Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet und haben eine Tochter, C._____ (geb. am tt.mm.2005), welche mit Verfügung des Eheschutz- richters vom 5. Oktober 2009 unter die Obhut des Beklagten gestellt wurde. Seit dem 27. Januar 2012 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem strittigen Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Mit Verfügung vom 5. März 2014 er- liess die Vorinstanz im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Mass-
- 13 - nahmen, mit denen sie – teilweise in Abänderung der Eheschutzmassnahmen – u.a. das Besuchsrecht der Klägerin neu regelte, Anordnungen über eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB traf und die Klägerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ verpflichtete (act. 5/145). Nach Weiterzug dieses Entscheids durch beide Parteien wurde mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 (Prozess- Nr. LY140013) der Klägerin bis und mit Oktober 2014 ein Besuchsrecht von ei- nem Tag alle zwei Wochen (jeweils Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einge- räumt und ab November 2014 ein Wochenendbesuchsrecht (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, alle zwei Wochen) sowie ab Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht. Ausserdem wurden die Aufgaben des Beistan- des ergänzt und die Klägerin verpflichtet, für das Kind C._____ rückwirkend ab Oktober 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten, deren Umfang gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid leicht angepasst wurde (Fr. 440.– von Oktober 2012 bis Februar 2013; Fr. 410.– von März bis Dezember 2013; Fr. 360.– von Ja- nuar bis Juli 2014 und Fr. 360.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen ab August 2014; act. 5/166 = act. 5/190/31). Für die Vor- und Prozessgeschichte bis zum Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 kann im Einzelnen auf die Erwägungen im genannten Entscheid verwiesen werden.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 30. September 2014 beantragte der Beklagte vor Vor- instanz die Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 18. Juli 2014 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. In der Folge stellten beide Parteien in di- versen Eingaben die vorstehend aufgeführten weiteren Anträge zur Abänderung bzw. Ergänzung der vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 30. März 2015 entschied die Vorinstanz die Begehren der Parteien gemäss dem einleitend angeführten Dispositiv (act. 4/2 = act. 5/305 = act. 6 = act. 8/3/1 = act. 8/5). Für die weitere Prozessgeschichte kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 30. März 2015 erhoben beide Parteien Berufung (act. 2; act. 8/2). Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 vereinigte die Kammer die zwei Berufungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Prozesses und schrieb
- 14 - das Verfahren mit der Nummer LY150024 als erledigt ab. Gleichzeitig wies die Kammer den Antrag des Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Ferienbesuchsrecht ab. Ausserdem wurde den Parteien die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Schliesslich wurde den Parteien Frist angesetzt, um die Berufung der Gegenpartei zu beantworten, und die Prozesslei- tung delegiert (act. 9). Am 20. Mai 2015 erstatteten die Klägerin und am 28. Mai 2015 der Beklagte jeweils fristgerecht die Berufungsantworten (act. 11; act. 16). Der Beklagte stellte dabei die vorstehend aufgeführten neuen Anträge (act. 16 S. 2 f.). Am 10. Juni 2015 wurden die Berufungsantworten der jeweiligen Gegen- partei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18/1-2). Am 11. Juni 2015 reichte die Klägerin und am 22. Juni 2015 der Beklagte je eine Stellungnahme ein (act. 20; act. 22). Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 24/41-2). Am 16. Juli 2015 reichte der Beklagte eine weitere Stel- lungnahme ein (act. 26). Am 31. Juli 2015 reichte zudem die Vorinstanz neue Bei- lagen zu den Akten (act. 28; act. 29/1-3). Am 6. August 2015 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (act. 30). Am 10. August 2015 wurden die Eingaben vom
16. Juli 2015 und vom 6. August 2015 sowie die von der Vorinstanz eingereichten Beilagen den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 32/1-2). Die Eingabe des Be- klagten vom 17. August 2015 ist für den vorliegenden Entscheid nicht relevant (act. 34; act. 35/1-4). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Vorbemerkungen
E. 2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blos- se) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (Blickenstorfer,
- 15 - DIKE-Komm-ZPO, N 6 zu Art. 310; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 475).
E. 2.2 Die Klägerin bestreitet vorab die Rechtzeitigkeit der Berufung des Beklagten. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei am 8. April 2015 versandt worden. Der Klägerin sei sie am Freitag, 10. April 2015, ins Postfach zugestellt worden. Dem Beklagten sei sie gemäss Empfangsschein erst am Montag,
13. April 2015 zugegangen, obschon seine Rechtsvertreterin laut Briefpapier ebenfalls über ein Postfach verfüge (act. 11 S. 3 f.). Zutreffend ist, dass die Zu- stellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGer 8C_573/2014 vom
26. November 2014 E. 2.2.). Die Vorinstanz teilte auf Nachfragen hin mit, die an- gefochtene Verfügung sei den Parteivertretern mit gewöhnlicher A-Post zugestellt worden, weshalb kein Sendungsverlauf der Post vorliege (act. 13). Auf dem an die Vorinstanz retournierten Empfangsschein bescheinigte die Rechtsvertreterin des Beklagten, die angefochtene Verfügung am 13. April 2015 erhalten zu haben (act. 5/304/2). Mangels eines anderweitigen Zustellnachweises ist darauf abzu- stellen. Die Rechtsmittelfrist ist mit der am 23. April 2015 zur Post gegebenen Be- rufung des Beklagten demnach gewahrt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin erfolgte unbestrittenermassen ebenfalls rechtzeitig. Die übrigen Rechts- mittelvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 i.V.m. Art. 308 ff. ZPO sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Berufungen beider Parteien einzutreten ist.
E. 2.3 Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die mit dem vor- instanzlichen Entscheid abgewiesenen Anträge auf Umteilung der Obhut bzw. vo- rübergehende Fremdplatzierung von C._____ und auf Ausdehnung der beste- henden Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 3 ZGB (Dispositivziffern 1, 2 und 6 des angefochtenen Entscheids). Weiterhin umstritten sind jedoch der Umfang und die Ausgestaltung des Besuchsrechts, die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie die Neuerrichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, die Kin-
- 16 - derunterhaltsbeiträge sowie die vertrauliche Behandlung der Angaben zur Arbeit- geberin der Klägerin.
E. 2.4 Mit Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für den Erlass bzw. die Abänderung vorsorglicher Massnahmen kann auf die Erwägungen in der Ver- fügung der Vorinstanz vom 5. März 2014 sowie im Urteil des Obergerichts vom
18. Juli 2014 verwiesen werden (act. 5/145; act. 5/166). In prozessualer Hinsicht ist lediglich wiederholend festzuhalten, dass für die vorliegend zu beurteilenden Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offi- zialmaxime gelten (Art. 296 Abs.1 ZPO). Dies führt nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 Erw. 3.1.).
E. 3 Besuchsrecht
E. 3.1 Über das Besuchsrecht der Klägerin gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ führen die Parteien seit mehreren Jahren Streit. Nachdem die Kontakte anfänglich mehr oder weniger nach der im Eheschutzverfahren vereinbarten (grosszügigen) Besuchsregelung stattfanden (vgl. act. 5/4/33), führten die Konflik- te zwischen den Parteien zunehmend dazu, dass die Besuchstermine nicht mehr zuverlässig wahrgenommen werden konnten (vgl. act. 5/17/21 S. 3; act. 5/17/40 S. 14). Ab Dezember 2012 konnte das Besuchsrecht praktisch nicht mehr ausge- übt werden. Im März 2013 beantragte der Beklagte in dem vor Vorinstanz geführ- ten Scheidungsverfahren, das Besuchsrecht der Klägerin sei im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme auf einen Tag pro Monat zu beschränken; ein Ferienbe- suchsrecht sei nicht zuzusprechen (act. 5/71). Im Urteil vom 18. Juli 2014 erwog das Obergericht, es sei keine Änderung der Verhältnisse erkennbar, welche die vom Beklagten beantragte Einschränkung des im Eheschutzentscheid festgeleg- ten Besuchsrechts der Klägerin sowie die Aberkennung eines Ferienbesuchs- rechts rechtfertigen würde. Die Beziehung zwischen der Klägerin und C._____ stelle sich als intakt und unbelastet dar. Im Interesse des Kindeswohls sei der fast vollständige Unterbruch der Kontakte zwischen der Klägerin und C._____ schnellstmöglich zu beenden und wieder ein regelmässiges Besuchsrecht zu in-
- 17 - stallieren. Der (damals) rund eineinhalbjährige Kontaktunterbruch stelle für ein knapp neunjähriges Kind indes eine nicht unerhebliche Zeitspanne dar und ma- che eine Wiederannäherung erforderlich, weshalb dem Kindeswohl durch eine schrittweise Ausdehnung des zeitlichen Rahmens des Besuchsrechts zu entspre- chen sei. In diesem Sinne wurde bis und mit Oktober 2014 ein Besuchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen (jeweils Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) instal- liert und ab November 2014 ein Wochenendbesuchsrecht (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, alle zwei Wochen) sowie ab Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht festgelegt (act. 5/166 E. 3).
E. 3.2 Am 30. September 2014 beantragte der Beklagte bei der Vorinstanz die Ab- änderung dieses Entscheids mit dem Antrag, das Besuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens auf je einen Tag alle zwei Wochen zu beschränken und es sei kein Ferienbesuchsrecht zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, die Kläge- rin sei mittlerweile mit N._____ zusammen in eine neue Wohnung gezogen, die sich auf demselben Stockwerk wie diejenige von E._____ befinde und mit dieser durch eine Verbindungstüre sowie einen gemeinsamen Balkon verbunden sei. E._____ habe wiederholt versucht, C._____ in seine Gewalt zu bekommen und C._____ fürchte sich vor ihm. Sie müsse unbedingt vor E._____ geschützt wer- den, was nur durch die Verweigerung von Übernachtungen bei der Klägerin ge- schehen könne (act. 5/176 S. 2 ff.).
E. 3.3 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, C._____ sol- le – wie sie es bereits mit Verfügung vom 12. Januar 2015 vorläufig angeordnet hatte – bis Ende September 2015 jeweils den ersten und dritten Samstag des Monats von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Klägerin verbringen und ab Oktober 2015 sei für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ein Wochen- endbesuchsrecht (jeweils alle zwei Wochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) festzulegen. Den Antrag des Beklagten, es sei auf ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht zu verzichten, wies sie ab. Sie erwog, aus den vorliegen- den Aussagen und Unterlagen ergebe sich, dass sich die gesundheitliche Situati- on von C._____ ab Herbst 2014 verschlechtert habe. C._____ habe teilweise die Schule gar nicht besucht und habe in der Folge begleitet werden müssen. Das
- 18 - Besuchsrecht habe in dieser Zeit nicht ausgeübt werden können und der Konflikt zwischen den Eltern habe sich erneut zugespitzt. Dazu komme, dass mit E._____ eine weitere Person im Rahmen des Konfliktes der Parteien instrumentalisiert worden sei. Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und dem Besuchs- beistand seien ebenfalls dokumentiert. Ab Februar 2015 sei bei C._____ eine ge- wisse Entspannung zu erkennen gewesen. Sie habe die Schule wieder besucht und sich nach eigenen Angaben – aber auch nach den Angaben des Therapeuten Dr. med. F._____ [bei welchem C._____ seit Juni 2014 in kinderpsychiatrischer Behandlung ist; act. 5/224/1] – wieder wohler gefühlt. Sie habe zwar den Wunsch, die Klägerin zu besuchen, sie habe aber immer noch gewisse Befürchtungen be- züglich Übernachtungen in D._____. C._____ freue sich aber, Ferien in Thailand mit der Klägerin verbringen zu können und äussere in diesem Zusammenhang auch keine Ängste bezüglich Übernachtungen. In der mit Verfügung vom
12. Januar 2015 angeordneten Form habe das Besuchsrecht im Grundsatz recht gut funktioniert. Da ein Teil der Ursachen der Konflikte der Parteien ab Herbst 2014 einerseits in der Ausdehnung des Besuchsrechts zu sehen sei, andererseits aber auch daher rührten, dass das Besuchsrecht nicht habe ausgeübt werden können, ginge es vorab darum, wieder ein gelebtes Besuchsrecht in engen Bah- nen zu installieren. Die ersten Erfahrungen zeigten, dass dies nicht einfach gewe- sen sei, das Besuchsrecht nun aber wieder im vorgegebenen engen Rahmen ausgeübt werde. Ziel sei es, beim Besuchsrecht zu einer Routine – zu einem selbstverständlichen Vorgang – zu gelangen, bei dem auch die Befürchtungen von C._____ angemessen zu berücksichtigen seien. Um dieses Ziel zu erreichen, solle das Besuchsrecht nicht zu rasch, sondern erst nach einer weiteren Festi- gungsphase ausgedehnt werden (act. 6 E.II/ 3-5).
E. 3.4 Der Beklagte stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, nur ein Besuchsrecht von jeweils einem Tag alle zwei Wochen sei mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Ein Ferienbesuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens nicht zuzusprechen (act. 8/2). Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, das Ferien- besuchsrecht mit C._____ ausserhalb ihres Wohnortes (D._____) zu verbringen. Für den Fall der Ausübung des Ferienbesuchsrechtes am Wohnort der Klägerin sei anzuordnen, dass C._____ die Übernachtungen jeweils von 20.00 Uhr bis
- 19 - 9.00 Uhr an ihrem Wohnort in I._____ verbringe (act. 16 S. 2). Zur Begründung seiner Berufung führt er aus, C._____ empfinde die Wohnsituation der Klägerin aufgrund diverser Erlebnisse mit E._____ als bedrohlich. Sie fühle sich deshalb noch nicht zu Übernachtungen bei der Klägerin bereit. Dass die Festlegung eines Besuchsrechts mit Übernachtungen nicht der emotionalen Situation von C._____ angepasst sei, habe auch Dr. med. F._____ in seinem Bericht festgehalten. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid weder den Empfehlungen von Dr. med. F._____ noch der Situation von C._____ Rechnung getragen (act. 8/2 S. 4 ff.; act. 16 S. 3 ff.; act. 22 S. 2).
E. 3.5 Die Klägerin verlangt berufungsweise, sie sei berechtigt zu erklären, C._____ ab sofort jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend auf Besuch zu nehmen (act. 2 S. 3). Sie bringt vor, die Vorinstanz stelle korrekt fest, dass sich die gesundheitliche Situation von C._____ ab Herbst 2014 verschlechtert habe. Dies sei jedoch alleine dem Beklag- ten zuzuschreiben, welcher das zu jenem Zeitpunkt erweiterte Besuchsrecht ver- weigert habe. Die Schulverweigerung sei wohl die einzige Möglichkeit für C._____ gewesen, sich zur Wehr zu setzen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, dem Be- klagten mitzuteilen, sie wolle mehr Zeit mit ihrer Mutter verbringen. Zu sehr habe sie gewusst, dass dies nicht dem Wunsch des Beklagten entspreche, was sie in einen tiefen Loyalitätskonflikt gestürzt habe. Es lägen keine Gründe vor, welche gegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht sprächen. Die Befürchtungen von C._____ entstünden allein durch das Schüren von Ängsten durch den Beklagten. Diesen Ängsten könne nur entgegengewirkt werden, indem C._____ die Möglich- keit gegeben werde, die Wochenenden bei der Klägerin zu verbringen und somit auch in diesem Umfeld Fuss zu fassen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Feststellungen des Besuchsbeistandes keinen Eingang in den vor- instanzlichen Entscheid gefunden hätten (act. 2 S. 7 ff.; act. 11 S. 7 ff.).
E. 3.6 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die Regelung bzw. Abänderung des Besuchsrechts kann auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom
18. Juli 2014 verwiesen werden (act. 5/166 E. 3.5.).
- 20 -
E. 3.6.1 Im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht wird, dass ob- jektiv gesehen eine Gefahr für C._____ durch Übernachtungen bei der Klägerin bestünde. Aufgrund der vom Beklagten geschilderten Geschehnisse (vgl. act. 8/2 S. 5) wäre eine solche auch nicht dargetan. Gemäss den Feststellungen des Be- suchsbeistandes kann die Verbindungstüre zwischen den Wohnungen der Kläge- rin und E._____ zudem von beiden Seiten abgeschlossen werden. Ebenso ist oh- ne weiteres glaubhaft, dass der gemeinsame Balkon über abschliessbare Fens- tertüren verfügt, womit ein einseitiger Zugang zur Wohnung der Klägerin nicht möglich ist (act. 5/214/14 S. 2; act. 5/218 S. 6). Damit sind sowohl in Bezug auf die Person von E._____ als auch aufgrund der Wohnverhältnisse der Klägerin ob- jektiv keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von C._____ durch Übernachtun- gen bei der Klägerin ersichtlich. Fest steht indes, dass sich die psychische Ge- sundheit von C._____ ab Herbst 2014 verschlechterte. Ab Ende Oktober 2014 verweigerte C._____ den Besuch der Schule und musste in der Folge mit Unter- stützung einer Schulassistentin in die Schule begleitet werden (act. 5/214 S. 3; act. 5/286).
E. 3.6.2 Der aktuell amtende Besuchsrechtsbeistand O._____ hielt in seinem Zwi- schenbericht vom 5. Dezember 2014 fest, nach dem obergerichtlichen Entscheid seien die Parteien zu kleinen Zugeständnissen bereit gewesen und die Überga- ben hätten von August bis Oktober an allen Daten mehr oder weniger reibungslos geklappt. Dass der Kontakt zur Mutter ab Juli 2014 wieder habe aufgebaut wer- den können, sei für C._____ in der hochstrittigen Situation offensichtlich ein stär- kendes und wohltuendes Erfolgserlebnis gewesen. C._____ habe mit grosser Be- geisterung von den Besuchen bei der Klägerin erzählt. Sie habe erklärt, sehr froh zu sein, ihre Mutter wieder zu sehen, da die Zeit ohne sie schwierig und traurig gewesen sei. Die Probleme in der Schule hätten genau in der Woche vor der Ausdehnung der Besuche auf ein ganzes Wochenende begonnen. Aus Sicht des Besuchsrechtsbeistandes sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Schulverweige- rung von C._____ und die von ihr geäusserten Ängste eine direkte Reaktion auf die Vorbereitungshandlungen des Beklagten gewesen seien, das Besuchsrecht erneut zu verweigern und den Kontakt zur Klägerin wieder für längere Zeit zu un- terbinden. Diese Absicht habe der Beklagte ihm gegenüber deutlich geäussert. Er
- 21 - sei überzeugt, dass es für C._____s psychische Gesundheit von eminenter Be- deutung sei, dass sie nicht ein weiteres Mal die traumatisierende Erfahrung ma- che, dass ihre Beziehung zur Mutter ganz der Willkür des Vaters anheimgestellt sei. Nach der Beobachtung der durchgeführten Besuche könne er mit Bestimmt- heit feststellen, dass C._____ auch für längere Zeit bei der Mutter gut aufgehoben wäre (vgl. act. 5/214).
E. 3.6.3 Dr. med. F._____ führte in seinem an den Beklagten gerichteten Bericht vom 13. Dezember 2014 aus, C._____ wünsche sich einen regelmässigen Kon- takt zur Klägerin, wobei dieser möglichst spannungsfrei sein solle und C._____ nicht durch Erwartungen wie Übernachtungen oder ihr nicht ausreichend bekann- te Drittpersonen überfordert werden sollte. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sowie aufgrund seiner Befunde und seiner Beurteilung von C._____ empfehle er zu Be- ginn Besuche alle zwei Wochen und anschliessend bei Tagesbesuchen eine wö- chentliche Besuchsfrequenz. Des weiteren empfehle er, vorläufig und bis auf wei- teres auf Übernachtungen von C._____ bei der Klägerin zu verzichten. Eine Fest- legung von Terminen, ab welchen Übernachtungen stattfinden sollten, sei zwar aus Erwachsenensicht beliebt, da plan- und verifizierbar, jedoch nicht der emotio- nalen Situation von C._____ angepasst (act. 5/224/1). Von der Vorinstanz als Zeuge befragt hielt Dr. med. F._____ an diesen Empfehlungen fest. Ergänzend führte er aus, C._____ habe gesagt, dass sie ihre Mutter sehr gerne regelmässig sehen möchte. Das Übernachten bei ihr traue sie sich aber noch nicht zu. C._____ habe sich nicht dahingehend geäussert, dass sie das gar nicht wolle. Sie müsse aber den Mut sammeln, um bei der Mutter zu übernachten. Die Schulver- weigerung von C._____ im Herbst 2014 stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Streit der Kindseltern, in den C._____ auch involviert sei. Seine Hypothese sei, dass dies Ausdruck der grossen emotionalen Belastung von C._____ gewesen sei. Diese wiederum gründe im Konflikt ihrer Eltern (act. 5/257 S. 6 ff.).
E. 3.6.4 C._____ hat sich anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Februar 2015 zur Frage der Besuche bei ihrer Mutter im Wesentlichen wie folgt geäussert (act. 5/269): Es sei schön, wenn sie ihre Mutter besuchen könne und sie freue
- 22 - sich auf die Besuche. Am liebsten habe sie es, wenn sie während dem Besuch mit ihrer Mutter alleine sei. Sie brauche noch etwas Zeit, um in D._____ über- nachten zu können. Derzeit habe sie noch etwas Angst vor dem Übernachten. Sie könne sich aber vorstellen, später in D._____ zu übernachten. Sie würde sehr gerne mit ihrer Mutter nach Thailand in die Ferien gehen. Thailand-Ferien seien das Beste. Während den Ferien in Thailand sei auch das Übernachten kein Prob- lem. Am 15. Juli 2015 wurde C._____ im Hinblick auf das von der Klägerin für die Woche vom 19. Juli 2015 bis 26. Juli 2015 angekündigte Ferienbesuchsrecht er- neut befragt. Dabei erklärte sie, sie habe seit der Anhörung vom 3. Februar 2015 nicht bei ihrer Mutter in D._____ übernachtet. Sie würde mit Übernachtungen bei der Mutter lieber noch etwas zuwarten. Einzelne Übernachtungen am Wohnort der Mutter in D._____ während den Ferien gingen aber in Ordnung, sofern C._____ den Fuchs "Ferox" und "Globi" mit dabei habe (act. 31/19).
E. 3.6.5 Die KESB hielt in ihrem Bericht vom 24. Februar 2015 fest, Kontakte zwi- schen Mutter und Tochter seien dringend zuzulassen. Das im Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 festgelegte Besuchsrecht scheine angemessen und müsse keinen veränderten Verhältnissen angepasst werden. Dem Umstand, dass das angeordnete Besuchsrecht nicht umgesetzt werden könne, sei jedoch dringend Rechnung zu tragen (act. 5/284 S. 2).
E. 3.6.6 Gemäss dem Bericht des schulpsychologischen Beratungsdienstes des Bezirkes I._____ vom 26. Februar 2015 könne der Grund für den Schulabsentis- mus nicht sicher erklärt werden. Aus psychologischer Sicht sei zu vermuten, dass C._____ unter einem zu grossen Leidensdruck – verursacht durch die extrem schwierige familiäre Situation gekoppelt mit massiven Verunsicherungen existen- tieller Art und einem riesigen Loyalitätskonflikt – mit dieser Verhaltensweise nach Hilfe rufe. C._____ brauche Sicherheit, Vertrauen, Verlässlichkeit und Konstanz (vgl. act. 5/286).
E. 3.6.7 Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der beiden Kinderanhörun- gen vom 3. Februar 2015 und vom 15. Juli 2015, verfügt das Gericht über genü- gend Kenntnis von der derzeitigen Situation von C._____, um im Rahmen des Massnahmeverfahrens über das Besuchsrecht zu entscheiden. Eine erneute An-
- 23 - hörung von C._____, wie sie der Beklagte in seiner Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. 26) verlangt, erweist sich damit als nicht erforderlich.
E. 3.6.8 Die vorstehenden Ausführungen zeigen eindrücklich den Loyalitätskonflikt, in dem sich C._____ befindet. Dass die von ihr geäusserten Vorbehalte bezüglich Übernachtungen bei der Klägerin auf eigenen Überlegungen gründen, muss stark bezweifelt werden. Namentlich dass der Beklagte C._____ eine Skizze der Woh- nung der Klägerin anfertigen und einen Brief an den Richter des vorinstanzlichen Verfahrens schreiben liess, zeigt wie C._____ in den Konflikt zwischen den Par- teien hineingezogen wird (act. 5/177/4; act. 5/296). Aus dem Zwischenbericht des Besuchsrechtsbeistand geht ferner hervor, C._____ habe bezüglich Übernach- tungen bei der Klägerin gesagt, sie würde sich sicher fühlen, wenn sie von ihrer Seite aus die Türe abschliessen könnte. Nachdem er dies vor Ort überprüft und den Eltern gegenüber bestätigt habe, sei der Beklagte ihm gegenüber ausfällig geworden (act. 5/214 S. 3). Diese Begebenheiten machen deutlich, dass der Be- klagte, was die Besuche von C._____ bei der Klägerin anbelangt, nicht mehr al- lein im Kindesinteresse handelt, sondern seine Vorbehalte gegenüber der Kläge- rin unreflektiert auf das Verhältnis zwischen C._____ und der Klägerin überträgt (act. 5/224/1). Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 11 S. 9), würde es in der gegebenen Situation nicht zur Entlastung von C._____ beitragen, ihr, C._____, den Entscheid über den Zeitpunkt von Übernachtungen zu überlassen. Im Gegenteil würde eine derartige Wahlmöglichkeit den bestehenden Loyalitätskonflikt jedes Mal ver- schlimmern. C._____ ist vielmehr durch die gerichtliche Festlegung des Besuchs- rechts davon zu entlasten, die Verantwortung für den Entscheid über den Umfang des Besuchsrechts tragen zu müssen. Auch eine Beschränkung des Besuchs- rechts über längere Zeit ist, wie das Bundesgericht ausführt, eine wenig geeignete Massnahme, um einem Loyalitätskonflikt zu begegnen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1.). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass C._____ ihre Befürchtungen nur able- gen und Vertrauen aufbauen kann, wenn ihr die Möglichkeit gegeben wird, die Wochenenden bei der Klägerin zu verbringen und auch in diesem Umfeld Fuss zu
- 24 - fassen (act. 2 S. 9). Dem zeitlichen Faktor kommt hinsichtlich der Qualität einer Beziehung überdies wesentliche Bedeutung zu. Fehl am Platz sind diesbezüglich auch die Vorwürfe des Beklagten, die Klägerin kümmere sich nicht um den regelmässigen Kontakt zu C._____ (act. 16 S. 7 f.; act. 26 S. 2). Der Beklagte begründet dies damit, die Klägerin sei an den Be- suchstagen vom 2. Mai und vom 16. Mai 2015 nicht am Treffpunkt erschienen (act. 5/16 S. 8 f.). Es ist aktenkundig, dass die Klägerin sowohl dem Besuchs- rechtsbeistand als auch im vorinstanzlichen Verfahren mitteilte, sie sei vom 1. bis
24. Mai 2015 in Thailand (act. 5/291-292). Der Beklagte bringt hierzu lediglich vor, die Klägerin sei verpflichtet, ihre Abwesenheiten dem Beklagten direkt mitzuteilen. Dass er über diese informiert war, bestreitet er indes nicht (act. 26 S. 2). Sollte der Beklagte dennoch nichts von der Ferienabwesenheit der Klägerin gewusst und in der Folge vergeblich mit C._____ am Übergabeort gewartet haben, so wä- re dies dennnoch unglücklich. Dies wäre aber vielmehr der gestörten Kommunika- tion zwischen den Parteien als einem mangelnden Interesse der Klägerin zuzu- schreiben. Dass ein solcher Vorfall bei C._____ Verunsicherung hervorruft, kann nicht, jedenfalls nicht allein, der Klägerin angelastet werden. Die Besuche von C._____ bei der Klägerin werden von C._____ selbst sowie vom Besuchsrechtsbeistand und von Dr. med. F._____ durchwegs positiv geschildert. An der Anhörung vom 15. Juli 2015 gab C._____ an, einzelne Übernachtungen am Wohnort ihrer Mutter gingen in Ordnung, sofern sie ihre Plüschtiere dabei ha- be (act. 31/19). Die Begrenzung des Besuchsrechts auf das momentan Erreichte für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens – wie es dem Antrag des Be- klagten entspräche –, erscheint nach dem Gesagten nicht als sachgerecht. Die Entwicklung einer tragfähigen und vertrauensvollen Beziehung zwischen der Klä- gerin und C._____ würde auf diese Weise erschwert. Es ist an dieser Stelle er- neut zu betonen, dass es die Aufgabe des Beklagten ist, C._____ auf Besuche bei der Klägerin positiv einzustimmen und sie soweit nötig zu motivieren, auch wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – lieber in der gewohnten Umge- bung bleiben würde. Mit einer positiven Einstellung zum Besuchsrecht kann er ganz wesentlich zum psychischen Wohl von C._____ beitragen.
- 25 - Die Vorinstanz sah in ihrem Entscheid eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf das ganze Wochenende (mit zwei Übernachtungen) ab Oktober 2015 vor. Indem die Vorinstanz nach dem Abbruch der Besuche zunächst wieder ein Besuchsrecht in einem engeren Rahmen ermöglichte, trug sie dem Kindeswohl angemessen Rechnung. Angesichts dessen, dass die vorgesehene Ausdehnung des Besuchs- rechts nunmehr in rund einem Monat stattfindet, besteht auch bezüglich des Zeit- punkts der Ausdehnung kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugrei- fen. Die Berufungen beider Parteien gegen die von der Vorinstanz getroffene Be- suchsregelung ist demnach abzuweisen, und der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, das mit Ur- teil vom 18. Juli 2014 eingeräumte Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht aufzuhe- ben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.
E. 4 Übergabeort
E. 4.1 Die Vorinstanz überliess die Festlegung des Übergabeortes von C._____ der einvernehmlichen Einigung der Parteien, wobei der Besuchsbeistand den Übergabeort verbindlich festzulegen habe, falls keine Einigung zustande komme (act. 6 E. II/6a). Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, angesichts der schwieri- gen Kommunikation zwischen den Parteien sei der Übergabeort vom Gericht ver- bindlich festzulegen. Sie schlägt eine Übergabe am Wohnort des Beklagten und eine Rückgabe am Wohnort der Klägerin vor (act. 2 S. 11). Der Beklagte bean- tragt in seiner Berufungsantwort ebenfalls die gerichtliche Festlegung des Über- gabeortes. Er bringt vor, seit Mitte/Ende Januar 2015 hätten sich die Parteien ohne jede Mitwirkung Dritter darauf geeinigt, dass C._____ jeweils im K._____ in D._____ an die Klägerin übergeben und am Ende des Besuchsrechts vom Be- klagten an der … Tankstelle an der …, D._____ …, wieder übernommen werde (act. 16 S. 2 und 10).
E. 4.2 Aufgrund der Schwierigkeiten in der Besuchsrechtsausübung, insbesondere der gestörten Kommunikation zwischen den Parteien, und gestützt auf die über-
- 26 - einstimmenden Begehren der Parteien, erscheint es zweckmässig, den Überga- beort gerichtlich zu bestimmen. Offenbar einigten sich die Parteien für die ver- gangenen Besuchstermine auf die vom Beklagten genannte Lösung (act. 293 S. 2). Die Klägerin bringt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort des Be- klagten nichts vor, was gegen diese sprechen würde. Entsprechend ist der vor- instanzliche Entscheid in Dispositivziffern 3 Abs. 3 sowie 4 Abs. 2, 1. und 2. Satz aufzuheben und es ist festzuhalten, dass C._____ jeweils im K._____ Restaurant, L._____-Strasse ..., ... D._____, an die Klägerin übergeben und an der … Tank- stelle an der …, D._____ …, vom Beklagten wieder abgeholt wird.
E. 5 Weitere Auflagen/Strafandrohungen
E. 5.1 Die Vorinstanz verband das Besuchsrecht bis Ende September 2015 – unter Androhung von Art. 292 StGB – mit der Auflage, dass C._____ während der Be- suchsrechtsausübung nicht mit E._____ zusammentreffe (Dispositivziffer 3 Abs. 6). Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung die ersatzlose Aufhebung der Anord- nung (act. 2 S. 3 und S. 12 f.). Der Beklagte beantragt, die Auflage sei für die ge- samte Dauer des Scheidungsverfahrens auszusprechen (act. 8/2 S. 2 und S. 11 f.). Es steht ausser Frage, dass im Vordergrund des Besuchsrechts der Kontakt von C._____ zur Klägerin stehen soll. Die Klägerin hat die Besuche dabei zum Wohl von C._____ so zu gestalten, dass sie Vertrauen gewinnen und allenfalls beste- hende Bedenken abbauen kann. Dabei erscheint es sinnvoll, möglichst viel Zeit C._____ allein zu widmen und sie nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu überfordern. Eine eigentliche Angst von C._____ vor E._____, wie sie der Beklag- te geltend macht, ist aber nicht ersichtlich. So führt auch Dr. med. F._____ aus, er habe nicht den Eindruck, dass C._____ sich vor Herrn E._____ fürchte, es sei eher ein diffuses Unwohlsein und nicht eine auf die Einzelperson fokussierte Angst (act. 5/257 S. 5). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint der Entscheid der Vorinstanz, die Auflage betreffend die Kontakte zu E._____ bis September 2015 zu befristen, als angemessen.
- 27 -
E. 5.2 Der Beklagte wehrt sich berufungsweise weiter gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Arztzeugnisses, falls die Wahrnehmung eines Besuchstages bzw. eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sein sollte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 4). Er macht geltend, es fehle an einer gesetz- lichen Grundlage für eine derartige Anordnung (act. 8/2 S. 14). Bei Besuchsrechtsproblemen kann das Gericht den Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB Weisungen erteilen, die auch mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden können (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die vom Beklagten beanstandete Anordnung der Vorinstanz stellt eine der- artige Weisung dar. Diese erscheint geeignet, ungerechtfertigte kurzfristige "Ab- sagen" eines Besuchstages durch den Beklagten zu verhindern und dient damit der geregelten Umsetzung des angeordneten Besuchsrechts. Die Vorbringen des Beklagten erweisen sich damit als unbegründet, weshalb seine Berufung in die- sem Punkt abzuweisen ist.
E. 5.3 Ferner verlangt der Beklagte die Aufhebung der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Strafandrohungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich der Einhal- tung des festgelegten Besuchsrechts sowie bezüglich der Vorlage eines Arzt- zeugnisses bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts (Dispositiv- Ziffer 3 Abs. 5). Er macht geltend, er habe die Herausgabe von C._____ nie un- rechtmässig verweigert und es sei nicht ersichtlich, was ein Arztzeugnis zu einem geregelten Besuchsablauf beitragen solle, weshalb sich die Strafandrohungen er- übrigten (act. 8/2 S. 13 f.). Wie vorstehend dargelegt, besteht zum Wohl von C._____ ein sehr grosses Inte- resse an der korrekten, regelmässigen und reibungslosen Durchführung des Be- suchsrechts. Die Vorkommnisse seit Ende Oktober 2014 zeigen, dass das Be- suchsrecht ohne weitere Massnahmen, insbesondere dem Androhen von Sankti- onen, nicht zuverlässig wahrgenommen werden kann. Der Beklagte hat die Aus- übung des Besuchsrechts ab Herbst 2014 mehrmals verhindert oder erschwert. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafandrohungen erscheinen daher zur Durchsetzung des Besuchsrechts notwendig, weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid in diesem Punkt zu bestätigen ist.
- 28 -
E. 6 Beistandschaften
E. 6.1 Der Beklagte wehrt sich berufungsweise ferner gegen die Abweisung seines Antrags, die Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei auf- zuheben (Dispositivziffer 4; act. 8/2 S. 3). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Besuchsrechtsbeistandschaft habe in der Praxis nicht immer ohne Probleme funktioniert. Fakt sei aber, dass es sich bei dieser um ein stabilisierendes Element handle, das im Lichte des Parteikonfliktes und der gerade ab Herbst 2014 vor- handenen Probleme bei der Besuchsausübung ohne Zweifel immer noch notwen- dig sei (act. 6 E. 6a). Dem ist zuzustimmen. Die Frage der Aufhebung der Bei- standschaft war bereits Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 18. Juli
2014. Die Kammer erwog hierzu, die Voraussetzungen für die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, die namentlich bei erheblichen Auseinanderset- zungen im Umfeld des Besuchsrechts in Betracht komme (BSK ZGB I-Breit- schmid, 5. Aufl. 2014, Art. 308 N 14), seien offensichtlich nach wie vor gegeben. Der Einwand des Beklagten, die zuständigen Stellen seien überfordert, erweise sich zur Aufhebung der Beistandschaft nicht stichhaltig (act. 5/166 E. 5.3.). Es be- steht kein Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen. Dass die Umsetzung des Besuchsrechts nicht ohne Hilfestellung einer geeigneten Drittperson erfolgen kann, ist auch aufgrund der Entwicklungen seit dem Urteil vom 18. Juli 2014 au- genscheinlich. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 4 des angefoch- tenen Entscheids ist demnach abzuweisen. Dispositivziffer 4 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist indes insoweit aufzu- heben, als diese die Festlegung des Übergabeortes von C._____ betrifft (vgl. E. 4.2. vorstehend).
E. 6.2 Der Beklagte verlangt weiter die Aufhebung der mit dem vorinstanzlichen Entscheid neu errichteten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (Dispositivziffer 5). Er bringt im Wesentlichen vor, eine solche sei unnötig. Die El- tern, insbesondere der Beklagte, brauche bei der Sorge um C._____ keine Unter- stützung. Die Vorinstanz führe zur Begründung ihrer Anordnung aus, in C._____s schwieriger Phase sei eine enge Zusammenarbeit mit der Schule und dem schul- psychologische Dienst notwendig gewesen. Dies sei zwar richtig. Doch übersehe
- 29 - die Vorinstanz, dass diese Zusammenarbeit einzig und allein vom Beklagten mit Hilfe von Dr. med. F._____ organisiert und durchgezogen worden sei. Dazu brau- che es keine Beistandschaft (act. 8/2 S. 23 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Bewältigung der seit Herbst 2014 aufgetretenen Proble- me als notwendig erscheint. Offensichtlich sind die Parteien nicht in der Lage, sich die in solchen Situationen notwendige Hilfe in gemeinsamer Absprache sel- ber zu organisieren. Aus den vorstehenden Ausführungen wird sodann ersichtlich, dass es dem Beklagten teilweise nicht mehr gelingt, zwischen dem Konflikt mit der Klägerin und seiner Rolle als Vater zu differenzieren, weshalb ein Handeln im Kindesinteresse nicht immer gewährleistet ist. Zur Sicherstellung des Wohls von C._____ erscheint die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft deshalb als sinnvoll und erforderlich. Entgegen den Vorbringen des Beklagten (act. 8/2 S. 25) erweist sich auch die Anordnung, der Beistand habe die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Ausübung der Beistandschaft zu informieren, als sachgerecht, ermöglicht diese doch ein rasches Einschreiten der genannten Behörden beim allfälligen Auftreten von Problemen. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 5 ist folglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
E. 7 Unterhaltsbeiträge
E. 7.1 Wie erwähnt wurde die Klägerin mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 verpflichtet, ab Januar 2014 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 360.– zu leisten (ab August 2014 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen). Die Unterhaltsberechnung des Obergerichts basier- te auf einem Existenzminimum der Klägerin ab März 2013 von Fr. 3'242.55 sowie einem Nettolohn ab Januar 2014 von Fr. 3'611.– (act. 5/166 E. 6.3.2.; E. 6.4.4.). Mit seinem Abänderungsbegehren vom 30. September 2014 beantragte der Be- klagte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'700.– per 1. Oktober 2014. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin wohne mittlerweile in einer kostensen-
- 30 - kenden Lebensgemeinschaft mit N._____ zusammen, wodurch sich ihr Bedarf auf Fr. 1'910.05 reduziere (act. 5/176).
E. 7.2 Die Vorinstanz erwog zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages, gestützt auf die Parteibefragung und die eingereichten Unterlagen sei aktuell von einem Bedarf der Klägerin von Fr. 2'914.– auszugehen. Was das Einkommen anbelan- ge, arbeite die Klägerin – nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit – nun bei einer neuen Arbeitgeberin in Zürich, wo sie zunächst im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Auf dieser Basis habe sie im Oktober 2014 Fr. 2'507.– netto und im November 2014 Fr. 2'002.50 netto erhalten. Ziel der Klägerin sei es, einen unbe- fristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Sie rechne bei einem 100 % Pensum mit ei- nem Lohn zwischen Fr. 4'200.– und Fr. 4'500.– brutto zuzüglich 13. Monatslohn, gehe aber davon aus, dass ein fixes Pensum von maximal 80 % möglich sei. Dies ergäbe einen massgebenden Nettolohn von rund Fr. 3'167.– (Fr. 4'300.– abzgl. Abzüge von rund 15 %, zzgl. 13. Monatslohn x 80 %). Ginge man von diesen Zahlen aus, läge der Bedarf der Klägerin um Fr. 328.55 tiefer als im Entscheid des Obergerichtes, während auf der anderen Seite das Einkommen um Fr. 444.– tiefer wäre. Dies spreche gegen eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge. Massge- bend bleibe vorliegend jedoch, dass die Einkommenszahlen der Klägerin zur Zeit noch nicht gefestigt seien. Auch sei noch nicht ausreichend klar belegt, dass es bei der Klägerin zu einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung bei den Ein- kommensverhältnissen gekommen sei, welche die Anpassung von Unterhaltsbei- trägen rechtfertigen würde. Der Antrag des Beklagten sei deshalb abzuweisen (act. 6 E. III./2).
E. 7.3 Der Beklagte macht berufungsweise geltend, es liege ein Abänderungs- grund vor. Der Bedarf der Klägerin habe sich um die Hälfte auf Fr. 1'577.55 redu- ziert. Die Klägerin sei ausserdem ohne Zweifel weiterhin in der Lage, eine 100 % Arbeitsstelle auszufüllen. Es sei von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 3'960.– auszugehen (act. 8/2 S. 14 ff.). Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, sie habe dank grossen Anstrengungen bereits einen Monat nach der Betriebsschliessung ihres vormali- gen Arbeitgebers eine neue Anstellung gefunden. Nach einer Einarbeitungszeit
- 31 - auf flexibler Stundenlohnbasis habe sie nun per 1. April 2015 eine Festanstellung für ein 80 % Pensum mit einem Monatslohn von brutto Fr. 3'162.– erhalten. Ar- beitsverträge über ein Pensum von 100 % würden von ihrem Arbeitgeber für die- se Tätigkeits- und Einsatzart gar nicht ausgestellt. Ferner habe ihre Wohnge- meinschaft mit N._____ nicht die Qualität einer gefestigten dauerhaften Lebens- gemeinschaft, weshalb sich eine entsprechende Reduktion ihrer Lebensunter- haltskosten nicht rechtfertige (act. 11 S. 10 ff.).
E. 7.4 Wie bereits ausgeführt, besteht für das hiesige Berufungsverfahren keine Novenbeschränkung (vgl. E. 2.4.). Damit sind alle neuen Beweismittel zu berück- sichtigen und es ist dem (zweitinstanzlichen) Urteil derjenige Sachverhalt zugrun- de zu legen, welcher im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht. Unbestrittenermas- sen wohnt die Klägerin seit dem 1. Oktober 2014 in einer neuen Wohnung mit N._____ zusammen. Ausserdem trat sie per 16. Oktober 2014 eine neue Arbeits- stelle an, wobei sie zunächst im Stundenlohn angestellt war und per 1. April 2015 eine Festanstellung erhielt (act. 5/188/8; act. 4/6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die insoweit veränderten Verhältnisse eine Abänderung des mit Urteil des Ober- gerichts vom 18. Juli 2014 festgesetzten Unterhaltsbeitrages rechtfertigen. Für die dem Entscheid zugrunde zu legenden rechtlichen Voraussetzungen kann auf die Erwägungen im genannten Urteil verwiesen werden (act. 5/166 E. 6.2.).
E. 7.5 Bedarf der Klägerin
E. 7.5.1 Verglichen mit der Bedarfsberechnung im Urteil des Obergerichts vom
18. Juli 2014 (act. 5/166 E. 6.4.4.) ergeben sich aufgrund der veränderten Ver- hältnisse folgende Änderungen im Bedarf der Klägerin: Bedarf gemäss Urteil vom 18. Juli 2014 aktueller Bedarf: (ab März 2013) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'190.00 Fr. 950.00 Telefon, Radio, TV Fr. 120.00 Fr. 100.00 Hausrat / Haftpflicht Fr. 25.00 Fr. 17.00 Krankenkasse Fr. 297.55 Fr. 285.00 Fahrtkosten / Auto Fr. 200.00 Fr. 273.00 ausw. Verpflegung Fr. 110.00 Fr. 110.00 Unterhalt jüngere Tochter Fr. 100.00 Fr. 100.00 Thailand Total Fr. 3'242.55 Fr. 2'935.00
- 32 -
E. 7.5.2 Zu den einzelnen Positionen:
a) Grundbetrag, Telefon/Radio/TV, Hausrat/Haftpflicht: Der Beklagte stellt sich wie erwähnt auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Klägerin wohne in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, weshalb ihr nur noch die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages in der Höhe von Fr. 850.– zustehe. Ebenso seien die Kosten für Telefon/Radio/TV und für Hausrat/Haftpflicht jeweils um die Hälfte, d.h. auf Fr. 60.– bzw. Fr. 12.50 zu reduzieren (act. 2 S. 14 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es im Falle eines sogenann- ten Konkubinatsverhältnisses durchaus in Frage kommen, der betreffenden Per- son lediglich die Hälfte des Ehegattengrundbetrages gemäss Kreisschreiben zu- zubilligen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Partner eines Schuld- ners, der wie ein Ehegatte mit ihm in Haushaltgemeinschaft wohnt, in weiter ge- hendem Masse an die Kosten der eheähnlichen Gemeinschaft beizutragen bzw. sich zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen miteinzuschränken hat. Entscheidend für die Beurteilung als eheähnliche Partnerschaft ist also regelmässig, ob eine so enge Lebensgemeinschaft besteht, dass der Lebenspartner bereit ist, Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von den Ehegatten ver- langt (BGer 5P.35/2002 E. 3.3.2. vom 6. Juni 2002, mit Hinweis auf BGE 124 III 52 ff.). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht ausgegangen werden. Die Klä- gerin wohnt erst seit wenigen Monaten mit N._____ zusammen. Der Beklagte bringt auch nichts vor, was auf eine umfassende Lebensgemeinschaft, die mit ei- ner gegenseitige Unterstützungsbereitschaft im oben erwähnten Sinne einhergin- ge, schliessen liesse. Für die Bedarfsberechnung ist daher von einer einfachen Wohngemeinschaft zwei erwachsener Personen auszugehen. In dieser Konstella- tion ist gemäss Kreisschreiben ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– zu berücksichti- gen (Ziff. II des Kreisschreibens). Entsprechend der Beteiligung an den Wohnkos- ten [vgl. b) nachstehend; act. 5/187 S. 19; act. 2 S. 16] sind die übrigen gemein- schaftlichen Kosten im Verhältnis 1:2 aufzuteilen. Für Hausrat-/ Haftpflicht sind mithin Fr. 17.– im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Für Telefon/ Radio/TV erscheint unter Berücksichtigung der als Individualkosten zu betrach-
- 33 - tenden Mobiltelefonkosten und der gemeinschaftlich zu tragenden Radio- und Fernsehgebühren insgesamt ein Betrag von Fr. 100.– als angemessen.
b) Wohnkosten: Der Beklagte macht berufungsweise ohne nähere Begründung geltend, der Klägerin sei nur die Hälfte des Mietzinses, die er auf Fr. 590.– bezif- fert, anzurechnen (act. 8/2 S. 16 f.; act. 16 S. 16). Dass die Klägerin zwei Drittel des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'500.– trägt, ist durch den eingereichten Un- termietvertrag (act. 4/7) belegt. Diese Aufteilung erscheint auch angemessen, da die Klägerin für die Ausübung des Besuchsrechts auf ein zusätzliches Zimmer angewiesen ist. Auch ist dadurch glaubhaft, dass die Klägerin tatsächlich einen Mietzins bezahlt, weshalb auf eine Edition der Zahlungsbelege, wie sie der Be- klagte berufungsweise beantragt, verzichtet werden kann (act. 8/2 S. 17). Mit der Vorinstanz sind jedoch die Kosten für den Tiefgaragenplatz unberücksichtigt zu lassen. Diese sind im Mietzins von insgesamt Fr. 1'500.– enthalten und betrags- mässig nicht separat ausgeschieden (act. 4/7). Entgegen den Vorbringen des Be- klagten kann nicht aus Inseraten für andere Tiefgaragen in D._____ auf einen Mietzins von Fr. 110.– geschlossen werden (act. 8/2 S. 16; act. 5/238/1). Durch die Aufteilung des gesamten Mietzinses zwischen den Mietparteien trägt auch N._____ einen Teil der Garagenkosten mit. Dass die Vorinstanz für die Garagenkosten einen Betrag von Fr. 50.– abzog und der Kläge- rin folglich Wohnkosten von Fr. 950.– anrechnete, ist daher nicht zu beanstanden.
c) Krankenkasse: Die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenkosten von Fr. 285.– blieben im Berufungsverfahren unangefochten, weshalb davon aus- zugehen ist.
d) Auswärtige Verpflegung/Mobilitätskosten: Für auswärtige Verpflegung rechnete die Vorinstanz der Klägerin Fr. 110.– an. Dies unter Hinweis auf die Angaben der Klägerin in der Parteibefragung, wonach sie sich über Mittag teilweise in der Kan- tine der Arbeitgeberin und teilweise zu Hause verpflegen könne (act. 6 S. 18; act. 5/239 S. 14). Dem vermag die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin arbeite in einem Gastronomiebetrieb und könne sich dort kostenlos ver- pflegen, nichts entgegen zu setzen (act. 8/2 S. 17). Mobilitätskosten für den Ar-
- 34 - beitsweg sind im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 273.– belegt und in die- sem Betrag vom Beklagten anerkannt (act. 4/8; act. 16 S. 17).
e) Unterhalt Tochter Thailand: Schliesslich macht der Beklagte geltend, die Un- terhaltszahlung an die Tochter der Klägerin in Thailand sei aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen, da deren vierjährige Erstausbildung im August 2014 been- det gewesen sei (act. 8/2 S. 16). Dabei verweist er auf ein Dokument, das indes die ältere Tochter der Klägerin, P._____, betrifft (act. 5/193/2). Für diese wurde bereits im Urteil vom 18. Juli 2014 kein Unterhaltsbeitrag berücksichtigt (act. 5/166 S. 40). Die jüngere Tochter der Klägerin, Q._____, ist erst 15-jährig (vgl. act. 11 S. 12), weshalb die Vorinstanz zu Recht nach wie vor von einer Un- terstützungspflicht der Klägerin ausging. Die Rüge des Beklagten erweist sich somit als unbegründet.
E. 7.6 Einkommen
E. 7.6.1 Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsvertrag er- hielt die Klägerin per 1. April 2015 eine Festanstellung bei ihrer Arbeitgeberin mit einem Pensum von 80 % und einem Monatslohn von brutto Fr. 3'162.–. Ein
13. Monatslohn ist nicht vereinbart (act. 4/6). Anders als im vorinstanzlichen Ver- fahren erweisen sich die neuen Einkommenszahlen der Klägerin durch den neuen Arbeitsvertrag als hinreichend gefestigt, weshalb von diesen ausgegangen wer- den kann.
E. 7.6.2 Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Klägerin sei weiterhin in der Lage, ein 100 %-Pensum zu arbeiten. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerin nur 80 % arbeite. Selbst wenn dem so wäre, könne sie sich in der restli- chen Zeit eine Aushilfsstelle suchen bzw. sei davon auszugehen, dass sie für die restlichen 20 % zumindest für die Zeit bis und mit Januar 2015 vom RAV unter- stützt werde (act. 8/2 S. 18 f.; act. 16 S. 15).
E. 7.6.3 Gestützt auf den von der Beklagten mit der Berufungsschrift eingereichten Arbeitsvertrag lässt sich ihr Einkommen für den Entscheid über die Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren hinreichend zuverlässig beurtei-
- 35 - len, weshalb die vom Beklagten berufungsweise beantragte Edition der monatli- chen Lohnabrechnungen (act. 8/2 S. 19; act. 16 S. 16) hinfällig ist. Ebenso ist dem Begehren des Beklagten um Edition der Auszahlungsbelege des RAV D._____ von August 2014 bis Januar 2015 nicht zu folgen (act. 16 S. 16). Selbst wenn die Klägerin bis Januar 2015 noch vom RAV unterstützt worden wäre, ver- möchte dies angesichts des begrenzten Zeitraums von vornherein keine dauer- hafte Veränderung der Verhältnisse, wie sie für die Abänderung vorausgesetzt ist, zu begründen.
E. 7.6.4 Wie erwähnt beläuft sich das Einkommen der Klägerin auf brutto Fr. 3'162.– bei einem Pensum von 80 %. Ausgehend davon wäre bei einem 100 %-Pensum mit einem Lohn von rund Fr. 3'950.– zu rechnen. Nach Abzug der Sozialabzüge von rund 15 Prozent ergäbe dies einen Nettolohn von rund Fr. 3'360.–, von wel- chem noch die Quellensteuer abzuziehen wäre. Selbst wenn man von einem 100 %-Pensum der Klägerin ausginge, hätte sich ihr Einkommen gegenüber dem Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 damit um rund Fr. 300.– reduziert. Wie vorstehend ausgeführt hat sich auch der Bedarf der Klägerin seit dem Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 um rund Fr. 300.– reduziert. Damit läge – selbst wenn man von einem 100 % -Pensum ausginge – keine wesentliche Abänderung der Verhältnisse vor, welche zu einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge füh- ren würde. Somit kann im Rahmen des Massnahmeverfahrens offen bleiben, ob die Klägerin zu einem 100 % Pensum verpflichtet wäre.
E. 7.6.5 Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids ist abzuweisen.
E. 8 Vertraulichkeit der Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin
E. 8.1 Die Vorinstanz erwog, nachdem der Beklagte, wie sich aus der Parteibefra- gung ergeben habe, Kenntnis über die Arbeitsstelle der Klägerin habe, sei der An- trag der Klägerin, es seien die Angaben zu ihrer Arbeitgeberin vertraulich zu be- handeln, gegenstandslos und entsprechend als erledigt abzuschreiben (act. 6 E. III/3). Die Klägerin macht geltend, dem Beklagten sei zwar die Arbeitgeberin der Klägerin bekannt, nicht jedoch ihr Arbeitsort. Sie habe daher weiterhin ein
- 36 - grosses schutzwürdiges Interesse daran, dass die Angaben über ihren Arbeitsort vertraulich behandelt werden (act. 2 S. 14).
E. 8.2 Der Beklagte führt aus, die Klägerin habe ihm ihren Arbeitsort bereits im Au- gust/September 2014 mitgeteilt. Obwohl er diesen seit Monaten kenne, sei er dort nie aufgetaucht und habe dies auch nicht vor (act. 16 S. 15). Ob die Klägerin dem Beklagten ihren Arbeitsort tatsächlich bereits mitgeteilt hat, steht nicht fest. Die Einzelheiten zum Arbeitsort und der Arbeitgeberin der Klägerin sind für das vor- liegende Verfahren nicht wesentlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die entsprechenden Angaben auf ihren Beilagen abgedeckt hat. Ein Feststel- lungsbegehren, wie es die Klägerin stellt, setzt indes ein besonderes Feststel- lungsinteresse voraus. Es muss eine Ungewissheit der Rechtsstellung der Kläge- rin bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben wer- den kann (ZK ZPO-Bessenich/Bopp, 2. Aufl. 2013, Art. 88 N 7). Ein derartiges Feststellungsinteresse hat die Klägerin nicht dargetan und ein solches ist auch nicht ersichtlich, zumal auch der Beklagte angibt, die entsprechenden Lebensum- stände der Klägerin seien ihm gleichgültig (act. 16 S. 15). Auf den Antrag der Klä- gerin, die Angaben zur Arbeitgeberin sowie der Arbeitsort der Klägerin sei vertrau- lich, ohne Bekanntgabe an den Beklagten, zu behandeln, ist nicht einzutreten.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden.
E. 9.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Das vorlie- gende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren aufgrund der diversen Anträge der Parteien als aufwändig. Unter Berücksichtigung des tat- sächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und des Umstands, dass vorliegend über zwei Berufungen materiell ent- schieden wird, ist eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– angemessen.
- 37 -
E. 9.3 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung beschlägt allerdings nur die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen, nicht jedoch die Kinderunterhaltsbeiträge (ZR 84/1985 Nr. 41). Die Frage des Besuchs- rechts und der Anordnung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft ist insgesamt ungefähr hälftig zu gewichten. In Anwendung der genannten Recht- sprechung und da kein eindeutiger Hinweis darauf vorliegt, dass eine der Parteien mit ihrer Berufung nicht im Kindesinteresse gehandelt hat, sind die diesbezügli- chen Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Mit Bezug auf die strittigen Kin- derunterhaltsbeiträge obsiegt die Klägerin, weshalb die diesbezüglichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO). Im Ergebnis sind die Kosten demnach zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Viertel dem Beklagten aufzu- erlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 9.4 Beide Parteien beantragen sodann eine Parteientschädigung. Die Partei- entschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 in Verbin- dung mit den § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV festzusetzen. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gestaltete sich rechtlich nicht als besonders schwierig. Angesichts der hoch strittigen Kinderbelange ist jedoch von einer leicht erhöhten Verantwortung der Rechtsvertreter auszugehen. Die Grundgebühr ist angesichts dessen auf Fr. 5'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) ist die Grundgebühr auf zwei Drittel, d.h. rund Fr. 3'350.–, zu reduzieren. In Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV ist die Grundgebühr weiter auf rund zwei Drittel, d.h. rund Fr. 2'250.–, herabzusetzen. Für die weiteren Eingaben der Parteien rechtfertigt sich insgesamt ein Zuschlag von 70 % der Grundgebühr (= Fr. 1'575.–; § 11 AnwGebV). Demgemäss resultiert
- 38 - eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'825.–. Aufgrund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist der Beklagte zu verpflichten, dem Rechtsver- treter der Klägerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'913.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuerersatz zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden die Disposi- tivziffern 3 Abs. 3 sowie 4 Abs. 2, 1. und 2. Satz, der Verfügung des Einzel- gerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
30. März 2015 aufgehoben. Dispositivziffer 3 Abs. 3 wird durch die folgende Fassung ersetzt: "C._____ wird jeweils im K._____ Restaurant, L._____-Strasse ..., ... D._____, an die Klägerin übergeben und an der … Tankstelle an der …, D._____ …, vom Beklagten wieder abgeholt." Dispositivziffer 4 Abs. 2 lautet angepasst wie folgt: "In Ergänzung der Anordnung des Obergerichts vom 18. Juli 2014 (Disposi- tivziffer 1b 4 Abs. 2 wird angeordnet, dass der Besuchsbeistand die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Besuchsausübung zu in- formieren hat."
2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015 wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Viertel dem Beklagten auferlegt, jedoch zu- folge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungs- recht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
- 39 -
5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Klägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'913.– zzgl. 8 % MwSt., total Fr. 2'066.–, zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 34 und act. 35/1-4, im Auszug an den Besuchsbeistand, O._____, und die KESB Winterthur/Andelfingen (je vollständiges Dispositiv der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 30. März 2015, Erw. 3.-6. und vollständiges Dispo- sitiv des vorliegenden Entscheids) sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY150023-O/U damit vereinigt: LY150024 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 20. August 2015 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage (Abänderung vorsorglicher Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015; Proz. FE120006
- 2 - Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 5/176; act. 5/223; act. 5/233) Anträge vom 30. September 2014 (act. 5/176): "1.a) Es sei in Abänderung des Entscheids des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (act. 166), S. 48 Ziff. a 2 das Besuchsrecht der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu regeln: Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils am ersten und dritten Samstag ei- nes jeden Monats von 09.00 bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchsrecht sei ihr - in Aufhebung der Ziff. a) 2,
2. Abschnitt, 2. Teil und 3. Abschnitt von act. 166 S. 48 - nicht einzuräumen.
b) Diese Abänderung sei vorab superprovisorisch anzuordnen.
2. Es sei die Klägerin - in Abänderung von Ziff. c), 5. Absatz - ab 1. Oktober 2014 zu verpflichten, dem Beklagten für die Tochter C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– zu bezahlen, erstmals für Oktober 2014. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Anträge vom 17. Dezember 2014 (act. 5/223) "1. Es sei in Abänderung des Entscheides des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (act. 166) und in Ergänzung des Antrages 1a der Eingabe vom
30. September 2014 der Klägerin während der Dauer des Scheidungsver- fahrens das Besuchsrecht mit der Auflage zu versehen, dieses mit C._____ allein zu verbringen. Weiter stelle ich die superprovisorischen Anträge: […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
- 3 - Anträge vom 8. Januar 2015 (act. 5/233): "1. Es seien die Anträge 2 und 4 (act. 220 S. 3; Art. 292 StGB) vollumfänglich abzuweisen; am Antrag vom 17. Dezember 2014 (act. 223; Verpflichtung der Klägerin, das Besuchsrecht allein auszuüben), wird vollumfänglich festgehal- ten. Ergänzt wird dieser Antrag mit dem Zusatz "unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 ZGB im Widerhandlungsfall".
2. Es seien die Anträge 3 (Obhutsentzug, Fremdplatzierung) und 5 (Beistand- schaft i.S. von Art. 308 Abs. 1, 2, 3 ZGB) vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei die Beistandschaft gemäss act. 166 (Entscheid OGZ vom 18. Juli 2014, S. 48 Ziff. 4 b) vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 5/187; act. 5/220) Anträge vom 27. Oktober 2014 (act. 5/187) "1. Auf die Anträge zur Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom
4. September 2014 sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die gegnerischen Anträge vom 30. September 2014 betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Beschluss und Urteil des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (Berufungsverfahren LY140013) seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin seien vertraulich, ohne Be- kanntgabe an den Beklagten zu behandeln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % MwSt) zulasten des Beklagten."
- 4 - Anträge vom 15. Dezember 2014 (act. 5/220) "1. In Ergänzung der Dispositivziffer 1 lit. a) des Urteils des Obergerichtes vom
18. Juli 2014 sei die Klägerin zusätzlich für berechtigt zu erklären, die Toch- ter C._____ vom 26. Dezember 2014, 08.00 Uhr, bis 28. Dezember 2014, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember 2014, 08.00 Uhr, bis 4. Januar 2015, 18.00 Uhr, am Übergabeort auf dem Parkplatz vor dem Polizeiposten D._____ mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
2. Dem Beklagten sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu befehlen, die Tochter C._____ gemäss vorstehend Ziffer 1 der Klägerin zu übergeben.
3. In Abänderung der Dispositivziffer 2 des Eheschutzurteils des Bezirksgerich- tes Andelfingen vom 5. Oktober 2009 sei die Obhut über die Tochter C._____ auf die Klägerin zu übertragen. Eventualiter: Die Tochter sei vorübergehend - bis zur Obhutsübernahme durch die Klägerin - fremd zu platzieren; in einer späteren Phase unter die Obhut der Klägerin zu stellen.
4. In Ergänzung der Dispositivziffer 1 lit. a des Urteils des Obergerichtes vom
18. Juli 2014 sei dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB zu be- fehlen, die Tochter C._____ zur Ausübung des Besuchsrechts ab Januar 2015 herauszugeben.
5. In Ergänzung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
5. Oktober 2009 sei die Beistandschaft des Kindes mit umfassenden Befug- nissen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 3 ZGB auszu- statten. Namentlich soll die Beistandschaft die Vertretung des Kindes zur Wahrung seiner Rechte sowie der Überwachung des persönlichen Verkehrs mit Rat und Tat gewährleisten und entsprechend die elterliche Sorge beschränken.
- 5 -
6. Über die Anträge gemäss vorstehend Ziffer 1 und 2 sei superprovisorisch zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % MwSt) zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015: (act. 4/2 = act. 5/305 = act. 6 = act. 8/3/1 = act. 8/5)
1. Der Antrag der klägerischen Partei auf Umteilung der Obhut über die ge- meinsame Tochter C._____ an die Klägerin wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag der klägerischen Partei auf vorübergehende Fremdplat- zierung und Umteilung der Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ an die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt wird abgewiesen.
3. Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht der Klägerin wird wie folgt geregelt: Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ bis Ende Septem- ber 2015 jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von je- weils 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Be- such zu nehmen. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab Oktober 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils am ersten und drit- ten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Über den Übergabeort der Tochter C._____ einigen sich die Parteien ein- vernehmlich. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, legt der Besuchsbeistand den Übergabeort verbindlich fest. Sollte die Wahrnehmung eines Besuchstages bzw. eines Besuchswochen- endes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sein, wird der Beklagte verpflichtet, innert drei Arbeitstagen nach dem ausgefallenen Be-
- 6 - suchstag ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes sowohl der Ge- genpartei, als auch dem Besuchsrechtsbeistand und dem Gericht zuzustel- len (Datum des Poststempels). Dem Beklagten wird unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, die Toch- ter C._____ gemäss obenstehender Regelung der Klägerin zu übergeben. Weiter wird dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts gemäss vorstehenden Regelungen den genannten Personen und Amtsstellen innert Frist ein aus- sagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes zuzustellen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlasse- nen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Das Besuchsrecht der Klägerin wird bis Ende September 2015 unter Andro- hung von Art. 292 StGB mit der Auflage verbunden, dass C._____ während der Besuchsrechtsausübung nicht mit Herrn E._____ zusammentrifft. Vor- behalten bleiben zufällige kurzfristige Begegnungen ausserhalb der Woh- nung der Klägerin. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zustän- digen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Ab Oktober 2015 fällt diese Androhung dahin. Die Klägerin ist jedoch gehalten, auch dann angemessen auf die Wünsche von C._____ Rücksicht zu nehmen. Die abweichenden Anträge der Klägerin und des Beklagten zum Besuchs- recht werden abgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf die Festlegung eines Ferien- und Feier- tagsbesuchsrecht der Klägerin zu verzichten wird abgewiesen. Es bleibt beim Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht gemäss Dispositiv Ziffer 1.a 2 Abs. 3 des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 (act. 166 S. 48), wonach die Klägerin berechtigt ist, die Tochter C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für vier Wochen in den Frühlings-, Sommer- oder Herbstferien sowie während der Hälfte der
- 7 - Weihnachts-/Neujahrsferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Ergänzend zum Entscheid des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 18. Juli 2014 wird die Klägerin verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus dem Beklagten anzumelden.
4. Der Antrag der beklagten Partei auf Aufhebung der bestehenden Besuchs- rechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen. Es bleibt bei der Beistandschaft gemäss Obergerichtsentscheid vom 18. Juli 2014. In Ergänzung der Anordnung des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (Disposi- tiv Ziffer 1b 4 Abs. 2) wird angeordnet, dass sich die Parteien über den Übergabeort der Tochter C._____ zuerst einvernehmlich zu einigen versu- chen. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, legt der Besuchsbeistand den Übergabeort verbindlich fest. Weiter hat der Besuchs- beistand die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Be- suchsausübung zu informieren. Die zuständige KESB wird ersucht, den Auftrag an den Beistand dement- sprechend anzupassen. Diese Beistandschaft ist von der zuständigen KESB solange weiterzuführen, als sie es für nötig erachtet.
5. Zusätzlich zur bestehenden Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet. Der zu ernennende Beistand ist insbesondere mit den nachfolgenden Auf- gaben zu betrauen:
- die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,
- die Eltern - soweit es C._____ betrifft - bei Bedarf zu Sitzungen mit Be- hörden und dergleichen zu begleiten,
- 8 -
- dafür zu sorgen, das C._____ geeignete kinderpsychologische Unterstützung erhält, wobei davon Vormerk genommen wird, dass C._____ zur Zeit bei Dr. med. F._____, Winterthur, in psychotherapeu- tischer Behandlung ist,
- abzuklären, ob die Gespräche von C._____ bei Frau G._____, Zentrum H._____, noch sinnvoll sind, wenn ja: unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgenommen werden können und diese - soweit möglich
- neu zu implementieren,
- die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Ausübung der Beistandschaft zu informieren. Die Erziehungsbeistandschaft ist von der zuständigen KESB solange weite- zuführen, als sie es für nötig erachtet. Die zuständige KESB wird ersucht, den Erziehungsbeistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB für das Kind C._____ zu ernennen.
6. Der Antrag der klägerischen Partei auf Ausdehnung der bestehenden Bei- standschaft auf Art. 308 Abs. 3 ZGB wird abgewiesen.
7. Der Antrag der beklagten Partei auf Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 1 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
8. Der Antrag der Klägerin, es seien die Angaben zur Arbeitgeberin der Kläge- rin vertraulich zu behandeln, d.h. ohne Bekanntgabe an den Beklagten, wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 9.-10. Mitteilungen/Rechtsmittel
- 9 - Berufungsanträge: der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (act. 2): "1. Dispositivziffern 3, 4 2. Absatz und Dispositivziffer 8 der Verfügung des Be- zirksgericht Andelfingen vom 30. März 2015 seien aufzuheben;
2. Dispositivziffer 3 sei wie folgt abzuändern: Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht der Klägerin wird wie folgt geregelt: Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab sofort jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Be- such zu nehmen; Die Klägerin wird verpflichtet, die Tochter C._____ jeweils am Freitag um 18.00 Uhr auf dem Parkplatz hinter dem Hotel Restaurant ... I._____ (Woh- nort des Beklagten) zu übernehmen; Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ jeweils am Sonntag um 18.00 Uhr auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft J._____-Strasse ... in ... D._____ (Wohnort der Klägerin) zu übernehmen; Sollte die Wahrnehmung eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sei, wird der Beklagte verpflichtet, innert drei Arbeitstagen nach dem ausgefallenen Besuchswochenende ein aussage- kräftiges Arztzeugnis des Hausarztes sowohl der Gegenpartei, als auch dem Besuchsrechtsbeistand und dem Gericht zuzustellen (Datum des Poststem- pels); Dem Beklagten wird unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, die Toch- ter C._____ gemäss obenstehender Regelung der Klägerin zu übergeben. Weiter wird dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts gemäss vorstehenden Regelungen den genannten Personen und Amtsstellen innert Frist ein aus-
- 10 - sagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes zuzustellen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."; Die abweichenden Anträge der Klägerin und des Beklagten werden abge- wiesen; Der Antrag der beklagten Partei auf die Festlegung eines Ferien- und Feier- tagbesuchsrecht der Klägerin zu verzichten wird abgewiesen. Es bleibt beim Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht gemäss Dispositiv Ziffer 1.a) "2. Abs. 3 des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 (act. 166 S. 48), wonach die Klägerin berechtigt ist, die Tochter C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für vier Wochen in den Früh- lings-, Sommer- oder Herbstferien sowie während der Hälfte der Weih- nachts-/Neujahrsferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Ergänzend zum Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 18. Juli 2014 wird die Klägerin verpflichtet, die Ausübung des Feri- enbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus dem Beklagten anzu- melden.
4. Dispositivziffer 8 sei wie folgt zu ersetzen: Die Angaben zur Arbeitgeberin sowie der Arbeitsort der Klägerin seien ver- traulich, ohne Bekanntgabe an den Beklagten zu behandeln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % MwSt) zulasten des Beklagten. In prozessualer Hinsicht: Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen."
- 11 - des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (act. 8/2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 3, Absätze 1 und 2 (Besuchsrecht), Absatz 6 (Zusam- mentreffen mit E._____) vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ während der Dauer des Scheidungsverfahren jeweils am ersten und dritten Samstag ei- nes jeden Monates jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Es sei das Besuchsrecht der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfah- rens unter Androhung von Art. 292 StGB mit der Auflage zu verbinden, dass C._____ nicht mit E._____ zusammentrifft.
2. Dispositiv Ziff. 3, Absätze 4, 5 und 7 (Arztzeugnis/Ferienbesuchsrecht) seien ersatzlos aufzuheben.
3. Es seien Dispositiv Ziff. 4+5 (Beistandschaften) vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben Eventualiter: es sei die Ausweitung der Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 1 ZGB aufzuheben.
4. Es sei Dispositiv Ziff. 7 (Abweisung der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____) vollumfänglich aufzuheben und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten ab Oktober 2014 monatlich CHF 1'700 für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu überweisen.
5. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von RA Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
6. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung i.S. von Art. 315 Ziff. 5 ZPO zu erteilen und es sei die Vollstreckung der vorsorgli- chen Massnahmen aufzuschieben.
- 12 - Alles unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." (act. 16): "1.b) Als Übergabeort des Kindes C._____ für das Besuchsrecht sei anzuordnen: 09:00 Übergabe durch den Beklagten im K._____ Restaurant, L._____- Strasse ..., ... D._____, Rückgabe um 18:00 Uhr durch die Klägerin an der … Tankstelle an der A …, D._____ ….
2. Eventualantrag zu Antrag Ziff. 2 in der Zweitberufungsschrift vom 23.4.15:
a) Es sei die Klägerin zu verpflichten, das Ferienbesuchsrecht mit Übernach- tungen an C._____ ausserhalb ihres Wohnortes J._____-Strasse ... in D._____ zu verbringen.
b) Für den Fall der Ausübung des Ferienbesuchsrechtes der Klägerin an der J._____-Strasse ... in D._____ sei anzuordnen, dass C._____ die Übernach- tungen, jeweils von 20:00 - 09:00 Uhr, an ihrem Wohnort M._____-Strasse ..., ... I._____, verbringt. Die jeweilige Übergabe erfolgt vormittags 09:00 im K._____ Restaurant und abends an der … Tankstelle an der …, D._____ …. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet und haben eine Tochter, C._____ (geb. am tt.mm.2005), welche mit Verfügung des Eheschutz- richters vom 5. Oktober 2009 unter die Obhut des Beklagten gestellt wurde. Seit dem 27. Januar 2012 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem strittigen Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Mit Verfügung vom 5. März 2014 er- liess die Vorinstanz im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Mass-
- 13 - nahmen, mit denen sie – teilweise in Abänderung der Eheschutzmassnahmen – u.a. das Besuchsrecht der Klägerin neu regelte, Anordnungen über eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB traf und die Klägerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ verpflichtete (act. 5/145). Nach Weiterzug dieses Entscheids durch beide Parteien wurde mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 (Prozess- Nr. LY140013) der Klägerin bis und mit Oktober 2014 ein Besuchsrecht von ei- nem Tag alle zwei Wochen (jeweils Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einge- räumt und ab November 2014 ein Wochenendbesuchsrecht (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, alle zwei Wochen) sowie ab Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht. Ausserdem wurden die Aufgaben des Beistan- des ergänzt und die Klägerin verpflichtet, für das Kind C._____ rückwirkend ab Oktober 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten, deren Umfang gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid leicht angepasst wurde (Fr. 440.– von Oktober 2012 bis Februar 2013; Fr. 410.– von März bis Dezember 2013; Fr. 360.– von Ja- nuar bis Juli 2014 und Fr. 360.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen ab August 2014; act. 5/166 = act. 5/190/31). Für die Vor- und Prozessgeschichte bis zum Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 kann im Einzelnen auf die Erwägungen im genannten Entscheid verwiesen werden. 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2014 beantragte der Beklagte vor Vor- instanz die Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 18. Juli 2014 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. In der Folge stellten beide Parteien in di- versen Eingaben die vorstehend aufgeführten weiteren Anträge zur Abänderung bzw. Ergänzung der vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 30. März 2015 entschied die Vorinstanz die Begehren der Parteien gemäss dem einleitend angeführten Dispositiv (act. 4/2 = act. 5/305 = act. 6 = act. 8/3/1 = act. 8/5). Für die weitere Prozessgeschichte kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 1.3. Gegen die Verfügung vom 30. März 2015 erhoben beide Parteien Berufung (act. 2; act. 8/2). Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 vereinigte die Kammer die zwei Berufungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Prozesses und schrieb
- 14 - das Verfahren mit der Nummer LY150024 als erledigt ab. Gleichzeitig wies die Kammer den Antrag des Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Ferienbesuchsrecht ab. Ausserdem wurde den Parteien die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Schliesslich wurde den Parteien Frist angesetzt, um die Berufung der Gegenpartei zu beantworten, und die Prozesslei- tung delegiert (act. 9). Am 20. Mai 2015 erstatteten die Klägerin und am 28. Mai 2015 der Beklagte jeweils fristgerecht die Berufungsantworten (act. 11; act. 16). Der Beklagte stellte dabei die vorstehend aufgeführten neuen Anträge (act. 16 S. 2 f.). Am 10. Juni 2015 wurden die Berufungsantworten der jeweiligen Gegen- partei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18/1-2). Am 11. Juni 2015 reichte die Klägerin und am 22. Juni 2015 der Beklagte je eine Stellungnahme ein (act. 20; act. 22). Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 24/41-2). Am 16. Juli 2015 reichte der Beklagte eine weitere Stel- lungnahme ein (act. 26). Am 31. Juli 2015 reichte zudem die Vorinstanz neue Bei- lagen zu den Akten (act. 28; act. 29/1-3). Am 6. August 2015 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (act. 30). Am 10. August 2015 wurden die Eingaben vom
16. Juli 2015 und vom 6. August 2015 sowie die von der Vorinstanz eingereichten Beilagen den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 32/1-2). Die Eingabe des Be- klagten vom 17. August 2015 ist für den vorliegenden Entscheid nicht relevant (act. 34; act. 35/1-4). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Vorbemerkungen 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blos- se) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (Blickenstorfer,
- 15 - DIKE-Komm-ZPO, N 6 zu Art. 310; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 475). 2.2. Die Klägerin bestreitet vorab die Rechtzeitigkeit der Berufung des Beklagten. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei am 8. April 2015 versandt worden. Der Klägerin sei sie am Freitag, 10. April 2015, ins Postfach zugestellt worden. Dem Beklagten sei sie gemäss Empfangsschein erst am Montag,
13. April 2015 zugegangen, obschon seine Rechtsvertreterin laut Briefpapier ebenfalls über ein Postfach verfüge (act. 11 S. 3 f.). Zutreffend ist, dass die Zu- stellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGer 8C_573/2014 vom
26. November 2014 E. 2.2.). Die Vorinstanz teilte auf Nachfragen hin mit, die an- gefochtene Verfügung sei den Parteivertretern mit gewöhnlicher A-Post zugestellt worden, weshalb kein Sendungsverlauf der Post vorliege (act. 13). Auf dem an die Vorinstanz retournierten Empfangsschein bescheinigte die Rechtsvertreterin des Beklagten, die angefochtene Verfügung am 13. April 2015 erhalten zu haben (act. 5/304/2). Mangels eines anderweitigen Zustellnachweises ist darauf abzu- stellen. Die Rechtsmittelfrist ist mit der am 23. April 2015 zur Post gegebenen Be- rufung des Beklagten demnach gewahrt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin erfolgte unbestrittenermassen ebenfalls rechtzeitig. Die übrigen Rechts- mittelvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 i.V.m. Art. 308 ff. ZPO sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Berufungen beider Parteien einzutreten ist. 2.3. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die mit dem vor- instanzlichen Entscheid abgewiesenen Anträge auf Umteilung der Obhut bzw. vo- rübergehende Fremdplatzierung von C._____ und auf Ausdehnung der beste- henden Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 3 ZGB (Dispositivziffern 1, 2 und 6 des angefochtenen Entscheids). Weiterhin umstritten sind jedoch der Umfang und die Ausgestaltung des Besuchsrechts, die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie die Neuerrichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, die Kin-
- 16 - derunterhaltsbeiträge sowie die vertrauliche Behandlung der Angaben zur Arbeit- geberin der Klägerin. 2.4. Mit Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für den Erlass bzw. die Abänderung vorsorglicher Massnahmen kann auf die Erwägungen in der Ver- fügung der Vorinstanz vom 5. März 2014 sowie im Urteil des Obergerichts vom
18. Juli 2014 verwiesen werden (act. 5/145; act. 5/166). In prozessualer Hinsicht ist lediglich wiederholend festzuhalten, dass für die vorliegend zu beurteilenden Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offi- zialmaxime gelten (Art. 296 Abs.1 ZPO). Dies führt nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 Erw. 3.1.).
3. Besuchsrecht 3.1. Über das Besuchsrecht der Klägerin gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ führen die Parteien seit mehreren Jahren Streit. Nachdem die Kontakte anfänglich mehr oder weniger nach der im Eheschutzverfahren vereinbarten (grosszügigen) Besuchsregelung stattfanden (vgl. act. 5/4/33), führten die Konflik- te zwischen den Parteien zunehmend dazu, dass die Besuchstermine nicht mehr zuverlässig wahrgenommen werden konnten (vgl. act. 5/17/21 S. 3; act. 5/17/40 S. 14). Ab Dezember 2012 konnte das Besuchsrecht praktisch nicht mehr ausge- übt werden. Im März 2013 beantragte der Beklagte in dem vor Vorinstanz geführ- ten Scheidungsverfahren, das Besuchsrecht der Klägerin sei im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme auf einen Tag pro Monat zu beschränken; ein Ferienbe- suchsrecht sei nicht zuzusprechen (act. 5/71). Im Urteil vom 18. Juli 2014 erwog das Obergericht, es sei keine Änderung der Verhältnisse erkennbar, welche die vom Beklagten beantragte Einschränkung des im Eheschutzentscheid festgeleg- ten Besuchsrechts der Klägerin sowie die Aberkennung eines Ferienbesuchs- rechts rechtfertigen würde. Die Beziehung zwischen der Klägerin und C._____ stelle sich als intakt und unbelastet dar. Im Interesse des Kindeswohls sei der fast vollständige Unterbruch der Kontakte zwischen der Klägerin und C._____ schnellstmöglich zu beenden und wieder ein regelmässiges Besuchsrecht zu in-
- 17 - stallieren. Der (damals) rund eineinhalbjährige Kontaktunterbruch stelle für ein knapp neunjähriges Kind indes eine nicht unerhebliche Zeitspanne dar und ma- che eine Wiederannäherung erforderlich, weshalb dem Kindeswohl durch eine schrittweise Ausdehnung des zeitlichen Rahmens des Besuchsrechts zu entspre- chen sei. In diesem Sinne wurde bis und mit Oktober 2014 ein Besuchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen (jeweils Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) instal- liert und ab November 2014 ein Wochenendbesuchsrecht (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, alle zwei Wochen) sowie ab Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht festgelegt (act. 5/166 E. 3). 3.2. Am 30. September 2014 beantragte der Beklagte bei der Vorinstanz die Ab- änderung dieses Entscheids mit dem Antrag, das Besuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens auf je einen Tag alle zwei Wochen zu beschränken und es sei kein Ferienbesuchsrecht zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, die Kläge- rin sei mittlerweile mit N._____ zusammen in eine neue Wohnung gezogen, die sich auf demselben Stockwerk wie diejenige von E._____ befinde und mit dieser durch eine Verbindungstüre sowie einen gemeinsamen Balkon verbunden sei. E._____ habe wiederholt versucht, C._____ in seine Gewalt zu bekommen und C._____ fürchte sich vor ihm. Sie müsse unbedingt vor E._____ geschützt wer- den, was nur durch die Verweigerung von Übernachtungen bei der Klägerin ge- schehen könne (act. 5/176 S. 2 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, C._____ sol- le – wie sie es bereits mit Verfügung vom 12. Januar 2015 vorläufig angeordnet hatte – bis Ende September 2015 jeweils den ersten und dritten Samstag des Monats von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Klägerin verbringen und ab Oktober 2015 sei für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ein Wochen- endbesuchsrecht (jeweils alle zwei Wochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) festzulegen. Den Antrag des Beklagten, es sei auf ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht zu verzichten, wies sie ab. Sie erwog, aus den vorliegen- den Aussagen und Unterlagen ergebe sich, dass sich die gesundheitliche Situati- on von C._____ ab Herbst 2014 verschlechtert habe. C._____ habe teilweise die Schule gar nicht besucht und habe in der Folge begleitet werden müssen. Das
- 18 - Besuchsrecht habe in dieser Zeit nicht ausgeübt werden können und der Konflikt zwischen den Eltern habe sich erneut zugespitzt. Dazu komme, dass mit E._____ eine weitere Person im Rahmen des Konfliktes der Parteien instrumentalisiert worden sei. Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und dem Besuchs- beistand seien ebenfalls dokumentiert. Ab Februar 2015 sei bei C._____ eine ge- wisse Entspannung zu erkennen gewesen. Sie habe die Schule wieder besucht und sich nach eigenen Angaben – aber auch nach den Angaben des Therapeuten Dr. med. F._____ [bei welchem C._____ seit Juni 2014 in kinderpsychiatrischer Behandlung ist; act. 5/224/1] – wieder wohler gefühlt. Sie habe zwar den Wunsch, die Klägerin zu besuchen, sie habe aber immer noch gewisse Befürchtungen be- züglich Übernachtungen in D._____. C._____ freue sich aber, Ferien in Thailand mit der Klägerin verbringen zu können und äussere in diesem Zusammenhang auch keine Ängste bezüglich Übernachtungen. In der mit Verfügung vom
12. Januar 2015 angeordneten Form habe das Besuchsrecht im Grundsatz recht gut funktioniert. Da ein Teil der Ursachen der Konflikte der Parteien ab Herbst 2014 einerseits in der Ausdehnung des Besuchsrechts zu sehen sei, andererseits aber auch daher rührten, dass das Besuchsrecht nicht habe ausgeübt werden können, ginge es vorab darum, wieder ein gelebtes Besuchsrecht in engen Bah- nen zu installieren. Die ersten Erfahrungen zeigten, dass dies nicht einfach gewe- sen sei, das Besuchsrecht nun aber wieder im vorgegebenen engen Rahmen ausgeübt werde. Ziel sei es, beim Besuchsrecht zu einer Routine – zu einem selbstverständlichen Vorgang – zu gelangen, bei dem auch die Befürchtungen von C._____ angemessen zu berücksichtigen seien. Um dieses Ziel zu erreichen, solle das Besuchsrecht nicht zu rasch, sondern erst nach einer weiteren Festi- gungsphase ausgedehnt werden (act. 6 E.II/ 3-5). 3.4. Der Beklagte stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, nur ein Besuchsrecht von jeweils einem Tag alle zwei Wochen sei mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Ein Ferienbesuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens nicht zuzusprechen (act. 8/2). Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, das Ferien- besuchsrecht mit C._____ ausserhalb ihres Wohnortes (D._____) zu verbringen. Für den Fall der Ausübung des Ferienbesuchsrechtes am Wohnort der Klägerin sei anzuordnen, dass C._____ die Übernachtungen jeweils von 20.00 Uhr bis
- 19 - 9.00 Uhr an ihrem Wohnort in I._____ verbringe (act. 16 S. 2). Zur Begründung seiner Berufung führt er aus, C._____ empfinde die Wohnsituation der Klägerin aufgrund diverser Erlebnisse mit E._____ als bedrohlich. Sie fühle sich deshalb noch nicht zu Übernachtungen bei der Klägerin bereit. Dass die Festlegung eines Besuchsrechts mit Übernachtungen nicht der emotionalen Situation von C._____ angepasst sei, habe auch Dr. med. F._____ in seinem Bericht festgehalten. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid weder den Empfehlungen von Dr. med. F._____ noch der Situation von C._____ Rechnung getragen (act. 8/2 S. 4 ff.; act. 16 S. 3 ff.; act. 22 S. 2). 3.5. Die Klägerin verlangt berufungsweise, sie sei berechtigt zu erklären, C._____ ab sofort jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend auf Besuch zu nehmen (act. 2 S. 3). Sie bringt vor, die Vorinstanz stelle korrekt fest, dass sich die gesundheitliche Situation von C._____ ab Herbst 2014 verschlechtert habe. Dies sei jedoch alleine dem Beklag- ten zuzuschreiben, welcher das zu jenem Zeitpunkt erweiterte Besuchsrecht ver- weigert habe. Die Schulverweigerung sei wohl die einzige Möglichkeit für C._____ gewesen, sich zur Wehr zu setzen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, dem Be- klagten mitzuteilen, sie wolle mehr Zeit mit ihrer Mutter verbringen. Zu sehr habe sie gewusst, dass dies nicht dem Wunsch des Beklagten entspreche, was sie in einen tiefen Loyalitätskonflikt gestürzt habe. Es lägen keine Gründe vor, welche gegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht sprächen. Die Befürchtungen von C._____ entstünden allein durch das Schüren von Ängsten durch den Beklagten. Diesen Ängsten könne nur entgegengewirkt werden, indem C._____ die Möglich- keit gegeben werde, die Wochenenden bei der Klägerin zu verbringen und somit auch in diesem Umfeld Fuss zu fassen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Feststellungen des Besuchsbeistandes keinen Eingang in den vor- instanzlichen Entscheid gefunden hätten (act. 2 S. 7 ff.; act. 11 S. 7 ff.). 3.6. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die Regelung bzw. Abänderung des Besuchsrechts kann auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom
18. Juli 2014 verwiesen werden (act. 5/166 E. 3.5.).
- 20 - 3.6.1. Im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht wird, dass ob- jektiv gesehen eine Gefahr für C._____ durch Übernachtungen bei der Klägerin bestünde. Aufgrund der vom Beklagten geschilderten Geschehnisse (vgl. act. 8/2 S. 5) wäre eine solche auch nicht dargetan. Gemäss den Feststellungen des Be- suchsbeistandes kann die Verbindungstüre zwischen den Wohnungen der Kläge- rin und E._____ zudem von beiden Seiten abgeschlossen werden. Ebenso ist oh- ne weiteres glaubhaft, dass der gemeinsame Balkon über abschliessbare Fens- tertüren verfügt, womit ein einseitiger Zugang zur Wohnung der Klägerin nicht möglich ist (act. 5/214/14 S. 2; act. 5/218 S. 6). Damit sind sowohl in Bezug auf die Person von E._____ als auch aufgrund der Wohnverhältnisse der Klägerin ob- jektiv keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von C._____ durch Übernachtun- gen bei der Klägerin ersichtlich. Fest steht indes, dass sich die psychische Ge- sundheit von C._____ ab Herbst 2014 verschlechterte. Ab Ende Oktober 2014 verweigerte C._____ den Besuch der Schule und musste in der Folge mit Unter- stützung einer Schulassistentin in die Schule begleitet werden (act. 5/214 S. 3; act. 5/286). 3.6.2. Der aktuell amtende Besuchsrechtsbeistand O._____ hielt in seinem Zwi- schenbericht vom 5. Dezember 2014 fest, nach dem obergerichtlichen Entscheid seien die Parteien zu kleinen Zugeständnissen bereit gewesen und die Überga- ben hätten von August bis Oktober an allen Daten mehr oder weniger reibungslos geklappt. Dass der Kontakt zur Mutter ab Juli 2014 wieder habe aufgebaut wer- den können, sei für C._____ in der hochstrittigen Situation offensichtlich ein stär- kendes und wohltuendes Erfolgserlebnis gewesen. C._____ habe mit grosser Be- geisterung von den Besuchen bei der Klägerin erzählt. Sie habe erklärt, sehr froh zu sein, ihre Mutter wieder zu sehen, da die Zeit ohne sie schwierig und traurig gewesen sei. Die Probleme in der Schule hätten genau in der Woche vor der Ausdehnung der Besuche auf ein ganzes Wochenende begonnen. Aus Sicht des Besuchsrechtsbeistandes sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Schulverweige- rung von C._____ und die von ihr geäusserten Ängste eine direkte Reaktion auf die Vorbereitungshandlungen des Beklagten gewesen seien, das Besuchsrecht erneut zu verweigern und den Kontakt zur Klägerin wieder für längere Zeit zu un- terbinden. Diese Absicht habe der Beklagte ihm gegenüber deutlich geäussert. Er
- 21 - sei überzeugt, dass es für C._____s psychische Gesundheit von eminenter Be- deutung sei, dass sie nicht ein weiteres Mal die traumatisierende Erfahrung ma- che, dass ihre Beziehung zur Mutter ganz der Willkür des Vaters anheimgestellt sei. Nach der Beobachtung der durchgeführten Besuche könne er mit Bestimmt- heit feststellen, dass C._____ auch für längere Zeit bei der Mutter gut aufgehoben wäre (vgl. act. 5/214). 3.6.3. Dr. med. F._____ führte in seinem an den Beklagten gerichteten Bericht vom 13. Dezember 2014 aus, C._____ wünsche sich einen regelmässigen Kon- takt zur Klägerin, wobei dieser möglichst spannungsfrei sein solle und C._____ nicht durch Erwartungen wie Übernachtungen oder ihr nicht ausreichend bekann- te Drittpersonen überfordert werden sollte. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sowie aufgrund seiner Befunde und seiner Beurteilung von C._____ empfehle er zu Be- ginn Besuche alle zwei Wochen und anschliessend bei Tagesbesuchen eine wö- chentliche Besuchsfrequenz. Des weiteren empfehle er, vorläufig und bis auf wei- teres auf Übernachtungen von C._____ bei der Klägerin zu verzichten. Eine Fest- legung von Terminen, ab welchen Übernachtungen stattfinden sollten, sei zwar aus Erwachsenensicht beliebt, da plan- und verifizierbar, jedoch nicht der emotio- nalen Situation von C._____ angepasst (act. 5/224/1). Von der Vorinstanz als Zeuge befragt hielt Dr. med. F._____ an diesen Empfehlungen fest. Ergänzend führte er aus, C._____ habe gesagt, dass sie ihre Mutter sehr gerne regelmässig sehen möchte. Das Übernachten bei ihr traue sie sich aber noch nicht zu. C._____ habe sich nicht dahingehend geäussert, dass sie das gar nicht wolle. Sie müsse aber den Mut sammeln, um bei der Mutter zu übernachten. Die Schulver- weigerung von C._____ im Herbst 2014 stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Streit der Kindseltern, in den C._____ auch involviert sei. Seine Hypothese sei, dass dies Ausdruck der grossen emotionalen Belastung von C._____ gewesen sei. Diese wiederum gründe im Konflikt ihrer Eltern (act. 5/257 S. 6 ff.). 3.6.4. C._____ hat sich anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Februar 2015 zur Frage der Besuche bei ihrer Mutter im Wesentlichen wie folgt geäussert (act. 5/269): Es sei schön, wenn sie ihre Mutter besuchen könne und sie freue
- 22 - sich auf die Besuche. Am liebsten habe sie es, wenn sie während dem Besuch mit ihrer Mutter alleine sei. Sie brauche noch etwas Zeit, um in D._____ über- nachten zu können. Derzeit habe sie noch etwas Angst vor dem Übernachten. Sie könne sich aber vorstellen, später in D._____ zu übernachten. Sie würde sehr gerne mit ihrer Mutter nach Thailand in die Ferien gehen. Thailand-Ferien seien das Beste. Während den Ferien in Thailand sei auch das Übernachten kein Prob- lem. Am 15. Juli 2015 wurde C._____ im Hinblick auf das von der Klägerin für die Woche vom 19. Juli 2015 bis 26. Juli 2015 angekündigte Ferienbesuchsrecht er- neut befragt. Dabei erklärte sie, sie habe seit der Anhörung vom 3. Februar 2015 nicht bei ihrer Mutter in D._____ übernachtet. Sie würde mit Übernachtungen bei der Mutter lieber noch etwas zuwarten. Einzelne Übernachtungen am Wohnort der Mutter in D._____ während den Ferien gingen aber in Ordnung, sofern C._____ den Fuchs "Ferox" und "Globi" mit dabei habe (act. 31/19). 3.6.5. Die KESB hielt in ihrem Bericht vom 24. Februar 2015 fest, Kontakte zwi- schen Mutter und Tochter seien dringend zuzulassen. Das im Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 festgelegte Besuchsrecht scheine angemessen und müsse keinen veränderten Verhältnissen angepasst werden. Dem Umstand, dass das angeordnete Besuchsrecht nicht umgesetzt werden könne, sei jedoch dringend Rechnung zu tragen (act. 5/284 S. 2). 3.6.6. Gemäss dem Bericht des schulpsychologischen Beratungsdienstes des Bezirkes I._____ vom 26. Februar 2015 könne der Grund für den Schulabsentis- mus nicht sicher erklärt werden. Aus psychologischer Sicht sei zu vermuten, dass C._____ unter einem zu grossen Leidensdruck – verursacht durch die extrem schwierige familiäre Situation gekoppelt mit massiven Verunsicherungen existen- tieller Art und einem riesigen Loyalitätskonflikt – mit dieser Verhaltensweise nach Hilfe rufe. C._____ brauche Sicherheit, Vertrauen, Verlässlichkeit und Konstanz (vgl. act. 5/286). 3.6.7. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der beiden Kinderanhörun- gen vom 3. Februar 2015 und vom 15. Juli 2015, verfügt das Gericht über genü- gend Kenntnis von der derzeitigen Situation von C._____, um im Rahmen des Massnahmeverfahrens über das Besuchsrecht zu entscheiden. Eine erneute An-
- 23 - hörung von C._____, wie sie der Beklagte in seiner Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. 26) verlangt, erweist sich damit als nicht erforderlich. 3.6.8. Die vorstehenden Ausführungen zeigen eindrücklich den Loyalitätskonflikt, in dem sich C._____ befindet. Dass die von ihr geäusserten Vorbehalte bezüglich Übernachtungen bei der Klägerin auf eigenen Überlegungen gründen, muss stark bezweifelt werden. Namentlich dass der Beklagte C._____ eine Skizze der Woh- nung der Klägerin anfertigen und einen Brief an den Richter des vorinstanzlichen Verfahrens schreiben liess, zeigt wie C._____ in den Konflikt zwischen den Par- teien hineingezogen wird (act. 5/177/4; act. 5/296). Aus dem Zwischenbericht des Besuchsrechtsbeistand geht ferner hervor, C._____ habe bezüglich Übernach- tungen bei der Klägerin gesagt, sie würde sich sicher fühlen, wenn sie von ihrer Seite aus die Türe abschliessen könnte. Nachdem er dies vor Ort überprüft und den Eltern gegenüber bestätigt habe, sei der Beklagte ihm gegenüber ausfällig geworden (act. 5/214 S. 3). Diese Begebenheiten machen deutlich, dass der Be- klagte, was die Besuche von C._____ bei der Klägerin anbelangt, nicht mehr al- lein im Kindesinteresse handelt, sondern seine Vorbehalte gegenüber der Kläge- rin unreflektiert auf das Verhältnis zwischen C._____ und der Klägerin überträgt (act. 5/224/1). Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 11 S. 9), würde es in der gegebenen Situation nicht zur Entlastung von C._____ beitragen, ihr, C._____, den Entscheid über den Zeitpunkt von Übernachtungen zu überlassen. Im Gegenteil würde eine derartige Wahlmöglichkeit den bestehenden Loyalitätskonflikt jedes Mal ver- schlimmern. C._____ ist vielmehr durch die gerichtliche Festlegung des Besuchs- rechts davon zu entlasten, die Verantwortung für den Entscheid über den Umfang des Besuchsrechts tragen zu müssen. Auch eine Beschränkung des Besuchs- rechts über längere Zeit ist, wie das Bundesgericht ausführt, eine wenig geeignete Massnahme, um einem Loyalitätskonflikt zu begegnen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1.). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass C._____ ihre Befürchtungen nur able- gen und Vertrauen aufbauen kann, wenn ihr die Möglichkeit gegeben wird, die Wochenenden bei der Klägerin zu verbringen und auch in diesem Umfeld Fuss zu
- 24 - fassen (act. 2 S. 9). Dem zeitlichen Faktor kommt hinsichtlich der Qualität einer Beziehung überdies wesentliche Bedeutung zu. Fehl am Platz sind diesbezüglich auch die Vorwürfe des Beklagten, die Klägerin kümmere sich nicht um den regelmässigen Kontakt zu C._____ (act. 16 S. 7 f.; act. 26 S. 2). Der Beklagte begründet dies damit, die Klägerin sei an den Be- suchstagen vom 2. Mai und vom 16. Mai 2015 nicht am Treffpunkt erschienen (act. 5/16 S. 8 f.). Es ist aktenkundig, dass die Klägerin sowohl dem Besuchs- rechtsbeistand als auch im vorinstanzlichen Verfahren mitteilte, sie sei vom 1. bis
24. Mai 2015 in Thailand (act. 5/291-292). Der Beklagte bringt hierzu lediglich vor, die Klägerin sei verpflichtet, ihre Abwesenheiten dem Beklagten direkt mitzuteilen. Dass er über diese informiert war, bestreitet er indes nicht (act. 26 S. 2). Sollte der Beklagte dennoch nichts von der Ferienabwesenheit der Klägerin gewusst und in der Folge vergeblich mit C._____ am Übergabeort gewartet haben, so wä- re dies dennnoch unglücklich. Dies wäre aber vielmehr der gestörten Kommunika- tion zwischen den Parteien als einem mangelnden Interesse der Klägerin zuzu- schreiben. Dass ein solcher Vorfall bei C._____ Verunsicherung hervorruft, kann nicht, jedenfalls nicht allein, der Klägerin angelastet werden. Die Besuche von C._____ bei der Klägerin werden von C._____ selbst sowie vom Besuchsrechtsbeistand und von Dr. med. F._____ durchwegs positiv geschildert. An der Anhörung vom 15. Juli 2015 gab C._____ an, einzelne Übernachtungen am Wohnort ihrer Mutter gingen in Ordnung, sofern sie ihre Plüschtiere dabei ha- be (act. 31/19). Die Begrenzung des Besuchsrechts auf das momentan Erreichte für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens – wie es dem Antrag des Be- klagten entspräche –, erscheint nach dem Gesagten nicht als sachgerecht. Die Entwicklung einer tragfähigen und vertrauensvollen Beziehung zwischen der Klä- gerin und C._____ würde auf diese Weise erschwert. Es ist an dieser Stelle er- neut zu betonen, dass es die Aufgabe des Beklagten ist, C._____ auf Besuche bei der Klägerin positiv einzustimmen und sie soweit nötig zu motivieren, auch wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – lieber in der gewohnten Umge- bung bleiben würde. Mit einer positiven Einstellung zum Besuchsrecht kann er ganz wesentlich zum psychischen Wohl von C._____ beitragen.
- 25 - Die Vorinstanz sah in ihrem Entscheid eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf das ganze Wochenende (mit zwei Übernachtungen) ab Oktober 2015 vor. Indem die Vorinstanz nach dem Abbruch der Besuche zunächst wieder ein Besuchsrecht in einem engeren Rahmen ermöglichte, trug sie dem Kindeswohl angemessen Rechnung. Angesichts dessen, dass die vorgesehene Ausdehnung des Besuchs- rechts nunmehr in rund einem Monat stattfindet, besteht auch bezüglich des Zeit- punkts der Ausdehnung kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugrei- fen. Die Berufungen beider Parteien gegen die von der Vorinstanz getroffene Be- suchsregelung ist demnach abzuweisen, und der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, das mit Ur- teil vom 18. Juli 2014 eingeräumte Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht aufzuhe- ben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.
4. Übergabeort 4.1. Die Vorinstanz überliess die Festlegung des Übergabeortes von C._____ der einvernehmlichen Einigung der Parteien, wobei der Besuchsbeistand den Übergabeort verbindlich festzulegen habe, falls keine Einigung zustande komme (act. 6 E. II/6a). Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, angesichts der schwieri- gen Kommunikation zwischen den Parteien sei der Übergabeort vom Gericht ver- bindlich festzulegen. Sie schlägt eine Übergabe am Wohnort des Beklagten und eine Rückgabe am Wohnort der Klägerin vor (act. 2 S. 11). Der Beklagte bean- tragt in seiner Berufungsantwort ebenfalls die gerichtliche Festlegung des Über- gabeortes. Er bringt vor, seit Mitte/Ende Januar 2015 hätten sich die Parteien ohne jede Mitwirkung Dritter darauf geeinigt, dass C._____ jeweils im K._____ in D._____ an die Klägerin übergeben und am Ende des Besuchsrechts vom Be- klagten an der … Tankstelle an der …, D._____ …, wieder übernommen werde (act. 16 S. 2 und 10). 4.2. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Besuchsrechtsausübung, insbesondere der gestörten Kommunikation zwischen den Parteien, und gestützt auf die über-
- 26 - einstimmenden Begehren der Parteien, erscheint es zweckmässig, den Überga- beort gerichtlich zu bestimmen. Offenbar einigten sich die Parteien für die ver- gangenen Besuchstermine auf die vom Beklagten genannte Lösung (act. 293 S. 2). Die Klägerin bringt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort des Be- klagten nichts vor, was gegen diese sprechen würde. Entsprechend ist der vor- instanzliche Entscheid in Dispositivziffern 3 Abs. 3 sowie 4 Abs. 2, 1. und 2. Satz aufzuheben und es ist festzuhalten, dass C._____ jeweils im K._____ Restaurant, L._____-Strasse ..., ... D._____, an die Klägerin übergeben und an der … Tank- stelle an der …, D._____ …, vom Beklagten wieder abgeholt wird.
5. Weitere Auflagen/Strafandrohungen 5.1. Die Vorinstanz verband das Besuchsrecht bis Ende September 2015 – unter Androhung von Art. 292 StGB – mit der Auflage, dass C._____ während der Be- suchsrechtsausübung nicht mit E._____ zusammentreffe (Dispositivziffer 3 Abs. 6). Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung die ersatzlose Aufhebung der Anord- nung (act. 2 S. 3 und S. 12 f.). Der Beklagte beantragt, die Auflage sei für die ge- samte Dauer des Scheidungsverfahrens auszusprechen (act. 8/2 S. 2 und S. 11 f.). Es steht ausser Frage, dass im Vordergrund des Besuchsrechts der Kontakt von C._____ zur Klägerin stehen soll. Die Klägerin hat die Besuche dabei zum Wohl von C._____ so zu gestalten, dass sie Vertrauen gewinnen und allenfalls beste- hende Bedenken abbauen kann. Dabei erscheint es sinnvoll, möglichst viel Zeit C._____ allein zu widmen und sie nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu überfordern. Eine eigentliche Angst von C._____ vor E._____, wie sie der Beklag- te geltend macht, ist aber nicht ersichtlich. So führt auch Dr. med. F._____ aus, er habe nicht den Eindruck, dass C._____ sich vor Herrn E._____ fürchte, es sei eher ein diffuses Unwohlsein und nicht eine auf die Einzelperson fokussierte Angst (act. 5/257 S. 5). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint der Entscheid der Vorinstanz, die Auflage betreffend die Kontakte zu E._____ bis September 2015 zu befristen, als angemessen.
- 27 - 5.2. Der Beklagte wehrt sich berufungsweise weiter gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Arztzeugnisses, falls die Wahrnehmung eines Besuchstages bzw. eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sein sollte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 4). Er macht geltend, es fehle an einer gesetz- lichen Grundlage für eine derartige Anordnung (act. 8/2 S. 14). Bei Besuchsrechtsproblemen kann das Gericht den Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB Weisungen erteilen, die auch mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden können (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die vom Beklagten beanstandete Anordnung der Vorinstanz stellt eine der- artige Weisung dar. Diese erscheint geeignet, ungerechtfertigte kurzfristige "Ab- sagen" eines Besuchstages durch den Beklagten zu verhindern und dient damit der geregelten Umsetzung des angeordneten Besuchsrechts. Die Vorbringen des Beklagten erweisen sich damit als unbegründet, weshalb seine Berufung in die- sem Punkt abzuweisen ist. 5.3. Ferner verlangt der Beklagte die Aufhebung der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Strafandrohungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich der Einhal- tung des festgelegten Besuchsrechts sowie bezüglich der Vorlage eines Arzt- zeugnisses bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts (Dispositiv- Ziffer 3 Abs. 5). Er macht geltend, er habe die Herausgabe von C._____ nie un- rechtmässig verweigert und es sei nicht ersichtlich, was ein Arztzeugnis zu einem geregelten Besuchsablauf beitragen solle, weshalb sich die Strafandrohungen er- übrigten (act. 8/2 S. 13 f.). Wie vorstehend dargelegt, besteht zum Wohl von C._____ ein sehr grosses Inte- resse an der korrekten, regelmässigen und reibungslosen Durchführung des Be- suchsrechts. Die Vorkommnisse seit Ende Oktober 2014 zeigen, dass das Be- suchsrecht ohne weitere Massnahmen, insbesondere dem Androhen von Sankti- onen, nicht zuverlässig wahrgenommen werden kann. Der Beklagte hat die Aus- übung des Besuchsrechts ab Herbst 2014 mehrmals verhindert oder erschwert. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafandrohungen erscheinen daher zur Durchsetzung des Besuchsrechts notwendig, weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid in diesem Punkt zu bestätigen ist.
- 28 -
6. Beistandschaften 6.1. Der Beklagte wehrt sich berufungsweise ferner gegen die Abweisung seines Antrags, die Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei auf- zuheben (Dispositivziffer 4; act. 8/2 S. 3). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Besuchsrechtsbeistandschaft habe in der Praxis nicht immer ohne Probleme funktioniert. Fakt sei aber, dass es sich bei dieser um ein stabilisierendes Element handle, das im Lichte des Parteikonfliktes und der gerade ab Herbst 2014 vor- handenen Probleme bei der Besuchsausübung ohne Zweifel immer noch notwen- dig sei (act. 6 E. 6a). Dem ist zuzustimmen. Die Frage der Aufhebung der Bei- standschaft war bereits Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 18. Juli
2014. Die Kammer erwog hierzu, die Voraussetzungen für die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, die namentlich bei erheblichen Auseinanderset- zungen im Umfeld des Besuchsrechts in Betracht komme (BSK ZGB I-Breit- schmid, 5. Aufl. 2014, Art. 308 N 14), seien offensichtlich nach wie vor gegeben. Der Einwand des Beklagten, die zuständigen Stellen seien überfordert, erweise sich zur Aufhebung der Beistandschaft nicht stichhaltig (act. 5/166 E. 5.3.). Es be- steht kein Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen. Dass die Umsetzung des Besuchsrechts nicht ohne Hilfestellung einer geeigneten Drittperson erfolgen kann, ist auch aufgrund der Entwicklungen seit dem Urteil vom 18. Juli 2014 au- genscheinlich. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 4 des angefoch- tenen Entscheids ist demnach abzuweisen. Dispositivziffer 4 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist indes insoweit aufzu- heben, als diese die Festlegung des Übergabeortes von C._____ betrifft (vgl. E. 4.2. vorstehend). 6.2. Der Beklagte verlangt weiter die Aufhebung der mit dem vorinstanzlichen Entscheid neu errichteten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (Dispositivziffer 5). Er bringt im Wesentlichen vor, eine solche sei unnötig. Die El- tern, insbesondere der Beklagte, brauche bei der Sorge um C._____ keine Unter- stützung. Die Vorinstanz führe zur Begründung ihrer Anordnung aus, in C._____s schwieriger Phase sei eine enge Zusammenarbeit mit der Schule und dem schul- psychologische Dienst notwendig gewesen. Dies sei zwar richtig. Doch übersehe
- 29 - die Vorinstanz, dass diese Zusammenarbeit einzig und allein vom Beklagten mit Hilfe von Dr. med. F._____ organisiert und durchgezogen worden sei. Dazu brau- che es keine Beistandschaft (act. 8/2 S. 23 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Bewältigung der seit Herbst 2014 aufgetretenen Proble- me als notwendig erscheint. Offensichtlich sind die Parteien nicht in der Lage, sich die in solchen Situationen notwendige Hilfe in gemeinsamer Absprache sel- ber zu organisieren. Aus den vorstehenden Ausführungen wird sodann ersichtlich, dass es dem Beklagten teilweise nicht mehr gelingt, zwischen dem Konflikt mit der Klägerin und seiner Rolle als Vater zu differenzieren, weshalb ein Handeln im Kindesinteresse nicht immer gewährleistet ist. Zur Sicherstellung des Wohls von C._____ erscheint die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft deshalb als sinnvoll und erforderlich. Entgegen den Vorbringen des Beklagten (act. 8/2 S. 25) erweist sich auch die Anordnung, der Beistand habe die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Ausübung der Beistandschaft zu informieren, als sachgerecht, ermöglicht diese doch ein rasches Einschreiten der genannten Behörden beim allfälligen Auftreten von Problemen. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 5 ist folglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
7. Unterhaltsbeiträge 7.1. Wie erwähnt wurde die Klägerin mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 verpflichtet, ab Januar 2014 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 360.– zu leisten (ab August 2014 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen). Die Unterhaltsberechnung des Obergerichts basier- te auf einem Existenzminimum der Klägerin ab März 2013 von Fr. 3'242.55 sowie einem Nettolohn ab Januar 2014 von Fr. 3'611.– (act. 5/166 E. 6.3.2.; E. 6.4.4.). Mit seinem Abänderungsbegehren vom 30. September 2014 beantragte der Be- klagte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'700.– per 1. Oktober 2014. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin wohne mittlerweile in einer kostensen-
- 30 - kenden Lebensgemeinschaft mit N._____ zusammen, wodurch sich ihr Bedarf auf Fr. 1'910.05 reduziere (act. 5/176). 7.2. Die Vorinstanz erwog zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages, gestützt auf die Parteibefragung und die eingereichten Unterlagen sei aktuell von einem Bedarf der Klägerin von Fr. 2'914.– auszugehen. Was das Einkommen anbelan- ge, arbeite die Klägerin – nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit – nun bei einer neuen Arbeitgeberin in Zürich, wo sie zunächst im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Auf dieser Basis habe sie im Oktober 2014 Fr. 2'507.– netto und im November 2014 Fr. 2'002.50 netto erhalten. Ziel der Klägerin sei es, einen unbe- fristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Sie rechne bei einem 100 % Pensum mit ei- nem Lohn zwischen Fr. 4'200.– und Fr. 4'500.– brutto zuzüglich 13. Monatslohn, gehe aber davon aus, dass ein fixes Pensum von maximal 80 % möglich sei. Dies ergäbe einen massgebenden Nettolohn von rund Fr. 3'167.– (Fr. 4'300.– abzgl. Abzüge von rund 15 %, zzgl. 13. Monatslohn x 80 %). Ginge man von diesen Zahlen aus, läge der Bedarf der Klägerin um Fr. 328.55 tiefer als im Entscheid des Obergerichtes, während auf der anderen Seite das Einkommen um Fr. 444.– tiefer wäre. Dies spreche gegen eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge. Massge- bend bleibe vorliegend jedoch, dass die Einkommenszahlen der Klägerin zur Zeit noch nicht gefestigt seien. Auch sei noch nicht ausreichend klar belegt, dass es bei der Klägerin zu einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung bei den Ein- kommensverhältnissen gekommen sei, welche die Anpassung von Unterhaltsbei- trägen rechtfertigen würde. Der Antrag des Beklagten sei deshalb abzuweisen (act. 6 E. III./2). 7.3. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, es liege ein Abänderungs- grund vor. Der Bedarf der Klägerin habe sich um die Hälfte auf Fr. 1'577.55 redu- ziert. Die Klägerin sei ausserdem ohne Zweifel weiterhin in der Lage, eine 100 % Arbeitsstelle auszufüllen. Es sei von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 3'960.– auszugehen (act. 8/2 S. 14 ff.). Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, sie habe dank grossen Anstrengungen bereits einen Monat nach der Betriebsschliessung ihres vormali- gen Arbeitgebers eine neue Anstellung gefunden. Nach einer Einarbeitungszeit
- 31 - auf flexibler Stundenlohnbasis habe sie nun per 1. April 2015 eine Festanstellung für ein 80 % Pensum mit einem Monatslohn von brutto Fr. 3'162.– erhalten. Ar- beitsverträge über ein Pensum von 100 % würden von ihrem Arbeitgeber für die- se Tätigkeits- und Einsatzart gar nicht ausgestellt. Ferner habe ihre Wohnge- meinschaft mit N._____ nicht die Qualität einer gefestigten dauerhaften Lebens- gemeinschaft, weshalb sich eine entsprechende Reduktion ihrer Lebensunter- haltskosten nicht rechtfertige (act. 11 S. 10 ff.). 7.4. Wie bereits ausgeführt, besteht für das hiesige Berufungsverfahren keine Novenbeschränkung (vgl. E. 2.4.). Damit sind alle neuen Beweismittel zu berück- sichtigen und es ist dem (zweitinstanzlichen) Urteil derjenige Sachverhalt zugrun- de zu legen, welcher im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht. Unbestrittenermas- sen wohnt die Klägerin seit dem 1. Oktober 2014 in einer neuen Wohnung mit N._____ zusammen. Ausserdem trat sie per 16. Oktober 2014 eine neue Arbeits- stelle an, wobei sie zunächst im Stundenlohn angestellt war und per 1. April 2015 eine Festanstellung erhielt (act. 5/188/8; act. 4/6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die insoweit veränderten Verhältnisse eine Abänderung des mit Urteil des Ober- gerichts vom 18. Juli 2014 festgesetzten Unterhaltsbeitrages rechtfertigen. Für die dem Entscheid zugrunde zu legenden rechtlichen Voraussetzungen kann auf die Erwägungen im genannten Urteil verwiesen werden (act. 5/166 E. 6.2.). 7.5. Bedarf der Klägerin 7.5.1. Verglichen mit der Bedarfsberechnung im Urteil des Obergerichts vom
18. Juli 2014 (act. 5/166 E. 6.4.4.) ergeben sich aufgrund der veränderten Ver- hältnisse folgende Änderungen im Bedarf der Klägerin: Bedarf gemäss Urteil vom 18. Juli 2014 aktueller Bedarf: (ab März 2013) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'190.00 Fr. 950.00 Telefon, Radio, TV Fr. 120.00 Fr. 100.00 Hausrat / Haftpflicht Fr. 25.00 Fr. 17.00 Krankenkasse Fr. 297.55 Fr. 285.00 Fahrtkosten / Auto Fr. 200.00 Fr. 273.00 ausw. Verpflegung Fr. 110.00 Fr. 110.00 Unterhalt jüngere Tochter Fr. 100.00 Fr. 100.00 Thailand Total Fr. 3'242.55 Fr. 2'935.00
- 32 - 7.5.2. Zu den einzelnen Positionen:
a) Grundbetrag, Telefon/Radio/TV, Hausrat/Haftpflicht: Der Beklagte stellt sich wie erwähnt auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Klägerin wohne in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, weshalb ihr nur noch die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages in der Höhe von Fr. 850.– zustehe. Ebenso seien die Kosten für Telefon/Radio/TV und für Hausrat/Haftpflicht jeweils um die Hälfte, d.h. auf Fr. 60.– bzw. Fr. 12.50 zu reduzieren (act. 2 S. 14 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es im Falle eines sogenann- ten Konkubinatsverhältnisses durchaus in Frage kommen, der betreffenden Per- son lediglich die Hälfte des Ehegattengrundbetrages gemäss Kreisschreiben zu- zubilligen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Partner eines Schuld- ners, der wie ein Ehegatte mit ihm in Haushaltgemeinschaft wohnt, in weiter ge- hendem Masse an die Kosten der eheähnlichen Gemeinschaft beizutragen bzw. sich zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen miteinzuschränken hat. Entscheidend für die Beurteilung als eheähnliche Partnerschaft ist also regelmässig, ob eine so enge Lebensgemeinschaft besteht, dass der Lebenspartner bereit ist, Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von den Ehegatten ver- langt (BGer 5P.35/2002 E. 3.3.2. vom 6. Juni 2002, mit Hinweis auf BGE 124 III 52 ff.). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht ausgegangen werden. Die Klä- gerin wohnt erst seit wenigen Monaten mit N._____ zusammen. Der Beklagte bringt auch nichts vor, was auf eine umfassende Lebensgemeinschaft, die mit ei- ner gegenseitige Unterstützungsbereitschaft im oben erwähnten Sinne einhergin- ge, schliessen liesse. Für die Bedarfsberechnung ist daher von einer einfachen Wohngemeinschaft zwei erwachsener Personen auszugehen. In dieser Konstella- tion ist gemäss Kreisschreiben ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– zu berücksichti- gen (Ziff. II des Kreisschreibens). Entsprechend der Beteiligung an den Wohnkos- ten [vgl. b) nachstehend; act. 5/187 S. 19; act. 2 S. 16] sind die übrigen gemein- schaftlichen Kosten im Verhältnis 1:2 aufzuteilen. Für Hausrat-/ Haftpflicht sind mithin Fr. 17.– im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Für Telefon/ Radio/TV erscheint unter Berücksichtigung der als Individualkosten zu betrach-
- 33 - tenden Mobiltelefonkosten und der gemeinschaftlich zu tragenden Radio- und Fernsehgebühren insgesamt ein Betrag von Fr. 100.– als angemessen.
b) Wohnkosten: Der Beklagte macht berufungsweise ohne nähere Begründung geltend, der Klägerin sei nur die Hälfte des Mietzinses, die er auf Fr. 590.– bezif- fert, anzurechnen (act. 8/2 S. 16 f.; act. 16 S. 16). Dass die Klägerin zwei Drittel des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'500.– trägt, ist durch den eingereichten Un- termietvertrag (act. 4/7) belegt. Diese Aufteilung erscheint auch angemessen, da die Klägerin für die Ausübung des Besuchsrechts auf ein zusätzliches Zimmer angewiesen ist. Auch ist dadurch glaubhaft, dass die Klägerin tatsächlich einen Mietzins bezahlt, weshalb auf eine Edition der Zahlungsbelege, wie sie der Be- klagte berufungsweise beantragt, verzichtet werden kann (act. 8/2 S. 17). Mit der Vorinstanz sind jedoch die Kosten für den Tiefgaragenplatz unberücksichtigt zu lassen. Diese sind im Mietzins von insgesamt Fr. 1'500.– enthalten und betrags- mässig nicht separat ausgeschieden (act. 4/7). Entgegen den Vorbringen des Be- klagten kann nicht aus Inseraten für andere Tiefgaragen in D._____ auf einen Mietzins von Fr. 110.– geschlossen werden (act. 8/2 S. 16; act. 5/238/1). Durch die Aufteilung des gesamten Mietzinses zwischen den Mietparteien trägt auch N._____ einen Teil der Garagenkosten mit. Dass die Vorinstanz für die Garagenkosten einen Betrag von Fr. 50.– abzog und der Kläge- rin folglich Wohnkosten von Fr. 950.– anrechnete, ist daher nicht zu beanstanden.
c) Krankenkasse: Die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenkosten von Fr. 285.– blieben im Berufungsverfahren unangefochten, weshalb davon aus- zugehen ist.
d) Auswärtige Verpflegung/Mobilitätskosten: Für auswärtige Verpflegung rechnete die Vorinstanz der Klägerin Fr. 110.– an. Dies unter Hinweis auf die Angaben der Klägerin in der Parteibefragung, wonach sie sich über Mittag teilweise in der Kan- tine der Arbeitgeberin und teilweise zu Hause verpflegen könne (act. 6 S. 18; act. 5/239 S. 14). Dem vermag die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin arbeite in einem Gastronomiebetrieb und könne sich dort kostenlos ver- pflegen, nichts entgegen zu setzen (act. 8/2 S. 17). Mobilitätskosten für den Ar-
- 34 - beitsweg sind im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 273.– belegt und in die- sem Betrag vom Beklagten anerkannt (act. 4/8; act. 16 S. 17).
e) Unterhalt Tochter Thailand: Schliesslich macht der Beklagte geltend, die Un- terhaltszahlung an die Tochter der Klägerin in Thailand sei aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen, da deren vierjährige Erstausbildung im August 2014 been- det gewesen sei (act. 8/2 S. 16). Dabei verweist er auf ein Dokument, das indes die ältere Tochter der Klägerin, P._____, betrifft (act. 5/193/2). Für diese wurde bereits im Urteil vom 18. Juli 2014 kein Unterhaltsbeitrag berücksichtigt (act. 5/166 S. 40). Die jüngere Tochter der Klägerin, Q._____, ist erst 15-jährig (vgl. act. 11 S. 12), weshalb die Vorinstanz zu Recht nach wie vor von einer Un- terstützungspflicht der Klägerin ausging. Die Rüge des Beklagten erweist sich somit als unbegründet. 7.6. Einkommen 7.6.1. Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsvertrag er- hielt die Klägerin per 1. April 2015 eine Festanstellung bei ihrer Arbeitgeberin mit einem Pensum von 80 % und einem Monatslohn von brutto Fr. 3'162.–. Ein
13. Monatslohn ist nicht vereinbart (act. 4/6). Anders als im vorinstanzlichen Ver- fahren erweisen sich die neuen Einkommenszahlen der Klägerin durch den neuen Arbeitsvertrag als hinreichend gefestigt, weshalb von diesen ausgegangen wer- den kann. 7.6.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Klägerin sei weiterhin in der Lage, ein 100 %-Pensum zu arbeiten. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerin nur 80 % arbeite. Selbst wenn dem so wäre, könne sie sich in der restli- chen Zeit eine Aushilfsstelle suchen bzw. sei davon auszugehen, dass sie für die restlichen 20 % zumindest für die Zeit bis und mit Januar 2015 vom RAV unter- stützt werde (act. 8/2 S. 18 f.; act. 16 S. 15). 7.6.3. Gestützt auf den von der Beklagten mit der Berufungsschrift eingereichten Arbeitsvertrag lässt sich ihr Einkommen für den Entscheid über die Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren hinreichend zuverlässig beurtei-
- 35 - len, weshalb die vom Beklagten berufungsweise beantragte Edition der monatli- chen Lohnabrechnungen (act. 8/2 S. 19; act. 16 S. 16) hinfällig ist. Ebenso ist dem Begehren des Beklagten um Edition der Auszahlungsbelege des RAV D._____ von August 2014 bis Januar 2015 nicht zu folgen (act. 16 S. 16). Selbst wenn die Klägerin bis Januar 2015 noch vom RAV unterstützt worden wäre, ver- möchte dies angesichts des begrenzten Zeitraums von vornherein keine dauer- hafte Veränderung der Verhältnisse, wie sie für die Abänderung vorausgesetzt ist, zu begründen. 7.6.4. Wie erwähnt beläuft sich das Einkommen der Klägerin auf brutto Fr. 3'162.– bei einem Pensum von 80 %. Ausgehend davon wäre bei einem 100 %-Pensum mit einem Lohn von rund Fr. 3'950.– zu rechnen. Nach Abzug der Sozialabzüge von rund 15 Prozent ergäbe dies einen Nettolohn von rund Fr. 3'360.–, von wel- chem noch die Quellensteuer abzuziehen wäre. Selbst wenn man von einem 100 %-Pensum der Klägerin ausginge, hätte sich ihr Einkommen gegenüber dem Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 damit um rund Fr. 300.– reduziert. Wie vorstehend ausgeführt hat sich auch der Bedarf der Klägerin seit dem Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 um rund Fr. 300.– reduziert. Damit läge – selbst wenn man von einem 100 % -Pensum ausginge – keine wesentliche Abänderung der Verhältnisse vor, welche zu einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge füh- ren würde. Somit kann im Rahmen des Massnahmeverfahrens offen bleiben, ob die Klägerin zu einem 100 % Pensum verpflichtet wäre. 7.6.5. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids ist abzuweisen.
8. Vertraulichkeit der Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin 8.1. Die Vorinstanz erwog, nachdem der Beklagte, wie sich aus der Parteibefra- gung ergeben habe, Kenntnis über die Arbeitsstelle der Klägerin habe, sei der An- trag der Klägerin, es seien die Angaben zu ihrer Arbeitgeberin vertraulich zu be- handeln, gegenstandslos und entsprechend als erledigt abzuschreiben (act. 6 E. III/3). Die Klägerin macht geltend, dem Beklagten sei zwar die Arbeitgeberin der Klägerin bekannt, nicht jedoch ihr Arbeitsort. Sie habe daher weiterhin ein
- 36 - grosses schutzwürdiges Interesse daran, dass die Angaben über ihren Arbeitsort vertraulich behandelt werden (act. 2 S. 14). 8.2. Der Beklagte führt aus, die Klägerin habe ihm ihren Arbeitsort bereits im Au- gust/September 2014 mitgeteilt. Obwohl er diesen seit Monaten kenne, sei er dort nie aufgetaucht und habe dies auch nicht vor (act. 16 S. 15). Ob die Klägerin dem Beklagten ihren Arbeitsort tatsächlich bereits mitgeteilt hat, steht nicht fest. Die Einzelheiten zum Arbeitsort und der Arbeitgeberin der Klägerin sind für das vor- liegende Verfahren nicht wesentlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die entsprechenden Angaben auf ihren Beilagen abgedeckt hat. Ein Feststel- lungsbegehren, wie es die Klägerin stellt, setzt indes ein besonderes Feststel- lungsinteresse voraus. Es muss eine Ungewissheit der Rechtsstellung der Kläge- rin bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben wer- den kann (ZK ZPO-Bessenich/Bopp, 2. Aufl. 2013, Art. 88 N 7). Ein derartiges Feststellungsinteresse hat die Klägerin nicht dargetan und ein solches ist auch nicht ersichtlich, zumal auch der Beklagte angibt, die entsprechenden Lebensum- stände der Klägerin seien ihm gleichgültig (act. 16 S. 15). Auf den Antrag der Klä- gerin, die Angaben zur Arbeitgeberin sowie der Arbeitsort der Klägerin sei vertrau- lich, ohne Bekanntgabe an den Beklagten, zu behandeln, ist nicht einzutreten.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 9.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Das vorlie- gende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren aufgrund der diversen Anträge der Parteien als aufwändig. Unter Berücksichtigung des tat- sächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und des Umstands, dass vorliegend über zwei Berufungen materiell ent- schieden wird, ist eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– angemessen.
- 37 - 9.3. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung beschlägt allerdings nur die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen, nicht jedoch die Kinderunterhaltsbeiträge (ZR 84/1985 Nr. 41). Die Frage des Besuchs- rechts und der Anordnung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft ist insgesamt ungefähr hälftig zu gewichten. In Anwendung der genannten Recht- sprechung und da kein eindeutiger Hinweis darauf vorliegt, dass eine der Parteien mit ihrer Berufung nicht im Kindesinteresse gehandelt hat, sind die diesbezügli- chen Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Mit Bezug auf die strittigen Kin- derunterhaltsbeiträge obsiegt die Klägerin, weshalb die diesbezüglichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO). Im Ergebnis sind die Kosten demnach zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Viertel dem Beklagten aufzu- erlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9.4. Beide Parteien beantragen sodann eine Parteientschädigung. Die Partei- entschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 in Verbin- dung mit den § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV festzusetzen. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gestaltete sich rechtlich nicht als besonders schwierig. Angesichts der hoch strittigen Kinderbelange ist jedoch von einer leicht erhöhten Verantwortung der Rechtsvertreter auszugehen. Die Grundgebühr ist angesichts dessen auf Fr. 5'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) ist die Grundgebühr auf zwei Drittel, d.h. rund Fr. 3'350.–, zu reduzieren. In Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV ist die Grundgebühr weiter auf rund zwei Drittel, d.h. rund Fr. 2'250.–, herabzusetzen. Für die weiteren Eingaben der Parteien rechtfertigt sich insgesamt ein Zuschlag von 70 % der Grundgebühr (= Fr. 1'575.–; § 11 AnwGebV). Demgemäss resultiert
- 38 - eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'825.–. Aufgrund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist der Beklagte zu verpflichten, dem Rechtsver- treter der Klägerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'913.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuerersatz zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden die Disposi- tivziffern 3 Abs. 3 sowie 4 Abs. 2, 1. und 2. Satz, der Verfügung des Einzel- gerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
30. März 2015 aufgehoben. Dispositivziffer 3 Abs. 3 wird durch die folgende Fassung ersetzt: "C._____ wird jeweils im K._____ Restaurant, L._____-Strasse ..., ... D._____, an die Klägerin übergeben und an der … Tankstelle an der …, D._____ …, vom Beklagten wieder abgeholt." Dispositivziffer 4 Abs. 2 lautet angepasst wie folgt: "In Ergänzung der Anordnung des Obergerichts vom 18. Juli 2014 (Disposi- tivziffer 1b 4 Abs. 2 wird angeordnet, dass der Besuchsbeistand die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Besuchsausübung zu in- formieren hat."
2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015 wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Viertel dem Beklagten auferlegt, jedoch zu- folge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungs- recht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
- 39 -
5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Klägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'913.– zzgl. 8 % MwSt., total Fr. 2'066.–, zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 34 und act. 35/1-4, im Auszug an den Besuchsbeistand, O._____, und die KESB Winterthur/Andelfingen (je vollständiges Dispositiv der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 30. März 2015, Erw. 3.-6. und vollständiges Dispo- sitiv des vorliegenden Entscheids) sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: