Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum des Poststempels: 31. Dezember 2013, hierorts eingegangen am 3. Januar 2014) fristgerecht (vgl. Urk. 3/48) Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung ihrer Anträge (Urk. 1 S. 1 ff.).
E. 3 Der Zeitraum, in welchem die umstrittenen Ferien hätten stattfinden sollen (27. Dezember 2013 bis 4. Januar 2014), war bei Eingang der Berufung am Obergericht (3. Januar 2014) beinahe vorbei und ist im heutigen Zeitpunkt voll- ständig verstrichen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin bezüglich des Ferienbesuchsrechts als auch bezüglich der hierfür verlangten Reisedokumente weggefallen und das Berufungsverfahren somit gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a sowie Art. 242 ZPO).
- 3 -
E. 4 Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren verzichtet. Es werden für das Berufungsverfahren keine Partei- bzw. Prozessentschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es werden für das Berufungsverfahren keine Partei- bzw. Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140001-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 20. Januar 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Dezember 2013 (FP130019-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen seit dem 30. August 2013 vor Vorinstanz in einem Ver- fahren um Abänderung eines Scheidungsurteils. Die Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan Klägerin) hatte vor Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnah- men beantragt, sie sei für berechtigt zu erklären, mit der gemeinsamen Tochter der Parteien, C._____, vom 27. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014 Ferien im Ausland (exklusiv Übersee) zu verbringen. Ausserdem sei der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) zu verpflichten, für C._____ unverzüglich ei- nen Reisepass ausstellen zu lassen und diesen der Klägerin samt der Identitäts- karte von C._____ rechtzeitig vor Ferienantritt übergeben zu lassen (Urk. 2 S. 2). 1.2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 wies die Vorinstanz die Anträge der Klä- gerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) auf Erlass vorsorglicher Massnah- men ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 S. 9).
2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum des Poststempels: 31. Dezember 2013, hierorts eingegangen am 3. Januar 2014) fristgerecht (vgl. Urk. 3/48) Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung ihrer Anträge (Urk. 1 S. 1 ff.).
3. Der Zeitraum, in welchem die umstrittenen Ferien hätten stattfinden sollen (27. Dezember 2013 bis 4. Januar 2014), war bei Eingang der Berufung am Obergericht (3. Januar 2014) beinahe vorbei und ist im heutigen Zeitpunkt voll- ständig verstrichen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin bezüglich des Ferienbesuchsrechts als auch bezüglich der hierfür verlangten Reisedokumente weggefallen und das Berufungsverfahren somit gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a sowie Art. 242 ZPO).
- 3 -
4. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren verzichtet. Es werden für das Berufungsverfahren keine Partei- bzw. Prozessentschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Partei- bzw. Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: dz