Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen seit Dezember 2011 in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (vgl. act. 6/1-154).
E. 1.1 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, bei schwankenden Einkommen sei auf den Durchschnitt einer repräsentativen Periode abzustellen. Es könne insgesamt nicht von einer Reduktion des effektiven Einkommens des Berufungsbeklagten ausgegangen werden (act. 2 S. 4). Es sei auf die tatsächli- chen Provisionseinnahmen und nicht auf den Provisionsvorschuss abzustellen. Wenn die Vorinstanz eine Partizipation der Berufungsklägerin an den künftigen Provisionen des Berufungsbeklagten vorsehe, gehe sie davon aus, dass ein hö- heres Einkommen des Berufungsbeklagten zu erwarten sei. Entscheidend sei, mit welchen tatsächlichen Provisionen in Zukunft bzw. ab Eingang des Abänderungs- begehrens gerechnet werden könne. Der Berufungsbeklagte selbst habe nicht geltend gemacht, es sei im Jahr 2014 bzw. in weiterer Zukunft mit tieferen tat- sächlichen Provisionen als im Jahr 2013 zu rechnen. Er habe selbst festgehalten, für eine repräsentative Rechnung sei auf ein gesamtes Jahr abzustellen (act. 2 S. 5). Der Berufungsbeklagte habe im Jahr 2013 Provisionen im Umfang von Fr. 74'287.60 erwirtschaftet. Dies entspreche einer Provision von Fr. 6'190.65 pro Monat. Berücksichtige man das monatliche Fixum von Fr. 1'000.–, die Spesen- pauschale von Fr. 1'668.–, welche reines Einkommen des Berufungsbeklagten darstelle, sowie die Abzüge resultiere ein monatliches Nettoeinkommen des Beru- fungsbeklagten im Jahr 2013 von Fr. 7'510.65. Das Einkommen habe damit nur um Fr. 326.35 bzw. 4 % abgenommen. Dies stelle keine wesentliche Veränderung des Einkommens dar (act. 2 S. 7). Im Jahr 2014 sei das Einkommen lediglich um Fr. 253.85 monatlich tiefer als Ende 2012 vom Obergericht angenommen. Dies entspreche einer Reduktion von 3 %, was auch nicht als wesentliche Einkom- mensreduktion bezeichnet werden könne. Damit liege kein Abänderungsgrund vor (act. 2 S. 8).
E. 1.2 Die Berufungsklägerin weist zutreffend darauf hin, dass bei schwankendem Einkommen ein Durchschnittswert zu berechnen ist, der eine genügend lange und
- 15 - repräsentative Vergleichsperiode abbildet. Zudem sind auch sich abzeichnende, zukünftige Entwicklungen nach Möglichkeit einzubeziehen und durch Vorbehalte zu antizipieren. Der Umfang der Abklärungen ist immer von der Art des laufenden Verfahrens abhängig, was angesichts der in Massnahmeverfahren bestehenden, verhältnismässig grosszügigen Abänderungsmöglichkeiten keinen Nachteil dar- stellt (Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 01.34 und 01.49). Grundsätzlich ist bei erheblich schwankendem Einkommen auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne von drei Jahren abzustellen. Ausnahmsweise ist vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwar- ten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (BGer 5A.86/2010; BGer 5A.454/2010; OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012 E. II./C./1.4.; Schwenzer, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Art. 125 N. 17 m.w.H).
E. 1.3 Die bereits im Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 erstellte Übersichtstabelle über den Lohn des Berufungsbeklagten kann anhand der inzwi- schen neu eingereichten Lohnabrechnungen wie folgt erweitert werden (vgl. act. 6/96 S. 15; act. 6/17/4, act. 6/25/2, act. 6/60/4-6, act. 6/64/1, act. 6/109/6-9, act. 6/129/14, act. 6/129/20, act. 6/140/2, act. 8/1a-d und act. 14/2): 1 2 3 4 5 6 7 Monat Auszahlung Provi- effektiv er- Spalte 4 abzüg- Provisions- ausserordentli- Lohn sions- zielte Provi- lich Spalte 3 = vorschuss- che Buchungen betrag sion Veränderung konto auf im Provisions- Provisions- vorschuss- vorschuss- konto (+ Ver- konto ringerung der Schuld,
- Vergrösse- rung der Schuld Okt 11 -28'384.70 Nov 11 8'381.50 7'000.– 10'172.40 +3'172.40 -25'212.30 Dez 11 8'381.50 7'000.– 14'694.70 +7'694.70 -17'517.60 Jan 12 7'919.60 6'500.– 1'104.85 -5'395.15 -22'912.75 Feb 12 7'754.90 6'500.– 5'472.50 -1'027.50 -23'940.25
- 16 - März 12 7'837.25 6'500.– 10'386.10 +3'886.10 -20'054.15 Apr 12 7'837.25 6'500.– 2'542.50 -3'957.50 -24'011.65 Mai 12 7'837.25 6'500.– 6'320.45 -179.55 -24'191.20 Jun 12 7'837.25 6'500.– 1'665.75 -4'834.25 -29'025.45 Jul 12 7'837.25 6'500.– 723.85 -5'776.15 -34'801.60 Aug 12 7'837.25 6'500.– 19'934.45 +13'434.45 -21'367.15 Sep 12 7'837.25 6'500.– 777.15 -5'722.85 -27'090.– Okt 12 7'837.25 6'500.– 7'241.05 +741.05 -26'348.95 Nov 12 8'293.60 6'500.– 2'245.65 -4'254.35 -30'603.30 Dez 12 7'837.25 6'500.– 5'936.40 -563.60 -31'166.90 Jan 13 8'153.65 6'500.– 10'848.90 +4'348.90 -26'818.– Feb 13 7'740.75 6'500.– 264.50 -6'235.50 -33'053.50 März 13 7'787.55 6'500.– 6'502.45 +2.45 -33'051.05 Apr 13 7'787.55 6'500.– 9'803.50 +3'303.50 -29'747.55 Mai 13 7'787.55 6'500.– 10'155.20 +3'655.20 -26'092.35 Jun 13 7'787.55 6'500.– 6'734.60 +234.60 -25'857.75 Jul 13 7'787.55 6'500.– 358.10 -6'141.90 -31'999.65 Aug 13 7'787.55 6'500.– 1'742.85 -4'757.15 -36'756.80 Sep 13 7'787.55 6'500.– 8'264.25 +1'764.25 -19'992.55 -15'000.– (Erlass) Okt 13 5'944.10 4'750.– 5'143.90 +393.90 393.90 -19'992.55 (Um- wandlung in Dar- lehen) Nov 13 6'400.25 4'750.– 7'460.10 +2'710.10 3'104.– Dez 13 10'834.85 4'750.– 7'009.25 -3'104.– 0.– -5'363.25 (ausbezahlt mit Lohn) Jan 14 6'004.30 4'750.– 7'394.40 +2'644.40 2'644.40 Feb 14 6'144.60 4'750.– 11'329.20 +6'579.20 9'223.60 März 14 6'074.45 4'750.– 1'843.60 -2'906.40 6'317.20 Apr 14 6'074.45 4'750.– 6'713.55 +1'963.55 8'280.75
- 17 -
E. 1.4 Es ist aus vorstehender Tabelle ersichtlich, dass der (regelmässig fix ausbe- zahlte) Lohn des Berufungsbeklagten (Spalte 2) bereits mehrmals reduziert wur- de. Dies erfolgte jeweils zeitgleich mit einer Anpassung des Provisionsbetrages (Spalte 3), d.h. demjenigen Betrag, welcher durchschnittlich zu erzielen ist, damit das Provisionsvorschusskonto langfristig ausgeglichen bleibt. Über die Reduktion des Lohnes auf Fr. 7'837.25 wurde im bereits zitierten obergerichtlichen Urteil be- funden. Per Oktober 2013 erfolgte erneut eine Änderung, über welche es hier zu befinden gilt. Es ist an dieser Stelle nebenbei zu bemerken, dass es nebst den grundsätzlich fixen Lohnauszahlungen auch zu einzelnen Abweichungen kam, welche beispielsweise mit Sonderzulagen zusammenhingen (so geschehen im Januar 2013 ["…" bzw. "…", act. 6/140/2] oder im November 2012 und 2013 ["…", act. 6/109/6 und 6/140/2]), mit der Umwandlung des Negativ-Saldos auf dem Pro- visionsvorschusskonto in ein Darlehen (so geschehen im Oktober 2013 ["Sonder Vorschuss" bzw. "Umwandlung Darlehen", act. 6/140/2]) oder mit einer Auszah- lung aus dem Provisionsvorschusskonto (so geschehen im Dezember 2013 ["Sonder Vorschuss", act. 6/140/2]).
E. 1.5 Das dem Berufungsbeklagten monatlich ausbezahlte Einkommen schwankte bisher (d.h. vor der Lohnreduktion per Oktober 2013) kaum, was damit zu tun hat- te, dass es keine Auszahlungen aus dem Provisionsvorschusskonto gab; dieses befand sich stets im Minus. Die schwankenden Provisionseinnahmen wirkten sich bisher also nicht auf die Lohnauszahlungen aus. Deshalb stellte das Obergericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012 auf das effektiv ausbezahlte und dazu- mal aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten in der Höhe von monatlich Fr. 7'837.– netto ab. Das Obergericht hatte, wie erwähnt, Bedenken, ob mit die- sem Einkommen das Provisionsvorschusskonto in absehbarer Zukunft ausgegli- chen werden könnte. Dass das Provisionsvorschusskonto jedoch weiter ins Minus geraten würde, damit rechnete das Obergericht nicht.
E. 1.6 Der Berufungsbeklagte erreichte per Ende August 2013 einen Negativ-Saldo auf seinem Provisionsvorschusskonto von Fr. 36'756.80. Wegen der Überschrei- tung des Schwellenwerts von minus Fr. 36'000.– wurde mit Einschreiben vom
22. August 2013 durch die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten eine Ände-
- 18 - rungskündigung ausgesprochen. Der Provisionsvorschuss wurde per 1. Oktober 2013 auf Fr. 4'750.– reduziert. Dem Berufungsbeklagten wurde ein Betrag von Fr. 15'000.– als Schuld erlassen. Im Restbetrag von Fr. 19'992.55 wurde ein zins- loses Mitarbeiterdarlehen gewährt. Dieses Darlehen, welches nach einer Korrek- tur noch Fr. 18'238.55 betrug, ist in monatlichen Raten von Fr. 247.20 bis spätes- tens 31. Dezember 2019 zu tilgen (act. 6/129/17-18 und act. 6/140/1). In der Än- derungskündigung wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag per
31. Oktober 2013 als gekündigt gelte, wenn der Berufungsbeklagte mit der An- passung des Provisionsvorschusses nicht einverstanden sei (act. 6/129/17). Mit der Änderungskündigung wurde einer weiteren Verschuldung des Berufungs- beklagten bei seiner Arbeitgeberin begegnet. Zu Recht kann eine solche nicht in Kauf genommen werden. Eine Einkommensreduktion ist daher glaubhaft ge- macht. Fraglich bleibt, ob die effektive Lohnsenkung im vorliegenden Umfang die tatsächlichen Verhältnisse wiederspiegelt oder ob die vorgenommene Lohnreduk- tion nicht zu einer Äufnung von (Lohn-)Guthaben auf dem Provisionsvorschuss- konto führt. Ein positiver Saldo auf dem Provisionsvorschusskonto wird schliess- lich ausbezahlt; dies lässt sich aus den Ausführungen des Berufungsbeklagten schliessen.
E. 1.7 Für die Beurteilung, ob eine effektive Einkommensreduktion stattgefunden hat, sind deshalb auch die stark schwankenden, effektiv erzielten Provisionen (Spalte 4) bzw. das Provisionsvorschusskonto (Spalte 6) zu betrachten. Dies tat das Obergericht bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012, allerdings ha- ben sich nun die Vorzeichen geändert: Während sich das Provisionsvorschuss- konto bisher stets im Minus befand und deshalb nur auf die ausbezahlten Löhne abzustellen war, weist es seit der Änderungskündigung und der damit erfolgten Bereinigung einen positiven Saldo aus.
E. 1.8 Für die Einkommensberechnung ist auf ein gesamtes Jahr abzustellen, was auch die Parteien vorbringen. Im Jahr 2012 erzielte der Berufungsbeklagte Provi- sionen von effektiv Fr. 64'350.70, was monatlichen Provisionen von durchschnitt- lich Fr. 5'362.55 entspricht. Im Jahr 2013 erzielte der Berufungsbeklagte sogar Provisionen von effektiv Fr. 74'287.60, was monatlichen Provisionen von durch-
- 19 - schnittlich Fr. 6'190.65 entspricht. Berücksichtigt man die aktuellste Zeitperiode (Mai 2013 bis April 2014), betrugen die Provisionen effektiv Fr. 74'149.–, was mo- natlichen Provisionen von durchschnittlich Fr. 6'179.10 entspricht. Wie die Beru- fungsklägerin zu Recht ausführt, machte der Berufungsbeklagte nicht geltend, es sei in weiterer Zukunft mit tieferen tatsächlichen Provisionen als im Jahr 2013 zu rechnen. Es ist deshalb angemessen, von durchschnittlichen zukünftigen Provisi- onen pro Monat von ca. Fr. 6'190.– auszugehen.
E. 1.9 Ausgehend von durchschnittlichen monatlichen Provisionen von Fr. 6'190.–, einem Fixum von Fr. 858.–, Sozialabzügen von Fr. 1'340.75 sowie ei- ner Spesenpauschale von Fr. 1'870.– (vgl. act. 6/148) resultiert ein durchschnittli- ches monatliches Einkommen von Fr. 7'577.25. Würde dem Berufungsbeklagten dieses Einkommen monatlich ausbezahlt, bliebe das Provisionsvorschusskonto – bei gleichbleibenden Provisionen in der Zukunft – vermutungsweise im Gleichge- wicht. Da das Obergericht im Urteil vom 21. Dezember 2012 nicht damit rechnete, dass das Provisionsvorschusskonto weiter ins Minus geraten würde, dies aber dennoch geschah und deshalb eine effektive Einkommensreduktion erfolgte, ist die Einkommensreduktion im Umfang von rund Fr. 260.– (Fr. 7'837.– minus Fr. 7'577.–) monatlich zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen an die Dauerhaf- tigkeit der Veränderung hinsichtlich des Einkommens sind damit erfüllt. Ob die Veränderung erheblich ist, kann nur im Zusammenhang mit den Rückzahlungsra- ten beurteilt werden.
E. 1.10 Eine dauerhafte Veränderung liegt – aus denselben Gründen wie bei der Einkommensreduktion – auch in Bezug auf die monatlichen Raten von Fr. 247.20, welche der Berufungsbeklagte seiner Arbeitgeberin bis Ende 2019 aus Darlehen zu zahlen hat, vor. Hätte der Berufungsbeklagte dem Darlehensvertrag nicht zu- gestimmt, wäre es zur Kündigung gekommen. Die monatliche Rate von Fr. 247.20 ist jedoch nicht beim Einkommen des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, sondern allenfalls in seinem Bedarf. Es handelt sich um die Rückzahlung einer Schuld.
E. 1.11 Zusammengerechnet ergeben die Einkommensreduktion von Fr. 260.– und die neu vereinbarte Schuld von Fr. 247.20 eine monatliche Veränderung von rund
- 20 - Fr. 507.–, was, entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. 2 S. 9), angesichts der knappen Verhältnisse der Parteien als erheblich bezeichnet wer- den muss. Es liegt somit ein Abänderungsgrund vor.
2. Zum Modell der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages
E. 2 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 erliess das Einzelgericht des Bezirksge- richts Meilen (Vorinstanz) vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete den Beru- fungsbeklagten, der Berufungsklägerin ab 1. Juli 2012 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 1'100.– und für die Berufungsklägerin persönlich von Fr. 2'570.– zu be- zahlen (act. 6/78 S. 17).
E. 2.1 Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Berufungsbeklagten der Be- trag von Fr. 7'577.– nicht fix ausbezahlt wird. Dabei handelt es sich um einen rechnerischen Durchschnittswert seines mit der Änderungskündigung herabge- setzten Einkommens. Der Berufungsbeklagte erhält neu fix einen Lohn von Fr. 6'074.– monatlich und zusätzlich sporadische Auszahlungen aus dem Gutha- ben des Provisionsvorschusskontos, welche vermutungsweise in einem ganzen Jahr rund Fr. 18'000.– (12 x [Fr. 7'577.– minus Fr. 6'074.–]) betragen.
E. 2.2 Die Berufungsbeklagte bringt vor, sie habe Anspruch darauf, dass die Unter- haltsbeiträge in einem vollstreckbaren Entscheid festgesetzt werden. Die ange- fochtene Dispositiv Ziffer 2 der Vorinstanz, mit welcher der Berufungsbeklagte verpflichtet werde, der Berufungsklägerin die ab 1. November 2013 über die mo- natlichen Provisionsvorschüsse von CHF 4'750.– hinaus ausbezahlten Provisio- nen (= positiver Saldo auf dem Provisionsvorschusskonto) sowie allfällige Drit- teinkünfte, bis zu einem Maximalbetrag von monatlich CHF 1'520.– zukommen zu lassen, stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar. Die Berufungsklägerin sei stets da- rauf angewiesen, dass ihr der Berufungsbeklagte die notwendigen Dokumente zustelle, was nicht zumutbar sei. Ausserdem werde aus der Formulierung in der Dispositiv Ziffer 2 nicht klar, ob jeder Monat einzeln anzusehen oder ob auf einen Durchschnitt abzustellen sei. Die Formulierung biete Möglichkeiten für Miss- brauch; so könnte der Provisionsvorschuss reduziert und die Spesenpauschale oder das Fixum durch den Berufungsbeklagten oder seinen Arbeitgeber erhöht werden (act. 2 S. 10 ff.).
E. 2.3 Der Berufungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, er erhalte seit
1. November 2013 jeden Monat nur noch Fr. 6'074.– ausbezahlt. Es könne ihm nicht zugemutet werden, in Monaten, in denen er keine weiteren Provisionen aus-
- 21 - bezahlt erhalte, mit Fr. 1'304.– durchkommen zu müssen. Er verfüge auch über keine Ersparnisse (act. 11 S. 4 f.).
E. 2.4 Eine Partizipation an den Auszahlungen aus dem Guthaben des Provisions- vorschusskontos ist eine Möglichkeit, um den starken Schwankungen bei den ef- fektiv erzielten Provisionen zu begegnen. Die Vorinstanz wählte neu diese Vorge- hensweise (vgl. die angefochtene Dispositiv Ziff. 2). Allerdings führte die Formu- lierung der Vorinstanz in der angefochtenen Dispositiv Ziffer 2 zu einer Unklarheit, worauf die Berufungsklägerin zu Recht hinwies. Die Formulierung lässt offen, nach welchen Kriterien die Berechnung der Partizipation erfolgt. Dies räumt auch der Berufungsbeklagte ein, weshalb er mit dem Subeventualantrag der Beru- fungsklägerin einverstanden ist. Über den Subeventualantrag ist aber erst zu be- finden, wenn der Haupt- und der Eventualantrag der Berufungsklägerin abzuwei- sen sind.
E. 2.5 Die neu von der Vorinstanz verfügte Partizipation der Berufungsklägerin an den Auszahlungen aus dem Guthaben des Provisionsvorschusskontos des Beru- fungsbeklagten stellt eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages dar. Der Lohn besteht neu also aus einem fixen und einem variablen Teil. Dies rechtfertigt eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages, sodass der Berufungsbeklagte die Unsicherheit der stark schwankenden Provisionen nicht al- leine tragen muss. Es ist aber zu gewährleisten, dass durch die Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht in das Existenzminimum der Beru- fungsklägerin eingegriffen wird.
3. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages
E. 3 Die Berufungsklägerin reichte dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Dieses verpflichtete den Berufungsbeklagten mit Urteil vom
21. Dezember 2012, zusätzlich zu den genannten Unterhaltsbeiträgen auch allfäl- lige Kinderzulagen zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (act. 6/96 S. 25).
E. 3.1 Da ein Abänderungsgrund vorliegt, muss die gesamte Bedarfsberechnung für beide Ehegatten neu durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkom- men und den aktuellen Notbedarfspositionen. Dass das neue Einkommen der Be- rufungsklägerin ein Novum darstelle und deshalb nicht zu berücksichtigen sei – wie die Berufungsklägerin vorbringt (act. 15 Rz. 7) –, ist darum nicht richtig, weil sie es selbst ins Berufungsverfahren einbringt (act. 2 Abschnitt VII/1 und act. 3/2). Es gelten neu folgende Zahlen:
- 22 - Berufungsklägerin Berufungsbeklagter Einkommen Einkommen Urteil vom 21. Dezember neu (act. 2 S. 13): Urteil vom 21. Dezember neu 2012: 2012: 1'459.– (inkl. Fr. 400.– 2'282.– (inkl. Fr. 400.– 7'837.– 7'577.– (Fr. 6'074.– Kinderzulagen) Kinderzulagen) bzw. Fr. 6'348.–* fix zzgl. Fr. 1'500.– varia- bel) Bedarf (act. 5 S. 15): Bedarf (act. 5 S. 10): Urteil vom neu Urteil vom neu
21. Dezem 21. Dezem ber 2012 ber 2012 Grundbetrag 1'350.– 1'350.– Grundbetrag 1'200.– 1'200.– Grundbetrag für die Kin- 1'000.– 1'000.– der Wohnkosten 2'059.– 2'059.– Mietkosten 1'000.– 800.– Krankenkasse 280.– 280.– Krankenkasse 100.– 100.– Krankenkasse Kinder 180.– 180.– Gesundheitskosten 264.– 264.– Telefon, Radio, TV und 100.– 100.– Telefon, Radio, TV und 100.– 100.– Internet Internet Billag 39.– 39.– Privathaftpflicht- 55.– 55.– /Hausratversicherung Kosten öffentlicher Ver- 155.– 195.– Autokosten 410.– 410.– kehr/Fahrkosten Ferienfremdbetreuung 118.– 118.– Kinder Darlehensrückzahlung (274.–)* Arbeitgeberin Total 5'600.– 5'640.– Total 2'810.– 2'884.–
E. 3.2 Einkommen der Parteien Das Einkommen der Berufungsklägerin beträgt neu Fr. 1'882.– zuzüglich Fr. 400.– Kinderzulagen (act. 2 S. 13). Das Einkommen des Berufungsbeklagten beträgt neu durchschnittlich Fr. 7'577.– oder fix Fr. 6'074.– (bzw. Fr. 6'348.–* vor Abzug der Darlehensschuld von monatlich Fr. 274.–) zuzüglich Fr. 1'500.– varia- bel (unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Provisionsbetrages von Fr. 6'190.–).
- 23 -
E. 3.3 Bedarf der Berufungsklägerin
E. 3.3.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Verdoppelung des Arbeitspen- sums sei mit erhöhten Fahrkosten von mind. Fr. 100.– pro Monat verbunden (act. 15 Rz. 7). Im Bedarf der Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz im (ursprünglichen) Massnahmeverfahren ein Betrag von Fr. 155.– für Kosten des öffentlichen Verkehrs und Fahrkosten eingesetzt. Die Vorinstanz setzte ange- sichts des Beschäftigungsgrads von 20% einen Betrag von Fr. 40.– für den Roller der Berufungsklägerin ein. Die übrigen Kosten betrafen keine Fahrten zum Ar- beitsplatz. Vor Obergericht blieben die Fahrkosten im (ursprünglichen) Massnah- meverfahren unbestritten (act. 6/96).
E. 3.3.2 Es erscheint angemessen, der Berufungsklägerin aufgrund der Verdoppe- lung ihres Arbeitspensums neu einen Betrag von Fr. 80.– für den Roller zuzuge- stehen. Darüber hinaus wurden Fahrkosten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht. Es resultiert somit ein neuer Betrag von Fr. 195.– im Bedarf der Berufungsklägerin für Kosten des öffentlichen Verkehrs und Fahrkosten.
E. 3.3.3 Als Bedarf der Berufungsklägerin sind somit neu Fr. 5'640.– zu berücksich- tigen.
E. 3.4 Bedarf des Berufungsbeklagten
E. 3.4.1 Mietkosten
E. 3.4.1.1 Die Mietkosten des Berufungsbeklagten betragen effektiv Fr. 800.–. Das Obergericht erwog in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012, der Berufungsbe- klagte wohne seit 1. November 2009 in der aktuellen Bleibe, wobei es sich um ein möbliertes Zimmer im Untergeschoss und ohne Kochgelegenheit handle. Dies sei auf Dauer unangemessen. Dass der Berufungsbeklagte noch nicht in eine ange- messene Wohnung gezogen sei, habe er plausibel begründen können. Eine Re- duktion der Wohnkosten auf Fr. 800.– erweise sich somit nicht als angebracht. Es wurde davon abgesehen, dem Berufungsbeklagten einen Betrag von Fr. 800.– im
- 24 - Bedarf anzurechnen. Stattdessen wurde ihm ein Betrag von Fr. 1'000.– ange- rechnet (act. 6/96 S. 19 ff).
E. 3.4.1.2 Die Berufungsklägerin brachte im vorliegenden Verfahren vor, der Beru- fungsbeklagte beabsichtige nicht, in eine andere Wohnung umzuziehen. Die Kin- der würden ihn auch längerfristig nicht zu Hause besuchen. Damit betrügen die effektiven Wohnkosten des Berufungsbeklagten weiterhin lediglich Fr. 800.– und nicht, wie vom Obergericht angenommen, Fr. 1'000.– (act. 2 S. 12). Dem bisher geltenden Unterhaltsbeitrag liege eine zweistufige Berechnung zugrunde, bei wel- cher dem Berufungsbeklagten ein Überschuss von Fr. 313.– pro Monat verbleibe. Selbst bei einer Reduktion der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten würde nicht in sein Existenzminimum eingegriffen, in dasjenige der Berufungsklägerin hingegen schon (act. 2 S. 12 f.).
E. 3.4.1.3 Der Berufungsbeklagte entgegnete daraufhin, er suche schon seit länge- rem eine neue Wohnung, was unter den ihm zugestandenen Verhältnissen sehr schwierig sei (act. 11 S. 7). Dies bestritt die Berufungsklägerin in ihrer Stellung- nahme vom 26. Juni 2014 mit Nichtwissen. Es handle sich bei dieser Behauptung zudem um ein unzulässiges Novum (act. 15 Rz. 12).
E. 3.4.1.4 Dass der Berufungsbeklagte seit längerem eine neue Wohnung sucht, konnte er nicht genügend glaubhaft machen. Seit dem obergerichtlichen Ent- scheid vom 21. Dezember 2012 sind bereits mehr als 1 1/2 Jahre verstrichen, was in die Wertung miteinzubeziehen ist. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es deshalb angemessen, nur noch die effektiven Wohnkos- ten von Fr. 800.– im Bedarf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen.
E. 3.4.2 Darlehensrückzahlung des Berufungsbeklagten an seine Arbeitgeberin
E. 3.4.2.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, der negative Provisionssaldo sei aufge- hoben worden, womit heute keine Schuld aus zu viel bezahlten Provisionsvor- schüssen mehr bestehe. Es handle sich nicht mehr um eine Schuld aus "bevor- schusstem Lohn", sondern um eine schlichte Darlehensschuld, welche gemäss Art. 125 Abs. 2 OR nicht mit Lohnansprüchen verrechnet werden dürfe. Die Provi-
- 25 - sionsvorschussschuld sei ausserdem erst nach der Trennung der Parteien im Herbst 2009 entstanden. Schuldentilgung sei nur zu berücksichtigen, soweit es sich um Schulden handle, welche während des Zusammenlebens entstanden seien und beiden Parteien gedient hätten. Schuldentilgung stelle letztlich eine Vergrösserung des Vermögens dar. Solange der gebührende Unterhalt der Beru- fungsklägerin und der Kinder nicht gedeckt sei, könne dem Berufungsbeklagten kein Sparen bzw. keine Schuldentilgung zugebilligt werden (act. 2 S. 8 f.) Die Berücksichtigung der Darlehenstilgung widerspreche zudem dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit im Unterhaltsrecht. Es sei auf das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten abzustellen, selbst wenn ihm früher ein tatsächlich nicht gerechtfertigt hohes Einkommen bezahlt worden sei (act. 2 S. 9).
E. 3.4.2.2 Der Berufungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung der Fr. 247.– zur Rückzahlung der bis Oktober 2013 zu viel ausbezahlten Provisi- onsvorschüsse sei richtig. Es handle sich nicht um eine schlichte Darlehens- schuld, sondern um bevorschussten Lohn. Selbst bei einer Zahlung von nur Fr. 3'250.– an Unterhaltsbeiträgen sei der monatliche Bedarf der Berufungskläge- rin und der Kinder gedeckt. Zusammen mit ihrem eigenen Lohn von Fr. 2'282.– inkl. Kinderzulagen habe die Berufungsklägerin ein Einkommen von Fr. 5'532.–, was den gerichtlich festgelegten Bedarf von Fr. 5'600.– bis auf Fr. 68.– abdecke. Effektiv habe die Berufungsklägerin jedoch monatlich jeweils wesentlich mehr als die vorgenannten Fr. 5'532.– zur Verfügung gehabt. Die Verrechnung der Fr. 247.– könne deshalb nicht mit dem Hinweis, das Existenzminimum sei nicht gedeckt, verhindert werden (act. 11 S. 4 f.).
E. 3.4.2.3 Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum fami- lienrechtlichen Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 331).
- 26 -
E. 3.4.2.4 Liegt kein Eingriff in das Existenzminimum der Berufungsklägerin vor, drängt sich die Berücksichtigung der Darlehensschuld im Bedarf des Berufungs- beklagten aus den folgenden Gründen auf: Die Darlehensschuld wurde anlässlich der Änderungskündigung vom 22. August 2013 vereinbart. Die Änderungskündi- gung wurde davon abhängig gemacht, ob sich der Berufungsbeklagte zur Rück- zahlung von zu viel bezogenem Lohn verpflichtet. Bei Weigerung hätte die Kündi- gung gedroht. Der Berufungsbeklagte begleicht die Darlehensschuld tatsächlich durch regelmässige monatliche Verrechnung mit seinem Lohn. Und weil die zu hohen tatsächlichen Auszahlungen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge be- rücksichtigt werden, liegt die Analogie zu "für den gemeinsamen Unterhalt aufge- nommenen Schulden" nahe.
E. 3.4.2.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen vermag die Berufungsklägerin ihren Notbedarf von Fr. 5'640.– nicht selber zu finanzieren. Nach Anrechnung ih- res Einkommens von Fr. 2'282.– (inkl. Fr. 400.– Kinderzulagen) verbleibt ihr (zu- sammen mit den Kindern) ein Manko von Fr. 3'358.– pro Monat. Es zeigt sich, dass bei einer Berücksichtigung der Darlehensschuld nicht in das Existenzmini- mum der Berufungsklägerin eingegriffen wird. Wird nur der fix ausbezahlte Lohn des Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 6'074.– berücksichtigt, so ist er (der Berufungsbeklagte) in der Lage, sowohl sein als auch das Existenzminimum der Berufungsklägerin zu decken. Beim ausbezahlten Lohn von Fr. 6'074.– ist der Abzug der Darlehensschuld von Fr. 247.–, wie erwähnt, bereits erfolgt (vgl. act. 14/2), das heisst es muss von einem Lohn von Fr. 6'348.– ausgegangen wer- den, wenn die Darlehensschuld im Bedarf berücksichtigt werden soll. Nach dieser Rechnung verbleibt dem Berufungsbeklagten nach Deckung seines Existenzmi- nimums ein Überschuss von Fr. 3'464.– (Fr. 6'348.– minus Fr. 2'884.–). Damit kann er das Manko im Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'358.– decken.
E. 3.5 Unterhaltsbeitrag
E. 3.5.1 Wie bereits erwähnt wurde, rechtfertigt sich unter den gegebenen Umstän- den eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages, sodass der Beru- fungsbeklagte die Unsicherheit der stark schwankenden Provisionen nicht alleine tragen muss.
- 27 -
E. 3.5.2 Nach Deckung des Existenzminimums des Berufungsbeklagten sowie des Mankos der Berufungsklägerin (vgl. vorstehende Ziff. 3.4.2.5.) verbleibt vom Lohn des Berufungsbeklagten ein Überschuss von Fr. 106.– monatlich (Fr. 3'464.– mi- nus Fr. 3'358.–), welcher im Verhältnis 2/3 zu 1/3 (Fr. 70.– zu Fr. 36.–) zugunsten der Berufungsklägerin und der Kinder aufzuteilen ist. Es resultiert ein Unterhalts- beitrag von gerundet Fr. 3'430.– (Fr. 3'358.– plus Fr. 70.–) zugunsten der Beru- fungsklägerin und der Kinder. Damit ist der Antrag Ziff. 1 der Berufungsklägerin abzuweisen. In teilweiser Gutheissung des Antrags Ziff. 2 der Berufungsklägerin ist die Dispo- sitiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Mai 2014 durch die folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom
21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 1'230.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats."
E. 3.5.3 Die Neuberechnung des fixen Unterhaltsbeitrages der angefochtenen Dis- positiv Ziffer 1 bedingt eine Anpassung des variablen Unterhaltsbeitrages der an- gefochtenen Dispositiv Ziffer 2. Der darin erwähnte monatliche Maximalbetrag von Fr. 1'520.– entspricht dem herabgesetzten Ehegatten-Unterhaltsbeitrag im Ver- gleich zum Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 (Fr. 2'570.– minus Fr. 1'050.–). Da der fixe Unterhaltsbeitrag neu Fr. 1'230.– beträgt, ist der Maxi- malbetrag des variablen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'340.– (Fr. 2'570.– minus Fr. 1'230.–) monatlich bzw. Fr. 16'080.– jährlich festzusetzen. Über die Unklarheit in der Formulierung der angefochtenen Dispositiv Ziffer 2 der Vorinstanz sind sich die Parteien einig (act. 11 S. 7), weshalb die Formulierung entsprechend den An- trägen der Parteien anzupassen ist. Ebenso wie der fixe Unterhaltsbeitrag ist
- 28 - auch der variable Unterhaltsbeitrag ab 1. November 2013 (und nicht ab 1. Januar 2014, wie dies der Berufungsbeklagte beantragt) festzusetzen.
E. 3.5.4 In teilweiser Gutheissung des Subeventualantrags Ziff. 3 der Berufungsklä- gerin und des Antrages Ziff. 1 des Berufungsbeklagten ist die Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 durch die folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom
21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu einem Betrag von Fr. 16'080.– pro Jahr unverzüg- lich nach Auszahlung durch die Arbeitgeberin das ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisionsvorschüsse von Fr. 4'750.– (brutto) zuzüglich Spesenpau- schale von Fr. 1'870.– zuzüglich Fixum von Fr. 858.– (brutto) zuzüglich Drittein- künfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den monatlichen Un- terhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 1 zu bezahlen." IV. (Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Beide Parteien stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 3 und S. 13 f. sowie act. 11 S. 2 und S. 8), welches ihnen aufgrund ihrer Mittellosig- keit (vgl. vorstehende Erwägungen sowie die Erwägungen in den Beschlüssen vom 14. November 2012 und 21. Dezember 2012 im Verfahren LY120043 des Obergerichts) zu gewähren ist.
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tra- gen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 29 -
3. Da es sich vorliegend um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 3 und 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 55'000.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der Antrag der Berufungsklägerin beinhaltete im Hauptantrag eine Erhöhung der fixen Unterhaltsbeiträge um rund Fr. 55'000.– (=Streitwert). Der Berufungsbeklag- te beantragte im Hauptantrag die Abweisung der Berufung. Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen und zwar im Umfang von Fr. 6'480.–. Im Umfang von Fr. 48'520.– wurde die Berufung somit abgewiesen. Damit ist den Parteien die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wie folgt aufzuerlegen: Fr. 1'700.– der Berufungs- klägerin und Fr. 300.– dem Berufungsbeklagten. Die den Parteien auferlegte Ge- richtsgebühr ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 3 sowie § 9 AnwGebV festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 55'000.– ist die Grundgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Der Berufungsklägerin ist für ihre wei- teren Rechtsschriften ein Zuschlag von Fr. 200.– (Eingabe vom 27. Mai 2014, act. 7) und von Fr. 400.– (Eingabe vom 26. Juni 2014, act. 15) zu gewähren. Die Parteientschädigungen sind sodann auf zwei Drittel zu kürzen (§ 13 Abs. 2 Anw- GebV), womit bei vollständigem Obsiegen der Berufungsklägerin eine Parteient- schädigung von rund Fr. 2'000.– bzw. bei vollständigem Obsiegen des Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'700.– resultierte. In Be- rücksichtigung des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wäre der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von rund Fr. 240.– (zzgl. MWSt) zu- zusprechen und dem Berufungsbeklagten eine solche von rund Fr. 1'500.–. Auf-
- 30 - grund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten Fr. 1'260.– (zzgl. MWSt) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bestellt. Als unentgeltliche Rechtsver- treterin des Berufungsbeklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ be- stellt.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksge- richts Meilen vom 5. Mai 2014 durch die folgende Fassung ersetzt:
a) "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 1'230.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats."
b) "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu einem Betrag von Fr. 16'080.– pro Jahr unverzüglich nach Auszahlung durch die Ar- beitgeberin das ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisi-
- 31 - onsvorschüsse von Fr. 4'750.– (brutto) zuzüglich Spesenpauschale von Fr. 1'870.– zuzüglich Fixum von Fr. 858.– (brutto) zuzüglich Drit- teinkünfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den mo- natlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 1 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu Fr. 1'700.– der Berufungsklägerin und zu Fr. 300.– dem Berufungsbeklagten auferlegt, je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'260.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 55'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
E. 4 Der Berufungsbeklagte verlangte bei der Vorinstanz mit dem eingangs erwähn- ten Rechtsbegehren vom 18. Oktober 2013 die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bzw. die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge – im We- sentlichen mit der Begründung, sein Einkommen habe sich reduziert (act. 6/128). Ausgangspunkt ist das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 und die darin vorgenommene Einkommensberechnung. Dort wurde festgehalten, das Ein- kommen des Berufungsbeklagten als Kundenberater bei der C._____ setze sich aus einem Fixbetrag, einem Provisionsbetrag sowie einer Spesenpauschale zu- sammen. Das von der Arbeitgeberin geführte "Provisionsvorschusskonto" diene zum Ausgleich der stark schwankenden monatlichen Versicherungs-Abschlüsse, welche als Grundlage für die Berechnung der effektiv erzielten Provision dienten.
- 6 - Der negative Saldo des Provisionsvorschusskontos dokumentiere, dass die C._____ dem Berufungsbeklagten einen Teil seines Lohnes bisher vorgeschos- sen habe (act. 6/96 S. 12). Wenn der Berufungsbeklagte dieses Konto ausgleiche (d.h. den Negativ-Saldo verkleinere), so handle es sich um eine Rückzahlung von bereits bezogenem Lohn und damit um die Rückzahlung einer Schuld. Wenn der Berufungsbeklagte das Konto weiter belaste, handle es sich dabei um eine weite- re Vergrösserung der Schuld. Es sei nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte den Negativ-Saldo früher oder später auszugleichen habe, was bedeute, dass er künftig mehr Provisionen erarbeiten müsse als die derzeit angenommenen Fr. 6'500.– monatlich (act. 6/96 S. 7). Dem Berufungsbeklagten seien in den Mo- naten März bis Oktober 2012 jeweils Fr. 7'837.25 ausbezahlt worden, in der An- nahme, er erziele einen durchschnittlichen Provisionsbetrag von Fr. 6'500.– mo- natlich (act. 6/96 S. 15 f.). Es sei vom aktuellen Einkommen des Berufungsbe- klagten in der Höhe von monatlich Fr. 7'837.– netto auszugehen und nicht von ei- nem Durchschnittswert von Fr. 7'973.–, in welchem noch die zu hohen Zahlungen des vorangegangenen Jahres mitberücksichtigt worden seien. Dies erscheine vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil der Berufungsbeklagte selbst mit einem aktuell ausbezahlten Provisionsbetrag von Fr. 6'500.– (anstelle von bisher Fr. 7'000.–) noch nicht in der Lage sein dürfte, das Provisionsvorschuss-konto in absehbarer Zukunft auszugleichen. Das Obergericht hielt ausdrücklich fest, die Entwicklung werde in kurzen Abständen zu beurteilen sein (act. 6/96 S. 12 und 16 f.).
E. 5 Der Berufungsbeklagte macht im Abänderungsverfahren geltend, das Provisi- onsvorschusskonto sei immer mehr ins Minus geraten, weil er den monatlichen Provisionsvorschuss von Fr. 6'500.– nicht habe erzielen können. Die Erreichung des Ziels sei nicht nur dem Berufungsbeklagten, sondern auch anderen Mitarbei- tern der Generalagentur von D._____ nicht gelungen. Aus diesem Grund sei es zu Kündigungen und Änderungskündigungen gekommen. Dem Berufungsbeklag- ten sei eine Änderungskündigung vorgelegt worden, und es sei ihm nichts ande- res übrig geblieben, als diese zu akzeptieren. Er erhalte seit November 2013 mo- natlich noch Fr. 6'350.– ausbezahlt, bei einem Provisionsvorschuss von Fr. 4'750.–, einem Fixum von Fr. 1'000.– sowie einer Spesenpauschale von
- 7 - Fr. 1'668.– abzüglich Sozialabzüge. Er verdiene also rund Fr. 1'490.– weniger als bisher (act. 6/128 S. 3 f.). Die C._____ habe sich in Kenntnis der familiären und finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten bereit erklärt, diesem vom Mi- nussaldo des Provisionsvorschusskontos von Fr. 36'756.– per Ende September 2013 den Betrag von Fr. 15'000.– zu erlassen und im Restbetrag ein Darlehen zu gewähren, welches zu 0.5 % verzinst sei und in monatlichen Raten à Fr. 247.20 über die nächsten gut sechs Jahre zurückbezahlt werden müsse. Die Tilgungsrate von Fr. 247.20 sei daher zum Bedarf des Berufungsbeklagten von Fr. 2'892.– da- zuzuzählen (act. 6/128 S. 4 und act. 6/139). Der Unterhaltsbeitrag an die Beru- fungsklägerin sei auf Fr. 1'050.– zu reduzieren. Noch ausstehende und zukünftige Provisionen würden auf das per 1. Oktober 2013 wieder bei Null startende "neue" Provisionsvorschusskonto bezahlt. Deshalb seien positive Saldi auf dem Provisi- onsvorschusskonto des Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin ab 1. Novem- ber 2013 auszubezahlen und zwar maximal bis zum bisherigen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'770.–. Zusätzlich entspreche dies einem Be- trag von maximal Fr. 1'520.– monatlich. Falls er eine sinnvolle Nebenbeschäfti- gung finde, sei er bereit, auch daraus etwas abzugeben, sodass wieder ein mo- natlicher Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'770.– resultiere (act. 6/128 S. 4 f.).
E. 6 Die Berufungsklägerin beantragte bei der Vorinstanz die Abweisung des Abän- derungsbegehrens, eventualiter die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge auf Fr. 1'800.– (act. 6/133 S. 2).
E. 7 Die Vorinstanz ging von einer dauerhaften und erheblichen Veränderung im Einkommen des Berufungsbeklagten aus und entschied mit (eingangs wiederge- gebener) Verfügung vom 5. Mai 2014 (act. 6/149 = act. 5) im Sinne des Beru- fungsbeklagten. Der Berufungsklägerin wurde der Entscheid am 6. Mai 2014 zu- gestellt (act. 6/150/1). Sie erhob daher mit ihrer Eingabe vom 16. Mai 2014 (Post- stempel) rechtzeitig Berufung (act. 2).
E. 8 Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte die Berufungsklägerin Lohnabrechnun- gen des Berufungsbeklagten von Januar bis April 2014 ein und äusserte sich zu diesen (act. 7 und act. 8).
- 8 -
E. 9 Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurde dem Berufungsbeklagten Frist ange- setzt, um einerseits die Berufung zu beantworten und andererseits um die Lohn- abrechnungen für die Monate Januar bis April 2014 vollständig einzureichen (act. 9).
E. 10 Der Berufungsbeklagte reichte die Berufungsantwort sowie die verlangten Lohnabrechnungen innert Frist ein (act. 10-12). Beides wurde der Berufungsklä- gerin am 19. Juni 2014 zugestellt (act. 14).
E. 11 Daraufhin nahm die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Stel- lung (act. 15). Diese Stellungnahme wurde dem Berufungsbeklagten am 30. Juni 2014 zugestellt (act. 17). Das Verfahren ist somit spruchreif. II. (Prozessuales)
1. Abänderung von vorsorglichen Massnahmen
Dispositiv
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom
- Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuch- steller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 1'050.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens die ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisionsvorschüsse von CHF 4'750.– hinaus - 3 - ausbezahlten Provisionen (= positiver Saldo auf dem Provisionsvor- schusskonto) sowie allfällige Dritteinkünfte bis zu einem Maximalbetrag von monatlich CHF 1'520.– zukommen zu lassen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils bis zum Zehnten eines jeden Monats eine Kopie sämtlicher Lohnabrechnungen des Vormonats – inklusive Nachweis des Provisionskontosaldos – zukommen zu lassen; erstmals rückwirkend für den Januar 2014.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid überlas- sen. 5./6. Mitteilung/Rechtsmittel Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
- Mai 2014 (FE110205-G) betreffend vorsorgliche Massnahmen seien auf- zuheben und das Begehren des Berufungsbeklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen;
- Eventualiter seien Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 (FE110205-G) betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2012 (LY120043-O) zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin ab 1. November 2013 und für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.00 (zzgl. allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 2'383.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats;
- Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Be- zirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 (FE110205-G) betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu einem Betrag von CHF 18'240.00 pro Jahr - 4 - (2013 pro rata temporis) unverzüglich nach Erhalt das ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisionsvorschüsse von CHF 4'750.00 (brutto) zzgl. Spesenpauschale von CHF 1'870.00 zzgl. Fixum von CHF 858.00 (brutto) zzgl. Dritteinkünfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffer 1 zu bezahlen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Prozessualer Antrag: "Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. des Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2):
- Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom
- Mai 2014 betreffend vorsorglicher Massnahmen mit nachfolgender Ver- deutlichung von Dispositiv Ziff. 2 vollumfänglich zu bestätigen: der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab
- Januar 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu ei- nem Betrag von Fr. 18'240.– pro Jahr unverzüglich nach Auszahlung durch die Arbeitgeberin das ab 1. Januar 2014 über die monatlichen Provisions- vorschüsse von Fr. 4'750.– (brutto) zuzüglich Spesenpauschale von Fr. 1'870.– zuzüglich Fixum von Fr. 858.– (brutto) zuzüglich Dritteinkünfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den monatlichen Unter- haltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 1 zu bezahlen.
- Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beru- fungsklägerin. - 5 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte / Sachverhalt)
- Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen seit Dezember 2011 in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (vgl. act. 6/1-154).
- Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 erliess das Einzelgericht des Bezirksge- richts Meilen (Vorinstanz) vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete den Beru- fungsbeklagten, der Berufungsklägerin ab 1. Juli 2012 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 1'100.– und für die Berufungsklägerin persönlich von Fr. 2'570.– zu be- zahlen (act. 6/78 S. 17).
- Die Berufungsklägerin reichte dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Dieses verpflichtete den Berufungsbeklagten mit Urteil vom
- Dezember 2012, zusätzlich zu den genannten Unterhaltsbeiträgen auch allfäl- lige Kinderzulagen zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (act. 6/96 S. 25).
- Der Berufungsbeklagte verlangte bei der Vorinstanz mit dem eingangs erwähn- ten Rechtsbegehren vom 18. Oktober 2013 die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bzw. die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge – im We- sentlichen mit der Begründung, sein Einkommen habe sich reduziert (act. 6/128). Ausgangspunkt ist das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 und die darin vorgenommene Einkommensberechnung. Dort wurde festgehalten, das Ein- kommen des Berufungsbeklagten als Kundenberater bei der C._____ setze sich aus einem Fixbetrag, einem Provisionsbetrag sowie einer Spesenpauschale zu- sammen. Das von der Arbeitgeberin geführte "Provisionsvorschusskonto" diene zum Ausgleich der stark schwankenden monatlichen Versicherungs-Abschlüsse, welche als Grundlage für die Berechnung der effektiv erzielten Provision dienten. - 6 - Der negative Saldo des Provisionsvorschusskontos dokumentiere, dass die C._____ dem Berufungsbeklagten einen Teil seines Lohnes bisher vorgeschos- sen habe (act. 6/96 S. 12). Wenn der Berufungsbeklagte dieses Konto ausgleiche (d.h. den Negativ-Saldo verkleinere), so handle es sich um eine Rückzahlung von bereits bezogenem Lohn und damit um die Rückzahlung einer Schuld. Wenn der Berufungsbeklagte das Konto weiter belaste, handle es sich dabei um eine weite- re Vergrösserung der Schuld. Es sei nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte den Negativ-Saldo früher oder später auszugleichen habe, was bedeute, dass er künftig mehr Provisionen erarbeiten müsse als die derzeit angenommenen Fr. 6'500.– monatlich (act. 6/96 S. 7). Dem Berufungsbeklagten seien in den Mo- naten März bis Oktober 2012 jeweils Fr. 7'837.25 ausbezahlt worden, in der An- nahme, er erziele einen durchschnittlichen Provisionsbetrag von Fr. 6'500.– mo- natlich (act. 6/96 S. 15 f.). Es sei vom aktuellen Einkommen des Berufungsbe- klagten in der Höhe von monatlich Fr. 7'837.– netto auszugehen und nicht von ei- nem Durchschnittswert von Fr. 7'973.–, in welchem noch die zu hohen Zahlungen des vorangegangenen Jahres mitberücksichtigt worden seien. Dies erscheine vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil der Berufungsbeklagte selbst mit einem aktuell ausbezahlten Provisionsbetrag von Fr. 6'500.– (anstelle von bisher Fr. 7'000.–) noch nicht in der Lage sein dürfte, das Provisionsvorschuss-konto in absehbarer Zukunft auszugleichen. Das Obergericht hielt ausdrücklich fest, die Entwicklung werde in kurzen Abständen zu beurteilen sein (act. 6/96 S. 12 und 16 f.).
- Der Berufungsbeklagte macht im Abänderungsverfahren geltend, das Provisi- onsvorschusskonto sei immer mehr ins Minus geraten, weil er den monatlichen Provisionsvorschuss von Fr. 6'500.– nicht habe erzielen können. Die Erreichung des Ziels sei nicht nur dem Berufungsbeklagten, sondern auch anderen Mitarbei- tern der Generalagentur von D._____ nicht gelungen. Aus diesem Grund sei es zu Kündigungen und Änderungskündigungen gekommen. Dem Berufungsbeklag- ten sei eine Änderungskündigung vorgelegt worden, und es sei ihm nichts ande- res übrig geblieben, als diese zu akzeptieren. Er erhalte seit November 2013 mo- natlich noch Fr. 6'350.– ausbezahlt, bei einem Provisionsvorschuss von Fr. 4'750.–, einem Fixum von Fr. 1'000.– sowie einer Spesenpauschale von - 7 - Fr. 1'668.– abzüglich Sozialabzüge. Er verdiene also rund Fr. 1'490.– weniger als bisher (act. 6/128 S. 3 f.). Die C._____ habe sich in Kenntnis der familiären und finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten bereit erklärt, diesem vom Mi- nussaldo des Provisionsvorschusskontos von Fr. 36'756.– per Ende September 2013 den Betrag von Fr. 15'000.– zu erlassen und im Restbetrag ein Darlehen zu gewähren, welches zu 0.5 % verzinst sei und in monatlichen Raten à Fr. 247.20 über die nächsten gut sechs Jahre zurückbezahlt werden müsse. Die Tilgungsrate von Fr. 247.20 sei daher zum Bedarf des Berufungsbeklagten von Fr. 2'892.– da- zuzuzählen (act. 6/128 S. 4 und act. 6/139). Der Unterhaltsbeitrag an die Beru- fungsklägerin sei auf Fr. 1'050.– zu reduzieren. Noch ausstehende und zukünftige Provisionen würden auf das per 1. Oktober 2013 wieder bei Null startende "neue" Provisionsvorschusskonto bezahlt. Deshalb seien positive Saldi auf dem Provisi- onsvorschusskonto des Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin ab 1. Novem- ber 2013 auszubezahlen und zwar maximal bis zum bisherigen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'770.–. Zusätzlich entspreche dies einem Be- trag von maximal Fr. 1'520.– monatlich. Falls er eine sinnvolle Nebenbeschäfti- gung finde, sei er bereit, auch daraus etwas abzugeben, sodass wieder ein mo- natlicher Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'770.– resultiere (act. 6/128 S. 4 f.).
- Die Berufungsklägerin beantragte bei der Vorinstanz die Abweisung des Abän- derungsbegehrens, eventualiter die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge auf Fr. 1'800.– (act. 6/133 S. 2).
- Die Vorinstanz ging von einer dauerhaften und erheblichen Veränderung im Einkommen des Berufungsbeklagten aus und entschied mit (eingangs wiederge- gebener) Verfügung vom 5. Mai 2014 (act. 6/149 = act. 5) im Sinne des Beru- fungsbeklagten. Der Berufungsklägerin wurde der Entscheid am 6. Mai 2014 zu- gestellt (act. 6/150/1). Sie erhob daher mit ihrer Eingabe vom 16. Mai 2014 (Post- stempel) rechtzeitig Berufung (act. 2).
- Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte die Berufungsklägerin Lohnabrechnun- gen des Berufungsbeklagten von Januar bis April 2014 ein und äusserte sich zu diesen (act. 7 und act. 8). - 8 -
- Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurde dem Berufungsbeklagten Frist ange- setzt, um einerseits die Berufung zu beantworten und andererseits um die Lohn- abrechnungen für die Monate Januar bis April 2014 vollständig einzureichen (act. 9).
- Der Berufungsbeklagte reichte die Berufungsantwort sowie die verlangten Lohnabrechnungen innert Frist ein (act. 10-12). Beides wurde der Berufungsklä- gerin am 19. Juni 2014 zugestellt (act. 14).
- Daraufhin nahm die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Stel- lung (act. 15). Diese Stellungnahme wurde dem Berufungsbeklagten am 30. Juni 2014 zugestellt (act. 17). Das Verfahren ist somit spruchreif. II. (Prozessuales)
- Abänderung von vorsorglichen Massnahmen 1.1. Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen. Inhaltlich sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, d.h. Art. 172 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder auf- gehoben werden können, ist somit Art. 179 ZGB massgebend. Nach Art. 179 ZGB (in seiner ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die im Wesentlichen der bisherigen Regelung entspricht) können Massnahmen angepasst oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten da- bei sinngemäss. Eine Änderung ist folglich möglich, wenn eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die tatsächlichen Annahmen, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ferner ist eine Änderung angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung ent- gegen. Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sachla- - 9 - ge durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhal- ten herbeigeführt worden ist (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen, Zusammenfassung in: FamPra 2007 S. 373; Leuen- berger, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO, Art. 276 N. 8 f.; ZK ZPO-Sutter-Somm/Vontobel, Art. 276 N. 33 ff.). 1.2. Es ist zu präzisieren, dass nicht jede Veränderung ein Abänderungsverfahren rechtfertigt. Vielmehr muss bezüglich der Dauer und des Umfangs der Verände- rung eine gewisse Erheblichkeit vorliegen. Allerdings sind angesichts des vor- übergehenden Charakters des im summarischen Verfahren ergehenden Mass- nahmeentscheids die Anforderungen in beiden Bereichen, insbesondere aber be- züglich der Dauer, geringer als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbei- träge aufgrund eines Scheidungsurteils (Hausheer/Spycher, Handbuch des Un- terhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.11, N. 09.90, N. 09.95). Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält. Man darf von einem Ehegatten nicht erwarten, dass er etwa die Folgen eines Stellenverlusts während geraumer Zeit allein trägt, wird aber den Unterhalt allenfalls nur für die Dauer der unverschuldeten Arbeitslosigkeit abändern (Vetterli, in Fam-Komm- Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Art. 179 ZGB N 2). Die nachträgliche Abänderung kann sowohl in einer gänzlichen Aufhebung als auch in einer sachlichen oder zeitlichen Einschränkung oder Ergänzung bestehen (BSK-Isenring/Kessler, 4. Aufl. 2010, Art. 179 N. 6). Generelle Aussagen über die Erheblichkeit einer Veränderung las- sen sich kaum machen. Immerhin gilt, dass eine kleinere Veränderung bei be- scheidenen Einkommen eher ins Gewicht fällt als bei hohen Einkommen (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.41). Ob ein Änderungsgrund gegeben ist, ist sodann eine Rechtsfrage. Sie ist daher unab- hängig von den Parteivorbringen zu prüfen (OGer LY130026 vom 4. Dezember 2013 Erw. II./2.; OGer ZH LY120001 vom 10. Oktober 2012 Erw. III./2.1.). 1.3. Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die gesamte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufhe- - 10 - ben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens muss verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angehoben werden, zumal vorsorg- liche Massnahmen grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum wirken. Des- halb ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Wiedererwägung einer eheschutzrichterlichen oder im Massnahmeverfahren getroffenen Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstoffes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – eine Abänderung nicht zu rechtfertigen. Die Neuberechnung hat sich daher an den im abzuändernden Entscheid vorgenom- menen Wertungen zu orientieren. In erster Linie sind die der betreffenden Wer- tung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und ggf. zu aktuali- sieren. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert ha- ben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind. Dabei handelt es sich um seltene Fälle; Wertungsentscheide sind grundsätzlich nur zu- rückhaltend zu ändern (OGer ZH LQ100089 vom 16. November 2012 Erw. 7.4 und 7.5). 1.4. Über vorsorgliche Massnahmen ist – unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO – im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – oh- ne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind da- her, bei freier Beweiswürdigung, lediglich glaubhaft zu machen (Leuenberger, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO, Art. 276 N. 1 und 17). Das Ge- richt muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlich- keit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3). - 11 - Im Verfahren gilt sodann Art. 272 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime. Sind Kinderbelange zu regeln – was vorliegend nicht der Fall ist – gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialma- xime (BK ZPO-Spycher, Art. 296 N. 7; Stefanie Pänder Baumann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 272 N. 2). Jedoch entbindet auch die Untersuchungsmaxime die Partei- en nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006, E. 3.2.). Diese Pflicht drängt sich sodann umso mehr auf, wenn der Schuldner ei- ne Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will (BGE 128 III 411 = Pra 92 [2003] Nr. 5).
- Berufung 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Handelt es sich um eine rein vermö- gensrechtliche Angelegenheit, hängt die Berufungsfähigkeit eines Entscheids vom Streitwert ab (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Be- rufungsklägerin. Es geht ausschliesslich um (Ehegatten-)Unterhaltsbeiträge, wo- mit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 133 III 393 Erw. 2, BGE 5A.740/2009 Erw. 1). Der vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gegeben: Die Vorinstanz senkte den fixen persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Berufungs- klägerin um monatlich Fr. 1'520.–, wogegen sich die Berufungsklägerin wehrt. Der noch strittige Betrag im Rahmen des Berufungsverfahrens beträgt demnach (ma- ximal) Fr. 1'520.– pro Monat und ergibt auf eine Verfahrensdauer von angenom- men drei Jahren einen Streitwert von Fr. 54'720.–. 2.3. Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unange- - 12 - messenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessens- spielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Fal- les aber trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl., Art. 310 N. 6 und 36). Im Rahmen der Begründung hat die Berufungsklägerin sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Dies gilt auch im Bereich der (eingeschränkten oder unein- geschränkten) Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl. 2011, Art. 311 N. 36). Da keine Kinderbelange betroffen sind, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. 2.4. Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten, und wenn sie der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin reichte mit Eingabe vom 27. Mai 2014 neue Lohnabrech- nungen des Berufungsbeklagten (Monate Januar bis April 2014) ein. Zur Einrei- chung der Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2014 war der Berufungsbeklagte von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 4. März 2014 aufgefordert worden; dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach (act. 5 S. 11). Die Lohnabrechnungen, welche der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin nach dem vorinstanzlichen Entscheid zustellte und diese neu einreichte, sind da- her als Noven zuzulassen.
- Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie sich zu der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 13. März 2014 inkl. Beilage vor Vorinstanz nicht habe äussern können. Ihr seien die Unterlagen nicht zugestellt worden, sie habe erst mit der angefochtenen - 13 - Verfügung vom 5. Mai 2014 von diesen Kenntnis erhalten. Ihr Replikrecht sei ver- letzt worden. Eine Heilung des Mangels sei im obergerichtlichen Verfahren nicht möglich, zumal im obergerichtlichen Verfahren keine Noven geltend gemacht werden könnten (act. 2 S. 10). 3.2. Es trifft zu, dass der Berufungsklägerin die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 13. März 2014 und der Nachtrag zum Arbeitsvertrag (act. 6/147 und act. 6/148) vor Fällung des angefochtenen Entscheids vom 5. Mai 2014 nicht zu- gestellt wurden. Dies räumt auch der Berufungsbeklagte ein. Er bringt aber vor, die Unterlagen hätten sich zugunsten der Berufungsklägerin ausgewirkt, da eine Erhöhung seines Einkommens um Fr. 60.– geltend gemacht worden sei. Es sei deshalb kein Nachteil der Berufungsklägerin ersichtlich, der geheilt werden müss- te (act. 11 S. 6 f.). 3.3. Indem die Vorinstanz der Berufungsklägerin die besagten Unterlagen nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückweisung sinnvoll und in materieller Hinsicht notwendig ist. Ansonsten ist zu Gunsten des sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden und auch in Art. 124 Abs. 1 ZPO enthaltenen Beschleunigungsgebotes darauf zu verzichten. Letztlich wurde in den nicht zugestellten Unterlagen eine leichte Erhöhung des Einkom- mens des Berufungsbeklagten geltend gemacht; die Differenz im Fixum und in der Spesenpauschale führte im Ergebnis zu einer ungefähren Lohnerhöhung von monatlich Fr. 70.– (vgl. act. 6/129/18 und act. 6/147-148). Dies wirkt sich zuguns- ten der Berufungsklägerin aus. Eine Rückweisung würde zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen bzw. dem Prinzip des einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehenden Verzögerungen führen. Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann hier mit der Berufung geheilt werden, zu- mal die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die Möglichkeit hatte, sich zu äussern. - 14 - III. (Erwägungen)
- Zu den Voraussetzungen der Abänderung 1.1. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, bei schwankenden Einkommen sei auf den Durchschnitt einer repräsentativen Periode abzustellen. Es könne insgesamt nicht von einer Reduktion des effektiven Einkommens des Berufungsbeklagten ausgegangen werden (act. 2 S. 4). Es sei auf die tatsächli- chen Provisionseinnahmen und nicht auf den Provisionsvorschuss abzustellen. Wenn die Vorinstanz eine Partizipation der Berufungsklägerin an den künftigen Provisionen des Berufungsbeklagten vorsehe, gehe sie davon aus, dass ein hö- heres Einkommen des Berufungsbeklagten zu erwarten sei. Entscheidend sei, mit welchen tatsächlichen Provisionen in Zukunft bzw. ab Eingang des Abänderungs- begehrens gerechnet werden könne. Der Berufungsbeklagte selbst habe nicht geltend gemacht, es sei im Jahr 2014 bzw. in weiterer Zukunft mit tieferen tat- sächlichen Provisionen als im Jahr 2013 zu rechnen. Er habe selbst festgehalten, für eine repräsentative Rechnung sei auf ein gesamtes Jahr abzustellen (act. 2 S. 5). Der Berufungsbeklagte habe im Jahr 2013 Provisionen im Umfang von Fr. 74'287.60 erwirtschaftet. Dies entspreche einer Provision von Fr. 6'190.65 pro Monat. Berücksichtige man das monatliche Fixum von Fr. 1'000.–, die Spesen- pauschale von Fr. 1'668.–, welche reines Einkommen des Berufungsbeklagten darstelle, sowie die Abzüge resultiere ein monatliches Nettoeinkommen des Beru- fungsbeklagten im Jahr 2013 von Fr. 7'510.65. Das Einkommen habe damit nur um Fr. 326.35 bzw. 4 % abgenommen. Dies stelle keine wesentliche Veränderung des Einkommens dar (act. 2 S. 7). Im Jahr 2014 sei das Einkommen lediglich um Fr. 253.85 monatlich tiefer als Ende 2012 vom Obergericht angenommen. Dies entspreche einer Reduktion von 3 %, was auch nicht als wesentliche Einkom- mensreduktion bezeichnet werden könne. Damit liege kein Abänderungsgrund vor (act. 2 S. 8). 1.2. Die Berufungsklägerin weist zutreffend darauf hin, dass bei schwankendem Einkommen ein Durchschnittswert zu berechnen ist, der eine genügend lange und - 15 - repräsentative Vergleichsperiode abbildet. Zudem sind auch sich abzeichnende, zukünftige Entwicklungen nach Möglichkeit einzubeziehen und durch Vorbehalte zu antizipieren. Der Umfang der Abklärungen ist immer von der Art des laufenden Verfahrens abhängig, was angesichts der in Massnahmeverfahren bestehenden, verhältnismässig grosszügigen Abänderungsmöglichkeiten keinen Nachteil dar- stellt (Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 01.34 und 01.49). Grundsätzlich ist bei erheblich schwankendem Einkommen auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne von drei Jahren abzustellen. Ausnahmsweise ist vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwar- ten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (BGer 5A.86/2010; BGer 5A.454/2010; OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012 E. II./C./1.4.; Schwenzer, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Art. 125 N. 17 m.w.H). 1.3. Die bereits im Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 erstellte Übersichtstabelle über den Lohn des Berufungsbeklagten kann anhand der inzwi- schen neu eingereichten Lohnabrechnungen wie folgt erweitert werden (vgl. act. 6/96 S. 15; act. 6/17/4, act. 6/25/2, act. 6/60/4-6, act. 6/64/1, act. 6/109/6-9, act. 6/129/14, act. 6/129/20, act. 6/140/2, act. 8/1a-d und act. 14/2): 1 2 3 4 5 6 7 Monat Auszahlung Provi- effektiv er- Spalte 4 abzüg- Provisions- ausserordentli- Lohn sions- zielte Provi- lich Spalte 3 = vorschuss- che Buchungen betrag sion Veränderung konto auf im Provisions- Provisions- vorschuss- vorschuss- konto (+ Ver- konto ringerung der Schuld, - Vergrösse- rung der Schuld Okt 11 -28'384.70 Nov 11 8'381.50 7'000.– 10'172.40 +3'172.40 -25'212.30 Dez 11 8'381.50 7'000.– 14'694.70 +7'694.70 -17'517.60 Jan 12 7'919.60 6'500.– 1'104.85 -5'395.15 -22'912.75 Feb 12 7'754.90 6'500.– 5'472.50 -1'027.50 -23'940.25 - 16 - März 12 7'837.25 6'500.– 10'386.10 +3'886.10 -20'054.15 Apr 12 7'837.25 6'500.– 2'542.50 -3'957.50 -24'011.65 Mai 12 7'837.25 6'500.– 6'320.45 -179.55 -24'191.20 Jun 12 7'837.25 6'500.– 1'665.75 -4'834.25 -29'025.45 Jul 12 7'837.25 6'500.– 723.85 -5'776.15 -34'801.60 Aug 12 7'837.25 6'500.– 19'934.45 +13'434.45 -21'367.15 Sep 12 7'837.25 6'500.– 777.15 -5'722.85 -27'090.– Okt 12 7'837.25 6'500.– 7'241.05 +741.05 -26'348.95 Nov 12 8'293.60 6'500.– 2'245.65 -4'254.35 -30'603.30 Dez 12 7'837.25 6'500.– 5'936.40 -563.60 -31'166.90 Jan 13 8'153.65 6'500.– 10'848.90 +4'348.90 -26'818.– Feb 13 7'740.75 6'500.– 264.50 -6'235.50 -33'053.50 März 13 7'787.55 6'500.– 6'502.45 +2.45 -33'051.05 Apr 13 7'787.55 6'500.– 9'803.50 +3'303.50 -29'747.55 Mai 13 7'787.55 6'500.– 10'155.20 +3'655.20 -26'092.35 Jun 13 7'787.55 6'500.– 6'734.60 +234.60 -25'857.75 Jul 13 7'787.55 6'500.– 358.10 -6'141.90 -31'999.65 Aug 13 7'787.55 6'500.– 1'742.85 -4'757.15 -36'756.80 Sep 13 7'787.55 6'500.– 8'264.25 +1'764.25 -19'992.55 -15'000.– (Erlass) Okt 13 5'944.10 4'750.– 5'143.90 +393.90 393.90 -19'992.55 (Um- wandlung in Dar- lehen) Nov 13 6'400.25 4'750.– 7'460.10 +2'710.10 3'104.– Dez 13 10'834.85 4'750.– 7'009.25 -3'104.– 0.– -5'363.25 (ausbezahlt mit Lohn) Jan 14 6'004.30 4'750.– 7'394.40 +2'644.40 2'644.40 Feb 14 6'144.60 4'750.– 11'329.20 +6'579.20 9'223.60 März 14 6'074.45 4'750.– 1'843.60 -2'906.40 6'317.20 Apr 14 6'074.45 4'750.– 6'713.55 +1'963.55 8'280.75 - 17 - 1.4. Es ist aus vorstehender Tabelle ersichtlich, dass der (regelmässig fix ausbe- zahlte) Lohn des Berufungsbeklagten (Spalte 2) bereits mehrmals reduziert wur- de. Dies erfolgte jeweils zeitgleich mit einer Anpassung des Provisionsbetrages (Spalte 3), d.h. demjenigen Betrag, welcher durchschnittlich zu erzielen ist, damit das Provisionsvorschusskonto langfristig ausgeglichen bleibt. Über die Reduktion des Lohnes auf Fr. 7'837.25 wurde im bereits zitierten obergerichtlichen Urteil be- funden. Per Oktober 2013 erfolgte erneut eine Änderung, über welche es hier zu befinden gilt. Es ist an dieser Stelle nebenbei zu bemerken, dass es nebst den grundsätzlich fixen Lohnauszahlungen auch zu einzelnen Abweichungen kam, welche beispielsweise mit Sonderzulagen zusammenhingen (so geschehen im Januar 2013 ["…" bzw. "…", act. 6/140/2] oder im November 2012 und 2013 ["…", act. 6/109/6 und 6/140/2]), mit der Umwandlung des Negativ-Saldos auf dem Pro- visionsvorschusskonto in ein Darlehen (so geschehen im Oktober 2013 ["Sonder Vorschuss" bzw. "Umwandlung Darlehen", act. 6/140/2]) oder mit einer Auszah- lung aus dem Provisionsvorschusskonto (so geschehen im Dezember 2013 ["Sonder Vorschuss", act. 6/140/2]). 1.5. Das dem Berufungsbeklagten monatlich ausbezahlte Einkommen schwankte bisher (d.h. vor der Lohnreduktion per Oktober 2013) kaum, was damit zu tun hat- te, dass es keine Auszahlungen aus dem Provisionsvorschusskonto gab; dieses befand sich stets im Minus. Die schwankenden Provisionseinnahmen wirkten sich bisher also nicht auf die Lohnauszahlungen aus. Deshalb stellte das Obergericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012 auf das effektiv ausbezahlte und dazu- mal aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten in der Höhe von monatlich Fr. 7'837.– netto ab. Das Obergericht hatte, wie erwähnt, Bedenken, ob mit die- sem Einkommen das Provisionsvorschusskonto in absehbarer Zukunft ausgegli- chen werden könnte. Dass das Provisionsvorschusskonto jedoch weiter ins Minus geraten würde, damit rechnete das Obergericht nicht. 1.6. Der Berufungsbeklagte erreichte per Ende August 2013 einen Negativ-Saldo auf seinem Provisionsvorschusskonto von Fr. 36'756.80. Wegen der Überschrei- tung des Schwellenwerts von minus Fr. 36'000.– wurde mit Einschreiben vom
- August 2013 durch die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten eine Ände- - 18 - rungskündigung ausgesprochen. Der Provisionsvorschuss wurde per 1. Oktober 2013 auf Fr. 4'750.– reduziert. Dem Berufungsbeklagten wurde ein Betrag von Fr. 15'000.– als Schuld erlassen. Im Restbetrag von Fr. 19'992.55 wurde ein zins- loses Mitarbeiterdarlehen gewährt. Dieses Darlehen, welches nach einer Korrek- tur noch Fr. 18'238.55 betrug, ist in monatlichen Raten von Fr. 247.20 bis spätes- tens 31. Dezember 2019 zu tilgen (act. 6/129/17-18 und act. 6/140/1). In der Än- derungskündigung wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag per
- Oktober 2013 als gekündigt gelte, wenn der Berufungsbeklagte mit der An- passung des Provisionsvorschusses nicht einverstanden sei (act. 6/129/17). Mit der Änderungskündigung wurde einer weiteren Verschuldung des Berufungs- beklagten bei seiner Arbeitgeberin begegnet. Zu Recht kann eine solche nicht in Kauf genommen werden. Eine Einkommensreduktion ist daher glaubhaft ge- macht. Fraglich bleibt, ob die effektive Lohnsenkung im vorliegenden Umfang die tatsächlichen Verhältnisse wiederspiegelt oder ob die vorgenommene Lohnreduk- tion nicht zu einer Äufnung von (Lohn-)Guthaben auf dem Provisionsvorschuss- konto führt. Ein positiver Saldo auf dem Provisionsvorschusskonto wird schliess- lich ausbezahlt; dies lässt sich aus den Ausführungen des Berufungsbeklagten schliessen. 1.7. Für die Beurteilung, ob eine effektive Einkommensreduktion stattgefunden hat, sind deshalb auch die stark schwankenden, effektiv erzielten Provisionen (Spalte 4) bzw. das Provisionsvorschusskonto (Spalte 6) zu betrachten. Dies tat das Obergericht bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012, allerdings ha- ben sich nun die Vorzeichen geändert: Während sich das Provisionsvorschuss- konto bisher stets im Minus befand und deshalb nur auf die ausbezahlten Löhne abzustellen war, weist es seit der Änderungskündigung und der damit erfolgten Bereinigung einen positiven Saldo aus. 1.8. Für die Einkommensberechnung ist auf ein gesamtes Jahr abzustellen, was auch die Parteien vorbringen. Im Jahr 2012 erzielte der Berufungsbeklagte Provi- sionen von effektiv Fr. 64'350.70, was monatlichen Provisionen von durchschnitt- lich Fr. 5'362.55 entspricht. Im Jahr 2013 erzielte der Berufungsbeklagte sogar Provisionen von effektiv Fr. 74'287.60, was monatlichen Provisionen von durch- - 19 - schnittlich Fr. 6'190.65 entspricht. Berücksichtigt man die aktuellste Zeitperiode (Mai 2013 bis April 2014), betrugen die Provisionen effektiv Fr. 74'149.–, was mo- natlichen Provisionen von durchschnittlich Fr. 6'179.10 entspricht. Wie die Beru- fungsklägerin zu Recht ausführt, machte der Berufungsbeklagte nicht geltend, es sei in weiterer Zukunft mit tieferen tatsächlichen Provisionen als im Jahr 2013 zu rechnen. Es ist deshalb angemessen, von durchschnittlichen zukünftigen Provisi- onen pro Monat von ca. Fr. 6'190.– auszugehen. 1.9. Ausgehend von durchschnittlichen monatlichen Provisionen von Fr. 6'190.–, einem Fixum von Fr. 858.–, Sozialabzügen von Fr. 1'340.75 sowie ei- ner Spesenpauschale von Fr. 1'870.– (vgl. act. 6/148) resultiert ein durchschnittli- ches monatliches Einkommen von Fr. 7'577.25. Würde dem Berufungsbeklagten dieses Einkommen monatlich ausbezahlt, bliebe das Provisionsvorschusskonto – bei gleichbleibenden Provisionen in der Zukunft – vermutungsweise im Gleichge- wicht. Da das Obergericht im Urteil vom 21. Dezember 2012 nicht damit rechnete, dass das Provisionsvorschusskonto weiter ins Minus geraten würde, dies aber dennoch geschah und deshalb eine effektive Einkommensreduktion erfolgte, ist die Einkommensreduktion im Umfang von rund Fr. 260.– (Fr. 7'837.– minus Fr. 7'577.–) monatlich zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen an die Dauerhaf- tigkeit der Veränderung hinsichtlich des Einkommens sind damit erfüllt. Ob die Veränderung erheblich ist, kann nur im Zusammenhang mit den Rückzahlungsra- ten beurteilt werden. 1.10. Eine dauerhafte Veränderung liegt – aus denselben Gründen wie bei der Einkommensreduktion – auch in Bezug auf die monatlichen Raten von Fr. 247.20, welche der Berufungsbeklagte seiner Arbeitgeberin bis Ende 2019 aus Darlehen zu zahlen hat, vor. Hätte der Berufungsbeklagte dem Darlehensvertrag nicht zu- gestimmt, wäre es zur Kündigung gekommen. Die monatliche Rate von Fr. 247.20 ist jedoch nicht beim Einkommen des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, sondern allenfalls in seinem Bedarf. Es handelt sich um die Rückzahlung einer Schuld. 1.11. Zusammengerechnet ergeben die Einkommensreduktion von Fr. 260.– und die neu vereinbarte Schuld von Fr. 247.20 eine monatliche Veränderung von rund - 20 - Fr. 507.–, was, entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. 2 S. 9), angesichts der knappen Verhältnisse der Parteien als erheblich bezeichnet wer- den muss. Es liegt somit ein Abänderungsgrund vor.
- Zum Modell der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages 2.1. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Berufungsbeklagten der Be- trag von Fr. 7'577.– nicht fix ausbezahlt wird. Dabei handelt es sich um einen rechnerischen Durchschnittswert seines mit der Änderungskündigung herabge- setzten Einkommens. Der Berufungsbeklagte erhält neu fix einen Lohn von Fr. 6'074.– monatlich und zusätzlich sporadische Auszahlungen aus dem Gutha- ben des Provisionsvorschusskontos, welche vermutungsweise in einem ganzen Jahr rund Fr. 18'000.– (12 x [Fr. 7'577.– minus Fr. 6'074.–]) betragen. 2.2. Die Berufungsbeklagte bringt vor, sie habe Anspruch darauf, dass die Unter- haltsbeiträge in einem vollstreckbaren Entscheid festgesetzt werden. Die ange- fochtene Dispositiv Ziffer 2 der Vorinstanz, mit welcher der Berufungsbeklagte verpflichtet werde, der Berufungsklägerin die ab 1. November 2013 über die mo- natlichen Provisionsvorschüsse von CHF 4'750.– hinaus ausbezahlten Provisio- nen (= positiver Saldo auf dem Provisionsvorschusskonto) sowie allfällige Drit- teinkünfte, bis zu einem Maximalbetrag von monatlich CHF 1'520.– zukommen zu lassen, stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar. Die Berufungsklägerin sei stets da- rauf angewiesen, dass ihr der Berufungsbeklagte die notwendigen Dokumente zustelle, was nicht zumutbar sei. Ausserdem werde aus der Formulierung in der Dispositiv Ziffer 2 nicht klar, ob jeder Monat einzeln anzusehen oder ob auf einen Durchschnitt abzustellen sei. Die Formulierung biete Möglichkeiten für Miss- brauch; so könnte der Provisionsvorschuss reduziert und die Spesenpauschale oder das Fixum durch den Berufungsbeklagten oder seinen Arbeitgeber erhöht werden (act. 2 S. 10 ff.). 2.3. Der Berufungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, er erhalte seit
- November 2013 jeden Monat nur noch Fr. 6'074.– ausbezahlt. Es könne ihm nicht zugemutet werden, in Monaten, in denen er keine weiteren Provisionen aus- - 21 - bezahlt erhalte, mit Fr. 1'304.– durchkommen zu müssen. Er verfüge auch über keine Ersparnisse (act. 11 S. 4 f.). 2.4. Eine Partizipation an den Auszahlungen aus dem Guthaben des Provisions- vorschusskontos ist eine Möglichkeit, um den starken Schwankungen bei den ef- fektiv erzielten Provisionen zu begegnen. Die Vorinstanz wählte neu diese Vorge- hensweise (vgl. die angefochtene Dispositiv Ziff. 2). Allerdings führte die Formu- lierung der Vorinstanz in der angefochtenen Dispositiv Ziffer 2 zu einer Unklarheit, worauf die Berufungsklägerin zu Recht hinwies. Die Formulierung lässt offen, nach welchen Kriterien die Berechnung der Partizipation erfolgt. Dies räumt auch der Berufungsbeklagte ein, weshalb er mit dem Subeventualantrag der Beru- fungsklägerin einverstanden ist. Über den Subeventualantrag ist aber erst zu be- finden, wenn der Haupt- und der Eventualantrag der Berufungsklägerin abzuwei- sen sind. 2.5. Die neu von der Vorinstanz verfügte Partizipation der Berufungsklägerin an den Auszahlungen aus dem Guthaben des Provisionsvorschusskontos des Beru- fungsbeklagten stellt eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages dar. Der Lohn besteht neu also aus einem fixen und einem variablen Teil. Dies rechtfertigt eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages, sodass der Berufungsbeklagte die Unsicherheit der stark schwankenden Provisionen nicht al- leine tragen muss. Es ist aber zu gewährleisten, dass durch die Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht in das Existenzminimum der Beru- fungsklägerin eingegriffen wird.
- Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages 3.1. Da ein Abänderungsgrund vorliegt, muss die gesamte Bedarfsberechnung für beide Ehegatten neu durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkom- men und den aktuellen Notbedarfspositionen. Dass das neue Einkommen der Be- rufungsklägerin ein Novum darstelle und deshalb nicht zu berücksichtigen sei – wie die Berufungsklägerin vorbringt (act. 15 Rz. 7) –, ist darum nicht richtig, weil sie es selbst ins Berufungsverfahren einbringt (act. 2 Abschnitt VII/1 und act. 3/2). Es gelten neu folgende Zahlen: - 22 - Berufungsklägerin Berufungsbeklagter Einkommen Einkommen Urteil vom 21. Dezember neu (act. 2 S. 13): Urteil vom 21. Dezember neu 2012: 2012: 1'459.– (inkl. Fr. 400.– 2'282.– (inkl. Fr. 400.– 7'837.– 7'577.– (Fr. 6'074.– Kinderzulagen) Kinderzulagen) bzw. Fr. 6'348.–* fix zzgl. Fr. 1'500.– varia- bel) Bedarf (act. 5 S. 15): Bedarf (act. 5 S. 10): Urteil vom neu Urteil vom neu
- Dezem 21. Dezem ber 2012 ber 2012 Grundbetrag 1'350.– 1'350.– Grundbetrag 1'200.– 1'200.– Grundbetrag für die Kin- 1'000.– 1'000.– der Wohnkosten 2'059.– 2'059.– Mietkosten 1'000.– 800.– Krankenkasse 280.– 280.– Krankenkasse 100.– 100.– Krankenkasse Kinder 180.– 180.– Gesundheitskosten 264.– 264.– Telefon, Radio, TV und 100.– 100.– Telefon, Radio, TV und 100.– 100.– Internet Internet Billag 39.– 39.– Privathaftpflicht- 55.– 55.– /Hausratversicherung Kosten öffentlicher Ver- 155.– 195.– Autokosten 410.– 410.– kehr/Fahrkosten Ferienfremdbetreuung 118.– 118.– Kinder Darlehensrückzahlung (274.–)* Arbeitgeberin Total 5'600.– 5'640.– Total 2'810.– 2'884.– 3.2. Einkommen der Parteien Das Einkommen der Berufungsklägerin beträgt neu Fr. 1'882.– zuzüglich Fr. 400.– Kinderzulagen (act. 2 S. 13). Das Einkommen des Berufungsbeklagten beträgt neu durchschnittlich Fr. 7'577.– oder fix Fr. 6'074.– (bzw. Fr. 6'348.–* vor Abzug der Darlehensschuld von monatlich Fr. 274.–) zuzüglich Fr. 1'500.– varia- bel (unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Provisionsbetrages von Fr. 6'190.–). - 23 - 3.3. Bedarf der Berufungsklägerin 3.3.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Verdoppelung des Arbeitspen- sums sei mit erhöhten Fahrkosten von mind. Fr. 100.– pro Monat verbunden (act. 15 Rz. 7). Im Bedarf der Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz im (ursprünglichen) Massnahmeverfahren ein Betrag von Fr. 155.– für Kosten des öffentlichen Verkehrs und Fahrkosten eingesetzt. Die Vorinstanz setzte ange- sichts des Beschäftigungsgrads von 20% einen Betrag von Fr. 40.– für den Roller der Berufungsklägerin ein. Die übrigen Kosten betrafen keine Fahrten zum Ar- beitsplatz. Vor Obergericht blieben die Fahrkosten im (ursprünglichen) Massnah- meverfahren unbestritten (act. 6/96). 3.3.2. Es erscheint angemessen, der Berufungsklägerin aufgrund der Verdoppe- lung ihres Arbeitspensums neu einen Betrag von Fr. 80.– für den Roller zuzuge- stehen. Darüber hinaus wurden Fahrkosten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht. Es resultiert somit ein neuer Betrag von Fr. 195.– im Bedarf der Berufungsklägerin für Kosten des öffentlichen Verkehrs und Fahrkosten. 3.3.3. Als Bedarf der Berufungsklägerin sind somit neu Fr. 5'640.– zu berücksich- tigen. 3.4. Bedarf des Berufungsbeklagten 3.4.1. Mietkosten 3.4.1.1. Die Mietkosten des Berufungsbeklagten betragen effektiv Fr. 800.–. Das Obergericht erwog in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012, der Berufungsbe- klagte wohne seit 1. November 2009 in der aktuellen Bleibe, wobei es sich um ein möbliertes Zimmer im Untergeschoss und ohne Kochgelegenheit handle. Dies sei auf Dauer unangemessen. Dass der Berufungsbeklagte noch nicht in eine ange- messene Wohnung gezogen sei, habe er plausibel begründen können. Eine Re- duktion der Wohnkosten auf Fr. 800.– erweise sich somit nicht als angebracht. Es wurde davon abgesehen, dem Berufungsbeklagten einen Betrag von Fr. 800.– im - 24 - Bedarf anzurechnen. Stattdessen wurde ihm ein Betrag von Fr. 1'000.– ange- rechnet (act. 6/96 S. 19 ff). 3.4.1.2. Die Berufungsklägerin brachte im vorliegenden Verfahren vor, der Beru- fungsbeklagte beabsichtige nicht, in eine andere Wohnung umzuziehen. Die Kin- der würden ihn auch längerfristig nicht zu Hause besuchen. Damit betrügen die effektiven Wohnkosten des Berufungsbeklagten weiterhin lediglich Fr. 800.– und nicht, wie vom Obergericht angenommen, Fr. 1'000.– (act. 2 S. 12). Dem bisher geltenden Unterhaltsbeitrag liege eine zweistufige Berechnung zugrunde, bei wel- cher dem Berufungsbeklagten ein Überschuss von Fr. 313.– pro Monat verbleibe. Selbst bei einer Reduktion der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten würde nicht in sein Existenzminimum eingegriffen, in dasjenige der Berufungsklägerin hingegen schon (act. 2 S. 12 f.). 3.4.1.3. Der Berufungsbeklagte entgegnete daraufhin, er suche schon seit länge- rem eine neue Wohnung, was unter den ihm zugestandenen Verhältnissen sehr schwierig sei (act. 11 S. 7). Dies bestritt die Berufungsklägerin in ihrer Stellung- nahme vom 26. Juni 2014 mit Nichtwissen. Es handle sich bei dieser Behauptung zudem um ein unzulässiges Novum (act. 15 Rz. 12). 3.4.1.4. Dass der Berufungsbeklagte seit längerem eine neue Wohnung sucht, konnte er nicht genügend glaubhaft machen. Seit dem obergerichtlichen Ent- scheid vom 21. Dezember 2012 sind bereits mehr als 1 1/2 Jahre verstrichen, was in die Wertung miteinzubeziehen ist. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es deshalb angemessen, nur noch die effektiven Wohnkos- ten von Fr. 800.– im Bedarf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. 3.4.2. Darlehensrückzahlung des Berufungsbeklagten an seine Arbeitgeberin 3.4.2.1. Die Berufungsklägerin bringt vor, der negative Provisionssaldo sei aufge- hoben worden, womit heute keine Schuld aus zu viel bezahlten Provisionsvor- schüssen mehr bestehe. Es handle sich nicht mehr um eine Schuld aus "bevor- schusstem Lohn", sondern um eine schlichte Darlehensschuld, welche gemäss Art. 125 Abs. 2 OR nicht mit Lohnansprüchen verrechnet werden dürfe. Die Provi- - 25 - sionsvorschussschuld sei ausserdem erst nach der Trennung der Parteien im Herbst 2009 entstanden. Schuldentilgung sei nur zu berücksichtigen, soweit es sich um Schulden handle, welche während des Zusammenlebens entstanden seien und beiden Parteien gedient hätten. Schuldentilgung stelle letztlich eine Vergrösserung des Vermögens dar. Solange der gebührende Unterhalt der Beru- fungsklägerin und der Kinder nicht gedeckt sei, könne dem Berufungsbeklagten kein Sparen bzw. keine Schuldentilgung zugebilligt werden (act. 2 S. 8 f.) Die Berücksichtigung der Darlehenstilgung widerspreche zudem dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit im Unterhaltsrecht. Es sei auf das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten abzustellen, selbst wenn ihm früher ein tatsächlich nicht gerechtfertigt hohes Einkommen bezahlt worden sei (act. 2 S. 9). 3.4.2.2. Der Berufungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung der Fr. 247.– zur Rückzahlung der bis Oktober 2013 zu viel ausbezahlten Provisi- onsvorschüsse sei richtig. Es handle sich nicht um eine schlichte Darlehens- schuld, sondern um bevorschussten Lohn. Selbst bei einer Zahlung von nur Fr. 3'250.– an Unterhaltsbeiträgen sei der monatliche Bedarf der Berufungskläge- rin und der Kinder gedeckt. Zusammen mit ihrem eigenen Lohn von Fr. 2'282.– inkl. Kinderzulagen habe die Berufungsklägerin ein Einkommen von Fr. 5'532.–, was den gerichtlich festgelegten Bedarf von Fr. 5'600.– bis auf Fr. 68.– abdecke. Effektiv habe die Berufungsklägerin jedoch monatlich jeweils wesentlich mehr als die vorgenannten Fr. 5'532.– zur Verfügung gehabt. Die Verrechnung der Fr. 247.– könne deshalb nicht mit dem Hinweis, das Existenzminimum sei nicht gedeckt, verhindert werden (act. 11 S. 4 f.). 3.4.2.3. Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum fami- lienrechtlichen Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 331). - 26 - 3.4.2.4. Liegt kein Eingriff in das Existenzminimum der Berufungsklägerin vor, drängt sich die Berücksichtigung der Darlehensschuld im Bedarf des Berufungs- beklagten aus den folgenden Gründen auf: Die Darlehensschuld wurde anlässlich der Änderungskündigung vom 22. August 2013 vereinbart. Die Änderungskündi- gung wurde davon abhängig gemacht, ob sich der Berufungsbeklagte zur Rück- zahlung von zu viel bezogenem Lohn verpflichtet. Bei Weigerung hätte die Kündi- gung gedroht. Der Berufungsbeklagte begleicht die Darlehensschuld tatsächlich durch regelmässige monatliche Verrechnung mit seinem Lohn. Und weil die zu hohen tatsächlichen Auszahlungen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge be- rücksichtigt werden, liegt die Analogie zu "für den gemeinsamen Unterhalt aufge- nommenen Schulden" nahe. 3.4.2.5. Gemäss den vorstehenden Ausführungen vermag die Berufungsklägerin ihren Notbedarf von Fr. 5'640.– nicht selber zu finanzieren. Nach Anrechnung ih- res Einkommens von Fr. 2'282.– (inkl. Fr. 400.– Kinderzulagen) verbleibt ihr (zu- sammen mit den Kindern) ein Manko von Fr. 3'358.– pro Monat. Es zeigt sich, dass bei einer Berücksichtigung der Darlehensschuld nicht in das Existenzmini- mum der Berufungsklägerin eingegriffen wird. Wird nur der fix ausbezahlte Lohn des Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 6'074.– berücksichtigt, so ist er (der Berufungsbeklagte) in der Lage, sowohl sein als auch das Existenzminimum der Berufungsklägerin zu decken. Beim ausbezahlten Lohn von Fr. 6'074.– ist der Abzug der Darlehensschuld von Fr. 247.–, wie erwähnt, bereits erfolgt (vgl. act. 14/2), das heisst es muss von einem Lohn von Fr. 6'348.– ausgegangen wer- den, wenn die Darlehensschuld im Bedarf berücksichtigt werden soll. Nach dieser Rechnung verbleibt dem Berufungsbeklagten nach Deckung seines Existenzmi- nimums ein Überschuss von Fr. 3'464.– (Fr. 6'348.– minus Fr. 2'884.–). Damit kann er das Manko im Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'358.– decken. 3.5. Unterhaltsbeitrag 3.5.1. Wie bereits erwähnt wurde, rechtfertigt sich unter den gegebenen Umstän- den eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages, sodass der Beru- fungsbeklagte die Unsicherheit der stark schwankenden Provisionen nicht alleine tragen muss. - 27 - 3.5.2. Nach Deckung des Existenzminimums des Berufungsbeklagten sowie des Mankos der Berufungsklägerin (vgl. vorstehende Ziff. 3.4.2.5.) verbleibt vom Lohn des Berufungsbeklagten ein Überschuss von Fr. 106.– monatlich (Fr. 3'464.– mi- nus Fr. 3'358.–), welcher im Verhältnis 2/3 zu 1/3 (Fr. 70.– zu Fr. 36.–) zugunsten der Berufungsklägerin und der Kinder aufzuteilen ist. Es resultiert ein Unterhalts- beitrag von gerundet Fr. 3'430.– (Fr. 3'358.– plus Fr. 70.–) zugunsten der Beru- fungsklägerin und der Kinder. Damit ist der Antrag Ziff. 1 der Berufungsklägerin abzuweisen. In teilweiser Gutheissung des Antrags Ziff. 2 der Berufungsklägerin ist die Dispo- sitiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen vom
- Mai 2014 durch die folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom
- Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 1'230.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats." 3.5.3. Die Neuberechnung des fixen Unterhaltsbeitrages der angefochtenen Dis- positiv Ziffer 1 bedingt eine Anpassung des variablen Unterhaltsbeitrages der an- gefochtenen Dispositiv Ziffer 2. Der darin erwähnte monatliche Maximalbetrag von Fr. 1'520.– entspricht dem herabgesetzten Ehegatten-Unterhaltsbeitrag im Ver- gleich zum Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 (Fr. 2'570.– minus Fr. 1'050.–). Da der fixe Unterhaltsbeitrag neu Fr. 1'230.– beträgt, ist der Maxi- malbetrag des variablen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'340.– (Fr. 2'570.– minus Fr. 1'230.–) monatlich bzw. Fr. 16'080.– jährlich festzusetzen. Über die Unklarheit in der Formulierung der angefochtenen Dispositiv Ziffer 2 der Vorinstanz sind sich die Parteien einig (act. 11 S. 7), weshalb die Formulierung entsprechend den An- trägen der Parteien anzupassen ist. Ebenso wie der fixe Unterhaltsbeitrag ist - 28 - auch der variable Unterhaltsbeitrag ab 1. November 2013 (und nicht ab 1. Januar 2014, wie dies der Berufungsbeklagte beantragt) festzusetzen. 3.5.4. In teilweiser Gutheissung des Subeventualantrags Ziff. 3 der Berufungsklä- gerin und des Antrages Ziff. 1 des Berufungsbeklagten ist die Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 durch die folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom
- Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu einem Betrag von Fr. 16'080.– pro Jahr unverzüg- lich nach Auszahlung durch die Arbeitgeberin das ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisionsvorschüsse von Fr. 4'750.– (brutto) zuzüglich Spesenpau- schale von Fr. 1'870.– zuzüglich Fixum von Fr. 858.– (brutto) zuzüglich Drittein- künfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den monatlichen Un- terhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 1 zu bezahlen." IV. (Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- Beide Parteien stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 3 und S. 13 f. sowie act. 11 S. 2 und S. 8), welches ihnen aufgrund ihrer Mittellosig- keit (vgl. vorstehende Erwägungen sowie die Erwägungen in den Beschlüssen vom 14. November 2012 und 21. Dezember 2012 im Verfahren LY120043 des Obergerichts) zu gewähren ist.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tra- gen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). - 29 -
- Da es sich vorliegend um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 3 und 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 55'000.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der Antrag der Berufungsklägerin beinhaltete im Hauptantrag eine Erhöhung der fixen Unterhaltsbeiträge um rund Fr. 55'000.– (=Streitwert). Der Berufungsbeklag- te beantragte im Hauptantrag die Abweisung der Berufung. Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen und zwar im Umfang von Fr. 6'480.–. Im Umfang von Fr. 48'520.– wurde die Berufung somit abgewiesen. Damit ist den Parteien die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wie folgt aufzuerlegen: Fr. 1'700.– der Berufungs- klägerin und Fr. 300.– dem Berufungsbeklagten. Die den Parteien auferlegte Ge- richtsgebühr ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 3 sowie § 9 AnwGebV festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 55'000.– ist die Grundgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Der Berufungsklägerin ist für ihre wei- teren Rechtsschriften ein Zuschlag von Fr. 200.– (Eingabe vom 27. Mai 2014, act. 7) und von Fr. 400.– (Eingabe vom 26. Juni 2014, act. 15) zu gewähren. Die Parteientschädigungen sind sodann auf zwei Drittel zu kürzen (§ 13 Abs. 2 Anw- GebV), womit bei vollständigem Obsiegen der Berufungsklägerin eine Parteient- schädigung von rund Fr. 2'000.– bzw. bei vollständigem Obsiegen des Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'700.– resultierte. In Be- rücksichtigung des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wäre der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von rund Fr. 240.– (zzgl. MWSt) zu- zusprechen und dem Berufungsbeklagten eine solche von rund Fr. 1'500.–. Auf- - 30 - grund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten Fr. 1'260.– (zzgl. MWSt) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bestellt. Als unentgeltliche Rechtsver- treterin des Berufungsbeklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ be- stellt.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksge- richts Meilen vom 5. Mai 2014 durch die folgende Fassung ersetzt: a) "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 1'230.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats." b) "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu einem Betrag von Fr. 16'080.– pro Jahr unverzüglich nach Auszahlung durch die Ar- beitgeberin das ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisi- - 31 - onsvorschüsse von Fr. 4'750.– (brutto) zuzüglich Spesenpauschale von Fr. 1'870.– zuzüglich Fixum von Fr. 858.– (brutto) zuzüglich Drit- teinkünfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den mo- natlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 1 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu Fr. 1'700.– der Berufungsklägerin und zu Fr. 300.– dem Berufungsbeklagten auferlegt, je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
- Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'260.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 55'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 27. August 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. Mai 2014; Proz. FE110205
- 2 - Rechtsbegehren (act. 6/128 S. 2: " 1. Es sei der Gesuchsteller in Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Oktober 2012, bzw. Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. Dezember 2012 zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und für die Gesuchstellerin persönlich von CHF 1'050.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Im Weiteren sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuch- stellerin ab 1. November 2013 die ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisionsvorschüsse von CHF 4'750.– hinaus aus- bezahlten Provisionen (= positiver Saldo auf dem Provisionsvor- schusskonto) sowie allfällige Dritteinkünfte, der Gesuchstellerin bis zu einem Maximalbetrag von monatlich CHF 1'520.– zukom- men zu lassen.
3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monat- lich eine Kopie der Lohnabrechnung zukommen zu lassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpar- tei." Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen (act. 6/149 = act. 5 S. 18 f.):
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom
21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuch- steller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 1'050.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens die ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisionsvorschüsse von CHF 4'750.– hinaus
- 3 - ausbezahlten Provisionen (= positiver Saldo auf dem Provisionsvor- schusskonto) sowie allfällige Dritteinkünfte bis zu einem Maximalbetrag von monatlich CHF 1'520.– zukommen zu lassen.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils bis zum Zehnten eines jeden Monats eine Kopie sämtlicher Lohnabrechnungen des Vormonats – inklusive Nachweis des Provisionskontosaldos – zukommen zu lassen; erstmals rückwirkend für den Januar 2014.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid überlas- sen. 5./6. Mitteilung/Rechtsmittel Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Mai 2014 (FE110205-G) betreffend vorsorgliche Massnahmen seien auf- zuheben und das Begehren des Berufungsbeklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen;
2. Eventualiter seien Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 (FE110205-G) betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2012 (LY120043-O) zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin ab 1. November 2013 und für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.00 (zzgl. allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 2'383.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats;
3. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Be- zirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 (FE110205-G) betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu einem Betrag von CHF 18'240.00 pro Jahr
- 4 - (2013 pro rata temporis) unverzüglich nach Erhalt das ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisionsvorschüsse von CHF 4'750.00 (brutto) zzgl. Spesenpauschale von CHF 1'870.00 zzgl. Fixum von CHF 858.00 (brutto) zzgl. Dritteinkünfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffer 1 zu bezahlen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Prozessualer Antrag: "Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. des Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2):
1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Mai 2014 betreffend vorsorglicher Massnahmen mit nachfolgender Ver- deutlichung von Dispositiv Ziff. 2 vollumfänglich zu bestätigen: der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab
1. Januar 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu ei- nem Betrag von Fr. 18'240.– pro Jahr unverzüglich nach Auszahlung durch die Arbeitgeberin das ab 1. Januar 2014 über die monatlichen Provisions- vorschüsse von Fr. 4'750.– (brutto) zuzüglich Spesenpauschale von Fr. 1'870.– zuzüglich Fixum von Fr. 858.– (brutto) zuzüglich Dritteinkünfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den monatlichen Unter- haltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 1 zu bezahlen.
2. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beru- fungsklägerin.
- 5 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte / Sachverhalt)
1. Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen seit Dezember 2011 in einem Scheidungsverfahren ge- genüber (vgl. act. 6/1-154).
2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 erliess das Einzelgericht des Bezirksge- richts Meilen (Vorinstanz) vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete den Beru- fungsbeklagten, der Berufungsklägerin ab 1. Juli 2012 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 1'100.– und für die Berufungsklägerin persönlich von Fr. 2'570.– zu be- zahlen (act. 6/78 S. 17).
3. Die Berufungsklägerin reichte dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Dieses verpflichtete den Berufungsbeklagten mit Urteil vom
21. Dezember 2012, zusätzlich zu den genannten Unterhaltsbeiträgen auch allfäl- lige Kinderzulagen zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (act. 6/96 S. 25).
4. Der Berufungsbeklagte verlangte bei der Vorinstanz mit dem eingangs erwähn- ten Rechtsbegehren vom 18. Oktober 2013 die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bzw. die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge – im We- sentlichen mit der Begründung, sein Einkommen habe sich reduziert (act. 6/128). Ausgangspunkt ist das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 und die darin vorgenommene Einkommensberechnung. Dort wurde festgehalten, das Ein- kommen des Berufungsbeklagten als Kundenberater bei der C._____ setze sich aus einem Fixbetrag, einem Provisionsbetrag sowie einer Spesenpauschale zu- sammen. Das von der Arbeitgeberin geführte "Provisionsvorschusskonto" diene zum Ausgleich der stark schwankenden monatlichen Versicherungs-Abschlüsse, welche als Grundlage für die Berechnung der effektiv erzielten Provision dienten.
- 6 - Der negative Saldo des Provisionsvorschusskontos dokumentiere, dass die C._____ dem Berufungsbeklagten einen Teil seines Lohnes bisher vorgeschos- sen habe (act. 6/96 S. 12). Wenn der Berufungsbeklagte dieses Konto ausgleiche (d.h. den Negativ-Saldo verkleinere), so handle es sich um eine Rückzahlung von bereits bezogenem Lohn und damit um die Rückzahlung einer Schuld. Wenn der Berufungsbeklagte das Konto weiter belaste, handle es sich dabei um eine weite- re Vergrösserung der Schuld. Es sei nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte den Negativ-Saldo früher oder später auszugleichen habe, was bedeute, dass er künftig mehr Provisionen erarbeiten müsse als die derzeit angenommenen Fr. 6'500.– monatlich (act. 6/96 S. 7). Dem Berufungsbeklagten seien in den Mo- naten März bis Oktober 2012 jeweils Fr. 7'837.25 ausbezahlt worden, in der An- nahme, er erziele einen durchschnittlichen Provisionsbetrag von Fr. 6'500.– mo- natlich (act. 6/96 S. 15 f.). Es sei vom aktuellen Einkommen des Berufungsbe- klagten in der Höhe von monatlich Fr. 7'837.– netto auszugehen und nicht von ei- nem Durchschnittswert von Fr. 7'973.–, in welchem noch die zu hohen Zahlungen des vorangegangenen Jahres mitberücksichtigt worden seien. Dies erscheine vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil der Berufungsbeklagte selbst mit einem aktuell ausbezahlten Provisionsbetrag von Fr. 6'500.– (anstelle von bisher Fr. 7'000.–) noch nicht in der Lage sein dürfte, das Provisionsvorschuss-konto in absehbarer Zukunft auszugleichen. Das Obergericht hielt ausdrücklich fest, die Entwicklung werde in kurzen Abständen zu beurteilen sein (act. 6/96 S. 12 und 16 f.).
5. Der Berufungsbeklagte macht im Abänderungsverfahren geltend, das Provisi- onsvorschusskonto sei immer mehr ins Minus geraten, weil er den monatlichen Provisionsvorschuss von Fr. 6'500.– nicht habe erzielen können. Die Erreichung des Ziels sei nicht nur dem Berufungsbeklagten, sondern auch anderen Mitarbei- tern der Generalagentur von D._____ nicht gelungen. Aus diesem Grund sei es zu Kündigungen und Änderungskündigungen gekommen. Dem Berufungsbeklag- ten sei eine Änderungskündigung vorgelegt worden, und es sei ihm nichts ande- res übrig geblieben, als diese zu akzeptieren. Er erhalte seit November 2013 mo- natlich noch Fr. 6'350.– ausbezahlt, bei einem Provisionsvorschuss von Fr. 4'750.–, einem Fixum von Fr. 1'000.– sowie einer Spesenpauschale von
- 7 - Fr. 1'668.– abzüglich Sozialabzüge. Er verdiene also rund Fr. 1'490.– weniger als bisher (act. 6/128 S. 3 f.). Die C._____ habe sich in Kenntnis der familiären und finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten bereit erklärt, diesem vom Mi- nussaldo des Provisionsvorschusskontos von Fr. 36'756.– per Ende September 2013 den Betrag von Fr. 15'000.– zu erlassen und im Restbetrag ein Darlehen zu gewähren, welches zu 0.5 % verzinst sei und in monatlichen Raten à Fr. 247.20 über die nächsten gut sechs Jahre zurückbezahlt werden müsse. Die Tilgungsrate von Fr. 247.20 sei daher zum Bedarf des Berufungsbeklagten von Fr. 2'892.– da- zuzuzählen (act. 6/128 S. 4 und act. 6/139). Der Unterhaltsbeitrag an die Beru- fungsklägerin sei auf Fr. 1'050.– zu reduzieren. Noch ausstehende und zukünftige Provisionen würden auf das per 1. Oktober 2013 wieder bei Null startende "neue" Provisionsvorschusskonto bezahlt. Deshalb seien positive Saldi auf dem Provisi- onsvorschusskonto des Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin ab 1. Novem- ber 2013 auszubezahlen und zwar maximal bis zum bisherigen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'770.–. Zusätzlich entspreche dies einem Be- trag von maximal Fr. 1'520.– monatlich. Falls er eine sinnvolle Nebenbeschäfti- gung finde, sei er bereit, auch daraus etwas abzugeben, sodass wieder ein mo- natlicher Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'770.– resultiere (act. 6/128 S. 4 f.).
6. Die Berufungsklägerin beantragte bei der Vorinstanz die Abweisung des Abän- derungsbegehrens, eventualiter die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge auf Fr. 1'800.– (act. 6/133 S. 2).
7. Die Vorinstanz ging von einer dauerhaften und erheblichen Veränderung im Einkommen des Berufungsbeklagten aus und entschied mit (eingangs wiederge- gebener) Verfügung vom 5. Mai 2014 (act. 6/149 = act. 5) im Sinne des Beru- fungsbeklagten. Der Berufungsklägerin wurde der Entscheid am 6. Mai 2014 zu- gestellt (act. 6/150/1). Sie erhob daher mit ihrer Eingabe vom 16. Mai 2014 (Post- stempel) rechtzeitig Berufung (act. 2).
8. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte die Berufungsklägerin Lohnabrechnun- gen des Berufungsbeklagten von Januar bis April 2014 ein und äusserte sich zu diesen (act. 7 und act. 8).
- 8 -
9. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurde dem Berufungsbeklagten Frist ange- setzt, um einerseits die Berufung zu beantworten und andererseits um die Lohn- abrechnungen für die Monate Januar bis April 2014 vollständig einzureichen (act. 9).
10. Der Berufungsbeklagte reichte die Berufungsantwort sowie die verlangten Lohnabrechnungen innert Frist ein (act. 10-12). Beides wurde der Berufungsklä- gerin am 19. Juni 2014 zugestellt (act. 14).
11. Daraufhin nahm die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Stel- lung (act. 15). Diese Stellungnahme wurde dem Berufungsbeklagten am 30. Juni 2014 zugestellt (act. 17). Das Verfahren ist somit spruchreif. II. (Prozessuales)
1. Abänderung von vorsorglichen Massnahmen 1.1. Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen. Inhaltlich sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, d.h. Art. 172 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder auf- gehoben werden können, ist somit Art. 179 ZGB massgebend. Nach Art. 179 ZGB (in seiner ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die im Wesentlichen der bisherigen Regelung entspricht) können Massnahmen angepasst oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten da- bei sinngemäss. Eine Änderung ist folglich möglich, wenn eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die tatsächlichen Annahmen, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ferner ist eine Änderung angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung ent- gegen. Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sachla-
- 9 - ge durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhal- ten herbeigeführt worden ist (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen, Zusammenfassung in: FamPra 2007 S. 373; Leuen- berger, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO, Art. 276 N. 8 f.; ZK ZPO-Sutter-Somm/Vontobel, Art. 276 N. 33 ff.). 1.2. Es ist zu präzisieren, dass nicht jede Veränderung ein Abänderungsverfahren rechtfertigt. Vielmehr muss bezüglich der Dauer und des Umfangs der Verände- rung eine gewisse Erheblichkeit vorliegen. Allerdings sind angesichts des vor- übergehenden Charakters des im summarischen Verfahren ergehenden Mass- nahmeentscheids die Anforderungen in beiden Bereichen, insbesondere aber be- züglich der Dauer, geringer als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbei- träge aufgrund eines Scheidungsurteils (Hausheer/Spycher, Handbuch des Un- terhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.11, N. 09.90, N. 09.95). Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält. Man darf von einem Ehegatten nicht erwarten, dass er etwa die Folgen eines Stellenverlusts während geraumer Zeit allein trägt, wird aber den Unterhalt allenfalls nur für die Dauer der unverschuldeten Arbeitslosigkeit abändern (Vetterli, in Fam-Komm- Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Art. 179 ZGB N 2). Die nachträgliche Abänderung kann sowohl in einer gänzlichen Aufhebung als auch in einer sachlichen oder zeitlichen Einschränkung oder Ergänzung bestehen (BSK-Isenring/Kessler, 4. Aufl. 2010, Art. 179 N. 6). Generelle Aussagen über die Erheblichkeit einer Veränderung las- sen sich kaum machen. Immerhin gilt, dass eine kleinere Veränderung bei be- scheidenen Einkommen eher ins Gewicht fällt als bei hohen Einkommen (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.41). Ob ein Änderungsgrund gegeben ist, ist sodann eine Rechtsfrage. Sie ist daher unab- hängig von den Parteivorbringen zu prüfen (OGer LY130026 vom 4. Dezember 2013 Erw. II./2.; OGer ZH LY120001 vom 10. Oktober 2012 Erw. III./2.1.). 1.3. Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die gesamte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufhe-
- 10 - ben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens muss verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angehoben werden, zumal vorsorg- liche Massnahmen grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum wirken. Des- halb ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Wiedererwägung einer eheschutzrichterlichen oder im Massnahmeverfahren getroffenen Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstoffes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – eine Abänderung nicht zu rechtfertigen. Die Neuberechnung hat sich daher an den im abzuändernden Entscheid vorgenom- menen Wertungen zu orientieren. In erster Linie sind die der betreffenden Wer- tung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und ggf. zu aktuali- sieren. Von einer einmal vorgenommen Wertung ist erst abzuweichen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert ha- ben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind. Dabei handelt es sich um seltene Fälle; Wertungsentscheide sind grundsätzlich nur zu- rückhaltend zu ändern (OGer ZH LQ100089 vom 16. November 2012 Erw. 7.4 und 7.5). 1.4. Über vorsorgliche Massnahmen ist – unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO – im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – oh- ne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind da- her, bei freier Beweiswürdigung, lediglich glaubhaft zu machen (Leuenberger, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO, Art. 276 N. 1 und 17). Das Ge- richt muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlich- keit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3).
- 11 - Im Verfahren gilt sodann Art. 272 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime. Sind Kinderbelange zu regeln – was vorliegend nicht der Fall ist – gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialma- xime (BK ZPO-Spycher, Art. 296 N. 7; Stefanie Pänder Baumann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 272 N. 2). Jedoch entbindet auch die Untersuchungsmaxime die Partei- en nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006, E. 3.2.). Diese Pflicht drängt sich sodann umso mehr auf, wenn der Schuldner ei- ne Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will (BGE 128 III 411 = Pra 92 [2003] Nr. 5).
2. Berufung 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Handelt es sich um eine rein vermö- gensrechtliche Angelegenheit, hängt die Berufungsfähigkeit eines Entscheids vom Streitwert ab (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Be- rufungsklägerin. Es geht ausschliesslich um (Ehegatten-)Unterhaltsbeiträge, wo- mit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 133 III 393 Erw. 2, BGE 5A.740/2009 Erw. 1). Der vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gegeben: Die Vorinstanz senkte den fixen persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Berufungs- klägerin um monatlich Fr. 1'520.–, wogegen sich die Berufungsklägerin wehrt. Der noch strittige Betrag im Rahmen des Berufungsverfahrens beträgt demnach (ma- ximal) Fr. 1'520.– pro Monat und ergibt auf eine Verfahrensdauer von angenom- men drei Jahren einen Streitwert von Fr. 54'720.–. 2.3. Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unange-
- 12 - messenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessens- spielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Fal- les aber trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl., Art. 310 N. 6 und 36). Im Rahmen der Begründung hat die Berufungsklägerin sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Dies gilt auch im Bereich der (eingeschränkten oder unein- geschränkten) Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl. 2011, Art. 311 N. 36). Da keine Kinderbelange betroffen sind, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. 2.4. Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten, und wenn sie der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin reichte mit Eingabe vom 27. Mai 2014 neue Lohnabrech- nungen des Berufungsbeklagten (Monate Januar bis April 2014) ein. Zur Einrei- chung der Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2014 war der Berufungsbeklagte von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 4. März 2014 aufgefordert worden; dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach (act. 5 S. 11). Die Lohnabrechnungen, welche der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin nach dem vorinstanzlichen Entscheid zustellte und diese neu einreichte, sind da- her als Noven zuzulassen.
3. Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie sich zu der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 13. März 2014 inkl. Beilage vor Vorinstanz nicht habe äussern können. Ihr seien die Unterlagen nicht zugestellt worden, sie habe erst mit der angefochtenen
- 13 - Verfügung vom 5. Mai 2014 von diesen Kenntnis erhalten. Ihr Replikrecht sei ver- letzt worden. Eine Heilung des Mangels sei im obergerichtlichen Verfahren nicht möglich, zumal im obergerichtlichen Verfahren keine Noven geltend gemacht werden könnten (act. 2 S. 10). 3.2. Es trifft zu, dass der Berufungsklägerin die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 13. März 2014 und der Nachtrag zum Arbeitsvertrag (act. 6/147 und act. 6/148) vor Fällung des angefochtenen Entscheids vom 5. Mai 2014 nicht zu- gestellt wurden. Dies räumt auch der Berufungsbeklagte ein. Er bringt aber vor, die Unterlagen hätten sich zugunsten der Berufungsklägerin ausgewirkt, da eine Erhöhung seines Einkommens um Fr. 60.– geltend gemacht worden sei. Es sei deshalb kein Nachteil der Berufungsklägerin ersichtlich, der geheilt werden müss- te (act. 11 S. 6 f.). 3.3. Indem die Vorinstanz der Berufungsklägerin die besagten Unterlagen nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückweisung sinnvoll und in materieller Hinsicht notwendig ist. Ansonsten ist zu Gunsten des sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden und auch in Art. 124 Abs. 1 ZPO enthaltenen Beschleunigungsgebotes darauf zu verzichten. Letztlich wurde in den nicht zugestellten Unterlagen eine leichte Erhöhung des Einkom- mens des Berufungsbeklagten geltend gemacht; die Differenz im Fixum und in der Spesenpauschale führte im Ergebnis zu einer ungefähren Lohnerhöhung von monatlich Fr. 70.– (vgl. act. 6/129/18 und act. 6/147-148). Dies wirkt sich zuguns- ten der Berufungsklägerin aus. Eine Rückweisung würde zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen bzw. dem Prinzip des einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehenden Verzögerungen führen. Die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann hier mit der Berufung geheilt werden, zu- mal die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die Möglichkeit hatte, sich zu äussern.
- 14 - III. (Erwägungen)
1. Zu den Voraussetzungen der Abänderung 1.1. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, bei schwankenden Einkommen sei auf den Durchschnitt einer repräsentativen Periode abzustellen. Es könne insgesamt nicht von einer Reduktion des effektiven Einkommens des Berufungsbeklagten ausgegangen werden (act. 2 S. 4). Es sei auf die tatsächli- chen Provisionseinnahmen und nicht auf den Provisionsvorschuss abzustellen. Wenn die Vorinstanz eine Partizipation der Berufungsklägerin an den künftigen Provisionen des Berufungsbeklagten vorsehe, gehe sie davon aus, dass ein hö- heres Einkommen des Berufungsbeklagten zu erwarten sei. Entscheidend sei, mit welchen tatsächlichen Provisionen in Zukunft bzw. ab Eingang des Abänderungs- begehrens gerechnet werden könne. Der Berufungsbeklagte selbst habe nicht geltend gemacht, es sei im Jahr 2014 bzw. in weiterer Zukunft mit tieferen tat- sächlichen Provisionen als im Jahr 2013 zu rechnen. Er habe selbst festgehalten, für eine repräsentative Rechnung sei auf ein gesamtes Jahr abzustellen (act. 2 S. 5). Der Berufungsbeklagte habe im Jahr 2013 Provisionen im Umfang von Fr. 74'287.60 erwirtschaftet. Dies entspreche einer Provision von Fr. 6'190.65 pro Monat. Berücksichtige man das monatliche Fixum von Fr. 1'000.–, die Spesen- pauschale von Fr. 1'668.–, welche reines Einkommen des Berufungsbeklagten darstelle, sowie die Abzüge resultiere ein monatliches Nettoeinkommen des Beru- fungsbeklagten im Jahr 2013 von Fr. 7'510.65. Das Einkommen habe damit nur um Fr. 326.35 bzw. 4 % abgenommen. Dies stelle keine wesentliche Veränderung des Einkommens dar (act. 2 S. 7). Im Jahr 2014 sei das Einkommen lediglich um Fr. 253.85 monatlich tiefer als Ende 2012 vom Obergericht angenommen. Dies entspreche einer Reduktion von 3 %, was auch nicht als wesentliche Einkom- mensreduktion bezeichnet werden könne. Damit liege kein Abänderungsgrund vor (act. 2 S. 8). 1.2. Die Berufungsklägerin weist zutreffend darauf hin, dass bei schwankendem Einkommen ein Durchschnittswert zu berechnen ist, der eine genügend lange und
- 15 - repräsentative Vergleichsperiode abbildet. Zudem sind auch sich abzeichnende, zukünftige Entwicklungen nach Möglichkeit einzubeziehen und durch Vorbehalte zu antizipieren. Der Umfang der Abklärungen ist immer von der Art des laufenden Verfahrens abhängig, was angesichts der in Massnahmeverfahren bestehenden, verhältnismässig grosszügigen Abänderungsmöglichkeiten keinen Nachteil dar- stellt (Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 01.34 und 01.49). Grundsätzlich ist bei erheblich schwankendem Einkommen auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne von drei Jahren abzustellen. Ausnahmsweise ist vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar ist und nicht zu erwar- ten ist, dass künftig wieder eine Korrektur stattfindet (BGer 5A.86/2010; BGer 5A.454/2010; OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012 E. II./C./1.4.; Schwenzer, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Art. 125 N. 17 m.w.H). 1.3. Die bereits im Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 erstellte Übersichtstabelle über den Lohn des Berufungsbeklagten kann anhand der inzwi- schen neu eingereichten Lohnabrechnungen wie folgt erweitert werden (vgl. act. 6/96 S. 15; act. 6/17/4, act. 6/25/2, act. 6/60/4-6, act. 6/64/1, act. 6/109/6-9, act. 6/129/14, act. 6/129/20, act. 6/140/2, act. 8/1a-d und act. 14/2): 1 2 3 4 5 6 7 Monat Auszahlung Provi- effektiv er- Spalte 4 abzüg- Provisions- ausserordentli- Lohn sions- zielte Provi- lich Spalte 3 = vorschuss- che Buchungen betrag sion Veränderung konto auf im Provisions- Provisions- vorschuss- vorschuss- konto (+ Ver- konto ringerung der Schuld,
- Vergrösse- rung der Schuld Okt 11 -28'384.70 Nov 11 8'381.50 7'000.– 10'172.40 +3'172.40 -25'212.30 Dez 11 8'381.50 7'000.– 14'694.70 +7'694.70 -17'517.60 Jan 12 7'919.60 6'500.– 1'104.85 -5'395.15 -22'912.75 Feb 12 7'754.90 6'500.– 5'472.50 -1'027.50 -23'940.25
- 16 - März 12 7'837.25 6'500.– 10'386.10 +3'886.10 -20'054.15 Apr 12 7'837.25 6'500.– 2'542.50 -3'957.50 -24'011.65 Mai 12 7'837.25 6'500.– 6'320.45 -179.55 -24'191.20 Jun 12 7'837.25 6'500.– 1'665.75 -4'834.25 -29'025.45 Jul 12 7'837.25 6'500.– 723.85 -5'776.15 -34'801.60 Aug 12 7'837.25 6'500.– 19'934.45 +13'434.45 -21'367.15 Sep 12 7'837.25 6'500.– 777.15 -5'722.85 -27'090.– Okt 12 7'837.25 6'500.– 7'241.05 +741.05 -26'348.95 Nov 12 8'293.60 6'500.– 2'245.65 -4'254.35 -30'603.30 Dez 12 7'837.25 6'500.– 5'936.40 -563.60 -31'166.90 Jan 13 8'153.65 6'500.– 10'848.90 +4'348.90 -26'818.– Feb 13 7'740.75 6'500.– 264.50 -6'235.50 -33'053.50 März 13 7'787.55 6'500.– 6'502.45 +2.45 -33'051.05 Apr 13 7'787.55 6'500.– 9'803.50 +3'303.50 -29'747.55 Mai 13 7'787.55 6'500.– 10'155.20 +3'655.20 -26'092.35 Jun 13 7'787.55 6'500.– 6'734.60 +234.60 -25'857.75 Jul 13 7'787.55 6'500.– 358.10 -6'141.90 -31'999.65 Aug 13 7'787.55 6'500.– 1'742.85 -4'757.15 -36'756.80 Sep 13 7'787.55 6'500.– 8'264.25 +1'764.25 -19'992.55 -15'000.– (Erlass) Okt 13 5'944.10 4'750.– 5'143.90 +393.90 393.90 -19'992.55 (Um- wandlung in Dar- lehen) Nov 13 6'400.25 4'750.– 7'460.10 +2'710.10 3'104.– Dez 13 10'834.85 4'750.– 7'009.25 -3'104.– 0.– -5'363.25 (ausbezahlt mit Lohn) Jan 14 6'004.30 4'750.– 7'394.40 +2'644.40 2'644.40 Feb 14 6'144.60 4'750.– 11'329.20 +6'579.20 9'223.60 März 14 6'074.45 4'750.– 1'843.60 -2'906.40 6'317.20 Apr 14 6'074.45 4'750.– 6'713.55 +1'963.55 8'280.75
- 17 - 1.4. Es ist aus vorstehender Tabelle ersichtlich, dass der (regelmässig fix ausbe- zahlte) Lohn des Berufungsbeklagten (Spalte 2) bereits mehrmals reduziert wur- de. Dies erfolgte jeweils zeitgleich mit einer Anpassung des Provisionsbetrages (Spalte 3), d.h. demjenigen Betrag, welcher durchschnittlich zu erzielen ist, damit das Provisionsvorschusskonto langfristig ausgeglichen bleibt. Über die Reduktion des Lohnes auf Fr. 7'837.25 wurde im bereits zitierten obergerichtlichen Urteil be- funden. Per Oktober 2013 erfolgte erneut eine Änderung, über welche es hier zu befinden gilt. Es ist an dieser Stelle nebenbei zu bemerken, dass es nebst den grundsätzlich fixen Lohnauszahlungen auch zu einzelnen Abweichungen kam, welche beispielsweise mit Sonderzulagen zusammenhingen (so geschehen im Januar 2013 ["…" bzw. "…", act. 6/140/2] oder im November 2012 und 2013 ["…", act. 6/109/6 und 6/140/2]), mit der Umwandlung des Negativ-Saldos auf dem Pro- visionsvorschusskonto in ein Darlehen (so geschehen im Oktober 2013 ["Sonder Vorschuss" bzw. "Umwandlung Darlehen", act. 6/140/2]) oder mit einer Auszah- lung aus dem Provisionsvorschusskonto (so geschehen im Dezember 2013 ["Sonder Vorschuss", act. 6/140/2]). 1.5. Das dem Berufungsbeklagten monatlich ausbezahlte Einkommen schwankte bisher (d.h. vor der Lohnreduktion per Oktober 2013) kaum, was damit zu tun hat- te, dass es keine Auszahlungen aus dem Provisionsvorschusskonto gab; dieses befand sich stets im Minus. Die schwankenden Provisionseinnahmen wirkten sich bisher also nicht auf die Lohnauszahlungen aus. Deshalb stellte das Obergericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012 auf das effektiv ausbezahlte und dazu- mal aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten in der Höhe von monatlich Fr. 7'837.– netto ab. Das Obergericht hatte, wie erwähnt, Bedenken, ob mit die- sem Einkommen das Provisionsvorschusskonto in absehbarer Zukunft ausgegli- chen werden könnte. Dass das Provisionsvorschusskonto jedoch weiter ins Minus geraten würde, damit rechnete das Obergericht nicht. 1.6. Der Berufungsbeklagte erreichte per Ende August 2013 einen Negativ-Saldo auf seinem Provisionsvorschusskonto von Fr. 36'756.80. Wegen der Überschrei- tung des Schwellenwerts von minus Fr. 36'000.– wurde mit Einschreiben vom
22. August 2013 durch die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten eine Ände-
- 18 - rungskündigung ausgesprochen. Der Provisionsvorschuss wurde per 1. Oktober 2013 auf Fr. 4'750.– reduziert. Dem Berufungsbeklagten wurde ein Betrag von Fr. 15'000.– als Schuld erlassen. Im Restbetrag von Fr. 19'992.55 wurde ein zins- loses Mitarbeiterdarlehen gewährt. Dieses Darlehen, welches nach einer Korrek- tur noch Fr. 18'238.55 betrug, ist in monatlichen Raten von Fr. 247.20 bis spätes- tens 31. Dezember 2019 zu tilgen (act. 6/129/17-18 und act. 6/140/1). In der Än- derungskündigung wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag per
31. Oktober 2013 als gekündigt gelte, wenn der Berufungsbeklagte mit der An- passung des Provisionsvorschusses nicht einverstanden sei (act. 6/129/17). Mit der Änderungskündigung wurde einer weiteren Verschuldung des Berufungs- beklagten bei seiner Arbeitgeberin begegnet. Zu Recht kann eine solche nicht in Kauf genommen werden. Eine Einkommensreduktion ist daher glaubhaft ge- macht. Fraglich bleibt, ob die effektive Lohnsenkung im vorliegenden Umfang die tatsächlichen Verhältnisse wiederspiegelt oder ob die vorgenommene Lohnreduk- tion nicht zu einer Äufnung von (Lohn-)Guthaben auf dem Provisionsvorschuss- konto führt. Ein positiver Saldo auf dem Provisionsvorschusskonto wird schliess- lich ausbezahlt; dies lässt sich aus den Ausführungen des Berufungsbeklagten schliessen. 1.7. Für die Beurteilung, ob eine effektive Einkommensreduktion stattgefunden hat, sind deshalb auch die stark schwankenden, effektiv erzielten Provisionen (Spalte 4) bzw. das Provisionsvorschusskonto (Spalte 6) zu betrachten. Dies tat das Obergericht bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012, allerdings ha- ben sich nun die Vorzeichen geändert: Während sich das Provisionsvorschuss- konto bisher stets im Minus befand und deshalb nur auf die ausbezahlten Löhne abzustellen war, weist es seit der Änderungskündigung und der damit erfolgten Bereinigung einen positiven Saldo aus. 1.8. Für die Einkommensberechnung ist auf ein gesamtes Jahr abzustellen, was auch die Parteien vorbringen. Im Jahr 2012 erzielte der Berufungsbeklagte Provi- sionen von effektiv Fr. 64'350.70, was monatlichen Provisionen von durchschnitt- lich Fr. 5'362.55 entspricht. Im Jahr 2013 erzielte der Berufungsbeklagte sogar Provisionen von effektiv Fr. 74'287.60, was monatlichen Provisionen von durch-
- 19 - schnittlich Fr. 6'190.65 entspricht. Berücksichtigt man die aktuellste Zeitperiode (Mai 2013 bis April 2014), betrugen die Provisionen effektiv Fr. 74'149.–, was mo- natlichen Provisionen von durchschnittlich Fr. 6'179.10 entspricht. Wie die Beru- fungsklägerin zu Recht ausführt, machte der Berufungsbeklagte nicht geltend, es sei in weiterer Zukunft mit tieferen tatsächlichen Provisionen als im Jahr 2013 zu rechnen. Es ist deshalb angemessen, von durchschnittlichen zukünftigen Provisi- onen pro Monat von ca. Fr. 6'190.– auszugehen. 1.9. Ausgehend von durchschnittlichen monatlichen Provisionen von Fr. 6'190.–, einem Fixum von Fr. 858.–, Sozialabzügen von Fr. 1'340.75 sowie ei- ner Spesenpauschale von Fr. 1'870.– (vgl. act. 6/148) resultiert ein durchschnittli- ches monatliches Einkommen von Fr. 7'577.25. Würde dem Berufungsbeklagten dieses Einkommen monatlich ausbezahlt, bliebe das Provisionsvorschusskonto – bei gleichbleibenden Provisionen in der Zukunft – vermutungsweise im Gleichge- wicht. Da das Obergericht im Urteil vom 21. Dezember 2012 nicht damit rechnete, dass das Provisionsvorschusskonto weiter ins Minus geraten würde, dies aber dennoch geschah und deshalb eine effektive Einkommensreduktion erfolgte, ist die Einkommensreduktion im Umfang von rund Fr. 260.– (Fr. 7'837.– minus Fr. 7'577.–) monatlich zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen an die Dauerhaf- tigkeit der Veränderung hinsichtlich des Einkommens sind damit erfüllt. Ob die Veränderung erheblich ist, kann nur im Zusammenhang mit den Rückzahlungsra- ten beurteilt werden. 1.10. Eine dauerhafte Veränderung liegt – aus denselben Gründen wie bei der Einkommensreduktion – auch in Bezug auf die monatlichen Raten von Fr. 247.20, welche der Berufungsbeklagte seiner Arbeitgeberin bis Ende 2019 aus Darlehen zu zahlen hat, vor. Hätte der Berufungsbeklagte dem Darlehensvertrag nicht zu- gestimmt, wäre es zur Kündigung gekommen. Die monatliche Rate von Fr. 247.20 ist jedoch nicht beim Einkommen des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, sondern allenfalls in seinem Bedarf. Es handelt sich um die Rückzahlung einer Schuld. 1.11. Zusammengerechnet ergeben die Einkommensreduktion von Fr. 260.– und die neu vereinbarte Schuld von Fr. 247.20 eine monatliche Veränderung von rund
- 20 - Fr. 507.–, was, entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. 2 S. 9), angesichts der knappen Verhältnisse der Parteien als erheblich bezeichnet wer- den muss. Es liegt somit ein Abänderungsgrund vor.
2. Zum Modell der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages 2.1. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Berufungsbeklagten der Be- trag von Fr. 7'577.– nicht fix ausbezahlt wird. Dabei handelt es sich um einen rechnerischen Durchschnittswert seines mit der Änderungskündigung herabge- setzten Einkommens. Der Berufungsbeklagte erhält neu fix einen Lohn von Fr. 6'074.– monatlich und zusätzlich sporadische Auszahlungen aus dem Gutha- ben des Provisionsvorschusskontos, welche vermutungsweise in einem ganzen Jahr rund Fr. 18'000.– (12 x [Fr. 7'577.– minus Fr. 6'074.–]) betragen. 2.2. Die Berufungsbeklagte bringt vor, sie habe Anspruch darauf, dass die Unter- haltsbeiträge in einem vollstreckbaren Entscheid festgesetzt werden. Die ange- fochtene Dispositiv Ziffer 2 der Vorinstanz, mit welcher der Berufungsbeklagte verpflichtet werde, der Berufungsklägerin die ab 1. November 2013 über die mo- natlichen Provisionsvorschüsse von CHF 4'750.– hinaus ausbezahlten Provisio- nen (= positiver Saldo auf dem Provisionsvorschusskonto) sowie allfällige Drit- teinkünfte, bis zu einem Maximalbetrag von monatlich CHF 1'520.– zukommen zu lassen, stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar. Die Berufungsklägerin sei stets da- rauf angewiesen, dass ihr der Berufungsbeklagte die notwendigen Dokumente zustelle, was nicht zumutbar sei. Ausserdem werde aus der Formulierung in der Dispositiv Ziffer 2 nicht klar, ob jeder Monat einzeln anzusehen oder ob auf einen Durchschnitt abzustellen sei. Die Formulierung biete Möglichkeiten für Miss- brauch; so könnte der Provisionsvorschuss reduziert und die Spesenpauschale oder das Fixum durch den Berufungsbeklagten oder seinen Arbeitgeber erhöht werden (act. 2 S. 10 ff.). 2.3. Der Berufungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, er erhalte seit
1. November 2013 jeden Monat nur noch Fr. 6'074.– ausbezahlt. Es könne ihm nicht zugemutet werden, in Monaten, in denen er keine weiteren Provisionen aus-
- 21 - bezahlt erhalte, mit Fr. 1'304.– durchkommen zu müssen. Er verfüge auch über keine Ersparnisse (act. 11 S. 4 f.). 2.4. Eine Partizipation an den Auszahlungen aus dem Guthaben des Provisions- vorschusskontos ist eine Möglichkeit, um den starken Schwankungen bei den ef- fektiv erzielten Provisionen zu begegnen. Die Vorinstanz wählte neu diese Vorge- hensweise (vgl. die angefochtene Dispositiv Ziff. 2). Allerdings führte die Formu- lierung der Vorinstanz in der angefochtenen Dispositiv Ziffer 2 zu einer Unklarheit, worauf die Berufungsklägerin zu Recht hinwies. Die Formulierung lässt offen, nach welchen Kriterien die Berechnung der Partizipation erfolgt. Dies räumt auch der Berufungsbeklagte ein, weshalb er mit dem Subeventualantrag der Beru- fungsklägerin einverstanden ist. Über den Subeventualantrag ist aber erst zu be- finden, wenn der Haupt- und der Eventualantrag der Berufungsklägerin abzuwei- sen sind. 2.5. Die neu von der Vorinstanz verfügte Partizipation der Berufungsklägerin an den Auszahlungen aus dem Guthaben des Provisionsvorschusskontos des Beru- fungsbeklagten stellt eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages dar. Der Lohn besteht neu also aus einem fixen und einem variablen Teil. Dies rechtfertigt eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages, sodass der Berufungsbeklagte die Unsicherheit der stark schwankenden Provisionen nicht al- leine tragen muss. Es ist aber zu gewährleisten, dass durch die Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht in das Existenzminimum der Beru- fungsklägerin eingegriffen wird.
3. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages 3.1. Da ein Abänderungsgrund vorliegt, muss die gesamte Bedarfsberechnung für beide Ehegatten neu durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkom- men und den aktuellen Notbedarfspositionen. Dass das neue Einkommen der Be- rufungsklägerin ein Novum darstelle und deshalb nicht zu berücksichtigen sei – wie die Berufungsklägerin vorbringt (act. 15 Rz. 7) –, ist darum nicht richtig, weil sie es selbst ins Berufungsverfahren einbringt (act. 2 Abschnitt VII/1 und act. 3/2). Es gelten neu folgende Zahlen:
- 22 - Berufungsklägerin Berufungsbeklagter Einkommen Einkommen Urteil vom 21. Dezember neu (act. 2 S. 13): Urteil vom 21. Dezember neu 2012: 2012: 1'459.– (inkl. Fr. 400.– 2'282.– (inkl. Fr. 400.– 7'837.– 7'577.– (Fr. 6'074.– Kinderzulagen) Kinderzulagen) bzw. Fr. 6'348.–* fix zzgl. Fr. 1'500.– varia- bel) Bedarf (act. 5 S. 15): Bedarf (act. 5 S. 10): Urteil vom neu Urteil vom neu
21. Dezem 21. Dezem ber 2012 ber 2012 Grundbetrag 1'350.– 1'350.– Grundbetrag 1'200.– 1'200.– Grundbetrag für die Kin- 1'000.– 1'000.– der Wohnkosten 2'059.– 2'059.– Mietkosten 1'000.– 800.– Krankenkasse 280.– 280.– Krankenkasse 100.– 100.– Krankenkasse Kinder 180.– 180.– Gesundheitskosten 264.– 264.– Telefon, Radio, TV und 100.– 100.– Telefon, Radio, TV und 100.– 100.– Internet Internet Billag 39.– 39.– Privathaftpflicht- 55.– 55.– /Hausratversicherung Kosten öffentlicher Ver- 155.– 195.– Autokosten 410.– 410.– kehr/Fahrkosten Ferienfremdbetreuung 118.– 118.– Kinder Darlehensrückzahlung (274.–)* Arbeitgeberin Total 5'600.– 5'640.– Total 2'810.– 2'884.– 3.2. Einkommen der Parteien Das Einkommen der Berufungsklägerin beträgt neu Fr. 1'882.– zuzüglich Fr. 400.– Kinderzulagen (act. 2 S. 13). Das Einkommen des Berufungsbeklagten beträgt neu durchschnittlich Fr. 7'577.– oder fix Fr. 6'074.– (bzw. Fr. 6'348.–* vor Abzug der Darlehensschuld von monatlich Fr. 274.–) zuzüglich Fr. 1'500.– varia- bel (unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Provisionsbetrages von Fr. 6'190.–).
- 23 - 3.3. Bedarf der Berufungsklägerin 3.3.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Verdoppelung des Arbeitspen- sums sei mit erhöhten Fahrkosten von mind. Fr. 100.– pro Monat verbunden (act. 15 Rz. 7). Im Bedarf der Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz im (ursprünglichen) Massnahmeverfahren ein Betrag von Fr. 155.– für Kosten des öffentlichen Verkehrs und Fahrkosten eingesetzt. Die Vorinstanz setzte ange- sichts des Beschäftigungsgrads von 20% einen Betrag von Fr. 40.– für den Roller der Berufungsklägerin ein. Die übrigen Kosten betrafen keine Fahrten zum Ar- beitsplatz. Vor Obergericht blieben die Fahrkosten im (ursprünglichen) Massnah- meverfahren unbestritten (act. 6/96). 3.3.2. Es erscheint angemessen, der Berufungsklägerin aufgrund der Verdoppe- lung ihres Arbeitspensums neu einen Betrag von Fr. 80.– für den Roller zuzuge- stehen. Darüber hinaus wurden Fahrkosten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht. Es resultiert somit ein neuer Betrag von Fr. 195.– im Bedarf der Berufungsklägerin für Kosten des öffentlichen Verkehrs und Fahrkosten. 3.3.3. Als Bedarf der Berufungsklägerin sind somit neu Fr. 5'640.– zu berücksich- tigen. 3.4. Bedarf des Berufungsbeklagten 3.4.1. Mietkosten 3.4.1.1. Die Mietkosten des Berufungsbeklagten betragen effektiv Fr. 800.–. Das Obergericht erwog in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012, der Berufungsbe- klagte wohne seit 1. November 2009 in der aktuellen Bleibe, wobei es sich um ein möbliertes Zimmer im Untergeschoss und ohne Kochgelegenheit handle. Dies sei auf Dauer unangemessen. Dass der Berufungsbeklagte noch nicht in eine ange- messene Wohnung gezogen sei, habe er plausibel begründen können. Eine Re- duktion der Wohnkosten auf Fr. 800.– erweise sich somit nicht als angebracht. Es wurde davon abgesehen, dem Berufungsbeklagten einen Betrag von Fr. 800.– im
- 24 - Bedarf anzurechnen. Stattdessen wurde ihm ein Betrag von Fr. 1'000.– ange- rechnet (act. 6/96 S. 19 ff). 3.4.1.2. Die Berufungsklägerin brachte im vorliegenden Verfahren vor, der Beru- fungsbeklagte beabsichtige nicht, in eine andere Wohnung umzuziehen. Die Kin- der würden ihn auch längerfristig nicht zu Hause besuchen. Damit betrügen die effektiven Wohnkosten des Berufungsbeklagten weiterhin lediglich Fr. 800.– und nicht, wie vom Obergericht angenommen, Fr. 1'000.– (act. 2 S. 12). Dem bisher geltenden Unterhaltsbeitrag liege eine zweistufige Berechnung zugrunde, bei wel- cher dem Berufungsbeklagten ein Überschuss von Fr. 313.– pro Monat verbleibe. Selbst bei einer Reduktion der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten würde nicht in sein Existenzminimum eingegriffen, in dasjenige der Berufungsklägerin hingegen schon (act. 2 S. 12 f.). 3.4.1.3. Der Berufungsbeklagte entgegnete daraufhin, er suche schon seit länge- rem eine neue Wohnung, was unter den ihm zugestandenen Verhältnissen sehr schwierig sei (act. 11 S. 7). Dies bestritt die Berufungsklägerin in ihrer Stellung- nahme vom 26. Juni 2014 mit Nichtwissen. Es handle sich bei dieser Behauptung zudem um ein unzulässiges Novum (act. 15 Rz. 12). 3.4.1.4. Dass der Berufungsbeklagte seit längerem eine neue Wohnung sucht, konnte er nicht genügend glaubhaft machen. Seit dem obergerichtlichen Ent- scheid vom 21. Dezember 2012 sind bereits mehr als 1 1/2 Jahre verstrichen, was in die Wertung miteinzubeziehen ist. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es deshalb angemessen, nur noch die effektiven Wohnkos- ten von Fr. 800.– im Bedarf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. 3.4.2. Darlehensrückzahlung des Berufungsbeklagten an seine Arbeitgeberin 3.4.2.1. Die Berufungsklägerin bringt vor, der negative Provisionssaldo sei aufge- hoben worden, womit heute keine Schuld aus zu viel bezahlten Provisionsvor- schüssen mehr bestehe. Es handle sich nicht mehr um eine Schuld aus "bevor- schusstem Lohn", sondern um eine schlichte Darlehensschuld, welche gemäss Art. 125 Abs. 2 OR nicht mit Lohnansprüchen verrechnet werden dürfe. Die Provi-
- 25 - sionsvorschussschuld sei ausserdem erst nach der Trennung der Parteien im Herbst 2009 entstanden. Schuldentilgung sei nur zu berücksichtigen, soweit es sich um Schulden handle, welche während des Zusammenlebens entstanden seien und beiden Parteien gedient hätten. Schuldentilgung stelle letztlich eine Vergrösserung des Vermögens dar. Solange der gebührende Unterhalt der Beru- fungsklägerin und der Kinder nicht gedeckt sei, könne dem Berufungsbeklagten kein Sparen bzw. keine Schuldentilgung zugebilligt werden (act. 2 S. 8 f.) Die Berücksichtigung der Darlehenstilgung widerspreche zudem dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit im Unterhaltsrecht. Es sei auf das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten abzustellen, selbst wenn ihm früher ein tatsächlich nicht gerechtfertigt hohes Einkommen bezahlt worden sei (act. 2 S. 9). 3.4.2.2. Der Berufungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung der Fr. 247.– zur Rückzahlung der bis Oktober 2013 zu viel ausbezahlten Provisi- onsvorschüsse sei richtig. Es handle sich nicht um eine schlichte Darlehens- schuld, sondern um bevorschussten Lohn. Selbst bei einer Zahlung von nur Fr. 3'250.– an Unterhaltsbeiträgen sei der monatliche Bedarf der Berufungskläge- rin und der Kinder gedeckt. Zusammen mit ihrem eigenen Lohn von Fr. 2'282.– inkl. Kinderzulagen habe die Berufungsklägerin ein Einkommen von Fr. 5'532.–, was den gerichtlich festgelegten Bedarf von Fr. 5'600.– bis auf Fr. 68.– abdecke. Effektiv habe die Berufungsklägerin jedoch monatlich jeweils wesentlich mehr als die vorgenannten Fr. 5'532.– zur Verfügung gehabt. Die Verrechnung der Fr. 247.– könne deshalb nicht mit dem Hinweis, das Existenzminimum sei nicht gedeckt, verhindert werden (act. 11 S. 4 f.). 3.4.2.3. Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum fami- lienrechtlichen Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 331).
- 26 - 3.4.2.4. Liegt kein Eingriff in das Existenzminimum der Berufungsklägerin vor, drängt sich die Berücksichtigung der Darlehensschuld im Bedarf des Berufungs- beklagten aus den folgenden Gründen auf: Die Darlehensschuld wurde anlässlich der Änderungskündigung vom 22. August 2013 vereinbart. Die Änderungskündi- gung wurde davon abhängig gemacht, ob sich der Berufungsbeklagte zur Rück- zahlung von zu viel bezogenem Lohn verpflichtet. Bei Weigerung hätte die Kündi- gung gedroht. Der Berufungsbeklagte begleicht die Darlehensschuld tatsächlich durch regelmässige monatliche Verrechnung mit seinem Lohn. Und weil die zu hohen tatsächlichen Auszahlungen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge be- rücksichtigt werden, liegt die Analogie zu "für den gemeinsamen Unterhalt aufge- nommenen Schulden" nahe. 3.4.2.5. Gemäss den vorstehenden Ausführungen vermag die Berufungsklägerin ihren Notbedarf von Fr. 5'640.– nicht selber zu finanzieren. Nach Anrechnung ih- res Einkommens von Fr. 2'282.– (inkl. Fr. 400.– Kinderzulagen) verbleibt ihr (zu- sammen mit den Kindern) ein Manko von Fr. 3'358.– pro Monat. Es zeigt sich, dass bei einer Berücksichtigung der Darlehensschuld nicht in das Existenzmini- mum der Berufungsklägerin eingegriffen wird. Wird nur der fix ausbezahlte Lohn des Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 6'074.– berücksichtigt, so ist er (der Berufungsbeklagte) in der Lage, sowohl sein als auch das Existenzminimum der Berufungsklägerin zu decken. Beim ausbezahlten Lohn von Fr. 6'074.– ist der Abzug der Darlehensschuld von Fr. 247.–, wie erwähnt, bereits erfolgt (vgl. act. 14/2), das heisst es muss von einem Lohn von Fr. 6'348.– ausgegangen wer- den, wenn die Darlehensschuld im Bedarf berücksichtigt werden soll. Nach dieser Rechnung verbleibt dem Berufungsbeklagten nach Deckung seines Existenzmi- nimums ein Überschuss von Fr. 3'464.– (Fr. 6'348.– minus Fr. 2'884.–). Damit kann er das Manko im Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'358.– decken. 3.5. Unterhaltsbeitrag 3.5.1. Wie bereits erwähnt wurde, rechtfertigt sich unter den gegebenen Umstän- den eine Änderung in der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages, sodass der Beru- fungsbeklagte die Unsicherheit der stark schwankenden Provisionen nicht alleine tragen muss.
- 27 - 3.5.2. Nach Deckung des Existenzminimums des Berufungsbeklagten sowie des Mankos der Berufungsklägerin (vgl. vorstehende Ziff. 3.4.2.5.) verbleibt vom Lohn des Berufungsbeklagten ein Überschuss von Fr. 106.– monatlich (Fr. 3'464.– mi- nus Fr. 3'358.–), welcher im Verhältnis 2/3 zu 1/3 (Fr. 70.– zu Fr. 36.–) zugunsten der Berufungsklägerin und der Kinder aufzuteilen ist. Es resultiert ein Unterhalts- beitrag von gerundet Fr. 3'430.– (Fr. 3'358.– plus Fr. 70.–) zugunsten der Beru- fungsklägerin und der Kinder. Damit ist der Antrag Ziff. 1 der Berufungsklägerin abzuweisen. In teilweiser Gutheissung des Antrags Ziff. 2 der Berufungsklägerin ist die Dispo- sitiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Mai 2014 durch die folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom
21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 1'230.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats." 3.5.3. Die Neuberechnung des fixen Unterhaltsbeitrages der angefochtenen Dis- positiv Ziffer 1 bedingt eine Anpassung des variablen Unterhaltsbeitrages der an- gefochtenen Dispositiv Ziffer 2. Der darin erwähnte monatliche Maximalbetrag von Fr. 1'520.– entspricht dem herabgesetzten Ehegatten-Unterhaltsbeitrag im Ver- gleich zum Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 (Fr. 2'570.– minus Fr. 1'050.–). Da der fixe Unterhaltsbeitrag neu Fr. 1'230.– beträgt, ist der Maxi- malbetrag des variablen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'340.– (Fr. 2'570.– minus Fr. 1'230.–) monatlich bzw. Fr. 16'080.– jährlich festzusetzen. Über die Unklarheit in der Formulierung der angefochtenen Dispositiv Ziffer 2 der Vorinstanz sind sich die Parteien einig (act. 11 S. 7), weshalb die Formulierung entsprechend den An- trägen der Parteien anzupassen ist. Ebenso wie der fixe Unterhaltsbeitrag ist
- 28 - auch der variable Unterhaltsbeitrag ab 1. November 2013 (und nicht ab 1. Januar 2014, wie dies der Berufungsbeklagte beantragt) festzusetzen. 3.5.4. In teilweiser Gutheissung des Subeventualantrags Ziff. 3 der Berufungsklä- gerin und des Antrages Ziff. 1 des Berufungsbeklagten ist die Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 durch die folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom
21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu einem Betrag von Fr. 16'080.– pro Jahr unverzüg- lich nach Auszahlung durch die Arbeitgeberin das ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisionsvorschüsse von Fr. 4'750.– (brutto) zuzüglich Spesenpau- schale von Fr. 1'870.– zuzüglich Fixum von Fr. 858.– (brutto) zuzüglich Drittein- künfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den monatlichen Un- terhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 1 zu bezahlen." IV. (Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Beide Parteien stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 3 und S. 13 f. sowie act. 11 S. 2 und S. 8), welches ihnen aufgrund ihrer Mittellosig- keit (vgl. vorstehende Erwägungen sowie die Erwägungen in den Beschlüssen vom 14. November 2012 und 21. Dezember 2012 im Verfahren LY120043 des Obergerichts) zu gewähren ist.
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tra- gen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 29 -
3. Da es sich vorliegend um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 3 und 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 55'000.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der Antrag der Berufungsklägerin beinhaltete im Hauptantrag eine Erhöhung der fixen Unterhaltsbeiträge um rund Fr. 55'000.– (=Streitwert). Der Berufungsbeklag- te beantragte im Hauptantrag die Abweisung der Berufung. Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen und zwar im Umfang von Fr. 6'480.–. Im Umfang von Fr. 48'520.– wurde die Berufung somit abgewiesen. Damit ist den Parteien die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wie folgt aufzuerlegen: Fr. 1'700.– der Berufungs- klägerin und Fr. 300.– dem Berufungsbeklagten. Die den Parteien auferlegte Ge- richtsgebühr ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 3 sowie § 9 AnwGebV festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 55'000.– ist die Grundgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Der Berufungsklägerin ist für ihre wei- teren Rechtsschriften ein Zuschlag von Fr. 200.– (Eingabe vom 27. Mai 2014, act. 7) und von Fr. 400.– (Eingabe vom 26. Juni 2014, act. 15) zu gewähren. Die Parteientschädigungen sind sodann auf zwei Drittel zu kürzen (§ 13 Abs. 2 Anw- GebV), womit bei vollständigem Obsiegen der Berufungsklägerin eine Parteient- schädigung von rund Fr. 2'000.– bzw. bei vollständigem Obsiegen des Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'700.– resultierte. In Be- rücksichtigung des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wäre der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von rund Fr. 240.– (zzgl. MWSt) zu- zusprechen und dem Berufungsbeklagten eine solche von rund Fr. 1'500.–. Auf-
- 30 - grund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten Fr. 1'260.– (zzgl. MWSt) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bestellt. Als unentgeltliche Rechtsver- treterin des Berufungsbeklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ be- stellt.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksge- richts Meilen vom 5. Mai 2014 durch die folgende Fassung ersetzt:
a) "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 1'100.– (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) und für sich persönlich von CHF 1'230.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats."
b) "In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 21. Dezember 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bis zu einem Betrag von Fr. 16'080.– pro Jahr unverzüglich nach Auszahlung durch die Ar- beitgeberin das ab 1. November 2013 über die monatlichen Provisi-
- 31 - onsvorschüsse von Fr. 4'750.– (brutto) zuzüglich Spesenpauschale von Fr. 1'870.– zuzüglich Fixum von Fr. 858.– (brutto) zuzüglich Drit- teinkünfte pro Monat hinaus erzielte Einkommen zusätzlich zu den mo- natlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziff. 1 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Mai 2014 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu Fr. 1'700.– der Berufungsklägerin und zu Fr. 300.– dem Berufungsbeklagten auferlegt, je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'260.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 55'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: