Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz seit November 2011 in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens haben sie sich einstweilen darauf geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 900.– je Kind, zuzüglich allfälliger gesetz- lich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen sowie der Betreuungszulage von zurzeit Fr. 180.–, und persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– be- zahlt, was von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2012 mit Bezug auf die Kinderbelange genehmigt wurde (Urk. 4/2).
E. 2 Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 ersuchte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) um Abänderung der vereinbarten Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge (VI-Urk 112). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 verpflich- tete die Vorinstanz den Kläger in Abänderung der Verfügung vom 11. April 2012 zu Unterhaltsleistungen im eingangs wiedergegebenen Sinne (Urk. 2).
E. 3 Eine solche erhebliche und dauerhafte Einkommensverschlechterung beim Kläger führt für sich allein aber nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages. Der Abänderungsrichter hat viel mehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorge- brachte neue Sachlage eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Un- terhaltsverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages zu erfolgen habe (BGer 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw. 2.d. m.w.H.). Hierfür ist auch zu untersuchen, ob die Verminderung des Einkommens durch eine allfällige Verminderung des Bedarfs aufgehoben wird und so die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners unverändert geblieben ist.
E. 4 Die Vorinstanz hat den aktuellen Bedarf des Klägers auf Fr. 3'651.– und denjenigen der Beklagten vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2014 auf Fr. 4'949.– und ab 1. September 2014 auf Fr. 5'429.– festgesetzt (Urk. 2 S. 9). Ausgehend von einem Einkommen der Beklagten von aktuell Fr. 3'077.– ermittelte die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch der Beklagten in einer ersten Phase von Fr. 2'801.– (inkl. Fr. 144.– Betreuungszulage) und Fr. 2'961.– (inkl. Fr. 144.– Betreuungszulage) in einer zweiten Phase (Urk. 2 S. 13).
- 7 -
E. 5 Der Kläger moniert im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz im Bedarf der Parteien berücksichtigten Wohn- und Kommunikationskosten.
E. 5.1 Wohnkosten Kläger
a) Mit Bezug auf seine eigenen Wohnkosten kritisiert der Kläger, dass die Mietkosten für den Bastelraum im Betrag von Fr. 190.– nicht in seinem Be- darf berücksichtigt worden seien. Er bewohne eine 2.5-Zimmerwohnung und lagere einen Teil seines Hausrates sowie die Werkzeuge für seinen Beruf als … aufgrund der engen Wohnverhältnisse im Bastelraum. Ausserdem entspreche ein Mietzins von Fr. 1'418.– (inkl. Bastelraum) dem Lebensstan- dard der Parteien, was die Vorinstanz mit der Genehmigung eines Mietzin- ses von Fr. 1'975.– bei der Beklagten untermauert habe. Es sei weiter zu be- rücksichtigen, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 31. Juli 2013 das Existenzminimum des Klägers unter Berücksichtigung der Kosten für den Bastelraum berechnet habe. Schliesslich könne der Kläger den Mietvertrag für den Bastelraum nicht rückwirkend kündigen, weshalb die Streichung der Kosten aus dem Bedarf nicht rückwirkend erfolgen dürfe (Urk. 1 S. 3). Der Mietzins des Bastelraums im Betrag von Fr. 190.– ist ausgewiesen (VI- Urk. 215/6). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind solche Kosten im Rahmen einer Notbedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen, da sie keine notwendigen Wohnkosten darstellen (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.95). Die Tatsache, dass der Beklagten in einer zweiten Phase ein Mietzins von Fr. 1'975.– zugestanden wurde, ändert daran nichts, zumal der beim Kläger berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'228.– nicht übermässig tief erscheint. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die beiden gemein- samen Kinder bei der Beklagten wohnen, weshalb sie auf eine grössere und entsprechend teurere Wohnung angewiesen ist. Auf Seiten des Klägers re- sultiert ein - wenn auch geringer - Überschuss, welcher es ihm erlaubt, die Mietkosten für den Bastelraum zu begleichen. Aus diesem Grund ist der Be- darf des Klägers auch für die Vergangenheit ohne Kosten für den Bastel- raum zu berechnen. Bei der vom Kläger angeführten Bedarfsberechnung
- 8 - der hiesigen Kammer im Zusammenhang mit seinem Armenrechtsgesuch vom 31. Juli 2013 war es hingegen nicht möglich, den Kläger auf einen Frei- betrag zu verweisen, sondern es musste auf die effektiven finanziellen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Aus diesem Grund wurden die Kosten für den Bastelraum im damaligen Ent- scheid berücksichtigt. Im vorliegenden Massnahmeverfahren kann der Klä- ger hieraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Behauptung, die Vorinstanz habe die Kosten für den Bastelraum in der Verhandlung vom 21. März 2012 in ihrem (nicht aktenkundigen) Vergleichsvorschlag genehmigt (Urk. 1 S. 3), ist neu, unzulässig und zudem nicht belegt. Der Kläger zeigt nicht auf, wo er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Massnahme- verfahren (insb. Urk. 112, Urk. 246) aufgestellt hat.
b) Weiter moniert der Kläger, dass die Vorinstanz eine von ihm eingereichte Nebenkostenabrechnung vom 4. April 2014 nicht berücksichtigt habe. Diese weise zusätzliche Nebenkosten von Fr. 258.60 pro Jahr aus, weshalb die Mietkosten um monatlich Fr. 22.– zu erhöhen seien (Urk. 1 S. 3). Mit einer einmaligen Nebenkostenabrechnung kann der Kläger keine per- manent höheren Mietkosten begründen. Sollten Nebenkostenabrechnungen in dieser Höhe regelmässig anfallen, wäre es Sache des Klägers, diese zu dokumentieren. Der blosse Umstand, dass die akonto-Zahlungen des Klä- gers in einem Jahr nicht ausgereicht haben und eine zusätzliche Nebenkos- tenabrechnung erfolgt ist, rechtfertigt es nicht, dem Kläger dauerhaft einen Betrag für zusätzliche Nebenkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Die vom Kläger mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2015 eingereichte Nebenkos- tenabrechnung vom 27. Februar 2013 ist mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.
E. 5.2 Wohnkosten Beklagte
a) Mit Bezug auf die Wohnkosten der Beklagten ging die Vorinstanz von einem Mietzins für die Zeit bis zum 31. August 2014 von Fr. 1'495.– und ab 1. Sep- tember 2014 von einem solchen von Fr. 1'975.– aus (Urk. 2 S. 9). Diese
- 9 - Wohnkosten basieren auf einem Vergleich der Parteien mit der Vermieterin vom 17. bzw. 18. Januar 2013, womit für die Dauer von 18 Monaten ab
1. März 2013 ein Mietzins von Fr. 1'495.– festgesetzt wird, welcher sich ab
1. September 2014 wieder auf Fr. 1'975.– erhöht (Urk. 8/4). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Beklagte sei per
1. Februar 2014 in den Genuss einer Mietzinsreduktion von Fr. 36.– pro Mo- nat gekommen, womit der Mietzins monatlich Fr. 1'459.– betrage. Dieser Mietzins gelte seither unverändert weiter, d.h. die Beklagte bezahle auch nach dem 1. September 2014 den tieferen Mietzins von Fr. 1'459.–, weshalb dieser in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei. Dies wisse er, weil die F._____ AG (Liegenschaftenverwaltung) ihm eine Mahnung für den Okto- bermietzins der Beklagten geschickt habe, welche auf einen ausstehenden Mietzins in Höhe von Fr. 1'459.– laute (Urk. 1 S. 4).
b) Die Beklagte räumt ein, für die Zeitperiode vom 1. Februar 2014 bis 31. Au- gust 2014 eine Mietreduktion im Umfang von Fr. 36.– pro Monat erhalten zu haben (Urk. 7 S. 4 f.), weshalb ihr in dieser Zeitperiode ein Mietzins von Fr. 1'459.– anzurechnen ist. Dass die Beklagte mit einer Rückerstattungs- pflicht für diese während sieben Monaten gewährte Mietzinsreduktion von Fr. 36.– zu rechnen hätte (so die Beklagte in Urk. 7 S. 5), liegt nicht auf der Hand. Was den Mietzins ab 1. September 2014 anbelangt, hat die Beklagte mit der Berufungsantwort eine von der F._____ AG unterzeichnete Mietvertragsän- derung vom 19. November 2014 eingereicht, wonach der Mietzins per 1. September 2014 entsprechend dem Vergleich Fr. 1'975.– betrage (Urk. 9/3). Der von der Vorinstanz ab 1. September 2014 berücksichtigte Mietzins der Beklagten ist entsprechend nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 sowie vom 27. Februar 2015 ausführt, der Vergleich vom 17. bzw. 18. Januar 2013 müsse zwi- schenzeitlich aufgehoben worden sein, weil die Vermieterin entgegen Ziffer 4 des Vergleichs eine weitere Mietzinsänderung per 1. Februar 2014 ge- währt habe, ist er damit nicht zu hören. Zum einen geht aus dem Vergleich
- 10 - vor Schlichtungsbehörde (Urk. 9/2 und Urk. 9/4) und aus der Mietvertrags- änderung vom 19. November 2014 (Urk. 9/3) ausdrücklich hervor, dass die Beklagte ab 1. September 2014 einen Mietzins von Fr. 1'975.– zu bezahlen hat. Die Mietvertragsänderung per 1. Februar 2014 (Urk. 4/2) kann nicht da- hingehend gedeutet werden, der Vermieter betrachte den Vergleich als hin- fällig und verzichte einseitig auf die Erhöhung des Mietzinses per 1. Sep- tember 2014. Es bleibt daher kein Raum für Spekulationen über einen mög- lichen anderen Mietzins. Zum anderen erfolgen die diesbezüglichen Be- hauptungen des Klägers verspätet und sind daher unbeachtlich.
c) Ab 1. März 2015 ist eine weitere Mietzinsreduktion um Fr. 36.– auf Fr. 1'939.– aktenkundig (Urk. 19/2).
E. 5.3 Kommunikationskosten der Parteien
a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers Kommunikationskosten von Fr. 100.– und bei der Beklagten solche von Fr. 150.– berücksichtigt. Sie hielt ausdrücklich fest, dass darin die Auslagen für die Radio- und Fernsehgebüh- ren (Billag) enthalten seien. Bei der Beklagten wurde aufgrund der Perso- nenanzahl im Haushalt ein höherer Betrag eingesetzt (Urk. 2 S. 12).
b) Der Kläger macht geltend, dass er die Mobiltelefone der beiden Kinder fi- nanziere, weshalb die Kommunikationskosten spiegelverkehrt zu veran- schlagen seien. Dies dränge sich auch darum auf, weil die Beklagte im Ge- gensatz zu ihm aufgrund eines plombierten Fernseh- und Radioanschlusses keine Billag bezahlen müsse (Urk. 1 S. 5).
c) Die Beklagte wendet ein, der von der Vorinstanz in ihrem Bedarf berücksich- tige Betrag von Fr. 150.– habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt. Hierauf könne er im Rechtsmittelverfahren nicht zurückkommen. Selber habe er in seinem Bedarf lediglich Fr. 140.– für Kommunikationskos- ten geltend gemacht, weshalb es nicht angehe, dass er im Rechtsmittelver- fahren einen höheren Betrag zugesprochen erhalten möchte. Dass der Klä- ger die Mobiltelefone der Kinder finanziere, stimme sodann nicht. Der Kläger
- 11 - habe den Kindern zwar (ohne Einverständnis der Beklagten) je ein IPhone gekauft, aber die monatlich anfallenden Kosten hätten die Kinder dem Klä- ger zu erstatten (Urk. 7 S. 6 f.).
d) In der Tat hat der Kläger der Beklagten im Scheidungsverfahren im Rahmen der Klageschrift im Bedarf einen Betrag von Fr. 150.– für Kommunikations- kosten zugestanden (Urk. 108 S. 8). Dieser Betrag erscheint bei einem Dreipersonen-Haushalt angemessen. Allerdings ist aktenkundig, dass die Beklagte keine Billag bezahlen muss, da ihr Fernseh- und Radioanschluss seit 1. November 2012 plombiert ist (Urk. 7/4 Ziff. 1). Ermessensweise ist darauf zu verzichten, der Beklagten die Position Kommunikationskosten zu kürzen. Stattdessen ist dem Kläger ein zusätzlicher Betrag von (gerundet) Fr. 40.– für die Billag einzusetzen. Dies, obwohl die Vorinstanz festgehalten hat, dass die Kosten für die Kabelfernseh- und Radiogebühren in den Kom- munikationskosten enthalten seien. Beim Kläger sind damit Kommunikati- onskosten von Fr. 140.– zu berücksichtigen. Dies entspricht dem, was er im erstinstanzlichen Verfahren verlangt hat (Urk. 112 S. 4). Die vom Kläger er- hobene Behauptung, er finanziere die Mobiltelefone der Kinder ist sodann nicht von Belang. Kinderkosten sind im Bedarf des obhutsberechtigten El- ternteils zu berücksichtigen. Dieser hat die entsprechenden Kinderkosten zu übernehmen. Wenn der Kläger über das hinaus den Kindern ein Mobiltele- fon finanziert, können diese Kosten nicht in seinem Bedarf berücksichtigt werden.
E. 5.4 Gesamthaft ist auf Seiten der Beklagten von einem Bedarf von Fr. 4'949.– (1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014) resp. Fr. 4'913.– (1. Februar 2014 bis 31. August 2014) resp. Fr. 5'429.– (1. September 2014 bis 28. Februar 2015) resp. Fr. 5'393.– ab 1. März 2015 auszugehen. Die Anpassungen im Ver- gleich zur vorinstanzlichen Bedarfsrechnung ergeben sich einzig aufgrund der von der Vermieterin gewährten Mietzinsreduktion in Höhe von Fr. 36.– vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2014 sowie ab dem 1. März 2015. Der Bedarf der Klägers ist marginal bezüglich der Kommunikationskosten anzupassen und auf Fr. 3'691.– festzusetzen.
- 12 - 6.1 Die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung im Verhältnis von 2/3 (Beklagte) zu 1/3 (Kläger) sowie das Einkommen der Beklagten von Fr. 3'077.– wurden nicht beanstandet. Die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung ist einzig insoweit von Am- tes wegen zu korrigieren, als die Betreuungszulage nach bernischem Personal- recht von Fr. 144.– (die Mitarbeiter ausgerichtet werden, die einen Anspruch auf Familienzulagen haben) nicht zum Einkommen des Klägers zu rechnen und nicht in die Freibetragsaufteilung einzubeziehen ist. Denn der Kläger soll nicht an der Betreuungszulage, die für die zulagenberechtigten Kinder bestimmt ist, partizipie- ren. 6.2 Damit resultiert für die Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 fol- gende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 4'949.– Total Bedarf Fr. 8'640.– Überschuss CHF 1'209.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 4'949.– Anteil Überschuss Fr. 806.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'678.– 6.3 Für die Zeitspanne vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2014 resultiert fol- gende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 4'913.–
- 13 - Total Bedarf Fr. 8'604.– Überschuss CHF 1'245.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 4'913.– Anteil Überschuss Fr. 830.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'666.– 6.4 Für die Zeitspanne vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 resultiert folgende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 5'429.– Total Bedarf Fr. 9'120.– Überschuss CHF 729.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 5'429.– Anteil Überschuss Fr. 486.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'838.– 6.5 Für die Zeitspanne ab 1. März 2015 resultiert folgende Berechnung des be- klagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 5'393.– Total Bedarf Fr. 9'084.– Überschuss CHF 765.–
- 14 - Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 5'393.– Anteil Überschuss Fr. 510.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'826.–
E. 7 Nach Abzug der unangefochten gebliebenen Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.– resultieren Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 678.– (bis 31. Januar 2014), Fr. 666.– (bis 31. August 2014), Fr. 838.– (bis 28. Februar
2015) und Fr. 826.– (ab 1. März 2015). Diese Unterhaltsbeiträge liegen alle- samt über den von der Vorinstanz berechneten Beiträgen von Fr. 657.– bzw. Fr. 817.–. Die Berufung des Klägers erweist sich daher als unbegründet, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.
E. 8 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es vorliegend äus- serst fraglich erscheint, ob eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge von Vornherein hätte erfolgen dürfen. Wie unter Ziff. II.1 ausgeführt, ist eine Ab- änderung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge nur möglich, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Vorliegend hat sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten von ursprünglich gesamthaft Fr. 2'800.– auf Fr. 2'678.– (Phase I) resp. Fr. 2'666.– (Phase II) reduziert und schliesslich auf Fr. 2'838.– (Phase III) und Fr. 2'826.– (Phase IV) erhöht. Dies entspricht einer Veränderung zwischen 0,9% und maximal 4,8%. Die Lebensverhältnisse der Parteien, welche immerhin einen monatlichen Über- schuss unter sich aufteilen können, wird durch eine solche Reduktion resp. Erhöhung des Unterhaltsbedarfs auf Seiten der Beklagten kaum nachhaltig beeinflusst. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu entscheiden.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 i.V.m. 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 3'000.–
- 15 - festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Überdies ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m § 6 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 1'800.– festzusetzende Par- teientschädigung zu bezahlen. Anzumerken bleibt, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Sogenannte Repliken, welche den Prozess- ausgang nicht zu beeinflussen vermögen, sind bei der Bemessung der Pro- zessentschädigung nicht zu berücksichtigen (SJZ 110/2014 S. 376).
3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachfor- derungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO). Die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2014 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 16 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne vom Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: js
Dispositiv
- September 2014 Fr. 710.–. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2014:
- Der Kläger wird in Abänderung der Verfügung vom 11. April 2012 (act. 51) verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, und D._____, geb. tt.mm.2001, wäh- rend der Dauer des Scheidungsverfahrens je Kind monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'000.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregel- ter Kinder-, Familien- und/oder Betreuungszulagen, zu bezahlen. Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar, rückwirkend ab Mai 2013.
- Der Kläger wird in Abänderung der Verfügung vom 11. April 2012 (act. 51) verpflichtet, der Beklagten persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 657.– rückwirkend ab Mai 2013 bis August 2014, - Fr. 817.– ab September 2014 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens. - 3 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Kläger wird ermächtigt, allfällige im Rahmen der VSM-Vereinbarung (act. 47 i.V.m. act. 51) geleistete Unterhaltszahlungen von den gemäss Ziffer 1 bzw. 2 hiervor geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, so- weit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1): " In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 7. Oktober 2014 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 465.– rückwir- kend ab 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 und von Fr. 453.– ab 1. Februar 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 7): " 1. Die Anträge des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." - 4 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz seit November 2011 in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens haben sie sich einstweilen darauf geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 900.– je Kind, zuzüglich allfälliger gesetz- lich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen sowie der Betreuungszulage von zurzeit Fr. 180.–, und persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– be- zahlt, was von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2012 mit Bezug auf die Kinderbelange genehmigt wurde (Urk. 4/2).
- Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 ersuchte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) um Abänderung der vereinbarten Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge (VI-Urk 112). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 verpflich- tete die Vorinstanz den Kläger in Abänderung der Verfügung vom 11. April 2012 zu Unterhaltsleistungen im eingangs wiedergegebenen Sinne (Urk. 2).
- Hiergegen hat der Kläger innert Frist Berufung erhoben (Urk. 1). Der pro- zessuale Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wurde mit Verfügung vom 11. November 2014 gutgeheissen (Urk. 6). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) datiert vom 27. November 2014 und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 12. Januar 2015 (Urk. 17), 16. Februar 2015 (Urk. 23) sowie
- Februar 2015 (Urk. 26) und 11. März 2015 (Urk. 28), welche der Gegen- seite jeweils zur Kenntnisnahme gebracht wurden. B. Vorbemerkungen
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden - 5 - (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor er- ster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]).
- Die Beklagte beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015, dass die vorangehende Stellungnahme des Klägers aus dem Recht zu wei- sen sei (Urk. 28). Unter Vorbehalt der Novenregelung im Berufungsverfah- ren (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) besteht für ein solches "aus dem Recht wei- sen" indes kein Anlass, da mit der Eingabe vom 27. Februar 2015 lediglich das sog. allgemeine "Replikrecht" wahrgenommen wurde. Das ändert den- noch nichts daran, dass dieses allgemeine "Replikrecht" die Vorschrift von Art. 317 ZPO nicht zu tangieren vermag.
- Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. C. Abänderung Unterhaltsbeiträge
- Wurden in einem Scheidungsverfahren für dessen Dauer Unterhaltsbeiträge festgelegt oder vereinbart (sog. vorsorgliche Massnahmen), kann das Ge- richt diese auf Antrag abändern, sofern sich die Verhältnisse seit Anordnung der Massnahme erheblich und dauerhaft verändert haben (BSK ZGB I- Isenring/Kessler, Art. 179 N 3 und 4). Das Abänderungsverfahren darf nicht dazu dienen, den abzuändernden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Dessen Wertungen sind vielmehr beizubehalten, auch wenn sie aus heutiger Sicht allenfalls unzweckmässig oder sogar unbillig erscheinen (ZR 78/1979 Nr. 125).
- Der Kläger hat sein Abänderungsbegehren in erster Linie mit einer Redukti- on seines Einkommens begründet. Im Zeitpunkt der Parteivereinbarung vom
- März 2012 hat der Kläger mit seinem 100%-Pensum bei der E._____ und seinem 20%-Pensum als …leiter unbestrittenermassen ein Einkommen - 6 - von Fr. 8'043.– zzgl. Betreuungszulage von Fr. 180.– generiert (Urk. 112; Urk. 141 S. 6). Seit 1. Juli 2012 hat der Kläger sein Arbeitspensum bei der E._____ auf 80% reduziert und erwirtschaftet damit noch ein Nettoeinkom- men von Fr. 5'764.– zzgl. Betreuungszulage von Fr. 144.– (vgl. Urk. 215/2). Zusammen mit dem Verdienst als …leiter in der Höhe von Fr. 1'008.– erwirt- schaftet der Kläger seit 1. Juli 2012 ein Einkommen von gesamthaft Fr. 6'772.– zzgl. einer Betreuungszulage von Fr. 144.–, d.h. total Fr. 6'916.–. Dies entspricht einer Einkommensreduktion von rund 14%. Die Vorinstanz hat dies als erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse qualifi- ziert (Urk. 2 S. 3 f.). Dies blieb unbeanstandet, so dass es dabei sein Be- wenden hat.
- Eine solche erhebliche und dauerhafte Einkommensverschlechterung beim Kläger führt für sich allein aber nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages. Der Abänderungsrichter hat viel mehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorge- brachte neue Sachlage eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Un- terhaltsverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages zu erfolgen habe (BGer 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw. 2.d. m.w.H.). Hierfür ist auch zu untersuchen, ob die Verminderung des Einkommens durch eine allfällige Verminderung des Bedarfs aufgehoben wird und so die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners unverändert geblieben ist.
- Die Vorinstanz hat den aktuellen Bedarf des Klägers auf Fr. 3'651.– und denjenigen der Beklagten vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2014 auf Fr. 4'949.– und ab 1. September 2014 auf Fr. 5'429.– festgesetzt (Urk. 2 S. 9). Ausgehend von einem Einkommen der Beklagten von aktuell Fr. 3'077.– ermittelte die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch der Beklagten in einer ersten Phase von Fr. 2'801.– (inkl. Fr. 144.– Betreuungszulage) und Fr. 2'961.– (inkl. Fr. 144.– Betreuungszulage) in einer zweiten Phase (Urk. 2 S. 13). - 7 -
- Der Kläger moniert im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz im Bedarf der Parteien berücksichtigten Wohn- und Kommunikationskosten. 5.1 Wohnkosten Kläger a) Mit Bezug auf seine eigenen Wohnkosten kritisiert der Kläger, dass die Mietkosten für den Bastelraum im Betrag von Fr. 190.– nicht in seinem Be- darf berücksichtigt worden seien. Er bewohne eine 2.5-Zimmerwohnung und lagere einen Teil seines Hausrates sowie die Werkzeuge für seinen Beruf als … aufgrund der engen Wohnverhältnisse im Bastelraum. Ausserdem entspreche ein Mietzins von Fr. 1'418.– (inkl. Bastelraum) dem Lebensstan- dard der Parteien, was die Vorinstanz mit der Genehmigung eines Mietzin- ses von Fr. 1'975.– bei der Beklagten untermauert habe. Es sei weiter zu be- rücksichtigen, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 31. Juli 2013 das Existenzminimum des Klägers unter Berücksichtigung der Kosten für den Bastelraum berechnet habe. Schliesslich könne der Kläger den Mietvertrag für den Bastelraum nicht rückwirkend kündigen, weshalb die Streichung der Kosten aus dem Bedarf nicht rückwirkend erfolgen dürfe (Urk. 1 S. 3). Der Mietzins des Bastelraums im Betrag von Fr. 190.– ist ausgewiesen (VI- Urk. 215/6). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind solche Kosten im Rahmen einer Notbedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen, da sie keine notwendigen Wohnkosten darstellen (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.95). Die Tatsache, dass der Beklagten in einer zweiten Phase ein Mietzins von Fr. 1'975.– zugestanden wurde, ändert daran nichts, zumal der beim Kläger berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'228.– nicht übermässig tief erscheint. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die beiden gemein- samen Kinder bei der Beklagten wohnen, weshalb sie auf eine grössere und entsprechend teurere Wohnung angewiesen ist. Auf Seiten des Klägers re- sultiert ein - wenn auch geringer - Überschuss, welcher es ihm erlaubt, die Mietkosten für den Bastelraum zu begleichen. Aus diesem Grund ist der Be- darf des Klägers auch für die Vergangenheit ohne Kosten für den Bastel- raum zu berechnen. Bei der vom Kläger angeführten Bedarfsberechnung - 8 - der hiesigen Kammer im Zusammenhang mit seinem Armenrechtsgesuch vom 31. Juli 2013 war es hingegen nicht möglich, den Kläger auf einen Frei- betrag zu verweisen, sondern es musste auf die effektiven finanziellen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Aus diesem Grund wurden die Kosten für den Bastelraum im damaligen Ent- scheid berücksichtigt. Im vorliegenden Massnahmeverfahren kann der Klä- ger hieraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Behauptung, die Vorinstanz habe die Kosten für den Bastelraum in der Verhandlung vom 21. März 2012 in ihrem (nicht aktenkundigen) Vergleichsvorschlag genehmigt (Urk. 1 S. 3), ist neu, unzulässig und zudem nicht belegt. Der Kläger zeigt nicht auf, wo er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Massnahme- verfahren (insb. Urk. 112, Urk. 246) aufgestellt hat. b) Weiter moniert der Kläger, dass die Vorinstanz eine von ihm eingereichte Nebenkostenabrechnung vom 4. April 2014 nicht berücksichtigt habe. Diese weise zusätzliche Nebenkosten von Fr. 258.60 pro Jahr aus, weshalb die Mietkosten um monatlich Fr. 22.– zu erhöhen seien (Urk. 1 S. 3). Mit einer einmaligen Nebenkostenabrechnung kann der Kläger keine per- manent höheren Mietkosten begründen. Sollten Nebenkostenabrechnungen in dieser Höhe regelmässig anfallen, wäre es Sache des Klägers, diese zu dokumentieren. Der blosse Umstand, dass die akonto-Zahlungen des Klä- gers in einem Jahr nicht ausgereicht haben und eine zusätzliche Nebenkos- tenabrechnung erfolgt ist, rechtfertigt es nicht, dem Kläger dauerhaft einen Betrag für zusätzliche Nebenkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Die vom Kläger mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2015 eingereichte Nebenkos- tenabrechnung vom 27. Februar 2013 ist mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. 5.2 Wohnkosten Beklagte a) Mit Bezug auf die Wohnkosten der Beklagten ging die Vorinstanz von einem Mietzins für die Zeit bis zum 31. August 2014 von Fr. 1'495.– und ab 1. Sep- tember 2014 von einem solchen von Fr. 1'975.– aus (Urk. 2 S. 9). Diese - 9 - Wohnkosten basieren auf einem Vergleich der Parteien mit der Vermieterin vom 17. bzw. 18. Januar 2013, womit für die Dauer von 18 Monaten ab
- März 2013 ein Mietzins von Fr. 1'495.– festgesetzt wird, welcher sich ab
- September 2014 wieder auf Fr. 1'975.– erhöht (Urk. 8/4). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Beklagte sei per
- Februar 2014 in den Genuss einer Mietzinsreduktion von Fr. 36.– pro Mo- nat gekommen, womit der Mietzins monatlich Fr. 1'459.– betrage. Dieser Mietzins gelte seither unverändert weiter, d.h. die Beklagte bezahle auch nach dem 1. September 2014 den tieferen Mietzins von Fr. 1'459.–, weshalb dieser in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei. Dies wisse er, weil die F._____ AG (Liegenschaftenverwaltung) ihm eine Mahnung für den Okto- bermietzins der Beklagten geschickt habe, welche auf einen ausstehenden Mietzins in Höhe von Fr. 1'459.– laute (Urk. 1 S. 4). b) Die Beklagte räumt ein, für die Zeitperiode vom 1. Februar 2014 bis 31. Au- gust 2014 eine Mietreduktion im Umfang von Fr. 36.– pro Monat erhalten zu haben (Urk. 7 S. 4 f.), weshalb ihr in dieser Zeitperiode ein Mietzins von Fr. 1'459.– anzurechnen ist. Dass die Beklagte mit einer Rückerstattungs- pflicht für diese während sieben Monaten gewährte Mietzinsreduktion von Fr. 36.– zu rechnen hätte (so die Beklagte in Urk. 7 S. 5), liegt nicht auf der Hand. Was den Mietzins ab 1. September 2014 anbelangt, hat die Beklagte mit der Berufungsantwort eine von der F._____ AG unterzeichnete Mietvertragsän- derung vom 19. November 2014 eingereicht, wonach der Mietzins per 1. September 2014 entsprechend dem Vergleich Fr. 1'975.– betrage (Urk. 9/3). Der von der Vorinstanz ab 1. September 2014 berücksichtigte Mietzins der Beklagten ist entsprechend nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 sowie vom 27. Februar 2015 ausführt, der Vergleich vom 17. bzw. 18. Januar 2013 müsse zwi- schenzeitlich aufgehoben worden sein, weil die Vermieterin entgegen Ziffer 4 des Vergleichs eine weitere Mietzinsänderung per 1. Februar 2014 ge- währt habe, ist er damit nicht zu hören. Zum einen geht aus dem Vergleich - 10 - vor Schlichtungsbehörde (Urk. 9/2 und Urk. 9/4) und aus der Mietvertrags- änderung vom 19. November 2014 (Urk. 9/3) ausdrücklich hervor, dass die Beklagte ab 1. September 2014 einen Mietzins von Fr. 1'975.– zu bezahlen hat. Die Mietvertragsänderung per 1. Februar 2014 (Urk. 4/2) kann nicht da- hingehend gedeutet werden, der Vermieter betrachte den Vergleich als hin- fällig und verzichte einseitig auf die Erhöhung des Mietzinses per 1. Sep- tember 2014. Es bleibt daher kein Raum für Spekulationen über einen mög- lichen anderen Mietzins. Zum anderen erfolgen die diesbezüglichen Be- hauptungen des Klägers verspätet und sind daher unbeachtlich. c) Ab 1. März 2015 ist eine weitere Mietzinsreduktion um Fr. 36.– auf Fr. 1'939.– aktenkundig (Urk. 19/2). 5.3 Kommunikationskosten der Parteien a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers Kommunikationskosten von Fr. 100.– und bei der Beklagten solche von Fr. 150.– berücksichtigt. Sie hielt ausdrücklich fest, dass darin die Auslagen für die Radio- und Fernsehgebüh- ren (Billag) enthalten seien. Bei der Beklagten wurde aufgrund der Perso- nenanzahl im Haushalt ein höherer Betrag eingesetzt (Urk. 2 S. 12). b) Der Kläger macht geltend, dass er die Mobiltelefone der beiden Kinder fi- nanziere, weshalb die Kommunikationskosten spiegelverkehrt zu veran- schlagen seien. Dies dränge sich auch darum auf, weil die Beklagte im Ge- gensatz zu ihm aufgrund eines plombierten Fernseh- und Radioanschlusses keine Billag bezahlen müsse (Urk. 1 S. 5). c) Die Beklagte wendet ein, der von der Vorinstanz in ihrem Bedarf berücksich- tige Betrag von Fr. 150.– habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt. Hierauf könne er im Rechtsmittelverfahren nicht zurückkommen. Selber habe er in seinem Bedarf lediglich Fr. 140.– für Kommunikationskos- ten geltend gemacht, weshalb es nicht angehe, dass er im Rechtsmittelver- fahren einen höheren Betrag zugesprochen erhalten möchte. Dass der Klä- ger die Mobiltelefone der Kinder finanziere, stimme sodann nicht. Der Kläger - 11 - habe den Kindern zwar (ohne Einverständnis der Beklagten) je ein IPhone gekauft, aber die monatlich anfallenden Kosten hätten die Kinder dem Klä- ger zu erstatten (Urk. 7 S. 6 f.). d) In der Tat hat der Kläger der Beklagten im Scheidungsverfahren im Rahmen der Klageschrift im Bedarf einen Betrag von Fr. 150.– für Kommunikations- kosten zugestanden (Urk. 108 S. 8). Dieser Betrag erscheint bei einem Dreipersonen-Haushalt angemessen. Allerdings ist aktenkundig, dass die Beklagte keine Billag bezahlen muss, da ihr Fernseh- und Radioanschluss seit 1. November 2012 plombiert ist (Urk. 7/4 Ziff. 1). Ermessensweise ist darauf zu verzichten, der Beklagten die Position Kommunikationskosten zu kürzen. Stattdessen ist dem Kläger ein zusätzlicher Betrag von (gerundet) Fr. 40.– für die Billag einzusetzen. Dies, obwohl die Vorinstanz festgehalten hat, dass die Kosten für die Kabelfernseh- und Radiogebühren in den Kom- munikationskosten enthalten seien. Beim Kläger sind damit Kommunikati- onskosten von Fr. 140.– zu berücksichtigen. Dies entspricht dem, was er im erstinstanzlichen Verfahren verlangt hat (Urk. 112 S. 4). Die vom Kläger er- hobene Behauptung, er finanziere die Mobiltelefone der Kinder ist sodann nicht von Belang. Kinderkosten sind im Bedarf des obhutsberechtigten El- ternteils zu berücksichtigen. Dieser hat die entsprechenden Kinderkosten zu übernehmen. Wenn der Kläger über das hinaus den Kindern ein Mobiltele- fon finanziert, können diese Kosten nicht in seinem Bedarf berücksichtigt werden. 5.4 Gesamthaft ist auf Seiten der Beklagten von einem Bedarf von Fr. 4'949.– (1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014) resp. Fr. 4'913.– (1. Februar 2014 bis 31. August 2014) resp. Fr. 5'429.– (1. September 2014 bis 28. Februar 2015) resp. Fr. 5'393.– ab 1. März 2015 auszugehen. Die Anpassungen im Ver- gleich zur vorinstanzlichen Bedarfsrechnung ergeben sich einzig aufgrund der von der Vermieterin gewährten Mietzinsreduktion in Höhe von Fr. 36.– vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2014 sowie ab dem 1. März 2015. Der Bedarf der Klägers ist marginal bezüglich der Kommunikationskosten anzupassen und auf Fr. 3'691.– festzusetzen. - 12 - 6.1 Die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung im Verhältnis von 2/3 (Beklagte) zu 1/3 (Kläger) sowie das Einkommen der Beklagten von Fr. 3'077.– wurden nicht beanstandet. Die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung ist einzig insoweit von Am- tes wegen zu korrigieren, als die Betreuungszulage nach bernischem Personal- recht von Fr. 144.– (die Mitarbeiter ausgerichtet werden, die einen Anspruch auf Familienzulagen haben) nicht zum Einkommen des Klägers zu rechnen und nicht in die Freibetragsaufteilung einzubeziehen ist. Denn der Kläger soll nicht an der Betreuungszulage, die für die zulagenberechtigten Kinder bestimmt ist, partizipie- ren. 6.2 Damit resultiert für die Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 fol- gende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 4'949.– Total Bedarf Fr. 8'640.– Überschuss CHF 1'209.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 4'949.– Anteil Überschuss Fr. 806.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'678.– 6.3 Für die Zeitspanne vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2014 resultiert fol- gende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 4'913.– - 13 - Total Bedarf Fr. 8'604.– Überschuss CHF 1'245.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 4'913.– Anteil Überschuss Fr. 830.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'666.– 6.4 Für die Zeitspanne vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 resultiert folgende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 5'429.– Total Bedarf Fr. 9'120.– Überschuss CHF 729.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 5'429.– Anteil Überschuss Fr. 486.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'838.– 6.5 Für die Zeitspanne ab 1. März 2015 resultiert folgende Berechnung des be- klagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 5'393.– Total Bedarf Fr. 9'084.– Überschuss CHF 765.– - 14 - Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 5'393.– Anteil Überschuss Fr. 510.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'826.–
- Nach Abzug der unangefochten gebliebenen Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.– resultieren Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 678.– (bis 31. Januar 2014), Fr. 666.– (bis 31. August 2014), Fr. 838.– (bis 28. Februar 2015) und Fr. 826.– (ab 1. März 2015). Diese Unterhaltsbeiträge liegen alle- samt über den von der Vorinstanz berechneten Beiträgen von Fr. 657.– bzw. Fr. 817.–. Die Berufung des Klägers erweist sich daher als unbegründet, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.
- Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es vorliegend äus- serst fraglich erscheint, ob eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge von Vornherein hätte erfolgen dürfen. Wie unter Ziff. II.1 ausgeführt, ist eine Ab- änderung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge nur möglich, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Vorliegend hat sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten von ursprünglich gesamthaft Fr. 2'800.– auf Fr. 2'678.– (Phase I) resp. Fr. 2'666.– (Phase II) reduziert und schliesslich auf Fr. 2'838.– (Phase III) und Fr. 2'826.– (Phase IV) erhöht. Dies entspricht einer Veränderung zwischen 0,9% und maximal 4,8%. Die Lebensverhältnisse der Parteien, welche immerhin einen monatlichen Über- schuss unter sich aufteilen können, wird durch eine solche Reduktion resp. Erhöhung des Unterhaltsbedarfs auf Seiten der Beklagten kaum nachhaltig beeinflusst. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu entscheiden.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 i.V.m. 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 3'000.– - 15 - festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Überdies ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m § 6 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 1'800.– festzusetzende Par- teientschädigung zu bezahlen. Anzumerken bleibt, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Sogenannte Repliken, welche den Prozess- ausgang nicht zu beeinflussen vermögen, sind bei der Bemessung der Pro- zessentschädigung nicht zu berücksichtigen (SJZ 110/2014 S. 376).
- Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachfor- derungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO). Die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2014 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 16 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne vom Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140046-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 7. April 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2014 (FE110108-H)
- 2 - Rechtsbegehren: (VI-Urk. 112) " Es sei Dispositiv 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
11. April 2012 bzw. Ziff. 4 und 5 der mit Verfügung des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 11. April 2012 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 21. März 2012 abzuändern und der Kläger zu verpflich- ten, ab sofort monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.1999) und D._____ (geb. tt.mm.2001) je Fr. 900.–, zuzüglich Betreuungszulage von total Fr. 144.–,
- für die Beklagte persönlich Fr. 608.– bis 31. August 2014 und ab
1. September 2014 Fr. 710.–. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Oktober 2014:
1. Der Kläger wird in Abänderung der Verfügung vom 11. April 2012 (act. 51) verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, und D._____, geb. tt.mm.2001, wäh- rend der Dauer des Scheidungsverfahrens je Kind monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'000.–, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregel- ter Kinder-, Familien- und/oder Betreuungszulagen, zu bezahlen. Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar, rückwirkend ab Mai 2013.
2. Der Kläger wird in Abänderung der Verfügung vom 11. April 2012 (act. 51) verpflichtet, der Beklagten persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 657.– rückwirkend ab Mai 2013 bis August 2014,
- Fr. 817.– ab September 2014 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens.
- 3 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Kläger wird ermächtigt, allfällige im Rahmen der VSM-Vereinbarung (act. 47 i.V.m. act. 51) geleistete Unterhaltszahlungen von den gemäss Ziffer 1 bzw. 2 hiervor geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, so- weit er die Zahlungen schriftlich belegen kann.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
5. (Mitteilung)
6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1): " In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 7. Oktober 2014 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 465.– rückwir- kend ab 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 und von Fr. 453.– ab 1. Februar 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 7): " 1. Die Anträge des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
- 4 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz seit November 2011 in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Im Rahmen eines Massnahmeverfahrens haben sie sich einstweilen darauf geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 900.– je Kind, zuzüglich allfälliger gesetz- lich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen sowie der Betreuungszulage von zurzeit Fr. 180.–, und persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– be- zahlt, was von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2012 mit Bezug auf die Kinderbelange genehmigt wurde (Urk. 4/2).
2. Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 ersuchte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) um Abänderung der vereinbarten Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge (VI-Urk 112). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 verpflich- tete die Vorinstanz den Kläger in Abänderung der Verfügung vom 11. April 2012 zu Unterhaltsleistungen im eingangs wiedergegebenen Sinne (Urk. 2).
3. Hiergegen hat der Kläger innert Frist Berufung erhoben (Urk. 1). Der pro- zessuale Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wurde mit Verfügung vom 11. November 2014 gutgeheissen (Urk. 6). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) datiert vom 27. November 2014 und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 12. Januar 2015 (Urk. 17), 16. Februar 2015 (Urk. 23) sowie
27. Februar 2015 (Urk. 26) und 11. März 2015 (Urk. 28), welche der Gegen- seite jeweils zur Kenntnisnahme gebracht wurden. B. Vorbemerkungen
1. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden
- 5 - (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor er- ster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]).
2. Die Beklagte beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015, dass die vorangehende Stellungnahme des Klägers aus dem Recht zu wei- sen sei (Urk. 28). Unter Vorbehalt der Novenregelung im Berufungsverfah- ren (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) besteht für ein solches "aus dem Recht wei- sen" indes kein Anlass, da mit der Eingabe vom 27. Februar 2015 lediglich das sog. allgemeine "Replikrecht" wahrgenommen wurde. Das ändert den- noch nichts daran, dass dieses allgemeine "Replikrecht" die Vorschrift von Art. 317 ZPO nicht zu tangieren vermag.
3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. C. Abänderung Unterhaltsbeiträge
1. Wurden in einem Scheidungsverfahren für dessen Dauer Unterhaltsbeiträge festgelegt oder vereinbart (sog. vorsorgliche Massnahmen), kann das Ge- richt diese auf Antrag abändern, sofern sich die Verhältnisse seit Anordnung der Massnahme erheblich und dauerhaft verändert haben (BSK ZGB I- Isenring/Kessler, Art. 179 N 3 und 4). Das Abänderungsverfahren darf nicht dazu dienen, den abzuändernden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Dessen Wertungen sind vielmehr beizubehalten, auch wenn sie aus heutiger Sicht allenfalls unzweckmässig oder sogar unbillig erscheinen (ZR 78/1979 Nr. 125).
2. Der Kläger hat sein Abänderungsbegehren in erster Linie mit einer Redukti- on seines Einkommens begründet. Im Zeitpunkt der Parteivereinbarung vom
21. März 2012 hat der Kläger mit seinem 100%-Pensum bei der E._____ und seinem 20%-Pensum als …leiter unbestrittenermassen ein Einkommen
- 6 - von Fr. 8'043.– zzgl. Betreuungszulage von Fr. 180.– generiert (Urk. 112; Urk. 141 S. 6). Seit 1. Juli 2012 hat der Kläger sein Arbeitspensum bei der E._____ auf 80% reduziert und erwirtschaftet damit noch ein Nettoeinkom- men von Fr. 5'764.– zzgl. Betreuungszulage von Fr. 144.– (vgl. Urk. 215/2). Zusammen mit dem Verdienst als …leiter in der Höhe von Fr. 1'008.– erwirt- schaftet der Kläger seit 1. Juli 2012 ein Einkommen von gesamthaft Fr. 6'772.– zzgl. einer Betreuungszulage von Fr. 144.–, d.h. total Fr. 6'916.–. Dies entspricht einer Einkommensreduktion von rund 14%. Die Vorinstanz hat dies als erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse qualifi- ziert (Urk. 2 S. 3 f.). Dies blieb unbeanstandet, so dass es dabei sein Be- wenden hat.
3. Eine solche erhebliche und dauerhafte Einkommensverschlechterung beim Kläger führt für sich allein aber nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages. Der Abänderungsrichter hat viel mehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorge- brachte neue Sachlage eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Un- terhaltsverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages zu erfolgen habe (BGer 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw. 2.d. m.w.H.). Hierfür ist auch zu untersuchen, ob die Verminderung des Einkommens durch eine allfällige Verminderung des Bedarfs aufgehoben wird und so die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners unverändert geblieben ist.
4. Die Vorinstanz hat den aktuellen Bedarf des Klägers auf Fr. 3'651.– und denjenigen der Beklagten vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2014 auf Fr. 4'949.– und ab 1. September 2014 auf Fr. 5'429.– festgesetzt (Urk. 2 S. 9). Ausgehend von einem Einkommen der Beklagten von aktuell Fr. 3'077.– ermittelte die Vorinstanz einen Unterhaltsanspruch der Beklagten in einer ersten Phase von Fr. 2'801.– (inkl. Fr. 144.– Betreuungszulage) und Fr. 2'961.– (inkl. Fr. 144.– Betreuungszulage) in einer zweiten Phase (Urk. 2 S. 13).
- 7 -
5. Der Kläger moniert im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz im Bedarf der Parteien berücksichtigten Wohn- und Kommunikationskosten. 5.1 Wohnkosten Kläger
a) Mit Bezug auf seine eigenen Wohnkosten kritisiert der Kläger, dass die Mietkosten für den Bastelraum im Betrag von Fr. 190.– nicht in seinem Be- darf berücksichtigt worden seien. Er bewohne eine 2.5-Zimmerwohnung und lagere einen Teil seines Hausrates sowie die Werkzeuge für seinen Beruf als … aufgrund der engen Wohnverhältnisse im Bastelraum. Ausserdem entspreche ein Mietzins von Fr. 1'418.– (inkl. Bastelraum) dem Lebensstan- dard der Parteien, was die Vorinstanz mit der Genehmigung eines Mietzin- ses von Fr. 1'975.– bei der Beklagten untermauert habe. Es sei weiter zu be- rücksichtigen, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 31. Juli 2013 das Existenzminimum des Klägers unter Berücksichtigung der Kosten für den Bastelraum berechnet habe. Schliesslich könne der Kläger den Mietvertrag für den Bastelraum nicht rückwirkend kündigen, weshalb die Streichung der Kosten aus dem Bedarf nicht rückwirkend erfolgen dürfe (Urk. 1 S. 3). Der Mietzins des Bastelraums im Betrag von Fr. 190.– ist ausgewiesen (VI- Urk. 215/6). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind solche Kosten im Rahmen einer Notbedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen, da sie keine notwendigen Wohnkosten darstellen (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.95). Die Tatsache, dass der Beklagten in einer zweiten Phase ein Mietzins von Fr. 1'975.– zugestanden wurde, ändert daran nichts, zumal der beim Kläger berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'228.– nicht übermässig tief erscheint. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die beiden gemein- samen Kinder bei der Beklagten wohnen, weshalb sie auf eine grössere und entsprechend teurere Wohnung angewiesen ist. Auf Seiten des Klägers re- sultiert ein - wenn auch geringer - Überschuss, welcher es ihm erlaubt, die Mietkosten für den Bastelraum zu begleichen. Aus diesem Grund ist der Be- darf des Klägers auch für die Vergangenheit ohne Kosten für den Bastel- raum zu berechnen. Bei der vom Kläger angeführten Bedarfsberechnung
- 8 - der hiesigen Kammer im Zusammenhang mit seinem Armenrechtsgesuch vom 31. Juli 2013 war es hingegen nicht möglich, den Kläger auf einen Frei- betrag zu verweisen, sondern es musste auf die effektiven finanziellen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Aus diesem Grund wurden die Kosten für den Bastelraum im damaligen Ent- scheid berücksichtigt. Im vorliegenden Massnahmeverfahren kann der Klä- ger hieraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Behauptung, die Vorinstanz habe die Kosten für den Bastelraum in der Verhandlung vom 21. März 2012 in ihrem (nicht aktenkundigen) Vergleichsvorschlag genehmigt (Urk. 1 S. 3), ist neu, unzulässig und zudem nicht belegt. Der Kläger zeigt nicht auf, wo er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Massnahme- verfahren (insb. Urk. 112, Urk. 246) aufgestellt hat.
b) Weiter moniert der Kläger, dass die Vorinstanz eine von ihm eingereichte Nebenkostenabrechnung vom 4. April 2014 nicht berücksichtigt habe. Diese weise zusätzliche Nebenkosten von Fr. 258.60 pro Jahr aus, weshalb die Mietkosten um monatlich Fr. 22.– zu erhöhen seien (Urk. 1 S. 3). Mit einer einmaligen Nebenkostenabrechnung kann der Kläger keine per- manent höheren Mietkosten begründen. Sollten Nebenkostenabrechnungen in dieser Höhe regelmässig anfallen, wäre es Sache des Klägers, diese zu dokumentieren. Der blosse Umstand, dass die akonto-Zahlungen des Klä- gers in einem Jahr nicht ausgereicht haben und eine zusätzliche Nebenkos- tenabrechnung erfolgt ist, rechtfertigt es nicht, dem Kläger dauerhaft einen Betrag für zusätzliche Nebenkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Die vom Kläger mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2015 eingereichte Nebenkos- tenabrechnung vom 27. Februar 2013 ist mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. 5.2 Wohnkosten Beklagte
a) Mit Bezug auf die Wohnkosten der Beklagten ging die Vorinstanz von einem Mietzins für die Zeit bis zum 31. August 2014 von Fr. 1'495.– und ab 1. Sep- tember 2014 von einem solchen von Fr. 1'975.– aus (Urk. 2 S. 9). Diese
- 9 - Wohnkosten basieren auf einem Vergleich der Parteien mit der Vermieterin vom 17. bzw. 18. Januar 2013, womit für die Dauer von 18 Monaten ab
1. März 2013 ein Mietzins von Fr. 1'495.– festgesetzt wird, welcher sich ab
1. September 2014 wieder auf Fr. 1'975.– erhöht (Urk. 8/4). Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Beklagte sei per
1. Februar 2014 in den Genuss einer Mietzinsreduktion von Fr. 36.– pro Mo- nat gekommen, womit der Mietzins monatlich Fr. 1'459.– betrage. Dieser Mietzins gelte seither unverändert weiter, d.h. die Beklagte bezahle auch nach dem 1. September 2014 den tieferen Mietzins von Fr. 1'459.–, weshalb dieser in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei. Dies wisse er, weil die F._____ AG (Liegenschaftenverwaltung) ihm eine Mahnung für den Okto- bermietzins der Beklagten geschickt habe, welche auf einen ausstehenden Mietzins in Höhe von Fr. 1'459.– laute (Urk. 1 S. 4).
b) Die Beklagte räumt ein, für die Zeitperiode vom 1. Februar 2014 bis 31. Au- gust 2014 eine Mietreduktion im Umfang von Fr. 36.– pro Monat erhalten zu haben (Urk. 7 S. 4 f.), weshalb ihr in dieser Zeitperiode ein Mietzins von Fr. 1'459.– anzurechnen ist. Dass die Beklagte mit einer Rückerstattungs- pflicht für diese während sieben Monaten gewährte Mietzinsreduktion von Fr. 36.– zu rechnen hätte (so die Beklagte in Urk. 7 S. 5), liegt nicht auf der Hand. Was den Mietzins ab 1. September 2014 anbelangt, hat die Beklagte mit der Berufungsantwort eine von der F._____ AG unterzeichnete Mietvertragsän- derung vom 19. November 2014 eingereicht, wonach der Mietzins per 1. September 2014 entsprechend dem Vergleich Fr. 1'975.– betrage (Urk. 9/3). Der von der Vorinstanz ab 1. September 2014 berücksichtigte Mietzins der Beklagten ist entsprechend nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 sowie vom 27. Februar 2015 ausführt, der Vergleich vom 17. bzw. 18. Januar 2013 müsse zwi- schenzeitlich aufgehoben worden sein, weil die Vermieterin entgegen Ziffer 4 des Vergleichs eine weitere Mietzinsänderung per 1. Februar 2014 ge- währt habe, ist er damit nicht zu hören. Zum einen geht aus dem Vergleich
- 10 - vor Schlichtungsbehörde (Urk. 9/2 und Urk. 9/4) und aus der Mietvertrags- änderung vom 19. November 2014 (Urk. 9/3) ausdrücklich hervor, dass die Beklagte ab 1. September 2014 einen Mietzins von Fr. 1'975.– zu bezahlen hat. Die Mietvertragsänderung per 1. Februar 2014 (Urk. 4/2) kann nicht da- hingehend gedeutet werden, der Vermieter betrachte den Vergleich als hin- fällig und verzichte einseitig auf die Erhöhung des Mietzinses per 1. Sep- tember 2014. Es bleibt daher kein Raum für Spekulationen über einen mög- lichen anderen Mietzins. Zum anderen erfolgen die diesbezüglichen Be- hauptungen des Klägers verspätet und sind daher unbeachtlich.
c) Ab 1. März 2015 ist eine weitere Mietzinsreduktion um Fr. 36.– auf Fr. 1'939.– aktenkundig (Urk. 19/2). 5.3 Kommunikationskosten der Parteien
a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers Kommunikationskosten von Fr. 100.– und bei der Beklagten solche von Fr. 150.– berücksichtigt. Sie hielt ausdrücklich fest, dass darin die Auslagen für die Radio- und Fernsehgebüh- ren (Billag) enthalten seien. Bei der Beklagten wurde aufgrund der Perso- nenanzahl im Haushalt ein höherer Betrag eingesetzt (Urk. 2 S. 12).
b) Der Kläger macht geltend, dass er die Mobiltelefone der beiden Kinder fi- nanziere, weshalb die Kommunikationskosten spiegelverkehrt zu veran- schlagen seien. Dies dränge sich auch darum auf, weil die Beklagte im Ge- gensatz zu ihm aufgrund eines plombierten Fernseh- und Radioanschlusses keine Billag bezahlen müsse (Urk. 1 S. 5).
c) Die Beklagte wendet ein, der von der Vorinstanz in ihrem Bedarf berücksich- tige Betrag von Fr. 150.– habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt. Hierauf könne er im Rechtsmittelverfahren nicht zurückkommen. Selber habe er in seinem Bedarf lediglich Fr. 140.– für Kommunikationskos- ten geltend gemacht, weshalb es nicht angehe, dass er im Rechtsmittelver- fahren einen höheren Betrag zugesprochen erhalten möchte. Dass der Klä- ger die Mobiltelefone der Kinder finanziere, stimme sodann nicht. Der Kläger
- 11 - habe den Kindern zwar (ohne Einverständnis der Beklagten) je ein IPhone gekauft, aber die monatlich anfallenden Kosten hätten die Kinder dem Klä- ger zu erstatten (Urk. 7 S. 6 f.).
d) In der Tat hat der Kläger der Beklagten im Scheidungsverfahren im Rahmen der Klageschrift im Bedarf einen Betrag von Fr. 150.– für Kommunikations- kosten zugestanden (Urk. 108 S. 8). Dieser Betrag erscheint bei einem Dreipersonen-Haushalt angemessen. Allerdings ist aktenkundig, dass die Beklagte keine Billag bezahlen muss, da ihr Fernseh- und Radioanschluss seit 1. November 2012 plombiert ist (Urk. 7/4 Ziff. 1). Ermessensweise ist darauf zu verzichten, der Beklagten die Position Kommunikationskosten zu kürzen. Stattdessen ist dem Kläger ein zusätzlicher Betrag von (gerundet) Fr. 40.– für die Billag einzusetzen. Dies, obwohl die Vorinstanz festgehalten hat, dass die Kosten für die Kabelfernseh- und Radiogebühren in den Kom- munikationskosten enthalten seien. Beim Kläger sind damit Kommunikati- onskosten von Fr. 140.– zu berücksichtigen. Dies entspricht dem, was er im erstinstanzlichen Verfahren verlangt hat (Urk. 112 S. 4). Die vom Kläger er- hobene Behauptung, er finanziere die Mobiltelefone der Kinder ist sodann nicht von Belang. Kinderkosten sind im Bedarf des obhutsberechtigten El- ternteils zu berücksichtigen. Dieser hat die entsprechenden Kinderkosten zu übernehmen. Wenn der Kläger über das hinaus den Kindern ein Mobiltele- fon finanziert, können diese Kosten nicht in seinem Bedarf berücksichtigt werden. 5.4 Gesamthaft ist auf Seiten der Beklagten von einem Bedarf von Fr. 4'949.– (1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014) resp. Fr. 4'913.– (1. Februar 2014 bis 31. August 2014) resp. Fr. 5'429.– (1. September 2014 bis 28. Februar 2015) resp. Fr. 5'393.– ab 1. März 2015 auszugehen. Die Anpassungen im Ver- gleich zur vorinstanzlichen Bedarfsrechnung ergeben sich einzig aufgrund der von der Vermieterin gewährten Mietzinsreduktion in Höhe von Fr. 36.– vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2014 sowie ab dem 1. März 2015. Der Bedarf der Klägers ist marginal bezüglich der Kommunikationskosten anzupassen und auf Fr. 3'691.– festzusetzen.
- 12 - 6.1 Die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung im Verhältnis von 2/3 (Beklagte) zu 1/3 (Kläger) sowie das Einkommen der Beklagten von Fr. 3'077.– wurden nicht beanstandet. Die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung ist einzig insoweit von Am- tes wegen zu korrigieren, als die Betreuungszulage nach bernischem Personal- recht von Fr. 144.– (die Mitarbeiter ausgerichtet werden, die einen Anspruch auf Familienzulagen haben) nicht zum Einkommen des Klägers zu rechnen und nicht in die Freibetragsaufteilung einzubeziehen ist. Denn der Kläger soll nicht an der Betreuungszulage, die für die zulagenberechtigten Kinder bestimmt ist, partizipie- ren. 6.2 Damit resultiert für die Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 fol- gende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 4'949.– Total Bedarf Fr. 8'640.– Überschuss CHF 1'209.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 4'949.– Anteil Überschuss Fr. 806.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'678.– 6.3 Für die Zeitspanne vom 1. Februar 2014 bis 31. August 2014 resultiert fol- gende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 4'913.–
- 13 - Total Bedarf Fr. 8'604.– Überschuss CHF 1'245.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 4'913.– Anteil Überschuss Fr. 830.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'666.– 6.4 Für die Zeitspanne vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 resultiert folgende Berechnung des beklagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 5'429.– Total Bedarf Fr. 9'120.– Überschuss CHF 729.– Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 5'429.– Anteil Überschuss Fr. 486.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'838.– 6.5 Für die Zeitspanne ab 1. März 2015 resultiert folgende Berechnung des be- klagtischen Unterhaltsanspruches: Einkommen Kläger Fr. 6'772.– Einkommen Beklagte Fr. 3'077.– Total Einkommen Fr. 9'849.– Bedarf Kläger Fr. 3'691.– Bedarf Beklagte und Kindern Fr. 5'393.– Total Bedarf Fr. 9'084.– Überschuss CHF 765.–
- 14 - Bedarf Beklagte mit Kindern Fr. 5'393.– Anteil Überschuss Fr. 510.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'077.– Unterhaltsbeitrag Fr. 2'826.–
7. Nach Abzug der unangefochten gebliebenen Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.– resultieren Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 678.– (bis 31. Januar 2014), Fr. 666.– (bis 31. August 2014), Fr. 838.– (bis 28. Februar
2015) und Fr. 826.– (ab 1. März 2015). Diese Unterhaltsbeiträge liegen alle- samt über den von der Vorinstanz berechneten Beiträgen von Fr. 657.– bzw. Fr. 817.–. Die Berufung des Klägers erweist sich daher als unbegründet, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.
8. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es vorliegend äus- serst fraglich erscheint, ob eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge von Vornherein hätte erfolgen dürfen. Wie unter Ziff. II.1 ausgeführt, ist eine Ab- änderung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge nur möglich, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Vorliegend hat sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten von ursprünglich gesamthaft Fr. 2'800.– auf Fr. 2'678.– (Phase I) resp. Fr. 2'666.– (Phase II) reduziert und schliesslich auf Fr. 2'838.– (Phase III) und Fr. 2'826.– (Phase IV) erhöht. Dies entspricht einer Veränderung zwischen 0,9% und maximal 4,8%. Die Lebensverhältnisse der Parteien, welche immerhin einen monatlichen Über- schuss unter sich aufteilen können, wird durch eine solche Reduktion resp. Erhöhung des Unterhaltsbedarfs auf Seiten der Beklagten kaum nachhaltig beeinflusst. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu entscheiden.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 i.V.m. 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 3'000.–
- 15 - festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Überdies ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m § 6 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 1'800.– festzusetzende Par- teientschädigung zu bezahlen. Anzumerken bleibt, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Sogenannte Repliken, welche den Prozess- ausgang nicht zu beeinflussen vermögen, sind bei der Bemessung der Pro- zessentschädigung nicht zu berücksichtigen (SJZ 110/2014 S. 376).
3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachfor- derungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO). Die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Oktober 2014 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 16 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne vom Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: js