagte seit Januar 2015 nicht mehr dafür aufgekommen sei (Prot. S. 48). Zu seinen Einkommens- und Bedarfszahlen macht der Kläger jedoch keine Ausführungen und kommt da- mit seiner Begründungspflicht – wie schon bei der Begründung seines eigenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 15/13 E. 2) – nicht nach. Immerhin kann den vorinstanzlichen Unterlagen entnommen werden, dass der Kläger ein Einkommen von rund Fr. 9'530.– erzielt (vgl. act. 7/6/15), wel- ches nach Angaben des Klägers unverändert geblieben ist (Prot. S. 24). Da er aus diesem seinen eigenen Unterhalt, denjenigen der drei Kinder sowie die Un- terhaltsbeiträge für die Beklagte und die Kosten seiner eigenen Rechtsvertreterin bezahlen muss, ist trotz mangelnder Begründung des Klägers davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, der Beklagten aus seinem Einkommen einen Pro- zesskostenvorschuss zu bezahlen.
c) Zum Vermögen des Klägers – wie auch zu demjenigen der Beklagten – ist festzuhalten, dass die Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ das einzige wesentliche Aktivum darstellt. Diese steht im Miteigentum der Parteien (Prot. S. 25; act. 7/123) und hat gemäss einem vom HEV erstellten Verkehrswert- gutachten vom 2. September 2013 einen Verkehrswert von Fr. 1'370'000.–. Der
- 54 - Kläger hat zur hypothekarischen Belastung ausgesagt, diese betrage derzeit Fr. 880'000.– (Prot. S. 25), was mit dem Grundbuchauszug (act. 7/123) und den weiteren sich in den Akten befindlichen Belegen übereinstimmt (act. 7/6/26-28). Mit Schreiben vom 30. April 2012 hat zudem die ZKB bestätigt, dass die beste- hende Hypothek von derzeit Fr. 880'000.– nicht erhöht werden könne. Die beste- hende Finanzierung müsse nach der Scheidung neu beurteilt werden (act. 7/42/6). Sodann wurden vorinstanzlich drei zwischen dem Kläger und M._____ und N._____ geschlossene Darlehensverträge vom 16. Februar 2005,
1. Dezember 2007 und 17. Oktober 2009 über insgesamt Fr. 280'000.– ins Recht gereicht (act. 7/6/29-33), wobei von diesen Darlehensschulden nach den damals gemachten Angaben des Klägers zumindest Fr. 75'000.– zurückbezahlt worden waren (act. 7/6/30-31). Mit einer als Übersicht Schulden des Klägers bezeichne- ten Dokument hat der Kläger sodann am 6. Dezember 2011 seine Darlehens- schulden bei M._____ und N._____ auf Fr. 125'000.– beziffert (act. 7/6/52). Dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1'370'000.– stehen dementsprechend Schulden von rund Fr. 1'005'000.– gegenüber, womit ein beachtlicher Aktiven- überschuss resultiert. Erfahrungsgemäss ist dieser Wert jedoch nicht kurzfristig realisierbar, weshalb die Leistungsfähigkeit des Klägers einstweilen zu verneinen ist.
d) Der Beklagten ist damit für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.2 a) Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6
- 55 - Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich als überdurchschnittlich aufwändig. Unter Berücksichtigung dessen sowie des bedeutenden Streitinteresses ist die Gebühr am oberen Rand des genannten Kostenrahmens festzulegen und unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 8'000.– zu bemessen. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Als Teil der Prozesskosten sind sie der kostenpflichtigen Partei zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzen und vorab aus der Gerichtskasse auszubezahlen (vgl. ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 15). Über die Höhe des Honorars der Kindesvertreterin wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden sein.
b) Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigun- gen wettzuschlagen, wenn die klagende Partei unter dem Gesichtspunkt des Kin- desinteresses gute Gründe dafür hatte, die Klage einzuleiten, und die beklagte Partei aus Sicht des Kindeswohls ebenfalls gute Gründe dafür hatte, sich der Kla- ge zu widersetzen (ZR 84/1985 Nr. 41). Sämtliche Streitpunkte − die Obhut über C._____, die Regelung der Kinderbetreuung bzw. des Kontakts des nicht obhuts- berechtigten Elternteils zu B._____ und C._____, die Unterhaltspflicht betreffend B._____ und C._____, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft und die Media- tion − betreffen (auch) Kinderbelange. Im Zentrum der Auseinandersetzung stan- den die Obhut über C._____ und die Regelung der Betreuung bzw. des Kontakt betreffend C._____ und B._____. Der Entscheid über diese Punkte präjudizierte die Regelung des Kinderunterhalts und die Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft. Die Mediation wurde erst im Laufe des Verfahrens thematisiert und blieb
- 56 - von marginaler Bedeutung. Der Kläger hatte plausible Gründe für die Verfechtung seines Standpunktes. Dasselbe gilt, jedenfalls in der Anfangsphase des Beru- fungsverfahrens, für die Beklagte, welche nicht mehr als die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids beantragte. Ihr Untertauchen im Juni 2015, das zumin- dest wegen unterlassener Information als unüberlegt und dem Kindeswohl abträg- lich gewertet werden muss, führte allerdings zu gerichtlichen Interventionen (act. 20 und 39), einer anschliessenden Instruktionsverhandlung (Prot. S. 8 ff.) und nachfolgenden Bemühungen um eine Wiederaufnahme des Kontakts zwi- schen der Beklagten und C._____ (act. 47, 49, 62 und 64). Obschon diese Be- mühungen fruchteten und mit Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2015 ein grosser Schritt Richtung Normalisierung der Beziehung zwischen der Klägerin und C._____ vollzogen wurde (act. 82), kehrte die Beklagte in der Folge zu ihrer destruktiven "Alles-oder-Nichts"-Haltung zurück, indem sie es vorzieht, die Be- treuung von C._____ gänzlich dem Kläger zu überlassen, statt sich diese Aufgabe mit ihm zu teilen (act. 84 und 90). Dies hat dann auch zur Folge, dass sie fast vollumfänglich unterliegt. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht mehr rechtfertigen, die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen, sondern es ist die Beklagte in einem deutlich höheren Umfang zur Kostenübernahme zu verpflichten. Damit sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen, dem Kläger im Umfang von 1/3. 2.4 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die Beklagte entsprechend der Kosten- verteilung zu verpflichten ist, dem Kläger eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgangspunkt für die (volle) Parteientschädigung bildet auch im Beru- fungsverfahren die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (vgl. § 13 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 9 AbwGebV ergibt sich ein Gebührenrahmen von rund Fr. 280.– bis Fr. 10'600.–. Die in diesem Rahmen festzusetzende Gebühr deckt den Aufwand für die Berufungsschrift und die Teilnahme an der Haupt- bzw. Instruktionsver-
- 57 - handlung ab (§11 Abs. 1 AnwGebV). Die nach der Berufungsschrift eingereichten Rechtsschriften (act. 15/8; act. 31; act. 36; act. 54; act. 75 f. ; act. 91) sind mit ei- nem Pauschalzuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV zu berücksichtigen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – Kinderbelange hochstrittig sind, tragen Parteivertreter eine erhöhte Verantwortung. In rechtlicher Hinsicht ist von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens auszugehen, da rechtliche Fra- gen betreffend Obhut, Unterhalt und Zuteilung der Liegenschaft in der Praxis sehr häufig zu klären sind. Allerdings weicht der Umfang des Verfahrens doch deutlich von einem gewöhnlichen Fall ab, weshalb von einem überdurchschnittlichen Zeit- aufwand auch für die Parteivertreter auszugehen ist. Im Ergebnis ist die Grund- gebühr im Bereich der Hälfte des Kostenrahmens festzusetzen, konkret auf Fr. 5'000.–. Für die erwähnten weiteren Rechtsschriften ist ein Pauschalzuschlag von 40 % zu veranschlagen. Die volle Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'330.– zzgl. 8% MwSt. auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 14 der Verfügung des Einzelge- richts des Bezirkes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als damit Antrag 3 des klägerischen Abänderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 in Bezug auf den vom Kläger an die Beklagte persönlich zu bezahlende Unterhaltsbeitrag abgewiesen wor- den ist.
2. Berufungsantrag 4 des Klägers (ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Disp.-Ziff. 10 und 12) wird abgeschrieben.
3. Das Begehren der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– zzgl. 8 % MwSt. wird abge- wiesen.
- 58 -
4. Der Beklagten wird die unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt, und ihr wird Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 3.b) der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Win- terthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) wird aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: " 3. b) Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs und ei- nes Feiertags- und Ferienbesuchsrechts wird mit Rücksicht auf das Alter der Tochter B._____ verzichtet."
2. Die Dispositiv-Ziffern 4.a) - 4.d) der Verfügung des Einzelgerichts des Bezir- kes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) werden auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. a) Die Obhut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird dem Kläger zugeteilt. Der Wohnsitz des Sohnes C._____ befindet sich demnach beim Kläger.
4. b) Das Besuchsrecht der Beklagten für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einstweilen sistiert."
3. Soweit Dispositiv-Ziffer 14 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Winterthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) nicht in Rechts- kraft erwachsen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des vorstehenden Beschlusses), wird sie aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 59 - " 14. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäss Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird betref- fend A._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2015 und betreffend B._____ und C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 aufgehoben."
4. Dispositiv-Ziffer 16 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Win- terthur vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K) wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ bis spätestens 31. Mai 2016 zu verlassen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 (Geschäfts- Nr. EE090127-K) wird ab diesem Zeitpunkt die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. Soweit der Kläger die Zuweisung des Hausrats und Mobiliars verlangt, wird auf die Berufung nicht eingetreten.
5. Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Anordnung einer Mediation wird ab- gewiesen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. Hin- zu kommen die Kosten der Kindsvertretung (ausstehend).
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive der Kosten für die Aufwendungen der Kindsvertretung) werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
8. Die dem Kläger auferlegten Kosten werden im Umfang von Fr. 3'500.– aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Ober- gerichtskasse Rechnung.
- 60 -
9. Die der Beklagten auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'330.– zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung − an den Kläger; − an die Beklagte; − an die Kindsvertreterin, − an die Beiständin, F._____, − an den Beistand, L._____, − an die KESB Winterthur-Andelfingen, und − an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich zur Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 61 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: