Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 machte die Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan Klägerin) die Scheidungsklage am Bezirksgericht Uster anhängig. Vorausgegangen waren drei Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am nämlichen Gericht (EE080092, Urk. 3/4; EE100001, Urk. 3/5; EE 120026, Urk. 3/5). Im Verlaufe des Scheidungsverfahrens reichte der Be- klagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) am 27. Januar 2014 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und stellte die eingangs genannten An- träge. In der Sache handelt es sich dabei um die Abänderung des Eheschutzent- scheids vom 3. Mai 2010 (= EE100001, Urk. 3/5/27). Für das erstinstanzliche Ver- fahren ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2). Am 12. Mai 2014 fällte die Vorinstanz den vorstehend genannten Entscheid (Urk.
E. 2 Neben der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– für die Toch- ter C._____ (geb. tt.mm.1995) und von Fr. 350.– für den volljährigen Sohn D._____ (bis zum Abschluss seiner ordentlichen Ausbildung, voraussichtlich Au- gust 2011), verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab dem Zeit- punkt, in welchem der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird und für die weitere Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'970.– (bis Ende Dezember 2010) und von Fr. 2'450.– (ab Januar 2011) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (Urk. 3/5/23). Zudem vereinbarten die Parteien eine Mehrverdienstklausel für die Zeit bis Ende Dezember 2010. Ausge- hend von den obgenannten Beträgen hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Ehe- schutzurteils einen Mankobetrag von monatlich Fr. 500.– zu tragen.
E. 3 Im Verfahren vor Vorinstanz machte der Beklagte als Abänderungsgrund veränderte Einkommensverhältnisse geltend. Sein Einkommen habe sich auf Fr. 8'500.– reduziert, während sich dasjenige der Klägerin auf mindestens Fr. 4'300.– belaufe. Dazu habe sich sein Bedarf leicht erhöht und derjenige der Klägerin persönlich (ohne Kinder) sei mit maximal Fr. 5'700.– zu veranschlagen. Entsprechend sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'400.– zu senken (Urk. 3/38). Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Ehe- schutzurteils nicht wesentlich verändert hätten und kein Abänderungsgrund vor- liege (Urk. 3/46 S. 4). Sie führte unter anderem aus, dass der konkrete Bedarf, welcher bis zur Trennung den gelebten Lebensstandard wiedergebe, Fr. 7'680.– betragen habe. Beim Beklagten sei sodann weiterhin von einem Einkommen von mindestens Fr. 9'000.– bzw., da er sein Einkommen als Verwaltungsrat und Ge- schäftsinhaber der B'._____ AG nach Belieben festlegen könne, von Fr. 14'375.– auszugehen (Urk. 3/46 S. 5 ff.). Die Vorinstanz ermittelte aufgrund der Lohnab- rechnungen 2013 der Klägerin ein monatliches Einkommen von Fr. 4'152.70 und schloss, es liege ein Abänderungsgrund vor. Mit Bezug auf den Bedarf hielt sie fest, dass sowohl bei der Klägerin wie beim Beklagten von einem unveränderten
- 5 - Betrag von Fr. 5'700.– auszugehen sei. In der Folge errechnete sie den eingangs erwähnten Unterhaltsbeitrag mit dem Vermerk, dass das aktuelle Einkommen des Beklagten offen gelassen werde könne (Urk. 2 S. 8 f.). 4.1 In der Berufung hält die Klägerin daran fest, dass kein Abänderungsgrund gegeben sei. Die Parteien seien bei Abschluss der Trennungsvereinbarung für die Ermittlung des Unterhalts einzig vom erweiterten Notbedarf, nicht aber vom Le- bensstandard ausgegangen. Das Einkommen des Beklagten habe entgegen den Angaben in der Trennungsvereinbarung nicht Fr. 9'500.–, sondern mehr als Fr. 15'000.– betragen, was auch heute noch so sei. Wäre das effektive Einkom- men herangezogen worden, hätte - wie üblich - eine Überschussverteilung statt- gefunden; auf jeden Fall wäre nicht bloss der "monatliche Bedarf Beklagter", son- dern der "Lebensstandard" ausgerechnet worden. Die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin wären damit viel höher ausgefallen. Es wäre stossend, heute diese Tat- sache ausser Acht zu lassen und der Klägerin ihren Unterhaltsbeitrag, der eigent- lich höher sein müsste, aufgrund der Tatsache, dass sie einen Mehrverdienst er- ziele, noch zu kürzen. Mit dem zusätzlichen Einkommen könne die Klägerin zu- mindest einen Teil ihres ehemaligen Lebensstandards decken. Der Beklagte ma- che denn auch nicht geltend, dass eine erhebliche Sparquote gebildet worden sei, geschweige denn könne er dies belegen. Schliesslich lasse die Vorinstanz gänz- lich ausser Acht, dass durch ihre Unterhaltsberechnung der Klägerin jeglicher An- reiz genommen werde, sich wirtschaftlich besser zu stellen (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.2 Der Beklagte stellt die in der Berufung gemachten Ausführungen in Abrede. Darauf ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Entscheidbegründung einzugehen (Urk. 8).
E. 5 Einkommen Klägerin Die Klägerin anerkennt, dass sie heute Fr. 4'152.70 netto verdient, während im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens von einem Einkommen von Fr. 2'800.– (ab
- 6 - Januar 2011) ausgegangen wurde. Davon ist im Folgenden auszugehen. Auf- grund der erheblichen Einkommenssteigerung liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Abänderungsgrund vor. Auch für die Klägerin lässt eine solche Än- derung des Einkommens für sich alleine betrachtet auf einen Abänderungsgrund schliessen (Urk. 1 S. 6).
E. 6 Bedarf Klägerin
E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Parteien insoweit einig sind, als in der Eheschutzvereinbarung der Bedarf für die Klägerin persönlich ohne Berücksichti- gung der Kinder mit Fr. 5'700.– zu beziffern war (Urk. 38 S. 5, Urk. 46 S. 11).
E. 6.2 Im Abänderungsverfahren veranschlagte die Vorinstanz den Bedarf wiede- rum mit Fr. 5'700.– mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich der Bedarf verändert habe (Urk. 2 S. 12). Die Klägerin trägt vor, ihr Bedarf sei seit der Eheschutzverfügung unverändert geblieben (erweiterter Notbedarf Fr. 5'700.–, konkreter Bedarf rund Fr. 9'000.–). Fakt sei jedoch, dass der anlässlich des Eheschutzverfahrens angenommene Bedarf nicht dem tatsächlich während des Zusammenlebens gelebten Lebensstandard entsprochen habe. Der konkrete Bedarf inkl. der trennungsbedingten Mehrkosten, welcher dem Lebensstandard entspreche, betrage Fr. 9'080.–, eventualiter Fr. 7'680.– (Urk. 1 S. 7f., S. 10). Der Beklagte wendet ein, dass die Parteien - wie dies üblich sei und der Gerichtspra- xis entspreche - den vor der Trennung gelebten Standard ermittelt und so die Be- darfspositionen beziffert hätten (Urk. 8 S. 3).
E. 6.3 Ein Begehren um Abänderung von (Eheschutz-)Massnahmen kann nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Inhalt haben, nicht aber eine neue Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013 vom 2. April 2014, E. 3.3). Zum Einwand, das Eheschutzgericht habe die Verhältnisse in Bezug auf den gebüh- renden Bedarf der Klägerin falsch gewürdigt (Urk. 1 S. 4, 7f., 13), ist vorab festzu- halten, dass die Parteien durch den Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung zugunsten einer raschen Erledigung ihres Streits auf eine restlose Abklärung der tatbeständlichen Grundlagen verzichtet haben, worauf in einem Abänderungsver- fahren nicht zurückgekommen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
- 7 - das Eheschutzgericht die Trennungsvereinbarung nur hinsichtlich der Kinderbe- lange zu prüfen und zu genehmigen hatte, während die Vereinbarung in Bezug auf den Geldbetrag an die Klägerin, welcher der freien Disposition der Parteien unterlag, nur vorzumerken war (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 159- 180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, Art. 163 N 156 ff., vgl. auch 3/5/27 Ziff. 4).
E. 6.4 Abgeändert werden soll der seinerzeit konventionsweise vereinbarte Unter- halt für die Klägerin. Die Klägerin war bereits im Eheschutzverfahren EE100001 anwaltlich vertreten. Sie hat die Trennungsvereinbarung unterzeichnet. Darauf ist sie zu behaften. Gemäss den Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Anhang zur Vereinbarung betrug der Bedarf der Klägerin zusammen mit den Kindern C._____ und D._____ (letzterer bereits volljährig) Fr. 7'100.–, der Bedarf für die Klägerin persönlich Fr. 5'700.– (Urk. 3/5/23 i.V.m. Urk.3/38 S. 5, Urk. 46 Rz 42). Die Vereinbarung enthält keinen Hinweis, dass der Klägerin nicht der gebührende Bedarf - bzw. der nun reklamierte gelebte Lebensstandard - zugestanden worden wäre. Weder der Vereinbarung, noch deren Anhang lassen sich Lebenshaltungs- kosten für die Zeit während der Ehe von Fr. 9'080.–, eventualiter von Fr. 7680.–, wie sie nun geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 4, 7f. 10), entnehmen. Daher kann die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens nicht mehr auf den ursprünglichen Bedarf zurückkommen, da der abzuändernde Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen werden darf. Denn die Wiedererwägung einer frühe- ren eheschutzrichterlichen oder im Massnahmeverfahren getroffenen Anordnung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens bloss aufgrund abweichender Würdi- gung des Prozessstoffes ist ausgeschlossen; dass eine frühere Entscheidung un- billig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Änderung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (ZR 78 [1979] Nr. 125). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Ausführungen zum während der Ehe gelebten Lebensstandard als unbehelflich gewertet (Urk. 2 S. 10 f.). Aus demselben Grunde ist auch auf die betreffenden Vorbringen in der Berufung nicht mehr einzugehen (Urk. 1 S. 9).
E. 6.5 Die Vorinstanz erwog, da auf die Angaben betreffend Lebensstandard nicht einzugehen sei, sei nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin mit Eingaben vom 17. und 24. April 2014 nachträglich unaufgefordert eingebrachten
- 8 - Tatsachen und Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen seien. Mit guten Grün- den sei davon auszugehen, dass Art. 229 Abs. 3 ZPO überhaupt nicht zur An- wendung gelangen könne, gelte doch vorliegend nur die beschränkte Untersu- chungsmaxime (Art. 272 ZPO), während Art. 229 Abs. 3 ZPO für die unbe- schränkte Untersuchungsmaxime konzipiert sei. Dann aber müsste es sich bei den obgenannten Tatsachen und Beweismitteln um eigentliche Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handeln. Dafür aber spreche nichts (Urk. 2 S. 11). Die Klägerin moniert, aus dem Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 ZPO ergäbe sich nicht, dass sich diese Bestimmung nur auf die unbeschränkte Untersuchungsma- xime beziehe. Eine grammatikalische Auslegung lege somit den Schluss nahe, dass Art. 229 Abs. 3 ZPO auch im Scheidungsverfahren (und insbesondere bei vorsorglichen Massnahmen) anwendbar sei (Urk. 1 S. 9).
E. 6.6 Die Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO regelt das Novenrecht für Verfah- ren, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, d.h. für Verfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 ZPO) gilt. In familienrechtlichen Verfahren gilt über weite Bereiche die Untersuchungsmaxi- me (Art. 272, Art. 277 Abs. 3 und Art. 296 Abs. 1 ZPO) und damit Art. 229 Abs. 3 ZPO. Entsprechend hat das Gericht diesfalls Noven bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (Pahud, DIKE-Kommentar, Art. 229 N 21, 26). Diese in der Lehre vertretene Auffassung wird vom Bundesgericht bestätigt in einem Entscheid be- treffend eine Streitigkeit, welche der sozialen Untersuchungsmaxime unterliegt (BGE 138 III 59 E. 2.3). Insoweit ist der Klägerin recht zu geben. Allerdings be- schlagen die fraglichen Eingaben wiederum den während der Ehe gelebten Le- bensstandard (Urk. 3/51 und 3/54), worauf die Vorinstanz zu Recht nicht einge- gangen ist, da im vorliegenden Abänderungsverfahren - wie unter Ziffer 6.4 aus- geführt - nicht auf den ursprünglichen Bedarf zurückgekommen werde kann.
E. 6.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den aktuellen Bedarf zu Recht mit Fr. 5'700.– veranschlagt.
E. 7 Bedarf Beklagter
- 9 - Der Bedarf des Beklagten von Fr. 5'700.– ist nicht bestritten (Urk. 2 S. 12, Urk. 1 S. 10).
E. 8 Einkommen Beklagter
E. 8.1 Die Vorinstanz schloss, es könne offen gelassen werden, ob der Beklagte, wie von ihm geltend gemacht, Fr. 7'500.– oder, wie von der Klägerin behauptet , Fr. 14'375.– monatlich verdiene. Nach Abzug des eigenen Einkommens der Klä- gerin von Fr. 4'152.70 verbleibe der Klägerin ein ungedeckter Bedarfsbetrag von Fr. 1'547.30 und der Beklagte sei jedenfalls in der Lage, diesen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Urk. 1 S. 12).
E. 8.2 Die Klägerin moniert, wenn die Vorinstanz das Einkommen offen lasse, so führe das zu einem falschen und verzerrten Ergebnis. Denn heute sei klar, dass der Beklagte sowohl damals als auch heute über ein wesentlich höheres Ein- kommen verfügte bzw. verfüge. Gemäss dem Zürcher Obergericht sei in solchen Fällen eine Neuregelung vorzunehmen. Es entspreche der Praxis, dass eine Neu- regelung vorzunehmen sei, wenn von erheblich unzutreffenden Grundlagen aus- gegangen werde resp. der Richter bei der Anordnung der Massnahme wesentli- che Tatsachen nicht gekannt habe, von einer Partei getäuscht worden sei oder er die Verhältnisse falsch gewürdigt habe. Das Einkommen im Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheids ergebe sich unter anderem aus der Steuererklärung 2010. Dar- aus sei klar ersichtlich, dass der Beklagte neben den ordentlichen Einkünften aus der Anstellung bei seiner Gesellschaft Fr. 98'950.– aus Liegenschaftserträgen eingenommen habe. Daher habe das Einkommen im Jahr der Trennung (2010) effektiv Fr. 191'276.– p.a. bzw. Fr. 15'939.– p.m. betragen. Der Beklagte verfüge also neben seinem Einkommen als Angestellter der B'._____ AG über erhebliche Einnahmen aus der Vermietung dieser Liegenschaft, welche er in den Steuerer- klärungen 2010-2012 auch deklariert habe. Ob er dies zuvor auch getan habe, sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Eheschutzgericht getäuscht und die entsprechenden Einnahmen nicht deklariert habe. Ansonsten das Gericht kaum darauf verzichtet hätte, das effektive Einkommen im Ehe- schutzverfahren festzuhalten (Urk. 1 S. 11 ff.).
- 10 -
E. 8.3 Der Beklagte wendet ein, die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung gehe an der Sache vorbei. Der Eheschutz sei nicht strittig gewesen, und entsprechend gehe es nicht um die Korrektur eines allfälligen Fehlers eines Vorderrichters. Die vollständig informierten und anwaltlich vertretenen Parteien hätten dem Gericht eine abschliessende Vereinbarung vorgelegt, welche geprüft und genehmigt wor- den sei. Die Grundlagen der Vereinbarung seien nicht mehr in Frage zu stellen. Die Steuererklärung 2010 sei beim Eheschutz noch nicht vorgelegen, jedoch die Steuererklärungen 2007 und 2008, welche die Klägerin dem Gericht eingereicht habe. Der Vorwurf, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Steuern falsch deklariert und das Eheschutzgericht getäuscht haben soll, werde wider besseres Wissen erhoben und sei ungeheuerlich (Urk. 8 S. 8 ff.).
E. 8.4 Die Trennungsvereinbarung basiert auf einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 9'500.– (inklusive Spesen). Wie erwähnt, haben die Parteien durch den Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung zugunsten einer raschen Erledigung ihres Streits auf eine restlose Abklärung der tatbeständlichen Grund- lagen verzichtet, worauf in einem Abänderungsverfahren nicht zurückgekommen werden kann. Wie der Beklagte ausführt, hatte die Klägerin im Eheschutzverfah- ren die Steuererklärungen 2007 und 2008 sowie die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen der Jahre 2008 bis 2009 der B'._____ AG ins Recht gereicht (Urk. 3/5/18). Folglich hatte die Klägerin über die nötigen finanziellen Unterlagen ver- fügt und auch Kenntnis über das von den Parteien deklarierte Einkommen und die weiteren Vermögensverhältnisse. Abgesehen davon hatte die Klägerin vor Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes die gemeinsamen Steuererklärungen zu un- terzeichnen. Der Vorwurf, dass die Mieterträge nicht versteuert worden seien, ist zudem neu und unter novenrechtlichen Gesichtspunkten verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss befinden sich die Einlegerakten von abgeschlossenen Ver- fahren nicht mehr bei den Akten. Mit der Berufungsantwort hat der Beklagte die Steuererklärungen 2007 und 2008 auszugsweise wieder eingereicht (Urk. 9/1, 9/2). Gemäss Steuererklärung 2008 versteuerten die Parteien im Jahr 2008 Ein- künfte von Fr. 285'747.–, davon Einkommen Beklagter Fr. 126'716.–, Einkommen Klägerin Fr. 38'861.–, Wertschriftenertrag Fr. 11'457.–, Eigenmietwert Fr. 16'880.– , Ertrag aus anderen Liegenschaften Fr. 91'833.– (Urk. 9/2). Auch im Jahr 2007
- 11 - präsentieren sich die Zahlen vergleichbar (Urk. 9/1). Es entsprach offensichtlich dem Willen der Parteien, für die Leistungsfähigkeit des Beklagten (nur) auf die Anstellung bei der B'._____ AG abzustellen und die Liegenschaftenerträge nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Forderung, es wäre auch noch der Net- togewinn des Unternehmens als Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 13). Demzu- folge ist der Vorwurf, im Eheschutzentscheid sei offensichtlich ein falsches Ein- kommen festgehalten bzw. das Eheschutzgericht sei getäuscht worden, weshalb sich eine Neuregelung geradezu aufdränge (Urk. 1 S. 11 f .), unbegründet.
E. 8.5 Die Vorinstanz erwog, die Deckung des bisherigen Bedarfs sei richtig bese- hen zugleich auch Grenze eines möglichen Unterhaltsbeitrags. Ein allenfalls hö- heres Einkommen des Unterhaltsgläubigers sei dann nicht von Belang (Urk. 2 S. 13). Die Klägerin moniert, die Vorinstanz lasse gänzlich ausser Betracht, dass durch ihre Unterhaltsberechnung, bei der sämtliches Einkommen der Klägerin vom Bedarf abgezogen werde, ihr jeglicher Anreiz genommen werde, sich wirt- schaftlich besser zu stellen, und verweist auf zwei Urteile des Bundesgerichts (Urk. 1 S. 7: BGE 118 II 229, BGE 5A_607/2013 vom 20. Dezember 2013). Diese Entscheide betreffen indes den nachehelichen Unterhalt. Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass auch in günstigen Verhältnissen, wenn die durch die Füh- rung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt sind, ein Ehegatte unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen kann, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (5A_516/2013 vom 2. April 2014, E. 3.3). Wie vor- stehend ausgeführt, hat die Klägerin keine Veränderung ihres Bedarfs rechtsge- nügend aufzeigen können und ist von Lebenshaltungskosten von Fr. 5'700.– aus- zugehen. Mit dem vorinstanzlich angerechneten Erwerbseinkommen und den zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträgen vermag die Klägerin ihren Bedarf zu decken. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor.
E. 9 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Mai 2014 zu bestätigen.
- 12 - III. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und sie ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) an den Beklagten zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Mai 2014 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
- 13 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Dispositiv
- Die Dispositivziffer 4.6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 3. Mai 2010 (Geschäfts-Nr. EE100001) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juni 2014 für die Dauer des Prozesses einen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'547.30 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Auf das Festellungsbegehren wird nicht eingetreten.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Berufung). Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1):
- Verfügungsdispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 12. Mai 2014 sei vollumfänglich aufzuheben; dies unter vollum- fänglicher Abweisung des Abänderungsbegehrens.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten, alles zuzüglich MWST. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 8):
- Es sei die Berufung der Berufungsklägerin gegen die Verfügung des Be- zirksgerichts Uster vom 12. Mai 2014 (FE130065) vollumfänglich abzuwei- sen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWSt) zu Lasten der Be- rufungsklägerin. - 3 - Erwägungen: I.
- Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 machte die Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan Klägerin) die Scheidungsklage am Bezirksgericht Uster anhängig. Vorausgegangen waren drei Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am nämlichen Gericht (EE080092, Urk. 3/4; EE100001, Urk. 3/5; EE 120026, Urk. 3/5). Im Verlaufe des Scheidungsverfahrens reichte der Be- klagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) am 27. Januar 2014 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und stellte die eingangs genannten An- träge. In der Sache handelt es sich dabei um die Abänderung des Eheschutzent- scheids vom 3. Mai 2010 (= EE100001, Urk. 3/5/27). Für das erstinstanzliche Ver- fahren ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2). Am 12. Mai 2014 fällte die Vorinstanz den vorstehend genannten Entscheid (Urk. 2 S. 16 f.).
- Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2014 erhob die Klägerin mit Eingabe vom
- Mai 2014 rechtzeitig Berufung mit den zitierten Anträgen. Die Berufungsant- wort datiert vom 11. September 2014 (Urk. 8) und wurde mit Verfügung vom
- September 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). II.
- Das Eheschutzverfahren EE100001, das mit Verfügung vom 3. Mai 2010 er- ledigt wurde, basierte auf einer Vereinbarung der Parteien vom 23. April 2010, welcher die folgenden, monatlichen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse zu- grunde lagen (Urk. 3/5/23): Einkommen Klägerin (ohne Nebenerwerb) Fr. 3'280.– bis Dezember 2010 Fr. 2'800.– ab Januar 2011 Einkommen Beklagter (ohne KZ, inkl. Spesen) Fr. 9'000.– bis Dezember 2010 Fr. 9'500.- ab Januar 2011 - 4 - Bedarf Klägerin mit Kindern (inkl. Fr. 600.- für den im Haushalt lebenden mündigen Sohn) Fr. 7'100.– Bedarf Beklagter Fr. 5'700.–
- Neben der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– für die Toch- ter C._____ (geb. tt.mm.1995) und von Fr. 350.– für den volljährigen Sohn D._____ (bis zum Abschluss seiner ordentlichen Ausbildung, voraussichtlich Au- gust 2011), verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab dem Zeit- punkt, in welchem der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird und für die weitere Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'970.– (bis Ende Dezember 2010) und von Fr. 2'450.– (ab Januar 2011) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (Urk. 3/5/23). Zudem vereinbarten die Parteien eine Mehrverdienstklausel für die Zeit bis Ende Dezember 2010. Ausge- hend von den obgenannten Beträgen hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Ehe- schutzurteils einen Mankobetrag von monatlich Fr. 500.– zu tragen.
- Im Verfahren vor Vorinstanz machte der Beklagte als Abänderungsgrund veränderte Einkommensverhältnisse geltend. Sein Einkommen habe sich auf Fr. 8'500.– reduziert, während sich dasjenige der Klägerin auf mindestens Fr. 4'300.– belaufe. Dazu habe sich sein Bedarf leicht erhöht und derjenige der Klägerin persönlich (ohne Kinder) sei mit maximal Fr. 5'700.– zu veranschlagen. Entsprechend sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'400.– zu senken (Urk. 3/38). Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Ehe- schutzurteils nicht wesentlich verändert hätten und kein Abänderungsgrund vor- liege (Urk. 3/46 S. 4). Sie führte unter anderem aus, dass der konkrete Bedarf, welcher bis zur Trennung den gelebten Lebensstandard wiedergebe, Fr. 7'680.– betragen habe. Beim Beklagten sei sodann weiterhin von einem Einkommen von mindestens Fr. 9'000.– bzw., da er sein Einkommen als Verwaltungsrat und Ge- schäftsinhaber der B'._____ AG nach Belieben festlegen könne, von Fr. 14'375.– auszugehen (Urk. 3/46 S. 5 ff.). Die Vorinstanz ermittelte aufgrund der Lohnab- rechnungen 2013 der Klägerin ein monatliches Einkommen von Fr. 4'152.70 und schloss, es liege ein Abänderungsgrund vor. Mit Bezug auf den Bedarf hielt sie fest, dass sowohl bei der Klägerin wie beim Beklagten von einem unveränderten - 5 - Betrag von Fr. 5'700.– auszugehen sei. In der Folge errechnete sie den eingangs erwähnten Unterhaltsbeitrag mit dem Vermerk, dass das aktuelle Einkommen des Beklagten offen gelassen werde könne (Urk. 2 S. 8 f.). 4.1 In der Berufung hält die Klägerin daran fest, dass kein Abänderungsgrund gegeben sei. Die Parteien seien bei Abschluss der Trennungsvereinbarung für die Ermittlung des Unterhalts einzig vom erweiterten Notbedarf, nicht aber vom Le- bensstandard ausgegangen. Das Einkommen des Beklagten habe entgegen den Angaben in der Trennungsvereinbarung nicht Fr. 9'500.–, sondern mehr als Fr. 15'000.– betragen, was auch heute noch so sei. Wäre das effektive Einkom- men herangezogen worden, hätte - wie üblich - eine Überschussverteilung statt- gefunden; auf jeden Fall wäre nicht bloss der "monatliche Bedarf Beklagter", son- dern der "Lebensstandard" ausgerechnet worden. Die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin wären damit viel höher ausgefallen. Es wäre stossend, heute diese Tat- sache ausser Acht zu lassen und der Klägerin ihren Unterhaltsbeitrag, der eigent- lich höher sein müsste, aufgrund der Tatsache, dass sie einen Mehrverdienst er- ziele, noch zu kürzen. Mit dem zusätzlichen Einkommen könne die Klägerin zu- mindest einen Teil ihres ehemaligen Lebensstandards decken. Der Beklagte ma- che denn auch nicht geltend, dass eine erhebliche Sparquote gebildet worden sei, geschweige denn könne er dies belegen. Schliesslich lasse die Vorinstanz gänz- lich ausser Acht, dass durch ihre Unterhaltsberechnung der Klägerin jeglicher An- reiz genommen werde, sich wirtschaftlich besser zu stellen (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.2 Der Beklagte stellt die in der Berufung gemachten Ausführungen in Abrede. Darauf ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Entscheidbegründung einzugehen (Urk. 8).
- Einkommen Klägerin Die Klägerin anerkennt, dass sie heute Fr. 4'152.70 netto verdient, während im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens von einem Einkommen von Fr. 2'800.– (ab - 6 - Januar 2011) ausgegangen wurde. Davon ist im Folgenden auszugehen. Auf- grund der erheblichen Einkommenssteigerung liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Abänderungsgrund vor. Auch für die Klägerin lässt eine solche Än- derung des Einkommens für sich alleine betrachtet auf einen Abänderungsgrund schliessen (Urk. 1 S. 6).
- Bedarf Klägerin 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Parteien insoweit einig sind, als in der Eheschutzvereinbarung der Bedarf für die Klägerin persönlich ohne Berücksichti- gung der Kinder mit Fr. 5'700.– zu beziffern war (Urk. 38 S. 5, Urk. 46 S. 11). 6.2 Im Abänderungsverfahren veranschlagte die Vorinstanz den Bedarf wiede- rum mit Fr. 5'700.– mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich der Bedarf verändert habe (Urk. 2 S. 12). Die Klägerin trägt vor, ihr Bedarf sei seit der Eheschutzverfügung unverändert geblieben (erweiterter Notbedarf Fr. 5'700.–, konkreter Bedarf rund Fr. 9'000.–). Fakt sei jedoch, dass der anlässlich des Eheschutzverfahrens angenommene Bedarf nicht dem tatsächlich während des Zusammenlebens gelebten Lebensstandard entsprochen habe. Der konkrete Bedarf inkl. der trennungsbedingten Mehrkosten, welcher dem Lebensstandard entspreche, betrage Fr. 9'080.–, eventualiter Fr. 7'680.– (Urk. 1 S. 7f., S. 10). Der Beklagte wendet ein, dass die Parteien - wie dies üblich sei und der Gerichtspra- xis entspreche - den vor der Trennung gelebten Standard ermittelt und so die Be- darfspositionen beziffert hätten (Urk. 8 S. 3). 6.3 Ein Begehren um Abänderung von (Eheschutz-)Massnahmen kann nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Inhalt haben, nicht aber eine neue Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013 vom 2. April 2014, E. 3.3). Zum Einwand, das Eheschutzgericht habe die Verhältnisse in Bezug auf den gebüh- renden Bedarf der Klägerin falsch gewürdigt (Urk. 1 S. 4, 7f., 13), ist vorab festzu- halten, dass die Parteien durch den Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung zugunsten einer raschen Erledigung ihres Streits auf eine restlose Abklärung der tatbeständlichen Grundlagen verzichtet haben, worauf in einem Abänderungsver- fahren nicht zurückgekommen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass - 7 - das Eheschutzgericht die Trennungsvereinbarung nur hinsichtlich der Kinderbe- lange zu prüfen und zu genehmigen hatte, während die Vereinbarung in Bezug auf den Geldbetrag an die Klägerin, welcher der freien Disposition der Parteien unterlag, nur vorzumerken war (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 159- 180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, Art. 163 N 156 ff., vgl. auch 3/5/27 Ziff. 4). 6.4 Abgeändert werden soll der seinerzeit konventionsweise vereinbarte Unter- halt für die Klägerin. Die Klägerin war bereits im Eheschutzverfahren EE100001 anwaltlich vertreten. Sie hat die Trennungsvereinbarung unterzeichnet. Darauf ist sie zu behaften. Gemäss den Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Anhang zur Vereinbarung betrug der Bedarf der Klägerin zusammen mit den Kindern C._____ und D._____ (letzterer bereits volljährig) Fr. 7'100.–, der Bedarf für die Klägerin persönlich Fr. 5'700.– (Urk. 3/5/23 i.V.m. Urk.3/38 S. 5, Urk. 46 Rz 42). Die Vereinbarung enthält keinen Hinweis, dass der Klägerin nicht der gebührende Bedarf - bzw. der nun reklamierte gelebte Lebensstandard - zugestanden worden wäre. Weder der Vereinbarung, noch deren Anhang lassen sich Lebenshaltungs- kosten für die Zeit während der Ehe von Fr. 9'080.–, eventualiter von Fr. 7680.–, wie sie nun geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 4, 7f. 10), entnehmen. Daher kann die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens nicht mehr auf den ursprünglichen Bedarf zurückkommen, da der abzuändernde Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen werden darf. Denn die Wiedererwägung einer frühe- ren eheschutzrichterlichen oder im Massnahmeverfahren getroffenen Anordnung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens bloss aufgrund abweichender Würdi- gung des Prozessstoffes ist ausgeschlossen; dass eine frühere Entscheidung un- billig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Änderung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (ZR 78 [1979] Nr. 125). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Ausführungen zum während der Ehe gelebten Lebensstandard als unbehelflich gewertet (Urk. 2 S. 10 f.). Aus demselben Grunde ist auch auf die betreffenden Vorbringen in der Berufung nicht mehr einzugehen (Urk. 1 S. 9). 6.5 Die Vorinstanz erwog, da auf die Angaben betreffend Lebensstandard nicht einzugehen sei, sei nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin mit Eingaben vom 17. und 24. April 2014 nachträglich unaufgefordert eingebrachten - 8 - Tatsachen und Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen seien. Mit guten Grün- den sei davon auszugehen, dass Art. 229 Abs. 3 ZPO überhaupt nicht zur An- wendung gelangen könne, gelte doch vorliegend nur die beschränkte Untersu- chungsmaxime (Art. 272 ZPO), während Art. 229 Abs. 3 ZPO für die unbe- schränkte Untersuchungsmaxime konzipiert sei. Dann aber müsste es sich bei den obgenannten Tatsachen und Beweismitteln um eigentliche Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handeln. Dafür aber spreche nichts (Urk. 2 S. 11). Die Klägerin moniert, aus dem Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 ZPO ergäbe sich nicht, dass sich diese Bestimmung nur auf die unbeschränkte Untersuchungsma- xime beziehe. Eine grammatikalische Auslegung lege somit den Schluss nahe, dass Art. 229 Abs. 3 ZPO auch im Scheidungsverfahren (und insbesondere bei vorsorglichen Massnahmen) anwendbar sei (Urk. 1 S. 9). 6.6 Die Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO regelt das Novenrecht für Verfah- ren, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, d.h. für Verfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 ZPO) gilt. In familienrechtlichen Verfahren gilt über weite Bereiche die Untersuchungsmaxi- me (Art. 272, Art. 277 Abs. 3 und Art. 296 Abs. 1 ZPO) und damit Art. 229 Abs. 3 ZPO. Entsprechend hat das Gericht diesfalls Noven bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (Pahud, DIKE-Kommentar, Art. 229 N 21, 26). Diese in der Lehre vertretene Auffassung wird vom Bundesgericht bestätigt in einem Entscheid be- treffend eine Streitigkeit, welche der sozialen Untersuchungsmaxime unterliegt (BGE 138 III 59 E. 2.3). Insoweit ist der Klägerin recht zu geben. Allerdings be- schlagen die fraglichen Eingaben wiederum den während der Ehe gelebten Le- bensstandard (Urk. 3/51 und 3/54), worauf die Vorinstanz zu Recht nicht einge- gangen ist, da im vorliegenden Abänderungsverfahren - wie unter Ziffer 6.4 aus- geführt - nicht auf den ursprünglichen Bedarf zurückgekommen werde kann. 6.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den aktuellen Bedarf zu Recht mit Fr. 5'700.– veranschlagt.
- Bedarf Beklagter - 9 - Der Bedarf des Beklagten von Fr. 5'700.– ist nicht bestritten (Urk. 2 S. 12, Urk. 1 S. 10).
- Einkommen Beklagter 8.1 Die Vorinstanz schloss, es könne offen gelassen werden, ob der Beklagte, wie von ihm geltend gemacht, Fr. 7'500.– oder, wie von der Klägerin behauptet , Fr. 14'375.– monatlich verdiene. Nach Abzug des eigenen Einkommens der Klä- gerin von Fr. 4'152.70 verbleibe der Klägerin ein ungedeckter Bedarfsbetrag von Fr. 1'547.30 und der Beklagte sei jedenfalls in der Lage, diesen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Urk. 1 S. 12). 8.2 Die Klägerin moniert, wenn die Vorinstanz das Einkommen offen lasse, so führe das zu einem falschen und verzerrten Ergebnis. Denn heute sei klar, dass der Beklagte sowohl damals als auch heute über ein wesentlich höheres Ein- kommen verfügte bzw. verfüge. Gemäss dem Zürcher Obergericht sei in solchen Fällen eine Neuregelung vorzunehmen. Es entspreche der Praxis, dass eine Neu- regelung vorzunehmen sei, wenn von erheblich unzutreffenden Grundlagen aus- gegangen werde resp. der Richter bei der Anordnung der Massnahme wesentli- che Tatsachen nicht gekannt habe, von einer Partei getäuscht worden sei oder er die Verhältnisse falsch gewürdigt habe. Das Einkommen im Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheids ergebe sich unter anderem aus der Steuererklärung 2010. Dar- aus sei klar ersichtlich, dass der Beklagte neben den ordentlichen Einkünften aus der Anstellung bei seiner Gesellschaft Fr. 98'950.– aus Liegenschaftserträgen eingenommen habe. Daher habe das Einkommen im Jahr der Trennung (2010) effektiv Fr. 191'276.– p.a. bzw. Fr. 15'939.– p.m. betragen. Der Beklagte verfüge also neben seinem Einkommen als Angestellter der B'._____ AG über erhebliche Einnahmen aus der Vermietung dieser Liegenschaft, welche er in den Steuerer- klärungen 2010-2012 auch deklariert habe. Ob er dies zuvor auch getan habe, sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Eheschutzgericht getäuscht und die entsprechenden Einnahmen nicht deklariert habe. Ansonsten das Gericht kaum darauf verzichtet hätte, das effektive Einkommen im Ehe- schutzverfahren festzuhalten (Urk. 1 S. 11 ff.). - 10 - 8.3 Der Beklagte wendet ein, die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung gehe an der Sache vorbei. Der Eheschutz sei nicht strittig gewesen, und entsprechend gehe es nicht um die Korrektur eines allfälligen Fehlers eines Vorderrichters. Die vollständig informierten und anwaltlich vertretenen Parteien hätten dem Gericht eine abschliessende Vereinbarung vorgelegt, welche geprüft und genehmigt wor- den sei. Die Grundlagen der Vereinbarung seien nicht mehr in Frage zu stellen. Die Steuererklärung 2010 sei beim Eheschutz noch nicht vorgelegen, jedoch die Steuererklärungen 2007 und 2008, welche die Klägerin dem Gericht eingereicht habe. Der Vorwurf, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Steuern falsch deklariert und das Eheschutzgericht getäuscht haben soll, werde wider besseres Wissen erhoben und sei ungeheuerlich (Urk. 8 S. 8 ff.). 8.4 Die Trennungsvereinbarung basiert auf einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 9'500.– (inklusive Spesen). Wie erwähnt, haben die Parteien durch den Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung zugunsten einer raschen Erledigung ihres Streits auf eine restlose Abklärung der tatbeständlichen Grund- lagen verzichtet, worauf in einem Abänderungsverfahren nicht zurückgekommen werden kann. Wie der Beklagte ausführt, hatte die Klägerin im Eheschutzverfah- ren die Steuererklärungen 2007 und 2008 sowie die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen der Jahre 2008 bis 2009 der B'._____ AG ins Recht gereicht (Urk. 3/5/18). Folglich hatte die Klägerin über die nötigen finanziellen Unterlagen ver- fügt und auch Kenntnis über das von den Parteien deklarierte Einkommen und die weiteren Vermögensverhältnisse. Abgesehen davon hatte die Klägerin vor Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes die gemeinsamen Steuererklärungen zu un- terzeichnen. Der Vorwurf, dass die Mieterträge nicht versteuert worden seien, ist zudem neu und unter novenrechtlichen Gesichtspunkten verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss befinden sich die Einlegerakten von abgeschlossenen Ver- fahren nicht mehr bei den Akten. Mit der Berufungsantwort hat der Beklagte die Steuererklärungen 2007 und 2008 auszugsweise wieder eingereicht (Urk. 9/1, 9/2). Gemäss Steuererklärung 2008 versteuerten die Parteien im Jahr 2008 Ein- künfte von Fr. 285'747.–, davon Einkommen Beklagter Fr. 126'716.–, Einkommen Klägerin Fr. 38'861.–, Wertschriftenertrag Fr. 11'457.–, Eigenmietwert Fr. 16'880.– , Ertrag aus anderen Liegenschaften Fr. 91'833.– (Urk. 9/2). Auch im Jahr 2007 - 11 - präsentieren sich die Zahlen vergleichbar (Urk. 9/1). Es entsprach offensichtlich dem Willen der Parteien, für die Leistungsfähigkeit des Beklagten (nur) auf die Anstellung bei der B'._____ AG abzustellen und die Liegenschaftenerträge nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Forderung, es wäre auch noch der Net- togewinn des Unternehmens als Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 13). Demzu- folge ist der Vorwurf, im Eheschutzentscheid sei offensichtlich ein falsches Ein- kommen festgehalten bzw. das Eheschutzgericht sei getäuscht worden, weshalb sich eine Neuregelung geradezu aufdränge (Urk. 1 S. 11 f .), unbegründet. 8.5 Die Vorinstanz erwog, die Deckung des bisherigen Bedarfs sei richtig bese- hen zugleich auch Grenze eines möglichen Unterhaltsbeitrags. Ein allenfalls hö- heres Einkommen des Unterhaltsgläubigers sei dann nicht von Belang (Urk. 2 S. 13). Die Klägerin moniert, die Vorinstanz lasse gänzlich ausser Betracht, dass durch ihre Unterhaltsberechnung, bei der sämtliches Einkommen der Klägerin vom Bedarf abgezogen werde, ihr jeglicher Anreiz genommen werde, sich wirt- schaftlich besser zu stellen, und verweist auf zwei Urteile des Bundesgerichts (Urk. 1 S. 7: BGE 118 II 229, BGE 5A_607/2013 vom 20. Dezember 2013). Diese Entscheide betreffen indes den nachehelichen Unterhalt. Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass auch in günstigen Verhältnissen, wenn die durch die Füh- rung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt sind, ein Ehegatte unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen kann, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (5A_516/2013 vom 2. April 2014, E. 3.3). Wie vor- stehend ausgeführt, hat die Klägerin keine Veränderung ihres Bedarfs rechtsge- nügend aufzeigen können und ist von Lebenshaltungskosten von Fr. 5'700.– aus- zugehen. Mit dem vorinstanzlich angerechneten Erwerbseinkommen und den zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträgen vermag die Klägerin ihren Bedarf zu decken. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor.
- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Mai 2014 zu bestätigen. - 12 - III. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und sie ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) an den Beklagten zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Mai 2014 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. - 13 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140020-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 10. Oktober 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhalt) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Mai 2014 (FE130065-I) Rechtsbegehren: (VI Urk. 38) "1. Es sei festzustellen, dass der Massnahmekläger der Massnahmebeklagten mit Wirkung ab 1. Februar 2014 keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr schul- det.
- 2 -
2. Der Massnahmekläger sei zu verpflichten, der Massnahmebeklagten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'400.– zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Massnahmebe- klagten, alles zuzüglich MWST." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahrem am Bezirksgericht Uster vom 12. Mai 2014:
1. Die Dispositivziffer 4.6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 3. Mai 2010 (Geschäfts-Nr. EE100001) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juni 2014 für die Dauer des Prozesses einen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'547.30 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Auf das Festellungsbegehren wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
4. (Schriftliche Mitteilung).
5. (Berufung). Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1):
1. Verfügungsdispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 12. Mai 2014 sei vollumfänglich aufzuheben; dies unter vollum- fänglicher Abweisung des Abänderungsbegehrens.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten, alles zuzüglich MWST. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 8):
1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin gegen die Verfügung des Be- zirksgerichts Uster vom 12. Mai 2014 (FE130065) vollumfänglich abzuwei- sen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWSt) zu Lasten der Be- rufungsklägerin.
- 3 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 machte die Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan Klägerin) die Scheidungsklage am Bezirksgericht Uster anhängig. Vorausgegangen waren drei Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am nämlichen Gericht (EE080092, Urk. 3/4; EE100001, Urk. 3/5; EE 120026, Urk. 3/5). Im Verlaufe des Scheidungsverfahrens reichte der Be- klagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) am 27. Januar 2014 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und stellte die eingangs genannten An- träge. In der Sache handelt es sich dabei um die Abänderung des Eheschutzent- scheids vom 3. Mai 2010 (= EE100001, Urk. 3/5/27). Für das erstinstanzliche Ver- fahren ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2). Am 12. Mai 2014 fällte die Vorinstanz den vorstehend genannten Entscheid (Urk. 2 S. 16 f.).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2014 erhob die Klägerin mit Eingabe vom
26. Mai 2014 rechtzeitig Berufung mit den zitierten Anträgen. Die Berufungsant- wort datiert vom 11. September 2014 (Urk. 8) und wurde mit Verfügung vom
18. September 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). II.
1. Das Eheschutzverfahren EE100001, das mit Verfügung vom 3. Mai 2010 er- ledigt wurde, basierte auf einer Vereinbarung der Parteien vom 23. April 2010, welcher die folgenden, monatlichen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse zu- grunde lagen (Urk. 3/5/23): Einkommen Klägerin (ohne Nebenerwerb) Fr. 3'280.– bis Dezember 2010 Fr. 2'800.– ab Januar 2011 Einkommen Beklagter (ohne KZ, inkl. Spesen) Fr. 9'000.– bis Dezember 2010 Fr. 9'500.- ab Januar 2011
- 4 - Bedarf Klägerin mit Kindern (inkl. Fr. 600.- für den im Haushalt lebenden mündigen Sohn) Fr. 7'100.– Bedarf Beklagter Fr. 5'700.–
2. Neben der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– für die Toch- ter C._____ (geb. tt.mm.1995) und von Fr. 350.– für den volljährigen Sohn D._____ (bis zum Abschluss seiner ordentlichen Ausbildung, voraussichtlich Au- gust 2011), verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab dem Zeit- punkt, in welchem der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird und für die weitere Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'970.– (bis Ende Dezember 2010) und von Fr. 2'450.– (ab Januar 2011) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (Urk. 3/5/23). Zudem vereinbarten die Parteien eine Mehrverdienstklausel für die Zeit bis Ende Dezember 2010. Ausge- hend von den obgenannten Beträgen hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Ehe- schutzurteils einen Mankobetrag von monatlich Fr. 500.– zu tragen.
3. Im Verfahren vor Vorinstanz machte der Beklagte als Abänderungsgrund veränderte Einkommensverhältnisse geltend. Sein Einkommen habe sich auf Fr. 8'500.– reduziert, während sich dasjenige der Klägerin auf mindestens Fr. 4'300.– belaufe. Dazu habe sich sein Bedarf leicht erhöht und derjenige der Klägerin persönlich (ohne Kinder) sei mit maximal Fr. 5'700.– zu veranschlagen. Entsprechend sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'400.– zu senken (Urk. 3/38). Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Ehe- schutzurteils nicht wesentlich verändert hätten und kein Abänderungsgrund vor- liege (Urk. 3/46 S. 4). Sie führte unter anderem aus, dass der konkrete Bedarf, welcher bis zur Trennung den gelebten Lebensstandard wiedergebe, Fr. 7'680.– betragen habe. Beim Beklagten sei sodann weiterhin von einem Einkommen von mindestens Fr. 9'000.– bzw., da er sein Einkommen als Verwaltungsrat und Ge- schäftsinhaber der B'._____ AG nach Belieben festlegen könne, von Fr. 14'375.– auszugehen (Urk. 3/46 S. 5 ff.). Die Vorinstanz ermittelte aufgrund der Lohnab- rechnungen 2013 der Klägerin ein monatliches Einkommen von Fr. 4'152.70 und schloss, es liege ein Abänderungsgrund vor. Mit Bezug auf den Bedarf hielt sie fest, dass sowohl bei der Klägerin wie beim Beklagten von einem unveränderten
- 5 - Betrag von Fr. 5'700.– auszugehen sei. In der Folge errechnete sie den eingangs erwähnten Unterhaltsbeitrag mit dem Vermerk, dass das aktuelle Einkommen des Beklagten offen gelassen werde könne (Urk. 2 S. 8 f.). 4.1 In der Berufung hält die Klägerin daran fest, dass kein Abänderungsgrund gegeben sei. Die Parteien seien bei Abschluss der Trennungsvereinbarung für die Ermittlung des Unterhalts einzig vom erweiterten Notbedarf, nicht aber vom Le- bensstandard ausgegangen. Das Einkommen des Beklagten habe entgegen den Angaben in der Trennungsvereinbarung nicht Fr. 9'500.–, sondern mehr als Fr. 15'000.– betragen, was auch heute noch so sei. Wäre das effektive Einkom- men herangezogen worden, hätte - wie üblich - eine Überschussverteilung statt- gefunden; auf jeden Fall wäre nicht bloss der "monatliche Bedarf Beklagter", son- dern der "Lebensstandard" ausgerechnet worden. Die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin wären damit viel höher ausgefallen. Es wäre stossend, heute diese Tat- sache ausser Acht zu lassen und der Klägerin ihren Unterhaltsbeitrag, der eigent- lich höher sein müsste, aufgrund der Tatsache, dass sie einen Mehrverdienst er- ziele, noch zu kürzen. Mit dem zusätzlichen Einkommen könne die Klägerin zu- mindest einen Teil ihres ehemaligen Lebensstandards decken. Der Beklagte ma- che denn auch nicht geltend, dass eine erhebliche Sparquote gebildet worden sei, geschweige denn könne er dies belegen. Schliesslich lasse die Vorinstanz gänz- lich ausser Acht, dass durch ihre Unterhaltsberechnung der Klägerin jeglicher An- reiz genommen werde, sich wirtschaftlich besser zu stellen (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.2 Der Beklagte stellt die in der Berufung gemachten Ausführungen in Abrede. Darauf ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Entscheidbegründung einzugehen (Urk. 8).
5. Einkommen Klägerin Die Klägerin anerkennt, dass sie heute Fr. 4'152.70 netto verdient, während im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens von einem Einkommen von Fr. 2'800.– (ab
- 6 - Januar 2011) ausgegangen wurde. Davon ist im Folgenden auszugehen. Auf- grund der erheblichen Einkommenssteigerung liegt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Abänderungsgrund vor. Auch für die Klägerin lässt eine solche Än- derung des Einkommens für sich alleine betrachtet auf einen Abänderungsgrund schliessen (Urk. 1 S. 6).
6. Bedarf Klägerin 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Parteien insoweit einig sind, als in der Eheschutzvereinbarung der Bedarf für die Klägerin persönlich ohne Berücksichti- gung der Kinder mit Fr. 5'700.– zu beziffern war (Urk. 38 S. 5, Urk. 46 S. 11). 6.2 Im Abänderungsverfahren veranschlagte die Vorinstanz den Bedarf wiede- rum mit Fr. 5'700.– mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich der Bedarf verändert habe (Urk. 2 S. 12). Die Klägerin trägt vor, ihr Bedarf sei seit der Eheschutzverfügung unverändert geblieben (erweiterter Notbedarf Fr. 5'700.–, konkreter Bedarf rund Fr. 9'000.–). Fakt sei jedoch, dass der anlässlich des Eheschutzverfahrens angenommene Bedarf nicht dem tatsächlich während des Zusammenlebens gelebten Lebensstandard entsprochen habe. Der konkrete Bedarf inkl. der trennungsbedingten Mehrkosten, welcher dem Lebensstandard entspreche, betrage Fr. 9'080.–, eventualiter Fr. 7'680.– (Urk. 1 S. 7f., S. 10). Der Beklagte wendet ein, dass die Parteien - wie dies üblich sei und der Gerichtspra- xis entspreche - den vor der Trennung gelebten Standard ermittelt und so die Be- darfspositionen beziffert hätten (Urk. 8 S. 3). 6.3 Ein Begehren um Abänderung von (Eheschutz-)Massnahmen kann nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Inhalt haben, nicht aber eine neue Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013 vom 2. April 2014, E. 3.3). Zum Einwand, das Eheschutzgericht habe die Verhältnisse in Bezug auf den gebüh- renden Bedarf der Klägerin falsch gewürdigt (Urk. 1 S. 4, 7f., 13), ist vorab festzu- halten, dass die Parteien durch den Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung zugunsten einer raschen Erledigung ihres Streits auf eine restlose Abklärung der tatbeständlichen Grundlagen verzichtet haben, worauf in einem Abänderungsver- fahren nicht zurückgekommen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
- 7 - das Eheschutzgericht die Trennungsvereinbarung nur hinsichtlich der Kinderbe- lange zu prüfen und zu genehmigen hatte, während die Vereinbarung in Bezug auf den Geldbetrag an die Klägerin, welcher der freien Disposition der Parteien unterlag, nur vorzumerken war (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 159- 180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, Art. 163 N 156 ff., vgl. auch 3/5/27 Ziff. 4). 6.4 Abgeändert werden soll der seinerzeit konventionsweise vereinbarte Unter- halt für die Klägerin. Die Klägerin war bereits im Eheschutzverfahren EE100001 anwaltlich vertreten. Sie hat die Trennungsvereinbarung unterzeichnet. Darauf ist sie zu behaften. Gemäss den Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Anhang zur Vereinbarung betrug der Bedarf der Klägerin zusammen mit den Kindern C._____ und D._____ (letzterer bereits volljährig) Fr. 7'100.–, der Bedarf für die Klägerin persönlich Fr. 5'700.– (Urk. 3/5/23 i.V.m. Urk.3/38 S. 5, Urk. 46 Rz 42). Die Vereinbarung enthält keinen Hinweis, dass der Klägerin nicht der gebührende Bedarf - bzw. der nun reklamierte gelebte Lebensstandard - zugestanden worden wäre. Weder der Vereinbarung, noch deren Anhang lassen sich Lebenshaltungs- kosten für die Zeit während der Ehe von Fr. 9'080.–, eventualiter von Fr. 7680.–, wie sie nun geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 4, 7f. 10), entnehmen. Daher kann die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens nicht mehr auf den ursprünglichen Bedarf zurückkommen, da der abzuändernde Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen werden darf. Denn die Wiedererwägung einer frühe- ren eheschutzrichterlichen oder im Massnahmeverfahren getroffenen Anordnung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens bloss aufgrund abweichender Würdi- gung des Prozessstoffes ist ausgeschlossen; dass eine frühere Entscheidung un- billig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Änderung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (ZR 78 [1979] Nr. 125). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Ausführungen zum während der Ehe gelebten Lebensstandard als unbehelflich gewertet (Urk. 2 S. 10 f.). Aus demselben Grunde ist auch auf die betreffenden Vorbringen in der Berufung nicht mehr einzugehen (Urk. 1 S. 9). 6.5 Die Vorinstanz erwog, da auf die Angaben betreffend Lebensstandard nicht einzugehen sei, sei nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin mit Eingaben vom 17. und 24. April 2014 nachträglich unaufgefordert eingebrachten
- 8 - Tatsachen und Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen seien. Mit guten Grün- den sei davon auszugehen, dass Art. 229 Abs. 3 ZPO überhaupt nicht zur An- wendung gelangen könne, gelte doch vorliegend nur die beschränkte Untersu- chungsmaxime (Art. 272 ZPO), während Art. 229 Abs. 3 ZPO für die unbe- schränkte Untersuchungsmaxime konzipiert sei. Dann aber müsste es sich bei den obgenannten Tatsachen und Beweismitteln um eigentliche Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handeln. Dafür aber spreche nichts (Urk. 2 S. 11). Die Klägerin moniert, aus dem Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 ZPO ergäbe sich nicht, dass sich diese Bestimmung nur auf die unbeschränkte Untersuchungsma- xime beziehe. Eine grammatikalische Auslegung lege somit den Schluss nahe, dass Art. 229 Abs. 3 ZPO auch im Scheidungsverfahren (und insbesondere bei vorsorglichen Massnahmen) anwendbar sei (Urk. 1 S. 9). 6.6 Die Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO regelt das Novenrecht für Verfah- ren, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, d.h. für Verfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 ZPO) gilt. In familienrechtlichen Verfahren gilt über weite Bereiche die Untersuchungsmaxi- me (Art. 272, Art. 277 Abs. 3 und Art. 296 Abs. 1 ZPO) und damit Art. 229 Abs. 3 ZPO. Entsprechend hat das Gericht diesfalls Noven bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (Pahud, DIKE-Kommentar, Art. 229 N 21, 26). Diese in der Lehre vertretene Auffassung wird vom Bundesgericht bestätigt in einem Entscheid be- treffend eine Streitigkeit, welche der sozialen Untersuchungsmaxime unterliegt (BGE 138 III 59 E. 2.3). Insoweit ist der Klägerin recht zu geben. Allerdings be- schlagen die fraglichen Eingaben wiederum den während der Ehe gelebten Le- bensstandard (Urk. 3/51 und 3/54), worauf die Vorinstanz zu Recht nicht einge- gangen ist, da im vorliegenden Abänderungsverfahren - wie unter Ziffer 6.4 aus- geführt - nicht auf den ursprünglichen Bedarf zurückgekommen werde kann. 6.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den aktuellen Bedarf zu Recht mit Fr. 5'700.– veranschlagt.
7. Bedarf Beklagter
- 9 - Der Bedarf des Beklagten von Fr. 5'700.– ist nicht bestritten (Urk. 2 S. 12, Urk. 1 S. 10).
8. Einkommen Beklagter 8.1 Die Vorinstanz schloss, es könne offen gelassen werden, ob der Beklagte, wie von ihm geltend gemacht, Fr. 7'500.– oder, wie von der Klägerin behauptet , Fr. 14'375.– monatlich verdiene. Nach Abzug des eigenen Einkommens der Klä- gerin von Fr. 4'152.70 verbleibe der Klägerin ein ungedeckter Bedarfsbetrag von Fr. 1'547.30 und der Beklagte sei jedenfalls in der Lage, diesen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Urk. 1 S. 12). 8.2 Die Klägerin moniert, wenn die Vorinstanz das Einkommen offen lasse, so führe das zu einem falschen und verzerrten Ergebnis. Denn heute sei klar, dass der Beklagte sowohl damals als auch heute über ein wesentlich höheres Ein- kommen verfügte bzw. verfüge. Gemäss dem Zürcher Obergericht sei in solchen Fällen eine Neuregelung vorzunehmen. Es entspreche der Praxis, dass eine Neu- regelung vorzunehmen sei, wenn von erheblich unzutreffenden Grundlagen aus- gegangen werde resp. der Richter bei der Anordnung der Massnahme wesentli- che Tatsachen nicht gekannt habe, von einer Partei getäuscht worden sei oder er die Verhältnisse falsch gewürdigt habe. Das Einkommen im Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheids ergebe sich unter anderem aus der Steuererklärung 2010. Dar- aus sei klar ersichtlich, dass der Beklagte neben den ordentlichen Einkünften aus der Anstellung bei seiner Gesellschaft Fr. 98'950.– aus Liegenschaftserträgen eingenommen habe. Daher habe das Einkommen im Jahr der Trennung (2010) effektiv Fr. 191'276.– p.a. bzw. Fr. 15'939.– p.m. betragen. Der Beklagte verfüge also neben seinem Einkommen als Angestellter der B'._____ AG über erhebliche Einnahmen aus der Vermietung dieser Liegenschaft, welche er in den Steuerer- klärungen 2010-2012 auch deklariert habe. Ob er dies zuvor auch getan habe, sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Eheschutzgericht getäuscht und die entsprechenden Einnahmen nicht deklariert habe. Ansonsten das Gericht kaum darauf verzichtet hätte, das effektive Einkommen im Ehe- schutzverfahren festzuhalten (Urk. 1 S. 11 ff.).
- 10 - 8.3 Der Beklagte wendet ein, die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung gehe an der Sache vorbei. Der Eheschutz sei nicht strittig gewesen, und entsprechend gehe es nicht um die Korrektur eines allfälligen Fehlers eines Vorderrichters. Die vollständig informierten und anwaltlich vertretenen Parteien hätten dem Gericht eine abschliessende Vereinbarung vorgelegt, welche geprüft und genehmigt wor- den sei. Die Grundlagen der Vereinbarung seien nicht mehr in Frage zu stellen. Die Steuererklärung 2010 sei beim Eheschutz noch nicht vorgelegen, jedoch die Steuererklärungen 2007 und 2008, welche die Klägerin dem Gericht eingereicht habe. Der Vorwurf, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Steuern falsch deklariert und das Eheschutzgericht getäuscht haben soll, werde wider besseres Wissen erhoben und sei ungeheuerlich (Urk. 8 S. 8 ff.). 8.4 Die Trennungsvereinbarung basiert auf einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 9'500.– (inklusive Spesen). Wie erwähnt, haben die Parteien durch den Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung zugunsten einer raschen Erledigung ihres Streits auf eine restlose Abklärung der tatbeständlichen Grund- lagen verzichtet, worauf in einem Abänderungsverfahren nicht zurückgekommen werden kann. Wie der Beklagte ausführt, hatte die Klägerin im Eheschutzverfah- ren die Steuererklärungen 2007 und 2008 sowie die Bilanzen und Erfolgsrech- nungen der Jahre 2008 bis 2009 der B'._____ AG ins Recht gereicht (Urk. 3/5/18). Folglich hatte die Klägerin über die nötigen finanziellen Unterlagen ver- fügt und auch Kenntnis über das von den Parteien deklarierte Einkommen und die weiteren Vermögensverhältnisse. Abgesehen davon hatte die Klägerin vor Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes die gemeinsamen Steuererklärungen zu un- terzeichnen. Der Vorwurf, dass die Mieterträge nicht versteuert worden seien, ist zudem neu und unter novenrechtlichen Gesichtspunkten verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss befinden sich die Einlegerakten von abgeschlossenen Ver- fahren nicht mehr bei den Akten. Mit der Berufungsantwort hat der Beklagte die Steuererklärungen 2007 und 2008 auszugsweise wieder eingereicht (Urk. 9/1, 9/2). Gemäss Steuererklärung 2008 versteuerten die Parteien im Jahr 2008 Ein- künfte von Fr. 285'747.–, davon Einkommen Beklagter Fr. 126'716.–, Einkommen Klägerin Fr. 38'861.–, Wertschriftenertrag Fr. 11'457.–, Eigenmietwert Fr. 16'880.– , Ertrag aus anderen Liegenschaften Fr. 91'833.– (Urk. 9/2). Auch im Jahr 2007
- 11 - präsentieren sich die Zahlen vergleichbar (Urk. 9/1). Es entsprach offensichtlich dem Willen der Parteien, für die Leistungsfähigkeit des Beklagten (nur) auf die Anstellung bei der B'._____ AG abzustellen und die Liegenschaftenerträge nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Forderung, es wäre auch noch der Net- togewinn des Unternehmens als Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 13). Demzu- folge ist der Vorwurf, im Eheschutzentscheid sei offensichtlich ein falsches Ein- kommen festgehalten bzw. das Eheschutzgericht sei getäuscht worden, weshalb sich eine Neuregelung geradezu aufdränge (Urk. 1 S. 11 f .), unbegründet. 8.5 Die Vorinstanz erwog, die Deckung des bisherigen Bedarfs sei richtig bese- hen zugleich auch Grenze eines möglichen Unterhaltsbeitrags. Ein allenfalls hö- heres Einkommen des Unterhaltsgläubigers sei dann nicht von Belang (Urk. 2 S. 13). Die Klägerin moniert, die Vorinstanz lasse gänzlich ausser Betracht, dass durch ihre Unterhaltsberechnung, bei der sämtliches Einkommen der Klägerin vom Bedarf abgezogen werde, ihr jeglicher Anreiz genommen werde, sich wirt- schaftlich besser zu stellen, und verweist auf zwei Urteile des Bundesgerichts (Urk. 1 S. 7: BGE 118 II 229, BGE 5A_607/2013 vom 20. Dezember 2013). Diese Entscheide betreffen indes den nachehelichen Unterhalt. Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass auch in günstigen Verhältnissen, wenn die durch die Füh- rung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt sind, ein Ehegatte unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr verlangen kann, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (5A_516/2013 vom 2. April 2014, E. 3.3). Wie vor- stehend ausgeführt, hat die Klägerin keine Veränderung ihres Bedarfs rechtsge- nügend aufzeigen können und ist von Lebenshaltungskosten von Fr. 5'700.– aus- zugehen. Mit dem vorinstanzlich angerechneten Erwerbseinkommen und den zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträgen vermag die Klägerin ihren Bedarf zu decken. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor.
9. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Mai 2014 zu bestätigen.
- 12 - III. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und sie ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) an den Beklagten zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Mai 2014 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
- 13 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc