Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Kläger beantragt in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens, dass er in Ab- änderung von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids zu keinen Un- terhaltsbeiträgen für die Beklagte persönlich zu verpflichten sei. Er begründet dies sinngemäss damit, dass die Vorinstanz mangels Bezifferung auf das Begehren der Beklagten nicht hätte eintreten dürfen (act. 2 S. 5-7). Konkret führt er aus, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sei es ausreichend, sein Einkommen mit den letzten drei Steuererklärungen und den Lohnausweisen der letzten vier Jahre
- 12 - zu belegen. Diesem Erfordernis sei der Kläger nachgekommen. Die Beklagte ha- be aber dennoch verzichtet, ihre Anträge zu beziffern und habe sich eine Sub- stantiierung für einen späteren Moment vorbehalten, was unter dem Gesichts- punkt der Eventualmaxime unzulässig sei. Der Beklagten hätte daher kein Unter- halt zugesprochen werden dürfen. Darauf habe der Kläger die Vorinstanz mit Ein- gabe vom 30. April 2014 hingewiesen. Die Vorinstanz habe aber ausgeführt, dass diese Eingabe unbeachtlich sei. Seinen prozessualen Hinweis hätte die Vor- instanz aber ohnehin nach dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen be- rücksichtigen müssen (act. 2 S. 5 f.; vgl. dazu E. II./1.4. hinten).
E. 1.2 Der Kläger selbst beantragte vor Vorinstanz, er sei (für die Dauer des Scheidungsverfahrens) zu angemessenem Kindesunterhalt und allenfalls zu an- gemessenem Unterhalt für die Beklagte persönlich zu verpflichten (vgl. eingangs aufgeführtes Rechtsbegehren). Indem die Vorinstanz für die Beklagte persönlich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich Fr. 2'000.– festsetzte, entsprach sie – die Vorinstanz – dem klägerischen Rechtsbegehren zumindest dem Grund- satz nach. Da der Kläger nun die Aufhebung dieses Unterhaltsbeitrags verlangt, stellt sich die Frage, ob er diesbezüglich überhaupt formell beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entschei- des von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht. Fehlt es an der formellen Beschwer, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO- Reetz, 2. Aufl., Vorbem. zu den Art. 308-318 N 31). Ob der Kläger vorliegend for- mell beschwert ist oder nicht, kann offenbleiben, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sein Begehren ohnehin abzuweisen ist (vgl. sogleich E. II./1.3.- 1.5. hinten).
E. 1.3 Umstritten ist, ob die Beklagte vor Vorinstanz ihren Antrag auf persönli- chen Unterhalt hätte beziffern müssen bzw. ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die- ses Begehren eingetreten ist. Im summarischen Verfahren muss eine Eingabe an die erste Instanz Rechtsbe- gehren enthalten (Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der
- 13 - Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrund- satz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Rechtsbegehren zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Rechtsbegehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Gemäss Bundesgericht ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbe- gehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 135 I 119 E. 4; BGE 134 III 235 E. 2; BGE 106 II 175 S. 176). Für das erstinstanzliche Verfahren kann nichts anderes gelten. Richtig ist, dass die Beklagte ihr Rechtsbegehren vor Vorinstanz nicht beziffert hat (act. 9 S. 1). Aus der Begründung der Beklagten vor Vorinstanz lässt sich aller- dings entnehmen, dass die Beklagte aufgrund der Geburt der Zwillinge sowie der umfangreichen Betreuungs- und Erziehungsaufgabe gegenüber den vier Kindern nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass der Kläger am
31. Juli 2013, 26. August 2013 und 1. Oktober 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.– bezahlt und danach auf Fr. 3'600.– reduziert hat, und dass dieser Be- trag nicht ausreicht, den Bedarf der Beklagten mit den vier gemeinsamen Kindern von Fr. 8'934.05 zu decken (act. 6/9 S. 5 Ziff. 9; Prot. Vi S. 14 f.). Aus ihrer Be- gründung ergibt sich somit, dass sie für sich und die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe ihres Bedarfes geltend machte. Demzufolge ist die Vorinstanz zurecht nicht von einem formell ungenügenden Rechtsbegehren aus- gegangen. Das Begehren des Klägers ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 1.4 In Bezug auf die klägerische Eingabe vom 30. April 2014 führte die Vor- instanz aus, im Summarverfahren bestehe kein Recht auf einen zweiten Vortrag bzw. Schriftenwechsel, weshalb die nach der Verhandlung erfolgten Eingaben unbeachtlich zu bleiben hätten (act. 7 S. 4 E. I./3.). Nur weil das vorinstanzliche Verfahren nicht in allen Punkten im Sinne des Klägers ausgefallen ist, bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz den in Art. 57 ZPO statuierten Grundsatz der
- 14 - Rechtsanwendung von Amtes wegen missachtet hat. Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./1.3.), ist das Gegenteil der Fall. Die Vorinstanz ist gerade zurecht auf das Verfahren bzw. das Begehren auf Festsetzung von angemessenen Unterhaltsbei- trägen eingetreten. Hinzu kommt, dass in der besagten Eingabe keine Noven gel- tend gemacht wurden, die von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müs- sen. Eine Verletzung der Berücksichtigung von Noven oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor, sollte die klägerische Rüge darauf abzielen.
E. 1.5 Im Gegensatz zum Kindesunterhalt, der von der Offizialmaxime be- herrscht wird (Art. 296 Abs. 3 ZPO), unterliegt der Unterhaltsanspruch der Ehe- gatten untereinander dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dies be- deutet, dass das Gericht – auch im Rechtsmittelverfahren – an die Parteianträge gebunden ist. Daran ändert der hier anwendbare Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts, zumal er die Feststellung des Sachverhalts von Amtes we- gen und nicht die Bindung an die Parteianträge regelt (BGer 5A_704/2013 E. 3.4). In Bezug auf den persönlichen Unterhalt der Beklagten stellt der Kläger mit seiner Berufung lediglich den – abzuweisenden – Antrag, dass dieser aufzuheben sei. Einen Eventualantrag (bspw. auf Reduktion des Unterhalts) für den Fall, dass sein Hauptbegehren nicht geschützt wird, stellt er nicht. Dies wäre zulässig (ZK ZPO- Leuenberger, 2. Aufl., Art. 221 N 37) und vorliegend auch notwendig gewesen, sofern der Kläger eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte er- reichen wollte. Da es somit an einem Parteiantrag fehlt, ist die Höhe des Unter- haltsbeitrags für die Beklagte persönlich unangefochten geblieben. Dabei hat es sein Bewenden. Der Kläger bleibt deshalb verpflichtet, für die Beklagte persönlich während der Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2013, je- weils im Voraus monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Soweit der Kläger im Rahmen der Begründung seiner Berufungsschrift den Un- terhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich reduziert haben will, so erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. Er äussert sich mit keinem Wort über die Höhe des Unterhaltsbeitrags, sondern macht lediglich geltend, diese sei- en aus prozessualen Gründen ersatzlos aufzuheben (act. 2 S. 6 f.). Dies genügt
- 15 - den Anforderungen von Art. 311 ZPO nicht. Daher wäre auf sein Begehren man- gels Begründung ohnehin nicht einzutreten.
E. 1.6 Nach dem Gesagten ist die Berufung in Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Kindesunterhalt 2.1. Der Kläger verlangt mit der Berufung, die Unterhaltsbeiträge für die bei- den älteren Kinder D._____ und E._____ rückwirkend ab 1. Juli 2013 von je Fr. 800.– (zzgl. Kinder- bzw. Familienzulagen) auf je Fr. 600.– (zzgl. Kinder- bzw. Familienzulagen) und für die Zwillinge F._____ und G._____ rückwirkend ab tt.mm.2013 von je Fr. 800.– (zzgl. Kinder- bzw. Familienzulagen) auf je Fr. 400.– (zzgl. Kinder- bzw. Familienzulagen) zu reduzieren (act. 2 S. 2 Ziff. 1, S. 3 f.). 2.2. Rückwirkender Unterhaltsbeitrag für die am tt.mm.2013 geborenen Zwil- linge F._____ und G._____ 2.2.1. Der Kläger kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe für alle vier Kinder den Unterhalt rückwirkend ab 1. Juli 2013 festgesetzt, obwohl die Zwillinge G._____ und F._____ erst am tt.mm.2013 auf die Welt gekommen seien. Dies sei – soweit für die Zwillinge überhaupt Unterhalt geschuldet sei – zu korrigieren (act. 2 S. 3). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt, ist auch die Beklagte der Ansicht, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zwillinge G._____ und F._____ ein Fehler unterlaufen sei, weshalb die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab September 2013 geschuldet seien (act. 13 S. 2 lit. B Ziff. 1 lit. b). 2.2.3. Die Vorinstanz hat den rückwirkenden Unterhaltsbeitrag für die Kinder D._____, E._____, F._____ und G._____ gemäss übereinstimmender Anträge der Parteien festgesetzt (vgl. eingangs aufgeführte Rechtsbegehren). Die Tatsa- che, dass die Zwillinge F._____ und G._____ jedoch erst am tt.mm.2013 auf die Welt gekommen sind (act. 6/12 S. 5 f.), ist – unabhängig der Anträge vor Vo- rinstanz – zu berücksichtigen bzw. dahingehend zu korrigieren. Bei der vom Klä-
- 16 - ger beantragten Korrektur handelt es sich nicht um eine Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO, wofür ohnehin die Vorinstanz zuständig gewesen wäre, da sie den betreffenden Entscheid erlassen hat (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 8; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 334 N 9). Hier liegt vielmehr ein inhaltlicher Fehler vor, der eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids mit sich bringt. Da sich die vorzunehmende Korrektur auf den Kindesunterhalt aus- wirkt (vgl. E. II./2.7. hinten), geht sie über eine blosse Klarstellung des ergange- nen Entscheids hinaus (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Vor Art. 308-334 N 43; BK-ZPO Sterchi, Art. 334 N 2). 2.2.4. Im Folgenden ist daher bei der Berechnung des Bedarfs der Parteien mit den Kindern bzw. bei der Festsetzung des Kindesunterhalts von zwei ver- schiedenen Phasen auszugehen. In der ersten Phase, die den Zeitraum Juli und August 2013 betrifft, sind nur die Kinder C._____, D._____ und E._____ zu be- rücksichtigen. Die zweite Phase beginnt mit der Geburt der Zwillinge F._____ und G._____ und damit am tt.mm.2013. Um die im folgenden vorzunehmende Be- rechnung der zweiten Phase nicht unnötig zu verkomplizieren, wird auch in Bezug auf die Zwillinge F._____ und G._____ der gesamte September 2013 berücksich- tigt. Dies rechtfertigt sich, zumal die Differenz von nur zwei Tagen sehr gering ausfällt. 2.2.5. Die Beklagte ist – wie bereits aufgezeigt (vgl. E. I/3. vorne) – im Rahmen der vorliegenden Berufung nicht befugt, eigene Anträge zu stellen, mithin zu be- antragen, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E._____ neu zu berechnen seien. Aufgrund des hier geltenden Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. E. I./3.3. vorne) ist die vorzunehmende Richtigstellung bei der Berechnung des Kindesunterhalts aber ohnehin zu berücksichtigen, da das Ge- richt auch ohne Parteianträge entscheiden kann (BGer 5A_169/2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5).
- 17 - 2.3. Einkommen der Beklagten 2.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass auf Seiten der Beklagten kein relevantes Einkommen auszumachen bzw. ihr – angesichts der Erziehungspflichten – kein solches anzurechnen sei (act. 7 E. II./C/3.3.). 2.3.2. Der Kläger bringt nun im Sinne eines Novums vor, dass die Beklagte ein Einkommen erziele. Er sei in der Zwischenzeit darauf gestossen, dass ihre Be- hauptung, sie verfüge über kein Einkommen, nicht der Wahrheit entspreche. Die Beklagte könne bei einer Bildagentur (www.H._____.com) ihre Fotoarbeiten zweitauswerten. Dies bedeute, sie könne ein Einkommen erzielen, ohne dabei Arbeit leisten zu müssen. Ausserdem seien auf ihrer eigenen Homepage neue Beiträge aus dem Jahr 2014 zu finden. Die auf den eingereichten Beilagen 1 und 2 enthaltenen Hinweise «© B._____ 2014» seien ebenfalls interessant. Zudem enthalte die eingereichte Beilage 3 die Angaben der Agentur «Agency: H._____.com». Im Übrigen würden alle drei Dokumente das Datum (heute) und die Uhrzeit, an dem die drei PDF aus der Website heraus vom Unterzeichnenden abgespeichert worden seien, enthalten (act. 2 S. 7 f.; act. 3/1-3). 2.3.3. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachte aktive Erwerbs- tätigkeit. Sie sei aufgrund der umfassenden Betreuung ihrer vier Kleinkinder nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Dass sie sehr geringfügige Einnahmen für in der Vergangenheit getätigte Arbeiten erziele, sei dem Kläger bekannt. Daten auf der Homepage hätten mit Bezug auf den Zeitpunkt der Tätigkeit keine Rele- vanz. Seine Vorbringen seien daher keine zulässigen Noven. Selbst wenn ein be- scheidenes Einkommen vorhanden wäre, müssten die Auslagen der selbständig erwerbstätigen Beklagten berücksichtigt werden. Diese Kosten habe aber die Vorinstanz mangels Einkommen der Beklagten in ihrem Bedarf nicht berücksich- tigt (act. 13 S. 8 lit. D Ziff. 1 lit. b und c). 2.3.4. Der Kläger versäumt es, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausei- nanderzusetzen bzw. anzugeben, inwiefern die Beklagte ein relevantes Einkom- men erzielt. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen grundsätzlich darzulegen, dass im Internet Fotoarbeiten der Beklagten und auf den eingereichten Beilagen
- 18 - interessante Hinweise zu finden seien (vgl. act. 3/1-3). Welche konkreten Schlüs- se bzw. Erkenntnisse er daraus zieht, führt er nicht aus. Den eingereichten Unter- lagen lässt sich einzig entnehmen, dass die Fotografien entweder im Jahr 2014 publiziert oder hergestellt wurden. Nichts für sich gewinnen kann der Kläger mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf den 11. August 2014 datiert sind. Seine Ausführungen erweisen sich als unsubstantiiert. Dem Kläger gelingt es daher nicht glaubhaft zu machen, dass die Beklagte ein relevantes Einkommen erzielt. Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 21 S. 9) liegt es im Übrigen nicht im Ermessen des Gerichts, das Einkommen der Beklagten zu schätzen, zu- mal ihr auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, da sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2.3.5. Im Zusammenhang mit der Zweitauswertung ihrer Fotoarbeiten bei der Bildagentur www.H._____.com führt der Kläger aus, die Beklagte habe über die- ses aktuelle Einkommen (ab 1.7.2013) Auskunft zu erteilen. Soweit er damit ein Auskunftsbegehren stellen will, ist dieses zu wenig konkret begründet, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen dürfte es sich bei den allenfalls zu erzie- lenden Einkünften bei dieser Bildagentur um solche aus unselbständiger Tätigkeit handeln. Den bei den Akten liegenden Steuererklärungen (act. 6/4/1-3) ist zu ent- nehmen, dass die Beklagte in den vergangenen Jahren aus unselbständiger Tä- tigkeit geringe Einnahmen erzielte (2010 Fr. 7'414.–; 2011 Fr. 4'890.–; 2012 Fr. 704.–). Weshalb sie nun bzw. seit 2013 mit dieser Tätigkeit ein relevantes Ein- kommen erzielen sollte, legt der Kläger nicht dar. Dass ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Auskunft besteht, wurde somit nicht glaubhaft gemacht. 2.4. Einkommen des Klägers Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid ein Monatsnettoeinkommen des Klägers von Fr. 9'625.– zu Grunde (act. 7 E. II./C./3.3.). Im Berufungsverfahren geht auch die Beklagte von diesem Einkommen aus, zumal sie nichts anderes geltend macht (act. 13 S. 4 lit. f). Der Kläger äussert sich nicht zu seinem Lohn; er rügt einzig, die Vorinstanz habe die Kinderzulagen falsch berücksichtigt, indem sie ei- ne überkommene, veraltete Betrachtungsweise angewendet habe (act. 2 S. 4 Ziff. 3). Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Indem sie
- 19 - bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers jeweils die Kinderzulagen abgezogen hat (act. 7 E. II./C./3.2.), ist sie korrekt vorgegangen. Es ist daher von diesen Einkünften auszugehen. 2.5. Bedarf der Beklagten mit den Kindern D._____, E._____, F._____ und G._____ 2.5.1. Bei der Beklagten mit den Kindern D._____, E._____, F._____ und G._____ ging die Vorinstanz von einem Bedarf von rund Fr. 5'931.– aus (act. 7 E. II./C./3.4.). Bis auf die Einwände des Klägers betreffend Autokosten und Kinder- zulagen blieb dieser Bedarf unbestritten. 2.5.2. Autokosten
a) In Bezug auf die im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Autokosten in Höhe von Fr. 250.– rügt der Kläger, dass die Beklagte – obwohl sie zu Protokoll gegeben habe, dass sie das Auto benötige – nicht Autofahren könne. Der Vertre- ter des Klägers habe dies erst nachträglich erfahren. Der Vorinstanz hätte ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen auffallen müssen, dass der Partner der Beklagten als Halter eingetragen sei und dieser im Leasingvertrag auch als Lea- singnehmer figuriere. Daher seien die Autokosten im Bedarf nicht zu berücksichti- gen (act. 2 S. 8 Ziff. 3).
b) Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe gewusst, dass sie keinen Füh- rerausweis habe. Er hätte dies ohne weiteres bereits vor Vorinstanz geltend ma- chen können und müssen. Das Berufungsverfahren bzw. das entsprechende No- venrecht sei nicht dazu da, mangelhafte Instruktion auf diesem Wege nachzuho- len. Im Übrigen sei es gerichtsnotorisch, dass jede Person Auslagen für den Transport habe. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass es der Beklagten mit vier Kleinkindern nicht zumutbar sei, den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Dass das für den Transport verwendete Fahrzeug nicht im Besitz der Beklagten sei und sie jeweils einen Dritten als Fahrer beiziehen müsse, ändere nichts an den Kos- ten, die ihr und den Kindern entstehen würden. Es sei falsch, dass der Partner der Beklagten für diese Kosten aufkomme. Die Beklagte habe die Anzahlung für das
- 20 - geleaste Fahrzeug in Höhe von Fr. 24'065.05 geleistet und begleiche die Hälfte der monatlichen Leasingraten. Daneben beteilige sie sich an sämtlichen weiteren Auslagen wie Benzin oder Fahrzeugversicherung hälftig (act. 13 S. 9 Ziff. 2).
c) Daraufhin brachte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 2. März 2015 vor (act. 21 S. 9), dass es sich bei den Ausführungen der Beklagten, sie habe ei- ne Anzahlung für das geleaste Fahrzeug geleistet und die Hälfte der monatlichen Leasingraten beglichen, um unzulässige Noven handle, die – sowohl an sich und auch betreffend der geltend gemachten Beträge – bestritten würden.
d) Die Vorinstanz führte zu den Autokosten zutreffend aus, dass Fahrspesen zu berücksichtigen seien, sofern dem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Dies treffe dann zu, wenn das Fahrzeug zur Ausübung eines Berufes oder für die Fahr- ten zum Arbeitsplatz benötigt werde. Der Beklagten könne das Erfordernis der Benützung eines Fahrzeuges nicht abgesprochen werden. Es sei gebührend zu berücksichtigen, dass sie vier kleine Kinder zu betreuen habe und gewisse Stre- cken zurückzulegen habe. Es erscheine nicht opportun, ihr diese Strecken alleine mit den Kindern ausschliesslich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zuzumuten (act. 7 Erw. II./C/3.4. lit. h). Der Kläger bringt gegen diese vorinstanzliche Erwägung einzig vor, die Autokos- ten seien nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin nicht Autofahren könne (act. 2 S. 8 Ziff. 3), und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man mit Kleinkin- dern nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne (act. 21 S. 9). Über die- se Bemerkungen hinaus erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzli- chen Entscheid. Dass diese Autokosten grundsätzlich anfallen, bestreitet der Klä- ger erst in seiner Stellungnahme (act. 21 S. 9). Er beschränkt sich allerdings da- rauf zu sagen, dass es sich um unzulässige Noven handle. Seine Bestreitung er- weist sich daher als unsubstantiiert. Ohnehin sind nach der Praxis der hiesigen Kammer in Kinderbelangen Noven auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsbe- ratung unbeschränkt zulässig (vgl. E. I./2.4 vorne). Dass das Fahrzeug nicht in ih- rem Besitz ist, bestreitet die Beklagte – wie bereits vor Vorinstanz (Prot. Vi S. 16 f.) – nicht. Es ist der Beklagten beizupflichten, dass es unbeachtlich ist, wer als Halter eingetragen ist und wer im Leasingvertrag als Leasingnehmer figuriert,
- 21 - solange bei ihr Kosten anfallen bzw. sie sich an den Auslagen beteiligt (act. 13 S. 9 Ziff. 2 lit. e). Zu der von der Beklagten behaupteten finanziellen Beteiligung an den Autokosten reicht sie vier Zahlungsbelege ein (vgl. act. 14/1-4). Der Kläger bestreitet in seiner Stellungnahme mit Nichtwissen, dass sich diese Zahlungsbe- lege auf das Konto der Beklagten beziehen (act. 21 S. 9). Dem Kläger ist insofern beizupflichten, dass gestützt auf diese Belege der Kontoinhaber nicht ersichtlich ist. Aus den Vorakten kann zwar entnommen werden, dass das Postfinance- Konto mit der Nr. ... (CH...) der Beklagten gehört (vgl. act. 6/4/1-3; 6/10/6). Die zwei weiteren Konti (Nr. ... [act. 14/2] und Nr. ... [act. 14/3+4]) können hingegen nicht zugeordnet werden. Nur weil die Anzahlung in Höhe von Fr. 24'065.05 über das Konto der Beklagten abgewickelt wurde, kann nicht zugleich abgeleitet oder angenommen werden, dass die Beklagte für die Hälfte der monatlich wiederkeh- renden Kosten tatsächlich aufkommt. Die von der Vorinstanz berücksichtigten und von der Beklagten geltend gemachten (wiederkehrenden) Autokosten in Höhe von Fr. 250.– sind daher unbelegt geblieben. Dennoch erscheint es aber angezeigt, im Bedarf der Beklagten Transportkosten zu berücksichtigen, zumal der Kläger selbst ausführt, die Beklagte könne mit den vier Kleinkindern die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen (act. 21 S. 9). Die Be- klagte setzte dafür als Eventualposition den Betrag von Fr. 177.– ein (act. 9 S. 7; Prot. Vi S. 9). Dieser wurde vom Kläger nicht substanziiert bestritten. Er setzte sich mit der anlässlich der Verhandlung vom 22. April 2014 gelieferten Erklärung im Berufungsverfahren nicht auseinander. Von diesem Betrag ist deshalb in der Folge auszugehen. 2.5.3. Zur Berücksichtigung der Kinderzulagen
a) In Bezug auf den Bedarf der Beklagten rügt der Kläger, dass die Vor- instanz die Kinderzulagen falsch berücksichtigt habe. Indem die Vorinstanz die Kinderzulagen beim Einkommen des Klägers nicht berücksichtige sowie in der Unterhaltsberechnung vorerst links liegen gelassen und alsdann die errechneten Kinderunterhaltsbeiträge um die Höhe der Kinder- bzw. Familienzulagen aufge- stockt habe, habe sie eine überkommene, veraltete Betrachtungsweise angewen- det (act. 2 S. 4 f. Ziff. 3).
- 22 -
b) Die Beklagte führt dazu aus, dass – gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – die Rüge des Klägers gerechtfertigt sei. Im Ergebnis gehe sei- ne Rüge allerdings an der Sache vorbei, da sie nichts an der Angemessenheit der festgelegten Unterhaltsbeiträge ändere (act. 13 S. 5 Ziff. 3 lit. i und lit. j.).
c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Kinder- oder Ausbil- dungszulage in jedem Fall vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzu- ziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGer 5A_207/2011 E. 4.3; BGer 5A_775/2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Wie bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz zwar bei der Berechnung des Einkommens des Klägers korrekt vorgegangen (vgl. E. II./2.4. vorne). Sie hat aber ausser Acht gelassen, dass vom Bedarf die Kinderzulagen in Abzug zu bringen sind, was hiermit zu korrigieren ist (vgl. sogleich E. II./2.5.4.). 2.5.4. Der vorinstanzlich festgesetzte Bedarf der Beklagten mit den Kindern in der Höhe von Fr. 5'931.– ist für die erste Phase zum einen dahingehend zu korri- gieren, als dass für die Monate Juli und August 2013 nur zwei Kinder zu berück- sichtigen sind und tiefere Transportkosten anfallen (Fr. 177.–). Demzufolge sind die Grundbeträge für die in diesem Zeitpunkt noch nicht geborenen Zwillinge von insgesamt Fr. 800.– (d.h. je Fr. 400.–) sowie ihre Krankenkassenprämien von ge- rundet Fr. 116.– (d.h. je Fr. 58.–; act. 6/10/8 S. 4) abzuziehen. Die Transportkos- ten sind um Fr. 73.– zu reduzieren. Zum anderen sind vom Grundbetrag der Kin- der D._____ und E._____ die Kinderzulagen in Abzug zu bringen. Für die Kinder D._____ und E._____ ist in Anbetracht ihres Alters eine Zulage von je Fr. 200.– erhältlich (vgl. www.svazurich.ch). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge von total Fr. 1'389.– (Fr. 800 + Fr. 116.– + Fr. 400.– + Fr. 73.–) beläuft sich der Bedarf der Beklagten mit den Kindern D._____ und E._____ auf Fr. 4'542.– pro Monat zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Der Bedarf der Kinder wird durch den Abzug der Kin-
- 23 - derzulagen nicht geschmälert; dieser bleibt gleich hoch. Es handelt sich nur um eine andere Betrachtungsweise bzw. um eine rechnerische Grösse. Für die zweite Phase (d.h. ab September 2013) sind die vorinstanzlichen Erwä- gungen nur in Bezug auf die Kinderzulagen und die Transportkosten zu bean- standen. Der Bedarf der Beklagten mit allen vier Kindern beträgt unter Berück- sichtigung der tieferen Transportkosten und nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 5'058.– pro Monat zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Fr. 5'931.– ./. Fr. 73.– ./. [4 x Fr. 200.–]). 2.6. Bedarf des Klägers mit der Tochter C._____ 2.6.1. Die Vorinstanz berechnete einen Bedarf des Klägers von Fr. 4'361.–, in welchem auch die bei ihm wohnende Tochter C._____ berücksichtigt wurde (act. 7 E. II./C/3.4.). Davon geht auch der Kläger aus, zumal er diesbezüglich nichts anderes vorbringt (vgl. act. 2). Die Beklagte ging anfänglich ebenfalls von diesem Bedarf aus (vgl. act. 13), bringt aber in ihrer Stellungnahme vom
25. Februar 2015 vor, die Tochter C._____ sei am tt.mm.2015 volljährig gewor- den, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Existenzminimum des Klä- gers einzurechnen sei (act. 20 S. 1). 2.6.2. Der ordentliche Unterhalt der Eltern gegenüber ihren Kindern endet mit der Volljährigkeit der Kinder (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Nach Eintritt der Volljährigkeit schulden die Eltern ihren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Unterhalt. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist dieser sogenannte Mündigenunterhalt geschuldet, wenn das Kind bei Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbil- dung hat und wenn es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht die Unterhalts- pflicht gegenüber dem Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern derjenigen der volljährigen Kind vor. Die Unterhaltskosten für das volljährige Kind dürfen folg- lich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 209 = Pra 96 (2007) Nr. 6 E. 2.3).
- 24 - Im Bedarf des Klägers sind der Grundbetrag und die Krankenkassenprämien der
– während laufendem Massnahmeverfahren – volljährig gewordenen Tochter C._____ berücksichtigt. Angesichts dessen, dass die sich noch in Ausbildung be- findende Tochter C._____ grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und auf Seiten der Beklagten kein Mankofall vorliegt (vgl. sogleich E. II./2.7.1. und 2.7.2.) sowie die Beklagte weder den ihr zugesprochenen Unterhalt noch denjeni- gen der Kinder angefochten hat, rechtfertigt es sich, die C._____ betreffenden Positionen im Bedarf des Klägers zu belassen. Die Krankenkassenprämien von C._____ belaufen sich auf Fr. 110.– (act. 6/4/10). Da C._____ einen Lehrlingslohn von monatlich Fr. 700.– erzielt, beteiligt sie sich im Umfang von monatlich Fr. 200.– an den Haushaltskosten des Klägers für ihre Kost und Logis (vgl. act. 7 E. II./C./3.4./b. S. 13). Um eine rechtsungleiche Behandlung der Parteien zu ver- meiden, ist wiederum die für die Tochter C._____ erhältliche Zulage in Höhe von Fr. 250.– (vgl. www.svazurich.ch) von ihrem Grundbetrag abzuziehen. Der noch zu berücksichtigende Grundbedarf von C._____ beläuft sich daher auf Fr. 150.– (Fr. 600.– ./. Fr. 200.– ./. Fr. 250.–). Damit wird C._____ im Bedarf des Klägers lediglich mit Fr. 260.– berücksichtigt (Grundbedarf Fr. 150.– + Krankenkassen- prämien Fr. 110.–). Insgesamt ist von einem (rechnerischen) Bedarf des Klägers mit der Tochter von (gerundet) Fr. 4'110.– pro Monat zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzli- cher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen auszugehen (Fr. 4'361.– ./. Fr. 250.–). 2.7. Konkrete Unterhaltsberechnung 2.7.1. In der ersten Phase ist von folgenden monatlichen Einkommens- und Be- darfszahlen der Parteien auszugehen: Nettoeinkommen Kläger: Fr. 9'625.– Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 0.– Bedarf Kläger mit C._____: Fr. 4'110.– Bedarf Beklagte mit D._____ und E._____: Fr. 4'542.–
- 25 - Dem Gesamteinkommen von Fr. 9'625.– steht somit in der ersten Phase ein Ge- samtbedarf von Fr. 8'652.– gegenüber, so dass ein Überschuss von Fr. 973.– re- sultiert. Grundsätzlich wird der verbleibende Überschuss hälftig geteilt, bei Vor- handensein von minderjährigen Kindern oder aus anderen wichtigen Gründen, kann er jedoch in einem davon abweichenden Verhältnis angemessen aufgeteilt werden (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, 5. Aufl., Art. 125 N 36). Die Aufteilung des Freibetrags nach der "Drittelsregel", wonach dem Kinder betreuenden Elternteil jeweils zwei Drittel des Freibetrages zugesprochen werden, ist weit verbreitet und wird vom Bundesgericht als "üblich" bezeichnet (BGer 5A_122/2011 E. 5.1). Da die Beklagte zwei Kleinkinder (D._____ und E._____ waren damals fünf bzw. drei Jahre alt) und der Kläger nur die damals beinahe volljährige Tochter zu betreuen hatten, rechtfertigt sich eine Teilung des Überschusses im Verhältnis von 2/3 zu 1/3. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 649.– auf Seiten der Beklagten sowie Fr. 324.– auf Seiten des Klägers und somit folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Beklagte mit Kinder Fr. 4'542.– Anteil Freibetrag Fr. 649.– abzüglich eigenes Einkommen Fr. 0.– Unterhaltsanspruch Fr. 5'191.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 5'200.– Wie bereits ausgeführt blieb der persönliche Unterhalt für die Beklagte in der Hö- he unangefochten und ist daher aufgrund der Dispositionsmaxime bei Fr. 2'000.– zu belassen (vgl. E. I./3.1.4. vorne). Daran ändert auch die Bestimmung von Art. 282 Abs. 2 ZPO nichts. Es handelt sich dabei um eine Sonderbestimmung al- lein zugunsten des Kinderunterhalts, der keine Neubeurteilung des Ehegattenun- terhalts von Amtes wegen gestattet, wenn bloss der Kinderunterhalt angefochten wird (BGer 5A_704/2013 E. 3.4). Damit verbleibt ein auf die Kinder D._____ und E._____ zu verteilender Betrag von Fr. 3'200.– zzgl. Kinder- und Ausbildungszu- lagen (Fr. 5'200.– ./. Fr. 2'000.–). Gesamthaft kann bzw. hat der Kläger daher nach wie vor den monatlichen Betrag von Fr. 3'200.– zu bezahlen. Diese Berech- nung weicht aber im Ergebnis insofern von derjenigen der Vorinstanz ab, als der aufzuteilende Unterhaltsbeitrag nicht auf vier, sondern nur auf zwei Kinder zu ver-
- 26 - teilen ist. Eine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids drängt sich trotz des gleichbleibenden Betrags auf, da den noch nicht geborenen Zwillingen für die Monate Juli und August 2013 kein Unterhalt hätte zugesprochen werden dürfen. Der Kläger ist daher zu verpflichten, für die Kinder D._____ und E._____ rückwir- kend für die Monate Juli 2013 und August 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'600.– (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 2.7.2. Für die zweite Phase ist von folgenden monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien auszugehen: Nettoeinkommen Kläger Fr. 9'625.– Nettoeinkommen Beklagte Fr. 0.– Bedarf Kläger mit C._____ Fr. 4'110.– Bedarf Beklagte mit D._____, E._____, Fr. 5'058.– G._____ und F._____ Stellt man in der zweiten Phase die Gesamteinkünfte der Parteien in der Höhe von Fr. 9'625.– ihrem Gesamtbedarf von Fr. 9'168.– gegenüber, so verbleibt ein Freibetrag von Fr. 457.–. Da die Beklagte nun vier Kinder zu betreuen hat, recht- fertigt sich die Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis von 2/3 (Fr. 305.–) zu 1/3 (Fr. 152.–) ohne weiteres. Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Beklagte mit Kinder Fr. 5'058.– Anteil Freibetrag Fr. 305.– abzüglich eigenes Einkommen Fr. 0.– Unterhaltsanspruch Fr. 5'363.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 5'360.– Von diesem Unterhaltsanspruch ist wiederum der in der Höhe unangefochten ge- bliebene Unterhalt für die Beklagte persönlich abzuziehen (vgl. E. I./3.1.4. vorne). Es verbleibt ein auf die Kinder D._____, E._____, G._____ und F._____ zu vertei- lender Betrag von Fr. 3'360.– zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Fr. 5'360.– ./. Fr. 2'000.–). Der Kläger ist daher
- 27 - grundsätzlich in der Lage, rückwirkend ab September 2013 pro Kind Fr. 840.– zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszula- gen zu bezahlen. Im Ergebnis stünde der Kläger nach dieser Berechnung schlechter da, als mit dem angefochtenen Entscheid. Die Unterhaltsbeiträge ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid erweisen sich als angemessen (vgl. dazu sogleich E. 2.7.3.), weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.7.3. In Bezug auf die Aufteilung des Kindesunterhalts kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz nicht spezifiziert habe, weshalb der Bedarf bzw. die Unter- haltsbeiträge bei allen vier Kindern gerade Fr. 800.– betrage (act. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, geht diese Rüge fehl. Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmeverfahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeträge, die der eine Ehe- gatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dem positiven Recht kann keine Anleitung entnom- men werden, wie Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 43, Rz. 02.02 mit Verweis auf BGE 128 III 411 ff.). Es gibt kein starres und universell anzuwendendes System, vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" und vernünftig ist. Die von der Lehre und Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen bieten dem Gericht eine Struktur. Sie helfen, nachvollziehbare, rechtsgleiche und angemessene Entscheide zu treffen; sie sind aber nie Selbstzweck. Sie bewirken immer eine Schematisierung. Dies führt im Ergebnis zum einen dazu, dass nicht allen tatsächlichen Umständen, ins- besondere individuellen Anliegen und Bedürfnissen der Parteien vollends Rech- nung getragen werden kann. Zum anderen kann ein wie auch immer geartetes System der Billigkeit und der Praktikabilität wegen so gut wie nie mit der letzten Konsequenz angewendet werden; immer müssen gewisse Systemwidrigkeiten in Kauf genommen werden. Dem Ermessen des Gerichts kommt daher grosses Gewicht zu. Dieses ist, wenn es pflichtgemäss ausgeübt wurde, zu akzeptieren, obwohl es – der Natur eines Ermessensentscheides entsprechend – nicht in letz-
- 28 - ter Konsequenz begründet werden kann (OGer ZH LY110031 vom 5. März 2013 E. III./1.1. Wie sich aus vorstehender Berechnung ergibt (vgl. E. II./2.7.2. vorne), hat die Vor- instanz bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder das ihr zu- stehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstan- den. Entsprechend ist auch keine Anpassung von Fr. 800.– auf Fr. 840.– vorzu- nehmen. Dies rechtfertigt sich zudem, weil zum einen die Beklagte den vor- instanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht angefochten hat und zum ande- ren, weil auf Seiten der Beklagten kein Mankofall besteht bzw. sie jeweils am Freibetrag im Umfang von 2/3 partizipiert (vgl. E. II./2.7.1 und 2.7.2. vorne). 2.7.4. Zur klägerischen Kritik, zwischen den vier Kindern sei eine vernünftige Abstufung vorzunehmen (act. 2 S. 3 f. Ziff. 2), ist festzuhalten, dass unterhaltsbe- rechtigte Kinder vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind nicht ausgeschlossen, bedürfen aber einer Rechtfertigung (z.B. unterschiedliche Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnisse; vgl. BGer 5C.99/2004 E. 4.1). Der Kläger führt zur Abstufung lediglich aus, dass zu den beiden kleinen Zwillin- gen eine vernünftige Abstufung vorzunehmen sei und er damit leben könne, für die beiden älteren Kinder rückwirkend ab 1. Juli 2013 je Fr. 800.– (inkl. Kinderzu- lagen) und für die Zwillinge rückwirkend ab tt.mm.2013 je Fr. 600.– (inkl. Kinder- zulagen) zu bezahlen (act. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Damit begründet der Kläger nicht, weshalb zwischen den vier Kindern eine Abstufung vorzunehmen ist. Allein der Umstand, dass die Kinder unterschiedlich alt sind, rechtfertigt eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung nicht. Andere Gründe macht der Kläger keine geltend.
3. Noveneingabe vom 17. September 2014 3.1. Mit Eingabe vom 17. September 2014 machte der Kläger Noven geltend (act. 15). Darin weist er darauf hin, dass die Beklagte bei der Vorinstanz sinnge-
- 29 - mäss eine Abänderung bzw. eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge des noch nicht ergangenen Berufungsentscheids geltend gemacht habe für den Fall, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge aufgehoben würden (act. 15 S. 2). Da- raufhin habe der Kläger der Vorinstanz mitgeteilt, dass sich eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht aufdrängen würde. Ausserdem verfüge die Beklag- te unter anderem über zwei Bankkonti in der Höhe von rund Fr. 270'000.– aus Erbschaft, was der bei der Vorinstanz eingereichten Beilage 2 zu entnehmen sei. Diesbezüglich verweise er auf seine Plädoyernotizen vom 22. April 2014 S. 17 (act. 6/15). Somit sei auch bei einer Aufhebung der persönlichen Unterhaltsbei- trägen an die Beklagte nicht damit zu rechnen, dass die Kinder während des lau- fenden Scheidungsverfahrens in Not geraten würden (act. 15 S. 3). Die Beklagte bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015, dass sie über ein Vermögen von rund Fr. 270'000.– verfüge. Sie habe wegen der ungenü- genden Unterhaltszahlungen des Klägers bereits erhebliche Mittel ihres Erbes für den Unterhalt verwenden müssen (act. 20 S. 1). Da gemäss vorliegendem Entscheid die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich nicht aufzuheben sind (vgl. E. II./ 1.5. vorne), erübrigt sich ei- ne eingehende Auseinandersetzung mit der klägerischen Noveneingabe. 3.2. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen aber allgemein geltend machen möchte, dass die Beklagte – sollte sie ein solches Vermögen aus Erbschaft besit- zen – zur Deckung ihres Bedarfs sowie des Bedarfs der Kinder ihr Vermögen an- zuzehren habe, ist Folgendes festzuhalten: Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus und lässt sich die- ses auch nicht steigern, so ist nach allgemeinen Grundsätzen einem Ehegatten die Anzehrung seines Vermögens zu Unterhaltszwecken grundsätzlich zuzumu- ten, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens (Li- quidität) und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird. Das Bundesgericht bezeichnet Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung und al-
- 30 - lenfalls Rückgriffe auf das Vermögen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen und im Verfahren nach Art. 137 aZGB mit Rücksicht auf den beschränkten Zeitho- rizont als grundsätzlich zumutbar (BGer 5A_706/2007 E. 4.4; BGer 5P.472/2006 E. 3.2). Das ist auch unter der Geltung von Art. 276 ZPO nicht anders zu beurtei- len. Wie vorstehend unter E. II./2.7.1. und 2.7.2. dargelegt, verfügt der Kläger über die notwendigen finanziellen Mittel, um für seinen Unterhalt und denjenigen der Toch- ter C._____ sowie den Unterhalt der Beklagten mit den vier Kindern aufzukom- men, weshalb der Beklagten eine Anzehrung ihres Vermögens nicht zuzumuten wäre. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Vorliegend handelt es sich um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. E. I./2.1. vorne). Der Streitwert für die Kosten- und Entschädigungsfolgen berechnet sich nach Mass- gabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). Obwohl an sich die Leistungsdauer, da abhängig vom Hauptsachenverfahren, ungewiss ist, erscheint das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der Jahres- rente im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO unangebracht (vgl. dazu Diggelmann, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 92 N 7). Bei einer schätzungsweisen Verfahrensdauer bis Ende 2016 ergibt sich ein Streitwert von Fr. 135'000.– (vgl. E. I./2.1. oben; ebenso bereits act. 8).
2. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 135'000.– ist die ermässigte Grundgebühr (§ 4 Abs. 3 GebV OG) auf Fr. 6'500.– festzusetzen. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese sodann auf Fr. 3'250.– zu reduzieren. Da der Kläger fast vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 31 -
3. Die Beklagte beantragt eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Partei- entschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Im Berufungsverfahren bemisst sich die Gebühr danach, was vor der Rechtsmitte- linstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Neben dem Streitwert sind bei der Festset- zung der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Fal- les und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Be- gründung oder Bearbeitung des Rechtsmittels (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 135'000.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 10'150.–, die bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss ZPO 92 bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die ermäs- sigte Grundgebühr ist daher auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Da nur noch Unter- haltsbeiträge umstritten waren, so dass seitens der Beklagten nur eine auf dieses Thema beschränkte Rechtsschrift einzureichen war, entsteht – auch für die un- aufgeforderte Stellungnahme vom 25. Februar 2015 (act. 20) – kein Anspruch auf einen Zuschlag i.S.v. § 11 Abs. 2 AnwGebV. Unter Berücksichtigung von § 9 An- wGebV ist die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 2'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der Kläger daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv- Ziffer 4 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2014 (FE131114) aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: " 4.a) Der Kläger wird verpflichtet, für die bei der Beklagten lebenden Kinder D._____, geb. tt.mm.2008, und E._____, geb. tt.mm.2010, rückwirkend für die Monate Juli 2013 und August 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von
- 32 - Fr. 1'600.– pro Kind (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 4.b) Der Kläger wird verpflichtet, für die bei der Beklagten lebenden Kinder D._____, geb. tt.mm.2008, E._____, geb. tt.mm.2010, G._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Scheidungs- verfahrens rückwirkend ab 1. September 2013 jeweils im Voraus monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– pro Kind (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen)." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2014 (FE131114) bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'250.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zuzüglich Fr. 176.– für die Mehrwertsteuer (8%), also total Fr. 2'376.– zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 33 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal. Urteil vom 14. April 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Advokat lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Juli 2014; Proz. FE131114
- 2 - Anträge im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen des Klägers und Berufungsklägers (act. 6/1 S. 3): " 1. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens seien die Tochter C._____ unter die Obhut des Klägers, die übrigen Kinder D._____, E._____, F._____ und G._____ unter die Obhut der Beklagten zu stellen;
2. dem Kläger sei bezüglich der Kinder D._____, E._____, F._____ und G._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens ein ange- messenes Besuchsrecht einzuräumen;
3. der Kläger sei ab 1.7.2013 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte für den Unterhalt der Kinder D._____, E._____, F._____ und G._____, allenfalls für die Beklagte persönlich zu verpflichten;
4. der Beklagten sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens die ehe- liche Wohnung, samt dem sich zur Zeit darin befindenden Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zuzuweisen;
5. es sei per sofort der Güterstand der Gütertrennung anzuordnen;
6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten der Beklagten." Modifikation des Klägers und Berufungsklägers vom 22. April 2014 (act. 6/15 S. 2): " 3. der Kläger sei ab 1.7.2013 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte für den Unterhalt der Kinder D._____, E._____, F._____ und G._____, allenfalls für die Beklagte persönlich zu verpflichten; die Beklagte sei ab 1.7.2013 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens zu Unterhaltsbeiträgen an den Kläger für den Unterhalt der Tochter C._____ von Fr. 1'200.–/Mt., längstens bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung zu verpflichten; während der Dauer dieser Unterhaltspflicht sei der Kläger zu verpflichten und für berechtigt zu erklären der Beklagten die Differenz zwischen seinen Kinder-Unterhaltsbeiträgen für D._____, E._____, F._____ und G._____ und den Unterhaltsbeiträgen der Beklagten für die Toch- ter C._____ zu bezahlen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 6/9 S. 2) " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzu- stellen, dass sie seit dem 30. Juni 2013 getrennt leben.
- 3 -
2. Es seien die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen unmün- digen Kinder D._____, tt.mm.2008, E._____, geb. tt.mm.2010, G._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Es sei [die] gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.1997, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut des Gesuchgeg- ners zu stellen.
4. Es sei dem jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteil ein gerichts- übliches Besuchsrecht einzuräumen.
5. Es sei der Ehemann zu verpflichten, für die Dauer des Schei- dungsverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2013 für die Ehefrau und die vier bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder angemessene mo- natliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen. Die Bezifferung und Begründung der Unterhaltsforderun- gen wird ausdrücklich vorbehalten, bis der Ehemann Einsicht in die Unterlagen zu seinen Einkünften im 2013 gewährt hat.
6. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin mangels Leistungs- fähigkeit dem Gesuchgegner für die Dauer des Scheidungsverfah- rens keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter C._____ schul- det.
7. Es sei der Gesuchgegner aufzufordern, über seine finanziellen Verhältnisse und Einkünfte umfassend Auskunft zu geben und sämtliche erforderlichen Unterlagen einzureichen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes." Urteil des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom
21. Juli 2014 (act. 6/26 = act. 7):
1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit dem 30. Juni 2013 getrennt leben.
2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1997, wird für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die Obhut des Klägers, und die Kinder D._____, geb. tt.mm.2008, E._____, geb. tt.mm.2010, G._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2013, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Beklagten gestellt. 3.a-c) [Besuchsrecht des Klägers]
- 4 -
4. Der Kläger wird verpflichtet, für die bei der Beklagten lebenden Kinder D._____, geb. tt.mm.2008, E._____, geb. tt.mm.2010, G._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Schei- dungsverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2013 jeweils im Voraus monat- liche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.- pro Kind (zzgl. Kinder- bzw. Fa- milienzulagen) zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mangels finanzieller Leistungs- fähigkeit nicht verpflichtet wird, während der Dauer des Scheidungsver- fahrens Unterhalt für die beim Kläger lebende Tochter C._____, geb. tt.mm.1997, zu bezahlen.
6. Der Kläger wird verpflichtet, für die Beklagte persönlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2013, jeweils im Vo- raus monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Der Beklagten fehlen Fr. 731.- zur Deckung des gebührenden Unterhaltes. 7.+8. [Zuweisung eheliche Wohnung; Gütertrennung]
9. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 10.-14. [Kosten- und Entschädigungsfolgen; Auflage Kostenvorschuss; Mittei- lungen; Rechtsmittel] Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1. In Abänderung von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheides sei der Kläger zu verpflichten, für die bei der Beklagten lebenden Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend jeweils im vo- raus monatlich Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder- bzw. Familienzu- lagen), wie folgt zu bezahlen:
– D._____, geb. tt.mm.2008: Fr. 600.– ab 1.7.2013
– E._____, geb. tt.mm.2010: Fr. 600.– ab 1.7.2013
– F._____, geb. tt.mm.2013: Fr. 400.– ab tt.mm.2013
– G._____, geb. tt.mm.2013: Fr. 400.– ab tt.mm.2013
- 5 -
2. In Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Entscheides sei der Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab 1.7.2013 zu keinen persönlichen Unterhaltsbeiträgen zu verpflich- ten. Der Fehlbetrag auf Seiten der Beklagten zur Deckung des ge- bührenden Unterhaltes sei im Sinne der nachfolgenden Ausführun- gen anzupassen;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 13 S. 2 f.): " 1 In teilweiser Gutheissung der Berufung sei in Abänderung von Zif- fer 4 des vorinstanzlichen Entscheides der Kläger zu verpflichten, für die bei der Beklagten lebenden Zwillinge F._____ und G._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwir- kend ab September 2013 jeweils im Voraus zu bezahlende monat- liche Unterhaltsbeiträge von CHF 800.00 (zzgl Kinder- und Famili- enzulagen) zu bezahlen.
2. Es sei in teilweiser Abänderung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides der Kläger zu verpflichten, für die bei der Beklagten lebenden Kinder D._____, geb. tt.mm.2008, und E._____, geb. tt.mm.2010, rückwirkend für die Dauer Monate Juli und August 2013 jeweils monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'600.00 (zzgl. Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen.
3. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung bzw. Be- rechnung des Unterhalts für die beiden bei der Beklagten lebenden Kinder D._____ und E._____ für die Monate Juli und August 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutre- ten ist.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers."
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. August 2006 verheiratet. Sie haben fünf Kinder: C._____, geb. tt.mm.1997, D._____, geb. tt.mm.2008, und E._____, geb. tt.mm.2010, sowie die Zwillinge G._____ und F._____, geb. tt.mm.2013. Bis auf die älteste Tochter C._____ leben die Kinder bei der Beklagten. Seit Dezember 2013 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 6/1-32). Im Rahmen dieses Schei- dungsverfahrens beantragten sowohl der Kläger und Berufungskläger (fortan Klä- ger) mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 bzw. 22. April 2014 (act. 6/1; act. 6/15) als auch die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mit Eingabe vom
10. April 2014 (act. 6/9) den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Nach Durch- führung der Verhandlung vom 22. April 2014 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen. 1.2. Der vorinstanzliche Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen vom
21. Juli 2014 wurde dem Kläger am 31. Juli 2014 zugestellt. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 11. August 2014 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (vgl. act. 6/27/2). 1.3. Den Kostenvorschuss von Fr. 3'250.– für das Berufungsverfahren leistete der Kläger auf erste Aufforderung (act. 8; act. 10). Der Beklagten wurde mit Ver- fügung vom 2. September 2014 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 11), die rechtzeitig erstattet wurde (act. 12 und act. 13). Am 17. September 2014 so- wie am 17. Oktober 2014 (jeweils Datum Poststempel) reichte der Kläger zwei (Noven)Eingaben ein (act. 15; act. 17). Mit Kurzbrief vom 19. Februar 2015 (act. 18/1) wurde dem Kläger die Berufungsantwort (act. 13) samt Beilagen (act. 14/1-4) zur Kenntnisnahme zugestellt. Ebenso wurden der Beklagten (act. 18/2) die klägerischen (Noven)Eingaben samt Beilagen sowie eine weitere
- 7 - klägerische Eingabe (act. 15; act. 16/1-2; act. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt. Daraufhin reichten beide Parteien eine Stellungnahme ein (act. 20; act. 21), die ihnen gegenseitig – unter Hinweis auf BGE 137 I 195 – mit Verfügung vom
5. März 2015 wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 22). Das Ver- fahren ist spruchreif.
2. Rechtliche Vorbemerkungen 2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgli- che Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Klägers (vgl. E. II. unten). Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 E. 1). Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gegeben: Bei einer geschätzten Verfah- rensdauer bis Ende 2016 und unter Berücksichtigung der bis dahin auflaufenden Unterhaltsbeiträge gemäss angefochtener Verfügung [rund Fr. 218'000.–] abzüg- lich der strittigen Unterhaltsbeiträge gemäss Berufungsantrag des Klägers [rund Fr. 82'000.–] ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 135'000.– (vgl. bereits act. 8). Die Berufung ist somit zulässig. 2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (Bli- ckenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 5). Es gilt die Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret auf- zuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksge- richts falsch war. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 (2013) Nr. 4). 2.3. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Für Eheschutzmassnahmen
- 8 - im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfah- ren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und Art. 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in ehe- rechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind allerdings Kin- derbelange zu regeln, gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsma- xime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mit- wirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-Spycher, Art. 296 N 7; Pfänder Baumann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 272 N 2). 2.4. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsver- fahren (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1.). 2.5. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begrün- dung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
3. Anträge der Beklagten in der Berufungsantwort 3.1. Die Berufungsantwort gibt dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit, zu den Anträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen sowie allenfalls – nach
- 9 - Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen und Beweismittel vorzu- bringen und seine eigene tatsächliche und rechtliche Sicht darzulegen. Somit ist er im Rahmen der Berufungsantwort grundsätzlich nur berechtigt, zu den Rechtsmittelanträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen bzw. die Abwei- sung derselben oder das Nichteintreten auf dieselben und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Der Berufungsbeklagte, der nicht selbst Berufung erhoben hat, verliert sein Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (ZK ZPO- Reetz/Theiler, 2. Aufl., Art. 312 N 7, N 12). Will der Berufungsbeklagte – ohne selbst Berufung zu erklären – eigene Anträge stellen, muss er Anschlussberufung erheben. Im Summarverfahren und damit auch im vorliegenden Verfahren, ist dies allerdings ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Eine Anerkennung der Be- rufung ist streng genommen nicht möglich. Denn der mit der Berufung angefoch- tene Entscheid kann nur durch die Rechtsmittelinstanz, nicht durch die Parteien aufgehoben werden (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 312 N 20). 3.2. Die Beklagte führt aus, für die Zwillinge F._____ und G._____, die erst am tt.mm.2013 geboren seien, könne der (rückwirkende) Unterhalt nicht – wie bei den anderen beiden Kindern – bereits ab Juli 2013 festgesetzt werden. Es sei dem Kläger daher beizupflichten, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung des Unterhalts ein Fehler unterlaufen sei. Sie beantrage daher in diesem Punkt die teilweise Gutheissung der Berufung (vgl. dazu E. II./2.2.). Zugleich stellt die Be- klagte den Antrag, dass für die Kinder D._____ und E._____ rückwirkend für die Monate Juli und August 2013 nicht je Fr. 800.–, sondern je Fr. 1'600.– zu bezah- len seien. Sie begründet dies damit, dass die zu erwartende Aufhebung der Un- terhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2013 für die Zwillinge beim Kläger zu einem neuen Überschuss führe, weshalb die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E._____ für Juli und August 2013 neu zu berechnen seien (vgl. act. 13 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 f.) 3.3. Da vorliegend einzig der Kläger Berufung erhoben hat, legen seine Anträ- ge den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens fest. Demzufolge ist die Be-
- 10 - klagte, die keine Berufung erklärt hat, in ihrer Berufungsantwort auf den Gegen- stand der Berufung beschränkt. Die Beklagte stellt aber in ihrer Berufungsantwort materielle Anträge, die über die blosse Bestätigung des angefochtenen Urteils hinausgehen. Aufgrund des vorliegend anwendbaren summarischen Verfahrens kann ihre Eingabe nicht als Anschlussberufung entgegengenommen werden (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 121 III 420 E. 1). Unter Berücksichtigung der soeben aufgezeigten Grundsätze kann die Beklagte formell keine eigene Anträge stellen. Dafür hätte sie selbst Berufung erklären müssen. Ihre über den blossen Antrag auf Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren lautenden Anträge sind daher nicht zu behandeln. Bei der Berechnung des Kindesunterhalt können ihre Ausführungen zur Neuberechnung des Unterhalts aber berücksichtigt werden, da das Gericht aufgrund des geltenden Offizialgrundsatzes – entgegen der Ansicht des Klägers (act. 21 S. 5) – auch ohne Bindung an die Parteianträge (BGer 5A_704/2013 E. 3.4) bzw. selbst bei deren Fehlen entscheidet (BGer 5A_169/2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5; vgl. E. II./2.2.5. hinten). Der Antrag der Beklagten auf teilweise Gutheissung der Berufung ist sodann nicht als Anerkennung zu qualifizieren, zufolge welcher das Verfahren als gegen- standslos abzuschreiben wäre. Die Berufungsinstanz hat vorliegend selbst zu er- kennen, ob das Rechtsmittel gutzuheissen oder abzuweisen ist (vgl. E. II./2. hin- ten). 3.4. In prozessualer Hinsicht stellt die Beklagte den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (act. 13 S. 10 lit. G). Mit der Erstattung der Berufungsantwort (act. 13) ist der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen worden (Art. 311 - 313 ZPO). Gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO kann die Berufungsinstanz aber einen zweiten Schriftenwechsel an- ordnen. Schon aus dieser Formulierung geht hervor, dass es nicht genügt, dass eine Partei um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht, damit sie darauf An- spruch hat. Der Entscheid steht im Ermessen der Berufungsinstanz. Mit der For- mulierung, sie könne einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, hat der Gesetz- geber unterstrichen, dass die Behörde in diesem Punkt über einen grossen Spiel-
- 11 - raum verfügt. Da neue Tatsachen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig sind (Art. 317 ZPO), geht die Lehre davon aus, dass es sich rechtfertigt, bei der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels eher Zu- rückhaltung zu üben (ZK ZPO-Reetz/Hilber, 2. Aufl., Art. 316 ZPO N 43). Hinzu kommt, dass die Berufung vorliegend gemäss den Regeln des summarischen Verfahrens durchzuführen ist (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). In einem solchen Verfahren sieht Art. 253 ZPO nicht einmal vor erster Instanz die Möglich- keit eines zweiten Schriftenwechsels vor. Wegen der Natur des summarischen Verfahrens, die impliziert, dass dieses grundsätzlich schneller sei, rechtfertigt es sich, dass bereits die erste Instanz einen zweiten Schriftenwechsels nur mit Zu- rückhaltung anordnet (BSK ZPO-Mazan, 2. Aufl., Art. 253 N 15). Ein zweiter Schriftenwechsel in der ersten Instanz in einem summarischen Verfahren muss vielmehr die Ausnahme sein (ZK ZPO-Chevalier, 2. Aufl., Art. 253 N 11). Im Falle einer Berufung im summarischen Verfahren ist ein zweiter Schriftenwechsel prak- tisch ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 252 E. 2.1. = Pra 101 (2012) Nr. 109 mit Hinweisen). Aus Sicht des Gerichts ist die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht geboten. Darüber hinaus legt die Beklagte nicht dar, dass sich ein solcher – nach Erstattung ihrer Berufungsantwort – aufdrängt. Von der Durchführung eines zwei- ten Schriftenwechsels ist daher abzusehen. II. Materielles
1. Ehegattenunterhalt 1.1. Der Kläger beantragt in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens, dass er in Ab- änderung von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids zu keinen Un- terhaltsbeiträgen für die Beklagte persönlich zu verpflichten sei. Er begründet dies sinngemäss damit, dass die Vorinstanz mangels Bezifferung auf das Begehren der Beklagten nicht hätte eintreten dürfen (act. 2 S. 5-7). Konkret führt er aus, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sei es ausreichend, sein Einkommen mit den letzten drei Steuererklärungen und den Lohnausweisen der letzten vier Jahre
- 12 - zu belegen. Diesem Erfordernis sei der Kläger nachgekommen. Die Beklagte ha- be aber dennoch verzichtet, ihre Anträge zu beziffern und habe sich eine Sub- stantiierung für einen späteren Moment vorbehalten, was unter dem Gesichts- punkt der Eventualmaxime unzulässig sei. Der Beklagten hätte daher kein Unter- halt zugesprochen werden dürfen. Darauf habe der Kläger die Vorinstanz mit Ein- gabe vom 30. April 2014 hingewiesen. Die Vorinstanz habe aber ausgeführt, dass diese Eingabe unbeachtlich sei. Seinen prozessualen Hinweis hätte die Vor- instanz aber ohnehin nach dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen be- rücksichtigen müssen (act. 2 S. 5 f.; vgl. dazu E. II./1.4. hinten). 1.2. Der Kläger selbst beantragte vor Vorinstanz, er sei (für die Dauer des Scheidungsverfahrens) zu angemessenem Kindesunterhalt und allenfalls zu an- gemessenem Unterhalt für die Beklagte persönlich zu verpflichten (vgl. eingangs aufgeführtes Rechtsbegehren). Indem die Vorinstanz für die Beklagte persönlich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich Fr. 2'000.– festsetzte, entsprach sie – die Vorinstanz – dem klägerischen Rechtsbegehren zumindest dem Grund- satz nach. Da der Kläger nun die Aufhebung dieses Unterhaltsbeitrags verlangt, stellt sich die Frage, ob er diesbezüglich überhaupt formell beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entschei- des von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht. Fehlt es an der formellen Beschwer, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO- Reetz, 2. Aufl., Vorbem. zu den Art. 308-318 N 31). Ob der Kläger vorliegend for- mell beschwert ist oder nicht, kann offenbleiben, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sein Begehren ohnehin abzuweisen ist (vgl. sogleich E. II./1.3.- 1.5. hinten). 1.3. Umstritten ist, ob die Beklagte vor Vorinstanz ihren Antrag auf persönli- chen Unterhalt hätte beziffern müssen bzw. ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die- ses Begehren eingetreten ist. Im summarischen Verfahren muss eine Eingabe an die erste Instanz Rechtsbe- gehren enthalten (Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der
- 13 - Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrund- satz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Rechtsbegehren zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Rechtsbegehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Gemäss Bundesgericht ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbe- gehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 135 I 119 E. 4; BGE 134 III 235 E. 2; BGE 106 II 175 S. 176). Für das erstinstanzliche Verfahren kann nichts anderes gelten. Richtig ist, dass die Beklagte ihr Rechtsbegehren vor Vorinstanz nicht beziffert hat (act. 9 S. 1). Aus der Begründung der Beklagten vor Vorinstanz lässt sich aller- dings entnehmen, dass die Beklagte aufgrund der Geburt der Zwillinge sowie der umfangreichen Betreuungs- und Erziehungsaufgabe gegenüber den vier Kindern nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass der Kläger am
31. Juli 2013, 26. August 2013 und 1. Oktober 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.– bezahlt und danach auf Fr. 3'600.– reduziert hat, und dass dieser Be- trag nicht ausreicht, den Bedarf der Beklagten mit den vier gemeinsamen Kindern von Fr. 8'934.05 zu decken (act. 6/9 S. 5 Ziff. 9; Prot. Vi S. 14 f.). Aus ihrer Be- gründung ergibt sich somit, dass sie für sich und die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe ihres Bedarfes geltend machte. Demzufolge ist die Vorinstanz zurecht nicht von einem formell ungenügenden Rechtsbegehren aus- gegangen. Das Begehren des Klägers ist in diesem Punkt abzuweisen. 1.4. In Bezug auf die klägerische Eingabe vom 30. April 2014 führte die Vor- instanz aus, im Summarverfahren bestehe kein Recht auf einen zweiten Vortrag bzw. Schriftenwechsel, weshalb die nach der Verhandlung erfolgten Eingaben unbeachtlich zu bleiben hätten (act. 7 S. 4 E. I./3.). Nur weil das vorinstanzliche Verfahren nicht in allen Punkten im Sinne des Klägers ausgefallen ist, bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz den in Art. 57 ZPO statuierten Grundsatz der
- 14 - Rechtsanwendung von Amtes wegen missachtet hat. Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. II./1.3.), ist das Gegenteil der Fall. Die Vorinstanz ist gerade zurecht auf das Verfahren bzw. das Begehren auf Festsetzung von angemessenen Unterhaltsbei- trägen eingetreten. Hinzu kommt, dass in der besagten Eingabe keine Noven gel- tend gemacht wurden, die von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müs- sen. Eine Verletzung der Berücksichtigung von Noven oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor, sollte die klägerische Rüge darauf abzielen. 1.5. Im Gegensatz zum Kindesunterhalt, der von der Offizialmaxime be- herrscht wird (Art. 296 Abs. 3 ZPO), unterliegt der Unterhaltsanspruch der Ehe- gatten untereinander dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dies be- deutet, dass das Gericht – auch im Rechtsmittelverfahren – an die Parteianträge gebunden ist. Daran ändert der hier anwendbare Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts, zumal er die Feststellung des Sachverhalts von Amtes we- gen und nicht die Bindung an die Parteianträge regelt (BGer 5A_704/2013 E. 3.4). In Bezug auf den persönlichen Unterhalt der Beklagten stellt der Kläger mit seiner Berufung lediglich den – abzuweisenden – Antrag, dass dieser aufzuheben sei. Einen Eventualantrag (bspw. auf Reduktion des Unterhalts) für den Fall, dass sein Hauptbegehren nicht geschützt wird, stellt er nicht. Dies wäre zulässig (ZK ZPO- Leuenberger, 2. Aufl., Art. 221 N 37) und vorliegend auch notwendig gewesen, sofern der Kläger eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte er- reichen wollte. Da es somit an einem Parteiantrag fehlt, ist die Höhe des Unter- haltsbeitrags für die Beklagte persönlich unangefochten geblieben. Dabei hat es sein Bewenden. Der Kläger bleibt deshalb verpflichtet, für die Beklagte persönlich während der Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2013, je- weils im Voraus monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Soweit der Kläger im Rahmen der Begründung seiner Berufungsschrift den Un- terhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich reduziert haben will, so erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. Er äussert sich mit keinem Wort über die Höhe des Unterhaltsbeitrags, sondern macht lediglich geltend, diese sei- en aus prozessualen Gründen ersatzlos aufzuheben (act. 2 S. 6 f.). Dies genügt
- 15 - den Anforderungen von Art. 311 ZPO nicht. Daher wäre auf sein Begehren man- gels Begründung ohnehin nicht einzutreten. 1.6. Nach dem Gesagten ist die Berufung in Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Kindesunterhalt 2.1. Der Kläger verlangt mit der Berufung, die Unterhaltsbeiträge für die bei- den älteren Kinder D._____ und E._____ rückwirkend ab 1. Juli 2013 von je Fr. 800.– (zzgl. Kinder- bzw. Familienzulagen) auf je Fr. 600.– (zzgl. Kinder- bzw. Familienzulagen) und für die Zwillinge F._____ und G._____ rückwirkend ab tt.mm.2013 von je Fr. 800.– (zzgl. Kinder- bzw. Familienzulagen) auf je Fr. 400.– (zzgl. Kinder- bzw. Familienzulagen) zu reduzieren (act. 2 S. 2 Ziff. 1, S. 3 f.). 2.2. Rückwirkender Unterhaltsbeitrag für die am tt.mm.2013 geborenen Zwil- linge F._____ und G._____ 2.2.1. Der Kläger kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe für alle vier Kinder den Unterhalt rückwirkend ab 1. Juli 2013 festgesetzt, obwohl die Zwillinge G._____ und F._____ erst am tt.mm.2013 auf die Welt gekommen seien. Dies sei – soweit für die Zwillinge überhaupt Unterhalt geschuldet sei – zu korrigieren (act. 2 S. 3). 2.2.2. Wie bereits ausgeführt, ist auch die Beklagte der Ansicht, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zwillinge G._____ und F._____ ein Fehler unterlaufen sei, weshalb die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab September 2013 geschuldet seien (act. 13 S. 2 lit. B Ziff. 1 lit. b). 2.2.3. Die Vorinstanz hat den rückwirkenden Unterhaltsbeitrag für die Kinder D._____, E._____, F._____ und G._____ gemäss übereinstimmender Anträge der Parteien festgesetzt (vgl. eingangs aufgeführte Rechtsbegehren). Die Tatsa- che, dass die Zwillinge F._____ und G._____ jedoch erst am tt.mm.2013 auf die Welt gekommen sind (act. 6/12 S. 5 f.), ist – unabhängig der Anträge vor Vo- rinstanz – zu berücksichtigen bzw. dahingehend zu korrigieren. Bei der vom Klä-
- 16 - ger beantragten Korrektur handelt es sich nicht um eine Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO, wofür ohnehin die Vorinstanz zuständig gewesen wäre, da sie den betreffenden Entscheid erlassen hat (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 8; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 334 N 9). Hier liegt vielmehr ein inhaltlicher Fehler vor, der eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids mit sich bringt. Da sich die vorzunehmende Korrektur auf den Kindesunterhalt aus- wirkt (vgl. E. II./2.7. hinten), geht sie über eine blosse Klarstellung des ergange- nen Entscheids hinaus (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Vor Art. 308-334 N 43; BK-ZPO Sterchi, Art. 334 N 2). 2.2.4. Im Folgenden ist daher bei der Berechnung des Bedarfs der Parteien mit den Kindern bzw. bei der Festsetzung des Kindesunterhalts von zwei ver- schiedenen Phasen auszugehen. In der ersten Phase, die den Zeitraum Juli und August 2013 betrifft, sind nur die Kinder C._____, D._____ und E._____ zu be- rücksichtigen. Die zweite Phase beginnt mit der Geburt der Zwillinge F._____ und G._____ und damit am tt.mm.2013. Um die im folgenden vorzunehmende Be- rechnung der zweiten Phase nicht unnötig zu verkomplizieren, wird auch in Bezug auf die Zwillinge F._____ und G._____ der gesamte September 2013 berücksich- tigt. Dies rechtfertigt sich, zumal die Differenz von nur zwei Tagen sehr gering ausfällt. 2.2.5. Die Beklagte ist – wie bereits aufgezeigt (vgl. E. I/3. vorne) – im Rahmen der vorliegenden Berufung nicht befugt, eigene Anträge zu stellen, mithin zu be- antragen, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E._____ neu zu berechnen seien. Aufgrund des hier geltenden Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. E. I./3.3. vorne) ist die vorzunehmende Richtigstellung bei der Berechnung des Kindesunterhalts aber ohnehin zu berücksichtigen, da das Ge- richt auch ohne Parteianträge entscheiden kann (BGer 5A_169/2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5).
- 17 - 2.3. Einkommen der Beklagten 2.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass auf Seiten der Beklagten kein relevantes Einkommen auszumachen bzw. ihr – angesichts der Erziehungspflichten – kein solches anzurechnen sei (act. 7 E. II./C/3.3.). 2.3.2. Der Kläger bringt nun im Sinne eines Novums vor, dass die Beklagte ein Einkommen erziele. Er sei in der Zwischenzeit darauf gestossen, dass ihre Be- hauptung, sie verfüge über kein Einkommen, nicht der Wahrheit entspreche. Die Beklagte könne bei einer Bildagentur (www.H._____.com) ihre Fotoarbeiten zweitauswerten. Dies bedeute, sie könne ein Einkommen erzielen, ohne dabei Arbeit leisten zu müssen. Ausserdem seien auf ihrer eigenen Homepage neue Beiträge aus dem Jahr 2014 zu finden. Die auf den eingereichten Beilagen 1 und 2 enthaltenen Hinweise «© B._____ 2014» seien ebenfalls interessant. Zudem enthalte die eingereichte Beilage 3 die Angaben der Agentur «Agency: H._____.com». Im Übrigen würden alle drei Dokumente das Datum (heute) und die Uhrzeit, an dem die drei PDF aus der Website heraus vom Unterzeichnenden abgespeichert worden seien, enthalten (act. 2 S. 7 f.; act. 3/1-3). 2.3.3. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachte aktive Erwerbs- tätigkeit. Sie sei aufgrund der umfassenden Betreuung ihrer vier Kleinkinder nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Dass sie sehr geringfügige Einnahmen für in der Vergangenheit getätigte Arbeiten erziele, sei dem Kläger bekannt. Daten auf der Homepage hätten mit Bezug auf den Zeitpunkt der Tätigkeit keine Rele- vanz. Seine Vorbringen seien daher keine zulässigen Noven. Selbst wenn ein be- scheidenes Einkommen vorhanden wäre, müssten die Auslagen der selbständig erwerbstätigen Beklagten berücksichtigt werden. Diese Kosten habe aber die Vorinstanz mangels Einkommen der Beklagten in ihrem Bedarf nicht berücksich- tigt (act. 13 S. 8 lit. D Ziff. 1 lit. b und c). 2.3.4. Der Kläger versäumt es, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausei- nanderzusetzen bzw. anzugeben, inwiefern die Beklagte ein relevantes Einkom- men erzielt. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen grundsätzlich darzulegen, dass im Internet Fotoarbeiten der Beklagten und auf den eingereichten Beilagen
- 18 - interessante Hinweise zu finden seien (vgl. act. 3/1-3). Welche konkreten Schlüs- se bzw. Erkenntnisse er daraus zieht, führt er nicht aus. Den eingereichten Unter- lagen lässt sich einzig entnehmen, dass die Fotografien entweder im Jahr 2014 publiziert oder hergestellt wurden. Nichts für sich gewinnen kann der Kläger mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf den 11. August 2014 datiert sind. Seine Ausführungen erweisen sich als unsubstantiiert. Dem Kläger gelingt es daher nicht glaubhaft zu machen, dass die Beklagte ein relevantes Einkommen erzielt. Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 21 S. 9) liegt es im Übrigen nicht im Ermessen des Gerichts, das Einkommen der Beklagten zu schätzen, zu- mal ihr auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, da sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2.3.5. Im Zusammenhang mit der Zweitauswertung ihrer Fotoarbeiten bei der Bildagentur www.H._____.com führt der Kläger aus, die Beklagte habe über die- ses aktuelle Einkommen (ab 1.7.2013) Auskunft zu erteilen. Soweit er damit ein Auskunftsbegehren stellen will, ist dieses zu wenig konkret begründet, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen dürfte es sich bei den allenfalls zu erzie- lenden Einkünften bei dieser Bildagentur um solche aus unselbständiger Tätigkeit handeln. Den bei den Akten liegenden Steuererklärungen (act. 6/4/1-3) ist zu ent- nehmen, dass die Beklagte in den vergangenen Jahren aus unselbständiger Tä- tigkeit geringe Einnahmen erzielte (2010 Fr. 7'414.–; 2011 Fr. 4'890.–; 2012 Fr. 704.–). Weshalb sie nun bzw. seit 2013 mit dieser Tätigkeit ein relevantes Ein- kommen erzielen sollte, legt der Kläger nicht dar. Dass ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Auskunft besteht, wurde somit nicht glaubhaft gemacht. 2.4. Einkommen des Klägers Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid ein Monatsnettoeinkommen des Klägers von Fr. 9'625.– zu Grunde (act. 7 E. II./C./3.3.). Im Berufungsverfahren geht auch die Beklagte von diesem Einkommen aus, zumal sie nichts anderes geltend macht (act. 13 S. 4 lit. f). Der Kläger äussert sich nicht zu seinem Lohn; er rügt einzig, die Vorinstanz habe die Kinderzulagen falsch berücksichtigt, indem sie ei- ne überkommene, veraltete Betrachtungsweise angewendet habe (act. 2 S. 4 Ziff. 3). Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Indem sie
- 19 - bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers jeweils die Kinderzulagen abgezogen hat (act. 7 E. II./C./3.2.), ist sie korrekt vorgegangen. Es ist daher von diesen Einkünften auszugehen. 2.5. Bedarf der Beklagten mit den Kindern D._____, E._____, F._____ und G._____ 2.5.1. Bei der Beklagten mit den Kindern D._____, E._____, F._____ und G._____ ging die Vorinstanz von einem Bedarf von rund Fr. 5'931.– aus (act. 7 E. II./C./3.4.). Bis auf die Einwände des Klägers betreffend Autokosten und Kinder- zulagen blieb dieser Bedarf unbestritten. 2.5.2. Autokosten
a) In Bezug auf die im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Autokosten in Höhe von Fr. 250.– rügt der Kläger, dass die Beklagte – obwohl sie zu Protokoll gegeben habe, dass sie das Auto benötige – nicht Autofahren könne. Der Vertre- ter des Klägers habe dies erst nachträglich erfahren. Der Vorinstanz hätte ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen auffallen müssen, dass der Partner der Beklagten als Halter eingetragen sei und dieser im Leasingvertrag auch als Lea- singnehmer figuriere. Daher seien die Autokosten im Bedarf nicht zu berücksichti- gen (act. 2 S. 8 Ziff. 3).
b) Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe gewusst, dass sie keinen Füh- rerausweis habe. Er hätte dies ohne weiteres bereits vor Vorinstanz geltend ma- chen können und müssen. Das Berufungsverfahren bzw. das entsprechende No- venrecht sei nicht dazu da, mangelhafte Instruktion auf diesem Wege nachzuho- len. Im Übrigen sei es gerichtsnotorisch, dass jede Person Auslagen für den Transport habe. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass es der Beklagten mit vier Kleinkindern nicht zumutbar sei, den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Dass das für den Transport verwendete Fahrzeug nicht im Besitz der Beklagten sei und sie jeweils einen Dritten als Fahrer beiziehen müsse, ändere nichts an den Kos- ten, die ihr und den Kindern entstehen würden. Es sei falsch, dass der Partner der Beklagten für diese Kosten aufkomme. Die Beklagte habe die Anzahlung für das
- 20 - geleaste Fahrzeug in Höhe von Fr. 24'065.05 geleistet und begleiche die Hälfte der monatlichen Leasingraten. Daneben beteilige sie sich an sämtlichen weiteren Auslagen wie Benzin oder Fahrzeugversicherung hälftig (act. 13 S. 9 Ziff. 2).
c) Daraufhin brachte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 2. März 2015 vor (act. 21 S. 9), dass es sich bei den Ausführungen der Beklagten, sie habe ei- ne Anzahlung für das geleaste Fahrzeug geleistet und die Hälfte der monatlichen Leasingraten beglichen, um unzulässige Noven handle, die – sowohl an sich und auch betreffend der geltend gemachten Beträge – bestritten würden.
d) Die Vorinstanz führte zu den Autokosten zutreffend aus, dass Fahrspesen zu berücksichtigen seien, sofern dem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Dies treffe dann zu, wenn das Fahrzeug zur Ausübung eines Berufes oder für die Fahr- ten zum Arbeitsplatz benötigt werde. Der Beklagten könne das Erfordernis der Benützung eines Fahrzeuges nicht abgesprochen werden. Es sei gebührend zu berücksichtigen, dass sie vier kleine Kinder zu betreuen habe und gewisse Stre- cken zurückzulegen habe. Es erscheine nicht opportun, ihr diese Strecken alleine mit den Kindern ausschliesslich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zuzumuten (act. 7 Erw. II./C/3.4. lit. h). Der Kläger bringt gegen diese vorinstanzliche Erwägung einzig vor, die Autokos- ten seien nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin nicht Autofahren könne (act. 2 S. 8 Ziff. 3), und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man mit Kleinkin- dern nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne (act. 21 S. 9). Über die- se Bemerkungen hinaus erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzli- chen Entscheid. Dass diese Autokosten grundsätzlich anfallen, bestreitet der Klä- ger erst in seiner Stellungnahme (act. 21 S. 9). Er beschränkt sich allerdings da- rauf zu sagen, dass es sich um unzulässige Noven handle. Seine Bestreitung er- weist sich daher als unsubstantiiert. Ohnehin sind nach der Praxis der hiesigen Kammer in Kinderbelangen Noven auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsbe- ratung unbeschränkt zulässig (vgl. E. I./2.4 vorne). Dass das Fahrzeug nicht in ih- rem Besitz ist, bestreitet die Beklagte – wie bereits vor Vorinstanz (Prot. Vi S. 16 f.) – nicht. Es ist der Beklagten beizupflichten, dass es unbeachtlich ist, wer als Halter eingetragen ist und wer im Leasingvertrag als Leasingnehmer figuriert,
- 21 - solange bei ihr Kosten anfallen bzw. sie sich an den Auslagen beteiligt (act. 13 S. 9 Ziff. 2 lit. e). Zu der von der Beklagten behaupteten finanziellen Beteiligung an den Autokosten reicht sie vier Zahlungsbelege ein (vgl. act. 14/1-4). Der Kläger bestreitet in seiner Stellungnahme mit Nichtwissen, dass sich diese Zahlungsbe- lege auf das Konto der Beklagten beziehen (act. 21 S. 9). Dem Kläger ist insofern beizupflichten, dass gestützt auf diese Belege der Kontoinhaber nicht ersichtlich ist. Aus den Vorakten kann zwar entnommen werden, dass das Postfinance- Konto mit der Nr. ... (CH...) der Beklagten gehört (vgl. act. 6/4/1-3; 6/10/6). Die zwei weiteren Konti (Nr. ... [act. 14/2] und Nr. ... [act. 14/3+4]) können hingegen nicht zugeordnet werden. Nur weil die Anzahlung in Höhe von Fr. 24'065.05 über das Konto der Beklagten abgewickelt wurde, kann nicht zugleich abgeleitet oder angenommen werden, dass die Beklagte für die Hälfte der monatlich wiederkeh- renden Kosten tatsächlich aufkommt. Die von der Vorinstanz berücksichtigten und von der Beklagten geltend gemachten (wiederkehrenden) Autokosten in Höhe von Fr. 250.– sind daher unbelegt geblieben. Dennoch erscheint es aber angezeigt, im Bedarf der Beklagten Transportkosten zu berücksichtigen, zumal der Kläger selbst ausführt, die Beklagte könne mit den vier Kleinkindern die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen (act. 21 S. 9). Die Be- klagte setzte dafür als Eventualposition den Betrag von Fr. 177.– ein (act. 9 S. 7; Prot. Vi S. 9). Dieser wurde vom Kläger nicht substanziiert bestritten. Er setzte sich mit der anlässlich der Verhandlung vom 22. April 2014 gelieferten Erklärung im Berufungsverfahren nicht auseinander. Von diesem Betrag ist deshalb in der Folge auszugehen. 2.5.3. Zur Berücksichtigung der Kinderzulagen
a) In Bezug auf den Bedarf der Beklagten rügt der Kläger, dass die Vor- instanz die Kinderzulagen falsch berücksichtigt habe. Indem die Vorinstanz die Kinderzulagen beim Einkommen des Klägers nicht berücksichtige sowie in der Unterhaltsberechnung vorerst links liegen gelassen und alsdann die errechneten Kinderunterhaltsbeiträge um die Höhe der Kinder- bzw. Familienzulagen aufge- stockt habe, habe sie eine überkommene, veraltete Betrachtungsweise angewen- det (act. 2 S. 4 f. Ziff. 3).
- 22 -
b) Die Beklagte führt dazu aus, dass – gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – die Rüge des Klägers gerechtfertigt sei. Im Ergebnis gehe sei- ne Rüge allerdings an der Sache vorbei, da sie nichts an der Angemessenheit der festgelegten Unterhaltsbeiträge ändere (act. 13 S. 5 Ziff. 3 lit. i und lit. j.).
c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Kinder- oder Ausbil- dungszulage in jedem Fall vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzu- ziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGer 5A_207/2011 E. 4.3; BGer 5A_775/2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Wie bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz zwar bei der Berechnung des Einkommens des Klägers korrekt vorgegangen (vgl. E. II./2.4. vorne). Sie hat aber ausser Acht gelassen, dass vom Bedarf die Kinderzulagen in Abzug zu bringen sind, was hiermit zu korrigieren ist (vgl. sogleich E. II./2.5.4.). 2.5.4. Der vorinstanzlich festgesetzte Bedarf der Beklagten mit den Kindern in der Höhe von Fr. 5'931.– ist für die erste Phase zum einen dahingehend zu korri- gieren, als dass für die Monate Juli und August 2013 nur zwei Kinder zu berück- sichtigen sind und tiefere Transportkosten anfallen (Fr. 177.–). Demzufolge sind die Grundbeträge für die in diesem Zeitpunkt noch nicht geborenen Zwillinge von insgesamt Fr. 800.– (d.h. je Fr. 400.–) sowie ihre Krankenkassenprämien von ge- rundet Fr. 116.– (d.h. je Fr. 58.–; act. 6/10/8 S. 4) abzuziehen. Die Transportkos- ten sind um Fr. 73.– zu reduzieren. Zum anderen sind vom Grundbetrag der Kin- der D._____ und E._____ die Kinderzulagen in Abzug zu bringen. Für die Kinder D._____ und E._____ ist in Anbetracht ihres Alters eine Zulage von je Fr. 200.– erhältlich (vgl. www.svazurich.ch). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge von total Fr. 1'389.– (Fr. 800 + Fr. 116.– + Fr. 400.– + Fr. 73.–) beläuft sich der Bedarf der Beklagten mit den Kindern D._____ und E._____ auf Fr. 4'542.– pro Monat zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Der Bedarf der Kinder wird durch den Abzug der Kin-
- 23 - derzulagen nicht geschmälert; dieser bleibt gleich hoch. Es handelt sich nur um eine andere Betrachtungsweise bzw. um eine rechnerische Grösse. Für die zweite Phase (d.h. ab September 2013) sind die vorinstanzlichen Erwä- gungen nur in Bezug auf die Kinderzulagen und die Transportkosten zu bean- standen. Der Bedarf der Beklagten mit allen vier Kindern beträgt unter Berück- sichtigung der tieferen Transportkosten und nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 5'058.– pro Monat zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Fr. 5'931.– ./. Fr. 73.– ./. [4 x Fr. 200.–]). 2.6. Bedarf des Klägers mit der Tochter C._____ 2.6.1. Die Vorinstanz berechnete einen Bedarf des Klägers von Fr. 4'361.–, in welchem auch die bei ihm wohnende Tochter C._____ berücksichtigt wurde (act. 7 E. II./C/3.4.). Davon geht auch der Kläger aus, zumal er diesbezüglich nichts anderes vorbringt (vgl. act. 2). Die Beklagte ging anfänglich ebenfalls von diesem Bedarf aus (vgl. act. 13), bringt aber in ihrer Stellungnahme vom
25. Februar 2015 vor, die Tochter C._____ sei am tt.mm.2015 volljährig gewor- den, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Existenzminimum des Klä- gers einzurechnen sei (act. 20 S. 1). 2.6.2. Der ordentliche Unterhalt der Eltern gegenüber ihren Kindern endet mit der Volljährigkeit der Kinder (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Nach Eintritt der Volljährigkeit schulden die Eltern ihren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Unterhalt. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist dieser sogenannte Mündigenunterhalt geschuldet, wenn das Kind bei Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbil- dung hat und wenn es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht die Unterhalts- pflicht gegenüber dem Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern derjenigen der volljährigen Kind vor. Die Unterhaltskosten für das volljährige Kind dürfen folg- lich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 209 = Pra 96 (2007) Nr. 6 E. 2.3).
- 24 - Im Bedarf des Klägers sind der Grundbetrag und die Krankenkassenprämien der
– während laufendem Massnahmeverfahren – volljährig gewordenen Tochter C._____ berücksichtigt. Angesichts dessen, dass die sich noch in Ausbildung be- findende Tochter C._____ grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und auf Seiten der Beklagten kein Mankofall vorliegt (vgl. sogleich E. II./2.7.1. und 2.7.2.) sowie die Beklagte weder den ihr zugesprochenen Unterhalt noch denjeni- gen der Kinder angefochten hat, rechtfertigt es sich, die C._____ betreffenden Positionen im Bedarf des Klägers zu belassen. Die Krankenkassenprämien von C._____ belaufen sich auf Fr. 110.– (act. 6/4/10). Da C._____ einen Lehrlingslohn von monatlich Fr. 700.– erzielt, beteiligt sie sich im Umfang von monatlich Fr. 200.– an den Haushaltskosten des Klägers für ihre Kost und Logis (vgl. act. 7 E. II./C./3.4./b. S. 13). Um eine rechtsungleiche Behandlung der Parteien zu ver- meiden, ist wiederum die für die Tochter C._____ erhältliche Zulage in Höhe von Fr. 250.– (vgl. www.svazurich.ch) von ihrem Grundbetrag abzuziehen. Der noch zu berücksichtigende Grundbedarf von C._____ beläuft sich daher auf Fr. 150.– (Fr. 600.– ./. Fr. 200.– ./. Fr. 250.–). Damit wird C._____ im Bedarf des Klägers lediglich mit Fr. 260.– berücksichtigt (Grundbedarf Fr. 150.– + Krankenkassen- prämien Fr. 110.–). Insgesamt ist von einem (rechnerischen) Bedarf des Klägers mit der Tochter von (gerundet) Fr. 4'110.– pro Monat zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzli- cher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen auszugehen (Fr. 4'361.– ./. Fr. 250.–). 2.7. Konkrete Unterhaltsberechnung 2.7.1. In der ersten Phase ist von folgenden monatlichen Einkommens- und Be- darfszahlen der Parteien auszugehen: Nettoeinkommen Kläger: Fr. 9'625.– Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 0.– Bedarf Kläger mit C._____: Fr. 4'110.– Bedarf Beklagte mit D._____ und E._____: Fr. 4'542.–
- 25 - Dem Gesamteinkommen von Fr. 9'625.– steht somit in der ersten Phase ein Ge- samtbedarf von Fr. 8'652.– gegenüber, so dass ein Überschuss von Fr. 973.– re- sultiert. Grundsätzlich wird der verbleibende Überschuss hälftig geteilt, bei Vor- handensein von minderjährigen Kindern oder aus anderen wichtigen Gründen, kann er jedoch in einem davon abweichenden Verhältnis angemessen aufgeteilt werden (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, 5. Aufl., Art. 125 N 36). Die Aufteilung des Freibetrags nach der "Drittelsregel", wonach dem Kinder betreuenden Elternteil jeweils zwei Drittel des Freibetrages zugesprochen werden, ist weit verbreitet und wird vom Bundesgericht als "üblich" bezeichnet (BGer 5A_122/2011 E. 5.1). Da die Beklagte zwei Kleinkinder (D._____ und E._____ waren damals fünf bzw. drei Jahre alt) und der Kläger nur die damals beinahe volljährige Tochter zu betreuen hatten, rechtfertigt sich eine Teilung des Überschusses im Verhältnis von 2/3 zu 1/3. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 649.– auf Seiten der Beklagten sowie Fr. 324.– auf Seiten des Klägers und somit folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Beklagte mit Kinder Fr. 4'542.– Anteil Freibetrag Fr. 649.– abzüglich eigenes Einkommen Fr. 0.– Unterhaltsanspruch Fr. 5'191.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 5'200.– Wie bereits ausgeführt blieb der persönliche Unterhalt für die Beklagte in der Hö- he unangefochten und ist daher aufgrund der Dispositionsmaxime bei Fr. 2'000.– zu belassen (vgl. E. I./3.1.4. vorne). Daran ändert auch die Bestimmung von Art. 282 Abs. 2 ZPO nichts. Es handelt sich dabei um eine Sonderbestimmung al- lein zugunsten des Kinderunterhalts, der keine Neubeurteilung des Ehegattenun- terhalts von Amtes wegen gestattet, wenn bloss der Kinderunterhalt angefochten wird (BGer 5A_704/2013 E. 3.4). Damit verbleibt ein auf die Kinder D._____ und E._____ zu verteilender Betrag von Fr. 3'200.– zzgl. Kinder- und Ausbildungszu- lagen (Fr. 5'200.– ./. Fr. 2'000.–). Gesamthaft kann bzw. hat der Kläger daher nach wie vor den monatlichen Betrag von Fr. 3'200.– zu bezahlen. Diese Berech- nung weicht aber im Ergebnis insofern von derjenigen der Vorinstanz ab, als der aufzuteilende Unterhaltsbeitrag nicht auf vier, sondern nur auf zwei Kinder zu ver-
- 26 - teilen ist. Eine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids drängt sich trotz des gleichbleibenden Betrags auf, da den noch nicht geborenen Zwillingen für die Monate Juli und August 2013 kein Unterhalt hätte zugesprochen werden dürfen. Der Kläger ist daher zu verpflichten, für die Kinder D._____ und E._____ rückwir- kend für die Monate Juli 2013 und August 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'600.– (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 2.7.2. Für die zweite Phase ist von folgenden monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien auszugehen: Nettoeinkommen Kläger Fr. 9'625.– Nettoeinkommen Beklagte Fr. 0.– Bedarf Kläger mit C._____ Fr. 4'110.– Bedarf Beklagte mit D._____, E._____, Fr. 5'058.– G._____ und F._____ Stellt man in der zweiten Phase die Gesamteinkünfte der Parteien in der Höhe von Fr. 9'625.– ihrem Gesamtbedarf von Fr. 9'168.– gegenüber, so verbleibt ein Freibetrag von Fr. 457.–. Da die Beklagte nun vier Kinder zu betreuen hat, recht- fertigt sich die Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis von 2/3 (Fr. 305.–) zu 1/3 (Fr. 152.–) ohne weiteres. Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Beklagte mit Kinder Fr. 5'058.– Anteil Freibetrag Fr. 305.– abzüglich eigenes Einkommen Fr. 0.– Unterhaltsanspruch Fr. 5'363.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 5'360.– Von diesem Unterhaltsanspruch ist wiederum der in der Höhe unangefochten ge- bliebene Unterhalt für die Beklagte persönlich abzuziehen (vgl. E. I./3.1.4. vorne). Es verbleibt ein auf die Kinder D._____, E._____, G._____ und F._____ zu vertei- lender Betrag von Fr. 3'360.– zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Fr. 5'360.– ./. Fr. 2'000.–). Der Kläger ist daher
- 27 - grundsätzlich in der Lage, rückwirkend ab September 2013 pro Kind Fr. 840.– zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszula- gen zu bezahlen. Im Ergebnis stünde der Kläger nach dieser Berechnung schlechter da, als mit dem angefochtenen Entscheid. Die Unterhaltsbeiträge ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid erweisen sich als angemessen (vgl. dazu sogleich E. 2.7.3.), weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.7.3. In Bezug auf die Aufteilung des Kindesunterhalts kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz nicht spezifiziert habe, weshalb der Bedarf bzw. die Unter- haltsbeiträge bei allen vier Kindern gerade Fr. 800.– betrage (act. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, geht diese Rüge fehl. Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmeverfahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeträge, die der eine Ehe- gatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dem positiven Recht kann keine Anleitung entnom- men werden, wie Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 43, Rz. 02.02 mit Verweis auf BGE 128 III 411 ff.). Es gibt kein starres und universell anzuwendendes System, vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" und vernünftig ist. Die von der Lehre und Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen bieten dem Gericht eine Struktur. Sie helfen, nachvollziehbare, rechtsgleiche und angemessene Entscheide zu treffen; sie sind aber nie Selbstzweck. Sie bewirken immer eine Schematisierung. Dies führt im Ergebnis zum einen dazu, dass nicht allen tatsächlichen Umständen, ins- besondere individuellen Anliegen und Bedürfnissen der Parteien vollends Rech- nung getragen werden kann. Zum anderen kann ein wie auch immer geartetes System der Billigkeit und der Praktikabilität wegen so gut wie nie mit der letzten Konsequenz angewendet werden; immer müssen gewisse Systemwidrigkeiten in Kauf genommen werden. Dem Ermessen des Gerichts kommt daher grosses Gewicht zu. Dieses ist, wenn es pflichtgemäss ausgeübt wurde, zu akzeptieren, obwohl es – der Natur eines Ermessensentscheides entsprechend – nicht in letz-
- 28 - ter Konsequenz begründet werden kann (OGer ZH LY110031 vom 5. März 2013 E. III./1.1. Wie sich aus vorstehender Berechnung ergibt (vgl. E. II./2.7.2. vorne), hat die Vor- instanz bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder das ihr zu- stehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstan- den. Entsprechend ist auch keine Anpassung von Fr. 800.– auf Fr. 840.– vorzu- nehmen. Dies rechtfertigt sich zudem, weil zum einen die Beklagte den vor- instanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht angefochten hat und zum ande- ren, weil auf Seiten der Beklagten kein Mankofall besteht bzw. sie jeweils am Freibetrag im Umfang von 2/3 partizipiert (vgl. E. II./2.7.1 und 2.7.2. vorne). 2.7.4. Zur klägerischen Kritik, zwischen den vier Kindern sei eine vernünftige Abstufung vorzunehmen (act. 2 S. 3 f. Ziff. 2), ist festzuhalten, dass unterhaltsbe- rechtigte Kinder vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind nicht ausgeschlossen, bedürfen aber einer Rechtfertigung (z.B. unterschiedliche Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnisse; vgl. BGer 5C.99/2004 E. 4.1). Der Kläger führt zur Abstufung lediglich aus, dass zu den beiden kleinen Zwillin- gen eine vernünftige Abstufung vorzunehmen sei und er damit leben könne, für die beiden älteren Kinder rückwirkend ab 1. Juli 2013 je Fr. 800.– (inkl. Kinderzu- lagen) und für die Zwillinge rückwirkend ab tt.mm.2013 je Fr. 600.– (inkl. Kinder- zulagen) zu bezahlen (act. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Damit begründet der Kläger nicht, weshalb zwischen den vier Kindern eine Abstufung vorzunehmen ist. Allein der Umstand, dass die Kinder unterschiedlich alt sind, rechtfertigt eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung nicht. Andere Gründe macht der Kläger keine geltend.
3. Noveneingabe vom 17. September 2014 3.1. Mit Eingabe vom 17. September 2014 machte der Kläger Noven geltend (act. 15). Darin weist er darauf hin, dass die Beklagte bei der Vorinstanz sinnge-
- 29 - mäss eine Abänderung bzw. eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge des noch nicht ergangenen Berufungsentscheids geltend gemacht habe für den Fall, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge aufgehoben würden (act. 15 S. 2). Da- raufhin habe der Kläger der Vorinstanz mitgeteilt, dass sich eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht aufdrängen würde. Ausserdem verfüge die Beklag- te unter anderem über zwei Bankkonti in der Höhe von rund Fr. 270'000.– aus Erbschaft, was der bei der Vorinstanz eingereichten Beilage 2 zu entnehmen sei. Diesbezüglich verweise er auf seine Plädoyernotizen vom 22. April 2014 S. 17 (act. 6/15). Somit sei auch bei einer Aufhebung der persönlichen Unterhaltsbei- trägen an die Beklagte nicht damit zu rechnen, dass die Kinder während des lau- fenden Scheidungsverfahrens in Not geraten würden (act. 15 S. 3). Die Beklagte bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015, dass sie über ein Vermögen von rund Fr. 270'000.– verfüge. Sie habe wegen der ungenü- genden Unterhaltszahlungen des Klägers bereits erhebliche Mittel ihres Erbes für den Unterhalt verwenden müssen (act. 20 S. 1). Da gemäss vorliegendem Entscheid die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich nicht aufzuheben sind (vgl. E. II./ 1.5. vorne), erübrigt sich ei- ne eingehende Auseinandersetzung mit der klägerischen Noveneingabe. 3.2. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen aber allgemein geltend machen möchte, dass die Beklagte – sollte sie ein solches Vermögen aus Erbschaft besit- zen – zur Deckung ihres Bedarfs sowie des Bedarfs der Kinder ihr Vermögen an- zuzehren habe, ist Folgendes festzuhalten: Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus und lässt sich die- ses auch nicht steigern, so ist nach allgemeinen Grundsätzen einem Ehegatten die Anzehrung seines Vermögens zu Unterhaltszwecken grundsätzlich zuzumu- ten, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens (Li- quidität) und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird. Das Bundesgericht bezeichnet Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung und al-
- 30 - lenfalls Rückgriffe auf das Vermögen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen und im Verfahren nach Art. 137 aZGB mit Rücksicht auf den beschränkten Zeitho- rizont als grundsätzlich zumutbar (BGer 5A_706/2007 E. 4.4; BGer 5P.472/2006 E. 3.2). Das ist auch unter der Geltung von Art. 276 ZPO nicht anders zu beurtei- len. Wie vorstehend unter E. II./2.7.1. und 2.7.2. dargelegt, verfügt der Kläger über die notwendigen finanziellen Mittel, um für seinen Unterhalt und denjenigen der Toch- ter C._____ sowie den Unterhalt der Beklagten mit den vier Kindern aufzukom- men, weshalb der Beklagten eine Anzehrung ihres Vermögens nicht zuzumuten wäre. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Vorliegend handelt es sich um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. E. I./2.1. vorne). Der Streitwert für die Kosten- und Entschädigungsfolgen berechnet sich nach Mass- gabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). Obwohl an sich die Leistungsdauer, da abhängig vom Hauptsachenverfahren, ungewiss ist, erscheint das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der Jahres- rente im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO unangebracht (vgl. dazu Diggelmann, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 92 N 7). Bei einer schätzungsweisen Verfahrensdauer bis Ende 2016 ergibt sich ein Streitwert von Fr. 135'000.– (vgl. E. I./2.1. oben; ebenso bereits act. 8).
2. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 135'000.– ist die ermässigte Grundgebühr (§ 4 Abs. 3 GebV OG) auf Fr. 6'500.– festzusetzen. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese sodann auf Fr. 3'250.– zu reduzieren. Da der Kläger fast vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 31 -
3. Die Beklagte beantragt eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Partei- entschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Im Berufungsverfahren bemisst sich die Gebühr danach, was vor der Rechtsmitte- linstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Neben dem Streitwert sind bei der Festset- zung der Entschädigung der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Fal- les und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Be- gründung oder Bearbeitung des Rechtsmittels (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 135'000.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 10'150.–, die bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss ZPO 92 bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die ermäs- sigte Grundgebühr ist daher auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Da nur noch Unter- haltsbeiträge umstritten waren, so dass seitens der Beklagten nur eine auf dieses Thema beschränkte Rechtsschrift einzureichen war, entsteht – auch für die un- aufgeforderte Stellungnahme vom 25. Februar 2015 (act. 20) – kein Anspruch auf einen Zuschlag i.S.v. § 11 Abs. 2 AnwGebV. Unter Berücksichtigung von § 9 An- wGebV ist die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 2'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der Kläger daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv- Ziffer 4 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2014 (FE131114) aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: " 4.a) Der Kläger wird verpflichtet, für die bei der Beklagten lebenden Kinder D._____, geb. tt.mm.2008, und E._____, geb. tt.mm.2010, rückwirkend für die Monate Juli 2013 und August 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von
- 32 - Fr. 1'600.– pro Kind (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 4.b) Der Kläger wird verpflichtet, für die bei der Beklagten lebenden Kinder D._____, geb. tt.mm.2008, E._____, geb. tt.mm.2010, G._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Scheidungs- verfahrens rückwirkend ab 1. September 2013 jeweils im Voraus monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– pro Kind (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen)." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2014 (FE131114) bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'250.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zuzüglich Fr. 176.– für die Mehrwertsteuer (8%), also total Fr. 2'376.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 33 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: