Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Unstrittiger Sachverhalt und wesentlicher Prozessverlauf
E. 1.1 Die Parteien sind die Eltern von B._____, geboren am tt.mm.1993, und D._____, geboren am tt.mm.1999 (act. 5/2 = act. 5/13/7). Ihre Ehe wurde mit Ur- teil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 19. November 2007 (act. 5/13/92) geschieden. Mit demselben wurden die beiden Söhne unter die elterliche Sorge des Beklagten gestellt und es wurde festgestellt, dass die Klägerin grundsätzlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kin- der verpflichtet sei, sie jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht dazu in der Lage sei (vgl. Dispositivziffern 2 und 6).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Datum Poststempel; act. 5/1) gelangte die Klägerin an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Hinwil. Sie verlangte, B._____ sei in Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. No- vember 2007 unter ihre elterliche Sorge und Obhut zu stellen. Der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Kosten der Pflege und Erziehung von B._____ zu bezahlen. Überdies sei B._____ bereits für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Klägerin zu stellen und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2010 für die Dauer des Verfahrens angemessene Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung von B._____ zu bezahlen. Am 17. März 2011 fand die Hauptverhandlung mit Klagebegründung und Klageantwort sowie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. VI S. 8 ff.). Darauf wurde B._____ mit Verfügung vom 3. Mai 2011 (act. 5/52) für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Klägerin gestellt (vgl. Dispositivziffer 1). Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin für den Sohn B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 911.-- (zuzüglich Kinder- respekti- ve Ausbildungszulagen), rückwirkend ab 1. Dezember 2010 bis und mit Juli 2011 und Fr. 965.-- (zuzüglich Kinder- respektive Ausbildungszulagen) ab 1. August 2011 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Mo- nats, auch über die Mündigkeit von B._____ hinaus, solange dieser bei der Kläge- rin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Beklagten geltend macht (vgl.
- 3 - Dispositivziffer 2). Die vom Beklagten gegen die vorläufige Unterhaltsregelung er- hobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 7. September 2011 (act. 5/70) abgewiesen. Im fraglichen Entscheid wurde von einem monatlichen Ein- kommen der Klägerin von Fr. 3'654.-- und einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'662.-- ab August 2011 ausgegangen (vgl. act. 5/70 S. 11 und S. 13 f.). Beim Beklagten wurde ein Einkommen von Fr. 6'164.-- und ein Bedarf von Fr. 3'952.-- pro Monat als massgebend erachtet (act. 5/70 S. 16 und S. 18). Schliesslich ging die Kammer von einem monatlichen Unterhaltsbedarf (exklusive Wohnkosten) von Fr. 1'450.-- (abzüglich Fr. 250.-- Kinder- bzw. Ausbildungszulage) für B._____ und von Fr. 1'385.-- (abzüglich Fr. 250.-- Kinder- bzw. Ausbildungszulage) für D._____ aus (vgl. act. 5/70 S. 22 f.).
E. 1.3 Der Beklagte verlangte mit Eingabe vom 12. Januar 2011 (act. 5/74) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil, es sei im Rahmen vorsorglicher Mass- nahmen seine Unterhaltspflicht gegenüber B._____ ab 1. Januar 2012 ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei er in Abänderung von Dispositivziffer 2 der einzelge- richtlichen Verfügung vom 3. Mai 2011 bzw. von Dispositivziffer 1 des obergericht- lichen Urteils vom 7. September 2011 zu verpflichten, B._____ für die Dauer des Verfahrens angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Am 6. Dezember 2012 wurde die Hauptverhandlung mit Replik und Duplik fortgesetzt und es fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. VI S. 47 ff.). Im Nachgang wurden von der Klägerin und vom Beklagten diverse weitere Unterla- gen bezüglich der Einkünfte von B._____ eingereicht (vgl. act. 5/140/1-4, act. 5/141-145, act. 5/149, act. 5/151/14 und act. 5/161/1-3; act. 5/154 und act. 5/167/1-2), zu welchen die jeweilige Gegenpartei Stellung nehmen konnte (vgl. act. 5/152, 5/153 und act. 5/166; act. 5/155 und act. 5/160). Schliesslich reichte der Beklagte mit Eingabe vom 29. April 2013 (act. 5/166) neue Unterlagen bezüg- lich seiner aktuellen Einkommenssituation ein (vgl. act. 5/167/3-7), von welchen der Klägerin Kenntnis gegeben wurde (act. 5/168).
E. 1.4 Mit Urteil vom 11. Juni 2013 (act. 3 = act. 4 = act. 5/169) änderte das Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil die Dispositivziffer 2 der einzelgerichtlichen Verfügung vom 3. Mai 2011 und Dispositivziffer 1 des Urteils der Kammer vom
- 4 -
7. September 2011 insofern ab, als der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.-- für B._____ von Februar bis Juli 2012 zu bezahlen. Ab August 2012 hob es die Unterhaltspflicht auf. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. Juli 2013 (Datum Post- stempel; act. 2) hierorts rechtzeitig Berufung (vgl. act. 5/172 S. 1). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-172). Mit Beschluss vom 26. Sep- tember 2013 (act. 6) wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Überdies wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung einer Berufungsan- twort angesetzt. Er äusserte sich rechtzeitig mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 (Datum Poststempel; act. 8; vgl. auch act. 7/2), mit welcher er die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragte. Ferner er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin (act. 8 S. 2).
E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen
E. 2.1 Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da das vorinstanzliche Urteil vom
11. Juni 2013 nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, beurteilt sich die Zuläs- sigkeit des Rechtsmittels nach der ZPO. Ebenso sind deren Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht massgebend. Das Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. No- vember 2007 zwischen den Parteien war bei Inkrafttreten der eidgenössischen Zi- vilprozessordnung am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig (act. 5/1; vgl. § 196 Ziff. 4 und 5 ZPO/ZH). Für dieses gilt daher das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dementspre- chend ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in prozessualer Hinsicht zu prü- fen, ob die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der zür-
- 5 - cherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) etc. korrekt ange- wendet wurden (vgl. auch act. 3 S. 4).
E. 2.2 Nach Eintritt der Mündigkeit von B._____ am tt.mm.2011 setzte die Vo- rinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. 5/76) eine Frist von zehn Tagen an, um eine Erklärung von B._____ einzureichen, dass sie zu seiner Vertretung befugt sei. Eine solche hat die Klägerin fristgerecht beigebracht (vgl. act. 5/79, act. 5/81 und act. 5/82). In der Folge hat die Vorinstanz die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage bezüglich der Aktivlegitimation der Klä- gerin im vorinstanzlichen Hauptverfahren mit Vorurteil vom 15. März 2012 (act. 5/98) beantwortet. Namentlich hat sie festgestellt, dass die Klägerin aktivlegiti- miert sei, den Prozess mit Bezug auf das Rechtsbegehren betreffend Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen über die Mündigkeit von B._____ hinaus fortzuführen. Die vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hat die Kammer mit Urteil vom 9. Juli 2012 (act. 5/122) abgewiesen. Die Klägerin ist folglich die Prozessstandschafterin von B._____. Als solche ist sie für das vom Beklagten ge- stellte Begehren um Aufhebung bzw. Abänderung der im vorinstanzlichen Verfah- ren erlassenen vorsorglichen Massnahmen passivlegitimiert.
E. 2.3 Die Klägerin hat das vorinstanzliche Abänderungsverfahren gestützt auf aArt. 134 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 ZGB eingeleitet. Es wa- ren daher vorsorgliche Massnahmen gemäss aArt. 281 ZGB möglich (vgl. BK Hegnauer, Art. 286 N 96 f. und BSK ZGB I-Breitschmid, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 286 N 7). Mit denselben kann eine beklagte Partei auch dazu verpflichtet werden, vorläufig angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (aArt. 281 Abs. 2 ZGB). Eine solche vorsorgliche Massnahme hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2011 (unter anderem) angeordnet, welche mit dem Urteil der Kammer vom 7. September 2011 bestätigt wurde. Sie kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist oder wenn sich die Umstände geändert haben (vgl. § 110 Abs. 2 i.V.m. § 229 ZPO ZH). Dabei ist in analoger Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB vorauszusetzen, dass bezüglich Dauer und Umfang der Veränderung eine gewisse Erheblichkeit vorliegen muss (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 281 N 9). Allerdings
- 6 - sind – angesichts des provisorischen Charakters von vorläufigen Massnahmen – die Anforderungen deutlich geringer als für die Abänderung von im Rahmen eines Scheidungs- oder Unterhaltsverfahrens gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträ- gen. Auch die Aufhebung bzw. Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu prüfen. Das bedeutet, dass die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse, bei freier Beweiswürdigung, lediglich glaubhaft zu ma- chen sind. Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt werden; es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (vgl. zum Gan- zen: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
E. 3 Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
E. 3.1 Der Beklagte beantragt, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person seiner Rechts- vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 8 S. 2).
E. 3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter an- derem auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesonde- re wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess- begehren, bei denen die Gewinnaussichten von vornherein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
- 7 - Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Der vom Beklagten gestellte Antrag auf Abweisung der Berufung ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Überdies verfügt der Beklagte – wie zu zeigen sein wird – nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um die Kosten des Berufungsverfahrens und seiner Rechtsbeiständin zu bestreiten. Insbesondere hat der Beklagte auch kein Vermögen; der Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses E._____-Strasse ... in F._____ wurde veräussert, wobei der Erlös le- diglich die für den Erwerb eingegangenen Schulden zu decken vermochte (vgl. act. 8 S. 8, act. 9/9 und act. 9/10, insbesondere S. 6). Darüber hinaus ist zu be- rücksichtigen, dass auch die Klägerin rechtskundig vertreten ist. Es ist daher dem Beklagten die beantragte umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
E. 4 Elterliche Unterhaltspflicht nach Eintritt der Mündigkeit
E. 4.1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so ha- ben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB; vgl. act. 3 S. 6). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Bedürfnisse des Kin- des sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtig- ten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB).
- 8 -
E. 4.2 Nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes muss die Leistung von Unterhalts- beiträgen für den unterhaltspflichtigen Elternteil sowohl in finanzieller als auch persönlicher Hinsicht zumutbar sein. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 4. Auf- lage, Basel 2010, Art. 277 N 14 ff.). Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beklagte primär geltend, die Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen an den mündig gewordenen B._____ sei ihm nicht mehr zumutbar, weil dieser grundlos jeden Kontakt mit ihm verweigere (act. 5/74 S. 2, act. 5/137 S. 12 und Prot. VI S. 52 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb dem Beklagten die Bezah- lung von Unterhaltsbeiträgen unter dem Aspekt der persönlichen Beziehungen unverändert zuzumuten ist. Sie führte insbesondere aus, weshalb sie es als glaubhaft erachte, dass das Zerwürfnis nicht allein B._____ anzulasten sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieser den Kontakt zu seinem Vater nicht aus eigenem Antrieb gesucht habe. Grosse Bemühungen seitens des Be- klagten hätten von diesem allerdings auch nicht dargelegt werden können. Ange- sichts der familiären Verhältnisse, der wenigen Kontaktversuche des Vaters und des Alters von B._____ könne nicht gesagt werden, dass dieser den Kontakt mit seinem Vater aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigere (vgl. act. 3 S. 18 ff., insbesondere S. 20). Mit diesen Darlegungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsantwort nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentli- chen darauf, erneut den Standpunkt zu vertreten, die Leistung von Unterhaltsbei- trägen sei für ihn nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus bestreitet er einzig, dass er den Kontakt zu B._____ abgebrochen habe (act. 8 S. 4). Davon ist die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid – wie gezeigt – jedoch gar nicht ausgegan- gen. Die Ausführungen in der Berufungsantwort genügen folglich nicht, um einen Unterhaltsbeitrag wegen der belasteten persönlichen Beziehung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies muss umso mehr gelten, als bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts dem Alter des Kindes grosse, unter Um- ständen ausschlagende Bedeutung zukommt (BGE 129 III 378, Erw. 3.4), wobei zu bemerken ist, dass B._____ noch keine 20 Jahre alt ist.
- 9 - Des weiteren vertrat der Beklagte gegenüber der Vorinstanz den Stand- punkt, eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sei erforderlich, weil B._____ inzwischen Einkünfte von mindestens Fr. 800.-- (act. 5/74 S. 2) bzw. Fr. 1'000.-- (5/137 S. 8) bzw. Fr. 1'500.-- (act. 5/137 S. 12) pro Monat erziele. Im an- gefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz von einem von B._____ erzielten mo- natlichen Einkommen von gerundet Fr. 1'000.-- aus (act. 3 S. 16). Ein solches hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 2). Be- reits diese Verbesserung der Einkommensverhältnisse von B._____ ist dauerhaft und wesentlich genug, um die Herabsetzung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge detailliert zu prüfen. Eine solche hat die Kammer in ihrem Urteil vom 7. Septem- ber 2011 auch ausdrücklich vorbehalten (vgl. act. 5/70 S. 25 Erw. 7.5). Es genügt deshalb nicht, dass die Klägerin in ihrer Berufungsschrift moniert, der Beklagte habe nicht dargetan, ob und inwieweit sich sein Einkommen dauerhaft reduziert habe, so dass seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Ausmass nicht mehr vor- handen sei, um die einstmals festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 2 S. 3). Der letztgenannte Einwand trifft – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – darüber hinaus auch nicht zu.
E. 5 Einkommen und Bedarf von B._____
E. 5.1 Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen von B._____ von gerundet Fr. 1'000.-- hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht beanstandet (act. 3 S. 16; vgl. act. 2). Demgegenüber macht der Beklagte in seiner Berufungsantwort gel- tend, B._____ habe nicht nur ein Einkommen von rund Fr. 1'000.-- erzielt, son- dern innert zehn Monaten weitere Fr. 3'078.-- erhalten, womit ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 1'310.-- zur Verfügung gestanden habe (act. 8 S. 3 mit Hin- weis auf act. 5/153 S. 2 mit den dortigen Verweisen). Den geltend gemachten Be- trag von Fr. 3'078.-- hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren durch die Ein- reichung diverser Kontoauszüge der Zürcher Kantonalbank untermauert (vgl. act. 5/154). Diese weisen Gutschriften von Zahlungen der G._____ [Versicherung] auf, welche sich auf die Rechnungsdaten 12. September 2011, 26. Oktober 2011,
30. November 2011, 16. Januar 2012, 6. März 2012 und 28. Juni 2012 beziehen. Wie der vorinstanzliche Gerichtsschreiber in einer Aktennotiz vom 11. April 2013
- 10 - bereits richtig festgehalten hat, sind sämtliche dieser Überweisungen in der Rechnungskontrolle (Zehrgeld und Zahlungen an Institutionen, act. 5/151/3) unter dem Titel "ZG ZUR AUSBILDUNG" verbucht, worauf auch die SVA Zürich, IV- Stelle, in ihrer Bestätigung vom 7. Februar 2013 verwiesen hat (act. 5/151/1 S. 2). Zusätzlich zu den vom Beklagten angeführten Beträgen weist die Rechnungskon- trolle für den 23. November 2012 einen weiteren Rechnungsbetrag von Fr. 1'406.-
- aus (act. 5/151/3 S. 3), womit sich für die Zeit vom 22. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesamtbetrag von Fr. 5'054.-- ergibt. Dieser wurde in der Be- stätigung der SVA Zürich, IV-Stelle, als direkt an B._____ ausbezahltes Zehrgeld deklariert (vgl. act. 5/151/1 S. 1). Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auf- fassung waren vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der bereits vor- handenen Unterlagen (vgl. act. 5/151/1-4), keine weiteren Abklärungen beim Zent, d.h. der Zentralen Ausgleichsstelle geboten (act. 8 S. 3). Das Zehrgeld von durchschnittlich rund Fr. 300.-- pro Monat ist B._____ nicht als Einkommen anzu- rechnen, dient dieses doch allein der auswärtigen Verpflegung, welche in seinem Bedarf – wegen des Zehrgelds und wie vom Beklagten beantragt – von der Vo- rinstanz mit Fr. 0.-- berücksichtigt wurde (vgl. act. 3 S. 17).
E. 5.2 Den von der Vorinstanz berechneten Bedarf von B._____ von Fr. 1'672.-- (act. 3 S. 17) hat weder die Klägerin in ihrer Berufungsschrift noch der Beklagte in seiner Berufungsantwort substantiiert bestritten (vgl. act. 2, insbesondere act. 2 S. 6 f. und act. 8, insbesondere act. 8 S. 3). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, es sei ohne weiteres der im obergerichtlichen Urteil vom 7. September 2011 ermittelte Bedarf von Fr. 1'200.-- (d.h. Fr. 1'450.-- unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 250.--) zu übernehmen (act. 8 S. 3), ist ihm nicht zu folgen. Haben sich die Verhältnisse auf der Einkommensseite verändert, so ist stets zu prüfen, ob auch auf der Bedarfsseite relevante Veränderungen eingetre- ten sind, da sich die Änderungen verschiedener Faktoren gegenseitig aufheben können. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Zu Recht hat keine Partei geltend gemacht, dies sei nicht geschehen (vgl. act. 2 und act. 8).
- 11 -
E. 5.3 Im Einklang mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass der Bedarf von B._____ von Fr. 1'672.-- mit seinem Einkommen von Fr. 1'000.-- und Ausbil- dungszulagen von Fr. 250.-- im Umfang von Fr. 422.-- nicht gedeckt ist (vgl. act. 3 S. 18). Lediglich am Rande ist zu bemerken, dass weder von der Klägerin darge- legt wurde noch ersichtlich ist, weshalb die Anrechnung des Einkommens von Fr. 1'000.-- an seinen Lebensunterhalt für B._____ unzumutbar sein soll (vgl. act. 2, insbesondere act. 2 S. 7 f.).
E. 6 Zur Leistungsfähigkeit der Klägerin
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, das Einkommen der Kläge- rin habe sich von Fr. 3'654.-- (gemäss Urteil der Kammer vom 7. September 2011; act. 5/70 S. 11 ff.) auf Fr. 3'260.-- reduziert (act. 3 S. 7 f.). Dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt (vgl. act. 2). Demgegenüber macht der Beklagte in seiner Berufungsantwort erneut geltend, die Klägerin habe ihre Arbeitstätigkeit von einem 80 %-Pensum auf ein volles Pensum auszudehnen, andernfalls ihr ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 4'000.-- anzurechnen sei (vgl. act. 5/137 S. 10 und act. 8 S. 3). Hierzu hat bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkt, dass im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine kurzfristigere Perspektive einzunehmen und von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist. Ob der Kläge- rin ein hypothetisches Einkommen unter Annahme eines Vollzeitpensums anzu- rechnen ist, wird im Rahmen des Hauptverfahrens zu thematisieren sein (act. 3 S. 7 mit Hinweis auf act. 5/70 S. 11). Schliesslich fordert der Beklagte wiederum zu Unrecht, dass der Betrag von Fr. 300.--, welchen die Klägerin von ihrer Mutter monatlich erhält, als Einkommen anzurechnen sei (act. 5/137 S. 10 und act. 8 S. 4 f.). Dies wurde bereits mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. September 2011 unter eingehender Begründung abgelehnt (act. 5/70 S. 12 f.), worauf auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt verwiesen hat (act. 3 S. 7 f.).
E. 6.2 Dem Urteil der Kammer vom 7. September 2011 lag ein Bedarf der Klägerin von Fr. 3'662.-- ab August 2011 zu Grunde (act. 5/70 S. 14), wobei ausdrücklich darauf verzichtet wurde, einen Wohnkostenanteil des damals noch minderjährigen B._____ auszuscheiden (vgl. act. 5/70 S. 10, S. 14 und S. 22). Vorliegend ist in- dessen zu beachten, dass B._____ inzwischen mündig geworden ist, weshalb
- 12 - vorab der Unterhaltsbedarf seines unmündigen Bruders D._____ zu decken ist (vgl. Spycher/Hausheer, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 08.35 f. mit Hinweisen). Bei dieser Konstellation würde es zu einem un- angemessenen Ergebnis führen, bei beiden Parteien die vollen Wohnkosten (oh- ne Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für B._____ bzw. D._____) in ihrem eigenen Bedarf einzusetzen. Dementsprechend hat die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil korrekt einen Wohnkostenanteil von B._____ im Betrag von Fr. 330.-- ausgeschieden, welcher vom monatlichen Mietzins der Klägerin von Fr. 1'541.-- in Abzug zu bringen ist (act. 3 S. 9). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz im Bedarf der Klägerin Mietkosten von Fr. 1'211.-- berücksichtigt hat (act. 3 S. 9). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin in ihrer Beru- fungsschrift geltend macht, sie komme alleine für die gesamte Miete auf (act. 2 S. 6). Ebenso beanstandet die Klägerin zu Unrecht, dass die Vorinstanz ihr nur noch einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- zugebilligt hat (act. 2 S. 6; vgl. act. 3 S. 8 und S. 10). Dieser steht im Einklang mit dem Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (im Folgenden: Kreisschreiben), welches einen solchen Betrag für eine al- leinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person vor- sieht (vgl. Ziffer II.1.1 des Kreisschreibens). Wie bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren (vgl. Prot. VI S. 57 f.) macht die Klägerin auch in ihrer Berufungsschrift demgegenüber geltend, es sei ihr nicht möglich, durch das Zusammenleben mit B._____ Einsparungen zu machen (act. 2 S. 6). Zu diesem Punkt ist ihr im Ein- klang mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass dies allein nicht die Einsetzung eines höheren Grundbetrages zu rechtfertigen vermöchte. Insbesondere können Einsparungen – entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht – nicht nur durch das Zusammenleben mit einem Konkubinatspartner oder einer erwachse- nen Drittperson, sondern genau so gut bei einer Wohngemeinschaft mit einem erwachsenen Sohn gemacht werden (act. 3 S. 8).
- 13 - Der Beklagte rügt in seiner Berufungsantwort, dass im Bedarf der Klägerin eine Position Selbstbehalt/Franchise berücksichtigt worden sei. Es sei nicht klar, um wessen Kosten (B._____ oder Klägerin) es sich handle. Überdies habe er die- se Ausgaben im vorinstanzlichen Verfahren bestritten (act. 8 S. 5 mit Hinweis auf act. 5/137 S. 15; vgl. act. 3 S. 10). Aus dem obergerichtlichen Urteil vom
E. 7 Zur Leistungsfähigkeit des Beklagten
E. 7.1 Das Urteil der Kammer vom 7. September 2011 ging von einem durch- schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 6'164.-- aus (act. 5/70). Die Vorinstanz ermittelte ein anrechenbares Einkommen des Beklag- ten für die Zeit zwischen Februar 2012 bis Juli 2012 von Fr. 5'725.--, von August 2012 bis Februar 2013 von Fr. 5'280.-- und ab März 2013 von Fr. 4'860.-- (act. 3 S. 11 f.). Diese Zahlen hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht in Frage ge- stellt (act. 2 S. 3 f.). Demgegenüber listet der Beklagte in seiner Berufungsantwort seine Einkünfte von August 2012 bis und mit August 2013 auf und macht geltend, er habe durchschnittlich Fr. 5'072.90 erzielt (act. 8 S. 6 f.). Mit seinen diesbezügli- chen Ausführungen beanstandet er auch das dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende durchschnittliche Einkommen für die Monate August 2012 bis Februar 2013. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz – insoweit korrekt
– von einem Einkommen von Fr. 3'934.05 im August 2012 und von durchschnitt- lich Fr. 5'280.50 pro Monat in der Zeit von September 2012 bis Februar 2013 ausgegangen ist (act. 3 S. 11 mit Hinweis auf act. 5/138/22 und act. 5/138/9; vgl. auch act. 5/167/3, act. 5/167/4a, act. 5/167/4b, act. 5/167/5 und act. 9/3). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen hätte die Vorinstanz jedoch zum Schluss gelan- gen müssen, dass der Beklagte in der Zeit von August 2012 bis Februar 2013 le- diglich über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 5'088.-- (d.h. Fr. 5'088.15 anstatt Fr. 5'280.--) verfügt. Das Einkommen von rund Fr. 4'860.-- (d.h. Fr. 4'859.90) im März 2013 ist zwar unbestritten und belegt (vgl. act. 5/167). In seiner Berufungsantwort macht der Beklagte darüber hinaus jedoch detaillierte Angaben zu seinen seither erziel- ten Einkünften bis August 2013. Diesen zufolge betrug sein monatliches Einkom- men von März 2013 bis August 2013 durchschnittlich Fr. 5'056.75 d.h. rund Fr. 5'057.-- (act. 8 S. 6 f. mit Hinweis auf act. 5/171 und act. 9/4-6). Darauf ist er zu behaften. Es bleibt der Einwand der Klägerin zu prüfen, die von der Vorinstanz (bzw. hier) festgestellten Einkommensveränderungen seien nicht wesentlich und dauer- haft genug (act. 2 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang ist erneut zu bemerken,
- 15 - dass die Anforderungen für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen deutlich geringer sind als im Hauptverfahren. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung bereits, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (vgl. FamKomm Scheidung/Vet- terli, 2. Auflage 2011, Art. 179 N 2 und Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz 09.95). Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin zu Unrecht geltend, bei Erlass des vorin- stanzlichen Urteils sei der Beklagte erst drei Monate arbeitslos gewesen, weshalb nicht von einer dauerhaften Veränderung seiner Einkommensverhältnisse ausge- gangen werden könne (act. 2 S. 4 und S. 7). Ebenso wenig ist der Klägerin beizu- pflichten, dass erst ab einer Einschränkung von 20 Prozent von einer erheblichen Einkommensreduktion gesprochen werden kann (act. 2 S. 4). Vielmehr ist anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen, ob eine Änderung als erheblich zu quali- fizieren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine kleinere Veränderung bei be- scheidenen Einkommen eher ins Gewicht fällt als bei hohen Einkommen (Spy- cher/Hausheer, a.a.O., Rz 09.41). Ebenso ist vorliegend zu beachten, dass der Unterhalt eines mündigen Kindes zur Diskussion steht, der im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen zugesprochen wurde, weshalb hinsichtlich einer Abänderung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist. Es kommt hinzu, dass bereits der Umstand, dass B._____ inzwischen eigene Einkünfte von Fr. 1'000.-- pro Monat erzielt, nach einer Neuberechnung für die Prüfung seiner Unterhaltsbeiträge ver- langt. Dabei sind (unter anderem) die aktuellen Einkommensverhältnisse des Be- klagten den Berechnungen zu Grunde zu legen.
E. 7.2 In ihrem Urteil vom 7. September 2011 hat die Kammer einen Bedarf des Beklagten von Fr. 3'952.-- ermittelt, wobei sie die Wohnkosten für D._____ nicht ausgeschieden hat (vgl. act. 5/70 S. 17 ff.). Dies hat die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil zu Recht nachgeholt und einen Anteil von Fr. 315.-- von den Wohn- kosten von insgesamt Fr. 1'460.-- in Abzug gebracht (vgl. act. 3 S. 13). Soweit die Klägerin Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'460.-- grundsätzlich als zu hoch be- messen bzw. überrissen erachtet (act. 2 S. 5; vgl. auch act. 5/135 S. 8), ist ihr entgegen zu halten, dass dieselben im Urteil betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht in Frage gestellt wurden (vgl. act. 5/70 S. 17; vgl. auch act. 5/52 S. 17 f. mit Hinweis auf Prot. VI S. 17). Inwiefern der diesbezügliche Wertungsentscheid der Kammer im Urteil vom 7. September 2011 korrekturbe-
- 16 - dürftig sein sollte, hat die Klägerin weder ausgeführt noch ist dies ersichtlich. Ebenso wenig hat die Klägerin behauptet, dass in dieser Hinsicht relevante Ände- rungen eingetreten sind (act. 2 S. 5; vgl. act. 5/135 S. 8). Der von der Vorinstanz im (Not-)Bedarf des Beklagten berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'145.-- (act. 3 S. 13) ist somit nicht zu beanstanden. Des weiteren macht die Klägerin in ihrer Berufungsschrift geltend, die Vorin- stanz hätte nicht wie bisher Kosten von Fr. 600.-- für Leasingraten/Auto in der Bedarfsberechnung des Beklagten berücksichtigen dürfen. Gemäss dem Kreis- schreiben seien die Kosten für ein Fahrzeug nur dann im Bedarf aufzunehmen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukomme d.h. dieses zur Ausübung des Berufes oder für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt werde. Nachdem der Beklagte keine Schichtarbeit als Buschauffeur mehr leisten müsse, seien die Kosten für das Fahrzeug ausser Acht zu lassen (act. 2 S. 4 f.; vgl. act. 5/135 S. 7). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beklagte bisher für die Fahrt zur Arbeit auf sein Fahrzeug angewiesen gewesen sei und dieses auch für die Stellensuche benötige (act. 3 S. 13). Dem hält die Klägerin entgegen, dass der Beklagte für allfällige Vorstellungsgespräche öffentliche Verkehrsmittel benut- zen könne, wofür ihm Fr. 200.-- pro Monat zuzubilligen seien (act. 2 S. 5). Von August 2012 bis Februar 2013 habe er seinen Arbeitsort ferner ohne weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können (act. 2 S. 5). Zu Recht hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, dass der Beklagte bis zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses per Ende Juli 2012 auf ein Fahrzeug angewiesen war (act. 2 und act. 5/135 S. 7; vgl. auch act. 5/137 S. 2). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz bis Ende Juli 2012 ohne weiteres Fr. 600.-- pro Monat für Leasingraten/Auto in die (Not-)Bedarfsberechnung des Beklagten mit- einbeziehen, wurde dieser Betrag doch bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Mai 2011 und im Urteil der Kammer vom 7. September 2011 berücksich- tigt (act. 5/52 S. 19 und act. 5/70 S. 17 f.). Zwar hatte der Beklagte im vorinstanz- lichen Verfahren bestätigt, dass er vom 3. September 2012 bis Februar 2013 mit- tels öffentlicher Verkehrsmittel (zu einem Preis von Fr. 227.-- pro Monat) zur Fir- ma H._____ AG gelangen könne, wo er (befristet) als Lagerist angestellt sei
- 17 - (act. 5/137 S. 3). Er gab anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2012 je- doch auch zu bedenken, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft seinen Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne und nicht mehr auf ein Fahrzeug angewiesen sein werde (act. 5/137 S. 3 und Prot. VI S. 51). Diesen Einwand konnte die Klägerin nicht entkräften, indem sie geltend machte, der Beklagte werde in Zukunft wohl keine Schichtarbeit mehr leisten müssen und vermutlich aus gesundheitlichen Gründen auch nicht dazu in der Lage sein, unregelmässige Arbeitszeiten einzuhalten (act. 5/135 S. 7 und Prot. VI S. 59). Es gibt auch andere Gründe, welche die Benutzung eines Fahr- zeuges gebieten können. Im Einklang mit der Vorinstanz ist es deshalb als glaub- haft zu erachten, dass der Beklagte wegen der neu zu suchenden Stelle weiterhin auf sein Fahrzeug angewiesen war. Dies muss umso mehr gelten, als auch die Klägerin damals selbst davon ausging, dass der Beklagte eine neue Anstellung finden werde (act. 5/135 S. 6). Die Kündigung des Leasingvertrages (mit monatli- chen Kosten von rund Fr. 320.--; act. 5/40/17a) wegen der während des bloss be- schränkten Zeitraumes vom September 2012 bis Februar 2013 veränderten Ver- hältnisse war vor diesem Hintergrund nicht in Betracht zu ziehen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten bis Ende Februar 2013 mangels einer dauerhaften Änderung der Verhältnisse Mobilitätskosten von Fr. 600.-- pro Monat zugestanden hat. Demgegenüber hätte es sich gerechtfertigt, ab März 2013 diese Kosten anzupassen, da dem Beklagten ab Beginn seiner Ar- beitslosigkeit beim Einkommen auch nur die Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung angerechnet wurden (act. 3 S. 13). Es sind daher ab diesem Zeitpunkt – wie von der Klägerin gefordert (act. 2 S. 5) – lediglich noch Fr. 200.-- pro Monat für die Kosten des öffentlichen Verkehrs anzurechnen, um den Transport zu allfälli- gen Vorstellungsgesprächen und eine gewisse Mobilität zu gewährleisten. Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Leasingvertrag nicht ohne weiteres kündi- gen kann, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 8 S. 7). In seiner Berufungsantwort trägt der Beklagte neu vor, dass er aktuell (bzw. seit 5. August 2013) eine Stelle in Zürich habe, wo er von 8:00 bis 15:00 Uhr ar- beite (act. 8 S. 7 mit Hinweis auf act. 9/8). Diese neuen tatsächlichen Ausführun- gen und der zum Beweis neu eingereichte Arbeitsvertrag vom 5. August 2013
- 18 - (act. 9/8) sind zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Vorab ist festzuhal- ten, dass der Beklagte zu Recht nicht behauptet hat, er sei zur Ausübung seiner neuen Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen (vgl. act. 8 S. 7 f.), weshalb es sich nicht aufdrängt, den Betrag von Fr. 200.-- für monatliche Mobilitätskosten zu erhöhen. Auf Grund des Arbeitsvertrages ist vorerst von einem Arbeitspensum von 50 Prozent auszugehen (act. 9/8). Unter Berücksichtigung der unbestritten ge- bliebenen Arbeitszeiten erscheint es plausibel, dass sich der Beklagte an drei Ta- gen auswärts verpflegen muss. Es ist ihm deshalb ab August 2013 ein Betrag von Fr. 180.-- pro Monat für auswärtige Verpflegung zuzubilligen (vgl. Ziffer III.3.2 des Kreisschreibens). Demgegenüber ist zu beachten, dass der Beklagte von März bis Juli 2013 keine Auslagen für auswärtige Verpflegung hatte, weshalb in seinem Bedarf – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 3 S. 13) – auch keine sol- chen anzurechnen sind. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass im Berufungsverfahren nichts vorgetragen wurde, weshalb der von der Vorinstanz ermittelte (Not-)Bedarf des Beklagten von Fr. 3'720.-- bis Februar 2013 (act. 3 S. 13) zu korrigieren wäre. Demgegenüber ist ab März 2013 bloss noch ein (Not-)Bedarf von Fr. 3'070.-- und ab August 2013 ein solcher von Fr. 3'250.-- zu berücksichtigen.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass einem Mündigenunterhaltspflichtigen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel ein um 20 Prozent erweiterter Notbedarf verbleiben muss (act. 3 S. 20 mit Hinweis auf BGer 5C.5/2003 Erw. 3 und BGE 118 II 97 f.; vgl. auch BGer 5A_152/2007 Erw. 3.3.2). Davon ist lediglich dann abzuweichen, wenn es die Umstände des konkreten Ein- zelfalles erfordern (act. 3 S. 20 mit Hinweis auf BGE 118 II 97, Erw. 4b/bb und dd). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 5/135 S. 7) fordert die Klägern auch in ihrer Berufungsschrift, dass dem Beklagten kein Zuschlag von 20 % zu gewähren sei, da dies die vorliegenden Verhältnisse nicht erlauben würden und ihr auch kein erweiterter Bedarf angerechnet worden sei (act. 2 S. 7).
- 19 - Das letztgenannte Argument vermag von vornherein nicht zu überzeugen. Die Bedarfsberechnung der Klägerin wurde in erster Linie zur Ermittlung von Un- terhaltsbeiträgen an den unmündigen D._____ vorgenommen, während Unter- haltsbeiträge an den mündigen B._____ – mangels Leistungsfähigkeit der Kläge- rin – nicht ernsthaft zur Diskussion standen. Dementsprechend bildete der (nicht erweiterte) Notbedarf der Klägerin insoweit korrekt die Grenze ihrer Pflicht zur Leistung von Beträgen an den Unterhalt des unmündigen Kindes D._____ (BGE 123 III 4 f.). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid nicht dazu geäussert, dass die Kammer dem Beklagten in ihrem Urteil vom 7. September 2011 unter Beachtung seines Einkommens von Fr. 6'164.-- und seines Bedarfs von Fr. 3'952.-- lediglich einen Freibetrag von Fr. 337.-- zugestanden hat (act. 5/70 S. 24). Dies entspricht einer Notbedarfserweiterung von bloss 8,5 Prozent, welche nicht nur für die Dauer der Mündigkeit, sondern grundsätzlich auch darüber hinaus gelten sollte (vgl. act. 5/70 S. 25). Zu Gunsten des Beklagten ist im Einklang mit der Vorinstanz zu bemerken, dass er seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle wegen seiner beruflichen Situation bis zu einem gewissen Punkt auf die Bildung von finanziellen Reserven angewiesen ist (vgl. act. 3 S. 21). Durch das neue Anstellungsverhältnis vom Au- gust 2013 haben sich die beruflichen Perspektiven des Beklagten jedoch deutlich verbessert (vgl. act. 9/8). Ferner ist auch zu beachten, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen lediglich noch für einen beschränkten Zeitraum, d.h. bis zur Beendigung des Hauptverfahrens, maximal jedoch bis Ende August 2015 (vgl. act. 5/66), Geltung beanspruchen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als gerechtfertigt, nicht von den Vorgaben des obergerichtlichen Urteils abzuweichen. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass dem Beklagten bis Feb- ruar 2013 ein Bedarf von Fr. 4'036.20.--, ab März 2013 ein Bedarf von Fr. 3'330.95.-- und ab August 2013 ein Bedarf von Fr. 3'526.25 zuzubilligen ist.
E. 7.4 Den von der Vorinstanz ermittelten Bedarf von D._____ im Betrag von Fr. 1'423.-- hat keine der Parteien beanstandet (act. 3 S. 14 und act. 8 S. 8; vgl. act. 2). Dieser ist mit Fr. 250.-- Kinderzulagen, Fr. 100.-- Kinderunterhalt der Klä- gerin und im übrigen Umfang (d.h. Fr. 1'073.--) vom Beklagten zu decken.
- 20 -
E. 7.5 Es ergibt sich somit eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von Februar bis Juli 2012 von Fr. 615.80 (Fr. 5'725.-- – Fr. 4'036.20.-- – Fr. 1'073.--). Demgegen- über ist er von August 2012 bis Ende Februar 2013 nicht mehr leistungsfähig (Fr. 5'088 – Fr. 4'036.20 – Fr. 1'073.--). Seine Leistungsfähigkeit ab März 2013 beträgt Fr. 653.05 (Fr. 5'057 – Fr. 3'330.95 – Fr. 1'073.--) und diejenige ab August 2013 noch Fr. 458.-- (Fr. 5'057.-- – Fr. 3'526.25 – Fr. 1'073.--).
E. 8 Fazit Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung der Klägerin als teilweise begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach insofern abzuändern, als der Beklagte zu verpflichten ist, B._____ ab Februar 2012 für die Dauer des Verfahrens zur Deckung seines Unterhaltes einen monatlichen Unterhalt von Fr. 422.-- (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Die Unterhalts- pflicht ist jedoch (mangels Leistungsfähigkeit) für die Monate August 2012 bis und mit Februar 2013 zu sistieren.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen Auch wenn über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden kann (Art. 104 Abs. 3 ZPO), erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens bereits im vorliegenden Entscheid festzulegen (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 41'060.-- (vgl. act. 2 S. 1 und act. 5/66) – auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Da die Klägerin im Quantitativ nur geringfügig unterliegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, sie sind jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso erscheint es gerechtfertigt, unter diesen Umständen für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen.
- 21 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Juni 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Mai 2011 des Einzel- gerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil und Ziffer 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Sep- tember 2011 wird der Beklagte verpflichtet, dem Sohn B._____ ab Feb- ruar 2012 für die Dauer des Hauptverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 422.-- (zuzüglich Kinder-, bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. Für die Zeit von August 2012 bis und mit Februar 2013 wird diese Un- terhaltsverpflichtung sistiert."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. - 22 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin auch zu Handen von B._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hin- wil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'060.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY130018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 20. November 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie B._____, weiterer Verfahrensbeteiligter gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Juni 2013; Proz. FP100054
- 2 - Erwägungen:
1. Unstrittiger Sachverhalt und wesentlicher Prozessverlauf 1.1. Die Parteien sind die Eltern von B._____, geboren am tt.mm.1993, und D._____, geboren am tt.mm.1999 (act. 5/2 = act. 5/13/7). Ihre Ehe wurde mit Ur- teil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 19. November 2007 (act. 5/13/92) geschieden. Mit demselben wurden die beiden Söhne unter die elterliche Sorge des Beklagten gestellt und es wurde festgestellt, dass die Klägerin grundsätzlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kin- der verpflichtet sei, sie jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht dazu in der Lage sei (vgl. Dispositivziffern 2 und 6). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Datum Poststempel; act. 5/1) gelangte die Klägerin an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Hinwil. Sie verlangte, B._____ sei in Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. No- vember 2007 unter ihre elterliche Sorge und Obhut zu stellen. Der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Kosten der Pflege und Erziehung von B._____ zu bezahlen. Überdies sei B._____ bereits für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Klägerin zu stellen und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2010 für die Dauer des Verfahrens angemessene Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung von B._____ zu bezahlen. Am 17. März 2011 fand die Hauptverhandlung mit Klagebegründung und Klageantwort sowie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. VI S. 8 ff.). Darauf wurde B._____ mit Verfügung vom 3. Mai 2011 (act. 5/52) für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Klägerin gestellt (vgl. Dispositivziffer 1). Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin für den Sohn B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 911.-- (zuzüglich Kinder- respekti- ve Ausbildungszulagen), rückwirkend ab 1. Dezember 2010 bis und mit Juli 2011 und Fr. 965.-- (zuzüglich Kinder- respektive Ausbildungszulagen) ab 1. August 2011 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Mo- nats, auch über die Mündigkeit von B._____ hinaus, solange dieser bei der Kläge- rin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Beklagten geltend macht (vgl.
- 3 - Dispositivziffer 2). Die vom Beklagten gegen die vorläufige Unterhaltsregelung er- hobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 7. September 2011 (act. 5/70) abgewiesen. Im fraglichen Entscheid wurde von einem monatlichen Ein- kommen der Klägerin von Fr. 3'654.-- und einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'662.-- ab August 2011 ausgegangen (vgl. act. 5/70 S. 11 und S. 13 f.). Beim Beklagten wurde ein Einkommen von Fr. 6'164.-- und ein Bedarf von Fr. 3'952.-- pro Monat als massgebend erachtet (act. 5/70 S. 16 und S. 18). Schliesslich ging die Kammer von einem monatlichen Unterhaltsbedarf (exklusive Wohnkosten) von Fr. 1'450.-- (abzüglich Fr. 250.-- Kinder- bzw. Ausbildungszulage) für B._____ und von Fr. 1'385.-- (abzüglich Fr. 250.-- Kinder- bzw. Ausbildungszulage) für D._____ aus (vgl. act. 5/70 S. 22 f.). 1.3. Der Beklagte verlangte mit Eingabe vom 12. Januar 2011 (act. 5/74) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil, es sei im Rahmen vorsorglicher Mass- nahmen seine Unterhaltspflicht gegenüber B._____ ab 1. Januar 2012 ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei er in Abänderung von Dispositivziffer 2 der einzelge- richtlichen Verfügung vom 3. Mai 2011 bzw. von Dispositivziffer 1 des obergericht- lichen Urteils vom 7. September 2011 zu verpflichten, B._____ für die Dauer des Verfahrens angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Am 6. Dezember 2012 wurde die Hauptverhandlung mit Replik und Duplik fortgesetzt und es fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. VI S. 47 ff.). Im Nachgang wurden von der Klägerin und vom Beklagten diverse weitere Unterla- gen bezüglich der Einkünfte von B._____ eingereicht (vgl. act. 5/140/1-4, act. 5/141-145, act. 5/149, act. 5/151/14 und act. 5/161/1-3; act. 5/154 und act. 5/167/1-2), zu welchen die jeweilige Gegenpartei Stellung nehmen konnte (vgl. act. 5/152, 5/153 und act. 5/166; act. 5/155 und act. 5/160). Schliesslich reichte der Beklagte mit Eingabe vom 29. April 2013 (act. 5/166) neue Unterlagen bezüg- lich seiner aktuellen Einkommenssituation ein (vgl. act. 5/167/3-7), von welchen der Klägerin Kenntnis gegeben wurde (act. 5/168). 1.4. Mit Urteil vom 11. Juni 2013 (act. 3 = act. 4 = act. 5/169) änderte das Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil die Dispositivziffer 2 der einzelgerichtlichen Verfügung vom 3. Mai 2011 und Dispositivziffer 1 des Urteils der Kammer vom
- 4 -
7. September 2011 insofern ab, als der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.-- für B._____ von Februar bis Juli 2012 zu bezahlen. Ab August 2012 hob es die Unterhaltspflicht auf. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. Juli 2013 (Datum Post- stempel; act. 2) hierorts rechtzeitig Berufung (vgl. act. 5/172 S. 1). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-172). Mit Beschluss vom 26. Sep- tember 2013 (act. 6) wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Überdies wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung einer Berufungsan- twort angesetzt. Er äusserte sich rechtzeitig mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 (Datum Poststempel; act. 8; vgl. auch act. 7/2), mit welcher er die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragte. Ferner er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin (act. 8 S. 2).
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da das vorinstanzliche Urteil vom
11. Juni 2013 nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, beurteilt sich die Zuläs- sigkeit des Rechtsmittels nach der ZPO. Ebenso sind deren Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht massgebend. Das Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. No- vember 2007 zwischen den Parteien war bei Inkrafttreten der eidgenössischen Zi- vilprozessordnung am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig (act. 5/1; vgl. § 196 Ziff. 4 und 5 ZPO/ZH). Für dieses gilt daher das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dementspre- chend ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in prozessualer Hinsicht zu prü- fen, ob die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der zür-
- 5 - cherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) etc. korrekt ange- wendet wurden (vgl. auch act. 3 S. 4). 2.2. Nach Eintritt der Mündigkeit von B._____ am tt.mm.2011 setzte die Vo- rinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (act. 5/76) eine Frist von zehn Tagen an, um eine Erklärung von B._____ einzureichen, dass sie zu seiner Vertretung befugt sei. Eine solche hat die Klägerin fristgerecht beigebracht (vgl. act. 5/79, act. 5/81 und act. 5/82). In der Folge hat die Vorinstanz die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage bezüglich der Aktivlegitimation der Klä- gerin im vorinstanzlichen Hauptverfahren mit Vorurteil vom 15. März 2012 (act. 5/98) beantwortet. Namentlich hat sie festgestellt, dass die Klägerin aktivlegiti- miert sei, den Prozess mit Bezug auf das Rechtsbegehren betreffend Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen über die Mündigkeit von B._____ hinaus fortzuführen. Die vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hat die Kammer mit Urteil vom 9. Juli 2012 (act. 5/122) abgewiesen. Die Klägerin ist folglich die Prozessstandschafterin von B._____. Als solche ist sie für das vom Beklagten ge- stellte Begehren um Aufhebung bzw. Abänderung der im vorinstanzlichen Verfah- ren erlassenen vorsorglichen Massnahmen passivlegitimiert. 2.3. Die Klägerin hat das vorinstanzliche Abänderungsverfahren gestützt auf aArt. 134 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 ZGB eingeleitet. Es wa- ren daher vorsorgliche Massnahmen gemäss aArt. 281 ZGB möglich (vgl. BK Hegnauer, Art. 286 N 96 f. und BSK ZGB I-Breitschmid, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 286 N 7). Mit denselben kann eine beklagte Partei auch dazu verpflichtet werden, vorläufig angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (aArt. 281 Abs. 2 ZGB). Eine solche vorsorgliche Massnahme hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2011 (unter anderem) angeordnet, welche mit dem Urteil der Kammer vom 7. September 2011 bestätigt wurde. Sie kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist oder wenn sich die Umstände geändert haben (vgl. § 110 Abs. 2 i.V.m. § 229 ZPO ZH). Dabei ist in analoger Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB vorauszusetzen, dass bezüglich Dauer und Umfang der Veränderung eine gewisse Erheblichkeit vorliegen muss (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 281 N 9). Allerdings
- 6 - sind – angesichts des provisorischen Charakters von vorläufigen Massnahmen – die Anforderungen deutlich geringer als für die Abänderung von im Rahmen eines Scheidungs- oder Unterhaltsverfahrens gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträ- gen. Auch die Aufhebung bzw. Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu prüfen. Das bedeutet, dass die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse, bei freier Beweiswürdigung, lediglich glaubhaft zu ma- chen sind. Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt werden; es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (vgl. zum Gan- zen: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 1997, § 110 N 2 ff., insbesondere N 5 und N 66 sowie § 229 N 1 f.; vgl. auch act. 3 S. 4).
3. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Der Beklagte beantragt, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person seiner Rechts- vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 8 S. 2). 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter an- derem auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesonde- re wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess- begehren, bei denen die Gewinnaussichten von vornherein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
- 7 - Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Der vom Beklagten gestellte Antrag auf Abweisung der Berufung ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Überdies verfügt der Beklagte – wie zu zeigen sein wird – nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um die Kosten des Berufungsverfahrens und seiner Rechtsbeiständin zu bestreiten. Insbesondere hat der Beklagte auch kein Vermögen; der Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses E._____-Strasse ... in F._____ wurde veräussert, wobei der Erlös le- diglich die für den Erwerb eingegangenen Schulden zu decken vermochte (vgl. act. 8 S. 8, act. 9/9 und act. 9/10, insbesondere S. 6). Darüber hinaus ist zu be- rücksichtigen, dass auch die Klägerin rechtskundig vertreten ist. Es ist daher dem Beklagten die beantragte umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4. Elterliche Unterhaltspflicht nach Eintritt der Mündigkeit 4.1. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so ha- ben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB; vgl. act. 3 S. 6). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Bedürfnisse des Kin- des sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtig- ten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB).
- 8 - 4.2. Nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes muss die Leistung von Unterhalts- beiträgen für den unterhaltspflichtigen Elternteil sowohl in finanzieller als auch persönlicher Hinsicht zumutbar sein. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 4. Auf- lage, Basel 2010, Art. 277 N 14 ff.). Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beklagte primär geltend, die Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen an den mündig gewordenen B._____ sei ihm nicht mehr zumutbar, weil dieser grundlos jeden Kontakt mit ihm verweigere (act. 5/74 S. 2, act. 5/137 S. 12 und Prot. VI S. 52 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb dem Beklagten die Bezah- lung von Unterhaltsbeiträgen unter dem Aspekt der persönlichen Beziehungen unverändert zuzumuten ist. Sie führte insbesondere aus, weshalb sie es als glaubhaft erachte, dass das Zerwürfnis nicht allein B._____ anzulasten sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieser den Kontakt zu seinem Vater nicht aus eigenem Antrieb gesucht habe. Grosse Bemühungen seitens des Be- klagten hätten von diesem allerdings auch nicht dargelegt werden können. Ange- sichts der familiären Verhältnisse, der wenigen Kontaktversuche des Vaters und des Alters von B._____ könne nicht gesagt werden, dass dieser den Kontakt mit seinem Vater aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigere (vgl. act. 3 S. 18 ff., insbesondere S. 20). Mit diesen Darlegungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsantwort nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentli- chen darauf, erneut den Standpunkt zu vertreten, die Leistung von Unterhaltsbei- trägen sei für ihn nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus bestreitet er einzig, dass er den Kontakt zu B._____ abgebrochen habe (act. 8 S. 4). Davon ist die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid – wie gezeigt – jedoch gar nicht ausgegan- gen. Die Ausführungen in der Berufungsantwort genügen folglich nicht, um einen Unterhaltsbeitrag wegen der belasteten persönlichen Beziehung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies muss umso mehr gelten, als bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts dem Alter des Kindes grosse, unter Um- ständen ausschlagende Bedeutung zukommt (BGE 129 III 378, Erw. 3.4), wobei zu bemerken ist, dass B._____ noch keine 20 Jahre alt ist.
- 9 - Des weiteren vertrat der Beklagte gegenüber der Vorinstanz den Stand- punkt, eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sei erforderlich, weil B._____ inzwischen Einkünfte von mindestens Fr. 800.-- (act. 5/74 S. 2) bzw. Fr. 1'000.-- (5/137 S. 8) bzw. Fr. 1'500.-- (act. 5/137 S. 12) pro Monat erziele. Im an- gefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz von einem von B._____ erzielten mo- natlichen Einkommen von gerundet Fr. 1'000.-- aus (act. 3 S. 16). Ein solches hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 2). Be- reits diese Verbesserung der Einkommensverhältnisse von B._____ ist dauerhaft und wesentlich genug, um die Herabsetzung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge detailliert zu prüfen. Eine solche hat die Kammer in ihrem Urteil vom 7. Septem- ber 2011 auch ausdrücklich vorbehalten (vgl. act. 5/70 S. 25 Erw. 7.5). Es genügt deshalb nicht, dass die Klägerin in ihrer Berufungsschrift moniert, der Beklagte habe nicht dargetan, ob und inwieweit sich sein Einkommen dauerhaft reduziert habe, so dass seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Ausmass nicht mehr vor- handen sei, um die einstmals festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 2 S. 3). Der letztgenannte Einwand trifft – wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird – darüber hinaus auch nicht zu.
5. Einkommen und Bedarf von B._____ 5.1. Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen von B._____ von gerundet Fr. 1'000.-- hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht beanstandet (act. 3 S. 16; vgl. act. 2). Demgegenüber macht der Beklagte in seiner Berufungsantwort gel- tend, B._____ habe nicht nur ein Einkommen von rund Fr. 1'000.-- erzielt, son- dern innert zehn Monaten weitere Fr. 3'078.-- erhalten, womit ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 1'310.-- zur Verfügung gestanden habe (act. 8 S. 3 mit Hin- weis auf act. 5/153 S. 2 mit den dortigen Verweisen). Den geltend gemachten Be- trag von Fr. 3'078.-- hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren durch die Ein- reichung diverser Kontoauszüge der Zürcher Kantonalbank untermauert (vgl. act. 5/154). Diese weisen Gutschriften von Zahlungen der G._____ [Versicherung] auf, welche sich auf die Rechnungsdaten 12. September 2011, 26. Oktober 2011,
30. November 2011, 16. Januar 2012, 6. März 2012 und 28. Juni 2012 beziehen. Wie der vorinstanzliche Gerichtsschreiber in einer Aktennotiz vom 11. April 2013
- 10 - bereits richtig festgehalten hat, sind sämtliche dieser Überweisungen in der Rechnungskontrolle (Zehrgeld und Zahlungen an Institutionen, act. 5/151/3) unter dem Titel "ZG ZUR AUSBILDUNG" verbucht, worauf auch die SVA Zürich, IV- Stelle, in ihrer Bestätigung vom 7. Februar 2013 verwiesen hat (act. 5/151/1 S. 2). Zusätzlich zu den vom Beklagten angeführten Beträgen weist die Rechnungskon- trolle für den 23. November 2012 einen weiteren Rechnungsbetrag von Fr. 1'406.-
- aus (act. 5/151/3 S. 3), womit sich für die Zeit vom 22. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesamtbetrag von Fr. 5'054.-- ergibt. Dieser wurde in der Be- stätigung der SVA Zürich, IV-Stelle, als direkt an B._____ ausbezahltes Zehrgeld deklariert (vgl. act. 5/151/1 S. 1). Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auf- fassung waren vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der bereits vor- handenen Unterlagen (vgl. act. 5/151/1-4), keine weiteren Abklärungen beim Zent, d.h. der Zentralen Ausgleichsstelle geboten (act. 8 S. 3). Das Zehrgeld von durchschnittlich rund Fr. 300.-- pro Monat ist B._____ nicht als Einkommen anzu- rechnen, dient dieses doch allein der auswärtigen Verpflegung, welche in seinem Bedarf – wegen des Zehrgelds und wie vom Beklagten beantragt – von der Vo- rinstanz mit Fr. 0.-- berücksichtigt wurde (vgl. act. 3 S. 17). 5.2. Den von der Vorinstanz berechneten Bedarf von B._____ von Fr. 1'672.-- (act. 3 S. 17) hat weder die Klägerin in ihrer Berufungsschrift noch der Beklagte in seiner Berufungsantwort substantiiert bestritten (vgl. act. 2, insbesondere act. 2 S. 6 f. und act. 8, insbesondere act. 8 S. 3). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, es sei ohne weiteres der im obergerichtlichen Urteil vom 7. September 2011 ermittelte Bedarf von Fr. 1'200.-- (d.h. Fr. 1'450.-- unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 250.--) zu übernehmen (act. 8 S. 3), ist ihm nicht zu folgen. Haben sich die Verhältnisse auf der Einkommensseite verändert, so ist stets zu prüfen, ob auch auf der Bedarfsseite relevante Veränderungen eingetre- ten sind, da sich die Änderungen verschiedener Faktoren gegenseitig aufheben können. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Zu Recht hat keine Partei geltend gemacht, dies sei nicht geschehen (vgl. act. 2 und act. 8).
- 11 - 5.3. Im Einklang mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass der Bedarf von B._____ von Fr. 1'672.-- mit seinem Einkommen von Fr. 1'000.-- und Ausbil- dungszulagen von Fr. 250.-- im Umfang von Fr. 422.-- nicht gedeckt ist (vgl. act. 3 S. 18). Lediglich am Rande ist zu bemerken, dass weder von der Klägerin darge- legt wurde noch ersichtlich ist, weshalb die Anrechnung des Einkommens von Fr. 1'000.-- an seinen Lebensunterhalt für B._____ unzumutbar sein soll (vgl. act. 2, insbesondere act. 2 S. 7 f.).
6. Zur Leistungsfähigkeit der Klägerin 6.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, das Einkommen der Kläge- rin habe sich von Fr. 3'654.-- (gemäss Urteil der Kammer vom 7. September 2011; act. 5/70 S. 11 ff.) auf Fr. 3'260.-- reduziert (act. 3 S. 7 f.). Dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt (vgl. act. 2). Demgegenüber macht der Beklagte in seiner Berufungsantwort erneut geltend, die Klägerin habe ihre Arbeitstätigkeit von einem 80 %-Pensum auf ein volles Pensum auszudehnen, andernfalls ihr ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 4'000.-- anzurechnen sei (vgl. act. 5/137 S. 10 und act. 8 S. 3). Hierzu hat bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkt, dass im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen eine kurzfristigere Perspektive einzunehmen und von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist. Ob der Kläge- rin ein hypothetisches Einkommen unter Annahme eines Vollzeitpensums anzu- rechnen ist, wird im Rahmen des Hauptverfahrens zu thematisieren sein (act. 3 S. 7 mit Hinweis auf act. 5/70 S. 11). Schliesslich fordert der Beklagte wiederum zu Unrecht, dass der Betrag von Fr. 300.--, welchen die Klägerin von ihrer Mutter monatlich erhält, als Einkommen anzurechnen sei (act. 5/137 S. 10 und act. 8 S. 4 f.). Dies wurde bereits mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. September 2011 unter eingehender Begründung abgelehnt (act. 5/70 S. 12 f.), worauf auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt verwiesen hat (act. 3 S. 7 f.). 6.2. Dem Urteil der Kammer vom 7. September 2011 lag ein Bedarf der Klägerin von Fr. 3'662.-- ab August 2011 zu Grunde (act. 5/70 S. 14), wobei ausdrücklich darauf verzichtet wurde, einen Wohnkostenanteil des damals noch minderjährigen B._____ auszuscheiden (vgl. act. 5/70 S. 10, S. 14 und S. 22). Vorliegend ist in- dessen zu beachten, dass B._____ inzwischen mündig geworden ist, weshalb
- 12 - vorab der Unterhaltsbedarf seines unmündigen Bruders D._____ zu decken ist (vgl. Spycher/Hausheer, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 08.35 f. mit Hinweisen). Bei dieser Konstellation würde es zu einem un- angemessenen Ergebnis führen, bei beiden Parteien die vollen Wohnkosten (oh- ne Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für B._____ bzw. D._____) in ihrem eigenen Bedarf einzusetzen. Dementsprechend hat die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil korrekt einen Wohnkostenanteil von B._____ im Betrag von Fr. 330.-- ausgeschieden, welcher vom monatlichen Mietzins der Klägerin von Fr. 1'541.-- in Abzug zu bringen ist (act. 3 S. 9). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz im Bedarf der Klägerin Mietkosten von Fr. 1'211.-- berücksichtigt hat (act. 3 S. 9). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin in ihrer Beru- fungsschrift geltend macht, sie komme alleine für die gesamte Miete auf (act. 2 S. 6). Ebenso beanstandet die Klägerin zu Unrecht, dass die Vorinstanz ihr nur noch einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- zugebilligt hat (act. 2 S. 6; vgl. act. 3 S. 8 und S. 10). Dieser steht im Einklang mit dem Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (im Folgenden: Kreisschreiben), welches einen solchen Betrag für eine al- leinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person vor- sieht (vgl. Ziffer II.1.1 des Kreisschreibens). Wie bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren (vgl. Prot. VI S. 57 f.) macht die Klägerin auch in ihrer Berufungsschrift demgegenüber geltend, es sei ihr nicht möglich, durch das Zusammenleben mit B._____ Einsparungen zu machen (act. 2 S. 6). Zu diesem Punkt ist ihr im Ein- klang mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass dies allein nicht die Einsetzung eines höheren Grundbetrages zu rechtfertigen vermöchte. Insbesondere können Einsparungen – entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht – nicht nur durch das Zusammenleben mit einem Konkubinatspartner oder einer erwachse- nen Drittperson, sondern genau so gut bei einer Wohngemeinschaft mit einem erwachsenen Sohn gemacht werden (act. 3 S. 8).
- 13 - Der Beklagte rügt in seiner Berufungsantwort, dass im Bedarf der Klägerin eine Position Selbstbehalt/Franchise berücksichtigt worden sei. Es sei nicht klar, um wessen Kosten (B._____ oder Klägerin) es sich handle. Überdies habe er die- se Ausgaben im vorinstanzlichen Verfahren bestritten (act. 8 S. 5 mit Hinweis auf act. 5/137 S. 15; vgl. act. 3 S. 10). Aus dem obergerichtlichen Urteil vom
7. September 2011 geht klar hervor, dass es sich bei der fraglichen Bedarfspositi- on um eine solche der Klägerin handelt. Es wurde damals auch eingehend darge- legt, weshalb der geltend gemachte monatliche Betrag von Fr. 150.-- als glaubhaft erscheine (vgl. act. 5/70 S. 14 f.). Weder hat der Beklagte etwas vorgebracht, weswegen der obergerichtliche Entscheid in diesem Punkt qualifiziert unrichtig sein soll, noch hat er dargelegt, inwiefern sich diesbezüglich relevante Änderun- gen ergeben haben könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz diese Bedarfsposition in ihrem Entscheid unverändert übernommen hat. Unter Berücksichtigung der weiteren – von keiner Partei beanstandeten – Positionen erweist sich der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf der Klägerin von Fr. 3'154.-- somit als korrekt. Dementsprechend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Klägerin sei finanziell dazu in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.-- für D._____ zu leisten (act. 3 S. 10). Demgegenüber ist es ihr nicht möglich, ihren mündigen Sohn B._____ mit finanziellen Mitteln zu unterstützen. Ob die Klägerin für ihren Sohn D._____ tatsächlich keinen Franken Unterhalt be- zahlt, wie es vom Beklagten behauptet wird (act. 8 S. 6), muss hier offen bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu Handen der Klägerin anzumer- ken, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten um den Betrag von Fr. 100.-- reduzieren würde, sollte D._____ nicht (mehr) über einen Unterhaltsanspruch in diesem Umfang ihr gegenüber verfügen. Es gilt nämlich stets vorab die Kosten des Lebensunterhaltes des unmündigen Kindes (D._____) zu decken. Erst in zweiter Linie ist zu untersuchen, ob mündigen Kindern ein Unterhalt geleistet werden kann. Der Klägerin gelingt es mit ihren Ausführungen zu ihrer angeblich geringeren Leistungsfähigkeit folglich nicht, ihren Standpunkt hinsichtlich des vom Beklagten geforderten Unterhalts für B._____ zu untermauern.
- 14 -
7. Zur Leistungsfähigkeit des Beklagten 7.1. Das Urteil der Kammer vom 7. September 2011 ging von einem durch- schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 6'164.-- aus (act. 5/70). Die Vorinstanz ermittelte ein anrechenbares Einkommen des Beklag- ten für die Zeit zwischen Februar 2012 bis Juli 2012 von Fr. 5'725.--, von August 2012 bis Februar 2013 von Fr. 5'280.-- und ab März 2013 von Fr. 4'860.-- (act. 3 S. 11 f.). Diese Zahlen hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht in Frage ge- stellt (act. 2 S. 3 f.). Demgegenüber listet der Beklagte in seiner Berufungsantwort seine Einkünfte von August 2012 bis und mit August 2013 auf und macht geltend, er habe durchschnittlich Fr. 5'072.90 erzielt (act. 8 S. 6 f.). Mit seinen diesbezügli- chen Ausführungen beanstandet er auch das dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende durchschnittliche Einkommen für die Monate August 2012 bis Februar 2013. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz – insoweit korrekt
– von einem Einkommen von Fr. 3'934.05 im August 2012 und von durchschnitt- lich Fr. 5'280.50 pro Monat in der Zeit von September 2012 bis Februar 2013 ausgegangen ist (act. 3 S. 11 mit Hinweis auf act. 5/138/22 und act. 5/138/9; vgl. auch act. 5/167/3, act. 5/167/4a, act. 5/167/4b, act. 5/167/5 und act. 9/3). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen hätte die Vorinstanz jedoch zum Schluss gelan- gen müssen, dass der Beklagte in der Zeit von August 2012 bis Februar 2013 le- diglich über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 5'088.-- (d.h. Fr. 5'088.15 anstatt Fr. 5'280.--) verfügt. Das Einkommen von rund Fr. 4'860.-- (d.h. Fr. 4'859.90) im März 2013 ist zwar unbestritten und belegt (vgl. act. 5/167). In seiner Berufungsantwort macht der Beklagte darüber hinaus jedoch detaillierte Angaben zu seinen seither erziel- ten Einkünften bis August 2013. Diesen zufolge betrug sein monatliches Einkom- men von März 2013 bis August 2013 durchschnittlich Fr. 5'056.75 d.h. rund Fr. 5'057.-- (act. 8 S. 6 f. mit Hinweis auf act. 5/171 und act. 9/4-6). Darauf ist er zu behaften. Es bleibt der Einwand der Klägerin zu prüfen, die von der Vorinstanz (bzw. hier) festgestellten Einkommensveränderungen seien nicht wesentlich und dauer- haft genug (act. 2 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang ist erneut zu bemerken,
- 15 - dass die Anforderungen für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen deutlich geringer sind als im Hauptverfahren. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung bereits, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (vgl. FamKomm Scheidung/Vet- terli, 2. Auflage 2011, Art. 179 N 2 und Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz 09.95). Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin zu Unrecht geltend, bei Erlass des vorin- stanzlichen Urteils sei der Beklagte erst drei Monate arbeitslos gewesen, weshalb nicht von einer dauerhaften Veränderung seiner Einkommensverhältnisse ausge- gangen werden könne (act. 2 S. 4 und S. 7). Ebenso wenig ist der Klägerin beizu- pflichten, dass erst ab einer Einschränkung von 20 Prozent von einer erheblichen Einkommensreduktion gesprochen werden kann (act. 2 S. 4). Vielmehr ist anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen, ob eine Änderung als erheblich zu quali- fizieren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine kleinere Veränderung bei be- scheidenen Einkommen eher ins Gewicht fällt als bei hohen Einkommen (Spy- cher/Hausheer, a.a.O., Rz 09.41). Ebenso ist vorliegend zu beachten, dass der Unterhalt eines mündigen Kindes zur Diskussion steht, der im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen zugesprochen wurde, weshalb hinsichtlich einer Abänderung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist. Es kommt hinzu, dass bereits der Umstand, dass B._____ inzwischen eigene Einkünfte von Fr. 1'000.-- pro Monat erzielt, nach einer Neuberechnung für die Prüfung seiner Unterhaltsbeiträge ver- langt. Dabei sind (unter anderem) die aktuellen Einkommensverhältnisse des Be- klagten den Berechnungen zu Grunde zu legen. 7.2. In ihrem Urteil vom 7. September 2011 hat die Kammer einen Bedarf des Beklagten von Fr. 3'952.-- ermittelt, wobei sie die Wohnkosten für D._____ nicht ausgeschieden hat (vgl. act. 5/70 S. 17 ff.). Dies hat die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil zu Recht nachgeholt und einen Anteil von Fr. 315.-- von den Wohn- kosten von insgesamt Fr. 1'460.-- in Abzug gebracht (vgl. act. 3 S. 13). Soweit die Klägerin Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'460.-- grundsätzlich als zu hoch be- messen bzw. überrissen erachtet (act. 2 S. 5; vgl. auch act. 5/135 S. 8), ist ihr entgegen zu halten, dass dieselben im Urteil betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht in Frage gestellt wurden (vgl. act. 5/70 S. 17; vgl. auch act. 5/52 S. 17 f. mit Hinweis auf Prot. VI S. 17). Inwiefern der diesbezügliche Wertungsentscheid der Kammer im Urteil vom 7. September 2011 korrekturbe-
- 16 - dürftig sein sollte, hat die Klägerin weder ausgeführt noch ist dies ersichtlich. Ebenso wenig hat die Klägerin behauptet, dass in dieser Hinsicht relevante Ände- rungen eingetreten sind (act. 2 S. 5; vgl. act. 5/135 S. 8). Der von der Vorinstanz im (Not-)Bedarf des Beklagten berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'145.-- (act. 3 S. 13) ist somit nicht zu beanstanden. Des weiteren macht die Klägerin in ihrer Berufungsschrift geltend, die Vorin- stanz hätte nicht wie bisher Kosten von Fr. 600.-- für Leasingraten/Auto in der Bedarfsberechnung des Beklagten berücksichtigen dürfen. Gemäss dem Kreis- schreiben seien die Kosten für ein Fahrzeug nur dann im Bedarf aufzunehmen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukomme d.h. dieses zur Ausübung des Berufes oder für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt werde. Nachdem der Beklagte keine Schichtarbeit als Buschauffeur mehr leisten müsse, seien die Kosten für das Fahrzeug ausser Acht zu lassen (act. 2 S. 4 f.; vgl. act. 5/135 S. 7). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beklagte bisher für die Fahrt zur Arbeit auf sein Fahrzeug angewiesen gewesen sei und dieses auch für die Stellensuche benötige (act. 3 S. 13). Dem hält die Klägerin entgegen, dass der Beklagte für allfällige Vorstellungsgespräche öffentliche Verkehrsmittel benut- zen könne, wofür ihm Fr. 200.-- pro Monat zuzubilligen seien (act. 2 S. 5). Von August 2012 bis Februar 2013 habe er seinen Arbeitsort ferner ohne weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können (act. 2 S. 5). Zu Recht hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, dass der Beklagte bis zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses per Ende Juli 2012 auf ein Fahrzeug angewiesen war (act. 2 und act. 5/135 S. 7; vgl. auch act. 5/137 S. 2). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz bis Ende Juli 2012 ohne weiteres Fr. 600.-- pro Monat für Leasingraten/Auto in die (Not-)Bedarfsberechnung des Beklagten mit- einbeziehen, wurde dieser Betrag doch bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Mai 2011 und im Urteil der Kammer vom 7. September 2011 berücksich- tigt (act. 5/52 S. 19 und act. 5/70 S. 17 f.). Zwar hatte der Beklagte im vorinstanz- lichen Verfahren bestätigt, dass er vom 3. September 2012 bis Februar 2013 mit- tels öffentlicher Verkehrsmittel (zu einem Preis von Fr. 227.-- pro Monat) zur Fir- ma H._____ AG gelangen könne, wo er (befristet) als Lagerist angestellt sei
- 17 - (act. 5/137 S. 3). Er gab anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2012 je- doch auch zu bedenken, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft seinen Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne und nicht mehr auf ein Fahrzeug angewiesen sein werde (act. 5/137 S. 3 und Prot. VI S. 51). Diesen Einwand konnte die Klägerin nicht entkräften, indem sie geltend machte, der Beklagte werde in Zukunft wohl keine Schichtarbeit mehr leisten müssen und vermutlich aus gesundheitlichen Gründen auch nicht dazu in der Lage sein, unregelmässige Arbeitszeiten einzuhalten (act. 5/135 S. 7 und Prot. VI S. 59). Es gibt auch andere Gründe, welche die Benutzung eines Fahr- zeuges gebieten können. Im Einklang mit der Vorinstanz ist es deshalb als glaub- haft zu erachten, dass der Beklagte wegen der neu zu suchenden Stelle weiterhin auf sein Fahrzeug angewiesen war. Dies muss umso mehr gelten, als auch die Klägerin damals selbst davon ausging, dass der Beklagte eine neue Anstellung finden werde (act. 5/135 S. 6). Die Kündigung des Leasingvertrages (mit monatli- chen Kosten von rund Fr. 320.--; act. 5/40/17a) wegen der während des bloss be- schränkten Zeitraumes vom September 2012 bis Februar 2013 veränderten Ver- hältnisse war vor diesem Hintergrund nicht in Betracht zu ziehen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten bis Ende Februar 2013 mangels einer dauerhaften Änderung der Verhältnisse Mobilitätskosten von Fr. 600.-- pro Monat zugestanden hat. Demgegenüber hätte es sich gerechtfertigt, ab März 2013 diese Kosten anzupassen, da dem Beklagten ab Beginn seiner Ar- beitslosigkeit beim Einkommen auch nur die Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung angerechnet wurden (act. 3 S. 13). Es sind daher ab diesem Zeitpunkt – wie von der Klägerin gefordert (act. 2 S. 5) – lediglich noch Fr. 200.-- pro Monat für die Kosten des öffentlichen Verkehrs anzurechnen, um den Transport zu allfälli- gen Vorstellungsgesprächen und eine gewisse Mobilität zu gewährleisten. Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Leasingvertrag nicht ohne weiteres kündi- gen kann, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 8 S. 7). In seiner Berufungsantwort trägt der Beklagte neu vor, dass er aktuell (bzw. seit 5. August 2013) eine Stelle in Zürich habe, wo er von 8:00 bis 15:00 Uhr ar- beite (act. 8 S. 7 mit Hinweis auf act. 9/8). Diese neuen tatsächlichen Ausführun- gen und der zum Beweis neu eingereichte Arbeitsvertrag vom 5. August 2013
- 18 - (act. 9/8) sind zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Vorab ist festzuhal- ten, dass der Beklagte zu Recht nicht behauptet hat, er sei zur Ausübung seiner neuen Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen (vgl. act. 8 S. 7 f.), weshalb es sich nicht aufdrängt, den Betrag von Fr. 200.-- für monatliche Mobilitätskosten zu erhöhen. Auf Grund des Arbeitsvertrages ist vorerst von einem Arbeitspensum von 50 Prozent auszugehen (act. 9/8). Unter Berücksichtigung der unbestritten ge- bliebenen Arbeitszeiten erscheint es plausibel, dass sich der Beklagte an drei Ta- gen auswärts verpflegen muss. Es ist ihm deshalb ab August 2013 ein Betrag von Fr. 180.-- pro Monat für auswärtige Verpflegung zuzubilligen (vgl. Ziffer III.3.2 des Kreisschreibens). Demgegenüber ist zu beachten, dass der Beklagte von März bis Juli 2013 keine Auslagen für auswärtige Verpflegung hatte, weshalb in seinem Bedarf – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 3 S. 13) – auch keine sol- chen anzurechnen sind. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass im Berufungsverfahren nichts vorgetragen wurde, weshalb der von der Vorinstanz ermittelte (Not-)Bedarf des Beklagten von Fr. 3'720.-- bis Februar 2013 (act. 3 S. 13) zu korrigieren wäre. Demgegenüber ist ab März 2013 bloss noch ein (Not-)Bedarf von Fr. 3'070.-- und ab August 2013 ein solcher von Fr. 3'250.-- zu berücksichtigen. 7.3. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass einem Mündigenunterhaltspflichtigen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel ein um 20 Prozent erweiterter Notbedarf verbleiben muss (act. 3 S. 20 mit Hinweis auf BGer 5C.5/2003 Erw. 3 und BGE 118 II 97 f.; vgl. auch BGer 5A_152/2007 Erw. 3.3.2). Davon ist lediglich dann abzuweichen, wenn es die Umstände des konkreten Ein- zelfalles erfordern (act. 3 S. 20 mit Hinweis auf BGE 118 II 97, Erw. 4b/bb und dd). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 5/135 S. 7) fordert die Klägern auch in ihrer Berufungsschrift, dass dem Beklagten kein Zuschlag von 20 % zu gewähren sei, da dies die vorliegenden Verhältnisse nicht erlauben würden und ihr auch kein erweiterter Bedarf angerechnet worden sei (act. 2 S. 7).
- 19 - Das letztgenannte Argument vermag von vornherein nicht zu überzeugen. Die Bedarfsberechnung der Klägerin wurde in erster Linie zur Ermittlung von Un- terhaltsbeiträgen an den unmündigen D._____ vorgenommen, während Unter- haltsbeiträge an den mündigen B._____ – mangels Leistungsfähigkeit der Kläge- rin – nicht ernsthaft zur Diskussion standen. Dementsprechend bildete der (nicht erweiterte) Notbedarf der Klägerin insoweit korrekt die Grenze ihrer Pflicht zur Leistung von Beträgen an den Unterhalt des unmündigen Kindes D._____ (BGE 123 III 4 f.). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid nicht dazu geäussert, dass die Kammer dem Beklagten in ihrem Urteil vom 7. September 2011 unter Beachtung seines Einkommens von Fr. 6'164.-- und seines Bedarfs von Fr. 3'952.-- lediglich einen Freibetrag von Fr. 337.-- zugestanden hat (act. 5/70 S. 24). Dies entspricht einer Notbedarfserweiterung von bloss 8,5 Prozent, welche nicht nur für die Dauer der Mündigkeit, sondern grundsätzlich auch darüber hinaus gelten sollte (vgl. act. 5/70 S. 25). Zu Gunsten des Beklagten ist im Einklang mit der Vorinstanz zu bemerken, dass er seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle wegen seiner beruflichen Situation bis zu einem gewissen Punkt auf die Bildung von finanziellen Reserven angewiesen ist (vgl. act. 3 S. 21). Durch das neue Anstellungsverhältnis vom Au- gust 2013 haben sich die beruflichen Perspektiven des Beklagten jedoch deutlich verbessert (vgl. act. 9/8). Ferner ist auch zu beachten, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen lediglich noch für einen beschränkten Zeitraum, d.h. bis zur Beendigung des Hauptverfahrens, maximal jedoch bis Ende August 2015 (vgl. act. 5/66), Geltung beanspruchen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als gerechtfertigt, nicht von den Vorgaben des obergerichtlichen Urteils abzuweichen. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass dem Beklagten bis Feb- ruar 2013 ein Bedarf von Fr. 4'036.20.--, ab März 2013 ein Bedarf von Fr. 3'330.95.-- und ab August 2013 ein Bedarf von Fr. 3'526.25 zuzubilligen ist. 7.4. Den von der Vorinstanz ermittelten Bedarf von D._____ im Betrag von Fr. 1'423.-- hat keine der Parteien beanstandet (act. 3 S. 14 und act. 8 S. 8; vgl. act. 2). Dieser ist mit Fr. 250.-- Kinderzulagen, Fr. 100.-- Kinderunterhalt der Klä- gerin und im übrigen Umfang (d.h. Fr. 1'073.--) vom Beklagten zu decken.
- 20 - 7.5. Es ergibt sich somit eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von Februar bis Juli 2012 von Fr. 615.80 (Fr. 5'725.-- – Fr. 4'036.20.-- – Fr. 1'073.--). Demgegen- über ist er von August 2012 bis Ende Februar 2013 nicht mehr leistungsfähig (Fr. 5'088 – Fr. 4'036.20 – Fr. 1'073.--). Seine Leistungsfähigkeit ab März 2013 beträgt Fr. 653.05 (Fr. 5'057 – Fr. 3'330.95 – Fr. 1'073.--) und diejenige ab August 2013 noch Fr. 458.-- (Fr. 5'057.-- – Fr. 3'526.25 – Fr. 1'073.--).
8. Fazit Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung der Klägerin als teilweise begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach insofern abzuändern, als der Beklagte zu verpflichten ist, B._____ ab Februar 2012 für die Dauer des Verfahrens zur Deckung seines Unterhaltes einen monatlichen Unterhalt von Fr. 422.-- (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Die Unterhalts- pflicht ist jedoch (mangels Leistungsfähigkeit) für die Monate August 2012 bis und mit Februar 2013 zu sistieren.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Auch wenn über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden kann (Art. 104 Abs. 3 ZPO), erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens bereits im vorliegenden Entscheid festzulegen (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 41'060.-- (vgl. act. 2 S. 1 und act. 5/66) – auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Da die Klägerin im Quantitativ nur geringfügig unterliegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, sie sind jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso erscheint es gerechtfertigt, unter diesen Umständen für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen.
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Juni 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Mai 2011 des Einzel- gerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil und Ziffer 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Sep- tember 2011 wird der Beklagte verpflichtet, dem Sohn B._____ ab Feb- ruar 2012 für die Dauer des Hauptverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 422.-- (zuzüglich Kinder-, bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. Für die Zeit von August 2012 bis und mit Februar 2013 wird diese Un- terhaltsverpflichtung sistiert."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- 22 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin auch zu Handen von B._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hin- wil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'060.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: