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LY120040

vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner)

Zürich OG · 2013-07-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Oktober 2009 nachweislich erbrachte Unterhaltszahlungen von den Unterhalts- beiträgen in Abzug zu bringen. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, der Beklag- ten für die Zeit von 1. Januar 2009 bis 29. September 2009 einen einmaligen Bei- trag von Fr. 3'723.20 zu leisten. Im Übrigen wurde der Entscheid des Eheschutz- richters vom 25. Januar 2010 bestätigt (Urk. 5/3/2 = Urk. 5/19/2). 2.1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2010 hatte die Beklagte sodann bei der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach eine Klage auf Schuld- neranweisung anhängig gemacht. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 wurde ihrem Begehren auf superprovisorische Anordnung teilweise stattgegeben, indem die Einzelrichterin den Mietern der Liegenschaft …-Gasse … in J._____, der E._____ AG sowie der D._____ AG verschiedene Anweisungen erteilte. Unter anderem wurde die E._____ AG verpflichtet, mit sofortiger Wirkung allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zu einer bestimmten Höhe zurückzubehal- ten. Die D._____ AG wurde angewiesen, Lohnanteile des Klägers zurückzubehal- ten (Urk. 5/16/20 S. 5). Nachdem der Kläger Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hatte, wurde ein schriftliches Hauptverfahren durchgeführt. Mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2010 entschied die Einzelrichterin, die mit Verfügung vom

18. Juni 2010 angeordnete Anweisung der Mieterinnen und Mieter der …-Gasse … in J._____ werde aufrecht erhalten. Sie wies die E._____ AG an, allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zur Höhe von Fr. 13'814.– direkt an die Beklagte zu überweisen und die gemäss Verfügung vom 18. Juni 2010 zu- rückbehaltenen Taggelder im Umfange von maximal Fr. 13'814.– pro Monat zu-

- 7 - handen der Beklagten einzuzahlen. Weiter wies sie die D._____ AG an, vom Mo- natslohn des Klägers den Betrag von Fr. 13'814.–, abzüglich der von der E._____ AG ausgerichteten Taggelder, sowie den gemäss Verfügung vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Lohn im Umfang von maximal Fr 13'814.– pro Monat der Be- klagten zu überweisen (Urk. 5/39/1 Dispositivziffern 1 bis 3). Gegen diese Verfü- gung erhob der Kläger einen Rekurs (Prozess-Nr. LM100009). 2.2. Mit Beschluss vom 4. August 2011 nahm die Kammer davon Vormerk, dass die angeordnete Schuldneranweisung an die diversen Mieter der Liegen- schaft der ...-Gasse ... in J._____ und die Anweisung an die E._____ AG, wonach die zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr. 13'814.– pro Monat zuhanden der Beklagten zu überweisen seien, in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 1). Sodann wurde die E._____ AG angewiesen, un- geachtet des zwischenzeitlich mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Zürich vom 7. Juni 2011 über den Kläger eröffneten Konkurses (Urk. 5/16/7), allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zur Höhe von Fr. 9'564.– pro Monat anstatt weiter zurückzubehalten, zuhanden der Beklagten zu überweisen (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 2). Die D._____ AG wurde angewiesen, vom Gehalt des Klägers monatlich Fr. 9'564.–, abzüglich der von der E._____ AG ausgerich- teten Taggelder für dieselbe Zeitperiode, direkt zuhanden der Beklagten auszu- richten. Weiter wurde sie angewiesen, die seit dem 7. Juni 2011 zurückbehalte- nen Gehälter im Betrag von Fr. 9'564.– pro Monat, abzüglich der von der E._____ AG betreffend dieselbe Zeitperiode direkt an die Beklagte geleisteten Taggelder, gesamthaft zuhanden der Beklagten zu überweisen. In Bezug auf die "Betreffnis- se von Lohnforderungen", welche vor dem 7. Juni 2011 entstanden waren, wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 3 und 4). Dem Entscheid der Kammer lagen die mit Beschluss vom 20. April 2011 festgesetzten Unterhaltsansprüche von Fr. 19'314.– für die Beklagte und Fr. 2'000.– für die Tochter C._____ zugrunde. Hiervon wurden Fr. 11'750.– durch die Mieteranweisung abgedeckt sowie die verbleibenden Fr. 9'564.– durch die Schuldneranweisungen an die D._____ AG und die E._____ AG (Urk. 5/26/1, insb. S. 16 Ziff. 8). Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 4. August 2011 erhobenen Beschwerden beider Parteien trat das Bundesgericht mit Urteil vom

- 8 -

11. Januar 2012 nicht ein (Urk. 5/21; und in begründeter Fassung Urk. 5/26/2 = Urk. 5/42/1).

E. 3 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Urk. 5/1). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/14 S. 2; vgl. die vorab angeführten Anträge der Parteien, auch Urk. 5/7 und 5/17). Die Vor- instanz fällte am 12. September 2012 das eingangs angeführte Urteil. Insbeson- dere reduzierte sie in Abänderung von Dispositivziffer 2/6 des Beschlusses der Kammer vom 20. April 2011 die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden per- sönlichen Unterhaltsbeiträge ab 31. Oktober 2011 für die Dauer des Scheidungs- verfahrens von Fr. 19'314.– auf Fr. 14'998.– pro Monat. Weiter passte die Vo- rinstanz die Schuldneranweisungen den neuen Gegebenheiten an (Urk. 2 S. 32ff.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2ff.).

E. 3.1 Die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ sind auf die jeweilige Höhe der Kinderrenten der 1. und 2. Säule festzusetzen. Demnach wären die SVA Zü- rich, IV-Stelle, und die F._____ AG anzuweisen, die ordentlichen Kinderrenten für C._____ an die Beklagte auszuzahlen. Der Kläger macht nun aber geltend, er ha- be seine IV- und BVG-Rente an die D._____ AG zediert. Eine Anweisung an die IV und das BVG sei nur im Rahmen des Einverständnisses der D._____ AG mög- lich. Diese gebe eine Einwilligung zur Schuldneranweisung, aber nur bezogen auf den reduzierten Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 1 S. 9f.; Urk. 4/2).

E. 3.2 Ist eine bereits bestehende Forderung vom Unterhaltsschuldner abge- treten worden, geht sie ins Vermögen des Zessionars über; eine nachfolgende Anweisung nach Art. 177 ZGB ist daher nicht mehr wirksam. Wird ein künftige Forderung abgetreten, stellt sich die Wirkung erst mit Entstehen der Forderung ein; in der Zwischenzeit kann eine wirksame Anweisung verfügt werden, denn der Unterhaltsschuldner ist noch immer Gläubiger der Forderung (BSK ZGB I- Schwander, N 4 zu Art. 177). Ohnehin ist der Anspruch auf Leistungen der 1. Säule – mit Ausnahme des Anspruchs auf Nachzahlungen – nicht abtretbar. Leis- tungsansprüche gegenüber der 2. Säule können vor Fälligkeit nicht abgetreten

- 28 - werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (Art. 22 ATSG, Art. 39 BVG).

E. 3.3 Die Zessionserklärung, mit welcher der Kläger sämtliche ihm zustehen- den Zahlungen der SVA Zürich sowie der F._____ AG zwecks Tilgung der ihm bereits geleisteten und inskünftig noch zu leistenden Vorauszahlungen an die D._____ AG abtrat, datiert vom 31. Januar 2012 (Urk. 5/39/7). Die Anweisung an die 1. und 2. Säule erfolgte erstmals mit dem vorinstanzlichen Entscheid am

E. 4 Gegen das Urteil vom 12. September 2012 hat der Kläger fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 5/67). Er stellte die vorab angeführten Anträge. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2012 wurde auf Antrag des Klägers Disposi- tivziffer 3 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils im Fr. 9'998.– übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung wieder erteilt, und zwar für solange, wie die Beklagte in der ehelichen Liegenschaft in der …-Strasse … in J._____ wohnen bleibe. So- dann wurde in Abänderung von Dispositivziffer 7 Abs. 2 des Urteils die Schuld- neranweisung an die F._____ AG (fortan F._____ AG) "bis auf weiteres" von Fr. 9'471.– auf Fr. 4'471.– pro Monat reduziert (Urk. 6 S. 8 Dispositivziffern 1 und 2). Nachdem der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet hat- te (Urk. 6; Urk. 8), wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsant- wort angesetzt (Urk. 9). Die Berufungsantwort datiert vom 12. November 2012 (Urk. 10). Es folgten weitere Eingaben und Stellungnahmen, welche jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15; Urk. 16; Urk. 17; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 30 und Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2013 wurde in Abänderung von Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2012 die F._____ AG angewiesen, von der Invalidenrente des Klägers fortan bis auf

- 9 - Weiteres wiederum den Betrag von Fr. 9'471.– an die Beklagte auszuzahlen (Urk. 26 S. 6).

E. 4.1 Weiter ist gemäss Kläger die Anweisung an die F._____ AG betreffend der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte aufzuheben. Die Beklagte habe solches nicht anbegehrt, weshalb es ihr auch nicht zugesprochen werden könne (Urk. 1 S. 17). Zur Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge der Beklagten bestanden seit Er- lass der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. Dezember 2010 Schuldneranweisungen (Urk. 5/39/1 Dispositivzif- fern 1 bis 3). Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sie anlässlich der Verhandlung vom 16. Mai 2012 vor Vorinstanz für den Fall, dass dem Kläger eine BVG-Rente zugesprochen werde, was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fest stand, zumindest sinngemäss eine Abänderung und An- passung der bestehenden Schuldneranweisungen beantragte (Urk. 10 S. 11 mit Verweis auf Prot. VI S. 58). Einer Anweisung an die F._____ AG auch bezüglich des Unterhaltsanspruches der Beklagten steht somit nichts im Wege.

E. 4.2 Die Schuldneranweisung an die D._____ AG ist in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheides bei Fr. 5'527.– pro Monat zu belassen. Sodann ist die F._____ AG anzuweisen, von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers von

- 29 - derzeit Fr. 14'251.90 pro Monat (Urk. 5/44) fortan Fr. 7'207.– (Fr. 12'734.– minus Fr. 5'527.–) direkt der Beklagten auszuzahlen. III.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 31 und S. 34 Dispositivziffer 8). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.

2. Umstritten waren die von der Vorinstanz ab 31. Oktober 2011 zugespro- chenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– pro Monat sowie die an die Be- klagte persönlich zu leistenden Unterhaltszahlungen von Fr. 14'998.– pro Monat. Geht man von einer weiteren Verfahrensdauer von zwei Jahren aus (bis und mit Ende Juli 2015), ergeben sich für 45 Monate rund Fr. 764'910.–. Der Kläger bean- tragte die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ und die Beklagte von gesamthaft Fr. 14'020.50 (unter Berücksichtigung der an das Konkursamt geleis- teten Zahlungen). Damit resultiert für 45 Monate ein Betrag von (gerundet) Fr. 630'920.–. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der vorinstanzlichen Zahlen. Somit ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 134'000.–. Der Kläger wird mit dem vorliegenden Entscheid zu Unterhaltszah- lungen von gesamthaft Fr. 15'296.– (Fr. 2'976.– plus Fr. 7'320.– plus Fr. 5'000.–) ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 und von hernach Fr. 15'710.– (Fr. 2'976.– plus Fr. 12'734.–) verpflichtet. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 700'740.–. Damit obsiegen und unterliegen die Parteien zu gleichen Teilen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen sind wettzu- schlagen.

- 30 - Es wird beschlossen:

E. 4.3 Dem widersetzt sich die Beklagte (Urk. 10).

5. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagten kein Ein- kommen anzurechnen ist (Urk. 2 S. 17). Dies blieb in der Berufung denn auch un- angefochten. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur "freiwerdenden Zeit" der Beklagten, welche diese für eine "angemessene entgeltliche Tätigkeit" einset- zen könne, ändern daran nichts (Urk. 1 S. 15).

E. 5 Es besteht keine Veranlassung, die berufliche Bezeichnung des Klägers im Rubrum von "Kaufmann" auf "Geschäftsführer/Direktor" abzuändern (Urk. 10 S. 3).

E. 6 Der Kläger beruft sich in der Berufungsbegründung auf zahlreiche (angeb- lich) echte Noven (Urk. 1 S. 6ff.). Gemäss Beklagter sind die Behauptungen we- der neu noch zulässig, weshalb auf die Berufung teilweise gar nicht eingetreten werden könne (Urk. 10 S. 4ff.). Auf die entsprechenden Behauptungen sowie de- ren Zulässigkeit wird, soweit sie für die Beurteilung des Falles überhaupt von Re- levanz sind, in den Erwägungen einzugehen sein. Allgemein sei an dieser Stelle angeführt, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden können, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Litera- tur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unech- ten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Beru-

- 10 - fungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht wer- den. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Entgegen der Ansicht des Klägers führen die mit Bezug auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von C._____ und - da die Vorinstanz eine Gesamtberechnung der Bedarfe der Toch- ter und der Beklagten vorgenommen hat - auch auf die Berechnung der Unter- haltszahlungen an die Beklagte anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht dazu, dass unechte Noven im Berufungsverfahren un- eingeschränkt zulässig wären (Urk. 1 S. 12).

E. 6.1 Die Vorinstanz bezifferte den aktuellen Bedarf des Klägers mit total Fr. 3'868.– (Urk. 2 S. 17f.). Sie folgte damit dem "ganz engen" Notbedarf, welcher der Kläger vor Vorinstanz für sich geltend gemacht hatte (Urk. 5/14 S. 23; Urk. 5/37 S. 9). Dieser war von der Beklagten anerkannt worden. In der Berufung macht der Kläger nunmehr basierend auf dem ihm mit Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 zugestanden Bedarf von Fr. 14'610.– neu den nachfolgenden Bedarf geltend (Urk. 1 S. 12ff.): Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 5'000.– Gesundheitskosten Fr. 350.– Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 50.– Kommunikation Fr. 150.–

- 16 - Mobilität Fr. 500.– Berufsauslagen Fr. 120.– Raumpflegerin Fr. 340.– Steuern (reduziert) Fr. 2'300.– Total Fr. 10'010.– Er habe bei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und deren Fortsetzung nicht gewusst, ob er eine BVG-Rente erhalten werde und vor allem nicht, in welchem Umfange. Deshalb habe er auch noch nicht definitiv seinen Notbedarf ausrechnen können. Bei der Berechnung des Notbedarfs sei er von seinem damaligen Lohn und der IV-Rente ausgegangen. Diese Einkünfte hätten nur einen allerengsten Notbedarf seinerseits zugelassen. Vor allem seine ursprünglich sehr hohen, aber zulässigen Wohnkosten habe er massiv reduziert. Zwischenzeitlich stehe fest, dass er aus dem ordentlichen Lohn sowie den IV- und BVG-Renten ein monatli- ches Gesamteinkommen von Fr. 24'495.– erziele, weshalb es nicht angehe, ihn bei seiner ursprünglichen Notbedarfsberechnung zu behaften (Urk. 1 S. 12).

E. 6.2 Die Beklagte bestreitet vorab die Zulässigkeit der neuen Behauptungen (Urk. 10 S. 8f.). Dem ist gestützt auf die bereits angeführten Erwägungen zur Zu- lässigkeit von Noven im Berufungsverfahren zuzustimmen (vgl. I. S. 9f. Ziff. 6). Der Kläger macht nicht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Untersu- chungsmaxime seinerseits keinen höheren Bedarf beachtet. Die Tatsache, dass er von der F._____ AG eine BVG-Rente erhalten wird, war dem Kläger spätes- tens am 19. Mai 2012 bekannt. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 reichte er den Ren- tenentscheid der F._____ AG vom 14. Mai 2012 als echtes Novum bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 43; Urk. 44), hingegen unterliess er es, gestützt auf die nunmehr zugesprochene Rente, einen neuen (höheren) Bedarf geltend zu machen. Dies kann der Kläger gemäss der vorangehend angeführten Lehre und Rechtspre- chung im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, mit Einreichung des Rentenentscheides einen den neuen Einkom- mensverhältnissen angemessenen (erweiterten) Bedarf zu behaupten. Die ent- sprechenden Behauptungen in der Berufungsschrift sind verspätet. Sie sind nicht mehr zu beachten. Der von der Vorinstanz für den Kläger festgesetzte Bedarf von Fr. 3'868.– ist zu bestätigen.

- 17 -

E. 7 Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 2 und 5 des vorinstanzlichen Erkenntnises (Urk. 1 S. 2f.). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein.

E. 7.1 Die Vorinstanz bezifferte den aktuellen Bedarf der Beklagten (inklusive C._____) mit Fr. 11'556.– pro Monat (Urk. 2 S. 18ff.). Der Kläger anerkennt diese Bedarfsberechnung, sofern ihm im Berufungsverfahren anstelle von Fr. 3'868.– pro Monat ein monatlicher Bedarf von Fr. 10'010.– angerechnet werde (Urk. 1 S. 14). Der Kläger bestreitet nun jedoch die einzelnen Positionen des Bedarfs der Beklagten nicht explizit. Einzig mit Bezug auf die Wohnkosten führt er an, diese seien neu festzulegen, wenn die Beklagte "dann aus der vormals gemeinsamen Villa" ausgezogen sei (Urk. 1 S. 13). Sinngemäss macht er damit wohl geltend, es seien diesfalls die dannzumal effektiv anfallenden Kosten und keine hypotheti- schen Mietkosten von, wie von der Vorinstanz einberechnet, Fr. 5'000.– zu be- rücksichtigen (Urk. 2 S. 19).

E. 7.2 Die Beklagte ist per 31. Januar 2013 aus der vormals ehelichen Liegen- schaft an der ...-Strasse ... in J._____ ausgezogen. Sie hat an der ...-Strasse ... in J._____ per 1. Februar 2013 eine 4 ½-Zimmer-Maisonette-Wohnung sowie zwei Einstellplätze gemietet (Urk. 32/1-3). Ursprünglich wurden die Mietverträge von der Beklagten und der gemeinsamen Tochter der Parteien, I._____, welche im Februar 2013 ebenfalls in der Wohnung lebte, gemietet. Nach dem Auszug der Tochter wurden die Mietverträge per 1. April 2013 auf die Beklagte allein über- schrieben (Urk. 32/4-6). Die Beklagte lebt heute nur noch mit C._____ in der Wohnung. Der Mietzins beträgt Fr. 2'600.– zuzüglich Fr. 340.– Nebenkosten pro Monat (Urk. 32/1 S. 3). Pro Einstellplatz hat die Beklagte Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 32/2 S. 2; Urk. 32/3 S. 2).

E. 7.3 Der Kläger hat die Edition des Mietvertrages beantragt (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 ist die Beklagte dem Begehren nachgekommen (Urk. 30; Urk. 32/1-6). Damit ist das Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit ab- zuschreiben (Art. 242 ZPO). Einer Wohnsitzbestätigung seitens der Beklagten bedarf es diesfalls nicht (Urk. 23 S. 9; Urk. 30 S. 3).

E. 7.4 Die Beklagte widersetzt sich der Aufnahme der nunmehr feststehenden Kosten für die neue Wohnung in ihrem Bedarf und damit dessen Korrektur an sich nicht (Urk. 21 S. 1f.; Urk. 30 S. 1f.). Es ist der nunmehr effektiv anfallende Auf- wand für die Mietkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Einzusetzen sind die Miet-

- 18 - kosten sowie die anfallenden Nebenkosten (III. Ziffer 1.1. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergericht des Kantons Zürich vom 16. September 2009). Der Kläger kritisiert, im von der Be- klagten angegebenen Mietzins von Fr. 2'940.– seien Akontozahlungen von Fr. 340.– für die Nebenkosten enthalten, welche erst am Jahresende abgerechnet würden, weshalb sie nicht vollumfänglich zu berücksichtigen seien (Urk. 35 S. 2). Da es der Kläger hingegen unterlässt, die seiner Ansicht nach tieferen Nebenkos- ten zu beziffern und davon auszugehen ist, dass die im Mietvertrag festgelegten Akontozahlung auf einem Erfahrungswert der letzten Jahre beruhen, erscheinen die behaupteten Nebenkosten glaubhaft und sind zu berücksichtigen. Weiter will der Kläger die beiden gemieteten Einstellplätze nicht berücksichtigt haben. Die Tochter I._____ wohne nicht bei der Mutter und C._____ werde erst im … [Monat] 2013 achtzehn Jahre alt, weshalb sie noch keinen Führerausweis habe (Urk. 35 S. 2). Der Kläger vergisst, dass die Beklagte das Anrecht hat, den vor der Tren- nung gemeinsam gelebten Lebensstandard auch während des Scheidungsverfah- rens, soweit dies aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse noch mög- lich ist, weiterzuführen. Die Parteien lebten während der Ehe in einer Villa mit zahlreichen Parkplätzen. Die Kosten für die beiden Einstellplätze sind zu berück- sichtigen.

E. 7.5 Damit sind ab dem 1. Februar 2013 im Bedarf der Beklagten neu Wohnkosten von total Fr. 3'240.– einzusetzen. Der Zeitpunkt einer allfälligen Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und C._____ ab dem 31. Okto- ber 2011 blieb unangefochten. Fortan sind entsprechend zwei Phasen zu berech- nen: Eine erste Phase vom 31. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2013 sowie eine zweite Phase vom 1. Februar 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens. Der Bedarf der Beklagten (inkl. C._____) beziffert sich wie folgt: Phase 1: Grundbetrag Fr. 1'350.– Kinderzuschlag Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 5'000.– Gesundheitskosten Fr. 430.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 193.– Mobilität Fr. 500.–

- 19 - Telefon, Radio, TV Fr. 300.– Tochter C._____ Fr. 200.– Raumpflegerin Fr. 683.– Steuern Fr. 2'300.– Total Fr. 11'556.– Phase 2: Grundbetrag Fr. 1'350.– Kinderzuschlag Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 3'240.– Gesundheitskosten Fr. 430.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 193.– Mobilität Fr. 500.– Telefon, Radio, TV Fr. 300.– Tochter C._____ Fr. 200.– Raumpflegerin Fr. 683.– Steuern Fr. 2'300.– Total Fr. 9'796.–

E. 8 Zusammenfassend präsentieren sich die für die Unterhaltsberechnung re- levanten Zahlen damit einstweilen wie folgt: Phase 1 (wie bereits von der Vorinstanz festgehalten): Einkommen Kläger Fr. 24'495.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 24'495.– Bedarf Kläger Fr. 3'868.– Bedarf Beklagte (inkl. C._____) Fr. 11'556.– Gesamtbedarf Fr. 15'424.– Freibetrag Fr. 9'071.– Phase 2: Einkommen Kläger Fr. 24'495.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 24'495.– Bedarf Kläger Fr. 3'868.– Bedarf Beklagte (inkl. C._____) Fr. 9'796.– Gesamtbedarf Fr. 13'664.– Freibetrag Fr. 10'831.–

- 20 - 9.1. Die Vorinstanz sprach der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– pro Monat zu. Der Kläger verlangt die Reduktion der Beiträge auf Fr. 1'000.– pro Monat. C._____ habe ihre Ausbildung als Kosmetikerin abgebro- chen, gehe nunmehr einer Arbeit nach und erziele einen ordentlichen Lohn (Urk. 1 S. 7f.), mithin könne sie einen Betrag an ihre Kosten zu Hause abgeben (Urk. 1 S. 14). Ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– für eine demnächst mündige Tochter, welche einer Arbeit nachgehe, sei mehr als angemessen und entspreche der gängigen Praxis (Urk. 1 S. 16). 9.2. Aufgrund der Behauptungen der Parteien sowie der im Recht liegenden Urkunden erscheint glaubhaft, dass C._____ am 23. August 2011 eine dreijährige Lehre zur eidgenössisch diplomierten Kosmetikerin begonnen hatte (Urk. 12/4). Das Lehrverhältnis wurde bereits per 30. September 2011 wieder aufgelöst. Grund hierfür war, dass C._____ den "falschen Lehrberuf" gewählt hatte (Urk. 12/5; Urk. 12/6). Seit dem 14. November 2011 absolviert C._____ bei einem Tankstellen-shop der … in J._____ ein Praktikum als Detailhandelsfachfrau. Das monatliche Arbeitspensum beträgt 70 %. C._____ erhält einen Praktikumslohn von (ab dem Januar 2012) Fr. 530.– brutto pro Monat (Urk. 12/8 "Praktikum An- stellungs-Vertrag"; Urk. 12/10). Der "Praktikum Anstellungs-Vertrag" wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. C._____ ist erst 17 Jahre alt. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Es erscheint nicht glaubhaft, dass sie derzeit einer "vollen Arbeit" nachgeht und "sicher einen Lohn zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.–" be- zieht (Urk. 23 S. 5). Vielmehr ist insbesondere gestützt auf die unbestritten ge- bliebenen Tatsachen, dass C._____ nach dem Abbruch der Lehre als Kosmetike- rin zuerst vergeblich eine Lehrstelle in der Detailhandelsbranche gesucht, aber nur Absagen erhalten habe und nunmehr versuche, eine Lehre als Büroassisten- tin zu finden, davon auszugehen, dass sie nach wie vor beim Tankstellenshop in einem Praktikumsverhältnis arbeitet (Urk. 1 S. 7f.; Urk. 10 S. 4f.; Urk. 15 S. 4f.). Auch wenn nicht verkannt werden darf, dass sich das Praktikum von C._____ in der Tat zu perpetuieren scheint, kann derzeit von keinem höheren Einkommen als Fr. 530.– brutto pro Monat ausgegangen werden. Es blieb denn auch unbestritten, dass C._____ seit rund zwei Jahren unter täglichen Brechreizanfällen leide, die in

- 21 - erster Linie auf die starke Belastungssituation zurückzuführen seien, die sich für C._____ aus der "ehelichen Auseinandersetzung ihrer Eltern" ergebe (Urk. 10 S. 5; Urk. 12/7; Urk. 15 S. 4). Diese Tatsache fördert die Suche und den Antritt einer Lehre sicherlich nicht. Der Kläger macht nun nicht geltend, der Beklagten müsse ein Anteil am Praktikumslohn von C._____ als Einkommen angerechnet werden respektive diese habe ihren Unterhalt teilweise aus diesem Lohn zu bestreiten. Entsprechend bleibt der Lohn von C._____ bei der anschliessenden Berechnung unberücksichtigt. Es sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es bei der Beurteilung des Unterhaltes einer unmündigen Person keine Rolle spielt, ob der Pflichtige und die Berechtigte Kontakt zueinander haben und wer einen allfälligen Abbruch des Kontaktes zu verantworten hat (Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 6). Da nicht glaubhaft erscheint, dass C._____ derzeit eine Arbeitsstelle inne hat und einen "vollen" Lohn bezieht, ist die Beklagte sodann dem Editionsbegehren des Klägers, mit welchem er die Edition des Arbeitsvertrages und der entsprechenden Lohnab- rechnungen von C._____ anbegehrte (Urk. 23 S. 9), mit den von ihr erteilten Aus- künften (Urk. 30 S. 3) nachgekommen. Das Begehren ist ebenfalls zufolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben. 9.3. Betreffend die Höhe der Unterhaltsbeiträge für C._____ ist nun aber Folgendes zu beachten: Der Kläger erhält (unbestrittenermassen) eine Kinderren- te der IV von Fr. 696.– (Urk. 5/37 S. 7 Ziff. 2) sowie eine Kinderrente von der F._____ AG von Fr. 27'364.– pro Jahr respektive Fr. 2'280.35 pro Monat (Urk. 5/44). Damit erhält er für C._____ Kinderrenten aus der 1. und 2. Säule von ge- samthaft Fr. 2'976.35 pro Monat. Diese Renten stehen dem Kinde zu respektive dienen zu dessen Unterhalt (vgl. Art. 285 ZGB). Ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe erscheint denn vorliegend auch nicht als unangemessen. So ist C._____ 17 Jahre alt. Sie lebt mit der Beklagten allein. Gemäss den Empfehlungen zur Be- messung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsbe- ratung des Kantons Zürich per 1. Januar 2012 beläuft sich ihr Bedarf auf rund Fr. 2'115.– pro Monat. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Zürcher Tabellen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen darle- gen (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltseinkommen von Fr. 7'000.– bis Fr.

- 22 - 7'500.– zugrunde (BGer 5C.49/2006 Urteil vom 24. August 2006, Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet daher die Erhöhung der Bedarfszahlen bei einem mo- natlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.– (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom 10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Sodann sind die pauschalen Zahlen der Empfehlungen dem individuellen Unterhaltsbedarf anzupassen. Vorliegend sind beispielsweise für die Unterkunft in den Fr. 2'115.– lediglich Fr. 340.– einberechnet. Die Beklagte und C._____ haben Mietkosten von derzeit Fr. 3'240.– (bis und mit Januar 2013 waren die Kosten gar noch höher). Hiervon ist dem Kinde ein Drittel, damit Fr. 1'080.–, anzurechnen (Erläuterungen, S. 13). Damit resultiert allein unter Berücksichtigung dieser einzelnen erhöhten Position ein Bedarf von Fr. 2'855.–. Der Betrag von Fr. 2'976.35 pro Monat er- scheint auch gestützt auf den vorab für die Beklagte und C._____ errechneten Bedarf als angemessen. Vom Bedarf entfallen (derzeit) rund Fr. 3'063.– auf C._____ (Fr. 600.– Grundbetrag C._____, Fr. 1'080.– Anteil Mietkosten, Fr. 100.– Gesundheitskosten [vgl. hierzu Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2010 {Urk. 5/3/1 S. 44} und Beschluss der Kammer vom

20. April 2011 {Urk. 5/3/2 S. 28}], Fr. 200.– Tochter C._____ sowie ein Anteil von

E. 10 % am Freibetrag von Fr. 10'831.–). 9.4. Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen gilt das Verschlech- terungsverbot nicht (BGer 5A_169/2012 Urteil vom 18. Juli 2012, Erw. 3.3.). Ent- sprechend ist der Kläger zu verpflichten, für C._____ ab dem 31. Oktober 2011 einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe der geschuldeten Kinderrenten der 1. und 2. Säule von derzeit (gerundet) Fr. 2'976.– zu bezahlen, und zwar über die Mündig- keit hinaus solange der Rentenanspruch andauert (Art. 35 Abs.1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 25 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 BVG). Da C._____ noch eigene Einkünfte von Fr. 530.– brutto pro Monat erzielt, sind allfällige vom Kläger bezo- gene gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen nicht zusätzlich geschuldet.

E. 10.1 Da wie vorangehend dargelegt die Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe der Kinderrenten der 1. und 2. Säule festzusetzen sind, sind diese Ren- ten von den vom Kläger erzielten Einkünften von Fr. 24'495.– in Abzug zu brin-

- 23 - gen. Das für die Berechnung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte relevante Einkommen des Klägers beläuft sich somit auf monatlich (gerundet) Fr. 21'519.– (Fr. 24'495.– minus Fr. 2'976.35). Sodann sind vom Bedarf der Beklagten die Kosten für die Tochter in Abzug zu bringen, da diese bereits durch die Kinderun- terhaltsbeiträge respektive die Kinderrenten abgedeckt werden. Die Kosten für C._____ präsentieren sich wie folgt: Phase 1: Kinderzuschlag Fr. 600.– Wohnkosten (1/3) Fr. 1'666.65 Gesundheitskosten Fr. 100.– Tochter C._____ Fr. 200.– Total (gerundet) Fr. 2'567.– Phase 2: Kinderzuschlag Fr. 600.– Wohnkosten (1/3) Fr. 1'080.– Gesundheitskosten Fr. 100.– Tochter C._____ Fr. 200.– Total Fr. 1'980.– Somit resultiert ein Bedarf für die Beklagte allein ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 von Fr. 8'989.– (Fr. 11'556.– abzüglich Fr. 2'567.–) und ab dem Feb- ruar 2013 von Fr. 7'816.– (Fr. 9'796.– abzüglich Fr. 1'980.–).

E. 10.2 Damit ergeben sich für die Berechnung des Unterhaltsanspruches der Beklagten die nachfolgenden Zahlen: Phase 1: Einkommen Kläger Fr. 21'519.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 21'519.– Bedarf Kläger Fr. 3'868.– Bedarf Beklagte Fr. 8'989.– Gesamtbedarf Fr. 12'857.– Freibetrag Fr. 8'662.– Phase 2:

- 24 - Einkommen Kläger Fr. 21'519.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 21'519.– Bedarf Kläger Fr. 3'868.– Bedarf Beklagte Fr. 7'816.– Gesamtbedarf Fr. 11'684.– Freibetrag Fr. 9'835.– Da der Anteil am Freibetrag für die Tochter C._____ bereits bei der Festsetzung ihrer Unterhaltsbeiträge berücksichtigt wurde, rechtfertigt sich nunmehr die von der Vorinstanz vorgenommene Zusprechung von 60 % des Freibetrages an die Beklagte und 40 % an den Kläger nicht mehr. Vielmehr ist der Freibetrag unter den Parteien je hälftig aufzuteilen. Damit resultiert ein Unterhaltsanspruch der Be- klagten ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 von grundsätzlich Fr. 13'320.– (Fr. 8'989.– plus Fr. 4'331.–) und ab dem Februar 2013 von (gerundet) Fr. 12'734.– (Fr. 7'816.– plus Fr. 4'917.50). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der hohe Freibetragsanteil gerechtfertigt ist, da die Beklagte das Anrecht hat, den vor der Trennung gemeinsam gelebten Lebensstandard auch während des Scheidungsverfahrens, soweit dies aufgrund der veränderten Einkommensver- hältnisse noch möglich ist, weiterzuführen. Der Standard war erwiesenermassen sehr hoch (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom

E. 11 April 2011; Urk. 5/3/2 S. 24). Sodann ist bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass auch nach einem allfälligen Auszug der Tochter C._____ aus der Wohnung der Beklagten ein Mietzins von Fr. 3'240.– beim vormals gelebten Standard als angemessen erscheint.

E. 11.1 Die Beklagte wohnte bis zu ihrem Umzug per 1. Februar 2013 in der vormals ehelichen Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J._____. Die Liegenschaft war ihr mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Januar 2010 für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar zur Benutzung zugewiesen worden (Urk. 5/3/1 S. 16ff. und S. 56 Dispositivziffer 4). Mit dem über den Kläger am

7. Juni 2011 eröffneten Konkurs fiel die Liegenschaft in dessen Konkursmasse. Mit Verfügung vom 15. August 2012 verfügte das Konkursamt (…) Zürich, dass von dem der Beklagten zustehenden Betrag von Fr. 12'558.– für Wohnkosten

- 25 - (gemäss Beschluss der Kammer vom 20. April 2011; Urk. 5/3/2 S. 28 i.V.m. Urk. 5/3/1 S. 41ff. und S. 51) monatlich Fr. 7'000.– der Konkursverwaltung für die Nut- zung der Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J._____ zu überweisen seien, dies rückwirkend per 7. Juni 2011 (Zeitpunkt der Konkurseröffnung; pro rata für Juni 2011: Fr. 5'366.70). Bis und mit August 2012 ergebe dies einen Betrag von Fr. 103'366.70, der bis 31. August 2012 zu bezahlen sei. Die weiteren monatli- chen Entschädigungen seien jeweils am 1. der kommenden Monate fällig, somit erstmals am 1. September 2012 (Urk. 4/3 Dispositivziffer 1). Der Kläger wurde im Weiteren angewiesen, die Beträge, soweit er die Wohnkosten nicht bereits seiner Ehefrau bezahlt habe, einzuzahlen (Dispositivziffer 2). Die Beklagte wurde ange- wiesen, soweit ihr die Wohnkosten ab 7. Juni 2011 bereits bezahlt worden seien, die entsprechenden monatlichen Entschädigungen einzuzahlen (Urk. 4/3). Die Verfügung des Konkursamtes ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (Urk. 1 S. 10; Urk. 4/4; Urk. 10 S. 3f.). Die D._____ AG, welcher der Kläger gemäss ei- genen Angaben seine IV- und BVG Renten zediert hat (Urk. 1 S. 9), bezahlte am

19. September 2012 (für den Kläger) Fr. 110'366.70 an das Konkursamt (...) Zü- rich (Urk. 1 S. 10; Urk. 4/5; Urk. 10 S. 3f.). Weiter führt die Beklagte in ihrer Ein- gabe vom 7. März 2013 an, der Kläger sei seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 5'000.– (die von der Vorinstanz für die Phase 1 festgesetzten hypothetischen Mietkosten) dadurch nachgekommen, "dass er dem Konkursamt (...) Zürich direkt eine Entschädigung für die bis Ende Januar 2013 von der Berufungsbeklagten bewohnte Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J._____" überwiesen habe (Urk. 21 S. 3). Damit erscheint glaubhaft, dass der Kläger ab 31. Oktober 2011 bis Januar 2013 Fr. 7'000.– pro Monat an das Konkursamt bezahlt hat. Er ist somit seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten im Umfang der in deren Bedarf berücksichtigten hypothetischen Mietkosten von Fr. 5'000.– bis und mit Januar 2013 bereits nachgekommen. Zudem erscheint aufgrund dieser Tatsachen glaub- haft, dass die effektiven Mietkosten der Beklagten vom 31. Oktober 2011 bis Ja- nuar 2013 Fr. 7'000.– betragen haben. Entsprechend sind im Bedarf des Klägers, wie von diesem in der Berufung geltend gemacht (Urk. 1 S. 14f.), für die Phase 1 Mehrkosten von Fr. 2'000.– einzusetzen, ansonsten er diesen Betrag aus dem Freibetrag zu leisten hätte. Dies geht nicht an.

- 26 -

E. 11.2 Damit ergibt sich für die Phase 1 neu nachfolgende Berechnung: Einkommen Kläger Fr. 21'519.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 21'519.– Bedarf Kläger (plus Fr. 2'000.–) Fr. 5'868.– Bedarf Beklagte Fr. 8'989.– Gesamtbedarf Fr. 14'857.– Freibetrag Fr. 6'662.– Es resultiert ein Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 31. Oktober 2011 bis Janu- ar 2013 von grundsätzlich Fr. 12'320.– (Fr. 8'989.– plus 3'331.–). Da wie bereits dargelegt, der Kläger die im Bedarf der Beklagten berücksichtigen Fr. 5'000.– während der ganzen Phase 1 direkt an das Konkursamt geleistet hat, ist der Un- terhaltsanspruch der Beklagten ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 auf Fr. 7'320.– festzusetzen; der gesamte Unterhaltsbeitrag für diese Phase beläuft sich somit auf rund Fr. 15'296.– (Fr. 7'320.– plus Fr. 5'000.– Wohnkosten plus Fr. 2'976.– Kinderunterhaltsbeiträge) und liegt damit unter dem von der Vor- instanz insgesamt festgesetzten Betrag von Fr. 16'998.– (Fr. 14'998.– plus Fr. 2'000.– Kinderunterhaltsbeitrag). Ab Februar 2013 ist ein Unterhalt von monat- lich Fr. 12'734.– geschuldet (vgl. vorangehend S. 24); für diese zweite Phase be- läuft sich der gesamte Unterhaltsbeitrag auf Fr. 15'710.– (Fr. 12'734.– plus Fr. 2'976.– Kinderunterhaltsbeitrag) und liegt damit ebenfalls unter dem von der Vorinstanz insgesamt festgesetzten Betrag von Fr. 16'998.– (Fr. 14'998.– plus Fr. 2'000.– Kinderunterhaltsbeitag). B) Schuldneranweisungen

1. Wie bereits dargelegt, bestehen und bestanden die Unterhaltsverpflich- tungen des Klägers betreffend diverse Schuldneranweisungen (vgl. hierzu die vo- rangehenden Ausführungen unter I. S. 6ff. Ziff. 2.1.f.). Die Vorinstanz passte die Schuldneranweisungen den neuen Gegebenheiten bzw. dem von ihr gefällten Entscheid an. So wies sie die D._____ AG in Abänderung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Kammer vom 4. August 2011 an (Urk. 5/16/20), fortan jeden Monat vom Lohn des Klägers - ungeachtet des über ihn eröffneten Konkurses -

- 27 - Fr. 5'527.– zuhanden der Beklagten auf ein von dieser bezeichnetes Konto zu überweisen. Weiter hob sie die im Beschluss der Kammer festgesetzte Anwei- sung an die E._____ AG auf. Die SVA Zürich, IV-Stelle, wurde angewiesen, die ordentliche Kinderrente für C._____ von (derzeit) Fr. 696.– pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Beklagte auszuzahlen. Sodann wies die Vorinstanz die F._____ AG an, von der ordentlichen Kinderrente für C._____ Fr. 1'304.– pro Monat sowie von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers Fr. 9'471.– pro Monat ebenfalls direkt an die Beklagte auszuzahlen (Urk. 2 S. 24ff. und S. 33f. Dispositivziffern 4 bis 7).

2. Der Kläger wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisungen, sie seien aber "im Rahmen des wirklich zu Leisten- den und des von der Beklagten Beantragten" anzupassen (Urk. 1 S. 16).

E. 12 September 2012. Die zukünftigen monatlichen Rentenansprüche des Klägers gegenüber der SVA Zürich und der F._____ AG entstehen jeden Monat von Neu- em, werden zumindest aber immer von Neuem fällig. Die Anweisung erfolgt damit für zukünftige Forderungen. Sie ist zulässig. Entsprechend sind die SVA Zürich, IV- Stelle, und die F._____ AG anzuweisen, die jeweilige Kinderrente für C._____ von (derzeit) Fr. 696.– bzw. Fr. 2'280.35 pro Monat fortan und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens direkt an die Beklagte auszuzahlen.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Urteils des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Die Editionsbegehren des Klägers (Mietvertrag der Beklagten; Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen von C._____) werden als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
  4. In Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ ab 31. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrente der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (aktuell: Fr. 696.–) und der jeweiligen Invaliden-Kinderrente der F._____ AG (aktuell: Fr. 2'280.35) zu bezahlen, auch über die Mündigkeit hinaus, solange der Rentenanspruch dauert. Allfällige vom Kläger bezogene Kinder- oder Erziehungszulagen sind nicht zusätzlich zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte, solange C._____ in ih- rem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  5. In Abänderung von Dispositivziffer 2/6 des Beschlusses des Obergerichtes vom 20. April 2011 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013: Fr. 7'320.– - 31 - ab Februar 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 12'734.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  6. Die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die jeweilige ordentliche Kinderrente für C._____, aktuell Fr. 696.– pro Monat, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Beklagte, B._____, auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Ad- resse]) bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), auszu- zahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
  7. Die F._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, die jeweilige ordentliche Kinderrente für C._____, aktuell Fr. 2'280.35 pro Monat, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens direkt an die Beklagte, B._____, auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Adresse]) bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), auszuzahlen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfall.
  8. Die F._____ AG, … [Adresse], wird weiter angewiesen, von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers von derzeit Fr. 14'251.90 pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 7'207.– pro Monat zu- handen der Beklagten auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Ad- resse]) bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), auszu- zahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
  9. In Abänderung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. August 2011 (Prozess-Nr. LM100009) wird die D._____ AG, … [Ad- resse], angewiesen, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens jeden Monat vom Monatslohn des Klägers – ungeachtet des Konkurses über den Kläger – den Betrag von Fr. 5'527.– zuhanden der Beklagten, B._____, auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Adresse]) bei der Raiffeisen- bank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. - 32 -
  10. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den erstinstanzli- chen Entscheid bleibt dem Endentscheid im Verfahren FE110993 vorbehal- ten.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem vom Kläger geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'750– zu ersetzen.
  13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  14. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien - das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, - die D._____ AG, … [Adresse] (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./4.2. und Dispositivziffer 6) - die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./3.1. bis 3.3. und Dispositivziffer 3) - die F._____ AG, … [Adresse] (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./3.1. bis 4.2. sowie Dispositivziffern 4 und 5) - das Konkursamt (...) Zürich, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 134'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 33 - Zürich, 18. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY120040-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil und Beschluss vom 18. Juli 2013 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 (FE110993)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/14 S. 2): "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksge- richtes Bülach vom 25. Januar 2010, Geschäfts-Nr.: EE090039/U, der Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____ mit Wirkung ab

31. Oktober 2011 herabzusetzen, im Minimum auf Fr. 1'000.– pro Monat zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzula- gen, und zwar bis zum 18. Altersjahr, aber längstens bis zum

25. Altersjahr, falls sie dann noch studieren sollte.

2. Es sei in Abänderung von Ziff. 2/6 des Beschlusses des Oberge- richtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. April 2011 (Geschäfts-Nr.: LP100013/U, vereinigt LP100012) der Unterhalts- beitrag für die Beklagte mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 ange- messen herabzusetzen, im Minimum auf Fr. 1'000.– pro Monat, und dies maximal während fünf Jahren.

3. Es seien die Kosten des Abänderungsverfahrens mit dem Endur- teil zu verlegen." des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers betreffend Schuldneran- weisung (Urk. 5/24 S. 1 f.; Urk. 5/37 S. 2): "1. Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Au- gust 2011 (Geschäfts-Nr. LM100009-O/U) die Schuldneranwei- sung an die D._____ AG vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Ober- gerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. August 2011, wie obgenannt, die Schuldneranweisung an die E._____ AG als gegenstandslos geworden, ersatzlos aufzuheben. Eventualiter:

3. Es sei die Lohnanweisung an die D._____ AG im Verhältnis zum neu festzusetzenden Unterhaltsbeitrag anzupassen und dem Klä- ger auf jeden Fall sein persönlicher Notbedarf zu belassen.

4. Es seien diese Abänderungen rückwirkend per Begehrensstel- lung, mithin per 23. März 2012, anzuordnen.

5. […]"

- 3 - Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 12. September 2012 (Urk. 2): "1. Der Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 20'000.– wird abgewiesen.

2. Auf den Antrag des Klägers um Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts vom 4. August 2011 (Prozess- Nr. LM100009) wird nicht eingetreten.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2/6 des Beschlusses des Obergerichts vom 20. April 2011 wird der Kläger verpflichtet, ab

31. Oktober 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Beklagten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'998.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats. Im Übrigen werden die Abänderungsanträge Ziffer 1 und 2 des Klägers abgewiesen.

4. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Ober- gerichts vom 4. August 2011 (Prozess-Nr. LM100009) wird die D._____ AG, … [Adresse], angewiesen, fortan jeden Monat vom Monatslohn des Klägers – ungeachtet des Konkurses über den Kläger – den Betrag von Fr. 5'527.– zuhanden der Beklagten auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Adresse]) bei der Raiffeisenbank … [Geschäftsstelle], … [Adresse] (Postkonto Nr. …), für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu überweisen, un- ter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

5. In Abänderung des Beschlusses des Obergerichts vom 4. August 2011 wird Dispositiv-Ziffer 2 per 23. März 2012 aufgehoben.

6. Die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die ordentliche Kinderrente für C._____ von derzeit Fr. 696.– pro Monat fortan für die Dauer des Schei- dungsverfahrens an die Beklagte, B._____, auszuzahlen.

7. Die F._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, die ordentliche Kinderrente für C._____ von derzeit Fr. 2'280.30 pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 1'304.– pro Monat direkt an die Beklagte, B._____, auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Adresse]) bei der Raif- feisenbank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), auszuzahlen, un- ter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. Die F._____ AG, … [Adresse], wird weiter angewiesen, von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers von derzeit Fr. 14'251.90 pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 9'471.– pro Monat zuhanden der Beklagten auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Adresse]) bei der

- 4 - Raiffaisenbank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), auszuzahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

8. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

9. [Mitteilungssatz]

10. [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2ff.): "1. Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 3 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

12. September 2012 (Geschäfts-Nr. FE110993-L) und damit in Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Januar 2010 (EE090039/U) der Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____ mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 auf Fr. 1'000.– pro Monat zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Kinderzulagen herabzusetzen.

2. Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

12. September 2012, der Kläger, Gesuchsteller und Appellant zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Beklagten, Ge- suchstellerin und Appellatin mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 und in Abänderung des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 2011 neu Fr. 6'020.50 pro Monat zu bezah- len, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, wovon Fr. 4'500.– durch die D._____ AG und Fr. 1'520.50 durch den Kläger zu bezahlen seien. Unter Vormerknahme der Zah- lungsverpflichtung des Klägers ans Konkursamt im Umfange von Fr. 7'000.– pro Monat.

3. Es sei in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2012 (Geschäfts-Nr. FE110993-L) und damit in Abänderung von Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerich- tes des Kantons Zürich vom 4. August 2011 (Geschäfts-Nr. LM100009-O) die D._____ AG anzuweisen, fortan jeden Monat vom Monatslohn des Klägers, Gesuchstellers und Appellanten, ungeachtet des Konkurses über den Kläger, Gesuchsteller und Appellanten, den Betrag von Fr. 4'500.– zu Handen der Beklag- ten, Gesuchstellerin und Appellatin auf das von der Vorinstanz bezeichnete Konto zu überweisen und dies für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit zahlungsbefreiender Wirkung für den Kläger, Gesuchsteller und Appellanten.

- 5 -

4. Es sei in teilweiser Abänderung von Ziff. 7 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012, die F._____ AG anzuweisen, an die ordentliche Kinderrente für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 304.– pro Monat direkt an die Beklagte, Gesuchstellerin und Appellatin auf das von der Vorinstanz bezeichnete Konto auszubezahlen.

5. Es sei Ziff. 7 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 12. September 2012 ersatzlos aufzuheben und die Anweisung an die Lebensversicherung definitiv zu unterlas- sen.

6. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Appellatin." der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): "1. Die Berufung vom 27. September 2012 sei abzuweisen, so- weit darauf überhaupt einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8,0 % MwSt, zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1980 in G._____. Aus der Ehe gingen die Kinder H._____, geboren am tt.mm.1983, I._____, geboren am tt.mm.1989, und C._____, geboren am tt.mm.1995, hervor (Urk. 5/3/3 = Urk. 5/20). Die Partei- en leben seit dem 30. September 2009 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 geregelt. Dabei wurde unter anderem die noch minderjähri- ge Tochter C._____ unter die Obhut der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte) gestellt. Die eheliche Liegenschaft an der …- Strasse … in J._____ wurde für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Beklagten zur Benutzung zugewiesen. Sodann wurde der Kläger,

- 6 - Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Kläger) verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ ab Oktober 2009 Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und für sie persönlich rückwirkend ab Oktober 2009 bis und mit Juni 2010 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 24'500.– und ab Juli 2010 fortlaufend von Fr. 27'800.– zu bezahlen (Urk. 5/3/1 = Urk. 5/16/23 = Urk. 5/19/1). Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien Rekurs. Mit Beschluss vom 20. April 2011 verpflichtete die Kammer den Kläger in teilweiser Abänderung der Eheschutzverfügung vom 25. Januar 2010, der Beklag- ten persönlich rückwirkend per 1. Oktober 2009 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 19'314.– zu bezahlen. Zudem berechtigte sie den Kläger ab dem

1. Oktober 2009 nachweislich erbrachte Unterhaltszahlungen von den Unterhalts- beiträgen in Abzug zu bringen. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, der Beklag- ten für die Zeit von 1. Januar 2009 bis 29. September 2009 einen einmaligen Bei- trag von Fr. 3'723.20 zu leisten. Im Übrigen wurde der Entscheid des Eheschutz- richters vom 25. Januar 2010 bestätigt (Urk. 5/3/2 = Urk. 5/19/2). 2.1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2010 hatte die Beklagte sodann bei der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach eine Klage auf Schuld- neranweisung anhängig gemacht. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 wurde ihrem Begehren auf superprovisorische Anordnung teilweise stattgegeben, indem die Einzelrichterin den Mietern der Liegenschaft …-Gasse … in J._____, der E._____ AG sowie der D._____ AG verschiedene Anweisungen erteilte. Unter anderem wurde die E._____ AG verpflichtet, mit sofortiger Wirkung allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zu einer bestimmten Höhe zurückzubehal- ten. Die D._____ AG wurde angewiesen, Lohnanteile des Klägers zurückzubehal- ten (Urk. 5/16/20 S. 5). Nachdem der Kläger Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hatte, wurde ein schriftliches Hauptverfahren durchgeführt. Mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2010 entschied die Einzelrichterin, die mit Verfügung vom

18. Juni 2010 angeordnete Anweisung der Mieterinnen und Mieter der …-Gasse … in J._____ werde aufrecht erhalten. Sie wies die E._____ AG an, allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zur Höhe von Fr. 13'814.– direkt an die Beklagte zu überweisen und die gemäss Verfügung vom 18. Juni 2010 zu- rückbehaltenen Taggelder im Umfange von maximal Fr. 13'814.– pro Monat zu-

- 7 - handen der Beklagten einzuzahlen. Weiter wies sie die D._____ AG an, vom Mo- natslohn des Klägers den Betrag von Fr. 13'814.–, abzüglich der von der E._____ AG ausgerichteten Taggelder, sowie den gemäss Verfügung vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Lohn im Umfang von maximal Fr 13'814.– pro Monat der Be- klagten zu überweisen (Urk. 5/39/1 Dispositivziffern 1 bis 3). Gegen diese Verfü- gung erhob der Kläger einen Rekurs (Prozess-Nr. LM100009). 2.2. Mit Beschluss vom 4. August 2011 nahm die Kammer davon Vormerk, dass die angeordnete Schuldneranweisung an die diversen Mieter der Liegen- schaft der ...-Gasse ... in J._____ und die Anweisung an die E._____ AG, wonach die zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr. 13'814.– pro Monat zuhanden der Beklagten zu überweisen seien, in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 1). Sodann wurde die E._____ AG angewiesen, un- geachtet des zwischenzeitlich mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Zürich vom 7. Juni 2011 über den Kläger eröffneten Konkurses (Urk. 5/16/7), allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zur Höhe von Fr. 9'564.– pro Monat anstatt weiter zurückzubehalten, zuhanden der Beklagten zu überweisen (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 2). Die D._____ AG wurde angewiesen, vom Gehalt des Klägers monatlich Fr. 9'564.–, abzüglich der von der E._____ AG ausgerich- teten Taggelder für dieselbe Zeitperiode, direkt zuhanden der Beklagten auszu- richten. Weiter wurde sie angewiesen, die seit dem 7. Juni 2011 zurückbehalte- nen Gehälter im Betrag von Fr. 9'564.– pro Monat, abzüglich der von der E._____ AG betreffend dieselbe Zeitperiode direkt an die Beklagte geleisteten Taggelder, gesamthaft zuhanden der Beklagten zu überweisen. In Bezug auf die "Betreffnis- se von Lohnforderungen", welche vor dem 7. Juni 2011 entstanden waren, wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 3 und 4). Dem Entscheid der Kammer lagen die mit Beschluss vom 20. April 2011 festgesetzten Unterhaltsansprüche von Fr. 19'314.– für die Beklagte und Fr. 2'000.– für die Tochter C._____ zugrunde. Hiervon wurden Fr. 11'750.– durch die Mieteranweisung abgedeckt sowie die verbleibenden Fr. 9'564.– durch die Schuldneranweisungen an die D._____ AG und die E._____ AG (Urk. 5/26/1, insb. S. 16 Ziff. 8). Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 4. August 2011 erhobenen Beschwerden beider Parteien trat das Bundesgericht mit Urteil vom

- 8 -

11. Januar 2012 nicht ein (Urk. 5/21; und in begründeter Fassung Urk. 5/26/2 = Urk. 5/42/1).

3. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Urk. 5/1). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/14 S. 2; vgl. die vorab angeführten Anträge der Parteien, auch Urk. 5/7 und 5/17). Die Vor- instanz fällte am 12. September 2012 das eingangs angeführte Urteil. Insbeson- dere reduzierte sie in Abänderung von Dispositivziffer 2/6 des Beschlusses der Kammer vom 20. April 2011 die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden per- sönlichen Unterhaltsbeiträge ab 31. Oktober 2011 für die Dauer des Scheidungs- verfahrens von Fr. 19'314.– auf Fr. 14'998.– pro Monat. Weiter passte die Vo- rinstanz die Schuldneranweisungen den neuen Gegebenheiten an (Urk. 2 S. 32ff.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2ff.).

4. Gegen das Urteil vom 12. September 2012 hat der Kläger fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 5/67). Er stellte die vorab angeführten Anträge. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2012 wurde auf Antrag des Klägers Disposi- tivziffer 3 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils im Fr. 9'998.– übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung wieder erteilt, und zwar für solange, wie die Beklagte in der ehelichen Liegenschaft in der …-Strasse … in J._____ wohnen bleibe. So- dann wurde in Abänderung von Dispositivziffer 7 Abs. 2 des Urteils die Schuld- neranweisung an die F._____ AG (fortan F._____ AG) "bis auf weiteres" von Fr. 9'471.– auf Fr. 4'471.– pro Monat reduziert (Urk. 6 S. 8 Dispositivziffern 1 und 2). Nachdem der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet hat- te (Urk. 6; Urk. 8), wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsant- wort angesetzt (Urk. 9). Die Berufungsantwort datiert vom 12. November 2012 (Urk. 10). Es folgten weitere Eingaben und Stellungnahmen, welche jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15; Urk. 16; Urk. 17; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 30 und Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2013 wurde in Abänderung von Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2012 die F._____ AG angewiesen, von der Invalidenrente des Klägers fortan bis auf

- 9 - Weiteres wiederum den Betrag von Fr. 9'471.– an die Beklagte auszuzahlen (Urk. 26 S. 6).

5. Es besteht keine Veranlassung, die berufliche Bezeichnung des Klägers im Rubrum von "Kaufmann" auf "Geschäftsführer/Direktor" abzuändern (Urk. 10 S. 3).

6. Der Kläger beruft sich in der Berufungsbegründung auf zahlreiche (angeb- lich) echte Noven (Urk. 1 S. 6ff.). Gemäss Beklagter sind die Behauptungen we- der neu noch zulässig, weshalb auf die Berufung teilweise gar nicht eingetreten werden könne (Urk. 10 S. 4ff.). Auf die entsprechenden Behauptungen sowie de- ren Zulässigkeit wird, soweit sie für die Beurteilung des Falles überhaupt von Re- levanz sind, in den Erwägungen einzugehen sein. Allgemein sei an dieser Stelle angeführt, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden können, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Litera- tur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unech- ten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Beru-

- 10 - fungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht wer- den. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Entgegen der Ansicht des Klägers führen die mit Bezug auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von C._____ und - da die Vorinstanz eine Gesamtberechnung der Bedarfe der Toch- ter und der Beklagten vorgenommen hat - auch auf die Berechnung der Unter- haltszahlungen an die Beklagte anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht dazu, dass unechte Noven im Berufungsverfahren un- eingeschränkt zulässig wären (Urk. 1 S. 12).

7. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 2 und 5 des vorinstanzlichen Erkenntnises (Urk. 1 S. 2f.). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein.

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II. A) Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und die Tochter C._____

1. Die Vorinstanz reduzierte mit ihrem Urteil vom 12. September 2012 die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden persönlichen Unterhaltsbeiträge ab dem 31. Oktober 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens von den gemäss Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 festgesetzten Fr. 19'314.– auf Fr. 14'998.– pro Monat. Betreffend der Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ wurde das Abänderungsbegehren des Klägers abgewiesen. Diese ver-

- 11 - blieben somit bei Fr. 2'000.– pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (vgl. Urk. 5/3/1 [Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010] Dispositivziffer 5 bestätigt durch Urk. 5/3/2 [Beschluss der Kammer vom 20. April 2011] Dispositivziffer 2 Abs. 2). 2.1. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich und C._____ nach der zweistufigen Methode vor (Urk. 2 S. 10). Sie berechnete die Bedärfe der Parteien (der Beklagten inklusive C._____) und zog dieses Total von den erzielten Einkünften ab. Den resultierenden Freibe- trag verteilte sie zwischen den Parteien. Hernach berechnete sie den Gesamtan- spruch der Beklagten und von C._____ und teilte diesen in Ehegatten- und Kin- derunterhalt auf. Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode blieb in der Berufung unbestritten. Es wird darauf zurück zukommen sein. Was die all- gemeinen Erwägungen zur Abänderung der Eheschutzverfügung mittels eines Massnahmebegehrens im Scheidungsverfahren sowie der notwendigen Voraus- setzungen für eine Abänderung (wesentliche und dauernde Änderung) anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 9f.). Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass für die Beantwor- tung der Frage, ob die von der Kammer im Beschluss vom 20. April 2011 ge- troffene Unterhaltsregelung zu modifizieren ist, grundsätzlich die von der Kammer diesem Entscheid zugrunde gelegten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse her- anzuziehen sind (Urk. 2 S. 10). Diese präsentieren sich, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, wie folgt (Urk. 2 S. 12f.): Einkommen des Klägers (ab Juli 2010): Erwerbseinkommen Fr. 20'810.– Privatbezüge Fr. 3'780.– pro forma Salär an Beklagte Fr. 3'550.– Gärtner Fr. 2'083.– Motorboot (Leasingraten und weitere Ausgaben) Fr. 8'946.– TV Fr. 472.– Repräsentations-, Reise- + Übernachtungsspesen Fr. 1'332.– Nettomietertrag Liegenschaft ...-Gasse ... Fr. 5'000.– Wertschriftenertrag Fr. 136.– Total Fr. 46'109.– Einkommen der Beklagten: Fr. 0.–

- 12 - Bedarf des Klägers (ab Juli 2010): Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 5'000.– Gesundheitskosten Fr. 350.– Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 50.– Kommunikation Fr. 150.– Mobilität Fr. 500.– Berufsauslagen Fr. 120.– Raumpflegerin Fr. 340.– Steuern Fr. 6'900.– Total Fr. 14'610.– Bedarf der Beklagten (inkl. C._____): Grundbetrag (samt Kind) Fr. 1'950.– Wohnkosten Fr. 12'558.– [Fr. 5'631.– Hypozins, Fr. 2'916.– Amortisation, Fr. 4'011.– NK] Gesundheitskosten Fr. 430.– Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 193.– Kommunikation Fr. 300.– Mobilität Fr. 500.– C._____ Fr. 200.– Raumpflegerin Fr. 683.– Steuern Fr. 4'500.– Total Fr. 21'314.– 3.1. Die Vorinstanz sah es aufgrund des im Recht liegenden Entscheides der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. März 2012, gemäss welchem der Kläger ab dem 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertel-Invalidenrente hat (Urk. 5/16/2; Urk. 5/26/3), als glaubhaft an, dass der Kläger krankheitsbedingt reduziert arbeitsfähig sei. Es sei ihm eine Arbeitstätigkeit von 30 % zumutbar (Urk. 2 S. 13f.). Der Kläger arbeitet gemäss dem (neuen) Ar- beitsvertrag, welchen er am 15. April 2011 mit der D._____ AG abgeschlossen hat, seit dem 1. August 2011 nur noch zu 30 % als Direktor. Hierfür bezieht er ein Einkommen von monatlich Fr. 6'900.– brutto. Ein 13. Monatslohn oder eine Grati- fikation ist nicht geschuldet (Urk. 5/3/5 = Urk. 5/16/4). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen ein monatli- ches von der D._____ AG bezogenes Nettoeinkommen von Fr. 5'527.– an. Sie sah es im Weiteren als glaubhaft an, dass der Kläger nicht mehr als Verwaltungs- rat der D._____ AG wirke und nicht mehr deren Mehrheitsaktionär sei. Der Kläger

- 13 - habe 818 Namenaktien mit Kaufverträgen vom 4., 11. und 25. Januar 2010 an Rechtsanwalt K._____ aus …, die D._____ AG und die L._____ GmbH verkauft. Dass es sich bei diesen Kaufverträgen um Scheingeschäfte handle, habe die Be- klagte nicht genügend glaubhaft machen können. Über die verbliebenen 220 Ak- tien könne der Kläger nicht mehr verfügen, da sie in die Konkursmasse gefallen seien. Sodann kam die Vorinstanz zum Schluss, dem Kläger könnten keine Tag- geldleistungen mehr als Einkommen angerechnet werden, da die vertraglich ver- einbarte Leistungsdauer der Taggelder ausgeschöpft worden sei. Die früher dem Kläger als Einkommen angerechneten Privatbezüge, das pro forma-Salär an die Beklagte, der Gärtner, das Motorboot, der TV, die Repräsentations-, Reise- und Übernachtungsspesen seien dahingefallen, nachdem der Kläger den grössten Teil seiner Aktien veräussert habe, die verbliebenen Aktien in die Konkursmasse gefallen seien und er nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats sei. Das Vermögen des Klägers und dasjenige der D._____ AG seien nicht mehr als eine wirtschaftli- che Einheit anzusehen. Ein Einkommen aus Mieterträgen der Liegenschaft ...- Gasse ... könne dem Kläger, so die Vorinstanz weiter, aufgrund des laufenden Konkursverfahrens nicht angerechnet werden. Sodann seien ihm keine Wert- schriftenerträge als Einkommen mehr anzurechnen, nachdem sein gesamtes Vermögen in die Konkursmasse gefallen sei. Im Weiteren kam die Vorinstanz ge- stützt auf die im Recht liegenden Akten zum Schluss, dass der Kläger seit dem

1. Januar 2011 eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'740.– und eine monatliche IV- Kinderrente von Fr. 696.–, mithin zusammen Fr. 2'436.– pro Monat beziehe. Aus- serdem entrichte die F._____ AG im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine Drei- viertel-Invalidenrente von Fr. 171'023.– pro Jahr und eine Dreiviertel-Invaliden- Kinderrente von Fr. 27'364.– pro Jahr, mithin insgesamt Fr. 16'532.25 pro Monat. Gesamthaft sah die Vorinstanz ein aktuelles monatliches Einkommen des Klägers von rund Fr. 24'495.– (Fr. 5'527.– Erwerbseinkommen + Fr. 2'436.– IV-Rente + Fr. 16'532.25 IV-Rente BVG) als glaubhaft an (Urk. 2 S. 14ff.). 3.2. Das dem Kläger von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 24'495.– pro Monat wird von beiden Parteien anerkannt (Urk. 1; Urk. 10). Da- mit hat sich das Einkommen des Klägers gegenüber den ihm im Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 angerechneten Einkünften von Fr. 46'109.– annä-

- 14 - hernd halbiert. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass damit eine erhebli- che Änderung der klägerischen Einkommensverhältnisse eingetreten ist. Die Än- derung ist dauerhaft. Es liegt ein Abänderungsgrund vor (Urk. 2 S. 15f.). Diesfalls hat, wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehalten, eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen, wobei von den aktuellen Zahlen auszugehen ist, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vorneherein fest steht, ob sich die verschiedenen Änderungen nicht gegenseitig aufheben. Allerdings hat sich die neue Berechnung stets an den Wertungen, die dem abzuändernden Ent- scheid zugrunde lagen, zu orientieren, darf dieser doch nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Unterhaltsbeiträge sind in pflichtgemässer Ermessensausübung festzusetzen. Der Entscheid ist daher – auch wenn dafür eine mathematische Be- rechnung herangezogen wird – letztlich immer nach Recht und Billigkeit zu treffen (vgl. Urk. 2 S. 9f., mit den entsprechenden Zitaten). 4.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten kein Einkommen an. Den Bedarf des Klägers setzte sie auf (gerundet) Fr. 3'868.– fest, denjenigen der Beklagten (inklusive C._____) auf Fr. 11'556.– (Urk. 2 S. 17ff.). Bei einem Gesamteinkom- men von Fr. 24'495.– und einem Gesamtbedarf von Fr. 15'424.– resultierte ge- mäss der Berechnung der Vorinstanz ein Freibetrag von Fr. 9'071.–. Diesen sprach die Vorinstanz zu 60 % der Beklagten, welche die Tochter C._____ in ge- ringem Masse zu betreuen habe, und zu 40 % dem Kläger zu, womit ein Gesam- tunterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 16'998.– resultierte. Der Kinderunterhaltsbei- trag für die Tochter C._____ wurde auf Fr. 2'000.– festgesetzt und blieb damit ge- genüber dem Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 unverändert, weshalb das Abänderungsbegehren insoweit abzuweisen war. Der Beklagten persönlich sprach die Vorinstanz ab dem 31. Oktober 2011 einen Unterhalt von Fr. 14'998.– pro Monat zu (Urk. 2 S. 21). 4.2. Der Kläger verlangt mit seiner Berufungsbegründung die Reduktion des Kinderunterhaltbeitrages für C._____ mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 auf Fr. 1'000.– pro Monat. Die persönlichen Unterhaltbeiträge an die Beklagte sollen mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 auf Fr. 6'020.50 pro Monat festgesetzt werden, unter Vormerknahme der Zahlungsverpflichtung des Klägers ans Konkursamt im

- 15 - Umfange von Fr. 7'000.– pro Monat (Urk. 1 S. 2f. Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2). Der Kläger geht von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 11'556.– aus. Seinen Bedarf beziffert er mit Fr. 10'010.–, womit sich ein Gesamtbedarf von Fr. 21'566.– ergebe. Da er gezwungen sei, so der Kläger weiter, höhere Wohnkosten von Fr. 7'000.– an das Konkursamt zu überweisen, als im Bedarf der Beklagten mit Fr. 5'000.– berücksichtigt würden, rechtfertige es sich, von einem Gesamtbedarf von Fr. 23'566.– auszugehen. Es bleibe ein Überschuss von Fr. 929.–. Dieser sei hälftig aufzuteilen. Damit ergebe sich ein Gesamtunterhalt für die Beklagte und C._____ von Fr. 14'020.50 pro Monat. Dieser sei wie folgt zu erbringen (Urk. 1 S. 12ff.):

- Zahlung von Fr. 7'000.– durch den Kläger an das Konkursamt für die Liegen- schaftsbenutzung durch die Ehefrau

- Zahlung von Fr. 1'520.50 durch den Kläger selbst

- Zahlung von Fr. 4'500.– über eine Lohnanweisung an die D._____ AG

- Zahlung von Fr. 1'000.– über eine Anweisung an die IV und F._____ AG. 4.3. Dem widersetzt sich die Beklagte (Urk. 10).

5. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagten kein Ein- kommen anzurechnen ist (Urk. 2 S. 17). Dies blieb in der Berufung denn auch un- angefochten. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur "freiwerdenden Zeit" der Beklagten, welche diese für eine "angemessene entgeltliche Tätigkeit" einset- zen könne, ändern daran nichts (Urk. 1 S. 15). 6.1. Die Vorinstanz bezifferte den aktuellen Bedarf des Klägers mit total Fr. 3'868.– (Urk. 2 S. 17f.). Sie folgte damit dem "ganz engen" Notbedarf, welcher der Kläger vor Vorinstanz für sich geltend gemacht hatte (Urk. 5/14 S. 23; Urk. 5/37 S. 9). Dieser war von der Beklagten anerkannt worden. In der Berufung macht der Kläger nunmehr basierend auf dem ihm mit Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 zugestanden Bedarf von Fr. 14'610.– neu den nachfolgenden Bedarf geltend (Urk. 1 S. 12ff.): Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 5'000.– Gesundheitskosten Fr. 350.– Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 50.– Kommunikation Fr. 150.–

- 16 - Mobilität Fr. 500.– Berufsauslagen Fr. 120.– Raumpflegerin Fr. 340.– Steuern (reduziert) Fr. 2'300.– Total Fr. 10'010.– Er habe bei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und deren Fortsetzung nicht gewusst, ob er eine BVG-Rente erhalten werde und vor allem nicht, in welchem Umfange. Deshalb habe er auch noch nicht definitiv seinen Notbedarf ausrechnen können. Bei der Berechnung des Notbedarfs sei er von seinem damaligen Lohn und der IV-Rente ausgegangen. Diese Einkünfte hätten nur einen allerengsten Notbedarf seinerseits zugelassen. Vor allem seine ursprünglich sehr hohen, aber zulässigen Wohnkosten habe er massiv reduziert. Zwischenzeitlich stehe fest, dass er aus dem ordentlichen Lohn sowie den IV- und BVG-Renten ein monatli- ches Gesamteinkommen von Fr. 24'495.– erziele, weshalb es nicht angehe, ihn bei seiner ursprünglichen Notbedarfsberechnung zu behaften (Urk. 1 S. 12). 6.2. Die Beklagte bestreitet vorab die Zulässigkeit der neuen Behauptungen (Urk. 10 S. 8f.). Dem ist gestützt auf die bereits angeführten Erwägungen zur Zu- lässigkeit von Noven im Berufungsverfahren zuzustimmen (vgl. I. S. 9f. Ziff. 6). Der Kläger macht nicht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Untersu- chungsmaxime seinerseits keinen höheren Bedarf beachtet. Die Tatsache, dass er von der F._____ AG eine BVG-Rente erhalten wird, war dem Kläger spätes- tens am 19. Mai 2012 bekannt. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 reichte er den Ren- tenentscheid der F._____ AG vom 14. Mai 2012 als echtes Novum bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 43; Urk. 44), hingegen unterliess er es, gestützt auf die nunmehr zugesprochene Rente, einen neuen (höheren) Bedarf geltend zu machen. Dies kann der Kläger gemäss der vorangehend angeführten Lehre und Rechtspre- chung im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, mit Einreichung des Rentenentscheides einen den neuen Einkom- mensverhältnissen angemessenen (erweiterten) Bedarf zu behaupten. Die ent- sprechenden Behauptungen in der Berufungsschrift sind verspätet. Sie sind nicht mehr zu beachten. Der von der Vorinstanz für den Kläger festgesetzte Bedarf von Fr. 3'868.– ist zu bestätigen.

- 17 - 7.1. Die Vorinstanz bezifferte den aktuellen Bedarf der Beklagten (inklusive C._____) mit Fr. 11'556.– pro Monat (Urk. 2 S. 18ff.). Der Kläger anerkennt diese Bedarfsberechnung, sofern ihm im Berufungsverfahren anstelle von Fr. 3'868.– pro Monat ein monatlicher Bedarf von Fr. 10'010.– angerechnet werde (Urk. 1 S. 14). Der Kläger bestreitet nun jedoch die einzelnen Positionen des Bedarfs der Beklagten nicht explizit. Einzig mit Bezug auf die Wohnkosten führt er an, diese seien neu festzulegen, wenn die Beklagte "dann aus der vormals gemeinsamen Villa" ausgezogen sei (Urk. 1 S. 13). Sinngemäss macht er damit wohl geltend, es seien diesfalls die dannzumal effektiv anfallenden Kosten und keine hypotheti- schen Mietkosten von, wie von der Vorinstanz einberechnet, Fr. 5'000.– zu be- rücksichtigen (Urk. 2 S. 19). 7.2. Die Beklagte ist per 31. Januar 2013 aus der vormals ehelichen Liegen- schaft an der ...-Strasse ... in J._____ ausgezogen. Sie hat an der ...-Strasse ... in J._____ per 1. Februar 2013 eine 4 ½-Zimmer-Maisonette-Wohnung sowie zwei Einstellplätze gemietet (Urk. 32/1-3). Ursprünglich wurden die Mietverträge von der Beklagten und der gemeinsamen Tochter der Parteien, I._____, welche im Februar 2013 ebenfalls in der Wohnung lebte, gemietet. Nach dem Auszug der Tochter wurden die Mietverträge per 1. April 2013 auf die Beklagte allein über- schrieben (Urk. 32/4-6). Die Beklagte lebt heute nur noch mit C._____ in der Wohnung. Der Mietzins beträgt Fr. 2'600.– zuzüglich Fr. 340.– Nebenkosten pro Monat (Urk. 32/1 S. 3). Pro Einstellplatz hat die Beklagte Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 32/2 S. 2; Urk. 32/3 S. 2). 7.3. Der Kläger hat die Edition des Mietvertrages beantragt (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 ist die Beklagte dem Begehren nachgekommen (Urk. 30; Urk. 32/1-6). Damit ist das Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit ab- zuschreiben (Art. 242 ZPO). Einer Wohnsitzbestätigung seitens der Beklagten bedarf es diesfalls nicht (Urk. 23 S. 9; Urk. 30 S. 3). 7.4. Die Beklagte widersetzt sich der Aufnahme der nunmehr feststehenden Kosten für die neue Wohnung in ihrem Bedarf und damit dessen Korrektur an sich nicht (Urk. 21 S. 1f.; Urk. 30 S. 1f.). Es ist der nunmehr effektiv anfallende Auf- wand für die Mietkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Einzusetzen sind die Miet-

- 18 - kosten sowie die anfallenden Nebenkosten (III. Ziffer 1.1. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergericht des Kantons Zürich vom 16. September 2009). Der Kläger kritisiert, im von der Be- klagten angegebenen Mietzins von Fr. 2'940.– seien Akontozahlungen von Fr. 340.– für die Nebenkosten enthalten, welche erst am Jahresende abgerechnet würden, weshalb sie nicht vollumfänglich zu berücksichtigen seien (Urk. 35 S. 2). Da es der Kläger hingegen unterlässt, die seiner Ansicht nach tieferen Nebenkos- ten zu beziffern und davon auszugehen ist, dass die im Mietvertrag festgelegten Akontozahlung auf einem Erfahrungswert der letzten Jahre beruhen, erscheinen die behaupteten Nebenkosten glaubhaft und sind zu berücksichtigen. Weiter will der Kläger die beiden gemieteten Einstellplätze nicht berücksichtigt haben. Die Tochter I._____ wohne nicht bei der Mutter und C._____ werde erst im … [Monat] 2013 achtzehn Jahre alt, weshalb sie noch keinen Führerausweis habe (Urk. 35 S. 2). Der Kläger vergisst, dass die Beklagte das Anrecht hat, den vor der Tren- nung gemeinsam gelebten Lebensstandard auch während des Scheidungsverfah- rens, soweit dies aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse noch mög- lich ist, weiterzuführen. Die Parteien lebten während der Ehe in einer Villa mit zahlreichen Parkplätzen. Die Kosten für die beiden Einstellplätze sind zu berück- sichtigen. 7.5. Damit sind ab dem 1. Februar 2013 im Bedarf der Beklagten neu Wohnkosten von total Fr. 3'240.– einzusetzen. Der Zeitpunkt einer allfälligen Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und C._____ ab dem 31. Okto- ber 2011 blieb unangefochten. Fortan sind entsprechend zwei Phasen zu berech- nen: Eine erste Phase vom 31. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2013 sowie eine zweite Phase vom 1. Februar 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens. Der Bedarf der Beklagten (inkl. C._____) beziffert sich wie folgt: Phase 1: Grundbetrag Fr. 1'350.– Kinderzuschlag Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 5'000.– Gesundheitskosten Fr. 430.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 193.– Mobilität Fr. 500.–

- 19 - Telefon, Radio, TV Fr. 300.– Tochter C._____ Fr. 200.– Raumpflegerin Fr. 683.– Steuern Fr. 2'300.– Total Fr. 11'556.– Phase 2: Grundbetrag Fr. 1'350.– Kinderzuschlag Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 3'240.– Gesundheitskosten Fr. 430.– Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 193.– Mobilität Fr. 500.– Telefon, Radio, TV Fr. 300.– Tochter C._____ Fr. 200.– Raumpflegerin Fr. 683.– Steuern Fr. 2'300.– Total Fr. 9'796.–

8. Zusammenfassend präsentieren sich die für die Unterhaltsberechnung re- levanten Zahlen damit einstweilen wie folgt: Phase 1 (wie bereits von der Vorinstanz festgehalten): Einkommen Kläger Fr. 24'495.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 24'495.– Bedarf Kläger Fr. 3'868.– Bedarf Beklagte (inkl. C._____) Fr. 11'556.– Gesamtbedarf Fr. 15'424.– Freibetrag Fr. 9'071.– Phase 2: Einkommen Kläger Fr. 24'495.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 24'495.– Bedarf Kläger Fr. 3'868.– Bedarf Beklagte (inkl. C._____) Fr. 9'796.– Gesamtbedarf Fr. 13'664.– Freibetrag Fr. 10'831.–

- 20 - 9.1. Die Vorinstanz sprach der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– pro Monat zu. Der Kläger verlangt die Reduktion der Beiträge auf Fr. 1'000.– pro Monat. C._____ habe ihre Ausbildung als Kosmetikerin abgebro- chen, gehe nunmehr einer Arbeit nach und erziele einen ordentlichen Lohn (Urk. 1 S. 7f.), mithin könne sie einen Betrag an ihre Kosten zu Hause abgeben (Urk. 1 S. 14). Ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– für eine demnächst mündige Tochter, welche einer Arbeit nachgehe, sei mehr als angemessen und entspreche der gängigen Praxis (Urk. 1 S. 16). 9.2. Aufgrund der Behauptungen der Parteien sowie der im Recht liegenden Urkunden erscheint glaubhaft, dass C._____ am 23. August 2011 eine dreijährige Lehre zur eidgenössisch diplomierten Kosmetikerin begonnen hatte (Urk. 12/4). Das Lehrverhältnis wurde bereits per 30. September 2011 wieder aufgelöst. Grund hierfür war, dass C._____ den "falschen Lehrberuf" gewählt hatte (Urk. 12/5; Urk. 12/6). Seit dem 14. November 2011 absolviert C._____ bei einem Tankstellen-shop der … in J._____ ein Praktikum als Detailhandelsfachfrau. Das monatliche Arbeitspensum beträgt 70 %. C._____ erhält einen Praktikumslohn von (ab dem Januar 2012) Fr. 530.– brutto pro Monat (Urk. 12/8 "Praktikum An- stellungs-Vertrag"; Urk. 12/10). Der "Praktikum Anstellungs-Vertrag" wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. C._____ ist erst 17 Jahre alt. Sie hat keine Ausbildung absolviert. Es erscheint nicht glaubhaft, dass sie derzeit einer "vollen Arbeit" nachgeht und "sicher einen Lohn zwischen Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.–" be- zieht (Urk. 23 S. 5). Vielmehr ist insbesondere gestützt auf die unbestritten ge- bliebenen Tatsachen, dass C._____ nach dem Abbruch der Lehre als Kosmetike- rin zuerst vergeblich eine Lehrstelle in der Detailhandelsbranche gesucht, aber nur Absagen erhalten habe und nunmehr versuche, eine Lehre als Büroassisten- tin zu finden, davon auszugehen, dass sie nach wie vor beim Tankstellenshop in einem Praktikumsverhältnis arbeitet (Urk. 1 S. 7f.; Urk. 10 S. 4f.; Urk. 15 S. 4f.). Auch wenn nicht verkannt werden darf, dass sich das Praktikum von C._____ in der Tat zu perpetuieren scheint, kann derzeit von keinem höheren Einkommen als Fr. 530.– brutto pro Monat ausgegangen werden. Es blieb denn auch unbestritten, dass C._____ seit rund zwei Jahren unter täglichen Brechreizanfällen leide, die in

- 21 - erster Linie auf die starke Belastungssituation zurückzuführen seien, die sich für C._____ aus der "ehelichen Auseinandersetzung ihrer Eltern" ergebe (Urk. 10 S. 5; Urk. 12/7; Urk. 15 S. 4). Diese Tatsache fördert die Suche und den Antritt einer Lehre sicherlich nicht. Der Kläger macht nun nicht geltend, der Beklagten müsse ein Anteil am Praktikumslohn von C._____ als Einkommen angerechnet werden respektive diese habe ihren Unterhalt teilweise aus diesem Lohn zu bestreiten. Entsprechend bleibt der Lohn von C._____ bei der anschliessenden Berechnung unberücksichtigt. Es sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es bei der Beurteilung des Unterhaltes einer unmündigen Person keine Rolle spielt, ob der Pflichtige und die Berechtigte Kontakt zueinander haben und wer einen allfälligen Abbruch des Kontaktes zu verantworten hat (Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 6). Da nicht glaubhaft erscheint, dass C._____ derzeit eine Arbeitsstelle inne hat und einen "vollen" Lohn bezieht, ist die Beklagte sodann dem Editionsbegehren des Klägers, mit welchem er die Edition des Arbeitsvertrages und der entsprechenden Lohnab- rechnungen von C._____ anbegehrte (Urk. 23 S. 9), mit den von ihr erteilten Aus- künften (Urk. 30 S. 3) nachgekommen. Das Begehren ist ebenfalls zufolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben. 9.3. Betreffend die Höhe der Unterhaltsbeiträge für C._____ ist nun aber Folgendes zu beachten: Der Kläger erhält (unbestrittenermassen) eine Kinderren- te der IV von Fr. 696.– (Urk. 5/37 S. 7 Ziff. 2) sowie eine Kinderrente von der F._____ AG von Fr. 27'364.– pro Jahr respektive Fr. 2'280.35 pro Monat (Urk. 5/44). Damit erhält er für C._____ Kinderrenten aus der 1. und 2. Säule von ge- samthaft Fr. 2'976.35 pro Monat. Diese Renten stehen dem Kinde zu respektive dienen zu dessen Unterhalt (vgl. Art. 285 ZGB). Ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe erscheint denn vorliegend auch nicht als unangemessen. So ist C._____ 17 Jahre alt. Sie lebt mit der Beklagten allein. Gemäss den Empfehlungen zur Be- messung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsbe- ratung des Kantons Zürich per 1. Januar 2012 beläuft sich ihr Bedarf auf rund Fr. 2'115.– pro Monat. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Zürcher Tabellen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen darle- gen (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltseinkommen von Fr. 7'000.– bis Fr.

- 22 - 7'500.– zugrunde (BGer 5C.49/2006 Urteil vom 24. August 2006, Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet daher die Erhöhung der Bedarfszahlen bei einem mo- natlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.– (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom 10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Sodann sind die pauschalen Zahlen der Empfehlungen dem individuellen Unterhaltsbedarf anzupassen. Vorliegend sind beispielsweise für die Unterkunft in den Fr. 2'115.– lediglich Fr. 340.– einberechnet. Die Beklagte und C._____ haben Mietkosten von derzeit Fr. 3'240.– (bis und mit Januar 2013 waren die Kosten gar noch höher). Hiervon ist dem Kinde ein Drittel, damit Fr. 1'080.–, anzurechnen (Erläuterungen, S. 13). Damit resultiert allein unter Berücksichtigung dieser einzelnen erhöhten Position ein Bedarf von Fr. 2'855.–. Der Betrag von Fr. 2'976.35 pro Monat er- scheint auch gestützt auf den vorab für die Beklagte und C._____ errechneten Bedarf als angemessen. Vom Bedarf entfallen (derzeit) rund Fr. 3'063.– auf C._____ (Fr. 600.– Grundbetrag C._____, Fr. 1'080.– Anteil Mietkosten, Fr. 100.– Gesundheitskosten [vgl. hierzu Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2010 {Urk. 5/3/1 S. 44} und Beschluss der Kammer vom

20. April 2011 {Urk. 5/3/2 S. 28}], Fr. 200.– Tochter C._____ sowie ein Anteil von 10 % am Freibetrag von Fr. 10'831.–). 9.4. Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen gilt das Verschlech- terungsverbot nicht (BGer 5A_169/2012 Urteil vom 18. Juli 2012, Erw. 3.3.). Ent- sprechend ist der Kläger zu verpflichten, für C._____ ab dem 31. Oktober 2011 einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe der geschuldeten Kinderrenten der 1. und 2. Säule von derzeit (gerundet) Fr. 2'976.– zu bezahlen, und zwar über die Mündig- keit hinaus solange der Rentenanspruch andauert (Art. 35 Abs.1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 25 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 BVG). Da C._____ noch eigene Einkünfte von Fr. 530.– brutto pro Monat erzielt, sind allfällige vom Kläger bezo- gene gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen nicht zusätzlich geschuldet. 10.1. Da wie vorangehend dargelegt die Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe der Kinderrenten der 1. und 2. Säule festzusetzen sind, sind diese Ren- ten von den vom Kläger erzielten Einkünften von Fr. 24'495.– in Abzug zu brin-

- 23 - gen. Das für die Berechnung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte relevante Einkommen des Klägers beläuft sich somit auf monatlich (gerundet) Fr. 21'519.– (Fr. 24'495.– minus Fr. 2'976.35). Sodann sind vom Bedarf der Beklagten die Kosten für die Tochter in Abzug zu bringen, da diese bereits durch die Kinderun- terhaltsbeiträge respektive die Kinderrenten abgedeckt werden. Die Kosten für C._____ präsentieren sich wie folgt: Phase 1: Kinderzuschlag Fr. 600.– Wohnkosten (1/3) Fr. 1'666.65 Gesundheitskosten Fr. 100.– Tochter C._____ Fr. 200.– Total (gerundet) Fr. 2'567.– Phase 2: Kinderzuschlag Fr. 600.– Wohnkosten (1/3) Fr. 1'080.– Gesundheitskosten Fr. 100.– Tochter C._____ Fr. 200.– Total Fr. 1'980.– Somit resultiert ein Bedarf für die Beklagte allein ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 von Fr. 8'989.– (Fr. 11'556.– abzüglich Fr. 2'567.–) und ab dem Feb- ruar 2013 von Fr. 7'816.– (Fr. 9'796.– abzüglich Fr. 1'980.–). 10.2. Damit ergeben sich für die Berechnung des Unterhaltsanspruches der Beklagten die nachfolgenden Zahlen: Phase 1: Einkommen Kläger Fr. 21'519.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 21'519.– Bedarf Kläger Fr. 3'868.– Bedarf Beklagte Fr. 8'989.– Gesamtbedarf Fr. 12'857.– Freibetrag Fr. 8'662.– Phase 2:

- 24 - Einkommen Kläger Fr. 21'519.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 21'519.– Bedarf Kläger Fr. 3'868.– Bedarf Beklagte Fr. 7'816.– Gesamtbedarf Fr. 11'684.– Freibetrag Fr. 9'835.– Da der Anteil am Freibetrag für die Tochter C._____ bereits bei der Festsetzung ihrer Unterhaltsbeiträge berücksichtigt wurde, rechtfertigt sich nunmehr die von der Vorinstanz vorgenommene Zusprechung von 60 % des Freibetrages an die Beklagte und 40 % an den Kläger nicht mehr. Vielmehr ist der Freibetrag unter den Parteien je hälftig aufzuteilen. Damit resultiert ein Unterhaltsanspruch der Be- klagten ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 von grundsätzlich Fr. 13'320.– (Fr. 8'989.– plus Fr. 4'331.–) und ab dem Februar 2013 von (gerundet) Fr. 12'734.– (Fr. 7'816.– plus Fr. 4'917.50). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der hohe Freibetragsanteil gerechtfertigt ist, da die Beklagte das Anrecht hat, den vor der Trennung gemeinsam gelebten Lebensstandard auch während des Scheidungsverfahrens, soweit dies aufgrund der veränderten Einkommensver- hältnisse noch möglich ist, weiterzuführen. Der Standard war erwiesenermassen sehr hoch (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom

11. April 2011; Urk. 5/3/2 S. 24). Sodann ist bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass auch nach einem allfälligen Auszug der Tochter C._____ aus der Wohnung der Beklagten ein Mietzins von Fr. 3'240.– beim vormals gelebten Standard als angemessen erscheint. 11.1. Die Beklagte wohnte bis zu ihrem Umzug per 1. Februar 2013 in der vormals ehelichen Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J._____. Die Liegenschaft war ihr mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Januar 2010 für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar zur Benutzung zugewiesen worden (Urk. 5/3/1 S. 16ff. und S. 56 Dispositivziffer 4). Mit dem über den Kläger am

7. Juni 2011 eröffneten Konkurs fiel die Liegenschaft in dessen Konkursmasse. Mit Verfügung vom 15. August 2012 verfügte das Konkursamt (…) Zürich, dass von dem der Beklagten zustehenden Betrag von Fr. 12'558.– für Wohnkosten

- 25 - (gemäss Beschluss der Kammer vom 20. April 2011; Urk. 5/3/2 S. 28 i.V.m. Urk. 5/3/1 S. 41ff. und S. 51) monatlich Fr. 7'000.– der Konkursverwaltung für die Nut- zung der Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J._____ zu überweisen seien, dies rückwirkend per 7. Juni 2011 (Zeitpunkt der Konkurseröffnung; pro rata für Juni 2011: Fr. 5'366.70). Bis und mit August 2012 ergebe dies einen Betrag von Fr. 103'366.70, der bis 31. August 2012 zu bezahlen sei. Die weiteren monatli- chen Entschädigungen seien jeweils am 1. der kommenden Monate fällig, somit erstmals am 1. September 2012 (Urk. 4/3 Dispositivziffer 1). Der Kläger wurde im Weiteren angewiesen, die Beträge, soweit er die Wohnkosten nicht bereits seiner Ehefrau bezahlt habe, einzuzahlen (Dispositivziffer 2). Die Beklagte wurde ange- wiesen, soweit ihr die Wohnkosten ab 7. Juni 2011 bereits bezahlt worden seien, die entsprechenden monatlichen Entschädigungen einzuzahlen (Urk. 4/3). Die Verfügung des Konkursamtes ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (Urk. 1 S. 10; Urk. 4/4; Urk. 10 S. 3f.). Die D._____ AG, welcher der Kläger gemäss ei- genen Angaben seine IV- und BVG Renten zediert hat (Urk. 1 S. 9), bezahlte am

19. September 2012 (für den Kläger) Fr. 110'366.70 an das Konkursamt (...) Zü- rich (Urk. 1 S. 10; Urk. 4/5; Urk. 10 S. 3f.). Weiter führt die Beklagte in ihrer Ein- gabe vom 7. März 2013 an, der Kläger sei seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 5'000.– (die von der Vorinstanz für die Phase 1 festgesetzten hypothetischen Mietkosten) dadurch nachgekommen, "dass er dem Konkursamt (...) Zürich direkt eine Entschädigung für die bis Ende Januar 2013 von der Berufungsbeklagten bewohnte Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J._____" überwiesen habe (Urk. 21 S. 3). Damit erscheint glaubhaft, dass der Kläger ab 31. Oktober 2011 bis Januar 2013 Fr. 7'000.– pro Monat an das Konkursamt bezahlt hat. Er ist somit seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten im Umfang der in deren Bedarf berücksichtigten hypothetischen Mietkosten von Fr. 5'000.– bis und mit Januar 2013 bereits nachgekommen. Zudem erscheint aufgrund dieser Tatsachen glaub- haft, dass die effektiven Mietkosten der Beklagten vom 31. Oktober 2011 bis Ja- nuar 2013 Fr. 7'000.– betragen haben. Entsprechend sind im Bedarf des Klägers, wie von diesem in der Berufung geltend gemacht (Urk. 1 S. 14f.), für die Phase 1 Mehrkosten von Fr. 2'000.– einzusetzen, ansonsten er diesen Betrag aus dem Freibetrag zu leisten hätte. Dies geht nicht an.

- 26 - 11.2. Damit ergibt sich für die Phase 1 neu nachfolgende Berechnung: Einkommen Kläger Fr. 21'519.– Einkommen Beklagte Fr. 0.– Gesamteinkommen Fr. 21'519.– Bedarf Kläger (plus Fr. 2'000.–) Fr. 5'868.– Bedarf Beklagte Fr. 8'989.– Gesamtbedarf Fr. 14'857.– Freibetrag Fr. 6'662.– Es resultiert ein Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 31. Oktober 2011 bis Janu- ar 2013 von grundsätzlich Fr. 12'320.– (Fr. 8'989.– plus 3'331.–). Da wie bereits dargelegt, der Kläger die im Bedarf der Beklagten berücksichtigen Fr. 5'000.– während der ganzen Phase 1 direkt an das Konkursamt geleistet hat, ist der Un- terhaltsanspruch der Beklagten ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 auf Fr. 7'320.– festzusetzen; der gesamte Unterhaltsbeitrag für diese Phase beläuft sich somit auf rund Fr. 15'296.– (Fr. 7'320.– plus Fr. 5'000.– Wohnkosten plus Fr. 2'976.– Kinderunterhaltsbeiträge) und liegt damit unter dem von der Vor- instanz insgesamt festgesetzten Betrag von Fr. 16'998.– (Fr. 14'998.– plus Fr. 2'000.– Kinderunterhaltsbeitrag). Ab Februar 2013 ist ein Unterhalt von monat- lich Fr. 12'734.– geschuldet (vgl. vorangehend S. 24); für diese zweite Phase be- läuft sich der gesamte Unterhaltsbeitrag auf Fr. 15'710.– (Fr. 12'734.– plus Fr. 2'976.– Kinderunterhaltsbeitrag) und liegt damit ebenfalls unter dem von der Vorinstanz insgesamt festgesetzten Betrag von Fr. 16'998.– (Fr. 14'998.– plus Fr. 2'000.– Kinderunterhaltsbeitag). B) Schuldneranweisungen

1. Wie bereits dargelegt, bestehen und bestanden die Unterhaltsverpflich- tungen des Klägers betreffend diverse Schuldneranweisungen (vgl. hierzu die vo- rangehenden Ausführungen unter I. S. 6ff. Ziff. 2.1.f.). Die Vorinstanz passte die Schuldneranweisungen den neuen Gegebenheiten bzw. dem von ihr gefällten Entscheid an. So wies sie die D._____ AG in Abänderung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Kammer vom 4. August 2011 an (Urk. 5/16/20), fortan jeden Monat vom Lohn des Klägers - ungeachtet des über ihn eröffneten Konkurses -

- 27 - Fr. 5'527.– zuhanden der Beklagten auf ein von dieser bezeichnetes Konto zu überweisen. Weiter hob sie die im Beschluss der Kammer festgesetzte Anwei- sung an die E._____ AG auf. Die SVA Zürich, IV-Stelle, wurde angewiesen, die ordentliche Kinderrente für C._____ von (derzeit) Fr. 696.– pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Beklagte auszuzahlen. Sodann wies die Vorinstanz die F._____ AG an, von der ordentlichen Kinderrente für C._____ Fr. 1'304.– pro Monat sowie von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers Fr. 9'471.– pro Monat ebenfalls direkt an die Beklagte auszuzahlen (Urk. 2 S. 24ff. und S. 33f. Dispositivziffern 4 bis 7).

2. Der Kläger wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisungen, sie seien aber "im Rahmen des wirklich zu Leisten- den und des von der Beklagten Beantragten" anzupassen (Urk. 1 S. 16). 3.1. Die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ sind auf die jeweilige Höhe der Kinderrenten der 1. und 2. Säule festzusetzen. Demnach wären die SVA Zü- rich, IV-Stelle, und die F._____ AG anzuweisen, die ordentlichen Kinderrenten für C._____ an die Beklagte auszuzahlen. Der Kläger macht nun aber geltend, er ha- be seine IV- und BVG-Rente an die D._____ AG zediert. Eine Anweisung an die IV und das BVG sei nur im Rahmen des Einverständnisses der D._____ AG mög- lich. Diese gebe eine Einwilligung zur Schuldneranweisung, aber nur bezogen auf den reduzierten Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 1 S. 9f.; Urk. 4/2). 3.2. Ist eine bereits bestehende Forderung vom Unterhaltsschuldner abge- treten worden, geht sie ins Vermögen des Zessionars über; eine nachfolgende Anweisung nach Art. 177 ZGB ist daher nicht mehr wirksam. Wird ein künftige Forderung abgetreten, stellt sich die Wirkung erst mit Entstehen der Forderung ein; in der Zwischenzeit kann eine wirksame Anweisung verfügt werden, denn der Unterhaltsschuldner ist noch immer Gläubiger der Forderung (BSK ZGB I- Schwander, N 4 zu Art. 177). Ohnehin ist der Anspruch auf Leistungen der 1. Säule – mit Ausnahme des Anspruchs auf Nachzahlungen – nicht abtretbar. Leis- tungsansprüche gegenüber der 2. Säule können vor Fälligkeit nicht abgetreten

- 28 - werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (Art. 22 ATSG, Art. 39 BVG). 3.3. Die Zessionserklärung, mit welcher der Kläger sämtliche ihm zustehen- den Zahlungen der SVA Zürich sowie der F._____ AG zwecks Tilgung der ihm bereits geleisteten und inskünftig noch zu leistenden Vorauszahlungen an die D._____ AG abtrat, datiert vom 31. Januar 2012 (Urk. 5/39/7). Die Anweisung an die 1. und 2. Säule erfolgte erstmals mit dem vorinstanzlichen Entscheid am

12. September 2012. Die zukünftigen monatlichen Rentenansprüche des Klägers gegenüber der SVA Zürich und der F._____ AG entstehen jeden Monat von Neu- em, werden zumindest aber immer von Neuem fällig. Die Anweisung erfolgt damit für zukünftige Forderungen. Sie ist zulässig. Entsprechend sind die SVA Zürich, IV- Stelle, und die F._____ AG anzuweisen, die jeweilige Kinderrente für C._____ von (derzeit) Fr. 696.– bzw. Fr. 2'280.35 pro Monat fortan und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens direkt an die Beklagte auszuzahlen. 4.1. Weiter ist gemäss Kläger die Anweisung an die F._____ AG betreffend der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte aufzuheben. Die Beklagte habe solches nicht anbegehrt, weshalb es ihr auch nicht zugesprochen werden könne (Urk. 1 S. 17). Zur Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge der Beklagten bestanden seit Er- lass der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. Dezember 2010 Schuldneranweisungen (Urk. 5/39/1 Dispositivzif- fern 1 bis 3). Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sie anlässlich der Verhandlung vom 16. Mai 2012 vor Vorinstanz für den Fall, dass dem Kläger eine BVG-Rente zugesprochen werde, was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fest stand, zumindest sinngemäss eine Abänderung und An- passung der bestehenden Schuldneranweisungen beantragte (Urk. 10 S. 11 mit Verweis auf Prot. VI S. 58). Einer Anweisung an die F._____ AG auch bezüglich des Unterhaltsanspruches der Beklagten steht somit nichts im Wege. 4.2. Die Schuldneranweisung an die D._____ AG ist in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheides bei Fr. 5'527.– pro Monat zu belassen. Sodann ist die F._____ AG anzuweisen, von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers von

- 29 - derzeit Fr. 14'251.90 pro Monat (Urk. 5/44) fortan Fr. 7'207.– (Fr. 12'734.– minus Fr. 5'527.–) direkt der Beklagten auszuzahlen. III.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 31 und S. 34 Dispositivziffer 8). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.

2. Umstritten waren die von der Vorinstanz ab 31. Oktober 2011 zugespro- chenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– pro Monat sowie die an die Be- klagte persönlich zu leistenden Unterhaltszahlungen von Fr. 14'998.– pro Monat. Geht man von einer weiteren Verfahrensdauer von zwei Jahren aus (bis und mit Ende Juli 2015), ergeben sich für 45 Monate rund Fr. 764'910.–. Der Kläger bean- tragte die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ und die Beklagte von gesamthaft Fr. 14'020.50 (unter Berücksichtigung der an das Konkursamt geleis- teten Zahlungen). Damit resultiert für 45 Monate ein Betrag von (gerundet) Fr. 630'920.–. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der vorinstanzlichen Zahlen. Somit ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 134'000.–. Der Kläger wird mit dem vorliegenden Entscheid zu Unterhaltszah- lungen von gesamthaft Fr. 15'296.– (Fr. 2'976.– plus Fr. 7'320.– plus Fr. 5'000.–) ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 und von hernach Fr. 15'710.– (Fr. 2'976.– plus Fr. 12'734.–) verpflichtet. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 700'740.–. Damit obsiegen und unterliegen die Parteien zu gleichen Teilen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen sind wettzu- schlagen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Urteils des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Editionsbegehren des Klägers (Mietvertrag der Beklagten; Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen von C._____) werden als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:

1. In Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ ab 31. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrente der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (aktuell: Fr. 696.–) und der jeweiligen Invaliden-Kinderrente der F._____ AG (aktuell: Fr. 2'280.35) zu bezahlen, auch über die Mündigkeit hinaus, solange der Rentenanspruch dauert. Allfällige vom Kläger bezogene Kinder- oder Erziehungszulagen sind nicht zusätzlich zu leisten. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte, solange C._____ in ih- rem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 2/6 des Beschlusses des Obergerichtes vom 20. April 2011 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013: Fr. 7'320.–

- 31 - ab Februar 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 12'734.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die jeweilige ordentliche Kinderrente für C._____, aktuell Fr. 696.– pro Monat, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Beklagte, B._____, auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Ad- resse]) bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), auszu- zahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

4. Die F._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, die jeweilige ordentliche Kinderrente für C._____, aktuell Fr. 2'280.35 pro Monat, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens direkt an die Beklagte, B._____, auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Adresse]) bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), auszuzahlen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfall.

5. Die F._____ AG, … [Adresse], wird weiter angewiesen, von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers von derzeit Fr. 14'251.90 pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 7'207.– pro Monat zu- handen der Beklagten auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Ad- resse]) bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), auszu- zahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

6. In Abänderung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. August 2011 (Prozess-Nr. LM100009) wird die D._____ AG, … [Ad- resse], angewiesen, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens jeden Monat vom Monatslohn des Klägers – ungeachtet des Konkurses über den Kläger – den Betrag von Fr. 5'527.– zuhanden der Beklagten, B._____, auf das Konto IBAN … (Begünstigte: B._____, … [Adresse]) bei der Raiffeisen- bank …, … [Adresse] (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

- 32 -

7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den erstinstanzli- chen Entscheid bleibt dem Endentscheid im Verfahren FE110993 vorbehal- ten.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem vom Kläger geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'750– zu ersetzen.

10. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

11. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien

- das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung,

- die D._____ AG, … [Adresse] (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./4.2. und Dispositivziffer 6)

- die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./3.1. bis 3.3. und Dispositivziffer 3)

- die F._____ AG, … [Adresse] (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./3.1. bis 4.2. sowie Dispositivziffern 4 und 5)

- das Konkursamt (...) Zürich, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 134'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 33 - Zürich, 18. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js