opencaselaw.ch

LY130031

vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge)

Zürich OG · 2014-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien heirateten am tt. Januar 2000 und leben seit dem 4. Janu- ar 2010 getrennt. Sie stehen vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Dem Scheidungsverfahren gingen zwei Eheschutzverfahren voran. Mit Verfügung vom

22. Juli 2010 (Geschäfts-Nr. EE100076) nahm der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster von der Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 20. Juli 2010 Vormerk. Demgemäss verpflichtete sich der Beklagte und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter), der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 4'400.– zu bezahlen. Per 31. Januar 2011 wurde der Beklagte frühpensioniert. Aufgrund der damit einhergegangenen Einkommensreduktion machte er in der Folge ein Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbei- träge anhängig. Mit Urteil vom 28. Juni 2011 (Geschäfts-Nr. EE110026-I) geneh- migte das Eheschutzgericht die Abänderungsvereinbarung der Parteien vom

14. Juni 2011, wonach die Unterhaltspflicht des Beklagten per 1. April 2011 auf Fr. 2'000.– pro Monat reduziert wurde.

b) Am 1. Januar 2012 trat der Beklagte einen Einsatz als Entwicklungshelfer für den Verein D._____ am E._____ Medical Centre in F._____ [Staat in Afrika] an. Mit der Klagebegründung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren vom

8. Dezember 2012 stellte die Klägerin ein Begehren um Erlass vorsorglicher Mas- snahmen, mit welchem sie die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf mindestens Fr. 4'400.– pro Monat verlangte (Vi Urk. 30 S. 2). Anlässlich der mündlichen Mas- snahmeverhandlung vom 10. April 2013 widersetze sich der Beklagte diesem An- trag (Vi Urk. 52 S. 1). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 reichte er der Vorinstanz ei- ne Kopie seiner Kündigung ein, wonach er seine Tätigkeit in F._____ auf den 30. September 2013 beendige und als Pensionierter ohne Arbeitstätigkeit wieder in die Schweiz zurückkehre (Vi Urk. 64). Nachdem die Klägerin dazu Stellung ge- nommen hatte, entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2013

- 5 - (Vi Urk. 70 = Urk. 2), dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 8. Dezember 2012 bis zum 30. September 2013 auf Fr. 4'400.– erhöht (Dis- positivziffer 2) und danach wieder auf Fr. 2'000.– gesenkt würden (Dispositivziffer 3).

E. 2 Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Klägerin am 10. Oktober 2013 Berufung. Sie beantragte, die erneute Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'000.– pro Monat erst ab der definitiven, durch die Anmeldung bei der Wohn- sitzgemeinde bestätigten Rückkehr des Beklagten in die Schweiz vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete die Klägerin innert erstreckter Frist (Urk. 6 bis 8). Weitere Eingaben der Klägerin datieren vom 5. und

27. November 2013 (Urk. 9 und 13). Vermittlungsversuche des Gerichtsschrei- bers scheiterten, weshalb dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 2. Dezem- ber 2013 Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 17). Diese datiert vom

16. Dezember 2013. Der Beklagte beantragte darin die vollumfängliche Abwei- sung der Berufungsanträge (Urk. 18 S. 1). Es folgten weitere Eingaben der Par- teien (Urk. 32, 36 und 39), unter anderem eine zweite "Berufungsantwort" vom

21. Dezember 2013 (Urk. 21), deren Einreichung durch seine weder bevollmäch- tigte noch zur Vertretung im Prozess befugte Treuhänderin der Beklagte nach- träglich genehmigte (Urk. 29 und 30). Die Eingaben wurden der jeweiligen Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 8 ff.).

E. 3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der anderslautende Vermerk in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist unzutreffend (zur formellen Rechtskraft bei vorsorglichen Massnahmen: BGE 139 III 486). Dispositivziffern 1, 2 (soweit der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.– für den Zeitraum vom 8. Dezem- ber 2012 bis und mit 30. September 2013 betroffen ist) sowie 4 und 5 der vor- instanzlichen Verfügung blieben unangefochten. In diesem Umfang ist die vor- instanzliche Verfügung am 18. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.

E. 4 a) Es bleibt zu prüfen, ob der Umstand, dass sich der Beklagte auch rund ein halbes Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit als Entwicklungshelfer noch als Tourist in F._____ aufhält, bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen ist.

b) Der Beklagte ist der Ansicht, er habe als Pensionierter keinerlei Verpflich- tungen, über seine Pensionierung hinaus einer Arbeit nachzugehen oder sich Einschränkungen betreffend Aufenthalt oder Reisetätigkeit auferlegen zu lassen, insbesondere sei er nicht verpflichtet, für die Zeit nach seinem Einsatz als Ent- wicklungshelfer den fälschlicherweise behaupteten tieferen … Lebensstandard [des afrikanischen Staates F._____] zu akzeptieren. Für die Zeit als Entwick- lungshelfer habe er die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten relativ einfa- chen Wohnverhältnisse, die nicht seinem bisherigen Lebensstandard entsprochen hätten, akzeptieren müssen. Für die Zeit danach gelte das Gleichstellungsprinzip von Mann und Frau und damit der Anspruch gemäss Eheschutzverfahren vom Juni 2011 auf gleichen Lebensstandard. Die Kosten als Privatperson und Europä- er in F._____ zu reisen, Hotels zu beziehen und Restaurants mit europäischem Standard zu besuchen, seien vergleichbar mit den Kosten in der Schweiz, wes- halb bei ihm keine verbesserte finanzielle Leistungsfähigkeit vorliege, wenn er in F._____ als Tourist verbleibe, weiter umherreise, neue Welten erkundige in Afrika und Asien oder hier kurzfristig eine seinem Standard entsprechende Wohnung beziehe (Urk. 18 S. 3).

c) Die Klägerin bestritt, dass die Kosten des Beklagten für ein Leben als Tourist vergleichbar mit den Kosten in der Schweiz seien. Der Beklagte reiche denn auch keine Belege für höhere Lebenskosten ein, was er aber ihrer Ansicht nach hätte tun müssen. Dass der Beklagte ohne Einschränkung seines jeweiligen Aufenthaltsortes das Anrecht auf einen Lebensstandard gemäss dem Eheschutz- verfahren vom Juni 2011 habe, treffe nicht zu (Urk. 32 S. 1 f.).

- 10 -

E. 5 a) Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Beide Ehegatten haben während des Getrenntle- bens einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortführung der während der Ehe ge- lebten Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleich- wertige Lebensführung (BGE 128 III 67 E. 4a). Liegt der Lebensaufwand in einem bestimmten Land tiefer als in der Schweiz, so ist dies bei der Unterhaltsberech- nung zu berücksichtigen. Das Leben als Tourist im Ausland bringt jedoch erfah- rungsgemäss kaum Einsparungen mit sich; es ist im Gegenteil regelmässig mit Mehrausgaben verbunden. Ohnehin hat derjenige Ehegatte, der sich bezüglich seines Komforts freiwillig einschränkt, grundsätzlich Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden (vgl. ZR 87 Nr. 114).

b) Vorliegend meldete sich der Beklagte in der Schweiz ab und trat anfangs 2012 einen auf drei Jahre befristeten Einsatz als Entwicklungshelfer in F._____ an. Für seine Tätigkeit erhielt er eine geringe Entschädigung von Fr. 580.– pro Monat, welche seine Unkosten decken sollte. Zudem wurde ihm eine einfache Unterkunft zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Einsparungen wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Dieser Teil des Entscheids blieb unangefochten. Per 30. September 2013 kündigte der Beklagte sein Engagement in F._____ vor- zeitig auf. Soweit die Klägerin erneut geltend macht, die Kündigung des Beklagten sei aus taktischen Gründen erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen, kann zu- nächst auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 3.2.2.2). Die Klägerin setzte sich mit diesen nicht auseinander. Der Be- klagte ist pensioniert und bezieht eine Altersrente sowie eine temporäre AHV- Überbrückungsrente seiner Pensionskasse. Er ist nicht mehr verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit der Beendigung seiner Tätigkeit am E._____ Medical Centre weilt der Beklagte als Tourist in F._____. Die mit seinem Einsatz als Entwicklungshelfer verbundenen Einsparungen in der Lebenshaltung dürften damit weitestgehend weggefallen sein. Soweit dies nicht der Fall ist, rechtfertigt es trotzdem keinen höheren Unterhaltsbeitrag; beide Ehegatten haben Anspruch

- 11 - auf eine gleichwertige Lebensführung. Im Bedarf der Klägerin sind im Übrigen Fr. 500.– pro Monat für Ferien berücksichtigt (vgl. Vi Urk. 7/1). Es ist dem Beklag- ten daher ab dem 1. Oktober 2013 wieder der Bedarf gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 14. Juni 2011 zuzugestehen. Dass er bis zum 7. Oktober 2013 noch Abschlussarbeiten für D._____ verrichtete, kann dabei vernachlässigt wer- den.

E. 6 a) Auf der Einkommensseite bleibt hingegen zu berücksichtigen, dass der Beklagte während seiner Abwesenheit die von ihm zuvor bewohnte 6.5-Zimmer- wohnung in C._____ vermietet (Vi Urk. 53/19). Die Bruttomieteinnahmen betragen Fr. 3'870.– pro Monat. Die Einliegerwohnung wird bereits seit längerem für Fr. 1'518.– pro Monat vermietet. Den Mieteinnahmen stehen gemäss den unange- fochtenen Feststellungen der Vorinstanz monatliche Hypothekarkosten von Fr. 2'473.– und Nebenkosten von Fr. 386.– für die ganze Liegenschaft gegen- über. Diese Kosten wurden in den Eheschutzverfahren im Bedarf des Beklagten berücksichtigt (vgl. Vi Urk. 7/1). Die Bruttomieteinnahmen der Einliegerwohnung wurden ihm als Einkommen angerechnet. Werden die Gesamtkosten der Liegen- schaft von Fr. 2'859.– anteilsmässig auf die beiden Wohnungen aufgeteilt, so ergibt sich, dass dem Beklagten Wohnkosten von rund Fr. 2'054.– (2'859 / 5'388 * 3'870) zugestanden wurden. Durch die Vermietung der 6.5-Zimmerwohnung ste- hen ihm somit Fr. 1'816.– (3'870 - 2'054) pro Monat zusätzlich zur Verfügung. Da- ran soll auch die Klägerin partizipieren können.

b) Soweit der Beklagte ausführt, die Klägerin habe zwei Wochen vor dem ersten Eheschutzverfahren im Juli 2012 ihre bestehenden zwei Anstellungen ge- kündigt, um ihm dann mit einem deutlich tieferen Arbeitspensum "auf der Tasche zu liegen" (Urk. 18 S. 7), macht er keine veränderten Verhältnisse geltend. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

c) Ausgehend von den Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss der Ver- einbarung der Parteien vom 14. Juni 2011 (Vi Urk. 7/19) ergibt sich ab dem 1. Ok- tober 2013 bis zur Rückkehr des Beklagten in die Schweiz folgende Unterhaltsbe- rechnung:

- 12 - Einkommen Klägerin (aktualisiert, Urk. 2 E. 3.2.2.1) Fr. 4'891.– Einkommen Beklagter Fr. 12'084.– Zusatzeinkommen C._____ Fr. 1'816.– ./. Bedarf Klägerin Fr. 6'513.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 10'098.– Freibetrag Fr. 2'180.– Bedarf Klägerin Fr. 6'513.– Hälfte Freibetrag Fr. 1'090.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 4'891.– Unterhaltsanspruch Klägerin (gerundet) Fr. 2'700.–

d) Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2013 bis zur erneuten Wohnsitz- nahme in der Schweiz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'700.– zu bezahlen. III.

1. Die Klägerin obsiegt im Berufungsverfahren zu rund drei Zehnteln, der Beklagte zu rund sieben Zehnteln. Die Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen und der Klägerin zu sieben Zehnteln und dem Beklagten zu drei Zehnteln aufzuerlegen.

2. Die Klägerin ist ferner zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungs- verfahren eine auf vier Zehntel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 9 AnwGebV auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen. Die Klä- gerin ist somit zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Hinzu kommt antrags- gemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 64.–.

- 13 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 (soweit der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.– für den Zeitraum vom 8. Dezember 2012 bis und mit 30. September 2013 betroffen ist) sowie 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 23. September 2013 am
  2. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'700.– ab dem 1. Oktober 2013 bis zur erneuten Wohnsitznah- me in der Schweiz und danach − Fr. 2'000.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu sieben Zehn- teln und dem Beklagten zu drei Zehnteln auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet, sind ihr aber vom Beklagten zu drei Zehnteln (Fr. 900.–) zu ersetzen.
  7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Be- zirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 14 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY130031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 18. März 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 23. September 2013 (FE120121-I) _________________________

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin vor Vorinstanz und der Berufungsklägerin (Vi Urk. 30 S. 2): "1. In Abänderung von Ziffer 1.1.2. der eheschutzrichterlichen Verfügung vom

28. Juni 2011 sei der Beklagte ab Eingang des Begehrens zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Prozesses monatliche, gerichtsüblich inde- xierte Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 4'400.–, zuzüglich der Hälfte eines allenfalls darüber hinaus verbleibenden Freibetrages zu bezahlen.

2. Eventualiter: Sollte das Gericht keinen höheren Unterhaltsbeitrag zuspre- chen, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte des erzielten Mietzinses für das Einfamilienhaus in C._____ zusätzlich zu den Unterhalts- beiträgen von Fr. 2'000.– zu bezahlen, zahlbar ab Eingang des Begehrens monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom

23. September 2013 (Urk. 2): "1. Die Dispositivziffern 1.1.2 bis 1.1.4 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. Juni 2011 (Geschäfts- Nr. EE110026) werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum vom 8. Dezember 2012 bis und mit 30. September 2013, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten des Monats. Diesem Unterhaltsbeitrag liegen folgende Zahlen zugrunde:

- Einkommen Beklagter: Fr. 13'482.–

- Erwerbseinkommen Klägerin: Fr. 4'891.–

- Bedarf Beklagter: Fr. 5'851.–

- Bedarf Klägerin: Fr. 6'513.–

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin beginnend per 1. Oktober 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 2'000.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten des Monats. Diesem Unterhaltsbeitrag liegen folgende Zahlen zugrunde:

- Einkommen Beklagter: Fr. 12'084.–

- Erwerbseinkommen Klägerin: Fr. 4'891.–

- Bedarf Beklagter: Fr. 10'098.–

- Bedarf Klägerin: Fr. 6'513.–

- 3 -

4. Der Antrag des Beklagten, es sei festzustellen, dass die Klägerin die anste- hende Erneuerung der Hypothek C._____ an den Beklagten zur Erledigung delegieren solle, wird abgewiesen.

5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

6. (Schriftliche Mitteilung.)

7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. (Rechtsmittelbelehrung.)" Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. In Abänderung der Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 23. September 2013/FE120121-I/TJ/Z06bo/he) betreffend vorsorgliche Massnahmen sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend für den Zeitraum vom 8. Dezember 2012 bis zur definitiven, durch die Anmel- dung bei der Wohnsitzgemeinde bestätigten Rückkehr in die Schweiz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'400.– zu bezahlen, zahlbar im Vo- raus, jeweils auf den Ersten des Monats;

2. In Abänderung der Ziff. 3. des Dispositivs der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 23. September 2013/FE120121-I/TJ/Z06bo/he) betreffend vorsorgliche Massnahmen sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab der definitiven, durch die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde bestätigten Rückkehr in die Schweiz für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 2'000.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten des Monats.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklag- ten."

- 4 - Erwägungen: I.

1. a) Die Parteien heirateten am tt. Januar 2000 und leben seit dem 4. Janu- ar 2010 getrennt. Sie stehen vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Dem Scheidungsverfahren gingen zwei Eheschutzverfahren voran. Mit Verfügung vom

22. Juli 2010 (Geschäfts-Nr. EE100076) nahm der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster von der Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 20. Juli 2010 Vormerk. Demgemäss verpflichtete sich der Beklagte und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter), der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 4'400.– zu bezahlen. Per 31. Januar 2011 wurde der Beklagte frühpensioniert. Aufgrund der damit einhergegangenen Einkommensreduktion machte er in der Folge ein Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbei- träge anhängig. Mit Urteil vom 28. Juni 2011 (Geschäfts-Nr. EE110026-I) geneh- migte das Eheschutzgericht die Abänderungsvereinbarung der Parteien vom

14. Juni 2011, wonach die Unterhaltspflicht des Beklagten per 1. April 2011 auf Fr. 2'000.– pro Monat reduziert wurde.

b) Am 1. Januar 2012 trat der Beklagte einen Einsatz als Entwicklungshelfer für den Verein D._____ am E._____ Medical Centre in F._____ [Staat in Afrika] an. Mit der Klagebegründung im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren vom

8. Dezember 2012 stellte die Klägerin ein Begehren um Erlass vorsorglicher Mas- snahmen, mit welchem sie die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf mindestens Fr. 4'400.– pro Monat verlangte (Vi Urk. 30 S. 2). Anlässlich der mündlichen Mas- snahmeverhandlung vom 10. April 2013 widersetze sich der Beklagte diesem An- trag (Vi Urk. 52 S. 1). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 reichte er der Vorinstanz ei- ne Kopie seiner Kündigung ein, wonach er seine Tätigkeit in F._____ auf den 30. September 2013 beendige und als Pensionierter ohne Arbeitstätigkeit wieder in die Schweiz zurückkehre (Vi Urk. 64). Nachdem die Klägerin dazu Stellung ge- nommen hatte, entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2013

- 5 - (Vi Urk. 70 = Urk. 2), dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 8. Dezember 2012 bis zum 30. September 2013 auf Fr. 4'400.– erhöht (Dis- positivziffer 2) und danach wieder auf Fr. 2'000.– gesenkt würden (Dispositivziffer 3).

2. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Klägerin am 10. Oktober 2013 Berufung. Sie beantragte, die erneute Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'000.– pro Monat erst ab der definitiven, durch die Anmeldung bei der Wohn- sitzgemeinde bestätigten Rückkehr des Beklagten in die Schweiz vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete die Klägerin innert erstreckter Frist (Urk. 6 bis 8). Weitere Eingaben der Klägerin datieren vom 5. und

27. November 2013 (Urk. 9 und 13). Vermittlungsversuche des Gerichtsschrei- bers scheiterten, weshalb dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 2. Dezem- ber 2013 Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 17). Diese datiert vom

16. Dezember 2013. Der Beklagte beantragte darin die vollumfängliche Abwei- sung der Berufungsanträge (Urk. 18 S. 1). Es folgten weitere Eingaben der Par- teien (Urk. 32, 36 und 39), unter anderem eine zweite "Berufungsantwort" vom

21. Dezember 2013 (Urk. 21), deren Einreichung durch seine weder bevollmäch- tigte noch zur Vertretung im Prozess befugte Treuhänderin der Beklagte nach- träglich genehmigte (Urk. 29 und 30). Die Eingaben wurden der jeweiligen Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 8 ff.).

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der anderslautende Vermerk in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist unzutreffend (zur formellen Rechtskraft bei vorsorglichen Massnahmen: BGE 139 III 486). Dispositivziffern 1, 2 (soweit der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.– für den Zeitraum vom 8. Dezem- ber 2012 bis und mit 30. September 2013 betroffen ist) sowie 4 und 5 der vor- instanzlichen Verfügung blieben unangefochten. In diesem Umfang ist die vor- instanzliche Verfügung am 18. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.

4. In den Rechtsmitteln der schweizerischen Zivilprozessordnung gilt das Rügeprinzip. Wo ein Punkt nicht von Amtes wegen abzuklären ist, wie etwa bei

- 6 - den Prozessvoraussetzungen, wird nur geprüft, was eine Partei am Verfahren der Vorinstanz oder an deren Entscheid mindestens der Spur nach bemängelt (BGE 138 III 375 E. 4.3.1; OGer ZH PS130225 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Diese Be- gründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwä- gungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für den Berufungsbeklagten ungünstig auswirken (vgl. BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Rügen sind mit der ersten Rechtsschrift im Berufungsverfahren vorzubringen. Verspätete Rü- gen sind grundsätzlich unbeachtlich. Alles andere liefe auf eine unzulässige Ver- längerung der gesetzlichen Frist zur Begründung resp. Beantwortung des Rechts- mittels hinaus. Die Frist für die Berufungsantwort lief am 16. Dezember 2013 ab. Die mit der zweiten "Berufungsantwort" vom 21. Dezember 2013 (Urk. 21) vorge- brachte Kritik an den Motiven des erstinstanzlichen Entscheides erweist sich in diesem Sinne als verspätet und bleibt demzufolge unbeachtlich. Entgegen dem Antrag der Klägerin (Urk. 36 S. 1) besteht indessen kein Anlass, die Eingabe des Beklagten formell aus dem Recht zu weisen. II.

1. Die Vorinstanz kam zu Schluss, dass sich der Bedarf des Beklagten durch dessen Aufenthalt in F._____ erheblich verringert habe. Sein Einkommen habe sich zudem erhöht, namentlich durch die Vermietung der von ihm zuvor selbst bewohnten Liegenschaft. Bei der Klägerin würden an sich keine veränderten Ver- hältnisse vorliegen. Es erscheine jedoch sachgerecht, auf der Einkommensseite von den aktuellsten Zahlen auszugehen. Gestützt auf diese angepassten Grund- lagen errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.–. In Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachte Beendigung des Einsatzes in F._____ per 30. September 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass die- ser frühpensioniert sei und den Arbeitseinsatz beim Hilfsprojekt in F._____ nicht aus finanzieller Notwendigkeit, sondern aus freien Stücken leiste. In diesem Sinne sei die Kündigung des Beklagten zu berücksichtigen. Mit der Beendigung seiner Tätigkeit für das Hilfsprojekt in Afrika würden seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder denjenigen im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 28. Juni 2011

- 7 - entsprechen. Demgemäss werde der zwischenzeitlich zu erhöhende Unterhalts- beitrag wieder auf den damals geltenden Betrag von Fr. 2'000.– zu reduzieren sein (Urk. 2 E. 3.2). Die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 8. De- zember 2012 bis zum 30. September 2013 auf Fr. 4'400.– pro Monat blieb wie erwähnt unangefochten. Strittig ist einzig, ab wann die erneute Reduktion auf Fr. 2'000.– pro Monat erfolgen soll.

2. a) Unbestrittenermassen weilt der Beklagte bis heute in Afrika. Per Ende März 2014 will er in die Schweiz zurückkehren. Der angefochtene Massnahme- entscheid datiert vom 23. September 2013. Die Klägerin realisierte erst im Verlau- fe der Berufungsfrist, dass der Beklagte (noch) nicht in die Schweiz zurückkehren würde, weshalb sie letztlich Berufung erhob. Sie äusserte zunächst die Vermu- tung, dass der Beklagte weiterhin als Entwicklungshelfer tätig sei. Sie wies darauf hin, dass dieser immer noch als Mitarbeiter auf der Website des Vereins D._____ geführt werde (Urk. 1 S. 4). Auf telefonische Nachfrage bei D._____ in …, wes- halb der Beklagte am 30. Oktober 2013 immer noch auf der dauernd aktualisier- ten Internetseite aufgeführt sei und man immer noch ausdrücklich für sein Projekt spenden könne, habe sie die Antwort erhalten, dass der Beklagte noch in Afrika sei, seiner Verpflichtung zur Sammlung von Spenden nach wie vor nachkomme und glaublich im Oktober 2013 noch in einem Spital in F._____ gearbeitet habe (Urk. 9 S. 3). Mit Eingabe vom 27. November 2013 reichte die Klägerin einen Rundbrief des Vereins D._____ vom August 2013 (Urk. 15/11) ein, in welchem unter anderem über die "neuen Aufgaben und Projekte" des Beklagten berichtet werde. Der Rundbrief sei erst seit wenigen Tagen auf dem Netz und zeige deut- lich, dass der Beklagte bereits im Juni/Juli alles andere als die Arbeit in Afrika ha- be aufgeben wollen und dies auch heute noch nicht wolle. Die von ihm gemach- ten Ausführungen seien reine Täuschungsmanöver und würden den tatsächlichen Gegebenheiten diametral widersprechen. Fakt sei, dass der Beklagte weiterhin in Afrika lebe und arbeite. Die persönliche Internetseite des Beklagten bei D._____ sei zwar nach ihrer Eingabe vom 5. November 2013 gelöscht worden, er figuriere aber weiterhin ausdrücklich unter der Internetseite von G._____ (die Lebenspart- nerin des Beklagten) bei D._____ (Urk. 13).

- 8 -

b) Der Beklagte führte demgegenüber aus, es seien keine falschen Angaben gemacht worden. Er habe seinen Arbeitsvertrag rechtsgültig per 30. September 2013 gekündigt. Es bestehe weder ein Anschlussarbeitsvertrag noch eine über den 30. September 2013 hinausgehende Arbeitsbewilligung. Wegen Ferienvorbe- zug seien gewisse Abschlussarbeiten für D._____ noch bis zum 7. Oktober 2013 erfolgt. Für den Inhalt der D._____-Website sei er nicht verantwortlich (Urk.18 S. 1 f.). Die von der Klägerin zitierte Auskunft eines D._____-Mitarbeiters decke sich nicht mit einer Aktennotiz desselbigen zu diesem Telefonat (Urk. 18 S. 6). Die von der Klägerin erwähnten Rundbriefe würden D._____ für das Fundraising dienen. Es gehe darum, die eigene Arbeit realistisch darzustellen, aber auch Grundlagen zu schaffen, die Projektarbeit von D._____ aufzuzeigen, unabhängig von der einzelnen Fachperson. Mit der Kündigung per 30. September 2013 sei es somit zulässig gewesen, im August 2013 noch den zweiten Rundbrief für 2013 zu verfassen, der die Tätigkeit von Januar bis August beschreibe. Es sei absolut normal, dass man sich als Mitarbeiter einer Firma/NGO auch während der Kündi- gungsphase korrekt engagiere und es sei auch absolut zulässig, dass man sich trotz Kündigung für die anstehenden Projekte begeistern könne. Im August 2013 seien die verschiedenen Projekte sehr vielversprechend auf Kurs gewesen und hätten auch mit gutem Gewissen als positiv und zukunftsorientiert dargestellt werden dürfen, unabhängig vom Stelleninhaber (Urk. 18 S. 8 ff.).

3. Anerkannt ist, dass der Beklagte noch bis zum 7. Oktober 2013 für D._____ arbeitete. Für die Behauptung der Klägerin, dass er auch weiterhin in Af- rika arbeite, liegen hingegen keine Anhaltpunkte vor. Die Website des Vereins wurde zwischenzeitlich angepasst. Dass dies einige Wochen in Anspruch nahm, ist nicht weiter erstaunlich, zumal die Klägerin selbst geltend macht, der Rundbrief vom August 2013 sei erst Ende November 2013 aufgeschaltet worden. Der Inhalt des besagten Telefongesprächs mit einem D._____-Mitarbeiter ist sodann um- stritten und selbst aus der Darstellung der Klägerin lässt sich nichts Entscheiden- des zu ihren Gunsten ableiten. Dass der Beklagte auch im Oktober 2013 noch Abschlussarbeiten im E._____ Medical Centre verrichtete, ist nämlich unbestrit- ten. Schliesslich konnte der Beklagte auch nachvollziehbar darlegen, weshalb er

- 9 - im August 2013 noch einen Rundbrief verfasste. Es gelang der Klägerin damit nicht, glaubhaft zu machen, dass der Beklagte nach wie vor in Afrika arbeitet.

4. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Umstand, dass sich der Beklagte auch rund ein halbes Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit als Entwicklungshelfer noch als Tourist in F._____ aufhält, bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen ist.

b) Der Beklagte ist der Ansicht, er habe als Pensionierter keinerlei Verpflich- tungen, über seine Pensionierung hinaus einer Arbeit nachzugehen oder sich Einschränkungen betreffend Aufenthalt oder Reisetätigkeit auferlegen zu lassen, insbesondere sei er nicht verpflichtet, für die Zeit nach seinem Einsatz als Ent- wicklungshelfer den fälschlicherweise behaupteten tieferen … Lebensstandard [des afrikanischen Staates F._____] zu akzeptieren. Für die Zeit als Entwick- lungshelfer habe er die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten relativ einfa- chen Wohnverhältnisse, die nicht seinem bisherigen Lebensstandard entsprochen hätten, akzeptieren müssen. Für die Zeit danach gelte das Gleichstellungsprinzip von Mann und Frau und damit der Anspruch gemäss Eheschutzverfahren vom Juni 2011 auf gleichen Lebensstandard. Die Kosten als Privatperson und Europä- er in F._____ zu reisen, Hotels zu beziehen und Restaurants mit europäischem Standard zu besuchen, seien vergleichbar mit den Kosten in der Schweiz, wes- halb bei ihm keine verbesserte finanzielle Leistungsfähigkeit vorliege, wenn er in F._____ als Tourist verbleibe, weiter umherreise, neue Welten erkundige in Afrika und Asien oder hier kurzfristig eine seinem Standard entsprechende Wohnung beziehe (Urk. 18 S. 3).

c) Die Klägerin bestritt, dass die Kosten des Beklagten für ein Leben als Tourist vergleichbar mit den Kosten in der Schweiz seien. Der Beklagte reiche denn auch keine Belege für höhere Lebenskosten ein, was er aber ihrer Ansicht nach hätte tun müssen. Dass der Beklagte ohne Einschränkung seines jeweiligen Aufenthaltsortes das Anrecht auf einen Lebensstandard gemäss dem Eheschutz- verfahren vom Juni 2011 habe, treffe nicht zu (Urk. 32 S. 1 f.).

- 10 -

5. a) Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Beide Ehegatten haben während des Getrenntle- bens einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortführung der während der Ehe ge- lebten Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleich- wertige Lebensführung (BGE 128 III 67 E. 4a). Liegt der Lebensaufwand in einem bestimmten Land tiefer als in der Schweiz, so ist dies bei der Unterhaltsberech- nung zu berücksichtigen. Das Leben als Tourist im Ausland bringt jedoch erfah- rungsgemäss kaum Einsparungen mit sich; es ist im Gegenteil regelmässig mit Mehrausgaben verbunden. Ohnehin hat derjenige Ehegatte, der sich bezüglich seines Komforts freiwillig einschränkt, grundsätzlich Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden (vgl. ZR 87 Nr. 114).

b) Vorliegend meldete sich der Beklagte in der Schweiz ab und trat anfangs 2012 einen auf drei Jahre befristeten Einsatz als Entwicklungshelfer in F._____ an. Für seine Tätigkeit erhielt er eine geringe Entschädigung von Fr. 580.– pro Monat, welche seine Unkosten decken sollte. Zudem wurde ihm eine einfache Unterkunft zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Einsparungen wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Dieser Teil des Entscheids blieb unangefochten. Per 30. September 2013 kündigte der Beklagte sein Engagement in F._____ vor- zeitig auf. Soweit die Klägerin erneut geltend macht, die Kündigung des Beklagten sei aus taktischen Gründen erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen, kann zu- nächst auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 3.2.2.2). Die Klägerin setzte sich mit diesen nicht auseinander. Der Be- klagte ist pensioniert und bezieht eine Altersrente sowie eine temporäre AHV- Überbrückungsrente seiner Pensionskasse. Er ist nicht mehr verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit der Beendigung seiner Tätigkeit am E._____ Medical Centre weilt der Beklagte als Tourist in F._____. Die mit seinem Einsatz als Entwicklungshelfer verbundenen Einsparungen in der Lebenshaltung dürften damit weitestgehend weggefallen sein. Soweit dies nicht der Fall ist, rechtfertigt es trotzdem keinen höheren Unterhaltsbeitrag; beide Ehegatten haben Anspruch

- 11 - auf eine gleichwertige Lebensführung. Im Bedarf der Klägerin sind im Übrigen Fr. 500.– pro Monat für Ferien berücksichtigt (vgl. Vi Urk. 7/1). Es ist dem Beklag- ten daher ab dem 1. Oktober 2013 wieder der Bedarf gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 14. Juni 2011 zuzugestehen. Dass er bis zum 7. Oktober 2013 noch Abschlussarbeiten für D._____ verrichtete, kann dabei vernachlässigt wer- den.

6. a) Auf der Einkommensseite bleibt hingegen zu berücksichtigen, dass der Beklagte während seiner Abwesenheit die von ihm zuvor bewohnte 6.5-Zimmer- wohnung in C._____ vermietet (Vi Urk. 53/19). Die Bruttomieteinnahmen betragen Fr. 3'870.– pro Monat. Die Einliegerwohnung wird bereits seit längerem für Fr. 1'518.– pro Monat vermietet. Den Mieteinnahmen stehen gemäss den unange- fochtenen Feststellungen der Vorinstanz monatliche Hypothekarkosten von Fr. 2'473.– und Nebenkosten von Fr. 386.– für die ganze Liegenschaft gegen- über. Diese Kosten wurden in den Eheschutzverfahren im Bedarf des Beklagten berücksichtigt (vgl. Vi Urk. 7/1). Die Bruttomieteinnahmen der Einliegerwohnung wurden ihm als Einkommen angerechnet. Werden die Gesamtkosten der Liegen- schaft von Fr. 2'859.– anteilsmässig auf die beiden Wohnungen aufgeteilt, so ergibt sich, dass dem Beklagten Wohnkosten von rund Fr. 2'054.– (2'859 / 5'388 * 3'870) zugestanden wurden. Durch die Vermietung der 6.5-Zimmerwohnung ste- hen ihm somit Fr. 1'816.– (3'870 - 2'054) pro Monat zusätzlich zur Verfügung. Da- ran soll auch die Klägerin partizipieren können.

b) Soweit der Beklagte ausführt, die Klägerin habe zwei Wochen vor dem ersten Eheschutzverfahren im Juli 2012 ihre bestehenden zwei Anstellungen ge- kündigt, um ihm dann mit einem deutlich tieferen Arbeitspensum "auf der Tasche zu liegen" (Urk. 18 S. 7), macht er keine veränderten Verhältnisse geltend. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

c) Ausgehend von den Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss der Ver- einbarung der Parteien vom 14. Juni 2011 (Vi Urk. 7/19) ergibt sich ab dem 1. Ok- tober 2013 bis zur Rückkehr des Beklagten in die Schweiz folgende Unterhaltsbe- rechnung:

- 12 - Einkommen Klägerin (aktualisiert, Urk. 2 E. 3.2.2.1) Fr. 4'891.– Einkommen Beklagter Fr. 12'084.– Zusatzeinkommen C._____ Fr. 1'816.– ./. Bedarf Klägerin Fr. 6'513.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 10'098.– Freibetrag Fr. 2'180.– Bedarf Klägerin Fr. 6'513.– Hälfte Freibetrag Fr. 1'090.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 4'891.– Unterhaltsanspruch Klägerin (gerundet) Fr. 2'700.–

d) Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2013 bis zur erneuten Wohnsitz- nahme in der Schweiz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'700.– zu bezahlen. III.

1. Die Klägerin obsiegt im Berufungsverfahren zu rund drei Zehnteln, der Beklagte zu rund sieben Zehnteln. Die Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen und der Klägerin zu sieben Zehnteln und dem Beklagten zu drei Zehnteln aufzuerlegen.

2. Die Klägerin ist ferner zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungs- verfahren eine auf vier Zehntel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 9 AnwGebV auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen. Die Klä- gerin ist somit zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Hinzu kommt antrags- gemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 64.–.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 (soweit der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.– für den Zeitraum vom 8. Dezember 2012 bis und mit 30. September 2013 betroffen ist) sowie 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 23. September 2013 am

18. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'700.– ab dem 1. Oktober 2013 bis zur erneuten Wohnsitznah- me in der Schweiz und danach − Fr. 2'000.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu sieben Zehn- teln und dem Beklagten zu drei Zehnteln auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet, sind ihr aber vom Beklagten zu drei Zehnteln (Fr. 900.–) zu ersetzen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Be- zirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 14 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: dz