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LY150014

Ehescheidung (Kindesschutzmassnahme)

Zürich OG · 2015-07-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien haben am tt. Dezember 2004 geheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008 (act. 5/6/2). Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 24. August 2011 wurde

- 3 - C._____ entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien unter die Obhut der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) gestellt und ein Besuchs- und Ferienbesuchsrecht im gerichtsüblichen Rahmen festgelegt (act. 5/5/7-8). Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 machte die Klägerin beim Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) das Scheidungsverfahren an- hängig (act. 5/1). In dessen Rahmen stellte die Klägerin am 17. Juni 2014 ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches der Beklagte am 28. Juli 2014 beantwortete (act. 5/18 und 5/28). Am 17. November 2014 führte die Vor- instanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durch (Prot. Vi S. 14). Im Anschluss an diese erzielten die Parteien eine Einigung über die vor- sorglichen Massnahmen, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2015 genehmigte (act. 5/48; act. 5/50; act. 5/53). Gleichzeitig ordnete die Vor- instanz eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für den gemeinsamen Sohn der Parteien C._____ an und trug dem Beistand auf, den El- tern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen, insbesondere die Kindsmut- ter in der Organisation des Familienhaushalts und in ihrer Beziehung zum Kind mit Rat und Tat zu unterstützen sowie ihr als Ansprechpartner in Kinderbelangen zur Verfügung zu stehen (act. 5/53). Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv mitgeteilt. Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 21. Januar 2015 eine Begründung für den Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft ver- langt hatte (act. 5/55), wurde den Parteien eine in diesem Punkt begründete Aus- fertigung zugestellt (act. 5/57 = act. 3/1 = act. 4). Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ernannte die KESB Bülach Nord D._____, kjz Bülach, zur Beiständin (act. 5/56). Am 25. Februar 2015 fand vor Vorinstanz ein erster Teil der Hauptver- handlung im Hauptverfahren statt (Prot. Vi S. 35).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 6. März 2015 erhob die vor Obergericht nicht mehr an- waltlich vertretene Klägerin fristgerecht Berufung bei der Kammer mit dem Antrag, die mit Verfügung vom 9. Januar 2015 angeordnete Erziehungsbeistandschaft sei aufzuheben (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-72; act. 7/73-78; act. 20/79-86). Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wurden ausserdem die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord beigezogen (act. 10/1-45). Der Beizug dieser Akten wurde der Klägerin mit Verfügung vom

- 4 -

26. Mai 2015 angezeigt und ihr Frist angesetzt, um ihre Ausführungen in der Be- rufungsschrift unter Berücksichtigung der neuen Akten gegebenenfalls zu ergän- zen (act. 11). Am 11. Juni 2015 führte die Vorinstanz die Fortsetzung der Haupt- verhandlung sowie eine weitere Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen durch (Prot. Vi S. 68 ff.). Im Rahmen dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, in welcher sie dem Gericht bean- tragten, die elterliche Sorge für den Sohn C._____ beiden Eltern gemeinsam zu belassen und die Obhut für den Sohn C._____ der Klägerin zuzuteilen (act. 20/83 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wurde die der Klägerin mit Verfügung vom

26. Mai 2015 angesetzte Frist zur Ergänzung der Berufungsschrift letztmals bis zum 24. Juni 2015 erstreckt (act. 14). Am 25. Juni 2015 (Datum Poststempel; act. 19) reichte die Klägerin eine ergänzende Eingabe samt Beilagen ein (act. 17; act. 18/1-4). Da sich die Berufung als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Berufung richtet sich einzig gegen die Anordnung einer Erziehungsbei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB für C._____, den Sohn der Parteien. Diese erfolgte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung ge- rügt werden (Art. 310 ZPO).

E. 2.2 Vorsorgliche Massnahmen gelten für die Dauer des Verfahrens. Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen sie von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Wie erwähnt haben die Parteien an der Verhandlung vom 11. Juni 2015 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen (act. 20/83). Ein rechtskräftiger Entscheid im Scheidungsverfahren liegt jedoch noch nicht vor. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens gel- tend die angeordneten vorsorglichen Massnahmen weiter, weshalb im heutigen

- 5 - Zeitpunkt nach wie vor ein Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beru- fung besteht.

E. 2.3 Über vorsorgliche Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu ent- scheiden (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO). Sind wie hier Anordnungen über Kinder zu treffen, so erforscht das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen und ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime; Art. 277 Abs. 3 ZPO und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Der unbeschränkte Unter- suchungsgrundsatz führt nach der Praxis der Kammer ausserdem zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsver- fahren (vgl. OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013).

E. 2.4 Die Klägerin reichte dem Obergericht wie erwähnt am 25. Juni 2015 und damit einen Tag nach Ablauf der ihr hierzu angesetzten Frist (act. 14) eine Ergän- zung zu ihrer Berufungsschrift ein (act. 17; act. 19). In ihrem Begleitschreiben da- zu führte sie aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Eingabe rechtzeitig zur Post zu geben, weil ihr Drucker am 24. Juni 2015 eine Panne gehabt habe. Sie bitte darum, die Ergänzungsschrift falls möglich doch noch zu akzeptieren (act. 16). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine versäumte Frist wiederherstellen (eine Nachfrist gewähren), wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 149 ZPO). Analog zu Art. 312 Abs. 1 ZPO kann allerdings auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegt kein leichtes Verschulden der Klägerin mehr vor. Die Klägerin hätte ihre Eingabe ohne weiteres an einem anderen Drucker, beispielsweise in einem Copycenter, ausdrucken las- sen können. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Ein- gabe der Klägerin vom 25. Juni 2015 ist folglich verspätet und damit grundsätzlich unbeachtlich. Dies allerdings unter Vorbehalt des vorliegend geltenden strengen Untersuchungsgrundsatzes, welcher das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Dies führt dazu, dass auch allfällige sich aus der

- 6 - verspäteten Eingabe ergebende relevante Tatsachen von Amtes wegen zu be- rücksichtigen sind.

E. 2.5 Vorab ist zu bemerken, dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2015 erwähnt, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Obhut für C._____ ab den kommenden Schulferien übernehme (act. 17 letzte Seite). Wie ausgeführt wurde C._____ mit Urteil des Eheschutzrichters vom 24. August 2011 unter die Obhut der Klägerin gestellt. Für die verbindliche Änderung dieses Ent- scheids wäre das Gericht zuständig. Eine gerichtliche Umteilung der Obhut ist bis anhin nicht erfolgt und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens. Für den vorliegenden Entscheid, bei dem es nur um eine Anordnung für die Dauer des Scheidungsverfahrens geht, ist daher nach wie vor von der Obhutszu- teilung an die Klägerin auszugehen.

E. 2.6 Die Vereinbarung der Parteien zur Obhut über C._____, welche die Kläge- rin in ihrer Eingabe an die Kammer vom 24. Juni 2015 behauptet, steht in offen- sichtlichem Widerspruch zur Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche die Parteien rund zwei Wochen zuvor, am 11. Juni 2015, vor Vorinstanz schlossen (act. 20/83): Gemäss Ziff. 2.2. soll die Obhut über C._____ der Klägerin zugeteilt und gemäss Ziff. 2.3. dem Beklagten ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Die Vorinstanz wird diese Angaben zu verifizieren und bei ihrem Entscheid über die Genehmigung der Scheidungskonvention zu berücksichtigen haben. Ihr ist des- halb eine Kopie von act. 17 mit diesem Entscheid zuzustellen.

E. 3 Materielles

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB im Besonderen zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 4 E. 2 und E. 3).

E. 3.2 Zur Begründung ihres Entscheids führte sie im Wesentlichen aus, die Klä- gerin habe die Erziehung von C._____ bereits an der Einigungsverhandlung vom

- 7 -

16. April 2014 als kompliziert und ihre persönliche Situation als sehr schwierig ge- schildert. Ihre Rechtsvertreterin habe zur Begründung des Gesuchs um Zuspre- chung persönlicher Unterhaltsbeiträge ferner ausgeführt, die Klägerin habe ihre Arbeitsstelle infolge Mobbings verloren und sei deswegen in ärztlicher Behand- lung. Sie sei nach der Trennung mit der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und der gleichzeitigen Kindererziehung überfordert gewesen und habe zusätzlich noch ei- nen Autounfall erlitten. Seither habe sich die Situation in keiner Art verändert. Die Klägerin sei weiterhin in einem psychisch sehr schlechten Zustand und könne sich nicht um eine Arbeitsstelle bewerben. Zudem sei sie mit der Erziehung von C._____ voll aus-, wenn nicht sogar zeitweise überlastet. Am liebsten würde sie unverzüglich mit oder ohne C._____ für einige Zeit nach Russland gehen und se- hen, ob sie dort eine berufliche Perspektive habe. In der anschliessenden persön- lichen Befragung habe die Klägerin darüber hinaus erklärt, es gehe ihr seelisch nicht gut. So habe sie seit fünf Tagen nicht mehr geschlafen, sei kontinuierlich krank und könne in der ehelichen Wohnung nicht atmen. Aus Sicht des Gerichts seien der Zustand der Klägerin, wie er sich an der letzten Verhandlung präsentiert habe, und ihre glaubhaften Schilderungen klare Indizien dafür, dass sie sich zu- mindest momentan in einer persönlich sehr schwierigen Lage befinde, die sich teilweise in Überforderungssituationen und einer zunehmenden Isolation manifes- tiere. Alsdann sei unklar, wie sich die "seelischen" Probleme der Klägerin künftig entwickeln würden. Sie habe in der Vergangenheit häufig den Arzt/Psychiater ge- wechselt und sei heute mit vordergründigen Argumenten nur noch in Notfällen be- reit, einen Psychiater aufzusuchen. Eine baldige Genesung erscheine unter die- sem Gesichtspunkt ungewiss. Ebenfalls ungewiss sei, wo die Klägerin künftig wohnen werde und wie ihre berufliche Zukunft aussehe. Die Klägerin selbst sehe als einzigen Ausweg aus der Misere einen Neuanfang in Russland, wobei sie bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Tragweite eine solche Entscheidung für C._____ hätte. Das Gericht sei der Auffassung, dass die Parteien, insbesondere die Klägerin, derzeit eine schwierige Phase durchlebten und sich in den Kinderbelangen nicht immer aus- reichend verständigen könnten. Die Klägerin sei deshalb mit der Kindererziehung teilweise überlastet. Ausserdem sei sie in einer Weise mit sich selbst und ihrer

- 8 - Zukunft beschäftigt, die es ihr nicht immer erlaube, sich auch noch auf die Be- dürfnisse von C._____ zu konzentrieren. Empfinde sie einen Entscheid als für sich selbst positiv, bestehe daher die Gefahr, dass sie den negativen Auswirkun- gen auf C._____ unbewusst zu wenig Bedeutung beimesse oder diese gar über- sehe. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Veränderung des Umfelds von C._____ (act. 4).

E. 3.3 Die Klägerin macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, sie sehe keinen Bedarf für die Mitwirkung eines Beistandes bei der Erziehung ihres Soh- nes. Sie könne sich nicht erinnern, die Erziehung von C._____ im Ganzen als kompliziert dargestellt zu haben. Es sei wahr, dass ihre persönliche Situation auf- grund des Stellenverlustes, ihrer Arbeitslosigkeit, körperlicher Beschwerden und der finanziellen Lage sehr schwierig gewesen sei und immer noch sei. Sie möge zwar mit ihrer Situation im Allgemeinen überfordert sein, dass aber die Kinderer- ziehung allein für sie eine Herausforderung darstelle, könne sie heute auf keinen Fall bestätigen. Auch habe sie ihre Anwältin nicht dahingehend instruiert, dass sie mit der Erziehung von C._____ Probleme habe, sondern mit der Situation im All- gemeinen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, das Plädoyer ihrer Anwältin vor- gängig zu überprüfen und sei nicht damit einverstanden, dass diese so viel Ak- zent auf ihren psychischen Zustand gesetzt habe. Sie glaube nicht, an einer psy- chischen Krankheit zu leiden. Ausserdem habe bereits die KESB ein zeitaufwän- diges und detailliertes Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ge- führt. Dabei sei keine Gefährdungslage erkannt worden, weshalb die KESB das Verfahren Ende Dezember 2014 eingestellt habe (act. 2 Rz. 2.1, 4.2.-3). Auch sei die Massnahme nicht verhältnismässig. Sie habe bisher keine Beratung, Mah- nung oder Weisungen erhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kön- ne, dass solche milderen Massnahmen nicht ausreichen würden (act. 2 Rz. 3.1). Mit der Anordnung werde zudem unberechtigterweise in ihr elterliches Sorgerecht sowie in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen. Als Teil ihres Sorgerechts se- he sie auch das Recht, bestimmen zu können, mit welchen Personen ihr Sohn ei- ne "tragfähige Beziehung" aufbauen dürfe. Sie entscheide sich schon heute ge- gen einen Beistand und gegen das Aufbauen einer tragfähigen Beziehung ihres

- 9 - Sohnes zu einer Person, die ihr und ihm absolut fremd sei. Dies läge auch nicht im Kindeswohl (act. 2 Rz. 2.1, 3.1-2).

E. 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Entscheid der KESB, auf die Anord- nung von Kindesschutzmassnahmen zu verzichten, für das Scheidungsgericht nicht bindend ist. Dieses kann zu einer anderen Beurteilung gelangen, weshalb sich allein daraus nichts für den Standpunkt der Klägerin gewinnen lässt. Wenn die Klägerin geltend macht, sie sei mit den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin nicht einverstanden, ist ihr sodann entgegen zu halten, dass sie diese an der Ver- handlung ausdrücklich bestätigt hatte (Prot. Vi S. 16). Von den im vorinstanzli- chen Verfahren protokollierten und schriftlich vorgelegten Ausführungen der Klä- gerin und ihrer Rechtsvertreterin darf grundsätzlich ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus den Schilderungen der Klägerin und ihrer Rechtsvertreterin, dass sich die Klägerin seit einiger Zeit in einer per- sönlich sehr schwierigen Lage befindet, die sie als enorm belastend empfindet und die sich zeitweise in Überforderungssituationen manifestiert. Dies bestätigt die Klägerin denn auch im Berufungsverfahren (act. 2 Rz. 4.2). Es erscheint auch ohne weiteres glaubhaft, dass sich die schwierige Phase, die die Klägerin mo- mentan durchlebt, auf die Erziehung von C._____ auswirkt. Auch wenn die Kläge- rin geltend macht, die Kindererziehung alleine stelle für sie keine Herausforderung dar, so wird doch ersichtlich, dass die eigene emotionale Belastung es ihr zeitwei- se schwer macht, sich auf die Bedürfnisse von C._____ zu konzentrieren, ihm Struktur zu geben, Grenzen zu setzen und Regeln aufzustellen. Dies zeigt sich beispielsweise in den von der Klägerin geschilderten Problemen in Bezug auf den Fernsehkonsum und die Freizeitgestaltung (vgl. Prot. S. 47). Dieses Bild bestätigt sich auch durch die beigezogenen Akten der KESB Bülach Nord. Aus diesen ergeht, dass das kjz Bülach der KESB am 29. April 2013 einen Antrag auf sozial- pädagogische Familienbegleitung gestellt hatte, da im Rahmen der von der Vor- mundschaftsbehörde E._____ in Auftrag gegebenen Abklärung ersichtlich worden sei, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit, der Trennung und der sozialen Isolierung unter psychischen Probleme leide, welche ihre Erziehungsfä- higkeit einschränkten. Es gelinge ihr aktuell nicht, C._____ adäquat Grenzen zu setzen und sie könne sich teilweise nicht emotional auf ihn einlassen (act. 10/14/4

- 10 - S. 2). Die KESB kam zwar zum Schluss, es lägen keine ausreichenden Gründe für die Anordnung einer Familienbegleitung vor (act. 10/31-32). Sie teilte aber of- fenbar die Befürchtung, dass die Belastungssituation der Klägerin einen grossen Einfluss auf C._____ habe und die Klägerin in ihrer Erziehungskompetenz teilwei- se einschränke (act. 10/39).

E. 3.5 Zutreffend erwog die Vorinstanz auch, die Problematik verschärfe sich dadurch, dass die Klägerin Hilfe von Dritten grundsätzlich ablehne. Dass die Klä- gerin den einzigen Ausweg aus ihrer Situation in einem Neuanfang in Russland sieht, verdeutlicht sich auch im Berufungsverfahren (vgl. act. 17 letzte Seite). Es ist dabei nicht anzuzweifeln, dass der Klägerin die Auswirkungen ihrer Entschei- dungen auf C._____ wichtig sind, wie sie in der Berufung geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 5.8.). Dennoch bestätigt sich auch im Berufungsverfahren der Eindruck, dass sich die Klägerin bis anhin noch nicht konkret damit befassen konnte, was es für C._____ bedeutet, wenn seine Mutter in Kürze derart weit entfernt lebt. So führt sie mit Bezug auf die Konsequenzen eines solchen Entscheids für C._____ einzig aus, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Obhut übernehme. Falls es nötig werde, würde sie ihn auch jederzeit wieder zu sich zurück nehmen (act. 17 letzte Seite). Damit, welche Bedeutung eine solche Veränderung für C._____ hat und wie ein regelmässiger Kontakt zwischen ihr und C._____ ausse- hen soll, scheint sie sich indes noch nicht im Einzelnen auseinandergesetzt zu haben. Der Vor-instanz ist deshalb beizupflichten, dass in der gegebenen Situati- on die Gefahr besteht, dass den Bedürfnissen von C._____ zu wenig Rechnung getragen wird.

E. 3.6 Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass C._____ mit zu- nehmendem Alter immer öfter die ihm gesetzten Grenzen ausloten werde und seine Erziehung künftig vermehrt auch schulische Belange, wie Elterngespräche und Hausaufgaben, mitumfassen werde. Dadurch würden die Anforderungen an die Klägerin als alleinerziehende Mutter sowohl in Bezug auf die Auseinanderset- zungen mit C._____ als auch auf die eigene Organisation wachsen (act. 4 E. 5.6.). Den Kindesschutzmassnahmen kommt auch eine Präventivfunktion zu. Durch möglichst milde Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium soll ver-

- 11 - mieden werden, dass später mit intensiveren Anordnungen interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende Anordnungen Er- folg versprechend gewesen wären.

E. 3.7 Der Vorinstanz ist damit zuzustimmen, dass die aktuelle Situation eine (vorübergehende) behördliche Unterstützung der Eltern (insbesondere der Kläge- rin, bei der C._____ lebt) bei der Erziehung zum Wohl von C._____ angezeigt er- scheinen lässt.

E. 3.8 Richtig ist, dass derartige Anordnungen in die persönliche und familiäre Sphäre der Beteiligten eingreifen. Dies macht eine solche Massnahme jedoch nicht per se rechtswidrig und schliesst sie auch nicht einfach aus. Wie in der Be- rufung zutreffend erwähnt, beinhalten derartige Anordnungen Grundrechtseingrif- fe, die an gewisse Voraussetzungen gebunden sind. Vereinfacht gesagt ist die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Grundrechte dann gegeben, wenn der Eingriff aufgrund einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage durch die zuständige Be- hörde angeordnet wird. Die gesetzliche Grundlage muss dabei den Eingriff in das Grundrecht zur Wahrung höhergewichtigen Interessen gestatten. Zudem muss der Eingriff verhältnismässig sein. Kann mit einer weniger einschneidenden Mass- nahme das gleiche Ziel erreicht werden, ist diese zu wählen. Als mildere Mass- nahmen kämen – wie die Klägerin zutreffend anführt – eine Ermahnung, Weisung oder Überwachung in Betracht (BSK ZGB I-Breitschmid, 5. Aufl. 2014, Art. 307 N 19 ff.). Ob eine derartige Anordnung genügend oder eine Beistandschaft anzu- ordnen ist, hängt wesentlich von der Kooperationsbereitschaft der Angesproche- nen ab. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, da die Klägerin derzeit Mühe bekunde, Impulse von aussen zuzulassen, erschienen solche mildere Massnahmen nicht zielführend. Die Klägerin bringt auch in ihrer Berufungsschrift zum Ausdruck, dass sie Unterstützung von aussen grundsätzlich ablehne (vgl. act. 2 Rz. 5.7; act. 17 letzte Seite). Eine sinnvolle, mildere und zugleich wirkungsvolle Alternative zu der von der Vorinstanz angeordneten Erziehungsbeistandschaft ist damit nicht er- sichtlich. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist Ziel der Erziehungsbeistand- schaft auch einzig, das Wohlergehen von C._____ sicherzustellen. Der Erzie- hungsbeistand soll den Eltern primär als Anlaufstelle für ihre Fragen in Bezug auf

- 12 - das Kind dienen, bei Konflikten zwischen ihnen vermitteln und ausserdem mit ihnen aktiv an Lösungen für bestehende Probleme arbeiten (vgl. act. 4 E. 5.9). Die mit der Erziehungsbeistandschaft verbundenen Eingriffe sind damit relativ ge- ring. Sie beschränken sich auf die Mitwirkung und Offenheit der Eltern gegenüber dem Beistand. Der Beistand hat sich mit den Fragen und Problemen der Eltern auseinanderzusetzen, sich ihnen als Gesprächspartner anzubieten und ihnen persönlich und fachlich (kindsbezogene) Hilfestellung zu leisten. Die Eltern sind umgekehrt verpflichtet, den Rat des Beistandes entgegenzunehmen. Eine Erzie- hungsbeistandschaft, verstanden als eine unterstützende Begleitmassnahme ("mit Rat und Tat unterstützen"), erscheint den Verhältnissen daher als angemes- sen. Ein vorrangiges Ziel des Erziehungsbeistandes wird es dabei sein, das Ver- trauen der Klägerin zu gewinnen, sowie ihr und C._____ aufzuzeigen, dass die behördliche Tätigkeit eine Unterstützung und nicht eine lästige Einmischung in private Angelegenheiten ist.

E. 3.9 Entsprechend diesen Erwägungen ist die Berufung der Klägerin gegen die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

E. 3.10 Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung ausserdem, es sei die Zuteilung des alleinigen elterlichen Sorgerechts an sie zu prüfen (act. 2 Rz. 5.9). Die Zutei- lung des Sorgerechts ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Für diesen Antrag wäre zunächst das Bezirksgericht Bülach, bei dem das Schei- dungsverfahren hängig ist, zuständig. Ein ablehnender Entscheid könnte dann beim Obergericht angefochtenen werden. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzu- treten.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des vorliegenden Verfah- rens an sich der Klägerin aufzuerlegen. Umständehalber ist davon abzusehen. Da sich der Beklagte im Berufungsverfahren nicht äussern musste, sind ihm keine Aufwendungen entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2015 wird bestätigt.
  2. Kosten werden nicht erhoben.
  3. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage je einer Kopie von act. 2, act. 3/1-3, act. 17 und act. 18/1-4, an die KESB Bülach Nord (im Doppel z.Hd. Beiständin), sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 17 und Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY150014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 13. Juli 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Kindesschutzmassnahme) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2015; Proz. FE140034

- 2 - Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2015: (act. 5/57 = act. 3/1 = act. 4) "1. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2008, im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet. Der Beistand wird mit der Aufgabe betraut, den Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen. Insbesondere hat er dabei die Kindsmutter in der Organisation des Familienhaushalts und in ihrer Beziehung zum Kind mit Rat und Tat zu unterstützen sowie ihr als Ansprechpartner in Kinderbelan- gen zur Verfügung zu stehen.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Nord wird er- sucht, den Beistand zu ernennen.

3. Mitteilungen

4. Rechtsmittelbelehrung" Berufungsanträge: (act. 2, sinngemäss) Die Verfügung vom 9. Januar 2015, mit der für C._____ eine Erziehungsbeistand- schaft Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet wurde, sei ersatzlos aufzuhe- ben. Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2004 geheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008 (act. 5/6/2). Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 24. August 2011 wurde

- 3 - C._____ entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien unter die Obhut der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) gestellt und ein Besuchs- und Ferienbesuchsrecht im gerichtsüblichen Rahmen festgelegt (act. 5/5/7-8). Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 machte die Klägerin beim Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) das Scheidungsverfahren an- hängig (act. 5/1). In dessen Rahmen stellte die Klägerin am 17. Juni 2014 ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches der Beklagte am 28. Juli 2014 beantwortete (act. 5/18 und 5/28). Am 17. November 2014 führte die Vor- instanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durch (Prot. Vi S. 14). Im Anschluss an diese erzielten die Parteien eine Einigung über die vor- sorglichen Massnahmen, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2015 genehmigte (act. 5/48; act. 5/50; act. 5/53). Gleichzeitig ordnete die Vor- instanz eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für den gemeinsamen Sohn der Parteien C._____ an und trug dem Beistand auf, den El- tern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen, insbesondere die Kindsmut- ter in der Organisation des Familienhaushalts und in ihrer Beziehung zum Kind mit Rat und Tat zu unterstützen sowie ihr als Ansprechpartner in Kinderbelangen zur Verfügung zu stehen (act. 5/53). Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv mitgeteilt. Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 21. Januar 2015 eine Begründung für den Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft ver- langt hatte (act. 5/55), wurde den Parteien eine in diesem Punkt begründete Aus- fertigung zugestellt (act. 5/57 = act. 3/1 = act. 4). Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ernannte die KESB Bülach Nord D._____, kjz Bülach, zur Beiständin (act. 5/56). Am 25. Februar 2015 fand vor Vorinstanz ein erster Teil der Hauptver- handlung im Hauptverfahren statt (Prot. Vi S. 35). 1.2. Mit Eingabe vom 6. März 2015 erhob die vor Obergericht nicht mehr an- waltlich vertretene Klägerin fristgerecht Berufung bei der Kammer mit dem Antrag, die mit Verfügung vom 9. Januar 2015 angeordnete Erziehungsbeistandschaft sei aufzuheben (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-72; act. 7/73-78; act. 20/79-86). Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wurden ausserdem die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord beigezogen (act. 10/1-45). Der Beizug dieser Akten wurde der Klägerin mit Verfügung vom

- 4 -

26. Mai 2015 angezeigt und ihr Frist angesetzt, um ihre Ausführungen in der Be- rufungsschrift unter Berücksichtigung der neuen Akten gegebenenfalls zu ergän- zen (act. 11). Am 11. Juni 2015 führte die Vorinstanz die Fortsetzung der Haupt- verhandlung sowie eine weitere Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen durch (Prot. Vi S. 68 ff.). Im Rahmen dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, in welcher sie dem Gericht bean- tragten, die elterliche Sorge für den Sohn C._____ beiden Eltern gemeinsam zu belassen und die Obhut für den Sohn C._____ der Klägerin zuzuteilen (act. 20/83 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wurde die der Klägerin mit Verfügung vom

26. Mai 2015 angesetzte Frist zur Ergänzung der Berufungsschrift letztmals bis zum 24. Juni 2015 erstreckt (act. 14). Am 25. Juni 2015 (Datum Poststempel; act. 19) reichte die Klägerin eine ergänzende Eingabe samt Beilagen ein (act. 17; act. 18/1-4). Da sich die Berufung als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die Berufung richtet sich einzig gegen die Anordnung einer Erziehungsbei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB für C._____, den Sohn der Parteien. Diese erfolgte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung ge- rügt werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Vorsorgliche Massnahmen gelten für die Dauer des Verfahrens. Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen sie von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Wie erwähnt haben die Parteien an der Verhandlung vom 11. Juni 2015 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen (act. 20/83). Ein rechtskräftiger Entscheid im Scheidungsverfahren liegt jedoch noch nicht vor. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens gel- tend die angeordneten vorsorglichen Massnahmen weiter, weshalb im heutigen

- 5 - Zeitpunkt nach wie vor ein Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beru- fung besteht. 2.3. Über vorsorgliche Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu ent- scheiden (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO). Sind wie hier Anordnungen über Kinder zu treffen, so erforscht das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen und ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime; Art. 277 Abs. 3 ZPO und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Der unbeschränkte Unter- suchungsgrundsatz führt nach der Praxis der Kammer ausserdem zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsver- fahren (vgl. OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013). 2.4. Die Klägerin reichte dem Obergericht wie erwähnt am 25. Juni 2015 und damit einen Tag nach Ablauf der ihr hierzu angesetzten Frist (act. 14) eine Ergän- zung zu ihrer Berufungsschrift ein (act. 17; act. 19). In ihrem Begleitschreiben da- zu führte sie aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Eingabe rechtzeitig zur Post zu geben, weil ihr Drucker am 24. Juni 2015 eine Panne gehabt habe. Sie bitte darum, die Ergänzungsschrift falls möglich doch noch zu akzeptieren (act. 16). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine versäumte Frist wiederherstellen (eine Nachfrist gewähren), wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 149 ZPO). Analog zu Art. 312 Abs. 1 ZPO kann allerdings auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegt kein leichtes Verschulden der Klägerin mehr vor. Die Klägerin hätte ihre Eingabe ohne weiteres an einem anderen Drucker, beispielsweise in einem Copycenter, ausdrucken las- sen können. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Ein- gabe der Klägerin vom 25. Juni 2015 ist folglich verspätet und damit grundsätzlich unbeachtlich. Dies allerdings unter Vorbehalt des vorliegend geltenden strengen Untersuchungsgrundsatzes, welcher das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Dies führt dazu, dass auch allfällige sich aus der

- 6 - verspäteten Eingabe ergebende relevante Tatsachen von Amtes wegen zu be- rücksichtigen sind. 2.5. Vorab ist zu bemerken, dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2015 erwähnt, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Obhut für C._____ ab den kommenden Schulferien übernehme (act. 17 letzte Seite). Wie ausgeführt wurde C._____ mit Urteil des Eheschutzrichters vom 24. August 2011 unter die Obhut der Klägerin gestellt. Für die verbindliche Änderung dieses Ent- scheids wäre das Gericht zuständig. Eine gerichtliche Umteilung der Obhut ist bis anhin nicht erfolgt und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens. Für den vorliegenden Entscheid, bei dem es nur um eine Anordnung für die Dauer des Scheidungsverfahrens geht, ist daher nach wie vor von der Obhutszu- teilung an die Klägerin auszugehen. 2.6. Die Vereinbarung der Parteien zur Obhut über C._____, welche die Kläge- rin in ihrer Eingabe an die Kammer vom 24. Juni 2015 behauptet, steht in offen- sichtlichem Widerspruch zur Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche die Parteien rund zwei Wochen zuvor, am 11. Juni 2015, vor Vorinstanz schlossen (act. 20/83): Gemäss Ziff. 2.2. soll die Obhut über C._____ der Klägerin zugeteilt und gemäss Ziff. 2.3. dem Beklagten ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Die Vorinstanz wird diese Angaben zu verifizieren und bei ihrem Entscheid über die Genehmigung der Scheidungskonvention zu berücksichtigen haben. Ihr ist des- halb eine Kopie von act. 17 mit diesem Entscheid zuzustellen.

3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB im Besonderen zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 4 E. 2 und E. 3). 3.2. Zur Begründung ihres Entscheids führte sie im Wesentlichen aus, die Klä- gerin habe die Erziehung von C._____ bereits an der Einigungsverhandlung vom

- 7 -

16. April 2014 als kompliziert und ihre persönliche Situation als sehr schwierig ge- schildert. Ihre Rechtsvertreterin habe zur Begründung des Gesuchs um Zuspre- chung persönlicher Unterhaltsbeiträge ferner ausgeführt, die Klägerin habe ihre Arbeitsstelle infolge Mobbings verloren und sei deswegen in ärztlicher Behand- lung. Sie sei nach der Trennung mit der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und der gleichzeitigen Kindererziehung überfordert gewesen und habe zusätzlich noch ei- nen Autounfall erlitten. Seither habe sich die Situation in keiner Art verändert. Die Klägerin sei weiterhin in einem psychisch sehr schlechten Zustand und könne sich nicht um eine Arbeitsstelle bewerben. Zudem sei sie mit der Erziehung von C._____ voll aus-, wenn nicht sogar zeitweise überlastet. Am liebsten würde sie unverzüglich mit oder ohne C._____ für einige Zeit nach Russland gehen und se- hen, ob sie dort eine berufliche Perspektive habe. In der anschliessenden persön- lichen Befragung habe die Klägerin darüber hinaus erklärt, es gehe ihr seelisch nicht gut. So habe sie seit fünf Tagen nicht mehr geschlafen, sei kontinuierlich krank und könne in der ehelichen Wohnung nicht atmen. Aus Sicht des Gerichts seien der Zustand der Klägerin, wie er sich an der letzten Verhandlung präsentiert habe, und ihre glaubhaften Schilderungen klare Indizien dafür, dass sie sich zu- mindest momentan in einer persönlich sehr schwierigen Lage befinde, die sich teilweise in Überforderungssituationen und einer zunehmenden Isolation manifes- tiere. Alsdann sei unklar, wie sich die "seelischen" Probleme der Klägerin künftig entwickeln würden. Sie habe in der Vergangenheit häufig den Arzt/Psychiater ge- wechselt und sei heute mit vordergründigen Argumenten nur noch in Notfällen be- reit, einen Psychiater aufzusuchen. Eine baldige Genesung erscheine unter die- sem Gesichtspunkt ungewiss. Ebenfalls ungewiss sei, wo die Klägerin künftig wohnen werde und wie ihre berufliche Zukunft aussehe. Die Klägerin selbst sehe als einzigen Ausweg aus der Misere einen Neuanfang in Russland, wobei sie bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Tragweite eine solche Entscheidung für C._____ hätte. Das Gericht sei der Auffassung, dass die Parteien, insbesondere die Klägerin, derzeit eine schwierige Phase durchlebten und sich in den Kinderbelangen nicht immer aus- reichend verständigen könnten. Die Klägerin sei deshalb mit der Kindererziehung teilweise überlastet. Ausserdem sei sie in einer Weise mit sich selbst und ihrer

- 8 - Zukunft beschäftigt, die es ihr nicht immer erlaube, sich auch noch auf die Be- dürfnisse von C._____ zu konzentrieren. Empfinde sie einen Entscheid als für sich selbst positiv, bestehe daher die Gefahr, dass sie den negativen Auswirkun- gen auf C._____ unbewusst zu wenig Bedeutung beimesse oder diese gar über- sehe. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Veränderung des Umfelds von C._____ (act. 4). 3.3. Die Klägerin macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, sie sehe keinen Bedarf für die Mitwirkung eines Beistandes bei der Erziehung ihres Soh- nes. Sie könne sich nicht erinnern, die Erziehung von C._____ im Ganzen als kompliziert dargestellt zu haben. Es sei wahr, dass ihre persönliche Situation auf- grund des Stellenverlustes, ihrer Arbeitslosigkeit, körperlicher Beschwerden und der finanziellen Lage sehr schwierig gewesen sei und immer noch sei. Sie möge zwar mit ihrer Situation im Allgemeinen überfordert sein, dass aber die Kinderer- ziehung allein für sie eine Herausforderung darstelle, könne sie heute auf keinen Fall bestätigen. Auch habe sie ihre Anwältin nicht dahingehend instruiert, dass sie mit der Erziehung von C._____ Probleme habe, sondern mit der Situation im All- gemeinen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, das Plädoyer ihrer Anwältin vor- gängig zu überprüfen und sei nicht damit einverstanden, dass diese so viel Ak- zent auf ihren psychischen Zustand gesetzt habe. Sie glaube nicht, an einer psy- chischen Krankheit zu leiden. Ausserdem habe bereits die KESB ein zeitaufwän- diges und detailliertes Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ge- führt. Dabei sei keine Gefährdungslage erkannt worden, weshalb die KESB das Verfahren Ende Dezember 2014 eingestellt habe (act. 2 Rz. 2.1, 4.2.-3). Auch sei die Massnahme nicht verhältnismässig. Sie habe bisher keine Beratung, Mah- nung oder Weisungen erhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kön- ne, dass solche milderen Massnahmen nicht ausreichen würden (act. 2 Rz. 3.1). Mit der Anordnung werde zudem unberechtigterweise in ihr elterliches Sorgerecht sowie in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen. Als Teil ihres Sorgerechts se- he sie auch das Recht, bestimmen zu können, mit welchen Personen ihr Sohn ei- ne "tragfähige Beziehung" aufbauen dürfe. Sie entscheide sich schon heute ge- gen einen Beistand und gegen das Aufbauen einer tragfähigen Beziehung ihres

- 9 - Sohnes zu einer Person, die ihr und ihm absolut fremd sei. Dies läge auch nicht im Kindeswohl (act. 2 Rz. 2.1, 3.1-2). 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Entscheid der KESB, auf die Anord- nung von Kindesschutzmassnahmen zu verzichten, für das Scheidungsgericht nicht bindend ist. Dieses kann zu einer anderen Beurteilung gelangen, weshalb sich allein daraus nichts für den Standpunkt der Klägerin gewinnen lässt. Wenn die Klägerin geltend macht, sie sei mit den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin nicht einverstanden, ist ihr sodann entgegen zu halten, dass sie diese an der Ver- handlung ausdrücklich bestätigt hatte (Prot. Vi S. 16). Von den im vorinstanzli- chen Verfahren protokollierten und schriftlich vorgelegten Ausführungen der Klä- gerin und ihrer Rechtsvertreterin darf grundsätzlich ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus den Schilderungen der Klägerin und ihrer Rechtsvertreterin, dass sich die Klägerin seit einiger Zeit in einer per- sönlich sehr schwierigen Lage befindet, die sie als enorm belastend empfindet und die sich zeitweise in Überforderungssituationen manifestiert. Dies bestätigt die Klägerin denn auch im Berufungsverfahren (act. 2 Rz. 4.2). Es erscheint auch ohne weiteres glaubhaft, dass sich die schwierige Phase, die die Klägerin mo- mentan durchlebt, auf die Erziehung von C._____ auswirkt. Auch wenn die Kläge- rin geltend macht, die Kindererziehung alleine stelle für sie keine Herausforderung dar, so wird doch ersichtlich, dass die eigene emotionale Belastung es ihr zeitwei- se schwer macht, sich auf die Bedürfnisse von C._____ zu konzentrieren, ihm Struktur zu geben, Grenzen zu setzen und Regeln aufzustellen. Dies zeigt sich beispielsweise in den von der Klägerin geschilderten Problemen in Bezug auf den Fernsehkonsum und die Freizeitgestaltung (vgl. Prot. S. 47). Dieses Bild bestätigt sich auch durch die beigezogenen Akten der KESB Bülach Nord. Aus diesen ergeht, dass das kjz Bülach der KESB am 29. April 2013 einen Antrag auf sozial- pädagogische Familienbegleitung gestellt hatte, da im Rahmen der von der Vor- mundschaftsbehörde E._____ in Auftrag gegebenen Abklärung ersichtlich worden sei, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit, der Trennung und der sozialen Isolierung unter psychischen Probleme leide, welche ihre Erziehungsfä- higkeit einschränkten. Es gelinge ihr aktuell nicht, C._____ adäquat Grenzen zu setzen und sie könne sich teilweise nicht emotional auf ihn einlassen (act. 10/14/4

- 10 - S. 2). Die KESB kam zwar zum Schluss, es lägen keine ausreichenden Gründe für die Anordnung einer Familienbegleitung vor (act. 10/31-32). Sie teilte aber of- fenbar die Befürchtung, dass die Belastungssituation der Klägerin einen grossen Einfluss auf C._____ habe und die Klägerin in ihrer Erziehungskompetenz teilwei- se einschränke (act. 10/39). 3.5. Zutreffend erwog die Vorinstanz auch, die Problematik verschärfe sich dadurch, dass die Klägerin Hilfe von Dritten grundsätzlich ablehne. Dass die Klä- gerin den einzigen Ausweg aus ihrer Situation in einem Neuanfang in Russland sieht, verdeutlicht sich auch im Berufungsverfahren (vgl. act. 17 letzte Seite). Es ist dabei nicht anzuzweifeln, dass der Klägerin die Auswirkungen ihrer Entschei- dungen auf C._____ wichtig sind, wie sie in der Berufung geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 5.8.). Dennoch bestätigt sich auch im Berufungsverfahren der Eindruck, dass sich die Klägerin bis anhin noch nicht konkret damit befassen konnte, was es für C._____ bedeutet, wenn seine Mutter in Kürze derart weit entfernt lebt. So führt sie mit Bezug auf die Konsequenzen eines solchen Entscheids für C._____ einzig aus, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Obhut übernehme. Falls es nötig werde, würde sie ihn auch jederzeit wieder zu sich zurück nehmen (act. 17 letzte Seite). Damit, welche Bedeutung eine solche Veränderung für C._____ hat und wie ein regelmässiger Kontakt zwischen ihr und C._____ ausse- hen soll, scheint sie sich indes noch nicht im Einzelnen auseinandergesetzt zu haben. Der Vor-instanz ist deshalb beizupflichten, dass in der gegebenen Situati- on die Gefahr besteht, dass den Bedürfnissen von C._____ zu wenig Rechnung getragen wird. 3.6. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass C._____ mit zu- nehmendem Alter immer öfter die ihm gesetzten Grenzen ausloten werde und seine Erziehung künftig vermehrt auch schulische Belange, wie Elterngespräche und Hausaufgaben, mitumfassen werde. Dadurch würden die Anforderungen an die Klägerin als alleinerziehende Mutter sowohl in Bezug auf die Auseinanderset- zungen mit C._____ als auch auf die eigene Organisation wachsen (act. 4 E. 5.6.). Den Kindesschutzmassnahmen kommt auch eine Präventivfunktion zu. Durch möglichst milde Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium soll ver-

- 11 - mieden werden, dass später mit intensiveren Anordnungen interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende Anordnungen Er- folg versprechend gewesen wären. 3.7. Der Vorinstanz ist damit zuzustimmen, dass die aktuelle Situation eine (vorübergehende) behördliche Unterstützung der Eltern (insbesondere der Kläge- rin, bei der C._____ lebt) bei der Erziehung zum Wohl von C._____ angezeigt er- scheinen lässt. 3.8. Richtig ist, dass derartige Anordnungen in die persönliche und familiäre Sphäre der Beteiligten eingreifen. Dies macht eine solche Massnahme jedoch nicht per se rechtswidrig und schliesst sie auch nicht einfach aus. Wie in der Be- rufung zutreffend erwähnt, beinhalten derartige Anordnungen Grundrechtseingrif- fe, die an gewisse Voraussetzungen gebunden sind. Vereinfacht gesagt ist die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Grundrechte dann gegeben, wenn der Eingriff aufgrund einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage durch die zuständige Be- hörde angeordnet wird. Die gesetzliche Grundlage muss dabei den Eingriff in das Grundrecht zur Wahrung höhergewichtigen Interessen gestatten. Zudem muss der Eingriff verhältnismässig sein. Kann mit einer weniger einschneidenden Mass- nahme das gleiche Ziel erreicht werden, ist diese zu wählen. Als mildere Mass- nahmen kämen – wie die Klägerin zutreffend anführt – eine Ermahnung, Weisung oder Überwachung in Betracht (BSK ZGB I-Breitschmid, 5. Aufl. 2014, Art. 307 N 19 ff.). Ob eine derartige Anordnung genügend oder eine Beistandschaft anzu- ordnen ist, hängt wesentlich von der Kooperationsbereitschaft der Angesproche- nen ab. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, da die Klägerin derzeit Mühe bekunde, Impulse von aussen zuzulassen, erschienen solche mildere Massnahmen nicht zielführend. Die Klägerin bringt auch in ihrer Berufungsschrift zum Ausdruck, dass sie Unterstützung von aussen grundsätzlich ablehne (vgl. act. 2 Rz. 5.7; act. 17 letzte Seite). Eine sinnvolle, mildere und zugleich wirkungsvolle Alternative zu der von der Vorinstanz angeordneten Erziehungsbeistandschaft ist damit nicht er- sichtlich. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist Ziel der Erziehungsbeistand- schaft auch einzig, das Wohlergehen von C._____ sicherzustellen. Der Erzie- hungsbeistand soll den Eltern primär als Anlaufstelle für ihre Fragen in Bezug auf

- 12 - das Kind dienen, bei Konflikten zwischen ihnen vermitteln und ausserdem mit ihnen aktiv an Lösungen für bestehende Probleme arbeiten (vgl. act. 4 E. 5.9). Die mit der Erziehungsbeistandschaft verbundenen Eingriffe sind damit relativ ge- ring. Sie beschränken sich auf die Mitwirkung und Offenheit der Eltern gegenüber dem Beistand. Der Beistand hat sich mit den Fragen und Problemen der Eltern auseinanderzusetzen, sich ihnen als Gesprächspartner anzubieten und ihnen persönlich und fachlich (kindsbezogene) Hilfestellung zu leisten. Die Eltern sind umgekehrt verpflichtet, den Rat des Beistandes entgegenzunehmen. Eine Erzie- hungsbeistandschaft, verstanden als eine unterstützende Begleitmassnahme ("mit Rat und Tat unterstützen"), erscheint den Verhältnissen daher als angemes- sen. Ein vorrangiges Ziel des Erziehungsbeistandes wird es dabei sein, das Ver- trauen der Klägerin zu gewinnen, sowie ihr und C._____ aufzuzeigen, dass die behördliche Tätigkeit eine Unterstützung und nicht eine lästige Einmischung in private Angelegenheiten ist. 3.9. Entsprechend diesen Erwägungen ist die Berufung der Klägerin gegen die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 3.10. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung ausserdem, es sei die Zuteilung des alleinigen elterlichen Sorgerechts an sie zu prüfen (act. 2 Rz. 5.9). Die Zutei- lung des Sorgerechts ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Für diesen Antrag wäre zunächst das Bezirksgericht Bülach, bei dem das Schei- dungsverfahren hängig ist, zuständig. Ein ablehnender Entscheid könnte dann beim Obergericht angefochtenen werden. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzu- treten.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des vorliegenden Verfah- rens an sich der Klägerin aufzuerlegen. Umständehalber ist davon abzusehen. Da sich der Beklagte im Berufungsverfahren nicht äussern musste, sind ihm keine Aufwendungen entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2015 wird bestätigt.

2. Kosten werden nicht erhoben.

3. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage je einer Kopie von act. 2, act. 3/1-3, act. 17 und act. 18/1-4, an die KESB Bülach Nord (im Doppel z.Hd. Beiständin), sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 17 und Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: