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LY140027

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2014-10-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 März 2011 zurückzog. Das Rekursverfahren wurde beim Obergericht demzu- folge mit Beschluss vom 10. März 2011 als erledigt abgeschrieben (act. 151).

E. 2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichte der Berufungskläger ein Begehren um Abänderung der mit Verfügung vom 20. Juni 2008 erlassenen vorsorglichen Massnahmen betreffend Liegenschaftensperre ein (act. 5/235). Der Antrag auf superprovisorische Abänderung wurde von der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 29. Januar 2014 abgewiesen (act. 5/237). Mit Verfü- gung vom 26. Mai 2014 bestätigte die Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um Abänderung der in Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 20. Juni 2008 erlas- senen Vermögenssperren betreffend Liegenschaften (act. 5/260 = act. 3/1 = act. 6, Dispositivziffer 1).

E. 3 Die Berufungsbeklagte beantragt eine Parteientschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuern (act. 15 S. 2). Es rechtfertigt sich, diese in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, der Berufungs- beklagten diese zu bezahlen. Es wird erkannt:

E. 3.1 Der Berufungskläger beantragt im Rechtsmittelverfahren einzig noch die Aufhebung der Vermögenssperren betreffend die Liegenschaften D._____- Strasse 1/2 sowie als – wie er geltend macht – zulässiges "Minus" gegenüber dem vor-instanzlichen Begehren die Aufhebung bezüglich des Mehrfamilienhau- ses E._____-Strasse (act. 2 S. 7).

E. 3.2 Ob es sich beim Antrag auf Aufhebung der Vermögenssperre über die Lie- genschaften E._____-Strasse um eine jederzeit zulässige Einschränkung des Rechtsbegehrens oder eine Klageänderung handelt, die im Berufungsverfahren einzig unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO möglich ist, kann vor- liegend offen bleiben. Der Berufungskläger erwähnte die Liegenschaften E._____- Strasse vor der Vorinstanz mit keinem Wort, weshalb sämtliche diesbezüglichen Ausführungen neue Vorbringen darstellen, die unter die Novenschranke von Art.

- 8 - 317 Abs. 1 ZPO fallen. Dass es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen wä- re, diese Ausführungen bereits der Vorinstanz vorzutragen (lit. b), ist nicht ersicht- lich und wird von ihm auch nicht behauptet, obwohl ihn die diesbezügliche Sub- stantiierungs- und Beweislast trifft (ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2. Aufl., Art. 317 N 34 und 49). Der Antrag betreffend Aufhebung der Vermögenssperre über die Liegen- schaften E._____-Strasse ist nach dem Gesagten abzuweisen. Nachfolgend ist somit einzig über den Antrag betreffend die Aufhebung der Vermögensperre über die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 zu befinden. 4.1 Der Berufungskläger bringt diesbezüglich vor, dass die Entlassung der bei- den in seinem Eigentum stehenden Grundstücke D._____-Strasse 1/2, denen die Berufungsbeklagte selbst einen negativen Wert beigemessen habe, keineswegs dazu führe, dass ihre behauptete Güterrechtsforderung von CHF 3.3 Mio. samt Zins nicht mehr gesichert wäre (act. 2 S. 6 und 8). Mit den übrigen Grundstück- sperren seien die Güterrechtsansprüche der Berufungsbeklagten vielmehr in aus- reichendem Umfang gesichert und eine weitergehende Sicherung erweise sich als unverhältnismässig (act. 2 S. 4). Namentlich bestehe mit den beiden Stock- werkeinheiten C._____ 1, welchen die Berufungsbeklagte mit Preisstand Mitte 2008 einen Nettowert von fast CHF 2.6 Mio. zuerkannt habe, eine bereits sehr ansehnliche Sicherung (act. 2 S. 3). Ob die formellen Hürden in Bezug auf die Abänderungsvoraussetzungen des Massnahmeentscheids von der Vorinstanz korrekt aufgestellt worden seien, könne letztlich offenbleiben. Diese habe nämlich ausser Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagte erst mit der Replik vom 7. Oktober 2011 – und damit nach Rückzug des Rekurses im März 2011 – die Güterrechtsforderung mit CHF 3.3 Mio. beziffert habe. Bis dahin seien stattdessen unbestimmte Ansprüche in diffu- ser Millionenhöhe behauptet worden, zu deren Sicherung eine vollumfängliche Sperre errichtet worden sei. Die erst später bezifferte Güterrechtsforderung be- dürfe einer den Verhältnissen angepassten und deshalb abzuändernden Siche- rung (act. 2 S. 5 f.). Ausserdem habe die Berufungsbeklagte erst nach dem

30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der beiden Grundstücke

- 9 - D._____-Strasse 1/2 verweigert. Dies, obschon es sich um Abbruchliegenschaf- ten handle, denen die Berufungsbeklagte selbst einen Negativwert beimesse (act. 2 S. 6 f., act. 18 S. 7). 4.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass mit den übrigen unter der Vermö- genssperre belassenen Grundstücken ihre Güterrechtsansprüche genügend gesi- chert seien. Namentlich habe sie die Liegenschaften C._____ mit einem vorläufi- gen Wert von lediglich weniger als CHF 1.6 Mio. beziffert, weshalb damit ange- sichts der Güterrechtsforderung von CHF 3.3 Mio. (ohne Zins) keine ansehnliche Sicherung bestehe (act. 15 S. 4 und 22 f.). Die Behauptung, dass die Liegen- schaften D._____-Strasse 1 und 2 einen Negativwert aufweisen, sei neu und nicht zulässig (act. 15 S. 11). Der Berufungskläger habe ausserdem die Möglichkeit gehabt, die Verhält- nismässigkeit der Verfügungssperren durch die damalige Rekursinstanz überprü- fen zu lassen. Indem er jedoch seinen Rekurs im März 2011 zurückgezogen ha- be, habe er auf eine Überprüfung verzichtet und den Umfang der gerichtlichen Anordnung der Verfügungssperren gemäss Entscheid vom 20. Juni 2008 aner- kannt (act. 15 S. 3, 5). Dies gelte auch für die Anerkennung der Vermögenssperre hinsichtlich der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 (act. 15 S. 11). Wenn der Berufungskläger nunmehr eine Verhältnisänderung mit der erst in der Replik er- folgten Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs begründe, handle es sich um ein neues Vorbringen, welches unter die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO falle und daher nicht zuzulassen sei (act. 15 S. 9 f.). Abgesehen davon habe sie (die Berufungsbeklagte) bereits mit Eingabe vom 15. April 2007 an das Bezirksge- richt Zürich den güterrechtlichen Anspruch mit vorläufig rund CHF 3.8 Mio. unter Vorbehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens beziffert, weshalb die Güter- rechtsforderung mit der späteren Bezifferung auf CHF 3.3 Mio. nicht abgeändert worden sei. Eine wesentliche und dauerhafte Verhältnisänderung seit März 2011 liege damit jedenfalls nicht vor (act. 15 S. 10). Dass sie (die Berufungsbeklagte) nach dem 30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 verweigert habe, sei unbestritten, jedoch vermöge der Beru- fungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 15 S. 13). Insbe-

- 10 - sondere stelle auch dies keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar (act. 15 S. 15). 4.3 Das vorliegende Massnahmeverfahren betrifft die Abänderung einer gericht- lichen Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Schei- dungsverfahrens. Vorsorgliche Massnahmen können – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 6 S. 3 f.) – abgeändert werden, wenn eine wesentli- che und dauernde Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist oder wenn das Gericht beim Erlass der ursprünglichen Regelung von tatsächlichen Voraussetzungen ausging, die sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (Art. 137 Abs. 2 aZGB i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 276 und Art. 268 Abs. 1 ZPO für das neue Recht, welches gleichgeblieben ist; FamKomm Schei- dung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276, N 7 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VONTOBEL,

2. Aufl, Art. 276 N 33 ff.). Insofern werden an die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen dieselben formellen Anforderungen gestellt wie an die Abänderung von Eheschutzentscheiden (vgl. BGer 5A_560/2010 vom 21. September 2010 E. 3.1). Die Rüge des Berufungsklägers, dass eine vorsorgliche Sicherungsmass- nahme leichter abänderbar sei als ein Entscheid des Eheschutzrichters (act. 2 S. 4, act. 18 S. 3 f.), geht fehl. Sowohl vorsorgliche Massnahmeentscheide als auch Eheschutzentscheide erwachsen zwar in formelle, aber nur beschränkt ma- terielle Rechtskraft, weshalb sie abänderbar sind, indessen nicht einfach in Wie- dererwägung gezogen werden dürfen. Ohne Veränderung der Entscheidgrundla- gen steht die formelle Rechtskraft des Massnahme- (oder Eheschutz-) Entschei- des einer Abänderung entgegen (SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 2. Aufl., Zürich u.a. 2012, N 1244 f.; FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276, N 7; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., Art. 179 N 4; BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2; BGE 133 III 393 E. 5.1). Bei der Anordnung und Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 137 aZGB). Vorsorgliche Massnahmen unterstehen dem summarischen Verfahren, wo es da- rum geht, in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensordnung herzustel-

- 11 - len. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind bei freier Beweis- würdigung nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (Fam- Komm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, wel- che aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (FamPra 2010 S. 705 f. = BGer 5A_117/2010 E. 3.3). In Abänderungsprozessen obliegt es dem Abände- rungskläger, das Vorliegen eines Abänderungsgrundes glaubhaft zu machen (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 2. Aufl., Art. 179 N 5). 4.4 Bei der ursprünglichen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wurde de- ren Verhältnismässigkeit und damit auch die Verhältnismässigkeit einer Vermö- genssperre über die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 ausdrücklich bejaht (act. 5/129 S. 43 ff.). Diese Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2008 erwuchs aufgrund des Rechtmittelrückzugs des Berufungsklägers in (formel- le) Rechtskraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und vom Berufungskläger überdies nicht bestritten wird, wusste dieser im Zeitpunkt des Rückzugs seines Rekurses um die Versicherungsauskunft der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, die mit Schreiben vom 29. September 2009 einen Vorbehalt bezüglich der Vergütung von Elementarschäden bis zur baulichen Instandstellung der Fassade der Liegenschaft D._____-Strasse 2 anbrachte (act. 5/236/2, act. 6 S. 9). Auch wurde er bereits am 9. April 2009 durch das Tiefbau- und Entsorgungsdeparte- ment der Stadt Zürich aufgefordert, die Schäden an seiner Grundstücksan- schlussleitung zu beheben (act. 5/236/2). Trotz des Bewusstseins um die offen- kundigen baulichen Wertverminderungen der beiden Grundstücke und deren Sa- nierungsbedarf unterliess es der Berufungskläger damals, die aus seiner Sicht fehlende Verhältnismässigkeit in Bezug auf diese Liegenschaften zu rügen. Wenn er sich heute auf den Standpunkt stellt, dass die Entlassung der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 aus der Vermögenssperre nicht zu einer Unterdeckung der Sicherungsansprüche der Berufungsbeklagten führe und daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit geboten sei, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass eine Neuüberprüfung der Verhältnismässigkeit bzw. Entlassung der Liegen- schaften D._____-Strasse 1/2 aus der Verfügungssperre lediglich infrage kommt, wenn eine wesentliche und dauernde Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

- 12 - eingetreten ist. Dass der ursprüngliche Entscheid auf unzutreffenden Vorausset- zungen beruhte und deshalb abzuändern wäre, ist offensichtlich nicht der Fall und wurde auch nicht behauptet. Beim vom Berufungskläger vertretenen Standpunkt, dass den Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 ohnehin nur ein Negativwert zu- komme, weshalb die diesbezügliche Vermögenssperre unverhältnismässig sei, handelt es sich sodann um ein im Berufungsverfahren neu vorgebrachtes Argu- ment, das gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht berücksichtigt werden kann. 4.5 In Bezug auf die Voraussetzung der Verhältnisänderung rügt der Berufungs- kläger vorab, dass die Vorinstanz für den massgebenden Zeitpunkt zu Unrecht auf die Rechtskraft des abzuändernden Entscheids abgestellt habe. Abzuändern sei ein Entscheid aber vielmehr dann, wenn später eingetretene wesentliche Ver- änderungen in der Summe aller Veränderungen eine Differenz zum Ist-Zustand bewirkten, bei welcher das Festhalten am abzuändernden Entscheid Recht und Billigkeit widerspreche, was vorliegend der Fall sei (act. 2 S. 5, vgl. auch act. 18 S. 3). Dem ist zu widersprechen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat die Vorinstanz korrekt auf die Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Massnahmeentscheids, somit nach dem 1. März 2011 (Datum des Rekursrückzugs), abgestellt, um über die Begründetheit einer Abänderung zu entscheiden (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3). 4.6 Einen ersten Abänderungsgrund sieht der Berufungskläger in der erst später (mit Replik vom 7. Oktober 2011) bezifferten Güterrechtsforderung durch die Be- rufungsbeklagte, die eine angepasste und daher abzuändernde Sicherung recht- fertige (act. 2 S. 5 f.). In der Tat stützte das Bezirksgericht Zürich in seiner ursprünglichen Verfü- gung vom 20. Juni 2008 die Verhältnismässigkeit der sämtliche inländischen Lie- genschaften umfassenden Vermögenssperre (unter anderem) auf die zum dama- ligen Zeitpunkt unklare Höhe des güterrechtlichen Anspruchs (act. 5/129 S. 43 f.), wobei festgehalten wurde, dass die Berufungsbeklagte diesen mit mindestens rund CHF 3.8 Mio. beziffere (act. 5/129 S. 29). Ob in der vorläufigen Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs in der Replik vom 7. Oktober 2011 (vgl. act. 169 S. 301) eine dauernde und wesentliche Verhältnisänderung zu sehen ist,

- 13 - muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Entlassung der Liegenschaften D._____-Strasse aus der Vermögenssperre wäre – wie der Berufungskläger selbst anerkennt (act. 2 S. 6) – nämlich einzig dann zulässig, wenn nach wie vor eine genügende Sicherung zugunsten der Berufungsbeklagten bestehen würde. Der Berufungskläger macht in Bezug auf die übrigen Liegenschaften jedoch ein- zig Angaben zu den Grundstücken C._____ 1 und E._____-Strasse, indem er vorbringt, dass die Berufungsbeklagte Ersterer einen Nettowert von fast CHF 2.6 Mio., Letzterer einen Nettowert von gut CHF 2.1 Mio. beimesse (act. 2 S. 3 und 6). Zu Recht stellt diese klar, dass sich der von ihr bezifferte Wert (abzüglich Pas- siven) der Liegenschaften C._____ auf weniger als CHF 1.6 Mio. belaufe und der Nettowert der Liegenschaften E._____-Strasse vorläufig mit rund CHF 1.8 Mio. beziffert worden sei (act. 15 S. 4 und 12, vgl. act. 5/168 S. 296 ff.). Auf diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des abgeschlossenen Beweisverfahrens (vgl. act. 5/168 S. 294) abgegebene Schätzung der Berufungsbeklagten kann sich der Berufungskläger zur Glaubhaftmachung der genügenden Sicherung nicht berufen, zumal es sich bei den Ausführungen zur Liegenschaft E._____-Strasse um unzu- lässige Noven handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Er führt zu keiner unter der Vermögenssperre belassenen Liegenschaften einen aktuellen (Netto-)Wert oder zumindest die hypothekarische Belastung an. Gleich verhält es sich mit den Bankkonti, die er als verbleibende Sicherheit ins Feld führt (act. 18 S. 7). Folglich hat er weder substantiiert noch glaubhaft gemacht, dass die mit der Replik bezif- ferte Güterrechtsforderung der Berufungsbeklagten in genügendem Umfang gesi- chert sei. Ob die Liegenschaften in den letzten Jahren eine Preissteigerung erfah- ren haben und ab welchem Zeitpunkt der Berufungsbeklagten eine allfällige Zins- forderung zusteht (vgl. act. 2 S. 7 f.), muss vor diesem Hintergrund nicht ent- schieden werden. 4.7 Den zweiten Abänderungsgrund sieht der Berufungskläger im Umstand, dass die Berufungsbeklagte nach dem 30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 verweigert habe (act. 2 S. 6 f.; act. 18 S. 7).

- 14 - Inwiefern er aus diesem Vorbringen einen Abänderungsanspruch ableiten will, ergibt sich nicht direkt aus der Berufungsschrift. In Verbindung mit den in die- sem Zusammenhang genannten Beilagen (act. 5/236/1, act. 5/236/3, act. 5/236/5 und act. 3/2) ist anzunehmen, dass der Berufungskläger in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführungen geltend machen will, dass die Berufungsbeklagte das ihr mit den vorsorglichen Massnahmen eingeräumte Vetorecht missbrauche. In diesem Zusammenhang führt er weiter aus, dass die Berufungsbeklagte an der Vergleichsverhandlung vom 10. Juni 2014 sein Angebot abgelehnt habe, den Kaufpreiserlös der von der Vermögenssperre betroffenen Liegenschaften auf ei- nem Sperrkonto sicherzustellen. Dies zeige, dass es ihr gar nicht um die Sicher- stellung als solche, sondern darum gehe, ihm gegenüber ein Druckmittel zu ha- ben. Eine solche Ausübung des Vetorechts widerspreche Treu und Glauben, was einen wesentlichen Grund darstelle, die Vermögenssperre wie beantragt aufzu- heben (act. 2 S. 8 f.). Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass ihr Vertrauen in den Berufungsklä- ger zufolge seines Verhaltens in finanziellen Angelegenheiten seit Beginn des Ge- trenntlebens nachhaltig erschüttert sei. Der von ihm eingebrachte Vergleichsvor- schlag erscheine nur auf den ersten Blick als gleichwertige Sicherung ihres güter- rechtlichen Anspruchs. Tatsächlich könnte sie sich so aber nicht mehr zur Ange- messenheit der Verkaufspreise äussern und Verkäufe unter Preis verhindern. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger durch Schwarzzahlun- gen der Käufer nur einen Teil der tatsächlich bezahlten Kaufpreise ausweisen würde. Aus diesem Grund habe sie den Vorschlag abgelehnt (act. 15 S. 20 f.). Dass sie ihr Vetorecht treuwidrig ausübe, sei vom Berufungskläger sodann in kei- ner Art und Weise glaubhaft gemacht worden, worauf bereits die Vorinstanz zu- treffend hingewiesen habe (act. 15 S. 22). 4.8 Der von der Verfügungssperre betroffene Ehegatte kann über die unter der Sperre liegenden Vermögenswerte nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegat- ten verfügen. Bei grundloser Verweigerung der Zustimmung kann der handlungs- willige Gatte das Gericht anrufen, das die Verfügungsbeschränkung für einzelne Fälle oder sogar allgemein aufheben oder modifizieren kann, wenn sich die Ver-

- 15 - weigerung der Zustimmung nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., Art. 178 N 15). Insofern ist dem Beru- fungskläger zuzustimmen, dass eine gegen Treu und Glauben verstossende Aus- übung des Vetorechts – unabhängig vom Vorliegen von Abänderungsgründen – keinen Schutz findet. Die Vorinstanz hat einen (generellen) Missbrauch durch die Berufungsbe- klagte verneint. Sie befand, dass der Berufungskläger abgesehen von der Zu- stimmungsverweigerung betreffend die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 kei- ne einzige weitere Mitwirkungsverweigerung behauptet habe, weshalb ein allge- meiner Missbrauch des Vetorechts nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 6 S. 7). Vorliegend geht es jedoch genau um den Missbrauch hinsichtlich der Lie- genschaften D._____-Strasse 1/2, deren Entlassung aus der Verfügungssperre der Berufungskläger beantragt. Die diesbezügliche Missbräuchlichkeit der Zu- stimmungsverweigerung ist daher erneut zu prüfen. Während der Berufungskläger vor der Vorinstanz ausführliche Behauptun- gen zum notwendigen Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 und zur verweigerten Zustimmung aufstellte (vgl. act. 5/235 S. 5 ff.), beschränkt er sich im hiesigen Verfahren auf den Verweis auf gewisse Beilagen und die – wiederum sämtliche Liegenschaften betreffende – Ablehnung seines Vergleichsvorschlags durch die Berufungsbeklagte. Er führt jedoch in keiner Weise aus, inwiefern die Zustimmungsverweigerung sachlich nicht vertretbar sei und nimmt auch nicht zur Gegenargumentation der Berufungsbeklagten Stellung, dass er einzig an einer Veräusserung, jedoch nicht an der Vornahme baulicher Sanierungsmassnahmen gehindert sei (act. 5/242 S. 9 ff.). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmit- tel der Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Der Berufungskläger hat dabei wie im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und voll- ständig vorzutragen (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 311 N 36). Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann sich im Rahmen der materiellen Beurtei- lung des Begehrens des Berufungsklägers zu seinem Nachteil auswirken. Indem der Berufungskläger sich lediglich pauschal auf eine Treu und Glauben wider- sprechende Ausübung des Vetorechts durch die Berufungsbeklagte beruft, ist

- 16 - seiner Begründungspflicht hinsichtlich der konkreten Vorkommnisse bei den Lie- genschaften 1/2 nicht genüge getan. Es bleibt dem Berufungskläger unbenom- men, eine allfällig künftige grundlose Verweigerung der Zustimmung im Rahmen eines neuen Verfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. IV.

1. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens bereits im vorliegenden (End-)Entscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO) und nicht bis zum Entscheid in der Hauptsache zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. act. 7 S. 2), richtete sich die Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und 8 Abs. 1 GebV OG. In Anwendung dieser Bestimmungen ist sie auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Mai 2014 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 17 -
  4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei- lung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister so- wie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 1. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2014; Proz. FE060924

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/235) "1. Es sei Dispositiv Ziff. 6 der Verfügung der Einzelrichterin vom

20. Juni 2008 (Prozess-Nr. FE060924/Z10) und damit die Vermö- genssperre über Liegenschaften vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter seien von der Aufhebung die beiden Liegenschaften im C._____, ... Zürich, Stockwerkeinheiten 1 und 2 gemäss Dis- positiv Ziff. 6 lit. a alinea 4 und 5, auszunehmen, und es sei die Vermögenssperre über Liegenschaften im Übrigen aufzuheben.

3. Die Vermögenssperren seien gemäss Antrag Ziff. 1,

- eventualiter gemäss Antrag Ziff. 2,

- subeventualiter bezüglich der Liegenschaften D._____-Strasse 1 und 2 gemäss Dispositiv Ziff. 6 lit. a alinea 2 und 3 sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuheben (super- provisorisch).

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Mai 2014: (act. 6)

1. Das Begehren des Gesuchstellers um Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 20. Juni 2008 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (Vermögenssperren betreffend Liegenschaften) wird abgewiesen. 2.-4. [Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines weiteren Prozesskostenvorschusses.] 5.-7. Kosten / Mitteilung / Rechtsmittel

- 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

8. Abteilung, vom 26. Mai 2014 sei in Dispositiv Ziff. 1 aufzuhe- ben.

2. In Gutheissung des Abänderungsbegehrens seien

a) Dispositiv Ziff. 6 lit. a alinea 2 und 3 der Verfügung der Einzel- richterin vom 20. Juni 2008 (Prozess-Nr. FE060924/Z10) und damit die Vermögenssperren über die Liegenschaften D._____- Strasse 1 und 2 in Zürich aufzuheben sowie

b) Dispositiv Ziff. 6 lit. b der Verfügung der Einzelrichterin vom

20. Juni 2008 (Prozess-Nr. FE060924/Z10) und damit die Vermö- genssperren über die Liegenschaften E._____-Strasse in Zürich aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (act. 15 S. 2): " Es seien die Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungs- klägers Ziff. 1, Ziff. 2. a) und Ziff. 2 b), sowie Ziff. 3 vollumfänglich ab- zuweisen und es sei Dispositiv-Ziff. 1. der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2014 (Ge- schäfts-Nr. FE060924-L) zu bestätigen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% MwSt., zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen sich seit Juni 2006 in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB gegenüber. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde dem Be- rufungskläger mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2008 (unter anderem) für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter Strafandrohung verbo- ten, ohne schriftliche Zustimmung der Berufungsbeklagten über verschiedene Liegenschaften zu verfügen (act. 5/129, Dispositivziffer 6). Gegen diese Verfü-

- 4 - gung gelangte der Berufungskläger mit Rekurs ans Obergericht, den er am

1. März 2011 zurückzog. Das Rekursverfahren wurde beim Obergericht demzu- folge mit Beschluss vom 10. März 2011 als erledigt abgeschrieben (act. 151).

2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichte der Berufungskläger ein Begehren um Abänderung der mit Verfügung vom 20. Juni 2008 erlassenen vorsorglichen Massnahmen betreffend Liegenschaftensperre ein (act. 5/235). Der Antrag auf superprovisorische Abänderung wurde von der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 29. Januar 2014 abgewiesen (act. 5/237). Mit Verfü- gung vom 26. Mai 2014 bestätigte die Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um Abänderung der in Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 20. Juni 2008 erlas- senen Vermögenssperren betreffend Liegenschaften (act. 5/260 = act. 3/1 = act. 6, Dispositivziffer 1).

3. Gegen diesen Entscheid führt der Berufungskläger rechtzeitig (vgl. act. 5/260A/2) Berufung an die II. Zivilkammer (act. 2). Mit Verfügung vom

30. Juni 2014 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7), der rechtzeitig bei der Obergerichtskasse einging (act. 8, act. 12). Seitens der Berufungsbeklagten ersuchte deren Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Schreiben vom 1. Juli 2014 darum, in der Zeitspanne bis und mit 5. August 2014 aufgrund ihrer Ferienabwesenheit keine fristauslösenden Zustellungen vorzu- nehmen (act. 9), was ihr telefonisch zugesichert wurde (act. 11). Mit Verfügung vom 7. August 2014 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Beru- fungsantwort angesetzt, die fristgerecht eingereicht wurde (act. 15, act. 14). Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger zugestellt (act. 16), welcher mit Eingabe vom 8. September 2014 seine Stellungnahme dazu einreichte (act. 18). Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif. II.

1. Auf das erstinstanzliche Verfahren ist vorliegend das alte Verfahrensrecht, mithin die kantonale zürcherische Zivilprozessordnung (ZPO ZH), anzuwenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber gilt für das Rechtsmittelverfahren das

- 5 - Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Anfechtung von Zwischenentscheiden (ZK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, 2. Aufl., Art. 404 N 10 m.w.H.). Das Verfahren vor hiesiger Instanz ist demzufolge nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu führen (vgl. auch act. 7 S. 2).

2. Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtmittelverfahren den Bestimmun- gen der ZPO folgt, ist im Rahmen des Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Vor- instanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen (vorliegend also die ZPO ZH bzw. die Verfahrensbestimmungen im aZGB) richtig angewendet hat. Andernfalls würde das neue Recht rückwirkend angewendet, was unzulässig ist (OGerZH NK100014). III.

1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde dem Berufungskläger (unter ande- rem) für die Dauer des Scheidungsverfahrens verboten, ohne schriftliche Zustim- mung der Berufungsbeklagten über diverse Liegenschaften zu verfügen (act. 5/129, Dispositivziffer 6). Diese Vermögenssperre basierte auf folgenden Überlegungen: Die Berufungsbeklagte habe einen unterhalts- und einen güterrechtlichen Anspruch gegenüber dem Berufungskläger glaubhaft gemacht, weshalb eine Si- cherungsmassnahme nach Art. 178 ZGB grundsätzlich infrage komme (act. 5/129 S. 30 ff.). Sodann sei eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung dieser Ansprüche aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers zu bejahen, der in der Vergan- genheit nach Eintritt der Gütertrennung verschiedene Liegenschaften und Kunst- gegenstände ohne sachlichen Zwang eigenmächtig verkauft habe, wobei unklar geblieben sei, was mit den Verkaufserlösen geschehen sei (act. 5/129 S. 37 ff.). Verschiedene Vorkommnisse zeigten deutlich die Verheimlichungstaktiken des Berufungsklägers in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse, die nicht anders gedeutet werden könnten, als dass er der Berufungsbeklagten Geld vorenthalten bzw. verschwinden lassen wollte (act. 5/129 S. 41). Da seitens des Berufungsklä-

- 6 - gers keinerlei Bereitschaft bestehe, seine finanziellen Angelegenheiten offenzule- gen und er angedeutet habe, in naher Zukunft weitere Vermögensbestandteile veräussern zu wollen, drohe der Berufungsbeklagten durch sein Verhalten eine akute Gefährdung. Sämtliche Liegenschaften und Konti lauteten ausschliesslich auf den Berufungskläger, was es der Berufungsbeklagten verunmögliche, ohne Sicherung irgendeinen Einfluss auf deren Verwendung zu nehmen (act. 5/129 S. 42). Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Verfügungssperre sei zu beja- hen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei es erst möglich, den güterrechtlichen An- spruch der Berufungsbeklagten in Millionenhöhe anzugeben, wobei die exakte Bezifferung dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibe. Die intransparenten Verhältnisse seitens des Berufungsklägers sowie die weiterhin geschuldeten Un- terhaltsbeiträge rechtfertigten ebenfalls eine Verfügungssperre über sämtliche Liegenschaften. Es handle sich sodann um eine Massnahme, welche allein für die Dauer des Scheidungsverfahrens, mithin während eines beschränkten Zeitrau- mes, Bestand habe. Das Existenzminimum des Berufungsklägers bleibe trotz Si- cherungsmassnahme gewahrt (act. 5/129 S. 43 f.).

2. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2014 zum Schluss, dass nach wie vor ein Sicherungsbedürfnis der Berufungsbeklagten bestehe, weshalb eine gänzliche Aufhebung der Verfügungssperre abzuweisen sei. Die Berufungs- beklagte stelle eine vorläufig bezifferte Güterrechtsforderung von CHF 3.3 Mio. nebst Zins seit 15. April 2007 auf, die Beweisauflage im Hauptprozess sei noch ausstehend (act. 6 S. 5). Dass die Berufungsbeklagte das ihr eingeräumte Vetorecht missbrauche und sich stur jeder Mitwirkung widersetze, wie der Berufungskläger behaupte, sei nicht glaubhaft gemacht (act. 6 S. 7). Soweit sich der Berufungskläger darauf be- rufe, eine Sperre über sämtliche Liegenschaften sei nicht mehr verhältnismässig, sei darauf hinzuweisen, dass die Verhältnismässigkeit bei der Anordnung der vor- sorglichen Massnahme eingehend abgehandelt worden sei und der Berufungs- kläger einen dagegen gerichteten Rekurs zurückgezogen habe. Beim Rückzug habe der Berufungskläger auch um die Dauer des weiter fortzusetzenden Haupt-

- 7 - verfahrens gewusst. Diese stelle keine unvorhersehbare, wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, wie sie für eine Abänderung eines vorsorglichen Massnah- meentscheids notwendig wäre (act. 6 S. 8). Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, dass auch eine Aufhebung der Sperre bezüglich der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2, wie vom Berufungskläger eventualiter beantragt, nicht gerechtfertigt sei. Die Schäden an den betreffenden Liegenschaften und der dringende Sanierungsbedarf seien ihm im Zeitpunkt des Rückzugs des Rekurses bekannt gewesen. Ausserdem hindere die Vermögens- sperre den Berufungskläger einzig an einer Veräusserung oder Belastung der Liegenschaften, nicht aber in Bezug auf bauliche Massnahmen. Dass sich der Be- rufungskläger dazu entschieden habe, die Grundstücksanschlussleitung nicht zu sanieren, sondern es vorzog, den bestehenden Mietvertrag mit der ... im Sinne der behördlichen Auflage zu kündigen und damit ab Ende Oktober 2014 auf Miet- zinseinnahmen zu verzichten, sei sein unternehmerischer Entscheid, stelle aber keine Verhältnisveränderung dar. Dies gelte umso weniger, als vom Berufungs- kläger nicht im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei, dass nach Aufhebung der Sperre betreffend die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 die be- rechtigten Sicherungsinteressen der Berufungsbeklagten noch gewahrt wären (act. 6 S. 9 ff.). 3.1 Der Berufungskläger beantragt im Rechtsmittelverfahren einzig noch die Aufhebung der Vermögenssperren betreffend die Liegenschaften D._____- Strasse 1/2 sowie als – wie er geltend macht – zulässiges "Minus" gegenüber dem vor-instanzlichen Begehren die Aufhebung bezüglich des Mehrfamilienhau- ses E._____-Strasse (act. 2 S. 7). 3.2 Ob es sich beim Antrag auf Aufhebung der Vermögenssperre über die Lie- genschaften E._____-Strasse um eine jederzeit zulässige Einschränkung des Rechtsbegehrens oder eine Klageänderung handelt, die im Berufungsverfahren einzig unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO möglich ist, kann vor- liegend offen bleiben. Der Berufungskläger erwähnte die Liegenschaften E._____- Strasse vor der Vorinstanz mit keinem Wort, weshalb sämtliche diesbezüglichen Ausführungen neue Vorbringen darstellen, die unter die Novenschranke von Art.

- 8 - 317 Abs. 1 ZPO fallen. Dass es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen wä- re, diese Ausführungen bereits der Vorinstanz vorzutragen (lit. b), ist nicht ersicht- lich und wird von ihm auch nicht behauptet, obwohl ihn die diesbezügliche Sub- stantiierungs- und Beweislast trifft (ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2. Aufl., Art. 317 N 34 und 49). Der Antrag betreffend Aufhebung der Vermögenssperre über die Liegen- schaften E._____-Strasse ist nach dem Gesagten abzuweisen. Nachfolgend ist somit einzig über den Antrag betreffend die Aufhebung der Vermögensperre über die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 zu befinden. 4.1 Der Berufungskläger bringt diesbezüglich vor, dass die Entlassung der bei- den in seinem Eigentum stehenden Grundstücke D._____-Strasse 1/2, denen die Berufungsbeklagte selbst einen negativen Wert beigemessen habe, keineswegs dazu führe, dass ihre behauptete Güterrechtsforderung von CHF 3.3 Mio. samt Zins nicht mehr gesichert wäre (act. 2 S. 6 und 8). Mit den übrigen Grundstück- sperren seien die Güterrechtsansprüche der Berufungsbeklagten vielmehr in aus- reichendem Umfang gesichert und eine weitergehende Sicherung erweise sich als unverhältnismässig (act. 2 S. 4). Namentlich bestehe mit den beiden Stock- werkeinheiten C._____ 1, welchen die Berufungsbeklagte mit Preisstand Mitte 2008 einen Nettowert von fast CHF 2.6 Mio. zuerkannt habe, eine bereits sehr ansehnliche Sicherung (act. 2 S. 3). Ob die formellen Hürden in Bezug auf die Abänderungsvoraussetzungen des Massnahmeentscheids von der Vorinstanz korrekt aufgestellt worden seien, könne letztlich offenbleiben. Diese habe nämlich ausser Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagte erst mit der Replik vom 7. Oktober 2011 – und damit nach Rückzug des Rekurses im März 2011 – die Güterrechtsforderung mit CHF 3.3 Mio. beziffert habe. Bis dahin seien stattdessen unbestimmte Ansprüche in diffu- ser Millionenhöhe behauptet worden, zu deren Sicherung eine vollumfängliche Sperre errichtet worden sei. Die erst später bezifferte Güterrechtsforderung be- dürfe einer den Verhältnissen angepassten und deshalb abzuändernden Siche- rung (act. 2 S. 5 f.). Ausserdem habe die Berufungsbeklagte erst nach dem

30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der beiden Grundstücke

- 9 - D._____-Strasse 1/2 verweigert. Dies, obschon es sich um Abbruchliegenschaf- ten handle, denen die Berufungsbeklagte selbst einen Negativwert beimesse (act. 2 S. 6 f., act. 18 S. 7). 4.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass mit den übrigen unter der Vermö- genssperre belassenen Grundstücken ihre Güterrechtsansprüche genügend gesi- chert seien. Namentlich habe sie die Liegenschaften C._____ mit einem vorläufi- gen Wert von lediglich weniger als CHF 1.6 Mio. beziffert, weshalb damit ange- sichts der Güterrechtsforderung von CHF 3.3 Mio. (ohne Zins) keine ansehnliche Sicherung bestehe (act. 15 S. 4 und 22 f.). Die Behauptung, dass die Liegen- schaften D._____-Strasse 1 und 2 einen Negativwert aufweisen, sei neu und nicht zulässig (act. 15 S. 11). Der Berufungskläger habe ausserdem die Möglichkeit gehabt, die Verhält- nismässigkeit der Verfügungssperren durch die damalige Rekursinstanz überprü- fen zu lassen. Indem er jedoch seinen Rekurs im März 2011 zurückgezogen ha- be, habe er auf eine Überprüfung verzichtet und den Umfang der gerichtlichen Anordnung der Verfügungssperren gemäss Entscheid vom 20. Juni 2008 aner- kannt (act. 15 S. 3, 5). Dies gelte auch für die Anerkennung der Vermögenssperre hinsichtlich der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 (act. 15 S. 11). Wenn der Berufungskläger nunmehr eine Verhältnisänderung mit der erst in der Replik er- folgten Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs begründe, handle es sich um ein neues Vorbringen, welches unter die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO falle und daher nicht zuzulassen sei (act. 15 S. 9 f.). Abgesehen davon habe sie (die Berufungsbeklagte) bereits mit Eingabe vom 15. April 2007 an das Bezirksge- richt Zürich den güterrechtlichen Anspruch mit vorläufig rund CHF 3.8 Mio. unter Vorbehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens beziffert, weshalb die Güter- rechtsforderung mit der späteren Bezifferung auf CHF 3.3 Mio. nicht abgeändert worden sei. Eine wesentliche und dauerhafte Verhältnisänderung seit März 2011 liege damit jedenfalls nicht vor (act. 15 S. 10). Dass sie (die Berufungsbeklagte) nach dem 30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 verweigert habe, sei unbestritten, jedoch vermöge der Beru- fungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 15 S. 13). Insbe-

- 10 - sondere stelle auch dies keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar (act. 15 S. 15). 4.3 Das vorliegende Massnahmeverfahren betrifft die Abänderung einer gericht- lichen Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Schei- dungsverfahrens. Vorsorgliche Massnahmen können – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 6 S. 3 f.) – abgeändert werden, wenn eine wesentli- che und dauernde Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist oder wenn das Gericht beim Erlass der ursprünglichen Regelung von tatsächlichen Voraussetzungen ausging, die sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (Art. 137 Abs. 2 aZGB i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 276 und Art. 268 Abs. 1 ZPO für das neue Recht, welches gleichgeblieben ist; FamKomm Schei- dung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276, N 7 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VONTOBEL,

2. Aufl, Art. 276 N 33 ff.). Insofern werden an die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen dieselben formellen Anforderungen gestellt wie an die Abänderung von Eheschutzentscheiden (vgl. BGer 5A_560/2010 vom 21. September 2010 E. 3.1). Die Rüge des Berufungsklägers, dass eine vorsorgliche Sicherungsmass- nahme leichter abänderbar sei als ein Entscheid des Eheschutzrichters (act. 2 S. 4, act. 18 S. 3 f.), geht fehl. Sowohl vorsorgliche Massnahmeentscheide als auch Eheschutzentscheide erwachsen zwar in formelle, aber nur beschränkt ma- terielle Rechtskraft, weshalb sie abänderbar sind, indessen nicht einfach in Wie- dererwägung gezogen werden dürfen. Ohne Veränderung der Entscheidgrundla- gen steht die formelle Rechtskraft des Massnahme- (oder Eheschutz-) Entschei- des einer Abänderung entgegen (SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 2. Aufl., Zürich u.a. 2012, N 1244 f.; FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276, N 7; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., Art. 179 N 4; BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2; BGE 133 III 393 E. 5.1). Bei der Anordnung und Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 137 aZGB). Vorsorgliche Massnahmen unterstehen dem summarischen Verfahren, wo es da- rum geht, in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensordnung herzustel-

- 11 - len. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind bei freier Beweis- würdigung nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (Fam- Komm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, wel- che aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (FamPra 2010 S. 705 f. = BGer 5A_117/2010 E. 3.3). In Abänderungsprozessen obliegt es dem Abände- rungskläger, das Vorliegen eines Abänderungsgrundes glaubhaft zu machen (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 2. Aufl., Art. 179 N 5). 4.4 Bei der ursprünglichen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wurde de- ren Verhältnismässigkeit und damit auch die Verhältnismässigkeit einer Vermö- genssperre über die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 ausdrücklich bejaht (act. 5/129 S. 43 ff.). Diese Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2008 erwuchs aufgrund des Rechtmittelrückzugs des Berufungsklägers in (formel- le) Rechtskraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und vom Berufungskläger überdies nicht bestritten wird, wusste dieser im Zeitpunkt des Rückzugs seines Rekurses um die Versicherungsauskunft der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, die mit Schreiben vom 29. September 2009 einen Vorbehalt bezüglich der Vergütung von Elementarschäden bis zur baulichen Instandstellung der Fassade der Liegenschaft D._____-Strasse 2 anbrachte (act. 5/236/2, act. 6 S. 9). Auch wurde er bereits am 9. April 2009 durch das Tiefbau- und Entsorgungsdeparte- ment der Stadt Zürich aufgefordert, die Schäden an seiner Grundstücksan- schlussleitung zu beheben (act. 5/236/2). Trotz des Bewusstseins um die offen- kundigen baulichen Wertverminderungen der beiden Grundstücke und deren Sa- nierungsbedarf unterliess es der Berufungskläger damals, die aus seiner Sicht fehlende Verhältnismässigkeit in Bezug auf diese Liegenschaften zu rügen. Wenn er sich heute auf den Standpunkt stellt, dass die Entlassung der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 aus der Vermögenssperre nicht zu einer Unterdeckung der Sicherungsansprüche der Berufungsbeklagten führe und daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit geboten sei, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass eine Neuüberprüfung der Verhältnismässigkeit bzw. Entlassung der Liegen- schaften D._____-Strasse 1/2 aus der Verfügungssperre lediglich infrage kommt, wenn eine wesentliche und dauernde Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

- 12 - eingetreten ist. Dass der ursprüngliche Entscheid auf unzutreffenden Vorausset- zungen beruhte und deshalb abzuändern wäre, ist offensichtlich nicht der Fall und wurde auch nicht behauptet. Beim vom Berufungskläger vertretenen Standpunkt, dass den Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 ohnehin nur ein Negativwert zu- komme, weshalb die diesbezügliche Vermögenssperre unverhältnismässig sei, handelt es sich sodann um ein im Berufungsverfahren neu vorgebrachtes Argu- ment, das gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht berücksichtigt werden kann. 4.5 In Bezug auf die Voraussetzung der Verhältnisänderung rügt der Berufungs- kläger vorab, dass die Vorinstanz für den massgebenden Zeitpunkt zu Unrecht auf die Rechtskraft des abzuändernden Entscheids abgestellt habe. Abzuändern sei ein Entscheid aber vielmehr dann, wenn später eingetretene wesentliche Ver- änderungen in der Summe aller Veränderungen eine Differenz zum Ist-Zustand bewirkten, bei welcher das Festhalten am abzuändernden Entscheid Recht und Billigkeit widerspreche, was vorliegend der Fall sei (act. 2 S. 5, vgl. auch act. 18 S. 3). Dem ist zu widersprechen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat die Vorinstanz korrekt auf die Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Massnahmeentscheids, somit nach dem 1. März 2011 (Datum des Rekursrückzugs), abgestellt, um über die Begründetheit einer Abänderung zu entscheiden (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3). 4.6 Einen ersten Abänderungsgrund sieht der Berufungskläger in der erst später (mit Replik vom 7. Oktober 2011) bezifferten Güterrechtsforderung durch die Be- rufungsbeklagte, die eine angepasste und daher abzuändernde Sicherung recht- fertige (act. 2 S. 5 f.). In der Tat stützte das Bezirksgericht Zürich in seiner ursprünglichen Verfü- gung vom 20. Juni 2008 die Verhältnismässigkeit der sämtliche inländischen Lie- genschaften umfassenden Vermögenssperre (unter anderem) auf die zum dama- ligen Zeitpunkt unklare Höhe des güterrechtlichen Anspruchs (act. 5/129 S. 43 f.), wobei festgehalten wurde, dass die Berufungsbeklagte diesen mit mindestens rund CHF 3.8 Mio. beziffere (act. 5/129 S. 29). Ob in der vorläufigen Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs in der Replik vom 7. Oktober 2011 (vgl. act. 169 S. 301) eine dauernde und wesentliche Verhältnisänderung zu sehen ist,

- 13 - muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Entlassung der Liegenschaften D._____-Strasse aus der Vermögenssperre wäre – wie der Berufungskläger selbst anerkennt (act. 2 S. 6) – nämlich einzig dann zulässig, wenn nach wie vor eine genügende Sicherung zugunsten der Berufungsbeklagten bestehen würde. Der Berufungskläger macht in Bezug auf die übrigen Liegenschaften jedoch ein- zig Angaben zu den Grundstücken C._____ 1 und E._____-Strasse, indem er vorbringt, dass die Berufungsbeklagte Ersterer einen Nettowert von fast CHF 2.6 Mio., Letzterer einen Nettowert von gut CHF 2.1 Mio. beimesse (act. 2 S. 3 und 6). Zu Recht stellt diese klar, dass sich der von ihr bezifferte Wert (abzüglich Pas- siven) der Liegenschaften C._____ auf weniger als CHF 1.6 Mio. belaufe und der Nettowert der Liegenschaften E._____-Strasse vorläufig mit rund CHF 1.8 Mio. beziffert worden sei (act. 15 S. 4 und 12, vgl. act. 5/168 S. 296 ff.). Auf diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des abgeschlossenen Beweisverfahrens (vgl. act. 5/168 S. 294) abgegebene Schätzung der Berufungsbeklagten kann sich der Berufungskläger zur Glaubhaftmachung der genügenden Sicherung nicht berufen, zumal es sich bei den Ausführungen zur Liegenschaft E._____-Strasse um unzu- lässige Noven handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Er führt zu keiner unter der Vermögenssperre belassenen Liegenschaften einen aktuellen (Netto-)Wert oder zumindest die hypothekarische Belastung an. Gleich verhält es sich mit den Bankkonti, die er als verbleibende Sicherheit ins Feld führt (act. 18 S. 7). Folglich hat er weder substantiiert noch glaubhaft gemacht, dass die mit der Replik bezif- ferte Güterrechtsforderung der Berufungsbeklagten in genügendem Umfang gesi- chert sei. Ob die Liegenschaften in den letzten Jahren eine Preissteigerung erfah- ren haben und ab welchem Zeitpunkt der Berufungsbeklagten eine allfällige Zins- forderung zusteht (vgl. act. 2 S. 7 f.), muss vor diesem Hintergrund nicht ent- schieden werden. 4.7 Den zweiten Abänderungsgrund sieht der Berufungskläger im Umstand, dass die Berufungsbeklagte nach dem 30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 verweigert habe (act. 2 S. 6 f.; act. 18 S. 7).

- 14 - Inwiefern er aus diesem Vorbringen einen Abänderungsanspruch ableiten will, ergibt sich nicht direkt aus der Berufungsschrift. In Verbindung mit den in die- sem Zusammenhang genannten Beilagen (act. 5/236/1, act. 5/236/3, act. 5/236/5 und act. 3/2) ist anzunehmen, dass der Berufungskläger in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführungen geltend machen will, dass die Berufungsbeklagte das ihr mit den vorsorglichen Massnahmen eingeräumte Vetorecht missbrauche. In diesem Zusammenhang führt er weiter aus, dass die Berufungsbeklagte an der Vergleichsverhandlung vom 10. Juni 2014 sein Angebot abgelehnt habe, den Kaufpreiserlös der von der Vermögenssperre betroffenen Liegenschaften auf ei- nem Sperrkonto sicherzustellen. Dies zeige, dass es ihr gar nicht um die Sicher- stellung als solche, sondern darum gehe, ihm gegenüber ein Druckmittel zu ha- ben. Eine solche Ausübung des Vetorechts widerspreche Treu und Glauben, was einen wesentlichen Grund darstelle, die Vermögenssperre wie beantragt aufzu- heben (act. 2 S. 8 f.). Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass ihr Vertrauen in den Berufungsklä- ger zufolge seines Verhaltens in finanziellen Angelegenheiten seit Beginn des Ge- trenntlebens nachhaltig erschüttert sei. Der von ihm eingebrachte Vergleichsvor- schlag erscheine nur auf den ersten Blick als gleichwertige Sicherung ihres güter- rechtlichen Anspruchs. Tatsächlich könnte sie sich so aber nicht mehr zur Ange- messenheit der Verkaufspreise äussern und Verkäufe unter Preis verhindern. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger durch Schwarzzahlun- gen der Käufer nur einen Teil der tatsächlich bezahlten Kaufpreise ausweisen würde. Aus diesem Grund habe sie den Vorschlag abgelehnt (act. 15 S. 20 f.). Dass sie ihr Vetorecht treuwidrig ausübe, sei vom Berufungskläger sodann in kei- ner Art und Weise glaubhaft gemacht worden, worauf bereits die Vorinstanz zu- treffend hingewiesen habe (act. 15 S. 22). 4.8 Der von der Verfügungssperre betroffene Ehegatte kann über die unter der Sperre liegenden Vermögenswerte nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegat- ten verfügen. Bei grundloser Verweigerung der Zustimmung kann der handlungs- willige Gatte das Gericht anrufen, das die Verfügungsbeschränkung für einzelne Fälle oder sogar allgemein aufheben oder modifizieren kann, wenn sich die Ver-

- 15 - weigerung der Zustimmung nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., Art. 178 N 15). Insofern ist dem Beru- fungskläger zuzustimmen, dass eine gegen Treu und Glauben verstossende Aus- übung des Vetorechts – unabhängig vom Vorliegen von Abänderungsgründen – keinen Schutz findet. Die Vorinstanz hat einen (generellen) Missbrauch durch die Berufungsbe- klagte verneint. Sie befand, dass der Berufungskläger abgesehen von der Zu- stimmungsverweigerung betreffend die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 kei- ne einzige weitere Mitwirkungsverweigerung behauptet habe, weshalb ein allge- meiner Missbrauch des Vetorechts nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 6 S. 7). Vorliegend geht es jedoch genau um den Missbrauch hinsichtlich der Lie- genschaften D._____-Strasse 1/2, deren Entlassung aus der Verfügungssperre der Berufungskläger beantragt. Die diesbezügliche Missbräuchlichkeit der Zu- stimmungsverweigerung ist daher erneut zu prüfen. Während der Berufungskläger vor der Vorinstanz ausführliche Behauptun- gen zum notwendigen Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 und zur verweigerten Zustimmung aufstellte (vgl. act. 5/235 S. 5 ff.), beschränkt er sich im hiesigen Verfahren auf den Verweis auf gewisse Beilagen und die – wiederum sämtliche Liegenschaften betreffende – Ablehnung seines Vergleichsvorschlags durch die Berufungsbeklagte. Er führt jedoch in keiner Weise aus, inwiefern die Zustimmungsverweigerung sachlich nicht vertretbar sei und nimmt auch nicht zur Gegenargumentation der Berufungsbeklagten Stellung, dass er einzig an einer Veräusserung, jedoch nicht an der Vornahme baulicher Sanierungsmassnahmen gehindert sei (act. 5/242 S. 9 ff.). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmit- tel der Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Der Berufungskläger hat dabei wie im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und voll- ständig vorzutragen (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 311 N 36). Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann sich im Rahmen der materiellen Beurtei- lung des Begehrens des Berufungsklägers zu seinem Nachteil auswirken. Indem der Berufungskläger sich lediglich pauschal auf eine Treu und Glauben wider- sprechende Ausübung des Vetorechts durch die Berufungsbeklagte beruft, ist

- 16 - seiner Begründungspflicht hinsichtlich der konkreten Vorkommnisse bei den Lie- genschaften 1/2 nicht genüge getan. Es bleibt dem Berufungskläger unbenom- men, eine allfällig künftige grundlose Verweigerung der Zustimmung im Rahmen eines neuen Verfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. IV.

1. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens bereits im vorliegenden (End-)Entscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO) und nicht bis zum Entscheid in der Hauptsache zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. act. 7 S. 2), richtete sich die Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und 8 Abs. 1 GebV OG. In Anwendung dieser Bestimmungen ist sie auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

3. Die Berufungsbeklagte beantragt eine Parteientschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuern (act. 15 S. 2). Es rechtfertigt sich, diese in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, der Berufungs- beklagten diese zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Mai 2014 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 17 -

4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei- lung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: