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LY140051

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2015-07-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2001 in ..., Luxemburg. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, nämlich C._____, geb. am tt.mm.2001, D._____, geb. am tt.mm.2003 und E._____, geb. am tt.mm.2004 (act. 8/1 S. 2).

E. 1.1 Vom Berufungskläger angefochten sind vorliegend die von ihm während der Dauer des Scheidungsverfahren zu zahlenden Unterhaltbeiträge an die Beru- fungsbeklagte sowie die drei gemeinsamen Kinder (act. 2 S. 2). Erstinstanzlich hatte der Berufungskläger beantragt, die von ihm zu zahlenden Kinderunterhalts- beiträge seien auf Fr. 900.– pro Kind, insgesamt damit auf Fr. 2'700.–, festzule- gen. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Berufungsbe- klagten bestritt er (act. 8/25 S. 1 f. und S. 11). Demgegenüber beantragte die Be- rufungsbeklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zusprechung per- sönlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 860.– und zwar rückwirkend per 1. Juli 2014. Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge verlangte sie sodann, der Berufungsklä- ger sei zu verpflichten, ihr an die Kosten und Erziehung der drei Kinder monatli-

- 14 - che Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'800.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen und zwar ebenfalls rückwirkend per 1. Juli 2014 (act. 8/23 S. 2 ff.).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat zur konkreten Bestimmung der Unterhaltsleistungen die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbe- darfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt (act. 7 E. II.5.2. S. 10 f. und E. II.5.3. S. 12 f.). Dabei hat sie den gemeinsamen monatlichen Be- darf der Berufungsbeklagten sowie der drei Kinder auf Fr. 10'525.– bzw. ab De- zember 2014 auf Fr. 9'265.– festgesetzt (act. 7 E. II.5.3.3. S. 15 f.). Zudem ermit- telte sie eigene Nettoeinkünfte der Berufungsbeklagten von Fr. 6'287.– pro Monat (act. 7 E. II.5.3.1. S. 12). Beim Berufungskläger ist die Vorinstanz von einem mo- natlichen Bedarf von Fr. 5'770.– (act. 7 E. II.5.3.4. S. 21 ff.) sowie monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 13'132.– (act. 7 E. II.5.3.2. S. 12 ff.) ausgegangen. An- hand dieser Berechnungsgrössen belief sich der von der Vorinstanz festgestellte monatliche Freibetrag auf Fr. 3'124.– bzw. ab Dezember 2014 auf Fr. 4'384.–, welchen sie zur Hälfte dem Berufungskläger und zur Hälfte der Berufungsbeklag- ten und den drei Kindern zuwies (act. 7 E. II.5.4.1. S. 25 ff.). Insgesamt gelangte die Vorinstanz so zu einem vom Berufungskläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'800.– bzw. ab Dezember 2014 zu einem solchen von Fr. 5'170.–, wobei die Vorinstanz für jedes der Kinder Fr. 1'500.– und für die Berufungsbeklagte den Restbetrag von Fr. 1'300.– bzw. 670.– ausschied (act. 7 E. II.5.4.1 S. 26).

2. Parteistandpunkte

E. 2 Seit dem 20. August 2014 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksge- richt Zürich in einem Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 ZGB gegenüber (act. 8/1-2). Mit Eingabe vom 9. September 2014 hatte die damalige Gesuchstel- lerin und heutige Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt (act. 8/9) und dieses anlässlich der Anhörung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Okto- ber 2014 in das vorstehende Massnahmebegehren abgeändert (act. 8/23 S. 2 ff.). Im Zuge der geführten Einigungsgespräche schlossen die Parteien eine Teilver- einbarung betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, elterlicher Sorge, Obhut und persönlichen Verkehr sowie Wohnung (act. 8/27, Prot. Vi. S. 28). Mit Verfügung vom 18. November 2014 erliess die Vorinstanz den vorgenannten Ent- scheid (act. 8/37 = act. 7, nachstehend zitiert als act. 7). Dieser Entscheid wurde dem damaligen Gesuchsgegner und heutigen Berufungskläger (nachfolgend Be- rufungskläger) am 24. November 2014 zugestellt (act. 8/39/2).

E. 2.1 Der Berufungskläger beantragt bezüglich der Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr, es sei zu berücksichtigen, dass sich die Vorinstanz in grober Ver- letzung seines rechtlichen Gehörs gar nicht mit seinen Vorbringen auseinander- gesetzt habe (act. 2 N 127). Wie gesehen (vorstehend Ziff. III.A.3) ist der Vor-

- 61 - instanz jedoch keine Gehörsverletzung anzulasten, weshalb eine dadurch be- gründete Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht fällt.

E. 2.1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet seien (act. 2 N 15 ff.). Dazu bringt er zusammengefasst vor, der hier massgebende gebühren- de Unterhalt des Ehegatten im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB entspreche dem den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden Lebensstandard, wobei vorliegend in Bezug auf die massgebende Lebenshaltung auf die Zeit vor der Trennung im Januar 2014 abzustellen sei (act. 2 N 16). Zu berücksichtigen seien zusätzlich die trennungsbedingten Mehrkosten. Ausgangspunkt sei dieser gebührende Unter- halt. Davon abzuziehen seien die eigenen Einkünfte (Eigenversorgungskapazität). Die Differenz stelle die Obergrenze des (Ehegatten-)Unterhaltsanspruchs dar

- 15 - (act. 2 N 16). Es sei kein Ehegattenunterhalt geschuldet, wenn keine Differenz, sondern sogar ein Überschuss resultiere (act. 2 N 15 ff.). Dieser bisherige ge- meinsame Lebensstandard stelle die Obergrenze der während der Ehe zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge dar und es bestehe kein Anspruch der unterhaltsbe- rechtigten Person auf Partizipation am Luxus bzw. an der aktuellen Lebenshal- tung der unterhaltspflichtigen Person, deren aktueller Lebensstandard irrelevant sei (act. 2 N 18). Die Beweislast bezüglich der gewohnten Lebenshaltung obliege der Beru- fungsbeklagten, welche den angeblich gehobenen Standard vor der Trennung im Januar 2014 nicht ansatzweise substantiiert und abgesehen von der Position Fe- rien noch nicht einmal behauptet habe. Sie mache Positionen geltend, welche nur in sehr guten Verhältnissen anzurechnen seien und behaupte nicht nur nicht, dass diese Positionen schon ehelich angefallen seien, sie gebe zum Teil sogar selber an, dass sie diese Positionen nun neu "im Sinne einer Umorientierung“ zu beanspruchen gedenke (act. 2 N 22 f.). Bis zur Trennung der Parteien im Januar 2014 seien monatlich rund Fr. 1'000.– für Reisekosten zwischen den Wohnsitzen in Zürich und ... [F] angefal- len. Zudem hätten die Parteien bereits über zwei Haushalte verfügt und es seien bereits deshalb doppelte Wohnkosten angefallen. Insgesamt seien vor der Tren- nung nach Abzug dieser Wohn- und Reisekosten für die gesamte fünfköpfige Fa- milie mit bereits zwei Haushalten Fr. 4'975.– übrig geblieben (act. 2 N 24). Es sei allerseits anerkannt, dass keine trennungsbedingten Mehrkosten angefallen sei- en. Gebe es keine trennungsbedingten Mehrkosten, würden bei einem Einkom- menszuwachs seit der Trennung von knapp Fr. 7'000.– ganz erhebliche Mittel frei werden, welche gespart oder für bessere Lebenshaltung verwendet werden könn- ten, nicht aber in die Unterhaltsberechnung miteingerechnet werden dürften (act. 2 N 27 ff.). Die Berufungsbeklagte sei mit ihrem Einkommen sodann nicht nur in der Lage den ehelichen Bedarf zu decken, sondern sogar den vom Gericht berechne- ten und in jeder Hinsicht bestrittenen "gehobenen Bedarf". Würden die Kinderkos- ten aus diesem vom Gericht berechneten Bedarf entfernt, ergäbe sich ein monat-

- 16 - licher Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 5'497.– (Fr. 1'350.– Grundbetrag, zzgl. Fr. 2'023.– Miete, Fr.467.– Krankenkasse inkl. VVG, Fr. 150.– Mobile/Fix- net/Internet/TV pauschal, Fr. 37.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Fr. 39.– Bil- lag, Fr. 61.– öV, Fr. 220.– auswärtige Verpflegung, Fr. 300.– Rückstellung Ferien, Fr. 300.– Deutschkurs, Fr. 150.– Freizeit, Fr. 400.– Hypothek ... [F]). Die Ei- genversorgungskapazität der Berufungsbeklagten sei hier voll anzurechnen, da die Ehe endgültig gescheitert sei. Nach Abzug des monatlichen Nettoeinkommens der Berufungsbeklagten von Fr. 6'288.– verbleibe ihr damit ein Überschuss von Fr. 791.–, weshalb kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet sei, könne die Be- rufungsbeklagte ihren gebührenden Unterhalts doch mit eigenen Einkünften de- cken (act. 2 N 31 ff.).

E. 2.1.2 Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge anerkennt der Berufungsklä- ger grundsätzlich seine Plicht zur Zahlung von Kinderunterhaltbeiträgen, macht jedoch geltend, diese seien auf Fr. 900.– pro Kind, insgesamt dementsprechend auf Fr. 2'700.– festzusetzen (act. 2 S. 2). Zur Berechnungsmethode bringt er vor, dass sofern kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei, ein zweistufiges Vorgehen nicht zulässig sei, sondern der Kinderunterhalt sich alleine nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 276 und Art. 285 ZGB bestimme (act. 2 N 52). Zusammengefasst führt der Berufungskläger im Weiteren aus, zur Bestimmung der Leistungsfähig- keit der Eltern sei vorliegend jeweils nur von deren Einkommen ohne Bonus aus- zugehen (act. 2 N 58), würden die Kinderunterhaltsbeiträge doch nicht linear mit dem Einkommen der Eltern steigen (act. 2 N 57); zudem rechtfertige sich dies mit Blick auf die gewohnte Lebenshaltung der Kinder (act. 2 N 72). Deshalb betrage die zur Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge relevante Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten Fr. 6'288.– (act. 2 N 58). Seine eigene Leistungsfähigkeit be- trage monatlich Fr. 10'700.– (act. 2 N 62 ff.), werde doch bei seinem derzeitigen Einkommen von netto Fr. 11'245.– ein zu tiefer Quellensteuersatz in Abzug ge- bracht (act. 2 N 62), wobei er mit Noveneingabe vom 5. Januar 2015 geltend machte, dass der Quellensteuersatz nunmehr tatsächlich erhöht worden sei (act. 9). Ergänzend dazu macht er in seiner zweiten Rechtsschrift geltend, dass eine der Berufungsbeklagten gewährte Lohnerhöhung sowie ihr nunmehr bekannt gewordener Bonus einzurechnen seien (act. 21 N 8.1). Den Bedarf der Beru-

- 17 - fungsbeklagten beziffert der Berufungskläger ohne Kinder auf Fr. 3'116.– pro Mo- nat (act. 2 N 87), wobei er insbesondere bei der Miete den gemäss Zürcher Ta- belle auf die Kinder entfallenden Mietanteil aus dem Bedarf der Berufungsbeklag- ten entfernt und aus diesem überdies alle Positionen streicht, die seiner Meinung nach nicht substantiiert, nicht dem ehelichen Standard entsprechend oder nicht existent seien (act. 2 N 74 ff.). Seinen eigenen Bedarf beziffert er demgegenüber auf Fr. 6'464.– (act. 2 N 93), wobei er insbesondere die ihm von der Vorinstanz nicht in voller Höhe angerechneten Mietkosten voll einrechnet (act. 2 N 90). Schliesslich beziffert er den Bedarf der Kinder mittels einer teilweise an die Zür- cher Tabellen angelehnten Berechnungsmethode auf Fr. 4'480 pro Monat (act. 2 N 95 ff.). Der Berufungskläger schlägt im Weiteren vor, von diesem Betrag Fr. 900.– pro Kind zu übernehmen, was ungefähr einer Aufteilung der Kinderkos- ten im Verhältnis von 75 % Vater und 25 % Mutter entspreche (act. 2 N 110).

E. 2.2 Sind wie vorliegend in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert beträgt wie (vorstehend Ziff. II.1.2) dargelegt Fr. 64'900.–. Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 6'750.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist sie auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

E. 2.2.1 Demgegenüber stellt sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, es sei Ehegattenunterhalt geschuldet (act. 16 N 53 ff.) und führt dazu zusammenge- fasst aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch bei einem Überschuss durchaus Ehegattenunterhalt geschuldet sein könne. Wie die Vor- instanz korrekt festgehalten habe, sei bei der Freibetragsaufteilung darauf zu ach- ten, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht überschritten respektive eine all- fällige vom Pflichtigen nachzuweisende Sparquote davon in Abzug gebracht wer- de. Massgebend für den gebührenden Unterhalt sei ein den Verhältnissen der Ehegatten entsprechender Lebensstandard (act. 16 N 53). Sie habe die Bedarfs- positionen sehr wohl behauptet, beziffert und soweit möglich belegt. Es werde zu- dem darauf hingewiesen, dass auch beim Frauenunterhalt der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei (act. 16 N 56). Der gehobene Lebensstandard sei von ihr selbstverständlich dargelegt worden. Es sei offensichtlich, dass günstige Verhältnisse vorliegen würden, seien die Parteien doch bereits während des ehe- lichen Zusammenlebens für zwei Haushalte aufgekommen und habe der Beru- fungskläger doch regelmässig zwischen Zürich und ... [F] hin- und herfliegen kön- nen. Zudem seien die Bedarfspositionen, welche aus Sicht des Berufungsklägers in angeblich rechtsmissbräuchlicher Weise berücksichtigt worden seien, beim Be- rufungskläger selbst auch im Bedarf berücksichtigt worden und im Sinne der

- 18 - Gleichbehandlung daher ohne weiteres auch ihr bzw. den Kindern zuzugestehen (act. 16 N 58). Dass keine trennungsbedingten Mehrkosten angefallen seien, werde be- stritten (act. 16 N 59). Dass der Berufungskläger einen Wochenaufenthalt in Zü- rich gehabt habe, sei korrekt. Unzutreffend sei indessen, dass er hierfür die glei- chen Platzverhältnisse geltend machen könne wie heute, seien doch regelmässi- ge Besuche der Kinder in Zürich nie geplant gewesen. Dieser Wochenaufenthalt habe zudem deutlich bescheidenere Kosten erlaubt als für zwei komplette Haus- halte, wo die Kinder auch Ferien verbringen könnten. Zudem seien die Lebenshal- tungskosten beim ehemaligen Wohnort in Frankreich wesentlich tiefer, weshalb durch zwei Haushalte in Zürich erhebliche Mehrkosten angefallen seien (act. 16 N 60). Nicht nur Lebensmittel oder Schuhe und Kleider, sondern auch Freizeitan- gebote für die Kinder, Kosten für die Ausübung der Hobbies, Versicherungen, Heizung, Strom, öffentliche Verkehrsmittel etc. seien in Zürich mit deutlich höhe- ren Kosten verbunden als in Südfrankreich (act. 16 N 64). Bei der Trennung wür- den zudem zwangsläufig zusätzliche Auslagen anfallen, vorliegend unter ande- rem die pädagogisch angezeigten Betreuungskosten am Nachmittag und Abend (act. 16 N 62). Sie habe sich aus eigenem Antrieb bemüht, rasch eine Arbeit zu finden, um an das strapazierte Budget zweier Haushalte in der Stadt Zürich beizutragen. Dass sie den bisherigen Lebensstandard nicht mehr weiterführen könne, liege auf der Hand. Die beispielsweise mit einem Fahrzeug verbundenen Kosten seien ihr hinreichend bekannt und sie sehe keine Möglichkeit, in ihrem Budget solche zu- sätzlichen Kosten zu tragen. Aber auch für Freizeitgestaltung und Ferien würden heute deutlich geringere Beträge zur Verfügung stehen als früher (act. 16 N 66). Zutreffend führe die Vorinstanz aus, dass von keiner Seite geltend gemacht wor- den sei, dass man in der Vergangenheit grössere Ersparnisse habe tätigen kön- nen. Es treffe nicht zu, dass erhebliche Mittel frei werden würden; solche Überle- gungen würden bereits deshalb fehlgehen, weil in der Bedarfsberechnung nicht nur die jeweiligen Wohnkosten der Parteien hätten aufgenommen werden müs- sen, sondern auch die Hypothek in ... [F]. Festzuhalten sei zudem, dass die Vor-

- 19 - instanz zwar auf den damals aktuellen Lohn des Berufungsklägers abgestellt ha- be, aber für die Höhe des Bonus auf das Jahr 2012 und nicht auf das Jahr 2013 abgestützt habe (act. 16 N 69). Ihr Einkommen sei ebenfalls voll eingerechnet worden. Es treffe nicht zu, dass nach der Trennung eine bessere Lebenshaltung zu Ungunsten des Beru- fungsklägers auf sie übertragen werde. Im Vergleich zum ehelichen Einkommen würden die Parteien über ein um mehr als Fr. 6'000.– höheres Einkommen verfü- gen, um die Kosten in Zürich zu tragen. Es sei dementsprechend so, dass der Be- rufungskläger vom höheren Haushaltseinkommen profitiere, mit welchem aber gleichzeitig auch die wesentlich höheren Preise in Zürich bezahlt werden müssten (act. 16 N 70). Zudem könne von ihr aufgrund des Alters der Kinder nach bundesgericht- licher Rechtsprechung einzig eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % verlangt werden. Die überobligatorische Erwerbstätigkeit dürfe bei einem allfälli- gen Vergleich der Leistungsfähigkeit der Eltern zur Verteilung der Betragslast kei- ne Berücksichtigung finden (act. 16 N 54 und N 71). Weil die Ehegatten keine Sparquote gehabt und im gehobenen Mittelstand gelebt hätten, sei der Unterhalt nicht einstufig, sondern korrekt zweistufig berechnet worden. Die Sichtweise des Berufungsklägers, einfach die zahlenmässig definierten Positionen zusammenzu- zählen, greife zu kurz und sei nicht massgeblich. Die Vorinstanz betrachte die Mutter mit den Kindern als wirtschaftliche Einheit, lege den gebührenden Bedarf (einschliesslich Aufteilung des Überschusses) fest und setze dann die massgebli- chen Unterhaltsbeiträge fest (act. 16 N 72). Die vom Berufungskläger geltend gemachte Bedarfsberechnung bilde bei der zweistufigen Berechnungsmethode bloss den ersten Schritt. Zudem habe der Berufungskläger bei der Aufzählung ih- res Bedarfs ohne Begründung die ihr von der Vorinstanz zugestandene Position für Selbstbehalt/Franchise nicht aufgeführt. Ferner würden sich die Kommunikati- onskosten aus Gründen der Gleichbehandlung auf Fr. 180.– belaufen. Der so be- rechnete Bedarf betrage bereits Fr. 5'569.–. Würde ihr der gleiche Lebensstan- dard wie in Südfrankreich zugestanden, müssten allerdings noch weitere Kosten (Fahrzeug/Ferien usw.) zugestanden werden (act. 16 N 74). Die Vorinstanz habe

- 20 - korrekterweise die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewandt, weshalb es irrelevant sei, ob sie ihren eigenen Bedarf decken könne; es gehe um die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards (act. 16 N 73 ff.).

E. 2.2.2 Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge bestreitet die Berufungsbeklagte im Wesentlichen die vom Berufungskläger geltend gemachte Berechnungsme- thode und stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten der Kinder seien nicht unab- hängig von einer Gesamtbetrachtung der Familie zu berechnen (act. 16 N 90 ff., N 129). Bei einer Gegenüberstellung der Einkommen der Parteien, wie sie der Berufungskläger vornehme, dürfe bei ihr zudem nur eine 50 % Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sei die darüber hinaus gehende Erwerbstätigkeit doch als überobligatorisch anzusehen (act. 16 N 149 m.V.a. N 71).

E. 2.3 Da vorliegend keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Gerichtskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers wurde mit dem obergerichtlichen Ent- scheid im Vergleich zum vorinstanzlichen für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis

30. Oktober 2014 um monatlich Fr. 730.– (Fr. 5'800.– ./. Fr. 5'070.–) und für den Monat November 2014 um Fr. 580.– (Fr. 5'800.– ./. Fr. 5'220.–) reduziert. Für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015 erhöht sich die Unterhaltspflicht des Beru- fungsklägers gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid um Fr. 50.– (Fr. 5'170.– ./. Fr. 5'220.–), bevor sie sich ab August 2015 im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid um Fr. 330.– (Fr. 5'170.– ./. Fr. 4'840.–) pro Monat reduziert. Bei einem anhand der Berufungsanträge des Berufungsklägers festgesetzten Streitwert von Fr. 64'900.– obsiegt dieser damit im Umfang von Fr. 7'060.– (4 x Fr. 730.– + Fr. 580.– ./. 8 x Fr. 50.– + 12 x Fr. 330.–) und damit zu rund 1/10 (Fr. 7'060.– / Fr. 64'900.– x 100). Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu 9/10 dem Beru- fungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, wobei der Anteil des Berufungsklägers aus dem von ihm geleisteten Vorschuss (vgl. act. 13) zu beziehen ist.

- 62 -

3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist ausgangs- und antragsgemäss (vgl. act. 16 S. 3) der Berufungskläger als mehrheitlich unterliegende Partei zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 64'900.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 8'350–, die bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Vorliegend ist die ermässigte Grundgebühr dementsprechend auf Fr. 4'200.– festzusetzen, wobei für die zweite Rechtsschrift ein Zuschlag von Fr. 600.– zu gewähren ist (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). Dementsprechend resul- tiert eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'800.–, weshalb der Berufungskläger zu verpflichten ist, der Berufungsbeklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'840.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2014 (FE140660-L) aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu be- zahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

- 63 - − Fr. 5'070.– rückwirkend ab 1. Juli 2014 bis und mit Ende Oktober 2014, davon Fr. 1'500.– für jedes der drei Kinder sowie Fr. 570.– für die Berufungsbeklagte; − Fr. 5'220.– ab Anfang November 2014 bis und mit Ende Juli 2015, davon 1'500.– für jedes der drei Kinder sowie Fr. 720.– für die Be- rufungsbeklagte; − Fr. 4'840.– ab Anfang August 2015, davon Fr. 1'500.– für jedes der drei Kinder sowie Fr. 340.– für die Berufungsbeklagte." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2014 (FE140660-L) bestätigt.

2. Es wird vorgemerkt, dass der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2014 Zahlungen im Umfang von Fr. 31'448.88 geleistet hat, welche an seine Un- terhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer anzurechnen sind.

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Berufungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Anteil des Berufungsklägers wird aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.

5. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'840.– zzgl.

E. 2.3.1 Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben hat, legen seine Anträge den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens fest. Demzufolge ist die Berufungsbeklagte, die keine Berufung erklärt hat, in ihrer Berufungsant- wort auf den Gegenstand der Berufung beschränkt. Vorliegend stellt die Beru-

- 10 - fungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort indes materielle Anträge, die über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Berufung hinausgehen. Konkret beantragt sie, der Berufungskläger sei rückwirkend per

1. Dezember 2014 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'800.–, nämlich Fr. 1'170.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen für je- des der drei Kinder und den Restbetrag für die Berufungsbeklagte, zu verpflichten (act. 16 S. 2). Dabei bringt sie vor, es werde damit keine Anschlussberufung er- hoben, sondern es würden im Rahmen der Offizialmaxime Anträge gestellt, wel- che ansonsten in einem Abänderungsverfahren vor erster Instanz vorzutragen wären (act. 16 N 144). Die Betreuungssituation gestalte sich heute anders als vereinbart, was ein Novum darstelle, welches vorliegend Art. 317 Abs. 1 ZPO ent- sprechend ohne Verzug vorgebracht worden sei und nicht schon vor erster In- stanz habe vorgebracht werden können. Dementsprechend erweise sich die von der Vorinstanz getätigte Abstufung des Unterhalts nachträglich als unrichtig, wür- den doch die Kosten für die Abendbetreuung weiterhin anfallen (act. 16 N 143).

E. 2.3.2 Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze kann die Berufungsbeklagte formell keine eigenen Anträge stellen. Dafür hätte sie selbst Berufung erklären müssen. Ihre über den blossen Antrag auf Abweisung der klä- gerischen Rechtsbegehren hinausgehenden Anträge sind daher nicht zu behan- deln. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts können ihre Ausführungen zur Neuberechnung des Unterhalts aber berücksichtigt werden, da das Gericht auf- grund des geltenden Offizialgrundsatzes auch ohne Bindung an die Parteianträge bzw. selbst bei deren Fehlen entscheidet (BGer 5A_704/2013 vom 20. August 2013 E. 3.4; BGer 5A_169/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5).

E. 3 Berechnungsmethode

E. 3.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2014 folgende Zahlungen vorgenommen (act. 2 N 123 ff.):

- 55 - − Hypothek ... [F]: Er habe Fr. 10'760.– an ausstehenden Amortisationszah- lungen für die Hypothek in ... [F] nachgezahlt, wovon die Berufungsbe- klagte die Hälfte zu übernehmen habe, d.h. Fr. 5'380.–. − Miete: Er habe wie schon immer die Miete der Berufungsbeklagten be- zahlt, diese betrage seit dem 1. Oktober 2014 Fr. 2'023.–. Er habe des- halb am 1. Oktober 2014, am 22. Oktober 2014 und am 28. November 2014 jeweils den Betrag von Fr. 2'023.–, insgesamt dementsprechend Fr. 6'069.– bezahlt. − Partnerkreditkarte: Die Berufungsbeklagte habe in der Zeit seit dem

30. September 2014 von seiner Partnerkreditkarte Fr. 725.– verbraucht. So habe sie am 9. Oktober 2014 Fr. 500.– und am 17. Oktober 2014 Fr. 200.– abgehoben, was Gebühren von Fr. 17.50 und Fr. 7.– nach sich gezogen habe. − Elektrizität: Er habe weiterhin die Elektrizität bezahlt, nämlich am

22. Oktober 2014 Fr. 145.– − UPC Cablecom und Mobiltelefone der Kinder: Zudem zahle er UPC Cablecom für die Berufungsbeklagte und auch weiterhin die Mobiltelefon- rechnungen der Kinder. Da sich eine genaue Substantiierung dieser Kos- ten nicht lohne und er sie ohnehin verrechnen könne, da sie von der Be- rufungsbeklagten zu tragen seien, wenn sie in ihrem bzw. dem Bedarf der Kinder angerechnet würden, werde er von beiden Unternehmungen zum gegebenen Zeitpunkt eine Abrechnung seit dem 1. Oktober 2014 verlan- gen. Ohne diese Kosten gesondert zu berücksichtigen stehe fest, dass er seit dem 1. Oktober 2014 mindestens Fr. 12'319.– für die Berufungsbeklagte bezahlt habe, wovon Vormerk zu nehmen sei (act. 2 N 125).

E. 3.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet zunächst sämtliche vom Berufungsklä- ger geltend gemachten Zahlungen und führt dazu im Weiteren aus, auf dem Zah- lungsbeleg bezüglich der Hypothek in ... [F] sei nicht ersichtlich, dass die Transak- tion tatsächlich ausgeführt worden sei. Zudem sei auch nicht belegt, dass diese Zahlungen tatsächlich für die Hypothek erfolgt seien bzw. für welchen Zeitraum die ausstehenden Hypothekarzahlungen gewesen sein sollen (act. 16 N 157). Der Berufungskläger habe zudem ihre Miete seit Dezember 2014 nicht mehr bezahlt (act. 16 N 158). Ferner habe sie weder am 9. noch am 17. Oktober 2014 mit der Partnerkreditkarte Geld abgehoben. Die besagten Buchungen würden zudem auf A._____ [den Berufungskläger] lauten. Es sei in keiner Art und Weise belegt, dass diese Abhebungen durch jemand anderen als den Berufungskläger erfolgt seien (act. 16 N 159). Sodann sei aus den Belegen für die Elektrizität nicht ersichtlich,

- 56 - für welche Wohnung die Elektrizität bezahlt worden sei. Es würden sodann kei- nerlei Belege vorliegen, wonach der Berufungskläger die Mobiltelefonkosten der Kinder sowie UPC Cablecom bezahlt habe (act. 16 N 160).

E. 3.3 Der Berufungskläger entgegnet darauf im Wesentlichen, die Berufungs- beklagte habe ihn am 1. Februar 2015 über einen Betrag von Fr. 14'191.– betrie- ben, wobei sich dieser Betrag aus dem noch ausstehenden Teil des Unterhalts- beitrages für den Monat Dezember 2014 von Fr. 1'828.–, aus der ausstehenden Miete für Dezember 2014 von Fr. 2'023.– sowie den ausstehenden Unterhaltsbei- trägen für Januar und Februar 2015 von je Fr. 5'170.– zusammensetze. Er selbst gehe davon aus, dass vom vorinstanzlich festgestellten Unterhaltsbeitrag per En- de Februar 2015 ein Betrag von Fr. 10'145.– offen sei, wobei sich die Differenz zum von der Berufungsbeklagten in Betreibung gesetzten Betrag daraus ergebe, dass seine Zahlung für die Miete des Monats Dezember 2014 aufgrund einer fal- schen Referenznummer noch nicht dem Mieterkonto der Berufungsbeklagten gut- geschrieben worden sei und er zudem mit Eingang des Lohnes die Miete des Monats Januar 2015 bezahlt habe, was der Berufungsbeklagten bei Anhebung der Betreibung noch nicht bekannt gewesen sein könne (act. 21 N 9.3). Ab Feb- ruar 2015 sei geplant, dass die Berufungsbeklagte ihre Miete (und im Übrigen auch die nicht eingerechneten Telefonrechnungen etc. der Kinder) selber zahle und er zur Klärung der Verhältnisse ausschliesslich den erstinstanzlich gespro- chenen Unterhalt überweise (act. 21 N 9.5). Weiter bringt er vor, dass – wie der Berufungsbeklagten bekannt sei – per Ende Februar 2015 damit Fr. 12'168.– ausstehend seien, wovon noch die Zah- lung vom 28. November 2014 in Abzug zu bringen sei, sobald sie dem Mieterkon- to der Berufungsbeklagten gutgeschrieben worden sei. Insgesamt seien für sämt- liche Unterhaltszahlungen seit 1. Juli 2014 damit Fr. 10'145.– ausstehend (act. 21 N 9.6). Davon in Abzug zu bringen seien zwei von ihm Ende Februar 2015 be- zahlte Verbindlichkeiten für die Kinder, nämlich eine Rechnung der … Schule für E._____ über Fr. 300.– sowie eine Rechnung "… Camp" der Kinder vom letzten Sommer über Fr. 2'848.– (act. 21 N 9.7).

- 57 -

E. 3.4 Die Berufungsbeklagte hält diesen Vorbringen des Berufungsklägers wie- derum entgegen, dass die vom Berufungskläger gemachte Zahlung vom

22. Januar 2015 vom Hauseigentümerverband schliesslich an die ausgebliebene Dezembermiete angerechnet worden sei. Die Miete für Januar 2015 sei von ihr selbst bezahlt worden. Seit der Übertragung des Mietverhältnisses auf sie per Februar 2015 habe sie zudem alle Mieten selbst bezahlt. Damit schulde ihr der Berufungskläger immer noch sämtliche Unterhaltszahlungen seit Januar 2015 bis und mit Mai 2015, d.h. Fr. 25'850.– zuzüglich der Restanz des Monats Dezember 2014 von Fr. 1'828.–, somit total Fr. 27'678.– (abzüglich gewisser UPC- Zahlungen, zu denen der Berufungskläger ihr noch keine Belege vorgelegt habe). Die getätigten Zahlungen vom 2. März und 28. April 2015 in der gesamthaften Höhe von Fr. 11'127.58 würden diesen Ausstand auf ca. Fr. 16'000.– und nicht auf die vom Berufungskläger behaupteten Fr. 10'145.– reduzieren (act. 26 N 55). Sodann werde die Anrechenbarkeit der "Verbindlichkeiten der Kinder" be- stritten, da die Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Selbst wenn diese Zahlungen im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen wären, seien sie nicht an die Unterhaltszahlungen des Berufungsklägers anzurechnen, zumal beide Rechnungen schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wor- den und von der Vorinstanz bereits angerechnet (Rechnung der … Schule über Fr. 300.–) bzw. abgelehnt (Rechnung der … über Fr. 2'848.80) worden seien (act. 26 N 56 ff.).

E. 4 Einkommensverhältnisse

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte implizit anerkennt, dass der Berufungskläger die ihr vorinstanzlich für die Monate Oktober und No- vember 2014 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge vollständig sowie denjenigen des Monats Dezember 2014 bis auf einen Restbetrag von Fr. 1'828.– bezahlt hat (vgl. act. 26 N 55). Dies entspricht gemäss vorinstanzlichem Urteil (vgl. act. 7 Disp.-Ziff. 5) für die Monate Oktober und November 2014 einem Betrag von je Fr. 5'800.–, wobei darin die jeweils vom Berufungskläger bezahlte Miete wohl enthalten ist, macht dieser doch nicht geltend, er habe die Miete jeweils zusätzlich zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag überwiesen. Unbestritten ist zudem, dass in- zwischen die Miete des Monats Dezember 2014 durch den Berufungskläger be-

- 58 - zahlt worden ist, anerkennt doch die Berufungsbeklagte zumindest, dass eine von ihm im Januar 2015 vorgenommene Zahlung vom Vermieter an die Dezember- miete angerechnet worden sei (act. 26 N 55). Damit gehen die Parteien überein- stimmend davon aus, dass von den für die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2014 gemäss vorinstanzlichem Urteil fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen noch ein Betrag von Fr. 1'828.– offen ist (vgl. act. 21 N 9.2; act. 26 N 55). Damit ist un- bestritten und deshalb vorzumerken, dass der Berufungskläger für die von Okto- ber 2014 bis und mit Dezember 2014 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen einen Betrag von Fr. 14'942.– (2 x Fr. 5'800.– + Fr. 5'170.– ./. Fr. 1'828.–) bezahlt hat. Sodann anerkennt die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger am

2. März 2015 und 28. April 2015 Zahlungen von insgesamt Fr. 11'127.58 getätigt hat (act. 26 N 55; act. 27/3). Dementsprechend ist vorzumerken, dass der Beru- fungsbeklagte seit dem 1. Oktober 2014 insgesamt Zahlungen von Fr. 26'069.58 (Fr. 14'942.– + Fr. 11'127.58) geleistet hat.

E. 4.2 Für die vom Berufungskläger darüber hinaus behauptete Mietzinszahlung anerkennt er selbst, dass diese Zahlung dem Mieterkonto der Berufungsbeklagten bis anhin nicht gutgeschrieben worden ist (act. 21 N 9.6), weshalb der Betrag der- zeit nicht als geleistete Unterhaltszahlung vorzumerken ist. Ebenfalls nicht als ge- leistete Unterhaltszahlung angerechnet werden kann der vom Berufungskläger am 22. Oktober 2014 zuhanden der Elektrizitätswerke der Stadt Zürich bezahlte Betrag von Fr. 144.10 (vgl. act. 4/8), geht doch – wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht – aus dem vom Berufungskläger vorgelegten Zahlungsbeleg nicht hervor, für welche Wohnung dieser Betrag bezahlt worden ist.

E. 4.2.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers steigerte sich nach Quellensteuern zunächst per März 2014 auf Fr. 10'530.85 (inkl. Fr. 700.– Pauschalspesen, aber exkl. Bonus; act. 8/18/10) und schliesslich per August 2014 auf Fr. 11'245.– (inkl. Fr. 700.– Pauschalspesen, aber exkl. Bonus; act. 8/18/10; vgl. auch act. 2 N 8). Sodann wurde dem Berufungskläger im Februar 2014 ein Nettobonus in Höhe von Fr. 17'635.60 (vgl. act. 8/18/10: Fr. 27'154.– ./.

- 28 - Fr. 9'518.40) ausbezahlt, was einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 1'469.60 entspricht. Im Berufungsverfahren als echten Novum vorgebracht wurde ferner, dass der Quellensteuersatz des Berufungsklägers per Dezember 2014 von 9.38 % auf 14.69 % erhöht worden sei (act. 9 und 10), weshalb das Einkommen des Berufungsklägers nach Quellensteuern aktuell Fr. 10'530.85 (exkl. Bonus) be- trägt (Fr. 11'807.15 Nettolohn [vgl. act. 8/18/10] + Fr. 700.– Pauschalspesen [vgl. act. 8/18/10] ./. Fr. 1'976.30 Quellensteuerabzug vom Bruttolohn). Zur Ermittlung des anrechenbaren Bonusanteils ist auf den Durchschnitt der beiden bekannten Bonuszahlungen abzustellen, weshalb dem Berufungskläger ein monatlicher Bo- nusanteil von Fr. 1'291.60 ([Fr. 1'113.65 + Fr. 1'469.60] / 2) als Einkommen anzu- rechnen ist. Damit ergibt sich für den Berufungskläger ein aktuelles Gesamtein- kommen von Fr. 11'822.45 (Fr. 10'530.85 und Fr. 1'291.50). Die Vorinstanz erachtet den Bonus für das Jahr 2014 als nicht mehr massgebend, weil dieser erst nach der Trennung angefallen ist (act. 7 S. 14 f.). Diese Begründung der Vorinstanz erscheint insofern widersprüchlich, als das Er- werbseinkommen der Berufungsbeklagten wie gesehen ebenfalls erst nach der Trennung der Parteien angefallen ist, dieses jedoch voll angerechnet wird. Im Zu- sammenhang mit dem Ehegattenunterhalt trifft es sodann zwar zu, dass grund- sätzlich keine Beteiligung des jeweils andern Ehegatten an der nach der Tren- nung eingetretenen Erhöhung des Lebensstandards vorgesehen ist. Bei der Be- messung der Kinderunterhaltsbeiträge ist der von den Eheleuten zuletzt gelebte Standard dagegen nicht relevant (vgl. HAUSHEER/ SPYCHER, a.a.O., Rz. 02.58). Vielmehr ist hier die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu er- mitteln (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Aufl. Basel 2014, Art. 285 N 12; WULL- SCHLEGER, a.a.O., Art. 285 N 21 ff.). Eine Aufteilung mit unterschiedlichen Einkommen je nach Ehegatten- und Kinderunterhalt rechtfertigt sich indes im Rahmen des vorliegenden Massnahme- verfahrens nicht. Dies zumal die nach der Trennung angefallenen Mehreinkünfte zur Hauptsache von der Berufungsbeklagten erwirtschaftet wurden und sie selbst ihrer Berechnung die tatsächlichen Einkommen zugrunde legt, wovon der Beru- fung führende Berufungskläger (mit)profitiert. Auch bei ihm ist entsprechend auf

- 29 - das effektiv erzielte Einkommen inklusiv Bonus abzustellen. Zum Einwand, dass der Bonus, wie der Berufungskläger bereits vorinstanzlich (act. 7 E. II.5.3.2ba S. 13) geltend gemacht hat, nicht angerechnet werden dürfe, weil er künftig nicht mit einem Bonus rechnen könne (act. 2 N 69 ff.), ist festzuhalten, dass der Beru- fungskläger zwar behauptet, dass er für das Jahr 2014 nur aufgrund eines zu tie- fen Fixlohnes einen derart hohen Bonusanteil erhalten habe, dieser Bonus leis- tungsabhängig sei und er aufgrund einer sechswöchigen Krankschreibung weit hinter den Zielvorgaben liege sowie dass die Tendenz in der Bankenbranche ge- nerell dahin gehe, den Festlohnanteil zu erhöhen und den Bonusanteil zu senken (act. 2 N 69 ff.; act. 8/25 S. 8 f.); indes werden diese Behauptungen vom Beru- fungskläger in keiner Weise glaubhaft gemacht. So wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Bonusabrechnung 2014, welche erfahrungsgemäss im Februar oder März 2015 erfolgt ist, im Berufungsverfahren als echtes Novum ins Recht zu reichen. Da dies nicht geschehen ist, ist mit der Vorinstanz (act. 7 E. II.5.3.2ba S. 13) davon auszugehen, dass auch künftig mit Bonuszahlungen von mindestens gleicher Höhe gerechnet werden kann.

E. 4.2.2 Die Berufungsbeklagte nahm im Juli 2014 eine Erwerbstätigkeit auf, mit welcher sie ein monatliches Nettoeinkommen nach Quellensteuern von Fr. 6'287.60 erzielte (act. 8/10/1). Im Berufungsverfahren wurde zudem als echtes Novum vorgebracht, dass der Quellensteuersatz der Berufungsbeklagten auf- grund der Trennung der Parteien angepasst worden sei, weshalb sie seit Dezem- ber 2014 Fr. 6'634.40 netto verdiene (act. 16 N 91; act. 18/21-22). Darüber hinaus ist auch im Arbeitsvertrag der Berufungsbeklagten die Möglichkeit einer Bonus- zahlung vorgesehen (act. 8/16/12 Ziff. 7), wobei im Berufungsprozess als echtes Novum vorgebracht wurde, der Berufungsbeklagten sei für das Jahr 2014 ein Bo- nus von Fr. 4'200.– ausbezahlt worden (act. 16 N 100; act. 18/23). Dies entspricht einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 350.–. Insgesamt ergibt sich ein Einkom- men von Fr. 6'984.40 (Fr. 6'634.40 + Fr. 350.--).

E. 4.2.3 Damit ist das Einkommen der Parteien nach der Trennung – aber bereits vor der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages durch die Vorinstanz – von Fr. 10'633.25 (Fr. 9'519.60 + Fr. 1'113.65) auf Fr. 19'002.20 (Fr. 11'245.– +

- 30 - Fr. 1'469.60 + Fr. 6'287.60) gestiegen. Aktuell ist nach dem Gesagten (Erhöhung Quellensteuerabzug) sodann von einem Einkommen der Parteien von Fr. 18'806.85 (Fr. 11'822.45 und Fr. 6'984.40) auszugehen. Den Parteien steht damit heute ein wesentlich höheres Gesamteinkom- men zur Verfügung als im Zeitpunkt der Trennung, nach welchem Zeitpunkt sich der gebührende Unterhalt richtet.

E. 4.2.4 Die Berufungsbeklagte legt ihrer Berechnungsweise das gesamte den Parteien zur Verfügung stehende Einkommen zugrunde. Mit Ausnahme des Bo- nus des Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 tut dies auch die Vorinstanz. Die Berufungsbeklagte ist hierauf jedenfalls insoweit zu behaften, als auch ihrer Be- rechnungsweise gefolgt wird, was grundsätzlich der Fall ist. Würde der Berech- nungsweise des Berufungsklägers, welcher im Umfang des seit der Trennung eingetretenen Mehrverdienstes von einer Sparquote ausgeht, gefolgt, wäre dieser Berechnungsweise der berechtigte Einwand der Berufungsbeklagten entgegen zu halten, dass der überobligatorische Teil ihres Einkommens, mithin 50% nicht in die Unterhaltsrechnung einzubeziehen wäre. Dieser Anteil wäre als Sparquote von der Unterhaltsrechnung ausgeklammert. Die Beträge fielen jeweils demjeni- gen Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat.

E. 4.3 Die Rechnung der … Schule für E._____ über Fr. 300.– ist bereits im vor- instanzlich für Schulcamps vorgemerkten Betrag von Fr. 3'470.– enthalten (vgl. act. 7 E. II.6.3a S. 28; act. 8/25 S. 27), weshalb von dieser Zahlung vorliegend nicht nochmals Vormerk zu nehmen ist. Auch die vom Berufungskläger einge- reichte Rechnung für das Schulcamp "…" wurde bereits vorinstanzlich einge- reicht, wobei die Rechnung damals noch offen war und deshalb kein Antrag auf Berücksichtigung der Zahlung gestellt worden war (vgl. act. 8/25 S. 28). Die Beru- fungsbeklagte hatte sich damals auf den Standpunkt gestellt, diese Verpflichtung

- 59 - sei ohne ihre Zustimmung eingegangen worden. Dieses Schulcamp sei ihrer Mei- nung nach überteuert, doch habe sich der Berufungskläger über ihre Meinung hinweggesetzt und die Kinder trotzdem dort untergebracht (Prot. Vi. S. 14). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, müssen geleistete Zahlungen für Auslagen erfolgt sein, die Bestandteil des gebührenden Unterhalts der unterhaltsberechtigten Person bilden. Ansonsten hätte es der Unterhalts- schuldner in der Hand, durch Finanzierung nicht notwendiger Luxusgüter seine Unterhaltspflicht gleichsam zu unterlaufen (act. 7 E. II.6.2. S. 28). Vorliegend zu beachten ist, dass dem Berufungskläger bereits vorinstanzlich Zahlungen von Fr. 3'470.– für von ihm gegen den Willen der Berufungsbeklagten gebuchte Schulcamps angerechnet worden waren, wobei die Vorinstanz ausgeführt hatte, die Anrechnung rechtfertige sich, weil die Kinder die Camps effektiv besucht hät- ten (vgl. act. 7 E. II.6.3a S. 28). Für die nunmehr vom Berufungskläger noch über den bereits vorinstanzlich berücksichtigten Betrag hinaus geltend gemachten Kos- ten kann dies jedoch nicht mehr gelten, wurde doch vom Berufungskläger in kei- ner Weise dargetan, weshalb das von ihm bezahlte Schulcamp "…" Teil des ge- bührenden Unterhaltes der drei Kinder und deshalb trotz fehlender Zustimmung der Berufungsbeklagten aus dem den Kindern zustehenden Unterhaltsbetrag zu finanzieren sei.

E. 4.4 Nicht anzurechnen sind sodann die vom Berufungskläger geltend ge- machten Barbezüge mit der Partnerkreditkarte in Höhe von Fr. 725.–, macht die Berufungsbeklagte doch zu Recht geltend, dass dem eingereichten Beleg nicht entnommen werden kann, vom wem die fraglichen Bezüge getätigt wurden (vgl. act. 8/4/7).

E. 4.5 Anzurechnen ist hingegen die vom Berufungskläger vorgenommene Zah- lung für die ausstehenden Hypothekarkosten von Fr. 5'379.30 (Fr. 10'758.53 /2), zumal zwischen den Parteien unbestritten ist, dass sie die Kosten der Hypothek in ... [F] je hälftig zu tragen haben. Dementsprechend spielt es entgegen der Beru- fungsbeklagten keine Rolle, für welche Periode der Berufungskläger die von ihm geltend gemachte Zahlung von Fr. 10'758.53 (vgl. act. 8/4/3) erfolgte, hat doch die Berufungsbeklagte in jedem Fall die Hälfte dieser Kosten zu tragen. Zudem

- 60 - erscheint entgegen der Berufungsbeklagten aufgrund des eingereichten Zah- lungsbeleges vom 28. November 2014 rechtsgenügend dargetan, dass diese Zahlung per 7. November 2014 vorgenommen worden ist (vgl. act. 8/4/3).

5. Damit ist vorzumerken, dass der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2014 Zahlungen im Umfang von Fr. 31'448.88 (Fr. 26'069.58 + Fr. 5'379.30) ge- leistet hat. E. Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren

1. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, es sei ihm bei antragsgemäs- sen Ausgang des Verfahrens für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 10'000.– zuzusprechen (act. 2 N 126).

2. Die Vorinstanz hatte die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endentscheid vorbehalten (act. 7 E. III. S. 30), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Da der Berufungskläger seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht weiter begründet und insbesondere nicht darlegt, wieso die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen betreffend der Verlegung der erstinstanzlichen Kosten falsch ausgeübt hat, ist seine Berufung hinsichtlich der erstinstanzlich geregelten Entschädigungsfolgen abzuweisen. IV.

1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden.

E. 5 Gebührender Unterhalt

E. 5.1 Wie mehrfach erwähnt ist zur Bestimmung des gebührenden Unterhalts an den von den Parteien zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts grundsätzlich nicht auf das den Parteien zur Verfügung stehende Einkommen, sondern auf den gelebten Standard und damit darauf abzustellen ist, welche regelmässigen Aus- gaben die Parteien mit ihrem Einkommen finanziert haben. Dies umso mehr, als

– wie noch zu zeigen sein wird – das betragsmässig gleich hohe Einkommen in Zürich nicht der gleichen Kaufkraft entspricht wie in ... [F]. Zu den ehelichen Kos- ten hinzu kommen die trennungsbedingten Mehrkosten. Dabei handelt es sich um ein Gemenge von Kosten, die teilweise aus der Fortführung des Ehelebens her- rühren und teils durch den Neuanfang bedingt sind (VETTERLI, a.a.O., Art. 176

- 31 - N 27). Entgegen dem Berufungskläger (act. 2 N 27) ist die Vorinstanz vorliegend nicht vom Fehlen trennungsbedingter Mehrkosten ausgegangen. Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, ein gesondertes Eingehen auf trennungsbeding- te Mehrkosten erübrige sich, hätten doch die Parteien bereits vor der Trennung zusätzliche Auslagen für den Wochenaufenthalt des Berufungsklägers gehabt (act. 7 E. II.5.3.2bc S. 14 f.). Zusätzlich in den Entscheid betreffend der Festset- zung ehelicher Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen sind auch sonstige Änderun- gen, die seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eingetreten sind (ZK ZGB-BRÄM, Art. 176 N 11); vorliegend betrifft dies namentlich die durch die Auf- nahme der Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte verursachen Kosten, wie namentlich die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung der Berufungsbeklagten.

E. 5.2 Rein ziffernmässig stand den Parteien zur Deckung des familiären Be- darfs vor der Trennung ein Einkommen von Fr. 10'633.30 zur Verfügung. Da die Parteien bereits vor der Trennung über zwei Wohnsitze verfügten, weil sich der Wohnsitz der Familie in ... [F] befand, währendem der Berufungskläger seit 2012 in Zürich arbeitete und dort unter der Woche auch wohnte, wurde aus diesem Einkommen bereits vor der Trennung die Wohnung des Berufungsklägers in Zü- rich sowie die Hypothek für das Haus der Familie in ... [F] finanziert. Die Miete des Berufungsklägers betrug dabei Fr. 2'181.– pro Monat (act. 8/26/3), währendem die Kosten der Hypothek sich monatlich auf rund € 2'065.– beliefen (act. 8/26/4); dies entsprach zum Wechselkurs im Zeitpunkt der Trennung Ende Januar 2014 einem Betrag von Fr. 2'534.50 pro Monat bzw. zum Zeitpunkt des Umzuges der Familie in die Schweiz per 30. Juni 2014 einem solchen von monatlich Fr. 2'507.60 (vgl. www.finanzen.ch/waehrungsrechner). Soweit die Berufungsbe- klagte hinsichtlich der Miete des Berufungsklägers in Zürich für diese Zeit geltend macht, Letzterer habe für seinen Wochenaufenthalt in Zürich nicht die gleichen Platzverhältnisse beanspruchen dürfen wie heute, seien doch regelmässige Be- suche der Kinder in Zürich nie geplant gewesen (act. 16 N 60), ist darauf hinzu- weisen, dass es sich als irrelevant erweist, ob die damalige Miete des Berufungs- klägers den damaligen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten angemessen er- schien, zumal die Ehegatten tatsächlich diesen Betrag für die Wochenaufent-

- 32 - haltswohnung in Zürich aufgewendet haben und zur Ermittlung des ehelichen Standards auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse abzustellen ist. Sodann flog der Berufungskläger vor der Trennung jeweils am Wochenende zu seiner Familie nach ... [F] (vgl. act. 2 N 5; act. 8/9 N 7), wobei er vorinstanzlich belegt hat, dass dafür im Jahr 2013 Fr. 12'556.88 aufgewendet wurden (act. 8/18/9). Dies ent- spricht monatlichen Reisekosten von Fr. 1'046.40. Vom Einkommen des Beru- fungsklägers verblieb damit noch ein Betrag von rund Fr. 4'900.– pro Monat (Fr. 10'633.30 ./. Fr. 2'181.– Mietkosten Berufungskläger ./. rund Fr. 2'500.– Hypo- thek ... [F] ./. Fr. 1'046.40 Reisekosten), welcher für den Unterhalt der Familie verwendet werden konnte. Tatsächlich keine besonderen Kosten entstanden den Parteien in der vor- liegenden Konstellation durch die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, zu- mal die Eheleute auch bereits vor der Trennung für zwei Haushalte aufzukommen hatten und sich die wegfallenden Reisekosten des Berufungsklägers und die hö- heren Mietkosten für zwei Haushalte in Zürich in etwa die Waage hielten. Vor der Trennung betrugen die Kosten für Wohnen und Pendeln Fr. 5'727.40 (Fr. 2'181.– Miete Zürich + rund Fr. 2'500.– Hypothek ... [F] + Fr. 1'046.40 Reisekosten), im vorinstanzlichen Urteil sind Kosten für Wohnen in Zürich sowie des noch zu be- zahlenden Anteils der Hypothek in ... [F] von insgesamt Fr. 5'323.– (Fr. 2'023.– Miete Berufungsbeklagte + Fr. 2'500.– Mietkosten Berufungskläger gemäss Urteil Vorinstanz + Fr. 800.– Hypothek ... [F]) berücksichtigt (vgl. act. 7 E. II.5.3.3.-4. S. 15 ff.). Wie gesehen bestehen durch eine Trennung bedingte Mehrkosten je- doch meist in einem Gemenge von Kosten, die teilweise aus der Fortführung des Ehelebens herrühren und teils durch den Neuanfang bedingt sind. Im Falle der Parteien fallen insbesondere die Trennung der Parteien und der Umzug der Fami- lie nach Zürich zusammen. Mehrkosten entstanden in dieser Konstellation na- mentlich durch das höhere Preisniveau in Zürich, erreicht doch das Preisniveau in Frankreich (Lyon) gemäss Kaufkraftvergleich, wie er unter anderem von der UBS AG erhoben wird, im Vergleich zu Zürich (ohne Berücksichtigung der Miete) ledig- lich 71,2 % (www.ubs.com/preiseundloehne). Dementsprechend hätten der Fami- lie in der Schweiz rund Fr. 2'000.– pro Monat (Fr. 4'900.– / 71.2 * 100) mehr zu

- 33 - Verfügung stehen müssen, um den Verlust der Kaufkraft im Vergleich zu Frank- reich auszugleichen. Als Zwischenergebnis lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation zum gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten sagen, dass dieser im we- sentlichen aus den bereits in ... [F] anfallenden Positionen unter Anpassung an das Preisniveau der Schweiz besteht. Hinzu kommen namentlich die durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte verursachten Kos- ten.

E. 5.3 Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten und der Kinder

E. 5.3.1 Kinderzuschläge zum Grundbetrag Vorab anzumerken ist, dass die Vorinstanz bei den Kinderzuschlägen zum Grundbetrag von je Fr. 600.– die den Kindern zustehenden Kinderzulagen von Fr. 250.– für C._____ bzw. je Fr. 200.– für D._____ und E._____ richtiger- weise bereits in Abzug gebracht hat, da diese Leistungen ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und deshalb bei der Ermittlung des durch den Un- terhaltsbetrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorab in Abzug zu bringen sind (act. 7 E. 5.3.3. S. 16; vgl. BGer 5A_755/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.1). Aus den dem Gericht vorliegenden Lohnabrechnungen der Parteien (act. 18/22; 8/18/10) ist jedoch ersichtlich, dass weder der Berufungskläger noch die Beru- fungsbeklagte derzeit Kinderzulagen beziehen, wobei die Berufungsbeklagte dazu vorbringt, sie habe bis anhin die notwendige Unterschrift des Berufungsklägers zur Beantragung der Kinderzulagen nicht erhältlich machen können (act. 16 N 38). Dies wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 21 N 5). Der Berufungskläger ist deshalb an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er sich vor-instanzlich mit dem Bezug der Kinderzulagen durch die Berufungsbeklagte einverstanden erklärt hat (act. 7 E. II.5.4.3. S. 26 f.), weshalb er – sofern dies in- zwischen nicht bereits geschehen sein sollte – nunmehr die notwendigen Mitwir- kungshandlungen vorzunehmen hat, damit die Berufungsbeklagte die Kinderzula- gen auch tatsächlich beziehen kann.

- 34 -

E. 5.3.2 Krankenkasse VVG Der Berufungskläger macht in Bezug auf den von der Vorinstanz im Be- darf der Berufungsbeklagten und der Kinder für die Berufungsbeklagte angerech- neten Betrag für die Krankenversicherung nach VVG zusammengefasst geltend, eine Zusatzversicherung nach VVG habe nicht zum ehelichen Standard gehört, sei doch die Familie bis anhin, d.h. bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haus- halten, nicht zusatzversichert gewesen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ak- tenwidrig festgestellt, die Auslagen für die Zusatzversicherung seien unbestritten geblieben, beziehe sich die von der Vorinstanz zitierte Stelle doch auf die Be- rechnung des Kinderunterhalts. Er lasse die Kosten bei der Kinderunterhaltsbe- rechnung gelten soweit ihm die gleichen Kosten zugestanden würden (act. 2 N 79). Die Vorinstanz hatte hierzu festgehalten, die Krankenkassenkosten beste- hend aus Prämien für KVG und VVG seien ausgewiesen. Zudem sei die Aufnah- me der Auslagen für die Zusatzversicherung seitens des Berufungsklägers unbe- stritten geblieben (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16). Aus einer von der F._____ gestellten Offerte (act. 8/10/3) ergeben sich für die drei Kinder Versicherungskosten von Fr. 252.85 (Fr. 207.80 VVG/Fr. 45.05 VVG) und für die Berufungsbeklagte solche von Fr. 464.85 (Fr. 429.55 KVG/Fr. 35.30 VVG). Vorliegend bestritten werden vom Berufungskläger einzig die VVG Kosten der Berufungsbeklagen, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass diese vorinstanzlich nicht bestritten wurden und zwar weder beim Kinderunterhalt noch beim Ehegat- tenunterhalt (vgl. act. 8/25 S. 10 f. und S. 15). Selbst wenn diese Kosten vom Be- rufungskläger vorinstanzlich bestritten worden wären, übersieht er, dass die Kos- ten einer Zusatzversicherung nach VVG der Berufungsbeklagten in Verhältnissen wie denjenigen der Parteien als umzugsbedingte Mehrkosten unabhängig davon zuzugestehen wären, ob am ausländischen Wohnsitz eine vergleichbare Versi- cherung bestanden hat, erweisen sich diese Kosten in der Schweiz doch ohne Weiteres als standesgemäss. Da jedoch der Berufungskläger im Weiteren selbst ausführt, er anerkenne die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der Kin- derunterhaltsbeiträge (act. 2 N 79), erübrigen sich Weiterungen hierzu und die Krankenkassenkosten für die Berufungsbeklagte sowie die Kinder sind entspre-

- 35 - chend der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung im Umfang von Fr. 718.– zu über- nehmen.

E. 5.3.3 Selbstbehalt/Franchise Im Zusammenhang mit der der Berufungsbeklagten und den Kindern vor- instanzlich für Selbstbehalt/Franchise angerechneten Betrag von Fr. 150.– bringt der Berufungskläger vor, er habe diese Position vorinstanzlich durch andere Tat- sachenbehauptungen bestritten und zudem sei die Position in keiner Weise sub- stantiiert worden. Die Berufungsbeklagte führe sogar selber aus, sie sei kernge- sund (act. 2 N 85). Die Vorinstanz hatte diesbezüglich festgehalten, der Beru- fungskläger habe zu den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für Franchise und Selbstbehalt von Fr. 400.– nicht explizit Stellung bezogen, son- dern sich darauf beschränkt, im von ihm als angemessen erachteten Bedarf der Berufungsbeklagten keine solchen Kosten aufzuführen. Die Berufungsbeklagte und die Kinder würden eine Franchise von je Fr. 300.– pro Jahr aufweisen, was auf den Monat umgelegt rund Fr. 100.– entspreche. Nach Miteinbezug geschätz- ter Kosten für Selbstbehalte allfällig notwendiger medizinischer oder ärztlicher Auslagen rechtfertige sich die Berücksichtigung von insgesamt Fr. 150.– (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16 f.). Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers, wonach die entsprechenden Kosten nicht substantiiert seien, ist die jährliche Franchise für die Berufungsbeklagte sowie die drei Kinder von je Fr. 300.– pro Jahr ausgewiesen (vgl. act. 8/10/3), was pro Monat die bereits von der Vorinstanz angerechneten Kosten von Fr. 100.– pro Monat ergibt. Dass es die Vorinstanz darüber hinaus als glaubhaft angesehen hat, dass für die drei Kinder sowie die Berufungsbeklagte zusätzlich Gesundheitskosten von Fr. 50.– pro Monat entstehen, ist nicht zu be- anstanden. Entsprechend bleibt es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Be- trag von Fr. 150.– für Selbstbehalt und Franchise.

E. 5.3.4 Ferien

a) Die Vorinstanz hat sowohl im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder als auch in demjenigen des Berufungsklägers Fr. 300.– monatlich für Feri- en berücksichtigt (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16 und II.5.3.4. S. 21). Zur Begründung hat-

- 36 - te sie festgehalten, gemäss den Ausführungen der Berufungsbeklagten sei man mindestens einmal pro Jahr, manchmal auch zweimal in den Ferien gewesen, habe Bootstouren und Skifahrten gemacht oder beispielsweise eine Reise nach G._____ für € 5'000.– bis € 6'000.– unternommen. Ein anderes Mal sei man in die Berge gefahren und habe Freunde eingeladen, was sehr teuer gewesen sei. Demgegenüber habe der Berufungskläger regelmässige, alljährliche Ferienreisen bestritten und vorgebracht, wohl habe man im Jahr 2013 zwei Wochen Ferien in einer Villa in … und in ... [F] gemacht; die Kosten für die Villa habe man aufgeteilt und in ... [F] seien die Ausgaben normal gewesen. Die Bootsfahrt sei zwischen den beteiligten Familien aufgeteilt worden und habe € 300.– gekostet. Im Jahr 2012 sei man für eine Familienhochzeit nach G._____ gereist, wobei Flugkosten von € 1'000.– bis € 1'500.– für die ganze Familie angefallen seien. Gewohnt habe man bei seinen Eltern. Den letzten Skiurlaub habe man zuletzt im Dezember 2013 in Form von ein paar Tagestrips gemacht. Die Vorinstanz schloss aus diesen Aus- führungen der Parteien, diese würden immerhin deutlich machen, dass zumindest in der letzten Zeit Ferien gemacht worden seien, wenn auch die damit einherge- henden Kosten unterschiedlich hoch geschildert würden und seitens der Beru- fungsbeklagten für die geltend gemachten hohen Ferienauslagen keine Belege eingereicht worden seien. Vor diesem Hintergrund und da bei Ferien mit drei Kin- dern – seien dies nun kostspielige Reisen nach G._____ oder Tagestrips für das Skifahren – Rückstellungen angezeigt seien, würden sich Ferienrückstellungen von Fr. 300.– rechtfertigen (act. 7 E. II.5.3.3. S. 18 f.). Aus Gründen der Gleichbe- handlung der Parteien und damit der Berufungskläger auch Ferien mit den Kin- dern machen könne, sei es angezeigt, diese Position auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen, zumal er mit ihnen – im Gegensatz zur Berufungsbeklagten – ak- tiv Wintersport betrieben habe (act. 7 E. II.5.3.4. S. 25).

b) Der Berufungskläger bestreitet im Berufungsverfahren wie bereits vor- instanzlich die von der Berufungsbeklagten für Ferien geltend gemachten Kosten. Er bringt zusammengefasst vor, die Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich Fr. 600.– für Ferien geltend gemacht und behauptet, die Familie habe jeweils einmal im Sommer und einmal im Winter Ferien gemacht. Dazu habe sie irgend- welche in keiner Weise substantiierten, selbst gefertigten Zahlen abgegeben. So-

- 37 - dann habe sie in der Parteibefragung völlig unpräzise und anscheinend frei erfun- den "Skifahren und Bootstouren" im Plural angegeben und mit Zahlen um sich geworfen, welche in keiner Weise hinreichend belegt worden seien. Richtig sei, dass die Familie einmal im Jahr 2010 eine Woche Winterferien gemacht habe und im Jahr 2013 zwei Wochen in den Sommerferien gewesen sei, davon eine zuhau- se in ... [F]. Im Jahr 2012 hätten sie zudem für eine Hochzeit ein verlängertes Wochenende in G._____ verbracht, wobei die Familie bei seinen Eltern gewohnt habe. Im Dezember 2013 habe man zudem Skitagesausflüge unternommen (act. 2 N 80). Die Berufungsbeklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass was der Berufungskläger zu den umstrittenen Beträgen für Ferienrückstellungen vor- bringe, irrelevant sei, habe die Vorinstanz doch beiden Parteien den gleich hohen monatlichen Betrag für diesen Posten zugebilligt. Zumindest hätten die Parteien folgende Ferien gemacht (act. 16 N 113): 04/2006 Ferien mit einer befreundeten Familie in einem … Parc 05/2006 Familienbesuch in … 2007 Skiurlaub in … 2007 Sommerferien in … 2008 Skiurlaub in … 08/2009 10-tägige Ferien in … 12/2009 Weihnachtsferien in .. 02/2010 Mehrtägiger Ausflug … 04/2010 Reise für eine Woche nach G._____ für eine Hochzeit 08/2010 10-tägige Sommerferien in … 08/2010 Reise n. G._____ zum 40. Hochzeitstag der Eltern des Berufungsklägers 10/2011 Reise an die Hochzeit des Bruders der Berufungsbeklagten 08/2012 Reise n. G._____ an die Hochzeit der Schwester des Berufungsklägers 01/2013 Skiausflüge 07/2013 Ausflüge mit gemietetem Boot und in Hochseilpark (…) Als Beleg reicht die Berufungsbeklagte diverse Fotos (act. 18/26-32 und 18/34-35) sowie einen Auszug für ein Konto der französischen Post ein, auf wel- chem ersichtlich ist, dass am 13. Juni 2012 eine Zahlung an die … Airways über € 1'845.– vorgenommen wurde (act. 18/33). Weiter führt sie zusammengefasst

- 38 - aus, zwischen den Parteien sei unbestritten geblieben, dass Ferien gemacht wor- den seien. Nachdem der Berufungskläger nunmehr die Kinder jedoch nicht mehr mit in die Ferien nehmen wolle (bzw. dies jedenfalls zur Zeit nicht tue), lasse sich ein gleich hoher Betrag für sie mit den Kindern wie jener für den Berufungskläger nicht länger aufrecht erhalten, weshalb sich eine moderate Erhöhung der Kosten für die Ferien auf Fr. 600.– (für die Berufungsbeklagte und die drei Kinder) ohne Weiteres rechtfertigen lasse (act. 16 N 113.16).

c) Soweit der Berufungskläger zu den von der Berufungsbeklagten erst im Berufungsverfahren eingereichten Fotos geltend macht, es handle sich dabei um unzulässige Noven (act. 21 N 10), ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits (vor- stehend Ziff. II.2.2) ausgeführt – der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsverfahren führt. Grundsätzlich sind die Kosten für Ferien aus dem Überschuss zu bestreiten und nicht als Position im Grundbedarf anzurechnen. Die Vorinstanz hielt indes zutreffend fest, dass sich aus den Ausführungen beider Parteien ergibt, dass sie Ferien gemacht haben, wenn auch Ferienkosten in be- stimmter Höhe nicht nachgewiesen sind. Dass Ferien gemacht wurden, ist damit hinreichend glaubhaft und es erweist sich auch als sachgerecht bei den konkreten Verhältnissen die Position im Rahmen des erweiterten Bedarfs der Parteien zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren nunmehr zwar behauptet, welche Ferien in den letzten acht Jahren gemacht worden seien. Je- doch hat sie es, mit Ausnahme des Besuchs der Hochzeit der Schwester des Be- rufungsklägers, wo Kosten von € 1'845.– angefallen seien (vgl. act. 16 N 113.13), unterlassen, die Höhe der dafür aufgewendeten Mittel zu behaupten. Aus der vor- instanzlich eingereichten Tabelle, welcher zu entnehmen ist, es seien für Winter- ferien € 3'437.50 und für Sommerferien € 3'300.– aufgewendet worden (vgl. act. 8/10/5), ergibt sich nicht, wann diese Kosten angefallen sein sollen. Sie be- weisen die Ferienkosten jedenfalls nicht. Gleiches gilt für die von der Berufungs- beklagten nunmehr im Berufungsverfahren eingereichten Fotos. Wenn die Vor- instanz bei dieser Behauptungslage beiden Parteien Ferienrückstellungen von

- 39 - Fr. 300.– zugestand, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu bean- standen.

E. 5.3.5 Deutschkurse

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder ins- gesamt Fr. 800.– für Deutschkurse berücksichtigt, davon Fr. 300.– monatlich für die Berufungsbeklagte und Fr. 500.– monatlich für die Kinder (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19). Dazu hatte sie erwogen, die von der Berufungsbeklagten geforderte Be- rücksichtigung von Kosten für Deutschkurse würden von dieser mit dem in der Schweiz versuchten Neuanfang und der für die Kinder wichtigen Integration in Klasse und Freundeskreis begründet. Nach Ansicht des Berufungsklägers würden für die Kinder keine Kosten anfallen, da einerseits die öffentliche Schule die Kin- der gratis unterrichte und andererseits die Kosten für die Berufungsbeklagte aus dem Grundbetrag und dem Überschuss zu bestreiten seien. Insgesamt erachtete es die Vorinstanz trotz eines von der Schule angebotenen 4-wöchigen Intensiv- programmes für die Kinder als glaubhaft, dass zusätzlicher Unterricht notwendig sei, zumal sich die Lehrer über die erzielten Fortschritte besorgt zeigten und sich die Kinder in einem Alter befänden, in welchem in der Schule komplexer und an- spruchsvoller Stoff vermittelt würde. Sie seien daher auf eine umfassende und in- tensive Deutschausbildung angewiesen, die über das Angebot der Schule hin- ausgehe. Auch der Berufungsbeklagten seien entsprechende Kosten zuzugeste- hen, damit sie die Kinder bei ihren sprachlichen Bemühungen ebenfalls unterstüt- zen könne (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19).

b) Der Berufungskläger bestreitet diese Kosten und stellt sich im Wesent- lichen auf den Standpunkt, diese seien nicht hinreichend substantiiert worden. Dies sei auch gar nicht möglich, würden doch weder die Berufungsbeklagte noch die Kinder einen Deutschkurs besuchen. Die rückwirkende Anrechnung einer un- streitig gar nicht bestehenden Position sei unzulässig. Im Übrigen handle es sich bei den Kosten des Deutschkurses der Kinder um ausserordentliche Kosten, wel- che die Ehegatten hälftig oder im Verhältnis ihrer Einkommen aufzuteilen hätten. Zudem habe er selbst auch geltend gemacht, er plane einen Deutschkurs, jedoch seien ihm keine Kosten angerechnet worden (act. 2 N 82). Zudem könnten die

- 40 - Kinder auch weiterhin einen kostenlosen Deutschkurs an der öffentlichen Schule besuchen (act. 5 S. 1 f.). Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, die Kinder würden seit No- vember 2014 einen wöchentlichen Deutschkurs des …zentrums in Zürich besu- chen. Sie habe diese Kosten bereits im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorg- licher Massnahmen glaubhaft gemacht, es sei jedoch klar, dass sie erst nach Zu- sprechung des entsprechenden Betrages die Kinder auch tatsächlich habe an- melden können, da sie den Kurs sonst nicht hätte bezahlen können. Die Kinder würden nun gemeinsam zweimal wöchentlich Zusatzunterricht Deutsch erhalten (act. 16 N 117). Als Beleg reicht sie eine E-Mail des …zentrums Zürich vom

18. November 2014 ins Recht, in welchem bestätigt wird, dass der Unterricht für C._____, D._____ und E._____ entsprechend den in der E-Mail genannten Kon- ditionen habe organisiert werden können (act. 18/36). Zudem legt sie vier Rech- nungen des …zentrums vom 24. November 2014 über insgesamt Fr. 4'866.– vor (act. 18/37). Weiter führt sie aus, dass sie persönlich tatsächlich noch keinen Deutschkurs habe besuchen können, wobei sie dies einerseits damit begründet, dass der Berufungskläger seit Oktober 2014 keinen Unterhalt mehr bezahlt habe, womit sie den Kurs habe bezahlen können und andererseits die vereinbarte Abendbetreuung der Kinder durch den Berufungskläger nicht funktioniert habe, weshalb sie keine Zeit für einen Deutschkurs gehabt habe (act. 16 N 118). In Reaktion darauf hat der Berufungskläger vorgebracht, ihm sei von den Kindern bekannt, dass die Berufungsbeklagte den Auftrag für den Deutschkurs storniert habe, weshalb er die Kosten für den Deutschkurs nach wie vor bestreite. Zudem sei seine Freundin bundesdeutscher Nationalität, sprachlich versiert und habe schon mehrfach angeboten, die Kinder zu unterrichten (act. 21 N 17). Die Berufungsbeklagte entgegnet daraufhin, dass die Kinder weiterhin ei- nen Deutschkurs im …zentrum in Zürich besuchen würden. Sie habe die einge- reichten Rechnungen inzwischen beglichen, habe dies aufgrund ausstehender Unterhaltsbeiträge jedoch erst kürzlich tun können (act. 26 N 49), wobei sie eine E-Mail des …zentrums vom 30. April 2015 einreicht, worin der Eingang einer Zah- lung von Fr. 4'800.– per 03/2015 bestätigt wird (act. 27/5). Sodann bringt sie vor,

- 41 - es sei keine Lösung, die Kinder durch die Freundin des Berufungsklägers unter- richten zu lassen, stehe doch für sie [die Berufungsbeklagte] eine Normalisierung der Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern im Vordergrund. Der Beru- fungskläger übe nicht einmal sein zweiwöchentliches Besuchsrecht (und Ferien- recht) aus. Zudem sei das Verhältnis der Kinder zur Freundin des Berufungsklä- gers aus nachvollziehbaren Gründen derart gespannt, dass der Unterricht in einer Fremdsprache utopisch bleibe (act. 26 N 50).

c) Insgesamt ist aufgrund der von der Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen (vgl. act. 18/36 und 27/5) glaubhaft, dass die Kinder seit November 2014 einen Deutschkurs besuchen. Dass die für einen solchen Deutschkurs anfal- lenden Kosten aufgrund des Umzuges von Frankreich in die Schweiz und die da- mit verbundene sprachliche und schulische Neuintegration der Kinder notwendig sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und vermag dem denn auch nichts Wesentliches entgegen zu halten; eine Unterrichtung der Kinder durch sei- ne Freundin kann zumindest einen professionellen Sprachunterricht nicht erset- zen. Angesichts des unwidersprochen gebliebenen angespannten Verhältnisses zwischen der Freundin des Berufungsklägers und den Kindern, erweist sich der Vorschlag auch als wenig sensibel. Dass die Kinder teilweise auch von der öffent- lichen Schule angebotene Sprachkurse besuchen können, macht zudem die pri- vat organisierten Kurse nicht überflüssig, befinden sich die Kinder doch – wie be- reits die Vorinstanz festgehalten hat (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19 f.) – in einer ent- scheidenden Phase ihrer schulischen Ausbildung, weshalb die schnelle Überwin- dung sprachlicher Integrationsschwierigkeiten grosse Bedeutung zuzumessen ist. Dem Argument des Berufungsklägers, es handle sich bei den Sprachkosten um ausserordentliche Kinderkosten, welche zwischen den Parteien hälftig oder im Verhältnis ihrer Einkommen aufzuteilen seien, ist sodann entgegenzuhalten, dass die voraussichtliche Dauer dieser Kosten deren Aufnahme in den ordentlichen Bedarf der Kinder zumindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens ohne Wei- teres rechtfertigt. Zuzustimmen ist dem Berufungskläger jedoch insoweit, als er die rückwirkende Anrechnung dieser Kosten per Juli 2014 bemängelt; richtiger- weise sind diese Kosten im Bedarf der Kinder erst ab November 2014 zu berück-

- 42 - sichtigen. Schliesslich, erweist sich auch die Rüge des Berufungsklägers in Bezug auf die der Berufungsbeklagten persönlich zugesprochenen Beiträge als begrün- det: Entweder sind solche Auslagen eines Ehegatten nämlich durch diesen aus seinem Überschuss zu bestreiten oder aber, aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien, beiden Ehegatten zuzugestehen, zumal vorliegend beide Ehegatten nicht deutscher Muttersprache sind und auch vom Berufungskläger vorinstanzlich Kosten für einen Deutschkurs geltend gemacht wurden (vgl. act. 8/25 S. 19). Da diese Kosten jedoch bis heute tatsächlich gar nicht anfallen, sind die von der Vor- instanz dafür im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigten Kosten von Fr. 300.– monatlich zu streichen.

E. 5.3.6 Freizeitkosten Der Berufungskläger bestreitet den der Berufungsbeklagten von der Vor- instanz monatlich für Freizeitaktivitäten zugestandenen Betrag von Fr. 150.– und begründet dies damit, dass entsprechende Ausgaben von ihr nicht substantiiert worden seien. Die Berufungsbeklagte verfüge über keine entsprechenden Ausla- gen. In diesem Sinne habe sie denn auch selbst ausgeführt, dass sie in Zukunft im Sinne einer Neuorientierung entsprechende Freizeitaktivitäten aufnehmen wol- le. Die entsprechende Position sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Weiter fügt er an, dass selbst wenn solche Kosten bestehen würden, diese vom Grundbetrag gedeckt seien und aus diesem zu bestreiten seien. Er selbst habe die Position in seinem eigenen Bedarf nur deshalb substantiiert, weil die Berufungsbeklagte, die keine Hobbies betreibe, ihrerseits Kosten für Hobbies geltend gemacht habe (act. 2 N 81). Im Berufungsverfahren macht die Berufungsbeklagte geltend, sie habe im Rahmen ihres Antrages die zu erwartenden Kosten dargelegt und sie macht geltend, dass sie schon vor der Trennung in der Freizeit gelegentlich Hob- bies nachgegangen sei. Dies sei ihr jetzt, wo das Alter der Kinder einer sportli- chen Betätigung nicht mehr entgegen stehe, wieder möglich (act. 16 N 114 ff.). Der Berufungskläger hält zwar an seiner Bestreitung fest (act. 21 N 15 f.), er be- harrt indes für sich selbst auf der Berücksichtigung eines entsprechenden Betra- ges (act. 2 N 91).

- 43 - Eine Gleichberechtigung der Parteien drängt sich – ebenso wie beim Fe- rienbetrag, welcher vom Berufungskläger für sich gar nicht beansprucht wird – auch hier auf und es kann jedenfalls nicht als willkürliche Ermessensausübung der Vorinstanz betrachtet werden (vgl. act. 2 N 91), wenn sie bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen bei beiden Parteien einen Betrag in der Höhe von Fr. 150.– für Freizeit/Hobby in den erweiterten Bedarf aufnahm (vgl. nachstehen- de Ziff. III.C.5.4.2 zum Bedarf des Berufungsklägers). Für die Kinder wurden im vorinstanzlichen Bedarf je Fr. 100.– für Hobbies berücksichtigt, wobei die Vorinstanz dazu festgehalten hatte, dass die Berufungs- beklagte für die Freizeitaktivitäten der Kinder Fr. 100.– pro Kind beansprucht und der Berufungskläger sich mit diesem Betrag einverstanden erklärt habe (act. 7 E. II.5.3.3. S. 18). Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger nunmehr vor- gebracht, dass er diese Kosten anerkannt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass tatsächlich Kosten anfallen würden. Nun könne dem Protokoll der Kinderan- hörung entnommen werden, dass die Mutter mit den Kindern gar keine Hobbies betreibe. Die Berufungsbeklagte habe damit anscheinend wahrheitswidrig Kosten etwa für Karateunterricht behauptet. Die entsprechenden Kosten seien deshalb zu streichen (act. 5 S. 2 f.). Der Berufungskläger hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, die Aufstellung der Berufungsbeklagten zu den Hobbies der Kinder werde bestritten. Keines der Kinder möge Fussball oder Tennis, was dem Berufungskläger bekannt sei, weil er diese Sportarten mit den Kindern aus- probiert habe. Schwimmen würden alle drei Kinder mögen, diese Sportart betrei- be er mit den Kindern. Im Übrigen würden aber Fr. 100.– pro Kind für Hobbies anerkannt (act. 8/25 S. 21). Zu beachten ist, dass in der vom Berufungskläger be- strittenen Aufstellung der Berufungsbeklagten pro Kind Fr. 100.– für Hobbies be- antragt worden waren und die Berufungsbeklagte dabei geltend gemacht hatte, sie beabsichtige mit den Kindern folgenden Freizeitbeschäftigungen nachzuge- hen: Schwimmen, Fussball und Tennis (act. 8/9 N 35). Dass die Kinder keine Ka- ratekurse besuchen, ändert dementsprechend nichts, zumal der Berufungskläger vorinstanzlich die Kosten für Hobbies der Kinder anerkannt hatte, obwohl er sämt- liche von der Berufungsbeklagten angeführten Sportarten bestritten hatte, wobei Karatekurse in dieser Aufstellung gar nicht enthalten waren. Dementsprechend

- 44 - bleibt es beim von der Vorinstanz für Hobbies der Kinder berücksichtigten Betrag von Fr. 300.–.

E. 5.3.7 Kinderbetreuungskosten

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder für Kinderbetreuung Kosten von Fr. 2'410.– bzw. ab Dezember 2014 Fr. 1'150.– an- gerechnet (act. 7 E. II.5.3.3. S. 20). Dies wurde damit begründet, dass bis anhin Kosten von rund Fr. 2'410.- monatlich angefallen seien: C._____ besuche den Mittagstisch, wofür monatlich Fr. 144.- in Rechnung gestellt würden. D._____ und E._____ würden nebst dem Mittagstisch auch Abendbetreuung in Anspruch neh- men, wobei für jeden von beiden monatliche Auslagen von Fr. 277.20 und Fr. 415.80 (Mittag) sowie Fr. 840.- (Abend) anfallen würden. Lege man die Ausla- gen für alle drei Kinder auf 39 Schulwochen um, so resultiere ein Betrag von Fr. 2'410.- (gerundet; [2 x {Fr. 277.20 + Fr. 415.80 + Fr. 840.- } + Fr. 144.-]: 52 x 39). Die Kosten für die Abendbetreuung würden jedoch nach Angaben der Partei- en mittelfristig, ca. innerhalb von 60 Tagen wegfallen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ab Dezember 2014 nur noch die Kosten für den Mittagstisch der Kinder als Fremdbetreuungskosten mit Fr. 1'150.- (gerundet [(Fr. 277.20 + Fr. 415.80.- ) x 2 + Fr. 144.-] : 52 x 39) anfallen würden (act. 7 E. II.5.3.3. S. 20).

b) Der Berufungskläger hat zu den Kosten für die Mittagsbetreuung vorge- bracht, die Vorinstanz sei hier von zu tiefen Kosten ausgegangen. Tatsächlich würden die Kosten für den Mittagstisch derzeit nicht Fr. 1'150.–, sondern Fr. 1'189.– monatlich betragen (act. 2 N 100). Hinsichtlich der Kosten der Abend- betreuung stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, diese seien als ausserordentliche Kosten von den Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen oder ih- res jeweiligen Überschusses zu tragen (act. 2 N 100). Die Berufungsbeklagte hat demgegenüber im Berufungsverfahren als Novum vorgebracht, dass die Abend- betreuungskosten entgegen der Annahme der Parteien im vorinstanzlichen Ver- fahren nach wie vor anfallen würden, da die Besuche beim Berufungskläger nicht stattfinden würden. Gestützt auf eindringlichen pädagogischen Rat und im Inte- resse der Kinder habe sie der Abendbetreuung im bisherigen Umfang zugestimmt (act. 16 N 35). Als Beleg dieser Betreuungskosten reicht die Berufungsbeklagte

- 45 - fünf Rechnungen des Schulamtes der Stadt Zürich vom 31. Januar 2015 über insgesamt Fr. 9'008.– für die Monate November 2014 bis Januar 2015 ein (act. 18/15). Weiter macht sie geltend, es seien dementsprechend weiterhin die höheren Betreuungskosten im Kinderunterhalt zu berücksichtigen (act. 16 N 36), würde sich doch die von der Vorinstanz getroffene Abstufung der Kinderunter- haltsbeiträge nachträglich als unzutreffend erweisen (act. 16 N 143); in diesem Sinne seien die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Dezember 2014 durch das Gericht im Geltungsbereich der Eventualmaxime auf Fr. 1'710.– zu erhöhen (act. 16 N 147). Der Berufungskläger hat nicht bestritten, dass die Abendbetreu- ungskosten – entgegen der Annahme der Parteien im vorinstanzlichen Verfah- ren – während der Dauer des Berufungsverfahrens weiterhin angefallen sind (vgl. act. 21).

c) Grundsätzlich ist dementsprechend glaubhaft, dass die Abendbetreuungs- kosten entgegen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung auch in der Zeit nach Dezember 2014 angefallen sind. Entgegen der Berufungsbeklagten kann dies je- doch nicht dazu führen, dass ihr deshalb für die Zukunft ein höherer Unterhalts- beitrag zuzusprechen wäre. Vielmehr ist zu beachten, dass – wie der Berufungs- kläger zu Recht geltend macht (act. 21 N 4.1) – die gerichtlich genehmigte Ver- einbarung betreffend die Betreuungsanteile unangefochten geblieben und des- halb in Rechtskraft erwachsen ist. Dementsprechend ist der Berufungskläger be- rechtigt und verpflichtet, jeden Montag und Mittwoch, jeweils von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr, die Betreuungsverantwortung für drei Kinder zu übernehmen (vgl. act. 8/27 S. 1 und act. 7 Disp.-Ziffer 3). Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, da- mit die unangefochten gebliebene und deshalb grundsätzlich vollstreckbar gewor- dene Betreuungsregelung eingehalten und gelebt wird. Es steht der Berufungs- instanz nicht zu, die faktische Nichteinhaltung dieser Regelung durch die Parteien durch eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu perpetuieren und damit faktisch die geltende Betreuungsregelung ausser Kraft zu setzen. Zu beachten ist einzig, dass diese Beiträge für die Zeit des Berufungsverfahren unbestrittenermassen be- reits angefallen sind, weshalb diese Kosten der Abendbetreuung für diese Zeit durch das Gericht zu regeln und deshalb für die Zeit bis und mit Ende Juli 2015 in

- 46 - die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind. Ab August 2015 sind indes keine Kosten für Abendbetreuung mehr zu berücksichtigen. Sollten die Parteien auch nach diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sein, die vereinbarte Betreuungsregelung einzuhalten, ist die Regelung der künftigen Kostentragung für die Abendbetreu- ung der Kinder bei der Vorinstanz zu beantragen, wobei diesfalls auch die gelten- de Betreuungsregelung anzupassen ist. Die Kosten für die Mittagsbetreuung der Kinder sind sodann – entsprechend dem Vorbringen des Berufungsklägers (act. 2 N 100) – von Fr. 1'150.– auf den tatsächlich ausgewiesenen Betrag von Fr. 1'189.– pro Monat zu erhöhen.

E. 5.3.8 Fazit Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositio- nen der Berufungsbeklagten und der Kinder unangefochten, womit folgender Be- darf resultiert: ab 07/2014 ab 11/2014 ab 08/2015 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Kinderzuschlag Fr. 1'150.– Fr. 1'150.– Fr. 1'150.– Miete Fr. 2'023.– Fr. 2'023.– Fr. 2'023.– Krankenkasse Fr. 718.– Fr. 718.– Fr. 718.– Selbstbehalt/Franchise Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Kommunikation Fr. 320.– Fr. 320.– Fr. 320.– Versicherung Fr. 37.– Fr. 37.– Fr. 37.– öffentlicher Verkehr Fr. 196.– Fr. 196.– Fr. 196.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Freizeit Hobbies Kinder Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 300.– Freizeit Berufungsbeklagte Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Deutschkurse Kinder Fr. 500.– Fr. 500.– Kinderbetreuung Fr. 2'449.– Fr. 2'449.– Fr. 1'189.– Ferien Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 300.– Hypothek ... [F] Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Total Fr. 9'763.– Fr. 10'263.– Fr. 9'003.–

E. 5.4 Lebenshaltungskosten des Berufungsklägers

E. 5.4.1 Wohnkosten

a) Der Berufungskläger ist per 1. November 2014 in eine 4.5-Zimmer- wohnung an der …-Strasse … in … Zürich gezogen, wobei der monatliche Miet- zins brutto Fr. 3'450 beträgt (act. 8/36). Die Vorinstanz erwog hierzu, dem Beru- fungskläger solle es möglich sein, für künftige Besuchswochenenden mit den Kin-

- 47 - dern über genügend Platz zu verfügen. Der beanspruchte Betrag von Fr. 3'400.– erweise sich indes als weit überhöht: Die Berufungsbeklagte und die drei Kinder würden – für eine wie vom Berufungskläger ebenfalls beanspruchte 4.5 Zimmer- wohnung im H._____quartier – Wohnkosten von Fr. 2'023.– aufweisen. Auch bei den aktuell herrschenden Stadtzürcher Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt erweise sich für eine 4-Zimmerwohnung ein Betrag von Fr. 2'500.– als angemes- sen. Mit Abschluss des Mietvertrages am 8. bzw. am 9. Oktober 2014 könne der Berufungskläger keine vollendeten Tatsachen bezüglich seiner künftig anrechen- baren Wohnkosten schaffen, zumal bereits im Rahmen der Vergleichsgespräche anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen am 3. Oktober 2014 ein Mietzins in der beantragten Höhe unmissverständlich als zu hoch eingestuft worden sei. Im Fr. 2'500.– übersteigenden Betrag habe der Berufungskläger sei- ne Wohnkosten folglich aus seinem Freibetragsanteil zu finanzieren. In dieser Höhe seien der Einfachheit halber auch die bisherigen Wohnkosten für die Dauer des Untermietverhältnisses [von Juli 2014 bis Oktober 2014] zu veranschlagen (act. 7 E. II.5.3.4. S. 22 f.).

b) Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, es seien ihm die vollen Wohnkosten von Fr. 3'400.– pro Monat anzurechnen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass eine günstigere 4-Zimmerwohnung im H._____quartier marktüblich mindestens Fr. 3'400.– koste. Er habe seit Juli 2014 verzweifelt eine zahlbare, genug grosse Wohnung gesucht und dann diese gefunden, womit of- fensichtlich sei, dass der erstinstanzlich angerechnete Betrag illusorisch sei. Die Wohnung der Berufungsbeklagten im H._____ sei ein absoluter Glücksfall und koste auf dem Markt ein Vielfaches. Zudem habe er Anspruch auf eine entspre- chende Wohnung. Er müsse die drei Kinder nach der Arbeit unter der Woche hälf- tig betreuen und könne deshalb nicht ins Zürcher Hinterland ziehen. Bereits erst- instanzlich habe er zudem vorgebracht, dass ein Mietzins von rund Fr. 3'400.– rund einem Drittel seines Nettoeinkommens entspreche und auch im Verhältnis Miete zu Lohn der Berufungsbeklagten als angemessen erscheine (act. 2 N 90). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass dem Berufungskläger Wohnkosten von Fr. 3'400.– anzurechnen seien. Wie die Vorinstanz festgestellt habe, seien

- 48 - solche Mietkosten für eine alleinstehende Partei, die – wie sich hier gezeigt habe

– für die Kinder nur höchst selten zur Verfügung stehe, völlig überrissen. Eine kurze Internetrecherche auf den gängigsten Immobilienportalen (Homegate, Im- mogate, ect.) zeige, dass auch im Kreis Zürich 4-Zimmerwohnungen zu Fr. 2'500.– und selbst darunter zu haben seien. Dazu müsse der Berufungskläger auch nicht ins "Zürcher Hinterland" ziehen (act. 16 N 122).

c) Grundsätzlich werden im familienrechtlichen Grundbedarf die effektiven Mietkosten der Parteien als Zuschlag berücksichtigt. Die Vorinstanz ist zutreffen- derweise davon ausgegangen, dass im Falle überhöhter Wohnkosten die im Grundbedarf einer Partei zu beachtenden Mietkosten ausnahmsweise auf ein an- gemessenes Mass herabgesetzt werden können. Hinsichtlich der Grösse der dem Berufungskläger als angemessen zuzustehenden Wohnung ist die Vorinstanz zu Recht von einem Platzbedürfnis von 4 Zimmern ausgegangen, ist der Berufungs- kläger doch gemäss der vorliegend unangefochten gebliebenen Betreuungsrege- lung für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, für die drei gemeinsamen Kinder jeweils an jedem zweiten Wochenende zwischen Frei- tag, 18:00 Uhr, und Sonntag, 19:00 Uhr, sowie an jedem Montag und Mittwoch jeweils zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr die Betreuungsverantwortung zu über- nehmen. Zusätzlich ist er berechtigt und verpflichtet, die Kinder während den Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (act. 8/27 S. 1 f.). Dass die Berufungsbeklagte nunmehr sinngemäss einwendet, der Berufungskläger sei als alleinstehend zu be- trachten, stehe er doch für Besuche der Kinder nicht zur Verfügung, ändert daran nichts. Die Parteien sind erneut darauf hinzuweisen, dass das vereinbarte Be- suchsrecht einzuhalten ist und dass beide Seiten die nötigen Anstrengungen und Bemühungen werden unternehmen müssen, um dies zu erreichen. Hinsichtlich der angemessen erscheinenden Mietkosten ist dem Berufungskläger zuzustim- men, dass die Mietkosten der Berufungsbeklagten in der Tat sehr niedrig sind. Dem hat die Vorinstanz aber bereits Rechnung getragen, indem sie dem Beru- fungskläger nicht dieselben Wohnkosten wie der Berufungsbeklagten, sondern einen Betrag von Fr. 2'500.– und damit Fr. 477.– mehr als der Berufungsbeklag- ten und den drei Kindern, angerechnet hat. Der von der Vorinstanz für die Wohn-

- 49 - kosten des Berufungskläger eingesetzte Betrag von Fr. 2'500.– erweist sich ent- gegen dem Berufungskläger sodann keineswegs als illusorisch, sondern für den vom Berufungskläger gewählten Kreis … (Quartier …) als angemessen. Dass es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen ist – wie er behauptet – in der ge- samten Stadt Zürich eine Wohnung mit Mietkosten von unter Fr. 3'400.– zu fin- den, ist dementsprechend nicht glaubhaft; im Übrigen werden die behaupteten "verzweifelten" Suchbemühungen auch in keiner Weise belegt. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsbeklagten berücksichtigten Miet- kosten von Fr. 2'500.– pro Monat. Die darüber hinausgehenden Mietkosten hat der Berufungskläger aus seinem Überschussanteil zu finanzieren.

E. 5.4.2 Freizeitkosten Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger aus Gründen der Gleichbehand- lung der Parteien für Hobbies – wie der Berufungsbeklagten – einen Betrag von Fr. 150.– zugesprochen (act. 7 E. II.5.3.4. S. 25). Der Berufungskläger hat sich zwar im Berufungsverfahren einerseits auf den Standpunkt gestellt, Kosten für Hobbies seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen und deshalb dafür keine Zu- schläge zu gewähren (act. 2 N 81). Andererseits bringt er jedoch vor, nachdem er nun im Gegensatz zur Berufungsbeklagten diesen Betrag vorinstanzlich substanti- iert habe, sei ihm der volle von ihm vorinstanzlich geltend gemachte Betrag von Fr. 200.– pro Monat zuzugestehen (act. 2 N 81 und 91). Soweit er hierbei im Wei- teren vorbringt, dass seine Hobbies von Seiten der Berufungsbeklagten unbestrit- ten geblieben seien (act. 2 N 91), erweist sich dies als nicht zutreffend. Vielmehr hat sich die Berufungsbeklagte sowohl vorinstanzlich (act. 8/9 N 36) als auch im Berufungsverfahren (act. 16 N 114 f., N 123) auf den Standpunkt gestellt, es sei- en beiden Parteien die gleichen Zuschläge für Hobbies zu gewähren. Sodann er- weist es sich nicht als zutreffend, dass der Berufungskläger im Gegensatz zur Be- rufungsbeklagten regelmässige Auslagen für Hobbies belegt hat. Vielmehr hat er vorinstanzlich einen Kontoauszug eingereicht, aus welchem eine Zahlung vom

11. Juli 2014 über Fr. 280.– an den … Club Zürich hervorgeht (act. 8/26/5). Die von ihm behauptete, langjährige Mitgliedschaft und damit das regelmässige Anfal- len dieser Kosten wurde damit indes ebenso wenig glaubhaft gemacht, wie die

- 50 - vorinstanzlich im weiteren behaupteten, für den Erwerb einer neuen …ausrüstung anfallenden Kosten (act. 8/25 S. 16). Sodann erscheint aufgrund der vom Beru- fungskläger eingereichten Rechnung vom 6. März 2014 über € 430.– für ein Snowboard (act. 8/26/6) und einer Überweisung vom 29. März 2014 über Fr. 329.– an eine Firma namens "…" (act. 8/26/7) nicht glaubhaft, dass der Beru- fungsbeklage monatlich rund Fr. 100.– für Snowboarden (Ausrüstung, Wochen- endpässe, etc. ) ausgebe (vgl. act. 8/25 S. 16). Dass der Berufungskläger in der Freizeit Hobbies nachgeht, welche mit Kosten verbunden sind, ist indes ohne Weiteres glaubhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz hierfür einen Betrag von Fr. 150.– monatlich im erweiterten Bedarf zugestanden hat.

E. 5.4.3 Ferien Wie (vorstehend Ziff. III.C.5.3.4) bereits dargelegt sind die von der Vor- instanz im Bedarf beider Parteien berücksichtigten Kosten für Ferien von Fr. 300.– pro Monat nicht zu beanstanden.

E. 5.4.4 Fazit Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositio- nen des Berufungsklägers unangefochten, womit folgender Bedarf resultiert: Grundbetrag Fr. 1'200.– Miete Fr. 2'500.– Krankenkasse Fr. 491.– Franchise Fr. 42.– Kommunikation Fr. 180.– Billag Fr. 39.– Versicherung Fr. 40.– Mobilität Fr. 205.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Hobbies Berufungskläger Fr. 150.– Ferien Fr. 300.– ... [F] Fr. 400.– Total Fr. 5'767.–

E. 5.5 Unterhaltsberechnung

E. 5.5.1 Zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge sind aufgrund des Gesagten drei verschiedene Phasen zu berechnen. So ist bis Ende Oktober 2014 ohne und ab November 2014 mit den Kosten des Deutschkurses der Kinder zu rechnen (vor-

- 51 - stehend Ziff. III.C.5.3.5). In einer dritten Phase sind dann ab Anfang August 2015 die Kosten der Abendbetreuung von E._____ und D._____ nicht mehr zu berück- sichtigen (vorstehend Ziff. III.C.5.3.7). Für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist dementsprechend von fol- genden Zahlen auszugehen: bis Ende Oktober bis Ende Juli ab August 2014 2015 2015 Einkommen Berufungskläger Fr. 11'822.45 Fr. 11'822.45 Fr. 11'822.45 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 6'984.40 Fr. 6'984.40 Fr. 6'984.40 Gesamteinkommen Fr. 18'806.85 Fr. 18'806.85 Fr. 18'806.85 Bedarf Berufungskläger Fr. 5'767.–– Fr. 5'767.–– Fr. 5'767.–– Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 9'763.–– Fr. 10'263.–– Fr. 9'003.–– Freibetrag Fr. 3'276.85 Fr. 2'776.85 Fr. 4'036.85

E. 5.5.2 Es stellt sich die Frage nach der Aufteilung des Freibetrages. Die Vor- instanz hat dazu ausgeführt, es sei darauf zu achten, dass die zuletzt gelebte Le- benshaltung nicht überschritten werde, da dies die obere Grenze des durch den Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfs darstelle. Insbesondere dürfe die Unterhaltsberechnung nicht zu einer Vermögensbildung führen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen werde. Im von ihr ermittelten Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder seien bereits diver- se Positionen des erweiterten Bedarfs (Hobbies, Ferienrückstellungen, Kurse) enthalten, die nicht mehr oder nicht überwiegend mit dem Freibetrag zu finanzie- ren seien. Würden der Berufungsbeklagten, wie von ihr beantragt, 70 % des Frei- betrages zugesprochen, würde dies einer im Massnahmeverfahren unstatthaften Vermögensäufnung gleichkommen. Indes sei aber auch zu beachten, dass die Berufungsbeklagte mit drei Kindern in einem Haushalt lebe und ihrerseits der Freibetragsanteil für vier Personen anfalle. Entsprechend rechtfertige es sich, die Berufungsbeklagte und die Kinder zur Hälfte am resultierenden Freibetrag zu be- teiligen (act. 7 E. 5.4.1. S. 25 f.).

- 52 - Grundsätzlich gilt bei gleichzeitiger Bemessung von Ehegatten- und Kin- derunterhalt nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung der Grund- satz, dass die Kinder am Überschuss zu beteiligen sind, weshalb eine hälftige Aufteilung ohne besondere Begründung unzulässig ist (BGE 126 III 8 E. 3c). Vor- liegend hat die Vorinstanz die hälftige Aufteilung des Überschusses zwar begrün- det, diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen. So hat die Vorinstanz die von ihr zur Reduzierung des Aufteilungsschlüssels angeführten Positionen "Hobbies" und "Ferienrückstellungen" auch im Bedarf des Berufungsklägers be- rücksichtigt. Sodann hat die Vorinstanz zwar angeführt, eine Aufteilung im Ver- hältnis von 70:30, wie sie von der Berufungsbeklagten beantragt werde, führe zu einer Vermögensbildung auf Seiten der Ehefrau, hat dies jedoch nicht begründet. Insgesamt erscheint damit die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Auftei- lung des Überschusses unzulässig. Eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (vgl. BÄHLER, a.a.O., S. 277; URSULA SCHMID, OFK ZGB, 2. Aufl., Art. 176 N 4; ) ergibt je 2/7 für die Parteien und jeweils 1/7 pro Kind. Dementsprechend wäre der Freibetrag zu 5/7 dem Haushalt der Berufungsbeklagten mit den Kindern und zu 2/7 dem Haushalt des Berufungsklägers zuzuweisen. Der Anteil der Berufungsbeklagten mit den Kindern entspräche damit etwas mehr als 70 %, weshalb der entsprechende An- trag der Berufungsbeklagten ausgewiesen erscheint.

E. 5.5.3 Damit ergibt sich anhand der zweistufigen Methode mit Überschussvertei- lung insgesamt folgender, vom Berufungskläger zu bezahlender Unterhaltsbei- trag: bis Ende Okto- bis Ende Juli ab August ber 2014 2015 2015 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 9'763.–– Fr. 10'263.–– Fr. 9'003.–– 70 % Freibetrag Fr. 2'293.80 Fr. 1'943.80 Fr. 2'825.80 ./. Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 6'984.40 Fr. 6'984.40 Fr. 6'984.40 Unterhaltsbeitrag Fr. 5'072.40 Fr. 5'222.40 Fr. 4'844.40 Unterhaltsbeitrag gerundet Fr. 5'070.–– Fr. 5'220.–– Fr. 4'840.––

- 53 - Der vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt dement- sprechend von Juli 2014 bis Ende Oktober 2014 Fr. 5'070.–, von November 2014 bis Ende Juli 2015 Fr. 5'220.– und ab Anfang August 2015 Fr. 4'840.–, davon je- weils Fr. 1'500.– für jedes der drei Kinder sowie Fr. 570.– bis Ende Oktober 2014, Fr. 720.– bis Ende Juli 2015 sowie Fr. 340.– ab Anfang August 2015 für die Beru- fungsbeklagte.

E. 6 Ausserordentliche Kosten für die Kinder

E. 6.1 Der Berufungskläger bringt vor, für die Übernahme ausserordentlicher Kin- derkosten müsse dringend ein Schlüssel gefunden werden. Üblicherweise würden diese Kosten hälftig geteilt, was auch hier angemessen erscheine. Deshalb bean- trage er neu, er habe sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, die nicht von Dritten (insbesondere Versicherungen) übernommen würden (act. 2 N 122).

E. 6.2 Die Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine hälftige Aufteilung der ausserordentlichen Kinderkosten im vorinstanzli- chen Verfahren nicht beantragt worden sei, wobei die Regelung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen auch nicht zwingend erscheine. Der Antrag sei des- halb abzuweisen (act. 16 N 155).

E. 6.3 Der Berufungskläger stellt mit dem Antrag betreffend Regelung der aus- serordentlichen Kinderkosten ein neues Begehren. Der vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Antrag bezüglich der ausserordentlichen Kinderkosten ist nicht glaubhaft gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Ak- ten. D. Vormerknahme erfolgter Zahlungen

1. Werden rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt, muss der Richter be- rücksichtigen, was der ins Recht gefasste Ehegatte schon geleistet hat. Die be- reits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumin- dest in Verbindung mit der Begründung aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rahmen eines

- 54 - definitiven Rechtsöffnungsverfahrens zu gewährleisten (BSK ZGB I-ISENRING/ KESSLER, 5. Aufl., Art. 173 N 11).

E. 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 64 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 65'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 29. Juli 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 18. November 2014; Proz. FE140660

- 2 - Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten: (act. 8/23 S. 2 ff.)

1. Der Klägerin sei die eheliche Wohnung (... [Adresse]) zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, nachfolgende Zahlungen an den Un- terhalt der Familie zu leisten:

a) an die Kosten und Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'800.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, Erziehungs- oder Ausbildungszulagen, rückwirkend per. 1. Juli 2014.

b) an die Kosten des Unterhalts der Klägerin persönlich einen Unter- haltsbeitrag von CHF 860.–, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwirkend per 1. Juli 2014.

3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

4. Dem Beklagten sei während der Dauer des Massnahmeverfahrens ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, wobei sich die Eltern im di- rekten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs der Kinder und des Beklagten auf angemessenen Verkehr einigen. Falls ei- ne Einigung nicht zustande kommt, gilt folgende Regelung des persön- lichen Verkehrs:

a) Dem Beklagten einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr zu an Wochenenden ungerader Kalenderwochen (von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr).

b) Der Beklagte verpflichtet sich unter der Woche am Montagabend und Mittwochabend, die Kinder zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr zu betreuen.

c) Sofern die Dauer des Massnahmeverfahrens es ferner nötig ma- chen sollte, gilt folgende Regelung des persönlichen Verkehrs an Feiertagen:

i) Die Kinder verbringen Weihnachten (24. – 26. Dezember) bei der Klägerin. ii) Die Kinder verbringen Silvester/Neujahr (31. Dezember – 2. Januar) beim Beklagten. iii) In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten folgende zusätzliche Feiertagsbesuche zu: Auffahrtswo- chenende inkl. Auffahrtsmontag (14.00 – 21.00 Uhr). iv.) In Jahren mit gerader Jahreszahl stehen dem Beklagten fol- gende zusätzliche Feiertagsbesuche zu: Ostersamstag – Ostermontag (14.00 – 21.00 Uhr).

d) Sofern die Dauer des Massnahmeverfahrens es nötig machen sollte, steht dem Beklagten einerseits und den Kindern anderer- seits ferner das Recht auf persönlichen Verkehr während insge- samt drei Wochen Ferien im Jahr zu, wovon zwei Wochen zu- sammenhängend sein sollen. Der Beklagte teilt der Klägerin min-

- 3 - destens drei Monate im Voraus schriftlich mit, wann er sein Feri- enbesuchsrecht ausüben will. Er hat dabei auf die Ferientermine der Klägerin Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben wurden.

e) Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten trägt der Beklagte.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2014: (act. 7 S. 30 f.)

1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller bereits und auch weiterhin getrennt leben.

2. Die Obhut über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2001, D._____, geb. tt.mm.2003, und E._____, geb. tt.mm.2004, wird der Gesuchstellerin zuge- teilt.

3. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 2014 wird im Hinblick auf die Kinder- belange einstweilen und unter dem Vorbehalt künftiger nötiger Weiterungen genehmigt.

4. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 2014 wird im Hinblick auf die Zutei- lung der ehelichen Wohnung vorgemerkt.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfäl- lige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats

- Fr. 5'800.– rückwirkend ab 1. Juli 2014 bis und mit Ende November 2014;

- Fr. 5'170.– ab 1. Dezember 2014, nämlich Fr. 1'300.– bzw. Fr. 670.– für die Gesuchstellerin persönlich und jeweils Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertrag- liche Kinder- und Familienzulagen, für jedes der drei Kinder.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner bis 30. September 2014 Zahlungen im Umfang von Fr. 18'266.- geleistet hat, welche an seine Unter- haltspflicht gemäss Ziffer 5 anzurechnen sind.

- 4 -

7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid be- funden. 8.-9. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und wie folgt zu korrigieren: "5.

a. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen per- sönlichen Unterhalt schulden. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungs- beklagten einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von maximal CHF 860.00 zu bezahlen.

b. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 900.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats zum Voraus, zuzüglich allfälliger Fami- lienzulagen.

c. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, zur Hälfte für ausserordentli- che Kosten (schulische Fördermassnahmen, kieferorthopädische Be- handlungen usw.) der Kinder aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbe- sondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen."

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger in der Zeit vom

1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2014 Zahlungen in der Höhe von mindestens CHF 12'319.00 geleistet hat, welche an die Unterhaltspflicht an- zurechnen sind.

- 5 -

3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.00 (zuzüglich 8 %. MWST) zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren." der Berufungsbeklagten (act. 16 S. 2 f.): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 282 Abs. 2 ZPO sei die Dispositivziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 18. November 2014 (Geschäfts-Nr.: FE140660-L) wie folgt zu ergänzen (kursiver Teil): "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats

- Fr. 5'800.- rückwirkend ab 1. Juli 2014 bis und mit Ende November 2014

- Fr. 5'800.- rückwirkend ab 1. Dezember 2014 nämlich Fr. 1'710.-, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Famili- enzulagen, für jedes der drei Kinder und der Restbetrag für die Ge- suchstellerin"

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."

- 6 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2001 in ..., Luxemburg. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, nämlich C._____, geb. am tt.mm.2001, D._____, geb. am tt.mm.2003 und E._____, geb. am tt.mm.2004 (act. 8/1 S. 2).

2. Seit dem 20. August 2014 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksge- richt Zürich in einem Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 ZGB gegenüber (act. 8/1-2). Mit Eingabe vom 9. September 2014 hatte die damalige Gesuchstel- lerin und heutige Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt (act. 8/9) und dieses anlässlich der Anhörung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Okto- ber 2014 in das vorstehende Massnahmebegehren abgeändert (act. 8/23 S. 2 ff.). Im Zuge der geführten Einigungsgespräche schlossen die Parteien eine Teilver- einbarung betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, elterlicher Sorge, Obhut und persönlichen Verkehr sowie Wohnung (act. 8/27, Prot. Vi. S. 28). Mit Verfügung vom 18. November 2014 erliess die Vorinstanz den vorgenannten Ent- scheid (act. 8/37 = act. 7, nachstehend zitiert als act. 7). Dieser Entscheid wurde dem damaligen Gesuchsgegner und heutigen Berufungskläger (nachfolgend Be- rufungskläger) am 24. November 2014 zugestellt (act. 8/39/2).

3. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob der Berufungskläger fristge- recht Berufung gegen den Massnahmeentscheid der Vorinstanz und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2). Am 12. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 machte der Berufungskläger weitere Eingaben (act. 5 und 9). In der Folge wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5. Januar 2015 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 11), welcher fristgerecht einging (act. 13). Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde daraufhin der Berufungsbeklagten Frist

- 7 - zur Berufungsantwort angesetzt (act. 14). Nachdem die Berufungsbeklagte diese innert Frist (vgl. act. 15) erstattet hatte (act. 16), wurde die Berufungsantwort dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19 und 20). Dieser reichte am

27. Februar 2015 eine Stellungnahme dazu ein (act. 21). Diese wurde wiederum der Berufungsbeklagten zugestellt (act. 24 und 25), welche am 4. Mai 2014 eine Stellungnahme einreichte (act. 26). Sodann wurde diese Stellungnahme wiede- rum dem Berufungskläger zugestellt (act. 30 und 34). Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 machte dieser eine weitere Eingabe (act. 35), welche der Berufungsbeklag- ten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 38 und 39). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Berufungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragt mit seinem Hauptbegehren, es sei der vorinstanzlich für die Berufungsbeklagte per- sönlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag aufzuheben und derjenige für die Kinder auf je Fr. 900.– pro Monat zu reduzieren (act. 2 S. 2). Die Differenz zum vor- instanzlichen Urteil beträgt dementsprechend für den persönlichen Unterhaltsbei- trag der Berufungsbeklagten von Juli 2014 bis November 2014 Fr. 1'300.– bzw. ab Dezember 2014 Fr. 670.– pro Monat und für die Unterhaltsbeiträge der Kinder je Fr. 600.– oder insgesamt Fr. 1'800.– pro Monat. Bei einer schätzungsweisen Verfahrensdauer von 2 Jahren (gerechnet ab 20. August 2014) und unter Berück- sichtigung der rückwirkenden Unterhaltsfestsetzung ab dem 1. Juli 2014 ergibt

- 8 - sich ein Streitwert von Fr. 64'900.–. Der vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– ist demzufolge gegeben. 2.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfah- ren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO an- wendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne An- spruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung herge- stellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind allerdings Kinderbelange zu regeln, gelten die un- eingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Ge- richt erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Fest- stellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 18. Oktober 2011, Art. 272 N 2 ff.). 2.2 Gerügt werden können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10; ZK ZPO-REETZ, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 308-318 N 15). Es gilt die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzuset-

- 9 - zen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden dabei neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der unbeschränkte Untersu- chungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur unbeschränkten Zulässigkeit von No- ven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsverfahren (Obergericht des Kan- tons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2013, Geschäfts-Nr. LC130019 E. 3.1.). 2.3 Die Berufungsantwort gibt der berufungsbeklagten Partei die Möglichkeit, zu den Anträgen der Berufung erhebenden Partei Stellung zu nehmen sowie al- lenfalls – nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen und Be- weismittel vorzubringen und ihre eigene tatsächliche und rechtliche Sicht darzule- gen. Somit ist sie im Rahmen der Berufungsantwort grundsätzlich nur berechtigt, zu den Rechtsmittelanträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen bzw. die Abweisung derselben oder das Nichteintreten auf dieselben und damit die Bestä- tigung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Die berufungsbeklagte Par- tei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, verliert ihr Recht, vor der Rechtsmitte- linstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abwei- sung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (REETZ/ THEILER, a.a.O., Art. 312 N 7, N 12). Will die berufungsbeklagte Partei – ohne selbst Berufung zu erklären – eigene Anträge stellen, muss sie Anschlussberu- fung erheben. Im Summarverfahren und damit auch im vorliegenden Verfahren, ist dies allerdings ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 2.3.1 Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben hat, legen seine Anträge den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens fest. Demzufolge ist die Berufungsbeklagte, die keine Berufung erklärt hat, in ihrer Berufungsant- wort auf den Gegenstand der Berufung beschränkt. Vorliegend stellt die Beru-

- 10 - fungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort indes materielle Anträge, die über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Berufung hinausgehen. Konkret beantragt sie, der Berufungskläger sei rückwirkend per

1. Dezember 2014 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'800.–, nämlich Fr. 1'170.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen für je- des der drei Kinder und den Restbetrag für die Berufungsbeklagte, zu verpflichten (act. 16 S. 2). Dabei bringt sie vor, es werde damit keine Anschlussberufung er- hoben, sondern es würden im Rahmen der Offizialmaxime Anträge gestellt, wel- che ansonsten in einem Abänderungsverfahren vor erster Instanz vorzutragen wären (act. 16 N 144). Die Betreuungssituation gestalte sich heute anders als vereinbart, was ein Novum darstelle, welches vorliegend Art. 317 Abs. 1 ZPO ent- sprechend ohne Verzug vorgebracht worden sei und nicht schon vor erster In- stanz habe vorgebracht werden können. Dementsprechend erweise sich die von der Vorinstanz getätigte Abstufung des Unterhalts nachträglich als unrichtig, wür- den doch die Kosten für die Abendbetreuung weiterhin anfallen (act. 16 N 143). 2.3.2 Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze kann die Berufungsbeklagte formell keine eigenen Anträge stellen. Dafür hätte sie selbst Berufung erklären müssen. Ihre über den blossen Antrag auf Abweisung der klä- gerischen Rechtsbegehren hinausgehenden Anträge sind daher nicht zu behan- deln. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts können ihre Ausführungen zur Neuberechnung des Unterhalts aber berücksichtigt werden, da das Gericht auf- grund des geltenden Offizialgrundsatzes auch ohne Bindung an die Parteianträge bzw. selbst bei deren Fehlen entscheidet (BGer 5A_704/2013 vom 20. August 2013 E. 3.4; BGer 5A_169/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5).

3. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begrün- dung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-

- 11 - HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbrin- gen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechts- findung erforderlich ist. III. A. Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit seinen rechtlich relevanten Vorbrin- gen überhaupt nicht auseinander gesetzt habe (act. 2 N 4). Namentlich sei die Vorinstanz auf die (nachfolgend noch darzustellende) massive Veränderung der finanziellen Situation der Familie nach der Trennung im Januar 2014 nicht an- satzweise eingegangen (act. 2 N 12), wobei der Berufungskläger insbesondere der Meinung ist, diese Veränderung müsse dazu führen, dass kein Ehegattenun- terhalt zuzusprechen und die Kinderunterhaltsbeiträge nach einer von ihm darge- stellten, teilweise an die Zürcher Tabellen angelehnten Berechnungsmethode zu berechnen seien (act. 8/25 S. 8 ff.; act. 2 N 15 ff., N 52 ff.).

2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt grundsätzlich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je m.H.). Indes bedeutet dies wie gesehen nicht, das Gericht müsse sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann das Gericht sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 2. Aufl., Art. 53 N 14; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je m.w.H).

3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder eine von derjenigen des Beru- fungsklägers abweichende Würdigung und Gewichtung von Parteivorbringen oder Beweismitteln noch eine von derjenigen des Berufungsklägers abweichende Be- gründung der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungs-

- 12 - klägers darstellt. Vorliegend begründet der Berufungskläger die von ihm geltend gemachte Gehörsverletzung in erster Linie damit, dass die Vorinstanz bei ihrer Unterhaltsberechnung den von ihm vorinstanzlich dargestellten, veränderten Ein- kommensverhältnissen der Parteien nach der Trennung keine Rechnung getra- gen habe (act. 2 N 15, N 26, N 28). Der Berufungskläger übersieht bei diesem Vorbringen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid und insbesondere die Wahl der Berechnungsmethode ausführlich begründet hat (vgl. act. 7), wobei es nicht not- wendig war, sich mit jedem Vorbringen des Berufungsklägers auseinanderzuset- zen. Wie die Vorbringen des Berufungsklägers in der Berufung zeigen, war sich dieser denn auch über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres im Stande, diesen sachgerecht anzufechten. Soweit die Vor- instanz sodann bei der Unterhaltsbemessung den Verhältnissen nicht angemes- sen Rechnung getragen hat, liegt entgegen dem Berufungskläger keine Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs, sondern allenfalls eine falsche Rechtsanwen- dung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers durch die Vorinstanz ist dementsprechend zu verneinen. Ergänzend anzufügen ist immerhin, dass eine Heilung einer Gehörsverletzung

– wie der Berufungskläger selbst vorbringt (act. 2 N 4) – im Berufungsverfahren möglich wäre, wenn die Verletzung der Parteirechte nicht als gravierend erscheint (BGer 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 26 f.). Der Berufungskläger strebt überdies keine Rückweisung der Sache an (vgl. act. 2 S. 2). B. Verletzung der Dispositionsmaxime

1. Der Berufungskläger rügt die Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz und macht geltend, die Berufungsbeklagte habe für sich bis zuletzt ei- nen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 860.– verlangt, die Vorinstanz habe ihr aber für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2014 Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 1'300.– monatlich zugesprochen und damit elementare Verfahrens- vorschriften verletzt (act. 2 N 21 und N 35 - 37).

2. Die Rüge, die Vorinstanz habe diese Prozessmaximen verletzt, ist unbe- gründet. Die Berufungsbeklagte hat vor Vorinstanz sowohl mit Bezug auf den

- 13 - Kindes- wie auch den Ehegattenunterhalt separat bezifferte Beträge verlangt, wozu sie auch gehalten war. Aus der Begründung (act. 9 N 40 und 41) ergibt sich deren Berechnung, welche deutlich macht, dass sie für sich und die Kinder ge- samthaft einen Betrag (von Fr. 6'262.14) geltend und alsdann eine nicht näher begründete Ausscheidung macht. Mit der Zusprechung der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'800.– bzw. Fr. 5'170.– ab Dezember 2014 ging die Vor- instanz nicht über die gestellten Anträge hinaus, indes wurde die Aufteilung an- ders vorgenommen. Der vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang zitierte bundesgerichtlichen Entscheid BGE 140 III 231 beschlägt einen anderen Sach- verhalt: In jenem Fall war neben der Unterhaltsregelung in erster Linie die Ob- hutszuteilung streitig. Die Ansprecherin hatte es – trotz gesehener Möglichkeit – unterlassen für den alsdann eingetretenen Fall, dass die Obhut über die Kinder entgegen ihrem Antrag dem Anspruchsgegner zugeteilt würde, für sich selbst eventualiter einen höheren Unterhaltsbeitrag zu fordern als im Hauptstandpunkt, wo sie für sich und die Kinder ähnlich wie vorliegend einen gesamthaften Unter- haltsbeitrag verlangt hatte. Das Bundesgericht erwog in Bestätigung der kantona- len Vorinstanzen, dass diesfalls nicht mehr als verlangt zuzusprechen sei. C. Unterhaltsbeitrag

1. Vorbemerkungen 1.1 Vom Berufungskläger angefochten sind vorliegend die von ihm während der Dauer des Scheidungsverfahren zu zahlenden Unterhaltbeiträge an die Beru- fungsbeklagte sowie die drei gemeinsamen Kinder (act. 2 S. 2). Erstinstanzlich hatte der Berufungskläger beantragt, die von ihm zu zahlenden Kinderunterhalts- beiträge seien auf Fr. 900.– pro Kind, insgesamt damit auf Fr. 2'700.–, festzule- gen. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Berufungsbe- klagten bestritt er (act. 8/25 S. 1 f. und S. 11). Demgegenüber beantragte die Be- rufungsbeklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zusprechung per- sönlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 860.– und zwar rückwirkend per 1. Juli 2014. Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge verlangte sie sodann, der Berufungsklä- ger sei zu verpflichten, ihr an die Kosten und Erziehung der drei Kinder monatli-

- 14 - che Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'800.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen und zwar ebenfalls rückwirkend per 1. Juli 2014 (act. 8/23 S. 2 ff.). 1.2 Die Vorinstanz hat zur konkreten Bestimmung der Unterhaltsleistungen die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbe- darfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt (act. 7 E. II.5.2. S. 10 f. und E. II.5.3. S. 12 f.). Dabei hat sie den gemeinsamen monatlichen Be- darf der Berufungsbeklagten sowie der drei Kinder auf Fr. 10'525.– bzw. ab De- zember 2014 auf Fr. 9'265.– festgesetzt (act. 7 E. II.5.3.3. S. 15 f.). Zudem ermit- telte sie eigene Nettoeinkünfte der Berufungsbeklagten von Fr. 6'287.– pro Monat (act. 7 E. II.5.3.1. S. 12). Beim Berufungskläger ist die Vorinstanz von einem mo- natlichen Bedarf von Fr. 5'770.– (act. 7 E. II.5.3.4. S. 21 ff.) sowie monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 13'132.– (act. 7 E. II.5.3.2. S. 12 ff.) ausgegangen. An- hand dieser Berechnungsgrössen belief sich der von der Vorinstanz festgestellte monatliche Freibetrag auf Fr. 3'124.– bzw. ab Dezember 2014 auf Fr. 4'384.–, welchen sie zur Hälfte dem Berufungskläger und zur Hälfte der Berufungsbeklag- ten und den drei Kindern zuwies (act. 7 E. II.5.4.1. S. 25 ff.). Insgesamt gelangte die Vorinstanz so zu einem vom Berufungskläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'800.– bzw. ab Dezember 2014 zu einem solchen von Fr. 5'170.–, wobei die Vorinstanz für jedes der Kinder Fr. 1'500.– und für die Berufungsbeklagte den Restbetrag von Fr. 1'300.– bzw. 670.– ausschied (act. 7 E. II.5.4.1 S. 26).

2. Parteistandpunkte 2.1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet seien (act. 2 N 15 ff.). Dazu bringt er zusammengefasst vor, der hier massgebende gebühren- de Unterhalt des Ehegatten im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB entspreche dem den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden Lebensstandard, wobei vorliegend in Bezug auf die massgebende Lebenshaltung auf die Zeit vor der Trennung im Januar 2014 abzustellen sei (act. 2 N 16). Zu berücksichtigen seien zusätzlich die trennungsbedingten Mehrkosten. Ausgangspunkt sei dieser gebührende Unter- halt. Davon abzuziehen seien die eigenen Einkünfte (Eigenversorgungskapazität). Die Differenz stelle die Obergrenze des (Ehegatten-)Unterhaltsanspruchs dar

- 15 - (act. 2 N 16). Es sei kein Ehegattenunterhalt geschuldet, wenn keine Differenz, sondern sogar ein Überschuss resultiere (act. 2 N 15 ff.). Dieser bisherige ge- meinsame Lebensstandard stelle die Obergrenze der während der Ehe zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge dar und es bestehe kein Anspruch der unterhaltsbe- rechtigten Person auf Partizipation am Luxus bzw. an der aktuellen Lebenshal- tung der unterhaltspflichtigen Person, deren aktueller Lebensstandard irrelevant sei (act. 2 N 18). Die Beweislast bezüglich der gewohnten Lebenshaltung obliege der Beru- fungsbeklagten, welche den angeblich gehobenen Standard vor der Trennung im Januar 2014 nicht ansatzweise substantiiert und abgesehen von der Position Fe- rien noch nicht einmal behauptet habe. Sie mache Positionen geltend, welche nur in sehr guten Verhältnissen anzurechnen seien und behaupte nicht nur nicht, dass diese Positionen schon ehelich angefallen seien, sie gebe zum Teil sogar selber an, dass sie diese Positionen nun neu "im Sinne einer Umorientierung“ zu beanspruchen gedenke (act. 2 N 22 f.). Bis zur Trennung der Parteien im Januar 2014 seien monatlich rund Fr. 1'000.– für Reisekosten zwischen den Wohnsitzen in Zürich und ... [F] angefal- len. Zudem hätten die Parteien bereits über zwei Haushalte verfügt und es seien bereits deshalb doppelte Wohnkosten angefallen. Insgesamt seien vor der Tren- nung nach Abzug dieser Wohn- und Reisekosten für die gesamte fünfköpfige Fa- milie mit bereits zwei Haushalten Fr. 4'975.– übrig geblieben (act. 2 N 24). Es sei allerseits anerkannt, dass keine trennungsbedingten Mehrkosten angefallen sei- en. Gebe es keine trennungsbedingten Mehrkosten, würden bei einem Einkom- menszuwachs seit der Trennung von knapp Fr. 7'000.– ganz erhebliche Mittel frei werden, welche gespart oder für bessere Lebenshaltung verwendet werden könn- ten, nicht aber in die Unterhaltsberechnung miteingerechnet werden dürften (act. 2 N 27 ff.). Die Berufungsbeklagte sei mit ihrem Einkommen sodann nicht nur in der Lage den ehelichen Bedarf zu decken, sondern sogar den vom Gericht berechne- ten und in jeder Hinsicht bestrittenen "gehobenen Bedarf". Würden die Kinderkos- ten aus diesem vom Gericht berechneten Bedarf entfernt, ergäbe sich ein monat-

- 16 - licher Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 5'497.– (Fr. 1'350.– Grundbetrag, zzgl. Fr. 2'023.– Miete, Fr.467.– Krankenkasse inkl. VVG, Fr. 150.– Mobile/Fix- net/Internet/TV pauschal, Fr. 37.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Fr. 39.– Bil- lag, Fr. 61.– öV, Fr. 220.– auswärtige Verpflegung, Fr. 300.– Rückstellung Ferien, Fr. 300.– Deutschkurs, Fr. 150.– Freizeit, Fr. 400.– Hypothek ... [F]). Die Ei- genversorgungskapazität der Berufungsbeklagten sei hier voll anzurechnen, da die Ehe endgültig gescheitert sei. Nach Abzug des monatlichen Nettoeinkommens der Berufungsbeklagten von Fr. 6'288.– verbleibe ihr damit ein Überschuss von Fr. 791.–, weshalb kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet sei, könne die Be- rufungsbeklagte ihren gebührenden Unterhalts doch mit eigenen Einkünften de- cken (act. 2 N 31 ff.). 2.1.2 Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge anerkennt der Berufungsklä- ger grundsätzlich seine Plicht zur Zahlung von Kinderunterhaltbeiträgen, macht jedoch geltend, diese seien auf Fr. 900.– pro Kind, insgesamt dementsprechend auf Fr. 2'700.– festzusetzen (act. 2 S. 2). Zur Berechnungsmethode bringt er vor, dass sofern kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei, ein zweistufiges Vorgehen nicht zulässig sei, sondern der Kinderunterhalt sich alleine nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 276 und Art. 285 ZGB bestimme (act. 2 N 52). Zusammengefasst führt der Berufungskläger im Weiteren aus, zur Bestimmung der Leistungsfähig- keit der Eltern sei vorliegend jeweils nur von deren Einkommen ohne Bonus aus- zugehen (act. 2 N 58), würden die Kinderunterhaltsbeiträge doch nicht linear mit dem Einkommen der Eltern steigen (act. 2 N 57); zudem rechtfertige sich dies mit Blick auf die gewohnte Lebenshaltung der Kinder (act. 2 N 72). Deshalb betrage die zur Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge relevante Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten Fr. 6'288.– (act. 2 N 58). Seine eigene Leistungsfähigkeit be- trage monatlich Fr. 10'700.– (act. 2 N 62 ff.), werde doch bei seinem derzeitigen Einkommen von netto Fr. 11'245.– ein zu tiefer Quellensteuersatz in Abzug ge- bracht (act. 2 N 62), wobei er mit Noveneingabe vom 5. Januar 2015 geltend machte, dass der Quellensteuersatz nunmehr tatsächlich erhöht worden sei (act. 9). Ergänzend dazu macht er in seiner zweiten Rechtsschrift geltend, dass eine der Berufungsbeklagten gewährte Lohnerhöhung sowie ihr nunmehr bekannt gewordener Bonus einzurechnen seien (act. 21 N 8.1). Den Bedarf der Beru-

- 17 - fungsbeklagten beziffert der Berufungskläger ohne Kinder auf Fr. 3'116.– pro Mo- nat (act. 2 N 87), wobei er insbesondere bei der Miete den gemäss Zürcher Ta- belle auf die Kinder entfallenden Mietanteil aus dem Bedarf der Berufungsbeklag- ten entfernt und aus diesem überdies alle Positionen streicht, die seiner Meinung nach nicht substantiiert, nicht dem ehelichen Standard entsprechend oder nicht existent seien (act. 2 N 74 ff.). Seinen eigenen Bedarf beziffert er demgegenüber auf Fr. 6'464.– (act. 2 N 93), wobei er insbesondere die ihm von der Vorinstanz nicht in voller Höhe angerechneten Mietkosten voll einrechnet (act. 2 N 90). Schliesslich beziffert er den Bedarf der Kinder mittels einer teilweise an die Zür- cher Tabellen angelehnten Berechnungsmethode auf Fr. 4'480 pro Monat (act. 2 N 95 ff.). Der Berufungskläger schlägt im Weiteren vor, von diesem Betrag Fr. 900.– pro Kind zu übernehmen, was ungefähr einer Aufteilung der Kinderkos- ten im Verhältnis von 75 % Vater und 25 % Mutter entspreche (act. 2 N 110). 2.2.1 Demgegenüber stellt sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, es sei Ehegattenunterhalt geschuldet (act. 16 N 53 ff.) und führt dazu zusammenge- fasst aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch bei einem Überschuss durchaus Ehegattenunterhalt geschuldet sein könne. Wie die Vor- instanz korrekt festgehalten habe, sei bei der Freibetragsaufteilung darauf zu ach- ten, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht überschritten respektive eine all- fällige vom Pflichtigen nachzuweisende Sparquote davon in Abzug gebracht wer- de. Massgebend für den gebührenden Unterhalt sei ein den Verhältnissen der Ehegatten entsprechender Lebensstandard (act. 16 N 53). Sie habe die Bedarfs- positionen sehr wohl behauptet, beziffert und soweit möglich belegt. Es werde zu- dem darauf hingewiesen, dass auch beim Frauenunterhalt der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei (act. 16 N 56). Der gehobene Lebensstandard sei von ihr selbstverständlich dargelegt worden. Es sei offensichtlich, dass günstige Verhältnisse vorliegen würden, seien die Parteien doch bereits während des ehe- lichen Zusammenlebens für zwei Haushalte aufgekommen und habe der Beru- fungskläger doch regelmässig zwischen Zürich und ... [F] hin- und herfliegen kön- nen. Zudem seien die Bedarfspositionen, welche aus Sicht des Berufungsklägers in angeblich rechtsmissbräuchlicher Weise berücksichtigt worden seien, beim Be- rufungskläger selbst auch im Bedarf berücksichtigt worden und im Sinne der

- 18 - Gleichbehandlung daher ohne weiteres auch ihr bzw. den Kindern zuzugestehen (act. 16 N 58). Dass keine trennungsbedingten Mehrkosten angefallen seien, werde be- stritten (act. 16 N 59). Dass der Berufungskläger einen Wochenaufenthalt in Zü- rich gehabt habe, sei korrekt. Unzutreffend sei indessen, dass er hierfür die glei- chen Platzverhältnisse geltend machen könne wie heute, seien doch regelmässi- ge Besuche der Kinder in Zürich nie geplant gewesen. Dieser Wochenaufenthalt habe zudem deutlich bescheidenere Kosten erlaubt als für zwei komplette Haus- halte, wo die Kinder auch Ferien verbringen könnten. Zudem seien die Lebenshal- tungskosten beim ehemaligen Wohnort in Frankreich wesentlich tiefer, weshalb durch zwei Haushalte in Zürich erhebliche Mehrkosten angefallen seien (act. 16 N 60). Nicht nur Lebensmittel oder Schuhe und Kleider, sondern auch Freizeitan- gebote für die Kinder, Kosten für die Ausübung der Hobbies, Versicherungen, Heizung, Strom, öffentliche Verkehrsmittel etc. seien in Zürich mit deutlich höhe- ren Kosten verbunden als in Südfrankreich (act. 16 N 64). Bei der Trennung wür- den zudem zwangsläufig zusätzliche Auslagen anfallen, vorliegend unter ande- rem die pädagogisch angezeigten Betreuungskosten am Nachmittag und Abend (act. 16 N 62). Sie habe sich aus eigenem Antrieb bemüht, rasch eine Arbeit zu finden, um an das strapazierte Budget zweier Haushalte in der Stadt Zürich beizutragen. Dass sie den bisherigen Lebensstandard nicht mehr weiterführen könne, liege auf der Hand. Die beispielsweise mit einem Fahrzeug verbundenen Kosten seien ihr hinreichend bekannt und sie sehe keine Möglichkeit, in ihrem Budget solche zu- sätzlichen Kosten zu tragen. Aber auch für Freizeitgestaltung und Ferien würden heute deutlich geringere Beträge zur Verfügung stehen als früher (act. 16 N 66). Zutreffend führe die Vorinstanz aus, dass von keiner Seite geltend gemacht wor- den sei, dass man in der Vergangenheit grössere Ersparnisse habe tätigen kön- nen. Es treffe nicht zu, dass erhebliche Mittel frei werden würden; solche Überle- gungen würden bereits deshalb fehlgehen, weil in der Bedarfsberechnung nicht nur die jeweiligen Wohnkosten der Parteien hätten aufgenommen werden müs- sen, sondern auch die Hypothek in ... [F]. Festzuhalten sei zudem, dass die Vor-

- 19 - instanz zwar auf den damals aktuellen Lohn des Berufungsklägers abgestellt ha- be, aber für die Höhe des Bonus auf das Jahr 2012 und nicht auf das Jahr 2013 abgestützt habe (act. 16 N 69). Ihr Einkommen sei ebenfalls voll eingerechnet worden. Es treffe nicht zu, dass nach der Trennung eine bessere Lebenshaltung zu Ungunsten des Beru- fungsklägers auf sie übertragen werde. Im Vergleich zum ehelichen Einkommen würden die Parteien über ein um mehr als Fr. 6'000.– höheres Einkommen verfü- gen, um die Kosten in Zürich zu tragen. Es sei dementsprechend so, dass der Be- rufungskläger vom höheren Haushaltseinkommen profitiere, mit welchem aber gleichzeitig auch die wesentlich höheren Preise in Zürich bezahlt werden müssten (act. 16 N 70). Zudem könne von ihr aufgrund des Alters der Kinder nach bundesgericht- licher Rechtsprechung einzig eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % verlangt werden. Die überobligatorische Erwerbstätigkeit dürfe bei einem allfälli- gen Vergleich der Leistungsfähigkeit der Eltern zur Verteilung der Betragslast kei- ne Berücksichtigung finden (act. 16 N 54 und N 71). Weil die Ehegatten keine Sparquote gehabt und im gehobenen Mittelstand gelebt hätten, sei der Unterhalt nicht einstufig, sondern korrekt zweistufig berechnet worden. Die Sichtweise des Berufungsklägers, einfach die zahlenmässig definierten Positionen zusammenzu- zählen, greife zu kurz und sei nicht massgeblich. Die Vorinstanz betrachte die Mutter mit den Kindern als wirtschaftliche Einheit, lege den gebührenden Bedarf (einschliesslich Aufteilung des Überschusses) fest und setze dann die massgebli- chen Unterhaltsbeiträge fest (act. 16 N 72). Die vom Berufungskläger geltend gemachte Bedarfsberechnung bilde bei der zweistufigen Berechnungsmethode bloss den ersten Schritt. Zudem habe der Berufungskläger bei der Aufzählung ih- res Bedarfs ohne Begründung die ihr von der Vorinstanz zugestandene Position für Selbstbehalt/Franchise nicht aufgeführt. Ferner würden sich die Kommunikati- onskosten aus Gründen der Gleichbehandlung auf Fr. 180.– belaufen. Der so be- rechnete Bedarf betrage bereits Fr. 5'569.–. Würde ihr der gleiche Lebensstan- dard wie in Südfrankreich zugestanden, müssten allerdings noch weitere Kosten (Fahrzeug/Ferien usw.) zugestanden werden (act. 16 N 74). Die Vorinstanz habe

- 20 - korrekterweise die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewandt, weshalb es irrelevant sei, ob sie ihren eigenen Bedarf decken könne; es gehe um die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards (act. 16 N 73 ff.). 2.2.2 Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge bestreitet die Berufungsbeklagte im Wesentlichen die vom Berufungskläger geltend gemachte Berechnungsme- thode und stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten der Kinder seien nicht unab- hängig von einer Gesamtbetrachtung der Familie zu berechnen (act. 16 N 90 ff., N 129). Bei einer Gegenüberstellung der Einkommen der Parteien, wie sie der Berufungskläger vornehme, dürfe bei ihr zudem nur eine 50 % Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sei die darüber hinaus gehende Erwerbstätigkeit doch als überobligatorisch anzusehen (act. 16 N 149 m.V.a. N 71).

3. Berechnungsmethode 3.1 Der Berufungskläger rügt die von der Vorinstanz angewendete zweistufi- ge Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussbeteiligung zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Er macht geltend, diese führe im vorliegen- den Fall zu einer unzulässigen Umverteilung. Werde kein Ehegattenunterhalt ge- schuldet, werde nicht "zweistufig-konkret mit Überschussverteilung" gerechnet, sondern es sei dann der Kindesunterhalt konkret zu berechnen (act. 2 u.a. N 11 und 12). 3.2. Rechtsgrundlage für die Unterhaltsregelung nach Aufhebung des eheli- chen Haushaltes und auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens bildet Art. 163 ZGB. Demgemäss sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach sei- nen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie und dieser richtet sich ei- nerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sie sich geeinigt haben (BGer 5P.47/2005 vom

23. März 2005 E. 3.5). Art. 163 ZGB bildet auch dann Grundlage der Unterhalts- pflicht, wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 140 III 337 ff. E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 138 III 97 E. 2.2), auch wenn diesfalls zur Beurteilung der Frage, inwieweit dem Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach

- 21 - dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne, die Kri- terien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 138 III 97 E. 2.2). Für die Berechnung sieht das Gesetz keine bestimmte Methode vor. In der Rechtspraxis haben sich vor allem zwei Methoden herausgebildet. Zur Ermitt- lung des ehelichen Unterhalts wird seit jeher die erwähnte zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung verwendet, sie findet immer mehr aber auch für die nacheheliche Unterhaltsberechnung Anwendung (DANIEL BÄHLER, Unterhaltsbe- rechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra 2015 S. 271 ff.). Die Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten

– gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 577 E. 3; Urteil 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2). Die Unter- haltsberechnung nach der zweistufigen Methode kann aber selbst bei Verhältnis- sen mit Sparquote erfolgen, indem diese vom zu verteilenden Überschuss abge- zogen wird. Weil das Unterhaltsrecht nicht auf eine Umverteilung von Vermögen abzielt, steht diese Sparquote jenem Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz 02.66; ISEN- RING/KESSLER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 163 N 31 a.E.). In sehr günstigen Verhält- nissen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert, erfolgt die Ermittlung des Unterhalts nach der einstufigen Methode. In jenen Fällen wird ausschliesslich die Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Bedeutung, welcher darzulegen und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens zu bewei- sen hat, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Tren- nung bestehende Lebenshaltung weiter zu führen (BÄHLER, a.a.O., S. 305/306). Demgegenüber hat bei der zweistufigen Methode der unterhaltspflichtige Ehegat- te darzutun und mit demselben Beweismass zu beweisen, dass nicht das gesam- te Einkommen für den Unterhalt verwendet wurde bzw. wird, mithin eine und wel-

- 22 - che Sparquote entstanden ist (BÄHLER, a.a.O., S. 283; mit Verweis u.a. auf BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1.) Bei der zweistufigen Berechnung wird zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechneri- sche Überschuss auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betrei- bungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens ver- wendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen können weitere Positionen berücksich- tigt werden und es sind insbesondere auch die Steuern einzubeziehen (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 und 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). Es findet insoweit bei einzel- nen Bedarfspositionen eine gewisse Annäherung zur einstufigen Methode statt. 3.3. Der familienrechtliche Grundbedarf im Sinne von Art. 163 bildet Grund- lage und Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten. Anzuknüpfen ist dabei an den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürf- nissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um die- sen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III E. 4.2.1 mit Hinweisen auf BGE 119 II 314 E. 4b/aa; 137 III 59 E. 4.2.1; 137 III 102 E. 4.2). 3.4. Der Berufungskläger bestreitet die Anwendbarkeit der zweistufigen Be- rechnungsmethode mit der Begründung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei. Den Ehegattenunterhalt verneint er gestützt auf das derzeitige – im Wesentli- chen unbestrittene – Einkommen der Berufungsbeklagten. Er isoliert den Bedarf der Berufungsbeklagten, stellt auf deren heute tatsächlich erzieltes Einkommen ab und macht geltend, sie könne damit selbst den von ihr behaupteten (und von

- 23 - ihm bestrittenen) höheren Grundbedarf selber decken und habe deshalb keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ausgangspunkt seiner Berechnung ist damit nicht Art. 163 ZGB, sondern die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbe- klagten. Dem ist nicht zu folgen. Auszugehen ist von der ehelichen Beistands- pflicht bzw. Familienunterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und der zwischen den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Der Miteinbezug der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten richtet sich sodann nach den Kriterien von Art. 125 ZGB und hängt damit u.a. vom Alter und der Gesund- heit der Ehegatten, von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten und insbesondere auch von Umfang und der Dauer der noch zu leistenden Kin- derbetreuung ab (BGE 128 III 65 E. 4a mit Hinweisen). Entsprechend der langjäh- rigen bundesgerichtlichen Praxis zur Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung gilt auch heute noch, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit erst zu- mutbar ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit kann hingegen grundsätzlich schon dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (FamKomm Scheidung- SCHWENZER, Band I, 2. Aufl., 2011, Art. 125 N 59 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis; FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER,

2. Aufl., Art. 285 N 62). Vorliegend widmete sich die Berufungsbeklagte in den letzten Jahren vor der Trennung und jedenfalls auch gemäss Berufungskläger im letzten Jahr ungetrennt gelebter Ehe (act. 2 N 6) der Kinderbetreuung; sie war nicht erwerbstätig. Gemäss der Teil-Vereinbarung der Parteien, welche diese vor Vorinstanz geschlossen haben, steht ihr die alleinige Obhut über die noch nicht ganz 14, 12 ½ und 11 ½ -jährigen Kinder zu (act. 27 und Prot. S. 28). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (act. 2 N 13) liegt keine Vereinbarung über eine je hälftige Betreuung der Kinder vor; vielmehr obliegt die Betreuung gemäss dieser Vereinbarung überwiegend der Berufungsbeklagten. Allein gestützt auf ihre heute bestehenden Kinderbetreuungspflichten wäre die Berufungsbeklagte dem- nach jedenfalls nicht zur Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet. Die Berufungsbe- klagte macht im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht geltend, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne von ihr ein- zig eine 50%-ige Erwerbstätigkeit verlangt werden und eine überobligatorische

- 24 - Erwerbstätigkeit dürfe beim Vergleich der Leistungsfähigkeit keine Berücksichti- gung finden (act. 16 N 54 und 71). Ein vollständiger Einbezug des von der Beru- fungsbeklagten realisierten Einkommens im Sinne der Ausführungen des Beru- fungsklägers käme einer Missachtung der in Art. 125 ZGB massgeblichen Krite- rien gleich. Für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der zweistufi- gen Berechnungsmethode ist damit indes nichts gewonnen. 3.5.1 Es ist nicht strittig, dass für den Bedarf im Sinne von Art. 163 ZGB an den zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen ist. Dieser wurde von der Vor- instanz nicht im Einzelnen erhoben. Sie kam indes aufgrund der insoweit nicht strittigen Vorbringen der Parteien zum Schluss, dass die Parteien das ganze vom Berufungskläger damals allein erwirtschaftete Einkommen zur Finanzierung ihres Unterhalts verwendet haben (act. 7 S. 14). Dies wird im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. 3.5.2 Unbestritten ist auch, dass nach der Trennung Mehreinkünfte anfielen, der Berufungskläger beziffert sie mit Fr. 6'288.– auf Seiten der Berufungsbeklag- ten und mit Fr. 645.– (exkl. Bonus) auf seiner Seite. Er lehnt den Einbezug seines nach der Trennung erhaltenen (höheren) Bonus ab und behauptet das Vorhan- densein einer Sparquote, welche bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei, bzw. an welcher die Berufungsbeklagte nicht zu beteiligen sei. Er rügt alsdann ei- ne Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips, wenn die Vorinstanz fälschlicher- weise davon ausgehe, dass die Berufungsbeklagte aus einem wie auch immer gearteten Gleichbehandlungsprinzip Anspruch auf Partizipation an der besseren Lebenshaltung seit der Trennung habe (act. 2 S. 9 - 15) Die Argumentation des Berufungsklägers erweist sich insoweit als wider- sprüchlich, als er seine nach der Trennung erwirtschafteten Mehreinkünfte, den Bonus, nicht in die Unterhaltsberechnung einbeziehen will, jene der Berufungsbe- klagten, welche ausschliesslich ebenfalls erst nach der Trennung neu anfielen auf der anderen Seite aber vollumfänglich anrechnet. Dem Grundsatz, dass keine Umverteilung erfolgen soll und (jedenfalls die Ehegatten) keinen Anspruch auf Be- teiligung an der vom andern erwirtschafteten gehobeneren Lebenshaltung haben sollen, entspräche sodann, dass eine allfällige Sparquote demjenigen zusteht, der

- 25 - sie erwirtschaftet hat und nicht – wie der Berufungskläger anzunehmen scheint – ungeachtet der Herkunft einfach dem Unterhaltspflichtigen. Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Ehegatten mehr leisten, als von ihnen zur Bestreitung des gebührenden Bedarfs verlangt werden kann. 3.5.3 Der Berufungskläger geht wie gesehen davon aus, die Berufungsbeklagte beanspruche unzulässigerweise einen höheren Standard und er bestreitet tren- nungsbedingte Mehrkosten. Demgegenüber will die Berufungsbeklagte vom früheren Standard noch ein grosses Stück entfernt sein (act. 16 z.B. N 48, 66, 80). Sie macht trennungsbedingte Mehrkosten geltend (act. 16 N 63 ff.), insbe- sondere, dass wegen der hohen Lebenskosen in Zürich das Budget stark bean- sprucht werde und zum Beispiel ein Fahrzeug, das bisher Standard gewesen sei, ausser Reichweite liege (act. 16 N 80). Sie geht davon aus, die Vorinstanz habe aufgrund der gegebenen Verhältnisse die zweistufige Methode zu Recht und kor- rekt angewendet (act 16 N 76 ff. und 82 ff.). Soweit der Berufungskläger einen unzulässigen Methodenpluralismus rügt (act. 2 S. 15 - 18), was die Berufungsbeklagte bestreitet (act. 16 N 84 ff.), ist zunächst unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägung festzuhalten, dass – so- weit in günstigen Verhältnissen über den betreibungsrechtlichen Bedarf hinaus weitere Bedarfspositionen oder den Verhältnissen der Parteien entsprechende höhere Beträge berücksichtigt werden – tatsächlich eine gewisse Annäherung an die einstufige Berechnungsmethode stattfindet, was indes der gefestigten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Im Unterschied zu dem vom Beru- fungskläger zitierten Entscheid des Bundesgerichts 5A_798/2013 hat die Vor- instanz sodann vorliegend keinen Sparanteil berücksichtigt, so dass nicht ersicht- lich wird, was er daraus ableiten will. Mit seinem Einwand scheint der Berufungs- kläger letztlich einmal mehr geltend zu machen, die Vorinstanz habe in unzulässi- ger Weise die zweistufige Berechnungsmethode gewählt. Die Vorinstanz hat die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zur zweistufigen Methode der Notbedarfsberechnung mit (allfälliger) Überschuss- verteilung dargelegt (act. 7 E. II.5.2. S. 11 mit Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1. und BGE 134 III 577 E. 3) und ausgeführt, die zweistufige Methode

- 26 - zeitige auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard – wenn der eigentliche Notbedarf der Ehegatten um verschiedene, über den existenziellen Bedarf hin- ausgehende Positionen erweitert werde – sachgerechte Ergebnisse, soweit bei der Freibetragsaufteilung darauf geachtet werde, dass die zuletzt gelebte Le- benshaltung nicht überschritten werde, respektive eine allfällige Sparquote in Ab- zug gebracht werde (act. 7 E. II.5.2. S. 11). Daraus schloss sie, im vorliegenden Fall sei die zweistufige Methode anzuwenden. Wohl würden die Parteien in güns- tigen Verhältnissen leben, allerdings sei von keiner Seite geltend gemacht wor- den, man habe in der Vergangenheit grössere Ersparnisse bilden können. Schon vor ihrer Trennung hätten die Parteien aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beru- fungsklägers in der Schweiz zusätzliche Auslagen von Fr. 2'181.– für die Woh- nung in Zürich sowie von rund Fr. 1'000.– monatlich für die Flüge zwischen Zürich und ... [F] gehabt. Der Berufungskläger mache ferner geltend, nicht über Vermö- gen zu verfügen und vermutlich gezwungen zu sein, die vormals eheliche Liegen- schaft versteigern zu lassen (act. 7 E. II.5.3. S. 12). Aus dem Fehlen einer eheli- chen Sparquote wird im Allgemeinen geschlossen, die Ehegatten hätten dement- sprechend das gesamte ihnen zur Verfügung stehende Einkommen für die eheli- che Lebenshaltung verwendet, weshalb der eheliche Standard dem Verbrauch des gesamten ehelichen Einkommens entspreche. Deshalb erscheint es in sol- chen Fällen gerechtfertigt, das gesamte vorhandene Einkommen unter den Ehe- gatten aufzuteilen, umso mehr, als in der Regel durch die Trennung Mehrkosten entstehen, welche nunmehr zusätzlich zu decken sind. Es ist zwischen den Parteien wie gesehen unbestritten, dass keine eheli- che Sparquote bestanden hat und dementsprechend während des Zusammenle- bens jeweils das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen verbraucht wor- den ist (vgl. act. 7 E. II.5.3. S. 12). Jedoch haben sich die Einkommensverhältnis- se der Parteien seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Januar 2014 insofern verändert, als nunmehr – insbesondere begründet durch die Erwerbsauf- nahme der Berufungsbeklagten – mehr Einkünfte zur Verfügung stehen als vor der Trennung. Umstritten ist insbesondere, ob es für die Aufrechterhaltung des vor der Trennung gelebten Standards sämtlicher heute verfügbarer Mittel bedarf oder ob und wenn ja in welchem Umfang eine Sparquote besteht. Selbst wenn

- 27 - letzteres anzunehmen wäre, schlösse dies wie gesehen die zweistufige Methode nicht zwingend aus. Die Anwendung der zweistufigen Methode durch die Vo- rinstanz erscheint weder unzulässig noch unsachgemäss. Es liegen sodann je- denfalls nicht derart günstige Verhältnisse vor, welche einzig die einstufige Be- rechnungsmethode als angemessen erscheinen liesse. Auf Einkommen und Be- darf der Parteien ist nachstehend im Einzelnen einzugehen.

4. Einkommensverhältnisse 4.1 Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist wie gesehen unbestritten, dass in der Zeit vor der Trennung der Parteien einzig der Berufungskläger er- werbstätig war. Im Trennungszeitpunkt erzielte er dabei nach Quellensteuern ein Nettoeinkommen von Fr. 9'519.60 pro Monat (inkl. Fr. 700.– Pauschalspesen; act. 8/18/6). Im Arbeitsvertrag des Berufungsklägers ist zudem die Möglichkeit ei- ner Bonuszahlung vorgesehen (vgl. act. 8/18/5), wobei ihm vor der Trennung na- mentlich im März 2013 (vgl. act. 8/18/6) auch tatsächlich ein Bonus ausbezahlt worden ist. Wie der Berufungskläger zu Recht rügt (act. 2 N 63 ff.) ist die Vor- instanz diesbezüglich jedoch unrichtigerweise davon ausgegangen, der im März 2013 ausbezahlte Bonus habe netto Fr. 22'644.– betragen (act. 7 E. 5.3.2b S. 13 ff.). Zwar wurde ihm tatsächlich dieser Betrag ausbezahlt, richtig ist aber, dass darin auch der Monatslohn März 2013 von netto Fr. 9'519.60 enthalten war (vgl. act. 8/18/6). Der ausbezahlte Bonus betrug dementsprechend richtigerweise netto Fr. 13'363.95, was einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 1'113.65 ent- spricht. 4.2 Nach der Trennung im Januar 2014 veränderten sich die Einkommens- verhältnisse der Eheleute. 4.2.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers steigerte sich nach Quellensteuern zunächst per März 2014 auf Fr. 10'530.85 (inkl. Fr. 700.– Pauschalspesen, aber exkl. Bonus; act. 8/18/10) und schliesslich per August 2014 auf Fr. 11'245.– (inkl. Fr. 700.– Pauschalspesen, aber exkl. Bonus; act. 8/18/10; vgl. auch act. 2 N 8). Sodann wurde dem Berufungskläger im Februar 2014 ein Nettobonus in Höhe von Fr. 17'635.60 (vgl. act. 8/18/10: Fr. 27'154.– ./.

- 28 - Fr. 9'518.40) ausbezahlt, was einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 1'469.60 entspricht. Im Berufungsverfahren als echten Novum vorgebracht wurde ferner, dass der Quellensteuersatz des Berufungsklägers per Dezember 2014 von 9.38 % auf 14.69 % erhöht worden sei (act. 9 und 10), weshalb das Einkommen des Berufungsklägers nach Quellensteuern aktuell Fr. 10'530.85 (exkl. Bonus) be- trägt (Fr. 11'807.15 Nettolohn [vgl. act. 8/18/10] + Fr. 700.– Pauschalspesen [vgl. act. 8/18/10] ./. Fr. 1'976.30 Quellensteuerabzug vom Bruttolohn). Zur Ermittlung des anrechenbaren Bonusanteils ist auf den Durchschnitt der beiden bekannten Bonuszahlungen abzustellen, weshalb dem Berufungskläger ein monatlicher Bo- nusanteil von Fr. 1'291.60 ([Fr. 1'113.65 + Fr. 1'469.60] / 2) als Einkommen anzu- rechnen ist. Damit ergibt sich für den Berufungskläger ein aktuelles Gesamtein- kommen von Fr. 11'822.45 (Fr. 10'530.85 und Fr. 1'291.50). Die Vorinstanz erachtet den Bonus für das Jahr 2014 als nicht mehr massgebend, weil dieser erst nach der Trennung angefallen ist (act. 7 S. 14 f.). Diese Begründung der Vorinstanz erscheint insofern widersprüchlich, als das Er- werbseinkommen der Berufungsbeklagten wie gesehen ebenfalls erst nach der Trennung der Parteien angefallen ist, dieses jedoch voll angerechnet wird. Im Zu- sammenhang mit dem Ehegattenunterhalt trifft es sodann zwar zu, dass grund- sätzlich keine Beteiligung des jeweils andern Ehegatten an der nach der Tren- nung eingetretenen Erhöhung des Lebensstandards vorgesehen ist. Bei der Be- messung der Kinderunterhaltsbeiträge ist der von den Eheleuten zuletzt gelebte Standard dagegen nicht relevant (vgl. HAUSHEER/ SPYCHER, a.a.O., Rz. 02.58). Vielmehr ist hier die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu er- mitteln (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Aufl. Basel 2014, Art. 285 N 12; WULL- SCHLEGER, a.a.O., Art. 285 N 21 ff.). Eine Aufteilung mit unterschiedlichen Einkommen je nach Ehegatten- und Kinderunterhalt rechtfertigt sich indes im Rahmen des vorliegenden Massnahme- verfahrens nicht. Dies zumal die nach der Trennung angefallenen Mehreinkünfte zur Hauptsache von der Berufungsbeklagten erwirtschaftet wurden und sie selbst ihrer Berechnung die tatsächlichen Einkommen zugrunde legt, wovon der Beru- fung führende Berufungskläger (mit)profitiert. Auch bei ihm ist entsprechend auf

- 29 - das effektiv erzielte Einkommen inklusiv Bonus abzustellen. Zum Einwand, dass der Bonus, wie der Berufungskläger bereits vorinstanzlich (act. 7 E. II.5.3.2ba S. 13) geltend gemacht hat, nicht angerechnet werden dürfe, weil er künftig nicht mit einem Bonus rechnen könne (act. 2 N 69 ff.), ist festzuhalten, dass der Beru- fungskläger zwar behauptet, dass er für das Jahr 2014 nur aufgrund eines zu tie- fen Fixlohnes einen derart hohen Bonusanteil erhalten habe, dieser Bonus leis- tungsabhängig sei und er aufgrund einer sechswöchigen Krankschreibung weit hinter den Zielvorgaben liege sowie dass die Tendenz in der Bankenbranche ge- nerell dahin gehe, den Festlohnanteil zu erhöhen und den Bonusanteil zu senken (act. 2 N 69 ff.; act. 8/25 S. 8 f.); indes werden diese Behauptungen vom Beru- fungskläger in keiner Weise glaubhaft gemacht. So wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Bonusabrechnung 2014, welche erfahrungsgemäss im Februar oder März 2015 erfolgt ist, im Berufungsverfahren als echtes Novum ins Recht zu reichen. Da dies nicht geschehen ist, ist mit der Vorinstanz (act. 7 E. II.5.3.2ba S. 13) davon auszugehen, dass auch künftig mit Bonuszahlungen von mindestens gleicher Höhe gerechnet werden kann. 4.2.2 Die Berufungsbeklagte nahm im Juli 2014 eine Erwerbstätigkeit auf, mit welcher sie ein monatliches Nettoeinkommen nach Quellensteuern von Fr. 6'287.60 erzielte (act. 8/10/1). Im Berufungsverfahren wurde zudem als echtes Novum vorgebracht, dass der Quellensteuersatz der Berufungsbeklagten auf- grund der Trennung der Parteien angepasst worden sei, weshalb sie seit Dezem- ber 2014 Fr. 6'634.40 netto verdiene (act. 16 N 91; act. 18/21-22). Darüber hinaus ist auch im Arbeitsvertrag der Berufungsbeklagten die Möglichkeit einer Bonus- zahlung vorgesehen (act. 8/16/12 Ziff. 7), wobei im Berufungsprozess als echtes Novum vorgebracht wurde, der Berufungsbeklagten sei für das Jahr 2014 ein Bo- nus von Fr. 4'200.– ausbezahlt worden (act. 16 N 100; act. 18/23). Dies entspricht einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 350.–. Insgesamt ergibt sich ein Einkom- men von Fr. 6'984.40 (Fr. 6'634.40 + Fr. 350.--). 4.2.3 Damit ist das Einkommen der Parteien nach der Trennung – aber bereits vor der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages durch die Vorinstanz – von Fr. 10'633.25 (Fr. 9'519.60 + Fr. 1'113.65) auf Fr. 19'002.20 (Fr. 11'245.– +

- 30 - Fr. 1'469.60 + Fr. 6'287.60) gestiegen. Aktuell ist nach dem Gesagten (Erhöhung Quellensteuerabzug) sodann von einem Einkommen der Parteien von Fr. 18'806.85 (Fr. 11'822.45 und Fr. 6'984.40) auszugehen. Den Parteien steht damit heute ein wesentlich höheres Gesamteinkom- men zur Verfügung als im Zeitpunkt der Trennung, nach welchem Zeitpunkt sich der gebührende Unterhalt richtet. 4.2.4 Die Berufungsbeklagte legt ihrer Berechnungsweise das gesamte den Parteien zur Verfügung stehende Einkommen zugrunde. Mit Ausnahme des Bo- nus des Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 tut dies auch die Vorinstanz. Die Berufungsbeklagte ist hierauf jedenfalls insoweit zu behaften, als auch ihrer Be- rechnungsweise gefolgt wird, was grundsätzlich der Fall ist. Würde der Berech- nungsweise des Berufungsklägers, welcher im Umfang des seit der Trennung eingetretenen Mehrverdienstes von einer Sparquote ausgeht, gefolgt, wäre dieser Berechnungsweise der berechtigte Einwand der Berufungsbeklagten entgegen zu halten, dass der überobligatorische Teil ihres Einkommens, mithin 50% nicht in die Unterhaltsrechnung einzubeziehen wäre. Dieser Anteil wäre als Sparquote von der Unterhaltsrechnung ausgeklammert. Die Beträge fielen jeweils demjeni- gen Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat.

5. Gebührender Unterhalt 5.1 Wie mehrfach erwähnt ist zur Bestimmung des gebührenden Unterhalts an den von den Parteien zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts grundsätzlich nicht auf das den Parteien zur Verfügung stehende Einkommen, sondern auf den gelebten Standard und damit darauf abzustellen ist, welche regelmässigen Aus- gaben die Parteien mit ihrem Einkommen finanziert haben. Dies umso mehr, als

– wie noch zu zeigen sein wird – das betragsmässig gleich hohe Einkommen in Zürich nicht der gleichen Kaufkraft entspricht wie in ... [F]. Zu den ehelichen Kos- ten hinzu kommen die trennungsbedingten Mehrkosten. Dabei handelt es sich um ein Gemenge von Kosten, die teilweise aus der Fortführung des Ehelebens her- rühren und teils durch den Neuanfang bedingt sind (VETTERLI, a.a.O., Art. 176

- 31 - N 27). Entgegen dem Berufungskläger (act. 2 N 27) ist die Vorinstanz vorliegend nicht vom Fehlen trennungsbedingter Mehrkosten ausgegangen. Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, ein gesondertes Eingehen auf trennungsbeding- te Mehrkosten erübrige sich, hätten doch die Parteien bereits vor der Trennung zusätzliche Auslagen für den Wochenaufenthalt des Berufungsklägers gehabt (act. 7 E. II.5.3.2bc S. 14 f.). Zusätzlich in den Entscheid betreffend der Festset- zung ehelicher Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen sind auch sonstige Änderun- gen, die seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eingetreten sind (ZK ZGB-BRÄM, Art. 176 N 11); vorliegend betrifft dies namentlich die durch die Auf- nahme der Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte verursachen Kosten, wie namentlich die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung der Berufungsbeklagten. 5.2 Rein ziffernmässig stand den Parteien zur Deckung des familiären Be- darfs vor der Trennung ein Einkommen von Fr. 10'633.30 zur Verfügung. Da die Parteien bereits vor der Trennung über zwei Wohnsitze verfügten, weil sich der Wohnsitz der Familie in ... [F] befand, währendem der Berufungskläger seit 2012 in Zürich arbeitete und dort unter der Woche auch wohnte, wurde aus diesem Einkommen bereits vor der Trennung die Wohnung des Berufungsklägers in Zü- rich sowie die Hypothek für das Haus der Familie in ... [F] finanziert. Die Miete des Berufungsklägers betrug dabei Fr. 2'181.– pro Monat (act. 8/26/3), währendem die Kosten der Hypothek sich monatlich auf rund € 2'065.– beliefen (act. 8/26/4); dies entsprach zum Wechselkurs im Zeitpunkt der Trennung Ende Januar 2014 einem Betrag von Fr. 2'534.50 pro Monat bzw. zum Zeitpunkt des Umzuges der Familie in die Schweiz per 30. Juni 2014 einem solchen von monatlich Fr. 2'507.60 (vgl. www.finanzen.ch/waehrungsrechner). Soweit die Berufungsbe- klagte hinsichtlich der Miete des Berufungsklägers in Zürich für diese Zeit geltend macht, Letzterer habe für seinen Wochenaufenthalt in Zürich nicht die gleichen Platzverhältnisse beanspruchen dürfen wie heute, seien doch regelmässige Be- suche der Kinder in Zürich nie geplant gewesen (act. 16 N 60), ist darauf hinzu- weisen, dass es sich als irrelevant erweist, ob die damalige Miete des Berufungs- klägers den damaligen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten angemessen er- schien, zumal die Ehegatten tatsächlich diesen Betrag für die Wochenaufent-

- 32 - haltswohnung in Zürich aufgewendet haben und zur Ermittlung des ehelichen Standards auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse abzustellen ist. Sodann flog der Berufungskläger vor der Trennung jeweils am Wochenende zu seiner Familie nach ... [F] (vgl. act. 2 N 5; act. 8/9 N 7), wobei er vorinstanzlich belegt hat, dass dafür im Jahr 2013 Fr. 12'556.88 aufgewendet wurden (act. 8/18/9). Dies ent- spricht monatlichen Reisekosten von Fr. 1'046.40. Vom Einkommen des Beru- fungsklägers verblieb damit noch ein Betrag von rund Fr. 4'900.– pro Monat (Fr. 10'633.30 ./. Fr. 2'181.– Mietkosten Berufungskläger ./. rund Fr. 2'500.– Hypo- thek ... [F] ./. Fr. 1'046.40 Reisekosten), welcher für den Unterhalt der Familie verwendet werden konnte. Tatsächlich keine besonderen Kosten entstanden den Parteien in der vor- liegenden Konstellation durch die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, zu- mal die Eheleute auch bereits vor der Trennung für zwei Haushalte aufzukommen hatten und sich die wegfallenden Reisekosten des Berufungsklägers und die hö- heren Mietkosten für zwei Haushalte in Zürich in etwa die Waage hielten. Vor der Trennung betrugen die Kosten für Wohnen und Pendeln Fr. 5'727.40 (Fr. 2'181.– Miete Zürich + rund Fr. 2'500.– Hypothek ... [F] + Fr. 1'046.40 Reisekosten), im vorinstanzlichen Urteil sind Kosten für Wohnen in Zürich sowie des noch zu be- zahlenden Anteils der Hypothek in ... [F] von insgesamt Fr. 5'323.– (Fr. 2'023.– Miete Berufungsbeklagte + Fr. 2'500.– Mietkosten Berufungskläger gemäss Urteil Vorinstanz + Fr. 800.– Hypothek ... [F]) berücksichtigt (vgl. act. 7 E. II.5.3.3.-4. S. 15 ff.). Wie gesehen bestehen durch eine Trennung bedingte Mehrkosten je- doch meist in einem Gemenge von Kosten, die teilweise aus der Fortführung des Ehelebens herrühren und teils durch den Neuanfang bedingt sind. Im Falle der Parteien fallen insbesondere die Trennung der Parteien und der Umzug der Fami- lie nach Zürich zusammen. Mehrkosten entstanden in dieser Konstellation na- mentlich durch das höhere Preisniveau in Zürich, erreicht doch das Preisniveau in Frankreich (Lyon) gemäss Kaufkraftvergleich, wie er unter anderem von der UBS AG erhoben wird, im Vergleich zu Zürich (ohne Berücksichtigung der Miete) ledig- lich 71,2 % (www.ubs.com/preiseundloehne). Dementsprechend hätten der Fami- lie in der Schweiz rund Fr. 2'000.– pro Monat (Fr. 4'900.– / 71.2 * 100) mehr zu

- 33 - Verfügung stehen müssen, um den Verlust der Kaufkraft im Vergleich zu Frank- reich auszugleichen. Als Zwischenergebnis lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation zum gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten sagen, dass dieser im we- sentlichen aus den bereits in ... [F] anfallenden Positionen unter Anpassung an das Preisniveau der Schweiz besteht. Hinzu kommen namentlich die durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte verursachten Kos- ten. 5.3. Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten und der Kinder 5.3.1 Kinderzuschläge zum Grundbetrag Vorab anzumerken ist, dass die Vorinstanz bei den Kinderzuschlägen zum Grundbetrag von je Fr. 600.– die den Kindern zustehenden Kinderzulagen von Fr. 250.– für C._____ bzw. je Fr. 200.– für D._____ und E._____ richtiger- weise bereits in Abzug gebracht hat, da diese Leistungen ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und deshalb bei der Ermittlung des durch den Un- terhaltsbetrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorab in Abzug zu bringen sind (act. 7 E. 5.3.3. S. 16; vgl. BGer 5A_755/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.1). Aus den dem Gericht vorliegenden Lohnabrechnungen der Parteien (act. 18/22; 8/18/10) ist jedoch ersichtlich, dass weder der Berufungskläger noch die Beru- fungsbeklagte derzeit Kinderzulagen beziehen, wobei die Berufungsbeklagte dazu vorbringt, sie habe bis anhin die notwendige Unterschrift des Berufungsklägers zur Beantragung der Kinderzulagen nicht erhältlich machen können (act. 16 N 38). Dies wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 21 N 5). Der Berufungskläger ist deshalb an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er sich vor-instanzlich mit dem Bezug der Kinderzulagen durch die Berufungsbeklagte einverstanden erklärt hat (act. 7 E. II.5.4.3. S. 26 f.), weshalb er – sofern dies in- zwischen nicht bereits geschehen sein sollte – nunmehr die notwendigen Mitwir- kungshandlungen vorzunehmen hat, damit die Berufungsbeklagte die Kinderzula- gen auch tatsächlich beziehen kann.

- 34 - 5.3.2 Krankenkasse VVG Der Berufungskläger macht in Bezug auf den von der Vorinstanz im Be- darf der Berufungsbeklagten und der Kinder für die Berufungsbeklagte angerech- neten Betrag für die Krankenversicherung nach VVG zusammengefasst geltend, eine Zusatzversicherung nach VVG habe nicht zum ehelichen Standard gehört, sei doch die Familie bis anhin, d.h. bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haus- halten, nicht zusatzversichert gewesen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ak- tenwidrig festgestellt, die Auslagen für die Zusatzversicherung seien unbestritten geblieben, beziehe sich die von der Vorinstanz zitierte Stelle doch auf die Be- rechnung des Kinderunterhalts. Er lasse die Kosten bei der Kinderunterhaltsbe- rechnung gelten soweit ihm die gleichen Kosten zugestanden würden (act. 2 N 79). Die Vorinstanz hatte hierzu festgehalten, die Krankenkassenkosten beste- hend aus Prämien für KVG und VVG seien ausgewiesen. Zudem sei die Aufnah- me der Auslagen für die Zusatzversicherung seitens des Berufungsklägers unbe- stritten geblieben (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16). Aus einer von der F._____ gestellten Offerte (act. 8/10/3) ergeben sich für die drei Kinder Versicherungskosten von Fr. 252.85 (Fr. 207.80 VVG/Fr. 45.05 VVG) und für die Berufungsbeklagte solche von Fr. 464.85 (Fr. 429.55 KVG/Fr. 35.30 VVG). Vorliegend bestritten werden vom Berufungskläger einzig die VVG Kosten der Berufungsbeklagen, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass diese vorinstanzlich nicht bestritten wurden und zwar weder beim Kinderunterhalt noch beim Ehegat- tenunterhalt (vgl. act. 8/25 S. 10 f. und S. 15). Selbst wenn diese Kosten vom Be- rufungskläger vorinstanzlich bestritten worden wären, übersieht er, dass die Kos- ten einer Zusatzversicherung nach VVG der Berufungsbeklagten in Verhältnissen wie denjenigen der Parteien als umzugsbedingte Mehrkosten unabhängig davon zuzugestehen wären, ob am ausländischen Wohnsitz eine vergleichbare Versi- cherung bestanden hat, erweisen sich diese Kosten in der Schweiz doch ohne Weiteres als standesgemäss. Da jedoch der Berufungskläger im Weiteren selbst ausführt, er anerkenne die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der Kin- derunterhaltsbeiträge (act. 2 N 79), erübrigen sich Weiterungen hierzu und die Krankenkassenkosten für die Berufungsbeklagte sowie die Kinder sind entspre-

- 35 - chend der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung im Umfang von Fr. 718.– zu über- nehmen. 5.3.3 Selbstbehalt/Franchise Im Zusammenhang mit der der Berufungsbeklagten und den Kindern vor- instanzlich für Selbstbehalt/Franchise angerechneten Betrag von Fr. 150.– bringt der Berufungskläger vor, er habe diese Position vorinstanzlich durch andere Tat- sachenbehauptungen bestritten und zudem sei die Position in keiner Weise sub- stantiiert worden. Die Berufungsbeklagte führe sogar selber aus, sie sei kernge- sund (act. 2 N 85). Die Vorinstanz hatte diesbezüglich festgehalten, der Beru- fungskläger habe zu den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für Franchise und Selbstbehalt von Fr. 400.– nicht explizit Stellung bezogen, son- dern sich darauf beschränkt, im von ihm als angemessen erachteten Bedarf der Berufungsbeklagten keine solchen Kosten aufzuführen. Die Berufungsbeklagte und die Kinder würden eine Franchise von je Fr. 300.– pro Jahr aufweisen, was auf den Monat umgelegt rund Fr. 100.– entspreche. Nach Miteinbezug geschätz- ter Kosten für Selbstbehalte allfällig notwendiger medizinischer oder ärztlicher Auslagen rechtfertige sich die Berücksichtigung von insgesamt Fr. 150.– (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16 f.). Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers, wonach die entsprechenden Kosten nicht substantiiert seien, ist die jährliche Franchise für die Berufungsbeklagte sowie die drei Kinder von je Fr. 300.– pro Jahr ausgewiesen (vgl. act. 8/10/3), was pro Monat die bereits von der Vorinstanz angerechneten Kosten von Fr. 100.– pro Monat ergibt. Dass es die Vorinstanz darüber hinaus als glaubhaft angesehen hat, dass für die drei Kinder sowie die Berufungsbeklagte zusätzlich Gesundheitskosten von Fr. 50.– pro Monat entstehen, ist nicht zu be- anstanden. Entsprechend bleibt es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Be- trag von Fr. 150.– für Selbstbehalt und Franchise. 5.3.4 Ferien

a) Die Vorinstanz hat sowohl im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder als auch in demjenigen des Berufungsklägers Fr. 300.– monatlich für Feri- en berücksichtigt (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16 und II.5.3.4. S. 21). Zur Begründung hat-

- 36 - te sie festgehalten, gemäss den Ausführungen der Berufungsbeklagten sei man mindestens einmal pro Jahr, manchmal auch zweimal in den Ferien gewesen, habe Bootstouren und Skifahrten gemacht oder beispielsweise eine Reise nach G._____ für € 5'000.– bis € 6'000.– unternommen. Ein anderes Mal sei man in die Berge gefahren und habe Freunde eingeladen, was sehr teuer gewesen sei. Demgegenüber habe der Berufungskläger regelmässige, alljährliche Ferienreisen bestritten und vorgebracht, wohl habe man im Jahr 2013 zwei Wochen Ferien in einer Villa in … und in ... [F] gemacht; die Kosten für die Villa habe man aufgeteilt und in ... [F] seien die Ausgaben normal gewesen. Die Bootsfahrt sei zwischen den beteiligten Familien aufgeteilt worden und habe € 300.– gekostet. Im Jahr 2012 sei man für eine Familienhochzeit nach G._____ gereist, wobei Flugkosten von € 1'000.– bis € 1'500.– für die ganze Familie angefallen seien. Gewohnt habe man bei seinen Eltern. Den letzten Skiurlaub habe man zuletzt im Dezember 2013 in Form von ein paar Tagestrips gemacht. Die Vorinstanz schloss aus diesen Aus- führungen der Parteien, diese würden immerhin deutlich machen, dass zumindest in der letzten Zeit Ferien gemacht worden seien, wenn auch die damit einherge- henden Kosten unterschiedlich hoch geschildert würden und seitens der Beru- fungsbeklagten für die geltend gemachten hohen Ferienauslagen keine Belege eingereicht worden seien. Vor diesem Hintergrund und da bei Ferien mit drei Kin- dern – seien dies nun kostspielige Reisen nach G._____ oder Tagestrips für das Skifahren – Rückstellungen angezeigt seien, würden sich Ferienrückstellungen von Fr. 300.– rechtfertigen (act. 7 E. II.5.3.3. S. 18 f.). Aus Gründen der Gleichbe- handlung der Parteien und damit der Berufungskläger auch Ferien mit den Kin- dern machen könne, sei es angezeigt, diese Position auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen, zumal er mit ihnen – im Gegensatz zur Berufungsbeklagten – ak- tiv Wintersport betrieben habe (act. 7 E. II.5.3.4. S. 25).

b) Der Berufungskläger bestreitet im Berufungsverfahren wie bereits vor- instanzlich die von der Berufungsbeklagten für Ferien geltend gemachten Kosten. Er bringt zusammengefasst vor, die Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich Fr. 600.– für Ferien geltend gemacht und behauptet, die Familie habe jeweils einmal im Sommer und einmal im Winter Ferien gemacht. Dazu habe sie irgend- welche in keiner Weise substantiierten, selbst gefertigten Zahlen abgegeben. So-

- 37 - dann habe sie in der Parteibefragung völlig unpräzise und anscheinend frei erfun- den "Skifahren und Bootstouren" im Plural angegeben und mit Zahlen um sich geworfen, welche in keiner Weise hinreichend belegt worden seien. Richtig sei, dass die Familie einmal im Jahr 2010 eine Woche Winterferien gemacht habe und im Jahr 2013 zwei Wochen in den Sommerferien gewesen sei, davon eine zuhau- se in ... [F]. Im Jahr 2012 hätten sie zudem für eine Hochzeit ein verlängertes Wochenende in G._____ verbracht, wobei die Familie bei seinen Eltern gewohnt habe. Im Dezember 2013 habe man zudem Skitagesausflüge unternommen (act. 2 N 80). Die Berufungsbeklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass was der Berufungskläger zu den umstrittenen Beträgen für Ferienrückstellungen vor- bringe, irrelevant sei, habe die Vorinstanz doch beiden Parteien den gleich hohen monatlichen Betrag für diesen Posten zugebilligt. Zumindest hätten die Parteien folgende Ferien gemacht (act. 16 N 113): 04/2006 Ferien mit einer befreundeten Familie in einem … Parc 05/2006 Familienbesuch in … 2007 Skiurlaub in … 2007 Sommerferien in … 2008 Skiurlaub in … 08/2009 10-tägige Ferien in … 12/2009 Weihnachtsferien in .. 02/2010 Mehrtägiger Ausflug … 04/2010 Reise für eine Woche nach G._____ für eine Hochzeit 08/2010 10-tägige Sommerferien in … 08/2010 Reise n. G._____ zum 40. Hochzeitstag der Eltern des Berufungsklägers 10/2011 Reise an die Hochzeit des Bruders der Berufungsbeklagten 08/2012 Reise n. G._____ an die Hochzeit der Schwester des Berufungsklägers 01/2013 Skiausflüge 07/2013 Ausflüge mit gemietetem Boot und in Hochseilpark (…) Als Beleg reicht die Berufungsbeklagte diverse Fotos (act. 18/26-32 und 18/34-35) sowie einen Auszug für ein Konto der französischen Post ein, auf wel- chem ersichtlich ist, dass am 13. Juni 2012 eine Zahlung an die … Airways über € 1'845.– vorgenommen wurde (act. 18/33). Weiter führt sie zusammengefasst

- 38 - aus, zwischen den Parteien sei unbestritten geblieben, dass Ferien gemacht wor- den seien. Nachdem der Berufungskläger nunmehr die Kinder jedoch nicht mehr mit in die Ferien nehmen wolle (bzw. dies jedenfalls zur Zeit nicht tue), lasse sich ein gleich hoher Betrag für sie mit den Kindern wie jener für den Berufungskläger nicht länger aufrecht erhalten, weshalb sich eine moderate Erhöhung der Kosten für die Ferien auf Fr. 600.– (für die Berufungsbeklagte und die drei Kinder) ohne Weiteres rechtfertigen lasse (act. 16 N 113.16).

c) Soweit der Berufungskläger zu den von der Berufungsbeklagten erst im Berufungsverfahren eingereichten Fotos geltend macht, es handle sich dabei um unzulässige Noven (act. 21 N 10), ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits (vor- stehend Ziff. II.2.2) ausgeführt – der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsverfahren führt. Grundsätzlich sind die Kosten für Ferien aus dem Überschuss zu bestreiten und nicht als Position im Grundbedarf anzurechnen. Die Vorinstanz hielt indes zutreffend fest, dass sich aus den Ausführungen beider Parteien ergibt, dass sie Ferien gemacht haben, wenn auch Ferienkosten in be- stimmter Höhe nicht nachgewiesen sind. Dass Ferien gemacht wurden, ist damit hinreichend glaubhaft und es erweist sich auch als sachgerecht bei den konkreten Verhältnissen die Position im Rahmen des erweiterten Bedarfs der Parteien zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren nunmehr zwar behauptet, welche Ferien in den letzten acht Jahren gemacht worden seien. Je- doch hat sie es, mit Ausnahme des Besuchs der Hochzeit der Schwester des Be- rufungsklägers, wo Kosten von € 1'845.– angefallen seien (vgl. act. 16 N 113.13), unterlassen, die Höhe der dafür aufgewendeten Mittel zu behaupten. Aus der vor- instanzlich eingereichten Tabelle, welcher zu entnehmen ist, es seien für Winter- ferien € 3'437.50 und für Sommerferien € 3'300.– aufgewendet worden (vgl. act. 8/10/5), ergibt sich nicht, wann diese Kosten angefallen sein sollen. Sie be- weisen die Ferienkosten jedenfalls nicht. Gleiches gilt für die von der Berufungs- beklagten nunmehr im Berufungsverfahren eingereichten Fotos. Wenn die Vor- instanz bei dieser Behauptungslage beiden Parteien Ferienrückstellungen von

- 39 - Fr. 300.– zugestand, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu bean- standen. 5.3.5 Deutschkurse

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder ins- gesamt Fr. 800.– für Deutschkurse berücksichtigt, davon Fr. 300.– monatlich für die Berufungsbeklagte und Fr. 500.– monatlich für die Kinder (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19). Dazu hatte sie erwogen, die von der Berufungsbeklagten geforderte Be- rücksichtigung von Kosten für Deutschkurse würden von dieser mit dem in der Schweiz versuchten Neuanfang und der für die Kinder wichtigen Integration in Klasse und Freundeskreis begründet. Nach Ansicht des Berufungsklägers würden für die Kinder keine Kosten anfallen, da einerseits die öffentliche Schule die Kin- der gratis unterrichte und andererseits die Kosten für die Berufungsbeklagte aus dem Grundbetrag und dem Überschuss zu bestreiten seien. Insgesamt erachtete es die Vorinstanz trotz eines von der Schule angebotenen 4-wöchigen Intensiv- programmes für die Kinder als glaubhaft, dass zusätzlicher Unterricht notwendig sei, zumal sich die Lehrer über die erzielten Fortschritte besorgt zeigten und sich die Kinder in einem Alter befänden, in welchem in der Schule komplexer und an- spruchsvoller Stoff vermittelt würde. Sie seien daher auf eine umfassende und in- tensive Deutschausbildung angewiesen, die über das Angebot der Schule hin- ausgehe. Auch der Berufungsbeklagten seien entsprechende Kosten zuzugeste- hen, damit sie die Kinder bei ihren sprachlichen Bemühungen ebenfalls unterstüt- zen könne (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19).

b) Der Berufungskläger bestreitet diese Kosten und stellt sich im Wesent- lichen auf den Standpunkt, diese seien nicht hinreichend substantiiert worden. Dies sei auch gar nicht möglich, würden doch weder die Berufungsbeklagte noch die Kinder einen Deutschkurs besuchen. Die rückwirkende Anrechnung einer un- streitig gar nicht bestehenden Position sei unzulässig. Im Übrigen handle es sich bei den Kosten des Deutschkurses der Kinder um ausserordentliche Kosten, wel- che die Ehegatten hälftig oder im Verhältnis ihrer Einkommen aufzuteilen hätten. Zudem habe er selbst auch geltend gemacht, er plane einen Deutschkurs, jedoch seien ihm keine Kosten angerechnet worden (act. 2 N 82). Zudem könnten die

- 40 - Kinder auch weiterhin einen kostenlosen Deutschkurs an der öffentlichen Schule besuchen (act. 5 S. 1 f.). Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, die Kinder würden seit No- vember 2014 einen wöchentlichen Deutschkurs des …zentrums in Zürich besu- chen. Sie habe diese Kosten bereits im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorg- licher Massnahmen glaubhaft gemacht, es sei jedoch klar, dass sie erst nach Zu- sprechung des entsprechenden Betrages die Kinder auch tatsächlich habe an- melden können, da sie den Kurs sonst nicht hätte bezahlen können. Die Kinder würden nun gemeinsam zweimal wöchentlich Zusatzunterricht Deutsch erhalten (act. 16 N 117). Als Beleg reicht sie eine E-Mail des …zentrums Zürich vom

18. November 2014 ins Recht, in welchem bestätigt wird, dass der Unterricht für C._____, D._____ und E._____ entsprechend den in der E-Mail genannten Kon- ditionen habe organisiert werden können (act. 18/36). Zudem legt sie vier Rech- nungen des …zentrums vom 24. November 2014 über insgesamt Fr. 4'866.– vor (act. 18/37). Weiter führt sie aus, dass sie persönlich tatsächlich noch keinen Deutschkurs habe besuchen können, wobei sie dies einerseits damit begründet, dass der Berufungskläger seit Oktober 2014 keinen Unterhalt mehr bezahlt habe, womit sie den Kurs habe bezahlen können und andererseits die vereinbarte Abendbetreuung der Kinder durch den Berufungskläger nicht funktioniert habe, weshalb sie keine Zeit für einen Deutschkurs gehabt habe (act. 16 N 118). In Reaktion darauf hat der Berufungskläger vorgebracht, ihm sei von den Kindern bekannt, dass die Berufungsbeklagte den Auftrag für den Deutschkurs storniert habe, weshalb er die Kosten für den Deutschkurs nach wie vor bestreite. Zudem sei seine Freundin bundesdeutscher Nationalität, sprachlich versiert und habe schon mehrfach angeboten, die Kinder zu unterrichten (act. 21 N 17). Die Berufungsbeklagte entgegnet daraufhin, dass die Kinder weiterhin ei- nen Deutschkurs im …zentrum in Zürich besuchen würden. Sie habe die einge- reichten Rechnungen inzwischen beglichen, habe dies aufgrund ausstehender Unterhaltsbeiträge jedoch erst kürzlich tun können (act. 26 N 49), wobei sie eine E-Mail des …zentrums vom 30. April 2015 einreicht, worin der Eingang einer Zah- lung von Fr. 4'800.– per 03/2015 bestätigt wird (act. 27/5). Sodann bringt sie vor,

- 41 - es sei keine Lösung, die Kinder durch die Freundin des Berufungsklägers unter- richten zu lassen, stehe doch für sie [die Berufungsbeklagte] eine Normalisierung der Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern im Vordergrund. Der Beru- fungskläger übe nicht einmal sein zweiwöchentliches Besuchsrecht (und Ferien- recht) aus. Zudem sei das Verhältnis der Kinder zur Freundin des Berufungsklä- gers aus nachvollziehbaren Gründen derart gespannt, dass der Unterricht in einer Fremdsprache utopisch bleibe (act. 26 N 50).

c) Insgesamt ist aufgrund der von der Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen (vgl. act. 18/36 und 27/5) glaubhaft, dass die Kinder seit November 2014 einen Deutschkurs besuchen. Dass die für einen solchen Deutschkurs anfal- lenden Kosten aufgrund des Umzuges von Frankreich in die Schweiz und die da- mit verbundene sprachliche und schulische Neuintegration der Kinder notwendig sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und vermag dem denn auch nichts Wesentliches entgegen zu halten; eine Unterrichtung der Kinder durch sei- ne Freundin kann zumindest einen professionellen Sprachunterricht nicht erset- zen. Angesichts des unwidersprochen gebliebenen angespannten Verhältnisses zwischen der Freundin des Berufungsklägers und den Kindern, erweist sich der Vorschlag auch als wenig sensibel. Dass die Kinder teilweise auch von der öffent- lichen Schule angebotene Sprachkurse besuchen können, macht zudem die pri- vat organisierten Kurse nicht überflüssig, befinden sich die Kinder doch – wie be- reits die Vorinstanz festgehalten hat (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19 f.) – in einer ent- scheidenden Phase ihrer schulischen Ausbildung, weshalb die schnelle Überwin- dung sprachlicher Integrationsschwierigkeiten grosse Bedeutung zuzumessen ist. Dem Argument des Berufungsklägers, es handle sich bei den Sprachkosten um ausserordentliche Kinderkosten, welche zwischen den Parteien hälftig oder im Verhältnis ihrer Einkommen aufzuteilen seien, ist sodann entgegenzuhalten, dass die voraussichtliche Dauer dieser Kosten deren Aufnahme in den ordentlichen Bedarf der Kinder zumindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens ohne Wei- teres rechtfertigt. Zuzustimmen ist dem Berufungskläger jedoch insoweit, als er die rückwirkende Anrechnung dieser Kosten per Juli 2014 bemängelt; richtiger- weise sind diese Kosten im Bedarf der Kinder erst ab November 2014 zu berück-

- 42 - sichtigen. Schliesslich, erweist sich auch die Rüge des Berufungsklägers in Bezug auf die der Berufungsbeklagten persönlich zugesprochenen Beiträge als begrün- det: Entweder sind solche Auslagen eines Ehegatten nämlich durch diesen aus seinem Überschuss zu bestreiten oder aber, aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien, beiden Ehegatten zuzugestehen, zumal vorliegend beide Ehegatten nicht deutscher Muttersprache sind und auch vom Berufungskläger vorinstanzlich Kosten für einen Deutschkurs geltend gemacht wurden (vgl. act. 8/25 S. 19). Da diese Kosten jedoch bis heute tatsächlich gar nicht anfallen, sind die von der Vor- instanz dafür im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigten Kosten von Fr. 300.– monatlich zu streichen. 5.3.6 Freizeitkosten Der Berufungskläger bestreitet den der Berufungsbeklagten von der Vor- instanz monatlich für Freizeitaktivitäten zugestandenen Betrag von Fr. 150.– und begründet dies damit, dass entsprechende Ausgaben von ihr nicht substantiiert worden seien. Die Berufungsbeklagte verfüge über keine entsprechenden Ausla- gen. In diesem Sinne habe sie denn auch selbst ausgeführt, dass sie in Zukunft im Sinne einer Neuorientierung entsprechende Freizeitaktivitäten aufnehmen wol- le. Die entsprechende Position sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Weiter fügt er an, dass selbst wenn solche Kosten bestehen würden, diese vom Grundbetrag gedeckt seien und aus diesem zu bestreiten seien. Er selbst habe die Position in seinem eigenen Bedarf nur deshalb substantiiert, weil die Berufungsbeklagte, die keine Hobbies betreibe, ihrerseits Kosten für Hobbies geltend gemacht habe (act. 2 N 81). Im Berufungsverfahren macht die Berufungsbeklagte geltend, sie habe im Rahmen ihres Antrages die zu erwartenden Kosten dargelegt und sie macht geltend, dass sie schon vor der Trennung in der Freizeit gelegentlich Hob- bies nachgegangen sei. Dies sei ihr jetzt, wo das Alter der Kinder einer sportli- chen Betätigung nicht mehr entgegen stehe, wieder möglich (act. 16 N 114 ff.). Der Berufungskläger hält zwar an seiner Bestreitung fest (act. 21 N 15 f.), er be- harrt indes für sich selbst auf der Berücksichtigung eines entsprechenden Betra- ges (act. 2 N 91).

- 43 - Eine Gleichberechtigung der Parteien drängt sich – ebenso wie beim Fe- rienbetrag, welcher vom Berufungskläger für sich gar nicht beansprucht wird – auch hier auf und es kann jedenfalls nicht als willkürliche Ermessensausübung der Vorinstanz betrachtet werden (vgl. act. 2 N 91), wenn sie bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen bei beiden Parteien einen Betrag in der Höhe von Fr. 150.– für Freizeit/Hobby in den erweiterten Bedarf aufnahm (vgl. nachstehen- de Ziff. III.C.5.4.2 zum Bedarf des Berufungsklägers). Für die Kinder wurden im vorinstanzlichen Bedarf je Fr. 100.– für Hobbies berücksichtigt, wobei die Vorinstanz dazu festgehalten hatte, dass die Berufungs- beklagte für die Freizeitaktivitäten der Kinder Fr. 100.– pro Kind beansprucht und der Berufungskläger sich mit diesem Betrag einverstanden erklärt habe (act. 7 E. II.5.3.3. S. 18). Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger nunmehr vor- gebracht, dass er diese Kosten anerkannt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass tatsächlich Kosten anfallen würden. Nun könne dem Protokoll der Kinderan- hörung entnommen werden, dass die Mutter mit den Kindern gar keine Hobbies betreibe. Die Berufungsbeklagte habe damit anscheinend wahrheitswidrig Kosten etwa für Karateunterricht behauptet. Die entsprechenden Kosten seien deshalb zu streichen (act. 5 S. 2 f.). Der Berufungskläger hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, die Aufstellung der Berufungsbeklagten zu den Hobbies der Kinder werde bestritten. Keines der Kinder möge Fussball oder Tennis, was dem Berufungskläger bekannt sei, weil er diese Sportarten mit den Kindern aus- probiert habe. Schwimmen würden alle drei Kinder mögen, diese Sportart betrei- be er mit den Kindern. Im Übrigen würden aber Fr. 100.– pro Kind für Hobbies anerkannt (act. 8/25 S. 21). Zu beachten ist, dass in der vom Berufungskläger be- strittenen Aufstellung der Berufungsbeklagten pro Kind Fr. 100.– für Hobbies be- antragt worden waren und die Berufungsbeklagte dabei geltend gemacht hatte, sie beabsichtige mit den Kindern folgenden Freizeitbeschäftigungen nachzuge- hen: Schwimmen, Fussball und Tennis (act. 8/9 N 35). Dass die Kinder keine Ka- ratekurse besuchen, ändert dementsprechend nichts, zumal der Berufungskläger vorinstanzlich die Kosten für Hobbies der Kinder anerkannt hatte, obwohl er sämt- liche von der Berufungsbeklagten angeführten Sportarten bestritten hatte, wobei Karatekurse in dieser Aufstellung gar nicht enthalten waren. Dementsprechend

- 44 - bleibt es beim von der Vorinstanz für Hobbies der Kinder berücksichtigten Betrag von Fr. 300.–. 5.3.7 Kinderbetreuungskosten

a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder für Kinderbetreuung Kosten von Fr. 2'410.– bzw. ab Dezember 2014 Fr. 1'150.– an- gerechnet (act. 7 E. II.5.3.3. S. 20). Dies wurde damit begründet, dass bis anhin Kosten von rund Fr. 2'410.- monatlich angefallen seien: C._____ besuche den Mittagstisch, wofür monatlich Fr. 144.- in Rechnung gestellt würden. D._____ und E._____ würden nebst dem Mittagstisch auch Abendbetreuung in Anspruch neh- men, wobei für jeden von beiden monatliche Auslagen von Fr. 277.20 und Fr. 415.80 (Mittag) sowie Fr. 840.- (Abend) anfallen würden. Lege man die Ausla- gen für alle drei Kinder auf 39 Schulwochen um, so resultiere ein Betrag von Fr. 2'410.- (gerundet; [2 x {Fr. 277.20 + Fr. 415.80 + Fr. 840.- } + Fr. 144.-]: 52 x 39). Die Kosten für die Abendbetreuung würden jedoch nach Angaben der Partei- en mittelfristig, ca. innerhalb von 60 Tagen wegfallen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ab Dezember 2014 nur noch die Kosten für den Mittagstisch der Kinder als Fremdbetreuungskosten mit Fr. 1'150.- (gerundet [(Fr. 277.20 + Fr. 415.80.- ) x 2 + Fr. 144.-] : 52 x 39) anfallen würden (act. 7 E. II.5.3.3. S. 20).

b) Der Berufungskläger hat zu den Kosten für die Mittagsbetreuung vorge- bracht, die Vorinstanz sei hier von zu tiefen Kosten ausgegangen. Tatsächlich würden die Kosten für den Mittagstisch derzeit nicht Fr. 1'150.–, sondern Fr. 1'189.– monatlich betragen (act. 2 N 100). Hinsichtlich der Kosten der Abend- betreuung stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, diese seien als ausserordentliche Kosten von den Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen oder ih- res jeweiligen Überschusses zu tragen (act. 2 N 100). Die Berufungsbeklagte hat demgegenüber im Berufungsverfahren als Novum vorgebracht, dass die Abend- betreuungskosten entgegen der Annahme der Parteien im vorinstanzlichen Ver- fahren nach wie vor anfallen würden, da die Besuche beim Berufungskläger nicht stattfinden würden. Gestützt auf eindringlichen pädagogischen Rat und im Inte- resse der Kinder habe sie der Abendbetreuung im bisherigen Umfang zugestimmt (act. 16 N 35). Als Beleg dieser Betreuungskosten reicht die Berufungsbeklagte

- 45 - fünf Rechnungen des Schulamtes der Stadt Zürich vom 31. Januar 2015 über insgesamt Fr. 9'008.– für die Monate November 2014 bis Januar 2015 ein (act. 18/15). Weiter macht sie geltend, es seien dementsprechend weiterhin die höheren Betreuungskosten im Kinderunterhalt zu berücksichtigen (act. 16 N 36), würde sich doch die von der Vorinstanz getroffene Abstufung der Kinderunter- haltsbeiträge nachträglich als unzutreffend erweisen (act. 16 N 143); in diesem Sinne seien die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Dezember 2014 durch das Gericht im Geltungsbereich der Eventualmaxime auf Fr. 1'710.– zu erhöhen (act. 16 N 147). Der Berufungskläger hat nicht bestritten, dass die Abendbetreu- ungskosten – entgegen der Annahme der Parteien im vorinstanzlichen Verfah- ren – während der Dauer des Berufungsverfahrens weiterhin angefallen sind (vgl. act. 21).

c) Grundsätzlich ist dementsprechend glaubhaft, dass die Abendbetreuungs- kosten entgegen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung auch in der Zeit nach Dezember 2014 angefallen sind. Entgegen der Berufungsbeklagten kann dies je- doch nicht dazu führen, dass ihr deshalb für die Zukunft ein höherer Unterhalts- beitrag zuzusprechen wäre. Vielmehr ist zu beachten, dass – wie der Berufungs- kläger zu Recht geltend macht (act. 21 N 4.1) – die gerichtlich genehmigte Ver- einbarung betreffend die Betreuungsanteile unangefochten geblieben und des- halb in Rechtskraft erwachsen ist. Dementsprechend ist der Berufungskläger be- rechtigt und verpflichtet, jeden Montag und Mittwoch, jeweils von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr, die Betreuungsverantwortung für drei Kinder zu übernehmen (vgl. act. 8/27 S. 1 und act. 7 Disp.-Ziffer 3). Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, da- mit die unangefochten gebliebene und deshalb grundsätzlich vollstreckbar gewor- dene Betreuungsregelung eingehalten und gelebt wird. Es steht der Berufungs- instanz nicht zu, die faktische Nichteinhaltung dieser Regelung durch die Parteien durch eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu perpetuieren und damit faktisch die geltende Betreuungsregelung ausser Kraft zu setzen. Zu beachten ist einzig, dass diese Beiträge für die Zeit des Berufungsverfahren unbestrittenermassen be- reits angefallen sind, weshalb diese Kosten der Abendbetreuung für diese Zeit durch das Gericht zu regeln und deshalb für die Zeit bis und mit Ende Juli 2015 in

- 46 - die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind. Ab August 2015 sind indes keine Kosten für Abendbetreuung mehr zu berücksichtigen. Sollten die Parteien auch nach diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sein, die vereinbarte Betreuungsregelung einzuhalten, ist die Regelung der künftigen Kostentragung für die Abendbetreu- ung der Kinder bei der Vorinstanz zu beantragen, wobei diesfalls auch die gelten- de Betreuungsregelung anzupassen ist. Die Kosten für die Mittagsbetreuung der Kinder sind sodann – entsprechend dem Vorbringen des Berufungsklägers (act. 2 N 100) – von Fr. 1'150.– auf den tatsächlich ausgewiesenen Betrag von Fr. 1'189.– pro Monat zu erhöhen. 5.3.8 Fazit Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositio- nen der Berufungsbeklagten und der Kinder unangefochten, womit folgender Be- darf resultiert: ab 07/2014 ab 11/2014 ab 08/2015 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Kinderzuschlag Fr. 1'150.– Fr. 1'150.– Fr. 1'150.– Miete Fr. 2'023.– Fr. 2'023.– Fr. 2'023.– Krankenkasse Fr. 718.– Fr. 718.– Fr. 718.– Selbstbehalt/Franchise Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Kommunikation Fr. 320.– Fr. 320.– Fr. 320.– Versicherung Fr. 37.– Fr. 37.– Fr. 37.– öffentlicher Verkehr Fr. 196.– Fr. 196.– Fr. 196.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Freizeit Hobbies Kinder Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 300.– Freizeit Berufungsbeklagte Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Deutschkurse Kinder Fr. 500.– Fr. 500.– Kinderbetreuung Fr. 2'449.– Fr. 2'449.– Fr. 1'189.– Ferien Fr. 300.– Fr. 300.– Fr. 300.– Hypothek ... [F] Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Total Fr. 9'763.– Fr. 10'263.– Fr. 9'003.– 5.4 Lebenshaltungskosten des Berufungsklägers 5.4.1 Wohnkosten

a) Der Berufungskläger ist per 1. November 2014 in eine 4.5-Zimmer- wohnung an der …-Strasse … in … Zürich gezogen, wobei der monatliche Miet- zins brutto Fr. 3'450 beträgt (act. 8/36). Die Vorinstanz erwog hierzu, dem Beru- fungskläger solle es möglich sein, für künftige Besuchswochenenden mit den Kin-

- 47 - dern über genügend Platz zu verfügen. Der beanspruchte Betrag von Fr. 3'400.– erweise sich indes als weit überhöht: Die Berufungsbeklagte und die drei Kinder würden – für eine wie vom Berufungskläger ebenfalls beanspruchte 4.5 Zimmer- wohnung im H._____quartier – Wohnkosten von Fr. 2'023.– aufweisen. Auch bei den aktuell herrschenden Stadtzürcher Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt erweise sich für eine 4-Zimmerwohnung ein Betrag von Fr. 2'500.– als angemes- sen. Mit Abschluss des Mietvertrages am 8. bzw. am 9. Oktober 2014 könne der Berufungskläger keine vollendeten Tatsachen bezüglich seiner künftig anrechen- baren Wohnkosten schaffen, zumal bereits im Rahmen der Vergleichsgespräche anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen am 3. Oktober 2014 ein Mietzins in der beantragten Höhe unmissverständlich als zu hoch eingestuft worden sei. Im Fr. 2'500.– übersteigenden Betrag habe der Berufungskläger sei- ne Wohnkosten folglich aus seinem Freibetragsanteil zu finanzieren. In dieser Höhe seien der Einfachheit halber auch die bisherigen Wohnkosten für die Dauer des Untermietverhältnisses [von Juli 2014 bis Oktober 2014] zu veranschlagen (act. 7 E. II.5.3.4. S. 22 f.).

b) Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, es seien ihm die vollen Wohnkosten von Fr. 3'400.– pro Monat anzurechnen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass eine günstigere 4-Zimmerwohnung im H._____quartier marktüblich mindestens Fr. 3'400.– koste. Er habe seit Juli 2014 verzweifelt eine zahlbare, genug grosse Wohnung gesucht und dann diese gefunden, womit of- fensichtlich sei, dass der erstinstanzlich angerechnete Betrag illusorisch sei. Die Wohnung der Berufungsbeklagten im H._____ sei ein absoluter Glücksfall und koste auf dem Markt ein Vielfaches. Zudem habe er Anspruch auf eine entspre- chende Wohnung. Er müsse die drei Kinder nach der Arbeit unter der Woche hälf- tig betreuen und könne deshalb nicht ins Zürcher Hinterland ziehen. Bereits erst- instanzlich habe er zudem vorgebracht, dass ein Mietzins von rund Fr. 3'400.– rund einem Drittel seines Nettoeinkommens entspreche und auch im Verhältnis Miete zu Lohn der Berufungsbeklagten als angemessen erscheine (act. 2 N 90). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass dem Berufungskläger Wohnkosten von Fr. 3'400.– anzurechnen seien. Wie die Vorinstanz festgestellt habe, seien

- 48 - solche Mietkosten für eine alleinstehende Partei, die – wie sich hier gezeigt habe

– für die Kinder nur höchst selten zur Verfügung stehe, völlig überrissen. Eine kurze Internetrecherche auf den gängigsten Immobilienportalen (Homegate, Im- mogate, ect.) zeige, dass auch im Kreis Zürich 4-Zimmerwohnungen zu Fr. 2'500.– und selbst darunter zu haben seien. Dazu müsse der Berufungskläger auch nicht ins "Zürcher Hinterland" ziehen (act. 16 N 122).

c) Grundsätzlich werden im familienrechtlichen Grundbedarf die effektiven Mietkosten der Parteien als Zuschlag berücksichtigt. Die Vorinstanz ist zutreffen- derweise davon ausgegangen, dass im Falle überhöhter Wohnkosten die im Grundbedarf einer Partei zu beachtenden Mietkosten ausnahmsweise auf ein an- gemessenes Mass herabgesetzt werden können. Hinsichtlich der Grösse der dem Berufungskläger als angemessen zuzustehenden Wohnung ist die Vorinstanz zu Recht von einem Platzbedürfnis von 4 Zimmern ausgegangen, ist der Berufungs- kläger doch gemäss der vorliegend unangefochten gebliebenen Betreuungsrege- lung für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, für die drei gemeinsamen Kinder jeweils an jedem zweiten Wochenende zwischen Frei- tag, 18:00 Uhr, und Sonntag, 19:00 Uhr, sowie an jedem Montag und Mittwoch jeweils zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr die Betreuungsverantwortung zu über- nehmen. Zusätzlich ist er berechtigt und verpflichtet, die Kinder während den Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (act. 8/27 S. 1 f.). Dass die Berufungsbeklagte nunmehr sinngemäss einwendet, der Berufungskläger sei als alleinstehend zu be- trachten, stehe er doch für Besuche der Kinder nicht zur Verfügung, ändert daran nichts. Die Parteien sind erneut darauf hinzuweisen, dass das vereinbarte Be- suchsrecht einzuhalten ist und dass beide Seiten die nötigen Anstrengungen und Bemühungen werden unternehmen müssen, um dies zu erreichen. Hinsichtlich der angemessen erscheinenden Mietkosten ist dem Berufungskläger zuzustim- men, dass die Mietkosten der Berufungsbeklagten in der Tat sehr niedrig sind. Dem hat die Vorinstanz aber bereits Rechnung getragen, indem sie dem Beru- fungskläger nicht dieselben Wohnkosten wie der Berufungsbeklagten, sondern einen Betrag von Fr. 2'500.– und damit Fr. 477.– mehr als der Berufungsbeklag- ten und den drei Kindern, angerechnet hat. Der von der Vorinstanz für die Wohn-

- 49 - kosten des Berufungskläger eingesetzte Betrag von Fr. 2'500.– erweist sich ent- gegen dem Berufungskläger sodann keineswegs als illusorisch, sondern für den vom Berufungskläger gewählten Kreis … (Quartier …) als angemessen. Dass es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen ist – wie er behauptet – in der ge- samten Stadt Zürich eine Wohnung mit Mietkosten von unter Fr. 3'400.– zu fin- den, ist dementsprechend nicht glaubhaft; im Übrigen werden die behaupteten "verzweifelten" Suchbemühungen auch in keiner Weise belegt. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsbeklagten berücksichtigten Miet- kosten von Fr. 2'500.– pro Monat. Die darüber hinausgehenden Mietkosten hat der Berufungskläger aus seinem Überschussanteil zu finanzieren. 5.4.2 Freizeitkosten Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger aus Gründen der Gleichbehand- lung der Parteien für Hobbies – wie der Berufungsbeklagten – einen Betrag von Fr. 150.– zugesprochen (act. 7 E. II.5.3.4. S. 25). Der Berufungskläger hat sich zwar im Berufungsverfahren einerseits auf den Standpunkt gestellt, Kosten für Hobbies seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen und deshalb dafür keine Zu- schläge zu gewähren (act. 2 N 81). Andererseits bringt er jedoch vor, nachdem er nun im Gegensatz zur Berufungsbeklagten diesen Betrag vorinstanzlich substanti- iert habe, sei ihm der volle von ihm vorinstanzlich geltend gemachte Betrag von Fr. 200.– pro Monat zuzugestehen (act. 2 N 81 und 91). Soweit er hierbei im Wei- teren vorbringt, dass seine Hobbies von Seiten der Berufungsbeklagten unbestrit- ten geblieben seien (act. 2 N 91), erweist sich dies als nicht zutreffend. Vielmehr hat sich die Berufungsbeklagte sowohl vorinstanzlich (act. 8/9 N 36) als auch im Berufungsverfahren (act. 16 N 114 f., N 123) auf den Standpunkt gestellt, es sei- en beiden Parteien die gleichen Zuschläge für Hobbies zu gewähren. Sodann er- weist es sich nicht als zutreffend, dass der Berufungskläger im Gegensatz zur Be- rufungsbeklagten regelmässige Auslagen für Hobbies belegt hat. Vielmehr hat er vorinstanzlich einen Kontoauszug eingereicht, aus welchem eine Zahlung vom

11. Juli 2014 über Fr. 280.– an den … Club Zürich hervorgeht (act. 8/26/5). Die von ihm behauptete, langjährige Mitgliedschaft und damit das regelmässige Anfal- len dieser Kosten wurde damit indes ebenso wenig glaubhaft gemacht, wie die

- 50 - vorinstanzlich im weiteren behaupteten, für den Erwerb einer neuen …ausrüstung anfallenden Kosten (act. 8/25 S. 16). Sodann erscheint aufgrund der vom Beru- fungskläger eingereichten Rechnung vom 6. März 2014 über € 430.– für ein Snowboard (act. 8/26/6) und einer Überweisung vom 29. März 2014 über Fr. 329.– an eine Firma namens "…" (act. 8/26/7) nicht glaubhaft, dass der Beru- fungsbeklage monatlich rund Fr. 100.– für Snowboarden (Ausrüstung, Wochen- endpässe, etc. ) ausgebe (vgl. act. 8/25 S. 16). Dass der Berufungskläger in der Freizeit Hobbies nachgeht, welche mit Kosten verbunden sind, ist indes ohne Weiteres glaubhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz hierfür einen Betrag von Fr. 150.– monatlich im erweiterten Bedarf zugestanden hat. 5.4.3 Ferien Wie (vorstehend Ziff. III.C.5.3.4) bereits dargelegt sind die von der Vor- instanz im Bedarf beider Parteien berücksichtigten Kosten für Ferien von Fr. 300.– pro Monat nicht zu beanstanden. 5.4.4 Fazit Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositio- nen des Berufungsklägers unangefochten, womit folgender Bedarf resultiert: Grundbetrag Fr. 1'200.– Miete Fr. 2'500.– Krankenkasse Fr. 491.– Franchise Fr. 42.– Kommunikation Fr. 180.– Billag Fr. 39.– Versicherung Fr. 40.– Mobilität Fr. 205.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Hobbies Berufungskläger Fr. 150.– Ferien Fr. 300.– ... [F] Fr. 400.– Total Fr. 5'767.– 5.5 Unterhaltsberechnung 5.5.1 Zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge sind aufgrund des Gesagten drei verschiedene Phasen zu berechnen. So ist bis Ende Oktober 2014 ohne und ab November 2014 mit den Kosten des Deutschkurses der Kinder zu rechnen (vor-

- 51 - stehend Ziff. III.C.5.3.5). In einer dritten Phase sind dann ab Anfang August 2015 die Kosten der Abendbetreuung von E._____ und D._____ nicht mehr zu berück- sichtigen (vorstehend Ziff. III.C.5.3.7). Für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist dementsprechend von fol- genden Zahlen auszugehen: bis Ende Oktober bis Ende Juli ab August 2014 2015 2015 Einkommen Berufungskläger Fr. 11'822.45 Fr. 11'822.45 Fr. 11'822.45 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 6'984.40 Fr. 6'984.40 Fr. 6'984.40 Gesamteinkommen Fr. 18'806.85 Fr. 18'806.85 Fr. 18'806.85 Bedarf Berufungskläger Fr. 5'767.–– Fr. 5'767.–– Fr. 5'767.–– Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 9'763.–– Fr. 10'263.–– Fr. 9'003.–– Freibetrag Fr. 3'276.85 Fr. 2'776.85 Fr. 4'036.85 5.5.2 Es stellt sich die Frage nach der Aufteilung des Freibetrages. Die Vor- instanz hat dazu ausgeführt, es sei darauf zu achten, dass die zuletzt gelebte Le- benshaltung nicht überschritten werde, da dies die obere Grenze des durch den Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfs darstelle. Insbesondere dürfe die Unterhaltsberechnung nicht zu einer Vermögensbildung führen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen werde. Im von ihr ermittelten Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder seien bereits diver- se Positionen des erweiterten Bedarfs (Hobbies, Ferienrückstellungen, Kurse) enthalten, die nicht mehr oder nicht überwiegend mit dem Freibetrag zu finanzie- ren seien. Würden der Berufungsbeklagten, wie von ihr beantragt, 70 % des Frei- betrages zugesprochen, würde dies einer im Massnahmeverfahren unstatthaften Vermögensäufnung gleichkommen. Indes sei aber auch zu beachten, dass die Berufungsbeklagte mit drei Kindern in einem Haushalt lebe und ihrerseits der Freibetragsanteil für vier Personen anfalle. Entsprechend rechtfertige es sich, die Berufungsbeklagte und die Kinder zur Hälfte am resultierenden Freibetrag zu be- teiligen (act. 7 E. 5.4.1. S. 25 f.).

- 52 - Grundsätzlich gilt bei gleichzeitiger Bemessung von Ehegatten- und Kin- derunterhalt nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung der Grund- satz, dass die Kinder am Überschuss zu beteiligen sind, weshalb eine hälftige Aufteilung ohne besondere Begründung unzulässig ist (BGE 126 III 8 E. 3c). Vor- liegend hat die Vorinstanz die hälftige Aufteilung des Überschusses zwar begrün- det, diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen. So hat die Vorinstanz die von ihr zur Reduzierung des Aufteilungsschlüssels angeführten Positionen "Hobbies" und "Ferienrückstellungen" auch im Bedarf des Berufungsklägers be- rücksichtigt. Sodann hat die Vorinstanz zwar angeführt, eine Aufteilung im Ver- hältnis von 70:30, wie sie von der Berufungsbeklagten beantragt werde, führe zu einer Vermögensbildung auf Seiten der Ehefrau, hat dies jedoch nicht begründet. Insgesamt erscheint damit die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Auftei- lung des Überschusses unzulässig. Eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (vgl. BÄHLER, a.a.O., S. 277; URSULA SCHMID, OFK ZGB, 2. Aufl., Art. 176 N 4; ) ergibt je 2/7 für die Parteien und jeweils 1/7 pro Kind. Dementsprechend wäre der Freibetrag zu 5/7 dem Haushalt der Berufungsbeklagten mit den Kindern und zu 2/7 dem Haushalt des Berufungsklägers zuzuweisen. Der Anteil der Berufungsbeklagten mit den Kindern entspräche damit etwas mehr als 70 %, weshalb der entsprechende An- trag der Berufungsbeklagten ausgewiesen erscheint. 5.5.3 Damit ergibt sich anhand der zweistufigen Methode mit Überschussvertei- lung insgesamt folgender, vom Berufungskläger zu bezahlender Unterhaltsbei- trag: bis Ende Okto- bis Ende Juli ab August ber 2014 2015 2015 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 9'763.–– Fr. 10'263.–– Fr. 9'003.–– 70 % Freibetrag Fr. 2'293.80 Fr. 1'943.80 Fr. 2'825.80 ./. Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 6'984.40 Fr. 6'984.40 Fr. 6'984.40 Unterhaltsbeitrag Fr. 5'072.40 Fr. 5'222.40 Fr. 4'844.40 Unterhaltsbeitrag gerundet Fr. 5'070.–– Fr. 5'220.–– Fr. 4'840.––

- 53 - Der vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt dement- sprechend von Juli 2014 bis Ende Oktober 2014 Fr. 5'070.–, von November 2014 bis Ende Juli 2015 Fr. 5'220.– und ab Anfang August 2015 Fr. 4'840.–, davon je- weils Fr. 1'500.– für jedes der drei Kinder sowie Fr. 570.– bis Ende Oktober 2014, Fr. 720.– bis Ende Juli 2015 sowie Fr. 340.– ab Anfang August 2015 für die Beru- fungsbeklagte.

6. Ausserordentliche Kosten für die Kinder 6.1 Der Berufungskläger bringt vor, für die Übernahme ausserordentlicher Kin- derkosten müsse dringend ein Schlüssel gefunden werden. Üblicherweise würden diese Kosten hälftig geteilt, was auch hier angemessen erscheine. Deshalb bean- trage er neu, er habe sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, die nicht von Dritten (insbesondere Versicherungen) übernommen würden (act. 2 N 122). 6.2 Die Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine hälftige Aufteilung der ausserordentlichen Kinderkosten im vorinstanzli- chen Verfahren nicht beantragt worden sei, wobei die Regelung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen auch nicht zwingend erscheine. Der Antrag sei des- halb abzuweisen (act. 16 N 155). 6.3 Der Berufungskläger stellt mit dem Antrag betreffend Regelung der aus- serordentlichen Kinderkosten ein neues Begehren. Der vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Antrag bezüglich der ausserordentlichen Kinderkosten ist nicht glaubhaft gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Ak- ten. D. Vormerknahme erfolgter Zahlungen

1. Werden rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt, muss der Richter be- rücksichtigen, was der ins Recht gefasste Ehegatte schon geleistet hat. Die be- reits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumin- dest in Verbindung mit der Begründung aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rahmen eines

- 54 - definitiven Rechtsöffnungsverfahrens zu gewährleisten (BSK ZGB I-ISENRING/ KESSLER, 5. Aufl., Art. 173 N 11). 2.1 Der Berufungskläger beantragt in diesem Sinne, es sei von den während dem Berufungsverfahren gemachten Zahlungen Vormerk zu nehmen. Zwar könne er diese Zahlungen auch verrechnen. Zur Schaffung klarer Verhältnisse beantra- ge er aber, von diesem Betrag Vormerk zu nehmen. Er habe seit dem 30. Sep- tember 2014 wieder zahlreiche Auslagen für die Berufungsbeklagte übernommen (act. 2 N 123). 2.2 Die Berufungsbeklagte hält diesem Antrag bereits grundsätzlich entge- gen, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Rechtsmittelinstanz über die Vormerk- nahme von Zahlungen entscheiden solle, welche nicht Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens gewesen seien (act. 16 N 156). Dieser Einwand erweist sich als unbeachtlich; soweit nämlich im Rechtsmittelverfahren bereits fällig ge- wordene Unterhaltsbeiträge zu beurteilen sind, sind die vom Unterhaltspflichtigen bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge auch durch die Rechtsmittelinstanz zu be- rücksichtigen. Dies führt jedoch entgegen dem Berufungskläger (vgl. act. 2 N 123) nicht dazu, dass ihm der kurz bevorstehende Abschluss des vorliegenden Verfah- rens mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben wäre, die bis dahin aufgelaufenen Zahlungen nachzureichen. Vielmehr wäre es am Berufungskläger gelegen, wäh- rend des Berufungsverfahrens vorgenommene Unterhaltszahlungen nachzu- reichen. 2.3 Vorliegend hatte die Vorinstanz vorgemerkt, dass der Berufungskläger bis

30. September 2014 Zahlungen im Umfang von Fr. 18'266.– geleistet habe, wel- che an seine Unterhaltspflicht anzurechnen seien (act. 7 Disp.-Ziff. 6). Dement- sprechend sind durch die Berufungsinstanz die Zahlungen ab dem 1. Oktober 2014 zu beurteilen. 3.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2014 folgende Zahlungen vorgenommen (act. 2 N 123 ff.):

- 55 - − Hypothek ... [F]: Er habe Fr. 10'760.– an ausstehenden Amortisationszah- lungen für die Hypothek in ... [F] nachgezahlt, wovon die Berufungsbe- klagte die Hälfte zu übernehmen habe, d.h. Fr. 5'380.–. − Miete: Er habe wie schon immer die Miete der Berufungsbeklagten be- zahlt, diese betrage seit dem 1. Oktober 2014 Fr. 2'023.–. Er habe des- halb am 1. Oktober 2014, am 22. Oktober 2014 und am 28. November 2014 jeweils den Betrag von Fr. 2'023.–, insgesamt dementsprechend Fr. 6'069.– bezahlt. − Partnerkreditkarte: Die Berufungsbeklagte habe in der Zeit seit dem

30. September 2014 von seiner Partnerkreditkarte Fr. 725.– verbraucht. So habe sie am 9. Oktober 2014 Fr. 500.– und am 17. Oktober 2014 Fr. 200.– abgehoben, was Gebühren von Fr. 17.50 und Fr. 7.– nach sich gezogen habe. − Elektrizität: Er habe weiterhin die Elektrizität bezahlt, nämlich am

22. Oktober 2014 Fr. 145.– − UPC Cablecom und Mobiltelefone der Kinder: Zudem zahle er UPC Cablecom für die Berufungsbeklagte und auch weiterhin die Mobiltelefon- rechnungen der Kinder. Da sich eine genaue Substantiierung dieser Kos- ten nicht lohne und er sie ohnehin verrechnen könne, da sie von der Be- rufungsbeklagten zu tragen seien, wenn sie in ihrem bzw. dem Bedarf der Kinder angerechnet würden, werde er von beiden Unternehmungen zum gegebenen Zeitpunkt eine Abrechnung seit dem 1. Oktober 2014 verlan- gen. Ohne diese Kosten gesondert zu berücksichtigen stehe fest, dass er seit dem 1. Oktober 2014 mindestens Fr. 12'319.– für die Berufungsbeklagte bezahlt habe, wovon Vormerk zu nehmen sei (act. 2 N 125). 3.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet zunächst sämtliche vom Berufungsklä- ger geltend gemachten Zahlungen und führt dazu im Weiteren aus, auf dem Zah- lungsbeleg bezüglich der Hypothek in ... [F] sei nicht ersichtlich, dass die Transak- tion tatsächlich ausgeführt worden sei. Zudem sei auch nicht belegt, dass diese Zahlungen tatsächlich für die Hypothek erfolgt seien bzw. für welchen Zeitraum die ausstehenden Hypothekarzahlungen gewesen sein sollen (act. 16 N 157). Der Berufungskläger habe zudem ihre Miete seit Dezember 2014 nicht mehr bezahlt (act. 16 N 158). Ferner habe sie weder am 9. noch am 17. Oktober 2014 mit der Partnerkreditkarte Geld abgehoben. Die besagten Buchungen würden zudem auf A._____ [den Berufungskläger] lauten. Es sei in keiner Art und Weise belegt, dass diese Abhebungen durch jemand anderen als den Berufungskläger erfolgt seien (act. 16 N 159). Sodann sei aus den Belegen für die Elektrizität nicht ersichtlich,

- 56 - für welche Wohnung die Elektrizität bezahlt worden sei. Es würden sodann kei- nerlei Belege vorliegen, wonach der Berufungskläger die Mobiltelefonkosten der Kinder sowie UPC Cablecom bezahlt habe (act. 16 N 160). 3.3 Der Berufungskläger entgegnet darauf im Wesentlichen, die Berufungs- beklagte habe ihn am 1. Februar 2015 über einen Betrag von Fr. 14'191.– betrie- ben, wobei sich dieser Betrag aus dem noch ausstehenden Teil des Unterhalts- beitrages für den Monat Dezember 2014 von Fr. 1'828.–, aus der ausstehenden Miete für Dezember 2014 von Fr. 2'023.– sowie den ausstehenden Unterhaltsbei- trägen für Januar und Februar 2015 von je Fr. 5'170.– zusammensetze. Er selbst gehe davon aus, dass vom vorinstanzlich festgestellten Unterhaltsbeitrag per En- de Februar 2015 ein Betrag von Fr. 10'145.– offen sei, wobei sich die Differenz zum von der Berufungsbeklagten in Betreibung gesetzten Betrag daraus ergebe, dass seine Zahlung für die Miete des Monats Dezember 2014 aufgrund einer fal- schen Referenznummer noch nicht dem Mieterkonto der Berufungsbeklagten gut- geschrieben worden sei und er zudem mit Eingang des Lohnes die Miete des Monats Januar 2015 bezahlt habe, was der Berufungsbeklagten bei Anhebung der Betreibung noch nicht bekannt gewesen sein könne (act. 21 N 9.3). Ab Feb- ruar 2015 sei geplant, dass die Berufungsbeklagte ihre Miete (und im Übrigen auch die nicht eingerechneten Telefonrechnungen etc. der Kinder) selber zahle und er zur Klärung der Verhältnisse ausschliesslich den erstinstanzlich gespro- chenen Unterhalt überweise (act. 21 N 9.5). Weiter bringt er vor, dass – wie der Berufungsbeklagten bekannt sei – per Ende Februar 2015 damit Fr. 12'168.– ausstehend seien, wovon noch die Zah- lung vom 28. November 2014 in Abzug zu bringen sei, sobald sie dem Mieterkon- to der Berufungsbeklagten gutgeschrieben worden sei. Insgesamt seien für sämt- liche Unterhaltszahlungen seit 1. Juli 2014 damit Fr. 10'145.– ausstehend (act. 21 N 9.6). Davon in Abzug zu bringen seien zwei von ihm Ende Februar 2015 be- zahlte Verbindlichkeiten für die Kinder, nämlich eine Rechnung der … Schule für E._____ über Fr. 300.– sowie eine Rechnung "… Camp" der Kinder vom letzten Sommer über Fr. 2'848.– (act. 21 N 9.7).

- 57 - 3.4 Die Berufungsbeklagte hält diesen Vorbringen des Berufungsklägers wie- derum entgegen, dass die vom Berufungskläger gemachte Zahlung vom

22. Januar 2015 vom Hauseigentümerverband schliesslich an die ausgebliebene Dezembermiete angerechnet worden sei. Die Miete für Januar 2015 sei von ihr selbst bezahlt worden. Seit der Übertragung des Mietverhältnisses auf sie per Februar 2015 habe sie zudem alle Mieten selbst bezahlt. Damit schulde ihr der Berufungskläger immer noch sämtliche Unterhaltszahlungen seit Januar 2015 bis und mit Mai 2015, d.h. Fr. 25'850.– zuzüglich der Restanz des Monats Dezember 2014 von Fr. 1'828.–, somit total Fr. 27'678.– (abzüglich gewisser UPC- Zahlungen, zu denen der Berufungskläger ihr noch keine Belege vorgelegt habe). Die getätigten Zahlungen vom 2. März und 28. April 2015 in der gesamthaften Höhe von Fr. 11'127.58 würden diesen Ausstand auf ca. Fr. 16'000.– und nicht auf die vom Berufungskläger behaupteten Fr. 10'145.– reduzieren (act. 26 N 55). Sodann werde die Anrechenbarkeit der "Verbindlichkeiten der Kinder" be- stritten, da die Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Selbst wenn diese Zahlungen im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen wären, seien sie nicht an die Unterhaltszahlungen des Berufungsklägers anzurechnen, zumal beide Rechnungen schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wor- den und von der Vorinstanz bereits angerechnet (Rechnung der … Schule über Fr. 300.–) bzw. abgelehnt (Rechnung der … über Fr. 2'848.80) worden seien (act. 26 N 56 ff.). 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte implizit anerkennt, dass der Berufungskläger die ihr vorinstanzlich für die Monate Oktober und No- vember 2014 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge vollständig sowie denjenigen des Monats Dezember 2014 bis auf einen Restbetrag von Fr. 1'828.– bezahlt hat (vgl. act. 26 N 55). Dies entspricht gemäss vorinstanzlichem Urteil (vgl. act. 7 Disp.-Ziff. 5) für die Monate Oktober und November 2014 einem Betrag von je Fr. 5'800.–, wobei darin die jeweils vom Berufungskläger bezahlte Miete wohl enthalten ist, macht dieser doch nicht geltend, er habe die Miete jeweils zusätzlich zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag überwiesen. Unbestritten ist zudem, dass in- zwischen die Miete des Monats Dezember 2014 durch den Berufungskläger be-

- 58 - zahlt worden ist, anerkennt doch die Berufungsbeklagte zumindest, dass eine von ihm im Januar 2015 vorgenommene Zahlung vom Vermieter an die Dezember- miete angerechnet worden sei (act. 26 N 55). Damit gehen die Parteien überein- stimmend davon aus, dass von den für die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2014 gemäss vorinstanzlichem Urteil fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen noch ein Betrag von Fr. 1'828.– offen ist (vgl. act. 21 N 9.2; act. 26 N 55). Damit ist un- bestritten und deshalb vorzumerken, dass der Berufungskläger für die von Okto- ber 2014 bis und mit Dezember 2014 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen einen Betrag von Fr. 14'942.– (2 x Fr. 5'800.– + Fr. 5'170.– ./. Fr. 1'828.–) bezahlt hat. Sodann anerkennt die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger am

2. März 2015 und 28. April 2015 Zahlungen von insgesamt Fr. 11'127.58 getätigt hat (act. 26 N 55; act. 27/3). Dementsprechend ist vorzumerken, dass der Beru- fungsbeklagte seit dem 1. Oktober 2014 insgesamt Zahlungen von Fr. 26'069.58 (Fr. 14'942.– + Fr. 11'127.58) geleistet hat. 4.2 Für die vom Berufungskläger darüber hinaus behauptete Mietzinszahlung anerkennt er selbst, dass diese Zahlung dem Mieterkonto der Berufungsbeklagten bis anhin nicht gutgeschrieben worden ist (act. 21 N 9.6), weshalb der Betrag der- zeit nicht als geleistete Unterhaltszahlung vorzumerken ist. Ebenfalls nicht als ge- leistete Unterhaltszahlung angerechnet werden kann der vom Berufungskläger am 22. Oktober 2014 zuhanden der Elektrizitätswerke der Stadt Zürich bezahlte Betrag von Fr. 144.10 (vgl. act. 4/8), geht doch – wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht – aus dem vom Berufungskläger vorgelegten Zahlungsbeleg nicht hervor, für welche Wohnung dieser Betrag bezahlt worden ist. 4.3 Die Rechnung der … Schule für E._____ über Fr. 300.– ist bereits im vor- instanzlich für Schulcamps vorgemerkten Betrag von Fr. 3'470.– enthalten (vgl. act. 7 E. II.6.3a S. 28; act. 8/25 S. 27), weshalb von dieser Zahlung vorliegend nicht nochmals Vormerk zu nehmen ist. Auch die vom Berufungskläger einge- reichte Rechnung für das Schulcamp "…" wurde bereits vorinstanzlich einge- reicht, wobei die Rechnung damals noch offen war und deshalb kein Antrag auf Berücksichtigung der Zahlung gestellt worden war (vgl. act. 8/25 S. 28). Die Beru- fungsbeklagte hatte sich damals auf den Standpunkt gestellt, diese Verpflichtung

- 59 - sei ohne ihre Zustimmung eingegangen worden. Dieses Schulcamp sei ihrer Mei- nung nach überteuert, doch habe sich der Berufungskläger über ihre Meinung hinweggesetzt und die Kinder trotzdem dort untergebracht (Prot. Vi. S. 14). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, müssen geleistete Zahlungen für Auslagen erfolgt sein, die Bestandteil des gebührenden Unterhalts der unterhaltsberechtigten Person bilden. Ansonsten hätte es der Unterhalts- schuldner in der Hand, durch Finanzierung nicht notwendiger Luxusgüter seine Unterhaltspflicht gleichsam zu unterlaufen (act. 7 E. II.6.2. S. 28). Vorliegend zu beachten ist, dass dem Berufungskläger bereits vorinstanzlich Zahlungen von Fr. 3'470.– für von ihm gegen den Willen der Berufungsbeklagten gebuchte Schulcamps angerechnet worden waren, wobei die Vorinstanz ausgeführt hatte, die Anrechnung rechtfertige sich, weil die Kinder die Camps effektiv besucht hät- ten (vgl. act. 7 E. II.6.3a S. 28). Für die nunmehr vom Berufungskläger noch über den bereits vorinstanzlich berücksichtigten Betrag hinaus geltend gemachten Kos- ten kann dies jedoch nicht mehr gelten, wurde doch vom Berufungskläger in kei- ner Weise dargetan, weshalb das von ihm bezahlte Schulcamp "…" Teil des ge- bührenden Unterhaltes der drei Kinder und deshalb trotz fehlender Zustimmung der Berufungsbeklagten aus dem den Kindern zustehenden Unterhaltsbetrag zu finanzieren sei. 4.4 Nicht anzurechnen sind sodann die vom Berufungskläger geltend ge- machten Barbezüge mit der Partnerkreditkarte in Höhe von Fr. 725.–, macht die Berufungsbeklagte doch zu Recht geltend, dass dem eingereichten Beleg nicht entnommen werden kann, vom wem die fraglichen Bezüge getätigt wurden (vgl. act. 8/4/7). 4.5 Anzurechnen ist hingegen die vom Berufungskläger vorgenommene Zah- lung für die ausstehenden Hypothekarkosten von Fr. 5'379.30 (Fr. 10'758.53 /2), zumal zwischen den Parteien unbestritten ist, dass sie die Kosten der Hypothek in ... [F] je hälftig zu tragen haben. Dementsprechend spielt es entgegen der Beru- fungsbeklagten keine Rolle, für welche Periode der Berufungskläger die von ihm geltend gemachte Zahlung von Fr. 10'758.53 (vgl. act. 8/4/3) erfolgte, hat doch die Berufungsbeklagte in jedem Fall die Hälfte dieser Kosten zu tragen. Zudem

- 60 - erscheint entgegen der Berufungsbeklagten aufgrund des eingereichten Zah- lungsbeleges vom 28. November 2014 rechtsgenügend dargetan, dass diese Zahlung per 7. November 2014 vorgenommen worden ist (vgl. act. 8/4/3).

5. Damit ist vorzumerken, dass der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2014 Zahlungen im Umfang von Fr. 31'448.88 (Fr. 26'069.58 + Fr. 5'379.30) ge- leistet hat. E. Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren

1. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, es sei ihm bei antragsgemäs- sen Ausgang des Verfahrens für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 10'000.– zuzusprechen (act. 2 N 126).

2. Die Vorinstanz hatte die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endentscheid vorbehalten (act. 7 E. III. S. 30), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Da der Berufungskläger seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht weiter begründet und insbesondere nicht darlegt, wieso die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen betreffend der Verlegung der erstinstanzlichen Kosten falsch ausgeübt hat, ist seine Berufung hinsichtlich der erstinstanzlich geregelten Entschädigungsfolgen abzuweisen. IV.

1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1 Der Berufungskläger beantragt bezüglich der Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr, es sei zu berücksichtigen, dass sich die Vorinstanz in grober Ver- letzung seines rechtlichen Gehörs gar nicht mit seinen Vorbringen auseinander- gesetzt habe (act. 2 N 127). Wie gesehen (vorstehend Ziff. III.A.3) ist der Vor-

- 61 - instanz jedoch keine Gehörsverletzung anzulasten, weshalb eine dadurch be- gründete Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht fällt. 2.2 Sind wie vorliegend in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehe- gatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Ver- fügung vom 25. März 2014). Der Streitwert beträgt wie (vorstehend Ziff. II.1.2) dargelegt Fr. 64'900.–. Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 6'750.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist sie auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.3 Da vorliegend keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Gerichtskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers wurde mit dem obergerichtlichen Ent- scheid im Vergleich zum vorinstanzlichen für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis

30. Oktober 2014 um monatlich Fr. 730.– (Fr. 5'800.– ./. Fr. 5'070.–) und für den Monat November 2014 um Fr. 580.– (Fr. 5'800.– ./. Fr. 5'220.–) reduziert. Für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015 erhöht sich die Unterhaltspflicht des Beru- fungsklägers gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid um Fr. 50.– (Fr. 5'170.– ./. Fr. 5'220.–), bevor sie sich ab August 2015 im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid um Fr. 330.– (Fr. 5'170.– ./. Fr. 4'840.–) pro Monat reduziert. Bei einem anhand der Berufungsanträge des Berufungsklägers festgesetzten Streitwert von Fr. 64'900.– obsiegt dieser damit im Umfang von Fr. 7'060.– (4 x Fr. 730.– + Fr. 580.– ./. 8 x Fr. 50.– + 12 x Fr. 330.–) und damit zu rund 1/10 (Fr. 7'060.– / Fr. 64'900.– x 100). Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu 9/10 dem Beru- fungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, wobei der Anteil des Berufungsklägers aus dem von ihm geleisteten Vorschuss (vgl. act. 13) zu beziehen ist.

- 62 -

3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist ausgangs- und antragsgemäss (vgl. act. 16 S. 3) der Berufungskläger als mehrheitlich unterliegende Partei zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Die Grundgebühr zur Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich im Berufungsverfahren danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Neben dem Streitwert sind bei der Festsetzung der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 64'900.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 8'350–, die bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Vorliegend ist die ermässigte Grundgebühr dementsprechend auf Fr. 4'200.– festzusetzen, wobei für die zweite Rechtsschrift ein Zuschlag von Fr. 600.– zu gewähren ist (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). Dementsprechend resul- tiert eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'800.–, weshalb der Berufungskläger zu verpflichten ist, der Berufungsbeklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'840.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2014 (FE140660-L) aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu be- zahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

- 63 - − Fr. 5'070.– rückwirkend ab 1. Juli 2014 bis und mit Ende Oktober 2014, davon Fr. 1'500.– für jedes der drei Kinder sowie Fr. 570.– für die Berufungsbeklagte; − Fr. 5'220.– ab Anfang November 2014 bis und mit Ende Juli 2015, davon 1'500.– für jedes der drei Kinder sowie Fr. 720.– für die Be- rufungsbeklagte; − Fr. 4'840.– ab Anfang August 2015, davon Fr. 1'500.– für jedes der drei Kinder sowie Fr. 340.– für die Berufungsbeklagte." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2014 (FE140660-L) bestätigt.

2. Es wird vorgemerkt, dass der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2014 Zahlungen im Umfang von Fr. 31'448.88 geleistet hat, welche an seine Un- terhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer anzurechnen sind.

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Berufungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Anteil des Berufungsklägers wird aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.

5. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'840.– zzgl. 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 65'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: