Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. September 1996 in E._____ (Serbien) geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, C._____, geboren am tt.mm.1998, sowie D._____, geboren am tt.mm.2000 (Urk. 5/10). Am 18. Juni 2013 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben (Prot. I S. 3).
E. 1.1 Die Gesuchstellerin arbeitet seit dem 1. Mai 2010 in einem 80%-Pensum als Gewerkschaftssekretärin bei der F._____ (Urk. 5/12/3/2). Die Vorinstanz hat das Einkommen der Gesuchstellerin auf insgesamt Fr. 4'865.– festgesetzt, wobei sie davon ausgegangen ist, dass sich dieses aus einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4'625.– (inklusive Kinderzulagen) sowie einer Pauschalentschädigung von Fr. 240.– zusammensetzt (Urk. 2 S. 7).
E. 1.2 Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass ihr lediglich ein Einkommen von Fr. 4'025.– anzurechnen sei, da sowohl die Kinderzulagen von Fr. 600.– als auch die Repräsentationsspesen von monatlich Fr. 240.– von der Einkommensberech- nung auszuklammern seien. Mit der Spesenentschädigung würden tatsächlich
- 13 - entstandene Auslagen ersetzt, weshalb diese kein Einkommen darstelle (Urk. 1 S.
E. 1.3 Der Gesuchsteller bringt vor, dass das monatliche Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes, der Pauschalent- schädigung sowie den möglichen Einnahmen aus der Vermietung des Garagen- platzes von Fr. 100.– Fr. 5'370.40 betrage. Ab August 2014 sei zum Einkommen der Gesuchstellerin 1/3 des Nettolehrlingslohns der Tochter C._____, mithin Fr. 258.05 im 1. Lehrjahr, Fr. 328.40 im 2. Lehrjahr und Fr. 496.– im 3. Lehrjahr hinzuzurechnen. Entsprechend sei bei der Gesuchstellerin ab August 2014 von einem Einkommen von Fr. 5'628.45, ab August 2015 von einem solchen von Fr. 5'698.– und ab August 2016 von einem Einkommen von Fr. 5'866.40 auszu- gehen (Urk. 8 S. 4 f.).
E. 1.4 a) Vorab ist festzuhalten, dass die Einkommensberechnung aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgt, weshalb es unerheblich ist, ob die Ge- suchstellerin beabsichtigt, ihr Pensum zu reduzieren. Die Vorinstanz hat die der Gesuchstellerin monatlich ausbezahlte pauschale Spesenentschädigung zum Einkommen der Gesuchstellerin hinzugerechnet, da diese nicht glaubhaft ge- macht habe, dass ihr tatsächlich Repräsentationsspesen in genannter Höhe anfal- len würden (Urk. 1 S. 7). Die Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz das Spesen- reglement und eine E-Mail ihres Vorgesetzten G._____ ein (Urk. 5/12/4), worin dieser erklärte, dass die der Gesuchstellerin ausgerichteten Repräsentationsspe- sen meistens vollständig benötigt würden. Im Berufungsverfahren bestätigt neu auch der Sektionsleiter H._____ mit E-Mail vom 28. November 2013, dass die Repräsentationsspesen vollumfänglich für Ausgaben von Gewerkschaftsaufgaben gebraucht würden und folglich kein Lohnbestandteil darstellten (Urk. 4/2). Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin gemäss eigenen Ausführungen die einzelnen Belege der angefallenen Auslagen nicht aufbewahren muss (Urk. 1 S.
- 14 - 7), ist nicht nachvollziehbar, gestützt worauf die beiden Vorgesetzten der Ge- suchstellerin beurteilen können, dass der Gesuchstellerin jeweils Spesen im Um- fang der ihr ausgerichteten Pauschalentschädigung anfallen. Die genannten E- Mail-Schreiben sind damit ohne Beweiswert. Gemäss Gesuchstellerin benötige sie die Pauschalentschädigung für Repräsentation, Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen. Indem die Gesuchstellerin weiter ausführt, dass sie bei- spielsweise täglich stundenweise im Aussendienst tätig sei, weshalb jeweils Parkgebühren anfielen und sie ausserdem gehalten sei, die Geschäftspartner je- weils zu einer kleinen Verpflegung (Kaffee/Gipfeli) einzuladen, was durchschnitt- lich dreimal die Woche vorkomme (Urk. 1 S. 7), ist sie ihrer Substantiierungs- pflicht genügend nachgekommen. Diese Ausführungen werden vom Gesuchstel- ler nicht substantiiert bestritten. Er hält dem lediglich entgegen, dass die Gesuch- stellerin für die Arbeit kein Auto benötige (Urk. 8 S. 5 f.), was von der Gesuchstel- lerin bestritten wird, wobei sie glaubhaft ausführen lässt, dass ihre Arbeitgeberin ihr zwecks effizienter Wahrnehmung von Aussenterminen ein Auto zur Verfügung stelle (Urk. 15 S. 5). Es erscheint glaubhaft, dass sich die genannten Ausgaben auf monatlich Fr. 240.– belaufen. Damit ist die Pauschalentschädigung nicht als Einkommen zu qualifizieren und von diesem in Abzug zu bringen.
b) Familienzulagen gehören zum Einkommen, während Kinder- und Aus- bildungszulagen für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des bezugsberechtig- ten Elternteils nicht zu berücksichtigen sind, da sie für die Kinder bestimmt sind (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 8 zu Art. 125 ZGB). Den Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass diese monatliche Familienzulagen von Fr. 100.– und Kinderzulagen von Fr. 500.– erhält (Urk. 5/12/3/1). Letztere sind nach dem Gesagten vom Einkommen der Gesuchstellerin abzuziehen.
c) Im August 2014 beginnt die Tochter C._____ eine Lehre bei der L._____. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 15 S. 5 und Urk. 31/12 S. 10) erfolgen die Vorbringen des Gesuchstellers zum Lehrlingslohn der Tochter nicht verspätet. Es war zwar beiden Parteien bereits im vorinstanzli- chen Verfahren bekannt, dass die Tochter C._____ im Sommer 2014 eine Lehre beginnen wird. Jedoch war der Lehrvertrag damals noch nicht abgeschlossen.
- 15 - Dieser datiert vom 14. November 2013 und wurde vom Mittelschul- und Berufsbil- dungsamt erst am 5. Dezember 2013 genehmigt (Urk. 31/10/1). Entsprechend hatte der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren noch keine Kenntnis von der Höhe des Lehrlingslohnes der Tochter C._____ und konnte erst im Beru- fungsverfahren die anteilsmässige Hinzurechnung von deren Lohn zum Einkom- men der Gesuchstellerin beantragen. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern eines Kindes von der Unter- haltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Un- terhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigen- verantwortung des Kindes geht somit der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätz- lich vor. Die Zumutbarkeit einer "angemessenen" Eigenversorgung beurteilt sich dabei gemäss Hausheer/Spycher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhält- nisse der Eltern. Massgebend soll dabei sein, dass das Kind wirtschaftlich höchs- tens gleich, keinesfalls aber schlechter als die Eltern gestellt werde. Es bleibe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kinderunterhalt in erster Linie Auf- gabe der Eltern sei und die Eigenversorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vorgehe. Das gelte insbesondere für den Unterhalt des Unmündigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, N 06.22; vgl. aber auch BGer 5C.150/2005 Urteil vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.4.1, wonach die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgehe und diese Eigenverantwortung unabhängig von der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Eltern bestehe). In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Berechnung miteinbezogen (vgl. hierzu Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreis- schreiben], VII. Ziffer 3 mit Verweis auf BGE 104 III 77). Nach dem Gesagten er- scheint die vom Gesuchsteller beantragte Hinzurechnung von einem Drittel des Nettoeinkommens der Tochter C._____ zum Einkommen der Gesuchstellerin als angemessen. Die Tochter C._____ wird im ersten Lehrjahr einen Lehrlingslohn von Fr. 770.– brutto, im zweiten Lehrjahr einen solchen von Fr. 980.– und im drit- ten Lehrjahr einen Lohn von Fr. 1'480.– brutto erzielen. Ausserdem erhält sie ei- nen 13. Monatslohn (Urk. 31/10/1). Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich, auf
- 16 - den Bruttolohn abzustellen, nachdem die monatlichen Sozialabzüge einerseits (die Abzüge für AHV/IV/EO/ALV betragen 6.25%, die Prämie für Nichtberufsunfäl- le wohl etwa 1%) und der monatliche Anteil am 13. Monatslohns andererseits in etwa gleich hoch sind. Damit sind zum Einkommen der Gesuchstellerin ab Au- gust 2014 Fr. 257.– (1/3 von Fr. 770.–), ab August 2015 Fr. 327.– und ab Au- gust 2016 Fr. 493.– pro Monat hinzuzurechnen. Der Tochter C._____ stehen da- mit noch immer mindestens Fr. 500.– zur Deckung der von ihr angeführten Be- rufsauslagen (vgl. Urk. 31/12 S. 11) zur Verfügung.
d) Betreffend das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Gesuch- stellerin aus der Vermietung des Garagenplatzes einen Zusatzverdienst von mo- natlich Fr. 100.– erziele (Urk. 5/16 S. 8), hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung handle (Urk. 2 S. 7).
e) Die Vorinstanz hat zum Nettolohn der Gesuchstellerin den 13. Monats- lohn nicht hinzugerechnet, obwohl dem Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin zu ent- nehmen ist, dass ihr anteilsmässig jeweils im Juni und im Dezember der
13. Monatslohn ausbezahlt wird (Urk. 5/12/3/2 S. 2). Aus den Lohnabrechnungen Mai und Juli 2013 geht hervor, dass der Nettolohn (inkl. Familienzulage, exkl. Kinderzulagen) der Gesuchstellerin Fr. 4'125.80 beträgt (Urk. 5/12/3/1 S. 2). Der Gesuchstellerin wurde per 1. Januar 2013 ein Lohnstufenanstieg gewährt (Urk. 5/12/3/1), weshalb davon auszugehen ist, dass der genannte Lohn den ak- tuellen Verhältnissen entspricht und es sich – entgegen dem Gesuchsteller (Urk. 8 S. 4) – vor diesem Hintergrund erübrigt, die weitern Lohnabrechnungen des Jahres 2013 von der Gesuchstellerin herauszuverlangen. Unter anteilsmässi- ger Hinzurechnung des 13. Monatslohns, auf welchem kein BVG-Abzug erfolgt, resultiert ein Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von gerundet Fr. 4'492.– ([12 x Fr. 4'125.80 + Fr. 4'388.75] : 12). Damit ist seitens der Gesuchstellerin für die Zeitspanne vom 18. Juni 2013 bis 31. Juli 2014 von monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 4'492.–, für die Periode von 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 von solchen von Fr. 4'749.– (Fr. 4'492.– + Fr. 257.–), für die Zeitspanne von 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 von Fr. 4'819.– (Fr. 4'492.– + Fr. 327.–) und ab August 2016 für
- 17 - die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von Nettoeinkünften von Fr. 4'985.– (Fr. 4'492.– + Fr. 493.–) auszugehen.
2. Einkommen Gesuchsteller
E. 2 Die Parteien stehen seit dem 1. Juli 2013 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (Urk. 5/1). Mit Eingabe vom 5. August 2013 reichte die Gesuch- stellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Ge- suchstellerin) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantrag- te gleichzeitig die Verpflichtung der Gegenseite zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses. Eventualiter stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (Urk. 5/11). Die Parteien wurden auf den 24. September 2013 zur Anhörung zum Scheidungspunkt sowie zur Verhandlung betreffend vorsorgli- che Massnahmen vorgeladen (Urk. 5/6). Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) die eingangs genannten Anträge betreffend vorsorgliche Mass- nahmen und ersuchte seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (Urk. 5/16). Nach durchgeführter Massnahmeverhandlung schlossen die Par- teien eine Teilvereinbarung. Einzig über die Frage des Unterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens konnte keine Einigung gefunden werden (Prot. I S. 4
- 10 - ff; Urk. 5/18). Am 18. November 2013 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Massnahmeentscheid (Urk. 2).
E. 2.1 Der Gesuchsteller ist seit dem 1. Juli 2003 in einem Vollzeitpensum als Be- triebsmitarbeiter bei der I._____ AG angestellt (Urk. 17/14). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller ein Nettoeinkommen von Fr. 5'451.– (inkl. Schicht- und Nacht- zulagen, exkl. variabler Lohnanteil) angerechnet (Urk. 2 S. 7).
E. 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, dass er lediglich im August 2013 einen Netto- lohn von Fr. 5'451.– erzielt habe. In den Monaten Januar bis Juli 2013 habe sein Nettoeinkommen Fr. 4'860.50, in den Monaten September bis Dezember 2013 Fr. 5'156.15 betragen (Urk. 31/1 S. 4). Seit 1. Januar 2014 sei seine Nachtschicht bis auf weiteres dahingefallen, weshalb sich sein Lohn nur noch auf Fr. 4'800.– belaufe (Urk. 8 S. 16 und Urk. 31/8 S. 1 Urk. 31/10/1).
E. 2.3 Ausgehend von einem Nettolohn von monatlich Fr. 5'156.15 stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, dass beim Gesuchsteller unter anteilsmässi- ger Hinzurechnung des 13. Monatslohns von einem Nettolohn von Fr. 5'585.80 auszugehen sei (Urk. 31/12 S. 6).
E. 2.4 Aus den vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Februar 2014 eingereichten Dienstplänen von Januar und Februar 2014 geht hervor (Urk. 31/18/5-6), dass die Nachtschichteinsätze für sämtliche Mitarbeiter weggefallen sind. Vor diesem Hin- tergrund gibt es entgegen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 31/12 S. 7) keinerlei An- haltspunkte dafür, dass es sich beim Schreiben der Arbeitgeberin des Gesuch- stellers vom 13. Dezember 2013, wonach die Nachtschicht ab 1. Januar 2014 wegfalle, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Dass aus der Lohnabrechnung Januar 2014 (Urk. 31/18/2) noch eine Schichtzulage von Fr. 500.– hervorgeht, ist gemäss Schreiben der Arbeitgeberin des Gesuchstellers vom 27. Januar 2014 (Urk. 31/18/7) darauf zurückzuführen, dass dem Gesuchsteller die Schichtzulage für den Monat Dezember 2013 erst im Januar 2014 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 31/18/7). Weiter kann die Gesuchstellerin aus dem Vorbringen, wonach die
- 18 - Arbeitgeberin des Gesuchstellers über eine Bewilligung für Nachts- und Sonntag- arbeit verfüge (Urk. 31/23 S. 8), nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem aus dem Umstand, dass ein Betrieb über eine solche Bewilligung verfügt, noch nicht geschlossen werden kann, dass dieses Recht stets wahrgenommen wird. Nach dem Gesagten ist es glaubhaft, dass der Gesuchsteller seit Januar 2014 keine Nachtschichten mehr leistet, weshalb sein Einkommen ab diesem Zeitpunkt auf- grund der Lohnabrechnungen Februar, März und April 2014 (Urk. 13, Urk. 21/1 und Urk. 27/5) zu ermitteln ist. Danach beträgt der Nettolohn neu Fr. 4'858.–. Für die Zeitspanne von Juni 2013 bis Dezember 2013 ergibt sich gestützt auf die Lohnabrechnungen in jener Periode ein durchschnittlicher Nettolohn von Fr. 5'107.– (Urk. 31/4/2). Gemäss dem Arbeitsvertrag des Gesuchstellers erhält dieser seit Januar 2004 keinen 13. Monatslohn mehr (Urk. 31/18/8). Entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 31/12 S. 6) kann gestützt auf die Lohnausweise 2011 und 2012 (Urk. 5/17/13-b) nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Vertrag nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entspricht und der Gesuchsteller einen
13. Monatslohn erhält. Das in den Jahren 2011 und 2012 vermeintlich höhere Einkommen rührt daher, dass dem Gesuchsteller damals noch die Kinderzulagen, welche im Bruttolohn enthalten sind, ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 31/18/1). Damit ist seitens des Gesuchstellers für die Zeitspanne vom 18. Juni 2013 bis
31. Dezember 2013 von Nettoeinkünften von Fr. 5'107.– und ab 1. Januar 2014 von solchen von Fr. 4'858.– auszugehen. Auf den dem Gesuchsteller jährlich ausbezahlten variablen Lohnbestandteil wird weiter hinten eingegangen.
3. Bedarf Gesuchstellerin
E. 3 Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 28. November 2013 (Urk. 1) bzw. 2. Dezember 2013 (Urk. 31/1) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung der Gesuchstellerin wurde unter der Prozessnummer LY130039 und die Zweitberufung des Gesuchstellers unter der Prozessnummer LY130042 angelegt. Die Gesuchstellerin beantragt auch im Be- rufungsverfahren, die Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, und ersucht eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auch der Gesuchsteller stellt für das Berufungsverfahren ein Ar- menrechtsgesuch. Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom
13. Januar 2014 (Urk. 8 und Urk. 31/12) und enthalten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Berufungsantworten (Urk. 8 und Urk. 31/12) wur- den der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 15. Januar 2014 zur Kennt- nisnahme zugestellt (vgl. Urk. 11 und Urk. 31/14). Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 1. Februar 2014 (Urk. 31/16), 27. Februar 2014 (Urk. 12 bzw. Urk. 31/20), 5. März 2014 (Urk. 15 bzw. Urk. 31/23), 11. April 2014 (Urk. 19 bzw. 31/27) und 25. April 2014 (Urk. 23 bzw. 31/31 der Gesuchstellerin und Urk. 25 bzw. 31/33 des Gesuchstellers). Sämtliche Eingaben wurden der Gegen- seite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. I S. 5-9 bzw. 6-11).
E. 3.1 Der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz folgenden erweiterten Notbe- darf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder zugrunde gelegt: Grundbetrag 1'350.– Kinderzuschlag C._____ 600.– Kinderzuschlag D._____ 600.– Wohnkosten 1'652.– Wohnnebenkosten 80.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 33.– Kommunikationskosten 138.–
- 19 - Krankenkasse KVG Gesuchstellerin 355.– Krankenkasse VVG Gesuchstellerin 34.– Krankenkasse KVG/VVG Kinder 216.– Gesundheitskosten Gesuchstellerin 0.– Mobilitätskosten 65.– Auswärtige Verpflegung 170.– Steuern 285.– Total Bedarf: 5'578.– Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin sind die Positionen "Kom- munikationskosten", "Krankenkasse KVG/VVG Gesuchstellerin (inkl. Kinder)", "Gesundheitskosten", "Mobilitätskosten, "auswärtige Verpflegung" und "Steuern" umstritten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
E. 3.2 Kommunikationskosten Gemäss Gesuchsteller sind bei der Gesuchstellerin lediglich Kommunikationskos- ten von Fr. 90.– zu berücksichtigen, da er jeweils die Handyrechnungen der Toch- ter C._____ der Monate Juni bis September 2013 bezahlt habe (Urk. 31/1 S. 11). Die Kinderkosten und damit auch die Kommunikationskosten von C._____ gehö- ren in die Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin. Auf die Frage, in welchem Um- fang der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht durch Direktzahlungen bereits nachgekommen ist, wird weiter hinten (Erw. II.C.6.) eingegangen. Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz pauschal eingesetzten gerichtsüblichen Betrag von Fr. 138.–.
E. 3.3 Krankenkasse KVG/VVG Gesuchstellerin (inkl. Kinder) Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind zwar eher knapp, lassen jedoch ei- ne Berücksichtigung der geringen VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 34.– (Ge- suchstellerin) und von je Fr. 16.– (Kinder) zu. Analog zu den Kommunikationskos- ten von C._____ behauptet der Gesuchsteller, die Krankenkassenkosten (KVG) von D._____ in der Zeit von Juni bis September 2013 übernommen zu haben (Urk. 31/1 S. 9). Auch diese Kosten gehören als Kinderkosten in den Bedarf der Gesuchstellerin. Wie ausgeführt, wird auf die Frage, in welchem Umfang der Ge-
- 20 - suchsteller seiner Unterhaltspflicht durch Direktzahlungen bereits nachgekommen ist, weiter hinten (Erw. II.C.6.) eingegangen. Nach dem Gesagten bleibt es des- halb bei den von der Vorinstanz berücksichtigten monatlichen Krankenkassen- prämien inkl. Zusatzversicherung von Fr. 389.– für die Gesuchstellerin und von Fr. 216.– für die beiden Kinder.
E. 3.4 Gesundheitskosten Gesuchstellerin
a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin keine Gesundheitskosten angerechnet, da sie keine aktuellen Belege für die angefallenen Gesundheitskos- ten beigebracht habe und ausserdem die üblichen Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt und der Dentalhygiene vom Grundbetrag abgedeckt seien (Urk. 2 S. 11).
b) Die Gesuchstellerin verlangt, dass monatlich Fr. 150.– in ihrem Bedarf für Gesundheitskosten berücksichtigt werden. Sie habe einen Magenbypass, wel- chen sie jährlich kontrollieren lassen müsse, und erhalte ausserdem Infusionen, Eisen etc. Infolge ihrer Gewichtsreduktion habe sie sich einer Hautstraffung un- terzogen, was eine mehrfache Hospitalisation nötig gemacht habe. Im Jahr 2011 hätten die von ihr selbst getragenen Kosten für sie und die Kinder Fr. 187.– pro Monat (Urk. 5/2/4) und im Jahr 2013 monatlich Fr. 212.55.– (Urk. 31/25/10) betra- gen (Urk. 1 S. 12 und Urk. 15 S. 11).
c) Der Gesuchsteller bestreitet die geltend gemachten regelmässigen Arztbe- suche infolge des Magenbypasses. Ausserdem seien diese Kosten durch den Grundbedarf abgedeckt. Beim genannten operativen Eingriff handle es sich um eine Schönheitsoperation (Urk. 8 S. 11).
d) Grundsätzlich gehören Kosten der medizinischen Versorgung zum Unter- haltsbedarf (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 16 zu Art 163 ZGB, N 40 zu Art. 166 ZGB). Auslagen für die Franchise und den Selbstbehalt wie auch Zahnarzt- und Dentalhygienekosten, welche nicht von einer Versicherung gedeckt sind, sind zusätzliche Auslagen, die nicht im Rahmen der "Körper- und Gesundheitspflege" vom Grundbedarf abgedeckt sind (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler/
- 21 - Freivogel, Anh. UB N 55). Die Gesuchstellerin hat einen Magenbypass, welcher regelmässige Arztbesuche nötig macht, was sich an den angeführten operativen Eingriffen beispielhaft zeigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch in Zukunft je- weils nicht gedeckte Gesundheitskosten in der Grössenordnung des Jahres 2013, nämlich rund Fr. 1'500.– (vgl. Urk. 31/25/10 S. 1), zu tragen hat. Aufgrund der Prämien- und Kostenübersicht 2011 und 2013 erscheint es ferner glaubhaft, dass auch bei den beiden Kindern regelmässig selbst zu tragende Gesundheitskosten von insgesamt rund Fr. 1'000.– pro Jahr (vgl. Urk. 5/2/4 und Urk. 31/25/10) anfal- len. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 150.– zu berücksichtigen.
E. 3.5 Mobilitätskosten Für Fahrkosten hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin 65.– angerechnet, nämlich 80% der Kosten des ZVV-Monatsabonnements der Zone Winterthur in der Höhe von Fr. 81.–, da die Gesuchstellerin zu 80% erwerbstätig sei (Urk. 2 S. 11). Die Gesuchstellerin moniert zu Recht, dass ihr die gesamten Kosten des Zonenabon- nements anzurechnen seien (Urk. 1 S. 14), nachdem diese Kosten effektiv anfal- len und ein Zonenabonnement günstiger ist, als wenn die Gesuchstellerin jeweils eine Tageskarte kaufen würde (Fr. 5.40 [Kosten Tageskarte mit Halbtax] x 21.75 Arbeitstage x 80% = Fr. 94.–). Nach dem Gesagten sind im Bedarf der Gesuch- stellerin Mobilitätskosten von Fr. 81.– zu berücksichtigen.
E. 3.6 Auswärtige Verpflegung
a) Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin den von ihr geltend gemachten Be- trag von Fr. 170.– für auswärtige Verpflegung zugebilligt (Urk. 2 S. 11). Der Ge- suchsteller bestreitet, dass die Gesuchstellerin Auslagen für auswärtige Verpfle- gung hat. So habe die Gesuchstellerin selbst erklärt, dass sie jeweils zu Hause zu Mittag esse (Urk. 8 S. 13). Letzteres ist unbestritten. Doch führt die Gesuchstelle- rin in nachvollziehbarer Weise aus, dass sie bei der Arbeit jeweils einen grösse- ren "Znüni" zu sich nehme, damit sie das Mittagessen für die Kinder zubereiten könne, was vom Gesuchsteller nicht bestritten wird (vgl. Urk. 8 S. 13). Mit Bezug
- 22 - auf die Höhe der Kosten ist jedoch lediglich von solchen von rund Fr. 5.– pro "Znüni" auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 14), weshalb der Betrag um die Hälfte auf Fr. 85.– zu reduzieren ist.
E. 3.7 Steuern Obwohl die finanziellen Verhältnisse der Parteien knapp sind, lassen sie – entge- gen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 15) – eine Berücksichtigung der Steuern in der Bedarfsberechnung zu. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erfährt die Un- terhaltsbeitragspflicht des Gesuchsgegners im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid zwar eine Reduktion von rund Fr. 150.– pro Monat. Vor dem Hinter- grund, dass die mutmassliche Steuerbelastung von der Vorinstanz mit Fr. 285.– eher knapp bemessen wurde, rechtfertigt es sich jedoch, nach wie vor von diesem Betrag auszugehen.
E. 3.8 Kinderzulagen Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Kinderzulagen vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder abzuziehen (vgl. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64), weshalb der Familien- bedarf um die Kinderzulagen von insgesamt Fr. 500.– zu reduzieren ist. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Grundbetrag 1'350.– Kinderzuschlag C._____ 600.– Kinderzuschlag D._____ 600.– Wohnkosten 1'652.– Wohnnebenkosten 80.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 33.– Kommunikationskosten 138.– Krankenkasse KVG Gesuchstellerin 355.– Krankenkasse VVG Gesuchstellerin 34.– Krankenkasse KVG Kinder 216.– Gesundheitskosten Gesuchstellerin 150.– Mobilitätskosten 81.–
- 23 - Auswärtige Verpflegung 85.– Steuern 285.– Kinderzulagen abzüglich 500.– Total Bedarf: 5'159.–
4. Bedarf Gesuchsteller Die Vorinstanz ist von folgendem erweiterten Notbedarf des Gesuchstellers aus- gegangen: Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 1'288.– Garage 130.– Wohnnebenkosten 40.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 25.– Kommunikationskosten 118.– Krankenkasse KVG 366.– Krankenkasse VVG 41.– Gesundheitskosten 97.– Mobilitätskosten 350.– Auswärtige Verpflegung 250.– Steuern 300.– Total Bedarf: 4'205.– Hinsichtlich der Bedarfsrechnung des Gesuchstellers sind die Positionen "Wohn- kosten (inkl. Garagenplatz)", "Wohnnebenkosten", "Kommunikationskosten", "Krankenkasse ", "Gesundheitskosten", "Mobilitätskosten, "auswärtige Verpfle- gung" und "Steuern" umstritten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
E. 4 Die Dispositivziffern 1 - 4, 5b und 7 des Urteils der Vorinstanz vom
18. November 2013 blieben unangefochten. Die genannten Ziffern sind damit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. II. A. Vorbemerkungen
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Kinder- und Ehegatten- unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 5a), der Umfang bereits bezahlter Kinderunter- haltsbeiträge (Dispositivziffer 5c), der Zeitpunkt, ab welchem sich der Gesuchstel- ler hälftig an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen hat (Dispositiv-
- 11 - Ziffer 5d) sowie die Frage, in welchem Umfang die Gesuchstellerin an der dem Gesuchsteller jährlich ausbezahlten variablen Erfolgsbeteiligung partizipiert und ab welchem Zeitpunkt diese erstmals geschuldet ist (Dispositivziffer 6). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrund- satz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Stefanie Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelan- gen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsma- xime anzuwenden.
2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wur- den und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abge- lehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen ge- mäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt be- reits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsma- xime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414). Solche unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Beru- fungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der
- 12 - Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz. 1172).
3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Verfahrensvereinigung Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LY130042 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das Berufungsverfah- ren LY130042 mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Prozess- nummer LY130039 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LY130042 sind als Urk. 31/1-37 zu den Akten des vorlie- genden Verfahrens zu nehmen. C. Unterhaltsbeiträge Im vorliegenden Berufungsverfahren ist streitig, ob der Gesuchsteller der Ge- suchstellerin Ehegattenunterhaltsbeiträge zu zahlen hat. Weiter ist die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge umstritten. Dabei ist das Einkommen sowie der Bedarf beider Parteien strittig.
1. Einkommen Gesuchstellerin
E. 4.1 Wohnkosten Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller die belegten Wohnkosten von Fr. 1'288.– angerechnet, welche die Gesuchstellerin als unverhältnismässig hoch erachtet. Die Wohnkosten seien auf Fr. 1'000.– zu reduzieren und die Mietkosten für den Garagenplatz seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 10). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'288.– für eine 2.5-
- 24 - Zimmerwohnung in J._____ als angemessen erscheint, weshalb es bei diesem Betrag bleibt. Auch ein Garagenplatz ist dem Gesuchteller zuzubilligen, nachdem seinem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt (vgl. Erw. II.C.4.6.).
E. 4.2 Wohnnebenkosten Es ist nicht belegt, dass die Akontozahlungen des Gesuchstellers für die Neben- kosten jeweils nicht ausreichend sind, weshalb in der Bedarfsberechnung kein Betrag für Wohnnebenkosten zu berücksichtigen ist.
E. 4.3 Kommunikationskosten Wie erwähnt, behauptet der Gesuchsteller, in der Zeit von Juni bis September 2013 die Mobiltelefonkosten seiner Tochter C._____ von monatlich Fr. 45.– über- nommen zu haben, weshalb sein Bedarf in dieser Periode um Fr. 45.– zu erhöhen sei (Urk. 31/1 S. 9). Gemäss vorstehender Ausführung (Erw. II.C.3.2.) gehören die Mobiltelefonkosten von C._____ in die Bedarfsberechnung der Gesuchstelle- rin. Auf die Frage, in welchem Umfang der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht durch Direktzahlungen bereits nachgekommen ist, wird weiter hinten (Erw. II.C.6.) eingegangen. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 118.–.
E. 4.4 Krankenkasse Für die beantragte Berücksichtigung der Krankenkassenprämie des Sohnes D._____ in der Zeit von Juni bis September 2013 bleibt aus dem soeben ange- führten Grund (Erw. II.C.4.3.) kein Raum. Die Krankenkassenkosten des Gesuch- stellers haben sich infolge seines Umzugs von Winterthur nach J._____ reduziert. Sie belaufen sich gemäss aktueller Versicherungspolice auf Fr. 325.– (Urk. 10/6). Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen den Ehegatten sind die Kosten der Zusatzversicherung des Gesuchstellers von Fr. 41.– (Urk. 5/17/15) in dessen Bedarf ebenfalls zu berücksichtigen.
E. 4.5 Gesundheitskosten
a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller ausgehend von der bei den Akten lie- genden Leistungszusammenstellung seines Krankenversicherers (Urk. 17/16),
- 25 - wonach der Gesuchsteller neben der Jahresfranchise von Fr. 300.– in der Zeit von Januar bis August 2013 einen Selbstbehalt von insgesamt Fr. 435.75 zu tra- gen hatte, Gesundheitskosten von monatlich Fr. 97.– angerechnet (Urk. 2 S. 9).
b) Der Gesuchsteller hält daran fest, dass sich seine Gesundheitskosten auf monatlich Fr. 247.90 belaufen würden (Urk. 31/1 S. 9), und verweist auf vorge- nannte Leistungszusammenstellung (Urk. 17/16). Daraus soll ersichtlich sein, dass ihm in der Zeit von November 2011 bis August 2013 (20 Monate) Gesund- heitskosten von Fr. 4'958.40 angefallen seien, mithin Fr. 247.90 pro Monat (vgl. Urk. 5/16 S. 12).
c) Zwar beträgt die Summe der vom Gesuchsteller mit Leuchtstift gekenn- zeichneten Zahlen Fr. 4'958.40. Jedoch stimmen die mit Leuchtstift gekennzeich- neten "Total-Zahlen" nicht mit den jeweiligen Summen der Zahlen der jeweiligen Spalte überein. Beispielsweise belaufen sich die Selbstbehaltskosten gemäss Leistungszusammenstellung insgesamt auf Fr. 1'916.75; werden hingegen die einzelnen Positionen zusammengezählt, ergibt sich lediglich ein Betrag von Fr. 1'135.75 (Fr. 266.15 [Seite 1] + Fr. 441.55 [Seite 2] + Fr. 358.35 [Seite 3] + Fr. 69.70 [Seite 4]). Damit können die vom Gesuchsteller angeführten Zahlen nicht massgebend sein. Hingegen gehen die von der Vorinstanz angeführten Zah- len aus der Leistungszusammenstellung hervor, weshalb darauf abzustellen ist. Die vom Gesuchsteller neu eingereichten Kopien von Medikamentenpackungen sind verspätet und daher unbeachtlich, hätten sie doch bereits vor Vorinstanz ein- gereicht werden können. Sie hätten jedoch ohnehin keine Beweiskraft, nachdem gestützt darauf nicht abgeleitet werden kann, dass die fraglichen Medikamente vom Gesuchsteller gebraucht, bezahlt und nicht durch die Krankenkasse über- nommen wurden. Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 97.–.
E. 4.6 Mobilitätskosten
a) Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge- gangen, dass der Gesuchsteller für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen sei (Urk. 1 S. 14). Weiter bestreitet sie die Ausführungen des Gesuchstellers zum
- 26 - Beginn und Ende der jeweiligen Schichten. So habe der Gesuchsteller vor Vor- instanz zur Frage, ob die Schichtzeiten fix seien, ausgeführt, er könne früher mit der Arbeit beginnen und dafür früher aufhören. Sollten dem Gesuchsteller Fahr- zeugkosten angerechnet werden, sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller lediglich alle drei Wochen Frühschicht habe (Urk. 1 S. 14 f.).
b) Es deutet nichts darauf hin, dass die vom Gesuchsteller behaupteten Schichtzeiten nicht zutreffend sind, weshalb darauf abzustellen ist. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen des Gesuchstellers zu den Schichtzeiten, dass eine gewisse Flexibilität besteht, nicht hingegen, dass die Zeiten beliebig angepasst werden können. Die Frühschicht beginnt um fünf Uhr. Um diese Zeit gibt es mit den öffentlichen Verkehrsmitteln keine Verbindung von J._____ nach K._____. Nach Arbeitsschluss der Spätschicht um 23 Uhr gibt es zwar noch eine Bahnver- bindung, allerdings erst um 23.50 Uhr (vgl. www.sbb.ch/home.html, besucht am
19. Mai 2014). Damit ergibt sich, dass der Gesuchsteller für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist. Entgegen der Gesuchstellerin ist der Umstand, dass der Gesuchsteller lediglich alle drei Wochen Frühschicht hat, nicht zu berücksich- tigen, müssten ihm doch in diesem Fall zusätzlich noch die Kosten für ein Mo- natsabonnement von monatlich rund Fr. 150.– angerechnet werden. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag für Fahrzeugkosten von Fr. 350.– erscheint im Üb- rigen angemessen, weshalb es dabei bleibt.
E. 4.7 Auswärtige Verpflegung
a) Es wird von der Gesuchstellerin anerkannt, dass der Gesuchsteller Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung hat. Den von der Vorinstanz dafür berücksich- tigten Betrag von Fr. 250.– möchte die Gesuchstellerin auf die Hälfte des gemäss Kreisschreiben vorgesehenen Maximalbetrags, mithin auf Fr. 162.– (Fr. 15.– x 21.66 [Arbeitstage pro Monat] : 2) reduzieren (Urk. 1 S. 15). Nachdem der Ge- suchsteller vor Vorinstanz selbst lediglich Mehrkosten von Fr. 150.00 – und nicht solche von Fr. 250.00 (vgl. Urk. 1 S. 9) – geltend gemacht hat (vgl. Urk. 16 S. 12) und unbestritten ist, dass die Arbeitgeberin des Gesuchstellers eine Kantine zur Verfügung stellt (Urk. 1 S. 15), und damit davon auszugehen ist, dass sich der
- 27 - Gesuchsteller relativ günstig verpflegen kann, rechtfertigt es sich, den Betrag für auswärtige Verpflegung auf monatlich Fr. 150.– zu reduzieren.
E. 4.8 Darlehensraten Die Vorinstanz hat die vom Gesuchsteller angeführten Kreditraten für das aufge- nommene Darlehen bei der GE Money Bank in der Höhe von monatlich Fr. 1'237.05 zu Recht unberücksichtigt gelassen. Gemäss den nicht zu widerle- genden Aussagen der Gesuchstellerin habe die Kreditzahlung dazu gedient, In- vestitionen in Liegenschaften im Kosovo zu tätigen, welche im Eigentum der Fa- milie des Gesuchstellers stünden (Urk. 1 S. 15 und Prot. I S. 11). Weiter habe der Gesuchsteller einen BMW gekauft, den er später ersetzt habe. Die Kosten für die Familienferien seien stets aus ihrem eigenen Einkommen sowie Ersparnissen be- zahlt worden (Prot. I S. 11). Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erwogen, der Gesuchsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die mit dem fraglichen Kredit angeschafften Gegenstände resp. Werte nach wie vor beiden Ehegatten dienen würden bzw. von beiden verbraucht worden seien, was Voraussetzung für die Be- rücksichtigung der Kreditraten im Bedarf bilde (Urk. 2 S. 9). Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Gesuchstellerin entgegen dem Gesuchsteller sehr wohl bestritten hat, dass mit dem fraglichen Kredit ihre Selbstbehaltskosten für die Magenoperation und ihr Kosovo-Aufenthalt im März 2013 bezahlt worden seien, und zwar im Rahmen der Berufung (Urk. 31/12 S. 20), nachdem die Rechtsvertre- terin der Gesuchstellerin nach dem Plädoyer des Gesuchstellers (Urk. 5/16) am
24. September 2013 vor Vorinstanz keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Prot. I S. 17).
E. 4.9 Steuern Wie vorstehend ausgeführt (Erw. II.C.3.7.), lassen die Einkommensverhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Steuern im Bedarf zu. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid ist beim Gesuchsteller von einem monatlich rund Fr. 500.– tieferen Einkommen auszugehen. Hingegen reduziert sich die Unter- haltspflicht des Gesuchstellers – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – um rund Fr. 150.– pro Monat. Unter Berücksichtigung, dass die mutmassliche Steuerbelas-
- 28 - tung des Gesuchstellers von der Vorinstanz mit Fr. 300.– knapp bemessen wur- de, rechtfertigt es sich trotz geänderter Verhältnisse weiterhin auf diesen Betrag abzustellen. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf des Gesuchstellers: Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 1'288.– Garage 130.– Wohnnebenkosten 0.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 25.– Kommunikationskosten 118.– Krankenkasse KVG 325.– Krankenkasse VVG 41.– Gesundheitskosten 97.– Mobilitätskosten 350.– Auswärtige Verpflegung 150.– Steuern 300.– Total Bedarf: 4'024.–
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich vom 18. Juni 2013 bis und mit Dezember 2013 (Phase 1) auf Fr. 9'599.– (Fr. 4'492.– plus Fr. 5'107.–), von Januar 2014 bis und mit Juli 2014 (Phase 2) auf Fr. 9'350.– (Fr. 4'492.– plus Fr. 4'858.–), von August 2014 bis und mit Juli 2015 (Phase 3) auf Fr. 9'607.– (Fr. 4'749.– plus Fr. 4'858.–), von August 2015 bis und mit Juli 2016 (Phase 4) auf Fr. 9'677.– (Fr. 4'819.– plus Fr. 4'858.–) und hernach (Phase 5) auf Fr. 9'843.– (Fr. 4'985.– plus Fr. 4'858.–). Dem steht jeweils ein Gesamtbedarf von Fr. 9'183.– (Fr. 5'159.– plus Fr. 4'024.–) gegenüber. Es resultieren somit folgende Über- schüsse: Fr. 416.– (Phase 1), Fr. 167.– (Phase 2), Fr. 424.– (Phase 3), Fr. 494.– (Phase 4) und von Fr. 660.– (Phase 5). Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 12), ist der Freibetrag zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern zuzuwei- sen.
- 29 - 5.2. Damit resultieren folgende Gesamtunterhaltsansprüche der Gesuchstellerin (inklusive der beiden Kinder):
a) 18. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 277.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'492.– Unterhaltsanspruch: Fr. 944.–
b) 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 111.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'492.– Unterhaltsanspruch: Fr. 778.–
c) 1. August 2014 bis 31. Juli 2015: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 283.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'749.– Unterhaltsanspruch: Fr. 693.–
d) 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 : Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 329.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'819.– Unterhaltsanspruch: Fr. 669.–
e) Ab 1. August 2016: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 440.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'985.–
- 30 - Unterhaltsanspruch: Fr. 614.– 5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der ermittelte Unterhaltsanspruch hälftig auf die Kinder aufzuteilen. Zwar hat C._____ ab August 2014 aufgrund ih- res Lehrlingslohns zusätzliche Einkünfte, doch ist ihr Bedarf auch höher als derje- nige ihres zwei Jahre jüngeren Bruders. Der Gesuchsteller ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin für beide Kinder gerundete monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Je Fr. 470.– ab 18. Juni 2013 bis 31. Dezem- ber 2013, je Fr. 390.– von 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014, je Fr. 350.– von
1. August 2014 bis 31. Juli 2015, je Fr. 340.– von 1. August 2015 bis 31. Juli 2015 und je Fr. 310.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens, zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen. Es ist davon Vor- merk zu nehmen, dass die Kinderzulagen zurzeit von der Gesuchstellerin bezo- gen werden. Die Tochter C._____ wird am tt.mm.2016 volljährig. Ihre dreijährige Lehre beginnt am 11. August 2014 und endet voraussichtlich am 10. August 2017 (Urk. 10/1). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, den Gesuchsteller auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus bis zum Abschluss ihrer Ausbildung zu Unterhaltsbeiträgen an sie zu verpflichten, wobei die Unterhaltsbeiträge zuhanden der Gesuchstellerin zu bezahlen sind, solange C._____ noch bei der Gesuchstel- lerin wohnt und nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt.
E. 6 Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge
E. 6.1 Mit Bezug auf die vom Gesuchsteller angeführten bereits geleisteten Unter- haltszahlungen (vgl. Urk. 5/16 S. 2 ff.) hat die Vorinstanz erwogen, dass diese le- diglich im Umfang der von der Gesuchstellerin quittierten Bargeldübergabe von Fr. 700.– belegt seien (Urk. 2 S. 13), wovon Vormerk genommen wurde (Disposi- tivziffer 5c).
E. 6.2 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass er seit Aufnahme des Getrenntlebens bereits Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'149.60 bezahlt habe, nämlich die Kosten des Mobiltelefonabonnements von C._____ von monatlich Fr. 45.– und die Krankenkassenprämien von D._____ von monatlich Fr. 92.40 in den Mo-
- 31 - naten Juni 2013 bis September 2013, den von der Vorinstanz berücksichtigten Bargeldbetrag von Fr. 700.– sowie weitere Zahlungen von je Fr. 300.– am
30. September 2013, 3. Oktober 2013 und 25. Oktober 2013 (Urk. 31/1 S. 12 und S. 15).
E. 6.3 Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhalts- pflicht im Umfang von Fr. 700.– nachgekommen ist (Urk. 12 S. 26), weshalb die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers in diesem Umfang untergegangen ist. Mit Bezug auf die neu angeführte Unterhaltszahlung in der Höhe von Fr. 900.– macht die Gesuchstellerin geltend, dass diese Zahlung im Vollstreckungsverfahren zu beweisen sei (Urk. 31/12 S. 27). Dieser Einwand ist unzutreffend. Bei einer rück- wirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich be- reits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, N 23 zu Art. 173 ZGB; ZK-Bräm/Hasenböhler, N 150 zu Art. 163 ZGB). Folglich müssen in Erfüllung der Unterhaltspflicht schon geleis- tete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu einer betragsmässigen Reduktion des grundsätzlichen Unterhaltsanspruchs führen. Im Gegensatz zur Ansicht der Gesuchstellerin ist im vorliegenden Verfahren nämlich nicht einzig der Anspruch auf Unterhalt und dessen grundsätzliches Ausmass zu beurteilen und zu definie- ren. Vielmehr ist diesbezüglich zu entscheiden, ob und welche Unterhaltsbeiträge der Verpflichtete der Berechtigten zu bezahlen hat. Die Berechnung des grund- sätzlichen Unterhaltsanspruchs ist dazu zwar notwendige Voraussetzung, bein- haltet aber nicht bereits den Entscheid. Mit diesem ist nicht festzustellen, auf wel- chen Unterhalt die Berechtigte Anspruch hat, sondern der Verpflichtete wird zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet. Dabei darf der Verpflichtete nicht zu Zahlungen verpflichtet werden, die er bereits geleistet hat. Im Umfang dieser Leis- tung ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen (ZR 107 Nr. 60; BGE 138 III 583 E. 6.1.1, S. 585). Aus den vom Gesuchsteller im Berufungsver- fahren eingereichten Kontoauszügen (Urk. 31/4/3) gehen die von ihm neu be- haupteten Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin in der Höhe von insgesamt Fr. 900.– hervor, weshalb auch von dieser Zahlung Vormerk zu nehmen ist.
- 32 -
E. 6.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchstellerin für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge der Monate Juni bis Dezember 2013 am 19. Februar 2014 de- finitive Rechtsöffnung über Fr. 4'983.60 zuzüglich Zins erteilt wurde (Urk. 31/25/1). Weiter ist erstellt, dass der Gesuchsteller am 27. März 2014 von der Cembra Money Bank AG für einen Betrag von Fr. 55'419.15 und am 9. April 2014 von der Gesuchstellerin für Unterhaltsbeiträge der Monate Januar bis April 2014 in der Höhe von Fr. 3'680.– betrieben wurde (Urk. 21/4, Urk. 27/6). Weiter ist er- sichtlich, dass die Arbeitgeberin des Gesuchstellers infolge Lohnpfändung am
3. April 2014 Fr. 2'487.10 (Urk. 27/4) und per 22. April 2014 Fr. 1'372.90 (Urk. 27/5) ans Betreibungsamt J._____ geleistet hat. Zudem geht aus Urk. 27/3 eine persönliche Zahlung des Gesuchstellers ans Betreibungsamt J._____ in der Höhe Fr. 2'950.– hervor. Allerdings erschliesst sich nicht, ob und falls ja welcher Betrag die Gesuchstellerin infolge der Lohnpfändung erhalten hat, weshalb eine weitere Anrechnung ausscheidet.
E. 6.5 Betreffend die Mobiltelefonrechnungen der Tochter C._____ und die Kran- kenkassenkosten von Sohn D._____ hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass zwar von der Gegenseite anerkannt werde, dass der Gesuchsteller einige Rech- nungen für die Kinder bezahlt habe, es sich jedoch weder anhand der eingereich- ten Unterlagen (Einträge ins Postbüchlein oder Monatsrechnungen des Mobil- funkanbieters) noch aufgrund der Aussagen der Parteien eruieren lasse, wie hoch der vom Gesuchsteller geleistete Betrag sei (Urk. 2 S. 13). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht von einer Anrechenbarkeit abgesehen. Auch mit den neu eige- reichten Belegen (Urk. 31/18/12) können die behaupteten Direktzahlungen nicht glaubhaft gemacht werden, nachdem die Beträge der Krankenkassen- und Mobil- telefonrechnungen der Kinder nicht mit den Einträgen im Postbüchlein überein- stimmen und ausserdem aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller und der Sohn D._____ bei der Swica krankenversichert sind und der Gesuchsteller und die Tochter C._____ ein Abonnement bei Orange Communications AG ha- ben, nicht ermittelt werden kann, ob mit den Postzahlungen nicht Rechnungen des Gesuchstellers beglichen wurden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 1'600 (Fr. 700.– + Fr. 900.–) durch Tilgung untergegangen ist.
- 33 -
E. 7 Variable Erfolgsbeteiligung
E. 7.1 Der Gesuchsteller erhält von seiner Arbeitgeberin neben seinem monatlich ausbezahlten Lohn jeweils im Frühling eine in der Höhe variable Erfolgsbeteili- gung für das Vorjahr ausbezahlt, welche die Vorinstanz von der Unterhaltsbe- rechnung ausgeklammert hat. Sie hat den Gesuchsteller stattdessen in einer se- paraten Dispositivziffer verpflichtet, der Gesuchstellerin erstmals ab dem Jahr 2014 die Hälfte der netto ausbezahlten Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten (Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids).
E. 7.2 Die Gesuchstellerin beantragt, dass bei der Festsetzung des Verteilschlüs- sels betreffend die Erfolgsbeteiligung die Grundsätze der Überschussverteilung heranzuziehen seien, weshalb ihr und den Kindern die Erfolgsbeteiligung zu zwei Dritteln zuzusprechen sei. Weiter macht sie geltend, dass ihr der Anspruch an der Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2013 pro rata temporis zustehe, nachdem ihr Un- terhaltsanspruch ab 18. Juni 2013 festgelegt worden sei (Urk. 1 S. 5).
E. 7.3 Der Gesuchsteller hält dagegen, dass die im März 2013 ausbezahlte Er- folgsbeteiligung das Jahr 2012 betreffe. Damals hätten die Parteien noch zusam- mengelebt, weshalb die Erfolgsbeteiligung nicht zu teilen sei (Urk. 8 S. 18).
E. 7.4 Vor dem Hintergrund, dass die beiden fünfzehn- und dreizehnjährigen Kin- der bei der Gesuchstellerin leben und die Kinder ebenfalls an der Erfolgsbeteili- gung teilhaben sollen, erscheint es vorliegend angemessen, die variable Erfolgs- beteiligung zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern zuzusprechen. Angesichts der ziemlich knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien ist davon auszugehen, dass die dem Gesuchsteller im März 2013 ausbezahlte Erfolgsbetei- ligung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 18. Juni 2013 bereits für den gemeinsamen Unterhalt verbraucht worden ist, weshalb der Gesuchstelle- rin kein weiterer Anspruch zusteht. Gemäss Lohnabrechnung März 2014 betrug der variable Lohnanteil des Jahres 2013 Fr. 4'404.– brutto, mithin Fr. 4'064.– net- to (Urk. 21/1). Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin zusätzlich zu den soeben ermittelten Unterhaltsbeiträgen für das Jahr 2014 einmalig Fr. 2'936.– (2/3 von Fr. 4'064.–) zu bezahlen. Weiter ist er mit Wirkung
- 34 - ab dem Jahr 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Erhalt der ihm jährlich zustehenden variablen Erfolgsbeteiligung zwei Drittel der netto ausbezahlten Summe weiterzu- leiten. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin unaufgefordert die entsprechen- den Belege über die ihm ausbezahlte Erfolgsbeteiligung herauszugeben.
E. 8 Ausserordentliche Kinderkosten
E. 8.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälfte an den Schulkosten der Tochter C._____ (Semestergebühr und Materialgeld) sowie an den zahnmedizinischen Behandlungskosten beider Kinder zu beteiligen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen (Dispositivziffer 5d). Ab welchem Zeitpunkt die hälf- tige Kostenbeteiligung des Gesuchstellers geschuldet ist, wurde nicht festgehal- ten.
E. 8.2 Die Gesuchstellerin beantragt, dass die Beteiligung des Gesuchstellers an den ausserordentlichen Kinderkosten rückwirkend ab Trennungsdatum anzuord- nen sei (Urk. 1 S. 5). Sie macht im Berufungsverfahren ausserdem neu geltend, dass in naher Zukunft Kosten für Stützunterricht in Französisch zwecks Vorberei- tung für die Berufsmittelschule anfallen würden (Urk. 1 S. 17).
E. 8.3 Der Gesuchsteller beanstandet die hälftige Kostenbeteiligung nicht. Er ist je- doch der Ansicht, dass mit Bezahlung der Erfolgsbeteiligung sein hälftiger Anteil an den ausserordentlichen Kinderkosten abgegolten werde (Urk. 8 S. 17). Dass Kosten für Französischnachhilfe anfallen werden, wird vom Gesuchsteller bestrit- ten (Urk. 8 S. 17).
E. 8.4 Entgegen dem Gesuchsteller wird mit der Überweisung der Hälfte der ihm jährlich ausbezahlten Erfolgsbeteiligung seine Verpflichtung an der hälftigen Be- teiligung der ausserordentlichen Kinderkosten nicht beglichen. Vielmehr hat er diese aus seinem Überschuss und seinem Anteil an der Erfolgsbeteiligung zu be- zahlen. Nachdem die ausserordentlichen Kinderkosten den Bedarf der beiden Kinder D._____ und C._____ und damit den Kinderunterhalt betreffen, ist die Zah- lungsverpflichtung des Gesuchstellers in Übereinstimmung mit den monatlich zu
- 35 - zahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen ab 18. Juni 2013 festzusetzen, wobei die hälftige Kostentragung nur ausserordentliche Kosten umfasst, welche nach Auf- nahme des Getrenntlebens entstanden sind. Sollte die Tochter C._____ Stützun- terricht in Französisch erhalten, wären auch diese Kosten als ausserordentliche Kinderkosten hälftig zu teilen.
E. 9 Beteiligung an Heiz- und Betriebskosten Die Gesuchstellerin macht neu geltend, dass sich der Gesuchsteller an den Heiz- und Betriebskosten von Fr. 1'123.50 (Urk. 31/25/8), welche in der Zeit vor der Trennung angefallen seien, hälftig zu beteiligen habe, da es sich um gemeinsame Schulden handle (Urk. 31/23 S. 9). Die Regelung der gemeinsamen Schulden be- schlägt das Güterrecht. Dieses ist nicht Thema des Massnahmeverfahrens, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen. III. A. Unentgeltliche Prozessführung / Prozesskostenvorschuss
1. Der Gesuchsteller stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31/1 S. 3). Die Gesuchstellerin beantragt die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und stellt eventuali- ter ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 3).
2. Nach konstanter Praxis der Kammer besteht für die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr. Hingegen kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die angesprochene Partei ver- pflichtet werden, der ansprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens bzw. für die Rechtsvertretung zu ersetzen (ZR 85 [1986] Nr. 32). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
- 36 - auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.
3. Wie vorstehend im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung dargelegt, reichen die Einkünfte der Parteien nur knapp aus, um den laufenden Familienun- terhalt zu decken. Ausserdem verfügt weder die eine noch die andere Seite über nennenswerte Vermögenswerte (Gesuchstellerin: Urk. 4/11; Gesuchsteller: Urk. 5/16/17), welche zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnten. Damit ist die Mittellosigkeit beider Parteien nach wie vor zu bejahen. Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller finanziell nicht in der Lage wäre, der Gesuch- stellerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Schliesslich waren die Verfah- rensstandpunkte beider Parteien nicht von Vornherein aussichtslos und sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchstellerin waren als rechtsunkundige Partei- en zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung ange- wiesen. Folglich ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsver- treterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als verhältnismässig aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren recht- fertigt es sich – in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsleistungen des Ge- suchsgegners an die Gesuchstellerin und an die beiden Kinder, wobei in diesem Zusammenhang auch strittig war, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bereits nachgekommen ist, ab welchem Zeitpunkt die hälftige Kostenbeteiligung des Gesuchstellers an den ausserordentlichen Kinderkosten geschuldet ist und in welchem Umfang sowie ab welchem Zeitpunkt die Gesuch- stellerin an der dem Gesuchsteller jährlich ausbezahlten variablen Erfolgsbeteili- gung partizipiert. Es rechtfertigt sich, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bei den Kosten mit 3/4 und die übrigen Streitpunkte mit 1/4 zu gewichten.
- 37 -
3. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge beantragt die Gesuchstellerin mit der Berufung die Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunter- haltsbeiträge von je Fr. 535.– pro Monat (Urk. 2 S. 17 Dispositivziffer 5a) auf je Fr. 850.– pro Monat. Ferner beantragt sie, den Gesuchsteller zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 151.– und ab 1. Januar 2014 zu solchen von Fr. 663.– pro Monat zu verpflichten (Urk. 31/12 S. 2). Der Gesuch- steller hingegen verlangt, dass die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 150.– pro Kind herabzusetzen seien und dass von der Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbei- trägen abzusehen sei (Urk. 31/1 S. 2).
4. Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden vorsorglichen Mass- nahmen von rund zwei Jahren betragen die vom Gesuchsteller zu leistenden Kin- derunterhaltsbeiträge monatlich durchschnittlich rund Fr. 400.–. Ehegattenunter- haltsbeiträge wurden keine festgesetzt. Damit obsiegt der Gesuchsteller mit Be- zug auf die Unterhaltsfrage zu rund 4/5. Hingegen obsiegt die Gesuchstellerin mit Bezug auf die übrigen Streitpunkte fast vollständig. Gesamthaft betrachtet ist da- mit von einem Obsiegen des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren zu rund 3/5 auszugehen, weshalb die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin zu 3/5 und dem Gesuchsteller zu 2/5 aufzulegen sind.
5. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt, weshalb die Gesuchstellerin entspre- chend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller eine auf 1/5 re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteient- schädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 2 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen und die Gesuchstellerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine (auf 1/5 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
- 38 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 - 4, 5b und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. November 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages wird abgewiesen.
- Beiden Gesuchstellern wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:
- a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - je Fr. 470.– von 18. Juni 2013 (pro rata temporis) bis 31. Dezember 2013; - je Fr. 390.– von 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014; - je Fr. 350.– von 1. August 2014 bis 31. Juli 2015; - 39 - - je Fr. 340.– von 1. August 2015 bis 31. Juli 2016; - je Fr. 310.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltbeiträge für die Tochter C._____ sind auch über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer Ausbildung geschuldet. Sie sind weiterhin zuhanden der Gesuch- stellerin zu bezahlen, solange C._____ noch bei der Gesuchstellerin wohnt und nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB ge- gen den Gesuchsteller stellt bzw. nicht einen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen werden. c) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 1 a bereits im Umfang von Fr. 1'600.– nachge- kommen ist. d) Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälfte an den seit Aufnahme des Getrenntlebens am 18. Juni 2013 angefallenen Schulkosten des Kindes C._____ (Semestergebühr, Materialgeld, all- fälliger Stützunterricht in Französisch) sowie an den zahnmedizini- schen Behandlungskosten der Kinder C._____ und D._____ zu beteili- gen, soweit nicht Dritte (Krankenversicherungen etc.) dafür aufkom- men. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller unaufge- fordert die entsprechenden Zahlungsbelege sowie Belege über Zu- schüsse von Dritten herauszugeben. - 40 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Jahr 2014 einmalig Fr. 2'936.– zu bezahlen und ab dem Kalenderjahr 2015 für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils innert 30 Tagen ab Erhalt der ihm jährlich zustehenden variablen Erfolgsbeteiligung zwei Drittel der netto ausbezahlten Summe zu überweisen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unaufgefordert die entsprechenden Belege über die ihm ausbezahlte Erfolgsbeteiligung herauszugeben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vereinigten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des vereinigten Berufungsverfahrens werden der Ge- suchstellerin zu drei Fünfteln und dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das vereinigte Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 41 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY130039-O/U vereinigt mit LY130042 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 6. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter, Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. November 2013 (FE130258-K)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 5/11 S. 2): "1. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2000, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
2. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, den Sohn D._____ an jedem zweiten Wochenende auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Angesichts des Alters der Tochter C._____ sei auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten.
3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses an die Kosten des Unterhaltes und der Er- ziehung von C._____ sowie D._____ jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.– , zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen.
4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– zu bezahlen.
5. Es sei die Wohnung an der … [Adresse], samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Gesuchstellers) für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen und uneingeschränkten Benützung zuzuweisen." des Gesuchstellers (Urk. 5/16 S. 1 f., sinngemäss): A) Es seien die gegnerischen Anträge 1, 2 und 5 gutzuheissen. B) Es seien die gegnerischen Anträge 3 und 4 abzuweisen.
1. a) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens angemessene monatlich im Vo- raus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen.
b) Die Parteien seien zu verpflichten, die Schulkosten für C._____ je hälftig zu tragen.
c) Die Parteien seien zu verpflichten, die Zahnkosten der beiden Kinder je hälftig zu bezahlen, soweit diese Kosten nicht von dritter Stelle, z.B. Krankenkasse, bezahlt werden. Weiter sei die Ge- suchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Rechnung für
- 3 - diese Kosten und die Unterlagen über die Zuschüsse von dritter Stelle auf erstes Verlangen herauszugeben.
d) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin seit Februar 2013 die Kinderzulagen bezieht.
2. Es sei dem Gesuchsteller zusätzlich ein 2-wöchiges Ferienbesuchsrecht an D._____ einzuräumen.
3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen den Schlüssel zum Haus … [Adresse] im Kosovo (Haus sei- nes Vaters) herauszugeben.
4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, den Mietvertrag … [Adresse], al- lein zu übernehmen, und der Gesuchsteller zu verpflichten, bei dieser Übertragung mitzuwirken.
5. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Ge- suchstellerin sei abzuweisen. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Win- terthur vom 18. November 2013:
1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsteller zum Getrenntleben berechtigt sind, wobei davon Vormerk genommen wird, dass sie seit dem 18. Juni 2013 bereits getrennt leben.
2. a) Die eheliche Wohnung an der … [Adresse], wird samt Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Gesuchstellers
– für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller auf erstes Ver- langen den Schlüssel zum Haus … [Adresse] im Kosovo herauszuge- ben.
c) Es wird festgehalten, dass die Gesuchsteller sich darin einig sind, den Mietvertrag für die eheliche Wohnung an der … [Adresse], auf den nächstmöglichen Termin auf die Gesuchstellerin alleine übertragen zu lassen. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, sämtliche Willenserklä-
- 4 - rungen abzugeben bzw. Unterschriften zu leisten, die zur Übertragung des Mietverhältnisses auf die Gesuchstellerin alleine notwendig sind.
3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2000, wer- den für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Gesuch- stellerin gestellt.
4. Über das dem Gesuchsteller zustehende Besuchsrecht für die Dauer des Scheidungsverfahrens einigen sich die Gesuchsteller untereinander. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt folgende Regelung:
a) Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, das Kind D._____ an jedem
2. Wochenende auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wird ihm das Recht eingeräumt, das Kind D._____ jährlich wäh- rend 14 Tagen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens 3 Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Gesuchstellerin abzusprechen.
b) Angesichts des Alters des Kindes C._____ wird auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts verzichtet.
5. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Rückwir- kung ab 18. Juni 2013 sowie für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 535.– zzgl. allfällige ver- tragliche oder gesetzliche Kinderzulagen pro Kind zu entrichten.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen werden.
- 5 -
c) Weiter wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller an die vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 700.– geleistet hat.
d) Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälfte an den Schulkosten des Kindes C._____ (Semestergebühr und Material- geld) sowie an den zahnmedizinischen Behandlungskosten der Kinder C._____ und D._____ zu beteiligen, soweit nicht Dritte (Krankenversi- cherungen etc.) dafür aufkommen. Die Gesuchstellerin wird verpflich- tet, dem Gesuchsteller unaufgefordert die entsprechenden Zahlungs- belege sowie Belege über Zuschüsse von Dritten herauszugeben.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils innert 30 Tagen ab Erhalt der ihm jährlich zustehenden variablen Erfolgsbe- teiligung die Hälfte der netto ausbezahlten Summe zu überweisen. Der Ge- suchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unaufgefordert die entspre- chenden Belege über die ihm ausbezahlte Erfolgsbeteiligung herauszuge- ben.
7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids wird im Rahmen des Endentscheids in der Hauptsache entschieden.
8. (Mitteilungssatz)
9. (Rechtsmittelbelehrung)
- 6 - Berufungsanträge (LY130039): der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Dispositiv-Ziffern 5 a), 5 d) und 6 des Urteils des Bezirksge- richtes Winterthur, Einzelgericht, vom 18. November 2013 seien aufzuheben;
2. Stattdessen sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten,
a) der Berufungsklägerin ab 18. Juni 2013 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung von C._____ sowie D._____ jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge von je Fr. 850.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu be- zahlen, sowie
b) der Berufungsklägerin ab 18. Juni 2013 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 324.00 zu bezahlen;
c) darüber hinaus sich ab 18. Juni 2013 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zur Hälfte an ausserordentli- chen Kosten der Kinder C._____ und D._____ (insbesondere den Schulkosten des Kindes C._____ [Semestergebühr und Material- geld] sowie an den zahnmedizinischen Behandlungskosten der Kinder C._____ und D._____) zu beteiligen, soweit nicht Dritte (Krankenversicherungen etc.) dafür aufkommen. Die Berufungs- klägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten unaufgefor- dert die entsprechenden Zahlungsbelege sowie Belege über Zu- schüsse von Dritten herauszugeben.
d) der Berufungsklägerin Fr. 1'152.65, innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen und mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils in- nert 30 Tagen ab Erhalt der ihm jährlich zustehenden variablen Erfolgsbeteiligung zwei Drittel der netto ausbezahlten Summe zu überweisen sowie der Berufungsklägerin unaufgefordert die ent- sprechenden Belege über die ihm ausbezahlte Erfolgsbeteiligung herauszugeben.
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag " Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.
- 7 - Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stel- len." des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 8 S. 2): "Es sei der Antrag 2a im CHF 150.– monatlich übersteigenden Betrag pro Kind abzuweisen. Es seien die Anträge 2b, c und d vollumfänglich abzuweisen. Es sei der Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses ab- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Berufungsanträge (LY130042): des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 31/1 S. 2 f.): "1. Es sei die Dispo Ziff. 5 a des angefochtenen Entscheides aufzu- heben und der Gesuchsteller und Berufungskläger zu verpflich- ten, ab 18. Juni 2013 CHF 150.– monatlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens für jedes der Kinder zu bezahlen, zuzüg- lich Kinderzulagen, sofern der Gesuchsteller diese bezieht.
2. Es sei Dispo Ziff. 5 c aufzuheben und davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller seit 18. Juni 2013 CHF 2'149.60 an den Unterhalt der Kinder geleistet hat (Stand 2. Dezember 2013).
3. Es sei Dispo Ziff. 6 wie folgt zu ergänzen: Mit der hälftigen Zahlung der variablen Erfolgsbeteiligung 2013 (Auszahlung im März 2014) ist der hälftige Anteil des Gesuchstel- lers an den Schulkosten (Schulgeld und Material Schul- jahr 2013/14) für C._____ abgegolten.
4. Es sei dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege i.S. von Art. 117/118 ZPO zu gewähren und RA Y._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bestel- len, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten."
- 8 - der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 31/12 S. 2 f.): "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen und es seien die Dispositiv-Ziffern 5 a), 5 d) und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 18. November 2013 aufzuheben;
2. Stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten,
a) der Berufungsbeklagten ab 18. Juni 2013 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung von C._____ sowie D._____ jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge von je Fr. 850.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu be- zahlen, sowie
b) der Berufungsbeklagten ab 18. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 151.00 sowie ab 1. Januar 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge von Fr. 663.00 zu bezahlen;
c) darüber hinaus sich ab 18. Juni 2013 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zur Hälfte an ausserordentli- chen Kosten der Kinder C._____ und D._____ (insbesondere den Schulkosten des Kindes C._____ [Semestergebühr und Material- geld] sowie an den zahnmedizinischen Behandlungskosten der Kinder C._____ und D._____) zu beteiligen, soweit nicht Dritte (Krankenversicherungen etc.) dafür aufkommen. Die Berufungs- beklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger unaufgefordert die entsprechenden Zahlungsbelege sowie Belege über Zuschüs- se von Dritten herauszugeben.
d) der Berufungsbeklagten Fr. 1'152.65 innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen und mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils in- nert 30 Tagen ab Erhalt der ihm jährlich zustehenden variablen Erfolgsbeteiligung zwei Drittel der netto ausbezahlten Summe zu überweisen sowie der Berufungsbeklagten unaufgefordert die entsprechenden Belege über die ihm ausbezahlte Erfolgsbeteili- gung herauszugeben.
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers."
- 9 - Prozessualer Antrag " Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stel- len." Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am tt. September 1996 in E._____ (Serbien) geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, C._____, geboren am tt.mm.1998, sowie D._____, geboren am tt.mm.2000 (Urk. 5/10). Am 18. Juni 2013 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben (Prot. I S. 3).
2. Die Parteien stehen seit dem 1. Juli 2013 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (Urk. 5/1). Mit Eingabe vom 5. August 2013 reichte die Gesuch- stellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Ge- suchstellerin) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantrag- te gleichzeitig die Verpflichtung der Gegenseite zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses. Eventualiter stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (Urk. 5/11). Die Parteien wurden auf den 24. September 2013 zur Anhörung zum Scheidungspunkt sowie zur Verhandlung betreffend vorsorgli- che Massnahmen vorgeladen (Urk. 5/6). Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) die eingangs genannten Anträge betreffend vorsorgliche Mass- nahmen und ersuchte seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (Urk. 5/16). Nach durchgeführter Massnahmeverhandlung schlossen die Par- teien eine Teilvereinbarung. Einzig über die Frage des Unterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens konnte keine Einigung gefunden werden (Prot. I S. 4
- 10 - ff; Urk. 5/18). Am 18. November 2013 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Massnahmeentscheid (Urk. 2).
3. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 28. November 2013 (Urk. 1) bzw. 2. Dezember 2013 (Urk. 31/1) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung der Gesuchstellerin wurde unter der Prozessnummer LY130039 und die Zweitberufung des Gesuchstellers unter der Prozessnummer LY130042 angelegt. Die Gesuchstellerin beantragt auch im Be- rufungsverfahren, die Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, und ersucht eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auch der Gesuchsteller stellt für das Berufungsverfahren ein Ar- menrechtsgesuch. Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom
13. Januar 2014 (Urk. 8 und Urk. 31/12) und enthalten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Berufungsantworten (Urk. 8 und Urk. 31/12) wur- den der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 15. Januar 2014 zur Kennt- nisnahme zugestellt (vgl. Urk. 11 und Urk. 31/14). Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 1. Februar 2014 (Urk. 31/16), 27. Februar 2014 (Urk. 12 bzw. Urk. 31/20), 5. März 2014 (Urk. 15 bzw. Urk. 31/23), 11. April 2014 (Urk. 19 bzw. 31/27) und 25. April 2014 (Urk. 23 bzw. 31/31 der Gesuchstellerin und Urk. 25 bzw. 31/33 des Gesuchstellers). Sämtliche Eingaben wurden der Gegen- seite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. I S. 5-9 bzw. 6-11).
4. Die Dispositivziffern 1 - 4, 5b und 7 des Urteils der Vorinstanz vom
18. November 2013 blieben unangefochten. Die genannten Ziffern sind damit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. II. A. Vorbemerkungen
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Kinder- und Ehegatten- unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 5a), der Umfang bereits bezahlter Kinderunter- haltsbeiträge (Dispositivziffer 5c), der Zeitpunkt, ab welchem sich der Gesuchstel- ler hälftig an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen hat (Dispositiv-
- 11 - Ziffer 5d) sowie die Frage, in welchem Umfang die Gesuchstellerin an der dem Gesuchsteller jährlich ausbezahlten variablen Erfolgsbeteiligung partizipiert und ab welchem Zeitpunkt diese erstmals geschuldet ist (Dispositivziffer 6). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrund- satz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Stefanie Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelan- gen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsma- xime anzuwenden.
2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wur- den und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abge- lehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen ge- mäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt be- reits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsma- xime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414). Solche unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Beru- fungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der
- 12 - Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz. 1172).
3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Verfahrensvereinigung Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LY130042 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das Berufungsverfah- ren LY130042 mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Prozess- nummer LY130039 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LY130042 sind als Urk. 31/1-37 zu den Akten des vorlie- genden Verfahrens zu nehmen. C. Unterhaltsbeiträge Im vorliegenden Berufungsverfahren ist streitig, ob der Gesuchsteller der Ge- suchstellerin Ehegattenunterhaltsbeiträge zu zahlen hat. Weiter ist die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge umstritten. Dabei ist das Einkommen sowie der Bedarf beider Parteien strittig.
1. Einkommen Gesuchstellerin 1.1. Die Gesuchstellerin arbeitet seit dem 1. Mai 2010 in einem 80%-Pensum als Gewerkschaftssekretärin bei der F._____ (Urk. 5/12/3/2). Die Vorinstanz hat das Einkommen der Gesuchstellerin auf insgesamt Fr. 4'865.– festgesetzt, wobei sie davon ausgegangen ist, dass sich dieses aus einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4'625.– (inklusive Kinderzulagen) sowie einer Pauschalentschädigung von Fr. 240.– zusammensetzt (Urk. 2 S. 7). 1.2. Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass ihr lediglich ein Einkommen von Fr. 4'025.– anzurechnen sei, da sowohl die Kinderzulagen von Fr. 600.– als auch die Repräsentationsspesen von monatlich Fr. 240.– von der Einkommensberech- nung auszuklammern seien. Mit der Spesenentschädigung würden tatsächlich
- 13 - entstandene Auslagen ersetzt, weshalb diese kein Einkommen darstelle (Urk. 1 S. 6 f.). Ab Januar 2014 sei lediglich von einem 60%-Pensum und damit von einem Nettoverdienst von Fr. 3'270.– auszugehen, da ihr mit Blick auf die alleinige Kin- derbetreuung lediglich ein Arbeitspensum von 60% zuzumuten sei. Gemäss ihrer Arbeitgeberin sei es möglich, das Pensum auf 60% zu reduzieren (Urk. 31/12 S. 10). 1.3. Der Gesuchsteller bringt vor, dass das monatliche Nettoeinkommen der Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes, der Pauschalent- schädigung sowie den möglichen Einnahmen aus der Vermietung des Garagen- platzes von Fr. 100.– Fr. 5'370.40 betrage. Ab August 2014 sei zum Einkommen der Gesuchstellerin 1/3 des Nettolehrlingslohns der Tochter C._____, mithin Fr. 258.05 im 1. Lehrjahr, Fr. 328.40 im 2. Lehrjahr und Fr. 496.– im 3. Lehrjahr hinzuzurechnen. Entsprechend sei bei der Gesuchstellerin ab August 2014 von einem Einkommen von Fr. 5'628.45, ab August 2015 von einem solchen von Fr. 5'698.– und ab August 2016 von einem Einkommen von Fr. 5'866.40 auszu- gehen (Urk. 8 S. 4 f.). 1.4. a) Vorab ist festzuhalten, dass die Einkommensberechnung aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens erfolgt, weshalb es unerheblich ist, ob die Ge- suchstellerin beabsichtigt, ihr Pensum zu reduzieren. Die Vorinstanz hat die der Gesuchstellerin monatlich ausbezahlte pauschale Spesenentschädigung zum Einkommen der Gesuchstellerin hinzugerechnet, da diese nicht glaubhaft ge- macht habe, dass ihr tatsächlich Repräsentationsspesen in genannter Höhe anfal- len würden (Urk. 1 S. 7). Die Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz das Spesen- reglement und eine E-Mail ihres Vorgesetzten G._____ ein (Urk. 5/12/4), worin dieser erklärte, dass die der Gesuchstellerin ausgerichteten Repräsentationsspe- sen meistens vollständig benötigt würden. Im Berufungsverfahren bestätigt neu auch der Sektionsleiter H._____ mit E-Mail vom 28. November 2013, dass die Repräsentationsspesen vollumfänglich für Ausgaben von Gewerkschaftsaufgaben gebraucht würden und folglich kein Lohnbestandteil darstellten (Urk. 4/2). Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin gemäss eigenen Ausführungen die einzelnen Belege der angefallenen Auslagen nicht aufbewahren muss (Urk. 1 S.
- 14 - 7), ist nicht nachvollziehbar, gestützt worauf die beiden Vorgesetzten der Ge- suchstellerin beurteilen können, dass der Gesuchstellerin jeweils Spesen im Um- fang der ihr ausgerichteten Pauschalentschädigung anfallen. Die genannten E- Mail-Schreiben sind damit ohne Beweiswert. Gemäss Gesuchstellerin benötige sie die Pauschalentschädigung für Repräsentation, Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen. Indem die Gesuchstellerin weiter ausführt, dass sie bei- spielsweise täglich stundenweise im Aussendienst tätig sei, weshalb jeweils Parkgebühren anfielen und sie ausserdem gehalten sei, die Geschäftspartner je- weils zu einer kleinen Verpflegung (Kaffee/Gipfeli) einzuladen, was durchschnitt- lich dreimal die Woche vorkomme (Urk. 1 S. 7), ist sie ihrer Substantiierungs- pflicht genügend nachgekommen. Diese Ausführungen werden vom Gesuchstel- ler nicht substantiiert bestritten. Er hält dem lediglich entgegen, dass die Gesuch- stellerin für die Arbeit kein Auto benötige (Urk. 8 S. 5 f.), was von der Gesuchstel- lerin bestritten wird, wobei sie glaubhaft ausführen lässt, dass ihre Arbeitgeberin ihr zwecks effizienter Wahrnehmung von Aussenterminen ein Auto zur Verfügung stelle (Urk. 15 S. 5). Es erscheint glaubhaft, dass sich die genannten Ausgaben auf monatlich Fr. 240.– belaufen. Damit ist die Pauschalentschädigung nicht als Einkommen zu qualifizieren und von diesem in Abzug zu bringen.
b) Familienzulagen gehören zum Einkommen, während Kinder- und Aus- bildungszulagen für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des bezugsberechtig- ten Elternteils nicht zu berücksichtigen sind, da sie für die Kinder bestimmt sind (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 8 zu Art. 125 ZGB). Den Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass diese monatliche Familienzulagen von Fr. 100.– und Kinderzulagen von Fr. 500.– erhält (Urk. 5/12/3/1). Letztere sind nach dem Gesagten vom Einkommen der Gesuchstellerin abzuziehen.
c) Im August 2014 beginnt die Tochter C._____ eine Lehre bei der L._____. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 15 S. 5 und Urk. 31/12 S. 10) erfolgen die Vorbringen des Gesuchstellers zum Lehrlingslohn der Tochter nicht verspätet. Es war zwar beiden Parteien bereits im vorinstanzli- chen Verfahren bekannt, dass die Tochter C._____ im Sommer 2014 eine Lehre beginnen wird. Jedoch war der Lehrvertrag damals noch nicht abgeschlossen.
- 15 - Dieser datiert vom 14. November 2013 und wurde vom Mittelschul- und Berufsbil- dungsamt erst am 5. Dezember 2013 genehmigt (Urk. 31/10/1). Entsprechend hatte der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren noch keine Kenntnis von der Höhe des Lehrlingslohnes der Tochter C._____ und konnte erst im Beru- fungsverfahren die anteilsmässige Hinzurechnung von deren Lohn zum Einkom- men der Gesuchstellerin beantragen. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern eines Kindes von der Unter- haltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Un- terhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigen- verantwortung des Kindes geht somit der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätz- lich vor. Die Zumutbarkeit einer "angemessenen" Eigenversorgung beurteilt sich dabei gemäss Hausheer/Spycher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhält- nisse der Eltern. Massgebend soll dabei sein, dass das Kind wirtschaftlich höchs- tens gleich, keinesfalls aber schlechter als die Eltern gestellt werde. Es bleibe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kinderunterhalt in erster Linie Auf- gabe der Eltern sei und die Eigenversorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vorgehe. Das gelte insbesondere für den Unterhalt des Unmündigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, N 06.22; vgl. aber auch BGer 5C.150/2005 Urteil vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.4.1, wonach die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgehe und diese Eigenverantwortung unabhängig von der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Eltern bestehe). In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Berechnung miteinbezogen (vgl. hierzu Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreis- schreiben], VII. Ziffer 3 mit Verweis auf BGE 104 III 77). Nach dem Gesagten er- scheint die vom Gesuchsteller beantragte Hinzurechnung von einem Drittel des Nettoeinkommens der Tochter C._____ zum Einkommen der Gesuchstellerin als angemessen. Die Tochter C._____ wird im ersten Lehrjahr einen Lehrlingslohn von Fr. 770.– brutto, im zweiten Lehrjahr einen solchen von Fr. 980.– und im drit- ten Lehrjahr einen Lohn von Fr. 1'480.– brutto erzielen. Ausserdem erhält sie ei- nen 13. Monatslohn (Urk. 31/10/1). Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich, auf
- 16 - den Bruttolohn abzustellen, nachdem die monatlichen Sozialabzüge einerseits (die Abzüge für AHV/IV/EO/ALV betragen 6.25%, die Prämie für Nichtberufsunfäl- le wohl etwa 1%) und der monatliche Anteil am 13. Monatslohns andererseits in etwa gleich hoch sind. Damit sind zum Einkommen der Gesuchstellerin ab Au- gust 2014 Fr. 257.– (1/3 von Fr. 770.–), ab August 2015 Fr. 327.– und ab Au- gust 2016 Fr. 493.– pro Monat hinzuzurechnen. Der Tochter C._____ stehen da- mit noch immer mindestens Fr. 500.– zur Deckung der von ihr angeführten Be- rufsauslagen (vgl. Urk. 31/12 S. 11) zur Verfügung.
d) Betreffend das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Gesuch- stellerin aus der Vermietung des Garagenplatzes einen Zusatzverdienst von mo- natlich Fr. 100.– erziele (Urk. 5/16 S. 8), hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung handle (Urk. 2 S. 7).
e) Die Vorinstanz hat zum Nettolohn der Gesuchstellerin den 13. Monats- lohn nicht hinzugerechnet, obwohl dem Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin zu ent- nehmen ist, dass ihr anteilsmässig jeweils im Juni und im Dezember der
13. Monatslohn ausbezahlt wird (Urk. 5/12/3/2 S. 2). Aus den Lohnabrechnungen Mai und Juli 2013 geht hervor, dass der Nettolohn (inkl. Familienzulage, exkl. Kinderzulagen) der Gesuchstellerin Fr. 4'125.80 beträgt (Urk. 5/12/3/1 S. 2). Der Gesuchstellerin wurde per 1. Januar 2013 ein Lohnstufenanstieg gewährt (Urk. 5/12/3/1), weshalb davon auszugehen ist, dass der genannte Lohn den ak- tuellen Verhältnissen entspricht und es sich – entgegen dem Gesuchsteller (Urk. 8 S. 4) – vor diesem Hintergrund erübrigt, die weitern Lohnabrechnungen des Jahres 2013 von der Gesuchstellerin herauszuverlangen. Unter anteilsmässi- ger Hinzurechnung des 13. Monatslohns, auf welchem kein BVG-Abzug erfolgt, resultiert ein Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von gerundet Fr. 4'492.– ([12 x Fr. 4'125.80 + Fr. 4'388.75] : 12). Damit ist seitens der Gesuchstellerin für die Zeitspanne vom 18. Juni 2013 bis 31. Juli 2014 von monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 4'492.–, für die Periode von 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 von solchen von Fr. 4'749.– (Fr. 4'492.– + Fr. 257.–), für die Zeitspanne von 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 von Fr. 4'819.– (Fr. 4'492.– + Fr. 327.–) und ab August 2016 für
- 17 - die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von Nettoeinkünften von Fr. 4'985.– (Fr. 4'492.– + Fr. 493.–) auszugehen.
2. Einkommen Gesuchsteller 2.1. Der Gesuchsteller ist seit dem 1. Juli 2003 in einem Vollzeitpensum als Be- triebsmitarbeiter bei der I._____ AG angestellt (Urk. 17/14). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller ein Nettoeinkommen von Fr. 5'451.– (inkl. Schicht- und Nacht- zulagen, exkl. variabler Lohnanteil) angerechnet (Urk. 2 S. 7). 2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er lediglich im August 2013 einen Netto- lohn von Fr. 5'451.– erzielt habe. In den Monaten Januar bis Juli 2013 habe sein Nettoeinkommen Fr. 4'860.50, in den Monaten September bis Dezember 2013 Fr. 5'156.15 betragen (Urk. 31/1 S. 4). Seit 1. Januar 2014 sei seine Nachtschicht bis auf weiteres dahingefallen, weshalb sich sein Lohn nur noch auf Fr. 4'800.– belaufe (Urk. 8 S. 16 und Urk. 31/8 S. 1 Urk. 31/10/1). 2.3. Ausgehend von einem Nettolohn von monatlich Fr. 5'156.15 stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, dass beim Gesuchsteller unter anteilsmässi- ger Hinzurechnung des 13. Monatslohns von einem Nettolohn von Fr. 5'585.80 auszugehen sei (Urk. 31/12 S. 6). 2.4. Aus den vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Februar 2014 eingereichten Dienstplänen von Januar und Februar 2014 geht hervor (Urk. 31/18/5-6), dass die Nachtschichteinsätze für sämtliche Mitarbeiter weggefallen sind. Vor diesem Hin- tergrund gibt es entgegen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 31/12 S. 7) keinerlei An- haltspunkte dafür, dass es sich beim Schreiben der Arbeitgeberin des Gesuch- stellers vom 13. Dezember 2013, wonach die Nachtschicht ab 1. Januar 2014 wegfalle, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Dass aus der Lohnabrechnung Januar 2014 (Urk. 31/18/2) noch eine Schichtzulage von Fr. 500.– hervorgeht, ist gemäss Schreiben der Arbeitgeberin des Gesuchstellers vom 27. Januar 2014 (Urk. 31/18/7) darauf zurückzuführen, dass dem Gesuchsteller die Schichtzulage für den Monat Dezember 2013 erst im Januar 2014 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 31/18/7). Weiter kann die Gesuchstellerin aus dem Vorbringen, wonach die
- 18 - Arbeitgeberin des Gesuchstellers über eine Bewilligung für Nachts- und Sonntag- arbeit verfüge (Urk. 31/23 S. 8), nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem aus dem Umstand, dass ein Betrieb über eine solche Bewilligung verfügt, noch nicht geschlossen werden kann, dass dieses Recht stets wahrgenommen wird. Nach dem Gesagten ist es glaubhaft, dass der Gesuchsteller seit Januar 2014 keine Nachtschichten mehr leistet, weshalb sein Einkommen ab diesem Zeitpunkt auf- grund der Lohnabrechnungen Februar, März und April 2014 (Urk. 13, Urk. 21/1 und Urk. 27/5) zu ermitteln ist. Danach beträgt der Nettolohn neu Fr. 4'858.–. Für die Zeitspanne von Juni 2013 bis Dezember 2013 ergibt sich gestützt auf die Lohnabrechnungen in jener Periode ein durchschnittlicher Nettolohn von Fr. 5'107.– (Urk. 31/4/2). Gemäss dem Arbeitsvertrag des Gesuchstellers erhält dieser seit Januar 2004 keinen 13. Monatslohn mehr (Urk. 31/18/8). Entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 31/12 S. 6) kann gestützt auf die Lohnausweise 2011 und 2012 (Urk. 5/17/13-b) nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Vertrag nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entspricht und der Gesuchsteller einen
13. Monatslohn erhält. Das in den Jahren 2011 und 2012 vermeintlich höhere Einkommen rührt daher, dass dem Gesuchsteller damals noch die Kinderzulagen, welche im Bruttolohn enthalten sind, ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 31/18/1). Damit ist seitens des Gesuchstellers für die Zeitspanne vom 18. Juni 2013 bis
31. Dezember 2013 von Nettoeinkünften von Fr. 5'107.– und ab 1. Januar 2014 von solchen von Fr. 4'858.– auszugehen. Auf den dem Gesuchsteller jährlich ausbezahlten variablen Lohnbestandteil wird weiter hinten eingegangen.
3. Bedarf Gesuchstellerin 3.1. Der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz folgenden erweiterten Notbe- darf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder zugrunde gelegt: Grundbetrag 1'350.– Kinderzuschlag C._____ 600.– Kinderzuschlag D._____ 600.– Wohnkosten 1'652.– Wohnnebenkosten 80.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 33.– Kommunikationskosten 138.–
- 19 - Krankenkasse KVG Gesuchstellerin 355.– Krankenkasse VVG Gesuchstellerin 34.– Krankenkasse KVG/VVG Kinder 216.– Gesundheitskosten Gesuchstellerin 0.– Mobilitätskosten 65.– Auswärtige Verpflegung 170.– Steuern 285.– Total Bedarf: 5'578.– Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin sind die Positionen "Kom- munikationskosten", "Krankenkasse KVG/VVG Gesuchstellerin (inkl. Kinder)", "Gesundheitskosten", "Mobilitätskosten, "auswärtige Verpflegung" und "Steuern" umstritten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. 3.2. Kommunikationskosten Gemäss Gesuchsteller sind bei der Gesuchstellerin lediglich Kommunikationskos- ten von Fr. 90.– zu berücksichtigen, da er jeweils die Handyrechnungen der Toch- ter C._____ der Monate Juni bis September 2013 bezahlt habe (Urk. 31/1 S. 11). Die Kinderkosten und damit auch die Kommunikationskosten von C._____ gehö- ren in die Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin. Auf die Frage, in welchem Um- fang der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht durch Direktzahlungen bereits nachgekommen ist, wird weiter hinten (Erw. II.C.6.) eingegangen. Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz pauschal eingesetzten gerichtsüblichen Betrag von Fr. 138.–. 3.3. Krankenkasse KVG/VVG Gesuchstellerin (inkl. Kinder) Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind zwar eher knapp, lassen jedoch ei- ne Berücksichtigung der geringen VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 34.– (Ge- suchstellerin) und von je Fr. 16.– (Kinder) zu. Analog zu den Kommunikationskos- ten von C._____ behauptet der Gesuchsteller, die Krankenkassenkosten (KVG) von D._____ in der Zeit von Juni bis September 2013 übernommen zu haben (Urk. 31/1 S. 9). Auch diese Kosten gehören als Kinderkosten in den Bedarf der Gesuchstellerin. Wie ausgeführt, wird auf die Frage, in welchem Umfang der Ge-
- 20 - suchsteller seiner Unterhaltspflicht durch Direktzahlungen bereits nachgekommen ist, weiter hinten (Erw. II.C.6.) eingegangen. Nach dem Gesagten bleibt es des- halb bei den von der Vorinstanz berücksichtigten monatlichen Krankenkassen- prämien inkl. Zusatzversicherung von Fr. 389.– für die Gesuchstellerin und von Fr. 216.– für die beiden Kinder. 3.4. Gesundheitskosten Gesuchstellerin
a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin keine Gesundheitskosten angerechnet, da sie keine aktuellen Belege für die angefallenen Gesundheitskos- ten beigebracht habe und ausserdem die üblichen Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt und der Dentalhygiene vom Grundbetrag abgedeckt seien (Urk. 2 S. 11).
b) Die Gesuchstellerin verlangt, dass monatlich Fr. 150.– in ihrem Bedarf für Gesundheitskosten berücksichtigt werden. Sie habe einen Magenbypass, wel- chen sie jährlich kontrollieren lassen müsse, und erhalte ausserdem Infusionen, Eisen etc. Infolge ihrer Gewichtsreduktion habe sie sich einer Hautstraffung un- terzogen, was eine mehrfache Hospitalisation nötig gemacht habe. Im Jahr 2011 hätten die von ihr selbst getragenen Kosten für sie und die Kinder Fr. 187.– pro Monat (Urk. 5/2/4) und im Jahr 2013 monatlich Fr. 212.55.– (Urk. 31/25/10) betra- gen (Urk. 1 S. 12 und Urk. 15 S. 11).
c) Der Gesuchsteller bestreitet die geltend gemachten regelmässigen Arztbe- suche infolge des Magenbypasses. Ausserdem seien diese Kosten durch den Grundbedarf abgedeckt. Beim genannten operativen Eingriff handle es sich um eine Schönheitsoperation (Urk. 8 S. 11).
d) Grundsätzlich gehören Kosten der medizinischen Versorgung zum Unter- haltsbedarf (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 16 zu Art 163 ZGB, N 40 zu Art. 166 ZGB). Auslagen für die Franchise und den Selbstbehalt wie auch Zahnarzt- und Dentalhygienekosten, welche nicht von einer Versicherung gedeckt sind, sind zusätzliche Auslagen, die nicht im Rahmen der "Körper- und Gesundheitspflege" vom Grundbedarf abgedeckt sind (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler/
- 21 - Freivogel, Anh. UB N 55). Die Gesuchstellerin hat einen Magenbypass, welcher regelmässige Arztbesuche nötig macht, was sich an den angeführten operativen Eingriffen beispielhaft zeigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch in Zukunft je- weils nicht gedeckte Gesundheitskosten in der Grössenordnung des Jahres 2013, nämlich rund Fr. 1'500.– (vgl. Urk. 31/25/10 S. 1), zu tragen hat. Aufgrund der Prämien- und Kostenübersicht 2011 und 2013 erscheint es ferner glaubhaft, dass auch bei den beiden Kindern regelmässig selbst zu tragende Gesundheitskosten von insgesamt rund Fr. 1'000.– pro Jahr (vgl. Urk. 5/2/4 und Urk. 31/25/10) anfal- len. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 150.– zu berücksichtigen. 3.5. Mobilitätskosten Für Fahrkosten hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin 65.– angerechnet, nämlich 80% der Kosten des ZVV-Monatsabonnements der Zone Winterthur in der Höhe von Fr. 81.–, da die Gesuchstellerin zu 80% erwerbstätig sei (Urk. 2 S. 11). Die Gesuchstellerin moniert zu Recht, dass ihr die gesamten Kosten des Zonenabon- nements anzurechnen seien (Urk. 1 S. 14), nachdem diese Kosten effektiv anfal- len und ein Zonenabonnement günstiger ist, als wenn die Gesuchstellerin jeweils eine Tageskarte kaufen würde (Fr. 5.40 [Kosten Tageskarte mit Halbtax] x 21.75 Arbeitstage x 80% = Fr. 94.–). Nach dem Gesagten sind im Bedarf der Gesuch- stellerin Mobilitätskosten von Fr. 81.– zu berücksichtigen. 3.6. Auswärtige Verpflegung
a) Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin den von ihr geltend gemachten Be- trag von Fr. 170.– für auswärtige Verpflegung zugebilligt (Urk. 2 S. 11). Der Ge- suchsteller bestreitet, dass die Gesuchstellerin Auslagen für auswärtige Verpfle- gung hat. So habe die Gesuchstellerin selbst erklärt, dass sie jeweils zu Hause zu Mittag esse (Urk. 8 S. 13). Letzteres ist unbestritten. Doch führt die Gesuchstelle- rin in nachvollziehbarer Weise aus, dass sie bei der Arbeit jeweils einen grösse- ren "Znüni" zu sich nehme, damit sie das Mittagessen für die Kinder zubereiten könne, was vom Gesuchsteller nicht bestritten wird (vgl. Urk. 8 S. 13). Mit Bezug
- 22 - auf die Höhe der Kosten ist jedoch lediglich von solchen von rund Fr. 5.– pro "Znüni" auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 14), weshalb der Betrag um die Hälfte auf Fr. 85.– zu reduzieren ist. 3.7. Steuern Obwohl die finanziellen Verhältnisse der Parteien knapp sind, lassen sie – entge- gen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 15) – eine Berücksichtigung der Steuern in der Bedarfsberechnung zu. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erfährt die Un- terhaltsbeitragspflicht des Gesuchsgegners im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid zwar eine Reduktion von rund Fr. 150.– pro Monat. Vor dem Hinter- grund, dass die mutmassliche Steuerbelastung von der Vorinstanz mit Fr. 285.– eher knapp bemessen wurde, rechtfertigt es sich jedoch, nach wie vor von diesem Betrag auszugehen. 3.8. Kinderzulagen Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Kinderzulagen vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder abzuziehen (vgl. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64), weshalb der Familien- bedarf um die Kinderzulagen von insgesamt Fr. 500.– zu reduzieren ist. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Grundbetrag 1'350.– Kinderzuschlag C._____ 600.– Kinderzuschlag D._____ 600.– Wohnkosten 1'652.– Wohnnebenkosten 80.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 33.– Kommunikationskosten 138.– Krankenkasse KVG Gesuchstellerin 355.– Krankenkasse VVG Gesuchstellerin 34.– Krankenkasse KVG Kinder 216.– Gesundheitskosten Gesuchstellerin 150.– Mobilitätskosten 81.–
- 23 - Auswärtige Verpflegung 85.– Steuern 285.– Kinderzulagen abzüglich 500.– Total Bedarf: 5'159.–
4. Bedarf Gesuchsteller Die Vorinstanz ist von folgendem erweiterten Notbedarf des Gesuchstellers aus- gegangen: Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 1'288.– Garage 130.– Wohnnebenkosten 40.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 25.– Kommunikationskosten 118.– Krankenkasse KVG 366.– Krankenkasse VVG 41.– Gesundheitskosten 97.– Mobilitätskosten 350.– Auswärtige Verpflegung 250.– Steuern 300.– Total Bedarf: 4'205.– Hinsichtlich der Bedarfsrechnung des Gesuchstellers sind die Positionen "Wohn- kosten (inkl. Garagenplatz)", "Wohnnebenkosten", "Kommunikationskosten", "Krankenkasse ", "Gesundheitskosten", "Mobilitätskosten, "auswärtige Verpfle- gung" und "Steuern" umstritten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. 4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller die belegten Wohnkosten von Fr. 1'288.– angerechnet, welche die Gesuchstellerin als unverhältnismässig hoch erachtet. Die Wohnkosten seien auf Fr. 1'000.– zu reduzieren und die Mietkosten für den Garagenplatz seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 10). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'288.– für eine 2.5-
- 24 - Zimmerwohnung in J._____ als angemessen erscheint, weshalb es bei diesem Betrag bleibt. Auch ein Garagenplatz ist dem Gesuchteller zuzubilligen, nachdem seinem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt (vgl. Erw. II.C.4.6.). 4.2. Wohnnebenkosten Es ist nicht belegt, dass die Akontozahlungen des Gesuchstellers für die Neben- kosten jeweils nicht ausreichend sind, weshalb in der Bedarfsberechnung kein Betrag für Wohnnebenkosten zu berücksichtigen ist. 4.3. Kommunikationskosten Wie erwähnt, behauptet der Gesuchsteller, in der Zeit von Juni bis September 2013 die Mobiltelefonkosten seiner Tochter C._____ von monatlich Fr. 45.– über- nommen zu haben, weshalb sein Bedarf in dieser Periode um Fr. 45.– zu erhöhen sei (Urk. 31/1 S. 9). Gemäss vorstehender Ausführung (Erw. II.C.3.2.) gehören die Mobiltelefonkosten von C._____ in die Bedarfsberechnung der Gesuchstelle- rin. Auf die Frage, in welchem Umfang der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht durch Direktzahlungen bereits nachgekommen ist, wird weiter hinten (Erw. II.C.6.) eingegangen. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 118.–. 4.4. Krankenkasse Für die beantragte Berücksichtigung der Krankenkassenprämie des Sohnes D._____ in der Zeit von Juni bis September 2013 bleibt aus dem soeben ange- führten Grund (Erw. II.C.4.3.) kein Raum. Die Krankenkassenkosten des Gesuch- stellers haben sich infolge seines Umzugs von Winterthur nach J._____ reduziert. Sie belaufen sich gemäss aktueller Versicherungspolice auf Fr. 325.– (Urk. 10/6). Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen den Ehegatten sind die Kosten der Zusatzversicherung des Gesuchstellers von Fr. 41.– (Urk. 5/17/15) in dessen Bedarf ebenfalls zu berücksichtigen. 4.5. Gesundheitskosten
a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller ausgehend von der bei den Akten lie- genden Leistungszusammenstellung seines Krankenversicherers (Urk. 17/16),
- 25 - wonach der Gesuchsteller neben der Jahresfranchise von Fr. 300.– in der Zeit von Januar bis August 2013 einen Selbstbehalt von insgesamt Fr. 435.75 zu tra- gen hatte, Gesundheitskosten von monatlich Fr. 97.– angerechnet (Urk. 2 S. 9).
b) Der Gesuchsteller hält daran fest, dass sich seine Gesundheitskosten auf monatlich Fr. 247.90 belaufen würden (Urk. 31/1 S. 9), und verweist auf vorge- nannte Leistungszusammenstellung (Urk. 17/16). Daraus soll ersichtlich sein, dass ihm in der Zeit von November 2011 bis August 2013 (20 Monate) Gesund- heitskosten von Fr. 4'958.40 angefallen seien, mithin Fr. 247.90 pro Monat (vgl. Urk. 5/16 S. 12).
c) Zwar beträgt die Summe der vom Gesuchsteller mit Leuchtstift gekenn- zeichneten Zahlen Fr. 4'958.40. Jedoch stimmen die mit Leuchtstift gekennzeich- neten "Total-Zahlen" nicht mit den jeweiligen Summen der Zahlen der jeweiligen Spalte überein. Beispielsweise belaufen sich die Selbstbehaltskosten gemäss Leistungszusammenstellung insgesamt auf Fr. 1'916.75; werden hingegen die einzelnen Positionen zusammengezählt, ergibt sich lediglich ein Betrag von Fr. 1'135.75 (Fr. 266.15 [Seite 1] + Fr. 441.55 [Seite 2] + Fr. 358.35 [Seite 3] + Fr. 69.70 [Seite 4]). Damit können die vom Gesuchsteller angeführten Zahlen nicht massgebend sein. Hingegen gehen die von der Vorinstanz angeführten Zah- len aus der Leistungszusammenstellung hervor, weshalb darauf abzustellen ist. Die vom Gesuchsteller neu eingereichten Kopien von Medikamentenpackungen sind verspätet und daher unbeachtlich, hätten sie doch bereits vor Vorinstanz ein- gereicht werden können. Sie hätten jedoch ohnehin keine Beweiskraft, nachdem gestützt darauf nicht abgeleitet werden kann, dass die fraglichen Medikamente vom Gesuchsteller gebraucht, bezahlt und nicht durch die Krankenkasse über- nommen wurden. Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 97.–. 4.6. Mobilitätskosten
a) Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge- gangen, dass der Gesuchsteller für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen sei (Urk. 1 S. 14). Weiter bestreitet sie die Ausführungen des Gesuchstellers zum
- 26 - Beginn und Ende der jeweiligen Schichten. So habe der Gesuchsteller vor Vor- instanz zur Frage, ob die Schichtzeiten fix seien, ausgeführt, er könne früher mit der Arbeit beginnen und dafür früher aufhören. Sollten dem Gesuchsteller Fahr- zeugkosten angerechnet werden, sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller lediglich alle drei Wochen Frühschicht habe (Urk. 1 S. 14 f.).
b) Es deutet nichts darauf hin, dass die vom Gesuchsteller behaupteten Schichtzeiten nicht zutreffend sind, weshalb darauf abzustellen ist. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen des Gesuchstellers zu den Schichtzeiten, dass eine gewisse Flexibilität besteht, nicht hingegen, dass die Zeiten beliebig angepasst werden können. Die Frühschicht beginnt um fünf Uhr. Um diese Zeit gibt es mit den öffentlichen Verkehrsmitteln keine Verbindung von J._____ nach K._____. Nach Arbeitsschluss der Spätschicht um 23 Uhr gibt es zwar noch eine Bahnver- bindung, allerdings erst um 23.50 Uhr (vgl. www.sbb.ch/home.html, besucht am
19. Mai 2014). Damit ergibt sich, dass der Gesuchsteller für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist. Entgegen der Gesuchstellerin ist der Umstand, dass der Gesuchsteller lediglich alle drei Wochen Frühschicht hat, nicht zu berücksich- tigen, müssten ihm doch in diesem Fall zusätzlich noch die Kosten für ein Mo- natsabonnement von monatlich rund Fr. 150.– angerechnet werden. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag für Fahrzeugkosten von Fr. 350.– erscheint im Üb- rigen angemessen, weshalb es dabei bleibt. 4.7. Auswärtige Verpflegung
a) Es wird von der Gesuchstellerin anerkannt, dass der Gesuchsteller Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung hat. Den von der Vorinstanz dafür berücksich- tigten Betrag von Fr. 250.– möchte die Gesuchstellerin auf die Hälfte des gemäss Kreisschreiben vorgesehenen Maximalbetrags, mithin auf Fr. 162.– (Fr. 15.– x 21.66 [Arbeitstage pro Monat] : 2) reduzieren (Urk. 1 S. 15). Nachdem der Ge- suchsteller vor Vorinstanz selbst lediglich Mehrkosten von Fr. 150.00 – und nicht solche von Fr. 250.00 (vgl. Urk. 1 S. 9) – geltend gemacht hat (vgl. Urk. 16 S. 12) und unbestritten ist, dass die Arbeitgeberin des Gesuchstellers eine Kantine zur Verfügung stellt (Urk. 1 S. 15), und damit davon auszugehen ist, dass sich der
- 27 - Gesuchsteller relativ günstig verpflegen kann, rechtfertigt es sich, den Betrag für auswärtige Verpflegung auf monatlich Fr. 150.– zu reduzieren. 4.8. Darlehensraten Die Vorinstanz hat die vom Gesuchsteller angeführten Kreditraten für das aufge- nommene Darlehen bei der GE Money Bank in der Höhe von monatlich Fr. 1'237.05 zu Recht unberücksichtigt gelassen. Gemäss den nicht zu widerle- genden Aussagen der Gesuchstellerin habe die Kreditzahlung dazu gedient, In- vestitionen in Liegenschaften im Kosovo zu tätigen, welche im Eigentum der Fa- milie des Gesuchstellers stünden (Urk. 1 S. 15 und Prot. I S. 11). Weiter habe der Gesuchsteller einen BMW gekauft, den er später ersetzt habe. Die Kosten für die Familienferien seien stets aus ihrem eigenen Einkommen sowie Ersparnissen be- zahlt worden (Prot. I S. 11). Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erwogen, der Gesuchsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die mit dem fraglichen Kredit angeschafften Gegenstände resp. Werte nach wie vor beiden Ehegatten dienen würden bzw. von beiden verbraucht worden seien, was Voraussetzung für die Be- rücksichtigung der Kreditraten im Bedarf bilde (Urk. 2 S. 9). Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Gesuchstellerin entgegen dem Gesuchsteller sehr wohl bestritten hat, dass mit dem fraglichen Kredit ihre Selbstbehaltskosten für die Magenoperation und ihr Kosovo-Aufenthalt im März 2013 bezahlt worden seien, und zwar im Rahmen der Berufung (Urk. 31/12 S. 20), nachdem die Rechtsvertre- terin der Gesuchstellerin nach dem Plädoyer des Gesuchstellers (Urk. 5/16) am
24. September 2013 vor Vorinstanz keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Prot. I S. 17). 4.9. Steuern Wie vorstehend ausgeführt (Erw. II.C.3.7.), lassen die Einkommensverhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Steuern im Bedarf zu. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid ist beim Gesuchsteller von einem monatlich rund Fr. 500.– tieferen Einkommen auszugehen. Hingegen reduziert sich die Unter- haltspflicht des Gesuchstellers – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – um rund Fr. 150.– pro Monat. Unter Berücksichtigung, dass die mutmassliche Steuerbelas-
- 28 - tung des Gesuchstellers von der Vorinstanz mit Fr. 300.– knapp bemessen wur- de, rechtfertigt es sich trotz geänderter Verhältnisse weiterhin auf diesen Betrag abzustellen. Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf des Gesuchstellers: Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 1'288.– Garage 130.– Wohnnebenkosten 0.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung 25.– Kommunikationskosten 118.– Krankenkasse KVG 325.– Krankenkasse VVG 41.– Gesundheitskosten 97.– Mobilitätskosten 350.– Auswärtige Verpflegung 150.– Steuern 300.– Total Bedarf: 4'024.–
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich vom 18. Juni 2013 bis und mit Dezember 2013 (Phase 1) auf Fr. 9'599.– (Fr. 4'492.– plus Fr. 5'107.–), von Januar 2014 bis und mit Juli 2014 (Phase 2) auf Fr. 9'350.– (Fr. 4'492.– plus Fr. 4'858.–), von August 2014 bis und mit Juli 2015 (Phase 3) auf Fr. 9'607.– (Fr. 4'749.– plus Fr. 4'858.–), von August 2015 bis und mit Juli 2016 (Phase 4) auf Fr. 9'677.– (Fr. 4'819.– plus Fr. 4'858.–) und hernach (Phase 5) auf Fr. 9'843.– (Fr. 4'985.– plus Fr. 4'858.–). Dem steht jeweils ein Gesamtbedarf von Fr. 9'183.– (Fr. 5'159.– plus Fr. 4'024.–) gegenüber. Es resultieren somit folgende Über- schüsse: Fr. 416.– (Phase 1), Fr. 167.– (Phase 2), Fr. 424.– (Phase 3), Fr. 494.– (Phase 4) und von Fr. 660.– (Phase 5). Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 12), ist der Freibetrag zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern zuzuwei- sen.
- 29 - 5.2. Damit resultieren folgende Gesamtunterhaltsansprüche der Gesuchstellerin (inklusive der beiden Kinder):
a) 18. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 277.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'492.– Unterhaltsanspruch: Fr. 944.–
b) 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 111.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'492.– Unterhaltsanspruch: Fr. 778.–
c) 1. August 2014 bis 31. Juli 2015: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 283.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'749.– Unterhaltsanspruch: Fr. 693.–
d) 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 : Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 329.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'819.– Unterhaltsanspruch: Fr. 669.–
e) Ab 1. August 2016: Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. Kinder): Fr. 5'159.– + Anteil Freibetrag der Gesuchstellerin: Fr. 440.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 4'985.–
- 30 - Unterhaltsanspruch: Fr. 614.– 5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der ermittelte Unterhaltsanspruch hälftig auf die Kinder aufzuteilen. Zwar hat C._____ ab August 2014 aufgrund ih- res Lehrlingslohns zusätzliche Einkünfte, doch ist ihr Bedarf auch höher als derje- nige ihres zwei Jahre jüngeren Bruders. Der Gesuchsteller ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin für beide Kinder gerundete monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Je Fr. 470.– ab 18. Juni 2013 bis 31. Dezem- ber 2013, je Fr. 390.– von 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014, je Fr. 350.– von
1. August 2014 bis 31. Juli 2015, je Fr. 340.– von 1. August 2015 bis 31. Juli 2015 und je Fr. 310.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens, zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen. Es ist davon Vor- merk zu nehmen, dass die Kinderzulagen zurzeit von der Gesuchstellerin bezo- gen werden. Die Tochter C._____ wird am tt.mm.2016 volljährig. Ihre dreijährige Lehre beginnt am 11. August 2014 und endet voraussichtlich am 10. August 2017 (Urk. 10/1). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, den Gesuchsteller auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus bis zum Abschluss ihrer Ausbildung zu Unterhaltsbeiträgen an sie zu verpflichten, wobei die Unterhaltsbeiträge zuhanden der Gesuchstellerin zu bezahlen sind, solange C._____ noch bei der Gesuchstel- lerin wohnt und nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt.
6. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 6.1. Mit Bezug auf die vom Gesuchsteller angeführten bereits geleisteten Unter- haltszahlungen (vgl. Urk. 5/16 S. 2 ff.) hat die Vorinstanz erwogen, dass diese le- diglich im Umfang der von der Gesuchstellerin quittierten Bargeldübergabe von Fr. 700.– belegt seien (Urk. 2 S. 13), wovon Vormerk genommen wurde (Disposi- tivziffer 5c). 6.2. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass er seit Aufnahme des Getrenntlebens bereits Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'149.60 bezahlt habe, nämlich die Kosten des Mobiltelefonabonnements von C._____ von monatlich Fr. 45.– und die Krankenkassenprämien von D._____ von monatlich Fr. 92.40 in den Mo-
- 31 - naten Juni 2013 bis September 2013, den von der Vorinstanz berücksichtigten Bargeldbetrag von Fr. 700.– sowie weitere Zahlungen von je Fr. 300.– am
30. September 2013, 3. Oktober 2013 und 25. Oktober 2013 (Urk. 31/1 S. 12 und S. 15). 6.3. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhalts- pflicht im Umfang von Fr. 700.– nachgekommen ist (Urk. 12 S. 26), weshalb die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers in diesem Umfang untergegangen ist. Mit Bezug auf die neu angeführte Unterhaltszahlung in der Höhe von Fr. 900.– macht die Gesuchstellerin geltend, dass diese Zahlung im Vollstreckungsverfahren zu beweisen sei (Urk. 31/12 S. 27). Dieser Einwand ist unzutreffend. Bei einer rück- wirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich be- reits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, N 23 zu Art. 173 ZGB; ZK-Bräm/Hasenböhler, N 150 zu Art. 163 ZGB). Folglich müssen in Erfüllung der Unterhaltspflicht schon geleis- tete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu einer betragsmässigen Reduktion des grundsätzlichen Unterhaltsanspruchs führen. Im Gegensatz zur Ansicht der Gesuchstellerin ist im vorliegenden Verfahren nämlich nicht einzig der Anspruch auf Unterhalt und dessen grundsätzliches Ausmass zu beurteilen und zu definie- ren. Vielmehr ist diesbezüglich zu entscheiden, ob und welche Unterhaltsbeiträge der Verpflichtete der Berechtigten zu bezahlen hat. Die Berechnung des grund- sätzlichen Unterhaltsanspruchs ist dazu zwar notwendige Voraussetzung, bein- haltet aber nicht bereits den Entscheid. Mit diesem ist nicht festzustellen, auf wel- chen Unterhalt die Berechtigte Anspruch hat, sondern der Verpflichtete wird zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet. Dabei darf der Verpflichtete nicht zu Zahlungen verpflichtet werden, die er bereits geleistet hat. Im Umfang dieser Leis- tung ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen (ZR 107 Nr. 60; BGE 138 III 583 E. 6.1.1, S. 585). Aus den vom Gesuchsteller im Berufungsver- fahren eingereichten Kontoauszügen (Urk. 31/4/3) gehen die von ihm neu be- haupteten Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin in der Höhe von insgesamt Fr. 900.– hervor, weshalb auch von dieser Zahlung Vormerk zu nehmen ist.
- 32 - 6.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchstellerin für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge der Monate Juni bis Dezember 2013 am 19. Februar 2014 de- finitive Rechtsöffnung über Fr. 4'983.60 zuzüglich Zins erteilt wurde (Urk. 31/25/1). Weiter ist erstellt, dass der Gesuchsteller am 27. März 2014 von der Cembra Money Bank AG für einen Betrag von Fr. 55'419.15 und am 9. April 2014 von der Gesuchstellerin für Unterhaltsbeiträge der Monate Januar bis April 2014 in der Höhe von Fr. 3'680.– betrieben wurde (Urk. 21/4, Urk. 27/6). Weiter ist er- sichtlich, dass die Arbeitgeberin des Gesuchstellers infolge Lohnpfändung am
3. April 2014 Fr. 2'487.10 (Urk. 27/4) und per 22. April 2014 Fr. 1'372.90 (Urk. 27/5) ans Betreibungsamt J._____ geleistet hat. Zudem geht aus Urk. 27/3 eine persönliche Zahlung des Gesuchstellers ans Betreibungsamt J._____ in der Höhe Fr. 2'950.– hervor. Allerdings erschliesst sich nicht, ob und falls ja welcher Betrag die Gesuchstellerin infolge der Lohnpfändung erhalten hat, weshalb eine weitere Anrechnung ausscheidet. 6.5. Betreffend die Mobiltelefonrechnungen der Tochter C._____ und die Kran- kenkassenkosten von Sohn D._____ hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass zwar von der Gegenseite anerkannt werde, dass der Gesuchsteller einige Rech- nungen für die Kinder bezahlt habe, es sich jedoch weder anhand der eingereich- ten Unterlagen (Einträge ins Postbüchlein oder Monatsrechnungen des Mobil- funkanbieters) noch aufgrund der Aussagen der Parteien eruieren lasse, wie hoch der vom Gesuchsteller geleistete Betrag sei (Urk. 2 S. 13). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht von einer Anrechenbarkeit abgesehen. Auch mit den neu eige- reichten Belegen (Urk. 31/18/12) können die behaupteten Direktzahlungen nicht glaubhaft gemacht werden, nachdem die Beträge der Krankenkassen- und Mobil- telefonrechnungen der Kinder nicht mit den Einträgen im Postbüchlein überein- stimmen und ausserdem aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller und der Sohn D._____ bei der Swica krankenversichert sind und der Gesuchsteller und die Tochter C._____ ein Abonnement bei Orange Communications AG ha- ben, nicht ermittelt werden kann, ob mit den Postzahlungen nicht Rechnungen des Gesuchstellers beglichen wurden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 1'600 (Fr. 700.– + Fr. 900.–) durch Tilgung untergegangen ist.
- 33 -
7. Variable Erfolgsbeteiligung 7.1. Der Gesuchsteller erhält von seiner Arbeitgeberin neben seinem monatlich ausbezahlten Lohn jeweils im Frühling eine in der Höhe variable Erfolgsbeteili- gung für das Vorjahr ausbezahlt, welche die Vorinstanz von der Unterhaltsbe- rechnung ausgeklammert hat. Sie hat den Gesuchsteller stattdessen in einer se- paraten Dispositivziffer verpflichtet, der Gesuchstellerin erstmals ab dem Jahr 2014 die Hälfte der netto ausbezahlten Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten (Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids). 7.2. Die Gesuchstellerin beantragt, dass bei der Festsetzung des Verteilschlüs- sels betreffend die Erfolgsbeteiligung die Grundsätze der Überschussverteilung heranzuziehen seien, weshalb ihr und den Kindern die Erfolgsbeteiligung zu zwei Dritteln zuzusprechen sei. Weiter macht sie geltend, dass ihr der Anspruch an der Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2013 pro rata temporis zustehe, nachdem ihr Un- terhaltsanspruch ab 18. Juni 2013 festgelegt worden sei (Urk. 1 S. 5). 7.3. Der Gesuchsteller hält dagegen, dass die im März 2013 ausbezahlte Er- folgsbeteiligung das Jahr 2012 betreffe. Damals hätten die Parteien noch zusam- mengelebt, weshalb die Erfolgsbeteiligung nicht zu teilen sei (Urk. 8 S. 18). 7.4. Vor dem Hintergrund, dass die beiden fünfzehn- und dreizehnjährigen Kin- der bei der Gesuchstellerin leben und die Kinder ebenfalls an der Erfolgsbeteili- gung teilhaben sollen, erscheint es vorliegend angemessen, die variable Erfolgs- beteiligung zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern zuzusprechen. Angesichts der ziemlich knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien ist davon auszugehen, dass die dem Gesuchsteller im März 2013 ausbezahlte Erfolgsbetei- ligung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 18. Juni 2013 bereits für den gemeinsamen Unterhalt verbraucht worden ist, weshalb der Gesuchstelle- rin kein weiterer Anspruch zusteht. Gemäss Lohnabrechnung März 2014 betrug der variable Lohnanteil des Jahres 2013 Fr. 4'404.– brutto, mithin Fr. 4'064.– net- to (Urk. 21/1). Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin zusätzlich zu den soeben ermittelten Unterhaltsbeiträgen für das Jahr 2014 einmalig Fr. 2'936.– (2/3 von Fr. 4'064.–) zu bezahlen. Weiter ist er mit Wirkung
- 34 - ab dem Jahr 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Erhalt der ihm jährlich zustehenden variablen Erfolgsbeteiligung zwei Drittel der netto ausbezahlten Summe weiterzu- leiten. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin unaufgefordert die entsprechen- den Belege über die ihm ausbezahlte Erfolgsbeteiligung herauszugeben.
8. Ausserordentliche Kinderkosten 8.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälfte an den Schulkosten der Tochter C._____ (Semestergebühr und Materialgeld) sowie an den zahnmedizinischen Behandlungskosten beider Kinder zu beteiligen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen (Dispositivziffer 5d). Ab welchem Zeitpunkt die hälf- tige Kostenbeteiligung des Gesuchstellers geschuldet ist, wurde nicht festgehal- ten. 8.2. Die Gesuchstellerin beantragt, dass die Beteiligung des Gesuchstellers an den ausserordentlichen Kinderkosten rückwirkend ab Trennungsdatum anzuord- nen sei (Urk. 1 S. 5). Sie macht im Berufungsverfahren ausserdem neu geltend, dass in naher Zukunft Kosten für Stützunterricht in Französisch zwecks Vorberei- tung für die Berufsmittelschule anfallen würden (Urk. 1 S. 17). 8.3. Der Gesuchsteller beanstandet die hälftige Kostenbeteiligung nicht. Er ist je- doch der Ansicht, dass mit Bezahlung der Erfolgsbeteiligung sein hälftiger Anteil an den ausserordentlichen Kinderkosten abgegolten werde (Urk. 8 S. 17). Dass Kosten für Französischnachhilfe anfallen werden, wird vom Gesuchsteller bestrit- ten (Urk. 8 S. 17). 8.4. Entgegen dem Gesuchsteller wird mit der Überweisung der Hälfte der ihm jährlich ausbezahlten Erfolgsbeteiligung seine Verpflichtung an der hälftigen Be- teiligung der ausserordentlichen Kinderkosten nicht beglichen. Vielmehr hat er diese aus seinem Überschuss und seinem Anteil an der Erfolgsbeteiligung zu be- zahlen. Nachdem die ausserordentlichen Kinderkosten den Bedarf der beiden Kinder D._____ und C._____ und damit den Kinderunterhalt betreffen, ist die Zah- lungsverpflichtung des Gesuchstellers in Übereinstimmung mit den monatlich zu
- 35 - zahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen ab 18. Juni 2013 festzusetzen, wobei die hälftige Kostentragung nur ausserordentliche Kosten umfasst, welche nach Auf- nahme des Getrenntlebens entstanden sind. Sollte die Tochter C._____ Stützun- terricht in Französisch erhalten, wären auch diese Kosten als ausserordentliche Kinderkosten hälftig zu teilen.
9. Beteiligung an Heiz- und Betriebskosten Die Gesuchstellerin macht neu geltend, dass sich der Gesuchsteller an den Heiz- und Betriebskosten von Fr. 1'123.50 (Urk. 31/25/8), welche in der Zeit vor der Trennung angefallen seien, hälftig zu beteiligen habe, da es sich um gemeinsame Schulden handle (Urk. 31/23 S. 9). Die Regelung der gemeinsamen Schulden be- schlägt das Güterrecht. Dieses ist nicht Thema des Massnahmeverfahrens, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen. III. A. Unentgeltliche Prozessführung / Prozesskostenvorschuss
1. Der Gesuchsteller stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31/1 S. 3). Die Gesuchstellerin beantragt die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und stellt eventuali- ter ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 3).
2. Nach konstanter Praxis der Kammer besteht für die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr. Hingegen kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die angesprochene Partei ver- pflichtet werden, der ansprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens bzw. für die Rechtsvertretung zu ersetzen (ZR 85 [1986] Nr. 32). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
- 36 - auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.
3. Wie vorstehend im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung dargelegt, reichen die Einkünfte der Parteien nur knapp aus, um den laufenden Familienun- terhalt zu decken. Ausserdem verfügt weder die eine noch die andere Seite über nennenswerte Vermögenswerte (Gesuchstellerin: Urk. 4/11; Gesuchsteller: Urk. 5/16/17), welche zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnten. Damit ist die Mittellosigkeit beider Parteien nach wie vor zu bejahen. Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller finanziell nicht in der Lage wäre, der Gesuch- stellerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Schliesslich waren die Verfah- rensstandpunkte beider Parteien nicht von Vornherein aussichtslos und sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchstellerin waren als rechtsunkundige Partei- en zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung ange- wiesen. Folglich ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsver- treterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als verhältnismässig aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren recht- fertigt es sich – in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsleistungen des Ge- suchsgegners an die Gesuchstellerin und an die beiden Kinder, wobei in diesem Zusammenhang auch strittig war, in welchem Umfang der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bereits nachgekommen ist, ab welchem Zeitpunkt die hälftige Kostenbeteiligung des Gesuchstellers an den ausserordentlichen Kinderkosten geschuldet ist und in welchem Umfang sowie ab welchem Zeitpunkt die Gesuch- stellerin an der dem Gesuchsteller jährlich ausbezahlten variablen Erfolgsbeteili- gung partizipiert. Es rechtfertigt sich, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bei den Kosten mit 3/4 und die übrigen Streitpunkte mit 1/4 zu gewichten.
- 37 -
3. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge beantragt die Gesuchstellerin mit der Berufung die Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunter- haltsbeiträge von je Fr. 535.– pro Monat (Urk. 2 S. 17 Dispositivziffer 5a) auf je Fr. 850.– pro Monat. Ferner beantragt sie, den Gesuchsteller zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 151.– und ab 1. Januar 2014 zu solchen von Fr. 663.– pro Monat zu verpflichten (Urk. 31/12 S. 2). Der Gesuch- steller hingegen verlangt, dass die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 150.– pro Kind herabzusetzen seien und dass von der Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbei- trägen abzusehen sei (Urk. 31/1 S. 2).
4. Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden vorsorglichen Mass- nahmen von rund zwei Jahren betragen die vom Gesuchsteller zu leistenden Kin- derunterhaltsbeiträge monatlich durchschnittlich rund Fr. 400.–. Ehegattenunter- haltsbeiträge wurden keine festgesetzt. Damit obsiegt der Gesuchsteller mit Be- zug auf die Unterhaltsfrage zu rund 4/5. Hingegen obsiegt die Gesuchstellerin mit Bezug auf die übrigen Streitpunkte fast vollständig. Gesamthaft betrachtet ist da- mit von einem Obsiegen des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren zu rund 3/5 auszugehen, weshalb die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin zu 3/5 und dem Gesuchsteller zu 2/5 aufzulegen sind.
5. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt, weshalb die Gesuchstellerin entspre- chend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller eine auf 1/5 re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteient- schädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 2 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen und die Gesuchstellerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine (auf 1/5 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 - 4, 5b und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. November 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages wird abgewiesen.
3. Beiden Gesuchstellern wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4. Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:
1. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- je Fr. 470.– von 18. Juni 2013 (pro rata temporis) bis 31. Dezember 2013;
- je Fr. 390.– von 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014;
- je Fr. 350.– von 1. August 2014 bis 31. Juli 2015;
- 39 -
- je Fr. 340.– von 1. August 2015 bis 31. Juli 2016;
- je Fr. 310.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltbeiträge für die Tochter C._____ sind auch über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer Ausbildung geschuldet. Sie sind weiterhin zuhanden der Gesuch- stellerin zu bezahlen, solange C._____ noch bei der Gesuchstellerin wohnt und nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB ge- gen den Gesuchsteller stellt bzw. nicht einen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen werden.
c) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 1 a bereits im Umfang von Fr. 1'600.– nachge- kommen ist.
d) Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälfte an den seit Aufnahme des Getrenntlebens am 18. Juni 2013 angefallenen Schulkosten des Kindes C._____ (Semestergebühr, Materialgeld, all- fälliger Stützunterricht in Französisch) sowie an den zahnmedizini- schen Behandlungskosten der Kinder C._____ und D._____ zu beteili- gen, soweit nicht Dritte (Krankenversicherungen etc.) dafür aufkom- men. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller unaufge- fordert die entsprechenden Zahlungsbelege sowie Belege über Zu- schüsse von Dritten herauszugeben.
- 40 -
2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Jahr 2014 einmalig Fr. 2'936.– zu bezahlen und ab dem Kalenderjahr 2015 für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils innert 30 Tagen ab Erhalt der ihm jährlich zustehenden variablen Erfolgsbeteiligung zwei Drittel der netto ausbezahlten Summe zu überweisen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unaufgefordert die entsprechenden Belege über die ihm ausbezahlte Erfolgsbeteiligung herauszugeben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr des vereinigten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des vereinigten Berufungsverfahrens werden der Ge- suchstellerin zu drei Fünfteln und dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln aufer- legt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das vereinigte Berufungsverfahren eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 41 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: dz